Beschreibung - Landkreis Straubing

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Beschreibung - Landkreis Straubing
Beschreibung:
Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
Seit 1. November 2002 ist die geänderte Verordnung in Kraft. Die
Änderung betrifft nur den § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung. Der
bisherige erste Absatz bleibt unverändert. Nachstehend ein Auszug
aus dem Verordnungstext:
§ 1 (Abs.1)
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets
vermutet:
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Pit-Bull
Bandog
Am. Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa-Inu.
(Abs.2)
Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde
vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde
nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso
Dog Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
(aus dieser Gruppe ist der Rhodesian Ridgeback herausgenommen worden, die neu
hinzugekommenen Hunderassen sind fett gedruckt). Dies gilt auch für Kreuzungen
dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten
Hunden.
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(Abs.3)
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im
Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder
Gefährlichkeit ergeben.
Die in Absatz 1 aufgeführten Hunderassen durften in Bayern auch bisher nicht
gehalten werden. Es besteht ein Zucht- und Ausstellungsverbot.
Für die Haltung von Hunden der in Absatz 2 genannten Rassen benötigt der
Hundehalter eine Erlaubnis von der für seinen Wohnsitz zuständigen Gemeinde.
Diese Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn der Hundehalter der Gemeinde die
Ungefährlichkeit des Hundes nachweisen kann. Dies geschieht aufgrund eines
Wesenstestes, der von einem unabhängigen Gutachter (z.B. Sachverständige für
das Hundewesen) durchgeführt wird.
Da bei den Sachverständigen vor allem durch die Anzahl der in Bayern gehaltenen
Rottweiler mit einem erhöhten Arbeitsanfall zu rechnen ist, wird den Haltern der neu
aufgenommenen Rassen eine Übergangsfrist eingeräumt. Spätestens bis zum 1.
April 2003 muss zumindest ein Termin für die Durchführung des Wesenstestes
nachgewiesen werden, das Gutachten selbst muss bis zum 31.Dezember 2003 der
Gemeinde vorliegen.
Was müssen Sie als Hundebesitzer tun, wenn Ihr Hund einer der in Absatz 2
(neu) aufgelisteten Rasse angehört?
Wenn Sie nicht schon von Ihrer Gemeinde angeschrieben wurden, wenden Sie sich
an diese und erkundigen Sie sich, welche Gutachten dort akzeptiert werden. In der
Regel werden Ihnen auch die Adressen von Sachverständigen genannt. Das
Gutachten muss in Form und Inhalt bestimmten Anforderungen entsprechen, z.B.
muss der Wesenstest in vorgeschriebener Weise durchgeführt worden sein. Der
Gutachter muss der Behörde als sachverständig und neutral bekannt sein.
Eine Liste mit "öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für
Hundewesen" für Mittel-, Ober- und Unterfranken finden Sie am Ende dieses Artikels.
Tierärztinnen und Tierärzte, die bereit sind, Gutachten der gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit eines Hundes zu erstellen finden Sie auf der Internet-Seite der
Bayerischen Landestierärztekammer unter www.bltk.de unter "Suchdienst Tierärzte
in Bayern" - "Sonstige durch die BLTK zuerkannte Qualifikationen" - "Erstellung von
Gutachten gemäß Kampfhunde-Verordnung".
Mehr zum Thema:
• Bayerische Landestierärztekammer