Praxis der Mehrwertsteuer im Geschäftsverkehr mit der EU

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Praxis der Mehrwertsteuer im Geschäftsverkehr mit der EU
Praxis der Mehrwertsteuer
im Geschäftsverkehr mit der EU
INHALTSVERZEICHNIS
1.
2.
3.
VORWORT _________________________________________________________ 3
PRAXIS DER MEHRWERTSTEUER IM GESCHÄFTSVERKEHR MIT DER EU ___ 3
ORT DER LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ___________________________ 3
3.1
Beispiele (Ausfuhr aus der Schweiz) ........................................................................................4
3.2
Beispiele (Einfuhr in die Schweiz) .............................................................................................6
4.
INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG / INNERGEMEINSCHAFTLICHER
ERWERB ________________________________________________________________ 7
4.1
Innergemeinschaftliche Lieferung .............................................................................................7
4.1.1
Voraussetzungen ..................................................................................................................7
4.1.2
Rechnungshinweis auf die Steuerfreiheit ..............................................................................7
4.1.3
Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ..............................................................8
4.2
Innergemeinschaftlicher Erwerb ................................................................................................9
4.3
Meldepflichten ...........................................................................................................................9
4.3.1
Zusammenfassende Meldung ...............................................................................................9
4.3.2
Intrastat-Meldung ............................................................................................................... 10
4.4
5.
6.
Beispiele ................................................................................................................................. 10
INNERSTAATLICHE LIEFERUNG ______________________________________ 11
REIHENGESCHÄFTE _______________________________________________ 12
6.1
EU-Sicht ................................................................................................................................. 12
6.1.1
Lieferort bei Reihengeschäften aus EU-Sicht .................................................................... 12
6.2
CH-Sicht ................................................................................................................................. 14
6.3
Beispiele für Reihengeschäfte ............................................................................................... 14
7.
8.
2/21
6.3.1
Ausfuhr aus der Schweiz Abhollieferung ........................................................................... 14
6.3.2
Einfuhr in die Schweiz ........................................................................................................ 16
INNERGEMEINSCHAFTLICHE DREIECKSGESCHÄFTE ___________________ 17
REGISTRIERUNG IN DER EU _________________________________________ 20
1. VORWORT
Dieses Merkblatt wurde von Markus Fuchs (SwissVAT AG) fachlich erarbeitet (Stand: Juni 2014). Es
berücksichtigt unter anderem die MWST-Info Nr. 06 „Ort der Leistungserbringung“ der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Diese MWST-Info enthält zahlreiche zusätzliche
Informationen, die von praktischer Bedeutung sind. Ebenfalls herangezogen wurden Vorschriften und
aktuelle Rechtsprechung zum europäischen Mehrwertsteuerrecht.
2. PRAXIS DER MEHRWERTSTEUER IM GESCHÄFTSVERKEHR MIT DER EU
Bei grenzüberschreitenden Geschäften stellt sich immer wieder die Frage nach der korrekten
Abwicklung betreffend die Mehrwertsteuer. Vor allem, wenn mehrere Unternehmen über den gleichen
Gegenstand Verträge abschliessen und die Ware und die Rechnung nicht demselben Weg folgen,
ergeben sich Fragen zur optimalen Abwicklung und zu Themen wie Rechnungsstellung, steuerliche
Registrierung, Meldepflicht etc. Ein korrektes Vorgehen bedingt grundlegende Kenntnisse im
Schweizer und EU-Mehrwertsteuerrecht.
Ein grenzüberschreitender Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU muss hinsichtlich der
Mehrwertsteuer immer von zwei Seiten betrachtet werden: aus der schweizerischen und aus der
europäischen Perspektive. Für die Schweiz sind insbesondere das Mehrwertsteuergesetz und die
Mehrwertsteuerverordnung massgebend. Grundlage für die europäische Sichtweise sind vor allem die
Richtlinie 2006/112/EG (sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie die nationalen
Mehrwertsteuergesetze.
Steuerbarkeit
Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind erstens im Inland bewirkte Leistungen (Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen) eines Unternehmers gegen Entgelt, zweitens die Einfuhr von
Gegenständen und drittens der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen steuerbar. Dieses
Merkblatt behandelt nicht den Dienstleistungsbereich sondern beschränkt sich auf
Warenlieferungen!
3. ORT DER LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN
Die Definition des Ortes der Leistungserbringung bzw. des Lieferortes ist die unabdingbare
Voraussetzung zur Beurteilung der mehrwertsteuerlichen Situation. Im Land des Leistungsortes ist die
Lieferung steuerbar (hieraus folgt i.d.R. auch eine Erklärungspflicht gegenüber den jeweiligen
Behörden). Der Leistungsort hängt von der Art der Lieferung ab.
Es werden folgende Arten von Lieferungen in der Schweiz unterschieden:
Beförderungs- oder Versendungslieferung (Regelfall): Beförderung des Gegenstandes durch den
Lieferanten selbst (Beförderungslieferung) oder durch selbständig Beauftragte wie
Spediteur/Frachtführer des Lieferanten (Versendungslieferung).
Abhollieferung: Der Gegenstand wird vom Abnehmer selbst oder von einem von ihm beauftragten
Dritten beim Lieferanten abgeholt.
3/21
Der Lieferort bestimmt sich je nach Art der Lieferung unterschiedlich:

Beförderungs- oder Versendungslieferung: Ort der Lieferung ist an dem Ort, an dem die
Beförderung oder Versendung der Ware beginnt.

Abhollieferung: Lieferort ist der Ort, an dem der Abnehmer die Verfügungsmacht über den
Gegenstand erhält, d.h. der Ort, an dem er über die Waren in eigenem Namen wirtschaftlich
verfügen kann.
Die individuell vereinbarten Lieferkonditionen (Incoterms) sind für die Beurteilung der Art der
Lieferung nur ein Indiz, jedoch nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Art der
Vornahme der Lieferung an. Deshalb sollten Incoterms sorgfältig auf den tatsächlichen
Geschäftsablauf abgestimmt werden.
3.1 Beispiele (Ausfuhr aus der Schweiz)
Abhollieferung
Fall 1
Die Schweizer Firma A verkauft Ware an einen Kunden B in der EU. B oder in dessen Auftrag ein
Dritter holt die Ware in der Schweiz ab. Importeur in der EU ist B.
Rechnung
A═══════B
Transport durch B
CH-Sicht:
--+ Der Lieferort liegt in der Schweiz. Dies kann bei A seine subjektive Steuerpflicht auslösen. Die
Lieferung ist jedoch von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn A nachweisen kann, dass die
Ware direkt exportiert worden ist (steuerbefreite Ausfuhr). Eine direkte Ausfuhr liegt vor, wenn
der Gegenstand ins Ausland oder ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wurde, ohne
dass er im Inland in Gebrauch genommen wurde.
--+ A muss den Export nachweisen können. A muss deshalb sicherstellen, dass er von B eine
Kopie des Ausfuhrnachweises erhält. Der Nachweis wird am besten mit einem zollamtlichen
Ausfuhrdokument erbracht. Die Ausfuhrnachweise sind während 10 Jahren aufzubewahren.
--+ Auf der Rechnung darf A keine Mehrwertsteuer ausweisen. Irrtümlich auf der Rechnung für
eine Ausfuhrlieferung ausgewiesene Steuer ist geschuldet. Eine Rechnungskorrektur ist möglich.
Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (z.B. „Export“, „steuerbefreiter Export“, „MWST 0%“) ist nicht
erforderlich.
EU-Sicht:
--+ Ort der Lieferung von A an B ist die Schweiz. In der EU ist die Lieferung daher nicht steuerbar.
A wird in der EU nicht erklärungspflichtig.
--+ B muss beim Import die Einfuhrumsatzsteuer zahlen.
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Beförderungs- oder Versendungslieferung
Fall 2
Die Schweizer Firma A verkauft eine Ware unverzollt und unversteuert an den deutschen
Kunden B. A befördert oder versendet den Gegenstand. Die Einfuhr in Deutschland erfolgt durch B
(Incoterm DDU). B zahlt die Einfuhrumsatzsteuer.
Rechnung
A ═══════B
Transport durch A
CH-Sicht
-- Der Lieferort befindet sich in der Schweiz. Dies kann bei A seine subjektive Steuerpflicht
auslösen. Die Lieferung ist von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn A den Export
nachweisen kann (steuerbefreite Ausfuhr).
-- Auf der Rechnung darf A keine Mehrwertsteuer ausweisen. Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
(z.B. „Export“, „steuerbefreiter Export“, „MWST 0%“) ist nicht erforderlich.
EU-Sicht:
-- Ort der Lieferung von A an B ist die Schweiz. Die Lieferung ist in Deutschland daher nicht
steuerbar. A wird in Deutschland nicht erklärungspflichtig.
-- B, der als Importeur in Deutschland auftritt, hat an der Grenze die anfallende deutsche
Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Fall 3
Die Schweizer Firma A verkauft eine Ware verzollt und versteuert an den deutschen Kunden B
und befördert oder versendet den Gegenstand. A tritt als Importeur in Deutschland auf und zahlt
die Einfuhrumsatzsteuer (Incoterm DDP).
CH-Sicht:
-- Ort der Lieferung ist die Schweiz. Dies kann bei A seine (subjektive) Steuerpflicht auslösen. Die
Lieferung ist von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn A den Export nachweisen kann.
EU-Sicht:
-- Hinsichtlich des Lieferortes gilt gemäss der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine besondere
Vorschrift. Diese besagt, dass bei Lieferungen aus einem Drittland (im Beispiel aus der Schweiz)
der Lieferort ins Inland (im Beispiel also nach Deutschland) verlegt wird, wenn der Lieferant oder
sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Da im vorliegenden Fall A verzollt und
versteuert liefert, muss er in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer entrichten, so dass die
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Lieferort liegt somit in Deutschland.
--+A muss die Rechnung nach den deutschen Rechnungsanforderungen ausstellen. Die
Rechnung muss u.a. den deutschen Mehrwertsteuersatz und den Mehrwertsteuerbetrag
ausweisen.
--+A wird in Deutschland registrierungspflichtig.
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3.2 Beispiele (Einfuhr in die Schweiz)
Abhollieferung
Fall 4
Der Lieferant A aus der EU verkauft Ware an die Schweizer Firma B. B holt die Ware bei A ab.
Rechnung
A~~~~~~~B
Transport durch B
CH-Sicht:
--+ Der Ort der Lieferung liegt in der EU. A führt somit eine Lieferung in der EU aus, die seine
Steuerpflicht in der Schweiz nicht auslöst. B ist in der zollamtlichen Einfuhrerklärung als Importeur
aufzuführen und kann die Einfuhrumsatzsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen als Vorsteuer
geltend machen.
EU-Sicht:
--+A führt eine Lieferung in der EU aus. Dies kann seine (subjektive) Steuerpflicht auslösen. Die
Lieferung ist von der EU-Mehrwertsteuer befreit, wenn A den Export nachweisen kann.
--+ Auf der Rechnung darf A keine Mehrwertsteuer ausweisen.
Beförderungs- oder Versendungslieferung
Fall 5
Der Lieferant A aus der EU verkauft Ware an die Schweizer Firma B. A befördert oder versendet
die Ware in die Schweiz.
Rechnung
A~~~~~~~B
Transport durch A
CH-Sicht:
--+ Lieferort ist der Beginn der Lieferung − also in der EU. Bei A liegt somit eine Lieferung in der
EU vor, die seine Steuerpflicht in der Schweiz nicht auslöst.
--+B ist in der zollamtlichen Einfuhrerklärung als Importeur aufzuführen und kann die
Einfuhrumsatzsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen als Vorsteuer geltend machen.
EU-Sicht:
--+ Ort der Lieferung ist in der EU. A kann allerdings wegen des Exports eine Steuerbefreiung
geltend machen. In der Rechnung an B hat er keine Mehrwertsteuer aufzuweisen.
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4. INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG / INNERGEMEINSCHAFTLICHER
ERWERB
Ausfuhren aus der EU und auch aus der Schweiz sind steuerbefreit, wenn der erforderliche Nachweis
erbracht wird. Innerhalb der EU gilt Entsprechendes für Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in
einen anderen. Da es jedoch in der EU keine Binnengrenzen mehr gibt, kann der Transport in einen
anderen Mitgliedstaat nicht durch Zolldokumente nachgewiesen werden. Um dennoch Steuerfreiheit
gewähren zu können, wurde der Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung und des
innergemeinschaftlichen Erwerbs geschaffen.
4.1 Innergemeinschaftliche Lieferung
4.1.1
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind folgende:

Der Lieferant oder Abnehmer führt eine Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in einen
anderen Mitgliedstaat durch. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ware durch Drittlandsgebiet
transportiert wird. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, ob der Lieferant in einem EU-Mitgliedstaat
oder in einem Drittland ansässig ist.

Der Abnehmer ist ein Unternehmer oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
(z.B eine Universität). Er zeigt seine Unternehmereigenschaft durch die Angabe seiner
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-Id.Nr.) an.

Der Erwerber steht bereits bei Beginn der Lieferung fest.

Im Bestimmungsland wird ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt. (Siehe
dazu Punkt 4.2).
Der Lieferant muss nachweisen, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert
wurde und dass der Abnehmer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers sowie die Besteuerung der Ware im
Bestimmungsland weist der Lieferant durch die Angabe der USt.-Id.-Nr. des Abnehmers
nach.

Der Lieferant muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen insbesondere für zwei
Sachverhalte den buch- und belegmässigen Nachweis führen: Erstens, dass an einen
Unternehmer geliefert wurde und der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der
Erwerbsbesteuerung unterliegt. Zweitens, dass der Gegenstand der Lieferung in ein anderes
Mitgliedsland transportiert wurde.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Für innergemeinschaftliche
Lieferungen gelten bestimmte Formvorschriften: Es muss in der Rechnung u.a. auf die
Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden und es ist die eigene USt.-Id.Nr. sowie die
USt.-IdNr. des
Leistungsempfängers anzugeben.
4.1.2
Rechnungshinweis auf die Steuerfreiheit
Der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann auf der Rechnung (in den
„alten“ EU-Amtssprachen) folgendermassen geschehen:
7/21

Belgien: livraisonintracommunautaireexonérée TVA

Dänemark :skattefriindenrigsleverance

Deutschland : steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Finnland :verotonyhteisömyynti

Frankreich :livraisonintracommunautaireexonérée TVA

Griechenland: tax free intracommunity delivery

Grossbritannien: tax free intracommunity delivery

Irland: tax free intracommunity despatch

Italien: cessioniintracomunitarieesenti

Luxemburg: livraisonintracommunautaireexonérée TVA

Niederlande : BTW-Registratiennummerleverancier en afnemer

Österreich : steuerfrei nach Art. 6 Abs. 1

Portugal: fornecimento inter-comunitárioisento de IVA

Schweden: skattefri gemenskapsintern leverans

Spanien: entrega intracomunitaria libre de impuesto
4.1.3
Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
Bei Verwendung einer frei erfundenen oder einer einem anderen Unternehmer erteilten USt.-Id.Nr.
durch den Abnehmer, wird die Steuerfreiheit z.B. in Deutschland nur gewährt, wenn die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der
liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Sorgfaltspflicht erfordert es grundsätzlich, das
Bestätigungsverfahren durchführen zu lassen. Es gibt zwei Arten von Bestätigungsverfahren: Im
ersten Verfahren wird lediglich überprüft, ob die USt.-Id.Nr. tatsächlich existiert. Der Bezug zu einem
bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Im zweiten Verfahren wird die Gültigkeit einer USt.Id.Nr. sowie Name und Adresse des zugehörigen Unternehmers geprüft.
In Deutschland kann die Bestätigung der Gültigkeit einer USt.-Id.Nr. auf folgender Website erfolgen:
http://evatr.bff-online.de/eVatR
Alternativ kann die Abfrage auch auf der Website der Europäischen Kommission vorgenommen
werden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=de
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4.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Damit die innergemeinschaftliche Lieferung Steuerfreiheit erlangen kann, muss ihr ein
innergemeinschaftlicher Erwerb gegenüber stehen. Voraussetzungen für den Tatbestand des
innergemeinschaftlichen Erwerbs, der beim Erwerber einen steuerbaren Umsatz auslöst, sind folgende
drei Faktoren:

Es muss eine Warenbewegung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
vorliegen.

Der Lieferant ist ein Unternehmer mit einer USt.-Id.Nr. Ohne Bedeutung ist, ob der Lieferant
in der EU oder in einem Drittland ansässig ist.

Der Erwerber ist ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer. D.h. er führt
steuerpflichtige Umsätze aus und ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Festlegung des Ortes des innergemeinschaftlichen Erwerbs entscheidet darüber, welchem
Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Grundsätzlich gilt als Ort des innergemeinschaftlichen
Erwerbs das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Im Regelfall
wird also der Erwerb im Mitgliedstaat des Erwerbers steuerpflichtig.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die USt.-Id.Nr., mit der der Erwerber auftritt, nicht vom
Bestimmungsland der Lieferung sondern von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. In diesem Fall
wird ein zusätzlicher Erwerb in dem Mitgliedstaat erzielt, der die USt.-Id.Nr. erteilt hat. Nur wenn der
Erwerber nachweist, dass die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland der Lieferung durchgeführt
wurde, entfällt der zweite Erwerb. Tut er dies nicht, ist der Erwerber sowohl im Bestimmungsland der
Lieferung steuerpflichtig als auch in dem Mitgliedstaat, dessen USt.-Id.Nr. er verwendet. Im
letztgenannten Mitgliedstaat ist die geschuldete Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
4.3 Meldepflichten
Im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung und dem innergemeinschaftlichen
Erwerb bestehen für den Lieferanten und den Abnehmer bestimmte Meldepflichten. Neben der
Deklaration in den nationalen Mehrwertsteuer-Abrechnungen handelt sich hierbei um die
Zusammenfassende Meldung (in der Regel nur für die innergemeinschaftlichen Lieferungen und nicht
für die innergemeinschaftlichen Erwerbe) und die Intrastat-Meldung.
4.3.1
Zusammenfassende Meldung
Da an den Binnengrenzen der EU die Grenzkontrollen und damit auch die Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer weggefallen sind, musste zur Sicherung des Steueraufkommens ein
Kontrollverfahren entwickelt werden. Dieses beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten
Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beispielsweise beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeichert sind (MIAS).
Kernstück des mehrwertsteuerlichen Kontrollverfahrens ist die sog. Zusammenfassende Meldung,
die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, in der Regel monatlich bei
einer bestimmten Behörde im betreffenden Mitgliedstaat abgeben muss. Mit der Zusammenfassenden
Meldung muss der Lieferant die innergemeinschaftliche Lieferung an die zuständige Steuerbehörde
melden. Nicht aufzuführen sind die vom Unternehmer bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbe.
Stattdessen erklärt der Erwerber seine Erwerbssteuer in der nationalen Mehrwertsteuerdeklaration des
9/21
Bestimmungslandes.
In Deutschland ist die zuständige Behörde das Bundeszentralamt für Steuern – Aussenstelle Saarlouis
(Bundeszentralamt für Steuern, Aussenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel.: +49 6831 456-0). Der
Vordruck für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung steht auf der Internetseite des
Bundeszentralamts für Steuern (http://www.bzst.de/) bereit. Das Formular kann am Computer
ausgefüllt werden. Eine Anleitung zum Ausfüllen steht ebenfalls zur Verfügung.
Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Zuvor
muss sich der Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern für die elektronische Übermittlung
anmelden.
In Österreich ist die Zusammenfassende Meldung elektronisch über das Verfahren FINANZ Online
des Bundesministeriums für Finanzen (Bundesministerium für Finanzen, Himmelpfortgasse 4-8, A1015 Wien, Tel.: +43 1 514 33-0) zu übermitteln. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung
der Zusammenfassenden Meldung mangels technischer Voraussetzung unzumutbar, hat die
Übermittlung mit amtlichen Vordruck zu erfolgen.
4.3.2
Intrastat-Meldung
Neben der Zusammenfassenden Meldung sind die Unternehmer verpflichtet, bei Überschreiten von
bestimmten Meldeschwellen eine Intrastat-Meldung abzugeben. Es handelt sich hierbei um eine
statistische Meldung. Intrastat erfasst im Gegensatz zur Zusammenfassenden Meldung nur die
Länder, die an der tatsächlichen Warenbewegung beteiligt sind (Eingangs- und Ausgangsstaat). Die
Intrastat-Meldung dient der Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den
EU-Mitgliedstaaten. Sie muss in dem Mitgliedstaat abgegeben werden, von dem aus die
Gemeinschaftsware versandt wird und in den sie körperlich gelangt. Der Lieferant hat die
innergemeinschaftliche Lieferung ( „Versendung“) an die zuständige Steuerbehörde zu melden, der
Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb ( „Eingang“). Die Intrastat-Meldung wird monatlich
abgegeben.
In Deutschland registrierte Unternehmen müssen die Intrastat-Meldungen beim Statistischen
Bundesamt (Statistisches Bundesamt, Aussenhandelsstatistik, D-65180 Wiesbaden, Tel.: +49 611 751) abgeben. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Für das Ausfüllen der Vordrucke hat das
Statistische Bundesamt ein ausführliches Merkblatt entwickelt, das auch als Merkblatt online zur
Verfügung steht.
In Österreich ist die Statistik Austria (Statistik Austria, Guglgasse 13, A-1110 Wien, Tel.: +43 1 711
28-0) für die Annahme der Intrastat-Meldungen zuständig. Für die Übermittlung der Daten stehen
ebenfalls die Intrastat-Formulare „Versendung“ und „Eingang“ sowie ein Online Webformular zur
Verfügung.
4.4 Beispiele
Fall 6
Der schweizerische Unternehmer A mit deutscher USt.-Id.Nr. bestellt Ware bei Unternehmer B in
Frankreich. B liefert die Ware zur Betriebsstätte von A nach Frankfurt.
Rechnung
B══════A
Transport durch B
10/21
EU-Sicht:
-- Die Ware geht von Frankreich nach Deutschland. Lieferant und Abnehmer verfügen beide über
ein USt-Id.Nr. Es handelt sich somit um eine innergemeinschaftliche Lieferung.
-- Diese kann von B steuerfrei ausgeführt werden. Er hat somit keine Mehrwertsteuer in Rechnung
zu stellen. Auf seiner Rechnung muss er den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung“ anbringen sowie die eigene USt.-Id.Nr. und die USt.-Id.Nr. von A angeben.
-- A tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. Diesen muss er dort erklären und
versteuern. Er kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er die Ware für
steuerbare Zwecke verwendet.
CH-Sicht:
-- Da die Warenbewegung ausschliesslich im Ausland erfolgt, ist keine schweizerische
Mehrwertsteuer geschuldet.
5. INNERSTAATLICHE LIEFERUNG
Bei innerstaatlichen Lieferungen kommen die Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht zur
Anwendung. Bei derartigen Lieferungen gilt immer das Umsatzsteuerrecht des entsprechenden
Landes.
Erfolgt eine innergemeinschaftliche Lieferung unter Verwendung einer USt.-Id.Nr. (des
Abnehmers) des gleichen Mitgliedstaates, sind diese Lieferungen aus mehrwertsteuerlicher
Sicht wie innerstaatliche Lieferungen zu behandeln.
Fall 7
Unternehmer A in Deutschland verkauft Ware an Unternehmer B in Deutschland. A befördert die
Ware an B innerhalb Deutschlands.
Rechnung
A══════B
Transport durch A
-- Die Ware wird von A befördert. Der Lieferort liegt am Beginn der Beförderung, also in
Deutschland.
-- A muss B die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Fall 8
Unternehmer A aus der Schweiz erwirbt unter Angabe seiner deutschen USt.-Id.Nr. beim
deutschen Unternehmer B Waren. Diese werden von B an die Betriebsstätte des A in Frankreich
geliefert.
Rechnung
B ══════A
Transport durch B nach FR
11/21
EU-Sicht:
-- Die Ware wird von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert. Es handelt sich daher um
eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Der Besteuerungsort der Lieferung liegt in Deutschland. Die Lieferung ist steuerbar, da A nicht eine
USt.-Id.Nr. eines anderen EU-Landes verwendet. B muss A die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung
stellen.
A hat dennoch in Frankreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
CH-Sicht:
-- Da die Warenbewegung ausschliesslich im Ausland erfolgt, ist keine schweizerische
Mehrwertsteuer geschuldet.
6. REIHENGESCHÄFTE
6.1 EU-Sicht
Für Reihengeschäfte bestehen hinsichtlich der Bestimmung des Lieferortes Abweichungen zu den
allgemeinen Regeln. In der EU liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmen über
denselben Gegenstand Kaufgeschäfte abschliessen und der Gegenstand bei der Beförderung oder
Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer transportiert wird
(Beförderung, Versendung, Abholfall).
Rechnung  Rechnung  Rechnung
A═══  B ═══ C ═══ D
└───────Transport───────┘
Ein Reihengeschäft besteht aus einer bewegten und einer (oder mehreren) unbewegten
Lieferung(en). Der tatsächliche Transport des Gegenstandes ist nur einer Lieferung zuzuordnen. Dies
ist dann die bewegte Lieferung. Nur für diese Lieferung kommt eine Steuerbefreiung für die Ausfuhr
oder die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe
findet kein Transport statt.
6.1.1
Lieferort bei Reihengeschäften aus EU-Sicht
Bei Reihengeschäften kommt es für die Bestimmung des Lieferortes neben der Lieferart darauf an, ob
eine Lieferung mit Warenbewegung, eine sog. bewegte Lieferung oder eine Lieferung ohne
Warenbewegung, eine sog. unbewegte Lieferung vorliegt.

Bewegte Lieferung: Bei der bewegten Lieferung bestimmt sich der Lieferort nach den
üblichen Regeln für die Beförderung, Versendung und Abholung. Bei einer Beförderungsund Versendungslieferung gilt die Lieferung somit dort als ausgeführt, wo die Beförderung
oder Versendung beginnt.

Unbewegte Lieferung: Bei einer unbewegten Lieferung befindet sich der Lieferort dort, wo
sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Die unbewegten Lieferungen, die vor der bewegten Lieferung ausgeführt werden, gelten am
Beginn der Lieferung als ausgeführt. Solche unbewegten Lieferungen, die der bewegten
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Lieferung nachfolgen, werden am Ende der Lieferung erbracht.
Welche Lieferung ist die bewegte und welches die Unbewegte? Entscheidend dafür ist - zumindest
(noch) aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung - wer die Beförderung oder Versendung durchführt,
d.h. wer den Transport des Gegenstandes übernimmt bzw. in Auftrag gibt. Es ist zu beachten, dass die
Zuordnung der Warenbewegung in anderen EU-Staaten nach anderen Kriterien (z.B. nach der
verwendeten USt-IdNr.) erfolgen kann. Es gibt bereits nationale und europäische Gerichtsurteile,
wonach auf andere Kriterien abgestellt werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen/Beispiele
betreffend EU-Mehrwertsteuer sind ausschliesslich aus Sicht der aktuellen Sicht der deutschen
Finanzverwaltung dargestellt. Es ist bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften erforderlich, die
Rechtslage in beiden betreffenden EU-Staaten (Abgangs- und Bestimmungsland) abzuklären.
Folgende drei Möglichkeiten gibt es:

Der Gegenstand wird durch den ersten Lieferant in der Reihe befördert oder versendet, d.h.
der erste Lieferant transportiert den Gegenstand selbst oder gibt den Transport in Auftrag. In
diesem Fall ist die bewegte Lieferung die erste in der Reihe (Lieferung von A an B). Der
Lieferort ist dort, wo die Lieferung beginnt (bei A). Die unbewegten Lieferungen werden am
Zielort ausgeführt (bei D).

Wenn der letzte Abnehmer in der Reihe die Beförderung oder Versendung (Abholfall)
übernimmt, so ist die letzte Lieferung in der Reihe (Lieferung von C an D) als bewegte
Lieferung anzusehen. Die unbewegten Lieferungen (A an B, B an C)) sind in diesem Fall vor
der bewegten und werden somit am Abgangsort (bei A) erbracht.

Wird der Gegenstand von einem am Reihengeschäft Beteiligten befördert oder versendet, der
gleichzeitig Abnehmer und Lieferant ist („mittlerer Unternehmer“), so gilt grundsätzlich die
vorhergehende Lieferung als bewegte Lieferung. Der „mittlere Unternehmer“ hat jedoch in
manchen EU-Mitgliedstaaten (z.B. in Deutschland) ein Wahlrecht, mit dem er die Bestimmung
des Lieferortes beeinflussen kann. Er kann auch seine Lieferung als bewegte Lieferung
behandeln lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nicht nur Abnehmer, sondern
zugleich die Beförderung oder Versendung als Lieferant durchgeführt hat. Hierzu muss er
dem vorangegangenen Lieferant in der Reihe schriftlich, beispielsweise auf der
Auftragsbestätigung mitteilen, dass er den Warentransport als Lieferant ausführen wird. In
diesem Fall wäre die Lieferung, die der mittlere Unternehmer ausführt, als bewegte Lieferung
anzusehen.
Beispiel: Rechnung  Rechnung
A═══ B ═══ C
└────Transport───┘

Das bedeutet bei einem Reihengeschäft mit den Beteiligten A, B und C, bei dem B den
Auftrag zum Transport erteilt, dass grundsätzlich die Lieferung von A an B als bewegte
Lieferung anzusehen ist. Ort der Lieferung von A an B wäre somit der Sitzort des A, die
Lieferung des B an C wird am Standort des C erbracht. Weist B dem A nach, dass er selbst
Lieferant ist, so verschiebt sich die bewegte Lieferung auf die Lieferung von B an C. Die
Lieferung von A an B wird als unbewegte Lieferung bei A erbracht, die Lieferung von B an C
ebenfalls bei A allerdings als bewegte Lieferung.
Bei Reihengeschäften, die im Zusammenhang mit einer Einfuhr stehen, kann sich der Ort der
Lieferung gemäss der bereits erwähnten besonderen Vorschrift in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
in das Einfuhrland verlagern. Sonderregeln bestehen ebenfalls für innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte. Auf diese wird später noch eingegangen.
13/21
6.2 CH-Sicht
In der Schweiz liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmen über denselben
Gegenstand Kaufgeschäfte abschliessen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung
unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer transportiert wird (Beförderung,
Versendung, Abholfall).
Lieferort bei Reihengeschäften aus CH-Sicht
Die Unterscheidung zwischen bewegter und unbewegter Lieferung gibt es aus CH-Sicht bei
Reihengeschäften nicht. Für die Bestimmung des Lieferorts gelten die allgemeinen Regeln.

Beförderungs- oder Versendungslieferung: Ort der Lieferung ist am Beginn der Lieferung
oder Versendung der Ware, d.h. entweder im Zeitpunkt des Beginns des Transports oder im
Zeitpunkt der Übergabe an den Dritten.

Abhollieferung: Lieferort ist der Ort, an dem der Abnehmer die Verfügungsmacht über den
Gegenstand erhält, d.h. sobald er über die Waren in eigenem Namen wirtschaftlich verfügen
kann.
6.3 Beispiele für Reihengeschäfte
6.3.1
Ausfuhr aus der Schweiz Abhollieferung
Fall 9
Bei einem Abholreihengeschäft holt der letzte Abnehmer der Reihe oder sein Beauftragter (z.B.
Spediteur, Frachtführer) den Gegenstand der Lieferung beim ersten Lieferanten in der Reihe ab: A in
der Schweiz verkauft einen Gegenstand an B (in der Schweiz oder der EU). Dieser verkauft denselben
Gegenstand an C in Deutschland weiter. C holt den Gegenstand direkt bei A ab. C zahlt die deutsche
Einfuhrumsatzsteuer.
Rechnung A═══ B ═══C
Transport (C holt ab)─┘
CH-Sicht:
Lieferung von A an B:
-- Nach CH-Sicht liegt ein Reihengeschäft in Form eines Abholreihengeschäftes vor. Ort der
Lieferung von A an B ist dort, wo der letzte Abnehmer in der Reihe (C) den Gegenstand abholt
oder durch einen Dritten abholen lässt, d.h. in der Schweiz.
-- Bei A liegt somit eine steuerbare Inlandlieferung vor, die seine (subjektive) Steuerpflicht
auslösen kann. Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung von der MWST befreit, sofern A die Ausfuhr
nachweisen kann (z.B. mit einem zollamtlichen Ausfuhrpapier).
Lieferung von B an C:
-- Ort der Lieferung von B an C ist dort, wo der letzte Abnehmer in der Reihe (C) den Gegenstand
abholt oder durch einen Dritten abholen lässt, d.h. in der Schweiz. Die Lieferung kann seine (B)
subjektive Steuerpflicht auslösen, gleichgültig ob er im Ausland oder Inland domiziliert ist.
14/21
-- Da C den Liefergegenstand in der Schweiz selber abholt bzw. abholen lässt, ist die Lieferung
von B von der Steuer befreit, sofern B im Besitz des zollamtlichen Ausfuhrdokuments ist.
EU-Sicht:
Lieferung von A an B:
-- Die Lieferung von A an B ist die unbewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist die Schweiz. Sie ist
daher in Deutschland nicht steuerbar.
Lieferung von B an C:
-- Der Transport der Ware wird der Lieferung von B an C zugerechnet, so dass dies die bewegte
Lieferung darstellt. Ort der Lieferung ist die Schweiz. Die Lieferung ist daher in Deutschland nicht
steuerbar. C muss bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese kann er in der Regel
beim Vorsteuerabzug geltend machen.
Fall 10
A in der Schweiz verkauft Ware an B in Deutschland. Dieser verkauft die Ware weiter an C in
Deutschland. B beauftragt den Spediteur, die Ware bei A abzuholen und zu C zu transportieren. B
zahlt die deutsche Einfuhrumsatzsteuer.
Rechnung
Rechnung
A═══B═══C
└──Transport (durch B)──
CH-Sicht
Nach CH-Sicht liegt ein Reihengeschäft vor.
Lieferung von A an B:
Ort der Lieferung von A an B ist dort, wo B den Gegenstand abholt oder durch einen Dritten
abholen lässt, d.h. in der Schweiz.
-- Bei A liegt somit eine steuerbare Inlandlieferung vor, die seine (subjektive) Steuerpflicht
auslösen kann.
Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung von der MWST befreit, sofern A die Ausfuhr nachweisen
kann (z.B. mit einem zollamtlichen Ausfuhrpapier)
Lieferung von B an C:
Ort der Lieferung von B an C ist in der Schweiz, da dort die Ware durch B abgeholt wird. Bei B
liegt somit eine steuerbare Inlandlieferung vor, die seine (subjektive) Steuerpflicht auslösen kann.
Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung von der MWST befreit, sofern B die Ausfuhr nachweisen
kann (z.B. mit einem zollamtlichen Ausfuhrpapier).
EU-Sicht:
Lieferung von A an B:
-- Die Versendung wird der Lieferung von A an B zugeordnet. Diese Lieferung ist daher die
15/21
bewegte Lieferung. Der Lieferort ist am Beginn der Lieferung, also in der Schweiz.
-- A kann seine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen.
Lieferung von B an C:
-- Die Lieferung von B an C ist eine unbewegte Lieferung. Der Ort der Lieferung ist in Deutschland
-- B hat die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen und C die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung zu
stellen. Die Rechnung muss den deutschen Rechnungsanforderungen entsprechen.
6.3.2
Einfuhr in die Schweiz
Abhollieferung
Fall 11
A in den Niederlanden verkauft Ware an B in Deutschland, die dieser an C in der Schweiz
weiterverkauft. C beauftragt den Spediteur, die Ware bei A in den Niederlanden abzuholen.
Rechnung
Rechnung
A ═══B ═══C
└──Transport (durch C)─┘
CH-Sicht:
Lieferung von A an B:
-- Es liegt ein Abholreihengeschäft mit Einfuhr in die Schweiz vor. Der Ort der Lieferung liegt am
Beginn der Beförderung, also in den Niederlanden. Der Umsatz ist daher in der Schweiz nicht zu
versteuern.
Lieferung von B an C:
-- Ort der Lieferung ist ebenfalls am Beginn der Beförderung, also in den Niederlanden. Die
Lieferung ist daher in der Schweiz nicht steuerbar.
-- Aufgrund der Tatsache, dass die Warenbewegung in der Schweiz endet und im Falle des
Abholreihengeschäfts in der Regel der letzte Abnehmer in der Reihe auch als Importeur auftritt, gilt
für die Einfuhrdokumente Folgendes:
-- Grundsätzlich ist auf der Einfuhrdeklaration der letzte Abnehmer in der Reihe (also C) als
Empfänger und Importeur aufzuführen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Entgelt erhoben, dass C
seinem Lieferanten B gezahlt hat. In dieses Entgelt einzubeziehen sind die Nebenkosten bis zum
ersten Bestimmungsort in der Schweiz, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind.
-- Lautet das Einfuhrdokument nicht auf den Namen des Abnehmers, kann dieser die
Einfuhrumsatzsteuer dennoch als Vorsteuer geltend machen.
EU-Sicht:
Lieferung von A an B:
16/21
-- Die Lieferung von A an B ist die unbewegte Lieferung. Die Lieferung geht der bewegten
Lieferung (B an C) voran. Ort der Lieferung ist daher dort, wo die Beförderung beginnt, also in den
Niederlanden.
-- Ob A die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geltend machen kann, bestimmt sich nach dem
niederländischen MWST-Recht. Ist das nicht der Fall, muss A niederländische MWST an B
fakturieren.
Lieferung von B an C:
-- Die Ware wird aus den Niederlanden in ein Drittland befördert. Da der letzte Abnehmer C die
Ware bei A abholt, ist die Lieferung zwischen B und C die bewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist
in dem Land, in dem die Warenbewegung beginnt − also in den Niederlanden.
-- Die Lieferung ist daher eine in den Niederlanden steuerbare aber steuerfreie Ausfuhrlieferung. B
muss sich grundsätzlich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen.
-- B darf in der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweisen. Er muss in der Rechnung auf die
Steuerfreiheit der Lieferung hinweisen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der
Ausfuhrlieferung müssen von B nachgewiesen werden. Dies geschieht z.B. durch das
Ausfuhrdokument.
7. INNERGEMEINSCHAFTLICHE DREIECKSGESCHÄFTE
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen
Reihengeschäfts. Es stellt eine Vereinfachungsregelung dar, mit der die steuerliche Registrierung des
mittleren Unternehmers im Bestimmungsland der Lieferung vermieden wird. Allgemeine
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen
anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Am innergemeinschaftlichen Reihengeschäft müssen drei Unternehmer beteiligt sein.

Die Beteiligten verwenden USt.-Id.Nr. aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die Transportlieferung muss der ersten Lieferung in der Reihe zuzuordnen sein. Ist der
erste Abnehmer für den Transport zuständig, ist ein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft möglich. Bei Abholung durch den letzten Abnehmer ist das nicht möglich.
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Fall 12
A in Italien verkauft Ware an B in der Schweiz (mit deutscher USt.-Id.Nr. B verkauft die Ware weiter an
C in Belgien. A beauftragt den Spediteur und lässt die Ware direkt zu C in Belgien transportieren.
Rechnung
A
Rechnung
-B ~~~-C
1----Transport (durch A)-CH-Sicht:
--+ Da die Warenbewegung ausschliesslich im Ausland erfolgt, ist keine schweizerische
Mehrwertsteuer geschuldet.
EU-Sicht:
Lieferung von A an B:
--+A veranlasst den Transport, so dass die Lieferung von A an B die bewegte Lieferung ist. Ort der
Lieferung ist am Beginn der Warensendung − also in Italien.
--+A führt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
-- Gemäss der Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäfts gelten die Erwerbe von B in
Deutschland und in Belgien als besteuert.
Lieferung von B an C:
-- Die Lieferung von B an C ist eine unbewegte Lieferung, die zeitlich der innergemeinschaftlichen
Lieferung von A an B folgt. Ort dieser Lieferung ist somit dort, wo die Warenbewegung endet, also
in Belgien.
-- B erbringt zwar eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Belgien, muss aber in seiner
Rechnung keine belgische Umsatzsteuer ausweisen und vermeidet somit eine umsatzsteuerliche
Registrierung in Belgien.
-- C meldet die Umsatzsteuer in Belgien, die für die Lieferung von B an C anfällt, dem Finanzamt
als abzuführende Umsatzsteuer, kann sie aber grundsätzlich gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
-- Durch die Anwendung der Vereinfachungsregel wird vermieden, dass sich B in Belgien
registrieren lassen und dort Umsatzsteuererklärungen abgeben muss.
-- Bei einem Dreiecksgeschäft sind bestimmte Rechnungsanforderungen zu beachten: Damit die
Steuerschuld des ersten Abnehmers (B) wirksam auf den letzten Abnehmer (C) übertragen
werden kann, muss aus der Rechnung für den letzten Abnehmer (C) hervorgehen, dass er
Steuerschuldner für den vom ersten Abnehmer (B) bewirkten Umsatz ist. Hierzu muss die
Rechnung folgende Angaben enthalten:

USt.-Id.Nr. des ersten und des letzten Abnehmers (B und C).

Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wie
beispielsweise „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Vereinfachungsregel nach Art.
18/21
197 der Richtlinie 2006/112/EG.“

Hinweise darauf, dass der letzte Abnehmer die Steuerschuld zu tragen hat beispielsweise
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Sinnvoll ist es, diese Hinweise in der
jeweiligen Landessprache des Rechnungsempfängers zu geben.
Hinweise auf der Rechnung
Die entsprechenden Formulierungen auf der Rechnung lauten folgendermassen:

Belgien: Opérationtriangulaire intra-communautaire. La T.V.A. est due par le bénéficiaire

Dänemark: Trekantshandel indenfor EU, momspligtiger fakturamodtager

Deutschland: Die Lieferung erfolge im Rahmeneines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts; Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger; Art. 197 der Richtlinie
2006/112/EG.

Finnland: Kolmikantakauppa, laskunsaaja on velvollinensuorittamaanarvonlisäveron

Frankreich: Opérationtriangulaire intra-communautaire. La T.V.A. estdue par le bénéficiaire

Griechenland: ENDOKINOTIKI TRIGONIKI APOSTOLI, Ipohreostou F.P.A. Ine o
paraliptistoutimologiou

Grossbritannien : VAT: Triangulation according to Article 197 Directive 2006/112/EC.

Irland: Triangulation, Invoice recipient is liable for tax

Italien: Triangolazione intracomunitaria, debitore d’imposia è l’intestatario della fattura

Luxemburg: Opérationtriangulaire intra-communautaire. La T.V.A. estdue par le bénéficiaire

Niederlande: Intracommunautaire A-B-C-levering, heffing omzetbelasting wordt verlegd naar
ontvanger van de rekening

Österreich: Die Lieferung erfolge im Rahmen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts; Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger Art. 197 der Richtlinie
2006/112/EG.

Portugal: Negócio triangular intracomunitàrio, o devedor fiscal è o destinatàrio da factura.

Schweden: Gemenskapsintern trepartshandel, fakturamottagaren är skattskyldig.

Spanien: Operación triangular intracomunitaria; el destinatario de la factura es sujeto pasivo a
efectos del IVA.
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8. REGISTRIERUNG IN DER EU
Ein schweizerisches Unternehmen, das als Importeur in die EU auftritt und Einfuhrumsatzsteuern
bezahlen muss, wird im Einfuhrland in der Regel registrierungspflichtig. Das Unternehmen erhält nach
erfolgter Registrierung eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Diese ist erforderlich, um
steuerbare Inlandslieferungen, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, EU-Verzollung und
Dreiecksgeschäfte abwickeln zu können. Ein Geschäftssitz des Unternehmens im jeweiligen Land ist
für eine Registrierung nicht erforderlich. In jedem EU-Mitgliedstaat ist eine bestimmte Behörde für die
Registrierung eines ausländischen Unternehmers zuständig; Sie finden die Anschriften unter dem
folgenden Link: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/links/tax/index_de.htm.
Die Verfahren sind formalisiert. Schweizerische Unternehmer müssen zudem in den meisten EUMitgliedstaaten einen so genannten Fiskalvertreter bestellen. Am Beispiel Deutschlands soll das
Verfahren für die Registrierung dargelegt werden. In Deutschland gilt die Besonderheit, dass der
Registrierungspflichtige eine deutsche Steuernummer beantragen muss, bevor er eine europäische
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer erhalten kann.

Steuernummer in Deutschland: Die Steuernummer ist beim Finanzamt Konstanz zu
beantragen (Finanzamt Konstanz, Am Bahnhofplatz 12, D-78462 Konstanz, Tel.: +49 (0)7531
289-0, Fax: +49 (0)7531 289-312). Das Finanzamt Konstanz ist für alle schweizerischen
Firmen zuständig, die keine Betriebsstätte in Deutschland haben. Dem Antrag sind ein
Handelsregisterauszug und die Angaben zu geschäftlichen Bankverbindungen beizulegen.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält die Firma eine Steuernummer zugeteilt.

Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: Nach der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt
Konstanz kann beim Bundeszentralamt für Steuern (Bundeszentralamt für Steuern,
Aussenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel.: +49 (0)6831 456 444, Fax: +49 (0)6831 456
120,die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragt werden. Wird dem
Antrag stattgegeben, erhält das Unternehmen nach ca. drei bis vier Wochen durch schriftliche
Mitteilung die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer.
Mit dem Lösen einer Steuernummer geht das schweizerische Unternehmen gewisse Verpflichtungen
ein:

Umsatzsteuer-Jahreserklärungen: Das Unternehmen muss eine Jahressteuererklärung bis
zum 31. Mai des Folgejahres abgeben, in der es die zu entrichtende Umsatzsteuer selbst
errechnet.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Neben der Jahreserklärung muss jeder Unternehmer
binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes (quartalsweise oder monatlich)
eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einreichen. Auch in diesem
Formular ist die zu entrichtende Umsatzsteuer selbst zu berechnen und am 10. Tag nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig.

Zusammenfassende Meldung: Zusätzlich zu den umsatzsteuerlichen Voranmeldungen
und Jahreserklärungen müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Zusammenfassende Meldungen abgegeben
werden.

Intrastat-Meldung: Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder
innergemeinschaftliche Erwerbe erzielen, müssen monatlich Intrastat-Meldungen abgeben,
sofern bestimmt Meldeschwellen überschritten werden.
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Herr Markus Fuchs
SwissVAT AG
Stampfenbachstrasse 38
CH-8006 Zürich
Tel. +41 44 219 66 54
Fax +41 44 219 66 67
markus.fuchs@SwissVAT.ch
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