Der Fall [ kostenlos ]
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Klausuren für das 2. Examen D 140 He Aktenauszug – Gerichtliche Entscheidung/Schulrecht/ Glaubensfreiheit Bulut u.a. ./. Kopernikus-Grundschule 26.05.2014 Dr. Martin Stuttmann/Dirk Schönstädt Auszug aus dem Verwaltungsvorgang der Kopernikus-Grundschule Kassel Ärztliches Attest zur Vorlage bei: Grundschule Herr Frau Frl. Bulut, Sharuna, geb. 23. August 2005 Sharuna kann nicht am Schwimmunterricht teilnehmen. Sie hat große Angst und leidet unter Panikattacken mit begleitender Atemnot, wenn sie ins Wasser eintaucht. Kassel, 7. Oktober 2013 Dr. med. Yüksel Özdemir Facharzt für Allgemeinmedizin –2– D 140 He Kopernikus-Grundschule – Die Schulleiterin – Höllerweg 7 34127 Kassel Tel.: 0561/203-6573 Fax: 0561/203-6574 An die Erziehungsberechtigten von Sharuna Bulut Frau Aishe Bulut und Herrn Mustafa Bulut Hafenstraße 12 34127 Kassel Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen 8-14 Mü Datum 09.10.2013 Befreiung vom Schwimmunterricht Ärztliches Attest vom 7. Oktober 2013 Sehr geehrte Frau Bulut, sehr geehrter Herr Bulut, seit dem Anfang des zweiten Schuljahres im August dieses Jahres halten Sie Ihre Tochter Sharuna vom neu begonnenen Schwimmunterricht fern. Auf meine Bitte haben Sie nunmehr ein ärztliches Attest vom 7. Oktober 2013 über die Angstattacken Ihrer Tochter beim Schwimmen vorgelegt. Dieses Attest überzeugt mich nicht davon, dass Ihre Tochter tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen kann. Es handelt sich lediglich um eine Kurzdiagnose. Es ist nicht ersichtlich, dass der bescheinigende Arzt über das erforderliche psychiatrische Fachwissen verfügt, um eine Angststörung festzustellen. Außerdem ist nicht erkennbar, dass er nicht lediglich ihre Angaben übernommen hat, sondern eine eigene fundierte Diagnose auf der Grundlage einer hinreichenden Exploration gestellt hat. In Gesprächen mit Ihrer Tochter hat die Klassenlehrerin, Frau SedelmeyerGroßbaum, keine Anhaltspunkte für besondere Ängste Ihrer Tochter vor dem Wasser festgestellt. Sie hat vor allem Angst davor, dass sie zuhause bestraft wird, wenn sie am Schwimmunterricht teilnehmen will. Ich darf Sie daher bitten, künftig dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Tochter regelmäßig am wöchentlichen Schwimmunterricht teilnimmt. Von häuslichen Strafmaßnahmen bitte ich abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Schulleiterin –3– D 140 He Ärztliches Attest zur Vorlage bei: Grundschule Herr Frau Frl. Bulut, Sharuna, geb. 23. August 2005 Sharuna kann in den nächsten beiden Wochen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen. Sie leidet derzeit unter Windpocken. Kassel, 21. Oktober 2013 Dr. med. Yüksel Özdemir Facharzt für Allgemeinmedizin MAGISTRAT Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst Obere Königsstraße 3 34117 Kassel Tel.: 0561/7 8 7-5364 Fax: 0561/7 8 7-5365 An die Rektorin der Kopernikus-Grundschule – vertraulich – Höllerweg 7 34127 Kassel Datum und Zeichen Ihres Schreibens 22. Okt. 2013, 14-8 Mü Mein Zeichen 34-398 Ge Datum 30.10.2013 Befreiung vom Schwimmunterricht Sharuna Bulut – Amtsärztliche Untersuchung am 29. Oktober 2013 Ich teile das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des minderjährigen Kindes Sharuna Bulut vom 29. Oktober 2013 mit. Sie hatten mich mit o.g. Schreiben gebeten festzustellen, ob bei Sharuna Bulut Anzeichen für eine akute oder kurz zurückliegende Varizellenerkrankung (Windpocken) gegeben sind. Das Kind wurde gestern von seinen Eltern bei mir vorgestellt. Es konnten bei Sharuna keine Anzeichen für eine akute oder durchgemachte Varizellenerkrankung festgestellt werden. –4– D 140 He Anamnestisch ergaben sich Hinweise darauf, dass beim Vater des Kindes eine behandlungsbedürftige Angststörung vorliegt, die mit einer stark gesteigerten Religiosität einhergeht. Der Vater hat mitgeteilt, dass er seine Tochter und seinen Sohn Ahmet nicht am Schwimmunterricht teilnehmen lassen könne, weil ihm dies seine Religion (Islam) verbiete. Die Angststörung des Vaters kann sich durchaus auf die Tochter übertragen. Mit der psychischen Prädisposition des Vaters lässt sich auch die überstürzte einwöchige Fahrt der Familie in die Türkei erklären, von der Sie berichtet haben. Mangels Untersuchungsersuchens konnte der Erkrankung des Vaters allerdings nicht weiter nachgegangen werden. Im Auftrag Dr. med. Stemmter Städtischer Medizinaldirektor Facharzt für Innere Medizin und Psychiatrie Mustafa Bulut Hafenstraße 12 34127 Kassel An die Kopernikus-Grundschule Höllerweg 7 34127 Kassel Kassel, den 5. November 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mich entschlossen, meine Tochter Sharuna (2. Klasse) nicht mehr am Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen. Die Religionsfreiheit gilt in Deutschland auch für den Islam, zu dem wir uns als aus der Türkei eingewanderte Bürger bekennen. Der Islam verbietet seinen Gläubigen aber, sich unzüchtig zu kleiden. Wir sind praktizierende Muslime und halten uns streng an die Gebote, die sich aus dem Koran und den Verhaltensmaßregeln des Propheten Mohammed (Sunna) ergeben. Zu den Pflichten einer islamischen Frau gehört es nach dem Koran, ihren Körper mit Ausnahme von Händen und Gesicht zu verdecken und vor fremden Blicken zu verbergen (Sure 24, Vers 31). So schützt sie sich davor, die Begierden der Männer zu wecken und behält auf diese Weise ihre Ehre. Dieser Glaubenspflicht folgend kleidet sich meine Tochter auch im Schulunterricht islamisch (weite Kleider, verhüllende Gewänder) und trägt ein Kopftuch. Ich lege Ihnen eine Übersetzung der Koranstelle bei, damit Sie sich selbst überzeugen können, dass ich Recht habe. Bitte berücksichtigen Sie, dass Schwimmunterricht nicht so wichtig ist wie Mathematik oder Englisch. Das gilt gerade hier in Kassel, wo es kein Meer und nur wenige Seen gibt. Immer mehr städtische Hallenbäder werden geschlossen; es gibt kaum Schwimmgelegenheiten. Außerdem darf Sharuna am normalen Sportunterricht auf dem Sportplatz und in der Turnhalle teilnehmen, auch wenn ich dort aus ähnlichen Gründen Bedenken habe. Meine Tochter bewegt sich also ausreichend unter schulischer Aufsicht. –5– D 140 He Sehr geehrte Schulleitung, Sie müssen durch die Befreiung von Sharuna vom Schwimmunterricht nur ein kleines Zugeständnis an die Glaubensfreiheit machen. Helfen Sie uns bei der Integration, indem Sie uns entgegenkommen. Mit freundlichen Grüßen Beiblatt Koran, Sure 24, Vers 31 Und sprich zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham bewahren, ihren Schmuck [d. h. die Körperteile, an denen sie Schmuck tragen; der Übers.] nicht offen zeigen, mit Ausnahme dessen, was sonst sichtbar ist. Sie sollen ihren Schleier auf den Kleiderausschnitt schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, es sei denn ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen Trieb mehr haben, den Kindern, die die Blöße der Frauen nicht beachten. Sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit man gewahr wird, was für einen Schmuck sie verborgen tragen. Bekehrt euch allesamt zu Gott, ihr Gläubigen, auf dass es euch wohl ergehe. ["Schmuck" wird häufig auch übersetzt als "Reize", "Kleiderausschnitt" wird häufig auch übersetzt als "Busen"] Heckberts und Partner 34125 Kassel, den 27. Nov. 2013 Ihringshäuser Straße 54 An das Verwaltungsgericht Kassel Tischbeinstraße 32 34121 Kassel ---------------------------------------Eingang: 28. Nov. 2013 VG KASSEL ---------------------------------------Unser Zeichen: 1609/13MS44 D5/5759 Eilantrag und Prozesskostenhilfeantrag der Frau Aishe Bulut und des Herrn Mustafa Bulut als Eltern des minderjährigen Kindes Sharuna Bulut, Hafenstraße 12, 34127 Kassel, Antragsteller zu 1) und 2), gegen die Kopernikus-Grundschule, vertreten durch die Schulleiterin, Höllerweg 7, 34127 Kassel Antragsgegnerin Namens und im Auftrag der Antragsteller – Vollmacht liegt an – beantrage ich, –6– D 140 He 1. die minderjährige Tochter der Antragsteller Sharuna Bulut vorläufig vom Schwimmunterricht der Kopernikus-Grundschule Kassel freizustellen, 2. auf dem nächsten Jahreszeugnis der Tochter der Antragsteller im Fach Schwimmen einzutragen: "nicht erteilt", 3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 4. den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu gewähren. Begründung I. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, weil die Antragsteller arm im Sinne des Prozessrechts sind. Ablichtungen ihrer Bescheide über den Bezug der Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) füge ich bei (Anlage) [vom Abdruck wurde abgesehen]. II. Die Antragsgegnerin weigert sich zu Unrecht, die Tochter der Antragsteller vom Schwimmen zu dispensieren. Bei einer Abwägung der Interessen wiegt die Glaubensfreiheit offensichtlich schwerer als das Erlernen von Schwimmzügen. Zur Begründung verweise ich auf das Schreiben des Antragstellers zu 2) an die Antragsgegnerin vom 5. November 2013, das ich in Kopie beifüge und vollständig zum Gegenstand meines Vortrags mache. Die Schulleiterin der Kopernikus-Grundschule hat in einem Gespräch mit den Antragstellern am 18. November 2013 deren Anliegen rundweg abgelehnt. Es ist darüber hinaus in Erinnerung zu rufen, dass die Tochter der Antragsteller wegen ihres Glaubens nicht benachteiligt werden darf. Das geschieht aber, wenn sie gezwungen würde, in einer verhüllenden Badebekleidung am Schwimmunterricht teilzunehmen, die sie zu einer Außenseiterin macht und dem Spott und der Verachtung der Klassenkameraden preisgibt. Eine Benachteiligung tritt auch ein, wenn bei ihr im Fach Schwimmen der Vermerk „nicht teilgenommen“ gesetzt wird. Um sie nicht als islamische Glaubensangehörige zu diskriminieren, muss vielmehr der Vermerk "nicht erteilt" im Zeugnis aufgenommen werden. Auch wenn die Freistellung aus der Sicht der Antragsteller zwingend ist, trage ich aus Gründen anwaltlicher Vorsicht ergänzend vor, dass bestimmte Bedingungen an den Schwimmunterricht erfüllt sein müssen, falls das Gericht doch der Auffassung der Antragsgegnerin folgen sollte. Um den islamischen Bekleidungsvorschriften einigermaßen Genüge zu tun, muss der Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt erteilt werden. Als Lehrkraft darf nur eine Person desselben Geschlechts wie die Schülergruppe eingeteilt werden. Die Umkleidekabinen müssen so voneinander getrennt sein, dass das jeweils andere Geschlecht keinen Einblick und schon gar keinen Zutritt zu den Räumen hat. Da Frauen sich im Islam nicht unbekleidet vor anderen Frauen zeigen und unbekleidete Frauen nicht ansehen dürfen, ist es der Tochter der Antragsteller verboten, nackt mit den anderen Mädchen ihrer Klasse zu duschen. Falls nur Sammelumkleiden vorhanden sind, muss für sie die Benutzung einer separaten Umkleidekabine gewährleistet sein. Den Antragstellern ist es angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Glaubensfreiheit nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Überdies steht zu erwarten, dass die Tochter der Antragsteller die Grundschule hinter sich gebracht haben wird, bis über eine evtl. Klage rechtskräftig entschieden ist. Eine eidesstattliche Versicherung der Antragsteller, dass die Angaben in diesem Schriftsatz und dem beigefügten Schreiben des Herrn Bulut vom 5. November 2013 der Wahrheit entsprechen, füge ich bei [vom Abdruck wurde abgesehen]. Dr. Simone Herleburg Rechtsanwältin D 140 He –7– LANDESSCHULAMT UND LEHRKRÄFTEAKADEMIE, STAATLICHES SCHULAMT FÜR DEN LAND- KREIS UND DIE STADT KASSEL Holländische Straße 141 34127 Kassel Tel.: 0561/ 8078 - 573 Fax: 0561/ 8078 – 110 An das Verwaltungsgericht Tischbeinstraße 32 34121 Kassel Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen 8-14 Mü Datum 11.12.2013 In der Sache Aische Bulut u.a. ./. Kopernikus-Grundschule VG Kassel, 3 L 3794/13.KS beantrage ich, die Anträge abzulehnen. I. Vorab weise ich darauf hin, dass die Kopernikus-Grundschule nicht beteiligtenfähig ist und damit nicht Antragsgegnerin sein kann. Die begehrte Befreiung vom Schwimmunterricht betrifft den Inhalt des Schulverhältnisses und ist damit eine innere Schulangelegenheit, die der staatlichen Schulaufsicht unterfällt. Antragsgegner ist daher das Land Hessen. Die Befugnis, das Land Hessen zu vertreten, ist durch § 1 Abs. 1 lit. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Dezember 2012 (StAnz. 2013, S. 22) dem Landesschulamt für seinen Aufgabenbereich übertragen. Aus diesem Grunde melde ich mich für die Antragsgegnerseite in diesem Verwaltungsstreitverfahren. II. In der Sache verstehe ich das grundsätzliche Anliegen, die Bekleidungsvorschriften der eigenen Religion einzuhalten. Allerdings fällt es mir schwer, Familie Bulut zu glauben, dass es ihr tatsächlich nur darum geht. Es ist kaum nachvollziehbar, warum die Familie Bulut zunächst lange mit angeblichen Krankheiten herumlaviert hat und sogar während der Schulzeit in die Türkei gefahren ist, anstatt von vornherein die Karten auf den Tisch zu legen. Erst nachdem der Amtsarzt den Schwindel aufgedeckt hat, haben sich die Buluts eine neue Erklärung zurecht gelegt und Zuflucht zur islamischen Religion genommen. In der laizistischen Türkei hätte das Begehren der Antragsteller seit den Zeiten des Staatsgründers Atatürk keine Aussicht auf Erfolg. Die Familie scheint allerdings darauf zu spekulieren, dass es die Kopernikus-Grundschule wie viele andere Schulen unter dem Druck der veröffentlichten Meinung und der "political correctness" nicht wagt, die deutsche Schwimmkultur und –tradition durchzusetzen, die im Rahmenplan Grundschule als verbindlichem Lehrplan für das Fach „Sport“ ihren Niederschlag ge- –8– D 140 He funden hat. Ich bin allerdings entschlossen, dem für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Recht des Landes Hessen Beachtung zu verschaffen. Wer sein Kind vom Schwimmunterricht fernhält, schließt es aus der Klassengemeinschaft aus und macht es zum Außenseiter. Auch im sonstigen Unterricht ist die Tochter von Herrn Bulut islamisch gekleidet, ohne dass es zu Schwierigkeiten in der Klassengemeinschaft käme oder Akzeptanzprobleme bei den Mitschülern bestünden. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Beurlaubung, die sich aus dem Hessischen Schulgesetz im Einzelnen ergeben, nicht vor. III. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, Schwimmunterricht sei ein Lehrfach minderer Wertigkeit, etwa im Vergleich zu den Fächern Deutsch oder Mathematik. Der Schwimmunterricht ist Teil des Lehrfachs Sport, das im Zusammenwirken mit den übrigen lehrplanmäßigen Fächern den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt. Der Schwimmunterricht ist wichtig und vermittelt spezifische Fähigkeiten und Kompetenzen. Hierzu möchte ich keine längeren Ausführungen machen, sondern auf die geltenden Schulvorschriften, namentlich zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sowie die Grundsätze für dessen Verwirklichung, verweisen, die ich als Anlage beifüge [vom Abdruck wurde abgesehen]. IV. Von alledem abgesehen: Ich sehe den Konflikt mit den islamischen Bekleidungsvorschriften gar nicht. Der von den Antragstellern angeführten Koranstelle kann ich nicht entnehmen, dass sie das Schwimmenlernen verbietet. Sie handelt ausschließlich von der Bekleidung der Frau. Die Tochter der Antragsteller geht jedoch in die zweite Jahrgangsstufe. Die dortigen Mädchen und Jungen sind sieben bis acht Jahre alt, also noch weit entfernt davon, Männer oder Frauen zu sein. Die angeführten Bekleidungsvorschriften betreffen dieses Alter also noch gar nicht. Andere praktizierende islamische Glaubensangehörige unserer Schulen haben mit dem Schwimmunterricht keine Schwierigkeiten; die Antragsteller nehmen offenbar eine ungewöhnlich orthodoxe und strenge Haltung ein. Außerdem ist es in Deutschland üblich, dass Schwimmunterricht in (öffentlichen) Schwimmbädern durchgeführt wird und – nicht zuletzt aus hygienischen Gründen – Badebekleidung getragen wird. Handelt es sich – wie hier – um Grundschulkinder, findet der Unterricht koedukativ (Mädchen und Jungen gemeinsam) statt. Die Kinder sind zudem meistens im Wasser, sodass die überwiegende Zeit gar nichts von ihren Körpern zu sehen ist, außer vielleicht Kopf und Hals. Die Sammelumkleideräume sind nach Geschlechtern getrennt, es gibt neben der Lehrerkabine auch einige abgetrennte Kabinen. Die Duschen sind ebenfalls nach Jungen und Mädchen aufgeteilt. Ob die Kinder mit oder ohne Badebekleidung duschen wollen, ist ihnen freigestellt. Erfahrungsgemäß duschen aber zumindest alle Mädchen der Kopernikus-Grundschule in Badebekleidung; es ist nicht anzunehmen, dass sich hieran während der Grundschulzeit der Kinder der Antragsteller etwas ändert. Wenn die Antragsteller im Schwimmunterricht trotzdem noch Schwierigkeiten sehen, müssen sie sich notfalls islamisch korrekte Badebekleidung beschaffen. Wie ich aus anderen Fällen weiß, werden inzwischen sogenannte "Burkini" (Kunstwort aus der traditionellen Burka [Körperschleier] und Bikini) für Mädchen und Frauen angeboten. Sie sehen etwa aus wie Anzüge von Eisschnellläuferinnen, sind aber weiter geschnitten. Sie bedecken den ganzen Körper mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen und besitzen eine kapuzenartige Kopfbedeckung. Sie sind so gefertigt, dass der Stoff auch nass nicht am Körper klebt. Der Besuch der Badeanstalt in diesen Kleidungsstücken ist erlaubt. V. Die Anforderungen, die die Antragsteller an einen ihnen genehmen Schwimmunterricht stellen, lassen sich unter den gegebenen Verhältnissen der Schulverwaltung nicht darstellen. Die KopernikusGrundschule verfügt nur über zwei Fachlehrerinnen für den Schwimmunterricht. Diese haben überdies weitere Unterrichtsverpflichtungen. Eine Geschlechtertrennung ist unabhängig davon nicht möglich. Die Klassen sind geschlechtergemischt, und zwar meist nicht in gleicher Stärke. Ein geschlechtergetrennter Unterricht würde einen übermäßigen organisatorischen Aufwand verursachen, und zwar sowohl für die Stundenplanerstellung als auch für die gleichmäßige Unterrichtsgestaltung in halbleeren Klassen und schließlich für den notwendigen Busverkehr zum Schwimmbad. D 140 He –9– VI. Das das Jahreszeugnis für die 2. Jahrgangsstufe betreffende Eilrechtsschutzgesuch ist abzulehnen, da die Erteilung des Jahreszeugnisses noch gar nicht ansteht. Das Schuljahr 2013/2014 endet erst am 31. Juli 2014. Hartmann-Geselle Schulamtsdirektor Anlagen ––––– Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Gerichts vom 16. Mai 2014 ist zu entwerfen. Richternamen sind zu fingieren. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich. 2. § 117 Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. 3. Für die Rechtsbehelfsbelehrung reicht es aus, die Art des Rechtsbehelfs und die zugrundeliegende(n) Vorschrift(en) anzugeben. 4. Wird ein rechtlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass dieser ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. 5. Werden eine richterliche Aufklärung oder Beweiserhebungen für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. 6. Kommt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist, ist eine Teilentscheidung zu entwerfen. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, ist insoweit zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 7. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, evtl. nötige Rechtsbehelfsbelehrungen) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderes ergibt. 8. Nicht abgedruckte Schriftstücke haben den wiedergegebenen Inhalt. 9. Schwimmen ist nach Teil B Nr. 2.1.6 des Rahmenplans Grundschule (Fundstelle: http://www.kultusministerium.hessen.de) verbindlicher Bestandteil des Sportunterrichts in Hessen. Nach §§ 4a Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1g) HSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (Abl. 2011 S. 653) ist in den Jahrgangsstufen 1 – 4 für Sport durchschnittlich eine Stundenzahl von 3 vorgesehen. 10. Zuständig für die begehrte Beurlaubung der Antragstellerin vom Unterricht ist die Schulleiterin, § 3 der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) –VOGS –. 11. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438; ber. S. 579), zuletzt geändert durch Art. 22 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222) erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. – 10 – D 140 He 12. § 60 Abs. 6 VOGS trifft folgende Regelung: Bei Fächern oder Lernbereichen, die nicht erteilt worden sind oder an deren Unterricht die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat, ist in den entsprechenden Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist „befreit" einzusetzen. 13. Der Hessische Ministerpräsident hat gemäß Art. 103 Abs. 1 S. 2 der Hessischen Verfassung (HV) die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums auf den Kultusminister/die Kultusministerin übertragen. Dessen bzw. deren Befugnis, das Land Hessen zu vertreten, ist durch § 1 Abs. 1 lit. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Dezember 2012 (StAnz. 2013, S. 22) dem Landesschulamt für seinen Aufgabenbereich übertragen. 14. Die Angaben der Antragsteller zu ihrer Bedürftigkeit treffen zu. Die Antragsteller haben § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO genügt und sind nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen. –––––