Führerscheinkontrollsystem Informationen für den Kunden
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Führerscheinkontrollsystem Informationen für den Kunden
Führerscheinkontrollsystem 1. Juristischer Hintergrund Gesetzliche Grundlagen: a) § 21 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer… als Halter eines Kraftfahrzeugs … zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. b) § 21 Abs. 2 StVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer … als Halter eines Kraftfahrzeugs … zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein … sichergestellt oder beschlagnahmt ist. c) Neben der allgemeinen Halterhaftung nach § 7 StVG kommt die Haftung nach §§ 823 ff BGB, also insb. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVG und § 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hinzu; d.h. es gibt keine betragsmäßige Haftungsbeschränkung (siehe z.B. § 12 StVG). d) Wird jemand durch den betreffenden Fahrer verletzt oder gar getötet, so macht sich der verantwortliche Personalleiter in der Regel gem. § 229 bzw. § 222 Strafgesetzbuch (StGB; fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung) (mit)strafbar. e) Letztendlich riskiert das Unternehmen den Versicherungsschutz gem. § 2 AKB. Definition des Halters: Als verantwortlicher Halter ist der anzusehen, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BayOLG, 18.03.99, 3 ObOWI 30/99). Halter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Kfz in Gebrauch, wer die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten bestreitet... (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, NJW 1954, 1198). In der Halterhaftung ist zunächst einmal der Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstand, wenn er diese Aufgabe nicht klar delegiert hat. Seite 2 von 3 Den Halter trifft die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt (OLG Köln VersR 1969, 741). Die erforderliche Kontrolle kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass der Halter oder sein Beauftragter den Führerschein im Original einsieht (BGH VRS 34, 354; OLG Hamm VM 1984, 68). Der Fuhrparkleiter darf sich in der Regel nicht darauf verlassen, dass der Fahrer den Entzug der Fahrerlaubnis von sich aus mitteilt. Denn der Fahrer befindet sich in dem Dilemma, entweder das Risiko des Arbeitsplatzverlustes einzugehen oder eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu begehen. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung stets qualifizierte Stichproben. Eine mindestens zweimalige Prüfung der Fahrerlaubnis im Original pro Jahr erscheint ausreichend und angemessen zu sein. Weiter zu beachten ist, dass das Unternehmen nicht nur die Führerscheine und Ordnungswidrigkeiten prüfen muss, sondern bei Anhaltspunkten, die auf ein Fahrverbot hindeuten, weiterforschen muss. Stellt sich heraus, dass dem betreffenden Fahrer tatsächlich ein Fahrverbot auferlegt wurde, so muss das Unternehmen auch sicherstellen, dass dieser nicht mehr fährt. Tut er dies doch, so können die oben genannten Folgen auf das Unternehmen zukommen. 2. Die praxisgerechte Lösung TÜV Card Services GmbH 4. Gesamt stat ist ik für Fuhrparkver antw ortlichen Inf ormation über den Erf olg der Überpr üf ung 1. 2 x j ähr lich Auftrag, bei TÜV Service-Cent er zur Führer scheinkontrolle vorz uf ahr en (Fahr er w ird per Mail oder Brief vom TÜV eingeladen; Option: UVV plus Fz g.-Zust andscheck) 2. Unt er nehmer/ Fuhrparkverantw ortlicher 3. Nutzer des Fuhrparkf ahrzeuges TÜV Service-Cent er: Kontrolle des gült igen Führer scheins Seite 3 von 3 Der Fahrzeugnutzer erhält durch die TÜV Card Services GmbH zweimal jährlich ein Einladungsschreiben mit der Aufforderung, sich zu einem der bundesweiten TÜV Service-Center zu begeben und seinen Führerschein im Original zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Der Mitarbeiter des TÜV legt den Auftrag an und kontrolliert die Identität und den Originalführerschein. Anschließend gibt er das Prüfungsergebnis in das System ein. Der Nachweis über die erfolgte Kontrolle wird automatisch hinterlegt. Die Erstellung von Nachweisstatistiken ist jederzeit möglich. Über die erfolgten und noch ausstehenden Führerscheinkontrollen kann sich der zuständige Verantwortliche auf Kundenseite (Personalabteilung, Fuhrparkverantwortlicher oder Vorgesetzter) jederzeit online über das Internet informieren. TÜV Card Services erstellt für den Kunden mit der Rechnung eine Gesamtstatistik zu den im Unternehmen durchgeführten Führerscheinkontrollen. 3. Vorteile für den Kunden des TÜV Die Steuerung der Führerscheinkontrolle ist insbesondere bei „dezentralen“ Flotten, bei denen nicht immer ein Vorgesetzter in der Nähe ist, sinnvoll. Der verantwortliche Fuhrparkleiter wird von der zeitintensiven Führerscheinkontrolle und deren Dokumentation entlastet, einzelne Fahrer können nicht mehr vergessen werden. Der Führerschein kann vom Fahrer ohne vorherige Terminvereinbarung an über 800 TÜV Service-Stationen im Bundesgebiet zu den üblichen Öffnungszeiten vorgelegt und geprüft werden. Die Prüfung der gültigen Fahrerlaubnis wird keinem Laien überlassen, sondern von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern des TÜV vorgenommen.