Schleswig-Holstein Der echte Norden
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Schleswig-Holstein Der echte Norden
Schleswig-Holstein Der echte Norden Regionale Informationskonferenzen zur Pflegeberufekammer Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege Zentrale Aspekte des Gesetzentwurfs (Februar 2015) Zentrale Punkte: 01 Hintergrund (Entstehungsgeschichte/Landtagsverfahren) 02 Zum aktuellen Gesetzentwurf 02.1 Überblick 02.2 Zentrale Aufgaben der Pflegeberufekammer 02.3 Mitgliedschaft 02.4 Aufbau der Pflegeberufekammer 02.5 Errichtungsphase 06 Nachfragen/weitergehende Erläuterungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 3 Hintergrund Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat die Landesregierung am 14. Dezember 2012 (Drs. 18/321) aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Schleswig-Holsteinischen Pflegeberufekammer zu schaffen. Nach der im Auftrag des Sozialministeriums durchgeführten repräsentativen Umfrage begrüßen 51% der befragten examinierten Pflegekräfte die Errichtung einer Pflegeberufekammer in Schleswig-Holstein. Umgesetzt wird der Auftrag des Landtages durch ein Artikelgesetz. Dieser Gesetzentwurf besteht insbesondere aus einem Errichtungsgesetz, welches einen Errichtungsausschuss insbesondere mit der Vorbereitung der ersten Kammerwahl beauftragt, und einem Pflegeberufekammergesetz, welches grundsätzliche Regelungen zu Aufgaben und Ausgestaltung der Kammer enthält. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 4 Überblick über den Gesetzentwurf Artikelgesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege Artikel 1: Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege Artikel 2: Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz – PBKG) Artikel 3: Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen Artikel 4: Änderung des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen Artikel 5: Änderung des Ausführungsgesetzes zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz Artikel 6: Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes Artikel 7 und 8: spätere Aufhebung des Errichtungsgesetzes sowie Inkrafttreten Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5 Warum ein eigenständiges Gesetz? Gesetzentwurf überträgt der Pflegeberufekammer zunächst nur Kernaufgaben verpflichtend, eröffnet jedoch optional zusätzliche Handlungsbereiche. • Mehrstufiger Ansatz dient der Übersichtlichkeit des zu regelnden Aufgabenbereichs und soll die Kosten insbesondere während der Errichtungsphase minimieren. • Kooperationen mit anderen Kammern und Dritten sind möglich und erwünscht. Alle Berufstätigen werden Pflichtmitglieder der Pflegeberufekammer Ggf. notwendige Novellierung des Pflegeberufekammergesetzes ist außerhalb des HBKGs leichter umzusetzen Aber: § 48 PBKG: Prüfung 10 Jahre nach Inkrafttreten, ob Übernahme der Regelungen in das HBKG zweckmäßig ist. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Aufgaben der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 7 Interessenvertretung § 1 Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege: Im Land Schleswig-Holstein wird eine Pflegeberufekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheitsund Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) § 3, Abs. 1, Nr. 5 Pflegeberufekammergesetz (PBKG): (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere […] 5.nimmt die Pflegeberufekammer im Gesamtinteresse die beruflichen Belange aller Kammermitglieder wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein, […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 8 Interessenvertretung Die Pflegeberufekammer vertritt die Interessen aller Pflegeberufe gegenüber Staat, Gesellschaft und anderen Akteuren im Gesundheitswesen und stellt so einen intensiven Dialog sicher. Sie ist nur ihren Mitgliedern verpflichtet. Die Pflegeberufekammer handelt unabhängig von den Interessen der Arbeitgeber und anderer Organisationen. Die Kammer setzt sich für eine sachgerechte und professionelle pflegerische Versorgung der Bevölkerung ein. Die Pflegeberufekammer fördert als einheitlicher Ansprechpartnerin eine berufs- und praxisnahe Ausgestaltung von Regelungen und Maßnahmen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 9 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 10 Berufsrecht § 3 PBKG – Aufgaben: (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere 1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen, […] § 29 PBKG – Grundsatz: (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen daher ihren Kenntnisstand kontinuierlich aktualisieren, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften informieren und diese in der Aufgabenerfüllung beachten. (2) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 üben ihre Pflegetätigkeit eigenverantwortlich und im Rahmen ärztlich veranlasster Maßnahmen (Delegation) eigenständig aus. In Absprache mit den Pflegebedürftigen und ihren Bezugspersonen sind sie insbesondere verantwortlich für die Planung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Pflege. […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 11 Berufsrecht Die allgemein verbindlichen Berufspflichten werden im Vergleich zu staatlichen Berufsordnungen von den Pflegekräften über die Kammer selbst definiert und überwacht. Die Pflegekräfte legen die ihnen wichtigen Ausübungsstandards eigenverantwortlich fest. An den Verhandlungen des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofes, welche die Verletzung von Berufspflichten ahnden, nehmen auch Kammerangehörige als ehrenamtliche Richterinnen und Richter teil. Die Pflegeberufekammer kann eine außergerichtliche Schlichtungsstelle zur Aufklärung von Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen, Patientinnen und Patienten sowie Dritten errichten. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 12 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Weiterbildung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 13 Weiterbildung § 3, Abs. 1, Nr. 4 PBKG – Aufgaben: (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere […] 4.regelt die Pflegeberufekammer die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung (§ 39) und bietet Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung ausländischer Weiterbildungsnachweise an, § 35 PBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung: (1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in dem erlernten Pflegeberuf mit dem Ziel, zusätzliche Kenntnisse zu erwerben, die die Berufsqualifikation erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders befähigen. […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 14 Weiterbildung Die Pflegeberufekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die Pflegeberufe, in der Standards und Qualitätskriterien für die berufliche Weiterbildung definiert werden. Dieses dient der Kompetenzerhaltung in der Pflege. Auf diesem Wege werden Weiterbildungsstandards vergleichbar. Die Kammer überprüft auch, ob Pflegekräfte aus dem Ausland, die ihre Weiterbildung in Schleswig- Holstein anerkennen lassen möchten, über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Weiterbildungsangebote können entsprechend den Anforderungen aus der Praxis ausgestaltet werden. Die Pflegeberufekammer überprüft selbst, ob die Anforderungen der Weiterbildung durch die Berufsangehörigen erfüllt werden. Der Wissensstand der Pflegekräfte wird transparent. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 15 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Weiterbildung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Fortbildung 16 Fortbildung § 3 PBKG – Aufgaben: (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere 1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen, […] § 4 PBKG – Fortbildung und Qualitätssicherung: (1) Die Pflegeberufekammer fördert und betreibt die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu trifft sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere kann sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen. Die Pflegeberufekammer kann allein oder gemeinsam mit anderen Kammern Fortbildungsinstitute gründen, sich anderen Fortbildungsinstituten anschließen oder mit anderen Zertifizierungsstellen kooperieren. […] (3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 17 Fortbildung Die Pflegeberufekammer erlässt eine Fortbildungsordnung für die Pflegeberufe, in der Standards und Qualitätskriterien für die berufliche Fortbildung definiert werden. Die Kammer kann selbst Qualifikationsmaßnahmen durchführen. Hier können passgenaue Fortbildungsangebote für die einzelnen Berufsgruppen und unterschiedlichen Pflegeumstände entwickelt werden, welche z.B. auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben nach familiärer Pause erleichtern können und der Motivationssteigerung dienen. Sie kann Fortbildungszertifikate erteilen und über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen entscheiden. Der Wissensstand der Pflegekräfte wird dadurch transparenter. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 18 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Weiterbildung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Qualitätssicherung Fortbildung 19 Qualitätssicherung § 3 PBKG – Aufgaben: (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere 1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen, […] § 4 PBKG – Fortbildung und Qualitätssicherung: (1) […] (2) Die Pflegeberufekammer wirkt an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen (Qualitätssicherung) mit. (3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 20 Qualitätssicherung Die Pflege definiert ihre Qualitätsstandards selbst, welche für alle Berufsgruppen verbindlich sind. Das Bewusstsein für Qualität wird bei den Pflegekräften gestärkt. Die Definition von Qualitätsstandards, ggf. auch durch Qualitätssiegeln, schützt vor nicht sachgerechter Pflege. Das Vertrauen in die Pflege wird gestärkt und das Image gesteigert. Durch die Definition von Weiterbildungs- , Fortbildungs- und Qualitätsstandards wird eine qualitativ hochwertige Versorgung auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse sichergestellt. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 21 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Weiterbildung Qualitätssicherung Fortbildung Berufsausübung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 22 Berufsausübung § 3 PBKG – Aufgaben: (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere 1. […] 2. unterstützt die Pflegeberufekammer den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Pflegewesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nimmt zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung, unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen und erstattet Gutachten, […] § 5 PBKG – Ethikkommission: (1) Die Pflegeberufekammer hat zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der Entwicklung und Anwendung bestimmter pflegerischer Methoden, durch Satzung eine Ethikkommission zu errichten. […] § 29 – Grundsatz: (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen daher ihren Kenntnisstand kontinuierlich aktualisieren, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften informieren und diese in der Aufgabenerfüllung beachten. […] § 31 – Berufsordnung: (1) Nähere Bestimmungen über die Berufsausübung und die Berufspflichten (§§ 29 und 30) trifft die Pflegeberufekammer durch Satzung (Berufsordnung) unter Beachtung der Richtlinien (EG) 36/2005 und (EU) 24/2011. […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 23 Berufsausübung Die Pflegeberufekammer stärkt durch den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen zu Berufspflichten, Qualifikation und Pflegequalität die Rechtssicherheit und Handlungskompetenz der Pflegekräfte im täglichen Handeln. Die Gemeinschaft der Pflegenden wird gestärkt. Die Kammer definiert ethische Leitlinien der Berufsausübung und Pflegeforschung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 24 Zentrale Aufgaben Interessenvertretung Pflegekräfteregister Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Weiterbildung Qualitätssicherung Fortbildung Berufsausübung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 25 Pflegekräfteregister § 7 PBKG - Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten: (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Pflegeberufekammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 bis 5 berühren, insbesondere den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit. (2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Pflegeberufekammer Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. […] (3) Für die jährliche Statistik erhebt die Pflegeberufekammer von ihren Mitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern folgende Daten: Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsbezeichnung, Weiterbildungsbezeichnungen, Art und Ort der Berufsausübung. Zusätzlich können das Land, in welchem die Berufsausbildung abgeschlossen oder anerkannt worden ist, sowie die Herkunft in den Kategorien inländisches Mitglied, Mitglied aus einem EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder Mitglied aus einem Drittstaat verarbeitet werden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 26 Pflegekräfteregister Die Pflegeberufekammer erhebt und pflegt alle zur Berufsausübung gehörenden Daten der Pflegekräfte. Es wird eine statistische Grundlage geschaffen, welche die landesweite und regionale Pflegesituation(en) abbildet. Dieses Datenmaterial ermöglicht es, Nachsteuerungsmaßnahmen in der Pflege an der regionalen Versorgungssituation auszurichten. Maßnahmen der Nachsteuerung können positive Auswirkungen auf die Pflegesituation in einzelnen Einrichtungen haben. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 27 Zentrale Aufgaben Service Interessenvertretung Pflegekräfteregister Berufsrecht Aufgaben der Pflegeberufekammer Weiterbildung Qualitätssicherung Fortbildung Berufsausübung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 28 Service § 3 PBKG – Aufgaben: (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. […] § 4 PBKG - Fortbildung und Qualitätssicherung: […] (3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen erhalten über 1. die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen, 2. das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und 3. die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten. Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten. § 6 PBKG – Schlichtungskommission: (1) Die Pflegeberufekammer kann zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, eine Schlichtungskommission bilden. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.[…] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 29 Service Die Pflegeberufekammer ist zentraler Servicedienstleister und Ansprechpartner der Pflegekräfte. Neben den bereits genannten Kernaufgaben informiert sie ihre Mitglieder über aktuelle Entwicklungen in der Pflegelandschaft, unterstützt und berät sie Pflegekräfte bei ihrer Berufsausübung und kann sie zentrale Angebote im Interesse der Pflegenden vorhalten (z.B. Schlichtungsstelle, eigene Fortbildungen). Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 30 Welche Aufgaben übernimmt sie nicht? Die Pflegeberufekammer wird weder Ausbildungsregelungen erlassen noch die Ausbildungsstätten überwachen. Sie führt keine Tarifverhandlungen. Die Pflegeberufekammer verhandelt keine Gebührenordnungen von pflegerischen Leistungen mit den Kostenträgern. Sie ersetzt nicht die Berufsverbände, die weiterhin die verbandspolitischen Interessen vertreten werden. Die Pflegeberufekammer wird keine zusätzliche Altersversorgung der Pflegenden aufbauen. Sie führt keine zusätzlichen Qualitätsprüfungen vor Ort durch. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 31 § 2 - PBKG Mitgliedschaft: • Pflichtmitglieder: alle Personen, die im Besitz einer Berufsbezeichnung „Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ sind oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen und einen dieser Berufe in Schleswig-Holstein ausüben. • Freiwillige Mitglieder: • Berufsangehörige, die den Beruf nicht (mehr) ausüben. • „Helferberufe“ • Auszubildende • Sonstige (z.B. Studenten der Fachrichtung „Pflegewissenschaft“ oder andere Personen mit Bezug zur professionellen Pflege (keine Mitglieder der Heilberufekammern)) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 32 §§ 12 ff. - PBKG Aufbau der Pflegeberufekammer: wie die bestehenden Heilberufekammern • Kammerversammlung und Vorstand als Organe, Geschäftsstelle • Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden • Vertretung der Pflegeberufekammer im Rechtsverkehr durch die Präsidentin oder den Präsidenten Zusammensetzung und Wahl der Kammerversammlung: • 40 Mitglieder • Berufsgruppen sind entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen zu berücksichtigen, Verhältnis Frauen – Männer an der Gesamtzahl soll berücksichtigt werden. • Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 33 Was ist ein Errichtungsausschuss? Der Errichtungsausschuss übernimmt in der Errichtungsphase die Aufgaben der Kammerversammlung. Seine vorrangige Aufgabe ist es, eine nach Maßgabe des Pflegeberufekammergesetzes gewählte Kammerversammlung einzuberufen. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses werden nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes und des Pflegeberufekammergesetzes vom Sozialministerium bestellt. 9 bis 13 Berufsangehörige, alle Berufsgruppen vertreten (Altenpfleger/innen, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger /innen) Die Tätigkeit des Errichtungsausschusses endet mit der konstituierenden Sitzung der Pflegeberufekammerversammlung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 34 Was bedeutet dieses im Einzelnen? Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand (Funktion eines Kammervorstandes), dessen Vorsitzende / Vorsitzender die Funktion der Präsidentin / des Präsidenten) wahrnimmt, stellt ein Wählerverzeichnis nach vorheriger Registrierung der examinierten Berufsangehörigen der Gesundheits- und Kranken-, Gesundheits- und Kinderkranken- sowie Altenpflege zusammen, erarbeitet und erlässt die ersten grundlegenden Satzungen (Hauptsatzung, Haushaltssatzung, Beitragsordnung), Rechtsstellung: rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, errichtet eine Geschäftsstelle, nimmt zur Wahlverordnung des Ministeriums Stellung und führt die erste Kammerwahl durch. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 35 Zusammensetzung Die Größe des Errichtungsausschusses bestimmt § 2 des Errichtungsgesetz. Der Errichtungsausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Berufsgruppen zusammen. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden. Vorschläge aus dem Kreis der in Schleswig-Holstein bestehenden Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften sowie der Berufsangehörigen sollen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses arbeiten ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen setzt der Ausschuss selbst fest. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 36 Registrierung der Mitglieder Vorbereitung und Durchführung der ersten Kammerwahl: zentrale Aufgaben des Errichtungsausschusses Dafür ist die Registrierung der Mitglieder erforderlich, welche eine Meldepflicht haben (§ 4 Errichtungsgesetz) § 4 – Meldepflichten: (1) Die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1 PBKG haben dem Errichtungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, 2. Geburtsdatum, 3. derzeitige Anschrift, 4. Berufsbezeichnung sowie 5. Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung. (2) Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Dienste, in denen Berufsangehörige nach § 2 Absatz 1 PBKG tätig sind, unterstützen den Errichtungsausschuss auf dessen Anforderung bei der Vervollständigung der Mitgliederlisten durch Übermittlung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Angaben zu den dort tätigen Berufsangehörigen. Sie informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren Empfänger. […] Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 37 Zeitplan Erste Kabinettsbefassung: Anhörung von Verbänden, Gewerkschaften und Dritten: Zweite Kabinettsbefassung: Erste Lesung im Landtag: Anhörung durch den Sozialausschuss: Zweite Lesung im Landtag: Vorauss. Inkrafttreten Pflegeberufekammergesetz: Bestellung des Errichtungsausschusses: Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 02. September 2014 September/Oktober 2014 16. Dezember 2014 21. bis 23. Januar 2015 derzeit vorauss. Mai 2015 Juni/Juli 2015 2. Halbjahr 2015 38 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Klaus Riehl Gaby Martensen Referat für Gesundheitsberufe, Apotheken und Arzneimittel Adolf-Westphal-Str. 4 24143 Kiel Tel.: 0431/ 988-5441 o. 0431/ 988-4305 Email: Klaus.Riehl@sozmi.landsh.de Gaby.Martensen@sozmi.landsh.de Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 39