Schleswig-Holstein Der echte Norden

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Schleswig-Holstein Der echte Norden
Schleswig-Holstein
Der echte Norden
Regionale Informationskonferenzen zur Pflegeberufekammer
Gesetz zur Errichtung einer
Kammer für die Heilberufe in der
Pflege
Zentrale Aspekte des Gesetzentwurfs (Februar 2015)
Zentrale Punkte:
01
Hintergrund (Entstehungsgeschichte/Landtagsverfahren)
02
Zum aktuellen Gesetzentwurf
02.1
Überblick
02.2
Zentrale Aufgaben der Pflegeberufekammer
02.3
Mitgliedschaft
02.4
Aufbau der Pflegeberufekammer
02.5
Errichtungsphase
06
Nachfragen/weitergehende Erläuterungen
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Hintergrund
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat die Landesregierung am 14. Dezember 2012
(Drs. 18/321) aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Schleswig-Holsteinischen Pflegeberufekammer zu schaffen.
Nach der im Auftrag des Sozialministeriums durchgeführten repräsentativen Umfrage
begrüßen 51% der befragten examinierten Pflegekräfte die Errichtung einer
Pflegeberufekammer in Schleswig-Holstein.
Umgesetzt wird der Auftrag des Landtages durch ein Artikelgesetz. Dieser Gesetzentwurf
besteht insbesondere
aus einem Errichtungsgesetz, welches einen Errichtungsausschuss insbesondere mit
der Vorbereitung der ersten Kammerwahl beauftragt, und
einem Pflegeberufekammergesetz, welches grundsätzliche Regelungen zu Aufgaben
und Ausgestaltung der Kammer enthält.
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Überblick über den Gesetzentwurf
Artikelgesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege
Artikel 2: Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der
Pflege (Pflegeberufekammergesetz – PBKG)
Artikel 3: Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Artikel 4: Änderung des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen
Artikel 5: Änderung des Ausführungsgesetzes zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Artikel 6: Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Artikel 7 und 8: spätere Aufhebung des Errichtungsgesetzes sowie Inkrafttreten
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Warum ein eigenständiges Gesetz?
Gesetzentwurf überträgt der Pflegeberufekammer zunächst nur Kernaufgaben
verpflichtend, eröffnet jedoch optional zusätzliche Handlungsbereiche.
• Mehrstufiger Ansatz dient der Übersichtlichkeit des zu regelnden Aufgabenbereichs
und soll die Kosten insbesondere während der Errichtungsphase minimieren.
• Kooperationen mit anderen Kammern und Dritten sind möglich und erwünscht.
 Alle Berufstätigen werden Pflichtmitglieder der Pflegeberufekammer
Ggf. notwendige Novellierung des Pflegeberufekammergesetzes ist außerhalb des
HBKGs leichter umzusetzen
Aber: § 48 PBKG: Prüfung 10 Jahre nach Inkrafttreten, ob Übernahme der Regelungen
in das HBKG zweckmäßig ist.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
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Interessenvertretung
§ 1 Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege:
Im Land Schleswig-Holstein wird eine Pflegeberufekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheitsund Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des
Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege
(Pflegeberufekammergesetz - PBKG)
§ 3, Abs. 1, Nr. 5 Pflegeberufekammergesetz (PBKG):
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens
mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen
Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere
[…]
5.nimmt die Pflegeberufekammer im Gesamtinteresse die beruflichen Belange aller
Kammermitglieder wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in
der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein,
[…]
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Interessenvertretung
Die Pflegeberufekammer vertritt die Interessen aller Pflegeberufe gegenüber Staat,
Gesellschaft und anderen Akteuren im Gesundheitswesen und stellt so einen
intensiven Dialog sicher.
Sie ist nur ihren Mitgliedern verpflichtet. Die Pflegeberufekammer handelt unabhängig
von den Interessen der Arbeitgeber und anderer Organisationen.
Die Kammer setzt sich für eine sachgerechte und professionelle pflegerische
Versorgung der Bevölkerung ein.
Die Pflegeberufekammer fördert als einheitlicher Ansprechpartnerin eine berufs- und
praxisnahe Ausgestaltung von Regelungen und Maßnahmen.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
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Berufsrecht
§ 3 PBKG – Aufgaben:
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens
mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen
Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere
1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden
Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im
Gesundheits- und Pflegewesen, […]
§ 29 PBKG – Grundsatz:
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse
auszuüben. Sie müssen daher ihren Kenntnisstand kontinuierlich aktualisieren, sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften informieren und diese in der Aufgabenerfüllung beachten.
(2) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 üben ihre Pflegetätigkeit
eigenverantwortlich und im Rahmen ärztlich veranlasster Maßnahmen (Delegation) eigenständig aus.
In Absprache mit den Pflegebedürftigen und ihren Bezugspersonen sind sie insbesondere
verantwortlich für die Planung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der
Pflege. […]
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Berufsrecht
Die allgemein verbindlichen Berufspflichten werden im Vergleich zu staatlichen
Berufsordnungen von den Pflegekräften über die Kammer selbst definiert und
überwacht. Die Pflegekräfte legen die ihnen wichtigen Ausübungsstandards
eigenverantwortlich fest.
An den Verhandlungen des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofes, welche die
Verletzung von Berufspflichten ahnden, nehmen auch Kammerangehörige als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter teil.
Die Pflegeberufekammer kann eine außergerichtliche Schlichtungsstelle zur
Aufklärung von Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen, Patientinnen und Patienten
sowie Dritten errichten.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
Weiterbildung
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Weiterbildung
§ 3, Abs. 1, Nr. 4 PBKG – Aufgaben:
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens
mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen
Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere
[…]
4.regelt die Pflegeberufekammer die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer
Weiterbildungsordnung (§ 39) und bietet Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Rahmen
der Anerkennung ausländischer Weiterbildungsnachweise an,
§ 35 PBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung:
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach
erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in dem erlernten Pflegeberuf mit dem Ziel, zusätzliche
Kenntnisse zu erwerben, die die Berufsqualifikation erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen
besonders befähigen.
[…]
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Weiterbildung
Die Pflegeberufekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die Pflegeberufe, in
der Standards und Qualitätskriterien für die berufliche Weiterbildung definiert werden.
Dieses dient der Kompetenzerhaltung in der Pflege.
Auf diesem Wege werden Weiterbildungsstandards vergleichbar. Die Kammer
überprüft auch, ob Pflegekräfte aus dem Ausland, die ihre Weiterbildung in Schleswig-
Holstein anerkennen lassen möchten, über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Weiterbildungsangebote können entsprechend den Anforderungen aus der Praxis
ausgestaltet werden. Die Pflegeberufekammer überprüft selbst, ob die Anforderungen
der Weiterbildung durch die Berufsangehörigen erfüllt werden.
Der Wissensstand der Pflegekräfte wird transparent.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
Weiterbildung
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Fortbildung
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Fortbildung
§ 3 PBKG – Aufgaben:
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens
mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen
Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere
1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden
Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im
Gesundheits- und Pflegewesen, […]
§ 4 PBKG – Fortbildung und Qualitätssicherung:
(1) Die Pflegeberufekammer fördert und betreibt die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um
dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu trifft sie geeignete
Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere kann sie
Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate
erteilen. Die Pflegeberufekammer kann allein oder gemeinsam mit anderen Kammern
Fortbildungsinstitute gründen, sich anderen Fortbildungsinstituten anschließen oder mit anderen
Zertifizierungsstellen kooperieren. […]
(3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung
durch Satzungen treffen. […]
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Fortbildung
Die Pflegeberufekammer erlässt eine Fortbildungsordnung für die Pflegeberufe, in der
Standards und Qualitätskriterien für die berufliche Fortbildung definiert werden.
Die Kammer kann selbst Qualifikationsmaßnahmen durchführen. Hier können
passgenaue Fortbildungsangebote für die einzelnen Berufsgruppen und
unterschiedlichen Pflegeumstände entwickelt werden, welche z.B. auch den
Wiedereinstieg ins Berufsleben nach familiärer Pause erleichtern können und der
Motivationssteigerung dienen.
Sie kann Fortbildungszertifikate erteilen und über die Anerkennung von
Fortbildungsmaßnahmen entscheiden.
Der Wissensstand der Pflegekräfte wird dadurch transparenter.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
Weiterbildung
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Qualitätssicherung
Fortbildung
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Qualitätssicherung
§ 3 PBKG – Aufgaben:
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens
mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen
Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere
1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden
Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im
Gesundheits- und Pflegewesen, […]
§ 4 PBKG – Fortbildung und Qualitätssicherung:
(1) […]
(2) Die Pflegeberufekammer wirkt an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im
öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen (Qualitätssicherung) mit.
(3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung
durch Satzungen treffen. […]
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Qualitätssicherung
Die Pflege definiert ihre Qualitätsstandards selbst, welche für alle Berufsgruppen
verbindlich sind.
Das Bewusstsein für Qualität wird bei den Pflegekräften gestärkt.
Die Definition von Qualitätsstandards, ggf. auch durch Qualitätssiegeln, schützt vor
nicht sachgerechter Pflege. Das Vertrauen in die Pflege wird gestärkt und das Image
gesteigert.
Durch die Definition von Weiterbildungs- , Fortbildungs- und Qualitätsstandards wird
eine qualitativ hochwertige Versorgung auf der Basis aktueller wissenschaftlicher
Erkenntnisse sichergestellt.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
Weiterbildung
Qualitätssicherung
Fortbildung
Berufsausübung
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Berufsausübung
§ 3 PBKG – Aufgaben:
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer
Gesamtheit wahr. Insbesondere
1. […]
2. unterstützt die Pflegeberufekammer den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Pflegewesen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben, nimmt zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung, unterbreitet Vorschläge für alle den
Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen und erstattet Gutachten, […]
§ 5 PBKG – Ethikkommission:
(1) Die Pflegeberufekammer hat zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche
Fragestellungen, insbesondere bei der Entwicklung und Anwendung bestimmter pflegerischer Methoden, durch
Satzung eine Ethikkommission zu errichten. […]
§ 29 – Grundsatz:
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen
daher ihren Kenntnisstand kontinuierlich aktualisieren, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften
informieren und diese in der Aufgabenerfüllung beachten. […]
§ 31 – Berufsordnung:
(1) Nähere Bestimmungen über die Berufsausübung und die Berufspflichten (§§ 29 und 30) trifft die
Pflegeberufekammer durch Satzung (Berufsordnung) unter Beachtung der Richtlinien (EG) 36/2005 und (EU) 24/2011.
[…]
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Berufsausübung
Die Pflegeberufekammer stärkt durch den Erlass von allgemeinverbindlichen
Regelungen zu Berufspflichten, Qualifikation und Pflegequalität die Rechtssicherheit
und Handlungskompetenz der Pflegekräfte im täglichen Handeln.
Die Gemeinschaft der Pflegenden wird gestärkt.
Die Kammer definiert ethische Leitlinien der Berufsausübung und Pflegeforschung.
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Zentrale Aufgaben
Interessenvertretung
Pflegekräfteregister
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
Weiterbildung
Qualitätssicherung
Fortbildung
Berufsausübung
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Pflegekräfteregister
§ 7 PBKG - Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten:
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Pflegeberufekammer das
Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 bis 5
berühren, insbesondere den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Pflegeberufekammer Verzeichnisse der
Kammermitglieder und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer.
[…]
(3) Für die jährliche Statistik erhebt die Pflegeberufekammer von ihren Mitgliedern und
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern folgende Daten:
Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsbezeichnung, Weiterbildungsbezeichnungen, Art und Ort der
Berufsausübung. Zusätzlich können das Land, in welchem die Berufsausbildung abgeschlossen oder
anerkannt worden ist, sowie die Herkunft in den Kategorien inländisches Mitglied, Mitglied aus einem
EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder Mitglied aus einem Drittstaat verarbeitet werden.
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Pflegekräfteregister
Die Pflegeberufekammer erhebt und pflegt alle zur Berufsausübung gehörenden
Daten der Pflegekräfte.
Es wird eine statistische Grundlage geschaffen, welche die landesweite und regionale
Pflegesituation(en) abbildet.
Dieses Datenmaterial ermöglicht es, Nachsteuerungsmaßnahmen in der Pflege an der
regionalen Versorgungssituation auszurichten.
Maßnahmen der Nachsteuerung können positive Auswirkungen auf die Pflegesituation
in einzelnen Einrichtungen haben.
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Zentrale Aufgaben
Service
Interessenvertretung
Pflegekräfteregister
Berufsrecht
Aufgaben der
Pflegeberufekammer
Weiterbildung
Qualitätssicherung
Fortbildung
Berufsausübung
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Service
§ 3 PBKG – Aufgaben:
(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens
mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen
Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. […]
§ 4 PBKG - Fortbildung und Qualitätssicherung:
[…]
(3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung
durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen erhalten über
1.
die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,
2.
das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und
3.
die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.
Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten.
§ 6 PBKG – Schlichtungskommission:
(1) Die Pflegeberufekammer kann zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung
zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, eine
Schlichtungskommission bilden. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.[…]
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Service
Die Pflegeberufekammer ist zentraler Servicedienstleister und Ansprechpartner der
Pflegekräfte. Neben den bereits genannten Kernaufgaben
informiert sie ihre Mitglieder über aktuelle Entwicklungen in der Pflegelandschaft,
unterstützt und berät sie Pflegekräfte bei ihrer Berufsausübung und
kann sie zentrale Angebote im Interesse der Pflegenden vorhalten (z.B.
Schlichtungsstelle, eigene Fortbildungen).
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Welche Aufgaben übernimmt sie nicht?
Die Pflegeberufekammer wird weder Ausbildungsregelungen erlassen noch die
Ausbildungsstätten überwachen.
Sie führt keine Tarifverhandlungen.
Die Pflegeberufekammer verhandelt keine Gebührenordnungen von pflegerischen
Leistungen mit den Kostenträgern.
Sie ersetzt nicht die Berufsverbände, die weiterhin die verbandspolitischen Interessen
vertreten werden.
Die Pflegeberufekammer wird keine zusätzliche Altersversorgung der Pflegenden
aufbauen.
Sie führt keine zusätzlichen Qualitätsprüfungen vor Ort durch.
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§ 2 - PBKG
Mitgliedschaft:
• Pflichtmitglieder: alle Personen, die im Besitz einer Berufsbezeichnung
„Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/in“ sind oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen
dürfen und
einen dieser Berufe in Schleswig-Holstein ausüben.
• Freiwillige Mitglieder:
• Berufsangehörige, die den Beruf nicht (mehr) ausüben.
• „Helferberufe“
• Auszubildende
• Sonstige (z.B. Studenten der Fachrichtung „Pflegewissenschaft“ oder andere
Personen mit Bezug zur professionellen Pflege (keine Mitglieder der
Heilberufekammern))
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§§ 12 ff. - PBKG
Aufbau der Pflegeberufekammer:
wie die bestehenden Heilberufekammern
• Kammerversammlung und Vorstand als Organe, Geschäftsstelle
• Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden
• Vertretung der Pflegeberufekammer im Rechtsverkehr durch die Präsidentin oder den
Präsidenten
Zusammensetzung und Wahl der Kammerversammlung:
• 40 Mitglieder
• Berufsgruppen sind entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der
wahlberechtigten Berufsangehörigen zu berücksichtigen, Verhältnis Frauen – Männer
an der Gesamtzahl soll berücksichtigt werden.
• Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
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Was ist ein Errichtungsausschuss?
Der Errichtungsausschuss übernimmt in der Errichtungsphase die Aufgaben der
Kammerversammlung.
Seine vorrangige Aufgabe ist es, eine nach Maßgabe des
Pflegeberufekammergesetzes gewählte Kammerversammlung einzuberufen.
Die Mitglieder des Errichtungsausschusses werden nach dem Inkrafttreten des
Errichtungsgesetzes und des Pflegeberufekammergesetzes vom Sozialministerium
bestellt.
9 bis 13 Berufsangehörige, alle Berufsgruppen vertreten (Altenpfleger/innen,
Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger /innen)
Die Tätigkeit des Errichtungsausschusses endet mit der konstituierenden Sitzung der
Pflegeberufekammerversammlung.
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Was bedeutet dieses im Einzelnen?
Der Errichtungsausschuss
wählt aus seiner Mitte einen Vorstand (Funktion eines Kammervorstandes), dessen
Vorsitzende / Vorsitzender die Funktion der Präsidentin / des Präsidenten)
wahrnimmt,
stellt ein Wählerverzeichnis nach vorheriger Registrierung der examinierten
Berufsangehörigen der Gesundheits- und Kranken-, Gesundheits- und
Kinderkranken- sowie Altenpflege zusammen,
erarbeitet und erlässt die ersten grundlegenden Satzungen (Hauptsatzung,
Haushaltssatzung, Beitragsordnung),
Rechtsstellung: rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts,
errichtet eine Geschäftsstelle,
nimmt zur Wahlverordnung des Ministeriums Stellung und
führt die erste Kammerwahl durch.
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Zusammensetzung
Die Größe des Errichtungsausschusses bestimmt § 2 des Errichtungsgesetz.
Der Errichtungsausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der
einzelnen Berufsgruppen zusammen.
Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden.
Vorschläge aus dem Kreis der in Schleswig-Holstein bestehenden Berufs- und
Fachverbände, Gewerkschaften sowie der Berufsangehörigen sollen berücksichtigt
werden.
Die Mitglieder des Errichtungsausschusses arbeiten ehrenamtlich.
Aufwandsentschädigungen setzt der Ausschuss selbst fest.
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Registrierung der Mitglieder
Vorbereitung und Durchführung der ersten Kammerwahl: zentrale Aufgaben des
Errichtungsausschusses
Dafür ist die Registrierung der Mitglieder erforderlich, welche eine Meldepflicht haben
(§ 4 Errichtungsgesetz)
§ 4 – Meldepflichten:
(1) Die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1 PBKG haben dem Errichtungsausschuss folgende
Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum,
3. derzeitige Anschrift,
4. Berufsbezeichnung sowie
5. Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
(2) Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder
Dienste, in denen Berufsangehörige nach § 2 Absatz 1 PBKG tätig sind, unterstützen den
Errichtungsausschuss auf dessen Anforderung bei der Vervollständigung der Mitgliederlisten durch
Übermittlung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Angaben zu den dort tätigen
Berufsangehörigen. Sie informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren
Empfänger. […]
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Zeitplan
Erste Kabinettsbefassung:
Anhörung von Verbänden, Gewerkschaften und Dritten:
Zweite Kabinettsbefassung:
Erste Lesung im Landtag:
Anhörung durch den Sozialausschuss:
Zweite Lesung im Landtag:
Vorauss. Inkrafttreten Pflegeberufekammergesetz:
Bestellung des Errichtungsausschusses:
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02. September 2014
September/Oktober 2014
16. Dezember 2014
21. bis 23. Januar 2015
derzeit
vorauss. Mai 2015
Juni/Juli 2015
2. Halbjahr 2015
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Klaus Riehl
Gaby Martensen
Referat für Gesundheitsberufe, Apotheken und
Arzneimittel
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Tel.: 0431/ 988-5441 o.
0431/ 988-4305
Email:
Klaus.Riehl@sozmi.landsh.de
Gaby.Martensen@sozmi.landsh.de
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
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