exportbericht - Außenwirtschaftsportal Bayern
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EXPORTBERICHT Nigeria Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: Februar 2016 Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Ostafrika, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: aussenwirtschaft.kommunikation-inland@wko.at http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: portal@auwi-bayern.de Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................................................................................... 4 Wirtschaft im Überblick .......................................................................................................... 5 AUSSENHANDEL.................................................................................................................. 7 GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .................................................. 7 Normen .................................................................................................................................. 8 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ....................................................................... 9 Bank- und Finanzwesen....................................................................................................... 10 Verkehr, Transport, Logistik ................................................................................................. 10 STEUERN UND ZOLL ......................................................................................................... 11 Steuern und Abgaben .......................................................................................................... 11 Zoll und Außenhandelsregime ............................................................................................. 13 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................................... 20 Firmengründung .................................................................................................................. 22 Patent-, Marken- & Musterrecht ........................................................................................... 23 Lizenzvergabe ..................................................................................................................... 24 Eigentum und Forderungen ................................................................................................. 26 Vertretungsvergabe ............................................................................................................. 27 Arbeits- & Sozialrecht .......................................................................................................... 28 Schiedsgerichtsbarkeit ......................................................................................................... 30 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................... 32 Dos & Don’ts ........................................................................................................................ 32 Wichtige Adressen ............................................................................................................... 36 LINKS .................................................................................................................................. 42 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key facts Staatsform Republik; Bundesstaat, bestehend aus 36 Teilstaaten und dem Federal Capital Territory Abuja (FCT). Fläche 924.000 km² Bevölkerung 180 Millionen Städte Hauptstadt seit 1992 Abuja (ca. 2+ Mio. EW). Wirtschaftsmetropole Lagos (ca. 22 Mio. EW). Zentren der Erdölförderung: Port Harcourt, Warri, Yenagoa, Eket u.a.. Handelsstädte im Norden: Kano und Kaduna. Handelsstädte im Süden: Ibadan, Onitsha, , Aba u.a. Klima Tropisch, im Süden feucht/heiß und im Norden trocken/heiß; Regenzeit im Süden April bis November; Harmattan (trockener Wüstenwind) Dezember bis Februar. Klimatisch unangenehmste Periode in Lagos: ca. Mitte Februar bis Mitte April. Durchschnittstemperatur: 30 C°. Währung Nigerianische Naira (NGN) 1 EUR = 220,044 NGN (Stand: 09.02.2016) Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner. Historischer Überblick Wussten Sie, …. Nigeria war nach seiner Unabhängigkeit im Jahr 1960 von einer Reihe von Militärputschen gezeichnet. Nach dem Tod General Sani Abachas, der dass Nigeria mit fast das Land von 1993 bis 1998 diktatorisch regiert hatte, übernahm General 170 Mio. Einwohnern Abdusalami Abubakar dessen Position und ermöglichte allgemeine freie der größte Verbrauchermarkt in Afrika Wahlen. Im Februar 1999 wurde der unter General Abacha drei Jahre lang ist? inhaftierte Ex-Präsident Olusegun Obasanjo, selbst ein ehemaliger General, als Kandidat der Peoples Democratic Party (PDP) mit großer Mehrheit zum Präsidenten gewählt. Die Übernahme der Regierung durch General Obasanjo im Mai 1999 beendete 15 Jahre Militärherrschaft. 2003 wurde Obasanjo für weitere vier Jahre wiedergewählt. 2007 fand der erste demokratische Regierungswechsel in der Geschichte Nigerias statt. Der Kandidat der Regierungspartei PDP Umaru Yar’Adua gewann überlegen. Die Amtszeit vom Präsident Yar’Adua wurde jedoch durch seinen schlechten Gesundheitszustand überschattet. Er verstarb im Mai 2010 und Vizepräsident Goodluck Jonathan übernahm interimistisch das Präsidentenamt. Jonathan stellte sich auch zur Wahl und wurde im Frühjahr 2011 zum Präsidenten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen am 28. März 2015 fand der erste demokratische Machtwechsel von der seit 16 Jahren regierenden PDP an die junge Oppositionspartei APC (All Progressive Congress) statt. Präsident Goodluck Jonathan unterlag dem APC-Kandidaten General Muhammadu Buhari, welcher bereits 1983-1985 das Land nach einem Militärputsch geführt hat. Präsident Buhari hat es sich zum Ziel gesetzt den islamistischen Terrorismus in Nordostnigeria Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 (Boko Haram) sowie die Korruption zu bekämpfen und das Land weg von der Erdölabhängigkeit hin zu einer Diversifizierung der Wirtschaft zu führen. Bevölkerung Rund 180 Mio., davon ca. 40% in Städten. Hauptgruppen im Norden Hausa und Fulani, im (Süd)Osten Igbos, sowie im Süd- bzw. Mittelwesten Yorubas. Daneben lebt im ganzen Land eine große Anzahl von Minderheiten. Insgesamt rund 250 Stämme. Wachstum der Bevölkerung geschätzte +2,45% pro Jahr. Landes- und Geschäftssprachen Englisch ist die Landes- und Geschäftssprache in Nigeria. Daneben gibt es noch rund 250 Stammessprachen, die wichtigsten sind Hausa, Igbo und Yoruba. Politisches System Nigeria ist eine präsidiale Bundesrepublik bestehend aus 36 Bundesstaaten und dem Federal Capital Territory Abuja (FCT). Der Präsident, der sowohl Staats- als auch Regierungschef ist, wird wie die aus zwei Kammern bestehende Nationalversammlung (Senat mit 109 Mitgliedern und Repräsentantenhaus mit 360 Mitgliedern) alle vier Jahre gewählt. Jeder der 36 Bundesstaaten hat einen direkt gewählten, sehr einflussreichen Gouverneur. Abkommen mit Deutschland Investitionsschutzabkommen (2000) Abkommen über die Finanzielle Zusammenarbeit Abkommen über die Technische Zusammenarbeit Mitgliedschaft in internationalen Organisationen UNO, FAO, IAEA, WHO, IWF, Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank (ADB), Commonwealth, African Union (AU), OPEC, WTO, Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, International Air Transport Association (IATA) u.a. WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK Kurze Charakteristik Der größte Wirtschaftszweig Nigerias ist mittlerweile der Dienstleistungssektor gefolgt von Landwirtschaft, die hauptsächlich aus Subsistenzwirtschaft besteht, jedoch über 60% Bevölkerung beschäftigt. Das größte Wachstum wird mittlerweile ebenfalls Dienstleistungssektor generiert, allen voran in der boomenden Telekomindustrie und Bauwirtschaft. der der im der Einkommensseitig ist Nigeria noch immer zur Gänze vom Erdölexport abhängig. Der Erdöl- und Erdgassektor ist mit einer Produktionskapazität von derzeit rund 2 Mio. Barrel pro Tag und ca. 22 Millionen Tonnen Flüssiggas bei stagnierendem Wachstum für über 90% der Exporte (=Deviseneinnahmen) sowie ca. 80% des Staatseinnahmen verantwortlich. Langfristig hat Nigeria das Potenzial sich zu einem Zentrum der globalen Industrieproduktion zu entwickeln. Die im regionalen Vergleich sehr ausgeprägte Industrielandschaft kämpft jedoch noch mit der unzureichenden Stromversorgung, den schlechten Transportwegen und anderen infrastrukturellen Hemmnissen und trägt derzeit nur rund 7% zum BIP bei. Wirtschaftslage und Perspektiven Mit der Anpassung des Basisjahres für die Bemessung des nigerianischen BIP im Jahr 2014 vergrößerte sich dieses schlagartig um rund 90% auf USD 516 Mrd. und machte Nigeria über Nacht, zumindest statistisch, zur größten Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents vor Südafrika. Unabhängig davon ist Nigeria seit gut 10 Jahren einer der am schnellsten wachsenden Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 Märkte weltweit mit jährlichen Wachstumsraten von durchschnittlich 7%. In der Praxis tragen BIPVolumen, Erdölleinnahmen und hohes Wirtschaftswachstum aber nur geringfügig zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung bei. Neben einer sehr wohlhabenden Oberschicht und einer sich in den großen Städten herausbildenden Mittelschicht leben über 50% der Bevölkerung von weniger als einem USD pro Tag. Wirtschaftsdaten Makroökonomische Daten 2014 2015 2016 BIP pro Kopf USD 3.300* 2.758,4* 2.640,5* Bruttoinlandsprodukt Wachstumsrate BIP, real Inflationsrate Mrd. USD % % 574,0 6,3 8,1 493,0* 4,0 9,1 484,9* 4,3 9,7 Quelle: Germany Trade & Invest , *)=Schätzungen, Stand: November 2015 Bedeutende Wirtschaftssektoren Als Haupteinnahmequelle dominiert mit 80% der Staatseinnahmen der Export von Erdöl die nigerianische Wirtschaft, der auch 90% der Exporteinnahmen darstellt. Zum BIP trägt der Erdölsektor allerdings nur rund 14% bei und liegt damit weit hinter dem Dienstleistungssektor (52%) und der Landwirtschaft (22%) zurück. Die hohen Kosten der Erdölförderung in Nigeria und der unzureichende Rechtsrahmen für Investitionen haben internationale Erdölkonzerne in jüngster Vergangenheit dazu bewogen, ihre Investitionen zu reduzieren und einzelne Ölblocks zu verkaufen. Aufgrund von Öldiebstahl und anderen Sicherheitsrisiken, die - trotz der Befriedung des Niger Deltas 2009 – in den letzten Jahren wieder zunehmen, konzentriert sich die Ölförderung vermehrt auf Offshore-Felder. Abzuwarten bleibt auch, wie sich die geplante „Petroleum Industrie Bill“ (PIB), welche den Erdölsektor neu strukturieren soll, auf die Erdölproduktion auswirken wird. Diese befindet sich seit rund 7 Jahren in Ausarbeitung. Ihre Verabschiedung scheitert regelmäßig an den starken, gegensätzlichen politischen Interessen der involvierten Akteure. Der Verfall des Ölpreises 2014 hat zu einer Verlangsamung des Wirtschaftswachstums auf +6,3% geführt und dürfte sich laut Prognosen weiter abschwächen. Das solide Wirtschaftswachstum Nigerias der letzten zehn Jahre stammt hauptsächlich aus dem Nicht-Erdölsektor. Am schnellsten wachsen die Telekomindustrie, der Handel, Landwirtschaft, Bauwirtschaft, Hotellerie und Gastronomie, sowie der Finanzsektor. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor in der Landwirtschaft beschäftigt. Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Die Investitionen des nigerianischen Staates in seine Infrastruktur sind leider trotz hoher Einnahmen aus dem Rohölexport völlig unzureichend. Es wird zunehmend auf private Beteiligungen im Rahmen von Public Private Partnerships (PPPs) gesetzt. Diese finden allerdings nur zögerlichen Anklang bei den privaten Investoren. Einzelne Erfolgsbeispiele gibt es allerdings z.B. in Lagos (Lekki Toll Road, Lekki Toll Bridge). Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) Es besteht großer Mangel an qualifizierten Fachkräften und Führungspersonal. Selbst Universitätsabsolventen bedürfen einer gründlichen Einschulung und der Leitung durch ausländische Führungskräfte. Qualifizierte, im Ausland ausgebildete Nigerianer erwarten meist ein annähernd europäisches Gehalt. Es gibt keine Angaben zur offiziellen Arbeitslosigkeit in Nigeria. Die Schätzungen reichen von 20% bis 50%. Besonders problematisch ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit (geschätzte 60%). Wenige Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 Nigerianer sind aber vollkommen arbeitslos, vielmehr ist ein großer Teil der Bevölkerung im informellen Wirtschaftssektor tätig (z.B. Straßenverkauf). Arbeitskosten und Lohnniveau Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt liegt derzeit bei NGN 18.000 pro Monat (ca. EUR 86). In der Praxis ist dies jedoch zu gering, um davon leben zu können. Gehaltsniveaus in Nigeria variieren stark, je nach Tätigkeit und Qualifikation des Arbeitnehmers. Als Anhaltspunkt können folgende Angaben dienen: Lokale Manager ab EUR 600 / Monat Buchhalter ab EUR 500 / Monat Ingenieur ab EUR 400 / Monat Sekretär ab EUR 200 / Monat Um abschätzen zu können, welches Gehalt für eine Tätigkeit angemessen ist, sollte am besten im Vorfeld ein Vergleich mit Firmen in derselben Industrie/Branche vorgenommen werden. Ausländische „Expats“ verdienen ein Vielfaches dieser Beträge. AUSSENHANDEL Alle Informationen über den nigerianischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: Nigeria. GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wussten Sie, …. Wirtschaftspolitik Nigeria verfolgt eine Wirtschaftspolitik, die zu einem gewissen Ausmaß auf dem Schutz der eigenen Industrie durch gezielte Importverbote und Importrestriktionen basiert. Da allerdings viele Waren in Nigeria nicht erzeugt werden, ist das Land auf deren Import angewiesen. Die Importe werden primär durch die Erdöleinnahmen finanziert, welche den Großteil der Exporte und der Staatseinnahmen ausmachen. Die Regierung ist bestrebt die Wirtschaft zu diversifizieren und die Wertschöpfung in Nigeria zu erhöhen. dass die Auswahl des richtigen Geschäftspartners in Nigeria der mit Abstand wichtigste Erfolgsfaktor für Ihr Geschäft ist? Überprüfen Sie daher Ihre Partner vorab. Empfohlene Vertriebswege Es besteht nur eine beschränkte Anzahl von spezialisierten Vertretungs- bzw. Importfirmen. Nigerianer bevorzugen den Universalhandel. Nur wenige der in Nigeria ansässigen internationalen Handelsfirmen sind wirklich in der Lage, den gesamten nigerianischen Markt abzudecken. Vertretungsvergaben, welche nicht nur den nigerianischen Markt, sondern auch weitere Länder umfassen, sind selten zielführend und sollten daher vermieden werden. Ebenso ist die Bearbeitung des nigerianischen Marktes durch einen in einem anderen Land ansässigen Vertreter (z.B. Ghana, Südafrika) meist nur wenig erfolgreich. Werbung Für Werbung bieten sich sowohl die gut entwickelten Presse- und Druckmedien als auch Radio und Fernsehen an. Während die Zeitungswerbung vor allem im Süden des Landes von Bedeutung ist, kommt im Norden der Radiowerbung mehr Gewicht zu. Mit Fernsehwerbung erreicht man eine weitaus kleinere (wohlhabendere) Zielgruppe. In großen Städten hat auch die Plakatwerbung einen gewissen Stellenwert. In Lagos und Abuja kommen vermehrt große LED-Displays für Werbezwecke zum Einsatz. Fachmedien sind nur wenig verbreitet und beschränken sich auf wenige Branchen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 E-Business Aufgrund des ausufernden Internet-Betrugs wird in Nigeria derzeit noch wenig über das Internet gehandelt. Man ist sehr vorsichtig und es werden nur ungern Kreditkarten- oder persönliche Daten im Internet preisgegeben. Seit kurzem gibt es jedoch Unternehmen, die Online Shopping anbieten. Hier wird online bestellt und die Ware anschließend meist von einem Kurierdienst ausgeliefert, der bei Übergabe die Bezahlung (Bargeld) entgegennimmt. Für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen werden neben Bargeld auch Wertkartensysteme (prepaid cards) eingesetzt. Es gibt auch lokale Unternehmen, die Online-Geldbörsen anbieten, mit denen per Handy oder Internet Geld verschickt bzw. Rechnungen bezahlt werden können. Wichtigste Zeitungen Die wichtigsten Tageszeitungen sind „The Guardian", „This Day”, „Vanguard“ und „The Punch“ mit Auflagen zwischen 100.000 und 400.000 Stück, sowie „Daily Trust“, welcher vor allem im Norden gelesen wird. Die Wirtschaftstageszeitung „Business Day“ verfügt zwar über eine deutlich geringere Auflage, wird jedoch vor allem von den Top Managern des Landes gelesen. Die am weitesten verbreiteten Wochenmagazine sind „Tell” und „News Watch”. Großer Beliebtheit erfreuen sich auch Gesellschaftsmagazine wie „Ovation International“, das „National Encomium Magazine“, „Genevieve“ und „City People Magazine“. Daneben ist auch noch das panafrikanische Monatsmagazin „African Review of Business and Technology” erwähnenswert, welches in London verlegt wird. Wichtigste Messen Offiziell finden in Nigeria fünf internationale Universalmessen statt: in Lagos (November), in Abuja (Februar), in Kaduna (Februar) in Enugu (März) und in Kano (Ende November). Diese verlieren jedoch aufgrund ihrer eher jahrmarktähnliche Züge zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig beginnt sich ein gewisses Fachmessewesen zu entwickeln. Es finden mittlerweile in Lagos kleinere, internationale Messen in den Bereichen Gesundheit und Medizintechnik, Sicherheit, Verpackung, Logistik, Bauwesen etc. statt, meist im angesehenen Eko Hotel oder im Federal Palace Hotel, welche bislang über die einzigen hierfür geeigneten Räumlichkeiten verfügen. Im Frühjahr 2014 wurde in Lagos ein weiteres Konferenz- und Messezentrum (Landmark Building) eröffnet. Oft sind diese Messen aber von chinesischen, türkischen oder indischen Messeveranstaltern gesponsert, was sich im Ausstellerprofil wiederspiegelt. In Abuja gibt es regelmäßige Messen zu Themen wie Infrastruktur, Energie, Öl und Gas etc., die vor allem politisch dominiert sind und primär der Kontaktpflege mit den in Abuja ansässigen Behörden dienen. Normen Es gelten in erster Linie der British Standard und der sich vor allem an den Normen der Internationalen Standardorganisation (ISO) orientierende nigerianische Standard (NIS), des Weiteren, bei Fehlen eines solchen, häufig auch andere ausländische bzw. internationale Normen (z.B. DIN). Zuständig für Normierung ist die Standards Organisation of Nigeria (SON). Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges, d.h. welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterm® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen Im Nigeriageschäft ist es unabdingbar und absolut üblich, nur gegen 100%ige Vorauszahlung oder gegen ein von einer erstklassigen europäischen oder nordamerikanischen Bank bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv zu liefern. Im Fall von Scheckzahlungen sollte vor Lieferung von Waren bzw. vor Erbringung von Leistungen die endgültige und unwiderrufliche (unbedingt mit Bank abklären!) Gutschrift auf dem eigenen Bankkonto abgewartet werden. Dies gilt auch für Musterlieferungen. Dokumenteninkasso (cash against documents) ist in Nigeria nicht möglich. WARNUNG! Nigeria ist der Ausgangspunkt für Betrugsversuche aller Art. Es treten immer wieder neue Phantomfirmen mit neuen betrügerischen Vorschlägen an ausländische Geschäftsleute heran. Lassen Sie Ihre Geschäftspartner daher unbedingt vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung überprüfen. Bonitätsauskünfte Bonitätsauskünfte können gegen Gebühr über die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Lagos beschafft werden. Forderungseintreibung Die Beschreitung des Rechtsweges bei Forderungen ist in Nigeria, wie in den meisten afrikanischen Ländern, äußerst langwierig und unsicher. Speziell bei Vorliegen eines schriftlich belegbaren Schuldanerkenntnisses sind jedoch zuweilen auch in absehbarer Zeit (verkürztes Verfahren!) Urteile und Exekutionstitel erhältlich. Rechtsanwälte sind häufig bereit, auf Basis einer fixen Summe (für europäische Verhältnisse meist relativ gering), ergänzt durch ein Erfolgshonorar von 10-20% des eingetriebenen Betrages, tätig zu werden. Gerichtskosten - in der Regel eher unbedeutend (max. ca. NGN 200.000 d.s. ca. EUR 1.000) - werden gesondert in Rechnung gestellt. ACHTUNG! Wie im Vereinigten Königreich wird der Schuldner, selbst im Falle eines für den Gläubiger positiven Gerichtsentscheides, nur zur Übernahme der Gerichtskosten, nicht jedoch der Anwaltskosten des Gläubigers verpflichtet. Forderungen im Wert von unter NGN 500.000 (ca. EUR 2.500) sind daher in der Regel nicht wirtschaftlich sinnvoll einklagbar. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 Preiserstellung Am häufigsten wird in US Dollar, britischen Pfund und Euro fakturiert. Die Preiserstellung sollte auf Basis CFR/CPT nigerianischer Hafen/Flughafen erfolgen, da laut "Insurance Act 2003" die Versicherung von Einfuhren vom Importeur bei einer nigerianischen Versicherungsgesellschaft vorgenommen werden muss und außerdem für den Zoll der Frachtwert klar ersichtlich sein muss. Auch Akkreditive sind auf CFR/CPT Basis zu erstellen. Andere Incoterms finden in Nigeria keine Anwendung. Bank- und Finanzwesen Die Reform des Bankensektors hat zu dessen Konsolidierung und Reduzierung der vormals 89 Banken auf 24 geführt. Zu den wichtigsten lokalen Banken zählen: United Bank for Africa (UBA), Zenith Bank, Access Bank, Guarantee Trust Bank (GTB) und First Bank of Nigeria. Daneben gibt es auch noch die folgenden, in ausländischem Eigentum bzw. unter ausländischer Kontrolle stehenden Banken: Standard Chartered, Citibank Nigeria Limited, Ecobank und Stanbic IBTC Bank. Schalterzeiten: Mo - Fr 08.00 - 16.00 Uhr (manche Banken sind auch Samstag vormittags geöffnet) Verkehr, Transport, Logistik Die wichtigsten Seehäfen Nigerias sind Lagos, Port Harcourt, Warri und Onne. Der Großteil des Nicht-Rohöl-Warenhandels erfolgt über die beiden Lagos Terminals Apapa und Tincan Island. Ein weiterer Tiefseehafen soll außerhalb von Lagos (Lekki Deep Sea Port) entstehen. Die wichtigsten Flughäfen des Landes sind Lagos, Abuja, Port Harcourt, gefolgt von Kano und Enugu. Dies sind auch die einzigen fünf internationalen Flughäfen. Daneben gibt es noch 20 nationale Flughäfen. Auch hier gibt es ehrgeizige Ausbau-Bestrebungen, u.a. verfügen die nebeneinander liegenden Handelsstädte Asaba/Onitsha mittlerweile bereits über zwei nationale Flughäfen. Auch in Lagos ist ein zweiter internationaler Flughafen (Lekki International Airport geplant). Der Transport innerhalb Nigerias erfolgt primär auf der Straße bzw. durch Kuriersendungen (per Luftfracht). Das ursprünglich bestehende Bahnnetz ist desolat und de facto außer Betrieb. Der Straßentransport wird durch eine Vielzahl größerer und kleinerer Spediteure abgewickelt. Verlässliche Speditionen, die sowohl Transporte nach Nigeria als auch innerhalb Nigerias abwickeln, sind u.a.: AGS Nigeria 1, Akanbi Onitiri Street, off Eric Moore Street Iganmu Ind. Estate, Surulere, Lagos T +234 1 7937239 W http://www.agsfrasers.com Ansprechpartner: Mrs. Ngozi Okoye, Lagos Operations Manager M +234 8039795500 E ngozi.okoye@agsmovers.com GMT Limited 14, Gerard Road, Ikoyi, Lagos T +234 1 2694551, 2692251 F +234 1 2672265, 2672596 W http://www.gmt-limited.com/ E nitin.hira@gmt-limited.com Ansprechpartner: Mr. Nitin Hira Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 Für Kuriersendungen: DHL International Nig. Ltd. DHL House, Apapa-Oshodi Expressway Airport Road Junction Isolo, Lagos T +234 2700908 E nginquiry@dhl.com W http://www.dhl.com Ansprechpartner: Mr. Randy Buday, Managing Director KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie Folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben Unternehmensbesteuerung Alle Unternehmen, die in Nigeria wirtschaftlich tätig sind, sind verpflichtet Körperschaftssteuer abzuführen. Der Körperschaftssteuersatz beträgt derzeit 30%. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Companies Income Tax Act - CITA. Unternehmen, die in Nigeria über ein „permanent establishment“ verfügen, müssen ihr weltweites Einkommen in Nigeria versteuern. Allerdings können ausländische Steuern und Abgaben gegengerechnet werden. Unternehmen ohne „permanent establishment“ in Nigeria, müssen lediglich das in Nigeria erwirtschaftete Einkommen, versteuern. Ein „permanent establishment“ liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: Die Firma hat eine ständige Niederlassung in Nigeria, z.B. Fabrik, Büro, Gebäude/Baustelle, Mine etc. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 Die Firma ist in Nigeria durch einen Vertreter tätig, der berechtigt ist, in ihrem Namen Verträge abzuschließen und/oder Waren zu liefern. Die Firma führt schlüsselfertige Projekte in Nigeria durch. Das Verhältnis zwischen der ausländischen Firma und ihrer nigerianischen Niederlassung ist ein rein fiktives bzw. werden Produkte von der Mutter- an die Tochterfirma unter dem Marktwert verkauft. In der Praxis setzt der Federal Inland Revenue Service (FIRS) die Körperschaftssteuer für ausländische Unternehmen auf Basis einer Profitschätzung fest. Der Gewinn wird zu diesem Zweck meist auf 20% des Umsatzes geschätzt; der effektive Körperschaftssteuersatz würde somit 6% des Umsatzes betragen. Jedes Einkommen, das in Nigeria erwirtschaftet wird, unterliegt zudem der Quellensteuer, die eine Vorabgabe auf die Körperschaftssteuer ist. Die Quellensteuer beträgt je nach Tätigkeit zwischen 5-10%. Nigerianische Unternehmen behalten diese häufig vom Verkaufspreis ein. Bei der Angebotslegung sollte die Quellensteuer daher in das Angebot miteinberechnet werden. Umsatzsteuer / UID-Nummer Innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss sich die Firma beim Federal Inland Revenue Service (FIRS) für die Mehrwertsteuer (Value Added Tax – VAT) registrieren. Der aktuelle Mehrwertsteuersatz beträgt 5%. Die Mehrwertsteuer fällt für alle Güter und Dienstleistungen an, die in Nigeria konsumiert werden. Es gibt Ausnahmen, die im sogenannten „VAT Act“ aufgelistet sind und in erster Linie exportierte Dienstleistungen betreffen, sowie Dienstleistungen, die vollständig und ausschließlich offshore erbracht werden, landwirtschaftliche und medizinische Dienstleistungen oder Produkte und Güter, die von wohltätigen Organisationen konsumiert werden. Bei importierten Waren ist die Bemessungsgrundlage der Warenwert zuzüglich sämtlicher Transportkosten und Einfuhrabgaben. Reverse Charge System Dieses findet in Nigeria keine Anwendung. Verbrauchssteuer Zusätzlich zur VAT von 5% hat Lagos eine 5% Verbrauchssteuer (Service Tax) für Hotels eingeführt. Doppelbesteuerungsabkommen Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Nigeria und Deutschland. Vorsteuerabzug Dieser ist möglich. In diesem Fall muss nur die Differenz zum Mehrwert an die Steuerbehörde abgeführt werden. Vergütungsverfahren Dieses ist zwar vorgesehen. In der Praxis werden Mehrwertsteuerrückvergütungen durch die Steuerbehörden jedoch nicht durchgeführt. Die Unternehmen tragen diese Werte in ihren Büchern, bis sie abgeschrieben werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Vorsteuererstattung / Rechnungslegung Die Vorsteuererstattung ist im nigerianischen Steuerrecht zwar vorgesehen, jedoch scheitert es hier häufig an der praktischen Umsetzung. Einkommensteuer Das nigerianische Einkommensteuersystem heißt „Pay As You Earn“ (PAYE). Die Firma ist für die Entrichtung der Steuern verantwortlich und muss die Steuern direkt von Gehältern, Löhnen, Pensionen (oder sonstigen dem Angestellten zustehenden Vergütungen) abziehen und diese an den State Internal Revenue Service (IRS nicht FIRS!) abführen. Wenn nicht der volle Betrag überwiesen wird, kann die Steuer vom Arbeitgeber eingefordert werden. Zur Anwendung kommt ein progressiver Steuersatz: Steuerpflichtiges Einkommen Bis zu NGN 300.000 (ca. EUR 1.400) NGN 300.000 - 600.000 Steuersatz NGN 600.000 – 1.100.000 15% NGN 1.100.000 – 1.600.000 19% NGN 1.600.000 – 3.200.000 21% Über NGN 3.200.000 24% 7% 11% Bis 2012 gab es mehrere steuerfreie Einkommensbestandteile, die jeweils mit Höchstgrenzen versehen waren, wie etwa Wohnungs- und Transportzuschüsse u.ä.. Diese sind seit dem Personal Income Tax (Amendment) Act (PITAM) 2011 nicht mehr vorgesehen und wurden durch eine „Consolidated Relief Allowance“ ersetzt. Einkommensteuer für Ausländer Die Leistungspflicht zur Entrichtung von Einkommensteuer beginnt ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. In der Praxis werden Ausländer (Expatriates) meist nach einer geschätzten Vergütung veranlagt (die üblicherweise niedriger als die tatsächliche Vergütung ist). Die Schätzung basiert auf einer NairaVergütung, von der angenommen werden kann, dass diese für einen Ausländer in Nigeria akzeptabel ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass das zu diesem Zweck angegebene Gehalt annähernd realistisch ist (nicht zu niedrig!), da es sonst vom FIRS nicht akzeptiert wird. Die 183 Tage-Regel findet in der Praxis allerdings kaum Anwendung, da der Internal Revenue Service (IRS) argumentiert, dass ein Expatriate nach Erhalt seiner Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit) offiziell in Nigeria ansässig ist. Der IRS besteht daher in der Regel auf der Entrichtung von Einkommensteuer durch Expatriates. Zoll und Außenhandelsregime Nigeria ist Teil der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States – ECOWAS), deren 15 Mitgliedstaaten einen Großteil der Zolltarife untereinander harmonisiert haben. Waren, die in einem ECOWAS Land erzeugt werden, können daher meist begünstigt bzw. zollfrei in ein anderes ECOWAS Land importiert werden. Achtung! Auf Waren mit ausländischem Ursprung trifft dies nicht zu, da einmal nach Nigeria importierte Waren nicht weiterexportiert werden dürfen (Exportverbot). Nach Ablaufen des Zollabkommens mit der EU (Cotonou-Abkommen) laufen nun Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen (Economic Partnership Agreement) zwischen EU und ECOWAS, Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 welches den ECOWAS Staaten weiterhin begünstigten Zugang für Ihre Exporte ermöglichen soll und im Gegenzug schrittweise Zollbarrieren gegenüber europäischen Produkten abbauen soll. Nigeria verhindert als stärkstes Land unter den ECOWAS Mitgliedern bislang den Abschluss eines solchen Abkommens. Importbestimmungen Für den Import von Waren nach Nigeria ist ein erfahrener lokaler Importeur empfehlenswert, da das Importprozedere häufigen Änderungen unterliegt. Alle Produkte müssen entweder ein NAFDAC oder SONCAP Zertifikat aufweisen: Genauere Informationen zu den benötigten Dokumenten siehe im Abschnitt „Begleitpapiere“. Importabwicklung unter Destination Inspection und Pre-Arrival Assessment Report (PAAR) Wichtige Änderungen: Bis 2013 waren private Inspektionsfirmen wie SGS, Cotecna oder Intertek mit der Destination Inspection beauftragt. Anfang Dezember 2013 wurde die Zollabwicklung an die nigerianischen Zollbehörden übergeben. Im Zuge der Übergabe der Destination Inspection an den Zoll wurde der für den Import benötigte Risk Assessment Report (RAR) durch den Pre-Arrival Assessment Report (PAAR) ersetzt. Unter dem PAAR-System soll die Zollabwicklung der Ware bereits beim Verlassen des Ursprungshafens beginnen, und nicht erst bei Eintreffen der Ware am Zielhafen in Nigeria. Bereits wenige Tage nach der Implementierung wurden gravierende Mängel und Fehler in der Abwicklung ersichtlich, die eine zeitnahe Verzollung unmöglich machte und zu durchschnittlichen Wartezeiten von 3 Monaten führte. Mittlerweile hat sich die Situation wieder verbessert. Abzuwarten bleibt, ob man mittelfristig wieder zum alten System bzw. zur Abwicklung durch private Inspektionsfirmen zurückkehren wird. Das neue Importverfahren unter PAAR sieht derzeit folgendes vor: Der nigerianische Importeur reicht die elektronische Form M (e-Form M) und andere benötigte Dokumente bei seiner Bank ein. Für die Importabwicklung ist ein Online-Tool vorgesehen, das „Nigeria Single Window for Trade“ (www.trade.gov.ng) Die von der Bank vorakzeptierte Form M wird an den Nigeria Customs Service (NCS) (zuvor die Inspektionsfirma/Scanning Firma) weitergeleitet Nach Evaluierung der Unterlagen weist die Zentralbank (Central Bank of Nigeria CBN) in Kooperation mit dem Handelsministerium den NCS an, den pre-arrival assessment report (PAAR) auszustellen (https://www.ncspaar.gov.ng/paar/) Bei Ablehnung kommt die Form M retour zur Bank Bei Akzept wird die Form M validiert und die Bank entsprechend verständigt. Die Form M ist sechs Monate gültig, für Kapitalgüter 12 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung um weitere zwölf Monate. Versand der Ware Achtung: Das Versanddatum der Ware in den Dokumenten darf nicht vor Annahme der Form M durch den NCS bzw. vor dem Eröffnungsdatum des Akkreditivs (L/C) liegen, da ansonsten der Importeur nicht in der Lage ist, Devisen am Devisenmarkt zu kaufen. Der Exporteur präsentiert die Dokumente seiner Bank Weiterleitung der Dokumente von der Korrespondenzbank an die Bank des Importeurs Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 Die Zollabfertigung/Verzollung wird durchgeführt Genauere Informationen zu den benötigten Dokumenten siehe Abschnitt „Begleitpapiere“. Achtung: Bei Kleinsendungen bis zu etwa 50 kg, welche über im Nigeriageschäft erfahrene Kurier- bzw. Speditionsfirmen nach Nigeria transportiert und zollabgefertigt werden, ist in der Praxis meist eine raschere, vereinfachte und günstigere Zollabfertigung möglich. Dies kann erhöhte Aufwendungen für den Luftfrachtversand teilweise wett machen. Zollbestimmungen Im Oktober 2008 wurde die Anwendung des neuen Außenzolltarifes - Common External Tariff (CET) - der ECOWAS für die Periode 2008-2012 beschlossen und implementiert. Die Gültigkeit des CET wurde über 2012 hinaus bis auf weiteres verlängert. Die neue Tarifstruktur hat 5 Bandbreiten: 0% für Industriemaschinen und Zubehör; 5% für Rohmaterialien; 10% für Halbfertigprodukte; 20% für Fertiggüter; 35% für Luxusgüter. Gewisse Importverbote sollten zwar 2007 aufgehoben und einen 50% Bereich übergeführt werden, bestehen jedoch – trotz Widerspruch zu den ECOWAS und WTO Regeln - weiter. Der neue Zolltarif des harmonisierten Systems ist nunmehr zehnstellig und löst die achtstelligen Klassifizierungen ab. Bemessungsgrundlage für den Importzoll ist der CIF-Wert der Ware. Sonstige Einfuhrabgaben Im Allgemeinen ist auf Importe Einfuhrmehrwertsteuer, “Value Added Tax“ (VAT), in Höhe von 5% zu entrichten. Die Berechnung erfolgt auf Basis des CIF-Wertes der Ware plus Zollabgaben, plus sämtlicher Nebenabgaben (Duty Surcharge, TLS Levy, NAC-Abgabe, CISS-Abgabe). Prinzipiell sind nur Lieferungen mit einem vom nigerianischen Finanzministerium ausgestellten VATBefreiungszertifikat sowie diplomatische Sendungen von der Einfuhrmehrwertsteuer ausgenommen. Beim Import sind folgende Abgaben zu entrichten: Abgabe Bemessungsgrundlage Höhe Anmerkungen Importzoll CIF-Wert 0-35% Produktabhängig Duty Surcharge Zollabgaben 7% Trade Liberalisation Scheme (TLS) Levy CIF-Wert 0,5% Für Importe aus Nicht-ECOWAS Ländern CIF-Wert 2% Für Fahrzeuge FOB–Wert 1% CIF-Wert + sämtliche Zoll- und Nebenabgaben 5% National Automotive Council (NAC) Levy Comprehensive Import Supervision Scheme (CISS) Levy Einfuhrmehrwertsteuer (VAT) Daneben gibt es noch Sonderabgaben (Levy) auf bestimmte Warengruppen, wie z.B. Zucker (50%), Reis (100%), Zigaretten (100%) und Stahl (10% bzw. 20%). Muster Mustersendungen sind nur in kleinsten Mengen erlaubt und sind im Normalfall nicht von der Besteuerung/Verzollung befreit. Sie sollten vorzugsweise über internationale Kurierfirmen z.B. DHL, TNT, UPS etc. - versandt werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 Geschenke Mitgeführte Geschenke und neuwertige persönliche Effekte sind bis zu einem Wert von NGN 50.000 (ca. EUR 250) abgabefrei. Vorschriften für Versand per Post Handelsrechnung in englischer Sprache, mindestens dreifach, in der die cif-Preise sowie separate Angaben über Seefracht und Versicherungsprämie enthalten sein müssen, Angabe des Ursprungslandes. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Die Beschriftungen müssen in englischer Sprache, i.d.R. mit Angabe des Ursprungslandes, erfolgen. Bei der Verpackung sollte auf die klimatischen und infrastrukturellen Besonderheiten des nigerianischen Marktes Rücksicht genommen werden (wie z.B. besonders robuste und gegen Feuchtigkeit/Rostbefall schützende Verpackung, besonders gutes Verspreizen des Ladegutes im Container etc.). Die Kennzeichnung der Ware selbst, die Angaben auf der Verpackung sowie alle Begleitpapiere müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die Verpackung der Sendung sollte folgende Informationen beinhalten: Name des Produktes, evtl. weitere Produktdetails, Herkunftsland, Herstellungsdatum, Konsignationsnummer, Standards nach denen es produziert wurde. Nahrungsmittel, Getränke, Pharmazeutika, medizinische Geräte, Chemikalien und Kosmetika müssen zumindest Folgendes auf der Packung aufweisen: Ablaufdatum u./o. Haltbarkeit, Inhaltsstoffe; zur Zeit der Inspektion darf die Haltbarkeit höchstens zur Hälfte abgelaufen sein. Elektronische Geräte müssen mit einer Gebrauchsanweisung ("instruction manual“), Sicherheitshinweisen ("safety information“) sowie mit einer Garantie von mind. sechs Monaten versehen sein. Pflanzen benötigen ein Gesundheitszeugnis des Exportlandes, welches bestätigt, dass sie frei von Ungeziefer sind und gemäß "International Plant Convention of FAO“ behandelt wurden Alle produzierten Güter, auch Teile und Ersatzteile müssen mit Produktnamen und Herstellerangaben gekennzeichnet sein. Auf Elektrozubehör müssen Informationen über höchstzulässige Spannung, Stromstärke etc. angebracht sein (z.B. auf Kabeln, Steckern, etc.). Nicht vorschriftgemäß gekennzeichnete Ware wird konfisziert und vernichtet. Alle nach Nigeria importierten, festen Holzverpackungen, sowie andere auf pflanzlichem Ursprung basierende Verpackungsmaterialien, müssen hitzebehandelt oder desinfiziert werden und die Art der Behandlung muss in einem phytosanitären Zeugnis verbrieft bzw. der entsprechende Stempel direkt an der Verpackung (am Holz) angebracht werden. Die Notwendigkeit der Vorlage des phytosanitären Zeugnisses entfällt, wenn die Verpackung mit einer Markierung versehen ist, die bestätigt, dass sie gemäß ISPM 15 behandelt wurde. In der Praxis kann es allerdings von Vorteil sein, neben der Markierung auch ein phytosanitäres Zertifikat vorweisen zu können. Begleitpapiere Vor dem Versand der Ware 1. Der Importeur muss bei einer der lokalen Banken die elektronische Form M eröffnen um das Importverfahren zu starten. 2. Hierzu benötigt er vom Exporteur eine detaillierte Pro-Forma Rechnung, die eine genaue Beschreibung der Waren enthält. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 3. Die seit Anfang 2010 für Wareneinfuhren nach Nigeria erforderliche Cargo Tracking Note (CTN) wurde 2011 wieder abgeschafft und ist daher nicht mehr erforderlich. 4. Abhängig von der Art der Waren ist eine Zertifizierung (SONCAP Zertifikat, NAFDAC Zertifikat, phytosanitäres Zertifikat für Holzprodukte und –verpackungen usw.) erforderlich. NAFDAC Zertifikat Der Import und Vertrieb von Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Chemikalien, Pharmazeutika und medizinischen Geräten setzt die vorherige Registrierung der Produkte bei der „National Agency for Food and Drug Administration and Control“ (NAFDAC) voraus. Die NAFDAC Registrierung muss vom Importeur durchgeführt werden, da dieser auch dafür verantwortlich ist, das Produkt im Bedarfsfall vom Markt zurückzurufen. Die Registrierung gilt in der Regel für 5 Jahre und muss dann erneuert werden. Die NAFDAC Registrierung setzt auch eine physische Inspektion der Produktionsstätte durch eine NAFDAC Kommission voraus. Importierte Rohstoffe für die Produktion (z.B. von Lebensmitteln) müssen in der Regel nicht bei NAFDAC registriert werden. Die Kontaktdaten für NAFDAC lauten wie folgt: National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) Büro in Lagos NAFDAC Central Laboratory Complex 3 / 4, Apapa-Oshodi Expressway Oshodi, Lagos T (+234 1) 4528031, 4731018 E nafdac.lagos@nafdacnigeria.org E nafdac.lagos@alpha.linkserve.com W www.nafdacnigeria.org Kontakt: Mrs. Mainasara O. N., Director of Registration & Regulatory Affairs T (+234 1) 477 2458 M (+234 0) 803 3217 430 E manaogo2000@yahoo.com Zentrale in Abuja Plot 2032, Olusegun Obasanjo Way, Zone 7, Wuse, Abuja T (+234 9) 5240994/6 E nafdac@nafdac.gov.ng E nafdac@yahoo.com Kontakt: Dr. (Mr.) Paul Orhii (ORF), Director General/Chief Executive Im Telekommunikationsbereich ist die „Nigerian Communications Commission“ (NCC) die zuständige Registrierungs-Behörde. Nigerian Communications Commission (NCC) Plot 234 Aguiyi Ironsi Street Maitama, Abuja T (+234 9) 4617000-29, F (+234 9) 4617514 E ncc@ncc.gov.ng, W www.ncc.gov.ng Kontakt: Dr. (Mr.) Eugene I. Juwah, Executive Vice Chairman SONCAP Zertifikat Das SONCAP Zertifikat soll sicherstellen, dass importierte Waren den nigerianischen Industriestandards entsprechen und wird für alle Produkte benötigt. Die einzigen Ausnahmen sind Lebensmittel, Pharmazeutika und medizinische Produkte, Chemikalien, militärische Güter, gebrauchte Güter (außer Gebrauchtwägen), sowie Maschinen und Ersatzteile für Importeure, die die Maschinen für die eigene Produktion benötigen. In diesem Fall kann der Importeur um eine Einfuhrgenehmigung („import permit“) bei der Standards Organization of Nigeria (SON) ansuchen und die Maschinen bzw. Anlagen ohne SONCAP-Zertifikat importieren. Beschleunigt wird dieser Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 Prozess, wenn der nigerianische Importeur als sogenannter „bonafide manufacturer“ bei der Manufacturers Association of Nigeria (MAN) registriert ist. Das SONCAP Verfahren muss vom Exporteur bei dem für sein Land zuständigen Inspektionsbüro eingeleitet werden. Das Verfahren beinhaltet drei Schritte: die Überprüfung der Dokumente, das Testen von Musterprodukten im Ursprungsland (dh. im Land des Exporteurs), sowie die physische Inspektion der Lieferung vor dem Versand. Alle Schritte müssen mit einer Inspektionsfirma abgewickelt werden. Es gibt vier Inspektionsfirmen, die von der Standards Organization of Nigeria (SON) berechtigt wurden, Produktzertifizierungen vorzunehmen: Intertek – www.exports2nigeria.com Cotecna Inspection Limited SA – www.exports-to-nigeria.com Société Generale de Surveillance (SGS) SA - http://www.sgs.com/en/PublicSector/Product-Conformity-Assessment-PCA/Nigeria-SGS-Mandate.aspx China Certification and Inspection Group (CCIC) – www.ccic.com Der Importeur benötigt für jede Warenlieferung ein SONCAP Zertifikat der SON. Dieses wird von SON nur ausgestellt, wenn ein entsprechendes Certificate of Conformity (CoC) der zuständigen Inspektionsfirma vorliegt. Standards Organisation of Nigeria (SON) Operational Headquarters in Lagos Plot 13/14, Victoria Arobieke Street Off Admiralty Way, Lekki Peninsula, Lagos T (+234 1) 2708230-6 E info@sononline-ng.org E sonnis-ng@yahoo.com Kontakt: Joseph Odumodu, Director General/CEO Mr. Ade Adediran SONCAP LO Manager E ade.adediran@cotecna.com E info@soncap.com W www.soncap.com SON Corporate Headquarters in Abuja Plot 1687, Lome Street Off, Olusegun Obasanjo Way Wuse Zone 7, Abuja T (+234 9) 5239187, 5239353 E info@sononline-ng.org W www.sononline-ng.org Nach dem Versand der Ware Die benötigten Dokumente sind abhängig von der Zahlungsart, allfälligen Akkreditivbestimmungen etc. In der Regel werden folgende Dokumente benötigt: Combined Certificate of Value and Origin (CCVO) Das CCVO ist ein spezielles Dokument zur Ursprungs- und Wertangabe. Handelsrechnung - Endrechnung (Final Invoice) Transportdokument (z.B. Bill of Lading) Packliste Achtung: In der Praxis kann es vorkommen, dass noch weitere Dokumente verlangt werden. So ist meist auch ein sog. „Manufacturer’s Certificate“ (Herstellerbestätigung) vorzuweisen. Es gibt keine Vorlage für dieses „Manufacturer’s Certificate“ und auch keine offiziellen Formalkriterien. Für die Endrechnung sind folgende Angaben in englischer Sprache erforderlich: Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 Name und Adresse des Produzenten und/oder Exporteurs Name und Adresse des Importeurs Import Auftragsnummer Das Combined Certificate of Value and Origin (CCVO) auf der Rückseite der Handelsrechnung, in dem neben dem Ursprung der Ware auch angegeben sein muss, ob der Exporteur gleichzeitig der Produzent ist und ob zwischen Exporteur und Importeur eine Beziehung besteht. Detaillierte Beschreibung der Ware (oder Packliste im Anhang) Menge und Preis der Ware, Einzelpreis sowie Gesamtpreis Verpackungskosten Frachtkosten Versicherungskosten Kommission bzw. Provision Weitere Kosten Gesamtpreis der Ware in FOB und CIF Diese Dokumente müssen spätestens 14 Tage nach Versand der Ware in zweifacher Ausfertigung bei der nigerianischen Bank eingereicht werden. Im Falle eines bestätigten Akkreditivs ("confirmed letter of credit") werden im Allgemeinen folgende Dokumente verlangt: a) bestätigte/akzeptierte Form M b) CCVO c) Manufacturer´s Certificate (kann - wo anwendbar - durch ein phytosanitäres Zertifikat oder eine chemische Analyse („Chemical Analysis Report") ersetzt werden) d) Clean/Shipped on Board Bill of Lading/Airway Bill/Road Way Bill e) Packliste f) Akkreditivurkunde ("Letter of Credit Instrument") Es wird dringend empfohlen, Rücksprache mit der mit dem Versand beauftragten Spedition zu halten, da die nigerianischen Importbestimmungen regelmäßigen Änderungen unterliegen. Luftfrachtsendungen nach Lagos – Murtala Muhammed International Airport Der Zoll inspiziert die Form M bei Luftfrachtsendungen direkt auf dem Flugfeld. Daher verlangen einige Frächter (Fluglinie) bereits vor Annahme der Luftfracht nach Nigeria eine Kopie der akzeptieren Form M. Restriktionen Es bestehen Importverbote für Textilien samt Garnen, mit Ausnahme einiger Untergruppen (u.a. Kapitel 5810 – Stickereien). Ebenfalls verboten ist der Import von Möbeln, Seifen und Waschmitteln, Fruchtsaft, Wasser und nicht alkoholischen Getränken (mit Ausnahme von Energy Drinks), Bier, Spaghetti und Teigwaren, Geflügel, Schweine- und Rindfleisch, und weiteren Produkten. In der Praxis werden viele Produkte, die auf der Importverbotsliste stehen, über Nachbarländer nach Nigeria geschmuggelt. Seit Mitte 2015 können für eine Reihe von Produkten keine Devisen für den Import mehr von der nigerianischen Zentralbank bezogen werden. Dies kommt de facto einem Importverbot für die betroffenen Produktgruppen gleich. Aktuelle Informationen zu Importverboten sind auf der Website des Nigeria Customs Service erhältlich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 Neben Importverboten bestehen auch Exportverbote für die Ausfuhr von Produkten aus Nigeria. Darunter fallen z.B. Holz in roher oder gesägter Form, rohe Häute und Felle, "Wet Blue" sowie unverarbeitetes Leder, Altmetall, unverarbeiteter Gummi, Antiquitäten, bedrohte Tierarten und Produkte daraus (z.B. Krokodile, Elefanten, Affen, etc.), sowie nach Nigeria importierte Produkte. Der Export von Waren, die zuerst nach Nigeria importiert und dann z.B. in ein Nachbarland weiterexportiert werden sollen, ist demnach untersagt. Dies gilt auch für den Weiterexport in Mitgliedsstaaten der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS). Voraussetzung für den Export von Waren aus Nigeria ist die vorherige Inspektion im Rahmen des Nigeria Export Supervision Scheme (NESS). Alle Nicht-Erdöl-Exporteure benötigen zusätzlich ein Zertifikat des Nigerian Export Promotion Council (NEPC). Artenschutz Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste – zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr – vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Kurze Charakteristik Das nigerianische Recht leitet sich in weiten Bereichen vom britischen Recht ab. Im Prozessrecht besteht kein Anwaltszwang, jedoch ist die Hinzuziehung eines mit den lokalen Verhältnissen vertrauten Rechtsanwaltes unbedingt zu empfehlen. Das Beschreiten des Rechtsweges ist teilweise langwierig, aber nicht immer aussichtslos. Devisenrecht Gewinne, Dividenden und Zinsen von ausländischen Niederlassungen in Nigeria können unbehindert zurückgeführt (repatriiert) werden. Fremdkapital kann über lokale Fremdwährungskonten (Domiciliary Accounts) bei in Nigeria lizensierten Banken eingeführt und wieder ausgeführt werden. Banken, durch die Kapitalrückführungen abgewickelt werden, müssen sicherstellen, dass alle gesetzlichen Steuern entrichtet worden sind und die zu überweisenden Beträge im Zusammenhang mit vorher nach Nigeria eingeführtem Kapital stehen. Alle Auslandsüberweisungen werden auf Basis des autonomen Wechselkurses (Marktkurs) berechnet. Handelsrecht Das nigerianische Handelsvertreterrecht lehnt sich weitgehend an die Bestimmungen des britischen Rechtes an. Ein Vertretungsvertrag bedarf keiner besonderen Form. Es ist jedoch empfehlenswert, einen lokalen Rechtsanwalt mit der Formulierung oder zumindest der Prüfung des Vertragstextes zu beauftragen. Eine Liste mit vertrauenswürdigen Anwaltskanzleien befindet sich im Anhang. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 Gesellschaftsrecht Die wichtigsten Gesellschaftsformen in Nigeria sind: Private Company limited by shares (Ltd.) (ähnlich der GmbH) Sole Proprietor (Einzelunternehmer) Partnership (Personengesellschaft) Public Limited Company (PLC) Die Gründung einer nigerianischen Firma in 100%igem ausländischen Eigentum ist möglich und einem Joint Venture vorzuziehen. Ausländische Investoren bevorzugen in der Regel die Gründung einer Private Company limited by shares. Es gibt auch die Möglichkeit, ein reines Representative Office zu gründen. Dieses darf jedoch nur als Marketingbüro dienen und keine bindenden Verträge abschließen. Gewerblicher Rechtsschutz Der rechtliche Schutz geistigen Eigentums ist in Nigeria möglich. WICHTIG! Bei geplanter Bearbeitung des nigerianischen Marktes sollten Patente, Marken bzw. Designs vor Aufnahme einer Zusammenarbeit mit einem lokalen Importeur oder Vertreter, zugunsten des eigenen Unternehmens geschützt werden. In einigen Fällen ist die vorherige Eintragung der Handelsmarke sogar Voraussetzung für die Registrierung bei den zuständigen nigerianischen Behörden. Die „National Agency for Food and Drug Administration and Control“ (NAFDAC), die für die Regulierung von Lebensmitteln, Getränken, Medikamenten, medizinischen Geräten und Kosmetika zuständig ist, verlangt vor der Registrierung die Vorlage der vom Markenregister akzeptierten Beantragung der Marke. Die Verletzung geistigen Eigentums, v.a. in Form von Fälschungen, die meist nicht lokal erzeugt werden, sondern meistens aus Asien importiert werden, stellt ein großes Problem dar. Eigentumsrechtsverletzungen sind in der Musik-, Video- und pharmazeutischen Industrie weit verbreitet, aber auch Ersatzteile (v.a. für Autos), elektrische Geräte, Textilien etc. sind stark betroffen. Die Möglichkeiten und Bemühungen der Behörden, gegen Eigentumsrechtsverletzungen vorzugehen, sind sehr beschränkt, da der Großteil der Waren auf offenen Märkten, an Straßenständen oder von fliegenden Händlern verkauft wird und kaum Razzien stattfinden. Auch die Kontrolle der Grenzen zur Verhinderung bzw. Eindämmung von Warenschmuggel ist wenig effizient. In der Vergangenheit kam es auch vor, dass internationale Handelsmarken in Nigeria von nicht dazu berechtigten Dritten erfolgreich registriert wurden. Nigeria ist Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz industriellen Eigentums (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), des Berner Abkommens, der „World Trade Organisation“ (WTO), des „Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property“ (TRIPS), des Patent Cooperation Treaty (PCT) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO). Die Bestimmungen dieser Organisationen sind in Nigeria jedoch nicht einklagbar, da sie nicht in nationales Recht umgesetzt wurden Gewerberecht In Nigeria gibt es keine gesetzlichen Vorschriften über den handwerklichen bzw. gewerblichen Berufszugang und die Berufsausübung. Ausländische Firmen und Gewerbetreibende, die einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb in Nigeria gründen bzw. Dienstleistungen erbringen möchten, benötigen daher grundsätzlich keine gewerberechtliche Genehmigung. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 Rechtsschutz und Rechtsmittel In der Praxis hat sich gezeigt, dass einstweilige Verfügungen („interim injunctions“) das effizienteste Mittel gegen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte sind. Die Beschreitung des Rechtsweges setzt angesichts der überlasteten, schwerfälligen Gerichte viel Geduld und Hartnäckigkeit voraus. Die vom Gericht festgesetzten Schadenersatzsummen bleiben meist hinter den Erwartungen des Klägers zurück und reichen manchmal nicht einmal aus, um die vom Kläger selbst zu bestreitenden Rechtsanwaltskosten zu decken. Handelsmarken werden am Häufigsten geschützt. Bei Verletzungen der Markenrechte kann eine Klage eingereicht werden. Falls die Marke noch nicht in Nigeria eingetragen ist bzw. noch kein rechtskräftiger Schutz vorliegt (wenn z.B. die Marke noch nicht publiziert wurde) kann eine Zivilrechtsklage eingebracht werden („passing off“). Aufgrund der zunehmenden Fälle von Patent- und Markenpiraterie kommt die Regierung immer mehr unter Druck echte Reformen umzusetzen. Eine Reform-Maßnahme war die Ausdehnung der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit für Fälle von Verletzungen geistigen Eigentums von „Federal High Courts“ auf die Ebene der „State High Courts“. Die Inanspruchnahme der State High Courts ist in der Praxis - mit Ausnahme von Lagos - aufgrund der mangelnden Erfahrung dieser Gerichte mit dieser Rechtsmaterie jedoch nicht empfehlenswert. Firmengründung Die Corporate Affairs Commission (CAC) in Abuja ist für die Registrierung und Regulierung von Firmen in Nigeria verantwortlich. Die Gründung einer lokalen Firma unterliegt dem Companies and Allied Matters Act, 1990 (CAMA) und sollte unbedingt in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen lokalen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Für die Gründung einer Firma mit ausländischer Beteiligung ist die Einholung einer Betriebsgenehmigung (Business Permit) sowie einer Ausländerquote (Expatriate Quota) vorgeschrieben. Die Betriebsgenehmigung befähigt einen ausländischen Investor, Geschäftsanteile an einer in Nigeria ansässigen Firma zu besitzen. Sie wird nur an Firmen mit einem Betriebskapital von mindestens NGN 10 Mio. (ca. EUR 48.000) erteilt. Die Expatriate Quota ermöglicht es der Firma, ausländische Mitarbeiter in Führungspositionen oder als Fachkräfte anzustellen. Aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal werden Schlüsselpositionen (meist im Management-, Finanz- und im technischen Bereich) in den meisten Firmen mit ausländischer Beteiligung mit ausländischem Fachpersonal besetzt. Dies muss beantragt und gerechtfertigt werden. Expatriate Quotas sind in der Regel für zwei bis drei Jahre gültig und müssen danach erneuert werden. Die Anträge auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung und einer Expatriate Quota müssen gleichzeitig an die Nigerian Investment Promotion Commission (NIPC) gestellt werden. Notwendige Registrierungen nach erfolgter Firmengründung Registrierung bei der Nigerian Investment Promotion Commission Nach der Firmengründung muss die Firma bei der Nigerian Investment Promotion Commission (NIPC), bei der zuvor bereits die Betriebsgenehmigung und Expatriate Quota beantragt wurde, registriert werden. Registrierung beim National Office of Technology Acquisition and Promotion (NOTAP) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 Verträge oder Vereinbarungen über Management- und/oder technische Dienstleistungen zwischen dem ausländischen Unternehmen und der nigerianischen Tochtergesellschaft müssen beim NOTAP (National Office of Technology Acquisition and Promotion) registriert werden. Registrierung für im Erdöl/Erdgasbereich tätige Firmen Firmen im Öl-/Gassektor müssen nach der Gründung beim Department of Petroleum Resources (DPR) registriert werden. Die DPR-Registrierung ist ein komplexer Prozess und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Zulassung beim DPR sollte deshalb gemeinsam mit einem erfahrenen lokalen Partner sowie einem Anwalt vorgenommen werden. Investitionen und Joint Ventures Grundsätzlich kann eine ausländische Firma in Nigeria zwischen zwei Geschäftsmodellen wählen: die Gründung einer Firma in 100%igem Eigentum oder das Eingehen eines Joint Ventures mit einem lokalen Partner. Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (öffentlich und privat) und Körperschaften kann um eine „Expatriate Quota“ (Ausländerquote) und um ein „Temporary Work Permit“ (temporäre Arbeitserlaubnis) für ausländische Mitarbeiter angesucht werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die Gründung einer Tochterfirma in 100%igem Eigentum in den meisten Fällen einem Joint Venture vorzuziehen ist. Vorteilhaft kann es sein, den nigerianischen Partner als Director oder Chairman oder auf Provisionsbasis als Konsulenten oder Vertreter in das Unternehmen einzubinden Steuerbestimmungen Der Körperschaftssteuersatz beträgt derzeit 30%. Unternehmen, die in Nigeria über ein „permanent establishment“ verfügen, müssen ihr weltweites Einkommen in Nigeria versteuern. Patent-, Marken- & Musterrecht Patent- und Markenrecht Eigentumsrechte für Innovationen und neue Produktionsprozesse etc. werden durch das nigerianische Patentgesetz, „Patents and Designs Act of 1970“ (P&D Act) geregelt. Patente können geistiges Eigentum in Nigeria bis zu 20 Jahre schützen. Es ist nicht möglich, Patente zu verlängern und sie bedürfen für ihre Aufrechterhaltung der Zahlung einer jährlichen Gebühr sowie eines Zertifikates. Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Patent- und Handelsmarken Register („Registry of Trade Marks, Patents and Designs“). Gemäß dem „Trade Marks Act 1965“ unterliegen Handelsmarken – und seit 2007 auch Dienstleistungen (service marks) - einem Schutz von zunächst sieben Jahren. Verlängerungen um jeweils 14 Jahre sind möglich. Die Eintragung von Marken ist in Nigeria die häufigste Art des Schutzes geistigen Eigentums, da sie vergleichsweise wenig aufwendig ist und der Schutz vorausgesetzt die Verlängerung wird rechtzeitig eingereicht - unbegrenzt andauert. Die Anmeldung zur Eintragung von Handelsmarken erfolgt ebenfalls beim „Registry of Trade Marks, Patents and Designs“. Industriedesign wird in Nigeria unter dem „Patents and Designs Act of 1970“ geregelt. Rechte an Industriedesign können auf die Dauer von zunächst 15 Jahren geschützt werden, mit Möglichkeit zur Verlängerung alle fünf Jahre. Wichtiger Hinweis! Die Eintragung einer Marke muss unbedingt im Namen des Markeneigentümers erfolgen. Es wird dringend empfohlen, einen lokalen, beim Registry of Trademarks, Patents and Designs akkreditierten Rechtsanwalt mit der Einreichung der Handelsmarke bzw. des Patents zu beauftragen. Handelsmarken und Patente können von Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 akkreditieren Anwälten seit 2012 auch elektronisch eingereicht werden. Das Register wird parallel aber immer noch manuell geführt, weshalb es zu Doppelregistrierungen kommen kann. Europäisches Patent Die Möglichkeit einer sog. „priority registration“ sieht vor, dass Patente, die bereits in einem Mitgliedsland des Pariser Abkommens eingetragen wurden (vor nicht mehr als sechs Monaten für Designs und zwölf Monaten für Erfindungen) auch in Nigeria registriert werden können. Urheberrecht Das nigerianische Urheberrecht wird im Copyright Act (1988) geregelt und von der „Nigeria Copyright Commission“ (NCC) verwaltet. Urheberrechte entstehen in Nigeria durch den Vermerk „Copyright“ bzw. des Zeichens ©. 2006 wurde das „Copyright Notification Scheme“ reaktiviert. Copyright Rechte sollen der NCC bekannt gegeben werden, die diese in einer Datenbank erfasst und verwaltet. Diese Registrierung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Copyright Act deckt sechs Bereiche ab: Schriftstellerische/literarische Arbeiten (umfasst auch Computer Software) Musik Künstlerische Arbeiten Spielfilme (cinematographic films) Tonaufnahmen Rundfunk- und Fernsehsendungen (broadcasts) Die Rechte von Bühnenkünstlern (performers) und ähnliches werden als verwandter Rechtsbereich geschützt. Die Laufzeit des Urheberrechtsschutzes erstreckt sich für die ersten drei Bereiche auf die Lebenszeit des Verfassers zuzüglich einer Periode von weiteren 70 Jahren. Der Schutz von Fotos, die als künstlerische Werke eingestuft werden, läuft jedoch 50 Jahre, nachdem sie erstmals veröffentlicht wurden, ab. Für Filme, Tonaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen gilt der Urheberrechtsschutz für 50 Jahre nachdem sie erstmals veröffentlicht, gesendet etc. wurden. Urheberrechte können nicht verlängert werden. Die gegenseitige Anwendung des Urheberrechtsschutzes ist in jenen Fällen möglich, wo Nigeria Mitglied einer entsprechenden internationalen Vereinbarung (Berner Abkommen) ist. Lizenzvergabe Der Begriff der Lizenzvergabe wird in Nigeria weit ausgelegt und umfasst den Transfer von technologischem Know-how, Management-Serviceverträge, die Fertigung von Produkten unter Lizenz sowie Franchiseverträge. Ausländische Firmen bevorzugen gegenüber der Gründung einer eigenen Niederlassung in der Regel die Lizenzvergabe an gut eingeführte lokale Unternehmen. Damit sollen die Auswirkungen unvorhergesehener Änderungen der nigerianischen Wirtschaftspolitik vermindert, sowie hohe Investitionen vermieden werden. Nigerias Industrie produziert zu einem großen Teil unter Lizenz. Lizenzvergabe ist am Weitesten verbreitet unter multinationalen Unternehmen im pharmazeutischen Bereich sowie in der Lebensmittelindustrie. Große Lizenznehmer in Nigeria sind die „Nigerian Bottling Company“ (Abfüller von Coca Cola) und Cadbury Nigeria. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 Bei der Vergabe von Lizenzen an nigerianische Firmen sollte jedenfalls ein erfahrener Partner gewählt werden, der bestens mit den lokalen Verhältnissen vertraut ist und einen ausgezeichneten Ruf genießt. Wesentliche Faktoren bei der Auswahl eines geeigneten Lizenznehmers sind das bestehende Vertriebsnetz des Partners, vorhandene Transportmöglichkeiten, sowie finanzielle und personelle Ressourcen. Rechtliche Aspekte Lizenzverträge müssen in Nigeria gemäß dem National Office for Technology Acquisition and Promotion Act (NOTAP Act) registriert werden. Die Nicht-Registrierung von Lizenzverträgen beeinträchtigt zwar theoretisch nicht deren Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit, sie werden in diesem Fall allerdings von einem nigerianischen Gericht nicht als Beweismittel anerkannt. Die Registrierung bei NOTAP (www.notap.gov.ng) ist außerdem eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung von Lizenzgebühr-Überweisungen in Fremdwährung. Hinzu kommt, dass an eine ausländische Firma überwiesene Gebühren für technische Leistungen nur steuerlich absetzbar sind, wenn zuvor eine Genehmigung von NOTAP eingeholt wurde. Arten von Lizenzen Unter den NOTAP Act fallen Vereinbarungen, die zur Gänze oder zum Teil Folgendes regeln: die Verwendung von Marken (Trade Marks) das Recht, Patente anzuwenden technische Unterstützung bzw. technisches Know-how in jeder Form Ingenieursleistungen Lieferung von Maschinen und Anlagen zur Verfügung stellen von Betriebspersonal, Management Know-how, Schulung von Mitarbeitern Das „National Office for Technology Acquisition and Promotion“ (NOTAP) ist für die Überwachung des Technologietransfers nach Nigeria verantwortlich. Die Behörde genehmigt Managementverträge, technische Dienstleistungsvereinbarungen inklusive Schulungen, sowie Forschung und Transfer von technischem Know-how für alle Wirtschaftszweige. Anmeldung und Genehmigung Nach Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen ausländischem Lizenzgeber und nigerianischem Lizenznehmer muss innerhalb von 30 Tagen die Anmeldung bei NOTAP erfolgen. Lizenzgebühr Die zu verrechnenden Lizenzgebühren werden von NOTAP geregelt und reichen von 1% bis 5%, berechnet von den Nettoerlösen für technische Dienstleistungen sowie von 2% bis 5% vom Gewinn vor Steuern für Management-Serviceverträge. Ausgenommen ist die Hotellerie, in der eine Basispauschalgebühr von max. 5% vom Umsatz plus max. 12% „incentive fee“, berechnet vom Bruttobetriebsgewinn, verrechnet wird. Für Beratungsleistungen ist die Vereinbarung von Pauschalbeträgen in Höhe von max. 5% der gesamten Projektkosten erlaubt. Diese sind in Abstimmung mit den herrschenden internationalen Technologiemarktpreisen festzusetzen, die sich ihrerseits an den Tages- bzw. Monatsraten, abhängig von der Art der Leistung, orientieren. Es bleibt NOTAP vorbehalten, den Prozentsatz für jeden Lizenzvertrag festzulegen. Dies bedeutet dass in der Praxis nicht immer der höchst mögliche Prozentsatz zur Anwendung kommt. Steuerliche Aspekte Lizenzgebühren unterliegen einer 10%igen Quellensteuer (withholding tax). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Gestaltung von Lizenzverträgen Vertragsverhandlungen sollten nur unter Beiziehung eines erfahrenen lokalen Wirtschaftsanwaltes geführt werden. Der Lizenzgeber muss die absolute Kontrolle über die Nachweisbarkeit der Nettoerlöse bzw. der Lizenzgebühr besitzen. Bei ungenügender Absicherung besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Lizenznehmer. Musterverträge sind auf Grund der Komplexität der Materie nicht verfügbar. Lizenzverträge sollten in Zusammenarbeit mit einem lokalen Anwalt abgeschlossen werden. Eigentum und Forderungen Im Geschäftsverkehr mit Westafrika sind folgende Zahlungsbedingungen empfehlenswert: 100%ige Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages, unwiderrufliches, von einer erstklassigen europäischen/nordamerikanischen Bank bestätigtes Akkreditiv (Echtheit immer überprüfen!), im Fall von Scheckzahlungen die unwiderrufliche Gutschrift des vollen Rechnungsbetrages auf Ihrem Firmenkonto. Die Bereitschaft zur Risikoabsicherung und Exportfinanzierung von Banken und Risikoversicherern ist für Nigeriageschäfte derzeit nur in beschränktem Ausmaß gegeben. Warnung! Nigeria ist der Ausgangspunkt für eine große Zahl von Betrugsversuchen aller Art. Es treten immer wieder neue Phantomfirmen mit neuen betrügerischen Vorschlägen an ausländische Geschäftsleute heran. Eigentumssicherung/ Eigentumsvorbehalt Ein Vermerk des Eigentumsvorbehaltes alleine auf der Rechnung wird – ähnlich dem britischen Recht – in der Regel gerichtlich nicht anerkannt. Der Eigentumsvorbehalt kann nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung, in Form einer separaten, von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Erklärung mit notarieller Beglaubigung, erfolgen. Die Durchsetzung ist in der Praxis jedoch äußerst schwierig. Auch die Vereinbarung von Pfandrecht, Bankgarantie, Bürgschaft bzw. Abtretung ist nicht möglich. Forderungseintreibung Grundsätzlich sollte in Nigeria nur gegen 100% Vorausbezahlung oder unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv geliefert werden. Wechsel- und Scheckrecht Außenhandelstransaktionen auf Wechselbasis spielen im Außenhandel zwischen Muttergesellschaften und nigerianischen Tochtergesellschaften teilweise eine Rolle. Im sonstigen Geschäftsleben sind Transaktionen auf Wechselbasis nicht zu empfehlen. Formelle Wechselstrenge wie im deutschen Recht gibt es nicht. Im Fall von Scheckzahlungen sollte vor Lieferung unbedingt die endgültige und unwiderrufliche Gutschrift des gesamten Betrags auf dem eigenen Bankkonto abgewartet werden. Insolvenzrecht Grundsätzlich wird zwischen Liquidation (Liquidation) und Konkurs (Bankruptcy) unterschieden. Eine Liquidation kann nur für ein Unternehmen angemeldet bzw. beantragt werden, während das Konkursverfahren nur für Privatpersonen zur Anwendung kommt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Zwangsliquidation (Compulsory Winding Up) Die Liquidation erfolgt auf Auftrag des Gläubigers durch gerichtlichen Beschluss. Obwohl ein diesbezüglicher Antrag auch andere Gründe haben kann (z.B. Differenzen zwischen Direktoren und Gesellschaftern, Einstellung der Firmentätigkeit, etc.), wird dieser meistens aus Insolvenzgründen gestellt. Falls die Zwangsliquidation durch einen Gläubiger beantragt wird, obliegt diesem der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Freiwillige Liquidation (Voluntary Winding Up) Ein Unternehmen, das sich zu einer freiwilligen Liquidation entschlossen hat, darf keinerlei kommerzielle Tätigkeiten ab Zeitpunkt des Entschlusses durchführen, außer dies wirkt sich positiv auf die Auflösung des Unternehmens aus. Dieses Verfahren ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen zahlungsfähig ist. Liquidation unter Aufsicht des Gerichtes Bei einer freiwilligen Liquidation kann das Gericht festlegen, dass der Prozess unter Aufsicht (Supervision) des Gerichts erfolgen soll/muss. Geltendmachung eines Anspruchs Gläubigeransprüche müssen beim Liquidator bzw. falls es keinen Liquidator gibt, dem Official Receiver gegenüber geltend gemacht werden. Das zuständige Gericht ist immer der Federal High Court, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Firmenhauptsitz befindet bzw. die Firma registriert ist. Vertretungsvergabe Das nigerianische Vertreterrecht folgt im Prinzip dem British Common Law. Die Gerichte folgen, wenn auch manchmal mit Verzögerungen, im Allgemeinen der Rechtsprechung Großbritanniens. Es gibt in Nigeria kein eigenes Gesetz oder Statut, welches Vertretungsverhältnisse näher regelt, auch gibt es kaum Registrierungsvorschriften. Es herrscht weitgehende Vertragsfreiheit. Die persönliche Kontaktpflege ist essentiell für den Erfolg am nigerianischen Markt. Der nigerianische Kunde erwartet sich vom ausländischen Lieferanten Effizienz und Serviceleistungen. Für die Erbringung dieser Leistungen bieten sich lokale Vertretungen oder eigens damit beauftragte Servicefirmen an, deren Aktivitäten jedoch durch regelmäßige Besuche des Lieferanten unterstützt werden sollten. Importe werden in der Regel über größere Importfirmen abgewickelt, die sowohl Großhandels-, als auch Einzelhandelsfunktionen ausüben. Diese Firmen verfügen über Distributionssysteme und sind mit den regionalen Gegebenheiten vertraut. Infolge einer Vielzahl von Vertretungen in allen Bereichen sind diese jedoch oftmals überlastet, weshalb gezielte Marketingaktionen für neu übernommene Vertretungen eher selten zu erwarten sind. Viele nigerianische Endkunden möchten ihre Waren – je nach Produkt – oftmals direkt vom Erzeuger beziehen, um Zwischenhändler, zu umgehen. Die Größe des Landes kann für manche Produkte eine Gliederung des Marktes erforderlich machen. Falls keine überregionale Vertriebsgesellschaft die Vertretung übernehmen kann, sind je nach Produkt mehrere Regionalvertreter oder ein Generalvertreter mit mehreren Subvertretern ratsam. Die Mitbeauftragung des nigerianischen Vertreters mit der Betreuung umliegender Länder Westund Zentralafrikas ist in der Regel nicht zielführend, da sich die Märkte zum Teil stark voneinander unterscheiden. Ebenso zeigt die Betreuung des nigerianischen Marktes über einen in einem anderen Land ansässigen Vertreter (beliebt: Ghana, Südafrika) selten den gewünschten Erfolg. Arten von Vertretern Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 General agent Am weitesten verbreitete Vertretungsform in Nigeria. Der general agent ist ermächtigt, in allen Angelegenheiten innerhalb einer bestimmten Branche bzw. innerhalb des festgesetzten Handlungsrahmens für den Vertretungsgeber tätig zu werden. Ad-hoc Vertreter (special agent) Der Ad-hoc Vertreter wird nur für eine bestimmte Tätigkeit Vertretungsverhältnis endet, sobald der Vertretungsgrund wegfällt. bevollmächtigt. Das Handelsagent (mercantile agent) Der Handelsagent hat die Vollmacht, Waren des Prinzipals zu verkaufen. Es gibt den „factor agent“, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren des Vertretungsgebers gegen eine Kommission verkauft, und den „broker agent“, der nicht im eigenen Namen verkauft und die Ware auch nicht in Besitz nehmen kann. Letzterer handelt hauptsächlich (Verkaufs-)Verträge aus. Delcredere agent Im nigerianischen Recht gibt es den Sonderfall des „delcredere agent“. Gegen eine zusätzliche Kommission garantiert der Vertreter die Bonität und Zahlungsfähigkeit des Käufers gegenüber dem Vertretungsgeber in Form einer Bankgarantie. Diese Zusatzvereinbarung empfiehlt sich bei Exklusivverträgen zur Absicherung des Vertretungsgebers, kommt aber nur selten zur Anwendung. Voraussetzung ist, dass der Vertreter ein großes, meist internationales Unternehmen ist. Ein nigerianischer Vertragspartner wird in der Regel nur darauf eingehen, wenn die vom Vertretungsvertrag umfasste Ware im Land dringend benötigt wird. Vertretungsvertrag Es besteht prinzipiell - wie bei den meisten anderen Vertragsarten – weitgehende Vertragsfreiheit. Obwohl ein mündlicher Vertrag de jure bindend ist, sollten unbedingt schriftliche Verträge abgeschlossen werden, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Auch wird für manche rechtlich wirksame Handlungen eine schriftliche Bevollmächtigung des Vertreters („deed“) verlangt. Der Vertragstext sollte unter Beiziehung eines lokalen Rechtsanwalts verfasst werden. Arbeits- & Sozialrecht Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Wenn ausländische Fach- bzw. Führungskräfte (Expatriates) in Nigeria angestellt oder für einen längeren Zeitraum nach Nigeria entsandt werden sollen, sollte deren Aufenthalt gut vorbereitet werden. Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind in erster Linie von der Dauer und Art des Aufenthalts abhängig. Für kurze Geschäftsreisen nach Nigeria kann ein Business-Visum beantragt werden. Befristete Arbeitserlaubnis (Temporary Work Permit) Für Arbeitsverträge mit kurzer Vertragsdauer (auch für Montage/Installationsarbeiten) muss um eine befristete Arbeitserlaubnis (Temporary Working Permit - TWP) für die ausländischen Mitarbeiter angesucht werden. Eine TWP ermöglicht einem Ausländer, in Nigeria einzureisen und jeweils bis zu drei Monate lang zu arbeiten. Sollte derselbe Arbeitnehmer Nigeria während der Gültigkeit der TWP verlassen und wieder einreisen wollen, so kann er eine Wiedereinreiseerlaubnis über seine gültige TWP beantragen. Eine Wiedereinreiseerlaubnis ist bis zu 90 Tage gültig und verlängert die bestehende TWP ebenfalls um diesen Zeitraum, beginnend mit dem Datum der Einreise in Nigeria. Nach Ablauf kann die TWP um weitere drei Monate verlängert werden. Man beachte, dass eine Einzelperson maximal 3 TWPs in Anspruch nehmen kann und dann nur noch mit einer Aufenthaltserlaubnis in Nigeria arbeiten darf. Des Weiteren ist zu beachten, dass TWPs nur durch Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 einen Rechtsträger, wie etwa eine in Nigeria registrierte Firma, beantragt werden können und der Antrag folglich im Namen des Arbeitnehmers durch die nigerianische Firma gestellt werden muss. Zu beachten ist bei mehrmals verlängerten TWPs unbedingt auch die Einkommenssteuerpflicht, die ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen innerhalb von 12 Monaten entsteht. Da es kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich gibt, besteht hier keine Möglichkeit der Gegenverrechnung mit der österreichischen Einkommenssteuer. Langzeitaufenthalte Ausländer, die längerfristig in Nigeria arbeiten sollen, benötigen ein sogenanntes STR-Visum (Subject to Regularisation). STR-Visa sind in der Regel für 90 Tage gültig. Nach Einreise mit einem STR-Visum muss um eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung angesucht werden, das sogenannte Combined Expatriate Residence Permit and Alien Card (CERPAC). Das CERPAC ist für zwei Jahre gültig und kann danach erneuert werden. Für den Arbeitgeber ist vorab insbesondere der Antrag auf eine Expatriate Quota von Bedeutung (siehe Abschnitt 7.2), da ansonsten keine ausländischen Mitarbeiter in Nigeria angestellt werden dürfen. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen Zwischen Nigeria und Deutschland gibt es kein Sozialversicherungsabkommen. Mindestgehalt Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt liegt derzeit bei NGN 18.000 pro Monat (ca. EUR 86). In der Praxis ist dies jedoch zu gering, um davon leben zu können. Gehaltsniveaus in Nigeria variieren stark, je nach Tätigkeit und Qualifikation des Arbeitnehmers. Um abschätzen zu können, welches Gehalt für eine Tätigkeit angemessen wäre, sollte am besten im Vorfeld ein Vergleich mit Firmen in derselben Industrie/Branche vorgenommen werden. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Laut Employee‘s Compensation Act ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu versichern und Entschädigung für während der Arbeit erlittene Verletzungen zu leisten. Dies gilt auch im Todesfall, wobei hier die Entschädigung an die Nachkommen auszuzahlen ist. Krankenversicherung ist in Nigeria nicht gesetzlich vorgeschrieben. Betreiber von Produktionsunternehmen müssen generelle und spezielle Sicherheitsvorkehrungen für ihre Arbeitnehmer treffen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Unfälle an den nächsten Fabrikinspektor zu melden. In der Praxis wird diese Bestimmung allerdings kaum eingehalten. Pensionssystem Für alle Angestellten im öffentlichen und privaten Sektor müssen ab einer Firmengröße von mindestens 5 Mitarbeitern sogenannte Retirement Savings Accounts (RSAs) geführt werden. Der RSA wird bei einem Jobwechsel vom Arbeitnehmer in die neue Firma „mitgenommen“. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen jeweils 7,5% (d.h. insgesamt 15%) des Monatsgehalts (inkl. Sachleistungen wie Wohnung bzw. Transportzuschüsse) in den RSA einzahlen. Die Beiträge sind von der Steuer absetzbar und werden von einem lizenzierten Pension Fund Administrator (PFA) verwaltet, den der Angestellte selbst auswählen kann. Zusätzlich müssen Firmen für ihre Angestellten eine Pensions-/Lebensversicherung in Höhe von zumindest dem dreifachen Jahresgehalt abschließen, die im Versicherungsfall auf den RSA ausgezahlt werden muss. Aktuell wird in Nigeria eine Pensionsreform diskutiert, die das bestehende Pensionsschema ausweiten soll. In der jetzigen Fassung wäre das Pensionsschema bereits auf Firmen mit 3 (anstatt wie bisher 5) Mitarbeitern anwendbar und die Beiträge würden auf ein Minimum von 12% Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 für den Arbeitgeber und 8% für den Arbeitnehmer angehoben. Die Bemessungsgrundlage soll ebenfalls erweitert werden. Bestimmungen für Montagearbeiten Siehe „Temporary Work Permits“ unter dem Punkt Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Auch hier kann die Beiziehung eines erfahrenen Anwalts von Vorteil sein. Prozessrecht Nigerianisches Prozessrecht leitet sich vom britischen Rechtssystem ab, bei dem sehr stark auf Präzedenzfälle Bedacht genommen wird und in der Regel - jene Partei gewinnt, die ihren Standpunkt am besten belegen bzw. beweisen kann. Es existieren eine Reihe niederer Gerichtshöfe, wie z.B. der „Customary Court“ oder der „Magistrates‘ Court“ (erstinstanzliche Gerichte für einfache Fälle). Daneben bestehen höhere Instanzen wie die „High Courts“ auf Bundes- und bundesstaatlicher Ebene (oberstes (erstinstanzliches) Zivilgericht), der „Court of Appeal“ (das Berufungs- bzw. Revisionsgericht) und dann der „Supreme Court“ (Oberster Gerichtshof) als Letztinstanz. Die Beiziehung eines erfahrenen Anwalts ist unbedingt zu empfehlen. Schiedsgerichtsbarkeit Nigeria hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates Wussten Sie, …. ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Diese Anerkennung erfolgt in Nigeria jedoch nur, wenn der Staat, in welchem der Schiedsspruch ergangen ist, die „Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards“ ratifiziert hat und diese in Kraft getreten ist. Bei Österreich und z.B. Frankreich und Großbritannien ist dies der Fall. Für die Wahl eines anderen Schiedsortes sollte vorab auf der Website der „United Nations Commission on International Trade Law“ überprüft werden, ob eine Anerkennung und Vollstreckung in Nigeria möglich ist. dass Nigeria das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-che (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert hat? Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: icc@icc-deutschland.de. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft: Insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen Delegationsreisen Unternehmerreisen Auslandsrepräsentanzen Kooperations- und Markterschließungsprojekte Exportinitiative des Bundes Einstieg in den Export Veranstaltungen Go International Bayern - Fit for Partnership Delegationsbesuche Finanzierungshilfen Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Tipp! Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem DreiStufen-Konzept: 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Einreisebestimmungen Noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass mit Visum (Achtung: möglicherweise Multiple Entry Visum bei geplantem Besuch von Nachbarstaaten notwendig!), internationaler Impfpass inkl. Nachweis der Gelbfieberimpfung. Zusätzlich zum direkten Antrag bei der Botschaft muss ein Online-Formular ausgefüllt werden. Die Antragstellung erfordert die Zahlung mittels Kreditkarte, inkl. Security Code. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung nur mit einer VISA-Kreditkarte möglich ist, die auf den Namen des Antragstellers lautet und „verified by VISA“ sein muss. Firmenkreditkarten werden vom System nicht akzeptiert. Zusätzlich ist noch eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100 direkt bei der nigerianischen Botschaft zu entrichten. Aktuelle Vorschriften sind unter https://portal.immigration.gov.ng/index.htm abrufbar. Wir empfehlen ca. 3 Wochen für die Visumserteilung einzuplanen. Dos & Don’ts Reisen nach Nigeria ohne vorherige Einholung aller erforderlichen Visa und Vornahme aller empfohlenen Impfungen sollten unbedingt vermieden werden. Bei Reisen nach Nigeria sollte bereits vor dem Abflug unbedingt die Abholung vom Flughafen durch den lokalen Partner. Taxis sollten mit Vorsicht gewählt werden. Vielfach sind die Fahrzeuge in schlechtem Zustand. Viele Taxifahrer sind ortsunkundig und Straßen sind häufig nicht angeschrieben. Für Firmenbesuche ist es daher wichtig, sich den Weg vorab beschreiben zu lassen. Es sollten vorzugsweise Hoteltaxis oder Taxis von internationalen Mietwagenfirmen gebucht werden. Bei Unpünktlichkeit der lokalen Geschäftspartner Nachsicht zeigen. Planen Sie jedoch bei Besuchen Ihrerseits Verkehrsstaus ein und seien Sie pünktlich. Pünktlichkeit und Verlässlichkeit werden als positive Eigenschaften von Europäern angesehen. Daher wertet man Unpünktlichkeit von Europäern meist als Ausdruck mangelnder Achtung für den lokalen Geschäftspartner. Gastgeschenke werden sehr gerne gesehen. Die linke Hand gilt als unrein und Geschenke oder andere Gegenstände sollten daher nur mit der rechten Hand übergeben werden. Stellt man - etwa bei Empfängen oder anderen Networking-Anlässen - eine Runde von Leuten einander vor, so muss die Vorstellungsrunde von rechts nach links begonnen werden. Geschäftsgespräche werden - speziell in den moslemischen Teilen des Landes von den lokalen Partnern gerne mit eingehenden Fragen nach dem Befinden der Familie eingeleitet. Entsprechendes Zurückfragen nach dem Befinden der Familie des Gesprächspartners ist angebracht, nicht jedoch speziell nach der Ehefrau. Älteren Personen gegenüber sollte immer besonderer Respekt gezeigt werden. Seien Sie nicht verwundert, wenn z.B. Dienstleistungspersonal den direkten Blickkontakt vermeidet – dies gilt als Zeichen des Respekts. (Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch Sie den Blickkontakt scheuen sollen!) Werden Sie mit "Nothing for me?", "Boss" oder "Bross" angesprochen, ist dies meist eine indirekte Aufforderung nach Trinkgeld. Sie müssen dieser jedoch nicht zwangsläufig Folge leisten. Höfliche Ablehnung wird normalerweise verstanden, wenn keine Dienstleistung erbracht wurde. Im geschäftlichen Kontext wird von Europäern Business-Kleidung erwartet. Afrikaner selbst erscheinen auch oft in traditioneller Kleidung. „Alhaji“ ist kein Vorname, sondern ein Titel für Muslime, die mindestens einmal nach Mekka gepilgert sind. Die Anrede lautet deshalb beispielsweise „Alhaji Mohammed Kabir“ und nicht „Mr. Alhaji Mohammed Kabir“. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 Chief“, „Prince“, „Elder“ etc. sind lokale traditionelle Titel, von denen es in den verschiedenen Kulturkreisen Nigerias Unmengen gibt. Bei Kenntnis des Titels sollte dieser verwendet und die Person mit entsprechendem Respekt behandelt werden. Beim Fotografieren in der Öffentlichkeit sollte man generell Vorsicht walten lassen. Manche Afrikaner werden nicht gerne fotografiert oder möchten dafür bezahlt werden. Im Zweifelsfall fragen ob man ein Foto machen darf. Auf die Einhaltung von Reisehygienemaßnahmen sollte besonders geachtet werden. Vorsicht ist insbesondere beim Genuss von rohem Obst, Salaten, Eiscreme und Eiswürfeln geboten. Leitungswasser sollte, wenn überhaupt, nur getrunken werden, wenn es abgekocht und gefiltert ist. Toilettenpapier und Seife ist auch in teuren Hotels und Restaurants oft nicht vorhanden. Informieren Sie sich in Nigeria vor Inlandsflügen über den Ruf der verschiedenen Fluglinien hinsichtlich deren Sicherheit. Viele Afrikaner erhoffen sich von Bekanntschaften mit Ausländern einen leichteren Zugang zu Schengen-Visa, für die ein Einladungsschreiben eines Bekannten/ Geschäftspartners aus dem Schengen-Raum vorgelegt werden muss. Anreise Lagos wird von den meisten internationalen Fluglinien, wie z.B. Lufthansa, British Airways, Air France, KLM, Alitalia, Turkish Airways, Emirates, Qatar Airways etc. angeflogen. Die Flugdauer beträgt ca. 6 1/2 Stunden bei Direktflügen aus Europa. Der Abflug in Europa erfolgt in der Regel am Vormittag, die Ankunft in Lagos am späten Nachmittag oder Abend. Von Lagos aus erfolgen die Abflüge meist spät abends mit Ankunft in Europa am frühen Morgen des Folgetages. British Airways, Air France und Lufthansa bieten Direktflüge von Europa nach Abuja an, während Air France die im südöstlichen Erdölfördergebiet gelegene Hafenstadt Port Harcourt anfliegt. Seit kurzem bietet Ethiopian auch Direktflüge nach Enugu an. ACHTUNG! Es wird dringend empfohlen, Rückflüge mindestens 72 Stunden vor Abflug rück zu bestätigen! Trotz teilweise sehr später Abflüge schließen die Check-in Schalter in der Regel zwischen 20.00 bis 21.00 Uhr! Die Anfahrt zum Flughafen kann während Stoßzeiten (etwa 16.00 bis 19.30 Uhr) mehr als zwei Stunden in Anspruch nehmen! Einchecken ist zumeist ab 17.00 Uhr möglich Geschäftszeiten Banken: Montag-Freitag 8.00 bis 16.00 Uhr Behörden: Empfehlenswerte Besuchszeit: 9.00 bis 15.00 Uhr Firmen: Empfehlenswerte Besuchszeit: 9.00 bis 17.00 Uhr Feiertage Feste Feiertage: 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Worker’s Day), 29. Mai (National Democracy Day), 1. Oktober (Nationalfeiertag), 25. und 26. Dezember (Weihnachten) Bewegliche christliche Feiertage Karfreitag Ostermontag 25.03.2016 28.03.2016 Bewegliche moslemische Feiertage (voraussichtlich) Id El Fitr Id El Maloud 07.07.2016 12.12.2016 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 Die moslemischen Feiertage werden vom nigerianischen Informationsministerium meist sehr kurzfristig (ein bis zwei Tage im Voraus) zu arbeitsfreien Tagen erklärt. Die Daten zu aktuellen Feiertagen finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit. Notrufe Polizei (Notfall): 112, 767 Maße und Gewichte Es herrscht das metrische System. Geschwindigkeit wird in km/h gemessen. Strom Wechselstrom, 50 Hz, 230 V, Steckerform BSS (britischer Dreikontakt-Stecker) Trinkgeld Wird meist in Form von Fixsummen ab 100 Naira (ca. 0,40 EUR) oder im Ausmaß von 5%, maximal 10% gegeben (in erster Linie in Restaurants, an Gepäckträger im Flughafen und im Hotel etc.). Bei manchen Restaurants ist die „service charge“ schon in der Rechnung inkludiert. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag Als durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag müssen etwa USD 100 (EUR 75) zuzüglich Hotelkosten (in guten Hotels in Lagos ab ca. USD 350/EUR 275), insgesamt also ca. USD 450 (EUR 350), angesetzt werden. Bei Verwendung eines Mietwagens mit Chauffeur sind nochmals EUR 70 bis 100 pro Tag hinzuzurechnen. Zeitverschiebung MEZ +/- 0 MESZ –1 Stunde Lokales Reisebüro Nigerianische Reisebüros geben häufig kein verlässliches Service. Direkte Kontaktnahme mit den Fluggesellschaften und Hotels ist empfehlenswert. Dolmetschdienst Die Amts- und Geschäftssprache in Nigeria ist Englisch. Lokale Verkehrsmittel Es können Autos mit Fahrern für die Abholung vom Flughafen sowie den Transport in Nigeria gemietet werden. Kfz-Bestimmungen Das Fahren mit Pkw ohne Fahrer ist bei Mietautos nicht möglich und äußerst gefährlich. Wir raten davon ab selbst Auto zu fahren. In Nigeria gilt der Rechtsverkehr. Devisenvorschriften Die nigerianische Währung darf nur beschränkt importiert und exportiert werden. Devisen können unbegrenzt eingeführt werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen Deviseneinfuhren bzw. –ausfuhren, die den Wert von USD 5.000 überschreiten, deklariert werden. Zu den empfohlenen Reisewährungen zählen US-Dollar, Euro, Pfund Sterling. Kreditkarten (AMEX, Visa, Mastercard) werden fast nur in führenden Business Hotels sowie bei Fluggesellschaften akzeptiert (und dort auch nicht immer). Meist ist die Angabe des Kreditkarten-PIN Codes erforderlich, da das Swipe Verfahren noch nicht überall zur Anwendung kommt. Oft funktionieren Kreditkarten aufgrund von Verbindungsschwierigkeiten oder Stromausfällen nicht. Aufgrund von Missbrauchsgefahr sollten Kreditkarten nur unter vertrauenswürdigen Umständen verwendet werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion) Mitgeführte Geschenke und neuwertige persönliche Effekte sind bis zu einem Wert von NGN 50.000 (ca. EUR 250) abgabefrei. In der Praxis wird diese Regelung nicht implementiert. Impfungen Die Mitnahme eines internationalen Impfpasses mit gültiger Gelbfieberimpfung ist für die Einreise vorgeschrieben. Das Einnehmen einer Prophylaxe gegen Malaria ist dringend angeraten (Achtung: Beginn der Prophylaxe je nach Medikament teilweise mehrere Wochen vor Reiseantritt erforderlich!), Hepatitis A & B sowie Typhusimpfungen sind dringend zu empfehlen. Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise mit einem geeigneten Institut für Reise- u. Tropenmedizin, z.B. www.tropeninstitut.at oder info@tropeninstitut.at! ERGÄZENDE AUSKÜNFTE zu Nigeria sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. The Delegation of German Industry and Commerce in Nigeria Plot 1701, Violet Yough Close House B, Opposite Protea Hotel Off Adetokunbo Ademola Victoria Island, Lagos, Nigeria Tel.: +234 (1) 2700746 ( tel:+23412700746 ) – 7, Ext.: 105 Mobile: +234 818 830 5599 ( tel:+2348188305599 ) Dr. Michael Blank Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 36 Wichtige Adressen Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nigeria Tel.: Fax: E-Mail: Web: Delegation der Deutschen Wirtschaft Tel.: E-Mail: Web: Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos Tel.: Fax: E-Mail: Web: 9, Lake Maracaibo Close, off Amazon Street Maitama P.O.B. 5177 Wuse, Abuja, F.C.T. Nigeria +254-20-4262-100 +254-20-4262-129 info@abuja.diplo.de http://www.abuja.diplo.de Plot 1701, Violet Yough Close House B, Opposite Protea Hotel Off Adetokunbo Ademola Victoria Island, Lagos, Nigeria +234 (1) 27-0074-6 info@lagos-ahk.de http://akh.nigeria.de 9 Lake Maracaibo Close, off Amazon Street Maitama, Abuja (+234 9) 9 220 8010 (+234) 706 410 8800; (+234) 805 880 8800 info@abuj.diplo.de http://www.abuja.diplo.de Nigerianische Botschaft in Deutschland Neue Jakobstraße 4, 10179 Berlin Tel.: Fax: E-Mail: Web: (+0049) 30 212 30 211 (+0049) 30 212 30 212 info@nigeriaembassygermany.org http://www.nigeriaembassygermany.org/ Österreichische Botschaft Plot 9, Usuma Street Maitama District Abuja M (+234) 706 418 3226 E abuja-ob@bmeia.gv.at Schweizerische Botschaft No 157, Adetokunbo Ademola Crescent Wuse II, Abuja T (+234 9) 220 0400, 220 0401 M (+234) 810 411 9943 F (+234 9) 220 0403 E abu.vertretung@eda.admin.ch Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 37 Banken UNITED BANK FOR AFRICA PLC (UBA) 24, Idowu Taylor Street T (+234 1) 700 2255 822 T (+234 1) 280 8822 F (+234 1) 264 4760 E info@ubagroup.com W www.ubagroup.com ZENITH BANK PLC Plot 84, Ajose Adeogun Street Victoria Island, Lagos T (+234 1) 278 8000 T (+234 1) 278 4000 E zenithdirect@zenithbank.com W www.zenithbank.com STANBIC IBTC BANK IBTC Place, Walter Carrington Crescent, Victoria Island, Lagos T (+234 1) 2712400, 4488900 F (+234 1) 2626541/-2 E customercarenigeria@stanbic.com W www.stanbicibtcbank.com Lokale Reisebüros BUNSON TRAVEL SERVICE LTD. P.O.Box 45456 00100 Nairobi Tel.: +254 20 2221992/3/4 Fax: +254 20 222 Mobil: +254 722 205910 E-Mail: info@carlsonwagonlit.co.ke Web: www.bunsontravel.com und www.carlsonwagonlit.co.ke LET’S GO TRAVEL LTD. P.O.Box 60342 00200 Nairobi Tel.: +254 20 4447151 Fax: +254 20 4447270 E-Mail: info@letsgosafari.com Web : www.letsgosafari.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 38 Muthaiga Travel Ltd. P.O.Box 63220 00619 Nairobi Tel.: +254 20 3750034/36 Fax: +254 20 3750035 Mobil: +254 722 357208 E-Mail: info@muthaiga.co.ke, travel@muthaiga.co.ke Web: www.muthaigatravel.com Internationale Fluggesellschaften LUFTHANSA 2nd Floor Churchgate Tower Afribank Street, Victoria Island, Lagos T (+234 1) 461 2222 F (+234 1) 462 2425 E losreservations@dlh.de AIR FRANCE – KLM South Atlantic Petroleum Towers Plot 98 Adeola Odeku Street Victoria Island, Lagos T (+234 1) 461 0777 F (+234 1) 261 79 59 BRITISH AIRWAYS 5, Oyinkan Abayomi Drive, Waterfront Bldg., Ikoyi, Lagos T (+234 1) 461 5870, 279 2690 EMIRATES Churchgate Tower 4th Floor, Plot PC 20, Afribank Street, Victoria Island, Lagos T (+234 1) 2717600 F (+234 1) 271 7699 TURKISH AIRLINES Plot 1, Wing B, South Atlantic Petroleum Towers Adeola Odeku Street Victoria Island, Lagos T (+234 1) 2772230-31-32 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 39 ETHIOPIAN AIRLINES No.3, Idowu Taylor Street Victoria Island, Lagos T (+234 1) 4612949, 4611029 E lossales@ethiopianairlines.com W www.ethiopianairlines.com Inlands- und Regionalflüge Nigerianischen Inlandsfluglinien verfügen über keinen guten Ruf hinsichtlich Sicherheit, Pünktlichkeit und Service. Die meisten Inlandsflüge erfolgen vom in der Nähe des internationalen Flughafens gelegenen Domestic Airport – MMA2 bzw. dem danebenliegenden MMA1 (primär für Arik Air). ARIK AIR Arik Air Aviation Centre Murtala Muhammed Domestic Airport Ikeja, Lagos T (+234 1) 2799999, 2799900 F (+234 1) 497594 E info@arikair.com W www.arikair.com AERO CONTRACTORS Domestic Airport, Ikeja T (+234 1) 7901348/49; 8996600-5, 700 359 2376 M (+234) 8023422883, 8035436315 E reservations.los@acn.aero E customercare@acn.aero W www.flyaero.com ASKY AIRLINES 2nd Floor, Mainstreet Bank Building 87, Allen Avenue Ikeja, Lagos T (+234 1) 255 1200 E loskpcto@flyasky.com W www.flyasky.com GAMBIA BIRD WAKANOW Ajamy Building, 8 Elegushi Beach Road Off Ikate Roundabout, Lekki, Lagos T (+234 1) 342 03 00; 277 30 10 E travelshop.los.sp@gambiabird.com W www.gambiabird.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 40 Hotels in Lagos EKO HOTEL & SUITES Plot 1415 Adetokunbo Ademola St. Victoria Island T (+234 1) 2624600 (bis -19) F (+234 1) 2615205, 2618083 E reservation@ekohotels.com, info@ekohotels.com W www.ekohotels.com FOUR POINTS BY SHERATON LAGOS Plot 9/10, Block 2, Oniru Chieftaincy Estate Victoria Island, Lagos T (+234 1) 448 9444 E reservations.lagos@fourpoints.com W www.fourpointslagos.com RADISSON BLU HOTEL 1A Ozumba Mbadiwe Avenue Victoria Island, Lagos T (+ 234 1) 461 0125 F (+234 1) 461 0126 E info.lagos@radissonblu.com W www.radissonblu.com/hotel-lagos SHERATON LAGOS 30, Mobolaji Bank-Anthony Way Ikeja, (Nähe Flughafen) T (+234 1) 2800100-300 F (+234 1) 2802280 E reservations.lagos.nigeria@sheraton.com W www.sheraton.com/lagos PROTEA HOTEL IKEJA 42/44 Isaac John Street, GRA, Ikeja, (Nähe Flughafen) T (+234 1) 448200 M (+234) 7085728513 E res@phikeja.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 41 W www.proteahotels.com/protea-hotel-ikeja.html THE WHEATBAKER 4, Onitolo Road Ikoyi T (+234 1) 277 3560 E wheatbaker@legacyhotels.com W www.sheraton.com/lagos Hotels in Abuja TRANSCORP HILTON ABUJA 1 Aguiyi Ironsi Street Maitama, Abuja T (+234 9) 4613000 M (+234) 8039013000 F (+234 9) 4163110 E reservations.abuja@hilton.com, Hilton.abuja@hilton.com W www.hilton.com ABUJA SHERATON Ladi Kwali Way Abuja T (+234 9) 4612000 F (+234 9) 4601508 E reservations.abuja@sheraton.com W www.sheraton.com/abuja NICON LUXURY Plot 903 Tafawa Balewa Way, Area 11 Garki, Abuja T (+234 9) 461 9000 E reservations@niconluxury.com W www.niconluxury.com Ärzte ST. NICHOLAS HOSPITAL 57 Campbell Street, Lagos Island, T (+234 1) 2718691 – 93, 7641419 – 20 M (+234 0) 8035251295, 8022908484 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 42 E info@saintnicholashospital.com ST. MARIA CLINIC Dr. Valeri GORIAINOV und Dr. Nadja GORIAINOV Plot 722A, Adetokunbo Ademola Street, Victoria Island, T (+234 1) 4617755 -56 E st.mariahospital@yahoo.com ST. SOPHIA CLINIC Dr. Liubov KAPUSTINA-AYINDE 58B, Jaiye Balogun Street, Parkview, Ikoyi, Lagos, T (+234 1) 7911188, 7753303 E dr.liuba@hotmail.co.uk (Arztpraxis, russische, sehr erfahrene Ärztin REDDINGTON HOSPITAL 12 Idowu Martins Street, (next to Mega Plaza) Victoria Island, Lagos, T (+234 1) 261 0442 E info@reddingtonhospital.com W www.reddingtonhospital.com/home.htm SCHUBBS DENTAL CLINIC (MODERN AUSGERÜSTETE ZAHNKLINIK) Apapa Centre: 5, Douala Road, Apapa, Lagos, T (+234 1) 4728977, 7739225, M (+234) 7028071843 F (+234 1) 5455919 Ikoyi Centre: 22B, Milverton Road, Ikoyi, Lagos, T (+234 1)4724513, 2798232 M (+234 0) 702 807 1843, 806 685 6109 E office@schubbsdental.com W www.schubbsdental.com LINKS Thema Allgemeine Reiseinformationen über Nigeria (engl.) Reiseinformationen des deutschen Außenministeriums über Nigeria (dt./engl.) Offizielle Website der nigerianischen Regierung (engl.) Allgemeine Informationen über Afrika (engl). Lagos Chamber of Commerce and Industry (LCCI) Wirtschaftskammer Lagos (engl.) Link www.lonelyplanet.com/destinations/africa/nigeri a/ http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/NigeriaSicherheit.html www.nigeria.gov.ng/ allafrica.com/ www.lagoschamber.com/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 43 World Trade Centre of Nigeria (WTCN). Das WTNC beschäftigt sich vor allem mit der Förderung und Unterstützung von Handel und Investitionen mit bzw. in Nigeria (engl.). Nigerian Investment Promotion Commission (NIPC), NIPC koordiniert und fördert Investitionen in Nigeria (engl.) Nigeria Single Window for Trade: Umfangreiche Informationen zum Handel mit Nigeria Website des Nigerian Customs Service (NCS): Umfassende Informationen zum Thema Import, Export, Zoll, Common External Tariff (CET) (englisch) National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC), nigerianische Registrierungsbehörde von Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Chemikalien, Pharmazeutika und medizinischen Geräten (englisch) Standards Organisation of Nigeria (SON), Überwachung der lokalen Normen (engl.) Intertek, international tätige Inspektionsfirma (engl. franz. span. chin.) Cotecna, international tätige Inspektionsfirma (engl.) www.wtcnlagos.org/ SGS, international tätige Inspektionsfirma (engl.) Nigerian Communications Commission (NCC), verantwortlich für die Registrierung der technischen Einrichtungen in der Telekommunikationsbranche (engl.) Central Bank of Nigeria (Zentralbank von Nigeria), gibt monatliche und jährliche Wirtschaftsberichte heraus und veröffentlicht die Zahlungsbilanz. (engl.) National Bureau of Statistics (NBS). Statistisches Büro. (engl.) „The Guardian“: eine der führenden Tageszeitungen. (engl.) „This Day“: eine der führenden Tageszeitungen. (engl.) „The Punch“: eine vor allem in Lagos stark verbreitete Tageszeitung. (engl.) „Vanguard“ eine der größeren Tageszeitungen. (engl.) „Business Day“ eine der renommiertesten Wirtschaftstageszeitungen Nigerias Website für Hotelbuchungen in Nigeria www.ng.sgs.com/ www.ncc.gov.ng/ www.nipc.gov.ng/ http://www.nigeriatradehub.gov.ng/ www.customs.gov.ng/ www.nafdac.gov.ng/ http://www.son.gov.ng/ www.intertek.com www.cotecna.ch/COM/EN/home.aspx www.cenbank.org/ www.nigerianstat.gov.ng/ www.ngrguardiannews.com/ www.thisdaylive.com/ www.punchng.com/ www.vanguardngr.com/ www.businessdayonline.com/ www.jovago.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA