Erläuterungen Methangas

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Erläuterungen Methangas
Erläuterungen zum „Maßnahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen Naturgaseintritte in das Gebäude“ des Oberbergamtes des Saarlandes, im
Geltungsbereich des Bebauungsplans “Nördliche Parsevalstraße, 1. Änderung“
(Projekttitel Bellevue 2.0)
Der folgende Text nimmt Bezug auf die einzelnen Punkte des o.g. Maßnahmenkatalogs, die jeweils
unterstrichen wiedergegeben sind. Die Erläuterungen beziehen sich auf das Projektgebiet Bellevue
2.0.
1. Über der Filtertragschicht ist eine Sauberkeitsschicht aufzubringen
Eine Drainageschicht ist bei allen Gründungsvarianten notwendig.
Geeignete Materialien sind:
• Kies der Körnung 8/32 oder 16/32 bei freitragender Bodenplatte auf Fundamenten.
• Gebrochenes Material HKS (Hartkalkstein) der Körnung 5/40 bis 5/45 bei elastischer Bettung der
Bodenplatte.
• Die Körnung ist durch eine Sieblinie nachzuweisen.
Temporärer Einstau von Oberflächenwasser (stauendes Sickerwasser aus Niederschlag) ist aufgrund
der Bodenverhältnisse möglich. Die erdberührten Bauwerksteile (Bodenplatte und Kellerwände) sind
entsprechend DIN 18195-6 Abschnitt 8 abzudichten (Abdichtung gegen drückendes Wasser „Weiße
Wanne oder Schwarze Wanne“), wenn ein Drainageanschluss gemäß DIN 4095 des Stauwassers an
die Regenkanalisation nicht möglich ist. (siehe Anlage 3)
Eine Folie über der Drainageschicht ist hinsichtlich einer Abdichtung gegen Methangas auf der
Gründungsebene ausreichend. Zum Schutz vor Zerstörung der Folie sowie zur Sicherstellung einer
ausreichend ebenen Fläche ist eine darüber liegende Sauberkeitsschicht (Beton 5 bis 10 cm) dringend
zu empfehlen.
2. Einbau einer 0,5 mm starken Dichtungsfolie oder einer Bitumenschweißbahn S4
zwischen Bodenbelag und Sauberkeitsschicht bzw. Fundament, durchgehend unter dem
gesamten Gebäude.
Mit dem Begriff „Bodenbelag“ ist die Bodenplatte gemeint. Die Folie bzw. die Bitumenschweißbahn
übernimmt die Funktion der Sauberkeitsschicht.
3. Verlegung der Entwässerungsleitung in KG-Rohr mit gasdichten Muffen (KG-Rohr mit
Dichtungsring).
keine ergänzenden Erläuterungen.
4. Keine Leitungen (z. B. Abwasser) unter der Bodenplatte verlegen.
Die Leitungslänge, die Anzahl der Entwässerungsleitungen, die Anzahl der Muffenstöße unter der
Bodenplatte und die Anzahl der Durchdringungen der Bodenplatte sind auf ein Minimum zu
reduzieren.
5. Bereits vorhandene Durchführungen von Entwässerungsleitungen durch die Bodenplatte sind dauerelastisch abzudichten.
Dieser Punkt bezieht sich auf Bestandsgebäude.
6. Entlüftung der Entwässerungsleitung über die Dachfläche.
Die Entlüftung der Entwässerungsleitung über Dach ist Stand der Technik.
7. Herstellung aller Entwässerungsleitungen mit Geruchsverschluss (z. B. bei Bodeneinläufen).
Geruchsverschlüsse bei Bodeneinläufen sind Stand der Technik.
Bei Einbau von Flachsiphons erhöht sich die Möglichkeit eines Methangaseintritts durch die Gefahr des
Austrocknens bzw. durch das Leerziehen infolge Unterdrucks in den Fallsträngen. Bei der
Entwässerungsplanung soll zur Bemessung der Einstauhöhe in Siphons der doppelte Leitungsquerschnitt angesetzt werden.
Dies ist insbesondere bei der Ausführung von bodengleichen Duschen bzw. bei barrierefreier
Bauausführung zu beachten. Hier sind besondere baukonstruktive Lösungen erforderlich.
8. Zur Ableitung sich eventuell unter der Bodenplatten ansammelnder Gase ist zusätzlich
eine Querdrainage zu verlegen.
Der Einbau einer Querdrainage (Rohre DN 100 im Abstand von 1,00 m) ist bei Streifenfundamenten
und Frostschürzen zwingend erforderlich (siehe Anlage 4).
Bei elastisch gebetteten Bodenplatten mit Tragschicht aus gebrochenem Material HKS 5/40 wird in
den Bereichen WA 2, WA 3, WA 4 (siehe B-Plan, Anlage 7)sowie bei größeren zusammenhängenden
Baukörpern eine Querdrainage empfohlen.
9. Die Drainageleitungen dürfen frühestens 1,0 m vor der Außenkante des Außenmauerwerkes an die Entwässerungsleitung angeschlossen werden.
Siehe Punkt 1.
10. Hausanschlüsse (Wasser, Elektro, Gas, Telefon etc.) sind gasdicht und dauerelastisch
abzudichten.
Versorgung: Mehrspartenhauseinführungen sind in methangasbeständiger Ausführung erhältlich
(siehe Anlage 6).
Entsorgung: Mauerkragen können aus Kunststoff oder Stahl verwendet werden. Die Wasserdichtigkeit
(hier Gasdichtigkeit) von 1bar muss durch ein Werkzeugnis nachgewiesen werden.
11. Erdberührende Flächen des Kellermauerwerkes sind mit einer Dichtungshaut oder mit
2,0 cm Isolierputz und einem Dichtungsanstrich abzuisolieren.
Zur Ausführung der erdberührenden Flächen (siehe Anlage 2+3).
Bei der Ausführung des Übergangs von erdreichberührten Dämmungen in die Außenluft sollten
erdreich- und außenluftberührte Dämmungen durch eine Fuge oder ähnliche Öffnungen
baukonstruktiv horizontal getrennt werden, damit ein Aufsteigen des Gases in möglichen Fugen zw.
Bauteil und Mauerwerk und der eventuelle Eintritt in das Gebäude, verhindert wird.
12. Den Arbeitsraum mit einer Filterschicht (Granulat) verfüllen und im oberen Bereich
zum Wohnhaus umlaufend mit einem Kiesstreifen zur Dauerbelüftung abdecken
Hinweis zu Bellevue 2.0
Bei Ausführung von vertikalen Drainelementen (Drainplatte/Geodrainnoppenbahn) mit einer Mindestdrainkapazität von 3 l/s x m bzw. einem Luftvolumen von 6 l/m² gibt es keine Anforderungen an das
Verfüllmaterial des Arbeitsraumes.
Ein um das Gebäude laufender Spritzschutz-Streifen ist zur Dauerbelüftung, aus Kies/Splitt oder
gleichwertig, zwingend auszuführen (siehe Anlage Nr. 2+3).
13. Oberflächenversiegelung in Verbindung zum Wohnhaus mit Plattenbelägen, Betonplattenbelag, Verbundsteinen oder Teerbelägen sollten vermieden werden.
Oberflächenbefestigungen bei Zuwegen, Zufahrten, Terrassenausbildungen oder ähnlich sollten
generell auf ein Minimum reduziert werden. Insbesondere die Flächen, die unmittelbar an
aufsteigende Wände anschließen. Eine Versiegelung der Freianlagen ist zu reduzieren und wasserbzw. gasdurchlässige Ausführungsarten zu bevorzugen.
14. Lichtschächte sollten mit einem Gitterrost zur Gewährleistung einer Dauerlüftung
abgedeckt werden.
Keine ergänzenden Erläuterungen.
15. Gegebenenfalls Einbau von Dauerlüftern
Entfällt bei Beachtung der Maßnahmen 1-14 (können im Bedarfsfall nachgerüstet werden).
Allgemein gilt:
Alle erdberührten Bauteile sind methangasbeständig und alle Anschlüsse und Durchdringungen vom
Erdreich ins Gebäude methangasdicht ausgeführt werden.
Nitrilbutadinkautschuk als Dichtungsmittel ist ein gegenüber Methangas langzeitbeständiger und
dichter Werkstoff. Nicht zulässig sind Materialien und Dichtungseinsätze, die den Werkstoff EPDM
enthalten.
Als Leitfaden für die zu beachtenden Maßnahmen wird auf das "Handbuch Methangas“ des
Umweltamtes der Stadt Dortmund als Stand der Technik hingewiesen (zu beziehen unter
http://umweltamt.dortmund.de).
Die oben beschriebenen Vorkehrungen sind nach heutigem Kenntnisstand und nach heutigem Stand
der Technik geeignet, um Methangaseintritten in Neubauten im Planungsbereich Bellevue 2.0
entgegenzuwirken. Die Beachtung der Vorkehrungen stellt keine Garantie dafür dar, dass in jedem
Einzelfall ein Gaseintritt in Gebäude verhindert wird. Die Verantwortung für die fachgerechte
Anpassung der o. g. Vorkehrungen an die projektspezifischen Details jeder einzelnen Hochbaumaßnahme liegt beim Architekten und dem Bauherren.
Saarbrücken, den 28.01.2011
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
gez. Christoph Vogt
„Maßnahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen Naturgaseintritte in das Gebäude“
Schema „Ausführung elastische Platte mit/ohne Keller mit Drainage“
Schema „Ausführung elastische Platte mit/ohne Keller ohne Drainage“
Schema „Ausführung Streifenfundamente/Frostschürzen“
Mehrkosten
Herstellernachweis
B-Plan
Anlage 1
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16/32
Erläuterungen zum „Maßnahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen
Naturgaseintritte in das Gebäude“ des Oberbergamtes des Saarlandes, im
Geltungsbereich des Bebauungsplans “Nördlich Parsevalstraße, 1. Änderung“
(Projekttitel Bellevue 2.0)
Anlage 5
Kosten für liefern und einbauen
(Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Die Preise sind ca. Preise in netto,
Horizontale Drain-Elemente
Stand Dezember 2010
Euro/m³
Mehrkosten
Filterkies 8/32
ca. 65,00 €/m³
ca. 12,00 €/m³
Filterkies 16/32
ca. 65,00 €/m³
ca. 12,00 €/m³
Gebrochener Hartkalkstein 5/40
ca. 63,00 €/m³
ca. 10,00 €/m³
Vertikale Drainelemente
Kunststoffnoppenbahn mit
Mindestdrainkapazität von 3 l/s x m,
bzw. Luftvolumen von mind. 6 l/m²
Beton
WU- Beton bei nicht Unterkellerung
Mit Portlandzement (CEM I),
Wasserzementwert < 0,5
mit hohlraumarmen Zuschlag
( 0-16 mm oder 0-32 mm,
mit mindestens 370-350 kg /m² Zementgehalt)
Bei Unterkellerung
Schwarze Wanne/ Weisse Wanne
Abdichtungsmaterialien nach DIN 18195
ohne EPDM Anteil !
KMBD kunststoffmodifizierte Dickbeschichtung
Dämmstoffe
Euro/m²
ca. 11,00 €/m²
Euro/m³
Euro/m²
ca. 25,00 €/m²
Euro/m²
XPS, Extrudiertes Polystyrol,10 cm Stärke WLG 035
Methangasbeständig bis 10 Vol%
ca. 25,00 €/m²
Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011
Mehrkosten
Kosten sind je nach Ausführung, nach Größe
und Aufwand genau zu ermitteln
ca. 24,00 €/m²
Alternativ:
Thermowände Stahlbetonhohlwand mit Kerndämmung,
abhängig von Lastfall nach DIN 18195
sowieso Kosten
ca. 140,00 €/m³
ca. 15,00 €/m³
ohne Fremdüberwachung,
incl. Eigenüberwachung
EPS, Expandiertes Polystytrol, 10 cm Stärke WLG 035
Methangasbeständig bis 10 Vol%
Alternativ:
Schaumglasschotter bei 25 cm Stärke WLG 080
Mehrkosten
ca. 30,00 €/m²
Auf Anfrage
Mehrkosten
sowieso Kosten
Mehrkosten
sowieso Kosten
Grundleitungen
Keine Leitungen aus EPDM, CR und CSM!
PVC-U Leitung DN 100 – 150
Euro/m
ca. 27,00 - 37,00 €/m
PE-HD-Leitung
Auf Anfrage
Muffenstöße von Leitungen unter dem Gebäude
Euro/Stck
Dichtungen der Muffenstöße mit
methangasbeständigem Material verklebt
Auf Anfrage
alternativ zur Verklebung
Dichtungselemente aus NBR
Nitrilbutadinkautschuk
Auf Anfrage
Alternativ zur Muffe
Geschweißte PE-HD Leitung
Auf Anfrage
Rohrdurchführungen Bodenplatte
Euro/Stck
Mehrsparteneinführung
Methangasbeständig
ca. 870,00 €/Stck
Mauerkragen aus Kunststoff mit nachweisbarer
Wasserdichtigkeit von 1 bar
ca. 60,00 €/Stck
Alternativ
Hüllrohre mit angeschweißtem
Mauerkragen aus Stahl
ca. 310,00 €/Stck
Rohrdurchführungen Wände
Euro/Stck
Durchführung mittels Mantelrohr
druckwasserdicht
sowieso Kosten
Mehrkosten
ca. 1-2 €/Stck
Mehrkosten
ca. 292,00 €/Stck
Mehrkosten
ca. 150,00 €/Stck
Prüfungen
Euro/Stck
Muffendruckprüfung gemäß DIN 1654 mit Formiergas
Auf Anfrage
Alternativ mit Luft
Auf Anfrage
Nachweis der Sieblinie für mineralisches Material
Kies 16/32, 8/32 oder HKS 5/40 bis 5/45
ca. 100,00 €/Stck
Lastplattendruckversuch
ca. 160,00 €/Stck
Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011
Mehrkosten
Mehrkosten
Erläuterungen zum „M
Maßnahmen
aßnahmenkatalog
nahmenkatalog zur Gefahrenreduzierung gegen
Naturgaseintritte in das Gebäude
Gebä ude“
ude des Oberbergamtes des Saarlandes,
Saarlandes , im
Geltungsbereich
Geltungsbereich des Bebauungsplan
Bebauungsplans
ungsplans “Nördlich Parsevalstraße, 1. Änderung“
(Projekttitel Bellevue 2.0)
Anlage 6
Lieferantenverzeichnis
Lieferantenverzeichnis
(Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Dämmstoffe
BASF AG
67056 Ludwigshafen
www.basf.com
IsoBouw Dämmtechnik GmbH
Etrastraße
74320 Abstatt
www.isobouw.de
Philipine GmbH & Co
Bövinghauser Straße 50-58
44805 Bochum
www.philippine-eps.de
PUREN-Schaumstoff GmbH
Postfach 101752
88647 Überlingen
www.puren.com
Saint-Gobain Isover G+H AG
Dr. Albert-Reimann-Straße 20
68526 Ladenburg
www.saint-gobain.de
SCHWENK Dämmtechnik GmbH & Co. KG
Postfach 1353
86883 Landsberg
www.schwenk-daemmtechnik.de
Technopor Produktion Deutschland
Major-von-Minckwitz-Allee 16
D-01558 Großenhain
Ansprechpartner: Holger Weiss
holger.weiss@technopor.com
Telefon: +49 (0)371-73579
Mobil: +49 (0)163-2558001
Fax: +49 (0)371-71000
Vertikale Drainelemente
BECO Geotextilien
Bermüller & Co. GmbH
Rotterdamer Straße 7
90451 Nürnberg
www.beco-bermueller.de
Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt,
MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011
DÖRKEN GmbH & Co. KG
Wetterstraße 58
58313 Herdecke
www.doerken.de
Rohrdurchführungen
DOYMA GmbH & Co
Durchführungssyteme
Industriestraße 43-57
28876 Oyten
www.doyma.de
HAUFF-Technik GmbH & Co. KG
Postfach 1154
89538 Herbrechtingen
www.hauf-technik.de
Erstellt: Architekturbüro MarkusOtt,
MarkusOtt, Saarbrücken, JAN 2011
1. Art de r baulichen Nu tzung
Allgemeine Wohngebiete
Festgesetzt werden Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - 4) gemäß § 4 BauNVO. Allgem eine
Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Im allgem einen Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sind ausschließlich die in § 4 Abs.
2 BauNVO aufgeführten Nutzungen zulässig. Die übrigen Nutzungen des § 4 Abs.3
BauNVO wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige nicht störende Gewerbeb etriebe; Anlagen für Verwaltungen; G artenbaubetriebe und Tankstellen sind gem. § 1 Abs.7
Nr.3 BauNVO ausgeschlossen.
2. Maß der baulichen N utzu ng
Das Baugesetzbuch (BauGB) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) vom Gesetz vom 31.07.2009
(BGBl I. S. 585)
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990
(BGBl.1 S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466)
Die Planzeichenverordnung (PlanVO) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S.58)
Die Bauordnung des Saarlandes (LBO) vom 18. Februar 2004, geändert durch das Gesetz vom 19.
Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498).
2.1 Grundflächenzahl
Gem äß § 16 Abs.2 Nr. 1 i.V.m. §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 BauNVO wird die Obergrenze der
GRZ für die Baugebiete wie folgt festgesetzt:
WA 4: 0,3
2.2 Höh e ba ulich er An lage n/Zahl der Vollgesc hoss e
In den Baugebieten W A1 – W a 4 werden mindest und maximal zulässige Traufhöhen
festgesetzt. Die Traufhöhen beziehen sich auf Bezugspunkte, die in den jeweils zugeor dneten Erschließungsstraßen festgesetzt sind.
Für die Baugebiete gelten folgende Traufhöhen:
WA 1, W A 4: mindest 6.00 m, max. 9.50 m
WA 2a: mindest 6.00 m, max. 9.50 m
WA 3:
WA 2b: zwingend 3.20 m
mindest 8.50 m, max. 9.50 m
Für die Verfahrensdurchführung und die Festsetzungen des Bauungsplanes gelten:
In den Baugebieten muss jeweils bei Doppelhäusern eine einheitliche Traufhöhe eingehalten werden. Bei Hausgruppen muss bei mindestens 3 benachbarten Häusern eine
einheitliche Traufhöhe eingehalten werden. Zur Einhaltung der einheitlichen Traufhöhe
darf eine Attika vorgesehen werden.
Für WA 3 gilt folgende Ausnahme:
Ein Unterschreiten der festgesetzten Traufhöhe ist zulässig, wenn das oberste Geschoss
z.B. zur Anlage einer Dachterrasse zurückgesetzt wird und e ine Höhe von mindestens
6,00 Metern eingehalten wird.
In den einzelnen Baugebieten gelten folgende Bezugspunkte (HüN N) für die Traufhöhen:
P1 in Planstraße C für W A1(Süd)
P2 in Planstraße D für W A1(West) und W A3(West)
P3 in Planstraße E für WA4
P4 in Planstraße B für WA 2 und W A3(Ost)
2.3 Übe rbau bare Grun dstüc ksflächen
Gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grun dstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Der § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
29. August 2007 (Am tsbl. S. 1766).
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)
Das Gesetz über den Schutz der Natur und Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz
SNG) vom 5. April 2006, zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-RL im Saarland vom 28. 10. 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3)
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (W asserhaushaltsgesetz WHG) vom 31.07.2009
(BGBl I. S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2010 (BGBl I. S. 1163)
Das saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
(Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026).
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2010 (BGBl I. S. 1163).
Die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken (BSchS) in der Fassung vom 23. April
2008 (Amtsbl. S. 717)
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des
saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004, geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006
(Amtsbl. S. 474, 530).
Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptsstadt Saarbrücken (Abwassersatzung) in Kraft getreten am
01.01.2006.
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI I, S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585, 2617)
Grundsätzlich sind straßenseitig Vorbauten, die über die überbaubare G rundstücksfläche
hinaus gehen, unzulässig.
Im W A 1 und WA 3 gilt die Baulinie nicht im 2. OG (Staffelgeschoss).
In W A 4 gilt für Staffelgeschosse folgende Festsetzung:
Die Baulinie gilt nicht im 2. O G (Staffelgeschoss). Staffelgeschosse si nd nur bis zu einer
maxim alen Fläche von 50% des darunterliegenden Geschosses zulässig. Konstruktion sbedingte Überschreitungen sind in geringfügigem Maß zulässig. Die nicht überbauten Fl ächen (Dachterrassen) sind zusammenhängend und durchgängig in N ord-Süd- Richtung zu
orientieren. Die Terrassenanteile in der Ebene des 2. O G nach Norden (Gem essen in der
Nordansicht) müssen mindestens 3 m breit sein und m üssen mindestens 50 % der G ebäudebreite einnehmen (Konstruktionsbedingte Abweichungen sind auch hier in geringf ügigem Maß zulässig).
3. Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt:
WA 1: abweichende Bauweise – a1-:
Zulässig sind Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen bis zu einer maximalen
Länge von 25 m.
WA 2a: geschlossene Bauweise
Zulässig sind ausschließlich Häuser ohne Grenzabstand, die Länge der Gesamtbebauung muss mindestens 50 m betragen.
Wa 2b: abweichende Bauweise – a2–:
Die Bebauung ist nur als Grenzbebauung zulässig
WA 3: abweichende Bauweise – a3–:
Zulässig sind ausschließlich Hausgruppen
WA 4: offene Bauweise
Zulässig sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen
4. Garagen, Carports, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen
Im WA 1bis WA 4 sind Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen
sowie in den dafür festgesetzten Flächen (Ga, Ca, St) zulässig.
Ausnahme: In dem Baugebiet WA 1 sind Stellplätze ausnahmsweise in den Zufahrten zu
den Garagen/Carports zulässig.
Im WA 3 sind sonstige Nebenanlagen „Gartenhäuser“ ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
5. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die zur Erschließung der Baugrundstücke dienenden Wohnstraßen und Fußwege werden
als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Der Ausbau der Straßen
erfolgt gemäß den Anforderungen eines „verkehrsberuhigten Bereichs“ als niveaugleiche
Mischfläche.
6. Passiver Lärmschutz
Im WA 2 wird festgesetzt, dass an den zur Sportanlage zugewandten Fassaden der Hofhäuser („Lärmschutzbebauung“) keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen
nach DIN 4109 (8) zulässig sind. An den Ostfassaden dieser Häuser sind dann keine
maßgeblichen Immissionsorte vorhanden.
An der Südfassade des südlichsten Gebäudes wird die Errichtung einer 2,5m langen und
2,5m hohen Wand als Verlängerung der Ostfassade nach Süden festgesetzt. Mit Hilfe einer solchen Maßnahme werden die zulässigen Geräuschimmissionen durch den regelmäßigen Trainings- und Spielbetrieb im Erdgeschoss der Südfassade eingehalten. In den
darüber liegen Geschossen sind öffenbare Fenster von Wohnräumen in der Südfassade
ebenfalls unzulässig.
Es wird festgesetzt, dass auch für die Südfassaden von Staffelgeschossen die Errichtung
einer 2,5m langen und 2,5m hohen Wand in südlicher Verlängerung der Ostfassade zu errichten ist.
7. Pflanzgebot und Pflanzbindung
Methan
In dem für die Bebauung vorgesehenen Bereich des Bebauungsplanes ist mit Methanaustritt
aus dem Erdreich zu rechnen. Nähere Informationen über notwendige bauliche Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr
(z.B. Gasdrainage -durch geeignete Kiesschicht mit seitlicher
Entlüftung- unterhalb einer gasdichten Gründung des Gebäudes) erfolgen durch UBA und
durch Entwicklungsträger GIU.
Baumschutzverordnung
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung
Landeshauptstadt Saarbrücken. Diese bleibt von den Festsetzungen unberührt.
der
Munitionsgefahren
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Munitionsgefahren zu rechnen. Vorsorgliche
Überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst wird empfohlen. Die Anforderung des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes sollte frühzeitig vor Beginn der Erdarbeiten erfolgen.
Im Plangebiet können sich auch noch Überreste ehemaliger Westwallanlagen befinden. Die
genaue Lage der ehemaligen Anlagen kann bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
Bfl, Sparte Verwaltungsaufgaben, AKG Leitstelle Koblenz, Dienstort Trier (Herrn Weber
0651-1440-304) in Plänen eingesehen werden.
Lärmschutz
Dem Bebauungsplan liegt wegen der angrenzenden Sportanlagen ein Lärmschutzgutachten
vom SGS-TÜV Saarland zu Grunde.
Barrierefreies Bauen
Seitens der Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt wird auf die Barrierefreiheit und
die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und Richtlinien (LBO, SBGG, DIN 18024 Teil 1)
hingewiesen. Ferner wird auf die Wichtigkeit einer kontrastreichen Gestaltung im öffentlichen
Raum für Sehbehinderte hingewiesen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die hier vorhandene
Vegetation ist zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang neu zu pflanzen.
Es wird festgesetzt, dass im Bereich der Stellplatzflächen sowie der Verkehrsflächen der
besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“ mindestens ein standortgerechter Hochstamm
gemäß Pflanzliste (Pflanzqualität: 3xv:,StU 14/16) je 4 Stellplätze anzupflanzen dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen ist. Hierbei ist die FLL – Richtlinie Empfehlungen für Baumpflanzungen zu beachten. Zur optimalen Entfaltung der
Funktionalität sind zur Anpflanzung nur standortgerechte Arten zu verwenden. Die
folgende Artenliste stellt eine Auswahl der zu pflanzenden Baumarten dar:
Platane; Stieleiche; Esche; gefülltblühende Rosskastanie (Aesculus hippocastanum
„Baumannii“).
Die Dächer von Garagen und Wohngebäuden sind zu begrünen. Ausgenommen sind die
Dächer oder Dachflächen, die als Dachterrasse oder zur Energiegewinnung genutzt
werden.
Die Planunterlage entspricht den Anforderungen
der Planzeichenverordnung vom 18.12. 1990.
Der Kartenausschnitt (Katasterkarte) entspricht
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
dem Stand vom 26.03.2010.
i.A.
Die Oberbürgermeisterin
Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung vom
25.11.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes
nach § 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss ist
am 15.04.2009 ortsüblich bekanntgemacht worden.
i.V.
Die Oberbürgermeisterin
Saarbrücken, den 29.03.2010
Saarbrücken, den 16.04.2009
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat nach § 3 (2) BauGB auf Dauer eines Monats vom 23.09.2010 bis einschließlich 25.10.2010
öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung sind am 15.09.2010 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung vom
……….. diesen Bebauungsplan nach § 10 (1)
BauGB als Satzung beschlossen.
i.V.
i.V.
Der Bebauungsplan wird hiermit als Satzung ausgefertigt.
Die Oberbürgermeisterin
Die Oberbürgermeisterin
Saarbrücken, den 26.10.2010
Saarbrücken, den ……….
Dieser Bebauungsplan bedarf keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, da er
im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde.
Der Satzungsbeschluss durch den Stadtrat und
der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist am
……… ortsüblich bekanntgemacht worden.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
i.V.
Die Oberbürgermeisterin
8. Freiflächengestaltung
Die nicht bebauten privaten Grundstücksflächen einschließlich der Vorgärten, sofern sie
nicht als Zufahrt oder Zuwegung benötigt werden, sind als Gärten anz ulegen und
naturnah, mit heimischen Laub- und Baumgehölzen zu bepflanzen.
9.Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind der Planzeichnung zu entnehmen.
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V: m. § 85 LBO
Es wird festgesetzt, dass in den Baugebieten WA1 bis WA 4 ausschließlich Flachdächer zulässig sind.
Satellitenantennen und sonstige Antennen an Fassaden sind unzulässig. Satellitenantennen
und sonstige Antennen sind auf den Dächern nur zulässig, wenn sie von der Straße nicht in Erscheinung treten. Mobilfunkantennen sind innerhalb der Baugebiete grundsätzlich unzulässig.
Mülleimerstandplätze sind ausschließlich innerhalb der Gebäude oder in Bereichen des Grundstücks, die vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind, vorzusehen bzw. so einzuhausen, dass die Müllbehälter von der Straße aus nicht sichtbar sind.
Einfriedigungen der Grundstücke mit Hecken sind grundsätzlich zulässig. Feinmaschige Zäune
sind nur in Verbindung mit einer davor gepflanzten Hecke zulässig.
Sonstige Einfriedungen sind unzulässig.
Ausnahmen:
•
Im WA 2 sind Einfriedigungen straßenseitig (westliche Grundstückseite) zwischen Baugrenze und Straße in Form von Mauern oder Hecken bis zu 2m Höhe zulässig.
•
Im WA 3 sind straßenseitige Einfriedungen auch in Form von Mauern bis zu einer Höhe
von 1,50 m zulässig.
Saarbrücken, den ………………