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AMTSBLATT
für die Stadt Hennigsdorf
Herausgeber: Stadt Hennigsdorf,
16. Jahrgang · Nr. 2 - Hennigsdorf, 28. 04. 2007
vertreten durch den Bürgermeister Andreas Schulz
Inhalt
Amtliche Mitteilungen
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
vom 28.03.2007
Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung
2-5
Öffentliche Bekanntmachungen
Vergnügungssteuersatzung
Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass von besonderen Ereignissen
an Sonn- und Feiertagen im Gebiet
der Stadt Hennigsdorf
5-8
8
Mitteilungen der Stadtverwaltung
Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung
vom 28. März 2007
Veräußerung von Baugrundstücken in
Nieder Neuendorf
8
Veräußerung eines EFH-Baugrundstückes
im OT Stolpe-Süd
9
Information des Bürgerbüros der
Stadt Hennigsdorf
9
Anzeigenteil
10-12
2
Amtliche Mitteilungen.
Öffentliche Sitzung
■ Beschlussvorlage zur erneuten Beratung
BV0011/2007/01
Einreicher:
Stadtverwaltung mit Änderungsantrag Fraktion SPD
Betreff: Projektbeschluss zur grundhaften Erneuerung der öffentlichen Verkehrsflächen des Waidmannsweges zwischen Heideweg und Marwitzer Straße
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
Anlage 2.2.
Anlage 3
Regelquerschnitt (Blatt 1 und 2)
Protokoll der Eigentümerinformationsveranstaltung
vom 14.09.2006
Abstimmung:
18 Dafürstimmen / 12 Gegenstimmen / 1 Enthaltung
mehrheitlich mit AN/BV0011/2007/01/AN01 beschlossen
Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
im Bereich FB II / FD 3 Öffentliche Anlagen eingesehen werden.
Wortlaut des beschlossenen Änderungsantrages der SPD AN/BV0011/2007/01/AN01:
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
In den Projektbeschluss (BV011/2007/01) werden folgende Änderungen aufgenommen:
1. Die öffentlichen Verkehrsflächen des Waidmannsweges im Abschnitt zwischen Heideweg und Marwitzer Straße werden grundhaft erneuert.
1. Die Projektrealisierung erfolgt in zwei Ausbauphasen.
2. Grundlage für die Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Baumaßnahme sind die Entwurfsplanung (Anlage 2) und der Ablaufplan
(Anlage 1, Gliederungspunkt 4).
2. Die Umsetzung des Projektbeschlusses erfolgt im Jahr 2007 als erste Ausbauphase
entsprechend der BV0011/2007/01, jedoch ohne Gehweg. Die Möglichkeit der Anlage eines östlichen Gehweges in der zweiten Ausbauphase wird planerisch offen gehalten.
3. Der Bürgermeister wird nach § 11, Abs. 3d der Hauptsatzung beauftragt, die notwendigen Vergaben ohne weiteren Zustimmungsvorbehalt der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien durchzuführen.
4. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt die Verwaltung, nach Abschluss der
Baumaßnahme über das Ergebnis der Ausschreibung, der Vergabe und über die Projektabrechnung durch eine Mitteilungsvorlage das beschließende Gremium zu informieren.
3. Nach Fertigstellung der ersten Ausbauphase und einem Probebetrieb berichtet die
Verwaltung im Rahmen einer Mitteilungsvorlage spätestens im 3. Quartal 2008 über
die Auswirkungen des Ausbaus der Fahrbahn auf das Verkehrsaufkommen und die
Verkehrssicherheit.
4. Im Ergebnis der Verkehrsbeobachtung während des Probebetriebes wird bei Bedarf
als zweite Ausbauphase der durchgängige Gehweg im Frühjahr 2009 errichtet.
5. Das Projektbudget beträgt 645.000,00 EUR. Die einzelnen Positionen ergeben sich
aus der Kostenzusammenstellung (Anlage 1, Gliederungspunkt 3).
5. Zum Zwecke der finanziellen Sicherstellung bildet die Stadt aus dem Haushalt 2007
einen Haushaltsrest in Höhe der erforderlichen 150.000,00 Euro für die Realisierung
des Gehweges.
6. Wesentliche Abweichungen von der Entwurfsplanung (Anlage 2), dem berechneten
Projektbudget (Anlage 1, Gliederungspunkt 3) und dem Ablaufplan (Anlage 1, Gliederungspunkt 4) sind der Stadtverordnetenversammlung während der Laufzeit des
Projektes vor der Realisierung anzuzeigen.
Abstimmung:
17 Dafürstimmen / 13 Gegenstimmen / 1 Enthaltung
mehrheitlich beschlossen
Begründung:
Die Investitionsplanung der Stadt Hennigsdorf sieht für dieses Jahr die grundhafte Erneuerung der Verkehrsflächen des Waidmannsweges zwischen Heideweg und Marwitzer Straße vor. Auf Grund der Diskussionen zum vorgelegten Beschluss
(BV0011/2007) und des mehrheitlich beschlossenen Änderungsantrages der Fraktion
BürgerBündnis freier Wähler „Herstellung eines einseitigen Gehweges von der Marwitzer Straße bis zum Heideweg“ (AN/BV0011/2007/01) macht sich die erneute Beratung der Beschlussvorlage erforderlich.
In die nunmehr vorliegende Beschlussvorlage wurden die Ergebnisse der Beratungen
wie folgt eingearbeitet:
Die Fahrbahn des Waidmannsweges wird in einer durchgängigen Ausbaubreite von
5,50 m mit einem Abstand von ca. 2,30 m von der durchgängig bebauten Grundstücksseite (Ostseite) errichtet. Auf der durchgängig bebauten Seite wird ein durchgängiger Gehweg in einer Breite von 1,50 m (in Gehwegplatten befestigt) zuzüglich eines 0,50 m breiten Sicherheitsstreifen (in Betonsteinrechteckpflaster befestigt) angelegt. Die Oberflächenentwässerung der östlichen Fahrbahnhälfte und des Gehweges
erfolgt über Rohrrigolen.
Bei diesem Ausbauquerschnitt wäre auch die getrennte Realisierung von Fahrbahn in
diesem Jahr und bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt vom Gehweg möglich.
Entsprechend dieser Änderungen erhöht sich das erforderliche Projektbudget um ca.
150.000,00 EUR auf 645.000,00 EUR. Der daraus resultierende Straßenbaubeitrag
erhöht sich von 2,76 EUR/m² Bemessungsfläche auf 3,65 EUR/m² Bemessungsfläche.
Über diese nunmehr zur Vorlage kommende Ausbauvariante wurden die betroffenen
Grundstückseigentümer bereits im Rahmen der Informationsveranstaltung am
14.09.2006 informiert (Anlage 3 – Protokoll). Aus Sicht der Anlieger wurde diese Variante nicht favorisiert.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 2.1.
Begründung
Entwurfsplanung
Lageplan (Blatt 1 und 2)
■ Mitteilungsvorlage
Einreicher:
MV0006/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Feststellung der Jahresrechnung 2006 gem. GO § 93, Abs. 2
Mitteilung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung und des Kassenabschlusses 2006 zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Entsprechend der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), § 93 leitet der
hauptamtliche Bürgermeister der Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Haushaltsjahres die festgestellte Jahresrechnung zur Kenntnisnahme
zu.
Der MV 0006/2007 sind beigefügt:
- Feststellung der Jahresrechnung 2006
- Haushaltsrechnung für das Jahr 2006, Feststellung des Ergebnisses
- Abschluss Verwaltungshaushalt 2006
- Abschluss Vermögenshaushalt 2006
- kassenmäßiger Abschluss 2006
- Erläuterungen Ergebnis Jahresrechnung 2006
- Übersichten zum Jahresergebnis 2006 (Anlagen 1-5)
nachrichtlich:
Die Prüfung der Jahresrechnung 2006 einschließlich der Vergaben wird in der Zeit
vom 27.08. bis 28.09.2007 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises erfolgen.
Amtliche Mitteilungen.
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
im Bereich FB I/FD I 3 Kämmerei/Steuern eingesehen werden.
■ Beschlussvorlage
Einreicher:
BV0034/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Beschluss über die Liquidation der Technologiezentrum
für Bahntechnik GmbH (TZB GmbH)
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung von Hennigsdorf beschließt:
Die Technologiezentrum für Bahntechnik GmbH (TZB GmbH) wird liquidiert. Das
im Ergebnis der Liquidation verbleibende Vermögen wird Vermögen der Beteiligungs- und Beratungsgesellschaft (BBG mbH) als deren alleinige Gesellschafterin.
3
Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung (siehe Anlage 3) freigegeben werden.
Nach Rücksprache mit den Einzelhändlern der Stadt Hennigsdorf, dem Fachdienst
Kultur- und Eventmarketing und den Umlandgemeinden (Regionaler Wachstumskern) wurden die in der ordnungsbehördlichen Verordnung nachfolgend aufgeführten
Termine für verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2007 festgelegt.
Die benannten Termine 2007 sind besondere Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes.
Die Verwaltung schlägt zur Verfahrensweise eine jährliche ordnungsbehördliche Verordnung zu den Sonntagsöffnungszeiten vor. Damit ist garantiert, dass besondere Höhepunkte, die sich ggf. im Laufe eines Jahres ergeben, im nächsten Jahr Beachtung finden können.
Anlagen:
1. Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz,
2. Übersicht Sonntagsöffnungszeiten Regionaler Wachstumskern,
3. Ordnungsbehördliche Verordnung
Abstimmung:
25 Dafürstimmen / 3 Gegenstimmen / 3 Enthaltungen
mit AN/BV0028/2007/01 mehrheitlich beschlossen
Begründung:
Die Gesellschaft wurde als Projektgesellschaft zur Errichtung eines Prüf- und Testzentrums für Schienenfahrzeuge am 06.05.1997 gegründet. Das Projekt wurde wegen
fehlender Realisierungschancen beendet. Im Ergebnis der notwendigen Projektabwicklung sind alle Forderungen und Verbindlichkeiten ausgeglichen worden.
Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
im Bereich FB IV/FD 2 Allgemeine Ordnung / Gewerbe eingesehen werden.
Der Abdruck der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007 der Stadt Hennigsdorf erfolgt auf der
Seite 8.
Seit dem 30.05.2000 ist die BBG mbH alleinige Gesellschafterin der TZB GmbH.
Einziger Vermögensgegenstand der Gesellschaft ist das am 12.08.2002 erworbene
Grundstück (C-Gelände mit 54.281 m2). Die zum Erwerb erforderlichen Mittel stellte die alleinige Gesellschafterin der BBG mbH als Eigenkapital der TZB GmbH zur
Verfügung.
Ein aktiver Geschäftsbetrieb der TZB GmbH besteht seit der Abwicklung des Projektes nicht mehr. Die Aufgaben der weiteren Vermarktung des Grundstückes werden
nach Abschluss der Liquidation ebenfalls von der BBG mbH übernommen.
■ Beschlussvorlage zur erneuten Beratung
Einreicher:
Entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 25 entscheidet ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen der Stadt an weiteren Unternehmen. Im Ergebnis dieses notwendigen SVV-Beschlusses werden nachfolgend der Aufsichtsrat der BBG mbH und die Gesellschafterversammlungen der
BBG mbH und TZB GmbH die erforderlichen Beschlüsse zur Einleitung des Liquidationsverfahrens fassen. Die Löschung der Gesellschaft kann dann nach frühestens einem Jahr erfolgen.
Über den Abschluss des Verfahrens wird die Stadtverordnetenversammlung informiert.
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf beschließt:
Die Aufhebung des Beschlusses BV 0013/2007 vom 21.02.2007 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf.
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf in der vorliegenden Fassung.
BV0013/2007/01
Stadtverwaltung
Betreff: Beschluss über die Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Hennigsdorf
Begründung:
Abstimmung:
31 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen
einstimmig beschlossen
■ Beschlussvorlage
Einreicher:
BV0028/2007
Stadtverwaltung mit Änderungsantrag Fraktion FDP
Betreff: Beschluss über die Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr
2007
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung von Hennigsdorf beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von
besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Hennigsdorf
für das Jahr 2007.
Begründung:
Nach § 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 können Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr durch die jeweils örtliche
Die Beschlusslage zum Beschluss über die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf, BV 0013/2007 in Verbindung mit den Änderungsanträgen AN 0013/
2007/01(Fraktion SPD) und AN 0013/2007/02 (Fraktion Die Linke/PDS) vom
21.02.2007 wurde von Seiten der Verwaltung rechtlich geprüft. Aus Sicht der Verwaltung war die Beschlusslage nicht eindeutig definiert und daher die Satzung auch nicht
auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen.
Beide Änderungsanträge unterscheiden sich inhaltlich bzw. widersprechen sich inhaltlich zum Teil. Der Antrag der Fraktion der SPD bezieht sich auf die Höhe des Steuersatzes, der Antrag der Fraktion Die Linke/PDS auf den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 4
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf, ohne den Steuersatz zu benennen.
Somit ist klarzustellen, welche Formulierung für den § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung beschlossen wurde. Es wäre in einem gerichtlichen Verfahren
denkbar, dass vertreten wird, die beiden beschlossenen Anträge widersprechen sich
und das Gericht käme zu dem Schluss, die beschlossene Satzung ist nicht eindeutig
feststellbar und somit insgesamt unbestimmt. Auch die Niederschrift lässt nicht zweifelsfrei und eindeutig erkennen, was mehrheitlich von den Stadtverordneten gewollt
wurde. Daher bringt die Verwaltung erneut die Vergnügungssteuersatzung in der Änderung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 zur Beschlussfassung in die Stadtverordnetenversammlung ein.
Der § 9 Abs. 2 Nr. 4 lautet wie folgt:
"Eine erhöhte Steuer wird erhoben, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel
von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach
§ 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 834,00 EUR."
4
Amtliche Mitteilungen.
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
Begründung:
Abstimmung:
30 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 1 Enthaltung
mehrheitlich beschlossen
Der Abdruck der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf erfolgt auf den
Seiten 5-8.
Mit Beschluss der SVV vom 16.06.2004 (BV 0069 / 2004) wurde das "Konzept für die
ortsfeste Straßenbeleuchtung der Stadt Hennigsdorf" (Beleuchtungskonzept) bestätigt.
Auch in den Jahren 2005 und 2006 wurden weitere Maßnahmen gemäß diesem Beleuchtungskonzept der Stadt Hennigsdorf umgesetzt.
■ Beschlussvorlage
Einreicher:
BV0025/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 44 "Altwalzwerk"
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Abwägungsvorschläge zu den
im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen gemäß
Anlage 1.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den beigefügten Bebauungsplan
Nr. 44 "Altwalzwerk" (Stand: 23.02.2007) gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) i.V.m. § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) als Satzung.
Die Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 2) wird gebilligt.
So wurde 2005 die Straßenbeleuchtung in der verlängerten Horst-Müller-Straße
(D – Gelände) und im Weideweg (Nieder Neuendorf ) neu gebaut.
Weiterhin wurden 2005 die Straßenbeleuchtung in der Feldstraße, Bergstraße, Friedrich-Engels-Straße und am Kreisverkehr Ruppiner Chaussee saniert.
Die Straßenbeleuchtung in der Wattstraße und Voltastraße wurde 2006 saniert.
Weiterhin wurde in 2006 entlang der Ruppiner Chaussee (Abschnitt Kreisverkehr bis
Ortseingang Stolpe Süd) die Straßenbeleuchtung erweitert und an der Veltener Straße
(Autohaus bis Einfahrt Baumarkt) der Lückenschluss realisiert.
Bei allen Neubau – und Sanierungsvorhaben der Straßenbeleuchtung wurden die minimal möglichen Leuchtmittel von 50 W eingesetzt, die den Normen und der Verkehrssicherheit entsprechen. Mit dieser Maßnahme konnte der Energieverbrauch relativ konstant gehalten werden.
Der Energieverbrauch entwickelte sich wie folgt :
2003
1.116.000 kWh
2004
1.216.000 kWh
2005
1.102.000 kWh
2006
1.087.000 kWh
(+ 100.000 kWh = + 9 %)
( - 114.000 kWh = -10 %)
( - 15.000 kWh = - 1 %)
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf hat in ihrer Sitzung am
28.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Altwalzwerk“ beschlossen.
Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf in ihrer Sitzung vom 6.12.2006 gefasst.
Die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 8.12.2006. Die Beteiligungsergebnisse sind in der nachfolgend in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle festgehalten. Der Tabelle beigefügt sind die
Stellungnahmen, die abwägungsrelevante Inhalte haben bzw. mit denen auf abwägungsrelevante Inhalte aus der frühzeitigen Beteiligung verwiesen worden ist. Die entsprechenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind aus diesem Grund
ebenso der Anlage 1 beigefügt.
Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 02.01.2007 - 05.02.2007 durchgeführt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden.
Anlage:
Anlage 1:
Anlage 2:
B-Plan Stand 23.02.2007
Tabelle der Beteiligung einschließlich abwägungsrelevanter
Stellungnahmen/Abwägungsvorschläge
Begründung einschließlich Umweltbericht zum B-Plan 44
Trotz der Erweiterung des Straßenbeleuchtungsnetzes um 46 Leuchten (Straßenneubau 2005 / 2006) konnte durch die realisierten Reduzierungsmaßnahmen der Energieverbrauch von 2005 auf 2006 nochmals um ca. 1% reduziert werden.
Die Wartungskosten entwickelten sich wie folgt :
2003
54.000 EUR
2004
48.000 EUR
2005
55.000 EUR
2006
56.000 EUR
Die Steigerung der Wartungskosten ab 2005 resultiert vor allem aus dem teilweise weiter erhöhten Instandsetzungsbedarf für die alte Straßenbeleuchtung, den Umrüstungskosten für die Leistungsreduzierungen und den vor allem in 2006 drastisch gestiegenen Materialkosten (hier : Stahl– und Kupferpreise).
Zum 01.01.2007 erhöhte sich der Strombezugspreis um ca. 11%. Ohne die durchgeführten Energiesparmaßnahmen liegen die Energiekosten für 2007 bei ca. 212.000,00
EUR.
Aufgrund der Strompreisentwicklung sind weitere Reduzierungsmaßnahmen dringend erforderlich, die durch den Fachdienst Öffentliche Anlagen vorbereitet und realisiert werden.
Diese Reduzierungsmaßnahmen sind:
1. Weitere Teilabschaltung oder vollständige Abschaltung von Straßenbeleuchtung
Abstimmung:
29 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen
mehrheitlich beschlossen
Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
im Bereich FB II / FD 1 Stadtplanung eingesehen werden.
Teilabschaltung können in Straßen mit beidseitig angeordneter Straßenbeleuchtung
realisiert werden (Rigaer Straße, Feldstraße und Stauffenbergstraße, Ruppiner Straße
und Ruppiner Chaussee).
Vollabschaltung erfolgen weiterhin in Gewerbegebieten und Straßen bzw. Wegen mit
geringer Verkehrsbedeutung (Philipp-Pforr-Straße).
■ Mitteilungsvorlage
Einreicher:
MV0008/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung des Konzepts
der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Hennigsdorf
Mitteilung:
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Mitteilungsbericht zum Beleuchtungskonzept zur Kenntnis.
Die Teil- bzw. Vollabschaltungen der Straßenbeleuchtung erfolgen unter Berücksichtigung von Verkehrssicherheitsaspekten. Hier werden z. B. Kreuzungen, Knotenpunkte
und andere wichtige Verkehrsbereiche ausgenommen.
2. Weiterführung der Sanierung der alter Straßenbeleuchtung im Rahmen des
Straßenneubaus entsprechend des Investitionsprogramms.
2007
Sanierung Paul-Jordan-Straße, Klingenbergstraße, Ohmstraße,
Triftweg, Waidmannsweg und Waldmeisterstraße.
2008
Amperestraße, Humboldtstraße, Lindenstraße, Reinickendorfer
Straße, Am Waldrand, Wiesenweg und Bahnhofsweg südlich der
Bahnhofstraße
Amtliche Mitteilungen.
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
3. Einführung der Dimmung der Straßenbeleuchtung, einheitliche Absenkung der
Beleuchtungsstärke ohne Vollabschaltung von Leuchten (Anwendung vor allem in
Wohngebieten mit Siedlungscharakter) nach 23.00 Uhr.
Hierzu erfolgt im März / April 2007 ein Probebetrieb in Stolpe Süd.
Nach der Auswertung des Probebetriebes und positiven Ergebnissen soll die Umstellung auf die Dimmung in anderen Wohngebieten vorbereitet werden.
Im Rahmen des Straßenbaus im Rathenau–Viertel wird die Umstellung auf die Dimmung vorbereitet.
Anlagen : Plan Ist – Soll – Zustand
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
im Bereich FB II / FD 3 Öffentliche Anlagen eingesehen werden.
5
Öffentliche Bekanntmachung
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf
BV0013/2007/01
Die Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf hat auf der Grundlage von § 5 und §
35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I / 2001, S.154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.Juni 2006 (GVBl. I / 2006, S.74) und § 1, § 2,
§ 3 und § 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I / 2004, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl. I / 2005, S.170), in ihrer
Sitzung am 28.03.2007 die nachfolgende Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Hennigsdorf beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Nichtöffentliche Sitzung
§ 1 Steuergegenstand
■ Nachtragsvorlage zur Beschlussvorlage
Einreicher:
BV0077/2005/01
Stadtverwaltung
Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt Hennigsdorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen gewerblicher Art:
1. Tanzveranstaltungen,
Betreff: Ausreichung Gesellschafterdarlehen an die Hennigsdorfer Wohnungsbaugesellschaft (HWB mbH)
3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
Abstimmung:
26 Dafürstimmen / 2 Gegenstimmen / 1 Enthaltung
mehrheitlich beschlossen
■ Beschlussvorlage
Einreicher:
2. Schönheitstänze (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art,
4. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
Apparaten,
BV0031/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Beschluss über die Veräußerung des Flurstückes 1082
der Flur 10
Abstimmung:
29 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen
einstimmig beschlossen
a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b. in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung
und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
■ Beschlussvorlage
Einreicher:
BV0032/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Beschluss zum Verkauf des Grundstücks Flur 13, Flurstücke 523/3, 524/5, 533/17 und 534/30 in Hennigsdorf
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige
Zweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag
mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
BV0033/2007
Stadtverwaltung
Betreff: Beschluss über den Erwerb der Flurstücke 570, 669 und
680 der Flur 10
Abstimmung:
19 Dafürstimmen / 5 Gegenstimmen / 6 Enthaltungen
mehrheitlich beschlossen
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
Abstimmung:
30 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen
einstimmig beschlossen
■ Beschlussvorlage
Einreicher:
Steuerfrei sind
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den
Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ord-
6
Amtliche Mitteilungen.
nungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt
wurde, sowie der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern
dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
§ 4 Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
1. Kartensteuer (§§ 5 und 6)
2. Pauschsteuer (§§ 7 bis 9)
(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
III. Pauschsteuer
§ 7 Nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 10 v.
H. des Spielumsatzes (§ 1 Nr. 3). Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Hennigsdorf spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Hennigsdorf kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe
des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 8 Nach der Größe des benutzten Raumes
II. Kartensteuer
§ 5 Eintrittskarten
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Ausweise
(z. B. Verzehrkarten oder elektronische/digitale Eintrittssysteme), die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/eingesetzt und zuvor von der Stadt Hennigsdorf anerkannt wurden.
(1) Für die Veranstaltungen, nach § 1 Nr. 1 und 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe
des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe
des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich
der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 50 Cent.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art
und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und
an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Die Stadt Hennigsdorf kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren,
wenn der Nachweis der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer führt.
(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 10) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Hennigsdorf vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den
Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die
Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten können von der Stadt Hennigsdorf gestempelt oder in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet werden.
§ 9 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(4) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung
der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu
belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Hennigsdorf auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
(5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung
einen Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Eintrittskarten
sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hennigsdorf auf Verlangen vorzulegen ist. Auf die Aufbewahrung des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die nicht
verwendeten Eintrittskarten an die Stadt Hennigsdorf abgegeben werden.
(6) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hennigsdorf binnen 7 Werktage
nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach
dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl
und Dauer der Aufstellung. Als Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in Geldspielapparaten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten
Gewinne – bereinigt um die Veränderungen der Röhreninhalte und des Fehlbetrages –
anzurechnen (sog. elektronische Kasse).
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit
10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
30,00 EUR
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit
8 v. H des Einspielergebnisses
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
14,00 EUR
3. a) von Personalcomputern ohne Multimediaausstattung
b) von Personalcomputern mit Multimediaausstattung
(z. B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen-/vorinstallierten Spielen).
10,00 EUR
15,00 EUR
§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen,
wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung
für die Teilnahme erhoben wird. Sind in dem Entgelt Beträge für sonstige Zugaben
wie Speisen, Getränke und sonstige Zusatzleistungen enthalten, bleiben diese bei der
Steuerberechnung außer Ansatz, soweit diese üblich und angemessen und bei der Anmeldung der Veranstaltung angezeigt worden sind. Üblich und angemessen sind Zugaben in der Höhe, die nach Art, Lage und Ausstattung des Veranstaltungsortes bzw.
nach ihrem Wert auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen
wäre. Der Wert der Zugaben wird geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist.
(3) Der Steuersatz beträgt 15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
(4) Die Stadt Hennigsdorf kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
4. Eine erhöhte Steuer wird erhoben, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von
der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
834,00 EUR.
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen
als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge - z. B. durch separate Geldeinwürfe - ausgelöst werden können.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum
7. Kalendertag des laufenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
(5) Für Spielapparate im Sinne des § 1 Nr. 4 hat der Steuerschuldner (§ 3) bis zum 7.
Kalendertag des laufenden Monats der Stadt Hennigsdorf die Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bzw. Vergnügungssteuererklärung für
Apparate ohne Gewinn (amtlicher Vordruck) über die im Vormonat im Stadtgebiet ge-
Amtliche Mitteilungen.
haltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer abzugeben.
(6) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind den Steuerselbsterklärungen Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens
Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende
Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, eingesetzte
Spielbeträge (Einwurf ), ausgezahlte Gewinne (Auswurf ), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag, die elektronische Kasse, enthalten müssen.
(7) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten, die seit Abgabe der letzten Erklärung durchgeführt wurden, sind taggenau in der Erklärung des Folgemonats anzugeben. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung
des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 8
braucht nicht angezeigt zu werden.
(8) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeiten ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat
nur einmal erhoben.
(9) Auf Antrag des Halters kann die Abgabe der Erklärung abweichend von Abs. 5 zugelassen werden.
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
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(4) In den Fällen des § 8 (Größe des benutzten Raumes) ist die Steuer bei einmaligen
Veranstaltungen sowie bei Nachveranlagung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(5) In den Fällen des § 9 (Besteuerung von Apparaten) ist die Steuer bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats fällig. Bei Nachveranlagung ist die Steuer innerhalb von
7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(6) In den Fällen des § 13 (Steuerschätzung) werden die Forderungen innerhalb von 7
Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(7) In den Fällen des § 14 (Verspätungszuschlag) werden die Forderungen innerhalb
von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 13 Steuerschätzung
Soweit die Stadt Hennigsdorf die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie gemäß § 12 KAG Land Brandenburg i. V. m. § 162 AO in
der jeweiligen Fassung schätzen.
§ 14 Verspätungszuschlag
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter
Abgabe einer Steueranmeldung erfolgt gemäß § 12 KAG Land Brandenburg i. V. m. §
152 der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung.
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 sind spätestens 2 Wochen vor deren Beginn
bei der Stadt Hennigsdorf anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind
umgehend anzuzeigen.
§ 15 Mitwirkung des Steuerschuldners
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Die Stadt Hennigsdorf ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
(4) Wird eine Veranstaltung nach § 1 Nr. 1, 2 nicht durchgeführt, ist die Stadt Hennigsdorf spätestens einen Arbeitstag (Montag – Freitag) vor dem ursprünglich vorgesehenen Termin schriftlich und innerhalb der Geschäftszeiten zu informieren.
§ 11 Entstehung des Steueranspruchs
(1) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 5 mit der Ausgabe der Eintrittskarten an den Besucher.
(2) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 7 (Spielumsatz) entsteht mit Beendigung
eines Spiels.
(3) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 8 (Raumgröße) entsteht mit Beginn der
Veranstaltung.
(4) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 9 (Besteuerung von Apparaten) entsteht
bei Abs. 2 mit der Inbetriebnahme des Apparates.
§ 12 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die gemäß § 5 festzusetzende Vergnügungssteuer sowie die Sicherheitsleistungen
nach § 10 Abs. 3 werden mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(2) Die Stadt Hennigsdorf ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In
diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) In den Fällen des § 7 (Spielumsatz) ist die Steuer am 7. Kalendertag des Folgemonats fällig. Bei Nachveranlagung ist die Steuer innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(1) Die Stadt Hennigsdorf ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke
zu verlangen. Auf die Bestimmungen des § 12 KAG Land Brandenburg wird verwiesen.
(2) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 12 KAG Land Brandenburg i. V. m. § 147 AO.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung, handelt,
wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 5 Abs. 1:
2. § 5 Abs. 2:
3. § 5 Abs. 3:
4. § 5 Abs 5:
Ausgabe der Eintrittskarten
Hinweis auf die Eintrittskarten
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 5 Abs. 6:
Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 7 Abs. 2:
Erklärung des Spielumsatzes
7. § 9 Abs. 4:
Anzeige des erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie
Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
8. § 9 Abs. 5 u. 6: fristgemäße und vollständige Erklärung des Apparatebestandes
9. § 9 Abs. 7:
verspätete oder unvollständige Erklärung des Apparatebestandes
10. § 10 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von
Steuererhöhenden Änderungen
11. § 15:
Mitwirkungspflichten, Verweigerung des Zutritts
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 KAG Land Brandenburg über Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am
13.03.2002 beschlossene Vergnügungssteuersatzung außer Kraft.
Hennigsdorf, 29.03.2007
gez. Schulz
Bürgermeister
8
Amtliche Mitteilungen.
Vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf in ihrer Sitzung am
28.03.2007 beschlossene Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hennigsdorf, 11.04.2007
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
Mitteilungen der Stadtverwaltung
Veräußerung eines Baugrundstücks in Nieder Neuendorf
zwischen Dorfstraße und Uferweg
gez. Schulz
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der
Stadt Hennigsdorf
Auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
(BbgLÖG) vom 27.11.2006 (GVBl. Teil I / 2006, S. 158) i.V.m. §§ 24 ff des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. Teil I / 1996, S.
266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2004 (BVLl. Teil I / 2004,
S. 280 ff, S. 294), wird vom Bürgermeister der Stadt Hennigsdorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Hennigsdorf vom 28.03.2007 für das Gebiet der Stadt Hennigsdorf folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich besonderer Ereignisse an Sonntagen und
Feiertagen in der Stadt Hennigsdorf
Die Stadt Hennigsdorf verkauft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.5 „Seeufer Mitte“ ein Baugrundstück für den individuellen Wohngebäudebau. Das Grundstück liegt zwischen der Dorfstraße und dem Uferweg entlang des Nieder Neuendorfer
Sees.
Gesamtgrundstücksgröße:
2.031 qm
Verkaufspreis:
195.000,-- EUR
Das Grundstück ist gemäß den Zielen und Zwecken und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Seeufer Mitte“, 3. Änderung mit zwei Wohngebäuden zu bebauen. Die Erschließung des Gesamtgrundstücks erfolgt von der Dorfstraße, somit ist
der uferseitige Grundstücksteil über den straßenseitigen Grundstücksteil zu erschließen (Hinterliegergrundstück).
Interessierte Bürgerinnen und Bürger erhalten weitergehende Informationen und das
Antragsformular in der Stadtverwaltung Hennigsdorf, Raum 1.29, Rathausplatz 1 in
16761 Hennigsdorf, Tel.: 03302/877-247, Fax: 03302/877-294.
Die Frist für die Antragstellung (ausgefülltes Antragsformular und Finanzierungsnachweis) endet am 29.05.2007, 16:00 Uhr (Abgabe bzw. Posteingang vollständiger
Unterlagen in der Stadtverwaltung Hennigsdorf, Raum 1.61, Rathausplatz 1, 16761
Hennigsdorf). Nicht fristgerecht oder unvollständig eingehende Antragsunterlagen
können im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Gehen bis zum 29.05.2007, 16:00 Uhr mehrere vollständige Anträge ein, entscheidet
das Losverfahren.
Hennigsdorf, 21.03.2007
Schulz
Bürgermeister
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Jahr 2007 anlässlich der aufgeführten Ereignisse an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
am
am
am
am
am
am
26.08.2007
16.09.2007
07.10.2007
09.12.2007
16.12.2007
23.12.2007
Stadtfest
Herbstfest
Oktoberfest
Weihnachtsmarkt
und
Weihnachtsverkaufstage.
(2) Die verkaufsoffenen Tage anlässlich besonderer Ereignisse sind jährlich neu festzulegen.
§2
Inkrafttreten
Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen tritt eine Woche nach
dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Hennigsdorf, 29.03.2007
gez. Schulz
Bürgermeister
Vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung in Ihrer Sitzung am 28.03.2007
beschlossene „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an
Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hennigsdorf, 11.04.2007
gez. Schulz
Bürgermeister
Veräußerung von Baugrundstücken in Nieder Neuendorf –
Baugebiet zwischen Bahnhofstraße und Triftweg - 3. und 4. Bauabschnitt
Die Stadt Hennigsdorf verkauft im Neubaugebiet zwischen Bahnhofstraße und Triftweg Baugrundstücke für den individuellen Einfamilienhausbau.
Grundstücksgrößen:
Kaufpreise:
496 qm bis 619 qm
69.400,- EUR bis 77.500,- EUR
Die Veräußerung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie der Stadt Hennigsdorf über
die Vergabe von Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im städtebaulichen
Entwicklungsbereich Nieder Neuendorf (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2/2001).
Für den Erwerb dieser Grundstücke bestehen keine besonderen persönlichen Eignungsvoraussetzungen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger erhalten weitergehende Informationen und
das Antragsformular für die noch zur Verfügung stehenden Grundstücke in der
Stadtverwaltung Hennigsdorf, Raum 1.29, Rathausplatz 1 in 16761 Hennigsdorf,
Tel. 03302/877-247, Fax 03302/877-294.
Hennigsdorf, 21.03.2007
Schulz
Bürgermeister
Amtliche Mitteilungen.
Die Stadt Hennigsdorf verkauft provisionsfrei:
EFH-Baugrundstück bebaut in 16761 Hennigsdorf, Kuckucksruf 9, Ortsteil
Stolpe-Süd, Südausrichtung am Waldrand, S-Bahn fußläufig erreichbar, ca. 20 km
vom westl. Berliner Stadtzentrum
Grundstücksgröße:
Mindestgebot:
Submission:
Ort:
669 m²
95.000,00 EUR (Verkauf nach Höchstgebot)
23.05.2007, 10.00 Uhr
GKI Hennigsdorf GmbH,
Wolfgang-Küntscher-Straße 14,
16761 Hennigsdorf
Angebot bitte schriftlich bis zum 23.05.2007, 10.00 Uhr, abgeben mit dem Vermerk: „Grundstückssubmission, Kuckucksruf 9, Stolpe-Süd“ an:
GKI Hennigsdorf GmbH, Wolfgang-Küntscher-Straße 14, 16761 Hennigsdorf
Unterlagen können hier angefordert werden oder telefonisch unter
(03302) 2057-16. Besichtigung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
Fundsache
Das Bürgerbüro der Stadt Hennigsdorf informiert:
Seit dem 25. Januar 2007 befindet sich im Bürgerbüro der Stadt Hennigsdorf, Fundbüro, ein schwarzer Pilotenkoffer.
Er ist verschlossen, sodass eine Zuordnung vorerst nicht erfolgen kann.
Wer einen solchen Koffer vermisst, meldet sich bitte mit der Zahlenkombination zu
den Sprechzeiten des Bürgerbüros.
Diese sind wie folgt:
Montag und Mittwoch:
Dienstag:
Donnerstag:
08.00 – 15.00 Uhr
08.00 – 19.00 Uhr
08.00 – 17.00 Uhr
Ihr Bürgerbüro
Nichtamtliche Mitteilung
Information zur Schadstoffsammlung aus privaten Haushalten
Schadstoffe müssen aus dem Restabfall herausgehalten werden, um die Umwelt zu entlasten und eine Wiederverwertung der Reststoffe zu ermöglichen. Denn Giftstoffe, die
einmal in die Umwelt verteilt werden, kehren über Lebensmittel, Trinkwasser und Luft
zu uns zurück.
Entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel sind
Sonderabfälle getrennt bereitzuhalten und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.
Mit der Schadstoffsammlung wurde die AWU Abfallwirtschafts-Union Oberhavel
GmbH beauftragt.
Die Einsammlung erfolgt in der Stadt Hennigsdorf,
am 10.05.2007 in der Zeit von 09.00 – 11.00 Uhr
Rigaer Str./Parkplatz neben Kaufhalle
am 14.11.2007 in der Zeit von 16.30 – 18.00 Uhr
Rigaer Str./Parkplatz neben Kaufhalle
am 16.11.2007 in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr
Am Bahndamm/Bibliothek
am 24.11.2007 in der Zeit von 13.30 – 14.45 Uhr
Walter-Kleinow-Ring / hinter Nr.6/Wendeanlage
OT Nieder Neuendorf
am 14.11.2007 in der Zeit von 14.30 – 15.00 Uhr
Lindenring (unbebaut)/auf der Straße
16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007
9
OT Stolpe-Süd
am 14.11.2007 in der Zeit von 15.30 – 16.00 Uhr Kuckucksruf 25 / Wendeanlage
Hinweis:
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, unabhängig vom Wohnort im Landkreis Oberhavel, an den Standorten der mobilen Sammeleinrichtung seine schadstoffhaltigen Abfälle zu übergeben.
Gesammelt werden schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten in haushaltsüblicher Form und Menge.
Bitte beachten Sie, dass eine Reihe von schadstoffhaltigen Produkten im Einzelhandel
zurückgenommen werden:
•
•
•
•
Altmedikamente
PU-Schaumdosen
Batterien
Starterbatterien
Nutzen Sie diese Rückgabemöglichkeiten, da die Entsorgungskosten bereits im Kaufpreis enthalten sind.
Übergabe am Schadstoffmobil:
Schadstoffhaltige Abfälle sind in geschlossenen Behältern (Tuben, Flaschen u.ä.) anzuliefern und grundsätzlich dem Fachpersonal am Schadstoffmobil zu übergeben.
ACHTUNG:
Ausgehärtete Lacke, Farben, Kleber und dgl. sind kein Sonderabfall und über die
Restmülltonne ordnungsgemäß zu entsorgen.
Feste, teerhaltige Produkte (z.B. Heißkleber) in haushaltsüblichen Mengen (bis max.
10 l) dürfen am Schadstoffmobil entsorgt werden. Größere Mengen feste teerhaltige
Produkte bzw. Baustoffe auf Asbestbasis sind an den Kleinanliefererbereichen in Germendorf oder Gransee zu entsorgen. Restentleerte Verkaufsverpackungen mit dem
„Grünen Punkt“ (Kanister, Dosen, Eimer u.ä.) bitte mit dem Gelben Sack entsorgen.
Ordnungswidrigkeiten, wie illegales Abstellen von schadstoffhaltigen Abfällen, können mit Geldbußen geahndet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an den Landkreis Oberhavel, Fachdienst für Umweltschutz
und Abfallbeseitigung, Tel. 03301/601637.
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Mi:
08.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Impressum
Das Amtsblatt der Stadt Hennigsdorf erscheint regelmäßig nach den jeweiligen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung.
Herausgeber: Stadt Hennigsdorf, vertreten durch den Bürgermeister Andreas Schulz.
Anschrift des Herausgebers: Stadtverwaltung Hennigsdorf, Rathausplatz 1, 16761 Hennigsdorf,
Telefon 0 33 02 / 877-0, Fax 0 3302 /877 297.
Ansprechpartner: Büro der Stadtverordnetenversammlung, Frau Mogel, Telefon 0 33 02 / 877-206
Druck: Druckhaus Oberhavel GmbH, Gewerbegebiet Nord, An den Dünen 12, 16515 Oranienburg
Anzeigenleitung: Dr. Hartmut König
Erscheint im Märkischen Zeitungsverlag,
Zweigniederlassung der Westfälische Anzeiger Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Lehnitzstraße 13, 16515 Oranienburg
Telefon 0 33 01 / 59 63- 0, Telefax 0 33 01 / 59 63 33
Vertrieb: Das Amtsblatt der Stadt Hennigsdorf erscheint als Beilage in der Verbraucherzeitung
Märker-Kreisbote Oberhavel in der Stadt Hennigsdorf und wird kostenlos an die Haushalte verteilt.
Das Amtsblatt der Stadt Hennigsdorf ist zu beziehen unter Telefon 0 33 01 / 59 63 - 0 gegen eine Zustellgebühr in Höhe von 1,53 €