Règlement général du 85e Salon international de l`automobile
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Règlement général du 85e Salon international de l`automobile
ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN Des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 ANMELDESCHLUSS: 15. JULI 2015 ANGEPASSTE ARTIKEL: Postfach 112 • CH-1218 Le Grand-Saconnex • Genf • Schweiz Tel. +41 (0)22 761 11 11 • Fax +41 (0)22 798 01 00 info@salon-auto.ch • www.salon-auto.ch Art. 9 : Zulassungsverfahren Art. 10 : Standzuteilung Art. 11 : Nachträgliche Annullierung oder Verzicht auf Teilnahme Art. 12 : Wegweisung eines Ausstellers bei Regelverstössen INHALTSVERZEICHNIS TEILNAHME AM SALON IN KURZFASSUNG ...................................................................... 1 1. Hauptkategorien der Ausstellung ................................................................................................ 1 2. Preis der Standflächenmiete ....................................................................................................... 1 3. Anmeldung................................................................................................................................... 1 REGLEMENT ........................................................................................................................ 3 1. Patronage .................................................................................................................................... 3 2. Organisation ................................................................................................................................ 3 3. Charte .......................................................................................................................................... 3 4. Zugelassene Kategorien .............................................................................................................. 3 5. Zugelassene Aussteller ............................................................................................................... 3 6. Preis der Standflächenmiete ....................................................................................................... 4 7. Anmeldung für Standfläche ......................................................................................................... 4 8. Grösse und Lage der Stände ...................................................................................................... 5 9. Zulassungsverfahren ................................................................................................................... 5 10. Standzuteilung ............................................................................................................................. 5 11. Nachträgliche Annullierung oder Verzicht auf Teilnahme ........................................................... 6 12. Wegweisung eines Ausstellers bei Regelverstössen .................................................................. 6 13. Bezahlung der Standflächenmiete .............................................................................................. 6 14. Untervermietung .......................................................................................................................... 7 15. Verkaufs-, Werbe- und Promotionsaktivitäten am Salon ............................................................ 7 16. Eintrittskarten ............................................................................................................................... 7 17. Versicherungen und Haftpflicht ................................................................................................... 8 18. Einrichtung, Dekoration und Unterhalt der Stände ...................................................................... 8 19. Offizieller Katalog / Besucherguide ............................................................................................. 9 20. Pressetage................................................................................................................................... 9 21. Standbesetzung und Sichtbarkeit der ausgestellten Objekte ...................................................... 9 22. Benutzung der Dienst-Tore und Zugang zur Ausstellung ........................................................... 9 23. Rauchverbot ................................................................................................................................ 9 24. Graphische Charta ...................................................................................................................... 9 25. Eventueller Einnahmenüberschuss ........................................................................................... 10 26. Öffnungszeiten .......................................................................................................................... 10 27. Massgebende Sprache der Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ........................................ 10 28. Änderung der Allgemeinen Ausstellungsbedingungen und Entscheide des Komitees ............ 10 29. Streitigkeiten betreffend Immaterialgüterrechten ...................................................................... 10 30. Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisator und Aussteller ......................................... 10 31. Beschwerdemöglichkeit ............................................................................................................. 10 32. Anwendbares Recht und Gerichtsstand .................................................................................... 11 TEILNAHME AM SALON IN KURZFASSUNG 1. HAUPTKATEGORIEN DER AUSSTELLUNG KATEGORIE 1 Personenwagen und komplette Chassis mit 3, 4 oder mehr Rädern, Elektroautomobile und Automobile mit alternativem Antrieb KATEGORIE 2 Spezialkarosserien für Personenwagen, Concept Cars und veredelte Personenwagen KATEGORIE 3 Zubehör und Teile für Personenwagen KATEGORIE 4 OEM (Original Equipment Manufacturer)-Produkte aus dem Bereich der Automobilzulieferindustrie KATEGORIE 5 Garageneinrichtungen für die Wartung, Lagerung und Instandsetzung von Personenwagen KATEGORIE 6 Weitere Produkte und Dienstleistungen in Verbindung mit der Automobilbranche KATEGORIE 7 Animationen / Attraktionen 2. PREIS DER STANDFLÄCHENMIETE CHF 110.-/m² für alle Kategorien in den Hallen CHF 55.- /m² für alle Kategorien im Park Die Bruttofläche der Etagenbauten wird zu 50% der Standmiete in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für abstehende Rückwände oder anderen vorgezogene Strukturen. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, sind die nachstehenden Preisangaben in SCHWEIZER FRANKEN gehalten, MwSt. von 8% nicht inbegriffen. 3. ANMELDUNG Die Einhaltung des Anmeldeverfahrens ist Voraussetzung dafür, dass ein Aussteller zum Salon zugelassen werden kann. DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE Das Rechtsverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Organisator wird durch diese Allgemeinen Ausstellungsbedingungen abschließend geregelt. Es untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss seiner Regeln über das internationale Privatrecht und des Wiener Kaufrechts. Das Komitee hat das Recht, diese Allgemeinen Ausstellungsbedingungen jederzeit zu ändern und über alle nicht in diesen Allgemeinen Ausstellungsbedingungen vorgesehenen Fälle zu entscheiden. Alle auf www.gponline.ch verfügbaren Ausstellerunterlagen (wie das Standbaureglement, das Eintrittskarten-Reglement und die publizierten Rundschreiben) bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen. Jeder Verstoß gegen die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen oder gegen Anweisungen des Komitees kann eine sofortige Wegweisung, temporär oder zeitlich unbegrenzt, des Ausstellers vom Salon zur Folge haben. Der Aussteller hat keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigung aufgrund der Wegweisung. Das Komitee kann den entstandenen Platz beliebig nutzen. Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen dem Organisator und dem Aussteller sind vor Beschreitung des Rechtswegs der Ausstellerkommission zu unterbreiten. Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten auf ausgestellten Gütern (mit Ausnahme von Patenten) ist ausschließlich dem „Abgekürzten Verfahren von Streitsachen im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten für kommerzielle Ausstellungen im Palexpo“ unterworfen, sofern die entsprechenden Rechte in der Schweiz geschützt sind. Die Bestimmungen des „Abgekürzten Verfahrens“ können über folgenden Link nachgeschlagen werden http://www.wipo.int/amc/en/center/specific-sectors/tradefairs/palexpo/ Die für die Stadt Genf, Schweiz, zuständigen Gerichte sind ausschließlich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Organisator und dem Aussteller zuständig. Die Originalfassung dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ist Französisch. Diese ist maßgebend. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 REGLEMENT 1. PATRONAGE Der Salon steht unter dem Patronat des SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES sowie des Regierungsrates der Republik und des Kantons Genf, der Vereinigung der Genfer Gemeinden und der Gemeinde Le Grand-Saconnex/Genf, sowie auch der OICA (Organisation Internationale des Constructeurs d’Automobiles). Die vorliegenden Ausstellungsbedingungen sind bei der OICA (Organisation Internationale des Constructeurs d’Automobiles) hinterlegt. 2. ORGANISATION Die Organisation des Internationalen Automobilsalons ist dem „Comité du Salon“ (Salon-Komitee, nachfolgend „Komitee“ genannt), Organ der Stiftung „Comité permanent du Salon international de l’automobile“, Le Grand-Saconnex/Genf (nachfolgend „Organisator“ genannt), übertragen. Das Komitee kann seine Zuständigkeit teilweise oder gesamthaft an den Salon-Präsidenten, den Generaldirektor und die von ihm ernannten Kommissionen delegieren, namentlich der AusstellerKommission. 3. CHARTE Der Internationale Automobil-Salon bildet eine neutrale Plattform, auf der sich die Hersteller der ganzen Welt im Rahmen des verfügbaren Platzes präsentieren können. Dementsprechend berücksichtigt das Komitee die Regeln der freien Marktwirtschaft, lässt aber im Rahmen des Automobil-Salons keinerlei Aktionen zu, welche sich direkt oder indirekt gegen eine oder mehrere Marken, deren Herkunftsland oder gegen deren Herkunftskontinent richten. Im Rahmen des Automobil-Salons oder anlässlich desselben ist es keinem Aussteller gestattet, Werbung zu betreiben, Behauptungen aufzustellen, Demonstrationen zu veranstalten oder andere Maßnahmen zu treffen, die andere Aussteller, deren Land oder deren Kontinent herabsetzen oder benachteiligen könnten oder den geordneten Verlauf des Salons beeinträchtigen könnten. Die Aussteller-Kommission ist ermächtigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die vorstehenden Grundsätze und Bestimmungen zu verhüten und deren Auswirkungen zu beseitigen. Die Beschlüsse der Aussteller-Kommission sind endgültig. 4. 3 ZUGELASSENE KATEGORIEN Die Ausstellung umfasst folgende Kategorien: 1. Personenwagen und komplette Chassis mit 3, 4 oder mehr Rädern, Elektroautomobile und Automobile mit alternativem Antrieb 1.1. Standard-Personenwagen und abgewandelte Personenwagen für den Personentransport 1.2. Elektroautomobile und Automobile mit alternativem Antrieb 1.3. Sportwagen, Rennautos, Rallyefahrzeuge 1.4. Minibusse mit einer Sitzkapazität von max. 9 Sitzen (inklusive Fahrer) und einem Gesamtgewicht, welches 3.5t nicht überschreitet 1.5. Freizeitpersonenwagen 1.6. Behindertenfahrzeuge 1.7. Kleinanhänger für Personenwagen 2. Spezialkarosserien für Personenwagen, Concept Cars und veredelte Personenwagen 3. Zubehör und Teile für Personenwagen 4. OEM (Original Equipment Manufacturers)Produkte aus dem Bereich der Automobilzulieferindustrie 5. Garageneinrichtungen für die Wartung, Lagerung und Instandsetzung von Personenwagen 6. Weitere Produkte und Dienstleistungen in Verbindung mit der Automobilbranche 7. Animationen / Attraktionen Ausgeschlossen von der Ausstellung sind: 5. von Nutzfahrzeugen abgeleitete Fahrzeuge, unter Vorbehalt der unter Ziffer 1.5 aufgeführten Fahrzeuge Fahrzeuge mit 2-, 4- oder Mehr-Radantrieb mit spezifischem Nutzfahrzeug-Charakter, die namentlich für den Material- und Warentransport vorgesehen sind Minibusse für den Personentransport, mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer) Krankenwagen Wohnmobile (Motorhomes) ZUGELASSENE AUSSTELLER Als Aussteller sind zugelassen: Hersteller, die in der Schweiz niedergelassen und vor dem 15. Juli des dem Autosalon vorausgehenden Jahres im Handelsregister eingetragen sind, mit ihren eigenen Erzeugnissen. Als solche gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse nach ihren eigenen Patenten und Schutzmarken von Dritten herstellen lassen und die Produkte in eigenem Namen verkaufen. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 Generalvertreter und vom Fabrikanten schriftlich anerkannte Importeure oder Werksvertreter, in ihrer Eigenschaft als Großhändler, die in der Schweiz niedergelassen und vor dem 15. Juli des dem Autosalon vorausgehenden Jahres im Handelsregister eingetragen sind. Offizielle Europäische Vertretungen von außereuropäischen Herstellern. Ausländische Hersteller mit ihren eigenen Erzeugnissen. Fachverbände, die mit der Automobilbranche zusammenhängende Dienstleistungen wie insbesondere Pannenhilfe, VersicherungsDienstleistungen, Fahrausbildungen oder LehrlingsAusbildungen für ihre Mitglieder erbringen und die nicht im Bereich des Verkaufs von Fahrzeugen oder Fahrzeugzubehör tätig sind. Pro Marke wird nur ein Aussteller zugelassen. Der Aussteller muss über eine Ermächtigung des Herstellers/Patentinhabers verfügen, die es ihm erlaubt, die Gegenstände, die er am Salon ausstellen will, auszustellen. Die AusstellerKommission ist jederzeit befugt, vom Aussteller einen schriftlichen Nachweis für diese Ermächtigung zu verlangen. Die Aussteller-Kommission ist jederzeit berechtigt, vom Aussteller den schriftlichen Nachweis seines Vertretungsverhältnisses mit dem bzw. den Lieferanten der von ihm ausgestellten Gegenstände zu verlangen. Ändert die offizielle Vertretung zwischen der Anmeldung und Saloneröffnung, muss dies der Aussteller-Kommission schriftlich mitgeteilt werden. Ausgeschlossen von der Ausstellung sind: 6. Händler und Werkstätten in ihrer Eigenschaft als Detailhändler sind nicht als Aussteller zugelassen. PREIS DER STANDFLÄCHENMIETE CHF 110.-/m² für alle Kategorien in den Hallen für die gesamte Dauer des Salons CHF 55.- /m² für alle Kategorien im Park für die gesamte Dauer des Salons Die Bruttofläche der Etagenbauten wird zu 50% der Standmiete in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für abstehende Rückwände oder anderen vorgezogene Strukturen. 4 Mit der Einreichung der Anmeldung unterbreitet der Aussteller ein verbindliches Angebot für die Teilnahme am Salon zu den Bestimmungen dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen. Die Entgegennahme der Anmeldung stellt keine Annahme des Angebots des Ausstellers dar und bietet keine Gewähr für die Zulassung des Ausstellers. Die Zulassung von Ausstellern richtet sich ausschließlich nach Art. 9 und 10 dieses Reglements. Die Anmeldung ist nur gültig und wird im Rahmen der Zulassung gemäß Art. 9 behandelt, wenn folgende kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anmeldung wurde vollständig vor Ablauf der Anmeldefrist eingereicht; Der Aussteller leistet bis zum 1. September des dem Salon vorhergehendes Jahres eine Anzahlung von 50% des Preises der mit der Anmeldung gewünschten Standfläche; Der Aussteller leistet bis zum 1. September des dem Salon vorhergehendes Jahres die anwendbare Anmeldegebühr. Diese beträgt CHF 3‘000.- pro Stand für die Aussteller der Kategorien 1 und 2 sowie die Aussteller von OEM-Produkten aus dem Bereich der Automobilzulieferindustrie der Kat. 4, welche in einer Fahrzeughalle platziert sind; sie beträgt CHF 1'500.- pro Stand für die Aussteller der Kategorien 3, 5 und 6 sowie für die Aussteller von OEM-Produkten der Kategorie 4, die nicht in einer Fahrzeughalle platziert sind. Mit der Einreichung der Anmeldung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass die von ihm zwecks Teilnahme an der Veranstaltung übermittelten Daten vom Organisator - oder einem von ihm beauftragten Dritten - bearbeitet und weitergegeben werden können, soweit diese Daten sich auf den Aussteller selbst und die Besucher der Veranstaltung beziehen. Mit der Einreichung der Anmeldung anerkennen die Aussteller alle Vorschriften dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen. Sie beauftragen gleichzeitig das Komitee, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen den Betrieb der Ausstellung zu übernehmen. Die Aussteller verpflichten sich persönlich, sämtliche Kosten, die dem Organisator oder Dritten im Zusammenhang mit der Teilnahme der jeweiligen Aussteller am Salon entstehen, zu begleichen. Besonderheiten 7. ANMELDUNG FÜR STANDFLÄCHE Bedingungen Die Anmeldungen können nur online mittels des offiziellen Anmeldeformulars und seiner Beilage eingereicht werden und müssen vor Ablauf der Anmeldefrist vom 15. Juli des dem Salon vorangehenden Jahres eingereicht werden. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. In den Hallen darf ein Aussteller nur einen Stand pro Marke und Kategorie belegen. Ausstellungsgegenstände der Kategorien 3 bis 6 dürfen nicht auf den Ständen der Kategorien 1 und 2 präsentiert werden. Jedoch können Fahrzeuge zu Demonstrationszwecken auf den Ständen der Kategorien 3 bis 6 ausgestellt werden. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 8. Jeder Aussteller in den Autohallen muss mindestens ein attraktives Fahrzeug auf seinem Stand ausstellen. In den Kategorien 3 bis 6 kann derselbe Artikel auf verschiedenen Ständen ausgestellt werden, soweit der Hersteller oder Generalvertreter oder ein offizieller Werksvertreter ebenfalls als Aussteller am Salon teilnimmt und dagegen keinen Einspruch erhebt. GRÖSSE UND LAGE DER STÄNDE Die Aussteller geben in ihrer Anmeldung die von ihnen gewünschte Standgrösse an. Die beantragten Flächen 2 müssen in den Autohallen mindestens 50 m und an 2 den übrigen Ausstellungsorten mindestens 20 m betragen. Das Komitee setzt die Größe und Lage der Stände pro Kategorie je nach dem zur Verfügung stehenden Platz und den erhaltenen Anmeldungen gemäß Art. 10 fest. Es behält sich vor, die beantragten Flächen zu reduzieren, die Stände zu verschieben oder die Aussteller in Kategorien zu unterteilen. 9. ZULASSUNGSVERFAHREN Das Komitee entscheidet unabhängig über die Zulassung der gültig eingegangenen Anmeldungen anlässlich seiner Statutensitzung im September. Dabei berücksichtigt es folgende, nicht abschließende Kriterien: Die Anzahl Teilnahmen am Autosalon; Die überwiesenen Beträge an den Autosalon und Palexpo; Die Welt- oder Europapremieren; Die Einhaltung der Reglemente (sowohl Autosalon als auch Palexpo); Die beantragte und tatsächlich verfügbare Standfläche; Das Empfangsdatum der Anmeldung; Die Qualität des Stands bei vergangenen SalonTeilnahmen. Die Zulassungsentscheidung des Komitees wird dem Aussteller zusammen mit der Standzuteilung per EMail mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung wird auch für Anmeldungen getroffen, die nicht gültig erfolgten. Der Aussteller hat auch im Falle einer ablehnenden Zulassungsentscheidung keinerlei Anspruch auf Rückleistung der Anmeldegebühr. Die Anzahlung für den Stand wird ihm nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach dem abweisenden Entscheid der Rekurs Kommission zurückerstattet. Gegen die Verweigerung der Zulassung kann innert 5 Tagen nach Zustellung des Entscheids gemäß Art. 31 Beschwerde eingereicht werden. 5 10. STANDZUTEILUNG Die Standzuteilung an Aussteller, deren Anmeldung gemäß Art. 9 zugelassen wurde, erfolgt durch das Komitee anlässlich seiner Statutensitzung im September. Standzuteilungen, die nach diesem Datum erfolgen, werden vom Salon-Präsidenten oder dem Generaldirektor vorgenommen. Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden, nicht abschließenden Kriterien: Die Anzahl Teilnahmen am Autosalon; Die überwiesenen Beträge an den Autosalon und Palexpo; Die Welt- oder Europapremieren; Die Einhaltung der Reglemente (sowohl Autosalon als auch Palexpo); Die beantragte und tatsächlich verfügbare Standfläche; Das Empfangsdatum der Anmeldung; Die Qualität des Stands bei vergangenen SalonTeilnahmen; Die Standplätze der vergangenen SalonTeilnahmen. Führen diese Kriterien zu keinem klaren Ergebnis, kann die Zuteilung der Stände teilweise oder gesamthaft durch Auslosung geschehen. Das Komitee, der Salon-Präsident oder der Generaldirektor kann den Stand eines Ausstellers nachträglich bis spätestens zum 31. Dezember des dem Salon vorangehenden Jahres soweit erforderlich verschieben und/oder ihm einen anderen zuweisen. Der betroffene Aussteller muss bis spätestens zum 31. Dezember des dem Salon vorangehenden Jahres darüber benachrichtigt werden. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Verschiebung bzw. Neuzuweisung eines Stands. Die Standplatzentscheidung des Komitees und die nachträgliche Verschiebung bzw. Neuzuweisung eines Stands wird dem Aussteller per E-Mail mitgeteilt. Gegen die Standplatzentscheidung kann innert 5 Tagen seit ihrer Zustellung gemäß Art. 31 Beschwerde geführt werden. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 11. NACHTRÄGLICHE ANNULLIERUNG ODER VERZICHT AUF TEILNAHME Annullierung durch das Komitee Das Komitee kann nachträglich jederzeit aus wichtigen Gründen eine Zulassung oder Standzuteilung entschädigungslos annullieren. Die Anmeldegebühr verbleibt beim Organisator. Liegt der Grund der Annullierung beim Aussteller, verbleibt auch die Anzahlung beim Organisator. In den übrigen Fällen wird dem Aussteller die Anzahlung nach Abzug der bereits erwachsenen Kosten des Organisators für den fraglichen Stand zurückerstattet. Sollte der Salon als ganzer nicht durchgeführt werden können, werden sämtliche Anmeldungen annulliert. Die von den Ausstellern geleisteten Zahlungen für die Stände werden mit dem Organisator erwachsenen Kosten verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird den Ausstellern im Verhältnis der von ihnen zu leistenden Zahlungen für ihren Stand anteilsmäßig ausbezahlt. Den Ausstellern stehen keinerlei weitergehende finanzielle Ansprüche gegen den Organisator zu. Falls dem Aussteller vor der Annullierung seines Standes Eintrittskarten (Einladungen und/oder Karten) zugestellt worden sind, müssen diese umgehend vollständig dem Organisator zurückgesandt werden. Verzicht durch den Aussteller Bei einem Verzicht des Ausstellers auf Teilnahme nach Erhalt der Teilnahmebestätigung durch das Komitee gemäß Art. 9, führt zu keinerlei Rückerstattungspflicht seitens des Organisators für die überwiesenen Beträge für den Stand. Eine allfällige Rückerstattung der Zahlungen für den Stand steht im freien Ermessen des Organisators. Bei einem Verzicht des Ausstellers auf Teilnahme vor Erhalt des Entscheids des Komitees gemäß Art. 9, wird ihm die Anzahlung für den Stand zurückerstattet. Die Anmeldegebühr verbleibt beim Organisator. Wurde dem Aussteller mitgeteilt, dass er sich auf der Warteliste befindet, und entscheidet er sich dann für einen Verzicht auf die Teilnahme, wird ihm sowohl die Anmeldegebühr als auch die Anzahlung für den Stand zurückerstattet. Falls dem Aussteller vor der Annullierung seines Standes Eintrittskarten (Einladungen und/oder Karten) zugestellt worden sind, müssen diese umgehend vollständig dem Organisator zurückgesandt werden. 6 12. WEGWEISUNG EINES AUSSTELLERS BEI REGELVERSTÖSSEN Jeder Verstoß gegen die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen oder gegen Anweisungen des Komitees kann eine sofortige Wegweisung, temporär oder zeitlich unbegrenzt, des Ausstellers vom Salon zur Folge haben. Der Aussteller hat keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigung aufgrund der Wegweisung. Das Komitee ist berechtigt, den entstandenen Platz beliebig zu nutzen. Falls dem Aussteller vor der Annullierung seines Standes Eintrittskarten (Einladungen und/oder Karten) zugestellt worden sind, müssen diese umgehend vollständig dem Organisator zurückgesandt werden. 13. BEZAHLUNG DER STANDFLÄCHENMIETE Der Gesamtbetrag für die gewünschte Standfläche ist bei der Anmeldung fällig. Die Rechnungsstellung für die Standfläche erfolgt in zwei Schritten: die Hälfte des Gesamtbetrags wird unmittelbar nach Einreichung der Anmeldung in Rechnung gestellt und muss spätestens bis zum 1. September des dem Salon vorhergehendes Jahres bezahlt werden, damit die Anmeldung gemäß Art. 9 zugelassen werden kann; der Restbetrag wird nach erfolgter Standzuteilung in Rechnung gestellt und muss spätestens am 1. Dezember des dem Salon vorhergehendes Jahres überwiesen worden sein. Der Aussteller ist auch dann für die volle Bezahlung der ihm zugeteilten Standfläche sowie der Anmeldegebühr verpflichtet, wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht an der Ausstellung teilnimmt oder an der Teilnahme verhindert ist. Konten des „Salon international de l’Automobile“: Banque Cantonale de Genève Case postale 2251 CH-1211 GENEVE 2 IBAN CH2800788000H11510450 Clearing N°: 788 SWIFT: BCGECHGG Account N°: H 1151.04.50 UBS SA Case postale 2600 CH-1211 GENEVE 2 IBAN CH3200240240C01980000 Clearing N°: 240 SWIFT: UBSWCHZH80A Account N°: 240-C0198000.0 Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 Crédit Suisse Place Bel-Air 2 CH-1211 GENEVE 70 IBAN CH3404835057630481000 Clearing N°: 4835 SWIFT: CRESCHZZ12A Account N°: 576 304-81 Postfinance IBAN CH410900000012000101 8 SWIFT: POFICHBEXXX Account N°: 12-101-8 Kreditkarten AMERICAN EXPRESS – VISA – MASTERCARD Ihre Zahlungen können mit Kreditkarte ausgeführt werden. Bitte geben Sie folgende Informationen an: Kartennummer, Verfalldatum, Konteninhaber und der zu belastende Betrag. MwSt.-Nummer: CHE-104.032.519 TVA Rückforderung der Mehrwertsteuer (MwSt.) für Aussteller mit Firmensitz und Wohnsitz im Ausland: Wir können Ihnen folgendes Unternehmen empfehlen (ISO 9001 zertifiziert): CB Management AG Ziegelweg 8 CH-6052 Hergiswil Tel. +41 41 630 44 49, Telefax +41 41 630 45 48 Internet: www.cbmanagement.ch Email: info@cbmanagement.ch Die Aussteller schliessen mit diesem Unternehmen einen eigenständigen Vertrag ab. Die CB Management AG ist keine Hilfsperson oder Beauftragte des Organisators. Der Organisator lehnt jegliche Haftung für die Handlungen der CB Management AG ab. Die Empfehlung gilt nur für Länder, die mit der Schweiz ein gültiges Besteuerungsabkommen unterzeichnet haben. 14. UNTERVERMIETUNG Die Aussteller dürfen die zugeteilte Standfläche oder Teile davon nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Aussteller-Kommission weitervermieten. Die Aussteller müssen mittels des dafür vorgesehenen Formulars einen schriftlichen Antrag bei der AusstellerKommission stellen. Dies muss vor dem 31. Dezembers des der Ausstellung vorangehenden Jahres geschehen. 7 Die Untermiete wird nur bewilligt, wenn der Untermieter auch selber die Voraussetzungen für eine Zulassung als Aussteller erfüllt. Für eine nicht rechtzeitig angekündigte Untervermietung behält sich die AusstellerKommission das Recht vor, die Entfernung aller unberechtigt ausgestellten Objekte zu verlangen sowie alle Spuren der Untervermietung zu beseitigen. Untermieter haben weder Anrecht auf eine offizielle Standaufschrift noch auf Eintrittskarten und werden nicht im Besucherguide / Katalog aufgeführt. Der Untervermieter schuldet dem Organisator im Falle einer Untervermietung die folgenden Gebühren: Wer einem Nicht-Aussteller einen Teil seiner Standfläche zur Verfügung stellt, schuldet eine Gebühr von CHF 1'000.- pro Untermieter und pro Stand. Wer Marken oder Artikel ausstellt, deren Hersteller, Generalvertreter oder offizielle Werksvertreter nicht selbst am Salon teilnehmen, schuldet eine Gebühr von CHF 500.- pro Untermieter und pro Stand. Falls der Untermieter ein Partner oder Sponsor des Ausstellers ist, kann die Aussteller-Kommission von einer Gebühr für die Untervermietung absehen. 15. VERKAUFS-, WERBE- UND PROMOTIONSAKTIVITÄTEN AM SALON Die Aussteller verpflichten sich, jede Verkaufs- oder Werbetätigkeit außerhalb des eigenen Standes sowie auf dem gesamten Palexpo-Areal zu unterlassen; ausgenommen sind Werbetafeln und andere öffentliche Werbeträger, die vom Organisator vermietet werden. Besucherumfragen dürfen nur auf dem Stand des Ausstellers durchgeführt werden. Der Direktverkauf ist nur für Artikel der Kategorien 3, 5 und 6 gestattet. Nicht-Ausstellern ist jegliche Promotionsaktivität auf dem gesamten Palexpo-Areal untersagt, ausgenommen sind Werbetafeln und andere öffentliche Werbeträger, die vom Organisator vermietet werden. 16. EINTRITTSKARTEN Das Komitee ist befugt, die Eintrittspreise festzulegen. Jeder Aussteller erhält unentgeltlich eine bestimmte Anzahl Karten für sein Standpersonal sowie Einladungen für einen einmaligen Eintritt. Die Anzahl der kostenlos zugeteilten Einladungen und Karten wird im Verhältnis zu der gemieteten Standfläche bestimmt (siehe Eintrittskartenreglement unter www.gponline.ch). . Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 Der Aussteller kann über www.gponline.ch zusätzliche Einladungen und Karten für sein Standpersonal vor dem 15. November des der Ausstellung vorhergehenden Jahres bestellen; die Bestimmungen des Eintrittskartenreglements sind vorbehalten. Karten und Einladungen werden auf keinen Fall zurückgenommen oder zurückvergütet. Karten und Einladungen dürfen weder weiterverkauft, abgetreten noch ausgeliehen werden; im Widerhandlungsfall können die Karten und Einladungen entzogen werden. Verlorene Karten und Einladungen werden auf keinen Fall ersetzt. 17. VERSICHERUNGEN UND HAFTPFLICHT Jeder Aussteller muss sich auf seine Kosten gegen Feuer- sowie Elementarschäden versichern. Ohne schriftlichen Versicherungsnachweis ist er verpflichtet, den genauen Wert der Waren und der Einrichtungen seines Standes anzugeben, damit Palexpo SA auf seine Kosten und in seinem Namen eine entsprechende Versicherung gegen Feuerschaden abschließen kann. Palexpo SA wird dadurch in keinerlei Weise gegenüber dem Aussteller haftbar. Die Aussteller müssen im Besitz einer allgemeinen Haftpflichtversicherung sein. Die Aussteller sind für jeglichen Schaden haftbar, den sie, ihre Mitarbeiter oder eine von ihnen beauftragte Person an anderen Ständen, an den Installationen des Salons, an Personen oder an Gütern Dritter verursachen. Alle übrigen Risiken (Unfall, Diebstahl, Wasserschäden usw.) gehen ebenfalls ausschließlich zu Lasten der Aussteller, die sich durch individuelle Versicherungen gegen die Risiken schützen können, falls sie dies als notwendig erachten. Der Organisator und Palexpo SA lehnen jegliche Haftung für Körper-, Sach- und Materialschäden sowie für das Verschwinden, die Beschädigung oder den Diebstahl von Waren ab. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist wegbedungen. Im Falle eines Rechtsstreites zwischen dem Aussteller und einer Drittpartei ist der Organisator weder gegenüber dem Aussteller noch der Drittpartei haftbar oder in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig. 18. EINRICHTUNG, DEKORATION UND UNTERHALT DER STÄNDE Das Komitee ist zuständig für die Vorgaben zur allgemeinen Dekoration der Ausstellungsräume. Die Vorgaben des Komitees können nicht angefochten werden. Das Komitee oder die Aussteller-Kommission können Ausstellungsobjekte, die in der Anmeldung nicht aufgeführt waren, von den Ständen entfernen lassen. 8 Der Aussteller verpflichtet sich, die vom Komitee bestimmten Vorgaben zur Erleichterung der Besucherorientierung inner- und außerhalb des Ausstellungsgebäudes (Nummerierung, Terminologie usw.) zu respektieren. Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich über die Lage, die genauen Abmessungen und die besonderen baulichen Verhältnisse des ihm zugeteilten Standes zu informieren. Das Sekretariat des Organisators steht für einen Augenschein vor Ort gerne zur Verfügung. Die Aussteller sorgen selbst für die Einrichtung ihrer Stände. Sie sind dazu verpflichtet, für die Dekoration ausschließlich feuerfeste oder schwer brennbare Materialien zu verwenden. Ausgeschlossen ist die Verwendung von explosiven Materialien und ganz allgemein aller Stoffe, die Gefahren bieten. Die Treibstoffbehälter der Fahrzeuge mit Benzinmotor dürfen höchstens 2 Liter Treibstoff enthalten; die Akkumulatoren müssen abgeschaltet und die Brennstoffbehälter verriegelt sein. Die über den Fahrzeugständen aufgehängten Schilder sind Bestandteil des Salonkonzepts. Sie dürfen auf keinen Fall entfernt werden. Hingegen darf sie der Aussteller von der technischen Abteilung versetzen lassen. Das Anbringen von nationalen, internationalen oder regionalen Emblemen ist zugelassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 3. Das Mitführen von Tieren innerhalb der Ausstellung ist verboten. Vorführungen, Einrichtungen oder Dekorationen auf dem Stand eines Ausstellers, die in irgendeiner Weise einen anderen Aussteller benachteiligen können, sind nicht gestattet. Das Komitee behält sich das Recht vor, auf Kosten und Risiko eines Ausstellers alle seine Einrichtungen zu entfernen oder abzuändern, welche dem allgemeinen Ansehen des Salons schaden, Gefahren mit sich bringen oder die benachbarten Aussteller oder das Publikum stören. Vorführungen für den Verkauf von Autopflegemittel sind gestattet, sofern sich die Besucher im Standinnern aufhalten können. Die Einrichtungsvorschriften werden den Ausstellern rechtzeitig auf www.gponline.ch zur Verfügung stehen; die Aussteller sind dafür verantwortlich, diese den Standbauern weiter zu leiten. Vor dem 1. Dezember des dem Salon vorangehenden Jahres müssen alle Aussteller ihre Bau- und Gestaltungspläne dem Sekretariat des Organisators zur Genehmigung durch die Aussteller-Kommission einreichen. Alle Stände müssen bis spätestens am Sonntag, 28. Februar 2016, 20.00 Uhr, fertig gestellt, die Ausstellungsobjekte an Ort und Stelle und das Verpackungsmaterial weggeschafft sein. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 Montagmorgen 29. Februar 2016 kann bis 14 Uhr noch für kleine Abschlussarbeiten genutzt werden. Telefon- und Stromanschlüsse, sowie alle weiteren technischen Dienstleistungen müssen fristgerecht auf www.gponline.ch bestellt werden. Der Organisator lehnt jede Haftung im Falle eines Stromausfalles ab. Die Reinigung und der Unterhalt der ausgestellten Objekte obliegen den Ausstellern. Die Präsenz von motorisierten Zweiradfahrzeugen (mit Ausnahme des klassischen Fahrrads) ist Ausstellern vorbehalten, welche Zweiradfahrzeuge herstellen oder Mehrheitsbeteiligungen an entsprechenden Marken halten. Es dürfen maximal 3 Zweiradfahrzeuge pro Stand ausgestellt werden. 19. OFFIZIELLER KATALOG / BESUCHERGUIDE Der Organisator besitzt das ausschließliche Recht, den Salonkatalog herauszugeben. Er behält sich zudem vor, auch andere Drucksachen zu veröffentlichen. Die Aussteller sind verantwortlich dafür, dass sie der Redaktion des Salonkatalogs fristgerecht und gemäß Anweisung sämtliche erforderlichen Angaben und Informationen zustellen. Das Komitee übernimmt keinerlei Verantwortung für allfällige Irrtümer oder Auslassungen. 20. PRESSETAGE Aussteller können ein Zeitfenster von maximal 15 Minuten für die Veranstaltung einer Pressekonferenz reservieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie eine Welt- oder Europapremiere organisieren. Die Pressekonferenz wird auf dem offiziellen Programm der Pressetage aufgeführt (Dienstag und Mittwoch, 1. und 2. März 2016 von 07.30 – 18.00 Uhr). Der Ablauf der Pressekonferenzen wird jedes Jahr durch den Pressedienst des Automobil-Salons festgelegt und erfolgt von Halle zu Halle. Priorität haben die Automobilhersteller. Bei Bedarf können am Dienstag, 1. März 2016, zwei Pressekonferenzen gleichzeitig stattfinden. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Aussteller nicht direkte Konkurrenten sind und sich nicht in derselben Zone befinden. Der Nachmittag des Montags, 29. Februar 2016, ist kein offizieller Pressetag; die Presse hat jedoch von 14.00 bis 18.00 Uhr Zutritt zu den Hallen. Den Ausstellern wird deshalb empfohlen, die Fahrzeuge bereits ab 14.00 Uhr zu enthüllen. Die Aussteller sind nicht verpflichtet, ihren Stand am Nachmittag des Montags mit Personal zu besetzen; dieser Entscheid obliegt dem Aussteller. 9 Achtung: die Organisation und der Verlauf der Pressekonferenzen wie auch die Bestimmungen zur Standgestaltung während der zwei Pressetage werden in einem separaten Kapitel der Standbauvorschriften des Automobil-Salons behandelt. Animationen, Shows und Live-Musik während der Pressekonferenz müssen zwingend im Voraus bis spätestens am 10. Februar 2016 angemeldet werden. Aus Sicherheitsgründen sind Kinder unter 16 Jahren während der Pressetage nicht eintrittsberechtigt. 21. STANDBESETZUNG UND SICHTBARKEIT DER AUSGESTELLTEN OBJEKTE Die Aussteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Stand während der Öffnungszeiten der Publikumstage des Salons vom 3. – 13. März 2016 durchgängig besetzt ist. Während der drei Tage vor der Publikums-Eröffnung müssen die folgenden Vorgaben zur Standbesetzung eingehalten werden: Montag, 29. Februar 2016 von 14.00 – 18.00 Uhr: Entscheid dem Aussteller überlassen (Achtung: Zugang für die Presse ab 14.00 Uhr). Dienstag, 1. März und Mittwoch, 2. März 2016: durchgängige Standbesetzung von 07.30 - 18.00 Uhr (Öffnungszeiten für die Presse). Die Ausstellungsgegenstände müssen vom 1. März 2016 an vollständig abgedeckt sein. Idealerweise sollten die Ausstellungsgegenstände schon ab Montag, 29. Februar 2016, 14.00 Uhr abgedeckt sein. Ausgenommen sind die Welt- und Europapremieren. 22. BENUTZUNG DER DIENST-TORE UND ZUGANG ZUR AUSSTELLUNG Die Benützung der Dienst-Tore durch Besucher ist während der ganzen Dauer des Salons für Besucher strengstens verboten. Nur die Aussteller haben durch die Dienst-Tore Zutritt gemäß den jeweils in Kraft stehenden Bestimmungen. 23. RAUCHVERBOT Aussteller müssen das in den Gebäuden von Palexpo und auch für ihre Stände geltende Rauchverbot befolgen (E-Zigarette inbegriffen). Raucherzonen sind im Außenbereich vorhanden. 24. GRAPHISCHE CHARTA Der Aussteller ist verpflichtet, die Marke, die grafische Gestaltung sowie das Logo des Internationalen Automobil-Salons Genf zu respektieren. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 25. EVENTUELLER EINNAHMENÜBERSCHUSS Das Komitee hat das alleinige Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung eines eventuellen Einnahmenüberschusses. 26. ÖFFNUNGSZEITEN Das Komitee kann die Öffnungszeiten und Daten der Eröffnung und Schließung der Ausstellung ändern, ohne dass daraus irgendein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden kann. 27. MASSGEBENDE SPRACHE DER ALLGEMEINEN AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN Die Originalfassung dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ist in Französisch. Im Fall von Widersprüchen zwischen verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ist deren französische Fassung maßgebend. 10 sofern die entsprechenden Rechte in der Schweiz geschützt sind. Die Bestimmungen des „Abgekürzten Verfahrens“ können über folgenden Link nachgeschlagen werden http://www.wipo.int/amc/en/center/specific-sectors/tradefairs/palexpo/ Das „Abgekürzte Verfahren“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Schiedsgericht- und Mediationszentrum der WIPO erarbeitet. Es bezweckt den Schutz der Aussteller vor Produkten, die Immaterialgüterrechte verletzen. 30. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN ORGANISATOR UND AUSSTELLER Jede Streitigkeit aus dem Verhältnis zwischen dem Organisator und dem Aussteller (vertraglich oder ausservertraglich) sind der Aussteller-Kommission zum Versuch einer gütlichen Einigung vorzulegen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, trifft die Aussteller-Kommission einen Entscheid. Dieser berechtigt zum Einreichen einer Beschwerde gemäss Artikel 31 innerhalb von 5 Tagen. 31. BESCHWERDEMÖGLICHKEIT 28. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN UND ENTSCHEIDE DES KOMITEES Das Komitee hat das Recht, jederzeit die Bestimmungen der Allgemeinen Ausstellungsbedingungen zu ändern. Die geänderten Bestimmungen werden mit ihrer Publikation auf www.gponline.ch unmittelbar anwendbar. Das Komitee hat zudem das Recht, über alle nicht im Reglement vorgesehenen Fälle zu entscheiden. Seine Entscheide sind endgültig, soweit die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Alle auf www.gponline.ch verfügbaren Ausstellerunterlagen (wie das Standbaureglement, das Eintrittskarten-Reglement und die publizierten Rundschreiben) bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen. 29. STREITIGKEITEN BETREFFEND IMMATERIALGÜTERRECHTEN Durch die Einreichung der Anmeldung gemäß Art. 7 erklärt sich der Aussteller ausdrücklich damit einverstanden, dass während der gesamten Dauer des Automobil-Salons für jede Streitigkeit, Klage oder Beschwerde, die im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (mit Ausnahme von Patenten) auf ausgestellten Gütern steht oder auf diesen basiert, ausschließlich das „Abgekürzte Verfahren von Streitsachen im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten für kommerzielle Ausstellungen im Palexpo“ zur Anwendung gelangt, Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide gemäß diesen Allgemeinen Ausstellungsbedingungen ist möglich und die Parteien erkennen die ausschließliche Kompetenz der Rekurs-Kommission des Internationalen Automobil-Salons Genf an. Die Beschwerde ist innert 5 Tagen nach Erhalt des Entscheids bei der Rekurs Kommission des Internationalen Automobil-Salons Genf einzureichen. Die Rekurs-Kommission besteht aus ihrem Präsidenten (Vorsitzender der Anwaltskammer Genf oder ein von diesem beauftragter Anwalt) und zwei Sachverständigen der Automobilbranche. Jede Streitpartei bezeichnet je einen Sachverständigen. Die Mitglieder der Rekurs-Kommission dürfen in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ernennung nicht Mitglied des Salonvorstandes, Komitee-Mitglied oder Mitarbeiter eines Ausstellers gewesen sein. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr benannten Sachverständigen selber. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Die Beschwerde muss schriftlich per Einschreiben an folgende Adresse eingereicht werden: Rekurs Kommission Autosalon Genf, Postfach 112, 1218 Grand-Saconnex. Die Entscheidungen der Rekurs-Kommission des Internationalen Automobil-Salons Genf sind endgültig und rechtskräftig. Allgemeine Ausstellungsbedingungen des 86. Internationalen Automobil-Salons Genf 2016 32. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Das Rechtsverhältnis zwischen dem Organisator und dem Aussteller untersteht ausschließlich dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss seiner Regeln über das internationale Privatrecht und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Version 2.4, 11.06.2015 / SAA 2016 TW 11