PDF Verkaufsprospekt
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Emissionsprospekt shopping edition 2 hamburgtrust Inhalt Verantwortung für den Prospektinhalt 3 Editorial 4 Angebot im Überblick 6 Risiken 14 Anbieterin und Partner 24 Chancen 30 Zweitmarkt 34 Investitionsstandort 38 Immobilienstandort 44 Objektbeschreibung 50 Wirtschaftliche Grundlagen 58 Investitionsplan Prognoserechnung Liquidationsrechnung Sensitivitätsanalyse – Abweichung von der Prognose Steuerliche Grundlagen A. B. C. D. E. F. Vorbemerkungen Besteuerung in der Erwerbsphase Besteuerung in der Nutzungsphase Besteuerung bei Beendigung durch Veräußerung Erbschaft- und Schenkungsteuer Sonstige Angaben Rechtliche Grundlagen I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. Vorbemerkungen Gesellschaftsrechtliche Struktur Investorenvereinbarung Fonds KG Treuhandvertrag Verträge zwischen Projektbeteiligten/Lieferungen und Leistungen Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen Objekt KG Immobilie Generalübernehmervertrag Vermietung Finanzierung Weitere objektbezogene Verträge 61 64 71 71 74 74 74 75 80 81 82 84 84 84 85 86 100 102 106 107 112 114 117 124 126 Vertragsgesellschaften 128 Zeichnungshinweise 132 Gesellschaftsvertrag 133 Treuhandvertrag 148 Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 154 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 158 Dieser Prospekt unterliegt nach dem Verkaufsprospektgesetz der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin. Verantwortung für den Prospektinhalt Verantwortung für den Prospektinhalt Vollständigkeitserklärung Die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH („Hamburg Trust“) mit Sitz in Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Harald Pohl und den Prokuristen Dr. Bernd Walter, übernimmt als Anbieterin die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Angabenvorbehalt Die Angaben, Prognosen und Berechnungen wurden nach gewissenhafter Prüfung von der Hamburg Trust im Auftrag der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“) zusammengestellt. Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Angaben beruhen auf dem derzeitigen Stand der Planung und auf der Grundlage der erwähnten Verträge sowie den auf den Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Abweichungen vom Prospekt durch künftige Entwicklungen bzw. Änderungen der Rechtsgrundlagen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsrichtlinien etc.) ist ausgeschlossen. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die Prospektverantwortliche getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der auf diesen Annahmen beruhenden im Verkaufsprospekt enthaltenen Prognosen wird nicht übernommen. Vom Prospektinhalt abweichende Angaben sind nur verbindlich, wenn sie von der Fonds KG schriftlich bestätigt werden. Kein Vermittler oder sonstiger Dritter ist berechtigt, hiervon abweichende Angaben zu machen. Prospektaufstellungsdatum: 2. September 2009 Harald Pohl Geschäftsführer der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Dr. Bernd Walter Prokurist der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Geschäftssitz: Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg 3 Editorial Hattrick für Ihr Vermögen Finanzkrise, Inflation, Deflation. Die Turbulenzen bei Banken und Börsen haben das Vertrauen der Anleger in risikoreichere Geldanlagen schwinden lassen. Angesichts von zweistelligen Kursverlusten wie zum Beispiel beim Deutschen Aktienindex DAX von –22,3 % in den letzten zwölf Monaten rücken konservative Werte wie Sicherheit und Kapitalerhalt stark in den Fokus. Erstklassige Einzelhandelsimmobilien kommen dabei dem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis der Anleger besonders entgegen. Denn kaum eine andere Immobilienkategorie weist eine ähnlich hohe Wertbeständigkeit auf, vorausgesetzt, die Rahmendaten wie Lage, bonitätsstarke Mieter und indexierte Mietverträge stimmen. Gerade mittelbis langfristig orientierte Anleger mit hohem Sicherheitsbedürfnis setzen daher jetzt verstärkt auf dieses Segment. Mit dem aktuellen Fonds shopping edition 2 von Hamburg Trust bieten wir Ihnen jetzt eine besonders attraktive Einzelhandelsimmobilie zur Beteiligung an. Unter Leitung unseres Partners ECE, Europas führendem Entwickler und Betreiber von innovativen Shopping-Centern, entsteht in bester Lage im Herzen der Dortmunder City unter dem Namen Neues Thier-Areal eine moderne Stadtgalerie, die auf rund 33.000 m2 rund 150 Geschäften, Gastronomie und kulturellen Events Raum bieten wird. Die A-Lage direkt an der Haupteinkaufsstraße Dortmunds, dem auch „Goldmeile“ genannten Westenhellweg, die hohe Nachfrage nach Mietflächen, die stabile Entwicklung der Einzelhandelsumsätze und die guten Perspektiven, mit der innovativen Mall zusätzliche Einkäufer in die City zu locken, versprechen sowohl stabile laufende Erträge wie auch Wertstabilität des Objektes selbst. Zusätzliche Verlässlichkeit bietet bei dieser Beteiligung die nachgewiesene Managementkompetenz des Betreibers ECE, dessen Einkaufscenter in der geplanten Größenordnung im Schnitt rund 30 % mehr Besucher anziehen als im Bundesschnitt. Und über alle Größenordnungen hinweg erreichen ECE-Center eine durchschnittlich um 2,7 % bessere Umsatzentwicklung als der deutsche Einzelhandel insgesamt. Auch die wirtschaftliche Ausgestaltung des Fonds shopping edition 2 unterstreicht noch einmal den Sicherheitsaspekt für Investoren. Eine reine Euro-Finanzierung, der anlegerfreundlich kalkulierte Kaufpreis auf der Basis der realen Mieterträge und ein langfristig festgeschriebener Zinssatz erlauben eine präzise Kalkulation von Kosten und Erträgen. Ausführliche Informationen zum Fonds finden Sie auf den folgenden Seiten. Machen Sie das Beste aus Ihrem Vermögen: mit einer erstklassigen Immobilie in erstklassiger Lage mit erstklassigem Management. 5 Angebot im Überblick Attraktive Aussichten Zur Prüfung und Beurteilung: die wichtigsten Fakten zu shopping edition 2. 6 Angebot im Überblick Der Fonds: shopping edition 2 Mit dem Fonds shopping edition 2 können Sie in eines der letzten verfügbaren großflächigen Shopping-Center-Areale der zehn frequentiertesten deutschen Fußgängerzonen investieren. Das Angebot richtet sich an Anleger, die sich mit einer unternehmerischen Beteiligung langfristig an diesem Markt engagieren wollen. Dieses Kapitel verschafft Ihnen einen ersten Überblick über unseren Fonds. Selbstverständlich informieren wir Sie auch ganz detailliert und versorgen Sie mit allen wesentlichen Daten und Hintergrundinformationen, die Sie zur Prüfung und Beurteilung unseres Angebots benötigen: Wo Sie welche Informationen finden, sagt Ihnen unser Inhaltsverzeichnis auf Seite 2. Standort • • • • • • Vermietung • Immobilie • • • • • • • 8 Modernes Neubau-Shopping-Center mit ca. 50.000 m2 Mietfläche und 730 Dachstellplätzen auf einer Grundstücksgröße von rund 22.000 m2 Entwicklung der ECE-Gruppe; europäischer Marktführer für innerstädtische Shopping-Center Breite Streuung durch 150 Shops Gehobene Ausstattung entspricht modernen Ansprüchen Energieeffiziente Bauweise Baubeginn Juli 2009 Fertigstellung voraussichtlich November 2011 Dortmund, zweitgrößte Stadt des Ballungsraumes Ruhrgebiet Bedeutendster Verkehrsknotenpunkt Westfalens Wirtschafts- und Handelszentrum mit hoher Bevölkerungsdichte Großes Einzugsgebiet mit ca. 2,4 Mio. Einwohnern Einer der stärksten Einzelhandelsstandorte in der Rhein-RuhrRegion Innenstadtlage an der Dortmunder Fußgängerzone (unter den zehn frequenzstärksten Einkaufsstraßen Deutschlands) • Standardmietvertrag mit überwiegend zehn Jahren Laufzeit und Inflationsschutz durch 100 %ige Anpassung an den deutschen Verbraucherpreisindex sowie Umlage sämtlicher Nebenkosten mit Ausnahme von Instandhaltungen für Dach und Fach und Teile der Verwaltungskosten Sicherheit bei der Erstvermietung, Investitionsvolumen beträgt das 15,08-Fache der erzielten Miete Mindestbeteiligung • • • EUR 10.000 zzgl. 5 % Agio Höhere Beteiligungen in EUR-1.000-Schritten Einzahlungstermin: Zehn Bankarbeitstage nach Annahme der Beitrittserklärung Investitionsplan konsolidiert Fonds KG & Objekt KG (Prognose) gerundete Werte in TEUR in % der Summe in % des EK pro m2 BGF* 111.372 80,0 163,2 2.565 12.384 8,9 18,1 285 600 0,4 0,9 14 Mittelverwendung 1. Anschaffungskosten für den Erwerb und die Herstellung der Immobilie inkl. Nebenkosten und EUR 5,0 Mio. Investitionsreserve 2. Fondsabhängige Kosten 2.1. Vergütungen 2.2. Nebenkosten der Vermögensanlage 3. Finanzierungskosten 3.1. Disagio 3.552 2,6 5,2 82 3.2. Bauzeitzinsen und Kreditkosten 5.545 4,0 8,1 128 3.3. Eigenkapital-Zwischenfinanzierung und -Verzinsung 4.753 3,4 7,0 109 1.089 0,8 1,6 25 139.296 100,0 in TEUR in % der Summe 5 0,004 64.995 46,7 4. Liquiditätsreserve Summe Mittelherkunft 1. Eigenkapital 1.1. Gründungsgesellschafter 1.2. einzuwerbendes Eigenkapital 1.3. Kapitalrücklage (Agio) 2. Fremdkapital Summe 3.250 2,3 71.046 51,0 139.296 100,0 * Anteil von Bruttogeschossfläche (BGF) 110.000 m2 9 Angebot im Überblick Auszahlungen Investitionsvolumen und Haftung • • • • 6,0 % pro rata temporis vor Steuern für das Jahr der Fertigstellung, steigend auf 8,0 % (Auszahlung jeweils bis März des Folgejahres) Auszahlungen bis 2017 steuerfrei Während der Bauphase 3,5 % nach Steuern Handelsrechtliche und steuerrechtliche Ergebnisverteilung Die Ergebnisverteilung erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen geleisteten Pflichteinlagen, es sei denn, die Umsetzung der Gleichverteilungsabrede des Gesellschaftsvertrages erfordert eine Vorabzuweisung von Gewinnen oder Verlusten an einzelne Gesellschafter. Während der Platzierungsphase wird das handelsrechtliche Ergebnis auf die Anleger – unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ihres Beitritts – so verteilt, dass die Kapitalkonten II der Anleger im selben Verhältnis zueinander stehen wie die übernommenen Pflichteinlagen. Das nach Abzug dieser Gleichverteilung verbleibende Ergebnis wird nach dem allgemeinen Ergebnisverteilungsmodus auf alle Anleger im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlage verteilt. Treten Anleger der Fonds KG unterjährig bei oder erhöhen sie unterjährig ihre Einlage, nehmen sie insoweit an dem steuerlichen Ergebnis erst ab dem letzten Tag des Monats der Einzahlung von Pflichteinlagen (zzgl. Agio/ihres Erhöhungsbetrages) teil. Gesellschafterrechte Die mit der Beteiligung an der Fonds KG verbundenen Rechte und Pflichten der Anleger sind im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ ausführlich dargestellt (siehe Seite 84 ff.). Zu den Kontroll-, Entnahmeund Gewinnverteilungsrechten der Gesellschafter gilt der Gesellschaftsvertrag (siehe Seite 133 ff.). Laufzeit Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2026 möglich. 10 • • • • Das anteilige Investitionsvolumen der Fonds KG beträgt rund EUR 139,3 Mio. inkl. Agio. Das Eigenkapital der Fonds KG beträgt rund EUR 68,25 Mio. inkl. Agio. Geringe Fremdkapitalquote von 51 %, als reine Euro-Finanzierung mit zehn Jahren Zinssicherheit Hohe Reserve, mit rund EUR 6 Mio. (über 9 % des nom. Eigenkapitals) Haftung beschränkt: Der Anleger haftet den Gläubigern der Fonds KG gegenüber als Kommanditist der Höhe nach beschränkt auf seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme (im Verhältnis EUR 1 : EUR 10 seiner Pflichteinlage). Die Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (vgl. Seite 94). Gesellschaftsstruktur Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine Beteiligung an einer deutschem Recht unterliegenden Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Die Anleger treten der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz „Fonds KG“) direkt als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH bei. Der direkte Beitritt erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ins Handelsregister. Die Fonds KG ist Inhaberin eines Anteils von 39,47 % an der Objektgesellschaft Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG, später voraussichtlich firmierend unter Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG (Objekt KG). Den verbleibenden Anteil von 60,53 % hält die GB Immobilien G.m.b.H., die Teile ihrer Beteiligung an andere Investoren überträgt. Fondsstruktur Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Hamburg Trust HTG GmbH Anleger Fondsanbieterin Platzierungsgarantin Treugeber und Direktkommanditist Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH HTD4 Verwaltungs GmbH Komplementärin der Fonds KG Asset Managerin Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG und der Objekt KG Treuhandkommanditistin GB Immobilien G.m.b.H. Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Coinvestor 60,53 % Kommanditeinlage Objekt KG Geschäftsführende Kommanditistin der Objekt KG Fonds KG 39,47 % Kommanditeinlage Objekt KG PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. Komplementärin der Objekt KG ECE Development G.m.b.H. & Co. KG Projektentwicklung Hamburger Sparkasse AG Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG (spätere voraussichtliche Firmierung: Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG) Objekt KG Eigentümerin der Immobilie Deutsche GenossenschaftsHypothekenbank AG Dortmunder Volksbank eG still unterbeteiligt Sparkasse Dortmund Sparkasse Bochum Darlehensgeberin ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG Objektverwaltung und Vermietung Standortsicherung Patronatsgeberin Zwischenfinanzierungsgeberin ECE Achte Generalübernehmer G.m.b.H. & Co. KG Generalübernehmerin Dienstleistung Beteiligung 11 Angebot im Überblick Die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH ist mit EUR 5.000 Pflichteinlage Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG als auch mit EUR 100 Hafteinlage bei der Objekt KG. Gutachten Feri EuroRating Services AG, Bad Homburg („Feri“), eine der führenden Ratingagenturen Europas, wurde von der Fonds KG mit einem Immobilienrating (zum Bewertungsstichtag 1. November 2011) beauftragt. Der ermittelte Wert liegt über den Anschaffungs-/Herstellungskosten. • Feri-Rating der Immobilie und Wirtschaftlichkeit mit „A“ Weitere Bewertungsgutachten liegen nach Kenntnis der Anbieterin nicht vor. Eine Mittelverwendungskontrolle wurde nicht beauftragt. GfK GeoMarketing GmbH, Hamburg (GfK), wurde von der Fonds KG mit einem Standortgutachten beauftragt. • Das Fazit von GfK belegt: „Insgesamt gesehen stellt das geplante Shopping-Center auf dem Thier-Areal eine der wenigen noch erhältlichen innerstädtisch integrierten Standortlagen in deutschen Großstädten dar. Zudem gibt es in Deutschland eine nur überschaubare Zahl an Objekten, die eine ähnliche Standortqualität, Dimensionierung und Nachfrageplattform mitbringen.“ Zielgruppe Das Angebot richtet sich an Privatpersonen mit langfristigem Anlagehorizont, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und die dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Teilplatzierungen können auch in der Schweiz erfolgen; die Höhe dieser Teilbeträge steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. 12 Partner ECE Die ECE verfügt über mehr als 40 Jahre Erfahrung im Bereich Shopping-Center und ist heute mit 112 innerstädtischen ShoppingCentern Marktführer in Europa. Mit der ECE-Gruppe besteht ein Vertragsverhältnis für die Objektbetreuung und Geschäftsbesorgung über mindestens 15 Jahre. Damit sind die professionelle Betreuung des Objektes sowie die Standortetablierung und -sicherung über die geplante Fondslaufzeit gewährleistet. Die erstklassige Arbeit der ECEGruppe lässt sich an den Centerumsätzen ablesen. Trotz schwacher deutscher Einzelhandelskonjunktur konnten die durch die ECE gemanagten Einkaufscenter überdurchschnittliche Umsätze erreichen. Besteuerung Eine Beteiligung an der Fonds KG führt im Wesentlichen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zu einem kleinen Anteil zu Kapitalerträgen. In den ersten acht Jahren bis 2017 fällt voraussichtlich keine Ertragsteuer aus dem Beteiligungsangebot an. Der Veräußerungsgewinn ist nach zehn Jahren steuerfrei. Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag auf die Zinserträge ist in der Kalkulation berücksichtigt. Beispielrechnung für eine Beteiligung in Höhe von EUR 10.000 – Abweichung von der Prognose in EUR Verkaufsfaktor 14,00-fach 15,08-fach 16,00-fach 10.000 10.000 10.000 500 500 500 10.500 10.500 10.500 Investitions-/Bauphase (2009 bis 2011) Nominalbeteiligung Agio 5 % bezogen auf die Nominalbeteiligung Effektiv gebundenes Eigenkapital geplante Barauszahlungen nach Steuern in der prognostizierten Bauphase* in % der Nominalbeteiligung 656 656 656 6,6 % 6,6 % 6,6 % Betriebsphase (2011 bis 2026) geplante Barauszahlungen vor Steuern in der prognostizierten Betriebsphase Steuern während der Betriebsphase** Ergebnis nach Steuern während der Betriebsphase 9.675 9.675 9.675 –1.810 –1.810 –1.810 7.865 7.865 7.865 78,6 % 78,6 % 78,6 % 13.635 15.226 16.582 0 0 0 13.635 15.226 16.582 136,3 % 152,3 % 165,8 % Mittelrückfluss inkl. Eigenkapital nach Steuern 22.156 23.747 25.103 in % der Nominalbeteiligung 222 % 237 % 251 % in % der Nominalbeteiligung Liquidationsphase 2027 Geschätzter Anteil am Liquidationserlös Steuern aus Veräußerung Geschätzter Anteil am Liquidationserlös in % der Nominalbeteiligung Gesamtergebnis nach Steuern * Einzahlung der Nominalbeteiligung zzgl. 5 % Agio zum 31. Dezember 2009 ** Einkommensteuer und Abgeltungsteuer: kalkulierter Einkommensteuersatz 45 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer; kalkulierter Abgeltungsteuersatz 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer Alle Angaben sind aus EDV-technischen Gründen gerundet. 13 Risiken Auf dem Prüfstand ! Stellen Sie shopping edition 2 auf die Probe. 14 Risiken Risiken Hinweise Risikoklassen Mit einer Beteiligung an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend die „Fonds KG“) geht der Anleger ein langfristiges unternehmerisches Engagement ein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch Risiken im Hinblick auf eine Änderung der diesem Prospekt zugrunde gelegten Rahmenbedingungen bestehen. Die nachfolgend dargelegten Risiken lassen sich vorab in folgende drei Risikoklassen einordnen: Die nachfolgende Darstellung behandelt die wesentlichen tatsächlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken. Insbesondere bestehen wirtschaftliche, steuerliche und personenbezogene Risiken sowie Risiken im Zusammenhang mit den sozioökonomischen Rahmenbedingungen. Bei gleichzeitiger negativer Entwicklung mehrerer Einflussgrößen kann dies zur Insolvenz der Fonds KG oder der Objekt KG und damit auch der Fonds KG führen. Folge einer solchen Insolvenz kann der Totalverlust des eingesetzten Kapitals sein. Zu den im Folgenden dargestellten Risiken kommen noch individuelle Risiken auf Ebene des einzelnen Anlegers. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Investoren geeignet, die bei negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust hinnehmen können. Das steuerliche Konzept basiert auf dem zum Prospektaufstellungsdatum geltenden Recht, der Rechtsprechung sowie der veröffentlichten Verwaltungsauffassung. Eine Änderung der Steuergesetze, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung kann Auswirkungen auf die prognostizierten Rückflüsse haben und zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Anleger führen. Jedem Anleger wird ausdrücklich angeraten, vor Eingehen einer Beteiligung an der Fonds KG alle Risiken eingehend selbst zu prüfen und sich, soweit erforderlich, dazu eigener, fachkundiger Berater zu bedienen. 16 • Prognosegefährdende Risiken sind solche Risiken, die zu einem schwächeren als dem prognostizierten Ergebnis der Beteiligung führen können. • Anlagegefährdende Risiken sind Risiken, deren Eintritt sich direkt auf das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage auswirken und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen kann. • Anlegergefährdende Risiken gehen über die vorgenannten Risikogruppen noch hinaus, da sie zu einem Verlust nicht nur des gesamten eingesetzten Kapitals führen, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können. Wesentliche Risiken Die folgenden Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Treten Risiken kumuliert auf, kann das Gesamtrisiko in eine höhere Kategorie fallen als jedes Einzelrisiko. So können sich realisierende Risiken auch zu einem Totalverlust der Einlagen der Anleger führen, insbesondere wenn die Beteiligung der Fonds KG an der Objekt KG oder die Immobilie wertlos werden sollte. Zudem kann ein Einzelrisiko bei einem äußerst ungünstigen Verlauf in eine höhere Kategorie fallen als nachfolgend angegeben. Hinzu können individuelle Risiken auf Ebene des einzelnen Anlegers kommen. Das maximale Risiko der Anleger umfasst die Summe der nachfolgend im Einzelnen beschriebenen Risiken, zusammengefasst somit: • Den Verlust der Einlage, des Agios sowie der geleisteten bzw. noch zu leistenden Steuern, denen keine Steuererstattung gegenübersteht. Sofern der Anleger seine Beteiligung fremdfinanziert hat, umfasst das maximale Risiko weiter die hierfür entstandenen Zinsen und Kosten sowie, wenn die Fonds KG das eingezahlte Kapital nicht zurückzahlen kann, der Anleger aber dennoch verpflichtet bleibt, das entsprechende Darlehen sowie die aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen, zusätzlich die aus seinem übrigen Vermögen zurückzuzahlende Darlehensvaluta. • Eine Schadensersatzleistung durch den Anleger, welche dieser im Fall einer Pflichtverletzung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu leisten verpflichtet ist. • Eine Rückzahlung von Auszahlungen der Fonds KG, sofern das Kapitalkonto des Anlegers durch die Auszahlung unter den Betrag seiner Haftungseinlage abgesunken ist oder weiter absinkt. • Steuerzahlungen ohne entsprechende Auszahlungen aus der Fonds KG. • Steuerzahlungen bezüglich sonstiger Grundstücke des Anlegers aufgrund der Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels. Die Risiken im Einzelnen Prognosegefährdende Risiken Folgende Risiken sind als prognosegefährdende Risiken im oben genannten Sinne zu qualifizieren. Das bedeutet, dass ihr Eintritt ein schwächeres als das prognostizierte Ergebnis der Beteiligung bewirkt. 1. Erhöhung der Investitionskosten Die im Investitionsplan der Fonds KG bzw. auf Ebene der Objekt KG angesetzten Kosten und Vergütungen für Dienst- und sonstige Leistungen sowie Garantien beruhen überwiegend auf bereits abgeschlossenen Verträgen. Es besteht dennoch ein Risiko von Kostenerhöhungen, da nicht in jedem Fall ein Festpreis vereinbart werden konnte. Sich daraus ergebende zusätzliche Kosten können ein schwächeres als das prognostizierte Ergebnis der Beteiligung bewirken. 2. Zusätzliche Instandhaltungs- und Modernisierungskosten sowie nicht umlagefähige Betriebskosten und Reparaturen; Investitionen zur Werterhaltung Modernisierung der Immobilie sowie Betriebskosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten Ansätze überschritten werden und dadurch Ertragseinbußen entstehen. Ebenso können heute noch nicht vorhersehbare Investitionen zur Werterhaltung erforderlich werden, insbesondere nach Mieterwechseln. Sofern Mietern eine Verpflichtung zur Instandhaltung obliegt, droht ein Nachteil, wenn diese ihre Pflichten nicht einhalten oder erfüllen können, z. B. wegen mangelnder Bonität. Diese Umstände sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Objekt KG pauschal durch entsprechende Abschläge berücksichtigt. Diese Abschläge können zu niedrig angesetzt sein. Ein etwa über die kalkulierten Beträge hinausgehender Investitionsbedarf müsste aus einer bestehenden Rücklage oder Liquiditätsreserve, aus einer Kreditaufnahme, aus Einnahmeüberschüssen zulasten der Auszahlungen oder durch eine Kombination dieser Finanzierungsquellen bestritten werden. Daraus ergibt sich das Risiko, dass die Auszahlungen an die Anleger reduziert werden müssten. 3. Kapitaldienstrisiken aus einer Änderung der Zinssätze, einer Erhöhung des Darlehensbetrags und der Tilgung Im Rahmen der langfristigen Finanzierung auf Ebene der Objekt KG besteht das Risiko von Zinssteigerungen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, d. h. nach dem 30. Juni 2019. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kann der dann zu vereinbarende Zinssatz für die Anschlussfinanzierung über dem in der Prognoserechnung angenommenen Anschlusszinssatz liegen. Negative Veränderungen des Zinsniveaus können hier Auswirkungen auf die prognostizierte Auszahlung oder auf die Höhe der Liquiditätsreserve haben. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der für die Anschlussfinanzierung mit anfänglich 1,0 % p. a. zzgl. ersparter Zinsen kalkulierte Tilgungssatz tatsächlich höher ausfällt als kalkuliert. Dies hätte negative Auswirkungen auf den Liquiditätsabfluss und die prognostizierte Auszahlung. Im Rahmen der Zwischenfinanzierung auf Ebene der Fonds KG für den Erwerb der Kommanditanteile an der Objekt KG durch die Fonds KG sowie der damit verbundenen Kosten besteht das Risiko einer realen Erhöhung des kalkulatorisch angenommenen Nominalzinssatzes (EURIBOR als Referenzzinssatz zzgl. Aufschlag der Marge). Ebenso kann die Bauzeitfinanzierung höher ausfallen als kalkuliert. Eine Zinssatzerhöhung kann die Investitionskosten erhöhen und die Liquidität sowie prognostizierte Auszahlung der Fonds KG negativ beeinflussen. 4. Zinseinnahmen-Risiko Es kann sein, dass die Zinseinnahmen geringer ausfallen als kalkuliert. Dies kann zu geringeren Ergebnissen bei der Objekt KG und/oder der Fonds KG führen, was wiederum zu einem schwächeren als dem prognostizierten Ergebnis der Beteiligung der Anleger führen würde. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung der Objekt KG und damit mittelbar der Fonds KG beinhaltet kalkulierte Kosten für die Instandhaltung und 17 Risiken 5. Gewährleistungsverpflichtungen in den Grundstückskaufverträgen Die von den jeweiligen Verkäufern der Grundstücke in den Grundstückskaufverträgen gegenüber der Objekt KG abgegebenen Gewährleistungsverpflichtungen sind nicht in voller Höhe abgesichert. Es besteht daher das Risiko, dass solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen und diese auch beim Obsiegen in einem gerichtlichen Verfahren mangels Bonität des Anspruchsgegners nicht durchsetzbar sind. In den vorbezeichneten Fällen wäre die Ertragssituation der Objekt KG und als Folge der Fonds KG beeinträchtigt, was negative Ertragsfolgen für die Anleger nach sich ziehen kann. diese besondere Ergebnisverteilung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, könnte es bei einzelnen Anlegern zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen. 10. Umsatzsteuer Da die Fonds KG nicht und die Objekt KG nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können höhere Kosten entstehen, sofern die Finanzverwaltung als umsatzsteuerbefreit behandelte Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandelt. Weiterhin kann im Falle einer Erhöhung des (regulären) Umsatzsteuersatzes von derzeit 19,0 % ein höherer Aufwand auf Ebene der Fonds KG bzw. der Objekt KG entstehen. Dies kann zu verminderten Mittelrückflüssen an die Anleger führen. 6. Änderungen der steuerrechtlichen Rechtslage Die steuerlichen Darstellungen und Erläuterungen in diesem Prospekt basieren auf den derzeit geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen. Es ist nicht auszuschließen, dass Änderungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. den Verwaltungsanweisungen negative Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung der Objekt KG, der Fonds KG bzw. der beteiligten Anleger haben werden. 7. Aberkennung der Einkunftserzielungsabsicht Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH („Hamburg Trust“) geht davon aus, dass die Fonds KG insgesamt einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen wird. Allerdings kann die Fremdfinanzierung der von den Anlegern zu leistenden Kommanditeinlagen dazu führen, dass ein steuerlicher Überschuss auf Ebene der Anleger nicht erreicht wird. Für die betroffenen Anleger besteht dabei das Risiko, dass die Einkunftserzielungsabsicht des Anlegers hinsichtlich der Beteiligung an der Fonds KG seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, was zu höheren Steuerbelastungen der Anleger führen kann. 8. Aufteilung der Anschaffungskosten Die in der Kalkulation berücksichtigten Abschreibungen für Abnutzung des Gebäudes wurden nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten nebst Anschaffungsnebenkosten des Grundstückes zum Pauschalpreis gemäß Generalübernehmervertrag nebst Anschaffungsnebenkosten vorgenommen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab oder nimmt die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke eine abweichende Aufteilung der Anschaffungskosten auf das Gebäude und den Grund und Boden vor und ergibt sich hierbei eine abweichende Verteilung der Anschaffungskosten zulasten des Gebäudeanteils, verringern sich die abschreibbaren Anschaffungskosten des Gebäudes. Als Folge fällt das zu versteuernde Ergebnis der Objekt KG bzw. der Fonds KG höher aus und die prognostizierte Rendite der Anleger entsprechend geringer. 9. Steuerliche Ergebnisverteilung Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG wird in den Jahren 2009 bis 2011 das steuerliche Ergebnis – vorbehaltlich bestimmter Vorabvergütungen – gleichmäßig über alle Anleger verteilt, die ihre Pflichteinlage bis zum jeweiligen Jahresende eingezahlt haben. Bis zum Erreichen einer Gleichverteilung soll auch in Folgejahren eine Vorabzuweisung von steuerlichen Ergebnisanteilen erfolgen. Sollte 18 11. Abweichende steuerrechtliche Beurteilung Die Ermittlung der in der Prognoserechnung ausgewiesenen steuerlichen Ergebnisse wurde auf der Grundlage einer steuerrechtlichen Beurteilung des Investitionsvorhabens unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisungen vorgenommen. Die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fonds KG sind jedoch nicht durch verbindliche Auskünfte abgesichert, sie geben vielmehr die Einschätzung der beauftragten Steuer-, Rechts- und sonstigen Berater wieder. Auch Erfahrungswerte aus vergleichbaren, in der Vergangenheit bereits initiierten Beteiligungsmodellen liegen der Anbieterin noch nicht vor. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens oder einer steuerlichen Außenprüfung bei der Fonds KG bzw. Objekt KG eine andere als die hier vertretene Rechtsauffassung vertritt, die sich nachteilig auf die Steuerbelastung der beteiligten Anleger auswirken kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass steuerliche Ergebnisse, die bei einem Anleger zu Steuernachzahlungen führen, ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für das der Bescheid ergeht, zu verzinsen sind. Für jeden vollen Monat sind Zinsen in Höhe von 0,5 % auf den noch ausstehenden Betrag an die Finanzverwaltung zu zahlen. Die hier dargestellten Hinweise beziehen sich auf steuerliche Risiken in Deutschland. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für Anleger, die in Deutschland nicht ansässig sind (beschränkt Steuerpflichtige), zusätzliche Steuerrisiken, z. B. aufgrund einer abweichenden steuerlichen Behandlung oder durch Änderungen von zwischenstaatlichen oder verfahrensrechtlichen Besteuerungsbestimmungen, ergeben können. Anlagegefährdende Risiken Folgende Risiken sind als anlagegefährdende Risiken qualifiziert, d. h. als solche, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals des Anlegers führen können. 12. Fertigstellung des Objekts Es besteht das Risiko, dass die Bauleistungen durch die ECE Generalübernehmer nicht termingerecht durchgeführt werden können, z. B. bei Verzögerungen im Bau, weiteren Altlastenaufklärungsmaßnahmen, Sanierungs- oder Rückbaumaßnahmen, Kampfmittelbeseiti- gung, auf dem Gelände des Thier-Areal-Grundstücks stattfindenden archäologischen Grabungen oder behördlichen Anordnungen und Abänderungen der Baugenehmigung, und damit die plangemäße Fertigstellung des Objekts gefährdet wird. Dies würde ggf. zu einem späteren Mietbeginn und späterer Mietzahlungen sowie höheren Baukosten wie Bauzeitzinsen führen. Hier besteht das Risiko, dass Schäden nicht vollständig durch die im Generalübernehmervertrag vereinbarten Vertragsstrafen abgedeckt sind. rung von Zuschüssen zu Mieterausbauten vermietet werden können. Mietmindereinnahmen bzw. Mietausfälle über die Annahmen im Verkaufsprospekt hinaus können zur Folge haben, dass die tatsächliche Ertragsentwicklung hinter den in der Prognoseberechnung kalkulierten Ergebnissen zurückbleibt und damit zu einer Reduzierung oder einem Ausfall der prospektierten Auszahlungen führt. Eine Insolvenz der Objekt KG könnte zu einer Darlehenskündigung führen und damit zu einer Gefährdung der Vermögensanlage. Es besteht weiterhin das Risiko, dass für das Bauvorhaben notwendige Grundstücke wegfallen, sofern gesetzliche Vorkaufsrechte ausgeübt werden oder die Objekt KG ihr zustehende Rücktrittsrechte aus den Grundstückskaufverträgen wahrnimmt und damit die Realisierung des Bauvorhabens gefährdet wird. Auch die Nichtausführung oder die abweichende Ausführung von Bauleistungen kann zu Mehrkosten oder zur Gefährdung des Bauvorhabens insgesamt führen. Dadurch kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt und die Vermögensanlage gefährdet werden. 15. Risiken unvollständiger Versicherungen und höherer Versicherungskosten 13. Risiko der Wertentwicklung Die Kalkulationen und Planungen der Objekt KG und der Fonds KG basieren jeweils auf der Annahme einer Wertsteigerung der Immobilie. Der tatsächlich erzielbare Veräußerungserlös der Immobilie hängt unter anderem wesentlich von der Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes sowie des regionalen Immobilienmarktes für Gewerbeimmobilien (insbesondere einer eventuellen Erhöhung des Flächenangebotes), der Standortentwicklung und der Entwicklung des Zustandes der Immobilie ab. Sofern sich die Märkte, Standorte oder Immobilie negativ entwickeln, bzw. die Märkte rückläufig sind, stagnieren oder schwächer wachsen als erwartet, können die geplanten Ergebnisse nicht erreicht werden, sodass zum einen die vorgesehenen Erträge nicht erzielt werden können und zum anderen, dass die Fonds KG das in die Objekt KG bzw. die Immobilie investierte Kapital ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Dies gilt insbesondere, wenn im Zusammenhang mit einer eventuellen Veräußerung der Immobilie erhebliche Umgestaltungen erforderlich werden (sog. Revitalisierungskosten). Dadurch kann die Vermögensanlage gefährdet werden. Sofern die Beteiligung innerhalb der 10-Jahresfrist gemäß § 23 EStG verkauft wird, ist der Verkauf steuerpflichtig. 14. Mieteinnahmen-/Mietausfallrisiko Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg dieses Beteiligungsangebots ist die Erzielung der prognostizierten Mieteinnahmen aus der Immobilie. Es besteht das Risiko, dass die prognostizierten Mieteinnahmen nicht erreicht werden, dass Mieter ausfallen und im Falle von Kündigungen oder nach vertragsgemäßem Ablauf der Mietverträge die Flächen nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete als der jeweils kalkulierten weitervermietet werden können. Die zugrunde gelegten Planungen und Berechnungen unterstellen, dass die Mieter der Immobilie ihren vertraglichen Pflichten nachkommen und keine Mietausfälle von mehr als 1 % in den ersten fünf Jahren und fortan 2 % der Gesamtmiete auftreten. Es besteht das Risiko, dass Mieter z. B. aufgrund der nachhaltigen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation ausfallen (Bonitätsrisiko) und die betroffenen Flächen nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete oder nur unter Inkaufnahme mietzahlungsfreier Zeiträume oder Gewäh- Es ist unsicher, ob die noch abzuschließenden Versicherungen die Immobilie gegen sämtliche sie betreffenden Risiken absichern können. Dies kann zum Beispiel für bestimmte Arten von Naturkatastrophen gelten. Sollte ein Schaden durch ein nicht versichertes Schadensereignis entstehen oder sollten Versicherungsleistungen in einem Schadensfall nicht in ausreichender Höhe erfolgen, hätte die Objekt KG die Differenz zu tragen, wodurch sich das prognostizierte Ergebnis der an der Objekt KG beteiligten Fonds KG verschlechtern oder auch eine Gefährdung der gesamten Vermögensanlage eintreten kann. Hinsichtlich der noch abzuschließenden Versicherungen besteht das Risiko, dass die tatsächlichen Versicherungsbeiträge die prognostizierten Versicherungsbeiträge übersteigen könnten. Des Weiteren besteht das Risiko bei einem Neuabschluss der Versicherungsverträge, dass eine höhere Selbstbeteiligung übernommen werden muss. Dadurch kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt und die Vermögensanlage gefährdet werden. 16. Risiko fehlender Mittelverwendungskontrolle Es ist keine Mittelverwendungskontrolle vorgesehen. Es wird demnach nicht von einem speziell hierfür zuständigen Dritten geprüft, ob Mittel durch die Fonds KG anders als in diesem Prospekt dargestellt verwendet werden. Sollte eine abweichende Mittelverwendung erfolgen, kann dies das Anlageobjekt oder die Vermögensanlage gefährden. 17. Risiko aus der Bestellung von Sicherheiten Die Ansprüche der Darlehensgeber des langfristigen Darlehens auf Ebene der Objekt KG sind durch Grundschulden auf der Immobilie und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag einschließlich der Ansprüche aus der Patronatserklärung der ECE Projektmanagement besichert. Sollte es nach einem Vertragsverstoß (insbesondere einem Verstoß gegen die Zahlungsverpflichtungen) unter dem Darlehensvertrag zu einer Vollstreckung der Darlehensgeber in die Sicherheiten kommen, ist es möglich, dass der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung nicht ausreicht, um nach Rückzahlung des Darlehens Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen. Die Ansprüche des Darlehensgebers des Zwischenfinanzierungsdarlehens auf Ebene der Fonds KG sind durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile an der Objekt KG, Abtretung des in der Investorenvereinbarung vorgesehenen Entnahmeanspruches auf die geleistete Kommanditeinlage, Verpfändung des Zeichnerkontos bei der Hamburger Sparkasse AG und Verpfändung der Platzierungsgarantie besichert. Sollte es nach einem Vertragsverstoß unter dem Darlehensvertrag zu einer Vollstreckung des Darlehensgebers in die 19 Risiken Sicherheiten kommen, kann es aufgrund der vorstehenden Abtretungen und Verpfändungen dazu kommen, dass der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung nicht ausreicht, um nach Rückzahlung des Darlehens Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen. Außerdem besteht die Gefahr des Ausfalls sämtlicher als Sicherheiten gestellten Zahlungsansprüche. Zu einem Ausfall kann es kommen, wenn Zahlungsansprüche entweder vollständig für den Kapitaldienst des Darlehens verwendet werden oder wenn ein Vertragsverstoß unter den Darlehen vorliegt und der Darlehensgeber daraufhin sein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlungsansprüche geltend macht und diese zur Befriedigung seiner Forderungen aus den Darlehensverträgen verwendet. Dies kann die Vermögensanlage des Anlegers gefährden. 18. Risiko bei einer Verlängerung und aus der Kündigung der Fremdfinanzierung sowie bei Abschluss zusätzlicher Finanzierungen Die Kreditverträge über die Fremdfinanzierung räumen – ebenso wie einzelne gesetzliche Bestimmungen – dem Kreditgeber außerordentliche Kündigungsrechte ein. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung der vorgenannten Verträge besteht das Risiko, dass diese nicht neu abgeschlossen werden können und so die Vermögensanlage gefährdet wird. Außerdem besteht im vorstehenden Fall das Risiko, dass diese Verträge nur zu für die Objekt KG oder die Fonds KG wirtschaftlich schlechteren Bedingungen neu abgeschlossen werden können und somit das prognostizierte Ergebnis verfehlt wird. Das Darlehen der Objekt KG ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Für eine weitere Finanzierung ist nicht sichergestellt, dass diese zu den kalkulierten Bedingungen abgeschlossen werden kann. Höhere Zinsen oder Tilgungsbeträge können zu einer Ertragsverschlechterung führen. Falls nach einer außerordentlichen Kündigung oder dem Auslaufen der Fremdfinanzierungsverträge diese nicht neu abgeschlossen werden können, ist die Vermögensanlage des Anlegers gefährdet. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Finanzierungen, z. B. für einen erhöhten Investitionsbedarf, der nicht durch die bestehende Finanzierung und Liquiditätsreserve gedeckt ist, nicht abgeschlossen werden können. 19. Risiken aus der Bindungswirkung von Gesellschafterbeschlüssen der Fonds KG Gesellschafterrechte innerhalb der Fonds KG werden in einzuberufenden Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Abstimmungsverfahren wahrgenommen. Für den Fall, dass an den Gesellschafterversammlungen oder Abstimmungen nur eine Minderheit der Gesellschafter teilnimmt, kann dies zu Beschlussfassungen führen, welche die Mehrheit der Gesellschafter, die nicht anwesend oder vertreten waren bzw. – im schriftlichen Verfahren – nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben, gegen sich gelten lassen müssen. Ferner besteht das Risiko, auch bei Teilnahme an der Beschlussfassung durch eine beschlussfähige Mehrheit überstimmt zu werden und die Folgen dieser Entscheidung gegen sich gelten lassen zu müssen. 20 Es ist nicht auszuschließen, dass der Fonds KG Großanleger, bei denen es sich auch um Hamburg Trust oder mit dieser verbundene Unternehmen handeln kann, als Kommanditisten beitreten. Es besteht dann die Möglichkeit, dass die Fonds KG von einem oder wenigen Anlegern beherrscht werden kann. Durch die Stimmenmehrheit dieses oder dieser Großanleger können Gesellschafterbeschlüsse gegen den Willen der weiteren Anleger gefasst werden. Diese weiteren Anleger müssen die so gefassten Gesellschafterbeschlüsse gegen sich gelten lassen. Dieses Risiko besteht speziell hinsichtlich eines Beitritts des Platzierungsgaranten. Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob und in welcher Höhe eine solche Beteiligung erfolgt. Dies richtet sich nach dem Finanzierungsbedarf, d. h. des Betrags des von Anlegern nicht gezeichneten Kapitals. Eine solche Beteiligung kann wirtschaftliche Nachteile für die Beteiligung der Anleger bis zum Verlust der Einlage nach sich ziehen. 20. Risiken aus der Bindungswirkung von Gesellschafterbeschlüssen der Objekt KG Die Fonds KG hält lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der Objekt KG. Die Mehrheit der Kommanditanteile wird von der Immobilien G.m.b.H. (GB) gehalten. Die Stimmrechte bemessen sich nach der Höhe der jeweiligen Beteiligung. Der Gesellschaftsvertrag der Objekt KG sieht vor, dass ein Teil der Beschlüsse der Gesellschaft lediglich der einfachen Stimmenmehrheit bedürfen. Es besteht das Risiko, dass die Objekt KG von der GB oder Investoren, auf die die GB Teile ihres Kommanditanteils übertragen hat, beherrscht werden kann. Durch die Stimmenmehrheit der GB oder anderer Investoren können Gesellschafterbeschlüsse auch gegen den Willen der Fonds KG gefasst werden. Die Fonds KG muss die so gefassten Gesellschafterbeschlüsse gegen sich gelten lassen. Daraus können wirtschaftliche Nachteile für die Beteiligung der Anleger bis zum Verlust der Einlage entstehen. 21. Möglichkeit des Ausschlusses aus der Fonds KG Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG kann ein Anleger in bestimmten Fällen aus von ihm zu vertretenden Gründen aus der Fonds KG ausgeschlossen werden. In diesem Fall erhält er ein Abfindungsguthaben, welches nicht notwendigerweise dem wirklichen Wert der Beteiligung entspricht. Insoweit kann es zu Verlusten des Anlegers bei seiner Beteiligung kommen. 22. Risiko der fehlenden freien Handelbarkeit der Anteile und des fehlenden geregelten Zweitmarktes sowie der langfristigen Bindung des Anlegers Die vom Anleger erworbenen Anteile an der Fonds KG sind zwar während der Laufzeit der Fonds KG auf andere Personen übertragbar. Die Übertragung setzt aber die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG voraus. Insoweit ist die freie Handelbarkeit der Anteile eingeschränkt. Für die Anteile besteht kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer Zweitmarkt, sodass es für einen Anleger schwierig sein kann, einen Interessenten für den zu veräußernden Anteil zu finden. Bei Veräußerungswünschen wird Hamburg Trust nach Möglichkeit vermittelnd tätig werden. Dabei ist eine längere Zeitspanne einzuplanen. Kurzfristige Veräußerungs- wünsche beinhalten generell ein erhöhtes Risiko von Preisabschlägen; der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Es besteht die Möglichkeit, dass sich kein Käufer für den Anteil findet. In diesem Fall kann der Anleger nicht vor dem 31. Dezember 2026 aus der Fonds KG ausscheiden, da bis zu diesem Datum keine ordentliche Kündigung durch den Anleger möglich ist. 23. Risiko aus der Geschäftsführung der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG und der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH sowie der Geschäftsführenden Kommanditistinnen der Objekt KG und der ECE Projektmanagement Der wirtschaftliche Erfolg des Beteiligungsangebots ist von der Erfahrung und Kompetenz der mit dem Asset Management beauftragten Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH, dem Fondsmanagement der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG und der Immobilienverwaltung durch die ECE Projektmanagement sowie der gemeinsamen Geschäftsführung durch die Geschäftsführenden Kommanditistinnen der Objekt KG abhängig. Die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH, die Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG und die ECE Projektmanagement sowie die Geschäftsführenden Kommanditistinnen der Objekt KG können wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen treffen. Solche Entscheidungen können das Vermögen der Objekt KG und damit auch die Fonds KG und die Beteiligung der Anleger an der Fonds KG gefährden. 24. Risiko der fehlenden Bonität, Insolvenz oder der Säumigkeit wesentlicher Vertragspartner, Kündigung von Verträgen durch wesentliche Vertragspartner Es besteht stets das Risiko, dass wesentliche Vertragspartner der Fonds KG oder der Objekt KG, insbesondere die GB, die Platzierungsgarantin, die ECE Generalübernehmer oder die durch die Objekt KG mit der Objektverwaltung und Objektentwicklung beauftragten Gesellschaften, insbesondere die ECE Projektmanagement, insolvent werden und deshalb oder aus sonstigen Gründen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen. Außerdem können wesentliche Vertragspartner Verträge aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Objekt KG und die Fonds KG (auf die auch das wirtschaftliche Ergebnis der Objekt KG durchschlägt) ihrerseits Verpflichtungen nicht erfüllen und insolvent werden könnten. Im Falle der ECE Generalübernehmer besteht insbesondere das Risiko, dass im Generalübernehmervertrag übernommene Kostenübernahmeverpflichtungen, Freistellungsverpflichtungen und/oder sonstige Leistungsverpflichtungen nicht eingehalten werden und daher eine primäre Haftung der Objekt KG gegenüber Dritten z. B. zur Altlastenbeseitigung auflebt. Durch die vorstehend beschriebenen Risiken kann eine Gefährdung der Beteiligung der Anleger eintreten. Es besteht zudem das Risiko, dass Schadensersatzansprüche aus Bonitäts- oder sonstigen Gründen gegen die Anspruchsgegner nicht durchsetzbar sind. Dies kann das Anlageobjekt und die Vermögensanlage des Anlegers gefährden. 25. Liquidationsrisiko Für den Fall, dass der Fonds KG bis zur Fertigstellung nicht genügend Anleger beigetreten sein sollten, um die beabsichtigte Investition zu finanzieren, und fehlende Eigenmittel für die Finanzierung der Beteiligung an der Objekt KG und damit indirekt auch an der Immobilie auch nicht durch eine Fremdfinanzierung oder aus der Platzierungsgarantie (durch Beteiligung der Platzierungsgarantin an der Fonds KG) realisiert werden können, besteht das Risiko, dass die Fonds KG rückabgewickelt werden muss. Gleiches gilt für die Objekt KG. Dieses Risiko besteht, weil es möglich ist, dass die Platzierungsgarantin im Garantiefall ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Rückabwicklung ist nach dem Gesellschaftsvertrag nur in Form einer Liquidation der Fonds KG möglich. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm eingesetzten Kapitals. Bei einer Liquidation sind zunächst die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und andere Ansprüche zu bedienen. Erst danach wird ein verbleibender Erlös an die Anleger entsprechend dem Verhältnis ihrer Pflichteinlagen ausgekehrt. Es können Notargebühren, Gerichtskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen für eine vom Anleger ggf. aufgenommene Anteilsfinanzierung und Kosten für Makler anfallen, die zu einem geringeren Liquidationserlös führen würden. Daher ist es möglich, dass der Anleger in diesem Fall seine geleisteten Einzahlungen ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Dieses Risiko vergrößert sich, falls etwaige Rückforderungsansprüche gegen die jeweiligen Vergütungsempfänger, z. B. wegen deren Insolvenz, nicht durchgesetzt werden können. Entsprechendes gilt für die Rückabwicklung oder Liquidation der Objekt KG. 26. Risiko von Interessenkonflikten Die Komplementärinnen und die Geschäftsführenden Kommanditistinnen der Objekt und Fonds KG, die Treuhandkommanditistin sowie die Objekt KG unterliegen gegenüber der Fonds KG keinem Wettbewerbsverbot. Die Komplementärinnen und die Geschäftsführenden Kommanditistinnen der Objekt und Fonds KG, die Treuhandkommanditistin sowie deren Organe und Gesellschafter sowie die mit diesen Gesellschaften verbundenen Unternehmen können nicht ausschließen, neben den mittelbar von der Fonds KG gehaltenen Objekten zukünftig allein oder gemeinsam mit anderen Partnern Kapitalanlagen anderer Beteiligungsprojekte mit ähnlichen Investitionskriterien oder Immobilienobjekten zu verwalten. In diesen Fällen können Interessenkonflikte entstehen. So bestehen zum Beispiel zugunsten der Fonds KG keine besonderen Absprachen über die Zuteilung von Verwertungsmöglichkeiten für die Objekte. Deshalb ist es insbesondere in der Deinvestitionsphase denkbar, dass Geschäftsführende Kommanditistinnen der Fonds oder Objekt KG in Interessenkonflikte geraten, wenn die Nachfrage nach Immobilien geringer ist als das Angebot an zu verkaufenden Immobilien ihrer Beteiligungsprojekte. Hamburg Trust ist alleinige Gesellschafterin sowohl der Komplementärin als auch der Geschäftsführen- 21 Risiken den Kommanditistin der Fonds KG und einer Geschäftsführenden Kommanditistin der Objekt KG sowie der Treuhandkommanditistin und zugleich Anbieterin der Vermögensanlage. Die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH, die das Asset Management übernommen hat, ist ebenfalls Tochtergesellschaft von Hamburg Trust. Auch personell sind die vorstehenden Unternehmen untereinander verflochten. Es ist möglich, dass es aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Struktur sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zu Interessenkonflikten kommen kann. Sollte eine der genannten Gesellschaften im Fall eines Interessenkonflikts eine der Fonds KG oder der Objekt KG wirtschaftlich nachteilige Maßnahme vornehmen, kann dies zu wirtschaftlichen Nachteilen für das Anlageobjekt führen und die Vermögensanlage gefährden. 27. Altlasten und Schadstoffbelastungen Nach dem Erwerb einer Immobilie kann sich herausstellen, dass sich auf dem betroffenen Grundstück oder innerhalb der erworbenen Immobilie (weitere) Altlasten, Baumängel oder Schadstoffe befinden. In diesem Fall kann die Objekt KG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügungen oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten oder Schadstoffen herangezogen werden. Die ECE Generalübernehmer haftet gegenüber der Objekt KG nur für durch Altlasten und Schadstoffe entstehende Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens. Sonstige durch die Objekt KG zu tragende Kosten der Beseitigung oder die bis zur erfolgreichen Beseitigung entgangenen Mieteinnahmen vermindern in diesem Fall das Ergebnis der betroffenen Immobilie oder deren Wert, was die Vermögensanlage gefährden kann. 28. Risiko des Erwerbs der Anteile an der Objektgesellschaft Der Anleger beteiligt sich an der Fonds KG, die durch einen Kaufvertrag eine Minderheitsbeteiligung an der Objekt KG erworben hat. Es besteht das Risiko, dass Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch die Verkäuferin verletzt werden und daher Schadensersatzund/oder Freistellungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen. In diesem Zusammenhang besteht das Risiko des Obsiegens der Verkäuferin sowie dass aus Bonitätsgründen Ansprüche im Falle des eigenen Obsiegens gegen die Anspruchsgegner nicht durchsetzbar sind. In den vorgenannten Fällen wäre die Ertragssituation der Fonds KG beeinträchtigt und prognostizierte Erträge könnten nicht erreicht werden. 22 Anlegergefährdende Risiken Nachfolgende Risiken werden als anlegergefährdende Risiken eingestuft, d. h., ihr Eintritt kann bei dem Anleger Vermögensverluste entstehen lassen, die auch über sein eingesetztes Kapital hinausgehen und demnach auch das übrige Vermögen des Anlegers gefährden können. 29. Haftungsrisiko, Nachschüsse, Verwässerung Die Haftung der Anleger als Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Fonds KG ist auf den Betrag ihrer jeweils in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme (EUR 1 pro EUR 10 an Pflichteinlage) begrenzt. Werden die Einlagen durch Rückzahlungen (insbesondere Auszahlungen) unter die Haftsumme von 10 % der Pflichteinlage gemindert oder werden Entnahmen getätigt, während die Einlage durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme gemindert ist, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Auch nach dem Ausscheiden haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der Haftsumme für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Fonds KG. Darüber hinaus kann auch eine Haftung gemäß §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller erhaltenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme entstehen, wenn durch die Auszahlung der Fonds KG – und unter Berücksichtigung der Komplementärhaftung der persönlich haftenden Gesellschafterin – das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser schon bestehende Unterbilanz verstärkt. Die Gesellschafter können per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass der Fonds KG aufgrund eines Investitionsbedarfs durch die Anleger weiteres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen ist; dies bedeutet für die Anleger das Risiko, dass sich ihre Beteiligung im Rahmen einer Kapitalerhöhung vermindert (Verwässerung). Die für die direkt beigetretenen Kommanditisten geltenden Regelungen gelten mittelbar auch für die Treugeber, denn sie haben die Treuhandkommanditistin gem. § 6 des Treuhandvertrages von ihrer Leistungspflicht freigestellt. Außerdem trifft den Anleger im Falle einer Verletzung von Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner Einlagen, eine persönliche Haftung. Dies kann nicht nur die Vermögensanlage, sondern auch das sonstige Vermögen des Anlegers gefährden. 30. Risiken einer Anteilsfremdfinanzierung Bei der hier angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine langfristige Beteiligung mit Risiken. Aus diesem Grund ist eine Fremdfinanzierung der Beteiligung durch Anleger nicht zu empfehlen, da die genaue Höhe und der zeitliche Verlauf der Mittelrückflüsse, die dem Anleger für Zins- und Tilgungsleistungen zur Verfügung stünden, ungewiss sind. Eine Fremdfinanzierung ist auch insbesondere dann nicht zu empfehlen, wenn ein Anleger die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen zur Finanzierung des Anteils bei einer Reduzierung oder einem Ausbleiben von Auszahlungen finanziell nicht tragen kann. Auch bei einem Totalverlust der Einlage bleibt der Anleger verpflichtet, das zur Anteilsfinanzierung genutzte Darlehen zurückzuzahlen. Im Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage wird vom Anbieter keine Fremdfinanzierung angeboten. Eine Anteilsfremdfinanzierung kann zum Verlust der Beteiligung und darüber hinaus zu einer Gefährdung des übrigen Vermögens des Anlegers führen. 31. Steuerpflichtiger Zufluss Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Objekt KG sowie der Fonds KG können dem Anleger bereits steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden, ohne dass Auszahlungen der Fonds KG in gleicher Höhe erfolgt sind. Steuerzahlungen muss der Anleger dann unter Umständen aus seinem sonstigen Vermögen leisten. Gleiches gilt, wenn sich ein anlagegefährdendes Risiko realisiert. Auch in diesem Fall können den Anleger Steuerzahlungen aus der Fonds KG treffen, obwohl sein angelegtes Kapital nicht mehr an ihn zurückgezahlt werden kann. Dies kann über die Vermögensanlage hinaus eine Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers bewirken. 32. Risiko eines gewerblichen Grundstückshandels Im vorliegenden Beteiligungsangebot ist nicht vorgesehen, dass die Objekt KG das Objekt innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Anschaffung bzw. Fertigstellung veräußert. Für den Fall, dass ein Anleger seine Beteiligung an der Fonds KG innerhalb einer Frist von zehn Jahren veräußert oder ein Anleger im Zeitpunkt der Objektveräußerung durch die Objekt KG weniger als zehn Jahre an der Fonds KG beteiligt gewesen ist, kann dies zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Grundstückshandel auf Ebene dieses Anlegers führen. Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels kann insbesondere nachteilige Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften aus anderen Immobilien bzw. Beteiligungen an Immobilienfonds des Anlegers haben, die bisher im Privatvermögen gehalten werden. Dies kann das Vermögen des Anlegers gefährden. Weitergehende wesentliche Risiken tatsächlicher, steuerlicher oder rechtlicher Art sind nach Kenntnis der Anbieterin nicht vorhanden. 23 Anbieterin und Partner Experte mit Erfahrung Unser Partner ECE entwickelt und managt seit mehr als 40 Jahren erfolgreich Shopping-Center. 24 Anbieterin und Partner Hamburg Trust: Immobilienkompetenz aus einer Hand Leistungskern: geschlossene Immobilienfonds für private und institutionelle Anleger Investitionskriterien: Umfeldstabilität und Wachstumsperspektiven Die Anbieterin Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH (Hamburg Trust) ist Spezialistin für Immobilieninvestments und bietet Immobilienkompetenz „aus einer Hand“: Neben der Konzeption und dem Vertrieb geschlossener Immobilienfonds für private und institutionelle Investoren umfasst das Leistungsangebot der im Dezember 2006 gegründeten Hamburg Trust die Bereiche Fondsmanagement, Investorenbetreuung sowie Asset Management. Die gegenwärtige Situation auf den Immobilienmärkten zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Auswahl und Bewertung der Märkte bzw. Immobilien ist. Grundsätzliche Investitionskriterien von Hamburg Trust sind: Politisch-rechtliche Stabilität: Die jeweilige Investitionsregion ist dauerhaft von politisch und rechtlich stabilen Rahmenbedingungen geprägt. Dies gilt beispielsweise für Europa und die USA. Makroökonomische Wachstumskomponenten: Die Standorte, an denen investiert wird, weisen eindeutige demografische und wirtschaftliche Wachstumsperspektiven auf. Hohe Markteintrittsbarrieren für Dritte: Idealerweise sind die Rahmenbedingungen für einen Markteintritt Dritter schwierig bzw. nicht sinnvoll. In der Strategie fokussiert In einem herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld bietet Hamburg Trust Anlegern zwei Arten von Beteiligungen an: • 26 Geschlossene Immobilienfonds, die einfach, verständlich und übersichtlich konstruiert sind, Produkte zum „Anfassen“. Beispiel: Wohnimmobilien in den wirtschaftsstarken und demografisch wachsenden westdeutschen Metropolen wie beispielsweise Hamburg und München. Oder Shopping-Center in den wenigen noch verfügbaren innerstädtisch integrierten Standortlagen der deutschen Großstädte wie z. B. Dortmund. • Geschlossene Immobilienfonds für Anleger, die antizyklisch investieren und von günstigen Einstiegsmöglichkeiten profitieren möchten, die beispielsweise durch sogenannte Notverkäufe, hervorgerufen durch u. a. einen Mangel an (Anschluss-)Finanzierungen, entstehen. Beispiel: gewerbliche Immobilien in den US-amerikanischen 24-Stunden-Städten New York, Washington und San Francisco. Entsprechend dieser Strategie bietet Hamburg Trust neben dem aktuellen Beteiligungsangebot shopping edition 2 noch die Fonds Finest Selection und Finest Selection 2 zur Zeichnung an. Darüber hinaus soll noch im dritten Quartal der Fonds domicilium 5, der in eine Neubauwohnanlage in Hamburg-Winterhude investiert, in die Platzierung gehen. Die domicilium-Reihe Neubau-Wohnanlage mit 155 Wohneinheiten, verteilt auf fünf einzelne Gebäude, und 138 Tiefgaragenstellplätzen. Die Finest Selection-Reihe Die Fonds Finest Selection sowie Finest Selection 2 bieten Anlegern die Gelegenheit, an attraktiven Investitionsmöglichkeiten am USImmobilienmarkt gemeinsam mit anderen internationalen Investoren zu partizipieren. Finest Selection unterscheidet sich von Finest Selection 2 insbesondere durch ein etwas höheres Rendite/Risikoprofil: Rendite/Risikoprofil hoch opportunistisch Value-added Rendite Der im Jahr 2007 aufgelegte Fonds domicilium, der in zwei NeubauWohnanlagen mit insgesamt 385 Wohnungen in München-Riem investiert, ist vollvermietet. Domicilium ist in 2007 platziert worden und verläuft prognosegemäß (Stand: 31. Dezember 2008). Aufgrund der hohen Nachfrage war das Eigenkapital des Fonds domicilium 3 bereits kurz nach Auflegung im April 2009 voll platziert. Domicilium 3 setzt auf die zunehmende Verknappung des Wohnungsangebots und damit steigende Mieten in Hamburg. Mit nur 1 % verfügt Hamburg über die niedrigste Leerstandsquote aller Bundesländer. Anleger, die sich an domicilium 3 beteiligt haben, investieren in eine Core plus = Finest Selection Core = Finest Selection 2 niedrig Risiko hoch 27 Anbieterin und Partner Partner des Fonds ist die US-Gesellschaft Paramount Group Inc., New York, die seit 1968 die Immobilieninvestments der Familie Otto (u. a. Otto Versand) in den USA betreut. Der Fonds Finest Selection befindet sich noch in der Platzierungsphase und hat anteilig im Juli 2008 das Bürogebäude 1301 6th Avenue, New York, erworben. Das 45-stöckige Bürogebäude liegt direkt an der Corporate Row genannten 6th Avenue zwischen 52nd und 53rd Street. Bei dem Gebäude handelt es sich um eine attraktive Einstiegschance aus der Liquidation eines sieben Immobilien umfassenden Pakets aus dem sogenannten Macklow Portefeuille. Die Paramount Group erwarb das Objekt direkt von der Deutschen Bank für rund USD 1,48 Mrd. Weitere Investitionen des Fonds sind geplant. Sonstige Fonds Ebenfalls entsprechend der o.g. Strategie ist der Vertrieb des Fonds shopping edition im Dezember 2008 zurückgestellt worden. Grund hierfür ist die starke Nachfragezurückhaltung infolge der Finanzmarktkrise. Die Immobilie des Fonds, ein Shopping-Center in Melbourne, ist mit 99,5 % 3,5 Prozentpunkte höher als prospektiert vermietet. Eine Wiederauflage des Fonds ist zurzeit nicht geplant. Anleger, die zum Zeitpunkt der Zurückstellung bereits ihre Einlage inklusive Agio eingezahlt hatten, haben diese Einzahlung inklusive einer marktüblichen Verzinsung zurückerhalten. Im schwierigen wirtschaftlichen Umfeld sind die Immobilienwerte des Fonds domicilium 2 stärkeren Schwankungen ausgesetzt. Eine Prognose hinsichtlich der weiteren Marktentwicklung war nur schwer möglich. Deshalb hat Hamburg Trust den Vertrieb im Dezember 2008 nicht mehr fortgeführt und den Anlegern des Fonds noch im selben Monat ein Rückkaufangebot unterbreitet. Auf diese Weise sollten die vorhandenen Werte gesichert und den Anlegern eine kurzfristige Rendite ermöglicht werden. Das Angebot sah eine Rückzahlung der vollständigen Einlage, des Agios in Höhe von 5 % sowie eine anteilige Verzinsung von 7 % vor. Es wurde von den Anlegern einstimmig angenommen. Im Januar 2009 wurde die Rückzahlung der Einlage zuzüglich des Agios sowie der anteiligen Verzinsung an die Anleger abgeschlossen. Je nach Einzahlungszeitpunkt erzielten die Anleger aufgrund der Entwicklung des US-Dollarkurses über die prospektierte Auszahlung hinaus Währungsgewinne. Weitere Informationen zu den Fonds können Sie der jeweils aktuellen, geprüften Leistungsbilanz (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Leistungsbilanz 2007; die Leistungsbilanz 2008 wird ab 30. September 2009 verfügbar sein) entnehmen, die Sie unter www.hamburgtrust.de finden. Gern senden wir Ihnen auch ein Exemplar zu. In der Aufstellung auf festem und bewährtem Fundament Das Team von Hamburg Trust – hierzu gehören auch Tochterunternehmen für die Bereiche Fonds- und Asset Management – hat seit vielen Jahren im institutionellen Sektor geschlossene Fonds mit Immobilien im In- und Ausland konzipiert und gemanagt. Die drei Geschäftsführer von Hamburg Trust, Dr. Joachim Seeler, Michael Arndt und Harald Pohl, sind jeweils seit mehr als zehn Jahren in verschiedenen Führungspositionen bei Emissionshäusern sowie Immobilien finanzierenden Banken tätig. Gemeinsam verfügen sie über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Entwicklung, Konzeption, Finanzierung und Vertrieb von geschlossenen Immobilienfonds sowie komplexer Immobilienfinanzierungen. Dr. Joachim Seeler hat in leitender Position sowohl die internationale Projektentwicklung eines Baukonzerns, die internationale Immobilienfinanzierung einer Bank als auch das Geschäft für geschlossene Immobilienfonds eines Emissionshauses aufgebaut. Seit mehr als 13 Jahren hat Michael Arndt bei verschiedenen Emissionshäusern den Vertrieb geschlossener Beteiligungsprodukte als Vertriebsleiter oder Geschäftsführer Vertrieb verantwortet und ein Eigenkapitalvolumen von mehr als EUR 1 Mrd. platziert. Harald Pohl hat insgesamt 14 Jahre bei verschiedenen Hypothekenbanken großvolumige, komplexe Immobilienfinanzierungen verantwortet, sowohl im nationalen als auch internationalen Geschäft. Die Anlegerbetreuung und das Management der geschlossenen Immobilienfonds für private Anleger übernimmt die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH (Hamburg Trust Beteiligungsmanagement). Das Asset Management für die Fondsimmobilien leistet die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH (Hamburg Trust Asset Management), die ihr Leistungsspektrum ebenfalls Drittkunden anbietet. Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH hamburgtrust Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH 28 ECE – ein starker Partner Die Hamburger ECE entwickelt, plant, realisiert, vermietet und managt seit 1965 große Gewerbeimmobilien in den Sparten Shopping, Office, Traffic und Industries. Mit 112 Einkaufszentren im Management und Aktivitäten in 15 Ländern ist das Unternehmen europäische Marktführerin im Shopping-Center-Bereich. In allen ECECentern zusammen erwirtschaften rund 11.700 Einzelhandelsmieter auf einer Verkaufsfläche von insgesamt über 3,4 Mio. m2 einen Jahresumsatz von EUR 13,1 Mrd. Zu den von der ECE betriebenen Einkaufsgalerien zählen u. a. die Potsdamer Platz Arkaden in Berlin, die Promenaden im Hauptbahnhof Leipzig, der Limbecker Platz in Essen, das Alstertal-Einkaufszentrum in Hamburg, die SchlossArkaden in Braunschweig, die Galeria Baltycka in Danzig und die Arkády Pankrác in Prag. 22 weitere Einkaufscenter sind europaweit in Bau oder Planung, darunter u. a. das Neue Thier-Areal in Dortmund, die Rathaus-Galerie in Leverkusen, die Rhein-Galerie in Ludwigshafen, die Schlosshöfe in Oldenburg, die OZAS Gallery in Vilnius, das Stücki-Einkaufszentrum in Basel und das Serdika Center in Sofia. Quartier in Essen sowie die BahnhofCity Wien West und die BahnhofCity Wien Hauptbahnhof. In allen Sparten zusammen hat die ECE seit ihrer Gründung ein Projektvolumen von über EUR 12 Mrd. bewegt. Das aktuelle Bau- und Projektvolumen beläuft sich auf ca. EUR 5 Mrd. Außer Einkaufszentren realisiert die ECE in ihren Sparten Office, Traffic und Industries Konzernzentralen, Bürohochhäuser, Verkehrsimmobilien, Logistikzentren und andere hochspezielle Gebäudetypen. Aktuelle Großprojekte sind beispielsweise das neue ThyssenKrupp 29 Chancen Beste Ausgangslage 1 Einmalig starke Partner an einmaligem Standort bieten die einmalige Chance für Ihre Investition. 30 Chancen Ihre Chancen auf einen Blick Attraktives Objekt Hohe Mieterdiversifikation Der Fonds investiert mittelbar in das rund 50.000 m2 große ShoppingCenter Thier-Areal direkt an der Dortmunder Fußgängerzone. Die Vielfalt von insgesamt rund 150 Mietern und deren breit gefächerte Waren- und Dienstleistungsangebote sprechen dafür, dass das Center zu einem wichtigen Anziehungspunkt in der Region wird. Die Vielzahl von Mietern sorgt für eine höhere Vermietungssicherheit. Als Mieter für das künftige Shopping-Center konnten bereits über zwei Jahre vor Fertigstellung mehrere renommierte Filialisten gewonnen werden. Der Branchenmix, eine ausgewogene Mischung aus unterschiedlichen Einzelhändlern und Dienstleistern, ergänzt um Unterhaltungsangebote sowie zahlreiche Restaurants und Cafés, ist an den Standort, das Konzept und die Konkurrenzsituation angepasst. Der Schwerpunkt liegt auf modischen Textilsortimenten. Langfristige Mietverträge mit Inflationsschutz und Mietwachstumspotenzial Der Mustermietvertrag, der überwiegend zur Anwendung kommt, sieht eine Laufzeit von zehn Jahren vor und beinhaltet alle zwei 32 Jahre eine 100 %ige Anpassung an den deutschen Verbraucherpreisindex. Die Umlage sämtlicher Nebenkosten mit Ausnahme von Instandhaltungen für Dach und Fach und Teile der Verwaltungskosten ist ebenfalls elementarer Bestandteil des Mustermietvertrages. Sämtliche Bestimmungen zur optimalen Verwaltung des ShoppingCenters sind in den Verträgen enthalten. Sicherheit durch erfahrenen Generalübernehmer Das Objekt wird vom Shopping-Center-Spezialisten ECE von der Entwicklungs- und Bauphase an betreut und dann betrieben. Die Bauund Planungskosten werden durch einen Generalübernehmervertrag mit der ECE Achte Generalübernehmer G.m.b.H. & Co. KG mit Patronatserklärung der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG abgesichert. Bei einem realisierten Projektvolumen von EUR 12 Mrd. konnte die ECE bisher perfekte Budget- und Termintreue beweisen. Dies zeigt sich in der Unternehmensbilanz der ECE, in der bezüglich der Budget- und Termineinhaltung bis zum heutigen Tag insbesondere in Deutschland ausschließlich erfolgreiche Projekte zu Buche stehen. Professionelles Centermanagement durch europäischen Marktführer Die ECE verfügt über mehr als 40 Jahre Erfahrung im EinkaufscenterBereich und ist heute mit 112 innerstädtischen Shopping-Centern Marktführer in Europa. Mit der ECE-Gruppe besteht ein Vertrags- verhältnis für die Objektbetreuung und Geschäftsbesorgung über mindestens 15 Jahre. Insbesondere bei allen bisher in Deutschland entwickelten Shopping-Centern der ECE sind die Einzelhandelsflächen zum Zeitpunkt der Eröffnung zu rund 100 % vermietet gewesen. Damit sind die professionelle Betreuung des Objektes sowie die Standortetablierung und -sicherung über die geplante Fondslaufzeit gewährleistet. Die erstklassige Arbeit der ECE-Gruppe lässt sich an den Centerumsätzen ablesen. Trotz schwacher deutscher Einzelhandelskonjunktur konnten die durch die ECE gemanagten Einkaufscenter überdurchschnittliche Umsätze erreichen. So verzeichneten die Einzelhändler in den ECE-Centern bundesweit beispielsweise von 2000 bis 2006 ein Umsatzwachstum von durchschnittlich rund 1,9 % pro Jahr. Zum Vergleich: Der gesamte deutsche Einzelhandel verzeichnete im gleichen Zeitraum einen Umsatzrückgang von durchschnittlich 0,8 % pro Jahr. In Branchenkreisen spricht man daher seit Langem bereits von einer „ECESonderkonjunktur“. Und die kontinuierliche Verbesserung und Steigerung der Umsätze ist auch weiterhin ein erklärtes Ziel der ECE. Standortgutachten von GfK belegt: „Insgesamt gesehen stellt das geplante Shopping-Center auf dem Thier-Areal eine der wenigen noch erhältlichen innerstädtisch integrierten Standortlagen in deutschen Großstädten dar. Zudem gibt es in Deutschland eine nur überschaubare Zahl an Objekten, die eine ähnliche Standortqualität, Dimensionierung und Nachfrageplattform mitbringen.“ Konservative Kalkulation Ergebnissteigerung durch Umsatzmieten In den Shopmietverträgen wird neben der Mindestmiete eine Umsatzmiete vereinbart, sodass sich für die Anleger die Chance ergibt, von einer positiven Umsatzentwicklung der Mieter zu profitieren. Umfassende Rücklagen Als zusätzliches Sicherheitsmerkmal wird für den Fonds von Anfang an neben der Liquiditätsreserve von EUR 1,1 Mio. eine weitere hohe Investitionsreserve von EUR 5 Mio. eingeplant. Energieeffiziente Bauweise Die Shopping-Center der ECE stehen technisch in puncto Energieeffizienz laufend auf dem Prüfstand und werden dem innovativen Fortschritt angepasst. Im Fokus stehen Photovoltaikanlagen, die Nutzung von Geothermie, moderne Wärmerückgewinnungsverfahren, energieeffiziente tageslichtabhängige Steuerung der Centerbeleuchtung, frequenzabhängige Steuerung der Rolltreppen sowie intelligente Steuerungssysteme für eine natürliche Be- und Entlüftung. Hohe Ertragssicherheit und angemessener Anschaffungspreis Das endgültige Investitionsvolumen wird auf der Grundlage eines vereinbarten Multiplikators von 15,08 bezogen auf die tatsächlich erzielte Jahresnettomiete des ersten vollen Betriebsjahres berechnet. Bei geringeren Mieten reduziert sich somit der Anschaffungspreis. Geringe Steuerbelastung Das effektive Einzugsgebiet des Shopping-Centers Neues Thier-Areal umfasst etwa 2,4 Millionen Einwohner. Es reicht westlich bis zur Stadtgrenze von Bochum und nördlich bis an die Grenze des Münsterlandes. Aufgrund des ländlich geprägten Gebietes im Osten und Südosten von Dortmund strahlt das Einkaufscenter als Anziehungspunkt in dieser Richtung bis ins Sauerland aus. Für den Gesamterfolg einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind nicht nur die erwirtschafteten Ergebnisse maßgeblich, sondern auch der verbleibende Ertrag, den der Anleger nach Steuern erzielt. Bei einer Beteiligung am shopping edition 2-Fonds werden u. a. durch den Vortrag von Finanzierungsaufwendungen aus der Bauphase voraussichtlich bis ins Jahr 2017 einkommensteuerfreie Ergebnisse erzielt. Dadurch kann die steuerliche Belastung des Anlegers hinsichtlich der erzielten Ergebnisse aus dieser Investition spürbar gesenkt werden. Zudem ist der shopping edition 2 als geschlossener Immobilienfonds mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht von der Abgeltungsteuer betroffen. Attraktiver Standort Zinssicherheit für zehn Jahre Dortmund ist die zweitgrößte Stadt des Ballungsraumes Ruhrgebiet sowie das Wirtschafts- und Handelszentrum Westfalens mit einer hohen Bevölkerungsdichte von rund 2.084 Einwohnern/km2. Sie ist der bedeutendste Verkehrsknotenpunkt Westfalens, welcher mit sechs Autobahnen und fünf Bundesstraßen an das deutsche Fernstraßennetz angebunden ist. Die Stadt Dortmund ist einer der stärksten Einzelhandelsstandorte in der Rhein-Ruhr-Region. Ihrer Funktion als landesplanerisch eingestuftes Oberzentrum wird die Stadt insbesondere aufgrund der Stärke der City gerecht. Das gegenwärtige Zinsniveau in Europa ist im historischen Vergleich sehr niedrig. Für den shopping edition 2-Fonds konnte bei der Finanzierung eine Festschreibung der derzeitigen günstigen Zinsen für eine Dauer von zehn Jahren vereinbart werden. Die Zeichner des Fonds profitieren daher innerhalb dieses gesamten Zeitraumes vom aktuellen, niedrigen Zinsniveau, selbst dann, wenn die Zinsen zwischenzeitlich wieder steigen sollten. Hervorragender Investitionsstandort Großes Einzugsgebiet Innenstadtlage Der Projektstandort befindet sich in der westlichen Dortmunder Innenstadt mit direkter Anbindung an die Hauptfußgängerzone Westenhellweg. Der Westenhellweg zählt zu den Top Ten der frequenzstärksten Fußgängerzonen Deutschlands. Der direkte Anschluss an die Fußgängerzone und die hervorragenden Annoncierungsmöglichkeiten bis hin zur hoch frequentierten Ringstraße Hoher Wall bieten sehr gute Entwicklungsvoraussetzungen. Das Reine Euro-Finanzierung Die Immobilie wird zu 100 % in Euro finanziert. Durch den Verzicht auf Fremdwährungsdarlehen entfallen Wechselkursverluste für den Anleger. Hohe Eigenkapitalquote Die Sicherheit eines Investments steigt unter sonst gleichen Bedingungen mit Höhe der Eigenkapitalquote. Die Eigenkapitalquote bei diesem Fonds beträgt konsolidiert rund 49 %. 33 Zweitmarkt Alternative Zweitmarkt + Pluspunkt: Es ist geplant, alle Fonds von Hamburg Trust an der Fondsbörse Deutschland listen zu lassen. 34 Zweitmarkt Fondsbörse – neue Möglichkeiten für Ihr Investment Früher konnte, wer den Zeichnungsschein unterschrieben hatte, sein Engagement in der Regel nicht vor Ablauf der Fondslaufzeit und Auflösung der Fondsgesellschaft wieder beenden – und war oftmals 20 Jahre oder länger an die Investition gebunden. Das ist mittlerweile ganz anders: Mit der Etablierung und dem fortschreitenden Wachstum des Zweitmarktes haben Anleger es heute deutlich leichter, sich vorzeitig von ihrer Beteiligung zu trennen. Längst spielen bei einem Verkauf nicht mehr ausschließlich Notsituationen eine Rolle, in denen der Anleger dringend Liquidität braucht, zum Beispiel bei einer Scheidung oder Arbeitslosigkeit. Den vergleichsweise unkomplizierten Verkauf über eine unabhängige Börse wie die Fondsbörse Deutschland können sich auch Anleger zunutze machen, die nur ihr Depot umstrukturieren wollen oder mit der Performance ihres Fonds so zufrieden sind, dass sie verkaufen, um bereits nach einigen Jahren eine überzeugende Gewinnmitnahme zu erzielen. Es ist geplant, alle Fonds von Hamburg Trust an der Fondsbörse Deutschland listen zu lassen. Des Weiteren können verkaufswillige Anleger Anteile auch an Zweitmarktfonds verkaufen (siehe „Risiken“, Seite 20 f., Ziff. 22). 36 37 Investitionsstandort Standortvorteil Die Zahl der Erwerbstätigen steigt in Dortmund deutlich schneller als im Rest der Republik: +9,1 % zwischen 1999 und 2007 im Vergleich zu +3,5 % bundesweit. 38 Investitionsstandort Investitionsstandort Dortmund: Ruhr-Metropole… Dortmund ist mit rund 584.400 Einwohnern auf einer Fläche von 280,4 km² die zweitgrößte Stadt in Nordrhein-Westfalen und eine der zehn größten Städte Deutschlands. Die Ruhr-Metropole am nordöstlichen Rand des Ruhrgebietes ist zudem einer der großen Verkehrsknotenpunkte der Bundesrepublik: Mit sechs Autobahnen, einem weitreichend ausgebauten Bundesstraßennetz und dem ICE-Fernbahnhof mit rund 45,6 Millionen Fahrgästen jährlich ist die Stadt infrastrukturell hervorragend an das angrenzende Umland und den gesamten Ballungsraum Rhein-Ruhr angebunden. Die Visitenkarte Dortmunds ist die Innenstadt – über 600 Geschäfte, Restaurants und Cafés finden sich innerhalb des mittelalterlichen Stadtwalls. …auf dem Weg in die Zukunft In den 50er-Jahren galt Dortmund als deutsche Hauptstadt für Stahl, und auch Kohle gehörte zu den tragenden Säulen der Wirtschaft. Und bis 1960 galt die Stadt sogar als Europas Bierstadt Nr. 1. Rund 127.000 Menschen waren in Dortmund 1960 in der Industrie beschäftigt. Der in den 1960er-Jahren einsetzende Strukturwandel traf die Stadt entsprechend besonders hart: Durch den zuneh- 40 menden Wettbewerb der billigeren Importkohle, die Umstellung auf Mineralöl als Energielieferant und durch Fusionen und Absatzeinbrüche auf dem Brauereimarkt ging die Zahl der Industriebeschäftigten bis 1994 auf nur noch 37.000 zurück. Die letzte Zeche, Minister Stein, wurde schon 1987 geschlossen. Dortmund hat sich dem notwendigen Strukturwandel von der Industrie- zur Dienstleistungsmetropole jedoch konsequent gestellt. In den 1990ern wurde mit Unterstützung der ThyssenKrupp AG und der Unternehmensberatung McKinsey ein strategisches Stadtentwicklungskonzept beschlossen, um neue Industrien anzusiedeln und neue, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Mit Erfolg: Heute gehört Dortmund zu den dynamischsten Metropolen der Neuen Wirtschaft in Deutschland, ist ein wachsender Informations- und Hochtechnologiestandort und hat sich national und international als Wissenschaftszentrum einen Namen gemacht. Allein aus diesen Zukunftsbranchen haben sich hier bereits rund 720 nationale und internationale Unternehmen mit fast 12.000 Beschäftigten angesiedelt. Ebenfalls sehr erfolgreich ist die Stadt dank ihrer guten infrastrukturellen Anbindung in den Bereichen Logistik mit über 20.000 Mitarbeitern und Hightech mit über 220 Unternehmen. Dortmund unterstützt dieses Wachstum mit der Bereitstellung attraktiver Standorte wie dem TechnologieParkDortmund oder neu geschaffenen Büroflächen wie zum Beispiel dem revitalisierten ehemaligen Hochofengelände PHOENIX. Insgesamt sind heute über 84 % der Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, das traditionelle produzierende Gewerbe beschäftigt heute nur noch rund 15,5 % der Bevölkerung. Den Schwerpunkt Informationstechnologie (IT) unterstützt die Stadt auch im Bereich Bildung: eine Universität, eine Fachhochschule, ein Center für IT-Fachkräfte, eine private Hochschule für internationales Management und eine Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bilden insgesamt rund 30.900 Studierende aus. Die engen Kooperationen zwischen den Hochschulen, modernen Forschungseinrichtungen und technologieorientierten Unternehmen sorgen darüber hinaus für einen schnellen Wissenstransfer, von dem Unternehmen wie Studierende profitieren. Auch in eher weiche Standortfaktoren wie die Verbesserung der Lebensqualität für die Einwohner wird investiert, zum Beispiel durch Begrünung und einen neuen See. Schon jetzt gilt Dortmund als eine der grünsten Großstädte Europas, fast die Hälfte des Stadtgebietes besteht aus Gärten und Parks, Wiesen, Feldern und Wäldern. Das sehen auch die Bewohner selbst so: 81 % finden, ihre Stadt biete ihnen viele Grünflächen, 69 % loben das kulturelle Angebot und 63 % der Dortmunder halten ihre Stadt für familienfreundlich – damit liegt Dortmund bei der Familienfreundlichkeit hinter Stuttgart mit 65 % auf Platz 2 einer Umfrage der BAT Stiftung für Zukunftsfragen 2008. Positive Beschäftigungsentwicklung… Durch den Ausbau der neuen Wirtschaftszweige ist die Anzahl der Erwerbstätigen zwischen 1999 und 2007 um 9,1 % auf insgesamt 293.000 gestiegen. Damit liegt Dortmund im Vergleich deutlich über den Steigerungsraten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit +4,1 % und Deutschlands insgesamt mit +3,5 % im gleichen Zeitraum. Parallel mit der positiven Entwicklung der Beschäftigung wuchs auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt. Das Dortmunder Bruttoinlandsprodukt ist zwischen 2000 und 2007 von 14,7 auf EUR 17,8 Mrd. gewachsen, ein Plus von rund 21%. …sorgt für hohe Nachfrage im Einzelhandel Der positive wirtschaftliche Trend spiegelt sich auch in der Bilanz der Dortmunder Bürger. Die Produktivität, also das Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigem, stieg in Dortmund während der Jahre 2000 bis 2007 um knapp 15%. Die für den Einzelhandel relevante Kaufkraft in Dortmund lag 2008 bei einem Indexwert von 100,2 und liegt damit leicht über dem deutschen Durchschnitt von 100. Kaufkräftiger als die Stadt selbst ist zudem das Dortmunder Umland, denn traditionell ziehen einkommensstarke Schichten eher in die Vororte und pendeln dann zum Einkaufen in die Stadt. Aufgrund seines ausgesprochen guten Einzelhandelsangebots und der sehr guten Verkehrsanbindung verfügt Dortmund schon jetzt über eine herausragende Stellung als beliebtes Einkaufsziel für Käufer aus 41 Investitionsstandort GfK-Indikator Konsumklima 7/2009; Indikatorpunkte 20 15 10 5 0 –5 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009* Quelle: „GfK-Indikator Konsumklima“ aus Pressemitteilung „Konsumklima – Aufwärtstrend setzt sich fort“ vom 27. Juli 2009 *Werte bis einschließlich Juli, keine Prognosewerte 54 235 Lünen Bergkamen 2 Dortmund 42 Das Neue Thier-Areal CastropRauxel Unna 45 40 44 1 43 54 236 dem nördlichen, östlichen und südlichen Umland. Die Strahlkraft der City als attraktive Einkaufsmeile spricht innerhalb eines Einzugsgebietes von maximal 45 Minuten Fahrzeit ein stattliches Potenzial von insgesamt etwa 2,4 Millionen Einwohnern mit einem einzelhandelsrelevanten Nachfragevolumen von EUR 12,3 Mrd. an. Entsprechend lockt die Citylage schon jetzt immer mehr nationale und internationale Einzelhändler, ihre Flächen in Dortmund zu vergrößern oder sich mit neuen Konzepten anzusiedeln, zuletzt unter anderem Tom Tailor mit einem 1.300 m2 großen Megastore, Basler Fashion und die Parfümerie Douglas. 1 44 Gute Perspektiven für stabilen Einzelhandelsumsatz Witten Schwerte 45 Hagen 46 Iserlohn Lage und Einzugsgebiet des Neuen Thier-Areals Kerneinzugsgebiet (bis zu 5 Min. Anfahrtsweg), rd. 587.000 Einwohner Naheinzugsgebiet (5 bis 15 Min. Anfahrtsweg), rd. 369.000 Einwohner Ferneinzugsgebiet (15 bis 30 Min. Anfahrtsweg), rd. 1.412.000 Einwohner Der Einzelhandel in der Region Westfalen ist optimistisch gestimmt. Die Wirtschaftskrise hat sich bisher kaum auf das Geschäft ausgewirkt. Die Händler selbst bewerten ihre Umsatzentwicklung im 1. Quartal 2009 zu 52 % als gut, immerhin 79 % erwarten für das restliche Jahr 2009 gleichbleibende oder sogar steigende Umsätze. Der Anstieg mehrerer bundesweiter wirtschaftlicher Stimmungsindikatoren in den Monaten April bis Juli 2009 lässt erwarten, dass die Konjunktur tatsächlich die Schwächephase überwunden hat. So stieg der viel beachtete ifo-Geschäftsklimaindex im Juli 2009 überraschend deutlich von 85,9 auf 87,3 Zähler, damit bewerten die befragten 7.000 Unternehmen bereits im vierten Monat in Folge sowohl die gegenwärtige Situation als auch die Geschäftsaussichten für das nächste halbe Jahr positiver als noch im Vormonat. Auch das GfK-Barometer für das Konsumklima stieg im Juli bereits zum vierten Mal in Folge und erreichte 3,0 Punkte – der höchste Stand seit Juni 2008. Die separat gemessene Anschaffungsneigung stieg sogar zweistellig um 10,6 Punkte auf 25,1 und liegt damit 51 Punkte über dem Vorjahresniveau. Dies zeigt sich auch in realen Umsatzzuwächsen: so wuchs der Absatz von Informations- und 42 Unterhaltungselektronik zwischen Januar und Mai 2009 um 5,5 % und 3,3 %. Zwar schließen Experten nicht aus, dass die positive Stimmung zum Jahresende 2009 durch einen Anstieg der Arbeitslosigkeit wieder nachlässt, dennoch erwarten Analysten, dass die Wirtschaft im Sommer 2009 erstmals seit Anfang 2008 wieder wächst, wenn auch nur um 0,4 %. Zu beachten ist hierbei, dass selbst eine kurzfristige, zweite Delle in der konjunkturellen Entwicklung im Jahr 2010 die Ertragssituation des geplanten Objektes Neues ThierAreal kaum treffen kann, da das Objekt erst zum Herbst 2011 die Pforten öffnen wird. Besonders gute Perspektiven für mittelgroße Städte Als besonders aussichtsreich bewertet der Immobilienexperte BulwienGesa aktuell den regionalen Immobilienmarkt der Region Rhein-Ruhr. Zum einen liegen gerade mittelgroße Städte wie Dortmund und Essen bei den Renditen erkennbar über dem Niveau der großen Metropolen wie beispielsweise München oder Hamburg. Zum anderen unterliegt diese Region geringeren Wertschwankungen, was sie zu einem stabilisierenden Faktor und wichtigen Baustein in einem gut strukturierten Anlegerportfolio macht. Shopping-Center in der City: Einkauf und Erlebnis Nachfrage des Einzelhandels verstärkt nach A-Lagen Entsprechend entwickelt sich auch die Nachfrage des Einzelhandels nach neuen Ladenflächen trotz der eingetrübten Wirtschaftslage weiter überaus dynamisch. Allein im ersten Halbjahr 2009 stiegen die Vermietungsaktivitäten von Einzelhandelsflächen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um ganze 71 % auf 784 Transaktionen. Hauptziel der nationalen und internationalen Einzelhändler waren dabei Großstädte mit mehr als 500.000 Einwohnern. Bei der Lage dominierte die Nachfrage nach A-Flächen mit 33 % der Vermietungen, gefolgt von 1-B-Lagen mit 7 %. Zählt man die vermieteten Flächen in der Kategorie Shopping-Center und weitere innenstädtische Lagen zusammen, machen diese Umsätze zusammen bereits 77 % aller Vermietungen aus. Investieren in Immobilien: Einzelhandel besonders gesucht Getragen von der robusten Nachfrage hat sich kaum eine Immobilienkategorie im Verlauf der Finanzkrise als ähnlich wertstabil gezeigt wie Einzelhandelsimmobilien. Besonders gut geführte innerstädtische Einkaufszentren stehen in der Investorengunst weit oben. Mit einem Anteil von 36 % führten Einzelhandelsimmobilien im ersten Halbjahr 2009 den Immobilienumsatz an. Als besonders erfolgreich haben sich in den vergangenen Jahren Shopping-Center erwiesen. Gerade moderne Konzepte mit einer guten Mischung aus Einkauf, Gastronomie und Erlebnis sprechen die modernen Konsumenten besser an, die Shopping immer weniger als reine funktionale Bedürfnisbefriedigung begreifen, sondern mehr als Freizeit verstehen und eine emotionalere, serviceorientierte Ansprache suchen. Und die Nachfrage ist noch lange nicht gestillt: Mit durchschnittlich 150 m2 Verkaufsfläche in Malls je 1.000 Einwohner liegt Deutschland derzeit noch um rund 50 m2 unter dem europäischen Mittel. Bei den favorisierten Standorten für moderne Shopping-Center dominiert klar die City. Lagen in der Zeit von 1964 bis 1990 lediglich 45,7 % aller Shopping-Center in Innenstadtlagen, so hat sich dieser Anteil bis heute auf rund 65 % erhöht. Entwickler und Investoren setzen also auf die erfolgreichen, wenn auch seltenen Top-Lagen in den Innenstädten und den Stadtteilen. Und laut dem German Council of Shopping Center wird auch kein einziges der bis Ende 2012 geplanten und im Bau befindlichen Center mehr auf der sogenannten grünen Wiese entstehen. 43 Immobilienstandort Begehrter Standort 8 Die Dortmunder Shoppingmeile Westenhellweg gehört mit Spitzenmieten von 210 Euro/m² zu den acht teuersten Einkaufsstraßen der Republik. 44 Immobilienstandort Immobilienstandort Westenhellweg: Zweitausend Jahre Handelstradition Der als „Goldmeile“ bekannte Westenhellweg ist zusammen mit seiner Verlängerung, dem Ostenhellweg, das Herz der Dortmunder Innenstadt. Schon in spätrömischer Zeit eine wichtige Verkehrsachse für Siedler und Händler, schlendern heute zu Stoßzeiten rund 9.000 Passanten pro Stunde entlang der 1,1 km langen, als Fußgängerzone ausgebauten Shoppingmeile quer durch die City – Tendenz steigend. Insgesamt stehen in der Dortmunder City derzeit rund 186.100 m2 Verkaufsfläche zur Verfügung, das entspricht rund 21,9 % der gesamten Verkaufsfläche der Stadt. Der Umsatz in der Innenstadt liegt dagegen höher als der reine Anteil an Verkaufsfläche, mit rund EUR 827,2 Mio. wurden 2007 etwa 26,5 % des Gesamtumsatzes im Dortmunder Einzelhandel hier erzielt. Das direkte Umfeld des Westenhellwegs ist durch Mischnutzung geprägt. Neben Einzelhandelsgeschäften finden sich auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel das Dortmunder Gesundheitsamt und das Schauspielhaus sowie Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Einkaufszentrum Neues Thier-Areal. 46 Unter den Top Ten der Shoppingmeilen Deutschlands Die A-Lage entlang des Westenhellwegs ist bei Einzelhändlern stark gefragt: So kletterten die Spitzenmieten für Dortmunder Innenstadtlagen allein in den letzten acht Jahren um rund 20 %. Damit liegen die Mieten beispielsweise für Läden mit 80 bis 120 m² Fläche am Westenhellweg doppelt so hoch wie in den vergleichbaren Lagen der Nachbarstadt Essen. Mit einer aktuellen Miete von EUR 210/m2 gehört die Einkaufsmeile zudem zu den zehn teuersten Standorten Deutschlands (siehe Grafik). Spitzenmieten in 1a-Citylagen bei Neuvermietung in EUR/m2 im Jahr 2008 München, Kaufingerstraße 300 Frankfurt/Main, Zeil 260 Stuttgart, Königstraße 230 Düsseldorf, Königsallee 225 Berlin, Tauentzienstraße 220 Hamburg, Spitalerstraße 215 Neue Flächen machen City noch attraktiver Köln, Schildergasse 215 Dortmund hat als einzige Großstadt der Region bisher noch kein Einkaufszentrum, im Gegensatz zu Düsseldorf mit drei ShoppingCentern, Köln mit zwei und Essen mit ebenfalls zwei (einem bestehenden Center sowie der ECE-Ansiedlung am Limbecker Platz, deren Gesamteröffnung für Oktober 2009 geplant ist). Zudem liegt Dortmund mit einem innerstädtischen Verkaufsflächenanteil von nur 22 % deutlich hinter Düsseldorf (34 %), Köln (28 %) und Essen (24,9 %). Mit dem Neubau des Thier-Areals wird die Einzelhandels-Angebotsfläche in der City um 16,7 % wachsen und nach Einschätzung von Experten die Attraktivität des innerstädtischen Einkaufens in Dortmund weiter steigern. Dortmund, Westenhellweg 210 Hannover, Georgstraße 180 Münster, Ludgeristraße 150 Einen negativen Wettbewerb mit den bereits bestehenden Geschäften der Dortmunder Innenstadt sehen Experten durch den Bau des Neuen Thier-Areals nicht. Im Gegenteil. Es wird erwartet, dass das Neue Thier-Areal eine Steigerung der täglichen Passantenfrequenz in Quelle: Kemper’s Zuflüsse aus dem Umland mit Ausbaupotenzial Umsatzkennziffer: gibt den Einzelhandelsumsatz je Einwohner an Münster 146,7 Düsseldorf 146,4 Essen 120,1 Dortmund 107,8 Quelle: Dr. Hesse & Partner 47 Immobilienstandort die Dortmunder City bewirken, dadurch die Besucherzahl in der Innenstadt um 8 % steigern und so die Attraktivität der gesamten Dortmunder Innenstadt verbessern kann. Im Vergleich zu anderen großen Städten der Region hat Dortmund auf jeden Fall noch erhebliches Aufholpotenzial, wie die Umsatzkennziffer zeigt, die den Einzelhandelsumsatz je Einwohner angibt. Dortmund zieht mit einer Kennziffer von 107,8 zwar schon jetzt Kaufkraft aus der Umgebung ab, liegt jedoch noch deutlich hinter der Attraktivität von Essen mit 120,1 oder Münster mit 146,7. Klares Bekenntnis der Stadt zum Neuen Thier-Areal Überlegungen der Stadt, den Dortmunder Hauptbahnhof zu einer größeren Stadtgalerie mit Einkaufscenter-typischem Sortiment auszubauen, wurden aufgegeben. Anschließend begannen die Planungen für ein innerstädtisches Shopping-Center, das Neue Thier-Areal. Ziel der Stadt ist es, durch die Schaffung zweier Pole – Bahnhof und Neues Thier-Areal – eine neue attraktive Verbindungsachse in der Dortmunder City zu schaffen. Daher soll der Dortmunder Hauptbahnhof als „Tor zur Stadt“ umgebaut und nach einem neuen Nutzungskonzept auf der bestehenden Fläche von rund 10.000 m2 attraktiver gestaltet werden. Das Angebotssortiment soll dabei aber eher dem typischen Reisebedarf entsprechen, wobei Gutachter einen klaren Schwerpunkt auf die Angebotselemente Nahrung, Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflege sowie Bücher und Schreibwaren empfehlen. 48 Mit allen Sinnen: Stadtentwicklung plant weitere Aufwertung der City Schon in den letzten Jahren hat die Dortmunder City deutlich an Attraktivität gewonnen. Die Stadt plant zudem noch weitere Verbesserungen durch die Ausweitung von Fußgängerzonen und die Schaffung von städtischen Freiräumen für Events und Erholung. Dazu werden zum Beispiel Teile der parallel zum Westenhellweg verlaufenden Kampstraße bis 2010 ebenfalls zur Promenade und Fußgängerzone mit Sitzmöglichkeiten, zweireihig gepflanzten Alleebäumen, Bodenstrahlern und Spielmöglichkeiten für Kinder sowie einem Lichtdach für Open-Air-Veranstaltungen ausgebaut. Hierfür wird bereits seit Sommer 2008 die Straßenbahn zur Untergrundbahn umgebaut. Hbf. Burg wall 54 Lu s König wall ig s tr. Br Bahnhofstr. dw üc ks tr. Freistuhl . nenstr Kathari . dingstr S U astr. Schmie H ans tr. Brinkhoffs ZOB P r. Kampst S U Kampstr. S Ostenhellweg afe nh of Potgas Martinstr. se Kolpingstr. eg nhellw Weste Silbe Schwarze-Brud er-Str. Marktplatz Propsteihof rstr. Hansaplatz Kleppingstr. U Stadtgarten Hoh est r. Po sts tr. Hi ltr op wa ll 54 Südwall Ruhrallee Hö Johannesstr. Amalienstr. Humboldtstr. Kuhstr. Hansastr. Wa ll Eisenmarkt er ls t Ho h ve Josephstr. r. Gr Brauhausstr. U Fußgängerzone Standort Neues Thier-Areal Dortmund 49 Objektbeschreibung Auf die Mischung kommt es an 150 Mieter Bunt gemischt: Vielfalt sorgt für Qualität – beim Einkaufen wie beim Mietermix. 50 Objektbeschreibung Objektbeschreibung Grundstück Das rund 22.000 m2 große Grundstück, auf dem das Shopping-Center entstehen wird, befindet sich in der westlichen Dortmunder Innenstadt mit direkter Anbindung an die Hauptfußgängerzone Westenhellweg – eine der zehn Einkaufsstraßen mit der deutschlandweit höchsten Passantenfrequenz. 52 kante Fassade des sogenannten Berlet-Hauses am Westenhellweg ist das Areal bestmöglich in die innerstädtische Einzelhandelssituation integriert. Die Ladenstraße des Shopping-Centers ist über mehrere Eingänge erreichbar: • Das Projektareal, bei dem es sich im Wesentlichen um den ehemaligen Produktionsstandort der Dortmunder Thier-Brauerei handelt, wird südlich begrenzt durch die sechsspurige Ringstraße Hoher Wall, westlich durch die Martinstraße, östlich durch die Hövelstraße/Silberstraße und nördlich durch den Westenhellweg. • Die Mikrolage des Standorts, mit seiner Begrenzung durch den viel befahrenen Erschließungsring Hoher Wall und seiner exponierten Lage am Westenhellweg, sichert dem „Neuen Thier-Areal“ zusammen mit einer erstklassigen Verkehrsanbindung die Aufmerksamkeit von Passanten und Pkw-Fahrern und bietet hervorragende Flächen für die Außenwerbung. Darüber hinaus ist der Standort in der Region durch die ehemalige Thier-Brauerei bestens bekannt. Durch die mar- • • • Der Haupteingang befindet sich am Westenhellweg hinter der historischen Fassade des Berlet-Hauses. Hier wird das Erdgeschoss betreten. In der Silberstraße kann beidseitig sowohl das Erdgeschoss als auch das erste Obergeschoss über Treppen und Aufzüge betreten werden. Der Eingang in der Verlängerung der Potgasse erschließt über Treppen sowohl das Erdgeschoss als auch das erste Obergeschoss. Über die Eingangshalle des ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Thier-Brauerei am Hohen Wall kann das erste Obergeschoss betreten werden. Weitere Zugänge befinden sich in der Hövelstraße/Silberstraße. Die Parkebenen für Pkw-Fahrer sind über zwei unabhängige Ein- und Ausfahrten zu erreichen. Im Osten ist eine Anbindung an die Lageplan des Neuen Thier-Areals 1. Untergeschoss Erdgeschoss 1. Obergeschoss 2. Obergeschoss Textil Schuhe/Lederwaren Lebensmittel Gesundheit Hartwaren Dienstleistung Gastronomie Büro/Praxen Lager 53 Objektbeschreibung Hövelstraße vorgesehen, im Westen wird der Verkehr über eine Anbindung in die Martinstraße geführt. Somit ist der laufende Verkehr auch direkt an die Einfallstraße Hoher Wall angebunden. Der Mikrostandort verfügt zusätzlich über eine exzellente Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). So ist zum einen die S-Bahn- und U-Bahn-Haltestelle Kampstraße mit den Linien U41, U45, U47, U49, S403 und S404 nur wenige Schritte vom Haupteingang des Neuen Thier-Areals entfernt. Zum anderen sind in direkter Nachbarschaft des Projektgeländes zahlreiche Taxistände, welche eine bequeme Erreichbarkeit sicherstellen. Das direkte Umfeld ist durch eine sehr abwechslungsreiche Bebauung gekennzeichnet. Am Westenhellweg befinden sich in direkter Nachbarschaft hauptsächlich Büro- sowie Wohn- und Geschäftshäuser aus den 50er- und 60er-Jahren mit Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss. Gebäude Nach dem Abbruch der sich zurzeit auf dem Projektgrundstück befindlichen Gebäude ist der Hochbaubeginn für den Herbst 2009 vorgesehen. Die Fertigstellung und Eröffnung des Centers ist für Herbst 2011 geplant. Das Shopping-Center verfügt über ein Untergeschoss und sechs oberirdische Etagen. Die Bruttogeschossfläche des Gesamtbauwerks beläuft sich nach dem aktuellen Stand der Planung auf etwa 111.000 m2. Der darin enthaltene Einzelhandel verteilt sich auf 3 1/2 Ebenen und wird voraussichtlich eine Fläche von rund 45.000 m2 aufweisen. Auf dieser Gesamtfläche werden etwa 150 Shops unterschiedlicher Größe für Gastronomie, Dienstleistungsunternehmen und Einzelhandel entstehen. Der inhaltliche und flächenbezogene Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich Einzelhandel. Die Ebenen des Shopping-Centers verteilen sich auf das Basement, das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss, welches partiell für Einzelhandel, Büro/Praxen und Gastronomie genutzt wird, sowie drei Parkebenen im 3., 4. und 5. Obergeschoss. Ausgehend vom Haupteingang im Berlet-Haus (Westenhellweg) entwickelt sich eine dreigeschossige Ladenstraße, die sich nach circa 100 m in einen dreieckigen und überdachten Innenhof erweitert, der eine Kantenlänge von rund 80 m aufweist. In diesem Innenraum steht ein weiterer Baukörper (Haus-im-Haus-Prinzip), der auf ebenfalls drei Ebenen Handelsnutzung aufweist. Die vierte Ebene, eine offene Fläche unter dem Zentraldach, wird für Kulturnutzung und Gastronomie verwendet werden. Im Basement, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss werden sich Großmietbereiche für Ankermieter, Shop- und Lagerflächen befinden. Das 2. Obergeschoss wird hauptsächlich durch Großmietbereiche gebildet, sogenannte Durchstecker, darüber hinaus ist ein größerer Bereich für Büro und Praxen sowie Lagerflächen vorgesehen. Ebenfalls im 2. Obergeschoss wird ein Foodcourt entstehen. 54 Das ehemalige Verwaltungsgebäude der Thier-Brauerei an der Straße Hoher Wall wird erhalten und integriert. Im Erdgeschoss des ehemaligen Verwaltungsbaus, welches dem 1. Obergeschoss des Shopping-Centers entspricht, soll die Halle des Gebäudes als Eingang zur Ladenstraße genutzt werden. Neben dem Erhalt des bereits bestehenden Gastronomiebetriebes ist die Ansiedlung weiterer Unternehmen dieser Art vorgesehen, die den Grünstreifen vor dem Gebäude mittels Außenbestuhlung mitnutzen können. Die Büros in den weiteren vier Obergeschossen des Verwaltungsbaus werden neu zugeschnitten und die im Bestand vorhandenen zwei Wohnungen im 5. Obergeschoss werden erhalten. Aufgrund des Grundstückzuschnittes verfügt das Neue Thier-Areal über drei Anlieferungszonen, die alle innerhalb des Gebäudes liegen. Darüber hinaus befinden sich die Anlieferungszonen aufgrund der Topografie der Umgebung auf unterschiedlichen Ebenen. Im Erdgeschoss kann die Anlieferung in der Potgasse angefahren werden. Im 1. Obergeschoss befindet sich eine weitere Anlieferungsmöglichkeit an der Martinstraße. Die Hauptanlieferung des Centers befindet sich ebenfalls im 1. Obergeschoss mit Zufahrt an der Hövelstraße. Im Zeitraum von April bis Juni 2008 fand ein Fassadenwettbewerb statt, der in enger Abstimmung mit der Stadt Dortmund durch die ECE nach RAW 2004 (Regeln für die Auslobung von Wettbewerben) ausgelobt wurde. Am 26. Juli 2008 bedachte das hochkarätig besetzte Preisgericht den Entwurf des Kölner Büros Kaspar Kraemer Architekten BDA mit dem 1. Preis. Die vorgeschlagene Fassade soll mit dem Neubau des Einkaufszentrums den städtebaulichen Kontext neu ordnen und beruhigen. Hierzu wird die hohe architektonische Qualität der vorhandenen Gebäude (Berlet-Haus, Verwaltungsbau) aufgenommen. Technische Details Gründung Tragende Stahlbetonbodenplatte mit angevouteten Einzel- und Streifenfundamenten Tragende Konstruktion Stahlbetonkerne, Stahlbetonwandscheiben und Stahlbetondeckenscheiben Außenwände/Fassade Der Geländegeometrie folgende Natursteinsockel und Fassaden, teilweise Architektur-Sichtbetonfertigteile. Parkgeschosse werden mit Streckmetallkonstruktion verkleidet. Dächer Aluminium-Dachkonstruktion auf unterspannter Primärkonstruktion aus Stahl, teilweise Glasdach auf Stahlkonstruktion Innenwände Elektroinstallation Stahlbeton-, Mauerwerks-, Porenbeton- und Gipskartonwände Decken Die Direkteinspeisung und allgemeine Stromzufuhr erfolgt über den örtlichen Energieversorger. Unterverteilung über zentrale Zählerplätze mit Übergabekästen für die einzelnen Einheiten Stahlbetondeckenscheiben und Gipskartondecke in Teilbereichen mit flächigen Folienleuchten Brandmeldeanlage Türen Fluchtwegtüren aus Metall bzw. aus Metall/Glas als Brandschutztüren gemäß Brandschutzkonzept Wände/Stützen Im Sockelbereich Naturstein- oder Betonwerkstein- oder Edelstahlbelag, im Übrigen Putz mit Anstrich oder Spachteltechnik Fenster/Schaufenster Pfosten-Riegel-Fassade mit Glaselementen Bodenbeläge Natursteinbelag, Estrich mit Beschichtung oder monolithischer Stahlbetonboden mit Verschleißschicht Heizung/Lüftung Fernwärme betriebene Heizungsanlage, kombinierte Kühlungs- und Lüftungsanlage Sprinkler Sprinkleranlage gemäß den neuesten Richtlinien für Sprinkleranlagen (VdS CEA 4001:2008-11). Das gesamte Gebäude inklusive der Fluchtwege wird gesprinklert. Die Brandmeldeanlage wird entsprechend der behördlichen Forderung installiert, Meldung über Druckknopf und automatische Rauchmelder Vermietung Es ist ein vielfältig strukturierter Geschäftsbesatz mit vertrauten Namen und Geschäften vorgesehen. Neben drei Großtextilern werden ein Sportfachmarkt, ein Elektronikfachmarkt, nationale und internationale Bekleidungsfachgeschäfte und Schuhgeschäfte sowie ein Lebensmittelsupermarkt und arrondierende Lebensmittelfachgeschäfte vertreten sein. Nationale und internationale Spezialitäten bietet ein Foodcourt mit über 500 Sitzplätzen und einer großzügigen Außenterrasse. Im Shopping-Center sollen lokale Händler zu rund 8 %, regionale Händler zu rund 16 %, nationale Filialisten zu rund 44 % und internationale Filialisten zu rund 32 % vertreten sein. Durch die Größe des Objekts, mit einer Einzelhandels- und Dienstleistungsmietfläche von circa 45.000 m2 (inklusive rund 5.500 m2 Bürofläche), kann ein leistungsfähiges und qualifiziertes Einzelhandelsspektrum geboten werden. Hinzu kommen etwa 5.000 m2 Nebenflächen (u. a. Lagerflächen). Das Shopping-Center verfügt somit über eine Größe, die weitreichende Aufmerksamkeit und Anziehungskraft 55 Objektbeschreibung erzielen wird. Dies bestätigt insbesondere das durch die GfK GeoMarketing GmbH für den Center-Standort ermittelte Einzugsgebiet mit 2,4 Millionen Einwohnern und einem umfangreichen ladeneinzelhandelsrelevanten Nachfragevolumen von rund EUR 12,3 Mrd. Für die Besucher verbindet das Center das Nützliche mit dem Angenehmen. Durch den gelungenen Branchenmix wird all das angeboten, was man zum Leben und Genießen benötigt. Gleichzeitig wird das Einkaufen zum Ereignis, denn ein ECE-Shopping-Center ist auch ein Freizeiterlebnis. Ungewöhnliche Wareninszenierungen, Ausstellungen und ausgefallene Aktionen werden die Besucher faszinieren. Originelle Marketingkonzepte werden regelmäßig durch die ECE geplant und umgesetzt. Im Center als kleiner „Stadt in der Stadt“ wird stets Neues und Spektakuläres geboten. Das Objekt profitiert dabei von Synergieeffekten sowohl hinsichtlich der Vermietung als auch des Managements, die sich aus dem Betrieb von insgesamt 112 Shopping-Centern innerhalb der ECE-Gruppe ergeben. Neben den rund 730 Parkplätzen in den Obergeschossen des Shopping-Centers können die Besucher weitere rund 5.000 Stellplätze in Parkhäusern und circa 5.500 Stellplätze in der Innenstadt nutzen. Für eine bedarfsgerechte Zahl an Parkmöglichkeiten ist somit gesorgt. Prognostiziert wurden Netto-Gesamtmieteinnahmen in Höhe von rund EUR 19,5 Mio. zuzüglich Betriebskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer (siehe hierzu Prognoserechnung, Seite 64). Der Vermie- 56 tungsvertrag mit der ECE sieht vor, dass bei einer Abweichung der tatsächlich erreichten Miete von der Planmiete die ECE bei Mindermiete einen Ausgleich an die Objekt KG zahlt beziehungsweise bei höherer Miete eine Zahlung als Vermietungsprämie erhält. Diese Ausgleichszahlung ist festgelegt mit dem 15,08-Fachen der Mietabweichung. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass das Gesamtinvestitionsvolumen immer dem 15,08-Fachen der realisierten Miete entspricht. Die Vermietungsprämie ist jedoch nach oben auf 10 % begrenzt. Somit ist das Investitionsvolumen nach oben begrenzt und die Erstvermietung weitestgehend abgesichert. Bereits zwei Jahre vor Fertigstellung des Centers konnte eine Vorvermietungsquote von 20 % bezogen auf die prognostizierten Gesamtmieteinnahmen erreicht werden. Zahlreiche weitere Verträge mit namhaften Filialisten und Großmietern sind endverhandelt oder liegen bereits zur Unterschrift beim Mieter. Hinzu kommen Mieteinnahmen aus der Vermietung der Stellplätze des Parkhauses an die Firma POLLUX Grundstücksgesellschaft mbH & Co. Verwaltungs-KG (POLLUX), sonstige Mieteinnahmen aus Werbeflächen, die an die GB Immobilien G.m.b.H. vermietet sind, sowie Nutzungsentgelt für Einrichtungen des Foodcourts von der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG. Merkmale der Standardmietverträge* 1. Klare Definition des Mietzwecks 2. Laufzeit mindestens zehn Jahre 3. Keine Option des Mieters auf Verlängerung des Mietvertrages; keine Sonderkündigungsrechte des Mieters 4. Kein Konkurrenzschutz 5. Umsatzmietvereinbarung und Absicherung durch eine Mindestmiete (ausgenommen sind Banken, Post, Büros und Praxen) 6. Indexregelung mit Anpassungsautomatik, alle zwei Jahre entsprechend der prozentualen Veränderung des deutschen Verbraucherpreisindex (Basis 2005 = 100 %) 7. Mietsicherheit von mindestens vier Monatsmieten 8. Betreibungsverpflichtung des Mieters 9. Keine generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung 10. Umlage der Nebenkosten mit Ausnahme der Instandhaltungen über EUR 18/m2 p. a. sowie von Dach und Fach (tragende Teile) und 50 % der Objektverwaltungskosten *Änderungen gegenüber dem Standardmietvertrag bei der Vermietung durch die ECE bedürfen der Zustimmung der Objektgesellschaft, soweit sie folgenden Rahmen überschreiten: – für 10 % der Einzelhandelsfläche sind mindestens fünf Jahre und für weitere 10 % unter fünf Jahre Laufzeit ohne Zustimmung möglich – für 20 % der Einzelhandelsmietverträge mindestens zwei Monatsmieten Kaution ohne Zustimmung möglich – bei 20 % der Einzelhandelsfläche kann von der oben genannten Nebenkostenumlage ohne Zustimmung abgewichen werden Darüber hinaus sind dennoch Abweichungen möglich, sollten sie aufgrund von Marktgegebenheiten erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sein. 57 Wirtschaftliche Grundlagen Solide Basis mit Chance auf mehr ≥ Für den Anleger ergibt sich die Möglichkeit, – neben den Basismieten – von einer positiven Umsatzentwicklung der Mieten zu profitieren. 58 Wirtschaftliche Grundlagen Investition Der Anleger beteiligt sich direkt als Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin, die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH, als Treugeber an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer deutschen Kommanditgesellschaft als GmbH & Co. KG („Fonds KG“). Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG ist die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH und Komplementärin ohne Einlage die HTD4 Verwaltungs GmbH. Bisherige Geschäftsentwicklung und Aussichten 2009 der Fonds KG Die Zeit vom 30. Januar 2009 bis zum Prospektaufstellungsdatum war geprägt durch die Suche geeigneter Objekte bzw. Beteiligungen, die Verhandlungen mit Immobiliengesellschaften insbesondere der ECE, die Due Diligence und Strukturierung des Fonds sowie die Abschlüsse der in diesem Prospekt dargelegten Verträge, jeweils mit Unterstützung der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH. Das Anlageobjekt der Fonds KG gem. § 9 Abs. 2 VermVerkProspV sind 39,47 % der Anteile an der Objekt KG (siehe Seite 107 ff.). Die Objekt 60 KG wiederum ist Bauherrin des Shopping-Centers in Dortmund. Insbesondere am 24. Juni 2009 hat die Fonds KG die Investorenvereinbarung zum Erwerb des Shopping-Centers geschlossen und den Beitritt zur Objekt KG am 5. August 2009 vollzogen. Am 5. August 2009 wurde der Kaufpreis für die Anteile an der Objekt KG und der erste Teil der Pflichteinlage i. H. v. rund EUR 33,9 Mio. geleistet. Darüber hinaus gab es keine weiteren wesentlichen Änderungen zur Zwischenbilanz zum 30. Juni 2009 (§ 13 HS 1 und § 10 Abs. 3 VermVerkProspV). Das fortlaufende Jahr 2009 wird geprägt durch die Platzierung des Kommanditkapitals. Es wurde keine weitere Zwischenübersicht veröffentlicht. Die Fertigstellung des Shopping-Centers ist für November 2011 geplant. Das Gesamtinvestitionsvolumen bemisst sich an der realisierten Miete. Da die Vermietung durch die Objektgesellschaft größtenteils umsatzsteuerpflichtig ist und die Aufwendungen der Objektgesellschaft zum Abzug der Vorsteuer berechtigen, handelt es sich bei den Aufwendungen der Objektgesellschaft jeweils um Nettobeträge zzgl. eines geringfügigen Anteils nicht abzugsfähiger Vorsteuer. Umsatz- steuerbeträge, soweit sie in der Fonds KG anfallen, können nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Erläuterungen Investitionsplan Fonds KG (Prognose) 6) Darlehensvermittlung Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH erhält für die Beschaffung der Zwischenfinanzierung eine vertragliche Darlehensvermittlungsgebühr von TEUR 900. Diese Vermittlungsgebühr ist umsatzsteuerfrei. 7) Fondskonzeption Die Fonds KG hält einen Kommanditanteil an der Objekt KG von 39,47 % des Kommanditkapitals. Für die Koordination der Due Diligence, Erstellung der Fondskonzeption in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht sowie die Koordination der Erstellung des erforderlichen Vertragswerkes inkl. Steuergutachten und Prospekt sowie die Koordination der spezialisierten Berater erhält Hamburg Trust eine einmalige vertragliche Vergütung in Höhe von TEUR 500 einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. 2) Investitionsreserve 8) Fonds- und Asset Management Es ist eine Investitionsreserve von EUR 5,0 Mio. vorgesehen. Die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH erhält für das Fondsmanagement, insbesondere für den Aufbau der Verwaltung während der Investitionsphase, eine vereinbarte Vergütung in Höhe von TEUR 195 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mittelverwendung Anschaffungskosten 1) Beteiligung an der Objekt KG Der Vermietungsvertrag mit der ECE sieht vor, dass bei einer Abweichung der tatsächlich erreichten Miete von der Plan-Miete die ECE bei Mindermiete einen Ausgleich an die Objekt KG zahlt bzw. bei höherer Miete eine Zahlung als Vermietungsprämie erhält. Diese Ausgleichszahlung ist festgelegt mit dem 15,08-Fachen der Mietabweichung. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass das Gesamtinvestitionsvolumen immer dem 15,08-Fachen der realisierten Miete entspricht. Sollte die Erstvermietung zu einer ca. 5 % höheren Miete führen, verbessert sich das Prognose-Ergebnis (siehe Sensitivitätsanalyse, Seite 72/73) und die Vermietungsprämie ist über die kalkulierte Reserve abgedeckt. Bei Realisierung der Plan-Miete steht die Investitionsreserve für Sonderausschüttungen oder als Liquiditätsreserve zur Verfügung. Die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH erhält eine vertragliche Treuhandgebühr in Höhe von TEUR 25 inkl. einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Komplementärin der Fonds KG erhält eine Gebühr von TEUR 20 inkl. einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für die Leistungen der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH in der Investitionsphase, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie, ist eine Vergütung von TEUR 195 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Die Erstvermietung ist somit weitestgehend abgesichert. 9) Nebenkosten der Vermögensanlage Gebühren und Vergütungen 3) Platzierungsgarantie Für die Übernahme der Platzierungsgarantie in Höhe von EUR 64,995 Mio. erhält Hamburg Trust HTG GmbH eine vereinbarte Vergütung in Höhe von rund EUR 1,3 Mio. Die Vergütung ist umsatzsteuerfrei. 4) Beteiligungsvermittlung Das vereinbarte Honorar an Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH (nachfolgend kurz „Hamburg Trust“) im Zusammenhang mit der Akquisition geeigneter Fondsobjekte samt Wirtschaftlichkeitsrechnung und Vermittlung der Beteiligung an der Objekt KG beträgt rund EUR 3,4 Mio. Die Vergütung ist umsatzsteuerfrei. 5) Eigenkapitalvermittlung Für die Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals erhält Hamburg Trust gemäß Eigenkapitalvermittlungsvertrag eine Vergütung in Höhe von insgesamt 9 % des vermittelten nominellen Eigenkapitals. Die Vergütung ist umsatzsteuerfrei. Für Beratungskosten, insbesondere steuerliche und rechtliche, die Prospekterstellung und sonstige Kosten sind TEUR 600 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer kalkuliert. 10) Zwischenfinanzierung Die Fonds KG hat bei der Hamburger Sparkasse AG ein Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen über EUR 45,7 Mio. mit variabler Verzinsung auf EURIBOR-Basis zzgl. einer Marge von 1,50 Prozentpunkten aufgenommen. Das Darlehen ist bis zum 31.12.2010 zurückzuzahlen. Die Fonds KG erhält von der Objekt KG für eingezahlte Einlagen eine Verzinsung von 4 % p. a. Sollten diese Mittel für die Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen nicht ausreichen, besteht ein Zwischenfinanzierungsbudget finanziert aus dem Kommanditkapital der Fonds KG von rund TEUR 220. TEUR 380 Bearbeitungsgebühren sind gemäß Darlehensvertrag zu zahlen. 11) Liquiditätsreserve Vorsorglich wurde eine Liquiditätsreserve für Unvorhergesehenes und zur Glättung des Ausschüttungsverlaufes in Höhe von rund EUR 1,1 Mio. gebildet. 61 Wirtschaftliche Grundlagen Investitionsplan Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (Fonds KG) Prognose Mittelverwendung in EUR in % der Summe 48.575.856 71,2 5.000.000 7,3 (3) Platzierungsgarantie 1.299.900 1,9 (4) Beteiligungsvermittlung 3.400.000 5,0 (5) Eigenkapitalvermittlung 5.849.550 8,6 (6) Darlehensvermittlung 900.000 1,3 (7) Fondskonzeption 500.000 0,7 (8) Fonds- und Asset Management 435.000 0,6 (9) Nebenkosten der Vermögensanlage 600.000 0,9 (10) Zwischenfinanzierung 600.000 0,9 Anschaffungskosten (1) Beteiligung an Objekt KG (2) Investitionsreserve Gebühren und Vergütungen (11) Liquiditätsreserve Investition gesamt Mittelherkunft 1.089.444 1,6 68.249.750 100,0 in EUR in % der Summe Eigenkapital Gründungsgesellschafter einzuwerbendes Eigenkapital Agio Finanzierung gesamt 5.000 0,01 64.995.000 95,2 3.249.750 4,8 68.249.750 100,0 in EUR in % der Summe 267.740.596 88,3 Investitionsplan Objekt KG (Prognose) Mittelverwendung in EUR (1) Anschaffungs-/Herstellungskosten und Entwicklung Grundstückskosten Baukosten 67.123.000 182.662.000 Projektentwicklungskosten 9.150.000 Vermietungskosten 8.805.596 (2) Geschäftsbesorgung und Beratungskosten (3) Finanzierungskosten Disagio 14.048.000 Eigenkapitalverzinsung in der Bauphase 10.522.000 Investition gesamt in EUR Eigenkapital 62 0,58 11,08 303.070.596 100,0 in EUR in % der Summe 123.070.596 40,6 9.000.000 Bauzeitzinsen und Kreditkosten Mittelherkunft 1.760.000 33.570.000 Fonds KG 48.575.856 Coinvestor 74.494.740 Fremdkapital 180.000.000 59,4 Finanzierung gesamt 303.070.596 100,0 Mittelherkunft Das Eigenkapital der Fonds KG setzt sich zusammen aus der Kommanditeinlage der Geschäftsführenden Kommanditistin in Höhe von TEUR 5 und dem einzuwerbenden Kapital in Höhe von TEUR 64.995 zuzüglich der Kapitalrücklage in Höhe des Agios von rund EUR 3,25 Mio. (5 % des einzuwerbenden Kapitals). Die Fonds KG hat keine Fremdkapital-Endfinanzierung vereinbart. Erläuterungen Investitionsplan Objekt KG (Prognose) Mittelverwendung 1) Anschaffungs-/Herstellungskosten und Entwicklung Die Grundstückskosten in Höhe von rund EUR 67,12 Mio. teilen sich auf in grundstücksbezogene Zahlungen für den Erwerb der Grundstücke (rund EUR 40,9 Mio.) und Bestandsgebäude (rund EUR 26,22 Mio.). Darin enthalten sind Grunderwerbsnebenkosten (wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten), die die ECE Development G.m.b.H. & Co. KG vertraglich zusichert. Mit dem Generalübernehmerpreis in Höhe von EUR 183,57 Mio. sind Baukostenzuschüsse an die Mieter, die bauliche Mieterbetreuung und sonstige zur Herstellung des Shopping-Centers notwendige Kosten (siehe Generalübernehmervertrag, Seite 114 ff.) abgegolten. Darüber hinaus gibt es Verrechnungsposten, die die ECE Development G.m.b.H. & Co. KG vertraglich zusichert. Zu den Verrechnungsposten zählen Rückerstattungen der Mieter an die Objekt KG für Ausbauten der Mietflächen von rund EUR 4,1 Mio., nicht abzugsfähige Vorsteuer von rund EUR 3,0 Mio., Grundsteuer in der Bauzeit von TEUR 250 sowie Mieteinnahmen vor Eröffnung von ca. TEUR 500, da der Mietzahlungsbeginn gemäß Standardmietvertrag 2 Wochen vor Eröffnung ist. Die ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG erhält für die Leistungen im Zusammenhang mit der Eröffnung TEUR 344. Die Baukosten umfassen somit insgesamt rund EUR 182,66 Mio. Für die Projektentwicklung erhält die ECE Development G.m.b.H. & Co. KG ein vertragliches Honorar von EUR 8,3 Mio. zzgl. TEUR 850 für Projektentwicklungskosten, wie Gutachten, Vermessungen und Fremdleistungen. 2) Geschäftsbesorgungs- und Beratungskosten Für die Geschäftsbesorgung der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG vor Eröffnung, für Gründungskosten, Rechtsberatung sowie sonstige Gesellschaftskosten sind EUR 1,76 Mio. kalkuliert, die die ECE Development G.m.b.H. & Co. KG vertraglich zusichert. 3) Finanzierungskosten Die Finanzierungskosten in Höhe von rund EUR 33,57 Mio. setzen sich zusammen aus den kalkulierten Bauzeitfinanzierungskosten, den Kapitalauszahlungen an die Gesellschafter und dem vereinbarten Disagio. Disagio Mit den finanzierenden Banken ist ein Disagio in Höhe von 5 % der Darlehenssumme vereinbart. Es wird voraussichtlich im Februar 2010, spätestens am 30. Juni 2010 bezahlt und führt zu einer Reduzierung der Zinsbelastung von 0,74 Prozentpunkten p. a. Bauzeitzinsen und Kreditkosten Die Kalkulation berücksichtigt Bauzeitzinsen, Bereitstellungszinsen sowie sonstige vertragliche Kreditkosten für die Bauzeit in voraussichtlicher Höhe von rund EUR 14,05 Mio. Zu den sonstigen Kreditkosten für die Bauzeit gehören insbesondere Grundschuldbestellung sowie die Bearbeitungsgebühr der Darlehensgeber (rund EUR 1,06 Mio.). Insgesamt beläuft sich das Darlehen der Objektgesellschaft auf EUR 180,0 Mio. Es wird mit Baufortschritt abgerufen und mit nominal 5,772 % p. a. (inkl. Disagio-Abschlag 5,03 % p. a.) verzinst. Die Bereitstellungszinsen ergeben sich aus der Differenz der Wiederanlage der refinanzierten und noch nicht ausgezahlten Mittel zum EURIBOR-Satz für den vom Darlehensnehmer vorzugebenden Wiederanlagezeitraum (1–12 Monate) und dem Einstandszinssatz von 2,93 % p. a. (inkl. Disagio-Abschlag). Eigenkapitalverzinsung in der Bauphase Für das eingezahlte Kommanditkapital während der Bauphase in die Objekt KG erhalten die Gesellschafter am Ende eines jeden Kalendervierteljahres 4 % auf die jeweils geleisteten Einlagen bis zur Fertigstellung des Objektes bzw. bis zum 15. November 2009 ausgezahlt. Mittelherkunft Mit der Vermietung des Shopping-Centers wurde die ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG beauftragt. Für die Vermietung erhält die ECE zunächst eine pauschale Vergütung von EUR 7,8 Mio. zzgl. eines Honorars von TEUR 980 für Vermietungskosten. Bei einer Abweichung der tatsächlich erreichten Miete von der PlanMiete hat die ECE bei Mindermiete einen Ausgleich an die Objekt KG zu zahlen bzw. bei höherer Miete erhält sie eine Zahlung als Vermietungsprämie. Diese Ausgleichszahlung ist festgelegt mit dem 15,08-Fachen der Mietabweichung. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass das Gesamtinvestitionsvolumen dem 15,08-Fachen der realisierten Miete entspricht. Nach oben ist diese Vermietungsprämie jedoch auf 10 % begrenzt. Somit ist das Investitionsvolumen nach oben begrenzt und die Erstvermietung weitestgehend abgesichert. Eigenkapital Das Eigenkapital der Objekt KG besteht aus der Kommanditeinlage der Fonds KG in Höhe von 39,47 %, einer Einlage von EUR 100 der Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH und der Kommanditeinlage des Coinvestors in Höhe von 60,53 %. Fremdkapital Das Fremdkapital beträgt EUR 180,0 Mio. und läuft bis spätestens 31. Dezember 2021. 63 Wirtschaftliche Grundlagen Liquiditätsrechnung Prognose in TEUR 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Mieteinnahmen (1) 2.437 19.496 19.496 20.207 20.439 21.186 Zinseinnahmen (2)* 0 723 51 54 48 49 2.437 20.218 19.546 20.260 20.487 21.235 Bewirtschaftungskosten (3) 33 173 179 184 190 196 Mietausfallwagnis (4) 24 195 195 202 204 212 Standortsicherung/Marketing (5) 34 150 150 157 157 163 Gesellschaftskosten (6) 50 50 51 53 54 55 121 965 965 1.000 1.012 1.049 Zinsen (8) 1.450 8.698 8.698 8.698 8.657 8.566 Tilgung (9) 0 0 0 0 1.840 1.931 1.711 10.231 10.237 10.293 12.114 12.173 Objekt KG Einnahmen gesamt Objektverwaltungskosten (7) Ausgaben gesamt Cash Flow 726 9.988 9.309 9.967 8.373 9.062 –22.026 4.208 4.212 4.870 5.116 5.896 286 3.942 3.674 3.934 3.305 3.577 39 189 204 202 199 188 Einnahmen gesamt 326 4.131 3.879 4.136 3.503 3.764 Fondsmanagement (3) 21 94 88 94 81 87 Asset Management (4) 0 30 30 30 30 30 Steuerpflichtiges Ergebnis p. a. (2011 inkl. Verlustvortrag) Fonds KG Cash Flow aus Beteiligung (1) Zinseinnahmen (2) Gesellschaftskosten und Komplementärvergütung (5) 40 40 40 40 40 40 Ausgaben gesamt 61 164 158 164 151 157 Cash Flow in % v. nom. EK Auszahlung vor Steuern (6) in % v. nom. EK Steuern 40 % zzgl. Soli 265 3.967 3.720 3.973 3.352 3.608 0,4 % 6,1 % 5,7 % 6,1 % 5,2 % 5,6 % 488 3.900 3.900 3.900 3.900 3.900 0,75 % 6,00 % 6,00 % 6,00 % 6,00 % 6,00 % 0 0 0 0 0 0 488 3.900 3.900 3.900 3.900 3.900 0,8 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 0 0 0 0 0 0 488 3.900 3.900 3.900 3.900 3.900 0,8 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % –9.738 1.284 1.291 1.546 1.655 1.958 9.738 8.454 7.163 5.617 3.962 –9.738 –8.454 –7.163 –5.617 –3.962 –2.004 Liquidität per 31.12. (7) 5.867 5.934 5.754 5.827 5.279 4.987 Ø Liquidität im Geschäftsjahr (monatlich) 6.166 7.575 7.922 7.859 7.665 7.252 Auszahlung nach Steuern in % v. nom. EK Steuern 30 % Auszahlung nach Steuern in % v. nom. EK Steuerpflichtiges Ergebnis p. a. (2011 inkl. Verlustvortrag) Verlustvortrag Steuerpflichtiges Ergebnis inkl. Verlustvortrag *2012 Ausschüttung ersparter Bauzeitzinsen 64 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 21.186 22.216 22.216 23.040 23.301 25.003 25.003 26.226 26.226 27.221 48 52 50 49 50 57 59 65 68 73 21.234 22.268 22.266 23.089 23.351 25.060 25.062 26.291 26.295 27.293 288 296 299 306 311 322 326 335 339 347 424 444 444 461 466 500 500 525 525 544 163 170 170 178 178 186 186 194 194 203 57 58 59 61 62 64 66 67 69 71 1.038 1.089 1.089 1.129 1.142 1.225 1.225 1.285 1.285 1.334 8.471 8.371 9.265 10.157 10.045 9.927 9.801 9.672 9.567 9.461 2.027 2.127 1.968 1.811 1.923 2.041 2.167 1.948 1.706 1.811 12.467 12.555 13.295 14.103 14.127 14.266 14.271 14.027 13.684 13.771 8.767 9.713 8.972 8.986 9.224 10.794 10.791 12.265 12.611 13.522 5.697 6.743 5.843 5.700 6.131 8.388 8.511 9.766 9.870 10.886 3.460 3.834 3.541 3.547 3.641 4.260 4.259 4.841 4.978 5.337 179 171 167 158 150 148 149 154 157 162 3.639 4.005 3.708 3.705 3.790 4.408 4.409 4.995 5.135 5.499 84 92 86 86 88 100 100 112 115 122 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 154 162 156 156 158 170 170 182 185 192 3.485 3.843 3.552 3.549 3.632 4.238 4.238 4.814 4.950 5.308 5,4 % 5,9 % 5,5 % 5,5 % 5,6 % 6,5 % 6,5 % 7,4 % 7,6 % 8,2 % 3.900 3.900 3.900 3.900 3.900 4.225 4.225 4.875 4.875 5.200 6,00 % 6,00 % 6,00 % 6,00 % 6,00 % 6,50 % 6,50 % 7,50 % 7,50 % 8,00 % 1.557 0 866 775 752 820 1.171 1.191 1.384 1.399 3.900 3.034 3.125 3.148 3.080 3.054 3.034 3.491 3.476 3.643 6,0 % 4,7 % 4,8 % 4,8 % 4,7 % 4,7 % 4,7 % 5,4 % 5,3 % 5,6 % 1.168 0 649 581 564 615 878 893 1.038 1.050 3.900 3.251 3.319 3.336 3.285 3.347 3.332 3.837 3.825 4.032 6,0 % 5,0 % 5,1 % 5,1 % 5,1 % 5,1 % 5,1 % 5,9 % 5,9 % 6,2 % 1.881 2.287 1.937 1.881 2.049 2.928 2.977 3.461 3.499 3.893 2.004 123 0 0 0 0 0 0 0 0 –123 2.164 1.937 1.881 2.049 2.928 2.977 3.461 3.499 3.893 4.571 4.515 4.166 3.815 3.547 3.560 3.574 3.512 3.588 3.695 6.894 6.630 6.435 6.099 5.780 5.754 5.791 6.040 6.115 5.941 65 Wirtschaftliche Grundlagen Erläuterungen Liquiditätsrechnung Prognoserechnung der Objekt KG TEUR 130 p. a. angepasst an den deutschen Verbraucherpreisindex, kalkuliert entsprechend der Mietsteigerung der Shopflächen, beauftragt. Darüber hinaus werden TEUR 20 p. a. für Marketingmaßnahmen kalkuliert. Mieteinnahmen (1) Die Prognoserechnung geht von jährlichen Nettomieteinnahmen im ersten vollen Mietjahr 2012 von rund EUR 19,5 Mio. aus. Darin enthalten ist ein jährlicher Mietansatz für Shopflächen (ca. 24.000 m2) von rund EUR 12,27 Mio., Ankermietflächen (ca. 15.700 m2) von rund EUR 3,87 Mio., Nebenflächen (ca. 5.200 m2) von rund EUR 1,05 Mio., Stellplatzmieten (730 Stellplätze) von rund EUR 1,1 Mio., Einnahmen aus der Vermietung von Büroflächen (ca. 5.500 m2) von rund TEUR 640 und sonstige Mieteinnahmen wie Werbeflächeneinnahmen von rund TEUR 570. Die Mieten werden an den deutschen Verbraucherpreisindex angepasst. Die Shop-, Büro- und Nebenflächen sowie rund 50 % der sonstigen Mieteinnahmen werden erstmals im Jahr 2014 und jedes folgende zweite Jahr mit 5 % kalkulatorisch angepasst. Die Ankermietflächen werden erstmalig 2015 und fortlaufend jedes folgende dritte Jahr mit 6 % erhöht. Bei den Stellplätzen wird einmalig 2022 die Miete um 5 % erhöht. Ab dem Jahr 2022 wird davon ausgegangen, dass 50 % der Shop-Mieteinnahmen, ohne Ankermieter, durch Anschlussvermietungen um 10,0 % erhöht werden können. Von 2012 bis 2027 liegt die durchschnittliche Mietsteigerung bei ca. 2,2 % p. a. Gesellschaftskosten (6) In den anfänglich jährlichen TEUR 50 Gesellschaftskosten sind u. a. Steuer- und Rechtsberatungskosten, Kosten des Jahresabschlusses und sonstige Kosten enthalten, die sich kalkulatorisch um 2,5 % p. a. erhöhen. Objektverwaltungskosten (7) Die ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG betreibt durch örtlich anwesende Spezialisten ein professionelles ganzheitliches Management der Immobilie. Hierzu zählt insbesondere: • • • • • Vermietung und Nachvermietung auf der Grundlage des fortentwickelten Vermietungskonzeptes Optimierung der Ertragskraft Management und Optimierung der Instandhaltungen und Betriebskosten Umfassende Bearbeitung des Rechnungswesens einschließlich des Controllings Ganzheitliches Objektmanagement einschließlich Abwicklung und Fortentwicklung der objektbezogenen Vertragsangelegenheiten Technische und bautechnische Objektbetreuung Öffentlichkeitsarbeit Zu möglichen Auswirkungen niedrigerer Mieteinnahmen und damit geringerer Nettoergebnisse vgl. Sensitivitätsanalyse, Seite 72/73. • • Zinseinnahmen (2) Die ECE hat ihre Kompetenz auf diesen Gebieten bereits bei 112 Einkaufscentern erfolgreich bestätigt. Für diese Leistungen erhält die ECE ein Honorar von 8 % der jährlichen Nettomieteinnahmen, mindestens jedoch EUR 1,2 Mio. p. a. 90 % der anteiligen jährlichen Barüberschüsse werden quartalsweise nachschüssig an die Fonds KG abgeführt. Die verbleibenden anteiligen 10 % der jeweiligen jährlichen Barüberschüsse werden als Sockelreserve gehalten und jeweils im folgenden Jahr an die Fonds KG ausgeschüttet. Die daraus resultierenden laufenden Zinseinnahmen aus der Anlage der Einnahmenüberschüsse basieren auf einem kalkulatorischen Zinssatz von durchschnittlich 2,6 % p. a. inkl. Abgeltungssteuer. Bewirtschaftungskosten (3) Der Standardmietvertrag sieht die Umlage aller Nebenkosten mit Ausnahme der Instandhaltungen über EUR 18/m2 p. a. sowie von Dach und Fach (tragende Teile) und 50 % der Objektverwaltungskosten vor. Für Nebenkosten, die gegebenenfalls nicht auf die Mieter umgelegt werden können, wurden anfänglich rund TEUR 168 p. a. kalkuliert. In der Prognose sind kumuliert bis 2026 rund EUR 1,3 Mio. für Instandhaltungen von Dach und Fach vorgesehen. Der Standardmietvertrag sieht eine Umlage von 50 % der Objektverwaltungskosten auf die Mieter vor. Kalkulatorisch wird davon ausgegangen, dass 5,0 % der jährlichen Nettomieteinnahmen als nicht umlegbare Verwaltungskosten von der Objektgesellschaft zu tragen sind, also lediglich 37,5 % der Objektverwaltungskosten vom Mieter getragen werden. Fremdkapitalzinsen (8) Die Objektgesellschaft hat Darlehensverträge mit einem Finanzierungskonsortium bestehend aus der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank AG (EUR 105 Mio. – Dortmunder Volksbank eG still unterbeteiligt), Sparkasse Dortmund (EUR 45 Mio.) und Sparkasse Bochum (EUR 30 Mio.) über insgesamt EUR 180,0 Mio. abgeschlossen. Diese Darlehenssumme wird während der Bauphase in Raten ausgezahlt. Die kalkulierten Bauzeitzinsen sind in den Investitionskosten enthalten. Mietausfallwagnis (4) Mietausfälle sind für die ersten fünf Jahre mit 1 % der Gesamtmiete kalkuliert und fortan 2 %. Standortsicherung/Marketing (5) Die ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG ist mit der wirtschaftlichen Sicherung des Objektstandortes zu einem Entgelt von 66 Der Zinssatz beträgt während der Betriebsphase nominal 5,572 % p. a. (inkl. Disagio-Abschlag 4,83 % p. a.). Die Zinsbindungsdauer läuft bis zum 30. Juni 2019. Nach Auslauf der Zinsbindungsfrist wird mit einem nominalen Zinssatz von 6,0 % p. a. der Restschuld bei 100 % Auszahlung kalkuliert. Die Zinsleistung ist jeweils vierteljährlich nachschüssig vereinbart. Fremdkapitaltilgung (9) Die Tilgung des Fremdkapitals erfolgt annuitätisch ab dem vierten vollen Betriebsjahr nach Fertigstellung, spätestens ab dem 1. Januar 2016. Kalkuliert wird mit einer Tilgung ab dem 1. Januar 2015. Die Tilgung beträgt anfänglich 1,0 % p. a. zzgl. ersparter Zinsen. Nach Auslauf der Zinsbindungsfrist wird davon ausgegangen, dass eine Tilgung von anfänglich 1,0 % p. a. der Restschuld zzgl. ersparter Zinsen zu zahlen ist. Die Tilgungsleistung ist jeweils vierteljährlich nachschüssig vereinbart. Prognoserechnung der Fonds KG Cash Flow aus Beteiligung (1) Bei den Beteiligungseinnahmen handelt es sich um die kalkulierten ausgezahlten jährlichen Barüberschüsse der Objekt KG. 90 % der anteiligen jährlichen Barüberschüsse werden quartalsweise nachschüssig an die Fonds KG abgeführt. Die verbleibenden anteiligen 10 % der jeweiligen jährlichen Barüberschüsse werden als Sockelreserve gehalten und jeweils im folgenden Jahr an die Fonds KG ausgeschüttet. Dies ist bei den laufenden Zinseinnahmen berücksichtigt. Die Prognoserechnung stellt vereinfachend eine jeweilige 100 %ige Auszahlung der Barüberschüsse der Objekt KG dar. Da der Zinssatz für die Bauzwischenfinanzierung der Objekt KG bereits gesichert wurde, ergibt sich eine Reserve aus den o.g. kalkulierten Bauzeitzinsen von anteilig rund TEUR 270, die im Jahr 2012 von der Objekt KG ausgezahlt wird. Laufendes Zinsergebnis (2) Die laufenden Zinseinnahmen resultieren aus der unterjährigen Anlage der Einnahmeüberschüsse. Berechnungsgrundlage ist der voraussichtliche monatliche Liquiditätsstatus der Fonds KG. Sie werden vom Fondsmanagement nach ertragsorientierten Gesichtspunkten angelegt. Der Anlagezinssatz wird über die Laufzeit als Durchschnitt mit 2,6 % p. a. nach Abzug von Abgeltungssteuer kalkuliert. Fondsmanagement (3) Für das Fondsmanagement der Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH sind ab der Fertigstellung TEUR 15 zzgl. 2 % der Einnahmen aus der Objekt KG inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer p. a. mit der Fonds KG vereinbart. Asset Management (4) Ab dem Jahr 2012 (Folgejahr der voraussichtlichen Fertigstellung) erhält die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH von der Objekt KG eine vereinbarte jährliche Asset Management-Gebühr von TEUR 30 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Gesellschaftskosten und Komplementärvergütung (5) Die Fonds KG erhält in der Investitions- und Bauphase von der Objekt KG eine Auszahlung von jeweils 4,0 % p. a. auf geleistete Eigenkapitalraten bis zur Fertigstellung des Objektes bzw. bis spätestens 15. November 2011. Für laufende Gesellschaftskosten der Fonds KG sind insgesamt TEUR 40 p. a. kalkuliert, darin enthalten ist die jährliche vertragliche Komplementärgebühr von TEUR 10 p. a., jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 67 Wirtschaftliche Grundlagen Anleger-Ergebnisrechnung bei nom. Beteiligung von EUR 10.000 Prognose (unterstellter Steuersatz von 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag) in EUR Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 75 600 600 600 600 600 0 0 0 0 0 0 75 600 600 600 600 600 0,8 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 8.025 Auszahlung vor Steuern Steuerlast** Auszahlung nach Steuern in % v. nom. EK Haftungsvolumen bei EUR 10.000 nom. Beteiligung gebundenes Kapital per 1.1. Eigenkapitaleinzahlung (inkl. Agio) 10.425 9.825 9.225 8.625 10.500 0 0 0 0 0 75 600 600 600 600 600 Auszahlung vor Steuern* Anteilige Steuerlast** 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen nach Steuern 75 600 600 600 600 600 Eigenkapitalrückzahlung an Anleger 75 600 600 600 600 600 0 0 0 0 0 0 75 600 600 600 600 600 Gewinnauszahlung an Anleger Summe des Rückflusses gebundenes Kapital per 31.12. Haftsumme 10.425 9.825 9.225 8.625 8.025 7.425 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 0 0 0 0 0 0 Haftungsvolumen *Die Auszahlungen an den Anleger erfolgen jährlich nachschüssig voraussichtlich bis März des Folgejahres. Auszahlungen während der Bauphase sind hier nicht berücksichtigt. **inkl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt Zinserträge sind nicht im steuerlichen Ergebnis enthalten, da Abgeltungssteuer bereits direkt vom Zinsertrag abgeführt wurde. Auszahlung (6) Aus den kalkulatorischen Werten der Prognoserechnung in der Investitions- und Bauphase resultiert eine anteilige Vorabauszahlung von 3,5 % p. a. auf die jeweils eingezahlte Nominaleinlage bis zur Fertigstellung des Objektes bzw. bis spätestens 15. November 2011. Die Vorabauszahlung wird jeweils bis zum März des Folgejahres, erstmalig im Dezember 2010, an die Kommanditisten anteilig ab der jeweiligen Einzahlung ausgezahlt. Die Vorabauszahlung ist in der Prognoserechnung nicht dargestellt, da die Prognoserechnung mit 15. November 2011 beginnt. Aus den kalkulatorischen Werten der Prognoserechnung in der Bewirtschaftungsphase resultiert eine Auszahlung von 6,0 % pro rata temporis für das Jahr 2011 steigend auf 8,0 % im Jahr 2026. Die Auszahlungen sollen voraussichtlich jeweils bis zum März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres ausgezahlt werden. Liquidität (7) Die Liquiditätsreserve wird für unvorhersehbare Ereignisse bzw. zur Glättung des Ausschüttungsverlaufs verwendet. Steuerliche Ergebnisrechnung (Prognose) Auf Ebene der Fonds KG und Objekt KG werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie hinsichtlich der Zinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, soweit diese nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Die steuerlichen Ergebnisse auf Ebene der Objekt KG resultieren aus den Einnahmeüberschüssen der Immobilie abzüglich Abschreibungen in Höhe von 2 % p. a. der Anschaffungs-/Herstellungskosten für das Gebäude einschließlich der hierauf anteilig entfallenden Projektentwicklungskosten, Vermietungskosten und Geschäftsbesorgungssowie Beratungskosten der Investitionsphase. Rund EUR 26,2 Mio. der Grundstückskosten entfallen auf die alte Gebäudesubstanz, die ebenfalls mit 2 % p. a. abgeschrieben wird. Voraussichtlich EUR 6,5 Mio. der Baukosten entfallen auf Herstellungsgegenstände, die mit 10 % p. a. abgeschrieben werden können. Darüber hinaus sind die Einnahmen gemindert um die Verlustvorträge der Bauphase, die sich aus Finanzierungskosten wie Bauzeitzinsen und Kreditkosten sowie dem Disagio ergeben. Hinsichtlich der Vermietungseinkünfte der Fonds KG resultiert das anteilige steuerliche Ergebnis aus der Beteiligungsquote an der Objekt KG (39,47 %), abzüglich Abschreibungen von 2 % der Fonds- 68 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 600 600 600 600 600 650 650 750 750 800 0 158 142 137 150 214 217 253 256 284 600 442 458 463 450 436 433 497 494 516 6,0 % 4,4 % 4,6 % 4,6 % 4,5 % 4,4 % 4,3 % 5,0 % 4,9 % 5,2 % 7.425 6.825 6.383 5.925 5.462 5.012 4.575 4.143 3.646 3.151 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 600 600 600 600 600 650 650 750 750 800 0 -158 -142 -137 -150 -214 -217 -253 -256 -284 600 442 458 463 450 436 433 497 494 516 600 442 458 463 450 436 433 497 350 257 0 0 0 0 0 0 0 0 144 258 600 442 458 463 450 436 433 497 494 516 6.825 6.383 5.925 5.462 5.012 4.575 4.143 3.646 3.151 2.635 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 gebühren anteilig auf den Gebäudewert. Weiterhin sind die laufenden Gesellschaftskosten und Managementgebühren als Werbungskosten berücksichtigt, wobei ein angenommener Anteil von 2 % der Werbungskosten als nicht abzugsfähig berücksichtigt wurde (Werbungskostenanteil auf Kapitaleinkünfte). Während der Bauzeit fallen Zinsen und Kosten der Zwischenfinanzierung der Fonds KG an, die zu Verlustvorträgen gemäß § 15b EStG führen. Die anfänglichen negativen steuerlichen Ergebnisse werden gemäß § 15b EStG auf die Folgejahre vorgetragen und mit den Gewinnen so lange verrechnet, bis sie aufgebraucht sind. Gemäß der steuerlichen Prognoserechnung werden inklusive der Berücksichtigung der entstehenden Verlustvorträge erst im Jahr 2018 steuerliche Gewinne erzielt. ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich Verkaufskosten sowie Verkaufsgebühren. Nach Abzug des anfänglichen Kauf-/Herstellungspreises sowie zuzüglich vorgenommener Abschreibungen ergibt sich das steuerliche Ergebnis aus dem Verkauf. Nach heutiger Rechtslage ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da die Immobilie erst nach Ablauf von mehr als zehn Jahren voraussichtlich im Jahr 2026 verkauft werden soll. Kalkuliert ist ein Steuersatz von 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie alternativ mit 40 % und 30 % Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag. Die Haftung des Kommanditisten kann bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verlauf der Investition wieder aufleben (Seite 94). Das Eigenkapitalkonto inklusive Agio wird jährlich um den handelsbilanziellen Verlust bzw. Gewinn reduziert bzw. erhöht. Entspricht der Stand des Eigenkapitalkontos nach Auszahlungen an den Anleger mindestens noch der Haftsumme, bleibt die Haftung des Anlegers auf die Haftsumme beschränkt. Andernfalls lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Für die abgebildete Laufzeit kommt es in der Prognose mit Berücksichtigung des Veräußerungserlöses in 2026 zu keinem Wiederaufleben der Haftung. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag für Zinserträge der Fonds KG und Objekt KG werden bereits direkt von der Bank einbehalten und von den Zinserträgen abgezogen, dies ist in der Liquiditätsprognose bereits berücksichtigt. Um das steuerliche Ergebnis aus dem Verkauf der Immobilie zu ermitteln, wird zunächst der Liquidationserlös festgestellt. Dieser Erläuterung Haftungsvolumen bei EUR 10.000 nom. Beteiligung (Prognose) 69 Wirtschaftliche Grundlagen 70 Liquidationsrechnung – Abweichung von der Prognose in TEUR gerundet Verkaufsfaktor 14,00 Miete im Jahr 2027 Verkaufspreis ./. Revitalisierung –2 % 15,08 16,00 27.514 27.514 27.514 385.195 414.910 440.223 –7.704 –8.298 –8.804 –156.700 –156.700 –156.700 Liquidationserlös Objekt KG 220.791 249.912 274.718 Liquidationsanteil Fonds KG 87.146 98.640 108.431 –2.215 –3.364 –4.343 3.695 3.695 3.695 88.627 98.971 107.783 ./. Fremdkapital ./. Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Verkaufsgebühr + Liquiditätsreserve Fonds KG Liquidationserlös vor Steuern ./. Ertragsteuern –10,0 % 0 0 0 88.627 98.971 107.783 ./. nom. Eigenkapital –65.000 –65.000 –65.000 Liquidationsgewinn 23.627 33.971 42.783 in % des nom. Eigenkapitals 36,3 % 52,3 % 65,8 % Liquidationserlös nach Steuern Liquidationsrechnung Über den Verkauf und den Zeitpunkt des Verkaufs entscheidet die Gesellschafterversammlung. Der Verkaufserlös ist im Wesentlichen abhängig von der jeweiligen Marktsituation, der Entwicklung des Standortes und dem Zustand des Objektes. Bei der Ermittlung des Kaufpreises wird häufig ein Verkaufsfaktor (Multiplikator der Jahresnettomiete des Folgejahres) zugrunde gelegt. Bei den Verkaufskalkulationen sind jeweils Revitalisierungskosten von 2 % des Verkaufspreises berücksichtigt. Der Liquidationserlös auf Fondsebene ergibt sich nach Abzug von Revitalisierungskosten, Verkaufskosten sowie des Fremdkapitals unter Hinzurechnung vorhandener Liquidität bzw. des Umlaufvermögens. Von der Fonds KG ist bei einem realisierten Verkaufsgewinn eine Verkaufsgebühr in Höhe von 10 % des Liquidationserfolgswertes (Liquidationserlös abzüglich des anfänglichen nominellen Eigenkapitals) an Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH zu zahlen. In der vorstehenden Tabelle sind beispielhaft die Liquidationserlöse bei unterschiedlichen Verkaufsfaktoren dargestellt. Der Verkaufsfaktor entspricht mit 15,08-fach dem Ankaufsfaktor. Diese Szenarien stellen keine „worst-case – best-case“-Gegenüberstellungen dar; es sind lediglich Prognosen, die bei seriöser Einschätzung im Bereich des Möglichen liegen. Dementsprechend kann auch für das Eintreten auch nur einer dieser beispielhaften Ergebnisse keine Garantie übernommen werden. Sensitivitätsrechnung – Abweichung von der Prognose Die Erstvermietung hat nur einen geringen Einfluss auf die Rendite, da sich das Investitionsvolumen nach der realisierten Miete richtet. Bei einer Abweichung der tatsächlich erreichten Miete von der PlanMiete hat die ECE bei Mindermiete einen Ausgleich an die Objekt KG zu zahlen bzw. bei höherer Miete erhält sie eine Zahlung als Vermietungsprämie. Sollte die Erstvermietung zu einer ca. 5 % höheren Miete führen, verbessert sich das Prognose-Ergebnis und die Vermietungsprämie ist über die kalkulierte Reserve abgedeckt. Über 5 % Mehrmiete wird die Vermietungsprämie aus den Mehrerlösen beglichen, nach oben ist diese Vermietungsprämie jedoch auf 10 % begrenzt. Daher wird nachfolgend die Entwicklung der Miete (Mietausfall und Mietsteigerung) und deren Auswirkung auf Auszahlungen sowie Rendite analysiert. Aussagen zum Umfang möglicher Mieterhöhungen und Mietausfälle können jedoch nicht gemacht werden. Die Sensitivitätsanalyse soll den Einfluss von veränderten Mieteinnahmen und Mietausfällen auf Auszahlungen sowie Rendite darstellen. 71 Wirtschaftliche Grundlagen Sensitivitätsanalyse – Abweichungen von der Prognose gerundete Werte Kapitalrückfluss nach Steuern in % Liquiditätsreserve 2026 in EUR IRR vor Steuern in % IRR nach Steuern in % Mietausfall 10 % p. a. ab 2014 219 836 6,4 6,0 5,50 5,50 5,50 Mietausfall 5 % p. a. ab 2014 223 809 6,7 6,2 6,00 6,00 6,00 Prognose* 226 3.695 6,9 6,3 6,00 6,00 6,00 +5 % Mehrmiete 232 491 7,2 6,5 6,15 6,15 6,15 Mietausfall 0 % p. a. 227 840 7,1 6,4 6,50 6,50 6,50 Szenario Auszahlung vor Steuern in % 2012 2013 2014 *Mietausfall 2 % p. a., die ersten fünf Jahre 1 % p. a. In der oben stehenden Übersicht „Sensitivitätsanalyse“ sind die Auswirkungen verschiedener Szenarien bei einem Verkaufsfaktor von 15,08-fach dargestellt. Bei der jeweiligen Szenariorechnung wurde unterstellt, dass sich die jeweils anderen Prognoseparameter nicht ändern. Rendite In der Sensitivitätsrechnung wird der Renditebegriff IRR = Internal Rate of Return (interner Zinsfuß) verwendet. Die Renditeberechnungsmethode des IRR (IRR-Methode) ist ein anerkanntes finanzmathematisches Verfahren, welches beispielsweise bei der Ermittlung des Effektivzinses nach der Preisangabeverordnung anzuwenden ist. Weiterhin wird der IRR bei geschlossenen Fonds und ähnlichen Vermögensanlageformen verwendet. Nachfolgend finden sich ergänzende Erläuterungen zu dieser Methode der Renditeberechnung: Rendite nach IRR Der interne Zinsfuß drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Berücksichtigt wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug. Diese Rendite ist mit den Renditen anderer Vermögensanlagen, z. B. festverzinsliche Wertpapiere, nicht unmittelbar vergleichbar. Ein Vergleich ist nur unter Einbezug des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals, des Gesamtertrages und der Anlagedauer der jeweiligen Investition möglich. Die Ergebnisse, die auf der Grundlage der IRR-Methode ermittelt werden, können nur mit Ergebnissen ver- 72 glichen werden, die nach der gleichen Methode und mit gleicher Laufzeit ermittelt worden sind. Die rechnerische Basis der Verzinsung nach der IRR-Methode ist nur das nach Abzug der Rückflüsse (Auszahlungen) noch gebundene Eigenkapital des Investors und nicht die nominale Beteiligungssumme. Der zeitliche Verlauf des gebundenen Eigenkapitals unterscheidet sich bei verschiedenen Investitionen. Daher sollte die IRR-Rendite nicht das alleinige Vergleichskriterium für eine Investitionsentscheidung sein. Anlageinteressenten, die mit der vorstehend beschriebenen finanzmathematischen Verfahrensweise (IRR) nicht vertraut sind, sollten deshalb ihre Investitionsentscheidung auf der Grundlage der im Verkaufsprospekt veröffentlichten voraussichtlichen Zahlungsströme (siehe Seite 64 ff. des Prospektes) treffen. Auszahlung vor Steuern in % 2020 2021 2015 2016 2017 2018 2019 2022 2023 2024 2025 2026 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 5,50 5,50 5,50 6,00 6,50 7,00 6,00 6,00 6,50 7,00 7,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 7,50 6,00 6,00 6,50 6,50 7,50 7,50 8,00 6,15 6,15 6,15 6,15 6,50 6,50 6,50 6,50 6,15 6,15 6,15 6,50 7,00 7,75 8,00 8,25 6,50 6,50 6,50 7,00 7,00 7,50 7,75 8,50 Sensitivitätsanalyse (Abweichungen von der Prognose) Auszahlung vor Steuern in % 9,0 8,5 8,0 7,5 7,0 6,5 6,0 5,5 5,0 2012 2013 2014 Mietausfall 10 % p. a. ab 2014 2015 2016 Mietausfall 5 % p. a. ab 2014 2017 2018 Prognose* 2019 2020 +5 % Mehrmiete 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Mietausfall 0 % p. a. * Mietausfall 2 % p. a., die ersten fünf Jahre 1 % p. a. 73 Steuerliche Grundlagen A. Vorbemerkungen B. Besteuerung in der Erwerbsphase Die nachfolgenden Ausführungen enthalten eine Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der hier angebotenen Vermögensanlage und die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus diesem Beteiligungsangebot nach deutschem Steuerrecht. I. Die Darstellung beruht auf dem Stand der Steuergesetzgebung, veröffentlichten Rechtsprechung und schriftlich ergangenen Finanzverwaltungsanweisungen zum Prospektaufstellungsdatum. Geplante Gesetzesänderungen bzw. nicht veröffentlichte Verwaltungsauffassungen wurden hingegen nicht berücksichtigt. Für eine abweichende Beurteilung durch die Finanzbehörden und/oder Finanzgerichte, insbesondere im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung, sowie für Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsanweisungen kann keine Gewähr übernommen werden. Für die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption wird davon ausgegangen, dass sich nur in Deutschland ansässige unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“) beteiligen und diese Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird („Anleger“). Nicht dargestellt werden die Rechtsfolgen für Anleger, die ihre Beteiligung im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine Kapitalgesellschaft halten. Anlegern, die dies beabsichtigen, wird dringend die Hinzuziehung ihres persönlichen steuerlichen Beraters empfohlen. Auswirkungen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Darstellung über die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption des vorliegenden Beteiligungsangebots, sodass interessierte Anleger ggf. einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehen sollten. Hinsichtlich der steuerlichen Risiken aus diesem Beteiligungsangebot wird auf die Risiken (siehe Seite 16 ff.) verwiesen. 74 Grunderwerbsteuer Die Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG, künftig voraussichtlich firmierend unter Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG („Objekt KG“), wird Eigentümerin von insgesamt elf in Dortmund belegenen Grundstücken. Die Übertragung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten unterliegt der Grunderwerbsteuer, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Grunderwerbsteuer beträgt in Dortmund derzeit 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Die aufgrund des Kaufs der Grundstücke anfallende Grunderwerbsteuer trägt die Objekt KG. Die Fonds KG hat eine Kommanditbeteiligung von ca. 39,47 % an der Objekt KG von der bisherigen Kommanditistin GB Immobilien G.m.b.H. („GB“) erworben. Die GB wird weitere Teile ihrer Kommanditbeteiligung bis auf einen von ihr zu haltenden Restanteil von 5,1 % auf weitere Investoren übertragen. Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch die unmittelbare oder mittelbare Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften auf neue Gesellschafter, sofern dabei innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG). In diesen Fällen ist die grundbesitzende Personengesellschaft Schuldner der Grunderwerbsteuer (vgl. § 13 Nr. 6 GrEStG). Die ECE Development sichert der Objekt KG aufgrund des Projektentwicklungsvertrages (siehe Seite 126 f.) zu, dass neben anderen Kostenpositionen auch die Grunderwerbsteuer in der Wirtschaftlichkeitsrechnung insgesamt mit einer Gesamtsumme in Höhe von pauschal EUR 3,4 Mio. ausreichend in Ansatz gebracht worden ist. II. Umsatzsteuer Die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften ist eine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG). Als Anteile an Gesellschaften gelten auch Anteile an Personengesellschaften, vgl. Abschnitt 25 Abs. 7 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2008. Die Veräußerung ist jedoch gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f) UStG von der Umsatzsteuer befreit, vgl. Abschnitt 66 Abs. 1 UStR. C. Besteuerung in der Nutzungsphase In der Nutzungsphase werden die auf Ebene der Objekt KG erzielten Einkünfte über die Fonds KG deren Gesellschaftern zugerechnet. Den Anlegern werden über ihre Beteiligung an der Fonds KG mittelbar die von der Objekt KG erzielten Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen. I. Einkünftezurechnung und Einkunftsart Da es sich sowohl bei der Objekt KG als auch bei der Fonds KG um Personengesellschaften handelt, werden diese in ertragsteuerlicher Hinsicht als transparent qualifiziert. Dies bedeutet, dass die erzielten Einkünfte den jeweils beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden, vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO). Die Anleger nehmen grundsätzlich nur in dem Umfang an den Ergebnissen der Fonds KG teil, als sie zum Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses als Gesellschafter anzusehen sind, vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl I 2003, Seite 546, Rz. 49; zur vorliegenden disquotalen Gewinnverteilung siehe unsere Ausführungen unter C.III.1. Im Ergebnis werden die Einkünfte bei der vorliegenden doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur den Anlegern anteilig zugewiesen und unterliegen bei diesen – unter Berücksichtigung deren persönlicher Verhältnisse – der Besteuerung. Hinsichtlich der verwirklichten Einkunftsart, der Einkunftserzielungsabsicht und der Höhe der Einkünfte sind allerdings auf Ebene der Fonds KG bzw. Objekt KG die wesentlichen Feststellungen vom zuständigen Finanzamt zu treffen. Aus der langfristigen Vermietung von Gewerbeflächen und des Parkhauses erzielt die Objekt KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Soweit die Objekt KG bzw. die Fonds KG Zinseinnahmen aus der Anlage liquider Mittel erzielen, die nicht nach § 20 Abs. 8 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, werden diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Zinseinnahmen der Objekt KG sowie der Fonds KG unterliegen der Kapitalertragsteuer nach §§ 43 ff. EStG, wenn sie von inländischen Kreditinstituten geschuldet werden, vgl. unsere Ausführungen unter C.V. Soweit die Objekt KG als Grundstücksgesellschaft Zinseinnahmen aus der Anlage liquider Mittel erzielt, die zur Anschaffung bzw. Herstellung sowie Verwaltung und Erhaltung der Immobilie eingesetzt werden, gehören diese nach § 20 Abs. 8 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. OFD Berlin vom 9. Dezember 1996, St 442 – S 2253 a – 1/95). Da sich die Tätigkeiten der Fonds KG bzw. Objekt KG auf die Errichtung, das Halten und das Verwalten von Immobilien bzw. Immobilienbeteiligungen beschränken, sind sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Eine gewerbliche Prägung der Fonds KG bzw. Objekt KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG aufgrund der Stellung einer Kapitalgesellschaft als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin liegt auf Basis der Verwaltungsauffassung (Richtlinie 15.8 Abs. 6 Einkommensteuerrichtlinien 2008) nicht vor, da nach den Vereinbarungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen bei der Fonds KG ausschließlich die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH („HTB GmbH“) (Geschäftsführende Kommanditistin) und bei der Objekt KG neben der PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. als Komplementärin die Kommanditisten GB sowie die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH gemeinsam zur Geschäftsführung befugt sind. II. Einkunftserzielungsabsicht Voraussetzung zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus einer Beteiligung an der Fonds KG ist, dass sowohl auf Ebene der Fonds KG bzw. Objekt KG als auch auf Ebene des Anlegers eine Einkunftserzielungsabsicht für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gegebenenfalls die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben ist. Unter Einkunftserzielungsabsicht ist die Intention eines Steuerpflichtigen zu verstehen, auf Dauer nachhaltig steuerpflichtige Überschüsse zu erzielen. Bei der Beurteilung, ob eine solche Absicht des Steuerpflichtigen vorliegt, ist auf die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch seine Gesamtrechtsnachfolger abzustellen. Eine im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fonds KG stehende Veräußerung oder Übertragung der Immobilie oder der Beteiligung an der Fonds KG bzw. Objekt KG kann ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann dies für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Anschaffung bzw. Beitritt angenommen werden (vgl. BMF, Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, Seite 933, Tz. 7). Eine vorzeitige Veräußerung der Immobilie oder eine vorzeitige Beendigung der Beteiligung an der Objekt KG sind nicht geplant. Eine vorzeitige Kündigung der Kommanditistenstellung der Fonds KG in der Objekt KG ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Objekt KG bis zum 31. Dezember 2026 ausgeschlossen. 75 Steuerliche Grundlagen Wird die Vermögensnutzung nicht dauerhaft beabsichtigt, ist auf das Erreichen eines sogenannten „Totalüberschusses“ (positives Gesamtergebnis aus allen steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich steuerlich berücksichtigungsfähiger Werbungskosten) in der Phase der voraussichtlichen Vermögensnutzung für die jeweilige Einkunftsart abzustellen. Auf Ebene der Personengesellschaft muss danach innerhalb ihrer voraussichtlichen Existenz („Totalperiode“) ein Überschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Auf Ebene der Fonds KG und der Objekt KG muss die Einkünfteerzielungsabsicht jeweils aufgrund einer Prognose für die voraussichtliche Fondslaufzeit (ca. 15 Jahre) überprüft werden, vgl. Beschluss des BFH vom 2. Juli 2008, BStBl II 2008, Seite 815. Steuerfreie Veräußerungsgewinne sind ebenso wie steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG in diese Betrachtung nicht einzubeziehen (vgl. u. a. BMF, Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, Seite 933, Tz. 34). Nach den Prognosen dieses Prospektes ist die Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene der Fonds KG bzw. Objekt KG gegeben. Auch auf Ebene des Anlegers ist die Absicht einer dauerhaften Vermögensnutzung für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht auf seiner Ebene maßgeblich. Ein vorzeitiges Verkaufen oder Übertragen des Anteils an der Fonds KG kann auf Ebene des Anlegers ein Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht sein. Da auch für jeden Anleger die Einkunftserzielungsabsicht auf seiner persönlichen Ebene vorliegen muss, sind Werbungskosten, die auf privater Ebene (z. B. aus einer Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Fonds KG oder Beratungs- und Reisekosten) verursacht werden, in die Ermittlung eines Totalüberschusses auf dessen Ebene einzubeziehen. Persönliche Werbungskosten können eine Verlängerung der Periode bis zum Erreichen eines Totalüberschusses für den einzelnen Anleger bewirken. Hinsichtlich der Risiken bezüglich der Aberkennung der Einkunftserzielungsabsicht beim Anleger siehe Seite 18, Ziff. 7. Die sich aus solchen persönlichen Werbungskosten ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Anerkennung einer Einkunftserzielungsabsicht sollten betroffene Anleger unbedingt mit ihrem persönlichen steuerlichen Berater vorab klären. III. Einkunftsermittlung 1. Zurechnung der Einkünfte Die Vermietungseinkünfte der an der Fonds KG beteiligten Anleger werden nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG (sogenannte „Überschusseinkunftsart“) ermittelt, sodass die dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossenen Einnahmen und geleisteten Werbungskosten der Besteuerung unterliegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG). Etwaige aus diesem 76 Beteiligungsangebot vermittelten Kapitaleinkünfte, die nicht nach § 20 Abs. 8 EStG vorrangig den Vermietungseinkünften zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich der sogenannten Abgeltungsteuer gemäß § 32d EStG, sodass damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten vom Abzug ausgeschlossen sind (siehe Ausführungen C.V.). Maßgeblich für die Besteuerung beim Anleger sind nicht die jährlichen Ausschüttungen der Fonds KG. Diese sind als Entnahme irrelevant für die Besteuerung. Vielmehr wird mit Ablauf eines Kalenderjahres jedem Anleger das anteilig auf ihn entfallende steuerliche Ergebnis der Fonds KG zugewiesen. Diese Ergebniszuweisung gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der Fonds KG direkt oder über die Treuhandkommanditistin gehalten wird. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 sieht der Gesellschaftsvertrag in § 13 Abs. 3 eine besondere steuerliche Ergebnisverteilung vor, nach der den Anlegern im Wege der Vorabzuweisung steuerliche Ergebnisanteile so zugewiesen werden, wie es erforderlich ist, um eine Gleichverteilung im Verhältnis der von ihnen eingezahlten Pflichteinlagen zueinander zu erreichen. Bis zum Erreichen einer Gleichverteilung soll auch in Folgejahren eine Vorabzuweisung von Ergebnisanteilen erfolgen. Verfahrenstechnisch erfolgt die Ergebniszuweisung bei der vorliegenden doppelstöckigen Struktur in zwei Schritten. Zunächst stellt das für die Objekt KG zuständige Finanzamt im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO die steuerrelevanten Einkünfte auf Ebene der Objekt KG fest. Diese Einkünfte werden den an der Objekt KG beteiligten Gesellschaftern zugewiesen. Aufgrund der ca. 39,47 %igen Beteiligungsquote werden grundsätzlich 39,47 % dieser Einkünfte der Fonds KG zugewiesen. Darüber hinaus sind im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei der Objekt KG Effekte einer etwaigen steuerlichen „Ergänzungsrechnung“ der Fonds KG zu berücksichtigen (vgl. Ausführungen unter C.III.2. sowie C.III.4.). Auf Ebene der Fonds KG nimmt das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt eine weitere gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO vor, um die steuerrelevanten Einkünfte der Fonds KG zu ermitteln. Die Einkünfte der Fonds KG ergeben sich dabei im Wesentlichen aus dem zugewiesenen Ergebnisanteil der Beteiligung an der Objekt KG sowie aus den „eigenen“ Erträgen (z. B. Zinsen aus kurzfristiger Anlage freier Liquidität) abzüglich etwaiger Aufwendungen (z. B. aus Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen), soweit nicht der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 9 EStG Anwendung findet (siehe Ausführungen C.V.). Das für die Besteuerung der Fonds KG zuständige Finanzamt teilt anschließend den für die Anleger zuständigen Wohnsitzfinanzämtern von Amts wegen mit, welche anteiligen Einkünfte auf den jeweiligen Anleger entfallen. Eine zusätzliche Steuererklärung oder Mitteilung des Anlegers ist nicht erforderlich. Werbungskosten des Anlegers, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fonds KG auf seiner persönlichen Ebene entstanden sind (z. B. Fremdkapitalzinsen, Reisekosten etc.), müssen der Fonds KG rechtzeitig bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden, damit diese gegebenenfalls – soweit gesetzlich zulässig – in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei der Fonds KG bzw. Objekt KG aufgenommen werden können. Für später eingehende Anmeldungen kann eine Berücksichtigung in der gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht zugesagt werden. Eine Geltendmachung in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Anlegers ist ausgeschlossen. 2. Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten Hinsichtlich der Frage, ob die auf Ebene der Fonds KG bzw. Objekt KG entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Investitionsphase als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren sind, hat die Finanzverwaltung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) mit Datum vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003, Seite 546) die fünfte Version des sogenannten „Bauherrenerlasses“ veröffentlicht („Fondserlass“). Die Bestimmungen dieses Erlasses finden dabei insbesondere bei der Beteiligung an geschlossenen Schiffs-, Medien- oder Immobilienfonds Anwendung, sofern dem interessierten Anleger ein bereits vorformuliertes Vertragswerk angeboten wird. Bezogen auf Immobilienfonds wird der Anleger dabei grundsätzlich nicht als Bauherr, sondern als Erwerber eines zu errichtenden bzw. zu sanierenden Gebäudes angesehen (sogenannter „Erwerberfonds“ gemäß Fondserlass, Tz. 33). Die im Zusammenhang mit dem Beitritt des Anlegers entstehenden Kosten sind daher grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 2001, BStBl II 2001, Seite 720). Dennoch gewährt die Finanzverwaltung dem Anleger – wenn auch in begrenztem Umfang – den Abzug von Werbungskosten aus der Investitionsphase, soweit diese den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. jeweiligen Gesellschaft als auch für die Ebene der Gesellschafter (z. B. Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung). Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung durch die Anleger voraussichtlich entstehenden Fremdfinanzierungsaufwendungen sind auch die Ausführungen zur Einkunftserzielungsabsicht zu beachten. Hingegen sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes in der Investitionsphase anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu erfassen, vgl. Tz. 38 des Fondserlasses. In dem Fondserlass ist der Begriff der „Investitionsphase“ nicht weiter definiert. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung die Investitionsphase auf den Zeitraum beziehen wird, in dem das eingeworbene Kapital der Anleger abschließend in das zu errichtende Objekt investiert wird. Für die Prognoserechnung wurden daher sämtliche während der Investitionsphase bis zur Fertigstellung der Immobilie auf Ebene der Objekt KG anfallenden Kosten (z. B. Kosten der Projektentwicklung, Kosten des Vermietungskonzeptes etc.) als Anschaffungsnebenkosten der Immobilie aktiviert. Darüber hinaus hat Hamburg Trust sämtliche während der Investitionsphase bis zur Fertigstellung der Immobilie auf Ebene der Fonds KG anfallenden Kosten (z. B. Kosten der Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie, Konzeption etc.) ebenfalls als Anschaffungsnebenkosten der zu errichtenden Immobilie der Objekt KG (siehe Ausführungen unter C.III.4. hinsichtlich anteiliger Abschreibungen) in einer steuerlichen „Ergänzungsrechnung“ aktiviert. Darüber hinaus sind Aufwendungen, die rechtlich vor Beitritt des Anlegers zur Fonds KG entstanden und gezahlt sind, generell als Anschaffungskosten des Anlegers zu behandeln (vgl. Tz. 49 des Fondserlasses). Rechtlich vor dem Beitritt entstandene und nach dem Beitritt gezahlte Werbungskosten können abzugsfähig sein, sofern der Anleger mit ihnen wirtschaftlich belastet wird (vgl. Tz. 49 des Fondserlasses). Soweit Werbungskosten etwaigen Kapitaleinkünften zuzuordnen sind, ist deren Abzugsfähigkeit von den besonderen Bestimmungen für Kapitaleinkünfte abhängig (siehe Ausführungen unter C.V.). 3. Die auf Ebene der Fonds KG und Objekt KG entstehenden laufenden Aufwendungen nach Beendigung der Investitionsphase (z. B. Absetzungen für Abnutzungen, Instandhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen, Kosten der Standortsicherung sowie laufende Rechtsund Steuerberatung) sind grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die von der Objekt KG an bestimmte Mieter zu gewährenden Zuschüsse sind nach Auffassung von Hamburg Trust über die (Mindest-)Laufzeit der jeweiligen Mietverträge als Werbungskosten zu verteilen. Zu den Werbungskosten gehören zudem Schuldzinsen, soweit sie mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Ebene der Finanzierungsaufwendungen Die Zinsaufwendungen der Objekt KG aus der Finanzierung des Erwerbs der Grundstücke und der Errichtung der Immobilie sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mindernd anzusetzen, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Der Erwerb der Grundstücke bzw. die Errichtung der Immobilie wird teilweise fremdfinanziert. Daraus resultierende Schuldzinsen, Bearbeitungsgebühren etc. sind vorbehaltlich eines Abflusses vor Beitritt einzelner Anleger als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, soweit sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Dies gilt nach Ansicht des BFH (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 1991, BStBl II 77 Steuerliche Grundlagen 1991, Seite 761) auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine steuerpflichtigen Einnahmen geflossen sind („vorweggenommene Werbungskosten“). Nach den Regelungen im Fondserlass sind Zinsen und Bearbeitungsgebühren des Kreditinstituts – wenn sie aufgrund eigener Verpflichtung des Steuerpflichtigen gezahlt werden – den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen (vgl. Fondserlass, Tz. 12). Dies gilt grundsätzlich auch für Zinsen, die den Zeitraum bis zur Fertigstellung der Immobilie und damit die Investitionsphase betreffen. Ebenso sind die Kosten der Zwischenfinanzierung auf Ebene der Fonds KG vorbehaltlich eines Abflusses vor Beitritt einzelner Anleger grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten, da die Anleger mit ihnen belastet werden. Die Objekt KG hat darüber hinaus das Recht, unter Einsatz zusätzlichen Eigenkapitals ein Disagio in Höhe von 5 % (EUR 9 Mio.) der Darlehenssumme von EUR 180 Mio. mit der kreditgebenden Bank zu vereinbaren und dadurch künftige Zinsbelastungen zu verringern. Vermutlich wird die Objekt KG von diesem Recht Gebrauch machen und ein Disagio in Höhe von voraussichtlich EUR 9 Mio. für einen Zinsfestschreibungszeitraum bis 30. Juni 2019 leisten. Das Disagio ist vorbehaltlich eines Abflusses vor Beitritt einzelner Anleger im Zeitpunkt der Leistung den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG, Fondserlass, Tz. 12). Die Bestimmungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sogenannte „Zinsschranke“) sind nicht auf vermögensverwaltende Personengesellschaften anwendbar (vgl. BMF, Schreiben vom 4. Juli 2008, Tz. 5, BStBl I 2008, Seite 718). Insbesondere für die Objekt KG ergeben sich hieraus keine Beschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungsaufwendungen. 4. IV. Verlustausgleichsbeschränkungen 1. Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen gemäß § 15b EStG Insbesondere bei geschlossenen Fonds sind die Bestimmungen des § 15b EStG zu beachten. § 15b EStG regelt die Vermeidung von Verlustzuweisungen aus sogenannten „Steuerstundungsmodellen“. Dem Grunde nach liegt ein Steuerstundungsmodell nach Ansicht des Gesetzgebers vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen (vgl. § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG). Neben gewerblichen Fondsmodellen findet § 15b EStG insbesondere auch auf vermögensverwaltende Fondsgesellschaften Anwendung, deren Gegenstand die Vermietung und Verpachtung ist (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Regelungen des § 15b EStG finden grundsätzlich auch auf doppelstöckige Personengesellschaften Anwendung, vgl. Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2007, BStBl I 2007, Seite 542. Absetzung für Abnutzung Für Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen, sind Absetzungen für Abnutzungen („AfA“) von den Anschaffungskosten vorzunehmen. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens können nicht mittels planmäßiger AfA geltend gemacht werden. Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung kann AfA beim Gebäude nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden. Die AfA ist in Höhe von jährlich 2 % zeitanteilig ab der Fertigstellung der Immobilie bzw. für die erworbenen Bestandsgebäude ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten vorzunehmen. Bemessungsgrundlage für die vorzunehmende AfA sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Errichtung der Immobilie auf Ebene der Objekt KG angefallenen Aufwendungen, insbesondere der gemäß Generalübernehmervertrag zu leistende Pauschalpreis sowie etwaige Anschaffungsnebenkosten 78 (vgl. hierzu Ausführungen unter C.III.2.). Darüber hinaus sind die auf Ebene der Fonds KG zu leistenden Fondskosten, die der Beteiligung an der Objekt KG zuzuordnen sind, als Anschaffungsnebenkosten auf die Immobilie der Objekt KG (vgl. Ausführungen unter C.III.2.) in einer steuerlichen „Ergänzungsrechnung“ zu verteilen. Diese werden auf das Grundstück und das Gebäude der Objekt KG im Verhältnis der Anschaffungskosten zueinander verteilt, erhöhen damit über das Gebäude die Bemessungsgrundlage der steuerlichen AfA und werden entsprechend abgeschrieben. Zu dem Risiko einer abweichenden Aufteilung der Anschaffungskosten vergleiche die Ausführungen im Teil „Risiken“ (siehe Seite 18). Als Rechtsfolge bestimmt § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, dass derartige Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Auch ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG ist insoweit ausgeschlossen. Zulässig ist lediglich eine Verrechnung dieser Verluste mit künftigen positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle (vgl. § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Rechtsfolgen des § 15b EStG greifen jedoch nur dann ein, wenn die insgesamt in der Anfangsphase der Investition prognostizierten Verluste mehr als 10 % des nach dem Fondskonzept aufzubringenden Kommanditkapitals betragen (vgl. § 15b Abs. 3 EStG). Basierend auf der von Hamburg Trust erstellten Prognoserechnung werden auf Ebene der Objekt KG in der Anfangsphase der Investition steuerlich zuzurechnende Verluste erwartet, die mehr als 10 % des beabsichtigten Kommanditkapitals von EUR 123 Mio. betragen, sodass die Regelungen des § 15b EStG bereits auf Ebene der Objekt KG anzuwenden sind. Die anfänglichen Verluste der Objekt KG, die gemäß § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähig sind, werden durch das für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zuständige Finanzamt gesondert festgestellt und dürfen nur mit positiven Einkünften aus der Objekt KG in späteren Jahren verrechnet werden. Die Regelungen des § 15b EStG kommen darüber hinaus auf Ebene der Fonds KG zur Anwendung, da auch hier in der Anfangsphase der Investition steuerlich zuzurechnende Verluste erwartet werden, die mehr als 10 % des beabsichtigten Kommanditkapitals von EUR 65 Mio. betragen. Die anfänglichen (nicht ausgleichsfähigen) Verluste der Fonds KG sind entsprechend dem auf Ebene der Objekt KG stattfindenden Verfahren gesondert festzustellen und in späteren Jahren mit positiven Einkünften aus der Fonds KG zu verrechnen. 2. Verluste mit beschränkter Haftung gemäß § 15a EStG Soweit § 15b EStG nicht zur Anwendung gelangt, können die einem Kommanditisten zuzuweisenden Verlustanteile zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften verwendet werden, soweit diese Verlustzuweisung nicht zu einem negativen Kapitalkonto des jeweiligen Kommanditisten führt oder sich dadurch ein bereits bestehendes negatives Kapitalkonto erhöhen würde (vgl. § 15a Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Insoweit wäre lediglich eine Verrechnung mit künftigen positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle möglich. Auf doppelstöckige Personengesellschaften findet § 15a EStG ebenfalls Anwendung, vgl. Beschluss des BFH vom 18. Dezember 2003, BStBl II 2004, Seite 424. Ausschüttungen, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder dies erhöhen, sind nach § 15a Abs. 3 EStG als fiktiver Gewinn den Kommanditisten zuzurechnen, soweit nicht aufgrund der Ausschüttung eine Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 Handelsgesetzbuch entsteht (sogenannte „Außenhaftung“) bzw. die Verlustanteile aus der Kommanditgesellschaft im Entstehungsjahr des negativen Kapitalkontos und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig waren. Basierend auf der von Hamburg Trust erstellten Rechnung entstehen planmäßig keine negativen Kapitalkonten der Anleger bei der Fonds KG. Des Weiteren entsteht danach planmäßig weder ein negatives Kapitalkonto der Fonds KG bei der Objekt KG aufgrund von steuerlichen Verlusten noch aufgrund von Ausschüttungen gemäß § 15a Abs. 3 EStG. Daher sind die Bestimmungen des § 15a EStG auf das vorliegende Beteiligungsangebot aller Voraussicht nach nicht anzuwenden. 3. Allgemeiner Verlustabzug gemäß § 10d EStG Gemäß § 10d Abs. 1 EStG sind im Veranlagungsjahr nicht ausgleichsfähige Verluste auf den vorangehenden Veranlagungszeitraum nur bis zu EUR 511.500 (zusammenveranlagte Ehegatten EUR 1.023.000) rücktragbar. Vorgetragene Verluste können gemäß § 10d Abs. 2 EStG bis zu EUR 1 Mio. (zusammenveranlagte Ehegatten EUR 2 Mio.) unbeschränkt und darüber hinaus nur zu 60 % des übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden. 4. Verlustverrechnungsbeschränkung für Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 dürfen Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen, sondern nur noch mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. V. Steuersätze Als in Deutschland ansässige natürliche Personen sind die Anleger unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und unterliegen mit ihren weltweit erzielten Einkünften im Inland der Besteuerung (sogenanntes „Welteinkommensprinzip“). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen grundsätzlich der uneingeschränkten Einkommensbesteuerung. Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer beträgt derzeit 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, Seite 1912) wurde die sogenannte „Abgeltungsteuer“ (vgl. § 32d EStG) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Abgeltungsteuer ersetzt die tarifliche Einkommensteuer auf bestimmte Kapitaleinkünfte durch eine pauschale Besteuerung. Der Steuersatz beträgt dabei 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Neuregelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden und betrifft insbesondere die Zinseinkünfte der Fonds KG, sofern diese nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG). Mit einem etwaigen Kapitalertragsteuerabzug ist die Einkommensbesteuerung des Privatanlegers auf diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten. Mit den der Abgeltungsteuer unterworfenen Einkünften im Zusammenhang stehende Werbungskosten sind vom Abzug ausgeschlossen, vgl. § 20 Abs. 9 EStG. Lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von insgesamt EUR 801 (für zusammenveranlagte Ehegatten EUR 1.602) kann pro Veranlagungszeitraum von den gesamten Einkünften aus Kapitalvermögen des Anlegers abgezogen werden. Hamburg Trust geht davon aus, dass die in der Prognoserechnung ausgewiesenen Zinseinnahmen der Objekt KG sowie der Fonds KG vollständig der Abgeltungsteuer unterliegen. Anleger können auf Antrag eine Besteuerung der der Abgeltungsteuer unterworfenen Einkünfte bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen, wenn die Versteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer günstiger ist (sogenannte „Günstigerprüfung“). Ein Werbungskostenabzug ist allerdings auch in diesem Fall neben dem Pauschbetrag nicht zulässig. 79 Steuerliche Grundlagen VI. Sonstige Steuern 1. Solidaritätszuschlag Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer jedes Gesellschafters/Treugebers erhoben. Dies wirkt sich bei den Anlegern als zusätzliche Belastung aus. Hamburg Trust geht davon aus, dass während der gesamten Dauer der Beteiligung ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben wird. 2. Kirchensteuer Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen richtet und – je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der Einkommensteuer beträgt. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung im Rahmen der Prognoserechnung für den Anleger wurde eine etwaige Kirchensteuer eines Anlegers nicht berücksichtigt. 3. Gewerbesteuer 5. Vermögensteuer Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, Seite 655) zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer wird diese derzeit nicht erhoben. 6. Grundsteuer Der Grundsteuer unterliegt der in einer Gemeinde – somit im Inland – belegene Grundbesitz, vgl. § 2 Grundsteuergesetz (GrStG) i.V.m. § 19 BewG. Die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer ergibt sich aus dem Einheitswert des betreffenden Grundstücks, der Steuermesszahl sowie einem von der zuständigen Gemeinde zu bestimmenden Hebesatz. Zur Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter wird auf den Teil „Rechtliche Grundlagen“ verwiesen (siehe Seite 118). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz). Als vermögensverwaltende Personengesellschaft betreibt weder die Fonds KG noch die Objekt KG einen Gewerbebetrieb. Die erzielten Einkünfte unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer. D. Besteuerung bei Beendigung durch Veräußerung 4. I. Umsatzsteuer Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Fonds KG und die Objekt KG als eigenständige Gesellschaften separat zu behandeln. Die langfristige Vermietung der Immobilie durch die Objekt KG stellt eine umsatzsteuerbare, aber umsatzsteuerfreie Leistung der Objekt KG dar, vgl. § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. Auf die Umsatzsteuerbefreiung kann jedoch verzichtet werden, soweit die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und der Mieter die gemieteten Flächen für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet, vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG. Die Objekt KG kann daher hinsichtlich der Vermietung von Flächen, die nicht an einen vorsteuerabzugsberechtigten Mieter vermietet werden (z. B. Arztpraxen), nicht auf die Steuerbefreiung verzichten und umsatzsteuerpflichtig vermieten. Soweit die Vermietung an Mieter erfolgt, die vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze erzielen, wird die Objekt KG zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG optieren. Soweit die ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen entfallen, ist die Objekt KG berechtigt, diese als sogenannte „Vorsteuer“ beim Finanzamt geltend zu machen. Die Fonds KG ist als Gesellschaft, deren Tätigkeit sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, nicht als umsatzsteuerliche Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG anzusehen. Damit ist die Fonds KG nicht berechtigt, die ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen. 80 Soweit die Objekt KG bzw. Fonds KG nicht berechtigt sind, die ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen, stellen diese Steuerbeträge Werbungskosten bzw. insbesondere in der Investitionsphase Anschaffungsnebenkosten dar. Veräußerung von Kommanditanteilen oder der Immobilie Die Beteiligung an der Fonds KG führt dazu, dass dem Anleger für steuerliche Zwecke sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden dieser Gesellschaft anteilig zugerechnet werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Soweit sich darunter Anteile an Personengesellschaften befinden, gilt diese Zurechnung entsprechend für sämtliche von dieser Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände und Schulden. Im Ergebnis sind die Anleger daher für Zwecke der steuerlichen Beurteilung mittelbar an der von der Objekt KG gehaltenen Immobilie beteiligt (sogenannte „Bruchteilsbetrachtung“). In Bezug auf die von der Objekt KG gehaltene Immobilie führt die Veräußerung eines Kommanditanteils an der Fonds KG durch einen Anleger, die Veräußerung des Kommanditanteils an der Objekt KG durch die Fonds KG bzw. der von der Objekt KG gehaltenen Immobilie innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Anschaffung der Grundstücke durch die Objekt KG oder der späteren Anschaffung des Kommanditanteils an der Objekt KG durch die Fonds KG bzw. der späteren Anschaffung der jeweiligen Kommanditbeteiligung durch den betroffenen Anleger zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG. Erfolgt die Veräußerung der Immobilie oder des betreffenden Kommanditanteils nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist, unterliegt ein dabei entstehender Veräußerungsgewinn – nach derzeitiger gesetzlicher Regelung – keiner Besteuerung. Die Prognoserechnung unterstellt hinsichtlich der Immobilie steuerfreie Veräußerungsgewinne nach Ablauf der vorgenannten Zehn-Jahresfrist. Sollten die Gesellschafter dagegen eine vorzeitige Veräußerung der Immobilie oder der Anteile an der Objekt KG beschließen, wäre eine Steuerpflicht der Anleger für den daraus entstehenden Veräußerungsgewinn gegeben. Auch eine vorzeitige unentgeltliche Übertragung des Anteils an der Fonds KG durch einen Anleger kann aufgrund der Rechtsprechung zur „gemischten Schenkung“ ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG beim übertragenden Anleger bewirken (siehe Risiken Seite 19 Ziff. 13). II. Gewerblicher Grundstückshandel Ungeachtet der Ausführungen zur Steuerpflicht einer Veräußerung von Kommanditanteilen oder der Immobilie innerhalb der maßgeblichen Zehn-Jahresfrist kann die Veräußerung der Immobilie, eines Anteils an der Objekt KG oder eines Anteils an der Fonds KG einen gewerblichen Grundstückshandel auf Ebene der Objekt KG, der Fonds KG und des Anlegers begründen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll im Regelfall ein gewerblicher Grundstückshandel nicht angenommen werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht mehr als drei Objekte durch einen Steuerpflichtigen im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb veräußert werden (vgl. BMF, Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I 2004, Seite 434, Tz. 5 – sogenannte „DreiObjekt-Grenze“). Der enge zeitliche Zusammenhang wird bei einer Zeitspanne von bis zu fünf Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung angenommen, für „Branchenkundige“ kann die Fünf-Jahresfrist nach Auffassung der Finanzverwaltung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden (vgl. BMF, Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I 2004, Seite 434, Tz. 6). Bei einer Haltedauer von mindestens zehn Jahren geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass kein gewerblicher Grundstückshandel mit der Veräußerung begründet wird (vgl. BMF, Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I 2004, Seite 434, Tz. 6). Als „Objekt“ sind Grundstücke jeder Art anzusehen. Auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart kommt es dabei nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt (vgl. BMF, Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I 2004, Seite 434, Tz. 8). In dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 (BStBl II 2002, Seite 291) wird zudem klargestellt, dass die „Drei-Objekt-Grenze“ kein Tatbestandsmerkmal ist, sondern lediglich Indizwirkung hat. Im Einzelfall kann daher ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei Veräußerung von weniger als drei Objekten vorliegen. Seitens der Objekt KG ist nicht beabsichtigt, die erworbene Immobilie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zu veräußern. Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel auf Ebene der Objekt KG planmäßig nicht erfüllt werden. Gleiches gilt für die Beteiligung der Fonds KG an der Objekt KG, sodass auch auf Ebene der Fonds KG planmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann jedoch auch die mittelbare Veräußerung von Grundstücken sowie von Immobilien durch Anteilsveräußerungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften auf Ebene des veräußernden Gesellschafters zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen. Allerdings soll dies nach dem Schreiben des BMF vom 26. März 2004 (BStBl I 2004, Seite 434, Tz. 18) grundsätzlich nur dann gelten, wenn der jeweilige Gesellschafter zu mindestens 10 % an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist oder der Verkehrswert seiner Beteiligung bzw. der anteilige Verkehrswert des Grundbesitzes den Betrag von EUR 250.000 („Nichtaufgriffsgrenze“) übersteigt. Die von der Finanzverwaltung festgesetzte Nichtaufgriffsgrenze ist nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt und daher für den Steuerpflichtigen als begünstigend einzustufen. Im Fall der Veräußerung oder Übertragung der Beteiligung an der Fonds KG vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist sollte daher zuvor der steuerliche Berater des Anlegers hinzugezogen werden (siehe hierzu Risiken Seite 23, Ziff. 32). III. Grunderwerbsteuer Die Übertragung im Inland belegener Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte unterliegt der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 13 GrEStG sind die an der Übertragung beteiligten Personen gemeinschaftlich Steuerschuldner, sodass im Fall der Veräußerung der Immobilie durch die Objekt KG diese auch Steuerschuldnerin würde. Es ist im Rahmen der Veräußerung der Immobilie jedoch beabsichtigt, eine Grunderwerbsteuerbelastung durch vertragliche Regelung ausschließlich durch den Erwerber übernehmen zu lassen. E. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die unentgeltliche Übertragung der Beteiligung an der Fonds KG im Wege der Erbfolge bzw. Schenkung unterliegt der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sofern mindestens eine der beteiligten Personen im Inland ansässig ist, vgl. § 2 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft als „transparent“ qualifiziert, d. h., den an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern werden daher grundsätzlich alle von der Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter anteilig zugerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). 81 Steuerliche Grundlagen Die unentgeltliche Übertragung der von einem Anleger gezeichneten Beteiligung an der Fonds KG im Wege der Schenkung bzw. im Erbfall wird somit grundsätzlich wie die entsprechende Übertragung von inländischen bebauten Grundstücken behandelt. Besonderheiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der Anleger seine Beteiligung an der Fonds KG mittelbar über die Treuhandkommanditistin hält. I. Unmittelbare Beteiligung an der Fonds KG Die Bewertung von Geschäftsgrundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, erfolgt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert nach dem sogenannten Ertragswertverfahren, vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157, 176, 177, 181 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6, 182 Abs. 3, 184 ff. Bewertungsgesetz (BewG). Für Zwecke des Ertragswertverfahrens werden der Bodenwert und der Gebäudeertragswert getrennt ermittelt, wobei mindestens der Bodenwert anzusetzen ist. Dabei orientiert sich der Bodenwert an den – ungekürzten – Bodenrichtwerten. Der Gebäudeertragswert, abgeleitet aus dem um die Bewirtschaftungskosten geminderten Rohertrag, gekürzt um die sogenannte Bodenwertverzinsung gemäß § 185 Abs. 2 BewG, kapitalisiert mit einem von der Restnutzungsdauer des Gebäudes und dem Liegenschaftszinssatz abhängigen Vervielfältiger, wird dabei nach den §§ 185 ff. BewG ermittelt. Im Erbfall können nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung vom anteiligen Grundbesitzwert die anteiligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (vgl. Richtlinie 26 Abs. 2 ErbStR). Im Fall der schenkweisen Übertragung eines Anteils an der Fonds KG ist die Ermittlung der Bereicherung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nach dem Prinzip der gemischten Schenkung zu ermitteln, sodass insoweit nur eine eingeschränkte Berücksichtigung von Schuldposten in Betracht kommt. Dies entspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung gemäß Richtlinie 17 Abs. 2 ErbStR, vgl. Gebel in: Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 10 Rz. 58 ff. Deshalb kann es ratsam sein, vor einer unentgeltlichen Übertragung seinen persönlichen steuerlichen Berater zu konsultieren und sich ggf. als Kommanditist unmittelbar in dem Handelsregister eintragen zu lassen. III. Steuersätze und Freibeträge Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird unter Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen sowie Vorschenkungen innerhalb einer Zehn-Jahresfrist durch einen progressiven Steuerstaffeltarif ermittelt. Die Steuersätze sind darüber hinaus nach Verwandtschaftsgrad in drei Klassen gegliedert. Gemäß der Neufassung des § 16 ErbStG betragen beispielsweise die persönlichen Freibeträge für Ehegatten nunmehr EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000 und Enkel EUR 200.000. Folgende Steuersätze sind nach § 19 ErbStG vorgesehen: Wert des steuer- pflichtigen Erwerbs in EUR bis einschließlich 75.000 300.000 600.000 6.000.000 13.000.000 26.000.000 > 26.000.000 Steuersatz in Steuerklasse I 7% 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Steuersatz in Steuersatz in Steuerklasse II Steuerklasse III 30 % 30 % 30 % 30 % 50 % 50 % 50 % 30 % 30 % 30 % 30 % 50 % 50 % 50 % Die Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowie die Inanspruchnahme von steuerlichen Freibeträgen ist wesentlich von den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Anleger abhängig und sollte daher zusammen mit dem persönlichen steuerlichen Berater erfolgen, sodass der Privatanleger vor einer Anteilsübertragung in jedem Fall seinen persönlichen steuerlichen Berater konsultieren sollte. II. Mittelbare Beteiligung über die Treuhandkommanditistin Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung grundsätzlich nicht der anteilige Grundbesitz, sondern lediglich der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übertragen. Dieser Herausgabeanspruch wird als Sachleistung aus einem gegenseitigen Vertrag mit dem gemeinen Wert – der insbesondere hinsichtlich des anteiligen Grundbesitzes unter Umständen über dem gemeinen Wert im sogenannten Ertragswertverfahren liegen kann – bewertet (vgl. Koordinierter Ländererlass vom 14. Juni 2005, DStR 2005, Seite 1231). 82 F. Sonstige Angaben I. Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes Die Bestimmungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) finden insbesondere auf in- bzw. ausländische Investmentvermögen Anwendung (§ 1 Abs. 1 InvStG). Ob ein derartiges Vermögen vorliegt, bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Investmentgesetz (InvG), vgl. § 1 Abs. 2 InvStG. Die Qualifikation als inländisches Investmentvermögen hängt dabei entscheidend von formalen Voraussetzungen ab. Inländische Investmentvermögen sind demnach nur Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 InvG (d. h. richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen, sonstige Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen) sowie Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG (§ 1 Satz 1 Nr. 1 InvG), nicht jedoch Personengesellschaften. Die Bestimmungen des InvG sowie des InvStG sind somit auf die Fonds KG bzw. die Objekt KG nicht anwendbar. II. Sonstiges Erfahrungen aus steuerlichen Betriebsprüfungen zur Anerkennung des steuerlichen Konzeptes einer doppelstöckigen Struktur aus Fonds KG und Objekt KG von bereits zuvor realisierten Projekten von Hamburg Trust liegen noch nicht vor. Zu dem Risiko einer abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung vergleiche die Ausführungen im Teil „Risiken“ (siehe Seite 18). Hamburg Trust übernimmt nicht die Zahlung von Steuern. 83 Rechtliche Grundlagen I. Vorbemerkungen In dem nachfolgenden Abschnitt sind die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte für Anleger (im Einzelnen: Beteiligung an und Entnahme vom Gewinn (Seite 96 f.), Stimmrechte (Seite 95 f.), Informations- und Kontrollrechte (Seite 94), Kündigungsrecht (Seite 97 f.), Recht zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Seite 98 f.)) dargestellt, die sich an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend auch als „Fonds KG“ bezeichnet) direkt als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber beteiligen. In der Darstellung sind solche Aspekte nicht behandelt, die sich aus persönlichen Umständen eines einzelnen Anlegers ergeben können. Jedem Anleger wird daher dringend angeraten, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG sowie des Treuhandvertrags vollständig zu prüfen und ggf. mit seinem persönlichen Berater zu erörtern. Die nachfolgende Darstellung begründet keinen konkreten Rechtsrat, sondern gibt die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten wieder. Der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag sind mit ihrem jeweiligen vollständigen Wortlaut in diesem Verkaufsprospekt abgedruckt (siehe Seite 133 ff. und Seite 148 ff.). Bei Abweichungen zwischen dem Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrag und dieser Darstellung sind allein der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag maßgeblich. Zukünftige Änderungen des Gesellschaftsvertrages können zu Abweichungen zwischen der nachfolgenden Darstellung und dem Gesellschaftsvertrag führen. Änderungen der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden bzw. vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten und der Zustimmung der Komplementärin. II. Gesellschaftsrechtliche Struktur Die Anleger beteiligen sich mit ihrer in der Beitrittserklärung genannten Zeichnungssumme an der Fonds KG, der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG. Die Fonds KG wird eine Minder- 84 heitsbeteiligung an der Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG („Objekt KG“) erwerben, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 104516 eingetragenen Kommanditgesellschaft deutschen Rechts. Die Objekt KG firmiert im Zuge dieses Erwerbs in Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG um. Die Objekt KG wird Eigentümerin von insgesamt elf in Dortmund belegenen Grundstücken: Flurstück Grundbuch, Blatt und Flur Flurstück 359 Flurstück 154 Flurstück 235 Flurstück 320 Flurstück 358 Flurstück 234 Flurstück 128 Flurstück 92 Flurstück 102 Flurstück 370 Flurstück 372 Grundbuch von Dortmund, Blatt 46244, Flur 6 Grundbuch von Dortmund B, Blatt 33331, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 54117, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 31623, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 31623, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 9798, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 9798, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 9798, Flur 6 Grundbuch von Dortmund B, Blatt 66058, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 56416, Flur 6 Grundbuch von Dortmund, Blatt 56416, Flur 6 Größe 13.162 m2 1.018 m2 1.102 m2 56 m2 3.252 m2 157 m2 591 m2 1.325 m2 230 m2 5.943 m2 1.237 m2 Die vorstehend dargestellten Grundstücke werden nachfolgend zusammen als „Grundstück“ bezeichnet. Auf dem Grundstück wird die Objekt KG nach teilweisem Abriss und Rückbau der bestehenden Bebauung ein Dienstleistungs- und Geschäftszentrum einschließlich Stellplätzen errichten lassen (nachfolgend als „Bauvorhaben“ bezeichnet). Das Grundstück und das zu errichtende Dienstleistungs- und Geschäftszentrum werden nachfolgend auch als „Immobilie“ bezeichnet. Durch den Erwerb der Minderheitsbeteiligung an der Objekt KG wird die Fonds KG mittelbar auch eine Minderheitsbeteiligung an der Immobilie erwerben. Der Erwerb der Minderheitsbeteiligung an der Objekt KG ist auf folgende Weise erfolgt: Die Fonds KG hat an der Objekt KG aufgrund einer Investorenvereinbarung vom 24. Juni 2009 (nachfolgend als „Investorenvereinbarung“ bezeichnet) eine Kommanditbeteiligung von 39,47 %, die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH (nachfolgend als „HTB“ bezeichnet) darüber hinaus eine Hafteinlage von EUR 100,00 erworben. Die verbleibenden 60,53 % des Kommanditkapitals verbleiben zunächst bei der bisherigen Kommanditistin GB Immobilien G.m.b.H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 70386 (nachfolgend als „GB“ bezeichnet), die Teile ihrer Kommanditbeteiligung bis auf einen von ihr zu haltenden Restanteil von 5,1 % noch auf weitere Investoren übertragen wird. Nähere Einzelheiten zu der Investorenvereinbarung sind dargestellt im Abschnitt „Investorenvereinbarung“ (siehe hierzu Seiten 85 bis 86). Die Investorenvereinbarung wurde seitens der Fonds KG zur Anschaffung des Anlageobjekts geschlossen. Die Beteiligung an der Objekt KG ist das Anlageobjekt der Fonds KG. Sie ist die einzige wichtige laufende Investition der Fonds KG (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV). Weitere laufende Investitionen bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht. Anleger können sich an der Fonds KG entweder unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber durch den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin beteiligen (siehe hierzu näher unten im Abschnitt „Treugeber und Direktkommanditisten“, Seite 90 f.). Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend die Direktkommanditisten und die Treugeber einheitlich als „Anleger“ oder „Kommanditisten“ bezeichnet, sofern beide Gruppen von Anlegern gleich behandelt werden. Beide Beteiligungsformen werden nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als „Beitritt“ bezeichnet, sofern eine Unterscheidung beider Formen nicht erforderlich ist. diesem Zeitpunkt die Kommanditanteile übertragen worden wären. Gemäß der Investorenvereinbarung ist GB verpflichtet, einen Stichtagsabschluss auf den Tag vor dem wirtschaftlichen Beitritt zu erstellen und etwaige bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verluste der Objekt KG in der Weise auszugleichen, dass der Saldo der Konten der GB ihrer Hafteinlage in Höhe von EUR 25.000,00 entspricht. Die Investorenvereinbarung sieht zudem vor, dass die Fonds KG sowie die GB jeweils ihre Hafteinlagen erhöhen sowie zusätzliche Pflichteinlagen übernehmen werden, sodass am endgültigen Haftkapital der Objekt KG in Höhe von EUR 100.000,00 die Fonds KG mit EUR 39.370,00, die HTB mit EUR 100,00 sowie die GB mit EUR 60.530,00 sowie an dem zusätzlichen Pflichtkapital der Objekt KG die Fonds KG mit EUR 44.956.330,00 und die GB mit EUR 68.943.670,00 beteiligt sein werden. Sollten sich die Gesamtinvestitionskosten des Thier-Areals Dortmund dadurch erhöhen oder vermindern, dass sich die im Vermietungsvertrag festgelegte Vergütung ändert (siehe hierzu näher unten im Abschnitt „Vermietungsvertrag“, Seite 117 f.) oder von den von der Objekt KG aufzunehmenden Bankdarlehen ein Disagio einbehalten wird, sind die zusätzlichen Pflichteinlagen entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen. Alle Gesellschafter sind in diesem Fall verpflichtet, der erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Es ist geplant, dass ein solches Disagio bei dem von der Objekt KG aufzunehmenden Bankdarlehen einbehalten werden wird. Nach den Planungsrechnungen von Hamburg Trust erhöhten sich die zusätzlichen Pflichteinlagen in diesem Fall in der Weise, dass die Fonds KG sodann mit EUR 48.508.630,00 und die GB mit EUR 74.391.370,00 beteiligt sein werden. III. Investorenvereinbarung Die Fonds KG, die HTB, die GB, die Objekt KG sowie die ECE Projektmanagement haben mit Datum vom 24. Juni 2009 eine Investorenvereinbarung im Zusammenhang mit der Errichtung des Dienstleistungs- und Geschäftszentrums Thier-Areal Dortmund in Dortmund geschlossen. Kraft der Investorenvereinbarung haben die Fonds KG einen TeilKommanditanteil mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 9.767,50 und die HTB einen Teil-Kommanditanteil mit einer Hafteinlage von EUR 100,00 jeweils von der GB an der Objekt KG erworben, sodass bei der GB zunächst ein Kommanditanteil in Höhe von EUR 15.132,50 verblieben ist. Der Erwerb war gemäß der Investorenvereinbarung aufschiebend bedingt durch den Eintritt bestimmter Beitrittsvoraussetzungen sowie die Eintragung der Übertragung der Kommanditanteile im Handelsregister. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 hat die GB/ECE Projektmanagement den Eintritt sämtlicher Beitrittsvoraussetzungen bestätigt. Die Übertragung der Kommanditanteile wurde dem Handelsregister angezeigt. Der Kaufpreis betrug EUR 9.767,50 für die Fonds KG und EUR 100 für die HTB und wurde fristgemäß geleistet. Wirtschaftlich ist der Beitritt der Fonds KG und der HTB bereits vor der Eintragung im Handelsregister nach der Erfüllung sämtlicher Beitrittsvoraussetzungen zum 1. August 2009 erfolgt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, sich so zu stellen, wie sie stünden, wenn bereits zu Die GB beabsichtigt, weitere Teile ihres Kommanditanteils auf einen oder mehrere weitere Investoren zu übertragen, wobei die GB jedoch mit mindestens 5,1 % des Haftkapitals und des zusätzlichen Pflichtkapitals an der Objekt KG beteiligt bleiben wird. Gegenüber der Fonds KG hat sich GB in der Investorenvereinbarung verpflichtet, bis zum 30. Juni 2014 weitere Teile ihres Kommanditanteils bis auf einen restlichen Kommanditanteil von 5,1 % des Gesellschaftskapitals der Objekt KG auf einen oder mehrere weitere Erwerber zu übertragen. Ihre Einlagen werden die Gesellschafter gemäß dem der Investorenvereinbarung beigefügten Zahlungsplan leisten. Nach der Investorenvereinbarung ist jede Kommanditistin der Objekt KG berechtigt, bis zum Tag der Eröffnung des Thier-Areals Dortmund, längstens jedoch bis zum 15. November 2011, am Ende eines jeden Quartals, zusätzlich bis zu 4,0 % p. a. der von ihr bis dahin geleisteten Kommanditeinlagen (Haft- und zusätzliche Pflichteinlagen) zu entnehmen. Bei der Berechnung des Betrages sind die Einzahlungsdaten zugrunde zu legen; Kapitalminderungen durch Verluste oder Entnahmen werden nicht berücksichtigt. Da die Fonds KG eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung durchführt, wurden die Beteiligung der Fonds KG sowie der vorgenannte Entnahmeanspruch in Höhe von 4 % p. a. an die Hamburger Sparkasse AG verpfändet (siehe näher im Abschnitt „Finanzierung“, Seite 124). 85 Rechtliche Grundlagen Gemäß der Investorenvereinbarung sind mit der ECE Projektmanagement bzw. mit dieser verbundenen Unternehmen folgende Verträge abgeschlossen worden: Vereinbarung über die Erbringung von Projektentwicklungsleistungen, Vermietungsvertrag, Generalübernehmervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Standortsicherungsvertrag, Parkhausmietvertrag, Mietvertrag Mallflächen, Gestattungsvereinbarung Markthalle und Vergütungsvereinbarung Markthalle. Die Fonds KG, die HTB, die GB und die PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG (nachfolgend als „Objekt KG-Komplementärin“ bezeichnet) stimmen dem Abschluss der vorgenannten Verträge zu und verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die Objekt KG eine Änderung oder Beendigung dieser Verträge nicht ohne Zustimmung der GB und der Fonds KG herbeiführt. Die GB sichert der Fonds KG in der Investorenvereinbarung insbesondere zu, dass • • • • • die Objekt KG weder an anderen Gesellschaften beteiligt noch verpflichtet ist, solche Beteiligungen zu erwerben, der Jahresabschluss der Objekt KG zum 31. Dezember 2008 und der Zwischenabschluss zum 30. April 2009 nach den allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, insbesondere unter Wahrung der Bilanz- und Bewertungskontinuität, aufgestellt sind und die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Objekt KG zutreffend wiedergeben sowie dass keine bilanzierungspflichtigen Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz oder der Wirtschaftlichkeitsrechnung ausgewiesen sind, bestehen, die Objekt KG ausschließlich im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und nicht gewerblich tätig gewesen ist, die Objekt KG sämtliche von ihr abzugebenden Steuererklärungen und sonstige Erklärungen in Bezug auf öffentliche Abgaben und Lasten ordnungsgemäß und rechtzeitig abgegeben hat, die Objekt KG keine Arbeitnehmer hat und die Objekt KG andere als die der Fonds KG im Rahmen der Due Diligence zur Verfügung gestellten Verträge nicht abgeschlossen hat. Sollte eine dieser Zusicherungen nicht den Tatsachen entsprechen, sind die Fonds KG oder die Objekt KG berechtigt zu verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist der zugesicherte Zustand hergestellt wird. Soweit dies nicht fristgemäß geschieht oder die Herstellung des zugesicherten Zustands nicht möglich ist, können die Fonds KG oder die Objekt KG verlangen, dass sie von allen Ansprüchen freigestellt werden und ihnen etwaiger darüber hinausgehender Schaden ersetzt wird. Andere Rechte, insbesondere ein Rücktrittsrecht, sind ausgeschlossen. Die GB ist verpflichtet, die Objekt KG freizustellen von Belastungen aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von § 3 AO, die aus Geschäftsvorfällen aus der Zeit vor dem wirtschaftlichen Beitritt resultieren, soweit diese nicht in der Wirtschaftlichkeitsrechnung enthalten sind (siehe hierzu näher unten im Abschnitt „Projektentwicklungsvertrag“, Seite 126 f.). Die vorgenannten Ansprüche der Fonds KG und der Objekt KG verjähren ein Jahr, nachdem der Eintritt der Fonds KG in die Objekt KG in das Handelsregister eingetragen worden ist mit 86 Ausnahme der Steuerfreistellungsansprüche, die in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verjähren, zu dem die jeweiligen Steuerbescheide der Objekt KG bestandskräftig geworden sind. IV. Fonds KG 1. Gründung, Sitz Die Fonds KG – die Emittentin – hat ihren Sitz in Hamburg, mit Geschäftsanschrift Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg. Die Firma der Emittentin lautet Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG. Die Emittentin wurde am 23. Januar 2009 mündlich errichtet und am 30. Januar 2009 durch Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HR A 109632) gegründet (§ 5 Nr. 2 VermVerkProspV). Die Emittentin ist für unbestimmte Zeit errichtet und unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Fonds KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Form einer GmbH & Co. KG und keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 6 Satz 2 und 3 VermVerkProspV). Ein Aufsichtsgremium oder einen Beirat hat die Fonds KG nicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VermVerkProspV). Persönlich haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin war zunächst die Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 100733. Mit Vertrag vom 10. Juli 2009, eingetragen im Handelsregister am 27. Juli 2009, ist die Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH als Komplementärin der Fonds KG ausgeschieden und die HTD4 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 110135, (nachfolgend „Komplementärin“ genannt) als neue Komplementärin der Fonds KG beigetreten. Die Komplementärin erbringt keine Einlage und ist am Kapital der Fonds KG nicht beteiligt. Geschäftsführende Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fonds KG ist die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 101107 (nachfolgend „Geschäftsführende Kommanditistin“ genannt). Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ein Kommanditkapital (Pflichteinlage) von EUR 5.000 bei einer in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme von EUR 500 erbracht. Weitere Gründungsgesellschafterin ist die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 100573 (nachfolgend „Treuhandkommanditistin“ genannt). Die Treuhandkommanditistin hat eine Einlage von derzeit EUR 500 bei einer eingetragenen Haftsumme von EUR 50 erbracht. Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten und eingezahlten Einlagen beläuft sich somit auf EUR 5.500. Dabei handelt es sich um Kommanditanteile. Ausstehende Einlagen auf das Kapital sind nicht vorhanden. Die Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin wird im Laufe des Kapitaleinwerbungsprozesses auf Treugeber übertragen und sodann lediglich treuhänderisch gehalten. Hierzu haben die übrigen Gesellschafter bereits ihre Zustimmung erklärt. Die Gründungsgesellschafter und die Komplementärin sind jeweils Tochterunternehmen der Anbieterin Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage, der Konzeption, Darlehensvermittlung, Beteiligungsvermittlung und der Vermittlung von Eigenkapital beauftragt ist (siehe Seite 102 ff.). Die Gründungsgesellschafter und die Komplementärin der Fonds KG halten weder unmittelbar noch mittelbar Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, die der Fonds KG Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VermVerkProspV). Wie näher im Abschnitt „Eigenkapital der Fonds KG“ (Seite 89 f.) beschrieben, ist die Aufnahme weiterer Kommanditisten in die Fonds KG vorgesehen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach den Bestimmungen des zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages der Fonds KG in der Fassung vom 6. August 2009, der auch für weitere neu aufgenommene Kommanditisten verbindlich gilt bzw. gelten wird. Der Gesellschaftsvertrag der Fonds KG weicht in seinen folgenden Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen über eine Kommanditgesellschaft ab: § 4 („Gesellschafter und Gesellschaftskapital“), § 5 („Treuhandkommanditistin, Treugeber und Kommanditisten“), § 6 („Gesellschafterkonten“), § 7 („Erbringung der Einlagen“), § 8 („Geschäftsführung und Vertretung“), § 9 („Informations- und Kontrollrechte“), § 10 („Ausschluss der Nachschusspflicht und Wettbewerbsbeschränkung“), § 11 („Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung“), § 12 („Jahresabschluss“), § 13 („Ergebnisverteilung, Entnahme von Liquiditätsüberschüssen“), § 14 („Vergütung der Komplementärin“), § 15 („Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin“), § 16 („Vergütung der Treuhandkommanditistin“), § 17 („Verfügungen über Kommanditanteile“), § 18 („Kündigung“), § 19 („Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern“), § 20 („Tod eines Gesellschafters“), § 21 („Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung“), § 22 („Liquidation“), § 23 („Haftung der Gesellschafter untereinander“), § 24 („Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren“), § 25 („Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kosten“). Insbesondere handelt es sich bei der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Weiter hat die persönlich haftende Gesellschafterin kein Stimmrecht; sie muss jedoch (außer im Fall ihrer eigenen Abberufung) solchen Maßnahmen zustimmen, die nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Stimmen erfordern. Die Fonds KG ist zunächst ein Konzernunternehmen i.S.d. § 5 Nr. 6 VermVerkProspV. Sowohl die Komplementärin als auch die Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG sind 100 %ige Tochtergesellschaften des Anbieters, der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH (nachfolgend „Hamburg Trust“ genannt), mit der Folge, dass diese mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf den Emittenten, die Fonds KG, nehmen kann. Mit ihrem Beitritt übernehmen die Anleger die Mehrheit an der Fonds KG mit der Folge, dass eine beherrschende Einflussmöglichkeit nicht mehr gegeben ist und die Fonds KG dann kein Konzernunternehmen mehr ist. Die Fonds KG ist nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Der Hamburg Trust-Konzern ist auf Seite 128 beschrieben. Weitere konzernrechtliche Verflechtungen sind in den Abschnitten „Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen“ und „Vertragsgesellschaften“ (Seiten 106 f. und 129 ff.) dargestellt. Einzelheiten zu den Verträgen zwischen der Fonds KG und Gesellschaften, die mit Hamburg Trust verbunden sind, finden sich außerdem unten im Abschnitt „Verträge zwischen Projektbeteiligten/Lieferungen und Leistungen“ (Seite 102 ff.). 2. Gesellschafter, Vertretung der Fonds KG, Mittelverwendungskontrolle Die HTD4 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg ist die einzige Komplementärin der Fonds KG. Das Stammkapital der Komplementärin beträgt EUR 25.000,00 und ist voll eingezahlt. Gegenstand des Unternehmens der Komplementärin ist die Verwaltung eigenen Vermögens und Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere als Komplementärin. Grundsätzlich ist die Haftung der Komplementärin bzw. des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft, und diese haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Die Vertretung der Fonds KG im Außenverhältnis obliegt den Geschäftsführern der Komplementärin (Michael Arndt und Harald Pohl). Die Komplementärin sowie deren jeweilige Geschäftsführer (Michael Arndt und Harald Pohl) sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis obliegt – abweichend vom gesetzlichen Grundtypus einer Kommanditgesellschaft – die Geschäftsführung der Fonds KG den Geschäftsführern (Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks) der Geschäftsführenden Kommanditistin die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin der Gesellschaft erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin mit Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages Vollmacht, die Gesellschaft in allen Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist für Geschäfte mit der Fonds KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die anderen Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Weiter ist das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ausgeschlossen. Die Kommanditisten nehmen jedoch über die Gesellschafterversammlung Einfluss auf wichtige Entscheidungen der Fonds KG (siehe unten im Abschnitt „Befugnisse der Gesellschafterversammlung“, Seite 94 f.). 87 Rechtliche Grundlagen Die Komplementärin haftet im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Fonds KG. Im Innenverhältnis beschränkt sich – abweichend vom gesetzlichen Grundtypus einer Kommanditgesellschaft – ihre persönliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (siehe im Abschnitt „Haftung der Gesellschafter“, Seite 94 f.). „Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG (nachfolgend „Objekt KG“) mit einer voraussichtlichen Pflichteinlage in Höhe von EUR 48.508.630 und einer Hafteinlage in Höhe von EUR 39.370 (entspricht 39,47 % des Gesellschaftskapitals der Objekt KG). Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht bei den folgenden Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab: § 2 („Gegenstand des Unternehmens“): Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens und Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere als Komplementärin. § 4 („Geschäftsführung, Vertretung“): Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Geschäftsführer von dem Verbot befreit werden, die Gesellschaft auch bei solchen Rechtsgeschäften zu vertreten, die sie mit sich selbst oder mit einem von ihnen vertretenen Dritten abschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Für die Vertretungsbefugnisse der Liquidatoren gelten die Regelungen über die Geschäftsführer entsprechend. § 5 („Wettbewerbsverbot“): Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft. Ein Entgelt ist hierfür nicht zu zahlen. Komplementärin der Objekt KG ohne Beteiligung am Kapital ist die PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. Weitere Kommanditisten der Objekt KG sind die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH ohne Pflichteinlage und mit einer Hafteinlage von EUR 100 und die GB Immobilien G.m.b.H. mit einer voraussichtlichen Pflichteinlage in Höhe von EUR 74.391.370 und einer Hafteinlage in Höhe von EUR 60.530. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ebenfalls ein Stammkapital von EUR 25.000, das auch voll eingezahlt ist. Gegenstand des Unternehmens sind (i) die Übernahme von Managementtätigkeiten für andere Gesellschaften, insbesondere die gesamte kaufmännische Verwaltung, (ii) die Betreuung und Information von Investoren und Anlegern sowie (iii) die Übernahme der Funktion als Kommanditistin in von der Hamburg Trust initiierten Fonds. Sie hat zwei Geschäftsführer (Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks), die gemeinschaftlich zur Vertretung der Komplementärin berechtigt sind und die Befugnis haben, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB). Neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG ist die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH zuständig für die Verwaltung der Fonds KG (vgl. Abschnitt „Gesellschaftsverwaltungsvertrag“, Seite 103 f.) und übernimmt zusammen mit der GB Immobilien G.m.b.H. die Geschäftsführung der Objekt KG. Bei der Fonds KG findet keine Mittelverwendungskontrolle durch einen externen Dritten statt. Es hat keine juristische Person oder Gesellschaft für das Angebot der Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung die Gewährleistung übernommen. Eine Herbeiführung der Beendigung der Vermögensanlage von dritter Seite gegen den Willen des Anlegers ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich einer möglichen Rückabwicklung siehe Seite 21, Ziff. 25 („Liquidationsrisiko“). 3. Gesellschaftszweck und Tätigkeitsbereich der Fonds KG Der Gegenstand des Unternehmens der Fonds KG ist im Gesellschaftsvertrag vom 6. August 2009 wie folgt bestimmt: 88 Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, bzw. die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder dienlich sind. Die Gesellschaft kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Zweck der Objekt KG sind die Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums in Dortmund und dessen Vermietung und Verpachtung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Tätigkeit der Objekt KG ist beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens.“ Der wichtigste Tätigkeitsbereich der Fonds KG ist die Beteiligung an der Objekt KG (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV). Die Investorenvereinbarung (Seite 85 f.), die Gesellschaftsverträge der Fonds KG (Seite 133 ff.) und der Objekt KG (Seite 107 ff.), der Generalübernahmevertrag (Seite 114 ff.), der Vermietungsvertrag (Seite 117 f.), der Parkhausmietvertrag (S. 119 f.), der Standortsicherungsvertrag (S. 123), der Gestattungs- und Vergütungsvertrag (S. 123 f.), der Projektentwicklungsvertrag (S. 126 f.), der Geschäftsbesorgungsvertrag (S. 121 f.), Mietvertrag Mall, Werbe- und sonstige Flächen (S. 120 f.), Darlehensvertrag der Objekt KG (S. 125 f.), Beteiligungsvermittlungsvertrag (S. 102), Konzeptionsvertrag (S. 102 f.), Eigenkapitalbeschaffungsvertrag (S. 103), Platzierungsgarantievereinbarung (S. 103), Gesellschaftsverwaltungsvertrag (S. 103 f.), Darlehensbeschaffungsvertrag (S. 104 f.), Assetmanagementvertrag (S. 105) und der Darlehensvertrag mit der Hamburger Sparkasse AG (Seite 124 f.) sind Verträge, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Fonds KG sind und ohne die die Anlagepolitik nicht umgesetzt werden kann. Abgesehen von diesen Verträgen ist die Fonds KG weder von Patenten und Lizenzen noch von weiteren Verträgen sowie von neuen Herstellungsverfahren abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Fonds KG sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fonds KG haben können, sind nicht anhängig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV). Die Tätigkeit der Fonds KG ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden (§ 8 Abs. 2 VermVerkProspV). 4. Eigenkapital der Fonds KG, Beitritt weiterer Gesellschafter und Einzahlung der Einlagen Die Fonds KG beabsichtigt, ihr gezeichnetes Gesellschaftskapital (Pflichteinlagen) von EUR 5.500 auf insgesamt EUR 65 Mio. (zahlbar plus 5 % Agio, sofern die Kommanditeinlagen nicht von der Geschäftsführenden Kommanditistin oder von der Treuhandkommanditistin (von Letzterer auf eigene Rechnung) gehalten werden) zu erhöhen. Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht das gezeichnete Kapital der Fonds KG aus einem Kommanditanteil der Geschäftsführenden Kommanditistin in Höhe von EUR 5.000 (bei einer in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme von EUR 500) sowie einem Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin von EUR 500 (bei einer in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme von EUR 50). Ausstehende Einlagen auf das Kapital sind nicht vorhanden. Die Einlage der Treuhandkommanditistin wird im Laufe der Einwerbungsphase auf Treugeber übertragen und sodann lediglich treuhänderisch gehalten. Die Treuhandkommanditistin ist ermächtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, ihre derzeitige Pflichteinlage von EUR 500 aus von Treugebern aufzubringenden Mitteln auf bis zu EUR 64,995 Mio. (zahlbar zzgl. 5 % Agio) zu erhöhen bzw. alternativ Kommanditisten direkt mit Pflichteinlagen bis zur Höhe des vorgenannten Erhöhungsbetrages in die Fonds KG aufzunehmen, mit der Maßgabe, dass deren Pflichteinlagen und einzutragende Haftsummen stets im Verhältnis EUR 10 : EUR 1 zueinander stehen. Somit beträgt die Summe der Haftsummen nach der Kapitalerhöhung maximal EUR 6,5 Mio., die Summe der Pflichteinlagen maximal EUR 65 Mio. (zzgl. 5 % Agio auf den Kapitalerhöhungsbetrag). Die Beteiligung der Fonds KG als Kommanditistin der Objekt KG erfolgte mit Wirkung zum 1. August 2009. Das Anlageziel der Vermögensanlage besteht darin, über die Minderheitsbeteiligung der Fonds KG an der Objekt KG mittelbar eine Minderheitsbeteiligung an dem Grundstück bzw. an der Immobilie zu erwerben. Aus dieser Beteiligung an der Objekt KG sollen Einnahmenüberschüsse generiert werden. Dabei ist die Anlagepolitik darauf ausgerichtet, dass die Fonds KG über ihre Beteiligung an der Objekt KG an deren Einnahmen aus Gewerbe- und Einzelhandelsmietverträgen sowie an dem aus einer späteren Veräußerung der Immobilie erzielten Veräußerungserlös mittelbar partizipiert. Mit dem wirksamen Beitritt der Fonds KG als Kommanditistin in die Objekt KG ist das Anlageziel der Vermögensanlage erreicht (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV). Die Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage sind alleine nicht ausreichend, um das Anlageziel zu realisieren (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV). Vielmehr ist zur Realisierung des Anlageziels zusätzlich die Aufnahme von Fremdkapital in Form von Bankdarlehen erforderlich (siehe hierzu Seite 124 f.). Nettoeinnahmen im Sinne der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung sind die Einnahmen abzüglich der sog. „Weichkosten“ (Fondsnebenkosten, Fondsvergütungen, Gebühren etc., die aus den Anlegergeldern gezahlt werden). Die Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage werden neben der Investition in die Objekt KG für die Bildung einer nach Einschätzung der Geschäftsführenden Kommanditistin ausreichend bemessenen Liquiditätsreserve (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV) sowie für die Investitionsreserve verwendet. Außer zu diesen Zwecken werden die Nettoeinnahmen zu keinen sonstigen Zwecken verwendet. Für Zwecke der Erhöhung des Eigenkapitals der Fonds KG werden bis zum Ende der Einwerbungsphase weitere Anleger in die Fonds KG aufgenommen, bis das Gesellschaftskapital auf maximal EUR 65 Mio. erhöht ist. Das öffentliche Angebot für die Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds KG gemäß diesem Verkaufsprospekt beginnt nach § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz einen Tag nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospekts (vgl. Seite 132). Wenn nicht zuvor eine Vollplatzierung erfolgt ist, endet die Einwerbungsphase am 31. Dezember 2010. Die Vollplatzierung wird durch die Geschäftsführende Kommanditistin erklärt. Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit die Zeichnung vorzeitig zu schließen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Beteiligungsangebote von Anlegern in freiem Ermessen ganz oder teilweise zurückzuweisen. Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV). Die Einwerbungsphase kann durch entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin um einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten verlängert werden. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Beteiligungsangebote von Anlegern in freiem Ermessen ganz oder teilweise zurückzuweisen. Soweit das Kommanditkapital bis zum Ende der Einwerbungsphase nicht den Betrag von EUR 65 Mio. erreicht hat, greift die Platzierungsgarantie der Hamburg Trust HTG GmbH (siehe Abschnitt „Platzierungsgarantie“, Seite 103), sodass die Fonds KG bei Erfüllung der Platzierungsgarantie nicht rückabgewickelt werden soll. Eine Schließung mit einem niedrigeren Gesellschaftskapital ist nicht geplant. Es kann ein gleichzeitiges Angebot dieser Vermögensanlage in Deutschland und in der Schweiz erfolgen (§ 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV). Die Höhe der Teilbeträge dieses Angebots steht noch nicht fest. Die Fonds KG hat bisher weder Wertpapiere noch Vermögensanlagen ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Die den Kommanditisten durch die Beteiligung an der Fonds KG verliehenen Rechte differenzieren zum Teil zwischen den derzeitigen Gesellschaftern und den beitretenden Kommanditisten. So sind die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin (soweit Letztere noch auf eigene Rechnung an der Fonds KG beteiligt ist) von der Verpflichtung zur Zahlung eines Agios befreit, und die von der Geschäftsführenden Kommanditistin übernommene Pflichteinlage muss nicht die auf dieser Seite beschriebene Mindestgröße von EUR 10.000 haben. Gleiches gilt für die zunächst von der Treuhandkommanditistin übernommene Pflichteinlage. Die Vergütungsund Auslagenersatzansprüche der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der Geschäftsführenden Kommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG und dem Gesellschaftsverwaltungsvertrag sind unabhängig vom Vorliegen eines positiven Jahresergebnisses vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der Kommanditisten zueinander als Kosten der Fonds KG behandelt. Der Geschäftsführenden Kommanditistin steht auch allein das Recht zur Führung der Geschäfte der Fonds KG zu (vgl. Seite 87), die beitretenden Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat unabhängig von der Höhe ihrer Kommanditeinlage in der Gesellschafter- 89 Rechtliche Grundlagen versammlung ein Stimmrecht von 100 Stimmen. Die Komplementärin ist nicht am Kapital und Gewinn der Fonds KG beteiligt und hat unbeschadet bestimmter auf Seite 95 f. beschriebener Zustimmungserfordernisse kein Stimmrecht. Die beitretenden Kommanditisten haben je EUR 1.000 Pflichteinlage ein Stimmrecht von einer Stimme (siehe Seite 95). Im Liquidationsfall sind nach den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zunächst die der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der Geschäftsführenden Kommanditistin zu zahlenden Vergütungen und Auslagenerstattungen auszuzahlen. Sodann erhalten die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin, soweit sie noch auf eigene Rechnung an der Fonds KG beteiligt ist, ihren Anteil am Liquidationserlös, bevor nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve ein verbleibender Erlös an alle Kommanditisten auszuzahlen ist (vgl. Seite 97). Im Übrigen stimmen die mit einem Anteil an der Vermögensanlage verbundenen Hauptmerkmale für die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin und die Komplementärin als derzeitige Gesellschafter und die beitretenden Kommanditisten überein (§ 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV). 4.1 Beitritt von Kommanditisten und Pflichteinlagen Die Anleger bieten der Treuhandkommanditistin ihren Beitritt anhand der Beitrittserklärung an. Die Anleger senden die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung an ihren Berater oder direkt an: Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Tel.: 0 40/28 09 52-167, Fax: 0 40/28 09 52-499 Die Treuhandkommanditistin nimmt die Beitrittserklärungen der Anleger entgegen (§ 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV). Die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs registriert. Die Annahme der Beitrittserklärung wird schriftlich bestätigt, verbunden mit der Aufforderung, die Einzahlung vorzunehmen. Einzelheiten zur Einzahlung sind auf Seite 132 beschrieben. Pflichteinlagen von Anlegern – ausgenommen die der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin bis zur Aufnahme von Treugebern – müssen jeweils mindestens EUR 10.000 (Erwerbspreis) betragen, soweit die Treuhandkommanditistin nicht eine geringere Pflichteinlage von mindestens EUR 5.000 bei einer einzutragenden Hafteinlage von EUR 500 zugelassen hat; höhere Pflichteinlagen müssen ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 ausmachen. In § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ist insbesondere vorgesehen, dass die Treuhandkommanditistin Beteiligungen mit geringerer Pflichteinlage zulassen kann, wobei in diesem Fall eine Pflichteinlage mindestens EUR 5.000 zu betragen hat. Der Gesamtbetrag der insgesamt angebotenen Vermögensanlage beträgt EUR 64,995 Mio. zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Beteiligungsangebote von beitrittswilligen Anlegern in freiem Ermessen ganz oder teilweise zurückzuweisen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV). Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ihre Pflichteinlage bereits erbracht. Die Anleger haben auf ihre Pflichteinlagen ein Agio in Höhe von 5 % der Pflichteinlage an die 90 Fonds KG zu zahlen. Die Einlageverpflichtung (Pflichteinlagen zzgl. Agio) ist in EUR zu erbringen. Die Anleger haben die gesamten 100 % ihrer Pflichteinlage (zzgl. 5 % Agio berechnet auf die gesamte Pflichteinlage) zehn Bankarbeitstage (als „Bankarbeitstage“ gelten Tage, an denen Geschäftsbanken in Hamburg für den Geschäftsverkehr geöffnet sind) nach Erhalt der Annahmeerklärung ihres Beitritts einzuzahlen. Die Anleger haben ihre Pflichteinlage zzgl. des Agios auf das Konto der Fonds KG zu überweisen bei der: Hamburger Sparkasse AG Konto-Nr.: 128 032 980 4 BLZ: 200 505 50 SWIFT: HASPDEHHXXX Die Geschäftsführende Kommanditistin, die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, fungiert als Zahlstelle und führt die Zahlungen an die Anleger aus (§ 4 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV). Die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit. Die genaue Anzahl der einzelnen Kommanditanteile steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Bei Zugrundelegung eines einzuwerbenden Eigenkapitals von nominal EUR 64,995 Mio. (Mindestbetrag, d. h. der Betrag, der erforderlich ist, um das Projekt in Bezug auf das Anlageobjekt durchzuführen) und eines grundsätzlichen Mindestbeteiligungsbetrags von EUR 10.000 je Anleger ergibt sich eine Mindestanzahl von einem Anteil und eine Höchstzahl von 6.500 Anteilen. Macht die Treuhandkommanditistin von ihrer Möglichkeit Gebrauch, den grundsätzlichen Mindestbeteiligungsbetrag zu unterschreiten und Beteiligungen von mindestens EUR 5.000 zuzulassen, so ergibt sich eine Höchstzahl von bis zu 13.000 Anteilen. Je nach Höhe der von den einzelnen Anlegern gezeichneten Einlagen kann die Anzahl der Anteile hiervon auch abweichen. 4.2 Treugeber und Direktkommanditisten Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet die Einlage treuhänderisch anteilig für die Treugeber, mit denen sie einheitliche Treuhandverträge („Treuhandvertrag“, abgedruckt auf Seite 148 ff.) abschließen wird. Die Treugeber werden im Innenverhältnis zur Fonds KG wie Kommanditisten behandelt. Der Gesellschaftsvertrag der Fonds KG gilt für sie entsprechend, soweit nicht im Treuhandvertrag ausdrücklich abweichende Regelungen bestehen. Die Treugeber sind insbesondere wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist wirtschaftlich am Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber kann der Treuhandkommanditistin Weisungen zur Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen. Werden Weisungen nicht erteilt, wird die Treuhandkommanditistin das Stimmrecht des betreffenden Treugebers nicht ausüben. Anleger, die unmittelbar als Kommanditisten beitreten, sowie Treugeber, die in die Stellung als Kommanditist wechseln, sind jeweils verpflichtet, der Geschäftsführenden Kommanditistin auf eigene Kosten formgerechte Handelsregistervollmachten gemäß einem von der Geschäftsführenden Kommanditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext zu erteilen, die über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen und -abmeldungen jeglicher Art im Zusammenhang mit der Fonds KG gelten. Die Kommanditisten tragen die mit der Erteilung der Handelsregistervollmacht und der Handelsregisteranmeldung einschließlich der Handelsregistereintragung verbundenen Kosten. 5. Leistungspflichten des Anlegers, Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage 4.3 Haftsumme, Wirksamwerden des Beitritts, Nachschüsse 5.1 Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb Die Pflichteinlagen und einzutragenden Haftsummen müssen stets im Verhältnis von EUR 10 : EUR 1 zueinander stehen, d. h., pro EUR 1.000 jeder Pflichteinlage ist eine Haftsumme von EUR 100 im Handelsregister einzutragen, sodass die eingetragene Haftsumme nach vollständiger Kapitalerhöhung insgesamt EUR 6,5 Mio. betragen wird. • • • Der Beitritt der Kommanditisten im Außenverhältnis erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ihrer Haftsummen in das Handelsregister. Sie sind jedoch in der Zeit zwischen Annahme der Beitrittserklärung bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister als atypisch stille Gesellschafter an der Fonds KG beteiligt. Die Haftung ist während dieses Zeitraums auf die übernommene Kommanditeinlage begrenzt. Danach wandelt sich die atypisch stille Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um. • Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Nachschussverpflichtungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen vor, die über die Verpflichtung zur Leistung der übernommenen Pflichteinlage hinausgehen (vgl. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). In Betracht kommt jedoch eine Haftung nach gesetzlichen Vorschriften bzw. – für Anleger, die sich über die Treuhandkommanditistin beteiligen – nach den Regelungen des Treuhandvertrags, vgl. im Abschnitt „Haftung der Gesellschafter“, unten Seite 94. betreffenden Kommanditisten erst dann ausgezahlt, wenn neue Kommanditisten oder Treugeber mit mindestens gleich hoher Zeichnungssumme in die Fonds KG eingetreten sind und diese Verpflichtung erfüllt, d. h. deren Pflichteinlage (zzgl. Agio) geleistet haben. • • 5.2 Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung • • • 4.4 Verzug mit Leistung der Pflichteinlage Leistet ein beitretender Kommanditist seine Pflichteinlage (zzgl. Agio) nicht oder nicht in voller Höhe zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin, so ist die Fonds KG nach erfolgloser Mahnung berechtigt, dem Kommanditisten pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu berechnen. Außerdem kann die Geschäftsführende Kommanditistin nach ihrer Wahl bei Nichtzahlung nach Mahnung und Nachfristsetzung diesen Kommanditisten aus der Fonds KG ausschließen. Entsprechend ist die Treuhandkommanditistin gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrags berechtigt, das Treuhandverhältnis mit dem Treugeber für den Fall der Nicht- oder Teilerfüllung der Einzahlungsverpflichtung nach Mahnung und Fristsetzung zu kündigen. Die Fonds KG kann in diesem Fall verlangen, dass der ausgeschlossene Anleger der Fonds KG den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzt. Dieser wird vorbehaltlich eines nachgewiesenen höheren Schadens pauschal mit 10 % der nicht erfüllten Pflichteinlage berechnet. Dem Kommanditisten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits geleistete Einlagen können mit dem vorbezeichneten Schadensersatzanspruch verrechnet werden. Ein eventuell verbleibendes Restguthaben wird an den der Betrag der Pflichteinlage 5 % Agio auf den Erwerbspreis der Pflichteinlage ggf. anfallende Verzugskosten gem. § 7 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages (Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von pauschal 10 % der Pflichteinlage, sofern die Fonds KG nicht höhere Schäden nachweist) Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und die Veröffentlichung im Handelsregister (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf. eigene Makler- und Beratungskosten, soweit der Anleger sich im eigenen Ermessen und ohne Mitwirkung der Fonds KG zur Einschaltung solcher Personen entscheidet (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf. Kosten einer Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbs (einschließlich Zinsen), soweit der Anleger sich im eigenen Ermessen ohne Mitwirkung der Fonds KG zur Aufnahme einer Fremdfinanzierung entscheidet (die Höhe ist einzelfallabhängig) dem Anleger individuell entstehende Reise-, Kommunikationsund Portokosten (die Höhe ist einzelfallabhängig) dem Anleger individuell entstehende Bevollmächtigungskosten, z. B. zur Stimmrechtsausübung (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf. Kosten die der Fonds KG durch eine Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Treugeber entstehen und Kosten einer dafür notwendigen notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht (die Höhe ist einzelfallabhängig) 5.3 Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung • • • • • Kosten für die Veräußerung eines Kommanditanteils gem. § 17 des Gesellschaftsvertrages Kosten für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist einzelfallabhängig) Verwaltungsgebühr der Geschäftsführenden Kommanditistin in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch EUR 150 und höchstens EUR 300 pro Vorgang inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer ggf. eigene Makler- und Beratungskosten, soweit der Anleger sich im eigenen Ermessen und ohne Mitwirkung der Fonds KG zur Einschaltung solcher Personen entscheidet (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten der Ablösung einer Fremdfinanzierung (insbesondere ggf. anfallende Vorfälligkeitsentschädigung) 91 Rechtliche Grundlagen 5.4 Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung • • • • • • Gegebenenfalls Kosten einer Gesellschafterversammlung, die auf Antrag eines Kommanditisten einberufen wurde, jedoch nicht das erforderliche Quorum von 20 % der Stimmen erreichte (§ 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) Gegebenenfalls entstehende Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu einem anderen Datum als dem 31. Dezember 2027, trägt der ausscheidende Anleger (§ 21 Abs. 3 lit. f) des Gesellschaftsvertrages) Gegebenenfalls Abzinsung des vorzeitig ausgezahlten Abfindungsguthabens mit 1 Prozentpunkt p. a. Gegebenenfalls Kosten der Ausübung der Kontrollrechte (§ 9 des Gesellschaftsvertrages) Gegebenenfalls im Rahmen des Kommanditistenwechsels: Ausgleich von gewerbesteuerlichen Nachteilen für die Fonds KG der Gesellschaft durch die Veräußerung entstehende Kosten, einschließlich einer evtl. anfallenden Umsatzsteuer Eine Quantifizierung der vorstehend beschriebenen Kosten ist nicht möglich, weil diese von mehreren, noch nicht feststehenden Faktoren abhängen. Darüber hinaus entstehen keine weiteren mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundene Kosten (§ 4 Satz 1 Nr. 10 VermVerkProspV). Den Anleger treffen die in diesem Abschnitt und in den Abschnitten „4.3 Haftsumme, Wirksamwerden des Beitritts, Nachschüsse“ (Seite 91 dieses Prospekts), „4.4 Verzug mit Leistung der Pflichteinlage“ (Seite 91 dieses Prospekts) und „9. Haftung der Gesellschafter“ (Seite 94 dieses Prospekts) dargestellten Zahlungspflichten, weiter hat er die für die erzielten Einkünfte zu leistenden Steuern zu zahlen (siehe hierzu die Abschnitte „Besteuerung in der Nutzungsphase“, Seite 75 ff.) und „Besteuerung durch Veräußerung“ (Seite 80 f.). Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten (§ 4 Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV). Insbesondere besteht keine Nachschusspflicht. Die Anbieterin übernimmt keine Zahlung von Steuern für Anleger (§ 4 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 VermVerkProspV). (2) Vergütung für die Geschäftsführende Kommanditistin (Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH) aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesellschaftsverwaltungsvertrag a) Einmalgebühr von EUR 195.000 für die Vorleistungen zur Vorbereitung der laufenden Tätigkeiten, inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig mit Abschluss des Gesellschaftsverwaltungsvertrages; b) Ab dem Jahr der Fertigstellung der Immobilie eine laufende Vergütung von jährlich EUR 15.000 zzgl. 2 % bezogen auf die Zahlungszuflüsse, welche die Fonds KG von der Objekt KG erhält (wobei bei Bestimmung der Zahlungszuflüsse solche Erträge nicht zu berücksichtigen sind, welche aus der Veräußerung der Beteiligung an der Objekt KG oder einem wirtschaftlich vergleichbaren Vorgang herrühren), inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30. Juni des laufenden Jahres, erstmals zum 30. Juni des laufenden Jahres der Fertigstellung der Immobilie; c) Sondervergütung von 10 % des Nettoergebnisses der Veräußerung (der Fonds KG zugeflossener Veräußerungserlös abzüglich des Fremdkapitals (ohne Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen) und abzüglich des nominellen Eigenkapitals der Fonds KG) nach Veräußerung der Beteiligung an der Objekt KG durch die Fonds KG oder Veräußerung der Immobilie durch die Objekt KG oder nachdem entweder die Objekt KG oder die Fonds KG ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erzielt haben und der Erlös der Fonds KG zugeflossen ist, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer; d) Vergütung für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem Kommanditistenwechsel anfallenden Verwaltungsarbeiten in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrages, mindestens jedoch EUR 150 und höchstens EUR 300 pro Vorgang, inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer. (3) Vergütung der Treuhandkommanditistin (Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH) aus dem Gesellschaftsvertrag Einmalige Vergütung von EUR 25.000, inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer; fällig spätestens am 31. Dezember 2009. Eine vollständige oder teilweise Finanzierung der Beteiligung (Anteilsfinanzierung) für den Anleger durch Gründungsgesellschafter der Fonds KG oder die Anbieterin ist nicht Bestandteil dieses Beteiligungsangebotes. (4) Vergütung für Hamburg Trust aus dem Konzeptionsvertrag 6. Vergütungen während der Gesamtlaufzeit (5) Vergütung für die Hamburg Trust aus dem Eigenkapitalbeschaffungsvertrag 6.1 Übersicht über die von der Fonds KG an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen während der gesamten Laufzeit gezahlten Vergütungen (1) Vergütung für die Komplementärin (HTD4 Verwaltungs GmbH) aus dem Gesellschaftsvertrag 92 a) Einmalige Gebühr von EUR 20.000 für die Jahre 2009 und 2010 inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer zum 31. Dezember 2009; b) Jährliche Vergütung ab 2011 von EUR 10.000, inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer, fällig jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals zum 30. Juni 2011. Einmalvergütung von EUR 500.000, inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer; fällig mit Vorlage des druckfertigen Prospekts, zahlbar auf Anforderung, spätestens mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Kapitals. Pauschalvergütung in Höhe von 9 % des tatsächlich eingeworbenen Eigenkapitals, d. h. (auf Basis eines einzuwerbenden Kommanditkapitals von EUR 64,995 Mio.) bis zu EUR 5.849.550 Mio., umsatzsteuerfrei; anteilig in Höhe des platzierten eingeworbenen Kommanditkapitals fällig. (6) Vergütung für Hamburg Trust aus dem Darlehensbeschaffungsvertrag betreffend die Vermittlung eines Zwischenfinanzierungsdarlehens Pauschalvergütung in Höhe von 2 % des Darlehensbetrages, maximal EUR 900.000, umsatzsteuerfrei; fällig mit Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrages, zahlbar auf Anforderung spätestens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. (7) Vergütung für die Hamburg Trust HTG GmbH aus der Platzierungsgarantie Einmalvergütung von EUR 1.299.900, umsatzsteuerfrei, fällig nach vollständiger Platzierung der Beteiligungssumme bzw. mit Erbringung der Garantieeinlagen 1 und/oder 2 durch den Garantiegeber oder einen von diesen benannten Dritten, bei vorhandener Liquidität der Fonds KG auch früher. (8) Vergütung für die Hamburg Trust aus dem Beteiligungsvermittlungsvertrag Einmalvergütung von 3,5 % des anteiligen Investitionsvolumens der Objekt KG (anteiliges geplantes Gesamtkapital einschließlich Fremdkapital der Objekt KG nach Fertigstellung), bis zu max. EUR 3.400.000; die Parteien gehen von einer umsatzsteuerfreien Leistung aus. Sollten die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein, verstehen sich die Vergütungen jeweils inkl. anfallender Umsatzsteuer. Fällig auf Anforderung, spätestens mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. 6.3 Weitere Aufwendungen a) Externe Kosten, insbesondere der Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit der Konzipierung der Fonds KG, Kosten der laufenden Verwaltung der Fonds KG; b) Kosten der laufenden Verwaltung, die im Rahmen der Beteiligung an der Objekt KG entstanden sind (insbesondere Kosten für Rechts- und Steuerberatung und sonstige Beratungsgebühren); c) Übliche Drittkosten der laufenden Verwaltung (insbesondere für die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Wirtschaftsprüfungsberichte und der Steuererklärungen); d) Übliche laufende Kosten für die Durchführung der Gesellschafterversammlungen, schriftliche Abstimmungsverfahren etc.; e) Notar- und Gerichtskosten, Makler, Baucontrolling und sonstige Gesellschaftskosten. Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen, oder vergleichbarer Vergütungen (inkl. Agio) beträgt EUR 12.384.450 (§ 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV). Weitere Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen, oder vergleichbare Vergütungen i.S.d. § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV werden nicht geleistet. Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fonds KG bzw. der Objekt KG keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV). (9) Vergütung für Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH aus dem Asset Management-Vertrag a) Einmalvergütung von EUR 195.000 fällig mit Abschluss des Asset Management-Vertrages, zahlbar auf Anforderung, spätestens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals; b) Ab dem Jahr der Fertigstellung der Immobilie eine laufende Vergütung von jährlich EUR 30.000, fällig zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres, erstmals zum 30. Juni des Folgejahres der Fertigstellung. 6.2 Übersicht über die auf Ebene der Objekt KG während der Gesamtlaufzeit gezahlten Vergütungen Vergütung für die Geschäftsführende Kommanditistin (Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH) aus dem Gesellschaftsvertrag der Objekt KG Jährliche Tätigkeitsvergütung ab dem Jahr des Baubeginns in Höhe von EUR 2.050, und ab dem Jahr der Eröffnung der Immobilie in Höhe von EUR 4.100 jährlich zzgl. Umsatzsteuer, zahlbar jeweils im Dezember für das laufende Jahr. Über die in diesem Abschnitt II Ziff. 6.1 (2), 6.1 (3) und 6.2 genannten hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und der Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VermVerkProspV). 7. Gesellschafterregister Die Treuhandkommanditistin führt über alle Anleger ein Register mit deren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Die Treuhandkommanditistin ist lediglich gegenüber den in § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Personen oder Stellen zur Offenlegung dieser Daten berechtigt. Die Anleger haben keinen Anspruch darauf, dass die Treuhandkommanditistin ihnen Angaben über die übrigen Anleger macht. Personenbezogene Daten der Anleger werden auf EDV-Anlagen der Fonds KG, der Treuhandkommanditistin bzw. einer anderen mit der Gesellschaftsverwaltung beauftragten Person gespeichert. Näheres ist in § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags geregelt. 8. Geschäftsführung und Verwaltung der Fonds KG Die Komplementärin vertritt die Fonds KG wie oben dargestellt im Außenverhältnis, hat der Geschäftsführenden Kommanditistin jedoch Vollmacht erteilt, die Gesellschaft in allen Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist für Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung der Fonds KG allein der Geschäftsführenden Kommanditistin. Die Komplementärin und die anderen Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Letztere nehmen jedoch über die Gesellschafterversammlung Einfluss auf wichtige Entscheidungen der Fonds KG (siehe unten Abschnitt „Befugnisse der Gesellschafterversammlung“, Seite 94 f.). 93 Rechtliche Grundlagen Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführenden Kommanditistin sind im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag, dort insbesondere in §§ 7, 8, 11, 12, 15, 22, sowie im Gesellschaftsverwaltungsvertrag geregelt, dessen Inhalt nachstehend auf Seite 103 f. zusammengefasst dargestellt wird. Sie umfassen unter anderem die Aufstellung des Jahresabschlusses der Fonds KG (gemeinsam mit der Komplementärin), die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen sowie die Liquidation der Fonds KG. Für einzelne, in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags aufgeführte Maßnahmen bedarf die Geschäftsführende Kommanditistin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, vgl. näher im Abschnitt „Befugnisse der Gesellschafterversammlung“, unten Seite 94 f. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist ausgeschlossen. Innenverhältnis beschränkt sich die persönliche Haftung der Kommanditisten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung der Geschäftsführenden Kommanditistin, die jedoch verpflichtet ist, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die Gesellschafter unterliegen keiner Wettbewerbsbeschränkung. Die Fonds KG hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit dem im Abschnitt „Gesellschaftsverwaltungsvertrag“, vgl. Seite 103 f., näher beschriebenen Gesellschaftsverwaltungsvertrag vom 24. Juni 2009 mit der Übernahme der allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Fonds KG beauftragt. 10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung Die Anleger haben über die Kontrollrechte nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit nach Vorankündigung die Handelsbücher und Papiere der Fonds KG selbst einzusehen oder durch einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Dabei entstehende Kosten sind von dem Anleger zu tragen. Die Ausübung der Informationsrechte darf nur nach Vorankündigung mit angemessener Frist erfolgen. 9. Haftung der Gesellschafter Die Komplementärin haftet im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Fonds KG. Im Innenverhältnis beschränkt sich ihre persönliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis gilt für sämtliche Gesellschafter (vgl. § 23 des auf Seite 133 bis 147 abgedruckten Gesellschaftsvertrags). Durch Eintragung der Fonds KG als Kommanditgesellschaft sowie der jeweiligen Kommanditisten in das Handelsregister wird die Haftung dieser Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Fonds KG auf ihre jeweilige in das Handelsregister eingetragene Haftsumme (EUR 100 pro EUR 1.000 an Pflichteinlage) begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, sobald die Haftsumme in die Fonds KG eingelegt wird (vgl. §§ 171 ff. HGB). Werden die Einlagen durch Entnahmen (insbesondere Barauszahlungen) jedoch unter die Haftsumme gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Das gilt auch, soweit Entnahmen getätigt werden, während der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird (vgl. § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z. B. Illiquidität der Fonds KG) wären insofern erhaltene Entnahmen (Barauszahlungen) von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Im 94 Eine Vielzahl von Handlungen und Rechtsgeschäften der Fonds KG bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung durch eine ordentliche oder außerordentliche Gesellschafterversammlung, wobei Zustimmungen auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden können (siehe hierzu im Abschnitt „Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren“, Seite 96). Die zustimmungspflichtigen Geschäfte sind im Einzelnen aufgeführt in § 8 Abs. 2 lit. a) bis h) des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG (siehe hierzu Seite 137 f. des Prospekts). Weiter muss die Geschäftsführende Kommanditistin die Zustimmung für bestimmte auf Ebene der Objekt KG zu fassende Gesellschafterbeschlüsse einholen (§ 8 Abs. 2 lit. i) des Gesellschaftsvertrages). Dies gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt. Die Zustimmung ist einzuholen für: • • • • • • • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb des Grundstücks erforderlich sind; Herstellung, Anschaffung und Veräußerung von sonstigen Gegenständen des Anlagevermögens; Aufnahme und außerplanmäßige Rückführung von Darlehen; Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen; Übertragung der Verwaltung des Objekts auf andere Gesellschaften als die ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG oder einer ihrer Tochtergesellschaften; Aufhebung und/oder Änderung der Dienstleistungsverträge bzw. Mietverträge (Vereinbarung über die Erbringung von Projektentwicklungsleistungen, Vermietungsvertrag, Generalübernehmervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Standortsicherungsvereinbarung, Parkhaus-Mietvertrag, Mietvertrag Mallflächen, Gestattungsvereinbarung Markthalle und Vergütungsvereinbarung Markthalle). Soweit sich der Auftragnehmer bzw. Mieter dieser Verträge im Rahmen seiner zustimmungsfreien Geschäfts- und Rechtshandlungsbefugnisse bewegt, bedarf dieser Rahmen auch nicht der Zustimmung der Gesellschaft; • Vergleichs-, Verzichts-, Anerkenntnis- oder Stundungserklärungen im Zusammenhang mit Ansprüchen und sonstigen Rechten der Objekt KG gegenüber dem Generalübernehmer sowie vergleichbare Erklärungen im Zusammenhang mit dem Generalübernehmervertrag, die dazu führen können, dass Ansprüche oder sonstige Rechte der Objekt KG gegen den Generalübernehmer nicht mehr oder nur erschwert geltend gemacht werden können. Bei den vorstehend aufgeführten zustimmungspflichtigen Geschäften ist die Zustimmung nur erforderlich, soweit diese Geschäfte jeweils insgesamt den Betrag von EUR 2.500.000 überschreiten. Die Gesellschafter stimmen den unten im Abschnitt „Verträge mit Projektbeteiligten“ erläuterten sowie dem Abschluss der in § 8 Abs. 4 und Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Verträgen zu. Gegenstand der ordentlichen (ggf. auch einer außerordentlichen) Gesellschafterversammlung der Fonds KG ist neben den bereits genannten Zustimmungsrechten insbesondere die Beschlussfassung über die in § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Punkte. Zu nennen sind hier: • • • • • • • • die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses; die Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin; die Verwendung des Jahresergebnisses; die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr, ausgenommen für die Geschäftsjahre bis 2011; die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG; die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als Komplementärin; die in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Fonds KG aufgeführten Beschlussgegenstände; die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Fonds KG bzw. entsprechende Beschlussfassung bezüglich der Objekt KG. 11. Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Jedes Jahr wird – soweit Beschlussfassungen nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen (siehe unten Seite 96) – eine ordentliche Gesellschafterversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abgehalten, die spätestens zum 30. November des Folgejahres am Sitz der Fonds KG stattfindet. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag der Komplementärin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin einberufen, können aber auch aus wichtigem Grund auf Antrag eines Kommanditisten einberufen werden. Der Antrag eines Kommanditisten ist schriftlich an die Geschäftsführende Kommanditistin zu richten, die den Antrag sämtlichen Gesellschaftern bekannt geben muss. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Gesellschafterversammlung einberufen werden muss, wenn sich innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Bekanntgabe des Antrags Kommanditisten, die gemeinsam mit dem/den Antragsteller(n) mindestens 20 % der Gesamtsumme der eingezahlten Pflichteinlagen repräsentieren, durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin diesem Antrag anschließen. Anderenfalls hat der antragstellende Kommanditist die Kosten des beschriebenen Verfahrens zu tragen, wofür die Geschäftsführende Kommanditistin jederzeit Sicherheitsleistung verlangen kann. Die Geschäftsführende Kommanditistin beruft die Gesellschafterversammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von drei Wochen ein, wobei die Frist mit der Absendung der Einladung zu laufen beginnt und am Tag der Versammlung endet. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage einschließlich der beiden vorgenannten Tage. Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführenden Kommanditistin geleitet, die auch einen Vertreter mit der Leitung beauftragen kann. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Kommanditisten ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, weil die vorgenannte Quote nicht erreicht ist, so hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit gleicher Form und Frist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden/vertretenen Stimmen beschlussfähig ist; auf letzteren Punkt ist in der neuen Einladung besonders hinzuweisen. Die Gesellschafter erhalten eine Stimme pro EUR 1.000 ihrer eingezahlten Pflichteinlage. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat 100 Stimmen. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht, sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt für die jeweiligen im nachfolgenden Abschnitt genannten Maßnahmen. Im Geschäftsjahr 2011 sind jeweils nur die Kommanditisten stimmberechtigt, die der Gesellschaft bis zum Beginn des jeweiligen schriftlichen Abstimmungsverfahrens bzw. Einberufungsverfahrens zur Gesellschafterversammlung rechtswirksam beigetreten waren. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst. Bei folgenden Beschlussgegenständen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen und (außer bei der Entscheidung über deren Abberufung) die Zustimmung der Komplementärin erforderlich, wobei die Komplementärin ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen darf: • • • • die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als Komplementärin, die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Fonds KG bzw. eine entsprechende Beschlussfassung bezüglich der Objekt KG und bestimmte in § 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags aufgelistete Beschlussgegenstände aus der Liste des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags, nämlich: Geschäfte aller Art der Fonds KG 95 Rechtliche Grundlagen mit sich selbst oder ihren Mitgesellschaftern, soweit diese Geschäfte nicht an anderer Stelle in dem Gesellschaftsvertrag gestattet sind; der Verkauf oder die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils oder die Einräumung eines Rechtes daran; Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fonds KG hinausgehen und für die Fonds KG von besonderer Bedeutung sind, wobei der Abschluss von Verträgen mit einem Volumen von insgesamt nicht mehr als EUR 2,5 Mio. zustimmungsfrei möglich ist; einzelne auf der Ebene der Objekt KG zu fassende Beschlüsse. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein vom Leiter der Gesellschafterversammlung und dem Protokollführer unterzeichnetes Protokoll anzufertigen, das den Gesellschaftern innerhalb von vier Wochen in Kopie zu übersenden ist. Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des Versammlungsprotokolls oder des schriftlichen Abstimmungsergebnisses (siehe unten Seite 96 f.) durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 96 vier Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen. Das schriftliche Abstimmungsergebnis gilt als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Kommanditisten/Treugeber gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren ersetzt, so muss die Abstimmungsfrist spätestens am 15. Dezember des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres enden. Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die Ausführungen auf Seite 95 f. entsprechend. Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Verfahren liegt vor, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten teilnehmen. Ist Beschlussfähigkeit hiernach nicht gegeben, gelten die diesbezüglichen Regelungen zur Beschlussfassung im Rahmen von Gesellschafterversammlungen entsprechend. Anleger können sich in Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen Abstimmungsverfahren (siehe hierzu unten Seite 96 f.) vertreten lassen, allerdings nur durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten anderen Anleger, einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe, ein volljähriges Familienmitglied oder ihren persönlichen Finanzberater. Die Erteilung von Untervollmachten ist nicht zulässig. Volljährige Familienmitglieder müssen zudem eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung bzgl. der Inhalte der Gesellschafterversammlung abgeben. Die schriftliche Vollmacht sowie ggf. die Verschwiegenheitserklärung sind dem Versammlungsleiter spätestens bei Feststellung der Anwesenheit vorzulegen. Werden mehrere Kommanditisten von einem gemeinsamen Vertreter vertreten, so kann dieser auch voneinander abweichende Stimmabgaben vornehmen. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann außerdem Personen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zulassen, deren Anwesenheit sie für zweckmäßig hält. 13. Gewinn- und Verlustzuweisung, Entnahmen und Verteilung der Liquidationserlöse 12. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren 13.1 Handelsrechtliche Ergebnisverteilung Die Beschlüsse der Gesellschafter können nicht nur im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst werden, sondern können auf Veranlassung der Geschäftsführenden Kommanditistin auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Geschäftsführende Kommanditistin muss die Gesellschafter dann schriftlich dazu auffordern, innerhalb von drei Wochen über den im Aufforderungsschreiben genau zu beschreibenden Abstimmungsgegenstand abzustimmen. Diese Frist beginnt mit der Absendung des Aufforderungsschreibens an die letzte von dem Kommanditisten/Treugeber gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin bekannt gegebene Anschrift. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Gesellschaftern innerhalb von Für das Geschäftsjahr 2009 wird das handelsrechtliche Ergebnis auf die Kommanditisten – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft – im Verhältnis ihrer am 31. Dezember 2009 eingezahlten Pflichteinlage verteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2010 wird das handelsrechtliche Ergebnis auf die Kommanditisten – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft – so verteilt, dass die Kapitalkonten II am 31. Dezember des jeweiligen Jahres im selben Verhältnis zueinander stehen wie die eingezahlten Pflichteinlagen (sogenannte Gleichverteilungsabrede). Dabei werden Gewinne und Verluste als Vorab den Gesellschaftern jeweils so zugewiesen, wie es erforderlich ist, um die Gleichverteilung zu erreichen. Das nach Abzug dieser Gleichverteilung verbleibende handelsrechtliche Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung bzw. die Verteilung des Ergebnisses der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ist der von der Geschäftsführenden Kommanditistin aufgestellte und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss der Fonds KG einschließlich der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesellschaftsverwaltungsvertrag sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der Kommanditisten zueinander als Kosten der Fonds KG behandelt. Ihre Zahlung setzt kein positives Jahresergebnis voraus. Die verbleibenden handelsrechtlichen Gewinne und Verluste sowie die steuerlichen Ergebnisse der Geschäftsjahre werden wie folgt verteilt: Ergebnis wird für alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Pflichteinlage verteilt (siehe hierzu § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Folgejahres, erstmalig im Dezember 2010. Die Vorabauszahlungen werden bei der Verteilung des steuerlichen Ergebnisses so behandelt, als seien sie nicht erfolgt. 13.2 Steuerliche Ergebnisverteilung Das steuerliche Ergebnis wird in den Geschäftsjahren 2009 und 2011 auf die Kommanditisten so verteilt, dass die zuzuweisenden steuerlichen Ergebnisse am 31. Dezember des jeweiligen Jahres im selben Verhältnis zueinander stehen wie die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres eingezahlten Pflichteinlagen (sogenannte Gleichverteilungsabrede). Dabei werden neu beitretenden Gesellschaftern die bis zu ihrem Beitritt entstandenen Gewinne und Verluste nicht zugewiesen. Die Kommanditisten nehmen jeweils ab dem letzten Tag des Monats der Einzahlungen von Pflichteinlagen (zuzüglich Agio) gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages an dem Ergebnis teil. Die jeweils ab dem letzten Tag des Monats der Einzahlungen der Pflichteinlage (zuzüglich Agio) gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entstandenen Gewinne und Verluste werden als Vorab den Gesellschaftern jeweils entsprechend ihren eingezahlten Pflichteinlagen so zugewiesen, wie es erforderlich ist, um die Gleichverteilung zu erreichen. Sollte die Gleichverteilung steuerlicher Ergebnisse nicht bis zum Ablauf der Platzierungsphase erreicht werden können, werden auch in folgenden Geschäftsjahren Gewinne oder Verluste als Vorab zugewiesen, bis die Gleichverteilung erfolgt ist. Das nach Abzug dieser Gleichverteilung verbleibende steuerliche Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen verteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2012 sind alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten Pflichteinlagen zeitanteilig an den steuerlichen Ergebnissen beteiligt, vorbehaltlich des Erfordernisses einer Vorabzuweisung zur Erreichung der Gleichverteilung. Soweit Auszahlungen an die Anleger vorgenommen werden (z. B. Gewinnauszahlungen oder Auszahlungen freier Liquidität), erfolgen sie jährlich, und zwar auch dann, wenn die Pflichteinlagen durch aufgelaufene oder übernommene Verluste gemindert sind, vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages. Auszahlungen erfolgen jeweils nachschüssig, voraussichtlich bis Ende März des Folgejahres. Hieran sind die Kommanditisten zeitanteilig im Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten Einlagen beteiligt. Vorzunehmende Auszahlungen sind zunächst mit etwaigen Forderungen der Fonds KG gegen die betreffenden Kommanditisten zu verrechnen. Nach einem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter erfolgt die Liquidation der Fonds KG durch die Geschäftsführende Kommanditistin als Liquidator. Der Liquidationserlös wird wie folgt verteilt: (i) Zunächst werden die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, z. B. im Zusammenhang mit Beteiligungs- und Zwischenfinanzierungen, reguliert; (ii) danach erhalten die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin ihren Anteil am Liquidationserlös (die Treuhandkommanditistin allerdings nur, soweit sie noch auf eigene Rechnung an der Fonds KG beteiligt ist) und ihre jeweilige Vergütung und bekommen ihre Auslagen erstattet, und die Komplementärin erhält ihre Vergütung und bekommt ihre Auslagen erstattet; (iii) ggf. wird dann eine angemessene Liquiditätsreserve zur Befriedigung von Kosten und Ansprüchen bis zur Vollbeendigung der Fonds KG gebildet; und schließlich wird (iv) ein danach verbleibender Erlös an die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Pflichteinlagen ausgekehrt. 13.3 Erhöhungen Erhöhungen der Kommanditeinlage werden sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerliche Zwecke jeweils wie Beitritte behandelt. 14. Laufzeit der Fonds KG, Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern 13.4 Auszahlung (Gewinne und Liquiditätsüberschüsse) Die Anleger entscheiden in der Gesellschafterversammlung darüber, wie die Gewinne und Liquiditätsüberschüsse der Fonds KG verwendet werden sollen (§ 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Die Geschäftsführende Kommanditistin ist aber berechtigt, Auszahlungen an die Anleger – in Abstimmung mit der Komplementärin – auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss vorzunehmen. Auszahlungen dürfen nur erfolgen, soweit die Liquidität weder zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen noch zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve, zwecks Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, benötigt wird, vgl. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Kommanditisten, die 100 % ihrer Pflichteinlage zzgl. 5 % Agio bis spätestens 30. Oktober 2011 auf das Konto der Gesellschaft leisten, erhalten eine Vorabauszahlung für den Zeitraum ab dem Eingang der Zahlung bis zum 15. November 2011 in Höhe von 3,5 % p. a. bezogen auf die vorzeitig eingezahlte Pflichteinlage ohne Berücksichtigung des Agios. Die Vorabauszahlung erfolgt jeweils bis Ende März des Die Fonds KG ist auf unbestimmte Zeit gegründet worden; eine Gesamtdauer kann deshalb nicht angegeben werden (§ 5 Nr. 2 VermVerkProspV). Die Fonds KG kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden, wofür allerdings mindestens eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren – teilnehmenden Gesellschafterstimmen sowie die Zustimmung der Komplementärin erforderlich sind. Die Komplementärin kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein Kommanditist scheidet unter Fortsetzung der Fonds KG zwischen den übrigen Gesellschaftern aus der Fonds KG aus, wenn • er die Fonds KG schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigt, wobei dies erstmals zum 31. Dezember 2026 möglich ist; eine Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft in dem Jahr aufgelöst bzw. deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen Ende die Kündigung erfolgen soll; 97 Rechtliche Grundlagen • • sein Anteil infolge Pfändung von einem Dritten gekündigt wird, und zwar mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung erfolgt; er aus der Fonds KG ausgeschlossen wird, und zwar mit dem Ablauf des Tages, an dem der Ausschluss beschlossen wird. Ein Gesellschafter kann aus der Fonds KG ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wird oder wenn seine Beteiligung an der Fonds KG gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden der Pfändung wieder aufgehoben wird. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter aus der Fonds KG ausgeschlossen werden, wenn er seine Pflichten zur Zahlung seiner Einlage zzgl. Agio oder seine geldwäscherechtlichen Pflichten trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist. Der Ausschluss ist auch dann wirksam, wenn eine etwa zu zahlende Abfindung noch nicht gezahlt und/oder über sie noch keine Einigung erzielt wurde. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann einen Kommanditisten außerdem im eigenen Ermessen aus der Fonds KG ausschließen, wenn dieser seine Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe erfüllt hat (vgl. oben Seite 91). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die sich in der Regel nach dem Teil des Verkehrswerts der Gesellschaft richtet, der auf den ausscheidenden Gesellschafter nach dem Verhältnis seiner eingezahlten Pflichteinlage zu der Summe der eingezahlten Pflichteinlagen entfällt. In den Fällen der Kündigung der Beteiligung durch einen pfändenden Dritten und des Ausschlusses aus der Gesellschaft kann die Abfindung unter dem Verkehrswert der Beteiligung liegen oder vollständig entfallen, vgl. hierzu § 21 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags. Die Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der Ermittlung des Abfindungsanspruches, trägt der ausscheidende Kommanditist. Die Höhe des Abfindungsanspruches wird von dem für das betreffende Geschäftsjahr ordentlich bestellten Abschlussprüfer der Fonds KG als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt. Das Abfindungsguthaben wird in drei gleichen Jahresraten jeweils zum 31. Dezember eines Jahres fällig, erstmals in dem auf das Jahr des Ausscheidens folgenden Kalenderjahr; es ist zu zahlen, soweit die Liquiditätslage der Fonds KG dies unter Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erlaubt. Die Fonds KG ist berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen. Ein fälliger Anspruch ist mit 1 Prozentpunkt p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; vorzeitig ausgezahlte Beträge sind mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Der ausscheidende Kommanditist kann von der Fonds KG keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch verlangen. 98 Für die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin gelten die oben dargestellten Kündigungsfristen. Die Komplementärin kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen, wobei die Komplementärin bei einer Kündigung vor dem 31. Dezember 2026 verpflichtet ist, eine in die Gesellschaft eintrittsbereite juristische Person als ihre Nachfolgerin („Benannte Nachfolgerin“) zu benennen. Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fonds KG aus, erhält sie die auf Seite 92 genannten Vergütungen zeitanteilig. Außerdem hat sie als Kommanditistin Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Scheidet die Komplementärin aus der Fonds KG aus, so hat sie keinen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, ist aber bei ihrem Ausscheiden von ihrer Haftung gemäß §§ 128, 160, 161 HGB freizustellen. Sie hat diesbezüglich jedoch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Scheidet die Komplementärin aus der Fonds KG aus, erhält sie die oben auf Seite 92 genannten Vergütungen zeitanteilig. Für alle Fälle ihres Ausscheidens aus der Fonds KG hat die Komplementärin bereits ihre Einwilligung zur Fortführung der Firma gegeben. Scheidet die Komplementärin unter Benennung einer Benannten Nachfolgerin aus der Fonds KG aus, so beschließen die Gesellschafter unverzüglich die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als neue Komplementärin, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird. Lehnen die Gesellschafter die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als Komplementärin der Gesellschaft ab oder ist keine Benannte Nachfolgerin benannt, so bestellen sie unverzüglich eine andere juristische Person als neue Komplementärin. Tritt nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der Komplementärin eine andere juristische Person an deren Stelle in die Gesellschaft ein, wird die Gesellschaft aufgelöst. Sowohl die Entscheidung über die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als auch – für den Fall der Ablehnung ihrer Aufnahme – die Bestellung einer anderen juristischen Person als Komplementärin erfolgen durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden/vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten. Im Falle des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin kann durch die Treugeber nach Maßgabe des Treuhandvertrags eine neue Treuhandkommanditistin gewählt werden, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird und auf die sämtliche Rechte und Pflichten der ursprünglichen Treuhandkommanditistin übergehen. Wird keine neue Treuhandkommanditistin gewählt, werden die Treugeber direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. In diesem Fall gilt § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags entsprechend. Einzelheiten sind in § 19 Abs. 4 und Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags geregelt. 15. Übertragung von Gesellschaftsanteilen Beteiligungen von Anlegern an der Fonds KG können durch Abtretung übertragen werden. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil davon bedarf der Schriftform und ist nur mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin wirksam. Die Geschäftsführende Kommanditistin darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen, etwa wenn der Erwerber sich weigert, ihr auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht auszustellen, die über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen jeglicher Art im Zusammenhang mit der Fonds KG gilt und den von der Geschäftsführenden Kommanditistin zur Verfügung gestellten Mustertext enthält. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Übertragung zu einer Änderung der Bewertung der Fonds KG nach anwendbarem Steuerrecht führte. Im Falle der Veräußerung eines Kommanditanteils tritt der Erwerber/Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Gesellschaftsvertrag ein. Kosten, die der Fonds KG durch die Veräußerung entstehen, sind einschließlich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer vom Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner zu ersetzen. Wird ein Kommanditanteil geteilt, so darf die Teilung – außer in Erbfällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens EUR 10.000 mit einer Hafteinlage von mindestens EUR 1.000 führen oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 belaufen. Ausgenommen hiervon sind die Kommanditanteile der Geschäftsführenden Kommanditistin sowie der Treuhandkommanditistin bis zur Aufnahme von Treugebern. Ebenfalls ausgenommen sind Fälle, in denen die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags eine geringere Pflichteinlage zugelassen hat; in diesen Fällen sollte eine Teilung von Kommanditanteilen – außer in Erbfällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens EUR 5.000 mit Hafteinlagen von mindestens EUR 500 führen oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 belaufen. Die freie Handelbarkeit der Anteile an der Fonds KG ist eingeschränkt, da für die Kommanditanteile kein geregelter Zweitmarkt besteht und die Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG der Übertragung zustimmen muss, vgl. hierzu den Abschnitt „Risiken“, Seite 20 f., Ziff. 22. Bei Veräußerungswünschen wird die Hamburg Trust nach Möglichkeit vermittelnd tätig werden und versuchen, den Verkauf zu ermöglichen. Dafür ist eine längere Zeitspanne einzuplanen. Verstirbt ein Kommanditist, so geht der Kommanditanteil auf dessen Erben über, und die Fonds KG wird mit den Erben des Kommanditisten fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Erbschein oder einen anderen von der Fonds KG akzeptierten Nachweis legitimieren. Mehrere Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschafterstellung, mit Ausnahme des Rechts auf Anteil am Ergebnis. Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäftsführende Kommanditistin ein Entgelt, siehe dazu sogleich im Abschnitt „Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin“. 16. Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin Für ihre Tätigkeit als Geschäftsführende Kommanditistin erhält diese von der Fonds KG die im Gesellschaftsverwaltungsvertrag vorgesehene Vergütung (siehe die Darstellung des Gesellschaftsverwaltungsvertrags auf Seite 103 f. dieses Prospekts). Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäftsführende Kommanditistin ein Entgelt in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch EUR 150 und höchstens EUR 300 pro Vorgang, inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer. Bezüglich der Einzelheiten wird auf § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verwiesen. 17. Vergütung der Komplementärin Die Komplementärin erhält von der Fonds KG für die Jahre 2009 und 2010 eine einmalige Vergütung i.H.v. EUR 20.000 bis spätestens zum 31. Dezember 2009. Weiter erhält sie für ihre Übernahme der Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds KG eine jährliche Vergütung von EUR 10.000, inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer, welche jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen ist, erstmalig zum 30. Juni 2011. 18. Vergütung der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fonds KG für ihre Tätigkeit des treuhänderischen Erwerbs, Haltens und Verwaltens der Einlagen sowie die Entgegennahme der Beitrittserklärungen und das Führen des Anlegerregisters (gemäß § 5 Abs. 1, 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags) eine Vergütung von EUR 25.000, welche spätestens am 31. Dezember 2009 zu zahlen ist. Der vorgenannte Betrag versteht sich inkl. einer etwa anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 19. Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren Hamburg Trust, die Fonds KG und die Treuhandkommanditistin haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fonds KG haben die Möglichkeit, im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegen- 99 Rechtliche Grundlagen stands richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerde mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. Postfach 64 02 22 10048 Berlin Tel.: 0 30/25 76 16 90; Fax: 0 30/25 76 16 91 info@ombudsstelle-gfonds.de Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de. 20. Identifizierung nach Geldwäschegesetz Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („Geldwäschegesetz“) vom 25. Oktober 1993, das Maßnahmen und Pflichten zur Geldwäscheprävention enthält, wurde durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008 geändert. Das neue Gesetz („GwG“) trat am 21. August 2008 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des GwG ist es, den Kreis der dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen deutlich auszuweiten und die zur Geldwäschebekämpfung bereits entwickelten Instrumente nun auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung anzuwenden. Es soll ein einheitlicher EU-Mindeststandard zur Bekämpfung der Geldwäsche geschaffen werden, wovon nunmehr auch der Vertrieb geschlossener Fonds betroffen ist. Vor diesem Hintergrund unterliegen bzw. unterwerfen sich die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin der Fonds KG vollumfänglich den Pflichten des GwG. Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin der Fonds KG haben die Durchführung der zur Erfüllung dieser Pflichten resultierenden Maßnahmen vertraglich gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die für den Vertrieb zuständige Hamburg Trust übertragen. Hierzu hat die Treuhandkommanditistin mit Hamburg Trust am 24. Juni 2009 eine Überleitungsvereinbarung geschlossen und die Durchführung der für die Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen auf die Hamburg Trust übertragen. Hamburg Trust ihrerseits hat diese Pflichten – insbesondere die Durchführung der Identifizierungspflichten – ebenfalls vertraglich gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf vertraglich gebundene Vermittler geschlossener Fonds, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind, übertragen. Zu den wesentlichen hier übertragenen Pflichten gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 100 GwG gehören die Identifizierung der Vertragspartner (Anleger) durch eine hierzu berechtigte Person, d. h. die Feststellung und Prüfung deren Identität. Einzelheiten dazu sind in den Zeichnungshinweisen (siehe Seite 132), im Gesellschaftsvertrag der Fonds KG, im Treuhandvertrag, im Eigenkapitalbeschaffungsvertrag und im Gesellschaftsverwaltungsvertrag (siehe Seiten 133 ff., 148 ff., 103 und 103 f.) ausgeführt. V. Treuhandvertrag Sofern ein Anleger nicht selbst Kommanditist der Fonds KG wird, erwirbt, hält und verwaltet die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, („Treuhandkommanditistin“) die Pflichteinlage bzw. Beteiligung an der Fonds KG (Pflichteinlage und Beteiligung im Folgenden einheitlich auch „Einlage“ genannt) im eigenen Namen, aber im Rahmen des Beitritts des Treugebers für dessen Rechnung. Dabei gelten für das Verhältnis zwischen Treugeber und der Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesellschaftsvertrags ergänzend und sinngemäß (vgl. § 1 des Treuhandvertrags, abgedruckt auf Seite 149). Hierfür schließt die Treuhandkommanditistin mit allen Treugebern gleichlautende Treuhandverträge ab. 1. Ergebnisverteilung, Stimmrecht Die Stellung des Anlegers als Treugeber entspricht wirtschaftlich der eines Kommanditisten der Fonds KG. Die rechtlichen und steuerlichen Folgen der Beteiligung treten in der Person des Treugebers ein. Die Treugeber sind wie Kommanditisten gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags am Ergebnis der Fonds KG beteiligt (vgl. § 9 des Treuhandvertrags). Grundsätzlich werden die Rechte des Treugebers in der Gesellschafterversammlung der Fonds KG von der Treuhandkommanditistin wahrgenommen, und zwar anteilig entsprechend der Höhe der Beteiligung der jeweiligen Treugeber nach deren Weisungen. Sofern ein Treugeber keine Weisung erteilt, wird sich die Treuhandkommanditistin bezüglich des auf den treuhänderisch gehaltenen Anteils des Treugebers an der Einlage entfallenden Stimmrechts der Stimme enthalten. Eine gespaltene Stimmabgabe der Treuhänderin ist zulässig. Der Treugeber ist aber berechtigt, selbst an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und das auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Einlage entfallende Stimmrecht selbst auszuüben oder sich entsprechend der Regelung des Gesellschaftsvertrags vertreten zu lassen. Bei Abstimmungen im schriftlichen Verfahren werden die Treugeber wie die übrigen Gesellschafter zur Stimmabgabe aufgefordert (vgl. § 2 des Treuhandvertrages). 2. Aufgaben der Treuhandkommanditistin 7. Verfügung über die Beteiligung, Tod eines Treugebers Die Aufgabe der Treuhandkommanditistin ist es, die Einlage der Treugeber treuhänderisch nach Maßgabe des Treuhandvertrages zu verwalten und das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Treugeber können über ihre Beteiligung unter den gleichen Bedingungen verfügen wie Kommanditisten (vgl. § 12 des Treuhandvertrags). Die Folgen des Todes eines Treugebers entsprechen denen beim Tod eines Kommanditisten (vgl. § 13 des Treuhandvertrags). 3. Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin 8. Dauer, Kündigung Neben der Vertretung der Treugeber in den Gesellschafterversammlungen übernimmt die Treuhandkommanditistin folgende Pflichten: Annahme der Beitrittserklärung und Aufnahme der Treugeber, Überwachung der Einzahlung der Beteiligungsbeträge der Treugeber, Führung des Treugeberregisters und Veranlassung der Handelsregisteranmeldungen. Die Treuhandkommanditistin ist zur Entgegennahme von Beitrittserklärungen berechtigt. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Fonds KG, soweit nicht die Treugeber eine neue Treuhandkommanditistin bestellen (vgl. hierzu im folgenden Abschnitt), oder mit Abschluss der Liquidation der Fonds KG. 4. Zahlung der Einlage Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage zzgl. 5 % Agio fristgerecht auf das Konto der Fonds KG einzuzahlen; bezüglich der Einzelheiten und Einzahlungstermine wird auf § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags und die Darstellung im Abschnitt „Beitritt von Kommanditisten und Pflichteinlagen“ verwiesen. Im Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags (§ 7 Abs. 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrags) entsprechend (vgl. § 3 des Treuhandvertrags). 5. Freistellung der Treuhandkommanditistin Die Treugeber stellen die Treuhandkommanditistin von sämtlichen Verbindlichkeiten, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Einlage an der Fonds KG entstehen, anteilig frei. Haftungsmäßig ist der Treugeber dem Direktkommanditisten gleichgestellt. Im Falle der Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin durch Gläubiger der Fonds KG kann die Treuhandkommanditistin zusammen mit der Geschäftsführenden Kommanditistin die Weiterleitung von Auszahlungen an den Treugeber davon abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet (vgl. § 6 des Treuhandvertrags). Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Kündigung des Treuhandvertrags durch den Treugeber ist jederzeit möglich, jedoch nur mit der Maßgabe, eine unmittelbare Kommanditbeteiligung zu begründen. Der Treugeber hat in diesem Fall auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht beizubringen. Die der Fonds KG durch eine Kündigung eines Treugebers entstehenden Kosten trägt der jeweilige Treugeber (vgl. § 14 des Treuhandvertrags). 9. Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Fonds KG Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fonds KG aus, kann von den Treugebern – mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen – eine neue Treuhandkommanditistin gewählt werden. Das Treuhandverhältnis wird sodann von allen Treugebern mit der neu gewählten Treuhandkommanditistin fortgesetzt. Treugebern, die nicht mitgestimmt oder dagegen gestimmt haben, verbleibt das Recht zur Kündigung des Treuhandvertrags, allerdings mit der Folge der Begründung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung. Wird keine neue Treuhandkommanditistin bestellt, werden die Treugeber in Höhe der von ihnen übernommenen Beteiligungsbeträge direkt als Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen (vgl. § 15 des Treuhandvertrages). 10. Vergütung der Treuhandkommanditistin 6. Treugeberregister, Datenschutz Die Treuhandkommanditistin führt ein Register über persönliche und beteiligungsbezogene Daten aller Treugeber. Diese sind mit der Speicherung der Daten auf EDV-Anlagen einverstanden (vgl. § 8 des Treuhandvertrags). Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung der Treuhandkommanditistin beträgt EUR 25.000 inkl. Umsatzsteuer (vgl. Seite 92, Ziffer 6.1 (3)). 101 Rechtliche Grundlagen 11. Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die Treuhandkommanditistin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V., siehe Seite 99 f. Geht eine treugeberische Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber über, so besteht diese Möglichkeit auch für den neuen Treugeber. 12. Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Fonds KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht. VI. Verträge zwischen Projektbeteiligten/ Lieferungen und Leistungen 1. Beteiligungsvermittlungsvertrag Die Fonds KG hat mit Hamburg Trust am 2. Februar 2009 einen Beteiligungsvermittlungsvertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag hat Hamburg Trust die Vermittlung der Gelegenheit zur Beteiligung an einer oder mehrerer Objektgesellschaften in einem Gesamtvolumen von mindestens EUR 45 Mio. Eigenkapital übernommen. Die Leistung umfasst unter anderem die Suche, Auswahl und Vorprüfung von geeigneten Beteiligungsobjekten sowie die Erstellung von Investitions- und Prognoserechnungen für das jeweilige potenzielle Beteiligungsobjekt. Hamburg Trust ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung leistungsfähige Dritte mit der Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise zu beauftragen. Für die vorgenannten Leistungen erhält Hamburg Trust eine Vergütung in Höhe von 3,5 % des anteiligen Investitionsvolumens der Objekt KG (anteiliges geplantes Gesamtkapital einschließlich Fremdkapital der Objekt KG nach Fertigstellung), bis zu maximal EUR 3,4 Mio. Die Fonds KG und Hamburg Trust gehen davon aus, dass Leistungen der Hamburg Trust umsatzsteuerfrei sind. Sollten die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein, versteht sich die vorgenannte Vergütung inklusive Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss und Wirksamwerden des Vertrages über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einer oder mehreren Objektgesellschaften; er ist zahlbar auf Anforderung, spätestens mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. Der Vertrag kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegen gesetzliche Gründe vor. Im Fall der Kündigung hat Hamburg Trust Anspruch auf Auslagenersatz. Hamburg Trust hat sich verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch- 102 zuführen. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. 2. Konzeptionsvertrag Die Fonds KG hat mit Hamburg Trust am 30. März 2009 einen Vertrag über die Entwicklung eines Investitionskonzeptes für ein doppelstöckiges Beteiligungsmodell, das die Minderheitsbeteiligung der Fonds KG an der Objekt KG sowie die Beteiligung von privaten Anlegern an der Fonds KG und damit indirekt an der Immobilie vorsieht. Die Leistungen von Hamburg Trust umfassen dabei insbesondere die Koordination einer Prüfung des Erwerbs einer Beteiligung an der Objekt KG sowie der indirekten Beteiligung an der Immobilie im Rahmen einer Due Diligence (soweit praktikabel) sowie die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Eckdaten des Investitionskonzepts sowie die Koordination der Überarbeitung bzw. Neuerstellung der notwendigen Vertragswerke für die Fonds KG, die Koordination und Erstellung von mit dem Investitionskonzept kompatiblen Gesellschafts- und Treuhandverträgen der Fonds KG, die Koordination und Erstellung erforderlicher Dienstleistungsverträge auf Ebene der Fonds KG oder – soweit erforderlich und mit dem Investitionskonzept vereinbar – der Objekt KG sowie die Koordination und Mitwirkung bei der Erstellung des steuerlichen Gutachtens und Unterstützung der Fonds KG in den Vertragsverhandlungen und bei dem Entwurf des Beteiligungsvertrages. Außerdem hat Hamburg Trust die Gesamtkoordination und Steuerung des Projekts, insbesondere die Koordinierung der Erstellung des für die Beteiligung von Anlegern an der Fonds KG erforderlichen Prospekts, übernommen. Für die vorgenannten Leistungen erhält Hamburg Trust eine Vergütung in Höhe von EUR 500.000, einschließlich Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit Vorlage des druckfertigen Prospekts. Die Vergütung ist zahlbar auf Anforderung, spätestens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. Hamburg Trust ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung leistungsfähige Dritte mit der Erbringung der vorgenannten Leistungen ganz oder teilweise zu beauftragen. Der Konzeptionsvertrag kann von beiden Parteien fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegen gesetzliche, unabdingbare Kündigungsgründe vor. Im Fall der Kündigung hat Hamburg Trust Anspruch auf eine anteilige Vergütung, deren Höhe den bis zum vorzeitigen Vertragsende von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen hat. Hamburg Trust hat sich verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Hinsichtlich der von Hamburg Trust übernommenen Gesamtkoordination der Prospekterstellung ist vereinbart, dass Hamburg Trust die Fonds KG – und hier insbesondere deren Komplementärin sowie deren jeweilige Geschäftsführer – unwiderruflich von jeglichen Ansprüchen, die Kapitalanleger aufgrund Prospekthaftung gegenüber der Fonds KG sowie der Komplementärin bzw. deren Geschäftsführern geltend machen, auf erstes Anfordern freistellt. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht für Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Geschäftsführer der Komplementärin beruhen. Die Freistellung gilt auch nicht für Prospekthaftungsansprüche, die die Fonds KG bzw. deren Komplementärin ohne Zustimmung von Hamburg Trust anerkennt, über die sie Vergleiche schließt und/oder in einem gerichtlichen Verfahren Versäumnisurteile gegen sich ergehen lässt. Hamburg Trust sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften gegenüber der Fonds KG nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Schadensersatzansprüche der Vertragspartner gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Der Konzeptionsvertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. 3. Eigenkapitalbeschaffungsvertrag Die Fonds KG hat mit Hamburg Trust am 24. Juni 2009 einen Vertrag über die Beschaffung von Eigenkapital geschlossen. Hamburg Trust wurde beauftragt, durch geeignete Maßnahmen Anleger zu gewinnen, die sich an der Fonds KG beteiligen, wahlweise direkt als Kommanditisten oder als Treugeber über die Treuhandkommanditistin. Hamburg Trust hat es übernommen, Vertriebsmaßnahmen zur Platzierung von Kommanditanteilen an der Fonds KG in Höhe des gesamten noch einzuwerbenden Kommanditkapitals in Höhe von EUR 64,995 Mio. (zzgl. 5 % Agio) durchzuführen, entsprechende Werbemaßnahmen vorzunehmen und die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 bis 3 GwG erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Hierfür erhält Hamburg Trust eine Vermittlungsprovision in Höhe von 9 % des tatsächlich eingeworbenen Eigenkapitals (ohne Agio). Die vorgenannte Vergütung ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 f UStG. Wenn die Fonds KG oder die Treuhandkommanditistin ohne Tätigkeit von Hamburg Trust Anleger gewinnen, erhält Hamburg Trust ebenfalls die vereinbarte Vergütung. Das gilt auch, wenn ein Garant aufgrund einer Platzierungsgarantie oder aufgrund einer sonstigen Finanzierungszusage selbst eine Einlage übernimmt oder durch Dritte erbringen lässt. Die vorstehende Vergütung ist jeweils anteilig in Höhe des platzierten eingeworbenen Eigenkapitals verdient und zur Zahlung fällig. Die auf die jeweilige Zeichnungssumme entfallende Vergütung ist von Hamburg Trust an die Fonds KG zurückzuzahlen, wenn ein Anleger seinen Beitritt durch Anfechtung oder auf andere Weise rückgängig macht, es sei denn, der betreffende Anteil wird unter Vermittlung der Hamburg Trust anderweitig platziert. Der Vertrag kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegen gesetzliche, unabdingbare Kündigungsgründe vor. Im Falle einer Kündigung hat Hamburg Trust Anspruch auf Auslagenersatz. Hamburg Trust hat sich verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. 4. Platzierungsgarantie Die Fonds KG und Hamburg Trust HTG GmbH haben am 27. August 2009 eine Platzierungsgarantievereinbarung geschlossen. Darin hat sich Hamburg Trust HTG GmbH verpflichtet, Zahlungen auf die zum Zeichnungsschluss nicht gezeichneten Teile bzw. nach Zeichnungsschluss widerrufenen Zeichnungen des Kapitalerhöhungsbetrages (nachfolgend als „Fehlender Betrag“ bezeichnet) zu leisten. Darüber hinaus hat sich Hamburg Trust HTG GmbH verpflichtet, für den Fall, dass Anleger ihren Zahlungspflichten zum Einzahlungstermin nicht nachkommen (nachfolgend als „Nicht Eingezahlter Betrag“ bezeichnet), Zahlungen zu leisten. Hamburg Trust HTG GmbH wird aufgrund der Platzierungsgarantievereinbarung auf erstes schriftliches Anfordern der Fonds KG den Fehlenden Betrag zuzüglich Agio („Garantieeinlage 1“) sowie die „Garantieeinlage 2“ an die Fonds KG binnen fünf Bankarbeitstagen zahlen. Die „Garantieeinlage 2“ setzt sich zusammen aus dem Nicht Eingezahlten Betrag, zzgl. der Abfindung, welche den betreffenden Kommanditisten im Falle ihres Ausschlusses aus der Fonds KG gesellschaftsvertraglich zusteht. Hamburg Trust HTG GmbH erhält für die Übernahme der Platzierungsgarantie eine Vergütung in Höhe von EUR 1.299.900. Die Vergütung ist nach vollständiger Platzierung und Einzahlung der Beteiligungssumme bzw. Erbringung der vorstehenden Garantiebeträge zur Zahlung fällig, bei vorhandener Liquidität der Fonds KG auch früher. Die vorstehende Vergütung ist nach § 4 Ziff. 8 lit. g) UStG steuerfrei. Die Fonds KG ist berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus der Platzierungsgarantie an ein die Fonds KG finanzierendes Kreditinstitut abzutreten. Die Platzierungsgarantievereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hamburg. 5. Gesellschaftsverwaltungsvertrag Die Fonds KG hat mit der Geschäftsführenden Kommanditistin am 24. Juni 2009 einen Vertrag über die Übernahme der allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Fonds KG geschlossen. Nach dieser Vereinbarung ist die Geschäftsführende Kommanditistin unter anderem für folgende Aufgaben verantwortlich: Unterstützung der Buch- 103 Rechtliche Grundlagen führung und des Controllings der Fonds KG, Vorbereitung des Jahresabschlusses, die Vorbereitung und Unterstützung bei der Abgabe von Steuererklärungen der Fonds KG einschließlich der Aufteilung der steuerlichen Jahresergebnisse, die Aufteilung der Ausschüttungen und Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben und aller sonstigen Ergebnisse, die Erstellung eines schriftlichen Berichts nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses der Fonds KG, die Unterrichtung der Kommanditisten und Treugeber in besonderen Fällen, die Vorbereitung und gegebenenfalls Durchführung von Verhandlungen und Korrespondenz mit Behörden und Gerichten, die Vorbereitung des Abschlusses von sonstigen Verträgen und Überwachung der Vertragsdurchführung, die Vorbereitung und Einberufung von Gesellschafterversammlungen sowie die Protokollführung, die Durchführung von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren, die Übersendung von Beschlussvorlagen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Fonds KG, die Einforderung der weiteren Einzahlungen auf die Pflichteinlagen durch die Anleger, das Erbringen von Verwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Verfügungen über Anteile an der Fonds KG sowie im Zusammenhang mit Kommanditisten-/Treugeberwechsel in Erbfällen sowie die Erledigung aller weiteren anfallenden allgemeinen Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich der Fonds KG oder Dritten vorbehalten oder übertragen sind. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat bereits vor Abschluss des Gesellschaftsverwaltungsvertrages umfangreiche Leistungen erbracht, insbesondere die Implementierung einer Buchführung sowie des Controllingsystems bei der Fonds KG und die Implementierung eines Systems zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die Fonds KG erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin eine Vollmacht zur Erfüllung der vorstehend bezeichneten Aufgaben. Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für Vorleistungen zur Vorbereitung der von ihr zu erbringenden laufenden Tätigkeiten (vor oder nach Abschluss dieses Vertrages in 2009) eine einmalige Gebühr von EUR 195.000 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Weiter erhält sie für die von ihr laufend zu erbringenden Leistungen ab dem Jahr der Fertigstellung der Immobilie eine jährliche Vergütung von EUR 15.000 zzgl. 2 % bezogen auf die jeweiligen Zahlungszuflüsse, welche die Fonds KG von der Objekt KG erhält. Bei der Bestimmung dieser Zahlungszuflüsse werden solche Erträge nicht berücksichtigt, die aus der Veräußerung der Beteiligung an der Objekt KG oder Beteiligungs GmbH oder der Immobilie oder einem wirtschaftlich vergleichbaren Vorgang herrühren. Die vorgenannte laufende Vergütung versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die Einmalvergütung von EUR 195.000 entstand mit Abschluss des Gesellschaftsverwaltungsvertrages. Die EinmalVergütung ist zahlbar auf Anforderung, spätestens aber mit der Vollplatzierung und vollständigen Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. Die laufende Vergütung ist jeweils am 30. Juni des Jahres zur Zahlung fällig, erstmals am 30. Juni des Jahres der Fertigstellung. Bei einer Fertigstellung der Immobilie nach dem 30. Juni ist die erste jährliche Vergütung zum 31. Dezember des laufenden Jahres fällig. Sofern die fortlaufend zu erbringenden Leistungen in einem Kalenderjahr nur anteilig erbracht werden, reduziert sich die Vergütung anteilig. Außerdem erhält die Geschäfts- 104 führende Kommanditistin eine Sondervergütung, wenn und sobald entweder (i) die Objekt KG die Immobilie oder (ii) die Fonds KG ihre Beteiligungen an der Objekt KG veräußert hat oder (iii) entweder die Objekt KG oder die Fonds KG auf andere Weise ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erzielt haben und die daraus herrührenden Erlöse der Fonds KG zugeflossen sind. Diese Sondervergütung beträgt 10 % des Nettoergebnisses der Veräußerung, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Nettoergebnis entspricht dem Veräußerungserlös, abzüglich des Fremdkapitals (ohne Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen) und abzüglich des nominellen Eigenkapitals der Fonds KG (Kommanditkapital ohne Agio). Der Gesellschaftsverwaltungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zulässig, im Übrigen nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, wobei die Fonds KG erstmals zum 31. Dezember 2026 zur Kündigung berechtigt ist. Sofern zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits ein Verkaufsprozess im Sinne von § 3 Abs. 4 dieses Vertrages eingeleitet worden ist, behält die Geschäftsführende Kommanditistin ihren Sondervergütungsanspruch unbeschadet der Kündigung und des Ausscheidens. Der Vertrag endet außerdem mit der Beendigung (Abschluss der Liquidation) der Fonds KG, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Die Geschäftsführende Kommanditistin sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften der Fonds KG gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz; diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche der Vertragspartner gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. 6. Darlehensbeschaffungsvertrag Die Fonds KG hat mit Hamburg Trust am 15. April 2009 einen Darlehensbeschaffungsvertrag abgeschlossen, wonach Hamburg Trust die Fonds KG bei der Suche nach einem Darlehensgeber für ein Zwischenfinanzierungsdarlehen sowie bei den Verhandlungen des entsprechenden Darlehensvertrages unterstützt. Hamburg Trust erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 2 % des Darlehenshöchstbetrages, maximal EUR 900.000. Die vorgenannte Vergütung ist nach § 4 Nr. 8 a UStG steuerfrei. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrages. Sie ist zahlbar auf Anforderung, spätestens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. Hamburg Trust ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Dritte mit Vermittlungsleistungen zu beauftragen und hierfür entsprechende Verträge abzuschließen. Hamburg Trust verpflichtet sich, die von ihr übernommene Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Der Vertrag kann von beiden Seiten nur fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegen gesetzliche, unabdingbare Kündigungsgründe vor. Im Fall der Kündigung hat Hamburg Trust Anspruch auf Auslagenersatz. Der Darlehensbeschaffungsvertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. 7. Asset Management-Vertrag Die Fonds KG hat mit der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH am 24. Juni 2009 einen Asset Management-Vertrag abgeschlossen, wonach die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH (nachfolgend „Asset Managerin“ genannt) folgende Leistungen des Asset Managements für die Fonds KG erbringt: Beratung der Fonds KG in allen Bereichen, welche die immobilienwirtschaftlichen Aspekte der Investitionen beeinflussen, wertorientierte Steuerung des Objekts, insbesondere laufendes Controlling der Entwicklung und Koordination sämtlicher Maßnahmen zur Optimierung der Performance und Wahrnehmung der Eigentümervertreterfunktion, laufende Marktbeobachtung/Research und Konkurrenzanalysen sowie Beaufsichtigung der Tätigkeit der ECE Projektmanagement aus dem Generalübernehmervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vermietungsvertrag und dem Standortsicherungsvertrag; schließlich turnusmäßiges strukturiertes Reporting an die Fonds KG. Die Asset Managerin ist berechtigt, im Namen der Fonds KG alle Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben und entgegenzunehmen sowie die Fonds KG bei allen die Immobilie betreffenden Rechtsgeschäften und Handlungen gegenüber Dritten außergerichtlich zu vertreten, soweit dies zur Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Asset Management-Vertrag wird die Fonds KG der Asset Managerin eine entsprechende Vollmachtsurkunde aushändigen. Die Asset Managerin ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Aufgaben aus dem Asset ManagementVertrag auf Dritte zu übertragen. Die Asset Managerin hat im Vorfeld des Abschlusses des Asset Management-Vertrages und zur Vorbereitung auf ihre Ausgaben daraus bereits umfangreiche Leistungen erbracht und wird im Laufe des Jahres 2009 noch weitere Leistungen erbringen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Entwicklung von EDV-Programmen für das Controlling und die Erstellung von Berichten, das Vorhalten von ausreichenden Personalkapazitäten sowie die Teilnahme an Besprechungen und intensive Beratungsleistungen bezüglich des Asset Managements. Für ihre Leistungen erhält die Asset Managerin nachfolgende Vergütungen: Für umfangreiche Vorleistungen zur Vorbereitung der von ihr zu erbringenden laufenden Tätigkeiten (vor und nach Abschluss des Asset Management-Vertrages) erhält die Asset Managerin eine einmalige Gebühr in Höhe von EUR 195.000 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Weiter erhält sie für die von ihr laufend zu erbringenden Tätigkeiten eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000 ab dem Folgejahr der Fertigstellung, ebenfalls inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die Einmalvergütung von EUR 195.000 entstand mit Abschluss des Asset Management-Vertrages. Die Einmalvergütung ist zahlbar auf Anforderung, spätestens mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des einzuwerbenden Eigenkapitals. Die laufende Vergütung ist jeweils am 30. Juni eines Jahres zur Zahlung fällig, erstmals am 30. Juni des Folgejahres der Fertigstellung. Der Asset Management-Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist kündbar, seitens der Fonds KG erstmals zum 31. Dezember 2026. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der Fonds KG (Abschluss der Liquidation). Die Asset Managerin hat sich verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. Sie sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften der Fonds KG gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz; dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche der Parteien des Asset Management-Vertrages gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. 8. Lieferungen und Leistungen Die Prospektverantwortliche Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, die Gründungsgesellschafter der Fonds KG (Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH, Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH und Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH), die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG (d. h. die Geschäftsführer Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks der bereits genannten Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin und die Geschäftsführer Michael Arndt und Harald Pohl der HTD4 Verwaltungs GmbH als Komplementärin) und die Treuhandkommanditistin (die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH) erbringen bis auf die in den „Rechtlichen Grundlagen“ des Verkaufsprospekts unter Abschnitt „Verträge zwischen Projektbeteiligten/Lieferungen und Leistungen“ (Seiten 102 bis 105) genannten keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV). Die Herren Michael Arndt und Harald Pohl (Geschäftsführer der Komplementärin der Fonds KG) und Dr. Bernd Walter (Geschäftsführer der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG) sind als Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG für die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH tätig (die Herren Arndt und Pohl als Geschäftsführer und Dr. Walter als Prokurist), die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV). Darüber hinaus sind Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind. 105 Rechtliche Grundlagen VII. Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen Sowohl die Komplementärin der Fonds KG (die HTD4 Verwaltungs GmbH) als auch die Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG und der Objekt KG (die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH), die mit der Geschäftsführung der Fonds KG und der Objekt KG beauftragt ist, sind 100 %ige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH. Gleiches gilt für die Treuhandkommanditistin, die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH. Die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH, die das Asset Management übernommen hat, ist ebenfalls 100 %ige Tochtergesellschaft der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, ebenso wie die Platzierungsgarantin Hamburg Trust HTG GmbH. Die Herren Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl, Michael Arndt, Dr. Bernd Walter und Lutz Wiemer sind unmittelbar bzw. mittelbar an der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH beteiligt. Herr Dr. Joachim Seeler ist Geschäftsführer der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt ist, die Konzeption und die Beteiligungsvermittlung übernommen hat und darüber hinaus mit der Darlehensbeschaffung für die Fonds KG beauftragt ist. Darüber hinaus ist Herr Dr. Joachim Seeler gemeinsam mit Herrn Lutz Wiemer Geschäftsführer der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH, die mit dem Asset Management der Fonds KG beauftragt wird. Außerdem ist Herr Dr. Joachim Seeler Prokurist der Platzierungsgarantin, der Hamburg Trust HTG GmbH. Die Herren Michael Arndt und Harald Pohl sind Geschäftsführer der Komplementärin der Fonds KG (der HTD4 Verwaltungs GmbH) sowie der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, die neben dem Vertrieb der Vermögensanlage (siehe hierzu Seite 105, Ziff. VI. 8.) die Konzeption und die Beteiligungsvermittlung übernommen hat und darüber hinaus mit der Darlehensbeschaffung für die Fonds KG beauftragt ist. Die Herren Michael Arndt und Harald Pohl sind weiter Prokuristen der Hamburg Trust HTG GmbH, welche die Platzierungsgarantie stellt, sowie der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG (der Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH), die mit der Gesellschaftsverwaltung der Fonds KG und der Geschäftsführung der Objekt KG beauftragt ist, sowie der Treuhandkommanditistin (der Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH). Die Herren Oliver Brinks und Dr. Bernd Walter sind Geschäftsführer der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG (der Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH), die mit der Gesellschaftsverwaltung der Fonds KG und der Geschäftsführung der Objekt KG beauftragt ist, sowie der Treuhandkommanditistin (der Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH). Herr Dr. Bernd Walter ist darüber hinaus Geschäftsführer der Hamburg Trust HTG GmbH, welche die Platzierungsgarantie stellt, sowie Prokurist der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt ist, die Konzeption und die Beteiligungsvermittlung übernommen hat und darüber hinaus mit der 106 Darlehensbeschaffung für die Fonds KG beauftragt ist. Herr Dr. Bernd Walter ist außerdem Prokurist der Komplementärin der Fonds KG (der HTD4 Verwaltungs GmbH). Frau Dr. Katharina Leue ist ebenfalls Geschäftsführerin der Hamburg Trust HTG GmbH, welche die Platzierungsgarantie stellt, sowie Prokuristin der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, die neben dem Vertrieb der Vermögensanlage die Konzeption und die Beteiligungsvermittlung übernommen hat und darüber hinaus mit der Darlehensbeschaffung für die Fonds KG beauftragt ist. Herr Dr. Bernd Walter ist außerdem Prokurist der Komplementärin der Fonds KG (der HTD4 Verwaltungs GmbH). Die in Abschnitt VII. beschriebenen personellen Verflechtungen der Treuhandkommanditistin (der Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH) sowie die Tatsache, dass diese eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH ist, die wiederum, wie in diesem Abschnitt „Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen“ dargestellt, mit weiteren Projektbeteiligten verbunden ist, können Interessenkonflikte der Treuhandkommanditistin begründen (siehe hierzu „Risiken“, Seite 21 f., Ziff. 26). Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG sind nicht für Unternehmen tätig, die der Fonds KG Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG sind außer ihrer Tätigkeit für die Emittentin nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV). Einen Vorstand, Aufsichtsgremien oder einen Beirat hat die Fonds KG nicht. Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fonds KG keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 VermVerkProspV i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 VermVerkProspV). Über die in diesem Abschnitt „Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen“ genannten Darlegungen hinaus gibt es keine weiteren Verflechtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Art zwischen der Fonds KG einerseits und den Vertragsgesellschaften bzw. deren Organen andererseits. Neben den in diesem Prospekt dargestellten Verflechtungen bestehen keine weiteren kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen zwischen der Anbieterin und/oder den wesentlichen Vertragspartnern, Sachverständigen und Gutachtern sowie keine Abhängigkeiten von mit Kontrollfunktionen beauftragten Personen. Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlagen hat keine juristische Person oder Gesellschaft übernommen (§ 14 VermVerkProspV). Über die in diesem Verkaufsprospekt aufgeführten hinaus bestehen keine sonstigen das Anlageobjekt selbst, seine Herstellung, Finanzierung, Nutzung oder Verwertung betreffenden Vereinbarungen zwischen wesentlichen Vertragspartnern, insbesondere keine Vereinbarungen über Provisionen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige Rückgewähr, die nicht dem Anlageobjekt oder der Vermögensanlage zugutekommen, Kompensationsgeschäfte oder Ergebnisbeteiligungen. VIII. Objekt KG Unternehmensgegenstand Gegenstand des Unternehmens sind die Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums in Dortmund und dessen Vermietung und Verpachtung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens. Gesellschafter, Kapital und Geschäftsführung Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist die Objekt KG-Komplementärin. Kommanditistinnen sind die Fonds KG, die HTB und die GB. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Kapital und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Hafteinlage der Fonds KG beträgt EUR 39.370,00, die nicht in das Handelsregister einzutragende zusätzliche Pflichteinlage beträgt EUR 44.956.330,00. Die HTB ist mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 100,00 beteiligt. Die Hafteinlage der GB beträgt EUR 60.530,00, die nicht in das Handelsregister einzutragende zusätzliche Pflichteinlage EUR 68.943.670,00. Das gesamte Gesellschaftskapital (Hafteinlagen und zusätzliche Pflichteinlagen) beträgt somit EUR 114 Mio. Sollten sich die Gesamtinvestitionskosten des Thier-Areals Dortmund dadurch erhöhen oder vermindern, dass sich die in dem Vermietungsvertrag festgelegte Vergütung ändert (siehe hierzu näher unten im Abschnitt „Vermietungsvertrag“, Seite 117 ff.), sind die zusätzlichen Pflichteinlagen entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen. Alle Gesellschafter sind in diesem Fall verpflichtet, der erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Es ist geplant, das bei dem von der Objekt KG aufzunehmenden Bankdarlehen vereinbarte Disagio in Höhe von EUR 9,0 Mio. auszuschöpfen. Für den Fall, dass dies tatsächlich erfolgte, erhöhten sich gemäß den Planungs- rechnungen von Hamburg Trust die zusätzlichen Pflichteinlagen der Fonds KG auf rund EUR 48,5 Mio. und der GB auf rund EUR 74,4 Mio., sodass sich der Gesamtbetrag der Pflichteinlagen in diesem Fall auf rund EUR 123 Mio. erhöht. Die Einlagen sind auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß dem jeweils aktuellen, zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Zahlungsplan – in bar – zu leisten. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren die Einlagen teilweise geleistet. Zur Leistung von Nachschüssen sind die Kommanditistinnen nicht verpflichtet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestimmen sich nach den Beträgen der übernommenen Pflichteinlagen (Hafteinlagen und zusätzliche Pflichteinlagen) und sind von dem Stand der Kapitalkonten unabhängig. Geschäftsführung Zur Geschäftsführung sind allein die persönlich haftende Gesellschafterin und die Geschäftsführenden Kommanditistinnen, HTB und GB, gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Sie können ihre Geschäftsführungsaufgaben auch durch Dritte erfüllen lassen. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäfte der Gesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter, die durch Beschluss erteilt wird. Das gilt insbesondere für folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; b) Herstellung, Anschaffung und Veräußerung von sonstigen Gegenständen des Anlagevermögens; c) Aufnahme und außerplanmäßige Rückführung von Darlehen; d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter; e) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen; f) Übertragung der Verwaltung des Thier-Areals Dortmund auf andere Gesellschaften als die ECE Projektmanagement oder eine ihrer Tochtergesellschaften; g) Aufhebung und/oder Änderung der Dienstleistungsverträge (Vereinbarung über die Erbringung von Projektentwicklungsleistungen, Vermietungsvertrag, Generalübernehmervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Standortsicherungsvereinbarung, Parkhausmietvertrag, Mietvertrag Mallflächen, Gestattungsvereinbarung Markthalle und Vergütungsvereinbarung Markthalle); h) Vergleichs-, Verzichts-, Anerkenntnis- oder Stundungserklärungen im Zusammenhang mit Ansprüchen und sonstigen Rechten der Gesellschaft gegenüber dem Generalübernehmer sowie vergleichbare Erklärungen im Zusammenhang mit dem Generalübernehmervertrag, die dazu führen können, dass Ansprüche oder sonstige Rechte der Gesellschaft gegen den Generalübernehmer nicht mehr oder nur erschwert geltend gemacht werden können, sofern die Summe solcher Ansprüche und sonstigen Rechte einen Betrag von insgesamt EUR 200.000,00 überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird. 107 Rechtliche Grundlagen Bei den ersten drei der oben aufgeführten Geschäften ist die Zustimmung der Gesellschafter nur erforderlich, soweit diese Geschäfte jeweils insgesamt den Betrag von EUR 100.000,00 jährlich übersteigen. Die Zustimmung zu sämtlichen vorgenannten Geschäften sowie die Anpassung der Wertgrenze an veränderte Verhältnisse bedarf einer Mehrheit von 75 % aller abgegebenen Stimmen. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Stimmrecht der Kommanditistin GB bei Beschlussfassungen bezüglich der drei oben zuletzt aufgeführten Maßnahmen nicht eingeschränkt ist. Kontrollrecht und Widerspruchsrechte Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen. Gesellschafter, die über mindestens 5 % aller Stimmen verfügen, haben das Recht, Bücher und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einzusehen. Das Recht zur Einsichtnahme kann auch durch Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden. Haftung und Nachschusspflicht Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Haftung der Kommanditistinnen gegenüber den Gläubigern der Objekt KG auf ihre jeweilige, in das Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, sobald und soweit die Haftsumme voll geleistet ist (vgl. §§ 171 ff. HGB). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Werden die Einlagen durch Entnahmen (insbesondere Barausschüttungen) unter die Haftsumme gemindert, lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Das Gleiche gilt, soweit Entnahmen getätigt werden, während der Kapitalanteil der Kommanditistinnen durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist (vgl. § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z. B. wegen fehlender Liquidität der Objekt KG) wären insbesondere erhaltene Entnahmen von den Kommanditistinnen ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen. Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist unbeschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB). Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafterversammlung beschließt neben Angelegenheiten, über die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat, insbesondere über folgende Maßnahmen: die Zustimmung zur Jahresplanung, die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften (siehe hierzu oben unter „Geschäftsführung“, Seite 107 f.), die Feststellung des Jahresabschlusses und des erwirtschafteten Barüberschusses, eine etwaige Beschränkung der Entnahmen, die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Geschäftsführenden Kommanditistinnen, eine etwaige Neufestsetzung der Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Geschäftsführenden Kommanditistinnen, die Wahl des Abschlussprüfers, Kapitalerhöhungen und -herab- 108 setzungen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft und Veräußerung des Thier-Areals Dortmund. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Eine Versammlung ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Gesellschafter mit der erforderlichen Stimmenmehrheit schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Eine telekommunikative Übermittlung (§ 127 BGB) der Erklärungen reicht aus. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Stimmen aller Gesellschafter vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Alle Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Davon abweichend bedürfen jedoch Beschlüsse über die Zustimmung zur Jahresplanung, die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften (siehe hierzu oben unter „Geschäftsführung“, Seite 107 f.), die Feststellung des Jahresabschlusses und des erwirtschafteten Barüberschusses, eine etwaige Beschränkung der Entnahmen sowie eine etwaige Neufestsetzung der Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Geschäftsführenden Kommanditistinnen einer Mehrheit von 75 % aller abgegebenen Stimmen, die Beschlüsse über Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie über Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheit von 75 % der Stimmen der Gesellschafter. Jede Kommanditistin hat je EUR 1,00 der von ihr übernommenen Pflichteinlage eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat kein Stimmrecht. Die Gesellschafterversammlung wird durch eine der geschäftsführenden Gesellschafterinnen einberufen. Die Einladung hat schriftlich an jeden einzelnen Gesellschafter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Briefes. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. Eine Minderheit von 5 % der Stimmen aller Gesellschafter kann von jedem der geschäftsführenden Gesellschafter unter Mitteilung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb eines Monats – in Eilfällen innerhalb einer angemessenen Frist – entsprochen, kann die Minderheit die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder – soweit kein Gesellschafter widerspricht – einem anderen von einem der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmten Ort statt. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur durch Klage gegen die Gesellschaft und nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Empfang des anzufertigenden Protokolls geltend gemacht werden. Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab dem Jahr des Baubeginns eine Tätigkeits- und Haftungsvergütung in Höhe von EUR 1.750,00 jährlich. Beginnend mit dem Jahr der Eröffnung des Thier-Areals Dortmund beträgt die Tätigkeits- und Haftungsvergütung EUR 3.500,00 jährlich. Jede Geschäftsführende Kommanditistin erhält ab dem Jahr des Baubeginns eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von EUR 2.050,00 und ab dem Jahr der Eröffnung in Höhe von EUR 4.100,00 jährlich. Die Vergütung ist jeweils im Dezember für das laufende Jahr zu zahlen. werden im Laufe dieses Geschäftsjahres in gleichen, am Ende eines jeden Kalendervierteljahres fälligen Raten ausgezahlt. Sollten sich im Laufe eines Geschäftsjahres Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Barüberschuss den in der Jahresplanung angenommenen Betrag nicht erreicht, sind die geschäftsführenden Gesellschafterinnen berechtigt, die Auszahlungen entsprechend herabzusetzen. Die Auszahlung des verbleibenden Barüberschusses oder eine etwaige Erstattung von Überzahlungen erfolgt nach der Feststellung des Barüberschusses durch die Gesellschafterversammlung im folgenden Geschäftsjahr. Die Entnahmebeschränkungen des § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB gelten nicht. Die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bleibt unberührt. Weitergehende als die vorstehenden sowie die in der Investorenvereinbarung (siehe hierzu oben unter Abschnitt „Investorenvereinbarung“, Seite 85 f.) festgelegten Entnahmerechte bestehen nicht. Veräußerung des Thier-Areals Dortmund Ergebnisverteilung, Entnahmen, Liquidationsüberschuss Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen haben den testierten Jahresabschluss (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung) und die Einnahmeüberschussrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat sodann den Jahresabschluss bis zum 31. Oktober festzustellen. In dem Jahresabschluss sind als Aufwand der Gesellschaft folgende Positionen zu behandeln: a) die von der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Geschäftsführenden Kommanditistinnen im Interesse der Gesellschaft gemachten und ihnen zu erstattenden Aufwendungen, einschließlich der Kosten der Geschäftsführung, ausgenommen Gehälter von Geschäftsführern und Mitarbeitern; b) die Tätigkeits- und Haftungsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und die Tätigkeitsvergütung der Geschäftsführenden Kommanditistinnen. Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen haben zusammen mit dem Jahresabschluss den Gesellschaftern eine testierte Errechnung des Barüberschusses (Handelsbilanzergebnis zuzüglich Abschreibungen auf Anlagevermögen und Disagio abzüglich planmäßiger Darlehenstilgungen und endgültig selbstfinanzierter Investitionen) zur Beschlussfassung vorzulegen, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem das Objekt eröffnet worden ist. Der Barüberschuss ist ab Eröffnung des Thier-Areals Dortmund gemäß den folgenden Bestimmungen nach dem Verhältnis der übernommenen Pflichteinlagen an die Kommanditistinnen auszuzahlen, soweit nicht dadurch nach der Entscheidung der Gesellschafterversammlung die ordnungsgemäße Fortführung der Gesellschaft gefährdet würde. Insgesamt 90 % des Barüberschusses, der nach der von der Gesellschafterversammlung genehmigten Jahresplanung jeweils für das Geschäftsjahr zu erwarten ist, Eine Veräußerung des Thier-Areals Dortmund ist erst nach Ablauf von 15 Jahren nach Eröffnung des Thier-Areals Dortmund zulässig. Stimmen die Kommanditistinnen einem Antrag, das Thier-Areal Dortmund an einen Dritten zu veräußern, nicht mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller ihrer Stimmen zu, gilt Folgendes: Haben Kommanditistinnen, die zusammen über mindestens 50 % der Stimmen aller Gesellschafter verfügen, nach dem 31. Dezember 2026 in einem zeitlichen Abstand von mindestens sechs Monaten zweimal erfolglos den Antrag gestellt, das Thier-Areal Dortmund zu veräußern, so sind sie gemeinsam berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die den geschäftsführenden Gesellschafterinnen innerhalb von einem Monat nach der Abstimmung über den letzten Antrag zugehen muss, die Gesellschaft mit der Maßgabe zu kündigen, dass sie mit Ablauf des ersten vollen Kalendervierteljahres nach Zugang der Kündigung aufgelöst wird. Wird die Gesellschaft dementsprechend aufgelöst, ist das Thier-Areal Dortmund gemäß dem gestellten Antrag zu veräußern. Diejenigen Kommanditistinnen, die dem letzten Veräußerungsantrag ihre Zustimmung verweigert haben, sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der Kaufpreis für das Thier-Areal Dortmund dem Verkehrswert entspräche. Stimmen Kaufpreis und Verkehrswert nicht überein, so erhöhen bzw. ermäßigen sich die diesen Kommanditistinnen zustehenden Anteile am Liquiditätsüberschuss entsprechend zulasten bzw. zugunsten der Antrag stellenden Kommanditistin. Für die Ermittlung des Verkehrswertes gelten die Regelungen über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend. Verfügungen über Kommanditanteile Die Kommanditanteile sind übertragbar. Teile von Kommanditanteilen können nur übertragen werden, wenn bei jedem der durch die Teilung entstehenden Kommanditanteile die Hafteinlage mindes- 109 Rechtliche Grundlagen tens EUR 5.000,00 beträgt sowie Hafteinlage und zusätzliche Pflichteinlage zueinander im gleichen Verhältnis stehen wie beim ursprünglichen ungeteilten Kommanditanteil. Eine beteiligte Gesellschaft kann ihren Kommanditanteil unter diesen Voraussetzungen, jedoch ohne sonstige Beschränkungen übertragen auf a) Personen (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften), die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, b) an Ehegatten oder Eltern der unter a) genannten Personen, c) an Abkömmlinge der unter a) und b) genannten Personen. Im Übrigen können Kommanditanteile ohne sonstige Beschränkungen übertragen werden auf d) Abkömmlinge des Veräußerers sowie Eltern und Ehegatten des Veräußerers und deren Abkömmlinge, e) Gesellschaften, an denen der Veräußerer und/oder Angehörige der unter a) bis d) genannten Personenkreise mit mehr als 50 % (Stimmrecht und Kapital) unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Unternehmen, die auf sonstige Weise von dem Veräußerer und/oder von Angehörigen der unter a) bis e) genannten Personenkreise abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind, f) andere Kommanditisten. Für Übertragungen gemäß e) gilt die Übertragung ohne Beschränkungen nur, wenn sich Veräußerer und Erwerber für den Fall, dass die unter e) für die Übertragung genannten Voraussetzungen nachträglich wegfallen, der Gesellschaft gegenüber zur Rücknahme bzw. Rückübertragung verpflichten und wenn sie für diesen Fall die Rückübertragung aufschiebend bedingt mit dinglicher Wirkung vorgenommen haben. Die Kommanditistin GB kann Teile ihres Kommanditanteils bis auf einen restlichen Kommanditanteil von 5,1 % auch übertragen auf Erwerber, die nicht zu den unter a) bis f) bezeichneten Personen, Gesellschaften oder Unternehmen gehören. Im Übrigen können entgeltliche Übertragungen auf Erwerber, die nicht zu den unter a) bis f) bezeichneten Personen, Gesellschaften oder Unternehmen gehören, wirksam nur unter den nachstehenden Voraussetzungen vorgenommen werden: Frist Kaufangebote ein, die einzeln oder zusammengenommen den gesamten zur Veräußerung stehenden Kommanditanteil erfassen, ist dieser Anteil auf den bzw. die anbietenden Mitgesellschafter zu übertragen. Die Übertragung auf andere Personen ist unzulässig. Haben mehrere Kommanditistinnen ein Kaufangebot rechtzeitig abgegeben, so erhält jede von ihnen denjenigen Bruchteil des zur Veräußerung stehenden Kommanditanteils, der dem Verhältnis der von ihr übernommenen Pflichteinlage zu der Summe der von allen anbietenden Kommanditistinnen übernommenen Pflichteinlagen entspricht. Hat eine Kommanditistin lediglich den Kauf eines geringeren Teil-Anteils angeboten, so erhält er diesen; der verbleibende TeilAnteil ist auf die übrigen anbietenden Kommanditistinnen unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung aufzuteilen. Gehen innerhalb der bezeichneten Frist Kaufangebote nicht für den gesamten zur Veräußerung stehenden Kommanditanteil ein, so kann dieser innerhalb von sechs Monaten auf den bezeichneten Erwerber übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die mit dem Erwerber vereinbarten Konditionen (Gegenleistung und sonstige Konditionen) für den Erwerber nicht günstiger sind als die den geschäftsführenden Gesellschaftern mitgeteilten. Veräußerer und Erwerber haben das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen. Bis zum Nachweis kann der Erwerber seine Rechte als Kommanditist nicht ausüben. Unentgeltliche Übertragungen auf Erwerber, die nicht zu den unter a) bis f) bezeichneten Personen, Gesellschaften oder Unternehmen gehören, können nur mit Zustimmung aller anderen Kommanditisten vorgenommen werden. Die Kommanditanteile können belastet werden. Von allen mit der Verfügung über den Kommanditanteil verbundenen Kosten und Steuern, einschließlich Grunderwerbsteuer, halten die verfügende Kommanditistin und der Erwerber als Gesamtschuldner die Gesellschaft und die Mitgesellschafter frei. Die Kommanditistin GB verpflichtet sich auch für den Fall einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung ihres Gesellschafterbestands, die Gesellschaft von einer wegen eines solchen Gesellschafterwechsels anfallenden Grunderwerbsteuer freizuhalten. Kündigung, Ausscheiden Die Veräußerungsabsicht ist zunächst unter Benennung des vorgesehenen Erwerbers, Angabe des geforderten Preises und Mitteilung aller sonstigen Konditionen den geschäftsführenden Gesellschaftern schriftlich anzuzeigen. Diese haben unverzüglich alle Mitgesellschafter schriftlich zu informieren. Jede Kommanditistin mit Ausnahme der Kommanditistin HTB kann sodann ein Kaufangebot für den zur Veräußerung stehenden Kommanditanteil insgesamt oder für einen Bruchteil dieses Kommanditanteils zu den mitgeteilten Konditionen abgeben. Das Kaufangebot muss den geschäftsführenden Gesellschaftern in schriftlicher Form innerhalb von 30 Tagen zugehen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem ein geschäftsführender Gesellschafter das Informationsschreiben an den jeweiligen Mitgesellschafter zur Post aufgegeben hat. Gehen innerhalb der 110 Jede Kommanditistin kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, die Kommanditistin GB jedoch erstmals zum 31. Dezember 2015, die übrigen Kommanditistinnen erstmals zum 31. Dezember 2026. Einer entsprechenden Kündigung zum 31. Dezember 2026 kann sich bis zum Ablauf des dritten vollen Kalendermonats nach deren Eingang jede andere Kommanditistin anschließen, wobei die Anschlusskündigung ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist erfolgen darf, jedoch nur mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt wie die vorangegangene Kündigung. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung einer Kommanditistin ist an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten, die die Mitgesellschafter unverzüglich zu informieren hat. Die Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist an eine der Geschäftsführenden Kommanditistinnen zu richten, die ebenfalls die Mitgesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung und die Anschlusskündigung. durch diese Zahlungen die ordnungsgemäße Fortführung der Gesellschaft gefährdet würde, können sie ganz oder teilweise später geleistet werden, nicht jedoch später als zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Abfindungsbeträge, die nicht innerhalb von sieben Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters gezahlt werden, sind in Höhe des Basiszinssatzes (§ 247 BGB) zu verzinsen. Ein Gesellschafter scheidet in den gesetzlich bestimmten Fällen und ferner dann aus der Gesellschaft aus, wenn in Bezug auf sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder sein Privatgläubiger sein Auseinandersetzungsguthaben pfändet und diese Pfändung nicht innerhalb von vier Monaten aufgehoben wird. Scheidet die Fonds KG aus der Gesellschaft aus, so scheidet automatisch auch der Kommanditist HTB aus der Gesellschaft aus. Ein Gesellschafter, der ordentlich gekündigt hat, scheidet an dem Jahresende aus der Gesellschaft aus, zu dem die Kündigung erfolgt ist, frühestens jedoch, wenn die zu schätzende Abfindung bei ihm eingegangen ist. Geht dieser Betrag nicht rechtzeitig ein, kann er jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund zulässig, kann sie durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Für die Ausschließung einer Kommanditistin ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmen aller übrigen Gesellschafter erforderlich. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so ist die Kommanditistin GB berechtigt und verpflichtet, ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Die Aufnahme des neuen persönlich haftenden Gesellschafters hat, soweit möglich, mindestens gleichzeitig mit dem Ausscheiden der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafterin, andernfalls unverzüglich, zu erfolgen. Die für die persönlich haftende Gesellschafterin geltenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für den neuen persönlich haftenden Gesellschafter. Nach dem Tode einer Kommanditistin können deren Rechte aus der Beteiligung von einem Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden. Scheidet eine Kommanditistin zum Ende des Jahres 2015 oder danach aus der Gesellschaft aus, so steht ihr ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft in Höhe des Verkehrswertes ihrer Kommanditbeteiligung zu. Scheidet eine Kommanditistin vor diesem Zeitpunkt aus, beträgt der Abfindungsanspruch 80 % des Verkehrswertes ihrer Kommanditbeteiligung. Die der ausscheidenden Kommanditistin zustehende Abfindung entspricht dem Anteil der ausscheidenden Kommanditistin an dem wie nachfolgend ermittelten Gesellschaftsvermögen und bemisst sich nach dem Verhältnis der von ihr übernommenen Pflichteinlage zur Summe der von allen Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen. Die Abfindung ist im Falle der ordentlichen Kündigung in Höhe des vorab durch Schätzung zu ermittelnden Betrages an dem Jahresende fällig, zu dem gekündigt worden ist. Eine sich nach Aufstellung des Jahresabschlusses etwa ergebende Differenz ist innerhalb von zwei Wochen nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen des Ausscheidens ist die Abfindung drei Monate nach dem Ausscheiden fällig. Soweit Die der ausscheidenden Kommanditistin zustehende Abfindung ist durch eine auf den Tag ihres Ausscheidens aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz festzustellen, in welche das Grundvermögen und die anderen Aktiven und Passiven mit ihren Verkehrswerten unter Berücksichtigung des Ertragswertes der Aktiven einzustellen sind. Eine Bewertung der Firma oder ihres Ertragswertes in der Auseinandersetzungsbilanz erfolgt nicht. Wenn über die Bewertung der Aktiven und Passiven in der Auseinandersetzungsbilanz auf der Basis von Verkehrswerten ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten seit Ausscheiden des Gesellschafters nicht erzielt wird, entscheidet das einzuholende Gutachten des Abschlussprüfers der Gesellschaft in einer für alle Beteiligten verbindlichen Weise. Ausgenommen hiervon ist die Verkehrswertermittlung des Grundvermögens, für die die nachfolgenden Bestimmungen maßgebend sind. a) Für das Grundvermögen, bestehend aus den Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, der wesentlichen Bestandteile, namentlich der aufstehenden Gebäude, und des Zubehörs, soweit Letzteres nicht gesondert bewertet wird, ist der Verkehrswert maßgeblich. b) Können sich die stimmberechtigten Kommanditistinnen nicht innerhalb der zuvor erwähnten Drei-Monats-Frist auf den maßgeblichen Verkehrswert verständigen, so haben innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen die ausscheidende Kommanditistin einerseits und – aufgrund eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen – die übrigen stimmberechtigten Kommanditistinnen andererseits jeweils einen Sachverständigen zu benennen, der als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten Grundstücken und zusätzlich über Erfahrungen hinsichtlich der Bewertung von Einkaufszentren verfügen soll. Die beiden Sachverständigen haben sodann innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu versuchen, einen einvernehmlichen Verkehrswert festzulegen. Gelingt ihnen dies nicht, so hat jeder Sachverständige ein eigenes separates Verkehrswertgutachten zu erstellen und allen Gesellschaftern zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall soll von der ausscheidenden Kommanditistin und den übrigen stimmberechtigten Gesellschaftern gemeinsam ein Obergutachter benannt werden, an dessen fachliche Voraussetzungen die gleichen Anforderungen gestellt werden, die auch für die zuvor erwähnten Sachverständigen gelten. Gelingt es nicht innerhalb eines Monats, 111 Rechtliche Grundlagen nachdem die Sachverständigen erklärt haben, dass sie nicht zu einem einvernehmlichen Verkehrswert gekommen sind, sich auf die Person eines geeigneten Obergutachters zu verständigen, so ist der Obergutachter durch den Präses der Handelskammer Hamburg auf Antrag auch nur eines Gesellschafters zu benennen. Der Mittelwert aus dem Verkehrswert des Obergutachters und des diesem am nächsten kommenden Wertes der Sachverständigen stellt den maßgeblichen Verkehrswert des Objektes dar. Liegt der Verkehrswert des Obergutachters über oder unter den Verkehrswerten beider Sachverständiger der Parteien, so ist der Verkehrswert des Partei-Sachverständigen maßgeblich, der dem Verkehrswert des Obergutachters am nächsten kommt. Die Kosten der zuerst erwähnten Sachverständigen tragen jeweils diejenigen Gesellschafter, die ihn benannt haben. Die Kosten des Obergutachters tragen der ausscheidende Gesellschafter und die Gesellschaft im Verhältnis der Differenzbeträge, die jeweils zwischen den Verkehrswertschätzungen des von ihnen benannten Sachverständigen und des Obergutachters liegen. Eine etwa wegen des Ausscheidens anfallende Grunderwerbsteuer ist von der Abfindung abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn die Kommanditistin aus wichtigem Grund wirksam gekündigt hat. Weitergehende Ansprüche aus der Auseinandersetzung bestehen gegenüber der Gesellschaft und den verbleibenden Gesellschaftern nicht. Eine Befreiung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten, die Stellung von Sicherheiten für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger oder eine Sicherstellung des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht verlangt werden. Die Beteiligung einer ausscheidenden Kommanditistin wächst den übrigen Kommanditistinnen mit Ausnahme der Kommanditistin HTB nach dem Verhältnis ihrer Pflichteinlagen an. IX. Immobilie Das Thier-Areal Dortmund soll auf dem nachstehenden im Einzelnen beschriebenen Grundbesitz errichtet werden. Ein Teil des in der Innenstadt von Dortmund in einem Sanierungsgebiet belegenen Geländes des Thier-Areals Dortmund wird umgrenzt durch die Straßen Martinstraße, Hoher Wall/Hiltropwall, Hövelstraße und Silberstraße. Weiter gehört zum Gelände ein nördlich der Silberstraße gelegener Bereich, welcher umgrenzt wird durch die Straßen Silberstraße, Martinstraße, Westenhellweg und Potgasse. Damit die beiden Teile des Geländes zu einem Gesamtareal verbunden werden können, wurde die Silberstraße in einem Teilstück gemäß Straßen- und Wegegesetz eingezogen und soll überbaut werden. 112 Die Gesamtfläche des vorgenannten Grundbesitzes beträgt ca. 22.000 m2 und ist in Teilbereichen bebaut. Der für das Thier-Areal Dortmund erforderliche Grundbesitz (Flurstücke 359, 235, 154, 320, 358, 234, 128, 92, 102, 370 und 372 (nur Teilflächen)) besteht im Wesentlichen aus der bisherigen Thier-Brauerei mit Betriebsgeländen und dem Berlet-Haus am Westenhellweg mit angrenzenden Garagen sowie umliegenden Grundstücken. Der Gesamtkaufpreis für die vorgenannten Grundstücke beträgt insgesamt rund EUR 63,4 Mio. Eine Eigentumsüberschreibung ist bisher noch bei keinem der vorstehenden Grundstücke erfolgt. Die Übertragungsansprüche sind jeweils durch im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkungen zugunsten der Objekt KG gesichert. Kaufpreiszahlung und Besitzübergang ist bisher lediglich hinsichtlich der Flurstücke 359, 235, 154, 320, 358, 234, 128 und 92 erfolgt. Die Grundstückskaufverträge sehen jeweils ein Rücktrittsrecht der Objekt KG und des jeweiligen Verkäufers für den Fall vor, dass ein Vorkaufsrecht an dem jeweiligen Grundstück ausgeübt wird. Vertragliche Vorkaufsrechte liegen nach Kenntnis der Fonds KG nicht vor. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass gesetzliche Vorkaufsrechte, insbesondere gemäß Baugesetzbuch, bestehen. Vor dem Hintergrund, dass das Bauvorhaben Thier-Areal Dortmund insbesondere im städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Dortmund abgestimmt ist, ist aus der Sicht der Fonds KG die Wahrscheinlichkeit, dass ein etwaiges Vorkaufsrecht durch die Stadt Dortmund ausgeübt wird, als gering einzuschätzen. Es bestehen keine Erbbaurechte. Flurstücke 359, 235 und 154 Der Grunderwerb bezüglich der Grundstücke eingetragen im Grundbuch, Gemarkung Dortmund, Blatt B 33331, Flur 6, Flurstücknummer 154 und Blatt 54117, Flur 6, Flurstücknummer 235 von der Cremer-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. und bezüglich des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Dortmund, Gemarkung Dortmund, Blatt 46244, Flur 6, Flurstücknummer 359 von der Grundstücksgesellschaft Peter & Paul Cremer GmbH & Co. KG erfolgte mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Januar 2007, UR-Nr. 69/2007 nebst Nachtrag vom 4. September 2007, UR-Nr. 807/2007, zweitem Nachtrag vom 31. März 2009, UR-Nr. 238/2009 und drittem Nachtrag vom 29. April 2009, UR-Nr. 320/2009. Die Objekt KG hat auf dem Flurstück 154 zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines benachbarten Grundstücks ein Wegerecht und eine Grunddienstbarkeit derart übernommen, dass das Erdgeschoss in der Breite bis zu 6 m, gemessen von seiner nördlichen Katastergrenze aus, und in einer Tiefe bis zu 12,50 m/100 m, gemessen von seiner westlichen Katastergrenze aus, bis zu einer lichten Höhe von 6 m unbebaut zu belassen ist. Weiterhin hat die Objekt KG gegenüber der Grundstücksgesellschaft Peter & Paul Cremer GmbH & Co. KG die Verpflichtung übernommen, 100 Pkw-Stellplätze zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung in der zu errichtenden Bebauung unentgeltlich herzustellen. Die Herstellungskosten, spätere Betriebskosten sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Stellplätze trägt die Objekt KG. Diese Verpflichtung soll durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit abgesichert werden. Flurstücke 358 und 320 Mit notariellem Kaufvertragsangebot vom 4. September 2007, UR-Nr. 806/2007 nebst Nachtrag vom 31. März 2009, UR-Nr. 239/2009 und Änderungs- und Annahmeerklärung vom 29. April 2009, UR-Nr. 321/2009 hat die Objekt KG die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dortmund, Grundbuch von Dortmund, Gemarkung Dortmund, Blatt 31623, Flur 6, Flurstücknummer 358 und Flurstücknummer 320 von der Peter & Paul Cremer GmbH & Co. KG erworben. Die Grundstücke sind zurzeit noch mit Grundschulden belastet, der Grundstückskaufvertrag sieht allerdings die lastenfreie Übergabe der Grundstücke an die Objekt KG vor. Flurstücke 92, 234 und 128 Mit notariellem Kaufvertragsangebot vom 10. Mai 2007, UR-Nr. 119/2007 nebst Änderungs- und Annahmeerklärung vom 4. November 2008, UR-Nr. 211/2008 hat die Objekt KG die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dortmund, Grundbuch von Dortmund, Gemarkung Dortmund, Blatt 9798, Flurstücknummer 234, Flurstücknummer 128 und Flurstücknummer 92 von der Grund-WertEntwicklung-Gesellschaft mbH erworben. Die Grundstücke sind zurzeit noch mit Grundschulden belastet, der Grundstückskaufvertrag sieht allerdings die lastenfreie Übergabe der Grundstücke an die Objekt KG vor. Flurstück 102 Mit Grundstückskaufvertrag vom 12. September 2008, UR-Nr. 1610/2008 hat die Objekt KG von der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dortmund, Grundbuch von Dortmund, Gemarkung Dortmund, Blatt 66058, Flur 6, Flurstücknummer 102 erworben. Für die Realisierung des vom Käufer geplanten Bauvorhabens ist die Durchführung umfangreicher Um- und Neuverlegungsarbeiten von Anlagentechnik und Leitungen auf dem Gelände des Thier-Areals Dortmund und dem unmittelbaren Umfeld der ehemaligen Bierbrauerei, der Silberstraße, sowie im Umfeld der Silberstraße liegenden Grundstücke notwendig. So befinden sich auf dem Gelände des Fondsobjekts eine Stromstation, in deren Gebäude eine Hauptverteilerstation, ein Infoknotenpunkt und eine Ortsnetzstation eingebaut sind, sowie Leitungen der Medien Wasser, Strom, Gas und Fernwärme. Stromstation und Leitungen auf dem Gelände des Thier-Areals Dortmund müssen – nach einer provisorischen Auslagerung auf ein von der Objekt KG zur Verfügung gestelltes Grundstück – verlegt bzw. im Thier-Areal Dortmund neu eingerichtet werden. Rings um das Baufeld befindliche Leitungen im öffentlichen Straßenraum müssen entfernt oder angepasst werden. Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH hat sich verpflichtet, sämtliche Um- und Neuverlegungsleistungen, außer der Beseitigung der Leitungen auf dem Gelände des Fondsobjekts, zu erbringen. An den Kosten für Umbau- und Verlagerungsmaßnahmen hat sich die Objekt KG mit maximal EUR 4,2 Mio. zu beteiligen. Die entstehenden Kosten trägt die ECE Generalübernehmer. Die Objekt KG hat der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH das Recht eingeräumt, eine Stromstation mit den dazugehörigen Leitungen und Leitungstrassen und die zur Versorgung des Thier-Areals Dortmund notwendigen Anlagen unentgeltlich in dem späteren EKZ zu unterhalten und zu nutzen. Eine diese Verpflichtung sichernde beschränkt persönliche Dienstbarkeit soll entschädigungslos im Grundbuch eingetragen werden. Der Grundstückskaufvertrag erlaubt der Objekt KG u. a. für den Fall, dass ihr das Bauvorhaben Thier-Areal Dortmund wirtschaftlich nicht realisierbar erscheint, von dem Grundstückskaufvertrag bis zum 31. Dezember 2009 zurückzutreten. Flurstücke 370 und 372 Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Februar 2009, UR-Nr. 102/2009 hat die Objekt KG von der Stadt Dortmund, Öffentliche Wege und Gewässer, Umlegungsfonds, jeweils eine Teilfläche der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dortmund, Grundbuch von Dortmund, Gemarkung Dortmund, Blatt 56416, Flur 6, Flurstücknummer 370 und 372 von 712 m2 bzw. 120 m2 erworben. Die Objekt KG hat ein Recht auf Haltung von Stadtbahnanlagen, verbunden mit einem beschränkten Bau- und Benutzungsverbot für die Dortmunder Stadtwerke AG, Dortmund, mit dem Grundstück übernommen. Weiterhin hat sie sich verpflichtet, der Eintragung eines Geh-Rechts hinsichtlich der Nutzung für den öffentlichen Fußgängerverkehr auf dem zum Thier-Areal Dortmund gehörenden Teil der Silberstraße zuzustimmen. Der Grundstückskaufvertrag gewährt der Objekt KG das Recht, ohne Angaben von Gründen bis zum 31. Dezember 2010 zurückzutreten. Bauvorhaben Nach teilweisem Abriss und teilweisem Umbau der derzeit auf dem Grundstück befindlichen Gebäude soll auf dem Grundstück ein Einkaufszentrum unter Einbeziehung von Bestandsgebäuden mit einer Hauptnutzfläche (ohne separate oder auf der Hauptnutzungsfläche liegende Nebenflächen) von ca. 42.000 m2 und drei Stellplatzebenen mit ca. 730 Stellplätzen entstehen. Vorgesehen sind drei Verkaufsebenen (Basement, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss), ein 2. Obergeschoss als Teileinzelhandelsfläche sowie Büros, Praxen, Gastronomie und Lager. Die Verkaufsebenen werden ca. 150 Mietbereiche für Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistung und Gastronomie aufnehmen. Die Gesamtverkaufsfläche ohne Lager beträgt ca. 33.000 m2 113 Rechtliche Grundlagen (hiervon 27.500 m2 neu und 5.500 m2 wiedergenutzt). Die Mieter im Einkaufszentrum müssen einem bestimmten Branchenmix entsprechen. In der Anfangszeit von zwei Jahren darf es sich bei einem Drittel der Mieter nicht um Geschäfte handeln, die bereits im definierten „Innenstadtbereich“ von Dortmund eröffnet waren. Einzelheiten zur geplanten Bebauung sind im Abschnitt „Objektbeschreibung“ (siehe Seite 54 f.) beschrieben. Eine Baugenehmigung für das Thier-Areal Dortmund ist auf Grundlage eines Bebauungsplans im Aufstellungsverfahren bereits ergangen. Die Baugenehmigung ist vollziehbar. Weiterhin existiert ein städtebaulicher Vertrag mit der Stadt Dortmund, an dem die Objekt KG beteiligt ist. Der städtebauliche Vertrag trifft u. a. Regelungen zu Infrastruktur-, Umbau-, Erschließungs- und Lärmschutzmaßnahmen, die zur Umsetzung des Vorhabens ThierAreal Dortmund erforderlich sind. Sämtliche Kosten, die sich aus diesem städtebaulichen Vertrag ergeben, trägt die ECE Achte Generalübernehmer G.m.b.H. & Co. KG, Oststeinbek, (nachfolgend „ECE Generalübernehmer“) bis zur Fertigstellung des Thier-Areals Dortmund. Einzelheiten zu den von der ECE Generalübernehmer übernommenen Zahlungsverpflichtungen sind im Abschnitt „Generalübernahmevertrag“ (siehe Seite 114 f.) beschrieben. Mit den bauvorbereitenden Maßnahmen wurde im Juli 2009 begonnen. Das Thier-Areal Dortmund soll bis zum 15. November 2011 fertig gestellt und eröffnet werden. Die Genehmigungen zum Baubeginn liegen vor. Die weiteren, insbesondere die zur Nutzung des Thier-Areals Dortmund notwendigen Genehmigungen werden mit Baufortschritt beantragt. Es sprechen aus Sicht der Fonds KG keine Umstände gegen die Erteilung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen. Auf dem Gelände des Thier-Areals Dortmund finden sich teilweise Bodenverunreinigungen, Kampfmittelbelastungen und Schadstoffbelastungen in der Bestandsbebauung. Die Belastungen machen teilweise Sanierungs-, Entsorgungs-, Rückbau und ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen notwendig. Der Generalübernehmervertrag sieht vor, dass die ECE Generalübernehmer etwaige bis zur Fertigstellung des Thier-Areals Dortmund aus diesen Belastungen entstehende Kosten trägt. X. Generalübernehmervertrag Zwischen der Objekt KG und der ECE Generalübernehmer ist am 23./24. Juni 2006 ein Generalübernehmervertrag über die Planung und die bauliche Erstellung des Dienstleistungs- und Geschäftszentrums Thier-Areal Dortmund zu einem Pauschalpreis i.H.v. EUR 183,57 Mio. zzgl. der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer geschlossen worden. Der Pauschalpreis wird in Abschlagszahlungen nach vereinbartem Zahlungsplan geleistet, sofern die im Zahlungsplan jeweils genannten Leistungsfortschritte erreicht sind. 114 Leistungsumfang der ECE Generalübernehmer Mit diesem Pauschalpreis sind sämtliche erforderlichen Architektenund Ingenieurleistungen abgegolten, die für die schlüsselfertige Errichtung des Thier-Areals Dortmund auf Grundlage der Baugenehmigung vom 28. Mai 2009 nebst ggf. erforderlichen und nach Kenntnis der Fonds KG bisher noch nicht beantragten Nachtragsgenehmigungen, der Baubeschreibung Dienstleistungs- und Geschäftszentrum sowie der Standardmieterbaubeschreibungen notwendig sind. Zum Leistungsumfang der ECE Generalübernehmer im Rahmen des Pauschalpreises gehören auch die Einholung sämtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse sowie alle bis zur Inbetriebnahme des Gebäudes erforderlichen Gebühren wie zum Beispiel Baugenehmigungsgebühren und Prüfstatikgebühren. Darüber hinaus stellt die ECE Generalübernehmer auch die innere und äußere Erschließung des Gebäudes sicher, d. h., sie sorgt für die erforderlichen Anschlüsse und übernimmt die entsprechenden Anschlusskosten und -gebühren. Über die Anschlusskosten und -gebühren hinaus übernimmt die ECE Generalübernehmer auch die Kosten der Ausbaubeiträge, sofern diese vonseiten der Stadt Dortmund gegenüber der Objekt KG als Grundstückseigentümerin geltend gemacht werden können und die Objekt KG nicht aufgrund abgeschlossener Vereinbarungen die Übernahme von Ausbaubeiträgen durch Dritte verlangen kann. Die ECE Generalübernehmer schuldet zudem die Mieterbetreuung, d. h. das Anfordern der Ausbauplanung der Mieter für den Mietbereich, die Fassade, Werbeanlagen etc., die Durchführung von Mietergesprächen, das Prüfen der eingereichten Unterlagen im Hinblick auf Übereinstimmung mit dem Planungswillen der Objekt KG, die Einhaltung der mietvertraglichen Regelungen, die technische Integrationsfähigkeit, das Erteilen der Zustimmung zu baulichen Veränderungen, zum Ladenausbau und zu den Werbeanlagen, die Kontrolle, ob die Mieter für die von ihnen durchzuführenden Baumaßnahmen die notwendigen Genehmigungen eingeholt haben, das Einholen und Verteilen von Informationen, die für die termingerechte Einbindung der Mieterwünsche in den Bauablauf erforderlich sind, und die Überprüfung dieser Bautermine auf Übereinstimmung mit Terminvorgaben der ECE Projektmanagement. Vereinbart die Objekt KG mit Zustimmung der ECE Generalübernehmer in den Mietverträgen mit den Mietern Veränderungen des von der Objekt KG als Vermieterin geschuldeten Ausbauzustandes der Mietflächen, schuldet die ECE Generalübernehmer ohne Auswirkung auf die vereinbarte Bauzeit und die vereinbarte Vergütung den sich aus dem jeweiligen Mietvertrag ergebenden Ausbauzustand, gleichgültig, ob es sich um Mehr- oder Minderleistung handelt. Die Zustimmung der ECE Generalübernehmer zur Vereinbarung eines von den Standardmieterbaubeschreibungen abweichenden, vom Auftraggeber als Vermieter geschuldeten Ausbauzustandes der Mietfläche gilt als erteilt, wenn die ECE Projektmanagement dieser Abweichung von den Standardmieterbaubeschreibungen zugestimmt hat. Die Zustimmung liegt vor, wenn die ECE Projektmanagement diese Abweichung mit dem Mieter entweder namens der Objekt KG vereinbart oder die ECE Projektmanagement das Mietvertragsangebot mit dieser Abweichung der Objekt KG zur Annahme vorgelegt hat und die Objekt KG das Mietvertragsangebot angenommen hat. Soweit wie nachfolgend beschrieben die ECE Generalübernehmer Zahlungsabwicklungen von Verbindlichkeiten der Objekt KG in deren Namen und für deren Rechnung übernimmt, sind die entsprechenden Kosten im Pauschalpreis der ECE Generalübernehmer enthalten. Die ECE Generalübernehmer übernimmt die Zahlungsabwicklung der von der Objekt KG nach der Vergütungsvereinbarung für die Markthalle an die ECE Projektmanagement zu zahlenden Vergütung i.H.v. EUR 2,2 Mio. im Namen und für Rechnung der Objekt KG (siehe näher zur Vergütungsvereinbarung für die Markthalle Abschnitt „Gestattungsvertrag und Vergütungsvertrag“, Seite 123 f.). Die ECE Generalübernehmer übernimmt darüber hinaus die Zahlungsabwicklung der mit ihrer Zustimmung in den Mietverträgen der Objekt KG mit den Mietern zugunsten der Mieter vereinbarten Baukosten- und anderen Zuschüsse im Namen und für Rechnung der Objekt KG. Die Zustimmung der ECE Generalübernehmer gilt als erteilt, wenn die ECE Projektmanagement ihre Baukostenzuschüsse mit den Mietern namens der Objekt KG vereinbart hat. Die ECE Generalübernehmer übernimmt die Zahlungsabwicklung aus mit Grundstücksnachbarn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalübernehmervertrages bereits abgeschlossenen Nachbarvereinbarungen im Namen und für Rechnung der Objekt KG. Die ECE Generalübernehmer übernimmt ferner sonstige Pflichten und die damit verbundenen Kosten aus Vereinbarungen mit Grundstücksnachbarn, die sich auf die Bauzeit bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beziehen. Dazu gehören auch die Zahlungsabwicklungen von Kosten im Zusammenhang mit vereinbarten Beweissicherungsverfahren und die Freihaltung der Objekt KG von Ansprüchen der Vertragspartner der Nachbarvereinbarungen resultierend aus Schäden aufgrund der Durchführung des Bauvorhabens. Alle bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens auf den Nachbargrundstücken durchzuführenden Maßnahmen übernimmt die ECE Generalübernehmer auf eigenes Risiko, eigene Kosten und eigene Gefahr. Die ECE Generalübernehmer übernimmt ferner die Abwicklung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen der Objekt KG aus dem mit der Stadt Dortmund geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 2. April 2009 bezogen auf die Bauzeit bis zur Fertigstellung des Dienstleistungsund Geschäftszentrums und stellt die Objekt KG hinsichtlich dieser Zahlungsansprüche der Stadt Dortmund frei. Sollten im Zusammenhang mit den in dem städtebaulichen Vertrag angesprochenen passiven Schallschutzmaßnahmen gegenüber der Objekt KG Ansprüche von Dritten – namentlich den nach § 42 BImSchG anspruchsberechtigten Bewohnern – geltend gemacht werden, übernimmt die ECE Generalübernehmer auch die Abwicklung dieser Zahlungsverpflichtung und stellt die Objekt KG frei. Die ECE Generalübernehmer übernimmt ferner die Abwicklung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen der Objekt KG aus der mit der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH geschlossenen Kostentragungsvereinbarung über die Umverlegung von Anlagen, Technik und Leitung vom 12. September 2008 sowie aus etwaigen zukünftigen Nachträgen zu dieser Vereinbarung im Namen und für Rechnung der Objekt KG. Ebenfalls vom Pauschalpreis umfasst sind sämtliche Kosten für Entmietungen auf dem Projektareal. Die ECE Generalübernehmer übernimmt den Abbruch bzw. den Rückbau der auf dem Baugrundstück befindlichen Baulichkeiten auf dem ehemaligen Brauereigelände bis zum Westenhellweg und die Erstellung einer offenen Baugrube sowie sämtliche bis zur Fertigstellung des Dienstleistungs- und Geschäftszentrums entstehende Kosten, die sich aus Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen, Kontamination oder Kampfmittelbelastung ergeben, sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit archäologischen Grabungen. Nicht von dem Pauschalpreis erfasst sind Aufwendungen für von der Objekt KG mit den Mietern ohne Zustimmung der ECE Generalübernehmer oder ohne Mitwirkung der ECE Projektmanagement vereinbarte Abweichungen von den Standardmieterbaubeschreibungen. Nicht im Pauschalpreis enthalten sind ferner Aufwendungen für von der Objekt KG verlangte zusätzliche, im Generalübernehmervertrag nicht beschriebene Leistungen, die zur Errichtung des beschriebenen Bauvorhabens nicht erforderlich sind, sowie Aufwendungen für von der Objekt KG verlangte Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, soweit die ECE Generalübernehmer diese Änderungen nicht zu vertreten hat. Verzögerungen und Erschwerungen der Ausführung der geschuldeten Leistungen der ECE Generalübernehmer führen dann zu einer Erhöhung der Vergütung der ECE Generalübernehmer, wenn die Objekt KG Um- und Mehrfachplanungen veranlasst und die ECE Generalübernehmer diese nicht zu vertreten hat oder die Verzögerungen oder Erschwerungen von der Objekt KG veranlasst werden. Nicht in den Leistungsumfang der ECE Generalübernehmer gehören Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks der Objekt KG, insbesondere Medienumverlegungs- und Anbindungsarbeiten und das Anpassen der Profile des öffentlichen Straßenraums. Die ECE Generalübernehmer stellt jedoch sicher, dass die Objekt KG mit keinen Kosten für diese Erschließungsleistungen belastet wird. Die ECE Generalübernehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die ECE Projektmanagement für die Objekt KG, die ECE Generalübernehmer und die an dem Bauvorhaben beteiligten Architekten, Ingenieure und Unternehmer eine Bauleistungs-, Feuer-, Rohbau-, Mietverlust- und Haftpflichtversicherung (Planungshaftpflicht-, Bauherrenhaftpflicht-, Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung) unter Einbeziehung ihres eigenen Interesses mit einer Versicherungssumme im Rahmen der Bauleistungs- und Feuer-/Rohbauversicherung in Höhe der gesamten Auftragssumme einschließlich etwaiger Nachaufträge unter Einschluss insbesondere des Architekten- und Ingenieursrisikos, einer Versicherungssumme in der Mietverlustversicherung in Höhe des Mietwertes für 24 Monate und einer Deckungssumme der Bauherrenhaftpflicht-, Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung und Planungshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 30 Mio. je Versi- 115 Rechtliche Grundlagen cherungsfall abschließt, wobei die Deckungssumme insgesamt zweifach für dieses Bauvorhaben zur Verfügung steht. Der ECE Generalübernehmer steht es frei, für die Erfüllung aller von ihr übernommenen Leistungen von ihr beauftragte Dritte nach eigener Wahl einzusetzen. Die Objekt KG wird der ECE Generalübernehmer über den 15. November 2011 hinaus für einen Zeitraum von drei Monaten ein Projektbüro im Verwaltungsgebäude mit einer Fläche von ca. 600 m2 zur Verfügung zustellen. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt EUR 9,30 pro m2 zzgl. Umsatzsteuer. Mängelrechte der Objekt KG und Haftung der ECE Generalübernehmer Die vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der ECE Generalübernehmer werden nach Art und Umfang zunächst auf den Inhalt der vorgenannten Versicherungen beschränkt. Für nicht vom Versicherungsschutz umfasste Schäden haftet die ECE Generalübernehmer für die Laufzeit des Vertrages insgesamt bis zu einem Betrag i.H.v. EUR 10 Mio. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die ECE Generalübernehmer unbeschränkt. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dacheindeckungen einschließlich der Klempnerarbeiten, sämtliche Fugenausbildungen, Durchführungen usw., für Abdichtungen gegen drückendes und nicht drückendes Wasser einschließlich sämtlicher Fugenausbildungen, Durchführungen usw., für die Parkdecks, die Abdichtung und Fahrbahngelände einschließlich Fugenausbildungen sowie Wandanschlüsse sowie für die Dichtigkeit der Fassade jedoch zehn Jahre, für sich drehende und bewegende Teile, sofern diese motor- und hydraulikkraftbetätigt sind, wie z. B. Motoren, Pumpen und Verschleißteile in maschinellen Anlagen (einschließlich Keilriemen), für elektronische Bauteile sowie elektrische Schaltgeräte sowie für Förderanlagen zwei Jahre, und für Leuchtmittel sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme des Gesamtbauwerkes. Soweit Teil- oder Zwischenabnahmen stattgefunden haben, beginnt für die abgenommenen Teilleistungen die Gewährleistungsfrist mit diesen Teil- oder Zwischenabnahmen. Zur Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche übergibt der Generalübernehmer eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme, befristet auf fünf Jahre nach Abnahme. Nach Ablauf dieser Frist ist die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft für das sechste bis zehnte Jahr nach Abnahme in Höhe von 1 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Die Objekt KG ist verpflichtet, für alle insoweit in Betracht kommenden Bauteile und technischen Anlagen Wartungsverträge für die Dauer der jeweiligen Gewährleistungsfristen abzuschließen. 116 Nach Beginn der Arbeiten der ECE Generalübernehmer ist der Rücktritt vom Vertrag wegen einer Vertragsverletzung der ECE Generalübernehmer ausgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages ist für beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund zulässig. Wird aus einem Grund gekündigt, den die ECE Generalübernehmer zu vertreten hat, so steht der ECE Generalübernehmer nur eine Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen zu. Etwaige Schadensersatzansprüche der Objekt KG bleiben unberührt. Wird aus einem Grund gekündigt, den die ECE Generalübernehmer nicht zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Regelungen. Mit bauvorbereitenden Maßnahmen wurde im Juli begonnen. Als verbindlicher Fertigstellungstermin ist der 15. November 2011 vereinbart. Dieser Termin gilt auch für die Außenanlagen, soweit nicht die Bepflanzung aus Witterungsgründen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig hergestellt werden konnte. Wird der als Fertigstellungstermin vorgesehene Termin überschritten und hat dies die ECE Generalübernehmer zu vertreten, erhält die Objekt KG einen pauschalen Schadensersatz in Höhe einer Verzinsung von 4 % p. a. auf das zum Zeitpunkt des Eintritts der Verzögerung bereits von der Objekt KG investierte Eigenkapital sowie im Falle einer Fremdfinanzierung in Höhe des von der Objekt KG im Rahmen der abgeschlossenen Fremdfinanzierung während der Bauzeit zu zahlenden Nominalzinssatzes auf des eingesetzte Fremdkapital bis zum Ende des jeweiligen Verzögerungsereignisses (z. B. Eintritt eines Baustopps bis Ende eines Baustopps). Als investiert gilt das Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital), das von der Objekt KG zum Zeitpunkt der Verzögerung zur Realisierung des Thier-Areals Dortmund bereits ausgezahlt wurde. Die Schadenspauschale ist begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von insgesamt EUR 6 Mio. Die Schadenspauschale ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welcher Höhe der Objekt KG ein Schaden entstanden ist; mit der Schadenspauschale sind unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage bis auf die vorbezeichneten Finanzierungskosten sämtliche Ansprüche der Objekt KG, die auf Überschreitung des Fertigstellungstermins beruhen, abgegolten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, die auf einer Überschreitung des Fertigstellungstermins beruhen, sind ausgeschlossen. Die Objekt KG erhält keinen Ersatz von Verzögerungsschäden, soweit die Überschreitung nicht von der ECE Generalübernehmer zu vertreten ist oder soweit der Schaden EUR 6 Mio. netto übersteigt. Gelingt es der ECE Generalübernehmer, vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin das Bauvorhaben fertig zu stellen, erhält diese für jede Woche, die die Fertigstellung frühzeitig erfolgte, einen Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 zzgl. Umsatzsteuer zzgl. zu der vereinbarten Vergütung. Patronatserklärung der ECE Projektmanagement Zur weiteren Absicherung der Objekt KG hat die ECE Projektmanagement eine Patronatserklärung abgegeben, wonach sie sich unwiderruflich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Generalübernehmer in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass er stets in der Lage ist, alle seine Verpflichtungen aus dem Generalübernehmervertrag einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge vollständig und fristgerecht zu erfüllen. Die Verpflichtung aus der Patronatserklärung erlischt mit der Schlussabnahme oder unberechtigten Verweigerung der Schlussabnahme und Aushändigung einer dem Generalübernehmervertrag entsprechenden selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft der ECE Projektmanagement. XI. Vermietung Vermietungsvertrag Mit der ECE Projektmanagement ist durch die Objekt KG am 23. Juni 2009 ein Vermietungsvertrag abgeschlossen worden. Der Vertrag beginnt am 1. Juli 2009. Der Vertrag endet, wenn alle vermietbaren Flächen im Thier-Areal Dortmund vermietet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Tag der Eröffnung des Thier-Areals Dortmund folgt. Die Objekt KG kann diesen Vertrag nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den entweder die ECE Projektmanagement oder keine der Vertragsparteien zu vertreten hat. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist die ECE Projektmanagement zur Kündigung berechtigt. In jedem Falle einer Kündigung hat die ECE Projektmanagement zumindest Anspruch auf Vergütung für ihre bis dahin erbrachten Leistungen. Zum Leistungsumfang der ECE Projektmanagement gehören u. a. folgende Maßnahmen: Die Erstellung eines Vermietungskonzepts mit dem anzustrebenden Branchen- und Mietermix sowie dessen Optimierung während der Vermietungsphase, die Erstellung einer Mieterbaubeschreibung und Anpassung an einzelne Vertragsverhältnisse, die Entwicklung eines objektbezogenen Standardmietvertrages, sämtliche Vermarktungsaktivitäten, die Anbahnung von Vertragsabschlüssen und das Führen von Verhandlungen, die Einholung von Informationen über Mieter bei Kreditinstituten und Auskunfteien, die Einholung unterschriftsreifer Vertragsangebote, die Koordinierung von möglichen Änderungswünschen der Mieter, das Unterstützen der Mieter bei Genehmigungsverfahren und die Überwachung des Mietflächenerstbezugs. Dem Vermietungsvertrag ist ein Standardmietvertrag, der Bestandteil des Vermietungsvertrages ist, beigefügt. Die ECE Projektmanagement ist berechtigt, von diesem Vertrag abzuweichen. Zur Auftragserfüllung ist die ECE Projektmanagement bevollmächtigt, Mietverträge namens der Objekt KG abzuschließen, soweit bestimmte Mindestanforderungen (siehe hierzu den nachfolgenden Abschnitt „Vermietungsrichtlinien“, Seite 118) eingehalten werden. Soweit in dem ausverhandelten Vertrag von diesen Anforderungen abgewichen werden soll, ist die vorherige Zustimmung der Objekt KG einzuholen. Die grundsätzlich zu vereinbarende feste Laufzeit der Einzelhandelsmietverträge beträgt mindestens zehn Jahre. Bezogen auf die Gesamteinzelhandelsflächen des Thier-Areals Dortmund ist die ECE Projektmanagement berechtigt, für 10 % der Einzelhandelsflächen Miet- verträge mit einer Laufzeit von unter zehn Jahren, mindestens aber fünf Jahren abzuschließen, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Objekt KG benötigt. Ferner ist die ECE Projektmanagement berechtigt, für weitere 10 % der Einzelhandelsflächen Mietverträge mit einer Laufzeit von unter fünf Jahren abzuschließen, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Objekt KG benötigt. Bezogen auf die Gesamtanzahl der Einzelhandelsflächen des Thier-Areals Dortmund ist die ECE Projektmanagement berechtigt, für 20 % der Einzelhandelsmietverträge abweichend vom Standardmietvertrag Kautionsvereinbarungen über weniger als vier, mindestens aber zwei Monatsmieten zu treffen, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Objekt KG benötigt. Das Gleiche gilt für bestimmte Nebenkostenpositionen. Die ECE Projektmanagement wird den ausgehandelten Mietvertrag der Objekt KG zur Unterzeichnung vorlegen, wenn in dem Mietvertrag ein anfänglicher monatlicher Mindestmietzins von mehr als EUR 30.000,00 festgelegt ist. In diesem Zusammenhang hat die Objekt KG die ECE Projektmanagement nach Kräften zu unterstützen, insbesondere durch Zurverfügungstellen von Informationen und Unterlagen. Das beinhaltet auch die Überlassung geeigneter Büroräume, soweit möglich im ThierAreal Dortmund. Die ECE Projektmanagement beschafft für die Büroräume eine angemessene Ausstattung in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die ECE Projektmanagement ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung für einzelne Aufgaben Dritte zu beauftragen. Für anfallende Maklergebühren, anfallende Nebenkosten (Reisekosten, Kosten für Akquisitionshilfen), Kosten für die Ausstattung des Vermietungsbüros und Nebenkosten für das Vermietungsbüro (wie Strom, Wasser, Heizung) sowie die sonstigen Büroerhaltungskosten (wie z. B. Telefon und EDV-Anlage) sowie die Personal- und Personalnebenkosten der in diesen Büroräumen im Zusammenhang mit den durch die ECE Projektmanagement aufgrund des Vermietungsvertrages zu erbringenden Leistungen tätigen Sekretärin erhält die ECE Projektmanagement eine pauschale Vergütung von EUR 980.000,00. Die Vergütung ist verdient und fällig 14 Tage nach wirtschaftlichem Beitritt des Investors gemäß Investorenvereinbarung (siehe hierzu den Abschnitt „Investorenvereinbarung“, Seite 85 f.). Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der ECE Projektmanagement sind auf den Inhalt abzuschließender Haftpflichtversicherungsverträge mit Deckungssummen je Versicherungsfall in Höhe von EUR 3 Mio. für Sachschäden und EUR 3,5 Mio. für Vermögensschäden beschränkt. Die Deckungssummen stehen zweifach für alle Versicherungsfälle während der Dauer des Versicherungsschutzes des Fondsobjekts zur Verfügung. Für vom Versicherungsschutz nicht umfasste Schäden haftet die ECE Projektmanagement bis zur Höhe von EUR 5 Mio. insgesamt für die Laufzeit des Vertrages. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die ECE Projektmanagement unbeschränkt. Darüber hinaus wird die ECE Projektmanagement an die Objekt KG diejenigen Schadensersatzleistungen auskehren, die sie von einem ihr schadensersatzpflichtigen Subunternehmer bei einem die vorgenannten Haftungshöchstbeträge 117 Rechtliche Grundlagen übersteigenden Schaden der Objekt KG erhalten sollte. Dies jedoch nur, soweit die Schadensersatzleistung des Subunternehmers über den Ersatz des Schadens der ECE Projektmanagement hinausgeht. Die Verjährungsfrist für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegen die ECE Projektmanagement beginnt zum Zeitpunkt der den Schaden verursachenden Pflichtverletzung. Im Falle des Vorsatzes der ECE Projektmanagement sowie bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit basieren, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung für die von der ECE Projektmanagement zu erbringenden Leistungen beträgt pauschal EUR 7,8 Mio. Diese Vergütung ist in fünf Raten abhängig vom voraussichtlichen Leistungsfortschritt auszuzahlen. Die Vergütung ist unabhängig vom Vermietungsstand bei Vertragsende zu zahlen. Sollte die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Objektes tatsächlich erreichte Jahresmiete EUR 19,194 Mio. (EUR 19,494 Mio. abzüglich TEUR 300 Umsatzmiete) übersteigen, hat die Objekt KG an die ECE Projektmanagement eine Vermietungsprämie zu zahlen. Die Vermietungsprämie errechnet sich aus der Differenz zwischen Planmiete und tatsächlich erreichter Jahresmiete (ohne Berücksichtigung von Umsatzmieten) multipliziert mit dem Faktor 15,08. Sollte die tatsächliche Jahresmiete unter der Planmiete liegen, erhält die Objekt KG von der ECE Projektmanagement eine Ausgleichszahlung der Mietdifferenz multipliziert mit dem Faktor 15,08. Bis zu einer Miete von EUR 20.153.700 ist die Vermietungsprämie mit Realisierung der Miete zeitnah zur Eröffnung zu zahlen. Bis zu einer Miete von EUR 21.113.400 wird die Vermietungsprämie gestundet und mit überplanmäßigen Barüberschüssen beglichen. Darüber hinausgehend erzielte Mieten führen zu keinem weiteren Anspruch auf Vermietungsprämien. Als Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart. Vermietungsrichtlinien Grundlage des im Geschäftsbesorgungs- (siehe hierzu den Abschnitt „Geschäftsbesorgungsvertrag“, Seite 121 f.) und im Vermietungsvertrag erteilten Vermietungsauftrages sind die Vermietungsrichtlinien, anhand derer die Vermietung des Fondsobjekts vorzunehmen ist. Sie haben folgenden Inhalt: • • • • • • 118 Klare Definition des Mietzwecks Zehn Jahre Mindestlaufzeit Keine Option des Mieters auf Verlängerung des Mietvertrages Keine Sonderkündigungsrechte des Mieters Kein Konkurrenzschutz Umsatzmietvereinbarung und Absicherung durch eine Mindestmiete (ausgenommen sind Banken, Post, Büros, Praxen) • • • • • Indexregelung mit Anpassungsautomatik, alle zwei Jahre entsprechend der prozentualen Veränderung des deutschen Verbraucherpreisindex (Basis 2005 = 100 %) Mietsicherheit von mindestens vier Monatsmieten Betreibungsverpflichtung des Mieters Keine generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung Umlage der Nebenkosten mit Ausnahme der Instandhaltungen über EUR 18/m2 p. a. sowie von Dach und Fach (tragende Teile) und 50 % der Objektverwaltungskosten Abweichungen von diesen Vermietungsrichtlinien bei der Vermietung durch die ECE Projektmanagement bedürfen der Zustimmung der Objekt KG, soweit sie folgenden Rahmen überschreiten: • • • Für 10 % der Einzelhandelsfläche sind mindestens fünf Jahre und für weitere 10 % unter fünf Jahre Laufzeit ohne Zustimmung möglich; für 20 % der Einzelhandelsmietverträge mindestens zwei Monatsmieten Kaution ohne Zustimmung möglich; bei 20 % der Einzelhandelsfläche kann von der oben genannten Nebenkostenumlage ohne Zustimmung abgewichen werden. Mustermietvertrag Zwischen der Objekt KG und den Mietern des Thier-Areals Dortmund soll jeweils ein Mietvertrag abgeschlossen werden, der auf einem standardisierten Mietvertrag beruht. Die wesentlichen Regelungen dieses Standardmietvertrages lauten: Betriebskosten Die Mieter tragen entsprechend den mietvertraglichen Regelungen anteilig im Verhältnis ihrer Mietfläche zur Gesamtfläche die Betriebskosten, wie z. B. Grundsteuer, Versicherungen, Kosten der Hausverwaltung, Bewachung, Verbrauchskosten des Thier-Areals Dortmund, Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, sowie die Kosten der Kfz-Stellplatzanlage usw. Alle Kosten, die aufgrund vertraglicher Regelungen nicht auf den Mieter umlegbar sind, gehen zulasten der Objekt KG. Untervermietung Die Mieter sind nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, die Mietflächen insgesamt oder in Teilen an Dritte unterzuvermieten. Schönheitsreparaturen/Instandhaltung und Instandsetzung Die Mieter sind verpflichtet, auf eigene Kosten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die laufende Instandsetzung und Instandhaltung des Thier-Areals Dortmund wird gemäß den mietvertraglichen Regelungen von den Mietern getragen. Der Objekt KG obliegt auf eigene Kosten die Instandhaltung und Instandsetzung an „Dach und Fach“. Mietereinbauten Bauliche Veränderungen an der Mietsache dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden und müssen bei Beendigung des Mietvertrages beseitigt werden. Sonderkündigungsrechte Sonderkündigungsrechte sind grundsätzlich nicht vereinbart. Betriebspflichten Die Mieter des Fondsobjekts sind verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen. Es ist nicht gestattet, den Mietgegenstand ganz oder teilweise ungenutzt zu lassen. Umsatzmieten Neben einer Mindestmiete zahlen die Mieter des Thier-Areals Dortmund eine sogenannte Umsatzmiete. Sofern die jeweilige, für das Erreichen der Umsatzmiete vereinbarte Umsatzschwelle erreicht bzw. überschritten wird, steht die Umsatzmiete als zusätzlicher Mehrbetrag der Objekt KG zu. Kein Konkurrenzschutz Der Mieter hat für die Dauer des Mietverhältnisses keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz irgendeiner Art. Kautionen Der Mieter zahlt eine mietvertraglich festgelegte Mietkaution. Wertsicherungen Der Mietvertrag sieht eine Wertsicherungsklausel zur regelmäßigen Anpassung des Mindestmietzinses an die Veränderung des Verbraucherpreisindexes vor. Parkhausmietvertrag Zwischen der Objekt KG und der POLLUX Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. Verwaltungs-KG (nachfolgend als „POLLUX KG“ bezeichnet) ist am 23. Juni 2009 ein Vertrag über die Vermietung des zum Thier-Areal Dortmund gehörenden Parkhauses vereinbart worden. Das Mietverhältnis beginnt am Ersten des Monats der Eröffnung des Thier-Areals Dortmund und kann erstmals zum Ablauf des zehnten vollen Kalenderjahres nach Eröffnung des Thier-Areals Dortmund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von elf Monaten gekündigt werden. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung der vorerwähnten Kündigungsfrist gekündigt wird. Ferner steht der POLLUX KG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu, falls der zwischen der Objekt KG und der ECE Projektmanagement geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag enden sollte. Ferner kann die POLLUX KG den Mietvertrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängern mit einer Optionsausübungsfrist von zwölf Monaten zum Festmietzeitende. Der jährliche Mietzins beträgt EUR 1,1 Mio. und ist in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen fällig. Mit der Miete sind zur Verfügung zu stellende Büroräume abgegolten. Zum Zeitpunkt einer von der POLLUX KG durchgeführten Erhöhung der Parkgebühren ist die Miete unter Zugrundelegung der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamts für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten monatlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland anzupassen. Die Erhöhung erfolgt gegenüber dem Indexstand für Oktober 2011 bzw. gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt einer vorangegangenen Mietänderung, und zwar jeweils in Höhe von 50 % der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes. Bei der Erhöhung von Parkgebühren, die in den ersten zwei Betriebsjahren des Thier-Areals Dortmund durchgeführt werden, erfolgt keine Anpassung. Die POLLUX KG ist verpflichtet, das Mietobjekt ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Ihr stehen sämtliche Einnahmen zu, die durch den Betrieb des Mietobjekts erzielt werden. Alle von der POLLUX KG gewünschten und die für die von ihr beabsichtigte Nutzung erforderlichen Parkhauseinrichtungen beschafft die POLLUX KG im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Die POLLUX KG trägt die unmittelbar mit dem Betrieb des Mietobjekts verbundenen Nebenkosten des Mietobjekts, insbesondere für Personal, Reinigung, Bewachung, Versicherung sowie Energie. Im Übrigen trägt die Objekt KG die mit dem Eigentum am Mietobjekt verbundenen Kosten. Die Objekt KG hat auch die Kosten für Schönheitsreparaturen am Mietobjekt zu tragen. Soweit von der POLLUX KG zu tragende Kosten der Objekt KG in Rechnung gestellt werden, hat die POLLUX KG einen von der Objekt KG festzusetzenden angemessenen Vorschuss zu leisten. Die POLLUX KG hat eine Betreiberhaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Die Objekt KG ist verpflichtet, die hinsichtlich des Mietobjektes notwendigen Sach- bzw. technischen Versicherungen sowie Grundeigentümerhaftpflichtversicherungen auf ihre Kosten abzuschließen. Die POLLUX KG ist zur Überlassung des Mietobjektes oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne Einschränkungen berechtigt. Bauliche Gegebenheiten, die die Funktionsfähigkeit des Mietobjektes beeinträchtigen, hat die Objekt KG auf eigene Kosten zu verändern. Die POLLUX KG ist berechtigt, das Mietobjekt auf eigene Kosten umzubauen bzw. bauliche Veränderungen daran vorzunehmen. Die jeweiligen Baupläne sind der Objekt KG vorher zur Genehmigung vorzulegen. Die Objekt KG übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf den Zuwegen. Innerhalb des Mietobjektes übernimmt die POLLUX KG die Verkehrssicherungspflichten. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der POLLUX KG sind auf den Inhalt abzuschließender 119 Rechtliche Grundlagen Haftpflichtversicherungsverträge mit Deckungssummen je Versicherungsfall in Höhe von EUR 250.000,00 für Sachschäden sowie EUR 5.000,00 für Vermögensschäden beschränkt. Die Deckungssumme für Sachschäden steht einfach, die Deckungssumme für Vermögensschäden steht zweifach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Für von dem Versicherungsschutz nicht umfasste Schäden haftet die POLLUX KG bis zur Höhe von jährlich insgesamt EUR 5.000,00. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die POLLUX KG unbeschränkt. Die POLLUX KG kann die Innenflächen des Mietobjektes zu Werbezwecken vermieten. Die Einnahmen stehen der POLLUX KG zu. Der POLLUX KG sind für den Betrieb des Mietobjektes im Einkaufszentrum angemessene Büroräume zur Verfügung zu stellen. Sämtliche nach der Vereinbarung von der POLLUX KG an den Vermieter zu zahlenden Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten monatlichen Verbraucherpreisindex geändert. Vergleichsmaßstab für die erste Mietanpassung ist der Indexstand für den Monat, in dem die Mietzahlungspflicht beginnt, gegenüber dem Stand für Dezember des zweiten vollen Kalenderjahres, wobei der geänderte Mietzins zum folgenden 1. Januar fällig ist. Sodann erhöht oder ermäßigt sich die Miete alle zwei Jahre zum 1. Januar, und zwar in dem Umfang, wie sich der Index gegenüber dem Stand, der für die letzte indexbedingte Änderung maßgeblich war, prozentual verändert hat. Die GB beteiligt sich an den Nebenkosten des Thier-Areals Dortmund mit einer Nebenkostenpauschale. Diese Nebenkostenpauschale entspricht der jeweiligen Summe der Nebenkostenpauschalen, die die GB mit ihren Untermietern vereinbart hat. Werden Flächen in der Ladenstraße mit einer Laufzeit von wenigstens fünf Jahren untervermietet, treffen Objekt KG und GB für diese Flächen durch Nachtrag zum Mietvertrag eine gesonderte Nebenkostenregelung. Die Objekt KG stellt der GB zum Betrieb des Mietgegenstandes einen Stromanschluss zur Verfügung. Die GB hat für die Energieversorgung auf eigene Kosten zu sorgen. Als Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart. Mietvertrag Mall-, Werbe- und sonstige Flächen Zwischen der Objekt KG und der GB ist am 23. Juni 2009 ein Vertrag über die Vermietung von Mall-, Werbe- und sonstigen Flächen im Thier-Areal Dortmund vereinbart worden. Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Eröffnung des Thier-Areals Dortmund. Es endet mit dem Ablauf des zehnten vollen Kalenderjahres, das dem Eröffnungstag folgt. Es verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn es nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu seinem Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf des zehnten vollen Kalenderjahres zulässig. Die Objekt KG räumt der GB ein Optionsrecht auf Verlängerung der Mietzeit zu unveränderten Bedingungen und zu der dann vertraglich geltenden Miete für zwei mal fünf Jahre ein. Die Erklärung der GB, dass sie das Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages ausüben will, muss spätestens zwölf Monate vor Ende des Ablaufs des zehnten vollen Kalenderjahres beziehungsweise der ersten Optionsmietzeit bei der Objekt KG eingegangen sein. Die GB ist berechtigt, den Mietvertrag auch schon vor Mietbeginn mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn erforderliche behördliche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder wieder zurückgenommen werden. Das Kündigungsrecht gilt auch dann, wenn vorgenannte Genehmigungen auch nur für einzelne Teile des Mietgegenstandes nicht erteilt werden. Sollte die Verwaltertätigkeit der ECE Projektmanagement für das Thier-Areal Dortmund enden, so ist die GB berechtigt, diesen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die monatliche Miete beträgt rund EUR 18.417,00. Die Miete wird alle zwei Jahre zum ersten Januar entsprechend der prozentualen 120 Sollte die Objekt KG bauliche Maßnahmen oder Umstrukturierungen im Thier-Areal Dortmund vornehmen wollen und sollten dadurch Teile des Mietgegenstandes betroffen sein, erklärt sich die GB bereit, die betroffenen Flächen an die Objekt KG zurückzugeben. Die Objekt KG behält sich bauliche Änderungen innerhalb und außerhalb des Mietgegenstandes vor. Sie darf insbesondere Ausbesserungen und bauliche Veränderungen zur Erhaltung des Gebäudes oder des Mietgegenstandes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Mängeln oder Schäden auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Soweit die GB die Arbeiten dulden muss, kann sie die Miete mindern, wenn die Arbeiten die Nutzung des Mietgegenstandes beeinträchtigen. Die GB ist berechtigt, in Abstimmung mit der Objekt KG bereits vor Beginn des Mietverhältnisses bauliche Maßnahmen durchzuführen. Werbevorrichtungen installiert die GB auf ihre Kosten. Art und Ausführung der von der GB anzubringenden Werbevorrichtungen müssen optisch ansprechend sein und dem Charakter des Objekts entsprechen. Der GB wird die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des Mietgegenstandes Dritten zu überlassen, insbesondere den Mietgegenstand unterzuvermieten. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sich die Objekt KG, die von der GB abgeschlossenen Untermietverhältnisse selbst zu übernehmen oder der GB einen Dritten zu benennen, auf welchen die Untermietverhältnisse übertragen werden sollen. Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der GB sind nach Art und Umfang auf den Inhalt vom Mieter abzuschließender Haftpflichtversicherungsverträge mit Deckungssummen je Versicherungsfall von EUR 1 Mio. für Sach- schäden und EUR 10.000,00 für Vermögensschäden beschränkt. Die Deckungssumme für Sachschäden steht einfach, die Deckungssumme für Vermögensschäden steht zweifach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Für vom Versicherungsschutz nicht umfasste Schäden haftet die GB bis zur Höhe von jährlich insgesamt EUR 5.000,00. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Mieter unbeschränkt. Ansprüche, die im Verhältnis zum Vermieter auch ein von diesem eingeschalteter Dritter zu erfüllen hat, können vom Vermieter gegen den Mieter nur insoweit geltend gemacht werden, als solche Ansprüche gegenüber dem Dritten nicht durchgesetzt werden können. Im Interesse des Hausfriedens muss jede Belästigung der Mieter des Thier-Areals Dortmund unterbleiben. Das gilt insbesondere für die Geräusch- und Geruchsbelästigung. Die GB haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, und hat bei Beanstandungen für sofortige Abhilfe zu sorgen. • • Technische und bautechnische Objektbetreuung, technische Planung und Architektenleistungen sowie Mängelbeseitigung einschließlich Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen nach der Eröffnung des Thier-Areals Dortmund Öffentlichkeitsarbeit. Die ECE Projektmanagement legt jährlich eine Jahresplanung (Maßnahmen- und Ergebnisplanung) vor, die von der Objekt KG innerhalb einer Frist von maximal sechs Wochen nach Vorlage zu verabschieden ist. Widerspricht die Objekt KG der Planung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Planung als genehmigt. Im Rahmen der genehmigten Planung nimmt die ECE Projektmanagement alle Maßnahmen und Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung der Objekt KG vor. Auch ohne Genehmigung durch die Objekt KG ist die ECE Projektmanagement beauftragt und bevollmächtigt, Maßnahmen und Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung der Objekt KG vorzunehmen, wenn Alle vom Mieter gewünschten oder für die von ihm beabsichtigte Nutzung erforderlichen baulichen und sonstigen Leistungen gehen zulasten des Mieters. Gleiches gilt für den Einbau von behördlich oder mietvertraglich geforderten oder für den Betrieb oder die Ausstattung des Mietgegenstandes erforderliche technische Sondereinrichtungen. • Die nach diesem Vertrag zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. • • • diese der Höhe nach gemäß vorgelegter Jahresplanung durch die Position „Unvorhergesehenes“ abgedeckt sind; oder das Gesamtbudget der vorgelegten Jahresplanung nicht überschritten wird; oder es sich um Verträge beziehungsweise Aufträge handelt, deren Kosten gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden; oder die Maßnahmen oder Rechtshandlungen den Wert von EUR 250.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im Einzelfall nicht überschreiten und zu den zu erbringenden Verwaltungsleistungen gehören. Geschäftsbesorgungsvertrag Die Objekt KG hat mit der ECE Projektmanagement am 23. Juni 2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Verwaltung des ThierAreals Dortmund geschlossen. Der Vertrag beginnt am 1. Juli 2009 und endet mit dem Ablauf des fünfzehnten vollen Kalenderjahres nach Eröffnung des Thier-Areals Dortmund. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von einem Jahr zu seinem Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf der festen Laufzeit möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Zu den von der ECE Projektmanagement übernommenen Aufgaben zählen insbesondere zentrale Verwaltungsaufgaben wie • • • • • Vermietung und Nachvermietung auf der Grundlage des fortentwickelten Vermietungskonzeptes Optimierung der Ertragskraft Management und Optimierung der Instandhaltungen und Betriebskosten Umfassende Bearbeitung des Rechnungswesens einschließlich des Controllings Ganzheitliches Objektmanagement einschließlich Abwicklung und Fortentwicklung der objektbezogenen Vertragsangelegenheiten Neue Mietverträge werden grundsätzlich nach dem Standardmietvertrag unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Vermietungsrichtlinien abgeschlossen. Soweit der Standardmietvertrag geändert wird, ist die Objekt KG schriftlich zu informieren. Bei einer Abweichung von Vermietungsrichtlinien beim Abschluss eines Mietvertrages ist die Zustimmung der Objekt KG einzuholen. Im Übrigen ist die ECE Projektmanagement berechtigt, von dem Standardmietvertrag abzuweichen. Die ECE Projektmanagement wird einen ausgehandelten Mietvertrag der Objekt KG zur Unterzeichnung vorlegen, wenn in dem Mietvertrag ein anfänglicher monatlicher Mietzins beziehungsweise Mindestmietzins von mehr als EUR 30.000,00 festgelegt ist. Die ECE Projektmanagement ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten für einzelne Aufgaben Dritte einzusetzen. Die ECE Projektmanagement erhält jährlich eine Vergütung in Höhe von 8 % der Jahresmieten und sonstigen Entgelte für die zentrale und örtliche Verwaltungstätigkeit. Für die im Thier-Areal Dortmund vorhandenen Büro- und Wohnflächen gilt die Regelung entsprechend mit der Ausnahme, dass sich die jährliche Vergütung der ECE Projekt- 121 Rechtliche Grundlagen management auf 4 % der Jahresmieten beläuft, mindestens jedoch EUR 1,2 Mio. jährlich. Die Zahlung der Vergütung erfolgt am Ende eines jeden Monats in Höhe von 1/12 des voraussichtlichen Jahresbetrages. Für vorbereitende Tätigkeiten der örtlichen Verwaltung erhält die ECE Projektmanagement eine pauschale Vergütung in Höhe der Hälfte der für die ersten zwölf Monate ab dem Zeitpunkt zwei Wochen vor Öffnung zu zahlenden Vergütung. Für die vor Eröffnung des Thier-Areals Dortmund zu erbringenden Aufgaben der zentralen Verwaltung ist eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 250.000,00 zahlbar in drei Jahresraten von 2009 bis 2011 vereinbart. Die Zahlung dieser Vergütung hat jeweils zwei Wochen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Die jährliche Mindestvergütung wird alle zwei Jahre zum 1. Januar entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten monatlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland geändert. Bemessungsgrundlage für die erste Anpassung ist der Indexstand für den Monat, in dem das Thier-Areal Dortmund eröffnet wird, gegenüber dem Stand für Dezember des ersten vollen Kalenderjahres nach dem Tag der Öffnung. Die geänderte Mindestvergütung ist ab dem folgenden 1. Januar zu zahlen. Anschließend erfolgt eine Anpassung in dem Umfang, wie sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber der letzten indexbedingten Anpassung verändert hat. Kommt es zur Durchführung größerer Umstrukturierungsmaßnahmen bezüglich des Thier-Areals Dortmund, erhält die ECE Projektmanagement für durch diese Umstrukturierungsmaßnahmen veranlasste Vermietungstätigkeiten ein zusätzliches angemessenes Honorar entsprechend der Schwierigkeit der Vermietung. Für die Dauer der Umstrukturierungsmaßnahmen erhält die ECE Projektmanagement eine Vergütung, die mindestens der Vergütung entspricht, die sie im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten hat. Für Leistungen von Architekten und Ingenieuren nach diesem Vertrag erhält die ECE Projektmanagement ein gesondertes Honorar, das sich unter Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten und eines Leistungskataloges – aufgegliedert nach Leistungsphasen – berechnet. Sollten in Einzelfällen zusätzliche Architekten- und Ingenieurleistungen erforderlich werden, werden die Vertragspartner rechtzeitig eine gesonderte Vereinbarung treffen. Für die Prüfung und Genehmigung der baulichen Maßnahmen der Mieter erhält die ECE Projektmanagement eine gesonderte Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 inklusive aller Nebenkosten und der Reisekosten für jeden betroffenen Mietbereich, bei welchem die jeweiligen Leistungen anfallen. Das Pauschalhonorar erhöht sich jeweils jährlich um 3 %. Reisekosten werden der ECE Projektmanagement mit pauschal EUR 25.000,00 jährlich erstattet. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Objekt KG stellt der ECE Projektmanagement für die Laufzeit des Vertrages angemessene Büroräume im Vertragsobjekt für die Durchführung der Aufgaben der örtlichen Verwaltung zur ausschließlichen Nutzung. Die ECE Projektmanagement beschafft für die Büro- 122 räume eine angemessene Ausstattung, zu der die Objekt KG einen Zuschuss von EUR 55.000,00 leistet. Betriebskosten sowie alle im Zusammenhang mit der örtlichen Verwaltung anfallenden Kosten (zum Beispiel Kosten der Bürokommunikation und Reisekosten) gehen, falls sie nicht umlagefähig sind, zulasten der Objekt KG. Die ECE Projektmanagement wird die Kosten des für das Thier-Areal Dortmund eingesetzten Personals der Objekt KG in Rechnung stellen. Die ECE Projektmanagement wird die Wartungs-, Reinigungs-, Überwachungs- und Bauleistungen im Namen und für Rechnung der Objekt KG beauftragen. Dies gilt entsprechend im Fall der Einschaltung sonstiger Dritter, zum Beispiel für Rechtsanwälte oder Makler. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der ECE Projektmanagement sind auf den Inhalt abzuschließender Haftpflichtversicherungsverträge mit den Deckungssummen je Versicherungsfall in Höhe von EUR 40 Mio. für Sachschäden und EUR 2 Mio. für Vermögensschäden beschränkt. Die Deckungssummen für Sachschäden stehen einfach, die Deckungssumme für Vermögensschäden steht zweifach für alle Versicherungsfälle während der Dauer eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Darüber hinaus wird die ECE Projektmanagement an die Objekt KG diejenigen Schadensersatzleistungen auskehren, die sie von einem ihr schadensersatzpflichtigen Subunternehmer bei einem die vorgenannten Haftungshöchstbeträge übersteigenden Schaden der Objekt KG erhalten soll, soweit sie über den Ersatz des Schadens der ECE Projektmanagement hinausgehen. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die ECE Projektmanagement unbeschränkt. Ist gegenüber der Objekt KG neben der ECE Projektmanagement noch ein Dritter zur Erfüllung von Ansprüchen verpflichtet, so wird die Objekt KG diese zunächst gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Inanspruchnahme der ECE Projektmanagement kann erst erfolgen, wenn und soweit die Ansprüche gegenüber dem Dritten nicht durchgesetzt werden können. Die Verjährungsfrist für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche sowie Mängelansprüche der Objekt KG gegen die ECE Projektmanagement beginnt zum Zeitpunkt der den Schaden verursachenden Pflichtverletzung. Im Falle des Vorsatzes der ECE Projektmanagement sowie bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bezüglich des Mietverhältnisses zwischen der Objekt KG und der ECE Projektmanagement hinsichtlich der Büroräume bleibt die Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB unberührt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf von der ECE Projektmanagement erbrachte technische Planungs- und Architektenleistungen beträgt fünf Jahre. Soweit zwischen der Objekt KG und dem Bauunternehmer beziehungsweise Lieferanten kürzere Verjährungsfristen vereinbart werden, so gelten diese für den jeweiligen Leistungsbereich auch im Verhältnis zwischen der ECE Projektmanagement und der Objekt KG. Als Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart. Standortsicherungsvertrag Die Objekt KG hat am 23. Juni 2009 mit der ECE Projektmanagement einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung des Objektstandortes abgeschlossen. Die Objekt KG beauftragt im Standortsicherungsvertrag die ECE Projektmanagement, alle nach freiem Ermessen der ECE Projektmanagement dieser zweckmäßig erscheinenden Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung des Objektstandortes durchzuführen mit dem Ziel, die von der Gesellschaft erzielten Mieteinnahmen mittel- und langfristig zu sichern. Die Standortsicherungsvereinbarung beginnt mit ihrer Unterzeichnung und endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Objekt KG beziehungsweise einem etwaigen Rechtsnachfolger und der ECE Projektmanagement, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages ist das ordentliche Kündigungsrecht der Gesellschaft ausgeschlossen. Die ECE Projektmanagement erhält nach dem Vertrag eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 331.000,00 für das Kalenderjahr, in dem das Objekt eröffnet wird, fällig sechs Monate vor Öffnung des Objektes gegen Rechnungsstellung und eine jährliche Vergütung von EUR 130.000,00 für die nachfolgenden zehn Kalenderjahre, die auf das Jahr der Öffnung folgen. Die jährliche Vergütung wird alle zwei Jahre zum 1. Januar entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten monatlichen Verbraucherpreisindex geändert. Vergleichsmaßstab für die erste Anpassung ist der Indexstand für den Monat Juni 2013 gegenüber dem Stand für Juni 2011, wobei die Anpassung zum 1. Januar 2014 erfolgt. Dann erhöht oder ermäßigt sich die Vergütung alle zwei Jahre zum 1. Januar, und zwar in dem Umfang, wie sich der Index für den Monat Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Stand der letzten indexbedingten Änderung der Vergütung prozentual verändert hat. Für die Zeit nach Ablauf von zehn vollen Kalenderjahren, erstmals für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 wird die Höhe der Vergütung für die nächsten zehn Kalenderjahre von den Parteien einvernehmlich neu festgelegt. Sofern nicht sechs Monate vor Ablauf der vorgenannten Frist hierüber eine Einigung erzielt werden kann, ist die für die zurückliegenden zehn Jahre vereinbarte jährliche Vergütung jeweils für die nächsten zehn Kalenderjahre zu zahlen. Kommt bis zum Ablauf der ersten zehn vollen Kalenderjahre, für die eine Vergütung gemäß Standortsicherungsvertrag geschuldet wird, eine Einigung über die für die Folgejahre an die ECE Projektmanagement zu zahlende Vergütung nicht zustande, ist die ECE Projektmanagement berechtigt, die vorliegende Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres zu kündigen. Der ECE Projektmanagement steht das gleiche Sonderkündigungsrecht mit vorgenannter Frist zu, wenn für nachfolgende Zeitabschnitte keine Einigung über die von der Gesellschaft zu zahlende Vergütung erzielt wird. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der ECE Projektmanagement sind nach Art und Umfang auf den Inhalt der von der ECE Projektmanagement abzuschließenden Haftpflichtversicherungsverträge mit Deckungssummen je Versicherungsfall von EUR 100.000,00 für Sachschäden und EUR 50.000,00 für Vermögensschäden beschränkt. Die Deckungssumme für Sachschäden steht einfach, die Deckungssumme für Vermögensschäden steht zweifach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Für vom Versicherungsschutz nicht umfasste Schäden haftet die ECE Projektmanagement bis zur Höhe von jährlich insgesamt EUR 5.000,00. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die ECE Projektmanagement unbeschränkt. Ansprüche der Objekt KG gegenüber der ECE Projektmanagement können – soweit auch Ansprüche gegenüber Dritten in Betracht kommen – nur insoweit geltend gemacht werden, als solche Ansprüche gegenüber Dritten nicht durchgesetzt werden konnten. Gestattungsvertrag und Vergütungsvertrag Die Objekt KG hat am 23. Juni 2006 mit der ECE Projektmanagement einen Gestattungsvertrag geschlossen, der es der ECE Projektmanagement gestattet, Anlagen und Einrichtungen im Lebensmittelfachbereich des Thier-Areals Dortmund zur Nutzung durch die Mieter im Lebensmittelfachbereich sowie gegebenenfalls weitere Lebensmittel- und Gastronomieanbieter im Objekt zu erstellen und vorzuhalten. (Insbesondere Planungsleistungen für Lebensmittelfachbereich, Fettfortluftinstallation bis zur Mietbereichsgrenze, Fettabscheider mit Hauptleitung bis zur Mietbereichsgrenze, Gemeinsame Schürze unterhalb der abgehängten Decke, Kleinkälteregal/Stellfläche, Umkleideraum, Personal-WC für untersuchtes Personal, Personalaufenthaltsraum, Müllraum für Nassmüll, Abschluss des Lebensmittelbereichs zur Ladenstraße, Bodenbelag Sitzbereich, Decke Sitzbereich, Fußboden/Decke Balkon, Spülküche, Erstausstattung Bestuhlung/Möblierung). Die ECE Projektmanagement erbringt diese Leistungen im eigenen Namen und auch für eigene Rechnung ausschließlich auf eigenes Risiko. Gemäß dem zwischen der Objekt KG und der ECE Projektmanagement am 23. Juni 2009 geschlossenen Vergütungsvertrag erhält die ECE Projektmanagement von der Objekt KG für die Erstellung und Vorhaltung der vorstehend dargestellten Leistungen eine einmalige pauschale Vergütung von EUR 2,2 Mio. Die Vergütung wird von dem von der Objekt KG beauftragten Generalübernehmer bezahlt. Die ECE Projektmanagement ist berechtigt, den Mietern des Lebensmittelfachbereichs sowie gegebenenfalls weiteren Lebensmittelund Gastronomieanbietern im Objekt die von ihr zu errichtenden Anlagen und Einrichtungen für die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrages gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung zu stellen und Vereinbarungen über die laufenden Kosten des Betriebes zu treffen. 123 Rechtliche Grundlagen Die ECE Projektmanagement verpflichtet sich, an die Objekt KG ein pauschales Nutzungsentgelt für die ihr nach den vorstehenden Regelungen eingeräumten Rechte in Höhe von EUR 45.000,00 jährlich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Das Entgelt ist in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zu zahlen. Das pauschale Nutzungsentgelt passt sich an, wenn der vom Statistischen Bundesamt für die Bundesrepublik Deutschland ermittelte monatliche Verbraucherpreisindex für Deutschland jeweils um mehr als 10 % gegenüber dem Stand für den Monat des Beginns der Zahlungspflicht oder nach zuletzt eingetretener indexbedingter Entgeltänderung gegenüber dem Stand für den Monat der letzten Anpassung gestiegen oder gefallen ist. Die Anpassung des pauschalen Nutzungsentgeltes erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Veränderung des genannten Verbraucherpreisindexes, und zwar rückwirkend von dem Monatsersten an, der auf die Veränderung folgt. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen der Objekt KG bei der von der ECE Projektmanagement zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die ECE Projektmanagement nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Schadensersatzhaftung der ECE Projektmanagement ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, sofern die ECE Projektmanagement nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet. Die ECE Projektmanagement ist berechtigt, diese Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen, falls der zwischen ihr und der Objekt KG bestehende Vertrag betreffend die Verwaltung des Thier-Areals Dortmund – gleich aus welchem Grund – enden sollte. Die Verzinsung des in Anspruch genommenen Darlehens erfolgt grundsätzlich auf Basis des Drei-Monats-EURIBOR, wobei die Fonds KG berechtigt ist, auch eine Zinsbindung zwischen einem und maximal zwölf Monaten, jeweils auf EURIBOR-Basis, zu wählen. Der von der Fonds KG geschuldete Nominalzinssatz ergibt sich aus dem Drei-Monats-EURIBOR als Referenzzins zuzüglich eines Aufschlags von 1,5 Prozentpunkten als Marge. Die Zinsraten werden vierteljährlich zu folgenden auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungsterminen eines jeden Jahres belastet: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Die Hamburger Sparkasse AG erhebt eine einmalige Arrangement Fee in Höhe von EUR 180.000,00, von denen ein Teilbetrag in Höhe von EUR 90.000,00 bei erster Auszahlung und ein weiterer Teilbetrag in Höhe von EUR 90.000,00 zum 1. Januar 2010 aus der Darlehensvaluta zahlbar ist. Zudem erhebt die Hamburger Sparkasse AG eine einmalige Compensation Fee in Höhe von EUR 200.000,00, welche mit der ersten Auszahlung verrechnet wird. Schließlich wird eine laufende Prepayment Fee in Höhe von 0,50 % p. a. auf vor Ablauf des Darlehensvertrages außerplanmäßig zurückgezahlte Darlehensbeträge in Rechnung gestellt, die jeweils vierteljährlich nachträglich zahlbar und fällig wird. Darüber hinaus hat die Fonds KG sämtliche durch den Abschluss und Vollzug des Darlehensvertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten zu tragen. Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn insbesondere folgende Sicherheiten der Hamburger Sparkasse zur Verfügung gestellt worden sind: • • • XII. Finanzierung Darlehensvertrag zwischen der Fonds KG und der Hamburger Sparkasse AG • Die Hamburger Sparkasse AG hat der Fonds KG mit Darlehensvertrag vom 29. Juni 2009 ein Darlehen im Nennbetrag von EUR 45,7 Mio. zur Zwischenfinanzierung der für den Erwerb der Kommanditanteile an der Objekt KG durch die Fonds KG sowie der damit verbundenen Kosten gewährt. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2010. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt durch das eingeworbene Kommanditkapital. Vor erstmaliger Valutierung des Darlehens müssen zudem insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen: • • Das Darlehen wird in Teilbeträgen ausgezahlt. Ab dem 1. Oktober 2009 ist die Hamburger Sparkasse AG berechtigt, Bereitstellungszinsen von 0,20 % p. a. des nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrages zu berechnen. 124 Verpfändung der Gesellschaftsanteile an der Objekt KG durch die Fonds KG; Abtretung des in der Investorenvereinbarung vorgesehenen Entnahmeanspruches in Höhe von 4,0 % p. a. auf die geleisteten Kommanditeinlagen (Haft- und zusätzliche Pflichteinlagen) durch die Fonds KG; Verpfändung des Zeichnerkontos bei der Hamburger Sparkasse AG, auf welchem das durch die Fonds KG eingeworbene Eigenkapital von den neu beitretenden Kommanditisten einzuzahlen ist durch die Fonds KG; Verpfändung der noch einzuholenden Platzierungsgarantien Dritter für das einzuwerbende Kommanditkapital der Fonds KG. Die Beitrittsvoraussetzungen nach der Investorenvereinbarung liegen vor und sind gegenüber der Hamburger Sparkasse AG nachgewiesen (siehe hierzu näher oben im Abschnitt „Investorenvereinbarung“, Seite 85 ff.); Der Hamburger Sparkasse AG liegt eine schriftliche Bestätigung vor, dass die durch die GB gemäß der Investorenvereinbarung zu erbringenden Haft- und Pflichteinlagen in voller Höhe eingezahlt sind bzw. sich auf einem Treuhandkonto befinden und dort freigegeben werden, bevor das Darlehen (teil-)valutiert wird bzw. durch Bankgarantien oder eine entsprechende Garantie der ECE Projektmanagement unterlegt sind. Eine Änderung der Gesellschafterstruktur der Fonds KG (außer dem Austausch der Komplementärin durch eine andere GmbH, die zum Gesellschafterkreis von Hamburg Trust gehört) oder eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Hamburger Sparkasse AG. Keiner Zustimmung bedarf jedoch der Beitritt und Austritt weiterer Kommanditisten, der Austritt der Gründungskommanditistin bzw. eine Änderung in der Gesellschaftsstruktur der Gründungskommanditistin und/oder der Komplementärin, sofern sich dadurch die Bonität der Fonds KG nicht verschlechtert. Der Vertrieb des einzuwerbenden Eigenkapitals hat bis spätestens 1. April 2010 zu beginnen und ist der Hamburger Sparkasse AG gegenüber nachzuweisen. Das eingeworbene Eigenkapital zzgl. Agio ist bei der Hamburger Sparkasse AG einzuzahlen und zu verpfänden. Über 15 % hiervon kann verfügt werden. Bis zur Vollplatzierung des Eigenkapitals ist die Fonds KG verpflichtet, die Hamburger Sparkasse AG innerhalb der ersten fünf Bankarbeitstage nach Ablauf eines Kalendermonats über den zum Ende des vorangegangenen Monats aktuellen Platzierungsstatus zu unterrichten. Darlehensvertrag der Objekt KG Die Objekt KG hat mit Datum vom 26. Juni/29. Juni 2009 einen Darlehensvertrag mit der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank AG, Hamburg, als Konsortialführerin mit der still unterbeteiligten Dortmunder Volksbank eG, sowie der Sparkasse Bochum und der Sparkasse Dortmund als Konsorten über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von EUR 180 Mio. zur Finanzierung des Grundstückserwerbs und der Errichtung/Entwicklung des Thier-Areals Dortmund geschlossen, wobei hiervon die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 105 Mio., die Sparkasse Bochum einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 30 Mio. sowie die Sparkasse Dortmund einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 45 Mio. zur Verfügung stellt. zinsen. Dieser Zinssatz ist bis zum 30. Juni 2019 fest vereinbart. Bis zur Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme beträgt der nominale Zinssatz jedoch 5,772 % p. a. Die Zinssätze werden durch die Zahlung des Disagios um 0,75 Prozentpunkte herabgesenkt. Für den Fall der Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Festzinsdarlehens während einer vereinbarten Zinsbindungsfrist wird nur für die ersten fünf Jahre nach Valutierung ein Kapitalmarkt- (inkl. Liquiditätskosten in Höhe von 0,75 %) und Margenschaden berechnet. Danach wird von den Darlehensgebern nur noch ein Kapitalmarktschaden (inkl. Liquiditätskosten in Höhe von 0,75 %) berechnet. Als Bereitstellungsprovision ist von der Objekt KG ab dem 30. Juni 2009 der Differenzbetrag aus der Wiederanlage der refinanzierten und noch nicht ausgezahlten Mittel zum EURIBOR-Satz für den von der Objekt KG vorgegebenen Wiederanlagezeitraum (ein bis zwölf Monate, ohne Vorgabe der Objekt KG wird der 3-MonatsEURIBOR-Satz zugrunde gelegt) und dem Einstandszinssatz (bei der Disagio-Variante entsprechend verringerter Einstandssatz) für das Darlehen auszugleichen. Die Bereitstellungsprovision wird bei der jeweiligen Teilauszahlung fällig und vom Auszahlungsbetrag einbehalten. Daneben ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 1.057.500,00 zu entrichten, welche mit der ersten Teilauszahlung fällig und vom ersten Auszahlungsbetrag einbehalten wird. Zudem trägt die Objekt KG die anfallenden Kosten für die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung und sämtliche im Zusammenhang mit der Sicherung des Darlehens durch Grundpfandrechte entstehenden Kosten. Das Darlehen ist grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2021 zur vollständigen Rückzahlung fällig. Ab dem vierten vollen Betriebsjahr nach Eröffnung des Thier-Areals Dortmund, spätestens aber ab dem 1. Januar 2016, ist das Darlehen in Höhe von 1,00 % p. a. vom ursprünglichen Darlehensbetrag zzgl. ersparter Zinsen zurückzuzahlen. Zur Sicherung ist von der Objekt KG eine Gesamtbriefgrundschuld zugunsten der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank AG an dem Thier-Areal Dortmund in Höhe von EUR 9 Mio. zzgl. 15 % Zinsen jährlich, dinglich vollstreckbar gegen den jeweiligen Eigentümer, sowie im Rang danach eine weitere Gesamtbriefgrundschuld in Höhe von EUR 171 Mio. zu verschaffen. Die Objekt KG hat sich zudem verpflichtet, eine unwiderrufliche notarielle Vollmacht zugunsten der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank AG abzugeben, um hinsichtlich eines Teilbetrages der zu bestellenden Grundschulden in Höhe von EUR 171 Mio. für einen zuletzt zu zahlenden Grundschuldteilbetrag in Höhe von 25 % des Darlehensnominalbetrages (d. h. EUR 45 Mio.) die dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu beurkunden. Die Vollmacht wird ausgeübt, sofern die Objekt KG mit mindestens 1/4 einer Jahresleistung gemäß dem Darlehensvertrag für mindestens 30 Tage im Rückstand ist. Gleichwohl verpflichtet sich die Objekt KG, das Gesamtgrundstück nur durch weitere Grundpfandrechte zu belasten, sofern aus den Mieteinnahmen des ThierAreals Dortmund eine debt service cover ratio von mindestens 120 % nachgewiesen wird. Inanspruchnahmen des Darlehens sind vierteljährlich am 30. eines jeden Quartals mit einem Nominalzinssatz von 5,572 % p. a. zu ver- Darüber hinaus sind folgende Sicherheiten zu stellen: Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche an die Deutsche Genossen- Das Darlehen wird zu einem Auszahlungskurs von 100 % gewährt, wobei die Objekt KG das Recht hat, unter Einsatz zusätzlichen Eigenkapitals ein Disagio in Höhe von 5 % der Darlehenssumme bis zum 30. Juni 2010 zu vereinbaren. Es erfolgen max. zwölf Teilauszahlungen aus dem Darlehen. 125 Rechtliche Grundlagen schafts-Hypothekenbank AG aus dem Generalübernehmervertrag einschließlich der Ansprüche aus der Patronatserklärung der ECE Projektmanagement zur Sicherung aller Ansprüche der Konsorten. • Die Objekt KG ist verpflichtet, das Darlehen bis zum 31. Dezember 2012 vollständig abzunehmen. Sofern und soweit die Abnahme bis dahin nicht erfolgt ist, sind die Darlehensgeber berechtigt, die Darlehenszusage zu kündigen. • Das Darlehen kann durch die Objekt KG erst in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. • • • • • • die Sicherheiten bestellt worden sind, vor Valutierung der anteiligen Grundstückskosten inkl. Erwerbsnebenkosten: vom Vermieter unterzeichnete langfristige, mindestens zehnjährige Mietverträge, die 30 % der zu erstellenden Handelsfläche abdecken und eine Betreiberpflicht des Mieters vorsehen, vor Valutierung der anteiligen Hochbaukosten/Baunebenkosten: vom Mieter unterzeichnete langfristige, mindestens zehnjährige Mietverträge, die 40 % der zu erstellenden Handelsfläche abdecken und eine Betreiberpflicht des Mieters vorsehen, der Geschäftsbesorgungsvertrag wird mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 von der ECE-Gruppe wahrgenommen; für den Fall der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages steht den Darlehensgebern ein Sonderkündigungsrecht zu, Vorlage eines Nachweises der Eigenmittel in Höhe von EUR 114 Mio. Die Objekt KG hat zudem die Auflage zu erfüllen, dass die Eigenkapitalbeteiligung der Familie Otto/ECE-Gruppe bis zur Rückzahlung der Darlehen bei den Konsorten mindestens 10 % des ursprünglichen Eigenkapitaleinsatzes in Höhe von EUR 114 Mio., also EUR 11,4 Mio. beträgt. Sofern diese Eigenkapitalbeteiligung der Familie Otto/ECEGruppe unter 10 % sinkt, haben die Darlehensgeber ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des Darlehensbetrages. • • • • • • • • XIII. Weitere objektbezogene Verträge • Prüfung der Grundstückssituation durch Ermittlung der für eine Nutzung als Einkaufszentrum wesentlichen Grundstücksdaten (v. a. Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten/Baulasten, Nachbarrechte und sonstige Rechte Dritter, Belastungen durch Kreditgeber, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse und Kaufpreisforderung), durch Feststellung des bestehenden Bauplanungsrechts, durch Klärung der Erschließungssituation sowie durch Beschreibung der Baulichkeiten; die vertiefende Analyse des Standorts hinsichtlich Lage und Anbindung, Individualverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Einzugsbereich, Einwohnerzahlen und Konkurrenzsituation; die Erarbeitung einer standortbezogenen Zielvorstellung für die Nutzung und Bebauung des Projektareals; die Erarbeitung und Konkretisierung eines Nutzungsprogramms für Einzelhandel, einzelhandelsnahe Dienstleistungen, Büro und Wohnen; die Erstellung einer ersten funktionalen Grobplanung (u. a. mit Lageplänen, Grundrissen, Ansichten, Schnitten, Perspektiven, Raumprogrammen/Flächenbilanzen und der inneren Verkehrsund Parkplatzplanungen); die Erstellung einer groben Schätzung der Bau- und Baunebenkosten; die Produktdefinition unter Marketinggesichtspunkten und die Erarbeitung eines Branchen- und Belegungskonzepts auf Grundlage einer Wettbewerbsaufnahme sowie einer Fehlbranchen-/Bedarfsanalyse; die Einschätzung der Vermietungsmöglichkeiten und die Ermittlung von Mietansätzen unter Einbeziehung erster Akzeptanzanfragen bei potenziellen Mietpartnern; die Vornahme einer Grundstücksbewertung unter Berücksichtigung der angedachten Nutzungsmöglichkeiten; die Erstellung einer prognostischen Wirtschaftlichkeitsrechnung für einen mehrjährigen Zeitraum mit ersten Aussagen zu Investition, Finanzierung, Ergebnisrechnung, Wirtschaftlichkeitsrechnungs-Alternativen mit veränderten Eigenkapital/Fremdkapitaleinsätzen, der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Investors; die Präsentation des Projektes durch Erläuterung der Planung und der konzeptionellen Vorstellungen gegenüber der Objekt KG sowie die Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse in einem Projektbericht in Form eines sogenannten Investment Memorandum. Projektentwicklungsvertrag Zwischen der Objekt KG und der ECE Development ist am 23. Juni 2006 eine Vereinbarung über die Erbringung von Projektentwicklungsleistungen bezüglich des Thier-Areals Dortmund geschlossen worden. Die von der ECE Development zu erbringenden Leistungen enden mit der Vorlage eines sogenannten Investment Memorandum, welches die Prüfungsergebnisse der ECE Development in einem Projektbericht zusammenfasst. Die ECE Development übernimmt im Wesentlichen die folgenden Leistungen: 126 Die ECE Development ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der von ihr übernommenen Leistungen von ihr beauftragter Dritter zu bedienen. Für die Erbringung der vorgenannten Leistungen erhält die ECE Development eine Vergütung in Höhe von EUR 8,3 Mio. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die 14 Tage nach Erfüllung sämtlicher Beitrittsvoraussetzungen gemäß der Investorenvereinbarung fällig ist. Darüber hinaus erhält die ECE Development für im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektentwicklungsvertrages bei Dritten entstehende Kosten (z. B. für Gutachten, Verkehrsplanung, Computersimulationen, Erstellung von Bestands- unterlagen etc.) sowie für Reisekosten und sonstige Nebenkosten eine weitere pauschale Vergütung in Höhe von EUR 850.000,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die ebenfalls 14 Tage nach Erfüllung sämtlicher Beitrittsvoraussetzungen gemäß der Investorenvereinbarung fällig ist. Darüber hinaus sichert die ECE Development zu, dass das Budget für die Gesamtinvestitionskosten des Thier-Areals Dortmund unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Erträge und Kosten erstellt worden ist und dass diese Kosten in einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zusammengefasst worden sind. Die ECE Development sichert insbesondere zu, dass folgende Kostenpositionen der Wirtschaftlichkeitsrechnung insgesamt mit einer Gesamtsumme in Höhe von pauschal EUR 3,4 Mio. ausreichend in Ansatz gebracht worden sind: Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Mietausfallübernahme/Mieterträge, Erstattung aus Umlagen, Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer, Grundbesitzabgaben, Gründungs- und Gesellschaftskosten, Rechtliche Beratung, Vorlaufkosten Geschäftsbesorgung sowie Mieteinnahmen vor Eröffnung. Wird von der Gesamtsumme abgewichen, so stehen etwaige Minderkosten der ECE Development zu bzw. werden Mehrkosten durch die ECE Development ausgeglichen. Die ECE Development haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Mängelansprüchen ist ihr jedoch zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht der Objekt KG jedoch das Recht zu, Minderung oder – nach ihrer Wahl – Rücktritt sowie bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche der Objekt KG gegenüber der ECE Development sind nach Art und Umfang auf den Inhalt von der ECE Development abzuschließender Haftpflichtversicherungsverträge mit Deckungssummen je Versicherungsfall von EUR 3 Mio. für Sachschäden und EUR 3 Mio. für Vermögensschäden beschränkt. Diese Deckungssummen stehen zweifach für alle Versicherungsfälle während der Dauer des Versicherungsschutzes für das Thier-Areal Dortmund zur Verfügung. Für vom Versicherungsschutz nicht umfasste Schäden haftet die ECE Development bis zur Höhe von EUR 3 Mio. so lange, wie die ECE Development Leistungen aus dem Projektentwicklungsvertrag zu erbringen hat. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nur im Falle der einfachen und groben Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die ECE Development unbeschränkt. Mängelansprüche sowie vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche der Objekt KG gegen die ECE Development verjähren in drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Objekt KG von der den Schaden verursachenden Pflichtverletzung. Abweichend hiervon verjähren Ansprüche wegen Kostenabweichungen, die sich aus der Unrichtigkeit der vorgenannten Zusicherung ergeben, soweit sich diese Zusicherung der ECE Development auch auf Steuern bezieht, in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Steuerbescheide der Objekt KG bestandskräftig geworden sind. Im Falle des Vorsatzes der ECE Development sowie bei Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist gegenüber der Objekt KG neben der ECE Development noch ein Dritter zur Erfüllung von Ansprüchen verpflichtet, so wird die Objekt KG diese zunächst gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Inanspruchnahme der ECE Development kann erst erfolgen, wenn und soweit die Ansprüche gegenüber dem Dritten nicht durchgesetzt werden konnten. Als Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart. Weitere Angaben über das Anlageobjekt Weder der Prospektverantwortlichen Hamburg Trust noch den Gründungsgesellschaftern oder den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fonds KG oder der Treuhandkommanditistin stand bzw. steht das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu noch steht diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). Mit Ausnahme der im Abschnitt „Finanzierung“ (siehe Seite 124 f.) beschriebenen Verpfändung der Gesellschaftsanteile an der Objekt KG durch die Fonds KG, der Abtretung des in der Investorenvereinbarung vorgesehenen Entnahmeanspruches in Höhe von 4,0 % p. a. auf die geleisteten Kommanditeinlagen durch die Fonds KG sowie der Verpfändung des Zeichnerkontos bei der Hamburger Sparkasse AG, auf welchem das durch die Fonds KG eingeworbene Eigenkapital von den neu beitretenden Kommanditisten einzuzahlen ist bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV). Abgesehen von der Haftung der Gesellschafter (Seite 94), den Regelungen zum Ausscheiden aus der Fonds KG und dem Ausschluss von Gesellschaftern (Seite 97 f.) sowie den Beschränkungen bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Seite 98 f.) bestehen keine rechtlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV). Es bestehen keine tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV). Zur Realisierung der Anlageziele und Umsetzung der Anlagepolitik sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV). Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt (die Beteiligung an der Objekt KG) gibt es nicht. 127 Vertragsgesellschaften Struktur der wesentlichen Vertragspartner und Beteiligungen Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Hamburg Trust HTG GmbH Anleger Fondsanbieterin Platzierungsgarantin Treugeber und Direktkommanditist Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH HTD4 Verwaltungs GmbH Komplementärin der Fonds KG Asset Managerin Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG und der Objekt KG Treuhandkommanditistin GB Immobilien G.m.b.H. Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Coinvestor 60,53 % Kommanditeinlage Objekt KG Geschäftsführende Kommanditistin der Objekt KG Fonds KG 39,47 % Kommanditeinlage Objekt KG PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. Komplementärin der Objekt KG ECE Development G.m.b.H. & Co. KG Projektentwicklung Hamburger Sparkasse AG Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG (spätere voraussichtliche Firmierung: Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG) Objekt KG Eigentümerin der Immobilie ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG Objektverwaltung und Vermietung Standortsicherung Patronatsgeberin Zwischenfinanzierungsgeberin Deutsche GenossenschaftsHypothekenbank AG Dortmunder Volksbank eG still unterbeteiligt Sparkasse Dortmund Sparkasse Bochum Darlehensgeberin ECE Achte Generalübernehmer G.m.b.H. & Co. KG Generalübernehmerin Dienstleistung 128 Beteiligung Informationen zu den beteiligten Gesellschaften • Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“) Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Gründungsdatum: Handelsregister: Kommanditkapital: Geplantes Kommanditkapital: Komplementärin: Geschäftsführende Kommanditistin: Treuhandkommanditistin: Kommanditisten: Aufgaben: Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Kommanditgesellschaft 30. Januar 2009 30. Januar 2009 HR A 109632, Amtsgericht Hamburg EUR 5.500,00 derzeit gezeichnet und eingezahlt Geschäftsführer: Aufgaben: Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: Geschäftsführer ohne besondere Geschäftsbereiche: EUR 65.000.000,00, davon entfallen EUR 5.000,00 auf die Geschäftsführende Kommanditistin HTD4 Verwaltungs GmbH ohne Einlage Aufgaben: Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Weitere Kommanditisten werden aufgenommen, bis das Kommanditkapital EUR 65.000.000,00 beträgt. Emittent, Kommanditistin der Objekt KG • Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH (Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fonds KG) Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: • Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH (Geschäftsführende Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fonds KG) Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 27. März 2007 HR B 100573, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Hamburg Dr. Bernd Walter, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Deutschland Oliver Brinks, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Deutschland Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fonds KG Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 22. Mai 2007 HR B 101107, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Hamburg Dr. Bernd Walter, Oliver Brinks Geschäftsanschrift sämtlich: Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Deutschland Geschäftsführende Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fonds KG Geschäftsführende Kommanditistin der Objekt KG • Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH (Gründungsgesellschafterin und ehemalige Komplementärin der Fonds KG) Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 17. April 2007 HR B 100733, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Hamburg Geschäftsführer ohne besondere Geschäftsbereiche: Michael Arndt, Harald Pohl Geschäftsanschrift sämtlich: Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Deutschland Aufgaben: ehemalige Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Gesellschafterin der Fonds KG 129 Vertragsgesellschaften • HTD4 Verwaltungs GmbH (Komplementärin der Fonds KG) Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 9. Juli 2009 HR B 110135, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 (eingezahlt) Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Hamburg Geschäftsführer ohne besondere Geschäftsbereiche: Michael Arndt, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Deutschland Harald Pohl, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Deutschland Prokuristen: Dr. Bernd Walter Dr. Katharina Leue Aufgaben: Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Fonds KG, organschaftliche Vertreterin der Fonds KG • Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG spätere voraussichtliche Firmierung: Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG („Objekt KG“) Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Kommanditkapital: Geplantes Kommanditkapital: Komplementärin: Geschäftsführende Kommanditistin: Weitere Geschäftsführende Kommanditistin: Kommanditistin: Aufgaben: 130 Hamburg, Deutschland Heegbarg 30, 22391 Hamburg Kommanditgesellschaft 20. September 2006 HR A 104516, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 derzeit gezeichnet und eingezahlt • GB Immobilien G.m.b.H. Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: Geschäftsführer: Aufgaben: • PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Handelsregister: Stammkapital: Geschäftsführer: Aufgaben: GB Immobilien G.m.b.H. mit 60,53 % Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG mit 39,47 % Eigentümerin der Immobilie in Dortmund Hamburg, Deutschland Heegbarg 30, 22391 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung HR B 98465, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 Thomas Armbrust, Dr. Thomas Finne Komplementärin der Objekt KG • Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: EUR 123.000.000,00, davon entfallen EUR 48.548.000,00 auf die Fonds KG PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. ohne Einlage Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH mit EUR 100 Hafteinlage Hamburg, Deutschland Heegbarg 30, 22391 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung HR B 70386, Amtsgericht Hamburg EUR 990.000,00 ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG Karsten Hinrichs, Dr. Lothar Kappich, Frank Laurinat, Ute Jürgensen, Markus Lentzler, Robert Werber, Kai Heinemann Geschäftsführende Kommanditistin der Objekt KG Geschäftsführer: Prokuristen: Aufgaben: Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 30. Januar 2007 HR B 99956, Amtsgericht Hamburg EUR 500.000,00 MAIA Zweiunddreißigste Vermögensverwaltungs-GmbH später firmierend unter: HTH Hamburg Trust Holding GmbH, Berlin 60 % Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, Hamburg 22 % Michael Arndt, Hamburg 6% Harald Pohl, Hamburg 6% Lutz Wiemer, Hamburg 3% Dr. Bernd Walter, Hamburg 3% Dr. Joachim Seeler, Hamburg, Deutschland Harald Pohl, Hamburg, Deutschland Michael Arndt, Hamburg, Deutschland Dr. Bernd Walter Dr. Katharina Leue Anbieterin, Prospektverantwortung und Eigenkapitalvermittlung • Hamburg Trust HTG GmbH Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: Geschäftsführer: Aufgaben: Hamburg, Deutschland Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 27. August 2009 HR B 110679, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Hamburg Dr. Bernd Walter, Hamburg, Deutschland Dr. Katharina Leue, Hamburg, Deutschland Platzierungsgarantin • Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH Sitz: Hamburg, Deutschland Geschäftsanschrift: Rechtsform: Tag der Eintragung: Handelsregister: Stammkapital: Gesellschafter: Geschäftsführer: Aufgaben: Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 6. Juni 2007 HR B 101272, Amtsgericht Hamburg EUR 25.000,00 Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Hamburg Dr. Joachim Seeler, Hamburg, Lutz Wiemer, Hamburg Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset Managements • ECE Achte Generalübernehmer G.m.b.H. & Co. KG Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Handelsregister: Kommanditkapital: Komplementärin: Kommanditistin: Aufgaben: Oststeinbek, Deutschland Im Hegen 2, 22113 Oststeinbek Kommanditgesellschaft HR A 6011, Amtsgericht Lübeck EUR 50.000,00 Verwaltung ECE Achte Generalübernehmer G.m.b.H. ohne Einlage GB Immobilien G.m.b.H. Generalübernehmerin • ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Handelsregister: Kommanditkapital: Komplementär: Kommanditistin: Aufgaben: Hamburg, Deutschland Heegbarg 30, 22391 Hamburg Kommanditgesellschaft HR A 92742, Amtsgericht Hamburg EUR 42.000.000,00 Klaus Schliebe, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter: Verwaltung ECE Projektmanagement G.m.b.H. Kommanditgesellschaft CURA Vermögensverwaltung G.m.b.H. & Co. Objektverwaltung, Vermietung, Standortsicherung und Patronatsgeberin für die Generalübernehmerin • ECE Development G.m.b.H. & Co. KG Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Handelsregister: Kommanditkapital: Komplementärin: Kommanditistin: Aufgaben: Hamburg, Deutschland Heegbarg 30, 22391 Hamburg Kommanditgesellschaft HR A 103041, Amtsgericht Hamburg EUR 50.000,00 Klaus Schliebe, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter: Verwaltung ECE Development G.m.b.H. ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG Projektentwicklung • Hamburger Sparkasse AG Sitz: Hamburg, Deutschland Geschäftsanschrift: Adolphsplatz 3, 20457 Hamburg Rechtsform: Aktiengesellschaft Handelsregister: HR B 80 691, Amtsgericht Hamburg Stammkapital: EUR 1.000.000.000,00 Vorstand: Dr. Harald Vogelsang (Vorsitzender), Reinhard Klein, Dr. Wolfgang Botschatzke, Jörg Wohlers, Frank Brockmann (stv.) Aufgaben: Darlehensgeberin der Eigenkapitalzwischenfinanzierung der Fonds KG • Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG Sitz: Hamburg, Deutschland Geschäftsanschrift: Rosenstr. 2, 20095 Hamburg Rechtsform: Aktiengesellschaft Handelsregister: HR B 5604, Amtsgericht Hamburg Stammkapital: EUR 90.000.000,00 Vorstand: Hans Theo Macke, Manfred Salber, Dr. Georg Reutter Aufgaben: Darlehensgeberin der Objekt KG • Sparkasse Dortmund Sitz: Dortmund, Deutschland Geschäftsanschrift: Freistuhl 2, 44137 Dortmund Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts Handelsregister: HR A 8970, Amtsgericht Dortmund Vorstand: Uwe Samulewicz (Vorsitzender), Guido Rohn, Norbert Wolf, Jörg Busatta Aufgaben: Darlehensgeberin der Objekt KG • Sparkasse Bochum Sitz: Geschäftsanschrift: Rechtsform: Handelsregister: Vorstand: Aufgaben: Bochum, Deutschland Dr.-Ruer-Platz, 44787 Bochum Anstalt des öffentlichen Rechts HR A 3960, Amtsgericht Bochum Volker Goldmann (Vorsitzender), Karl Jochem Kretschmer, Jürgen Hohmann, Andreas Wilming Darlehensgeberin der Objekt KG 131 Zeichnungshinweise 1. Beitrittserklärung Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG zusammen mit dem Bogen für die persönliche Identitätsprüfung gem. § 4 Abs. 3 und 4 GwG (Anlage 1 zur Beitrittserklärung) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet – auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung – an Ihren Berater oder direkt an: Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Tel.: 0 40/28 09 52-167, Fax: 0 40/28 09 52-499 Die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs registriert. Die Annahme der Beitrittserklärung wird schriftlich erklärt. Der Anleger erhält mit der Annahme der Beitrittserklärung eine Aufforderung, die gesamten 100 % seiner Pflichteinlage zzgl. 5 % Agio (berechnet auf die gesamte Zeichnungssumme) zehn Bankarbeitstage (als „Bankarbeitstage“ gelten Tage, an denen Geschäftsbanken in Hamburg für den Geschäftsverkehr geöffnet sind) nach Erhalt der Annahmeerklärung auf das Konto der Fonds KG, d. h. der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG, zu überweisen bei der: Hamburger Sparkasse AG Konto-Nr.: 128 032 980 4 BLZ: 200 505 50 SWIFT: HASPDEHHXXX Der Anleger nimmt ab dem letzten Tag des Monats der vollständigen Einzahlung seiner Pflichteinlagen (zuzüglich Agio) an dem Ergebnis der Fonds KG teil. Sofern der Anleger 100 % seiner Pflichteinlage zzgl. 5 % Agio bis spätestens 30. Oktober 2011 auf das Konto der Gesellschaft überweist, erhält er eine Vorabauszahlung für den Zeitraum ab dem Eingang der Zahlung bis zum 15. November 2011 in Höhe von 3,5 % p. a. bezogen auf die vorzeitig eingezahlte Pflichteinlage ohne Berücksichtigung des Agios. Die Vorabauszahlung erfolgt jeweils bis Ende März des Folgejahres, erstmalig im Dezember 2010. Die Funktion der Zahlstelle übernimmt hierbei die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH. Hinsichtlich einer detaillierten Darstellung der Zahlungsmodalitäten wird auf Seite 90 (Ziff. 4.1 „Beitritt von Kommanditisten und Pflichteinlagen“) verwiesen. 132 2. Bankverbindung für Auszahlungen Auszahlungen der Fonds KG erfolgen in EUR und werden auf ein für den Anleger geführtes EUR-Konto überwiesen. Dieses gilt für den Zahlungsverkehr so lange, bis der Fonds KG gegebenenfalls eine andere Bankverbindung mitgeteilt wird. 3. Handelsregister Für eine Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister ist der Anleger verpflichtet, der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG nach Annahme seiner Beitrittserklärung eine Vollmachtsurkunde zu übergeben, deren Unterschrift notariell beglaubigt sein muss. Die Kosten der Beglaubigung und der Veröffentlichung im Handelsregister trägt der Kommanditist. Die Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG wird die Anmeldung zum Handelsregister vornehmen. 4. Prospektaufstellungsdatum Prospektaufstellungsdatum ist der 2. September 2009. 5. Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und Möglichkeit des Beitritts (Beginn des öffentlichen Angebots) Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage und der Beitritt zur Fonds KG sind erst nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts möglich. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts erfolgt dadurch, dass in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht wird, dass der Verkaufsprospekt bei der im Verkaufsprospekt benannten Zahlstelle zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird (§ 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz). Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht worden sein. 6. Checkliste Folgende Unterlagen/Informationen sind vom Anleger einzureichen: • • • Beitrittserklärung, Mindestzeichnungssumme EUR 10.000 (es steht im Ermessen der Treuhandkommanditistin, auch geringere Zeichnungssummen zuzulassen) Anlage 1 zur Beitrittserklärung: Bogen für persönliche Identitätsprüfung gem. § 4 Abs. 3 und 4 GwG mit Legitimation Notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht, falls der Anleger als Kommanditist beitreten möchte Gesellschaftsvertrag der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Inhaltsverzeichnis Paragraph Seite §1 Firma und Sitz 134 §2 Gesellschaftszweck 134 §3 Dauer und Geschäftsjahr 134 §4 Gesellschafter und Gesellschaftskapital 134 §5 Treuhandkommanditistin, Treugeber und Kommanditisten 135 §6 Gesellschafterkonten 136 §7 Erbringung der Einlagen 137 §8 Geschäftsführung und Vertretung 137 §9 Informations- und Kontrollrechte 139 § 10 Ausschluss der Nachschusspflicht und Wettbewerbsbeschränkung 139 § 11 Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung 140 § 12 Jahresabschluss 141 § 13 Ergebnisverteilung, Entnahme von Liquiditätsüberschüssen 142 § 14 Vergütungen der Komplementärin 143 § 15 Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin 143 § 16 Vergütung der Treuhandkommanditistin 143 § 17 Verfügungen über Kommanditanteile 143 § 18 Kündigung 144 § 19 Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern 144 § 20 Tod eines Gesellschafters 145 § 21 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung 145 § 22 Liquidation 146 § 23 Haftung der Gesellschafter untereinander 146 § 24 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren 146 § 25 Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kosten 146 133 Gesellschaftsvertrag Dieser Gesellschaftsvertrag („Vertrag“) wurde am 6. August 2009 Weitere Kommanditisten der Objekt KG sind die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH ohne Pflichteinlage und mit einer Hafteinlage von EUR 100 und die GB Immobilien G.m.b.H. mit einer voraussichtlichen Pflichteinlage in Höhe von EUR 74.391.370 und einer Hafteinlage in Höhe von EUR 60.530. zwischen (1) HTD4 Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (2) Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, bzw. die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder dienlich sind. Die Gesellschaft kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. (3) Zweck der Objekt KG sind die Errichtung eines Einzelhandelsund Dienstleistungszentrums in Dortmund und dessen Vermietung und Verpachtung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Tätigkeit der Objekt KG ist beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens. (3) Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg – die Personen (1) bis (3) werden im Folgenden auch „Gesellschafter“ genannt – geschlossen. Die Gesellschafter sind sämtliche Gesellschafter der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HR A 109632 (nachfolgend als die „Gesellschaft“ bezeichnet). Mit Vertrag vom 10. Juli 2009 ist die Gründungsgesellschafterin Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden und die HTD4 Verwaltungs GmbH als neue persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. § 3 Dauer und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschafter fassen den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mit Wirkung zum heutigen Tage vollständig neu. § 4 Gesellschafter und Gesellschaftskapital (1) Persönlich haftende Gesellschafterin, im Folgenden „Komplementärin“ genannt, ist die HTD4 Verwaltungs GmbH. Sie erbringt keine Einlage und ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. (2) Geschäftsführende Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin ist die Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH, im Folgenden „Geschäftsführende Kommanditistin“ genannt, mit einer Pflichteinlage von EUR 5.000 bei einer eingetragenen Hafteinlage von EUR 500. (3) Treuhandkommanditistin und weitere Gründungsgesellschafterin ist die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH, im Folgenden „Treuhandkommanditistin“ genannt, mit einer Pflichteinlage von derzeit EUR 500 bei einer eingetragenen Hafteinlage von EUR 50. (4) Das Gesellschaftskapital (Pflichteinlagen) soll zur Durchführung des Gesellschaftszwecks durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin oder durch direkte Aufnahme weiterer Kommanditisten um bis zu EUR 64.995.000 auf bis zu EUR 65.000.000 erhöht werden. Die eingetragene § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (2) Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. § 2 Gesellschaftszweck (1) Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als Kommanditistin an der PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG (nachfolgend „Objekt KG“) mit einer voraussichtlichen Pflichteinlage in Höhe von EUR 48.508.630 und einer Hafteinlage in Höhe von EUR 39.370 (entspricht 39,47 % des Gesellschaftskapitals der Objekt KG). Komplementärin der Objekt KG ohne Beteiligung am Kapital ist die PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. 134 Haftsumme wird in gleichem Maße erhöht, sodass Pflichteinlagen und eingetragene Haftsumme stets im Verhältnis EUR 10 : EUR 1 stehen. Die eingetragene Haftsumme wird demgemäß insgesamt um bis zu EUR 6.499.500 auf bis zu EUR 6.500.000 erhöht werden. (5) Im Rahmen der vorgesehenen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Abs. 7 und des § 5 Abs. 5 und 6 berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, entweder ihre derzeitige Pflichteinlage von EUR 500 aus von als Treugeber beitretenden Anlegern aufzubringenden Mitteln auf einen Betrag von bis zu EUR 64.995.000 – unter entsprechender Erhöhung der gemäß Abs. 4 einzutragenden Hafteinlage auf bis zu EUR 6.499.500 – zu erhöhen bzw. alternativ hierzu Anleger direkt als Kommanditisten mit Pflichteinlagen bis zur Höhe des vorgenannten Erhöhungsbetrages – und ebenfalls unter entsprechender Erhöhung der gemäß Abs. 4 einzutragenden Hafteinlage – in die Gesellschaft aufzunehmen oder einen Dritten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zu bevollmächtigen. Die Treuhandkommanditistin kann Beteiligungsangebote von Anlegern in freiem Ermessen ganz oder teilweise zurückweisen. Die Einwerbungsphase endet am 31. Dezember 2010. Sie kann durch entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin um einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten verlängert werden. Die in Abs. 3 genannte Einlage der Treuhandkommanditistin von EUR 500 wird im Laufe der Einwerbungsphase auf Treugeber übertragen und sodann lediglich treuhänderisch gehalten. Die übrigen Gesellschafter erteilen hierzu schon jetzt ihre Zustimmung. (9) Für den Fall, dass keine Beteiligung von Anlegern als Treugeber erfolgt, kann die Kommanditbeteiligung der Treuhandkommanditistin ohne Erfordernis einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 an einen Anleger als Kommanditisten übertragen werden bzw. kann die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft ausscheiden. § 5 Abs. 1 bis 3 dieses Gesellschaftsvertrages sind in diesem Fall gegenstandslos. Eine Vergütung gemäß § 16 ist in diesem Fall nicht zu zahlen. Etwaige nach diesem Gesellschaftsvertrag von der Treuhandkommanditistin wahrzunehmende Aufgaben werden in diesem Fall durch die Geschäftsführende Kommanditistin wahrgenommen. (10) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, seine gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) zu erfüllen, insbesondere zusammen mit seiner Beitrittserklärung die zur Durchführung der Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 3 und 4 GwG erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen. Kommt ein Kommanditist seinen geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem GwG nicht nach, kann die Geschäftsführende Kommanditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung und Nachfristsetzung diesen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschließen. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird hierzu von den übrigen Gesellschaftern ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt. § 5 Treuhandkommanditistin, Treugeber und Kommanditisten (1) (6) Pflichteinlagen von Kommanditisten – ausgenommen die der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin – müssen mindestens EUR 10.000 bei einer einzutragenden Hafteinlage von EUR 1.000 betragen, soweit sich aus § 17 Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt; höhere Pflichteinlagen müssen ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 ausmachen. Die Treuhandkommanditistin kann Beteiligungen mit geringerer Pflichteinlage zulassen, wobei in diesem Fall eine Pflichteinlage mindestens EUR 5.000 bei einer einzutragenden Hafteinlage von EUR 500 zu betragen hat. Pflichteinlagen und einzutragende Hafteinlagen haben stets im Verhältnis von EUR 10 : EUR 1 zueinander zu stehen. (7) Mit Ausnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin (soweit letztere noch auf eigene Rechnung an der Gesellschaft beteiligt ist) haben die Kommanditisten zusätzlich zu ihren Pflichteinlagen ein Agio von 5 % der jeweiligen Pflichteinlage zu zahlen. (8) Die Pflichteinlagen können ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Entnahme von Liquidität (vgl. § 13) unter Wahrung des Verhältnisses der Pflichteinlagen zueinander bis auf die Höhe der Hafteinlagen zurückgeführt werden. Die Treuhandkommanditistin wird mit den Treugebern nach einheitlichem Muster Treuhandverträge schließen. Sie erwirbt, hält und verwaltet die Einlage treuhänderisch für die Treugeber, jeweils nach Maßgabe dieser Treuhandverträge. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin insoweit zwar im eigenen Namen, jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung an der Gesellschaft beteiligt ist und ihre Einlage für die Treugeber halten wird. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Gesellschafterrechte insoweit ausschließlich im Interesse der Treugeber ausüben. Grundsätzlich sind vor Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft von der Treuhandkommanditistin – schriftlich zu erteilende – Weisungen der Treugeber zu beachten, in welcher Weise die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht ausüben soll, wenn der Treugeber nicht selbst an der Gesellschafterversammlung bzw. an dem schriftlichen Abstimmungsverfahren teilnimmt. Werden Weisungen durch den Treugeber nicht erteilt, ist die Ausübung des auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil des Treugebers an der Einlage entfallenden Stimmrechts durch die Treuhandkommanditistin ausgeschlossen; die Treuhandkommanditistin wird sich insofern der Stimme enthalten. Der Treuhandkommanditistin wird bei Abstimmungen eine gespaltene Stimmabgabe entsprechend den Beteiligungen ihrer Treugeber gestattet. 135 Gesellschaftsvertrag (2) (3) 136 Die Treugeber werden im Innenverhältnis wie Kommanditisten behandelt. Der Gesellschaftsvertrag gilt insofern entsprechend, sollte in dem Treuhandvertrag nichts anderes geregelt sein. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und Teilnahmerechte. eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register. Die Kommanditisten haben keinen Anspruch darauf, dass die Treuhandkommanditistin ihnen Angaben über die übrigen Kommanditisten macht. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Angaben aus dem Register offen zu legen, falls die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das Investitionsvorhaben der Gesellschaft finanzierenden Kreditinstitut oder einem anderen Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Gegenüber den als Beratern der Gesellschaft tätig werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, ist die Treuhandkommanditistin ebenso zur Offenlegung von Daten aus dem Register berechtigt. Die Treugeber sind berechtigt, neben den Gesellschaftern an den Gesellschafterversammlungen bzw. am schriftlichen Abstimmungsverfahren teilzunehmen und das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte ebenso wie die direkt beigetretenen Kommanditisten unmittelbar selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten nach der Regelung des § 11 Abs. 11 auszuüben. Hierzu sind sie jeweils durch die Treuhandkommanditistin ermächtigt. (4) Die direkt beitretenden Kommanditisten sind verpflichtet, der Geschäftsführenden Kommanditistin formgerechte Handelsregistervollmachten über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen und -abmeldungen jeglicher Art gemäß einem von der Geschäftsführenden Kommanditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext zu erteilen. Die damit und mit der Anmeldung zum Handelsregister sowie der Eintragung in das Handelsregister verbundenen Kosten trägt der Kommanditist. (5) Die direkt beitretenden Kommanditisten treten der Gesellschaft im Außenverhältnis unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Eintragung ihrer Hafteinlage in das Handelsregister bei. Sie sind in der Zeit zwischen Annahme der Beitrittserklärung bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister bereits als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Dieser Gesellschaftsvertrag findet bereits für diesen Zeitraum entsprechende Anwendung. Die Haftung ist während dieses Zeitraums auf die übernommene Kommanditeinlage begrenzt. Mit der Eintragung im Handelsregister wandelt sich die atypisch stille Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um. (6) Die Treuhandkommanditistin ist zur Entgegennahme von Beitrittserklärungen ermächtigt. (7) Die Treuhandkommanditistin führt über alle Kommanditisten ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Insbesondere werden in das Register eingetragen: Firma und Registernummer oder Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Bankverbindung, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Finanzamt und Steuernummer. Jeder Kommanditist erhält bei Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin von der Treuhandkommanditistin Die Kommanditisten nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen der Gesellschaft, ihrer Geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin bzw. einer anderen, mit der Gesellschaftsverwaltung beauftragten Person gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung benutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin und die für die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH – als Vertriebspartner – tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sowie ferner solche Dritte, welche die Gesellschaft mit der Erledigung ihrer Aufgaben beauftragt. Diese Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet. (8) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die Durchführung der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach dem GwG erforderlichen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH zu übertragen. § 6 Gesellschafterkonten (1) Die Pflichteinlagen werden auf dem Kapitalkonto I verbucht. Es ist unveränderlich und maßgebend für die Rechte der Kommanditisten, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne und Verluste gebucht. Auf dem Kapitalkonto III werden die Entnahmen (gemäß § 13 Abs. 5) gebucht. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst. (2) Für den Leistungsverkehr und sonstigen Abrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten sowie der Komplementärin wird jeweils ein gesondertes Verrechnungskonto geführt. § 7 Erbringung der Einlagen (1) Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin werden ihre Pflichteinlagen spätestens bis zum 31. Juli 2009 einzahlen. (2) Die Kommanditisten, die der Gesellschaft beitreten, haben die Einzahlung ihrer Pflichteinlage und des Agios wie folgt vorzunehmen: a) 100 % ihrer jeweiligen Pflichteinlage zuzüglich 5 % Agio (berechnet auf die gesamte Pflichteinlage) zehn Bankarbeitstage (als „Bankarbeitstage gelten Tage, an denen Geschäftsbanken in Hamburg für den Geschäftsverkehr geöffnet sind) nach Erhalt der Annahmeerklärung ihres Beitritts. Die Pflichteinlagen zuzüglich Agio sind zu den jeweils maßgeblichen vorgenannten Terminen auf das Konto der Gesellschaft 1280329804, BLZ 200 505 50, SWIFT HASPDEHHXXX, bei der Hamburger Sparkasse AG einzuzahlen. (3) Im Falle des Verzuges ist die Gesellschaft berechtigt, dem beitretenden Kommanditisten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu berechnen. (4) Erfüllt ein Kommanditist seine Pflicht zur Zahlung von Pflichteinlage und Agio zu einem Einzahlungstermin nicht oder nicht in voller Höhe, kann die Geschäftsführende Kommanditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung und Nachfristsetzung den Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschließen. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird hierzu von den übrigen Gesellschaftern ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt. Ebenso ist die Treuhandkommanditistin gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages berechtigt, das Treuhandverhältnis mit dem Treugeber für den Fall der Nicht- oder Teilerfüllung der Einzahlungsverpflichtung nach Mahnung und Nachfristsetzung zu kündigen. (5) Die Gesellschaft kann verlangen, dass der gemäß vorstehend Abs. 4 aus der Gesellschaft ausgeschlossene Kommanditist der Gesellschaft die durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden ersetzt. Der Schaden wird vorbehaltlich eines nachgewiesenen höheren Schadens pauschal mit 10 % der nicht erfüllten Pflichteinlage berechnet. Dem Kommanditisten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits geleistete Einlagen können mit dem vorbezeichneten Schadensersatzanspruch verrechnet werden. Ein eventuell verbleibendes Restguthaben wird an den betreffenden Kommanditisten erst dann ausgezahlt, wenn neue Kommanditisten oder Treugeber mit mindestens gleich hoher Zeichnungssumme in die Gesellschaft eingetreten sind und diese Verpflichtung erfüllt haben. (6) Sämtliche Forderungen der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten können mit Ansprüchen des Kommanditisten gegen die Gesellschaft – z. B. des Anspruchs auf Gewinnentnahme oder Entnahme von Liquiditätsüberschüssen gem. § 13 – verrechnet werden. (7) Wenn und soweit die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen aus der mit ihr abgeschlossenen Platzierungsgarantie in Anspruch genommen wird (§ 8 Abs. 5 lit. f)), ist ihre Zahlungsverpflichtung auf die Höhe der Pflichteinlage (d. h. ohne Agio) beschränkt. § 8 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin und wird durch deren jeweilige Geschäftsführung wahrgenommen. Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zur Geschäftsführung ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführende Kommanditistin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin der Gesellschaft erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin mit Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages Vollmacht, die Gesellschaft in allen Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist für Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementärin ist verpflichtet, der Geschäftsführenden Kommanditistin auf deren Verlangen jederzeit eine entsprechende Vollmachtsurkunde auch in separater Urkunde und in notarieller Form zu erteilen. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäftsführende Kommanditistin unterrichtet die übrigen Kommanditisten, Treugeber und die Komplementärin laufend über wesentliche Geschäftsvorfälle. Darüber hinaus informiert sie die übrigen Kommanditisten und die Komplementärin unverzüglich über alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle. (2) Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist ausgeschlossen. Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an den Ergebnissen der Gesellschaft zum Gegenstand haben; b) die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungserklärungen von mehr als insgesamt EUR 2,50 Mio.; aus- 137 Gesellschaftsvertrag genommen von dieser Zustimmungspflicht sind etwaige Darlehen an die Objekt KG; c) die Aufnahme bzw. die Inanspruchnahme von Darlehen in Höhe von mehr als insgesamt EUR 2,50 Mio., ausgenommen des in Abs. 6 genannten Darlehens; d) die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten; e) die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern, die Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie Pensionszusagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an die Geschäftsführende Kommanditistin ist hingegen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin und – soweit vorhanden – die Treuhandkommanditistin möglich; f) Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesellschaftern, ausgenommen der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 5; g) der Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die Einräumung eines Rechtes daran; h) Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind. Der Abschluss von Verträgen mit einem Volumen von insgesamt nicht mehr als EUR 2,5 Mio. gilt nicht als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehend und ist zustimmungsfrei möglich; i) (v) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen; (vi) Übertragung der Verwaltung des Objekts auf andere Gesellschaften als die ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG oder eine ihrer Tochtergesellschaften; (vii) Aufhebung und/oder Änderung der Dienstleistungsverträge bzw. Mietverträge (Vereinbarung über die Erbringung von Projektentwicklungsleistungen, Vermietungsvertrag, Generalübernehmervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Standortsicherungsvereinbarung, Parkhaus-Mietvertrag, Mietvertrag Mallflächen, Gestattungsvereinbarung Markthalle und Vergütungsvereinbarung Markthalle). Soweit sich der Auftragnehmer bzw. Mieter dieser Verträge im Rahmen seiner zustimmungsfreien Geschäfts- und Rechtshandlungsbefugnisse bewegt, bedarf dieser Rahmen auch nicht der Zustimmung der Gesellschaft; (viii) Vergleichs-, Verzichts-, Anerkenntnis- oder Stundungserklärungen im Zusammenhang mit Ansprüchen und sonstigen Rechten der Objekt KG gegenüber dem Generalübernehmer sowie vergleichbare Erklärungen im Zusammenhang mit dem Generalübernehmervertrag, die dazu führen können, dass Ansprüche oder sonstige Rechte der Objekt KG gegen den Generalübernehmer nicht mehr oder nur erschwert geltend gemacht werden können, sofern die Summe solcher Ansprüche und sonstigen Rechten einen Betrag von insgesamt EUR 2.500.000 überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird. Bei den vorstehend unter (i) bis (vii) aufgeführten Geschäften ist die Zustimmung nur erforderlich, soweit diese Geschäfte jeweils insgesamt den Betrag von EUR 2.500.000 übersteigen. die Zustimmung der Gesellschaft im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen der Objekt KG zu folgenden Rechtsgeschäften und Handlungen der Objekt KG: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb des Grundstücks erforderlich sind; (ii) Herstellung, Anschaffung und Veräußerung von sonstigen Gegenständen des Anlagevermögens; (iii) Aufnahme und außerplanmäßige Rückführung von Darlehen; (iv) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter; Die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt, die Zustimmung seitens der Gesellschaft für die in vorstehendem § 8 Abs. 2 lit. i) genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen der Objekt KG zu erklären oder zu versagen oder die Komplementärin mit der Abgabe der Zustimmung oder Versagung zu beauftragen, wenn ein Notfall vorliegt. (i) 138 (3) Für die zur Durchführung der Investition gemäß dem Investitionsplan erforderlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen gilt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung als erteilt. Die Vergütungen für die vorgenannten Leistungen dürfen jeweils den im Investitionsplan vorgesehenen Rahmen nicht überschreiten. (4) (5) Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft die mit der GB Immobilien G.m.b.H., der PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. und der Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH am 24. Juni 2009 abgeschlossene Investorenvereinbarung zum Objekt Neues Thier-Areal Dortmund über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von rund 39,47 % an der Objekt KG („Investorenvereinbarung“) durchzuführen. Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH und/oder deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit sich selbst und der Geschäftsführenden Kommanditistin Verträge abzuschließen, in denen sich diese verpflichten, nachfolgende Leistungen gegenüber der Gesellschaft zu erbringen: a) Beteiligungsvermittlungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH zur Suche, Auswahl und Prüfung von geeigneten Fondsobjekten bzw. Beteiligungsgesellschaften für die Gesellschaft nebst Koordination und Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife sowie Vorbereitung der Vertragsentwürfe und Koordination der Vertragsverhandlungen mit den spezialisierten Beratern; g) Platzierungsgarantie der Gesellschaft mit der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen. (6) Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft den am 29. Juni 2009 mit der Hamburger Sparkasse AG abgeschlossenen Darlehensvertrag über eine Zwischenfinanzierung zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Objekt KG durchzuführen. (7) Die Geschäftsführende Kommanditistin und die persönliche haftende Gesellschafterin sind berechtigt, die Durchführung der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach dem GwG erforderlichen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH zu übertragen. (8) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden, und an ihrer Stelle kann eine andere Kommanditistin mit der Geschäftsführung beauftragt werden. § 9 Informations- und Kontrollrechte b) Konzeptionsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH zwecks Erstellung eines Beteiligungskonzeptes; c) Eigenkapitalbeschaffungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH; d) Darlehensbeschaffungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH über die Vermittlung von Darlehensgebern für die Zwischenfinanzierung; e) Gesellschaftsverwaltungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführenden Kommanditistin betreffend die Übernahme von allgemeinen Verwaltungsaufgaben für die Gesellschaft durch die Geschäftsführende Kommanditistin; f) Asset Management-Vertrag zwischen der Gesellschaft und der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH betreffend die Übernahme des Asset Management der Immobilie, insbesondere die Steuerung des Property Management vor Ort, die Überwachung der Vermietungsaktivitäten sowie Markbeobachtung/Research und ein turnusmäßiges Reporting an die Gesellschaft; Die Kommanditisten haben über die Kontrollrechte nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit nach Vorankündigung die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft selbst einzusehen oder durch einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der jeweilige Kommanditist. Die Ausübung der Informationsrechte darf nur nach Vorankündigung mit angemessener Frist erfolgen. § 10 Ausschluss der Nachschusspflicht und Wettbewerbsbeschränkung (1) Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen oder Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung ihrer Pflichteinlagen hinausgehen. Dieser Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB sowie das Durchschlagen der Haftung der Treuhandkommanditistin auf die Treugeber unberührt. (2) Die Gesellschafter unterliegen keinen Wettbewerbsbeschränkungen. 139 Gesellschaftsvertrag § 11 Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung (1) (2) (3) (4) 140 (7) Die ordentliche Gesellschafterversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr findet jährlich bis spätestens zum 30. November des Folgejahres statt. Alternativ können die in der ordentlichen sowie der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse gemäß Abs. 9 im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag der Komplementärin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin statt. Weiterhin ist jeder Kommanditist berechtigt, einen schriftlichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund an die Geschäftsführende Kommanditistin zu stellen. Der Antrag ist unter Hinweis auf die Regelung des folgenden Satzes sämtlichen Gesellschaftern bekannt zu geben. Schließen sich daraufhin innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Bekanntgabe des Antrages Kommanditisten und/oder Treugeber, die gemeinsam mit dem/den Antragsteller(n) mindestens 20 % der Gesamtsumme der eingezahlten Pflichteinlagen repräsentieren, durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin diesem Antrag an, ist die beantragte außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Wird die genannte Quote nicht erreicht, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Geschäftsführende Kommanditistin kann hierfür vom Antragsteller jederzeit Sicherheitsleistung verlangen. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsführende Kommanditistin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von drei Wochen einschließlich des Tages der Absendung und des Tages der Versammlung. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage einschließlich der beiden vorgenannten Tage. Die Einladungen erfolgen an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse. Jeder Kommanditist/Treugeber hat Änderungen gegenüber den in den Unterlagen der Gesellschaft und/oder im Treugeberregister festgehaltenen Angaben der Geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich mitzuteilen. Im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern gelten die niedergelegten Daten als maßgeblich auch für die Zustellung (§ 25 Abs. 2). (5) Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. (6) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführenden Kommanditistin geleitet. Sie kann auch einen Vertreter mit der Leitung beauftragen. Gegenstand der ordentlichen (ggf. auch einer außerordentlichen) Gesellschafterversammlung ist insbesondere die Beschlussfassung über: a) die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses; b) die Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin; c) die Verwendung des Jahresergebnisses; d) die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr, ausgenommen für die Geschäftsjahre bis 2011; e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages; f) die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als Komplementärin; g) die in § 8 Abs. 2 aufgeführten Beschlussgegenstände; h) die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Gesellschaft bzw. entsprechende Beschlussfassung bezüglich der Objekt KG. (8) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Gesellschafterversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Gesellschaftern innerhalb von vier Wochen in Kopie zu übersenden ist. (9) Alle Beschlüsse (ordentliche sowie außerordentliche) können statt in Gesellschafterversammlungen auf Veranlassung der Geschäftsführenden Kommanditistin auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Beim schriftlichen Abstimmungsverfahren beträgt die Abstimmungsfrist drei Wochen. Sie beginnt mit der Absendung des Schreibens, mit dem die Kommanditisten zur Stimmabgabe aufgefordert werden. Dieses Schreiben hat den Abstimmungsgegenstand genau zu bezeichnen. Der § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Kommanditisten innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren ersetzt, muss dessen Abstimmungsfrist spätestens am 15. Dezember des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres enden. (10) Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen, im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über die in Abs. 7 lit. e), lit. f) und lit. h) genannten Gegenstände sowie die folgenden der von Abs. 7 lit. g) erfassten Beschlussgegenstände des § 8 Abs. 2 lit. f), g) und h) und sämtliche von lit. i) erfassten Beschlussgegenstände erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden bzw. vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten und bedürfen außerdem (mit Ausnahme von Abs. 7 lit. f) der Zustimmung der Komplementärin. Die Komplementärin darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Jede vollen EUR 1.000 Pflichteinlage auf dem Kapitalkonto I gewähren eine Stimme. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat 100 Stimmen. Die Komplementärin hat unbeschadet der vorstehend geregelten Zustimmungserfordernisse kein Stimmrecht. Hinsichtlich der Beschlussfassung gemäß der in Abs. 7 genannten Beschlussgegenstände für jeweils die Geschäftsjahre bis 2011 sowie ggf. weiterer jeweils in den Geschäftsjahren bis 2011 erforderlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw. Gesellschafterversammlungen sind – nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen bezüglich des Stimmrechts – nur die Kommanditisten stimmberechtigt, die der Gesellschaft bis zum Beginn des jeweiligen schriftlichen Abstimmungsverfahrens bzw. Einberufungsverfahrens zur Gesellschafterversammlung rechtswirksam beigetreten sind. Eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 8, welche vor dem 31. Dezember 2026 Wirksamkeit entfalten soll, erfordert eine Mehrheit von 75 %; für eine danach eintretende Wirksamkeit genügt eine einfache Mehrheit. Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin aus wichtigem Grund von der Geschäftsführung abberufen werden soll, so genügt stets ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. (11) Kommanditisten können sich in Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen Abstimmungsverfahren nur durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten anderen Kommanditisten, einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe oder ein volljähriges Familienmitglied oder ihren persönlichen Finanzberater vertreten lassen. Die Erteilung von Untervollmachten ist nicht zulässig. Volljährige Familienmitglieder oder persönliche Finanzberater müssen zudem eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung bezüglich der Inhalte der Gesellschafterversammlung abgeben. Die schriftliche Vollmacht sowie ggf. die Verschwiegenheitserklärung sind dem Versammlungsleiter spätestens bei Feststellung der Anwesenheit vorzulegen. Werden mehrere Kommanditisten von einem gemeinsamen Vertreter vertreten, kann dieser auch voneinander abweichende Stimmabgaben vornehmen. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann außerdem Personen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zulassen, deren Anwesenheit sie für zweckmäßig hält. (12) Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung liegt bei ordnungsgemäßer Einladung aller Kommanditisten und Anwesenheit bzw. Vertretensein von mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten vor. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, weil die genannte Quote von mehr als 20 % nicht erreicht ist, hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit gleicher Form und Frist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden/vertretenen Stimmen beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einladung besonders hinzuweisen. Bei Abstimmung im schriftlichen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß (vgl. Abs. 9) zur Stimmabgabe aufgefordert worden sind und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten teilnehmen. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, weil die genannte Quote von mehr als 20 % nicht erreicht ist, gilt vorstehender Satz 2 entsprechend. (13) Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang (gemäß § 25 Abs. 2) des Protokolls oder des schriftlichen Abstimmungsergebnisses durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. (14) Im Falle der Verhinderung der Geschäftsführenden Kommanditistin werden deren in diesem § 11 genannten Aufgaben und Funktionen von der Treuhandkommanditistin übernommen. § 12 Jahresabschluss (1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres von der Geschäftsführenden Kommanditistin nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellen und von der Komplementärin zu unterzeichnen, soweit nicht gesetzlich kürzere Fristen vorgeschrieben sind. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Für die Geschäftsjahre bis 2011 bestimmt die Geschäftsführende Kommanditistin den Abschlussprüfer. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. (2) Für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. (3) Der Jahresabschluss hat neben den handelsrechtlichen auch die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten, soweit dies nach Handelsrecht zulässig und möglich ist. Wird der Jahresabschluss nachträglich geändert oder berichtigt, insbesondere im Zusammenhang mit einer steuerlichen Veranlagung oder Betriebsprüfung, so ist auch für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander der Jahresabschluss in der später geänderten oder berichtigten Fassung maßgebend. 141 Gesellschaftsvertrag (4) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, seine persönlichen Sonderwerbungskosten nebst Originalbelegen des jeweiligen Vorjahres bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert der Gesellschaft mitzuteilen. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft nicht mehr möglich. Der Einzelnachweis der Sonderwerbungskosten für einen ggf. erforderlichen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid des für die Gesellschaft zuständigen Finanzamtes durch die Gesellschaft obliegt dem Kommanditisten. b) Das steuerliche Ergebnis wird in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 auf die Kommanditisten so verteilt, dass die zuzuweisenden steuerlichen Ergebnisse am 31. Dezember des jeweiligen Jahres im selben Verhältnis zueinander stehen, wie die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres eingezahlten Pflichteinlagen (Gleichverteilungsabrede). Dabei werden neu beitretenden Gesellschaftern die bis zu ihrem Beitritt entstandenen Gewinne und Verluste nicht zugewiesen. Die Kommanditisten nehmen jeweils ab dem letzten Tag des Monats der Einzahlungen von Pflichteinlagen (zuzüglich Agio) gemäß § 7 Abs. 2 an dem Ergebnis teil. Die jeweils ab dem letzten Tag des Monats der Einzahlungen der Pflichteinlage (zuzüglich Agio) gemäß § 7 Abs. 2 entstandenen Gewinne und Verluste werden als Vorab den Gesellschaftern jeweils entsprechend ihrer eingezahlten Pflichteinlagen so zugewiesen, wie es erforderlich ist, um die Gleichverteilung zu erreichen. Sollte die Gleichverteilung steuerlicher Ergebnisse nicht bis zum Ablauf der Platzierungsphase erreicht werden können, werden auch in folgenden Geschäftsjahren Gewinne oder Verluste als Vorab zugewiesen, bis die Gleichverteilung erfolgt ist. Das nach Abzug dieser Gleichverteilung verbleibende steuerliche Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen verteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2012 sind alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten Pflichteinlagen zeitanteilig an den steuerlichen Ergebnissen beteiligt, vorbehaltlich des Erfordernisses einer Vorabzuweisung zur Erreichung der Gleichverteilung. c) Für handelsrechtliche und steuerliche Zwecke werden Erhöhungen der Kommanditeinlage jeweils wie Beitritte behandelt. § 13 Ergebnisverteilung, Entnahme von Liquiditätsüberschüssen (1) Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung bzw. die Verteilung des Ergebnisses der handelsrechtlichen Gewinnund Verlustrechnung ist der von der Geschäftsführenden Kommanditistin aufgestellte und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss einschließlich der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. (2) Die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der Geschäftsführenden Kommanditistin einschließlich der Vergütungen aus dem in § 8 Abs. 5 lit. e) genannten Gesellschaftsverwaltungsvertrag sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der Kommanditisten zueinander als Kosten der Gesellschaft behandelt. Die Zahlungen setzen kein positives Jahresergebnis voraus. (3) Die verbleibenden Gewinne oder Verluste zuzüglich etwaiger Ausgleichsleistungen (nachfolgend als „Ergebnis“ bezeichnet) werden wie folgt verteilt: a) 142 Für das Geschäftsjahr 2009 wird das handelsrechtliche Ergebnis auf die Kommanditisten – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft – im Verhältnis ihrer am 31. Dezember 2009 eingezahlten Pflichteinlage verteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2010 wird das handelsrechtliche Ergebnis auf die Kommanditisten – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft – so verteilt, dass die Kapitalkonten II am 31. Dezember des jeweiligen Jahres im selben Verhältnis zueinander stehen, wie die eingezahlten Pflichteinlagen (sogenannte „Gleichverteilungsabrede“). Dabei werden Gewinne und Verluste als Vorab den Gesellschaftern jeweils so zugewiesen, wie es erforderlich ist, um die Gleichverteilung zu erreichen. Das nach Abzug dieser Gleichverteilung verbleibende handelsrechtliche Ergebnis wird für alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Pflichteinlage verteilt. (4) Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zugewiesen, als sie deren Pflichteinlagen übersteigen. (5) Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen entscheidet, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Soweit Entnahmen (Gewinnentnahme bzw. Entnahme freier Liquidität) vorgenommen werden, erfolgen Zahlungen an die Kommanditisten jährlich, und zwar auch dann, wenn die Pflichteinlagen durch aufgelaufene Verluste gemindert sind. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, in Abstimmung mit der Komplementärin Entnahmen auch bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Kommanditisten, die 100 % ihrer Pflichteinlage zzgl. 5 % Agio (§ 7 Abs. 2) bis spätestens 30. Oktober 2011 auf das in § 7 Abs. 2 genannte Konto der Gesellschaft leisten, erhalten eine Vorabauszahlung für den Zeitraum ab dem Eingang der Zahlung bis zum 15. November 2011 in Höhe von 3,5 % p. a. bezogen auf die vorzeitig eingezahlte Pflichteinlage ohne Berücksichtigung des Agios. Die Vorabauszahlung erfolgt jeweils bis zum Ende März des Folgejahres, erstmalig im Dezember 2010. Die Vorabauszahlungen werden bei der Verteilung des steuerlichen Ergebnisses nach Abs. 3 und 4 so behandelt, als seien sie nicht erfolgt. (6) (7) Entnahmen erfolgen jeweils nachschüssig voraussichtlich bis Ende März des Folgejahres. Hieran sind die Kommanditisten zeitanteilig im Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten Einlagen beteiligt. Vorzunehmende Entnahmen sind zunächst mit etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen die betreffenden Gesellschafter zu verrechnen. Wenn durch Veränderungen der Gesellschafterstruktur, insbesondere durch Kommanditistenwechsel, der Gesellschaft gewerbesteuerliche Nachteile entstehen, wird dieser Nachteil von den jeweils ausscheidenden und neu beitretenden Kommanditisten alleine getragen. Kommanditistin zudem ein Entgelt in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrages (Betrag auf dem Kapitalkonto I), mindestens jedoch EUR 150 und höchstens EUR 300 pro Vorgang. Der Veräußerer und der Erwerber schulden dieses Entgelt als Gesamtschuldner. Mehrere Erben schulden dieses Entgelt im Verhältnis ihrer Erbanteile, Erben und Vermächtnisnehmer schulden dieses Entgelt als Gesamtschuldner. (3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Beträge verstehen sich inklusive einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. (4) Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Gesellschaft aus, erhält sie die vorgenannte Vergütung gemäß Abs. 1 zeitanteilig. § 16 Vergütung der Treuhandkommanditistin (1) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit gemäß § 5 dieses Vertrages eine einmalige Vergütung von EUR 25.000, welche spätestens am 31. Dezember 2009 zu zahlen ist. (2) Der in Abs. 1 genannte Betrag versteht sich inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. § 14 Vergütungen der Komplementärin (1) Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Jahre 2009 und 2010 eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR 20.000 spätestens zum 31. Dezember 2009. Weiter erhält sie für ihre Übernahme der Haftung nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages eine jährliche Vergütung von EUR 10.000 welche jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen ist, erstmals zum 30. Juni 2011. (2) Die in Abs. 1 genannten Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. (3) Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, erhält sie die in Abs. 1 genannte jährliche Vergütung zeitanteilig. § 17 Verfügungen über Kommanditanteile (1) Jede Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil davon bedarf der Schriftform und ist nur wirksam mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin. Die Zustimmung zur Verfügung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn im Falle der Abtretung eines Kommanditanteils der Erwerber der Geschäftsführenden Kommanditistin nicht auf eigene Kosten eine formgerechte Handelsregistervollmacht über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen jeglicher Art gemäß einem von der Geschäftsführenden Kommanditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext erteilt hat. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Verfügung zu einer Änderung der Bewertung der Gesellschaft nach anwendbarem Steuerrecht führen würde. (2) Im Falle der Veräußerung eines Kommanditanteils tritt der Erwerber/Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus diesem Vertrag ein. Kosten, die der Gesellschaft durch die Veräußerung entstehen, sind einschließlich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer vom Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner zu ersetzen. Gleiches gilt für die Gebühr gemäß § 15 Abs. 2. § 15 Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin (1) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 1 dieses Vertrages die im Gesellschaftsverwaltungsvertrag vorgesehene Vergütung. (2) Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäftsführende 143 Gesellschaftsvertrag (3) Die Treuhandkommanditistin kann ihren Kommanditanteil im Ganzen oder in Teilbeträgen nur mit Genehmigung des insoweit nach Maßgabe des Treuhandvertrages berechtigten Treugebers abtreten. (4) Eine Teilung von Kommanditanteilen sollte – außer in Erbfällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens EUR 10.000 mit Hafteinlagen von mindestens EUR 1.000 führen oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 belaufen. Ausgenommen hiervon sind die Kommanditanteile der Geschäftsführenden Kommanditistin sowie der Treuhandkommanditistin bis zur Aufnahme von Treugebern. Ebenfalls ausgenommen sind Fälle, in denen die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 eine geringere Pflichteinlage zugelassen hat; in diesen Fällen sollte eine Teilung von Kommanditanteilen – außer in Erbfällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens EUR 5.000 mit Hafteinlagen von mindestens EUR 500 führen oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 belaufen. c) (2) b) 144 er unter Einhaltung der in § 18 beschriebenen Form und Frist kündigt; sein Anteil infolge Pfändung von einem Dritten gekündigt wird, und zwar mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung erfolgte; über sein Vermögen rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und zwar mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist; b) seine Beteiligung an der Gesellschaft gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden der Pfändung wieder aufgehoben worden ist. (4) Für alle Fälle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft gibt die Komplementärin schon jetzt ihre Einwilligung zur Fortführung der Firma. Scheidet die Komplementärin unter Benennung einer Nachfolgerin gemäß § 18 aus der Gesellschaft aus, so beschließen die Gesellschafter unverzüglich über die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als neue Komplementärin, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird. Lehnen die Gesellschafter die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als Komplementärin der Gesellschaft ab, so bestellen sie unverzüglich eine andere juristische Person als neue Komplementärin. Die Gesellschaft wird mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin aufgelöst, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten eine juristische Person an die Stelle der ausscheidenden Komplementärin tritt. Sowohl die Entscheidung über die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als auch – für den Fall der Ablehnung ihrer Aufnahme – die Bestellung einer anderen juristischen Person als neue Komplementärin erfolgen durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden/vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten. (5) Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin kann durch die Treugeber nach Maßgabe des Treuhandvertrages eine neue Treuhandkommanditistin gewählt werden. Die Gesellschaft wird dann mit der neu gewählten Treuhandkommanditistin fortgesetzt. Dabei gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolge Ein Kommanditist scheidet unter Fortsetzung der Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft aus, wenn a) a) Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 9 und § 7 Abs. 4 genannten Ausschlüsse erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Gesellschafter, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist. Der Ausschluss wird mit Zustellung des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter wirksam – wobei § 25 Abs. 2 Anwendung findet – und zwar auch dann, wenn eine etwa zu zahlende Abfindung noch nicht gezahlt und/oder über sie noch keine Einigung erzielt wurde. § 19 Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern (1) Ein Gesellschafter kann neben den in § 4 Abs. 9 und § 7 Abs. 4 genannten Möglichkeiten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn (3) § 18 Kündigung Die Gesellschaft kann von einem Gesellschafter schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Abweichend hiervon besteht eine Kündigungsmöglichkeit mit vorgenannter Frist erstmals zum 31. Dezember 2026. Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft in dem Jahr aufgelöst bzw. deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen Ende die Kündigung erfolgen soll. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Kündigung führt nicht zur Auflösung/Beendigung der Gesellschaft. Die Komplementärin kann – abweichend von Satz 2 – mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen. Kündigt die Komplementärin zu einem Termin vor dem 31. Dezember 2026, ist sie verpflichtet, eine in die Gesellschaft eintrittsbereite juristische Person als ihre Nachfolgerin (im Folgenden: die „Benannte Nachfolgerin“ genannt) zu benennen. er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, und zwar mit dem Ablauf des Tages, zu dem die Ausschließung beschlossen wurde. alle Gesellschafterrechte und -pflichten der Treuhandkommanditistin unter Ausschluss der Auseinandersetzung auf die neue Treuhandkommanditistin über. Falls keine neue Treuhandkommanditistin gewählt wird, werden die Treugeber direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. Dabei gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle Gesellschafterrechte und -pflichten der Treuhandkommanditistin unter Ausschluss der Auseinandersetzung quotal entsprechend den übernommenen Beteiligungsbeträgen auf die Treugeber über. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der jeweiligen Treugeber als Kommanditisten im Handelsregister. Die Regelung des § 5 Abs. 5 gilt in diesem Fall entsprechend. Ergebnis der schwebenden Geschäfte, soweit sie nicht passivierungspflichtig sind, und einem etwaigen Firmenwert nimmt er nicht teil. Endet ein Gesellschaftsverhältnis nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, so wird bei der Berechnung des Abfindungsguthabens das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres nicht berücksichtigt. b) Scheidet ein Kommanditist aus Gründen aus, die in § 19 Abs. 1 b) und c) und § 19 Abs. 2 niedergelegt sind, beschränkt sich sein Auseinandersetzungsanspruch auf den Buchwert des Kommanditanteils zum 31. Dezember des vor dem Ausscheidenstermin liegenden Jahres bzw. auf die Summe der Kapitalkonten I bis III zuzüglich dem Stand eines Verrechnungskontos gemäß § 6 Abs. 2 zum 31. Dezember des Jahres seines Ausscheidens, wenn er am 31. Dezember ausscheidet. c) In den Fällen des § 7 Abs. 4 erhält der ausscheidende Kommanditist entgegen den vorstehenden Regelungen eine Abfindung, die in der Höhe der von ihm eingezahlten Pflichteinlage abzüglich eines evtl. Schadensersatzanspruchs gemäß § 7 Abs. 5 entspricht. d) Ist das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt, in dem die Auflösung der Gesellschaft durch die Gesellschafter gemäß § 22 Abs. 1 beschlossen wird, noch nicht oder nicht vollständig an den ausgeschiedenen Kommanditisten ausgezahlt worden, so wandelt sich der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Kommanditisten auf den noch nicht ausgezahlten Teil seines Auseinandersetzungsguthabens in einen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös entsprechend § 22 Abs. 2 um. e) Der ausgeschiedene Kommanditist wird dann so behandelt, als sei er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, muss sich aber den vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss erhaltenen Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens auf seinen anteiligen Anspruch auf den Liquidationserlös anrechnen lassen. Ergibt sich dabei, dass der vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss ausgezahlte Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens den Betrag übersteigt, der ihm nun anteilig am Liquidationserlös zustehen würde, so muss er der Gesellschaft bzw. der Liquidationsmasse den Mehrbetrag zurückerstatten. f) Die Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der Ermittlung des Abfindungsanspruches, trägt der ausscheidende Kommanditist. Dies gilt nicht für Kommanditisten, die zum 31. Dezember 2026 ausscheiden. Auf diesen Termin ermittelt die Gesellschaft auf eigene Kosten den Abfindungsanspruch der ausscheidenden Gesellschafter. Die Höhe des Abfindungsanspruches wird § 20 Tod eines Gesellschafters Verstirbt ein Kommanditist, geht der Kommanditanteil auf seine Erben über und die Gesellschaft wird mit diesen fortgesetzt. Es entsteht die Gebühr gemäß § 15 Abs. 2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines legitimieren; liegt ein solcher nicht vor, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, andere geeignete Erbnachweise zu akzeptieren. Mehrere Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschafterstellung mit Ausnahme des Rechts auf Beteiligung am Ergebnis gemäß § 13 Abs. 3 und 4. Kommanditisten können ihren Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterstellen. § 21 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung (1) Der Komplementärin steht entsprechend ihrer fehlenden Kapitalbeteiligung ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zu. Das gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft. (2) Die Treuhandkommanditistin hat im Falle ihres Ausscheidens gemäß § 19 Abs. 5 keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. (3) Ausscheidenden Kommanditisten steht ein Auseinandersetzungsguthaben als Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: a) Die Höhe des Abfindungsanspruches bemisst sich nach dem Verkehrswert der Gesellschaft. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Verkehrswert entspricht dabei dem Verhältnis der eingezahlten Pflichteinlage des ausscheidenden Gesellschafters zu der Summe der eingezahlten Pflichteinlagen aller Gesellschafter. Am 145 Gesellschaftsvertrag von dem für das betreffende Geschäftsjahr ordentlich bestellten Abschlussprüfer der Gesellschaft als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt. g) h) (4) Das Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten, jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, erstmals in dem auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahr fällig; es ist zu bezahlen, soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dies unter Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erlaubt. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen. Ein fälliger Anspruch ist mit 1 Prozentpunkt p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen; vorzeitig ausgezahlte Beträge sind mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Der ausscheidende Kommanditist kann von der Gesellschaft keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch verlangen. In Fällen der Entnahme eines eventuellen Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters nach § 7 Abs. 4 gilt die Regelung des § 7 Abs. 5. Die Komplementärin ist bei ihrem Ausscheiden von ihrer Haftung gemäß §§ 128, 160, 161 HGB freizustellen. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht jedoch nicht. § 22 Liquidation (1) Die Liquidation erfolgt nach einem entsprechenden Auflösungsbeschluss der Gesellschafter durch die Geschäftsführende Kommanditistin als Liquidator. (2) Der Liquidationserlös wird wie folgt verteilt: a) b) c) d) 146 Zunächst werden die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten reguliert; danach erhalten jeweils die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin (sofern letztere noch auf eigene Rechnung an der Gesellschaft beteiligt ist) ihren Anteil am Liquidationserlös und ihre Vergütungen (§ 15, § 16) sowie beide ihre jeweiligen Auslagen erstattet, zugleich erhält die Komplementärin ihre Vergütung (§ 14) und ihre Auslagen erstattet; ggf. ist sodann eine angemessene Liquiditätsreserve, die zur Befriedigung von Kosten und Ansprüchen bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft dient, zu bilden; ein danach verbleibender Erlös wird an die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Pflichteinlagen ausgekehrt. § 23 Haftung der Gesellschafter untereinander (1) Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch für ein Verhalten vor Abschluss dieses Vertrages. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. § 24 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren Die Kommanditisten sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Kommanditisten über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Kommanditisten. Ein ausscheidender Kommanditist soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. § 25 Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kosten (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen bzw. lückenhaften Regelungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen. (2) Zugegangen im Sinne dieses Vertrages sind Schriftstücke, insbesondere das Protokoll der Gesellschafterversammlung oder das schriftliche Abstimmungsergebnis, wenn sie an die letzte von dem Kommanditisten gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurden. (3) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. (4) Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen, werden als Aktiv- und Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt. (5) Etwaige Kosten aus diesem Vertrag trägt die Gesellschaft, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Hamburg, den 6. August 2009 HTD 4 Verwaltungs GmbH Harald Pohl Geschäftsführer Dr. Katharina Leue Prokuristin Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Dr. Bernd Walter Oliver Brinks Geschäftsführer Geschäftsführer Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Dr. Bernd Walter Oliver Brinks Geschäftsführer Geschäftsführer 147 Treuhandvertrag zwischen den an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG über eine Treuhandkommanditistin beteiligten Personen, – nachfolgend „Treugeber“ genannt – und der Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH – nachfolgend „Treuhandkommanditistin“ genannt Inhaltsverzeichnis Paragraph 148 Seite Präambel 149 §1 Gegenstand und Zustandekommen des Treuhandvertrages 149 §2 Rechtsverhältnisse 149 §3 Zahlung der Einlage, Erhöhung des Kapitalanteils 150 §4 Pflichten der Treuhandkommanditistin 150 §5 Sorgfaltspflicht, Haftung 150 §6 Freistellung der Treuhandkommanditistin 151 §7 Selbstkontrahieren 151 §8 Treugeberregister, Geldwäschegesetz, Datenschutz 151 §9 Ergebnisverteilung, Verteilung von Liquiditätsüberschüssen 152 § 10 Vergütung der Treuhandkommanditistin 152 § 11 Personenmehrheit 152 § 12 Übertragung der Beteiligung 152 § 13 Tod eines Treugebers 152 § 14 Dauer, Kündigung 152 § 15 Ausscheiden der Treuhandkommanditistin 153 § 16 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren 153 § 17 Schlussbestimmungen 153 Zwischen (1) den an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HR A 109632 über eine Treuhandkommanditistin beteiligten Personen (die „Treugeber“), register wandelt sich die atypisch stille Beteiligung in eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung um. 2. Der Treuhandvertrag kommt dadurch zustande, dass der Treugeber eine Beitrittserklärung unter Angabe seines Beteiligungsbetrages vollständig ausfüllt und unterzeichnet, sofern der Beitritt nicht ausdrücklich als Direktkommanditist erfolgen soll, und die Treuhandkommanditistin diese Beitrittserklärung annimmt. Der Treugeber verzichtet gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. 3. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet ihre Pflichteinlage bzw. Beteiligung an der Fondsgesellschaft (Pflichteinlage und Beteiligung im Folgenden einheitlich auch „Einlage“ genannt) im eigenen Namen, aber im Rahmen des Beitritts des Treugebers für dessen Rechnung. Der Anteil des Treugebers an der Einlage der Treuhandkommanditistin bemisst sich nach dem von dem Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrag. und (2) Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HR B 100573 („Treuhandkommanditistin“) – Treugeber und Treuhandkommanditistin nachfolgend auch als die „Parteien“ bezeichnet – Präambel Die Beteiligung der Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft erfolgt nach Maßgabe der Beitrittserklärung, des Gesellschaftsvertrages und den Bestimmungen dieses Vertrages. Für das Verhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber gelten ergänzend und sinngemäß die Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Einlage bei der Fondsgesellschaft auch für weitere Treugeber treuhänderisch zu erwerben, zu halten und zu verwalten (vgl. §§ 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages). Der Treugeber will sich mittelbar als Kommanditist an der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG – nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt –, beteiligen. Die Treuhandkommanditistin ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (nachfolgend der „Gesellschaftsvertrag“) ermächtigt, ihre Pflichteinlage bei der Fondsgesellschaft aus von Treugebern aufzubringenden Mitteln zu erhöhen und treuhänderisch für diese zu halten. Der von der Treuhandkommanditistin für den jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltene Anteil an ihrer Pflichteinlage entspricht dem in der Beitrittserklärung des Treugebers genannten Betrag. Als Haftsumme werden EUR 100 pro EUR 1.000 der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Eine Nachschusspflicht besteht für die Treuhandkommanditistin und damit für die Treugeber nicht. Auf die Regelungen in § 7 des Gesellschaftsvertrages wird hingewiesen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhandkommanditistin werden durch die nachfolgenden Regelungen bestimmt. §1 1. Gegenstand und Zustandekommen des Treuhandvertrages Der Treugeber will sich mit der in der Beitrittserklärung genannten Pflichteinlage mittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligen. Dies erfolgt durch die Treuhandkommanditistin zunächst in Form einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung. Mit Eintragung der von der Treuhandkommanditistin übernommenen Haftsumme in das Handels- §2 Rechtsverhältnisse 1. Im Außenverhältnis hält die Treuhandkommanditistin ihre Einlage im eigenen Namen als einheitlichen Kommanditanteil. 2. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Treugebers. Die Stellung des Treugebers entspricht daher wirtschaftlich der eines Kommanditisten der Fondsgesellschaft. Die rechtlichen und steuerlichen Folgen der Beteiligung treten in der Person des Treugebers ein. 3. Der Treugeber ist berechtigt, die sich aus der Beteiligung der Treuhandkommanditistin ergebenden Gesellschafterrechte, soweit sie seinen Anteil an der Einlage betreffen, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft sowie Dritten geltend zu machen und wahrzunehmen. Die in § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages beschriebenen Rechte kann der Treugeber nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 im eigenen Namen geltend machen. 149 Treuhandvertrag 4. Vor Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen der Fondsgesellschaft sind von der Treuhandkommanditistin – schriftlich zu erteilende – Weisungen der Treugeber zu beachten, in welcher Weise die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht ausüben soll, wenn der Treugeber nicht selbst an der Gesellschafterversammlung bzw. an dem schriftlichen Abstimmungsverfahren teilnimmt. Werden Weisungen durch den Treugeber nicht erteilt, ist die Ausübung des auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil des Treugebers an der Einlage entfallenden Stimmrechts durch die Treuhandkommanditistin ausgeschlossen. Der Treugeber hat sich insofern der Stimme zu enthalten. Der Treugeber ist aber berechtigt, an der Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen und das auf seinen treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Einlage entfallende Stimmrecht selbst auszuüben oder sich entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages vertreten zu lassen. Die Treuhandkommanditistin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechtes in Höhe seines Anteils an der treuhänderisch gehaltenen Einlage. Der Treugeber hat seine Absicht, an der Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen bzw. sich durch einen Dritten vertreten zu lassen, der Treuhandkommanditistin unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen vor der Gesellschafterversammlung oder, im Falle einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, mit der in der Einladung genannten Frist schriftlich anzuzeigen. Die Treuhandkommanditistin zeigt die Übertragung des Stimmrechtes der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unter Offenlegung der persönlichen Daten des Treugebers aus dem Treugeberregister (vgl. § 8) an und veranlasst die direkte Zusendung aller Beschlussunterlagen an den Treugeber. Findet ein schriftliches Abstimmungsverfahren statt, werden alle Treugeber zum Zwecke der Abstimmung ebenso wie die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführenden Kommanditistin direkt schriftlich zur Stimmabgabe aufgefordert. 150 5. Übt die Treuhandkommanditistin das Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen aus, so tut sie dies ausschließlich unter Berücksichtigung der Weisungen und der Interessen des Treugebers sowie unter Beachtung seiner und ihrer gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ist der Treuhandkommanditistin bei Gesellschafterversammlungen die gespaltene Stimmabgabe gestattet. §3 Zahlung der Einlage, Erhöhung des Kapitalanteils 1. Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage zzgl. 5 % Agio nach Maßgabe der Beitrittserklärung und § 7 des Gesellschaftsvertrages fristgerecht auf das vorgesehene Treuhandkonto einzuzahlen. 2. Erfüllt der Treugeber die in der Beitrittserklärung übernommene Verpflichtung zur Leistung seines Beteiligungsbetrages zzgl. Agio nicht oder nicht in voller Höhe, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen sowie – nach Mahnung und Fristsetzung – das Treuhandverhältnis zu kündigen. Die Regelungen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gelten entsprechend. 3. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Einlage bei der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (dort § 4) im Auftrag und für Rechnung des Treugebers erhöhen. §4 Pflichten der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin hat sich gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages zur treuhänderischen Verwaltung ihrer Einlage für die Treugeber verpflichtet. Sie hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Im Rahmen dieser Verwaltung übernimmt sie folgende Leistungen: 1. Annahme der Beitrittserklärungen und Aufnahme der Treugeber gemäß § 4 Abs. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages. 2. Überwachung der Einzahlung der Beteiligungsbeträge der Treugeber. Weiterleitung der Beteiligungsbeträge der Treugeber zzgl. Agio an die Fondsgesellschaft. 3. Vertretung der Treugeber in Gesellschafterversammlungen. 4. Führung des Treugeberregisters sowie Veranlassung der Handelsregisteranmeldungen. §5 Sorgfaltspflicht, Haftung 1. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die gemäß § 4 übernommenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen. Sie ist berechtigt und verpflichtet, alle Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Interesse der Fondsgesellschaft bzw. der Treugeber zur Durchführung der nach § 4 bestimmten Leistungen erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft sind zu beachten. 2. Die Treuhandkommanditistin ist darüber hinaus verpflichtet, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“), insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 GwG zu erfüllen. Die Durchführung der zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen hat sie gemäß § 7 Abs. 2 GwG mit Vereinbarung vom 24. Juni 2009 auf die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH übertragen. 3. Schadensersatzansprüche des Treugebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Vertragspflichtverletzungen – verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährung vorgeschrieben ist. Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Schaden gegenüber der Treuhandkommanditistin schriftlich geltend zu machen. 4. Die Treuhandkommanditistin übernimmt keine Haftung für den Eintritt der vom Treugeber mit seiner Beteiligung ggf. angestrebten steuerlichen und/oder wirtschaftlichen Folgen sowie für den Erfolg der Investitionen der Fondsgesellschaft und für den Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft verfolgten wirtschaftlichen Ziele. §6 Freistellung der Treuhandkommanditistin 1. Die Treuhandkommanditistin hat einen Anspruch gegen den Treugeber auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Teiles ihrer Einlage entstehen. 2. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist auf den in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrag begrenzt. Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das Treuhandkonto eingezahlt hat, ist er zu einer Freistellung der Treuhandkommanditistin mit der nachstehend dargelegten Ausnahme nicht mehr verpflichtet. Die Freistellungs-verpflichtung des Treugebers lebt in entsprechender Anwendung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB anteilig – im Verhältnis seines Beteiligungsbetrages zur Einlage der Treuhandkommanditistin – wieder auf, wenn und soweit durch Rückzahlung der Pflichteinlage diese den Betrag der ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme der Treuhandkommanditistin unterschreitet, die Treuhandkommanditistin Gewinnanteile entnimmt, während ihre eingezahlte Pflichteinlage durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder ihre eingezahlte Pflichteinlage durch die Entnahme unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird. 3. Im Falle einer Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin durch Gläubiger der Fondsgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhandkommanditistin im Zusammenwirken mit der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft die Weiterleitung von Auszahlungen an den Treugeber davon abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Freistellungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin Sicherheit leistet. §7 Selbstkontrahieren Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. §8 Treugeberregister, Geldwäschegesetz, Datenschutz 1. Die Treuhandkommanditistin führt über alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten (Firma und Registernummer oder Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Bankverbindung, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Finanzamt, Steuernummer). Jeder Treugeber erhält mit Annahme seiner Beitrittserklärung von der Treuhandkommanditistin eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register. 2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhandkommanditistin Angaben über die übrigen Treugeber macht. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Angaben aus dem Treugeberregister offenzulegen, falls die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das Investitionsvorhaben der Fondsgesellschaft finanzierenden Kreditinstitut oder einem anderen Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Gegenüber als Berater der Gesellschaft tätig werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, ist die Treuhandkommanditistin ebenso zur Offenlegung von Daten aus dem Treugeberregister berechtigt. 3. Der Treugeber ist gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft Änderungen der Daten zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Treugeberbeteiligung unverzüglich mitzuteilen. 4. Der Treugeber ist gemäß § 4 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, seine gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) zu erfüllen, insbesondere zusammen mit seiner Beitrittserklärung die zur Durchführung der Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 3 und 4 GwG erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen. Kommt der Treugeber seinen geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem GwG nicht nach, kann die Treuhandkommanditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung und Nachfristsetzung diesen Treuhandvertrag kündigen. 5. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDVAnlagen gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung genutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die Treuhandkommanditistin tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen, ferner solche Dritte, die die Treuhandkommanditistin mit der Erledigung ihrer Aufgaben beauftragt. Diese Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet. 151 Treuhandvertrag §9 Ergebnisverteilung, Verteilung von Liquiditätsüberschüssen 1. Für die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Verteilung von Liquiditätsüberschüssen, des steuerlichen Ergebnisses sowie für Auszahlungen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. 2. Die Fondsgesellschaft ist gemäß § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft nur verpflichtet, die bis zum 31. März des Folgejahres nachgewiesenen Sonderwerbungskosten der Treugeber im Rahmen der Steuererklärungen geltend zu machen. Der Einzelnachweis der Sonderwerbungskosten für einen ggf. erforderlichen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid des für die Gesellschaft zuständigen Finanzamtes obliegt den Treugebern. § 12 Übertragung der Beteiligung 1. Jede Verfügung über die Beteiligung des Treugebers bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. 2. Mit der Übertragung der Beteiligung gehen die Rechte und Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis – auch soweit sie vor der Übertragung entstanden sind – auf seinen Rechtsnachfolger über. Jeder Treugeber erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Rechte anderer Treugeber auf Dritte übergehen können. 3. Im Falle einer Übertragung hat der Treugeber der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft den Namen sowie die Anschrift des Rechtsnachfolgers unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die geschäftsführende Kommanditistin hat im Falle eines Treugeberwechsels Anspruch auf die in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Gebühr. 4. Eine Teilung von Einlagen darf – außer in Erbfällen – nur zu Anteilen von mindestens EUR 10.000 oder zu höheren Anteilen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 belaufen, führen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 des Gesellschaftsvertrags eine geringere Pflichteinlage zugelassen hat; in diesen Fällen darf eine Teilung von Einlagen – außer in Erbfällen – nur zu Anteilen von mindestens EUR 5.000 führen oder zu höheren Anteilen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von EUR 1.000 belaufen (vgl. § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). § 10 Vergütung der Treuhandkommanditistin 1. 2. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Treuhandtätigkeit die Vergütung gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages. Zusätzliche Leistungen der Treuhandkommanditistin zugunsten eines einzelnen Treugebers werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Insoweit ist die Treuhandkommanditistin im Zusammenwirken mit der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft zur Verrechnung mit Ansprüchen des Treugebers, z. B. auf Auszahlungen, berechtigt. § 11 Personenmehrheit 1. 2. Soweit die Treuhandkommanditistin ein und dieselbe Treugeberbeteiligung nach Maßgabe dieses Vertrages für mehrere Personen gleichzeitig hält, übernehmen diese sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft als Gesamtschuldner mit der Maßgabe, dass Tatsachen, die nur hinsichtlich eines Gesamtschuldners vorliegen oder eintreten, für oder gegen jeden von ihnen wirken. Zur Wahrnehmung der Rechte aus diesem Vertrag hat die Personenmehrheit einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Dieser wird insbesondere sämtliche Erklärungen und Schriftstücke für die Personenmehrheit mit rechtsverbindlicher Wirkung entgegennehmen. Die Abgabe von Erklärungen einschließlich von Erklärungen zur Stimmrechtsausübung wird ebenfalls von dem Bevollmächtigten durchgeführt. Bis zur Benennung eines Bevollmächtigten gegenüber der Treuhandkommanditistin ruhen sämtliche Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung. § 13 Tod eines Treugebers 1. Im Falle des Todes eines Treugebers geht die Beteiligung auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer über. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen. Liegt ein solcher nicht vor, ist die Geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, andere geeignete Erbnachweise zu akzeptieren. Solange die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Treugeberbeteiligung. 2. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beteiligungswechsel durch Erbfolge anfallen, tragen die Erben. Hierzu gehört auch die Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags. § 14 Dauer, Kündigung 1. 152 Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft, soweit die Treugeber nicht nach Maßgabe von § 15 eine neue Treuhandkommanditistin bestellen, oder mit Abschluss der Liquidation der Fondsgesellschaft. Der Treugeber ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, die gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. 2. 3. Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Treugeber seine in § 8 Abs. 4 dargelegten geldwäscherechtlichen Pflichten trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Treuhandkommanditistin nicht erfüllt. Die Kündigung des Treuhandvertrages durch den Treugeber ist jederzeit, jedoch nur mit der Maßgabe eine unmittelbare Kommanditbeteiligung zu begründen, möglich. Der Treugeber hat in diesem Fall auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht beizubringen. Die der Gesellschaft durch eine Kündigung durch einen Treugeber entstehenden Kosten trägt der jeweilige Treugeber. § 16 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren 1. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag und dem damit begründeten Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Treuhandkommanditistin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. 2. Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber über, überträgt der Verkäufer seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition), der mit der Treuhandkommanditistin besteht, sodass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. § 17 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsgesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. 3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird der Vertrag dadurch in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung bzw. lückenhafte Regelung gilt vielmehr als durch eine solche Vorschrift ersetzt bzw. ausgefüllt, die der von den Parteien tatsächlich bzw. mutmaßlich beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. § 15 Ausscheiden der Treuhandkommanditistin 1. 2. Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus, kann von den Treugebern gemäß § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eine neue Treuhandkommanditistin bestellt werden. Der hierfür erforderliche Beschluss der Treugeber ist mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Je volle EUR 1.000 des eingezahlten Nominalbetrags der Pflichteinlage (ohne Agio) (vgl. § 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages) gewähren eine Stimme. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit der neu gewählten Treuhandkommanditistin fortgesetzt, und zwar von allen Treugebern, auch wenn diese nicht mitgestimmt oder dagegen gestimmt haben. Den Treugebern, die nicht mit gestimmt oder dagegen gestimmt haben, verbleibt das Recht zur Kündigung des Treuhandvertrages zur Begründung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung gemäß § 14 Abs. 3 dieses Vertrages. Wird eine neue Treuhandkommanditistin nicht bestellt, werden die Treugeber gemäß § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages in Höhe der von ihnen übernommenen Beteiligungsbeträge direkt als Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft führt die Abstimmung über die Bestellung der neuen Treuhandkommanditistin durch. Für das Abstimmungsverfahren gelten im Übrigen die Regelungen des § 11 des Gesellschaftsvertrages über Abstimmungen im schriftlichen Verfahren entsprechend. Hamburg, den 24.06.2009 Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Oliver Brinks Geschäftsführer Dr. Bernd Walter Geschäftsführer 153 Verbraucherinformationen für den Fernabsatz Die nachfolgende Zusammenstellung dient der Erfüllung der Informationspflichten nach der BGB Informationspflichten-Verordnung für Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz. Übersicht A. Allgemeine Informationen B. Informationen über die Vertragsverhältnisse C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung 154 A. Allgemeine Informationen f) Anbieterin und Vertrieb: • Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HR B 99956 Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl und Michael Arndt Funktion: Anbieterin, Prospektherausgabe, Konzeption, Eigenkapitalvermittlerin, Darlehensvermittlerin, Beteiligungsvermittlerin, Vertriebsunterstützung 1. Fonds KG, Vertreterin, Anbieterin a) Fonds KG: • • • • Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HR A 109632 Gesetzlich vertreten durch die Komplementärin; bei der Aufnahme von Anlegern wird die Fonds KG von der Treuhandkommanditistin vertreten. Funktion: Fonds KG, Darlehensnehmerin, Kommanditistin der Objekt KG. Der Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als Kommanditistin an der PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG („Objekt KG“) mit einer geplanten Pflichteinlage in Höhe von EUR 48.508.630,00 und einer Hafteinlage in Höhe von EUR 39.370,00 (entspricht 39,47 % des Gesellschaftskapitals der Objekt KG). b) Komplementärin: • • • • HTD4 Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HR B 110135 Geschäftsführer: Harald Pohl und Michael Arndt Funktion: Komplementärin der Fonds KG c) Geschäftsführende Kommanditistin: • • • • Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HR B 101107 Geschäftsführer: Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks Funktion: Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG, Verwaltung der Fonds KG, Geschäftsführende Kommanditistin der Objekt KG d) Treuhandkommanditistin: • • • • Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HR B 100573 Geschäftsführer: Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks Funktion: Treuhänderisches Halten und Verwalten von Beteiligungen an der Fonds KG für Treugeber e) Objekt KG: • • • • Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. KG (spätere voraussichtliche Firmierung: Neues Thier-Areal Dortmund G.m.b.H. & Co. KG), Heegbarg 30, 22391 Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HR A 104516 Gesetzlich vertreten durch die Komplementärin, die PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. Funktion: Objekt KG. Zweck der Objekt KG ist die Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums in Dortmund und dessen Vermietung und Verpachtung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Tätigkeit der Objekt KG ist beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens. • • • 2. Aufsichtsbehörden Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen dürfen erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung gestattet hat. 3. Name und Anschrift der für die Anbieterin handelnden Vermittler/Dienstleister Auskunft zu den jeweils tätigen Vermittlern/Dienstleistern erteilt Ihnen gerne: Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Tel.: 0 40/28 09 52-167, Fax: 0 40/28 09 52-499 B. Informationen über die Vertragsverhältnisse 1. Wesentliche Merkmale Der Anleger beteiligt sich direkt als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (und ggf. des Treuhandvertrages) an der Fonds KG. Der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag sind im Verkaufsprospekt im vollständigen Wortlaut abgedruckt. Die Mindestbeteiligung eines Anlegers soll EUR 10.000 oder ein ganzzahliges höheres Vielfaches von EUR 1.000 betragen. Die Treuhandkommanditistin kann Beteiligungen mit geringerer Pflichteinlage zulassen, wobei in diesem Fall eine Pflichteinlage mindestens EUR 5.000 zu betragen hat. Hinzu kommt ein Agio in Höhe von 5 % der jeweiligen Pflichteinlage. Die Fonds KG wird den Anlagebetrag im Wesentlichen zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der Objekt KG sowie für Fondsvergütungen, Nebenkosten und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve nutzen. Bei den Kommandit- oder den Treugeberanteilen handelt es sich nicht um Finanzinstrumente im Sinne der Definition des Kreditwesengesetzes. Sie werden nicht am Finanzmarkt gehandelt. Es besteht kein geregelter Zweitmarkt für derartige Vermögensanlagen. Falls eine Veräußerung des Kommanditanteils durchgeführt werden kann, orientiert sich der Preis grundsätzlich am Verkehrswert des Anteils, welcher durch den Verkehrswert der Fonds KG bestimmt wird. Mangels eines geregelten Zweitmarktes bestimmt sich der Preis demnach maßgebend nach Angebot und Nachfrage. Für eine Darstellung der mit dem Erwerb der Anteile verbundenen weiteren Risiken wird auf den Abschnitt „Risiken“ des Verkaufsprospekts verwiesen. 155 Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 2. Einlage, Agio Der Anleger hat seine Pflichteinlage zzgl. eines Agios von 5 % zu leisten. • 3. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Beteiligung • Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. • a) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb: • • • • • • der Betrag der Pflichteinlage 5 % Agio auf den Erwerbspreis der Pflichteinlage ggf. anfallende Verzugskosten gem. § 7 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages (Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von pauschal 10 % der Pflichteinlage, sofern die Fonds KG nicht höhere Schäden nachweist) Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und die Veröffentlichung im Handelsregister (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf. eigene Makler- und Beratungskosten, soweit der Anleger sich im eigenen Ermessen und ohne Mitwirkung der Fonds KG zur Einschaltung solcher Personen entscheidet (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf. Kosten einer Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbs (einschließlich Zinsen), soweit der Anleger sich im eigenen Ermessen ohne Mitwirkung der Fonds KG zur Aufnahme einer Fremdfinanzierung entscheidet (die Höhe ist einzelfallabhängig) b) Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung: • • • dem Anleger individuell entstehende Reise-, Kommunikationsund Portokosten (die Höhe ist einzelfallabhängig) dem Anleger individuell entstehende Bevollmächtigungskosten, z. B. zur Stimmrechtsausübung (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf. Kosten für die Kündigung des Treuhandvertrages c) Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung: • • • • • Kosten für die Veräußerung eines Kommanditanteils gem. § 17 des Gesellschaftsvertrages Kosten für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist einzelfallabhängig) Verwaltungsgebühr der Geschäftsführenden Kommanditistin in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch EUR 150 und höchstens EUR 300 pro Vorgang inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer ggf. eigene Makler- und Beratungskosten, soweit der Anleger sich im eigenen Ermessen und ohne Mitwirkung der Fonds KG zur Einschaltung solcher Personen entscheidet (die Höhe ist einzelfallabhängig) ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten der Ablösung einer Fremdfinanzierung (insbesondere ggf. anfallende Vorfälligkeitsentschädigung) d) Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung: • 156 Gegebenenfalls Kosten einer Gesellschafterversammlung, die auf Antrag eines Kommanditisten einberufen wurde, jedoch • • nicht das erforderliche Quorum von 20 % der Stimmen erreichte (§ 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) Gegebenenfalls entstehende Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu einem anderen Datum als dem 31. Dezember 2026, trägt der ausscheidende Anleger (§ 21 Abs. 3 lit. f)) des Gesellschaftsvertrages) Gegebenenfalls Abzinsung des vorzeitig ausgezahlten Abfindungsguthabens mit 1 Prozentpunkt p. a. Gegebenenfalls Kosten der Ausübung der Kontrollrechte (§ 9 des Gesellschaftsvertrages) Gegebenenfalls im Rahmen des Kommanditistenwechsels: Ausgleich von gewerbesteuerlichen Nachteilen für die Fonds KG der Gesellschaft durch die Veräußerung entstehende Kosten, einschließlich einer evtl. anfallenden Umsatzsteuer Hinsichtlich der mit der Beteiligung an der Fonds KG verbundenen steuerlichen Folgen wird auf den Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“ verwiesen. 4. Zahlung, Erfüllung der Verträge Die gesamten 100 % der Pflichteinlage (zzgl. 5 % Agio berechnet auf die gesamte Pflichteinlage) sind zehn Bankarbeitstage (als „Bankarbeitstage“ gelten Tage, an denen Geschäftsbanken in Hamburg für den Geschäftsverkehr geöffnet sind) nach Erhalt der Annahmeerklärung des Beitritts einzuzahlen. Anleger leisten ihre Einlage zzgl. Agio in Euro auf das folgende Konto: Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Hamburger Sparkasse AG Konto-Nr.: 128 032 980 4 BLZ: 200 505 50 SWIFT: HASPDEHHXXX Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung, dem Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ dieses Beteiligungsangebotes sowie dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG. 5. Risiken, Leistungsvorbehalt Das vorliegende Beteiligungsangebot ist mit Risiken behaftet, die im Falle der ungünstigsten wirtschaftlichen Entwicklung zum Totalverlust des eingesetzten Zeichnungsbetrags führen können. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige Erträge. Bezüglich einer ausführlichen Darstellung der mit einer Beteiligung an der Fonds KG verbundenen Risiken wird auf den Abschnitt „Risiken“ dieses Beteiligungsangebotes verwiesen. C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittserklärung an die Fonds KG ein Angebot zum Beitritt direkt als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH bei der Fonds KG ab. Der Beitritt erfolgt durch Annahme des Angebotes durch die Treuhandkommanditistin. D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung 1. Außergerichtliche Streitschlichtung 1. Widerrufsrechte Dem Anleger steht bei Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB zu. Außerdem steht dem Anleger ein Widerrufsrecht zu, sofern ein Haustürgeschäft vorliegt (§§ 312, 355 BGB). Die Einzelheiten sind in der Widerrufsbelehrung der Beitrittserklärung ausführlich dargestellt. Ein darüber hinaus vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht besteht nicht. 2. Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündigungsregelungen Die Fonds KG hat eine unbestimmte Laufzeit und kann von einem Gesellschafter erstmals zum 31. Dezember 2026 mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft in dem Jahr aufgelöst bzw. deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen Ende die Kündigung erfolgen soll. Außer aus wichtigem Grund sind das Ausscheiden von Anlegern aus der Fonds KG und die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Anleger bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die Vermögenslage eines Anlegers verschlechtert oder die Beteiligung an der Fonds KG sich nicht erwartungsgemäß entwickelt. 3. Rechtsordnung und Gerichtsstand Auf sämtliche Rechtsbeziehungen vor und nach dem Beitritt sowie für den Beitritt selbst findet deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand ist – sofern ein solcher wirksam vereinbart werden kann – der Sitz der Fonds KG vereinbart. 4. Vertrags- und Kommunikationssprache Deutsch Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können Anleger (unbeschadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen) sich an die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle wenden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung sind bei der Schlichtungsstelle erhältlich. Die Adresse lautet: Deutsche Bundesbank – Schlichtungsstelle – Postfach 11 12 32 60047 Frankfurt am Main Tel.: 0 69/23 88-19 07, Fax: 0 69/23 88-19 19 www.bundesbank.de Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Anbieterin und/oder zur Fonds KG sowie alle mit der Verwaltung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, steht dem Anleger zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds, zur Verfügung. Die Voraussetzungen für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich. Die Adresse lautet: VGF Verband Geschlossene Fonds e. V. Ombudsstelle Postfach 64 02 22 10048 Berlin www.ombudsstelle-gfonds.de Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen. Anleger haben zudem zu versichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Schlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden; evtl. erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Eine Vertretung im Verfahren ist zulässig. 5. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungsfrist 2. Hinweise zum Bestehen eines Garantiefonds Die Informationen in diesem Beteiligungsangebot bleiben bis zur Bekanntgabe von Änderungen gültig. Änderungen werden per Nachtrag bekannt gemacht. Die Zeichnungsfrist für eine Beteiligung an der Fonds KG endet am 31. Dezember 2010. Sie kann durch entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin um einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten verlängert werden. Es besteht kein Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen. 157 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Zwischenübersicht der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Die nachfolgend dargestellte Zwischenübersicht der Fonds KG zum 30. Juni 2009 wurde unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt. Bilanz zum 30. Juni 2009 Aktiva in EUR 30.06.2009 A. Umlaufvermögen Guthaben bei Kreditinstituten B. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten 4.963,54 378.016,41 382.979,95 158 Passiva in EUR 30.06.2009 A. Eigenkapital Kapitalanteile der Kommanditisten 1. Einlagen der Kommanditisten 2. Ergebniskonten der Kommanditisten 3. Entnahmekonten der Kommanditisten Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten (Ausweis unter Aktiva B.) 5.050,00 –383.066,39 –0,02 –378.016,41 378.016,41 0,00 B. Rückstellungen Sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 380.000,00 – 2. Sonstige Verbindlichkeiten – davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 4,95 – 2.975,00 380.000,00 4,95 380.004,95 382.979,95 159 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 30. Januar bis 30. Juni 2009 in EUR 1. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge –383.066,44 0,05 3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/Jahresfehlbetrag 4. Belastung auf Kapitalkonten –383.066,39 383.066,39 5. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 160 30.1. – 30.06.2009 0,00 I. Allgemeine Angaben und Erläuterungen zur Zwischenübersicht 2. Geschäftsführung Die Bestände sind zum Nominalwert angesetzt. Zur Geschäftsführerin war für den Berichtszeitraum sowie bis zu ihrem Ausscheiden am 27. Juli 2009 die Komplementärin, die Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH, Hamburg, bestellt. Mit Wirkung zum 27. Juli 2009 ist die HTD4 Verwaltungs GmbH, Hamburg, als Komplementärin eingetreten. Beide Gesellschaften sind oder waren einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Neben der Komplementärin war auch die geschäftsführende Kommanditistin Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. 2. 3. a) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Gliederung und der Ausweis der Posten der Bilanz entsprechen den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt. 1. Guthaben bei Kreditinstituten Rückstellungen Zur Abdeckung von ungewissen Verbindlichkeiten werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in angemessenem Umfang Rückstellungen gebildet. 4. 3. Verbindlichkeiten Die Ansätze der Verbindlichkeiten erfolgen zum Rückzahlungsbetrag. b) Bewertungsmaßnahmen Es wurden keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen. II. Ergänzende Angaben 1. Angaben zu den Arbeitnehmern Die Gesellschaft beschäftigte im Berichtszeitraum keine Arbeitnehmer/-innen. Gesellschafterliste Das Kapital der Gesellschaft wird zum Stichtag 30. Juni 2009 wie folgt gehalten: Komplementärin: Hamburg Trust Verwaltung HTV Europa GmbH, Hamburg (gez. Kapital EUR 25.000,00) Kommanditisten: Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH, Hamburg Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH, Hamburg Finanzielle Verpflichtungen Mit Investorenvereinbarung vom 24. Juni 2009 verpflichtet sich die Gesellschaft einen Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft PANTA Vierundsechzigste Grundstücksgesellschaft m.b.H. & Co. zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt frühestens zum 1. August 2009 und umfasst eine finanzielle Verpflichtung in Höhe von Euro 44.995.700,00. 5. EUR 0,00 EUR 50,00 EUR 5.000,00 5.050,00 Vorjahreszahlen Die Gesellschaft wurde erst im Laufe des Jahres 2009 gegründet. 161 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Eröffnungs- und Planbilanzen (Prognose) der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG in EUR Aktiva Anlagevermögen (1) Eröffnungsbilanz 30.01.2009 0 Beteiligung Planbilanzen (Prognose) 31.12.2009 31.12.2010 44.206.302 46.041.230 44.206.302 48.575.856 Kapitalrückführung 2010 Umlaufvermögen 5.050 10.141.011 6.112.871 Ausstehende Einlagen 5.050 0 0 0 10.141.011 6.112.871 5.050 54.347.312 52.154.101 Flüssige Mittel Summe 162 –2.534.626 Passiva Eigenkapital (2) Eröffnungsbilanz 30.01.2009 Planbilanzen (Prognose) 31.12.2009 31.12.2010 5.050 54.347.312 52.154.101 50 64.995.000 64.995.000 5.000 5.000 5.000 davon: Kommanditeinlagen Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH Vorabauszahlung –2.275.000 Kapitalrücklage (Agio) 0 3.249.750 3.249.750 Verlustvortrag 0 0 –13.902.438 Ergebnis 0 –13.902.438 81.789 0 0 0 5.050 54.347.312 52.154.101 Fremdkapital Summe 163 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (Prognose in EUR) Prognose Prognose 30.01. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.2010 Aufwand Fondsgebühren 12.384.450 Gesellschaftskosten 560.000 Kreditbearbeitungsgebühren 380.000 Zinsaufwendungen der Zwischenfinanzierung 577.988 Gewinn (3) 40.000 0 81.789 Erträge aus Beteiligungen 0 0 Zinsen und ähnliche Erträge 0 121.789 –13.902.438 0 Ertrag Verlust (3) Zahlungsplan der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG Prognose 2009–2010 (4) in EUR 2009 2010 68.249.750 0 Beteiligungseinzahlungen 0 2.534.626 Zinsen 0 121.789 68.249.750 2.656.415 44.206.302 4.369.555 Einzahlungen Eigenkapital inkl. Agio Gesamt Auszahlungen Beteiligung Vorabauszahlung Gesellschaftskosten 560.000 40.000 12.384.450 0 957.988 0 Gesamt 58.108.739 6.684.555 Cash Flow 10.141.011 –4.028.140 Fondsgebühren inkl. Agio Zinsen und Gebühren der Zwischenfinanzierung 164 2.275.000 Planzahlen (5) der Hamburg Trust HTG Deutschland 4 GmbH & Co. KG (Prognose 2009–2012) in EUR 2009 2010 2011 2012 44.206.302 4.369.555 0 0 Umsatz 0 0 0 0 Produktion 0 0 0 0 –13.902.438 81.789 –7.331 92.286 Investition handelsrechtliches Ergebnis Erläuterungen zur Eröffnungsbilanz und geplanten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Planzahlen Die Zwischenübersicht befindet sich auf den Seiten 158 – 161 Gewinn und Verlust (3) Der Verlust ergibt sich aus den Fondsgebühren, Gesellschaftskosten und den Eigenkapital-Zwischenfinanzierungszinsen und -kosten. Beteiligungserträge werden nicht anfallen, da sich die Immobilie noch im Bau befindet und lediglich Einzahlungen durch Kapitalentnahmen aus der Objektgesellschaft erfolgen. Anlagevermögen (1) Die Fonds KG hält voraussichtlich insgesamt bis zu rund EUR 48,57 Mio. Beteiligungsvermögen in Form von Kommanditeinlagen an der Objektgesellschaft. Auszahlungen während der Bauphase von der Objektgesellschaft an die Fonds KG erfolgen durch Eigenkapitalrückführungen. Eigenkapital (2) Zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz hat Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH eine Einlageverpflichtung von EUR 5.000 und Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH von EUR 50. Die Einlagen waren per 30. Januar 2009 noch nicht eingezahlt. Hamburg Trust Treuhand HTT GmbH hat per Gesellschaftsvertrag vom 6. August 2009 ihre Einlagenverpflichtung auf EUR 500 erhöht und wird im Rahmen der Platzierung das Kommanditkapital auf bis zu EUR 64,995 Mio. weiter erhöhen. Es wird in den Planbilanzen davon ausgegangen, dass das Eigenkapital der Fonds KG in Höhe von EUR 64,995 Mio. zzgl. rund EUR 3,25 Mio. Agio bis Ende 2009 vollständig eingeworben ist und ausschließlich Treugeber beitreten. Zahlungsplan (4) Die erforderlichen Auszahlungen werden finanziert durch die geplanten Einzahlungen der Anlegereinlagen (siehe oben), Kapitalrückflüsse aus der Objektgesellschaft sowie der Zwischenfinanzierung der Hamburger Sparkasse AG. Die Auszahlungen berücksichtigen in der Investitionsphase die Beteiligungsinvestition sowie die Gesellschaftskosten, Zwischenfinanzierungskosten und Fondsgebühren. Planzahlen (5) Es werden voraussichtlich insgesamt für die Beteiligung an der Objektgesellschaft rund EUR 48,57 Mio. investiert. Kapitalzuflüsse erfolgen durch Kapitalentnahmen aus der Objekt KG, somit beschränken sich die Einnahmen lediglich auf Zinseinnahmen, Umsatzerlöse gibt es nicht. Zahlen zur Produktion gibt es nicht, da es sich beim Emittenten nicht um ein produzierendes Unternehmen handelt. Das handelsrechtliche Ergebnis ergibt sich auf der Grundlage der prognostizierten handelsrechtlichen Aufwendungen und Erträge ohne Berücksichtigung von Verlusten der Objekt KG. 165 Impressum Herausgeber Fotos 166 Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Beim Strohhause 27 20097 Hamburg ECE (S. 1 unten, S. 4, S. 10, S. 29, S. 31, S. 37, S. 45, S. 46, S. 52, S. 55, S. 59) Anneke Wardenbach (S. 39, S. 40, S. 41 rechts, S. 43) Benito Barajas (S. 41 links) Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH Beim Strohhause 27 20097 Hamburg Tel. +49 (0) 40/28 09 52-167 Fax +49 (0) 40/28 09 52-499 vertrieb@hamburgtrust.de www.hamburgtrust.de