Exportbericht Malaysia - Außenwirtschaftsportal Bayern
Transcription
Exportbericht Malaysia - Außenwirtschaftsportal Bayern
EXPORTBERICHT MALAYSIA Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: Oktober 2015 Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Malaysia, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: aussenwirtschaft.kommunikation-inland@wko.at http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: portal@auwi-bayern.de Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ..................................................................................................... 5 AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 7 AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ........................ FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT. AUSSENHANDEL MIT BAYERN .................................... FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ......................... 7 Normen ................................................................................................................................................ 9 Zahlungskonditionen ............................................................................................................................ 9 Empfohlener Vertriebsweg ................................................................................................................... 9 Bonitätsauskünfte ................................................................................................................................ 9 Forderungseintreibung ......................................................................................................................... 9 Geschäftsbanken ............................................................................................................................... 10 INFORMATIONEN ZU STEUERN, ZOLL UND AUSSENHANDEL .................................................... 12 Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 12 Unternehmensbesteuerung ................................................................................................................ 12 Verkaufs/Service/Quellen Steuer ....................................................................................................... 12 Einkommenssteuer ............................................................................................................................ 13 Zoll und Außenwirtschaftsregime ....................................................................................................... 14 Importbestimmungen ......................................................................................................................... 14 RECHTSINFORMATIONEN .............................................................................................................. 16 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen .................................................................................. 16 Unternehmensgründung .................................................................................................................... 18 Patent- und Markenrecht.................................................................................................................... 21 Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 22 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 23 Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 24 Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 26 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot .............................................................................................. 27 INFORMATIONEN ÜBER GESCHÄFTSREISEN .............................................................................. 28 REISETIPPS...................................................................................................................................... 31 LINKS ................................................................................................................................................ 36 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key facts Staatsform Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie Fläche 330.000 km² Bevölkerung 30 Mio. Einwohner Städte Kuala Lumpur (Hauptstadt, 1,9 Millionen Einwohner), Shah Alam, Putrajaya, Seremban, Melaka, Johor Bahru, Kuantan, Kuala Terengganu, Kota Bahru, Kangar, Ipoh, Alor Setar, George Town, Kuching, Kota Kinabalu Klima tropisch, niederschlagsreich, Luftfeuchtigkeit Währung 1 RM – Ringgit Malaysia = 100 Sen 1 EUR = 4,73 (09.10.2015) 26 – 34°C, hohe Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen. Historischer Überblick Auf dem Boden des heutigen Westmalaysia entwickelten sich schon vor Ankunft der europäischen Kolonialmächte eigene Staatswesen, von denen insbesondere das Sultanat Malakka regionale Bedeutung mit Handelsbeziehungen bis nach China und Indien erlangte. Dieser Handelsplatz, strategisch günstig an der gleichnamigen Wasserstraße gelegen, erweckte die Begehrlichkeiten der Portugiesen, die Malakka 1511 eroberten, es 1641 aber an die Holländer verloren. Im Zuge der Napoleonischen Kriege in Europa übernahmen 1795 die Briten die Herrschaft über Malakka, nachdem sich kurz zuvor die "Ehrenwerte Ostindische Kompanie" in Penang niedergelassen hatte. Obwohl die Bedeutung Malakkas und Penangs hinter der - von den Briten erst 1819 gegründeten Singapurs deutlich zurückblieb, wurde doch die Geschichte Malaysias bis zur Unabhängigkeit 1957 - mit Ausnahme der kurzen Zeit der japanischen Besetzung während des 2. Weltkrieges von Großbritannien bestimmt. Bevölkerung 30 Mio. Einwohner, davon über 51 % Malaien, 23 % Chinesen, 11 % Ureinwohner, 7 % Inder und 8 % andere. Landes- und Geschäftssprachen Bahasa Melayu = Malay; daneben chinesische Dialekte und Mandarin, Tamil. Es werden mehr als 100 verschiedene Sprachen in Malaysia gesprochen, Englisch ist weit verbreitet. Als Geschäftssprache dient in erster Linie Englisch. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 Politisches System Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie; föderativer Zusammenschluss der elf auf der malaysischen Halbinsel gelegenen Staaten (West-Malaysia), d.s. Johor, Kedah, Kelantan, Melaka, Negeri Sembilan, Pahang, Penang, Perak, Perlis, Selangor, Terengganu, sowie der beiden im Norden Borneos gelegenen Staaten Sabah und Sarawak (Ost-Malaysia). Alle fünf Jahre wird einer der Sultane zum König von Malaysia gewählt. Am 11. April 2012 wurde der Sultan von Kedah, Tuanku Abdul Halim Mu’adzam Shah, als 14. König von Malaysia (Yang di-Pertuan Agong) für eine Amtsperiode von fünf Jahren inthronisiert. Die politischen Parteien orientieren sich in Malaysia im Wesentlichen an ethnischen Gruppen. Die wichtigsten Parteien der regierenden Barisan Nasional Koalition sind: UMNO, Malaysian Chinese Association (MCA), Malaysian Indian Congress (MIC), Gerakan, People‘s Progressive Party (PPP), Parti Pesaka Bumiputera Bersatu (PBB) und Sarawak National Party (SNP). „Wussten Sie,...“ dass seit der Unabhängigkeit von Großbritannien 1957 durchgehend Barisan Nasional, eine multiethnische Parteiengruppierung, die Regierung stellt? BN ist somit eine der am längsten regierenden Parteien der Welt. Die Opposition (Pakatan Rakyat) besteht derzeit aus: Democratic Action Party (DAP) und Parti Keadilan Rakyat (PKR). Pan-Malaysia Islamic Party (PAS) hat Pakatan Rakyat Mitte 2015 verlassen. Mitgliedschaft in wirtschaftlich relevanten internationalen Organisationen UNO und Unterorganisationen, WTO, Weltbank, ADB, Mitglied des Commonwealth, ASEAN, APEC, UN-Convention on the Settlement of Industrial Disputes, Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, Signatar der Pariser Konvention und des TRIPS. Abkommen mit Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen Kooperationsabkommen Kapitalschutzabkommen Luftverkehrsabkommen WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Das Schwellenland Malaysia hat sich erfolgreich vom Rohstofflieferanten zu einem modernen Industriestandort entwickelt. Seine außenhandelsorientierte Wirtschaft wird von hochtechnologischen und kapitalintensiven Industrien angetrieben, die weiter zügig ausgebaut werden. Malaysia ist reich an Bodenschätzen und verfügt nach "BP Statistical Review of World Energy" über ca. 0,2 % der weltweiten Reserven bei Öl und über 0,7 % bei Erdgas. Zudem ist Malaysia einer der größten Palmöl- und Kautschuk-Produzenten und gehört zu den weltweit führenden Exporteuren von Halbleitern, PC-Peripherie, Audio-, Video-, Klima- und anderen Elektrogeräten. Wirtschafslage und Perspektiven In den letzten Jahren erzielte Malaysia beachtliche Wachstumsraten: 2012 +5,6%, 2013 +4,7% und 2014 +6%. Durch Investitionen der öffentlichen Hand und einem robusten Binnenkonsum soll der konstante Wachstumspfad auch in den nächsten Jahren beibehalten werden. So wird für 2015 mit einem Wachstum zwischen 4,5 und 5,5% gerechnet. Bis zum Jahre 2020 will Malaysia in die Riege der „High Income Countries“ aufsteigen und den Status eines voll entwickelten Industriestaates erreichen. Das Economic Transformation Program (ETP) soll in den nächsten fünf Jahren 3,3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und 440 Mrd. USD an Neuinvestitionen bringen. Eine wichtige Rolle spielen die zwölf Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 „Schlüsselwirtschaftssektoren“ (National Key Economic Areas wie Erdöl und -gas, Palmöl, Finanzdienstleistungen, Tourismus, Informations- und Kommunikationstechnik, elektrische und elektronische Produkte) sowie zahlreiche Großprojekte wie „Tun-Razak Exchange“ (neuer Finanzdistrikt), Bau von Untergrundbahnen in KL sowie die geplante Hochgeschwindigkeitsbahn zwischen Singapur und Kuala Lumpur. Malaysias Außenhandel entwickelte sich trotz des schwierigen globalen Umfelds positiv und erreichte 2014 eine Steigerung um 5,9% auf 1.449 Mrd. RM. Die Exporte legten um 6,4% auf 766 Mrd. RM zu während die Importe um 5,3% auf 683 Mrd. RM anzogen. Die E & E Sparte erwies sich als Top-Performer mit einem Exportwachstum von 8,1% und einem Wert von 256 Mrd. RM (ca. 64 Mrd. EUR). Mit einem Aktivum von 83 Mrd. RM (ca. 21 Mrd. EUR) weist Malaysia bereits das 17. Jahr in Folge einen Überschuss in der Handelsbilanz aus. Durch eine Diversifizierung der Wirtschaft ist es zudem gelungen, die hohe Abhängigkeit der Staatseinnahmen vom Öl- und Gassektor zu reduzieren. Bis vor fünf Jahren beliefen sich die Staatseinnahmen aus diesem Bereich noch auf 40%; bis zum vorigen Jahr lag dieser Wert immerhin noch bei knapp 30%. Der Öl- und Gassektor wird heuer voraussichtlich nur mehr zu 22% der Staatseinnahmen beitragen. Die Inflationsrate lag Anfang 2015 bei ca. 2%. Die Verbraucherpreise könnten nach Implementierung der am 1. April 2015 in Kraft getretenen GST (Goods and Services Tax) sowie durch weitere Subventionskürzungen spätestens ab der Jahresmitte wieder anziehen. Die Zentralbank prognostiziert für 2015 eine Inflationsrate von max. 3%. Malaysia hat im Jahr 2010 Verhandlungen mit der EU zum Abschluss eines Freihandelsabkommens aufgenommen. Durch strittige Fragen u.a. im Automobilsektor u. Dienstleistungen ist dzt. nicht absehbar, wann mit einer Wiederaufnahme der Verhandlungen bzw. einem Abschluss des Abkommens gerechnet werden kann. Bedeutende Wirtschaftssektoren In der folgenden Grafik sind die wichtigsten Wirtschaftssektoren und deren Anteil am Bruttoinlandsprodukt dargestellt. Nach dem generellen Rückgang im Jahr 2009, hervorgerufen durch die weltweite Wirtschaftssituation in diesem Jahr, sind seit dem Jahr 2010 in allen Sektoren Steigerungen zu erkennen. Vor allem der Bereich „Manufacturing“ (industrielle Produktion) hat sich nach dem starken Einbruch 2009 wieder gut erholt. Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Die Investitionstätigkeit, vor allem aus dem Ausland, spielt für Malaysia eine wichtige Rolle. Neben dem Einbruch der Exporte wurde das Land 2009 auch durch die Halbierung der Investitionen hart getroffen. 2010 hat sich bereits eine Trendwende angebahnt und 2011 wurden von der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) bereits wieder 846 Projekte mit einem Gesamtwert von 56 Mrd. RM genehmigt. Über 60% davon kamen aus dem Ausland. Die meisten gingen in die Elektro- und elektronische sowie metallverarbeitende Industrie. Größte Investoren waren bislang Japan, Singapur und China. Im Jahr 2013 sind die Investitionen um 46% auf 30,5 Mio. RM gestiegen, was die Wettbewerbsfähigkeit des Landes als idealer Standort für Investitionen widerspiegelt. Ob der Trend wirklich anhält, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung weltweit ab. Der Kampf um Investitionen wird sicher härter werden und MIDA wird aggressiver auftreten müssen, um FDIs wirklich erfolgreich nach Malaysia anzulocken und gegen die große Konkurrenz aus China zu bestehen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) Malaysia hat eine relativ niedrige Arbeitslosenquote - seit Jahren unter 4% - und gilt daher als ein Land mit Vollbeschäftigung. Zu beachten ist, dass es im Land ca. 2 Millionen Fremdarbeiter, vor allem für Hilfstätigkeiten mit niedrigem Lohn, gibt. Ein Ziel des 10. Malaysia Planes ist es, die Arbeitskräfte besser zu schulen, um eine höhere Qualität auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Einen Überblick über den Arbeitsmarkt, aber vor allem über die damit verbundenen Bestimmungen und Kosten, finden Sie auf der Webseite der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) – www.mida.gov.my unter Invest in Malaysia -> Manufacturing Sector -> Manpower for Industry oder unter Costs of Doing Business -> Human Resources. Arbeitskosten, Lohnniveau Im Industriesektor beträgt der Durchschnittslohn eines Arbeiters zwischen 200 EUR bis 400 EUR (abhängig von der Ausbildung) pro Monat.Bei den Führungskräften reicht die Bandbreite von 740 EUR bis 5.000 EUR (Topmanagement). Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen Mindestlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten verpflichtet, ein Monatsgehalt von mindestens 900 RM zu bezahlen. In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn auf 800 RM festgelegt. Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben gebunden, allerdings mussten diese die Löhne erst ab Juli 2013 anheben. Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit des Arbeitnehmers. In diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden. AUSSENHANDEL Alle Informationen zum Außenhandel in Malaysia finden Sie unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt – Malaysia. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Das zentrale wirtschaftspolitische Instrumentarium der Regierung sind die für jeweils fünf Jahre erstellten Malaysia Pläne. Der 10. Malaysia-Plan (2011-2015) wurde am 10. Juni 2010 von Premierminister Datuk Seri Mohd Najib Tun Abdul Razak vorgestellt. Eine auf Privatwirtschaft ausgerichtete Wirtschaft, Vollbeschäftigung, nationale Einheit (1Malaysia Konzept), Förderung von Talenten und Verbesserung des Lebensstandards sind die Hauptziele dieses Planes. Diese Ziele sollen langfristig dazu beitragen, dass das Konzept „Vision 2020“ – Malaysia bis 2020 in wirtschaftlicher, politischer und kultureller Hinsicht zu einem fortschrittlichen Industrieland zu transformieren – verwirklicht werden kann. Sektorell bestehen eine Reihe anderer staatlicher politischer Absichtserklärungen, wie das „New Economic Model“, „Economic Transformation Programme“, „National Automotive Policy“, „National Biodiesel Policy“ oder „Green Technology Policy“. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 Empfohlene Vertriebswege In den meisten Fällen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu betrauen. Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist Voraussetzung (Registrierung beim Finanzministerium erforderlich). Werbung Werbung ist infolge starker internationaler Konkurrenz von großer Bedeutung. Besonders bei Konsumgütern wird von den lokalen Vertretern/Importeuren bei Neueinführung eines Artikels die völlige oder teilweise Übernahme der notwendigen Werbekosten verlangt. Eine Teilung der Kosten ist durchaus üblich. Je nach Produkt eignen sich Tageszeitungen und Fernsehen Fachzeitschriften, die es zu den verschiedensten Produktgruppen gibt. (Konsumgüter) oder Bei den gewählten Werbesujets ist auf die komplexe religiöse und ethnische Zusammensetzung der malaysischen Bevölkerung zu achten. E-Business Im Bereich e-Business ist Malaysia sicherlich eines der fortschrittlichsten Länder in Südostasien. Der Bereich boomt momentan stark, vor allem im Tourismusbereich. Tonangebend ist dabei Air Asia, die größte regionale Billigfluglinie. Der Einzelhandel investiert auch intensiv in den digitalen Bereich (Internet, Mobilapplikationen etc.). Wichtigste Zeitungen New Straits Times/Business Times (englisch), The Star (englisch), The Sun (englisch), Malay Mail (englisch), The Edge (englisch, wöchentlich), The Edge Financial Daily (englisch), Malaysian Business (englisch, vierzehntägig), Berita Harian (malaiisch), Utusan Melayu (malaiisch), Nanyang Siang Pau (chinesisch), Sin Chew Jit Poh (chinesisch) Wichtigste Messen Die meisten und für internationale Aussteller wichtigsten Messen werden in Kuala Lumpur abgehalten. Viele Messen haben oft nur lokale malaysische Bedeutung. Es kommen aber trotzdem auch Fachbesucher aus dem ASEAN Raum zu diesen Messen. Eine Teilnahme an einer Messe in Malaysia ist sicher ein sehr gutes Instrument zur Findung eines geeigneten Vertreters/Importeurs oder Bewerbung von Produkten. Eine Auflistung der wichtigsten Messen finden Sie auf der Webseite der Malaysian External Trade Development Corp. (MATRADE): http://www.matrade.gov.my > Events > Malaysia. Die wichtigsten Messeveranstalter sind: ABC Exhibitions Sdn Bhd – www.abcex.com UBM Malaysia Sdn Bhd - www.ubm.com Interexpo (M) Sdn Bhd – www.interexpo-my.com Malaysian Exhibition Services Sdn Bhd – www.mesallworld.com Protemp Exhibitions – www.protemp.com.my Reed Exhibitions Sdn Bhd – www.reedexpo.com Trade-Link Exhibition Service Sdn Bhd – www.trade-link.com.my Fairs & Events Management Sdn Bhd - www.femsb.com C.I.S. Network Sdn Bhd – www.cisnetwork.com Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 Normen British Standard Specification (BSS), aber auch schon teilweise eigene Normen nach SIRIM www.sirim.my . Andere führende Normen (z.B. JIS, DIN usw.) gelten, wenn deren Einhaltung vom Normungsinstitut des Ursprungslandes bestätigt wird. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Prinzipiell sind in Malaysia Zahlungsbedingungen üblich. alle üblichen internationalen Liefer-, Leistungs- und Zahlungskonditionen Es wird empfohlen, nur gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu liefern. Infolge der großen Konkurrenz sind diese Bedingungen zwar vielfach durchbrochen worden, Lieferungen auf Basis D/A (Dokumente gegen Akzept) sollten aber nur an zuverlässige und bestens bekannte Firmen vorgenommen werden. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Empfohlener Vertriebsweg Im Allgemeinen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu betrauen. Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist Voraussetzung (Registrierung beim Finanzministerium erforderlich). Bonitätsauskünfte Diese Auskünfte beinhalten üblicherweise Angaben über Firmensitz, Gesellschaftsstatus, Firmennummer, Gründungsjahr, Tätigkeitsbereich der Firma, Firmenkapital, Eigentümer, Gesellschafter, Direktoren, Bilanzzahlen (sofern verfügbar), Kreditempfehlung, Hoechstkredit, Firmengeschichte und Bankverbindungen. Bitte fragen Sie bei der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer nach (www.mgcc.com.my). Forderungseintreibung Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer zu konsultieren. Diese kann - bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden - durch Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstände zu bewegen. Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrieund Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund RM 125 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht und Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Bereits sieben Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen. Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung geltend macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem (ausnahmsweise) kurzfristigen Insolvenzverfahren auf ca. RM 3.500 bis 4.000. In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend, so dass sie nur bei Streitwerten über RM 10.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang der Verfahren ist zudem oft unsicher. Bank- und Finanzwesen Der Bankensektor in Malaysia ist sehr gut entwickelt. Es sind viele internationale Banken vertreten. Eine Besonderheit ist, dass nahezu alle Institute auch Islamic Banking–Produkte anbieten. Dies wird sowohl von der malaysischen Nationalbank als auch von der Regierung stark gefördert. Malaysia hat sich in den letzten Jahren zum internationalen „Islamic Banking Zentrum“ etabliert. Unter „Islamic Banking“ versteht man in der Regel die Führung von Bankgeschäften in Übereinstimmung mit den Ethik-Vorstellungen des Islam (kurz: einem Gewinn sollen entsprechende Sachwerte gegenüberstehen). Geschäftsbanken Malaysische Banken Malayan Banking Berhad (Maybank) - www.maybank.com.my CIMB Bank - www.cimbbank.com.my RHB Bank Berhad - www.rhb.com.my Public Bank Berhad - www.publicbank.com.my Hong Leong Bank Berhad – http://www.hongleongbank.com.my Alliance Bank Malaysia Berhad – www.alliancebank.com.my Ausländische Banken The Royal Bank of Scotland Berhad- www.rbs.my Bank of America Malaysia Berhad - www.bankofamerica.com/my/ Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ (Malaysia) Berhad – www.bk.mufg.jp/english/ Citibank Berhad - www.citibank.com.my Deutsche Bank (Malaysia) Berhad - www.db.com/malaysia HSBC Bank Malaysia Berhad - www.hsbc.com.my United Overseas Bank (Malaysia) Berhad - www.uob.com.my Standard Chartered Bank (Malaysia) Berhad - www.standardchartered.com.my OCBC Bank (Malaysia) Berhad – www.ocbc.com.my The Bank of Nova Scotia Berhad – www.scotiabank.com.my Verkehr, Transport, Logistik Die Qualität der malaysischen Infrastruktur ist im Vergleich zu anderen Ländern in Südostasien sehr gut entwickelt. Sie wird laufend ausgebaut, um Malaysia vor allem als Investitionsstandort für ausländische Firmen noch besser zu positionieren. Malaysias Massenverkehr ist besonders durch die Straße geprägt. Ein recht dichtes und gut ausgebautes Autobahnsystem verbindet alle wichtigen Zentren des Landes. Nahezu alle Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 Autobahnen sind mautpflichtig, wobei abschnittsweise oder bei Verlassen abgerechnet wird. Durch die in den 90‘er Jahren propagierte Politik, der zufolge jeder Malaysier ein Kraftfahrzeug zu erschwinglichen Preisen sein Eigen nennen soll, ist der Verkehr sehr dicht, und es kommt zu Stoßzeiten oder an großen Festtagen zu ausgedehnten und regelmäßigen Staus. Das malaysische Schienennetz stammt aus der britischen Kolonialzeit und ist seitdem nur mäßig ausgebaut worden. Seit einigen Jahren wird aber wieder mehr in die Modernisierung des Schienennetzes investiert. Derzeit wird am zweigleisigen elektrifizierten Ausbau der NordSüdverbindung gebaut. In Kuala Lumpur und Umgebung plant man die Errichtung neuer Untergrund- und Schnellbahnverbindungen, um doch mehr Stadtbewohner zu animieren, Massenverkehrsmittel zu verwenden. Derzeit wird in Kuala Lumpur die erste U-Bahn gebaut, die auf einer Strecke von 51 km den Nordosten der Stadt mit dem Südwesten verbinden und 2017 den Betrieb aufnehmen soll. Der Bau einer zweiten U-Bahnlinie soll voraussichtlich Ende 2015 beginnen. Eine dritte Linie, als sogenannte „Ringlinie“ ist ebenfalls in Planung. Zudem soll zwischen Kuala Lumpur und Singapur eine Hochgeschwindigkeitsbahn errichtet werden, welche die Reisezeit zwischen den beiden Städten auf 90 Minuten verringern würde. Auch im Luftverkehr ist Malaysia sehr gut angeschlossen. Mit dem KLIA (Kuala Lumpur International Airport) verfügt die Hauptstadt über einen modernen, großzügig ausgebauten Flughafen. Auch andere Städte verfügen über internationale Anbindungen. Neben der staatlichen Fluglinie Malaysian Airline System (MAS) hat sich in den letzten Jahren mit der Billigfluglinie Air Asia eine mächtige Konkurrenz gebildet. Besonders für sie und einen weiteren Billigflieger (Malindo) wurde ein Budget-Terminal KLIA2 in unmittelbarer Nähe zum Kuala Lumpur International Airport gebaut, welcher seit Ende 2014 in Betrieb ist. Malaysia hat in den wichtigen Industriezentren des Landes (Kuala Lumpur, Penang, Johor) moderne und effiziente Häfen gebaut. Malaysias Außenhandel wird zu 95% über den Seeweg abgewickelt. Die sieben internationalen und acht nationalen Häfen stellen daher enorm wichtige Einrichtungen dar. Die bedeutendsten Frachthäfen mit dem größten Umfang an abgefertigten Containern (2013) sind Westport und Northport (beide zusammengefasst zu Port Klang, ca. 9 Mio. TEUs), gefolgt von Port Tanjung Pelepas (PTP, 7,5 Mio. TEUs). Weitere wichtige Häfen sind Bintulu (Ostmalaysia, vorwiegend f. Ölindustrie), Port Johor und Port Penang. Im Nahbereich der Häfen wurden zur Unterstützung von Industrien besondere Industriezonen, aber auch Freihandelszonen angelegt. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. „Wussten Sie,...“ Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: www.auwi-bayern.de (> Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen). INFORMATIONEN ZU STEUERN, ZOLL UND AUSSENHANDEL dass Malaysia am 1. April 2015 eine „Goods and Services Tax“ von 6% eingeführt hat? Diese ersetzt die bis dahin ein-gehobene Sales/ Service Tax. Malaysias Wirtschaft ist sehr außenhandelsorientiert. Teilweise weisen aber die Zollsätze und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie Maschinen und Industrieanlagen. Liberalisierung im Zuge der AFTA-Umsetzung. Steuern und Abgaben Aufgrund der reichen Bodenschätze des Landes (Erdöl, Erdgas, Palmöl, Kautschuk, Wasserkraft, Kohle) wurde noch kein umfangreiches Steuersystem eingeführt. Mit der Vermehrung staatlicher Aufgaben wird nun aber mit einer Verbreiterung der Steuerbasis begonnen. Dabei werden die direkten Steuern langsam reduziert und der Schwerpunkt auf die indirekten Steuern verlagert. Direkte und indirekte Steuern zusammen machen derzeit mehr als 70 % des Staatshaushaltes aus. Neben der Einkommensteuer gibt es eine Immobiliengewinn-, Verkaufs-, Service-, Quellen(‘Withholding Tax’) und Körperschaftsteuer. Unternehmensbesteuerung Unternehmen sind mit jenem Einkommen steuerpflichtig, das in Malaysia entsteht oder dort seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem gebietsansässigen Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Eine Ausnahme stellen Einkünfte von Unternehmen im Banken-, Versicherungs- sowie Luft- und Seetransportsektor dar. Ein Unternehmen gilt als gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird (z.B. Sitzungen des Vorstandes). Die Unternehmensbesteuerung beträgt derzeit 25%, für klein- und mittelständische Unternehmen beträgt der Steuersatz 20% auf die ersten RM 500.000 Gewinn. Darüber hinausgehende Gewinne werden ebenfalls mit 25% besteuert. Alle diese Steuersätze werden ab 2016 um 1% gesenkt. Verkaufs/Service/Quellen Steuer Verkaufsteuer (sales tax) Dies ist eine einstufige Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr und im Verlaufe des Produktionsprozesses eingehoben wird. Der Steuersatz variiert produktabhängig zwischen 5 % und 10 %. Es können jedoch Rohmaterialien, die zur Produktion von Verkaufsteuer pflichtigen Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Gütern genutzt werden, von dieser Steuer befreit werden. Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe, verschiedene landwirtschaftliche Geräte und Schwermaschinen für den Einsatz in der Bauwirtschaft werden nicht besteuert, ebenso wie Bücher und Zeitungen. Servicesteuer (service tax) Diese Steuer wird auf gewisse Dienstleistungen erhoben, die in bestimmten, hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten angeboten werden. Die Steuer fällt nicht nur in der Gastronomie an, sondern auch bei anderen Dienstleistungen, wie: Telekommunikation, Vermietung von Räumlichkeiten für Tagungen und Veranstaltungen, professionelle Beratungsleistungen von Ingenieurbüros, Anwaltskanzleien, Werbeagenturen, Versicherungen und Autoreparaturen. Der Steuersatz beträgt 6 %. Mehrwertsteuer (goods and services tax) Die GST – goods and services tax – hat ab April 2015 die Verkaufs- sowie die Servicesteuer ersetzt. Die neue sechsprozentige Steuer berechtigt zum Vorsteuerabzug, hilft die Schwächen des alten Systems (wie Doppelbesteuerungen und Probleme beim Transfer Pricing) zu beseitigen und die Steuereinnahmen auf eine breitere Basis zu stellen. Sie wird von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher jede Wertschöpfungsaktivität erfassen, unabhängig davon, ob die Güter und Dienstleistungen importiert oder im Land selbst hergestellt werden. Ausgenommen von der GST bleiben Grundnahrungsmittel wie Reis, Mehl, Salz und Zucker sowie Leistungen des öffentlichen Dienstes, des Gesundheitswesens, gewisse Transportdienstleistungen und Mautgebühren. Verglichen mit dem Rest des ASEAN-Raumes wird der Steuersatz in der Höhe von 6% einer der niedrigsten sein. Quellensteuer (withholding tax) Folgende Zahlungen an Nichtgebietsansässige unterliegen einer Quellensteuer von 10 %: Mieteinnahmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit immateriellen Gütern Montageleistungen Managementgebühren Diese Zahlungen sind steuerbefreit, wenn die zugrunde liegende Leistung im Ausland erbracht wird (Regelung gilt seit 21.09.02). Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. Bankzins unterliegen hingegen einem Steuersatz von 15 %. Die in Malaysia einbehaltene Quellensteuer ist entsprechend den Bedingungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf die deutsche Steuerschuld (Körperschafts- bzw. Einkommensteuer) anrechenbar. Vorsicht ist geboten im Zusammenhang mit (technischem) Knowhow- bzw. Managementgebühren sowie bei Zahlungen an nichtgebietsansässige Unternehmen (z.B. für Bauleistungen). In diesen Fällen ist die Anrechenbarkeit der in Malaysia einbehaltenen Quellensteuer im Einzelfall zu überprüfen. Einkommenssteuer Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, die in Malaysia entstehen oder hier ihren Ursprung haben. Der Steuersatz hängt vom „Status der Gebietsansässigkeit“ (residence status) ab, der anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt wird. Als gebietsansässig (resident) gilt grundsätzlich, wer sich im Veranlagungsjahr länger als 182 Tage in Malaysia aufgehalten hat. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 0-26%. Pensionsversicherungspflicht („Employment Provident Fund - EPF“) und gesetzliche Unfallversicherungspflicht (Social Security Organisation - SOCSO) bestehen für malaysische Staatsbürger. Arbeitgeber haben 12% bzw. 13% (bei Geringverdienern) und Arbeitnehmer 11% des Monatslohnes beim EPF einzuzahlen. Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen leisten. Krankenversicherung ist freiwillig Zoll und Außenwirtschaftsregime Malaysias Wirtschaft ist sehr außenhandelsorientiert. Teilweise weisen aber die Zollsätze und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie Maschinen und Industrieanlagen. Liberalisierung im Zuge der AFTA-Umsetzung. Importbestimmungen Die Regierung ist bestrebt, die einheimische Industrie zu fördern - die Erfordernis von Importlizenzen kommt daher meist einem Importverbot gleich. Der Großteil der Waren kann auf Grund der "Open General Import Licence" eingeführt werden. Jene Waren, die nicht oder nur mittels Einzellizenz importiert werden können, sind in drei Listen (Schedules) angeführt: Liste 1 Liste 2 Liste 3 Waren mit Importverbot für Gesamtmalaysia Waren, die nur gegen Sonderbewilligung eingeführt werden können, wie z.B. Gold, lebende Tiere, Funkgeräte Industriegüter, die lokal gefertigt werden und nur gegen Sonderbewilligung des Handelsministeriums importiert werden können (u.a. Stahl, Zement, Kunstdünger, Pkw) Siehe auch Royal Customs and Excise Department: www.customs.gov.my/ Zollbestimmungen Brüsseler Nomenklatur (Harmonisiertes System), Verzollungsbasis ist der CIF-Wert. Die Zolltarife haben bei einigen Positionen protektionistischen Charakter, wie z.B. bei Kraftfahrzeugen. Präferenzzollsätze im Rahmen des Freihandelsabkommens AFTA - ASEAN Free Trade Area, welches auf u.a. China, Japan, Korea, Indien, in 2009 auch Australien und Neuseeland erweitert wurde und seit 2006 bilaterale FTA mit Pakistan und Japan. Siehe auch Ministry of Trade and Industry (MITI): www.miti.gov.my unter Malaysia und Free Trade Agreements. Ein Freihandelsabkommen mit der EU ist in Verhandlung (dzt. ist aber nicht absehbar, wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann). Muster Warenmuster ohne Handelswert sind zollbefreit. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 Geschenke Geschenksendungen - einschließlich Werbegeschenke - bedürfen keiner Genehmigung, unterliegen aber den normalen Zollsätzen.# Vorschriften für Versand per Post Postsendungen sind bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg erlaubt und müssen von einer internationalen Paketkarte und einer in englischer Sprache ausgefertigten Zollinhaltserklärung begleitet sein. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Bei der Verpackung für die nach Malaysia bestimmte Ware ist das während des ganzen Jahres gleichbleibende feuchtheiße Klima zu berücksichtigen. Die Verpackung soll stabil sein. Es bestehen keine Vorschriften für die Markierung von Packstücken, Ursprungsbezeichnung ist nur vorgeschrieben, wenn durch Etikettierung (Aufmachung) ein irreführender Eindruck über das Ursprungsland entsteht sowie bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren. Die einzelnen Kolli sollten möglichst keine Waren unterschiedlicher Zollpositionen enthalten. Nahrungsmittel sollten nicht weiß verpackt sein, sondern vorzugsweise rot, gelb oder blau, bzw. Kombinationen von rot, grün, und blau, jedoch nicht einfarbig blau. Begleitpapiere für den Warenversand Transportdokument (Bill of Lading, Airway Bill) Handelsrechnungen dreifach, auf original Firmenpapier, in englischer Sprache unterschrieben und mit Firmenstempel versehen. Ohne Beglaubigung. Notwendige Angaben: Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Warenbezeichnung, Brutto- und Nettogewichte, fob-Wert, cif-Kosten, cif-Wert (der cif-Wert ist für jede Warenart nach Zolltarifnummern getrennt anzugeben) und das Ursprungsland. Ursprungszeugnisse: sollten diese ausnahmsweise verlangt werden, genügt die von der jeweiligen IHK beglaubigte Erklärung "We hereby declare that the country of origin of the goods is the Federal Republic of Germany" Artenschutz Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutz Übereinkommen) ist 1973 in Washington abgeschlossen worden und 1975 in der Schweiz in Kraft getreten. Deutschland ist 1975 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTSINFORMATIONEN Malaysia gehört zum Commonwealth, somit ist das malaysische Recht dem angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen. Das allgemeine Niveau der Rechtspflege ist jedoch relativ niedrig, besonders in Bezug auf Prozessdauer und Exekutionsmöglichkeiten. Devisenrecht Die bestehenden Richtlinien der Devisenkontrolle gelten für alle Staaten außer Israel und Serbien und Montenegro, für die restriktivere Regelungen bestehen. Direkte und Portfolioinvestitionen von 'Non-Residents' unterliegen keiner Genehmigungspflicht des Amtes für Devisenkontrolle ('Controller of Foreign Exchange'). Überweisungen ins Ausland können nur in Fremdwährung, nicht jedoch in Malaysischen Ringgit vorgenommen werden. Alle Zahlungen in ausländischer Währung an 'Non-Residents' sind für jeden Zweck, einschließlich Repatriierung von Kapital und Gewinnen, ohne Beschränkung erlaubt. Zahlungen für Importe sind unbegrenzt erlaubt, müssen jedoch in ausländischer Währung transferiert werden. Zahlungen für Investitionen im Ausland (Ausnahme bezüglich ‚Deposits’) und bei Inanspruchnahme aus Garantien für Nichthandelsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Devisenkontrollbehörde, wenn der Betrag den Gegenwert von RM 10.000 übersteigt. Für Exporte, deren FOB Wert RM 100.000 pro Sendung überschreitet, muss ein Formular (KWP X) ausgefüllt werden, das den Zollbehörden bei der Ausfuhr zu übergeben ist. Die Exporteinnahmen müssen in ausländischer Währung nominiert sein und gemäß der Bedingungen des Exportvertrages, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum nach Malaysia rückgeführt werden. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen Es gelten hauptsächlich die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950, Company Act 1965) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes. Besondere gewerberechtliche Bestimmungen gibt es keine. Firmengründung Malaysias Reichtum an Bodenschätzen, der hohe Industrialisierungsgrad, eine gute Infrastruktur sowie gut ausgebildete Arbeitskräfte sind günstige Voraussetzungen für die Gründung von Firmenniederlassungen. Die Währung gilt als stabil, Devisentransfer ist für ausländische Investoren möglich. Die malaysische Regierung begrüßt v.a. Investitionen, die einen Technologietransfer nach Malaysia darstellen. Besonders willkommen sind ausländische Investitionen, die exportorientiert sind, heimische Rohstoffe verarbeiten, die malaysische Technologie verbessern bzw. Hochtechnologie einführen, lokale Arbeitskräfte aus- und weiterbilden, mit heimischen, schon bestehenden Industrien harmonieren und wenig arbeitsintensiv sind. Dazu werden auch weitreichende Investitionsförderungen gewährt. 2003 wurden zudem die Eigenkapitalvorschriften weiter liberalisiert, sodass nun ein bis zu 100%iger ausländischer Anteil im Produktionssektor möglich ist. Im April 2009 wurde des Weiteren die Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 Bestimmung des 30%-igen Bumiputra-Anteils in 27 Subsektoren der Service-Industrie abgeschafft, sodass auch hier ein 100%iger ausländischer Anteil möglich ist. Malaysia bietet gut aufgeschlossene Industriezonen (zum Teil Freihandelszonen), langjährige Steuerbegünstigung, Investitionsfreibeträge, Kreditmöglichkeiten und allenfalls zeitlich begrenzte Schutzzölle. Zuständig für Anfragen und Anträge ist die malaysische Betriebsansiedlungsagentur Malaysian Industrial Development Authority (MIDA). Ein ausländisches Unternehmen kann sich bei seiner Unternehmensgründung in Malaysia folgender Gesellschaftsformen bedienen: ein nach malaysischem Recht gegründetes Unternehmen (locally incorporated company); registriertes ausländisches Unternehmen (registered foreign company); Repräsentanz (Representative Office). Gesellschaftsformen In Malaysia werden drei verschiedene Unternehmensrechtsformen unterschieden: Einzelfirma Eine Einzelfirma (sole proprietor) steht im alleinigen Eigentum einer Person, diese haftet auch mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Außenstände der Firma. Personengesellschaft Zwei oder mehr, aber maximal zwanzig Personen, können eine Personengesellschaft (partnership) nach malaysischem Recht gründen. Reicht das Vermögen im Haftungsfall nicht aus, sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar. Auf freiwilliger Basis können formelle Partnerschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten der Partner zu regeln. Kapitalgesellschaft Eine Kapitalgesellschaft kann sowohl eine unter malaysischem Recht gegründete Gesellschaft, als auch eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach den Richtlinien des ‘Company Act, 1965’ registriert ist, sein. Alle Firmen müssen grundsätzlich im Firmenregister bei der Companies Commission of Malaysia (http://www.ssm.com.my) eingetragen werden. Einzel- und Personengesellschaften werden gemäß Registration of Businesses Ordinance 1956 als ‚business’ erfasst. Kapitalgesellschaften scheinen unter ‚companies’ auf. In Malaysia werden drei verschiedene Formen der Kapitalgesellschaft unterschieden: Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Höhe ihres Gesellschaftskapitals (Company Limited by Shares) Gesellschaft, deren Haftung durch Garantien beschränkt ist (Company Limited by Guarantee) Gesellschaft ohne Begrenzung der Haftung (Unlimited Company) Die Company Limited by Shares ist die von ausländischen Unternehmen am häufigsten verwendete Rechtsform. Sie kann als öffentliche Kapitalgesellschaft (Public Company) mit der Möglichkeit der Aktienbegebung über die Börse oder als private Kapitalgesellschaft (Private Limited Company) ausgestaltet werden. Die Gründung einer Private Limited Company (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd. – entspricht in etwa einer deutschen GmbH) ist an diverse Bedingungen geknüpft. Zu nennen sind dabei die Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 eingeschränkte Übertragbarkeit von Kapitalanteilen, die Begrenzung der Gesellschafter auf 50 und das Verbot der öffentlichen Ausgabe von Aktien und Schuldscheinen. Eine Gesellschaft kann als Public Company (Berhad, Bhd. - mit der deutschen AG vergleichbar) gegründet werden, oder eine ‘Private Company’ kann gemäß den Richtlinien des ‘Companies Act, 1965 Section 26’ in eine ‘Public Company’ umgewandelt werden. Vor der Ausgabe von Aktien muss die Emission von der ‘Securities Commission’ der Kuala Lumpur Stock Exchange genehmigt werden. Danach ist die Eintragung des Emissionsprospektes, der nach den Richtlinien des ‘Company Act’ auszugestalten ist, in das Firmenregister zwingend erforderlich. Grundsätzlich muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei Aktionäre haben. Für die Höhe des anfänglich genehmigten Aktienkapitals gibt es keine wertmäßige Ober- bzw. Untergrenze. Das Grundkapital hat mindestens RM 2 Mio. zu betragen. Es kann auch in Form von Maschinen, deren Wert durch einen unparteiischen Dritten bewertet wird, eingebracht werden. Die Direktoren (mindestens zwei ‚Members of the Board of Directors’) müssen nicht zugleich auch Aktionäre der Gesellschaft sein. Sie müssen aber ihren ordentlichen Wohnsitz in Malaysia haben. In der Praxis haben sich Einzelfirma und Personengesellschaft zunächst als unzweckmäßig für ausländische Investoren erwiesen. Seit dem Inkrafttreten des LLP Act 2012 hat sich jedoch die "Limited Liability Partnership" als haftungsbeschränkte Personengesellschaft auch für einige Formen ausländischer Investitionen etabliert. Die LLP besteht aus mindestens zwei Personen. Diese können sowohl juristische als auch natürliche Personen (Ausländer oder auch malaysische Staatsangehörige) sein. Es bestehen keine besonderen Kapitalanforderungen an die Gesellschaft. Die LLP als juristische Person unterliegt keiner Steuerpflicht. Gewinne der LLP werden direkt an die Partner ausgeschüttet und unterliegen daher der Einkommenssteuer des jeweiligen Partners. Wenn der Partner jedoch ein Unternehmen („Corporate Partner“) ist, werden die Gewinne der LLP zum üblichen Körperschaftsteuersatz besteuert. Da die LLP die Vorteile der Haftungsbeschränkung mit denen der steuerlichen Transparenz und Flexibilität einer Personengesellschaft verknüpft und nicht auf freie Berufe beschränkt ist, stellt sie grundsätzlich die ideale Form für ausländische Investitionen dar. Jedoch ist die LLP von der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für ihre ausländischen Mitarbeiter derzeit noch ausgeschlossen. Solche können nur dann eingestellt werden, wenn eine Arbeitsgenehmigung arbeitgeberunabhängig vorliegt. Dennoch eignet sich die LLP als komplementäres Investment zur Errichtung einer Sdn Bhd insbesondere dann, wenn ausländische natürliche Personen an ihr beteiligt sind. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der LLP können sich aus entsprechenden Konstellationen steuerliche Vorteile ergeben. Unternehmensgründung Die gesetzliche Grundlage zur Gründung einer Firma bildet der ‘Malaysian Companies Act, 1965’. Antrag und Dokumente Der erste Schritt zur Gründung eines Unternehmens ist ein Antrag beim Firmenregister (Companies Commission of Malaysia) mit Hilfe des Formulars 13 A zur Prüfung, Genehmigung und Reservierung des Namens (Kosten: RM 30,-). Da beispielsweise aus religiösen Gründen oder auf Basis von Urheberrechten bestimmte Namen und Namensteile gemäß der ‘Gazette Notification No. 716’ vom 30. Januar 1987 (Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs) nicht verwendet werden dürfen, ist eine Genehmigung erforderlich. Werden nachfolgende Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Erteilung dieser Namensgenehmigung eingereicht, muss ein neuer Antrag gestellt werden: Gründungsurkunde (Memorandum of Association) Unternehmensstatuten (Articles of Association) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 Eidesstattliche Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften gemäß dem ‚Malaysian Company Act, 1965’ – Formular 6 Zustimmungserklärung der Personen, die als Direktoren (Board of Directors = Aufsichts- und Führungsgremium der Gesellschaft) ernannt werden sollen – Formular 48 A. Nach Prüfung der Unterlagen stellt das Firmenregister die Registrierungsurkunde aus. Die Dauer des Registrierungsverfahrens beträgt im Normalfall nicht mehr als zwei Monate. Die dabei anfallenden Gebühren sind in der ‚Companies Order (Amendment of Schedules), 1993’ angeführt. Im Wesentlichen hängen sie von der Höhe des genehmigten Aktienkapitals ab und belaufen sich zwischen RM 1.000 und 70.000. Anforderungen an ein Unternehmen in Malaysia Das Unternehmen muss einen registrierten Sitz in Malaysia haben. Dort sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen (festgelegt im Companies Act, 1965) aufzubewahren. Jedes Unternehmen muss einen Prokuristen (company secretary: zuständig für die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften) und mindestens zwei Direktoren (Members of the Board of Directors) bestellen, deren Hauptwohnsitz in Malaysia ist. Zudem muss ein in Malaysia zugelassener Abschlussprüfer bestellt werden. Eine ordnungsgemäß geprüfte Aufstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aus der Tätigkeit in Malaysia ist nach der Jahreshauptversammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden sollte, vorzulegen. Registrierung ausländischer Niederlassungen Eine ausländische Gesellschaft, die in Malaysia eine Niederlassung (branch of a company) eröffnen will, muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Einrichtung einer Niederlassung bei der Companies Commission of Malaysia die Registrierung beantragen. Wie bei der Gründung einer malaysischen Gesellschaft gilt auch hier, dass bestimmte Namen und Namensteile nicht verwendet werden dürfen und deshalb eine Genehmigung erforderlich ist. Wird der Antrag angenommen, müssen folgende Dokumente beim Firmenregister eingereicht werden: Beglaubigte Kopie der ausländischen Gründungsurkunde oder ein Ersatzdokument Beglaubigte Kopie der Firmensatzung oder ein Ersatzdokument Liste der Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft und gesellschaftsrechtlich relevante Angaben zu den jeweiligen Personen Im Falle von lokalen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern: Angaben zu deren Rechten und Pflichten Ernennungsurkunde oder Vollmacht von einem oder mehreren in Malaysia lebenden Vertretern, die berechtigt sind, offizielle und gerichtliche Schriftstücke für das Unternehmen entgegenzunehmen Eidesstattliche Erklärung des Vertreters des Unternehmens Der Vertreter des Unternehmens ist für die Ausführung aller Aktivitäten des Unternehmens, die im Zusammenhang mit dem ‘Companies Act, 1965’ stehen, verantwortlich. Jegliche Änderung oben genannter Punkte, der Unternehmensbezeichnung oder des genehmigten Aktienkapitals muss dem Firmenregister mitgeteilt werden. Innerhalb eines Monats nach der Jahreshauptversammlung muss ein Exemplar des Jahresberichtes eingereicht werden. Ein Exemplar der Bilanz des Hauptsitzes und eine ordnungsgemäß geprüfte Aufstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aus der Tätigkeit in Malaysia sind innerhalb von zwei Monaten nach der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Repräsentanz Eine Repräsentanz (‘Representative Office’) kann nur für eine Reihe exakt definierter Geschäftstätigkeiten im Produktions-, Handels- und Bankensektor etabliert werden. Die Aufgaben Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 können unter anderem in der Ausarbeitung von Marktstudien, der Kontaktaufnahme mit Kunden und der Vorbereitung von Geschäften bestehen. Einer Repräsentanz ist es aber untersagt, in eigenem Namen Geschäfte zu betreiben oder Verträge abzuschließen. Diese müssen von der Muttergesellschaft durchgeführt werden. Aufgrund fehlender Umsätze fällt bei einer Repräsentanz keine Körperschaftsteuer (corporate tax) an. Gesetzt den Fall, dass Büroräumlichkeiten erworben werden, fällt bei Verkauf eine ‘Property Gains Tax’ an. Die Arbeitnehmer einer Repräsentanz unterliegen i.d.R. der Einkommensteuer in Malaysia. Der Antrag zur Errichtung und Registrierung einer Repräsentanz ist bei der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) einzureichen. Eine Ausnahme stellen Repräsentanzen von Banken dar, für welche die Zuständigkeit bei der malaysischen Zentralbank Bank Negara Malaysia liegt. Darüber hinaus entscheidet MIDA auf Basis der erforderlichen Qualifikationen, des Tätigkeitsbereiches und der Funktion der Repräsentanz über die Anzahl der zu gewährenden ausländischen Arbeitskräfte. Grundsätzlich werden letztere aber nur in der Unternehmensführung und im technischen Bereich bewilligt. Normalerweise beträgt die Zeitdauer bis zur Erteilung einer Genehmigung zwei Monate. Die Zulassung ist auf zwei Jahre beschränkt und kann immer wieder neu beantragt werden. Im Zuge des Verfahrens fallen keine Gebühren an. Eine Repräsentanz, deren Geschäftstätigkeit sich neben Malaysia auch auf andere Länder der Region erstreckt, wird häufig auch als Regionalbüro (‘Regional Office’) bezeichnet. Es gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für Repräsentanzen. Grunderwerb durch Ausländer Ausländische Käufer müssen vor dem Kauf von Immobilien in Malaysia eine Genehmigung vom Foreign Investment Committee und der State Authority einholen. Der private Erwerb von Grund und Boden durch Ausländer ist nur für Objekte ab einem Wert von RM 1.000.000,- (ca. EUR 230.000) gestattet. Billigere Objekte dürfen nur von Malaysiern erworben werden. Ferner dürfen sie keine Wohneinheiten erwerben, welche unter die Kategorie „low and medium cost“ fallen, keine Liegenschaften, welche auf malaiischem Bauland gebaut wurden und keine Liegenschaften, welche den Bumiputra vorenthalten sind. Der Kauf von Immobilien für industrielle Nutzung (Produktion oder Lager) ist für Firmen des Produktionssektors möglich, auch wenn eine 100%ige Auslandskapitalbeteiligung besteht. Die Restriktionen, die es in diesem Bereich gab, wurden mit der Liberalisierung der Eigenkapitalvorschriften beseitigt. Ausländische Unternehmen, die Einzelhandel betreiben und entsprechende Gebäude errichten wollen, müssen dies in sog. „Commercial Zones“ tun. Investitionen und Joint Ventures Auslandskapital ist gegen Verstaatlichung und politische Gefahren verfassungsmäßig geschützt. Investitionsschutzabkommen bestehen mit einer Vielzahl von Ländern, u.a. mit Deutschland. Im Rahmen der Investitionsgesetze ist große Flexibilität für Individualentscheidungen seitens der malaysischen Behörden gegeben. Ein wesentliches Moment stellt dabei die Bedeutung der geplanten Investition für die malaysische Wirtschaft sowie das neue Exportpotential dar. Steuerbestimmungen Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 0-26%. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 Daneben existieren Grundstücksgewinn-, Verkaufs-, Service-, Quellen- ('Withholding Tax') und Körperschaftsteuer. Letztere beträgt derzeit 25 %. Die Verkaufs- als auch die Servicesteuer ist mit April 2015 durch die „Goods and Services Tax/GST“ (Mehrwertsteuer) ersetzt worden. Malaysia hat zahlreiche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, u.a. auch mit Österreich. Ausländische Kontraktoren unterliegen einer Quellensteuer von 10% der Einnahmen, welche vom Auftraggeber (auch öffentlichen Stellen) vor Überweisung der Kontraktsumme einzubehalten und abzuführen ist. Die genaue Steuerschuld wird später festgestellt und mit der bereits bezahlten Steuer gegenverrechnet. Um Ausnahmegenehmigungen sollte vor Vertragsabschluss angesucht werden. Ausländische Personen werden steuermäßig als "resident" und damit als voll steuerpflichtig eingestuft, wenn sie pro Kalenderjahr 182 Tage in Malaysia verbringen bzw. wenn sie sich während vier Jahren jeweils neunzig Tage/Jahr in Malaysia aufhielten. Montagearbeiter sind bei einem Aufenthalt bis zu 60 Tagen von der Einkommensteuer befreit. Bei längerem Aufenthalt kommt der Steuersatz für 'non resident individuals' (26%) zur Anwendung. Lesen Sie mehr zum Thema Steuern und Abgaben auf der Seite der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer unter http://malaysia.ahk.de. Rechtsanwälte Auskünfte über spezialisierte Rechtsanwälte erteilt die AHK Malaysia: http://malaysia.ahk.de. Patent-, Marken- & Musterrecht Rechtsgrundlage ist der ‚Patent Act, 1983’, der in den Jahren 1995 und 2000 grundlegend novelliert wurde. So wurde u.a. die Schutzdauer verlängert und das Verfahren beschleunigt. Patent- und Markenrecht Starke Anlehnung an die in England geltenden Rechtsbestimmungen. Eigenes Register beim Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs (lange Registrierungsdauer!). Malaysia ist im November 1990 dem Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums beigetreten und ist Signatar der Pariser Konvention sowie des TRIPS. Die Anpassung der einschlägigen Gesetze wurde bereits durchgeführt. Weiteres wurden Maßnahmen ergriffen, um die jeweiligen Verfahren zu beschleunigen. Urheberrecht Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes, eine eigene Registrierung oder Anmeldung ist nicht erforderlich. Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk kann es sich sowohl um eine literarische, musikalische oder künstlerische Arbeit handeln, als auch um einen Film, eine Musikaufnahme, eine Fernsehaufnahme, Computersoftware oder dergleichen. Das Werk ist für die Lebenszeit des Autors und darüber hinaus für den Zeitraum von 50 Jahren geschützt. Das Urheberrecht wird durch jede unautorisierte Reproduktion des Werks verletzt. Auch der Import, die Verbreitung von Kopien, das Anbieten von Raubkopien sowie deren Besitz stehen unter Strafandrohung. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 Die malaysische Regierung hat in jüngster Zeit verstärkt Maßnahmen ergriffen, um die einschlägigen Gesetze auch wirkungsvoll durchzusetzen. Derzeit hat man vor allem illegale Herstellung und Verkauf von gefälschten optischen Medienträgern im Visier; in diesem Bereich erging im Jahr 2000 ein spezielles Gesetz (Optical Disc Act 2000). Im gesamten südostasiatischen Raum stellen Raubkopien von CDs, DVDs, VCDs und Software oft einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Maßnahmen Malaysias zur Eindämmung dieser gesetzwidrigen Praxis sehr zu begrüßen. Trotz Fortschritte und Bemühungen seitens der Regierung befindet sich Malaysia allerdings immer noch auf der Watch List des jährlich herausgebrachten Reports des U.S. Department of State bezüglich der Verletzung geistigen Eigentums. Lizenzvergabe Know-how- und Lizenzverträge müssen beim Ministry of International Trade and Industry (MITI) registriert werden. Lizenzgebühren unterliegen einer 10%-igen Quellensteuer. Rechtliche Aspekte Die Ausgestaltung eines Lizenzvertrages obliegt den Parteien. Das Ministry of International Trade and Industry (MITI), das auch für die Genehmigung der Verträge zuständig ist, hat jedoch im Sinne einer typologischen Betrachtung gewisse Vertragstypen festgelegt: Joint Venture Vertrag Vertrag bezüglich Bereitstellung technischer Unterstützung und Know-how gegen Bezahlung von Gebühren Lizenzvertrag, in dem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegen Gebühr das Recht einräumt, Patente, Marken, Geschmacksmuster etc. für dessen Produktion zu verwenden Patent- und Markenvertrag, in dem eine Vertragspartei der anderen das Recht einräumt, Patente bzw. Marken zu benützen Turnkey Vertrag Management Vertrag Das Ministerium sieht alle diese Vertragstypen, deren Elemente sich auch überschneiden können, unter den Gesichtspunkten des Technologietransfers und der Stärkung der wissensbasierten Industrien und steht diesen ausgesprochen positiv gegenüber. Die Richtlinien des Ministeriums sind bisweilen sehr strikt gehalten. Werden diese nicht eingehalten, kann es daher mitunter zu wesentlichen Verzögerungen der Genehmigung kommen. Steuerliche Aspekte Die Einnahmen ausländischer Unternehmen aus Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer von 10 %. Diese ist vom Lizenznehmer einzubehalten und abzuführen. Bezüglich natürlicher Personen und deren Einkünften aus Tantiemen gilt dasselbe. Ein Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist beim Ministry of Finance zu stellen. Gestaltung von Lizenzverträgen In Verträgen zwischen malaysischen Firmen bzw. Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen soll die Geltung malaysischen Rechts vereinbart werden. Eventuelle Schlichtungsverfahren müssen in Malaysia abgewickelt werden, und zwar entweder gemäß dem malaysischen Schlichtungsgesetz von 1952 (in der überarbeiteten Fassung von 1972) oder den Schlichtungsbestimmungen der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL). Das Schlichtungsverfahren findet vor dem Asian-African Legal Consultative Committee (AALCC) in dessen regionaler Schlichtungsstelle in Kuala Lumpur statt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 Eigentum und Forderungen Eigentumssicherung In der Praxis hat sich gezeigt, dass die „Retention of Title Clause“/Eigentumsvorbehalt die effektivste Möglichkeit ist, sein Eigentum zu sichern - sowohl in Zusammenhang mit Zahlungsverzögerungen als auch der Insolvenz des Käufers. Der bloße Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf der Rechnung ist nicht ausreichend. In Malaysia wird der Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf Rechnungen ausländischer Lieferanten grundsätzlich als wirkungslos behandelt. Gleiches gilt für Eigentumsvorbehaltsklauseln auf der Auftragsbestätigung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Eigentumsvorbehaltsklausel ist spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu vereinbaren. Es ist empfehlenswert, den Eigentumsvorbehalt schriftlich in die Vertragsbestimmungen aufzunehmen. Die Waren, welche von dieser Regelung betroffen sind, müssen genau spezifiziert und gekennzeichnet werden. Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalte auf Rechnungen ausländischer Lieferanten sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirkungslos. Gemäß malaysischem Recht kann ein Eigentumsvorbehalt aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, zu achten ist auf die genaue Spezifikation der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Wirkungsvolle Sicherungsinstrumente sind jedoch nur Bankgarantie (payment guarantee) oder Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung (deferred payment letter of credit). Forderungseintreibung Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer zu konsultieren. Diese kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden – durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstände zu bewegen. Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrieund Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund RM 125 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in Form einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahren. Bereits sieben Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen. Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung geltend macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem (ausnahmsweise) kurzfristigen Verfahren auf ca. RM 3.500 bis RM 4.000. In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend, sodass sie nur bei Streitwerten über RM 10.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang der Verfahren ist zudem oft unsicher. Wechsel- und Scheckrecht Starke Anlehnung an die im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsbestimmungen. Wechsel bieten geringe Sicherheit. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 Insolvenzrecht Neben dem Konkurs kennt das malaysische Recht auch das Instrument einer Umschuldung. Im Rahmen des Konkurses werden Forderungen der öffentlichen Hand sowie gewisse bevorrechtete Forderungen zuerst befriedigt, alle anderen Gläubiger werden gleich behandelt. Vertretungsvergabe In Malaysia existiert keine spezielle Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Handelsvertreter und vertretener Firma regelt. Im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen besteht vollkommene Vertragsfreiheit. Alleinige Grundlage für das Vertreterverhältnis ist der Vertretungsvertrag, der jeweils den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen ist, jedenfalls aber folgende Punkte regeln sollte: Vertragsdauer, Kündigungszeit, Gebietsabgrenzung, Konkurrenzklausel, Provisionshöhe, Schiedsklausel. Arten von Vertretern Der Handelsvertreter ist auch in Malaysia ein selbständiger Unternehmer, der Geschäfte im Namen von und auf Rechnung des Geschäftsherrn anbahnt und vermittelt. Sofern er dazu berechtigt ist, kann er auch unmittelbar die entsprechenden Kaufverträge abschließen. In Malaysia finden auf den Handelsvertreter u.a. folgende Bezeichnungen Anwendung: „commercial agent“, „manufacturer’s agent“, „general agent“ oder „commission agent“. Eine klare Abgrenzung unterschiedlicher Aufgabenbereiche ist aufgrund dieser Bezeichnungen jedoch nicht möglich. In der Praxis wird der Handelsvertreter daher auch allgemein nur als „agent“ bezeichnet. Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Vertragshändler („distributor“, „authorized dealer“, „importer“), der entweder auf ausschließlicher („sole“ oder „exclusive“) oder nicht exklusiver Basis in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung Waren von einem Unternehmen kauft und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Auch Vertragshändler werden in der Praxis häufig als 'Vertreter' bezeichnet. In der Tat trifft eine Reihe von grundsätzlichen Überlegungen in Zusammenhang mit der Vertretungsvergabe auch auf Vertragshändler zu. Vertretungsvertrag In Malaysia besteht kein eigenes Handelsvertreterrecht. Es kommen die allgemeinen Vorschriften über das Vertreterrecht (Law of Agency in Sect. 135-191 Contracts Act ) zur Anwendung. Daneben gelten die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes. Es besteht für die Abfassung des Vertretungsvertrages vollkommene Vertragsfreiheit. Ein inhaltlich und sprachlich klar und einfach abgefasster Vertrag erleichtert die Durchsetzung der darauf beruhenden Ansprüche. Dabei sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Stellung und Befugnisse des Handelsvertreters (bzw. Vertragshändlers) und auch die Bedingungen zur allfälligen Beendigung des Vertretungsverhältnisses im Vertrag klar und detailliert geregelt werden. Es ist daher empfehlenswert, den Vertretungsvertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt auf seine Durchsetzbarkeit und die Zweckmäßigkeit der einzelnen Klauseln im malaysischen Umfeld überprüfen zu lassen. Arbeits- & Sozialrecht Die Bestimmungen der Arbeitsgesetze in Malaysia legen nur Mindestnormen fest, die die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren. Die meisten Bestimmungen sind sehr rudimentär. Es bestehen aber zum Beispiel keine Mindestlohnvorschriften für die Industrie. Die Grundlöhne sind von Standort und Industriesektor abhängig. Betriebliche Sozialleistungen werden von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt. Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen Mindestlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 verpflichtet, ein Monatsgehalt von mindestens RM 900 zu bezahlen. In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn auf RM 800 festgelegt. Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben gebunden, allerdings mussten diese die Löhne erst ab Juli 2013 anheben. Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit des Arbeitnehmers. In diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden. Aufenthaltserlaubnis Alle Einreisenden müssen einen internationalen Reisepass bzw. ein demselben gleichgestelltes Dokument besitzen, welches noch mindestens sechs Monate ab Einreisedatum gültig ist. Bei kurzfristigen beruflichen Aufenthalten in Malaysia (bis zu einem Jahr), muss der Antrag auf Sichtvermerk vor Ankunft im Lande gestellt werden. Dies betrifft vor allem auch Montagearbeiten, Überwachung der Montage und Trainingsaufenthalte. Ein Sponsor ist notwendig. Arbeitserlaubnis Die Arbeitserlaubnis muss vor dem Eintreffen in Malaysia erteilt werden. Beantragt wird sie vom malaysischen Arbeitgeber. Zur Verbesserung des Investitionsklimas sowie als Anreiz für verstärkten Technologietransfer hat die malaysische Regierung die Richtlinien für die Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Malaysia im Produktionssektor weitestgehend liberalisiert. Je nach Art und Größe der Investition wird die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gefördert. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen Nach dem ‘Employees’ Social Security Act, 1969’ müssen Arbeitnehmer, deren Löhne RM 3000 im Monat nicht übersteigen, nach den beiden Programmen der Sozialversicherungsorganisation SOCSO versichert werden: Der Beitrag zum Betriebsunfallsversicherungsprogramm ist vom Arbeitgeber allein zu tragen und beträgt ca. 1,25% des Einkommens des Arbeitnehmers. Der Beitrag zum Invaliditätsrentenprogramm beträgt 1% des Einkommens des Arbeitnehmers und ist zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen. Die Pensionsversicherung ist in Malaysia durch den ‘Employees Provident Fund Act, 1991’ folgendermaßen geregelt: Bis zu einem Alter von 60 Jahren sind vom Arbeitgeber 13% und vom Arbeitnehmer 11% des Monatslohnes einzuzahlen. Bei Monatslöhnen über RM 5.000 reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag auf 12 %. Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen leisten. Bestimmungen für Montagearbeiten Monteure/Supervisors benötigen Professional Visit Passes, die vom Kunden beantragt werden. (siehe www.mida.gov.my / unter Invest in Malaysia > Manufacturing Sector > Immigration Procedures > Entry into Malaysia). Mit diesen können dann bis zu zwölf Monate Montagearbeiten durchgeführt werden bzw. der Supervisor die Montagearbeiten überwachen. Steuerlich unterliegen sie einer Quellensteuer (Withholding Tax). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Prozessrecht Jedes Gerichtsverfahren ist kostspielig und langwierig, weshalb eine Prozessführung nur in jenen Fällen ratsam ist, wo keine Vergleichsmöglichkeit besteht und es sich um höhere Summen handelt. Urteile ausländischer Gerichte sind nicht durchsetzbar, werden aber gegebenenfalls als Beweis anerkannt. Schiedsgerichtsbarkeit Malaysia hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Inländische Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere vor der Malaysian International Chamber of Commerce and Industry stellen bei Streitigkeiten oft eine kostengünstige und rasche Alternative zum ordentlichen Rechtsweg dar. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass ein inländischer Schiedsspruch, im Gegensatz zum deutschen Recht, kein Hindernis für ein ordentliches Gerichtsverfahren darstellt. Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: icc@icc-deutschland.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen Delegationsreisen Unternehmerreisen Auslandsrepräsentanzen Kooperationsprojekte Einstieg in den Export Go international Fit for Partnership Delegationsbesuche Innovationsgutscheine Key Technologies Tipp! Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-Stufen-Konzept: 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 INFORMATIONEN ÜBER GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen Ihrer Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in Malaysia steht Ihnen die Deutsch-Malaysische AHK mit ihrem Service zur Verfügung. Anschrift Telefon Fax E-Mail Internet Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer Malaysian-German Chamber of Commerce and Industry Suite 47.01, Level 47 Bangunan AMFinance 8 Jalan Yap Kwan Seng 50450 Kuala Lumpur +603 9235 1800 +603-2072 1198 info@malaysia.ahk.de http://malaysia.ahk.de Deutsche Botschaft Kuala Lumpur 26th Floor Menara Tan & Tan 207, Jalan Tun Razak 50400 Kuala Lumpur Malaysia Tel: +603-2170 9666 Fax: +603-2161 9800 E-Mail: contact@german-embassy.org.my Web: www.kuala-lumpur.diplo.de Botschaft Malaysia Klingelhöferstrasse 6 10785 Berlin Tel: (030) 88 57 49-0 Fax: (030) 88 57 49 50 E-Mail: mwberlin@malemb.de Honorarkonsul von Malaysia in München Schlossstraße 23 82031 Grünwald Tel.: 089 - 189367-0 Fax: 089 – 18918936729 E-Mail: wley@ley-gmbh.info Österreichische Botschaft Austrian Embassy Suite 10.01-02, Level 10, Wisma Goldhill 67, Jalan Raja Chulan 50200 Kuala Lumpur Tel: +603-2057 8969 Fax: +603-2381 7168 E-Mail: kuala-lumpur-ob@bmeia.gv.at Schweizerische Botschaft Embassy of Switzerland 16 Pesiaran Madge 55000 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: +603-2148 0622 Fax: +603-2148 0935 E-Mail: vertretung@kua.rep.admin.ch Web: www.eda.admin.ch/kualalumpur Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 Angenehmste Reisezeit, Kleidung Praktisch keine Jahreszeiten (tropisches Klima). Leichte Baumwollkleidung; Krawatte und Sakko oder Anzug bei Geschäftsbesuchen; akzeptiert sind aber auch: dunkle Hose, weißes oder einfarbiges Hemd mit langen Armen und Krawatte. In Gebäuden immer Klimaanlage, meist auf sehr kalt eingestellt. Fahrten in das Landesinnere sind von Dezember bis März wegen Regenzeit nicht empfehlenswert. Einreisebestimmungen Visafreiheit bei Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten für Geschäftsreisende und Touristen aus Deutschland. Monteure benötigen ein Arbeitsvisum. Aufenthaltsüberschreitungen werden streng geahndet. Bei Einreise in den Bundesstaat Sarawak wird ein separates Visum erteilt, welches in der Regel 30 Tage gültig ist. Deutsche, die ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen, haben sich den lokalen Vorschriften zu unterwerfen und benötigen eine nur schwer erhältliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die vor der Einreise bei der Malaysischen Botschaft im Wohnortland beantragt werden muss. Seit dem Ende der Straffreiheitsfrist am 28. Februar 2005 gehen die malaysischen Einwanderungsbehörden rigoros gegen Personen vor, die illegal in Malaysia arbeiten bzw. deren Aufenthaltsstatus ungeklärt ist. Auf gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere ist daher besonders zu achten. Bei Unklarheiten sollte vorab die örtlich zuständige "Immigration" kontaktiert werden. (Quelle: Auswärtiges Amt) Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus verseuchten Gebieten notwendig, über Gelbfieber, wenn die Einreise aus Afrika oder Südamerika erfolgt. Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei Ihrem Hausarzt etc. Medizinische Hinweise Der Gesundheitsdienst empfiehlt einen Impfschutz gegen Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt ab vier Wochen oder bei besonderer Exposition (z.B. Laufen, Joggen, Jagd, ländliche Gebiete) auch gegen Hepatitis B, Typhus, Tollwut und Japanische Encephalitis. Nur bei Einreise aus Gelbfieberendemiegebieten muss eine Gelbfieberimpfung nachwiesen werden. Ein Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus verseuchten Gebieten notwendig. Eine Malariainfektion ist ganzjährig in einigen Landesteilen und abhängig von den Regenzeiten mit unterschiedlichem Risiko möglich, Plasmodium falciparum (65 %) kommt häufiger vor als Plasmodium vivax (35 %). Ein hohes Risiko besteht auf Borneo (Sabah einschließlich Küstenregion), an der Grenze zu Kalimantan (fast ausschließlich P. vivax) ist das Risiko geringer. Im Landesinneren der malaiischen Halbinsel sinkt das Risiko weiter, Küstenregionen, Städte und das Gebiet um Kuala Lumpur gelten als malariafrei. Dengue-Fieber wird durch den Stich hauptsächlich tagaktiver, infizierter Mücken übertragen. Eine Impfung oder Chemoprophylaxe ist nicht möglich. Konsequente Barrieremaßnahmen (Schutz vor Mückenstichen, s.u.) sind die einzig möglichen Schutzmaßnahmen. Während und nach der Regenzeit steigen die Fälle von Dengue-Fieber deutlich an. Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden empfohlen, körperbedeckende Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden), tagsüber (Dengue!) und in den Abendstunden sowie nachts (Malaria!) Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 Teile Malaysias sind immer wieder vom so genannten "Haze" betroffen. Beim "Haze" handelt es sich um periodisch auftretende, Smog-ähnliche Luftverunreinigungen, die durch Brandrodung und Schwelbrände in Malaysia und Indonesien verursacht werden. Je nach Wetterlage können die Schadstoffwerte, die seit neuestem von malaysischen Stellen veröffentlicht werden, täglich und von Ort zu Ort schwanken. Es wird daher empfohlen, sich regelmäßig aus der lokalen Presse über die aktuelle Belastung am Aufenthaltsort zu informieren. Soweit dort stark erhöhte Schadstoffkonzentrationen vorliegen, können Reizungen der Augen und der Atemwegsorgane auftreten. Insbesondere Herz- und/oder Lungenkranke sowie Alte und Kleinkinder sind stärker gefährdet, aber auch gesunde Erwachsene sollten dann eine körperliche Betätigung im Freien vermeiden und weitere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Menschen mit den genannten oder anderen einschlägigen gesundheitlichen Problemen (Asthmatiker, Allergiker, u.a.) sollten vor Reisen in eventuell betroffene Gebiete einen Arzt konsultieren. HIV/AIDS: HIV/AIDS ist in Malaysia bisher weniger weit verbreitet als in manchen anderen Staaten Südostasiens, die Anzahl der Neuinfektionen steigt aber an, Durchseuchung in den bekannten Risikogruppen, hier insbesondere im Drogenmilieu. Durchfallerkrankungen/Cholera: Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden. Allgemein befriedigender Gesundheitsdienst mit im Ausland ausgebildeten Fachärzten. An der Westküste der malaiischen Halbinsel findet man weitgehend gute hygienische Verhältnisse vor. Westliche Arzneimittel, auch viele deutsche Präparate, sind in städtischen Gebieten erhältlich. Das Leitungswasser in Kuala Lumpur ist genießbar, Abkochen wird jedoch empfohlen. Im Landesinnern sind Fälle von Typhus, Malaria, Cholera und Denguefieber aufgetreten. (Quelle: Auswärtiges Amt) Zollvorschriften Reisegepäck: Dinge des persönlichen Bedarfs +eine Stange Zigaretten + ein Liter Alkohol zollfrei. TODESSTRAFE auf illegalen Besitz von FEUERWAFFEN und DROGEN! Devisenvorschriften Malaysische Ringgit dürfen lediglich bis zu einer Höchstgrenze von RM 1.000,- genehmigungsfrei ein- bzw. ausgeführt werden. Fremdwährungen unterliegen bei der Ein- und Ausfuhr keinerlei Beschränkungen, es besteht jedoch Deklarationspflicht. Die Ein- und Ausfuhr von Beträgen über RM 1.000,- bzw. die Ausfuhr von Fremdwährungsbeträgen, die über den bei der Einfuhr deklarierten Summen liegen, bedürfen der Genehmigung der malaysischen Zentralbank. Reisedevisen EUR oder USD, alle gängigen Kreditkarten werden in Hotels, Restaurants und Geschäften akzeptiert, Reiseschecks werden von Banken und Wechselstuben eingelöst und häufig (aber nicht immer) auch in Hotels und Geschäften als Zahlungsmittel akzeptiert. Achtung vor Kreditkartenbetrug! Flug-, Zug-, Straßen- und Schiffsverbindungen Die internationalen Flugplätze in Kuala Lumpur, Kota Kinabalu und Pinang werden von einer Reihe von Fluggesellschaften angeflogen. Bedeutende Schiffshäfen sind Port Klang, Kuantan, PinangButterworth und Johor Bahru. Internationaler Expresszug und Autostraße Bangkok-Pinang-Kuala Lumpur-Singapur. Vom Kuala Lumpur International Airport (KLIA) ins Stadtzentrum mit Limousine (Taxi-Coupons müssen am Airport Limousine Schalter in der Ankunftshalle gekauft werden), Preis je nach Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 Fahrzeugklasse - Budget oder Premier - zwischen RM 67,- und RM 120,-, Fahrtdauer ca. 50 bis 70 Minuten. Ein Nachtzuschlag wird zwischen 24.00 und 6.00 Uhr verrechnet. Es verkehrt eine Express-Bahnverbindung (ERL) im 15-Minuten-Takt (bzw. 20-Minuten-Takt außerhalb der Stoßzeit) zwischen KL Sentral (Hauptbahnhof Stadtmitte) und KLIA (Internationaler Flughafen), Fahrtdauer ca. 28 Minuten, Check-in bereits am KL Sentral möglich. Notruf Rettung und Polizei: 999 Feiertage 2015 Malaiische, chinesische, indische und zahlreiche andere Feiertage sind beweglich. Zahlreiche regionale Feiertage, wie z.B. Geburtstage der Sultane, sind von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden. *) **) 01.01.2015: Neujahrstag 03.01.2015: Geburtstag des Propheten Muhammad 01.02.2015: Federal Territory Day 03.02.2015: Thaipusam 19.02. + 20.02.2015: Chinesisches Neujahr 01.05.2015: Tag der Arbeit 03.05.2015: Wesak Day (Buddhistischer Feiertag) 06.06.2015: Geburtstag des Königs 04.07.2015: Nuzul Al-Quran 17. + 18.07.2015: *Hari Raya Puasa (Ende des islamischen Fastenmonats) 31.08.2015: Nationalfeiertag 16.09.2015: Malaysia Day 24.09.2015: *Hari Raya Qurban 14.10.2015: Awal Muharram 10.11.2015: *Deepavali 24.12.2015: Geburtstag des Propheten Muhammad 25.12.2015: Weihnachtstag *) variable Feiertage (können sich evtl. um einen Tag verschieben/wird kurzfristig bekannt gegeben). **) sollte ein gesetzlicher Feiertag in Malaysia auf den Sonntag bzw. einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen, so wird der darauffolgende Tag automatisch als Feiertag angesehen Unter www.auwi-bayern.de finden Sie bei den Arbeitshilfen → Feiertage die aktuellen und regionalen Feiertage des Landes. REISETIPPS Do’s and Don’ts Die Bevölkerung Malaysias ist sehr heterogen – durch Religion und Kultur bedingte Unterschiede der einzelnen Ethnien (Malayen/Moslems, Chinesen, Inder) sind zu beachten. Die Religion spielt besonders bei Moslems eine sehr wesentliche Rolle auch im Alltagsleben, die religiösen Vorschriften werden strikt eingehalten (z. B. kein Schweinefleisch, kein Alkohol, Ramadan, Freitagsgebet) und deren Respekt wird auch von anderen erwartet (z.B. dezente Kleidung bei Frauen). Das Glücksspiel (auch Wetten) ist im Islam verboten, bei den Chinesen hingegen eine äußerst beliebte Freizeitbeschäftigung. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 Der Zeitfaktor spielt eine geringere Rolle als in Europa, Malaysier werden vor einer wichtigen Entscheidung das Für und Wider lange abwägen. Alter und Erfahrung spielen in Malaysia eine viel größere Rolle als Hochschuldiplome. Überreichen Sie nichts mit der linken (der unreinen) Hand. Visitenkarten werden am besten mit beiden Händen übergeben. Sollte bei Einladungen als Bekleidungshinweis „Batik“ angeführt sein, handelt es sich dabei um langärmelige gemusterte Batik-Hemden, die für Herren in Malaysia als offizielles Kleidungsstück gelten und einem dunklen Anzug mit Krawatte entsprechen. Ausgeprägt ist auch das Markenbewusstsein, das Vorzeigen von Statussymbolen ist üblich. Trinkgelder In Hotels und Restaurants, auch in Friseursalons werden 10 % Service in der Rechnung mit eingeschlossen. Personal im Dienstleistungssektor erwartet prinzipiell kein Trinkgeld, es wird aber – wenn auf Grund besonders guten Services gegeben - gerne genommen. Postlaufzeit von und nach Deutschland fünf bis zehn Tage (Luftpost!) Farbfernsehsystem PAL Stromspannung 220 V, 50 Hz Wechselstrom, eigene malaysische 3-Pol-Stecker Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag ca. RM 600 pro Tag, d.s. ca. EUR 140 Zeitverschiebung MEZ +7 Stunden, MESZ +6 Stunden Lokale Verkehrsmittel Das Taxi stellt das einzige für Geschäftsbesuche taugliche Straßenverkehrsmittel dar und ist zudem sehr preisgünstig. „Budget Taxis“ kosten RM 3 für den ersten Kilometer plus RM 0,25/ 200 m; 1Malaysia oder TEKS1M Taxis hingegen verrechnen RM 4 für den ersten Kilometer plus RM 0,30/200 m, in Penang RM 4 plus RM 0,35/200 m. Die Preise Mietwagen sind ohne viele Formalitäten und vergleichsweise preisgünstig zu haben, gültiger internationaler Führerschein erforderlich (Linksverkehr). Die Eisenbahnzüge verfügen über klimatisierte Waggons; ebenso existieren zahlreiche bequeme, klimatisierte Überlandbusse. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Malaysia sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. Hotels in Kuala Lumpur RENAISSANCE KUALA LUMPUR HOTEL Corner of Jalan Sultan Ismail and Jalan Ampang 50450 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-2162 2233 Web : www.marriott.com/hotels/travel/kulrn Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 TRADERS HOTEL Kuala Lumpur City Center 50088 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-2332 9888 Web : www.shangri-la.com/en/property/kualalumpur/traders MANDARIN ORIENTAL HOTEL Kuala Lumpur City Centre 50088 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-2179 8818 Web : www.mandarinoriental.com/kualalumpur SHANGRI-LA HOTEL 11 Jalan Sultan Ismail 50450 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-2162 2233 Web : www.shangri-la.com/en/property/kualalumpur/shangrila SHERATON IMPERIAL HOTEL Jalan Sultan Ismail 50450 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-2717 9900 Web : www.sheraton.com/imperialkualalumpur ROYALE CHULAN HOTEL 5, Jalan Conlay 50450 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-2688 9688 Web : www.theroyalechulan.com.my Lokale Reisebüros RELIANCE SHIPPING & TRAVEL AGENCIES SDN BHD Lot T079-T083, 3rd Floor, Sungei Wang Plaza Jalan Sultan Ismail 50250 Kuala Lumpur/ Malaysia Tel. : +603-2148 0055 Fax : +603-2143 3997 E-Mail : ambtsc@rpb.com.my Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 BOUSTEAD TRAVEL SERVICES SDN BHD 13TH Floor, Menara Boustead No. 69, Jalan Raja Chulan 502500 Kuala Lumpur / Malaysia Tel.: +603-2141 7022 Fax: +603-2148 8096 E-Mail: sn.bts@boustead.com.my Web: www.bousteadtravel.com GOLDEN TOURWORLD TRAVEL (M) SDN BHD 72, Wisma GTT, Changkat Bukit Bintang 502500 Kuala Lumpur / Malaysia Tel.: +603-2142 9537 Fax: +603-2142 9882 E-Mail: gtt_kl@tm.net.my Web: www.gtt.com.my Lokale Airlinebüros Malaysia Airlines Tel. : Web : +603-8787 4348 www.malaysiaairways.com Singapore Airlines Tel : Web : +603-2692 3122 www.singaporeair.com Emirates Airlines Tel. : Web: +603-6207 4999 www.emirates.com Quatar Airways Tel. : Web : +603-2118 6100 www.qatarairways.com KLM Royal Durch Airlines Tel. : +603-7712 4555 Web : www.klm.com SAS Scandinavian Airlines Tel. : +603-2142 6044 Web : www.flysas.com Lufthansa Tel. : Web : +603-2052 3428 www.lufthansa.com Thai Airways Tel.: Web: +603-2034 6999 www.thaiair.com Air Asia Web: www.airasia.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 Geschäftszeiten Banken Mo – Fr 09:30 – 16:00 Uhr Behörden Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr, leicht unterschiedlich Einkaufszentren täglich (auch sonntags) 10:00 – 22:00 Uhr Zeitverschiebung MEZ + sieben Stunden, MESZ + sechs Stunden Ärzte Prince Court Medical Center 39, Jalan Kia Peng 50450 Kuala Lumpur / Malaysia Tel.: +603-2160 0000 Web: www.princecourt.com Gleneagles Intan Medical Centre No. 282 & 286, Jalan Ampang, 50450 Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +603-4257 1300 Web : www.gimc.com.my Pantai Hospital Kuala Lumpur Jalan Bukit Pantai, Kuala Lumpur / Malaysia Tel. : +60-3-2296 0888 Web : www.pantai.com.my Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 36 LINKS Wichtige Ministerien Prime Minister´s Office Ministry of Finance Ministry of International Trade & Industry Ministry of Transport Ministry of Plantation Industries And Commodities Ministry of Energy, Green Technology & Water Ministry Of Science, Technology And Innovation Ministry Of Agriculture And Agro-Based Industry Ministry of Defence Ministry of Works Ministry of Health Malaysia Government Portal Wichtige öffentliche Behörden Malaysia External Trade Development Corporation Department of Statistics Malaysia Royal Malaysian Customs Department Construction Industry Development Board Multimedia Super Corridor Department Of Agriculture Malaysia National Solid Waste Management Department Economic Planning Unit Malaysia Green Technology Corporation Malaysian Industry-Government Group for High Technology Investitionsförderung Malaysian Investment Development Authority Invest KL Invest Penang Selangor State Development Corporation Johor State Investment Centre Finanzen Asian Development Bank Bank Negara Malaysia – Nationalbank Kuala Lumpur Stock Exchange Wirtschaftsverbände/Firmeninformationen Federation of Malaysian Manufacturers Malaysian International Chamber of Commerce & Industry The Associated Chinese Chambers of Commerce & Industry National Chamber of Commerce & Industry EU-Malaysia Chamber of Commerce & Industry Malaysia Palm Oil Board Malaysian Timber Industry Board Malaysian World Wide Web Pages – Firmenadressen Tourismus/Informationen über Malaysia Kuala Lumpur International Airport Malaysian Tourism Promotion Board Sonstige Informationen Malaysian Laws online Link www.pmo.gov.my www.treasury.gov.my www.miti.gov.my www.mot.gov.my www.kppk.gov.my www.kettha.gov.my www.mosti.gov.my www.moa.gov.my www.mod.gov.my www.kkr.gov.my www.moh.gov.my www.malaysia.gov.my Link www.matrade.gov.my www.statistics.gov.my www.customs.gov.my/index.php/en www.cidb.gov.my www.mscmalaysia.my www.doa.gov.my www.kpkt.gov.my/jpspn_en www.epu.gov.my www.greentechmalaysia.my www.might.org.my Link www.mida.gov.my www.investkl.gov.my www.investpenang.gov.my www.pkns.gov.my www.jsic.com.my Link www.adb.org www.bnm.gov.my www.bursamalaysia.com/market Link www.fmm.org.my www.micci.com www.acccim.org.my www.nccim.org.my www.eumcci.com www.mpob.gov.my www.mtib.gov.my www.pages.com.my Link www.klia.com.my www.tourism.gov.my Link www.lawnet.com.my Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA