Ärzteblatt Baden-Württemberg 8/2004
Transcription
Ärzteblatt Baden-Württemberg 8/2004
Fortbildungsordnung in trockenen Tüchern achdem unser Entwurf der Fortbildungsordnung allen sozialrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, mit dem Sozialministerium noch im Juni konsentiert werden konnte und am 02. Juli von der Vertreterversammlung verabschiedet wurde, steht dem Inkrafttreten der Fortbildungsordnung nun nichts mehr im Wege. Unser Modellprojekt wird damit in den Regelbetrieb überführt. Maßgeblich war hierzu die Einbindung der §§ 95d und 137 SGB V als Grundlage für die Fortbildungsordnung und die komplette Übernahme des § 8 der Muster for tbildu ngsord nu ng. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die Fortbildung frei von wirtschaftlichen Interessen sein muss, dass Veranstalter und Referenten ökonomische Dr. med. Klaus Baier Verbindungen der Landesärztekammern offen legen müssen und dass sie grundsätzlich arztöffentlich sein soll. Entgegen der Musterfortbildungsordnung hält unsere Rechtsaufsicht die Akkreditierung von Veranstaltern für nicht möglich, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die nicht auf Dritte übertragen werden darf. Nichtsdestotrotz können Fortbildungsveranstaltungen und Zertifikate anderer Kammern dennoch in Baden- Württemberg anerkannt werden. Dies gilt auch für Fortbildungspunkte anderer Heilberufekammern (etwa der Psychotherapeuten oder Zahnärzte), sofern die Inhalte und Bewertungen der Veranstaltungen den Anerkennungskriterien unserer Fortbildungsordnung entsprechen. Nach Abschaffung der Punktzahlobergrenzen in den einzelnen Kategorien durch den 107. Deutschen Ärztetag in Bremen (nicht zuletzt auch aufgrund unserer Forderungen) bestehen nun untenstehende Möglichkeiten der Fortbildung für das Kammerzertifikat (s. Tabelle). Die Aufnahme der Kategorie H war bis zum Schluss heftig umstritten, ist aber ausgesprochen vernünftig. Wenn ein Facharzt z. B. berufsbegleitend die Zusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“ erwerben will, dann muss er einen 200-Stundenkurs absolvieren und soll gleichzeitig noch seine ganz normalen Fortbildungspunkte erwerben. Dies ist kaum noch machbar und gerade durch seine Weiterbildungsanstrengungen beweist er ja, dass er kein Fortbildungsmuffel ist. 250 Stunden (Fortbildungspunkte) in 5 Jahren, wobei 10 Punkte pro Jahr für das Eigenstudium ohne besonderen Nachweis pauschal angerechnet werden, entsprechen fast einer 40Stundenwoche Fortbildung/Jahr. Die Forderung aus dem Krankenhauslager, dass diese Kosten von den Arbeitgebern zu tragen sind, halte ich für legitim, wobei sich das Finanzierungsproblem natürlich gerade auch für den niedergelassenen Bereich stellt. Das Fortbildungszertifikat soll dem Arzt als Fortbildungsnachweis gegenüber seiner Kammer, der KV oder dem Arbeitgeber dienen und bekommt am 30. 06. 2009 ganz besondere Relevanz, nachdem der 12er-Ausschuss der vier baden-württembergischen KVen schon beschlossen hat, das Zertifikat der Kammer als Nachweis der geforderten Fortbildung zu akzeptieren. Eine entsprechende Vereinbarung hat die LÄK BW mit der Landes-KV dann Anfang 2005 noch abschließend zu treffen. An deren Zustandekommen muss aber nicht ernsthaft gezweifelt werden. n diesem Zusammenhang ist die mit unserer Aufsichtsbehörde konsentierte Übergangsbestimmung ebenfalls von ganz erheblicher Bedeutung, weil sie uns den größtmöglichen Spielraum überhaupt zugesteht. Danach werden nun doch alle vor dem 30. 06. 2009 erworbenen Fortbildungspunkte, Fortbildungszertifikate anderer Kammern und das Fortbildungszertifikat, das auf der Grundlage des Modellprojektes „Freiwillige Fortbildungszertifizierung“ der LÄK BW erworben wurde, auf den Erwerb des Fortbildungszertifikats nach dieser Satzung anerkannt. Dies ist nach eindeutiger Aussage des Sozialministeriums ein einmaliges und großzügiges Entgegenkommen EDITORIAL Einheitliche Bewertungskriterien für Fortbildungsmaßnahmen 324 Kategorie Art der Fortbildung Bewertung A Vortrag und Diskussion 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag B Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt 3 Punkte pro 1|2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag C Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen) 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden und höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag D Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle 1 Punkt pro Fortbildungseinheit Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform E Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel 50 Punkte in fünf Jahren F Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge 1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag und 2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer G Hospitationen 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, höchstens 8 Punkte pro Tag H Curriculär vermittelte Inhalte z. B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungs- 1 Punkt pro Fortbildungseinheit kursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, sowie Zusatzstudiengänge bei den Kategorien A und C: Lernerfolgskontrolle 1 Zusatzpunkt ÄBW 8/2004 Tanja Gönner ist die neue Sozialministerin Die Juristin Tanja Gönner ist die Nachfolgerin von Dr. Friedhelm Repnik als Sozial- und Gesundheitsministerin in der Landesregierung von BadenWürttemberg. Sie war bisher Bu n d e s t a g s a b geordnete der CDU aus dem Wahlkreis Zollernalb-Sigmaringen. Tanja Gönner war bereits stellvertretende Bundesvorsitzende der Jungen Union. � Neue Weiterbildungsordnung ist beschlossen Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat am 02. 07. 2004 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen. Damit ist die Landesärztekammer Baden-Württemberg die 11. Kammer, die die vom Deutschen Ärztetag 2003 beschlossene Musterweiterbildungsordnung in ihr Satzungsrecht übernommen hat. Einige der gefassten Beschlüsse sind aufsichtsrechtlich erst genehmigungsfähig, wenn die gesetzliche Grundlage, das Heilberufe-Kammergesetz, entsprechend geändert wurde. Die Novellierung des Gesetzes ist für 2005 geplant, so dass die Genehmigung der jetzt beschlossenen Satzung noch eine Weile auf sich warten lassen wird. Erst nach Genehmigung und Veröffentlichung wird die neue Weiterbildungsordnung in Kraft treten. Anträge auf Erwerb neu eingeführter Bezeichnungen können daher derzeit von den Bezirksärztekammern noch nicht bearbeitet werden. Deregulierung Die neue Weiterbildungsordnung hatte eine Deregulierung zum Ziel. Sie will transparentere und flexiblere Strukturen schaffen und die Facharztausbildung aktualisieren. Künftig gibt es statt den bislang 5 erwerbbaren Weiterbildungsqualifikationen (Gebiet, Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung, Fachkunde und Zusatzbezeichnung) nur noch 3 erwerbund führbare Weiterbildungsbezeichnungen: die Facharztkompetenz, die Schwerpunktkompetenz und die Zusatzweiterbildung. Die bislang 40 Fachgebiete wurden auf 32 Gebiete reduziert. Die Zahl der fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden und Zusatzbezeichnungen wurden insgesamt in jetzt 47 Zusatzweiterbildungen zusammengefasst. Auch im Text der Weiterbildungsordnung selbst wurde versucht, zu deregulieren. Nicht bei jedem Weiterbildungsgang werden die allgemeinen Weiterbildungsinhalte, die in jedem Fach beherrscht werden müssen, formuliert, sondern sie sind „vor der Klammer“ in den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt B und C geregelt. Entsprechendes gilt auch für die Gestaltung der Übergangsbestimmungen. Es gibt eine allgemeine Übergangsbestimmung, die für alle neu eingeführten Bezeichnungen Anwendung findet, bei denen nicht in Abschnitt B oder C eine spezielle Regelung getroffen wurde (§ 20). Daraus folgt, dass für den Erwerb der neuen Schwerpunkte „Gynäkologische Onkologie“ im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie im Schwerpunkt „Neuropädiatrie“ im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin ebenso wie für die Zusatzweiterbildungen Andrologie, Dermatohistologie, Diabetologie, Hämostaseologie, Infektiologie, Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie, Kinder-Gastroenterologie, Kinder-Nephrologie, Kinder-Orthopädie, Kinder-Pneumologie, Kinder-Rheumatologie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Proktologie, Schlafmedizin, Spezielle Orthopädische Chirurgie und Spezielle Unfallchirurgie, die allgemeine Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 anzuwenden ist. Spezielle Übergangsbestimmungen hat die Vertreterversammlung insbesondere für die Gebiete Chirurgie und Innere Medizin und Allgemeinmedizin sowie für die Zusatzweiterbildung Akupunktur beschlossen. Daneben gibt es noch spezielle Regelungen für solche Weiterbildungsqualifikationen, die in der „alten“, d. h. der noch geltenden Weiterbildungsordnung, bereits als Fachkunde oder fakultative Weiterbildung oder mit einer anderen Bezeichnung enthalten waren. Sie werden mit einer speziellen Übergangsbestimmung ins neue Recht überführt. Dem Anspruch nach mehr Flexibilität trägt die Weiterbildungsordnung unter anderem damit Rechnung, dass die Weiterbildung grundsätzlich so individuell wie möglich gestaltbar sein soll. Anders als bisher soll die Weiterbildung sowohl im ambulanten wie im stationären Bereich unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden können. Die WBO gibt nur noch vor, in welchem Umfang zwingend stationäre Weiterbildungszeiten abgeleistet werden müssen. Eine Regelung, wonach nur ein oder zwei Jahre der Weiterbildung beim niedergelassenen Weiterbilder abgeleistet werden können, enthält die neue AUS KAMMERN UND KV’EN unserer Aufsichtsbehörde und gilt nur für die erste Phase bis zum 30. 06. 2009. Danach ist der 5-Jahreszeitraum bindend. Da nach Auffassung des Sozialministeriums nach geltendem HeilberufeKammer-Gesetz das Fortbildungszertifikat nicht ankündigungsfähig ist und zukünftig alle Ärzte verpflichtet sind, ihre Fortbildung entsprechend den Bundeskriterien nachzuweisen, macht es aus meiner Sicht jetzt auch keinen großen Sinn mehr, das Zertifikat noch nach der 3-jährigen 150Punkte-Regelung zu beantragen, da dies doch in der Tat zu unnötigen Kosten führt. Apropos Kosten: In § 9 unserer Fortbildungsordnung wird die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren geschaffen und im Herbst wird sich die Vertreterversammlung mit diesem Thema zu beschäftigen haben, weshalb derzeit noch keine konkreten Aussagen gemacht werden können. Unser Ziel ist es aber weiterhin, den Aufwand und damit die Kosten für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Da die manuelle Prüfung und Erfassung aller Fortbildungsbelege von 39 000 berufstätigen Ärzten in BadenWürttemberg weder umsetzbar noch bezahlbar ist, arbeiten wir weiterhin sehr intensiv an einem elektronischen Verfahren, wie wir es bereits bei der Anmeldung der Veranstaltungen selbst realisiert haben. Nicht zuletzt auch unter dem Aspekt eines individuellen Fortbildungskontos für jedes Kammermitglied wird dem zukünftigen Heilberufeausweis sicherlich eine zentrale Bedeutung zukommen. Dr. med. Klaus Baier Vorsitzender der Fortbildungskommission der Landesärztekammer � ÄBW 8/2004 325 So individuell wie möglich Weiterbildungsordnung nicht mehr. Auch die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung sind flexibler als bisher ausgestaltet. Sie enthalten nur noch für die speziell ausgewiesenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anhaltszahlen. Der Erwerb der Weiterbildungsinhalte im Übrigen wird mittels der neu eingeführten Weiterbildungsdokumentation bestätigt. Dabei ist der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den einzelnen Weiterbildungsinhalten vom Weiterbilder zu bescheinigen, ohne dass zahlenmäßige Mindestanforderungen belegt werden müssen. Die Weiterbildungsdokumentation wurde als Instrument der kontinuierlichen Weiterbildungsüberwachung in die Weiterbildungsordnung (§ 8) aufgenommen. AUS KAMMERN UND KV’EN Dokumentationsvorlagen 326 Sie soll von dem in Weiterbildung befindlichen Arzt bzw. der in Weiterbildung befindlichen Ärztin geführt werden. Er/Sie sollen die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte mittels der in den Richtlinien vorgegebenen Dokumentationsvorlagen festhalten. Der Weiterbildungsbefugte hat mit dem/der Weiterzubildenden nach Ableistung eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch zu führen, in dem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite sind aufzuzeigen. Der Inhalt des Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Neu in der Weiterbildungsordnung ist auch, dass der Erwerb jeder Weiterbildungsqualifikation das Bestehen einer mündlichen Prüfung voraussetzt (§ 11). Anders als bisher, wo Fachkunden und Zusatzbezeichnungen in der Regel ohne Prüfung nur aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise erworben werden konnten, wird künftig zum Nachweis der fachlichen Kompetenz auch das Bestehen einer Prüfung verlangt. Ausnahmen hiervon hat die Vertreterversammlung für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) im Wege der Übergangsbestimmungen und für den Erwerb der Zusatzweiterbildung Akupunktur im Wege der Übergangsbestimmungen beschlossen. In diesen beiden Weiterbildungsgängen soll während der Übergangszeit keine Prüfung verlangt werden. Ulrike Hespeler Jurist. Geschäftsführerin � ÄBW 8/2004 Entschließungen der 4. Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 2. Juli 2004 in Stuttgart Umwelt-Dieselrußfilter Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung auf, das Thema des „Dieselrußes“ und der Partikelfilter umgehend im Kabinett zu behandeln und eine Gesetzesvorlage ins Parlament zu bringen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die kausale Wirkung der Dieselrußpartikel auf den Organismus des Menschen sind eindeutig und mehrfach abgesichert. Die Landesärztekammer BadenWürttemberg hat in ihrer Fortbildungsveranstaltung im Januar 2004 in der Kinderklinik der Universität Heidelberg zum Thema „Kinder und Mobilität“ ausführlich hierüber berichtet. Genauso wie die Gurtpflicht und die Pflicht, Katalysatoren in die Autos einzubauen, muss ein Gesetz zum Einbau von Partikelfiltern in Neuwagen und in Altwagen auf den Weg gebracht werden. Reelle oder scheinbare wirtschaftliche Vorteile für die deutsche Autoindustrie dürfen nicht auf Kosten der Gesundheit der Bevölkerung gehen. Ärzte im Praktikum als Assistenzärzte beschäftigen Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg appelliert an die Krankenhausträger und andere Arbeitgeber von Ärzten im Praktikum, schon jetzt gegenüber diesen Beschäftigten, die zum 01. 10. 2004 die Approbation beantragen können, klarzustellen, dass sie nach ihrer Approbation als Assistenzärzte weiter beschäftigt werden. Der Gesetzgeber schafft die Arzt im Praktikum-Phase zum 30. 09. 2004 ab. Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erwartet von Krankenhausträgern und anderen Arbeitgebern sowie von den Krankenkassen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung des Arztes im Praktikum respektiert und vor Ort umgesetzt wird. Es geht u. a. darum, den Arztberuf wieder attraktiv zu machen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn jetzt tätige Ärzte im Praktikum verunsichert werden, ob sie nach der Approbation am 1. Oktober 2004 tatsächlich als Assistenzärzte tätig sein können. Nachdem die Finanzierung der Zusatzkosten vom Gesetzgeber eindeutig geregelt wurde, darf die Umwandlung von AiP-Stellen in Assistenzarztstellen nicht, wie teilweise beabsichtigt, zu einer Reduktion der Arztzahl in den Abteilungen führen. Dies würde in vielen Abteilungen zu einer Unterbesetzung mit Gefährdung der Patientenversorgung führen. Herausnahme von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten aus dem Leistungskatalog der GKV Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg lehnt die generelle Herausnahme von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten („OTC“-Regelung) aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ab. Die Entscheidungsträger in der Selbstverwaltung fordern die Vertreterversammlung auf, die seit 01. April 2004 geltende Ausnahmeliste zeitnah zu überprüfen und zu korrigieren. Begründung: Unter die OTC-Regelung, die ab dem Alter von 12 Jahren gilt, fallen u. a. Präparate zur Behandlung von Allergien, Hauterkrankungen und auch Epilepsien. Es handelt sich um eine Vollkostenbelastung durch den Erkrankten ohne Armuts- oder Zumutbarkeitsgrenze (1-%- bzw. 2-%-Regelung). Dies führt zur zusätzlichen Belastung Familien mit mehreren Kindern und Jugendlichen in der Größenordnung von bis zu mehreren hundert Euro pro Jahr. Die Empfehlung mancher Politiker, auf verschreibungspflichtige Medikamente auszuweichen kann nicht ernsthaft erwogen werden. Einführung einer generellen Meningokokken-C-Impfung für Kinder und Jugendliche Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württem- berg wird beauftragt, auf die Entscheidungsund Beratungsgremien einzuwirken, eine Einführung einer generellen Meningokokken-C-Impfung für Kinder und Jugendliche zeitnah zu prüfen. Begründung: Der Anteil der invasiven Verläufe von Meningokokken-Erkrankungen mit letalem Ausgang bzw. mit bleibenden Behinderungen ist bei geschätzten 10 % sehr hoch. Die Gesamtzahl der gemeldeten Meningokokken-Erkrankungen betrug 735 Fälle im Jahr 2002 und 769 Fälle im Jahr 2003 (1). Der Anteil der Typ-C-Erkrankungen liegt je nach Bundesland zwischen 20 % und über 30 % (2). Die Beobachtungen in Ländern mit genereller Typ-C-Impfung (England, Irland) ergeben keinen Hinweis auf eine Zunahme von Typ-B-Erkrankungen nach dem Rückgang von Typ-C-Erkrankungen aufgrund der Impfungen (3). Die Impfung gegen Meningokokken Typ C sehen die STIKO-Empfehlungen z. Zt. nur als Indikationsimpfung vor (Immundefizienz, bei „Ausbrüchen“ und „regional gehäuftem Auftreten“) (4). Eine Impfung außerhalb der STIKOEmpfehlungen, z. T. als „IGeL“-Leistung, führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung angesichts schwerer Folgen der möglichen Erkrankung. Die unvorschriftsmäßige Kostenerstattung der Meningokokken-C-Impfung durch manche Krankenkassen führt zu keiner Lösung des Problems, aber zu einer Verschärfung der Problematik. RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2, S. 21 (2004) RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 50, 514–418 (2003) (3) Palmer, P., Borro, R. und Miller, E., Impact of meningococcal C conjugate vaccine in the UK – Review Article, J.Med.Microbiol, 51 (2002), 717–722 (4) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, Epidemiologisches Bulletin Nr. 32, S. 252f, 255 (2003) (1) (2) Einführung einer Positivliste für OTC-Präparate Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert den Gesetzgeber auf, eine Positivliste einzuführen, auf der auch die wirksamen „OTC“-Präparate enthalten sind. � Leichenschau und Schweigepflicht Das Sozialministerium bittet aufgrund mehrerer bekannt gewordener Verstöße, auf die Einhaltung der bestattungsrechtlichen Vorschriften zum Umgang mit dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung hinzuweisen. Ärztinnen und Ärzte, die eine Leichenschau vornehmen, müssen hierzu den Vordrucksatz „Todesbescheinigung“ verwenden (§ 11 Abs. 1 BestattVO). Die Todesbescheinigung enthält einen nicht vertraulichen und einen vertraulichen Teil. Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung sind vom leichenschauenden Arzt/der leichenschauenden Ärztin in Umschlag 1 zu legen und verschlossen den Angehörigen des Verstorbenen oder der Polizei zu übergeben oder bei der Leiche zu belassen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BestattVO). Der/die Angehörige(n), die Polizei oder ein beauftragtes Bestattungsunternehmen müssen den Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung unverzüglich dem Standesamt vorlegen. Der leichenschauende Arzt/die leichenschauende Ärztin verschließt Blatt 3 (Feuerbestattung) des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in Umschlag 2. Die Durchschrift des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung für Obduktion (Blatt 4) verbleibt mit den beiden nicht ausgefüllten Obduktionsscheinen in dem vom Arzt/von der Ärztin verschlossenen Umschlag 3. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod hinaus, sodass der leichenschauende Arzt/die leichenschauende Ärztin dafür Sorge tragen muss, dass die in den Umschlägen 1, 2 und 3 befindlichen vertraulichen Teile der Todesbescheinigung nur von den jeweils zuständigen Stellen eingesehen werden können. Dabei ist Umschlag 1 vom zuständigen Gesundheitsamt zu öffnen, Umschlag 2 von dem Arzt/der Ärztin, der/die die Leichenschau vor der Feuerbestattung vornimmt und Umschlag 3 vom obduzierenden Arzt/ von der obduzierenden Ärztin, wenn eine Obduktion (innere Leichenschau) vorzunehmen ist. Die Umschläge 1 bis 3 müssen verschlossen werden. Werden die Umschläge unverschlossen weitergegeben oder wird der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung offen und damit für jedermann zur Einsicht bei der Leiche belassen, so stellt dies einerseits eine gravierende Verletzung der bestattungsrechtlichen Vorschriften, gleichzeitig aber auch einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 BO) dar, der berufsrechtlich geahndet � werden kann. Meine Meinung AUS KAMMERN UND KV’EN Die neue Weiterbildungsordnung – eine Entscheidung mit Vernunft? 328 Bei der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg am 2. 7. 2004 in Stuttgart sind die Delegierten zu großen Teilen dem Vorschlag des Weiterbildungsausschusses und des Vorstandes der Landesärztekammer gefolgt und haben die eng an die 2003 in Köln verabschiedete Musterweiterbildungsordnung angelehnte baden-württembergische Fassung der Weiterbildungsordnung verabschiedet. In Kraft kann die neue Weiterbildungsordnung erst nach Genehmigung durch das Sozialministerium treten. Hiermit wird nicht vor dem 1. 1. 2005 gerechnet. Die neue Weiterbildungsordnung unterscheidet sich teilweise gravierend von der alten. Es wurde nicht nur eine Verschlankung durch Weglassen der Fachkunden und fakultativen Zusatzbezeichnungen erreicht, sondern auch durch eine Neukonzeption der Gebietsdefinition die Anforderungen gesenkt. So werden zukünftig nicht mehr die Gebietsinhalte durch den Facharzt komplett abgedeckt, sondern man erwirbt innerhalb des Gebietes eine Facharztkompetenz. Auf diese Weise konnte eine (berufs-)politische Vorgabe umgesetzt werden. Zum einen haben sich die verschiedenen Fachärzte der Chirurgie jetzt im Gebiet Chirurgie unter einem Dach mit einer gemeinsamen Basisweiterbildung zusammengefunden und gleichzeitig den hauptsächlich nur in Deutschland bekannten Orthopäden in den international verbreiteten Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie integriert. Zum anderen wurde ein bald schon jahrzehntelanger Streit formal gelöst. Es geht um die Frage, wer der Hausarzt ist. Ein erbitterter Streit zwischen Allgemeinärzten und Internisten wurde durch die Schaffung des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin auf dem 105. Ärztetag 2002 in Rostock beendet. Innerhalb des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin wurde der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin und der Facharzt für Innere und Schwerpunkt, z. B. Kardiologie, geschaffen. Der Internist alter Prägung wurde abgeschafft. Hausarzt ist nunmehr der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin mit einer insgesamt fünfjährigen Weiterbildung, die mindestens zwei Jahre in der Inneren im Krankenhaus und mindestens ÄBW 8/2004 zwei Jahre im ambulanten Bereich beim Hausarzt stattfinden muss. Der Facharzt für Innere und Schwerpunkt macht drei Jahre eine internistische Basisweiterbildung und dann drei Jahre die Schwerpunktweiterbildung, so dass er nach sechs Jahren eine Prüfung für die internistischen und die Schwerpunktinhalte macht. Diese Lösung wurde auf dem Deutschen Ärztetag vor einem Jahr, wenn auch nicht mehr mit so eindeutiger Mehrheit wie im Vorjahr, bestätigt. Auf dem diesjährigen Deutschen Ärztetag in Bremen haben die Delegierten das Ansinnen einiger Internisten abgelehnt, nochmals in die Thematik einzusteigen. Der Autor dieses Beitrags ist Internist. Er hat die Entscheidung der Gremien, den Internisten alter Prägung zugunsten eines einheitlichen Hausarztbildes auch in der Weiterbildungsordnung trotz einiger ungelöster Probleme, insbesondere für den Krankenhausbereich, akzeptiert und vertritt die Meinung, dass in diese Diskussion auch aus Gründen der Außendarstellung gegenüber dem Patient und der Politik Ruhe eintreten muss. Allgemeinmedizinische und internistische Inhalte wurden sinnvoll in der Weiterbildung zusammengeführt. Wenn die Weiterbildungsbefugten in Krankenhaus und Praxis ihrer Weiterbildungsverpflichtung mit Verantwortung nachkommen, wird der Patient in ungefähr sechs Jahren einen gut weitergebildeten Hausarzt vorfinden. Bei so gravierenden Änderungen der Weiterbildungsstruktur kommt den Übergangsbestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Hier wird geregelt, wie die neuen Bezeichnungen von Fachärzten mit ähnlichen Weiterbildungsinhalten erworben werden können. Den bisherigen Internisten gibt es nicht mehr. An seine Stelle ist der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin getreten. Sowohl Internisten als auch Allgemeinmediziner haben Teilmengen des neuen Facharztes in ihrer Weiterbildung erlernt. In allen Bundesländern (11), in denen die neue Weiterbildungsordnung bisher eingeführt wurde, hat man daher für den Allgemeinmediziner wie für den Internisten eine Übergangsregelung geschaffen, die es ihm ermöglicht, nach Prüfung der bisher nicht inkludierten Inhalte die neue Facharztbezeichnung zu erhalten. Ein prüfungsloser Übergang von der Bezeichnung Allgemeinmediziner oder Internist, wie man es 1995 beim Übergang vom Praktischen Arzt zum Allgemeinmediziner beschlossen hatte, wollte man nicht noch einmal machen. Im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern hat die Vertreterversammlung in BadenWürttemberg mit nur geringer Mehrheit von sechs Stimmen auf Betreiben einer kleinen lautstarken Gruppe eine Übergangsbestimmung ohne Prüfung beschlossen. Nun findet der Patient beim Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (= zukünftiger Hausarzt) Ärzte ohne Weiterbildung (ehemalige praktische Ärzte, die 1995 auf Antrag Allgemeinmediziner wurden), Ärzte mit nur zweijähriger Weiterbildung (Eurodoc-Praktiker, die sich seit diesem Jahr ohne Prüfung zum Allgemeinmediziner umschreiben lassen können), Allgemeinmediziner mit drei- und fünfjähriger Weiterbildung und Internisten. Dabei sei ausdrücklich betont, dass es bei den praktischen Ärzten und Allgemeinmedizinern exzellente Ärztinnen und Ärzte gibt, bei denen auch ein gestandener Internist etwas lernen kann. Aber die neue Bezeichnung lässt in Baden-Württemberg eben nicht erkennen, welchen Weg der Arzt in seiner Weiterbildung beschritten hat. Es bleibt nur zu hoffen, dass es sich nicht um einen Pyrrhussieg handelt, den später alle Ärzte auszubaden haben. Das Verhalten scheint eher im momentanen KV-Wahlkampf seine Motive zu finden. Schon wenige Tage nach der Vertreterversammlung erhielten die Kolleginnen und Kollegen Siegesmeldungen des Hausarztverbandes, dass man die Prüfung verhindert habe. Die Richtigstellung der eigentlichen Antragsteller ließ nicht lange auf sich warten. Nachdem nach Jahren des Streites zwischen Allgemeinmedizinern und Internisten ein tragfähiger Kompromiss in der Bundesrepublik gefunden wurde, ist dieses unwürdige Verhalten einer Selbstverwaltung nicht angemessen. Wie ist nun die eingangs gestellte Frage nach der Vernunft zu beantworten. Trotz noch zu lösender Probleme stimmt die Richtung, in die die neue Weiterbildung zeigt. Bezüglich der Regelung der Übergangsbestimmungen ist man aber leider vom Weg abgekommen. Dr. Matthias Fabian Hohenheimer Straße 18 73760 Ostfildern � Wieder einmal die Prävention entdeckt? Ein ungewöhnlicher Tagungsort – die Fähre auf dem Bodensee entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Das Ziel von Bundesgesundheitsministerin Schmidt, Prävention zur vierten Säule im Gesundheitswesen zu machen, wird allseits begrüßt. Politik und Fachwelt sind sich einig, dass Prävention eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, für die nicht nur die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein soll. Auf dem vom NAV gecharterten Bodensee-Dampfer ging es hoch aktuell eben um das anstehende Präventionsgesetz. Ob aber letztlich etwas daraus werden wird, ließ auch diese Diskussion unter der Moderation von Bernd Seguin, vom Norddeutschen Rundfunk, offen. Petra Selg, Mitglied des Deutschen Bundestages von Bündnis 90/Die Grünen und Mitglied im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages, macht deutlich, dass es noch kein Eckpunktepapier gibt und dementsprechend die Länderkommissionen noch tagen. Auch sie hält Prävention für „besonders wichtig“ und weist darauf hin, dass dies dann aber auch zunächst Geld kosten wird. Auch Professor Dr. Matthias Leschke, Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Kardiologie an den Städtischen Kliniken Esslingen, hält Prävention für wichtig. Und warum: zwei Drittel der Deutschen betreiben fast gar keinen Sport, wie aus einer repräsentativen Umfrage des Emnid-Instituts in Bielefeld hervorgeht. Der Umfrage zufolge Anzeige ÄBW 8/2004 AUS KAMMERN UND KV’EN Ein „politisches Gerangel ohne Ende“ vermutet Dr. Gudrun Eberle, die Leiterin der Abteilung Prävention im AOK-Bundesverband, in der jüngsten Ausgabe von „Gesundheit und Gesellschaft“, dem AOK-Forum für Politik, Praxis und Wissenschaft. Was wird drin stehen im Präventionsgesetz? Bund, Länder und Kassen haben ihre Vorschläge auf den Tisch gelegt, eine Einigung steht noch aus. Klar ist aber schon jetzt: Viele wollen mitreden und sich zugleich am Geldtopf der Sozialversicherung schadlos halten, vermutet Gudrun Eberle. Das Präventionsgesetz war auch Thema bei der diesjährigen Bodensee-Fortbildung des Landesverbandes Baden-Württemberg des NAV-Virchow-Bundes. Die Prävention also ist wieder ins Gespräch gekommen, nachdem über einige viele Jahre Ruhe war. Wir in Baden-Württemberg erinnern uns aber gelegentlich noch an die „Gesellschaft für Gesundheitsbildung“ mit ihrem Domizil in Baden-Württemberg und den gedanklichen Ursprüngen in der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg in der Regie von Dr. med. Gerhard Vescovi. Namen wie Professor Schäfer oder Professor Schipperges kommen in Erinnerung und auch Gedanken an die in den 80er Jahren in der Regie der Ärztlichen Pressestelle Baden-Württemberg gegründeten Gesundheitswochen mit Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, den Fortbildungsseminaren für Redakteure von Schülerzeitungen zum Thema „Gesund leben“, und schließlich erinnert sich der eine oder andere auch noch an die zunächst recht erfolgreich angelaufene Idee von den „Vorsorgeteams“, die zur Information über Fragen der Prävention bei Elternabenden von Grundschülern zum Einsatz gekommen waren. Bereits der rot-grüne Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 machte die Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung erneut zum zentralen Thema dieser Legislaturperiode. Die Agenda 2010 vom 14. März 2003 sieht einen gewissen Vorrang für die Prävention, und in einem fraktionsübergreifenden Entschließungsantrag wird die Bundesregierung am 24. September 2003 schließlich aufgefordert, innerhalb eines Jahres einen 329 AUS KAMMERN UND KV’EN 330 bevorzugen die Menschen zwischen Nordsee und Oberbayern in ihrer freien Zeit eher passive Beschäftigungen. 74 Prozent der Interviewten sitzen am liebsten vor dem Fernseher und mehr noch, jeder Deutsche verbringt durchschnittlich 5,8 Stunden am Tag im Sitzen, Schüler und Studenten sogar 7,4 Stunden. Viel zu viele Menschen sind dick, die Zahl der Diabetiker nimmt zu, inzwischen sind bereits Kinder zuckerkrank. Professor Leschke: „Es gibt immer mehr herzkranke Diabetiker und keinen vernünftigen Ansatz für eine Prävention. Es muss dramatisch etwas getan werden“. Die AOK in Baden-Württemberg – so Dr. Christopher Hermann, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der AOK Baden-Württemberg – habe die Prävention schon lange zu ihrem Thema gemacht. Inzwischen habe sich aber die ganze Diskussion auf die Finanzierung reduziert, aber es könne nicht sein, wie die Politik plane, dass dies dann allein die Krankenkassen zu regeln hätten. Für Hermann ist die Prävention ein viel zu breites Thema. Die Verringerung auf die sozialen Randgruppen und die Finanzierung sei nicht gerechtfertigt. „Wenn man die Prävention zur vierten Säule im Gesundheitswesen machen will, ist das, was derzeit diskutiert wird, zu kleinkariert.“ Dr. Erwin Hirschmann, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Brendan-Schmittmann-Stiftung, mit großer Erfahrung in Fragen der Prävention, plädiert dafür, das Gesundheitsbewusstsein in den Schulen und Kindergärten zu fördern und Dr. Maximilian Zollner, Bundesvorsitzender des NAV-Virchow-Bundes und Vorsitzender des Landesverbandes Baden-Württemberg, verdeutlicht die Ablehnung einer überbordenen Bürokratie und will auf jeden Fall verhindern, dass es in der Prävention einen Finanztransfer aus dem kurativen Bereich gibt. Die Fachkompetenz müsse auf jeden Fall bei den Ärzten bleiben. Die volkswirtschaftliche Relevanz eines Präventionsgesetzes beleuchtete schließlich Professor Günter Neubauer von der Universität der Bundeswehr in München, der von der „Geheimwaffe Prävention“ sprach und auch davon, dass dies Geld kosten werde. Fraglich sei auch, ob damit die Kosten im Gesundheitswesen tatsächlich reduziert werden können. Für ihn hat Prävention nichts mit den Krankenkassen zu tun und wäre in der Zukunft ausschließlich aus Steuermitteln zu bezahlen. Im Raum stehen blieb letztlich die Frage, was eigentlich Prävention ist, wo der Nutzen liegt und wer von einem möglichen Nutzen profitieren würde. J. Dreher � ÄBW 8/2004 Herz-/Kreislaufbus in Mannheim Ein Riesenerfolg war die regionale Vorsorgeaktion der KV Nordbaden, die sich den Herz-/Kreislaufbus der KBV geholt hatte. Morgens um 9.30 Uhr ist die Temperatur auf dem Mannheimer Marktplatz noch angenehm kühl. Die Schlange der Menschen, die sich anstellen, ist sonnengeschützt durch einen Schatten spendenden Baum. Währenddessen haben schon einige Jugendliche „Besitz“ von der Tischtennisplatte ergriffen und spielen sich die Seele aus dem Leib – die Idee, mit Hilfe des Sports und der Unterstützung des Deutschen Tischtennisbundes auch junge Leute zu mobilisieren, hat voll ins Schwarze getroffen. Das KV mobil ist wieder unterwegs. Der Herz-/Kreislaufbus der KBV und der 23 Kassenärztlichen Vereinigungen tourt derzeit durch Deutschland, um die Risiken für Herz-/Kreislauferkrankungen bei der Bevölkerung zu ermitteln und sie zu einer Änderung der Lebensweise zu bewegen. Am 21. Juli zwischen 10 und 18 Uhr hieß es bei der KV Nordbaden „Arzt an Bord“. Vor dem Bus sitzen drei Arzthelferinnen. Ein Pieks in den Finger und schon sind Blutzucker- und Cholesterinwerte ermittelt. Im Bus können sich die Patienten dann an niedergelassene Kardiologen und Allgemeinärzte/ -innen wenden. „Ich war lange nicht mehr beim Arzt und will mich mal durchchecken lassen“, sagt eine 64jährige Mannheimerin. Sie füllt einen Risiko-Fragebogen aus und wendet sich damit vertrauensvoll an den Spezialisten im Bus. Dem sieht man an, dass er seine Aufgabe mit vollem Engagement erfüllt: „Mich freut besonders das Zutrauen der Menschen und ihr Interesse. Bemerkenswert finde ich auch die Bereitschaft, das eigene Leben in die Hand zu nehmen und etwas für die Gesundheit zu tun“, so ein Mannheimer Allgemeinmediziner. Es sei bitter nötig, die Menschen aufzuklären. Denn die Unwissenheit der Leute über ihre eigene Krankheit ist erschreckend. Warum das so ist? Die Ärzte vermuten: „Bluthochdruck tut eben nicht weh, deshalb gehen viele Leute erst zu spät zum Arzt. Sie lassen sich leider einfach nicht regelmäßig untersuchen“. Stunden später ist die Quecksilbersäule auf 33 Grad angestiegen. Sechs Kästen Wasser sind geleert, über 350 Blutzucker- und Cholesterintests gemacht, hunderte von Frisbee-Scheiben und Jogging-Schlüsselanhängern sind verteilt – eine kleine Aufmunterung, den „inneren Schweinehund“ zu überwinden und sich sportlich zu engagieren. Eine Stunde lang ist die Aktion live im SWR 4 Kurpfalz-Radio übertragen worden und hat viele Interessierte zum KV mobil gebracht. 18 Uhr – die KV mobil-Aktion ist zu Ende, aber, so die Akteure der KV Nordbaden: „Wir kommen sicher nächstes Jahr wieder und werden die Aktion KV mobil auch nach der Fusion zur KV Baden-Württemberg weiterführen“. Eva Frien, KV-Pressestelle � Im Lande macht sich Aufbruchstimmung breit Bei der jüngsten Gesundheitsreform ist der Anlauf zu einer integrierten Versorgung (IV) vor allem an Überregulierung gescheitert. Jetzt hat der Gesetzgeber einige Hürden beseitigt und für eine Anschubfinanzierung gesorgt. Seit Januar ist das GKVModernisierungsgesetz in Kraft, und spürbar macht sich überall im Lande Aufbruchstimmung in Richtung integrierte Versorgung breit. Konkrete Projekte sind allerdings noch rar. „Verbal geht es in die Offensive“, beschrieb beim 6. Gesundheitspolitischen Seminar des ArzneimittelHerstellers Merck in Baden-Baden der Moderator Helmut Laschet die Szene. Der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands Managed Care (BMC), Dr. Klaus Meyer-Lutterloh, bestätigte den Eindruck. Er sprach von einer sehr komplexen unternehmerischen Herausforderung für alle Beteiligten im Gesundheitswesen. „Es sind Chancen, aber auch Risiken bis hin zum Scheitern zu beachten.“ Die diskutierten Modelle reichen von Indikations-bezogenen über Populations-bezogene bis hin zu Methoden-bezogenen Integrationsformen, beschrieb er anschaulich: „Von ‚alter Wein in neuen Schläuchen’ über ‚IVlight’ bis zu ‚IV-XXL’“ werde alles entwickelt, um von der 1-prozentigen Anschubfinanzierung durch die Krankenkassen zu profitieren. Ob aus den Ansätzen etwas wird, dämpfte er den Elan, hänge vor allem davon ab, ob die „Kunden“, sprich die Patienten, die integrierte Versorgung annehmen. Die Ersatzkassen stellen sich dem Vertragswettbewerb, der ihnen erlaubt, in der integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V Individualverträge zu schließen, erklärte der VdAK-Landesvertreter von Baden-Württemberg, Roger Jaeckel. Sein Verband hat nicht nur einen Entscheidungsrahmen zum Abschluss von IV-Verträgen erarbeitet, sondern soeben einen konkreten Integrationsvertrag mit der Ärzte-Genossenschaft Südwürttemberg (GNSW) zur Behandlung von Asthma/COPD abgeschlossen, der im Juli mit einer Probephase startet. Der Ulmer Pneumologe Dr. Michael Barczok, Aufsichtsratsvorsitzender der GNSW, verspricht sich eine WinWin-Situation für alle Beteiligten. In Baden-Baden nannte er es „spannend, den Wechsel aus der DMP-Welt mit Überbürokratisierung hinein in die Welt der integrierten Versorgung zu vollziehen, in eine völlig freie Welt, in der alles möglich ist“. In der integrierten Versorgung sieht er eine Chance, Kompetenznetze mit Fachärzten und Hausärzten in der Region zu bilden. Die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, die als Vertragspartner nicht vorgesehen ist, hat eine Arbeitsgruppe gebildet, die die integrierte Versorgung beobachten soll, die Projekte der Kollegen überprüft und versuchen will, Benachteiligungen der niedergelassenen Kollegen auszugleichen. Darin sieht auch Norbert Bonauer, Hauptgeschäftsführer der KV Nordbaden, die zukünftige Rolle der KVen in der integrierten Versorgung. Die Selbstverwaltung könne sehr gut beraten, weil sie über das Know-how verfüge, und ihre Dienste anbieten. Dazu seien keine KV-Consult-Töchter als Beratungsunternehmen notwendig. Er versicherte, dass die KVen konstruktiv mitwirken werden und nicht nur den Ärzten, sondern auch den Krankenkassen ihre Beratung anbieten. Klaus-Peter Emig � Die 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes und die dazugehörige Good Clinical Practice (GCP)Rechtsverordnung treten in Kürze in Kraft. Mit der Novelle kommt es zu erheblichen Änderungen bei der Planung und Durchführung klinischer Studien. Aus diesem Anlass führt das Zentrum Klinische Studien des Universitätsklinikums Freiburg seit 29. Juni 2004 eine Seminarreihe zu diesem Thema durch. Die Reihe wird ab dem 09. September 2004 14-tägig fortgesetzt, jeweils donnerstags um 17.00 Uhr im Konferenzraum 1 des Neurozentrums des Universitätsklinikums Freiburg. Für weitere Auskünfte und Programm (Flyer) steht Martin Lucht, Telefon: (07 61) 2 70-73 96, E-Mail: lucht@zks.uni-freiburg.de, jederzeit gerne zur Verfügung. ÄBW 8/2004 331 Die Kurse der Management-Akademie im vierten Quartal 2004 Qualitätsbeauftragte/r Arztpraxis1 Start: Fr, 01. 10. 04, 15.00–19.30 Uhr Stuttgart. Kosten: 280,– a Arbeitskreis Praxisgründung/Praxisführung Start: Fr, 01. 10. 04, 14.00–17.00 Uhr Mannheim. Kosten: 175,– a Praxisabgabe und -bewertung Sa, 02. 10. 04, 09.30–12.00 Uhr Konstanz. Kosten: 40,– a EDV Windows Aufbaukurs Mi, 06. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Textverarbeitung mit Word Grundkurs Mi, 06. 10. 04, 14.30–18.30 Uhr Freiburg. Kosten: 75,– a Tipps zur Praxisorganisation für Arzthelferinnen Mi, 06. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Freiburg. Kosten: 75,– a Existenzgründerseminar2 Sa, 09. 10. 04, 09.00–13.00 Uhr Reutlingen. Kosten: 40,– a AUS KAMMERN UND KV’EN Textverarbeitung mit Word Aufbaukurs Mi, 13. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a 332 Textverarbeitung mit Word Aufbaukurs Mi, 13. 10. 04, 14.30–18.30 Uhr Freiburg. Kosten: 75,– a Das Telefon – die Visitenkarte der Praxis Mi, 13. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Praxisabgabe und -bewertung Mi, 13. 10. 04, 15.00–17.30 Uhr Karlsruhe. Kosten: 40,– a EDV für Umsteiger Mi, 13. 10. 04, 15.00–17.00 Uhr Stuttgart. Kosten 60,– a je Praxis Selbstsicheres Auftreten und wirkungsvolles Vortragen Sa, 16. 10. 04, 09.00–18.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 120,– a Grundkurs Qualitätsmanagement Sa, 16. 10. 04, 09.00–13.00 Uhr Mannheim. Kosten: 75,– a Das Telefon – die Visitenkarte der Praxis Mi, 20. 10. 04, 14.30–18.30 Uhr Reutlingen. Kosten: 75,– a Vorsorge und Versicherung Mi, 20. 10. 04, 19.30–21.45 Uhr Stuttgart. Kosten: 40,– a EDV Windows Grundkurs Mi, 20. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Die Arzt-Homepage im Internet Mi, 20. 10. 04, 19.30–21.30 Uhr Stuttgart. Kosten: 40,– a ÄBW 8/2004 Erläuterungen zu einzelnen Kursen Qualitätsbeauftragte/r Arztpraxis Die Inhalte unserer Ausbildung zur/zum Qualitätsbeauftragten orientieren sich am Anforderungsprofil des internen Auditors bzw. Qualitätsbeauftragten und sind an das Curriculum der Bundesärztekammer und die DIN EN ISO 9000:2000 angelehnt. Bei erfolgreicher Teilnahme wird ein Zertifikat „Qualitätsbeauftragte/r (Arztpraxis)“ verliehen. 1 Auswahl und Einsatz von EDV in der Arztpraxis Mi, 20. 10. 04, 15.00–17.15 Uhr Freiburg. Kosten: 40,– a Professionelles Marketing in der Arztpraxis3 Fr, 22. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Konstanz. Kosten: 75,– a Einführung in die Gesundheitsökonomie Sa, 23. 10. 04, 09.00–17.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 120,– a 2 Existenzgründerseminar In diesem Seminar zeigen wir auf, worauf Jungunternehmer bei der Neuniederlassung achten müssen und wie sie ihre Praxis erfolgreich führen können. Angefangen bei der Planung über die Finanzierung bis hin zur Kooperation werden alle vertragsarztrechtlichen, berufsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen abgedeckt, die für Neueinsteiger wichtig sind. Professionelles Praxismanagement Sa, 23. 10. 04, 09.30–16.30 Uhr Reutlingen. Kosten: 120,– a 3 Professionelles Marketing in der Arztpraxis In diesem Seminar lernen die Teilnehmer alle wichtigen Instrumente des Marketings für Ärzte und deren Einsatzmöglichkeiten in der Praxis kennen. Immer unter Berücksichtigung der standesrechtlichen Werbebeschränkungen werden praktische Tipps und Anregungen gegeben, wie sich eine Arztpraxis nach außen und innen präsentieren und eigene Marketingstrategien entwickeln und umsetzen kann. Textverarbeitung mit Word Grundkurs Mi, 27. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Konfliktmanagement – Konflikte klären und vermeiden In diesem Seminar zeigen wir, wie Konflikte mit Kollegen, Mitarbeiterinnen, Patienten oder im Team erkannt, eingeschätzt und kreative Lösungswege entwickelt werden können. Fallanalysen und Rollenspiele sorgen für die Einprägsamkeit der Trainingsergebnisse und erleichtern den Transfer in den Praxisalltag. 4 5 Kooperationsformen mit Zukunft Der Trend führt im Gesundheitswesen weg von der Einzelpraxis hin zu ärztlichen Kooperationen. Das GKV-Modernisierungsgesetz, das am 01. 01. 2004 in Kraft getreten ist, hat dies nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht. Es sieht neben der Integrierten Versorgung auch die Einführung medizinischer Versorgungszentren vor. In diesem Seminar zeigen wir verschiedene Wege unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen auf. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Management-Akademie badenwürttembergischer Ärzte e. V., Albstadtweg 11, Postfach 80 06 08, 70506 Stuttgart, Tel. (07 11) 78 75-3 69, Fax (07 11) 78 75-2 74, E-Mail: info@mak-bw.de, www. managementakademie-aerzte.de Grundkurs Qualitätsmanagement Mi, 27. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr Mannheim. Kosten: 75,– a Auswahl und Einsatz von EDV in der Arztpraxis Mi, 27. 10. 04, 19.30–21.45 Uhr Stuttgart. Kosten: 40,– a Konfliktmanagement – Konflikte klären und vermeiden4 Sa, 30. 10. 04, 09.00–18.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 120,– a EDV Windows Aufbaukurs Mi, 03. 11. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Betriebswirtschaft für Ärzte Sa, 06. 11. 04, 09.00–17.00 Uhr bis So, 07. 11. 04 09.00–13.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 230,– a Mit Patienten richtig gut umgehen Mi, 10. 11. 04, 15.00–17.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 40,– a Textverarbeitung mit Word Aufbaukurs Mi, 10. 11. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Kooperationsformen mit Zukunft5 Mi, 17. 11. 04, 19.30–22.00 Uhr Reutlingen. Kosten: 40,– a Modernes Krankenhausmanagement Mi, 17. 11. 04, 14.00–20.00 Uhr Mannheim. Kosten: 120,– a Grundkurs Qualitätsmanagement Mi, 24. 11. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Praxisabgabe und -bewertung Sa, 27. 11. 04, 09.30–12.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 40,– a Das Telefon – die Visitenkarte der Praxis Mi, 01. 12. 04, 15.00–19.00 Uhr Stuttgart. Kosten: 75,– a Grundseminar Unternehmen Arztpraxis Mi, 15. 12. 04, 19.30–22.00 Uhr Reutlingen. Kosten: 40,– a � Zum Tode von Herrn Prof. Dr. med. Dr. med. h. c. mult. Hans Erhard Bock und Senatsmitglied der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Die ärztliche Selbstverwaltung war Prof. Bock zeit seines Lebens immer ein besonderes Anliegen. Wenn er auch wegen seiner vielfältigen medizinischen und wissenschaftlichen Aufgaben innerhalb der verfassten Ärzteschaft keine Ehrenämter annahm, schätzte er doch sehr die Rolle der deutschen Ärztinnen und Ärzte in der Gesundheitspolitik. Die deutschen Ärztinnen und Ärzte ehrten ihn für seine Verdienste mit der ParacelsusMedaille, der höchsten Auszeichnung der deutschen Ärzteschaft, und der Ernst-von-Bergmann-Plakette der Bundesärztekammer, der Verdienstmedaille für besondere Leistungen in der ärztlichen Fortbildung. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg ehrte ihn mit ihrer höchsten Auszeichnung, der Albert-Schweitzer-Medaille. Dr. med. Michael Datz Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg � Anzeige AUS KAMMERN UND KV’EN Am 12. Juli 2004 verstarb der emeritierte Ordinarius und ehemalige Direktor der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen im Alter von 100 Jahren. Prof. Dr. Bock wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts am 31. 12. 1903 im thüringischen Waltershausen als Sohn eines Schulrektors geboren. Nach dem Abitur 1922 in Gotha und dem Medizinstudium an den Universitäten Marburg, München, Jena, Bonn und Hamburg erhielt er am 30. 06. 1928 von der Gesundheitsbehörde Hamburg die ärztliche Bestallung. Seine ärztliche Weiterbildung durchlief er von 1927 bis 1933 am Allgemeinen Krankenhaus St. Georg in Hamburg mit Weiterbildungszeiten in der Pathologie, Pharmakologie, Neurologie und der Inneren Medizin. 1933 wechselte er an die weltberühmte Medizinische Universitätsklinik Frankfurt. Hier habilitierte er sich 1936 bei Prof. Dr. Franz Volhard mit „Die Pathogenese der Agranulozytose“. Als Oberarzt folgte er 1938 Prof. Dr. Friedrich Koch nach Tübingen und 1942 nach Berlin. Nach dem Krieg war er bis 1949 Oberarzt bei Prof. Dr. H. H. Bennhold in Tübingen. Die Universität Marburg berief ihn 1949 auf den Lehrstuhl für Innere Medizin. 1962 kehrte er als Nachfolger von Prof. Dr. H. H. Bennhold nach Tübingen zurück. Die Medizinische Universitätsklinik Tübingen leitete er bis 1972. Mit Prof. Bock starb der letzte „große Mann der Inneren Medizin“, der Nestor der Inneren Medizin in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Lehrer Prof. Dr. Franz Volhard an der Medizinischen Klinik Frankfurt prägte ihn entscheidend. Bock begründete die sog. Bock‘sche Schule, aus der viele Universitätslehrer und Wissenschaftler der Inneren Medizin hervorgingen. Er verfasste mehr als 350 Publikationen, mit den Schwerpunkten Hämatologie und Onkologie sowie der Lehre von den Arzneimittelwirkungen und -nebenwirkungen. Prof. Bock erwarb sich auch besondere Verdienste um die Universität, so war er 1953/54 Dekan der Medizinischen Fakultät und 1960/61 Rektor der Universität Marburg. Sein Engagement brachte ihm 1968 die medizinische Ehrendoktorwürde dieser Universität ein. Mehrere Jahre war Prof. Bock Präsident der Gesellschaft für Innere Medizin ÄBW 8/2004 333 INDUSTRIE-NACHRICHTEN Hoch wirksame und gut verträgliche Therapie mit Fixkombination von Enalapril und Nitrendipin 334 Auch unter den Bedingungen der täglichen Praxis erweist sich die unter dem Handelsnamen Eneas® zugelassene Fixkombination des ACE-Hemmers Enalapril mit dem DihydropyridinCalciumantagonisten Nitrendipin in der Hochdrucktherapie als hoch effektiv und sehr gut verträglich. Dies bestätigen die Ergebnisse einer praxisnahen Anwendungsbeobachtung, die Professor Dr. Peter Trenkwalder, Starnberg, nun bei einem von Merck veranstalteten Pressegespräch „Intelligentes Hochdruck-Management: Praxiserfahrungen mit Eneas®“ in München vorgestellt hat. Solide durchgeführte Anwendungsbeobachtungen sind nach Einschätzung Trenkwalders eine wichtige Ergänzung zu den klinischen Zulassungsstudien. Von ihnen erwartet man vor allem Antwort auf die Frage, ob ein bestimmtes Medikament auch unter den Bedingungen des Praxisalltags den Anforderungen gerecht wird. Für eine im Jahr 2003 durchgeführte Anwendungsbeobachtung wurden in Deutschland knapp 14 000 ambulant geführte Hochdruckpatienten rekrutiert. Bei der Mehrzahl der Patienten war eine essentielle Hypertonie unterschiedlicher Schweregrade bereits seit vielen Jahren diagnostiziert und therapiert worden. Zusätzliche kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen oder aktiver Raucherstatus waren im Untersuchungskollektiv weit verbreitet. Nach Studieneinschluss wurden die Patienten über einen Zeitraum von durchschnittlich 13,4 Wochen mit der Fixkombination von 10 mg Enalapril und 20 mg Nitrendipin (Eneas®) behandelt. Bei knapp einem Drittel der Patienten verordneten die Prüfärzte eine zusätzliche antihypertensive Begleitmedikation – zumeist ein Diuretikum oder einen Betablocker. Besonders starke Blutdrucksenkung bei nicht vorbehandelten Patienten Unter dem Einsatz der antihypertensiven Fixkombinationen gelang es, den Blutdruck um durchschnittlich 29,5 mmHg systolisch und um 14,5 mmHg diastolisch zu senken – von initial 167/ 96 auf 137,8/81,6 mmHg. Bei bislang nicht antihypertensiv vorbehandelten Patienten war die erreichte DrucksenÄBW 8/2004 kung mit 34,2 mmHg systolisch und 28,3 mmHg diastolisch ausgeprägter als bei den vorbehandelten Patienten. Bei 47 Prozent der Patienten konnte zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung eine Normotonie erreicht werden – definiert als ein Blutdruck < 140/90 mmHg. Mehr als 90 Prozent der Patienten setzten Kombinationstherapie mit Eneas ® fort Bei mehr als 90 Prozent der Patienten wurde die antihypertensive Fixkombination von Enalapril und Nitrendipin auch nach dem Studienende fortgesetzt. Nur in 0,6 Prozent der Fälle war eine unzureichende Wirksamkeit der Grund für die Beendigung der Therapie. Nebenwirkungen wie Flush, Ödeme, Schwindel, Husten oder Kopfschmerzen traten bei 4,3 Prozent der Patienten auf – eine nach Einschätzung Trenkwalders bemerkenswert niedrige Nebenwirkungsrate. Auch deshalb stelle die mit Eneas® realisierte Fixkombination von Enalapril und Nitrendipin im Praxisalltag eine wichtige Ergänzung der aktuellen Therapiepalette mit modernen Antihypertensiva dar. ACE-Hemmer und Calciumantagonisten erfreuen sich besserer Patientenakzeptanz Eine gute Verträglichkeit und ein möglichst einfaches Einnahmeschema mit täglicher Einmalgabe sind nach den Worten von Privatdozent Dr. Friedhelm Späh, Krefeld, unabdingbare Voraussetzungen für eine auch auf lange Sicht befriedigende Blutdruckeinstellung. Grundsätzlich sei in den letzten Jahren deutlich geworden, dass ACE-Hemmer und Calciumantagonisten vom Dihydropyridintyp bei Hochdruckpatienten eine gute Akzeptanz haben. Initiale Kombinationstherapie im Aufwind In nationalen und internationalen Therapieempfehlungen haben antihypertensive (Fix)-Kombinationen inzwischen eine deutliche Hochstufung erfahren – ein aus Sicht des praktisch tätigen Arztes begrüßenswerter Umstand, wie Dr. Joachim Haist, Biberach, in München betont hat. Gemäß JNC 7-Report ist eine primäre Kombinationstherapie beispielsweise bereits dann gerechtfertigt, wenn der aktuelle Blutdruck mehr als 20/10 mmHg über dem Zielwert liegt. In der täglichen Praxis haben antihypertensive Fixkombinationen unter anderem deshalb einen hohen Stellenwert, weil häufig frustrane Therapieversuche mit einer antihypertensiven Monotherapie die Patientencompliance gefährden können. Enalapril und Nitrendipin: Ein schlagkräftiges Duo bei (prä)-diabetischen Hypertonikern Der hohe Stellenwert einer Fixkombination auf Basis eines ACE-Hemmers und eines Calciumantagonisten vom Dihydropyridintyp beruht vor allem auf der Tatsache, dass eine essentielle Hypertonie häufig mit Begleiterkrankungen wie einem Metabolischen Syndrom vergesellschaftet ist. Basierend auf den Ergebnissen großer Interventionsstudien ist die Kombination von Enalapril und Nitrendipin (Eneas®) nach Einschätzung Haists insbesondere bei Hypertonikern mit begleitendem Diabetes mellitus oder einem Metabolischen Syndrom eine attraktive Therapieoption. Beide Kombinationspartner gelten als stoffwechselneutral und verfügen zudem über ein organprotektives Potenzial. Einen hohen Stellenwert hat die Kombination von Enalapril und Nitrendipin auch bei der Behandlung älterer Patienten mit isolierter systolischer Hypertonie. Im Rahmen der Syst-Eur-Studie gelang unter dieser Kombination eine eindrucksvolle Reduktion kardialer Ereignisse und auch die Schlaganfallrate ließ sich deutlich senken. * Eine Information der Merck KGaA, Deutschland Pharma, Frankfurter Straße 250, 64271 Darmstadt. Rückfragen bitte an Birgit Dickoré, Telefon (02 21) 7 75 43-11, Martina Liebig, Telefon (02 21) 7 75 43-15. � KV-Ranking in „Arzt und Wirtschaft“ ist nicht identisch mit unserer Mitgliederbefragung! Eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Arzt und Wirtschaft“ hat bei Mitgliedern der KV Südwürttemberg für Verwirrung gesorgt: Dort wurde von einem bundesweiten „Ranking“ berichtet, bei dem die KV Südwürttemberg den siebten Platz belegt. Hierzu stellen wir fest: • Die Umfrage dieser Zeitschrift steht in keinem Zusammenhang mit unserer Mitgliederbefragung im Rahmen unseres internen Qualitätsmanagements! Grenzen der Transplantationsmedizin Sonntag, 12. September 2004, 11.15 Uhr bis 12.30 Uhr Hospitalhof Stuttgart, Kleiner Saal Zur Diskussion gestellt. Ethisches Forum im Hospitalhof Ein Expertengespräch mit Professor Dr. Werner Lauchart, Deutsche Stiftung Organtransplantation, Pfarrer Joachim L. Beck, Direktor an der Evangelischen Akademie Bad Boll, Jutta Riemer, Vors. Bundesinitiative Lebertransplantierter Deutschland e. V., Professor Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Vorsitzender der Kommission Transplantation der Bundesärztekammer Göttingen, Professor Dr. Christoph J. Olbricht, Ärztlicher Direktor des Transplantationszentrums Stuttgart, Gerhard Harriehausen, Vorsitzender der Lebendspende-Kommission der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Präsident des Landgerichts Heilbronn. Moderation: Professor Dr. Friedrich Wilhelm Kolkmann Ehrenpräsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg Kostenbeitrag: a 5,– (a 4,–) Gottesdienst zum Thema: 10.00 Uhr, Hospitalkirche: Pfarrer Joachim L. Beck, Pfarrer Eberhard Schwarz BW-Bank-Praxisabgabe-Seminar für niedergelassene Ärzte Die Baden-Württembergische Bank AG veranstaltet Praxisabgabe-Seminare für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxisabgabe langfristig planen möchten oder bereits unmittelbar vor der Abgabe ihrer Praxis stehen. Kommende Termine: Mittwoch, 15. September 2004 um 18.30 Uhr in Ulm Mittwoch, 29. September 2004 um 19.00 Uhr in Eberbach Seminarinhalte: • Abgabeverfahren • Planung und Organisation der Praxisabgabe • Praxisabgabe und Finanzplanung • Ermittlung des Praxiswertes • Rechtsfragen • Steuerliche Aspekte • Check-Liste zur Praxisabgabe Als Referenten hat die BW-Bank zu der kostenlosen Veranstaltung Steuerberater, Rechtsanwälte und VermögensManager eingeladen, die auf Heilberufe spezialisiert sind. Information und Anmeldung: Für den 15. September: BW-Bank Ulm, Tel.: (07 31) 14 24-1 31. Für den 29. September: BW-Bank Eberbach, Tel.: (0 62 71) 92 00-16. • Die in diesem Artikel gemachten Aussagen enthalten auch keine Ergebnisse der von uns durchgeführten Mitgliederbefragung! • Bei der besagten Umfrage haben sich bundesweit nur rund 500 Hausärzte bzw. in der hausärztlichen Versorgung tätige Ärzte beteiligt. Davon entfallen auf Südwürttemberg gerade mal ein Dutzend Ärzte, so dass die Ergebnisse kaum als repräsentativ gewertet werden können. In unserer Mitgliederbefragung sind bei dem beauftragten Unternehmen bereits mehr als 1000 Rückmeldungen eingegangen. Auch der Vorsitzende der KV Nordbaden, Dr. med. Wolfgang Herz, ging in der jüngsten Vertreterversammlung der KV auf die Umfrage ein und bezeichnete sie als einen „unmöglichen Eingriff in den Wahlkampf“ um die Landes-KV. Von 120 000 Ärztinnen und Ärzten in Deutschland seien gerade mal 512 befragt worden und davon 300 in Nord-Württemberg. Auch die KV Südbaden distanzierte sich von der Umfrage und den Ergebnissen. Patientenhoheit über die Daten muss sein „Die elektronische Gesundheitskarte unterliegt der Entscheidungshoheit des Patienten. Er allein kann bestimmen, welche Daten gespeichert werden und welche nicht“, erklärten der Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Jürgen Fedderwitz und Dr. Leonhard Hansen, Zweiter Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Der Patient allein sollte auch entscheiden können, ob bestimmte Daten für bestimmte Ärzte gesperrt werden oder nicht. Diese Entscheidungshoheit ist zum Schutz der persönlichen Gesundheitsdaten unbedingt notwendig und vonseiten der KZBV und KBV immer vehement eingefordert worden“. � Anzeige www.Arge.Strahlenschutz.de Röntgenkurse 2004 St.Elisabeth-Klinik Saarlouis e-mail Alfred.Barth@arge-Strahlenschutz.de Ärzte/Helferinnen Ärzte Ärzte Ärzte Ärzte/Helferinnen Ärzte Ärzte Ärzte Helferinnen zweites Halbjahr 2004 Aktualisierungskurs (NEU) Grundkurs Spezialkurs Grundkurs Aktualisierungskurs (NEU) Spezialkurs Grundkurs Spezialkurs 120 Std. Rö.Vo. 09. 09. 07. 10. 04. 11. 02. 12. 20. 01. 17. 02. 08. 11. 31. 07. 2004 bis 11. 09. 2004 bis 09. 10. 2004 bis 06. 11. 2004 27. 11. 2004 bis 04. 12. 2004 bis 22. 01. 2005 bis 19. 02. 2005 bis 20. 11. 2004 Aktualisierungskurse zur Erhaltung der Fachkunde/Kenntnisse nach Strahlen/Röntgen VO für Ärzte-Physiker-MTA,s-Helferinnen -OP-Ambulanzen von 8.00–18.00 Uhr Ärzte/Helferinnen Aktualisierungskurs (NEU) 31. 07. 2004 Ärzte/Helferinnen Aktualisierungskurs (NEU) 27. 11. 2004 Info zu Übergangsregeln: www.Arge-Strahlenschutz.de ÄBW 8/2004 NACHRICHTEN Nachrichten 335 Innovative Wertpapierprodukte Obwohl sich die Kapitalmärkte nach einer dreijährigen „Börsenbaisse“ wieder deutlich erholt haben, meiden noch immer viele Privatanleger direkte Aktieninvestments. Die niedrigen Renditen für festverzinsliche Wertpapiere lassen keine richtige Lust auf Anleihen oder Pfandbriefe aufkommen. So sind innovative AnlaHeiko Lang, Prokurist geformen mehr denn je gefragt – zum Baden-WürttemBeispiel strukturierte Produkte, die bergische Bank AG verschiedene Wertpapiere miteinanRessort Privatkunden- der kombinieren. WIRTSCHAFTS-INFORMATIONEN marketing Fachbereich Wertpapiere Telefon: (07 11) 1 80-41 20 Telefax: (07 11) 1 80-21 52 E-Mail: heiko.lang@bw-bank.de 336 Strukturierte Produkte Hier wird mindestens ein Kassainstrument – zum Beispiel eine Aktie oder Anleihe mit mindestens einem derivaten Finanzinstrument – z. B. Optionen, Futures, … – verbunden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei sehr vielseitig. Bald jede nur denkbare Chancen-Risiko-Struktur kann so in Form von Anleihen oder Zertifikaten abgebildet werden. Somit gibt es für alle Zielgruppen und jeden Bedarf das passende Produkt. Anleihen mit Kapitalgarantie Investoren, die Kapitalverluste zwar scheuen, für eine höhere Rendite aber ein Quäntchen mehr Risiko akzeptieren, öffnet sich ein breites Spektrum an innovativen Anleihen. Geradezu spektakulär war im vergangenen Jahr das Interesse für die BW-Protector-Anleihe: Sechs Jahre Laufzeit, 100-%ige Kapitalgarantie, ein jährlicher Mindestkupon von 2 % und ein Zielkupon von respektablen 8 %. Dieser wird immer dann ausbezahlt, wenn jede Aktie aus einem vorher bestimmten Referenzportfolio nicht mehr als 40 % ihres Werts verliert. Für das erste Jahr konnte bereits der begehrte Kupon von 8 % ausbezahlt werden. Ein weiteres Beispiel ist die BWPerforMax-Anleihe. Auch hier ist das eingesetzte Kapital zum Laufzeitende in vollem Umfang geschützt. Der jährliche Zinskupon richtet sich nach der Wertentwicklung eines vorab definierten Aktienkorbs mit 20 Werten. Entwickeln sich die Aktien gut, dann winken hohe Kuponzahlungen. Kursverluste – egal wie hoch – führen lediglich zu einem Nullkupon im jeweiligen Jahr. Beide Anleihen können übrigens jederzeit innerhalb der ÄBW 8/2004 Laufzeit zum aktuellen veräußert werden. Marktkurs Indexanleihen Interessante Ertragsaussichten bieten Indexanleihen. Der Zinskupon wird im Vorfeld festgelegt und liegt deutlich über dem aktuellen Marktzinsniveau. Dafür ist die Art der Rückzahlung offen. Sofern der zugrunde liegende Aktienindex ein bestimmtes Niveau nicht unterschreitet, erfolgt am Ende der Laufzeit eine Rückzahlung in bar. Erst wenn der Index deutlich fällt, wird dem Anleger statt einer Kapitalrückzahlung der aktuelle Indexwert ausbezahlt. Nach dem gleichen Prinzip funktionieren auch Anleihen auf Einzelaktien. Durch die gezielte Auswahl volatiler Aktien lassen sich teilweise noch attraktivere Eckdaten darstellen. MaxiRend Tracker Mit den MaxiRend Trackern profitiert der Anleger bereits von minimalen Kurssteigerungen und sogar von einer unveränderten Wertentwicklung einer zugrunde liegenden Aktie. Die Renditechancen sind hier äußerst attraktiv und liegen im Normalfall im zweistelligen Prozentbereich, sofern die Anlage vor der eigentlichen Fälligkeit zurückbezahlt wird. Die ursprüngliche Laufzeit liegt bei ca. drei Jahren – eine vorzeitige Einlösung findet jedoch immer dann statt, wenn die zugrunde liegende Aktie nach Ablauf jeweils eines vollen Jahres unverändert oder im Plus notiert. Ist dies an keinem Stichtag der Fall, so läuft das Papier weiter bis zur Fälligkeit. Die Rückzahlungsbedingungen zum Laufzeitende können ebenfalls überzeugen. Sollte sich die Aktie dann immer noch unter ihrem Ausgangsniveau bewegen, mindert ein Sicherheitspuffer das Risiko möglicher Kapitalverluste. Bei den Privatanlegern hat sich diese Struktur als äußerst beliebte Anlagemöglichkeit etabliert. Saftey-Outperformance-Zertifikat Die Grafik zeigt den Rückzahlungsbetrag des Safety-OutperformanceZertifikats bei Fälligkeit im Vergleich zum zugrunde liegenden Aktienbasket bei unterschiedlicher prozentualer Wertveränderung des Aktienkorbs. Wer es etwas dynamischer mag, der fährt mit dem Safety-Outperformance-Zertifikat richtig. Das Wertpapier bezieht sich auf einen Korb von ausgewählten DAX-Werten. Mit dem Zertifikat partizipiert der Anleger überdurchschnittlich an Kursgewinnen. Gehen die Aktienkurse dagegen nach unten, ist das Investment auf Emissionsniveau in einem vorbestimmten Korridor abgesichert. Kurzum – ein äußerst interessantes Chance-Risiko-Verhältnis! Auch wenn hier nur ein Bruchteil der möglichen Anlagekonstruktionen angesprochen wurde, ist unschwer zu erkennen, wie vielfältig und ideenreich dieser Markt ist. Auf weitere Produktvarianten und immer neue Ideen darf man also gespannt sein. � Urlaubsabgeltung bei Elternzeit Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 II BErzGG den Resturlaub nach dem Ende des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, wenn er wegen der Inanspruchnahme eines zweiten Erziehungsurlaubes/einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden konnte. Urteil des BAG vom 21. 10. 1997 (9 AZR 267/96) Urlaubserteilung und Rückrufrecht des Arbeitgebers Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. 06. 2000, Az.: 9 AZR 405/99, NJW 2001, 460, kann ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen, dass sein Arbeitnehmer den ihm zuvor gewährten Urlaub abbricht und die Arbeit aufnimmt. Selbst eine entsprechende Vereinbarung, in der der Arbeitnehmer sich verpflichtet, aus seinem Urlaub zur Arbeit zu erscheinen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist daher unwirksam. Zur Begründung verweist das BAG auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach es einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, nicht gibt. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Hierfür hat er ihn von der Arbeit freizustellen. Dies bedeutet, dass er ihm uneingeschränkt ermöglichen muss, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dies ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Offen gelassen hat das BAG allerdings, ob bei unvorhersehbaren und „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“ ein solcher Anspruch des Arbeitgebers im Ausnahmefall bestehen könnte, wenn der Arbeitgeber hierfür die entsprechenden Tatsachen vorträgt. Jeder Arbeitgeber, auch der Arzt, muss sich deshalb vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er seiner Arbeitnehmerin den beantragten Urlaub gewährt oder ob er deren Urlaubswunsch etwa wegen dringender betrieblicher Belange im Sinne von § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnen muss. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer/die Arzthelferin gleichwohl verpflichtet, den Urlaub im Bedarfsfall abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist rechtsunwirksam. Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Nach dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigungsschutzgesetz – BSchG) vom 24. 06. 1994 soll die Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gewahrt werden. Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben daher die Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 BSchG ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Norm gehören dazu sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen und sichtbare Anbringen pornographischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Durch eine solche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt ein Arbeitnehmer und Dienstvorgesetzter nach § 2 Abs. 3 BSchG seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb kann die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Dabei sind der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung zu berücksichtigen. Feststehen muss allerdings, dass die Arbeitnehmerin die sexuellen Kontakte durch den Vorgesetzten erkennbar ablehnt. Vgl. Urteil des BAG vom 25. 03. 2004 (2 AZR 341/03) Redaktion: Prof. Dr. iur. Hans Kamps 72770 Reutlingen Haldenhaustr. 11 Zwischenzeugnis Scheidet ein langjähriger Vorgesetzter eines Arztes aus dem Krankenhaus aus, reicht es nicht aus, wenn die Krankenhausverwaltung für einen nachgeordneten Arzt zwei Beurteilungen für die Personalakte schreibt. Denn diese Beurteilungen haben nur interne Bedeutung. Der nachgeordnete Arzt hat aber Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, weil sonst für längere Zeit keine sachberechtigte Beurteilung des angestellten Arztes möglich wäre. Ein Zwischenzeugnis unterrichtet wie ein Endzeugnis Dritte über die Leistung des Angestellten. Auch enthält es verbindliche Erklärungen für ein späteres Endzeugnis. Urteil des BAG vom 08. 04. 1999 (6 AZR 176/97) � Anzeige RECHTSFRAGEN Rechtsfragen ÄBW 8/2004 337