Aktuelle Informationen für den GmbH
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Aktuelle Informationen für den GmbH
Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer Februar 2016 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, wir stellen Ihnen ein interessantes Verfahren zu der Frage vor, ob der Einbringungsgewinn II nach einer Aufwärtsverschmelzung rückwirkend besteuert werden darf. Zudem beleuchten wir ein weiteres Verfahren, das als Rechtssache „DMC-GmbH“ hohe Wogen geschlagen hat. Auch hier stand das deutsche Umwandlungssteuergesetz auf dem Prüfstand, und zwar wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Im Steuertipp zeigen wir, dass sich Kosten einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld von der Steuer absetzen lassen. UMWANDLUNG Kein Einbringungsgewinn II durch Aufwärtsverschmelzung? Der Name „Umwandlungssteuergesetz“ lässt vermuten, dass es in Deutschland eine Steuerart gibt, die die Umwandlung von Unternehmen besteuert. Eigentlich ist aber das Gegenteil der Fall, denn das Umwandlungssteuergesetz erleichtert es enorm, Konzerne und Unternehmensgruppen steuerneutral zu verändern. Verständlicherweise knüpft der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Steuerneutralität und versucht, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Eine solche Verhinderungsmaßnahme soll der Einbringungsgewinn II sein. Er entsteht, wenn eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, beispielsweise an der A-GmbH, in eine andere Kapitalgesellschaft, beispielsweise die B-GmbH, (steuerneutral) einbringt und die B-GmbH dann die Anteile an der A-GmbH verkauft. Der Hintergedanke der natürlichen Person ist hier, dass eine Kapitalgesellschaft Anteile an anderen Kapitalgesellschaften selbst nahezu steuerfrei verkaufen kann, während die unmittelbare Veräußerung der Anteile durch eine natürliche Person zu 60 % zu versteuern ist. Diesem Missbrauch begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass die natürliche Person die Veräußerung durch die B-GmbH versteuern muss, sofern die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung stattfindet. Doch was geschieht, wenn die Anteile an der A-GmbH nicht veräußert werden, sondern die A-GmbH zum Beispiel auf die B-GmbH verschmolzen wird? „Auch dann nehmen wir eine Veräußerung an“, meint die Finanzverwaltung. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollen nun zwei Kläger klären lassen, ob dies nicht eine überbordende und ungerechtfertigte Annahme ist. Zu diesem Zweck gestalteten sie diesen Fall absichtlich und brachten ihn vor das Finanzgericht Hamburg (FG). Die Richter des FG schlossen sich jedenfalls schon einmal der Meinung der Kläger an, wonach die Aufwärtsverschmelzung keine Veräußerung ist. Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob der BFH dies genauso beurteilt. Dort ist der Fall bereits als Revisionsverfahren anhängig. EINLAGENRÜCKGEWÄHR Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos Das steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Buchhaltung. Dieses fingierte Konto stellt vielmehr In dieser Ausgabe þ þ þ þ þ þ þ þ Umwandlung: Kein Einbringungsgewinn II durch Aufwärtsverschmelzung?.................................... 1 Einlagenrückgewähr: Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos ........... 2 Eigenkapitalumgliederung: Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ......... 2 Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung ist auf Bruttobetrag hochzurechnen........ 2 Abfindung: Ermäßigte Besteuerung für mehr als 5%ige Teilleistungen? .............................. 3 Buchwerteinbringung: Keine Revisionszulassung in der Rechtssache DMC-GmbH ................ 3 Gewinnermittlung: Leasingsonderzahlung bei Fahrtenbuchmethode .............................................. 3 Steuertipp: Kosten einer gemischt veranlassten Feier können anteilig absetzbar sein ............................ 4 Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 2/2016 | Seite 2 von 4 einen Merkposten dar, der die Höhe der Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festhalten soll, die nicht in das Nennkapital geleistet worden sind. In der Regel stimmt der Betrag des steuerlichen Einlagekontos mit der Kapitalrücklage überein, das muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Die Begründung für diesen Merkposten ist einfach: Zahlt eine GmbH Beträge an einen Gesellschafter zurück, die er vorher in die GmbH eingezahlt hat, handelt es sich bei dieser Einlagenrückgewähr nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Leider kann die Einlagenrückgewähr aber nur schwer gestaltet werden, denn ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich. Vielmehr hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zunächst alle ausschüttbaren Gewinne für eine Ausschüttung als verwendet gelten müssen, erst danach ist eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich. Beispiel: Im Jahr 2008 legte A 100.000 € in die AGmbH ein, weil die Gesellschaft das Geld dringend brauchte. Aufgrund dieser Kapitalzuführung schaffte die Gesellschaft den Turnaround und erwirtschaftete in den folgenden Wirtschaftsjahren Millionengewinne. Die Einlage wollte sich A 2014 von der A-GmbH „zurückausschütten“ lassen. Obwohl A seinen Willen bekundet hat, keinen Gewinn ausschütten zu lassen, sondern nur die Einlage zurückzuholen, die er 2008 geleistet hat, schreibt das Gesetz vor, dass zunächst alle Gewinne auszuschütten sind und erst danach die Einlage ausgezahlt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bekräftigt, dass der Direktzugriff nicht möglich ist. Neu an dem Urteil ist außerdem die Verknüpfung einer Ausschüttung mit dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto, der jedes Jahr zum 31.12. den Bestand festhält. Daher ist streng darauf zu achten, dass eine Einlagenrückgewähr (nach der gesetzlichen Reihenfolge) auch in dem Feststellungsbescheid gegenüber der Gesellschaft berücksichtigt worden ist. EIGENKAPITALUMGLIEDERUNG Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Auch 15 Jahre nach dem Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (zwischenzeitlich Teileinkünfteverfahren) müssen sich die Finanzgerichte mit den steuerlichen Folgen dieses großen Systemwechsels befassen. Ein wichtiger Baustein war dabei die Eigenkapitalumgliederung. Während es vor dem Systemwechsel eine große Anzahl von „Eigenkapitaltöpfen“ gab (EK 01, EK 02, EK 04, EK 30, EK 40, EK 45), gibt es nach dem Wechsel nur noch das Körperschaftsteuerguthaben, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und das steuerliche Einlagekonto. Mittels der Eigenkapitalumgliederung mussten die bisherigen Töpfe aber in das neue System umgerechnet werden. Diese Umrechnung war recht komplex und führte dazu, dass den betroffenen Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuerbescheide mit seitenlanger Berechnung zugestellt wurden. Fehler waren dabei nicht unwahrscheinlich. So konstatierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Umrechnung an einer ganz bestimmten Stelle sehr nachteilig für betroffene Kapitalgesellschaften und sogar verfassungswidrig war (betroffen waren das EK 45 und das EK 02). 2010 besserte der Gesetzgeber nach und hoffte, den Anforderungen des BVerfG gerecht geworden zu sein. Eine GmbH bezweifelt das. Sie klagte vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) und begehrte die Feststellung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens. Nach Meinung des Finanzamts und des FG schießt die Forderung der Klägerin aber über das Ziel hinaus. Die gesetzliche Nachbesserung sei den Forderungen des BVerfG in vollem Umfang nachgekommen. Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache beurteilen wird, denn gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Mit einer Entscheidung ist leider vorerst nicht zu rechnen, da der BFH dieses Verfahren wiederum von dem Ausgang eines anderen Verfahrens vor dem BVerfG abhängig macht. Sollte Ihre GmbH bereits vor dem Jahreswechsel 2000/2001 gegründet worden sein, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie von dem anhängigen Verfahren profitieren können. NETTOLOHNVEREINBARUNG Einkommensteuernachzahlung ist auf Bruttobetrag hochzurechnen Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn. Der Arbeitnehmer erhält den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche gesetzlichen Abgaben. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die gesetzlichen Abgaben für den Arbeitnehmer „aus seiner Tasche“ zu zahlen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht nur den Nettolohn, sondern auch den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn anzugeben. Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für ein vorangegangenes Kalenderjahr, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu. Dieser Arbeitslohn fließt dem Beschäftigten zum Zeitpunkt der Steuerzahlung an das Finanzamt als sonstiger Bezug zu. Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 2/2016 | Seite 3 von 4 Hinweis: Zu beachten ist, dass auch der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil der Einkommensteuer unterliegt. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. ABFINDUNG Ermäßigte Besteuerung für mehr als 5%ige Teilleistungen? Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese Zahlung einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Abfindung in nur einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Jahre verteilt aus, ist eine ermäßigte Besteuerung nur dann zulässig, wenn lediglich eine geringfügige Teilleistung in einem abweichenden Jahr zur Auszahlung kommt. Das Bundesfinanzministerium akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % der Hauptleistung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine ermäßigte Besteuerung bei einer Teilleistung von 9,73 % der Hauptleistung anerkannt. Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitnehmer einen ersten Abfindungsteil von 10.200 € im Jahr 2010 und einen zweiten von 104.800 € im Jahr 2011 erhalten. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen steht einer ermäßigten Besteuerung zwar grundsätzlich entgegen, weil durch die Teilauszahlungen bereits Progressionsnachteile abgemildert werden. Eine Ausnahme muss laut BFH aber gelten, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung als geringfügig anzusehen ist. Letzteres sei der Fall, wenn die Nebenleistung betragsmäßig niedriger sei als die Steuervergünstigung, die sich durch die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung ergebe. Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH gilt eine Teilleistung von mehr als 10 % der Hauptleistung als nicht mehr geringfügig. BUCHWERTEINBRINGUNG Keine Revisionszulassung in der Rechtssache DMC GmbH Die „DMC-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfuhr in der Literatur große Aufmerksamkeit, denn mit dieser Entscheidung wies der EuGH die deutsche Finanzverwaltung in die Schranken. Speziell ging es um die Frage, ob eine besondere Regelung des Umwandlungssteuergesetzes vom 11.10.1995 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß. Danach war die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nicht zu Buchwerten möglich, sofern die als Gegenleistung ausgereichten Anteile einem Gesellschafter zugutekamen, der seinen Sitz im (EU)Ausland hatte. Das hieß, sämtliche stillen Reserven mussten aufgedeckt und versteuert werden, obwohl die Kapitalgesellschaft selbst ihren Sitz in Deutschland hatte und damit die Besteuerung sichergestellt war. Nur wenn auch die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Inland blieben, war nach der Regelung eine Buchwerteinbringung möglich. Nachdem der EuGH diese doppelte Steuerverhaftung als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, konnte das Finanzgericht Hamburg (FG), bei dem dieser Fall ursprünglich anhängig war, entscheiden, dass eine Buchwerteinbringung möglich war. Da sich die Richter des FG durch den EuGH bestätigt fühlten, ließen sie die Revision gegen ihr Urteil nicht zu. Die Finanzverwaltung Hamburg wollte diese Entscheidung aber keinesfalls hinnehmen und legte beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BFH wiederum sah ebenfalls keinen Grund, das Verfahren wieder aufzunehmen, und lehnte die Revision mit aktuellem Beschluss ab. Auch die Tatsache, dass die Entscheidung des EuGH in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert wird, will er nicht als Argument gelten lassen. Hinweis: Die Finanzverwaltung jedenfalls lehnt diesen Beschluss des BFH wiederum ab und wird ihn deshalb nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichen. GEWINNERMITTLUNG Leasingsonderzahlung bei Fahrtenbuchmethode Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss nicht unbedingt nach der 1-%-Regelung versteuert werden. Alternativ kann auch der auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallende Anteil der gesamten Fahrzeugkosten angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) belegt werden. Außerdem ist das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Zu den Gesamtkosten gehören vor allem die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Abschreibung oder Leasing(sonder)zahlungen und Garagenmiete. Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 2/2016 | Seite 4 von 4 Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, die Gesamtkosten § dem Grunde nach zutreffend zu erfassen und § periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Der BFH hat das ablehnende finanzgerichtliche Urteil aufgehoben, weil die Kosten einer gemischt veranlassten Feier sehr wohl nach der Herkunft der Gäste aufgeteilt werden können. Allerdings wies der BFH darauf hin, dass die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch für eine (anteilige) berufliche Veranlassung spricht, da zu Arbeitskollegen häufig auch privater Kontakt besteht. Daher muss für die Zuordnung dieser Personen zur privaten oder beruflichen Sphäre wie folgt unterschieden werden: · Berufsbezogene Auswahl: Werden Kollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion eingeladen, legt diese abstrakt berufsbezogene Auswahl den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste ausschließlich beruflich veranlasst und somit abziehbar sind. Das gilt selbst dann, wenn der Gastgeber mit einzelnen Kollegen freundschaftlich verbunden ist. · Personenbezogene Auswahl: Lädt der Gastgeber dagegen nur einzelne Arbeitskollegen ein, legt diese Auswahl eine private Mitveranlassung nahe, so dass ein Abzug der auf diese Gäste entfallenden Kosten ausscheidet. Hinweis: Seit jeher werden auch die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs so berücksichtigt, dass sie über den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs hinweg im Wege der Abschreibung aufgeteilt werden. Sie gehen nicht im Jahr der Rechnungsstellung oder Bezahlung in einem Betrag in die Gesamtkosten ein. STEUERTIPP Kosten einer gemischt veranlassten Feier können anteilig absetzbar sein Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Kosten einer Feier befasst, die ein Steuerberater 2009 anlässlich seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und seines 30. Geburtstags ausgerichtet hatte. 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte sowie 21 Mitglieder eines Posaunenchors hatten an dem Fest teilgenommen. Den beruflich veranlassten Kostenteil der Feier wollte der Berater als Werbungskosten abziehen; diesen Betrag hatte er durch eine Aufteilung nach Köpfen (46/99) ermittelt. Nachdem weder Finanzamt noch Finanzgericht die Kosten anerkannt hatten, gab ihm der BFH Rückendeckung. Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, nach welchen Kriterien der Steuerberater seine Arbeitskollegen eingeladen hatte. Sollte sich hier eine berufsbezogene Auswahl erkennen lassen, muss ihm der anteilige Werbungskostenabzug wohl zugestanden werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team der AWI TREUHAND IMPRESSUM Herausgeber: AWI TREUHAND Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRA 16827 vertreten durch AWI TREUHAND Unternehmensberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg, HRB 24812, Geschäftsführer Margot Liedl, Tobias Litzel, Ulrich Raab, Marco Stanke und Markus Stötter USt.-ID-Nr.: DE268560688 Ernst-Reuter-Platz 4, 86150 Augsburg | Telefon: +49 (0)821 90643-0 | Telefax: +49 (0)821 90643-20 | awi@awi-treuhand.de | www.awi-treuhand.de Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet Steuerberatungsgesellschaft und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Zulassung erfolgte durch die Steuerberaterkammer München, Nederlinger Str. 9, 80638 München, welche auch zuständige Aufsichtsbehörde ist. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind das Steuerberatungsgesetz, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberatervergütungsverordnung. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!