Arsenal Standortanalyse September 2012
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Arsenal Standortanalyse September 2012
BEZIRKSGERICHT HARTBERG, GRÜNFELDGASSE 9 8230 HARTBERG, GRÜNFELDGASSE 9 ARE Austrian Real Estate Development GmbH BEZIRKSGERICHT, HARTBERG INHALTSVERZEICHNIS 1 SUMMARY 3 2 ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN 4 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Landkarte / Anfahrtsplan Lagebeschreibung Flächenwidmung Katasterplan Grundbuchauszug Eigentumsverhältnis / Verwaltung 4 4 6 7 8 8 3 BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES 9 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung Flächen Aufschließung / Anschlüsse Bestandverhältnisse / Jahresnettoertrag (zum Stichtage Juli 2013) Nachbesserungsklausel 4 KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN 11 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis Angebotsfrist / Verfahren Vertragsbedingungen Kaufvertrag / Kaufpreiserlag Rücktritt / Pönale Sonstiges Kontakte Provisionsvereinbarung 11 11 12 15 16 16 17 17 5 BEILAGEN 18 9 9 9 10 10 5.1 Fotos 5.2 Pläne 18 25 6 29 NEBENKOSTENÜBERSICHT ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 2 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 1 SUMMARY Bezirksgericht Hartberg 8230 Hartberg, Grünfeldgasse 9 Grundbuch KG Flächen Nutzfläche Bestandverhältnis Jahresnettomiete Angebotsfrist Mindestkaufpreis Provision EZ 747 64148 Ungarvorstadt lt. Grundbuch 2.330 m² ca. 1.115 m² 1 Wohnung mit ca. 125 m² ist bestandfrei ca. 68.320,- Euro Freitag, 18. Oktober 2013 560.000, (keine Vorschreibung der USt) 3% des Kaufpreises + 20% USt. Ihr Ansprechpartner ARE Austrian Real Estate Development GmbH Alexander Eichinger Telefon +43-1-712 07 42-7709 Mobil +43-(0)664 80745 1486 Fax F +43-1-712 07 42-7705 alexander.eichinger@are-development.at www.are-development.at ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 3 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 2 ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN 2.1 Landkarte / Anfahrtsplan 2.2 Lagebeschreibung Die Liegenschaft ist rund 1 km nordöstlich des Altstadtzentrums situiert. Vom Stadtzentrum kommend, erreicht man über die Bundesstraße 50 Richtung Osten zur Autobahnauffahrt A2 unmittelbar die an der Nordseite der Bundesstraße B 50 Oberwarter Straße (Ferdinand Leihs Straße) gelegene Liegenschaft. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 4 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Öffentliche Anbindung Die nächstgelegene Bushaltestelle der ÖBB Linien 6222 (Hartberg - Oberwart) und 6554 (Hartberg HTL Pinkafeld Bad Tatzmannsdorf) liegt ca. 300 m, der Bahnhof Hartberg mit Zugsverbindungen nach Graz, Wiener Neustadt und Wien ca. 550 m entfernt. Anbindung an Stadtzentrum Gleisdorf Fürstenfeld Heiligenkreuz Graz Wien den Individualverkehr ca. 1 km ca. 35 km ca. 38 km ca. 54 km ca. 75 km ca. 128 km ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 5 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 2.3 Flächenwidmung Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5 KG (LM) 0,5 2,0 Die derzeitigen Widmung lautet auf: Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5 2,0 2,0 Gem. § 30 Abs (1) Zi 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) idgF - ist Kerngebiet wie folgt definiert: Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke, Handels und Dienstleistungseinrichtungen, Hotels, Gast und Vergnügungsstätten, Verwaltung und Büros und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Sanierungsgebiet Lärm rgänzende Informationen wie folgt übermittelt: ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 6 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 2.4 Katasterplan ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 7 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 2.5 Grundbuchauszug 2.6 Eigentumsverhältnis / Verwaltung Das Objekt steht im Eigentum der ARE Austrian Real Estate GmbH FN 293512k, 1031 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1. Die Liegenschaft wird seit dem 01.01.2001 von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) verwaltet. Die örtlich zuständige Verwaltungsabteilung ist das BIG Objektmanagementteam Steiermark Süd, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 8 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 3 BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES 3.1 Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung Die Liegenschaft ist rund einen Kilometer nordöstlich vom Altstadtzentrum entfernt, eingebettet in einer ruhigen und größtenteils begrünten Wohngegend. Im Umkreis befinden sich zahlreiche Einfamilienhäuser und kleinere Wohnbauten. Unweit entfernt befinden sich ein Fachmarktzentrum sowie ein Supermarkt, wo die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs abgedeckt werden können. Das Gebäude wurde als Bezirksgericht Hartberg 1975 in Form von zwei Trakten errichtet. Der Gerichtstrakt besteht aus zwei Vollgeschoßen (EG und OG 1) und ist unterkellert. Der Grundbuchstrakt ist eingeschoßig ausgeführt und nur teilweise unterkellert. Dort befinden sich auch zwei über den Hof anfahrbare Doppelgaragen. Das Gebäude befindet sich in einem dem Alter und der im Jahr 2003 erfolgten Sanierung der Fenster und des Daches entsprechenden guten Zustand und wurde auch laufend instand gehalten. Im Zuge der Sanierung wurde auch die Fassade mit einem Vollwärmeschutz versehen. Auf der Liegenschaft befinden sich vor dem Hauptgebäude vierzehn Stellplätze und im Hof weitere fünf Stellplätze. Weiters stehen im Gebäude noch zwei Doppelgaragen im Untergeschoß zur Verfügung. 3.2 Flächen Grundfläche lt. Grundbuch 2.330 m² Nutzfläche Allgemeinfläche ca. ca. 1.115 m² 411 m² Keller Dachboden ca. ca. 547 m² inkl. zwei Garagenboxen 643 m² 3.3 Aufschließung / Anschlüsse Die Liegenschaft ist aufgeschlossen und verfügt über Anschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze wie Wasser, Kanal, Strom und Fernwärme. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 9 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 3.4 Bestandverhältnisse / Jahresnettoertrag (zum Stichtage Juli 2013) Laut Generalmietvertrag mit dem Bundesministerium für Justiz (siehe Punkt 4.3 Bestandverhältnisse - Bestandverhältnisse des Bundesministerium für Justiz dieser Verkaufsmappe) sind 1.375 m² unbefristet vermietet mit einer Jahresnettomiete von rund 68.320,-. Bei dieser Miete wird keine Umsatzsteuer vorgeschrieben. Eine Wohnung mit ca. 125 m² ist bestandfrei. 3.5 Nachbesserungsklausel Die derzeitigen Widmung lautet auf: Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5 2,0 (siehe Punkt 2.3. Flächenwidmung dieser Verkaufsmappe). Sollte innerhalb der nächsten 10 Jahre vom Käufer eine höherwertige Widmung erzielt werden, ist eine Nachbesserung auf den Kaufpreis zu bezahlen (siehe Punkt 4.3. Nachbesserung dieser Verkaufsmappe). HINWEIS: Alle Längen- und Flächenangaben in dieser Verkaufsmappe sind ca.-Angaben. Nachmessungen wurden nicht vorgenommen. Angaben über den Zustand erfolgen rein informativ und aufgrund äußerer Wahrnehmungen. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 10 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 4 KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN 4.1 Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis Der Mindestkaufpreis für die kaufgegenständliche Liegenschaft, EZ 747, GB 64148 Ungarvorstadt, bestehend aus dem Grundstück Nr. .388 in 8230 Hartberg, Grünfeldgasse 9, Bezirksgericht Hartberg beträgt EURO 560.000,-- (keine Vorschreibung der USt.) Im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz vom 13. Mai 1998 und den damit verbundenen steuerlichen Änderungen bei Grundstückstransaktionen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch keine vorgeschrieben wird. 4.2 Angebotsfrist / Verfahren Kaufinteressenten haben die Möglichkeit, ein den Bedingungen dieser Verkaufsmappe vollinhaltlich entsprechendes Angebot bis spätestens Freitag, 18. Oktober 2013 über den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft schriftlich an die ARE Austrian Real Estate Development GmbH 1031 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1 mit der Bezeichnung 8230 Hartberg, Grünfeldstrasse 9,Bezirksgericht zu richten. Sollten bei Angebotsschluss mehrere den Verkaufsbedingungen vollinhaltlich entsprechende Angebote vorliegen, die zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermittlung durchzuführen. Sollte ein einziges verbindliches Angebot vorliegen, welches zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweist und dieses verbindliche Angebot von der Verkäuferin schriftlich angenommen werden, so ist vom Käufer binnen vier Wochen nach Annahme ein Kaufvertragsentwurf vorzulegen, widrigenfalls hat die Verkäuferin das Recht zum Rücktritt und zur Verrechnung einer Pönale gemäß Punkt 4.5. Zu Zwecken der Bestpreisermittlung werden sämtliche Interessenten, die ein den Verkaufsbedingungen vollinhaltlich entsprechendes Angebot, das zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweist, abgegeben haben, von der ARE Austrian Real Estate Development GmbH (in Folge ARE Development) namens der Verkäuferin eingeladen, im Rahmen einer Verkaufsverhandlung ihre Angebote verbindlich nachzubessern. Der Verkauf der Liegenschaft erfolgt dann an jenen Interessenten, der am Schluss der Verkaufsverhandlung das höchste Kaufpreisangebot abgegeben hat. Die Veräußerung dieser Liegenschaft wird durch die mit dem Verkauf allein beauftragte ARE Development, 1031 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1, durchgeführt. Die ARE Development und die Verkäuferin behalten sich vor, das Verkaufsverfahren jederzeit und einseitig auch ohne Angabe von Gründen zu unterbrechen, auszusetzen oder zu beenden. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 11 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 4.3 Vertragsbedingungen Die Liegenschaft wird geldlastenfrei und im derzeitigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, das Kaufobjekt, insbesondere den Zustand des Hauses, aus eigenen Wahrnehmungen zu kennen. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand (insbesondere auch nicht für das Freisein von Altlasten, Bodenkontaminationen, Betonfundamenten oder dergleichen), ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Ertragserzielungsmöglichkeit oder bestimmte Eigenschaften des kaufgegenständlichen Objektes oder dafür, dass sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen bzw. übergeben werden können. Für das kaufgegenständliche Objekt bestehen keine Zahlungsrückstände, für die mit der Liegenschaft gehaftet werden müsste. Der Käufer ist in Kenntnis der grundbücherlich einverleibten Rechte und Pflichten und hat diese zu übernehmen. Weiters müssen vom Käufer sämtliche, eventuell vorhandene, nicht verbücherte Wegerechte oder durch den täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen werden. Seitens der Verkäuferin wird lediglich die geldlastenfreie Übergabe der Liegenschaft garantiert. Der Käufer ist in Kenntnis der bestehenden Widmung. Hierzu wird auf die einschlägigen landesgrundverkehrsbehördlichen Bestimmungen und Vorschriften verwiesen. Seitens der Verkäuferin kann keine Garantie bzw. Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit eines etwaigen Dachbodenausbaues oder sonstiger Umbauten bzw. baulicher Erweiterungen, etc. gegeben werden. Es sind keine Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes bekannt; es wird aber keinerlei Haftung dafür übernommen. Es sind keine Bauaufträge erteilt oder baubehördliche Verfahren zur Einleitung von Aufträgen anhängig. Bestandverhältnisse des Bundesministerium für Justiz (BMJ) Der Käufer hat in das bestehende Bestandverhältnis mit der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, vollinhaltlich einzutreten. Der entsprechende Mietvertrag kann aus Datenschutzgründen dieser Verkaufsunterlage nicht beigeschlossen werden, da es sich hierbei um einen Rahmenmietvertrag handelt, mit dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Verkäuferin, der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., und der Republik Österreich zahlreiche Mietverhältnisse gleichzeitig begründet wurden. Dem Käufer wird jedoch gemeinsam mit der von der Verkäuferin gegengezeichneten Kaufvertragsurkunde eine Kopie des Textteils dieses Mietvertrages übergeben. Diesbezüglich hat sich jedoch der Käufer zu verpflichten, diese Kopie des Mietvertrages selbst sowie dessen Inhalt vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben. Vorab seien die wesentlichen Rahmenbedingungen dieses Mietvertrages dargestellt, für deren Richtigkeit die Verkäuferin die Gewährleistung übernimmt: Mieter: Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz Mietbeginn: 1. Jänner 2001 Laufzeit: unbestimmte Dauer Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Monats kündigen. Der Bund kann unter Einhaltung der obigen Frist überdies neben der Teilkündigung gemäß § 31 Abs. 6 MRG auch Teile des Mietverhältnisses zum Ende eines jeden Monats ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 12 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG aufkündigen, wenn der aufgekündigte Teil des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden kann; § 31 Abs. 1 und 4 MRG gilt dabei sinngemäß. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Monats nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 30 MRG berechtigt. Eine Kündigung wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Bestandobjektes ist ausgeschlossen. Das Mietverhältnis wurde als Hauptmietverhältnis begründet und unterliegt hinsichtlich der Hauptmietzinsbildung nicht, ansonsten jedoch ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches dem Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung, soweit der Mietvertrag keine anders lautenden Regelungen enthält. Die vertragliche Nutzflächenermittlung, welche auch der Berechnung des Hauptmietzinses und der Verwaltungskosten zugrunde liegt, erfolgt gemäß ÖNORM B 1800, Ausgabe 1.10.1992. Die Nutzfläche beträgt 1.375 m² gem. ÖNORM B 1800. Hauptmietzins pro Monat: Amtsräume BMJ EUR 5.693,29 zzgl. Betriebskosten Betriebskosten: monatliches Aconto gegen Abrechnung zum 30. Juni eines jeden Jahres. USt-Option: unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 28 Abs. 38 UStG Fälligkeit: Das Mietentgelt ist vierteljährlich am 15.3., 15.6., 15.9. und 10.12. für das erste, zweite, dritte bzw. vierte Kalenderquartal jeden Jahres zur Zahlung fällig. Verzugszinsen: 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz Wertsicherung: Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis 1. Jänner 2001. Anpassung alljährlich zum 1. Jänner mit Schwellenwert 5%, wobei die Grundlage der Anpassung die für den Monat Jänner des vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl ist. § 16 Abs. 9 MRG bleibt unberührt. Allgemeine Teile des Hauses: Die Vermieterin ist verpflichtet, auch jene Räume des Hauses sowie Flächen und Anlagen der Liegenschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 21 bis 24 MRG zu betreuen, die sich innerhalb der vom Bund gemieteten Fläche befinden. Sie ist berechtigt, die dafür getätigten Aufwendungen gleichzeitig mit den übrigen Betriebskosten zu verrechnen. Erhaltung und Verbesserung: Die Vermieterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt zu erhalten und die vertragsgemäße Nutzbarkeit des Bestandobjektes sicherzustellen. Die §§ 3 und 4 MRG bleiben unberührt. Als allgemeine Teile des Hauses und als Gemeinschaftsanlagen im Sinne des MRG gelten solche auch, wenn sie sich innerhalb der vom Bund gemieteten Teile des Hauses befinden oder der Bund alleiniger Mieter ist. Benützungsregelung: Der Mieter ist berechtigt, das Bestandobjekt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen. Der Mieter ist zu Änderungen und Umbauten, insbesondere zur Errichtung von Zwischenwänden und Zwischendecken, zum Abbruch nicht tragender Zwischenwände, Zwischendecken und Böden, zum Einbau von sanitären Einrichtungen, Küchen und zu allen dafür notwendigen baulichen Maßnahmen, sowie zum Einbau von elektrischen Anlagen, Leitungen und Kommunikationseinrichtungen, im Einvernehmen mit der Vermieterin berechtigt. Die Vermieterin hat dem Bund die Einwilligung zu den genannten Maßnahmen und zur Erlangung der dafür nötigen behördlichen Genehmigungen zu ertei- ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 13 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG len, sofern die beabsichtigten Änderungen und Umbauten für den Betrieb des Bundes eine bedeutende Verbesserung oder überhaupt eine Notwendigkeit darstellen und sofern dadurch die Substanz des Bestandobjektes nicht erheblich nachteilig verändert wird. Weitergabe: Der Bund ist berechtigt, Teile des Mietgegenstandes ohne Zustimmung der Vermieterin an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 MRG vorliegt. Aufwandsersatz: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die nach dem 1. Jänner 2001 vom Mieter getätigten Aufwendungen in das Bestandobjekt nach §§ 1096, 1097 ABGB zu ersetzen. § 10 MRG bleibt unberührt. Vertragswidrig vorgenommene Änderungen des Bestandobjektes hat der Mieter zu beseitigen und den zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehenden Zustand des Bestandobjektes wiederherzustellen. Versicherungen Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass - abweichend von den Bestimmungen der §§ 69 ff VersVG - das derzeit für das Kaufobjekt bestehende Elementar- und Haftpflichtversicherungsverhältnis zum Stichzeitpunkt der Übergabe des Kaufobjektes an den Käufer gemäß Kaufvertrag endet, sodass der Käufer allein für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ab dem Stichzeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft Sorge zu tragen hat. Hausverwaltung Die Liegenschaft wird durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H, BIG Objektmanagementteam Steiermark Süd, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz verwaltet. Der Verwaltungsauftrag kann zum Jahresende gelöst werden. Energieausweis Die Verkäuferin wird dem Käufer vor Vertragsunterzeichnung für die verkaufsgegenständliche Liegenschaft einen Energieausweis gem. den Bestimmungen des § 3 EAVG übergeben. Der Energieausweis wurde 2009 erstellt. Energiekennzahl Büro: HWB 107 kWh/m²a Energiekennzahl Dienstwohnung: HWB 72 kWh/m²a Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss des Käufers erfolgt mit dem auf die beidseitige grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrages folgenden Monatsersten. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 14 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Mit diesem Tag gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Dieser Tag gilt auch als Stichtag für die Verrechnung der auf den Kaufgegenstand entfallenden Abgaben. Insbesondere übernimmt der Käufer mit diesem Stichtag auch den bestehenden Betriebskostensaldo in voller Höhe, welcher gemäß den Bestimmungen des § 21 MRG an die Mieter weiter zu verrechnen ist. Ein Ersatz eines allfälligen im Zeitpunkt der Legung der Jahresabrechnung der Betriebskosten vom Käufer zu tragenden Saldos für einen allfälligen Leerstand erfolgt hierbei nicht. Ein allfälliges Guthaben verbleibt ebenso wie ein allfälliger Fehlbetrag beim Käufer und ist mit der Verkäuferin nicht zu verrechnen. Auf eine Ausfolgung einer allfälligen Mietzinsreserve sowie der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge muss vom Käufer verzichtet werden, diese sind in der Kaufpreisgestaltung bereits berücksichtigt. Abrechnungen über den Hauptmietzins werden nach Vorliegen durch die Hausverwaltung übermittelt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen kann nur für den Zeitraum ab 01.01.2001 erfolgen, der von der Verkäuferin zu verantworten war. Eine Haftung für Abrechnungen, die bereits von der Voreigentümerin bzw. Vorverwaltung erstellt wurden, wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Nachbesserungsklausel Für den Fall, dass eine Umwidmung der kaufgegenständlichen Liegenschaft in eine andere, höherwertige Widmung innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages erfolgt, verpflichtet sich der Käufer eine Kaufpreisnachzahlung von 50 % der allfälligen Differenz vom Verkehrswert der neu Kerngebiet (Sanierungsgebiet Lärm), Bebauungsdichte 0,5 2,0 KG (LM) 0,5 , zu leisten. Die Höhe der Kaufpreisnachzahlung ist von einem einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen abschließend zum Stichtag der Umwidmung für beide Vertragsteile verbindlich festzustellen. Der Betrag ist wertgesichert nach dem zum Bewertungsstichtag geltenden VPI oder einem adäquaten Nachfolgeindex ohne Verzug auf ein von der Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Eine Kaufpreisreduktion aus welchem Grund immer wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin nachweislich und unverzüglich über eine rechtskräftige Umwidmung der verkaufsgegenständlichen Liegenschaft zu informieren. Der Käufer ist verpflichtet, diese Nachbesserungsvereinbarung auf sämtliche Teil- oder Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum an den kaufgegenständlichen Grundstücken zu überbinden. 4.4 Kaufvertrag / Kaufpreiserlag Kaufvertrag Der Vertragserrichter kann vom Käufer bestimmt werden. Der Kaufvertrag, in welchen die vorzitierrrichter an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., zu Handen Herrn Mag. Oliver Walter (oliver.walter@big.at) im Entwurf vorzulegen. Der Kaufvertrag ist zumindest in einem Original zu errichten, welches der Käufer erhält. Die Verkäuferin erhält eine beglaubigte Kopie auf Kosten des Käufers. Alle mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben, insbesondere auch die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer. Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 15 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Kaufpreiserlag Der Käufer verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis sowie die Grunderwerbsteuer und die grundbücherliche Eintragungsgebühr vor verbücherungsfähiger Unterfertigung des Kaufvertrages durch beide Vertragsparteien auf das vom Vertragserrichter bekanntzugebende Treuhandkonto zu erlegen sowie bei Erwerb durch eine natürliche Person dem Treuhänder seinen Staatsbürgerschaftsnachweis zu übergeben. Festgehalten wird, dass als Vertragserrichter nur ein in Österreich zugelassener öffentlicher Notar oder ein Rechtsanwalt akzeptiert wird. Der Treuhänder ist verpflichtet, den Kaufpreis samt angereiften Zinsen an die Verkäuferin weiterzuleiten, sobald ihm die Verkäuferin sämtliche, für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Originalurkunden wie Kaufvertrag und Rangordnungsbeschluss übergeben hat. Der Treuhänder ist erst zur Einverleibung berechtigt, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis samt Grunderwerbsteuer und Einverleibungsgebühr auf dem Treuhandkonto hinterlegt hat. Der Treuhänder ist zu verpflichten, binnen fünf Werktagen ab Erhalt des beidseits grundbuchsfähig gefertigten Kaufvertrages die Grunderwerbsteuerselbstbemessung durchzuführen und binnen weiterer fünf Werktage ab Durchführung der Grunderwerbsteuerselbstbemessung die Einverleibung des Eigentumsrechtes beim Grundbuchsgericht zu beantragen. 4.5 Rücktritt / Pönale Sollte der ermittelte Bestbieter, aus welchem Grund auch immer, den Kaufpreis nicht innerhalb der noch zu vereinbarenden Frist hinterlegen und grundbuchsfähig unterfertigen, kann die Verkäuferin ohne Setzung einer Nachfrist durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurücktreten und es gilt damit automatisch das zweitbeste Anbot als angenommen. Der Bestbieter hat im Fall dieses Rücktritts ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 20% USt. ohne Zeitaufschub zu bezahlen. Ebenso wird eine analoge Anwendung und Fälligkeit des obgenannten Pönales für den Fall eines alleinigen Bieters vereinbart. Bei jedem Rücktritt vom Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Bieters (Bestbieter, Zweitbieter bzw. alleiniger Bieter) ist ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 20% USt. sofort fällig und auf ein von der Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto ohne Zeitaufschub spesenfrei zu bezahlen. 4.6 Sonstiges Wenn die Anbotslegung für eine zu gründende Gesellschaft erfolgt, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Wenn das Anbot eines Bieters durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen sonstigen Vertreter gestellt wird, ist der vollständige Name des Auftraggebers bekannt zu geben und eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Diese Liegenschaftsdokumentation richtet sich ausschließlich an Kaufinteressenten. Sofern Interessenten oder Dritte, die auch über eine Maklerkonzession verfügen, dieses Anbot erhalten, machen wir darauf aufmerksam, dass die Verwendung oder die Weitergabe der Unterlagen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Abgeberprovision. Alle Angaben und Daten erfolgen auf Basis der Auskunft und übergebenen Unterlagen der Verkäuferin. Die ARE Development leistet daher keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 16 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Die ARE Development und die Verkäuferin haften gegenüber dem Kaufinteressenten nicht für allfällige im Zusammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren, auch dann nicht, wenn sich die ARE Development oder die Verkäuferin entscheiden sollte, den Verkaufsprozess zu ändern, zu unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen. Für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. Soferne der Käufer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird durch diese Bestimmung dessen allgemeiner Gerichtsstand nicht ausgeschlossen. 4.7 Kontakte Besichtigung / Einsicht in Liegenschaftsunterlagen / Vertragsbedingungen Für weitere Informationen über die Liegenschaft bzw. die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, sowie bei Fragen zum Kaufangebot bzw. zu den Vertragsbedingungen kontaktieren Sie: Herrn Alexander Eichinger ARE Austrian Real Estate Development GmbH 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1 T F M 01 712 07 42 - 7709 01 712 07 42 - 7705 0664 / 807 45 1486 Ferner kann nach vorheriger Terminvereinbarung in die für die Verwertung relevanten Liegenschaftsunterlagen bei unserer Verwaltungsabteilung Einsicht genommen bzw. gegen Kostenersatz Kopien angefertigt werden. 4.8 Provisionsvereinbarung Sowohl die Verkäuferin als auch die ARE Austrian Real Estate Development GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (FN 34897w). Es wird daher darauf hingewiesen, dass zwischen der ARE Austrian Real Estate Development GmbH und der Verkäuferin ein wirtschaftliches Naheverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 Maklergesetz vorliegt. Der Käufer verpflichtet sich, dass im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages oder einer sonstigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige Rechtsgeschäfte) eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20% an die ARE Austrian Real Estate Development GmbH zu bezahlen. Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch für den Fall vereinbart, dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, dass entweder Sie oder der vermittelte Dritte die von uns namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 1 Maklergesetz). ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 17 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 5 BEILAGEN 5.1 Fotos Vorderansicht mit Parkplätzen ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 18 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Vorderansicht mit Parkplätzen Seitentrakt ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 19 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Gang Keller ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 20 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Amtsraum Teeküche / Aufenthaltsraum ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 21 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Teeküche Luftschutzkeller ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 22 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Nasszelle Warteraum ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 23 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Innerliegende Parkplätze Portal ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 24 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 5.2 Pläne Untergeschoß ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 25 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Erdgeschoß ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 26 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Obergeschoß ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 27 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Dachgeschoß ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 28 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG 6 NEBENKOSTENÜBERSICHT ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 29 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 30 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 31 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 32 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 33 von 34 BEZIRKSGERICHT, HARTBERG Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann die ARE Development keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richti gkeit übernehmen. 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