2012_12_27_Neuregelung der Zahlungsfristen
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2012_12_27_Neuregelung der Zahlungsfristen
Wirtschafts- und Steuerberatung – Arbeitsrechtsberatung und Lohnausarbeitung – Rechtsberatung und Rechtsbeistand Consulenza aziendale e fiscale – Consulenza del lavoro ed elaborazione paghe – Consulenza ed assistenza legale Wirtschaftsprüfer Dottori Commercialisti Dr. Hugo Endrizzi Dr. Elmar Weis Dr. Friedrich Alber Dr. Bernd Wiedenhofer Arbeitsrechtsberater Consulente del Lavoro Dr. Georg Innerhofer Rechtskanzlei Studio Legale Avv. Dr. Claudio Cornoldi Bozen, den 27. Dezember 2012 BETREFF: Neuregelung der Zahlungsfristen 9.11.2012, NR. 192) bei den Handelstransaktionen (D.Lgs. Die unten angeführten Neuerungen finden ab 1. Januar 2013 auf alle Zahlungsverzüge der Handelstransaktionen Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Als Handelstransaktionen bezeichnet man jene Verträge, welche zwischen Ausübenden einer wirtschaftlichen Tätigkeit (sowohl Unternehmen als auch Freiberufler) oder zwischen Unternehmen/ Freiberufler und öffentlicher Verwaltung abgeschlossen werden. Das Gesetzesdekret sieht für Transaktionen, die zwischen Unternehmen/Freiberuflern abgeschlossen werden vor, dass: die normale Zahlungsfrist 30 Tage beträgt, sofern der Vertrag keine andere Zahlungsfrist vorsieht; eine andere Zahlungsfrist von den Vertragspartnern vereinbart werden kann, diese aber 60 Tage nicht überschreiten darf; die Vertragsparteien eine Zahlungsfrist von über 60 Tagen schriftlich vereinbaren können, sofern diese nicht eine schwerwiegende Benachteiligung für den Gläubiger darstellt. Die Zahlungsfrist wird auf 60 Tagen erhöht wenn der Schuldner : a) ein öffentliches Unternehmen ist, das nach den Regelungen der Transparenz im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 333/2003 handeln muss; b) eine Körperschaft ist, die im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätigt ist und diesbezüglich anerkannt wurde. Der Artikel 4 des Gesetzesdekret Nr. 231/2002 sieht eine automatische Inverzugsetzung vor, und zwar einen Tag nach Fälligkeit des jeweiligen Betrages. Die Zahlungen müssen grundsätzlich binnen 30 Tagen durchgeführt werden. Die Fristberechnung erfolgt mit Bezug auf das Erhaltsdatum der Rechnung. Wenn dieses Datum nicht eindeutig festgelegt werden kann, ist auf das Datum der Lieferung bzw. der Annahme der Leistung Bezug zu nehmen. Bei den Verzugszinsen wird unterschieden, ob diese aus Verträgen zwischen Unternehmen/Freiberuflern oder zwischen Unternehmen/Freiberuflern und der öffentlichen Verwaltung anfallen (siehe nachstehende Tabelle). 39100 BOLZANO-BOZEN – Via della Mostra – Mustergasse 3 – Tel. 0471 970709 – Fax 0471 972597 – E-mail: info_bz@endrizzipartner.com 39044 EGNA-NEUMARKT – Piazza Franz Bonatti – Platz 3/3 – Tel. 0471 813241 – Fax 0471 823686 – E-mail: info_nm@endrizzipartner.com 39056 NOVA LEVANTE-WELSCHNOFEN – Via Carezza – Karerseestraße 25 – Tel./Fax 0471 613601 - E-mail: info_ws@endrizzipartner.com Partita Iva – MwSt. Nr. 01394740219 www.endrizzipartner.com Wirtschafts- und Steuerberatung – Arbeitsrechtsberatung und Lohnausarbeitung – Rechtsberatung und Rechtsbeistand Consulenza aziendale e fiscale – Consulenza del lavoro ed elaborazione paghe – Consulenza ed assistenza legale Sind Ratenzahlungen vorgesehen, werden die Zinsen mit eventuellen Schadensersatzansprüchen nur auf die einzelnen säumigen Ratenzahlungen berechnet. Bei unterlassener Zahlung von Verträgen zwischen Unternehmen/Freiberuflern, ist der Schuldner verpflichtet Verzugszinsen im folgendem Ausmaße zu bezahlen: gesetzliche Verzugszinsen (zum Tagestarif, oder zum Zinssatz der europäischen Zentralbank erhöht um 8%) Bei unterlassener Zahlung von Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung ist der Schuldner verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, welche nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen bzw. die dem Zinssatz der europäischen Zentralbank erhöht um 8% entsprechen. oder von den Parteien vereinbarte Zinsen. Wichtig: Klauseln, die eine Benachteiligung des Gläubigers beinhalten sind nichtig (z.B. Klauseln, die Verzugszinsen oder die Weiterbelastung der Eintreibungskosten, wie Anwaltungskosten ausschließen). Das Gesetzesdekret Nr. 231/2002 sieht keine spezifischen Strafen für eine eventuelle Nichtbeachtung der gegenständlichen Norm vor. Mit freundlichen Grüßen Endrizzi & Partner 39100 BOLZANO-BOZEN – Via della Mostra – Mustergasse 3 – Tel. 0471 970709 – Fax 0471 972597 – E-mail: info_bz@endrizzipartner.com 39044 EGNA-NEUMARKT – Piazza Franz Bonatti – Platz 3/3 – Tel. 0471 813241 – Fax 0471 823686 – E-mail: info_nm@endrizzipartner.com 39056 NOVA LEVANTE-WELSCHNOFEN – Via Carezza – Karerseestraße 25 – Tel./Fax 0471 613601 - E-mail: info_ws@endrizzipartner.com Partita Iva – MwSt. Nr. 01394740219 www.endrizzipartner.com