Ausgewählte Fragen des Wegerechts
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Ausgewählte Fragen des Wegerechts
Ausgewählte Fragen des Wegerechts Forstliche Ausbildungsstätte Ort/Gmunden Mag. Michael Maschl LL.M. Stand: September 2010 Inhaltsübersicht 1. Wie entsteht ein Servitutweg? 2. Arten von Servitutswegen 3. Tore/Schranken im Verlauf von Servitutswegen zulässig?! 4. Verlegung eines Servitutsweges 5. Unzulässige Servitutserweiterung 6. Grundbücherliche Eintragung von Servitutswegen 7. Abgrenzung Servituts-Bittweg/Prekarium 8. Instandhaltung 9. Einräumung eines Notweges 10. Verjährung von Wegerechten Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 2 Servitutsweg – Entstehung (1) durch Vertrag durch Ersitzung durch Erbschaft durch gerichtliche Entscheidung Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 3 Servitutsweg - Entstehung (2) Durch Vertrag: Eigentümer des Grundstückes A räumt Eigentümer des Grundstückes B Zufahrtsrecht ein Eigentümer des Grundstückes A = Eigentümer des dienenden Grundstückes = der mit einem Wegerecht belastete Gründstückeigentümer Eigentümer des Grundstückes B = Wegeberechtigter Errichtung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 4 Servitutsweg - Entstehung (3) Anführung der konkreten Vertragspartner Namentliche Erwähnung der Personen des konkreten Vertrages mitsamt ihrer Anschrift Art eines Servitutsweges Geh- oder Fahrrecht Umfang und Zweck eines Servitutsweges Entweder zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zur Gewährung einer Haus- bzw. Hofzufahrt oder etwa uneingeschränkt? Zeitlicher Aspekt: Nur eingeschränkt auf bestimmten Zeitraum (z.B. Wintermonate) oder ganzjährig? Verlauf und Breite des Servitutsweges Beides sollte in Form einer Skizze (Kopie des Grundsteuerkatatasterplanes und Einzeichnung des konkreten Wegverlaufes) vertraglich geregelt werden. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 5 Servitutsweg – Enstehung (4) Frage der Entgeltlichkeit Soll die Einräumung eines Wegerechtes gegen Entgelt oder unentgeltlich geschehen? Instandhaltung des Weges Vertragliche Aufteilung der Instandhaltungskosten auf die einzelnen Wegeberechtigten beispielsweise nach bestimmten Prozentsätzen. Eintragung des Wegerechtes im Grundbuch Vorteil: Erlangung von Rechtssicherheit für Wegeberechtigte bei Eigentümerwechsel des mit dem Wegerecht belasteten Grundstückes. Kündbarkeit Falls gewünscht, kann Kündigung des Wegerechtes vertraglich geregelt werden (Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie besondere Form der Kündigung, etwa mittels eingeschriebenem Brief. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 6 Servitutsweg - Entstehung (5) Durch Ersitzung: Zwei Voraussetzungen 1) Faktische Benützung eines Weges über einen mindestens 30jährigen Zeitraum hindurch 40-jährige Ausübung benötigt man gegenüber der Republik Österreich, den Gebietskörperschaften, allen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechten (Gemeinde) sowie den Kirchen 2) Gutgläubigkeit Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 7 Servitutsweg - Entstehung (6) Durch Erbschaft: Zum Beispiel: Ein Wegerecht kann einer bestimmten Person X auch durch Testament/Vermächtnis eingeräumt werden Durch richterliche Entscheidung: (a) Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder das Ausmaß eines Wegerechts entscheiden die ordentlichen Gerichte (b) Begründung eines Notweges durch Gerichtsurteil aufgrund des Notwegegesetzes 1897 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 8 Arten von Servitutswegen (1) Gehrecht Viehtriebsrecht Fahrrecht: die umfassendste Wegeservitut Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 9 Arten von Servitutswegen (2) GRUNDDIENSTBARKEITEN PERSÖNLICHE DIENSTBARKEIT In diesen Fällen steht das Wegerecht dem Bei diesen Dienstbarkeiten steht das Wegerecht jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes einer bestimmten Person entweder auf Lebenszeit zu. Das ist dasjenige Grundstück, mit dem ein oder einer vertraglich bestimmten Zeitspanne zu. Wegerecht verknüpft ist. Hier steht das Wegerecht daher grundsätzlich nicht einer bestimmten Person Es gibt drei Arten: zu, sondern dem jeweiligen Eigentümer des Wohnrecht herrschenden Gutes. Grunddienstbarkeiten gibt es Gebrauchsrecht in vielen Formen. Beispielsweise kann es in einem Fruchtgenussrecht Geh-, Fahr- oder einem Viehtriebsrecht bestehen. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 10 Tore im Verlauf eines Servitutweges (1) Es muss unterschieden werden, zwischen versperrten Toren und unversperrten Toren Errichtung von unversperrten Toren: grundsätzlich zulässig; die mit Öffnen und Schließen verbundenen Unannehmlichkeiten laut Judikatur dem Wegeberechtigen zumutbar Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 11 Tore im Verlauf eines Servitutweges (2) Errichtung von versperrten Toren: a) eindeutig unzulässig, sofern der Servitutsweg zu einem Wohnhaus führt; selbst Aushändigung von Schlüsseln an Wegeberechtigten vermag OGH 15.3.1983 5 Ob 667/82 Absperren nicht zu rechtfertigen b) Falls Servitutsweg NICHT zu einem Wohnhaus führt, zulässig, daher sind versperrte Tore bei Servitutswegen zulässig, die zu landwirtschaftlichen Nutzflächen führen. Achtung: keine voreiligen Schlussfolgerungen aus obigen Sätzen ziehen; lediglich Grundsatzjudikatur. Richter beurteilt immer den Einzelfall. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 12 Verlegung von Servitutswegen (1) Man muss unterscheiden zwischen: Wegverlegung durch den Wegeberechtigten Wegverlegung durch den belasteten Grundstückseigentümer Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 13 Verlegung von Servitutswegen (2) Verlegung durch Wegeberechtigten: Eigenmächtige Verlegung des Weges durch Berechtigten wird als Fall der unzulässigen Servitutserweiterung angesehen und ist daher unzulässig. OGH 27.3.2007 10 b 48/07a Verlegung durch belasteten Grundstückeigentümer: Grundsätzlich zulässig und dies sogar ohne Zustimmung des Wegeberechtigten, soweit die verlegte Wegtrasse auf demselben Grundstück zu liegen kommt und gleichwertig ist. Eine Verlegung des Weges auf ein anderes Grundstück des belasteten Eigentümers ist nur mit Zustimmung des Wegeberechtigten zulässig. OGH 17.12.1997 7 Ob 337/97 b Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 14 Verlegung von Servitutswegen (3) Laut Judikatur des Obersten Gerichthofes steht jede Wegverlegung unter folgender Bedingung: Die neue Wegtrasse muss dem alten Weg „vollkommen entsprechen“: d.h. zirka gleich lang, keinesfalls schmäler, nicht wesentlich mehr Kurven und nicht steiler Falls dies nicht zutrifft, ist Verlegung unzulässig. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 15 Unzulässige Servitutserweiterung (1) Ausmaß und Umfang richtet sich nach bestehender Vereinbarung. Bei ersessenen Rechten richtet sich der Umfang nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit; ausschlaggebend ist, zu welchem Zweck und in welchem Umfang das dienende Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde. 1 Ob 516/96 NZ 1997, 326 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 16 Unzulässige Servitutserweiterung (2) Die Judikatur orientiert sich zur Entscheidung, ob eine unzulässige Servitutserweiterung vorliegt oder nicht am § 484 ABGB „Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.“ Damit wird Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut statuiert. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 17 Unzulässige Servitutserweiterung (3) Fälle in denen der OGH eine unzulässige Servitutserweiterung festgestellt hat: • Erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden OGH 16.4.1996 4 Ob 2082/96 Grundstücks • Änderung der Beschaffenheit (Verbreiterung und oder Befestigung des SZ 55/125 Weges) • Vergrößerung des herrschenden Grundstücks OGH 4.6.1996 1 Ob 516/96 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 18 Unzulässige Servitutserweiterung (4) •Erweiterung der Dienstbarkeit für gewerbliche Zwecke des herrschenden Grundstücks; OGH 15.1983 5 Ob 667/82 •Durch das Parken des Servitutsberechtigten und seine Besucher OGH 10.9.1998 6 Ob 80/98b • Errichtung einer Jausenstation anstelle der Verwendung als Wohnhaus OGH 22.9.1977 6 Ob 702/77 • Durch Befahren eines neuen Weges OGH 1908 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 19 Unzulässige Servitutserweiterung (5) Wird ein Wegerecht zu einem Bauernhaus nicht nur für das Bewohnen und die Bewirtschaftung des Hauses in Anspruch genommen, sondern auch für Fahrten von und zu einem neu errichteten Lagerhaus, so ist dies ebenfalls als unzulässig Servitutserweiterung zu betrachten. OGH 12.12.1978 5 Ob 715/78 Wurde ein Wegerecht bisher nur zur Erreichung eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen, stellt die Benützung des Weges durch Gäste im Rahmen einer Fremdenzimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit dar, die eine unzulässige Servitutserweiterung unter der Voraussetzung darstellen kann, dass eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entsteht. OGH 9.9.1980 5 Ob 595/80 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 20 Unzulässige Servitutserweiterung (6) Wenn Fahrrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken ersessen, kein allgemeines Fahrrecht daraus ableitbar. PKW Einsatz insofern zulässig und möglich, soweit PKW auch zu beruflichen Fahrten verwendet wird. Eine vom landwirtschaftlichen Betrieb losgelöste und völlig unabhängige PKW Nutzung nur zwecks bequemerer Erreichbarkeit des Hauses nicht zulässig. Verwendung von PKW zur bloßen Personenbeförderung stellt unzulässige Servitutserweiterung dar. OGH 27.5.1998 6 Ob 333/97g Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 21 Unzulässige Servitutserweiterung (7) Verwendung einer im Winter als Schiabfahrt genutzten Weide für Mountainbike-Downhill-Rennen im Sommer unzulässig. OGH 29.4.2009 7 Ob 24l/08d Nicht zulässig ist jedoch die Pflasterung oder Beschotterung eines Wiesen oder Waldweges; OGH 16.3.1955 7 Ob 132/55 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 22 Unzulässige Servitutserweiterung (8) Keine unzulässige Erweiterung ist laut OGH in folgenden Fällen gegeben: Zulässig ist auch die aus der allgemeinen Zunahme der Motorisierung resultierende Mehrbelastung des Grundstückes (wenn in Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung statt mit Pferdefuhrwerken mit Kraftfahrzeugen gefahren wird und dadurch keine unzumutbare OGH 30.11.1989 7 Ob 707/89 Mehrbelastung eintritt); Zulässig ist weiters die Beschotterung eines Fahrwegs zum Befahren mit beim Betrieb des herrschenden Guts verwendeten Motorfahrzeugen; OGH 19.9.1967 8 Ob 219/67 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 23 Unzulässige Servitutserweiterung (9) Keine Erweiterung des Rechtes mit Wirtschaftsfuhren zu fahren, liegt in der Änderung der Belastung der Wagen; Recht des Fahrweges beinhaltet grundsätzlich auch das Rechts schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen.(zB Baumstämme, Holz) Hier erfolgt Interessenabwägung durch OGH, wirtschaftliche Vor- und Nachteile müssen mitberücksichtigt werden. OGH 15.12.2008 4 Ob 217/08b Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 24 Unzulässige Servitutserweiterung (10) Diese Beispiele sind sehr einzelfallbezogen, dies macht dem Rechtsanwender eine Prognose sehr schwer. Rechtsfolgen einer Servitutserweiterung: Binnen 30 Tagen ab Kenntnis Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht oder Unterlassungsklage Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 25 Probleme bei Verbücherung des Servitutsweges1 Jeder Servitutsberechtigter, der durch Ersitzung ein Wegerecht erworben hat, hat die Möglichkeit auf seine Kosten dieses Wegerecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Entweder durch a) Aufsandungsbewilligung durch Anwalt oder Notar b) Ersitzungsklage Laut OGH und Grundbuchgesetz besonders darauf achten, dass dem Grundbuchsgesuch ein Plan beigelegt oder Verlauf des Weges objektiv nachvollziehbar beschrieben wird. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 26 Probleme bei Verbücherung des Servitutsweges2 Rechtssicherheit durch dingliche Wirkung der grundbücherlichen Eintragung des Wegerechtes. d. h. bei Verkauf der mit dem Wegerecht belasteten Liegenschaft wirkt Wegerecht auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten Grundstückes (z.B. gegen den Käufer) Wegeberechtigter erspart sich daher Beweis seines Rechtes, braucht nur auf den Grundbuchstand verweisen. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 27 Probleme bei Verbücherung des Servitutsweges3 Sollte Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen sein wirkt dieses nur bei Offenkundigkeit gegen Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten Grundstückes. Offenkundigkeit bedeutet, das vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen eines Wegerechtes vermuten lassen. Bei Offenkundigkeit wirkt Wegerecht gegen Rechtsnachfolger. Mangels Offenkundigkeit geht Wegerecht nicht auf Rechtsnachfolger über. OGH 12.2.1980 2 Ob 609/79 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 28 Abgrenzung zwischen Servituts- u. Bittweg (1) Wird einer bestimmten Person eine konkrete Nutzung an einem Grundstück gegen jederzeitigen Widerruf und grundsätzlich unentgeltlich eingeräumt, liegt eine Bittleihe vor. Bittleihe = Prekarium Eigentümer hat das Recht jederzeit dem Bittleihnehmer die Benützung des Weges zu widerrufen. Der Bittleihnehmer = Prekarist hat keine rechtliche Sicherheit; er darf Nutzung nur bis zum Widerruf ausüben und ist daher der Willkür des Bittleihgebers ausgesetzt. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 29 Abgrenzung zwischen Servituts- u. Bittweg (2) Aus Beweisgründen sollte das Bittersuchen ausschließlich schriftlich und in regelmäßigen zeitlichen Abständen eingeholt werden, da ansonsten nach Ablauf von 30 Jahren eine ersessene Dienstbarkeit entsteht. Tipp für Grundeigentümer: Zumindest alle 10 Jahre das Bittersuchen vom Prekaristen schriftlich einholen. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 30 Instandhaltung des Servitutsweges (1) § 483: Daher muss auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird; so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 31 Instandhaltung des Servitutsweges (2) Aus der Bestimmung des § 483 ABGB lässt sich klar ableiten, dass der oder die Wegeberechtigten entweder alleine oder – bei Mitnutzung durch den belasteten Grundstückseigentümer – gemeinsam mit diesem die Instandhaltungskosten des Weges sowie auch die Kosten der Neuerrichtung des Weges tragen müssen. Vertragliche Regelung der Kostentragungspflicht äußerst empfehlenswert. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 32 Erlangung eines Notweges (Bringungsrechtes) 1 Wenn Eigentümer von Grundstücken vor dem Problem stehen, dass ihr Grundstück keine oder nur eine unzulängliche Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz aufweist, können Sie einen Notweg beantragen. Hubschrauberparzelle = Bezeichnung für ein wegenotleidendes Grundstücks Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 33 Erlangung eines Notweges 2 Es bestehen 3 Möglichkeiten einen Notweg bzw ein Bringungsrecht zu erlangen: 1)Notweg gemäß Notwegegesetz von 1896 2)Bringungsrecht gemäß Güterwegegesetz von OÖ 3)Bringungsrecht gemäß Forstgesetz Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 34 Erlangung eines Notweges 3 Zu 1) Notwegegesetz von 1896 „Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigentümer … die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren“. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 35 Erlangung eines Notweges 4 Wegenotleidender muss Antrag beim Bezirksgericht stellen, das mit Beschluss darüber entscheidet Notweg nur gegen angemessene Entschädigung Nur zulässig, wenn Vorteil für Liegenschaft des Antragstellers Nachteile für belastete Liegenschaft überwiegt Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 36 Erlangung eines Notweges 5 Ausnahmen: Ein Notweg wird zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung nicht gewährt Notwege durch Gebäude, geschlossene Hofräume und eingefriedete Gärten ausdrücklich ausgeschlossen Notweg auch dann unzulässig, wenn Mangel der Wegeverbindung auf auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 37 Erlangung eines Notweges 6 Anspruch auf Einräumung eines Notweges unterliegt nicht der Verjährung. Zusammenfassend betrachtet bildet Notwegegesetz eine Rechtsgrundlage für Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 38 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 1 Betrifft Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke gewidmet sind Rechtsgrundlage: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 Aufgrunddessen Ausführungungsgesetze der Bundesländer In OÖ „Oberösterreichisches Bringungsrechtegesetz 1998“ Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 39 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 2 Auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstückes, das landoder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, räumt die OÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid ein Bringungsrecht ein, wenn zum Transport land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder zur Bewirtschaftung erforderlicher Personen keine oder nur eine unzureichende Wegeverbindung besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 40 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 3 Was versteht man unter „keine oder bloß unzureichende Wegeverbindung“? Keine Wegeverbindung = Hubschrauberparzelle Unzureichende Wegeverbindung: A) technische oder B) rechtliche oder C) finanzielle Unzulänglichkeit a) b) c) Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 41 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 4 Bestehen andere rechtliche Möglichkeiten (Wegeservitut oder vorhandener ausreichender Weg, der aber zu Umweg zwingt) müssen diese ausgeschöpft werden. Bringungsrecht soll daher nur ersatzweise zur Anwendung gelangen (Prinzip der Subsidiarität gemäß GSGG). Keine Bedeutung hat die Frage, ob Bringungsnotstand selbst verschuldet worden ist. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 42 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 4 Zum Beispiel: übt jemand schon vermeintlich 30 Jahre lang ein Wegerecht aus und widersetzt sich der Grundeigentümer diesem Wegerecht, kann der vermeintlich Ersitzungsberechtigte nicht sofort ein Bringungsrecht beantragen, um sich einen möglicherweise langwierigen Zivilprozess zu ersparen, sondern muss zunächst versuchen sein behauptetermaßen ersessenes Wegerecht bei Gericht einzuklagen bzw. durchzusetzen. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 43 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 5 Einräumung eines Bringungsrechtes ist grundsätzlich entschädigungspflichtig, das heißt die Eigentümer der mit dem Bringungsrechte belasteten Grundstücke haben Anspruch auf Entschädigung. Erforderlichenfalls können im Bescheid Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 44 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 6 Zuständigkeit der OÖ Agrarbezirksbehörde Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 45 Landwirtschaftliches Bringungsrecht 7 Für Süd und Westoberösterreich ist ABB Gmunden zuständig Für das restliche Bundesland ist ABB Linz zuständig Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 46 Forstliches Bringungsrecht 1 Jeder Waldeigentümer oder Nützungsberechtigter ist berechtigt auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige forstliche Produkte über fremden Boden zu bringen und diese dort auch zu lagern, wenn die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Über einen solchen Antrag hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid zu entscheiden. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 47 Forstliches Bringungsrecht 2 Das Forstgesetz schafft auch die Möglichkeit zur Errichtung einer dauernden forstlichen Bringungsanlage (Forststrasse) auf fremdem Grund und Boden. Voraussetzung hiefür ist, das zum Grundstück des Waldeigentümers überhaupt keine Forststrasse führt oder bestehende Forststrasse unzulänglich ist. Der Eingriff muss im „geringsten Ausmaß“ durchgeführt werden = jene Bringungsmöglichkeit muss eingeräumt werden, die geringste Kosten bei geringster Inanspruchnahme fremden Bodens verursacht. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 48 Verjährung von Wegerechten 1 Wegerechte unterliegen der Verjährung Verjährung bedeutet das Erlöschen von Rechten durch bloßen Nichtgebrauch Man unterscheidet zwei Fälle der Verjährung 1) Bloße Nichtausübung des Wegerechtes durch den Wegeberechtigten 30 Jahre lang. Bei staatlichen und kirchlichen Grundstücken erst durch 40-jährigen Nichtgebrauch. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 49 Verjährung von Wegerechten 2 2) Wegerecht verjährt auch dann, wenn der mit dem Wegerecht belastete Grundstückseigentümer ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts beeinträchtigt oder unmöglich macht und der Wegeberechtigte zumindest davon Kenntnis erlangen konnte und der Wegeberechtigte durch 3 aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht 3) Wegerecht erlöschen auch bei völliger Zwecklosigkeit Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 50 Verjährung von Wegerechten 3 Zum Beispiel: Der mit der Dienstbarkeit eines Wegerechtes belastete Grundstückeigentümer errichtet einen Holzstoß, der den Wegeberechtigten an der Ausübung des Wegerechtes hindert. Lässt sich der Wegeberechtigte dieses Hindernis drei Jahre lang gefallen, so hat der Grundstückseigentümer die Freiheit seines Eigentums wiederum erlangt (sogenannte Freiheitsersitzung) Dies bedeutet, dass in jenen Fällen der Wegeberechtigte sein Wegerecht durch Verjährung verloren hat. Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 51 Verjährung von Wegerechten 4 Durch das Hindernis muss die Ausübung des Wegerechtes nicht schlechthin unmöglich gemacht werden, es genügt, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. Beispiel: Aufstellen eines leicht verschiebbaren Faltgatters stellt kein ausreichendes Hindernis dar. Verlangt wird zwar kein unüberwindliches aber immerhin ein beträchtliches Hindernis, das die ungehinderte Benützung des Weges unmöglich macht. 6 Ob 130/01p Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 52 Verjährung von Wegerechten 5 Unter „Widersetzen“ kann auch uU. eine Verbotstafel verstanden werden, ist jedoch Einzelfallfrage. Ein bloß mündlich ausgesprochenes Verbot den Weg zu befahren gilt als ausreichende Widersetzlichkeit, wenn sich der Wegeberechtigte daran hält. OGH 19.9.1994 4 Ob 562/94 Mag. Michael Maschl LL.M 07.10.2010 /Folie 53