Exportbericht Malaysia - Außenwirtschaftsportal Bayern

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Exportbericht Malaysia - Außenwirtschaftsportal Bayern
EXPORTBERICHT
MALAYSIA
Wirtschaft / Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
Stand: Oktober 2015
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Malaysia, der freundlicherweise von
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ..................................................................................................... 5
AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 7
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ........................ FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
AUSSENHANDEL MIT BAYERN .................................... FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ......................... 7
Normen ................................................................................................................................................ 9
Zahlungskonditionen ............................................................................................................................ 9
Empfohlener Vertriebsweg ................................................................................................................... 9
Bonitätsauskünfte ................................................................................................................................ 9
Forderungseintreibung ......................................................................................................................... 9
Geschäftsbanken ............................................................................................................................... 10
INFORMATIONEN ZU STEUERN, ZOLL UND AUSSENHANDEL .................................................... 12
Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 12
Unternehmensbesteuerung ................................................................................................................ 12
Verkaufs/Service/Quellen Steuer ....................................................................................................... 12
Einkommenssteuer ............................................................................................................................ 13
Zoll und Außenwirtschaftsregime ....................................................................................................... 14
Importbestimmungen ......................................................................................................................... 14
RECHTSINFORMATIONEN .............................................................................................................. 16
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen .................................................................................. 16
Unternehmensgründung .................................................................................................................... 18
Patent- und Markenrecht.................................................................................................................... 21
Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 22
Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 23
Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 24
Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 26
Bayerisches Außenwirtschaftsangebot .............................................................................................. 27
INFORMATIONEN ÜBER GESCHÄFTSREISEN .............................................................................. 28
REISETIPPS...................................................................................................................................... 31
LINKS ................................................................................................................................................ 36
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie
Fläche
330.000 km²
Bevölkerung
30 Mio. Einwohner
Städte
Kuala Lumpur (Hauptstadt, 1,9 Millionen Einwohner),
Shah Alam, Putrajaya, Seremban, Melaka, Johor Bahru,
Kuantan, Kuala Terengganu, Kota Bahru, Kangar, Ipoh,
Alor Setar, George Town, Kuching, Kota Kinabalu
Klima
tropisch, niederschlagsreich,
Luftfeuchtigkeit
Währung
1 RM – Ringgit Malaysia = 100 Sen
1 EUR = 4,73 (09.10.2015)
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–
34°C,
hohe
Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern
www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen.
Historischer Überblick
Auf dem Boden des heutigen Westmalaysia entwickelten sich schon vor Ankunft der europäischen
Kolonialmächte eigene Staatswesen, von denen insbesondere das Sultanat Malakka regionale
Bedeutung mit Handelsbeziehungen bis nach China und Indien erlangte.
Dieser Handelsplatz, strategisch günstig an der gleichnamigen Wasserstraße gelegen, erweckte
die Begehrlichkeiten der Portugiesen, die Malakka 1511 eroberten, es 1641 aber an die Holländer
verloren.
Im Zuge der Napoleonischen Kriege in Europa übernahmen 1795 die Briten die Herrschaft über
Malakka, nachdem sich kurz zuvor die "Ehrenwerte Ostindische Kompanie" in Penang
niedergelassen hatte.
Obwohl die Bedeutung Malakkas und Penangs hinter der - von den Briten erst 1819 gegründeten Singapurs deutlich zurückblieb, wurde doch die Geschichte Malaysias bis zur Unabhängigkeit
1957 - mit Ausnahme der kurzen Zeit der japanischen Besetzung während des 2. Weltkrieges von Großbritannien bestimmt.
Bevölkerung
30 Mio. Einwohner, davon über 51 % Malaien, 23 % Chinesen, 11 % Ureinwohner, 7 % Inder und
8 % andere.
Landes- und Geschäftssprachen
Bahasa Melayu = Malay; daneben chinesische Dialekte und Mandarin, Tamil.
Es werden mehr als 100 verschiedene Sprachen in Malaysia gesprochen, Englisch ist weit
verbreitet. Als Geschäftssprache dient in erster Linie Englisch.
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Politisches System
Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie; föderativer Zusammenschluss der elf auf der
malaysischen Halbinsel gelegenen Staaten (West-Malaysia), d.s. Johor, Kedah, Kelantan, Melaka,
Negeri Sembilan, Pahang, Penang, Perak, Perlis, Selangor, Terengganu, sowie der beiden im
Norden Borneos gelegenen Staaten Sabah und Sarawak (Ost-Malaysia).
Alle fünf Jahre wird einer der Sultane zum König von Malaysia gewählt. Am
11. April 2012 wurde der Sultan von Kedah, Tuanku Abdul Halim Mu’adzam
Shah, als 14. König von Malaysia (Yang di-Pertuan Agong) für eine
Amtsperiode von fünf Jahren inthronisiert.
Die politischen Parteien orientieren sich in Malaysia im Wesentlichen an
ethnischen Gruppen.
Die wichtigsten Parteien der regierenden Barisan Nasional Koalition sind:
UMNO, Malaysian Chinese Association (MCA), Malaysian Indian Congress
(MIC), Gerakan, People‘s Progressive Party (PPP), Parti Pesaka Bumiputera
Bersatu (PBB) und Sarawak National Party (SNP).
„Wussten Sie,...“
dass seit der
Unabhängigkeit von
Großbritannien 1957
durchgehend Barisan
Nasional, eine multiethnische Parteiengruppierung, die
Regierung stellt?
BN ist somit eine der
am längsten
regierenden Parteien
der Welt.
Die Opposition (Pakatan Rakyat) besteht derzeit aus: Democratic Action Party
(DAP) und Parti Keadilan Rakyat (PKR). Pan-Malaysia Islamic Party (PAS) hat Pakatan Rakyat
Mitte 2015 verlassen.
Mitgliedschaft in wirtschaftlich relevanten internationalen Organisationen
UNO und Unterorganisationen, WTO, Weltbank, ADB, Mitglied des Commonwealth, ASEAN,
APEC, UN-Convention on the Settlement of Industrial Disputes, Berner Übereinkommen zum
Schutz des geistigen Eigentums, Signatar der Pariser Konvention und des TRIPS.
Abkommen mit Deutschland
 Doppelbesteuerungsabkommen
 Kooperationsabkommen
 Kapitalschutzabkommen
 Luftverkehrsabkommen
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Das Schwellenland Malaysia hat sich erfolgreich vom Rohstofflieferanten zu einem modernen
Industriestandort
entwickelt.
Seine
außenhandelsorientierte
Wirtschaft
wird
von
hochtechnologischen und kapitalintensiven Industrien angetrieben, die weiter zügig ausgebaut
werden. Malaysia ist reich an Bodenschätzen und verfügt nach "BP Statistical Review of World
Energy" über ca. 0,2 % der weltweiten Reserven bei Öl und über 0,7 % bei Erdgas. Zudem ist
Malaysia einer der größten Palmöl- und Kautschuk-Produzenten und gehört zu den weltweit
führenden Exporteuren von Halbleitern, PC-Peripherie, Audio-, Video-, Klima- und anderen
Elektrogeräten.
Wirtschafslage und Perspektiven
In den letzten Jahren erzielte Malaysia beachtliche Wachstumsraten: 2012 +5,6%, 2013 +4,7%
und 2014 +6%. Durch Investitionen der öffentlichen Hand und einem robusten Binnenkonsum soll
der konstante Wachstumspfad auch in den nächsten Jahren beibehalten werden. So wird für 2015
mit einem Wachstum zwischen 4,5 und 5,5% gerechnet.
Bis zum Jahre 2020 will Malaysia in die Riege der „High Income Countries“ aufsteigen und den
Status eines voll entwickelten Industriestaates erreichen. Das Economic Transformation Program
(ETP) soll in den nächsten fünf Jahren 3,3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und 440 Mrd.
USD an Neuinvestitionen bringen. Eine wichtige Rolle spielen die zwölf
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„Schlüsselwirtschaftssektoren“ (National Key Economic Areas wie Erdöl und -gas, Palmöl,
Finanzdienstleistungen, Tourismus, Informations- und Kommunikationstechnik, elektrische und
elektronische Produkte) sowie zahlreiche Großprojekte wie „Tun-Razak Exchange“ (neuer
Finanzdistrikt), Bau von Untergrundbahnen in KL sowie die geplante Hochgeschwindigkeitsbahn
zwischen Singapur und Kuala Lumpur.
Malaysias Außenhandel entwickelte sich trotz des schwierigen globalen Umfelds positiv und
erreichte 2014 eine Steigerung um 5,9% auf 1.449 Mrd. RM. Die Exporte legten um 6,4% auf
766 Mrd. RM zu während die Importe um 5,3% auf 683 Mrd. RM anzogen. Die E & E Sparte
erwies sich als Top-Performer mit einem Exportwachstum von 8,1% und einem Wert von
256 Mrd. RM (ca. 64 Mrd. EUR). Mit einem Aktivum von 83 Mrd. RM (ca. 21 Mrd. EUR) weist
Malaysia bereits das 17. Jahr in Folge einen Überschuss in der Handelsbilanz aus. Durch eine
Diversifizierung der Wirtschaft ist es zudem gelungen, die hohe Abhängigkeit der Staatseinnahmen
vom Öl- und Gassektor zu reduzieren. Bis vor fünf Jahren beliefen sich die Staatseinnahmen aus
diesem Bereich noch auf 40%; bis zum vorigen Jahr lag dieser Wert immerhin noch bei knapp
30%. Der Öl- und Gassektor wird heuer voraussichtlich nur mehr zu 22% der Staatseinnahmen
beitragen.
Die Inflationsrate lag Anfang 2015 bei ca. 2%. Die Verbraucherpreise könnten nach
Implementierung der am 1. April 2015 in Kraft getretenen GST (Goods and Services Tax) sowie
durch weitere Subventionskürzungen spätestens ab der Jahresmitte wieder anziehen. Die
Zentralbank prognostiziert für 2015 eine Inflationsrate von max. 3%.
Malaysia hat im Jahr 2010 Verhandlungen mit der EU zum Abschluss eines
Freihandelsabkommens aufgenommen. Durch strittige Fragen u.a. im Automobilsektor u.
Dienstleistungen ist dzt. nicht absehbar, wann mit einer Wiederaufnahme der Verhandlungen bzw.
einem Abschluss des Abkommens gerechnet werden kann.
Bedeutende Wirtschaftssektoren
In der folgenden Grafik sind die wichtigsten Wirtschaftssektoren und deren Anteil am
Bruttoinlandsprodukt dargestellt. Nach dem generellen Rückgang im Jahr 2009, hervorgerufen
durch die weltweite Wirtschaftssituation in diesem Jahr, sind seit dem Jahr 2010 in allen Sektoren
Steigerungen zu erkennen.
Vor allem der Bereich „Manufacturing“ (industrielle Produktion) hat sich nach dem starken
Einbruch 2009 wieder gut erholt.
Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Die Investitionstätigkeit, vor allem aus dem Ausland, spielt für Malaysia eine wichtige Rolle. Neben
dem Einbruch der Exporte wurde das Land 2009 auch durch die Halbierung der Investitionen hart
getroffen. 2010 hat sich bereits eine Trendwende angebahnt und 2011 wurden von der Malaysian
Investment Development Authority (MIDA) bereits wieder 846 Projekte mit einem Gesamtwert von
56 Mrd. RM genehmigt. Über 60% davon kamen aus dem Ausland. Die meisten gingen in die
Elektro- und elektronische sowie metallverarbeitende Industrie. Größte Investoren waren bislang
Japan, Singapur und China. Im Jahr 2013 sind die Investitionen um 46% auf 30,5 Mio. RM
gestiegen, was die Wettbewerbsfähigkeit des Landes als idealer Standort für Investitionen
widerspiegelt. Ob der Trend wirklich anhält, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung weltweit ab.
Der Kampf um Investitionen wird sicher härter werden und MIDA wird aggressiver auftreten
müssen, um FDIs wirklich erfolgreich nach Malaysia anzulocken und gegen die große Konkurrenz
aus China zu bestehen.
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Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Malaysia hat eine relativ niedrige Arbeitslosenquote - seit Jahren unter 4% - und gilt daher als ein
Land mit Vollbeschäftigung. Zu beachten ist, dass es im Land ca. 2 Millionen Fremdarbeiter, vor
allem für Hilfstätigkeiten mit niedrigem Lohn, gibt. Ein Ziel des 10. Malaysia Planes ist es, die
Arbeitskräfte besser zu schulen, um eine höhere Qualität auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.
Einen Überblick über den Arbeitsmarkt, aber vor allem über die damit verbundenen Bestimmungen
und Kosten, finden Sie auf der Webseite der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) –
www.mida.gov.my unter Invest in Malaysia -> Manufacturing Sector -> Manpower for Industry oder
unter Costs of Doing Business -> Human Resources.
Arbeitskosten, Lohnniveau
Im Industriesektor beträgt der Durchschnittslohn eines Arbeiters zwischen 200 EUR bis 400 EUR
(abhängig von der Ausbildung) pro Monat.Bei den Führungskräften reicht die Bandbreite von 740
EUR bis 5.000 EUR (Topmanagement).
Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen
Mindestlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten
verpflichtet, ein Monatsgehalt von mindestens 900 RM zu bezahlen.
In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn auf 800 RM
festgelegt. Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben
gebunden, allerdings mussten diese die Löhne erst ab Juli 2013 anheben.
Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit des Arbeitnehmers. In
diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des
gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden.
AUSSENHANDEL
Alle Informationen zum Außenhandel in Malaysia finden Sie unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt
– Malaysia.
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wirtschaftspolitik
Das zentrale wirtschaftspolitische Instrumentarium der Regierung sind die für jeweils fünf Jahre
erstellten Malaysia Pläne. Der 10. Malaysia-Plan (2011-2015) wurde am 10. Juni 2010 von
Premierminister Datuk Seri Mohd Najib Tun Abdul Razak vorgestellt. Eine auf Privatwirtschaft
ausgerichtete Wirtschaft, Vollbeschäftigung, nationale Einheit (1Malaysia Konzept), Förderung von
Talenten und Verbesserung des Lebensstandards sind die Hauptziele dieses Planes.
Diese Ziele sollen langfristig dazu beitragen, dass das Konzept „Vision 2020“ – Malaysia bis 2020
in wirtschaftlicher, politischer und kultureller Hinsicht zu einem fortschrittlichen Industrieland zu
transformieren – verwirklicht werden kann.
Sektorell bestehen eine Reihe anderer staatlicher politischer Absichtserklärungen, wie das „New
Economic Model“, „Economic Transformation Programme“, „National Automotive Policy“, „National
Biodiesel Policy“ oder „Green Technology Policy“.
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Empfohlene Vertriebswege
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu
betrauen. Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist
Voraussetzung (Registrierung beim Finanzministerium erforderlich).
Werbung
Werbung ist infolge starker internationaler Konkurrenz von großer Bedeutung. Besonders bei
Konsumgütern wird von den lokalen Vertretern/Importeuren bei Neueinführung eines Artikels die
völlige oder teilweise Übernahme der notwendigen Werbekosten verlangt. Eine Teilung der Kosten
ist durchaus üblich.
Je nach Produkt eignen sich Tageszeitungen und Fernsehen
Fachzeitschriften, die es zu den verschiedensten Produktgruppen gibt.
(Konsumgüter)
oder
Bei den gewählten Werbesujets ist auf die komplexe religiöse und ethnische Zusammensetzung
der malaysischen Bevölkerung zu achten.
E-Business
Im Bereich e-Business ist Malaysia sicherlich eines der fortschrittlichsten Länder in Südostasien.
Der Bereich boomt momentan stark, vor allem im Tourismusbereich. Tonangebend ist dabei Air
Asia, die größte regionale Billigfluglinie. Der Einzelhandel investiert auch intensiv in den digitalen
Bereich (Internet, Mobilapplikationen etc.).
Wichtigste Zeitungen
New Straits Times/Business Times (englisch), The Star (englisch), The Sun (englisch), Malay Mail
(englisch), The Edge (englisch, wöchentlich), The Edge Financial Daily (englisch), Malaysian
Business (englisch, vierzehntägig), Berita Harian (malaiisch), Utusan Melayu (malaiisch), Nanyang
Siang Pau (chinesisch), Sin Chew Jit Poh (chinesisch)
Wichtigste Messen
Die meisten und für internationale Aussteller wichtigsten Messen werden in Kuala Lumpur
abgehalten. Viele Messen haben oft nur lokale malaysische Bedeutung. Es kommen aber trotzdem
auch Fachbesucher aus dem ASEAN Raum zu diesen Messen. Eine Teilnahme an einer Messe in
Malaysia ist sicher ein sehr gutes Instrument zur Findung eines geeigneten Vertreters/Importeurs
oder Bewerbung von Produkten. Eine Auflistung der wichtigsten Messen finden Sie auf der
Webseite
der
Malaysian
External
Trade
Development
Corp.
(MATRADE):
http://www.matrade.gov.my > Events > Malaysia.
Die wichtigsten Messeveranstalter sind:
ABC Exhibitions Sdn Bhd – www.abcex.com
UBM Malaysia Sdn Bhd - www.ubm.com
Interexpo (M) Sdn Bhd – www.interexpo-my.com
Malaysian Exhibition Services Sdn Bhd – www.mesallworld.com
Protemp Exhibitions – www.protemp.com.my
Reed Exhibitions Sdn Bhd – www.reedexpo.com
Trade-Link Exhibition Service Sdn Bhd – www.trade-link.com.my
Fairs & Events Management Sdn Bhd - www.femsb.com
C.I.S. Network Sdn Bhd – www.cisnetwork.com
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.
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Normen
British Standard Specification (BSS), aber auch schon teilweise eigene Normen nach SIRIM
www.sirim.my . Andere führende Normen (z.B. JIS, DIN usw.) gelten, wenn deren Einhaltung vom
Normungsinstitut des Ursprungslandes bestätigt wird.
Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die
deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die
zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und
Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel:
+49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de.
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Prinzipiell sind in Malaysia
Zahlungsbedingungen üblich.
alle
üblichen
internationalen
Liefer-,
Leistungs-
und
Zahlungskonditionen
Es wird empfohlen, nur gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu liefern. Infolge der
großen Konkurrenz sind diese Bedingungen zwar vielfach durchbrochen worden, Lieferungen auf
Basis D/A (Dokumente gegen Akzept) sollten aber nur an zuverlässige und bestens bekannte
Firmen vorgenommen werden.
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern
der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das
staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private
Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist,
können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.
Empfohlener Vertriebsweg
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu betrauen.
Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist Voraussetzung
(Registrierung beim Finanzministerium erforderlich).
Bonitätsauskünfte
Diese Auskünfte beinhalten üblicherweise Angaben über Firmensitz, Gesellschaftsstatus,
Firmennummer, Gründungsjahr, Tätigkeitsbereich der Firma, Firmenkapital, Eigentümer,
Gesellschafter, Direktoren, Bilanzzahlen (sofern verfügbar), Kreditempfehlung, Hoechstkredit,
Firmengeschichte und Bankverbindungen.
Bitte fragen Sie bei der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer nach
(www.mgcc.com.my).
Forderungseintreibung
Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und
Handelskammer zu konsultieren. Diese kann - bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden - durch
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direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstände zu
bewegen.
Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrieund Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird
eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese
unbeantwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe
von rund RM 125 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht und
Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Bereits sieben Tage nach Mahnung kann eine
Gerichtsvorladung erfolgen. Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und
keine Gegenforderung geltend macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den
Kläger in diesem (ausnahmsweise) kurzfristigen Insolvenzverfahren auf ca. RM 3.500 bis 4.000. In
der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen
und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend,
so dass sie nur bei Streitwerten über RM 10.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der
Ausgang der Verfahren ist zudem oft unsicher.
Bank- und Finanzwesen
Der Bankensektor in Malaysia ist sehr gut entwickelt. Es sind viele internationale Banken vertreten.
Eine Besonderheit ist, dass nahezu alle Institute auch Islamic Banking–Produkte anbieten. Dies
wird sowohl von der malaysischen Nationalbank als auch von der Regierung stark gefördert.
Malaysia hat sich in den letzten Jahren zum internationalen „Islamic Banking Zentrum“ etabliert.
Unter „Islamic Banking“ versteht man in der Regel die Führung von Bankgeschäften in
Übereinstimmung mit den Ethik-Vorstellungen des Islam (kurz: einem Gewinn sollen
entsprechende Sachwerte gegenüberstehen).
Geschäftsbanken
Malaysische Banken
Malayan Banking Berhad (Maybank) - www.maybank.com.my
CIMB Bank - www.cimbbank.com.my
RHB Bank Berhad - www.rhb.com.my
Public Bank Berhad - www.publicbank.com.my
Hong Leong Bank Berhad – http://www.hongleongbank.com.my
Alliance Bank Malaysia Berhad – www.alliancebank.com.my
Ausländische Banken
The Royal Bank of Scotland Berhad- www.rbs.my
Bank of America Malaysia Berhad - www.bankofamerica.com/my/
Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ (Malaysia) Berhad – www.bk.mufg.jp/english/
Citibank Berhad - www.citibank.com.my
Deutsche Bank (Malaysia) Berhad - www.db.com/malaysia
HSBC Bank Malaysia Berhad - www.hsbc.com.my
United Overseas Bank (Malaysia) Berhad - www.uob.com.my
Standard Chartered Bank (Malaysia) Berhad - www.standardchartered.com.my
OCBC Bank (Malaysia) Berhad – www.ocbc.com.my
The Bank of Nova Scotia Berhad – www.scotiabank.com.my
Verkehr, Transport, Logistik
Die Qualität der malaysischen Infrastruktur ist im Vergleich zu anderen Ländern in Südostasien
sehr gut entwickelt. Sie wird laufend ausgebaut, um Malaysia vor allem als Investitionsstandort für
ausländische Firmen noch besser zu positionieren.
Malaysias Massenverkehr ist besonders durch die Straße geprägt. Ein recht dichtes und gut
ausgebautes Autobahnsystem verbindet alle wichtigen Zentren des Landes. Nahezu alle
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Autobahnen sind mautpflichtig, wobei abschnittsweise oder bei Verlassen abgerechnet wird. Durch
die in den 90‘er Jahren propagierte Politik, der zufolge jeder Malaysier ein Kraftfahrzeug zu
erschwinglichen Preisen sein Eigen nennen soll, ist der Verkehr sehr dicht, und es kommt zu
Stoßzeiten oder an großen Festtagen zu ausgedehnten und regelmäßigen Staus.
Das malaysische Schienennetz stammt aus der britischen Kolonialzeit und ist seitdem nur mäßig
ausgebaut worden. Seit einigen Jahren wird aber wieder mehr in die Modernisierung des
Schienennetzes investiert. Derzeit wird am zweigleisigen elektrifizierten Ausbau der NordSüdverbindung gebaut. In Kuala Lumpur und Umgebung plant man die Errichtung neuer
Untergrund- und Schnellbahnverbindungen, um doch mehr Stadtbewohner zu animieren,
Massenverkehrsmittel zu verwenden. Derzeit wird in Kuala Lumpur die erste U-Bahn gebaut, die
auf einer Strecke von 51 km den Nordosten der Stadt mit dem Südwesten verbinden und 2017 den
Betrieb aufnehmen soll. Der Bau einer zweiten U-Bahnlinie soll voraussichtlich Ende 2015
beginnen. Eine dritte Linie, als sogenannte „Ringlinie“ ist ebenfalls in Planung. Zudem soll
zwischen Kuala Lumpur und Singapur eine Hochgeschwindigkeitsbahn errichtet werden, welche
die Reisezeit zwischen den beiden Städten auf 90 Minuten verringern würde.
Auch im Luftverkehr ist Malaysia sehr gut angeschlossen. Mit dem KLIA (Kuala Lumpur
International Airport) verfügt die Hauptstadt über einen modernen, großzügig ausgebauten
Flughafen. Auch andere Städte verfügen über internationale Anbindungen. Neben der staatlichen
Fluglinie Malaysian Airline System (MAS) hat sich in den letzten Jahren mit der Billigfluglinie Air
Asia eine mächtige Konkurrenz gebildet. Besonders für sie und einen weiteren Billigflieger
(Malindo) wurde ein Budget-Terminal KLIA2 in unmittelbarer Nähe zum Kuala Lumpur International
Airport gebaut, welcher seit Ende 2014 in Betrieb ist.
Malaysia hat in den wichtigen Industriezentren des Landes (Kuala Lumpur, Penang, Johor)
moderne und effiziente Häfen gebaut. Malaysias Außenhandel wird zu 95% über den Seeweg
abgewickelt. Die sieben internationalen und acht nationalen Häfen stellen daher enorm wichtige
Einrichtungen dar. Die bedeutendsten Frachthäfen mit dem größten Umfang an abgefertigten
Containern (2013) sind Westport und Northport (beide zusammengefasst zu Port Klang,
ca. 9 Mio. TEUs), gefolgt von Port Tanjung Pelepas (PTP, 7,5 Mio. TEUs). Weitere wichtige Häfen
sind Bintulu (Ostmalaysia, vorwiegend f. Ölindustrie), Port Johor und Port Penang.
Im Nahbereich der Häfen wurden zur Unterstützung von Industrien besondere Industriezonen,
aber auch Freihandelszonen angelegt.
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit
deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn
sie im Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
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Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht
geboten.
„Wussten Sie,...“
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt
„Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter:
www.auwi-bayern.de (> Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle,
Steuern und Kontrollen).
INFORMATIONEN ZU STEUERN, ZOLL UND AUSSENHANDEL
dass Malaysia am
1. April 2015 eine
„Goods and
Services Tax“ von
6% eingeführt hat?
Diese ersetzt die bis
dahin ein-gehobene
Sales/
Service Tax.
Malaysias Wirtschaft ist sehr außenhandelsorientiert. Teilweise weisen aber
die Zollsätze und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf.
Ausnahmen bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien
sowie Maschinen und Industrieanlagen. Liberalisierung im Zuge der AFTA-Umsetzung.
Steuern und Abgaben
Aufgrund der reichen Bodenschätze des Landes (Erdöl, Erdgas, Palmöl, Kautschuk, Wasserkraft,
Kohle) wurde noch kein umfangreiches Steuersystem eingeführt. Mit der Vermehrung staatlicher
Aufgaben wird nun aber mit einer Verbreiterung der Steuerbasis begonnen. Dabei werden die
direkten Steuern langsam reduziert und der Schwerpunkt auf die indirekten Steuern verlagert.
Direkte und indirekte Steuern zusammen machen derzeit mehr als 70 % des Staatshaushaltes
aus. Neben der Einkommensteuer gibt es eine Immobiliengewinn-, Verkaufs-, Service-, Quellen(‘Withholding Tax’) und Körperschaftsteuer.
Unternehmensbesteuerung
Unternehmen sind mit jenem Einkommen steuerpflichtig, das in Malaysia entsteht oder dort seinen
Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem
gebietsansässigen Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Eine
Ausnahme stellen Einkünfte von Unternehmen im Banken-, Versicherungs- sowie Luft- und
Seetransportsektor dar. Ein Unternehmen gilt als gebietsansässig, wenn die Leitung und
Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird (z.B. Sitzungen des Vorstandes).
Die Unternehmensbesteuerung beträgt derzeit 25%, für klein- und mittelständische Unternehmen
beträgt der Steuersatz 20% auf die ersten RM 500.000 Gewinn. Darüber hinausgehende Gewinne
werden ebenfalls mit 25% besteuert. Alle diese Steuersätze werden ab 2016 um 1% gesenkt.
Verkaufs/Service/Quellen Steuer
Verkaufsteuer (sales tax)
Dies ist eine einstufige Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr und im Verlaufe des
Produktionsprozesses eingehoben wird. Der Steuersatz variiert produktabhängig zwischen 5 %
und 10 %. Es können jedoch Rohmaterialien, die zur Produktion von Verkaufsteuer pflichtigen
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Gütern genutzt werden, von dieser Steuer befreit werden. Rohstoffe, Grundnahrungsmittel,
Baugrundstoffe, verschiedene landwirtschaftliche Geräte und Schwermaschinen für den Einsatz in
der Bauwirtschaft werden nicht besteuert, ebenso wie Bücher und Zeitungen.
Servicesteuer (service tax)
Diese Steuer wird auf gewisse Dienstleistungen erhoben, die in bestimmten, hierfür vorgesehenen
Räumlichkeiten angeboten werden. Die Steuer fällt nicht nur in der Gastronomie an, sondern auch
bei anderen Dienstleistungen, wie: Telekommunikation, Vermietung von Räumlichkeiten für
Tagungen und Veranstaltungen, professionelle Beratungsleistungen von Ingenieurbüros,
Anwaltskanzleien, Werbeagenturen, Versicherungen und Autoreparaturen. Der Steuersatz beträgt
6 %.
Mehrwertsteuer (goods and services tax)
Die GST – goods and services tax – hat ab April 2015 die Verkaufs- sowie die Servicesteuer
ersetzt. Die neue sechsprozentige Steuer berechtigt zum Vorsteuerabzug, hilft die Schwächen des
alten Systems (wie Doppelbesteuerungen und Probleme beim Transfer Pricing) zu beseitigen und
die Steuereinnahmen auf eine breitere Basis zu stellen. Sie wird von der Produktion bis zum
Verkauf an den Endverbraucher jede Wertschöpfungsaktivität erfassen, unabhängig davon, ob die
Güter und Dienstleistungen importiert oder im Land selbst hergestellt werden.
Ausgenommen von der GST bleiben Grundnahrungsmittel wie Reis, Mehl, Salz und Zucker sowie
Leistungen des öffentlichen Dienstes, des Gesundheitswesens, gewisse Transportdienstleistungen und Mautgebühren. Verglichen mit dem Rest des ASEAN-Raumes wird der
Steuersatz in der Höhe von 6% einer der niedrigsten sein.
Quellensteuer (withholding tax)
Folgende Zahlungen an Nichtgebietsansässige unterliegen einer Quellensteuer von 10 %:




Mieteinnahmen
Dienstleistungen im Zusammenhang mit immateriellen Gütern
Montageleistungen
Managementgebühren
Diese Zahlungen sind steuerbefreit, wenn die zugrunde liegende Leistung im Ausland erbracht
wird (Regelung gilt seit 21.09.02).
Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. Bankzins unterliegen hingegen einem Steuersatz von
15 %.
Die in Malaysia einbehaltene Quellensteuer ist entsprechend den Bedingungen des
Doppelbesteuerungsabkommens auf die deutsche Steuerschuld (Körperschafts- bzw.
Einkommensteuer) anrechenbar. Vorsicht ist geboten im Zusammenhang mit (technischem) Knowhow- bzw. Managementgebühren sowie bei Zahlungen an nichtgebietsansässige Unternehmen
(z.B. für Bauleistungen). In diesen Fällen ist die Anrechenbarkeit der in Malaysia einbehaltenen
Quellensteuer im Einzelfall zu überprüfen.
Einkommenssteuer
Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, die in Malaysia entstehen oder hier
ihren Ursprung haben. Der Steuersatz hängt vom „Status der Gebietsansässigkeit“ (residence
status) ab, der anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt wird. Als gebietsansässig
(resident) gilt grundsätzlich, wer sich im Veranlagungsjahr länger als 182 Tage in Malaysia
aufgehalten hat.
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Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 0-26%. Pensionsversicherungspflicht
(„Employment Provident Fund - EPF“) und gesetzliche Unfallversicherungspflicht (Social Security
Organisation - SOCSO) bestehen für malaysische Staatsbürger. Arbeitgeber haben 12% bzw. 13%
(bei Geringverdienern) und Arbeitnehmer 11% des Monatslohnes beim EPF einzuzahlen.
Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge
zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung
sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen
leisten.
Krankenversicherung ist freiwillig
Zoll und Außenwirtschaftsregime
Malaysias Wirtschaft ist sehr außenhandelsorientiert. Teilweise weisen aber die Zollsätze und
Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen
bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie
Maschinen und Industrieanlagen. Liberalisierung im Zuge der AFTA-Umsetzung.
Importbestimmungen
Die Regierung ist bestrebt, die einheimische Industrie zu fördern - die Erfordernis von
Importlizenzen kommt daher meist einem Importverbot gleich. Der Großteil der Waren kann auf
Grund der "Open General Import Licence" eingeführt werden. Jene Waren, die nicht oder nur
mittels Einzellizenz importiert werden können, sind in drei Listen (Schedules) angeführt:
Liste 1
Liste 2
Liste 3
Waren mit Importverbot für Gesamtmalaysia
Waren, die nur gegen Sonderbewilligung eingeführt werden können, wie z.B. Gold,
lebende Tiere, Funkgeräte
Industriegüter, die lokal gefertigt werden und nur gegen Sonderbewilligung des
Handelsministeriums importiert werden können (u.a. Stahl, Zement, Kunstdünger, Pkw)
Siehe auch Royal Customs and Excise Department: www.customs.gov.my/
Zollbestimmungen
Brüsseler Nomenklatur (Harmonisiertes System), Verzollungsbasis ist der CIF-Wert. Die Zolltarife
haben bei einigen Positionen protektionistischen Charakter, wie z.B. bei Kraftfahrzeugen.
Präferenzzollsätze im Rahmen des Freihandelsabkommens AFTA - ASEAN Free Trade Area,
welches auf u.a. China, Japan, Korea, Indien, in 2009 auch Australien und Neuseeland erweitert
wurde und seit 2006 bilaterale FTA mit Pakistan und Japan. Siehe auch Ministry of Trade and
Industry (MITI): www.miti.gov.my unter Malaysia und Free Trade Agreements. Ein
Freihandelsabkommen mit der EU ist in Verhandlung (dzt. ist aber nicht absehbar, wann mit einem
Abschluss gerechnet werden kann).
Muster
Warenmuster ohne Handelswert sind zollbefreit.
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Geschenke
Geschenksendungen - einschließlich Werbegeschenke - bedürfen keiner Genehmigung,
unterliegen aber den normalen Zollsätzen.#
Vorschriften für Versand per Post
Postsendungen sind bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg erlaubt und müssen von einer
internationalen Paketkarte und einer in englischer Sprache ausgefertigten Zollinhaltserklärung
begleitet sein.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Bei der Verpackung für die nach Malaysia bestimmte Ware ist das während des ganzen Jahres
gleichbleibende feuchtheiße Klima zu berücksichtigen. Die Verpackung soll stabil sein.
Es bestehen keine Vorschriften für die Markierung von Packstücken, Ursprungsbezeichnung ist
nur vorgeschrieben, wenn durch Etikettierung (Aufmachung) ein irreführender Eindruck über das
Ursprungsland entsteht sowie bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren.
Die einzelnen Kolli sollten möglichst keine Waren unterschiedlicher Zollpositionen enthalten.
Nahrungsmittel sollten nicht weiß verpackt sein, sondern vorzugsweise rot, gelb oder blau, bzw.
Kombinationen von rot, grün, und blau, jedoch nicht einfarbig blau.
Begleitpapiere für den Warenversand



Transportdokument (Bill of Lading, Airway Bill)
Handelsrechnungen dreifach, auf original Firmenpapier, in englischer Sprache unterschrieben
und mit Firmenstempel versehen. Ohne Beglaubigung. Notwendige Angaben: Marke,
Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Warenbezeichnung, Brutto- und
Nettogewichte, fob-Wert, cif-Kosten, cif-Wert (der cif-Wert ist für jede Warenart nach
Zolltarifnummern getrennt anzugeben) und das Ursprungsland.
Ursprungszeugnisse: sollten diese ausnahmsweise verlangt werden, genügt die von der
jeweiligen IHK beglaubigte Erklärung "We hereby declare that the country of origin of the goods
is the Federal Republic of Germany"
Artenschutz
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere
und Pflanzen (Washingtoner Artenschutz Übereinkommen) ist 1973 in Washington abgeschlossen
worden und 1975 in der Schweiz in Kraft getreten.
Deutschland ist 1975 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre
Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und
Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B.
Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle,
Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt
dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der
Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom
Kauf solcher Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen
Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler,
dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder
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die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie
verlassen.
RECHTSINFORMATIONEN
Malaysia gehört zum Commonwealth, somit ist das malaysische Recht dem angelsächsischen
Rechtskreis zuzuordnen. Das allgemeine Niveau der Rechtspflege ist jedoch relativ niedrig,
besonders in Bezug auf Prozessdauer und Exekutionsmöglichkeiten.
Devisenrecht
Die bestehenden Richtlinien der Devisenkontrolle gelten für alle Staaten außer Israel und Serbien
und Montenegro, für die restriktivere Regelungen bestehen.
Direkte und Portfolioinvestitionen von 'Non-Residents' unterliegen keiner Genehmigungspflicht des
Amtes für Devisenkontrolle ('Controller of Foreign Exchange').
Überweisungen ins Ausland können nur in Fremdwährung, nicht jedoch in Malaysischen Ringgit
vorgenommen werden.
Alle Zahlungen in ausländischer Währung an 'Non-Residents' sind für jeden Zweck, einschließlich
Repatriierung von Kapital und Gewinnen, ohne Beschränkung erlaubt. Zahlungen für Importe sind
unbegrenzt erlaubt, müssen jedoch in ausländischer Währung transferiert werden.
Zahlungen für Investitionen im Ausland (Ausnahme bezüglich ‚Deposits’) und bei
Inanspruchnahme aus Garantien für Nichthandelsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der
Devisenkontrollbehörde, wenn der Betrag den Gegenwert von RM 10.000 übersteigt.
Für Exporte, deren FOB Wert RM 100.000 pro Sendung überschreitet, muss ein Formular (KWP
X) ausgefüllt werden, das den Zollbehörden bei der Ausfuhr zu übergeben ist. Die
Exporteinnahmen müssen in ausländischer Währung nominiert sein und gemäß der Bedingungen
des Exportvertrages, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum nach
Malaysia rückgeführt werden.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Es gelten hauptsächlich die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950,
Company Act 1965) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes.
Besondere gewerberechtliche Bestimmungen gibt es keine.
Firmengründung
Malaysias Reichtum an Bodenschätzen, der hohe Industrialisierungsgrad, eine gute Infrastruktur
sowie gut ausgebildete Arbeitskräfte sind günstige Voraussetzungen für die Gründung von
Firmenniederlassungen. Die Währung gilt als stabil, Devisentransfer ist für ausländische
Investoren möglich.
Die malaysische Regierung begrüßt v.a. Investitionen, die einen Technologietransfer nach
Malaysia darstellen. Besonders willkommen sind ausländische Investitionen, die exportorientiert
sind, heimische Rohstoffe verarbeiten, die malaysische Technologie verbessern bzw.
Hochtechnologie einführen, lokale Arbeitskräfte aus- und weiterbilden, mit heimischen, schon
bestehenden Industrien harmonieren und wenig arbeitsintensiv sind. Dazu werden auch
weitreichende Investitionsförderungen gewährt.
2003 wurden zudem die Eigenkapitalvorschriften weiter liberalisiert, sodass nun ein bis zu 100%iger ausländischer Anteil im Produktionssektor möglich ist. Im April 2009 wurde des Weiteren die
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Bestimmung des 30%-igen Bumiputra-Anteils in 27 Subsektoren der Service-Industrie abgeschafft,
sodass auch hier ein 100%iger ausländischer Anteil möglich ist.
Malaysia bietet gut aufgeschlossene Industriezonen (zum Teil Freihandelszonen), langjährige
Steuerbegünstigung, Investitionsfreibeträge, Kreditmöglichkeiten und allenfalls zeitlich begrenzte
Schutzzölle. Zuständig für Anfragen und Anträge ist die malaysische Betriebsansiedlungsagentur
Malaysian Industrial Development Authority (MIDA).
Ein ausländisches Unternehmen kann sich bei seiner Unternehmensgründung in Malaysia
folgender Gesellschaftsformen bedienen:



ein nach malaysischem Recht gegründetes Unternehmen (locally incorporated company);
registriertes ausländisches Unternehmen (registered foreign company);
Repräsentanz (Representative Office).
Gesellschaftsformen
In Malaysia werden drei verschiedene Unternehmensrechtsformen unterschieden:
Einzelfirma
Eine Einzelfirma (sole proprietor) steht im alleinigen Eigentum einer Person, diese haftet auch mit
ihrem gesamten privaten Vermögen für die Außenstände der Firma.
Personengesellschaft
Zwei oder mehr, aber maximal zwanzig Personen, können eine Personengesellschaft (partnership)
nach malaysischem Recht gründen. Reicht das Vermögen im Haftungsfall nicht aus, sind die
Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar. Auf freiwilliger
Basis können formelle Partnerschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten
der Partner zu regeln.
Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft kann sowohl eine unter malaysischem Recht gegründete Gesellschaft, als
auch eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach den Richtlinien des ‘Company Act, 1965’
registriert ist, sein.
Alle Firmen müssen grundsätzlich im Firmenregister bei der Companies Commission of Malaysia
(http://www.ssm.com.my) eingetragen werden. Einzel- und Personengesellschaften werden gemäß
Registration of Businesses Ordinance 1956 als ‚business’ erfasst. Kapitalgesellschaften scheinen
unter ‚companies’ auf.
In Malaysia werden drei verschiedene Formen der Kapitalgesellschaft unterschieden:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Höhe ihres Gesellschaftskapitals (Company
Limited by Shares)

Gesellschaft, deren Haftung durch Garantien beschränkt ist
(Company Limited by Guarantee)

Gesellschaft ohne Begrenzung der Haftung (Unlimited Company)
Die Company Limited by Shares ist die von ausländischen Unternehmen am häufigsten
verwendete Rechtsform. Sie kann als öffentliche Kapitalgesellschaft (Public Company) mit der
Möglichkeit der Aktienbegebung über die Börse oder als private Kapitalgesellschaft (Private
Limited Company) ausgestaltet werden.
Die Gründung einer Private Limited Company (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd. – entspricht in etwa
einer deutschen GmbH) ist an diverse Bedingungen geknüpft. Zu nennen sind dabei die
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eingeschränkte Übertragbarkeit von Kapitalanteilen, die Begrenzung der Gesellschafter auf 50 und
das Verbot der öffentlichen Ausgabe von Aktien und Schuldscheinen.
Eine Gesellschaft kann als Public Company (Berhad, Bhd. - mit der deutschen AG vergleichbar)
gegründet werden, oder eine ‘Private Company’ kann gemäß den Richtlinien des ‘Companies Act,
1965 Section 26’ in eine ‘Public Company’ umgewandelt werden. Vor der Ausgabe von Aktien
muss die Emission von der ‘Securities Commission’ der Kuala Lumpur Stock Exchange genehmigt
werden. Danach ist die Eintragung des Emissionsprospektes, der nach den Richtlinien des
‘Company Act’ auszugestalten ist, in das Firmenregister zwingend erforderlich.
Grundsätzlich muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei Aktionäre haben. Für die Höhe
des anfänglich genehmigten Aktienkapitals gibt es keine wertmäßige Ober- bzw. Untergrenze. Das
Grundkapital hat mindestens RM 2 Mio. zu betragen. Es kann auch in Form von Maschinen, deren
Wert durch einen unparteiischen Dritten bewertet wird, eingebracht werden. Die Direktoren
(mindestens zwei ‚Members of the Board of Directors’) müssen nicht zugleich auch Aktionäre der
Gesellschaft sein. Sie müssen aber ihren ordentlichen Wohnsitz in Malaysia haben.
In der Praxis haben sich Einzelfirma und Personengesellschaft zunächst als unzweckmäßig für
ausländische Investoren erwiesen. Seit dem Inkrafttreten des LLP Act 2012 hat sich jedoch die
"Limited Liability Partnership" als haftungsbeschränkte Personengesellschaft auch für einige
Formen ausländischer Investitionen etabliert.
Die LLP besteht aus mindestens zwei Personen. Diese können sowohl juristische als auch
natürliche Personen (Ausländer oder auch malaysische Staatsangehörige) sein. Es bestehen
keine besonderen Kapitalanforderungen an die Gesellschaft. Die LLP als juristische Person
unterliegt keiner Steuerpflicht. Gewinne der LLP werden direkt an die Partner ausgeschüttet und
unterliegen daher der Einkommenssteuer des jeweiligen Partners. Wenn der Partner jedoch ein
Unternehmen („Corporate Partner“) ist, werden die Gewinne der LLP zum üblichen
Körperschaftsteuersatz besteuert.
Da die LLP die Vorteile der Haftungsbeschränkung mit denen der steuerlichen Transparenz und
Flexibilität einer Personengesellschaft verknüpft und nicht auf freie Berufe beschränkt ist, stellt sie
grundsätzlich die ideale Form für ausländische Investitionen dar. Jedoch ist die LLP von der
Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für ihre ausländischen Mitarbeiter derzeit noch
ausgeschlossen. Solche können nur dann eingestellt werden, wenn eine Arbeitsgenehmigung
arbeitgeberunabhängig vorliegt. Dennoch eignet sich die LLP als komplementäres Investment zur
Errichtung einer Sdn Bhd insbesondere dann, wenn ausländische natürliche Personen an ihr
beteiligt sind. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der LLP können sich aus entsprechenden
Konstellationen steuerliche Vorteile ergeben.
Unternehmensgründung
Die gesetzliche Grundlage zur Gründung einer Firma bildet der ‘Malaysian Companies Act, 1965’.
Antrag und Dokumente
Der erste Schritt zur Gründung eines Unternehmens ist ein Antrag beim Firmenregister
(Companies Commission of Malaysia) mit Hilfe des Formulars 13 A zur Prüfung, Genehmigung
und Reservierung des Namens (Kosten: RM 30,-). Da beispielsweise aus religiösen Gründen oder
auf Basis von Urheberrechten bestimmte Namen und Namensteile gemäß der ‘Gazette Notification
No. 716’ vom 30. Januar 1987 (Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs) nicht verwendet
werden dürfen, ist eine Genehmigung erforderlich.
Werden nachfolgende Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Erteilung dieser
Namensgenehmigung eingereicht, muss ein neuer Antrag gestellt werden:


Gründungsurkunde (Memorandum of Association)
Unternehmensstatuten (Articles of Association)
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19


Eidesstattliche Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften gemäß dem
‚Malaysian Company Act, 1965’ – Formular 6
Zustimmungserklärung der Personen, die als Direktoren (Board of Directors = Aufsichts- und
Führungsgremium der Gesellschaft) ernannt werden sollen – Formular 48 A.
Nach Prüfung der Unterlagen stellt das Firmenregister die Registrierungsurkunde aus. Die Dauer
des Registrierungsverfahrens beträgt im Normalfall nicht mehr als zwei Monate. Die dabei
anfallenden Gebühren sind in der ‚Companies Order (Amendment of Schedules), 1993’ angeführt.
Im Wesentlichen hängen sie von der Höhe des genehmigten Aktienkapitals ab und belaufen sich
zwischen RM 1.000 und 70.000.
Anforderungen an ein Unternehmen in Malaysia
Das Unternehmen muss einen registrierten Sitz in Malaysia haben. Dort sind alle gesetzlich
vorgeschriebenen Unterlagen (festgelegt im Companies Act, 1965) aufzubewahren. Jedes
Unternehmen muss einen Prokuristen (company secretary: zuständig für die Einhaltung aller
Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften) und mindestens zwei Direktoren (Members of the
Board of Directors) bestellen, deren Hauptwohnsitz in Malaysia ist. Zudem muss ein in Malaysia
zugelassener Abschlussprüfer bestellt werden. Eine ordnungsgemäß geprüfte Aufstellung von
Bilanz und Erfolgsrechnung aus der Tätigkeit in Malaysia ist nach der Jahreshauptversammlung,
die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden sollte, vorzulegen.
Registrierung ausländischer Niederlassungen
Eine ausländische Gesellschaft, die in Malaysia eine Niederlassung (branch of a company)
eröffnen will, muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der
Einrichtung einer Niederlassung bei der Companies Commission of Malaysia die Registrierung
beantragen. Wie bei der Gründung einer malaysischen Gesellschaft gilt auch hier, dass bestimmte
Namen und Namensteile nicht verwendet werden dürfen und deshalb eine Genehmigung
erforderlich ist.
Wird der Antrag angenommen, müssen folgende Dokumente beim Firmenregister eingereicht
werden:






Beglaubigte Kopie der ausländischen Gründungsurkunde oder ein
Ersatzdokument
Beglaubigte Kopie der Firmensatzung oder ein Ersatzdokument
Liste der Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft und
gesellschaftsrechtlich relevante Angaben zu den jeweiligen Personen
Im Falle von lokalen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern: Angaben zu deren
Rechten und Pflichten
Ernennungsurkunde oder Vollmacht von einem oder mehreren in Malaysia
lebenden Vertretern, die berechtigt sind, offizielle und gerichtliche Schriftstücke für
das Unternehmen entgegenzunehmen
Eidesstattliche Erklärung des Vertreters des Unternehmens
Der Vertreter des Unternehmens ist für die Ausführung aller Aktivitäten des Unternehmens, die im
Zusammenhang mit dem ‘Companies Act, 1965’ stehen, verantwortlich. Jegliche Änderung oben
genannter Punkte, der Unternehmensbezeichnung oder des genehmigten Aktienkapitals muss
dem Firmenregister mitgeteilt werden.
Innerhalb eines Monats nach der Jahreshauptversammlung muss ein Exemplar des
Jahresberichtes eingereicht werden. Ein Exemplar der Bilanz des Hauptsitzes und eine
ordnungsgemäß geprüfte Aufstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aus der Tätigkeit in Malaysia
sind innerhalb von zwei Monaten nach der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Repräsentanz
Eine Repräsentanz (‘Representative Office’) kann nur für eine Reihe exakt definierter
Geschäftstätigkeiten im Produktions-, Handels- und Bankensektor etabliert werden. Die Aufgaben
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können unter anderem in der Ausarbeitung von Marktstudien, der Kontaktaufnahme mit Kunden
und der Vorbereitung von Geschäften bestehen. Einer Repräsentanz ist es aber untersagt, in
eigenem Namen Geschäfte zu betreiben oder Verträge abzuschließen. Diese müssen von der
Muttergesellschaft durchgeführt werden. Aufgrund fehlender Umsätze fällt bei einer Repräsentanz
keine Körperschaftsteuer (corporate tax) an. Gesetzt den Fall, dass Büroräumlichkeiten erworben
werden, fällt bei Verkauf eine ‘Property Gains Tax’ an. Die Arbeitnehmer einer Repräsentanz
unterliegen i.d.R. der Einkommensteuer in Malaysia.
Der Antrag zur Errichtung und Registrierung einer Repräsentanz ist bei der Malaysian Industrial
Development Authority (MIDA) einzureichen. Eine Ausnahme stellen Repräsentanzen von Banken
dar, für welche die Zuständigkeit bei der malaysischen Zentralbank Bank Negara Malaysia liegt.
Darüber hinaus entscheidet MIDA auf Basis der erforderlichen Qualifikationen, des
Tätigkeitsbereiches und der Funktion der Repräsentanz über die Anzahl der zu gewährenden
ausländischen
Arbeitskräfte. Grundsätzlich
werden letztere
aber
nur
in der
Unternehmensführung und im technischen Bereich bewilligt.
Normalerweise beträgt die Zeitdauer bis zur Erteilung einer Genehmigung zwei Monate. Die
Zulassung ist auf zwei Jahre beschränkt und kann immer wieder neu beantragt werden. Im Zuge
des Verfahrens fallen keine Gebühren an.
Eine Repräsentanz, deren Geschäftstätigkeit sich neben Malaysia auch auf andere Länder der
Region erstreckt, wird häufig auch als Regionalbüro (‘Regional Office’) bezeichnet. Es gelten im
Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für Repräsentanzen.
Grunderwerb durch Ausländer
Ausländische Käufer müssen vor dem Kauf von Immobilien in Malaysia eine Genehmigung vom
Foreign Investment Committee und der State Authority einholen. Der private Erwerb von Grund
und Boden durch Ausländer ist nur für Objekte ab einem Wert von RM 1.000.000,- (ca. EUR
230.000) gestattet.
Billigere Objekte dürfen nur von Malaysiern erworben werden. Ferner dürfen sie keine
Wohneinheiten erwerben, welche unter die Kategorie „low and medium cost“ fallen, keine
Liegenschaften, welche auf malaiischem Bauland gebaut wurden und keine Liegenschaften,
welche den Bumiputra vorenthalten sind.
Der Kauf von Immobilien für industrielle Nutzung (Produktion oder Lager) ist für Firmen des
Produktionssektors möglich, auch wenn eine 100%ige Auslandskapitalbeteiligung besteht. Die
Restriktionen, die es in diesem Bereich gab, wurden mit der Liberalisierung der
Eigenkapitalvorschriften beseitigt.
Ausländische Unternehmen, die Einzelhandel betreiben und entsprechende Gebäude errichten
wollen, müssen dies in sog. „Commercial Zones“ tun.
Investitionen und Joint Ventures
Auslandskapital ist gegen Verstaatlichung und politische Gefahren verfassungsmäßig geschützt.
Investitionsschutzabkommen bestehen mit einer Vielzahl von Ländern, u.a. mit Deutschland.
Im Rahmen der Investitionsgesetze ist große Flexibilität für Individualentscheidungen seitens der
malaysischen Behörden gegeben. Ein wesentliches Moment stellt dabei die Bedeutung der
geplanten Investition für die malaysische Wirtschaft sowie das neue Exportpotential dar.
Steuerbestimmungen
Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 0-26%.
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Daneben existieren Grundstücksgewinn-, Verkaufs-, Service-, Quellen- ('Withholding Tax') und
Körperschaftsteuer. Letztere beträgt derzeit 25 %. Die Verkaufs- als auch die Servicesteuer ist mit
April 2015 durch die „Goods and Services Tax/GST“ (Mehrwertsteuer) ersetzt worden. Malaysia
hat zahlreiche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, u.a. auch mit
Österreich.
Ausländische Kontraktoren unterliegen einer Quellensteuer von 10% der Einnahmen, welche vom
Auftraggeber (auch öffentlichen Stellen) vor Überweisung der Kontraktsumme einzubehalten und
abzuführen ist.
Die genaue Steuerschuld wird später festgestellt und mit der bereits bezahlten Steuer
gegenverrechnet. Um Ausnahmegenehmigungen sollte vor Vertragsabschluss angesucht werden.
Ausländische Personen werden steuermäßig als "resident" und damit als voll steuerpflichtig
eingestuft, wenn sie pro Kalenderjahr 182 Tage in Malaysia verbringen bzw. wenn sie sich
während vier Jahren jeweils neunzig Tage/Jahr in Malaysia aufhielten.
Montagearbeiter sind bei einem Aufenthalt bis zu 60 Tagen von der Einkommensteuer befreit. Bei
längerem Aufenthalt kommt der Steuersatz für 'non resident individuals' (26%) zur Anwendung.
Lesen Sie mehr zum Thema Steuern und Abgaben auf der Seite der Deutsch-Malaysischen
Industrie- und Handelskammer unter http://malaysia.ahk.de.
Rechtsanwälte
Auskünfte über spezialisierte Rechtsanwälte erteilt die AHK Malaysia: http://malaysia.ahk.de.
Patent-, Marken- & Musterrecht
Rechtsgrundlage ist der ‚Patent Act, 1983’, der in den Jahren 1995 und 2000 grundlegend
novelliert wurde. So wurde u.a. die Schutzdauer verlängert und das Verfahren beschleunigt.
Patent- und Markenrecht
Starke Anlehnung an die in England geltenden Rechtsbestimmungen. Eigenes Register beim
Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs (lange Registrierungsdauer!). Malaysia ist im
November 1990 dem Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums beigetreten
und ist Signatar der Pariser Konvention sowie des TRIPS. Die Anpassung der einschlägigen
Gesetze wurde bereits durchgeführt. Weiteres wurden Maßnahmen ergriffen, um die jeweiligen
Verfahren zu beschleunigen.
Urheberrecht
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes, eine eigene Registrierung oder
Anmeldung ist nicht erforderlich.
Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk kann es sich sowohl um eine literarische,
musikalische oder künstlerische Arbeit handeln, als auch um einen Film, eine Musikaufnahme,
eine Fernsehaufnahme, Computersoftware oder dergleichen.
Das Werk ist für die Lebenszeit des Autors und darüber hinaus für den Zeitraum von 50 Jahren
geschützt.
Das Urheberrecht wird durch jede unautorisierte Reproduktion des Werks verletzt. Auch der
Import, die Verbreitung von Kopien, das Anbieten von Raubkopien sowie deren Besitz stehen
unter Strafandrohung.
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Die malaysische Regierung hat in jüngster Zeit verstärkt Maßnahmen ergriffen, um die
einschlägigen Gesetze auch wirkungsvoll durchzusetzen. Derzeit hat man vor allem illegale
Herstellung und Verkauf von gefälschten optischen Medienträgern im Visier; in diesem Bereich
erging im Jahr 2000 ein spezielles Gesetz (Optical Disc Act 2000). Im gesamten südostasiatischen
Raum stellen Raubkopien von CDs, DVDs, VCDs und Software oft einen erheblichen
Wirtschaftsfaktor dar. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Maßnahmen Malaysias zur
Eindämmung dieser gesetzwidrigen Praxis sehr zu begrüßen.
Trotz Fortschritte und Bemühungen seitens der Regierung befindet sich Malaysia allerdings immer
noch auf der Watch List des jährlich herausgebrachten Reports des U.S. Department of State
bezüglich der Verletzung geistigen Eigentums.
Lizenzvergabe
Know-how- und Lizenzverträge müssen beim Ministry of International Trade and Industry (MITI)
registriert werden. Lizenzgebühren unterliegen einer 10%-igen Quellensteuer.
Rechtliche Aspekte
Die Ausgestaltung eines Lizenzvertrages obliegt den Parteien. Das Ministry of International Trade
and Industry (MITI), das auch für die Genehmigung der Verträge zuständig ist, hat jedoch im Sinne
einer typologischen Betrachtung gewisse Vertragstypen festgelegt:






Joint Venture Vertrag
Vertrag bezüglich Bereitstellung technischer Unterstützung und Know-how gegen
Bezahlung von Gebühren
Lizenzvertrag, in dem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegen Gebühr das Recht
einräumt, Patente, Marken, Geschmacksmuster etc. für dessen Produktion zu verwenden
Patent- und Markenvertrag, in dem eine Vertragspartei der anderen das Recht einräumt,
Patente bzw. Marken zu benützen
Turnkey Vertrag
Management Vertrag
Das Ministerium sieht alle diese Vertragstypen, deren Elemente sich auch überschneiden können,
unter den Gesichtspunkten des Technologietransfers und der Stärkung der wissensbasierten
Industrien und steht diesen ausgesprochen positiv gegenüber.
Die Richtlinien des Ministeriums sind bisweilen sehr strikt gehalten. Werden diese nicht
eingehalten, kann es daher mitunter zu wesentlichen Verzögerungen der Genehmigung kommen.
Steuerliche Aspekte
Die Einnahmen ausländischer Unternehmen aus Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer
von 10 %. Diese ist vom Lizenznehmer einzubehalten und abzuführen. Bezüglich natürlicher
Personen und deren Einkünften aus Tantiemen gilt dasselbe.
Ein Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist beim Ministry
of Finance zu stellen.
Gestaltung von Lizenzverträgen
In Verträgen zwischen malaysischen Firmen bzw. Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen
soll die Geltung malaysischen Rechts vereinbart werden. Eventuelle Schlichtungsverfahren
müssen in Malaysia abgewickelt werden, und zwar entweder gemäß dem malaysischen
Schlichtungsgesetz von 1952 (in der überarbeiteten Fassung von 1972) oder den
Schlichtungsbestimmungen der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten
Nationen (UNCITRAL). Das Schlichtungsverfahren findet vor dem Asian-African Legal Consultative
Committee (AALCC) in dessen regionaler Schlichtungsstelle in Kuala Lumpur statt.
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23
Eigentum und Forderungen
Eigentumssicherung
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die „Retention of Title Clause“/Eigentumsvorbehalt die
effektivste Möglichkeit ist, sein Eigentum zu sichern - sowohl in Zusammenhang mit
Zahlungsverzögerungen als auch der Insolvenz des Käufers.
Der bloße Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf der Rechnung ist nicht ausreichend. In
Malaysia wird der Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf Rechnungen ausländischer Lieferanten
grundsätzlich als wirkungslos behandelt. Gleiches gilt für Eigentumsvorbehaltsklauseln auf der
Auftragsbestätigung
oder
in
den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Eine
Eigentumsvorbehaltsklausel ist spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu vereinbaren.
Es ist empfehlenswert, den Eigentumsvorbehalt schriftlich in die Vertragsbestimmungen
aufzunehmen. Die Waren, welche von dieser Regelung betroffen sind, müssen genau spezifiziert
und gekennzeichnet werden.
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte auf Rechnungen ausländischer Lieferanten sowie in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind wirkungslos. Gemäß malaysischem Recht kann ein
Eigentumsvorbehalt aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, zu achten ist auf die genaue
Spezifikation der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
Wirkungsvolle Sicherungsinstrumente sind jedoch nur Bankgarantie (payment guarantee) oder
Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung (deferred payment letter of credit).
Forderungseintreibung
Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und
Handelskammer zu konsultieren. Diese kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden – durch
direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstände zu
bewegen.
Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrieund Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird
eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese
unbeantwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe
von rund RM 125 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder
in Form einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahren. Bereits
sieben Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen.
Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung
geltend macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem
(ausnahmsweise) kurzfristigen Verfahren auf ca. RM 3.500 bis RM 4.000.
In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen
und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend,
sodass sie nur bei Streitwerten über RM 10.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang
der Verfahren ist zudem oft unsicher.
Wechsel- und Scheckrecht
Starke Anlehnung an die im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsbestimmungen. Wechsel
bieten geringe Sicherheit.
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Insolvenzrecht
Neben dem Konkurs kennt das malaysische Recht auch das Instrument einer Umschuldung. Im
Rahmen des Konkurses werden Forderungen der öffentlichen Hand sowie gewisse bevorrechtete
Forderungen zuerst befriedigt, alle anderen Gläubiger werden gleich behandelt.
Vertretungsvergabe
In Malaysia existiert keine spezielle Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Handelsvertreter
und vertretener Firma regelt. Im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen besteht vollkommene
Vertragsfreiheit. Alleinige Grundlage für das Vertreterverhältnis ist der Vertretungsvertrag, der
jeweils den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen ist, jedenfalls aber folgende Punkte regeln
sollte: Vertragsdauer, Kündigungszeit, Gebietsabgrenzung, Konkurrenzklausel, Provisionshöhe,
Schiedsklausel.
Arten von Vertretern
Der Handelsvertreter ist auch in Malaysia ein selbständiger Unternehmer, der Geschäfte im
Namen von und auf Rechnung des Geschäftsherrn anbahnt und vermittelt. Sofern er dazu
berechtigt ist, kann er auch unmittelbar die entsprechenden Kaufverträge abschließen. In Malaysia
finden auf den Handelsvertreter u.a. folgende Bezeichnungen Anwendung: „commercial agent“,
„manufacturer’s agent“, „general agent“ oder „commission agent“. Eine klare Abgrenzung
unterschiedlicher Aufgabenbereiche ist aufgrund dieser Bezeichnungen jedoch nicht möglich. In
der Praxis wird der Handelsvertreter daher auch allgemein nur als „agent“ bezeichnet.
Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Vertragshändler („distributor“, „authorized dealer“,
„importer“), der entweder auf ausschließlicher („sole“ oder „exclusive“) oder nicht exklusiver Basis
in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung Waren von einem Unternehmen kauft und diese im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Auch Vertragshändler werden in der
Praxis häufig als 'Vertreter' bezeichnet. In der Tat trifft eine Reihe von grundsätzlichen
Überlegungen in Zusammenhang mit der Vertretungsvergabe auch auf Vertragshändler zu.
Vertretungsvertrag
In Malaysia besteht kein eigenes Handelsvertreterrecht. Es kommen die allgemeinen
Vorschriften über das Vertreterrecht (Law of Agency in Sect. 135-191 Contracts Act ) zur
Anwendung. Daneben gelten die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act
1950) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes.
Es besteht für die Abfassung des Vertretungsvertrages vollkommene Vertragsfreiheit. Ein
inhaltlich und sprachlich klar und einfach abgefasster Vertrag erleichtert die Durchsetzung der
darauf beruhenden Ansprüche. Dabei sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Stellung und
Befugnisse des Handelsvertreters (bzw. Vertragshändlers) und auch die Bedingungen zur
allfälligen Beendigung des Vertretungsverhältnisses im Vertrag klar und detailliert geregelt werden.
Es ist daher empfehlenswert, den Vertretungsvertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt
auf seine Durchsetzbarkeit und die Zweckmäßigkeit der einzelnen Klauseln im malaysischen
Umfeld überprüfen zu lassen.
Arbeits- & Sozialrecht
Die Bestimmungen der Arbeitsgesetze in Malaysia legen nur Mindestnormen fest, die die Rechte
und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren. Die meisten Bestimmungen sind sehr
rudimentär. Es bestehen aber zum Beispiel keine Mindestlohnvorschriften für die Industrie. Die
Grundlöhne sind von Standort und Industriesektor abhängig. Betriebliche Sozialleistungen werden
von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt.
Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen
Mindestlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten
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verpflichtet, ein Monatsgehalt von mindestens RM 900 zu bezahlen. In Sabah und Sarawak sowie
auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn auf RM 800 festgelegt. Arbeitgeber mit bis zu fünf
Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben gebunden, allerdings mussten diese die
Löhne erst ab Juli 2013 anheben.
Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit des Arbeitnehmers. In
diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des
gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden.
Aufenthaltserlaubnis
Alle Einreisenden müssen einen internationalen Reisepass bzw. ein demselben gleichgestelltes
Dokument besitzen, welches noch mindestens sechs Monate ab Einreisedatum gültig ist.
Bei kurzfristigen beruflichen Aufenthalten in Malaysia (bis zu einem Jahr), muss der Antrag auf
Sichtvermerk vor Ankunft im Lande gestellt werden. Dies betrifft vor allem auch Montagearbeiten,
Überwachung der Montage und Trainingsaufenthalte. Ein Sponsor ist notwendig.
Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis muss vor dem Eintreffen in Malaysia erteilt werden. Beantragt wird sie vom
malaysischen Arbeitgeber.
Zur Verbesserung des Investitionsklimas sowie als Anreiz für verstärkten Technologietransfer hat
die malaysische Regierung die Richtlinien für die Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach
Malaysia im Produktionssektor weitestgehend liberalisiert. Je nach Art und Größe der Investition
wird die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gefördert.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Nach dem ‘Employees’ Social Security Act, 1969’ müssen Arbeitnehmer, deren Löhne RM 3000 im
Monat nicht übersteigen, nach den beiden Programmen der Sozialversicherungsorganisation
SOCSO versichert werden:
Der Beitrag zum Betriebsunfallsversicherungsprogramm ist vom Arbeitgeber allein zu tragen
und beträgt ca. 1,25% des Einkommens des Arbeitnehmers.
Der Beitrag zum Invaliditätsrentenprogramm beträgt 1% des Einkommens des Arbeitnehmers
und ist zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen.
Die Pensionsversicherung ist in Malaysia durch den ‘Employees Provident Fund Act, 1991’
folgendermaßen geregelt:
Bis zu einem Alter von 60 Jahren sind vom Arbeitgeber 13% und vom Arbeitnehmer
11% des Monatslohnes einzuzahlen. Bei Monatslöhnen über RM 5.000 reduziert sich der
Arbeitgeberbeitrag auf 12 %.
Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge
zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung
sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen
leisten.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Monteure/Supervisors benötigen Professional Visit Passes, die vom Kunden beantragt werden.
(siehe www.mida.gov.my / unter Invest in Malaysia > Manufacturing Sector > Immigration
Procedures > Entry into Malaysia). Mit diesen können dann bis zu zwölf Monate Montagearbeiten
durchgeführt werden bzw. der Supervisor die Montagearbeiten überwachen.
Steuerlich unterliegen sie einer Quellensteuer (Withholding Tax).
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Prozessrecht
Jedes Gerichtsverfahren ist kostspielig und langwierig, weshalb eine Prozessführung nur in jenen
Fällen ratsam ist, wo keine Vergleichsmöglichkeit besteht und es sich um höhere Summen
handelt. Urteile ausländischer Gerichte sind nicht durchsetzbar, werden aber gegebenenfalls als
Beweis anerkannt.
Schiedsgerichtsbarkeit
Malaysia hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die
Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene
Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Inländische Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere vor der Malaysian International Chamber of
Commerce and Industry stellen bei Streitigkeiten oft eine kostengünstige und rasche Alternative
zum ordentlichen Rechtsweg dar. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass ein inländischer
Schiedsspruch, im Gegensatz zum deutschen Recht, kein Hindernis für ein ordentliches
Gerichtsverfahren darstellt.
Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die
Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts
vereinbart werden.
Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus
historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under
the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators
appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar.
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55
71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: icc@icc-deutschland.de
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Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern
ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem
Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine
Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu
erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperationsprojekte

Einstieg in den Export

Go international

Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Innovationsgutscheine

Key Technologies
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für
Auslandsmärkte – Go
International“ unterstützt
mittelständische bayerische
Unternehmen beim
Auslandsgeschäft mit seinem
Drei-Stufen-Konzept:
1. Untersuchung der
Internationalisierungsfähigkeit
des Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen
Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung
bei der Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
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INFORMATIONEN ÜBER GESCHÄFTSREISEN
Sowohl während der Vorbereitungen Ihrer Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in Malaysia
steht Ihnen die Deutsch-Malaysische AHK mit ihrem Service zur Verfügung.
Anschrift
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer
Malaysian-German Chamber of Commerce and
Industry
Suite 47.01, Level 47 Bangunan AMFinance
8 Jalan Yap Kwan Seng
50450 Kuala Lumpur
+603 9235 1800
+603-2072 1198
info@malaysia.ahk.de
http://malaysia.ahk.de
Deutsche Botschaft Kuala Lumpur
26th Floor Menara Tan & Tan
207, Jalan Tun Razak
50400 Kuala Lumpur
Malaysia
Tel: +603-2170 9666
Fax: +603-2161 9800
E-Mail: contact@german-embassy.org.my
Web: www.kuala-lumpur.diplo.de
Botschaft Malaysia
Klingelhöferstrasse 6
10785 Berlin
Tel: (030) 88 57 49-0
Fax: (030) 88 57 49 50
E-Mail: mwberlin@malemb.de
Honorarkonsul von Malaysia in München
Schlossstraße 23
82031 Grünwald
Tel.: 089 - 189367-0
Fax: 089 – 18918936729
E-Mail: wley@ley-gmbh.info
Österreichische Botschaft
Austrian Embassy
Suite 10.01-02, Level 10, Wisma Goldhill
67, Jalan Raja Chulan
50200 Kuala Lumpur
Tel: +603-2057 8969
Fax: +603-2381 7168
E-Mail: kuala-lumpur-ob@bmeia.gv.at
Schweizerische Botschaft
Embassy of Switzerland
16 Pesiaran Madge
55000 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: +603-2148 0622
Fax: +603-2148 0935
E-Mail: vertretung@kua.rep.admin.ch
Web: www.eda.admin.ch/kualalumpur
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Angenehmste Reisezeit, Kleidung
Praktisch keine Jahreszeiten (tropisches Klima). Leichte Baumwollkleidung; Krawatte und Sakko
oder Anzug bei Geschäftsbesuchen; akzeptiert sind aber auch: dunkle Hose, weißes oder
einfarbiges Hemd mit langen Armen und Krawatte. In Gebäuden immer Klimaanlage, meist auf
sehr kalt eingestellt. Fahrten in das Landesinnere sind von Dezember bis März wegen Regenzeit
nicht empfehlenswert.
Einreisebestimmungen
Visafreiheit bei Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten für Geschäftsreisende und Touristen aus
Deutschland. Monteure benötigen ein Arbeitsvisum. Aufenthaltsüberschreitungen werden streng
geahndet. Bei Einreise in den Bundesstaat Sarawak wird ein separates Visum erteilt, welches in
der Regel 30 Tage gültig ist.
Deutsche, die ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen, haben sich den lokalen Vorschriften zu
unterwerfen und benötigen eine nur schwer erhältliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die vor
der Einreise bei der Malaysischen Botschaft im Wohnortland beantragt werden muss. Seit dem
Ende der Straffreiheitsfrist am 28. Februar 2005 gehen die malaysischen Einwanderungsbehörden
rigoros gegen Personen vor, die illegal in Malaysia arbeiten bzw. deren Aufenthaltsstatus ungeklärt
ist. Auf gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere ist daher besonders zu achten. Bei Unklarheiten
sollte vorab die örtlich zuständige "Immigration" kontaktiert werden.
(Quelle: Auswärtiges Amt)
Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus verseuchten Gebieten
notwendig, über Gelbfieber, wenn die Einreise aus Afrika oder Südamerika erfolgt. Bitte verifizieren
Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei Ihrem Hausarzt etc.
Medizinische Hinweise
Der Gesundheitsdienst empfiehlt einen Impfschutz gegen Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis und
Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt ab vier Wochen oder bei besonderer Exposition (z.B. Laufen,
Joggen, Jagd, ländliche Gebiete) auch gegen Hepatitis B, Typhus, Tollwut und Japanische
Encephalitis. Nur bei Einreise aus Gelbfieberendemiegebieten muss eine Gelbfieberimpfung
nachwiesen werden. Ein Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus
verseuchten Gebieten notwendig.
Eine Malariainfektion ist ganzjährig in einigen Landesteilen und abhängig von den Regenzeiten mit
unterschiedlichem Risiko möglich, Plasmodium falciparum (65 %) kommt häufiger vor als
Plasmodium vivax (35 %). Ein hohes Risiko besteht auf Borneo (Sabah einschließlich
Küstenregion), an der Grenze zu Kalimantan (fast ausschließlich P. vivax) ist das Risiko geringer.
Im Landesinneren der malaiischen Halbinsel sinkt das Risiko weiter, Küstenregionen, Städte und
das Gebiet um Kuala Lumpur gelten als malariafrei.
Dengue-Fieber wird durch den Stich hauptsächlich tagaktiver, infizierter Mücken übertragen. Eine
Impfung oder Chemoprophylaxe ist nicht möglich. Konsequente Barrieremaßnahmen (Schutz vor
Mückenstichen, s.u.) sind die einzig möglichen Schutzmaßnahmen. Während und nach der
Regenzeit steigen die Fälle von Dengue-Fieber deutlich an.
Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden empfohlen,



körperbedeckende Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden),
tagsüber (Dengue!) und in den Abendstunden sowie nachts (Malaria!) Insektenschutzmittel
auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen
ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen.
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Teile Malaysias sind immer wieder vom so genannten "Haze" betroffen. Beim "Haze" handelt es
sich um periodisch auftretende, Smog-ähnliche Luftverunreinigungen, die durch Brandrodung und
Schwelbrände in Malaysia und Indonesien verursacht werden. Je nach Wetterlage können die
Schadstoffwerte, die seit neuestem von malaysischen Stellen veröffentlicht werden, täglich und
von Ort zu Ort schwanken. Es wird daher empfohlen, sich regelmäßig aus der lokalen Presse über
die aktuelle Belastung am Aufenthaltsort zu informieren. Soweit dort stark erhöhte
Schadstoffkonzentrationen vorliegen, können Reizungen der Augen und der Atemwegsorgane
auftreten. Insbesondere Herz- und/oder Lungenkranke sowie Alte und Kleinkinder sind stärker
gefährdet, aber auch gesunde Erwachsene sollten dann eine körperliche Betätigung im Freien
vermeiden und weitere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Menschen mit den genannten oder anderen
einschlägigen gesundheitlichen Problemen (Asthmatiker, Allergiker, u.a.) sollten vor Reisen in
eventuell betroffene Gebiete einen Arzt konsultieren.
HIV/AIDS: HIV/AIDS ist in Malaysia bisher weniger weit verbreitet als in manchen anderen Staaten
Südostasiens, die Anzahl der Neuinfektionen steigt aber an, Durchseuchung in den bekannten
Risikogruppen, hier insbesondere im Drogenmilieu.
Durchfallerkrankungen/Cholera: Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene
lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden.
Allgemein befriedigender Gesundheitsdienst mit im Ausland ausgebildeten Fachärzten. An der
Westküste der malaiischen Halbinsel findet man weitgehend gute hygienische Verhältnisse vor.
Westliche Arzneimittel, auch viele deutsche Präparate, sind in städtischen Gebieten erhältlich. Das
Leitungswasser in Kuala Lumpur ist genießbar, Abkochen wird jedoch empfohlen. Im
Landesinnern sind Fälle von Typhus, Malaria, Cholera und Denguefieber aufgetreten.
(Quelle: Auswärtiges Amt)
Zollvorschriften
Reisegepäck: Dinge des persönlichen Bedarfs +eine Stange Zigaretten + ein Liter Alkohol zollfrei.
TODESSTRAFE auf illegalen Besitz von FEUERWAFFEN und DROGEN!
Devisenvorschriften
Malaysische Ringgit dürfen lediglich bis zu einer Höchstgrenze von RM 1.000,- genehmigungsfrei
ein- bzw. ausgeführt werden. Fremdwährungen unterliegen bei der Ein- und Ausfuhr keinerlei
Beschränkungen, es besteht jedoch Deklarationspflicht. Die Ein- und Ausfuhr von Beträgen über
RM 1.000,- bzw. die Ausfuhr von Fremdwährungsbeträgen, die über den bei der Einfuhr
deklarierten Summen liegen, bedürfen der Genehmigung der malaysischen Zentralbank.
Reisedevisen
EUR oder USD, alle gängigen Kreditkarten werden in Hotels, Restaurants und Geschäften
akzeptiert, Reiseschecks werden von Banken und Wechselstuben eingelöst und häufig (aber nicht
immer) auch in Hotels und Geschäften als Zahlungsmittel akzeptiert. Achtung vor
Kreditkartenbetrug!
Flug-, Zug-, Straßen- und Schiffsverbindungen
Die internationalen Flugplätze in Kuala Lumpur, Kota Kinabalu und Pinang werden von einer Reihe
von Fluggesellschaften angeflogen. Bedeutende Schiffshäfen sind Port Klang, Kuantan, PinangButterworth und Johor Bahru. Internationaler Expresszug und Autostraße Bangkok-Pinang-Kuala
Lumpur-Singapur.
Vom Kuala Lumpur International Airport (KLIA) ins Stadtzentrum mit Limousine (Taxi-Coupons
müssen am Airport Limousine Schalter in der Ankunftshalle gekauft werden), Preis je nach
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Fahrzeugklasse - Budget oder Premier - zwischen RM 67,- und RM 120,-, Fahrtdauer ca. 50 bis 70
Minuten. Ein Nachtzuschlag wird zwischen 24.00 und 6.00 Uhr verrechnet.
Es verkehrt eine Express-Bahnverbindung (ERL) im 15-Minuten-Takt (bzw. 20-Minuten-Takt
außerhalb der Stoßzeit) zwischen KL Sentral (Hauptbahnhof Stadtmitte) und KLIA (Internationaler
Flughafen), Fahrtdauer ca. 28 Minuten, Check-in bereits am KL Sentral möglich.
Notruf
Rettung und Polizei: 999
Feiertage 2015
Malaiische, chinesische, indische und zahlreiche andere Feiertage sind beweglich. Zahlreiche
regionale Feiertage, wie z.B. Geburtstage der Sultane, sind von Bundesstaat zu Bundesstaat
verschieden. *) **)
01.01.2015: Neujahrstag
03.01.2015: Geburtstag des Propheten Muhammad
01.02.2015: Federal Territory Day
03.02.2015: Thaipusam
19.02. + 20.02.2015: Chinesisches Neujahr
01.05.2015: Tag der Arbeit
03.05.2015: Wesak Day (Buddhistischer Feiertag)
06.06.2015: Geburtstag des Königs
04.07.2015: Nuzul Al-Quran
17. + 18.07.2015: *Hari Raya Puasa (Ende des islamischen Fastenmonats)
31.08.2015: Nationalfeiertag
16.09.2015: Malaysia Day
24.09.2015: *Hari Raya Qurban
14.10.2015: Awal Muharram
10.11.2015: *Deepavali
24.12.2015: Geburtstag des Propheten Muhammad
25.12.2015: Weihnachtstag
*) variable Feiertage (können sich evtl. um einen Tag verschieben/wird kurzfristig bekannt
gegeben).
**) sollte ein gesetzlicher Feiertag in Malaysia auf den Sonntag bzw. einen anderen gesetzlichen
Feiertag fallen, so wird der darauffolgende Tag automatisch als Feiertag angesehen
Unter www.auwi-bayern.de finden Sie bei den Arbeitshilfen → Feiertage die aktuellen und
regionalen Feiertage des Landes.
REISETIPPS
Do’s and Don’ts

Die Bevölkerung Malaysias ist sehr heterogen – durch Religion und Kultur bedingte
Unterschiede der einzelnen Ethnien (Malayen/Moslems, Chinesen, Inder) sind zu beachten.

Die Religion spielt besonders bei Moslems eine sehr wesentliche Rolle auch im Alltagsleben,
die religiösen Vorschriften werden strikt eingehalten (z. B. kein Schweinefleisch, kein Alkohol,
Ramadan, Freitagsgebet) und deren Respekt wird auch von anderen erwartet (z.B. dezente
Kleidung bei Frauen).
Das Glücksspiel (auch Wetten) ist im Islam verboten, bei den Chinesen hingegen eine äußerst
beliebte Freizeitbeschäftigung.

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
Der Zeitfaktor spielt eine geringere Rolle als in Europa, Malaysier werden vor einer wichtigen
Entscheidung das Für und Wider lange abwägen.

Alter und Erfahrung spielen in Malaysia eine viel größere Rolle als Hochschuldiplome.

Überreichen Sie nichts mit der linken (der unreinen) Hand. Visitenkarten werden am besten mit
beiden Händen übergeben.

Sollte bei Einladungen als Bekleidungshinweis „Batik“ angeführt sein, handelt es sich dabei um
langärmelige gemusterte Batik-Hemden, die für Herren in Malaysia als offizielles
Kleidungsstück gelten und einem dunklen Anzug mit Krawatte entsprechen.

Ausgeprägt ist auch das Markenbewusstsein, das Vorzeigen von Statussymbolen ist üblich.
Trinkgelder
In Hotels und Restaurants, auch in Friseursalons werden 10 % Service in der Rechnung mit
eingeschlossen. Personal im Dienstleistungssektor erwartet prinzipiell kein Trinkgeld, es wird aber
– wenn auf Grund besonders guten Services gegeben - gerne genommen.
Postlaufzeit von und nach Deutschland fünf bis zehn Tage (Luftpost!)
Farbfernsehsystem
PAL
Stromspannung
220 V, 50 Hz Wechselstrom, eigene malaysische 3-Pol-Stecker
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
ca. RM 600 pro Tag, d.s. ca. EUR 140
Zeitverschiebung
MEZ +7 Stunden, MESZ +6 Stunden
Lokale Verkehrsmittel
Das Taxi stellt das einzige für Geschäftsbesuche taugliche Straßenverkehrsmittel dar und ist
zudem sehr preisgünstig. „Budget Taxis“ kosten RM 3 für den ersten Kilometer plus RM 0,25/ 200
m; 1Malaysia oder TEKS1M Taxis hingegen verrechnen RM 4 für den ersten Kilometer plus RM
0,30/200 m, in Penang RM 4 plus RM 0,35/200 m. Die Preise Mietwagen sind ohne viele
Formalitäten und vergleichsweise preisgünstig zu haben, gültiger internationaler Führerschein
erforderlich (Linksverkehr). Die Eisenbahnzüge verfügen über klimatisierte Waggons; ebenso
existieren zahlreiche bequeme, klimatisierte Überlandbusse.
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zu Malaysia sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“
abrufbar.
Hotels in Kuala Lumpur
RENAISSANCE KUALA LUMPUR HOTEL
Corner of Jalan Sultan Ismail and Jalan Ampang
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-2162 2233
Web : www.marriott.com/hotels/travel/kulrn
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33
TRADERS HOTEL
Kuala Lumpur City Center
50088 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-2332 9888
Web : www.shangri-la.com/en/property/kualalumpur/traders
MANDARIN ORIENTAL HOTEL
Kuala Lumpur City Centre
50088 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-2179 8818
Web : www.mandarinoriental.com/kualalumpur
SHANGRI-LA HOTEL
11 Jalan Sultan Ismail
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-2162 2233
Web : www.shangri-la.com/en/property/kualalumpur/shangrila
SHERATON IMPERIAL HOTEL
Jalan Sultan Ismail
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-2717 9900
Web : www.sheraton.com/imperialkualalumpur
ROYALE CHULAN HOTEL
5, Jalan Conlay
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-2688 9688
Web : www.theroyalechulan.com.my
Lokale Reisebüros
RELIANCE SHIPPING & TRAVEL AGENCIES SDN BHD
Lot T079-T083, 3rd Floor, Sungei Wang Plaza
Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur/ Malaysia
Tel. : +603-2148 0055
Fax : +603-2143 3997
E-Mail : ambtsc@rpb.com.my
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34
BOUSTEAD TRAVEL SERVICES SDN BHD
13TH Floor, Menara Boustead
No. 69, Jalan Raja Chulan
502500 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel.: +603-2141 7022
Fax: +603-2148 8096
E-Mail: sn.bts@boustead.com.my
Web: www.bousteadtravel.com
GOLDEN TOURWORLD TRAVEL (M) SDN BHD
72, Wisma GTT, Changkat Bukit Bintang
502500 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel.: +603-2142 9537
Fax: +603-2142 9882
E-Mail: gtt_kl@tm.net.my
Web: www.gtt.com.my
Lokale Airlinebüros
Malaysia Airlines
Tel. :
Web :
+603-8787 4348
www.malaysiaairways.com
Singapore Airlines
Tel :
Web :
+603-2692 3122
www.singaporeair.com
Emirates Airlines
Tel. :
Web:
+603-6207 4999
www.emirates.com
Quatar Airways
Tel. :
Web :
+603-2118 6100
www.qatarairways.com
KLM Royal Durch Airlines
Tel. :
+603-7712 4555
Web :
www.klm.com
SAS Scandinavian Airlines
Tel. :
+603-2142 6044
Web :
www.flysas.com
Lufthansa
Tel. :
Web :
+603-2052 3428
www.lufthansa.com
Thai Airways
Tel.:
Web:
+603-2034 6999
www.thaiair.com
Air Asia
Web:
www.airasia.com
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Geschäftszeiten
Banken
Mo – Fr 09:30 – 16:00 Uhr
Behörden
Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr, leicht unterschiedlich
Einkaufszentren täglich (auch sonntags) 10:00 – 22:00 Uhr
Zeitverschiebung MEZ + sieben Stunden, MESZ + sechs Stunden
Ärzte
Prince Court Medical Center
39, Jalan Kia Peng
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel.: +603-2160 0000
Web: www.princecourt.com
Gleneagles Intan Medical Centre
No. 282 & 286, Jalan Ampang,
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +603-4257 1300
Web : www.gimc.com.my
Pantai Hospital Kuala Lumpur
Jalan Bukit Pantai,
Kuala Lumpur / Malaysia
Tel. : +60-3-2296 0888
Web : www.pantai.com.my
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LINKS
Wichtige Ministerien
Prime Minister´s Office
Ministry of Finance
Ministry of International Trade & Industry
Ministry of Transport
Ministry of Plantation Industries And Commodities
Ministry of Energy, Green Technology & Water
Ministry Of Science, Technology And Innovation
Ministry Of Agriculture And Agro-Based Industry
Ministry of Defence
Ministry of Works
Ministry of Health
Malaysia Government Portal
Wichtige öffentliche Behörden
Malaysia External Trade Development Corporation
Department of Statistics Malaysia
Royal Malaysian Customs Department
Construction Industry Development Board
Multimedia Super Corridor
Department Of Agriculture Malaysia
National Solid Waste Management Department
Economic Planning Unit
Malaysia Green Technology Corporation
Malaysian Industry-Government Group for High
Technology
Investitionsförderung
Malaysian Investment Development Authority
Invest KL
Invest Penang
Selangor State Development Corporation
Johor State Investment Centre
Finanzen
Asian Development Bank
Bank Negara Malaysia – Nationalbank
Kuala Lumpur Stock Exchange
Wirtschaftsverbände/Firmeninformationen
Federation of Malaysian Manufacturers
Malaysian International Chamber of Commerce &
Industry
The Associated Chinese Chambers of Commerce
& Industry
National Chamber of Commerce & Industry
EU-Malaysia Chamber of Commerce & Industry
Malaysia Palm Oil Board
Malaysian Timber Industry Board
Malaysian World Wide Web Pages –
Firmenadressen
Tourismus/Informationen über Malaysia
Kuala Lumpur International Airport
Malaysian Tourism Promotion Board
Sonstige Informationen
Malaysian Laws online
Link
www.pmo.gov.my
www.treasury.gov.my
www.miti.gov.my
www.mot.gov.my
www.kppk.gov.my
www.kettha.gov.my
www.mosti.gov.my
www.moa.gov.my
www.mod.gov.my
www.kkr.gov.my
www.moh.gov.my
www.malaysia.gov.my
Link
www.matrade.gov.my
www.statistics.gov.my
www.customs.gov.my/index.php/en
www.cidb.gov.my
www.mscmalaysia.my
www.doa.gov.my
www.kpkt.gov.my/jpspn_en
www.epu.gov.my
www.greentechmalaysia.my
www.might.org.my
Link
www.mida.gov.my
www.investkl.gov.my
www.investpenang.gov.my
www.pkns.gov.my
www.jsic.com.my
Link
www.adb.org
www.bnm.gov.my
www.bursamalaysia.com/market
Link
www.fmm.org.my
www.micci.com
www.acccim.org.my
www.nccim.org.my
www.eumcci.com
www.mpob.gov.my
www.mtib.gov.my
www.pages.com.my
Link
www.klia.com.my
www.tourism.gov.my
Link
www.lawnet.com.my
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