Fischereiordnung - Weilheimer Fischereiverein eV
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Fischereiordnung - Weilheimer Fischereiverein eV
Fischereiordnung Der Fischereierlaubnisschein ist nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig und ist den von der Verwaltungsbehörde eingesetzten Fischereiaufsehern sowie Polizeibeamten und den mit der Fischwasseraufsicht Beauftragten der Forstverwaltung auf Verlangen auszuhändigen. Beim Fischen ist grundsätzlich auf ein fischwaidgerechtes, natur- und umweltschonendes Verhalten zu achten. Verstöße gegen die Fischereiordnung sowie gegen gesetzliche Bestimmungen können mit einer Zahlung in die Besatzkasse, dem Entzug des Erlaubnisscheines oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Eine Strafanzeige behalten wir uns vor. 1. Die Erlaubnis zur Fischereiausübung ist nicht übertragbar. 2. Jedes aktive Mitglied ist grundsätzlich zur Ableistung des Arbeitseinsatzes verpflichtet. Eine Befreiung ist grundsätzlich erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Es kann auch Abgeltung in Geld beantragt werden. 3. Jedes Mitglied ist befugt, nach Vorzeigen der eigenen Jahreskarte, ihm unbekannte Fischer auf gültige Papiere zu kontrollieren. 4. Gesperrte Wege dürfen nicht befahren werden. 5. Die Absperrungen an der Ammer während der Brutzeit des Flußuferläufers sind zu beachten. 6. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten, jeglicher Abfall ist wieder mitzunehmen. 7. Die Fangzeit geht von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1½ Stunden nach Sonnenuntergang. Der Fang von Aalen und Rutten ist in der Ammer von Fl.km 132,6 bis Fl.km 141,2 ganzjährig bis 24:00 Uhr gestattet - während der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1:00 Uhr. An allen stehenden Gewässern wird bis auf Widerruf das Nachtfangverbot auf Aale und Waller aufgehoben. 8. Stehende Gewässer, die mit Forellen besetzt werden, dürfen erst ab 16.04. befischt werden. Das (Die) zu sperrende(n) Gewässer, sowie der Beginn der Sperre werden im Rundschreiben und im Internet bekannt gegeben. Ammersperre vom 15.02. bis einschl. 15.04. 9. Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist gesetzlich verboten. 10. In der Ammer ist das Fischen mit Wurm und allen lebenden Ködern, mit natürlichen Insekten und ihren Larven (Steinkrebse, Maden usw.) sowie Shrimps u. Forellenteig (Glitzerteig wie z.B. „Power Bait“) verboten. 1 Stunde nach Sonnenuntergang darf in der Ammer von Fl.km 132,6 (Oderdinger Brücke) bis Fl.km 141,2 (Wörther Brücke Peißenberg) mit zwei Handangeln und Wurm als Köder auf Aal und Rutte gefischt werden. An der Ammer-Fliegenstrecke darf nur mit Fliegenausrüstung gefischt werden - d.h. mit Fliegenrute, Fliegenrolle und Fliegenschnur. Die Fischerei ist nur mit 1 Fliege mit Schonhaken (angedrückter Widerhaken) erlaubt. Es dürfen nur Trockenfliegen, Nassfliegen, Nymphen und Streamer verwendet werden. Ab 15.12. bis 14.02. ist das Huchenfischen mit herkömmlicher Ausrüstung nur mit künstlichen Ködern erlaubt. Zum Schutz der Forelle ist eine Ködermindestlänge von 10 cm (ohne Wirbel, incl. Haken) vorgeschrieben. Drillinge müssen mindestens die Größe 3 aufweisen. Das Aalfischen in der Fliegenstrecke ist untersagt. Die Ammer-Fliegenstrecke beginnt bei Fl.km 141,2 (Wörther-Brücke in Peißenberg), und endet bei Fl.km 143,7 (Mündung Eierbach). 11. Es darf mit zwei Handangeln mit je einer Anbiss-Stelle gefischt werden. An der gesamten Ammer von Fl.km 132,6 bis Fl.km 145,7 ist nur eine Handangel erlaubt. Die Hegene darf bis zu fünf Anbiss-Stellen haben. Neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden. Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt (Reißangel). Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. Blinkern ist erst ab 01.05. an allen stehenden Gewässern erlaubt. 12. In den Vereinsgewässern gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder eingetauscht werden. 13. Untermaßige Fische sind schonend zu behandeln und müssen sofort zurückgesetzt werden. Maßige Fische dürfen nicht ausgetauscht werden. 14. Fische, die nicht mitgenommen werden dürfen und so verangelt sind, dass sie nicht zurückgesetzt werden können, sind zu töten, ins Fangbuch einzutragen und am gleichen Tag beim 1. oder 2. Vorsitzenden persönlich abzugeben. 15. Nach dem Fang von 2 Salmoniden an einem stehenden Gewässer muss das Fischen am Fangtag an stehenden Gewässer mit Salmonidenbesatz eingestellt werden. 16. Alle gefangenen, maßigen Fische sind ohne Ausnahme sofort dem Fischwasser zu entnehmen, waidgerecht zu töten und sofort in die Fangliste mit Kugelschreiber einzutragen. Fänge der Gastfischer sind ebenfalls einzutragen und mit dem Vermerk „GF“ zu versehen. Den Fischereiaufsehern, Vorstands- und Ausschussmitgliedern sind die gefangenen Fische und die Fangliste nach Aufforderung zu zeigen. 17. Pro Fangtag dürfen an allen stehenden Gewässern entnommen werden: • Salmoniden insgesamt 2 Stück. • Von Karpfen, Amur, Schleien, Hecht und Zander dürfen je 2 Stück entnommen werden. Von den aufgeführten Fischarten dürfen insgesamt pro Fangtag 4 Stück entnommen werden. • Pro Fischereijahr dürfen insgesamt entnommen werden: Salmoniden 20 Stück, Hechte 8 Stück und Zander 8 Stück. 18. In der gesamten Ammerstrecke (also incl. Forstamt-Ammer) von Fl.km 132,6 (Oderdinger Brücke) bis Fl.km 145,7 (Tafel „Fischereigrenze“) ist die Äsche ganzjährig gesperrt !! Pro Fangtag dürfen aus der gesamten Ammer entnommen werden: Salmoniden 2 Stück; anschließend ist das Fischen einzustellen. Pro Kalenderwoche (Mo. - So.) dürfen max. 6 Salmoniden entnommen werden. Pro Fischereijahr dürfen insgesamt entnommen werden: Salmoniden 40 Stück und Huchen 2 Stück. 19. Soweit für Kind und/oder Lebenspartner eine Fischereierlaubnis besteht, darf zusammen nur die erlaubte Anzahl von Fischen pro Fangtag und Fischereijahr entnommen werden. 20. Jugendliche der Jugendgruppe und Inhaber einer Juniorenkarte dürfen nur die Hälfte der erlaubten Anzahl der Fische entnehmen. 21. Die Boote am Dietlhofer- und Lugenauer See müssen mit einem Schild mit der vergebenen Boots-Nr. und dem Vermerk „Fischereiverein Weilheim e. V.“ versehen werden. Belly-Boote sind an allen Gewässern verboten. Boote und Anlegeplatz sind sauber zu halten. Die Boote sind jeweils bis zum 15.12. zu entfernen. Boote, die nach dem 31.12. noch dort liegen, werden kostenpflichtig entfernt. 22. Campieren, Zelten, offenes Feuer ist an allen Gewässern verboten. Angelschirm mit Windschutz ist erlaubt. 23. Anfüttern ist nur am Fangtag in geringen Mengen erlaubt. (kein Futterboot !) Das Ausbringen des Köders ist lediglich durch Auswerfen mit der Handangel erlaubt. 24. An allen Vereinsgewässern sind mitzuführen: 1. Gültiger staatl. Fischereischein 2. Gültige Fangliste(n) unseres Vereins 3. Unterfangkescher 4. Messer 5. Messwerkzeug 6. Fischbetäuber 7. Hakenlöser 8. Kugelschreiber (funktionsfähig!) Die Schonzeiten und Schonmaße sind auf einem Beiblatt festgelegt und Bestandteil dieser Fischereiordnung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Fischereigesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Sonderbestimmungen für die Forstamt-Ammer sind im Fangbuch der ForstamtAmmer aufgeführt und Bestandteil dieser Fischereiordnung. Stand: März 2013 Schonzeiten und Schonmaße Fischart Schonzeit Bachforelle Bachsaibling Seesaibling Renke Regenbogenforelle 01. Okt. 01. Okt. 01. Okt. 15. Okt. 15. Dez. Äsche ganzjährig Hecht Zander Huchen Nase Schied Barbe Aal Rutte Karpfen Amur Schleie Waller Edelkrebs 15. Febr. 15. Febr. 15. Febr. 01. März 01. April 01. Mai Steinkrebs - weiblich - männlich - weiblich - männlich Stand: Febr. 2013 01. Okt. 01. Okt. - Schonmaß cm 28. Febr. 28. Febr. 28. Febr. 31. Dez. 15. April 30 30 30 30 30 gesperrt ! - 30. April 30. April 31. Mai 30. April 31. Mai 15. Juni 31. Juli 31. Juli 60 50 70 30 40 40 50 30 35 50 26 12 12 10 10