Teilegutachten T E I L E G U T A C H T E N
Transcription
Teilegutachten T E I L E G U T A C H T E N
Nr. 1423/04 vom 14.05.2004 Teilegutachten Blatt 1 von 4 Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW Fahrzeugtypen : VM02, VM03 und VM04 Auftraggeber : YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss TÜV NORD STRASSENVERKEHR GmbH & Co. KG Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Am TÜV 1, D-30519 Hannover Akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes Bundesrepublik Deutschland, unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00004-96 TEILEGUTACHTEN über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß § 19 (3) Nr. 4 StVZO 0. Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW Auftraggeber / Hersteller : YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH Hansemannstr. 12 D-41468 Neuss Hinweise für den Fahrzeughalter Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Anbauabnahme Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß § 19(3) StVZO vorgeschriebene Abnahme des Ein- oder Anbaus durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden. Das Fahrzeug ist unter Vorlage dieses Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Abnahme des Ein- oder Anbaus (Änderungsabnahme) vorzuführen. Nr. 1423/04 vom 14.05.2004 Teilegutachten Blatt 2 von 4 Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW Fahrzeugtypen : VM02, VM03 und VM04 Auftraggeber : YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss Einhaltung von Hinweisen und Auflagen Die unter den Punkten III. und IV. aufgeführten Hinweise und Auflagen sind zu beachten. Mitführen von Dokumenten Nach durchgeführter Abnahme ist die ausgestellte Bestätigung der Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Berichtigung der Fahrzeugpapiere Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der Festlegung in der Änderungsabnahme zu beantragen. I. II. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : YAMAHA MOTOR CO., Japan Fahrzeugtypen und -ausführungen : Siehe Anlage 2 Beschreibung des Teiles / Änderungsumfanges Anzahl Teil Ersatzteil-Nr. Kennzeichnung 1 Drosselklappenanschlag KIT-XVS65-25-KW 25KW Der Umrüstung ist gemäß Einbauanleitung des Herstellers durchzuführen. Mit dem Drosselklappenanschlag hat die vollständig geöffnete Drosselklappe im Ansaugrohr des Vergasers ein max. Spaltmaß von 7,5 mm. III. Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen Die Änderung gemäß dem vorliegenden Teilegutachten gilt nur für ansonsten serienmäßige Fahrzeuge. Werden mehrere Änderungen, die sich in ihrer Kombination gegenseitig so beeinflussen, dass eine Gefährdung zu erwarten ist, zeitgleich oder zeitlich versetzt vorgenommen, so erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. In diesem Fall ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS/aaSmT) für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Nr. 1423/04 vom 14.05.2004 Teilegutachten Blatt 3 von 4 Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW Fahrzeugtypen : VM02, VM03 und VM04 Auftraggeber : YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss IV. Auflagen und Hinweise Auflagen für den Einbaubetrieb (die Fachwerkstatt) Siehe „Auflagen und Hinweise zum Anbau“ Auflagen und Hinweise zum Anbau Die Umrüstung des Fahrzeugs ist unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden Teile und unter Beachtung der Einbauanleitung des Fahrzeugherstellers durchzuführen (Anlage 1). Auflagen und Hinweise für die Änderungsabnahme Siehe „Auflagen und Hinweise zum Anbau“ und Pkt. 0. Auflagen und Hinweise für den Fahrzeughalter siehe hierzu Pkt. 0. Berichtigung der Fahrzeugpapiere Folgende Formulierung für die Eintragung wird beispielhaft vorgeschlagen: Fz.- und Aufbauart Ziff. 1 : KRAFTRAD M. LB. 2002/51;A:AB 150 CCM Höchstgeschwindigkeit Ziff. 6 : 135 Motorleistung Ziff. 7 : K25/6500 Standgeräusch in dB(A) Ziff. 30 : 83 Fahrgeräusch in dB(A) Ziff. 31 : 80 2512 10 Bemerkungen Ziff. 33 : M. DROSSELKLAPPENANSCLAG, KENNZ. 25KW* ZIFF. 3: TYPSCHL.-NR. NICHT MEHR ZUTREFFEND* Daten zur Änderung der Angaben der Fahrzeugbeschreibung siehe Anlage 2. V. Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse Nach der Umrüstung entspricht der Bauzustand der Fahrzeuge einer anderen, in der jeweiligen Fahrzeuggenehmigung genannten Variante / Version bzw. Ausführung. Die Fahrzeuge sind damit vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO. Nr. 1423/04 vom 14.05.2004 Teilegutachten Blatt 4 von 4 Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Art der Umrüstung : Leistungsreduzierung von 29 kW auf 25 kW Fahrzeugtypen : VM02, VM03 und VM04 Auftraggeber : YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND GmbH, D-41468 Neuss VI. Anlagen 1. Einbauanleitung des Herstellers 2. Verwendungsbereich und Angaben zur Fahrzeugbeschreibung VII. Schlussbescheinigung Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeuge insoweit den heute gültigen Vorschriften der StVZO sowie den hierzu vom Bundesminister für Verkehr erlassenen heute gültigen Anweisungen und Richtlinien entsprechen. Der Auftraggeber des vorliegenden Teilegutachtens unterhält ein Qualitätsmanagementsystem (TÜV CERT Bestätigungs-Nr. 08 102 2558). Die Anforderungen der Anlage XIX zur StVZO (Pkt. 2.1.) werden erfüllt. Dieses Teilegutachten darf nur vom Auftraggeber / Hersteller und nur in vollem Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Eine auszugsweise Vervielfältigung und Veröffentlichung ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Prüflaboratoriums zulässig. Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit • bei technischen Änderungen der Fahrzeuge, durch die die Ausrüstung mit den in diesem Teilegutachten beschriebenen Teilen beeinflusst werden kann, • bei technischen Änderungen der Umrüstteile, • sowie bei Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen. Hannover, den 14.05.2004 SF/Bau Dipl.-Ing. Baumeister Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Nr. 1423/04 vom 14.05.2004 Anlage 2 zum Teilegutachten Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik Verwendungsbereich und Angaben zur Fahrzeugbeschreibung Fahrzeug- Technische Daten nach der Umrüstung Typ Varianten / Versionen, Ausf. Handelsbezeichnung Nr. der Genehmigung Weitere Angaben / Einschränkungen zum Verwendungsbereich VM02 A1 XVS 650 A H943 ohne AIS * -- VM02 A2 XVS 650 A H943 mit AIS * VM03 II/i, II/ii XVS 650 A e1-92/61-00094 VM03 I/i, I/ii XVS 650 e1-92/61-00094 VM04 I/i, I/ii XVS 650 e13*92/61*0080 Motorleistung bei Drehzahl in kW / min-1 Höchstgeschwindigkeit in km/h Standgeräusch in dB(A) Fahrgeräusch in dB(A) 00 25 / 6500 135 unverändert unverändert 97/24:UEBER 175 CCM;4-T 06 25 / 6500 135 unverändert unverändert mit AIS * 97/24:UEBER 175 CCM;4-T 06 25 / 6500 135 unverändert 77 mit AIS * 97/24:UEBER 175 CCM;4-T 06 25 / 6500 140 unverändert unverändert 2002/51;A:AB 150 CCM 10 25 / 6500 135 unverändert unverändert Ziff. 1, Zeile 2 der Fahrzeugbeschreibung * Sekundärluftsystem Hinweise: - Das vorliegende Teilegutachten gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grund von fortgeschriebenen Erweiterungen zu den o.g. Genehmigungen (z.B. *01 anstatt *00) bzw. Nachträgen gefertigt werden, sofern die Fahrzeuge in allen Bereichen, die für den Einbau der Leistungsreduzierung relevant sind, technisch identisch sind mit Fahrzeugen gemäß der o.g. Genehmigungen. Gemäß QM-System hat der Teilehersteller durch Marktbeobachtung festzustellen, ob Änderungen an den Fahrzeugen, die in Nachträgen bzw. Erweiterungen zu den o.g. Genehmigungen beschrieben werden, Einfluss auf die in diesem Teilegutachten beschriebene Umrüstung haben. Das Teilegutachten ist dann entsprechend anzupassen. - Die Angaben im Fahrzeugbrief bzw. -schein oder in der Bestätigung der Änderungsabnahme müssen gemäß der Richtlinie zum Fz.-Brief BMV/StV 2/36.15.17 vom 20.06.72 in der jeweils gültigen Fassung gemacht werden. - Die unter Ziff. 3 des Fahrzeugbriefs bzw. -scheins angegebene Typ-Schlüssel-Nr. ist für Fahrzeuge in dieser Leistungsvariante nicht mehr zutreffend.