Die Heilpraktikerüberprüfung aus rechtlicher Sicht
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Die Heilpraktikerüberprüfung aus rechtlicher Sicht
Die Heilpraktikerüberprüfung aus rechtlicher Sicht Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters vorzunehmen. Diese dient ausschließlich dem Zweck, festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Sie fragt keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit im konkreten Einzelfall. Sie soll ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt mit der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre. Im Rahmen der Heilpraktikerüberprüfung muss kein Nachweis einer allgemeinen Fachqualifikation erbracht werden. Die Heilpraktikerüberprüfung ist eine Unbedenklichkeitsprüfung ohne Notenskala und keine Fachprüfung. Sie ist deshalb frei wiederholbar. Das erforderliche Wissen für die Heilpraktiker-Überprüfung Die einzelnen Bundesländer haben in Runderlässen die Inhalte der Heilpraktiker-Überprüfung näher ausgestaltet. Nach dem gegenwärtigen Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW sind beispielsweise folgende Inhalte für die Heilpraktikerüberprüfung vorgegeben: • Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde. • Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie. • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf- Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen. • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände. • Praxishygiene, Desinfektionen und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung. • Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung). • Bewertung grundlegender Laborwerte. •Injektions- und Punktionstechniken. Seite 1 von 4 Rechtsanwalt Dr. René Sasse, Chemnitzer Straße 126, 44139 Dortmund Telefon: 0231 / 1309033; Telefax: 0231 / 7992315 E-Mail: info@sasse-heilpraktikerrecht.de; Weitere Infos unter: www.sasse-heilpraktikerrecht.de Keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Ausführungen. Jeder Heilpraktikeranwärter muss diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin besitzen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Ferner soll durch die Überprüfung festgestellt werden, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenz des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten. Ausgestaltung der Überprüfungen Als Maßnahme der Gefahrenabwehr dient die Überprüfung dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Sie muss deshalb nach Art und Umfang geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um die Feststellung tragen zu können, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Erlaubnisbewerber die Volksgesundheit gefährden würde. Es kommt hierbei nicht allein auf die Beantwortung einzelner Fragen an. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Überprüfung den Verdacht einer Gefahr für die Volksgesundheit begründet. Unzulässig ist es, die Entscheidung über die Zulassung auf die Beantwortung von Fragen zu stützen, die über den Zweck der Überprüfung (reine Gefahrenabwehr) hinausgehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, sofern ein spezialisiertes medizinisches Fachwissen verlangt wird (einschließlich der entsprechenden Fachterminologie). Bei sektoralen Heilpraktikerüberprüfungen (Physiotherapie / Psychotherapie) ist zu berücksichtigen, dass Kenntnisse die in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit stehen, nicht Gegenstand der Überprüfung sein dürfen. Im Rahmen einer Heilpraktikerüberprüfung für Psychotherapie wird teilweise bereits das Beherrschen eines konkreten psychotherapeutischen Verfahrens vorausgesetzt. Aus rechtlicher Sicht ist dies angreifbar, da diese Anforderung über eine reine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinausreicht. Aus praktischen Erwägungen dürfte es sich jedoch empfehlen, ein spezifisches Therapieverfahren während der Vorbereitung zu erlernen. Die Prüfungsfragen müssen klar, verständlich und ohne Fallstricke formuliert sein. Unklare, mehrdeutige oder sonst missverständliche Fragen dürfen nicht Grundlage, der Begutachtung durch das Gesundheitsamt sein. Der eigentliche Sinngehalt der Frage muss verständlich sein. Ein Heilpraktikeranwärter muss beim Verstehen und Beantworten der gestellten Fragen unter Seite 2 von 4 Rechtsanwalt Dr. René Sasse, Chemnitzer Straße 126, 44139 Dortmund Telefon: 0231 / 1309033; Telefax: 0231 / 7992315 E-Mail: info@sasse-heilpraktikerrecht.de; Weitere Infos unter: www.sasse-heilpraktikerrecht.de Keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Ausführungen. Berücksichtigung des Wortlauts der Frage und vom objektiven Empfängerhorizont her vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen können und keine Bedingungen hinzudenken müssen, unter denen die richtige Antwort (erst) nachvollziehbar ist. Grundsätzlich unzulässig sind schriftliche Verknüpfungen von zwei Einzelfragen zu einer Gesamtfrage durch eine kausale Verknüpfung. Dies wird dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit nicht gerecht, da hier verschiedene an sich selbständige Fragen durch das Hinzutreten einer Kausalverknüpfung zu einer einzelnen Frage verbunden werden. Hierdurch wird der beschränkte Fragenkatalog unzulässig erweitert. Eine solche Fragestellung verletzt angesichts der kurzen zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit das Gebot der Fairness, da eine nicht mit dieser Art der Fragestellung vertraute Person schon zur Erfassung der Gesamtfrage in allen ihren Teilen mehr Zeit benötigt als vom Fragesteller hierfür vorgesehen. Der Heilpraktiker muss in der Regel keine fachärztliche Terminologie beherrschen; es sei denn, es besteht ein Bezug zur Volksgesundheit. Die Verwendung von lateinischen oder griechischen Begriffen ist demnach problematisch. Es dürfte ausreichen, dass der Heilpraktikeranwärter die deutschsprachige Bezeichnung kennt. Insbesondere bei der schriftlichen Überprüfung muss die Fragestellung bzw. der Bearbeitervermerk verständlich und frei von Widersprüchen sein. Problematisch sind insbesondere Negativ-Formulierungen. Diese sind schlecht erfassbar und können in Anbetracht der Stressbelastung der Prüflinge eine unzumutbaren Anforderungen darstellen. Fazit: Die im Rahmen der Heilpraktiker-Überprüfung gestellte Aufgaben müssen im Rahmen des zulässigen Überprüfungsumfanges (Gefahrenabwehr) liegen. Ferner muss die jeweilige Aufgabenstellung den Grundsätzen einer fairen Überprüfung entsprechen. Reaktionsmöglichkeiten im Falle des Nicht-Bestehens Die weit überwiegende Mehrzahl der Heilpraktiker-Überprüfungen liegt im Rahmen dieser Anforderungen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Handhabung der HeilpraktikerÜberprüfungen wurde in den letzten Jahren durch eine stärkere Zentralisierung stark verbessert. Jedoch berichten Heilpraktiker-Anwärter teilweise auch über erhebliche Missstände, welche oftmals konkrete Gesundheitsämter betreffen. Deshalb möchte ich Ihnen folgende Ratschläge Seite 3 von 4 Rechtsanwalt Dr. René Sasse, Chemnitzer Straße 126, 44139 Dortmund Telefon: 0231 / 1309033; Telefax: 0231 / 7992315 E-Mail: info@sasse-heilpraktikerrecht.de; Weitere Infos unter: www.sasse-heilpraktikerrecht.de Keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Ausführungen. „für den Ernstfall“ mit auf den Weg geben: Sofern Sie Ihre Heilpraktikerüberprüfung nicht bestanden haben, sei es nach dem mündlichen oder schriftlichen Teil, sollten Sie Ihre Vorgehensweise sorgfältig abwägen. Die Möglichkeiten reichen vom kostenpflichtigen Wiederholen der Überprüfung bis zur Klage gegen die Entscheidung der Behörde auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis oder auf Zulassung zur mündlichen Prüfung. Mein Tipp: Nehmen Sie Ihren Antrag nicht voreilig - ohne sorgfältige Abwägung - auf Drängen der Behörde zurück. Wahren Sie nach Zugang des Ablehnungsbescheids Ihre Rechte: Legen Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch ein. Eine Begründung können Sie nachreichen. Dokumentieren Sie den fristgerechten Zugang des Widerspruchs durch Versand per Einschreiben. Sie veranlassen die Behörde so, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nachzuprüfen. Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, bleibt der Verwaltungsakt ein Jahr lang anfechtbar. Beantragen Sie Akteneinsicht. Sofern ein Tonbandmitschnitt der mündlichen Überprüfung existiert, fertigen Sie eine Abschrift an. Mit diesen Informationen können Sie eine Widerspruchsbegründung anfertigen, bzw. mit anwaltlicher Unterstützung verfassen lassen. Weigert sich die Behörde, Ihnen Einsicht zu gewähren, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Sollten Sie auf Grundlage der Akteneinsicht zu dem Schluss gelangen, dass die Ablehnung begründet war, können Sie Ihren Widerspruch anschließend zurücknehmen. Andernfalls können Sie nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage erheben. Im Einzelfall ist in Erwägung zu ziehen, sich vorsorglich zur nächst möglichen Heilpraktiker-Überprüfung anzumelden. Sollten Sie weitere Fragen zur Heilpraktikerüberprüfung haben, stehe ich Ihnen gern für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung. Weitere Informationen zum Heilpraktikerrecht finden Sie zudem auf meiner Internetpräsenz: www.sasse-heilpraktikerrecht.de Seite 4 von 4 Rechtsanwalt Dr. René Sasse, Chemnitzer Straße 126, 44139 Dortmund Telefon: 0231 / 1309033; Telefax: 0231 / 7992315 E-Mail: info@sasse-heilpraktikerrecht.de; Weitere Infos unter: www.sasse-heilpraktikerrecht.de Keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Ausführungen.