Teilegutachten T E I L E G U T A C H T E N

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Teilegutachten T E I L E G U T A C H T E N
Nr. 1423/04
vom 14.05.2004
Teilegutachten
Blatt 1 von 4
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW
Fahrzeugtypen
: VM02, VM03 und VM04
Auftraggeber
: YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GmbH & Co. KG
Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik
Am TÜV 1, D-30519 Hannover
Akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes
Bundesrepublik Deutschland, unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00004-96
TEILEGUTACHTEN
über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem
Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß § 19 (3) Nr. 4 StVZO
0.
Art der Umrüstung
: Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW
Auftraggeber / Hersteller
: YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH
Hansemannstr. 12
D-41468 Neuss
Hinweise für den Fahrzeughalter
Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Anbauabnahme
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn
nicht unverzüglich die gemäß § 19(3) StVZO vorgeschriebene Abnahme des Ein- oder
Anbaus durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden.
Das Fahrzeug ist unter Vorlage dieses Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Abnahme des Ein- oder Anbaus (Änderungsabnahme) vorzuführen.
Nr. 1423/04
vom 14.05.2004
Teilegutachten
Blatt 2 von 4
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW
Fahrzeugtypen
: VM02, VM03 und VM04
Auftraggeber
: YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss
Einhaltung von Hinweisen und Auflagen
Die unter den Punkten III. und IV. aufgeführten Hinweise und Auflagen sind zu beachten.
Mitführen von Dokumenten
Nach durchgeführter Abnahme ist die ausgestellte Bestätigung der Änderungsabnahme mit
den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der Festlegung in
der Änderungsabnahme zu beantragen.
I.
II.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller
: YAMAHA MOTOR CO., Japan
Fahrzeugtypen und -ausführungen
: Siehe Anlage 2
Beschreibung des Teiles / Änderungsumfanges
Anzahl
Teil
Ersatzteil-Nr.
Kennzeichnung
1
Drosselklappenanschlag
KIT-XVS65-25-KW
25KW
Der Umrüstung ist gemäß Einbauanleitung des Herstellers durchzuführen.
Mit dem Drosselklappenanschlag hat die vollständig geöffnete Drosselklappe im Ansaugrohr des Vergasers ein max. Spaltmaß von 7,5 mm.
III. Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen
Die Änderung gemäß dem vorliegenden Teilegutachten gilt nur für ansonsten serienmäßige Fahrzeuge. Werden mehrere Änderungen, die sich in ihrer Kombination gegenseitig so
beeinflussen, dass eine Gefährdung zu erwarten ist, zeitgleich oder zeitlich versetzt vorgenommen, so erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. In diesem Fall ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS/aaSmT) für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich.
Nr. 1423/04
vom 14.05.2004
Teilegutachten
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Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW
Fahrzeugtypen
: VM02, VM03 und VM04
Auftraggeber
: YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss
IV.
Auflagen und Hinweise
Auflagen für den Einbaubetrieb (die Fachwerkstatt)
Siehe „Auflagen und Hinweise zum Anbau“
Auflagen und Hinweise zum Anbau
Die Umrüstung des Fahrzeugs ist unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden
Teile und unter Beachtung der Einbauanleitung des Fahrzeugherstellers durchzuführen
(Anlage 1).
Auflagen und Hinweise für die Änderungsabnahme
Siehe „Auflagen und Hinweise zum Anbau“ und Pkt. 0.
Auflagen und Hinweise für den Fahrzeughalter
siehe hierzu Pkt. 0.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Folgende Formulierung für die Eintragung wird beispielhaft vorgeschlagen:
Fz.- und Aufbauart
Ziff. 1 : KRAFTRAD M. LB.
2002/51;A:AB 150 CCM
Höchstgeschwindigkeit
Ziff. 6 : 135
Motorleistung
Ziff. 7 : K25/6500
Standgeräusch in dB(A)
Ziff. 30 : 83
Fahrgeräusch in dB(A)
Ziff. 31 : 80
2512
10
Bemerkungen Ziff. 33 : M. DROSSELKLAPPENANSCLAG, KENNZ. 25KW*
ZIFF. 3: TYPSCHL.-NR. NICHT MEHR ZUTREFFEND*
Daten zur Änderung der Angaben der Fahrzeugbeschreibung siehe Anlage 2.
V.
Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse
Nach der Umrüstung entspricht der Bauzustand der Fahrzeuge einer anderen, in der jeweiligen Fahrzeuggenehmigung genannten Variante / Version bzw. Ausführung.
Die Fahrzeuge sind damit vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO.
Nr. 1423/04
vom 14.05.2004
Teilegutachten
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Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW
Fahrzeugtypen
: VM02, VM03 und VM04
Auftraggeber
: YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss
VI.
Anlagen
1. Einbauanleitung des Herstellers
2. Verwendungsbereich und Angaben zur Fahrzeugbeschreibung
VII. Schlussbescheinigung
Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeuge insoweit
den heute gültigen Vorschriften der StVZO sowie den hierzu vom Bundesminister für
Verkehr erlassenen heute gültigen Anweisungen und Richtlinien entsprechen.
Der Auftraggeber des vorliegenden Teilegutachtens unterhält ein Qualitätsmanagementsystem (TÜV CERT Bestätigungs-Nr. 08 102 2558).
Die Anforderungen der Anlage XIX zur StVZO (Pkt. 2.1.) werden erfüllt.
Dieses Teilegutachten darf nur vom Auftraggeber / Hersteller und nur in vollem Wortlaut
vervielfältigt und weitergegeben werden. Eine auszugsweise Vervielfältigung und Veröffentlichung ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Prüflaboratoriums zulässig.
Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit
• bei technischen Änderungen der Fahrzeuge, durch die die Ausrüstung mit den in diesem
Teilegutachten beschriebenen Teilen beeinflusst werden kann,
• bei technischen Änderungen der Umrüstteile,
• sowie bei Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen.
Hannover, den 14.05.2004
SF/Bau
Dipl.-Ing. Baumeister
Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik
Nr. 1423/04
vom 14.05.2004
Anlage 2 zum
Teilegutachten
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Verwendungsbereich und Angaben zur Fahrzeugbeschreibung
Fahrzeug-
Technische Daten nach der Umrüstung
Typ
Varianten /
Versionen,
Ausf.
Handelsbezeichnung
Nr. der
Genehmigung
Weitere Angaben /
Einschränkungen zum
Verwendungsbereich
VM02
A1
XVS 650 A
H943
ohne AIS *
--
VM02
A2
XVS 650 A
H943
mit AIS *
VM03
II/i, II/ii
XVS 650 A
e1-92/61-00094
VM03
I/i, I/ii
XVS 650
e1-92/61-00094
VM04
I/i, I/ii
XVS 650
e13*92/61*0080
Motorleistung
bei Drehzahl
in kW / min-1
Höchstgeschwindigkeit
in km/h
Standgeräusch
in dB(A)
Fahrgeräusch
in dB(A)
00
25 / 6500
135
unverändert
unverändert
97/24:UEBER 175 CCM;4-T
06
25 / 6500
135
unverändert
unverändert
mit AIS *
97/24:UEBER 175 CCM;4-T
06
25 / 6500
135
unverändert
77
mit AIS *
97/24:UEBER 175 CCM;4-T
06
25 / 6500
140
unverändert
unverändert
2002/51;A:AB 150 CCM
10
25 / 6500
135
unverändert
unverändert
Ziff. 1, Zeile 2
der Fahrzeugbeschreibung
* Sekundärluftsystem
Hinweise:
- Das vorliegende Teilegutachten gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grund von fortgeschriebenen Erweiterungen zu den o.g. Genehmigungen (z.B. *01 anstatt
*00)
bzw. Nachträgen gefertigt werden, sofern die Fahrzeuge in allen Bereichen, die für den Einbau der Leistungsreduzierung relevant sind, technisch identisch
sind
mit Fahrzeugen gemäß der o.g. Genehmigungen.
Gemäß QM-System hat der Teilehersteller durch Marktbeobachtung festzustellen, ob Änderungen an den Fahrzeugen, die in Nachträgen bzw. Erweiterungen zu den o.g. Genehmigungen beschrieben werden, Einfluss auf die in diesem Teilegutachten beschriebene Umrüstung haben. Das Teilegutachten ist
dann entsprechend anzupassen.
- Die Angaben im Fahrzeugbrief bzw. -schein oder in der Bestätigung der Änderungsabnahme müssen gemäß der Richtlinie zum Fz.-Brief BMV/StV
2/36.15.17 vom 20.06.72 in der jeweils gültigen Fassung gemacht werden.
- Die unter Ziff. 3 des Fahrzeugbriefs bzw. -scheins angegebene Typ-Schlüssel-Nr. ist für Fahrzeuge in dieser Leistungsvariante nicht mehr zutreffend.