Verbandsnachrichten Steuerberaterverband
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Verbandsnachrichten Steuerberaterverband
S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N EDITORIAL as Leben ist voller Überraschungen. Alles, was möglich ist, scheint sich durch Zeitablauf irgendwann zu erfüllen. Fußballweltmeisterschaften finden in der Wüste statt, in 100 Jahren vielleicht auf dem Mond. Auch ein neues Steuervereinfachungsgesetz soll überraschenderweise auf den Weg gebracht werden, mit einer massiven Erhöhung der Werbungskostenpauschale um 80,Euro und eventuell einer wahlweisen Abgabe der Einkommensteuererklärung alle zwei Jahre. Die letzte Steuervereinfachung dieser Art, die Einführung der Abgeltungssteuer, haben alle Beteiligten mit Mühe gerade verdaut. Erleichterungen bei den Nachweispflichten sollen den Unternehmen 4 Mrd. Euro Bürokratiekosten-Ersparnis bringen. Dagegen sollte die – inzwischen glücklicherweise um ein Jahr verschobene – Einführung der E-Bilanz gemäß Steuerbürokratieabbaugesetz nur einen kaum messbaren Betrag je Unternehmen (500.000,- Euro bundesweit) kosten. Die Kostenschätzungen aus der Wirtschaft gehen von ca. 5 Mrd. Euro aus. Die genauen Details dieses Steuervereinfachungsgesetzes sind noch nicht bekannt; deshalb geben wir die Hoffnung nicht auf, dass es in Zukunft tatsächlich zu einem spürbaren Nutzen von Steuervereinfachungen kommt. Damit würden nicht nur Unternehmen und Berufsstand, sondern auch die Finanzverwaltung selbst entlastet. Atlantic-Hotel am Freitag, dem 11. März 2010 in Kiel statt. Die letzten Planungen laufen, Vorabinformationen sind in dieser Ausgabe der Verbandsnachrichten zu finden. d Wir alle wissen, dass der Berufsstand flexibel und leistungsfähig sein muss, um die umfangreichen Gesetzesänderungen in die tägliche Praxis umzusetzen. Hier ist aktuell die Einführung des BilMoG mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Handelsbilanz zu nennen, aber auch die immer stärker voneinander abweichenden Bewertungsvorschriften in Dezember 2010 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Handels- und Steuerbilanz. Als Hilfestellung haben Bildungsinstitut e.V. und Steuerakademie GmbH eine Vielzahl von Veranstaltungen durchgeführt, um Ihnen das nötige Handwerkszeug zu geben. Dies wird praxisorientiert und zeitnah im neuen Jahr fortgesetzt. Schwerpunktthema in diesen Verbandsnachrichten sind die aktuellen Entwicklungen in der Umsatzsteuer, u. a. ein Artikel von Prof. Dr. Küffner, der als Referent auf dem letzten Steuerberatertag auftrat und den wir vor zwei Jahren in Kiel auf der Fachvortragsveranstaltung begrüßen durften. Die diesjährige Fachvortragsveranstaltung, die zusammen mit der Kammer durchgeführt wurde, war auch wieder ein voller Erfolg. Bei einer sehr guten Beteiligung erhielt insbesondere Prof. Dr. Felix von Cube mit seinem Vortrag „Lust auf Leistung“ die ungeteilte Aufmerksamkeit der Zuhörer. Die Kieler Steuerfachtagung wirft Ihre Schatten voraus; diese maritime Weiterentwicklung des Steuerforums findet als eintätige Veranstaltung im verkehrstechnisch günstig gelegenen (Hauptbahnhof Kiel und Parkhäuser direkt gegenüber) Besuchen Sie doch einmal die Homepage des Steuerberaterverbandes; neben Hinweisen zu den Fortbildungsveranstaltungen haben Sie Zugang zu SteuerberaterDirekt, einem kostenlosen Fachinformations-Service, der Stellen- und Praxenbörse und vielem mehr. Sie haben auch Zugang zu den Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes in Berlin. Weihnachten steht vor der Tür und wir blicken zurück auf ein Jahr in dem in der Verbandsarbeit viel bewegt wurde; aufmerksame Leser der Verbandsnachrichten konnten dies verfolgen. Verbunden war dies mit entsprechendem Aufwand in der Geschäftsstelle, der dort mit vereinten Kräften bewältigt wurde. Dafür herzlichen Dank an alle Mitarbeiterinnen und unsere Geschäftsführerin Frau Neelsen, die alle Aufgaben gewohnt souverän gemeistert hat. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hatten zwar keinen langen Sommer dafür aber einen frühen Wintereinbruch; machen wir das Beste daraus und freuen uns auf eine weiße Weihnacht. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein geruhsamen, frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr. Ihr Lars-M. Lanbin 1 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 Editorial 27 Berufsrecht 27 30 3 Wichtige Termine 4 Neue Mitglieder 32 35 Was sonst noch interessiert 35 4 BeraterRat Fortbildung 4 5 5 Kompakt-Abo Steuerrecht 2011 für KanzleimitarbeiterInnen Buchführung Teil III – DATEV (Kanzlei ReweSKR 03) Körperschaftsteuer – Aufbaukurs (KSt II) 36 37 38 40 Schleswig-Holstein 6 11 14 16 18 Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein Schwerpunkt: Umsatzsteuer 18 22 24 2 Aktuelles aus dem Landesverband und den Bezirksstellen „Die Vereinheitlichung von FinanzamtsSoftware ist unverzichtbar“ Tipp aus der Region: Schönes Steinburg Umsatzsteuerlich relevante Änderungen zum Jahreswechsel Vorsteuer: Änderungen und interessante Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Vereinen Ausbildungsvergütung anheben! Wirtschaft und Freie Berufe sollten beim neuen Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten werden Beteiligungskapital unterstützt Bewährtes und fördert Neues Steuerrecht 38 6 Der Steuerberater als Mediator Wie Scherben Glück bringen Auswirkungen der VVG-Reform im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 41 ELStAM wirft seine Schatten voraus Kieler Steuerfachtagung Aktuelle Urteile des SchleswigHolsteinischen Finanzgerichts 42 Rezensionen 44 Impressum 44 Kleinanzeigen 48 Das (Aller-) Letzte Beilagen Haufe S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N WICHTIGE TERMINE 11./12./13./14. Januar 15./16./17./18./ 23./24./25. Februar 11. März Dezember 2010 2011 Lohnsteuer 2011 Dipl.-Finw. Michael Seifert, StB, Troisdorf Sozialversicherung 2011 J. Romanowski, Berlin Flensburg, Schleswig, Heide, Neumünster, Kiel/Kronshagen, Lübeck, Elmshorn 09.00–13.00 Uhr oder 15.00–19.00 Uhr 2011 Die Einkommensteuererklärung 2010 Dipl.-Finw. (FH) Maike Mieling, StB, Itzehoe Dipl.-Finw. (FH) Maike Neelsen, StB, Kiel Flensburg, Leck, Schleswig, Heide, Neumünster, Kiel/Kronshagen, Lübeck, Itzehoe, Eutin 09.00–12.00 Uhr oder 15.00–18.00 Uhr Kieler Steuerfachtagung RiBFH a.D. Dr. Birkenfeld, Prof. Dr. Lehwald, Thomas Püthe, H.-Ch. Seewald Kiel, Hotel Atlantic, Raiffeisenstr. 2 09.00–18.00 Uhr Buchen Sie schnell und bequem auf unserer Internetseite www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung“: ➞ ➞ 3 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 NEUE MITGLIEDER ab 01. Oktober 2010 Traute Dürkop, StB Dennis Gründer, StB Nick Hildebrandt, StB Jens Kohberg, StB, WP Weberkoppel 41, 23562 Lübeck Hauptstraße 24, 25563 Quarnstedt Kurhausstraße 9, 23795 Bad Segeberg c/o Grasse und Partner, Katharinenstraße 31, 23554 Lübeck Böker Straße 4, 24613 Aukrug-Böken Ron Müller, StB ab 01. Januar 2011 Martin Grollmann, Dipl.-Kfm., StB Gabriele Hauptmann, Dipl.-BW (FH), StB Wolfgang Langholz, StB Friedrich-Wilhelm Lescow, StB c/o Budde, Heidenreich und Partner, Altonaer Chaussee 63, 22869 Schenefeld Holtenauer Str. 238, 24104 Kiel Mühlenstraße 49, 24582 Bordesholm Mühlenstraße 3, 21509 Glinde Sven-Arne Maaß, Dipl.-Kfm., StB David Rosenfeld, StB Karsten Stetzka, StB Stephanie Wittkowski, Dipl.-Kffr., StB Am Sandwall 4, 25980 Westerland/Sylt Kremper Straße 12, 23730 Neustadt (Holstein) Beimoorkamp 6, 22926 Ahrensburg Dorfstraße 8, 24568 Oersdorf Wir heißen die Kolleginnen und die Kollegen herzlich willkommen und freuen uns über ihren Beitritt zu unserem Verband. BERATERRAT FORTBILDUNG Melden Sie sich jetzt an für Kompakt-Abo Steuerrecht 2011 für KanzleimitarbeiterInnen Einmal buchen – immer fit sein 5 x 4 Unterrichtsstunden jährlich in Elmshorn, Husum, Kiel, Lübeck, Neumünster und Schleswig Februar April Juni September November Umsatzsteuer ESt Schwerpunkt Arbeitnehmer Bilanzsteuerrecht/Buchführung Besteuerung von Personen- und KapitalGes. Aktuelles Verfahrensrecht Ein erfahrenes Dozenten-Team informiert über den aktuellen Stand der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungsanweisungen. Die aktuellen Themen werden in kompakter und konzentrierter Form durchgearbeitet. Walter Lohse Michael Seifert Maike Mieling Robert Osmers, Erik Pedersen Alexander Kraft, Stephan Ramm Termine im Einzelnen finden Sie unter: www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung“ Bianca Barbi, Tel. (04 31) 9 97 97-10 (mo–do 10:00–15:00 Uhr) 4 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N BERATERRAT FORTBILDUNG Dezember 2010 Für Ihre Auszubildenden Buchführung Teil III – DATEV (Kanzlei ReweSKR 03) Dieser Kurs bietet die Möglichkeit, eine Belegbuchführung zunächst manuell und anschließend per EDV abzuwickeln. Der manuelle Teil der Buchführung erfolgt auf Teambasis bei intensiver Betreuung durch die Dozenten. Hierfür wird die Bereitschaft zu umfangreichen Schreibarbeiten vorausgesetzt. Außerdem wird die EDV-Buchhaltung über das System DATEV Kanzlei Rechnungswesen im SKR 03 abgewickelt. Hierfür sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Jeder Teilnehmer bucht an seinem Platz mit eigenem PC, so dass es sich nicht um eine Vorführung des Systems handelt, sondern „learning by doing“ bis zum fertigen Jahresabschluss das Ziel der Fortbildung ist. Bildungszentrum der Steuerverwaltung, Roevkampallee 2-4, 23714 Bad Malente Referenten: Lothar Ruge und Manfred Will Do 06.01.2011 9:00 bis ca. 18:00 Uhr Bitte melden Sie Ihre MitarbeiterInnen so schnell wie möglich an! Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung für Auszubildende“ oder Tel. (04 31) 9 97 97-10, Bianca Barbi (mo–do 10:00–15:00 Uhr). BeraterRat Fortbildung Bleiben Sie in Führun g! 2 Termine, 18 Unterrichtstunden: Körperschaftsteuer – Aufbaukurs (KSt II) Die Grundlagen „sitzen“ und nun wollen Sie gerne mehr wissen? Dann nehmen Sie die Herausforderung an! Auf diesem Seminar lernen Sie auch die wirklich interessanten und anspruchsvollen Bereiche des Körperschaftsteuerrechts intensiv kennen. Der Einsatz lohnt sich, denn mehr Kompetenz garantiert mehr Sicherheit und damit Spaß bei der täglichen Arbeit. Es wird grundsätzlich das in der Praxis aktuell benötigte KSt-Recht unterrichtet (VZ 2009 / VZ 2010). Do 20.01.11 und Do 27.01.2011 jeweils von 08:30 bis 16:30 Uhr in Neumünster, Kiek in, Gartenstr. 32 mit Dipl.-Fw. (FH) Lutz Laßmann, Lübeck, Groß- und Konzern BP SH und Dipl.-Fw. (FH) Burkhard Mierau, Ratzeburg, Groß- und Konzern BP SH Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung für Auszubildende“ oder Tel. (04 31) 9 97 97-10, Bianca Barbi (mo–do 10:00–15:00 Uhr). 5 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N SCHLESWIG-HOLSTEIN Dezember 2010 Aktuelles aus unserem Landesverband und den Bezirksstellen Steuerberatertag 2010 in Leipzig: Schleswig-Holstein in der Verbände-Lounge er Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), HansChristoph Seewald, nutzte seine Eröffnungsrede beim 33. Steuerberatertag die Gelegenheit, um drängende Probleme der Praxis darzustellen. gen fachlich aus. Zudem präsentierten alle Landesverbände dort ihre Fortbildungs-Angebote. Vorträge zu Themen wie berufspolitischen Themen wie „Marketing“ rundeten das Pausen-Angebot ab. D So warb er eindringlich dafür, ehemals krisenbedingte Vorschriften für kleine Unternehmen – über das Jahr 2010 hinaus – unbefristet fortzuführen. Als steter Begleiter der Wirtschaft schwor der DStVPräsident ferner die Steuerberater auf deren wichtige Rolle bei der Finanzierung des Mittelstands ein. Die absehbare restriktivere Kreditvergabe aufgrund der Finanzkrise und nicht zuletzt von Basel III erfordere eine noch bessere Vorbereitung bei Verhandlungen mit den Banken. Petra Lanbin, Frauke Kruse und Martin Ziemba beim Schleswig-Holstein-Abend liche Umgebung der Lounge geladen, bei Stollen und Kaffee tauschten sich die Kolleginnen und Kolle- Merken Sie sich vor: Am 17.+18.10.2011 findet der Steuerberatertag in Düsseldorf statt. Aus Schleswig-Holstein waren rund zwanzig Kolleginnen und Kollegen in Leipzig beim traditionellen Schleswig-Holstein-Abend. Am Vorabend der Eröffnung trafen sich die Nordlichter in Auerbachs Keller. Noch mehr Begegnungen, gemütliche Atmosphäre und unterm Strich DER Treffpunkt war die neue VerbändeLounge: Der Kollegialverband Sachsen hatte in die gemüt- 6 Lars-M. Lanbin, Maike Neelsen und Martin Ziemba in der Verbände Lounge S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N SCHLESWIG-HOLSTEIN Dezember 2010 Bezirksstelle Kiel mit neuem Vorsitzenden Thema“. Herr Riese hat als ach langen JahRedakteuer der Verbandsren der Tätigkeit nachrichten schon seit für die Bezirksstelle Kiel mehreren Jahren Verhat die bisherige Leiterin Gesina Kohlhase das bandspolitik mitgestaltet. Amt in neue Hände geZu seinem Stellvertreter geben: Hans-Hermann wurde Klaus Lukait aus Riese wurde einstimSchwentinental gewählt. mig zum neuen VorsitGesina Kohlhase bleibt der zenden gewählt. „Als Bezirksstelle Kiel verbunEinzelkämpfer weiß den und kann sich nun auf Geschäftsführerin Maike Neelsen (m.) übergibt Klaus Lukait (li.) ich, wo der Schuh bei ihre Arbeit als Schatzund Hans-Hermann Riese den Verbands-Wimpel vielen Kollegen drückt – meisterin beim Steuerbeinsbesondere die knappe Zeit, beiten und die Herausforderungen raterverband und bei der SteuSteuerrechtsänderungen zu verardurch e-Government sehe ich als erakademie konzentrieren. N Kontinuität in Ostholstein olf Matzanke aus Eutin wurde ebenso wie sein Stellvertreter Jörg Bohner in der Bezirksstelle Ostholstein wiedergewählt. Themen in der Versammlung waren eGovernment, Steuererklärungsfristen und Fachkräftemangel – hier waren die Kollegen sich einig, dass frühzeitig um Auszubildende geworben werden muss. Auch die nun Zug um Zug erfolgende Umstellung auf Datev pro wurde diskutiert. Die noch ausstehenden Klimagespräche sowohl mit dem Finanzamt Ostholstein als auch Plön werden voraussichtlich im Frühling 2011 stattfinden – die Einladung dazu erhalten die Mitglieder der Bezirksstelle noch rechtzeitig. R Rolf Matzanke Fahren Sie mit uns zur CeBit 2011! ahren Sie am Dienstag, den 1. März 2011, mit uns zur CeBit in Hannover. Wir bieten Ihnen und Ihrer Begleitung zusammen mit der DATEV einen abwechslungsreichen, informativen Besuch auf der führenden Messe für Hard- und Software an. Sie haben sich schon direkt bei der DATEV oder einem anderen Aussteller für einen Termin angemeldet? Macht nichts! Sparen Sie F Fahrtkosten, reisen Sie mit uns in einem bequemen Bus ab Rieseby, Kiel oder Neumünster! Wir geben in der noch folgenden Einladung auch die Abfahrtermine der Busse ab Hamburg bekannt, damit Sie ggf. von dort aus nach Hannover reisen können. Dienstag, 1. März 2011 – Fahrt zur CeBit 6.30 Uhr ab Rieseby Bus-Betriebshof 7.00 Uhr ab Kiel, Wilhelmplatz 7.30 Uhr ab Neumünster, Holstenhallen 8.00 Uhr ab Hamburg Schnelsen-Nord, IKEA-Parkplatz Ankunft Hannover ca. 9.30 Uhr · Abfahrt aus Hannover ca. 17.00 Uhr 7 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEIN Prima Klima in Itzehoe leich drei Bezirksstellen – Steinburg, Pinneberg und Dithmarschen – hatten zum Klimagespräch mit dem Finanzamt Itzehoe geladen. „Nicht nur, aber auch das Thema Steuererklärungsfristen hat viele Kollegen hergezogen“, stellte die Bezirksstellenvorsitzende in Steinburg, Silke Gravert-Reumann, fest. Die Vorab-Anforderungen von Steuererklärungen wurden ausführlich diskutiert, in den meisten Fällen konnten die Probleme allerdings bereits zwischen den Kollegen und G den Sachbearbeitern einvernehmlich geklärt werden. Vorsteher Sönke Theede stellte daher fest: „Verspätungszuschläge werden wir nach wie vor mit Augenmaß festsetzen“. Auf die Frage, wie es gleichzeitig sein kann, dass Bescheide erst vier bis fünf Monate nach Abgabe der Erklärung erstellt werden, wies Sachgebietsleiterin Schönhoff darauf hin, dass in einigen Veranlagungsteams große Rückstände bestünden. „ELSTERVeranlagungen werden bevorzugt bearbeitet. Achten Sie aber darauf, dass die Unterschrift der Steuerpflichtigen auf dem letzten Ausdruck des Übertragungsprotokolls erfolgt. Falls Sie die ELSTER-Erklärungen mit DATEV erstellen: Ignorieren Sie bitte nicht die Hinweise zu Plausibilitätskontollen - wir haben sonst große Schwierigkeiten, die Fälle in unser System einzuspeisen“, so Schönhoff weiter. Existenzgründertag: Beratungsangebot kam gut an m 29.10.2010 fand wieder der Existenzgründertag in Flensburg im Technologiezentrum statt. Der Existenzgründertag wird veranstaltet von IxNXE, dem Beraternetzwerk für Existenzgründung im Kreis Schleswig/Flensburg. Der Steuerberaterverband SchleswigHolstein war – wie in den vergangenen Jahren auch – dort mit einem Stand vertreten. sowie Ronald Daas, Dipl.-Kfm. Jörg W. Hansen und Dipl.-Ing. agr. Stephan Hübscher zu informieren. A Unser Beratungsangebot wurde gut angenommen. Die angehenden Unternehmer nutzten die Möglichkeit, sich mit gezielten Fragen bei unseren Kollegen Dr. Gabriele Komp, Sigrid Blischke, Daniela Lassen 8 Dipl.-Kfm. Jörg W. Hansen, Sigrid Rathje und StB Ronald Daas betreuten die Messe am Nachmittag Sigrid Blischke, RA StB Dr. Gabriele Komp und Stephan Hübscher am Stand des StBV Sobald es sich um komplexere bzw. vertraulichere Themen handelte, die ein umfangreiches Beratungsgespräch erforderten, wurden die Interessenten auf den Steuerberatersuchservice hingewiesen. Auch die Vorträge, die in den verschiedenen Räumen angeboten wurden, waren sehr gut besucht. Man kann sagen, es war wieder eine gelungene Veranstaltung. Vom Steuerberaterverband betreute Sigrid Rathje die Ausstellung. S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N SCHLESWIG-HOLSTEIN ie Gemeinsame Fachvor tragsveranstaltung von Steuerberaterverband und Steuerberaterkammer fand in diesem Jahr erstmals in dem neuen Veranstaltungsort „Atlantic Hotel“ in Kiel statt. Dieses im Sommer 2010 eröffnete Hotel bot moPräsident Lars-M. Lanbin bei der Eröffnung dernste Tagungstechnik und stilvolles Ambiente, das bei den über 200 TeilGeschäftsabläufe und IT-Prozesse nehmerinnen und Teilnehmern auf den Prüfstand stellen und so guten Anklang fand. „Besonders effektiv wie möglich gestalten. „Viele gute Vorschläge für Steuerfreut sind wir darüber, dass ervereinfachung werden zurzeit in heute wieder eine so große Zahl den Gremien von Bund und Länvon Ehrengästen aus Politik, dern beraten, zum Beispiel weniFinanzverwaltung, Gerichtsbarger Belege einreichen zu müssen. keit, Kammern und Verbänden, Es gibt aber auch Blödsinn in der Hochschulen und anderen Debatte – wie den Vorschlag zur Institutionen unserer Einladung zweijährigen Steuererklärung“ begefolgt sind“, stellte Verbandszog Dr. Bastian eindeutig Stellung. präsident Lars-Michael Lanbin „Bringen Sie sich in die aktuellen bei seiner Eröffnungsrede fest. Er Diskussionen ein, wir brauchen führte weiter aus: „Finanzielle Spielräume müssen unbedingt Ihren Sachverstand“, so der Staatsgenutzt werden die Auswirsekretär weiter. kungen der ’kalten Progression‘ abzubauen; dies würde zu mehr Kaufkraft führen und die anspringende Konjunktur weiter stützen. Dies als Steuergeschenk zu bezeichnen, ist aus fachlicher Sicht völlig falsch.“ D Finanz-Staatssekretär Dr. Olaf Bastian betonte in seinem Grußwort, in der Finanzverwaltung stehe man vor der Herausforderung, in den nächsten zehn Jahren rund dreihundert Stellen abbauen zu müssen – daher würde man in dem Projekt „Steuerverwaltung 2020“ viele Dezember 2010 Gemeinsame Fachvortragsveranstaltung: Erstmals im Atlantic Hotel Der erste Redner des Fachprogramms, WP/ StB Prof. Dr. Korth, stellte ausführlich und anschaulich „Bilanzpolitische Maßnahmen beim Übergang auf das neue Bilanzrecht“ vor. Dr. Felix von Cube war bei seinem Vortrag „Lust an Leistung“ mit sprühender Redegabe ein Vorbild für viel Spaß am Beruf. Im Atlantic Hotel wird im Übrigen am 11.3.2011 die Kieler Steuerfachtagung stattfinden – ein guter Anlass für alle, die das Hotel schon schätzen, wiederzukommen. Und für alle anderen eine Möglichkeit, den professionellen Veranstaltungsbereich kennenzulernen. Referenten der Steuerfachtagung sind: RiBFH a.D. Dr. Birkenfeld, Prof. Dr. Lehwald, Thomas Püthe sowie H.-Ch. Seewald. Staatssekretär Dr. Bastian und Präsident der StBK SH Dr. Neuhaus 9 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEIN Klimagespräch mit dem Finanzamt Eckernförde-Schleswig in Schleswig siert: Praktische Hinm Anschluss an die weise bei Wechsel der MitgliederverVeranlagungsart, Besammlung des Bezirkes nachrichtigung der Schleswig fand das Bußgeld- und StrafsaKlimagespräch mit dem chenstelle bei geschäftsFinanzamt Eckernfördemäßiger SteuerabtreSchleswig statt. Enttung (mehr als fünf sprechend groß war die Abtretungen pro Büro Teilnehmerzahl, so dass p. a.), die Undurchzeitweise eine sehr angeführbarkeit der Änderegte Diskussion in Gange rung von betroffenen kam. Der Spruch des Bescheiden von Amts Abends: „Durch Zeitabwegen im Falle einer lauf erledigt sich manpositiven Entscheidung ches“. Leider erledigt sich bzgl. der Absetzbarkeit Arbeit nicht von allein: von privaten SteuerbeWie immer wurde eine ratungskosten, Kriterien mögliche Fristverlängeder bevorzugten Veranrung über den 31.12. hinFinanzamtsvorsteherin Anke Siegmon und Bezirksstellenleiter lagung und die Nichtaus thematisiert. Einem Momme Thiesen beim Klimagespräch machbarkeit derselben, Antrag wird jedoch nur in Höhe von Verspätungszuschlägen, matisierten Punkte waren im begründeten Ausnahmefällen Begründung von HerabsetzungsWesentlichen auf das Arbeiten mit stattgegeben werden. Allerdings anträgen von Steuervorauszahoder durch das Risikomanagewird in diesem Finanzamtsbereich lungen und spätestmöglicher ment-System zurückzuführen. So bei Abgabe bis zum 31.01. auf die Zeitpunkt. Schlussendlich wurde ist z . B. die vermehrte (oder zuFestsetzung von Verspätungsgebeten, auf überschwängliche mindest so gefühlte) Anforderung zuschlägen verzichtet. Bewirtungen von Betriebsprüfern von Schriftstücken Folge davon. zu verzichten; als Richtgröße dafür Thema EDV: Die AbfragemögDabei ist der Sachbearbeiter vom wurde ein Sachwert von weniger lichkeit der Steuerkonten (derzeit Finanzamt machtlos, muss er doch als 10 € beziffert. in der Pilotphase) wurde für die vom Programm erstellte PrüfJanuar angekündigt. Und: die liste abarbeiten. Julia Pagel Kierdorf, stv. Anlage KAP funktioniert endlich. Bezirksstellenvorsitzende in Die im weiteren Verlauf probleDarüber hinaus wurden thematiEckernförde I Momme Thiesen wiedergewählt as war fast ein Selbstgänger: In der jüngsten Mitgliederversammlung des Bezirkes Schleswig wurde Momme Thiesen einstimmig wieder zum Bezirksstellenvorsitzenden ge- D 10 wählt. Seine Stellvertreter Jochen Börm und Dietmar Claußen wurden ebenfalls unisono im Amt bestätigt. Hauptdiskussionspunkt in der Bezirksstellenversammlung war die Organisation einer Gemeinschaftsanzeige im Flensburger Tageblatt/Schlei Boten für die ausbildenden Kanzleien in der Region. S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Wiedergewählt: Wolfgang Bröker und Marianne Baier-Rudolf n der Bezirksstelle Stormarn wurden sowohl der Vorsitzende, StB Wolfgang Bröker aus Bargteheide, als auch seine Stellvertreterin, StBin Marianne Baier-Rudolf aus Ahrensburg, einstimmig wiedergewählt. Auch wenn die Bezirksstelle zu den kleineren gehört, ist der Vorstand dort doch sehr aktiv: Wolfgang Bröker ist als unser EDV-Spezialist schleswig-holsteinischer Vertreter im Verbändeforum EDV des DStV. Im Anschluss an die Wahlen trug Matthias Greulich, Finanzverwaltung SH, zum Thema „Rund um die Anlage KAP“ vor – und sorgte für reichlich fachlichen Diskussionsstoff. Die Abgeltungssteuer habe mitnichten alles einfacher gemacht, einige Fragen z. B. zur Verlustverrechnung seien immer noch ungeklärt bzw. sorgten für Missverständnisse zwischen Beratern und Finanzverwaltung. I Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEIN Wolfgang Bröker „Die Vereinheitlichung von Finanzamts-Software ist unverzichtbar“ ie Verbandsnachrichten haben Volker Mateyka, den Leiter des Amtes für Informationstechnik (AIT) der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein zu den aktuellen Fragestellungen des e-Governements befragt. nicht so leistungsfähig wie sie heute ist. Das AIT hat dazu einen mehr als beachtlichen Beitrag geleistet. Dass dies so bleibt, ist für mich besonders wichtig. D Sehr geehrter Herr Mateyka, seit kurzem sind Sie Leiter des AIT – wir gratulieren Ihnen herzlich zu Ihrem neuen Amt! Welche Aufgaben hat dieses Amt? Was sehen Sie persönlich als die wichtigste an? Nach zwei Jahren EOSS ein kleiner Rückblick: Wie hat die Steuerverwaltung die Umstellung auf das EOSSVerfahren verkraftet? Was ist dabei noch zu tun? Volker Mateyka M: Herzlichen Dank. Ich habe die Leitung des Amtes für Informationstechnik zum 1. September 2010 übernommen und kenne es natürlich aus meiner vorherigen Tätigkeit als den zentralen IT-Dienstleister für die Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgaben reichen von der Bereitstellung, Pflege und Betreuung der gesamten ITInfrastruktur über die Verfahrensbetreuung aller in den Finanzämtern eingesetzten automatisierten Verfahren bis hin zur Verfahrensentwicklung für EOSS und KONSENS. Ohne automatisierte Verfahren wäre die Steuerverwaltung M: Die Umstellung auf das EOSSVerfahren hat die Steuerverwaltung insgesamt sehr stark belastet. Alle Kolleginnen und Kollegen mussten sich mit bis dahin nicht bekannten Verfahren beschäftigen und zunächst Routine im Umgang mit ihnen entwickeln. Diese Phase liegt nun hinter uns, die Arbeitslage in den Finanzämtern hat in etwa wieder den Stand erreicht wie vor der Umstellung. Was verbirgt sich hinter „KONSENS“? Welche Einflussmöglichkeiten hat Schleswig-Holstein bei bundesweiten Programmierverbünden – oder anders gefragt: Macht sich das AIT überflüssig? 11 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEIN M: „KONSENS” ist ein Kunstwort, das sich ableitet aus „Koordinierte Neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“. Die Einflussmöglichkeiten aller Länder sind im Verwaltungsabkommen KONSENS festgelegt worden. Sie sind natürlich geringer als wenn man Verfahren nur für das eigene Land entwickelt. Denn eine bundesweit einheitliche Software ist nur zu erreichen, wenn sich nicht alle Länder vollständig in ihr verwirklicht sehen wollen. Die Vereinheitlichung ist aber unverzichtbar im Hinblick auf das Ziel einer wirtschaftlicheren Steuerverwaltung. Letztlich geht es Ihren Mitgliedern bei der DATEV nicht anders, auch dort gibt es keine Sonderlösungen für einzelne Steuerberater. Nach der Einführung von EOSS hat sich die Zahl der im AIT tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwar deutlich verringert, doch auch KONSENS macht das Amt nicht überflüssig. Die Versorgung aller Finanzämter des Landes mit ITDienstleistungen war und ist die Hauptaufgabe des AIT. Dazu gehört die zentrale Durchführung und Begleitung von Rechenterminen ebenso wie die Bereitstellung von Hardware, Infrastruktur und die Betreuung der vielfältigen und häufig sehr spezifischen Steuersoftware. Nicht zuletzt sind auch Fragen und Probleme der Nutzerinnen und Nutzer in den Finanzämtern zu klären. Darüber hinaus leistet das AIT mit mehr als 20 Programmiererinnen und Programmierern auch seinen Beitrag zur Verfahrensentwicklung in EOSS bzw. KONSENS. Mit einigen unserer Kollegen wird im Herbst das Projekt Steuerkonto-online-Einsichtnahme pilotiert. Warum wird diese sinnvolle Abfragemöglichkeit, die in anderen Bundesländern schon seit Jahren läuft, in unserem Bundesland erst jetzt eingerichtet? M: Die wesentliche Aufgabe des AIT war – wie schon erwähnt – die Umstellung auf das EOSS-Verfahren. Vor der Umstellung hätten wir die Kontoabfragemöglichkeiten noch auf unser bis dahin bestehendes Kassenverfahren ausrichten müssen. Es war unter dem Aspekt der ohnehin hohen Arbeitsbelastung in der Zeit vor der EOSS-Umstellung nicht vertretbar, MitarbeiterKapazitäten in ein Verfahren zu geben, das zumindest in dieser Form nur noch kurze Zeit Bestand gehabt hätte. Danach galt es, die Anfangsprobleme in den Finanzämtern zu lösen und den laufenden Betrieb des Verfahrens zu optimieren. Dies ist jetzt weitgehend erledigt, so dass wir nun die OnlineSteuerkontoabfrage eingeführt haben, zunächst im Pilotbetrieb. Übrigens – auch die Länder Hamburg und Bremen, die kurz vor Schleswig-Holstein auf EOSS umgestellt haben, führen das Abfrageverfahren gerade ein. 12 Wird es die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Verrechnungsantrages geben? Bzw. ist es eventuell angedacht, im Rahmen der Steuerkonto-onlineEinsichtnahme dem Steuerpflichtigen eine Zuordnungsmöglichkeit zu geben? M: Die elektronische Übermittlung von Verrechnungsanträgen ist derzeit nicht geplant. Die Online-Steuerkontoabfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe ein Steuerkonto lediglich eingesehen werden kann. Veränderungen des Kontos im Rahmen der Abfrage sind nicht möglich. Wie werden die Zugriffsmöglichkeiten für uns Steuerberater auf die ELStAM-Datenbank, den zentralen Datenpool der Steuerverwaltung mit allen Lohnsteuerdaten, Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherungsbeiträgen und Spendenbescheinigungen geregelt werden? Ab wann soll die Datenbank laufen? M: Die ELStAM-Datenbank ist eine bundesweit zentral bereit gestellte Datenbank, die einen Verzicht auf die papierene Lohnsteuerkarte ermöglicht. Die Arbeitgeber sollen ihr ab 2012 die zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs erforderlichen Daten entnehmen. Dies gilt natürlich auch für Ihre Mitglieder, wenn sie die Lohnbuchhaltung ihrer Mandanten erledigen. Das Finanzministerium hat sie in diesem Zusammenhang angeschrieben und ihnen Informationen übersandt. Ein Zugriff der Steuerberater auf die übrigen zentralen Datenbanken der Steuerverwaltungen der Länder ist aktuell nicht geplant. Die Mitteilungspflichtigen (Arbeitgeber, Rentenversicherer etc.) haben nach den gesetzlichen Vorschriften ihren Arbeitnehmern, Versicherungsnehmern oder Kunden die jeweils übermittelten Daten bekannt zu geben. Außerdem besteht nach wie vor die Absicht, Steuerbürgern eine vorausgefüllte Einkommensteuererklärung bereitzustellen, in der die der Verwaltung bekannten Daten enthalten sind. Dieser Service dürfte auch den Steuerberatern für ihre Mandanten zur Verfügung stehen. Wann dies der Fall sein wird, steht allerdings noch nicht fest. Welche Entwicklungen beim Thema authentifizierte Steuererklärung gibt es? M: Aktuell können die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung authentifiziert abgegeben werden und natürlich die Steueranmeldungen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Welche Neuerungen wird es in naher Zukunft geben? Wann ist z.B. damit zu rechnen, dass die Körperschaftsteuererklärung und die Feststellungserklärung elektronisch übermittelt werden können? M: Die Arbeiten an entsprechenden Projekten sind aufgenommen worden. Wir haben natürlich ein Interesse daran, dass sie möglichst bald abgeschlossen werden können. Konkrete Termine kann ich Ihnen jedoch noch nicht nennen. In der Vergangenheit gab es Probleme bei der Übersendung von korrigierten Steuererklärungen (z. B. USt-Voranmeldungen) am gleichen Tag wie die ursprüngliche Steuererklärung. Wie ist der derzeitige Stand? M: Die Versendung von korrigierten Steuererklärungen am gleichen Tag wie die ursprüngliche Erklärung ist unproblematisch. Schwierigkeiten bereitet der Verwaltung lediglich die Verarbeitung der „doppelt“ übermittelten Fälle im selben Rechentermin. Betroffen sind nur die Lohnsteuer- und die Umsatzsteuervoranmeldungen, es handelt sich aber lediglich um wenige Fälle. Hier wäre meine Bitte, dass Ihre Mitglieder darauf achten, die Übermittlung an einem Tag nur einmal anzustoßen. Bei den Jahreserklärungen bestehen keine derartigen Probleme. Für sie gibt es bei einer Mehrfachübermittlung eine technische Lösung, die leider nicht für die Steueranmeldungen genutzt werden kann. Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEIN Wir danken Ihnen für das Gespräch. Das Interview führten Lars-M. Lanbin, Julia Pagel-Kierdorf und Maike Neelsen Bestellen Sie bei uns Info-Flyer für die Akquise von Mandanten ie sind auf der Gewerbemesse oder werden privat angesprochen: „Wie ist denn das mit einer Existenzgründung, wie kann ein Steuerberater mir da helfen?“ – „Muss ich beim Thema Abgeltungssteuer alles selbst machen?“ Wir haben für Sie zwei Flyer entwickelt: S Abgeltungssteuer optimieren: Verbessern Sie Ihre Vermögensrendite Der Weg in die Sebstständigkeit – Informationen für junge Unternehmen Flyer „Abgeltungssteuer optimieren“ Ich bestelle 50 Flyer für 10,00 € zzgl. USt Ich bestelle 100 Flyer für 18,50 € zzgl. USt Ich bestelle 200 Flyer für 35,00 € zzgl. USt Flyer „Der Weg in die Selbstständigkeit“ Ich bestelle 50 Flyer für 10,00 € zzgl. USt Ich bestelle 100 Flyer für 18,50 € zzgl. USt Ich bestelle 200 Flyer für 35,00 € zzgl. USt Jeweils zzgl. 6 Euro pro Bestellung für Versandkosten Fax-Antwort an (04 31) 9 97 97-17 Datum Stempel Rechnungsempfänger/Unterschrift S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEIN Tipp aus der Region: Schönes Steinburg er Kreis Steinburg ist seinen Bewohnern eine schöne Heimat. Seine Landschaft ist geprägt durch das Nebeneinander von Marsch und Geest mit den Flüssen Elbe und Stör. Schnelle Verkehrsverbindungen nach Hamburg sowie zu den Bädern von Nord- und Ostsee machen das Leben hier angenehm. Weitläufige Wälder, Naturparks und reizvolle kleine, alte Städte bieten vielseitige Ausflugsziele. Verkehrsberuhigte Straßen oder landwirtschaftliche Wege ermöglichen weite Fahrradtouren und erholsame Spaziergänge in frischer Luft. D Der Kreis ist vielseitig. Zahlreiche Freizeitmöglichkeiten und kulturelle Angebote zeichnen ihn aus. Weit bekannt sind z. B. die Matjeswochen in Glückstadt, das Fahnenschwenken in Krempe, Gildefeste, Geranienmarkt und Töpfermarkt in Kellinghusen, die Itzehoer Woche und nicht zuletzt das weltweit bekannte W.O.A-Festival in Wacken. Viele landwirtschaftliche Betriebe gestalten die weite Landschaft. Bekannte Pferdezüchter haben hier ihre Stallungen und im südlichen Bereich des Kreises wird der Gemüseanbau groß geschrieben. Silke Gravert-Reumann Unsere Kreisstadt Itzehoe, eine der ältesten Städte Holsteins mit der längsten Fußgängerzone an der Westküste, ist als „Stadt im Grünen“ bekannt. Sie liegt direkt an der Stör und ist umgeben von großen Wäldern. Es bietet sich an, mal eine Kanufahrt auf der Stör zu unternehmen, um in der Stille die Natur zu genießen oder man geht ins Freibad bzw. Hallenbad Klosterbrunnen. Auch in Sachen Kultur gibt es in Itzehoe genug Abwechslung: Das Theater mit seiner exzentrischen Architektur wird sehr professionell geführt und bringt über das ganze Jahr ein abwechslungsreiches Programm. Das Wenzel-Hablik-Museum und das Kreismuseum im historischen Prinzesshof bringen interessante Ausstellungen. In kleinen Bars und Szenekneipen zeigen Künstler ihr Können. Hier ist für jeden etwas dabei. Am Besten, man schaut einmal vorbei. Herzliche Grüße Ihre Silke Gravert-Reumann Bezirksstellenvorsitzende in Steinburg Hafen von Glückstadt, © fotolia/ArTo 14 Anzeige Huttegger S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N SCHLESWIG-HOLSTEIN Dezember 2010 Einheitlicher Ansprechpartner SchleswigHolstein: Der neue Behörden-Lotse für Dienstleister er ein Gewerbe anmelden, sich selbständig machen oder seinen Betrieb erweitern wollte, musste sich in der Vergangenheit oft durch den sprichwörtlichen Behördendschungel kämpfen und mühsam zuständige Behörden herausfinden oder sich nach den Öffnungszeiten richten. Besonders schwer war dies für ausländische Antragsteller, die zusätzlich noch sprachliche und geografische Hürden meistern mussten. W Seit Anfang 2010 hat das ein Ende. Statt lange nach der zuständigen Behörde zu suchen, führt der Weg nun direkt zum „Einheitlichen Ansprechpartner“. Dank der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie haben Firmen und Einzelpersonen die Möglichkeit, ihre Anliegen wie beispielsweise eine Gewerbeanmeldung über diese einheitliche Stelle abwickeln zu lassen. Im Land Schleswig-Holstein ist das der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein, kurz EA-SH, mit Sitz in Kiel. Der EA-SH tritt dabei als Vermittler zwischen dem Antragsteller und den zuständigen Behörden auf. Dienstleistungserbringer aus ganz unterschiedlichen Branchen wie Handel, Handwerk, Gastronomie oder Versicherungswesen wenden sich einfach und unkompliziert an das fünfköpfige Team des EA-SH. Obwohl sich die Europäische Dienstleistungsrichtlinie speziell an Gewerbetreibende richtet, die im Ausland aktiv werden wollen, steht der EA-SH selbstverständlich in gleicher Weise allen Einheimischen zur Verfügung. Der Einheitliche Ansprechpartner in Schleswig-Holstein wurde als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet. Seine Träger sind das Land Schleswig-Holstein, die Kommunen und die Wirtschaftskammern. Als besonderen Service bietet der EA-SH seinen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, ihre Anliegen komplett digital abzuwickeln. Auch außerhalb der normalen Behördenöffnungszeiten können online Formulare abgerufen und Informationen eingeholt werden. Außerdem sind die Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners bislang kostenfrei. Außerordentlich praktisch ist das Angebot des EA-SH 16 zum Beispiel für die Branche der Insolvenzversteigerer, die laufend an unterschiedlichen Orten in Schleswig-Holstein Versteigerungen durchführen. Für jede dieser Versteigerungen ist eine Genehmigung erforderlich, die innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Behörde vor Ort eingeholt werden muss. Statt von zu Behörde zu Behörde zu laufen, wenden sich Insolvenzversteigerer vermehrt direkt und nur an den EA-SH. Die ansonsten immer aufs Neue anstehende Suche nach der richtigen Behörde entfällt, ebenso das Risiko, vielleicht eine Frist zu versäumen, weil die richtige Behörde nicht schnell genug gefunden wurde. Wer also sein Anliegen einfach und unkompliziert klären und eventuell sogar aus der Ferne abwickeln möchte oder wer an immer unterschiedlichen Orten eine Genehmigung benötigt, ist beim EA-SH bestens aufgehoben. Dies gilt auch für alle diejenigen, die – vielleicht erst in den Abendstunden – online Informationen suchen oder Anträge stellen möchten. Selbstverständlich ist der EA-SH auch telefonisch oder persönlich erreichbar. Kontaktmöglichkeiten und Informationen zum Angebot des EASH, dem neuen Behörden-Lotsen für Dienstleister, finden Sie im Internet unter www.ea-sh.de. Anzeige Förster S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER Umsatzsteuerlich relevante Änderungen zum Jahreswechsel um 01.01.2011 treten einige Änderungen in Kraft, die Auswirkungen im Bereich der Umsatzsteuer haben. An vorderster Stelle ist hier das Jahressteuergesetz 2010 zu nennen. Außerdem kommt es ab dem neuen Jahr zu Änderungen im Bereich der Incoterms. Es bleibt RA/FA f. Steuerrecht/StB/WP abzuwarten, ob die geProf. Dr. Thomas Küffner plante Verschärfung im Bereich der Selbstanzeige ebenfalls zum 01.01.2011 in Kraft tritt. Schließlich sind auf europäischer Ebene einige wichtige Änderungen zu erwarten. Z 1. Umsatzsteuer 1.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle Durch die Neufassung des § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG schließt der Gesetzgeber eine Besteuerungslücke. Früher erfolgte der Verzicht auf die Erwerbsschwelle durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Der Steuerpflichtige konnte daher gegenüber dem Lieferanten mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten und eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung empfangen, ohne einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. Nunmehr gilt die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber einem Lieferanten als Verzicht. Es ist somit wieder ein Gleichklang zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung im Abgangsland und einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland hergestellt. 1.2 „Use and Enjoyment“-Regeln werden in das Gesetz integriert Bereits aufgrund des BMF-Schreibens vom 08.12. 2009, IV B 9 – S 7117/08/10001, nunmehr in Abschn. 3a.2. Absatz 17 UStAE, beanstandete es die Finanzverwaltung nicht, wenn Unternehmer bestimm- 18 te Leistungen, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung ausschließlich im Drittlandsgebiet stattfand, nicht in Deutschland umsatzver st euer t en. Diese Nichtbeanstandungsregel galt für Güterbeförderungsleistungen und RA/StB Dr. Stefan Maunz damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Reisevorleistungen, die tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet stattfanden. Kritik an dieser sinnvollen Regelung entzündete sich primär an der Tatsache, dass sich die Nichtbeanstandungsregel nicht aus dem Gesetz selbst ergab, sondern nur aus einem BMFSchreiben. Dies holt der Gesetzgeber nunmehr nach. Der neue § 3a Abs. 8 UStG verlagert den Ort der Dienstleistung nicht nur in den bisher bekannten Fällen in das Drittland. Zusätzlich wird der Leistungsort auch bei Telekommunikationsleistungen, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, in das Drittland verlagert. Im Unterschied zur Formulierung im BMF-Schreiben stellt das Gesetz nun auch nicht mehr darauf ab, dass die Leistung „ausschließlich“ im Drittlandsgebiet stattfindet. Es bleibt abzuwarten, ob dies so zu verstehen ist, dass beispielsweise auch Güterbeförderungsleistungen, die zu einem geringen Teil tatsächlich in Deutschland stattfinden, aber zum überwiegenden Teil im Drittlandsgebiet, nicht besteuert werden (müssen). 1.3 Einräumung von Eintrittsberechtigungen Im Verhältnis zwischen Unternehmern regelt das JStG2010 in Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets den Ort der Leistung bei Veranstaltungen neu. Es gilt nun nicht mehr das Tätigkeitsortsprinzip, sondern das Empfängerortsprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG). Nur bei Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen bleibt S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N aus praktischen Erwägungen der Ort maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG). Andernfalls wären beispielsweise Kongressveranstalter gezwungen gewesen, beim Verkauf von Eintrittskarten vor Ort die Unternehmereigenschaft zu prüfen. Im Verhältnis Unternehmer zu Endverbraucher kommt es nicht zu Änderungen. Das Tätigkeitsortprinzip gilt weiterhin. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen wird daher gleich behandelt, egal ob die Leistung gegenüber Unternehmern erbracht wird oder nicht. Problematisch ist, dass es bislang keine Definition des Begriffs „Einräumung von Eintrittsberechtigungen“ gibt. Eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU ist zu befürchten. Hier bleibt zu hoffen, dass die geplante EU-Verordnung (s. unten 6.) Klarheit bringt. 1.4 Einfuhrumsatzsteuerbefreiung Der bisherige § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Befreiung der Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich eine innergemeinschaftliche Lieferung unmittelbar anschließt, wird mit Wirkung zum 01.01.2011 um drei Voraussetzungen ergänzt. Bisher waren die Voraussetzungen in einer Verwaltungsanweisung geregelt, sodass sich die praktische Handhabung nicht ändern dürfte. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer jedoch in der gesamten EU vereinheitlicht und in die Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommen. 1.5 Ort der Lieferung von Wärme und Kälte Für die Lieferung von Gas und Elektrizität gibt es schon seit geraumer Zeit in bestimmten Fällen eine besondere Leistungsortregelung. Es gilt das Empfängerortprinzip. Das JStG 2010 erweitert den Anwendungsbereich der Ortsregelung für die Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze. Damit gilt für die Lieferung von Wärme oder Kälte an sog. Wiederverkäufer ab dem 01.01.2011 ebenfalls das Empfängerortsprinzip. Bei anderen Leistungsempfängern gilt dagegen der Ort der tatsächlichen Nutzung oder des Verbrauchs als Lieferort. Damit wird eine einfachere Lieferortbestimmung bei leitungsgebundenen Kälte- oder Wärmelieferungen erreicht. 1.6 Abschaffung des „Seeling-Models“ In Umsetzung des Art. 168a MwStSystRL wird das sogenannte „Seeling-Model“ durch die Änderung des § 3 Abs. 9a und Einfügung eines neuen § 15 Abs. 1b UStG abgeschafft. Die neuen Regelungen betreffen nur solche Grundstücke/Gebäude, die entweder nach dem 01.01.2011 erworben wurden oder mit deren Herstellung erst nach dem 01.01.2011 begonnen wurde. Die Herstellung beginnt laut § 27 Abs. 16 UStG n. F. zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder der Bauantrag gestellt wird oder die Bauunterlagen eingereicht werden. Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER 1.7 Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens Daneben erweitert das JStG 2010 den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens. Zukünftig geht auch bei der Lieferung bestimmter Abfallstoffe (Nr. 7), bei Gebäudereinigungsleistungen (Nr. 8) und bei der Lieferung verschiedener Verarbeitungsstufen von Feingold (Nr. 9) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt jeweils unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer Ausländer ist. In der Praxis ist zu erwarten, dass die Anwendung insbesondere der beiden erstgenannten Leistungen Schwierigkeiten bereiten wird. Die von der Neuregelung umfassten Abfallstoffe werden in einer dem UStG neu eingefügten Anlage 3 definiert, die auf die jeweiligen Zolltarifpositionen verweist. Die Bedeutung des Zollrechts für die sichere Anwendung des Umsatzsteuerrechts wird damit an Bedeutung gewinnen. Es ist jedoch unklar, wie zu verfahren ist, wenn der gelieferte Abfall eine Mischung aus mehreren Stoffen ist, die nur teilweise in Anlage 3 genannt sind. Bei Gebäudereinigungsleistungen soll die Steuerschuld nur auf Leistungsempfänger übergehen, die selbst solche Leistungen erbringen. Hier ist völlig offen, wie dies in der Praxis rechtssicher festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den bereits bisher betroffenen Bauleistern ist der Weg über Freistellungsbescheinigung bei den Reinigungsleistern nicht möglich. 1.8 Elektronische Steuererklärung Künftig sind Umsatzsteuerjahreserklärungen nach dem geänderten § 18 Abs. 3 UStG n. F. ausschließlich elektronisch abzugeben. Ausnahmen können zur 19 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden. Dies bedeutet, dass zukünftig eine Erklärung gem. § 6 Abs. 1 StDÜV unbedingt erforderlich ist, wenn Dritte (z. B. Steuerberater) Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen sollen. Dies betrifft erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck reicht daher nicht mehr aus und könnte dazu führen, dass die Festsetzungsverjährung später beginnt. 2. Abgabenordnung 2.1 Abschaffung des Gegenseitigkeitserfordernisses bei Straftaten gegen das ausländische Umsatz- und Verbrauchsteueraufkommen Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer stand in Deutschland de facto bisher nicht unter Strafe, denn Voraussetzung hierfür war, dass das sog. Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt war. Diesbezüglich sah § 370 Abs. 6 AO vor, dass in einer Rechtsverordnung festgehalten werden sollte, mit welchen Staaten das Gegenseitigkeitserfordernis gegeben war. Diese Rechtsverordnung existiert bis heute nicht. Damit konnte die Hinterziehung von Umsatzsteuer im EUAusland in Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden. Abhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens des BGH zum EuGH in der Rechtssache R (Rs- C-285/09) dürfte dieses Versäumnis des Gesetzgebers einen erheblichen Einfluss auf die Strafverfolgung sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte haben. Der Gesetzgeber schafft nun ersatzlos dieses Gegenseitigkeitserfordernis ab, in dem die Sätze 3 und 4 in § 370 Abs. 6 AO gestrichen werden. Diese Änderung gilt für alle Taten, die nach Verkündigung des JStG 2010 begangen werden. Für die Zukunft bedeutet dies allerdings auch, dass ein bewusst in Kauf genommenes Fehlverhalten im EU-Ausland (z. B. keine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland trotz steuerbarer Umsätze) in Deutschland steuerstrafrechtlich verfolgt werden kann. 2.2 Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland Künftig erlaubt der geänderte § 146 Abs. 2a AO die Verlagerung der elektronischen Buchführung auch in 20 das nichteuropäische Ausland, wenn dies vorher vom zuständigen Finanzamt bewilligt wurde. Voraussetzung der Bewilligung ist u. a., dass die Behörde einen umfassenden Datenzugriff auf die elektronische Buchführung erhält. Die Verlagerung darf zu keiner Beeinträchtigung der Besteuerung führen (BayLfSt, Verf. v. 22.09.2010, S 0316.1.1 – 3/3 St 42). 2.3 Festsetzungsverjährung bei Energiesteuer auf Erdgas Die Energiesteuer auf Erdgas ist wie die Stromsteuer inzwischen jährlich anzumelden. Daher ist zukünftig der Beginn der Festsetzungsfrist für die Besteuerung von Erdgas nach § 170 Abs. 2 S. 2 AO inhaltsgleich zu den Bestimmungen für die Stromsteuer. 3. Gesetzesentwurf: Verschärfung Selbstanzeige Der Bundesrat hatte ursprünglich empfohlen, durch das JStG 2010 die Anforderungen an Selbstanzeigen zu verschärfen. Dem ist man nicht gefolgt. Vielmehr liegt nun ein eigener Referentenentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor. Dieser sieht vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch dann Wirkung entfalten soll, wenn für alle strafrechtlich noch nicht verjährte Besteuerungszeiträume zu sämtlichen Steuerarten alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollumfassend nachgeholt oder berichtigt werden. Dies würde gerade bei größeren Unternehmen praktisch das Aus für eine strafbefreiende Selbstanzeige bedeuten, da kaum sichergestellt werden kann, dass wirklich alle Angaben entsprechend nachgeholt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt vorverlegt werden, ab dem keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, denn zukünftig soll schon die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eine entsprechende Sperrwirkung entfalten. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich verabschiedet wird. 4. Keine Verschärfung bei Buch- und Belegnachweisen Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen des Referentenentwurfs der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 24.09.2010 (Drs. 587/10) kommt es nun doch nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen an S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N den Buch- und Belegnachweis i. S. v. §§ 17a, 17c UStDV. 5. Incoterms 2011 Ab 01.01.2011 werden zudem neue Incoterms gelten. Im Rahmen der Überarbeitung werden die bisherigen Incoterms DAF und DES gestrichen. An die Stelle des Incoterms DDU tritt DAP (Delivered At Place). Der bisherige Incoterm DEQ wird durch DAT (Delivered At Terminal) ersetzt. Daneben werden die Incoterms nicht mehr in die Kategorien E, F, C und D, sondern nach den zwei Verkehrszweigen (Schifffahrt und alle übrigen Transportarten) gegliedert. 6. Entwicklung auf europäischer Ebene Auslegungsfragen zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie werden seit jeher im sog. Mehrwertsteuerausschuss (Art. 398 MwStSystRL) besprochen. Sofern man sich auf eine Auslegung einigt, wird dies in sog. Leitlinien veröffentlicht. Im Jahr 2005 hat man diese Leitli- Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER Anzeige Hugo Hamann 21 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER nien erstmals im Wege einer Verordnung unmittelbar in geltendes Recht gegossen (EG-VO 1777/2005). Diese Verordnung ist nun aufgrund des Mehrwertsteuerpakets einer vollständigen Überarbeitung unterzogen worden. Es liegt ein Entwurf einer neuen EUVerordnung hierzu bereits seit Dezember 2009 vor (17760/09 FISC 190). Derzeit ist nicht absehbar, wann und mit welchem Inhalt diese Verordnung veröffentlicht wird. Sie wird jedoch eine wesentliche Grundlage bilden, insbesondere bei der Frage wie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei Umsätzen zwischen Unternehmern (B2B) nachzuweisen ist. RA/StB Dr. Stefan Maunz und RA/FA f. Steuerrecht/StB/WP Prof. Dr. Thomas Küffner, jeweils Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München Vorsteuer: Änderungen und interessante Rechtsprechung Zurechnung“ vor mit der Möglichkeit Neuer § 15 Abs. 1 b UStG zum Vorsteuder Schätzung, wenn keine genauere erabzug bei gemischter Gebäudenutzung Zuordnung möglich ist; nach dem Das bekannte Seeling-Urteil des Verhältnis der Umsätze soll nur ausEuGH aus dem Jahre 2003 hat den nahmsweise aufgeteilt werden könSteuerpflichtigen erhebliche Liquidinen. In der Praxis ist aber die Aufteitätsvorteile gebracht: Bei gemischter lung nach den Umsätzen bei Grund(teils steuerpflichtiger) Gebäudenutstücken häufig die günstigere Alterzung konnte sofort die volle Vorsteuer native! Und das EU-Recht sieht die aus den AK/HK geltend gemacht werAufteilung nach den Umsätzen als die den. Die damit verbundenen Steuervorrangige Variante und eine Abweiausfälle bewogen einige EU-Länder, Druck auszuüben. Infolgedessen hat chung davon nur als den AusnahOliver Probst, StB und Fachanwalt der EU-Rat die MwStRiLi geändert: mefall an. Dementsprechend hat der für Steuerrecht der Vorsteuerabzug soll von vornherBFH mit Beschluss vom Juli 2010 ein nur anteilig möglich sein. Das beim EuGH angefragt, ob § 15 IV setzt nun ab 2011 § 15 Abs. 1 b UStG genauso um. UStG mit EU-Recht vereinbar ist. Passen nun Der Vorsteuerabzug wird auf den steuerpflichtig Steuerbescheide auf diesen Fall, sollten sie nach § genutzten Teil des Gebäudes beschränkt. Dies gilt für 165 AO offengehalten werden. Die praktische Ausalle Anschaffungen (Übergang Nutzen und Lasten) wirkung kann durchaus erheblich sein. bzw. Herstellungsbeginn (Baugenehmigung) ab 01.01.2011. Ein Ausgleich für die Zukunft bei Berufung auf die Mehrwertsteuerrichtlinie in der Praxis Nutzungsänderung kann aber über den neuen § 15 a Man muss nicht immer warten, bis das Finanzgericht die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit EU-Recht überVI a UStG erfolgen. prüfen will, um Vorteile für den Steuerpflichtigen zu erstreiten. Denn bereits bei der täglichen RechtsanAufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug – EuGH-Vorlage wendung durch das Finanzamt muss das UmsatzIn diesem Zusammenhang stellt sich eine immer wiesteuergesetz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie der praktisch bedeutsame Frage: Welcher Maßstab ausgelegt werden. Darauf kann man sich berufen. Es bleibt dann immer noch die Berufung auf EU-Recht soll eigentlich für die Vorsteueraufteilung angewendet im Klagweg. werden? § 15 Abs. 4 gibt hier eine „wirtschaftliche 22 Vorsteuerabzug im Blickfeld der Betriebsprüfung Die Erfahrung des Verfassers und vieler Kollegen bei Betriebsprüfungen ist, dass der Prüfer sehr genau schaut, ob die rechnungsmäßigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (nicht nur bei größeren Beträgen). Liegen sie nicht vor, kommt es zu geänderten Steuerbescheiden. Auf die Möglichkeit der Rechnungskorrektur wird seitens des Finanzamtes normalerweise nicht hingewiesen. Selbstverständlich gibt es sie aber. Hierbei muss auf folgendes geachtet werden: Es muss erkennbar der Rechnungsaussteller selbst die Korrektur bzw. Vervollständigung vorgenommen haben, und zwar auf der unvollständigen Originalrechnung selbst oder durch ein neues Dokument mit Bezug auf das alte Dokument. Dann stellt sich die Frage: Gibt es den Vorsteuerabzug nun rückwirkend oder erst seit Existieren der neuen Rechnung? Im letzteren Falle käme es bei einer Betriebsprüfung nämlich zu geänderten Steuerbescheiden mit zusätzlichen Zinsansprüchen des Finanzamtes. In letzter Zeit wurden Stimmen in der Fachwelt laut, die meinten, der EuGH verträte die Ansicht, dass es den Vorsteuerabzug rückwirkend gäbe. Hierzu setzte sich unlängst das FG Rheinland-Pfalz mit einer aktuellen EuGH-Entscheidung auseinander und führte aus: Auch nach EURechtsprechung greift der Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Rechnung da ist (Urteil vom 23.09.2010, 6 K 2089/10). Eine wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei Personengesellschaften In der Praxis begleicht fast immer die Personengesellschaft die Rechnung des Steuerberaters für die Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ihrer Gesellschafter. Der BFH entschied nun mit veröffentlichtem Urteil vom 08.09.2010: Diese Steuererklärung fällt nicht in den unternehmerischen Bereich, weder der Betriebsausgabenabzug noch der Vorsteuerabzug können hierfür gewährt werden. Als Ausweg, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu erreichen, könnte man zwar daran denken, die Gesellschaft dazu vertraglich zu verpflichten, diese Kosten für ihre Gesellschafter zu übernehmen. Dies würde aber nur die interne Zahlungsverpflichtung ändern. Es würde nichts daran geändert, dass diese Steuererklärung von Gesetzes wegen nicht betrieblich veranlasst ist. Oliver Probst, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Anzeige ACT S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Vereinen I. Allgemeine Grundsätze Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei einer Körperschaft zwischen ihrem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich zu unterscheiden.1 Diese Unterscheidung wird auch auf gemeinnützige Körperschaften übertragen. Mit Beschluss vom 14.4. 2008 hat der BFH die Differenzierung zwischen dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft als „grundsätzlich geklärt“ bezeichnet.2 beruhen in der Regel nicht auf nachhaltiger Betätigung und fallen damit in den nichtunternehmerischen Bereich.5 Im Regelfall ist eine unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung jedenfalls steuerbefreit nach § 4 UStG. Dr. Jörg Alvermann, Köln Hieraus folgt grundsätzlich folgende Aufteilung: 1. Der ideelle Bereich gehört zur nichtunternehmerischen Sphäre, insbesondere (echte) Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.3 Sog. Hilfsgeschäfte, die im Rahmen der ideellen Tätigkeit anfallen, sind auch dann als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden.4 Beispiele: Veräußerung von im ideellen Bereich eingesetzten Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände); Überlassung von im ideellen Bereich eingesetzten Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeuge) an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. 2. Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die gemeinnützige Körperschaft unternehmerisch tätig, wenn Sie nachhaltig vorgeht. Hieraus folgt: Die nachhaltige Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen ist unternehmerisch. Zinseinnahmen und sonstige Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. aus Gesellschaftsanteilen) 1 2 3 4 5 24 6 3. Die Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fällt in den unternehmerischen Bereich. 4. Auch der Zweckbetrieb fällt als Sonderform des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den unternehmerischen Bereich. Von Bedeutung ist die Unterscheidung Zweckbetrieb/wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb allerdings hinsichtlich des ermäßigten Steuersatzes, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. II. Folge für gemeinnützige Körperschaften: Vorsteuerabzug nur bei stpfl. Ausgangsumsätzen Im Anschluss an die jüngere FH- und EuGH-Rechtsprechung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein Vorsteuerabzug der gemeinnützigen Organisation einen Zusammenhang mit einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ i.S.d. MwStSystRL voraussetzt. Ein Vorsteuerabzug für einen Leistungsbezug im ideellen Bereich ist damit weitgehend verschlossen. Erforderlich ist vielmehr ein nachgewiesener Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Exemplarisch insoweit FG München 3 K 3427/03 vom 5.11.2008:6 Ein Verein erhielt institutionelle Zuschüsse und projektbezogene Zuschüsse für Forschungstätigkeit. Die projektbezogenen Zuschüsse wurden von der Finanzbehörde zum Teil als echte (nicht steuerbare), zum anderen Teil als unechte (steuerpflichtige) Zu- S. nur BFH V R 25/76 vom 20.12.1984, BStBl. 1985 II, 176; V R 16/03 vom 19.11.2004, BStBl. 2005 II, 503. BFH XI B 171/07 vom 14.4.2008, BFH/NV 2008, 1215. BFH V R 25/76 vom 20.12.1984, BStBl. 1985 II, 176. Abschn. 22 Abs. 1 Satz 9 UStR. BFH V R 3/77 vom 15.1.1987, BStBl. 1987 II, 512; s. auch RASCHE in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 11 Rz. 14. NZB eingel., Az. BFH V B 160/08. schüsse angesehen. Der Verein machte den Vorsteuerabzug auch für die Grundlagenforschung (= ideeller Bereich) geltend. Das FG versagte den Vorsteuerabzug: Voraussetzung sei, dass die Eingangsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stünden. Hieran fehle es bei der Grundlagenforschung. III. Nunmehr: EuGH-Urteil „VNLTO“ vom 12.2.20097 Der vorstehenden Aufteilung in unternehmerische und nichtunternehmerische Bereiche hat das EuGHUrteil „VNLTO“ vom 12.2.2009 eine weitere Komponente hinzugefügt: Der EuGH entschied: Werden Eingangsleistungen für Umsätze verwendet, die nicht unter den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder stelle keine solche „der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit“ dar. Darüber hinaus verneinte der EuGH auch eine Zuordnung unter Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Eine Verwendung „für den privaten Bedarf“ bzw. „für unternehmensfremde Zwecke“ liege nicht vor: Der VNLTO habe hinsichtlich der allgemeinen Interessenwahrnehmung der Mitglieder zwar keine wirtschaftlichen, aber auch keine unternehmensfremden Leistungen erbracht. Zukünftig ist damit nicht nur zwischen „unternehmerischen“ und „nichtunternehmerischen“ Tätigkeiten zu unterscheiden, sondern darüber hinaus auch noch eine Abgrenzung zu den „unternehmensfremden“ Tätigkeiten vorzunehmen. Für den Vorsteuerabzug folgt hieraus: Bei Leistungs- oder Lieferungsbezug für eine unternehmerische Tätigkeit besteht der Vorsteuerabzug, wenn der Bezug für eine steuerpflichtige Tätigkeit erfolgt. Bei einem Bezug für eine zwar unternehmerische, aber umsatzsteuerbefreite Tätigkeit ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG verschlossen. 7 EuGH Rs. C-515/07 vom 12.2.2009, DStR 2009, 369 mit Anm. KORN; s. hierzu auch KORF, DB 2009, 758. Anzeige ACT S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER 26 Nicht unternehmerische Tätigkeiten können gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn der Unternehmer den bezogenen Gegenstand dem Unternehmen zuordnet und die unentgeltliche Wertabgabe versteuert. Der Vorsteuerabzug ist jedoch verschlossen, wenn die Tätigkeit, für die der Leistungs- oder Lieferbezug erfolgt, nicht wirtschaftlich (entgeltlich), aber auch nicht „unternehmensfremd“ erfolgt. Ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil umsetzt, ist derzeit noch offen. Insbesondere wird zu beachten sein, inwieweit Rechtsprechung und Finanzverwaltung zukünftig den Begriff der Verwendung für „Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ in § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG auslegen. Dr. Jörg Alvermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Der Steuerberater als Mediator ie Anforderungen an die Steufahren vor allem in der Wirtschaft steerberater sind in den vergangetig gestiegen, so dass vor allem nen Jahren beständig weiter gestieSteuerberater bereits aufgrund ihrer gen. Das gilt sowohl für das Steuerbesonderen betriebswirtschaftlichen recht als auch für den Bereich der Kenntnisse besonders qualifiziert sogenannten vereinbaren Tätigkeiten sind, die Rolle eines allparteilichen nach § 57 Abs. 3 SteuerberatungsBeraters wahrzunehmen2. Der Deutgesetz. Dabei gewinnen gerade die sche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Tätigkeiten außerhalb der klassischen bietet daher bereits seit einigen JahVorbehaltsaufgaben zunehmend an ren im Rahmen seines FachberaterBedeutung. Neben der Beratung etwa konzepts die Möglichkeit der Qualiim Bereich der Unternehmensnachfizierung zum „Fachberater für MeRA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel, diation (DStV e.V.)“ bzw. „Mediator folge oder in Sanierungsfragen rückt DStV, Berlin nicht zuletzt durch eine aktuelle (DStV e.V.)“. Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Förderung der außergerichtlichen StreitChancen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz Die Frage, ob ein Steuerberater, der nicht gleichzeitig beilegung das Gebiet der Wirtschaftsmediation verauch Rechtsanwalt ist, überhaupt als Mediator aufstärkt in den Blickpunkt. treten darf, ist seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) endgültig zugunsten der SteuIn der Praxis sind es bislang häufig die Rechtsanwälte1 und die Psychologen, die in diesem Bereich eine proerberater entschieden worden. In § 2 Abs. 3 Nr. 4 fessionelle Mediation anbieten. Dabei ist in den verRDG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die gangenen Jahren das Interesse am MediationsverMediation und jede vergleichbare Form der alternati- D 1 2 Dezember 2010 BERUFSRECHT Groß, Der Anwalt als Konfliktmanager in Familienunternehmen, Betriebs-Berater 7/2010, S. XIV Vgl. auch Römermann, Beratungsfeld Mediation: Was Steuerberater daraus machen können, Stbg 2009, S. 170 Dran gedacht? Mitgliedsbeitrag 2011 für den StBV bald fällig er Mitgliedsbeitrag 2011 ist am Jahresanfang fällig. Wir werden zum Februar 2011 die Beitragsrechnungen versenden bzw. bei Mitgliedern, die uns Lastschrifteinzug gewähren, den Beitrag einziehen. D Bitte beachten Sie, dass wir bei Rücklastschriften die uns entstehenden Gebühren weiterbelasten müssen. Teilen Sie uns daher bitte mit, wenn sich Ihre Bankverbindung geändert hat. F a x ( 0 4 3 1 ) 9 9 7 9 7 - 1 7 Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V. Postfach 4226 · 24041 Kiel Meine Bankverbindung für den Lastschrifteinzug des Mitgliedsbeitrages 2011 hat sich geändert: Name des Kontoinhabers Bankleitzahl Kontonummer 27 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 BERUFSRECHT ven Streitbeilegung keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes ist, solange sie nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift3. Damit ist die noch zu Zeiten des alten Rechtsberatungsgesetzes bestehende Rechtsunsicherheit, ob die Durchführung der Mediation einer besonderen Erlaubnis bedarf, endgültig beseitigt worden. Es wird damit höchste Zeit, dass sich auch in den Reihen der Beraterschaft ein stärkeres Bewusstsein für die sich im Bereich der Mediation bietenden Marktchancen entwickelt. Ablauf eines Mediationsverfahrens Der Mediator hat in allparteilicher Funktion die Gesprächsleitung inne und achtet auf die Einhaltung der von den Parteien festgelegten Verfahrensregeln. Er verfügt im Mediationsverfahren zwar über keine Entscheidungsmacht, da die Konfliktparteien das Verfahren autonom führen4. Gleichwohl sind die kommunikativen Fähigkeiten des Mediators für das Verfahren von entscheidender Bedeutung. Der Erfolg wird im Ergebnis davon bestimmt, wie die Übermittlung von Sachinhalten gelingt, Missverständnisse vermieden und Informationen zielbezogen und argumentativ überzeugend übermittelt werden5. Das Mediationsverfahren gliedert sich dabei klassischerweise in mehrere Phasen6: Nachdem sich der Mediator im Rahmen eines ersten Gesprächs eine Orientierung über die bestehende Konfliktsituation verschafft hat, folgen intensive Einzelgespräche mit den Beteiligten, um die wirklichen Bedürfnisse und Ziele der Parteien zu erfahren. Anschließend werden die Konfliktbeteiligten an einem so genannten runden Tisch zusammengeführt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, nach festen Gesprächsregeln die Sichtweisen und Interessen der jeweils anderen Seite kennenzulernen. Die Parteien müssen sich im Weiteren damit auseinander- 3 4 5 6 7 8 28 setzen, was genau von welcher Seite geleistet werden müsste, um den Konflikt zu lösen. Einer der genannten Vorschläge soll sodann von den Parteien als Konsenslösung ausgewählt werden. Der Mediator prüft schließlich die gewählte Lösung nochmals auf ihre Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit und achtet darauf, ob alle Interessen gleichermaßen berücksichtigt wurden. Entwurf eines Mediationsgesetzes Das Mediationsverfahren ist bislang auf nationaler Ebene noch nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesjustizministerium hat allerdings aktuell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgelegt. Mit ihm soll eine Richtlinie der Europäischen Union7 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt werden. Der DStV hat zu dem vorgelegten Entwurf bereits im Oktober 2010 Stellung genommen und dabei die mit dem Gesetzesvorhaben verbundene Aufwertung der Mediation ausdrücklich begrüßt. Positiv ist vor allem zu bewerten, dass keine gesetzliche Mindestqualifikation für Mediatoren vorgeschrieben ist, sondern die Möglichkeit der freiwilligen Zertifizierung und der Auswahl durch den mündigen Bürger gewährleistet werden soll. Fachberaterkonzept des DStV Der DStV hat, wie eingangs erwähnt, den Bereich der Mediation bereits seit einigen Jahren in sein Fachberaterkonzept aufgenommen und bietet interessierten Steuerberatern die Möglichkeit, die Bezeichnung „Fachberater für Mediation (DStV e.V.)“ beziehungsweise „Mediator (DStV e.V.)“ erwerben. Für die Anerkennung als Fachberater (DStV e.V.) müssen nach den Fachberaterrichtlinien des DStV zum einen Vgl. Im Weiteren: Römermann, Beratungsfeld Mediation: Was Steuerberater daraus machen können, Stbg 2009, S. 170, 174 Dreyer, Lamm, Müller, RDG Praxiskommentar, § 2 Rn. 60 Schardt, Vom Nutzen und der Notwendigkeit mediativer Kommunikationskompetenz in Beratung und Mediation und der Ausbildung zum Fachberater für Mediation (DStV e.V.), Stbg. 2008, S. 128, 129 Vgl. Im Einzelnen: Römermann, Beratungsfeld Mediation: Was Steuerberater daraus machen können, Stbg 2009, S. 170, 174 Richtlinie 2008/52/EG vom 21.5.2008 Die DStV-Fachberaterrichtlinien sowie weitergehende Informationen zum Fachberaterkonzept des DStV sind auch i m Internet abrufbar unter www.dstv.de/fuer-die-praxis/fachberater S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N besondere theoretische Kenntnisse erworben werden, zum anderen sind besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Mediation nachzuweisen8. Vorgeschriebene Lehrgangsinhalte sind unter anderem die Grundlagen der Wirtschaftsmediation, die Darstellung der Mediation als kommunikative Aufgabe (Gesprächsführung und Kommunikationstechniken), das Verfahren der Wirtschaftsmediation (Rahmenbedingungen, rechtliche Bedingungen der Mediation, 9 Selbstverständnis des Mediators) und Marketing9. Interessierte Kolleginnen und Kollegen sollten daher genau prüfen, ob eine zusätzliche Ausbildung zum Mediator nicht eine sinnvolle Ergänzung des Beratungsangebots ihrer Kanzlei bietet. RA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel, Referent für Berufsrecht beim Deutschen Steuerberaterverband e.V., Berlin Vgl. im Einzelnen Pestke, Die Fachberaterkonzepte des DStV und der BStBK, Berlin 2009, S. 23 ff. Anzeige FIS Dezember 2010 BERUFSRECHT S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 BERUFSRECHT 30 Wie Scherben Glück bringen In Familienunternehmen kommt es mitunter zum Konflikt über die Nachfolge. bietet sich als weiteres Tätigkeits- und ut, wenn der vertraute Berater Geschäftsfeld für Steuerberater geraals Mediator vermitteln kann. dezu an. Ziel einer Mediation ist es, dass PAUL MAURER (62), Patriarch alter die Konfliktparteien künftig weiter Prägung, leitet als alleiniger Inhaber zusammenarbeiten können. Der Methoeine Maschinenfabrik mit 90 Mitarde gibt der Erfolg Recht: Sie führt mit beitern in der Nähe von München. mehr als 75 Prozent aller Streitigkeiten Sein Sohn Andreas ist 33 Jahre alt zu einer Verständigung. Die Mediation und arbeitet seit zwei Jahren, nach ist nicht förmlich, lässt sich zügig durchtechnischer Ausbildung und Betriebsführen und erhält den Parteien über die wirtschaftsstudium, im väterlichen Entscheidungsbefugnis hinaus ein MaxiBetrieb mit. Inzwischen ist er vermum an Verfahrens- und Ergebnisheiratet und hat eine sechs Monate StB vBP Bärbel Meyer kontrolle. In einem Fall haben bereits alte Tochter. Seit einiger Zeit gibt es zwei Sitzungen zu einer Lösung geführt. immer wieder Probleme zwischen Junior und Senior, die auch zu familiären Konflikten führen. Paul Maurer, Techniker und Starverkäufer des Phase 1: Mediationsvertrag Zunächst habe ich den Maurers das MediationsverfahUnternehmens, ist gesundheitlich zwar etwas angeren erläutert und die jeweiligen Erwartungen an das schlagen, fühlt sich aber noch zu jung, um auf das Verfahren geklärt. Die Rolle des Mediators besteht Abstellgleis geschoben zu werden. Er ist sich noch nicht darin, die Beteiligten in ihren autonomen Verhandlunsicher, ob sein Sohn das Unternehmen in Zukunft gen so zu unterstützen, dass sie freiwillig und eigenvererfolgreich führen kann und macht sich Gedanken um antwortlich entscheiden können, ob und gegebenenseine Altersversorgung. Außerdem möchte er auch falls wie sie einen Konflikt beilegen. Dabei handelt der seine Tochter Rieke gerecht behandeln. Mediator allparteilich und neutral. Andreas Maurer möchte jetzt konkret wissen, wie es für ihn im väterlichen Unternehmen weitergeht. Er möchte Die Beteiligten einigten sich auf die Durchführung einer in die Geschäftsführung einbezogen werden und nicht Mediation und auf mich als langjährige Steuerberaterin den Entscheidungen seines Vaters ausgeliefert sein. des Unternehmens sowie, zur sofortigen Klärung von Nach einem Streit mit dem Vater hat er sich anderweiauftretenden Rechtsfragen, auf einen Rechtsanwalt aus tig beworben. Ihm liegt nun ein lukratives Angebot für unserem Haus als Mediatoren. Danach wurde der eine Geschäftsführerposition in Süddeutschland vor. Er Mediationsvertrag, in dem Aufgaben und Kosten vermuss sich innerhalb eines Monats entscheiden. Sein einbart wurden, geschlossen. Vater Paul Maurer, der auf seinen Sohn sehr stolz ist und ihn als Nachfolger für sein Lebenswerk sieht, ist Phase 2: Themensammlung wütend und enttäuscht. In dieser Phase formulieren die Beteiligten, worum es ihnen geht und welche Themen sie im MediationsverEs ist wie immer in Familienunternehmen. Sie sind fahren besprechen möchten. Kern des Konflikts zwibesonders erfolgreich, weil Mitglieder der Familie perschen Junior und Senior war die nicht geregelte Nachsönlichen Einsatz und Herzblut einbringen. Doch volles folge und die Kompetenzzuordnung. Engagement heißt auch viel Emotion und somit potenzielle Reibungspunkte für eine gewinnbringende ZuPhase 3: Interessenerklärung sammenarbeit. Auf Grund der Mandantenbindung ist In der dritten Phase der Mediation werden die Interder Steuerberater in der Regel erste Anlaufstelle bei essen und Bedürfnisse der Beteiligten, die häufig hinter Problemen oder Konflikten. Die Wirtschaftsmediation deren Positionen und Forderungen stehen, geklärt. In G S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N dieser entscheidenden Phase der Mediation werden die „Parteien“ gründlich und ohne Position zu beziehen befragt. Sie haben beide ausreichend Zeit und Gelegenheit zu erklären, was ihnen wirklich wichtig ist und woran ihnen mehr oder weniger liegt. Andreas Maurer möchte Geschäftsführer werden. Er möchte die Entscheidungen, die die Zukunft des Unternehmens und somit auch seine persönliche Zukunft betreffen, mitgestalten. Außerdem ist es ihm wichtig, dass sein Vater einen konkreten Termin nennt, an dem er in den Ruhestand geht und ihm sämtliche Geschäftsanteile überträgt. Wie in vielen Unternehmerfamilien stellt der Betrieb bei den Maurers den wichtigsten Vermögensteil dar. Eine Auszahlung im Erbfall wäre schwer möglich. Andreas Maurer kann sich nicht vorstellen, dass er zusammen mit seiner Schwester (Biologin) wichtige unternehmerische Entscheidungen treffen muss. Paul Maurer ist sich nicht sicher, ob sein Sohn den für das Unternehmen so wichtigen Vertriebsbereich führen kann und möchte dieses mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren noch begleiten. Er will Sicherheit für seine Altersversorgung, zumindest den größten Teil seines Vermögens noch nicht auf seinen Sohn übertragen und will auf jeden Fall seine Tochter Rieke gerecht behandeln. Phase 4: Entwickeln von Lösungen In dieser vierten Phase beginnt der Prozess der Problemlösung. Es werden zunächst so viele Ideen wie möglich zur Beilegung des Konflikts zusammengetragen. Dabei kommen durch zunächst unrealistisch oder undenkbar erscheinende Einfälle ganz neue und für alle Seiten vorteilhafte Optionen zum Vorschein. Hier einige Ideen aus dem geschilderten Fall: Veräußerung des Unternehmens, um mit dem Kaufpreis die Altersversorgung des Seniors sicherzustellen Ausscheiden des Sohnes und neue, völlig fremde Geschäftsführung Verpachtung an den Junior Einstellung einer weiteren Führungskraft für den Vertriebsbereich und Ausscheiden des Seniors in den nächsten fünf Jahren Aufspaltung des Unternehmens. Eine Besitzgesellschaft mit Familienbeteiligung und als Altersversorgung für den Senior. Eine Betriebsgesellschaft mit Beteiligung und Geschäftsführungskompetenz des Juniors. Phase 5: Bewertung und Auswahl der Optionen Hier geht es darum, die gesammelten Ideen im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit (rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch etc.) zu prüfen. Ziel ist zu überlegen, mit welchen Lösungsmöglichkeiten sich der größte Wert schöpfen lässt und welche der Optionen den Interessen der Beteiligten möglichst weitgehend gerecht wird. Paul und Andreas Maurer haben sich auf folgendes Vorgehen geeinigt: Einstellung einer weiteren Führungskraft für den Bereich Vertrieb Ausscheiden des Seniors spätestens in fünf Jahren Gründung einer Betriebs-GmbH mit Beteiligung des Vaters von zunächst 60 Prozent und des Sohnes mit 40 Prozent. Die Geschäftsführung erfolgt durch Vater und Sohn Übertragung der GmbH-Beteiligung des Vaters an den Sohn gegen Versorgungsleistung in zwei Schritten; die letzte bei Ausscheiden des Vaters aus der Geschäftsführung in spätestens fünf Jahren Paul Maurer wird eine testamentarische Verfügung für die Besitzgesellschaft treffen, in der er seinem Sohn Andreas 51 Prozent und seiner Tochter 49 Prozent der Anteile vererbt. Damit stellt er sicher, dass gegebenenfalls unterschiedlich geprägte finanzielle Interessen das Unternehmen nicht gefährden. Dezember 2010 BERUFSRECHT Phase 6: Vereinbarung und Umsetzung In der letzten Phase der Mediation werden die erarbeiteten Lösungen in einem Abschlusspapier oder -vertrag zusammengefasst. Sofern zusätzliche Schritte zu erledigen sind, wie zum Beispiel die notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung, ist die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Paul und Andreas Maurer waren nach der Mediation sehr erleichtert, endlich eine Lösung gefunden zu haben, mit der sie leben können. Das Verfahren hat erheblich zur Verbesserung der Beziehung zwischen Vater und Sohn beigetragen, da sie im Beisein von neutral akzeptierten Personen die gegenseitigen Bedürfnisse und Motive viel besser ausdrücken und verstehen konnten. So bringen Scherben Glück. StB vBP Bärbel Meyer, Wirtschaftsmediatorin, Flensburg 31 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 BERUFSRECHT Teil1: Auswirkungen der VVG-Reform im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung as am 1.1.2008 in Kraft getretene reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bringt zahlreiche Änderungen auch für die Haftpflichtversicherung der wirtschaftsprüfenden rechts- und steuerberatenden Berufe mit sich. Allerdings wird eine Vielzahl von Versicherungsfällen noch nach dem alten VVG zu beurteilen sein. Ist nämlich bei einem Altvertrag, d. h. bei einem Versicherungsvertrag, der vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde, bis zum 31.12.2008 der Versicherungsfall eingetreten, so ist nach Art. 1 Abs. 2 EGGVG insoweit das VVG a. F. weiter anzuwenden. Im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt das sogenannte Verstoßprinzip: Versicherungsfall ist derjenige Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 12). Wegen des Spätschadenrisikos im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird daher über einen längeren Zeitraum das VVG a. F. noch von Bedeutung sein. D Folgende Änderungen im VVG n. F. sind auch für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Relevanz: 1) Obliegenheitsverletzung Bisher war danach zu differenzieren, ob die Obliegenheitsverletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit oder sogar auf Vorsatz beruhte. Im ersteren Fall war der Versicherer zur Leistung verpflichtet; die grobe Fahrlässigkeit hatte zur Folge, dass der Versicherer leistungsfrei wurde, falls der Versicherungsnehmer nicht den Kausalitätsgegenbeweis führen konnte (Gräfe/ Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Teil F Rn 59 ff.); vorsätzliches Verhalten hatte schließlich nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Abgemildert wurde diese Rechtsfolge durch die sogenannte Relevanzrechtsprechung, wonach es darauf ankam, ob die vorsätzliche, aber für den Versicherer folgenlose Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (BGH NJW 1986, 32 1100). Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls regeln jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 2 bis 4 VVG. Nunmehr kann der Versicherer bei der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers seine Leistung kürzen; die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit. Falls jedoch die Obliegenheitsverletzung für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers nicht ursächlich geworden ist, ist der Versicherer nach wie vor zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist im Übrigen – wie bereits unter Geltung der Relevanzrechtsprechung (OLG Köln VersR 2002, 1409) –, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen in der Obliegenheitsverletzung belehrt hat. 2) Abschaffung des Anerkenntnisverbots Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist nunmehr gemäß § 105 VVG unwirksam. Diese Regelung hat aber nicht zur Folge, dass der Versicherungsnehmer zulasten des Versicherers einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch anerkennen kann; vielmehr stellt das mit dem Versicherer nicht abgestimmte Anerkenntnis keine Obliegenheitsverletzung mehr dar. Es zieht damit keine deckungsrechtlichen Folgen nach sich. Erkennt der Versicherungsnehmer mehr an, als dem Dritten zusteht, so geht der Mehrbetrag zulasten des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16/ 3945 S. 86). Denn der Versicherer hat ihn gegenüber dem Dritten nur in dem Umfang freizustellen, der sich ohne das Anerkenntnis ergeben hätte. Gegenüber dem Versicherer trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass der Anspruch in dem Umfang des abgegebenen Anerkenntnisses besteht (Hinsch-Timm, Das neue Versicherungsvertragsgesetz, Teil D Rn 21). Anzeige Gerling S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 BERUFSRECHT 3) Abschaffung des Abtretungsverbots Künftig kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs gemäß § 108 Abs. 2 VVG durch AVB nicht mehr ausgeschlossen werden. Wird der Freistellungsanspruch an den geschädigten Dritten abgetreten, hat dieser letztlich einen Direktanspruch gegen den Versicherer; der Freistellungsanspruch wandelt sich in der Person des Dritten in einen Zahlungsanspruch um (BGH VersR 1978, 557). Diese Regelung wirft zahlreiche durch die Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen auf. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer auch nach der Abtretung noch einen Rechtsschutzanspruch hat. Fraglich ist auch, ob der zwischen dem Dritten und dem Versicherer geführte Prozess Bindungswirkung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer entfaltet. Offen ist hier zum einen, ob der Versicherungsnehmer nochmals in einem separaten Prozess gegen den Versicherer die Frage der Deckung prüfen lassen kann; zum anderen ist ungeklärt, ob haftungsrechtliche Feststellungen in dem Urteil zwischen dem Dritten und dem Versicherer Bindungswirkung zulasten des Versicherungsnehmers entfalten. Dieses Problem stellt sich insbesondere dann, wenn der Freistellungsanspruch nur erfüllungshalber an den Dritten abgetreten wurde und letzterer seinen Schadensersatzanspruch wieder gegen den Versicherungsnehmer geltend macht, nachdem er den Prozess gegen den Versicherer wegen fehlender Deckung verloren hat (vgl. hierzu Langheid VersR 2007, 865; Grote/Schneider BB 2008, 2689). 4) Wegfall der besonderen Verjährungsvorschriften An die Stelle der kenntnisunabhängigen Verjährung nach § 12 VVG a. F. treten nunmehr die §§ 194 ff. BGB. In der Praxis werden sich hierdurch aber keine wesentlichen Veränderungen ergeben, weil bereits nach altem Recht für die Frage der Verjährung des Deckungsanspruchs die Anspruchserhebung durch den Dritten entscheidend war (OLG Karlsruhe GI 2006, 191); dies wird in der Regel auch der Zeitpunkt der Kenntniserlangung sein. Eine Veränderung ergibt sich nur insoweit, als die Verjährungsfrist nunmehr drei statt zwei Jahre beträgt. Rafael Meixner, Rechtsanwalt , HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Fortsetzung des Beitrages in der nächsten Ausgabe der Verbandsnachrichten. WAS SONST NOCH INTERESSIERT Praxenbörse: Unser Service für Sie! In der Praxen- und Kooperationsbörse können Sie Ihre individuellen Wünsche und Daten für den Kauf oder Verkauf Ihrer (einer) Steuerberaterpraxis (Sozietät) eintragen. Die Daten (Name u. Anschrift) werden nur dem Verband bekannt und nur wir vermitteln zwischen den Berufsangehörigen. Sie finden die Praxenbörse unter www.stbvsh.de „Praxenbörse“. Insbesondere Praxisangebote erhalten erfah- 34 rungsgemäß im Durchschnitt mindestens 5 bis 10 Zuschriften von Berufskollegen, die an einer Übernahme interessiert sind. Diesen Service können Sie auch nutzen, wenn Sie selbst keinen Zugang zum Internet haben. Wir senden Ihnen gern ein Fax-Formular für den Anzeigenauftrag und übernehmen dann für Sie den Eintrag ins Internet. Die ChiffreZuschriften erhalten Sie dann per Post von uns. Bitte rufen Sie uns an: (04 31) 9 97 97-0 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Ausbildungsvergütung anheben! eit 2003 sind die Empfehlunderes. Die Vergütung mag in manchen gen unserer SteuerberaterkamKanzleien höher sein, davon kann ein mer zur Höhe der Ausbildungsvergüjunger Mensch aber zunächst einmal tung nicht angehoben worden: 450 € nicht ausgehen. im ersten Jahr, 550 € im zweiten und 650 € im dritten. Seit dieser letzten Viele – für uns geeignete – AusbilAnhebung ist einige Zeit ins Land dungsplatzsuchende bewerben sich gegangen. Die wirtschaftliche Entaufgrund der besseren Vergütung wicklung ist vorangeschritten und der sicher zunächst bei Versicherungen, Fachkräftemangel macht vielen KanzBanken oder auch als Bürokaufmann/ leien bereits zu schaffen. Zahlreiche -kauffrau. Sofern sie dort genommen Kollegen melden sich und beklagen, werden, interessieren sie sich gar nicht dass sie keine geeigneten Auszubilweiter für andere Berufe. Im HamburMaike Neelsen, Geschäftsführerin denden mehr finden. Die Arbeit der ger Umland gibt es dazu eine dopAusbildungsplatzakquisiteurin bei der StBK, Karin pelte Problematik: In der Freien und Hansestadt Dankert, ist an dieser Stelle gar nicht hoch genug zu spricht die Kammer eine durchgängig um 100 € höhere Empfehlung aus. Daher entscheiden sich junge würdigen. Doch kann man leugnen, dass auch das Menschen prinzipiell eher für eine Ausbildung jenseits liebe Geld eine Rolle für die Entscheidung für oder der Landesgrenze. gegen einen Ausbildungsberuf spielt? Wenn man sich den Vergleich der Ausbildungsvergütungen in einigen Unser Beruf muss sich in der Öffentlichkeit respekta„typischen“ Büroberufen anschaut, stellt man schnell bel präsentieren. Wir verkennen nicht, dass in den fest, dass wir im unteren Bereich liegen: S Berufsbezeichnung Kaufmann/-frau für Versicherungen IT-System-Kaufmann/-frau Bankkaufmann/-frau Immobilienkaufmann/-frau Fachangestellte/r für Bürokommunikation Industriekaufmann/-frau Kaufmann/-frau für Bürokommunikation 1. Ausbildungsjahr 766 753-782 738-754 710 690 689-753 629-705 2. Ausbildungsjahr 831 802-825 795-812 820 739 739-802 692-767 3. Ausbildungsjahr 895 859-885 850-870 930 785 796-868 772-845 Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel Steuerfachangestellte/r (Arbeitsamt) Steuerfachangestellte/r (Empfehlung BStBK) 611-655 540 484 665-721 590 549 727-788 680 630 Steuerfachangestellte/r (Empfehlung StBK SH) Bürokaufmann/-frau Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Rechtsanwaltsfachangestellte/r 360-450 414-705 325-400 325-400 440-550 490-767 390-450 390-450 520-650 597-845 450-525 450-525 Diese Zahlen sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern von uns nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt worden. Junge Menschen, die im Rahmen der Berufssuche in ihr örtliches Berufsinformationszentrum gehen, machen nichts an- Dezember 2010 WAS SONST NOCH INTERESSIERT Kanzleien jede Anhebung auch betriebswirtschaftlich betrachtet werden muss, verschließen aber nicht die Augen vor den Auswirkungen des Fachkräftemangels. Eine so niedrige Vergütung wie die bisherige Empfehlung sie widerspiegelt, dient nicht dazu, die 35 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 WAS SONST NOCH INTERESSIERT Attraktivität des Berufsbildes zu erhöhen. Der Vorstand des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein hat daher in seiner letzten Sitzung einstimmig dafür plädiert, dem Vorstand der Steuerberaterkammer zu emp- fehlen, eine sachgerechte Erhöhung der Vergütungsregelung zu beschließen. Maike Neelsen Wirtschaft und Freie Berufe sollten beim neuen Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten werden uf der Ministerpräsidentenkonferenz, die vom 20. bis 22.10.10 in Magdeburg stattgefunden hat, haben sich die Ministerpräsidenten der Länder unter anderem auch mit dem Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages befasst. Nachdem die Freien Berufe zusammen mit zahlreichen anderen Wirtschaftsverbänden immer wieder gegen die ursprüngliche Fassung des Staatsvertrages protestiert hatten, wurden durch die Politik Anpassungen im Vertragsentwurf vorgenommen. A Seine Vorbehalte zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung hat der Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein (LFB SH) Ministerpräsident Peter Harry Carstensen rechtzeitig vor der Konferenz mitgeteilt. LFB-Präsident Hans-Peter Küchenmeister weiß sich damit einig mit der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer des Landes. Konkret geht es dabei um den Wechsel von einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu einem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Der LFB SH kritisiert die beabsichtigte Umverteilung der Beitragsbelastungen. Die Neuordnung der öffentlichen Rundfunkfinanzen darf nicht zu einem Anstieg des Gesamtbeitragsaufkommens führen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen ihre Sparanstrengungen fortsetzen. Sie sollten weniger Leistungen in den aufwendigen Eigenstrukturen erbringen, sondern vermehrt Freiberufler beauftragen. Die Ministerpräsidenten-Konferenz hat die Forderungen der Wirtschaft nicht vollständig umgesetzt, 36 doch durch die gemeinsamen Argumente wurde ein Teilerfolg erreicht. Die Änderungen entlasten vor allem Kleinbetriebe, zu denen die Freien Berufe im Wesentlichen gehören. Kleine Unternehmen sollen nur noch in zwei statt in vier Kategorien eingeteilt werden. Hieß es vorher, dass Betriebsstätten mit bis zu vier Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages monatlich zahlen müssten, sind es jetzt Betriebsstätten mit bis zu acht Mitarbeitern. Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten müssen jetzt einen Rundfunkbeitrag zahlen. Vorher sollten Betriebsstätten mit fünf bis 14 Beschäftigten zur Zahlung eines Beitrages herangezogen werden. Auch wurde eine Entlastung hinsichtlich der nicht privaten KFZ in den Vertrag eingefügt. Zwar ist für diese pro Fahrzeug immer noch ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten, jedoch heißt es nun in einem neu eingefügten Unterabsatz, dass künftig ein PKW pro Betriebsstätte beitragsfrei sein soll. Der neue Entwurf wird nun an die Länderparlamente zur Abstimmung freigegeben. LFB-Präsident Küchenmeister appelliert an den Ministerpräsidenten: „Vor allem muss der Gedanke einer sparsamen Haushaltsführung, wie Sie es für unser Land durchsetzen wollen, auch für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gelten. Der LFB SH bietet die Mithilfe der Freiberufler bei Erörterungen auf Landesebene an S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Beteiligungskapital unterstützt Bewährtes und fördert Neues m Zuge des Ausbaus innovativer Geschäftsfelder im Bereich regenerativer Energien stieß das norddeutsche Traditionsunternehmen Gebr. Lange & Söhne Brunnenbau GmbH (Lange) im Laufe der Zeit an seine Kapazitätsgrenzen. Aufgrund der geringen Eigenkapitalausstattung winkten die Banken ab und somit war es dem Unternehmen nicht möglich, an Fremdkapital zu kommen. An dieser Stelle war guter Rat gefragt. Die entscheidende Empfehlung kam vom Steuerberater des Familienbetriebes: Er stellt einen Kontakt zur Beteiligungsgesellschaft Handwerk Capital Management Ltd. & Co. KG (HCM) her. Die HCM war von dem Geschäftsmodell überzeugt und entwickelte in Zusammenarbeit mit Langes Geschäftsführung und dem Steuerberater ein schlüssiges und tragfähiges Konzept. Des Weiteren warb die HCM bei privaten und institutionellen Investoren um I Anzeige HCM weiteres Beteiligungskapital. Das Engagement der HCM hatte eine „Hebelwirkung“ – so konnte die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft S-H und weitere Finanzierungspartner als zusätzliche Kapitalgeber für das Projekt gewonnen werden. Infolge der erfolgreichen Kooperation der Beteiligten konnte Lange eine Gesamtfinanzierung ermöglicht werden, mit welcher die geplanten Investitionen umgesetzt werden konnten. Dieses Fallbeispiel zeigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Beteiligungsgesellschaft nicht nur für beide Seiten von Vorteil war, sondern dass am Ende – und das war das prioritäre Ziel – die Grundlagen für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg Langes gelegt werden konnten. Dezember 2010 WAS SONST NOCH INTERESSIERT S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 STEUERRECHT ELStAM wirft seine Schatten voraus n Flensburg stellten Anja Nissen und Thorsten Kilders, Mitarbeiter des Finanzamts Flensburg, den Mitgliedern der Bezirkstelle das neue ELStAM-System vor. Ziel war es, die neuen Berührungspunkte zwischen Finanzamt und Steuerberaterschaft verständlich zu machen. I Bildlich dargestellt wird die Vorderseite der ehemaligen Lohnsteuerkarten auf ein elektronisches Verfahren umgeStephan Hübscher stellt. Insgesamt werden die Finanzämter für alle Merkmale, die das Lohnsteuerabzugsverfahren ausmachen, zuständig. Der Bundesdatenpool wird beim Bundeszentralamt für Steuern geführt. Die Finanzämter melden steuerrelevante Dinge wie Steuerklassen, persönliche Merkmale, Anzahl Kinderfreibeträge, Freibeträge usw. dorthin. Von Arbeitnehmerseite können diverse Anträge in schriftlicher Form gestellt werden, z. B. Anträge auf Lohnsteuerklassenwechsel bei Ehegatten, Sperrung, Freischaltung der ELStAM, Erklärung zum dauerhaften Getrenntleben bzw. zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. 38 Die Planung der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzusgmerkmale sieht wie folgt aus: 2011: Da das elektronische Verfahren entgegen der ursprünglichen Planung nicht steht, andererseits für 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr angefertigt worden sind, behalten die Lohnsteuerkarten 2010 ihre Gültigkeit. Lohnsteuerklasse, Freibeträge, Konfession usw. aus 2010 werden also in 2011 grundsätzlich unverändert übernommen. Wer in 2011 erstmals eine Lohnsteuerbescheinigung benötigt, kann einen „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Es gibt einige Ausnahmen, z. B. für den Beginn einer Ausbildung. 2012: Ab Ende 2011 soll der Datenpool vorhanden sein. Sämtliche Meldungen erfolgen dann elektronisch. Bei Einstellung eines Arbeitnehmers identifiziert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N über dessen Identifikationsnummer sowie dessen Geburtsdatum und erhält die Daten zu Lohnsteuerklasse, Anzahl Kinder usw. Da auch die Identifikationsnummern der Kinder gesendet werden, werden Familienverbände erkannt. Im Gegenzuge meldet er dem Datenpool die monatlichen erheblichen Beträge. © fotolia/a_bel6 Als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit ist nach dem Kommunikationskonzept ELStAM eine ELStAM-Hotline geschaltet worden: (0 18 05) 23-50-09 (0,14 €/ Minute bzw. max. 0,42 € je Minute, Kosten aus dem deutschen Festnetz bzw. aus den Mobilfunknetzen). Per E-Mail: elstamhotline@elster.de. Das Callcenter ist von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr, Samstags, Sonntags sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar. Im Finanzamt Flensburg sind Anja Nissen (Arbeitnehmer) und Thorsten Kilders (Arbeitgeber) Ansprechpartner für alle ELStAMFragen. Stephan Hübscher, Flensburg Dezember 2010 ARBEITSRECHT STEUERRECHT Anzeige Profortis 39 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 STEUERRECHT Kieler Steuerfachtagung Am Freitag, den 11. März 2011 von 9.00 bis 18.00 Uhr in Kiel, Hotel Atlantic, Raiffeisenstraße 2 ie Kieler Steuerfachtagung ist die maritime Fortentwicklung unseres Seminarangebotes und damit Nachfolgeveranstaltung des „Steuerforum“. erläutern anschaulich die Gesetzestheorie. Gestaltungshinweise und Rechtsbehelfsempfehlungen runden die Tagung ab. In unserer Kieler Steuerfachtagung erfahren Sie als Berater alles, was Sie zum Beginn des Jahres für Ihre Gestaltungen an Wissen benötigen. Mit den Themenfeldern decken wir alle Bereiche ab, die für die täglichen Fragestellungen relevant sind, praxisnahe Fallbeispiele Die Referenten auf dem Podium diskutieren miteinander – und mit Ihnen – die steuerlichen Problematiken aus den jeweilichen fachlichen Blickwinkeln. Teil des Konzeptes ist es, dass alle Referenten den gesamten Tag für Rückfragen zur Verfügung stehen. D Veranstaltungsverlauf Moderation: Hans Christoph Seewald 9.00 Uhr Begrüßung: Präsident Lars-M. Lanbin, StB 9.05 – 9.30 Uhr Bemerkungen zur aktuellen Lage: Hans Christoph Seewald, StB/WP 9.30 – 11.00 Uhr Umstrukturierung von Familien-Personengesellschaften: N.N. 11.30 – 13.00 Uhr Beraterwissen Umsatzsteuer: Dr. Wolfram Birkenfeld, RiBFH a.D. 14.00 – 15.30 Uhr Aktuelles Ertragsteuerrecht: Thomas Püthe, Lehrbeauftragter 16.00 – 17.30 Uhr BilMoG-Überleitung und Verlautbarung BStBK zum JA: Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald 17.30 – 18.00 Uhr Debatte: Trends und Erwartungen für 2011 Dr. Wolfram Birkenfeld, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Rechtsanwalt, München Dipl.-Kfm. (FH) Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Erftstadt Dipl.-Finw. Thomas Püthe, Lehrbeauftragter für Steuerrecht, Dorsten Dipl.-Kfm. Hans Christoph Seewald, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bremen Grafik: © fotolia/Scusi 40 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N + + + Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts + + + 1 K 29/08 Urteil vom 01. Oktober 2010 Grundstück, das lediglich mit einem Gartenpavillon bebaut ist, tatsächlich in die Gartennutzung Stichwort: Zahlungen einer Stiftung an einen DestiARBEITSRECHT einbeziehen. när, die auf der Grundlage eines Gewinnverwendungs2. Der Charakter des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als beschlusses aus dem festgestellten Jahresüberschuss Ausnahmevorschrift gebietet eine restriktive Ausder Stiftung erfolgen, stellen eine den Spendenabzug legung. Vor diesem Hintergrund ist die Privilegieausschließende offene Einkommensverteilung dar, rung dieser Vorschrift grundsätzlich auf den dem wenn zwischen der Stiftung und dem Destinär ein mitWohngebäude rechtlich zuzuordnenden Grund gliedschafts- oder gesellschafterähnliches Verhältnis und Boden zu beschränken. Dies gilt jedenfalls besteht. dann, wenn die zu dem Wohngebäude rechtlich §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 Satz 1, 10 Nr. 1 KStG gehörenden Flächen – auch unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Besonderheiten – eine für die 5 K 136/06 Urteil vom 12. Oktober 2010 Wohnnutzung erforderliche und übliche GartenStichwort: Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem nutzung ermöglichen. Einsatz eines Seeschiffes zur Überführung an den Erwerber nicht anwendbar §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG 1. Der für die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG erforderliche Betrieb von Han1 K 282/07 Urteil vom 01. Oktober 2010 delsschiffen im internationalen Verkehr liegt nicht Stichwort: Die Erhebung von Gebühren für die Ervor, wenn sich der Einsatz des einzigen Seeschiffes teilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsmäßig. auf die Überführung von der Werft zum Ort der Der gesetzlich angeordnete Vorrang der Wertgebühr Übergabe an den Käufer beschränkt und die Fahrt vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der ihrem Hauptzweck nach nicht der Beförderung von Höchstgebühr von 91,456 Euro nicht zu beanstanPersonen oder Gütern dient, sondern der Erfüllung den. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielder Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. raum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Ver2. Die Veräußerung des Seeschiffes ist nicht als bewaltungsleistungen unterschiedliche Maßstäbe der günstigtes Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 Gebührenabmessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine EStG anzusehen, wenn mit dem Kaufpreis ein weitGebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus eres Seeschiff zum Betrieb im internationalen einem wertenden Vergleich mit der Gebührenregelung Verkehr erworben wird. des § 178 a Abs. 2 AO abgeleitet werden. 3. Der Gewinn aus der Veräußerung des Seeschiffes AO § 89 Abs. 3 bis 5, 178 a Abs. 2; GG Art 3 Abs. 1 unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung nach den §§ 16, 34 EStG, wenn der Gewerbebetrieb 2 K 282/07 Urteil vom 22. September 2010 durch Erwerb eines neuen Seeschiffes fortgeführt Stichwort: Photovoltaikanlage als eigenständiger wird. Gewerbebetrieb. Das betreiben einer PhotovoltaikEStG § 5a, § 16, § 34 anlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der 5 K 42/09 Urteil vom 03. März 2010 Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen Stichwort: und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständi1. Eine Nutzung eines Wirtschaftsguts „zu eigenen gen Gewerbebetrieb dar. Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz §§ 2 Abs. 1 GewStG, 15 Abs. 2 EStG 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige und seine Familie, die ein Wohngebäude auf einem 4 K 173/06 Urteil vom 18. Mai 2009 unmittelbar angrenzenden Grundstück bewohnen, Stichwort: Tauschähnliche Umsätze einer Gesellein bereits bei Erwerb rechtlich selbständiges und schaft gegenüber ihrer Alleingesellschafterin verkehrsfähiges, im wesentlichen unbebautes §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 2 UStG Dezember 2010 STEUERRECHT 41 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 STEUERRECHT + + + Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts + + + 2 K 85/08 Urteil vom 18. November 2009 sellschaften (sog. Schiffsbeteiligungen) erhält, sind Stichwort: § 171 Abs. 5 AO knüpft an die Ermittlung auch dann als Betriebseinnahmen im Einzelunternehvon Besteuerungsgrundlagen an, so dass die ARBEITSRECHT Ablaufmen (und nicht etwa als Sonderbetriebseinnahmen hemmung hinsichtlich aller Steuern eintritt, die sich auf der Gesellschaftsebene) zu erfassen, wenn der aufgrund der Beurteilung der ermittelten Sachverhalte Anlagevermittler selbst an der Schifffahrtsgesellschaft ergeben. beteiligt ist. § 171 Abs. 5 AO §§ 7 Abs. 1 GewStG, 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG 4 K 115/06 Urteil vom 02. September 2010 Stichwort: Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung. Lehnt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 103 InsO die Erfüllung eines gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch auf die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeiten. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer gehört auch dann zu den Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO, wenn der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung der Arbeiten mit dem Auftraggeber einen neuen Vertrag abschließt. UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1; InsO § 38, § 103 1 K 215/05 Urteil vom 23. Juli 2010 Stichwort: Provisionszahlungen, die ein selbständiger Anlagevermittler von einem sog. Emissionshaus für die Vermittlung von Beteiligungen an Schifffahrtsge- 4 K 194/06 Urteil vom 25. März 2010 Stichwort: Vorsteuerabzug im Rahmen einer Olympiabewerbung. Nachweis der Absicht einer Stadt, dass mit Eingangsumsätzen im Rahmen einer Bewerbung beim Nationalen Olympischen Komitee (NOK) um die Austragung von Olympischen Spielen eine unternehmerische Tätigkeit und nicht steuerfreie Ausgangsumsätze beabsichtigt sind. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 3 S. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 2 UStG 4 K 80/07 Urteil vom 22. Juni 2010 Stichwort: Der aus § 14 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG begründete Erstattungsanspruch wegen Berichtigung des unrichtigen Steuerbetrages ist insolvenzrechtlich bereits mit der Ausgabe der unrichtigen Rechnung begründet. Bestätigung der BFHRechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 04.02.2005 VII R 20/04, BStBl II 2010, 55). §§ 226, 251 AO; 94-96 InsO; 14 c Abs. 1, 17 REZENSIONEN Wir empfehlen Ihnen folgende Neuerscheinungen: Professor Dr. Tobias Hüttche Rechnungslegung Bilanzierung und Bewertung nach HGB und IFRS im Einzelund Konzernabschluss 297 Seiten, 3., vollständig überarbeitete Auflage, 2010, XVI, kartoniert, Verlag Franz Vahlen, ISBN 978-3-8006-2476-8, Preis 24,80 € Ausgehend von den normativen und konzeptionellen Rahmenbedingungen stellt das Buch die Grundlinien der Bilanzierung und Bewertung nach HGB wie IFRS dar. Die Ausführungen zum Jahresabschluss orientieren sich am Prozess der unternehmerischen Tätigkeit: Finanzierung, Investition, Entstehung sowie Verwendung von Liquidität und Gewinn. Damit wird deutlich, wie konkret bilanziert und bewertet wird, und was die Posten im Einzelnen aussagen. 42 Stehle/Stehle Die rechtlichen und steuerlichen Wesensmerkmale der verschiedenen Gesellschaftsformen, Vergleichende Tabellen 95 Seiten, 20. Auflage 2009, Richard Boorberg Verlag, ISBN 978-3415-04375-6, Preis 16,80 € Schwerpunkt des Leitfadens ist die tabellarische Darstellung. Sie ist in zwei Hauptteile gegliedert, einen handelsrechtlichen und einen steuerlichen. Der handelsrechtliche Teil wurde vollständig aktualisiert und an die Rechtsentwicklung angepasst (GmbH-Reform, MoMiG, BilMoG). Auch in den steuerlichen Teil wurden zahlreiche Änderungen eingearbeitet, so durch das Umsatzsteuerreformgesetz 2008, das Erbschaftsteuerreformgesetz und das Bürgerentlastungsgesetz. S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Stephan Bannas/Andreas Wellmann BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung Die Steuerberaterprüfung, Band 6 297 Seiten, 2. Auflage 2010, XIII, Kartoniert, Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN 978-3-7910-2912-2, Preis 39,95 € Dieser Band ermöglicht die gezielte Vorbereitung auf die Themenbereiche Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft in der mündlichen Steuerberaterprüfung. Das Buch unterstützt die Kandidaten bei der Auswahl der vorzubereitenden Themen, die durch zahlreiche Beispiele und Übersichten so aufbereitet sind, dass sie auch für Examenskandidaten ohne wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungshintergrund gut nachvollziehbar sind. Werner Kresse/Norbert Leuz Die mündliche Bilanzbuchhalterprüfung Reihe: Die neue Schule des Bilanzbuchhalters, Band 3 422 Seiten, 12. überarbeitete Auflage, 2010, XXV, Gebunden, Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN 978-3-7910-2753-1, Preis 49,95 € Speziell auf die Erfordernisse der mündlichen Prüfung ausgerichtet, umfasst der dritte Band Fragen und Antworten zu allen relevanten Fächern. Nützliche Tipps zur optimalen Vorbereitung, eine Beschreibung des Prüfungsablaufs und Hinweise zu Verhaltensmaßregeln während der Prüfung runden den inhaltlich umfassend aktualisierten Band ab. Die Neuauflage wurde umfassend überarbeitet. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Bilanzrechtsreform aufgrund BilMoG, die GmbH-Reform aufgrund MoMiG, die jüngsten Änderungen der IFRS, das Unternehmsteuerreformgesetz 2008, das Jahressteuergesetz 2009 und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Michael Heinhold Buchführung in Fallbeispielen 301 Seiten, 11., überarbeitete Auflage, 2010, XVI, Kartoniert, Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN 978-3-7910-2967-2, Preis 24,95 € Unentbehrliches Grundlagenwissen. Der erfolgreiche Lehrgang für die kaufmännische Buchführung umfasst 24 in sich abgeschlossene Lerneinheiten mit Einführung, Aufgaben und Lösungen. Unter Beibehaltung der bewährten Grundkonzeption wurde die 11. Auflage durchgehend überarbeitet und an die einschlägigen Gesetzesänderungen im Rechnungslegungsrecht (BilMoG) sowie in der Buchführungspraxis angepasst. Neu eingefügt wurde eine Lerneinheit zu latenten Steuern. Ob zur Einarbeitung oder Wiederholung – das anschauliche und klar strukturierte Lehrbuch bietet immer optimale Unterstützung. Otto von Campenhausen/Jana-Maria Liebelt/Dirk Sommerfeld Der mündliche Kurzvortrag Reihe: Die Steuerberaterprüfung, Band 5 366 Seiten, 9., überarbeitete Auflage, 2010, XII, Kartoniert, SchäfferPoeschel Verlag, ISBN 978-3-7910-2994-8, Preis 39,95 € Über 100 Themen für Kurzvorträge in der mündlichen Steuerberaterprüfung. Jeder Kurzvortrag ist umfassend und lernfreundlich aufbereitet. Die Themenauswahl orientiert sich an den Prüfungen der letzten Jahre in sämtlichen Bundesländern. Zusätzlich enthält der Band wichtige Hinweise für die Prüfung – von der Zeitplanung und der Vorgehensweise beim Lesen des Klausurthemas bis zur richtigen Lösung. Norbert Häring Markt und Macht Was Sie schon immer über die Wirtschaft wissen wollten, aber bisher nicht erfahren sollten 292 Seiten, 2010, IX, Kartoniert, Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN 9783-7910-2986-3, Preis 19,95 € Mit seinen provokanten Fragen wirft Norbert Häring einen kritischen und unverstellten Blick auf die Welt der Wirtschaft. Schonungslos zeigt der Bestsellerautor, wie wirtschaftliche Macht unser Leben bestimmt und warum die ökonomische Wissenschaft davon nichts wissen will. Anhand jüngster Erkenntnisse der führenden Wirtschaftsfakultäten der Welt sowie aktueller und historischer Beispiele beweist er: Was uns als unabdingbare Forderung ökonomischer Vernunft verkauft wird, dient allzu häufig nur den wirtschaftlichen Interessen bestimmter Gruppen. Ein Buch, das Tabus bricht und Überraschendes ans Licht bringt. Dezember 2010 REZENSIONEN Dr. Axel Steiner Steuerrecht im Sport 336 Seiten, 2009, Band 2, Richard Boorberg Verlag, ISBN 978-3-41504215-5, Preis 48,00 € Das Buch ist aus der Sicht des Sports verfasst. Einzelne steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem aber Hinweise auf steuerliche Gestaltungserfordernisse für alle am Sport interessierten Laien und Fachleute stehen im Mittelpunkt der Darstellung. Wolfgang Zenthöfer/Gerd Leben Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Grundkurs des Steuerrechts, Band 11 201 Seiten, 15., aktualisierte Auflage 2010, XIX, Kartoniert, Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN 978-3-7910-3044-9, Preis 29,95€ Die Lehrbuchreihe „Grundkurs des Steuerrechts“ bietet kompaktes Grundlagenwissen und praktische Arbeitshilfen für Leser, die einen systematischen Einstieg in die unterschiedlichen Bereiche des Steuerrechts suchen. Im Vordergrund steht deshalb die Darstellung der Grundbegriffe, der allgemeinen Grundlagen sowie der systematischen Zusammenhänge. Alle Bände enthalten zahlreiche praxisnahe Beispiele und Übungsfälle zur gezielten Vorbereitung auf Klausuren. Die vorliegende 15. Auflage des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Bandes berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009, das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Auf wesentliche Änderungen nach dem Entwurf des JStG 2010 wird hingewiesen. ERICH FLEISCHER VERLAG steuer-lexikon-CD – Die Steuerrechts-Datenbank Version 30/Juli 2010, ERICH FLEISCHER VERLAG, ISBN 978-38268-8020-2, Preis 99,00 € (Vorzugspreis 75,00 € für Abonnenten von steuer-lexikon oder Steuer-Seminar) Die steuer-lexikon-CD enthält alle veröffentlichten BFH-Urteile seit 1970 im Volltext mit Hinweisen auf Anwendungs- und Nichtanwendungserlasse, amtlich nicht veröffentlichte BFH-Rechtsprechung sowie steuerlich relevante EuGH-Entscheidungen. Ferner enthalten sind alle wichtigen Verwaltungsanweisungen (BMF, FinMin, OFD), ausgewählte FG-Rechtsprechung sowie die notwendigen steuerrechtlichen Gesetzes- und Richtlinientexte. Praktische Steuerrechtsfälle aus der Zeitschrift Steuer-Seminar, runden das Angebot ab. Durch Querverweise ist der direkte Sprung in zitierte BFH-Urteile, BMFSchreiben oder in erläuternde Steuer-Seminar-Fälle möglich. 43 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 REZENSIONEN Hermann Falterbaum, Wolfgang Bolk, Professor Wolfram Reiß, Thomas Kirchner Buchführung und Bilanz GRÜNE REIHE Band 10 1.679 Seiten, 21. Auflage 2010, gebunden, ERICH FLEISCHER VERLAG, ISBN 978-3-8168-1101-5, Preis 65,00 € Als Standardwerk für den Praktiker und für die anspruchsvolle steuerrechtliche Ausbildung etabliert, präsentiert sich der Band in der aktuellen 21. Auflage. Er enthält eine detaillierte Erarbeitung der Buchführungsmaterie, des Bilanzsteuerrechts und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auch den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und ihrer Bedeutung für die Steuerbilanz gewidmet. Die umfangreichen Änderungen durch BilMoG sowie die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind berücksichtigt. Dipl.-Finw. Johannes Buchna, Dipl.-Finw. Andreas Seeger, Dipl.-Bw. Wilhelm Brox Gemeinnützigkeit im Steuerrecht 854 Seiten, 10. Auflage 2010, gebunden, ERICH FLEISCHER VERLAG, ISBN 978-3-8168-4040-4, Preis 62,00 € Fragen zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Körperschaften werden in der aktuellen Auflage des Bandes zuverlässig beantwortet. Neben einer umfassenden und systematischen Darstellung der allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung enthält der Band zahlreiche Erläuterungen der Vergünstigungen von Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Körperschaften bei den einzelnen Steuerarten sowie der steuerlichen Spendenbehandlung. Impressum Verbandsnachrichten des Steuerberaterverbands Schleswig-Holstein Willy-Brandt-Ufer 10, 24143 Kiel, Postfach 42 26, 24041 Kiel Tel. (04 31) 9 97 97-0, Fax (04 31) 9 97 97-17 E-Mail: info@stbvsh.de, Internet: www.stbvsh.de Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Verantwortlich für den Inhalt: Maike Neelsen, StB, GF; Günter Beuck, StB; Lars-Michael Lanbin, StB; Ingrid Lenk, StB; Dipl.-BWin (FH) MIB Julia Pagel-Kierdorf, StB; Torsten Rehm, StB; Wilfried Schapke, StB; Hans-Hermann Riese, StB Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge unter den Rubriken „Anzeigen, Leserbriefe, Literaturhinweise” und die mit vollem Namen gekennzeichneten Artikel brauchen mit der Auffassung des Verbands nicht übereinzustimmen. Konzeption & Gestaltung | Illustrationen: Claudia Driesen · Grafik Design Tel. (0 15 22) 9 44 89 76 · www.driesen-design.de Druck: Druckzentrum Neumünster GmbH, Neumünster 44 Bernd Wieland Die Zecke auf Abwegen 228 Seiten, 2010, Broschur, nwb-Verlag, ISBN 978-3-482-63331-7, Preis 16,90 € Auch in seinem zweiten satirischen Roman über Hartmut „Die Zecke“ Schminke spielt Bernd Wieland, im Hauptberuf Betriebsprüfer beim Finanzamt, souverän mit gängigen Klischees. Dieser Roman ist ein Muss für alle, die immer schon wissen wollten, wie es hinter den Fassaden deutscher Finanzämter und Steuerkanzleien „wirklich“ aussieht. Und natürlich für all jene, die hinter diesen Fassaden arbeiten und einen selbstironischen Blick auf den eigenen Berufsstand werfen möchten. Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff/ Dipl.-Kfm. Dr. Walther Kieffer/Dipl.-Kfm. Dr. Martin Lenz/Dipl.-Kfm. Heinrich Montag 100 Prüfungsvorträge 230 Seiten, 12. Auflage 2011, Broschur, ERICH FLEISCHER VERLAG, 978-3-8168-5212-4, Preis 32,00 € Ein umfassendes Vortragstraining hat für jeden Prüfungskandidaten erhebliche Bedeutung. Der nun bereits in der 12., neu bearbeiteten, Auflage vorliegende Band „100 Prüfungsvorträge“ ist dabei ein unverzichtbares Hilfsmittel. 100 ausformulierte „Mustervorträge“, die den aktuellenRechtsstand berücksichtigen, ermöglichen ein gründliches Vorbereiten auf den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung. KLEINANZEIGEN + + + + Gesuche + + + + Steuerberater/in – Eintrittstermin: sofort Steuerberaterin, Dipl-Kfm., 48 Jahre, mit eigener kleiner Kanzlei und langjähriger Berufserfahrung (Schwerpunkt ESt) bietet Berufskollegen freie Mitarbeit im Raum HH/südl. SH an. Chiffre: 1823 Steuerrechtlerin – Eintrittstermin: sofort Steuerrechtlerin (Ass. jur. Dipl.-Bw., FAStR) langjährige Erfahrung in Steuergestaltung, Umstrukturierung, Gesellschaftsrecht, Führung von Rechtsbehelfen und Außenprüfungen sucht Teilzeitanstellung oder freie Mitarbeit im Kreis RendsburgEckernförde. Chiffre: 1824 Werkstudent Steuerberatung – Eintrittstermin: 01.01.2011 Sie suchen einen Teilzeitmitarbeiter (Minijobber oder Werkstudenten), der neben dem Studium zum Master of Arts in Betriebswirtschaftslehre seine Kenntnisse vertiefen möchte? Als gelernter Steuerfachangestellter und Master-Student der Fachhochschule Kiel mit einem ersten Studienabschluss in BWL (Bachelor of Arts, Schwerpunkt Rechnungs-, Finanz- und Steuerwesen) bin ich die richtige Person für Ihr Unternehmen in der Region Kiel. Ich freue mich auf Ihre Nachrichten. Chiffre: 1857 Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Nach abgeschlossener Ausbildung zur Steuerfachgehilfin (1994) und erfolgreicher Fortbildung zur Steuerfachwirtin S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N (1998) suche ich nun nach einigen Jahren der Familienpause wieder eine Möglichkeit, in meinem erlernten Beruf Fuß zu fassen. Mittels eines Fernstudiums bringe ich mich gerade steuerrechtlich auf den neuesten Stand. Aufgrund meiner raschen Auffassungsgabe und meines Engagements werde ich schnell einsatzfähig sein. Bitte Region Dithmarschen/Brunsb. Ich freue mich auf Ihre Nachrichten! Chiffre: 1899 Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Während meiner gesamten 10-jährigen Berufstätigkeit war ich in der Finanz- und Lohnbuchhaltung tätig , habe Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie Bilanzen kleinerer GmbHs nebst den dazugehörigen Steuererklärungen erstellt und Einkommensteuererklärungen bearbeitet. Ich verfüge über sehr gute Word- und Excel-Kenntnisse, habe eine gute Auffassungsgabe und arbeite mich schnell in neue Mandate ein. Ich suche eine Teilzeitstelle bis 24 Stunden/Woche, möglichst im Bereich Bad Oldesloe. Julia Winkler · Buerholz 1 · 23847 Meddewade Tel.: 0173/6141606 · E-Mail: canalupa@googlemail.com Steuerberater/in – Eintrittstermin: 01.04.2011 Steuerberaterin, 36 J. (Werdegang: Steuerfachangestellte u. Bilanzbuchhalterin), 14jährige Berufserfahrung in mittelgroßen WP/StBGen, Tätigkeitsschwerpunkte derzeit Steuerdeklaration u. lfd. Beratung, sucht eine Position mit vielfältigem Tätigkeitsbereich (einschl. Erstellung von JAen und FiBu) ab 1. April 2011 o. später in kleinerer bis mittlerer Praxis im Raum NMS / Norderstedt. Chiffre: 1969 Anzeige Rohwer/Mehrens Dezember 2010 KLEINANZEIGEN S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 KLEINANZEIGEN Steuerberater/in – Eintrittstermin: sofort Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH) mit langjährigen Erfahrungen in der Kreditwirtschaft bietet freie Mitarbeit (oder ggf. auch Angestelltenverhältnis) im Raum Kiel/Eutin/Lübeck an. Chiffre: 1917 Steuerberater/in – Eintrittstermin: sofort Steuerberater (gelernter Steuerfachgehilfe), Rechtsanwalt (Fachanwalt für Steuerrecht), 44, zur Zeit in Berlin, will wieder zurück in den Norden, qualifiziert in Deklarations- und Gestaltungsberatung, englisch fit, sucht sicheren Dauerabeitsplatz bei größerer Stb-RAe-Kanzlei, Verband oder Industrie. Im Süden SH oder an der Küste – begeisteter Segler. Chiffre: 1930 Prüfungsassistent/Steuerassistent – Eintrittstermin: sofort Erfahrener Prüfungs- bzw. Steuerassistent mit schwerpunktbezogenem Hochschulabschluss, dänisch und schwedisch Kenntnissen in ungekündigter Stellung sucht neue Herausforderung. Chiffre: 1943 Steuerberater/in – Eintrittstermin: 01.04.2011 Steuerberaterin (seit 2009) mit 6jähriger Berufserfahrung in StB/ WP-Gesellschaft, Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH), sucht nach Ende der 1jährigen Elternzeit TEILZEITSTELLE (20 –30h/Woche) im Umkreis von NMS, RD oder ggf. KI. Chiffre: 1949 Steuerberater/in – Eintrittstermin: sofort Steuerberaterin mit mehrj. Berufserfahrung bietet Berufskollegen/innen freie Mitarbeit im Raum Kiel/RD an. DATEV vorhanden. Chiffre: 1909 Steuerberater-Anwärter – Eintrittstermin: 01.01.2011 Nach Abschluss meines BWL-Studiums mit steuerlichem Schwerpunkt und kurzer Zeit der berufsfremden Tätigkeit, suche ich zum Berufseinstieg für Anfang 2011 eine anspruchsvolle und interessante Praktikantentätigkeit in der Steuerberatung im Raum Kiel oder Lübeck. Chiffre: 1983 + + + + Angebote + + + + Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Wir suchen zur selbständigen Bearbeitung von Finanzbuchhaltungen, für die Vorbereitung von Abschlüssen und die Erstellung von betrieblichen und Einkommensteuererklärungen Steuerfachangestellte/n, die/der optimalerweise im Umgang mit der Addison-Software vertraut ist und gut mit Excel umgehen kann. Neugierig auf unsere Kanzlei? Besuchen Sie unsere Homepage unter www.kanzlei-reese.de. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte an Frau Jensen richten; gern auch Anfragen vorab per e-mail. Ina Reese · Schiffbrücke 19 · 24939 Flensburg · Tel.: 0461/4808625 E-Mail: Rechtsberatung@kanzlei-reese.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Zur weiteren Verstärkung unseres Teams suchen wir per sofort oder später eine/n Lohnbuchhalter/in und einen Steuerfachangestellte/n. Als Lohnbuchhalter/in erstellen Sie im Wesentlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Finanzbuchhaltungen. Als Steuerfachangestellte/r erstellen Sie Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Die gängigen DATEV und Microsoft-Office-Programme beherrschen Sie sicher. Darüber hinaus sind Sie teamfähig, engagiert und bereit selbständig zu arbeiten. Wir bieten ein interessantes und verantwortungsvolles Aufgabengebiet, Unterstützung bei der beruflichen Fortbildung sowie einen attraktiven, modernen und sicheren Arbeitsplatz. Steuerberater Marko Bodenstein · Herrn Marko Bodenstein · Damm 21 25421 Pinneberg · Tel.: 04101/5177780 · E-Mail: info@stb-bodenstein.de 46 Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Zum nächstmöglichen Termin suche ich eine/n Steuerfachangestellte/n. Sie sollten über gute Steuerrechts-, DATEV- und Office-Kenntnisse verfügen, da Finanz- und Lohnbuchhaltungen sowie Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zu bearbeiten sind. Auf Ihre schriftliche Bewerbung freue ich mich. Steuerbüro Eckert · Herrn Dipl.-Kfm. Gary Eckert vBP StB · Waldemar-Bonsels-Weg 53 · 22926 Ahrensburg · Tel.: 04102/88500 · E-Mail: kanzlei@steuerberatung-eckert.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Gesucht wird ein qualifizierter Bilanzbuchhalter, Steuerfachangestellter oder Steuerfachwirt (m/w) Teilzeit (ca. 20 Stunden pro Woche) mit Erfahrungen in der Erstellung von Monats- und Jahresabschlüssen. Zu Ihren Aufgaben gehört auch die Buchung aller üblichen Geschäftsvorfälle (Debitoren, Kreditoren, Kasse, Bank etc.), Kontenabstimmung sowie Anlagenbuchhaltung. Erfahrungen mit den relevanten DATEVund Office-Programmen sind erforderlich. Gerne auch Kenntnisse mit dem Programm LAND-DATA. Wulff-Thaysen Steuerberatungskanzlei · Herrn Wulff-Thaysen · Königsdamm 2 · 23909 Ratzeburg · Tel.: 04541-808690 · E-Mail: info@cwt-steuern.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Steuerberatungsbüro sucht zum 01.01.2011 eine/n Steuerfachangestellte/n mit Datev-Kenntnissen auf 20 Stunden-Basis. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an: Steuerberaterin Andrea Horn · Belauer Str. 41e · 24638 Schmalensee Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Die Kanzlei verkauft qualitativ hochwertige Leistungen. Sie kauft dazu auch ihrerseits Qualität ein und wünscht sich daher mitdenkende, konstruktiv-kritische und selbstbewusste Mitarbeiter, die sich mit der Kanzlei identifizieren, sich fachlich und persönlich einsetzen und...denen die Arbeit dabei Spaß macht! Senden Sie gerne Ihre Bewerbung per E-Mail. Näheres hierzu erfahren Sie unter: www.steuerberater-fuellenbach.de/team Steuerberater Christoph Füllenbach, Rathausallee 64 - 66, 22846 Norderstedt, 040/593557-0, kanzlei@steuerberater-fuellenbach.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 03.01.2011 Sie wollen sich beruflich verändern oder suchen nach einer neuen Herausforderung?Super... Wir sind eine junge wachsende SteuerberaterKanzlei in Eckernförde mit klarer Strategie, lockeren und kollegialen Umgang und suche zum nächstmöglichen Termin eine/n erfahrene/n Steuerfachangestellten. Das Aufgabengebiet umfasst die „klassischen Tätigkeiten“. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, so würden wir uns über Ihre Bewerbung inkl. Ihrer Gehaltsvorstellungen freuen. SteuerberaterKanzlei Lars Sörensen · Schulweg 7 · 24340 Eckernförde (0 43 51) 28 81 · l.soerensen@steuerberater-soerensen.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Unser Wachstum stellt uns vor neue Herausforderungen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir jeweils: 1 Steuerfachwirt(in) 1 Steuerfachangestellte(n) 1 Lohnbuchhalter(in) Wir bieten ein interessantes und verantwortungsvolles Aufgabengebiet, Unterstützung bei der beruflichen Fortbildung sowie einen attraktiven, modernen und sicheren Arbeitsplatz. Steuerberater Marko Bodenstein · Herrn Marko Bodenstein · Damm 21 · 25421 Pinneberg · Tel.: 04101/5177780 · E-Mail: info@stb-bodenstein.de S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Die DanRevision-Gruppe sucht für die Standorte in Kiel, Flensburg, Husum, Schleswig und Hamburg Mitarbeiter, die Lust haben, ihr Team mit ihrem Wissen und ihrer Persönlichkeit zu bereichern. Die Beherrschung der dänischen Sprache aber auch jeder anderen Fremdsprache macht dich für uns besonders interessant. Wenn du flexibel und motiviert bist, gern lachst und gern im Team arbeitest, dann passt du zu uns. Wir freuen uns auf dich! bewerbung@danrevision.com/www.danrevision.com Die Steuerberater/DanRevision-Gruppe · Herrn Nils Johannsen · Wall 55 (Sell-Speicher) · 24103 Kiel · Tel.: 0431/9865080 Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir: eine/n Steuerfachwirt/in Ihre wesentlichen Aufgaben: Finanz- und Bilanzbuchhaltung, eigenverantwortliches Erstellen von Jahresabschlüssen Ihr Profil: Ausbildung zum Steuerfachangestellten (m/w), vorzugsweise Weiterbildung zum Steuerfachwirt/in, Berufserfahrung, sicherer Umgang mit MS-Office, gute DATEV Kenntnisse Wir bieten Ihnen: interessante Aufgaben, angenehme Atmosphäre, überdurchschnittliche Vergütung sbs steuerberatung · Herrn Boß · Postfach 6404 · 24125 Kiel · Tel.: 0431/799700 · E-Mail: kanzlei@sbs-steuerberatung-kiel.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Sie wollen sich beruflich verändern? Super... Ich suche eine/n Steuerfachangestellte/n mit mehrjähriger Berufserfahrung, die/der selbständig Jahresabschlüsse sowie dazugehörige Steuererklärungen erstellen kann. Zu den weiteren Tätigkeiten zählt es, dass auch Finanz- und Lohnbuchhaltungen erstellt werden sollen. Wir sind ein lockeres und kollegiales Team und suchen nach einer Verstärkung, die zu uns passt ... Ich würde mich über Ihre Bewerbung per E-Mail inkl. Ihrer Gehaltsvorstellungen freuen. SteuerberaterKanzlei Lars Sörensen · Herrn Lars Sörensen · Schulweg 7 24340 Eckernförde · Tel.: 04351/2881 · E-Mail: l.soerensen@steuerberater-soerensen.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Als branchenspezifische Kanzlei für Heilberufe beraten wir insbesondere niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n) Steuerfachangestellte(n) (m/w) in Voll- oder Teilzeit für die Erstellung von Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und evtl. Lohnbuchhaltungen. Ihr Profil? Wissensdurst? Spaß am Erfolg? Fit im Umgang mit DATEV? Zuverlässig? Rohwer Steuerberatung · Frau Julia Rohwer · Tannenredder 18A · 23627 Groß Grönau · Tel.: 04509/87600 · E-Mail: jr@rohwer-steuerberatung.de Steuerberater/in – Eintrittstermin: sofort Wenn du flexibel und motiviert bist, gern lachst und gern im Team arbeitest, dann passt du zu uns! Wir suchen für die DanRevision-Gruppe Mitarbeiter, die Lust haben, mit uns Großes zu bewegen. Die Beherrschung der dänischen Sprache, aber auch jeder anderen Fremdsprache, macht dich für uns besonders interessant. Unsere Standorte in Kiel, Flensburg, Husum, Schleswig und Hamburg freuen sich auf dich! Kontakt für die gesamte DanRevision-Gruppe: bewerbung@danrevision.com/www.danrevision.com Die Steuerberater/DanRevision-Gruppe · Herrn Nils Johannsen · Wall 55 (Sell-Speicher) · 24103 Kiel · Tel.: 0431/9865080 · E-Mail: bewerbung@danrevision.com Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Sie wollen sich beruflich verändern? Hervorragend... Ich suche eine/n Steuerfachangestellte/n, die/der selbständig Jahresabschlüsse sowie dazugehörige Steuererklärungen erstellen kann, daneben sind monatlich Finanz- und Lohnbuchhaltungen zu erstellen. Wir sind ein kollegiales Team und suchen nach Verstärkung, die zu uns passt... Ich würde mich über Ihre Bewerbung per E-Mail inkl. Ihrer Gehaltsvorstellungen freuen. Andrea Hinzmann, Steuerberaterin · Frau Andrea Hinzmann · Arndtstraße 25 · 22085 Hamburg · Tel.: 040/18011160 · E-Mail: info@stb-hinzmann Dezember 2010 KLEINANZEIGEN Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: 01.01.2011 Ich suche als Gesellschafter-GF der ABAKION Steuerberatungsgesellschaft mbH in Kiel zum nächstmöglichen Termin eine/n qualifizierte/n SteuerFA in Vollzeit. Berufserfahrung und DATEV-Kenntnisse sind erwünscht. Die Position beinhaltet die eigenständige FiBU-Betreuung eines festen Mndantenkreises mit der Option, ergänzend entweder bei der Lohnberechnungen oder der JA-Erstellung mitzuwirken. Mailen Sie mich an, wenn Sie Teil eines hochmotivierten Kollegenteams werden wollen. Wir freuen uns auf Sie! Joachim Siemonsen · Walkerdamm 17 · 24103 Kiel, 0431 / 660 66-10 siemonsen@iemonsen-lange.de Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort Als wachsende, junge Kanzlei suchen wir zur Verstärkung unseres kleinen Teams eine/n Steuerfachangestellte/n bzw. Fachwirt/in – Steuer (m/w). Sie sollten sich als Steuerfachangestellte/r oder Steuerfachwirt/in im Bereich Jahresabschluss/ Steuererklärung und FiBu zu Hause fühlen und eigenständig arbeiten. Neben der abgeschlossenen Ausbildung in den o. g. Bereichen setzen wir eine mehrjährige Berufserfahrung voraus. Sozietät Weber Westenhoff · Herrn Tim Weber, StB · Königstr. 18 · 25335 Elmshorn · Tel.: 04121/9080555 · E-Mail: bewerbung@weberwestenhoff.de Steuerfachwirt/in – Eintrittstermin: 01.01.2011 Zur Verstärkung meines Teams suche ich eine(n) Steuerfachangestellte(n) mit Zusatzqualifikation zum Steuerfachwirt/ Bilanzbuchhalter, der es gewohnt ist, selbständig Gewinnermittlungen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen auszufertigen. Wenn Sie an einer Anstellung auf Teilzeitbasis (zunächst 20 Std./Woche) interessiert sind, freue ich mich auf Ihre Bewerbung. Dipl.-Kfm. Jörg Matthiesen, Steuerberater · Herrn Matthiesen · Dorfstraße 28 · 24229 Dänischenhagen · Tel.: 04349/919247 · E-Mail: info@steuerberater-matthiesen.de Alle Chiffre-Zuschriften an: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. Postfach 4226, 24041 Kiel Alle Kleinanzeigen veröffentlichen wir auch im Internet unter: www.stbvsh.de. Der Vorteil ist für Sie, dass die Anzeigen unmittelbar nach Eingang in der Geschäftsstelle dort veröffentlicht werden. Dieser Service ist für Verbandsmitglieder kostenlos, ebenso für alle Gesuche. Nichtmitglieder zahlen für ein Angebots-Inserat 50,00 € zzgl. USt. Kooperation – Verbandsmitglieder finden interessante überregionale Kooperationsangebote auch im Internet unter www.stbdirekt.de unter dem Menüpunkt „Foren“. Sie können dort auch Ihr eigenes Kooperationsangebot selbst eintragen und kostenlos veröffentlichen. 47 S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D S C H L E S W I G - H O L S T E I N Dezember 2010 DAS (ALLER-) LETZTE Als im August in den Geschäften die Pfefferkuchenzeit begann, da fragten viele mit Entsetzen: Kommt denn schon jetzt der Weihnachtsmann? Seitdem sind Monate vergangen, nun ist es wirklich fast soweit. Es öffneten die Weihnachtsmärkte und in der Luft liegt Heimlichkeit. Längst sind die Wunschzettel geschrieben, der Stollenduft zieht durch das Land und auf der Suche nach Geschenken, wird selbst am Sonntag rumgerannt. Es gibt so vieles zu bedenken, damit man wirklich nichts vergisst. Und mancher wünscht sich schon seit Wochen, dass alles bald vorüber ist. Dann ist er da, der Heiligabend, der Weihnachtsbaum ist bunt geschmückt. Jetzt gibt es nur noch den Gedanken, dass auch der Weihnachtsbraten glückt. Die Feiertage gehn vorüber, man übt sich in Besinnlichkeit. Doch um sich wirklich zu besinnen, bleibt einem viel zu wenig Zeit. Gestresst von all dem Weihnachtstrubel schwört sich dann wieder jedermann: Im nächsten Jahr wird alles anders! Na, hoffentlich denkt ihr auch dran. 48