Leseproben

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Leseproben
Ausgabe 02/2012 April / Mai
www.unternehmensjurist.net
Vertriebskennzeichen 23401
Preis: 15,-- Euro
unternehmens jurist
Magazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen
WERBEN UM DIE BESTEN
Unternehmen fällt es schwer, gute Leute für die Rechtsabteilung zu rekrutieren: Sie verkaufen
sich unter Wert. Dabei können sie potenziellen Mitarbeitern eine Menge bieten.
INHALT unternehmensjurist
KURZ &
KNAPP
TITELTHEMA
08 CLOUD SICHER FÜR ANWÄLTE
Datenschutzexperte fordert
Lockerung des Cloud-Verbots für
Anwälte, Ärzte und Versicherungen
12
WERBEN UM DIE BESTEN
Unternehmen fällt es schwer, gute
Leute für die Rechtsabteilung zu
rekrutieren. Das verwundert, denn
eigentlich haben sie so viel zu
bieten
18
„NUR JURIST SEIN, REICHT
HEUTE NICHT MEHR“
Die klassische Juristenausbildung bereitet nur unzureichend
auf die Arbeit als Unternehmensjurist oder Wirtschaftsanwalt vor, sagt Prof. Michael
Brück
09 MARKENKÖNIG CHINA
Thomson Reuters hat die globale
Entwicklung von geistigem Eigentum untersucht
10
AUGENSCHEIN IST TRUMPF
Laut Deloitte-Studie sind PreEmployment-Checks in Deutschland (noch) kein Thema
STRATEGIE &
MANAGEMENT
22 BERATUNG
Unternehmensjuristen geraten immer wieder zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat in missliche Lagen
26 FEINDLICHE ÜBERNAHME
Übernahmen sind Chance und
Risiko gleichermaßen
30 TECHNISCHE HILFEN
Programme zur automatischen
Vertragserstellung können die
Rechtsabteilung entlasten
32 RECHTSFORMEN
Deutsche Traditionsrechtsformen
haben mit Ltd. und SE Konkurrenz
bekommen
36 ÜBERSETZUNGEN
Die Sprache ist das eine, die Anpassung an Rechtssystem und
Kultur das andere: eine Übersicht
6 Ausgabe 2/2012
unternehmensjurist
INHALT
TRENDS &
THEMEN
JOB &
KARRIERE
VERBAND
4O INTERVIEW
Andreas Mundt, seit 2009 Chef des
Bundeskartellamtes, beantwortet
unsere Fragen
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TEILZEITARBEIT
Bei richtiger Planung kann Teilzeitarbeit auch in Rechtsabteilungen
funktionieren
70 PRÄSIDIUM
Drei Mitglieder neu im Präsidium
44 RECHT IN CHINA
Investoren müssen weiterhin zahlreiche – politisch gewollte – Besonderheiten beachten
60
BÜROS
Welche Bürolandschaften am besten in Rechtsabteilungen passen
72 KONGRESS IN BERLIN
Bericht und Bilder
64
KOSTENRECHNUNG
Zahlen alleine sagen nichts:
Kosten-Leistungsrechnung in der
Rechtsabteilung
48
BRANCHENCHECK
Rechtsabteilungen in der
chemischen Industrie
52
INSOLVENZRECHT
Das neue Gesetz zur weiteren
Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen (ESUG) markiert
einen Systemwechsel
71
76
66
STREIK
200 gegen den Rest der Welt: So
ungefähr stellte sich beim Streik
der GdF die Situation am Flughafen Frankfurt am Main dar
TERMINE
STIMMEN ZUM KONGRESS
78 STRATEGISCHE PARTNER
MITGEHÖRT
80 ZUR PRÜFUNG
Manchmal muss man sich Zeit
82 PERSONENREGISTER, IMPRESSUM
Ausgabe 2/2012
7
STRATEGIE & MANAGEMENT unternehmensjurist
TECHNISCHE HILFEN
KLAUSELN AUS DEM RECHNER
Programme zur automatischen Vertragserstellung können die Rechtsabteilung entlasten.
Doch bis eine solche Software sinnvoll eingesetzt werden kann, bedarf es, wie bei so vielen
digitalen Hilfsmitteln, einer aufwendigen Vorbereitung.
D
as System läuft. Zumindest hat Dr. Michael J. Schmitt
noch keine Warn-E-Mail bekommen. Seit Oktober
setzt die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf, ein
Computerprogramm ein, mit dem Verträge automatisch erstellt werden können. Im Idealfall geht der Vorgang nicht
mehr über einen Schreibtisch der Rechtsabteilung, sondern wird gleich von einem Sachbearbeiter geklärt. Ein paar
Klicks – und fertig ist die Vertraulichkeitserklärung. Schon
200 Vorgänge wurden auf diese Art erledigt. „Das System
wird sehr gut angenommen. Anstatt unter Umständen zwei
Wochen auf ein Dokument warten zu müssen, können die
Kollegen den Vertrag gleich am eigenen Bildschirm erstellen“, sagt Dr. Schmitt, Senior Corporate Counsel im Bereich
Corporate Matters der Henkel-Rechtsabteilung.
Rechtsabteilungen suchen immer wieder nach neuen Wegen, effektiver zu arbeiten und die begrenzten Ressourcen
sinnvoll zu nutzen. Eine Möglichkeit kann die Anwendung
von Software zur automatischen Vertragserstellung sein, die
in ein allgemeines Vertragsmanagementsystem eingebunden ist. Standardisierte Prozesse können auf diese Weise
von der Rechtsabteilung ferngehalten werden. Nicht für jede
Rechtsabteilung ist so ein System geeignet. Die Verbreitung
der Software ist in Deutschland deutlich kleiner als im angelsächsischen Rechtsraum. Dort finden sich auch so ambitionierte Projekte wie ContractStandards – eine Datenbank
von Vertragsbausteinen, die über eine automatisierte Analyse von Verträgen aufgebaut wird.
„Im angelsächsischen Recht sind die Verträge aufgrund der
fehlenden Kodifizierung des Rechts häufig sehr umfangreich – deutlich umfangreicher als im deutschen Recht“, begründet Dr. Anselm Brandi-Dohrn, Rechtsanwalt und Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik
(DGRI), den Vorsprung der Angelsachsen. So müssten in
einem Vertrag nach angelsächsischem Muster häufig auch
Definitionen mitformuliert werden, die man im deutschen
Rechtssystem dem Gesetz entnähme. „In einem solchen Fall
kann es natürlich sehr sinnvoll sein, für diese Passagen auf
Vertragsbausteine zurückzugreifen“, empfiehlt InformatikSpezialist Brandi-Dohrn.
Eine Software mit vorgefertigten Vertragsbausteinen hätte
dem Henkelkonzern wenig geholfen, erläutert Dr. Michael
J. Schmitt. Es bedurfte einer Vorbereitung von zwei Jahren,
bevor die Software „Contract Builder“ eingesetzt werden
konnte. „Die intellektuelle Vorarbeit ist nicht zu unterschät-
GUT FÜR ANWÄLTE, SCHLECHT FÜR RICHTER
In der Anwaltschaft wird durchaus über den Sinn von automatischer Dokumentenerstellung, etwa
für Verträge, nachgedacht. Der Bundesvorstand des Deutschen Richterbundes (DRB) lehnt die
sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, äußerten sich die Richter in einer Stellungnahme. Aber nur
dann, wenn sie die Arbeitsweise der Richter und Staatsanwälte funktionsgerecht unterstütze und
dadurch die Effektivität der Aufgabenerledigung erhöhe. Abzulehnen seien solche Anwendungen,
die Richtern Textpassagen oder gar bestimmte Entscheidungen verbindlich vorgäben. Dies würde
gegen die richterliche Unabhängigkeit verstoßen. Die juristische Arbeit bestehe zu einem wesentlichen Teil darin, Rechtssätze auf konkrete Lebenssachverhalte anzuwenden. Jeder zu beurteilende
Sachverhalt und insbesondere die beteiligten Personen müssten individuell betrachtet werden.
Ein Katalog vorgegebener Textbausteine müsse immer unvollständig bleiben und erschwere die
Orientierung der Entscheidung am konkreten Fall.
30
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unternehmensjurist
STRATEGIE & MANAGEMENT
zen. Es ist eine hohe Kunst, die Rechtssprache mit den Anforderungen eines IT-Systems in Einklang zu bringen“, hat
Dr. Schmitt erfahren. Die Rechtsabteilung dachte sämtliche
Entscheidungsschritte für das Computerprogramm voraus:
Welche Vertragsbestandteile werden wann vom Programm
eingefügt? Wie viel Freiheit wird dem Sachbearbeiter bei der
Gestaltung des Vertrages gelassen? Wann werden Grenzen
gezogen, etwa Warn-E-Mails an die Rechtsabteilung, damit
diese sich mit dem Vertrag beschäftigt?
HILFE, KEIN ERSATZ
Dem Konzern kam zugute, dass es bereits eine eingespielte
Struktur für die Erstellung von Standardverträgen gab, die
die Rechtsanwälte schon soweit wie möglich entlastete. „Die
Kollegen aus den Abteilungen mussten einen Fragebogen
mit wichtigen Vertragsinformationen ausfüllen. Dazu gehörten beispielsweise die Vertragsparteien, die Projektbeschreibung oder die Laufzeit des Vertrages“, rekapituliert Dr.
Schmitt. Dieser Fragebogen ging dann an eine Assistentin,
die den Standardvertrag aufsetzte. Die finale Freigabe erfolgte durch einen Juristen. „Diesen Prozess konnten wir
auf den Contract Builder übertragen. Der Fragebogen ist
jetzt schon in der Software hinterlegt“, zeigt sich der HenkelSyndikus zufrieden.
Ein weiterer Vorteil: Daten werden automatisch an das Vertragsmanagementsystem weitergereicht und können beispielsweise für die Fristenkontrolle genutzt werden.
Ein Jurist muss in der Regel nicht mehr eingeschaltet werden. Anstelle der Assistentin generiert die Software den
Vertrag. Im System sind unsichtbare Grenzen eingezogen,
zum Beispiel bestimmte Vertragslaufzeiten. „Werden diese
überschritten, geht automatisch eine E-Mail an die Rechtsabteilung, die sich dann mit dem Fall befassen kann“, erklärt
Schmitt.
Das sollte natürlich so selten wie möglich sein. Schließlich
ist es aus Sicht von Michael Schmitt eine einfache Rechnung:
Die Zeit, die durch die Software eingespart wird, könne für
andere und komplexere Aufgaben verwendet werden. „Uns
nützt der Contract Builder, wenn damit Prozesse vereinfacht
werden. Das geht natürlich nur bei Verträgen, die nicht
umfangreich verhandelt werden müssen oder die einem bestimmten Standard entsprechen“, sagt der Henkel-Counsel.
Doch es gibt auch klare Grenzen: „Ein Verhandlungsprozess
kann mit der Software nicht abgebildet werden.“
Auch Dr. Brandi-Dohrn von der DGRI sieht nicht, dass Software zur automatischen Vertragserstellung die Arbeit der
Juristen komplett ersetzen könnte: „Das, was die eigentliche
Arbeit ausmacht – einen abstrakten Vertragstext auf eine
konkrete Situation hin anzupassen – diese Aufgabe kann
dem Juristen keine Software abnehmen.“
Dr. Anselm Brandi-Dohrn,
Dr. Michael Schmitt, Senior
Vorstand Deutsche GesellCorporate Counsel, Henkel
schaft für Recht & Informatik AG & Co. KGaA
(DGRI)
Dennoch sieht Anselm Brandi-Dohrn einen bestimmten
Aufgabenbereich, der mit den Computerprogrammen abgedeckt werden kann: „Wenn die Software gestattet, eigene
Vertragspassagen einzupflegen, ist sie Teil des KnowledgeManagements. Das ist etwa unter Compliance-Gesichtspunkten interessant, wenn es um die Standardisierung der
Verträge geht.“
Einfachere Software, die nur auf Vertragsbausteine zurückgreift, kann auch ihren Sinn haben. Doch bei ihr sind die
Grenzen zu Formularhandbüchern fließend. Auch diese
gibt es ja schon seit längerer Zeit in digitaler Form. Und die
Kommentierung wird gleich mitgeliefert. Henning Zander
PROGRAMME
LCM Legal Contract Builder
www.thequalitygroup.de/
OS| “Contract“
www.ssbnet.de/
janolaw Vertragsassistent
www.janolaw.de/
Simplessus Contracts
www.simplessus.com/
kiiac
www.kiiac.com/
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TRENDS & THEMEN unternehmensjurist
INTERVIEW
DIE WIRTSCHAFT AM LAUFEN HALTEN
Preisabsprachen sanktionieren und Kartellbildung verhindern – das Bundeskartellamt soll bekämpfen, was die Marktwirtschaft stören könnte. An der Spitze der Bonner Behörde steht seit
2009 Andreas Mundt. Wir haben ihn zu seiner Arbeit befragt.
Das Bundeskartellamt ist vor allem in den Schlagzeilen,
wenn es um Zusammenschlüsse marktbeherrschender
Unternehmen respektive um Aufsehen erregende Preisabsprachen geht. Wo liegt der Schwerpunkt Ihrer Arbeit?
Andreas Mundt: Wir sind für sämtliche Wirtschaftsbereiche in der Bundesrepublik zuständig und das spiegelt
unsere Fallpraxis in der Fusionskontrolle, der Missbrauchsaufsicht und der Kartellverfolgung auch deutlich wider. Die
hochkonzentrierten Strukturen in der Energiewirtschaft
nehmen dabei regelmäßig etwas mehr Raum ein. Aufgrund
des öffentlichen Interesses hat man auch den Eindruck, dass
wir uns in letzter Zeit verstärkt mit dem Lebensmitteleinzelhandel beschäftigt hätten. Wenn Sie aber unseren Tätigkeitsbericht durchblättern, werden Sie schnell feststellen, dass
hier kein Wirtschaftsfeld ausgenommen bleibt.
Seit 1. Januar 2012 ist das Bundeskartellamt für das Monitoring der wettbewerblichen Märkte im Energiebereich
zuständig. Was heißt das konkret?
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Gemeinsam mit der Bundesnetzagentur untersucht, analysiert und berichtet das Bundeskartellamt jährlich über die
Entwicklungen in der Energiewirtschaft. Diese Berichte stellen nicht nur für unsere Arbeit eine wichtige Grundlage dar,
sie können auch eine Basis für energiepolitische Entscheidungen der Bundesregierung sein.
Märkte und Marktentwicklungen werden immer schneller.
Ihre Untersuchung der Stromgroßhandelsmärkte zeigt,
dass eine Kontrolle dieser Märkte in Echtzeit notwendig
ist, um das Funktionieren zu Marktbedingungen sicherzustellen. Wie kann das gelingen?
Unsere Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung mündeten unter anderem in der Forderung, eine sogenannte
Markttransparenzstelle einzurichten. Die Bundesregierung
hat diese Idee aufgegriffen und wir sind bereits in intensiven Gesprächen mit dem Wirtschaftsministerium und der
Bundesnetzagentur. Wir werden damit in die Lage versetzt,
tagtäglich und aktuell zu wissen, welcher Kraftwerksblock
unternehmensjurist
von wann bis wann am Netz war und wie sich das Angebotsverhalten der Unternehmen an der Strombörse dazu verhält.
So können wir in Zukunft eine effektive Kontrolle der StromGroßhandelsmärkte sicherstellen. Im Rahmen der Energiewende gewinnen diese Erkenntnisse noch an Bedeutung.
Ihre Untersuchungen müssen auf fundierten Daten und
Einschätzungen beruhen. Wie ermitteln Sie die Daten,
wie kommen Sie zu Ihren Einschätzungen?
Zunächst mal kann ich mich hier im Haus auf einen Stab
von hoch qualifizierten und stark motivierten Mitarbeitern
verlassen. In einem konkreten Fall starten die Ermittlungen
aufgrund der Branchen- oder Unternehmenskenntnis der
spezialisierten Abteilungen nicht bei Null. Dennoch müssen
wir uns stets in kürzester Zeit in einen Markt vertiefen, um
ihn wirklich zu verstehen. Das gelingt nicht ausschließlich
auf der Basis von sorgfältig und umfassend erhobenen Auskünften, Daten und Gutachten, auch wenn wir als rechtsanwendende Behörde den Vorteil haben, Einblick in Geschäftsgeheimnisse zu nehmen. Darüber hinaus werden auch viele
persönliche Gespräche mit Marktakteuren geführt.
Wie sieht Ihr Qualitätsmanagement aus?
An komplexen Fällen arbeitet immer ein Team von Juristen
und Ökonomen, unterstützt von spezialisierten Grundsatzreferaten. Wir evaluieren unsere Fallarbeit genauso wie die im
Markt erzielten Ergebnisse regelmäßig. Qualitätsmanagement
ist für uns ein selbstverständlicher, fortlaufender Prozess.
Welchen Stellenwert hat die Verfolgung von Absprachen
bei öffentlichen Ausschreibungen?
Die Kartellverfolgung haben wir im vergangenen Jahrzehnt
mit Nachdruck ausgebaut. Das erklärt auch die deutlich gestiegene Zahl von Verfahren in diesem Bereich. Hierher gehört
auch die Verfolgung von Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen. Der strafrechtlich bewehrte Submissionsbetrug
beruht auf Absprachen zwischen Unternehmen, die wiederum auch als Kartell geahndet werden müssen. Wir haben
hier in der jüngeren Vergangenheit eine Reihe von Verfahren
geführt und dabei festgestellt, dass die Zusammenarbeit mit
den Staatsanwaltschaften optimiert werden kann. Zu diesem
Zweck haben wir nun ein Netzwerk mit Landeskartellbehörden und Schwerpunktstaatsanwaltschaften ins Leben gerufen.
2011 gingen von 1100 angemeldeten Zusammenschlussvorhaben nur 15 in die vertiefte Prüfung in der sogenannten zweiten Phase, das ist knapp 1 Prozent. Ist kartellrechtlich tatsächlich alles im Lot oder täuschen diese
Zahlen über die tatsächlichen Probleme hinweg?
Zunächst zeigt die Zusammenschlusskontrolle ja nur einen
Ausschnitt – wenn auch einen wichtigen – des Kartellrechts.
Man könnte nun allenfalls auf den Gedanken kommen, an
der Zahl der Hauptprüfverfahren den Grad der Konzentrati-
TRENDS & THEMEN
on in der deutschen Wirtschaft abzulesen. Aber auch dieser
Gedanke führt nicht weit. Unternehmen kennen ihre Märkte.
Fusionspläne werden strategisch natürlich immer im Lichte der möglichen Probleme mit den Wettbewerbsbehörden
durchdacht. Hier hat die Vorfeldwirkung unserer Praxis eine
große Bedeutung. 15 Zweite-Phase-Fälle – das ist nicht zuletzt
im internationalen Vergleich sogar eine stattliche Zahl. Da
blieben nur noch wenige Branchen übrig, mit denen wir uns
in der Fusionskontrolle nicht intensiv befasst hätten.
Es wird im Kontext des Kartellrechts, gerade auch auf
europäischer Ebene, gerne von Überregulierung gesprochen. Sehen Sie das auch so?
Das Stichwort Überregulierung wird meines Wissens nicht
im Zusammenhang mit Kartellrecht erwähnt. Schließlich
sind es ja gerade die Wettbewerbsbehörden, die an vielerlei
Fronten für die Deregulierung in der Wirtschaft eintreten.
Auch das Kartellrecht selbst ist meines Erachtens keineswegs überreguliert, weder in Europa noch in Deutschland.
Vergleichen Sie das Kartellrecht mit anderen Rechtgebieten:
Die Fristen sind kurz, die Anmeldevoraussetzungen sind jedenfalls in Deutschland gering und die Beamten arbeiten praxisnah. Das hat auch mit unserem Selbstverständnis zu tun:
Wir wollen ja gerade dafür sorgen, dass die Wirtschaft läuft.
„
Unternehmensanwälten kommt nicht zuletzt
bei der vorbeugenden internen Compliance eine
zentrale Rolle zu.“
Erleichtern oder erschweren Ihnen die europäischen Kartellwächter die Arbeit?
Die formellen Zuständigkeiten zwischen uns und der Europäischen Kommission sind gesetzlich klar abgegrenzt. Die
Zusammenarbeit verläuft seit vielen Jahren sehr gut und effizient. Da haben wir keine Probleme, im Gegenteil.
Es gibt Unterschiede zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht, beispielsweise in der Einschätzung
von Marktbeherrschung und Marktstärke. Wie schätzen
Sie die Chancen einer Vereinheitlichung ein?
Da muss ich Sie korrigieren. Bis auf wenige Ausnahmen ist
das deutsche und das europäische Kartellrecht bereits vereinheitlicht. In der Fallpraxis läuft daher nichts auseinander.
Bewertungsunterschiede können Sie natürlich nie völlig ausschließen.
Auf europäischer Ebene ist die Aufhebung des Legal Privilege bestätigt worden. Wie sehen Sie die Rolle der Syndikusanwälte?
Der Europäische Gerichtshof hat im Fall Akzo Nobel Chemicals Ltd. im Jahre 2010 bestätigt, dass ein Syndikus sich
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TRENDS & THEMEN unternehmensjurist
„
nicht auf das europäische Legal Privilege berufen kann. In
Deutschland stellt sich die Rechtslage ähnlich dar, das heißt,
auch nach deutschem Recht ist die Korrespondenz des Syndikus grundsätzlich nicht vor den Ermittlungen des Kartellamtes
geschützt. Im Zusammenhang mit Kartellverfahren kommt
Unternehmensanwälten nicht zuletzt bei der vorbeugenden
internen Compliance wie auch bei der Aufklärung bereits begangener Rechtsverstöße eine zentrale Rolle zu. Oft sind es die
Syndikusanwälte, die den entscheidenden Anstoß zu Kronzeugenanträgen ihres Unternehmens geben. Unternehmen,
die ernsthaft an der Aufklärung von Kartellverstößen interessiert sind, erleiden aufgrund des fehlenden Schutzes des Syndikus kaum Nachteile. Ich möchte hinzufügen, dass der Fall,
dass das Bundeskartellamt die Unterlagen einer internen laufendenUntersuchung beschlagnahmt, kurz bevor das Unternehmen einen Bonusantrag oder Marker stellen konnte, zwar
theoretisch denkbar ist, in der Praxis jedoch nicht vorkommt.
Ungefähr die Hälfte unserer Kartellverfahren
wird mittlerweile durch die Hinweise eines
Kronzeugen ausgelöst.“
Im Januar hat das Amtsgericht Bonn Ihre Auffassung bestätigt, dass Kronzeugenanträge besonders vertraulich zu
behandeln sind. Welche Bedeutung haben Kronzeugen
für die Kartellverfolgung?
Ungefähr die Hälfte unserer Kartellverfahren wird mittlerweile durch die Hinweise eines Kronzeugen ausgelöst. Die Bedeutung ist also groß. Das Urteil des Amtsgerichts Bonn hat
uns in der Auffassung bestätigt, dass die Unterlagen, die uns
Kronzeugen zur Verfügung stellen, eines besonderen Schutzes bedürfen. Etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter
kann und soll auch der Kronzeuge ausgesetzt sein. Es gibt
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aber keinen Grund dafür, dass ein Kronzeuge hier schlechter
gestellt wird als die übrigen Kartellmitglieder.
2011 erhielt das Kartellamt in 28 verschiedenen Fällen 37
Anträge von Kronzeugen. Da nur die Erstmeldung strafbefreiend wirkt, waren offenbar neun zu langsam. Wann muss
man sich melden, um Kronzeugenschutz zu erlangen?
Ich kann nur sagen – so schnell und so früh wie möglich. Es
ist richtig, dass ein vollständiger Straferlass meist nur dem ersten Hinweisgeber gewährt werden kann. Zu einem späteren
Zeitpunkt besteht aber immer noch die Möglichkeit, aufgrund
von anderen sachdienlichen Hinweisen und der Kooperation
mit dem Bundeskartellamt bei der Aufklärung eines Falles,
einen Nachlass auf das Bußgeld zu erhalten. In diesem Sinne
war keiner der 37 Anträge zu spät.
Bei Verstößen gegen das Kartellrecht kann mittlerweile
auch der klagen, der lediglich indirekt geschädigt wurde.
Kronzeugen setzen sich dieser Gefahr unmittelbar aus.
Behindert das die Aufklärung nicht?
Behördliche Kartellverfolgung und zivilrechtliche Schadensersatzbegehren ergänzen sich sinnvoll. Unsere Bußgelder sanktionieren einen Gesetzesverstoß. Sie sollen darüber hinaus –
wie bei jeder Strafe – auch andere davon abhalten, ebenfalls
einen Kartellverstoß zu begehen. Opfer von Preisabsprachen
haben hingegen die Möglichkeit, etwaige Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend zu machen. Die
prozessualen Möglichkeiten sind in Deutschland erfreulicherweise in den vergangenen Jahren deutlich verbessert worden.
Man darf den Bogen allerdings auch nicht überspannen. Das
bestehende System ist ausgewogen und funktioniert gut. Äußerst skeptisch stehe ich Ansätzen gegenüber, Sammelklagen
nach amerikanischem Vorbild einzuführen. Man darf auch
nicht vergessen: Ohne vorherige behördliche Ermittlungen
und Verfahren wären die Zivilklagen kaum möglich.
unternehmensjurist
Zum Schluss möchten wir Ihnen noch Fragen zum Wettbewerbsrecht stellen: Derzeit wird das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen novelliert. Sie begrüßen
den im November vorgelegten Referentenentwurf des
Bundeswirtschaftsministeriums, sehen aber noch Nachbesserungsbedarf, beispielsweise bei den vorgeschlagenen Änderungen der Anmeldeschwellen für Fusionen
im Pressebereich. Können Sie diese Einschätzung konkretisieren?
Wir sind mit vielen Vorschlägen aus dem Referentenentwurf
sehr zufrieden. Die Änderung der Pressefusionskontrolle sehen wir kritisch, da mit der Einschränkung der Fusionskontrolle in diesem Bereich immer auch die Pressevielfalt mit
betroffen ist. Im Vergleich zu den im Vorfeld von Seiten der
großen Verleger geäußerten Forderungen sollte man die jetzt
geplanten Änderungen aber auch nicht dramatisieren.
Aus unserer Sicht sollte der Referentenentwurf vor allem
noch im Bereich des Kartellordnungswidrigkeitenrechts präzisiert werden.
Sie fordern die Schaffung eines eigenständigen Kartellverfahrensrechts, das europäischer Konvergenz dienen
und praktischen Anforderungen genügen soll. Was würde dies für die Unternehmen bedeuten?
Bleiben wir realistisch. Ein eigenes Kartellverfahrensrecht ist
eher ein mittelfristiges Ziel, das sicherlich nicht in diesem
oder im nächsten Jahr realisiert wird. Ich glaube aber, dass
so manche systematische Unwucht damit zu tun hat, dass
der Kartellrechtler sich stets an der Schnittstelle zu verschiedensten Rechtsgebieten bewegt. Insbesondere in der Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Strafprozessrechts gibt es immer wieder Reibungspunkte, die man mit
Sonderregeln besser in den Griff bekäme.
Ihnen fehlen Regelungen zur Rechtsnachfolge bei der
Bußgeldhaftung und die Einführung einer kartellrechtlichen Konzernhaftung. Die Lösung dieser Probleme
wäre für die Wirksamkeit der Kartellverfolgung zentral.
Wie sieht hier aktuell die Praxis aus?
Der Bundesgerichtshof hat in kürzlich ergangenen Urteilen
deutlich gemacht, dass sich Unternehmen bei geltender Gesetzeslage durch geschickte Umstrukturierungsmaßnahmen
der Haftung für ein Bußgeld entziehen können. Diese Regelungslücke muss unbedingt geschlossen werden. Um die
Rechtsfolgen dingfest zu machen, müssten wir uns sonst
zukünftig auf das Europäische Recht zurückziehen und vielleicht auch den einen oder anderen Fall an die Kollegen in
Brüssel abgeben.
Ein weiteres Problem stellt sich im Zusammenhang mit Aufsichtspflichten im Konzern. Nach unserer Interpretation der
Rechtslage haben Konzernmütter eine Aufsichtspflicht über
ihre Töchter. Verletzungen dieser kartellrechtlichen Aufsichtspflicht werden in unserer Praxis mit Bußgeldern belegt. Eine
TRENDS & THEMEN
gesetzliche Klarstellung in diesem Bereich würde uns gerichtliche Auseinandersetzungen ersparen. Wir werden im Gesetzgebungsverfahren auf entsprechende Änderungen drängen.
Was spricht dagegen, dass einzelne strafprozessuale
Prinzipien wie von Ihnen gewünscht an die Besonderheiten kartellrechtlicher Verfahren angepasst werden?
Bei den zuständigen Stellen tut man sich sehr schwer, ein
Teilgebiet aus den vertrauten systematischen Strukturen zu
entlassen. Im deutschen Recht gibt es das Ordnungswidrigkeitenrecht, das auf Verkehrsrechts-Übertretungen wie auf
Kartellrechtsverstöße Anwendung findet.
Natürlich sollte man eine rechtliche Systematik nicht ohne
Not über Bord werfen. Die Realität für den Rechtsunterworfenen ist im Kartellrecht allerdings speziell. Durch die parallele Zuständigkeit von Kommission und Bundeskartellamt
ist es aus Sicht des Unternehmens fast schon zufällig, ob die
Kommission oder das Bundeskartellamt die Kartellverfolgung aufnimmt. Hier ist aus meiner Sicht die Systemstimmigkeit zwischen europäischem und deutschem Kartellrecht
wichtiger als die zwischen dem Kartellrecht mit dem Verkehrs- und Lebensmittelrecht innerhalb Deutschlands.
Wessen bedarf es, um Verfahrenserleichterungen durchzusetzen?
Es bedarf eigentlich nur eines unbefangenen Blicks auf die
Realitäten, eines Verständnisses der Verflechtungen zwischen deutschem und europäischem Recht sowie dem politischen Willen, manch althergebrachte Vorstellung über Bord
zu werfen und kreative Lösungen zu suchen.
Interview: Wolfgang Borgfeld, Peter Schneider
Andreas Mundt
1960 in Bonn geboren, studierte Andreas Mundt dort und
in Lausanne/Schweiz Rechtswissenschaften. Dem Bundeskartellamt gehört er seit dem Jahr 2000 an, zunächst
als Beisitzer in der 8. Beschlussabteilung (Kreditinstitute
und Lotteriewesen), ab 2001 als Leiter des Referates
Mundt die Leitung der Grundsatzabteilung und wurde
2009 zum Präsidenten des Bundeskartellamtes berufen.
Die kartellrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden in einem justizähnlichen Verfahren von
zwölf Beschlussabteilungen getroffen, deren Zuständigkeiten überwiegend nach Wirtschaftszweigen abgegrenzt
sind. Der Jahreshaushalt des Amtes beläuft sich auf rund
21,7 Mio. Euro (Stand: 2009). Insgesamt hat das Bundeskartellamt 320 Beschäftigte, von denen etwa die Hälfte
Juristen und Ökonomen sind.
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JOB & KARRIERE unternehmensjurist
TEILZEITARBEIT
IN DER RICHTIGEN BALANCE
Früher war sie die Domäne von niedrigqualifizierten Frauen mit Kindern – heute wird sie zum
Luxus: Teilzeitarbeit. Immer mehr Hochqualifizierte wünschen sich eine reduzierte Arbeitszeit.
Bei richtiger Planung kann das funktionieren – auch in Rechtsabteilungen.
M
ittwochs ist Roman Zitz´ Schreibtisch und Arbeitstag regelmäßig besonders voll. Dann stapeln sich
Anfragen, Post und E-Mails, die sich während des
Dienstags angesammelt haben. Der zweite Arbeitstag der
Woche ist nämlich der freie Tag des Leiters Legal Affairs Auslandsbeteiligungen bei der Deutschen Telekom. „Ich verlasse
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bewusst an einem Tag die Monokultur des Arbeitslebens, um
am ganz normalen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen,
sozusagen als erziehender, aber nicht alleinerziehender Vater“, so Zitz. „Viele Manager haben diesen Bodenkontakt verloren. Das ist falsch, weil es den Blickwinkel zu stark einengt,
was sich negativ auf das Arbeitsleben auswirkt.“
unternehmensjurist
Zitz ist einer der ersten Telekom-Manager, der seine Arbeitszeit reduzierte. Teilzeitarbeit, das beinhaltet alle Wochenarbeitsstunden unterhalb der Regelarbeitszeit, wäre noch vor
ein paar Jahren für eine Führungskraft undenkbar gewesen.
Aber die Unternehmenslenker denken um. Eine Vorreiterrolle nimmt dabei der Telekommunikations-Riese aus Bonn
ein. Die Telekom formulierte schon 2010 die Konzernrichtlinie „Teilzeit für Executives“, die eine Selbstverpflichtung
für Führungskräfte zur Gestaltung und Nutzung flexibler
Arbeitszeiten beinhaltet.
Dass Teilzeit im Trend liegt, legen auch Beobachtungen des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin nahe. Danach arbeitet heute in Deutschland jeder vierte
Erwerbstätige in Teilzeit. Das sind 40 Prozent mehr als noch
vor zehn Jahren, und es ist mehr als der EU-Durchschnitt.
Die Arbeitszeitmodelle reichen von sogenannten vollzeitferner Teilzeit – darunter fallen die klassischen Halbtagesjobs –
bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 30 Stunden,
die als vollzeitnah gilt.
Dabei ist die Entwicklung der Teilzeitjobs unabhängig von der
Konjunktur zu sehen. „Dies lässt auf einen robusten Strukturwandel am Arbeitsmarkt schließen“, sagt DIW-Arbeitsmarktexperte Karl Brenke. Und es zeigen sich geschlechtsspezifische Unterschiede: „Männer und Frauen arbeiten
aus unterschiedlichen Gründen in Teilzeit“, beobachtet Karl
Brenke. „Frauen kümmern sich häufig um Kindererziehung
oder Pflege, Männer bilden sich beruflich weiter.“
Zitz, der in der Telekom-Hierarchie in der dritten Ebene
unterhalb des Vorstands angesiedelt ist, ist mit seinem
zehnköpfigen Team, darunter acht Juristen, für die rechtliche Steuerung des Auslandsportfolios der Telekom verantwortlich. Seine Aufgaben, die gelegentlich Auslandsreisen erfordern, sind die einer Führungskraft. Verringert
hat Zitz sie nicht – wohl aber seinen Arbeitsstil geändert:
„Mein Arbeitsalltag ist dichter geworden, ich muss stärker
Prioritäten setzen, überlege mir also, wie ich meine Zeit
organisiere.“
In einem Jahr, seitdem Zitz sein Arbeitszeitmodell praktiziert, hat er etwas verändert: Interne Kunden wissen, dass
der Abteilungsleiter an Dienstagen nur in dringenden Fällen
auf seinem Handy zu erreichen ist. Das Sekretariat hat Erfahrung gesammelt, was als dringend einzustufen ist. „Die
erfahrenen Kolleginnen und Kollegen treffen heute mehr
Entscheidungen ohne Rücksprache mit mir, dafür in engerer Absprache untereinander. Dies wirkt sich positiv auf
den Teamspirit aus“, sagt Zitz.
Allerdings lässt sich die reduzierte Arbeitszeit nicht vollständig mit einem effizienteren Arbeitsstil auffangen. „Es bleibt
kaum Zeit für Fortbildung“, sagt der Jurist. „In einer VierTage-Woche kann ich nicht noch auf ein ganztägiges Seminar gehen.“ Auch fehle im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung bisweilen die Zeit und Ruhe, strategische oder konzeptionelle Überlegungen anzustellen.
JOB & KARRIERE
Liane Flotow,
Rechtsanwältin,
Infraserv GmbH &
Co. Höchst KG
Roman Zitz, Leiter
Legal Affairs Auslandsbeteiligungen,
Deutsche Telekom AG
Außerdem ist Roman Zitz selbst bei der fortschrittlichen
Personalpolitik der Telekom als männliche Führungskraft
mit reduzierter Arbeitszeit noch ein Exot, der Pionierarbeit
leistet: „Die Auffassung, dass eine männliche Teilzeit arbeitende Führungskraft hoch motiviert und ambitioniert
sein kann, hat sich in der deutschen Arbeitswelt noch nicht
durchgesetzt. Das traut man am ehesten Frauen zu, weil
man annimmt, dass Frauen wegen Kindeserziehung keine
Alternative haben“, hat Zitz beobachtet.
EIN WEIT VERBREITETER WUNSCH
Den heimlichen Wunsch, die Work-Life-Balance ein bisschen mehr zugunsten des Lebens auszurichten, haben viele
Führungskräfte. Das zeigt eine Studie der Unternehmensberatung Bain & Companie, bei der Anfang 2011 mehr als
3.300 Spitzenkräfte in den USA, Europa und Asien befragt
wurden. Danach interessieren sich 94 Prozent der weiblichen und 78 Prozent der männlichen Führungskräfte für
reduzierte Arbeitszeiten.
Tatsächlich nutzen sie aber nicht einmal die Hälfte der
Frauen (46 Prozent) und weniger als ein Drittel der Männer
(25 Prozent). Dabei boten 60 Prozent der Unternehmen die
Möglichkeit des flexiblen Arbeitens an. Aber es zeigte sich,
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JOB & KARRIERE unternehmensjurist
dass die Befragten Angst vor dem Karriere-Aus haben, sollten
sie die Angebote annehmen.
Um die Vorurteile von Spitzenkräften, die gerne reduziert
arbeiten würden, zu entkräften, muss die Geschäftsleitung
aktiv einsteigen, entsprechende Angebote unterstützen und
am besten selbst nutzen, so die Auffassung von Dr. Gunther
Schwarz, Partner und Experte für Personalstrategie bei Bain:
„Dazu gehört auch die Kommunikation von Erfolgsgeschichten“, so Schwarz.
Unternehmen, die sich auf die Bedürfnisse ihrer Spitzenkräfte einstellen, profitieren von einer deutlich höheren Arbeitszufriedenheit und Loyalität. Wie die Bain-Studie zeigt, steigt
die Bindung zum Unternehmen bei Männern um 25 Prozent
und bei Frauen um 40 Prozent.
EINEN TICK BESSER ORGANISIERT
Dr. Dieter Gentzcke, Leiter der Abteilung Recht, Revision
und Compliance bei der Infraserv GmbH & Co. Höchst KG
in Frankfurt, erlebt die Vorteile einer engagierten Kollegin,
die Zeit für die Familie erhalten hat, schon seit sechs Jahren:
Seine Mitarbeiterin Liane Flotow ist an zwei Nachmittagen
nicht im Büro. Doch Gentzcke ist überzeugt: „Wir haben
eine hervorragende Juristin dadurch langfristig an das Unternehmen binden können.“ Seine Vermutung, Liane Flotow
könne so ihre persönlichen Vorstellungen von Beruf und Familie verwirklichen, bestätigt die zweifache Mutter: „Meine
Arbeit macht mir sehr viel Spaß, ich könnte mir ein Leben
ohne sie nicht vorstellen.“
Rechtsanwältin Flotow startete vor sechs Jahren mit einer
ERWERBSTÄTIGE IN DEUTSCHLAND NACH
GESCHLECHT UND ARBEITSZEIT
Veränderung gegenüber 2000 in 1.000 Personen
2.500
Frauen in Teilzeit
2.000
1.500
Männer in Teilzeit
1.000
500
Frauen in Vollzeit
0
-500
Männer in Vollzeit
-1.000
-1.500
2001
2003
2005
2007
Quellen: Eurastat; Berechnungen des DIW Berlin.
58
Ausgabe 2/2012
2009
auf 80 Prozent reduzierten Arbeitszeit in der Abteilung
Recht, Revision und Compliance bei der Infraserv GmbH &
Co. Höchst KG in Frankfurt. Bei dem Industrie-Dienstleistungsunternehmen, das den Industriepark Höchst betreibt,
traf Flotow mit ihrem Teilzeitwunsch auf offene Ohren.
Infraserv Höchst wirbt bewusst um Nachwuchskräfte mit
dem Hinweis auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen,
zu denen explizit flexible Arbeitszeitmodelle gehören. Für
Infraserv-Geschäftsführer Jürgen Vormann – selbst Vater
zweier Kinder – hat die Vereinbarung von Beruf und Familie
einen hohen Stellenwert, den er auch in Zeitungsinterviews
immer wieder in die Öffentlichkeit trägt.
Abteilungsleiter Gentzcke ging auf die Wünsche seiner Mitarbeiterin ein – auch weil er sie als exzellente Juristin schon
vorher kannte: „Es gehört natürlich ein gewisser organisatorischer Aufwand dazu, in der Rechtsabteilung wie auch bei
den internen Mandanten. Und alle Beteiligten müssen es
wollen“, sagt Gentzcke, der ebenfalls zwei Kinder hat. „Die
Modelle funktionieren aber, wenn die Mitarbeiter zuverlässig, kompetent und auch beliebt sind.“ Weil Teilzeit-Mitarbeitern nur limitierte Zeit zur Verfügung stehe, seien diese im Vergleich zu anderen immer noch einen Tick besser
organisiert, hat Gentzcke beobachtet. Und kommt so zum
Schluss: „Auch für das Unternehmen ist dies also ein sehr
attraktives Modell.“
ERGÄNZUNG: ARBEIT VOM HOME-OFFICE
Die Zuständigkeiten in der Rechtsabteilung von Infraserv
Höchst sind nach den Unternehmensbereichen organisiert.
Liane Flotow betreut alle Vertragsarbeiten und Projekte, die
den derzeit besonders im Fokus stehenden Geschäftsbereich
Energien betreffen. Kollegen und interne Kunden nehmen –
soweit möglich –Rücksicht auf Flotows Arbeitszeiten.
Meetings oder Termine werden möglichst nicht an ihren
freien Nachmittagen anberaumt. „Auch wer Vollzeit arbeitet,
ist manchmal nicht zu erreichen“, sagt die Juristin selbstbewusst. „Es gehört allerdings eine Portion Flexibilität und
Verständnis dazu – und zwar von beiden Seiten.“ Deshalb
ist sie auch bereit, ihre Bürozeiten bei Bedarf umzustellen.
Andrea Bloch probiert die neu gestaltete Arbeitswoche noch
aus. Sie arbeitet seit März bei ABB Deutschland nach ihrem individuellen Arbeitszeitmodell – und das bedeutet 30
Wochenarbeitsstunden. „Ich hoffe, dass ich damit die Flexibilität erhalte, die ich brauche, um Familie und Beruf zu
vereinbaren.“
Die Juristin ist seit drei Jahren in der Rechtsabteilung des
Technologiekonzerns tätig. Nach der Geburt ihres Kindes
vor etwa einem Jahr ging sie neun Monate in Elternzeit. Danach übernahm der Ehemann die Kinderbetreuung und die
Juristin arbeitete fünf Monate lang wieder Vollzeit. Als An-
unternehmensjurist
drea Bloch ihren Wunsch nach reduzierter Arbeitszeit beim
Arbeitgeber vortrug, war das keine Überraschung: „Ich
habe von Anfang an klar kommuniziert, dass ich nach der
Geburt des Kindes nicht durchgängig voll arbeiten möchte“, sagt sie. Ihren Antrag auf Teilzeit stellte sie bereits neun
Monate im Voraus.
Sie ist damit die erste von sieben Kollegen, die Teilzeit arbeitet und jeden Tag zwei Stunden früher als die anderen das
Büro verlässt. Außerdem regelte sie mit ihrem Arbeitgeber,
dass sie einen vollen Tag von zu Hause aus arbeitet.
Die technischen Voraussetzungen dafür sind heute kaum
noch erwähnenswert: Über ein Blackberry, einen Laptop und
eine Schnittstelle, um sich von zu Hause ins betriebsinterne Netz einzuwählen, verfügen die meisten Führungskräfte sowieso. So wird auch die Juristin bei kritischen Fragen
immer erreichbar sein. ABB zeigt sich generell gegenüber
flexiblen Arbeitszeiten offen. Einige Kollegen, besonders
die aus skandinavischen Ländern, arbeiten grundsätzlich
an manchen Tagen vom Home-Office aus.
Mit ihrem Vorgesetzten hat Andrea Bloch besprochen, dass
sie zunächst ihr Kernaufgabengebiet nicht beschneidet,
JOB & KARRIERE
Andrea Bloch, Juristin,
ABB AG
Dr. Dieter Gentzcke, Leiter
Recht, Revision und
Compliance, Infraserv
GmbH & Co. Höchst KG
sondern flexibler bei speziellen Projekten eingesetzt werden
wird. „Dass ich bereits seit neun Jahren im Beruf bin, wird
mir sicher helfen, meinen Arbeitsstil nochmal etwas zu optimieren“, ist die Juristin zuversichtlich.
Pia Weber
VERBAND unternehmensjurist
EIN GUTER START
Der erste von BUJ und dem Magazin „unternehmensjurist“ veranstaltete Kongress war ein voller
Erfolg: Rund 300 Teilnehmer folgten intensiven Auseinandersetzungen in einem dichten Programm.
Der Schlagabtausch zwischen einem CEO und einem General Counsel war eines der Highlights.
D
ie HeidelbergCement AG ist eines von sieben Dax30-Unternehmen, das von einem Juristen geführt
wird. Ihr Vorstandsvorsitzender Dr. Bernd Scheifele
führte zum Kongressauftakt die Erwartungen einer Konzernführung an die Rechtsabteilung aus. Und provozierte
damit einige sehr pointiert gehaltene Erwiderungen von
Dr. Martin Wagener, General Counsel der Audi AG.
Scheifele hatte unter anderem den Anspruch formuliert,
Syndici sollten Servicebereitschaft zeigen und müssten 24/7
erreichbar sein. Wagener konstatierte, dass die Geschwindigkeit enorm zugenommen habe, die Erwartungen aber
teilweise absurde Züge hätten. So etwa, wenn freitags um
19 Uhr die Personalabteilung eine Anfrage habe und sich
am Samstag um 8 Uhr beschwere, weil noch keine Antwort
vorliege. Sah der HeidebergCement-CEO die Compliance als
Initial für eine „Renaissance der Rechtsabteilung“, begrüßte
Wagener, dass diese Verantwortung bei Audi nicht mehr der
Rechtsabteilung zugeordnet sei: „Endlich muss ich nicht
mehr sagen, was nicht geht. Wir können sagen, wie es geht.“
Genau das hatte Scheifele zuvor gefordert: Aufgabe der
Syndici sei, „Wege aufzuzeigen, wie Dinge möglich sind“,
72
Ausgabe 2/2012
interdisziplinäres Verständnis zu zeigen und Stellungnahmen klar zu halten: „Keep it simple: Was sind die drei Big
Points?“ Scheifeles wichtigste Forderung lautete „don’t mess
up the deal!“: Sei sich das Management „commercial einig,
sollten Sie den Deal nicht noch besser machen wollen“.
Im Laufe der beiden Kongresstage referierten und diskutierten General Counsel, Syndici und Partner von Großkanzleien vor rund 300 Gästen. Das Themenspektrum war weit
gefasst, es reichte vom Umgang mit Kostendruck über Alternativen in der Organisation, Fragen des Risikomanagements
bis zum Kollektiven Arbeitsrecht. In der Diskussion zum
Thema „War for Talents“ wurde deutlich, dass sich die Unternehmen im Vergleich zu den Kanzleien noch zu schlecht
verkaufen (siehe Titelgeschichte dieser Ausgabe). Die mitunter schwierige Situation des Syndikus als Berater von Vorstand und kontrollierendem Aufsichtsrat gleichermaßen beleuchtete Dr. Joachim Kaffanke, General Counsel und Chief
Compliance Officer Kion Group GmbH; das Thema haben
wir in diesem Heft ab Seite 22 aufbereitet.
Götz Kaßmann, Direktor Recht und Patente der Schüco
International KG, beschrieb die Arbeit in einem mittel-
unternehmensjurist
ständischen Unternehmen. Basis sei eine Generalistenausbildung und die Einsicht, dass es nicht ausreiche, nur ein
guter Jurist zu sein: „Man muss das Rechtliche auch mal
beiseite lassen können.“ Das ginge natürlich nicht immer:
Insbesondere die Überregulierung sowie Spezialgesetze
der EU stellten ihn vor die Herausforderung, seinen alleinentscheidenden geschäftsführenden Gesellschafter für die
Bedeutung Brüsseler Verordnungen zu sensibilisieren: „Da
ist Überzeugungsarbeit erforderlich.“ Bei mittelständischen
Unternehmen sei immer auch der Standort ein Thema. Kaßmann war da ganz pragmatisch: Bielefeld möge vielen als
unsexy erscheinen, aber das Gehalt ermögliche einem hier
einen höheren Lebensstandard als in Metropolregionen.
VERBAND
Promovierter
Jurist und Vorstandsvorsitzender: Dr. Bernd
Scheifele
BUJ, BRAK UND DAV AUF AUGENHÖHE
Die Spitzen von BUJ, Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
und Deutschem Anwaltsverein (DAV) unterstrichen, dass
sie in den Fragen der Fachanwaltszulassung sowie der
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter zusammenarbeiten werden. BRAK-Präsident Axel C. Filges
bezeichnete die Doppelberufstheorie als „gekünstelt“ und
forderte den Gesetzgeber auf, diese zu überdenken. An seine
Verbandskollegen BUJ-Präsident Nicolai von Ruckteschell
und DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer gewandt meinte Filges, der Weg, politisch Dinge durchzusetzen, sei für
die Rechtsanwälte neu: „Das haben wir nie gelernt“, dies sei
„ein dickes Brett, was da gebohrt werden muss“. In Sachen
Fachanwaltschaft hingegen zeigte sich Filges guten Mutes,
dass die Satzungsversammlung der BRAK dies relativ zügig
regeln könne, denn der Fachanwalt für Syndici sei rechtlich
geboten und berufspolitisch wünschenswert.
Ewer ergänzte, dass in puncto Anerkennung des Syndikusanwalts Anstrengungen sowohl nach außen in den politischen Raum als auch nach innen in die Anwaltschaft
erforderlich seien. Er unterstrich, dass §46 der BRAO der
Lebenswirklichkeit widerspreche, dieser Paragraph aber
den einzigen Bezug zum Syndikusanwalt darstelle. Seine
Änderung löse das Sozialversicherungsproblem nicht: Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht widersprächen sich.
Ewer kündigte einen präzisen Gesetzesvorschlag des DAV
an, der demnächst vorgestellt werde.
Das fachliche Programm ergänzten Best-Practice-Beispiele
des ehemaligen Fifa-Schiedsrichters Dr. Markus Merk. Für
seinen Erfolg sei neben der Selbst- und Teamorientierung
Konsequenz wichtig gewesen. Gute Führung so Merk, erfordere Management und Psychologie. Sein Grundsatz „Spannungsfelder vermeiden und lösen, Regeln festlegen, vermitteln und umsetzen“ war nicht originell, wurde von Merk
aber mit vielen Beispielen begeisternd vermittelt.
Der Kongress 2013 findet am 31.1. und 1.2. statt. W. Borgfeld
Dr. Martin
Wagener nahm
Scheifeles
Vorlagen gerne
auf – sehr zur
Freude des
Publikums
Drei Präsidenten, ein
gemeinsames Ziel:
Nicolai von Ruckteschell,
Prof. Dr. Wolfgang Ewer
und Axel C. Filges (von
links)
Syndikus in der
Stadt, die es angeblich nicht gibt:
Götz Kaßmann
Ausgabe 2/2012
73
VERBAND unternehmensjurist
Podiumsdiskussionen, Vorträge in kleinerem Kreis und
Software-Präsentationen – das Kongressangebot war
vielfältig. Und bot vor allem Gelegenheit zu Austausch
und Networking.
Weitere Bilder unter
www.unternehmensjuristen-kongress.net/fotogalerie
74
Ausgabe 2/2012
unternehmensjurist
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Gala im Tipi am Kanzleramt: TV-Moderatorin
Inka Schneider führte
charmant durchs Programm und interviewte
unter anderem Nicolai
von Ruckteschell. Nach
dem Dinner sorgte Gayle
Tufts für Unterhaltung
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Der ehemalige Weltschiedsrichter
Dr.. Markus Merk begeisterte am
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I
L
B
R
O
N
Ausgabe 2/2012
N
75
VERBAND unternehmensjurist
STIMMEN ZUM KONGRESS
Carsten Beisheim, Chefsyndikus und Leiter Konzern
Recht und Compliance,
Wüstenrot & Württembergische AG
Mit dem Kongress ist es
dem BUJ gelungen, ein
breites Spektrum an Syndici zu mobilisieren und
für eine – längst überfällige – intensivere Verfolgung
gemeinsamer Ziele zu begeistern. Dies verdient Anerkennung und Unterstützung! Für die Zukunft halte
ich eine vertiefte Befassung mit dem Thema „Wertschöpfungsbeitrag der Rechts- und der ComplianceAbteilung“ für wünschenswert - wenn nicht gar für
geboten.
Thorsten Fischer, General
Counsel/Rechtsanwalt, L&O
Holding GmbH & Co. KG
Der Kongress des BUJ war ein
sehr gutes Forum um einmal
abseits des Tagesgeschäftes
aktuelle Themen aufzunehmen
und zu „netzwerken“. Für mich
hat der Kongress unterstrichen, dass Legal Manageweiter an Bedeutung gewinnen und einen maßgebliwerden.
Dr. Maximilian Wutz, Leiter
der Hauptabteilung Unternehmensrecht (1UR), Bayerische
Landesbrandversicherung AG
Eine sehr lebendige, offene
und informative Veranstaltung
schönte, ehrliche Darstellungen der Alltagsprobleme und
Nöte aus erster Hand. Gleich der erste Vortrag von
Herrn Dr. Scheifele war toll. Er hat in bestechend klarer
Weise die Anforderungen des Vorstands an uns Unternehmensjuristen auf den Punkt gebracht.
76
Ausgabe 2/2012
Jeanette Plachetka, Legal &
Compliance, Société Générale S.A.
Mit besonderem Interesse
habe ich die Podiumsdiskussion zu den Themen Rentenbefreiung/Fachanwaltszulassung verfolgt, insbesondere
die Einschätzungen von DAV
sich nun ein Verband hier besonders engagiert. Dies
war für mich mit ein Grund, Mitglied des BUJ zu werden.
Ich würde eher von Bestätigungen sprechen, die ich mitgenommen habe, nicht von Erkenntnissen. Zum Beispiel,
dass die Flut der regulatorischen Anforderungen für uns
insofern eine Herausforderung darstellt, als wir diese
intern zu vermitteln und schließlich umzusetzen haben.
Sven M. Bauer, Rechtsanwalt,
Leiter Recht, Institutionelle
Vermögensverwaltung,
Sal. Oppenheim
Eine sehr gelungene Veranstaltung mit der passenden
Mischung zwischen Inhalten,
Networking und Rahmenprogramm: Die Gala war angenehm perfekt. Die Vorträge von
Herrn Dr. Scheifele und Herrn Dr. Wagener sowie die
darauf aufbauende Diskussion um die Rolle des Unternehmensjuristen im Verhältnis zu „seinem“ Vorstand sind
mir in besonderer Erinnerung geblieben. Diese boten
kontroversen Diskussionsstoff; bei Gesprächen mit Kollegen wurden interessante neue Kontakte geknüpft.
Ich konnte vom Kongress wertvolle Anregungen mitnehmen, um den Aufbau, die Stellung und die Arbeitsweise der Rechtsabteilung in der eigenen Organisation
zu überprüfen. Kleiner Kritikpunkt: Das Programm war
schon fast zu vollgeladen. Es ging sehr Schlag auf
Schlag, insbesondere bei den Breakout-Sessions mit
den Spezial-Themen war es in der Kürze der Zeit zu viel
Input zu unterschiedlichen Themen. Hier würde ich mir
eine stärkere Fokussierung auf ein Hauptthema wünschen.
unternehmensjurist
Norman Boje, Justiziar,
coop eG
Der Kongress war hervorragend organisiert. Die
Themen und Vorträge waren gut aufbereitet. Leider
war die Themen- und Referentenauswahl sehr stark
auf große Rechtsabteilungen zugeschnitten. Kleine
Rechtsabteilungen, aus denen sich meines Erachtens
die Mehrzahl der Mitglieder des BUJ zusammensetzt,
haben sich dort teilweise kaum wiedergefunden. Viele
Vorträge waren zu abstrakt. Ich würde mir Themen
wünschen, die mehr Praxisnähe widerspiegeln.
Das Besprechen konkreter Einzelfälle, die uns alle
im Alltag bewegen, und deren Lösungen würde ich
VERBAND
Aleksandar Stojanovic,
LL.M., Leitung Recht STI
Group, STI - Gustav
Stabernack GmbH
Das war eine absolute
Spitzenveranstaltung mit
den richtigen Referenten,
Themen und dem richtigen
Publikum. Meine Erkenntnis: Ob Groß oder Klein, die
Themen sind alle gleich. Alle Unternehmensjuristen
sind mit den gleichen Grundproblemen konfrontiert,
aber es gibt unterschiedliche kreative Lösungen
dazu.
In besonderer Erinnerung geblieben sind mir die
Ausführungen zu „Merger & Acquisition“ sowie der
Vortrag „Spielen, kämpfen, gewinnen“ von ExSchiedsrichter Dr. Markus Merk.
Ausgabe 2/2012
77
MITGEHÖRT unternehmensjurist
Vormittags im Aufzug der Verwaltung eines Automobilzulieferers. Dr. Konrad Campo, Leiter der Rechtsabteilung, und Kollege Dr. Barrow fahren nach oben.
Ziel: Casino. Oder Vorstandsetage? Campo summt.
Dr. Barrow: Guten Morgen Dr. Campo. Sie scheinen ja
guter Stimmung zu sein. Gönnen Sie sich eine kleine
Kaffeepause?
Dr. Campo: Weit gefehlt. Ich prüfe gerade eine Frage
unseres Geschäftsführers.
Dr. Barrow: ??
Dr. Campo: Einfache Sache. Hat mir letzthin der General
Counsel eines unserer Kunden empfohlen. Manchmal ist
eine schnelle Reaktion kontraproduktiv.
Dr. Barrow: Sie sprechen in Rätseln. Ich bin gespannt.
Dr. Campo: Wenn Sie gebeten werden, zu prüfen, ob ein
Vorhaben zulässig ist oder nicht, und Sie kennen die Antwort – nehmen Sie sich die Zeit zur Prüfung!
Dr. Barrow: Aber wieso? Ich kenne doch die
Antwort, was muss ich noch prüfen?
Dr. Campo: Das dachte der geschätzte Kollege
auch. Er wusste Bescheid und hat seinem Vorstand sofort gesagt: „Nö, geht nicht.“
Dr. Barrow: Gut, und das konnte er sicher auch
begründen.
Dr. Campo: Hätte er können. Aber seinem
Vorstand hat die Antwort nicht gefallen: „Was
sind Sie denn für ein Jurist?“, sagte der, und „so
einfach aus der Hüfte schießen?!“ und „prüfen
Sie erst mal!“ Naja, und das mache ich auch
gerade: Ich prüfe ...
Dr. Barrow: Verstehe. Zwar nicht wirklich effizient, aber psychologisch geschickt.
Dr. Campo: Eben. Apropos Psychologie: Habe
Ihre Stellungnahme gelesen. Bin Ihrer Ansicht.
Aber Sie sollten auf die Urteils-Verweise verzichten und nicht per Mail antworten.
Dr. Barrow: Keine Zitate und keine Mail? Was
hat das mit Psychologie zu tun?
80
Ausgabe 2/2012
Dr. Campo: Naja, es ist das, was unser Alleinentscheider
will. Letzthin hat er mir gesagt: „Sie sind auf der Payroll des
Unternehmens, weil Sie wissen, was rechtlich möglich ist,
nicht um den BGH zu zitieren.“
Dr. Barrow: O.K., haben wir mal ein bisschen anders gelernt, kann ich aber nachvollziehen.
Dr. Campo: Und zum Thema Mail meinte er: „Ich werde
für das Nachdenken bezahlt, nicht für das Lesen und Beantworten von E-Mails.“
Dr. Barrow: Dann schaue ich mal, ob ich noch einen
Hauspost-Umschlag finde ... Gibt es denn von oben Signale
in Sachen personeller Erweiterung?
Dr. Campo: Ja. Liegt momentan auf Eis. Bewerber seien zu
teuer, konnte ihn noch nicht umstimmen.
Dr. Barrow: Da fällt mir nur ein: „Wenn ich Peanuts bezahle, muss ich mich nicht wundern, wenn Affen kommen!“
Dr. Campo: Sie sagen es! Na dann, gehen wir zwei Kostenfaktoren mal weiter unserer Arbeit nach – ich habe noch die
Ergebnisse einer Prüfung zu berichten ...
REGISTER/IMPRESSUM unternehmensjurist
PERSONENREGISTER
, Weidmüller Holding AG &
, Schüco International KG (13, 72)
, Kion Group GmbH (23, 72)
Co.KG (47)
, Gleiss Lutz (27)
, Allianz Deutschland AG (60)
, Allen & Overy (45)
, ThyssenKrupp AG (70)
, Hengeler Mueller (54)
, Sal. Oppenheim (76)
, Wüstenrot & Württembergische
AG (76)
, ABB AG (58)
, Coop eG (76)
, DGRI e.V. (30)
, Noerr (8)
, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DIW (57)
, Brinkmann & Partner (52)
, German Graduate
School of Management & Law GSS (16)
, Hays AG (13)
, Orrick Hölters & Elsing (53)
, Ecommerce Alliance AG (34)
, Controller Akade-
, Bundesverband der Dolmetscher und
Übersetzer e.V. (37)
, M.O.O.CON GmbH (61)
, Heisse Kursawe Eversheds (27)
, McDermott Will &
, Gleiss Lutz (33)
, Deutsche Telekom AG (56)
, Bundeskartellamt (40)
, Verband der Chemischen
Industrie, VCI (50)
, Wacker Chemie AG (48)
, E.ON Energie AG (64)
, Deutscher Anwaltsverein
, Société Générale S.A. (76)
DAV (73)
, TaylorWessing (45)
, BMW Group (16)
, Allianz SE (33)
, Lehmann & Voss & Co. KG (36)
, Deka Bank Deutsche Girozen-
, Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) (73)
trale (70)
, HeidelbergCement AG (72)
, Henkel AG & Co. KGaA (30)
, BASF SE (49)
, Shilton Sharpe Quarry (14)
, Fraport AG (66)
, Bain & Company (58)
, ALBA Group plc & Co. KG (33)
, ALBA Group plc & Co. KG (33)
, STI – Gustav Stabernack
, Infraserv GmbH & Co. Höchst
KG (58)
, ALBA Group plc & Co. KG (33)
, Bucerius Law School (17)
, R+V Versicherung AG (23)
, Gleiss Lutz (66)
, Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (10)
, Hengeler Mueller (33)
, TÜV Süd Product Service
GmbH (36)
, Hengeler Mueller (66)
, Audi AG (70, 72)
, Allen & Overy (33)
, Ebay GmbH (15)
, Orrick Hölters & Elsing (46)
, Bayerische Landesbrandversicherung AG (76)
Emery (66)
Dr. Markus Merk (73)
mie AG (64)
, L&O Holding GmbH & Co. KG (76)
, Infraserv GmbH & Co. Höchst KG (58)
, Franke & Partner (61)
, Nordex SE (44)
Weißmantel & Vogelsang (66)
, Qiagen GmbH (12)
, BUJ (73)
, Daimler
Northeast Asia Ltd. (46)
, Infraserv Verwaltungs GmbH (58)
GmbH (77)
, Deutsche Bank AG (60)
, Universität Luzern (64)
, Taylor Wessing (28)
BILDNACHWEIS:
Fotolia / by-studio (Titel)
Aka / pixelio.de (8)
Benjamin Thorn / pixelio.de (10)
Fotolia / auryndrikson (12/13)
Pixmac / Artjazz (6,14)
Fotolia / volff (16)
Pixmac / silvae (19)
mauritius images / laughing stock (22/23)
shutterstock / Alexander Zam (26)
iStockphoto / acilo (32)
Fotolia / lumenesca (36/37)
Bundeskartellamt (40, 42)
dieKleinert / Klaus Meinhardt (44)
iStockphoto / Michael Utech (48/49)
Fotolia / Stephan Sweet (49)
AkzoNobel (50)
Fotolia / digitalstock (51)
dieKleinert / Peter Maltz (7, 56)
Fotolia / virtua73 (60)
Thomas Fedra (7, 70, 72-75)
Dorothee Mahnkopf (80)
URHEBERRECHTE:
Die im Magazin enthaltenen Beiträge sind
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IMPRESSUM
Erscheinungsort Bundesrepublik Deutschland, ISSN 2192-1733
Herausgeber:
dfv association services gmbh
Ein Beteiligungsunternehmen der
Deutschen Fachverlag GmbH
Mainzer Landstraße 251
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 0049 69 7595-3051
Telefax: 0049 69 7595-3064
Geschäftsführung:
Dr. Michael Henning,
Peter Schneider
82
Ausgabe 2/2012
Redaktion:
Wolfgang Borgfeld,
Peter Schneider (Ltg., V.i.S.d.P.)
redaktion@unternehmensjurist.net
www.unternehmensjurist.net
Mitarbeiter dieser Ausgabe:
Christian Gasche, Daniel Grosse,
Nina Anika Klotz, Frank Knabe,
Angelika Knop, Thomas
Münster, Heidi Radvilas, Anke
Stachow, Hans Thurn-Frähmke,
Pia Weber, Frank Wiercks,
Henning Zander
Art-Direktor:
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Bildredaktion:
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Lektorat:
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