Rechtsgutachten Körperwelten
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Rechtsgutachten Körperwelten
Prof. Dr. Friedhelm Hufen D-55128 Mainz Backhaushohl 62 Tel.: (06131) 3 44 44 Fax: (06131) 36 14 49 o. Professor für Öffentliches Recht Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz hufen.friedhelm@t-online.de Zur Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) für eine Ausstellung plastinierter menschlicher Körper und Körperteile unter besonderer Berücksichtigung von § 14 Abs.1und 2 Bestattungsgesetz / §§ 7 ff. Sektionsgesetz Berlin Rechtsgutachtliche Stellungnahme 28.08.2014 erteilt im Auftrag der Arts & Sciences Berlin GmbH 2 Übersicht: I. Gegenstand der Stellungnahme, Sachverhalt, Problemstellung 1. Gegenstand 2. Sachverhalt 3. Problemstellung 4. Gang der Untersuchung – Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands II. Die einfachgesetzliche Ebene – Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 BestattungsG oder § 7 ff. SektionsG? 1. Plastinate als Leiche bzw. Leichteile? 2. Anwendbarkeit von Bestattungsgeboten und Ausstellungsverboten? 3. Genehmigungspflicht nach SektionsG? III. Die verfassungsrechtliche Ebene: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbar mit Art. 5 Abs. 3 GG? 1. Allgemeines 2. Schutzbereich Art. 5 Abs. 3 GG 3. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Eingriff 4. Verfassungsrechtliche Schranken IV. Gesamtergebnis 3 I. Gegenstand der Stellungnahme, Sachverhalt, Problemstellung 1. Gegenstand Gegenstand der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme ist die Frage, ob eine permanente anatomische Ausstellung plastinierter menschlicher Körper und Körperteile einer bestattungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Berlin (BestattungsG Berlin) bedarf oder an die Vorgaben des Sektionsgesetzes (SektionsG) gebunden ist und ob entsprechende Verbote mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbar wären. 2. Sachverhalt Die Arts & Sciences Berlin GmbH, ein mit dem in Heidelberg ansässigen Instituts für Plastination verbundenes Unternehmen, beabsichtigt ab Herbst 2014 eine permanente anatomische Ausstellung plastinierter menschlicher Körper und Körperteile im Pavillon unter dem Fernsehturm am Berliner Alexanderplatz zu betreiben. In der Berliner Dauerausstellung sollen etwa 20 menschliche Ganzkörperpräparate sowie bis zu 200 Teilpräparate gezeigt werden, die die Anatomie sowie die einzelnen Funktionen des Körpers für den medizinisch Vorgebildeten sowie den interessierten Laien darstellen und wissenschaftliche Erkenntnisse über die Innenseite des menschlichen Körpers und die wesentlichen Organfunktionen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Wichtige Bestandteile der Ausstellung sind neben den Plastinaten auch Texttafeln, Videoinstallationen, ein Audio-Guide sowie ein umfassender Katalog zur Ausstellung. Die Bauaufsichtsbehörde des Bezirksamts Mitte von Berlin erteilte der Arts & Sciences Berlin GmbH mit Datum vom 15.04.2014 antragsgemäß eine Baugenehmigung für den Umbau der Räume im 1. OG des Pavillons unter dem Fernsehturm. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wandte sich das Gesundheitsamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin an die Arts & Sciences Berlin GmbH und wies auf das seiner Rechtsauffassung nach einschlägige Verbot des § 14 Abs. 1 des BestattungsG Berlin hin, wonach Leichen ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung gem § 14 Abs. 2 der genannten Vorschrift nicht öffentlich ausgestellt werden dürfen und forderte ggf. zur Stellung eines entsprechenden Antrags auf. Mit Schreiben vom 06.06.2014 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Arts & Sciences Berlin GmbH dem Gesundheitsamt des Bezirksamtes Mitte seine Auffassung mit, dass die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin nicht bedürfe, da es sich bei den Plastinaten nicht um Leichen handele und das BestattungsG keine 4 Anwendung finde. Rein vorsorglich und hilfsweise beantragte er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin. Mit Anhörungsschreiben vom 08.08.2014 kündigte das Gesundheitsamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin an, den hilfsweisen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin für die Körperwelten-Dauerausstellung im Pavillon unter dem Fernsehturm ablehnen zu wollen. Zur Begründung führt es aus, dass es sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des § 1 BestattungsG handele, die grundsätzlich der Bestattungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BestattungsG unterlägen. Auch das in § 14 Abs. 1 BestattungsG Berlin verankerte Verbot der öffentlichen Ausstellung finde Anwendung. Darin liege kein Verstoß gegen etwa einschlägige Grundrechte wie die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), weil die gesetzliche Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in § 14 Abs. 2 BestattungsG bestehe und eine verfassungskonforme Abwägung ermögliche. Die Reichweite und der Spielraum der Wissenschaftsfreiheit seien im konkreten Fall – im Umgang mit den Körpern verstorbener Menschen – aber schon voll durch das Berliner Sektionsgesetz ausgeschöpft 1. Der Wissenschaftsfreiheit stünden hier zum einen die postmortale Würde des Toten gemäß Art. 1 Abs. 1 GG sowie das „ebenfalls von Art. 1 Abs. 1 GG und auch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Pietätsempfinden der Bevölkerung“ im Umgang mit den Körpern verstorbener Menschen gegenüber. Der Gesetzgeber habe in § 14 BestattungsG und § 7 SektionsG dem grundgesetzlichen Freiheitsgehalt der Wissenschaftsfreiheit in Bezug auf die Behandlung menschlicher Leichen verfassungskonform und angemessen Grenzen gesetzt. Eine Genehmigung der Dauerausstellung von Plastinaten stehe im rigorosen Wertungswiderspruch zu den Regelungen des Berliner Sektionsgesetzes2. 3. Problemstellung Die geschilderte Auffassung des Gesundheitsamts Berlin-Mitte wirft eine Reihe verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Probleme auf. Im Kern geht es zunächst um die Frage, ob die beabsichtigte Dauerausstellung den genannten Verboten des § 14 Abs. 1 BestattungsG Berlin und § 7 SektionsG unterfällt bzw. einem Erlaubnisvorbehalt nach § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin unterworfen werden kann, also um die Auslegung einfachem Rechts. Sodann stellt sich die Frage, ob das von der Behörde in Anspruch genommene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, vereinbar wäre. Wäre die erste Frage zu verneinen, gäbe es – abgesehen von der polizeirechtlichen Generalklausel zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – keine Rechtsgrundlage eines Verbots oder auch einer Erlaubnisbedürftigkeit. Dürfte die Dauerausstellung bei verfassungskonformer Auslegung nicht einem Verbotsvorbehalt unterworfen werden, so wäre das 1 2 Anhörungsschreiben, S. 3. Anhörungsschreiben, S. 4. 5 Ergebnis dasselbe: Die Ausstellung wäre erlaubnisfrei möglich. Das entspräche nicht nur allen bisherigen einschlägigen Urteilen deutscher Oberverwaltungsgerichte3, sondern auch der bisherigen Berliner Verwaltungspraxis, denn die bisher als Wanderausstellung bekannte Präsentation hat bereits dreimal in Berlin gastiert, ohne dass hierfür eine bestattungsrechtliche Genehmigung eingeholt oder von den Behörden gefordert wurde. Der Versuch anderer Landes- und Kommunalbehörden, die Ausstellung auf bestattungs- oder polizeirechtlicher Grundlage zu verbieten oder mit einschränkenden Auflagen zu erschweren, wurde von den Verwaltungsgerichten durchweg vereitelt4. 4. Gang der Untersuchung – Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands Entsprechend der genannten Fragestellung wird die vorliegende Untersuchung zunächst die Frage aufgreifen, ob auf einfachgesetzlicher Ebene die durch das Gesundheitsamt angeführten Verbotstatbestände des § 14 Abs. 1 / § 15 BestattG auf die geplante Dauerausstellung anwendbar sind, bzw. ob diese einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin bedarf (II). Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt sich sodann die Frage, ob ggf. die Unterwerfung der Ausstellung unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar wäre (III). Weitere verfassungsrechtliche und auch europarechtliche Fragen bleiben ausgeklammert. Soweit die genannten Rechtsgrundlagen auf die Ausstellung nicht anwendbar sind bzw. bei verfassungskonformer Auslegung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht in Betracht kommt, erübrigt sich die Frage nach einem möglichen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit bzw. nach den konkreten Voraussetzungen eines Genehmigungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin. II. Die einfachgesetzliche Ebene – Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 BestattungsG oder nach § 7 ff. SektionsG ? Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zunächst zu fragen, ob die beabsichtigte Ausstellung – wie vom Gesundheitsamt Berlin-Mitte unterstellt – § 14 Abs. 1 BestattungsG Berlin unterfällt. Dieser lautet: „Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen und Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten“. 3 Vgl. hierzu etwa VGH München, B. v. 21.02.2003, NJW 2003, 1618; VGH Mannheim, Urt. vom 29.11.2005, BWVBl. 2006, 186 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.08.2009, OVG 1 S 151.09, juris; in der Sache ebenso AG Hamburg, B. vom 07.01.2005, 237 OWiG 540/04. 4 Als Ausnahme wäre allenfalls der Beschluss des VG Augsburg vom 27.08.2009 (n. veröff.) zu nennen, in dem es allerdings um eine Auflage auf Beseitigung des Exponats eines schwebenden Akts bzw. um die Darstellung des Geschlechtsverkehrs ging. 6 1. Plastinate als Leiche bzw. Leichenteile? a. Wortlaut § 1 BestattG definiert „Leiche“ wie folgt: „Leiche im Sinne des Gesetzes der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist“. Nach dieser Definition ist bereits fraglich, ob es sich bei den Ganzkörperplastinaten um Leichen bzw. bei den Einzelstücken um Leichenteile i.S. des Wortlauts von § 14 Abs. 1 i. V. m. § 1 BestattungsG Berlin handelt. Wie an anderer Stelle ausführlich dargelegt5, geht es nicht mehr um „Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen“ und der insofern vom lebenden Menschen durch § 1 BestattungsG abgegrenzt wird. Auch ist das Plastinat nicht mehr eine individualisierbare gestorbene Person. Durch das Verfahren der Plastination wird der zu diesem Zweck freigegebene menschliche Körper vielmehr entindividualisiert, entpersonalisiert und erhält eine neue Substanz, die dann zu ca 70 % aus Kunststoff besteht. Die Körper der Toten werden nicht nur konserviert, sondern auch in neue Gestaltungsformen transformiert. b. Historische und systematische Interpretation Dieses Ergebnis bestätigt sich bei historischer und systematischer Interpretation. Das Bestattungsrecht gehört seiner historischen Herkunft und seiner Systematik nach von alters her in den Bereich des Hygienerechts, bzw. der Verhinderung der von Leichen ausgehenden Gesundheitsgefahren6. Dabei wird die Wahrung 5 Hufen, Verbote und einschränkende Auflagen gegen die Ausstellung „Körperwelten“?, DÖV 2004, 611; vgl auch Schrifsatz des Bevollmächtigten der Arts and Sciences GmbH vom 06.06.2014. 6 Die Bestattungsgesetze der Länder haben den hygienischen Umgang mit Leichen vor und während ihrer Bestattung zum Gegenstand. Teil der Hygienevorschriften ist in Berlin das Verbot in § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattungsG, Leichen öffentlich auszustellen. Das Verbot wird durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BestattungsG dahingehend präzisiert, dass Särge bei den Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen. Entsprechende Verbote gibt es in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen; in den anderen acht Bundesländern fehlen sie. Das Ausstellungsverbot wird auch in den genannten Bundesländern im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Hygiene und den Bestattungsfeierlichkeiten geregelt: So heißt es etwa in § 13 Bestattungsverordnung des Landes Baden-Württemberg:„(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden“. In § 18 Bestattungsgesetz des Landes Hessen heißt es unter der Überschrift „Bestattungsfeierlichkeiten“:„(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Abs. 1 und aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. In den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Fällen [Ansteckungsgefahr] ist eine Ausnahme nicht zulässig.“§ 19 Bestattungsgesetz des Saarlandes knüpft die Ausstellung an das Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen:„(1) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in öffentlichen Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter 7 der Totenruhe als Ziel jeglichen Umgangs mit Leichen nur selten erwähnt. § 2 BestattungsG Berlin verlangt zwar die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen; insgesamt dient das Gesetz seinem erkennbaren Gesamtzusammenhang nach aber nicht dem Schutz der menschlichen Leiche, sondern dem Schutz der von Leichen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Dies bestätigt nicht zuletzt für diese Materie in nahezu allen Bundesländern begründete Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden. Der hiernach gegebene eindeutige Zusammenhang zu Gesundheitsschutz und Hygiene schließt es nach hier vertretener Auffassung bereits aus, Plastinate als „Leichen“ im Sinne der genannten Vorschriften und der Zielsetzung der genannten Gesetze aufzufassen. 2. Anwendbarkeit von Bestattungsgeboten und Ausstellungsverboten? Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausgeht, dass es sich bei den Plastinaten der geplanten Ausstellung um „Leichen“ im Sinne von §§ 14/15 i.V.m. § 1 BestattG Berlin handelt, heißt dies nicht, dass das Bestattungsgebot des § 15 oder das Ausstellungsverbot des § 14 BestattG Berlin anwendbar wären. Schon begrifflich und nach dem systematischen Gesamzusammenhang betreffen die Bestattungsgesetze nur Leichen, die zur Bestattung vorgesehen sind, was bei den Plastinaten gerade nicht der Fall ist. Außerdem richten sich - wie in den zitierten Landesgesetzen enthaltenen Ausstellungs- und Sargöffnungsverbote auch die entsprechenden Vorschriften des BestattG Berlin zeigen - erkennbar gegen die mit einer solchen Ausstellung unpräparierter Leichen und Leichenteile verbundenen Gesundheitsgefahren und erfassen gerade nicht den wissenschaftlichen Umgang mit Leichen und Leichenteile und die Herstellung und Ausstellung wissenschaftlicher Präparate, Skelette und auch Plastinate. Damit ist es jedenfalls ausgeschlossen, den Umgang mit wissenschaftlichen Präparaten und Plastinaten den gesundheitsrechtlich begründeten Bestattungsgeboten und Sargöffnungsverboten zu unterwerfen. Von Plastinaten geht erkennbar keinerlei Gesundheitsgefahr aus. Sie sind weder toxisch, noch können sie bei Verzögerung der Bestattung oder Berührung spezifische Gesundheitsgefahren herbeiführen. Gleichfalls von Alters her erfasst das Bestattungsrecht als Gesundheitsrecht deshalb nicht den wissenschaftlichen Umgang mit Leichen und Leichenteilen im Bereich der anatomischen Forschung, Lehre und Präsentation. Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden. Außerhalb öffentlicher Leichenhallen dürfen Leichen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.§ 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz verbietet das Öffnen des Sarges während der Bestattungsfeier: „Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Während der Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.“ 8 Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung, die sich bereits im Jahre 2003 mit dem Genehmigungserfordernis der Ausstellung befassen musste. So hatte das Institut für Plastination auf einen entsprechenden schriftlichen Hinweis der Stadt Stuttgart „vorsorglich“, beantragt, die in § 13 II der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg - BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu erteilen, dem „unter Auflagen“ entsprochen wurde. Auf die sodann erhobene Feststellungsklage erkannte der VGH Mannheim, dass sich das in § 13 BestattVO BaWü enthaltene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf die Ausstellung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken erstrecke. Dieses Verbot gelte lediglich für Leichen, die zur Bestattung vorgesehen seien, nicht aber auf Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt würden. 7 Nur vereinzelt enthalten die Bestattungsgesetze oder die zu ihnen ergangenen Rechtsverordnungen überhaupt Regelungen zur Überlassung von Leichen an Universitäten und sonstige anatomische Institute für eine anatomische Sektion und Präparation. Die Regelungen beschränken sich dann im Wesentlichen darauf, neben dem Erfordernis der Einwilligung des Toten oder seiner Angehörigen die Bestattungspflicht der anatomischen Institute festzulegen. Diese soll entstehen, sobald die Leichen für die wissenschaftlichen Zwecke nicht mehr benötigt werden (siehe § 42 Abs. 4 BestG BaWü, § 16 Abs. 2 BestG Bbg, § 9 Abs. 4 BestG M-V, § 14 Abs. 3 BestG S-A, § 14 Abs. 2 BestG Thüringen). Öffentlich zugängliche Sammlungen von anatomischen Präparaten und Skeletten existierten bereits bei Erlass dieser Rechtsvorschriften, sind aber offensichtlich nicht Regelungsgegenstand. Die Bestattungsgesetze finden folglich nur bis zu dem Punkt Anwendung, an dem die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG relevant wird, weil die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre verwendet werden soll. Dann greifen allenfalls die besonderen Regelungen für die anatomische Sektion (§ 7 – 9 SektionsG) Berlin, die aber ihrerseits verfassungskonformer Interpretation bedürfen und – wie zu zeigen sein wird- , auf Sektionen und Ausstellungen außerhalb der Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen nicht anwendbar sind. Das heißt im Ergebnis, dass der wissenschaftliche Umgang mit Leichen und Leichenteilen, sowie die Herstellung und Ausstellung von Präparaten nicht (mehr) dem Bestattungsrecht unterfallen. Auf sie ist weder das Bestattungsgebot des § 15 Abs. 1 BestattungsG Berlin noch das Ausstellungsverbot des § 14 Abs.2 anwendbar. Greift aber bereits das Verbot nicht, bedarf es auch keiner Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BestattG Berlin. Die genannten Vorschriften bilden also keine Rechtsgrundlage für ein Verbot der Ausstellung und den Zwang zur „Bestattung“ der Exponate. Teilergebnis: Die geplante Ausstellung bedarf keiner bestattungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. 7 VGH Mannheim: Urteil vom 29.11.2005 - 1 S 1161/04, BeckRS 2006, 20462. 9 3. Genehmigungspflicht nach SektionsG? Kommt für den wissenschaftlichen Umgang mit Leichen und Leichenteilen das Bestattungsgesetz nicht in Betracht, so bleibt zu fragen, ob sich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf sektionsrechtlichen Bestimmungen stützen läßt. Anders als in Baden-Württemberg (siehe dort § 42 BestattG BaWü), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt enthält das Berliner Bestattungsgesetz keine Regelung zur Behandlung von Leichen in anatomischen Instituten. Berlin verfügt vielmehr wie Hamburg über ein eigenes Sektionsgesetz. Dieses definiert in § 7 die anatomische Sektion als „Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers“ und enthält in § 8 Voraussetzungen der Zulässigkeit, die eng an die Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gebunden sind und dem Schutz der Angehörigen und der Sicherheit der Todesfeststellung dienen. Wie in den übrigen genannten Bundesländer versuchen auch die genannten Berliner Bestimmungen, durch die Formulierung von hohen Anforderungen an die Vornahme einer Sektion, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG mit dem postmortalen Schutz der Menschenwürde in einen verfassungskonformen Ausgleich zu bringen. Den Bestimmungen lässt sich eine Grundentscheidung der Gesetzgeber dahingehend entnehmen, dass Leichen und Leichenteile bei Einwilligung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen der Forschung und Lehre zugeführt werden dürfen und insoweit – zunächst – nicht mehr dem strengen bestattungsrechtlichen Regime unterliege. Hinsichtlich des geforderten Genehmigungsantrages ist zunächst zu konstatieren, dass das Berliner SektionsG ein Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren ausschließlich für die klinische Sektion vorsieht. Abschnitt 2, der die anatomische Sektion regelt, enthält in § 8 zwar zu Voraussetzungen, denen eine Sektion zu genügen hat, zu denen im Wesentlichen gehört: - Die Vornahme unter Aufsicht oder Leitung eines Arztes/eines Hochschullehrers der Anatomie, - die Unumgänglichkeit zur Ausbildung des Nachwuchses gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung, - die Zustimmung durch den Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen, - die vorherige Leichenschau, das Vorliegen eines natürlichen Todes sowie die Erteilung eines Bestattungsscheines. 10 Ein Genehmigungsverfahren kennt das Sektionsgesetz für die anatomische Sektion dagegen nicht. Die sektionsrechtlichen Bestimmungen enthalten erst recht keine eigenen Ausstellungsverbote und sehen auch keine besonderen Genehmigungserfordernisse für die Präsentation von Präparaten und Plastinaten vor. Vielmehr stellen die gesetzlichen Regelungen selbst die Anforderungen auf, die der jeweils im Lichte der Wissenschaftsfreiheit Handelnde beachten muss, ohne dass es hierfür einer weiteren behördlichen Mitwirkung bedürfte. Die Ausstellung von Anatomieleichen im Anschluss an eine Sektion und Präparation ist aber auch durch das Sektionsgesetz nicht geregelt, weil der Berliner Gesetzgeber hierfür offensichtlich kein Bedürfnis sah8. So trifft es zwar zu, dass der Berliner Gesetzgeber § 7 und 8 SektionsG in Konkretisierung der Menschenwürde als verfassungsimmanente Schranke der Wissenschaftsfreiheit formuliert – dies jedoch nur für die institutionelle anatomische Sektion im Rahmen der Medizinerausbildung. Er hat aber weder für den universitären noch für den außeruniversitären Bereich eine Genehmigungspflicht und auch kein Ausstellungsverbot vorgesehen. Da es sich dabei – wie mehrfach dargelegt – gleichfalls um Formen des Wirkbereichs der Wissenschaftsfreiheit handelt, hätte er ein solches generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auch verfassungskonform nicht vorsehen können. Schon deshalb geht die Auffassung des Anhörungsschreibens des Gesundheitsamts Berlin-Mitte von Berlin vom 08.08.2014 fehl, der Gesetzgeber habe den Konflikt von Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde im Sektionsgesetz „abschließend“ regeln wollen9. Dies ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm der Fall. Der Gesetzgeber konnte und wollte vielmehr die Öffnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Ergebnisse anatomischer Verfahren für eine breitere Öffentlichkeit nicht verhindern. Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine Begrenzung der anatomischen Sektion und Präsentation ausschließlich auf die akademische Ausbildung und der damit verbundene Ausschluss jeder anderen Form wissenschaftlicher Präsentation auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) Probleme aufwerfen würde. Das folgt schon daraus, dass die Wissenschaftsfreiheit nicht nur universitäre, sondern auch außeruniversitäre Forschung und Lehre schützt. Auch eine teilweise wirtschaftliche Orientierung ändert daran nichts10. Das Verbot der Ausstellung Körperwelten bei gleichzeitiger Erlaubnis für die Verwendung und Ausstellung menschlicher Leichen und Präparate im Rahmen anderer Formen wissenschaftlicher Forschungen und Präsentationen stellt eine Ungleichbehandlung wesensmäßig gleicher Sachverhalte dar. Dieser fehlt jeder 8 Ausweislich der parlamentarischen Äußerungen im Berliner Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit der Beratung des Sektionsgesetzes sollte dieses nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Patienten stärken, sondern die rechtliche Situation des Sektionswesen verbessern, weil „die wissenschaftliche Pathologie einen wesentlichen Anteil am medizinischen Fortschritt“ habe und durch das Fehlen gesetzlicher Regelungen belastet werde (Plenarprotokoll 13/7 vom 25.04.1996, S. 425). 9 Anhörungsschreiben, S. 3 10 Dähne, Forschung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit (2007); Kamp, Forschungsfreiheit und Kommerz (2004). 11 sachliche Grund. Insbesondere ist es unzeitgemäß und ideologieverhaftet, unmittelbare Anschauung von Leichen für Medizinstudenten als erwünscht anzusehen, eine solche für „gewöhnliche“ und interessierte Bürger aber zum „Voyeurismus“ zu erklären. Ein sektionsrechtliches Verbot oder eine besondere Genehmigungspflicht wäre also auch wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig. Teilergebnis: Auf die geplante Dauerausstellung plastinierter menschlicher Körper in Berlin sind weder das Bestattungsgebot des § 15, das Ausstellungsverbot des § 14 Abs. 1 BestattungsG Berlin noch die Voraussetzungen von § 8 SektionsG Berlin anwendbar. Deshalb besteht auch keine gesetzliche Möglichkeit der Forderung nach einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BestattungsG Berlin. Auch das SektionsG enthält kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern ist vielmehr auf die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Plastinate außerhalb der medizinischen Ausbildung nicht anwendbar. Die geplante Dauerausstellung ist also erlaubnisfrei und kann nach Regeln des Bestattungs- oder Sektionsrechts nicht verboten werden. Sollte es Anlass zu Beanstandungen im Hinblick auf die Art der Darstellung geben, so kommt – insofern in Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG – nur die Anwendung der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG in Betracht11. III. Die verfassungsrechtliche Ebene: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbar mit Art. 5 Abs. 3 GG? 1. Allgemeines Wie unter II. gezeigt, bieten weder das Berliner Bestattungsrecht noch das Sektionsrecht Eingriffsgrundlagen für Verbote oder Genehmigungserfordernisse hinsichtlich der geplanten Ausstellung. Da jedoch die bisherigen Ausführungen des Gesundheitsamts in weitem Umfang Ausführungen zur verfassungskonformen Interpretation der genannten Vorschriften und zur verhältnismäßigen Zuordnung der betroffenen Verfassungsgüter enthalten, ist in der Folge zu prüfen, ob die Unterwerfung der Ausstellung unter einen Genehmigungsvorbehalt – sei es auch durch eine mögliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen – verfassungskonform wäre. Da die hier aufzuwerfenden verfassungsrechtlichen Fragen durch Rechtsprechung und Literatur seit langem geklärt sind, 12 und wegen der Kürze der für diese Stellungnahme zur 11 Zur Möglichkeit des Eingriffs unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung Baudewin, Der Schutz der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht (2007), 91ff. 12 Zur Rechtsprechung die in Fn. 1 genannten Entscheidungen; aus der Literatur s. neben Hufen, Verbote und einschränkende Auflagen gegen die Ausstellung „Körperwelten“?, DÖV 2004, 611 nur Bremer, Tote im Zelt Plastination versus Bestattungszwang? NVwZ 2001, 167; Kobor, Grundfälle zu Art. 5 III, JuS 2006, 695; Wetz/Tag, Schöne neue Körperwelten [2001]; Finger/Müller, Körperwelten im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde, NJW 2004, 1073; Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht 2004, S. 139; allg. zum postmortalen Würdeschutz Schmidt am Busch, DS 49 (2010), 211; die Gegenauffassung von 12 Verfügung stehenden Zeit, erfolgt die Darlegung thesenförmig und unter Beschränkung auf die wichtigsten Nachweise. 2. Schutzbereich Art. 5 Abs. 3 GG Die Methode der Plastination ist ein planmäßiges und auf eigener Forschung beruhendes wissenschaftliches Vorgehen innerhalb des Faches Anatomie13 und fällt damit in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 2. Alt. GG. Die Wissenschaftsfreiheit ist ein auf Kommunikation ausgerichtetes Grundrecht, das das Sammeln von Informationen, die Harausarbeitung neuer Erkenntnisse wie auch deren Präsentation schützt. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist deren Eigengesetzlichkeit. Staatlichen Stellen ist es grundsätzlich untersagt, über die „Wissenschaftlichkeit“ oder „Unwissenschaftlichkeit“ von Ergebnissen, Methoden und Einrichtungen der Wissenschaft zu befinden. Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sowohl Werkbereich und Wirkbereich des Grundrechts. Der „Werkbereich“ der Wissenschaftsfreiheit umfasst dabei die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Herstellung wissenschaftlicher Werke und insofern auch die Herstellung wissenschaftlicher Präparate mit Hilfe der Methodik der Plastination. Der „Wirkbereich“ umfasst die Präsentation der Forschungsergebnisse - nicht nur in der hochschulinternen Lehre oder in den Mauern der Universitäten und Institute, sondern auch Publikation und Präsentation in der Öffentlichkeit durch eine Ausstellung und den durch diese ausgelösten Diskurs. Zu beachten ist dabei, dass sich die Bedingungen heutiger Wissenschaft und der Präsentation von Wissenschaft in den vergangenen Jahrzehnten geändert haben14. So ist die Forschung heute aus dem engeren Bereich der Hochschulen hinausgetreten und präsentiert sich in allen Medien, im Internet und auch auf den verschiedenen Foren der Öffentlichkeit. Insofern bestimmt sich der Begriff der „wissenschaftliche Einrichtung“ nach der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft, nicht umgekehrt die Wissenschaftlichkeit nach den traditionsgeprägten Vorstellungen strukturierter Rechtsgebiete wie etwa des Bestattungs- oder auch des Sektionsrechts15. Die Präsentation von Wissenschaft in einer öffentlichen Ausstellung ist in diesem Sinne „wissenschaftliche Einrichtung“. Jedenfalls ist das Institut für Plastination in Heidelberg eine solche16, die Ausstellung kennzeichnet den fortdauernden wissenschaftlichen Zweck. Die gewählte Methode und Formensprache der Präsentation stehen dabei ausschließlich im Ermessen des Trägers der Wissenschaftsfreiheit. Die Wahl „spektakulärer“, bewusst provokativer oder tabubrechender Formen und Methoden stellen die Wissenschaftlichkeit als solche nicht in Frage, sind vielmehr erst auf der Stufe der Grundrechtsschrankern zu prüfen. Auch die Entgeltlichkeit und Gewerbe- Benda, NJW 2000, 1769 und Thiele, NVwZ 2000, 405 hat sich erkennbar nicht durchgesetzt und wird derzeit wohl nur noch von Vertretern der Kirchen geteilt. 13 Zur Definition BVerfGE 35, 79, 109 14 Dazu Nettesheim, Grund und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, DVBl 2005, 1072, 1079 .. 15 VGH Mannheim, BWVBl. 2006, 186 ff. 16 16 VGH Mannheim, wie vor. 13 mäßigkeit der Präsentation sind für den Schutz der Wissenschaftsfreiheit ohne Belang. Geschützt ist auch die Werbung für die Ausstellung17. Der personelle Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit bezieht sowohl Dr. Gunther von Hagens als auch das Institut für Plastination sowie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person und als Trägerin wissenschaftlicher Wirkbereiche die Arts & Sciences GmbH. ein. Sie sind Träger der Wissenschaftsfreiheit und durch ein Verbot direkt und unmittelbar betroffen. 3. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Eingriff Ungeachtet einer etwaigen Ausnahmeregel und auch ungeachtet eines Genehmigungsvorbehalts stellen jedes Verbot, jeder Erlaubnis- oder Auflagenvorbehalt aus grundrechtlicher Sicht einen gezielten Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG dar. Das gilt für jede Form staatlichen Handelns, würde also für eine gesetzliche Einschränkung des Grundrechts, aber auch für die Anwendung bestehenden Rechts durch Behörden und Gerichte gelten. 4. Verfassungsrechtliche Schranken Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Gleichwohl besteht heute Einigkeit darüber, dass die Wissenschaftsfreiheit durch andere Verfassungsgüter, insbesondere Grundrechte und Staatszielbestimmungen, eingeschränkt werden kann18. Als Rechtsgüter von Verfassungsrang und Schranken der Wissenschaftsfreiheit des Anatomen kommen grundsätzlich die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit (Art. 2 II GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1) und der Schutz der Menschenwürde der Verstorbenen (Art. 1 GG) in Betracht. Ein Verbot wäre somit gerechtfertigt, wenn eines der genannten Verfassungsgüter durch die Ausstellung konkret gefährdet wäre, das Verbot geeignet, erforderlich und zumutbar wäre, um dieser Gefährdung entgegenzuwirken. Da die Plastination von Körperspenden und deren Ausstellung ausschließlich auf Grund einer Einverständniserklärung der Betroffenen zu Lebzeiten erfolgt, kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als verfassungsimmanente Schranke der Wissenschaftsfreiheit nicht in Frage. Vielmehr wäre zu erwägen, ob das Grundrecht auf Selbstbestimmung über die eigene Persönlichkeit nicht eher verletzt wäre, wenn dem Willen des Verstorbenen etwa durch die Anwendung des Bestattungsgebots entgegen gehandelt würde. 17 Hufen, DÖV 2004, 611. BVerfGE 47, 327, 369; Hufen, Staatsrecht II. 4. Aufl. 2014, § 34, Rn. 26ff; Papier, in Mertens/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band II § 64, Rn. 6ff. 18 14 Anders als bei der gewöhnlichen Präsentation von Leichen und Leichenteilen sowie der Öffnung des Sarges, denen das Bestattungsrecht zu Recht entgegenwirkt, spielt der Gesundheitsschutz als zu schützender Gemeinwohlbelang für das Verbot der Ausstellung von Plastinaten erkennbar keine Rolle. Die Ausstellung führt vielmehr umgekehrt nach belegbaren Erfahrungen aufseiten der Besucher zu positiven Kenntnissen über den menschlichen Körper und Gefährdungen der Gesundheit z.B. durch Rauchen und Trinken, dient also im weiteren Sinne dem Gesundheitsschutz. Unstreitig stehen die ausgestellten Körper auch nach dem Tode unter dem fortdauernden Schutz der Menschenwürde. Dagegen geht es hier nicht um die Menschenwürde lebender Personen, zumal letztere nicht gezwungen sind, die Ausstellung zur Kenntnis zu nehmen. Nicht geschützt durch Art. 1 GG sind auch wirkliche oder behauptete, stets subjektive und ideologieanfällige „Wertvorstellungen der Gemeinschaft“ oder „Gefühle der Lebenden“. Die Berufung auf die „sittliche Empfinden“ läuft auf eine durch das BVerfG ausdrücklich ausgeschlossene Übertragung der Schranken des Art. 2 I GG auf die Spezialgrundrechte des Art. 5 III GG hinaus. Noch weniger ist ersichtlich, wieso die Ausstellung die Religionsfreiheit verletzen soll19. Letztlich kommt auch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) als verfassungsimmanente Schranke der Wissenschaftsfreiheit hier nicht in Betracht. Menschenwürde im Sinne von Art. 1 I GG schützt die menschliche Identität, Intimität, Integrität und den Kern der Selbstbestimmung20. Keines dieser Schutzgüter ist durch die Ausstellung in Frage gestellt. Zwar reicht der Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus. Dieser postmortale Schutz der Menschenwürde beruht aber darauf, dass auch der tote Mensch über eine individualisierbare und damit schützbare Persönlichkeit verfügt. Gerade dieser Personenbezug ist aber bei den plastinierten Körpern und Körperteilen allenfalls eingeschränkt gegeben. Eine Persönlichkeit, die es zu schützen gilt, existiert insofern nicht mehr21. Selbst wenn man den Schutzbereich der Menschenwürde im Hinblick auf die Plastinate als eröffnet ansehen würde, wäre die Menschenwürde der Körperspender nach der Rechtsprechung des BVerfG22 (erst) dann verletzt, wenn der Mensch zum Objekt erniedrigt oder verächtlich gemacht würde. Die Betonung liegt dabei nicht nur auf „Objekt“, sondern auch auf „Erniedrigung“. Genannt werden Sklaverei, Folter, Brandmarkung, sexuelle Ausbeutung usw. Weder die „spektakuläre“ Präsentation noch die Entgeltlichkeit der Darstellung als solche aber können die Menschenwürde tangieren. Wert und Würde der Persönlichkeit werden in der Ausstellung vielmehr ausdrücklich gewahrt. Für 19 So aber das Anhörungsschreiben, S.4. Hufen, Die Menschenwürde, JuS 2010, 1ff. 21 So sogar zum „normalen Leichnam“ Schmidt am Busch, Postmortaler Würdeschutz und gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Der Staat 49 (2010), 211ff. 22 BVerfG, NJW 2003, 1303 - Benetton; Hufen, DÖV 2004, 611, 614. 20 15 die Menschenwürde ist es ohne Belang, ob die Betrachter Medizinstudenten sind oder nicht. Zu beachten ist auch, dass die Durchberechung der Selbstbestimmung in einem so wesentlichen Bereich wie der Bestimmung über den eigenen Köper ihrerseits mit der durch die Menschenwürde geschützten Individualität und Autonomie des Einzelnen kollidieren würde. Dem kann die Unverfügbarkeit der Menschenwürde nicht entgegengehalten werden. Gerade der Vergleich zu – als solchen höchst umstrittenen - Urteilen („peep show“, „Zwergenweitwurf“, „Frauenringkampf“ usw.) zeigt, dass bei den „Körperwelten“ von einer selbstentwürdigenden, zur Brechung der Selbstbestimmung Anlass gebenden Darstellung keine Rede sein kann. Der tote Mensch wird nicht entwürdigt. Es wird nicht der Tod, sondern durch die verschiedenen Posen gerade das Leben dargestellt23. Zu beachten ist auch, dass sich nicht zuletzt auf Grund der Säkularisation und der Interkulturalität der Gesellschaft die früher fest gefügten ethischen Vorstellungen über Bestattungskultur und Bestattungsrecht gewandelt haben. Die Selbstbestimmung des Verstorbenen und die Toleranz gegenüber gewandelten religiösen Vorstellungen zeigen sich in der Öffnung für islamische Bestattungen, Bestattungswälder usw. Es wird deutlich, dass es nicht Sache des säkularen Staates ist, unter dem Aspekt der Menschenwürde in die Religionsfreiheit, aber auch in die Wissenschaftsfreiheit einzugreifen24. Insgesamt ist keine verfassungsimmanente Schranke erkennbar, die es rechtfertigen würde, durch ein Ausstellungsverbot – sei es auch mit Erlaubnisvorbehalt - in die Wissenschaftsfreiheit der Arts & Science GmbH. einzugreifen. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit kommt es somit nicht mehr an, doch bedarf es kaum einer Begründung, dass das Verbot der Ausstellung auch grob unverhältnismäßig wäre. IV. Gesamtergebnis Auf die geplante Ausstellung von menschlichen Plastinaten finden weder der Bestattungszwang des § 15 noch das Ausstellungsverbot des § 14 BestattG Berlin Anwendung. Folgerichtig ist auch keine Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 14 Abs. 2 BestattG erforderlich. Auch Art. 7 ff. des SektionsG enthalten bei verfassungskonformer Auslegung keine Beschränkung der Herstellung und Ausstellung von Plastinaten. Die Begrenzung auf die akademische Lehre würde sowohl gegen Art. 5 Abs. 3 GG als auch gegen Art. 3 GG verstoßen. Die Ausstellung von Plastinaten ist als Ausprägung des Wirkbereichs der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte sind nur bei Verletzung gleichrangiger Verfassungsgüter berechtigt, in dieses Grundrecht einzugreifen. Solche 23 24 So auch Wetz, FAZ vom 26.3.2010, 57. Allgemein zur Säkularisierung Keràki, ? Evangelische Ethik 2009, 243. 16 Verletzung ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vor. Sowohl ein Verbot als auch die Unterwerfung unter einen Erlaubnisvorbehalt wären eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG. Die geplante Ausstellung kann also ohne Erlaubnis stattfinden. Mainz, 28. 08. 2014 Prof. Dr. Friedhelm Hufen