Rundschreiben Nr. 1 der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

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Rundschreiben Nr. 1 der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
R u n d s c h r e i b e n 1/2007
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1.
1.01
1.02
1.02.1
Informationen für alle Kammermitglieder
Neuer Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
3
Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Ärztliche Fortbildung:
3
10. Gesundheitsforum Südwürttemberg
„... bis der Notarzt kommt“
3
1.02.2 Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs) zur Erlangung der
Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" lt. WBO vom 01.06.1999 3
1.02.3 Grundlagen der Medizinischen Begutachtung
4
1.02.4 Internet für Ärzte
4
1.02.5 Power Point-Seminar
4
1.02.6 Plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen
– eine Gegenüberstellung
4
1.02.7 Impfseminar gemäß dem Curriculum der Bundesärztekammer
5
1.02.8 Vorankündigung: Psychoonkologie - psychologische
Begleitung von und heilsamer Umgang mit Krebspatienten
5
1.02.9 Fortbildungs-CD-Rom „Palliativmedizin
5
1.02.10 Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen
5
1.03
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und seine Auswirkungen auf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6
1.04
Neue Weiterbildungsordnung 2006
9
1.05
Angemessene Vergütung der Weiterbildung
11
1.06
Erlöschen des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen und Zeugen
12
1.07
Neue Richtlinie verlangt besseren Schutz vor Nadelstichverletzungen
13
1.08
Orientierungshilfe für radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen 14
1.09
Hygienemängel bei Wasserspendern
15
2.
2.01
2.02
2.03
Informationen für niedergelassene Ärzte
Betretungsrechte und -anlässe für Mitarbeiter von Behörden in Arztpraxen
Korrekte Aufbewahrung von Betäubungsmitteln
Handbuch zur Qualitätssicherung in der ambulanten Substitutionstherapie
Opiatabhängiger (ASTO-Handbuch)
Barrierefreier Zugang zu den Arztpraxen für Menschen mit Behinderung
19
20
3.02
Informationen für angestellte Ärzte
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch neue tarifvertragliche Regelungen
am Beispiel des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Handlungsempfehlungen für angestellte Ärzte bei „Wegfall“ des BAT
20
23
4.
Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
2.04
3.
3.01
16
18
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
1.
INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER
1.01
Neuer Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Die Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat
in ihrer konstituierenden Sitzung am 03.02.2007 für die Wahlperiode
2007 - 2010 folgende Ärzte in den Vorstand gewählt:
Präsident:
Vizepräsident:
Rechnungsführer:
Weitere Mitglieder:
Dr. med. Michael Datz, Allgemeinarzt, Tübingen
Dr. med. Michael Schulze, Anästhesist, Tübingen
Dr. med. Norbert Fischer, Allgemeinarzt, Ulm
Dr. med. Frank J. Reuther, Rechtsmediziner, Ulm
Dr. med. Günter Frey, Anästhesist, Ulm
Dr. med. Manfred Eissler, Allgemeinarzt, Reutlingen
Dr. med. Peter Benk, Anästhesist, Ravensburg
Dr. med. Michael Häussler, Allgemeinarzt, Ravensburg
ÄK-831.4
Ausführliche Informationen zu den folgenden Fortbildungsveranstaltungen
finden Sie im Internet unter www.aerztekammer-bw.de und dem Pfad
Kammerstruktur/Bezirksärztekammer Südwürttemberg/Fortbildungen.
1.02
Die Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg bietet folgende Fortbildungsveranstaltungen an:
1.02.1
10. Gesundheitsforum Südwürttemberg
„... bis der Notarzt kommt“
Termin:
Leitung:
Ort:
Samstag, 24. März 2007, 10:00 - 13:15 Uhr
Dr. med. Michael Datz
Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Ärztehaus Reutlingen
10. Gesundheitsforum
ÄK-672.6
1.02.2
Seminarweiterbildung Allgemeinmedizin (80-Stunden-Kurs)
zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" lt. WBO vom 01.06.1999
Termin:
Leitung:
Ort:
5. – 13. Mai 2007
Dipl.-Phys. Dr. med. Manfred Eissler, Reutlingen
Ärztehaus Reutlingen
Seminarweiterbildung
Allgemeinmedizin
ÄK-682
3
BÄK Südwürttemberg
1.02.3
Grundlagen der
Medizinischen
Begutachtung
Rundschreiben Nr. 1/2007
Grundlagen der Medizinischen Begutachtung
Termine:
Leitung:
Ort:
Freitag, 20. April 2007
9:00 – 16:15 Uhr
Samstag, 21. April 2007
9:00 – 17:30 Uhr
Freitag, 15. Juni 2007
9:00 – 16:05 Uhr
Samstag, 16. Juni 2007
9:00 – 16:00 Uhr
Prof. Dr. iur. Hans Kamps,
Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Ärztehaus Reutlingen
ÄK-672.6
1.02.4
Internet
für Ärzte
Internet für Ärzte
Thema:
Termin:
Leitung:
Ort:
Internet für Ärzte
Samstag, 19. Mai 2007, 9:00 – 12:00 Uhr
Dipl.-Phys. Dr. med. Manfred Eissler, Reutlingen
Handwerkskammer Reutlingen, Bildungsakademie
Tübingen, Raichbergstr. 87-89, 72072 Tübingen
ÄK-672.6
1.02.5
Power
PointSeminar
Power Point-Seminar
Thema:
Termin:
Leitung:
Ort:
Power Point-Seminar
Samstag, 16. Juni 2007, 9:00 – 12:00 Uhr
Samstag, 20. Oktober 2007, 9:00 – 12:00 Uhr
Dipl.-Phys. Dr. med. Manfred Eissler, Reutlingen
Handwerkskammer Reutlingen, Bildungsakademie
Tübingen, Raichbergstr. 87-89, 72072 Tübingen
ÄK-672.6
1.02.6
Plastische
Chirurgie
und
Schönheitsoperationen
– eine Gegenüberstellung
Plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen
– eine Gegenüberstellung
Thema:
Termin:
Ort:
Termin:
Ort:
Leitung:
ÄK-672.6
4
Plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen – eine
Gegenüberstellung
Mittwoch, 13. Juni 2007, 19:30 – 22:15 Uhr
Hotel Krone, Bodelschwinghweg 1, 89160 Dornstadt
Mittwoch, 12. September 2007, 19:30 – 22:15 Uhr
Cafe-Bar-Restaurant Eiszeit,
Eywiesenstr. 8, 88212 Ravensburg
Dr. med. Michael Datz
Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
BÄK Südwürttemberg
1.02.7
Rundschreiben Nr. 1/2007
Impfseminar gemäß dem Curriculum der Bundesärztekammer
Thema:
Termin:
Leitung:
Ort:
Impfseminar gemäß dem Curriculum der
Bundesärztekammer
Samstag, 15. September 2007, 9:00 – 17:00 Uhr
Dr. med. Michael Schulze
Vizepräsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Ärztehaus Reutlingen
Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen
Impfseminar gemäß
dem Curriculum der
Bundesärztekammer
ÄK-672.6
1.02.8
Vorankündigung
Psychoonkologie - psychologische Begleitung von und heilsamer Umgang mit Krebspatienten
Thema:
Psychoonkologie - psychologische Begleitung
von und heilsamer Umgang mit Krebspatienten
Termin:
Leitung:
Samstag, 20. Oktober 2007, 9:00 - 13:30 Uhr
Dr. med. Michael Datz
Präsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Ärztehaus Reutlingen
Ort:
Psychoonkologie
ÄK-672.6
1.02.9
Fortbildungs-CD-Rom „Palliativmedizin
Ärztinnen und Ärzte dürfen frei entscheiden, in welcher Fortbil- Fortbildungskategorie sie ihre Fortbildung absolvieren und CME-Punkte dungs-CDsammeln möchten.
Rom
Mit Hilfe der von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg entwickelten
Fortbildungs-CD-Rom „Palliativmedizin“ können 10 Fortbildungspunkte
erworben werden.
ÄK-672.6
1.02.10
Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen
Thema:
Notfallmedizinischer Grundkurs für Arzthelferinnen
Termine:
Teil I: Basismaßnahmen der Reanimation
Mittwoch, 7. März 2007, 14:30 – 18:00 Uhr
Teil II: Erweiterte Maßnahmen der Reanimation
Mittwoch, 21.März 2007, 14:30 – 18:00 Uhr
Teil I: Basismaßnahmen der Reanimation
Mittwoch, 11. April 2007, 14:30 – 18:00 Uhr
Teil II: Erweiterte Maßnahmen der Reanimation
Mittwoch, 18. April 2007, 14:30 – 18:00 Uhr
Teil I: Basismaßnahmen der Reanimation
Notfallmedizinischer
Grundkurs
für Arzthelferinnen
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BÄK Südwürttemberg
Leitung:
Ort:
Rundschreiben Nr. 1/2007
Mittwoch, 2. Mai 2007, 14:30 – 18:00 Uhr
Teil II: Erweiterte Maßnahmen der Reanimation
Mittwoch, 9. Mai 2007, 14:30 – 18:00 Uhr
Dr. med. Karl-Otto Walz, Ulm
Haus der Fortbildungsakademie,
89077 Ulm, Einsteinstr. 59, 5. Stock
ÄK-672.6
Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung
bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen
Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16
Fax: 0 71 21/9 17-4 00
E-Mail: fortbildung@baek-sw.de
1.03
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und seine Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
und seine
Auswirkungen auf Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in
Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I, S. 1897). Ein Hauptanwendungsbereich ist das Arbeitsrecht. Hierzu geben wir die nachfolgenden Hinweise:
I. Geltungsbereich und Inhalt
a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG gilt für alle Beschäftigten von der Einstellung über die Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung. Für Kündigungen gilt dieses
Gesetz ausweislich § 2 Abs. 4 AGG nicht, da hierfür ausschließlich
die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz Anwendung finden. Da aber auch Entlassungsbedingungen
vom Anwendungsbereich des AGG umfasst sind, sollten Kündigungen
auch im Lichte des AGG überprüft werden, bevor sie ausgesprochen
werden.
b) Das AGG verbietet Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Untersagt sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Bei einer unmittelbaren Benachteiligung wird
eine Person wegen einer der genannten acht Diskriminierungsmerkmale weniger günstig behandelt, als eine andere Person in einer
vergleichbaren Situation behandelt wird oder behandelt würde (Beispiel: Der Krankenhausträger gewährt nur allen männlichen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld → unmittelbare Benachteiligung der
weiblichen Arbeitnehmer wegen des Geschlechts). Bei einer mittelbaren Benachteiligung führt eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift
oder Verhaltensweise des Arbeitgebers zu einer nach dem AGG unzulässigen Benachteiligung einer Person. Ein Beispiel hierfür ist die fehlerfreie Beherrschung der deutschen Sprache als Bewerbungsvoraussetzung, obwohl dies für die Tätigkeit nicht notwendig ist. Für die Einstellung eines angestellten Arztes oder einer Medizinischen Fachangestellten stellt die Forderung nach fließenden Deutschkenntnissen eine
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
legitime Bewerbungsvoraussetzung dar, nicht jedoch für die Einstellung einer Putzhilfe.
Vom AGG geschützt werden sämtliche Beschäftigte (§ 6 AGG). Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen/Heimarbeiter/-innen, aber auch Bewerber/-innen für ein Beschäftigungsverhältnis und ehemalige Beschäftigte.
c) Wichtig ist, dass nicht jede Benachteiligung oder unterschiedliche
Behandlung von Beschäftigten unzulässig ist. Eine Benachteiligung
kann durch die Rechtfertigungsgründe des AGG in §§ 8 ff. durchaus
zulässig sein. So stellt es keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen der Art der
auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Als
Beispiel wird hierzu häufig auf Stellenanzeigen verwiesen, in denen ein
weibliches Modell für das Vorführen von Damenwäsche gesucht wird.
Es gibt darüber hinaus weitere Rechtfertigungsmöglichkeiten für eine
Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung. So
wird es allgemein eher als zulässig angesehen, dass in einem von der
katholischen Kirche getragenen Krankenhaus entsprechende Anforderungen zumindest an die leitenden Ärzte gestellt werden dürfen.
Die Ungleichbehandlung wegen des Alters ist zulässig, „wenn sie
objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist“. So kann die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter,
die Berufserfahrung oder das Dienstalter je nach Ausgestaltung der
Stelle gerechtfertigt sein. Auch die Festsetzung eines Höchstalters für
die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen
eines bestimmten Arbeitsplatzes oder die Festsetzung von Altersgrenzen bei der betrieblichen Altersversorgung können eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen. Schließlich ist auch
die Festsetzung von Altersgrenzen für die Beendigung der Tätigkeit zu
dem Zeitpunkt, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, legitim.
II. Welche Verpflichtungen hat der Arbeitgeber?
a) Bei künftigen Stellenausschreibungen ist strikt darauf zu achten,
dass diese insgesamt neutral abgefasst werden. Schon bisher mussten Stellen geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Ab sofort darf
aber beispielsweise auch nicht mehr nach einer „jungen Mitarbeiterin“
gesucht werden. Selbst die Formulierung „erfahrene Arbeitskraft“ kann
schon problematisch sein. Außerdem sollte von einer ausdrücklichen
Anforderung von Lichtbildern und der Altersangabe abgesehen werden.
b) Bei der Bewerberauswahl muss darauf geachtet werden, dass im
Vorstellungsgespräch keine Fragen gestellt werden, die gegen die genannten Diskriminierungsgründe verstoßen. Empfohlen wird, dass das
Vorstellungsgespräch nicht nur vom Arbeitgeber allein, sondern zusammen mit einer weiteren vertrauenswürdigen Person geführt wird.
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Auch sollte der Arbeitgeber sachliche Notizen über das Gespräch anfertigen und dokumentieren, warum er einen Interessenten nicht eingestellt hat. Wichtig ist, dass aber auch insoweit nur fachliche
Gründe notiert werden. Absagen sollten ohne Nennung von Gründen
formuliert sein. Außerdem empfiehlt es sich, sowohl die Stellenanzeige
als auch das Bewerbungsanschreiben des Interessenten sowie die
Protokollnotizen über das Gespräch und das Absageschreiben mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Absage aufzubewahren.
Die Zwei-Monats-Frist ist deshalb wichtig, weil der oder die Benachteiligte Schadensersatz und/oder einen Entschädigungsanspruch innerhalb dieser Frist schriftlich geltend machen muss.
c) Pflichten des Arbeitgebers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
aa) Der Arbeitgeber darf keinen unterschiedlichen Lohn für gleiche Arbeit bezahlen. Der Zugang zu Fort- und Weiterbildungen muss allen
Beschäftigten gleichermaßen ermöglicht werden. Auch bei Beförderungen darf es keine sachlich nicht zu begründenden Benachteiligungen geben. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer/innen vor Belästigungen, insbesondere auch sexuellen Belästigungen, schützt. Bei Belästigungen handelt es sich um unerwünschte
Verhaltensweisen, die die Würde der anderen Person verletzen und
ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen (§ 3
Abs. 3 AGG). Sexuelle Belästigungen, die mit einer sexuellen Komponente behaftet sind, also durch sexuell bestimmte Handlungen und
Aufforderungen wie sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen
von pornographischen Darstellungen gekennzeichnet sind (§ 3 Abs. 4
AGG).
bb) Erfährt der Arbeitgeber von einer Benachteiligung am Arbeitsplatz,
so muss er die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen gegen denjenigen ergreifen, der für die Diskriminierung verantwortlich ist. Hierzu gehören die Abmahnung, die Umsetzung, die
Versetzung, ggf. auch die Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG).
cc) Der Arbeitgeber ist aber auch verpflichtet, seine Beschäftigten vor
Benachteiligungen durch Dritte wie z. B. Patienten oder deren Angehörige zu schützen (§ 12 Abs. 4 AGG). Den Arbeitgeber trifft darüber hinaus eine Informations- und Schulungspflicht seiner Mitarbeiter/innen über die wesentlichen Inhalte des AGG. Er muss eine innerbetriebliche Beschwerdestelle benennen, bei der die Arbeitnehmer/innen das Recht haben, sich wegen einer Diskriminierung zu beschweren. Schließlich muss der Arbeitgeber auch das AGG sowie § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz im Volltext im Betrieb aushängen oder auslegen oder ins Intranet stellen (§ 12 Abs. 5 AGG).
III. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das AGG
a) Neben dem Beschwerderecht der Arbeitnehmer/-innen ist hier insbesondere auf den Anspruch auf Schadensersatz hinzuweisen,
wenn durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Schadensersatz, der den Ersatz
materieller Schäden der Arbeitnehmer/-innen betrifft, setzt voraus,
dass der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
zu vertreten hat, das heißt, dass er die unzulässige Benachteiligung
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
zu vertreten hat, das heißt, dass er die unzulässige Benachteiligung
selbst verschuldet haben muss oder dass ein Verschulden seiner Mitarbeiter/-innen vorliegt, das er sich zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach nicht begrenzt. Wichtig ist
aber, dass der Schadensersatzanspruch nicht zu einem Anspruch
eines abgelehnten Bewerbers auf Einstellung führen kann.
b) Daneben gibt es den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs.
2 AGG für Schäden, die keine Vermögensschäden sind. Dieser Anspruch besteht neben einem evtl. Schadensersatzanspruch. Vergleichbar ist dieser Anspruch mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch
dieser Anspruch auf Entschädigung ist der Höhe nach grundsätzlich
nicht begrenzt. Geht es in der Sache aber um eine Nichteinstellung,
so ist der Anspruch auf Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt, wenn die Einstellung auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht erfolgt wäre.
c) Auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche seitens des Arbeitnehmers (zwei Monate) wurde schon hingewiesen. Innerhalb von drei
Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung muss der oder die
Benachteiligte dann Klage auf Schadensersatz und/oder Entschädigung erheben (§ 61 b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG).
d) Schließlich kann bei einer Belästigung oder sexuellen Belästigung
der oder die Beschäftigte ein Recht zur Arbeitsverweigerung unter
Entgeltfortzahlung geltend machen, wenn der Arbeitgeber keine oder
ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Belästigung ergriffen
hat.
e) Die Beweislast für die Geltendmachung einer Diskriminierung liegt
gemäß § 22 AGG beim Benachteiligten. Kann der Arbeitnehmer allerdings Indizien für eine Benachteiligung beweisen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorliegt, d. h. der Arbeitgeber
muss dann den Beweis dafür erbringen, dass nichtdiskriminierende
Gründe für seine Entscheidung, z. B. Einstellung oder Beförderung einer anderen Person maßgeblich waren oder dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt gewesen ist.
ÄK-040
1.04
Neue Weiterbildungsordnung 2006
Seit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg am 01.05.2006 haben schon viele Ärztinnen und Ärzte eine der neu eingeführten Weiterbildungsbezeichnungen
nach den Übergangsbestimmungen, die drei Jahre gelten, erworben.
Neue
WBO
Nachstehend möchten wir Ihnen einige nützliche Hinweise zum Umgang
mit der neuen WBO geben:
Auf der Homepage der Landesärztekammer www.aerztekammer-bw.de
finden Sie unter der Rubrik „Weiterbildung“ folgende Dokumente:
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BÄK Südwürttemberg
•
•
•
•
•
Rundschreiben Nr. 1/2007
Weiterbildungsordnung – gegliedert nach
Abschnitt A - Paragraphenteil,
Abschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen,
Abschnitt C – Zusatzweiterbildungen
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
(Untersuchungs- und Operationszahlen)
„Log-Buch“, das jede/r Weiterbildungsassistent/in führen muss
Übersicht über die zur Weiterbildung befugten Ärzte in BadenWürttemberg
Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung
(Noch) nicht im Internet finden Sie dagegen den Erhebungsbogen für
die Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis. Bitte wenden Sie sich,
wenn Sie eine Befugnis zur Weiterbildung beantragen möchten, an uns.
Wir beraten Sie gern. Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch ein Muster für
die Erstellung eines gegliederten Programmes zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass in den
nächsten Wochen alle zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und
Ärzte in einem Rundschreiben über die Änderungen, die die neue WBO
mit sich gebracht hat, informiert werden und zum Teil die Weiterbildungsbefugnis überprüft bzw. der neuen WBO angepasst werden muss.
Dazu erbitten wir einen neuen Erhebungsbogen mit einer Jahresleistungsstatistik.
Auch hat es sich als notwendig erwiesen, zu einigen Passagen in der
WBO eine Satzungsänderung vorzunehmen. Daher hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer am 25.11.2006 u. a. (s. auch ÄBl
Ba-Wü, Heft 1/2007, S. 63/64) die folgenden bedeutsamen Änderungen
beschlossen:
Sofern in Abschnitt C Zusatzweiterbildungen festgelegt sind, deren
Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer fachärztlichen
Weiterbildung sind, dürfen diese Fachärzte diese Zusatzbezeichnung führen (die betreffenden Zusatzweiterbildungen sind in der
WBO gekennzeichnet als „integraler Bestandteil“ einer Facharztweiterbildung).
Ärzte mit Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für
Chirurgie“ in Verbindung mit der bisherigen Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ zu führen.
Die Zusatzweiterbildung Umweltmedizin wurde gestrichen.
In der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin wurden folgende
Änderungen vorgenommen:
- 24 Monate Weiterbildung im Akutkrankenhaus, davon
- 6 Monate Intensivmedizin
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in Notfallmedizin im 2. Jahr
der Weiterbildung
- und anschließend 50 Notarzteinsätze unter Anleitung eines Arztes,
der zum Führen er Zusatzbezeichnung Notfallmedizin berechtigt ist.
Die Änderungen der WBO sind seit 01.02.2007 in Kraft.
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Aufgrund vieler Nachfragen möchten wir außerdem auf die besonderen
Bestimmungen zum Erwerb der neu eingeführten Zusatzweiterbildung
Palliativmedizin hinweisen:
Die WBO 2006 fordert für den Regelerwerb der Zusatzbezeichnung
Palliativmedizin folgende Voraussetzungen:
•
•
12 Monate Weiterbildung in Palliativmedizin
oder anteilig ersetzbar durch
120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
40 Stunden Kurs-Weiterbildung in Palliativmedizin
Im Rahmen der Übergangsbestimmungen gem. § 20 Abs. 8 WBO kann
die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin ebenfalls erworben werden.
Dazu muss der Antragsteller nachweisen, dass er innerhalb der letzten
acht Jahre vor der Einführung mindestens ein Jahr regelmäßig und
überwiegend in der Palliativmedizin tätig war und dabei umfassende
Kenntnisse erworben hat. Um insbesondere auch den niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzte, die palliativmedizinisch tätig sind, den Erwerb der
Zusatzbezeichnung zu ermöglichen, hat der Vorstand der Landesärztekammer am 24.11.2006 beschlossen, dass als Nachweis für deren Tätigkeit 25 dokumentierte palliativmedizinisch betreute Fälle aus einem
5-Jahreszeitraum innerhalb der letzten acht Jahre vorgelegt werden können. Die Anbindung an ein Hospiz oder Qualitätszirkel wurde als wichtig
angesehen, die 40 Stunden Kurs-Weiterbildung in Palliativmedizin ist
obligat, um zur Prüfung zugelassen werden zu können.
Den Nachweisbogen für die Dokumentation der Versorgung von Palliativpatienten können Kammermitglieder bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Abteilung Weiterbildung, anfordern.
ÄK-618
1.05
Angemessene Vergütung der Weiterbildung
Gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Heilberufe-Kammergesetz i.V.m. § 4 Abs. 1
Satz 3 der WBO 2006 muss die Weiterbildung im Rahmen angemessen
vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgen. Somit können unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.
Angemessene
Vergütung
der Weiterbildung
Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis hatte der Vorstand
der Landesärztekammer Baden-Württemberg am 19.04.2000 beschlossen, den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Vergütung“ so
auszulegen, dass eine Vergütung für die ärztliche Tätigkeit im stationären Bereich wie im ambulanten Bereich in Anlehnung an den BAT erfolgen muss. Für Weiterbildungsassistenten wurde eine Bezahlung nach
BAT II a minus max. 20 % akzeptiert.
Im Laufe des Jahres 2006 wurde der BAT durch neue Tarifverträge ersetzt. Der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer BadenWürttemberg hat sich daraufhin in seiner Sitzung am 06.11.2006 dafür
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
ausgesprochen, derzeit für die Berechnung einer angemessenen Vergütung den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(Entgeltgruppe Ä 1) zugrunde zu legen und weiterhin eine Unterschreitung von 20 % zu akzeptieren. Allerdings soll die Problematik in den
nächsten Monaten noch einmal in den entsprechenden Ausschüssen
und im Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg eingehend beraten werden.
Derzeit gelten somit für die Berechnung einer „angemessenen Vergütung“ folgende Grundsätze:
Vergütung im stationären Bereich (42 Wochenstunden)
Im 1. Weiterbildungsjahr 3.600,-- €
im 2. Weiterbildungsjahr 3.800,-- €
im 3. Weiterbildungsjahr 3.950,-- €
minus max. 20 %
im 4. Weiterbildungsjahr 4.200,-- €
ab 5. Weiterbildungsjahr 4.500,-- €
Vergütung im ambulanten Bereich (Praxis)
Erfolgt eine Tätigkeit z.B. nur im Umfang von 38,5 Stunden, können die
o. g. Vergütungsstufen um 8,3 % reduziert werden. Davon können max.
weitere 20 % abgezogen werden.
Beispiel: Ein Assistent im 3. Weiterbildungsjahr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden muss eine Vergütung von 3.950,-- € minus
8,3 % = 3.622,15 € erhalten. Davon können max. weitere 20 % (724,43 €)
abgezogen werden, so dass mindestens 2.897,72 € bezahlt werden müssen.
Für Weiterbildungsassistenten, die am Förderprogramm Allgemeinmedizin teilnehmen, bedeutet dies, dass dem Weiterbilder ein Zuschuss seitens Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse in Höhe von jeweils
1020,-- € bezahlt wird, so dass er nur noch 857,72 € aus eigener Tasche
aufwenden muss; für eine Teilzeittätigkeit von 50 % entsprechend die
Hälfte, nämlich 428,86 €, oder für 75 % = 643,29 €. Hinzu kommen die
Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung.
ÄK- 610
1.06
Erlöschen
des Vergütungsanspruchs
von Sachverständigen und
Zeugen
12
Erlöschen des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen
und Zeugen
Wird ein Arzt von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einem Finanzamt oder einer Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes – JVEG - als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge mit der Erstellung eines Gutachtens,
der Ausstellung eines Befundscheins oder der Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit oder ohne gutachtliche Äußerung beauftragt, steht
dem Arzt eine Vergütung und/oder eine Entschädigung nach dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz zu. Wichtig ist, dass der
Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung innerhalb kürzester Zeit
erlischt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei
der Stelle, die den Sachverständen oder sachverständigen Zeugen herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz
1 JVEG). Die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung mit
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Sachverständigen beauftragt hat. Wird der Arzt als Sachverständiger oder Zeuge vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Behörde vernommen, beginnt die
Frist mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung (§ 2 Abs. 1 Satz
2 JVEG). Auf begründeten Antrag des Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen kann die Frist allerdings verlängert werden (§ 2 Abs.
1 Satz 3 JVEG). Wichtig ist also, dass der Arzt unmittelbar nach Absendung des Gutachtens oder der gutachterlichen Stellungnahme
seinen Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung beim Gericht,
der Staatsanwaltschaft oder der Behörde, die ihn beauftragt hat,
geltend macht, indem er seine Honorarforderung einreicht, die sich
nach den §§ 5 bis 7 und 8 ff. sowie der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1
JVEG errechnet.
§ 2 Abs. 3 JVEG regelt unabhängig vom Erlöschen der Vergütung (wenn
der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wird) die Verjährung
des Anspruchs auf Vergütung oder Entschädigung des Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen. Gemäß § 2 Abs. 3 JVEG verjährt
dieser Anspruch in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
bei schriftlicher Stellungnahme oder Begutachtung das Gutachten bzw.
die Stellungnahme bei Gericht oder der Behörde eingegangen ist. Im
Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge verjährt der Anspruch in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Vernehmung endete. Die Verjährung wird allerdings nicht nur
durch Klageerhebung, sondern auch durch Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung (§ 4 JVEG) gehemmt.
Wer also innerhalb der Dreimonatsfrist seinen Antrag auf Vergütung
oder Entschädigung gestellt hat, muss weiter darauf achten, dass innerhalb der Verjährungsfrist die Vergütung oder Entschädigung auch gewährt wird. Ist dies nicht erfolgt, muss der Arzt innerhalb der Dreijahresfrist Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung stellen oder Klage erheben.
ÄK-577
1.07
Neue Richtlinie verlangt besseren Schutz vor Nadelstichverletzungen
Im Juni 2006 hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die Novelle der technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
veröffentlicht (Bundesarbeitsblatt 7/2006, Seite 193). Seit dieser Novelle
müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen besser vor Infektionen
durch Nadelstichverletzungen geschützt werden.
Die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den
Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen
sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend
angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Neue Richtlinie verlangt besseren
Schutz vor
Nadelstichverletzungen
13
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Die TRBA sind rechtlich als vorweggenommene (antizipierte) Sachverständigengutachten zu qualifizieren. Die TRBA haben zwar selbst keinen Rechtsnormcharakter. Die TRBA geben aber den Stand der Wissenschaft und Technik im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Deshalb sollte jeder Arzt, der mit biologischen Arbeitsstoffen umgeht, sich unbedingt an die Vorgaben der TRBA halten.
Die Neufassung der TRBA schreibt in festgelegten Arbeitsbereichen
eine vollständige Umstellung auf verletzungssichere Instrumente vor.
Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder
scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente bei Tätigkeiten mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr – soweit technisch möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte
zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder
Schnittverletzungen besteht. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere
die Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe drei (einschließlich 3**) oder höher1
infiziert sind, die Behandlung fremdgefährdender Patienten, Tätigkeiten
im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme und Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern.
Ergänzend hierzu sind sichere Arbeitsgeräte auch bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Blutentnahmen und
sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten.
ÄK-371.08
1.08
Orientierungshilfe für radiologische und nuklearmedizinische
Untersuchungen
Orientierungshilfe
für radiologische
und nuklearmedizinische
Untersuchungen
Die Strahlenschutzkommission (SSK) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat auf Veranlassung des
Ministeriums und auf der Basis einer entsprechenden EU-Empfehlung
eine Orientierungshilfe für radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen für überweisende Ärzte erstellt. Ziel der Orientierungshilfe ist
es, die Strahlenbelastung auf das notwendige Maß zu reduzieren. Die
Orientierungshilfe der SSK soll dem überweisenden Arzt eine Hilfestellung bieten, um das bestgeeignete Verfahren (z. B. Röntgenaufnahmen,
CT oder nuklearmedizinische Untersuchungsverfahren) zur Beantwortung der medizinischen Fragestellung auszuwählen. Die Orientierungshilfe ersetzt das Stellen der rechtfertigenden Indikation durch den für die
Anwendung des Untersuchungsverfahrens verantwortlichen Arzt nicht.
1
Gemäß § 3 BiostoffVO werden biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet: Bei der Risikogruppe drei handelt es sich um biologische Arbeitsstoffe, die
eine schwere Krankheit bei Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen
können, wobei die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung zwar bestehen kann, normalerweise
aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist. Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in der Richtlinie 2000/54/EG in der Risikogruppe drei eingestuft sind und mit zwei Sternchen versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über
den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.
14
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Die Orientierungshilfe steht auf der Internetseite der SSK (www.ssk.de)
zum Download zur Verfügung. Sie kann auch in der Schriftenreihe Berichte der Strahlenschutzkommission (SSK) des BMU, Heft 51 (2006) im
H. Hoffmann GmbH - Fachverlag, Berlin, bezogen werden.
Wichtig ist auch, dass die Inhalte dieser Orientierungshilfe bei
künftigen Strahlenschutzkursen zu vermitteln sind. Hierauf hat das
Regierungspräsidium Tübingen in einem Schreiben vom 24.01.2007
gesondert hingewiesen.
ÄK-167
1.09
Hygienemängel bei Wasserspendern
Immer häufiger stellen niedergelassene Ärzte und Krankenhäusern
Wasserspender als kostenlose Serviceleistung für den Verbraucher auf.
Es gibt zwei Systeme: Freistehende Wasserspender, sog. Watercooler,
die Wasser aus einer Plastikflasche spenden, und leitungsgebundene
Wasserspender, die direkt an die Trinkwasserleitung angeschlossen
sind.
Hygienemängel
bei Wasserspendern
Bei falscher Handhabe können diese Spender aber zu einem Gesundheitsrisiko werden, insbesondere für Menschen mit einem schwächeren
Immunsystem wie Kranke, Alte und Kinder. Insbesondere durch lange
Standzeiten, Sonneneinstrahlung, Raumtemperatur, mangelnde Reinigung und Desinfektion der Geräte können sich im Wasser, in den Zapfvorrichtungen sowie im Abfüllsystem Bakterien sammeln.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die hygienische Beschaffenheit von Wasserspendern und die von ihnen ausgehende mikrobielle Gefahr für den Verbraucher bewertet. Im Ergebnis war ein Drittel
aller Wasserproben mit Keimen belastet. Das BfR sieht darin ein
erhebliches lebensmittelhygienisches Problem und rät, solche mikrobiellen Verunreinigungen schon im Voraus zu vermeiden.
Das BfR empfiehlt den Aufstellern von freistehenden Wasserspendern,
die in den „Leitlinien für Gute Hygiene-Praxis für Watercooler-Unternehmen“ beschriebenen Hygieneanforderungen unbedingt einzuhalten und
geöffnete Behälter nicht zu lange stehen zu lassen. Für leitungsgebundene Wasserspender fehlen bislang Leitlinien. Insgesamt sollten sich die
Aufsteller an den Parametern und Grenzwerten der Mineral- und Tafelwasserverordnung und der Trinkwasserverordnung orientieren.
Die vollständige Bewertung können Sie unter der Homepage des Bundesinstituts für Risikobewertung www.bfr.bund.de abrufen.
ÄK-329
15
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
2.
INFORMATIONEN FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE
2.01
Betretungsrechte und -anlässe für Mitarbeiter von Behörden in
Arztpraxen
Betretungsrechte und
-anlässe für
Mitarbeiter
von Behörden in Arztpraxen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Broschüre zum Thema
„Begehung von Arztpraxen“ herausgegeben und gibt darin einen umfassenden Überblick über die Zugangsrechte von Behörden. Abgedruckt sind auch
die Ermächtigungsnormen, aufgrund derer sich Kontrolleure Zugang zur
Arztpraxis verschaffen können. Die Broschüre steht im Internet unter
www.kbv.de/publikationen/7160.html. zum Download zur Verfügung und
kann auch unter gsander@kbv.de bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung online bestellt werden.
Auf folgende Punkte möchten wir Sie zusammengefasst hinweisen:
Die Überprüfung der Hygiene ist ein zentraler Bestandteil der behördlichen
Überwachung von Arztpraxen. Sie dient in der Arztpraxis als primäre Prävention der Vorbeugung von Infektionen bei der Patientenversorgung. Die
Verantwortung hierfür obliegt dem Praxisinhaber. Hygienerechtliche Vorschriften finden sich beispielsweise im Infektionsschutzgesetz, dem Medizinproduktegesetz, den Arbeitsschutzgesetzen einschließlich berufsgenossenschaftlicher Vorschriften sowie länderspezifischen Gesetzen über den
öffentlichen Gesundheitsdienst. Außerdem gibt es zahlreiche Richtlinien und
Empfehlungen, die den wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand widerspiegeln und im Haftungsfall als antizitierte Sachverständigengutachten
herangezogen werden. Maßgeblich sind hier die gemeinsamen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am
Robert-Koch-Institut, die auch für den ambulanten Bereich wichtig sind.
16
1.
Nach dem Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck darin besteht, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, haben die Gesundheitsämter als zuständige Behörde weitreichende Befugnisse. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und andere in
§ 36 Abs. 1 IfSG genannte Institutionen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt (§ 36 Abs.
1 IfSG). In Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden,
bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger
übertragen werden können, ist eine infektionshygienische Überwachung
durch das zuständige Gesundheitsamt fakultativ möglich (§ 36 Abs. 2
IfSG). Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst von BadenWürttemberg ist dies in § 9 Abs. 2 so geregelt, dass ärztliche und zahnärztliche Praxen überwacht werden können, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten
werden. D. h., das Gesundheitsamt wird bei Arztpraxen im Allgemeinen nur anlassbezogen tätig, etwa weil ein Patient eine Beanstandungen vorgebracht hat. Ein Praxisinhaber braucht also in der Regel nicht
damit zu rechnen, dass das Gesundheitsamt zur Hygienekontrolle in die
Praxis kommt.
2.
Arztpraxen, in denen Medizinprodukte betrieben oder angewendet oder
sterile oder keimarme Medizinprodukte aufbereitet werden, unterliegen
ebenfalls der Überwachung durch die zuständigen Behörden. In Baden-
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Württemberg ist dies die Gewerbeaufsicht, die bei den Stadt- und
Landkreisen sowie bei den Regierungspräsidien angesiedelt ist.
Dabei können Arztpraxen auch betreten oder besichtigt werden. Welche
Anforderungen an das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
gestellt werden, ist im Wesentlichen in der Medizinproduktebetreiberverordnung geregelt. Diese enthält darüber hinaus Vorschriften über sicherheits- und messtechnische Kontrollen, das Medizinproduktebuch,
Patienteninformationen bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten,
Vorschriften zur Dokumentation und Ähnliches. Für bestimmte Medizinprodukte schreibt die Medizinproduktebetreiberverordnung sicherheitstechnische und messtechnische Kontrollen sowie das Führen eines Medizinproduktebuches und eines Bestandsverzeichnisses vor. Ausdrücklich geregelt ist in der Medizinproduktebetreiberverordnung, dass der
zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit Einsicht in die zu führenden Unterlagen gewährt werden muss.
3.
Nach der Gefahrstoffverordnung besteht kein Betretungsrecht der zuständigen Behörde, in Baden-Württemberg der Gewerbeaufsicht. Die
Gefahrstoffverordnung wird durch technische Regeln konkretisiert. Besonders hervorzuheben ist die technische Regel für Gefahrstoffe TRGS
525 – Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung. Die TRGS 525 legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung, z. B.
Kliniken und medizinischen Instituten, zum Schutz der Beschäftigten
nach dem Stand der Technik zu treffen sind.
4.
Auch nach der Biostoffverordnung, die für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich gilt
und deren Zweck der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer
Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten ist, besteht kein Betretungsrecht der zuständigen Behörde. In Baden-Württemberg überwacht
die Einhaltung der Biostoffverordnung ebenfalls die Gewerbeaufsicht.
5.
Anders sind die Vorgaben im Arbeitsschutzgesetz. Ziel dieses Gesetzes
ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu
verbessern. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den
Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene im Betrieb zu
beachten. Das Arbeitsschutzgesetz enthält u. a. eine grundlegende Regel zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Mitarbeiter der zuständigen Behörde, in Baden-Württemberg der Gewerbeaufsicht, können Arztpraxen
betreten, besichtigen, prüfen sowie Einsicht in Unterlagen nehmen (§ 22
Abs. 2 ArbSchG).
6.
Ein Betretungsrecht der Gewerbeaufsicht ist auch im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Es geht hier im Wesentlichen um die Einhaltung
der Arbeitszeit, von Beschäftigungsverboten und Beschränkungen, die
gesundheitliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen und Ähnliches.
7.
Dem Mutterschutzgesetz sind Begehungen von Arztpraxen durch die
zuständige Aufsichtsbehörde, in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien, hingegen nicht vorgesehen.
8.
Auch nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung
gibt es kein Recht auf Begehungen von Arztpraxen durch die zuständigen Behörden, in Baden-Württemberg der Gewerbeaufsicht.
17
BÄK Südwürttemberg
9.
Rundschreiben Nr. 1/2007
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege überwacht
u. a. die für den niedergelassenen Arzt maßgebliche „BGR 250/TRBA
250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“. Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung
auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Arbeitsbereichen des
Gesundheitswesens und in der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Die Kontrolle der Einhaltung
der berufsgenossenschaftlichen Regelungen erfolgt durch sog. Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII sind die Aufsichtspersonen befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Arztpraxen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen.
10. Die Regelungen zur Qualitätssicherung in Arztpraxen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemäß den Vorgaben des SGB V aufzustellen hat, sehen zwar als eine der möglichen Maßnahmen zur Überprüfung
und Sicherung der Qualität die Praxisbegehung vor. Eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage der Kassenärztlichen Vereinigung zum Betreten und zur Besichtigung der Praxisräume fehlt jedoch. Die Praxisräume
dürfen deshalb nur betreten werden, soweit der Vertragsarzt dies persönlich, ausdrücklich und freiwillig gestattet.
ÄK-329
2.02
Korrekte
Aufbewahrung
von
Betäubungsmitteln
Korrekte Aufbewahrung von Betäubungsmitteln
Im Rundschreiben 1/2005, Punkt 2.01, informierten wir Sie über die korrekte Aufbewahrung von Betäubungsmitteln nach den Richtlinien über
Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten. Die Richtlinien 4114 und 4114-K, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle – erlassen worden sind, sind mit
Wirkung zum 01.01.2007 aktualisiert und an die technischen Gegebenheiten angepasst worden. Wichtig ist, dass Arztpraxen nunmehr explizit in die Richtlinien 4114-K (Richtlinien über Maßnahmen zur
Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich,
in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen) aufgenommen worden sind. Dies bedeutet, dass in Arztpraxen
ausweislich des Punktes 2. der Richtlinien zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad 0 oder höher nach EN 1143-1
zur Aufbewahrung von Betäubungsmittelvorräten verwendet werden
müssen. Es ist nicht erforderlich, dass der Wertschutzschrank einen
Widerstandsgrad von mindestens 1 oder höher hat. Ausweislich der
aktualisierten Richtlinien muss es sich aber ab sofort um zertifizierte
Wertschutzschränke nach EN 1143-1 handeln.
In Arztpraxen, in denen Betäubungsmittel in Mengen aufbewahrt werden, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Praxis
darstellen und die ständig griffbereit sein müssen, muss ein Wertschutzschrank nicht vorgehalten werden. Hier reicht es aus, dass die
Betäubungsmittel durch Einschließen so gesichert werden, dass eine
schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird. Die Aufbewahrung der
entsprechenden Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan zu
18
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
regeln. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen. Eine Alternative hierzu bildet das Anbringen eines Zahlenschlosses an dem Schrank, in dem die Betäubungsmittel eingeschlossen werden.
Substituierende Ärzte können von dieser Erleichterung der Richtlinien
4114-K nicht profitieren. Hier gilt das oben beschriebene Erfordernis,
dass ein zertifizierter Wertschutzschrank mit einem Widerstandsgrad 0 oder höher nach EN 1143-1 verwendet werden muss.
Bestehende Sicherungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.2007 nach den
bisherigen Richtlinien der Bundesopiumstelle eingerichtet wurden, genießen Bestandsschutz. D. h., hat ein niedergelassener Arzt einen
Wertschutzschrank mit einem Widerstandsgrad 0 oder höher in seiner
Praxis einbauen lassen, der nicht nach EN 1143-1 zertifiziert ist, so
muss kein neuer Tresor eingebaut werden.
Die Richtlinien 4114-K stehen auf der Homepage des BfArM
(http://www.bfarm.de) zur Verfügung.
ÄK-156
2.03
Handbuch zur Qualitätssicherung in der ambulanten Substitutionstherapie Opiatabhängiger (ASTO-Handbuch)
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat mit Unterstützung u. a. vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen und unter wissenschaftlicher Begleitung des Institutes
für Gesundheits- und Sozialforschung das „ASTO-Handbuch“ erstellt.
Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat in seiner
39. Sitzung beschlossen, das „ASTO-Handbuch“ generell allen substituierenden Ärztinnen und Ärzten in Baden-Württemberg als Hilfestellung
und Beitrag zur Qualitätssicherung sowie als Lehrmaterial für entsprechende Fort- und Weiterbildungen (z. B. Zusatzweiterbildung Suchtmedizin) zu empfehlen.
Für die Anwendung des Handbuchs in der praktischen Substitution
konnten bei einer Evaluation deutliche Verbesserungen nachgewiesen
werden. Es bietet sowohl die Möglichkeit, als Kompendium sich das notwendige generelle Wissen für die Substitutionsbehandlung anzueignen,
als auch mittels einer übersichtlichen Gliederung rasch Antworten auf
spezifische Fragen zur Diagnostik, Therapie oder rechtlichen Problemen
zu finden.
ASTOHandbuch
Das ASTO-Handbuch kann zum Selbstkostenpreis von 30,-- Euro bei
der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter folgender Adresse bezogen
werden (ISBN 3-00-008623-4):
Ärztekammer Westfalen-Lippe, Beratungskommission Sucht und Drogen, Gartenstraße 210 – 240, 48147 Münster, Telefon (0251) 9 29-26
01, -26 49, E-Mail: anke.follmann@aekwl.de
ÄK-182.102
19
BÄK Südwürttemberg
2.04
Barrierefreier
Zugang zu
den Arztpraxen für
Menschen
mit Behinderung
Rundschreiben Nr. 1/2007
Barrierefreier Zugang zu den Arztpraxen für Menschen mit
Behinderung in Baden-Württemberg
Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen im Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg gebeten, die Ärzteschaft darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu vielen Arztpraxen nicht barrierefrei gestaltet sei.
Ausweislich einer Mitteilung der Ärztezeitung vom 12.12.2006 ist eine
Praxis für gehbehinderte Patienten barrierefrei, wenn sie z. B. stufenlos
zu erreichen und mit einer Behindertentoilette ausgestattet ist. Patienten
mit Hör- und Sehstörungen hingegen benötigen insbesondere angemessene Kommunikationsmöglichkeiten, wenn sie eine barrierefreie Praxis
finden möchten. Die Schaffung von barrierefreien Zugängen kann zwar
auch nach Auffassung des Sozialministeriums häufig mit Mehrkosten verbunden sein. Im Interesse vieler Patienten sei es aber erforderlich, solche
behindertenfreundlichen Zugangsmöglichkeiten vorzuhalten, insbesondere wenn eine Praxis viele ältere Patienten betreut.
Eine Checkliste für barrierefreies Bauen finden Sie auf der Internetseite
www.ab-nrw.de abrufbar.
ÄK-324
3.
INFORMATIONEN FÜR ANGESTELLTE ÄRZTE
3.01
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch neue tarifvertragliche Regelungen am Beispiel des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Arbeitszeitgesetz
und tarifvertragliche Regelungen zur
Arbeitszeit
(TVöD)
Am Beispiel des TVöD wird nachfolgend gezeigt, wie sich die Vorgaben
der EuGH-Rechtsprechung zur durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes mit den neuen
tarifrechtlichen Regelungen in Einklang bringen lassen.
Gemäß § 6 Abs. 1 TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen für
a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der (Kommunalen Arbeitgeberverbände VKA) im Tarifgebiet West durchschnittlich
38,5 Stunden wöchentlich. Im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu erhöhen. D. h.,
wenn ein Arzt in einer Klinik beschäftigt ist, deren Träger die Stadt oder
der Landkreis ist, darf die regelmäßige Arbeitszeit in diesem Haus zwischen 38,5 und 40 Stunden pro Woche betragen. Im Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ist
geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich der Pausen
durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich beträgt.
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen (§ 6
Abs. 2 TVöD), d. h., innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, das
seit Beginn des Jahres 2007 in vollem Umfang umgesetzt werden muss,
20
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
darf der Arbeitgeber die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit über 8 bzw.
40 Stunden hinaus verlängern, wenn der Arzt innerhalb eines Jahres eine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro
Woche hat. Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 3 die tägliche Höchstarbeitszeit. Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(Montag bis Samstag) acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis
zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit trägt § 3 des Arbeitszeitgesetzes den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden Rechnung. § 7
Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes gestattet aber, dass in einem Tarifvertrag zugelassen werden kann, dass abweichend von § 3 die Arbeitszeit
über zehn Stunden werktäglich verlängert werden darf, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst fällt und dass außerdem abweichend von § 3 des
Arbeitszeitgesetzes ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden
darf.
Die Verlängerung der Arbeitszeit auf über 10 Stunden ist in § 45 Abs. 1
bis 11 des TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser, Pflege und Betreuungseinrichtungen geregelt. Gemäß § 45 Abs. 1 TVöD BT-K leisten Beschäftigte Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Weiter regelt § 45 Abs. 2 TVöD BT–K, dass abweichend von den §§ 3, 5
und 6 Abs. 2 ArbZG im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im
Sinne des Arbeitszeitgesetzes „über acht Stunden hinaus verlängert werden kann, wenn mindestens die die acht Stunden überschreitende Zeit im
Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht“.
Das bedeutet: Wenn der Arzt im normalen Tagbetrieb des Krankenhauses
acht Stunden gearbeitet hat, darf er im Anschluss hieran einen Bereitschaftsdienst der Stufe D (so wie bisher) versehen. Der Bereitschaftsdienst der Stufe D stellt die höchste Stufe des Bereitschaftsdienstes dar.
Er wird angeordnet, wenn erfahrungsgemäß die Arbeitsleistungen innerhalb des Bereitschaftsdienstes zwischen 40 und 49 % betragen (§ 46
Abs. 1 a TVöD BT-K). Der Arzt kann daher verpflichtet werden, im Bereitschaftsdienst der Stufe D insgesamt maximal 13 Stunden zu arbeiten.
Dies ergibt eine Gesamtarbeitsdauer von maximal 21 Stunden am Stück.
Danach muss ihm eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt
werden (§ 5 Abs. 2 AZG, § 7 Abs. 9 AZG), bevor er wieder seine Arbeit
antreten darf.
21
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
Wichtig ist, dass die tarif- und einzelvertraglichen Regelungen die Regelungen in § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes zur werktäglichen Arbeitszeit
nicht verletzen. Denn der Arzt darf in einer Woche nach unserer Auslegung des § 3 des Arbeitszeitgesetzes nicht mehr als 60 Stunden arbeiten.
Dies ist allerdings streitig und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
bislang nicht bestätigt. Auch muss berücksichtigt werden, dass innerhalb
des vom Arbeitszeitgesetz bzw. des vom Tarifvertrag vorgesehenen Ausgleichszeitraums (hier nach § 45 Abs. 5 TVöD BT-K 1 Jahr) die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht
überschritten werden darf. Dies bedeutet aber, dass der Arbeitgeber den
Arzt durch Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten theoretisch mehrere
Wochen hintereinander bis zu 60 Stunden pro Woche beschäftigen darf,
wenn gewährleistet ist, dass innerhalb eines Jahres die Höchstarbeitszeit
von 48 Stunden pro Woche eingehalten wird und auch die durchschnittliche Arbeitszeit des Betroffenen in diesem Jahreszeitraum nur maximal 40
Stunden beträgt.
Eine darüber hinausgehende Regelung, dass nur eine bestimmte Anzahl
von Bereitschaftsdiensten der Stufe D pro Monat zulässig sind, ist weder
im Arbeitszeitgesetz noch im TVöD enthalten. Die zulässige Anzahl an
Bereitschaftsdiensten richtet sich allein nach den genannten Vorgaben
zur täglichen, wöchentlichen und jährlichen Arbeitszeit einschließlich der
Ruhezeiten und der genannten Ausgleichszeiträume.
Für Teilzeitkräfte ist bei der Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten noch
§ 45 Abs. 7 TVöD BT-K zu beachten. Hiernach verringern sich die
Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 45 Abs. 2 TVöD BTK in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. Mit Zustimmung der/des
Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon allerdings abgewichen werden. Ausweislich
unserer Auslegung zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes darf deshalb eine zu 50 % beschäftigte Teilzeitkraft – wenn nicht
dringende betriebliche oder dienstliche Belange eine andere Regelung
erforderlich machen – maximal 30 Stunden pro Woche einschließlich der
Bereitschaftsdienstzeiten arbeiten, damit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu den Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit und den
Vorgaben des § 45 Abs. 7 TVöD BT-K Rechnung getragen wird. Eine zu
75 % beschäftigte Teilzeitkraft darf hiernach maximal 45 Stunden pro Woche arbeiten.
Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist auch schon gefragt worden,
was passiert, wenn ein Krankenhaus, das bisher in kommunaler Trägerschaft stand, durch einen privaten Klinikkonzern übernommen wird. Es ist
dann § 613 a BGB zu berücksichtigen. § 613 a BGB regelt, dass im Fall
des Betriebsübergangs der neue Inhaber des Betriebs in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Was den Einfluss von Tarifverträgen auf bestehende
Arbeitsverhältnisse anbelangt, ist § 613 a Abs. 1 Satz 2 – 4 BGB zu berücksichtigen. Hiernach gilt im Grundsatz, dass der bisherige Tarifvertrag
zunächst fortgilt und die Rechte und Pflichten, die durch den Tarifvertrag
geregelt sind, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen.
D. h., es gilt das sog. Verschlechterungsverbot. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt
sind, auch ein anderer Tarifvertrag unmittelbar nach Betriebsübergang
Anwendung finden. Wenn der neue Arbeitgeber selbst anderweitig tarif22
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
gebunden ist und er bereits ein Unternehmen betreibt, dem der übergehende Betrieb in irgendeiner Form an- oder eingegliedert wird, gelten die
Regelungen dieses anderen Tarifvertrages. Ansonsten kann unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch
die Anwendung eines neuen Tarifvertrages vereinbart werden (§ 613 a I
S. 4 BGB).
ÄK-580
3.02
Handlungsempfehlungen für angestellte Ärzte bei „Wegfall“
des BAT
In der Zeitschrift „Arzt und Krankenhaus“, Ausgabe 2 (Februar 2007), Seite 59 ff., gibt der Autor des Beitrags „Achtung, Fristablauf droht!“, Rechtsanwalt Norbert H. Müller, wichtige Hinweise zum Übergang der tarifrechtlich festgelegten Arbeitsverhältnisse von angestellten Ärzten vom BAT auf
den TVöD bzw. den TV-Ärzte.
An dieser Stelle soll besonders auf die Handlungsempfehlungen des Autors für Chefärzte hingewiesen werden, deren Verträge auf einzelne Bestimmungen des BAT verweisen, wie beispielsweise bei Fragen der Vergütung. Herr Müller empfiehlt, dass die Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Vergütung zumindest nach der höchsten Vergütungsgruppe des MB-Tarifes (Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3, derzeit
7.900,-- €) geltend machen und zusätzlich auch die bisherige Differenzierung zwischen der Vergütung des ersten Oberarztes und des Chefarztes
zusätzlich beanspruchen sollten. Da in vielen Krankenhäusern bereits
eine Umstellung der bisher BAT-gebundenen Ärzte auf den TV-Ärzte erfolgt ist, kann nach Auffassung des Autors kein Zweifel daran bestehen,
dass insoweit für den Chefarzt die gleichen Rechtsfolgen eintreten müssen. Wichtig sei, dass der Betrag, den der Chefarzt auf der Basis des Ärztetarifvertrages mit dem Krankenhausträger aushandelt, auf gar keinen
Fall unterhalb der höchsten Vergütungsgruppe des MB-Tarifes liegen dürfe. Auch ein teilweise noch bestehendes Liquidationsrecht des Chefarztes
könne an der Tatsache nichts ändern, dass dem Chefarzt, ggf. aber auch
dem ersten Oberarzt und Chefarztvertreter bei der Umstellung vom BAT
auf einen Nachfolgetarifvertrag eine AT-Vergütung oberhalb der höchsten
Vergütungsgruppe des MB-Tarifes zustehen müsse.
Handlungsempfehlungen für
angestellte Ärzte
bei „Wegfall“ des
BAT
Wichtig ist auch, dass angestellte Ärzte ihre Ansprüche auf Anpassung
der Vergütung möglichst umgehend gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen sollten Denn die Verwirkungsregelung des BAT (§ 70
BAT), die den alten Arbeitsverträgen zugrunde lag, verlangt, dass Ansprüche auf Anpassung der Vergütung innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ist eine Umstellung vom BAT auf
den TV-Ärzte erfolgt, reicht für die Geltendmachung der Rechte des angestellten Arztes die Forderung, dass die Vergütung als auch sonstige
tarifgebundene Ansprüche aus dem bisherigen Vertrag aufgrund des
Wegfalls des BAT nunmehr auf der Basis des maßgeblichen MB-Tarifes
gefordert werden.
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den oben zitierten Beitrag von
Herrn Norbert Müller.
ÄK-581
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 1/2007
BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG
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Präsident
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Geschäftsführer