Einreihungsplan 2012
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Einreihungsplan 2012
EINREIHUNGSPLAN 2012 (Juni 2012) Für Mitarbeitende in beitragsberechtigten Kinder- und Jugendheimen sowie Sonderschulen und Schulheimen. Ursprünglich genehmigt vom Regierungsrat am 15. Januar 1992, nachgeführt bis Ende Mai 2012. Weitere Funktionen gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO). F.-Nr Heimspezifische Funktionenbezeichnung Einreihung gemäss VVO/LPVO Hinweise Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen. 1. Leitung 1.01 Gesamtleiter/in (mit operativer Gesamtverantwortung) 19 – 23 - Funktionsbezogene Führungs- oder Managementausbildung (Personalmanagement, Betriebswirtschaft und finanzielle Führung, Qualitätsmanagement, Projektmanagement, persönliche Führungskompetenz) oder lange (10 Jahre) Führungserfahrung. Kinder- und Jugendheime: Zudem verlangt ist eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit FH oder HF (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) ODER eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung (Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Pädagogik, Psychologie, Soziologie mit Liz, Bachelor oder Master) mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit mit hohem Pensum von mindestens 6 Monaten im stationären Bereich als Erzieher/in. Schulheime: Zudem verlangt bei direkter pädagogischer Führungsverantwortung, ansonsten empfohlen ist ein EDK- resp. BBT-anerkanntes Diplom im Sozialbereich (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziokulturelle Animation, Heilpädagogik) an einer FH oder HF ODER eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit im sozialen oder pädagogischen Bereich ODER ein EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik. Sonderschulen: Zudem verlangt bei direkter pädagogischer Führungsverantwortung, ansonsten empfohlen ist ein EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER ein EDK-anerkanntes Diplom als Regel- oder Fachlehrperson samt EDK-anerkanntem Diplom im heilpädagogischen Bereich (z.B. Logopädie, Psychomotorik) und einer ausgewiesenen berufsfeldspezifischen praktischen Tätigkeit ODER ein EDKanerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson samt Auflage, das Studium in Schulischer Heilpädagogik innert 3 Jahren zu beginnen ODER ein EKD-anerkanntes Diplom als Regel- oder Fachlehrperson und eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung mit Berufserfahrung im pädagogischen Bereich. Die anrechenbare Einreihung wird durch die Bildungsdirektion festgelegt. Kl. 24 ist in Ausnahmefällen möglich. Bei Co-und Team-Leitung: Maximal 100% Gesamtleitungsfunktion mit entsprechender Einreihung und Lohn, weitere Tätigkeiten siehe Punkte 1.02 und/oder 1.03. 2 F.-Nr Heimspezifische Funktionenbezeichnung Einreihung gemäss VVO/LPVO Hinweise Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen. 1.02 Leiter/in Sozialpädagogik 19 – 21 1.03 Schulleiter/in resp. Bereichsleiter/in Schule V 21 1.04 Gesamtleiter/in aller Werkstätten 17 – 19 2. Erziehung 2.01 Gruppenleiter 18 2.02 Sozialpädagoge/in 15 -17 2.03 Soziokulturelle/r Animator/in 15 – 16 2.04 Fachmann/-frau Betreuung EFZ 13 - EDK- resp. BBT-anerkanntes Diplom im Sozialbereich (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziokulturelle Animation, Heilpädagogik) an einer FH oder HF ODER eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit mit hohem Pensum von mindestens 6 Monaten im stationären Bereich als Erzieher/in. Zudem: Funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines CAS resp. 15 ECTS ODER langjährige Führungserfahrung. Die anrechenbare Einreihung wird durch die Bildungsdirektion festgelegt. Sozialpädagogische Leitung, Beobachtungsstation: bei mind. 3 Gruppen und als Stv. der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters 1 Kl. höher als die Basisfunktion. EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER EDK-anerkanntes Diplom als Regeloder Fachlehrperson samt EDK-anerkanntem Diplom im heilpädagogischen Bereich (z.B. Logopädie, Psychomotorik) und einer ausgewiesenen berufsfeldspezifischen praktischen Tätigkeit ODER EDK-anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson und Master resp. Lizentiat in Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaft: Sonderpädagogik, Psychologie (2 von 3 Fächer) ODER EDK-anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson samt Auflage, das Studium innert 3 Jahren zu beginnen. Zudem: Funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines CAS resp. 15 ECTS ODER langjährige Führungserfahrung. Die anrechenbare Einreihung wird durch die Bildungsdirektion festgelegt. EFZ und zusätzliche Ausbildung im Tertiärbereich sowie Führungsausbildung und -erfahrung oder Meisterprüfung und viel Erfahrung. Diese Funktion wird nur in Institutionen bewilligt, welche mehr als drei Werkstätten haben. Sozialpädagoge/in FH oder HF (kann auch Kl. 17 sein) oder äquivalente Ausbildung, Zusatzausbildung im Führungsbereich. Mit Verantwortung für ein kleines sozialpädagogisches Team Kl. 18. Mit besonderen Aufgaben Kl. 19. Sozialpädagoge/in mit Zusatzfunktion Gruppenleiter/in Stv.: Kl. 17 (max. 1 Stelle pro Gruppe) Sozialpädagoge/in FH: Kl. 16. Bei universitären Ausbildungen/IAP resp. Departement Angewandte Psychologie ZHAW: ½ Jahr 100%-Erfahrung im stationären Bereich als Erzieher/in Sozialpädagoge/in HF mbA: Kl. 16 Sozialpädagoge/in HF: Kl. 15 FH oder HF oder äquivalente Ausbildung. Als Sozialpädagoge mit besonderen Aufgaben (max. 1 Stelle pro Gruppe) Kl. 16. Abschluss in Fachrichtung (Kinderbetreuung oder Behindertenbetreuung). Gilt auch für alle früheren Bezeichnungen auf Stufe Sek II. Als Gruppenleiter/in Kl. 14. 3 F.-Nr Heimspezifische Funktionenbezeichnung Einreihung gemäss VVO/LPVO Hinweise Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen. 2.05 Erzieher/in mit fachverwandter Ausbildung 13 2.06 11 12 FH und HF 12 FH und HF 11 (50%) Ausbildungen Niveau EFZ. 2.11 Erzieher/in ohne fachspezifische Ausbildung Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in und Soziokult. Animator/in in berufsbegleitender Ausbildung Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in und Soziokult. Animator/in in Tagesschulausbildung (Praktikant/in) Fachmann/-frau Betreuung in Ausbildung Vorpraktikant/in Z.B. im Bereich Pädagogik und Psychologie (wie etwa: Lehrer /in, Kindergärtner/in, Psychologe/in ohne sozialpädagogische Berufserfahrung,…) Universitätsabgänger/innen in Fachgebieten nach 1/2 Jahr 100% Arbeit im stationären Bereich: 2.02. Als Gruppenleiter/in Kl. 14. Z.B. nach Praktikum bis Ausbildungsstart. 2.12 Nachtwache 11 – 16 3. Pflege 3.01 Bereichsleiter/in Pflege 17 – 18 3.02 Pflegefachfrau/-mann FH 16 Mit besonderen Aufgaben Kl. 17 3.03 Pflegefachfrau /-mann HF 14 – 15 Mit besonderen Aufgaben Kl. 16 3.04 Pflegefachfrau /-mann FaGe 9 – 10 3.05 Pflegepraktikum 4. Beratung 2.07 2.08 2.10 10 (50%) 10 (50%) Siehe F. Nr. 2.02 bis 2.06. Mit besonderen Aufgaben Kl. 11 – 13 4 F.-Nr Heimspezifische Funktionenbezeichnung Einreihung gemäss VVO/LPVO Hinweise Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen. 4.01 Sozialarbeiter/in 16 – 17 Mit Übernahme delegierter Führungsaufgaben Kl. 17 4.02 Supervisor/in 18 – 20 4.03 Heilpäd. Berater/in 19 – 21 4.04 Heilpäd. Früherzieher/in 19 Tertiäre Grundausbildung. Supervisionsausbildung an FH oder mit BSO-Anerkennung. Einreihung je nach Teamgrösse und Auftrag. An Beratungsstellen für Hörbehinderung. EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik, üblicherweise mit Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose, möglichst mit Weiterbildung im Beratungsbereich oder in der Erwachsenenbildung. Orientierung an der LPVO Kat. III-V. EDK-anerkanntes Diplom in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung ODER EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit Zusatzausbildung HFE ODER EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik. Orientierung an der LPVO Kat. III. 4.07 Berufsberater/in 16 – 18 4.08 Ernährungsberater/in FH 16 FH Bachelor Ernährungstherapie mit besonderen Aufgaben 17 – 18 5. Therapie 5.01 Arzt/Ärztin 20 – 25 5.02 Assistenzarzt/-ärztin 19 – 21 5.04 Psychologe/in, Psychotherapeut/in 18 – 20 5.06 Leiter/in Therapie 17 – 21 5.07 Ergotherapeut/in FH Physiotherapeut/in FH 16 Psychiater/in, Heimarzt/ärztin Kl. 21 Oberarzt/-ärztin ohne Facharzttitel Kl. 21, mit Facharzttitel 22. Bei drei bis fünf Jahren Berufserfahrung als Oberarzt/-ärztin und Führungsaufgabe Kl. 23. Bei mindestens fünf Jahren Berufserfahrung als Oberarzt/-ärztin sowie Habilitation und/oder Stellvertretung eines Chefarztes/-ärztin. Oder: Oberarzt/-ärztin mit Facharzttitel und Zusatzausbildung in mindestens einem Spezialgebiet sowie mehrjährige Berufserfahrung und Führungsaufgabe Kl. 24. Oberarzt/-ärztin mit zwei Facharzttiteln oder Habilitation und Zusatzausbildung in mindestens einem Spezialgebiet Kl. 25. Bei erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung, Spezialisierung in einem Fachbereich, Weisungsbefugnis gegenüber und Anleiten von jüngeren Assistenzärztinnen/-ärzten Kl. 20. Bei selbständigem Ausführen ärztlicher Tätigkeit in einem oder mehreren Spezialgebieten, Spezialfacharzt im Einsatzbereich mit erhöhten Anforderungen, erworbener Facharzttitel sowie Führungsverantwortung Kl. 21. Mit Durchführung von Therapien. Mit Abschluss als Master in Psychologie mit anerkannter Psychotherapie-Ausbildung gemäss Schweizer Charta für Psychotherapie : Kl. 20. EDK-anerkanntes Diplom in Logopädie oder Psychomotorik-Therapie ODER schweizerisch anerkanntes Diplom in Physiotherapie oder Ergotherapie ODER Master in Psychologie mit anerkannter PsychotherapieAusbildung gemäss Schweizer Charta für Psychotherapie. Zudem: Funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines CAS resp. 15 ECTS ODER langjährige Führungserfahrung. Selbständige Planung und Befunderhebung. Durchführen von Interventionen und Evaluation von therapeutischen Behandlungsmassnahmen. Interdisziplinäre Zusammenarbeit. 5 F.-Nr Heimspezifische Funktionenbezeichnung Einreihung gemäss VVO/LPVO Hinweise Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen. BBT-anerkannte Ausbildung als dipl. Kunsttherapeut/in mit höherer Fachprüfung. Richtungen: Bewegungsund Tanztherapie, Drama- und Sprachtherapie, Gestaltungs- und Maltherapie, Intermediale Therapie, Musiktherapie. Musik-Psychotherapie gemäss Schweizer Charta für Pschotherapie: 5.04 5.08 Kunsttherapeut/in 15 – 17 5.09 Reittherapeut/in 15 – 16 5.10 Logopäde/in 19 EDK-anerkannte Ausbildung. Orientierung an der LPVO, Kat. III. 5.11 Psychomotoriktherapeut/in 19 EDK-anerkannte Ausbildung. Orientierung an der LPVO, Kat. III. 5.12 Musik- und Bewegungspädagoge/in 19 – 20 5.13 Audiopädagoge/in 19 – 21 Mit Bachelor Kl. 19, mit Master Kl. 20 Rhythmik-Lehrperson mit Lehrdiplom Rhythmik: Kl. 19; Rhythmik-Lehrperson mit zusätzlichem Nachdiplom „Rhythmik in der Heil- und Sonderpädagogik“: Kl. 20. Orientierung an der LPVO, Fachlehrpersonen, Kat. III-IV. Frühbereich: EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose, VHPA- oder EDK-anerkanntes Diplom in Heilpädagogischer Früherziehung Schulbereich: EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose Orientierung an der LPVO, Kat. III-V. 6. Berufsbildung 6.01 16 – 18 EFZ mit Meisterprüfung und mehrjähriger Erfahrung. 13 – 15 EFZ und viel Erfahrung oder mit Zusatzausbildung, z.B. Meisterprüfung und wenig Erfahrung. 6.03 Werkstattchef/in, Ausbildungsleiter/in, landwirtschaftl. Betriebsleiter/in als Ausbildner/in Handwerkermeister/in als Ausbildner/in Handwerker/in 9 – 12 EFZ. Ohne pädagogischen Auftrag, in Produktion. Als Ausbildner/in: Kl. 12. 6.04 Facharbeiter/in 5–8 EBA oder mehrjährige Erfahrung, ohne pädagogischen Auftrag. 6.05 Betriebsangestellte/r 5–8 Ausführende Funktion mit teilweise selbständiger Tätigkeit in einem engen Fachgebiet, ohne pädagogischen Auftrag. 6.06 Handwerker/in als Sozialpädagoge/in in Ausbildung 11 – 12 siehe 2.07 6.02 6 F.-Nr Heimspezifische Funktionenbezeichnung Einreihung gemäss VVO/LPVO Hinweise Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen. 6.07 Arbeitsagoge/in 14 – 15 Höhere Fachprüfung. Bei Funktion mit erhöhten Anforderungen (z.B. sehr schwierig zu integrierende Klientinnen und Klienten, stark erschwerte Bedingungen am Arbeitsplatz): Kl. 15. 7 7. Betrieb und Verwaltung 7.01 13 – 15 Diplom einer höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule. In grösseren Einrichtungen Kl. 16 – 18. 14 – 15 EFZ mit viel Erfahrung oder mit Zusatzausbildung und wenig Erfahrung. Bei Sachverantwortung in einem begrenzten Fachgebiet verbunden mit Führungsverantwortung Kl. 14. Bei erheblicher Sachverantwortung verbunden mit Führungsverantwortung Kl. 15. 7.03 Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Koch/Köchin mbA Koch/Köchin als Ausbildner/in Koch/Köchin 9 – 12 7.04 Hilfskoch/Hilfsköchin 9 EFZ mit wenig Erfahrung. Bei ausführender Tätigkeit mit Sachverantwortung in einem begrenzten Fachgebiet mit häufiger Kontrolle der Arbeit und Einzelarbeitsanweisung. Kl. 9. Bei erheblicher Sachverantwortung in einem mittleren Fachgebiet Kl. 13. In der Regel multifunktionale Einstellung mit verschiedenen Einsatzorten. 7.05 Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r 5–9 7.06 Rechnungssekretär/in 15 – 18 7.07 Rechnungsführer/in 12 – 14 7.08 Verwaltungsassistent/in 13 – 16 7.09 Verwaltungssekretär/in 9 – 12 7.10 7.12 Landwirtschaftl. 14 – 16 Betriebsleiter/in Landwirtschaftlicher 11 – 13 Angestellte/r mbA Landwirtschaftl. Angestellte/r 7 – 10 7.13 Gärtner/in 9 – 12 7.14 Hausmeister/in 12 – 14 7.02 7.11 EBA mit wenig Erfahrung. Bei ausführender Funktion Kl. 5. Bei selbständiger, ausführender Tätigkeit und vermehrter Sachverantwortung Kl. 10. EFZ mit viel Erfahrung und mit zusätzlichen Spezialkenntnissen in Buchhaltung. Bei erhöhter Sachverantwortung in einem weitgespannten Fachgebiet, weitgehend selbständigem Führen einer Buchhaltung Kl. 15. Bei grosser Sachverantwortung in einem erweiterten Aufgabenbereich, weitgehend selbständigem Führen einer schwierigen Buchhaltung bzw. eines schwierigen Teilgebietes Kl. 18. EFZ mit viel Erfahrung und mit zusätzlichen Spezialkenntnissen. Bei erhöhter Sachverantwortung mit vermehrt selbständiger Bearbeitung von mehreren Teilgebieten im Rechnungswesen Kl. 13. EFZ mit viel Erfahrung oder zusätzlichen Spezialkenntnissen. Bei erhebliche Sachverantwortung in einem mittleren oder mehreren kleinen Sachgebieten, weniger ausführende Tätigkeit Kl. 13. Bei grosser Sachverantwortung in einem erweiterten und anspruchsvollen Aufgabengebiet Kl. 16. EFZ mit wenig Erfahrung. Bei ausführenden Tätigkeiten mit zum Teil einfacher Sachbearbeitung, vermehrter Sachverantwortung in einem begrenzten Fachgebiet Kl. 9. Bei erheblicher Sachverantwortung in einem mittleren oder mehreren kleinen Fachgebieten mit zum Teil vermehrt selbständiger Sachbearbeitung Kl. 12. EFZ mit Meisterprüfung oder mehrjähriger Erfahrung. EFZ und Zusatzkenntnisse oder viel Erfahrung. EBA mit wenig Erfahrung Kl. 7. EFZ mit wenig Erfahrung Kl. 10. Mit Lehrabschluss und wenig Erfahrung Kl. 9. Mit Lehrabschluss und viel Erfahrung oder mit Zusatzausbildung und wenig Erfahrung Kl. 12. EFZ mit viel Erfahrung. 8 7.15 Hauswart/in 9 – 11 Lehrabschluss mit wenig Erfahrung. 7.16 Betriebsangestellte/r 5–8 7.17 Informatiker/in 9 – 12 7.18 Informatikspezialist/in 15 – 18 Ohne Ausbildung oder mit kurzer Anlehre Kl. 5. Mit 2-jähriger Lehre oder systematischer Anlehre und mehrjähriger Erfahrung Kl. 8. Ausführende Funktion in einer Organisationseinheit, ICT-Techniker/in, User-Supporter/in. Mit besonderen Aufgaben Kl. 13 – 16. Hochspezialisierte, hochanspruchsvolle Mitarbeit im Informatikbereich in Entwicklung, Unterhalt und Betrieb, informationstechnische Versorgung in der Einrichtung, zum Beispiel ICT-Architekt/in, ICT-Manager, ICTController, Systemcontroller 7.19 Betriebsangestellte/r geschützter Arbeitsplatz Betriebspraktikant/in 1–4 7.20 10 (50%) 8. Schule (gemäss LPVO. Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen inkl. Besitzstandsregelungen siehe: www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen) 8.02 Lehrperson Kindergarten 8.03 Lehrperson Kindergarten/ Lehrperson ohne Klassenverantwortung Kindergarten Lehrperson Stufe Primar 8.04 8.05 8.06 8.07 8.11 8.12 8.13 8.14 8.15 Lehrperson Stufe Primar/ Lehrperson ohne Klassenverantwortung Stufe Primar Lehrperson Stufe Sek I Lehrperson Stufe Sek I/ Lehrperson ohne Klassenverantwortung Stufe Sek I Praktikant/in Päd. Mitarbeiter/in mit fachspezif. Ausbildung, Arbeitsagoge/in Päd. Mitarbeiter/in ohne fachspezif. Ausbildung Berufsschullehrer/in (Sekundarstufe II) Vorpraktikum, Volontariat 9 III 19 II 18 EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER anerkannte Ausbildung sur dossier durch das VSA gemäss §29 Abs. 5 VSM IV 20 III 19 EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER anerkannte Ausbildung sur dossier durch das VSA gemäss §29 Abs. 5 VSM V 21 IV 20 EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER anerkannte Ausbildung sur dossier durch das VSA gemäss §29 Abs. 5 VSM 12 13 Im Rahmen einer (sozial-)pädagogischen, agogischen resp. therapeutischen Ausbildung. Klassenassistenz; analog 2.5 Erzieher/in mit fachverw. Ausbildung; Arbeitsagoge/in: Höhere Fachprüfung. 11 Klassenassistenz; analog 2.6 Erzieher/in ohne fachspez. Ausbildung. 17 – 22 gemäss Besoldungsverordnung MBVO. 10 (50%) Praktikumsdauer in der Regel 6 bis max. 12 Monate. - - - Klassenlehrperson: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom ohne EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik resp. ohne VSA-Anerkennung sur dossier Ohne Klassenverantwortung: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit Befähigung für die entsprechenden Fächer. Empfohlen wird eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung. Klassenlehrperson: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom ohne EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik resp. ohne VSA-Anerkennung sur dossier Ohne Klassenverantwortung: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit Befähigung für die entsprechenden Fächer. Empfohlen wird eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung. Klassenlehrperson: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom ohne EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik resp. ohne VSA-Anerkennung sur dossier Ohne Klassenverantwortung: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit Befähigung für die entsprechenden Fächer. Empfohlen wird eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung.