emmer Juristisches Repetitorium - Juristisches Repetitorium Hemmer
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Juristisches Repetitorium emmer Augsburg - Bayreuth – Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. – Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz Leipzig - Mainz – Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg Klausurenkurs Klausur 1509, Sachverhalt Klausur Nr. 1509 Strafrecht Teil I Thelma und Louise sind als Krankenschwestern in demselben Krankenhaus angestellt und haben sich im Laufe der Zeit so stark angefreundet, dass sie schließlich zusammenzogen. Jede von ihnen hatte beträchtliche Schulden, die in der Zeit vor ihrem Zusammenleben entstanden waren. Als ihre finanzielle Situation immer dramatischer wurde und sie sich nicht in der Lage sahen, durch zusätzliche Arbeit Geld zu verdienen, entschlossen sie sich, künftig gemeinsam immer wieder sakrale Gegenstände in der Umgebung ihres Wohnorts zu entwenden, um diese anschließend an verschiedene Antiquitätenhändler zu verkaufen. Mit dem so gewonnenen Geld wollten sie ihre jeweiligen Schulden abtragen. Entsprechend diesem Entschluss begingen sie eine Vielzahl von Taten und entwendeten in den umliegenden Kirchen des Allgäus beinahe alles, was nicht niet- und nagelfest war. Als aber auch auf diese Weise der Schuldenberg der beiden nicht merklich abgenommen hatte, kamen Thelma und Louise schließlich überein, sich durch einen Banküberfall endgültig zu sanieren. Thelma hatte diesbezüglich in Erfahrung gebracht, dass bei der Sparkasse an jedem Freitagnachmittag stets größere Geldbeträge zunächst gezählt und anschließend in einen Tresor verbracht wurden. Der Raum, in dem der jeweilige Bankangestellte tätig sei, sei nicht verschlossen. Man könne diesen Raum relativ unbemerkt dadurch erreichen, dass man durch eine Hintertür in das Bankgebäude eindringe. Die Codenummer für diese Hintertür habe sie von einem Angestellten der Sparkasse erfahren, der ihr als Patient schöne Augen gemacht habe. Louise stimmte dem ausgearbeiteten Plan der Freundin begeistert zu. Gleich am darauffolgenden Freitag schritten beide - die Gesichter mit Strumpfmasken bedeckt - zur Tat. Thelma führte eine ungeladene Schusswaffe bei sich, während Louise eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole parat hielt. Nachdem beide durch die Hintertür in die Bank gelangt waren, wurden sie von dem Wachmann Walter überrascht. Auch dieser entpuppte sich aber als ein dankbarer ehemaliger Patient der beiden und versprach ihnen, gegen Zahlung eines Schweigegeldes von 250 Euro die Augen einmal zuzudrücken. Thelma und Louise sagten dies zu und erreichten so den besagten Raum, in dem der Bankangestellte Bernd noch dabei war, das Bargeld zu zählen. Während Thelma Bernd mit vorgehaltener Waffe in Schach hielt, brachte Louise das gesamte Bargeld - ca. 75.000 Euro - an sich. Die beiden Frauen verließen daraufhin in Windeseile die Bank. Walter erhielt anstatt der versprochenen 250 Euro - wie von Anfang an geplant - einen Kuss auf die Wange. Auch im privaten Bereich lieben Thelma und Louise den Nervenkitzel und haben in Giovanni und Carlo Gleichgesinnte gefunden. Nach einer gemeinsamen Videoparty entschlossen sich die vier gegen Mitternacht, auf wenig befahrenen Feldwegen einmal das sog. „Autosurfen“ zu versuchen, was bislang noch keiner von ihnen gemacht hatte. Zunächst führten sie das Surfen in der Weise durch, dass sich einer von ihnen auf das Dach legte und sich während der Fahrt an den Türholmen der geöffneten Fenster festhielt. Mit dem Fahren wechselten sie sich ab, damit jeder einmal in das Vergnügen des Surfens kam. Schließlich setzten sie das Surfen in der Weise fort, dass sich drei auf das Dach legten und nur noch der Fahrer im Wageninnern verblieb. Dabei wurde die Geschwindigkeit einvernehmlich gesteigert, und allen Beteiligten war klar, dass die ganze Sache nicht ungefährlich war. Als nach einigen Wechseln wieder Carlo mit einer Geschwindigkeit von 7080 km/h den Wagen fuhr, vermochte sich der links oben liegende Giovanni in einer leichten Rechtskurve infolge der enormen Fliehkraft nicht mehr ausreichend festzuhalten und fiel in einen angrenzenden Graben. Er erlitt infolge des Sturzes ein Schädel-Hirn-Trauma, das zu einer dauerhaften schweren geistigen Behinderung führte. h/w/bb - 2012 Juristisches Repetitorium emmer Augsburg - Bayreuth – Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. – Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz Leipzig - Mainz – Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg Klausurenkurs Klausur 1509, Sachverhalt Bearbeitervermerk: Beurteilen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB. Was Thelma und Louise betrifft, so ist nur auf den konkret beschriebenen Banküberfall einzugehen. Im zweiten Tatkomplex ist lediglich die Strafbarkeit des Carlo zu untersuchen. Teil II Direkt nach dem Unfall wurden die Beteiligten in den Abendstunden auf der Polizeiwache zum Hergang des Geschehens vernommen. Carlo, der erst seit einigen Wochen in Deutschland lebt und beinahe kein Wort Deutsch spricht, sondern allein italienisch, wurde unter Mitwirkung eines Dolmetschers gem. §§ 163a IV, 136 I 2 StPO ordnungsgemäß belehrt. Er erklärte zunächst, dass er in einigen Punkten zur Aussage bereit sei, brachte jedoch im Anschluss daran sofort zum Ausdruck, dass er wegen der Schwere des Vorwurfs, insbesondere wegen der gravierenden Verletzung des Giovanni, einen Rechtsbeistand wünsche. Einen Rechtsanwalt konnte er allerdings nicht benennen. Da auch der Dolmetscher diesbezüglich seine Hilfe verweigerte, wurde Carlo das Branchentelefonbuch zur Verfügung gestellt, in dem die im Landkreis zugelassenen Rechtsanwälte verzeichnet waren. Hiervon machte er allerdings keinen Gebrauch. Thelma erwähnte daraufhin den Namen des Rechtsanwalts Ruloff, von dem es hieß, er spreche italienisch. Dieser war aber nicht zu erreichen. Da der vernehmende Polizeibeamte daran interessiert war, die Vernehmung ohne vorangegangene anwaltliche Beratung des Beschuldigten durchzuführen - er hielt dies im Sinne der Ermittlungen für die erfolgversprechendere Methode -, leistete er Carlo keine weitergehende Hilfe. Insbesondere unterrichtete er den Beschuldigten bewusst nicht darüber, dass in dem Landkreis während der Abend- und Nachtstunden ein anwaltlicher Notdienst telefonisch erreichbar ist. Carlo erklärte sich schließlich bereit auszusagen und räumte dabei insbesondere ein, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls den Wagen gesteuert habe. Bearbeitervermerk: Liegt in dem Verhalten des Polizeibeamten ein Verfahrensverstoß, der hinsichtlich der Aussage des Carlo zu einem Beweisverwertungsverbot führt? h/w/bb - 2012