PRaxiSKommentaR zum BetRieBSVeRfaSSunGSGeSetz
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Per Post oder Fax 0 82 33.23-74 40 PLZ, Ort Datum 8 Unterschrift WA 21 503 723 Inhaltsverzeichnis Seite 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Das Autorenteam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Schnelleinstieg Online-Datenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Inhaltsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Erster Teil – Allgemeine Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 §1 Errichtung von Betriebsräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 §2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . .40 §3 Abweichende Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54 §4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .62 §5 Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69 §6 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85 Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .86 Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . .86 §7 Wahlberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .86 §8 Wählbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .94 §9 Zahl der Betriebsratsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .99 § 10 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103 § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104 § 12 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .106 § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .107 § 14 Wahlvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .115 § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .136 § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter. . . . . . . . . . . . . . .177 § 16 Bestellung des Wahlvorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .181 § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . .191 § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . .201 § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204 § 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .221 § 19 Wahlanfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .227 § 20 Wahlschutz und Wahlkosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .236 Inhaltsverzeichnis Seite 14 Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .245 § 21 Amtszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .245 § 21a Übergangsmandat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .250 § 21b Restmandat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .256 § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .260 § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .263 § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .271 § 25 Ersatzmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .276 Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .281 § 26 Vorsitzender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .281 § 27 Betriebsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .289 § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .298 § 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .304 § 29 Einberufung der Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .313 § 30 Betriebsratssitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .321 § 31 Teilnahme der Gewerkschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .331 § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .334 § 33 Beschlüsse des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .337 § 34 Sitzungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .345 § 35 Aussetzung von Beschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .350 § 36 Geschäftsordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .355 § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .362 § 38 Freistellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .398 § 39 Sprechstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .407 § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .412 § 41 Umlageverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .422 Vierter Abschnitt – Betriebsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .424 § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung . . . . . . . . . . . . . .424 § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .430 § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .436 § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .442 § 46 Beauftragte der Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .446 Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .449 § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht. . . . . . . . . . . .449 § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .458 Inhaltsverzeichnis Seite 15 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 Erlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .461 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .464 Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .471 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .481 Betriebsräteversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .484 Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .490 § 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .490 § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht . . . . . . . . . . . . . . . .498 § 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .503 § 57 Erlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .506 § 58 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .511 § 59 Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .519 § 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .526 Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .529 Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . .529 § 60 Errichtung und Aufgabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .529 § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .536 § 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .542 § 63 Wahlvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .547 § 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .559 § 65 Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .566 § 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .579 § 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .585 § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .598 § 69 Sprechstunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .602 § 70 Allgemeine Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .610 § 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .622 Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . .632 § 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht . . . . . . . . . . . .632 § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .637 Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung. . . . . . . . . . . .642 § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht . . . . . . . . . . . . . .642 § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .648 Inhaltsverzeichnis Seite 16 Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . .652 Erster Abschnitt – Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .652 § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .652 § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .677 § 76 Einigungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .695 § 76a Kosten der Einigungsstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .729 § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen . . . . . . . . . . . . .733 § 78 Schutzbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .774 § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .783 § 79 Geheimhaltungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .794 § 80 Allgemeine Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .804 Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitsnehmers . . .836 § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .836 § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .846 § 83 Einsicht in die Personalakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .856 § 84 Beschwerderecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .868 § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .880 § 86 Ergänzende Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .895 § 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .902 Dritter Abschnitt – Soziale Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .908 § 87 Mitbestimmungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .908 § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1030 § 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1036 Vierter Abschnitt – Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1061 § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1061 § 91 Mitbestimmungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1077 Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1087 Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . .1087 § 92 Personalplanung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1087 § 92a Beschäftigungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1101 § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1120 § 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1130 § 95 Auswahlrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1143 Inhaltsverzeichnis Seite 17 Zweiter Unterabschnitt – Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1162 § 96 Förderung der Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1162 § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1174 § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1186 Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1201 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1201 § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1225 § 101 Zwangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1232 § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1235 § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen . . . . . . . . . .1302 § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1328 § 105 Leitende Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1334 Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1338 Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten . . . . .1338 § 106 Wirtschaftsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1338 § 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses . . . . . . . . . . . . . .1356 § 108 Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1368 § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1375 § 109a Unternehmensübernahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1385 § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1387 Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1391 § 111 Betriebsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1391 § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan . . . . . . . . . . . . . . . . . .1412 § 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen . . . . . . . . . . . . . . .1437 § 113 Nachteilsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1444 Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten . . . . . . . . .1452 Erster Abschnitt – Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1452 § 114 Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1452 § 115 Bordvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1453 § 116 Seebetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1456 Zweiter Abschnitt – Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1459 § 117 Geltung für die Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1459 Inhaltsverzeichnis Seite 18 Dritter Abschnitt – Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften . . . . . . . . . . . .1463 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . .1463 Sechster Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1481 § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder . . . . . . . . . . . . .1481 § 120 Verletzung von Geheimnissen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1487 § 121 Bußgeldvorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1492 Siebenter Teil – Änderung von Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1497 § 122 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1497 § 123 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1497 § 124 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1497 Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1498 § 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1498 § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1501 § 127 Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1503 § 128 Bestehende abweichende Tarifverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1504 § 129 (weggefallen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1505 § 130 Öffentlicher Dienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1506 § 131 (Berlin-Klausel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1508 § 132 (Inkrafttreten). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1509 Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1511 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1515 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1519 Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 19 Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trat am 14.11.1952 in Kraft. Es regelte die Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Unternehmensleitung und Betriebsrat. Außerdem war in ihm auch die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften außerhalb der Montanindustrie geregelt. Die entsprechenden Regelungen findet man seit 01.07.2004 im Drittelbeteiligungsgesetz. Am 19.01.1972 trat dann das novellierte BetrVG in Kraft. Seitdem hat man das BetrVG immer wieder angepasst und ergänzt. Es wurde 2001 neu gefasst (BGBl. I S. 2518) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) zuletzt geändert. Das BetrVG regelt die Wahl und die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter, z.B. des Betriebsrats. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen vertrauensvoll und zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten. Betriebsratswahl Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (aktives Wahlrecht). Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Auch Mitglieder des Wahlvorstands können gewählt werden. Leiharbeitnehmer nach AÜG haben zwar ein aktives Wahlrecht, jedoch kein passives. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so können die Arbeitnehmer gewählt werden, die beim Einleiten der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt und wählbar sind. In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Wahl zu übernehmen. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel ■ ■ ■ ■ fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern, Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 20 ■ ■ ■ ■ ■ ■ 201 bis 400 Arbeitnehmern aus neun Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus elf Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei je 500 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern um zwei Mitglieder je 1.000 Arbeitnehmer und in Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern um zwei Mitglieder je 3.000 Arbeitnehmer. Besteht der Betriebsrat aus mehr als drei Personen, muss das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, dem Anteil entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Außerdem soll der Betriebsrat möglichst aus Arbeitnehmern aller Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten bestehen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Dabei muss nicht in jedem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden sein. Gibt es in einem Konzern mehrere Gesamtbetriebsräte, so ist ein Konzernbetriebsrat zu bilden. Die Betriebsratswahl wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Er besteht meist aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Gibt es in einem Betrieb noch keinen Betriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Wurde zur Betriebsversammlung eingeladen und findet sie nicht statt oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Gibt es in einem Betrieb eines Unternehmens oder eines Konzerns keinen Betriebsrat, so kann auch ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, bestellt er den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden vor Ablauf seiner Amtszeit. Bleibt er untätig, wird der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt. Gibt es einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, kann auch dieser den Wahlvorstand bestellen. Die regulären Betriebsratswahlen finden in einem Turnus von vier Jahren in allen Betrieben in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt, die nächsten Wahlen 2014. Außerhalb des genannten Zeitraums wird gewählt, wenn ■ mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, zumindest aber um 50, steigt oder sinkt, Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 21 ■ ■ ■ ■ ■ die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder sinkt, der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt erklärt, die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wird, der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird oder im Betrieb ein Betriebsrat bisher nicht bestanden hat. Findet außerhalb des vierjährigen Turnus eine Betriebsratswahl statt, werden die Betriebsratsmitglieder nur für die Restlaufzeit gewählt, d.h., ihre Amtszeit ist verkürzt. Wenn die Amtszeit des Betriebsrats bis zum turnusmäßigen Wahltermin kein Jahr betragen würde, ist erst bei der übernächsten regelmäßigen Wahl ein neuer Betriebsrat zu wählen. Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe oder nach Vereinbarung In Kleinbetrieben mit fünf bis 50 Arbeitnehmern wird der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. In Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren miteinander vereinbaren. Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, wird in der ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt (vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren), sonst bestimmt der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand (vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren). In einer (beim zweistufigen Wahlverfahren zweiten) Wahlversammlung wird dann der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Arbeitgeber Der Arbeitgeber darf die Betriebsratswahl nicht behindern oder seinen Einfluss geltend machen. Er muss die Daten zur Verfügung stellen, die für das Aufstellen der Wählerliste nötig sind. Zum Beispiel muss er mitteilen, welche Arbeitnehmer Leiharbeiter nach AÜG sind. Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sollen sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat treffen. Dabei werden strittige Fragen verhandelt und Vorschläge gemacht, wie Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden können. Der Betriebsrat lädt einmal im Quartal zu einer Betriebsversammlung ein. Dort muss der Arbeitgeber mindestens einmal im Kalenderjahr über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage des Betriebs Bericht erstatten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit dieser seine Aufgaben durchführen kann. Er hat dem Betriebsrat auch über die Beschäftigung von im Betrieb beschäftigten Personen zu berich- Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 22 ten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen (§ 80 Abs. 2 BetrVG), wie z.B. Leiharbeitnehmer. Laut BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dabei sind geltende Tarifverträge einzuhalten. Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Um seine Aufgaben zu erfüllen und seine Rechte durchzusetzen, braucht der Betriebsrat nicht zwangsläufig eine starke Rechtsposition. Aber das Wissen um die rechtliche Situation stärkt seine Sachargumente und seine Verhandlungsposition. Die verschiedenen Beteiligungsrechte greifen bei fast jeder Aufgabe des Gremiums ineinander. Erst in ihrer Kombination werden sie voll wirksam: So nützt etwa das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG nichts, wenn die Interessenvertretung nicht vorher ihren umfassenden Informationsanspruch geltend gemacht hat. Der Betriebsrat sollte daher die infrage kommenden Rechte kennen und ihre Bedeutung einschätzen können. Wenn keine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat er Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, ihm Sachkundige zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann es sich um einen Arbeitnehmer als sachkundige Auskunftsperson, aber auch um einen Sachverständigen handeln. Es wird im Allgemeinen zwischen vier Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterschieden: ■ ■ ■ Unterrichtung Das BetrVG verpflichtet in zahlreichen Vorschriften den Arbeitgeber zur Information des Betriebsrats. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Durch die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Information werden meistens Konflikte und Missverständnisse vermieden. Anhörung Bei bestimmten Maßnahmen, wie z.B. der Kündigung eines Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Er muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Mitwirkung Mitwirkung bedeutet Beratung und Mitsprache bei der Entscheidung des Arbeitgebers. Die Rechtsgültigkeit hängt zwar nicht von der Zustimmung des Be- Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 23 ■ triebsrats ab. Die Maßnahme des Arbeitgebers kann aber ungültig werden, wenn der Betriebsrat vorher nicht unterrichtet und beteiligt wurde. Mitbestimmung Die Mitbestimmung ist die stärkste Form der Beteiligung. Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der Mitbestimmung unterliegt, kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG geregelt: Der Betriebsrat wacht darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden; er beantragt beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein, fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, die Integration ausländischer Arbeitnehmer. Er nimmt Anregungen von Arbeitnehmern und der JAV entgegen und verhandelt dazu mit dem Arbeitgeber. Er kümmert sich um die Eingliederung Schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger Personen, sichert die Beschäftigung und fördert Maßnahmen des Arbeits- und Umweltschutzes. Er bereitet die Wahl der JAV vor und führt sie durch. Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden Wenn der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder hat, muss er einen Betriebsausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder kann der Betriebsrat dem Ausschuss dann auch bestimmte Aufgaben – nicht das Schließen von Betriebsvereinbarungen – übertragen, damit dieser sie selbstständig erledigt. Hat ein Betriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann er die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. In Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen und mindestens 101, nicht notwendigerweise wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigen, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Seine Aufgabe ist das Beraten in wirtschaftlichen Angelegenheiten, d.h. z.B. zu Fragen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens, zu Rationalisierungsvorhaben und zu Fragen des betrieblichen Umweltschutzes. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können für bestimmte Aufgaben weitere Ausschüsse gebildet sowie einzelne Beteiligungsrechte und Aufgaben an Arbeitsgruppen übertragen werden. Die Arbeitsgruppen haben dann die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 24 Freistellen von Betriebsräten Betriebsräte nehmen ein unentgeltliches Ehrenamt wahr. Ein nicht völlig freigestelltes Gremiumsmitglied muss neben der Betriebsratstätigkeit auch seinen Arbeitsvertrag erfüllen. Die Erfüllung der Amtspflichten hat Vorrang vor den Pflichten als Arbeitnehmer. Die Arbeitsbefreiung soll gewährleisten, dass das Betriebsratsmitglied seine Aufgaben ordnungsgemäß und sachdienlich erledigen kann. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung ist nicht erforderlich. Allerdings muss sich das Gremiumsmitglied vor der Arbeitsbefreiung bei seinem Vorgesetzten abmelden. Es muss mitteilen, an welchem Ort und wie lange es voraussichtlich die Betriebsratsaufgabe erledigt. Einzelheiten über die Art der Tätigkeit sind nicht preiszugeben, ebenso wenig wie z.B. Namen der betreuten Arbeitnehmer. Anschließend hat sich der Interessenvertreter zurückzumelden. Vernachlässigt das Mitglied seine ihm durch das BetrVG übertragenen Aufgaben, kann es in besonders schlimmen Fällen sogar aus dem Gremium ausgeschlossen werden. Während der Arbeitsbefreiung erhält der Betriebsrat seinen Lohn sowie die Zuschläge und Zulagen weiter. In den Fällen, in denen Betriebsratsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen ihre Betriebsratsarbeit nur außerhalb der Arbeitszeit leisten können, wie z.B. bei Schichtarbeit, können sie einen Ausgleich durch bezahlte Freizeit verlangen. In Betrieben mit 200 oder mehr Arbeitnehmern sind einige Betriebsratsmitglieder mit vollem Lohnausgleich von ihrer Tätigkeit völlig freizustellen. Nachdem er sich mit dem Arbeitgeber beraten hat, bestimmt der Betriebsrat die freizustellenden Mitglieder. Hält der Arbeitgeber die Auswahl für sachlich nicht vertretbar, kann er die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. Ausstattung und Finanzierung des Betriebsrats Wenn der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllt, fallen viele Kosten an. Das reicht von Portokosten über Ausgaben für Seminare bis hin zu Kosten für Computer und Faxgerät. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit. Außerdem muss er der Interessenvertretung die erforderlichen Sachmittel, Büroräume und ggf. Büropersonal zur Verfügung stellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Betriebsrats insgesamt zählen vor allem: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Kosten für die allgemeine Geschäftsführung Kosten für Rechtsstreitigkeiten Kosten für Berater und Sachverständige Kosten für Berater bei Betriebsänderungen Kosten für erforderliche Schulungsveranstaltungen Kosten für Informations- und Kommunikationstechnik Kosten für Fachliteratur Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 25 Besondere Schutzrechte für Betriebsratsmitglieder Betriebsratsmitglieder können nicht versetzt werden, wenn dies zum Verlust des Mandats oder der Wählbarkeit führen würde. Zudem können sie außer im Falle der Betriebsstilllegung nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung wegen schwerer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, kann der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Verliert ein Betriebsratsmitglied sein Amt oder endet die Amtszeit des Betriebsrats, endet der Sonderkündigungsschutz. Dieser wirkt jedoch nach (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG), d.h, das Kündigungsverbot gilt auch noch innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Amtszeit des einzelnen Mitglieds oder des gesamten Betriebsrats. Ersatzmitglieder, d.h. Wahlbewerber, die bei der letzten Betriebsratswahl nicht in den Betriebsrat gewählt wurden, genießen erst den vollen Kündigungsschutz, wenn sie zeitweilig oder ganz ein verhindertes oder ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied vertreten. Der nachwirkende Kündigungsschutz setzt mit dem Ende der Vertretung ein. Besondere Gremien Der Gesamtbetriebsrat ist für Fragen zuständig, die das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Konzernbetriebsräte behandeln dagegen Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die Gesamtbetriebsräte geregelt werden. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Auch für Jugendliche und Auszubildende sowie für Schwerbehinderte ist eine eigene Vertretung vorgesehen. Einigungsstelle Um bestimmte Meinungsverschiedenheiten von Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen und um arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann im Betrieb eine Einigungsstelle errichtet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht. Betriebsvereinbarungen Mit Betriebsvereinbarungen werden betriebliche Angelegenheiten durch Vereinbarung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat geregelt. Die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen wirken einheitlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Kurzüberblick über das Betriebsverfassungsgesetz Seite 26 Gewerkschaft Die Gewerkschaften vertreten die Interessen ihrer Mitglieder, vor allem gegenüber den Arbeitgeberverbänden. Dagegen nehmen die Betriebsräte die Interessen aller Arbeitnehmer des Betriebs in innerbetrieblichen Angelegenheiten gegenüber dem Arbeitgeber wahr. An Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften kann der Betriebsrat als Gremium nicht teilnehmen (vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG). § 60 Errichtung und Aufgabe Kergl Seite 529 Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung § 60 Errichtung und Aufgabe (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr. Die Vorschrift regelt, unter welchen Vorraussetzungen der Betriebsrat JAVWahlen durchführen muss (vgl. §§ 80 Abs. 1 Nr. 5, 63 Abs. 2 BetrVG). Die JAV kümmert sich um die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Sinne des Gesetzes. Inhaltsübersicht Rn Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–3 Rechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4–29 Bei Streitigkeiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–31 Vorgehensweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32–39 Neueste Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitgebersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitnehmersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines Der dritte Teil des BetrVG enthält Regelungen zur JAV. Der Gesetzgeber hat dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass die Interessen der erwachsenen Arbeitnehmer mit denen der Jugendlichen und Auszubildenden nicht identisch sind; 1 § 60 Errichtung und Aufgabe Seite 530 Kergl deshalb sollten für beide Gruppen eigene Vertretungsgremien gewählt werden können. 2 Gesetzliche Vertetungsrechte für die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannte Personengruppe bestehen auf betrieblicher, auf Unternehmens- und auf Konzernebene. Wie bei der Gliederung des Betriebsrats ist auch die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden in Gremien auf betrieblicher Ebene (§§ 60–71 BetrVG), auf Unternehmensebene (§§ 72–73 BetrVG) und auf Konzernebene (§§ 73–73b BetrVG) getrennt. 3 Die JAV ist dabei zuständig für Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen, die zur Ausbildung eingestellt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Rechtliche Voraussetzungen Voraussetzungen für die Errichtung des Gremiums der JAV (§ 60 Abs.1 BetrVG) 4 Nach § 60 Abs. 1 BetrVG ist für die dort bezeichneten Betriebe zwingend eine JAV zu wählen. Dies bedeutet, dass die Vorschrift den Betriebsrat rechtlich verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl dieses Vertretungsorgans Sorge zu tragen (Fitting Rn 10). Liegen also die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 BetrVG vor, so ist die Bildung der JAV obligatorisch. Mindestzahl an Beschäftigten i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG 5 In dem Betrieb, in dem die JAV gewählt werden soll, müssen mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tätig sein. 6 Unter „jugendlichen Arbeitnehmern“ im Sinne dieser Vorschrift versteht man Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb nach § 7 BetrVG hinsichtlich der Betriebsratswahl nicht aktiv wahlberechtigt sind. Dabei ist entscheidend, welches Lebensalter der Mitarbeiter am Tag der Wahl bzw. am letzten Tag der Stimmabgabe hat. 7 Der Begriff der „Berufsausbildung“ ist weiter zu fassen als der entsprechende Begriff des Berufsbildungsgesetzes (BAG, 25.10.1989 – Az: 7 ABR 1/88 –; BAG, 24.09.1981 – Az: 6 ABR 7/81 –; GK-BetrVG/Oetker Rn 27). Erforderlich ist hier, dass nach dem Vertrag die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Tätigkeiten im Vordergrund steht und durch die Mitarbeit des Auszubildenden der betriebliche Zweck des Ausbildungsbetriebs zumindest mittelbar gefördert wird. Nicht entscheidend ist, ob der Ausbildungsteilnehmer bei der notwendigen Kammer auch tatsächlich als Auszubildender geführt wird: § 60 Errichtung und Aufgabe Kergl Seite 531 Umschüler, Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose und Volontäre werden von § 60 Abs. 1 BetrVG erfasst (BAG, 26.11.1987 – Az: 6 ABR 8/83 –). Praktikanten gelten dann als Auszubildende im Sinne des Gesetzes, wenn für sie eine Arbeitspflicht besteht (BAG, 24.09.1981 – Az: 6 ABR 7/81 –). 8 Als Auszubildende gelten auch Studenten, wenn sie im Betrieb zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Dies trifft auf Personen zu, die ihre praktischen Prüfungs- oder Lernabschnitte in Unternehmen ableisten, nicht jedoch auf Studierende, die im Betrieb Gelegenheit erhalten, ihre Diplom-, Doktor- oder Prüfungsarbeit zu fertigen. 9 Schüler zählen als Auszubildende im Sinne des Gesetzes, wenn sie ein Betriebspraktikum leisten; Gleiches gilt für berufliche Rehabilitanten, die bei einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung teilnehmen, die von der Agentur für Arbeit gefördert wird (BAG, 26.01.1994 – Az: 7 ABR 13/92 –; LAG Berlin, 15.08.1995 – Az: 12 TaBV 2/95 –). 10 Auszubildende und sonstige im Betrieb lernende Personen werden aber nur dann von § 60 Abs. 1 BetrVG erfasst, wenn sie in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind und sich die Berufsausbildung auch im Rahmen des Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsgewerbes vollzieht (BAG, 20.03.1996 – Az: 7 ABR 34/95 –; BAG, 20.03.1996 – Az: 7 ABR 13/ 92 –). 11 Eine „Ausbildung“ im Sinne des Gesetzes liegt im Übrigen nur dann vor, wenn die Maßnahmen und damit die Beschäftigung der Personen in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet. Nur gelegentliche studentische Praktika sind hinsichtlich der Zahlenvorgabe des § 60 Abs. 1 BetrVG nicht von Relevanz. Um diese Zahlenvorgabe zu erfüllen, müssen über das Jahr verteilt in immer wiederkehrenden Abständen entsprechende Beschäftigte im Betrieb tätig sein. 12 Problematisch ist die Bestimmung der Mindestzahl des § 60 Abs. 1 BetrVG, wenn die Ausbildung als sog. „Verbundausbildung“ in mehreren Bildungseinrichtungen erfolgt oder wenn die Ausbildung abschnittsweise in verschiedenen Betrieben desselben Ausbildungsunternehmens durchgeführt wird: 13 Ausbildung, die in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen abgeleistet wird, fällt nicht unter § 60 Abs. 1 BetrVG, da hier die zur Berufsausbildung Beschäftigten keine Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind (BAG, 20.03.1996 – Az: 7 ABR 34/95 –). Diese Personengruppe von Auszubildenden ist daher weder zur JAV noch zum Betriebsrat wahlberechtigt. 14 Wenn die Berufsausbildung in verschiedenden Betrieben – getrennt nach Abschnitten eines Ausbildungsplans – durchgeführt wird, finden grundsätzlich die §§ 60 ff. BetrVG Anwendung. Der Auszubildende ist in dem Betrieb zur Wahl einer JAV wahlberechtigt, in dem die wesentlichen, das Ausbildungsverhältnis berührenden Entscheidungen (z.B. Durchführung der Ausbildungsleitung, Direkti- 15 § 60 Errichtung und Aufgabe Seite 532 Kergl onsrecht, Recht zu Disziplinarmaßnahmen) getroffen werden (BAG, 13.03.1991 – Az: 7 ABR 89/89 –; Richardi/Annuß Rn 9). 16 Wird die Berufsausbildung in mehreren Aufbauschritten bzw. Modulen von mehreren Unternehmen durchgeführt, so ist der Beschäftigte in dem Unternehmen zur Wahl der JAV wahlberechtigt, das im Berufsbildungsvertrag als Vertragspartner angegeben ist. Wenn im Ausbildungsvertrag diesbezüglich keine konkreten Festlegungen getroffen werden, orientiert sich die Wahlberechtigung an dem Betriebsteil, in dem der Auszubildende tatsächlich und zeitlich überwiegend beschäftigt ist (BAG, 13.03.1991 – Az: 7 ABR 89/89 –, in: DB 1992, S. 99). 17 Die in § 7 Abs. 2 BetrVG enthaltene Zeitvorgabe der tatsächlichen Beschäftigung für Leiharbeitnehmer gilt für die in mehreren Abschnitten/Modulen durchgeführte Verbundausbildung nicht. Insoweit enthält § 7 Abs. 2 BetrVG eine allein für die Betriebsratswahl geltende abschließende Regelung, die für die Wahl der JAV nicht analog anwendbar ist (a.A. Richardi/Annuß Rn 9). 18 Bei der Berechnung der Mindestzahl des § 60 Abs. 1 BetrVG ist zu berücksichtigen, dass der mitzuzählende Personenkreis regelmäßig dem Betrieb angehören muss. Schwankungen nach unten oder oben bleiben also unberücksichtigt. 19 Maßstab für die Berechnung der Mindestzahl ist der Betrieb, in dem die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannte Personengruppe tätig ist. Es gilt dabei der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff (Richardi/Annuß Rn 7). Nebenbetriebe und unselbstständige Betriebsteile nach § 4 BetrVG sind dem Betrieb zuzurechnen, sodass sich dann auch im Rahmen einer Gesamtaddition die notwendige Anzahl von Beschäftigten i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG ergeben kann. Bestehen eines Betriebsrats 20 Weitere Voraussetzung für die Errichtung einer JAV ist das Bestehen eines Betriebsrats (Fitting Rn 22, GK-BetrVG/Oetker Rn 37 ff.). 21 Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, weil der Betrieb nicht betriebsratsfähig ist oder weil trotz Betriebsratsfähigkeit kein Betriebsrat gewählt worden ist, so kann auch keine JAV gewählt werden. Eine trotzdem durchgeführte Wahl ist nichtig (Fitting Rn 22). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der JAV, insbesondere die Bestimmung des Wahlvorstands, ist nach §§ 63, 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ausschließlich Aufgabe des Betriebsrats (bzw. unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BetrVG Aufgabe des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats); hieraus geht hervor, dass der Betriebsrat in jedem Fall bestehen muss und der Gesamtbetriebsrat nicht für einen betriebsratslosen Betrieb eine JAV installieren kann (a.A.: DKK/Trittin Rn 26). 22 Wenn ein Betriebsrat besteht, dieser aber nicht oder nicht rechtzeitig den Wahlvorstand bestellt, dann haben die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach § 63 Abs. 3 BetrVG das Recht, beim ArbG die Bestellung eines Wahlvorstands zu beantragen. § 60 Errichtung und Aufgabe Kergl Ist ein Betrieb vorübergehend betriebsratslos, etwa weil der Betriebsrat nach § 23 BetrVG aufgelöst wurde oder weil sich die Betriebsratswahl lange hinzieht, so wird hierdurch der rechtliche Bestand der JAV nicht berührt (Fitting Rn 22, GKBetrVG/Oetker Rn 45). In der Praxis ist die JAV in dieser Zeit aber weitestgehend funktionsunfähig, weil sie gegenüber dem Arbeitgeber keine eigenständigen Vertretungsbefugnisse hat und ihre Interessen ja nur über den Betriebsrat wahrnehmen kann. Gerade die Abhängigkeit der JAV vom Betriebsrat macht eine zeitliche Begrenzung des Zustands der Betriebsratslosigkeit eines Betriebs erforderlich. Insoweit ist hier ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten unschädlich (so auch: GK-BetrVG/Oetker Rn 45). Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die JAV mangels Bestehens eines Betriebsrats aufzulösen. Die Mitgliedschaft in der JAV erlischt dann analog § 24 Abs. 1 BetrVG durch Ablauf der Amtszeit. Seite 533 23 Aufgaben der JAV (§ 60 Abs. 2 BetrVG) Nach § 60 Abs. 2 BetrVG hat die JAV die Aufgabe, die Interessen der unter 18 Jahre alten Arbeitnehmer und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahre wahrzunehmen. 24 Der JAV sind ferner durch § 70 BetrVG weitere allgemeine Aufgaben zugewiesen, insbesondere im Hinblick auf die Interessenvertretung der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen. Da die JAV allerdings nur gemeinsam mit dem Betriebsrat den ihr zugewiesenen Personenkreis vertreten kann und der Betriebsrat im Wesentlichen die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führt, ist die JAV darauf verwiesen, zunächst die bestehenden Interessen gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten und diesen zur Verhandlung mit dem Unternehmer aufzufordern. 25 Neben den in § 70 BetrVG geregelten allgemeinen Aufgaben hat die JAV solche Aufgaben wahrzunehmen, die besonders jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen; hierher gehören jegliche Fragen der Berufsausbildung oder Gesetze, die den besonderen Schutz Jugendlicher bezwecken. 26 Ein eigenständiges Recht der JAV, unabhängig vom Betriebsrat die Interessen des in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreises wahrzunehmen, besteht nicht. Dies ergibt sich aus der Rechtsstellung der JAV als nicht selbstständigem Organ der Betriebsverfassung (BAG, 13.09.1991 – Az: 7 ABR 89/89 –; Fitting Rn 24, Richardi/Annuß Rn 13). 27 Der JAV stehen keine eigenständigen gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu. Insbesondere kann die JAV keine Betriebsvereinbarungen schließen; dies gilt auch dann, wenn Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung ausschließlich Rechte und Pflichten des in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreises sind. 28 Die JAV kann aber auch keine wirksamen vertraglichen Absprachen mit dem Betriebsrat treffen (GK-BetrVG/Oetker Rn 49). 29 § 60 Errichtung und Aufgabe Seite 534 Kergl Bei Streitigkeiten? 30 Bei Streitigkeiten über die Errichtung und Zuständigkeit der JAV entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG (Fitting Rn 26). Dies gilt auch dann, wenn die Streitigkeiten zwischen der JAV und dem Betriebsrat bestehen. 31 In den vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die JAV beteiligtenfähig (GK-BetrVG/Oetker Rn 64); sie wird durch ihren Vorsitzenden vertreten. Notwendige Voraussetzung für ein rechtswirksames Handeln des Vorsitzenden ist ein entsprechender Beschluss der JAV. Wenn das Handeln der JAV vom Betriebsrat abhängig ist, ist auch ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats erforderlich (BAG, 20.11.1973 – Az: 1 AZR 331/73 –, in: DB 1974, S. 683). Vorgehensweise 32 Vor dem (erstmaligen) Einleiten von Wahlen zur JAV ist es erste Aufgabe des Betriebsrats, zu überprüfen, ob die Voraussetzung zur Errichtung einer JAV nach § 60 Abs. 1 BetrVG (noch) vorliegt: 33 Voraussetzung zur Errichtung: mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 34 o Der Betriebsrat hat bei der Berechnung der Mindestzahl des § 60 Abs. 1 BetrVG insbesondere zu überprüfen, wann ein Beschäftigter als „Auszubildender“ i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG gilt, und hierzu folgende rechtliche Einzelheiten zu kennen: 35 Grundvoraussetzungen für die Auszubildendeneigenschaft: a) Berufsausbildung vollzieht sich im Rahmen des Zwecks eines Produktionsoder Dienstleistungsgewerbes b) Beschäftigte sind in vergleichbarer Weise wie sonstige Arbeitnehmer im Betrieb eingegliedert c) Maßnahmen/Beschäftigung der Personen in gewisser Regelmäßigkeit (nicht: gelegentliche studentische Praktika) 36 Auszubildende i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG sind auch: ■ ■ ■ Umschüler Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose Volontäre § 60 Errichtung und Aufgabe Kergl ■ ■ ■ ■ Seite 535 Praktikanten, wenn für sie eine Arbeitspflicht besteht Schüler, die ein Betriebspraktikum ableisten berufliche Rehabilitanten, die an einer Maßnahme zur Berufsausbildung teilnehmen, die von der Agentur für Arbeit gefördert wird Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb (ohne Zeitvorgabe!) Auszubildende i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG sind nicht: Personen, die in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen tätig sind 37 Problem: Wahlberechtigung bei mehreren infrage kommenden Betrieben/Unternehmen: 38 ■ bei Berufsausbildung in verschiedenen Betrieben – getrennt nach Abschnitten eines Ausbildungsplans oAuszubildender ist in dem Betrieb wahlberechtigt, in dem die wesentlichen, das Ausbildungsverhältnis berührenden Entscheidungen getroffen werden ■ bei Berufsaubildung nach Modulen in mehreren Unternehmen: oAuszubildender ist in dem Unternehmen wahlberechtigt, das im Berufsausbildungsvertrag als Vertragspartner angegeben ist Die zu wählende JAV hat zusammengefasst drei Kategorien von Aufgaben zu erfüllen: ■ ■ Wahrnehmung der Interessen des in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreises (§ 60 Abs. 2 BetrVG) allgemeine Aufgaben nach § 70 Abs. 1 BetrVG (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat) oGeltendmachen bestehender Interessen gegenüber dem Betriebsrat und Aufforderung zur Verhandlung mit dem Arbeitgeber ■ Wahrnehmen von speziellen Aufgaben der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden (Fragen der Berufsausbildung; Probleme im Bereich des Jugendarbeitsschutzes) 39 § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Seite 652 Hessling Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer Erster Abschnitt – Allgemeines § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt. Die Betriebsparteien sollen Konflikte primär durch Verhandlungen lösen. Sie dürfen keine Arbeitskämpfe führen und den Betriebsfrieden nicht stören. Inhaltsübersicht Rn Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1–4 Rechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5–42 Bei Streitigkeiten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43–56 Vorgehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57–93 Arbeitgebersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitnehmersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitshilfen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Hessling Seite 653 Allgemeines § 74 BetrVG konkretisiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG). 1 § 74 BetrVG legt fest, welche „Streitkultur“ die Betriebsparteien im Betrieb zu pflegen haben. Daraus ergibt sich, dass den Betriebsparteien grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Konfliktlösung zur Verfügung stehen (BAG, Urteil vom 17.12.1976 – Az: 1 AZR 772/75 –): 2 ■ ■ ■ Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien Anrufen des ArbG (Einleiten eines Beschlussverfahrens; ggf. einstweiliges Verfügungsverfahren) Anrufen der Einigungsstelle § 74 BetrVG gilt entsprechend auch für alle anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organe, wie z.B. Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebrat, JAV, Betriebsausschuss, andere Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Betriebsrats, Wirtschaftsausschuss und deren einzelne Mitglieder. Nicht nur die Arbeitnehmerseite hat sich also an die „Spielregeln“ der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu halten, sondern auch die Arbeitgeberseite. 3 Die Vorschrift ist zwingendes Recht, kann aber – etwa durch Regelungsabreden zwischen den Betriebsparteien (z.B. über die Art und Weise der Monatsgespräche) näher ausgestaltet werden. 4 Rechtliche Voraussetzungen Monatsgespräch (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Nach dem § 74 Abs. 1 BetrVG haben Betriebsrat und Arbeitgeber mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenzutreten (Monatsgespräch). Im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) sollen die Betriebsparteien zunächst versuchen, ihre Konflikte im Verhandlungsweg beizulegen, bevor sie die Arbeitsgerichte oder die Einigungsstelle bemühen. 5 Besondere Formvorschriften über den Ablauf des Monatsgesprächs bestehen nicht. Der Betriebsrat hat jedoch mit allen Betriebsratsmitgliedern am Monatsgespräch teilzunehmen (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 3), er kann jedoch diese Aufgabe an den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss delegieren (HakoBetrVG/Lorenz Rn 3; Fitting Rn 5; DKK/Berg Rn 5; a.A. Richardi Rn 7; GKBetrVG/Kreutz Rn 14; offengelassen in BAG, Beschluss vom 19.01.1984, in: AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972). Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, ist das entsprechende Ersatzmitglied hinzuzuziehen (Fitting Rn 7). Wenn die Führung des Monatsgesprächs vom Betriebsrat auf einen Ausschuss delegiert werden soll, sollte dies sinnvollerweise in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt werden. 6 § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Seite 654 Hessling 7 Praxistipp: Dringend abzuraten ist von „Vier-Augen-Gesprächen“ zwischen Geschäftsleitung und Betriebsratsvorsitzendem, da dies zu Beweisschwierigkeiten und gewollten oder ungewollten „Missverständnissen“ führen kann. Das Monatsgespräch kann sowohl im Rahmen einer „normalen“ Betriebsratssitzung stattfinden oder zu einem separaten Termin. Ein zufälliges „Kantinengespräch“ z.B. zwischen Betriebsratsvorsitzendem und Personalleiter ist kein Monatsgespräch im Sinne dieser Vorschrift. 8 Empfehlenswert ist es, auch während der Monatsgespräche Protokoll zu führen und dieses Protokoll auch von der Arbeitgeberseite unterzeichnen zu lassen; so kann der Betriebsrat den Arbeitgeber ggf. einmal an seine Zusagen „erinnern“. Für den Arbeitgeber teilnehmende Personen 9 Grundsätzlich hat der Arbeitgeber persönlich, bzw. durch seine ihn vertretenden natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstand etc.), an dem Monatsgespräch teilzunehmen. Er kann dies auf andere Personen delegieren, allerdings nur auf solche, die die nötige Sachkompetenz und Entscheidungsbefugnis haben (BAG, Beschluss vom 11.12.1991 – Az: 7 ABR 16/91 –). Wird dagegen verstoßen, kann der Betriebsrat die Teilnahme entsprechend sachkompetenter und entscheidungsbefugter Personen auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erzwingen. Weitere Teilnahmeberechtigte 10 Neben den Mitgliedern des Betriebsrats hat auch die Schwerbehindertenvertretung ein ständiges Teilnahmerecht. Die JAV hat jedenfalls dann ein Teilnahmerecht, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die den von der JAV vertretenen Personenkreis betreffen (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 3). Der Sprecherausschuss (der leitenden Angestellten) hat kein eigenständiges Teilnahmerecht, er kann jedoch teilnehmen, wenn beide Betriebsparteien ihn ausdrücklich einladen. Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände können auf Einladung einer Betriebspartei am Monatsgespräch teilnehmen, der Zustimmung der jeweils anderen Betriebspartei bedarf es dazu nicht (HakoBetrVG/Lorenz Rn 3; DKK/Berg Rn 6; a.A. Fitting Rn 8, der dies einerseits grundsätzlich nur im Einvernehmen der Betriebsparteien erlauben will, andererseits aber darauf hinweist, dass die Verpflichtung zur Hinzuziehung von Verbandsvertretern sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben kann). Ein selbstständiges Teilnahmerecht an den Monatsgesprächen haben die Verbandsvertreter allerdings nicht. 11 Praxistipp: Auch hier ist es empfehlenswert, wenn der Betriebsrat ggf. die Hinzuziehung des Gewerkschaftsvertreters in einer Geschäftsordnung von vornherein regelt. § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Hessling Wenn an den Monatsgesprächen Personen teilnehmen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, kann auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich sein (BAG, Beschluss vom 14.04.1988, in: AP Nr. 1 zu § 66 BPersG; § 40 BetrVG; Hako-BetrVG/Lorenz Rn 3). Seite 655 12 Verweigerung der Teilnahme an Monatsgesprächen Weigert sich eine Betriebspartei beharrlich oder ggf. auch nur wiederholt, an Monatsgesprächen teilzunehmen, so stellt dies eine grobe Pflichtverletzung i.S.v. § 23 Abs. 1 BetrVG bzw. § 23 Abs. 3 BetrVG dar (Fitting Rn 4; DKK/Berg Rn 4; HSWG Rn 8). 13 Für den Betriebsrat bedeutet dies, dass ihm, wenn er die Monatsgespräche verweigert, ein Amtsenthebungsverfahren drohen kann. Für die Arbeitgeberseite bedeutet dies, dass der Betriebsrat ein Beschlussverfahren vor dem ArbG einleiten kann, um ihn zu verpflichten, die Monatsgespräche wahrzunehmen, bei Vermeidung eines vom ArbG festzusetzenden Zwangsgeldes. Gleichzeitig stellt jedenfalls die beharrliche Weigerung, an Monatsgesprächen teilzunehmen, für den Arbeitgeber eine Behinderung des Betriebsrats i.S.v. § 119 BetrVG dar, sodass der Arbeitgeber dann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 25; Fitting Rn 9). 14 Beide Betriebsparteien haben stets mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln, eine „Pflicht zum Kompromiss“ besteht allerdings nicht (Fitting Rn 10; Hako-BetrVG/Lorenz Rn 4; DKK/Berg Rn 10), d.h., jede Seite kann durchaus auf ihrem Standpunkt beharren, ohne dass dies automatisch einen Verstoß gegen § 74 Abs. 1 BetrVG darstellt. Die Betriebsparteien sind also nur verpflichtet, sich mit den wechselseitigen Argumenten und Positionen sachlich auseinanderzusetzen und diese zu erörtern (Einlassungs- und Erörterungspflicht; HakoBetrVG/Lorenz Rn 4; Fitting Rn 9). Dies gilt nicht nur dort, wo erzwingbare Mitbestimmungsrechte bestehen (z.B. bei den sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG), sondern auch dort, wo der Betriebsrat „lediglich“ ein Beratungsrecht hat (BAG, Beschluss vom 13.10.1987 – Az: 1 ABR 53/86 –; Fitting Rn 9; HakoBetrVG/Lorenz Rn 4). 15 In der Praxis bedeutet das also, dass beide Betriebsparteien auf ihrem Standpunkt in den Verhandlungen beharren dürfen. Ein Kompromiss um jeden Preis ist nicht erforderlich, man muss sich lediglich auf die Argumente der anderen Seite einlassen und diese bewerten. Wenn etwa der Betriebsrat nach der Bewertung der Arbeitgeberargumente feststellt, dass die Argumente des Betriebsrats vorzugswürdiger sind, dann kann er bei seiner Position bleiben, ohne dass dies einen Verstoß gegen § 74 Abs. 1 BetrVG darstellt. Dadurch, dass das BAG (Beschluss vom 13.10.1987 – Az: 1 ABR 53/86 –) auch in den Fällen vom Bestehen einer Einlassungs- und Erörterungspflicht ausgeht, in denen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht besteht, sondern „lediglich“ ein Beratungsrecht, ergibt sich hier die 16 § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Seite 656 Hessling interessante Möglichkeit für den Betriebsrat, vom Arbeitgeber die Unterlassung dieser „nur“ beratungspflichtigen Maßnahmen so lange zu verlangen, bis der Arbeitgeber seine Beratungspflicht erfüllt hat. Dazu müsste der Betriebsrat ggf. ein Beschlussverfahren vor dem ArbG einleiten und eventuell auch eine einstweilige Verfügung beim ArbG beantragen. Verhandlungen vor Anrufung der Einigungsstelle 17 Vor Anrufung der Einigungsstelle (Einzelheiten zur Anrufung der Einigungsstelle siehe unter § 76 BetrVG) sollen die Betriebsparteien miteinander über eine Einigung verhandeln (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 5; Fitting Rn 9). Allerdings ist dies jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das förmliche Aufnehmen von Verhandlungen wegen des bisherigen Verhaltens der anderen Betriebspartei als von vornherein aussichtslos angesehen werden kann, z.B. wenn der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der zu regelnden Angelegenheit grundsätzlich bestreitet (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 5). 18 Praxistipp: Der Betriebsrat kann im Rahmen der Verhandlungen Zugeständnisse auch von Gegenleistungen des Arbeitgebers abhängig machen (sog. Koppelungsgeschäfte; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2007 – Az: 12 TaBVGa 8/07 –; siehe zur Zulässigkeit und Gestaltung von Koppelungsgeschäften auch die Kommentierung zu § 87 BetrVG). Diese müssen auch nicht in einem engen Zusammenhang miteinander stehen (z.B. Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter gegen Zugeständnisse bei der Lage der Arbeitszeit). Grundsätzlich zulässig ist es also, wenn der Betriebsrat in den Verhandlungen mitbestimmungspflichtige und mitbestimmungsfreie Verhandlungsgegenstände miteinander verknüpft, etwa dergestalt, dass er ein Entgegenkommen seinerseits bei den mitbestimmungspflichtigen Gegenständen von einem Entgegenkommen der Arbeitgeberseite bei den mitbestimmungsfreien Gegenständen abhängig macht; ein solches Vorgehen erfüllt insbesondere auch nicht den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Der Grund dafür ist, dass es jeder Seite – auch der Arbeitgeberseite – freisteht, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 5). Friedenspflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG) 19 Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Betrieb die Friedenspflicht zu wahren. Die Friedenspflicht besteht dabei aus drei Teilen: 1. 2. 3. dem Verbot von Arbeitskämpfen dem Verbot von Maßnahmen, die die Betriebsabläufe oder den Betriebsfrieden stören dem Verbot der parteipolitischen Betätigung im Betrieb § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Hessling Seite 657 Verbot von Arbeitskämpfen Die Betriebsparteien haben sich Arbeitskämpfen zu enthalten. Zur Erreichung betriebsverfassungsrechtlicher Ziele scheidet also der Arbeitskampf (z.B. Streik, Aussperrung) als betriebliches Konfliktlösungsmittel aus. Die Durchführung von Arbeitskämpfen ist auf Arbeitnehmerseite ausschließlich den Gewerkschaften vorbehalten, was auch der Tarifvorbehalt in § 77 Abs. 3 BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG noch einmal unterstreicht. 20 Von der Friedenspflicht des § 74 Abs. 2 BetrVG nicht erfasst werden die Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien und Koalitionen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, einzelne Arbeitgeber). Die Rechtmäßigkeit solcher Arbeitskampfmaßnahmen richtet sich ausschließlich nach den insbesondere von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Arbeitskampfrechts; dies gilt auch, wenn Ziel des Arbeitskampfes ein Firmen-Tarifvertrag ist (vgl. für den sog. Sozialplan-Tarifvertrag BAG, Beschluss vom 24.07.2007 – Az: 1 AZR 252/06 –). 21 § 74 Abs. 2 BetrVG verbietet nur die Durchführung von Arbeitskämpfen bei der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass sich einzelne Betriebsratsmitglieder an einem gewerkschaftlich getragenen Streik – auch ggf. an hervorgehobener Position – beteiligen. Sie dürfen nur nicht die Autorität des Betriebsrats ausnutzen oder dies unter Zuhilfenahme von Sachmitteln des Betriebsrats oder als Gremium tun. So kann auch der Betriebsratsvorsitzende, der gleichzeitig Mitglied der streikenden Gewerkschaft ist, ohne Weiteres zur Teilnahme an dem Streik aufrufen und ggf. den Streik auch mitorganisieren. Er darf auch noch einen gewerkschaftlichen Streikaufruf mitunterzeichnen und dabei auf sein betriebsverfassungsrechtliches Mandat hinweisen (Hako-BetrVG/Lorenz Rn 10). Der Betriebsrat als Gremium darf sich aber auf keinen Fall am gewerkschaftlichen Arbeitskampf beteiligen; er darf als Gremium weder zur Teilnahme an einem Arbeitskampf aufrufen noch zur Nichtteilnahme (LAG Hamm, Beschluss vom 20.03.2009 – Az: 10 TaBV 149/08 –). Er kann durchaus gewerkschaftliche Arbeitskämpfe durch geeignete Maßnahmen flankieren: Der Betriebsrat hat sich in seinen tatsächlichen Handlungen aufgrund der Friedenspflicht neutral zu verhalten. Allerdings gilt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG grundsätzlich auch für den Betriebsrat, sodass er auch gegenüber der Belegschaft zu den Zielen des Arbeitskampfes und den Auswirkungen auf den Betrieb Stellung nehmen kann (einschränkend BAG, Beschluss vom 22.12.1980 – Az: 1 ABR 76/79 –). Dies kann auch in einer oder mehreren Betriebsversammlung(en) erfolgen oder – sofern die Belegschaft einen erhöhten Informations- und Beratungsbedarf haben sollte, in Form der Ausweitung der Sprechstunden des Betriebsrats. Er kann dort insbesondere über den Stand von Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen berichten (LAG Hamm, Beschluss vom 20.03.2009 – Az: 10 TaBV 149/08 –). 22 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1463 Dritter Abschnitt – Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. 2. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Tendenzbetriebe verfolgen geistig-ideelle Unternehmensziele. Für sie und Religionsgemeinschaften gilt das BetrVG nicht oder nur eingeschränkt. Inhaltsübersicht Rn Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–2 Rechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3–71 Bei Streitigkeiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72–76 Vorgehensweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77–96 Arbeitgebersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitnehmersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines Der Staat hat die Aufgabe, Grundrechte zu schützen. Diesem Zweck dient § 118 BetrVG als grundrechtsausgestaltende Regelung: Unternehmen und Betriebe, die vor allem Zwecke verwirklichen, die durch das GG geschützt sind, sollen über § 118 Abs. 1 BetrVG vor Einschränkungen bewahrt werden, die dadurch entste- 1 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1464 Koch hen, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte ausübt. Der besondere Schutz von Tendenzbetrieben und die Befreiung von bestimmten betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften rechtfertigt sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4, 5, 9 Abs. 3 GG. Der Katalog der Tendenzen nach § 118 Abs. 1 BetrVG ist abschließend (BAG vom 23.03.1999 – Az: 1 ABR 28/98 –, in: BB 1999, S. 1873). 2 § 118 Abs. 2 BetrVG berücksichtigt das Grundrecht der freien Religionsausübung und die Verfassungsgarantie der kirchlichen Selbstbestimmung. Rechtliche Voraussetzungen 3 Unter den Begriff „Tendenzbetrieb“ fallen Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder ■ Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet, dienen. 4 Die Einstufung als Tendenzbetrieb hat zur Folge, dass die Vorschriften des BetrVG nicht oder nur eingeschränkt angewandt werden. Aus der vorstehenden Aufzählung ergibt sich bereits, dass bei einem Tendenzbetrieb die genannten geistig-ideellen Zwecke im Vordergrund stehen. Allerdings dürfen daneben auch kommerzielle Zwecke verfolgt, sprich: Gewinne erwirtschaftet, werden. Sobald der Erwerbszweck jedoch im Vordergrund steht, verliert ein Tendenzbetrieb seinen Tendenzcharakter. Unternehmen und Betrieb 5 § 118 Abs. 1 BetrVG bezieht sich auf Unternehmen und Betriebe (vgl. auch Kommentierung zu § 1). Während der Betrieb einem arbeitstechnischen Zweck dient, hat das Unternehmen ein hinter dem arbeitstechnischen Zweck liegendes wirtschaftliches oder wie hier ideelles Ziel (BAG vom 24.02.1976 – Az: 1 ABR 62/ 75 –, in: AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972). Einem Betrieb als arbeitstechnischer Organisation kann daher der Tendenzcharakter nur vom Unternehmen verliehen § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1465 werden. Allein der hinter der arbeitstechnischen Organisation liegende weitere Unternehmenszweck kann tendenzbezogen sein (BAG vom 28.05.1970 – Az: 1 ABR 17/69 –, in: BB 1970, S. 1008). Das bedeutet: Hat das Unternehmen nur einen Betrieb, bestimmt der Tendenzcharakter des Unternehmens den Tendenzcharakter des Betriebs. Bei mehreren Betrieben kommt es darauf an, ob sich der Tendenzcharakter des Unternehmens im jeweiligen Betrieb auswirkt (Löwisch/Kaiser Rn 19). Beim Unterordnungskonzern ist darauf abzustellen, ob das beherrschte Unternehmen vom Tendenzcharakter des beherrschenden Unternehmens erfasst wird (BAG vom 30.06.1981 – Az: 1 ABR 30//9 –, in BB 1982, S. 990). Beispiel: ein Verlag als herrschendes (Tendenz-)Unternehmen, eine Druckerei als beherrschtes (Nichttendenz-)Unternehmen. 6 Unmittelbares Dienen Unmittelbarkeit ist nur dann gegeben, wenn eine direkte Beziehung zwischen dem verfolgten Betriebszweck und der geistig-ideellen Zielrichtung (Tendenz) besteht, d.h. wenn der Unternehmenszweck selbst auf die geistig-ideellen Ziele ausgerichtet ist. Es reicht daher nicht, wenn ein Unternehmen wirtschaftliche Ziele verfolgt, um damit geistig-ideelle Ziele zu unterstützen. Das wäre der Fall, wenn mit den Gewinnen eines Betriebs (z.B. Hotel) die Finanzierung eines Tendenzbetriebs (z.B. Krankenhaus) unterstützt oder sichergestellt würde. 7 Dagegen ist es unerheblich, welche Motive der Unternehmer hat, solange der Unternehmenszweck auf die Tendenz ausgerichtet ist (BAG vom 14.11.1975 – Az: 1 ABR 107/74 –, in: AP Nr. 5 zu § 118 BetrVG 1972). Zum Beispiel dient eine Privatschule unmittelbar erzieherischen Zwecken, egal ob die Anteilseigner vor allem wirtschaftliche Motive haben (BAG vom 22.05.1979 – Az: 1 ABR 45/77 –, in: AP Nr. 12 zu § 118 BetrVG 1972). 8 Überwiegend tendenzbezogene Tätigkeiten In Mischbetrieben oder -unternehmen, in denen neben Tendenztätigkeiten auch kommerzielle Aufgaben wahrgenommen werden, besteht Tendenzschutz nur dann, wenn die Tendenztätigkeit überwiegt (BAG vom 15.03.2006 – Az: 7 ABR 24/05 –, in: AP Nr. 79 zu § 118 BetrVG 1972). 9 Ein Betrieb verfolgt nur dann überwiegend tendenzbezogene Zwecke, wenn diese Tätigkeiten quantitativ – im Hinblick auf die regelmäßig eingesetzten personellen und sonstigen Mittel – überwiegen. Dabei ist bei personalintensiven Unternehmen vor allem auf den Personaleinsatz abzustellen. Man prüft, ob mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Personals, d.h. der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer, nicht nur der Tendenzträger, dazu eingesetzt wird, die geistig-ideellen Ziele zu erreichen: sog. quantitativ-numerische Betrachtungsweise des BAG (21.06.1989 – Az: 7 ABR 58/87 –, in: BB 1990, S. 920). 10 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1466 Koch 11 Nach anderer, vom BAG (21.06.1989 – Az: 7 ABR 58/87 –, in: BB 1990, S. 920) ausdrücklich abgelehnter Ansicht ist vielmehr entscheidend, dass beim Unternehmenszweck im Vordergrund steht, die durch § 118 BetrVG geschützten Freiheitsrechte zu verwirklichen, sodass er dem Betrieb oder Unternehmen das Gesamtgepräge gibt (Richardi/Thüsing Rn 34 ff.; HSWG-Hess Rn 11). Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. 12 Für die Ansicht des BAG spricht, dass das Wort „überwiegen“ bedeutet, dass eine Teilgröße mehr als die Hälfte der Gesamtgröße ausmacht, also eindeutig auf die Menge und nicht auf die Beschaffenheit bezogen ist. 13 Bevor der neue § 118 BetrVG in Kraft trat, galt die Geprägerechtsprechung. Diese bezog sich auf den alten § 81 BetrVG 1952, der das Merkmal „überwiegend“ noch nicht enthielt. Der Gesetzgeber hat dann das Merkmal „überwiegend“ in den gesetzlichen Tendenzschutztatbestand des neuen § 118 BetrVG 1972 eingefügt und den Tendenzschutz mit seinem Ausnahmecharakter an engere Voraussetzungen geknüpft (BAG, Urteil vom 21.06.1989 – Az: 7 ABR 58/87 –). Der Gesetzgeber wusste von der alten Geprägerechtsprechung, wollte den Tendenzschutz mit § 118 BetrVG aber genauer regeln. Er hätte die Gedanken der alten Geprägerechtsprechung in den neuen § 118 BetrVG einfließen lassen können, das hat er aber nicht getan, sondern das Wort „überwiegend“ eingefügt. 14 Zum leichteren Verständnis für den Betriebsrat: Ein Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber Gedanken einer Geprägerechtsprechung in den Gesetzeswortlaut „einbaut“, ist § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich von einer „gewerblich geprägten Personengesellschaft“ spricht. Hier steht das Wort „geprägt“ ausdrücklich im Gesetz. 15 Beispiel: Eine Druckerei, die zu 80 % Werbematerialien, Hauswurfsendungen etc. für private Unternehmen herstellt, wird nicht allein deshalb zu einem Tendenzbetrieb, wenn sie daneben noch eine konfessionell gebundene Zeitung druckt. Arten von Tendenzbetrieben 16 Unter den im BetrVG genannten tendenzbezogenen Zwecken ist im Einzelnen Folgendes zu verstehen: Politische Zweckbestimmung 17 „Politisch“ ist nicht gleichzusetzen mit „parteipolitisch“ (BAG, Urteil vom 21.07.1998 – Az: 1 ABR 2/98 –, in: BB 1999, S. 1116; a.A. DKK/Wedde Rn 21). Politische Zwecke verfolgen Unternehmen und Betriebe, die im Interesse der Allgemeinheit auf die öffentliche Willensbildung des demokratisch verfassten Staats Einfluss nehmen, um öffentliche Aufgaben zu gestalten, wie z.B. Verwaltungseinrichtungen der Parteien oder wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen wie der Bundesverband der Deutschen Industrie. § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1467 Koalitionspolitische Zweckbestimmung Koalitionspolitische, d.h. auf die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nach Art. 9 Abs. 3 GG gerichtete Zwecke verfolgen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie deren Bildungs- und Schulungseinrichtungen sowie Forschungsinstitute. 18 Achtung: Selbstständige wirtschaftliche Unternehmen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände (Versicherungen, Banken etc.) oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (z.B. Zusatzversorgungskassen) gelten nicht als Tendenzbetriebe! 19 Konfessionelle Zweckbestimmung Hierunter werden rechtlich selbstständige Betriebe verstanden, die kirchlich oder weltanschaulich ausgerichtet sind, wie Bildungsvereinigungen oder Missionsvereine. Der Zweck dieser Unternehmen und Betriebe ist Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung. § 118 Abs. 1 BetrVG umfasst konfessionelle Einrichtungen, die keine Einrichtungen der Kirche sind: Sie sind gegenüber der Kirche selbstständig oder ihre Tätigkeit stellt nach dem Selbstverständnis der Kirche keine Religionsausübung dar (Löwisch/Kaiser Rn 7). 20 Beispiele: die Heilsarmee oder konfessionelle Männer-, Frauen- und Jugendverbände. 21 Karitative Zweckbestimmung Eine karitative Zielsetzung wird bei Tätigkeiten im Interesse Hilfsbedürftiger, wie z.B. Behinderter, verfolgt. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen i.S.v. § 118 Abs. 1 BetrVG, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat. Es möchte die inneren oder äußeren Nöte des Einzelnen mildern oder heilen. Dabei ist es unwichtig, ob die Hilfe dazu dient, die Not zu beseitigen oder ihr vorzubeugen. Das Unternehmen darf nicht darauf gerichtet sein, Gewinn zu erzielen. Dagegen ist es unerheblich, ob mit der Hilfe für den körperlich oder seelisch leidenden Menschen zugleich eine sozialpolitische Aufgabe des Staats erfüllt und von diesem u.U. kostendeckend finanziert wird (BAG vom 08.11.1988 – Az: 1 ABR 17/87 –, in: AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972). Das heißt, kostendeckende Einnahmen, wie z.B. Zuschüsse von Sozialversicherungsträgern, werden als zulässig und unschädlich angesehen (BAG vom 12.11.1991 – Az: 1 ABR 4/91 – und BAG vom 29.06.1988 – Az: 7 ABR 15/87 –, in: AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972). Das BAG verlangt allerdings, dass die Hilfeleistung freiwillig erbracht wird; Unternehmen, die von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet sind, handeln nicht mit karitativer Zielsetzung. 22 Eine karitative Zielsetzung ist anerkannt für: 23 ■ ■ Deutsches Rotes Kreuz Arbeiterwohlfahrt § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1468 ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 24 Koch Krankenhäuser Müttergenesungswerk Deutsche Krebshilfe Bergwacht Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge Familienhilfswerke Familienberatungsstellen Achtung: Werden karitative Einrichtungen von der öffentlichen Hand betrieben, gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder (Fitting Rn 19)! Erzieherische Zweckbestimmung 25 Einer erzieherischen Bestimmung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG wird dann gedient, wenn durch planmäßiges und methodisches Unterweisen in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer die Persönlichkeit des Menschen geformt werden soll. Erzieherischen Bestimmungen können auch Einrichtungen dienen, die keine Schulen im herkömmlichen Sinne sind. Entscheidend ist jeweils, dass die Persönlichkeit des Menschen und seine Entwicklung zu einem Glied der menschlichen Gesellschaft gefördert werden sollen. Die bloße Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ist noch nicht Erziehung i.S.v. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG vom 09.12.1992 – Az: 7 ABR 3/92 –). 26 Erzieherische Ziele werden z.B. verfolgt von Einrichtungen allgemeinbildender und berufsbildender Art; dies gilt vor allem bei Berufsbildungswerken, Internaten und Privatschulen, aber auch bei Volkshochschulen und Fernlehreinrichtungen. 27 Bei karitativen oder erzieherischen Zielen kann der Arbeitgeber auf den Tendenzschutz gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verzichten (BAG vom 05.10.2000 – Az: 1 ABR 14/00 –, in: AP Nr. 69 zu § 118 BetrVG 1972). Wissenschaftliche Zweckbestimmung 28 Erfasst werden alle wissenschaftlichen Tätigkeiten, die nach Inhalt und Form ernsthaft und planmäßig versuchen, die Wahrheit zu ermitteln und zu hinterfragen (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG). Dabei ist „Wissenschaft“ der gemeinsame Oberbegriff für Forschung und Lehre. Forschung ist die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, Lehre das wissenschaftlich fundierte Übermitteln dieser Erkenntnisse (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – Az: 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72 – , in: NJW 1973, S. 1176 – Hochschul-Urteil). Wissenschaftliche Zwecke werden vor allem von Forschungsinstituten verfolgt; dies gilt aber nur, soweit keine rein kommerzielle Forschung betrieben wird. § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1469 Künstlerische Zweckbestimmung Eine künstlerische Zweckbestimmung liegt vor, wenn Ziele verfolgt werden, die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt werden. Kunst ist die „freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“ (so BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – Az: 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, 188 f. – Mephisto-Beschluss). Geschützt sind nicht nur die eigentlich künstlerische Betätigung (Werkbereich), die Herstellung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung (Wirkbereich) von Literatur und Musik sowie die darstellende und die bildende Kunst. Tendenzbetriebe sind demnach Theater, Filmproduktionsbetriebe, Musikverlage, Symphonieorchester und Buchverlage. 29 Zwecke der Berichterstattung oder Zwecke der Meinungsäußerung Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verfolgen Betriebe, die Zeitungen oder Zeitschriften herausgeben, Buchund Zeitschriftenverlage, Internetanbieter mit eigenen redaktionellen Beiträgen oder Rundfunk-, Film- und Fernsehanstalten, soweit diese nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Pressefreiheit allgemein ist jede schriftliche Darstellung in Wort und Bild (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn 129 ff.). § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG schränkt die Anwendbarkeit des BetrVG jedoch nur für Unternehmen und Betriebe ein, die Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung dienen. Das sind die sog. Massenmedien (DKK/Wedde Rn 39; a.A. Richardi/Thüsing Rn 79). Dabei ist unerheblich, ob sie betrieben werden, um Gewinn zu erzielen. 30 Buchverlage können sowohl künstlerische Zwecke als auch Zwecke der Berichterstattung und Meinungsäußerung verfolgen (BAG vom 14.11.1975, in: AP Nr. 5 zu § 118 BetrVG 1972; BAG vom 15.02.1989, in: AP Nr. 39 zu § 118 BetrVG 1972). 31 Anwendbarkeit des BetrVG Bei den im BetrVG besonders bezeichneten Tendenzbetrieben sind ■ ■ ■ 32 die Vorschriften des BetrVG nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht, §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden und §§ 111 bis 113 BetrVG nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. § 118 Abs. 1 BetrVG ist eine Ausnahmevorschrift. Sie soll „eine ausgewogene Regelung zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den Freiheitsrechten“ finden (BAG vom 14.01.1992 – Az: 1 ABR 35/91 –). 33 Die sog. Eigenartklausel in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eröffnet die Möglichkeit, bestimmte Vorschriften des BetrVG uneingeschränkt oder nur teilweise anzuwen- 34 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1470 Koch den. Entscheidend ist, ob es aus Tendenzgründen nötig ist, dass der Arbeitgeber allein entscheidet (BAG vom 22.04.1975, in: AP Nr. 2 zu § 118 BetrVG 1972). 35 Um festzustellen, ob eine Vorschrift der Eigenart des Unternehmens oder Betriebs entgegensteht, wurde insbesondere für die personelle Mitbestimmung eine Systematik entwickelt (BAG vom 30.01.1979, 28.10.1986, 08.05.1990, 27.07.1993, in: AP Nr. 11, 32, 46, 51 zu § 118 BetrVG 1972): 36 ■ ■ Die Maßnahme muss einen Tendenzträger betreffen. Die Maßnahme muss aus tendenzbedingten Gründen erfolgen. Betriebsrat 37 Auch in sog. Tendenzbetrieben ist ein Betriebsrat zu wählen. In jedem Einzelfall ist dann zu prüfen, ob die Beteiligungsrechte des Betriebsrats einzuschränken sind. Eine Einschränkung kommt jedoch nur in Betracht, wenn beim Ausüben des jeweiligen Beteiligungsrechts die Tendenz des Betriebs nicht verwirklicht werden kann. Eine abstrakte Gefährdung reicht dagegen nicht aus. 38 Wird der Tendenzzweck dagegen durch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht behindert, so bleiben diese bestehen. Daraus folgt, dass bei den organisatorischen und allgemeinen Vorschriften, aber auch bei den Vorschriften über soziale Angelegenheiten (§§ 1 bis 89 BetrVG) nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Regelung der Arbeitszeit) eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats infrage kommt, denn im Regelfall wird durch diese Vorschriften der Tendenzzweck nicht beeinträchtigt. Allgemeine Mitwirkungsgrundsätze nach §§ 74 ff. BetrVG 39 Die allgemeinen Mitwirkungsgrundsätze sind auch in Tendenzunternehmen anwendbar, jedoch ist das Diskriminierungsverbot nach § 75 BetrVG hinsichtlich des Tendenzcharakters aufgeweicht. So kann von Tendenzträgern verlangt werden, dass sie für die Tendenz des Betriebs eintreten. Durch bloße Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats wird ein Tendenzunternehmen nicht daran gehindert, seinen geistig-ideellen Zielen zu folgen (BAG vom 22.05.1979 – Az: 1 ABR 45/77 –, in: DB 1979, S. 2183). Beispielsweise kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in die Bruttolohn- und -gehaltslisten Einblick nehmen. Soziale Angelegenheiten nach §§ 87 bis 89 BetrVG 40 Normalerweise hat die Tendenz des Betriebs keine Auswirkung auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG. Es gibt jedoch Einzelfälle, bei denen der Tendenzschutz das Mitbestimmungsrecht einschränkt: ■ bei Fragen der Ordnung im Betrieb hinsichtlich des Einführens von Standesregeln für Redakteure (Fitting Rn 32; BAG vom 28.05.2003, in: DB 03, S. 287, das, obwohl es ein allgemeines Mitbestimmungsrecht bei Fragen von Ethikre- § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch ■ ■ ■ ■ Seite 1471 geln aufgrund des bestehenden Tendenzschutzes verneint, jedoch ein begrenztes Mitbestimmungsrecht beim Einführen eines Formulars bejaht, das den Wertpapierbesitz von Redakteuren einer Wirtschaftszeitung anzeigen soll; Richardi/Thüsing Rn 150a verneint ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit Ethikregeln generell) bei Fragen der Arbeitszeit gemäß Nr. 2 und 3 (ErfK-Kania Rn 23). In Presseunternehmen und privaten Rundfunk- und Fernsehsendern wird die Mitbestimmung z.B. hinsichtlich der Tendenz nur insoweit eingeschränkt, als publizistische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage der Arbeitszeit, etwa im Hinblick auf die Erscheinungsweise des Presseorgans, das Festlegen der Sendezeiten oder die Aktualität der Berichterstattung erfordern. bei Fragen der Verhaltens- und Leistungskontrolle gemäß Nr. 6, wenn nicht die allgemeine Überwachung bezweckt ist (ErfK-Kania Rn 23), sondern die tendenzbezogene bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gemäß Nr. 10 und 11 (ErfK-Kania Rn 23, wenn Entgeltformen als Ansporn für besondere Leistungen zur Tendenzverwirklichung dienen sollen; enger Richardi/Thüsing Rn 149, der das Mitbestimmungsrecht bejaht, wenn die Ausgestaltung des betrieblichen Entgeltsystems tendenzneutral ist) bei Fragen der Urlaubsplanung gemäß Nr. 5 und Regelungen zu Werkswohnungen, wenn tendenzbedingte Gründe ausschlaggebend und Tendenzträger von der Regelung betroffen sind (vgl. Richardi/Thüsing Rn 142 f. m.w.N.) § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – wirtschaftliche Angelegenheiten Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können §§ 106 bis 110 BetrVG bei Tendenzbetrieben nicht angewandt werden. Es ist weder ein Wirtschaftsausschuss zu bilden noch trifft den Arbeitgeber nach § 110 BetrVG die Pflicht, die Arbeitnehmer einmal im Quartal über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. 41 Die §§ 111 bis 113 BetrVG sind nur insoweit anzuwenden, als sie das Ausgleichen oder Mildern der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer betreffen, die aus einer Betriebsänderung entstehen. Das bedeutet: Der Betriebsrat ist über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplante Betriebsänderung ist mit ihm zu beraten (§ 111 BetrVG; vgl. BAG vom 18.11.2003 – Az: 1 AZR 637/02 –, in: DB 2004, S. 1372). Der Arbeitgeber muss keinen Interessenausgleich gemäß § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG versuchen (BAG vom 28.08.2003 – Az. 2 ABR 48/02 –, in: DB 2004, S. 1156; a.A. DKK/Wedde Rn 61). Ein freiwilliger Interessenausgleich ist jedoch möglich. Inwieweit § 113 Abs. 1, 2 BetrVG angewandt werden kann, ist dann eine Frage der Auslegung des Interessenausgleichs, sonst gilt § 113 Abs. 3 BetrVG nur für Verhandlungen über einen 42 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1472 Koch Sozialplan. §§ 112, 112a BetrVG sind bloß im Hinblick auf den Abschluss eines Sozialplans anzuwenden. Arbeitsplatz und -umgebung (§§ 90, 91 BetrVG) 43 Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden nicht eingeschränkt. Tendenzträger 44 Einschränkungen der Beteiligungsrechte sind jedoch im Bereich der personellen Maßnahmen möglich. Grundsätzlich können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats aber nicht für alle Beschäftigten eingeschränkt werden, sondern nur für die sog. Tendenzträger, also für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung typisch für die Tendenz des Betriebs ist und die maßgebenden Einfluss auf den Geschäftszweck, also eine inhaltlich prägende Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung, haben. 45 Beispiel: Die Regelung der Arbeitszeit für die Reinigungskräfte in einem Forschungsinstitut berührt nicht den dort verfolgten Tendenzzweck (Folge: Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben bestehen), anders dagegen die Kündigung eines Zeitungsredakteurs, weil er laufend gegen die allgemeine Linie seiner Zeitung verstößt (Folge: Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG entfällt, nicht aber das Anhörungsrecht!). 46 Als Tendenzträger sind in der Rechtsprechung z.B. eingestuft worden: Redakteur einer gewerkschaftseigenen Zeitung, Stimmführer und Solist in einem Symphonieorchester, Arzt in einem kirchlichen Krankenhaus, Psychologe in einem privaten Berufsförderungswerk für Behinderte. 47 Dagegen gehören Pflegekräfte in Dialyseeinrichtungen, in Sozial- und Rehabilitationszentren und in Alten- und Behindertenheimen nicht zu den Tendenzträgern. Sie können die Tendenz ihrer Einrichtung nicht beeinflussen, sondern verrichten weisungsgebundene Tätigkeiten (BAG vom 12.11.1991 – Az: 1 ABR 4/91 –). Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 bis 95 BetrVG) 48 Bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) ergibt sich keine Einschränkung, da lediglich Unterrichtungs- und Beratungsrechte bestehen (BAG vom 06.11.1990 – Az: 1 ABR 60/89 –, in: BB 1991, S. 689; a.A. Löwisch/Kaiser Rn 38, der die Personalbedarfsplanung von der Information und Beratung ausnimmt, da diese Teil der allgemeinen Betriebs- und Unternehmensplanung i.S.d. §§ 106 ff. BetrVG sei). 49 Arbeitsplätze für Tendenzträger sind auch in Tendenzunternehmen nach § 93 BetrVG innerbetrieblich auszuschreiben, wenn der Betriebsrat dies verlangt. Tendenzbezogen ist nämlich erst die Auswahl des Personals. Wurde nicht ausgeschrieben, hat der Betriebsrat aber kein Zustimmungsverweigerungsrecht aus § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1473 § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Bei Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG) und Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) sind tendenzbezogene Fragen und Inhalte wie z.B. nach der Konfession mitbestimmungsfrei (BAG vom 21.09.1993 – Az: 1 ABR 28/93 –, in: DB 1994, S. 480). §§ 94, 95 BetrVG gelten auch in Tendenzbetrieben. 50 Berufsbildung (§§ 96 bis 98 BetrVG) Die §§ 96 ff. BetrVG gelten in der Regel uneingeschränkt. 51 Soweit der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat, wird danach unterschieden, ob Tendenzträger oder Nichttendenzträger ausgebildet werden sollen. Sollen Ausbilder für künftige Tendenzträger bestellt oder Tendenzträger für weiterführende Bildungsmaßnahmen ausgewählt werden, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Wie bei Einstellungen und Versetzungen wird vermutet, dass Tendenzträger aus tendenzbezogenen Gründen für Berufsbildungsmaßnahmen i.S.v. § 98 Abs. 3 BetrVG ausgewählt werden (BAG vom 30.05.2006 – Az: 1 ABR 17/05 –, in: DB 2006, S. 2748). 52 Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) Nur bei Tendenzträgern werden die Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen eingeschränkt. Der Tendenzcharakter des Betriebs wird jedoch durch die bloßen Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats aus §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 1 BetrVG nicht berührt. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch dann über die geplante Versetzung eines Tendenzträgers unterrichten und die erforderlichen Unterlagen beibringen, wenn er den Tendenzträger aus tendenzbedingten Gründen versetzen will (BAG vom 01.09.1987 – Az: 1 ABR 22/86 – , in: DB 1987, S. 2656). Unterlässt der Arbeitgeber die Information, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG beim ArbG beantragen, den Arbeitgeber zu verpflichten, die personelle Maßnahme aufzuheben. 53 Der Betriebsrat hat kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Tendenzträger aus tendenzbedingten Gründen einstellen oder versetzen möchte (BAG vom 07.11.1975 – Az: 1 ABR 78/74 –, in: BB 1976, S. 134; a.A. DKK/Wedde Rn 89). Es wäre denkbar, dass der Betriebsrat die Zustimmung aber wenigstens aus tendenzneutralen Gründen verweigern könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Es besteht in solchen Fällen auch kein auf tendenzneutrale Gründe bezogenes Zustimmungsverweigerungsrecht! Im Streitfall kann der Arbeitgeber abwarten, ob der Betriebsrat ein Verfahren nach § 101 BetrVG einleitet. In diesem Verfahren wird dann ausnahmsweise auch geprüft, ob ein Zustimmungsverweigerungsrecht besteht (BAG vom 01.09.1987 – Az: 1 ABR 22/86 –, in: DB 1987, S. 2656). 54 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1474 Koch 55 Das Zustimmungsverweigerungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen (§ 99 BetrVG) ist nicht eingeschränkt, auch nicht wenn Tendenzträger betroffen sind (BAG vom 31.05.1983 – Az: 1 ABR 57/80 –, in: DB 1984, S. 995; a.A. HSWG-Hess Rn 46). 56 Wird Tendenzträgern aus tendenzbedingten Gründen gekündigt, muss der Betriebsrat vorher auch hinsichtlich dieser Gründe angehört werden. Er kann gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG Bedenken vorbringen (BAG vom 07.11.1975 – Az: 1 AZR 282/74 –, in: BB 176, S. 416). Der Tendenzbezug wird aber anders als bei Einstellungen und Versetzungen nicht vermutet. Nach herrschender Meinung hat der Betriebsrat kein Widerspruchsrecht gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG und daher wird auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG ausgelöst (ErfK-Kania Rn 26; a.A. DKK/Wedde Rn 95 f.). Der Betriebsrat kann aus sozialen Gesichtspunkten Einwendungen gegen die Kündigung erheben (BAG vom 07.11.1975, in: AP Nr. 4 zu § 118 BetrVG 1972), wobei die Folge unklar ist (DKK/ Wedde Rn 95 Weiterbeschäftigungsanspruch). 57 Ist ein Betriebsratsmitglied auch Tendenzträger, so bedarf seine Kündigung aus tendenzbedingten Gründen nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, sondern der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören (BAG vom 28.08.2003 NZA 204, 501). Arbeitnehmerverhalten im Tendenzbetrieb 58 In Tendenzbetrieben kann ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer im Dienst, aber auch im privaten Bereich verlangt werden. Verstöße können eine Kündigung rechtfertigen. Normaler Arbeitnehmer oder Tendenzträger? 59 60 In diesen Fällen ist zu prüfen, ob es sich um einen „normalen“ Arbeitnehmer handelt oder ob der Arbeitnehmer als Tendenzträger einzustufen ist. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, ob der Arbeitnehmer aktiv gegen die Tendenz seines Beschäftigungsbetriebs auftritt oder ob er (nur) in seinem Privatleben die Tendenzzwecke nicht beachtet. Kündigungen wegen eines Tendenzverstoßes, also in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Verwirklichung oder Durchsetzung des Tendenzzwecks nicht unterstützt oder diesem Zweck zuwidergehandelt hat, sind von der Rechtsprechung z.B. in folgenden Urteilen behandelt worden: Tendenzwidriges Verhalten und Sanktionen ■ Artikel eines Redakteurs mit gewerkschaftsfeindlichem Inhalt in einer Gewerkschaftszeitung ■ künstlerische Interpretation eines Musikstücks durch den Orchestersolisten gegen den erklärten Willen des Orchesterleiters (BAG vom 03.11.1982 – Az: 7 AZR 5/81 –, in: NJW 1983, S. 1221 f.; DB 1983, S. 830 ff.) § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch ■ ■ ■ ■ Seite 1475 politisches Engagement eines mit Rechtsschutz betrauten Gewerkschaftssekretärs für den Kommunistischen Bund Westdeutschland, zu dessen Zielen es gehört, den Staatsapparat zu zerschlagen (BAG vom 06.12.1979 – Az: 2 AZR 1055/77 –, in: DB 1980, S. 547) standesamtliche Heirat einer katholischen Kindergartenleiterin mit einem nicht laisierten katholischen Priester (BAG vom 04.03.1980 – Az: 1 AZR 125/ 78 –, in: BB 1980, S. 1102 f.) standesamtliche Heirat einer Beraterin einer Caritas-Geschäftsstelle nach Scheidung (BAG vom 14.10.1980 – Az: 1 AZR 1274/79 –, in: NJW 1981, S. 1228 ff.) außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzung (BAG, Urteil vom 23.10.2008 – Az: 2 AZR 483/07) Soll einem Tendenzträger jedoch aus nicht tendenzbezogenen Gründen gekündigt werden, z.B. weil er zu langsam arbeitet oder zu viele Fehler macht (Schlechtleistung), gelten die allgemeinen Kündigungsmaßstäbe und der Betriebsrat ist zu beteiligen. 61 Religionsgemeinschaften § 118 Abs. 2 BetrVG umfasst nicht die öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen (§ 130 BetrVG), sondern nur privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen. 62 Die Auslegung des Begriffs „Religionsgemeinschaft“ i.S.v. § 118 Abs. 2 BetrVG korrespondiert mit der des Art. 137 WRV (BAG vom 24.07.1991 – Az: 7 ABR 34/ 90 –, in: NZA 1991, S. 977). Er ist regelmäßig weit auszulegen (BAG, Beschluss vom 06.12.1977, in: AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972). Unter einer Religionsgemeinschaft wird der Zusammenschluss einer Organisation verstanden, die in glaubensbezogener Übereinstimmung ihrer Mitglieder äußerlich erkennbar ein Glaubensbekenntnis lebt. Für Kirchen und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen gilt das BetrVG nicht, da sie durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht haben, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73, 95 = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG). Dazu gehören Organisation, Verfassung und Mitarbeitervertretung (BVerfG vom 11.10.1977, in: BB 1977, S. 1702; BAG vom 05.12.2007 – Az: 7 ABR 71/06 –, in: NZA 2008, S. 653). 63 Die Religionsausübung bezieht sich nicht nur auf den Glauben und den Gottesdienst, sondern auch die Entfaltung in der Welt, z.B. in Form von Öffentlichkeitsarbeit mit publizistischen Mitteln als Teil der kirchlichen Mission (BAG vom 24.07.1991 – Az: 7 ABR 34/90 –, a.a.O.; a.A. ErfK-Kania Rn 32). Zur Religionsausübung gehört neben dem karitativen und erzieherischen Wirken auch die kirchliche Krankenpflege. 64 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1476 Koch 65 Beispiel: ein von einem Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche betriebenes Krankenhaus (BAG vom 06.12.1977 – Az: 1 ABR 28/77 –, in: DB 1978, S. 943; BAG vom 31.07.2002 – Az: 7 ABR 72/06 –, in: DB 2002, S. 2729). 66 Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation oder ihrer Ämter zu. Es erstreckt sich auch auf rechtlich selbstständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, die sich nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, soweit sie nach kirchlichem Selbstverständnis entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73, 85; BVerfGE 53, 366, 391). Um eine rechtlich selbstständige Einrichtung der Kirche zuzuordnen, reicht es allerdings nicht, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf das Verwirklichen eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Erforderlich ist außerdem ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Die Kirche muss in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können (BAG, Beschluss vom 14.04.1988, in: AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 24.07.1991, in: AP Nr. 48 zu § 118 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 30.04.1997, in: AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972). 67 Der Begriff „erzieherische Einrichtung“ ist wie in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu verstehen. Dagegen ist der Begriff „karitative Einrichtung“ hier aus verfassungsrechtlichen Gründen weiter und nach dem Selbstverständnis der Kirchen auszulegen (BAG vom 23.10.2002 – Az: 7 ABR 59/01 –, in: NZA 2004, S. 334; a.A. ErfKKania Rn 31 f.). 68 Beispiele: ■ ■ ■ 69 von den Religionsgemeinschaften selbst eingerichtete und unterhaltene Kindergärten (BAG vom 25.04.1978 – Az: 1 AZR 70/76 –, in: BB 1978, S. 1779) und Schulen vom Kolpingwerk getragenes Berufsbildungswerk (BAG vom 14.04.1988 – Az: 6 ABR 36/86 –, in: NJW 1988, S. 3283) Anstalten der inneren Mission, die auf allen Gebieten der geschlossenen, halb offenen und offenen Fürsorge tätig sind (BAG vom 06.12.1977 – Az: 1 ABR 28/ 77 –, in: BB 1979, S. 165) Keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft sind Einrichtungen, die im Sinne eines Bekenntnisses geführt werden, ohne mit der betreffenden Religionsgemeinschaft verbunden zu sein. Es handelt sich nur um Tendenzunternehmen oder -betriebe i.S.v. § 118 Abs. 1 BetrVG. Wird die Einrichtung von der Religionsgemeinschaft aber übernommen, wird sie dadurch zu einer Einrichtung der § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1477 Religionsgemeinschaft (BAG vom 09.02.1982 – Az: 1 ABR 36/80 –, in: BB 1982, S. 924). Die Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV erfordert es nicht, den absoluten Tendenzschutz des § 118 Abs. 2 BetrVG auch auf Weltanschauungsgemeinschaften zu erstrecken (LAG Hamm, Urteil vom 17.05.2002 – Az: 10 TaBV 140/01 –, in: NZA-RR 2002, S. 625; Wlotzke/Preis/Bender Rn 73: Den Weltanschauungsgesellschaften fehle es an einem Offenbarungsglauben, der den neutralen Staat an jeglicher Regelung – auch des Dienstrechts – hindere; a.A. Löwisch/ Kaiser Rn 58: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV stelle die Weltanschauungsgemeinschaften den Religionsgemeinschaften gleich). 70 Die Scientology-Kirche ist keine Religionsgemeinschaft (BAG vom 22.03.1995, in: AP Nr. 21 zu § 5 ArbGG 1979). 71 Bei Streitigkeiten? Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Unternehmen bzw. der Betrieb unter die Tendenzbestimmungen des § 118 Abs. 1 BetrVG fällt oder dass das BetrVG nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht anwendbar ist, die Maßnahme Tendenznähe hat, der Arbeitnehmer Tendenzträger ist und wegen des Tendenzschutzes einzelne Beteiligungsrechte entfallen oder eingeschränkt sind. 72 Streit darüber, ob die Vorschrift anwendbar ist, kann sowohl im Beschluss- als auch im Urteilsverfahren ausgetragen werden: 73 Die Frage, ob wegen der Tendenzautonomie eine Vorschrift des BetrVG nicht angewandt werden darf, wird im Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG entschieden, ebenso die Frage, ob für ein Unternehmen § 118 Abs. 2 BetrVG gilt oder nicht. 74 Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kann als Vorfrage darüber entschieden werden, wie § 118 Abs. 1 BetrVG auszulegen ist, wenn ein Arbeitnehmer z.B. gegen eine Versetzung oder Kündigung klagt und vorträgt, diese seien unwirksam, weil der Betriebsrat gar nicht oder fehlerhaft beteiligt worden sei. 75 Hat der Arbeitgeber im Streitfall eine personelle Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats vollzogen, so kann der Betriebsrat beim ArbG die Aufhebung dieser Maßnahme beantragen (§ 101 BetrVG). 76 Vorgehensweise ■ In Tendenzbetrieben sind die Rechte des Betriebsrats eingeschränkt, denn gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG gilt das BetrVG für Tendenzbetriebe nicht, soweit 77 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1478 ■ ■ ■ Koch die Eigenart des Betriebs dem entgegensteht. Sinn dieses sog. Tendenzschutzes ist es, die besonderen Grundrechte dieser Betriebe oder deren Träger, wie etwa Presse-, Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit, weitestgehend unangetastet zu lassen. Insbesondere soll die Ausübung dieser Grundrechte durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht behindert oder eingeschränkt werden. In wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat keine Beteiligungsrechte. In einem Tendenzbetrieb kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, soweit die Tendenz dadurch nicht behindert wird. Beispiel: Bei der Arbeitszeit für Redakteure ist das Mitbestimmungsrecht eingeschränkt, wenn die Aktualität der Berichterstattung dadurch berührt wird. In personellen Angelegenheiten bleiben die Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte zwar bestehen, aber wenn es um eine tendenzbezogene Einstellung, Versetzung oder Kündigung geht, hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungs- oder Widerspruchsrecht. Beteiligungsrechte ja oder nein? Handelt es sich um einen Tendenzbetrieb? 78 Der Betriebsrat prüft, ob es sich bei seinem Betrieb um einen Tendenzbetrieb handelt, er stellt also fest, ob einer der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Zwecke verfolgt wird. Zudem stellt er fest, ob tendenzbezogene Zwecke unmittelbar und überwiegend verfolgt werden. 79 Falls der Betrieb also unmittelbar und überwiegend ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ politische Zwecke (z.B. Parteien, Bürgerinitiativen), koalitionspolitische Zwecke (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), konfessionelle Zwecke (z.B. christliche Vereine), karitative Zwecke (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Wohlfahrtsverbände), erzieherische Zwecke (z.B. Privatschulen, Berufsbildungswerke, Kindergärten, Internate), wissenschaftliche Zwecke (z.B. Forschungsinstitute, Bibliotheken), künstlerische Zwecke (z.B. Theater, Museen, Orchester) oder Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (z.B. Zeitungsverlage, Rundfunkanstalten) verfolgt, handelt es sich um einen Tendenzbetrieb. 80 (Wenn nein: Handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen? Wenn ja, dann findet das BetrVG keine Anwendung.) § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Koch Seite 1479 Werden die Beteiligungsrechte eingeschränkt? Der Betriebsrat stellt fest, ob ■ 81 die Anwendung einer betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift im Einzelfall wegen der Eigenart des Betriebs unterbleiben muss. Achtung: Die Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gilt nicht generell; vielmehr ist sie in jedem konkreten Einzelfall erneut zu prüfen, und zwar in Bezug auf die betroffene Person und die beabsichtigte Maßnahme. 82 Der Betriebsrat prüft, ob 83 ■ ein Tendenzträger von der Maßnahme betroffen ist. Tendenzträger sind Arbeitnehmer, deren Arbeitstätigkeit unmittelbar mit der Tendenz des Betriebs verbunden ist. Dazu zählen z.B. hauptamtliche Funktionäre in Parteien oder Gewerkschaften, Lehrer an Privatschulen oder Redakteure. 84 Beispiel: Prüfmaßstab kann sein, ob der betroffene Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, wie sie – unabhängig vom Betriebszweck – in jedem Betrieb anfallen, z.B. als Schreibkraft, Buchhalter, Bürokraft, Lagerarbeiter, Registrator oder Hausmeister einer Zeitung. Diese Arbeitnehmer kommen als Tendenzträger nicht in Betracht. Wenn sie entlassen werden sollen, kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Tendenzschutz berufen und der Betriebsrat hat das volle Zustimmungsverweigerungs- oder Widerspruchsrecht. 85 Der Betriebsrat prüft, ob 86 ■ tendenzbedingte personelle Maßnahmen beabsichtigt sind. Zum Beispiel dürften Entscheidungen über Eingruppierungen kaum tendenzbedingt sein. Der Betriebsrat stellt fest, ob ■ Maßnahmen ohne Tendenzbezug beabsichtigt sind, z.B. Kündigung wegen allgemeiner Schlechtleistung. Der Betriebsrat prüft, ob ■ 87 88 die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme auf ein bestimmtes Verhalten im Dienst oder im Privatleben abzielt. Hier ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob der Arbeitnehmer Tendenzträger ist und ob er aktiv gegen die Tendenz gehandelt oder diese nur nicht beachtet hat (dies gilt vor allem im Privatleben). 89 Der Betriebsrat ist sich darüber im Klaren, dass 90 ■ bei Tendenzbetrieben die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses unterbleiben muss. Der Betriebsrat weiß, dass ■ ihm die Unterrichtungs- und Beratungsrechte über eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) nur im Hinblick auf die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für die Beschäftigten zustehen. 91 § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Seite 1480 92 Koch Der Betriebsrat weiß außerdem, dass ■ ihm die Beteiligungsrechte aus §§ 112, 112a, 113 BetrVG nur insoweit zustehen, als es sich um Verhandlungen und den Abschluss eines Sozialplans handelt. 93 Der Betriebsrat verhandelt in jedem Einzelfall mit dem Arbeitgeber über seine Beteiligungsrechte. 94 Achtung: Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass es sich um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt und dass ein Tendenzträger betroffen ist. 95 Hat der Arbeitgeber im Streitfall eine personelle Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats vollzogen, so kann der Betriebsrat beim ArbG die Aufhebung dieser Maßnahme beantragen (§ 101 BetrVG). 96 Im konkreten Streitfall leitet der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim ArbG ein und lässt klären, ob und inwieweit seine Beteiligungsrechte eingeschränkt sind.