ArbG Cottbus - Arbeitsgericht Cottbus
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ArbG Cottbus - Arbeitsgericht Cottbus
Verkündet Arbeitsgericht Cottbus am 15.07.2009 Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 1872/08 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger Prozessbevollmächtigter: Xxx gegen Xxx - Beklagte Prozessbevollmächtigte/r: Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2009 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schönfeld als Vorsitzender und die ehrenamtlichen Richter Frau Xxx und Herr Xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 06.05.2006 bis einschließlich des 27.06.2006 in der Höhe eines Betrages von 549,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 04.03.2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte. 5. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 2.993,61 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen Ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um aus dem Arbeitsverhältnis etwa noch geschuldete Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung. Der am xx.xx.19xx geborene, Familienstand und mittlerweile xx minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger steht mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem xx.xx.2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte führt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine wirtschaftliche Unternehmung eines Handelsgewerbes für Bau- und Gartenbedarf. Sie unterhält bundesweit selbständig Beschäftigungsbetriebe. geführte In ihrem Filialen Bau- (Bau- und und Gartenmärkte) Gartenmarkt in Axxx, als dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers, beschäftigt die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich solcher zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter. Der Betrieb wird durch die Marktleiterin Frau Bxxx geführt, die befugt ist, im Namen der Beklagten Arbeitsverhältnisse zu begründen und durch Kündigung zu beenden. Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten in Axxx nicht gewählt. Der Kläger war auf der Basis einer geringfügigen Anstellung mit einer Monatsstundenzahl von zuletzt 61,5 Stunden gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro als Lagerarbeiter (Verräumer) angestellt. Die Arbeitszeit verteilte sich auf drei Arbeitstage je Woche. Die Arbeitsaufgaben des Klägers bestanden vornehmlich darin, die für den Markt bezogene angelieferte Ware in die Regale einzusortieren. Hierbei war der Kläger neben den Mitarbeitern Cxxx und Dxxx einer von mindestens drei sogenannten „Verräumern“, die alle zu einer Monatsstundenzahl von 61,5 Stunden angestellt waren. Ob die Beklagte in den Kalenderjahren 2006 und 2007 klägerseitige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub korrekt abwickelte und entsprechend vergütete, ist zwischen den Parteien im Streit. 3 Die Beklagte verzeichnete im Kalenderjahr 2008 eine rückläufige Umsatz- und insbesondere Warenumsatzentwicklung. Per 31. Oktober 2008 hatte die Beklagte eine durchschnittliche Umsatzeinbuße von 3,7 % bei einem Warenumsatzrückgang von durchschnittlich 8,721 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu bewerten. Die Beklagte rechnete daher mit einem rückläufigen Geschäftsaufkommen bei der Warenbewegung und im Warendurchsatz von zu erwartenden 15 % und berechnete auf dieser Grundlage den zukünftig erforderlichen Personalbedarf neu. Im Ergebnis dessen traf die Marktleiterin der Beklagten, Frau Bxxx, am 19. November 2008 die unternehmerische Entscheidung, die Warenverräumung zukünftig durch die Mitarbeiter Verkauf und durch die Mitarbeiter Verwaltung mit durchführen zu lassen, da es für die Tätigkeiten der Warenverräumung auch keiner kontinuierlichen Arbeitsweise bedarf, sondern diese je nach Arbeitsanfall geleistet werden könnte. Hierbei berücksichtigte die Marktleiterin der Beklagten auch, dass der gesamte Bereich der internen Revision des Controlling, des Warenbestandsmanagements, die Personalsachbearbeitung, Auswertungen und Statistik ab Januar 2009 direkt der Beklagten-Zentrale zugeordnet würden, sodass die Mitarbeiterin Controlling, Frau Exxx, zu insgesamt 70 Monatsstunden, die Mitarbeiterin Büro/Sekretariat, Frau Fxxx, zu insgesamt 50 Monatsstunden entlastet würden, woraufhin mit Frau Fxxx die Wochenarbeitszeit einvernehmlich um 35 Monatsstunden herabgesenkt wurde. Ebenfalls reduzierte die Beklagte durch einvernehmliche Vertragsänderungen die Arbeitszeiten beim Verkaufspersonal in Summe um 320 Stunden je Kalendermonat. Mit Schreiben vom 28. November 2008, dem Kläger am 29. November 2008 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich fristgemäß unter vermeintlicher Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2008. Ebenfalls kündigte sie die Arbeitsverhältnisse der beiden weiteren noch beschäftigten Warenverräumer Cxxx und Dxxx. Mit seiner am 16. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage, welche der Beklagten am 23. Dezember 2008 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger die Feststellung der Nichtauflösung seines zur Beklagten vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge vorgenannter streitgegenständlicher 4 Kündigung. Nach Klageerweiterung nimmt er die Beklagte auf Zahlung etwaiger noch bestehender Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung in Anspruch. Der Kläger hält die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2008 bereits deshalb für unwirksam, weil diese nur paraphiert sei und keine Unterschrift trage, im Übrigen sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten, diese betrage zwei Monate zum Monatsende, sodass eine Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar 2009 habe erklärt werden können. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte sich auf hinreichende Kündigungsgründe werde erfolgreich berufen können, die es ihr erlaubten, das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich und fristgerecht zur Auflösung zu bringen. Er bestreitet die Ordnungsgemäßheit einer sozialen Auswahl. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, dass in eine korrekte Sozialauswahl alle Mitarbeiter aller deutschlandweit bestehenden Bau- und Gartenmärkte der Beklagten hätten einbezogen werden müssen. Der Kläger verweist auch darauf, dass er im Kalenderjahr 2007 einen Berechtigungsschein zur Führung von Flurförderfahrzeugen gemacht und dadurch auch die beiden Mitarbeiter im Wareneingang unterstützt habe bzw. habe unterstützen können, solches beispielsweise beim Abladen vom Lastkraftwagen und Verbringen der Ware mittels Flurförderfahrzeug in die Regale. In der Urlaubszeit habe er auch in der Warenannahme ausgeholfen. Er sei auch mit Um- und Aufbauarbeiten beschäftigt gewesen, habe größere Kundenbestellungen kommissioniert, Ware zusammengestellt und auch ausgeliefert. Den beklagtenseitigen Darlegungen zu den Gründen der Kündigung tritt der Kläger des Inhalts bestreitend entgegen, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt habe. Ein bloßer Umsatzrückgang könne auch nur einen geringeren Gewinn zur Folge haben, sodass der schlichte Verweis auf einen Umsatzrückgang eine Kündigung sozial nicht rechtfertigen könne. Mit seiner Zahlungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf insgesamt noch 1.793,61 Euro brutto in Anspruch. Denn ihm seien in den Kalenderjahren 2006 und 2007 weder für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Arbeitsentgelt fortgezahlt, noch in Zeiten der 5 Urlaubsgewährung ein entsprechendes Urlaubsentgelt gezahlt worden. So sei er vom 06. Mai 2006 bis einschließlich des 19. Mai 2006 vollstationär in der Landesklinik Gxxx aufgenommen gewesen. Hieran habe sich eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Beginn des 22. Mai 2006 bis zum 02. Juni 2006 angeschlossen. In der Zeit vom 14. Juni 2006 bis zum 05. Juli 2006 habe er sich wiederum vollstationär in einer Rehabilitationseinrichtung, dem Reha-Zentraum Gxxx, befunden. Entgeltfortzahlung sei ihm aber mit der Begründung verweigert worden, dass seine Ehefrau genug eigenes Geld verdiene. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er bei der Beklagten jeweils unverzüglich entweder selbst oder durch seine Ehefrau vorgelegt. Die Beklagte habe die Arbeitsleistungen im Monat Juni 2006, welche er in der Zeit zwischen dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn seiner Rehabilitationsmaßnahme geleistet habe, im Umfang von 21 Stunden zu einem Betrag von 106,64 Euro brutto abgerechnet und vergütet. Weitere Zahlungen habe die Beklagte für diesen Zeitraum nicht geleistet. Urlaubszeiten habe er vorher herausarbeiten müssen, die erarbeiteten Stunden seien ihm dann in der Urlaubswoche gutgeschrieben worden, so behauptet der Kläger. Daher schulde die Beklagte im Ergebnis aus dem Kalenderjahr 2006 noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung jeweils für die Kalenderjahre 2006 und 2007 jeweils für 18 Urlaubstage, insgesamt also einen Betrag von 1.793,61 Euro brutto. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.11.2008 nicht aufgelöst worden ist sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.793,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Sie anerkennt das Klagebegehren des Klägers insoweit, wie dieses auf die Einhaltung der Kündigungsfrist gerichtet ist. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom 28.11.2008 durch die Marktleiterin des Betriebes in Axxx, Frau Bxxx, unterzeichnet worden sei. In Begründung der Kündigungserklärung vom 28. November 2008 verweist die Beklagte darauf, dass im Ergebnis ihrer am 19.11.2008 getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Arbeitsbedarf für den Kläger entfallen sei. Das Gesamtarbeitsvolumen der drei beschäftigten Verräumer habe 183 Monatsstunden betragen. Bei einem zu erwartenden Arbeitsmengenrückgang von 15 % der Arbeitsmenge sei also von einem zukünftigen Bedarf von nur noch 155 Arbeitsstunden je Kalendermonat auszugehen gewesen. Diesen Rückgang der Arbeitsmenge habe die Beklagte aber auch in den Bereichen des Verkaufs zu erwarten gehabt, sodass bei in diesem Bereich Beschäftigten 12,6 Vollzeitstellen mit insgesamt 2.075 Monatsstunden beim Verkaufspersonal insgesamt 310 Monatsstunden frei werden würden. Dieser Überkapazität habe die Beklagte wiederum dadurch Rechnung getragen, dass sie infolge einvernehmlicher Vertragsanpassungen insgesamt 320 Monatsstunden im Beschäftigungsvolumen habe absenken können. Durch die freigewordenen Arbeitszeitkapazitäten in der Verwaltung insbesondere bei der Marktleiterin mit 40 Wochenstunden, die in den Verkauf eingebracht würden, und bei den Mitarbeiterinnen Exxx und Fxxx von insgesamt 85 Monatsstunden habe der Arbeitsbedarf bei den Warenverräumern von 155 Monatsstunden auf die Mitarbeiter des Verkaufs und der Verwaltung umverteilt werden können, ohne dass die Mitarbeiter des Verkaufs und der Verwaltung deshalb gehalten gewesen wären, hierdurch veranlasst überobligatorische Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, alle drei Warenverräumer gekündigt, wessentwegen eine soziale Auswahl nicht durchzuführen gewesen sei. Dass der Kläger auch mit Um- und Aufbauten beschäftigt gewesen sei, größere Kundenbestellungen kommissioniert, Waren zusammengestellt und auch ausgeliefert habe, bestreitet die Beklagte. 7 Den Zahlungsansprüchen tritt die Beklagte des Inhalts entgegen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers sowie die Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme bestreitet, entsprechende Belege und Bescheinigungen seien ihr nicht zugegangen, so behauptet die Beklagte. Soweit der Kläger nunmehr Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2006 und 2007 verfolge, sei schon nicht klar, worauf der Kläger die Beklagte nunmehr in Anspruch nehme, behaupte er doch seinerseits, Urlaub bekommen und genommen zu haben. Wann, wem gegenüber der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Urlaub in Verzug gesetzt habe, sei weder ersichtlich, noch näher dargetan, solches insbesondere auch hinsichtlich eines etwaig abgelehnten Urlaubsgesuchs nicht nachzuvollziehen. Für eine Mehrarbeitsvergütungsklage hingegen fehle es an einem entsprechend substantiierten Sachvortrag. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie war im Übrigen abzuweisen. A) Antragsgemäß war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2008 aufgelöst worden ist. Denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Beklagte ist unwirksam. Auch war die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 549,32 Euro brutto zu verurteilen. Denn der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch für die Zeit von Beginn des 06. Mai 2006 bis einschließlich des 27. Juni 2006. 8 I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat mit seiner am 16. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage vom 15. Dezember 2008, die mit Schriftsatz vom 04. März 2009 erweitert worden ist, eine gemäß den §§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), 253 II, 256, 260 ZPO zulässige Feststellungsklage in objektiver Klagehäufung erhoben, durch welche zum einen die Nichtauflösung eines Arbeitsverhältnisses und damit das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, zum anderen eine Zahlungsklage verfolgt wird. II. Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2008 ist unwirksam. Auch schuldet die Beklagte dem Kläger noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit von Beginn des 06. Mai 2006 bis einschließlich des 27. Juni 2006 in der Höhe eines Betrages von 549,32 Euro brutto. 1. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2008 gilt nicht bereits gemäß den §§ 4, 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Sie steht vielmehr hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gemäß den §§ 623, 126, 125 BGB; § 1 II, III KSchG zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Denn ausweislich der Zahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter, sowie unter Berücksichtigung der über sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit des Klägers ist entsprechend den §§ 1 I, 23 KSchG sowohl der persönliche, als auch der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet, das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Auch hat der Kläger innerhalb der sich aus § 4 des KSchG ergebenden dreiwöchigen Klagefrist Klage auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses erhoben, solches nach Zugang der Kündigung am 29. November 2008. 2. Die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2008 ist aber unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder zum Ablauf des 31. Dezember 2008, noch zum Ablauf des 31. Januar 2009, dem letzten Tag der tatsächlich einzuhaltenden Kündigungsfrist zu beenden vermocht, denn sie ist sozial nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt, § 1 II KSchG. im Beschäftigungsbetrieb der Beklagten 9 a) Mit der Erfordernisse, Voraussetzung die einer des Vorhandenseins Weiterbeschäftigung in dringender dem betrieblicher Beschäftigungsbetrieb entgegenstehen, hat der Gesetzgeber einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff in das Gesetz aufgenommen, der dann als gegeben anzusehen ist, wenn aufgrund außerbetrieblicher Ursachen oder einer innerbetrieblichen unternehmerischen Entscheidung (Unternehmerentscheidung wie zum Beispiel Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder Fremdvergabe bisher in Eigenregie ausgeführter Leistungen) eine Beschäftigungsmöglichkeit für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfallen ist, entfällt (vgl. BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 522/98 zu I 1. der Gründe NJW 2000, 378 ff. unter Hinweis auf BAG NJW 1998, 578 ff. AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung; exemplarisch auch BAG vom 20.02.1986, 2 AZR 612/85, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 37). Dabei ist im Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber für das Vorhandensein der von ihm in Bezug genommenen Ursachen darlegungs- und beweisbelastet. Soweit er sich aber auf eine unternehmerische Entscheidung beruft, ist diese nur auf deren Treuwidrigkeit oder Willkür bzw. offenbarer Unsachlichkeit hin von den Gerichten zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. beispielsweise BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 522/98, a.a.O., BAG vom 07.05.1998, 2 AZR 536/97, NZA 1998, 933 – 936; siehe auch KR-Etzel, 6. Auflage 2002, § 1 KSchG Rz 540, 553 ff., 557 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Aus der im § 1 IV des KSchG enthaltenen Beweislastregelung, wonach der Arbeitgeber die Kündigungstatsachen zu beweisen hat, ergibt sich, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess sowohl die innerbetrieblichen Faktoren, wie auch die maßgeblichen externen Auftragsrückgang) Formulierungen im Faktoren Einzelnen (Auftragsmangel, (zum Beispiel darzustellen Rohstoffverknappung hat. Umsatzrückgang, Durch oder schlagwortartige Fremdvergabe, betriebliche Umorganisation, Umstrukturierung oder Leistungsverdichtung) genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht (vgl. BAG vom 20.02.1986, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 37). Für das Gericht muss aufgrund eines entsprechenden Sachvortrages hiernach insbesondere aber auch erkennbar sein, ob und weshalb durch innerbetriebliche Maßnahmen oder durch außerbetriebliche Ursachen das Bedürfnis für die 10 Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist, entfallen wird (vgl. BAG vom 30.05.1985, EzA § 1 KSchG Nr. 36). Zwar gehört es zu der dem Arbeitgeber obliegenden Organisations- und Gestaltungsfreiheit, hinsichtlich seines Betriebes, die Stärke seiner Belegschaft festzulegen, wobei eine Unternehmerentscheidung auch darin liegen könne, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten (BAG NJW 1998, 3586 ff. = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung). Reduziert sich aber die Entscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf den Kündigungsentschluss, so muss der Arbeitgeber darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, das heißt eine näher konkretisierte Prognose der Entwicklung aufgrund unternehmerischer Vorgaben in den Rechtsstreit detailliert einführen und darlegen, wie diese noch verbleibenden Tätigkeiten mit dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden könnten (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99, NJW 2000, 381 ff.; bestätigt durch BAG vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01, NJW 2003, 2116 ff.). Denn je näher die eigentliche arbeitgeberseitige Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch entsprechenden Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist, entfallen wird (BAG vom 17. Juni 1999, 2 AZR 141/99, a.a.O.; BAG vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01, a.a.O.). Zwar ist insofern unter anderem anerkannt, dass dann von dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 II 1 KSchG auszugehen ist, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, seinen Betrieb etwa stillzulegen, einen Teil seines Betriebes stillzulegen, seinen Betrieb umzuorganisieren oder bisher wahrgenommene Aufgaben, Leistungsprofile einzustellen und am Markt nicht mehr anzubieten. Auch solches stellt jeweils eine Unternehmerentscheidung dar, die auf ihre Zweckmäßigkeit hin nicht zu überprüfen ist (BAG vom 22.05.1986, EZA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 23). Eine demzufolge im Ergebnis einer Rationalisierungsentscheidung, Betriebsstilllegung, Bereichseinstellung oder Betriebseinschränkung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigte, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist der Kläger als Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18. Januar 2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 07. März 2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111). 11 Schließlich kann auch eine rückläufige Auftragslage und damit einhergehend durch fehlende Nachfrage entstehende Überkapazitäten an vorgehaltener Arbeitskraft dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 II KSchG darstellen. Beruft sich der Arbeitgeber in Begründung seiner Kündigungsentscheidung auf ein solches rückläufiges Arbeitsvolumen, muss er nachvollziehbar darstellen, welche Auftragslage zur Beschäftigung der gewerblichen Arbeitnehmer bisher ausreichend war und inwieweit die Auftragslage dem zukünftig nicht mehr genügen wird und dass infolge dessen die betrieblich gebundene Arbeitskraft in welchem Umfang in Überhang geraten ist. Denn eine Kongruenz zwischen Rückgang der Arbeitsmenge und der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer besteht nämlich nicht. Ein Arbeitgeber kann also auch sozial verträglicher handeln. Er kann zum Beispiel überzähliges Personal als Personalreserve vorhalten (BAG vom 18.09.1997, EzA KSchG § 1 betriebsbedingte Kündigung Nr. 53). Entscheidend ist allein, dass für die Gekündigten keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen (BAG vom 22.10.1987 RzK § 1 I 5 c Nr. 23; BAG vom 18.09.1997, 2 AZR 657/96, nicht amtlich veröffentlicht). Sieht sich der Arbeitgeber aber gehalten, die außerbetrieblichen Gründe erst durch andere Maßnahmen innerbetrieblich innerbetriebliche Ursachen, umzusetzen, die handelt vermittels es sich einer im insofern Ergebnis um getroffenen unternehmerischen Entscheidung auf das Arbeitskräftepotenzial des Betriebes einwirken. Hier muss der Unternehmer in der Regel die sogenannten außerbetrieblichen Gründe erst durch andere Maßnahmen umsetzen, die sich dann auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken. Damit stellt eine Verminderung des Umsatzes, beispielsweise infolge ausbleibender Kunden und damit rückläufiger Nachfrage, in der Regel erst dann einen betriebsbedingte Kündigungsgrund dar, wenn dies zu einem derartigen Rückgang der Arbeitsmenge, des Arbeitsanfalls und in dessen Folge etwa zu einer Produktionseinschränkung führt, dass dadurch für einen oder mehrere Arbeitnehmer ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt (BAG vom 30.05.1985, a.a.O.). b) Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 II KSchG, war der streitgegenständlichen Kündigung vom 28.11.2008 deren Rechtswirksamkeit zu versagen. Denn die unternehmerische Entscheidung ist dergestalt, wie sie durch die Marktleiterin, Frau Bxxx, am 19.11.2008 getroffen worden ist, nicht durchführbar. 12 Sie verstößt im Hinblick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger gegen das Ultima Ratio Prinzip des Kündigungsrechts, denn der Kläger hätte mindestens zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden können (Vorrang der Änderungskündigung). Solches steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest. aa) Die durch die unternehmerische Marktleiterin, Entscheidung Frau beinhaltete, Bxxx, am die 19.11.2008 Warenverräumung getroffene von den Verkaufskräften mit ausführen zu lassen, in dem sie beabsichtigte, eigene freie Kapazitäten im Umfang von 40 Monatsstunden in den Verkauf einzubringen und im Übrigen die Verwaltungsmitarbeiterinnen Fxxx und Exxx, im Rahmen derer Überkapazitäten von 85 Monatsstunden zu effektiv 75 Monatsstunden Warenverräumung durchführen zu lassen. bb) Als Warenverräumer waren bis zum 19.11.2008 insgesamt drei Mitarbeiter zu je 61,5 Monatsstunden beschäftigt, sodass insgesamt 184,5 Monatsstunden bedarfsausgelasteter Arbeitskraft im Beschäftigungsbetrieb der Beklagten gebunden waren. Die Beklagte erwartete aufgrund des Rückgangs des Warenumsatzes eine kongruente Reduzierung des Arbeitsvolumens um 15 %, sodass eine Summe bedarfsausgelasteter Arbeitskraft von nur noch 85 % der 184,5 Monatsstunden, in Summe 156,83 Monatsstunden, benötigt werden würde. cc) Demgegenüber hatte die Beklagte 12,6 vollzeitbeschäftigte Einheiten im Verkauf bedarfsausgelastet beschäftigt. Dies entsprach in Summe hierdurch gebundener Arbeitskraft von insgesamt 2.184 Monatsstunden (12,6 Mitarbeiter x 40 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 Monate). Bei auch insoweit erwartetem Rückgang des Beschäftigungsvolumens auf 85 % der bisherigen Auslastung, war eine zukünftige Auslastung von nur noch 1.856,40 Monatsstunden und damit ein Arbeitskräfteüberhang von 327,60 Monatsstunden zu besorgen. dd) Diese Überkapazität hat die Beklagte durch einvernehmliche Vertragsänderungen mit den Verkaufsmitarbeitern um 320 Monatsstunden abgebaut, sodass hiernach noch 7,60 Monatsstunden im Beschäftigungsüberhang verblieben. ee) Nach den weiteren Darlegungen der Beklagten beabsichtigte diese nun, das 13 aus dem Bereich der Warenverräumer bestehende Beschäftigungsvolumen von noch 156,83 Monatsstunden durch die Verkaufs- und Verwaltungsmitarbeiter übernehmen zu lassen. Hierzu standen der Beklagten aus dem Verkauf noch 7,60 Monatsstunden zur Verfügung. Weitere 40 Monatsstunden sollten dadurch frei werden, dass die Marktleiterin der Beklagten in diesem Umfang sich in den Verkauf einbringen wollte (Zwischensumme: 47,60 Stunden). Schließlich würden weitere 75 Monatsstunden aus dem Beschäftigungsüberhang der Mitarbeiterinnen Exxx und Fxxx hinzugezogen werden, wobei diese Überkapazitäten von zwar 85 Monatsstunden hätten, in Anbetracht derer Leistungsfähigkeit aber von einer Leistungsersetzung zu nur 75 Monatsstunden auszugehen sei (Summe 122,60 Monatsstunden). ff) Hiernach konnte Beschäftigungspotenzial die von Beklagte noch das 156,83 bei den Verräumern Monatsstunden nur zu erwartete 122,60 Monatsstunden ersetzen, wodurch eine Besetzungslücke von 34,23 Monatsstunden entstand, ungeachtet der nicht näher bezeichneten und insofern nicht näher nachvollziehbar im Bereich der Marktleitung und der Verwaltung entstandenen Überkapazitäten von insgesamt 125 Monatsstunden. Denn, warum die Marktleiterin, Frau Bxxx, zu 40 Monatsstunden sich in den Verkauf werde einbringen können, warum bei den Mitarbeiterinnen Exxx und Fxxx von 70 bzw. 50 Monatsstunden Überkapazität in der Folge der Aufgabenverlagerung zur OBI Zentrale auszugehen sei, ist weder ersichtlich noch näher dargestellt. Bereits bei jeweils 10 Stunden geringerer „Überkapazität“ je Arbeitskraft je Mitarbeiterin (Frau Bxxx, Frau Fxxx, Frau Exxx) je Monat führte die Personalplanung der Beklagten die Möglichkeit der sogar ungeänderten Weiterbeschäftigung des Klägers herbei (34,23 + 30 = 64,23 Monatsstunden). Entsprechend des aus dem Ultima-Ratio-Prinzip des Kündigungsrechts folgenden Grundsatzes des Vorrangs der Änderungskündigung (BAG vom 21.04.2005 – 2 AZR 132/04 – NZA 2005, 1289 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 79) ist der nicht erforderlichen Beendigungskündigung die Wirksamkeit zu versagen. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch in der Höhe eines Betrages von 549,32 Euro brutto für die Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw. medizinischer Rehabilitation von Beginn des 05. Mai 2006 bis einschließlich des 27. Juni 2006 aus den §§ 3 I, 4 I und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG). 14 a) Denn der Kläger war in der Zeit von Beginn des 06. Mai 2006 bis einschließlich des Freitags, den 19. Mai 2006, vollstationär in der Landesklinik Gxxx aufgenommen und daher infolge einer Erkrankung an der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung verhindert. Ab Beginn des Montags, den 22. Mai 2006, bis einschließlich des Freitags, den 02. Juni 2006, war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Ab Beginn des Montags, den 15. Juni 2006, bis einschließlich des Freitags, den 05. Juli 2006, befand sich der Kläger, vollstationär aufgenommen, in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation eines Trägers der gesetzlichen Renten-, Krankenoder Unfallversicherung. b) Solches steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest. Denn insoweit hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits zum einen die Entlassungsmitteilung der Landesklinik Gxxx vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass der Kläger in der Zeit vom 06. Mai 2006 bis einschließlich des 19. Mai 2006 stationär aufgenommen war. Zum anderen hat der Kläger die ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes, Herrn Hxxx, Anschrift, vorgelegt, ausweislich derer dieser eine selbst dem Kläger attestierte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 02.05. bis zum 02.06.2006 bescheinigte. Schließlich hat der Kläger den ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrum Gxxx, Kliniken Xxx GmbH, Fachklinik für Orthopädie und Onkologie, Anschrift in Gxxx vorgelegt, ausweislich derer der Kläger in der Zeit vom 14. Juni bis zum 05 Juli 2006 vollstationär aufgenommen war. Damit kann der Streit der Parteien, ob der Kläger unverzüglich nach der jeweils eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsverhinderung der Beklagten gegenüber durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung den Nachweis seiner Arbeitsverhinderung führte, dahinstehen. Dass die Beklagte aber das Arbeitsverhältnis aus Anlass unentschuldigten Fehlens des Klägers gekündigt hätte oder dem Kläger zumindest wegen fortgesetzten Nichterscheinens am Arbeitsplatz eine diesbezüglich hierauf gerichtete Abmahnung erteilt hätte, wird von der Beklagten genauso wenig behauptet, wie diese die Erfüllung etwaiger Entgeltfortzahlungsansprüche ihrerseits vortragen lässt. 15 c) Der Höhe nach schuldet die Beklagte Entgeltfortzahlung zu einem Betrag in Höhe von 549,32 Euro brutto. Denn gemäß § 4 I des EFzG ist für den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, § 9 I 1 EFzG. Ausweislich der Vergütungsabrechnung der Beklagten für den Monat April 2009 war der Kläger zur Dienstleistung im Umfang von 78,25 Monatsstunden verpflichtet. Ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2006 rechnete die Beklagte auf 21 Arbeitsstunden einen Betrag von 106,64 Euro brutto ab. Aus 78,25 Monatsstunden errechnet sich eine Wochenstundenzahl von 18,05 Wochenstunden, die mit sechs Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsverhinderung in Summe fortzuzahlende 108,35 Gesamtstunden ergibt (78,25 x 3 Monate : 13 Wochen = 18,05 Wochenstunden x 6 Wochen = 108,35 Gesamtstunden). Die Höhe des dem Kläger zu entgeltenden Stundenbruttolohnes ist entsprechend der Abrechnung für den Monat Juni 2006 mit einem Stundensatz von 5,07 Euro brutto zu bemessen. d) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291, 247 BGB. Ab Rechtshängigkeit der Klageforderung war diese mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. B) Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung, weder aus § 11 I des Bundesurlaubsgesetzes, noch aus § 7 IV des Bundesurlaubsgesetzes. Denn insoweit ist der Sachvortrag des Klägers bereits nicht nachvollziehbar, insbesondere im Anspruchsgrundlage. Hinblick auf die von ihm in Anspruch genommene 16 Denn nach dem klägerseitigen Sachvortrag hat dieser tatsächlich Urlaub in Anspruch genommen, für welchen die Beklagte ihm tatsächlich auch Urlaubsentgelt gezahlt hat. Hiernach scheiden Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung aus. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er die Zeiten der urlaubsbedingten Freistellung habe vorarbeiten müssen, woraufhin die Beklagte für die Zeiten der urlaubsbedingten Freistellung die vorgearbeiteten Stunden wiederum in Abzug gebracht hätte, so hat der Kläger allenfalls einen Anspruch auf zusätzliche Arbeitsvergütung, welchen er als solchen jedoch in den Rechtsstreit nicht näher und nicht weitergehend eingeführt hat. C) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I ZPO. Entsprechend des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit waren die Kosten dessen zu teilen. Der Streitwert war gemäß den §§ 61 I ArbGG i. V. m. 39, 40, 42 IV GKG in der Höhe eines Betrages von 2.993,61 Euro festzusetzen. Hierbei hat die erkennende Kammer den Wert der Bestandsschutzstreitigkeit entsprechend § 42 IV GKG mit drei Monatsbruttoarbeitsentgelten und damit mit 1.200 Euro bewertet, diesem Betrag hinzuzusetzen war die Höhe der Zahlungsforderung, die entsprechend des materiellen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits in den Gegenstandswert eingeflossen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder 17 d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Schönfeld