Handwerker im Ferienhaus: So vermeiden Sie Ärger! - FeWo
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Handwerker im Ferienhaus: So vermeiden Sie Ärger! - FeWo
Handwerker im Ferienhaus: So vermeiden Sie Ärger! Gerade in Zeiten schwächerer Belegung renovieren oder modernisieren viele Vermieter ihre Ferienhäuser oder Ferienwohnungen und bereiten sich so auf die nächste Hochsaison vor. Für viele ist der Herbst die richtige Zeit, um Bäder neu zu fliesen, Parkettböden zu verlegen oder Fenster zu erneuern. Dabei läuft leider nicht immer alles nach Plan. Damit Sie zwischen Auftragsvergabe und Handwerkerrechnung nicht in die Falle tappen, finden Sie hier die wichtigsten Punkte, die Sie bei der Zusammenarbeit mit Handwerksbetrieben beachten sollten. Denn schließlich wollen Sie für Ihr Geld auch ein perfektes Ergebnis. Inhalt So finden Sie einen seriösen Handwerker Worauf Sie beim Kostenvoranschlag achten sollten Was tun, wenn sich der Handwerker nicht an Termine hält? Aufgepasst bei der Abnahme Nachbesserung, ein neuer Handwerker, Rücktritt oder Minderung? Die Handwerker-Rechnung richtig kontrollieren So finden Sie einen seriösen Handwerker Foto: Karin Schmidt/pixelio.de Wenn Sie das Branchenbuch aufschlagen, finden Sie darin eine große Anzahl an Handwerkern, die die vielfältigsten Dienste anbieten. Grünschnitt, Pool- und Wintergartenbau, Heizungswartung oder Maler- und Tapezierarbeiten. Glück hat, wer einen zuverlässigen Profi in der Nähe kennt oder dem ein seriöser Handwerker von Nachbarn empfohlen wird. Viele Ferienhausvermieter wohnen aber nicht in der Nähe ihrer Immobilie und müssen daher andere Wege suchen, um einen zuverlässigen Partner für die Renovierung zu finden. Eine gute Anlaufstelle sind die Handwerkskammern der jeweiligen Region. Dort nennt man Ihnen gerne Meiserbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Beachte: Verlassen Sie sich aber nicht nur auf eine Adresse. Rufen Sie bei verschiedenen Unternehmen an und vergleichen Sie Kosten und Leistungen. Seien Sie kritisch, wenn der Betrieb für einen Kostenvoranschlag eine Bearbeitungsgebühr verlangt. Die darf nämlich nach § 632 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht berechnet werden, außer, sie wurde zuvor mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich um ein sehr umfangreiches Projekt handelt, für das eine komplexe Planung erforderlich ist. Keine Gebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen! Gebühren für Kostenvoranschläge, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handwerker stehen, sind laut Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 19 U 57/05) unwirksam. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB festgeschrieben, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten sei. Wer jedoch entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütungspflicht in den AGB verstecke, benachteilige den Auftraggeber unangemessen. Ein Kostenvoranschlag müsse nur dann bezahlt werden, wenn dies vorab und ausdrücklich in einer Vereinbarung geregelt worden sei. Die Richter bestätigten dabei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1982. Worauf Sie beim Kostenvoranschlag achten sollten Einfache und überschaubare Arbeiten oder Reparaturen können Sie auch ohne Kostenvoranschlag in Auftrag geben. Doch bei aufwändigeren Projekten, deren Umfang, Materialeinsatz und Dauer Sie nicht zu 100 Prozent einschätzen können, ist Foto: Thommy Weiss/pixelio.de der Kostenvoranschlag eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Es ist ratsam, sich bei den Handwerkskammern oder Innungen vor Ort nach den üblichen Stundensätzen der Region zu erkundigen. Sie sind ein guter Anhaltspunkt, um einen Kostenvoranschlag richtig einzuschätzen. Beachte: Wenn es um den Vergleich verschiedener Kostenvoranschläge geht, sollten Sie nicht nur auf den Endpreis schauen, sondern auch auf die angegebenen Materialien, Stunden, Maschinen und Personen, die den Auftrag ausführen. Billig ist nicht unbedingt am Besten. Wer zum Beispiel höherwertiges Material verbaut und teure Spezialmaschinen verwendet, wird auch einen höheren Kostenvoranschlag abgeben, aber eventuell früher fertig werden. Auf der sichereren Seite sind Sie mit einem Festpreisangebot, an das das Unternehmen gebunden ist. Grundsätzlich ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich. Er beziffert die voraussichtlichen Kosten nach fachmännischen Berechnungen. Daher müssen Sie damit rechnen, dass sich der genannte Preis später noch nach oben ändern kann. Abweichungen der späteren Rechnung dürfen rund 15 bis 20 Prozent betragen – je nach Auftrag und Umfang. Das gehört in den Kostenvoranschlag 1. Arbeitszeit (Tage oder Stunden), Arbeitsbeginn (etwa in KW), Stundensatz sowie evtl. nötige Zuschläge 2. Genaue Leistungsbeschreibung 3. Zahl nötiger Mitarbeiter 4. Materialkosten (ggf. als Einzelposten bei versch. Materialien) 5. Kosten für Spezialgeräte oder -fahrzeuge (falls nicht im Stundensatz enthalten) Gegengezeichnet werden muss der Kostenvoranschlag vom Kunden übrigens nicht. Auch der Werkvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Doch im Hinblick auf mögliche Probleme mit dem Handwerker ist ein schriftlicher Auftrag insbesondere bei größeren Arbeiten immer ratsam. Im besten Fall sollten sich dort die Punkte aus dem Kostenvoranschlag wiederfinden oder sich dieser explizit auf den Kostenvoranschlag beziehen – das erleichtert später die Beweisbarkeit, falls es zu einem Streit vor Gericht kommt. Tipp: Senden Sie Ihren Auftrag am besten per Fax und heben Sie das Sendeprotokoll auf. Beziehen Sie sich dabei konkret auf den Kostenvoranschlag des Unternehmens. Nimmt der Handwerker Ihren Auftrag an, ist der Werkvertrag geschlossen. Was tun, wenn sich der Handwerker nicht an Termine hält? Im Kostenvoranschlag können Sie sich noch mit einem Beginn der Arbeiten zufrieden geben, der mit einer Kalenderwoche angegeben ist. Ist aber der Vertrag einmal geschlossen, sollen Sie darauf achten, rechtzeitig einen festen Starttermin mit dem Unternehmen zu vereinbaren. Häufig sind andere Arbeiten von der Fertigstellung einer Sache abhängig. Beispiel: Sie wollen in Ihrem Bad alte Rohre und Elektrik ersetzen, Fliesen erneuern und die Sanitäreinrichtung auf den neuesten Stand bringen. Dann müssen die Termine der verschiedenen Handwerker exakt abgestimmt und eingehalten werden, damit die Renovierung nicht ins Stocken gerät und Handwerker untätig herumsitzen oder gar umsonst zur Baustelle kommen. Kommt ein Handwerker zu einem fest vereinbarten Temin nicht oder viel zu spät (ab etwa 15 bis 30 Minuten), haben Sie das Recht auf einen neuen Termin. Sie könnten den Vertrag aber auch kündigen. Das sollten Sie allerdings gut bedenken. Denn der Foto: GG-Berlin/pixelio.de Auftragnehmer kann in diesem Fall den vereinbarten Werklohn fordern und muss sich nur ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der Grund: Der Handwerker hat eine Chance auf einen zweiten Termin. Allerdings darf er in diesem Fall die zweite Anfahrt nicht extra berechnen und muss ggf. den Schaden ersetzen, der seinem Auftraggeber durch das vergebliche Warten entstanden ist – wie etwa der Dienstausfall. In diesem Fall muss der Schaden aber in Euro und Cent nachgewiesen werden. Hält der Handwerker mehrfach Termine nicht ein, kommt zu spät oder gar nicht, haben Sie das Recht, den Werkvertrag zu kündigen, ohne zusätzliche Kosten zu fürchten. Bezahlen müssen Sie dann nur die tatsächlich geleistete Arbeit und das verbaute Material. Beachte: Die Verpflichtung Termine einzuhalten trifft nicht nur den Handwerker. Auch Sie als Auftraggeber müssen pünktlich vor Ort sein. Andernfalls kann der Auftragnehmer Sie auf zusätzlichen Fahraufwand oder entgangenem Gewinn in Anspruch nehmen. Hat ein anderer Betrieb notwendige Vorarbeiten nicht pünktlich erledigt, so darf der Handwerker auch wieder abziehen, sofern er nicht andere Arbeiten vorziehen kann. Aufgepasst bei der Abnahme Gemäß § 640 BGB sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, nach Fertigstellung die Arbeit des Handwerkers abzunehmen. Ist das Bad ordentlich gefliest, das Parkett fachmännisch verlegt oder die Bäume im Garten sauber geschnitten, ist das kein Problem. Selbst bei unwesentlichen Mängeln sieht das Gesetz eine Abnahmepflicht vor. Um einen unwesentlichen Mangel handelt es sich, wenn der Auftraggeber das Geleistete im Wesentlichen so benutzen kann, wie zuvor vereinbart. Verweigert der Kunde trotzdem die Abnahme, darf ihm der Handwerker eine Frist setzen. Nach Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt. Foto: Gerd Altmann/pixelio.de Beispiel: Ein neuer Teppichboden hat keinen wesentlichen Mangel, wenn die Teppichleiste an einer Wand nicht gerade sitzt oder unsauber eingepasst wurde. Der Teppich kann trotz des Schönheitsfehlers benutzt werden. Daher wird die monierte Leiste in der Regel nicht als wesentlicher Mangel eingestuft. Häufen sich allerdings unwesentlichen Mängel, können diese zusammen als wesentlicher Mangel betrachtet werden. Wenn also bei Ihrem Handwerker viele kleine Dinge zu bemängeln sind und sich bereits Streit abzeichnet, sollten Sie sicherheitshalber einen Rechtsanwalt einschalten. Tipp: Kontrollieren Sie bei der Abnahame deshalb die Arbeiten sehr genau und achten Sie auch auf Details, die nicht auf den ersten Blick ins Auge fallen. Am Besten, Sie holen sich noch eine zweite Person als Zeugen dazu. Fassen Sie auch kleine Mängel in einem detaillierten Abnahmeprotokoll zusammen und lassen Sie dieses vom Handwerker abzeichnen. Denn nur so können Sie später Ihre Gewährleistungsrechte aufgrund der einzelnen Mängel dem Betrieb gegenüber geltend machen. Nachbesserung, ein neuer Handwerker, Rücktritt oder Minderung? Foto: Michael Staudinger/pixelio.de Liegen trotz der Abnahme Mängel vor, so hat der Handwerker zunächst das Recht, nachzubessern und die Mängel zu beseitigen. Dazu darf er eine Reparatur durchführen oder auch die Arbeit komplett neu machen, falls das sinnvoller ist. Hierzu müssen Sie eine angemessene Frist setzen – am besten per Mail oder mit Einschreiben und Rückschein. Ist diese verstrichen, setzen Sie eine Nachfrist. Wenn auch jetzt nichts passiert, können Sie auf Kosten des Handwerkers den Mangel selbst beheben oder einen anderen Betrieb damit beauftragen. Gleiches gilt auch, wenn die Nachbesserung erfolglos bleibt. Beachte: In der Regel hat der Handwerker zwei Versuche, die Mängel zu beheben. Sie müssen ihm jeweils vorher eine Frist setzen. Lässt der Handwerker die Frist verstreichen oder gelingt ihm die Nachbesserung nicht, können Sie auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Im ersten Fall erhalten Sie den bereits bezahlten Werklohn zurück und der Handwerker das Material oder sogar die gesamte Arbeit, falls das zumutbar ist. Da das bei klassischen Renovierungsarbeiten nur selten der Fall sein wird, müssen Sie sich die Materialkosten anrechnen lassen. Wenn Sie sich für die Minderung entscheiden, müssen Sie nur den Preis bezahlen, die die Arbeit einschließlich der Mängel wert ist. Tipp: In den meisten Fällen streiten Kunden und Handwerker zu diesem Zeitrpunkt schon länger. Daher sollten Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt um Rat bitten. Gerade die Höhe der Kosten, um die gemindert werden soll, oder die Folgen des Rücktritts sind für Laien nur schwer einzuschätzen und zu beziffern. Zudem hat der Jurist einen Blick auf die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen, die es einzuhalten gilt. Beachte: Der Handwerker darf im Werkvertrag mit Zustimmung seines Kunden Gewährleistungsrechte bei Mängeln auch ausschließen. Allerdings ist eine solche Klausel nicht unbedingt seriös – schon gar nicht bei Standardarbeiten, deren Umfang vom Fachmann gut einschätzbar ist. Hier ist äußerste Vorsicht geboten. Die Handwerker-Rechnung richtig kontrollieren Ein weiterer Fallstrick ist die Rechnung des Handwerkers. Wer hier nicht aufpasst, zahlt schnell zuviel. Liegt zum Beispiel ein unwesentlicher Mangel vor, der noch nicht behoben ist, und Ihnen flattert bereits die Rechnung ins Haus, sollten sie das Doppelte der Kosten für die Beseitigung des Mangels abziehen und nur den Rest bezahlen. Häufiger Streitpunkt sind Rechnungen, die über dem Kostenvoranschlag liegen. Hier lassen die Gerichte in der Regel einen Spielraum von 15 bis 20 Prozent zu. Solange dieser Rahmen gewahrt bleibt, kann der Handwerker selbst entscheiden, wie er den Auftrag ausführt. Ergibt sich aber während der Arbeit ein unvorhergesehenes – meist technisches – Problem, das die Rechnung wesentlich erhöht, muss der Handwerker dem Kunden sofort ein Zeichen geben. Er darf nicht ohne Nachfrage auf eigene Kappe weiterarbeiten und dem Auftraggeber erst am Ende die zusätzlichen Kosten präsentieren. Das darf der Handwerker nicht berechnen: 1. Es erscheinen mehr Handwerker, als für die Arbeit benötigt werden. Der Kunde ist nur für die Zahlung von zwei oder mehr Handwerkern verpflichtet, wenn die Arbeiten kompliziert und für ihre Ausführung zwei oder mehrere Personen nötig sind. Sicherheitsrechtliche Vorschriften können zum Beispiel vorschreiben, dass bestimmte Aufgaben nur zu Zweit durchzuführen sind. Klassische Monteurarbeiten, die in der Regel auch allein bewältigt werden können, müssen auch von einer Person ausgeführt werden. 2. Der Handwerker berechnet zusätzliche Fahrtkosten, weil er eine Maschine, Werkzeug oder Material vergessen hat. Das muss der Kunde nicht bezahlen. Der Profi muss einschätzen, welches Werkzeug und Material er benötigt. Vergisst er etwas oder arbeitet er schlampig, kann er den Zusatzaufwand nicht berechnen. 3. Der Handwerker berechnet ein Spezialgerät, das er während der Arbeiten einsetzen musste. Den Einsatz zusätzlicher Geräte muss der Kunde grundsätzlich tragen. Beauftragt er allerdings Spezialisten für die Arbeit, sind solche Maschinen oder Werkzeuge im Preis enthalten. 4. Auf der Rechnung tauchen Kosten für kaputte Werkzeuge oder Maschinen auf. Das muss der Kunde nicht bezahlen, es sei denn, er ist für die Zerstörung von Maschinen oder Werkzeugen verantwortlich. Grundsätzlich ist der Handwerker für seine Sachen verantwortlich und trägt auch die Ersatzkosten, wenn diese durch Verschleiß oder Unachtsamkeit seiner Mitarbeiter kaputt gehen. 5. Der Handwerker rundet seine Arbeitszeit großzügig auf. Hier sollten Kunden besonders aufmerksam sein, ggf. selbst Stundenzettel führen und diese vom Handwerker abzeichnen lassen. Der Betrieb darf in der Regel auf 5 Minuten aufrunden, aber nicht auf eine halbe oder gar volle Stunde. Tipp: Wird der Handwerker bei seiner Arbeit auf ein unvorhergesehenes Problem aufmerksam und zeigt es Ihnen an, haben Sie das Recht, den Auftrag zu beenden. Die bis dahin geleistete Arbeit und das Material müssen Sie dann zahlen. Oft ist es aber besser, den Handwerker um einen gesonderten Kostenvoranschlag zu bitten, falls es sich um aufwändige Zusatzarbeiten handelt. Dann bleiben die Kosten für Sie besser kalkulierbar und die Arbeit geht weiter. Nützliche Links Verbraucherzentrale Sachsen, „Ärger mit dem Handwerker?“ Verbraucherzentrale Sachsen, „Was Sie über Kostenvoranschläge wissen sollten“ Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Ärger mit Notdiensten“ Verbraucherzentrale Bremen, Handwerkerrechnungen/Werkvertragsrecht Süddeutsche.de, Interessante Urteile zu Handwerker-Rechnungen Alle Angaben im Ratgeber wurden sorgfältig geprüft. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Insbesondere ersetzt der Text keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Vermieter sollten sich daher im Einzelfall immer an eine fachlich kompetente Stelle wie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden. Für alle Inhalte und Aussagen auf verlinkte Internet-Seiten ist ausschließlich der Betreiber der jeweiligen Website verantwortlich. Für die Informationen von Dritten übernehmen wir daher keine Haftung.