Erläuterungen und Antworten zu häufig gestellten
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Erläuterungen und Antworten zu häufig gestellten
Erläuterungen und Antworten zu häufig gestellten Fragen: Frage: Was hat sich durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchHwG) geändert? Antwort: Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens werden Haus- und Wohnungseigentümer deutlich stärker in die Verantwortung genommen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchHwG), das den Eigentümern die freie Wahl ihres Schornsteinfegers ermöglicht, ist zum 01.01.2013 vollständig in Kraft treten. Seit diesem Zeitpunkt können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Damit wird erstmalig Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks einziehen. Frage: Warum bleibt der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfegermeister weiter für mich zuständig? Antwort: Die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind auch weiterhin von hoher Bedeutung. Daher muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, d. h. ob sie die Ausführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Aus diesem Grund werden Kehrbezirke beibehalten. Nur in diesem Prüfbereich agiert der Schornsteinfeger wie im früheren Recht als hoheitlich Beliehener. Den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (s. Liste http://www.kreiseuskirchen.de/service/downloads/sicherheit_ordnung) bezeichnet das SchHwG nunmehr als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister (bBSF). Er muss weiterhin die hoheitliche Aufgaben: Feuerstättenschau, Erstellung des Feuerstättenbescheides, Bauabnahme) sowie die Führung des Kehrbuchs in seinem Kehrbezirk übernehmen. Als privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerbetrieb kann er auch Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten sowie weitere Dienstleistungen anbieten. Hoheitliche und privatwirtschaftliche Aufgaben müssen jedoch getrennt werden. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid sind Pflichtaufgaben des bBSF und müssen nach der gesetzlich festgelegten Gebührenordnung abgerechnet werden. Merke: Auch wenn Sie die vorgeschriebenen Arbeiten einem anderen Schornsteinfeger übertragen, der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfegermeister bleibt für die o. g. hoheitlichen Aufgaben zuständig! Frage: Was ist eine Bauabnahme? Antwort: Nach der Musterbauordnung (Grundlage für die zu beachtenden Landesbauordnungen) dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. Frage: Was sind hoheitliche Aufgaben? Antwort: Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen. Frage: Was ist eine Feuerstättenschau? Antwort: Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahre statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der für den Kehrbezirk zuständige bBSF sämtliche 1 Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Gleichzeitig muss er kontrollieren, ob die Daten in seinem Kehrbuch korrekt sind oder ob zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Aufgrund der Wichtigkeit der Feuerstättenschau – sie dient dem Brandschutz – legt der Gesetzgeber diese Aufgabe als eine hoheitlich vorgeschriebene Tätigkeit fest, die vom bevollmächtigen Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden muss. Frage: Was ist ein Feuerstättenbescheid? Antwort: Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und somit ein rechtsverbindliches Dokument. Der Feuerstättenbescheid ist an die Eigentümer von Grundstücken und Räumen zu richten. Der Bescheid enthält folgende Informationen: die Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück), die durchzuführenden Arbeiten, den Zeitraum, in dem diese erledigt werden müssen, die geltenden Rechtsgrundlagen (z.B. KÜO, 1. BImSchV). Bei diesem Formular handelt es sich um ein wichtiges Dokument zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Heizungsanlagen, Öfen, Kaminen und deren Abgasanlagen. In der Regel wird der Feuerstättenbescheid im Anschluss an die Feuerstättenschau erstellt. Sollten jedoch zum Beispiel wesentliche Änderungen an einer bestehenden Feuerungsanlage (z.B. Kesselaustausch) vorgenommen worden sein, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau evtl. entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus. Frage: Wozu benötige ich den Feuerstättenbescheid? Antwort: Der Feuerstättenbescheid dient zum einen der Kontrolle der Pflichteneinhaltung des Eigentümers und zum anderen der Information des Eigentümers über die durchzuführenden Arbeiten. Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und der Schornsteinfegerbetrieb benötigt die darin enthaltenen Informationen zur Ausführung der Arbeiten. Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst aktiv werden und sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen, der Kehrarbeiten durchführt. Dazu muss ihnen aber vorab mitgeteilt werden, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen. Diese Information erfolgt über den Feuerstättenbescheid. Frage: Was passiert, wenn ich Termine versäume? Antwort: Mit den jährlichen Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten kann der Kunde neuerdings jeden für Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb beauftragen. Das hat jedoch zur Folge, dass der Hauseigentümer fortan haftbar ist, sollten notwendige Überprüfungen nicht in dem durch den Feuerstättenbescheid vorgegebenen Zeitfenster stattfinden. Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durch den bBSF auf Kosten des Eigentümers durchführen lässt. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu gestatten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach allgemeinem Verwaltungskostenrecht. 2 Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld. Eine Übersicht über Innungsbetriebe finden Sie unter www.schornsteinfeger.de im Internet. Die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder die in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Hier weicht das Schornsteinfegerrecht nicht von den sonstigen Regeln, also den allgemeinen Vorschriften über die Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen ab. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht wird. Das Register ermöglicht allen Beteiligten schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann. Dies schafft die notwendige Sicherheit für die Eigentümer. Frage: Wie weise ich die fristgerecht durchgeführten Arbeiten nach, wenn ich einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftrage? Antwort: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fachund fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der die Daten in das von ihm geführte Kehrbuch aufnimmt. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers handeln, entfällt dieser Schritt. Frage: Was passiert im Falle eines Streites zwischen Eigentümer und Bezirksschornsteinfeger? Antwort: Klagt der Eigentümer gegen den Feuerstättenbescheid, ist grundsätzlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als beliehener Unternehmer, der den Feuerstättenbescheid ausstellt, der Beklagte. Merke: Bis zum 31.12.2012 übernahm der Bezirksschornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordinierte die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentierte diese Ergebnisse im Kehrbuch. Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen, übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Wichtige Tipps: 1. Achten Sie auf die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten! 2. Achten Sie auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes! 3. Achten Sie darauf, dass das ausgefüllte Formblatt termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen muss! Quellen/Links und weitere Infos: http://www.schornsteinfeger-nrw.de http://www.bezreg-koeln.nrw.de http://www.schornsteinfegerinnung-aachen.de 3