2012_12_27_Neuregelung der Zahlungsfristen

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2012_12_27_Neuregelung der Zahlungsfristen
Wirtschafts- und Steuerberatung – Arbeitsrechtsberatung und Lohnausarbeitung – Rechtsberatung und Rechtsbeistand
Consulenza aziendale e fiscale – Consulenza del lavoro ed elaborazione paghe – Consulenza ed assistenza legale
Wirtschaftsprüfer
Dottori Commercialisti
Dr. Hugo Endrizzi
Dr. Elmar Weis
Dr. Friedrich Alber
Dr. Bernd Wiedenhofer
Arbeitsrechtsberater
Consulente del Lavoro
Dr. Georg Innerhofer
Rechtskanzlei
Studio Legale
Avv. Dr. Claudio Cornoldi
Bozen, den 27. Dezember 2012
BETREFF:
Neuregelung der Zahlungsfristen
9.11.2012, NR. 192)
bei
den
Handelstransaktionen
(D.Lgs.
Die unten angeführten Neuerungen finden ab 1. Januar 2013 auf alle Zahlungsverzüge der
Handelstransaktionen Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Als Handelstransaktionen bezeichnet man jene Verträge, welche zwischen Ausübenden einer
wirtschaftlichen Tätigkeit (sowohl Unternehmen als auch Freiberufler) oder zwischen Unternehmen/
Freiberufler und öffentlicher Verwaltung abgeschlossen werden.
Das Gesetzesdekret sieht für Transaktionen, die zwischen Unternehmen/Freiberuflern abgeschlossen
werden vor, dass:
 die normale Zahlungsfrist 30 Tage beträgt, sofern der Vertrag keine andere Zahlungsfrist vorsieht;
 eine andere Zahlungsfrist von den Vertragspartnern vereinbart werden kann, diese aber 60 Tage nicht
überschreiten darf;
 die Vertragsparteien eine Zahlungsfrist von über 60 Tagen schriftlich vereinbaren können, sofern
diese nicht eine schwerwiegende Benachteiligung für den Gläubiger darstellt.
Die Zahlungsfrist wird auf 60 Tagen erhöht wenn der Schuldner :
a) ein öffentliches Unternehmen ist, das nach den Regelungen der Transparenz im Sinne des
Gesetzesdekrets Nr. 333/2003 handeln muss;
b) eine Körperschaft ist, die im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätigt ist und diesbezüglich anerkannt
wurde.
Der Artikel 4 des Gesetzesdekret Nr. 231/2002 sieht eine automatische Inverzugsetzung vor, und zwar
einen Tag nach Fälligkeit des jeweiligen Betrages. Die Zahlungen müssen grundsätzlich binnen 30 Tagen
durchgeführt werden. Die Fristberechnung erfolgt mit Bezug auf das Erhaltsdatum der Rechnung. Wenn
dieses Datum nicht eindeutig festgelegt werden kann, ist auf das Datum der Lieferung bzw. der Annahme
der Leistung Bezug zu nehmen.
Bei den Verzugszinsen wird unterschieden, ob diese aus Verträgen zwischen Unternehmen/Freiberuflern
oder zwischen Unternehmen/Freiberuflern und der öffentlichen Verwaltung anfallen (siehe nachstehende
Tabelle).
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Sind Ratenzahlungen vorgesehen, werden die Zinsen mit eventuellen Schadensersatzansprüchen nur auf
die einzelnen säumigen Ratenzahlungen berechnet.
Bei unterlassener Zahlung von Verträgen
zwischen Unternehmen/Freiberuflern, ist
der Schuldner verpflichtet Verzugszinsen im
folgendem Ausmaße zu bezahlen:
 gesetzliche
Verzugszinsen
(zum
Tagestarif, oder zum Zinssatz der
europäischen Zentralbank erhöht um
8%)
Bei unterlassener Zahlung von Verträgen mit
der öffentlichen Verwaltung ist der
Schuldner verpflichtet, Zinsen zu bezahlen,
welche nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz
liegen bzw. die
dem Zinssatz der
europäischen Zentralbank erhöht um 8%
entsprechen.
oder

von den Parteien vereinbarte Zinsen.
Wichtig:
Klauseln, die eine Benachteiligung des Gläubigers beinhalten sind nichtig (z.B. Klauseln, die
Verzugszinsen oder die Weiterbelastung der Eintreibungskosten, wie Anwaltungskosten ausschließen).
Das Gesetzesdekret Nr. 231/2002 sieht keine spezifischen Strafen für eine eventuelle Nichtbeachtung
der gegenständlichen Norm vor.
Mit freundlichen Grüßen
Endrizzi & Partner
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