Beschreibung - Landkreis Straubing
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Beschreibung - Landkreis Straubing
Beschreibung: Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität Seit 1. November 2002 ist die geänderte Verordnung in Kraft. Die Änderung betrifft nur den § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung. Der bisherige erste Absatz bleibt unverändert. Nachstehend ein Auszug aus dem Verordnungstext: § 1 (Abs.1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet: • • • • • Pit-Bull Bandog Am. Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Tosa-Inu. (Abs.2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: Alano American Bulldog Bullmastiff Bullterrier Cane Corso Dog Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastiff Mastin Espanol Mastino Napoletano Perro de Presa Canario (Dogo Canario) Perro de Presa Mallorquin Rottweiler (aus dieser Gruppe ist der Rhodesian Ridgeback herausgenommen worden, die neu hinzugekommenen Hunderassen sind fett gedruckt). Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden. • • • • • • • • • • • • • • (Abs.3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. Die in Absatz 1 aufgeführten Hunderassen durften in Bayern auch bisher nicht gehalten werden. Es besteht ein Zucht- und Ausstellungsverbot. Für die Haltung von Hunden der in Absatz 2 genannten Rassen benötigt der Hundehalter eine Erlaubnis von der für seinen Wohnsitz zuständigen Gemeinde. Diese Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn der Hundehalter der Gemeinde die Ungefährlichkeit des Hundes nachweisen kann. Dies geschieht aufgrund eines Wesenstestes, der von einem unabhängigen Gutachter (z.B. Sachverständige für das Hundewesen) durchgeführt wird. Da bei den Sachverständigen vor allem durch die Anzahl der in Bayern gehaltenen Rottweiler mit einem erhöhten Arbeitsanfall zu rechnen ist, wird den Haltern der neu aufgenommenen Rassen eine Übergangsfrist eingeräumt. Spätestens bis zum 1. April 2003 muss zumindest ein Termin für die Durchführung des Wesenstestes nachgewiesen werden, das Gutachten selbst muss bis zum 31.Dezember 2003 der Gemeinde vorliegen. Was müssen Sie als Hundebesitzer tun, wenn Ihr Hund einer der in Absatz 2 (neu) aufgelisteten Rasse angehört? Wenn Sie nicht schon von Ihrer Gemeinde angeschrieben wurden, wenden Sie sich an diese und erkundigen Sie sich, welche Gutachten dort akzeptiert werden. In der Regel werden Ihnen auch die Adressen von Sachverständigen genannt. Das Gutachten muss in Form und Inhalt bestimmten Anforderungen entsprechen, z.B. muss der Wesenstest in vorgeschriebener Weise durchgeführt worden sein. Der Gutachter muss der Behörde als sachverständig und neutral bekannt sein. Eine Liste mit "öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Hundewesen" für Mittel-, Ober- und Unterfranken finden Sie am Ende dieses Artikels. Tierärztinnen und Tierärzte, die bereit sind, Gutachten der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes zu erstellen finden Sie auf der Internet-Seite der Bayerischen Landestierärztekammer unter www.bltk.de unter "Suchdienst Tierärzte in Bayern" - "Sonstige durch die BLTK zuerkannte Qualifikationen" - "Erstellung von Gutachten gemäß Kampfhunde-Verordnung". Mehr zum Thema: • Bayerische Landestierärztekammer