Rechtliche Rahmenbedingungen für das Hochwasser

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Rechtliche Rahmenbedingungen für das Hochwasser
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
FÜR DEN RMP
ANTONIA MASSAUER
ÜBERBLICK
Wels 25.09.2014
1. Die Hochwasser Richtlinie (EU)
2. Das Wasserrechtsgesetz – WRG (Bund)
3. Landesrecht
4. Gemeinderecht
5. Die Verbindlichmachung des RMP
6. Beispiel Maßnahme 01 u 02 des RMP – WRG-GZPV
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1. HOCHWASSERRICHTLINIE
Wels 25.09.2014
--- Richtlinie über die Bewertung und das Management von
Hochwasserrisiken 2007/60/EG - HWRL
--- Artikel 8 Hochwasserrisikomanagementpläne
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2. WASSERRECHTSGESETZ
Wels 25.09.2014
--- § 55l WRG
--- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k
erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der
Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebieten mit potenziellem
signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015
koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu
veröffentlichen.
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3. LANDESRECHT
Wels 25.09.2014
--- Querschnittsmaterie
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Baurecht der Länder (z.B. § 5 Abs. 4 Oö. BauO 1994)
Raumordnungsrecht der Länder (z.B. 21 Abs. 1a Oö. ROG 1994)
Bautechnikrecht der Länder (z.B. § 47 Oö. BauTG 2013)
Katastrophenhilferecht der Länder (z.B. §§ 6 und 11 Oö. KatSchG)
Exkurs: örtliche Gefahrenpolizei
--- Naturschutzrecht der Länder
--- Landesstraßenrecht der Länder
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Wels 25.09.2014
§ 5 Oö. BauO 1994
Bauplatzbewilligung
(4)
Soweit nicht auf Grund der natürlichen Gegebenheiten
gemäß Abs. 2 die Bauplatzbewilligung zu versagen ist, dürfen
Bauplatzbewilligungen für Grundflächen im 100-jährlichen
Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben
Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher
Vorschriften des Bundes nur unter der Bedingung erteilt
werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden
hochwassergeschützt nach Maßgabe des § 47 Oö.
Bautechnikgesetz 2013 ausgeführt werden können. (Anm:
LGBl. Nr. 34/2013)
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§ 21 Oö. ROG 1994
Bauland
...
Wels 25.09.2014
(1a) Flächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht
als Bauland gewidmet werden. Flächen im 100-jährlichen
Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, es
sei denn, dass
1.
Hochwasserabfluss- und Rückhalteräume dadurch nicht maßgeblich
beeinträchtigt werden und ein Ausgleich für verloren gehende
Retentionsräume nachgewiesen wird sowie
2.
das Bauland dadurch nicht um Bereiche mit erheblich höherem
Gefahrenpotential erweitert wird.
....
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Wels 25.09.2014
§ 6 Oö. KatSchG
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
(1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter
Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentliche oder
subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im
Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und
durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der
öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an
deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei
Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
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Wels 25.09.2014
§ 11 Oö. KatSchG
Katastrophenschutzpläne
(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der
Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die
Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem Bund und den
Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht
besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung.
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4. GEMEINDERECHT (1)
Wels 25.09.2014
Aufgaben der Gemeindeselbstverwaltung gem. Art 118
B-VG u.a.:
--- örtliche Sicherheitspolizei;
--- örtliche Straßenverwaltung und örtliche Straßenpolizei;
--- örtliche Gesundheitspolizei einschließlich des Hilfs- und
Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
--- örtliche Baupolizei;
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4. GEMEINDERECHT (2)
Wels 25.09.2014
--- örtliche Feuerpolizei (einschließlich Feuerwehren);
--- örtliche Raumplanung (insbesondere mit dem örtlichen
Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und
Bebauungsplan);
----- Flurschutzpolizei;
--- örtliche Marktpolizei;
--- etc.....
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Wels 25.09.2014
§ 18 Oö. ROG 1994
Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen
Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen,
weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan
besteht aus
1.
dem Flächenwidmungsteil und
2.
dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).
Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn
Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren
auszulegen.
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5. DIE VERBINDLICHMACHUNG DES RMP
Wels 25.09.2014
--- Eine Verordnung nach Vorbild der Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan VO 2009
--- Die in Vollziehung des WRG tätigen Stellen haben die in
dieser VO festgelegten Ziele/Maßnahmen zu berücksichtigen
und auf deren Erreichung hinzuwirken.
--- Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts gelten die Bestimmungen dieses
Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die
Zuständigkeiten der Länder werden durch diese VO nicht
berührt.
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6. MASSNAHME 01 UND 02 – DIE WRG-GZPV (1) Wels 25.09.2014
--- Die Gefahrenzonenplanungsverordnung nach dem WRG -
WRG-GZPV – BGBl. II Nr. 145/2014
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Maßnahme 01 – Gefahrenzonenplanungen erstellen
Maßnahme 02 – Gefahrenzonenplanungen berücksichtigen
Inhalt Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonen
Fachgutachten
hoheitlich
Doppelfunktion:
--- eigenständige Maßnahme zur Verringerung hochwasserbedingter
nachteiliger Folgen und
--- planerische Grundlage für Regionalprogramme
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6. MASSNAHME 01 UND 02 – DIE „ZONEN“ (2)
Wels 25.09.2014
GZPV
Name
Farbe
Beschreibung
Überflutungsfläche
§ 8 Abs. 1
Gefahrenzone
rot
Ständige Benutzung für Siedlungsund Verkehrszwecke wegen der
Schadenswirkungen nicht ...
möglich
Auch außerhalb Mittlere W.
§ 8 Abs. 2
Gefahrenzone
gelb
Gefährdungen
geringeren
Ausmaßes
ja
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Bemessungsereignis
Mittlere W.
6. MASSNAHME 01 UND 02 – DIE „ZONEN“ (3)
Wels 25.09.2014
GZPV
Name
Farbe
Beschreibung
Überflutungsfläche
Bemessungsereignis
§ 9
1. Satz
Zone mit
Gefährdung
niedriger
Wahrscheinlichkeit
Gelb
schraffiert
Flächen, die
durch Bemessungsereignisse
niedriger
Wahrscheinlichkeit gefährdet
Auch außerhalb
Niedrige W.
§9
2. Satz
Zone mit
Gefährdung
niedriger
Wahrscheinlichkeit
Rot
schraffiert
Flächen im
Restrisikogebiet
im Wirkungsbereich von
Hochwasserschutzanlagen
Ja
Niedrige W.
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6. MASSNAHME 01 UND 02 – DIE „ZONEN“ (4)
Wels 25.09.2014
GZPV
Name
Farbe
Beschreibung
Überflutungsfläche
Bemessungsereignis
§ 10 Abs. 2
Funktionsbereich
Rotgelb
schraffiert
Für den Hochwasserabfluss
bedeutsam,
Potenzial zur
Retention von
Hochwasser
ja
Alle
Bemessungsereignisse
§ 10 Abs. 3
Funktionsbereich
blau
Für Zwecke
Auch außerhalb
späterer
schutzwasserwir
tschaftlicher
Maßnahmen
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Unabhängig
vom Bemessungsereignis
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Wels 25.09.2014
Mag. Antonia Massauer
BMLFUW
Abteilung IV/1
Wasserlegistik und -ökonomie
Stubenring 1, 1010 Wien
antonia.massauer@bmlfuw.gv.at
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