Arsenal Standortanalyse September 2012

Transcription

Arsenal Standortanalyse September 2012
BEZIRKSGERICHT HARTBERG,
GRÜNFELDGASSE 9
8230 HARTBERG, GRÜNFELDGASSE 9
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
INHALTSVERZEICHNIS
1
SUMMARY
3
2
ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN
4
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Landkarte / Anfahrtsplan
Lagebeschreibung
Flächenwidmung
Katasterplan
Grundbuchauszug
Eigentumsverhältnis / Verwaltung
4
4
6
7
8
8
3
BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES
9
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung
Flächen
Aufschließung / Anschlüsse
Bestandverhältnisse / Jahresnettoertrag (zum Stichtage Juli 2013)
Nachbesserungsklausel
4
KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN
11
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis
Angebotsfrist / Verfahren
Vertragsbedingungen
Kaufvertrag / Kaufpreiserlag
Rücktritt / Pönale
Sonstiges
Kontakte
Provisionsvereinbarung
11
11
12
15
16
16
17
17
5
BEILAGEN
18
9
9
9
10
10
5.1 Fotos
5.2 Pläne
18
25
6
29
NEBENKOSTENÜBERSICHT
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 2 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
1 SUMMARY
Bezirksgericht Hartberg
8230 Hartberg, Grünfeldgasse 9
Grundbuch
KG
Flächen
Nutzfläche
Bestandverhältnis
Jahresnettomiete
Angebotsfrist
Mindestkaufpreis
Provision
EZ 747
64148 Ungarvorstadt
lt. Grundbuch 2.330 m²
ca. 1.115 m²
1 Wohnung mit ca. 125 m² ist bestandfrei
ca. 68.320,- Euro
Freitag, 18. Oktober 2013
560.000, (keine Vorschreibung der USt)
3% des Kaufpreises + 20% USt.
Ihr Ansprechpartner
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Alexander Eichinger
Telefon +43-1-712 07 42-7709
Mobil +43-(0)664 80745 1486
Fax F +43-1-712 07 42-7705
alexander.eichinger@are-development.at
www.are-development.at
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 3 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
2 ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN
2.1
Landkarte / Anfahrtsplan
2.2 Lagebeschreibung
Die Liegenschaft ist rund 1 km nordöstlich des Altstadtzentrums situiert. Vom Stadtzentrum kommend, erreicht man über die Bundesstraße 50 Richtung Osten zur Autobahnauffahrt A2 unmittelbar
die an der Nordseite der Bundesstraße B 50 Oberwarter Straße (Ferdinand Leihs Straße) gelegene
Liegenschaft.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 4 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Öffentliche Anbindung
Die nächstgelegene Bushaltestelle der ÖBB Linien 6222 (Hartberg - Oberwart) und 6554 (Hartberg
HTL Pinkafeld Bad Tatzmannsdorf) liegt ca. 300 m, der Bahnhof Hartberg mit Zugsverbindungen
nach Graz, Wiener Neustadt und Wien ca. 550 m entfernt.
Anbindung an
Stadtzentrum
Gleisdorf
Fürstenfeld
Heiligenkreuz
Graz
Wien
den Individualverkehr
ca. 1 km
ca. 35 km
ca. 38 km
ca. 54 km
ca. 75 km
ca. 128 km
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 5 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
2.3 Flächenwidmung
Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5
KG (LM) 0,5 2,0
Die derzeitigen Widmung lautet auf:
Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5
2,0
2,0
Gem. § 30 Abs (1) Zi 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) idgF - ist Kerngebiet
wie folgt definiert:
Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für

Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,

Handels und Dienstleistungseinrichtungen,

Hotels, Gast und Vergnügungsstätten,

Verwaltung und Büros
und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig
sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.
Sanierungsgebiet Lärm
rgänzende Informationen wie folgt übermittelt:
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 6 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
2.4 Katasterplan
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 7 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
2.5 Grundbuchauszug
2.6 Eigentumsverhältnis / Verwaltung
Das Objekt steht im Eigentum der ARE Austrian Real Estate GmbH FN 293512k, 1031 Wien, Hintere
Zollamtsstraße 1.
Die Liegenschaft wird seit dem 01.01.2001 von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) verwaltet. Die örtlich zuständige Verwaltungsabteilung ist das BIG Objektmanagementteam Steiermark
Süd, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 8 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
3 BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES
3.1
Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung
Die Liegenschaft ist rund einen Kilometer nordöstlich vom Altstadtzentrum entfernt, eingebettet in
einer ruhigen und größtenteils begrünten Wohngegend. Im Umkreis befinden sich zahlreiche Einfamilienhäuser und kleinere Wohnbauten.
Unweit entfernt befinden sich ein Fachmarktzentrum sowie ein Supermarkt, wo die Bedürfnisse des
täglichen Bedarfs abgedeckt werden können.
Das Gebäude wurde als Bezirksgericht Hartberg 1975 in Form von zwei Trakten errichtet. Der Gerichtstrakt besteht aus zwei Vollgeschoßen (EG und OG 1) und ist unterkellert. Der Grundbuchstrakt
ist eingeschoßig ausgeführt und nur teilweise unterkellert. Dort befinden sich auch zwei über den Hof
anfahrbare Doppelgaragen.
Das Gebäude befindet sich in einem dem Alter und der im Jahr 2003 erfolgten Sanierung der Fenster
und des Daches entsprechenden guten Zustand und wurde auch laufend instand gehalten. Im Zuge
der Sanierung wurde auch die Fassade mit einem Vollwärmeschutz versehen.
Auf der Liegenschaft befinden sich vor dem Hauptgebäude vierzehn Stellplätze und im Hof weitere
fünf Stellplätze. Weiters stehen im Gebäude noch zwei Doppelgaragen im Untergeschoß zur Verfügung.
3.2 Flächen
Grundfläche lt. Grundbuch
2.330 m²
Nutzfläche
Allgemeinfläche
ca.
ca.
1.115 m²
411 m²
Keller
Dachboden
ca.
ca.
547 m² inkl. zwei Garagenboxen
643 m²
3.3 Aufschließung / Anschlüsse
Die Liegenschaft ist aufgeschlossen und verfügt über Anschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze wie Wasser, Kanal, Strom und Fernwärme.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 9 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
3.4 Bestandverhältnisse / Jahresnettoertrag (zum Stichtage Juli 2013)
Laut Generalmietvertrag mit dem Bundesministerium für Justiz (siehe Punkt 4.3 Bestandverhältnisse
- Bestandverhältnisse des Bundesministerium für Justiz dieser Verkaufsmappe) sind 1.375 m² unbefristet vermietet mit einer Jahresnettomiete von rund 68.320,-. Bei dieser Miete wird keine Umsatzsteuer vorgeschrieben.
Eine Wohnung mit ca. 125 m² ist bestandfrei.
3.5 Nachbesserungsklausel
Die derzeitigen Widmung lautet auf: Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte
0,5 2,0 (siehe Punkt 2.3. Flächenwidmung dieser Verkaufsmappe).
Sollte innerhalb der nächsten 10 Jahre vom Käufer eine höherwertige Widmung erzielt werden, ist
eine Nachbesserung auf den Kaufpreis zu bezahlen (siehe Punkt 4.3. Nachbesserung dieser Verkaufsmappe).
HINWEIS: Alle Längen- und Flächenangaben in dieser Verkaufsmappe sind ca.-Angaben. Nachmessungen wurden nicht vorgenommen. Angaben über den Zustand erfolgen rein informativ und aufgrund äußerer Wahrnehmungen.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 10 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
4 KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER
LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN
4.1 Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis
Der Mindestkaufpreis für die kaufgegenständliche Liegenschaft, EZ 747, GB 64148 Ungarvorstadt,
bestehend aus dem Grundstück Nr. .388 in 8230 Hartberg, Grünfeldgasse 9, Bezirksgericht Hartberg
beträgt
EURO 560.000,--
(keine Vorschreibung der USt.)
Im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz vom 13. Mai 1998 und den damit verbundenen
steuerlichen Änderungen bei Grundstückstransaktionen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in
den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch
keine vorgeschrieben wird.
4.2 Angebotsfrist / Verfahren
Kaufinteressenten haben die Möglichkeit, ein den Bedingungen dieser Verkaufsmappe vollinhaltlich
entsprechendes Angebot bis spätestens Freitag, 18. Oktober 2013 über den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft schriftlich an die
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
1031 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1
mit der Bezeichnung
8230 Hartberg, Grünfeldstrasse 9,Bezirksgericht zu richten.
Sollten bei Angebotsschluss mehrere den Verkaufsbedingungen vollinhaltlich entsprechende Angebote vorliegen, die zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermittlung durchzuführen.
Sollte ein einziges verbindliches Angebot vorliegen, welches zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweist und dieses verbindliche Angebot von der Verkäuferin schriftlich angenommen
werden, so ist vom Käufer binnen vier Wochen nach Annahme ein Kaufvertragsentwurf vorzulegen,
widrigenfalls hat die Verkäuferin das Recht zum Rücktritt und zur Verrechnung einer Pönale gemäß
Punkt 4.5.
Zu Zwecken der Bestpreisermittlung werden sämtliche Interessenten, die ein den Verkaufsbedingungen vollinhaltlich entsprechendes Angebot, das zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweist, abgegeben haben, von der ARE Austrian Real Estate Development GmbH (in Folge ARE Development) namens der Verkäuferin eingeladen, im Rahmen einer Verkaufsverhandlung ihre Angebote
verbindlich nachzubessern. Der Verkauf der Liegenschaft erfolgt dann an jenen Interessenten, der am
Schluss der Verkaufsverhandlung das höchste Kaufpreisangebot abgegeben hat.
Die Veräußerung dieser Liegenschaft wird durch die mit dem Verkauf allein beauftragte ARE Development, 1031 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1, durchgeführt.
Die ARE Development und die Verkäuferin behalten sich vor, das Verkaufsverfahren jederzeit und
einseitig auch ohne Angabe von Gründen zu unterbrechen, auszusetzen oder zu beenden.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 11 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
4.3 Vertragsbedingungen
Die Liegenschaft wird geldlastenfrei und im derzeitigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, das
Kaufobjekt, insbesondere den Zustand des Hauses, aus eigenen Wahrnehmungen zu kennen. Die
Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand (insbesondere auch nicht für
das Freisein von Altlasten, Bodenkontaminationen, Betonfundamenten oder dergleichen), ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Ertragserzielungsmöglichkeit oder bestimmte Eigenschaften des
kaufgegenständlichen Objektes oder dafür, dass sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen
bzw. übergeben werden können. Für das kaufgegenständliche Objekt bestehen keine Zahlungsrückstände, für die mit der Liegenschaft gehaftet werden müsste.
Der Käufer ist in Kenntnis der grundbücherlich einverleibten Rechte und Pflichten und hat diese zu
übernehmen. Weiters müssen vom Käufer sämtliche, eventuell vorhandene, nicht verbücherte Wegerechte oder durch den täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis,
übernommen werden. Seitens der Verkäuferin wird lediglich die geldlastenfreie Übergabe der Liegenschaft garantiert.
Der Käufer ist in Kenntnis der bestehenden Widmung. Hierzu wird auf die einschlägigen landesgrundverkehrsbehördlichen Bestimmungen und Vorschriften verwiesen.
Seitens der Verkäuferin kann keine Garantie bzw. Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit
eines etwaigen Dachbodenausbaues oder sonstiger Umbauten bzw. baulicher Erweiterungen, etc.
gegeben werden.
Es sind keine Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes bekannt; es wird aber keinerlei Haftung dafür
übernommen. Es sind keine Bauaufträge erteilt oder baubehördliche Verfahren zur Einleitung von
Aufträgen anhängig.
Bestandverhältnisse des Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Der Käufer hat in das bestehende Bestandverhältnis mit der Republik Österreich, vertreten durch das
Bundesministerium für Justiz, vollinhaltlich einzutreten.
Der entsprechende Mietvertrag kann aus Datenschutzgründen dieser Verkaufsunterlage nicht beigeschlossen werden, da es sich hierbei um einen Rahmenmietvertrag handelt, mit dem zwischen der
Rechtsvorgängerin der Verkäuferin, der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., und der Republik Österreich zahlreiche Mietverhältnisse gleichzeitig begründet wurden. Dem Käufer wird jedoch gemeinsam mit der von der Verkäuferin gegengezeichneten Kaufvertragsurkunde eine Kopie des Textteils
dieses Mietvertrages übergeben. Diesbezüglich hat sich jedoch der Käufer zu verpflichten, diese Kopie des Mietvertrages selbst sowie dessen Inhalt vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an
Dritte weiter zu geben.
Vorab seien die wesentlichen Rahmenbedingungen dieses Mietvertrages dargestellt, für deren Richtigkeit die Verkäuferin die Gewährleistung übernimmt:
Mieter: Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz
Mietbeginn: 1. Jänner 2001
Laufzeit: unbestimmte Dauer
Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende
eines jeden Monats kündigen. Der Bund kann unter Einhaltung der obigen Frist überdies neben der
Teilkündigung gemäß § 31 Abs. 6 MRG auch Teile des Mietverhältnisses zum Ende eines jeden Monats
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 12 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
aufkündigen, wenn der aufgekündigte Teil des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist oder
ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden kann; § 31 Abs. 1
und 4 MRG gilt dabei sinngemäß.
Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr
zum Ende eines jeden Monats nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 30 MRG berechtigt. Eine
Kündigung wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Bestandobjektes ist ausgeschlossen.
Das Mietverhältnis wurde als Hauptmietverhältnis begründet und unterliegt hinsichtlich der Hauptmietzinsbildung nicht, ansonsten jedoch ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches dem Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung, soweit der Mietvertrag keine anders lautenden Regelungen enthält.
Die vertragliche Nutzflächenermittlung, welche auch der Berechnung des Hauptmietzinses und der
Verwaltungskosten zugrunde liegt, erfolgt gemäß ÖNORM B 1800, Ausgabe 1.10.1992.
Die Nutzfläche beträgt 1.375 m² gem. ÖNORM B 1800.
Hauptmietzins pro Monat:
Amtsräume BMJ EUR 5.693,29 zzgl. Betriebskosten
Betriebskosten: monatliches Aconto gegen Abrechnung zum 30. Juni eines jeden Jahres.
USt-Option: unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 28 Abs. 38 UStG
Fälligkeit: Das Mietentgelt ist vierteljährlich am 15.3., 15.6., 15.9. und 10.12. für das erste, zweite, dritte
bzw. vierte Kalenderquartal jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Verzugszinsen: 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz
Wertsicherung: Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis 1. Jänner 2001. Anpassung alljährlich
zum 1. Jänner mit Schwellenwert 5%, wobei die Grundlage der Anpassung die für den Monat Jänner
des vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl ist. § 16 Abs. 9 MRG bleibt unberührt.
Allgemeine Teile des Hauses: Die Vermieterin ist verpflichtet, auch jene Räume des Hauses sowie
Flächen und Anlagen der Liegenschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 21 bis 24 MRG zu betreuen, die sich innerhalb der vom Bund gemieteten Fläche befinden. Sie ist berechtigt, die dafür
getätigten Aufwendungen gleichzeitig mit den übrigen Betriebskosten zu verrechnen.
Erhaltung und Verbesserung: Die Vermieterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt zu erhalten und die
vertragsgemäße Nutzbarkeit des Bestandobjektes sicherzustellen. Die §§ 3 und 4 MRG bleiben unberührt.
Als allgemeine Teile des Hauses und als Gemeinschaftsanlagen im Sinne des MRG gelten solche auch,
wenn sie sich innerhalb der vom Bund gemieteten Teile des Hauses befinden oder der Bund alleiniger
Mieter ist.
Benützungsregelung: Der Mieter ist berechtigt, das Bestandobjekt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen.
Der Mieter ist zu Änderungen und Umbauten, insbesondere zur Errichtung von Zwischenwänden und
Zwischendecken, zum Abbruch nicht tragender Zwischenwände, Zwischendecken und Böden, zum
Einbau von sanitären Einrichtungen, Küchen und zu allen dafür notwendigen baulichen Maßnahmen,
sowie zum Einbau von elektrischen Anlagen, Leitungen und Kommunikationseinrichtungen, im Einvernehmen mit der Vermieterin berechtigt. Die Vermieterin hat dem Bund die Einwilligung zu den
genannten Maßnahmen und zur Erlangung der dafür nötigen behördlichen Genehmigungen zu ertei-
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 13 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
len, sofern die beabsichtigten Änderungen und Umbauten für den Betrieb des Bundes eine bedeutende Verbesserung oder überhaupt eine Notwendigkeit darstellen und sofern dadurch die Substanz
des Bestandobjektes nicht erheblich nachteilig verändert wird.
Weitergabe: Der Bund ist berechtigt, Teile des Mietgegenstandes ohne Zustimmung der Vermieterin
an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1
bis 4 MRG vorliegt.
Aufwandsersatz: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die nach dem 1. Jänner 2001 vom Mieter
getätigten Aufwendungen in das Bestandobjekt nach §§ 1096, 1097 ABGB zu ersetzen. § 10 MRG
bleibt unberührt. Vertragswidrig vorgenommene Änderungen des Bestandobjektes hat der Mieter zu
beseitigen und den zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehenden Zustand des Bestandobjektes
wiederherzustellen.
Versicherungen
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass - abweichend von den Bestimmungen der §§ 69 ff VersVG - das
derzeit für das Kaufobjekt bestehende Elementar- und Haftpflichtversicherungsverhältnis zum Stichzeitpunkt der Übergabe des Kaufobjektes an den Käufer gemäß Kaufvertrag endet, sodass der Käufer allein für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ab dem Stichzeitpunkt der Übergabe der
Liegenschaft Sorge zu tragen hat.
Hausverwaltung
Die Liegenschaft wird durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H, BIG Objektmanagementteam
Steiermark Süd, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz verwaltet. Der Verwaltungsauftrag kann zum Jahresende gelöst werden.
Energieausweis
Die Verkäuferin wird dem Käufer vor Vertragsunterzeichnung für die verkaufsgegenständliche Liegenschaft einen Energieausweis gem. den Bestimmungen des § 3 EAVG übergeben. Der Energieausweis wurde 2009 erstellt.
Energiekennzahl Büro: HWB 107 kWh/m²a
Energiekennzahl Dienstwohnung: HWB 72 kWh/m²a
Übergabe und Übernahme
Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss des Käufers erfolgt mit dem auf die beidseitige grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrages folgenden Monatsersten.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 14 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Mit diesem Tag gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Dieser Tag
gilt auch als Stichtag für die Verrechnung der auf den Kaufgegenstand entfallenden Abgaben.
Insbesondere übernimmt der Käufer mit diesem Stichtag auch den bestehenden Betriebskostensaldo
in voller Höhe, welcher gemäß den Bestimmungen des § 21 MRG an die Mieter weiter zu verrechnen
ist. Ein Ersatz eines allfälligen im Zeitpunkt der Legung der Jahresabrechnung der Betriebskosten
vom Käufer zu tragenden Saldos für einen allfälligen Leerstand erfolgt hierbei nicht. Ein allfälliges
Guthaben verbleibt ebenso wie ein allfälliger Fehlbetrag beim Käufer und ist mit der Verkäuferin
nicht zu verrechnen.
Auf eine Ausfolgung einer allfälligen Mietzinsreserve sowie der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge muss vom Käufer verzichtet werden, diese sind in der Kaufpreisgestaltung bereits berücksichtigt.
Abrechnungen über den Hauptmietzins werden nach Vorliegen durch die Hausverwaltung
übermittelt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen kann nur für den
Zeitraum ab 01.01.2001 erfolgen, der von der Verkäuferin zu verantworten war. Eine Haftung für Abrechnungen, die bereits von der Voreigentümerin bzw. Vorverwaltung erstellt wurden, wird daher
ausdrücklich ausgeschlossen.
Nachbesserungsklausel
Für den Fall, dass eine Umwidmung der kaufgegenständlichen Liegenschaft in eine andere, höherwertige Widmung innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages erfolgt, verpflichtet sich der Käufer eine Kaufpreisnachzahlung von 50 % der allfälligen Differenz vom
Verkehrswert der neu
Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5 2,0 KG (LM) 0,5
, zu leisten.
Die Höhe der Kaufpreisnachzahlung ist von einem einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen abschließend zum Stichtag der Umwidmung für beide Vertragsteile verbindlich festzustellen. Der
Betrag ist wertgesichert nach dem zum Bewertungsstichtag geltenden VPI oder einem adäquaten
Nachfolgeindex ohne Verzug auf ein von der Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Eine Kaufpreisreduktion aus welchem Grund immer wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin nachweislich und unverzüglich über eine rechtskräftige
Umwidmung der verkaufsgegenständlichen Liegenschaft zu informieren.
Der Käufer ist verpflichtet, diese Nachbesserungsvereinbarung auf sämtliche Teil- oder Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum an den kaufgegenständlichen Grundstücken zu überbinden.
4.4 Kaufvertrag / Kaufpreiserlag
Kaufvertrag
Der Vertragserrichter kann vom Käufer bestimmt werden. Der Kaufvertrag, in welchen die vorzitierrrichter an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., zu Handen Herrn Mag. Oliver Walter (oliver.walter@big.at) im Entwurf vorzulegen.
Der Kaufvertrag ist zumindest in einem Original zu errichten, welches der Käufer erhält. Die Verkäuferin erhält eine beglaubigte Kopie auf Kosten des Käufers. Alle mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben, insbesondere auch die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer. Kosten für eine rechtsfreundliche
Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 15 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Kaufpreiserlag
Der Käufer verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis sowie die Grunderwerbsteuer und die grundbücherliche Eintragungsgebühr vor verbücherungsfähiger Unterfertigung des Kaufvertrages durch beide Vertragsparteien auf das vom Vertragserrichter bekanntzugebende Treuhandkonto zu erlegen
sowie bei Erwerb durch eine natürliche Person dem Treuhänder seinen Staatsbürgerschaftsnachweis
zu übergeben. Festgehalten wird, dass als Vertragserrichter nur ein in Österreich zugelassener öffentlicher Notar oder ein Rechtsanwalt akzeptiert wird.
Der Treuhänder ist verpflichtet, den Kaufpreis samt angereiften Zinsen an die Verkäuferin weiterzuleiten, sobald ihm die Verkäuferin sämtliche, für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Originalurkunden wie Kaufvertrag und Rangordnungsbeschluss übergeben hat. Der Treuhänder
ist erst zur Einverleibung berechtigt, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis samt Grunderwerbsteuer und Einverleibungsgebühr auf dem Treuhandkonto hinterlegt hat.
Der Treuhänder ist zu verpflichten, binnen fünf Werktagen ab Erhalt des beidseits grundbuchsfähig
gefertigten Kaufvertrages die Grunderwerbsteuerselbstbemessung durchzuführen und binnen weiterer fünf Werktage ab Durchführung der Grunderwerbsteuerselbstbemessung die Einverleibung des
Eigentumsrechtes beim Grundbuchsgericht zu beantragen.
4.5 Rücktritt / Pönale
Sollte der ermittelte Bestbieter, aus welchem Grund auch immer, den Kaufpreis nicht innerhalb der
noch zu vereinbarenden Frist hinterlegen und grundbuchsfähig unterfertigen, kann die Verkäuferin
ohne Setzung einer Nachfrist durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurücktreten und es gilt damit
automatisch das zweitbeste Anbot als angenommen. Der Bestbieter hat im Fall dieses Rücktritts ein
Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 20% USt. ohne Zeitaufschub zu bezahlen.
Ebenso wird eine analoge Anwendung und Fälligkeit des obgenannten Pönales für den Fall eines
alleinigen Bieters vereinbart.
Bei jedem Rücktritt vom Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Bieters (Bestbieter, Zweitbieter
bzw. alleiniger Bieter) ist ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 20% USt. sofort
fällig und auf ein von der Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto ohne Zeitaufschub spesenfrei zu
bezahlen.
4.6 Sonstiges
Wenn die Anbotslegung für eine zu gründende Gesellschaft erfolgt, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Wenn das Anbot eines Bieters durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen sonstigen Vertreter gestellt wird, ist der vollständige Name des Auftraggebers bekannt zu geben und eine
schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Diese Liegenschaftsdokumentation richtet sich ausschließlich an Kaufinteressenten. Sofern Interessenten oder Dritte, die auch über eine Maklerkonzession verfügen, dieses Anbot erhalten, machen wir
darauf aufmerksam, dass die Verwendung oder die Weitergabe der Unterlagen an Dritte nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Abgeberprovision.
Alle Angaben und Daten erfolgen auf Basis der Auskunft und übergebenen Unterlagen der Verkäuferin. Die ARE Development leistet daher keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 16 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Die ARE Development und die Verkäuferin haften gegenüber dem Kaufinteressenten nicht für allfällige im Zusammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren,
auch dann nicht, wenn sich die ARE Development oder die Verkäuferin entscheiden sollte, den Verkaufsprozess zu ändern, zu unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen.
Für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. Soferne der Käufer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird durch diese Bestimmung dessen allgemeiner Gerichtsstand nicht ausgeschlossen.
4.7 Kontakte
Besichtigung / Einsicht in Liegenschaftsunterlagen / Vertragsbedingungen
Für weitere Informationen über die Liegenschaft bzw. die Vereinbarung eines Besichtigungstermins,
sowie bei Fragen zum Kaufangebot bzw. zu den Vertragsbedingungen kontaktieren Sie:
Herrn Alexander Eichinger
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1
T
F
M
01 712 07 42 - 7709
01 712 07 42 - 7705
0664 / 807 45 1486
Ferner kann nach vorheriger Terminvereinbarung in die für die Verwertung relevanten Liegenschaftsunterlagen bei unserer Verwaltungsabteilung Einsicht genommen bzw. gegen Kostenersatz
Kopien angefertigt werden.
4.8 Provisionsvereinbarung
Sowohl die Verkäuferin als auch die ARE Austrian Real Estate Development GmbH sind beide
100%ige Tochtergesellschaften der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (FN 34897w). Es wird daher darauf hingewiesen, dass zwischen der ARE Austrian Real Estate Development GmbH und der
Verkäuferin ein wirtschaftliches Naheverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 Maklergesetz vorliegt.
Der Käufer verpflichtet sich, dass im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages
oder einer sonstigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige
Rechtsgeschäfte) eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20% an die ARE Austrian Real Estate Development GmbH
zu bezahlen.
Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch
für den Fall vereinbart,
 dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt,
 dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,
 dass entweder Sie oder der vermittelte Dritte die von uns namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder
 ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde (§
15 Abs. 1 Maklergesetz).
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 17 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
5 BEILAGEN
5.1
Fotos
Vorderansicht mit Parkplätzen
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 18 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Vorderansicht mit Parkplätzen
Seitentrakt
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 19 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Gang
Keller
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 20 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Amtsraum
Teeküche / Aufenthaltsraum
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 21 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Teeküche
Luftschutzkeller
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 22 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Nasszelle
Warteraum
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 23 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Innerliegende Parkplätze
Portal
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 24 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
5.2 Pläne
Untergeschoß
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 25 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Erdgeschoß
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 26 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Obergeschoß
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 27 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Dachgeschoß
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 28 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
6 NEBENKOSTENÜBERSICHT
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 29 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 30 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 31 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 32 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 33 von 34
BEZIRKSGERICHT, HARTBERG
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann die
ARE Development keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richti gkeit übernehmen.
ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Seite 34 von 34