Règlement général du 85e Salon international de l`automobile

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Règlement général du 85e Salon international de l`automobile
ALLGEMEINE
AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN
Des 86. Internationalen Automobil-Salons
Genf 2016
ANMELDESCHLUSS: 15. JULI 2015
ANGEPASSTE ARTIKEL:
Postfach 112 • CH-1218 Le Grand-Saconnex • Genf • Schweiz
Tel. +41 (0)22 761 11 11 • Fax +41 (0)22 798 01 00
info@salon-auto.ch • www.salon-auto.ch
Art. 9 : Zulassungsverfahren
Art. 10 : Standzuteilung
Art. 11 : Nachträgliche Annullierung oder Verzicht auf Teilnahme
Art. 12 : Wegweisung eines Ausstellers bei Regelverstössen
INHALTSVERZEICHNIS
TEILNAHME AM SALON IN KURZFASSUNG ...................................................................... 1
1.
Hauptkategorien der Ausstellung ................................................................................................ 1
2.
Preis der Standflächenmiete ....................................................................................................... 1
3.
Anmeldung................................................................................................................................... 1
REGLEMENT ........................................................................................................................ 3
1.
Patronage .................................................................................................................................... 3
2.
Organisation ................................................................................................................................ 3
3.
Charte .......................................................................................................................................... 3
4.
Zugelassene Kategorien .............................................................................................................. 3
5.
Zugelassene Aussteller ............................................................................................................... 3
6.
Preis der Standflächenmiete ....................................................................................................... 4
7.
Anmeldung für Standfläche ......................................................................................................... 4
8.
Grösse und Lage der Stände ...................................................................................................... 5
9.
Zulassungsverfahren ................................................................................................................... 5
10. Standzuteilung ............................................................................................................................. 5
11. Nachträgliche Annullierung oder Verzicht auf Teilnahme ........................................................... 6
12. Wegweisung eines Ausstellers bei Regelverstössen .................................................................. 6
13. Bezahlung der Standflächenmiete .............................................................................................. 6
14. Untervermietung .......................................................................................................................... 7
15. Verkaufs-, Werbe- und Promotionsaktivitäten am Salon ............................................................ 7
16. Eintrittskarten ............................................................................................................................... 7
17. Versicherungen und Haftpflicht ................................................................................................... 8
18. Einrichtung, Dekoration und Unterhalt der Stände ...................................................................... 8
19. Offizieller Katalog / Besucherguide ............................................................................................. 9
20. Pressetage................................................................................................................................... 9
21. Standbesetzung und Sichtbarkeit der ausgestellten Objekte ...................................................... 9
22. Benutzung der Dienst-Tore und Zugang zur Ausstellung ........................................................... 9
23. Rauchverbot ................................................................................................................................ 9
24. Graphische Charta ...................................................................................................................... 9
25. Eventueller Einnahmenüberschuss ........................................................................................... 10
26. Öffnungszeiten .......................................................................................................................... 10
27. Massgebende Sprache der Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ........................................ 10
28. Änderung der Allgemeinen Ausstellungsbedingungen und Entscheide des Komitees ............ 10
29. Streitigkeiten betreffend Immaterialgüterrechten ...................................................................... 10
30. Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisator und Aussteller ......................................... 10
31. Beschwerdemöglichkeit ............................................................................................................. 10
32. Anwendbares Recht und Gerichtsstand .................................................................................... 11
TEILNAHME AM SALON IN KURZFASSUNG
1.
HAUPTKATEGORIEN DER AUSSTELLUNG
KATEGORIE 1
Personenwagen und komplette Chassis mit 3, 4 oder mehr Rädern,
Elektroautomobile und Automobile mit alternativem Antrieb
KATEGORIE 2
Spezialkarosserien für Personenwagen, Concept Cars und veredelte
Personenwagen
KATEGORIE 3
Zubehör und Teile für Personenwagen
KATEGORIE 4
OEM (Original Equipment Manufacturer)-Produkte aus dem Bereich der
Automobilzulieferindustrie
KATEGORIE 5
Garageneinrichtungen für die Wartung, Lagerung und Instandsetzung
von Personenwagen
KATEGORIE 6
Weitere Produkte und Dienstleistungen in Verbindung mit
der Automobilbranche
KATEGORIE 7
Animationen / Attraktionen
2.
PREIS DER STANDFLÄCHENMIETE

CHF 110.-/m² für alle Kategorien in den Hallen
 CHF 55.- /m² für alle Kategorien im Park
Die Bruttofläche der Etagenbauten wird zu 50% der Standmiete in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt
für abstehende Rückwände oder anderen vorgezogene Strukturen.
Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, sind die nachstehenden Preisangaben in SCHWEIZER FRANKEN
gehalten, MwSt. von 8% nicht inbegriffen.
3.
ANMELDUNG
Die Einhaltung des Anmeldeverfahrens ist Voraussetzung dafür, dass ein Aussteller zum Salon
zugelassen werden kann.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Organisator wird durch diese Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen abschließend geregelt. Es untersteht schweizerischem Recht, unter
Ausschluss seiner Regeln über das internationale Privatrecht und des Wiener Kaufrechts.
Das Komitee hat das Recht, diese Allgemeinen Ausstellungsbedingungen jederzeit zu ändern und
über alle nicht in diesen Allgemeinen Ausstellungsbedingungen vorgesehenen Fälle zu entscheiden.
Alle auf www.gponline.ch verfügbaren Ausstellerunterlagen (wie das Standbaureglement, das
Eintrittskarten-Reglement und die publizierten Rundschreiben) bilden einen integrierenden
Bestandteil dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen.
Jeder Verstoß gegen die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen oder gegen Anweisungen des
Komitees kann eine sofortige Wegweisung, temporär oder zeitlich unbegrenzt, des Ausstellers vom
Salon zur Folge haben. Der Aussteller hat keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige
Entschädigung aufgrund der Wegweisung. Das Komitee kann den entstandenen Platz beliebig
nutzen.
Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen dem Organisator und dem Aussteller sind vor
Beschreitung des Rechtswegs der Ausstellerkommission zu unterbreiten.
Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten auf ausgestellten Gütern (mit
Ausnahme von Patenten) ist ausschließlich dem „Abgekürzten Verfahren von Streitsachen
im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten für kommerzielle Ausstellungen im Palexpo“
unterworfen, sofern die entsprechenden Rechte in der Schweiz geschützt sind. Die
Bestimmungen des „Abgekürzten Verfahrens“ können über folgenden Link nachgeschlagen
werden http://www.wipo.int/amc/en/center/specific-sectors/tradefairs/palexpo/
Die für die Stadt Genf, Schweiz, zuständigen Gerichte sind ausschließlich für sämtliche Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Organisator und dem
Aussteller zuständig.
Die Originalfassung dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ist Französisch. Diese ist
maßgebend.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016
REGLEMENT
1. PATRONAGE
Der Salon steht unter dem Patronat des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES sowie des
Regierungsrates der Republik und des Kantons Genf,
der Vereinigung der Genfer Gemeinden und der
Gemeinde Le Grand-Saconnex/Genf, sowie auch der
OICA (Organisation Internationale des Constructeurs
d’Automobiles).
Die vorliegenden Ausstellungsbedingungen sind bei
der
OICA
(Organisation
Internationale
des
Constructeurs d’Automobiles) hinterlegt.
2.
ORGANISATION
Die Organisation des Internationalen Automobilsalons
ist dem „Comité du Salon“ (Salon-Komitee,
nachfolgend „Komitee“ genannt), Organ der Stiftung
„Comité permanent du Salon international de
l’automobile“, Le Grand-Saconnex/Genf (nachfolgend
„Organisator“ genannt), übertragen.
Das Komitee kann seine Zuständigkeit teilweise oder
gesamthaft
an
den
Salon-Präsidenten,
den
Generaldirektor und die von ihm ernannten
Kommissionen delegieren, namentlich der AusstellerKommission.
3.
CHARTE
Der Internationale Automobil-Salon bildet eine neutrale
Plattform, auf der sich die Hersteller der ganzen Welt
im Rahmen des verfügbaren Platzes präsentieren
können. Dementsprechend berücksichtigt das Komitee
die Regeln der freien Marktwirtschaft, lässt aber im
Rahmen des Automobil-Salons keinerlei Aktionen zu,
welche sich direkt oder indirekt gegen eine oder
mehrere Marken, deren Herkunftsland oder gegen
deren Herkunftskontinent richten.
Im Rahmen des Automobil-Salons oder anlässlich
desselben ist es keinem Aussteller gestattet, Werbung
zu
betreiben,
Behauptungen
aufzustellen,
Demonstrationen zu veranstalten oder andere
Maßnahmen zu treffen, die andere Aussteller, deren
Land oder deren Kontinent herabsetzen oder
benachteiligen könnten oder den geordneten Verlauf
des Salons beeinträchtigen könnten.
Die Aussteller-Kommission ist ermächtigt, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die
vorstehenden Grundsätze und Bestimmungen zu
verhüten und deren Auswirkungen zu beseitigen. Die
Beschlüsse der Aussteller-Kommission sind endgültig.
4.
3
ZUGELASSENE KATEGORIEN
Die Ausstellung umfasst folgende Kategorien:
1. Personenwagen und komplette Chassis mit 3, 4
oder mehr Rädern, Elektroautomobile und
Automobile mit alternativem Antrieb
1.1. Standard-Personenwagen und abgewandelte
Personenwagen für den Personentransport
1.2. Elektroautomobile
und
Automobile
mit
alternativem Antrieb
1.3. Sportwagen, Rennautos, Rallyefahrzeuge
1.4. Minibusse mit einer Sitzkapazität von max. 9
Sitzen
(inklusive
Fahrer)
und
einem
Gesamtgewicht,
welches
3.5t
nicht
überschreitet
1.5. Freizeitpersonenwagen
1.6. Behindertenfahrzeuge
1.7. Kleinanhänger für Personenwagen
2. Spezialkarosserien für Personenwagen, Concept
Cars und veredelte Personenwagen
3. Zubehör und Teile für Personenwagen
4. OEM
(Original
Equipment
Manufacturers)Produkte
aus
dem
Bereich
der
Automobilzulieferindustrie
5. Garageneinrichtungen für die Wartung, Lagerung
und Instandsetzung von Personenwagen
6. Weitere Produkte und Dienstleistungen in
Verbindung mit der Automobilbranche
7. Animationen / Attraktionen
Ausgeschlossen von der Ausstellung sind:





5.
von Nutzfahrzeugen abgeleitete Fahrzeuge, unter
Vorbehalt der unter Ziffer 1.5 aufgeführten
Fahrzeuge
Fahrzeuge mit 2-, 4- oder Mehr-Radantrieb mit
spezifischem
Nutzfahrzeug-Charakter,
die
namentlich für den Material- und Warentransport
vorgesehen sind
Minibusse für den Personentransport, mit mehr als
9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer)
Krankenwagen
Wohnmobile (Motorhomes)
ZUGELASSENE AUSSTELLER
Als Aussteller sind zugelassen:

Hersteller, die in der Schweiz niedergelassen und
vor dem 15. Juli des dem Autosalon
vorausgehenden Jahres
im
Handelsregister
eingetragen sind, mit ihren eigenen Erzeugnissen.
Als solche gelten auch Unternehmen, die
Erzeugnisse nach ihren eigenen Patenten und
Schutzmarken von Dritten herstellen lassen und die
Produkte in eigenem Namen verkaufen.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016








Generalvertreter und vom Fabrikanten schriftlich
anerkannte Importeure oder Werksvertreter, in ihrer
Eigenschaft als Großhändler, die in der Schweiz
niedergelassen und vor dem 15. Juli des dem
Autosalon
vorausgehenden
Jahres
im
Handelsregister eingetragen sind.
Offizielle
Europäische
Vertretungen
von
außereuropäischen Herstellern.
Ausländische Hersteller mit ihren eigenen
Erzeugnissen.
Fachverbände, die mit der Automobilbranche
zusammenhängende
Dienstleistungen
wie
insbesondere
Pannenhilfe,
VersicherungsDienstleistungen, Fahrausbildungen oder LehrlingsAusbildungen für ihre Mitglieder erbringen und die
nicht im Bereich des Verkaufs von Fahrzeugen
oder Fahrzeugzubehör tätig sind.
Pro Marke wird nur ein Aussteller zugelassen.
Der Aussteller muss über eine Ermächtigung des
Herstellers/Patentinhabers verfügen, die es ihm
erlaubt, die Gegenstände, die er am Salon
ausstellen will, auszustellen. Die AusstellerKommission ist jederzeit befugt, vom Aussteller
einen
schriftlichen
Nachweis
für
diese
Ermächtigung zu verlangen.
Die Aussteller-Kommission ist jederzeit berechtigt,
vom Aussteller den schriftlichen Nachweis seines
Vertretungsverhältnisses mit dem bzw. den
Lieferanten der von ihm ausgestellten Gegenstände
zu verlangen.
Ändert die offizielle Vertretung zwischen der
Anmeldung und Saloneröffnung, muss dies der
Aussteller-Kommission schriftlich mitgeteilt werden.
Ausgeschlossen von der Ausstellung sind:

6.
Händler und Werkstätten in ihrer Eigenschaft als
Detailhändler sind nicht als Aussteller zugelassen.
PREIS DER STANDFLÄCHENMIETE

CHF 110.-/m² für alle Kategorien in den Hallen für
die gesamte Dauer des Salons
 CHF 55.- /m² für alle Kategorien im Park für die
gesamte Dauer des Salons
Die Bruttofläche der Etagenbauten wird zu 50% der
Standmiete in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für
abstehende Rückwände oder anderen vorgezogene
Strukturen.
4
Mit der Einreichung der Anmeldung unterbreitet der
Aussteller ein verbindliches Angebot für die Teilnahme
am Salon zu den Bestimmungen dieser Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen.
Die Entgegennahme der Anmeldung stellt keine
Annahme des Angebots des Ausstellers dar und bietet
keine Gewähr für die Zulassung des Ausstellers. Die
Zulassung von Ausstellern richtet sich ausschließlich
nach Art. 9 und 10 dieses Reglements.
Die Anmeldung ist nur gültig und wird im Rahmen der
Zulassung gemäß Art. 9 behandelt, wenn folgende
kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:
 Die Anmeldung wurde vollständig vor Ablauf der
Anmeldefrist eingereicht;
 Der Aussteller leistet bis zum 1. September des
dem Salon vorhergehendes Jahres eine Anzahlung
von 50% des Preises der mit der Anmeldung
gewünschten Standfläche;
 Der Aussteller leistet bis zum 1. September des
dem Salon vorhergehendes Jahres die anwendbare
Anmeldegebühr. Diese beträgt CHF 3‘000.- pro
Stand für die Aussteller der Kategorien 1 und 2
sowie die Aussteller von OEM-Produkten aus dem
Bereich der Automobilzulieferindustrie der Kat. 4,
welche in einer Fahrzeughalle platziert sind; sie
beträgt CHF 1'500.- pro Stand für die Aussteller der
Kategorien 3, 5 und 6 sowie für die Aussteller von
OEM-Produkten der Kategorie 4, die nicht in einer
Fahrzeughalle platziert sind.
Mit der Einreichung der Anmeldung erklärt sich der
Aussteller damit einverstanden, dass die von ihm
zwecks Teilnahme an der Veranstaltung übermittelten
Daten vom Organisator - oder einem von ihm
beauftragten Dritten - bearbeitet und weitergegeben
werden können, soweit diese Daten sich auf den
Aussteller selbst und die Besucher der Veranstaltung
beziehen.
Mit der Einreichung der Anmeldung anerkennen die
Aussteller alle Vorschriften dieser Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen. Sie beauftragen gleichzeitig
das Komitee, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung
zu
den
Bedingungen
dieser
Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen den Betrieb der Ausstellung
zu übernehmen.
Die Aussteller verpflichten sich persönlich, sämtliche
Kosten, die dem Organisator oder Dritten im
Zusammenhang mit der Teilnahme der jeweiligen
Aussteller am Salon entstehen, zu begleichen.
Besonderheiten
7.
ANMELDUNG FÜR STANDFLÄCHE
Bedingungen
Die Anmeldungen können nur online mittels des
offiziellen Anmeldeformulars und seiner Beilage
eingereicht werden und müssen vor Ablauf der
Anmeldefrist vom 15. Juli des dem Salon
vorangehenden Jahres eingereicht werden. Spätere
Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.


In den Hallen darf ein Aussteller nur einen Stand
pro Marke und Kategorie belegen.
Ausstellungsgegenstände der Kategorien 3 bis 6
dürfen nicht auf den Ständen der Kategorien 1 und
2 präsentiert werden. Jedoch können Fahrzeuge zu
Demonstrationszwecken auf den Ständen der
Kategorien 3 bis 6 ausgestellt werden.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016


8.
Jeder Aussteller in den Autohallen muss
mindestens ein attraktives Fahrzeug auf seinem
Stand ausstellen.
In den Kategorien 3 bis 6 kann derselbe Artikel auf
verschiedenen Ständen ausgestellt werden, soweit
der Hersteller oder Generalvertreter oder ein
offizieller Werksvertreter ebenfalls als Aussteller am
Salon teilnimmt und dagegen keinen Einspruch
erhebt.
GRÖSSE UND LAGE DER STÄNDE
Die Aussteller geben in ihrer Anmeldung die von ihnen
gewünschte Standgrösse an. Die beantragten Flächen
2
müssen in den Autohallen mindestens 50 m und an
2
den übrigen Ausstellungsorten mindestens 20 m
betragen.
Das Komitee setzt die Größe und Lage der Stände pro
Kategorie je nach dem zur Verfügung stehenden Platz
und den erhaltenen Anmeldungen gemäß Art. 10 fest.
Es behält sich vor, die beantragten Flächen zu
reduzieren, die Stände zu verschieben oder die
Aussteller in Kategorien zu unterteilen.
9.
ZULASSUNGSVERFAHREN
Das Komitee entscheidet unabhängig über die
Zulassung der gültig eingegangenen Anmeldungen
anlässlich seiner Statutensitzung im September.
Dabei berücksichtigt es folgende, nicht abschließende
Kriterien:
 Die Anzahl Teilnahmen am Autosalon;
 Die überwiesenen Beträge an den Autosalon und
Palexpo;
 Die Welt- oder Europapremieren;
 Die Einhaltung der Reglemente (sowohl Autosalon
als auch Palexpo);
 Die
beantragte und tatsächlich verfügbare
Standfläche;
 Das Empfangsdatum der Anmeldung;
 Die Qualität des Stands bei vergangenen SalonTeilnahmen.
Die Zulassungsentscheidung des Komitees wird dem
Aussteller zusammen mit der Standzuteilung per EMail mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung wird
auch für Anmeldungen getroffen, die nicht gültig
erfolgten.
Der Aussteller hat auch im Falle einer ablehnenden
Zulassungsentscheidung keinerlei Anspruch auf
Rückleistung der Anmeldegebühr. Die Anzahlung für
den Stand wird ihm nach Ablauf der Beschwerdefrist
bzw. nach dem abweisenden Entscheid der Rekurs
Kommission zurückerstattet.
Gegen die Verweigerung der Zulassung kann innert 5
Tagen nach Zustellung des Entscheids gemäß Art. 31
Beschwerde eingereicht werden.
5
10. STANDZUTEILUNG
Die Standzuteilung an Aussteller, deren Anmeldung
gemäß Art. 9 zugelassen wurde, erfolgt durch das
Komitee anlässlich seiner Statutensitzung im
September.
Standzuteilungen, die nach diesem Datum erfolgen,
werden
vom
Salon-Präsidenten
oder
dem
Generaldirektor vorgenommen.
Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der
folgenden, nicht abschließenden Kriterien:
 Die Anzahl Teilnahmen am Autosalon;
 Die überwiesenen Beträge an den Autosalon und
Palexpo;
 Die Welt- oder Europapremieren;
 Die Einhaltung der Reglemente (sowohl Autosalon
als auch Palexpo);
 Die
beantragte und tatsächlich verfügbare
Standfläche;
 Das Empfangsdatum der Anmeldung;
 Die Qualität des Stands bei vergangenen SalonTeilnahmen;
 Die
Standplätze
der
vergangenen
SalonTeilnahmen.
Führen diese Kriterien zu keinem klaren Ergebnis,
kann die Zuteilung der Stände teilweise oder
gesamthaft durch Auslosung geschehen.
Das Komitee, der Salon-Präsident oder der
Generaldirektor kann den Stand eines Ausstellers
nachträglich bis spätestens zum 31. Dezember des
dem Salon vorangehenden Jahres soweit erforderlich
verschieben und/oder ihm einen anderen zuweisen.
Der betroffene Aussteller muss bis spätestens zum 31.
Dezember des dem Salon vorangehenden Jahres
darüber benachrichtigt werden.
Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung
für
die
Verschiebung
bzw.
Neuzuweisung eines Stands.
Die Standplatzentscheidung des Komitees und die
nachträgliche Verschiebung bzw. Neuzuweisung eines
Stands wird dem Aussteller per E-Mail mitgeteilt.
Gegen die Standplatzentscheidung kann innert 5
Tagen seit ihrer Zustellung gemäß Art. 31
Beschwerde geführt werden.
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11. NACHTRÄGLICHE ANNULLIERUNG ODER
VERZICHT AUF TEILNAHME
Annullierung durch das Komitee
Das Komitee kann nachträglich jederzeit aus wichtigen
Gründen eine Zulassung oder Standzuteilung
entschädigungslos annullieren. Die Anmeldegebühr
verbleibt beim Organisator. Liegt der Grund der
Annullierung beim Aussteller, verbleibt auch die
Anzahlung beim Organisator. In den übrigen Fällen
wird dem Aussteller die Anzahlung nach Abzug der
bereits erwachsenen Kosten des Organisators für den
fraglichen Stand zurückerstattet.
Sollte der Salon als ganzer nicht durchgeführt werden
können, werden sämtliche Anmeldungen annulliert.
Die von den Ausstellern geleisteten Zahlungen für die
Stände werden mit dem Organisator erwachsenen
Kosten verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird den
Ausstellern im Verhältnis der von ihnen zu leistenden
Zahlungen für ihren Stand anteilsmäßig ausbezahlt.
Den Ausstellern stehen keinerlei weitergehende
finanzielle Ansprüche gegen den Organisator zu.
Falls dem Aussteller vor der Annullierung seines
Standes Eintrittskarten (Einladungen und/oder Karten)
zugestellt worden sind, müssen diese umgehend
vollständig dem Organisator zurückgesandt werden.
Verzicht durch den Aussteller




Bei einem Verzicht des Ausstellers auf Teilnahme
nach Erhalt der Teilnahmebestätigung durch das
Komitee gemäß Art. 9, führt zu keinerlei
Rückerstattungspflicht seitens des Organisators für
die überwiesenen Beträge für den Stand. Eine
allfällige Rückerstattung der Zahlungen für den
Stand steht im freien Ermessen des Organisators.
Bei einem Verzicht des Ausstellers auf Teilnahme
vor Erhalt des Entscheids des Komitees gemäß Art.
9, wird ihm die Anzahlung für den Stand
zurückerstattet. Die Anmeldegebühr verbleibt beim
Organisator.
Wurde dem Aussteller mitgeteilt, dass er sich auf
der Warteliste befindet, und entscheidet er sich
dann für einen Verzicht auf die Teilnahme, wird ihm
sowohl die Anmeldegebühr als auch die Anzahlung
für den Stand zurückerstattet.
Falls dem Aussteller vor der Annullierung seines
Standes Eintrittskarten (Einladungen und/oder
Karten) zugestellt worden sind, müssen diese
umgehend
vollständig
dem
Organisator
zurückgesandt werden.
6
12. WEGWEISUNG EINES AUSSTELLERS BEI
REGELVERSTÖSSEN
Jeder
Verstoß
gegen
die
Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen oder gegen Anweisungen
des Komitees kann eine sofortige Wegweisung,
temporär oder zeitlich unbegrenzt, des Ausstellers
vom Salon zur Folge haben. Der Aussteller hat
keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige
Entschädigung aufgrund der Wegweisung. Das
Komitee ist berechtigt, den entstandenen Platz
beliebig zu nutzen.
Falls dem Aussteller vor der Annullierung seines
Standes Eintrittskarten (Einladungen und/oder Karten)
zugestellt worden sind, müssen diese umgehend
vollständig dem Organisator zurückgesandt werden.
13. BEZAHLUNG DER STANDFLÄCHENMIETE
Der Gesamtbetrag für die gewünschte Standfläche ist
bei der Anmeldung fällig. Die Rechnungsstellung für
die Standfläche erfolgt in zwei Schritten: die Hälfte des
Gesamtbetrags wird unmittelbar nach Einreichung der
Anmeldung in Rechnung gestellt und muss spätestens
bis zum 1. September des dem Salon vorhergehendes
Jahres bezahlt werden, damit die Anmeldung gemäß
Art. 9 zugelassen werden kann; der Restbetrag wird
nach erfolgter Standzuteilung in Rechnung gestellt und
muss spätestens am 1. Dezember des dem Salon
vorhergehendes Jahres überwiesen worden sein.
Der Aussteller ist auch dann für die volle Bezahlung
der ihm zugeteilten Standfläche sowie der
Anmeldegebühr
verpflichtet,
wenn
er
aus
irgendwelchen Gründen nicht an der Ausstellung
teilnimmt oder an der Teilnahme verhindert ist.
Konten des „Salon international de l’Automobile“:
Banque Cantonale de Genève
Case postale 2251
CH-1211 GENEVE 2
IBAN CH2800788000H11510450
Clearing N°: 788
SWIFT: BCGECHGG
Account N°: H 1151.04.50
UBS SA
Case postale 2600
CH-1211 GENEVE 2
IBAN CH3200240240C01980000
Clearing N°: 240
SWIFT: UBSWCHZH80A
Account N°: 240-C0198000.0
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Crédit Suisse
Place Bel-Air 2
CH-1211 GENEVE 70
IBAN CH3404835057630481000
Clearing N°: 4835
SWIFT: CRESCHZZ12A
Account N°: 576 304-81
Postfinance
IBAN
CH410900000012000101 8
SWIFT: POFICHBEXXX
Account N°: 12-101-8
Kreditkarten
AMERICAN EXPRESS – VISA – MASTERCARD
Ihre Zahlungen können mit Kreditkarte ausgeführt
werden.
Bitte geben Sie folgende Informationen an:
Kartennummer, Verfalldatum, Konteninhaber und der
zu belastende Betrag.
MwSt.-Nummer: CHE-104.032.519 TVA
Rückforderung der Mehrwertsteuer (MwSt.) für
Aussteller mit Firmensitz und Wohnsitz im Ausland:
Wir können Ihnen folgendes Unternehmen empfehlen
(ISO 9001 zertifiziert):
CB Management AG
Ziegelweg 8
CH-6052 Hergiswil
Tel. +41 41 630 44 49, Telefax +41 41 630 45 48
Internet: www.cbmanagement.ch
Email: info@cbmanagement.ch
Die Aussteller schliessen mit diesem Unternehmen
einen eigenständigen Vertrag ab. Die CB Management
AG ist keine Hilfsperson oder Beauftragte des
Organisators. Der Organisator lehnt jegliche Haftung
für die Handlungen der CB Management AG ab.
Die Empfehlung gilt nur für Länder, die mit der
Schweiz
ein
gültiges
Besteuerungsabkommen
unterzeichnet haben.
14. UNTERVERMIETUNG
Die Aussteller dürfen die zugeteilte Standfläche oder
Teile
davon
nicht
ohne
die
ausdrückliche
Genehmigung
der
Aussteller-Kommission
weitervermieten.
Die Aussteller müssen mittels des dafür vorgesehenen
Formulars einen schriftlichen Antrag bei der AusstellerKommission stellen. Dies muss vor dem 31.
Dezembers des der Ausstellung vorangehenden
Jahres geschehen.
7
Die Untermiete wird nur bewilligt, wenn der
Untermieter auch selber die Voraussetzungen für eine
Zulassung als Aussteller erfüllt.
Für
eine
nicht
rechtzeitig
angekündigte
Untervermietung
behält
sich
die
AusstellerKommission das Recht vor, die Entfernung aller
unberechtigt ausgestellten Objekte zu verlangen sowie
alle Spuren der Untervermietung zu beseitigen.
Untermieter haben weder Anrecht auf eine offizielle
Standaufschrift noch auf Eintrittskarten und werden
nicht im Besucherguide / Katalog aufgeführt.
Der Untervermieter schuldet dem Organisator im Falle
einer Untervermietung die folgenden Gebühren:
 Wer einem Nicht-Aussteller einen Teil seiner
Standfläche zur Verfügung stellt, schuldet eine
Gebühr von CHF 1'000.- pro Untermieter und pro
Stand.
 Wer Marken oder Artikel ausstellt, deren Hersteller,
Generalvertreter oder offizielle Werksvertreter nicht
selbst am Salon teilnehmen, schuldet eine Gebühr
von CHF 500.- pro Untermieter und pro Stand.
Falls der Untermieter ein Partner oder Sponsor des
Ausstellers ist, kann die Aussteller-Kommission von
einer Gebühr für die Untervermietung absehen.
15. VERKAUFS-, WERBE- UND
PROMOTIONSAKTIVITÄTEN AM SALON
Die Aussteller verpflichten sich, jede Verkaufs- oder
Werbetätigkeit außerhalb des eigenen Standes sowie
auf dem gesamten Palexpo-Areal zu unterlassen;
ausgenommen sind Werbetafeln und andere
öffentliche Werbeträger, die vom Organisator vermietet
werden.
Besucherumfragen dürfen nur auf dem Stand des
Ausstellers durchgeführt werden.
Der Direktverkauf ist nur für Artikel der Kategorien 3, 5
und 6 gestattet.
Nicht-Ausstellern ist jegliche Promotionsaktivität auf
dem
gesamten
Palexpo-Areal
untersagt,
ausgenommen sind Werbetafeln und andere
öffentliche Werbeträger, die vom Organisator vermietet
werden.
16. EINTRITTSKARTEN
Das Komitee ist befugt, die Eintrittspreise festzulegen.
Jeder Aussteller erhält unentgeltlich eine bestimmte
Anzahl Karten für sein Standpersonal sowie
Einladungen für einen einmaligen Eintritt.
Die Anzahl der kostenlos zugeteilten Einladungen und
Karten wird im Verhältnis zu der gemieteten
Standfläche bestimmt (siehe Eintrittskartenreglement
unter www.gponline.ch).
.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016
Der Aussteller kann über www.gponline.ch zusätzliche
Einladungen und Karten für sein Standpersonal vor
dem
15.
November
des
der
Ausstellung
vorhergehenden Jahres bestellen; die Bestimmungen
des Eintrittskartenreglements sind vorbehalten.
Karten und Einladungen werden auf keinen Fall
zurückgenommen oder zurückvergütet.
Karten und Einladungen dürfen weder weiterverkauft,
abgetreten
noch
ausgeliehen
werden;
im
Widerhandlungsfall
können
die
Karten
und
Einladungen entzogen werden.
Verlorene Karten und Einladungen werden auf keinen
Fall ersetzt.

17. VERSICHERUNGEN UND HAFTPFLICHT

Jeder Aussteller muss sich auf seine Kosten gegen
Feuer- sowie Elementarschäden versichern. Ohne
schriftlichen Versicherungsnachweis ist er verpflichtet,
den genauen Wert der Waren und der Einrichtungen
seines Standes anzugeben, damit Palexpo SA auf
seine Kosten und in seinem Namen eine
entsprechende Versicherung gegen Feuerschaden
abschließen kann. Palexpo SA wird dadurch in
keinerlei Weise gegenüber dem Aussteller haftbar.
Die Aussteller müssen im Besitz einer allgemeinen
Haftpflichtversicherung sein.
Die Aussteller sind für jeglichen Schaden haftbar, den
sie, ihre Mitarbeiter oder eine von ihnen beauftragte
Person an anderen Ständen, an den Installationen des
Salons, an Personen oder an Gütern Dritter
verursachen.
Alle
übrigen
Risiken
(Unfall,
Diebstahl,
Wasserschäden usw.) gehen ebenfalls ausschließlich
zu Lasten der Aussteller, die sich durch individuelle
Versicherungen gegen die Risiken schützen können,
falls sie dies als notwendig erachten.
Der Organisator und Palexpo SA lehnen jegliche
Haftung für Körper-, Sach- und Materialschäden sowie
für das Verschwinden, die Beschädigung oder den
Diebstahl von Waren ab. Die Haftung für leichte und
mittlere Fahrlässigkeit ist wegbedungen.
Im Falle eines Rechtsstreites zwischen dem Aussteller
und einer Drittpartei ist der Organisator weder
gegenüber dem Aussteller noch der Drittpartei haftbar
oder in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig.
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18. EINRICHTUNG, DEKORATION UND
UNTERHALT DER STÄNDE
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Das Komitee ist zuständig für die Vorgaben zur
allgemeinen Dekoration der Ausstellungsräume.
Die Vorgaben des Komitees können nicht
angefochten werden.
Das Komitee oder die Aussteller-Kommission
können Ausstellungsobjekte, die in der Anmeldung
nicht aufgeführt waren, von den Ständen entfernen
lassen.
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Der Aussteller verpflichtet sich, die vom Komitee
bestimmten Vorgaben zur Erleichterung der
Besucherorientierung inner- und außerhalb des
Ausstellungsgebäudes
(Nummerierung,
Terminologie usw.) zu respektieren.
Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich über die Lage,
die genauen Abmessungen und die besonderen
baulichen Verhältnisse des ihm zugeteilten Standes
zu informieren. Das Sekretariat des Organisators
steht für einen Augenschein vor Ort gerne zur
Verfügung.
Die Aussteller sorgen selbst für die Einrichtung
ihrer Stände. Sie sind dazu verpflichtet, für die
Dekoration ausschließlich feuerfeste oder schwer
brennbare Materialien zu verwenden.
Ausgeschlossen ist die Verwendung von explosiven
Materialien und ganz allgemein aller Stoffe, die
Gefahren bieten. Die Treibstoffbehälter der
Fahrzeuge mit Benzinmotor dürfen höchstens 2
Liter Treibstoff enthalten; die Akkumulatoren
müssen abgeschaltet und die Brennstoffbehälter
verriegelt sein.
Die über den Fahrzeugständen aufgehängten
Schilder sind Bestandteil des Salonkonzepts. Sie
dürfen auf keinen Fall entfernt werden. Hingegen
darf sie der Aussteller von der technischen
Abteilung versetzen lassen.
Das Anbringen von nationalen, internationalen oder
regionalen Emblemen ist zugelassen. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen von Art. 3.
Das Mitführen von Tieren innerhalb der Ausstellung
ist verboten.
Vorführungen, Einrichtungen oder Dekorationen auf
dem Stand eines Ausstellers, die in irgendeiner
Weise einen anderen Aussteller benachteiligen
können, sind nicht gestattet. Das Komitee behält
sich das Recht vor, auf Kosten und Risiko eines
Ausstellers alle seine Einrichtungen zu entfernen
oder abzuändern, welche dem allgemeinen
Ansehen des Salons schaden, Gefahren mit sich
bringen oder die benachbarten Aussteller oder das
Publikum stören.
Vorführungen für den Verkauf von Autopflegemittel
sind gestattet, sofern sich die Besucher im
Standinnern aufhalten können.
Die
Einrichtungsvorschriften
werden
den
Ausstellern rechtzeitig auf www.gponline.ch zur
Verfügung stehen; die Aussteller sind dafür
verantwortlich, diese den Standbauern weiter zu
leiten.
Vor dem 1. Dezember des dem Salon
vorangehenden Jahres müssen alle Aussteller ihre
Bau- und Gestaltungspläne dem Sekretariat des
Organisators zur Genehmigung durch die
Aussteller-Kommission einreichen.
Alle Stände müssen bis spätestens am Sonntag,
28. Februar 2016, 20.00 Uhr, fertig gestellt, die
Ausstellungsobjekte an Ort und Stelle und das
Verpackungsmaterial weggeschafft sein.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016
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Montagmorgen 29. Februar 2016 kann bis 14 Uhr
noch für kleine Abschlussarbeiten genutzt werden.
Telefon- und Stromanschlüsse, sowie alle weiteren
technischen Dienstleistungen müssen fristgerecht
auf www.gponline.ch bestellt werden. Der
Organisator lehnt jede Haftung im Falle eines
Stromausfalles ab.
Die Reinigung und der Unterhalt der ausgestellten
Objekte obliegen den Ausstellern.
Die Präsenz von motorisierten Zweiradfahrzeugen
(mit Ausnahme des klassischen Fahrrads) ist
Ausstellern vorbehalten, welche Zweiradfahrzeuge
herstellen
oder
Mehrheitsbeteiligungen
an
entsprechenden Marken halten. Es dürfen maximal
3 Zweiradfahrzeuge pro Stand ausgestellt werden.
19. OFFIZIELLER KATALOG /
BESUCHERGUIDE
Der Organisator besitzt das ausschließliche Recht,
den Salonkatalog herauszugeben. Er behält sich
zudem
vor,
auch
andere
Drucksachen
zu
veröffentlichen.
Die Aussteller sind verantwortlich dafür, dass sie der
Redaktion des Salonkatalogs fristgerecht und gemäß
Anweisung sämtliche erforderlichen Angaben und
Informationen zustellen. Das Komitee übernimmt
keinerlei Verantwortung für allfällige Irrtümer oder
Auslassungen.
20. PRESSETAGE
Aussteller können ein Zeitfenster von maximal 15
Minuten für die Veranstaltung einer Pressekonferenz
reservieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie eine
Welt- oder Europapremiere organisieren. Die
Pressekonferenz wird auf dem offiziellen Programm
der Pressetage aufgeführt (Dienstag und Mittwoch, 1.
und 2. März 2016 von 07.30 – 18.00 Uhr).
Der Ablauf der Pressekonferenzen wird jedes Jahr
durch den Pressedienst des Automobil-Salons
festgelegt und erfolgt von Halle zu Halle.
Priorität haben die Automobilhersteller. Bei Bedarf
können am Dienstag, 1. März 2016, zwei
Pressekonferenzen
gleichzeitig
stattfinden.
Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden
Aussteller nicht direkte Konkurrenten sind und sich
nicht in derselben Zone befinden.
Der Nachmittag des Montags, 29. Februar 2016, ist
kein offizieller Pressetag; die Presse hat jedoch von
14.00 bis 18.00 Uhr Zutritt zu den Hallen. Den
Ausstellern wird deshalb empfohlen, die Fahrzeuge
bereits ab 14.00 Uhr zu enthüllen. Die Aussteller sind
nicht verpflichtet, ihren Stand am Nachmittag des
Montags mit Personal zu besetzen; dieser Entscheid
obliegt dem Aussteller.
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Achtung: die Organisation und der Verlauf der
Pressekonferenzen wie auch die Bestimmungen zur
Standgestaltung während der zwei Pressetage werden
in einem separaten Kapitel der Standbauvorschriften
des Automobil-Salons behandelt.
Animationen, Shows und Live-Musik während der
Pressekonferenz müssen zwingend im Voraus bis
spätestens am 10. Februar 2016 angemeldet werden.
Aus Sicherheitsgründen sind Kinder unter 16 Jahren
während der Pressetage nicht eintrittsberechtigt.
21. STANDBESETZUNG UND SICHTBARKEIT
DER AUSGESTELLTEN OBJEKTE
Die Aussteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
ihr Stand während der Öffnungszeiten der
Publikumstage des Salons vom 3. – 13. März 2016
durchgängig besetzt ist.
Während der drei Tage vor der Publikums-Eröffnung
müssen die folgenden Vorgaben zur Standbesetzung
eingehalten werden:
Montag, 29. Februar 2016 von 14.00 – 18.00 Uhr:
Entscheid dem Aussteller überlassen (Achtung:
Zugang für die Presse ab 14.00 Uhr).
Dienstag, 1. März und Mittwoch, 2. März 2016:
durchgängige Standbesetzung von 07.30 - 18.00 Uhr
(Öffnungszeiten für die Presse).
Die Ausstellungsgegenstände müssen vom 1. März
2016 an vollständig abgedeckt sein.
Idealerweise sollten die Ausstellungsgegenstände
schon ab Montag, 29. Februar 2016, 14.00 Uhr
abgedeckt sein. Ausgenommen sind die Welt- und
Europapremieren.
22. BENUTZUNG DER DIENST-TORE UND
ZUGANG ZUR AUSSTELLUNG
Die Benützung der Dienst-Tore durch Besucher ist
während der ganzen Dauer des Salons für Besucher
strengstens verboten. Nur die Aussteller haben durch
die Dienst-Tore Zutritt gemäß den jeweils in Kraft
stehenden Bestimmungen.
23. RAUCHVERBOT
Aussteller müssen das in den Gebäuden von Palexpo
und auch für ihre Stände geltende Rauchverbot
befolgen (E-Zigarette inbegriffen). Raucherzonen sind
im Außenbereich vorhanden.
24. GRAPHISCHE CHARTA
Der Aussteller ist verpflichtet, die Marke, die grafische
Gestaltung sowie das Logo des Internationalen
Automobil-Salons Genf zu respektieren.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016
25. EVENTUELLER
EINNAHMENÜBERSCHUSS
Das Komitee hat das alleinige Entscheidungsrecht
hinsichtlich der Verwendung eines eventuellen
Einnahmenüberschusses.
26. ÖFFNUNGSZEITEN
Das Komitee kann die Öffnungszeiten und Daten der
Eröffnung und Schließung der Ausstellung ändern,
ohne dass daraus irgendein Schadenersatzanspruch
abgeleitet werden kann.
27. MASSGEBENDE SPRACHE DER
ALLGEMEINEN
AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN
Die
Originalfassung
dieser
Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen ist in Französisch. Im Fall
von
Widersprüchen
zwischen
verschiedenen
sprachlichen
Fassungen
dieser
Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen ist deren französische
Fassung maßgebend.
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sofern die entsprechenden Rechte in der Schweiz
geschützt sind. Die Bestimmungen des „Abgekürzten
Verfahrens“
können
über
folgenden
Link
nachgeschlagen
werden
http://www.wipo.int/amc/en/center/specific-sectors/tradefairs/palexpo/
Das „Abgekürzte Verfahren“ wurde in Zusammenarbeit
mit dem Schiedsgericht- und Mediationszentrum der
WIPO erarbeitet. Es bezweckt den Schutz der
Aussteller vor Produkten, die Immaterialgüterrechte
verletzen.
30. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ZWISCHEN ORGANISATOR UND
AUSSTELLER
Jede Streitigkeit aus dem Verhältnis zwischen dem
Organisator und dem Aussteller (vertraglich oder
ausservertraglich) sind der Aussteller-Kommission
zum Versuch einer gütlichen Einigung vorzulegen.
Kommt keine gütliche Einigung zustande, trifft die
Aussteller-Kommission einen Entscheid. Dieser
berechtigt zum Einreichen einer Beschwerde gemäss
Artikel 31 innerhalb von 5 Tagen.
31. BESCHWERDEMÖGLICHKEIT
28. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN
AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN UND
ENTSCHEIDE DES KOMITEES
Das Komitee hat das Recht, jederzeit die
Bestimmungen
der
Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen zu ändern. Die geänderten
Bestimmungen werden mit ihrer Publikation auf
www.gponline.ch unmittelbar anwendbar.
Das Komitee hat zudem das Recht, über alle nicht im
Reglement vorgesehenen Fälle zu entscheiden. Seine
Entscheide sind endgültig, soweit die Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen keine andere Regelung
vorsehen.
Alle
auf
www.gponline.ch
verfügbaren
Ausstellerunterlagen (wie das Standbaureglement, das
Eintrittskarten-Reglement
und
die
publizierten
Rundschreiben)
bilden
einen
integrierenden
Bestandteil
dieser
Allgemeinen
Ausstellungsbedingungen.
29. STREITIGKEITEN BETREFFEND
IMMATERIALGÜTERRECHTEN
Durch die Einreichung der Anmeldung gemäß Art. 7
erklärt sich der Aussteller ausdrücklich damit
einverstanden, dass während der gesamten Dauer des
Automobil-Salons für jede Streitigkeit, Klage oder
Beschwerde,
die
im
Zusammenhang
mit
Immaterialgüterrechten (mit Ausnahme von Patenten)
auf ausgestellten Gütern steht oder auf diesen basiert,
ausschließlich das „Abgekürzte Verfahren von
Streitsachen
im
Zusammenhang
mit
Immaterialgüterrechten
für
kommerzielle
Ausstellungen im Palexpo“ zur Anwendung gelangt,
Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide
gemäß diesen Allgemeinen Ausstellungsbedingungen
ist möglich und die Parteien erkennen die
ausschließliche Kompetenz der Rekurs-Kommission
des Internationalen Automobil-Salons Genf an.
Die Beschwerde ist innert 5 Tagen nach Erhalt des
Entscheids bei der Rekurs Kommission des
Internationalen Automobil-Salons Genf einzureichen.
Die
Rekurs-Kommission
besteht
aus
ihrem
Präsidenten (Vorsitzender der Anwaltskammer Genf
oder ein von diesem beauftragter Anwalt) und zwei
Sachverständigen der Automobilbranche. Jede
Streitpartei bezeichnet je einen Sachverständigen. Die
Mitglieder der Rekurs-Kommission dürfen in den
letzten zwei Jahren vor ihrer Ernennung nicht Mitglied
des
Salonvorstandes,
Komitee-Mitglied
oder
Mitarbeiter eines Ausstellers gewesen sein. Jede
Partei trägt die Kosten des von ihr benannten
Sachverständigen selber. Im Übrigen ist das
Beschwerdeverfahren kostenlos.
Die Beschwerde muss schriftlich per Einschreiben an
folgende Adresse eingereicht werden: Rekurs
Kommission Autosalon Genf, Postfach 112, 1218
Grand-Saconnex.
Die Entscheidungen der Rekurs-Kommission des
Internationalen Automobil-Salons Genf sind endgültig
und rechtskräftig.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016
32. ANWENDBARES RECHT UND
GERICHTSSTAND
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Organisator und
dem Aussteller untersteht ausschließlich dem
schweizerischen Recht, unter Ausschluss seiner
Regeln über das internationale Privatrecht und des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener
Kaufrecht).
Version 2.4, 11.06.2015 / SAA 2016 TW
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