Handwerker im Ferienhaus: So vermeiden Sie Ärger! - FeWo

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Handwerker im Ferienhaus: So vermeiden Sie Ärger! - FeWo
Handwerker im Ferienhaus: So vermeiden Sie Ärger!
Gerade in Zeiten schwächerer Belegung renovieren oder
modernisieren viele Vermieter ihre Ferienhäuser oder
Ferienwohnungen und bereiten sich so auf die nächste
Hochsaison vor. Für viele ist der Herbst die richtige Zeit, um Bäder
neu zu fliesen, Parkettböden zu verlegen oder Fenster zu
erneuern. Dabei läuft leider nicht immer alles nach Plan.
Damit Sie zwischen Auftragsvergabe und Handwerkerrechnung
nicht in die Falle tappen, finden Sie hier die wichtigsten Punkte,
die Sie bei der Zusammenarbeit mit Handwerksbetrieben
beachten sollten. Denn schließlich wollen Sie für Ihr Geld auch ein
perfektes Ergebnis.
Inhalt
So finden Sie einen seriösen Handwerker
Worauf Sie beim Kostenvoranschlag achten sollten
Was tun, wenn sich der Handwerker nicht an
Termine hält?
Aufgepasst bei der Abnahme
Nachbesserung, ein neuer Handwerker, Rücktritt
oder Minderung?
Die Handwerker-Rechnung richtig kontrollieren
So finden Sie einen seriösen Handwerker
Foto: Karin Schmidt/pixelio.de
Wenn Sie das Branchenbuch aufschlagen, finden Sie darin eine
große Anzahl an Handwerkern, die die vielfältigsten Dienste
anbieten. Grünschnitt, Pool- und Wintergartenbau,
Heizungswartung oder Maler- und Tapezierarbeiten. Glück hat,
wer einen zuverlässigen Profi in der Nähe kennt oder dem ein
seriöser Handwerker von Nachbarn empfohlen wird. Viele
Ferienhausvermieter wohnen aber nicht in der Nähe ihrer
Immobilie und müssen daher andere Wege suchen, um einen
zuverlässigen Partner für die Renovierung zu finden. Eine gute
Anlaufstelle sind die Handwerkskammern der jeweiligen
Region. Dort nennt man Ihnen gerne Meiserbetriebe, die in der
Handwerksrolle eingetragen sind.
Beachte: Verlassen Sie sich aber nicht nur auf eine Adresse. Rufen Sie bei verschiedenen Unternehmen
an und vergleichen Sie Kosten und Leistungen. Seien Sie kritisch, wenn der Betrieb für einen
Kostenvoranschlag eine Bearbeitungsgebühr verlangt. Die darf nämlich nach § 632 Abs. 3 BGB
grundsätzlich nicht berechnet werden, außer, sie wurde zuvor mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart.
Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich um ein sehr umfangreiches Projekt handelt, für das eine
komplexe Planung erforderlich ist.
Keine Gebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
Gebühren für Kostenvoranschläge, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handwerker stehen, sind laut
Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 19 U 57/05) unwirksam. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB
festgeschrieben, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten sei. Wer jedoch entgegen der gesetzlichen
Regelung eine Vergütungspflicht in den AGB verstecke, benachteilige den Auftraggeber unangemessen. Ein
Kostenvoranschlag müsse nur dann bezahlt werden, wenn dies vorab und ausdrücklich in einer Vereinbarung geregelt
worden sei. Die Richter bestätigten dabei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1982.
Worauf Sie beim Kostenvoranschlag achten sollten
Einfache und überschaubare Arbeiten oder Reparaturen können Sie auch ohne
Kostenvoranschlag in Auftrag geben. Doch bei aufwändigeren Projekten, deren
Umfang, Materialeinsatz und Dauer Sie nicht zu 100 Prozent einschätzen können, ist
Foto: Thommy Weiss/pixelio.de
der Kostenvoranschlag eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Es ist ratsam, sich bei den
Handwerkskammern oder Innungen vor Ort nach den üblichen Stundensätzen der Region zu
erkundigen. Sie sind ein guter Anhaltspunkt, um einen Kostenvoranschlag richtig einzuschätzen.
Beachte: Wenn es um den Vergleich verschiedener Kostenvoranschläge geht, sollten Sie nicht nur auf
den Endpreis schauen, sondern auch auf die angegebenen Materialien, Stunden, Maschinen und
Personen, die den Auftrag ausführen. Billig ist nicht unbedingt am Besten. Wer zum Beispiel
höherwertiges Material verbaut und teure Spezialmaschinen verwendet, wird auch einen höheren
Kostenvoranschlag abgeben, aber eventuell früher fertig werden. Auf der sichereren Seite sind Sie mit
einem Festpreisangebot, an das das Unternehmen gebunden ist.
Grundsätzlich ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich. Er beziffert
die voraussichtlichen Kosten nach fachmännischen Berechnungen.
Daher müssen Sie damit rechnen, dass sich der genannte Preis
später noch nach oben ändern kann. Abweichungen der späteren
Rechnung dürfen rund 15 bis 20 Prozent betragen – je nach Auftrag
und Umfang.
Das gehört in den Kostenvoranschlag
1. Arbeitszeit (Tage oder Stunden),
Arbeitsbeginn (etwa in KW),
Stundensatz sowie evtl. nötige
Zuschläge
2. Genaue Leistungsbeschreibung
3. Zahl nötiger Mitarbeiter
4. Materialkosten (ggf. als Einzelposten
bei versch. Materialien)
5. Kosten für Spezialgeräte oder
-fahrzeuge (falls nicht im Stundensatz
enthalten)
Gegengezeichnet werden muss der Kostenvoranschlag vom
Kunden übrigens nicht. Auch der Werkvertrag muss nicht schriftlich
geschlossen werden. Doch im Hinblick auf mögliche Probleme mit
dem Handwerker ist ein schriftlicher Auftrag insbesondere bei
größeren Arbeiten immer ratsam. Im besten Fall sollten sich dort die
Punkte aus dem Kostenvoranschlag wiederfinden oder sich dieser
explizit auf den Kostenvoranschlag beziehen – das erleichtert später die Beweisbarkeit, falls es zu einem
Streit vor Gericht kommt.
Tipp: Senden Sie Ihren Auftrag am besten per Fax und heben Sie das Sendeprotokoll auf. Beziehen Sie
sich dabei konkret auf den Kostenvoranschlag des Unternehmens. Nimmt der Handwerker Ihren
Auftrag an, ist der Werkvertrag geschlossen.
Was tun, wenn sich der Handwerker nicht an Termine hält?
Im Kostenvoranschlag können Sie sich noch mit einem Beginn der Arbeiten zufrieden geben, der mit
einer Kalenderwoche angegeben ist. Ist aber der Vertrag einmal geschlossen, sollen Sie darauf achten,
rechtzeitig einen festen Starttermin mit dem Unternehmen zu vereinbaren. Häufig sind andere Arbeiten
von der Fertigstellung einer Sache abhängig.
Beispiel: Sie wollen in Ihrem Bad alte Rohre und Elektrik ersetzen,
Fliesen erneuern und die Sanitäreinrichtung auf den neuesten
Stand bringen. Dann müssen die Termine der verschiedenen
Handwerker exakt abgestimmt und eingehalten werden, damit
die Renovierung nicht ins Stocken gerät und Handwerker untätig
herumsitzen oder gar umsonst zur Baustelle kommen.
Kommt ein Handwerker zu einem fest vereinbarten Temin nicht
oder viel zu spät (ab etwa 15 bis 30 Minuten), haben Sie das Recht
auf einen neuen Termin. Sie könnten den Vertrag aber auch
kündigen. Das sollten Sie allerdings gut bedenken. Denn der
Foto: GG-Berlin/pixelio.de
Auftragnehmer kann in diesem Fall den vereinbarten Werklohn
fordern und muss sich nur ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der Grund: Der Handwerker hat
eine Chance auf einen zweiten Termin. Allerdings darf er in diesem Fall die zweite Anfahrt nicht extra
berechnen und muss ggf. den Schaden ersetzen, der seinem Auftraggeber durch das vergebliche
Warten entstanden ist – wie etwa der Dienstausfall. In diesem Fall muss der Schaden aber in Euro und
Cent nachgewiesen werden.
Hält der Handwerker mehrfach Termine nicht ein, kommt zu spät oder gar nicht, haben Sie das Recht,
den Werkvertrag zu kündigen, ohne zusätzliche Kosten zu fürchten. Bezahlen müssen Sie dann nur die
tatsächlich geleistete Arbeit und das verbaute Material.
Beachte: Die Verpflichtung Termine einzuhalten trifft nicht nur den Handwerker. Auch Sie als
Auftraggeber müssen pünktlich vor Ort sein. Andernfalls kann der Auftragnehmer Sie auf zusätzlichen
Fahraufwand oder entgangenem Gewinn in Anspruch nehmen. Hat ein anderer Betrieb notwendige
Vorarbeiten nicht pünktlich erledigt, so darf der Handwerker auch wieder abziehen, sofern er nicht
andere Arbeiten vorziehen kann.
Aufgepasst bei der Abnahme
Gemäß § 640 BGB sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, nach
Fertigstellung die Arbeit des Handwerkers abzunehmen. Ist das Bad
ordentlich gefliest, das Parkett fachmännisch verlegt oder die Bäume im
Garten sauber geschnitten, ist das kein Problem. Selbst bei
unwesentlichen Mängeln sieht das Gesetz eine Abnahmepflicht vor. Um
einen unwesentlichen Mangel handelt es sich, wenn der Auftraggeber
das Geleistete im Wesentlichen so benutzen kann, wie zuvor vereinbart.
Verweigert der Kunde trotzdem die Abnahme, darf ihm der Handwerker
eine Frist setzen. Nach Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt.
Foto: Gerd Altmann/pixelio.de
Beispiel: Ein neuer Teppichboden hat keinen wesentlichen Mangel, wenn die Teppichleiste an einer
Wand nicht gerade sitzt oder unsauber eingepasst wurde. Der Teppich kann trotz des Schönheitsfehlers
benutzt werden. Daher wird die monierte Leiste in der Regel nicht als wesentlicher Mangel eingestuft.
Häufen sich allerdings unwesentlichen Mängel, können diese zusammen als wesentlicher Mangel
betrachtet werden. Wenn also bei Ihrem Handwerker viele kleine Dinge zu bemängeln sind und sich
bereits Streit abzeichnet, sollten Sie sicherheitshalber einen Rechtsanwalt einschalten.
Tipp: Kontrollieren Sie bei der Abnahame deshalb die Arbeiten sehr genau und achten Sie auch auf
Details, die nicht auf den ersten Blick ins Auge fallen. Am Besten, Sie holen sich noch eine zweite Person
als Zeugen dazu. Fassen Sie auch kleine Mängel in einem detaillierten Abnahmeprotokoll zusammen
und lassen Sie dieses vom Handwerker abzeichnen. Denn nur so können Sie später Ihre
Gewährleistungsrechte aufgrund der einzelnen Mängel dem Betrieb gegenüber geltend machen.
Nachbesserung, ein neuer Handwerker, Rücktritt oder Minderung?
Foto: Michael Staudinger/pixelio.de
Liegen trotz der Abnahme Mängel vor, so hat der Handwerker zunächst
das Recht, nachzubessern und die Mängel zu beseitigen. Dazu darf er eine
Reparatur durchführen oder auch die Arbeit komplett neu machen, falls
das sinnvoller ist. Hierzu müssen Sie eine angemessene Frist setzen – am
besten per Mail oder mit Einschreiben und Rückschein. Ist diese
verstrichen, setzen Sie eine Nachfrist. Wenn auch jetzt nichts passiert,
können Sie auf Kosten des Handwerkers den Mangel selbst beheben oder
einen anderen Betrieb damit beauftragen. Gleiches gilt auch, wenn die
Nachbesserung erfolglos bleibt.
Beachte: In der Regel hat der Handwerker zwei Versuche, die Mängel zu beheben. Sie müssen ihm
jeweils vorher eine Frist setzen.
Lässt der Handwerker die Frist verstreichen oder gelingt ihm die Nachbesserung nicht, können Sie auch
vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Im ersten Fall erhalten Sie den bereits bezahlten
Werklohn zurück und der Handwerker das Material oder sogar die gesamte Arbeit, falls das zumutbar
ist. Da das bei klassischen Renovierungsarbeiten nur selten der Fall sein wird, müssen Sie sich die
Materialkosten anrechnen lassen. Wenn Sie sich für die Minderung entscheiden, müssen Sie nur den
Preis bezahlen, die die Arbeit einschließlich der Mängel wert ist.
Tipp: In den meisten Fällen streiten Kunden und Handwerker zu diesem Zeitrpunkt schon länger. Daher
sollten Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt um Rat bitten. Gerade die Höhe der Kosten, um die
gemindert werden soll, oder die Folgen des Rücktritts sind für Laien nur schwer einzuschätzen und zu
beziffern. Zudem hat der Jurist einen Blick auf die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen, die es
einzuhalten gilt.
Beachte: Der Handwerker darf im Werkvertrag mit Zustimmung seines Kunden Gewährleistungsrechte
bei Mängeln auch ausschließen. Allerdings ist eine solche Klausel nicht unbedingt seriös – schon gar
nicht bei Standardarbeiten, deren Umfang vom Fachmann gut einschätzbar ist. Hier ist äußerste
Vorsicht geboten.
Die Handwerker-Rechnung richtig kontrollieren
Ein weiterer Fallstrick ist die Rechnung des Handwerkers. Wer hier nicht aufpasst, zahlt schnell zuviel.
Liegt zum Beispiel ein unwesentlicher Mangel vor, der noch nicht behoben ist, und Ihnen flattert bereits
die Rechnung ins Haus, sollten sie das Doppelte der Kosten für die Beseitigung des Mangels abziehen
und nur den Rest bezahlen.
Häufiger Streitpunkt sind Rechnungen, die über dem Kostenvoranschlag liegen. Hier lassen die Gerichte
in der Regel einen Spielraum von 15 bis 20 Prozent zu. Solange dieser Rahmen gewahrt bleibt, kann der
Handwerker selbst entscheiden, wie er den Auftrag ausführt. Ergibt sich aber während der Arbeit ein
unvorhergesehenes – meist technisches – Problem, das die Rechnung wesentlich erhöht, muss der
Handwerker dem Kunden sofort ein Zeichen geben. Er darf nicht ohne Nachfrage auf eigene Kappe
weiterarbeiten und dem Auftraggeber erst am Ende die zusätzlichen Kosten präsentieren.
Das darf der Handwerker nicht berechnen:
1. Es erscheinen mehr Handwerker, als für die Arbeit benötigt werden. Der Kunde ist nur für die Zahlung von zwei
oder mehr Handwerkern verpflichtet, wenn die Arbeiten kompliziert und für ihre Ausführung zwei oder mehrere
Personen nötig sind. Sicherheitsrechtliche Vorschriften können zum Beispiel vorschreiben, dass bestimmte
Aufgaben nur zu Zweit durchzuführen sind. Klassische Monteurarbeiten, die in der Regel auch allein bewältigt
werden können, müssen auch von einer Person ausgeführt werden.
2. Der Handwerker berechnet zusätzliche Fahrtkosten, weil er eine Maschine, Werkzeug oder Material vergessen
hat. Das muss der Kunde nicht bezahlen. Der Profi muss einschätzen, welches Werkzeug und Material er benötigt.
Vergisst er etwas oder arbeitet er schlampig, kann er den Zusatzaufwand nicht berechnen.
3. Der Handwerker berechnet ein Spezialgerät, das er während der Arbeiten einsetzen musste. Den Einsatz
zusätzlicher Geräte muss der Kunde grundsätzlich tragen. Beauftragt er allerdings Spezialisten für die Arbeit, sind
solche Maschinen oder Werkzeuge im Preis enthalten.
4. Auf der Rechnung tauchen Kosten für kaputte Werkzeuge oder Maschinen auf. Das muss der Kunde nicht
bezahlen, es sei denn, er ist für die Zerstörung von Maschinen oder Werkzeugen verantwortlich. Grundsätzlich ist
der Handwerker für seine Sachen verantwortlich und trägt auch die Ersatzkosten, wenn diese durch Verschleiß
oder Unachtsamkeit seiner Mitarbeiter kaputt gehen.
5. Der Handwerker rundet seine Arbeitszeit großzügig auf. Hier sollten Kunden besonders aufmerksam sein, ggf.
selbst Stundenzettel führen und diese vom Handwerker abzeichnen lassen. Der Betrieb darf in der Regel auf 5
Minuten aufrunden, aber nicht auf eine halbe oder gar volle Stunde.
Tipp: Wird der Handwerker bei seiner Arbeit auf ein unvorhergesehenes Problem aufmerksam und
zeigt es Ihnen an, haben Sie das Recht, den Auftrag zu beenden. Die bis dahin geleistete Arbeit und das
Material müssen Sie dann zahlen. Oft ist es aber besser, den Handwerker um einen gesonderten
Kostenvoranschlag zu bitten, falls es sich um aufwändige Zusatzarbeiten handelt. Dann bleiben die
Kosten für Sie besser kalkulierbar und die Arbeit geht weiter.
Nützliche Links
Verbraucherzentrale Sachsen, „Ärger mit dem Handwerker?“
Verbraucherzentrale Sachsen, „Was Sie über Kostenvoranschläge wissen sollten“
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Ärger mit Notdiensten“
Verbraucherzentrale Bremen, Handwerkerrechnungen/Werkvertragsrecht
Süddeutsche.de, Interessante Urteile zu Handwerker-Rechnungen
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