Der Konsignationslagervertrag mit einem amerikanischen
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Der Konsignationslagervertrag mit einem amerikanischen
Der Konsignationslagervertrag mit einem amerikanischen Geschäftspartner: Ein Leitfaden für deutsche Exporteure und ihre finanzierende Bank oder Factoringgesellschaft Von Aaron N. Wise -- und -- RA ChristianHackenberg Attorney at Law AARON N. WISE, PARTNER Gallet Dreyer & Berkey, LLP Attorneys at Law 845 Third Avenue, 8th Floor New York, New York 10022 Tel.: (001) 212 935-3131 Fax: (001) 212 935-4514 E-mail: anw@gdblaw.com CHRISTIAN HACKENBERG Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte Possartstr. 9 D-81679 München Tel.: (0049) 89 45 70 900 Fax: (0049) 89 45 70 90 20 E-mail:info@kanzlei-roller.de Aaron N. Wise und Christian Hackenberg © 2005 Alle Rechte vorbehalten {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Inhaltsverzeichnis Über die Verfasser Teil I: Einleitung Teil II: Überblick über Risiken, Gefahren und negative Überraschungen bei US-Konsignationsverträgen Teil III: Besonderheiten des „Sale or Return“ im US-Recht Teil IV: Sicherungsrechte an der Konsignationsware - Was der Lieferant beachten sollte Teil V: Prozessuale und steuerliche Überlegungen Teil VI: Forderungsabtretung an eine Bank oder Verkauf an einen Factor Teil VII: Zusammenfassung Teil VIII: Kurze Fallstudien Anhang: Andere kostenfreie Publikationen der Verfasser {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Über die Verfasser Aaron N. Wise ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei Gallet Dreyer & Berkey, LLP. Rechtsanwalt Wise ist u.a. auf den Gebieten des GesellschaftsHandels- und Vertragsrechts, Steuerrechts, des Geistigen Eigentums und anderen in diesem Leitfaden genannten Rechtsgebieten spezialisiert. Herr Wise hat Universitätsabschlüsse an der Boston College School, der New York University Law School sowie der University of Paris Law School (Frankreich) erworben. Er hält häufig Vorträge in den USA und im Ausland. Sein Lebenslauf ist im Who’s Who in the World, Who’s Who in America sowie im Who’s Who in American Law gelistet. Er ist außerdem auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Sportrechts tätig. Herr Wise beherrscht Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Russisch und Japanisch und hat Arbeitskenntnisse in mehreren anderen Fremdsprachen. Er ist Autor eines mehrbändigen Werks mit dem Titel International Sport Law and Business (Den Haag und Cambridge, Massachusetts 1997) sowie mehrerer anderer Veröffentlichungen. Er hat langjährige Erfahrung in der Vertretung von ausländischen, insbesondere deutschen Mandanten, in ihren US-Rechts- und Steuerangelegenheiten. DIE DIENSTLEISTUNGEN VON GALLET DREYER & BERKEY, LLP Gallet Dreyer & Berkey, LLP („GDB“) ist eine in New York City ansässige Anwaltsfirma mit einem umfassenden Angebot an rechtlichen und steuerlichen Dienstleistungen. GDB ist in der Lage, sowohl die Angelegenheiten ihrer Mandanten in allen Teilen der USA als auch deren internationale Rechts- und Steuerangelegenheiten zu erledigen. GDB sind u.a. auf folgenden Gebieten tätig: • Direktinvestitionen in den USA, u.a. Unternehmenskauf und –fusionen (M&A), joint ventures, Gründung von Gesellschaften und Errichtung von Produktionsstätten • Handelsrecht im Allgemeinen Bankrecht; Finanzrecht, Finanzierungsgeschäfte und Verträge • Vertragsrecht • Geistiges Eigentum • Technologietransfer und Lizenzvereinbarungen; Franchising • Grundstücksrecht • Computerrecht und -vertragsrecht • Visa- und Einbürgerungsangelegenheiten • Steuerrecht und -beratung (USA und international) • Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation • Sportrecht (USA und international) {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Christian Hackenberg ist Partner der Anwaltskanzlei Dr. Roller & Partner in München. Zuvor war er in verschiedenen auf das Bank- und Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzleien tätig und sammelte Erfahrungen im nationalen und internationalen Recht. U. a. war er in der Kanzlei Mollenbeck & Associates in Sydney tätig. Er erwarb Zusatzqualifikationen im Bereich des Börsenwesens und der Wertpapieranlage. RA Hackenberg ist auf die Vertretung von Unternehmen insbesondere der Bank- und Finanzdienstleistungsbranche im Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Er ist durch zahlreiche Publikationen ausgewiesen und trat mehrfach als Referent in Erscheinung. DIE DIENSTLEISTUNGEN DER KANZLEI DR. ROLLER & PARTNER Dr. Roller & Partner ist eine in München ansässige überregional und international tätige Anwaltskanzlei. Die Beratung der Mandanten kann neben deutsch auch auf Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch erfolgen. Die Kanzlei vertritt Unternehmen verschiedener Branchen, insbesondere aber des Bank- und Finanzdienstleistungssektors auf folgenden Gebieten: • • • • • • • • Bankrecht Κredit(sicherungs-)recht Gesellschaftsrecht Ηandelsrecht (einschließlich Handelsvertreterrecht) Steuerrecht Αrbeitsrecht Wettbewerbsrecht Forensic Services {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Teil I: Einleitung Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist ein Konsignationslagergeschäft ein Vertrag, bei dem: - eine Vertragpartei, der Lieferant oder Konsignationsverkäufer, einer anderen Partei, dem Händler, Waren liefert, - damit dieser die Ware verkauft - mit der Vereinbarung, dass nur im Falle des Weiterverkaufes der Händler dem Lieferanten den vereinbarten Kaufpreis bezahlen muss. Ausländische – auch viele deutsche Firmen – benutzen für US-Geschäfte häufig derartige Vereinbarungen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Insbesondere sind zu nennen: - Der US-Händler oder Zwischenhändler kann oder will den Kaufpreis nicht finanzieren. Durch den Aufbau eines Konsignationslagerbestandes bei der USGesellschaft, muss dieser nur die Ware bezahlen, die er tatsächlich auch absetzt. - Der Konsignationsverkäufer lagert die Ware in den USA und ist nicht mehr bereit, die Lagerkosten zu tragen. Normalerweise wird der lagernde US-Händler diese Kosten im Rahmen der Konsignationsabrede nicht weiter belasten, wenn er die Ware in seinen eigenen Einrichtungen lagert. Der US-Händler kann eine vom Lieferanten völlig unabhängige Gesellschaft, aber auch die amerikanische Niederlassung des Lieferanten (d.h. der deutschen/ ausländischen Gesellschaft), oder ein amerikanischer Joint-VentureUnternehmen, an dem der Lieferant mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, sein. Sowohl unter rechtlichen als auch steuerlichen Gesichtspunkten kann eine Konsignationsvereinbarung gerade für den Lieferanten erhebliche Risiken bergen. Dies gilt zum Teil auch für den US-Händler. Es können auch unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die Schwierigkeiten verursachen. Dies gilt unabhängig davon, ob der US-Händler völlig unabhängig ist, es sich um eine Niederlassung oder um ein Joint-Venture-Unternehmen handelt. Vor dem Abschluss eines Konsignationsvertrages sollte fachkundige juristische Beratung in Anspruch genommen werden. In diesem Leitfaden soll auf die wichtigsten Punkte eingegangen werden, die der Lieferant und seine finanzierende Bank oder Factoringfirma im Blick haben sollte. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Teil II: Überblick über Risiken, Gefahren und negative Überraschungen bei US Konsignationsverträgen Beispielhaft seien hier einige Problemquellen und Gefahren genannt: - Nur selten verwenden die Parteien passende, auf die individuelle Situation zugeschnittene Verträge. Oft wird die Vereinbarung an Stelle dessen im Rahmen einer Notiz oder eines Bestätigungsschreibens, das einseitig oder gemeinsam ausgearbeitet wurde, getroffen. Gelegentlich werden auch deutsche Verträge oder Formulare verwendet oder die Vereinbarung wird mündlich getroffen. Dies stellt gerade den Lieferanten vor erhebliche Probleme. Daher ist ein erstklassiger, an das US-Recht angepasster Vertrag ein „Muss“. - Es besteht stets die Möglichkeit, dass der Händler den vereinbarten Kaufpreis nach dem Verkauf der Ware nicht an den Lieferanten bezahlt. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: finanzielle Probleme, Insolvenz, ein Rechtsstreit zwischen den Parteien oder weil der Händler dem Lieferanten Mängel der Ware entgegen hält. - Der Lieferant kann feststellen, dass einige der Vertragsgüter fehlen und nicht in den Lagerbeständen des Händlers verbucht sind. Auch kann der Händler dem Lieferanten die Einsicht in das Lager und/oder die Bücher und Unterlagen verwehren. - Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses weigert sich der Händler auf Grund angeblicher anderweitiger Ansprüche den restlichen Lagerbestand an den Lieferanten herauszugeben. - Die amerikanische Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer des jeweiligen Bundesstaates müssen vor Vertragsabschluss durch die ausländische Vertragspartei bedacht werden. - Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zu Gunsten des Lieferanten kann es Dritten ermöglichen, den Lieferanten vor US-Gerichten, insbesondere (aber nicht nur) in dem Staat, in dem die Ware gelagert wird, zu verklagen. In diesem Zusammenhang müssen Produkthaftungsfälle besonders erwähnt werden. Durch das Konsignationslagergeschäft wird in der Regel das Argument des deutschen Exporteurs entkräftet, US-Gerichte wären über ihn international unzuständig. - Um seine Rechte an dem Lagerbestand vor dem Zugriff von Gläubigern des Händlers (evtl. auch vor dessen Insolvenzverwalter) zu schützen, sollte der {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Lieferant bestimmte Maßnahmen treffen. Die wichtigste ist neben einem fundierten Vertrag der u.a. ihm ein Sicherungsinteresse („security interest“ in Englisch) in den entsprechendenWaren und vielleicht anderen Sicherungsgütern des US-Händlers erteilt, die Einreichung eines standardisierten Dokuments – dem sog. „UCC Financing Statement“ – bei einer oder mehreren USRegistraturbehörden. Unter US-Recht ersetzt die bloß vertragliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes diese Maßnahmen nicht. Ein Eigentumsvorbehalt hat keine Wirkung auf Dritte. Dies gilt sogar dann, wenn der Konsignationslagervertrag (oder die AGB des Lieferanten) dem deutschen Recht unterliegt. - Unter US-Recht werden die meisten Konsignationslagerverträge so ausgelegt, dass die Ware bei Nichtverkauf des Händlers dem Lieferanten zurückgegeben werden muss („Sale or Return“). Eines der Hauptcharakteristika dieses „Sale or Return“ ist, dass im Falle der Nichtrückgabe der Ware innerhalb eines „angemessenen Zeitraumes“, diese als vom Konsignatar gekauft gilt und der vereinbarte Kaufpreis fällig wird. Sehr klare anderslautende Vertragsklauseln gehen natürlich vor. Im Folgenden kann nur auf einige der hier angesprochenen Punkte eingegangen werden. Teil III: Besonderheiten des „Sale or Return“ im US-Recht A. Begriffsdefinition Die meisten Arten von Konsignationsgeschäften werden unter US-Recht als „Sale or Return“ behandelt oder ausgelegt. Dies entspricht dem deutschen Recht. Auch im deutschen Recht werden Konsignationslagerverträge häufig (aber nicht immer!) so ausgelegt, dass der Lieferant bei Vertragsende nicht abgesetzte Ware zurück nehmen muss. Der als Einheitsgesetz in allen US-Bundesstaaten anwendbare „Uniform Commercial Code“ (UCC) und insbesondere dessen langer Abschnitt 2 behandelt den Kauf von Ware. Zwei Paragraphen dieses Abschnitts behandeln den „Sale or Return“. Eine „Sale or Return“-Vereinbarung kommt zu Stande, wenn Ware an eine Partei (dem Händler) in erster Linie zum Zweck des Weiterverkaufs geliefert wird und {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} - ausdrücklich, konkludent oder stillschweigend vereinbart wird, dass der Konsignationskäufer die Ware an den Konsignationsverkäufer zurückgeben kann (obwohl die Ware nicht fehler- oder mangelhaft ist und die Ware abgenommen wurde). Wenn die Vereinbarung der Parteien nicht ausdrücklich und sehr deutlich regelt, dass kein „Sale or Return“ beabsichtigt ist, neigen US-Gerichte dazu, die meisten Konsignationsgeschäfte und Konsignationsverträge mit obigen Merkmalen als „Sale or Return“ zu behandeln. Daraus folgen im wesentlichen drei Konsequenzen: - Gibt der Händler dem Lieferanten die Ware nicht im ursprünglichen Zustand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurück, gilt der Kauf als endgültiger Vertrag und der Kaufpreis wird fällig. Was unter einem „angemessenen Zeitraum“ zu verstehen ist wird individuell anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass – sofern keine vorrangige Vereinbarung besteht - der Konsignationskäufer die Ware nicht beliebig behalten kann ohne dafür zu zahlen. Viele amerikanische Firmen (und ihre Anwälte) sind sich dieses Umstandes nicht bewusst. Selbstverständlich geht eine ausdrucklicheVereinbarung über den Zeitpunkt der spätesten Rückgabe oder andere Abreden dieser Regel vor. - Sofern nichts anders vereinbart ist, trägt der Händler das Verlustrisiko und muss die Kosten der Rückgabe tragen. - Die Konsignationsware ist dem Zugriff der Gläubiger des Händlers ausgesetzt während sie in dessen Besitz ist. Das Eigentum an der Ware geht mit Lieferung auf den Händler selbst dann über, wenn der Lieferant sich vertraglich (oder in AGB) einen Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der Ware hat einräumen lassen. Das bedeutet, dass bestimmte Gläubiger des Händlers oder dessen Insolvenzverwalter vorrangige Rechte an der Ware haben werden, wenn der Lieferant nicht verschiedene Maßnahmen zum Erhalt seiner Rechte, insbesondere eine vertragliche Vereinbarung („security agreement“) und die Einreichung bestimmter Formulare an ein oder mehrere US-Register, trifft. Ein „Sale or Return“ ist ein echter Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der geschilderten Rückgabemöglichkeit für den Käufer. B. Der „Sale on Approval“ – der Kauf auf Probe Wird die Ware in erster Linie zum Nutzen der US-Firma (und nicht zum Weiterverkauf) geliefert und dieser das Recht zur Rückgabe ohne Zahlungspflicht eingeräumt, so liegt mangels anderweitiger Abrede ein „Sale on {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Approval“ - ein Kauf auf Probe, wie man ihn auch aus dem deutschen Recht kennt - vor. Die Ware wird dem Käufer zu Prüfzwecken geliefert. Die Konsequenzen für die Vertragsparteien sind, sofern keine vorrangige Vereinbarung vorliegt- diese: - benachrichtigt der Käufer den Verkäufer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums über seine Rückgabeabsicht (ohne Zahlungspflicht), wird die Genehmigung der Ware unterstellt und der Kaufpreis wird fällig. Eine tatsächliche Rückgabe ist anders als beim „Sale or Return“ nicht rechtlich der springender Punkt, es genügt die bloße Nachricht über den Rückgabewillen. Die tatsächliche Rückgabe muss natürlich danach erfolgen. - das Eigentum an der Ware geht mit der Annahme auf den Käufer über. - bei Rückgabe der Ware trägt der Käufer das Verlust- und Kostenrisiko und muss gleichzeitig sich an die angemessenen Anweisungen des Verkäufers halten. - solange die Genehmigung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt ist, haben die Gläubiger des Käufers (oder dessen Insolvenzverwalter) keinen Zugriff darauf. In der Praxis ist der „Kauf auf Probe“ deutlich seltener als der „Sale or Return“. C. Die „echte“ Konsignation („true consignment“) Auf die sog „echte“ Konsignation werden die Regeln des „Sale or Return“ oder „Sale on Approval“ nicht angewandt. Die „echte“ Konsignation ist der im deutschen Recht üblichen Kommissionsgeschäft sehr ähnlich, wobei auch erhebliche Unterschiede z.B. hinsichtlich der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bestehen können. Derartige Geschäfte unter US-Recht erfüllen die meisten der folgenden Punkte: - Der Kommissionär ist der Bevollmächtigte des Kommittenten und muss dessen Anweisungen Folge leisten. - Der Kommittent gibt den Preis vor, kontrolliert oder genehmigt ihn, die Verkaufsbedingungen und manchmal sogar den Käufer. - Der Kommittent und nicht der Kommissionär stellt dem Käufer die Ware in Rechnung. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} - Die Entlohnung des Kommissionärs für den Verkauf oder dessen Vermittlung besteht normalerweise in einer Provision und nicht die Einnahmen aus dem Verkauf. - Erhält der Kommissionär den Kaufpreis hat er ihn üblicherweise getrennt von seinem sonstigen Vermögen bis zur Herausgabe treuhänderisch für den Kommittenten zu verwahren. - Üblicherweise weist der Kommittent den Kommissionär an, die Vertragsware getrennt von seinem sonstigen Besitz und seiner Ware aufzubewahren und durch eine schriftliche Bekanntmachung oder einen Anschlag auf das Eigentum des Kommittenten hinzuweisen. - Der Kommittent hat das Recht, jederzeit die Ware heraus zu verlangen und sie unter Einsatz aller rechtlichen Mittel in seinen Besitz zu nehmen. - Der Kommittent kann von Gesetzes wegen Einsicht in die einschlägigen Bücher und Aufzeichnungen des Kommissionärs sowie die Konsignationsware nehmen. - Das Risiko des zufälligen Schadens, Untergangs oder Diebstahls trägt, während die Ware im Besitz des Kommissionärs ist, normalerweise der Kommittent. - Das Eigentum verbleibt beim Kommittenten, es geht nicht auf den Kommissionär über. Der Abschluss einer „echten“ Konsignation durch ein ausländisches (z. B. deutsches) Unternehmen ist in der Praxis sehr selten. Nur für mache Güter wie Diamanten und andere wertvolle Edelsteine wird sie häufiger benutzt. Teil IV: Sicherungsrechte an der Konsignationsware – was der Lieferant beachten sollte Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die ein Konsignationsverkäufer (Lieferant) tun sollte, um sich zu schützen, wenn er sich dazu entscheidet ein derartiges Geschäft mit einer US-Partei zu schließen. In diesem Teil werden wir nur auf einige zentrale Punkte eingehen können. Der Konsignationsverkäufer will normalerweise verhindern, dass Dritte die Konsignationsware beschlagnahmen, pfänden oder Rechte an ihr geltend machen. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Das sog. „Sicherungsinteresse“ („security interest“) ist der übliche Weg in den USA, um die Bezahlung der Ware sicher zu stellen. Verkäufer (auch Exporteure) bedienen sich häufig dieses Instruments. Auch Banken und andere Kreditgeber verlangen von ihren Kunden, ihnen ein spezielles Sicherungsrecht, das sog. „security interest“ zu gewähren. Dieses ähnelt einer Hypothek, das Sicherungsgut ist aber keine Immobilie. Fast jede Art von beweglichen und unbeweglichen Sachen oder Rechten, einschließlich Forderungen kommen in Betracht, egal ob sie bereits existieren oder vom Schuldner erst in der Zukunft erworben werden oder entstehen. Wenn wie üblich die Ware zum Weiterverkauf an den US-Händler, Zwischenhändler oder einen ähnlichen Vertragspartner auf Konsignationsbasis weitergegeben wird, sollte der US-Anwalt des Konsignationsverkäufers ein sog. „UCC Financing Statement“ vorbereiten und bei den zuständigen Behörden einreichen lassen, in dem die Ware und möglicherweise auch andere vereinbarte Vermögensgegenstände (z. B. Forderungen aus dem Weiterverkauf; Einnahmen aus diesen Geschäften) als Sicherungsgüter gekennzeichnet werden. Auf diese Weise wird dem Konsignationsverkäufer normalerweise Vorrang vor den meisten Gläubigern des Konsignationskäufers oder dessen Insolvenzverwalter eingeräumt. Ohne diese Eintragung ist die Ware dem Zugriff Dritter ausgesetzt. Diese wird „Perfecting“ genannt, da dadurch ist das „security interest“ perfektioniert. Dennoch kann dieses nicht entstehen, wenn nicht gleichzeitig zwischen den Parteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wird, die dem Konsignationsverkäufer ein Sicherunginteresse („security interest“) an der Ware (und eventuell andere Pfandgüter) einräumt. Dieser Vertrag kann Bestandteil des Konsignationsvertrages oder eine Anlage zu diesem sein. Vor alledem sollte unbedingt eine wichtige erste Maßnahme getroffen werden. Zunächst sollte eine Eintragungsrecherche durchgeführt werden, um sicher zu stellen, dass der Konsignationskäufer an den Vermögenswerten nicht bereits einem anderen Gläubiger, wie z. B. einer Bank, die bereits ein „UCC Financing Statement“ hinsichtlich zukünftiger Vermögenswerte eingereicht hat, ein Sicherungsinteresse („security interest“) an entsprechenden Sicherungsgütern zusteht. Wenn die Recherche einen solchen Gläubiger ausfindig macht, kann der Konsignationsverkäufer dennoch eine vorrangige Stellung an der Konsignationsware erlangen. Dazu ist ein „UCC Financing Statement“ bei den zuständigen Behörden einzureichen. Zusätzlich muss eine schriftliche Benachrichtigung an den Gläubiger geschickt werden bevor der Konsignationskäufer Besitz an der Ware erlangt. Der Konsignationsverkäufer kann auch an den Verkaufserlösen aus dem Wiederverkauf ein vorrangiges Sicherungsinteresse („security interest“) erhalten. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} An dieser Stelle sei nochmals ein bereits besprochene Punkt wiederholt. Die vertragliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes an der Konsignationsware (einschließlich solcher in AGB) hat in den USA keinen praktischen Wert. Auf diese Weise wird die Ware dem Zugriff Dritter nicht entzogen. Nur die o. g. Maßnahme eines „perfected security interest“ ermöglicht dies. Das gilt auch dann, wenn die Parteien vertraglich ausdrücklich oder in AGB die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. Die Verwendung deutscher AGB, die nicht an US-Verhältnisse angepasst wurden, kann erhebliche zusätzliche Schwierigkeiten verursachen, sobald rechtliche Probleme auftreten. Vielleicht ist der Leser daran interessiert, kostenlos den Leitfaden des Verfassers (Aaron Wise) „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Exporte in die USA, in Länder der westlichen Welt allgemeinen und Weltweit“ zu erhalten. Sehen Sie bitte den Anhang hierzu. Selbst wenn der Vertrag als „echte“ Konsignation zu qualifizieren ist, sollte der Kommittent das Antragsverfahren zur „Perfektionierung“ eines „security interest“ und andere der beschriebenen Maßnahmen durchführen. Das gilt sogar dann, wenn ein „Kauf auf Probe“ vorliegt, auch wenn die dortige Vertragsware nach US-Recht nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist. Auf diese Weise kann dem Verkäufer ein Maximum an Sicherheit verschafft werden. Teil V: Prozessuale und steuerliche Überlegungen Ein Konsignationsgeschäft, in dem dem ausländischen (z.B. deutschen) Exporteur Eigentumsrechte an den Konsignationsgütern eingeräumt werden (nicht aber ein blosses „security interest“ daran) , macht das Unternehmen zu einem einfachen Ziel amerikanischer Klagen. Im Rahmen von Zuständigkeitserwägungen kann ein US-Gericht seine Zuständigkeit schneller bejahen, insbesondere (aber nicht nur), wenn das Gericht im selben Bundesstaat seinen Sitz hat, in dem sich auch das Konsignationslager befindet. Dies gilt insbesondere, wenn der Konsignationskäufer der Haupt-US-Händler für diese(s) Produkt(e) ist. Produkthaftungsklagen sind ein Anwendungsfall, aber es gibt weitere. Aus steuerlicher Sicht ist das ausländische (z.B. deutsche) Unternehmen regelmäßig daran interessiert, keine dauerhafte Zweigniederlassung oder keinen „ständigen Betrieb“ in den USA einzurichten oder zu unterhalten. Der “ständiger Betrieb“ in den USA ist ein Grundsatz des Eiinkommensteuerabkommens zwischen Deutschland und den USA. Andernfalls können negative steuerliche Effekte eintreten. Grundsätzlich führt die bloße Einrichtung eines Konsignationslagers in den USA bei einem {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Vertragspartner nicht zu einem „ständigen Betrieb“. Wenn aber ein oder mehrere weitere Merkmale, wie z. B. der Betrieb eines Verkaufsbüros auf dem Gelände des US-Vertriebspartners oder die Einstellung eines Mitarbeiters des deutschen Lieferanten in den USA, hintreten, kann dies zu einem „ständigen Betrieb“ führen. Außerdem kann dies eintreten, wenn der US-Vertragspartner als Vertreter der deutschen Firma agiert und in deren Namen Verträge schließt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die „echte“ Konsignation. Viele US-Bundesstaaten haben eine eigene Vermögenssteuer. Hier können Probleme im Zusammenhang mit einem Konsignationslagergeschäft entstehen, wenn die US-Firma kein Eigentum an der Ware erlangt und daher auch diesbezüglich nicht steuerpflichtig ist. Diese Pflicht trifft dann den Exporteur. Dies stellt üblicherweise aber kein gravierendes Problem dar. Wenn eine solide vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, ist dieses Problem in den Griff zu bekommen. Teil VI: Forderungsabtretung an eine Bank oder Verkauf an einen Factor Nicht nur in Deutschland ist es für Unternehmen üblich, seine offenen Forderungen (einschließlich solcher aus US-Verkäufen) durch Forderungsverkauf oder Factoring zu übertragen oder zu verkaufen. Dabei erhielt das Unternehmen einen schnellen Mittelzufluss. Der Factor/die Bank sollte verschiedene Maßnahmen treffen, um sich und die erworbene Forderung zu schützen. Die Erfahrung zeigt, dass dies häufig vernachlässigt wird. Zu diesem Thema könnte ein eigener Leitfaden geschrieben werden. Wir werden uns an dieser Stelle daher auf einige wesentliche Punkte konzentrieren. Zunächst sollte der Factor/die Bank eine der Sicherungsabrede („security agreement“)-ähnliche Vereinbarung mit seinem Kunden und dem US-Schuldner nach US-Recht treffen. Gleichzeitig sollte die geeignete Registerrecherche durchgeführt werden und das „UCC Financing Statement“, das das Sicherungsgüter erfasst, durch den Kunden oder den Factor selbst eingereicht werden. Das „security interest“ sollte auf jedem Fall ---wenn nicht ursprunglich zu Gunsten des Factors/der Bank eingeräumt---an den Factor/die Bank übertragen werden, die eine weitere US-Formulareinreichung verlangt. Ein weiterer Punkt ist die Aufnahme von Bestimmungen in den Factoringvertrag, durch die der Factor/die Bank ein hohes Maß an Schutz vor Betrug durch den Forderungsverkäufer und dessen Organe und Eigentümer {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} erhält. Die Organe und eventuell die Eigentümer sollten persönlich erklären, sich durch diese „Antibetrugsklauseln“ binden zu lassen und für aus Verstößen entstehende Schäden und Kosten persönlich zu haften. Beispielhaft sei hier eine häufige Form des Betruges erwähnt: Der Kunde des Factor (der Exporteur) trifft mit seinem eigenen Kunden (dem US-Händler) eine geheime Vereinbarung, dass die Konsignationsware nur im Falle des Weiterverkaufes bezahlt wird. Keiner der beiden informiert den Factor über diese geheime Abrede. Der deutsche Exporteur stellt dem US-Unternehmen dann eine oder mehrere Rechnungen für die Ware, in denen ein Zahlungsziel zum Tag „X“ angegeben wird, übergibt diese dem Factor und erhält dafür von diesem Geld. Der Factor/die Bank wird das US-Unternehmen über den Forderungsübergang informieren und wird vielleicht den Verkäufer anweisen, sämtliche Zahlungen auf Rechnungen der US-Firma direkt an den Factor zu veranlassen. Das US-Unternehmen bezahlt anschließend die Ware überhaupt nicht oder erfüllt nur einen unter der Rechnungssumme liegenden Betrag, da es die Ware nicht weiter verkauft hat, informiert aber den Factor/die Bank nicht. Dieser verklagt darauf hin die US-Firma vor einem US-Gericht und muss feststellen, dass sich das US-Unternehmen mit dem Vertragsinhalt verteidigen kann. Zu diesem Zeitpunkt ist der Exporteur in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten oder bereits insolvent, so dass der Factor seine Forderung nicht mehr realisieren kann. Unabhängig vom Ausgang des US-Prozesses bedeutet dies für den Factor erhebliche (Prozess-) Kosten, die u. U. nicht erstattet werden. Durch „Antibetrugsklauseln“ insbesondere im Factoringvertrag, sowie ausreichende Überwachung und Überprüfung der US-Firma und des Exporteurs, können diese Risiken erheblich reduziert werden. Sowohl deutsche Exporteure als auch ihre Factoren/Banken sollten außerdem darauf achten, dass der Händler in seinen gegenüber den US-Kunden verwendeten AGB bestimmte Klauseln enthalten sind, die in herkömmlichen deutschen AGB normalerweise fehlen. Eine davon, wäre die Bestimmung, dass der Exporteur im Falle des Obsiegens in einer prozessualen Auseinandersetzung berechtigt ist, Schadensersatz für die Rechtsverfolgungskosten, insbesondere seine Anwaltskosten, zu erhalten, die ihm auf Grund des Prozesses gegen den Käufer entstanden sind. Da nach deutschem Recht diese Rechtsfolge von Gesetzes wegen eintritt, sind derartige Klauseln in den AGB deutscher Unternehmen üblicherweise nicht enthalten. In den USA ist dies nicht der Fall. Außer in einigen wenigen Ausnahmefallgruppen, werden - sofern keine wirksame vertragliche Regelung existiert - diese Kosten nicht ersetzt. Eine dem entgegen wirkende vertragliche Regelung können die AGB des deutschen Exporteurs sein – aber nur wenn der US-Vertragspartner diesen schriftlich zugestimmt hat. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Hinsichtlich dieses letzten Punktes bestimmen sowohl das US-Kaufrecht als auch das internationale Übereinkommen über den Abschluss von Kaufverträgen (das Wiener-Abkommen dem Deutschland, die USA und rund 62 andere Staaten angehören) indirekt aber doch eindeutig, dass praktisch jede bedeutungsvolle Klausel, die in einem gesonderten Dokument wie AGB enthalten sind, die Parteien nur dann binden, wenn die Gegenseite diesen schriftlich zugestimmt hat. Unter diese Regelung fallen u. a.: 1. Klauseln zu Rechtsverfolgungskosten was im US-Kontext prinzipiell Anwaltskosten bedeuten (vgl. oben); 2. Der Ausschluss oder Beschränkungen von Garantien des Lieferanten und/oder von Schadensersatzansprüchen, oder die begrenzte Zulässigkeit von Ansprüchen des Käufers (z.B. eine abgekürzste Verjährungsfrist dafür); 3. Schiedsklauseln (mit einigen Ausnahmen); 4. Klauseln, die die Zuständigkeit eines Gerichtes nicht ganz nah zum Sitz des US-Käufers (und im selben US-Bundesstaates) liegt, festlegt; 4. Klauseln, durch die der Käufer dem Verkäufer ein Sicherungsinteresse („security interest“) oder sogar einen Eigentumsvorbehalt einräumt. Zudem bestimmen deutsche AGB häufig die Anwendung deutschen Rechts und regeln die ausschließliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Derartige Klauseln können eine erhebliche Hürde darstellen, wenn entschieden wird, die US-Firma in den USA zu verklagen. Bei der Ausarbeitung und der Verwendung von AGB muss insbesondere im US-Handel und auch beim Export aus Deutschland in andere Länder, bei der Verwendung der AGB sorgfältig und gründlich vorgegangen werden. Es ist durchaus möglich für den Exporteur AGB zu entwerfen, die ihm und seinen Interessen effektiven Schutz gewähren und dem angestrebten Ziel im Rahmen der weltweiten Aktivitäten dienen. Die AGB sollten in Englisch, d. h. korrektem Rechtsenglisch, verfasst sein. Sie können zusätzlich auf Deutsch und auch in einer dritten Sprache abgefasst werden, in jedem Fall aber müssen sie in korrektem Englisch vorliegen. Sofern die AGB mehrsprachig verwendet werden, sollten die Texte identisch und von jeweils kompetenter Seite vorbereitet und überprüft werden. Die AGB sollten festlegen, dass sämtliche Rechte und Vorrechte des Verkäufers auf den Factor/die Bank mit über gehen. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Teil VII: Zusammenfassung Die wesentlichen Punkte werden hier nochmals kurz und knapp zusammen gefasst: 1. Bevor irgendeine Art von Konsignationsgeschäft für den US-Markt geschlossen wird, sollte der Exporteur einen kompetenten amerikanischen Berater hinsichtlich der möglichen Vorteile, der Gefahren und Risiken und den Umgang mit diesen, einholen. Konsignationsgeschäfte für dem US-Markt sollten nicht von vorne herein außer Betracht bleiben. Unter bestimmten Umständen kann der Abschluss durchaus sinnvoll und auch gewinnbringend sein – aber nur nach guter Planung und richtiger Ausarbeitung. 2. Dieser Punkt gilt in seiner Allgemeinheit auch für Factoren oder Zessionare, die die Ansprüche aus den US-Geschäften erworben haben. Zu berücksichtigen ist hierbei, wie sich der Erwerber am effektivsten vor Missbrauch und Betrug schützen kann. 3. Die meisten in diesem Leitfaden abgehandelten Punkte gelten auch dann, wenn das US-Unternehmen eine Tochter- oder Schwestergesellschaft des deutschen Verkäufers ist. Der Umstand, dass der Exporteur die US-Gesellschaft kontrolliert oder dort zumindest starken Einfluss hat, beseitigt oder reduziert die erwähnten Risiken und Probleme nicht nennenswert. Einige der hier behandelten Punkte mögen für einen Nichtjuristen schwer zu verstehen sein. Wichtig ist weniger, dass jeder Punkt voll erfasst wurde, sondern vielmehr, dass die notwenige Sensibilität an den kritischen Punkten für die unerlässlichen Überlegungen geschaffen wurde, um die richtigen Fragen an den Berater zu stellen. Teil VIII: Kurze Fallstudien Fall 1: Ein europäischer Exporteur verkäuft und liefert Ware an einen USKäufer. Es handelt sich um einen normalen Kauf, nicht um eine Konsignationsabrede. Der von den Parteien unterzeichnete Kaufvertrag oder die auf der Orderbestätigung und der Rechnung befindlichen AGB des Verkäufers bestimmen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware. Der US-Käufer wird insolvent, während er den Kaufpreis noch schuldet. Der Exporteur möchte seine Ware auf Grundlage der Klausel zurück erhalten. Der Insolvenzverwalter des Käufers hält dem entgegen: „ Die Herausgabe ist unmöglich. Der Eigentumsvorbehalt ist nicht bindend – Sie sind nicht berechtigt {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} die Ware heraus zu verlangen. Sie sind Insolvenzgläubiger ohne Aussonderungsrecht.“ lediglich ein normaler Ergebnis: Der Insolvenzverwalter hat Recht. Um ein Aussonderungsrecht an der Ware zu erhalten, hätte es der Vereinbarung eines wirksamen und eingeräumten „security interest“ bedurft, d. h. der vertraglichen Vereinbarung einerseits und der Einreichung des „UCC Financing Statements“ bei der/den zuständigen Behörde(n). Soweit bereits zuvor ein Financing Statement eines Dritten eingereicht wurde, das auch den Kaufgegenstand zum Sicherungsgut erklärt, müssen, um dennoch Vorrang zu genießen, die o. g. Maßnahmen getroffen werden. Außerdem gilt: Soweit der Käufer den AGB des Verkäufers nicht schriftlich zugestimmt hat, sind Bestimmungen wie der Eigentumsvorbehalt für den Käufer nicht bindend. Existiert doch diese schriftliche Zustimmung, geht das Recht des Verkäufers vor, wenn er das „UCC-Financing Statement“ korrekt bei der zuständigen Behörde eingereicht und die ggf. weiter notwendigen Vorkehrungen getroffen hätte. Der in den AGB befindlichen Eigentumsvorbehalt wird im USRecht als ein „security agreement“ angesehen die ein „unperfektioniertes „security interest“ schafft, und die Einreichung des „ UCC-Financing Statement wird diese perfektionieren. Merke daher: Die typische deutsche AGB-Eigentumsvorbehaltsklausel reicht nicht aus, um dem Verkäufer im US-Geschäft ausreichenden Schutz zu gewähren. Fall 2: Es gilt der Sachverhalt von Fall 1 mit der Ausnahme, dass der USKäufer jetzt nicht insolvent wird. Jedoch wurde einer Bank wirksam ein Sicherungsinteresse („security interest“) an allen derzeitigen und noch zu erwerbenden Gütern des US-Käufers eingeräumt. Der Käufer erfüllt seine Schulden gegenüber der Bank nicht, die Bank geht daher aus ihrem Sicherungsinteresse vor. Sie erlangt Besitz an der Ware und beabsichtigt deren Verkauf, um sich ganz oder zumindest teilweise aus dem Erlös zu befriedigen. Der deutsche Verkäufer argumentiert: „ Die Ware ist unser Eigentum. Durch unsere AGB wurde nach deutschem Recht wirksam ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Ware ist an uns herauszugeben. Die Bank hat kein Recht, die Ware in Besitz zu nehmen, sie zu verkaufen und sich aus dem Erlös zu befriedigen.“ Ergebnis: Die Bank obsiegt gegenüber dem Verkäufer. Nur durch die wirksame Vereinbarung einer Sicherungsabrede, die Einreichung des „UCC Financing Statements“ und u. U. weitere oben behandelte Maßnahmen vor Lieferung der Ware, hätte der Verkäufer obsiegen können. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Fall 3: Der deutsche Exporteur richtet bei einem US-Partner ein Konsignationslager ein, wobei nur für Ware bezahlt werden muss, die (weiter)verkauft werden kann. Der Vertrag zwischen den Parteien und die AGB des Verkäufers auf den Orderbestätigungen und Rechnungen bestimmen, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers verbleibt. Nunmehr wird A: das US Unternehmen insolvent; oder B: ein Gläubiger der US-Firma, der ein vollendetes Sicherungsinteresse („perfected security interest“) an allen aktuellen und zukünftigen Lagerbeständen der US Firma besitzt, beabsichtigt, sich Besitz an der Ware zu verschaffen, sie zu verkaufen und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der deutsche Exporteur möchte die Ware zurück. Ergebnis: Aller Wahrscheinlichkeit nach verliert der Exporteur. Da die Ware der US-Partei zum Weiterverkauf geliefert wurde, würde der Vertrag wohl als „Sale or Return“ ausgelegt werden. Daher wäre die Ware dem Zugriff Dritter ausgesetzt. Wenn der Käufer den AGB nicht schriftlich zugestimmt hat, wäre es sehr zweifelhaft, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel verbindlich ist. Aber selbst wenn diese Hürde überwunden werden könnte und die Klausel als Sicherungsabrede qualifiziert würde, würde es immer noch an der Einreichung des „UCC Financing Statements“ bei der zuständigen Behörde und u. U. notwendigen weiteren Maßnahmen fehlen. {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} Anhang Andere kostenfreie Publikationen der Verfasser Folgende Publikationen des Verfassers RA Aaron Wise sind ohne Kosten von ihm erhältlich: Allgemeine Verkaufsbedingungen für Exporte in die USA, in Länder der westlichen Welt im Allgemeinen und Weltweit: Ein Leitfaden für den deutschen Exporteur Geschäftsverkehr in den USA: Ein Leitfaden für deutsche Unternehmen und Unternehmer A German Business Person’s Guide to American Law – Business Practices - Taxation American Product Liability: Can Company Managers be Held Personally Liable: A Guide for the Foreign Business Person The Acquisition of a US Company or an Ownership Interest Therein: A Short Practical Guide for the Foreign Business Person and the Foreign Lawyer Placing Your Goods “On Consignment” with Your American Business Partner: What the German Exporter and its Financing Bank or Factor Should Know Will United States Courts Recognize and Enforce Foreign Country Judgments? A Practical Guide for the Foreign Lawyer and Business Person (With Particular Reference to New York State Law and Practice as to Foreign Country Money Judgments) Purchase and Leasing of Real Property in the United States. (Der Autor ist David Berkey, Esq., Partner der Kanzlei Gallet Dreyer & Berkey, LLP, New York City, dieselbe Anwaltskanzlei als die von RA Aaron Wise) {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)} {Leitfaden Konsignationslagervertrag (Dr1.19) (W:\09999\019\gdkonsig\00091220.DOC;1)}