Exportbericht Venezuela - Außenwirtschaftsportal Bayern
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Exportbericht Venezuela November 2016 Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: aussenwirtschaft.kommunikation-inland@wko.at http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. 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Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 3 WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ........................................................................................................... 8 AUSSENHANDEL.............................................................................................................................. 12 GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .............................................................. 12 Normen .............................................................................................................................................. 13 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 13 Bonitätsauskünfte .............................................................................................................................. 14 Bank- und Finanzwesen .................................................................................................................... 15 Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 16 STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 17 Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 17 Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 18 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ......................................................................................... 21 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen .................................................................................. 22 Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 25 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 27 Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 28 Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 29 Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 32 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 34 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE............................................................................................................ 38 WICHTIGE ADRESSEN .................................................................................................................... 38 LINKS ................................................................................................................................................ 43 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key facts Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 Staatsform Präsidiale Republik mit 23 Bundesstaaten, einem Bundesdistrikt mit der Hauptstadt Caracas und "Dependencias Federales" (72 kleinere Inseln) Fläche 916.445 km² (inkl. 72 Inseln im Karibischen Meer) – im Norden grenzt es an das Karibische Meer (2.813 km Küstenlinie), im Süden an Brasilien, im Osten an den Atlantischen Ozean und Guyana, im Westen an Kolumbien. Bevölkerung Ca 31,4 Einwohner (201), jährliches Bevölkerungswachstum ca. 1,4% ! Städte Caracas (Hauptstadt) ca. 6,55 Mio. Ew. (inkl. Einzugsgebiete), Maracaibo 1,6 Mio. Ew., Valencia 1,2 Mio. Ew., Barquisimeto 970.000 Ew., Doppelstadt Ciudad Guayana - Puerto Ordaz (inkl. San Felix) 635.000 Ew., Maracay 550.000 Ew., Ciudad Bolivar 327.000 Ew., San Cristobal 285.000 Ew. Klima Tropisch; zwischen April und November häufig Regenfälle, sonst vorwiegend trocken. Durchschnittstemperaturen um 30 Grad C, Caracas durch Höhenlage (900 m) etwas kühler. Währung Am 1. Januar 2008 löste der Bolívar Fuerte (Bs.F. VEF) den „alten“ venezolanischen Bolívar (Bs. - VEB) ab; seit Anfang 2003 gibt es eine strenge Devisenbewirtschaftung und der freie Devisenverkehr wurde ausgesetzt. 1 EUR = 11.144,5 VEB 1 VEB = 0,00009 EUR (Stand: 16.08.2016) Historischer Überblick Venezuela war mehr als drei Jahrhunderte lang spanische Kolonie, bevor es 1821 die Unabhängigkeit erlangte. Die politische Situation des jungen Staates war über lange Phasen von diktatorischen Regierungen geprägt, die erst 1958 mit der Absetzung des Diktators Pérez Jiménez ein Ende fanden. Die einflussreichsten politischen Parteien waren seither die Acción Democrática (AD) und die COPEI. Seit Februar 1999 war Hugo Chávez Frías Präsident des Landes; er verstarb nach langem Kampf gegen eine Krebskrankheit am 5. März 2013. Am 14. April 2013 wurde Nicolas Maduro mit einer hauchdünnen Mehrheit zum neuen Staatspräsidenten des Landes gewählt. Laut Verfassung ist Venezuela eine Präsidialrepublik, wobei die Wahlen für das höchste Amt alle sechs Jahre stattfinden. Nach der Änderung der Verfassung vom 30.12.1999 gibt es nur noch ein Abgeordnetenhaus. Die jüngere Wirtschaftsgeschichte ist stark durch den „Chavismus“ geprägt. Im April 2002 kam es zu einem Generalstreik, welcher mit einem gescheiterten Umsturzversuch einherging. Danach kam Venezuela politisch nicht mehr zur Ruhe. Im Dezember 2002 gipfelte die Konfrontation in einem weiteren, zweimonatigen Generalstreik, der die Vernichtung von rund einem Fünftel des BIP in den Jahren 2002/2003 verursachte. Aus dem am 15. August 2004 stattgefundenen Abberufungsreferendum ging Präsident Chávez mit 59 % zu 41 % als Sieger hervor. Bei den von der Opposition boykottierten Parlamentswahlen am 4. Dezember 2005 übernahm die Regierung Chávez alle 167 Sitze im Parlament. Die Wahlbeteiligung am 4. Dezember 2005 lag nur bei rund 20 %. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 Hugo Chávez gewann auch die Wahlen vom 3. Dezember 2006 mit fast 63 % der Stimmen. In diese Epoche fiel die Verstaatlichung des Telekommunikations- und Energiesektors. Bei den Regionalwahlen im November 2008 gingen 5 Gouverneursposten an die Opposition, darunter waren Teilstaaten wie Carabobo, Zulia, Táchira und Miranda sowie der Zentraldistrikt, wo der Oberbürgermeister der Stadt Caracas Sr. LEDEZMA ebenfalls der Opposition zuzurechnen war. 2010 haben nationale und internationale Entwicklungen die tiefe politische Spaltung des Landes sichtlich verschärft. Die Parlamentswahlen im Herbst 2010 führten zum Wiedereinzug der Opposition ins Parlament und zum Verlust der absoluten Macht der Regierungspartei. Die Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2012 konnte der vom Krebs gezeichnete Hugo Chávez erneut sehr deutlich für sich entscheiden, wobei er das Präsidentenamt am 10. Januar 2013 krankheitsbedingt nicht mehr antreten konnte und nominierte den damaligen Außenminister und Vizepräsidenten Nicolás Maduro zu seinem Nachfolger; am 5. März 2013 verstarb Präsident Chávez und beim neuerlichen Urnengang im Mai 2013 wurde Nicolás Maduro knapp vor seinem Herausforderer Henrique Capriles Radonsky zum Staatspräsidenten gewählt. Zu Beginn der Amtsperiode der Regierung Maduro kam es zu landesweiten Studentenprotesten und es wurden Polizei sowie Spezialeinheiten der Miliz bzw. Armee eingesetzt; nach 41 Toten kam es unter Einbindung von Vertretern der Opposition und unter der Vermittlerrolle von Nachbarstaaten und des Vatikans zu mehreren Gesprächsrunden; die Pattstellung dauert weiter an und der Verfall der Ölpreise, der im Spätsommer 2014 begann, bewirkte gravierende Engpässe bei der Devisenversorgung, die in weiterer Folge Versorgungslücken bei Medikamenten, Lebensmitteln und Industrievormaterialien auslösten. Die heiß ersehnten Parlamentswahlen vom 6. Dezember 2015 konnten die extrem angespannte politische Situation nicht lockern und die Gesellschaft ist tief gespalten. Die Regierungspartei PSUV verlor zwar die absolute Mehrheit an die Oppositionsgruppierung MUD, aber seitdem existiert eine politische Pattstellung – Regierung und Parlament blockieren sich gegenseitig, wobei letztlich das Höchstgericht entscheidet. Bevölkerung Ethnische Gruppen u.a.: Spanier, Italiener, Portugiesen, Araber, Deutsche, Afrikaner und indigene Völker Römisch-katholisch 96 %, Protestantisch 2 %, andere 2 % Landes- und Geschäftssprachen Die Landessprache ist Spanisch, im geschäftlichen Bereich wird, sehr eingeschränkt, auch Englisch gesprochen. Politisches System Die Präsidialdemokratie weist starke direktdemokratische Elemente, eine komplizierte Gewaltenteilung zwischen fünf Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikatur, Bürgergewalt, Wahlgewalt) sowie zahlreiche Wahlen und Bürgerentscheide auf verschiedenen Ebenen auf. Abkommen mit Deutschland Investitionsförderungsvertrag Doppelbesteuerungsabkommen Mitgliedschaft in internationalen Organisationen ALADI, ALBA, CARICOM (Beobachterstatus), ECLAC, CDB, FAO, G-15, G-24, G-77, IADB, IAEA, IBRD, ICAO, ICC, ICCT, ICFTU, ICRM, IFAD, IFC, IFRCS, IHO, ILO, IMF, IMO, Interpol, IOC, IOM, ISO, ITU, LAES, LAIA, Mercosur, MIGA, MINUGUA, NAM, OAS, OPANAL, OPCW, OPEC, Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 PCA, PETROCARIBE, RG, UN, UNASUR, UNCTAD, UNESCO, UNHCR, UNIO, UNWTO, UPU, WCL, WCO, WFTU, WHO, WIPO, WMO, WTO Mitgliedschaften mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ALADI Die Lateinamerikanische Integrationsvereinigung (ALADI) wurde am 12.08.1980 in Montevideo von den Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Chile, Ecuador, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela gegründet. Ziel ist die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die arbeitsteilige Produktion und der Binnenzollabbau. Auf langfristige Sicht wird ein gemeinsamer Markt angestrebt. Die CARICOM-Mitgliedstaaten (Caribbean Community) erfahren von Venezuela importseitig Präferenzbehandlungen. Andengemeinschaft Die Andengemeinschaft (Comunidad Andina), deren Hauptziel es ist einen gemeinsamen Markt durch einen gegenseitigen Zollabbau zu gründen, besteht heute aus Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru. Seit Februar 2005 gibt es einen gemeinsamen Außenzoll. Der venezolanische Präsident Chávez gab im April 2006 Venezuelas Austritt aus der Andengemeinschaft bekannt. Die Motive für den Austritt aus der CAN sind allerdings politischer Natur. Präsident Chávez wollte damit ein Zeichen gegen die Verhandlungen der übrigen Mitgliedstaaten über ein Freihandelsabkommen mit den USA setzen. Außerdem ist eine Doppelmitgliedschaft im Mercosur und in der CAN mit den Statuten der CAN nicht vereinbar. Kurzfristig hatte der Austritt wenige Auswirkungen auf den Außenhandel, weil Venezuela weiterhin von Importen – auch aus der Andenregion – abhängig war. Trotz des Austrittes verlor Venezuela für weitere fünf Jahre seine Rechte und Pflichten unter diesem Freihandelsabkommen nicht und behielt den gemeinsamen Außenzoll bei. Im August 2012 trat Venezuela jedoch dem Mercosur bei und führte zum 5. April 2013 das neue Zollregime des Mercosurs mit deren Zollsätzen ein. G3 Am 22. Mai 2006 gab Venezuela den beiden Vertragspartnern des G-3-Abkommens (Mexiko und Kolumbien) sowie der ALADI (Zentrale für die Verwaltung der Abkommen in Lateinamerika) den offiziellen Austritt bekannt. Das Abkommen war am 01. Januar 1995 in Kraft getreten und umfasste einen Markt von 173 Mio. Konsumenten. Seit dem 01. Juli 2004 erfolgte der Handel zwischen den G-3 Staaten grundsätzlich zollfrei. Das betroffene Handelsvolumen belief sich damals auf rund USD 5 Mrd. jährlich. Als Grund für die Kündigung des Abkommens nennt das venezolanische Außenministerium die Abweichung des bestehenden Abkommens von dem im Gründungsdokument festgelegten Ziel. Das G-3 Abkommen sei heute ein Freihandelsabkommen, hätte ursprünglich jedoch ein wirtschaftliches Komplementärabkommen sein sollen. Für die beiden Staaten Mexiko und Kolumbien behalten die Regelungen aber weiterhin ihre Gültigkeit. Mercosur Während einer außerordentlichen Sitzung des Mercosur-Rates (CMC) im Juni 2006 in Buenos Aires, Argentinien, wurde das Protokoll für die Vollmitgliedschaft Venezuelas im Mercosur fertig gestellt. Am 4. Juli 2006 wurde dieses Dokument von den Präsidenten der Mitgliedsländer (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) in einem außerordentlichen Gipfeltreffen in Caracas unterzeichnet. Dieses Protokoll regelt den progressiven Beitritt bis 2012. Venezuela wurde allerdings erst nach der Ratifizierung durch die Legislative aller Mitgliedsstaaten im August 2012 zum Vollmitglied, nachdem Paraguay, das den Vollbeitritt Venezuelas viele Jahre verzögert hatte, neutralisiert wurde. Ab Inkrafttreten des Beitrittsprotokolls wurde eine Kommission zusammengestellt, die einen Plan für Zollsenkungen erstellen und so genannte sensible Waren definieren soll. Für eben diese sensiblen Waren ist bis 2016 ein Schutzzoll bzw. Sonderregelungen vorgesehen. Um den unterschiedlichen Entwicklungsfortschritten der anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurde im Beitrittsprotokoll vereinbart, dass Brasilien und Argentinien ihre Zollbarrieren Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 2010 abschaffen und der Importzoll für venezolanische Waren nach Paraguay und Uruguay erst 2013 aufgehoben wird. Am 5. April 2013 übernahm Venezuela auch offiziell die neuen zolltechnischen Richtlinien, die aus dem Mercosur-Beitritt resultieren. ALBA Nachdem die Verhandlungen zu einer von den USA dominierten gesamtamerikanischen Freihandelszone (span.: Área de Libre Comercio de las Américas - ALCA, engl.: Free Trade Area of the Americas - FTAA) nach dem Amerikagipfel in Argentinien 2001 gescheitert waren und bis heute auf Eis liegen, starteten die Staatschefs von Venezuela und Kuba 2005 eine Gegeninitiative mit dem Namen Alternativa Bolivariana para los Pueblos de Nuestra América (ALBA,dt.: Bolivarianische Alternative für die Völker unseres Amerikas). ALBA stellt eine Kooperation zum Aufbau einer Wirtschaftsgemeinschaft dar, welche sowohl soziale Ziele verfolgt, wie die Bekämpfung von Armut, als auch eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit von Europa und den USA ermöglichen soll. Im Jahr 2006 trat Bolivien mit Unterzeichnung des Handelsvertrags der Völker (Tratado del Comercio de los Pueblos – TLC) dem Abkommen bei, 2007 folgte auch das zentralamerikanische Nicaragua. Nachdem die Premierminister der Karibikstaaten Antigua und Barbuda, St. Vincent und die Grenadinen sowie Dominica 2007 bereits eine politische Erklärung zur Unterstützung der Bolivarianischen Alternative unterschrieben hatten, trat Dominica beim VI. Gipfeltreffen der ALBA im Januar 2008 der Gemeinschaft bei. Die Regierung von Ecuador entschied sich zwar im Juni 2008 gegen einen Beitritt zur ALBA, hat sich ein Jahr später aber der Allianz dann doch angeschlossen. Ende August 2008 ist auch Honduras der ALBA beigetreten, hat diese Mitgliedschaft jedoch Anfang 2010 wieder beendet. Außerdem wurde in diesem Jahr die Gründung einer eigenen Entwicklungsbank, nämlich jene der Banco del ALBA, mit Hauptsitz in Caracas, vollzogen. Als politisches Instrument soll die Banco del ALBA, unabhängig von multilateralen Institutionen, wie beispielsweise der Weltbank und dem Internationalen Währungsfond, finanzielle Unterstützung und die Möglichkeit zu sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung in der Gemeinschaft bieten. Zwei Tage vor dem Amerikagipfel in Trinidad Tobago (17.-19. April 2009) trafen sich die Mitgliedsstaaten von ALBA, um eine gemeinsame Position zur Blockade der USA gegen Kuba zu erarbeiten; die USA machten Kuba jedoch schon vorher erhebliche Zugeständnisse. PETROCARIBE Petrocaribe ist ein seit 2005 bestehendes Abkommen, welches zahlreichen Karibikstaaten erlaubt, von Venezuela Erdöl zu besonders günstigen Konditionen zu beziehen. Liegt der Rohölpreis über USD 100 pro Barrel, muss beispielsweise für die Erdöllieferungen nur 50 % innerhalb von 90 Tagen beglichen werden, wobei für den Rest ein Zahlungsziel von 25 Jahren mit einer Verzinsung von 1 % eingeräumt wird. Am V. Petrocaribe-Gipfel im Juli 2008 vereinbarten die Vertreter der begünstigten Länder mit Venezuela eine weitere Flexibilisierung der Zahlungsbedingungen. Bei einem Preis von über USD 140 pro Barrel weitet sich die Möglichkeit zur Kreditzahlung nunmehr auf 60 % aus, bei einem Preis von über USD 200 pro Barrel sogar auf 70 %. Außerdem besteht die Möglichkeit, für die Lieferungen mit Waren oder Dienstleistungen im Tauschgeschäft zu bezahlen. Hinter diesem Abkommen stand die Absicht des damaligen venezolanischen Staatspräsidenten Chávez, Venezuelas politischen Einfluss in der gesamten Region zu erhöhen und eine gewisse Abhängigkeit und damit auch Loyalität der belieferten Staaten zu bewirken. Die festgeschriebenen Ziele von Petrocaribe bestehen im Ausbau der Infrastruktur zur Erschließung, Förderung und Verwertung von Erdöl und Erdgas in der Region. Die begünstigten Länder sind Kuba, die Dominikanische Republik, Belize, Jamaika, Surinam, Guyana, Grenada, Bahamas, Dominica, St. Vincent und die Grenadinen, Santa Lucia, St. Kitts und Nevis, Antigua und Barbuda, Nicaragua, Honduras, Haiti und seit Juli 2008 auch Guatemala. Abkommen Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 Seit 1999 ist das Abkommen von Den Haag betreffend der Legalisierung von Dokumenten in Venezuela gültig. WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK Venezuela verfügt in erster Linie aufgrund seines Erdölreichtums – 17.6 % der weltweit nachgewiesenen Reserven - , aber auch wegen seiner zahlreichen Bodenschätze (Eisenerz, Bauxit, Kohle, Edelmetalle, seltene Erden) sowie großer landwirtschaftlicher Nutzflächen über sehr bedeutende natürliche Ressourcen. Die extrem einseitige Ausrichtung auf die jedoch viele hat viele andere Wirtschaftsbereiche vernachlässigt und dadurch importabhängig gemacht. Das traditionelle Rückgrat der venezolanischen Wirtschaft ist die Gewinnung und Verarbeitung von Erdöl, welche ca. 96% der Exporte ausmacht und mehr als die Hälfte der Staatseinnahmen generiert. Zunehmend werden auch die großen Erdgasvorkommen, v.a. mit Hilfe ausländischen Kapitals und Know-how, nutzbar gemacht. Venezuela gehört zu den Ländern mit den weltweit größten Erdgasreserven (an neunter Stelle). Bei Gas ist das Land jedoch noch Nettoimporteur und es wird wohl bis 2019 dauern, bis Gasverflüssigungsanlagen auch für den Export produzieren. Weitere wichtige Industriezweige sind die Petrochemie, Eisen-, Stahl- und Aluindustrie, Zement, Baustoffe, Kraftfahrzeuge sowie Nahrungsmittel. Wirtschaftliche Zentren des Landes sind neben dem Großraum Caracas vor allem der Ölstaat Zulia (Maracaibo), die Industriegebiete Valencia und Maracay in der Zentralregion, sowie das Schwerindustriegebiet am Orinoco (Ciudad Guyana, Puerto Ordaz). Die Bundesstaaten Anzoátegui und Monagas haben durch die neuen Erdölfelder stark an Stellenwert gewonnen Wirtschaftslage und Perspektiven Venezuela befindet sich derzeit in der schwersten Wirtschaftskrise der letzten Jahrzehnte und mittelfristig ist kein Ausweg in Sicht; erst ab 2018 könnte wieder ein leichtes Wachstum eintreten; dies setzt allerdings ein höheres Ölpreis-Niveau voraus. Die derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen schrecken nicht nur Investoren ab, sondern haben zu einer massiven Kapitalflucht geführt. Das Wirtschaftsumfeld ist geprägt von Angebotsknappheit von Gütern und Devisen. Eine enge Devisenbewirtschaftung schränkt den Zugang von Privatunternehmen extrem ein. Stark gesunkene sowie verzögerte Güterimporte und eine geringere Inlands-Produktion – zum Teil bedingt durch die Verknappung von Industrievormaterialien lassen den Schwarz- und Schmuggelmarkt blühen. Es wird auch immer schwieriger, dringend notwendige Ersatzteile zu bekommen. Die Wirtschaftsentwicklung Venezuelas hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: dem internationalen Ölpreis und der Wirtschaftspolitik. Und obwohl die Versorgungslage immer schwieriger wird besteht derzeit wenig politischer Raum für Wirtschaftsreformen. So hat Präsident Maduro nach den Parlamentswahlen ein Wirtschaftsnotprogramm für 60 Tage dekretiert, welches der Regierung mehr Befugnisse mehr Befugnisse einräumt, vom Parlament aber abgelehnt wurde. Erst Mitte Februar wurde das Dekret vom Höchstgericht bestätigt. Bedeutende Wirtschaftssektoren Erdöl Im Januar 2010 schätzten Experten der „US-Amerikanischen Gesellschaft für Geologie“ die mit heutiger Technologie schon förderbaren Ressourcen im Orinocobecken auf 541 Mrd. Fass; damit liegt Venezuela mit seinen förderbaren Gesamtreserven im Ranking noch vor Saudi Arabien; mit der weiteren Erschließung des Orinocobeckens und der Offshore-Vorkommen dürften die Reserven jedoch rasch weiter anwachsen. Die nationale Erdölgesellschaft PDVSA wurde 1975 verstaatlicht und in einer Holding zusammengefasst, die dem Energieministerium unterstellt ist (PDVSA Petróleos de Venezuela S.A. – staatliche Holding). Ein zweimonatiger Generalstreik Ende Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 2002 legte die Industrie vorübergehend still und führte zu Versorgungsengpässen. Daraufhin entließ die Regierung etwa 40 % der Beschäftigten (18.000 Personen) von PDVSA, da sich diese am Streik beteiligt hatten. Das Unternehmen öffnete sich zwar im Laufe der Jahre für ausländische Investitionen, doch eine Privatisierung dieses Sektors kommt nicht in Frage. PDVSA unterhält jedoch strategische Allianzen mit internationalen Unternehmen zur Förderung von Rohöl im Orinocobecken und alte Produktionsfelder wurden mit Hilfe operativer Abkommen reaktiviert (z.B. Eni, Total, Shell, etc.). Diese operativen Abkommen wurden in Joint Ventures mit mehrheitlicher Beteiligung von PDVSA umgewandelt. PDVSA ist jedoch sehr am Technologietransfer und an neuem Förder-Know-How interessiert, um die Fördermengen rascher steigern zu können. Dazu kommen jedoch noch die unerschlossenen Gas- und Ölvorkommen, die sich entlang der 3.000 km langen Küste Venezuelas erstrecken. Die spanische Erdölgesellschaft Repsol konnte einen riesigen Gasfund vor der venezolanischen Küste vermelden (Mariscal Sucre). An ausländischen Ölgesellschaften operieren derzeit im Land: Chevron Corp., Total, Repsol, Eni und staatliche Gesellschaften aus China, Russland und dem Iran. Für die ausgeschriebenen Felder des Blocks Carabobo erhielt die PDVSA bisher von mehreren Konsortien Kooperationsangebote: das eine setzt sich aus Chevron, Suelopetrol und den japanischen Firmen Mitsubishi, Jogmec und Inpex zusammen; das zweite Konsortium rekrutiert sich aus der spanischen Ölgesellschaft Repsol, der indischen ONGC und der malayischen Petronas. Die italienische Ölgesellschaft Eni wird 7 Mrd. USD in die Erschließung eines Joint Venture Projektes mit der venezolanischen Ölgesellschaft PDVSA investieren. Gute Chancen rechnen sich auch China Petroleum, Gazprom und die brasilianische Petrobras aus, bei der Erschließung der wohl größten Erdölvorräte der Welt mit an Bord zu sein. In diesem Zusammenhang sollen jedoch auch mindestens zwei Raffineriekomplexe gebaut werden, die das schwere venezolanische Öl vom Schwefel befreien und dünnflüssiger und somit erst transportfähig machen werden. Die dafür veranschlagten Kosten belaufen sich auf EUR 16 Mrd. Erdgas Venezuela ist das Land mit den neuntgrößten Erdgasreserven der Welt. Im Juni 2001 begann die Liberalisierung dieses Sektors. Große Hoffnungen setzt die Regierung in die Erschließung dieser reichen Erdgasfelder. Multinationale Gesellschaften, wie BP, Shell, Statoil, Repsol, Total und Petrobras, verhandeln über Schürfrechte bzw. haben diese bereits zugeteilt bekommen und sind teilweise auch schon fündig geworden (In Yucal Placer, Plataforma Deltana, Mariscal Sucre, Golf von Venezuela). Im Juli 2006 erfolgte der Baubeginn für die 225 km lange und 230 Mio. USD teure Pipeline zwischen Maracaibo im Westen Venezuelas und der kolumbianischen Halbinsel Guajira (Punta Ballena). Diese von der staatlichen Erdölgesellschaft PDVSA finanzierte Pipeline wurde Ende 2007 in Betrieb genommen und liefert Gas aus Kolumbien in den defizitären Westen Venezuelas. In den nächsten Jahren soll diese Pipeline bis zur Pazifikküste Panamas verlängert werden. Außerdem wird neben einem Pipelinenetz für den Öltransport zur Küste auch ein Gasnetz gebaut werden, das helfen wird, die riesigen Gasvorkommen – on- und offshore – zu erschließen. So hat erst Anfang Oktober 2009 ein Konsortium aus der spanischen Repsol, der italienischen Eni und der venezolanischen PDVSA ein riesiges Gasfeld offshore entdeckt, das auf 1 bis 1,4 Mrd. Barrel Erdöläquivalent geschätzt wird. Dank dieser Ressourcen wird es gelingen, die venezolanischen Haushalte und einen Teil der Fahrzeugflotte auf Gaskonsum umzurüsten. Vor 2017 ist wohl kaum mit venezolanischen Flüssiggasexporten zu rechnen. Petrochemie Auf Basis der reichlichen Erdöl- und Erdgasvorkommen entstand in Venezuela eine bedeutende petrochemische Industrie (Urea, Propylen, Äthylen, PVC, Ammonium, Chlorid, Schwefelsäure, etc.). Um die Wertschöpfung zu steigern, ist eine rasche Industrialisierung in diesem Sektor erwünscht. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 Aluminium Venezuela war der größte Aluminiumproduzent in Südamerika und stand weltweit an 8. Stelle. Die Produktion liegt in den Händen der staatlichen CVG (Corporación Venezolana de Guayana) und deren Subfirmen. Die Aluminium- und Stahlpreise am Weltmarkt haben sich nach der Krise zwar erholt, die venezolanischen Produzenten Alcasa und Venalum wurden jedoch von der Stromkrise 2010 arg gebeutelt und auch Anfang 2015 macht die gesamte Schwerindustrie –einschließlich der Aluindustrie - einen traurigen Eindruck; jahrelanges Negieren von dringend erforderlichen Investionen ließen die Produktion sinken; Arbeitskonflikte mit den Gewerkschaften, die seit Monaten überfällige Gehälter urgieren und hohe Schulden bei traditionellen Lieferanten, die mittlerweile auf Vorauszahlungen bestehen, setzen dem Produktionsprozess weiter zu. So werden milliardenschwere Investitionen erforderlich sein, um diesen wichtigen Bereich der venezolanischen Industrielandschaft wiederum auf Vordermann zu bringen. Eisen und Stahl In die Nähe von Lagerstätten und riesigen Kraftwerkskomplexen siedelte man entlang des Orinoco-Flusses, der ein wichtiger alternativer Transportweg ist, eine umfangreiche Schwerindustrie an. Der venezolanische Stahlmarkt ist von wenigen großen Unternehmen geprägt. Der Bereich Eisen und Stahl der staatlichen CVG besteht aus den Unternehmen Ferrominera (Eisenerz) und Fesilven (Ferrosilizium), seit SIDOR (Siderúrgica del Orinoco C.A.) 1998 privatisiert wurde; im Juli 2008 erfolgte jedoch erneut eine Verstaatlichung. Daneben gab es eine mächtige und weit diversifizierte private Holding namens SIVENSA (Siderúrgica Venezolana S.A.), deren Tochterunternehmen IBA sich auf die Fertigung von Eisenpellets und Briquettes und Sidetur auf Stahl und Baustahl konzentrierte; auch diese wurde im November 2010 verstaatlicht: So ist Venezuela heute vom Stahlexporteur zum Importeur geworden. Energie Venezuela verfügt über ein großes Stromerzeugungspotential. Derzeit beträgt die Kapazität etwa 25.000 MW (73 % Wasserkraft, 15 % Gas, 7 % Schweröl, 5 % Diesel). Die größten Energieerzeuger und -versorger sind EDELCA, CADAFE, Electricidad de Caracas (EDC) und ENELVEN. Weitere Unternehmen sind: ELEVAL, SENECA und ENELBAR, deren Energieproduktion in kalorischen Kraftwerken erfolgt. Seit 2005 ist der Stromverbrauch jährlich um rd. 7% gewachsen, sodass weitere Ressourcen erschlossen werden müssen. So sind Investitionen dringendst notwendig, da mit der aktuellen Produktionskapazität der Bedarf nicht mehr gestillt werden kann. Dazu kommt, dass Venezuela 2009/2010 ein Jahr der Dürre erlebte und der Wasserpegel in den drei Staustufen des größten Wasserkraftwerkes des Landes Guri bedenklich sank; Stromrationierungen waren die Folge, die jedoch zu Produktionsausfällen in der Schwerindustrie führten. Da ein Großteil der Stromversorgung aus Wasserkraft bestritten wird und kalorische Kraftwerke noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind bzw. die angrenzenden Nachbarländer wie Kolumbien nicht exportfähig waren, wurde vor allem die Schwerindustrie mit Einsparungen konfrontiert. Durch die Schaffung der Corporación Electrica Nacional wurden jene Stromproduzenten quasi unter eine staatliche Holdinggesellschaft gestellt; nunmehr soll auch im Andengebiet die Stromversorgung durch Wasserkraftwerke ausgebaut sowie Gas- und Kohlekraftwerke errichtet werden. Mit Russland wurde auch ein „letter of intent“ zum Bau eines Atomkraftwerkes unterschrieben; man wird jedoch sehen, ob im Lichte der japanischen Katastrophe, Venezuela tatsächlich in diese Energieform investieren wird, wo doch andere Ressourcen in ausreichendem Maße vorhanden sind und auch genügend Potential für Windkraft, Solarpower und Biomasse gegeben ist. Telekommunikation Im Jahr 2000 wurde der Telekommunikationsbereich liberalisiert. Die damals staatliche Gesellschaft CANTV hat dabei ihre Marktführerschaft als Festnetzanbieter beibehalten. Im Mobilfunkbereich agieren zurzeit drei verschiedene Anbieter: Movilnet der CANTV, Movistar (früher Telcel) von Telefonica, die in Venezuela marktführend ist, und Digitel-TIM. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 Die Regierung hat jedoch bereits im Mai 2007 den bislang privaten Anbieter CANTV verstaatlicht und den Großteil der Aktien vom US Konzern Verizon übernommen. Der Staat kontrolliert über 90 % der Anteile. Der Rest der Aktien verteilt sich auf die spanische Telefonica, CANTVMitarbeiter sowie auf Aktien im Streubesitz; es ist einer der wenigen staatlichen Konzerne, der auch regelmäßig Dividenden abführt, denn der Großteil der sonstigen staatlichen Betriebe ist ein Fass ohne Boden, das ständig Subventionen aus der Staatskasse benötigt. Lebensmittel und Wohnbau Der Aufbau einer unabhängigen Lebensmittelproduktion sowie der Wohnbau haben seit Jahren laut den Propagandamaschinen der venezolanischen Regierung Priorität. Die bolivarische Revolution hat es immerhin geschafft, in der Zeit ihres Wirkens an die 700.000 Wohneinheiten zu errichten; derzeit gibt es zu geringe Produktionskapazitäten für lokal gefertigte Baumaterialien, Zement und Baustahl. Um die Lebensmittelproduktion zu steigern, wurden mittlerweile an die 4 Mio. ha Land enteignet, ohne die damaligen Besitzer zu entschädigen; die Regierung hat sowohl die staatlichen als auch die privaten Banken angewiesen, die Kreditvergabepolitik gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben zu liberalisieren; doch mit dem Produktionsaufschwung will es nicht so recht klappen! Es fehlt an Erfahrung mit komplizierten Agrarmaschinen umzugehen, an Know-How und Management in den neuen Agrarkooperativen. So wird Venezuela weiterhin große Mengen an Lebensmitteln importieren müssen; weiter erhalten regierungsnahe Importfirmen Devisen zum Vorzugswechselkurs für den Import und konkurrieren dadurch mit den lokalen Produzenten. Verstaatlichungen halten weiterhin an Die Regierung Chávez hat nicht nur mehr als 4 Mio. ha Acker- und Weideland, sondern auch hunderte von Produktionsbetrieben und Dienstleistern verstaatlicht. Unternehmen aus allen Sektoren, die von der Regierung als überlebenswichtig für die venezolanische Wirtschaft und für das Projekt des Sozialismus des 21. Jahrhundert eingestuft werden, können Ziel von Verstaatlichungen sein. Der Umbau der venezolanischen Wirtschaft in Richtung mehr Staat und weniger Privatwirtschaft schreitet rasch voran. Im Bereich der Industrie wurde der US-amerikanische Flaschenproduzent Owen Illinois übernommen und die auf Agrarbedarf, Düngemittel und Saatgut spezialisierte Firma Agro-Islena wurde verstaatlicht; auch die Großhandelskette Exito die in kolumbianisch-französischer Hand war, kam unter staatlichen Einfluss; die Verhandlungen bzgl. des Übernahmepreises ziehen sich erfahrungsgemäß in die Länge. Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Die venezolanische Regierung verfolgt ein ambitioniertes Programm im Bereich der Verkehrsinfrastruktur; derzeit sind 1.200 km Schienenwege im Bau; das venezolanische Eisenbahnnetz soll im Endausbau über 13.000 km betragen. Die staatlichen Metrogesellschaften von Caracas, Valencia und Maracaibo verlängern ihr U-Bahnnetz, wobei topographiebedingt auch deutsche Metrotrenund Metrokabelnetze in die Ausbaupläne einfließen. Derzeit wird an zwei großen Brücken über den Orinoco gebaut und die Flug- und Seehäfen sollen ausgebaut und modernisiert werden; die Modernisierung von Raffinerien und der Bau von Öl- und Gaspipelines sowie von 2 „Mejoradoras“, die das Schweröl aus dem Orinoco-Becken aufbereiten, sind geplant. Dazu kommt ein ambitioniertes soziales Wohnbauprogramm, Investitionen in die Schwerindustrie und den Energiepark des Landes; Fortschritte gibt es auch im Straßenbau sowie beim Umweltschutz. Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) Eine rasch wachsende Bevölkerung zwingt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, die derzeit jedoch primär im staatlichen Sektor, in der Verwaltung, der Armee und im Gesundheitsbereich entstehen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 Die Privatindustrie baut weiter Personal ab; die Arbeitslosigkeit könnte von 6,8% im Vorjahr auf 17,5% für das laufende Jahr 2016 steigen. Die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung arbeitet im Informellen Sektor. Arbeitskosten, Lohnniveau Der gesetzliche Mindestlohn wird jährlich üblicherweise zweimal (Mai und September) angepasst; auf Grund der hohen Inflation kommt es laufend zu zusätzlichen Anpassungen; der aktuelle Mindestlohn liegt daher derzeit bei VEF 11.577 (April 2016). Berechnet zum Parallelkurs zählen die Löhne und Gehälter Venezuelas zu den niedrigsten der Welt. Diese Anpassungen liegen häufig jedoch unter den tatsächlichen und nicht öffentlich publizierten Inflationsraten und der aktuelle Mindestlohn reicht nicht, um den üblichen Verbrauch einer Familie abzudecken. AUSSENHANDEL Alles über den Außenhandel in Venezuela gibt es unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt - Venezuela. GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Die aktuelle Wirtschaftspolitik zielt auf die Vergesellschaftung der Produktionsmittel ab. Sie will den Privatsektor zugunsten kommunaler und genossenschaftlicher Produktionseinheiten zurückdrängen, sodass zukünftig die Generierung des BIP zu mehr als einem Drittel vom Staat, einem Drittel von sozialistischen Kommunen und der Rest auf die Privatwirtschaft entfällt; besonderer Wert wird auch auf die Kooperation mit anderen ALBA-Ländern aber auch mit den Ländern des Mercosur gelegt, dem Venezuela im August 2012 beitrat. China, das in einen bilateralen Fonds mittlerweile an die USD 42 Mrd. investiert hat, ist der venezolanischen Regierung auch ein willkommener Partner. „Special Relations“ gibt es ferner zu Russland, dem Iran, Weißrussland und zu den OPECC-Ländern Libyen und Ecuador. Petrocaribe, die Initiative von billigem Öl für Loyalität und Freundschaft, bindet Kuba und zahlreiche mittelamerikanische und karibische Staaten an Venezuela. Empfohlene Vertriebswege Da die Kaufkraft in den wenigen großen Städten konzentriert ist, ist die Marktbearbeitung von diesen Zentren aus (vornehmlich Caracas bzw. je nach Produkt auch Maracaibo (Erdölindustrie), Valencia und Maracay (Fahrzeugbau,…), Barquisimento (Elektrizitätserzeugung, Holzproduktion)) empfehlenswert.) empfehlenswert. Zur Einschaltung eines Fachvertreters ist auf alle Fälle zu raten. Von Seiten der venezolanischen Geschäftspartner ist man gewohnt, bereits beim Auftreten kleinerer Schwierigkeiten, eine Person vor Ort kontaktieren zu können. Ausländische Anbieter, die über keinen lokalen Kontaktmann verfügen, haben es in der Regel schwer, ins Geschäft zu kommen. Werbung Sehr intensiv, nach amerikanischem Muster, insbesondere durch Zeitung, Radio und Fernsehen. Auch kleinere Betriebe und Handelsfirmen betreiben Werbung. Der venezolanische Käufer ist auf Abwechslung im Angebot (Aufmachung der Ware etc.) eingestellt. Die bedeutendsten Werbeagenturen vor Ort sind: JMC/Y&R, ARS Publicidad, Grupo Ghersy und R. Eliaschev Publicidad. Werbematerial ist bei der Einfuhr als Ware normal zu verzollen E-Business Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Der Telekommunikationssektor ist ein sehr dynamischer Bereich, der auch 2012 weiter gewachsen ist; leistungsfähige Internetverbindungen existieren in den Großstädten und auf den wichtigsten Verkehrsverbindungen funktionierten Handys und sind auch online Abfragen möglich; der Zahlungsverkehr funktioniert bei den Banken problemlos mit Internet; der E-Government-Bereich ist jedoch weiter ausbaufähig; die Devisenbewirtschaftung der Regierung mittels Cadivi erfolgt jedoch via Internet, d. h. einschlägige Anträge und auch die Kommunikation mit dieser Behörde erfolgt über das Netz; so will die Regierung vermeiden, dass es zu Korruptionsvorwürfen kommt. Wichtigste Zeitungen El Universal - www.eluniversal.com - spanisch, El Nacional - http://www.el-nacional.com/ - spanisch, El Mundo - http://www.elmundo.com.ve/ -spanisch; The Daily Journal - http://www.thedailyjournal.com/ – englisch Auf der Insel Margarita wird die Tageszeitung „El Sol de Margarita“ gerne gelesen, deren Webseite wie folgt lautet: http://www.elsoldemargarita.com.ve/ Wichtigste Messen Venezuela ist kein Messeplatz, der auch überregional von Bedeutung wäre, wie das beispielsweise in Kolumbien der Fall ist; es gibt in Caracas jedoch eine Reihe von kleineren Messeveranstaltungen, die landesweit Aufmerksamkeit erregen. Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Im Geschäft mit Venezuela gelten die üblichen Bedingungen, wobei bei Akkreditiven der venezolanische Kunde jedoch wegen der hohen Kosten oft zögert, diese zu akzeptieren, denn seine Hausbank erwartet von ihm, dass die erforderlichen Bolivares-Beträge bereits bei Akkreditiveröffnung auf dem Konto liegen. Die im Exportgeschäft üblichen Inco-Termklauseln sind auch im Venezuelageschäft üblich, wobei berücksichtigt werden muss, dass wegen der Überlastung der wichtigsten Seehäfen, Verzögerungen beim Löschen der Ware auftreten können, was dazu führen kann, dass Lieferfristen nicht zeitgerecht eingehalten werden können; durch einschlägige Vertragsformulierung kann diesbezüglich vorgebeugt werden. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des RisikoüberganEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 ges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen Sicherungsinstrumente wie Vorauszahlung, in seltenen Fällen auch ein Wechsel sowie Dokumentenakkreditive, Eigentumsvorbehalt und vor allem Absicherungsmöglichkeiten durch die deutsche Kontrollbank, sind die Basis eines erfolgreichen Geschäftes mit Abnehmern in Venezuela. Es bestehen folgende Abwicklungsmöglichkeiten: Ware an Kunden/Dokumente an Bank Die Dokumente werden an eine venezolanische Bank mit der Instruktion gesandt, diese nicht vor Bezahlung bzw. Annahme des Wechsels auszufolgen. In den Anweisungen an die Bank und in den Rechnungen sollte der Vermerk "Im Zweifelsfalle ist unsere Vertretung, die Firma (mit Adresse), zu verständigen" angebracht und die Zusendung einer Korrespondenzkopie an den Vertreter sollte veranlasst werden. Bei Sichttratten kann die Bank eventuell autorisiert werden, das Akzept kurzfristig zu verlängern. Ware und Dokumente an Zollagenten (Spediteur) Die Ware wird unmittelbar an den im Auftrag genannten Spediteur (consignatario) abgefertigt, der gleichzeitig als Zollagent tätig ist. Der Zollagent ist vorher entsprechend zu unterrichten (Luftpost, eingeschrieben), die Dokumente werden direkt an ihn konsigniert, der die Lieferung betreffende Wechsel wird an eine venezolanische Bank zum Inkasso gesandt. Der Zollagent wird beauftragt, die Ware erst nach Bezahlung bzw. Akzept des Wechsels auszuliefern. Ware an Zollagenten (Spediteur)/Dokumente an Bank Die Ware wird an den im Auftrag genannten Zollagenten abgefertigt, die Dokumente werden an die Bank mit der Instruktion, diese nicht vor Bezahlung bzw. Annahme des Wechsels auszufolgen, übermittelt. Ware an Kunden (Käufer)/Dokumente an Vertreter oder Ware und Dokumente an Kunden (Käufer) je nach Lage des Falles - Die Dokumente werden dem Vertreter, falls mit diesem gute Erfahrungen gemacht wurden, mit der Weisung ausgehändigt, diese dem Konsignatar nur dann auszuliefern, wenn gegen den Käufer keine Bedenken bestehen und der an eine venezolanische Inkassobank übermittelte Wechsel bezahlt bzw. akzeptiert wurde. - Bei großen, gut bekannten Firmen werden die Dokumente direkt an die Empfängerfirma übermittelt. Die Inkassobank ist jedoch unbedingt anzuweisen, bei Nichtbezahlung oder Akzeptverweigerung Protest zu erheben und den Exporteur sofort zu verständigen. - Häufig kommt es bei der Zollabfertigung aufgrund schleppender Abwicklung zu Verzögerungen. Bonitätsauskünfte Bonitätsauskünfte können gegen Kostenersatz über die Deutsch-Venezolanische Handelskammer in Caracas eingeholt werden (http://venezuela.ahk.de/). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 Forderungseintreibung Bei gerichtlicher Forderungseintreibung muss bei Klagseinbringung Gerichtsgebühr abgeführt werden (kann beim Schuldner geltend gemacht werden). Verfahren sind jedoch zumeist sehr langwierig und die Aussichten auf positive Exekution nicht immer gegeben. Preiserstellung CIF z.B. La Guaira bzw. Puerto Cabello(Seehäfen) bzw. Maiquetía (Flughafen von Caracas). Bank- und Finanzwesen Das venezolanische Bankwesen hat in den letzten Jahren einen gewissen Wandel erfahren, da auch hier der Slogan „Mehr Staat und weniger Privat“ umgesetzt wurde; die weltweite Finanzkrise führte Ende des Jahres 2009 auch in Venezuela zu einer gewissen Marktbereinigung, wo gleich 11 Banken in die Krise schlitterten und vom Staat übernommen und in der Banco Bicentenario, C.A. aufgefangen wurden. Derzeit existieren an die 40 unterschiedliche Bankgruppen, wobei rund 20 davon als Universalbanken tätig sind. Der Rest sind Handelsbanken, Hypothekarbanken bzw. Banken, die einem speziellen Regime unterworfen sind. Geschäftsbanken Das öffentliche Universal-Bankensystem Venezuelas setzt sich aus folgenden Banken zusammen: Banco de Venezuela, Banco del Tesoro, Banco Bicentenario, C.A., Banco Agrícola de Venezuela, Banco Exterior, Banco Internacional de Desarrollo, C.A., Banco Nacional de Crédito, C.A., Banco Occidental de Descuento, C.A., Banco Provincial, S.A., Banesco, C.A., Corp Banca, C.A. Banco del Sur, Mercantil, C.A. Banco Venezolano de Credito, Totalbank, C.A, etc. Einige der Banken unterliegen einer speziellen Gesetzgebung und so auch einer speziellen Kontrolle der Bankenaufsichtsbehörde (Superintendencia de Bancos). Diese sind die Banco de Comercio Exterior (Bancoex), die Banco Industrial de Venezuela, C.A., die Banco Nacional de Vivienda y Hábitat sowie das Instituto Municipal de Crédito Popular. Als Entwicklungsbanken, die auch soziale Ansprüche zu erfüllen haben fungieren: Bancamiga, Banco de Desarrollo Económico y Social de Venezuela, die Banco de la Gente Emprendedora, die Bancrecer, S.A. und Mi Banco. Die größten Privatbanken sind Banco Provincial (BBVA-Gruppe), Banco Mercantil, Banesco, CorpBanca, Banco Venezolano de Crédito, wobei in einigen dieser Banken auch ausländisches Kapital steckt. Internationale Banken: Citibank (einzige Universalbank) und die Royal Bank of Scotland, N.V. Geschäftslizenzen erwarben ABN AMRO Bank, Standard Chartered Plc, ING Bank, Banco Tequendama (Kolumbien), Infisa (Chile), Chase Manhattan Bank, BankAmerica und Banco de Crédito de Colombia. Die deutsche Repräsentanz der Commerzbank beschränkt sich auf Handelsfinanzierungen. Commerzbank AG Torre La Castellana Piso 9, Avda. Principal La Castellana Caracas Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 Tel.: +58 212 264 73 80 Fax: +58 212 264 64 74 E-Mail: fi.caracas@commerzbank.com Web: https://www.commerzbank.com/ Verkehr, Transport, Logistik Lieferkonditionen - Incoterms 2000 Die Incoterms 2000 regeln in ihren Hauptpunkten, wer die Organisation, die Bezahlung und das Risiko des Transportes trägt. Es sollte stets ein Ort vereinbart sein, um zu wissen, bis wohin diese Verpflichtungen reichen und auf die geltende Fassung der Incoterms – derzeit Incoterms 2000 – Bezug genommen werden (zB „FCA Vienna, Austria, Incoterms 2000“). Ab 2011 gelten die neuen Incoterms 2010. CPT oder CIP …. (benannter Ort) z.B. Speditionslager des Verkäufers/Käufers oder Zielhafen oder Werk des Käufers. Verkäufer organisiert und bezahlt den Transport bis zum vereinbarten Ort, Käufer trägt jedoch das gesamte Transportrisiko, das bei CIP zusätzlich vom Verkäufer für den Käufer mindestversichert werden muss. DDU …. (benannter Ort). Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Transportrisiko bis zum vereinbarten Ort. Einfuhrformalitäten und –abgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sind Sache das Käufers. Nur für Schiffstransport FOB …. (Verschiffungshafen). ACHTUNG: für Containerverschiffung ungeeignet - besser FCA … (Verschiffungshafen). Verkäufer organisiert, bezahlt und trägt das Risiko bis über die Reeling des Käuferschiffes im Verschiffungshafen. Ab dort gehen alle Kosten und Risiken auf den Käufer über. CFR oder CIF ….. (Bestimmungshafen). ACHTUNG: für Containerverschiffung ungeeignet besser CPT oder CIP … (Bestimmungshafen). Verkäufer organisiert und bezahlt den Transport bis zum Bestimmungshafen, Käufer trägt jedoch das Seetransportrisiko, das bei CIF zusätzlich vom Verkäufer für den Käufer mindestversichert werden muss. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben In Lateinamerika belasten die Steuersysteme nach einem neuen Bericht der regionalen UN Wirtschaftskammer Kommission die Armen unverhältnismäßig stark. Der Grund ist der hohe Anteil indirekter Abgaben wie beispielsweise die Mehrwertsteuer. Sie machten zwei Drittel aller Steuereinnahmen aus. Obwohl Venezuela aus der Erdölförderung und dem Export erhebliche Einnahmen zufließen, wurde im Jahre 2009 die MWST von 9% auf 12% angehoben; die Regierung sah kein anderes Mittel um die Einnahmen rasch zu steigern, nachdem in der zweiten Jahreshälfte von 2008 die Erdölpreise in den Keller rasselten. Experten gehen von weiteren MWST-Anhebungen aus, da der Staatshaushalt immer höhere Defizite aufweist und eine beliebige Steigerung der Verschuldung kaum möglich ist, da internationale Geldgeber vorsichtiger werden, was auch die hohen Zinsen für venezolanische Staatsanleihen erklärt. Unternehmensbesteuerung „Wussten Sie...“ dass die venezolanische Regierung im Januar 2011 die MwSt. um weitere 2% Punkte anheben wollte? Wegen der hohen Inflationsrate und des steigenden Erdölpreises kam man davon jedoch wiederum ab; man kann jedoch davon ausgehen, dass die Verbrauchssteuern weiter steigen werden. In Venezuela tätige Unternehmen unterliegen nur in wenigen Fällen je nach Art der Geschäftstätigkeit und Geschäftsform - unterschiedlichen Besteuerungssituationen. Die üblichsten Unternehmensformen sind C.A. oder S.A., S.R.L oder nicht gewerblich ausgeübte Berufe. Eine spezielle Besteuerung wird z.B. Unternehmen im Bereich der Erdölförderung zuteil, ebenso wie im Bergbau (soweit Lizenzgebühren oder ähnliche Abgaben betroffen sind). Zusammenschlüsse von Partnern werden nicht als Unternehmen besteuert, sondern die jeweiligen Partner unterliegen der Einkommenssteuerpflicht (Anwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, etc.). Ausgenommen von der Besteuerung sind Non-Profit-Organisationen, soziale Institutionen, sowie Pensions- und Sparfonds. Je nach Unternehmenstyp liegt der Körperschaftssteuersatz zwischen 20% und 36 %. Umsatzsteuer Die IVA wurde Schrittweise von 14 % auf 9 % gesenkt, um der Inflation entgegenzuwirken. Budgetäre Erfordernisse machten es jedoch im März 2009 erforderlich, den Ust.-Satz wiederum auf 12 % zu erhöhen. Die Umsatzsteuer wird mit Ausnahme von Basisprodukten auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben. Folgende Gebiete sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen: Isla de Margarita, Edo. Nueva Esparta – Freihandelszone (keine Produktion), Halbinsel Paraguaná , Estado Falcón – Handelsfreizone und industrielle Freizone, Santa Elena de Uairén – Freihandelszone (keine Produktion) Mérida – Kulturelle- wissenschaftliche- und technologische Freizone San Antonio de Táchira – sehr kleine gemischte Freizone. Verbrauchssteuern gibt es auf Zigaretten, Likör und Alkohol; auch Importautos gewisser Kategorie unterliegen einer Zusatzbelastung, welche man auch als Verbrauchssteuer ansehen kann. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 Vorsteuerabzug ist auch in Venezuela möglich, da das MwSt.-System ähnlich wie in Deutschland aufgebaut ist. Vorsteuererstattung / Rechnungslegung Jede Rechnung hat die von der venezolanischen Steuerbehörde zugeteilte Steuernummer zu enthalten, die nicht nur Unternehmen bekommen, sondern auch Privatpersonen; die Rechnung hat an sich die MWST separat auszuweisen; falls es sich um Waren (bestimmte Grundnahrungsmittel) bzw. Dienstleistungen handelt, die MWST-befreit sind, so ist auch dieser Sachverhalt spezifisch anzugeben! Unternehmen haben die einbehaltene Vorsteuer gegen die geschuldete MWST aufzurechnen und die Zahllast an den Fiskus abzuführen. Einkommensteuer Das Einkommensteuergesetz besagt, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Venezuela haben, Steuern auf alle in Venezuela und im Ausland erzielten Einnahmen entrichten müssen. Natürliche und juristische Personen, die keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Venezuela haben, müssen Steuern auf jene Einnahmen entrichten, welche in Venezuela erwachsen sind, auch wenn sie über keine permanente Niederlassung oder fixe Basis im Lande verfügen. Ausgenommen von dieser Regelung sind natürliche und juristische Personen jener Länder, mit denen Venezuela ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Alle natürlichen und juristischen Personen, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen innerhalb von 25 Tagen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Finanzregister vorstellig werden und eine Steuernummer (RIF) beantragen. Zoll und Außenhandelsregime Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der venezolanische Zolltarif auf dem harmonisiertem System beruht, das heißt, dass die Zolltarifnummer 8- bis 10-stellig ist, falls es sich um eine Sub-Rubrik handelt. Venezuela hat seine Mitgliedschaft im Mercosur beantragt und per 5. April 2013 werden auch die lt. Mercosurvertrag ausverhandelten Zollsätze zur Anwendung gebracht. Da auch die Europäische Union mit dem Mercosur über ein Freihandelsabkommen verhandelt, ist zu hoffen, dass mittelfristig auch europäische Waren im Venezuelageschäft profitieren werden. Importbestimmungen Importlizenzen für Lebensmittel (Milch, Käse, Mais, Soja, Speiseöle, Zucker u.a.) müssen vor dem Warenversand ausgestellt werden. Für fast alle Lebensmittel, Tiere und Pflanzen sind Gesundheitszeugnisse oder Zertifikate erforderlich. Für die Einfuhr und den Handel von Konsumgütern wie Lebensmittel, Kosmetika, Zahnputzmittel und ähnliche Produkte ist eine Registrierung bei der hiesigen Gesundheitsbehörde erforderlich (Permiso Sanitario). Dauer einer solchen Registrierung: ca. vier bis zwölf Monate, der Registrierungsprozess ist sehr langwierig (abhängig vom Produkt), insbesondere für Liköre und Lebensmittel. Vor Ort wird normalerweise ein Spezialist zur Registrierung herangezogen. Zollbestimmungen Der Beitritt zum Mercosur, der im August 2012 erfolgte, ließ per 5. April 2013 neue Zolltarife in Kraft treten; damit wurden auch die Warenbezeichnungen und die Zolltarife der bisherigen Mitglieder des Mercosur prinzipiell übernommen. Bis 2016 wird es jedoch für rund 700 Zolltarifpositionen gewisse Schutzzölle geben, die im Zuge der Beitrittsverhandlungen ausverhandelt wurden; vor allem mit Brasilien wurde eine Liste sensibEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 ler Produkte festgelegt, die aus den Bereichen der Stahlindustrie, der Metallbearbeitung, der Textil- und Lederindustrie, sowie der Kunststoff- und Lebensmittelindustrie kommen Mit Brasilien und Argentinien wurden ferner sensible Bereiche der Agroproduktion (Rind- und Schweinefleisch, Shrimps, Frischgemüse wie Tomaten, Zwiebeln, Knoblauch, Kaffee, Reis, Milch und Milchprodukte, Mais- und Weizenmehl, Spezialöle und raffinierte Speiseöle, Kakao, Schokolade, Wurstwaren, Fisch, Orangensaftkonzentrat etc.) festgelegt, die für einige Zeit noch Schutzzölle sehen werden. Mit Kolumbien wird ein neues Freihandelsabkommen verhandelt und die Länder des Albaraumes genießen wiederum spezielle Zollvorteile im bilateralen Handel mit Venezuela bzw. dem Mercosur. Für eine Reihe von Waren bestehen Referenzpreise, die das Minimum für eine Zollrechnung darstellen. Ein Reexport ist (mit Ausnahme der temporären Einfuhr, welche sofort nach Ankunft in ein versiegeltes Lager überstellt wurden) bei bereits erfolgter Stellung der Ware bei der Zollbehörde erst nach deren Verzollung und Erteilung einer Exportgenehmigung möglich. Es besteht die Möglichkeit eines Zollvormerkverkehrs für Basismaterialien zur Produktion von Exportgütern. Zollstrafen: Zollstrafen werden auf den CIF-Wert, Zollsatz und/oder speziellen Steuereinheiten (UT – Unidades Tributarias) berechnet. Achtung: Unseriöse Firmen lösen bestellte Waren bisweilen absichtlich nicht rechtzeitig vom Zoll aus und ersteigern die Ware dann durch Strohmänner zu einem Bruchteil des Preises! Zollagenten: Folgende europäische Zollagenten sind in Venezuela u.a. präsent: Kühne & Nagel, Schenker-Entra, Danzas, Panalpina. Es ist empfehlenswert sich eines versierten Zollagenten zu bedienen, da die Zollabfertigung im Regelfall langwierig ist und dabei sehr hohe Lager-gebühren verrechnet werden; je besser die Kontakte des lokalen Agenten zur Zollbehörde sind, umso rascher kann die Ware in den freien Verkehr gebracht werden und umso geringer sind die „sonstigen Gebühren“, die neben dem jeweiligen Zollsatz und der Einfuhrumsatzsteuer noch anfallen. Vorübergehende Einfuhr Kann zum Beispiel für Baumaschinen oder Vorführgeräte in Betracht kommen. Hierfür ist ein „Permiso de Importación Temporal“ einzuholen (zweckmäßigerweise über einen hiesigen Zollagenten). Die Bewilligung gilt normalerweise für sechs oder zwölf Monate und kann unter Umständen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Es ist sehr wichtig, dass eine genaue Aufstellung der temporär eingeführten Teile mit Angabe der jeweiligen Zolltarifnummern erstellt wird. In Höhe des Zollbetrages ist ein Depot zu hinterlegen (Zweckmäßigerweise Bürgschaft einer venezolanischen Bank, die Korrespondenzbank einer deutschen Bank ist). Das Depot wird bei Wiederausfuhr zurückgegeben. Unabhängig von der Dauer der temporären Einfuhr ist eine „Tasa de Servicio“ in der Höhe von 1 % des CIF-Wertes der Ware zu entrichten. Carnet ATA Venezuela ist dem Zollabkommen des Brüsseler Zollrates zur vorübergehenden Wareneinfuhr nicht beigetreten. Muster Möglichst mit Kurier versenden. Warenmuster unterliegen in der Regel der normalen Verzollung. Eine zollfreie Einfuhr bei Wiederausfuhr ist möglich (außer bei Mustern von Gold-, Silber- oder Platinschmuck sowie von Edelsteinen), wenn eine Kaution, meist in der Höhe der Zollbelastung, hinterlegt wird. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt bei Wiederausfuhr. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 Für Warenmuster ohne kommerziellen Wert ist keine Handelsrechnung erforderlich. Sollte es sich um größere Muster (Geräte, etc.) handeln, ist die „vorübergehende Einfuhr“ die geeignete Methode, um diese Muster einzuführen. Geschenke Unterliegen normaler Verzollung. Bei importlizenzpflichtigen Waren ist auch die vorherige Ausstellung einer Einfuhrlizenz erforderlich. Vorschriften für Versand per Post Keine besonderen Vorschriften; die venezolanische Post ist generell sehr unzuverlässig. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Wie international üblich, keine besonderen Vorschriften. Für Holzverpackungen sind in Venezuela am 1. April 2006 die Holzverpackungsvorschriften gemäß ISPM 15 in Kraft getreten. Begleitpapiere Handelsrechnung Original Handelsrechnungen auf Spanisch auf Firmenpapier, original gestempelt und unterschrieben, sind vorgeschrieben. Die folgenden Angaben sind notwendig: Firmenname und Anschrift des Verkäufers und des Käufers (Postfach genügt nicht), Warenmenge, ausgedrückt in handelsüblichen Einheiten, ausführliche Beschreibung der Ware und handelsübliche Benennung, Verkaufspreis pro Einheit, Gesamtverkaufspreis, Lieferbedingungen und Lieferort, Art der Bezahlung und Kondition, Zolltarifnummer. Ursprungsangabe erforderlich. Ursprungszeugnis Zweifach; generell dann verlangt, wenn der Staat durch bilaterale Abkommen eine präferentielle Behandlung zuteilwerden lässt (Mercosur, ALBA-Raum, etc.). Für Alkoholika notwendig. Hier kommen zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung (Importlizenzen, Registro Sanitario etc.) Seefracht Konnossement, voller Satz; Orderkonnossement ist nicht zulässig, auch wenn eine Notify-Adresse angegeben ist. Ebenso wird ein „Express“-B/L von den lokalen Behörden NICHT akzeptiert. Das Konnossement, in dem ebenfalls die Frachtkosten anzuführen sind, kann mehrere Handelsrechnungen, aber nur einen Empfänger umfassen. Die Ausfertigung des Konnossements ist von der Reederei oder dem Spediteur bzw. dessen gesetzlichem Vertreter handschriftlich zu unterschreiben. Nach geltendem venezolanischem Zollrecht gilt derjenige als Eigentümer der Ware, an den das Konnossement (bzw. der Luftfrachtbrief oder der Posteinlieferungsschein) konsigniert wurde. Soll eine direkte Adressierung an den Empfänger vermieden werden, so ist für eine rasche und zuverlässige Abfertigung der Waren die Konsignierung an einen dortigen Zollagenten (Customs Broker) für die Erledigung der Zollformalitäten zu empfehlen. Luftfracht Airway Bill (AWB) sechsfach in spanischer Sprache. Postversand Bis 20 kg Internationale Paketkarte, Zollinhaltserklärung (spanisch), Handelsrechnung zweifach. Restriktionen Der Import von Waffen, Munition bzw. Kriegsgerät ist nur im Auftrag der venezolanischen Regierung bzw. durch spezielle -von dieser- autorisierte Firmen bzw. durch die Armee selbst möglich; Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 Jagdgewehre und Gewehre mit Kaliber 22 bzw. 5, die mit Bleimunition funktionieren, können unter Vorbehalt importiert werden. Verboten ist ferner der Import von Drogen, der rigoros bestraft wird und mit mehrjährigen Haftstrafen in venezolanischer Gefängnissen endet, die für wahr ein Alptraum sind; strenge Kontrollen mit Spürsonden und Drogenhunden vereiteln im Regelfall den Drogenimport. Restriktionen gibt es auch bzgl. der Menge an Spirituosen, die Touristen ins Land bringen können. Artenschutz Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste – zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr –, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Kurze Charakteristik Die Rechtsordnung ist ähnlich dem System kontinental-europäischer Länder, insbesondere dem der romanischen Länder. Die Rechtspflege ist mangelhaft, was die prozessrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen schwierig macht. Durch eine im Jahre 2008 von Präsident Hugo Chávez erlassene Verfügung zum Schutz aller Personen hinsichtlich des Zuganges zu Gütern und Dienstleistungen, ergeben sich für ausländische Handelspartner insofern Implikationen, dass Kraft dieser Verfügung der Staat bevollmächtigt ist, dem Unternehmer seinen Besitz, seine Waren, etc. zu entziehen. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf Dienstleistungen. Noch kurz bevor das neu gewählte venezolanische Parlament am 5. Januar 2011 seine Arbeit aufnehmen konnte, wurde am 21. Dezember 2010 das neue Gesetz über das öffentliche Wirtschaftsgesetz beschlossen. Dieses sieht die Schaffung von Firmen im direkten bzw. indirekten öffentlich-sozialen Eigentum vor, die sich jedoch auch als familiäre, produktive Einheiten etablieren können oder als Gruppen, die auf solidarischen Austausch von Gütern und Dienstleistungen spezialisiert sind. Diese Organisationen sind nach dem Gesetz juristische Personen, in dessen Firmenwortlaut „Empresa de Propiedad Social“ bzw. dessen Abkürzung EPS vorkommt. Die EPSes haben Anspruch auf staatliche „Schulung“, erhalten finanzielle Hilfen in Form von Krediten bzw. nicht rückzahlbare Fördermittel, sind von Registergebühren ausgenommen und haben keinerlei öffentliche Abgaben zu leisten. Gemeinde- und Magistratsverwaltungen auf Landesebene haben bei zukünftigen öffentlichen Auftragsvergaben Kriterien in den Ausschreibungsbedingungen zu etablieren, welche EPSes von vornherein begünstigen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 Devisenrecht Laut den Devisenbewirtschaftungsdekreten (vom 05. Februar 2003) der Nr. 2302 und dem „Convenio Cambiario No. 1“ sowie dem Gründungsdekret der Kommission der Devisenbewirtschaftung CADIVI (Comisión de Administración de Divisas) muss sich jeder Importeur, jeder Exporteur und auch Privatpersonen, die Devisen benötigen (z.B. Überweisung von Devisen an Studenten, die im Ausland leben, Krankenbehandlungen, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen) in das Register der Benutzer des Devisenbewirtschaftungssystems RUSAD (Registro de Usuarios del Sistema de Administración de Divisas) einschreiben. Am 14.10.2005 erließ die Regierung unter Präsident Chávez ein verschärftes Devisengesetz, das den Schwarzmarkt unterbinden sollte. Bei Verletzungen des Devisengesetzes ab USD 10.000 sind Geldstrafen angesagt; bei Vergehen über USD 20.000 wird sogar mit Haftstrafen gedroht. Der offizielle Wechselkurs Dollar-Bolívar Fuerte (VEF-Landeswährung) wurde am 8. Februar 2013 im offiziellen Amtsblatt der Nr. 40.108 mit VEF 6,30 zum USD festgelegt; dies entsprach einer Abwertung von 46,50% zum bisher gültigen Wechselkurs von VEF 4,30 ! Einfuhren von Lebensmitteln, Arzneien, medizinische Geräte, spezielle Maschinen und Anlagen, die im Lande nicht erzeugt werden, profitieren von diesem Kurs. Gleichzeitig wurde mit SICAD ein Devisenversteigerungssystem geschaffen, das Importeuren den Ankauf von USD zu einem wesentlich höheren Kurs ermöglicht; die erste Versteigerungsrunde ergab ein Kursband von Vef 13 – 17 für den USD. Darüber hinaus existiert ein Schwarzmarktkurs zum USD; Transaktionen über diesen sind untersagt und strafbar und es ist verboten, diesen Kurs öffentlich zu kommunizieren. Vorsicht wenn Sie am Flughafen von Händlern angesprochen werden; darunter sind viele „Agent Provocateurs“, die Sie sofort den Behörden ausliefern. Mit erheblichen Strafen ist zu rechnen!!! Per 22. März 2013 erschien im öffentlichen Amtsblatt der Nr. 40.134 eine Ergänzung zum Erlass der venezolanischen Zentralbank, der am 1. Februar 2013 erging, in dem erwachsenen, natürlichen Personen und auch Firmen die Möglichkeit eingeräumt wird, Devisenkonten bei lokalen Geschäftsbanken in Venezuela einrichten zu lassen, um so auch im Lande selbst über ausländische Devisendepots verfügen zu können. So können auf derartigen Konten auch 40% von Exporterlösen, Einkünfte für im Ausland erbrachte Serviceleistungen, Zinserträge von ausländischen Wertpapieren, aus dem Ausland zufließende Pensionszahlungen, etc. zwischengeparkt werden. Die Devisendepots können jedoch nur zum jeweils gültigen offiziellen Wechselkurs in lokale Währung getauscht werden bzw. man kann diese Devisenbestände auch zum Ankauf von Wertpapieren, wie beispielsweise von Dollarbonds nützen, die die venezolanische Zentralbank begibt. Ferner können diese Devisen zur Begleichung von Schulden herangezogen werden, die durch „Direct Debit Cards“ im Ausland entstanden sind. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen Handelsvertreterrecht Kein spezielles Vertreterrecht; die gesetzliche Grundlage bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (Auftragsvergabe) und das Handelsgesetzbuch (Kommissionsvertrag). Es gibt keinen amtlichen Mustervertrag, die Verträge werden mit Hilfe von Anwälten selbst ausgearbeitet. Provisionsanspruch besteht bereits bei Abschluss. Bei Geschäften mit der öffentlichen Hand wird eine von der venezolanischen Botschaft in Berlin oder mit der Apostille beglaubigte Bestätigung der Vertretungszusage zur Registrierung beim venezolanischen Rechnungshof (Contraloría General de la República) verlangt. Es sei angemerkt, dass Fälle in Venezuela bekannt wurden, bei denen Handelsvertreter bei Vertragsbeendigungen an hiesige Gerichte herantraten, um handelsrechtliche Vergehen (ilícitos mercantiles) einzuklagen. Hiesige Gerichte haben zuweilen die Zuständigkeit akzeptiert, auch in solchen Fällen, bei denen ausdrücklich eine ausländische Gerichtsbarkeit angezeigt war. Ausländischen Exporteuren sei deshalb angeraten, diesbezügliche Konsultationen im Voraus Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 einzuholen. Gleichfalls sei darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Abschlussvollmacht an einen hiesigen Vertreter, das ausländische, hier nicht registrierte, Unternehmen verpflichten kann, sich bei der Steuerbehörde SENIAT anzumelden. Gesellschaftsrecht Die üblichsten Unternehmensformen in Venezuela sind Sociedad Anónima und Compañia Anónima, die im Wesentlichen einer Aktiengesellschaft entsprechen. Bei diesen Unternehmensformen gibt es keine Vorschriften über Mindestkapitaleinsatz oder Mindestanzahl der Gesellschafter. In einem neuen Gesetz über das öffentliche Wirtschaftssystem, publiziert in der „Gaceta Oficial de la República Bolivariana de Venezuela“ der Nr. 6.011, erlassen am 21. Dezember 2010 und publiziert am 9. März 2011 wurden neue Unternehmensformen, sogenannte „Empresas Publicas Sociales“ geschaffen, die als juristische Personen gelten und sich als Firmen mit direktem bzw. indirektem öffentlich-sozialem Eigentum etablieren, die sich jedoch auch als familiäre, produktive Einheiten gründen können oder als Gruppen, die auf solidarischen Austausch von Gütern und Dienstleistungen spezialisiert sind. Sie profitieren bei der Auftragsvergabe öffentlicher Kommunen, Magistrate und des Staates, zahlen geringe bis keine Abgaben und Steuern und dienen sich und dem Gemeinwohl! Gewerblicher Rechtsschutz Ein gültiges Marken- und Patentgesetz (Ley de Propiedad Industrial) aus dem Jahre 1955 ist die Rechtsbasis dazu in Venezuela. Venezuela gehört seit dem April 2006 nicht mehr dem Verbund der Andenpaktstaaten (Kolumbien, Ecuador, Peru und Bolivien) an, trotzdem haben noch immer die für alle Paktstaaten erlassenen Bestimmungen, namentlich die Bestimmungen 486 über das geistige Eigentum sowie über das Urheberrecht 345 in Venezuela Gültigkeit. Dies wurde auch im Amtsblatt veröffentlicht. Eine ausdrückliche Annahme durch das hiesige Abgeordnetenhaus (Asamblea Nacional) ist immer noch nicht erfolgt. Eine Klage wegen fehlender Legitimation dieser beiden Paktbestimmungen ist beim Obersten Gerichtshof noch anhängig. Das hiesige Marken- und Patentamt SAPI ist der Auffassung, sämtliche Erfordernisse zur Erlangung der Gültigkeit dieser Best„Wussten Sie...“ immungen 486 und 345 seien erfüllt, und baut darauf, dass die zu erdass in jüngst erlassewartende Gerichtsentscheidung diese Auffassung in allen Punkten benen Gesetzen neue stätigt. Wie bereits erwähnt, haben die Behörden im Verwaltungsweg Gesellschaftsformen, die Auslegung geprägt, dass die Andenpakt-Bestimmungen in Venesogenannte „Empresas zuela, trotz Austritts, weiterhin Gültigkeit haben. de Propiedad Social“ Gewerberecht Ein Gewerberecht, vergleichbar mit dem deutschen, existiert nicht; die Ausübung von Berufen bzw. die Etablierung eines Gewerbebetriebes ist weder von einer Gewerbebehörde noch von der Absolvierung diverser Prüfungen abhängig; über Erfolg oder Misserfolg entscheidet der Konsument, der durch diverse Vorschriften des Konsumentenschutzes geschützt ist. (EPS) etabliert wurden, die eine Reihe von Abgabenbefreiungen genießen und auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begünstigt sind? Rechtsschutz und Rechtsmittel Auf dem Verwaltungswege bei der Behörde SAPI kommt es häufig zu Einsprüchen bei der Registrierung von Marken und Handelszeichen. Es geht in der Regel um das Recht des Anmelders, der zuerst eine Registrierung betreibt. Im Bereich der Patente und Gebrauchsmuster erfolgt die Beanstandung meist nicht wegen der Erstanmeldung, sondern wegen des Gebots der Neuheit. Gegen die Entscheidung der Behörde SAPI kann Einspruch beim Wirtschaftsministerium eingelegt werden. Bei ablehnender Entscheidung des Ministeriums ist dann noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit möglich, die mit einem Beschwerde beim obersten Gerichtshof endet. Der oberste Gerichtshof ist an keine Fristen gebunden, Entscheidungen auf dieser Ebene können bis zu zehn Jahre in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Behörde SIEX (Superintendencia de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 Inversiones Extranjeras). Einspruch ist gleichfalls beim Ministerium für Leichtindustrie und Handel (Ministerio de Industrias Liegeras y Comcercio) möglich. Nach erteilter Registrierung durch die Behörde SAPI lässt das Gesetz aus dem Jahre 1955 noch eine Frist von zwei Jahren für eine Nichtigkeitsklage – die beim Zivilrichter einzubringen ist – zu. Das hiesige Urheberrecht, Ley del Derecho de Autor, nennt dann noch eine besondere Art des Verfassungsschutzes, Ley de Amparo, die in Europa unbekannt ist. Diese Form des Rechtsschutzes ermöglicht manchmal einstweilige Verfügungen, wie z.B. Beschlagnahme der zu Unrecht erstellten Waren bzw. Nachahmungen. Die Bestimmung 486 des Andenpaktes sieht im Wesentlichen die Gründe für eine Nichtigkeitsklage vor, verweist dann, wie im obigen Punkt erwähnt, auf die hiesige Gesetzeslage und, wegen fehlender Vorschriften in Venezuela, auf das immer noch gültige und umstrittene Gesetz von 1955. Firmengründung Investitionen und Joint Ventures Der venezolanische Präsident Maduro hat am 17.11.2014 ein neues Auslandsinvestitionsgesetz (Ley de Inversiones Extranjeras, Dekret Nr. 1.438) erlassen, welches viele Neuerungen mit sich bringt. Das reformierte Gesetz soll zur Erhöhung der Investitionssicherheit führen und produktives Kapital anziehen. Die bisher für Auslandsinvestitionen als Aufsichtsbehörde zuständige Superintendencia de Inversiones Extranjeras (SIEX) wird nunmehr von dem Nationalen Zentrum für Außenhandel (Centro Nacional de Comercio Exterior – CENCOEX) und dem Ministerium für Handel (Ministerio del Poder Popular para el Comercio) als zuständige Stellen abgelöst. Des Weiteren bekommt das Ministerium für Erdöl und Bergbau (Ministerio de Petróleo y Minería) und die oberste Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (Superintendencia Nacional de Valores) die Kompetenz für die Verwaltung ausländischer Investitionen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen (Art. 7-10 Auslandsinvestitionsgesetz). Ausländische Investitionen müssen ein Mindestvolumen von USD 1 Million aufweisen, um als Investitionen im Sinne des Gesetzes registriert werden zu können. Allerdings kann das CENCOEX das Mindestvolumen herabsetzen, um Investitionen in bestimmten Sektoren zu fördern (Art. 24 Auslandsinvestitionsgesetz). Die Investitionen sollen zu mindestens 75% aus Ausrüstungsmaterial, Rohstoffen und anderen Sachanlagen bestehen, die für die Aufnahme einer Produktionstätigkeit erforderlich sind und zudem für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Zeitpunkt der Registrierung in Venezuela verbleiben (Art. 23, 29 Auslandsinvestitionsgesetz). Ausländische Investoren können am Ende des Geschäftsjahres bis zu 80% der Dividenden im Ausland ausschütten, sofern nachgewiesen wurde, dass diese aus der registrierten Investition stammen. Im Fall einer nur teilweisen Ausschüttung, d.h. bei Nichtausschöpfung des erlaubten Ausschüttungsvolumens, kann die Differenz für das darauffolgende Geschäftsjahr übernommen und dann in Anspruch genommen werden (Art. 33 Auslandsinvestitionsgesetz). Das neue Auslandsinvestitionsgesetz wurde am 18.11.2014 im venezolanischen Amtsblatt „Gaceta Oficial“ veröffentlicht und ist mit seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Die bisherige Erfahrung mit diesem neuen Gesetz zeigt jedoch, dass durch die strenge Devisenbewirtschaftung Dividendentransfers bisher kaum möglich waren und auch dieses neue Gesetz keinen Investitionsboom Richtung Venezuela auslöste, da es aufgrund der bisherigen Verstaatlichungspolitik an Grundvertrauen der internationalen Investorengemeinschaft mangelt! Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 Patent-, Marken- & Musterrecht Patent- und Markenrecht Die Schutzdauer bei Patenten beträgt 20 Jahre, bei Marken 10 Jahre, jeweils mit Verlängerungsmöglichkeit. In Bezug auf das Marken- und Patent-Gesetz des Andenpaktes ist zu erwähnen, dass dieses vom hiesigen Marken- und Patentamt SAPI (Servicio Autónomo de la Propiedad Intelectual) auch noch zum heutigen Tag zur Anwendung gebracht wird, obwohl Venezuela der Gemeinschaft der Andenländer nicht mehr angehört. Venezuela gehört seit über zehn Jahren dem Abkommen von Paris an; etwaige fehlende Bearbeitung von geistigem Eigentum könnte unter dem Vorwand des Vertragsbruches durch Venezuela eventuell beanstandet werden. Markenrecht Die Marke muss innerhalb von drei Jahren nach Registrierung verwertet werden. Jede ausländische Marke kann bei Nicht-Registrierung von venezolanischen Firmen benutzt werden. Sollte eine Marke ohne Konsens des Eigentümers auf einen anderen Namen registriert worden sein, ist oft eine Annullierung der Registrierung unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich. Trademark-Piracy, d.h. Registrierung von Handelszeichen durch Unbefugte ist nicht ungeläufig in Venezuela. Ausländische Unternehmen, die wertvolle Schutzrechte weltweit besitzen, sollten rechtzeitig eine Anmeldung beantragen. Die zuständige Behörde für Marken- und Patentschutz: SAPI Servicio Autónomo Registro de la Propiedad Intelectual (Patentes y Marcas) Centro Simón Bolívar, Edificio Norte, Piso 4, El Silencio Ministerio de la Producción y el Comercio Caracas 1010 T +58 212 481 64 78, F +58 212 483 13 91 Urheberrecht Das Amt SAPI ist in den letzten Jahren bemüht, jegliche Form des geistigen Eigentums zu schützen. Die Gesetzeslage ist widersprüchlich. Bei Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes gelten paradoxerweise die Vorschriften des Gesetzes aus dem Jahre 1955, welches die Behörde als überholt ansieht. Die Bestimmungen des Andenpaktes verweisen auf die Gesetzgebung jedes Vertragsstaates, um für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen. Zu diesem Bereich gehört auch der Prozessweg. Ein am 1. Oktober 1993 novelliertes Gesetz zum Schutze des geistigen Eigentums (Ley de Derecho de Autor) sieht vor, dass alleinig die Tatsache der Erfindung bzw. Schaffung genügt, damit ein etwaiger Missbrauch geahndet werden kann. Eine Registrierung bzw. Hinterlegung, wie bei Marken, Patenten, Gebrauchsmustern, u.a. ist nicht unbedingt erforderlich, um einen Schutz bei der Behörde SAPI oder auf dem Rechtswege zu beanspruchen. Der Inhaber müsste – streng genommen – nur sein Recht auf erstmäßige Erfindung nachweisen können. Um bei einer verwaltungsrechtlichen bzw. gerichtlichen Auseinandersetzung die bessere Beweisposition einzunehmen, empfiehlt es sich, die Hinterlegung des geistigen Eigentums bei dem Amt SAPI zu betreiben. Die hiesige Kriminalpolizei hat ein Büro zur Ahndung von Verletzungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums geschaffen. Die Wirksamkeit ist zweifelhaft. Auf allen Straßen von Caracas sind Kopien von Schallplatten, Videos, Zeitschriften, u.a. zu Spottpreisen erhältlich. Hingegen hat es bei Nachahmungen von Sportschuhen und anderer sehr bekannter Sportbekleidung belehrende, gerichtliche Maßnahmen geben. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Lizenzvergabe In Venezuela gibt es keinerlei Beschränkungen für Inhalt und Gültigkeitsdauer von Technologieund Lizenzvergabeverträgen, ebenso wenig für die Höhe der vereinbarten Gebühren. Sie bedarf auch keiner Genehmigung durch SIEX oder anderer Behörden. Verträge müssen bis spätestens 60 Tage nach Abschluss bei der jeweiligen Behörde registriert werden. Rechtliche Aspekte Für die Registrierung von Lizenzverträgen sind je nach Bereich unterschiedliche Behörden zuständig. Für die Aufsetzung von solchen Verträgen und für die Vorlage bei der Behörde empfiehlt sich die Einschaltung einer Anwaltskanzlei. Die notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, aber dennoch empfehlenswert. Gleichfalls ist die “Apostille” einzuholen. Die Legalisierung beim Konsulat entfällt jedoch. Bei einer Lizenz von Marken und Patenten sind die Registrierungsurkunden in Originalkopie beizufügen. Übersetzungen sind grundsätzlich erforderlich, weil die Behörde keine Unterlagen, beispielsweise in englischer Sprache, entgegennimmt. Die Behörde SIEX kann die Registrierung zurückweisen mit der Begründung, der Vertrag verletze die Bestimmungen des Andenpaktes Nummer 291 und die hiesigen Bestimmungen des Dekretes 2095. Trotz des Austritts aus dem Andenpakt, werden zugehörige Gesetze weiterhin anerkannt und angewendet, unter der Voraussetzung, dass sie nicht gegen bestehendes venezolanisches Gesetz verstoßen. Die Vertragsparteien sind angehalten, den Vertrag auf die Erfordernisse der Behörde SIEX abzustimmen, oder vom selbigen zurückzutreten. Aus dieser Gesetzeslage heraus empfiehlt es sich, den Vertrag im Voraus und nicht im Nachhinein der jeweiligen Behörde zur Genehmigung zuzuleiten. Steuerliche Aspekte Venezuela ist erst vor kurzem vom veralteten Steuerprinzip der „Territorialität“ abgekommen. Es hat die Maßstäbe der Weltbesteuerung im Wesentlichen angenommen; aber mit eigenen – international nicht üblichen – Vorstellungen, die das Verständnis der Besteuerung erschweren. Dazu gehört die hier oft zur Anwendung kommende Quellenbesteuerung, die den Lizenznehmer verpflichtet, unterschiedliche Steuersätze – insbesondere bei Lizenzgebühren – einzubehalten; auch dann, wenn der ausländische Lizenzgeber aus internationaler Sicht von einer Besteuerung freigestellt sein müsste. Ausgenommen von den lokalen Vorschriften über die Quellenbesteuerung sollten eigentlich Unternehmen aus Ländern sein, mit denen Venezuela ein DBA abgeschlossen hat, doch die Erfahrung zeigt, dass auch hier häufig die Quellbesteuerung greift. Die erschwerende Darstellung erfolgt deshalb, weil Venezuela bei Lizenzgebühren unterschiedliche – fiktive – Gewinnsätze vorschreibt. Die Möglichkeit, den vermeintlich fiktiven Gewinnsatz mit Argumenten oder Beweisen zu widerlegen, räumt das hiesige Steuergesetz nicht ein. Es ist empfehlenswert, sich vor Abschluss eines Lizenzvertrages über die jeweils gültigen Bestimmungen im Voraus zu informieren, um nachträgliche Missverständnisse zu vermeiden. Eine oft vorgeschlagene „Abwälzungs-Klausel”, nach der der Lizenznehmer alle Steuer im Vertragsstaat zu übernehmen habe. Gestaltung von Lizenzverträgen Das Gedankengut der Rechtsprechung in Venezuela richtet sich in vielen Punkten nach der Form, oft mehr als nach dem Inhalt (im amerikanischen Sprachgebrauch „over substance“). Die Bestimmung 291 des Andenpaktes, die auch in Venezuela Gültigkeit hat, sowie die hiesige Verfügung 2095 sind mit dem Ziel geschrieben worden, der Behörde SIEX weitgehende Kontrollfunktionen einzuräumen, mit dem Zweck, diesem jahrhundertealten Gedankengut entgegenzutreten. Die Behörde SIEX fordert deshalb eine Art von „Aufschlüsselung“ der übertragenen Technologie, in einem Ausmaß, wie es in Europa unbekannt ist. Es besteht vielerorts der Glaube, dem heimischen Unternehmen müsse eine hilfestellende Unterstützung durch die staatlichen Stellen geboten werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Eigentum und Forderungen Aufgrund der Devisenbewirtschaftung des Landes, häufigen Zahlungsverzögerungen staatlicher aber auch privatrechtlicher Natur, Firmenkonkursen und der Schließung von Firmen, wo sich die Eigentümer ins Ausland absetzen und der mit deutschen Standards nicht zu vergleichenden Zahlungsmoral der Venezolaner andererseits, ist es dringend zu empfehlen, sich diverser Sicherungsinstrumente zu bedienen; an erster Stelle sind vor allem Absicherungsmöglichkeiten durch die deutsche Kontrollbank zu nennen. Man sollte auf Absicherungen auch (und vor allem dann) nicht verzichten, wenn aus irgendwelchen Gründen eine möglichst rasche Abwicklung des Geschäftes geboten erscheint. Sobald ein Schadensfall eintritt, sind die Optionen, die dem Exporteur offen stehen, sehr eingeschränkt. Das Einklagen einer Forderung ist extrem langwierig, kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen, ist sehr kostspielig und in der Regel wenig erfolgreich. Geschäfts- und Bonitätsauskunft Bei Erstkontakten bzw. Wiederaufnahme von Geschäftsverbindungen, die einige Zeit unterbrochen waren, empfiehlt sich unbedingt, eine nähere Auskunft über den in Frage stehenden venezolanischen Geschäftspartner einzuholen. Ein Auszug enthält normalerweise Informationen über Geschäftsführer, Aktionäre, Eigentümer, Stammkapital, verschiedene Ratios, Vergleichszahlen mit Mitbewerbern und manchmal auch Bilanzzahlen. Die Auskünfte werden in spanischer und englischer Sprache erstellt, enthalten allerdings keine spezifische Stellungnahme bezüglich Kreditwürdigkeit und Höchstkreditrahmen (Deutsche Kontrollbank ist darüber informiert). Leider hat die Qualität der Auskünfte in Venezuela während des letzten Jahres stark nachgelassen. Eigentumsvorbehalt Muss im Lande von einem Notar beglaubigt bzw. registriert werden. Gleichzeitig ist die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erforderlich (Aufnahme eines Passus in die Rechnung genügt nicht). Keine Möglichkeit besteht für eine Registrierung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Eigentumsvorbehalt kann nur an beweglichen Sachen erstellt werden, nicht jedoch an Waren oder an Gegenständen, die zum Wiederverkauf bestimmt sind. Das Instrument des Eigentumsvorbehaltes ist den venezolanischen Unternehmen bekannt und wird in der Regel auch akzeptiert. Forderungseintreibung Die Praxis bei der Eintreibung von Forderungen in Venezuela ist sehr schuldnerfreundlich. Bereits bei Abschluss eines Exportgeschäftes sollte man daher versuchen, das Risiko der nicht rechtzeitigen Bezahlung zu minimieren. Eine Lieferung gegen offene Rechnung ist nur dann, und selbst da nur eingeschränkt, zu vertreten, wenn bereits eine längere und zufriedenstellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finanzieller Hintergrund genau bekannt ist. Vorauszahlungen über ausländische Konten sind durchaus üblich, sodass der Fertigungsprozess aufgenommen werden kann. Vor der Auslieferung bzw. Verschiffung der Ware wird meist eine weitere Anzahlung vertraglich vereinbart, sodass der Warenproduktionswert zumindest abgedeckt ist; erst wenn diese weitere Zahlung eingeht, wird die Ware versandt; der Rest des fakturierten Warenwertes entfällt auf Gewinnmarge, Provisionen für den venezolanischen Vertriebspartner, Versicherungskosten und sonstige Aufwände! Wenn es dennoch zu Zahlungsverzögerungen oder –ausfällen kommt, hilft Ihnen die deutsch-venezolanische Handelskammer in Caracas bei der weiteren Vorgehensweise gerne weiter. Wechsel- und Scheckrecht In der venezolanischen Rechtsprechung wird eine Wechselforderung nur dann vom Kausalgeschäft abstrahiert, wenn der Wechsel Dritten übertragen wird. Sind Schuldner und Gläubiger sowohl im Wechsel- als auch im Kausalgeschäft gleich, sind Einreden zulässig. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 Protest kann mangels Akzept und mangels Zahlung erhoben werden. Protest mangels Akzept ist in der Praxis unüblich; gegebenenfalls muss er innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum erhoben werden. Protest mangels Zahlung ist am Verfallstag oder innerhalb der zwei darauf folgenden Werktage zu erheben. Die Protestierung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Wechsel den Zusatz "Sin Aviso y sin Protesto"i enthält. Die Wechselklage kann dann auch ohne Protest innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren angestrengt werden. Der Wechsel sollte unbedingt in spanischer Sprache ausgestellt sein. Weisungen für die Protestierung von Wechseln werden in der Regel von den Banken nicht entgegengenommen. Es ist empfehlenswert, dass der Wechselbürge bei Unterzeichnung den Begünstigten des Avals vermerkt, da dieses ansonsten zugunsten des Wechselausstellers gilt. Das Pagaré führt in Venezuela eine Art Eigenleben aufgrund der Nichtübernahme der Regelungen für den Sola-Wechsel aus dem Jahre 1912. Die Annahme des Pagarés wird im Bankverkehr häufig gebraucht, vor allem, weil als zusätzliche Sicherheit die Unterschrift des Schuldners notariell beglaubigt werden kann und eine Eintragung des Pagaré-Textes in den Büchern des Notars verbleibt. ANMERKUNG: Letztlich ist aber über das Wechselrecht zu sagen, dass dieses in Venezuela kaum noch Bedeutung hat und von daher fast gar nicht mehr genutzt wird. Insolvenzrecht In Bezug auf Konkurs und Ausgleich lehnt sich das venezolanische Recht an das italienische Recht an. Es besteht Anwaltszwang. Der Schwerpunkt des Verfahrens liegt eher auf dem schriftlichen Teil. Vertretungsvergabe Um in Venezuela tätig zu werden, empfiehlt sich allein schon aus sprachlichen Gründen sowie Mentalitätsunterschieden prinzipiell die Bearbeitung über einen Vertreter. Dieser Vertreter sollte in Venezuela ansässig und mit den lokalen Sitten und Gebräuchen vertraut sein, da sich die Mitbetreuung Venezuelas von einem anderen Land aus generell eher schwierig gestaltet. Der persönliche Kontakt gewährt einen besseren Einblick und erleichtert den Informationsaustausch. Insbesondere der bürokratische Aufwand bei Behördengängen kann zu Hindernissen führen, die vor Ort wesentlich leichter zu bewältigen sind. Arten von Vertretern Wenn man im venezolanischen Markt tätig werden will, ist es natürlich immer vorteilhaft, sich als Handelsvertreter ein bereits registriertes Unternehmen zu suchen. Allerdings muss man beachten, dass in Venezuela sehr viel Wert auf Exklusivität gelegt wird. Die Vertretung einer deutschen Firma durch mehrere Vertreter wird sowohl von den Vertretern als auch von den Käufern prinzipiell abgelehnt. Allerdings kann man diese Handhabung auch umgehen, indem man temporäre Abkommen abschließt, die dem Vertreter nur eine bestimmte Zeitdauer zur Vermarktung bzw. zum Verkauf des Produktes zugestehen. Eine andere mögliche Alternative ist auch eine Gebietsaufteilung oder auch eine Aufteilung nach Bereichen. Hierfür ist es aber notwendig, dass eine ausreichende Marktdynamik im jeweiligen Gebiet vorhanden ist. i Es gab zwei wechselrechtliche Konferenzen: 1912 und 1930. Die meisten europäischen Länder, die Vereinigten Staaten und auch einige südamerikanische Staaten haben die Empfehlungen beider wechselrechtlichen Konferenzen in ihre Gesetze aufgenommen. Daher sind die Gesetze dieser Länder fast ident. Venezuela hat jedoch nur jene Empfehlungen aus dem Jahre 1912 übernommen, daher ist u.a. diese Formulierung „Sin Aviso & Sin Protesto“ möglich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 Vertretungsvertrag In Venezuela existiert kein eigenes Gesetz für Handelsvertreter. Auf den Handelsvertreter finden die Vorschriften über den Kommissionsvertrag sowie die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung. Dabei werden entweder die Vorschriften des Código Civil oder jene des Código de Comercio herangezogen. Grundsätzlich gilt für den Vertretungsvertrag völlige Formfreiheit. Es empfiehlt sich jedoch, eine schriftliche Abfassung sowie eine konsularische Beglaubigung des gesamten Vertrages anzufertigen. Des Weiteren wäre zu beachten, dass einzelne Vertragsvertreter, die im fremden Namen und auf fremde Rechnung arbeiten, im venezolanischen Arbeitsrecht nicht-selbstständigen Arbeitnehmern gleichgestellt werden können. Für Verträge, die die Vermarktung von markenrechtlich geschützten Produkten in Venezuela vorsehen, empfiehlt sich eine Zusatzvereinbarung. Diese muss gleichfalls bei der für ausländische Investitionen zuständigen Behörde SIEX (Superintendencia de Inversiones Extranjeras) zur Registrierung vorgelegt werden und sollte auch dem nationalen Marken- und Patentamt vorgelegt werden. Inhalt des Vertretungsvertrages In der Folge soll ein kurzer Überblick über diejenigen allgemeinen Bestimmungen, die üblicherweise in einem mit einem venezolanischen Vertragshändler (Vertreter) geschlossenen Vertretungsvertrag enthalten sind, gegeben werden: Vertragsgegenstand Rechte und Pflichten des Vertragshändlers (u.a. Recht der Untervertretung, Wettbewerbsklausel, Verschwiegenheitsplicht, Exklusivität etc.) Rechte und Pflichten des Unternehmens (Informationspflicht, eventuelle Exklusivität etc.) Provisionsregelung Vertragsdauer, Kündigungsbestimmungen (unter Vereinbarung des dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtes) Gerichtsstandsvereinbarung Selbstverständlich bleibt es den vertragsschließenden Parteien vorbehalten, eventuelle Sonderregelungen, wie beispielsweise die Errichtung von Servicestellen, eine besondere Art der Lagerhaltung, das Einsatzrecht des Vertragshändlers (Vertreters), Untervollmachten etc. in den Vertrag aufzunehmen. Obwohl für den Abschluss von Vertretungsverträgen in Venezuela keine Formerfordernisse bestehen, empfiehlt es sich dringend, derartige Verträge schriftlich abzufassen und auch Nachträge bzw. Vertragsabänderungen schriftlich zu fixieren und konsularisch beglaubigen zu lassen. Auflösung des Vertretungsvertrages Wegen der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Vertragshändlerrechts finden die einschlägigen Bestimmungen über Vertragsauflösung des Código Civil Anwendung. Arbeits- & Sozialrecht Die arbeitsrechtlichen Regelungen Venezuelas sind ziemlich komplex. So basiert ein Teil auf dem im Jahre 1987 erlassenen Arbeitsgesetz, welches 1991 und 1997 revidiert wurde. Art. 665 deckt eine weite Anzahl von arbeitsrechtlichen Grundlagen ab, wie z.B. Verpflichtungen und Ansprüche der Arbeitgeber und –nehmer während eines Arbeitsverhältnisses und bei dessen Beendigung. Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist z.B. im Gesetz über Sicherheitsleistungen (LOPCYMAT) geregelt. Darüber hinaus existieren Gesetze betreffend Sozialversicherung, Kindertagesheimen, mentale und physische Gesundheit der Arbeitnehmer. Im Mai 2012 trat ein neues Arbeitsgesetz in Kraft, das zahlreiche Besserstellungen für den Arbeitnehmer vorsieht. Im Vergleich dürfen diese kurz zusammengefasst näher dargestellt werden: Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 Neues Arbeitsgesetz in Venezuela – wichtigste Änderungen Inhalt – § Kündigungsschutz § 37 13. Monatsgehalt §131 Urlaubsbonus § 192 Kalkulation der AbfertigungsRücklage § 142 Arbeitszeit § 173 Feiertage § 184 Ernährungsbonus § 105 y § 190 LOTTT und Reform des Ernährungsgesetzes für Arbeiter (ab Mai 2011) Arbeitsrecht von 1997 Arbeiter hatten Kündigungsschutz ab dem 3. Dienstmonat Arbeitsrecht von 2012 Alle Mitarbeiter außer Leitungsbefugte, haben Kündigungsschutz ab dem 1. Arbeitstag, Minimal 15 Tage Minimal 30 Tage, d. h. mindestens ein weiteres Monatsgehalt 15 Lohntage + 1 zusätzlicher Tag pro Dienstjahr bis maximal 30 Lohntage. 7 Lohntage + 1 zusätzlicher Tag pro Dienstjahr bis maximal 30 Lohntage. Nach dem 3. Dienstmonat bekommt der Mitarbeiter eine Abfertigungsrücklage von 5 Lohntagen pro Monat. Die Arbeitszeit darf nicht höher als 6 Tage pro Woche sein. Der Mitarbeiter hat ein Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag pro Arbeitswoche. 1. Januar, Gründonnerstag u. Karfreitag, 1. Mai und 25. Dezember Ernährungsbonus wurde nicht während der Ferien bzw. Urlaubstage bezahlt. Nach dem 1. Arbeitstag bekommt der Mitarbeiter eine Abfertigungsrücklage von 15 Lohntagen pro Vierteljahr (Basis = letzter Lohnbetrag des Mitarbeiters inkl. von Zusatzleistungen). Die Abfertigungsrücklagen können an eine staatliche Stelle, an eine finanzielle Institution, die als Treuhänder agiert oder in der Buchhaltung des Arbeitsgebers verbleiben. Die Mitarbeiter müssen sich für eine dieser 3 Varianten aussprechen. In den ersten zwei Fällen wird die Abfertigungssumme mit einem von der jeweiligen Institution festgelegten Zinssatz verzinst; verbleibt die Abfertigungsrücklage beim Arbeitsgeber, wird der Zinssatz von der venezolanischen Zentralbank festgelegt. Zinsen werden pro Monat kalkuliert. Wenn die Arbeitsbeziehung endet, muss der Arbeitgeber die Abfertigungsrücklage mit Basis von 30 Lohntagen pro Dienstjahr mit dem aktuellen Tagesgehalt, errechnen. Der auszuzahlende Betrag für die angesparte Abfertigungsrücklage ist jeweils der größere Betrag, der sich ergibt, wenn man den jährlich deponierten Abfertigungsbetrag mit der…am Ende der Arbeitsbeziehung vergleicht. Die Arbeitszeit darf nicht länger als 5 Tage pro Woche sein. Der Mitarbeiter hat ein Anrecht auf zwei aufeinanderfolgende, freie Tage pro Dienstwoche. 1. Januar, Faschingsmontag u.-dienstag, Gründonnerstag u. Karfreitag, 1. Mai, 24., 25. und 31. Dezember sowie die staatlichen Feiertage (19. April, 24. Juni, 5. Juli, 24. Juli, 12. Oktober) Alle Mitarbeiter, die weniger als 3 Minimalgehälter verdienen, müssen einen Essenzuschlag bekommen. Die Mitarbeiter bekommen diesen Bonus auch während ihrer Ferien bzw. Urlaubstage. Dieser Betrag kann auch bar ausbezahlt werden. Mindestbetrag = ¼ der Steuereinheit, Maximalbetrag = ½ der Steuereinheit. (Steuereinheit 2013 = VEF 107,00 – gültig per 6. Feb. 2013) Jeder Mitarbeiter bekommt VEF 26,75 pro Tag, d.s., za. VEF 490,00 pro Mitarbeiter pro Monat. Ernährungsbonusaufwand erhöht nicht die Bemessungsbasis der Abfertigungsrücklage! Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 Überstunden § 104 -- Überstunden müssen in der Kalkulation des Gesamtgehaltes ihren Niederschlag finden, d.h., sie erhöhen die Bemessungsbasis für die Abfertigungsrücklage. Weitere wichtige Neuigkeiten Vor- und nachgeburtliche Schonfrist: 6 Wochen vor der Geburt des Kindes und 20 Wochen nach der Geburt; die alte Regelung sah nach der Geburt eines Kindes lediglich 12 Wochen Mutterschutz vor); auch Vätern steht nach der Geburt eines Kindes ein 14tägiger Vaterschaftsurlaub zu! Schwangere und Väter des Kindes genießen 2-jährigen Kündigungsschutz. Müttern wird eine Stillpause von 3 Stunden pro Tag eingeräumt! Aufenthaltserlaubnis Für einen Aufenthalt in Venezuela bis zu 90 Tagen brauchen deutsche Staatsbürger kein Visum; es genügt ein noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass sowie eine Einreisekarte (Tarjeta de Ingreso). Diese werden von den Fluglinien ausgegeben und entsprechend ausgefüllt, bei der Passkontrolle verlangt. Eine Kopie bleibt beim Passinhaber und muss während des Aufenthaltes im Land im Reisepass mitgeführt werden. Die Einreisekarte berechtigt zur einmaligen Einreise und kann nicht verlängert werden. Beantragt man ein Touristenvisum, sind innerhalb von 90 Tagen mehrere Einreisen möglich. Das Visum kann verlängert werden. Touristenvisa erlauben keinerlei geschäftliches Tätigwerden. Für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber in Venezuela mit einer genauen Beschreibung des Aufgabenkreises des zukünftigen Arbeitnehmers bei der ONIDEX vorstellig werden. Arbeitserlaubnis Ausländer, die in Venezuela arbeiten möchten, benötigen ein Arbeitsvisum (Visa de Transeúnte Laboral). Dieses wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils für ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung desselben muss vom venezolanischen Innenministerium beantragt werden. Ausländische Investoren, die gleichzeitig das Unternehmen vor Ort leiten wollen, benötigen ein Visum. Dieses wird in der Regel für zwei Jahre ausgestellt (Visa de Transeúnte Inversionista). Die Antragstellung bzw. Verlängerungen können nur vom Wohnsitz aus erfolgen bzw. beantragt werden. Das Visum berechtigt zur mehrmaligen Einreise, wobei sich der Halter des Visums maximal vier Monate am Stück in Venezuela aufhalten darf. Die oben genannten Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Da sich die Visabestimmungen häufig und unerwartet ändern, ist es unumgänglich, vor einem gewünschten Reiseantritt mit der venezolanischen Botschaft in Deutschland in Kontakt zu treten. Verbindliche Auskünfte diesbezüglich können nur von der Botschaft direkt erteilt werden. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen Arbeitgeber müssen sich und ihre Arbeitnehmer innerhalb von drei Werktagen nach Unternehmensgründung bzw. Aufnahme eines neuen Arbeitnehmers registrieren lassen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die Beträge hängen von der Aktivität des Unternehmens bzw. vom Gefahrengrad der Betätigung des Arbeitnehmers – welcher durch das Gesetz bestimmt wird – ab. Als maximale Berechnungsbasis gelten fünf Mindestmonatsgehälter. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 Bestimmungen für Montagearbeiten Für ausländische Personen muss bei der ONI-DEX (Oficina Nacional de Identificación y Extranjería) ein Einreisevisum beantragt werden. Hierfür muss der hiesige Partner einen Antrag stellen, in welchem er die Notwendigkeit der ausländischen Arbeitskraft dokumentiert und nachweist, in der Form, dass eine solche Kraft im Inland nicht zu beschaffen war. Gemeinsam mit diesem Antrag muss ein Arbeitsvertrag eingereicht werden. Der Antrag für das erwähnte Visum (Visa de Transeúnte Laboral) kann gleichzeitig bei der venezolanischen Botschaft in Berlin gestellt werden. Prozessrecht Anlehnung an italienisches Recht, Anwaltszwang. Schwerpunkt des Verfahrens liegt eher auf dem schriftlichen Teil. Schiedsgerichtsbarkeit Venezuela hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es ist daher möglich, einen in- oder ausländischen Gerichtsstand zu vereinbaren. Seit Jahresbeginn 2006 sind jedoch staatliche Dienststellen sowie Körperschaften der öffentlichen Hand auf dem Wege einer internen, nicht publizierten, Verordnung angewiesen worden, die Schiedsgerichtsbarkeit in Verträgen auszuschließen, um im Gegenzug alleinig die Gerichtsbarkeit der hiesigen Gerichte vorzusehen. Diese Haltung in Bezug auf Schiedsgerichtsbarkeit verstößt gegen das Gebot der bolivarianischen Verfassung aus dem Jahre 1999. Vertragsnehmern ist angeraten, viel Geduld bei den Verhandlungen aufzubringen, um zu versuchen, dass für wesentliche Fragen, beispielsweise bei vorzeitigen Vertragsauflösungen durch den venezolanischen Staat, alleinig eine Instanz im Ausland die Folgen und gegebenenfalls die Entschädigungen in Fremdwährung feststellt. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, Tel: +49(0) 30 – 200 73 63 00, Fax: +49(0) 30 – 200 73 63 69, E-Mail: icc@icc-deutschland.de, Web: www.iccgermany.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft – insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen Delegationsreisen Tipp! Unternehmerreisen Auslandsrepräsentanzen Kooperations- und Markterschließungsprojekte Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept: Exportinitiative des Bundes Einstieg in den Export Veranstaltungen Go International Bayern - Fit for Partnership Delegationsbesuche Finanzierungshilfen 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eines individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl bei der Vorbereitung Ihrer Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in Venezuela steht Ihnen die Deutsch-Venezolanische Handelskammer mit ihrem Service zur Verfügung. Deutsch-Venezolanische Handelskammer Av. San Felipe Edif. Centro Coinasa Piso4 Urb. La Castellana. 1060-A Caracas, Venezuela Tel. +58 212 277 3811 Fax. +58 212 277 3812 E-Mail: ahkvenezuela(at)cavenal.org Web: http://venezuela.ahk.de/ Einreisebestimmungen Reisedokumente Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass: Ja Vorläufiger Reisepass: Ja Personalausweis: Nein Vorläufiger Personalausweis: Nein Kinderreisepass: Ja Die Regierung Venezuelas hat am 13. Mai 2016 den Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Bei politischen Protesten kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Angesichts dieser aktuellen Lageentwicklung und dem fortbestehenden wirtschaftlichen und Versorgungsnotstand im Land wird von nicht dringenden Reisen nach Venezuela abgeraten. (Quelle: Auswärtiges Amt, 18.11.2016) Anmerkungen: Reisedokumente müssen bei der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein. Deutsch-venezolanische Doppelstaater müssen mit einem venezolanischen Pass ein- und ausreisen. Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument. Bei der Ausreise aus Venezuela werden auch von ausländischen Reisenden regelmäßig die Geburtsurkunden der mitreisenden Kinder verlangt. Familien mit Kindern sollten daher (internationale) Geburtsurkunden aller Kinder mit sich führen. Will ein Elternteil allein mit einem oder mehreren Kindern aus Venezuela ausreisen, ist eine beglaubigte Einverständniserklärung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils – in spanischer Sprache – vorzulegen. Lebt der nicht mitreisende Elternteil im Ausland, ist die Beglaubigung der Urkunde durch die zuständige venezolanische Auslandsvertretung erforderlich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 Visum Bei Einreise auf dem Luftweg wird jedem Touristen eine Touristenkarte im Flugzeug ausgehändigt, die zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen berechtigt. Falls Ihnen bei der Einreise auch ein Doppel der Touristenkarte ausgehändigt wurde, sollten Sie dieses gut aufbewahren – für den eher seltenen Fall, dass Sie bei der Ausreise oder bei anderen Kontrollen danach gefragt werden. In Venezuela müssen sich auch Ausländer jederzeit ausweisen und ihren legalen Aufenthaltsstatus nachweisen können. Im Fall eines illegalen Aufenthalts droht die Abschiebung nach z.T. längerer Abschiebehaft. Die visumfreie Einreise gilt grundsätzlich auch auf anderen Einreisewegen, vorausgesetzt, dass Sie nicht mit einem privaten Transportmittel einreisen und bei der Einreisekontrolle die Touristenkarte erhalten. Dies dürfte bei Einreise auf dem Land/Seeweg besonders schwierig sein. Visumpflicht für die Einreise nach Venezuela besteht nur noch für Anreisen mit einem Segelschiff, Einreisekategorie „Embarcaciones Deportivas“. Ausreisesteuer Bei der Ausreise per Flugzeug ist die Ausreisesteuer bereits im Flugticketpreis enthalten. Es kommt aber vor, dass im Zuge von Preiserhöhungen zwischen Ticketkauf und Reisedatum beim Abflug Nachzahlungen geleistet werden müssen. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes. Quelle: Auswärtiges Amt, Stand 18.11.2016 Touristenvisum Bei der zuständigen venezolanischen Botschaft erhältlich. Bei mehrmaliger Einreise pro Jahr mit Touristenstatus kann es bei der Einreise zu Problemen kommen, da die Einreisebehörde in diesen Fällen den Geschäftscharakter des Besuches vermutet. NUR BEDINGT RATSAM ist eine Einreise mit einem "Visa de Transeunte de Negocios" (= Geschäftsreisevisum). Obwohl offiziell die Notwendigkeit der Vorlage einer Steuererklärung bei der Ausreise abgeschafft wurde, kommt es bisweilen zu Schwierigkeiten mit den Zollorganen, die trotzdem einen Steuereinzahlungsbeleg verlangen. Zu beachten ist allerdings, dass Verträge, die anlässlich des Aufenthaltes mit einem Touristenvisum unterschrieben werden, theoretisch angefochten werden können. Dos & Don’ts Sicherheit ist in Venezuela ein großes Thema; Caracas zählt zu den unsichersten Städten der Welt und extreme Vorsicht wird dringend angeraten. Es wird von Geschäftsleuten erwartet, dass sie konventionell gut gekleidet sind. Es wird dringend davon abgeraten, Taxis auf der Straße anzuhalten. Taxis sollten per Telefon bestellt werden oder Hoteltaxis benutzt werden, wodurch ein höherer Sicherheitsfaktor gewährleistet ist. Zur eigenen Sicherheit ist es immer ratsam, einen Satz Kopien von Dokumenten (Pass, Kreditkarten, etc.) dabei zu haben und diese separat von den Originalen aufzubewahren. Nach Ankunft ist es ratsam, sich nach den „unsicheren Gegenden“ zu erkundigen, um nicht versehentlich in unangenehme Situationen zu geraten. Es ist empfehlenswert, der interessierten Firma ein kleines Werbegeschenk zu machen. Dafür sind die Leute dankbar und es wird sehr geschätzt. Kleine Geschenke verstoßen auch nicht gegen die Compliance-Regeln! Fahrten bei Dunkelheit sollten aus Sicherheitsgründen vermieden werden. Besonders auf der Autobahn zwischen dem Flughafen und Caracas ist es während der Dunkelheit mehr- Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 36 fach zu Überfällen gekommen. Reisenden wird deshalb generell davon abgeraten, nachts diese Strecke zu nutzen.. Bei Ausflügen ohne einheimische Reiseleiter sollten Reisende sich genauestens erkundigen, welche Orte unbedingt zu meiden sind (z.B. Armenviertel, die sogenannten „barrios“). Bei der Ankunft auf dem Flughafen Caracas kam es in der Vergangenheit zu Überfällen unter Beteiligung von Uniformträgern und Taxifahrern. Reisende sollten in der Ankunftshalle des Flughafens deshalb insbesondere nicht auf Transportangebote von vorgeblichen Taxifahrern oder autorisiert wirkenden Personen eingehen, sondern ausschließlich die offiziellen Flughafen-Taxis benutzen, die unmittelbar vor der Ankunftshalle warten. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem bewaffneten Überfall kommen, wird empfohlen, auf keinen Fall Widerstand zu leisten. Geld sollte nur an den dafür ausgewiesenen Schaltern getauscht werden. Wertvolle Gegenstände oder größere Geldbeträge sollten nicht mitgeführt werden; dies gilt auch bei der Abreise für die Fahrt zum und den Aufenthalt am Flughafen. Beim Einsatz von Kreditkarten/Bankkarten ist erhöhte Vorsicht angebracht, da es immer wieder Fälle von betrügerischen Abbuchungen gibt. Geschäftszeiten 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Banken: 8:30 - 15:30 Uhr (Montag bis Freitag) Detailgeschäfte und Supermärkte abends bis 19:00 bzw. 21:00 Uhr; Supermärkte und Einkaufszentren samstags ganztägig und an Sonntagen teilweise geöffnet. Feiertage (einschließlich regionale Feiertage) 1. Januar, Rosenmontag, Faschingsdienstag, Gründonnerstag, Karfreitag, 19. April, 1. Mai, 24. Juni, 5. Juli, 24. Juli, 12. Oktober, 24., 25.+31. Dezember Notrufe Für Notfälle wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft in Caracas. Kontaktdaten finden Sie im Kapitel „Wichtige Adressen“. Maße und Gewichte Metrisches System, es werden auch andere Maßeinheiten toleriert, sofern die Äquivalenz im metrischen System angegeben ist. Strom Haushalt: 110 V/120 V Wechselstrom, 60 Hz, meist amerikanische Flachstecker Industrie: gebräuchlichste Spannung: 120 V/208 V 3-phasig; bzw. 440 V, 60 Hz Trinkgeld Hotels und Restaurants: ca. 5 %, zusätzlich zu den üblicherweise in der Rechnung inkludierten 10 %. Post- und Telefongebühren Telefon: Lokale Telefonate können über die verschiedenen Festnetzanbieter zu unterschiedlichen, relativ günstigen Tarifen, geführt werden. Für Überseetelefonate sind die hierzu vorhandenen Telefonwertkarten empfehlenswert, zurzeit bietet "Multiphone" die günstigsten Tarife. Die Karten sind ab einem Wert von VEF 20 erhältlich. Mobiltelefon: Derzeit haben A1, Telering und T-Mobile einen Roaming-Vertrag mit Digitel. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 37 Postlaufzeit von und nach Deutschland: Kann bis zu vier Wochen dauern, auch der Verlust der Sendung ist möglich, daher empfiehlt sich DHL- bzw. Fedex-Versand. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag ca. USD 130 bis 180 (ohne Hotel), Hotel ca. USD 250 bis USD 420 Zeitverschiebung MEZ minus 5,5 Stunden (12 Uhr MEZ = 6.30 Uhr morgens) MESZ minus 6,5 Stunden (12 Uhr MESZ = 5.30 Uhr morgens) Achtung: auf Grund der Energiekrise wurde per 1. Mai 2016 die Uhrzeit in Venezuela um ½ Stunde vorverlegt Lokale Verkehrsmittel Taxi für Stadtverkehr (Preis vor Fahrtantritt aushandeln); Flughafentransfer per Taxi (derzeit ca. VEF 1.250 bis 1.700 ). Der Flughafen befindet sich ca. 30 km von Caracas entfernt. Es wird dringend geraten, nur die offiziellen Taxis (schwarze Ford Explorer mit Logo an den Seiten) am Ausgang des Flughafengebäudes zu benutzen. Die Fahrt vom Flughafen in die Stadt dauert je nach Verkehrsaufkommen eine halbe bis zu eineinhalb Stunden. Kfz-Bestimmungen Prinzipiell genügt der deutsche Führerschein, jedoch wird die Mitnahme des internationalen Führerscheines empfohlen (erhältlich beim ÖAMTC). Mietwagen sind nur mit internationaler Kreditkarte erhältlich, das Preisniveau für Mietwagen ist ziemlich hoch. Mietwagenbüros sind auch in Großhotels vorhanden. Devisenvorschriften Wegen der anhaltenden Devisenbewirtschaftung können Devisen nur bei den hierfür autorisierten Banken oder Wechselstuben umgetauscht werden. Es empfiehlt sich die Mitnahme von US Dollar in bar sowie Kredit- und Bankomatkarten. Zu beachten ist die bestehende Devisen-EinfuhrBeschränkung von USD 10.000 bzw. Ausfuhr-Beschränkung von USD 5.000. Darüber hinausgehende Beträge müssen deklariert werden. Vermeiden Sie die Dienste von Schwarzwechslern am Flughafen; darunter sind auch zahlreiche verdeckte Regierungsbeamte; in den Wechselstuben kann zum offiziellen Simadi/DICOM-Kurses umgetauscht werden. Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion) Gepäck: Neben persönlichen Effekten können je ein gebrauchter Laptop, Foto- oder Filmapparate bzw. Videokamera zollfrei eingeführt werden. Die Einfuhr von Blumen, Pflanzen, Früchten, Fleischprodukten und Gemüse ist verboten. Muster: Wenn Musterkollektionen als Handgepäck mitgeführt werden, ist der Zoll meist großzügig. Gegebenenfalls Zollvermerk mit Depothinterlegung (Beleg in Spanisch mitführen). Zollvermerk vor Reiseantritt über internationale Spedition beantragen. Erledigung dauert bis zu fünf Wochen. Impfungen Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben, außer bei der Einreise über ein Infektionsgebiet mit Gelbfieber, Ebola oder Vogelgrippe! Abgesehen von einem Basisschutzprogramm für Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 38 alle Reisenden (Diphtherie/Tetanus/Polio, Hepatitis A und B, Typhus), für Individualtouristen und bei längeren Aufenthalten empfiehlt sich jedoch eine vorbeugende Impfung gegen Cholera und Tollwut. Malariaprophylaxe für die ländlichen Gebiete, den Süden und das Orinocogebiet wird angeraten. Ferner ist festzuhalten, dass in Venezuela die durch Stechmücken übertragenen Krankheiten wie Dengue und Chikingue immer häufiger auftreten und auch in den Städten mittlerweile Gefahr droht, von infizierten Mücken gestochen zu werden! Mückenspray, Moskitonetze und langärmelige Kleidung bieten einen gewissen Schutz! Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei Ihrem Arzt! Sonstiges Wissenswertes Caracas zählt zu den unsichersten Städten der Welt; es ist daher empfehlenswert, in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.30 Uhr früh im Hotel zu verweilen, da in dieser Zeitspanne 80 % aller begangenen Delikte passieren. Bei einem Überfall ist keine Gegenwehr angebracht, da Täter oft alkoholisiert bzw. unter Drogeneinfluss sind und ohne Skrupel von der Schusswaffe Gebrauch machen. Wird man Opfer einer Entführung, muss man abwägen, ob dies eine sogenannte „Express-Entführung“ ist, wobei dem Opfer innerhalb kurzer Zeit so viel Geld wie möglich abgeknöpft werden soll – (wiederholter Einsatz von Bankomat- und Kreditkarten meist vor und nach Mitternacht) oder ob man gezielt Opfer einer Entführung geworden ist, wo die Entführer meist den eigenen, persönlichen Hintergrund kennen und die Lösegeldzahlungen erheblich höher sein können; da nur jeder 10. Entführungsfall angezeigt wird, ist die Dunkelziffer natürlich sehr hoch. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE Zu Venezuela sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. WICHTIGE ADRESSEN Deutsch-Venezolanische Handelskammer Av. San Felipe Edif. Centro Coinasa Piso4 Urb. La Castellana. 1060-A Caracas, Venezuela Tel. +58 212 277 3811 Fax. +58 212 277 3812 E-Mail: ahkvenezuela(at)cavenal.org Web: http://venezuela.ahk.de/ Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Torre La Castellana, piso 10 Av. Eugenio Mendoza (Principal de la Castellana y Av. José Principal Lamas) La Castellana Caracas 1010 A, Venezuela Tel.: +58 212 219 25 00 Fax: +58 212 261 06 41 E-Mail: info@caracas.diplo.de Web: www.caracas.diplo.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 39 Venezolanische Botschaft Schillerstraße 9-10 10785 Berlin, Deutschland Tel.: +49 (030) 83 22 40 0 Fax: +49 (030) 83 22 40 20 E-Mail: embavenez.berlin@botschaft-venezuela.de Web: http://www.botschaft-venezuela.de/ Österreichische Botschaft Avenida Orinoco (entre Mucuchíes y Perijá), Las Mercedes Torre D & D - Piso PT – Oficina PT-N, 1060 Caracas Tel.: +58 212 999 12 11 Fax: +58 212 993 27 53 +58 212 993 22 75 E-Mail: caracas-ob@bmeia.gv.at Web: www.aussenministerium.at/botschaft/caracas.html Schweizerischer Botschaft Centro Letonia, Torre Ing-Bank, piso 15 Av. Eugenio Mendoza y San Felipe, La Castellana Caracas 1060, Venezuela Tel.: +58 212 267 95 85 Fax: +58 212 267 77 45 E-Mail: car.vertretung@eda.admin.ch Web: www.eda.admin.ch/caracas Banken Banesco Edif. Ciudad Banesco Av. Principal de Colinas de Bello Monte entre calle Lincoln y Sorbona, Caracas Tel.: +58 212 501 11 11 E-mail. atclient@banesco.com Web : www.banesco.com Banco de Venezuela Torre Banco de Venezuela Av. Universidad, Esq. de Sociedad, Caracas Tel.: +58 212 501 25 56 +58 212 501 25 21 Web: www.bancodevenezuela.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 40 Banco Mercantil Edif. Mercantil Av. Andres Bello N°1, San Bernardino, Caracas Tel.: +58 212 503 11 11 Web: www.mercantilbanco.com BBVA Banco Provincial Centro Financiero Provincial Av. Este “O”, San Bernardino, Caracas Tel.: +58 212 504 45 11 +58 212 574 85 22 Web: www.provincial.com Lokale Reisebüros Viajes Humboldt Global Travel Lufthansa City Center Avda. La Estancia, Edf. Torre Las Mercedes, Piso 2 Ofc. 205 68030 Caracas Venezuela Mr. Mauro Isonni Tel: +58 212 / 9910110 Fax: +58 212 / 9937325 E-Mail: Caracas1@lcc-mail.com Web: www.lcc-humboldt.com Pegaso Edf. Rex, 1a Avda. Los Palos Grandes Entre 1ª y 2ª Transversal Caracas, Venezuela Tel.: +58 212 284 13 11 +58 212 284 15 66 Fax: +58 212 285 79 53 E-Mail: dorispegaso@gmail.com Fluglinien Flugverbindungen: Mit Europa, Nord- und Südamerika sowie Karibik, Departure Tax (wird von den Fluggesellschaften nun direkt dem Flugticketpreis zugeschlagen und direkt an die venezolanischen Steuerbehörden abgeführt); Lufthansa Tel.: +49 69 86 799 799 Web: www.lufthansa.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 41 Iberia Tel.: Web: 069 50073874 www.iberia.com Dolmetschdienste Luilla Evelyn Molina Los Palos Grandes Tel.: +58 212 280 27 02 Fax: +58 212 286 59 91 E-Mail: luillamolina@sptraductores.com mevoytraducciones@yahoo.com Flor María Cramer de Bolle La Urbina Tel.: +58 212 241 93 55 Mobil: +58 412 239 74 70 E-Mail: bollecramer@cantv.net Hotels In Caracas (Luxusklasse): Tamanaco Intercontinental, Marriott, Caracas ALBA, Radisson Eurobuilding, Gran Melia Caracas; 4*-Hotels: Paseo Las Mercedes, Best Western (CCCT), Embassy Suites Hotel; ferner 3*-Hotels: Continental Altamira, Hotel Avila, Cumberland Hotels in anderen großen Städten des Landes (Luxusklasse): Valencia: Intercontinental; Maracaibo: Hotel del Lago Intercontinental, Hotel Maruma; Mérida: Belensate, La Pedregosa, Park Hotel; Barquisimeto: Hotel Hilton, Principe; Puerto La Cruz: Mare Mares, Punta Palma, Hesperia Pto. La Cruz; Puerto Ordaz: Intercontinental Guayana Tamanco Intercontinental Caracas Av. Principal de las Mercedes Caracas, 1060 Tel.: +58 212 909 71 11 Web: http://www.intercontinental.com JW Marriott Hotel Caracas Av. Venezuela con Calle Mohedano, El Rosal Caracas, 1060 Tel.: +58 212 957 22 22 Web: http://www.marriott.com Renaissance Caracas La Castellana Hotel Av. Eugenio Mendoza con Calle Urdaneta, La Castellana Caracas, 1060 Tel.: +58 212 908 42 22 Fax: +58 212 908 32 22 Web: http://www.marriott.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 42 Eurobuilding Hotel & Suites Caracas Calle La Guairita, Hotel Eurobuilding Mezzanina, Chuao Caracas Tel.: +58 212 902 11 11 Fax: +58 212 902 21 89 Web: http://www.eurobuilding.com.ve Ärzte Zahnarzt Dr. Edward de Veer CCCT 1 Etapa, Piso 1, Oficina 126-A Chuao, Caracas Tel.: +58 212 959 2206, 959 0871 Tel.: + 58 414 333 8337/Mobil (in Notfällen) Multicentro Empresarial del Este prakt. Arzt, Notfallsmedizin Dr. Gisela Kolbe Torre Miranda,Nucleo B-Piso 9, oficina 91B Chacao, Caracas Tel.: +58 212 266 32 56 +58 212 261 05 39 Mobil : +58 414 307 51 67/Mobil +58 412 266 32 56/Mobil +58 416 824 29 05 (in Notfällen) Privatkliniken Clínica El Avila Av. San Juan Bosco con 6ta. Transversal Altamira, Caracas Tel.: +58 212 276 11 11/ 1052 Fax: +58 212 276 10 35 E-Mail: mailto:comprasclinicaelavila@hotmail.com Web: http://www.clinicaelavila.com Instituto de Clinícas y Urología Tamanaco Calle Chivacoa San Román, Caracas Tel.: +58 212 999 01 11 E-Mail: info@urologico.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 43 LINKS Thema Offizielle Regierungsseite Zentralbank Venezuelas Statistisches Zentralamt Tageszeitung El Universal Tageszeitung El Nacional Suchmaschine Venezuela Gelbe Seiten Investitionsmöglichkeiten, rechtliche Regelungen (auch englisch) Devisenkommission/Cencoex (Centro Nacional de Comercio Exterior Link www.presidencia.gob.ve www.bcv.org.ve www.ine.gov.ve www.eluniversal.com www.el-nacional.com www.google.com.ve www.infoguia.net www.conapri.org www.cencoex.gob.ve Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA