exportbericht - Außenwirtschaftsportal Bayern

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exportbericht - Außenwirtschaftsportal Bayern
EXPORTBERICHT
Nigeria
Wirtschaft / Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
Stand: Februar 2016
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Ostafrika, der freundlicherweise von
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT
AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
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Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255,
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Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................................................................................... 4
Wirtschaft im Überblick .......................................................................................................... 5
AUSSENHANDEL.................................................................................................................. 7
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .................................................. 7
Normen .................................................................................................................................. 8
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ....................................................................... 9
Bank- und Finanzwesen....................................................................................................... 10
Verkehr, Transport, Logistik ................................................................................................. 10
STEUERN UND ZOLL ......................................................................................................... 11
Steuern und Abgaben .......................................................................................................... 11
Zoll und Außenhandelsregime ............................................................................................. 13
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................................... 20
Firmengründung .................................................................................................................. 22
Patent-, Marken- & Musterrecht ........................................................................................... 23
Lizenzvergabe ..................................................................................................................... 24
Eigentum und Forderungen ................................................................................................. 26
Vertretungsvergabe ............................................................................................................. 27
Arbeits- & Sozialrecht .......................................................................................................... 28
Schiedsgerichtsbarkeit ......................................................................................................... 30
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................... 32
Dos & Don’ts ........................................................................................................................ 32
Wichtige Adressen ............................................................................................................... 36
LINKS .................................................................................................................................. 42
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Republik; Bundesstaat, bestehend aus 36
Teilstaaten und dem Federal Capital Territory
Abuja (FCT).
Fläche
924.000 km²
Bevölkerung
180 Millionen
Städte
Hauptstadt seit 1992 Abuja (ca. 2+ Mio. EW).
Wirtschaftsmetropole Lagos (ca. 22 Mio. EW).
Zentren der Erdölförderung: Port Harcourt,
Warri, Yenagoa, Eket u.a.. Handelsstädte im
Norden: Kano und Kaduna. Handelsstädte im
Süden: Ibadan, Onitsha, , Aba u.a.
Klima
Tropisch, im Süden feucht/heiß und im Norden
trocken/heiß; Regenzeit im Süden April bis
November; Harmattan (trockener Wüstenwind)
Dezember
bis
Februar.
Klimatisch
unangenehmste Periode in Lagos: ca. Mitte
Februar
bis
Mitte
April.
Durchschnittstemperatur: 30 C°.
Währung
Nigerianische Naira (NGN)
1 EUR = 220,044 NGN (Stand: 09.02.2016)
Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→
Währungsrechner.
Historischer Überblick
Wussten Sie, ….
Nigeria war nach seiner Unabhängigkeit im Jahr 1960 von einer Reihe von
Militärputschen gezeichnet. Nach dem Tod General Sani Abachas, der
dass Nigeria mit fast
das Land von 1993 bis 1998 diktatorisch regiert hatte, übernahm General
170 Mio. Einwohnern
Abdusalami Abubakar dessen Position und ermöglichte allgemeine freie
der größte Verbrauchermarkt in Afrika
Wahlen. Im Februar 1999 wurde der unter General Abacha drei Jahre lang
ist?
inhaftierte Ex-Präsident Olusegun Obasanjo, selbst ein ehemaliger
General, als Kandidat der Peoples Democratic Party (PDP) mit großer
Mehrheit zum Präsidenten gewählt. Die Übernahme der Regierung durch General Obasanjo im
Mai 1999 beendete 15 Jahre Militärherrschaft. 2003 wurde Obasanjo für weitere vier Jahre
wiedergewählt. 2007 fand der erste demokratische Regierungswechsel in der Geschichte Nigerias
statt. Der Kandidat der Regierungspartei PDP Umaru Yar’Adua gewann überlegen. Die Amtszeit
vom Präsident Yar’Adua wurde jedoch durch seinen schlechten Gesundheitszustand überschattet.
Er verstarb im Mai 2010 und Vizepräsident Goodluck Jonathan übernahm interimistisch das
Präsidentenamt. Jonathan stellte sich auch zur Wahl und wurde im Frühjahr 2011 zum
Präsidenten gewählt.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28. März 2015 fand der erste demokratische Machtwechsel
von der seit 16 Jahren regierenden PDP an die junge Oppositionspartei APC (All Progressive
Congress) statt. Präsident Goodluck Jonathan unterlag dem APC-Kandidaten General
Muhammadu Buhari, welcher bereits 1983-1985 das Land nach einem Militärputsch geführt hat.
Präsident Buhari hat es sich zum Ziel gesetzt den islamistischen Terrorismus in Nordostnigeria
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(Boko Haram) sowie die Korruption zu bekämpfen und das Land weg von der Erdölabhängigkeit
hin zu einer Diversifizierung der Wirtschaft zu führen.
Bevölkerung
Rund 180 Mio., davon ca. 40% in Städten. Hauptgruppen im Norden Hausa und Fulani, im
(Süd)Osten Igbos, sowie im Süd- bzw. Mittelwesten Yorubas. Daneben lebt im ganzen Land eine
große Anzahl von Minderheiten. Insgesamt rund 250 Stämme. Wachstum der Bevölkerung
geschätzte +2,45% pro Jahr.
Landes- und Geschäftssprachen
Englisch ist die Landes- und Geschäftssprache in Nigeria. Daneben gibt es noch rund 250
Stammessprachen, die wichtigsten sind Hausa, Igbo und Yoruba.
Politisches System
Nigeria ist eine präsidiale Bundesrepublik bestehend aus 36 Bundesstaaten und dem Federal
Capital Territory Abuja (FCT). Der Präsident, der sowohl Staats- als auch Regierungschef ist, wird
wie die aus zwei Kammern bestehende Nationalversammlung (Senat mit 109 Mitgliedern und
Repräsentantenhaus mit 360 Mitgliedern) alle vier Jahre gewählt. Jeder der 36 Bundesstaaten hat
einen direkt gewählten, sehr einflussreichen Gouverneur.
Abkommen mit Deutschland

Investitionsschutzabkommen (2000)

Abkommen über die Finanzielle Zusammenarbeit

Abkommen über die Technische Zusammenarbeit
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UNO, FAO, IAEA, WHO, IWF, Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank (ADB), Commonwealth,
African Union (AU), OPEC, WTO, Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS,
International Air Transport Association (IATA) u.a.
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK
Kurze Charakteristik
Der größte Wirtschaftszweig Nigerias ist mittlerweile der Dienstleistungssektor gefolgt von
Landwirtschaft, die hauptsächlich aus Subsistenzwirtschaft besteht, jedoch über 60%
Bevölkerung beschäftigt. Das größte Wachstum wird mittlerweile ebenfalls
Dienstleistungssektor generiert, allen voran in der boomenden Telekomindustrie und
Bauwirtschaft.
der
der
im
der
Einkommensseitig ist Nigeria noch immer zur Gänze vom Erdölexport abhängig. Der Erdöl- und
Erdgassektor ist mit einer Produktionskapazität von derzeit rund 2 Mio. Barrel pro Tag und ca. 22
Millionen Tonnen Flüssiggas bei stagnierendem Wachstum für über 90% der Exporte
(=Deviseneinnahmen) sowie ca. 80% des Staatseinnahmen verantwortlich. Langfristig hat Nigeria
das Potenzial sich zu einem Zentrum der globalen Industrieproduktion zu entwickeln. Die im
regionalen Vergleich sehr ausgeprägte Industrielandschaft kämpft jedoch noch mit der
unzureichenden Stromversorgung, den schlechten Transportwegen und anderen infrastrukturellen
Hemmnissen und trägt derzeit nur rund 7% zum BIP bei.
Wirtschaftslage und Perspektiven
Mit der Anpassung des Basisjahres für die Bemessung des nigerianischen BIP im Jahr 2014
vergrößerte sich dieses schlagartig um rund 90% auf USD 516 Mrd. und machte Nigeria über
Nacht, zumindest statistisch, zur größten Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents vor
Südafrika. Unabhängig davon ist Nigeria seit gut 10 Jahren einer der am schnellsten wachsenden
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Märkte weltweit mit jährlichen Wachstumsraten von durchschnittlich 7%. In der Praxis tragen BIPVolumen, Erdölleinnahmen und hohes Wirtschaftswachstum aber nur geringfügig zur
Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung bei. Neben einer sehr wohlhabenden
Oberschicht und einer sich in den großen Städten herausbildenden Mittelschicht leben über 50%
der Bevölkerung von weniger als einem USD pro Tag.
Wirtschaftsdaten
Makroökonomische Daten
2014
2015
2016
BIP pro Kopf
USD
3.300*
2.758,4*
2.640,5*
Bruttoinlandsprodukt
Wachstumsrate BIP, real
Inflationsrate
Mrd. USD
%
%
574,0
6,3
8,1
493,0*
4,0
9,1
484,9*
4,3
9,7
Quelle: Germany Trade & Invest , *)=Schätzungen, Stand: November 2015
Bedeutende Wirtschaftssektoren
Als Haupteinnahmequelle dominiert mit 80% der Staatseinnahmen der Export von Erdöl die
nigerianische Wirtschaft, der auch 90% der Exporteinnahmen darstellt. Zum BIP trägt der
Erdölsektor allerdings nur rund 14% bei und liegt damit weit hinter dem Dienstleistungssektor
(52%) und der Landwirtschaft (22%) zurück. Die hohen Kosten der Erdölförderung in Nigeria und
der unzureichende Rechtsrahmen für Investitionen haben internationale Erdölkonzerne in jüngster
Vergangenheit dazu bewogen, ihre Investitionen zu reduzieren und einzelne Ölblocks zu
verkaufen. Aufgrund von Öldiebstahl und anderen Sicherheitsrisiken, die - trotz der Befriedung des
Niger Deltas 2009 – in den letzten Jahren wieder zunehmen, konzentriert sich die Ölförderung
vermehrt auf Offshore-Felder. Abzuwarten bleibt auch, wie sich die geplante „Petroleum Industrie
Bill“ (PIB), welche den Erdölsektor neu strukturieren soll, auf die Erdölproduktion auswirken wird.
Diese befindet sich seit rund 7 Jahren in Ausarbeitung. Ihre Verabschiedung scheitert regelmäßig
an den starken, gegensätzlichen politischen Interessen der involvierten Akteure.
Der Verfall des Ölpreises 2014 hat zu einer Verlangsamung des Wirtschaftswachstums auf +6,3%
geführt und dürfte sich laut Prognosen weiter abschwächen. Das solide Wirtschaftswachstum
Nigerias der letzten zehn Jahre stammt hauptsächlich aus dem Nicht-Erdölsektor. Am schnellsten
wachsen die Telekomindustrie, der Handel, Landwirtschaft, Bauwirtschaft, Hotellerie und
Gastronomie, sowie der Finanzsektor. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie
vor in der Landwirtschaft beschäftigt.
Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Die Investitionen des nigerianischen Staates in seine Infrastruktur sind leider trotz hoher
Einnahmen aus dem Rohölexport völlig unzureichend. Es wird zunehmend auf private
Beteiligungen im Rahmen von Public Private Partnerships (PPPs) gesetzt. Diese finden allerdings
nur zögerlichen Anklang bei den privaten Investoren. Einzelne Erfolgsbeispiele gibt es allerdings
z.B. in Lagos (Lekki Toll Road, Lekki Toll Bridge).
Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Es besteht großer Mangel an qualifizierten Fachkräften und Führungspersonal. Selbst
Universitätsabsolventen bedürfen einer gründlichen Einschulung und der Leitung durch
ausländische Führungskräfte. Qualifizierte, im Ausland ausgebildete Nigerianer erwarten meist ein
annähernd europäisches Gehalt.
Es gibt keine Angaben zur offiziellen Arbeitslosigkeit in Nigeria. Die Schätzungen reichen von 20%
bis 50%. Besonders problematisch ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit (geschätzte 60%). Wenige
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Nigerianer sind aber vollkommen arbeitslos, vielmehr ist ein großer Teil der Bevölkerung im
informellen Wirtschaftssektor tätig (z.B. Straßenverkauf).
Arbeitskosten und Lohnniveau
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt liegt derzeit bei NGN 18.000 pro Monat
(ca. EUR 86). In der Praxis ist dies jedoch zu gering, um davon leben zu können. Gehaltsniveaus
in Nigeria variieren stark, je nach Tätigkeit und Qualifikation des Arbeitnehmers. Als Anhaltspunkt
können folgende Angaben dienen:
Lokale Manager ab EUR 600 / Monat
Buchhalter ab EUR 500 / Monat
Ingenieur ab EUR 400 / Monat
Sekretär ab EUR 200 / Monat
Um abschätzen zu können, welches Gehalt für eine Tätigkeit angemessen ist, sollte am besten im
Vorfeld ein Vergleich mit Firmen in derselben Industrie/Branche vorgenommen werden.
Ausländische „Expats“ verdienen ein Vielfaches dieser Beträge.
AUSSENHANDEL
Alle Informationen über den nigerianischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten
kompakt: Nigeria.
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wussten Sie, ….
Wirtschaftspolitik
Nigeria verfolgt eine Wirtschaftspolitik, die zu einem gewissen Ausmaß auf
dem Schutz der eigenen Industrie durch gezielte Importverbote und
Importrestriktionen basiert. Da allerdings viele Waren in Nigeria nicht
erzeugt werden, ist das Land auf deren Import angewiesen. Die Importe
werden primär durch die Erdöleinnahmen finanziert, welche den Großteil
der Exporte und der Staatseinnahmen ausmachen. Die Regierung ist
bestrebt die Wirtschaft zu diversifizieren und die Wertschöpfung in Nigeria
zu erhöhen.
dass die Auswahl des
richtigen Geschäftspartners in Nigeria der
mit Abstand wichtigste
Erfolgsfaktor für Ihr
Geschäft ist? Überprüfen Sie daher Ihre Partner vorab.
Empfohlene Vertriebswege
Es besteht nur eine beschränkte Anzahl von spezialisierten Vertretungs- bzw. Importfirmen.
Nigerianer bevorzugen den Universalhandel. Nur wenige der in Nigeria ansässigen internationalen
Handelsfirmen sind wirklich in der Lage, den gesamten nigerianischen Markt abzudecken.
Vertretungsvergaben, welche nicht nur den nigerianischen Markt, sondern auch weitere Länder
umfassen, sind selten zielführend und sollten daher vermieden werden. Ebenso ist die Bearbeitung
des nigerianischen Marktes durch einen in einem anderen Land ansässigen Vertreter (z.B. Ghana,
Südafrika) meist nur wenig erfolgreich.
Werbung
Für Werbung bieten sich sowohl die gut entwickelten Presse- und Druckmedien als auch Radio
und Fernsehen an. Während die Zeitungswerbung vor allem im Süden des Landes von Bedeutung
ist, kommt im Norden der Radiowerbung mehr Gewicht zu. Mit Fernsehwerbung erreicht man eine
weitaus kleinere (wohlhabendere) Zielgruppe. In großen Städten hat auch die Plakatwerbung
einen gewissen Stellenwert. In Lagos und Abuja kommen vermehrt große LED-Displays für
Werbezwecke zum Einsatz. Fachmedien sind nur wenig verbreitet und beschränken sich auf
wenige Branchen.
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E-Business
Aufgrund des ausufernden Internet-Betrugs wird in Nigeria derzeit noch wenig über das Internet
gehandelt. Man ist sehr vorsichtig und es werden nur ungern Kreditkarten- oder persönliche Daten
im Internet preisgegeben. Seit kurzem gibt es jedoch Unternehmen, die Online Shopping anbieten.
Hier wird online bestellt und die Ware anschließend meist von einem Kurierdienst ausgeliefert, der
bei Übergabe die Bezahlung (Bargeld) entgegennimmt. Für die Bezahlung von Waren und
Dienstleistungen werden neben Bargeld auch Wertkartensysteme (prepaid cards) eingesetzt. Es
gibt auch lokale Unternehmen, die Online-Geldbörsen anbieten, mit denen per Handy oder Internet
Geld verschickt bzw. Rechnungen bezahlt werden können.
Wichtigste Zeitungen
Die wichtigsten Tageszeitungen sind „The Guardian", „This Day”, „Vanguard“ und „The Punch“ mit
Auflagen zwischen 100.000 und 400.000 Stück, sowie „Daily Trust“, welcher vor allem im Norden
gelesen wird. Die Wirtschaftstageszeitung „Business Day“ verfügt zwar über eine deutlich
geringere Auflage, wird jedoch vor allem von den Top Managern des Landes gelesen. Die am
weitesten verbreiteten Wochenmagazine sind „Tell” und „News Watch”. Großer Beliebtheit
erfreuen sich auch Gesellschaftsmagazine wie „Ovation International“, das „National Encomium
Magazine“, „Genevieve“ und „City People Magazine“. Daneben ist auch noch das
panafrikanische Monatsmagazin „African Review of Business and Technology” erwähnenswert,
welches in London verlegt wird.
Wichtigste Messen
Offiziell finden in Nigeria fünf internationale Universalmessen statt: in Lagos (November), in Abuja
(Februar), in Kaduna (Februar) in Enugu (März) und in Kano (Ende November). Diese verlieren
jedoch aufgrund ihrer eher jahrmarktähnliche Züge zunehmend an Bedeutung.
Gleichzeitig beginnt sich ein gewisses Fachmessewesen zu entwickeln. Es finden mittlerweile in
Lagos kleinere, internationale Messen in den Bereichen Gesundheit und Medizintechnik,
Sicherheit, Verpackung, Logistik, Bauwesen etc. statt, meist im angesehenen Eko Hotel oder im
Federal Palace Hotel, welche bislang über die einzigen hierfür geeigneten Räumlichkeiten
verfügen. Im Frühjahr 2014 wurde in Lagos ein weiteres Konferenz- und Messezentrum (Landmark
Building) eröffnet. Oft sind diese Messen aber von chinesischen, türkischen oder indischen
Messeveranstaltern gesponsert, was sich im Ausstellerprofil wiederspiegelt. In Abuja gibt es
regelmäßige Messen zu Themen wie Infrastruktur, Energie, Öl und Gas etc., die vor allem politisch
dominiert sind und primär der Kontaktpflege mit den in Abuja ansässigen Behörden dienen.
Normen
Es gelten in erster Linie der British Standard und der sich vor allem an den Normen der
Internationalen Standardorganisation (ISO) orientierende nigerianische Standard (NIS), des
Weiteren, bei Fehlen eines solchen, häufig auch andere ausländische bzw. internationale Normen
(z.B. DIN). Zuständig für Normierung ist die Standards Organisation of Nigeria (SON).
Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die
deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die
zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und
Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel:
+49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de.
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Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben
abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender
die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und
Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und
Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des
Risikoüberganges, d.h. welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen
Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen
hat.
Die Wahl des richtigen Incoterm® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der
Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines
Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen
oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab,
wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich.
CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch
hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen
abgefangen werden kann.
Zahlungskonditionen
Im Nigeriageschäft ist es unabdingbar und absolut üblich, nur gegen 100%ige Vorauszahlung oder
gegen ein von einer erstklassigen europäischen oder nordamerikanischen Bank bestätigtes,
unwiderrufliches Akkreditiv zu liefern. Im Fall von Scheckzahlungen sollte vor Lieferung von Waren
bzw. vor Erbringung von Leistungen die endgültige und unwiderrufliche (unbedingt mit Bank
abklären!) Gutschrift auf dem eigenen Bankkonto abgewartet werden. Dies gilt auch für
Musterlieferungen. Dokumenteninkasso (cash against documents) ist in Nigeria nicht möglich.
WARNUNG!
Nigeria ist der Ausgangspunkt für Betrugsversuche aller Art. Es treten immer wieder neue
Phantomfirmen mit neuen betrügerischen Vorschlägen an ausländische Geschäftsleute heran.
Lassen Sie Ihre Geschäftspartner daher unbedingt vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung
überprüfen.
Bonitätsauskünfte
Bonitätsauskünfte können gegen Gebühr über die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Lagos
beschafft werden.
Forderungseintreibung
Die Beschreitung des Rechtsweges bei Forderungen ist in Nigeria, wie in den meisten
afrikanischen Ländern, äußerst langwierig und unsicher. Speziell bei Vorliegen eines schriftlich
belegbaren Schuldanerkenntnisses sind jedoch zuweilen auch in absehbarer Zeit (verkürztes
Verfahren!) Urteile und Exekutionstitel erhältlich. Rechtsanwälte sind häufig bereit, auf Basis einer
fixen Summe (für europäische Verhältnisse meist relativ gering), ergänzt durch ein Erfolgshonorar
von 10-20% des eingetriebenen Betrages, tätig zu werden.
Gerichtskosten - in der Regel eher unbedeutend (max. ca. NGN 200.000 d.s. ca.
EUR 1.000) - werden gesondert in Rechnung gestellt.
ACHTUNG!
Wie im Vereinigten Königreich wird der Schuldner, selbst im Falle eines für den Gläubiger
positiven Gerichtsentscheides, nur zur Übernahme der Gerichtskosten, nicht jedoch der
Anwaltskosten des Gläubigers verpflichtet.
Forderungen im Wert von unter NGN 500.000 (ca. EUR 2.500) sind daher in der Regel nicht
wirtschaftlich sinnvoll einklagbar.
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Preiserstellung
Am häufigsten wird in US Dollar, britischen Pfund und Euro fakturiert. Die Preiserstellung sollte auf
Basis CFR/CPT nigerianischer Hafen/Flughafen erfolgen, da laut "Insurance Act 2003" die
Versicherung von Einfuhren vom Importeur bei einer nigerianischen Versicherungsgesellschaft
vorgenommen werden muss und außerdem für den Zoll der Frachtwert klar ersichtlich sein muss.
Auch Akkreditive sind auf CFR/CPT Basis zu erstellen. Andere Incoterms finden in Nigeria keine
Anwendung.
Bank- und Finanzwesen
Die Reform des Bankensektors hat zu dessen Konsolidierung und Reduzierung der vormals 89
Banken auf 24 geführt. Zu den wichtigsten lokalen Banken zählen: United Bank for Africa (UBA),
Zenith Bank, Access Bank, Guarantee Trust Bank (GTB) und First Bank of Nigeria. Daneben gibt
es auch noch die folgenden, in ausländischem Eigentum bzw. unter ausländischer Kontrolle
stehenden Banken: Standard Chartered, Citibank Nigeria Limited, Ecobank und Stanbic IBTC
Bank.
Schalterzeiten:
Mo - Fr 08.00 - 16.00 Uhr (manche Banken sind auch Samstag vormittags geöffnet)
Verkehr, Transport, Logistik
Die wichtigsten Seehäfen Nigerias sind Lagos, Port Harcourt, Warri und Onne. Der Großteil des
Nicht-Rohöl-Warenhandels erfolgt über die beiden Lagos Terminals Apapa und Tincan Island. Ein
weiterer Tiefseehafen soll außerhalb von Lagos (Lekki Deep Sea Port) entstehen.
Die wichtigsten Flughäfen des Landes sind Lagos, Abuja, Port Harcourt, gefolgt von Kano und
Enugu. Dies sind auch die einzigen fünf internationalen Flughäfen. Daneben gibt es noch 20
nationale Flughäfen. Auch hier gibt es ehrgeizige Ausbau-Bestrebungen, u.a. verfügen die
nebeneinander liegenden Handelsstädte Asaba/Onitsha mittlerweile bereits über zwei nationale
Flughäfen. Auch in Lagos ist ein zweiter internationaler Flughafen (Lekki International Airport
geplant).
Der Transport innerhalb Nigerias erfolgt primär auf der Straße bzw. durch Kuriersendungen (per
Luftfracht). Das ursprünglich bestehende Bahnnetz ist desolat und de facto außer Betrieb. Der
Straßentransport wird durch eine Vielzahl größerer und kleinerer Spediteure abgewickelt.
Verlässliche Speditionen, die sowohl Transporte nach Nigeria als auch innerhalb Nigerias
abwickeln, sind u.a.:
AGS Nigeria
1, Akanbi Onitiri Street, off Eric Moore Street
Iganmu Ind. Estate, Surulere, Lagos
T +234 1 7937239
W http://www.agsfrasers.com
Ansprechpartner: Mrs. Ngozi Okoye, Lagos Operations Manager
M +234 8039795500
E ngozi.okoye@agsmovers.com
GMT Limited
14, Gerard Road, Ikoyi, Lagos
T +234 1 2694551, 2692251
F +234 1 2672265, 2672596
W http://www.gmt-limited.com/
E nitin.hira@gmt-limited.com
Ansprechpartner: Mr. Nitin Hira
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Für Kuriersendungen:
DHL International Nig. Ltd.
DHL House, Apapa-Oshodi Expressway
Airport Road Junction
Isolo, Lagos
T +234 2700908
E nginquiry@dhl.com
W http://www.dhl.com
Ansprechpartner: Mr. Randy Buday, Managing Director
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit
deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn
sie im Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie Folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
Unternehmensbesteuerung
Alle Unternehmen, die in Nigeria wirtschaftlich tätig sind, sind verpflichtet Körperschaftssteuer
abzuführen. Der Körperschaftssteuersatz beträgt derzeit 30%. Die gesetzlichen Regelungen hierzu
finden sich im Companies Income Tax Act - CITA.
Unternehmen, die in Nigeria über ein „permanent establishment“ verfügen, müssen ihr weltweites
Einkommen in Nigeria versteuern. Allerdings können ausländische Steuern und Abgaben
gegengerechnet werden. Unternehmen ohne „permanent establishment“ in Nigeria, müssen
lediglich das in Nigeria erwirtschaftete Einkommen, versteuern.
Ein „permanent establishment“ liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Die Firma hat eine ständige Niederlassung in Nigeria, z.B. Fabrik, Büro, Gebäude/Baustelle, Mine
etc.
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Die Firma ist in Nigeria durch einen Vertreter tätig, der berechtigt ist, in ihrem Namen Verträge
abzuschließen und/oder Waren zu liefern.
Die Firma führt schlüsselfertige Projekte in Nigeria durch.
Das Verhältnis zwischen der ausländischen Firma und ihrer nigerianischen Niederlassung ist ein
rein fiktives bzw. werden Produkte von der Mutter- an die Tochterfirma unter dem Marktwert
verkauft.
In der Praxis setzt der Federal Inland Revenue Service (FIRS) die Körperschaftssteuer für
ausländische Unternehmen auf Basis einer Profitschätzung fest. Der Gewinn wird zu diesem
Zweck meist auf 20% des Umsatzes geschätzt; der effektive Körperschaftssteuersatz würde somit
6% des Umsatzes betragen.
Jedes Einkommen, das in Nigeria erwirtschaftet wird, unterliegt zudem der Quellensteuer, die
eine Vorabgabe auf die Körperschaftssteuer ist. Die Quellensteuer beträgt je nach Tätigkeit
zwischen 5-10%. Nigerianische Unternehmen behalten diese häufig vom Verkaufspreis ein. Bei
der Angebotslegung sollte die Quellensteuer daher in das Angebot miteinberechnet werden.
Umsatzsteuer / UID-Nummer
Innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss sich die Firma beim Federal
Inland Revenue Service (FIRS) für die Mehrwertsteuer (Value Added Tax – VAT) registrieren.
Der aktuelle Mehrwertsteuersatz beträgt 5%.
Die Mehrwertsteuer fällt für alle Güter und Dienstleistungen an, die in Nigeria konsumiert werden.
Es gibt Ausnahmen, die im sogenannten „VAT Act“ aufgelistet sind und in erster Linie exportierte
Dienstleistungen betreffen, sowie Dienstleistungen, die vollständig und ausschließlich offshore
erbracht werden, landwirtschaftliche und medizinische Dienstleistungen oder Produkte und Güter,
die von wohltätigen Organisationen konsumiert werden.
Bei importierten Waren ist die Bemessungsgrundlage der Warenwert zuzüglich sämtlicher
Transportkosten und Einfuhrabgaben.
Reverse Charge System
Dieses findet in Nigeria keine Anwendung.
Verbrauchssteuer
Zusätzlich zur VAT von 5% hat Lagos eine 5% Verbrauchssteuer (Service Tax) für Hotels
eingeführt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Nigeria und Deutschland.
Vorsteuerabzug
Dieser ist möglich. In diesem Fall muss nur die Differenz zum Mehrwert an die Steuerbehörde
abgeführt werden.
Vergütungsverfahren
Dieses ist zwar vorgesehen. In der Praxis werden Mehrwertsteuerrückvergütungen durch die
Steuerbehörden jedoch nicht durchgeführt. Die Unternehmen tragen diese Werte in ihren Büchern,
bis sie abgeschrieben werden.
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Vorsteuererstattung / Rechnungslegung
Die Vorsteuererstattung ist im nigerianischen Steuerrecht zwar vorgesehen, jedoch scheitert es
hier häufig an der praktischen Umsetzung.
Einkommensteuer
Das nigerianische Einkommensteuersystem heißt „Pay As You Earn“ (PAYE). Die Firma ist für die
Entrichtung der Steuern verantwortlich und muss die Steuern direkt von Gehältern, Löhnen,
Pensionen (oder sonstigen dem Angestellten zustehenden Vergütungen) abziehen und diese an
den State Internal Revenue Service (IRS nicht FIRS!) abführen. Wenn nicht der volle Betrag
überwiesen wird, kann die Steuer vom Arbeitgeber eingefordert werden.
Zur Anwendung kommt ein progressiver Steuersatz:
Steuerpflichtiges Einkommen
Bis zu NGN 300.000 (ca. EUR
1.400)
NGN 300.000 - 600.000
Steuersatz
NGN 600.000 – 1.100.000
15%
NGN 1.100.000 – 1.600.000
19%
NGN 1.600.000 – 3.200.000
21%
Über NGN 3.200.000
24%
7%
11%
Bis 2012 gab es mehrere steuerfreie Einkommensbestandteile, die jeweils mit Höchstgrenzen
versehen waren, wie etwa Wohnungs- und Transportzuschüsse u.ä.. Diese sind seit dem Personal
Income Tax (Amendment) Act (PITAM) 2011 nicht mehr vorgesehen und wurden durch eine
„Consolidated Relief Allowance“ ersetzt.
Einkommensteuer für Ausländer
Die Leistungspflicht zur Entrichtung von Einkommensteuer beginnt ab einem Aufenthalt von mehr
als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. In der Praxis werden Ausländer
(Expatriates) meist nach einer geschätzten Vergütung veranlagt (die üblicherweise niedriger als
die tatsächliche Vergütung ist). Die Schätzung basiert auf einer NairaVergütung, von der
angenommen werden kann, dass diese für einen Ausländer in Nigeria akzeptabel ist. Es sollte
darauf geachtet werden, dass das zu diesem Zweck angegebene Gehalt annähernd realistisch ist
(nicht zu niedrig!), da es sonst vom FIRS nicht akzeptiert wird.
Die 183 Tage-Regel findet in der Praxis allerdings kaum Anwendung, da der Internal Revenue
Service (IRS) argumentiert, dass ein Expatriate nach Erhalt seiner Aufenthaltsgenehmigung
(Residence Permit) offiziell in Nigeria ansässig ist. Der IRS besteht daher in der Regel auf der
Entrichtung von Einkommensteuer durch Expatriates.
Zoll und Außenhandelsregime
Nigeria ist Teil der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West
African States – ECOWAS), deren 15 Mitgliedstaaten einen Großteil der Zolltarife untereinander
harmonisiert haben. Waren, die in einem ECOWAS Land erzeugt werden, können daher meist
begünstigt bzw. zollfrei in ein anderes ECOWAS Land importiert werden. Achtung! Auf Waren mit
ausländischem Ursprung trifft dies nicht zu, da einmal nach Nigeria importierte Waren nicht
weiterexportiert werden dürfen (Exportverbot).
Nach Ablaufen des Zollabkommens mit der EU (Cotonou-Abkommen) laufen nun Verhandlungen
über ein Nachfolgeabkommen (Economic Partnership Agreement) zwischen EU und ECOWAS,
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welches den ECOWAS Staaten weiterhin begünstigten Zugang für Ihre Exporte ermöglichen soll
und im Gegenzug schrittweise Zollbarrieren gegenüber europäischen Produkten abbauen soll.
Nigeria verhindert als stärkstes Land unter den ECOWAS Mitgliedern bislang den Abschluss eines
solchen Abkommens.
Importbestimmungen
Für den Import von Waren nach Nigeria ist ein erfahrener lokaler Importeur empfehlenswert, da
das Importprozedere häufigen Änderungen unterliegt.
Alle Produkte müssen entweder ein NAFDAC oder SONCAP Zertifikat aufweisen: Genauere
Informationen zu den benötigten Dokumenten siehe im Abschnitt „Begleitpapiere“.
Importabwicklung unter Destination Inspection und Pre-Arrival Assessment Report (PAAR)
Wichtige Änderungen: Bis 2013 waren private Inspektionsfirmen wie SGS, Cotecna oder Intertek
mit der Destination Inspection beauftragt. Anfang Dezember 2013 wurde die Zollabwicklung an die
nigerianischen Zollbehörden übergeben. Im Zuge der Übergabe der Destination Inspection an den
Zoll wurde der für den Import benötigte Risk Assessment Report (RAR) durch den Pre-Arrival
Assessment Report (PAAR) ersetzt. Unter dem PAAR-System soll die Zollabwicklung der Ware
bereits beim Verlassen des Ursprungshafens beginnen, und nicht erst bei Eintreffen der Ware am
Zielhafen in Nigeria. Bereits wenige Tage nach der Implementierung wurden gravierende Mängel
und Fehler in der Abwicklung ersichtlich, die eine zeitnahe Verzollung unmöglich machte und zu
durchschnittlichen Wartezeiten von 3 Monaten führte. Mittlerweile hat sich die Situation wieder
verbessert. Abzuwarten bleibt, ob man mittelfristig wieder zum alten System bzw. zur Abwicklung
durch private Inspektionsfirmen zurückkehren wird.
Das neue Importverfahren unter PAAR sieht derzeit folgendes vor:
 Der nigerianische Importeur reicht die elektronische Form M (e-Form M) und
andere benötigte Dokumente bei seiner Bank ein. Für die Importabwicklung ist
ein Online-Tool vorgesehen, das „Nigeria Single Window for Trade“
(www.trade.gov.ng)
 Die von der Bank vorakzeptierte Form M wird an den Nigeria Customs Service
(NCS) (zuvor die Inspektionsfirma/Scanning Firma) weitergeleitet
 Nach Evaluierung der Unterlagen weist die Zentralbank (Central Bank of Nigeria CBN) in Kooperation mit dem Handelsministerium den NCS an, den pre-arrival
assessment report (PAAR) auszustellen (https://www.ncspaar.gov.ng/paar/)
 Bei Ablehnung kommt die Form M retour zur Bank
 Bei Akzept wird die Form M validiert und die Bank entsprechend verständigt. Die
Form M ist sechs Monate gültig, für Kapitalgüter 12 Monate mit der Möglichkeit
zur Verlängerung um weitere zwölf Monate.
 Versand der Ware
Achtung: Das Versanddatum der Ware in den Dokumenten darf nicht vor Annahme der Form M
durch den NCS bzw. vor dem Eröffnungsdatum des Akkreditivs (L/C) liegen, da ansonsten der
Importeur nicht in der Lage ist, Devisen am Devisenmarkt zu kaufen.
 Der Exporteur präsentiert die Dokumente seiner Bank
 Weiterleitung der Dokumente von der Korrespondenzbank an die Bank des
Importeurs
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 Die Zollabfertigung/Verzollung wird durchgeführt
Genauere Informationen zu den benötigten Dokumenten siehe Abschnitt „Begleitpapiere“.
Achtung: Bei Kleinsendungen bis zu etwa 50 kg, welche über im Nigeriageschäft erfahrene
Kurier- bzw. Speditionsfirmen nach Nigeria transportiert und zollabgefertigt werden, ist in der
Praxis meist eine raschere, vereinfachte und günstigere Zollabfertigung möglich. Dies kann
erhöhte Aufwendungen für den Luftfrachtversand teilweise wett machen.
Zollbestimmungen
Im Oktober 2008 wurde die Anwendung des neuen Außenzolltarifes - Common External Tariff
(CET) - der ECOWAS für die Periode 2008-2012 beschlossen und implementiert. Die Gültigkeit
des CET wurde über 2012 hinaus bis auf weiteres verlängert. Die neue Tarifstruktur hat 5
Bandbreiten: 0% für Industriemaschinen und Zubehör; 5% für Rohmaterialien; 10% für
Halbfertigprodukte; 20% für Fertiggüter; 35% für Luxusgüter. Gewisse Importverbote sollten zwar
2007 aufgehoben und einen 50% Bereich übergeführt werden, bestehen jedoch – trotz
Widerspruch zu den ECOWAS und WTO Regeln - weiter. Der neue Zolltarif des harmonisierten
Systems ist nunmehr zehnstellig und löst die achtstelligen Klassifizierungen ab.
Bemessungsgrundlage für den Importzoll ist der CIF-Wert der Ware.
Sonstige Einfuhrabgaben
Im Allgemeinen ist auf Importe Einfuhrmehrwertsteuer, “Value Added Tax“ (VAT), in Höhe von 5%
zu entrichten. Die Berechnung erfolgt auf Basis des CIF-Wertes der Ware plus Zollabgaben, plus
sämtlicher Nebenabgaben (Duty Surcharge, TLS Levy, NAC-Abgabe, CISS-Abgabe). Prinzipiell
sind nur Lieferungen mit einem vom nigerianischen Finanzministerium ausgestellten VATBefreiungszertifikat sowie diplomatische Sendungen von der Einfuhrmehrwertsteuer
ausgenommen.
Beim Import sind folgende Abgaben zu entrichten:
Abgabe
Bemessungsgrundlage Höhe
Anmerkungen
Importzoll
CIF-Wert
0-35%
Produktabhängig
Duty Surcharge
Zollabgaben
7%
Trade Liberalisation
Scheme (TLS) Levy
CIF-Wert
0,5%
Für Importe aus
Nicht-ECOWAS
Ländern
CIF-Wert
2%
Für Fahrzeuge
FOB–Wert
1%
CIF-Wert + sämtliche
Zoll- und Nebenabgaben
5%
National Automotive
Council (NAC) Levy
Comprehensive Import
Supervision Scheme
(CISS) Levy
Einfuhrmehrwertsteuer
(VAT)
Daneben gibt es noch Sonderabgaben (Levy) auf bestimmte Warengruppen, wie z.B. Zucker
(50%), Reis (100%), Zigaretten (100%) und Stahl (10% bzw. 20%).
Muster
Mustersendungen sind nur in kleinsten Mengen erlaubt und sind im Normalfall nicht von der
Besteuerung/Verzollung befreit. Sie sollten vorzugsweise über internationale Kurierfirmen z.B. DHL, TNT, UPS etc. - versandt werden.
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Geschenke
Mitgeführte Geschenke und neuwertige persönliche Effekte sind bis zu einem Wert von
NGN 50.000 (ca. EUR 250) abgabefrei.
Vorschriften für Versand per Post
Handelsrechnung in englischer Sprache, mindestens dreifach, in der die cif-Preise sowie separate
Angaben über Seefracht und Versicherungsprämie enthalten sein müssen, Angabe des
Ursprungslandes.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Die Beschriftungen müssen in englischer Sprache, i.d.R. mit Angabe des Ursprungslandes,
erfolgen. Bei der Verpackung sollte auf die klimatischen und infrastrukturellen Besonderheiten des
nigerianischen Marktes Rücksicht genommen werden (wie z.B. besonders robuste und gegen
Feuchtigkeit/Rostbefall schützende Verpackung, besonders gutes Verspreizen des Ladegutes im
Container etc.).








Die Kennzeichnung der Ware selbst, die Angaben auf der Verpackung sowie alle
Begleitpapiere müssen in englischer Sprache verfasst sein.
Die Verpackung der Sendung sollte folgende Informationen beinhalten: Name des
Produktes,
evtl.
weitere
Produktdetails,
Herkunftsland,
Herstellungsdatum,
Konsignationsnummer, Standards nach denen es produziert wurde.
Nahrungsmittel, Getränke, Pharmazeutika, medizinische Geräte, Chemikalien und
Kosmetika müssen zumindest Folgendes auf der Packung aufweisen: Ablaufdatum u./o.
Haltbarkeit, Inhaltsstoffe; zur Zeit der Inspektion darf die Haltbarkeit höchstens zur Hälfte
abgelaufen sein.
Elektronische Geräte müssen mit einer Gebrauchsanweisung ("instruction manual“),
Sicherheitshinweisen ("safety information“) sowie mit einer Garantie von mind. sechs
Monaten versehen sein.
Pflanzen benötigen ein Gesundheitszeugnis des Exportlandes, welches bestätigt, dass sie
frei von Ungeziefer sind und gemäß "International Plant Convention of FAO“ behandelt
wurden
Alle produzierten Güter, auch Teile und Ersatzteile müssen mit Produktnamen und
Herstellerangaben gekennzeichnet sein.
Auf Elektrozubehör müssen Informationen über höchstzulässige Spannung, Stromstärke
etc. angebracht sein (z.B. auf Kabeln, Steckern, etc.).
Nicht vorschriftgemäß gekennzeichnete Ware wird konfisziert und vernichtet.
Alle nach Nigeria importierten, festen Holzverpackungen, sowie andere auf pflanzlichem Ursprung
basierende Verpackungsmaterialien, müssen hitzebehandelt oder desinfiziert werden und die Art
der Behandlung muss in einem phytosanitären Zeugnis verbrieft bzw. der entsprechende
Stempel direkt an der Verpackung (am Holz) angebracht werden. Die Notwendigkeit der Vorlage
des phytosanitären Zeugnisses entfällt, wenn die Verpackung mit einer Markierung versehen ist,
die bestätigt, dass sie gemäß ISPM 15 behandelt wurde. In der Praxis kann es allerdings von
Vorteil sein, neben der Markierung auch ein phytosanitäres Zertifikat vorweisen zu können.
Begleitpapiere
Vor dem Versand der Ware
1. Der Importeur muss bei einer der lokalen Banken die elektronische Form M eröffnen
um das Importverfahren zu starten.
2. Hierzu benötigt er vom Exporteur eine detaillierte Pro-Forma Rechnung, die eine
genaue Beschreibung der Waren enthält.
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3. Die seit Anfang 2010 für Wareneinfuhren nach Nigeria erforderliche Cargo Tracking
Note (CTN) wurde 2011 wieder abgeschafft und ist daher nicht mehr erforderlich.
4. Abhängig von der Art der Waren ist eine Zertifizierung (SONCAP Zertifikat, NAFDAC
Zertifikat, phytosanitäres Zertifikat für Holzprodukte und –verpackungen usw.)
erforderlich.
NAFDAC Zertifikat
Der Import und Vertrieb von Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Chemikalien,
Pharmazeutika und medizinischen Geräten setzt die vorherige Registrierung der Produkte bei
der „National Agency for Food and Drug Administration and Control“ (NAFDAC) voraus. Die
NAFDAC Registrierung muss vom Importeur durchgeführt werden, da dieser auch dafür
verantwortlich ist, das Produkt im Bedarfsfall vom Markt zurückzurufen. Die Registrierung gilt in der
Regel für 5 Jahre und muss dann erneuert werden. Die NAFDAC Registrierung setzt auch eine
physische Inspektion der Produktionsstätte durch eine NAFDAC Kommission voraus.
Importierte Rohstoffe für die Produktion (z.B. von Lebensmitteln) müssen in der Regel nicht bei
NAFDAC registriert werden.
Die Kontaktdaten für NAFDAC lauten wie folgt:
National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC)
Büro in Lagos
NAFDAC Central Laboratory Complex
3 / 4, Apapa-Oshodi Expressway
Oshodi, Lagos
T (+234 1) 4528031, 4731018
E nafdac.lagos@nafdacnigeria.org
E nafdac.lagos@alpha.linkserve.com
W www.nafdacnigeria.org
Kontakt: Mrs. Mainasara O. N., Director of
Registration & Regulatory Affairs
T (+234 1) 477 2458
M (+234 0) 803 3217 430
E manaogo2000@yahoo.com
Zentrale in Abuja
Plot 2032, Olusegun Obasanjo Way,
Zone 7, Wuse, Abuja
T (+234 9) 5240994/6
E nafdac@nafdac.gov.ng
E nafdac@yahoo.com
Kontakt: Dr. (Mr.) Paul Orhii (ORF),
Director General/Chief Executive
Im Telekommunikationsbereich ist die „Nigerian Communications Commission“ (NCC) die
zuständige Registrierungs-Behörde.
Nigerian Communications Commission (NCC)
Plot 234 Aguiyi Ironsi Street
Maitama, Abuja
T (+234 9) 4617000-29, F (+234 9) 4617514
E ncc@ncc.gov.ng, W www.ncc.gov.ng
Kontakt: Dr. (Mr.) Eugene I. Juwah, Executive Vice Chairman
SONCAP Zertifikat
Das SONCAP Zertifikat soll sicherstellen, dass importierte Waren den nigerianischen
Industriestandards entsprechen und wird für alle Produkte benötigt. Die einzigen Ausnahmen sind
Lebensmittel, Pharmazeutika und medizinische Produkte, Chemikalien, militärische Güter,
gebrauchte Güter (außer Gebrauchtwägen), sowie Maschinen und Ersatzteile für Importeure, die
die Maschinen für die eigene Produktion benötigen. In diesem Fall kann der Importeur um eine
Einfuhrgenehmigung („import permit“) bei der Standards Organization of Nigeria (SON) ansuchen
und die Maschinen bzw. Anlagen ohne SONCAP-Zertifikat importieren. Beschleunigt wird dieser
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Prozess, wenn der nigerianische Importeur als sogenannter „bonafide manufacturer“ bei der
Manufacturers Association of Nigeria (MAN) registriert ist.
Das SONCAP Verfahren muss vom Exporteur bei dem für sein Land zuständigen Inspektionsbüro
eingeleitet werden. Das Verfahren beinhaltet drei Schritte: die Überprüfung der Dokumente, das
Testen von Musterprodukten im Ursprungsland (dh. im Land des Exporteurs), sowie die physische
Inspektion der Lieferung vor dem Versand. Alle Schritte müssen mit einer Inspektionsfirma
abgewickelt werden.
Es gibt vier Inspektionsfirmen, die von der Standards Organization of Nigeria (SON) berechtigt
wurden, Produktzertifizierungen vorzunehmen:




Intertek – www.exports2nigeria.com
Cotecna Inspection Limited SA – www.exports-to-nigeria.com
Société Generale de Surveillance (SGS) SA - http://www.sgs.com/en/PublicSector/Product-Conformity-Assessment-PCA/Nigeria-SGS-Mandate.aspx
China Certification and Inspection Group (CCIC) – www.ccic.com
Der Importeur benötigt für jede Warenlieferung ein SONCAP Zertifikat der SON. Dieses wird von
SON nur ausgestellt, wenn ein entsprechendes Certificate of Conformity (CoC) der zuständigen
Inspektionsfirma vorliegt.
Standards Organisation of Nigeria (SON)
Operational Headquarters in Lagos
Plot 13/14, Victoria Arobieke Street
Off Admiralty Way,
Lekki Peninsula, Lagos
T (+234 1) 2708230-6
E info@sononline-ng.org
E sonnis-ng@yahoo.com
Kontakt: Joseph Odumodu,
Director General/CEO
Mr. Ade Adediran
SONCAP LO Manager
E ade.adediran@cotecna.com
E info@soncap.com
W www.soncap.com
SON Corporate Headquarters in Abuja
Plot 1687, Lome Street
Off, Olusegun Obasanjo Way
Wuse Zone 7, Abuja
T (+234 9) 5239187, 5239353
E info@sononline-ng.org
W www.sononline-ng.org
Nach dem Versand der Ware
Die benötigten Dokumente sind abhängig von der Zahlungsart, allfälligen Akkreditivbestimmungen
etc. In der Regel werden folgende Dokumente benötigt:




Combined Certificate of Value and Origin (CCVO)
Das CCVO ist ein spezielles Dokument zur Ursprungs- und Wertangabe.
Handelsrechnung - Endrechnung (Final Invoice)
Transportdokument (z.B. Bill of Lading)
Packliste
Achtung: In der Praxis kann es vorkommen, dass noch weitere Dokumente verlangt werden. So
ist meist auch ein sog. „Manufacturer’s Certificate“ (Herstellerbestätigung) vorzuweisen. Es gibt
keine Vorlage für dieses „Manufacturer’s Certificate“ und auch keine offiziellen Formalkriterien.
Für die Endrechnung sind folgende Angaben in englischer Sprache erforderlich:
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 Name und Adresse des Produzenten und/oder Exporteurs
 Name und Adresse des Importeurs
 Import Auftragsnummer

Das Combined Certificate of Value and Origin (CCVO) auf der Rückseite der
Handelsrechnung, in dem neben dem Ursprung der Ware auch angegeben sein
muss, ob der Exporteur gleichzeitig der Produzent ist und ob zwischen Exporteur
und Importeur eine Beziehung besteht.
 Detaillierte Beschreibung der Ware (oder Packliste im Anhang)
 Menge und Preis der Ware, Einzelpreis sowie Gesamtpreis
 Verpackungskosten
 Frachtkosten
 Versicherungskosten
 Kommission bzw. Provision
 Weitere Kosten
 Gesamtpreis der Ware in FOB und CIF
Diese Dokumente müssen spätestens 14 Tage nach Versand der Ware in zweifacher Ausfertigung
bei der nigerianischen Bank eingereicht werden.
Im Falle eines bestätigten Akkreditivs ("confirmed letter of credit") werden im Allgemeinen
folgende Dokumente verlangt:
a) bestätigte/akzeptierte Form M
b) CCVO
c) Manufacturer´s Certificate (kann - wo anwendbar - durch ein phytosanitäres
Zertifikat oder eine chemische Analyse („Chemical Analysis Report") ersetzt
werden)
d) Clean/Shipped on Board Bill of Lading/Airway Bill/Road Way Bill
e) Packliste
f) Akkreditivurkunde ("Letter of Credit Instrument")
Es wird dringend empfohlen, Rücksprache mit der mit dem Versand beauftragten Spedition zu
halten, da die nigerianischen Importbestimmungen regelmäßigen Änderungen unterliegen.
Luftfrachtsendungen nach Lagos – Murtala Muhammed International Airport
Der Zoll inspiziert die Form M bei Luftfrachtsendungen direkt auf dem Flugfeld. Daher verlangen
einige Frächter (Fluglinie) bereits vor Annahme der Luftfracht nach Nigeria eine Kopie der
akzeptieren Form M.
Restriktionen
Es bestehen Importverbote für Textilien samt Garnen, mit Ausnahme einiger Untergruppen (u.a.
Kapitel 5810 – Stickereien). Ebenfalls verboten ist der Import von Möbeln, Seifen und
Waschmitteln, Fruchtsaft, Wasser und nicht alkoholischen Getränken (mit Ausnahme von Energy
Drinks), Bier, Spaghetti und Teigwaren, Geflügel, Schweine- und Rindfleisch, und weiteren
Produkten. In der Praxis werden viele Produkte, die auf der Importverbotsliste stehen, über
Nachbarländer nach Nigeria geschmuggelt.
Seit Mitte 2015 können für eine Reihe von Produkten keine Devisen für den Import mehr von der
nigerianischen Zentralbank bezogen werden. Dies kommt de facto einem Importverbot für die
betroffenen Produktgruppen gleich.
Aktuelle Informationen zu Importverboten sind auf der Website des Nigeria Customs Service
erhältlich.
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Neben Importverboten bestehen auch Exportverbote für die Ausfuhr von Produkten aus Nigeria.
Darunter fallen z.B. Holz in roher oder gesägter Form, rohe Häute und Felle, "Wet Blue" sowie
unverarbeitetes Leder, Altmetall, unverarbeiteter Gummi, Antiquitäten, bedrohte Tierarten und
Produkte daraus (z.B. Krokodile, Elefanten, Affen, etc.), sowie nach Nigeria importierte Produkte.
Der Export von Waren, die zuerst nach Nigeria importiert und dann z.B. in ein Nachbarland
weiterexportiert werden sollen, ist demnach untersagt. Dies gilt auch für den Weiterexport in
Mitgliedsstaaten der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS).
Voraussetzung für den Export von Waren aus Nigeria ist die vorherige Inspektion im Rahmen des
Nigeria Export Supervision Scheme (NESS). Alle Nicht-Erdöl-Exporteure benötigen zusätzlich ein
Zertifikat des Nigerian Export Promotion Council (NEPC).
Artenschutz
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre
Produkte daraus erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen
sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und
Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle,
Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt
dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste – zum Schutz der gefährdeten Arten und der
Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr – vom
Kauf solcher Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen
Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler,
dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder
die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie
verlassen.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Kurze Charakteristik
Das nigerianische Recht leitet sich in weiten Bereichen vom britischen Recht ab. Im Prozessrecht
besteht kein Anwaltszwang, jedoch ist die Hinzuziehung eines mit den lokalen Verhältnissen
vertrauten Rechtsanwaltes unbedingt zu empfehlen. Das Beschreiten des Rechtsweges ist
teilweise langwierig, aber nicht immer aussichtslos.
Devisenrecht
Gewinne, Dividenden und Zinsen von ausländischen Niederlassungen in Nigeria können
unbehindert zurückgeführt (repatriiert) werden.
Fremdkapital kann über lokale Fremdwährungskonten (Domiciliary Accounts) bei in Nigeria
lizensierten Banken eingeführt und wieder ausgeführt werden. Banken, durch die
Kapitalrückführungen abgewickelt werden, müssen sicherstellen, dass alle gesetzlichen Steuern
entrichtet worden sind und die zu überweisenden Beträge im Zusammenhang mit vorher nach
Nigeria eingeführtem Kapital stehen. Alle Auslandsüberweisungen werden auf Basis des
autonomen Wechselkurses (Marktkurs) berechnet.
Handelsrecht
Das nigerianische Handelsvertreterrecht lehnt sich weitgehend an die Bestimmungen des
britischen Rechtes an. Ein Vertretungsvertrag bedarf keiner besonderen Form. Es ist jedoch
empfehlenswert, einen lokalen Rechtsanwalt mit der Formulierung oder zumindest der Prüfung des
Vertragstextes zu beauftragen. Eine Liste mit vertrauenswürdigen Anwaltskanzleien befindet sich
im Anhang.
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Gesellschaftsrecht
Die wichtigsten Gesellschaftsformen in Nigeria sind:




Private Company limited by shares (Ltd.) (ähnlich der GmbH)
Sole Proprietor (Einzelunternehmer)
Partnership (Personengesellschaft)
Public Limited Company (PLC)
Die Gründung einer nigerianischen Firma in 100%igem ausländischen Eigentum ist möglich und
einem Joint Venture vorzuziehen. Ausländische Investoren bevorzugen in der Regel die Gründung
einer Private Company limited by shares. Es gibt auch die Möglichkeit, ein reines Representative
Office zu gründen. Dieses darf jedoch nur als Marketingbüro dienen und keine bindenden Verträge
abschließen.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der rechtliche Schutz geistigen Eigentums ist in Nigeria möglich.
WICHTIG!
Bei geplanter Bearbeitung des nigerianischen Marktes sollten Patente, Marken bzw. Designs vor
Aufnahme einer Zusammenarbeit mit einem lokalen Importeur oder Vertreter, zugunsten des
eigenen Unternehmens geschützt werden.
In einigen Fällen ist die vorherige Eintragung der Handelsmarke sogar Voraussetzung für die
Registrierung bei den zuständigen nigerianischen Behörden. Die „National Agency for Food and
Drug Administration and Control“ (NAFDAC), die für die Regulierung von Lebensmitteln,
Getränken, Medikamenten, medizinischen Geräten und Kosmetika zuständig ist, verlangt vor der
Registrierung die Vorlage der vom Markenregister akzeptierten Beantragung der Marke.
Die Verletzung geistigen Eigentums, v.a. in Form von Fälschungen, die meist nicht lokal erzeugt
werden, sondern meistens aus Asien importiert werden, stellt ein großes Problem dar.
Eigentumsrechtsverletzungen sind in der Musik-, Video- und pharmazeutischen Industrie weit
verbreitet, aber auch Ersatzteile (v.a. für Autos), elektrische Geräte, Textilien etc. sind stark
betroffen. Die Möglichkeiten und Bemühungen der Behörden, gegen Eigentumsrechtsverletzungen
vorzugehen, sind sehr beschränkt, da der Großteil der Waren auf offenen Märkten, an
Straßenständen oder von fliegenden Händlern verkauft wird und kaum Razzien stattfinden. Auch
die Kontrolle der Grenzen zur Verhinderung bzw. Eindämmung von Warenschmuggel ist wenig
effizient.
In der Vergangenheit kam es auch vor, dass internationale Handelsmarken in Nigeria von nicht
dazu berechtigten Dritten erfolgreich registriert wurden.
Nigeria ist Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz industriellen Eigentums (Paris Convention
for the Protection of Industrial Property), des Berner Abkommens, der „World Trade Organisation“
(WTO), des „Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property“ (TRIPS), des Patent
Cooperation Treaty (PCT) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO). Die
Bestimmungen dieser Organisationen sind in Nigeria jedoch nicht einklagbar, da sie nicht in
nationales Recht umgesetzt wurden
Gewerberecht
In Nigeria gibt es keine gesetzlichen Vorschriften über den handwerklichen bzw. gewerblichen
Berufszugang und die Berufsausübung.
Ausländische Firmen und Gewerbetreibende, die einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb in
Nigeria gründen bzw. Dienstleistungen erbringen möchten, benötigen daher grundsätzlich keine
gewerberechtliche Genehmigung.
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Rechtsschutz und Rechtsmittel
In der Praxis hat sich gezeigt, dass einstweilige Verfügungen („interim injunctions“) das
effizienteste Mittel gegen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte sind.
Die Beschreitung des Rechtsweges setzt angesichts der überlasteten, schwerfälligen Gerichte viel
Geduld und Hartnäckigkeit voraus. Die vom Gericht festgesetzten Schadenersatzsummen bleiben
meist hinter den Erwartungen des Klägers zurück und reichen manchmal nicht einmal aus, um die
vom Kläger selbst zu bestreitenden Rechtsanwaltskosten zu decken.
Handelsmarken werden am Häufigsten geschützt. Bei Verletzungen der Markenrechte kann eine
Klage eingereicht werden. Falls die Marke noch nicht in Nigeria eingetragen ist bzw. noch kein
rechtskräftiger Schutz vorliegt (wenn z.B. die Marke noch nicht publiziert wurde) kann eine
Zivilrechtsklage eingebracht werden („passing off“).
Aufgrund der zunehmenden Fälle von Patent- und Markenpiraterie kommt die Regierung immer
mehr unter Druck echte Reformen umzusetzen. Eine Reform-Maßnahme war die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit für Fälle von Verletzungen geistigen Eigentums von „Federal
High Courts“ auf die Ebene der „State High Courts“. Die Inanspruchnahme der State High Courts
ist in der Praxis - mit Ausnahme von Lagos - aufgrund der mangelnden Erfahrung dieser Gerichte
mit dieser Rechtsmaterie jedoch nicht empfehlenswert.
Firmengründung
Die Corporate Affairs Commission (CAC) in Abuja ist für die Registrierung und Regulierung von
Firmen in Nigeria verantwortlich. Die Gründung einer lokalen Firma unterliegt dem Companies and
Allied Matters Act, 1990 (CAMA) und sollte unbedingt in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen
lokalen Rechtsanwalt durchgeführt werden.
Für die Gründung einer Firma mit ausländischer Beteiligung ist die Einholung einer
Betriebsgenehmigung (Business Permit) sowie einer Ausländerquote (Expatriate Quota)
vorgeschrieben.
Die Betriebsgenehmigung befähigt einen ausländischen Investor, Geschäftsanteile an einer in
Nigeria ansässigen Firma zu besitzen. Sie wird nur an Firmen mit einem Betriebskapital von
mindestens NGN 10 Mio. (ca. EUR 48.000) erteilt.
Die Expatriate Quota ermöglicht es der Firma, ausländische Mitarbeiter in Führungspositionen
oder als Fachkräfte anzustellen. Aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal werden
Schlüsselpositionen (meist im Management-, Finanz- und im technischen Bereich) in den meisten
Firmen mit ausländischer Beteiligung mit ausländischem Fachpersonal besetzt. Dies muss
beantragt und gerechtfertigt werden. Expatriate Quotas sind in der Regel für zwei bis drei Jahre
gültig und müssen danach erneuert werden.
Die Anträge auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung und einer Expatriate Quota müssen
gleichzeitig an die Nigerian Investment Promotion Commission (NIPC) gestellt werden.
Notwendige Registrierungen nach erfolgter Firmengründung
Registrierung bei der Nigerian Investment Promotion Commission
Nach der Firmengründung muss die Firma bei der Nigerian Investment Promotion Commission
(NIPC), bei der zuvor bereits die Betriebsgenehmigung und Expatriate Quota beantragt wurde,
registriert werden.
Registrierung beim National Office of Technology Acquisition and Promotion (NOTAP)
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Verträge oder Vereinbarungen über Management- und/oder technische Dienstleistungen zwischen
dem ausländischen Unternehmen und der nigerianischen Tochtergesellschaft müssen beim
NOTAP (National Office of Technology Acquisition and Promotion) registriert werden.
Registrierung für im Erdöl/Erdgasbereich tätige Firmen
Firmen im Öl-/Gassektor müssen nach der Gründung beim Department of Petroleum Resources
(DPR) registriert werden. Die DPR-Registrierung ist ein komplexer Prozess und kann mehrere
Monate in Anspruch nehmen. Die Zulassung beim DPR sollte deshalb gemeinsam mit einem
erfahrenen lokalen Partner sowie einem Anwalt vorgenommen werden.
Investitionen und Joint Ventures
Grundsätzlich kann eine ausländische Firma in Nigeria zwischen zwei Geschäftsmodellen wählen:
die Gründung einer Firma in 100%igem Eigentum oder das Eingehen eines Joint Ventures mit
einem lokalen Partner.
Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (öffentlich und privat) und Körperschaften kann
um eine „Expatriate Quota“ (Ausländerquote) und um ein „Temporary Work Permit“ (temporäre
Arbeitserlaubnis) für ausländische Mitarbeiter angesucht werden.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Gründung einer Tochterfirma in 100%igem Eigentum in den
meisten Fällen einem Joint Venture vorzuziehen ist. Vorteilhaft kann es sein, den nigerianischen
Partner als Director oder Chairman oder auf Provisionsbasis als Konsulenten oder Vertreter in das
Unternehmen einzubinden
Steuerbestimmungen
Der Körperschaftssteuersatz beträgt derzeit 30%. Unternehmen, die in Nigeria über ein
„permanent establishment“ verfügen, müssen ihr weltweites Einkommen in Nigeria versteuern.
Patent-, Marken- & Musterrecht
Patent- und Markenrecht
Eigentumsrechte für Innovationen und neue Produktionsprozesse etc. werden durch das
nigerianische Patentgesetz, „Patents and Designs Act of 1970“ (P&D Act) geregelt. Patente
können geistiges Eigentum in Nigeria bis zu 20 Jahre schützen. Es ist nicht möglich, Patente zu
verlängern und sie bedürfen für ihre Aufrechterhaltung der Zahlung einer jährlichen Gebühr sowie
eines Zertifikates.
Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Patent- und Handelsmarken Register („Registry of
Trade Marks, Patents and Designs“).
Gemäß dem „Trade Marks Act 1965“ unterliegen Handelsmarken – und seit 2007 auch
Dienstleistungen (service marks) - einem Schutz von zunächst sieben Jahren. Verlängerungen um
jeweils 14 Jahre sind möglich. Die Eintragung von Marken ist in Nigeria die häufigste Art des
Schutzes geistigen Eigentums, da sie vergleichsweise wenig aufwendig ist und der Schutz vorausgesetzt die Verlängerung wird rechtzeitig eingereicht - unbegrenzt andauert.
Die Anmeldung zur Eintragung von Handelsmarken erfolgt ebenfalls beim „Registry of Trade
Marks, Patents and Designs“.
Industriedesign wird in Nigeria unter dem „Patents and Designs Act of 1970“ geregelt. Rechte an
Industriedesign können auf die Dauer von zunächst 15 Jahren geschützt werden, mit Möglichkeit
zur Verlängerung alle fünf Jahre.
Wichtiger Hinweis! Die Eintragung einer Marke muss unbedingt im Namen des
Markeneigentümers erfolgen. Es wird dringend empfohlen, einen lokalen, beim Registry of
Trademarks, Patents and Designs akkreditierten Rechtsanwalt mit der Einreichung der
Handelsmarke bzw. des Patents zu beauftragen. Handelsmarken und Patente können von
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akkreditieren Anwälten seit 2012 auch elektronisch eingereicht werden. Das Register wird parallel
aber immer noch manuell geführt, weshalb es zu Doppelregistrierungen kommen kann.
Europäisches Patent
Die Möglichkeit einer sog. „priority registration“ sieht vor, dass Patente, die bereits in einem
Mitgliedsland des Pariser Abkommens eingetragen wurden (vor nicht mehr als sechs Monaten für
Designs und zwölf Monaten für Erfindungen) auch in Nigeria registriert werden können.
Urheberrecht
Das nigerianische Urheberrecht wird im Copyright Act (1988) geregelt und von der „Nigeria
Copyright Commission“ (NCC) verwaltet.
Urheberrechte entstehen in Nigeria durch den Vermerk „Copyright“ bzw. des Zeichens ©. 2006
wurde das „Copyright Notification Scheme“ reaktiviert. Copyright Rechte sollen der NCC bekannt
gegeben werden, die diese in einer Datenbank erfasst und verwaltet. Diese Registrierung ist
jedoch nicht zwingend erforderlich.
Der Copyright Act deckt sechs Bereiche ab:






Schriftstellerische/literarische Arbeiten (umfasst auch Computer Software)
Musik
Künstlerische Arbeiten
Spielfilme (cinematographic films)
Tonaufnahmen
Rundfunk- und Fernsehsendungen (broadcasts)
Die Rechte von Bühnenkünstlern (performers) und ähnliches werden als verwandter
Rechtsbereich geschützt.
Die Laufzeit des Urheberrechtsschutzes erstreckt sich für die ersten drei Bereiche auf die
Lebenszeit des Verfassers zuzüglich einer Periode von weiteren 70 Jahren. Der Schutz von Fotos,
die als künstlerische Werke eingestuft werden, läuft jedoch 50 Jahre, nachdem sie erstmals
veröffentlicht wurden, ab.
Für Filme, Tonaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen gilt der Urheberrechtsschutz für 50
Jahre nachdem sie erstmals veröffentlicht, gesendet etc. wurden. Urheberrechte können nicht
verlängert werden.
Die gegenseitige Anwendung des Urheberrechtsschutzes ist in jenen Fällen möglich, wo Nigeria
Mitglied einer entsprechenden internationalen Vereinbarung (Berner Abkommen) ist.
Lizenzvergabe
Der Begriff der Lizenzvergabe wird in Nigeria weit ausgelegt und umfasst den Transfer von
technologischem Know-how, Management-Serviceverträge, die Fertigung von Produkten unter
Lizenz sowie Franchiseverträge.
Ausländische Firmen bevorzugen gegenüber der Gründung einer eigenen Niederlassung in der
Regel die Lizenzvergabe an gut eingeführte lokale Unternehmen. Damit sollen die Auswirkungen
unvorhergesehener Änderungen der nigerianischen Wirtschaftspolitik vermindert, sowie hohe
Investitionen vermieden werden.
Nigerias Industrie produziert zu einem großen Teil unter Lizenz. Lizenzvergabe ist am Weitesten
verbreitet unter multinationalen Unternehmen im pharmazeutischen Bereich sowie in der
Lebensmittelindustrie. Große Lizenznehmer in Nigeria sind die „Nigerian Bottling Company“
(Abfüller von Coca Cola) und Cadbury Nigeria.
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Bei der Vergabe von Lizenzen an nigerianische Firmen sollte jedenfalls ein erfahrener Partner
gewählt werden, der bestens mit den lokalen Verhältnissen vertraut ist und einen ausgezeichneten
Ruf genießt. Wesentliche Faktoren bei der Auswahl eines geeigneten Lizenznehmers sind das
bestehende Vertriebsnetz des Partners, vorhandene Transportmöglichkeiten, sowie finanzielle und
personelle Ressourcen.
Rechtliche Aspekte
Lizenzverträge müssen in Nigeria gemäß dem National Office for Technology Acquisition and
Promotion Act (NOTAP Act) registriert werden. Die Nicht-Registrierung von Lizenzverträgen
beeinträchtigt zwar theoretisch nicht deren Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit, sie werden in diesem
Fall allerdings von einem nigerianischen Gericht nicht als Beweismittel anerkannt. Die
Registrierung bei NOTAP (www.notap.gov.ng) ist außerdem eine wichtige Voraussetzung für die
Durchführung von Lizenzgebühr-Überweisungen in Fremdwährung. Hinzu kommt, dass an eine
ausländische Firma überwiesene Gebühren für technische Leistungen nur steuerlich absetzbar
sind, wenn zuvor eine Genehmigung von NOTAP eingeholt wurde.
Arten von Lizenzen
Unter den NOTAP Act fallen Vereinbarungen, die zur Gänze oder zum Teil Folgendes regeln:
 die Verwendung von Marken (Trade Marks)
 das Recht, Patente anzuwenden
 technische Unterstützung bzw. technisches Know-how in jeder Form
 Ingenieursleistungen
 Lieferung von Maschinen und Anlagen
 zur Verfügung stellen von Betriebspersonal, Management Know-how, Schulung von
Mitarbeitern
Das „National Office for Technology Acquisition and Promotion“ (NOTAP) ist für die Überwachung
des Technologietransfers nach Nigeria verantwortlich. Die Behörde genehmigt
Managementverträge, technische Dienstleistungsvereinbarungen inklusive Schulungen, sowie
Forschung und Transfer von technischem Know-how für alle Wirtschaftszweige.
Anmeldung und Genehmigung
Nach Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen ausländischem Lizenzgeber und nigerianischem
Lizenznehmer muss innerhalb von 30 Tagen die Anmeldung bei NOTAP erfolgen.
Lizenzgebühr
Die zu verrechnenden Lizenzgebühren werden von NOTAP geregelt und reichen von 1% bis 5%,
berechnet von den Nettoerlösen für technische Dienstleistungen sowie von 2% bis 5% vom
Gewinn vor Steuern für Management-Serviceverträge. Ausgenommen ist die Hotellerie, in der eine
Basispauschalgebühr von max. 5% vom Umsatz plus max. 12% „incentive fee“, berechnet vom
Bruttobetriebsgewinn, verrechnet wird.
Für Beratungsleistungen ist die Vereinbarung von Pauschalbeträgen in Höhe von max. 5% der
gesamten Projektkosten erlaubt. Diese sind in Abstimmung mit den herrschenden internationalen
Technologiemarktpreisen festzusetzen, die sich ihrerseits an den Tages- bzw. Monatsraten,
abhängig von der Art der Leistung, orientieren.
Es bleibt NOTAP vorbehalten, den Prozentsatz für jeden Lizenzvertrag festzulegen. Dies bedeutet
dass in der Praxis nicht immer der höchst mögliche Prozentsatz zur Anwendung kommt.
Steuerliche Aspekte
Lizenzgebühren unterliegen einer 10%igen Quellensteuer (withholding tax).
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Gestaltung von Lizenzverträgen
Vertragsverhandlungen sollten nur unter Beiziehung eines erfahrenen lokalen Wirtschaftsanwaltes
geführt werden.
Der Lizenzgeber muss die absolute Kontrolle über die Nachweisbarkeit der Nettoerlöse bzw. der
Lizenzgebühr besitzen. Bei ungenügender Absicherung besteht die Gefahr des Missbrauchs durch
den Lizenznehmer.
Musterverträge sind auf Grund der Komplexität der Materie nicht verfügbar. Lizenzverträge sollten
in Zusammenarbeit mit einem lokalen Anwalt abgeschlossen werden.
Eigentum und Forderungen
Im Geschäftsverkehr mit Westafrika sind folgende Zahlungsbedingungen empfehlenswert:
100%ige Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages,
unwiderrufliches, von einer erstklassigen europäischen/nordamerikanischen Bank bestätigtes
Akkreditiv (Echtheit immer überprüfen!),
im Fall von Scheckzahlungen die unwiderrufliche Gutschrift des vollen Rechnungsbetrages auf
Ihrem Firmenkonto.
Die Bereitschaft zur Risikoabsicherung und Exportfinanzierung von Banken und Risikoversicherern
ist für Nigeriageschäfte derzeit nur in beschränktem Ausmaß gegeben.
Warnung!
Nigeria ist der Ausgangspunkt für eine große Zahl von Betrugsversuchen aller Art. Es treten immer
wieder neue Phantomfirmen mit neuen betrügerischen Vorschlägen an ausländische
Geschäftsleute heran.
Eigentumssicherung/ Eigentumsvorbehalt
Ein Vermerk des Eigentumsvorbehaltes alleine auf der Rechnung wird – ähnlich dem britischen
Recht – in der Regel gerichtlich nicht anerkannt. Der Eigentumsvorbehalt kann nur bei
ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung, in Form einer separaten, von beiden Vertragspartnern
unterzeichneten Erklärung mit notarieller Beglaubigung, erfolgen. Die Durchsetzung ist in der
Praxis jedoch äußerst schwierig. Auch die Vereinbarung von Pfandrecht, Bankgarantie, Bürgschaft
bzw. Abtretung ist nicht möglich.
Forderungseintreibung
Grundsätzlich sollte in Nigeria nur gegen 100% Vorausbezahlung oder unwiderrufliches,
bestätigtes Akkreditiv geliefert werden.
Wechsel- und Scheckrecht
Außenhandelstransaktionen auf Wechselbasis spielen im Außenhandel zwischen
Muttergesellschaften und nigerianischen Tochtergesellschaften teilweise eine Rolle. Im sonstigen
Geschäftsleben sind Transaktionen auf Wechselbasis nicht zu empfehlen. Formelle
Wechselstrenge wie im deutschen Recht gibt es nicht.
Im Fall von Scheckzahlungen sollte vor Lieferung unbedingt die endgültige und unwiderrufliche
Gutschrift des gesamten Betrags auf dem eigenen Bankkonto abgewartet werden.
Insolvenzrecht
Grundsätzlich wird zwischen Liquidation (Liquidation) und Konkurs (Bankruptcy) unterschieden.
Eine Liquidation kann nur für ein Unternehmen angemeldet bzw. beantragt werden, während das
Konkursverfahren nur für Privatpersonen zur Anwendung kommt.
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Zwangsliquidation (Compulsory Winding Up)
Die Liquidation erfolgt auf Auftrag des Gläubigers durch gerichtlichen Beschluss. Obwohl ein
diesbezüglicher Antrag auch andere Gründe haben kann (z.B. Differenzen zwischen Direktoren
und Gesellschaftern, Einstellung der Firmentätigkeit, etc.), wird dieser meistens aus
Insolvenzgründen gestellt. Falls die Zwangsliquidation durch einen Gläubiger beantragt wird,
obliegt diesem der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Freiwillige Liquidation (Voluntary Winding Up)
Ein Unternehmen, das sich zu einer freiwilligen Liquidation entschlossen hat, darf keinerlei
kommerzielle Tätigkeiten ab Zeitpunkt des Entschlusses durchführen, außer dies wirkt sich positiv
auf die Auflösung des Unternehmens aus. Dieses Verfahren ist nur dann möglich, wenn das
Unternehmen zahlungsfähig ist.
Liquidation unter Aufsicht des Gerichtes
Bei einer freiwilligen Liquidation kann das Gericht festlegen, dass der Prozess unter Aufsicht
(Supervision) des Gerichts erfolgen soll/muss.
Geltendmachung eines Anspruchs
Gläubigeransprüche müssen beim Liquidator bzw. falls es keinen Liquidator gibt, dem Official
Receiver gegenüber geltend gemacht werden. Das zuständige Gericht ist immer der Federal High
Court, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Firmenhauptsitz befindet bzw. die Firma
registriert ist.
Vertretungsvergabe
Das nigerianische Vertreterrecht folgt im Prinzip dem British Common Law. Die Gerichte folgen,
wenn auch manchmal mit Verzögerungen, im Allgemeinen der Rechtsprechung Großbritanniens.
Es gibt in Nigeria kein eigenes Gesetz oder Statut, welches Vertretungsverhältnisse näher regelt,
auch gibt es kaum Registrierungsvorschriften. Es herrscht weitgehende Vertragsfreiheit.
Die persönliche Kontaktpflege ist essentiell für den Erfolg am nigerianischen Markt. Der
nigerianische Kunde erwartet sich vom ausländischen Lieferanten Effizienz und Serviceleistungen.
Für die Erbringung dieser Leistungen bieten sich lokale Vertretungen oder eigens damit
beauftragte Servicefirmen an, deren Aktivitäten jedoch durch regelmäßige Besuche des
Lieferanten unterstützt werden sollten.
Importe werden in der Regel über größere Importfirmen abgewickelt, die sowohl Großhandels-, als
auch Einzelhandelsfunktionen ausüben. Diese Firmen verfügen über Distributionssysteme und
sind mit den regionalen Gegebenheiten vertraut. Infolge einer Vielzahl von Vertretungen in allen
Bereichen sind diese jedoch oftmals überlastet, weshalb gezielte Marketingaktionen für neu
übernommene Vertretungen eher selten zu erwarten sind.
Viele nigerianische Endkunden möchten ihre Waren – je nach Produkt – oftmals direkt vom
Erzeuger beziehen, um Zwischenhändler, zu umgehen.
Die Größe des Landes kann für manche Produkte eine Gliederung des Marktes erforderlich
machen. Falls keine überregionale Vertriebsgesellschaft die Vertretung übernehmen kann, sind je
nach Produkt mehrere Regionalvertreter oder ein Generalvertreter mit mehreren Subvertretern
ratsam.
Die Mitbeauftragung des nigerianischen Vertreters mit der Betreuung umliegender Länder Westund Zentralafrikas ist in der Regel nicht zielführend, da sich die Märkte zum Teil stark voneinander
unterscheiden. Ebenso zeigt die Betreuung des nigerianischen Marktes über einen in einem
anderen Land ansässigen Vertreter (beliebt: Ghana, Südafrika) selten den gewünschten Erfolg.
Arten von Vertretern
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General agent
Am weitesten verbreitete Vertretungsform in Nigeria. Der general agent ist ermächtigt, in allen
Angelegenheiten innerhalb einer bestimmten Branche bzw. innerhalb des festgesetzten
Handlungsrahmens für den Vertretungsgeber tätig zu werden.
Ad-hoc Vertreter (special agent)
Der Ad-hoc Vertreter wird nur für eine bestimmte Tätigkeit
Vertretungsverhältnis endet, sobald der Vertretungsgrund wegfällt.
bevollmächtigt.
Das
Handelsagent (mercantile agent)
Der Handelsagent hat die Vollmacht, Waren des Prinzipals zu verkaufen. Es gibt den „factor
agent“, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren des Vertretungsgebers gegen
eine Kommission verkauft, und den „broker agent“, der nicht im eigenen Namen verkauft und die
Ware auch nicht in Besitz nehmen kann. Letzterer handelt hauptsächlich (Verkaufs-)Verträge aus.
Delcredere agent
Im nigerianischen Recht gibt es den Sonderfall des „delcredere agent“. Gegen eine zusätzliche
Kommission garantiert der Vertreter die Bonität und Zahlungsfähigkeit des Käufers gegenüber dem
Vertretungsgeber in Form einer Bankgarantie. Diese Zusatzvereinbarung empfiehlt sich bei
Exklusivverträgen zur Absicherung des Vertretungsgebers, kommt aber nur selten zur Anwendung.
Voraussetzung ist, dass der Vertreter ein großes, meist internationales Unternehmen ist. Ein
nigerianischer Vertragspartner wird in der Regel nur darauf eingehen, wenn die vom
Vertretungsvertrag umfasste Ware im Land dringend benötigt wird.
Vertretungsvertrag
Es besteht prinzipiell - wie bei den meisten anderen Vertragsarten – weitgehende Vertragsfreiheit.
Obwohl ein mündlicher Vertrag de jure bindend ist, sollten unbedingt schriftliche Verträge
abgeschlossen werden, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Auch wird für manche
rechtlich wirksame Handlungen eine schriftliche Bevollmächtigung des Vertreters („deed“) verlangt.
Der Vertragstext sollte unter Beiziehung eines lokalen Rechtsanwalts verfasst werden.
Arbeits- & Sozialrecht
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Wenn ausländische Fach- bzw. Führungskräfte (Expatriates) in Nigeria angestellt oder für einen
längeren Zeitraum nach Nigeria entsandt werden sollen, sollte deren Aufenthalt gut vorbereitet
werden.
Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind in erster Linie von der Dauer und Art des
Aufenthalts abhängig. Für kurze Geschäftsreisen nach Nigeria kann ein Business-Visum beantragt
werden.
Befristete Arbeitserlaubnis (Temporary Work Permit)
Für Arbeitsverträge mit kurzer Vertragsdauer (auch für Montage/Installationsarbeiten) muss um
eine befristete Arbeitserlaubnis (Temporary Working Permit - TWP) für die ausländischen
Mitarbeiter angesucht werden. Eine TWP ermöglicht einem Ausländer, in Nigeria einzureisen und
jeweils bis zu drei Monate lang zu arbeiten. Sollte derselbe Arbeitnehmer Nigeria während der
Gültigkeit der TWP verlassen und wieder einreisen wollen, so kann er eine
Wiedereinreiseerlaubnis über seine gültige TWP beantragen. Eine Wiedereinreiseerlaubnis ist bis
zu 90 Tage gültig und verlängert die bestehende TWP ebenfalls um diesen Zeitraum, beginnend
mit dem Datum der Einreise in Nigeria.
Nach Ablauf kann die TWP um weitere drei Monate verlängert werden. Man beachte, dass eine
Einzelperson maximal 3 TWPs in Anspruch nehmen kann und dann nur noch mit einer
Aufenthaltserlaubnis in Nigeria arbeiten darf. Des Weiteren ist zu beachten, dass TWPs nur durch
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einen Rechtsträger, wie etwa eine in Nigeria registrierte Firma, beantragt werden können und der
Antrag folglich im Namen des Arbeitnehmers durch die nigerianische Firma gestellt werden muss.
Zu beachten ist bei mehrmals verlängerten TWPs unbedingt auch die Einkommenssteuerpflicht,
die ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen innerhalb von 12 Monaten entsteht. Da es kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich gibt, besteht hier keine Möglichkeit der
Gegenverrechnung mit der österreichischen Einkommenssteuer.
Langzeitaufenthalte
Ausländer, die längerfristig in Nigeria arbeiten sollen, benötigen ein sogenanntes STR-Visum
(Subject to Regularisation). STR-Visa sind in der Regel für 90 Tage gültig. Nach Einreise mit
einem STR-Visum muss um eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung angesucht werden, das
sogenannte Combined Expatriate Residence Permit and Alien Card (CERPAC). Das CERPAC ist
für zwei Jahre gültig und kann danach erneuert werden.
Für den Arbeitgeber ist vorab insbesondere der Antrag auf eine Expatriate Quota von Bedeutung
(siehe Abschnitt 7.2), da ansonsten keine ausländischen Mitarbeiter in Nigeria angestellt werden
dürfen.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Zwischen Nigeria und Deutschland gibt es kein Sozialversicherungsabkommen.
Mindestgehalt
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt liegt derzeit bei NGN 18.000 pro Monat
(ca. EUR 86). In der Praxis ist dies jedoch zu gering, um davon leben zu können. Gehaltsniveaus
in Nigeria variieren stark, je nach Tätigkeit und Qualifikation des Arbeitnehmers. Um abschätzen
zu können, welches Gehalt für eine Tätigkeit angemessen wäre, sollte am besten im Vorfeld ein
Vergleich mit Firmen in derselben Industrie/Branche vorgenommen werden.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Laut Employee‘s Compensation Act ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu
versichern und Entschädigung für während der Arbeit erlittene Verletzungen zu leisten. Dies gilt
auch im Todesfall, wobei hier die Entschädigung an die Nachkommen auszuzahlen ist.
Krankenversicherung ist in Nigeria nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Betreiber von Produktionsunternehmen müssen generelle und spezielle Sicherheitsvorkehrungen
für ihre Arbeitnehmer treffen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Unfälle an den nächsten
Fabrikinspektor zu melden. In der Praxis wird diese Bestimmung allerdings kaum eingehalten.
Pensionssystem
Für alle Angestellten im öffentlichen und privaten Sektor müssen ab einer Firmengröße von
mindestens 5 Mitarbeitern sogenannte Retirement Savings Accounts (RSAs) geführt werden. Der
RSA wird bei einem Jobwechsel vom Arbeitnehmer in die neue Firma „mitgenommen“.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen jeweils 7,5% (d.h. insgesamt 15%) des
Monatsgehalts (inkl. Sachleistungen wie Wohnung bzw. Transportzuschüsse) in den RSA
einzahlen. Die Beiträge sind von der Steuer absetzbar und werden von einem lizenzierten Pension
Fund Administrator (PFA) verwaltet, den der Angestellte selbst auswählen kann.
Zusätzlich müssen Firmen für ihre Angestellten eine Pensions-/Lebensversicherung in Höhe von
zumindest dem dreifachen Jahresgehalt abschließen, die im Versicherungsfall auf den RSA
ausgezahlt werden muss.
Aktuell wird in Nigeria eine Pensionsreform diskutiert, die das bestehende Pensionsschema
ausweiten soll. In der jetzigen Fassung wäre das Pensionsschema bereits auf Firmen mit 3
(anstatt wie bisher 5) Mitarbeitern anwendbar und die Beiträge würden auf ein Minimum von 12%
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für den Arbeitgeber und 8% für den Arbeitnehmer angehoben. Die Bemessungsgrundlage soll
ebenfalls erweitert werden.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Siehe „Temporary Work Permits“ unter dem Punkt Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Auch hier
kann die Beiziehung eines erfahrenen Anwalts von Vorteil sein.
Prozessrecht
Nigerianisches Prozessrecht leitet sich vom britischen Rechtssystem ab, bei dem sehr stark auf
Präzedenzfälle Bedacht genommen wird und in der Regel - jene Partei gewinnt, die ihren
Standpunkt am besten belegen bzw. beweisen kann.
Es existieren eine Reihe niederer Gerichtshöfe, wie z.B. der „Customary Court“ oder der
„Magistrates‘ Court“ (erstinstanzliche Gerichte für einfache Fälle). Daneben bestehen höhere
Instanzen wie die „High Courts“ auf Bundes- und bundesstaatlicher Ebene (oberstes
(erstinstanzliches) Zivilgericht), der „Court of Appeal“ (das Berufungs- bzw. Revisionsgericht) und
dann der „Supreme Court“ (Oberster Gerichtshof) als Letztinstanz.
Die Beiziehung eines erfahrenen Anwalts ist unbedingt zu empfehlen.
Schiedsgerichtsbarkeit
Nigeria hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die
Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates Wussten Sie, ….
ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Diese Anerkennung erfolgt in Nigeria jedoch nur, wenn der Staat, in
welchem der Schiedsspruch ergangen ist, die „Convention on the
Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards“ ratifiziert hat und
diese in Kraft getreten ist. Bei Österreich und z.B. Frankreich und
Großbritannien ist dies der Fall. Für die Wahl eines anderen Schiedsortes
sollte vorab auf der Website der „United Nations Commission on
International Trade Law“ überprüft werden, ob eine Anerkennung und
Vollstreckung in Nigeria möglich ist.
dass Nigeria das Übereinkommen über die
Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-che
(New Yorker
Übereinkommen)
ratifiziert hat?
Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus
historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under
the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators
appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar.
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55
71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: icc@icc-deutschland.de.
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Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft: Insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern
ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem
Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine
Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu
erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

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Messebeteiligungen
Delegationsreisen
Unternehmerreisen
Auslandsrepräsentanzen
Kooperations- und Markterschließungsprojekte
Exportinitiative des Bundes
Einstieg in den Export
Veranstaltungen
Go International
Bayern - Fit for Partnership
Delegationsbesuche
Finanzierungshilfen
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für
Auslandsmärkte – Go
International“ unterstützt
mittelständische bayerische
Unternehmen beim
Auslandsgeschäft mit seinem DreiStufen-Konzept:
1. Untersuchung der
Internationalisierungsfähigkeit des
Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen
Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei der
Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Einreisebestimmungen
Noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass mit Visum (Achtung: möglicherweise Multiple
Entry Visum bei geplantem Besuch von Nachbarstaaten notwendig!), internationaler Impfpass inkl.
Nachweis der Gelbfieberimpfung. Zusätzlich zum direkten Antrag bei der Botschaft muss ein
Online-Formular ausgefüllt werden. Die Antragstellung erfordert die Zahlung mittels Kreditkarte,
inkl. Security Code. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung nur mit einer VISA-Kreditkarte möglich
ist, die auf den Namen des Antragstellers lautet und „verified by VISA“ sein muss.
Firmenkreditkarten werden vom System nicht akzeptiert. Zusätzlich ist noch eine
Bearbeitungsgebühr von EUR 100 direkt bei der nigerianischen Botschaft zu entrichten.
Aktuelle Vorschriften sind unter https://portal.immigration.gov.ng/index.htm abrufbar. Wir
empfehlen ca. 3 Wochen für die Visumserteilung einzuplanen.
Dos & Don’ts
 Reisen nach Nigeria ohne vorherige Einholung aller erforderlichen Visa und
Vornahme aller empfohlenen Impfungen sollten unbedingt vermieden werden.
 Bei Reisen nach Nigeria sollte bereits vor dem Abflug unbedingt die Abholung vom
Flughafen durch den lokalen Partner.
 Taxis sollten mit Vorsicht gewählt werden. Vielfach sind die Fahrzeuge in
schlechtem Zustand. Viele Taxifahrer sind ortsunkundig und Straßen sind häufig
nicht angeschrieben. Für Firmenbesuche ist es daher wichtig, sich den Weg vorab
beschreiben zu lassen. Es sollten vorzugsweise Hoteltaxis oder Taxis von
internationalen Mietwagenfirmen gebucht werden.
 Bei Unpünktlichkeit der lokalen Geschäftspartner Nachsicht zeigen.
 Planen Sie jedoch bei Besuchen Ihrerseits Verkehrsstaus ein und seien Sie
pünktlich. Pünktlichkeit und Verlässlichkeit werden als positive Eigenschaften von
Europäern angesehen. Daher wertet man Unpünktlichkeit von Europäern meist als
Ausdruck mangelnder Achtung für den lokalen Geschäftspartner.
 Gastgeschenke werden sehr gerne gesehen.
 Die linke Hand gilt als unrein und Geschenke oder andere Gegenstände sollten
daher nur mit der rechten Hand übergeben werden.
 Stellt man - etwa bei Empfängen oder anderen Networking-Anlässen - eine Runde
von Leuten einander vor, so muss die Vorstellungsrunde von rechts nach links
begonnen werden.
 Geschäftsgespräche werden - speziell in den moslemischen Teilen des Landes von den lokalen Partnern gerne mit eingehenden Fragen nach dem Befinden der
Familie eingeleitet. Entsprechendes Zurückfragen nach dem Befinden der Familie
des Gesprächspartners ist angebracht, nicht jedoch speziell nach der Ehefrau.
 Älteren Personen gegenüber sollte immer besonderer Respekt gezeigt werden.
 Seien Sie nicht verwundert, wenn z.B. Dienstleistungspersonal den direkten
Blickkontakt vermeidet – dies gilt als Zeichen des Respekts. (Dies bedeutet jedoch
nicht, dass auch Sie den Blickkontakt scheuen sollen!)
 Werden Sie mit "Nothing for me?", "Boss" oder "Bross" angesprochen, ist dies meist
eine indirekte Aufforderung nach Trinkgeld. Sie müssen dieser jedoch nicht
zwangsläufig Folge leisten. Höfliche Ablehnung wird normalerweise verstanden,
wenn keine Dienstleistung erbracht wurde.
 Im geschäftlichen Kontext wird von Europäern Business-Kleidung erwartet.
Afrikaner selbst erscheinen auch oft in traditioneller Kleidung.
 „Alhaji“ ist kein Vorname, sondern ein Titel für Muslime, die mindestens einmal nach
Mekka gepilgert sind. Die Anrede lautet deshalb beispielsweise „Alhaji Mohammed
Kabir“ und nicht „Mr. Alhaji Mohammed Kabir“.
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 Chief“, „Prince“, „Elder“ etc. sind lokale traditionelle Titel, von denen es in den
verschiedenen Kulturkreisen Nigerias Unmengen gibt. Bei Kenntnis des Titels sollte
dieser verwendet und die Person mit entsprechendem Respekt behandelt werden.
 Beim Fotografieren in der Öffentlichkeit sollte man generell Vorsicht walten lassen.
Manche Afrikaner werden nicht gerne fotografiert oder möchten dafür bezahlt
werden. Im Zweifelsfall fragen ob man ein Foto machen darf.
 Auf die Einhaltung von Reisehygienemaßnahmen sollte besonders geachtet
werden. Vorsicht ist insbesondere beim Genuss von rohem Obst, Salaten, Eiscreme
und Eiswürfeln geboten. Leitungswasser sollte, wenn überhaupt, nur getrunken
werden, wenn es abgekocht und gefiltert ist. Toilettenpapier und Seife ist auch in
teuren Hotels und Restaurants oft nicht vorhanden.
 Informieren Sie sich in Nigeria vor Inlandsflügen über den Ruf der verschiedenen
Fluglinien hinsichtlich deren Sicherheit.
 Viele Afrikaner erhoffen sich von Bekanntschaften mit Ausländern einen leichteren
Zugang zu Schengen-Visa, für die ein Einladungsschreiben eines Bekannten/
Geschäftspartners aus dem Schengen-Raum vorgelegt werden muss.
Anreise
Lagos wird von den meisten internationalen Fluglinien, wie z.B. Lufthansa, British Airways, Air
France, KLM, Alitalia, Turkish Airways, Emirates, Qatar Airways etc. angeflogen. Die Flugdauer
beträgt ca. 6 1/2 Stunden bei Direktflügen aus Europa. Der Abflug in Europa erfolgt in der Regel
am Vormittag, die Ankunft in Lagos am späten Nachmittag oder Abend. Von Lagos aus erfolgen
die Abflüge meist spät abends mit Ankunft in Europa am frühen Morgen des Folgetages.
British Airways, Air France und Lufthansa bieten Direktflüge von Europa nach Abuja an, während
Air France die im südöstlichen Erdölfördergebiet gelegene Hafenstadt Port Harcourt anfliegt. Seit
kurzem bietet Ethiopian auch Direktflüge nach Enugu an.
ACHTUNG!
Es wird dringend empfohlen, Rückflüge mindestens 72 Stunden vor Abflug rück zu bestätigen!
Trotz teilweise sehr später Abflüge schließen die Check-in Schalter in der Regel zwischen
20.00 bis 21.00 Uhr! Die Anfahrt zum Flughafen kann während Stoßzeiten (etwa 16.00 bis
19.30 Uhr) mehr als zwei Stunden in Anspruch nehmen! Einchecken ist zumeist ab 17.00 Uhr
möglich
Geschäftszeiten
Banken:
Montag-Freitag 8.00 bis 16.00 Uhr
Behörden: Empfehlenswerte Besuchszeit: 9.00 bis 15.00 Uhr
Firmen: Empfehlenswerte Besuchszeit: 9.00 bis 17.00 Uhr
Feiertage
Feste Feiertage: 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Worker’s Day), 29. Mai (National Democracy Day),
1. Oktober (Nationalfeiertag), 25. und 26. Dezember (Weihnachten)
Bewegliche christliche Feiertage
Karfreitag
Ostermontag
25.03.2016
28.03.2016
Bewegliche moslemische Feiertage (voraussichtlich)
Id El Fitr
Id El Maloud
07.07.2016
12.12.2016
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Die moslemischen Feiertage werden vom nigerianischen Informationsministerium meist sehr
kurzfristig
(ein
bis
zwei
Tage
im
Voraus)
zu
arbeitsfreien
Tagen erklärt.
Die Daten zu aktuellen Feiertagen finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen →
Feiertage weltweit.
Notrufe
Polizei (Notfall): 112, 767
Maße und Gewichte
Es herrscht das metrische System. Geschwindigkeit wird in km/h gemessen.
Strom
Wechselstrom, 50 Hz, 230 V, Steckerform BSS (britischer Dreikontakt-Stecker)
Trinkgeld
Wird meist in Form von Fixsummen ab 100 Naira (ca. 0,40 EUR) oder im Ausmaß von 5%,
maximal 10% gegeben (in erster Linie in Restaurants, an Gepäckträger im Flughafen und im Hotel
etc.). Bei manchen Restaurants ist die „service charge“ schon in der Rechnung inkludiert.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
Als durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag müssen etwa USD 100 (EUR 75) zuzüglich
Hotelkosten (in guten Hotels in Lagos ab ca. USD 350/EUR 275), insgesamt also ca. USD 450
(EUR 350), angesetzt werden. Bei Verwendung eines Mietwagens mit Chauffeur sind nochmals
EUR 70 bis 100 pro Tag hinzuzurechnen.
Zeitverschiebung
MEZ +/- 0 MESZ –1 Stunde
Lokales Reisebüro
Nigerianische Reisebüros geben häufig kein verlässliches Service. Direkte Kontaktnahme mit den
Fluggesellschaften und Hotels ist empfehlenswert.
Dolmetschdienst
Die Amts- und Geschäftssprache in Nigeria ist Englisch.
Lokale Verkehrsmittel
Es können Autos mit Fahrern für die Abholung vom Flughafen sowie den Transport in Nigeria
gemietet werden.
Kfz-Bestimmungen
Das Fahren mit Pkw ohne Fahrer ist bei Mietautos nicht möglich und äußerst gefährlich. Wir raten
davon ab selbst Auto zu fahren. In Nigeria gilt der Rechtsverkehr.
Devisenvorschriften
Die nigerianische Währung darf nur beschränkt importiert und exportiert werden. Devisen können
unbegrenzt eingeführt werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen Deviseneinfuhren
bzw. –ausfuhren, die den Wert von USD 5.000 überschreiten, deklariert werden. Zu den
empfohlenen Reisewährungen zählen US-Dollar, Euro, Pfund Sterling. Kreditkarten (AMEX, Visa,
Mastercard) werden fast nur in führenden Business Hotels sowie bei Fluggesellschaften akzeptiert
(und dort auch nicht immer). Meist ist die Angabe des Kreditkarten-PIN Codes erforderlich, da das
Swipe Verfahren noch nicht überall zur Anwendung kommt. Oft funktionieren Kreditkarten aufgrund
von Verbindungsschwierigkeiten oder Stromausfällen nicht. Aufgrund von Missbrauchsgefahr
sollten Kreditkarten nur unter vertrauenswürdigen Umständen verwendet werden.
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35
Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)
Mitgeführte Geschenke und neuwertige persönliche Effekte sind bis zu einem Wert von
NGN 50.000 (ca. EUR 250) abgabefrei. In der Praxis wird diese Regelung nicht implementiert.
Impfungen
Die Mitnahme eines internationalen Impfpasses mit gültiger Gelbfieberimpfung ist für die Einreise
vorgeschrieben. Das Einnehmen einer Prophylaxe gegen Malaria ist dringend angeraten (Achtung:
Beginn der Prophylaxe je nach Medikament teilweise mehrere Wochen vor Reiseantritt
erforderlich!), Hepatitis A & B sowie Typhusimpfungen sind dringend zu empfehlen.
Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise mit einem
geeigneten Institut für Reise- u. Tropenmedizin, z.B. www.tropeninstitut.at oder
info@tropeninstitut.at!
ERGÄZENDE AUSKÜNFTE
zu Nigeria sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“
abrufbar.
The Delegation of German Industry and Commerce in Nigeria
Plot 1701, Violet Yough Close
House B, Opposite Protea Hotel
Off Adetokunbo Ademola
Victoria Island, Lagos, Nigeria
Tel.: +234 (1) 2700746 ( tel:+23412700746 ) – 7, Ext.: 105
Mobile: +234 818 830 5599 ( tel:+2348188305599 )
Dr. Michael Blank
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36
Wichtige Adressen
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Nigeria
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
Delegation der Deutschen Wirtschaft
Tel.:
E-Mail:
Web:
Generalkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland in Lagos
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
9, Lake Maracaibo Close, off Amazon Street
Maitama P.O.B. 5177
Wuse, Abuja, F.C.T. Nigeria
+254-20-4262-100
+254-20-4262-129
info@abuja.diplo.de
http://www.abuja.diplo.de
Plot 1701, Violet Yough Close
House B, Opposite Protea Hotel
Off Adetokunbo Ademola
Victoria Island, Lagos, Nigeria
+234 (1) 27-0074-6
info@lagos-ahk.de
http://akh.nigeria.de
9 Lake Maracaibo Close, off Amazon Street
Maitama, Abuja
(+234 9) 9 220 8010
(+234) 706 410 8800; (+234) 805 880 8800
info@abuj.diplo.de
http://www.abuja.diplo.de
Nigerianische Botschaft in Deutschland
Neue Jakobstraße 4, 10179 Berlin
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
(+0049) 30 212 30 211
(+0049) 30 212 30 212
info@nigeriaembassygermany.org
http://www.nigeriaembassygermany.org/
Österreichische Botschaft
Plot 9, Usuma Street
Maitama District
Abuja
M
(+234) 706 418 3226
E
abuja-ob@bmeia.gv.at
Schweizerische Botschaft
No 157, Adetokunbo Ademola Crescent
Wuse II, Abuja
T
(+234 9) 220 0400, 220 0401
M
(+234) 810 411 9943
F
(+234 9) 220 0403
E
abu.vertretung@eda.admin.ch
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37
Banken
UNITED BANK FOR AFRICA PLC (UBA)
24, Idowu Taylor Street
T
(+234 1) 700 2255 822
T
(+234 1) 280 8822
F
(+234 1) 264 4760
E
info@ubagroup.com
W
www.ubagroup.com
ZENITH BANK PLC
Plot 84, Ajose Adeogun Street
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 278 8000
T
(+234 1) 278 4000
E
zenithdirect@zenithbank.com
W
www.zenithbank.com
STANBIC IBTC BANK
IBTC Place,
Walter Carrington Crescent,
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 2712400, 4488900
F
(+234 1) 2626541/-2
E
customercarenigeria@stanbic.com
W
www.stanbicibtcbank.com
Lokale Reisebüros
BUNSON TRAVEL SERVICE LTD.
P.O.Box 45456
00100 Nairobi
Tel.:
+254 20 2221992/3/4
Fax:
+254 20 222
Mobil:
+254 722 205910
E-Mail:
info@carlsonwagonlit.co.ke
Web:
www.bunsontravel.com und www.carlsonwagonlit.co.ke
LET’S GO TRAVEL LTD.
P.O.Box 60342
00200 Nairobi
Tel.:
+254 20 4447151
Fax:
+254 20 4447270
E-Mail:
info@letsgosafari.com
Web :
www.letsgosafari.com
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Muthaiga Travel Ltd.
P.O.Box 63220
00619 Nairobi
Tel.:
+254 20 3750034/36
Fax:
+254 20 3750035
Mobil:
+254 722 357208
E-Mail:
info@muthaiga.co.ke, travel@muthaiga.co.ke
Web:
www.muthaigatravel.com
Internationale Fluggesellschaften
LUFTHANSA
2nd Floor Churchgate Tower
Afribank Street,
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 461 2222
F
(+234 1) 462 2425
E
losreservations@dlh.de
AIR FRANCE – KLM
South Atlantic Petroleum Towers
Plot 98 Adeola Odeku Street
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 461 0777
F
(+234 1) 261 79 59
BRITISH AIRWAYS
5, Oyinkan Abayomi Drive,
Waterfront Bldg.,
Ikoyi, Lagos
T
(+234 1) 461 5870, 279 2690
EMIRATES
Churchgate Tower 4th Floor,
Plot PC 20, Afribank Street,
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 2717600
F
(+234 1) 271 7699
TURKISH AIRLINES
Plot 1, Wing B, South Atlantic Petroleum Towers
Adeola Odeku Street
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 2772230-31-32
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39
ETHIOPIAN AIRLINES
No.3, Idowu Taylor Street
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 4612949, 4611029
E
lossales@ethiopianairlines.com
W
www.ethiopianairlines.com
Inlands- und Regionalflüge
Nigerianischen Inlandsfluglinien verfügen über keinen guten Ruf hinsichtlich Sicherheit,
Pünktlichkeit und Service. Die meisten Inlandsflüge erfolgen vom in der Nähe des internationalen
Flughafens gelegenen Domestic Airport – MMA2 bzw. dem danebenliegenden MMA1 (primär für
Arik Air).
ARIK AIR
Arik Air Aviation Centre
Murtala Muhammed Domestic Airport
Ikeja, Lagos
T
(+234 1) 2799999, 2799900
F
(+234 1) 497594
E
info@arikair.com
W
www.arikair.com
AERO CONTRACTORS
Domestic Airport, Ikeja
T
(+234 1) 7901348/49; 8996600-5, 700 359 2376
M
(+234) 8023422883, 8035436315
E
reservations.los@acn.aero
E
customercare@acn.aero
W
www.flyaero.com
ASKY AIRLINES
2nd Floor, Mainstreet Bank Building
87, Allen Avenue
Ikeja, Lagos
T
(+234 1) 255 1200
E
loskpcto@flyasky.com
W
www.flyasky.com
GAMBIA BIRD
WAKANOW
Ajamy Building, 8 Elegushi Beach Road
Off Ikate Roundabout, Lekki, Lagos
T
(+234 1) 342 03 00; 277 30 10
E
travelshop.los.sp@gambiabird.com
W
www.gambiabird.com
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40
Hotels in Lagos
EKO HOTEL & SUITES
Plot 1415 Adetokunbo Ademola St.
Victoria Island
T
(+234 1) 2624600 (bis -19)
F
(+234 1) 2615205, 2618083
E
reservation@ekohotels.com, info@ekohotels.com
W
www.ekohotels.com
FOUR POINTS BY SHERATON LAGOS
Plot 9/10, Block 2, Oniru Chieftaincy Estate
Victoria Island, Lagos
T
(+234 1) 448 9444
E
reservations.lagos@fourpoints.com
W
www.fourpointslagos.com
RADISSON BLU HOTEL
1A Ozumba Mbadiwe Avenue
Victoria Island, Lagos
T
(+ 234 1) 461 0125
F
(+234 1) 461 0126
E
info.lagos@radissonblu.com
W
www.radissonblu.com/hotel-lagos
SHERATON LAGOS
30, Mobolaji Bank-Anthony Way
Ikeja, (Nähe Flughafen)
T
(+234 1) 2800100-300
F
(+234 1) 2802280
E
reservations.lagos.nigeria@sheraton.com
W
www.sheraton.com/lagos
PROTEA HOTEL IKEJA
42/44 Isaac John Street,
GRA, Ikeja, (Nähe Flughafen)
T
(+234 1) 448200
M
(+234) 7085728513
E
res@phikeja.com
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41
W
www.proteahotels.com/protea-hotel-ikeja.html
THE WHEATBAKER
4, Onitolo Road
Ikoyi
T
(+234 1) 277 3560
E
wheatbaker@legacyhotels.com
W
www.sheraton.com/lagos
Hotels in Abuja
TRANSCORP HILTON ABUJA
1 Aguiyi Ironsi Street
Maitama, Abuja
T
(+234 9) 4613000
M
(+234) 8039013000
F
(+234 9) 4163110
E
reservations.abuja@hilton.com, Hilton.abuja@hilton.com
W
www.hilton.com
ABUJA SHERATON
Ladi Kwali Way
Abuja
T
(+234 9) 4612000
F
(+234 9) 4601508
E
reservations.abuja@sheraton.com
W
www.sheraton.com/abuja
NICON LUXURY
Plot 903 Tafawa Balewa Way, Area 11
Garki, Abuja
T
(+234 9) 461 9000
E
reservations@niconluxury.com
W
www.niconluxury.com
Ärzte
ST. NICHOLAS HOSPITAL
57 Campbell Street, Lagos Island,
T
(+234 1) 2718691 – 93, 7641419 – 20
M
(+234 0) 8035251295, 8022908484
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42
E
info@saintnicholashospital.com
ST. MARIA CLINIC
Dr. Valeri GORIAINOV und Dr. Nadja GORIAINOV
Plot 722A, Adetokunbo Ademola Street, Victoria Island,
T
(+234 1) 4617755 -56
E
st.mariahospital@yahoo.com
ST. SOPHIA CLINIC
Dr. Liubov KAPUSTINA-AYINDE
58B, Jaiye Balogun Street, Parkview, Ikoyi, Lagos,
T
(+234 1) 7911188, 7753303
E
dr.liuba@hotmail.co.uk
(Arztpraxis, russische, sehr erfahrene Ärztin
REDDINGTON HOSPITAL
12 Idowu Martins Street, (next to Mega Plaza) Victoria Island, Lagos,
T
(+234 1) 261 0442
E
info@reddingtonhospital.com
W
www.reddingtonhospital.com/home.htm
SCHUBBS DENTAL CLINIC (MODERN AUSGERÜSTETE ZAHNKLINIK)
Apapa Centre: 5, Douala Road, Apapa, Lagos,
T (+234 1) 4728977, 7739225,
M (+234) 7028071843
F (+234 1) 5455919
Ikoyi Centre: 22B, Milverton Road, Ikoyi, Lagos,
T
(+234 1)4724513, 2798232
M
(+234 0) 702 807 1843, 806 685 6109
E
office@schubbsdental.com
W
www.schubbsdental.com
LINKS
Thema
Allgemeine Reiseinformationen über Nigeria
(engl.)
Reiseinformationen des deutschen
Außenministeriums über Nigeria (dt./engl.)
Offizielle Website der nigerianischen Regierung
(engl.)
Allgemeine Informationen über Afrika (engl).
Lagos Chamber of Commerce and Industry
(LCCI) Wirtschaftskammer Lagos (engl.)
Link
www.lonelyplanet.com/destinations/africa/nigeri
a/
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/NigeriaSicherheit.html
www.nigeria.gov.ng/
allafrica.com/
www.lagoschamber.com/
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World Trade Centre of Nigeria (WTCN). Das
WTNC beschäftigt sich vor allem mit der
Förderung und Unterstützung von Handel und
Investitionen mit bzw. in Nigeria (engl.).
Nigerian Investment Promotion Commission
(NIPC), NIPC koordiniert und fördert Investitionen
in Nigeria (engl.)
Nigeria Single Window for Trade: Umfangreiche
Informationen zum Handel mit Nigeria
Website des Nigerian Customs Service (NCS):
Umfassende Informationen zum Thema Import,
Export, Zoll, Common External Tariff (CET)
(englisch)
National Agency for Food and Drug
Administration and Control (NAFDAC),
nigerianische Registrierungsbehörde von
Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika,
Chemikalien, Pharmazeutika und medizinischen
Geräten (englisch)
Standards Organisation of Nigeria (SON),
Überwachung der lokalen Normen (engl.)
Intertek, international tätige Inspektionsfirma
(engl. franz. span. chin.)
Cotecna, international tätige Inspektionsfirma
(engl.)
www.wtcnlagos.org/
SGS, international tätige Inspektionsfirma (engl.)
Nigerian Communications Commission (NCC),
verantwortlich für die Registrierung der
technischen Einrichtungen in der
Telekommunikationsbranche (engl.)
Central Bank of Nigeria (Zentralbank von
Nigeria), gibt monatliche und jährliche
Wirtschaftsberichte heraus und veröffentlicht die
Zahlungsbilanz. (engl.)
National Bureau of Statistics (NBS). Statistisches
Büro. (engl.)
„The Guardian“: eine der führenden
Tageszeitungen. (engl.)
„This Day“: eine der führenden Tageszeitungen.
(engl.)
„The Punch“: eine vor allem in Lagos stark
verbreitete Tageszeitung. (engl.)
„Vanguard“ eine der größeren Tageszeitungen.
(engl.)
„Business Day“ eine der renommiertesten
Wirtschaftstageszeitungen Nigerias
Website für Hotelbuchungen in Nigeria
www.ng.sgs.com/
www.ncc.gov.ng/
www.nipc.gov.ng/
http://www.nigeriatradehub.gov.ng/
www.customs.gov.ng/
www.nafdac.gov.ng/
http://www.son.gov.ng/
www.intertek.com
www.cotecna.ch/COM/EN/home.aspx
www.cenbank.org/
www.nigerianstat.gov.ng/
www.ngrguardiannews.com/
www.thisdaylive.com/
www.punchng.com/
www.vanguardngr.com/
www.businessdayonline.com/
www.jovago.com
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