Rechnung - Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
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Rechnung - Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Rechnung - Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Haufe-Index: 1138650 Einführung Für den Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer benötigt der Unternehmer eine Rechnung. Form und Inhalt werden dabei durch das Umsatzsteuerrecht vorgegeben und sind in der Praxis zu beachten, damit beim Leistungsempfänger keine finanziellen Nachteile durch die Versagung des Vorsteuerabzugs entstehen. Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei der Rechnungserteilung zu beachten. Der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung kann deshalb erforderlichenfalls vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden. Auch bei umsatzsteuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen kommt der Rechnung eine besondere Bedeutung zu. Das Umsatzsteuerrecht wurde zum 1.1.2004 bezüglich der Anforderungen an die Rechnungserteilung an europäisches Recht ("Rechnungsrichtlinie" 2001/115 EG [1]) und die Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst. Dabei wurden ab 1.1.2004 zusätzliche Rechnungserfordernisse eingeführt, die ab 1.8.2004 noch ergänzt wurden. 1 Bedeutung der Rechnung/Verpflichtung zur Ausstellung Haufe-Index: 1138651 Mit dem als Rechnung bezeichneten Dokument wird im Wirtschaftsleben vom Unternehmer über eine Leistung abgerechnet. Mit der Rechnung fordert der Unternehmer regelmäßig die Gegenleistung, z. B. Zahlung des Kaufpreises, an und setzt bei Gewährung eines Zahlungsziels eine Zahlungsfrist in Gang. Die Rechnungen dienen aber auch nach bereits erbrachter Gegenleistung der Dokumentation des Vorgangs und haben eine wichtige Funktion als Buchungsbeleg. Im Umsatzsteuerrecht ist die Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Rechnung muss dabei den Anforderungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG entsprechen. Wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie Nichtunternehmer ist, ausführt, ist er ab 1.1.2004 verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Praxis-Tipp In der Praxis sollten Sie beachten, dass auch Rechnungen ausländischer Unternehmer mit offen ausgewiesener ausländischer Umsatzsteuer Bedeutung für den Vorsteuerabzug haben können. Die ausländische Vorsteuer können Sie sich ggf. im Vergütungsverfahren erstatten lassen. Hierzu benötigen Sie aber grundsätzlich die Originalrechnung in Papierform, die die entsprechende Steuer ausweist. Diese Originale sollten deshalb für den Vergütungsantrag aufbewahrt und nicht verfilmt und anschließend vernichtet werden. Vergütungsanträge können deutsche Unternehmer in allen anderen EU-Staaten und einigen Drittländern, z. B. Kanada, Kanarische Inseln, Norwegen, Polen, Schweiz, Ungarn, stellen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger führt dazu, dass derjenige, der Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist, die ausgewiesene Steuer grundsätzlich auch dann schuldet, wenn er, z. B. als Nichtunternehmer, zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 UStG). Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach dem Gesetz schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei bestimmten innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, bei steuerfreien Umsätzen und bei der Steuerschuldübertragung auf den Leistungsempfänger gibt es weitere Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung, auch wenn keine Steuer gesondert auszuweisen ist. Hier hat die Rechnung zusätzliche Bedeutung, z. B. im innergemeinschaftlichen Handel, für den Zeitpunkt der Angabe des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung und den Zeitpunkt der Erwerbsbesteuerung beim Rechnungsempfänger. 2 Inhalt der Rechnung Haufe-Index: 1138652 Rechnungen müssen seit 1.1.2004 folgende Pflichtangaben enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG): Angaben [x] Vollständiger Name und vollständige Anschrift des (1) leistenden Unternehmers und □ des (2) Leistungsempfängers Vom Finanzamt erteilte (3) Steuernummer oder vom Bundesamt für Finanzen erteilte (3) USt-IdNr. des leistenden Unternehmers □ (4) Ausstellungsdatum □ (5) Eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die vom Rechnungsaussteller zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird □ (6) Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung □ (7) Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des □ Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen der Anzahlung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte (8) □ Entgelt (Nettobetrag) für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (9) bspw. Skonto (ausreichend: "2 % Skonto bei Zahlung bis ...") [2], sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist Den anzuwendenden (10) Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. □ Ab 1.8.2004: Einen Hinweis auf die (2-jährige) Aufbewahrungsfrist beim □ Empfänger, wenn mit der Rechnung eine Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird und der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist (oder die Rechnung für den Privatbereich eines Unternehmers ausgestellt wurde). Checkliste 1: Inhaltliche Pflichtangaben [3] Achtung Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Allerdings gibt es für die Anpassung an die neuen Angabepflichten eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2004. Bis dahin reicht es aus, wenn Ihre Dokumente die Angaben enthalten, die bislang erforderlich waren. Vergleich alte und neue Rechnungsangaben Alt Neu Name und Anschrift des Leistenden Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden und auch des Empfängers Steuernummer des Leistenden Steuernummer oder USt-IdNr. (auch Kleinunternehmer) des Leistenden - Ausstellungsdatum ab 1.7.2004 - Fortlaufende Nummer (Betriebsstätten, Gutschriften, Zeitraum) ab 1.7.2004 Menge und Art/handelsübliche Bezeichnung Menge und Art/handelsübliche Bezeichnung Zeitpunkt der Lieferung/ Leistung Zeitpunkt der Lieferung/Leistung selbst wenn identisch mit Rechnungsdatum - Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt - Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Rabatte) ab 1.7.2004 Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung Keine Angabe des Steuersatzes erforderlich Angabe des Steuersatzes und des (nur Steuerbetrag) Steuerbetrages - Hinweispflicht im Falle des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG (ab 1.8.2004) Tab. 1: Änderungen bei den Rechnungsangaben Für die erforderlichen Angaben in der Rechnung sind folgende Erleichterungen zugelassen (§ 31 UStDV): Angaben [x] Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die □ geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Pflichtangaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Für die Angabe von Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers ist es ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift eindeutig feststellen □ lassen. Für die Angabe von Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers, des Leistungsempfängers und den handelsüblichen Bezeichnungen zur erbrachten Leistung können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden. Deren Bedeutung muss allerdings in der Rechnung oder anderen Unterlagen, die sowohl beim Rechnungsaussteller als auch beim Rechnungsempfänger vorhanden sind, eindeutig festgelegt sein. □ Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genügt die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird. □ Checkliste 2: Zulässige Erleichterungen bei inhaltlicher Gestaltung Für die Angabe der vollständigen Anschrift reicht ggf. das vorhandene Postfach oder die Großkundenadresse aus, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden. Bei erbrachten Leistungen von bzw. an Organgesellschaften können der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden. Der leistende Unternehmer hat in jeder Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben. Hat der Unternehmer keine UStIdNr. erteilt bekommen, muss er seine Steuernummer in der Rechnung angeben. Im Falle der Organschaft muss die Organgesellschaft die Steuernummer des Organträgers bzw. die eigene USt-IdNr. oder die des Organträgers angeben. Im Gegensatz zur Steuernummer darf die Organgesellschaft also auch die ihr selbst erteilte USt-IdNr. in der Rechnung angeben. Die Steuernummer oder USt-IdNr. ist auch in folgenden Fällen in der Rechnung anzugeben: • Wenn beim leistenden Unternehmer als Kleinunternehmer die USt nicht erhoben wird (dann ist die Einkommensteuernummer maßgeblich, wenn keine USt-IdNr. vorhanden ist), • wenn ausschließlich über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird (dann ist die Einkommensteuernummer maßgeblich, wenn keine USt-IdNr. vorhanden ist), • wenn der Leistungsempfänger bei Leistungen eines inländischen Unternehmers die USt gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UStG schuldet. Die Regelung gilt entsprechend für Gutschriften des Leistungsempfängers, die dann auch die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Zu diesem Zweck muss der leistende Unternehmer dem Gutschriftsaussteller seine Steuernummer oder USt-IdNr. mitteilen. Die anzugebende fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sicherstellen, dass die Rechnung vom Unternehmer einmalig erstellt wurde und identifizierbar ist. Die Rechnungsnummer kann aus einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen auch als Kombination von Ziffern und Buchstaben bestehen. Der Unternehmer kann beliebig viele separate Nummernkreise bilden, wobei die Rechnung leicht und eindeutig dem Nummernkreis zuzuordnen und die Rechnungsnummer einmalig sein muss. • Im Gutschriftsverfahren ist die fortlaufende Nummer vom Gutschriftsaussteller, also vom Leistungsempfänger, zu vergeben. • Bei Verträgen aus Dauerleistungen (z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnisse) brauchen die vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Verträge keine fortlaufende Nummer zu enthalten. Diese Verträge brauchen auch nicht um eine fortlaufende Nummer ergänzt zu werden. Bei den ab 1.1.2004 abgeschlossenen Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten. Bezüglich der Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung reicht die Angabe des Kalendermonats in der Rechnung aus (§ 31 Abs. 4 UStDV). Bei Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts für noch nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen ist in der Rechnung ebenfalls der Leistungszeitpunkt anzugeben, sofern der Zeitpunkt jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Falls der Zeitpunkt nicht feststeht, etwa bei einer Rechnung über Vorausoder Anzahlungen, ist eine Angabe entbehrlich. Allerdings ist auf der Rechnung deutlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. • Ist in einem Vertrag über eine Dauerleistung der Leistungszeitraum nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich aus den einzelnen Zahlungsbelegen (Kontoauszüge, Überweisungsaufträge) der Zeitpunkt der Leistung ergibt (z. B. "Miete Monat Februar 2004"). In der Rechnung ist das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobetrag ohne USt) anzugeben. Sind auf die in der Rechnung angegebenen Entgeltteile verschiedene Steuersätze anzuwenden oder gelten für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Steuerbefreiungen, ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze oder Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln. • Bei maschineller Ermittlung der Steuerbeträge und Anwendung verschiedener Steuersätze in der Rechnung können die Steuerbeträge in einer Summe angegeben werden, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV). • Daneben ist seit 1.1.2004 jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, in der Rechnung anzugeben. D.h., bei Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung lediglich die Höhe nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen. Neben der Angabe des Umsatzsteuerbetrages ist seit 1.1.2004 auch die Angabe des Steuersatzes zwingend erforderlich. Rechnet der Unternehmer über einen im Inland umsatzsteuerfreien Umsatz ab, so hat er in der Rechnung auf die Steuerfreiheit des Umsatzes hinzuweisen. Der Hinweis braucht nicht die entsprechende Vorschrift im UStG oder der 6. EG-Richtlinie enthalten, sollte aber den Grund der Steuerbefreiung nennen. In der Praxis sollte auf der Rechnung eine Angabe in umgangssprachlicher Form vermerkt werden ("Ausfuhrlieferung", "steuerfreie Vermietung"). Bei den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt es allerdings bei dem bisher in § 14a UStG vorgesehenen Hinweis ("steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"). In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG oder der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist in der Rechnung ausdrücklich auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG). In den Fällen der Margenbesteuerung gem. § 25 Abs. 3 (1) Werkzeug Allmacht GmbH Herrenstr. 53 D - 77777 Herrenreich Telefon: 0777/300-0 E-Mail: werkzeuge@allmacht.de (3) UST-IdNr. DE 1 234 56789 (2) Firma Kühlgerätebau GmbH Eisstr. 15 (5) Rechnungs-Nr. 125/2004 Rechnungs-Datum: 1.7.2004 Kd-Nr. 7 775 533 33333 Grünsee Sehr geehrte Damen und Herren, für die Lieferung der Maschine, Typ XL-305 sowie für die Broschüre "Schmierfette richtig dosieren" (7) im Juni 2004 berechnen wir Ihnen: Preis (EUR) Position (6) Menge (6) Bezeichnung 1 1 Maschine, Typ XL-305 2 10 Broschüre "Schmierfette richtig dosieren" (8) Nettosumme 1: (8) Nettosumme 2: 3.200,00 EUR 50,00 EUR (10) 16 % USt: 512,00 EUR (10) 7 % USt: 3,50 EUR Gesamt-Position 1: Gesamt-Position 2: 3.712,00 EUR 53,50 EUR 3.200,00 50,00 Gesamt-Netto + USt zu 16 % + USt zu 7 % 3.250,00 512,00 3,50 Gesamtpreis: 3.765,50 Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie 3 % Skonto (9) [4]: 7% 16 % Netto-Abzug 1,50 96,00 Abzug Steuer 0,11 15,36 Brutto-Abzug 1,61 111,36 Geschäftsführer: Bankverbindung: Willi Allmacht Helga Allmacht Amtsgericht Herrenreich HR-B 5593 Volksbank Herrenreich BLZ 777 777 00 Kto.: 535 731 Abb. 1: Korrekte Rechnung ab 1.7.2004 Hinweis: Anmerkungen zu den Bestandteilen (mit Nummer gekennzeichnet) finden Sie in der Checkliste 1. UStG und der Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 3 und 4 UStG darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen werden. 2.1 Wann berechtigt eine Rechnung zum Vorsteuerabzug? Haufe-Index: 1138653 Da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erst entsteht, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG vorliegt, kann eine spätere Beanstandung der Rechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Leistungsempfänger unangenehme Folgen haben. Ist der leistende Unternehmer nicht mehr existent, so wird der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aufgrund einer fehlerhaften Rechnung definitiv versagt. Doch selbst wenn der leistende Unternehmer die Rechnung noch nachträglich berichtigen kann (§ 31 Abs. 5 UStDV), wird der Vorsteuerabzug nach derzeitiger deutscher Rechtsauslegung grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum, in dem die fehlerhafte Rechnung erteilt wurde, rückgängig gemacht. Erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die neue korrekte Rechnung vorliegt, entsteht danach der Anspruch auf Vorsteuerabzug. Hierdurch können sich für den Leistungsempfänger erhebliche Zinsbelastungen durch die vom Finanzamt festzusetzenden Nachzahlungszinsen ergeben (§ 233a AO). Achtung Nach neuer Rechtslage wurde zum 1.1.2004 in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG analog der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar ist. Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist deshalb nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer diese unrichtig oder unberechtigt ausweist und die Umsatzsteuer lediglich gem. § 14c UStG schuldet. Ein Vorsteuerabzug ist nur noch dann möglich, wenn die Rechnung vollständig und richtig ist, d. h. alle Angaben der §§ 14, 14a UStG enthält. Als Leistungsempfänger sollten Sie deshalb möglichst vor Bezahlung der Rechnung stets überprüfen, ob die Rechnungen alle erforderlichen Angaben enthalten. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie die Rechnung dem leistenden Unternehmer zurückgeben und eine vom ihm ergänzte bzw. neue Rechnung anfordern. Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen USt-IdNr. ist regelmäßig nicht möglich, so dass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn lediglich die Steuernummer/UStIdNr. fehlerhaft ist und der Unternehmer dies nicht erkennen konnte. Falls lediglich kleine, nicht sinnentstellende Schreibfehler im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung auftauchen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. 2.2 Rechnungen für Anzahlungen Haufe-Index: 1138654 Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen gelten die o. g. Pflichtangaben entsprechend. Wird eine Schlussrechnung erteilt, sind die Teilentgelte aus den berechneten Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte bereits Rechnungen ausgestellt worden sind (§ 14 Abs. 5 S. 2 UStG). Da der leistende Unternehmer auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Steuer aus Voraus- oder Anzahlungen bereits in dem Voranmeldungszeitraum schuldet, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG), sollten über die Voraus- oder Anzahlungen Rechnungen erteilt werden. Damit wird es dem Leistungsempfänger ggf. ermöglicht, aus den tatsächlich geleisteten Voraus- oder Anzahlungen bereits den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Unternehmer hat verschiedene Möglichkeiten, über Voraus- und Anzahlungen und mittels Endrechnung über die anschließend erbrachte gesamte Leistung abzurechnen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Erstellung der Endrechnung nach erhaltenen und bereits abgerechneten Voraus- oder Anzahlungen werden in den Beispielen in R 187 Abs. 7 und 8 UStR veranschaulicht. 3 Knackpunkt: An wen die Leistung erbracht wird Haufe-Index: 1138655 Die Rechnung ist vom leistenden Unternehmer oder in dessen ausdrücklichem Auftrag im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers durch einen Dritten gegenüber dem Leistungsempfänger auszustellen. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht dem Zivilrecht, sodass die Leistung an denjenigen erbracht wird, der aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist. Der Leistungsempfänger ist also grundsätzlich der Auftraggeber oder Besteller der Leistung (R 192 Abs. 13 UStR). Wird die Leistung allerdings ausnahmsweise nicht an den Auftraggeber oder Besteller, sondern tatsächlich an einen Dritten erbracht, so kann auch der Dritte Leistungsempfänger und damit Rechnungsempfänger sein. Einzelfragen zu Rechnungen aufgrund von Reisekosten Der BFH hat mit Urteil [5] entschieden, dass der Unternehmer sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-USt-Richtlinie berufen kann. Der zum 1.4.1999 eingeführte gesetzliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs dieser Ausgaben (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) war insoweit unanwendbar. Zum 1.1.2004 wurde die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Übernachtungs- und Verpflegungskosten anlässlich von Dienstreisen des Unternehmers oder seines Personals im UStG wieder aufgehoben. Bezüglich der Rechnung ist es nach der Entscheidung des BFH für den Vorsteuerabzug allerdings weiterhin erforderlich, dass diese auf den Unternehmer (Arbeitgeber) als Leistungsempfänger und nicht auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist. Die Finanzverwaltung vertritt zu den Rechnungserfordernissen beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten im BMF-Schreiben [6] folgende Auffassung: Übernachtungskosten Bei Übernachtungskosten im Rahmen von Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten, Fahrtätigkeiten, doppelter Haushaltsführung der Arbeitnehmer und Geschäftsreisen des Unternehmers kann der Unternehmer grundsätzlich den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer als zivilrechtlicher Leistungsempfänger anzusehen ist und die Übernachtungsrechnung mit Steuerausweis auf den Namen des Unternehmers - nicht jedoch auf den Arbeitnehmer - ausgestellt ist. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 EUR. Bei Kleinbetragsrechnungen kann der Vorsteuerabzug jedoch auch dann gewährt werden, wenn darin gar kein Leistungsempfänger bezeichnet ist. Ist dennoch ein Leistungsempfänger in der Kleinbetragsrechnung genannt, muss dies der Unternehmer sein. Verpflegungskosten des Unternehmers Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuer abziehen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit Steuerausweis auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. Verpflegungskosten des Arbeitnehmers Bei Erstattung von Verpflegungskosten des Arbeitnehmers anlässlich einer Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber kann dieser grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, auch wenn die Verpflegungsleistungen durch Rechnung belegt sind. Lediglich wenn die Verpflegungsleistungen des Arbeitnehmers anlässlich einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber als zivilrechtlicher Leistungsempfänger empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber hieraus die Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis auf Namen und Anschrift des Unternehmers oder eine Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV vorliegt. Für den Vorsteuerabzug aus Frühstückskosten braucht eine Übernachtungsrechnung einschließlich Frühstück, bei der der Arbeitgeber als Leistungsempfänger anzusehen ist, für den Vorsteuerabzug nicht um das Frühstück gekürzt zu werden. Dies gilt u. E. selbst dann, wenn für Zwecke der Lohnsteuer eine Kürzung der Verpflegungspauschale um die erstatteten Kosten für das Frühstück erfolgt. Sonstige Reisekosten Vorsteuerbeträge aus Fahrtkosten für arbeitnehmereigene Fahrzeuge sind nach Wegfall des gesetzlichen Ausschlusses (bisher § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) ab 1.1.2004 wieder abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungsempfänger und z. B. die Benzinrechnungen anlässlich der Dienstreise auf den Namen des Unternehmers vorliegen. Ein Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen ist aufgrund des Wegfalls der §§ 36-38 UStDV seit 1.4.1999 generell nicht mehr zulässig. 4 Steuerschuld des Leistungsempfängers Haufe-Index: 1138656 Nach einer zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung entfällt das auf dem Gebiet der Umsatzsteuer bisher - vornehmlich für sonstige Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer - geltende Abzugsverfahren. Dieses wird unter Anpassung an EG-Recht durch die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers ersetzt (§ 13b UStG). Damit entfiel zum 1.1.2002 im Inland auch die Anwendung der sog. "Nullregelung". Nunmehr ist der Empfänger einer sonstigen Leistung oder Werklieferung eines ausländischen Unternehmers, soweit er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, verpflichtet, die Umsatzsteuer aufgrund eigener Steuerschuldnerschaft abzuführen (in anderen Mitgliedstaaten bereits als "reverse charge" bekannt). Neben den im Inland steuerbaren sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer sind auch die Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und ab 1.1.2004 auch folgende Vorgänge von der Steuerschuldübernahme durch den Leistungsempfänger betroffen: • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme der Planungs- und Überwachungsleistungen. In diesem Fall schuldet allerdings nur ein Unternehmer als Leistungsempfänger die Steuer, wenn er selbst entsprechende Bauleistungen erbringt. Nähere Einzelheiten zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers regelt das BMF-Schreiben vom 5.12.2001. Achtung Über Leistungen, für die der Empfänger der Leistung die deutsche Umsatzsteuer schuldet, sind Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer zu erteilen. In diesen Rechnungen ist dann auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 UStG). Allerdings hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann abzuführen, wenn der Hinweis auf dessen Steuerschuld in der Rechnung fehlt. Die an die Rechnungen gestellten Anforderungen gelten entsprechend für Gutschriften, mit denen der Leistungsempfänger über die Leistung abrechnet. 5 Form der Rechnung Haufe-Index: 1138657 Nach dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. Als Rechnung gelten z. B. auch folgende Unterlagen, wenn sie sämtliche erforderlichen Angaben enthalten: • Verträge, ggf. mit Hinweis auf andere Unterlagen, die noch fehlende Angaben enthalten, • • Kassenzettel, Kassenbons, Quittungen. Achtung Mahnungen und Kontoauszüge sind keine Rechnungen! Unterlagen, die sich lediglich auf den Zahlungsverkehr beziehen, wie z. B. Kontoauszüge oder Mahnungen, sind auch dann keine Rechnungen, wenn sie alle für eine Rechnung erforderlichen Angaben enthalten. Werden bei nicht steuerbaren Innenumsätzen innerhalb verschiedener Betriebsabteilungen eines Unternehmens oder innerhalb des Organkreises Belege mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt, handelt es sich nicht um Rechnungen, sondern nur um interne Buchungsbelege. Bei einfacher Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig. Dabei muss der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahren und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefaxrechnung ausdrucken. Auf Thermopapier ausgedruckte Telefaxrechnungen sind nochmals zu kopieren, um für die gesamte Aufbewahrungsfrist lesbar zu sein. Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie z. B. Übertragung zwischen Standard-Telefax und Computer-Telefax bzw. Fax-Server sowie Übermittlung der Rechnung per E-Mail ist entsprechend § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung erforderlich. Wegen der unter bestimmten Voraussetzungen zugelassenen elektronischen Rechnung siehe "Elektronische Rechnung". 6 Kleinbetragsrechnungen/Fahrausweise/Einzelfälle Haufe-Index: 1138658 Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 EUR (incl. USt) nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), gibt es Erleichterungen bei den erforderlichen Pflichtangaben in der Rechnung. Diese Kleinbetragsrechnungen müssen lediglich folgende Angaben enthalten (§ 33 UStDV) - die Steuernummer muss nicht angegeben werden: Angaben [x] Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers □ Ausstellungsdatum Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung □ Entgelt und den darauf entfallenen Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) □ Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. □ Checkliste 3: Pflichtangaben bei Rechnung bis 100 EUR Wird über Leistungen im Sinne der §§ 3c ("Versandhandelsregelung"), 6a (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder 13b UStG (Steuerschuldübernahme) abgerechnet, gelten die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen auch bei Beträgen bis 100 EUR. nicht. Berechnung der Vorsteuer Der Leistungsempfänger muss für den Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen, die das Entgelt und die Steuer in einer Summe ausweisen, den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilen. Die abziehbare Vorsteuer ist aus dem Bruttobetrag wie folgt herauszurechnen: 7% USt = 6,54 % oder 7/107 16 % USt = 13,79 % oder 16/116 Angaben bei Fahrausweisen Fahrausweise, die für Personenbeförderungen ausgegeben werden, und Belege im Reisegepäckverkehr gelten als Rechnungen, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten (§ 34 UStDV): • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe. • Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt. • Im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr. Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. Bei Fahrausweisen für grenzüberschreitende Personenbeförderungen und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss zusätzlich eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegen, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz für den Inlandsanteil anzugeben. Bei Fahrausweisen ist es für den Vorsteuerabzug nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass der Fahrausweis erst dann erstellt wird, wenn die Belastung auf einem Kundenoder Kreditkartenkonto erfolgt ist. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, dass die o. g. für Fahrausweise erforderlichen Angaben enthält. 7 Rechnungen über innergemeinschaftliche Umsätze Haufe-Index: 1138659 Für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, Lieferungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel und bestimmte sonstige Leistungen innerhalb der EU sind bei der Rechnungserteilung Besonderheiten zu beachten (§ 14a UStG). Bei den neben den genannten Lieferungen betroffenen und im Inland ausgeführten sonstigen Leistungen handelt es sich um • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und entsprechende Begutachtungen mit Verwendung der USt-IdNr. eines anderen EU-Staates durch den Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG), • Vermittlungsleistungen, bei denen der Leistungsempfänger die USt-IdNr. eines anderen EU-Staates verwendet (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG), • innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit in Zusammenhang stehende Leistungen, Vermittlungen dieser Leistungen und Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen. Die Rechnungen müssen folgende zusätzlichen Angaben enthalten: Abzurechnende Leistung Zusätzliche Rechnungsangaben Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an private Abnehmer und Schwellenerwerber (ohne USt-IdNr.). Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Unternehmer oder durch Nichtunternehmer (§ 2a UStG). Zusätzliche Angabe bei Landfahrzeugen: Hubraum in ccm bzw. Leistung in KW, Laufleistung und Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme Wasserfahrzeugen: Länge in Metern, Betriebsstunden und Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme Luftfahrzeugen: Starthöchstmasse in kg, Betriebsstunden auf dem Wasser und Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme Rechnungen über Lieferungen im Rahmen des Gesonderter Ausweis der deutschen USt Versandhandels (§ 3c UStG). in der Rechnung, wenn in Deutschland steuerpflichtig. Rechnungen über die o. g. sonstigen Leistungen innerhalb der EU. Ausweis der deutschen USt in der Rechnung. Bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kein Ausweis der Steuer. Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Tab. 2: Zusätzliche Angaben bei Abrechnung innergemeinschaftlicher Umsätze 8 Rechnungserteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft Haufe-Index: 1138660 Schließen drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen der Versendung oder Beförderung direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, spricht man von einem Dreiecksgeschäft. Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft, bei dem der Gegenstand der Lieferung von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat gelangt und drei Unternehmer mit drei USt-IdNr. aus verschiedenen EU-Staaten auftreten, gibt es für den mittleren Unternehmer nach der EG-Richtlinie und dem deutschen Umsatzsteuerrecht (§ 25b UStG) eine Vereinfachungsregelung, wenn er im Bestimmungsstaat nicht ansässig ist. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zur Anwendung der Vereinfachungsregelung bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften siehe "Innergemeinschaftlicher Handel". Zusätzliche Angaben über Lieferung des mittleren Unternehmers (§ 14a Abs. 7 UStG) Die Rechnung über die Lieferung des mittleren Unternehmers im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss folgende zusätzlichen Angaben enthalten: • • Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers • Hinweise auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers Kein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer Für deutsche Unternehmer kann die Vereinfachungsregelung bei Beteiligung als mittlerer Unternehmer an Dreiecksgeschäften, mit denen sie ihre steuerlichen Verpflichtungen im EU-Bestimmungsland vermeiden können, regelmäßig in sämtlichen anderen EU-Staaten greifen. Rechnungshinweise in den verschiedenen Amtssprachen Die erforderlichen Rechnungshinweise auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des Abnehmers in den verschiedenen Amtssprachen der EU-Staaten lauten wie folgt: Sprache Rechnungshinweis Deutsch Lieferung erfolgt im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger (Art. 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-RL). Dänisch Trekantshandel indenfor EU, momspligtig er fakturamodtager. Französisch Opération triangulaire intracommunautaire. La T.V.A. est due par le bénéficiaire. Finnisch Kolmikantakauppa, laskunsaaja on velvollinen suorittamaan arvonlisäveron. Griechisch ENDOKINOTIKI TRIGONIKI APOSTOLI, IPOHREOS TOU F.P.A. INE O PARALIPTIS TOU TIMOLOGIOU. Englisch VAT: EC Article 28c E (3) Simplification Invoice (für Vereinigtes Königreich).Triangulation, invoice recipient is liable for tax (für Irland). Niederländisch Intracommunautaire A-B-C- levering, heffing omzetbelasting wordt verlegd naar ontvanger van de rekening. Norwegisch Trekanthandel innen EU, fakturamottaker er ansvarlig for avgiften. Italienisch Triangolazione intracomunitaria, debitore d'imposta è l'intestatario della fattura. Portugiesisch Negócio triangular intracomunitário, o devedor fiscal é o destinatário da factura. Schwedisch Gemenskapsintern trepartshandel, fakturamottagaren är skattskyldig. Spanisch Operación triangular intracomunitaria; el destinatario de la factura es sujeto pasivo a efectos del IVA. Tab. 3: Rechnungshinweise in verschiedenen Amtssprachen 9 Rechnung bei Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Haufe-Index: 1212904 Mit Wirkung vom 1.8.2004 ist das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit" in Kraft getreten. Danach hat der Unternehmer zusätzlich zu den bisherigen Rechnungslegungsvorschriften folgendes zu beachten: • Führt der Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, stets Rechnungen auszustellen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist (z. B. Privatperson). • Die Rechnungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen und haben bei nicht unternehmerischen Leistungsempfängern (z. B. Privatpersonen, Unternehmer, die Leistungen für ihren Privatbereich erhalten) einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Kunden zu enthalten. • Der seit dem 1.1.2004 bestehenden Pflicht zur generellen Rechnungserteilung gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen als Nichtunternehmer wird zusätzlich eine zeitliche Komponente hinzugefügt. Die Rechnungen sind ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erstellen. Die Verletzung der Rechnungsausstellungspflicht kann bei leichtfertigem Handeln mit der Festsetzung eines Bußgeldes von bis zu 5.000 EUR, die Verletzung der Rechnungsaufbewahrungspflicht durch den Nichtunternehmer mit der Festsetzung eines Bußgeldes von bis zu 500 EUR geahndet werden. Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) Das Umsatzsteuergesetz schreibt nach den Änderungen vor, dass ein Nichtunternehmer eine Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren hat, wenn er eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung empfangen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar ein Unternehmer ist, er die Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat. Sowohl im Fall der Rechnungsausstellungspflicht als auch im Fall der Rechnungsaufbewahrungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Privatperson Eigentümerin oder Mieterin des Grundstücks ist. Begriff des Grundstücks Der Begriff des Grundstücks wird gesetzlich nicht näher definiert. Er umfasst u. a. Bauwerke, Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Heizungsanlagen, Rolltreppen, Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen und Lichtwerbeanlangen. Begriff der Werklieferung oder sonst. Leistung (im Zusammenhang mit einem Grundstück) Werklieferungen liegen vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen hat und hierbei Material verwendet, welches er selbst beschafft hat und bei dem es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebenleistungen handelt. Reine Lieferungen an einen Nichtunternehmer - wie z. B. die Lieferung eines Grundstücks an einen Nichtunternehmer - begründen damit keine Rechnungsausstellungs- bzw. Rechnungsaufbewahrungspflicht. Aus demselben Grund erfassen die Vorschriften ebensowenig die Lieferung von Gegenständen durch einen Baumarkt an einen Nichtunternehmer oder die Lieferung von Baumaterial auf die Baustelle eines Nichtunternehmers. Die in Auftrag gegebene Werklieferung oder sonstige Leistung muss im (engen) Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. oben) ausgeführt werden. Danach sind im Zusammenhang mit dem Grundstück stehende Leistungen Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungsleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen, Reinigungsleistungen, sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich. Praxis-Beispiel • • • • • • • • • • • Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräte Aufstellen von Material- u. Bürocontainer/mobiler Toilettenhäuschen Entsorgung von Baumaterialien Haushaltsauflösungen Aufstellen von Messeständen Gerüstbau Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege Leistungen von Statikern, Architekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren Bauüberwachungsleistungen Prüfung von Bauabrechnungen Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben Eine Abrechnung per Gutschrift ist gleichfalls möglich. Auch diese ist dann 2 Jahre lang aufzubewahren und innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. 10 Unzutreffender Steuerausweis/Rechnungsberichtigung Haufe-Index: 1138661 Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt gegenüber. Dies gilt auch, wenn die Steuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dabei die beiden folgenden Fallgruppen des zu hohen und des unberechtigten Steuerausweises: • Zu hoher (unrichtiger) Steuerausweis Der Unternehmer weist in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert aus, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG schuldet. In diesem Fall schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). • Unberechtigter Steuerausweis Ein unberechtigter Steuerausweis liegt hingegen vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Achtung Im Fall des zu hohen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 UStG) kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehrbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen. Im Fall des unberechtigten Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG) ließ die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine Berichtigung der Rechnung und der Steuer nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen zu, wenn die Erhebung der Steuer zu einer sachlichen Härte führte. Nach der Rechtsprechung des EuGH [7] und des BFH [8] ist jedoch auch in diesen Fällen eine Berichtigung der Rechnung und damit der Steuer gegenüber dem Finanzamt möglich. Der Gesetzgeber hat seit 1.1.2004 die Möglichkeit der Berichtigung der Rechnung und der Umsatzsteuer in diesen Fällen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Steuerbetrag kann bei unberechtigtem Steuerausweis berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und kann erst nach Zustimmung des Finanzamtes für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen werden kann. Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer entstanden ist. Das Verfahren zur Berichtigung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages gem. § 14c Abs. 2 UStG stellt eine eigenständige Änderungsvorschrift dar. Damit ist eine Berichtigung des Besteuerungszeitraums der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich. Die Steuerschuld bei unberechtigtem Steuerausweis soll Missbräuche in Bezug auf den Vorsteuerabzug verhindern. Sie entsteht allein durch den unberechtigten Steuerausweis in der Rechnung bzw. Urkunde. Eine Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG entsteht z. B. auch, wenn jemand eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt, die an eine nicht existierende GmbH gerichtet ist, und diese Rechnung im Namen der GmbH dem Finanzamt zwecks Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorlegt. [9] Die zutreffende Berichtigung der Rechnung bei versehentlicher Berechnung des vollen anstatt des ermäßigten Steuersatzes richtet sich nach dem vereinbarten Preis. Bei Vereinbarung eines Nettopreises (zzgl. Umsatzsteuer) ist der ermäßigte Steuersatz auf das vereinbarte Entgelt anzuwenden, sodass sich ein geringerer Rechnungsbetrag ergibt. Bei Vereinbarung eines Bruttopreises (incl. Umsatzsteuer) bleibt der Rechnungsbetrag unverändert und die Steuer ist mit dem ermäßigten Steuersatz aus dem Bruttopreis herauszurechnen. Berichtigung analog zu hoher Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG): Für steuerpflichtige Leistungen Berichtigung analog unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG): Ein Kleinunternehmer weist in einer Rechnung Steuer wird eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen. Die Steuer wird für steuerfreie Leistungen ausgewiesen. Die Steuer wird für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen) ausgewiesen. aus, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist. Ein Unternehmer weist in einer Schein- oder Gefälligkeitsrechnung Steuer aus, obwohl er keine Leistung ausgeführt hat (auch in Fällen des echten Schadenersatzes, der Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nach § 1 Abs. 1a UStG und der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG). Ein Unternehmer weist in einer Rechnung Steuer aus, in der er eine unrichtige Leistungsbezeichnung angibt. Für bisher nicht versteuerte In diesem Fall schuldet er neben der Steuer für die stpfl. Leistungen wird die Steuer tatsächliche Leistung auch die mit unrichtiger erst ausgewiesen, wenn sie Leistungsbezeichnung ausgewiesene Steuer. wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit erhoben werden kann. Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt, z. B. In Rechnungen über Lieferungen aus dem Privatbereich. Kleinbeträge wird ein zu hoher Ein Nichtunternehmer, z. B. Privatperson oder Steuersatz angegeben. juristische Person des öffentlichen Rechts aus dem In Fahrausweisen wird ein zu Hoheitsbereich, weist in einer Urkunde, in der er wie hoher Steuersatz oder fälschlich ein Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag eine Tarifentfernung von mehr gesondert aus. als 50 km angegeben. Der Steuerbetrag wurde von einem zu hohen Entgelt berechnet, z. B. bei verdecktem Preisnachlass. Für ein und dieselbe Leistung wurden mehrere Rechnungen ausgestellt. [10] Tab. 4: Fallgruppen Berichtigungsmöglichkeit von zu hohem und unberechtigtem Steuerausweis Praxis-Beispiel Berichtigung unzutreffender Umsatzsteuer: Sachverhalt Entgelt Nettopreisvereinbarung Bruttopreisvereinbarung 1.000,00 EUR 1.000,00 EUR unzutreffende USt 16 % 160,00 EUR 160,00 EUR Rechnungsbetrag 1.160,00 EUR 1.160,00 EUR Entgelt 1.000,00 EUR 1.084,11 EUR zutreffende USt 7 % 70,00 EUR 75,89 EUR Berichtigung: Rechnungsbetrag 1.070,00 EUR 1.160,00 EUR Bei zu niedrigem Steuerausweis wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet, die dann mit dem zutreffenden Steuersatz aus dem Rechnungsbetrag herauszurechnen ist. Einzelfragen Abrechnungen über Fahrausweise Fahrausweise (z. B. Bahnfahrkarten, Flugscheine usw.) werden vielfach so gestaltet, dass sie einem Unternehmer bereits den Vorsteuerabzug ermöglichen. Wenn in derartigen Fällen über dieselbe Leistung von Reisebüros (zusätzliche) Rechnungen mit Steuerausweis erstellt werden, die im Einvernehmen mit dem Verkehrs- oder Leistungsträger in dessen Namen und für dessen Rechnung erstellt werden, so schuldet der Verkehrs- oder Leistungsträger die in der Reisebürorechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich gem. § 14c Abs. 1 UStG. Daneben kann auch eine Steuerschuld des Reisebüros in Betracht kommen, wenn Reisebüros in derartigen Abrechnungen den Anschein erwecken, dass die Beförderungsleistungen von ihnen selbst erbracht werden, obwohl die Leistungen tatsächlich von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (§ 14c Abs. 2 UStG). Zur Vermeidung einer zusätzlichen Steuerschuld und um der Gefahr des doppelten Vorsteuerabzugs entgegenzuwirken, sollte nur noch ein Beleg den Vorsteuerabzug ermöglichen. Hierzu schlägt das BMF folgende Alternativen vor: • In den Rechnungen der Reisebüros über die Fahrausweise wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen (Bruttorechnung) oder, • falls in den Rechnungen der Reisebüros die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, die Fahrausweise sollten - z. B. durch einen Hinweis oder Aufdruck auf dem Fahrausweis, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt - so gestaltet werden, dass sie nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden können. Erteilung von Gesamtabrechnungen Erteilt der Unternehmer über ausgeführte Umsätze oder für Voraus- oder Abschlagszahlungen Einzelrechnungen mit Steuerausweis, die bereits zum Vorsteuerabzug berechtigen, und weist er später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert aus, so schuldet er auch die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 UStG. Auch in diesen Fällen sollte nur noch ein Beleg den Vorsteuerabzug ermöglichen. Hierzu schlägt das BMF folgende Alternativen vor: • In den Rechnungen über die Einzelumsätze bzw. Voraus- oder Abschlagszahlungen wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, wenn in der späteren Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer für die Einzelumsätze gesondert ausgewiesen wird. Zumindest sollten die Einzelbelege - z. B. durch einen Hinweis oder Aufdruck auf dem Einzelbeleg, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt - so gestaltet werden, dass sie nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden können, oder, • falls in den Rechnungen für Einzelumsätze bzw. Voraus- oder Abschlagszahlungen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, in der (späteren) Gesamtabrechnung ist die Umsatzsteuer für diese Umsätze nicht erneut auszuweisen, bzw. es wird darauf hingewiesen, dass bereits abgerechnet worden ist. Im Falle des mehrfachen Umsatzsteuerausweises in mehreren Rechnungen für denselben Umsatz kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug selbstverständlich nur einmal in Anspruch nehmen. Achtung Sie als Empfänger dürfen fehlende Rechnungsangaben nicht selbst ergänzen. Die Angaben in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller, also grundsätzlich vom leistenden Unternehmer, zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen. So ist der Rechnungsempfänger nach BFH-Urteil [11] nicht mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung befugt, die Rechnungen um einen fehlenden Steuerausweis zu ergänzen und die aus den Bruttobeträgen herausgerechneten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechnungsaussteller der "Ergänzung" zugestimmt hat. Zu unterscheiden von der Berichtigung von Rechnungen bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis sind die Fälle, bei denen die erforderlichen Rechnungsangaben fehlen oder unzutreffend sind. Diese Rechnungen können berichtigt werden. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen (§ 31 Abs. 5 UStDV). 11 Gutschriften Haufe-Index: 1138662 Bei Erteilung einer Gutschrift rechnet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger aufgrund seiner eigenen zivilrechtlichen Abrechnungslast über die Leistung ab. Eine Gutschrift gilt als Rechnung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG): Angaben [x] Zwischen Aussteller und Empfänger der Gutschrift wurde vereinbart, dass mit einer Gutschrift abgerechnet wird. □ Die Gutschrift muss die entsprechenden Pflichtangaben enthalten. □ Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer (Gutschriftsempfänger) zugeleitet werden. □ Der Empfänger der Gutschrift darf ihr nicht widersprochen haben. Im Fall des Widerspruchs gegen den Steuerausweis verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung. □ Anerkennung einer Gutschrift als Rechnung Seit 1.1.2004 sind folgende Neuerungen für die Ausstellung einer Gutschrift zu beachten: • Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden. • Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Der leistende Unternehmer kann nicht Dritter sein. • Die Vereinbarung über das Gutschriftsverfahren muss vor der Abrechnung getroffen worden sein. • Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden Unternehmer als Kleinunternehmer die Steuer nicht erhoben wird. Dies kann allerdings dazu führen, dass der Empfänger der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG schuldet. Ergänzungen fehlender Pflichtangaben auf Rechnungen des leistenden Unternehmers durch den Leistungsempfänger führen nicht zu Gutschriften, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Zuleitung der Gutschrift an den leistenden Unternehmer muss grundsätzlich zu einer körperlichen Übergabe an den Leistenden führen. [12] 12 Elektronische Rechnungen Haufe-Index: 1138663 Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - nach § 14 Abs. 1 S. 2 UStG auch elektronisch übermittelt werden. Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen z. B. durch eine Rahmenvereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger herrschen. Die Zustimmung kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen. Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung der Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: • Entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieterakkreditierung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder • im EDI-Verfahren mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG). Das Verfahren setzt eine Dokumentation voraus, dass es den Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) genügt. [13] Zur Erstellung der qualifizierten elektronischen Signatur wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z. B. Deutsche Telekom) ausgestellt wird und mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG). Dieses Zertifikat kann nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu signieren. Eine Verlagerung der dem leistenden Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden. Für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z. B. Smart-Card, "Kryptobox") zulässig, die den Vorgaben des Signaturgesetzes entsprechen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen auf Anforderung nachzuweisen. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren. Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empfänger zu übermitteln. Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen) Voraussetzung für die Anerkennung der im EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist, dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches [14] besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder mehrere Dienstleistungen kann periodisch (z. B. Tag, Woche, Monat) eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden. Diese muss die in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Merkmale enthalten. Bei fehlenden Angaben ist auf die ergänzenden Dokumente hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Die zusammenfassende Rechnung muss dabei für die einzelnen Umsätze eines Übertragungszeitraums die Entgelte in einer Summe zusammenfassen. Das Gleiche gilt für die darauf entfallenden Steuerbeträge. 13 Aufbewahrung von Rechnungen Haufe-Index: 1138664 Gemäß § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer folgende Rechnungen 10 Jahre lang aufzubewahren: • ein Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat (debitorische Ausgangsrechnungen), • alle Rechnungen, die er erhalten hat, oder die Doppel der von ihm erstellten Gutschriften (kreditorische Eingangsrechnungen). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jedoch, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 S. 3 AO). Die Aufbewahrungspflichten gelten auch für Nichtunternehmer als Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG). Bei elektronisch übermittelten Rechnungen sind neben der Rechnung auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten 10 Jahre aufzubewahren (z. B. qualifizierte elektronische Signatur). Die Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger (z. B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z. B. Magnetband, Diskette, CD-ROM) aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO). Das bei der Aufbewahrung angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1.2. 1984 [15] und den diesem Schreiben beigefügten "Mikrofilm-Grundsätzen" sowie den "Grundsätzen DVgestützter Buchführungssysteme - GoBS" [16], entsprechen. Unter dieser Voraussetzung können die Originale der Rechnungen grundsätzlich vernichtet werden (R 255 Abs. 2 UStR). Die Rechnungen inländischer Unternehmer sind grundsätzlich im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete aufzubewahren (§ 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). Bei elektronisch aufbewahrten Rechnungen (dabei muss es sich nicht um elektronisch übermittelte Rechnungen handeln) kann der inländische Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren, soweit ein Online-Zugriff der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung durch die Finanzbehörden gewährleistet ist. Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete auf, hat er dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt den Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Er ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland aufbewahrt. Achtung Privatpersonen und Unternehmer haben Rechnungen über Werkleistungen in Zusammenhang mit privaten Grundstücken 2 Jahre lang aufzubewahren (vgl. Kapitel "Rechnung bei Werkleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück"). Gilt für Rechnungen mit Ausstellungsdatum ab 1.8.2004. 14 Übergangsregelung für ab 2004 geltende zusätzliche Rechnungsangaben Haufe-Index: 1138665 Das BMF-Schreiben vom 19.12. 2003 [17] enthält eine Übergangsregelung für die nach Umsetzung des EU-Rechts ab 1.1.2004 zusätzlich erforderlichen Rechnungsangaben. Danach wird es für Zwecke des Vorsteuerabzugs in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 nicht beanstandet, wenn die ab 1.1.2004 geltenden zusätzlichen Rechnungsangaben in der Rechnung nicht enthalten sind. Die Rechnungen müssen in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 für Zwecke des Vorsteuerabzugs deshalb mindestens folgende Angaben enthalten: • • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-IdNr., • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung, • • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, Entgelt (Nettobetrag) für die Lieferung oder sonstige Leistung, • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Achtung Da die Angabe der Steuernummer bereits seit 1.7. 2002 gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt für sie keine Übergangszeit. Es kann stattdessen lediglich die USt-IdNr. angegeben werden. Existiert keine USt-IdNr. und keine Umsatzsteuernummer (z. B. Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer ausweist), muss stattdessen die Einkommensteuernummer angegeben werden. Die Kleinbetragsrechnungen müssen in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 für Zwecke des Vorsteuerabzugs mindestens folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung, • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag), • Steuersatz. Die Fahrausweise müssen in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 für Zwecke des Vorsteuerabzugs mindestens folgende Angaben enthalten: • • Name und Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag), • Steuersatz, wenn die Beförderung nicht dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) unterliegt. Fundstellen • §§ 13b, 14, 14a, 15, 25b UStG • §§ 31 - 34 UStDV • §§ 48-48d UStG • R 183 - 190a UStR 1996 • BGH, Urteil v. 2. 12. 1992, VIII ZR 50/92 Autor/in Autor/in • [1] [2] [3] Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese, Meine BMF-Schreiben v. 29.1.2004, IV B 7-S 7289 -19/04. Vgl. BMF, Schreiben v. 3.8.2004, IV B 7 - S 7280a - 145/04 Siehe hierzu Abbildung 1, S. 514. [4] Hier ausführliche Darstellung, lt. BMF wäre ein Hinweis, bspw. "2 % Skonto bis Zahlung bis ...", vollkommen ausreichend; vgl. BMF, Schreiben v. 3.8.2004, IV B7 - S 7280a - 145/04. [5] [6] BFH, Urteil v. 23.11.2000, V R 49/00, BFH/NV 2001, S. 404. BMF, Schreiben v. 28.3.2001, IV B 7 - S 7303a - 20/01. [7] [8] [9] [10] [11] [12] EuGH, Urteil v. 19.9.2000, C-454/98, UVR 2000, S. 424. BFH, Urteil v. 22.2.2001, V R 5/99. BFH, Urteil v. 2.12.1992, V B 79/92, BFH/NV 1995 S. 345. BFH, Urteil v. 27.4.1994, XI R 54/93. BFH, Urteil v. 9.12.1987, V R 134/84, BFH/NV 1988 S. 812. BFH, Urteil v. 9.12.1987, V R 134/84, BFH/NV 1988 S. 812. [13] Anlage zum BMF-Schreiben v. 7.11.1995, IV A 8 - S 0316 - 52/95, BStBl 1995 I S. 738. [14] [15] [16] [17] Abl. EG Nr. L 338 S. 98. BMF-Schreiben v. 1.2.1984, BStBl 1984 I S. 155. Anlage zum BMF-Schreiben v. 7.11.1995, BStBl 1995 I S. 738. BMF-Schreiben v. 19.12.2003, IV B 7 - S 7300 - 75/03.