OHRIS Band 2- Tei 2: OHRIS Audit-Prüflisten
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OHRIS Band 2- Tei 2: OHRIS Audit-Prüflisten
Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit 1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Occupational Health- and RiskManagementsystem (OHRIS) Band 2: System- und Complianceaudit 8. Änderungsbericht, Stand 01.04.2004: Die nachstehenden Texte wurden geändert bzw. neu aufgenommen, teilweise lediglich redaktionell. Sie sind auf dem Bildschirm durch blauen Kursivdruck kenntlich gemacht und betreffen Aussagen und Fragen in den folgenden Abschnitten: Kapitel 4: Modul D 8.2 (Seite 115), Modul E 1.4 (Seite 157), Modul E 15.6 (Seite 205), Modul E 15.15 (Seite 208), Modul E 16.5 (Seite 210) und Modul E 16.9 (Seite 211). Kapitel 5: Anhang 2 (Seite 263/264). 2 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Occupational Health- and RiskManagementsystem (OHRIS) Band 2: System- und Complianceaudit - Kapitel 1: Einleitung Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement - Ziele, Elemente, Prüf- und Regelkreise Kapitel 3: Das OHRIS-Audit Kapitel 4: Audit-Prüflisten Kapitel 5: Anhänge Verfasser: Leitung: Projektgruppe Managementsysteme Prof. Dipl.-Ing. Hans-Joachim Loch Mitglieder : Dipl.-Ing. Siegfried Hiltensperger Dipl.-Chem. Dr. Michael Rötzer Dipl.-Ing. (FH) Stefan Sikora 1. Auflage München 2000 3 Kapitel 1: Einleitung Im Rahmen der Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit erscheinen folgende Publikationen: Band 1: Occupational Health- and Risk-Managementsystem Grundlagen und Systemelemente (auch in englischer Sprache erhältlich) Band 2: Occupational Health- and Risk-Managementsystem System- und Complianceaudit Band 3: Occupational Health- and Risk-Managementsystem Dokumentation und Handbuch zum Managementsystem Band 4: Occupational Health- and Risk-Managementsystem Handlungsanleitung für kleine und mittlere Unternehmen Band 1 und Band 2: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, 80792 München Band 4: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 80792 München Umschlaggestaltung: Birgit Debray Nachdruck, auch auszugsweise nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers Hinweis: Diese Broschüre kann auch über das Internet (http://www.lfas bayern.de) oder E-Mail (poststelle@lfas.bayern.de) abgerufen werden. 4 Vorwort Gesundheit ist unser höchstes Gut. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist deshalb nicht nur ordnungsrechtliche, sondern vor allem ethische Verpflichtung jedes Unternehmens. Gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aber auch Voraussetzung und Garant für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, für die Qualität seiner Produkte und Dienstleistungen und damit für den wirtschaftlichen Erfolg. Arbeitsschutz sollte daher nicht nur als Verpflichtung, das Vorschriften- und Regelwerk zu erfüllen, bewertet werden, sondern als Ziel in die Unternehmenspolitik einbezogen werden. Dies umso mehr, als der Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz im Zuge der Unternehmensinnovation und der damit angestrebten Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Kreativität der Beschäftigten eine neue, über die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften hinausgehende Bedeutung erlangen wird. Optimales Instrument, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung der Beschäftigten systematisch und erfolgreich im Unternehmen umzusetzen, ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem. Eine Projektgruppe des Staatsministeriums hat deshalb das Occupational Health- and Risk-Managementsystem (OHRIS) entwickelt und erprobt und im Band 1 dieser Schriftenreihe im Einzelnen dargelegt. Die Konzeption des OHRIS war Grundlage für die Entwicklung von Eckpunkten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme. Auch die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI, Gremium der Landesgewerbeaufsichtsbeamten der Länder) beschlossene Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) stützt sich auf OHRIS. Ein zentrales Element des OHRIS ist die innerbetriebliche Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und weitergehenden betrieblichen Vorgaben im Arbeitsschutz sowie der Funktionsfähigkeit des Managementsystems in turnusmäßig durchzuführenden Audits. Mit dieser Eigenüberwachung sollen die Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörden nicht ersetzt, aber von Detailprüfungen hin zur Systemberatung und -prüfung fortentwickelt werden. Die Projektgruppe hat, wie im Band 1 der Schriftenreihe angekündigt, das Konzept für die innerbetrieblichen Prüf- und Regelkreise sowie die Grundsätze und Prüflisten für System- und Complianceaudits entwickelt und im vorliegenden Band 2 dokumentiert. Damit steht den Betrieben ein systematischer Fragenkatalog für die Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems zur Verfügung. Diese Prüflisten können aber auch in Betrieben ohne Arbeitsschutzmanagementsystem als Instrument zur Überprüfung und Bewertung der Arbeitsschutzsituation Verwendung finden. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit München, im Mai 2000 Barbara Stamm Staatsministerin Georg Schmid Staatssekretär, MdL 5 Dank an die Beteiligten An der Entwicklung und Erprobung des Occupational Health- and Risk-Managementsystems (OHRIS) haben der Verband der Chemischen Industrie e.V., Landesverband Bayern, und seine Mitgliedsbetriebe Hoechst AG (ehemals), Gendorf, OMV Deutschland GmbH, Burghausen, Peroxid Chemie GmbH, Pullach, SKW Trostberg AG, Trostberg, Süd-Chemie AG, München, Wacker-Chemie GmbH, Burghausen, sowie die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Heidelberg, mitgewirkt. Die Prüfliste für den Complianceteil des OHRIS-Audits wurde unter Mitwirkung von Herrn Gewerbeoberrat Fritz Rinner, Gewerbeaufsichtsamt Augsburg erstellt. Der Prüfbereich „Radioaktive Stoffe“ wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz entwickelt. Wir danken allen Beteiligten für Ihre engagierte Mitarbeit. 6 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einleitung.............................................................................................. 4 Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement – Ziele, Elemente, prüf- und Regelkreise... 9 1. Das deutsche Arbeitsschutzsystem ........................................................................... 11 2. Kritische Analyse des deutschen Arbeitsschutzsystems ........................................... 11 3. Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem ......................................... 13 4. Arbeitsschutz als Unternehmensziel .......................................................................... 14 5. Betriebliche Einsparpotentiale durch erweiterte Prävention ...................................... 14 6. Arbeitsschutz und Innovation .................................................................................... 16 7. Umsetzung des Unternehmensziels „Arbeitsschutz und Prävention“ durch ein Managementsystem .................................................................................... 17 8. Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe durch innerbetriebliche Überprüfung, Überwachung und Audits .............................. 22 9. Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ ................................................ 24 10. Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ ............................................................................ 24 11. Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ ........................................................................... 24 Kapitel 3: Das OHRIS-Audit ................................................................................ 27 1. Das Audit als Element des Arbeitsschutzmanagementsystems ................................. 29 2. Struktur des Audits ................................................................................................... 29 3. Vorbereitung der Auditierung ................................................................................... 32 3.1 Zentrale Vorbereitung des Audits, Auditplan ................................................... 32 3.2 Vorbereitung des Betriebs auf das Audit .......................................................... 32 4. Auditoren, Auditteam ................................................................................................ 4.1 Kriterien für die Qualifikation von Auditoren ................................................. 4.2 Externe Auditoren ............................................................................................ 4.3 Auditteams ....................................................................................................... 4.4 Beauftragung und Anweisungen ...................................................................... 5. Prüflisten für das Audit ........................................................................................... 35 5.1 Hilfestellung für die Betriebe ........................................................................... 35 5.2 Struktur der Prüflisten ...................................................................................... 35 32 32 33 34 34 7 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Fragestellung, Fragentiefe ............................................................................... 5.3.1 Complianceteil „Vorschriften- und Regelwerk“ ..................................... 5.3.2 Complianceteil „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ ............... 5.3.3 Systemteil .............................................................................................. Bewertung der Antworten ................................................................................. Anwendung der Prüflisten in integrierten Managementsystemen ................... Anwendung der Prüflisten in Unternehmen ohne Managementsystem ........... Aktualisierung der Prüflisten ........................................................................... 42 42 44 44 44 46 46 46 6. Dokumentation, Auditbericht ..................................................................................... 47 7. Turnus der Audits ....................................................................................................... 49 8. OHRIS-Audit und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht ..................... 50 9. Zertifizierungvon Arbeitsschutzmanagementsystemen ............................................. 50 Kapitel 4: Audit-Prüflisten..................................................................................... 51 1. Systemteil .................................................................................................................. 55 2. Complianceteil .......................................................................................................... 79 2.1 „Vorschriften- und Regelwerk“ ........................................................................ 79 2.2 „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ ................................................ 255 Kapitel 5: Anhänge............................................................................................... 256 Anhang 1 Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger ............. 258 Anhang 2 Abkürzungen .............................................................................................. 263 Anhang 3 Auskünfte.................................................................................................. 265 . Anhang 4 Hinweis...................................................................................................... 266 8 Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement Ziele, Elemente, Prüf- und Regelkreise 9 10 Arbeitsschutzmanagement - Ziele, Elemente, Prüf- und Regelkreise 1. Das deutsche Arbeitsschutzsystem Der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist eine sozialpolitische Aufgabe von hohem Rang. Sie findet ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Grundgesetz. Diesem Auftrag kommt der Staat durch die Arbeitsschutzgesetzgebung und durch die ordnungsrechtliche Überwachung nach. Adressat des Arbeitsschutzrechts ist in der Regel der Unternehmer: Es verpflichtet ihn, die Betriebsabläufe so zu regeln, dass die Beschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Unterstützt und entlastet wird der Unternehmer bei der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die nach den Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) mit von den Unfallversicherungsträgern vorgegebenen Einsatzzeiten als betriebsinterne oder externe (überbetriebliche oder unabhängige) Dienste in den Unternehmen tätig sind. Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland, das sich auf den Unternehmer als Verpflichteten, auf die Fachkräfte nach dem ASiG, auf sonstige Experten (Beauftragte) und auf die Aufsichtsdienste stützt, ist ein vorschriften- und expertengestütztes und -orientiertes Arbeitsschutzsystem, also ein in seinen Strukturen und Prinzipien ordnungsrechtlich begründetes System. Die Motivation des Unternehmers zum Arbeitsschutz resultiert aus der gesetzlichen und vornehmlich haftungsrechtlichen Verpflichtung, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Erst in wenigen Unternehmen wird der Arbeitsschutz als eine ökonomisch oder innovativ begründete unternehmerische Aufgabe gesehen, die als Unternehmensziel festgelegt und als kooperative Aufgabe von allen Beschäftigen eines Unternehmens umgesetzt wird. Das deutsche Arbeitsschutzsystem hat auch im internationalen Vergleich große Erfolge erzielt, die in einer sicherheitstechnisch und auch ergonomisch gut gestalteten Arbeitsumwelt und in einem seit 1970 kontinuierlichen Absinken der vornehmlich auf technische Ursachen zurückgehenden Unfallquoten zum Ausdruck kommen. 2. Kritische Analyse des deutschen Arbeitsschutzsystems Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland und seine ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsbehörden stoßen gleichwohl an Grenzen; diese dokumentieren sich - in einem Ansteigen der Berufskrankheiten, - in einer hohen Zahl sonstiger arbeitsbedingter Erkrankungen, die die Unternehmen und das soziale Sicherungssystem, insbesondere die Kranken- und Rentenversicherungen belasten, - in zu hohen Unfallhäufigkeiten in gefahrgeneigten Branchen (Abbildung 1), 11 - in einer hohen durchschnittlichen, branchenübergreifenden Unfallhäufigkeit von rund 42 Unfällen pro 1000 Vollarbeiter (1998). Branchen Unfälle je 1000 Vollarbeiter Baugewerbe (abhängig von der Region) 82 – 120 Tiefbau 99 Fleischwarenindustrie 94 Holzbe- und -verarbeitung 84 Industrie der Steine und Erden 78 Maschinenbau, Metall 59 Keramik und Glas 57 Abbildung 1: Unfallhäufigkeiten in gefahrgeneigten Branchen 1998 (Quelle: Arbeitssicherheit `99, BMA) Eine kritische Analyse lässt folgende Ansätze für Verbesserungsmöglichkeiten des deutschen Arbeitsschutzsystems erkennen: - Der Arbeitsschutz wird als ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung den Arbeitsschutzexperten in der Regel zur weitgehend alleinigen Durchführung übertragen und wird nicht als kooperative Aufgabe von allen Führungskräften und Beschäftigten wahrgenommen. - Die Experten, z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte, müssen den Arbeitsschutz vielfach aus einer Stabsfunktion heraus gegenüber den Führungskräften und den von diesen vorrangig zu erbringenden Markleistungen durchsetzen; der Arbeitsschutz wird also nicht selten den Interessen der Produktions- und Dienstleistungserbringung untergeordnet. - Technische Unfall- und Krankheitsursachen treten immer mehr zurück; damit erlangen Ursachen, die in der Organisation der Unternehmen und im Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten begründet sind, erheblich größere Bedeutung; ein nachhaltiger Einfluss auf organisatorische Regelungen, vor allem aber auf Verhaltensweisen und Verhaltensursachen, kann durch die in Stabsfunktion tätigen Arbeitsschutzexperten nur bedingt erreicht werden. - Gleiches gilt für die ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsdienste; ihre Überprüfungs- und Korrekturmaßnahmen erstrecken sich - auch im Hinblick auf die mögliche Durchsetzung und Kontrolle - traditionell und schwerpunktmäßig auf die Ermittlung und Beseitigung technischer Unfall- und Krankheitsursachen. 12 - - Der traditionelle Arbeitsschutz wird dem Gefährdungs- und Belastungsspektrum der Beschäftigten nicht mehr gerecht; dieses hat sich aufgrund neuer Arbeitsaufgaben, Arbeitsweisen und Arbeitmittel von körperlichen immer mehr hin zu psychomentalen Belastungen bei einer gleichzeitigen Zunahme chronischer Erkrankungen entwickelt. Mit den vornehmlich auf technische Maßnahmen ausgerichteten Strategien des traditionellen Arbeitsschutzes kann das im Arbeitsschutzgesetz vorgegebene Ziel der Prävention, nämlich die vorausschauende Verhinderung von Unfällen, vor allem aber auch von arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten nur bedingt erreicht werden; gerade die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten wird aber im Zuge der Unternehmensinnovation und einem damit einhergehenden, gewandelten Arbeitsschutzverständnis künftig eine immer größere Rolle spielen. 3. Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem Aus dieser Analyse abgeleitet, lassen sich die Anforderungen an ein zeitgemäßes betriebliches Arbeitsschutzsystem in folgenden fünf Punkten zusammenfassen: - Das betriebliche Arbeitsschutzsystem muss aufbau- und ablauforganisatorisch so ausgestaltet werden, dass der Arbeitsschutz nicht nur Aufgabe von in Stabsfunktion tätigen Experten, sondern kooperative Aufgabe und Verpflichtung aller Führungskräfte und weiteren Beschäftigten in allen Organisationsebenen und Organisationseinheiten wird. - Das betriebliche Arbeitsschutzsystem muss sicherstellen, dass der Arbeitsschutz ebenso wie auf die Gestaltung der technischen Arbeitsbedingungen auch auf Unfall- und Krankheitsursachen ausgerichtet werden kann, die in der Organisation der Unternehmen und im Verhalten der Beschäftigten begründet sind oder ihren Hintergrund in psychomentalen Einflüssen haben. - Das Arbeitsschutzsystem sollte eine umfassende Prävention gewährleisten, und zwar • den vorausschauenden Schutz vor Unfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen und • die gezielte Förderung der Gesundheit der Beschäftigten unter Einbeziehung aller physikalischen, chemischen, biotechnischen, physischen, psychischen und möglichst auch sozialen Einflussfaktoren der Arbeit. - Durch das betriebliche Arbeitsschutzsystem müssen Akzeptanz und Eigenverantwortung der Unternehmer und der Führungskräfte für den Arbeitsschutz gestärkt werden; diese müssen selbst systematisch und turnusmäßig die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen und der weitergehenden betrieblichen Vorgaben für den Arbeitsschutz überprüfen und die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen konsequent durchführen. 13 - Um diese Akzeptanz für den Arbeitsschutz zu erreichen, sollte durch das Arbeitsschutzsystem neben der ethischen und ordnungsrechtlichen auch eine nutzenorientierte Motivation der Unternehmer für den Arbeitsschutz begründet und umgesetzt werden: Durch Verringerung der unfall- und krankheitsbedingten Fehlzeiten, durch ungestörten Betrieb und verbesserte Anlagen- und Maschinenverfügbarkeit sowie durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten und damit der Qualität der Arbeitsergebnisse können betriebliche Einsparpotentiale realisiert werden. 4. Arbeitsschutz als Unternehmensziel Diese Anforderungen lassen sich optimal dadurch realisieren, dass „Arbeitsschutz und Prävention“ als gleichwertiges Unternehmensziel neben den anderen, auf Erbringung der Marktleistungen ausgerichteten Unternehmenszielen festgelegt wird. Gesellschaftspolitisch hat der Arbeitsschutz trotz der Humanisierungsoffensive der achtziger und neunziger Jahre noch nicht den Stellenwert erreicht, dass er neben der Ertragsoptimierung, der Sicherung der Konkurrenzfähigkeit und der Marktposition sowie der Qualitätssicherung als weiteres Unternehmensziel in den Unternehmen Eingang findet. Gelingt es deutlich zu machen, dass Arbeitsschutz und Prävention nachweislich zur Optimierung der Produktions- oder Dienstleistungserbringung und damit zur Ertragsverbesserung beitragen, so kann durch diese unternehmerische Zielsetzung über die ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine erfolgversprechende Motivation der Unternehmen für den Arbeitsschutz erreicht werden. 5. Betriebliche Einsparpotentiale durch erweiterte Prävention Der betriebswirtschaftliche Nutzen des Arbeitsschutzes ergibt sich zunächst durch Verringerung der Ausfallzeiten der Beschäftigten und der damit verbundenen Minimierung der Ausfallkosten der Produktionsanlagen; dies insbesondere dann, wenn die personellen Reservekapazitäten in den Betrieben aufgrund der hohen Arbeits- und Lohnnebenkosten zunehmend verringert werden. Die Optimierung eines ungestörten Betriebsablaufs kann nach den Vorstellungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin1 durch Anzahl und Kosten der „ungestörten Arbeitsstunden“ als Differenz zwischen den eingekauften, also den bezahlten Arbeitsstunden, und den Kosten der durch Unfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen ausgefallenen Arbeitsstunden ermittelt werden. 1 Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, „Kosten-Wirksamkeits-Analyse im Arbeits- und Gesundheitsschutz“, S 44, Dortmund/Berlin 1997 14 Mehr als die Ausfallzeiten durch Unfälle und Berufskrankheiten schlagen dabei die Ausfallzeiten infolge sonstiger arbeitsbedingter Erkrankungen zu Buche. Aufgrund veränderter Arbeitstechniken, Arbeitsmittel und Arbeitsaufgaben, vor allem auch durch den zunehmenden Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien haben sich die körperlichen Belastungen am Arbeitplatz immer mehr zu psychomentalen Belastungen entwickelt. Dies bestätigt auch eine Erhebung der European Foundation in Ländern der Europäischen Union. Von 100 befragten Arbeitnehmern wurden anteilig folgende Beschwerden angegeben (Abbildung 2): Arbeitsbedingte gesundheitliche Beschwerden Rückenschmerzen Stress Allgemeine Erschöpfung Muskelschmerzen Kopfschmerzen Reizbarkeit Augenprobleme Schlafstörungen Angstzustände Hautprobleme Magenschmerzen Allergien Persönliche Probleme Ohrenprobleme Atembeschwerden Herzkrankheiten Prozentualer Anteil von Beschwerden 30 28 20 17 13 11 9 7 7 6 6 5 4 4 4 2 Abbildung 2: Arbeitsbedingte gesundheitliche Probleme (Quelle: Second survey on working conditions; European Foundation 1997) Die multifaktoriellen Belastungen am Arbeitsplatz werden durch die vornehmlich sicherheitstechnisch orientierten Strategien und Maßnahmen des traditionellen Arbeitsschutzes in der Regel nicht erfasst. Ansatzpunkt eines „erweiterten Präventionskonzepts“ muss es deshalb sein, diese Belastungen an den Arbeitsplätzen unter Einbeziehung weiterer Einflussfaktoren wie Konkurrenzdruck, falsches Führungsverhalten, Über- und Unterforderung der Leistungsfähigkeit, fehlende Verantwortung, Zeitdruck, ausgelöst durch ein Missverhältnis von Arbeitszeit und Arbeitsvolumen, systematisch zu ermitteln und durch gezielte, präventive Maßnahmen zu beseitigen oder zu minimieren. 15 6. Arbeitsschutz und Innovation Ein weiterer betriebswirtschaftlich orientierter Anschub wird dem Arbeitsschutz auch durch die Unternehmensinnovation erwachsen. Die Unternehmen streben durch vielfältige Innovationsmaßnahmen eine Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit an. Innovationsfelder sind dabei die Produkte und Dienstleistungen, die betrieblichen organisatorischen Strukturen, vor allem aber die Verhaltensweisen der Beschäftigten. Große Wachstumsimpulse werden deshalb langfristig aus einer Verhaltensinnovation, die sich vornehmlich in der Verbesserung der Handlungskompetenz der Beschäftigten dokumentiert, erwartet. Diese Handlungskompetenz wird geprägt durch Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft, Wissensentfaltung und Kreativität. Die vorgenannten Verhaltenselemente werden entscheidend durch die körperliche und psychische Gesundheit und auch durch das Wohlbefinden der Beschäftigten bestimmt. Vornehmlich gesunde Beschäftigte können ihre Verhaltensweisen optimieren und damit ihr Innovationspotential mobilisieren. Die Voraussetzungen hierfür können optimal im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes durch eine „umfassende Prävention“ geschaffen werden, und zwar vorrangig durch - den vorausschauenden Schutz vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen insbesondere durch sicherheitstechnische und ergonomische Maßnahmen (traditioneller Arbeitsschutz und traditionelle Prävention), - die Verringerung physischer, psychischer und psychomentaler Belastungen unter Einbeziehung aller physikalischen, chemischen, biotechnischen, physischen, psychischen und möglichst auch sozialen Faktoren der Arbeit sowie unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter und Leistungspotential der Beschäftigten (erweiterte Prävention, vgl. Nr. 5), - die gezielte Förderung der Gesundheit und Erhöhung der Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und Kompetenz der Beschäftigten durch betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen (umfassende Prävention). Die Gesundheitsförderung sollte also als Strategie in den Arbeitsschutz einbezogen werden. Ziel einer solchen betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, durch präventive, verhaltensbezogene Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung psychisch belastender Arbeitseinflüsse, die Belastungen der Beschäftigten so weit als möglich abzubauen und damit ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern. Die Prävention erfordert die Gestaltung optimaler technischer, organisatorischer und personeller Arbeitsbedingungen sowie ein systematisches Vorgehen zur Durchsetzung der Ziele der Prävention. Mit einem solchen umfassenden Begriff der Prävention kann der Arbeitsschutz auch künftigen, innovativen Arbeits- und Organisationsformen mit flachen Hierarchien, fach- und funktionsübergreifenden Arbeitsbereichen und weitgehenden Entscheidungsmöglichkeiten im operativen 16 Bereich Rechnung tragen. In den künftigen Arbeits- und Organisationsformen wird der Gesundheit der Beschäftigten als Produktionsfaktor eine heute noch nicht absehbare Bedeutung zukommen. Das im Zuge der Innovation geforderte körperliche und geistige Leistungsvermögen sowie die erwartete Kreativität setzen körperliche und psychische Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz voraus, die durch gezielte Integration gesundheitsfördernder Strategien und Maßnahmen in die Betriebsabläufe erhalten und gefördert werden kann. Umfassende Prävention im Arbeitsschutz kann also nicht nur zur Senkung der Unfall- und Krankheitskosten und zur Steigerung der Zahl der ungestörten Betriebsstunden beitragen, sondern auch maßgeblich zur positiven Gestaltung der betrieblichen Wechselbeziehungen zwischen Leistungsvermögen, Qualität und Produktivität. Eine solchermaßen umfassende Prävention und die daraus abgeleiteten Maßnahmen können nur als Gemeinschaftsleistung von allen Betriebsangehörigen, also von den Führungskräften in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich und von den Beschäftigten als unmittelbare Beteiligte im Arbeitsschutz, nicht jedoch von den Arbeitsschutzexperten, also von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten allein erbracht werden. Deren Aufgabe wird künftig vielmehr darin liegen, Arbeitsschutz und Prävention als Unternehmensziel zu definieren und durchzusetzen, dieses Unternehmensziel mit anderen Unternehmenszielen zu koordinieren und bei der präventiven Gestaltung der Arbeitsabläufe fachkompetent umzusetzen. In diesem Rahmen müssen die Arbeitsschutzfachleute verstärkt Koordinations- und Moderationsaufgaben zwischen der Unternehmensleitung, den Führungskräften und den Beschäftigten sowie Controlling-Aufgaben übernehmen. Um den künftigen Anforderungen an den Arbeitsschutz und den veränderten Betriebs- und Arbeitsstrukturen gerecht werden zu können, muss ein umfassender, präventiver Arbeitsschutz zum Unternehmensziel und zur Unternehmenspolitik sowie zu einem kooperativen Anliegen aller Beschäftigten im Unternehmen fortentwickelt werden. 7. Umsetzung des Unternehmensziels „Arbeitsschutz und Prävention“ durch ein Managementsystem Damit sind Arbeitsschutzmanagementsysteme ein optimales Instrument für die Einführung und Umsetzung der Unternehmenspolitik und des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz und Prävention“. Managementsysteme sind als betriebliche Führungssystems zu verstehen, die - die systematische Umsetzung eines oder mehrerer Unternehmensziele und der daraus abgeleiteten Strategien, Zielvorgaben, Zielvereinbarungen und Maßnahmen sicherstellen, - eine laufende, vorrangig betriebsinterne Überprüfung und Überwachung sowie eine turnusmäßige Auditierung der zielgerichteten Umsetzung der Strategien und Maßnahmen, 17 - deren Verbesserung und Korrektur, sowie eine konsequente Mängelbehebung gewährleisten und eine Bewertung der erzielten Ergebnisse in Relation zu den vorgegebenen unternehmerischen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ermöglichen. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Anlagensicherheit stehen gleichwertig neben den ertragsorientierten Unternehmenszielen. Damit wird die Erfüllung des Arbeitsschutzrechts nicht mehr ausschließlich als ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, sondern als Instrument zur Erreichung eines Unternehmenszieles begriffen. Mit Hilfe des Managementsystems kann auf die sicherheitstechnische und ergonomische Gestaltung der Arbeitsumwelt, auf die betriebliche Organisation und auf das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten optimal Einfluss genommen werden. Im Sinne einer stärkeren Eigenverantwortung der Betriebe werden - alle Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und alle weiteren Beschäftigten zur Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden betrieblichen Anforderungen zum Arbeitsschutz (umfassende Prävention) verpflichtet und - die Einhaltung dieser Verpflichtungen sowie weitere Verbesserungen infolge der kontinuierlichen innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung und der systemischen Überprüfung in Gestalt regelmäßiger, vornehmlich interner Audits sichergestellt. Um den Betrieben diese Erkenntnisse zu vermitteln und ihnen dafür eine Handlungshilfe an die Hand zu geben, wurde das Occupational Health- and Risk-Managementsystem, abgekürzt OHRIS, entwickelt und in Modellversuchen erprobt. Das OHRIS wird wie die Managementsystem-Standards für Qualitätssicherung und Umweltschutz durch Systemelemente bestimmt. Die Systemelemente sind Handlungsvorgaben, durch die die Unternehmenspolitik und die unternehmerischen Zielvorgaben z.B. in der Qualitätssicherung, im Umweltschutz oder im Arbeitsschutz systematisch und im funktionalen, synergistisch genutzten Zusammenhang umgesetzt werden können und ihre Realisierung laufend überprüft, auditiert, korrigiert und verbessert werden kann. Die Systemelemente von OHRIS wurden so festgelegt und abgegrenzt, dass folgende Arbeitsschritte erforderlich werden: - Festlegung der Unternehmenspolitik und des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz und Prävention“ sowie der Zielvorgaben und Strategien zur Realisierung dieses Unternehmensziels; - Ermittlung, Festlegung und laufende Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriftenund Regelwerks (VRW) für den Gesamtbetrieb und die einzelnen Organisationseinheiten; - Festlegung der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Sinne einer umfassenden Prävention; 18 - - - - - - Festlegung der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Arbeitsschutz und Prävention in allen Organisationseinheiten, Linien- und Stabsfunktionen; Arbeitsplatzbezogene Information der Beschäftigten über die Verpflichtungen des VRW und die weitergehenden betrieblich festgelegten Anforderungen; Verpflichtung der einzelnen Beschäftigten zur Einhaltung dieser Vorgaben; Durchführung der Gefährdungs- und Risikoanalysen; Arbeitsschutzoptimierte Gestaltung der Prozesse, Technologien, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Anlagen, Maschinen und Geräte, der Beschaffung sowie der Beschäftigung von und bei Fremdfirmen auf der Grundlage des VRW, der weitergehenden, betrieblich festgelegten Anforderungen und der Gefährdungs- und Risikoanalysen; Erlass und Dokumentation der erforderlichen prozess-, anlagen-, maschinen-, geräte- und tätigkeitsbezogenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen aufgrund des VRW, der weitergehenden betrieblichen Anforderungen und der Gefährdungs- und Risikoanalysen; Turnusmäßig wiederkehrende Verpflichtung der Führungskräfte und weiteren Beschäftigten zur Einhaltung dieser Anweisungen; Laufende interne Überprüfung und Überwachung sowie turnusmäßige Auditierung • der arbeitsschutzoptimierten Prozesse, Arbeitsplätze, Anlagen, Maschinen, Geräte und Tätigkeiten usw., • der Einhaltung der Verpflichtungen des VRW und der Anweisungen sowie • der Funktionsfähigkeit des Managementsystems; Daraus abgeleitet Korrekturen und Verbesserung • der Arbeitsschutzorganisation, der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, • der sicherheitstechnischen und ergonomischen Maßnahmen, • der umfassenden Präventionsmaßnahmen, • der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, • der Zuständigkeiten und der Arbeitsschutzorganisation sowie • des Managementsystems; Beurteilung und Bewertung der Umsetzung und Realisierung der Unternehmensziele und Zielvorgaben im Arbeitsschutz sowie deren Anpassung und Verbesserung. Die Systemelemente von OHRIS wurden inhaltlich und in ihrer Diktion so gefasst und in ihrer Untergliederung so strukturiert, dass sie mit den genormten Systemelementen der ISO 9001 ff. und der ISO 14001 im Sinne eines integrierten Managementsystems unter Nutzung synergistischer Effekte verknüpft werden können. Die nachstehende Abbildung 3 vermittelt einen Überblick über die Systemelemete und Subelemente von OHRIS. Die Systemelemente und ihre Verknüpfungsmöglichkeiten sind im 19 Band 1 der Schriftenreihe „Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit“2 im Einzelnen beschrieben und erläutert. 2 Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, 1998, Bezug dto. 20 OHRIS: Systemelemente und Subelemente Aufgaben und Verantwortung der Leitung einer Organisatio Politik und Strategie für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit Festlegung der organisatoris chen Strukturen Bewertung des OHRIS Interne und externe Kommunikation Bereitstellung der Mittel Managementsystem Aufbau des Management systems Innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise Mitwirkung und Mitbestimmung Verknüpfbarkeit von Management systemen Ablauf im Management system Dokumentation Verpflichtungen Öffentlichrechtliche Verpflichtungen Weitere Verpflichungen Prävention Ermittlung u. Beschreibung sicherheitsrelev. Arbeiten, Abläufe und Prozesse Ermittlung v. Gefahren u. Gefährdungen; Ermittlung u. Bewertung v. Risiken ÜberprüRegelungen fung, für ÜberwachBetriebsung und törungen Korrektur- und Notfälle maßnahmen Verfahren der Überprüfung und Überwachung Korrekturmaßnahmen Minimierung von Gefahren, Gefährdungen und Risiken Arbeitsmedizinische Vorsorge Aktionsprogramme Abbildung 3: Systemelemente des Occupational Health- and Risk-Managementsystems Beschaffung Lenkung der Aufzeichnungen Personal Rechte der Beschäftigten Pflichten der Beschäftigten Eignung der Beschäftigten Schulung Audits zum OHRIS 8. Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe durch innerbetriebliche Überprüfung, Überwachung und Audits Die bestimmenden Elemente eines Arbeitsschutzmanagementsystems sind - die Festlegung von „Arbeitsschutz und Prävention“ als unternehmenspolitische Leitlinie und als Unternehmensziel, - die laufende, betriebsinterne Überprüfung und Überwachung sowie turnusmäßige Auditierung, ob das Unternehmensziel erreicht wurde und - die Durchführung der aus der Überprüfung und Auditierung abgeleiteten Korrektur-, und Verbesserungsmaßnahmen. Mit der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems soll eine konsequente Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe unter dem Leitgedanken „self responsible care“ Platz greifen. Die Betriebe überprüfen und auditieren selbst, mit mindestens gleicher Intensität und in kürzerem Turnus als die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der für den Betrieb einschlägigen ordnungsrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften und der weiteren, im Rahmen einer umfassenden Prävention als Unternehmensziel festgelegten Arbeitsschutzvorgaben. Diese eigenverantwortliche Überprüfung soll die ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsbehörden nicht ersetzen; sie kann aber, entsprechend dokumentiert, unter der Voraussetzung „funktionaler Äquivalenz“ (vgl. Abschnitt B Nr. 8) und nach Absprache mit den Aufsichtsbehörden substituierend an die Stelle staatlicher Detailprüfungen treten und einzelne Berichtspflichten ersetzen. Die innerbetriebliche Überprüfung erfolgt durch drei Prüf- und Regelkreise (Abbildung 4), und zwar - durch den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“, - durch den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ und - durch den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“. 22 Arbeitsschutzmanagementsystem Vorgaben: Unternehmenspolitik, Unternehmensziel „Arbeitsschutz und Prävention“, Vorschriftenund Regelwerk (VRW), weitere Verpflichtungen, Gefährdungsermittlung und –minimierung, Anweisungen, Schulung, Beschaffung Prüfung, Bewertung und Auditierung der Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems durch Prüf- und Regelkreise Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ Compliance System System System Compliance Einhaltung VRW, weitere Verpflichtungen, Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung und umfassende Prävention, Anweisungen Funktionsfähigkeit des Managementsystems Effizienz und Ertrag des Managementsystems Einhaltung der Vorgaben und funktionalen Zusammenhän ge des Managementsy stems (Modulgruppen A, B) Einhaltung VRW, weitere Verpflichtungen , umfassende Prävention, evtl. Anweisungen (Modulgruppen C, D, E, F, G) durch Führungskräfte, Fachkräfte, Beauftragte (Beschäftigte) durch Systembeauftragten, Unternehmensleitung durch Unternehmensleitung, beauftragte Führungskräfte durch betriebsinterne und (betriebsteil-) unabhängige oder externe (evtl. akkreditierte) Auditoren Korrekturen, Verbesserungen in der Arbeitssicherheit, im Gesundheitsschutz und in der Gesundheitsförderung im Arbeitsschutzmanagementsystem Struktur der betrieblichen Überprüfung - Prüf- und Regelkreise im Arbeitsschutzmanagementsystem OHRIS Abbildung 4: Prüf- und Regelkreise 23 9. Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ Im Rahmen dieses Prüf- und Regelkreises wird turnusmäßig überprüft und kontinuierlich überwacht, ob das für den Betrieb oder den Betriebsteil geltende Vorschriften- und Regelwerk, die weitergehenden betrieblichen Vorgaben für Arbeitsschutz und Prävention sowie die dazu erlassenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen insbesondere im Normalbetrieb, bei In- und Außerbetriebnahme von Verfahren, Anlagen, Maschinen und Geräten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen erfüllt werden. Weiterhin wird ermittelt, welche Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Abweichungen erforderlich oder zur Verbesserung geboten sind. Die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung werden dokumentiert. Die Überprüfung und Überwachung erfolgen auf der Grundlage eines Prüfplans, in dem der erforderliche Prüfumfang, Dauer, Fristen, Prüfmittel, Methoden u.a., die für die Durchführung verantwortlichen Führungskräfte und die Verpflichtung zur Behebung der ermittelten Mängel festgelegt sind. Der Prüfplan ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzmanagements; alle Führungskräfte werden schriftlich zu seiner Einhaltung verpflichtet. 10. Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ Voraussetzung für den Erfolg eines Arbeitsschutzmanagementsystems ist, dass die Leistungen und die Effizienz des Systems regelmäßig überprüft, in Relation zu den unternehmerischen Zielvorgaben beurteilt und soweit erforderlich, korrigiert und verbessert werden. Dies erfolgt im Rahmen einer vom Unternehmen durchgeführten Untersuchung, die sich u.a. auf die Ergebnisse der anderen Prüf- und Regelkreise, auf statistische Indikatoren im Arbeitsschutz und auf den Erfüllungsgrad der Zielvorgaben stützt. 11. Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ Neben der turnusmäßigen Überprüfung und kontinuierlichen Überwachung hinaus führt das Unternehmen in der Regel mit eigenem Personal - soweit es nicht externe Auditoren beauftragt - periodische, systematisierte und dokumentierte Überprüfungen als Audits durch. Die Audits gliedern sich in einen Systemteil und in einen Complianceteil. Der Systemteil des Audits dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Managementsystems. Es wird geprüft, ob die Grundlagen und Voraussetzungen für ein Managementsystem, insbesondere Unternehmenspolitik, Unternehmensziele, Strategien, Strukturen, Finanz- und Sachmittel und Dokumentation gegeben und geeignet sind, die 24 Unternehmensorganisation im Hinblick auf Vollständigkeit und Wirksamkeit den Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems entspricht und ob bzw. wie die vorgegebenen Ziele und Zielvereinbarungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen der Führungskräfte und weiteren Beschäftigten mit Hilfe der Instrumente des Managementsystems erfüllt wurden. Im Complianceteil des Audits wird geprüft, ob und inwieweit im Unternehmen die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit sowie die vom Unternehmen selbst im Rahmen einer erweiterten oder umfassenden Prävention (vgl. dazu Nr. 5 und 6) vorgegebenen, über die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden sicherheitstechnischen, ergonomischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen erfüllt sind und die dazu im Unternehmen ergangenen Anweisungen eingehalten wurden. Die Audits werden auf der Grundlage von Fragenkatalogen (Prüflisten) durchgeführt, die aufgrund ihres formalisierten Aufbaus eine einheitliche Grundlage für die Durchführung und für die Dokumentation der Audits sicherstellen. Diese Dokumentation der Audits erlaubt eine nachvollziehbare Bewertung durch die Unternehmensleitung, die Führungskräfte und durch die Aufsichtsbehörden. Im nachfolgenden Abschnitt B „Das OHRIS-Audit“ wird der Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ im Einzelnen erläutert. 25 26 Kapitel 3: Das OHRIS-Audit 27 28 Das OHRIS-Audit 1. Das Audit als Element des Arbeitsschutzmanagementsystems Leitgedanke des OHRIS ist die Festlegung und Umsetzung des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz und Prävention“ und die systematische, in der Regel betriebsinterne Prüfung, ob und in welchem Umfang dieses Unternehmensziel und die daraus abgeleiteten Zielvorgaben, Verpflichtungen und Maßnahmen realisiert wurden, und welche Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind. Die betriebsinterne Überprüfung erfolgt in unterschiedlichen Zeithorizonten durch - den kontinuierlich angelegten Prüf- und Regelkreis „Überprüfung und Überwachung“ und - den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“, der im mindestens 3-jährigen Turnus zur Anwendung kommt. Die laufende betriebsinterne „Überprüfung und Überwachung“ wird also durch eine systematische, zu einem vorgegebenen Zeitpunkt stattfindende, übergreifende und auch das Managementsystem erfassende Prüfung in Gestalt eines Audits ergänzt. Ein Audit ist dabei als eine turnusmäßige, unabhängige, systematisierte, formalisierte und in ihrem Ergebnis dokumentierte Untersuchung und Prüfung des betrieblichen Arbeitsschutzsystems zu definieren. 2. Struktur des Audits Das Audit gliedert sich in einen Systemteil und einen Complianceteil, letzterer in die Bereiche „Vorschriften- und Regelwerk“ und „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ (Abbildung 5). Im Rahmen des Systemteils des Audits werden überprüft: - die Eignung der durch die Unternehmensleitung vorgegebenen Unternehmenspolitik und Unternehmensziele; - die Eignung der daraus abgeleiteten strategischen Ziele für Arbeitsschutz und Prävention und der dazu im operativen Bereich geplanten und durchgeführten Maßnahmen; - die Zweckmäßigkeit der mit den Beschäftigten getroffenen Zielvereinbarungen; - die Regelung und Einhaltung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Beschäftigten; - das Verhalten der Führungskräfte und Beschäftigten im Hinblick auf das Unternehmensziel „Arbeitsschutz und Prävention“ und die Einhaltung der mit ihnen getroffenen Zielvereinbarungen; 29 - der Aufbau und die Funktionsfähigkeit des Managementsystems; die Unternehmensorganisation im Hinblick auf Strukturen, Vollständigkeit, Effizienz und Dokumentation im Sinne der Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems; die Ermittlung des aktuellen, betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks; die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Risiken und deren präventive Minimierung oder Beseitigung; der Erlass und die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen durch Führungskräfte und Beschäftigte; die Verfahren der innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung und der aufgrund der Ergebnisse dieser Verfahren eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen. Die Kriterien, nach denen das Arbeitsschutzmanagementsystem begutachtet wird, sollten sich dabei an den Anforderungen, also an den Systemelementen des OHRIS orientieren. Im Rahmen des Complianceteils des Audits wird überprüft: - die Einhaltung • der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und der Regeln der Technik im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit, also des vornehmlich technischen, ergonomischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften- und Regelwerks; • der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz im Sinne einer erweiterten bzw. umfassenden Prävention; • der dazu im Unternehmen erlassenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen. Die Ergebnisse der einzelnen Audits werden festgehalten, dokumentiert und der Unternehmensleitung zur Überprüfung, Bewertung und Zustimmung vorgelegt. Mit dem Systemteil des Audits wird das Managementsystem selbst, also das Instrument, mit dessen Hilfe die Erfüllung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden Verpflichtungen realisiert werden soll, auf seine Wirksamkeit hin überprüft. Insoweit hat der Systemteil des Audits keinen unmittelbaren, gleichwohl aber einen mittelbaren Bezug zu den Substitutionsmöglichkeiten in der ordnungsrechtlichen Überwachung. Der das Vorschriften- und Regelwerk betreffende Complianceteil des Audits hingegen kann als eine ordnungsrechtliche und verpflichtungskonforme Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzes bewertet werden. Dementsprechend ist der Complianceteil „Vorschriften- und Regelwerk“ der Teil des Audits, aufgrund dessen Durchführung und Ergebnis Substitutionen im Ordnungsrecht ermöglicht werden können (vgl. dazu Nr. 8). 30 Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ Systemteil Complianceteil Überprüfung: Einhaltung der Vorgaben und funktionalen Zusammenhänge des Arbeitsschutzmanagementsystems Überprüfung: Einhaltung - des Vorschriften- und Regelwerks (Ordnungsrecht, autonomes Recht, Regeln der Technik) - der weitergehenden betrieblichen Anforderungen für Arbeitsschutz und erweiterte / umfassende Prävention - der Anweisungen durch beauftragte, betriebsinterne und (betriebsteil-) unabhängige Auditoren, Unternehmer, Systembeauftragte durch beauftragte, betriebsinterne und (betriebsteil-) unabhängige Auditoren (Führungskräfte, Fachkräfte, sonstige Beauftragte) durch externe (künftig evtl. akkreditierte) Auditoren (überbetriebliche Dienste, Zertifizierungsgesellschaften) Dokumentation durch externe (künftig evtl. akkreditierte) Auditoren (überbetriebliche Dienste, Zertifizierungsgesellschaften) Dokumentation evtl. auf Wunsch / Antrag Zertifikat durch: - Aufsichtsbehörde aufgrund der behördlichen Anerkennung - Zertifizierungsgesellschaften oder externe Auditoren Arbeitsschutzmanagement - Prüf- und Regelkreis „Auditierung“, Prüfinhalte, Auditoren, Dokumentation OHRIS Abbildung 5: Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ 31 3. Vorbereitung der Auditierung 3.1 Zentrale Vorbereitung des Audits, Auditplan Betriebsinterne Audits müssen im Unternehmen gründlich und systematisch vorbereitet werden, um eine reibungslose, effiziente und damit auch kostengünstige Durchführung zu gewährleisten. Dazu werden in der Regel in einem Auditplan im Zusammenwirken mit den betrieblichen Führungskräften, mit den betriebsinternen oder externen Arbeitsschutzexperten und unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung folgende Festlegungen getroffen: - Termin und zeitlicher Ablauf des Audits; - Auditverfahren, formaler Ablauf des Audits; - fachliche Schwerpunkte des Audits, soweit nicht ein umfassendes Audit durchgeführt wird; - dem Audit zugrunde liegende Prüflisten für den Systemteil und den Complianceteil des Audits; - Bestimmung der Auditoren und des Auditleiters (vgl. Nr. 4); - - 3.2 Festlegung des am Audit zu beteiligenden zuständigen Fachpersonals des zu auditierenden Betriebes oder Betriebsteiles; Form der Dokumentation und des der Unternehmensleitung vorzulegenden Auditberichts (vgl. Nr. 6). Vorbereitung des Betriebs auf das Audit Neben der zentralen Vorbereitung des Audits durch einen Auditplan empfiehlt es sich, dass sich auch der zu auditierende Betrieb oder Betriebsteil auf der Grundlage der im Auditplan festgelegten Prüflisten sorgfältig auf das bevorstehende Audit vorbereitet, ohne aber damit das Audit vorweg zu nehmen. Damit kann die Effizienz des personal- und kostenaufwendigen Audits erhöht werden. Durch die Ermittlung und Beseitigung von offensichtlichen Mängeln im Managementsystem und bei der Arbeitsschutzoptimierung entsprechend dem Vorschriften- und Regelwerk kann ein „vorauseilender Erfolg“ des Audits erreicht werden. 4. Auditoren, Auditteam 4.1 Kriterien für die Qualifikation von Auditoren Ein Audit kann nur dann erfolgreich vorbereitet, effizient durchgeführt und im Ergebnis richtig bewertet werden, wenn der Auditor über die notwendige Qualifikation und praktische Erfah- 32 rung als Auditor und über die notwendige Fachkunde in dem zu auditierenden Bereich verfügt. Die Fachkunde der Auditoren im Arbeitsschutz muss detaillierte Kenntnisse - des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger, - des Stands von Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene einschließlich aller für den Arbeitsschutz einschlägigen Regeln der Technik, - der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie - der Systemelemente und der funktionalen Zusammenhänge eines einfachen oder integrierten Managementsystems umfassen. Außerdem müssen Auditoren im Arbeitsschutz über Erfahrungen bei der Ermittlung, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken von Prozessen, Verfahren, Anlagen, Maschinen und Geräten (Gefährdungsanalyse) verfügen. Sofern das Audit von betriebsinternen Auditoren durchgeführt wird, genügt in der Regel die Kenntnis des entsprechenden betriebsbezogenen Fachwissens. Im Einzelfall kann es auch geboten sein, die notwendige Fachkunde des Auditors in einzelnen Bereichen durch die Beteiligung von kompetentem Fachpersonal aus anderen Organisationseinheiten zu unterstützen und zu ergänzen. Darüber hinaus sollten die Auditoren über eine mehrjährige Berufserfahrung in dem zu auditierenden Unternehmen und eine entsprechende Erfahrung als Auditor verfügen, die durch die Teilnahme an mehreren Arbeitsschutzaudits erworben werden kann. Vergleichsweise dazu müssen die Stellen und ihre Auditoren, z.B. im gesetzlich geregelten und im gesetzlich nicht geregelten Bereich der Qualitätssicherung, den Anforderungen der DIN EN 45012 und, für den gesetzlich geregelten Bereich, der dem jeweils zu auditierenden Fachbereich (Scope) zugrunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften genügen. Zudem müssen die Auditoren vor ihrer Anerkennung eine mehrjährige Berufserfahrung und die Teilnahme an mindestens 10 Audits in dem zutreffenden Scope verfügen. An diesen Anforderungen, die in ähnlicher Form auch für andere Scopes gelten, sollte sich mittelfristig auch die Qualifikation der Auditoren für Arbeitsschutzmanagementsysteme orientieren. Als betriebsinterne Auditoren kommen in Frage: Arbeitsschutzexperten, wie Fachkräfte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, aber auch andere Führungskräfte, soweit sie betriebsbezogen über das oben genannte Fachwissen und über entsprechende Erfahrung als Auditoren verfügen. 4.2 Externe Auditoren Externe Auditoren müssen neben der Erfahrung über die Durchführung der Audits und über die Bewertung der Ergebnisse von Audits - für die Durchführung des Complianceteils des Audits über umfassende und betriebsübergreifende Fachkenntnisse und 33 für die Durchführung des Systemteils des Audits über fundierte Kenntnisse der Arbeitsschutzorganisation und der funktionalen Zusammenhänge von einfachen und integrierten Managementsystemen entsprechend Nr. 4.1 verfügen. Als externe Auditoren kommen Fachkräfte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste und Sachverständige von arbeitsschutzerfahrenen Prüforganisationen in Frage. - 4.3 Auditteams In größeren Unternehmen oder für größere Organisationseinheiten eines Betriebes werden die Arbeitsschutzaudits durch Auditteams durchgeführt. Das Auditteam wird durch einen in der Abwicklung von Audits und in der Leitung der Auditoren besonders erfahrenen Auditleiter geführt. Fachexperten für die zu auditierenden Bereiche können das Auditteam ergänzen; so können im Auditteam für spezielle Bereiche besondere Fachleute, wie z.B. Beauftragte für den Strahlenschutz, Gefahrgutbeauftragte oder andere Spezialisten beteiligt werden. Die Zusammensetzung eines Auditteams wird im Rahmen der Vorbereitung des Audits festgelegt. Das Auditteam muss über angemessene Fachkunde und Fachkenntnisse in den zu auditierenden Bereichen verfügen; die Anforderungen unter Nr. 4.1 und Nr. 4.2 gelten entsprechend. 4.4 Beauftragung und Anweisungen Der Auditor oder das Auditteam sollte für die Durchführung des Audits durch die Unternehmensleitung schriftlich beauftragt werden; der Auftrag muss eindeutig festgelegt sein. Externe Auditoren müssen sich in diesem Rahmen verpflichten, Vertraulichkeit und Unabhängigkeit zu wahren. In die Beauftragung ist auch der Termin für die Vorlage der Dokumentation der Audits bzw. des Auditberichts aufzunehmen. Die Aufzeichnungen externer Auditoren über die Durchführung der Arbeitsschutzaudits müssen so gehandhabt werden, dass Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet sind. Externe Stellen, die Audits durchführen, müssen dementsprechend angemessene Festlegungen treffen, um die Vertraulichkeit der bei der Auditierungstätigkeit gewonnenen Informationen, unter Einbeziehung von Stellen, die zusätzlich als Fachleute herangezogen werden, sicherzustellen. Externe Stellen, die Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen durchführen, sollten darüber hinaus Aufzeichnungen und Nachweise über Qualifikation und Berufserfahrung ihrer Auditoren führen und die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Auditoren durch dokumentierte Anweisungen festlegen. 34 5. Prüflisten für das Audit 5.1 Hilfestellung für die Betriebe Im Band 1 dieser Schriftenreihe wurde die Entwicklung von Prüflisten für die Durchführung des OHRIS-Audits, differenziert nach einem Systemteil und einem Complianceteil angekündigt. Die für die Durchführung des Systemaudits entwickelten Prüflisten ermöglichen es den Unternehmen, das Arbeitsschutzmanagementsystem und seine Systemelemente auf ihre Funktionsfähigkeit als Instrument zur Realisierung ihres Unternehmenszieles „Arbeitsschutz und Prävention“ zu überprüfen, zu bewerten und notwendige Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten. Da die Systemelemente des OHRIS in ihrer Struktur mit den Systemelementen der ISO 9001 ff. und ISO 14001 kompatibel sind, kann mit Hilfe der Prüfliste des Systemaudits auch die Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit eines integrierten Arbeitsschutzmanagementsystems bewertet werden. Mit den für den Complianceteil des Audits entwickelten Prüflisten sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, eine betriebsinterne, eigenverantwortliche und umfassende Auditierung der Einhaltung des für sie geltenden Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit durchzuführen und systematisch zu dokumentieren. Mit den Prüflisten wird den Unternehmen eine eigenverantwortliche und durch die Dokumentation reproduzierbare Prüfung des eingeführten Arbeitsschutzmanagementsystems ermöglicht. 5.2 Struktur der Prüflisten Die System- und Complianceaudits gliedern sich entsprechend der nachstehenden Abbildungen 6a - 6d in übersichtlich und fachlich abgegrenzte - Modulgruppen, - Module und - Prüfbereiche. So gliedert sich beispielsweise im Complianceaudit die Modulgruppe „Arbeitsstätten, Arbeitsplätze“ in die Module - „Arbeitsstätten“, - „Arbeitsplätze“ und - „Baustellen“. Das Modul „Arbeitsstätten“ gliedert sich weiter auf in die Prüfbereiche - „Räume, Wege, Einrichtungen allgemein“, - „Besondere Räume“, - „Erste Hilfe“, 35 - „Brandschutz und Notfallmaßnahmen“ und „Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren“. Diese streng hierarchische Untergliederung der Modulgruppen in Module und Prüfbereiche führt zu klar abgegrenzten Themenbereichen. Die Fragestellungen in den einzelnen Prüfbereichen erstrecken sich - im Systemteil des Audits auf die Vorgaben der Systemelemente und Subelemente des OHRIS und auf ihre funktionalen Zusammenhänge und - im Complianceteil des Audits auf die ordnungsrechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts, und zwar auf die Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger sowie auf die Regeln der Technik, soweit sie den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse festlegen. Diese Struktur der Prüflisten ermöglicht eine fachlich sorgfältig abgegrenzte und detaillierte Überprüfung der Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks, der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz und der Vorgaben der Systemelemente und der funktionalen Zusammenhänge im Managementsystem. Die nachstehenden Abbildungen 6a – 6d vermitteln einen Gesamtüberblick über alle Modulgruppen, Module und Prüfbereiche des OHRIS-Audits. Mit Hilfe dieser Übersicht können anhand der betrieblichen Gegebenheiten die dem Audit zugrundezulegenden Prüfbereiche für den System- und Complianceteil des Audits ermittelt, ausgewählt und im Rahmen der Vorbereitung des Audits entsprechend Nr. 3.1 im Auditplan festgelegt werden. 36 OHRIS-Audit: Struktur der Prüflisten - Systemteil Modulgruppe Modul A Organisation Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele A1 - Leitlinien - Ziele und Zielvereinbarungen 55 Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten A2 - Organisationsbereiche, Aufgaben, Zuständigkeiten, Verantwortung - Beauftragte im Arbeitsschutz - Kommunikation und Zusammenarbeit - Arbeitnehmervertretung 57 Ressourcen A3 - Bereitstellung von Personal und Bearbeitungszeit - Bereitstellung von finanziellen Mitteln, Sachmitteln 60 Dokumentation A4 - Dokumentationsstruktur - Mindestinhalt der Dokumente und Aufzeichnungen - Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen 62 Vorschriften- und Regelwerk, weitere Verpflichtungen B1 - Ermittlung des Vorschriften- und Regelwerks - Ermittlung weiterer Vorgaben 64 Gefährdungsermittlung und Gefährdungs-minimierung, umfassende Prävention, Notfälle B2 65 - Erfassung der Anlagen, Tätigkeiten, Verfahren - Gefährdungsermittlung und –bewertung - Gefährdungsminimierung und –beseitigung - Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung - Betriebsstörungen und Notfälle - Rechte und Pflichten der Beschäftigten (einschließlich Fremdfirmen) Verfahrens- und Arbeitsanweisungen B3 - Verfahrens- und Arbeitsanweisungen für besondere Bereiche - Anwendung und Pflege der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen 70 Prüf- und Regelkreise B4 - Überprüfung, Überwachung - Auditierung - Bewertung 72 B Prozesse ID Prüfbereich Abschnitt C, Seite Abbildung 6a: Struktur der Prüflisten 37 OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten - Complianceteil Modulgruppe Modul C Arbeitsstätten, Arbeitsplätze Arbeitsstätten D Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen C1 C2 C3 C4 C5 Abschnitt C, Seite - Räume, Wege, Einrichtungen allgemein - Besondere Räume - Erste Hilfe - Brandschutz und Notfallmaßnahmen - Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren 79 83 85 86 87 Arbeitsplätze C6 - Arbeitsplätze 90 Baustellen C7 - Baustellen 93 Technische Anlagen D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 - Dampfkesselanlagen Druckbehälter Druckgasbehälter Füllanlagen Rohrleitungen Gashochdruckleitungen Aufzugsanlagen Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen D 9 - Acetylenanlagen D 10 - Anlagen für brennbare Flüssigkeiten D 11 - Getränkeschankanlagen 97 100 103 106 108 110 113 115 D 12 - Technische Arbeitsmittel allgemein D13 - Maschinen allgemein D 14 - Maschinen zum Heben und Tragen von Lasten und Personen D 15 - Flurförderzeuge D 16 - Bildschirmgeräte D 17 - Schweißgeräte, Schneidgeräte D 18 - Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften D 19 - Schussapparate 127 Persönliche Schutzausrüstungen D 20 - Schutzausrüstungen D 21 - Bestimmte Schutzmittel 148 150 Medizinprodukte D 22 - Medizinprodukte 153 Technische Arbeitsmittel Abbildung 6b: Struktur der Prüflisten 38 Prüfbereich ID 117 120 124 130 132 135 139 141 143 146 OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten - Complianceteil Modulgruppe E Gefährliche Stoffe und Emissionen Modul Chemische Gefahrstoffe E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E 10 E 11 E 12 E 13 F Physikalische Einwirkungen Prüfbereich ID - Chemische Gefahrstoffe allgemein - Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - Dieselmotoremissionen - Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe - Krebserzeugender Holzstaub - Azofarbstoffe - Pyrolyseprodukte aus organischen Materialien - Asbest - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern - Ammoniumnitrat - Blei - Begasungen - Gewerbliche Schädlingsbekämpfung Abschnitt C, Seite 156 163 167 170 174 177 179 182 187 190 192 195 198 Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe E 14 - Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe 200 Biologische und gentechnische Stoffe E 15 - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen E 16 - Gentechnik 204 Störfallvorbeugung und -begrenzung E 17 - Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein E 18 - Anlagen mit erhöhter Gefährdung 212 Beförderung gefährlicher Güter E 19 - Beförderung gefährlicher Güter 217 Lärm F1 - Lärm 220 Vibrationen F2 - Vibrationen 223 Nichtionisierende Strahlung F3 - Laserstrahlen 225 Ionisierende Strahlung F4 F5 - Röntgenstrahlen allgemein - Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich - Röntgenstrahlen im technischen Bereich - Radioaktive Stoffe 227 230 F6 F7 209 215 233 234 Abbildung 6c: Struktur der Prüflisten 39 OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten - Complianceteil Modulgruppe Modul G Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeiten G1 - Arbeitszeitgestaltung 236 Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen G2 G3 G4 - Beschäftigung von Jugendlichen - Beschäftigung von Frauen - Beschäftigung von behinderten Personen - Heimarbeit - Leiharbeit 239 241 245 ID G5 G6 H Weitergehende betriebliche Anforderungen Abschnitt C, Seite 246 249 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr G7 - Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr 252 Gemeinschaftsunterkünfte G8 - Gemeinschaftsunterkünfte 254 z.B. zur Gefährdungsminimierung H1 .. .. - betriebsintern festzulegende Prüfbereiche 255 z.B. zum Schutz vor chem., physikalischen, biologischen und psychischen Einwirkungen H ... .. .. .. - betriebsintern festzulegende Prüfbereiche z.B. zur betrieblichen Gesundheitsförderung H ... .. .. .. - betriebsintern festzulegende Prüfbereiche Abbildung 6d: Struktur der Prüflisten 40 Prüfbereich Nachstehend wird an Hand von drei Beispielen mit fiktiv festgelegten Unternehmen die Auswahl der für die Durchführung des Complianceteils des Audits erforderlichen Prüflisten aufgezeigt. Art des beschäftigtes Unternehmen Personal s Ausrüstung / Anlagen im Unternehmen Medien erforderliche Prüflisten (Complianceteil) Dienstleistungsunternehmen Reinigung Männer, Persönliche Frauen, SchutzausrüMehrfachbesc stungen häftigung Reinigungs- D 20 Schutzausrüstungen und Pflege- D 21 Bestimmte Schutzmittel mittel E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemein G 1 Arbeitszeitgestaltung G 3 Beschäftigung von Frauen Fensterherstellung Männer, Frauen Arbeitsstätten, technische Arbeitsmittel, Maschinen, Bildschirmgeräte, Persönliche Schutzausrüstungen, Flurförderzeuge Eichen- und C 1 – C6 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze BuchenD 8 Elektrische Anlagen in holz, Lärm, explosionsgefährdeten Bereichen Lacke D 10 Anlagen für brennbare Flüssigkeiten D 12 – D21 Technische Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemein E 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe E 3 Dieselmotoremissionen E 5 Krebserzeugender Holzstaub F 1 Lärm G 1 Arbeitszeitgestaltung G 3 Beschäftigung von Frauen Maschinenfabrik Männer, Frauen (werdende Mutter), Jugendliche, Nachtarbeiter, Leiharbeitnehmer Arbeitsstätten, technische Arbeitsmittel, Maschinen, Bildschirmgeräte, Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel, mobile Röntgeneinrichtung, Persönliche Schutzausrüstungen, Flurförderzeuge, Lastkraftwagen Kühlschmierstoffe, Lärm, Vibrationen, brennbare Flüssigkeiten, Röntgenstrahlen, Laserstrahlen C 1 – C 6 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze D 1 Dampfkesselanlagen D 2 Druckbehälter D 7 Aufzugsanlagen D 8 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen D 10 Anlagen für brennbare Flüssigkeiten D 12 – D 21 Technische Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemein E 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe E 3 Dieselmotoremissionen E 4 Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe F 1 Lärm F 2 Vibrationen F 3 Laserstrahlen F 4 Röntgenstrahlen allgemein F 6 Röntgenstrahlen im technischen Bereich G 1 Arbeitszeitgestaltung G 2 Beschäftigung von Jugendlichen G 3 Beschäftigung von Frauen G 6 Leiharbeit G 7 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Abbildung 7: Auswahl der Prüflisten (beispielhaft) 41 5.3 5.3.1 Fragestellung und Fragentiefe Complianceteil „Vorschriften und Regelwerk“ Die in den einzelnen Prüfbereichen gestellten Fragen sind „offen“ gestaltet; diese Form der Fragestellung gibt dem Auditor bzw. dem Auditteam die Möglichkeit, die Fragentiefe und den Fragenumfang, d.h. die Ausführlichkeit der Fragestellung der jeweiligen betrieblichen Situation, dem Gefährdungs- und Risikoumfang und der jeweiligen Bedeutung für die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung der Beschäftigten anzupassen und gegebenenfalls zu erweitern. Die erste Frage eines jeden Prüfbereichs dient der Ermittlung, ob dieser Prüfbereich für das Unternehmen relevant ist. Trifft dies nicht zu, so entfällt die weitere Bearbeitung des Prüfbereichs. Im anderen Fall sind die weiteren Fragen zu beantworten. Die durch die ergänzenden Erläuterungen vorgegebene Fragentiefe erschließt die Rechtsvorschriften und Regeln der Technik weitgehend; sie deckt die wichtigsten technischen Sachverhalte ab und ermöglicht damit eine differenzierte Überprüfung der Übereinstimmung der jeweiligen betrieblichen Situation mit dem Vorschriften- und Regelwerk. Die in die Prüflisten aufgenommenen Fragen können jedoch nicht abschließend alle Vorschriften und Regeln der Technik abdecken. Dies würde den handhabbaren Umfang der Prüflisten sprengen. Im Einzelfall kann es aufgrund besonderer Gefahrgeneigtheit oder spezieller betrieblicher Gegebenheiten geboten sein, im Rahmen des Audits weiter- und tiefergehende, i. d. Regel am Vorschriften- und Regelwerk orientierte Fragen zur Aufklärung der Arbeitsschutzsituation zu stellen. Sofern die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, muss der Fragenkatalog bzw. der Fragenumfang und die Fragentiefe der Prüflisten also betriebsspezifisch ergänzt werden, um eine bedarfsgerechte Analyse der Situation des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit zu gewährleisten. Nachstehend aufgeführtes Beispiel soll das verdeutlichen. Der Prüfbereich „Baustellen“ (C 7), insbesondere die bereits bestehende Auditfrage C 7.10 soll aufgrund des verstärkten Einsatzes von Gerüsten erweitert werden. C 7.10 Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände getroffen? - Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege, Seitenschutz) - Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen, Umwehrungen) - Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen 42 §§ 12, 44 (1) ArbSchG §§ 3, 4 BGV C 22 §§ 6, 12 BGV C 22 § 12a BGV A 1 § 14 (VGB 1) Die Erweiterung des Prüfbereichs durch Auditfragen (erst ab C 7.17 möglich, da die dazwischenliegenden Identifikationsnummern bereits durch bestehende Auditfragen belegt sind) könnte dann folgendermaßen aussehen: C 7.17 Wie ist sichergestellt, dass entsprechend den auszuführenden Tätigkeiten die erforderlichen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen (max. zul. Fallhöhe) vorhanden sind? - Verwendung von Absturzsicherungen als Schutz vor Versinken in flüssige Medien, bei freiliegenden Treppenläufen und –absätzen, Wandöffnungen (1m), bei sonstigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (2m), bei Dächern (3m) und beim Mauern über die Hand und Arbeiten an Fenstern (5m) - Verwendung von Auffangeinrichtungen wie Ausleger-, Konsol- und Hängegerüste (3m), Dachfanggerüste (1,5m), sonstige Fanggerüste (2m) und Auffangnetze (6m) - Festlegung von Anschlageinrichtungen bei Verwendung von Anseilschutz - Ausführung der Gerüste nach der Normenreihe DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“ - Nachweis der Brauchbarkeit (statischer Nachweis, Typenprüfung, Bauartzulassung, GS-Zeichen) C 7.18 Wie ist die Überwachung der Standsicherheit und der Tragfähigkeit der Gerüste und anderen Hilfskonstruktionen geregelt? - Aufsicht durch geeignete Personen - Freigabeverfahren für die Benutzung - Regelmäßige Prüfung der Ausrüstungsteile C 7.19 Welche Unterlagen für Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen stehen zur Verfügung und wo können diese eingesehen werden? - Bedienungsanleitungen - Prüfbescheinigungen - Statische Berechnungen, Brauchbarkeitsnachweise BGV C 22 § 12 (1) (VBG 37) § 12 (2) § 12 (3) § 6 (1) § 6 (5) §6 Im Einzelfall kann es auch möglich sein, von der sehr detaillierten Fragestellung in den Prüflisten Abstand zu nehmen und schon aufgrund allgemeiner Fragestellung die Arbeitsschutzsituation, die Gefahrgeneigtheit und die Erfüllung des Vorschriften- und Regelwerks im notwendigen Umfang zu bewerten. Somit liegt es im Ermessen des Auditors bzw. des Auditteams, einzelne Sachverhalte differenzierter zu überprüfen und zu klären oder fallweise von tiefergehenden Fragen Abstand zu nehmen. In beiden Fällen setzt dies große Erfahrung im Arbeitsschutz, solide Kenntnisse des Vorschriften und Regelwerks und eine entsprechende Erfahrung als Auditor voraus. In jedem Fall muss aufgrund der Fragen und Antworten eine eindeutige und abschließende sachgerechte Bewertung der Arbeitsschutzsituation möglich sein, die zweifelsfrei deutlich macht, ob die Anforderungen des Vorschriften- und Regelwerks erfüllt, welche Mängel vorhanden und welche Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen geboten sind. Innerhalb einzelner Prüfbereiche wird auf andere Prüfbereiche verwiesen, die, um eine ausreichende Bewertung sicherzustellen und Gefährdungen der Beschäftigten aus verschiedener fachlicher Sicht nachgehen zu können, zusätzlich auditiert werden müssen. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: 43 Beispiel : 5.3.2 Betreibt ein Unternehmer Flurförderzeuge, so erstreckt sich das Complianceaudit im Modul „Technische Arbeitsmittel“ auf die Prüfbereiche „Technische Arbeitsmittel allgemein“, „Maschinen allgemein“ und „Flurförderzeuge“. Durch einen Querverweis auf den Prüfbereich „Dieselmotoremissionen“ wird der Fragenumfang in Hinblick auf den für Flurförderzeuge mit Dieselmotoren zusätzlich zu beachtenden Bereich "Chemische Gefahrstoffe" erweitert. Complianceteil „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ Die Prüflisten und Prüffragen für diesen Teil des Audits müssen aufgrund der weitergehenden betriebsinternen Vorgaben für den Arbeitsschutz (vgl. erweiterte und umfassende Prävention, Abschnitt A, Nr. 5 und 6) und der dazu festgelegten Zielvorgaben, Zielvereinbarungen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vom Unternehmen selbst im Rahmen der Vorbereitung des Audits erstellt werden. Sinnvoll und ökonomisch ist es, diese Prüflisten unter Beteiligung der Arbeitsschutzexperten bereits gleichzeitig mit der Festlegung der weitergehenden Anforderungen zu erstellen. 5.3.3 Systemteil Für den Systemteil des Audits gelten die Ausführungen zum Complianceteil sinngemäß. Fragenumfang und Fragentiefe hängen von der Größe der betrieblichen Organisation, von der Umsetzung der Systemelemente des OHRIS und auch davon ab, ob das Arbeitsschutzmanagementsystem Teil eines integrierten Managementsystems ist oder als eigenständiges Managementsystem angewendet wird. Aufgrund der Modularität und der Erweiterbarkeit der einzelnen Prüfbereiche sind die Prüflisten auch zur Auditierung integrierter Managementsysteme geeignet. Die Durchführung des Systemteils des Audits erfordert deshalb fundierte Fachkenntnisse des Auditors über Managementsysteme und Erfahrung in der Durchführung von Audits (vgl. Nr. 4). 5.4 Bewertung der Antworten Die Bewertung der Antworten auf die Auditfragen muss sehr sorgfältig durchgeführt werden. Sie ist Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsschutzsituation und vor allem für die Entscheidung, ob, wann und welche Mängelbehebungs-, Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen er- 44 forderlich sind. In jedem Fall muss die Beantwortung der Fragen eine zweifelsfreie und eindeutige Entscheidung und Bewertung ermöglichen, - ob der Prüfbereich für den Betrieb oder Betriebsteil relevant ist, - ob und in welchem Umfang die Anforderungen im Arbeitsschutz erfüllt sind, - ob und wenn ja, welche Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten vorhanden sind, - welche Mängelbehebungs-, Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind und - welche Priorität die Durchführung dieser Maßnahmen hat. Dementsprechend wurde für die Prüflisten ein Bewertungsmaßstab (Abbildung 8) entwickelt, der eine differenzierte Bewertung der Einhaltung der Anforderungen, z.B. des Vorschriftenund Regelwerks, nach folgenden Einstufungen ermöglicht: Æ Bewertung : A0 Æ Bewertung : A1 Æ Bewertung : A2 Æ Bewertung : A3 Anforderungen sind nicht relevant Anforderungen sind überdurchschnittlich erfüllt Anforderungen sind erfüllt / ja Anforderungen sind nicht erfüllt / nein Soweit sich Mängel ergeben haben, wird, in Abhängigkeit der Schwere und der Dauer des möglichen Unfalls oder Schadensfalls sowie dessen Eintrittswahrscheinlichkeit, der Mängelbehebung die erforderliche Priorität zugewiesen: M1: Schwerwiegender Mangel, unverzügliche Behebung M2: Durchschnittlicher Mangel, mittelfristige Behebung M3: Geringfügiger Mangel, langfristige Behebung Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 M1 M2 M3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Abbildung 8: Bewertungsmaßstab Dieser Bewertungsmaßstab ist in allen Prüflisten aufgenommen. 45 Darüber hinaus beinhalten die Prüflisten eine Rubrik „Anmerkungen“, in die der Auditor Bemerkungen im Hinblick auf Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Terminfestlegungen und Erledigungsvermerke einfügen kann. 5.5 Anwendung der Prüflisten in integrierten Managementsystemen Die Prüflisten des Systemteils des OHRIS-Audits basieren auf den Systemelementen, also den Handlungsvorgaben des OHRIS. Diese Systemelemente sind inhaltlich so festgelegt, in ihrer Untergliederung so strukturiert und in ihrer Diktion so ausgeformt, dass sie mit den Systemelementen der ISO 9001 ff. und ISO 14000 im Sinn eines integrierten Managementsystems kompatibel sind und verknüpft werden können (vgl. Abschnitt A Nr. 7). Damit ist es möglich, dass mit den Prüflisten des Systemaudits auch das Arbeitsschutzsystem in einem integrierten Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualitätssicherung und Umweltschutz unter Nutzung synergistischer Effekte auditiert werden kann. 5.6 Anwendung der Prüflisten in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem Die Prüflisten, in Sonderheit die Prüflisten für den Complianceteil des OHRIS-Audits können auch in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem zur systematischen Überprüfung, Analyse und Bewertung der Arbeitsschutzsituation verwendet werden. Sie ermöglichen eine vornehmlich auf Abweichungen vom Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz ausgerichtete umfassende Bestandsaufnahme der betrieblichen Arbeitsschutzsituation. Durch die sich anschließende Durchführung von Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen wird somit auch in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem eine Verbesserung im Arbeitsschutz erreicht. Gleichermaßen sollte hier von Beginn des Audits eine sorgfältige, an den betrieblichen Gegebenheiten orientierte Auswahl der Prüfbereiche für den Complianceteil des OHRIS-Audits erfolgen. Aber auch die Prüflisten für den Systemteil des OHRIS-Audits können, ohne dass ein formalisiertes Arbeitsschutzmanagementsystem Anwendung findet, zur Ermittlung von Defiziten und Verbesserungsmöglichkeiten in der Arbeitsschutzorganisation eingesetzt und genutzt werden. 5.7 Aktualisierung der Prüflisten Die Prüflisten für den Complianceteil des OHRIS-Audits basieren auf dem Stand des Vorschriften- und Regelwerks vom 1. Oktober 1999. Da das Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz einer ständigen Änderung unterliegt, müssen die Prüflisten laufend aktualisiert wer- 46 den. Die Veröffentlichung der aktualisierten Prüflisten erfolgt über das Internet unter der Adresse www.lfas.bayern.de . Im Rahmen der Verpflichtung der Unternehmen zur Ermittlung der einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften im Arbeitsschutz liegt es auch in deren Verantwortung, die Aktualität der Prüflisten bei der Anwendung sicherzustellen. 6. Dokumentation, Auditbericht Wie bei anderen themenorientierten Managementsystemen, beispielsweise für Qualität oder Umweltschutz, ist auch bei der Anwendung eines Arbeitsschutzmanagementsystems - eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen, Anweisungen, Verpflichtungen und Prüfergebnisse, die einen Bezug zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit haben und - eine übersichtliche und systematische Aufbewahrung dieser Dokumente und Aufzeichnungen erforderlich. Dies gilt in Sonderheit für alle Nachweise, Aufzeichnungen und Protokolle über die Ergebnisse der betriebsinternen Überprüfungen, Überwachungen und Audits und für die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen. Um den Aufwand für die Erstellung der Dokumentation und des Auditberichts möglichst gering zu halten, wurden die Prüflisten so aufgebaut und im Antwortschema und Bewertungsmaßstab so ausgestaltet, dass die sorgfältig ausgefüllten Prüflisten (einschließlich der Rubrik „Anmerkungen“) als ausführliche Dokumentation und als Auditbericht dienen können (Abbildung 9). 47 OHRIS –Audit Complianceteil „VRW“ Version 1.0 (Stand 1.10.1999) Hans Auditor: ................................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Organisationseinheit:Abt. .................................................. 4.1.2000 Datum: .................................................... i A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein Mängel M 1 Priorität 1 M 2 Priorität 2 M 3 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C2 Besondere Räume Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 2.1 C 2.2 Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen? Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? - Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe) - Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle, Trinkwasser Schutz der Nichtraucher (z. B. getrennte Pausenräume, technische Raumlüftung) Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche der Betriebseinrichtungen und die von außen auf den Raum einwirkenden Geräusche) Abbildung 9: Dokumentation einer Prüfliste ArbStättV B Vorschriften der Unfallversicherun gsträger Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erled veranlasste Maßnahmen, Termine igt A 2 A 3 ArbStättV §§ 29 (2), 23 (2), ASR 29/1-4 § 29 (3), ASR 29/1-4 § 29 (4), ASR 29/1-4 § 32 A 0 § 15 (2) M 2 Raumhöhe M 1 größer 2,5 m ca. 40 m2 für 16 Beschäftigte Sitzgelegenheiten fehlen, teilweise unbrauchbar. Beschaffung sofort. Zust. ist Herr Meier Keine Raucher beschäftigt. Geringe Lärmbelastung aus der Produktionshalle. Verkleidung der Anschlusswand mit Schallabsorptionselementen beim geplanten Hallenumbau (Okt. ’00). 14.1 .00 Meie Die Dokumentation der Ergebnisse der Audits muss klar erkennen lassen - welche Überprüfungen im Einzelnen durchgeführt wurden, - welcher Erfüllungsgrad erreicht beziehungsweise welche Mängel festgestellt wurden, - welche Maßnahmen zur Korrektur beziehungsweise Verbesserung erforderlich sind, - welche Fristen dafür festgelegt wurden und - wer für die Durchführung der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen verantwortlich ist. Die Prüflisten können, soweit sie sorgfältig, gründlich und aussagekräftig ausgefüllt werden, unmittelbar als Dokumentation der Auditergebnisse dienen und herangezogen werden. Ungeachtet dessen kann es erforderlich sein, die Ergebnisse einzelner Teile oder Fragen eines Audits in einem gesonderten Protokoll noch differenzierter zu dokumentieren. Darüber hinaus kann es auch geboten sein, das Gesamtergebnis eines Audits (Bewertung der Arbeitsschutzsituation im Unternehmen), insbesondere bei umfangreichen Audits, in einem Auditbericht zusammenzufassen und die Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen übersichtlich aufzulisten. Ein gesonderter Auditbericht muss das Datum des Audits, den Namen des verantwortlichen Berichtsverfassers beziehungsweise der Berichtsverfasserin und die genaue Bezeichnung des auditierten Betriebs oder Betriebsteils enthalten. In dieser Ausformung können Dokumentation und Auditbericht der Unternehmensleitung zur Bewertung vorgelegt werden. Diese entscheidet, welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Rahmen durchzuführen sind. Dokumentation und Auditbericht genügen in dieser Form auch als Nachweise gegenüber den Aufsichtsbehörden im Rahmen einer vom Unternehmen gewünschten Systemprüfung (vgl. dazu Nr. 8 Arbeitsschutzaudit und Möglichkeiten zur Substitution im Ordnungsrecht). 7. Turnus der Audits Die OHRIS-Audits sind in einem Turnus von höchsten drei Jahren durchzuführen; das heißt, der Zeitraum bis zum regulären Folgeaudit darf drei Jahre nicht überschreiten. Werden bei einem Audit erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des OHRIS im Hinblick auf den Aufbau oder die Funktionsfähigkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems oder von den gesetzlichen oder weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz ermittelt, sollten von der Unternehmensleitung aufgrund des Auditsberichts je nach Umfang und Schwere der Abweichungen Teilaudits oder umfassende Audits in kürzeren Zeitabständen festgelegt werden, um damit insbesondere die Beseitigung der Mängel und die Durchführung von Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen zu überprüfen. 49 8. OHRIS-Audit und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht Die ordnungsrechtliche Überwachung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden und die unternehmensinterne Überprüfung und Auditierung unterscheiden sich zwar in ihrem Prüfungsmechanismus; sie unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Zielsetzung und - eine optimale Anwendung der innerbetrieblichen Prüf- und Regelkreise vorausgesetzt - in ihrer Steuerungswirksamkeit. Funktionale Äquivalenz zwischen der hoheitlichen Überprüfung und Überwachung einerseits und der betriebsinternen Überprüfung und Auditierung andererseits ist dann gegeben, wenn beide Instrumente die gleiche Zielsetzung und die gleiche Steuerungswirksamkeit besitzen; d.h. das Instrument der betriebsinternen Auditierung kann nach definierten und ordnungsrechtlich z.B. auf dem Erlassweg geregelten Maßgaben (in Bayern wurden die Gewerbeaufsichtsämter durch eine nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift entsprechend angewiesen) zumindest partiell an die Stelle der ordnungsrechtlichen Überwachung treten. Bei Unternehmen, die sich nach diesen Vorgaben selbst auditieren und dies auch entsprechend dokumentieren, kann aufgrund der Entscheidung der einzelnen Bundesländer und nach Absprache mit den staatlichen Aufsichtsbehörden auf nachträgliche Teilkontrollen durch die Aufsichtsbehörden und auch auf einzelne Berichtspflichten verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsschutzaudit jeweils von qualifizierten und nach Möglichkeit betriebsteilunabhängigen Auditoren durchgeführt und für die Aufsichtsbehörden verlässlich und nachvollziehbar dokumentiert wird. Eine solche Beschränkung staatlicher Überwachung auf der Grundlage betriebsinterner Prüfund Regelkreise rechtfertigt sich unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Übermaßverbots, das staatliche Eingriffe unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit stellt. 9. Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen Eine ordnungsrechtlich begründete Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen auf der Grundlage des OHRIS-Audits und der im Abschnitt C aufgeführten Prüflisten ist gegenwärtig nicht geplant. Ob es jedoch mittelfristig zu einer normierten Validierung und Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen oder integrierten Managementsystemen kommt, wie sie vergleichbar bereits im Rahmen des Qualitätsmanagements nach der Reihe ISO 9000 und der Reihe EN 45000 bzw. ISO/IEC 17000 erfolgt, muss der Entwicklung überlassen bleiben. Entsprechende internationale Initiativen zeichnen sich allerdings ab. Dokumentname: OHRIS Band 2, Kapitel 1 – 3, Version 1.8 50 Kapitel 4: Audit-Prüflisten 51 52 OHRIS-Audit Verzeichnis der Module A bis G ID ID Module / Prüfbereiche Module / Prüfbereiche E A A1 A2 A3 A4 B B1 B2 B3 B4 C2 C3 C4 C5 C6 C7 55 57 60 62 Prozesse - Vorschriften- und Regelwerk, weitere Verpflichtungen - Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung , umfassende Prävention, Notfälle - Verfahrens- und Arbeitsanweisungen - Prüf- und Regelkreise C C1 Gefährliche Stoffe und Emissionen Organisation - Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele - Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten - Ressourcen - Dokumentation 64 D Technische Anlagen, Arbeits-mittel und Schutzausrüstungen D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 - D9 D 10 D 11 D 12 D 13 D 14 - D 15 D 16 D 17 D 18 - D 19 D 20 D 21 D 22 - Dampfkesselanlagen Druckbehälter Druckgasbehälter Füllanlagen Rohrleitungen Gashochdruckleitungen Aufzugsanlagen Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Acetylenanlagen Anlagen für brennbare Flüssigkeiten Getränkeschankanlagen Technische Arbeitsmittel allgemein Maschinen allgemein Maschinen zum Heben und Tragen von Lasten und Personen Flurförderzeuge Bildschirmgeräte Schweißgeräte, Schneidgeräte Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften Schussapparate Schutzausrüstungen Bestimmte Schutzmittel Medizinprodukte E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 65 E8 E9 70 E 10 E 11 E 12 E 13 E 14 72 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze - Räume, Wege, Einrichtungen allgemein - Besondere Räume - Erste Hilfe - Brandschutz und Notfallmaßnahmen - Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren - Arbeitsplätze - Baustellen Seite Seite 79 83 85 86 E 15 87 90 93 E 18 E 19 97 100 103 106 108 110 113 115 117 120 124 127 130 132 135 139 141 E 16 E 17 - Chemische Gefahrstoffe allgemein - Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - Dieselmotoremissionen - Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe - Krebserzeugender Holzstaub - Azofarbstoffe - Pyrolyseprodukte aus organischen Materialien - Asbest - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern - Ammoniumnitrat - Blei - Begasungen - Gewerbliche Schädlingsbekämpfung - Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Gentechnik - Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein - Anlagen mit erhöhter Gefährdung - Beförderung gefährlicher Güter F F1 F2 F3 F4 F5 F6 F7 156 163 167 170 174 177 179 182 187 190 192 195 198 200 204 209 212 215 217 Physikalische Einwirkungen - Lärm Vibrationen Laserstrahlen Röntgenstrahlen allgemein Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich - Röntgenstrahlen im technischen Bereich - Radioaktive Stoffe G 220 223 225 227 230 233 234 Sozialer Arbeitsschutz G1 G2 G3 G4 - G5 G6 G7 - G8 - Arbeitszeitgestaltung Beschäftigung von Jugendlichen Beschäftigung von Frauen Beschäftigung von behinderten Personen Heimarbeit Leiharbeit Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Gemeinschaftsunterkünfte 143 146 148 150 153 53 236 239 241 245 246 249 252 254 54 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul A1 Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele A 1.1 Das OHRIS wurde eingeführt und wird angewendet als alleiniges Managementsystem parallel neben einem Managementsystem für Qualität, Umwelt o. a. als integriertes Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualität, Umwelt o. a. Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind von der Unternehmensleitung schriftlich festgelegt im Unternehmen in Kraft gesetzt durch Aushang o. ä. allen Beschäftigten bekannt gemacht beinhalten die allgemeine Verpflichtung der Führungskräfte und der Beschäftigten zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zur Anlagensicherheit die Verpflichtung zur Ermittlung, Beseitigung und Minimierung von Gefährdungen und zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Die Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind den Führungskräften den Beschäftigten den Fremdfirmen und ihren Beschäftigten bekannt und werden von diesen beachtet Ziele und Zielvereinbarungen zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit wurden von der Unternehmensleitung und den Führungskräften entwickelt und festgelegt mit den Führungskräften festgelegt und getroffen mit den Beschäftigten festgelegt und getroffen von den Führungskräften erreicht von den Beschäftigten erreicht aktualisiert soweit sie nicht erreicht wurden modifiziert oder neu festgelegt A 1.2 A 1.3 A 1.4 B 55 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine Erledigt A 1.5 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Moduls A 1 “Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele” wurden noch folgende - ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ergänzende Feststellungen getroffen ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 56 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul A2 Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten A 2.1 Im Unternehmen sind die Organisationsbereiche/-einheiten durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten festgelegt und dokumentiert durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten voneinander abgegrenzt in einem Organigramm festgelegt Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden für alle Organisationsbereiche/-einheiten eindeutig und schriftlich festgelegt den Führungskräften der Organisationsbereiche/-einheiten schriftlich übertragen durch Bestätigung mit Unterschrift von den jeweiligen Führungskräften übernommen Die Führungskräfte haben in ihrem Zuständigkeits-, Aufgaben- und Verantwortungsbereich die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne der Unternehmensleitlinien (vgl. A 1.2) der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen (vgl. A 1.4) einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimierung, vgl. B 2) A 2.2 A 2.3 B 57 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt A 2.4 A 2.5 A 2.6 A 2.7 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Für Aufgaben im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden folgende Beauftragte bestellt Fachkraft für Arbeitssicherheit unternehmens- bzw. betriebsintern extern überbetrieblicher Dienst Betriebsarzt unternehmens- bzw. betriebsintern extern (Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt mit Zusatz Betriebsmedizin) überbetrieblicher Dienst Sicherheitsbeauftragte Beauftragter für Erste Hilfe Beauftragter für Brandbekämpfung Gefahrgutbeauftragter Strahlenschutzbeauftragter Koordinator für den Einsatz von Fremdfirmen Koordinator für den Einsatz bei Fremdfirmen Koordinator für Baustellen (insbesondere bei Baufirmen) .............................................................................................................................................................. Die Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit sind schriftlich festgelegt sind dem jeweiligen Beauftragten schriftlich übertragen wurden mit Bestätigung durch Unterschrift von dem jeweiligen Beauftragten übernommen Die Beauftragten haben die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne der Unternehmensleitlinien der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder –minimierung) Zur wirksamen Anwendung und Weiterentwicklung des (integrierten) Arbeitsschutzmanagementsystems wurde ein Systembeauftragter bestellt wurden die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Systembeauftragten schriftlich festgelegt und diesem übertragen 58 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 A 2.8 A 2.9 A 2.10 A 2.11 A 2.12 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Im Unternehmen ist ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurden Expertenzirkel oder Arbeitskreise für ........................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. eingesetzt Die im Arbeitsschutz festgelegten Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten beinhalten Festlegungen für eine optimale Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Führungskräften zwischen den Führungskräften und den Beauftragten zwischen den Führungskräften, den Beauftragten und den Beschäftigten Eine Arbeitnehmervertretung ist im Unternehmen eingerichtet wird unter Beachtung ihrer gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte an den Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems beteiligt wirkt an der Einführung und bei der Anwendung des Arbeitsschutzmanagementsystems aktiv, durch eigene Vorschläge unterstützend mit Im Rahmen des Moduls A 2 “Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen ............................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................... 59 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul A3 Ressourcen A 3.1 Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von geeignetem, in Managementsystemen fachkundigem Personal den dafür erforderlichen Arbeitszeiten der Führungskräfte den dafür erforderlichen Bearbeitungs- und Einsatzzeiten der Beauftragten (vgl. A 2.4) Zeiten für die Information und Unterweisung der Beschäftigten Informationen, z.B. als Ausdruck oder in elektronischer Form Die materiellen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von Finanzmitteln, z.B. zur Durchführung der im Rahmen des Managementsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zur Beschaffung der erforderlichen Geräte, Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen u. a. zur Beschaffung der notwendigen Informationen (Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz1 u.a.) zur Finanzierung externer Berater zur Beschaffung von Hilfsmitteln und Räumlichkeiten, z.B. Computer, Besprechungsraum A 3.2 1 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt Unter dem Begriff „Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz“ sind staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Rechtsvorschriften der Unfallversicherungsträger, Normen, Technische Regeln und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Arbeitsschutz zu verstehen 60 A 3.3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Moduls A 3 “Ressourcen” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ergänzende Feststellungen getroffen ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 61 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul B A4 Dokumentation A 4.1 Durch die Dokumentation werden erfasst die Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems im Handbuch (für große, evtl. auch mittlere Unternehmen vollständig, für kleine Unternehmen in reduziertem Umfang erforderlich) die Verfahrensanweisungen als übergeordnete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für die Durchführung von Verfahren, Prozessen und anderen betrieblichen Abläufen die Arbeitsanweisungen als konkrete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für einzelne Tätigkeiten, Arbeiten die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen von Sachverständigen, Sachkundigen, anderen Prüfinstitutionen usw. Aufzeichnungen über die Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks und der sonstigen Vorgaben im Arbeitsschutz die Durchführung der Gefährdungsanalysen die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die Unterweisung und Schulung der Beschäftigten die turnusmäßigen Übungen zur Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 9) einschließlich der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 11) einschließlich der Korrektur und Verbesserungsmaßnahmen die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Bewertung “ (vgl. Abschnitt A Nr.10) 62 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt A 4.2 A 4.3 A 4.4 A 4.5 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Als Mindestinhalt der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen sowie der Aufzeichnungen sind festgelegt Kurzbezeichnung bzw. Gegenstand der Anweisung/Aufzeichnung das Erstelldatum bzw. das Datum der Revision der Anweisung/Aufzeichnung der Name des Erstellers der Anweisung/Aufzeichnung die Freigabeerteilung der Anweisung durch die Führungskraft oder durch einen dazu Beauftragten der Verteiler und Vorgaben für die Lenkung der Anweisungen/Aufzeichnungen .............................................................................................................................................................. Zur Gewährleistung einer effektiven und aktuellen Dokumentation wurden für Anweisungen und Aufzeichnungen folgende Regelungen getroffen........................................................................................................................................................... regelmäßige Prüfung auf Gültigkeit bzw. Aktualität systematische Lenkung und Bereitstellung (Verteilung) bei den betroffenen Stellen systematische und rückverfolgbare Aufbewahrung gültiger Anweisungen/Aufzeichnungen Archivierung nach gesetzlichen oder betrieblich vorgegebenen Fristen, soweit die Anweisungen/Aufzeichnungen ungültig geworden oder nicht mehr anzuwenden sind .............................................................................................................................................................. Die für die Dokumentation getroffenen Regelungen - werden eingehalten Im Rahmen des Moduls A4 “Dokumentation” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ergänzende Feststellungen getroffen ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 63 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse ID Modul B1 Vorschriften- und Regelwerk, Weitere Verpflichtungen B 1.1 Das betriebsbezogene Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz wird von zentraler Stelle im Unternehmen ermittelt und laufend aktualisiert durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich selbst ermittelt und aktualisiert den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten den Beschäftigten - soweit sie ihre Tätigkeit betreffen - bei der Einstellung verpflichtend zur Kenntnis gebracht den Beschäftigten bei neuen, ihre Tätigkeit betreffenden Vorschriften verpflichtend zur Kenntnis gebracht in die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen inhaltlich übernommen und dort laufend aktualisiert Weitere Vorgaben im Arbeitsschutz werden im Unternehmen ermittelt den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten den Beschäftigten - soweit sie von den Vorgaben betroffen sind - verpflichtend zur Kenntnis gebracht B 1.2 B 64 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse Modul B2 B 2.1 B 2.2 B 2.3 B Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention, Notfälle Alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze und Tätigkeiten, durch die oder an denen Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, werden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und Risiken unter Beteiligung der Führungskräfte systematisch erfasst werden in einer aktualisierten Übersicht dokumentiert Für alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte und Arbeitsplätze werden mögliche Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte durch eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks und weiterer Vorgaben im Arbeitsschutz von den Führungskräften in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich, soweit erforderlich unter Beteiligung der Beauftragten (vgl. A 2.4), ermittelt, analysiert und bewertet den jeweils betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht in Form von Aufzeichnungen dokumentiert und archiviert durch Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen beseitigt oder im notwendigen Umfang minimiert (vgl. B 2.5) Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte erstrecken sich auch auf die Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen und arbeitsbedingte Erkrankungen Planung z.B. von Anlagen, Einrichtungen, Prozessen Beschaffung z.B. von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung und Außerbetriebnahme, z.B. von Prozessen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Beschäftigung von Fremdfirmen 65 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt B 2.4 B 2.5 B 2.6 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte erstrecken sich weiterhin auf körperliche Belastungen psychische Belastungen die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen die Leistungsfähigkeit von älteren Beschäftigten die Leistungsfähigkeit weiterer, besonders schutzbedürftiger Personengruppen Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der ermittelten Gefährdungen und Risiken unter besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und ergonomischer Anforderungen werden zentral durch die Unternehmens-/ Betriebsleitung veranlasst liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Führungskräfte und werden von diesen veranlasst erfolgen unter Mitwirkung der Beauftragten (vgl. A 2.4) zielen auf Verbesserungen technischer Art zielen auf Verbesserungen organisatorischer Art (Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation im Arbeitsschutz) beziehen auch das Verhalten der Beschäftigten mit ein beziehen auch Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und Beanspruchungen mit ein werden durch Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, sonstige Anweisungen sowie durch Schulung und Unterweisung vorgegeben werden in ihrer Durchführung und Wirksamkeit von den Führungskräften überwacht werden dokumentiert Die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen erfolgt durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze und Arbeitsräume durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit unter Beteiligung Führungskräfte des Betriebsarztes der jeweiligen des Betriebsrats erfolgt durch die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an allen sicherheits- und gefährdungsrelevanten Analysen, Beratungen, Entscheidungen, Planungen usw. 66 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 2.7 B 2.8 B 2.9 B 2.10 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind für das Unternehmen ermittelt werden konsequent eingehalten Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Prävention umfassen die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (Untersuchungen nach den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen“) und deren Dokumentation erfolgen durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze durch den Betriebsarzt unter Beteiligung der jeweiligen Führungskräfte der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Betriebsrats erfolgen durch Besichtigung und Bewertung einzelner Arbeitsplätze bei arbeitsmedizinischen Problemsituationen, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen werden auf der Grundlage der Gesundheitskartei des Betriebsarztes für die Beschäftigten durch die Unternehmensleitung durch den Betriebsarzt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die Führungskräfte für ihren Verantwortungsbereich festgelegt, durchgeführt und überwacht Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten des Betriebsarztes für die Betreuung der Beschäftigten sind für das Unternehmen ermittelt werden konsequent eingehalten Im Rahmen der Prävention wurden folgende gezielte Aktions- und Schwerpunktprogramme zur Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 67 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 2.11 B 2.12 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Mögliche Betriebsstörungen und Notfälle werden präventiv durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich, gemeinsam mit den Beauftragten ermittelt und dokumentiert werden durch die Planung und Festlegung von vorsorglichen Abwehrmaßnahmen verhindert oder in ihren Auswirkungen begrenzt werden in Notfallplänen beschrieben, die den Beschäftigten bekannt gegeben werden betriebsinternen oder externen Rettungsdiensten bekannt gegeben und für diese bereitgehalten werden werden durch regelmäßige Übungen der Abwehrmaßnahmen anhand der Notfallpläne mit den Beschäftigten den betriebsinternen und externen Rettungsdiensten in ihren Auswirkungen begrenzt Die Führungskräfte und die Beschäftigten sind über die Bedeutung und die Grundzüge des Arbeitsschutzmanagementsystems informiert kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche Qualifikation im Arbeitsschutz werden regelmäßig über mögliche Gefährdungen und Risiken über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden zu den in einem Schulungsplan ermittelten und festgelegten Themen im Arbeitsschutz geschult bestätigen die Teilnahme und Kenntnisnahme der Unterweisungen und der Schulungsmaßnahmen kennen und nutzen die Möglichkeiten im Rahmen des Vorschlagswesens den Arbeitsschutz zu verbessern aufgrund von Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen 68 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 2.13 B 2.14 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Die Beschäftigten von Fremdfirmen kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche Qualifikation im Arbeitsschutz werden - sofern zeitlich erforderlich auch wiederkehrend über mögliche Gefährdungen und Risiken über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen kennen und nutzen auch die Möglichkeiten durch Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen Im Rahmen des Moduls B 2 “Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention, Notfälle” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ergänzende Feststellungen getroffen ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 69 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse ID Modul B B3 Verfahrens- und Arbeitsanweisungen B 3.1 Schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstige Anweisungen wurden erlassen für die laufende Ermittlung des aktuellen, für das Unternehmen geltenden Vorschriften- und Regelwerks und anderer Vorgaben im Arbeitsschutz das Zusammenwirken der Führungskräfte (Linienfunktionen) mit den Beauftragten (vgl. A 2.4) im Arbeitsschutz die Gefährdungs- und Risikoermittlung (Gefährdungsanalyse) und die Gefährdungs- und Risikominimierung für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche, Tätigkeiten usw. die Ermittlung und Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und sonstigen arbeitsmedizinischen Präventivmaßnahmen die Ermittlung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen die Beschaffung von Arbeitsstoffen und Zubereitungen die Beschaffung von Anlagen, Maschinen, Geräten die Vergabe von Dienstleistungen oder für die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und Fremdfirmen die Durchführung von Aufträgen bei anderen Unternehmen die Vorgehensweise bei der Planung von Anlagen, Maschinen, Räumlichkeiten den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. B 4.2 und B 4.3) den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ (vgl. B 4.4 und B 4.5) den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ (vgl. B 4.6) die Dokumentation, d. h. für Aufbau, Inhalt und Lenkung (Verteilung) von Dokumenten und Aufzeichnungen .............................................................................................................................................................. 70 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt B 3.2 B 3.3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Die schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen werden gegen Unterschrift an die von den Anweisungen betroffenen Führungskräfte und Beschäftigten ausgehändigt von den Führungskräften selbst im Zusammenwirken mit den Beauftragten turnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert von der Unternehmensleitung im Zusammenwirken mit den Führungskräften und Beauftragten turnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert Im Rahmen des Moduls B 3 “Verfahrens- und Arbeitsanweisungen” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ergänzende Feststellungen getroffen ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 71 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse ID Modul B B4 Prüf- und Regelkreise B 4.1 Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurde ein Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ ein Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ ein Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ unter Beteiligung der Führungskräfte und der Beauftragten geplant und eingeführt 72 Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt B 4.2 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ sind verbindliche Wartungs- und Prüfpläne für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe, Arbeitsräume und Arbeitsbereiche erstellt überprüfen die Beschäftigten selbst regelmäßig ihren Arbeitsplatz und ihre unmittelbare Arbeitsumgebung überprüfen und überwachen die Führungskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig die Prozesse, Verfahren, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auf Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen die Einhaltung der Prüf- und Wartungspläne führen die Führungskräfte zusammen mit den Beauftragten und dem Betriebsrat regelmäßig Betriebsbegehungen zum Arbeitsschutz durch werden die aus der Überprüfung und Überwachung und aus den Betriebsbegehungen ermittelten und abgeleiteten technischen Maßnahmen organisatorischen Maßnahmen verhaltensorientierten Maßnahmen zur Behebung der Mängel und zur Verbesserung von den jeweiligen Führungskräften konsequent und so rasch wie möglich veranlasst und durchgeführt werden die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung und der Betriebsbegehungen durch die Führungskräfte und die Beschäftigten sowie die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen dokumentiert werden Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen, erkennbare gesundheitliche Belastungen und die eingeleiteten Maßnahmen an eine zentrale Stelle berichtet und dokumentiert 73 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.3 B 4.4 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ beobachtet der Systembeauftragte regelmäßig die Einhaltung der für das Arbeitsschutzmanagementsystem getroffenen Festlegungen im Hinblick auf die organisatorischen Regelungen die managementbezogenen Abläufe und Anforderungen das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten, soweit es sich auf die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems auswirkt nimmt der Systembeauftragte sein Vortragsrecht bei der Unternehmensleitung wahr werden Maßnahmen zur Mängelbehebung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems durch den Systembeauftragten abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert erstellt der Systembeauftragte jährlich einen Bericht über die Leistungen und die Wirksamkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ werden in einem Zeitraum von ......... Jahr(en) (mindestens alle 3 Jahre) die Umsetzung der unternehmerischen Leitlinien im Arbeitsschutz die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben das Managementsystem und die im Rahmen des Managementsystems getroffenen organisatorischen Regelungen anhand dieser Prüfliste OHRIS-Audit (Systemteil) die Erfüllung und Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden betrieblichen Vorgaben im Arbeitsschutz anhand der Prüfliste OHRIS-Audit (Complianceteil) überprüft 74 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.5 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Das System- und Complianceaudit wird von fachkundigem Personal, in Sonderheit von den Beauftragten .................................................................................................................. unter Beteiligung der jeweiligen Führungskräfte geplant und vorbereitet wird vom Unternehmer von betriebsinternem, betriebsteilunabhängigem Personal von externen Auditoren von ...................................................................................................................................................... unter Beteiligung von ...................................................................................................................................................... durchgeführt wird anhand der Prüflisten des OHRIS-Audits (System- und Complianceteil) in einem zusammenfassenden Auditbericht dokumentiert 75 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.6 B 4.7 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Die Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems wird jährlich vom Unternehmer oder seinem Vertreter durchgeführt erfolgt auf Grundlage des Berichts des Systembeauftragten erfolgt auf der Grundlage der festgelegten und erreichten Ziele im Arbeitsschutz und Häufigkeiten erfolgt auf der Grundlage der statistischen Auswertung der Arbeitsschutzindikatoren, insbesondere der Zahlen der Unfälle der Beinahe-Unfälle der Berufskrankheiten der sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen der Schadensfälle, Betriebsstörungen und Grenzwertüberschreitungen erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ und des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ erfolgt auf der Grundlage der Ursachenanalyse der Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingten Erkrankungen, Schadensfälle usw. erfolgt auf der Grundlage des Verhaltens der Führungskräfte und der Beschäftigten berücksichtigt die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems mit seinen getroffenen Festlegungen Das Ergebnis der jeweils zuletzt durchgeführten Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems erfordert Korrekturen und Verbesserungsmaßnahmen in folgenden Bereichen ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 76 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.8 B 4.9 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Die aufgrund der Bewertung erforderlichen Maßnahmen sind festgelegt (wo?) wurden den Führungskräften zur Kenntnis gebracht wurden durchgeführt Im Rahmen des Moduls B 4 “Prüf- und Regelkreise” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ergänzende Feststellungen getroffen ........................................................................................................................................................... .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. 77 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Zusammenfassung: B 4.10 Aufgrund der Ergebnisse des OHRIS-Audits (Systemteil) sind die Korrektur und Anpassung der unternehmerischen Leitlinien, Ziele und Zielvereinbarungen erforderlich folgende Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten an Führungskräfte, Beschäftigte und Beauftragte im Zusammenwirken der Führungskräfte untereinander im Hinblick auf den Arbeitsschutz im Zusammenwirken der Führungskräfte und der Beauftragten im Hinblick auf den Arbeitsschutz bei der Erstellung und Lenkung (Verteilung) des Managementhandbuchs, der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen oder der Aufzeichnungen bei der Durchführung der Gefährdungsanalysen und der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung und Gefährdungsminimierung bei der Planung, Festlegung und Übung von Notfallmaßnahmen bei der Beschaffung von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen bei der Beschäftigung von Fremdfirmenpersonal bei der Übernahme von Aufträgen bei Fremdfirmen bei der Durchführung von Tätigkeiten bei Fremdfirmen bei der Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz bei der Information, Unterweisung und Fortbildung der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten von Fremdfirmen ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... erforderlich 78 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C1 Räume, Wege, Einrichtungen allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 1.1 Bestehen im Unternehmen Arbeitsstätten, die der Arbeitsstättenverordnung VStättV BayBO unterliegen? ArbStättV Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt? Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon behandelt? C 1.2 C 1.3 C 1.4 79 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 1.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen sind zur Gestaltung der Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien getroffen und wie werden diese erforderlichenfalls überwacht? Mindestgrundfläche der Arbeitsräume ArbStättV § 23 Einhaltung der Raumabmessungen (z.B. lichte Raumhöhe, Luftraum) § 23 (2, 4) Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (technische Raumlüftung) und §§ 3a, 5, gesundheitlich zuträgliche Atemluft (lüftungstechnische Anlage) ASR 5 Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur § 6,ASR 6 Sichtverbindung nach außen, geeignete Beleuchtungseinrichtungen, § 7,ASR 7/1, Sicherheitsbeleuchtung 7/3,7/4 Bruchsichere Glaswände und durchtrittsichere begehbare Dächer § 8 (4, 5), ASR 8/4, 8/5 Schutz vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung an Fenstern und Oberlichtern § 9 (2) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren nach § 10, Art und Nutzung der Räume ASR 10/1, 10/5, 10/6 Sicherung kraftbetätigter Türen und Tore (Quetsch- und Scherstellen, § 11, Herabfallen) ASR 11/1-5 Schutzeinrichtungen vor Absturz (an Verkehrswegen, Arbeitsplätzen, § 12, Wand- oder Bodenöffnungen) und herabfallenden Gegenständen ASR 12/1-3 Schutz vor Lärm § 15 - Lage und Abmessungen der Verkehrswege § 17, ASR 17/1,2 Sicherung der Fahrtreppen und Fahrsteige (Quetsch- und Scherstellen) § 18, ASR 18/1-3 Haltevorrichtungen an Austrittstellen von Steigleitern und Steigeisengängen § 20, ASR 20 Ausreichende Abmessungen und Abgänge von Laderampen und Schutz vor § 21 Absturz 80 BGV A 1 § 19 § 20 (3) § 28 § 29 § 33 BGV B 3 (VBG 121) BGV A 1 § 25 § 31 § 32 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 1.6 C 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Kennzeichnungen sind an Einrichtungen und Anlagenteilen vorhanden, und wie wird gewährleistet, dass sie regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft werden? Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen mit Angaben zum Inhalt und Gefahrenhinweisen Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Rettungswege und Notausgänge ihren Zweck erfüllen? Anordnung, Abmessung, Ausführung der Rettungswege entsprechend der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume (z.B. Aufschlagrichtung der Türen in Fluchtrichtung) Kennzeichnung der Rettungswege Freihalten von Rettungswegen und Notausgängen 81 §§ 10 (7), 19 BGV A 8 (VBG 125), BGV A 1 §§ 40, 49 § 19 § 30 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 1.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung (mindestens jährlich) § 53 (2) Prüfung der Absaugeinrichtungen (mindestens jährlich) Prüfung der Signalanlagen, Notaggregate, Notschalter (mindestens jährlich) Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen mit Luftreinigung (mindestens jährlich) Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen (mindestens alle 2 Jahre) Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen (mindestens jährlich) Prüfung der Feuerlöscher (mindestens alle 2 Jahre) Außerbetriebsetzung der Einrichtungen bei Beeinträchtigung der Sicherheit § 53 (1) Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) 82 § 39 BGV A 2 (VBG 4), BGV A 8 (VBG 125) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C2 Besondere Räume Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 2.1 Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen? Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe) C 2.2 - Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl - Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle, Trinkwasser Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche der Betriebseinrichtungen und der von außen auf den Raum einwirkenden Geräusche) - 83 ArbStättV §§ 29 (2), 23 (2), ASR 29/1-4 § 29 (3), ASR 29/1-4 § 29 (4), ASR 29/1-4 § 15 (2) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 2.3 Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Sanitärräume stehen den Beschäftigten zur Verfügung und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? Umkleideräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Ausstattung mit geeigneten Einrichtungen zur Kleideraufbewahrung) - Kleiderablagen mit abschließbarem Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände Waschräume (Einhaltung der Raumabmessungen, ausreichend freie Bodenfläche vor jeder Waschgelegenheit) Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze (fließendes Wasser, Bereitstellung von Mitteln zum Reinigen und Abtrocknen der Hände) Toilettenräume (ausreichende Zahl von Toiletten und Handwaschbecken) - Berücksichtigung der Lage der einzelnen Räume zueinander - Getrennte Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Frauen und Männer - C 2.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... ArbStättV § 34 (3, 5), ASR 34/1-5 § 34 (6) § 35 (2, 3) ASR 35/1-4 § 35 (5), ASR 35/5 § 37 (1) ASR 37/1 §§ 34 (2), 37 (2) §§ 34 (1), 35 (1), 37 (1) Welche weiteren Sozialräume sind aufgrund betrieblicher Umstände erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? Bereitschaftsräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Sitzgelegenheit mit §§ 30, Rückenlehne), Gemeinschaftsunterkünfte 29 (2, 3) 40a Liegeräume (Bereitstellung eines geeigneten Raumes mit Liege(n)) § 31, ASR 31 Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Bereitstellung eines geeigneten § 33 Raumes, soweit die Übungen nicht im Arbeitsraum oder im Freien durchgeführt werden können) 84 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C3 Erste Hilfe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 3.1 Mit welchen Mitteln und Einrichtungen wird die Leistung von Erster Hilfe sichergestellt? Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Verbandstoffe, alle sonstigen ArbStättV Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der § 39 (1) Ersten Hilfe dienen), z.B. in einem Verbandkasten nach DIN ASR 39/1, 3 - - - Bereithaltung von Einrichtungen zur Ersten Hilfe (technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte, Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel) Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste Hilfe-Material und § 39 (3) Einrichtungen zur Ersten Hilfe (Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen) Ausreichend bemessener und ausgestatteter Sanitätsraum § 38, ASR 38/2 Bereitstellung von Krankentragen an gut erreichbaren Stellen § 39 (2) Bekanntmachung der Stellen zur Hilfeleistung (Notruf, Ersthelfer, Betriebs- ArbSchG § 4 sanitäter, Ärzte für Erste Hilfe) Aushängen von Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen 85 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV A 5 (VBG 109), BGI 512 (ZH 1/146) BGV A 8 (VBG 125) BGI 662 (ZH 1/507) BGI 510 (ZH 1/143), BGI 668 (ZH 1/546) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C4 Brandschutz und Notfallmaßnahmen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherun gsträger C 4.1 Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Erste Hilfe“ schon behandelt? Welche Feuerlöscheinrichtungen sind aufgrund der Brandgefährlichkeit in der Arbeitsstätte installiert und wie wird deren Funktionsfähigkeit und Anwendbarkeit sichergestellt? Tragbare Feuerlöscher, Prüfung mindestens alle 2 Jahre ArbStättV §§ 13, 53 (2), ASR 13/1,2 BGR 133 (ZH 1/201), BGV A 1 § 43 C 4.2 C 4.3 - Ortsfeste Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage, Kohlendioxid-Löschanlage, halbstationäre Löscheinrichtung), Prüfung mindestens jährlich Brandmelder und Alarmanlagen, Prüfung mindestens jährlich Freihalten der Verkehrswege bzw. Zufahrtswege und Sicherheitseinrichtungen Unterweisung der Beschäftigten für den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen 86 § 52 (1) ArbSchG §4 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 4.4 C 4.5 C 4.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um Bränden vorzubeugen bzw. deren Auswirkungen einzuschränken? Installation von Warneinrichtungen bei selbsttätig wirkenden ortsfesten Feuerlöscheinrichtungen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden Vorhandensein gefährlicher Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in solcher Menge, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert Regelmäßige und gefahrlose Entfernung von entzündlichen Abfällen und Rückständen Kennzeichnung der Bereiche mit erhöhter Brandlast Vermeidung von Zündquellen in feuergefährdeten Bereichen Verwendung dichtschließender und nicht brennbarer Behälter für öl- oder fettgetränkte Faserstoffe Welche betriebsspezifischen Notfallausrüstungen sind vorhanden? Spezielle Dekontaminationsmittel Gefahrgutausrüstung Besondere Löschmittel Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Anzeigen erhält? Schwerer Unfall im Gewerbebetrieb (als schwerer Unfall gilt jeder Unfall, bei dem eine Person getötet oder mehr als eine Person nicht nur unerheblich verletzt worden sind) Schwerer Schadensfall im Gewerbebetrieb (ein schwerer Schadensfall liegt vor, wenn durch ein plötzliches Ereignis unmittelbar ein Sachschaden von mehr als einhunderttausend Deutsche Mark verursacht worden ist) Explosion im Gewerbebetrieb Brand im Gewerbebetrieb 87 ArbStättV § 13 (3) § 11 (4) § 52 (2) ArbSchG §§ 3, 4 §§ 3, 4 Unfall- und Schadensanzeigeverordnung § 1 BGV A 1 § 46 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C5 Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 5.1 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um der Gefährdung durch elektrischen Strom vorzubeugen? Errichtung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur durch Elektrofachkräfte Installation von Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Berührungsspannungen (Fehlerstromschutzschalter) Regelmäßige Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel auf Beschädigungen Isolierung zum Schutz vor gefährlichen Körperströmen an elektrischen Prüfständen (Isoliermatten) Verwendung elektrischer Geräte in engen Räumen aus Metall nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung Kennzeichnung der Stromkreise in den elektrischen Verteileranlagen Verschließen der Schaltschränke und elektrischen Betriebsräume Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel Außerbetriebsetzung des Arbeitsmittels Welche Vorkehrungen verhindern das zufällige Berühren heißer Oberflächen im Arbeits- und Verkehrsbereich Isoliermaterial an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen (z.B. Umwicklung, Beschichtung) Zusätzliche Verdeckungen an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen C 5.2 88 Vorschriften der Unfallversicherun gsträger BGV A 2 (VBG 4) ArbStättV § 53 (1) § 16 (5) BGV A 1 § 2 (2) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 5.3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche unzuträglichen Einwirkungen bestehen und welche Maßnahmen werden getroffen? Vermeidung mechanischer Schwingungen (z.B. Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren, Einsatz von Maschinen, die konstruktiv so gestaltet sind, dass keine Vibrationen auftreten, Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen, Beschaffung vibrationsarmer Arbeitsmittel) Vermeidung spürbarer elektrostatischer Aufladungen Vermeidung unzuträglicher Gerüche (z.B. aus Sanitärräumen keine Abluft in andere Räume) Vermeidung von Zugluft (z.B. Luftschleier, Schutzschirme) 89 ArbStättV § 16 (1) § 16 (2) § 16 (3) § 16 (4) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C6 Arbeitsplätze Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 6.1 Wird an Arbeitsplätzen gearbeitet, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen? Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt? Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bildschirmgeräte" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt? Wie ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sichergestellt? Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (mindestens 1,5 m2) Reduzierung der körperlichen Belastung der Beschäftigten bei manueller Handhabung von Lasten (z.B. Änderung von Bewegungsabläufen, Einsatz von Hilfsmitteln) Beachtung von Umgebungseinflüssen auf die Beschäftigten Anpassung der Arbeitsplatzeinrichtungen an die Größe des Beschäftigten (anthropometrische Betrachtung des Arbeitsplatzes) C 6.2 C 6.3 C 6.4 C 6.5 C 6.6 C 6.7 C 6.8 C 6.9 90 ArbStättV § 24 LasthandhabV §2 ArbSchG §§ 3, 4 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 6.10 C 6.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um an Telearbeitsplätzen die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen und nachweisen zu können? Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten Gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Telearbeitnehmer/innen vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person, augenärztliche Untersuchung Bereithaltung von Aufzeichnungen über die Überprüfung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbehörde) Ist eine Beschäftigung an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien betriebstechnisch erforderlich und wie ist sichergestellt, dass diese der Arbeitsstättenverordnung genügen? - Schutz vor Witterungseinflüssen - Vermeidung unzuträglicher Einwirkungen, z.B. Lärm, Gefahrstoffe - Sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen - Vorhandensein von Sitzgelegenheiten - Beheizbarkeit der Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März 91 § 3 (1), Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung BildscharbV §6 ArbSchG § 3 (1) ArbStättV §§ 41, 42 (2) § 42 (3) BGG 904 G 37 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 6.12 C 6.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit (Einzelarbeitsplätze) getroffen, um durch sofortige Einflussnahme einer zweiten Person weitere Folgen eines Unfalls abzuwenden? Arbeitsplatz ist in Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen § 27 eingerichtet Arbeitsplatz wird durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems Einsatz eines Signalgebers, der beim Verunglücken des Beschäftigten Alarm auslöst, durch den Hilfspersonen herbeigerufen werden können Welche Anforderungen zum sicheren Arbeiten in engen Räumen werden eingehalten? BGV A 1 § 36 (3) „Enger Raum“: Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich mit einem Luftvolumen unter 100 m³ oder einer Abmessung (L, B, H, Durchmesser) unter 2 m - - Leitung der Arbeiten durch den Unternehmer bzw. durch einen ArbSchG Vorgesetzten, dem die Leitung dieser Arbeiten vom Unternehmer schriftlich §§ 3, 4 übertragen wurde Ermittlung der vorhandenen oder zu erwartenden Gefahren Auswahl der entsprechenden Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte Benennung eines Aufsichtsführenden Schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen Auswahl geeigneter Beschäftigter Unterweisung 92 BGR 117 (ZH 1/77) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Baustellen Rechtsquellen (Fundstellen) C7 Baustellen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 7.1 C 7.2 C 7.3 C 7.4 C 7.5 Werden Beschäftigte auf Baustellen eingesetzt? Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Asbest" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen zum Heben von Lasten und Personen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Leiharbeit" schon behandelt? Welche organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um einen sicheren Ablauf der Bauarbeiten zu erreichen? Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern mit und Unternehmern ohne Beschäftigte Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände Beachtung der Hinweise des Koordinators Erstellung und Beachtung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans C 7.6 C 7.7 C 7.8 - Information der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel 93 BaustellV §5 §2, RAB 30 §§ 2 (3), 5, RAB 31 §5 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 7.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher bewegen können? Sicher begehbare und befahrbare Verkehrswege Beleuchtung der Arbeitsplätzen und Verkehrswege, soweit das Tageslicht nicht ausreicht Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände getroffen? Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege, Seitenschutz) Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen, Umwehrungen) Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ArbStättV §§ 43, 44 (1) BGV C 22 § 10 (VBG 37) §§ 12, 44 (1) BGV C 22 §§ 6, 12 § 12a ArbSchG §§ 3, 4 BGV A 1 § 14 - C 7.10 C 7.11 C 7.12 Welche Maßnahmen sind für ortsgebundene Arbeitsplätze sowie Bedienungsplätze von Baumaschinen im Freien getroffen? Schutz gegen Witterungseinflüsse Vermeidung von unzuträglichem Lärm, mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben Welche Maßnahmen sind bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen getroffen? Belüftung der Arbeitsräume Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit Beseitigung von unzuträglichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ohne Gefährdung der Beschäftigten Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen 94 ArbStättV§§ 43, 44 (2) §§ 43, 44 (3) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 7.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass Unterkünfte auf Baustellen den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen? Sicherer Aufstellungsplatz Lichte Höhe mindestens 2,30 m Fußboden, Wände und Decken gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt Fenster zum Öffnen, unmittelbar ins Freie führende Ausgänge als Windfang ausgebildet Bereitstellen von Heizeinrichtungen, Tischen, Sitzgelegenheiten, Kleiderhaken oder Kleiderschränken, Abfallbehältern Künstliche Beleuchtung 95 §§ 43, 45 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 7.14 C 7.15 C 7.16 C 7.17 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Einrichtungen stehen auf Baustellen zur Verfügung? Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken §§ 46, 47 Abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem kalten und warmen Wasser Waschräume Wie ist sichergestellt, dass auf jeder Baustelle oder in deren Nähe eine ausreichende Zahl abschließbarer Toiletten zur Verfügung steht? Bereitstellen geeigneter mobiler Toiletten (z.B. durch externen Service§ 48 Dienst) Benutzungsmöglichkeit vorhandener stationärer Einrichtungen Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan BaustellV §§ 2 (3), 5 Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel §5 Aufzeichnungen über die Unterweisung der Beschäftigten ArbSchG § 4 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Umgang mit Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte, Spezialmaschinen des Erdbaues) Bauarbeiten allgemein Abbrucharbeiten 96 BGV C 22 (VBG 37) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D1 Dampfkesselanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 1.1 Werden Dampfkesselanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wurden Dampfkesselanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Inwieweit sind die Zuordnungen der Dampfkessel in Kategorien bekannt? Kategorie I (V > 2 l, PS beliebig) Kategorie II (V > 2 l, PS < 32 bar) Kategorie III (V < 1000 l, PS < 32 bar) Kategorie IV (V > 1000 l oder PS > 32 bar oder PS·V > 3000 bar·l) Welche Nachweise für die Montage, Installation und den Betrieb der Dampfkesselanlagen liegen vor? Behördliche Genehmigung D 1.2 D 1.3 D 1.4 - D 1.5 Behördliche Erlaubnis Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten? Übertragung von Aufgaben (an wen, welche Bereiche?) Bestellung eines sachkundigen Kesselwärters (beauftragter Beschäftigter) für Dampfkessel der Kategorie IV mit entsprechender Anweisung seiner Aufgaben 97 BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §§ 1 (1), 4 DGRL, Anh. II Diagramm 5 4. BImSchV §1 BetrSichV § 13 (1) ArbSchG § 7 BetrSichV § 12 (3) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 1.6 D 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Dampfkessel - TRD) Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes der Anlagen und ordnungsmäßiger Betrieb Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Mängelfreiheit der Anlagen (keine Gefährdung Beschäftigter oder Dritter) Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Anlagen der Kategorien I, II und III (200<PS·V<1000) bzw. eine zugelassene Überwachungsstelle für Anlagen der Kategorie III (1000<PS·V<3000) und der Kategorie IV Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf Anordnung Ermittlung der erforderlichen Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage und rechtzeitige Veranlassung der Prüfungen Behebung von festgestellten Mängeln 98 § 12 (1) § 12 (3), TRD 601 Blatt 1 und 2, TRD 611, 612 § 12 (5) § 14 (1,3) § 15 (1) §§ 14 (2), 15 (20), 16 (1) §§ 14, 15 § 12(5) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 1.8 D 1.9 D 1.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält? Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Dampfkesselanlage nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung Anzeige der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Uberwachungsstellen Unfall mit Personenschaden Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Erlaubnis bzw. Genehmigung § 14 (1, 2) § 15 (1, 3) § 18 (1) Nr. 1 § 18 (1) Nr. 2 § 13 (1), 4. BImSchV §1 Nachweise der Anzeigen BetrSichV § 18 Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen §9 Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen § 19 (1) Prüfbescheinigungen bzw. Prüfbücher und Nachweise der Mängelbehebung §§ 19, 20 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheits§ 1 (4) verordnung fallen - 99 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D2 Druckbehälter (Druckbehälteranlagen) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 2.1 Werden Druckbehälteranlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wurden Druckbehälteranlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Wurde der Prüfbereich „Rohrleitungen“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Inwieweit sind die Zuordnungen der Druckbehälter bzw. Druckbehälteranlagen in Gruppen, Kategorien und Klassen bekannt? Gruppe 1 (Gefährliche Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III, Kategorie IV Gruppe 2 (Sonstige Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III, Kategorie IV D 2.2 D 2.3 D 2.4 - D 2.5 Klasse 1, Klasse 2, Klasse 3 (Einfache Druckbehälter) BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §§ 1(1), 4 DGRL Anh. II Diagramme 1 bis 4 BetrSichV § 1 (2), Nr.1, Buchstabe cc Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, und wie sind deren Auswirkungen erkennbar? Übertragung von Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?) Schulung des Bedienpersonals Verhalten der Beschäftigten 100 ArbSchG § 7 BetrSichV §9 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 2.6 D 2.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Druckbehälteranlage die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckbehälter – TRB, Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR) Fachgerechte Aufstellung der Druckbehälteranlage und Einhaltung der erforder-lichen Schutzbereiche und -abstände Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger Betrieb Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Außerbetriebnahme der Druckbehälteranlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Wie ist sichergestellt, dass für die Druckbehälteranlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bzw. eine zugelassene Überwachungsstelle Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf Anordnung Prüfung besonderer Druckbehälter Jährliche Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsventile) 101 § 12 (1) TRB, TRR TRB 600, 601, 610 § 12 (3) TRB 700 § 12 (5) § 14 (1, 3) § 15 (1) § 14 (2), 15 (20), 16 (1) § 17, Anh. 5 BGV A 1 § 39 (3) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 2.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält? Unfall mit Personenschaden Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen Bescheinigungen über Prüfung besonderer Druckgeräte Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen - § 18 - D 2.9 D 2.10 - 102 § 19 § 19 (1) § 17, Anh. 5 § 1 (4) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D3 Druckgasbehälter (Ortsbewegliche Druckgeräte) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 3.1 Werden Druckgasbehälter betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen oder nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte in den Verkehr gebracht wurden? D 3.2 D 3.3 D 3.4 D 3.5 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Beförderung gefährlicher Güter“ schon behandelt? Mit welchen Druckgasen sind die Behälter gefüllt? Anmerkung: Druckgase sind in der Regel Stoffe, die bei 20 °C und einem Druck von 1,013 bar vollständig gasförmig sind oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Acetylen Cyanwasserstoff ................................................................................................................. ................................................................................................................. D 3.6 103 BetrSichV §§ 1 (2), 12 DGRL Art. 1 Abs. 3 Nr. 3.19 RL 99/36/EG (Abl. EG Nr. L 138/20) GGVSE/ADR Anlage A Nr. 2.2.2.1.1 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 3.7 D 3.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Druckgasbehälter die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase – TRG) Füllen von Druckgasen nur in Behälter mit Prüfzeichen, Prüfdatum und Prüffrist, deren angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und die keine Mängel aufweisen Unverzügliche Entleerung von Druckgasbehältern mit Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Beförderung der Druckgasbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Einhaltung der Lagervorschriften für Druckgasbehälter im Freien und in Räumen (z.B. Schutzbereiche) Wie ist sichergestellt, dass für die Druckgasbehälter die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme Einhaltung der Prüffristen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme - Außerordentliche Prüfung 104 BetrSichV § 12(1), TRG GGVSE/ADR Anlage A Nr. 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200 TRG 280 GGVSE/ADR Anlage A Nr. 6.2.1, DGRL Anh. II Diagramm 2, BetrSichV §§ 14 (4), 15 (7, 20) § 16 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 3.9 D 3.10 D 3.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Unfall mit Personenschaden Schadensfall aufgrund von Bauteilversagen Aufreißen eines Behälters Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Druckgasbehälter, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte - 105 § 18 § 19 § 1 (3, 4) RL 99/36/EG Abl. EG Nr. L 138/20 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D4 Füllanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 4.1 Werden Füllanlagen betrieben, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden? D 4.2 D 4.3 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Füllanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase – TRG) Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger Betrieb D 4.4 D 4.5 - Primärer Explosionsschutz - Schutz gegen elektrostatische Aufladungen - Außerbetriebnahme der Anlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden 106 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BetrSichV §§ 1 (2), 2 (12), 12 § 12 (1), TRG BetrSichV § 12 (3), TRG 402 TRG 401 BetrSichV §5 TRG 401 BetrSichV §5 § 12 (5) BGR 104 EX-RL (ZH 1/10) BGR 132 (ZH 1/200) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 4.6 D 4.7 D 4.8 D 4.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass für die Füllanlage die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung nach der Errichtung und nach einer wesentlichen Veränderung (durch zugelassene Überwachungsstellen) Prüfung nach einer Änderung (durch zugelassene Überwachungsstellen) Wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anträge und Anzeigen erhält? Antrag auf Erlaubnis für Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden Unfall mit Personenschaden Explosion oder Brand Aufreißen eines Behälters Welche Nachweise liegen für die Füllanlagen vor? Erlaubnis für Errichtung und Betrieb sowie für wesentliche Änderungen ab einer Füllkapazität von 10 kg/h Werden aktuelle Unterlagen geführt und können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Nachweise der Anzeigen .................................................................................................................Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Füllanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen Anlagen zum Füllen von Treibgastanks; Flüssiggastankstellen - 107 §14 (1) § 14 (2) §§ 15 (12), 16 § 15 (20) § 13 (1) § 18 § 13 (1) § 19 (2) § 18 § 1 (3, 4) TRG 404 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D5 Rohrleitungen (Leitungsanlagen) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 5.1 Werden Leitungen mit PS > 0,5 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung entzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten betrieben? Wurden Rohrleitungen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Rohrleitungen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR) D 5.2 D 5.3 D 5.4 D 5.5 D 5.6 - Widerstandsfähigkeit gegen das fortzuleitende Medium, gegen seine zulässige Betriebstemperatur und seinen zulässigen Betriebsüberdruck Kennzeichnung der Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff (z.B. durch Farbanstrich, Aufschrift oder Schilder, siehe hierzu DIN 2403) 108 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §§ 1, 2 BetrSichV § 12 (1), TRR TRR 100, 110, 120 BGV A 1 § 40, BGV B 6 § 9 (VBG 61) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erled veranlasste Maßnahmen, Termine igt D 5.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass für die Rohrleitungen die vorgeschriebenen Prüfungsmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung und einer Änderung sowie Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen - Zuordnung der Rohrleitungen nach Gruppen und Kategorien Festlegung der Prüffristen Wiederkehrende Prüfung Außerordentliche Prüfung Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Unfall mit Personenschaden Schadensfall aufgrund Bauteilversagen Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigung Nachweise der Anzeigen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Rohrleitungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebsicheheitsverordnung oder der Druckgeräteverordnung fallen - BetrSichV §§ 14 (1 - 3), 15 (20), TRR 512 DGRL, Anhang II Diagramme 6, 7, 8 und 9 § 15 (3, 5) - D 5.8 D 5.9 D 5.10 - 109 § 16 § 18 § 19 § 18 § 1 (4) DruckgerV §§ 1, 2 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D6 Gashochdruckleitungen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 6.1 Werden Anlagen betrieben, die der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen unterliegen? D 6.2 Welche Nachweise liegen für die Gashochdruckleitungen vor? Anzeige der Errichtung - D 6.3 GasHochdrV § 1 (1) RohrfernlV §2 GashochdrV § 5 (1) § 7 (1) Anzeige der wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung oder eines Leitungsabschnitts Anzeige der Stilllegung einer Gashochdruckleitung § 9 (2), RohrfernlV § 4 (3) Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die Gashochdruckleitungen eingehalten werden? Prüfung der Gashochdruckleitung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung durch den Sachverständigen - Erneute oder wiederkehrende Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Behörde - Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung 110 GasHochdrV § 6 (1), RohrfernlV § 5 GasHochdrV § 10 (1,2), RohrfernlV § 4 (4) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 6.4 D 6.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass bei dem Betrieb der Gashochdruckleitung die Anforderungen der GasHochdrV erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gashochdruckleitungen - TRGL, Technische Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW, Technische Regeln für Rohrfernleitungen - TRFL) GasHochdrV § 3 (1, 2, 4) und Anhang zu § 3 (1) RohrfernlV § 3 (2) Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen § 8 (1), Festlegung der Anordnungen für den sicheren Betrieb und die Überwachung TRGL 191 (Betriebsanweisungen) Ständige Überwachung Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten § 8 (1), BGV D 2 TRGL 191, (VBG 50) 195, 295 Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes § 3 (1) und Anhang zu § 3 (1) Nr. 11, TRGL 191 Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln, § 9 (1) durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält? Errichtung einer Gashochdruckleitung § 5 (1,4) Wesentliche Änderung oder Erweiterung § 7 (1) Stilllegung einer Gashochdruckleitung § 9 (2) Unfall mit Personenschaden § 11 (1) Nr. 1 Schadensfall, bei dem die Sicherheit der Umgebung nicht gewährleistet ist § 11 (1) Nr. 2 Sich aus der Überwachung ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen § 11 (1) Nr. 3 konkret gefährdet 111 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 6.6 D 6.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte Betriebsanweisungen TRGL 191 Führung eines Buches über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende GasHochdrV Überwachung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung § 3 (1), Anhang zu § 3 (1) Nr. 9 Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und Wartung der Anlagen beauftragten Personen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Umgang mit Gasen, Betreiben von Anlagen, in denen mit Gasen TRGL 295 umgegangen wird Geeignete Verdichter TRGL 221, 225 Anlagen, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung über GasGasHochdrV hochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen § 1 (2), fallen RohrfernlV § 2 (2, 3) - 112 BGV B 6 (VBG 61) VBG 16 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D7 Aufzugsanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 7.1 Werden Aufzugsanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? D 7.2 Welche Anzeigen sind dem Sachverständigen zugeleitet worden? Errichtung und wesentliche Veränderung der Aufzugsanlage Jede Änderung der Aufzugsanlage Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle D 7.3 - Hauptprüfung Zwischenprüfung Prüfung nach Schadensfällen Angeordnete Prüfung Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme Einhaltung der Prüffristen Veranlassung der Prüfungen Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen am Betriebsort der Anlage BetrSichV §1 (2), 12 RL 98/37/EG (Abl. EG Nr. L 207/1) BetrSichV §14(1, 2) § 14 (1) Nr. 2 Buchstaben b) bis e) § 15 (13) § 16 § 15 (20) § 15 (13) § 15 (1, 3) § 19 (2) 113 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 7.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Aufzugsanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Aufzugsanlagen – TRA) Anweisungen über den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage Wartung und Instandsetzung durch befähigte Personen Außerbetriebsetzen der Aufzugsanlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Bestellung eines jederzeit erreichbaren Aufzugswärters und Einweisung in seine Aufgaben Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist Schadensfall (Bruch von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Absturz von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, Versagen von Türsicherungen, Brand) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Betriebsanweisungen Nachweis der Unterweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Aufzugsanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen - D 7.5 D 7.6 D 7.7 - 114 § 12 (1), TRA § 12 (3), TRA 007 § 12 (3) § 12 (5) § 12 (4) § 18 § 19 §9 § 1 (4) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D8 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 8.1 Werden elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen montiert, installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für elektrische Anlagen eingehalten werden? D 8.2 - - Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft) Prüfung in bestimmten Zeitabständen Prüfung auf Anordnung der zuständigen Behörde Prüfung nach Instandsetzung eines elektrischen Betriebsmittels, von dem der Explosionsschutz abhängt (durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Personen) Veranlassung der Prüfungen Nachweis der Mängelbehebung Beachtung des Leitfadens zur Durchführung der Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137) 115 BetrSichV § 1 (2), 12 § 14 (3) § 15 (15) § 16 §14 (6) § 12 (1, 3) § 19 RL 99/92/EG (Abl. L 23 v. 28.01.2000, S. 57) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 8.3 D 8.4 D 8.5 D 8.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden? Wird eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und ist ein Explosionsschutzdokument erstellt worden? Beschaffung und Verwendung nicht nur elektrischer Betriebsmittel mit den notwendigen Leistungsmerkmalen (Prüfzeichen, Baumusterprüfung, CEKennzeichnung) Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen Ständige Überwachung Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten Werden explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt und wird die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt (z.B. geschlossene Apparaturen, lüftungstechnische Maßnahmen, funktionsfähige Messgeräte, Vermeidung von Zündquellen)? Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderliche Anzeige rechtzeitig erhält? Explosion durch den Betrieb der Anlage Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Aufbewahrung des Explosionsschutzdokumentes am Betriebsort Nachweise über die Beschaffenheit der elektrischen Betriebsmittel (z.B. Gerätekategorien, Baumusterbescheinigung, CE-Konformitätserklärung) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? - 116 BetrSichV §§ 3, 6 § 5, Anh. 4 Abschnitt B § 12 (3) § 5, Anh. 3, Anh. 4 Abschnitt A Nr. 3 § 12 (4, 5) § 18 §6 ExplschV (11. GSGV) BetrSichV § 1 (4) EX-RL BGR 104 (ZH 1/10) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D9 Acetylenanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherungsträger D 9.1 Werden Acetylenanlagen betrieben, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen? Wurden Acetylenanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Wurden die Prüfbereiche „Rohrleitungen“, „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Welche Nachweise liegen für die Acetylenanlagen vor? Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Anlage Mitteilung der Instandsetzung oder Auswechslung der Anlage oder Teile der Anlage (an die zugelassene Überwachungsstelle) Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die Acetylenanlagen eingehalten werden? Prüfung der Acetylenanlage vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Veränderung durch befähigte Personen bzw. zugelassene Überwachungsstellen Wiederkehrende Prüfungen der Acetylenanlagen durch zugelassene Überwachungsstellen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Angeordnete Prüfung Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung D 9.2 D 9.3 D 9.4 D 9.5 117 BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §4 BetrSichV § 13 (1) § 12 § 14 (1) § 15 § 15 (20) § 16 § 15 (3) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 9.6 D 9.7 D 9.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Acetylenanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager – TRAC) § 12 (1) TRAC 201 – 208, 301 Welche weiteren Maßnahmen sind für den sicheren Betrieb der Acetylenanlagen getroffen? Verwendung von Anlagen oder Teilen mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung bzw. Herstellerbescheinigungen Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen Geeignete Kalkschlammgruben Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält? Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen Explosion oder Brand der Acetylenanlage 118 ExplschV BetrSichV § 12 (3) TRAC 302 BetrSichV § 12 (5) § 19 (1) § 18 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 9.9 D 9.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte § 19 (2) Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und § 9 Wartung der Anlagen beauftragten Personen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicher§ 1(4) heitsverordnung fallen - 119 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID D 10 D 10.1 D 10.2 D 10.3 D 10.4 D 10.5 Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) Anlagen für brennbare Flüssigkeiten Werden die Auswirkungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf die Umwelt umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet? Werden Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten montiert, installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe allgemein" schon behandelt? Inwieweit sind die Merkmale der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten bekannt? hoch-, leichtentzündliche, entzündliche, wasserlöslich entzündliche Flüssigkeiten sowie brennbare flüssige, zähflüssige und pastöse Stoffe mit einem Flammpunkt> 55 °C Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor? Erlaubnis (Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise) von Lageranlagen (V > 10000 l), Füllstellen (Umschlagkapazität > 1000 l/h) und Tankstellen sowie Flugfeldbetankungsanlagen, ausgenommen Entleerstellen Genehmigung (Errichtung und Betrieb) 120 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln UVPG §1 BetrSichV § §1 (2), 12 GefStoffV § 4 BetrSichV § 13 (1) 4. BImSchV §1 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 10.6 D 10.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen von Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter Durchführung angeordneter Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen (Einhaltung der Prüffristen) Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen Durchführung und Nachweis der Mängelbehebung Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – TRbF) Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen und Betriebsvorschriften Beachtung der Grundsatzanforderungen (z.B. Betriebsanweisungen, Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan) - - Ordnungsgemäßer Zustand und Betrieb der Anlagen (z.B. Einsatz zugelassener Betriebsmittel, Vermeidung von Funkenentladungen, gefahrloses Ableiten von Dampf-Luft-Gemischen) Ständige Überwachung (ggf. unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen) Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können 121 BetrSichV § 14 § 16 § 15 §15 (20) § 19 §§ 12, 18 § 12 (1) TRbF TRbF 20, 30, 40, 50, 60 VAwS § 3 Nr. 6, BetrSichV §§ 9, 12 § 12 § 12 (3) § 12 (5) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 10.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb bestimmter Anlagen die besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen und Maßnahmen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Lager mit feuerbeständiger Abtrennung, Auffangräumen, eingeschränkter Zugänglichkeit, Sicherheitsschränke in Arbeitsräumen) Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen und Maßnahmen zur Befüllung oder Entleerung von Transportbehältern - Füllstellen, Entleerstellen (z.B. feuerbeständige Abtrennung in Räumen, Auffangräume, eingeschränkte Zugänglichkeit, Vermeidung elektrostatischer Aufladungen oder Überfüllungen von Tanks auf Fahrzeugen durch Erdung bzw. Überfüllsicherung) Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Tankstellen (z.B. Sicherheitseinrichtungen mit Nachweis der Eignung, Abscheider) Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Förderleitungen, Rohrleitungen, Verbindungs- oder Fernleitungen (z.B. Widerstandsfähigkeit gegen die zu erwartenden Beanspruchungen und gegen Korrosion, Schutz vor elektrostatischer Aufladung, weitere Sicherheitseinrichtungen, spezifische Schlauchleitungen) Verwendung geeigneter Transportbehälter, ortsbewegliche Gefäße, Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen (z.B. Inbetriebnahme nur nach Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes) 122 TRbF 20, 22 TRbF 30 TRbF 40 TRbF 50 TRbF 60 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 10.9 D 10.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen rechtzeitig erhält? Nach Außerbetriebsetzung von erlaubnisbedürftigen Anlagen, vor Wiederinbetriebnahme Explosion Brand Unfall mit Personenschaden Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen Weitere, von wasserrechtlichen Bestimmungen betroffene Bereiche Rohrfernleitungsanlagen BetrsichV § 12 § 18 § 1 (3, 4) WHG,VAwS RohrfernlV § 2 (1) - 123 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D 11 Getränkeschankanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 11.1 Werden Anlagen betrieben, die der Getränkeschankanlagenverordnung unterliegen? Wurden Getränkeschankanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht? Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor? - Anzeigen D 11.2 D 11.3 D 11.4 Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Beachtung der Modulkategorien I und II - - SchankV §§ 1, 2 DruckgerV §§ 1 (1), 4 SchankV § 8 (3) DGRL Anh. II Diagramm 4 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung von BetrSichV Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellen § 14 bzw. befähigte Personen Wiederkehrende Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern durch § 15 (1, 5, zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen die äußere Prüfung 6, 9) Wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen durch eine § 15 (1, 5) befähigte Person (ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter) Einhaltung der Prüffristen § 15 (5) Prüfung in besonderen Fällen (Änderung oder Instandsetzung, Wechsel des § 14 (2, 5) Aufstellungsorts, wechselnder Aufstellungsort) Angeordnete Prüfungen § 16 Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte § 19 (2) Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung §§ 12 (3), 16 Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder § 12 (5) Dritte gefährdet werden können 124 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 11.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden und ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Getränkeschankanlagen – TRSK) Anlagen und Bauteile mit Baumusterprüfung (z.B. verwendungsfertige Anlage, Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen, Druckminderer, Leitungs- und Behälteranschlussteile) - Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen Beachtung der Reinigungsintervalle (Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen, beweglicher Teil der Hinterdruckgasleitungen, Leitungsanschlussteile) Vor Inbetriebnahme der Getränkeschankanlagen Nach wesentlichen Änderungen Unfall mit Personenschaden Explosion oder Brand Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Betriebsbuch (oder Formblätter) - D 11.6 - Betriebsanweisungen 125 § 12 (1) TRSK SchankV Anhang 1 zu § 3 (1), BetrSichV § 12 (3) SchankV § 11 (1-9) § 8 (3) BetrSichV § 18 SchankV § 10 (1, 4) ArbSchG § 4 Nr. 7 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 11.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Getränkeschankanlagenverordnung bzw. der Betriebssicherheitsverordnung fallen - BetrSichV § 1 (4) Schank,V § 1 (2) SchankV Anhang 1 zu § 3 (1), Nr. 2 Vom Bauaufsichtsrecht betroffene Bereiche 126 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 12 Technische Arbeitsmittel allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 12.1 Welche Arten von technischen Arbeitsmitteln werden verwendet (z.B. entsprechend der Klassifizierung der nachfolgenden Prüfbereiche)? Werden Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bereitgestellt und benutzt (Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen)? Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel hinsichtlich Bereitstellung und Benutzung den Anforderungen entsprechen? Auswahl nur solcher Arbeitsmittel, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind Beachtung der bestimmungsgemäßen Benutzung Berücksichtigung der Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung Beachtung der Rechtsvorschriften zur erstmaligen Bereitstellung von Arbeitsmitteln Erfüllung der Anforderungen während der gesamten Benutzungsdauer der Arbeitsmittel D 12.2 D 12.3 127 BetrSichV, § 4 (1) § 7 (1) §9 Anhang 1, Nr. 2 § 7 (1) § 7 (5) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 12.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Mit welchen Einrichtungen bzw. Maßnahmen ist sichergestellt, dass die für Arbeitsmittel allgemein geltenden Vorschriften beachtet werden? Befehlseinrichtungen (i. d. R. außerhalb des Gefahrenbereichs) - - Not-Befehlseinrichtungen Warnvorrichtungen Vorrichtungen zur Trennung der Arbeitsmittel von einzelnen Energiequellen Stabilisierung der Arbeitsmittel oder ihrer Teile (z.B. durch Befestigung) Vorrichtungen gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von austretenden Stoffen bei Gefahr durch Ausströmen von Gasen oder Dämpfen oder Austreten von Flüssigkeiten oder Stäuben Schutzvorrichtungen gegen Splitter- oder Bruchgefahr Schutzeinrichtungen, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern Schutzeinrichtungen gegen Berühren von sehr heißen oder sehr kalten Teilen Schutz gegen Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels Schutz gegen Freisetzen von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf Schutz gegen Explosion des Arbeitsmittels Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren strom- bzw. spannungsführender Teile Kennzeichnung der Arbeitsmittel oder Gefahrenhinweise Beleuchtung der Arbeits- bzw. Wartungsbereiche Sicherer Zugang und Aufenthalt bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten Durchführung von Wartungsarbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels 128 Anhang 1, Nrn. 2.1-2.3 Nr. 2.4 Nr. 2.11 Nr. 2.13 Nr. 2.6 Nr. 2.5 Nr. 2.5 Nr. 2.7 Nr. 2.8 Nr. 2.10 Nr. 2.16 Nr. 2.16 Nr. 2.17 Nr. 2.18 Nr. 2.14 Nr. 2.9 Nr. 2.15 Nr. 2.12 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 12.5 - D 12.7 Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den staatlichen Vorschriften - D 12.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel Außerbetriebsetzen mangelhafter Arbeitsmittel ArbSchG § 3 (1), ArbStättV § 53 Wie erhalten die Beschäftigten angemessene Informationen zur sicheren Benutzung der Arbeitsmittel? Unterweisungen, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel (mit Angaben über Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen, bisherige Erfahrungen) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Unterweisungen Wartungsbuch - ArbSchG § 3 (1), ArbStättV § 53 Nachweise über Prüfungen 129 BGV A 1 § 39, BGI 697 BGV A 1 § 2 (2) BetrSichV, §9 §9 Anhang 1, Nr. 2.12 § 11 §§ 39, 43 (8) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 13 Maschinen allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 13.1 D 13.2 Welche Arten von Maschinen werden eingesetzt (stationär, beweglich)? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Werden Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung beschafft und verwendet? D 13.3 D 13.4 Wie ist belegt, dass die Maschinen die Beschaffenheitsanforderungen erfüllen? CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine (ab Baujahr 1995) D 13.6 Maschinenverordnung – 9. GSGV § 1 § 3 (1), § 4 (1) § 3 (2) Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile Wie ist sichergestellt, dass Instandsetzungsarbeiten nur von Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation durchgeführt werden? Durchführung der Instandsetzungsarbeiten z.B. durch eingewiesene oder angelernte Personen, Facharbeiter, Sachkundige Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Konformitätserklärung § 3 (2 Erklärung des Herstellers § 3 (3) Betriebsanleitung Nachweise über die Prüfung und Wiederherstellung des sicheren Zustands von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln - D 13.5 Vorschriften der Unfallversicherungsträger 130 BGV A 1 § 29 (2) § 20 § 29 (1) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 13.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Maschinen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen Maschinenverordnung – 9. GSGV § 1 (5) - 131 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 14 Heben und Tragen von Lasten und Personen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 14.1 Werden Einrichtungen zur Handhabung von Lasten oder Personen betrieben? D 14.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Hebezeugen (z.B. Kranen, Winden, Hebebühnen) die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen erfüllt werden? Verwendung geeigneter Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel Vorhandensein der Kennzeichnung an Lastaufnahmemitteln Benutzung von Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels bzw. des Anschlagmittels oder das Herabfallen der Last Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur durch Fachpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Kranen die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden? Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m zwischen Kranen und Teilen der Umgebung (z.B. Gebäude, Maschinen, gelagertem Material) zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren Schutzabstände bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personentransport nur mit geeigneten Personenaufnahmemitteln und Sicherheitsmaßnahmen D 14.3 D 14.4 D 14.5 Vorschriften der Unfallversicherungsträger LasthabdhabV § 1 (1) BetrSichV § 7 132 Anhang 1, Nr. 3.2, Anhang 2, Nr. 4 BGV D6 §§ 11, 32 (VBG 9) § 39 Anhang 1, Nr. 3.2.4 § 36, BGR 159 (ZH 1/461) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine Erledigt D 14.6 Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) - D 14.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... BGV D8 § 23, (VBG 8), BGV D6 §§ 25 - 26, VBG 9a §§ 39 - 42, VBG 14 §§ 38 - 41 BGV D8 § 27a Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit Durch welche Maßnahmen wird beim manuellen Handhaben von Lasten oder Personen eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit (insbesondere der Lendenwirbelsäule) vermindert? Anmerkung: Manuelles Handhaben ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft. - Verringerung von Lastgewichten Tätigkeitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Ausgleich von Höhenunterschieden bei verschiedenen Ebenen) Bereitstellung geeigneter mechanischer Ausrüstungen (z.B. Hebe-, Transporteinrichtungen) Unterweisung der Beschäftigten (Übungen zum körpergerechten Handhaben von Lasten, "Rückenschule") 133 LasthandhabV §§ 1 (2), 2 (1,2) §4 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 14.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Unterlagen, aus denen Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln entnommen werden können Prüfnachweise für Lastaufnahmemittel Prüfnachweise für Winden, Hub- und Zuggeräte Prüfbücher für Krane Prüfbücher für Hebebühnen Betriebsanleitungen / Betriebsanweisungen Aufzeichnungen über Präventionsmaßnahmen (z.B. "Rückenschule") Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte BGV D8 § 24a BGV D6 § 34 § 2 (2) - D 14.9 BGV D8 § 23a BGV D6 § 27 - 134 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 15 Flurförderzeuge Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherungsträger D 15.1 Werden kraftbetriebene Flurförderzeuge verwendet? BetrSichV Anhang 2, Nr. 3 BGV D 27 § 2 (VBG 36) D 15.2 D 15.3 D 15.4 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Dieselmotoremissionen" schon behandelt? 135 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 15.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen erfüllt werden? Bestimmungsgemäße Verwendung der Flurförderzeuge - - - Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 0,50 m zwischen der äußeren Begrenzung der Flurförderzeuge und der Grenze der Verkehrswege auf beiden Seiten Betrieb von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. Beachtung der Standsicherheit Sicherung der Last gegen Verschieben oder Herunterfallen Abstellung von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb nur in Räumen, die über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Flurförderzeugen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen Geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur durch fachkundige Personen 136 ArbStättV § 17 (2) GefStoffV §§ 17, 19 BetrSichV Anhang 2, Nr. 3 BGV D 27 § 6 (VBG 36) BGV A 1 § 25 BGV D 27 § 21 §8 § 11 § 18 § 20 § 19 § 10 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 15.6 D 15.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen dienen beim Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen der Sicherheit der Beschäftigten? Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch bauliche Maßnahmen (feste Einrichtungen, z.B. Mauern, Zäune, Übergabeplätze; bewegliche Einrichtungen, z.B. Förderanlagen oder Türen, die den Arbeitsbereich des Flurförderzeuges gegen Zutritt sperren) Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch technische Maßnahmen (z.B. Warnanlagen, Lichtschranken, Personenschutzsysteme, Sensoren am Flurförderzeug) Erstellen von speziellen Betriebsanweisungen (z.B. Verkehrsregelung, zeitversetzte Regalbedienung) Verbot des Durchgangsverkehrs in Schmalgängen Anbringen von Sicherheitszeichen (Verbotszeichen, Warnzeichen) Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für kraftbetriebene Flurförderzeuge eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen des Flurförderzeugs bei Mängeln, welche die Sicherheit beeinträchtigen 137 § 28 §5 § 36 BGV A 8 § 4 (VBG 125), Anlage 2 BGV D 27 §§ 37 – 38 §9 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 15.8 D 15.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Beauftragung von Personen zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen Prüfnachweise Betriebsanweisungen Ausnahmezulassung für Schmalgangläger durch die zuständige Behörde (Abweichung von § 17 Abs. 2 ArbStättV) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Verwendung von Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk - 138 §7 § 39 §5 ArbStättV §§ 4, 17 (2) BetrSichV Anhang 2, Nr. 3 §1 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 16 Bildschirmgeräte Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 16.1 Sind Arbeitsplätze vorhanden, die mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind? BildscharbV § 1 (1) Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Arbeitsplätze (Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Telearbeit)" schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze und der tägliche Arbeitsablauf den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. BildscharbV des Stands der Technik bei der Beschaffung und Verwendung von Bild§ 4, Anhang, schirm und Zusatzgeräten 1. GSGV § 3 Einsatz von Bildschirmgeräten mit CE-Kennzeichnung 1. GSGV § 3 Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel (z.B. Arbeitstisch bzw. Arbeitsfläche, BildscharbV Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter) § 4, Anhang Regelmäßige Unterbrechung der täglichen Arbeit an Bildschirmgeräten BildscharbV durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen §5 Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten sichergestellt, die an Bildschirmgeräten arbeiten? Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige § 6 (1) Person vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden Augenärztliche Untersuchung D 16.2 D 16.3 D 16.4 D 16.5 139 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGI 650 (ZH 1/418), BGI 742 BGG 904 G 37 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 16.6 D 16.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Beschaffenheit von Bildschirmgeräten (z.B. CE-Kennzeichnung) Aufzeichnungen über Ergebnisse der Untersuchungen von Augen und Sehvermögen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Arbeitsbereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung fallen (z.B. Bedienerplätze von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten) Telearbeitsplätze - 140 1. GSGV § 3 BildscharbV § 6 (1) § 1 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 17 Schweißgeräte, Schneidgeräte Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 17.1 Werden metallische Werkstücke durch Schweißen, Schneiden oder verwandte Verfahren bearbeitet? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wurden die Prüfbereiche "Chemische Gefahrstoffe allgemein" und "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik Erstellen von Betriebsanweisungen Freihalten der Atemluft von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. AbsauArbStättV gung im Entstehungsbereich, technische Raumlüftung) § 5, ASR 5, GefStoffV §17 Einrichtungen zum Schutz gegen optische Strahlung (z.B. Raumbegrenzungen, Abschirmungen) Verwendung geeigneter Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden usw. (z.B. Druckminderer, Überdruckmessgeräte, Gasschläuche, Gebrauchsstellenvorlage, Brenner) Instandsetzung von Einrichtungen durch sachkundige Personen Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen D 17.2 D 17.3 D 17.4 D 17.5 141 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV D 1 § 2 (VBG 15) § 3 (1) § 26 (1) § 4 (1) §5 §§ 6 ff. § 33 § 27 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 17.6 D 17.7 D 17.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge hinsichtlich der Schweißrauche gewährleistet? Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 39 Schweißrauche) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen Prüfnachweise für Gebrauchsstellenvorlagen Betriebsanweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anwendung von "Verwandten Verfahren" (z.B. Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammhärten, Widerstandswärmen) - D 17.9 § 49 BGV A 1 § 2 (3) § 28 (3) BGG 904 G 39, BGV A 4 (VBG 100) BGV D 1 § 3 (3) § 49 § 26 § 2 (3) - 142 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID D 18 D 18.1 D 18.2 D 18.3 Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Werden mobile Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften verwendet? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? 143 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 18.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt? Beachtung des Stands der Technik - Anpassung der Beleuchtungsmittel an den Einsatzzweck (z.B. blendfrei, explosionsgeschützt, Schutzglas oder -korb) - Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung elektrischer Betriebsmittel und Unterweisung der Beschäftigten - Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Heiz- und Flammgeräten für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten, von Schmelz-, Warmhalte- und Straßenbaugeräten sowie Unterweisung der Beschäftigten Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen sowie Unterweisung der Beschäftigten - - - Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen, Kühleinrichtungen sowie Unterweisung der Beschäftigten Anpassung der Ventilatoren an ihren Einsatzzweck (nicht funkenreißend, lärmgemindert, Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt, Einsatzort frei von explosionsgefährlicher Atmosphäre) 144 ArbSchG §4 ArbStättV § 7 (3), ASR 7/3 ArbSchG §§ 4, 12 BGV A 2 § 3 (1) (VBG 4) BGV D 16 § 37 (VBG 43) BGV D 34 §§ 4, 5 (VBG 21) BGV D 4 §§ 19, 20 (VBG 20) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 18.5 Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) - D 18.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... BGV A 2 § 5, BGV D 16 § 53, BGV D 4 § 30, BGV D 34 §§ 32 - 38 BGV A 2 § 3 (2), BGV D 16 § 54 Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen der Geräte Prüfnachweise - BGV A 2 § 5, BGV D 4 § 30 BGV A 2 § 3, BGV D 34 § 5 BGV D 34 § 4 Betriebsanweisungen Aufzeichnungen über die regelmäßigen Unterweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Schalungsbeheizungsanlagen, Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau, Straßenfräsen, Geräte zum Schweißen, Schneiden und ähnlichem Bearbeiten metallischer Werkstoffe Kälteräume, Aufstellung von Kälteanlagen - D 18.7 - Druckbehälter BGV D 16 § 1 (2) BGV D 4 §§ 14, 16 BetrSichV - 145 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 19 Schussapparate Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 19.1 Werden Schussapparate für gewerbliche Zwecke verwendet (z.B. Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte, Leinenwurfgeräte, Kabelbeschussgeräte)? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe“ schon behandelt? Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. ArbSchG des Stands der Technik §4 Beachtung des Verwendungsverbots für Bolzentreibwerkzeuge Verwenden von Schussapparaten, an denen die erforderlichen Angaben (Kennzeichnung) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind Bereitstellen der Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers zu jedem Schussapparat Unterweisung der Beschäftigten §§ 4, 12 Verwenden von geeigneter Munition Sichere Entsorgung von Munitionsversagern Sichere Aufbewahrung der Munition D 19.2 D 19.3 D 19.4 D 19.5 146 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV D 9 §2 (VBG 45) §4 §5 §6 § 10 § 14 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 19.6 D 19.7 D 19.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für diese Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen der Arbeitsmittel bei Beeinträchtigung der Sicherheit oder Überschreitung der Prüffristen für Wiederholungsprüfungen Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Betriebsanleitungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Tragbare Eintreibgeräte - 147 §§ 11, 30 § 11 § 30 §6 BGV D 10 (VBG 44) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Persönliche Schutzausrüstungen Rechtsquellen (Fundstellen) D 20 Schutzausrüstungen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 20.1 Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, welche die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) erfordern? Wie werden bei der Bereitstellung von PSA die allgemeinen Kriterien beachtet? Beachtung des Stands der Technik PSA-BV § 1 (2) - Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen Sicherstellen der Funktion und des einwandfreien hygienischen Zustandes (Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, ordnungsgemäße Lagerung) Welche Voraussetzungen sind für die sachgerechte Benutzung der PSA gegeben? Individuelle Anpassung der PSA an die Person Gebrauch der PSA i. d. R. nur durch eine Person Sicherstellung der Schutzwirkung bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer PSA durch eine Person Bereithaltung der Informationen für jede bereitgestellte PSA Unterweisung der betroffenen Personen PSA-BV - § 2 (1) § 2 (4) D 20.2 D 20.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger ArbSchG §4 BGV A 1 § 4 (1) § 2 (2) § 2 (3) § 3 (2) ArbSchG § 12, PSA-BV - § 3 (1) ArbSchG § 15 (2) Verpflichtung der betroffenen Personen zur Benutzung der PSA 148 § 14 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 20.4 D 20.5 D 20.6 D 20.7 D 20.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Durch welche Maßnahmen kann die Notwendigkeit der Benutzung von PSA reduziert werden kann oder sich erübrigen? Änderung der technischen Arbeitsverfahren, Verfahrensabläufe oder Arbeitsvorgänge Organisatorische Maßnahmen (z.B. Vergabe von Teilaufträgen an entsprechend eingerichtete Unternehmen) Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) §§ 3 (1), 4 § 4 (1) GefStoffV § 28 (3) BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die PSA eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen der PSA bei Beeinträchtigung der Schutzwirkung Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? PSA-BV Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen § 2 (1) Informationen für jede bereitgestellte PSA § 3 (2) Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 149 BGV A 1 § 39 § 39 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Persönliche Schutzausrüstungen Rechtsquellen (Fundstellen) D 21 Bestimmte Schutzmittel Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 21.1 Werden spezielle persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt und benutzt? Wurde der allgemeine Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt? D 21.2 150 PSA-BV § 1 (2) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 21.3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt? Schutzkleidung - Atemschutzgeräte Filtergeräte, z.B. Halbmasken, Gasfilter Isoliergeräte, z.B. Frischluft-Schlauchgeräte, Behältergeräte Fußschutz z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe Augen- und Gesichtsschutz z.B. Sichtscheiben, Gestellbrillen, Korbbrillen, Schutzschilde, Schutzschirme, Schutzhauben Schutzhelme Industrieschutzhelme Gehörschutz z.B. Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel - Schutzhandschuhe z.B. Leder-, Latex- oder Metallringgeflechthandschuhe - ArbSchG §§ 3, 4 BGR 189 (ZH 1/700), BGR 196 (ZH 1/707) BGR 190 (ZH 1/701) BGR 191 (ZH 1/702) BGR 192 (ZH 1/703) §§ 3, 4, TRGS 540 Nr. 3.1 (4) 151 BGR 193 (ZH 1/704) BGV B 3 § 10 (VBG 121), BGR 194 (ZH 1/705) BGR 195 (ZH 1/706), BGR 200 (ZH 1/711) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 21.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt (Fortsetzung von D 21.3)? Schutzausrüstungen gegen Absturz ArbSchG z.B. Auffangsysteme, Auffanggurte, Steigschutzeinrichtungen, Falldämpfer, §§ 3, 4 Höhensicherungsgeräte Schutzausrüstungen zum Halten und Retten z.B. Haltegurte, Rückhaltegurte, Sitzgurte, Rettungsgurte, Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte Schutzausrüstungen gegen Ertrinken z.B. Rettungsweste, Schwimmhilfe Für welche Tätigkeiten werden geeignete Hautschutzpräparate gegen hautgefährdende mechanische, chemische, physikalische, mikrobiologische Einwirkungen eingesetzt? Spezieller Hautschutz Gezielte und schonende Hautreinigung Wirksame Hautpflege Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - D 21.5 D 21.6 - 152 BGV A 1 § 33 Abs. 3, BGR 198 (ZH 1/709) BGR 199 (ZH 1/710) BGR 201 (ZH 1/712) TRGS 540 BGR 197 (ZH 1/708) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Medizinprodukte Rechtsquellen (Fundstellen) D 22 Medizinprodukte Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 22.1 Werden im Unternehmen Medizinprodukte sowie deren Zubehör angewendet? Welche Voraussetzungen für das Betreiben der Medizinprodukte (MP) liegen vor? CE-Kennzeichnung auf dem MP Beachtung der Übergangsbestimmungen Welche organisatorischen Maßnahmen wurden oder werden veranlasst, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und wie sind deren Auswirkungen erkennbar? Beauftragung geeigneter Personen Schulung der Anwender Verhalten der Beschäftigten D 22.2 D 22.3 153 MPG §§ 2, 3 §9 §44 MPBetreibV §2 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 22.4 D 22.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der MPBetreibV entsprochen wird? Anwendung von MP nur durch Personen mit Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung Sicherstellen der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustands der MP Beachtung der Gebrauchsanweisungen Wartung, Sterilisation, Inspektion und Instandsetzung der MP nur durch Personen mit Sachkenntnis Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von MP unter Beachtung der Angaben des Herstellers Überprüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit nach Instandhaltungsmaßnahmen Sicherheitstechnische Kontrollen nach Herstellerangabe, jedoch spätestens alle 2 Jahre Messtechnische Kontrollen (soweit der Hersteller solche Kontrollen vorgesehen hat) Welche Vorkommnisse werden unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet? Jede Funktionsstörung eines Medizinproduktes, die ... Jede Änderung der Merkmale oder Leistungen eines Medizinproduktes, die Jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die ... ... zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder Dritten geführt hat oder hätte führen können 154 § 2 (2) § 2 (5) § 4 (1) § 4 (2) § 4 (4) §6 § 11 §3 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 22.6 D 22.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Belege über Durchführung der Funktionsprüfung der MP und Einweisung der vom Betreiber beauftragten Personen Bestandsverzeichnis (Bestandsverzeichnisse nach § 12 MedGV dürfen weitergeführt werden) Medizinproduktebuch (Gerätebücher nach § 13 MedGV dürfen weitergeführt werden), nach Außerbetriebnahme des MP Aufbewahrung weitere 5 Jahre Protokolle über Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrollen Gebrauchsanweisungen Nachweise über Meldungen von Vorkommnissen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 155 § 5 (3) §§ 8, 15 Nr. 8 §§ 7, 9, 15 Nr. 8 §6 §9 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E1 Chemische Gefahrstoffe allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherungsträger E 1.1 Wird im Betrieb mit Stoffen umgegangen, die unter den Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen? Wurde der Prüfbereich „Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt? GefStoffV §2 BGV B 1 (VBG 91) E 1.2 E 1.3 156 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 1.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprochen wird? Ermittlung, ob es sich bei den Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, mit denen im Betrieb umgegangen wird, um einen Gefahrstoff handelt (Bestandsaufnahme) - Beurteilung der Gefahrstoffe - Führung des Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung des Gefahrstoffs oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb, Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird) Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Ersatzstoffe für chromathaltigen Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Mitteilungspflicht zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen - - 157 § 16 (1), TRGS 440, 530, 531, 551, 615 RL2000/ 39/EG, RL 98/24/EG, TRGS 400 GefStoffV § 16 (3a) TRGS 420 TRGS 613 GefStoffV § 17 (1) ChemGiftinfoV § 16e, ChemG Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.5 E 1.6 E 1.7 E 1.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wird mit Stoffen umgegangen, die unter ein Herstellungs- oder Verwendungsverbot fallen? z.B. Arsen, Benzol, Quecksilber, Teeröle, Vinylchlorid, Cadmium, nitrosierende Kühlschmierstoffe, DDT Für welche Bereiche werden Ausnahmeregelungen von den Verboten in Anspruch genommen und eingehalten? Ordnungsgemäße Abfallentsorgung von Gefahrstoffen Herstellung von Gefahrstoffen Verwendung von Gefahrstoffen Forschung (bzw. Entwicklung, Analysen) Wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke Werden Stoffe oder Erzeugnisse abgegeben oder anderweitig in den Verkehr gebracht, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung fallen? z.B. Asbest, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol, polychlorierte Biphenyle Wie ist geprüft worden, ob das gesundheitliche Risiko beim Umgang mit Gefahrstoffen minimiert werden kann? Verwendung von Ersatzstoffen, -zubereitungen oder -erzeugnissen Änderung des Herstellungsverfahrens Änderung des Verwendungsverfahrens Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen 158 GefStoffV § 15 (1) § 15 (2) Anhang IV PCBAbfallV ChemVerbotsV §1 GefStoffV § 16 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.9 Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie werden die allgemeine Schutzpflicht und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen eingehalten? Unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren Beachtung der Kennzeichnungen und besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Vermeiden des Freiwerdens von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen (geschlossenes System) Erfassen der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle Lüftungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik Vermeiden von Hautkontakt - Bereitstellen und Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bei Überschreitung der Auslöseschwelle Einhalten der Luftgrenzwerte - Verkürzen der Expositionszeit - E 1.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... In welcher Weise wird das Auftreten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz überwacht (Beachtung der Grenzwerte)? Durchführung und Beurteilung von Messungen und Arbeitsbereichsanalysen - Regelmäßige Kontrollmessungen Anwendung von Berechnungsverfahren 159 § 17 (1, 2) § 17 (3) § 19 (1) § 19 (2) § 19 (3) § 19 (1), TRGS 530 § 19 (5) TRGS 900, 901 GefStoffV § 17 (1) § 18, TRGS 402, 403, 420 § 18 BGI 660 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.11 E 1.12 E 1.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Nach welchen Kriterien werden die Betriebsanweisungen erstellt? Betroffene Arbeitsbereiche Art des Gefahrstoffs Hinweise in den Sicherheitsdatenblättern zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt? Unterweisung durch den betrieblichen Vorgesetzten Unterweisung in einer dem Beschäftigten verständlichen Sprache Mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung werden schriftlich festgehalten Bestätigung der Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift der Beschäftigten Welche Maßnahmen zur Aufbewahrung bzw. Lagerung der Gefahrstoffe werden getroffen? Bereitstellung geeigneter Räume Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden kann Aufbewahrung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen höchstens in Mengen, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind 160 § 20 (1), TRGS 555 TRGS 557 § 20 (1, 2), TRGS 555 § 24 (1) § 24 (2) BGV A 1 § 46 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.14 E 1.15 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Hygienemaßnahmen werden getroffen? Abgrenzung der Gefahrstoffe von Nahrungs- und Genussmitteln Ess-, Trink-, Rauch- und Schnupfverbot an Arbeitsplätzen, an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird Bereitstellen von Waschräumen sowie Räumen mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen) Wie wird die gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Beschäftigten sichergestellt? Führung einer Vorsorgekartei bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vor Aufnahme und während der Beschäftigung Einhaltung der Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen 161 § 22 (1) § 22 (2), TRGS 530 § 22 (3), TRGS 530 § 34 (1) BGV A 4 (VBG 100) § 28 § 29 BGG 904 §§ 31, 33 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.16 E 1.17 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung bei Änderung der § 16 (3a) Sicherheitsdatenblätter durch Hersteller oder Inverkehrbringer oder Neubeschaffung oder Nichtmehrverwendung von Gefahrstoffen) Betriebsanweisungen (Aktualisierung bei Änderung der § 20 (1) Sicherheitsdatenblätter durch Hersteller oder Inverkehrbringer) Bestätigungen der Teilnahme an den Unterweisungen § 20 (2) - Aufzeichnungen über Arbeitsbereichsanalysen - Ergebnisberichte von sonstigen Messungen bzw. Kontrollmessungen - Vorsorgekartei (bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV) § 18 (1), TRGS 402, 403 GefStoffV § 18 (3) § 34 (1) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z. B. Abfüllung von Gefahrstoffen Lagerung brandfördernder Stoffe Umgang mit Gefahrstoffen zur humanmedizinischen Versorgung Kontrolle von Brand- und Explosionsgefahren §§ 20 ff TRGS 515 TRGS 525 GefstoffV, Anh. V Nr. 8 - 162 BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E2 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 2.1 Wird im Betrieb mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen? Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Chemische Gefahrstoffe“ schon behandelt? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigten besonders gefährlichen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind? Einhaltung der Expositionsverbote für bestimmte Gefahrstoffe (z.B. Asbest, Benzidin, N-Nitrosaminverbindungen) Bei welchen Tätigkeiten werden Ausnahmeregelungen für besonders gefährliche krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe in Anspruch genommen? Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten (z.B. Asbest) Umgang mit unvermeidbar entstehenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Nitrosaminen Sind Beschäftigte krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt? Einwirkungen von krebserzeugenden Stoffen (z.B. krebserzeugende Arzneistoffe, Benzol, Dieselmotorabgase, Buchenholz- oder Eichenholzstaub, Chromate, Hydrazin, Benzo(a)pyren) Einwirkungen von erbgutverändernden Stoffen (z.B. Trimethylphosphat) E 2.2 E 2.3 E 2.4 E 2.5 163 § 4 (1) Nr. 12, 14 §§ 15a (1), 36 (4) § 15a (1) § 4 (1) Nr. 12, § 35, TRGS 905 § 4 (1) Nr. 14, TRGS 905 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 2.6 E 2.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Inwieweit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes erfüllt werden? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Beachtung der Verwendungsverbote bei der Heimarbeit (z.B. für krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe) Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Ermittlungspflichten und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen erfüllt werden? Bewertung der Gefahren für alle Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann (Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der möglichen Exposition, Aktualisierung der Bewertung) und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen Begrenzung der Zahl der in den betreffenden Arbeitsbereichen tätigen Beschäftigten Beachtung der höchstzulässigen Arbeitszeit bei Überschreitung der Auslöseschwelle (Arbeitszeitbegrenzung) Abgrenzung der Arbeitsbereiche und Zutrittsverbot für Unbefugte Beachtung des Verbots der Luftrückführung 164 TRGS GefStoffV § 15c (1) §§ 36 (1), 40 §§ 36 (6), 40 § 15a (5) §§ 36 (6), 40 §§ 36 (7, 8), 40, TRGS 560 BGR 163 (ZH 1/513) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 2.8 E 2.9 E 2.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass bei der Handhabung von Zytostatika die Schutzmaßnahmen beachtet werden? Durchführung von Zubereitungen in einer geeigneten Sicherheitswerkbank Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln (canzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) durch geeignete Hilfsmittel (z.B. Druckentlastungssysteme, Überleitsysteme) Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen Bereitstellung und Benutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung Unverzügliche sachgerechte Beseitigung von Verunreinigungen infolge verschütteter CMR-Arzneimittel Transport von Zubereitungen in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließbaren Behältnissen Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materialien entsprechend der abfallrechtlichen Bestimmungen Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt werden kann Anzeige der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffes Anzeige von wesentlichen Änderungen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Expositionsermittlung Nachweise der Anzeigen 165 TRGS 525 Nr. 5.3 Nr. 5.4 Nr. 5.5 Nr. 5.6 Nr. 5.7 GefStoffV §§ 37 (1), 40 §§ 37 (5), 40 § 36 (1) §§ 37, 40 GUV 28.3 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 2.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Merkblätter über Berufskrankheiten BioStoffV BekV - 166 BK-Nr. 5101 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E3 Dieselmotoremissionen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 3.1 Werden Maschinen, z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge mit Freisetzung von Dieselmotoremissionen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verwendet? E 3.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Flurförderzeuge“ schon behandelt? In welchen Bereichen treten in der Luft am Arbeitsplatz Dieselmotoremissionen auf? Werkstätten E 3.3 E 3.4 TRGS 554 Nr. 2 (4) Nr. 2 (5, 6) Nr. 2 (7, 8) Nr. 2 (9) Nr. 4.6.3 Nr. 1 (1) Instandsetzungsbereiche (einschließlich Instandhaltung) Wartungs- und Prüfbereiche Abstellbereiche Laderampen Sonstige Bereiche (z.B. Arbeits- oder Lagerräume) Wie ist geprüft worden, ob auf die Verwendung dieselgetriebener Fahrzeuge oder Maschinen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verzichtet werden kann? Änderung des Arbeitsverfahrens Anwendung alternativer Antriebstechniken (z.B. Elektroantrieb) - E 3.5 GefStoffV 16 (1), TRGS 554 Nr. 2 GefStoffV § 16 (2), TRGS 554 Nr. 4.6.1 167 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 3.6 E 3.7 E 3.8 E 3.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen wurden zur Minderung der Dieselmotoremissionen werden getroffen? Ableitung der Dieselmotoremissionen ins Freie durch fest angeschlossene Abgasleitungen Erfassung der Dieselmotoremissionen durch Absaugung an der Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie Sicherstellung der Funktion der lüftungstechnischen Einrichtungen Räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche Gezielte betriebliche Verkehrsführung Welche zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen werden getroffen? Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren Verwendung weitgehend schwefelarmer Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt < 0,05 % Regelmäßige Wartung dieselgetriebener Maschinen nach einem Wartungskonzept (z.B. Instandhaltung der Dieselmotoren, Beurteilung des Motorzustandes durch einen Fachkundigen) Verwendung von Dieselpartikelfiltern Verwendung aufsteckbarer mobiler Dieselpartikelfilter für Straßenfahrzeuge Welche persönlichen Schutzausrüstungen stehen zur Verfügung und werden von den Beschäftigten benutzt? Partikelfiltrierende Masken (bei Überschreitung der Auslöseschwelle) Masken mit Gebläse (bei Überschreitung der Auslöseschwelle) Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Verwendung dieselgetriebener Maschinen, z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen 168 TRGS 554 Nr. 4.1.4 Nr. 4.1.3 BGV D 27 § 21 (VBG 36) Nr. 4.2.4 Nr. 4.1.3 Nr. 4.4 GefStoffV § 37, TRGS 554 Nr. 4.1.6 BGR 190 (ZH 1/701) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 3.10 E 3.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Gefahrstoffverzeichnis (Aufnahme der ganz geschlossenen oder teilweise GefStoffV geschlossenen Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten, § 16 (3a), ohne Arbeitsbereiche im Freien) TRGS 554 Nr. 4.1.5 Nachweise der Abgasuntersuchungen (z.B. Wartungskarteien oder UnterTRGS 554 suchungsprotokolle) Nr. 4.2 4 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 169 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E4 Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 4.1 TRGS 552, Werden im Betrieb wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmier611 stoffe verwendet, bei deren Einsatz die Bildung von N-Nitrosaminen möglich ist? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wie sind die Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im Anlieferungszustand erfüllt? Ausschluss von Nitrosierungsagenzien oder deren Vorstufen TRGS 611 Nr. 3.1 Ausschluss sekundärer Amine als Komponenten Nr. 3.2 Verwendung aminfreier Kühlschmierstoffe (im Anlieferungszustand weder Nr. 3.3 freie noch verkappte Amine vorhanden) E 4.2 E 4.3 170 Vorschriften der Unfallversicherun gsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 4.4 E 4.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen werden beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe getroffen? Verwendung von geeigneten Inhibitoren bzw. Fängern zur Hemmung der N-Nitrosamin-Bildung Beschränkung des Hautkontakts auf das unvermeidliche Mindestmaß, erforderlichenfalls Durchführung von Hautschutzmaßnahmen Vermeidung der Überschreitung des Nitratgehaltes in dem zur Zubereitung bzw. Nachfüllung der Kühlschmieremulsionen und -lösungen benutzten Wasser (max. 50 mg/l) Messung des Nitritgehaltes im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff (i. d. R. wöchentlich) Überwachung des Gehalts an N-Nitroso-diethanolamin im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff Fernhaltung äußerer Quellen von Nitrosierungsagenzien, z.B. Stickoxide (infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebener Gabelstapler u.ä. sowie Tabakrauch) Unterbinden der Einschleppung von Fremdstoffen und Verunreinigungen, die sekundäre Amine enthalten oder in erheblicher Menge freisetzen, z.B. bestimmte Korrosionsschutzmittel, Systemreiniger, andere Reinigungsmittel Wöchentliche Kontrolle des pH-Wertes des gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoffs Einhaltung des Luftgrenzwerts für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Kühlschmierstoffemissionen sind getroffen? Wahl eines emissionsärmeren Fertigungsverfahrens Verwendung von emissionsarmen Kühlschmierstoffen Ausreichende Kühlschmierstoffzufuhr Kühlung des Kühlschmierstoffs 171 Nr. 3.3, 3.4 Nr. 4.2 Nr. 4.3 Nr. 4.4 Nr. 4.5 Nr. 4.6 Nr. 4.7 Nr. 4.9 TRGS 900 GefStoffV § 16 (2) BGR 143 Nr. 5.8 (ZH 1/248) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 4.6 E 4.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung des Neuansatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe und nachfolgende regelmäßige Prüfungen aufgrund eines Überwachungsplanes Regelmäßige Prüfungen nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe aufgrund eines Überwachungsplans Prüfung lufttechnischer Einrichtungen durch Sachkundige (vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich und nach Änderungen) Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Arbeitsverfahren, bei denen Arbeitnehmer krebserzeugenden GefStoffV N-Nitrosaminen ausgesetzt sein können §§ 37 (1), 40 Anzeige von wesentlichen Änderungen §§ 37 (5), 40 Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte 172 BGR 143 Nr. 6.1.1 Nr. 6.2.1 Nr. 6.3.1 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 4.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise der Anzeigen §§ 37, 40 Dokumentation der Messungen des Nitratgehaltes TRGS 611 Nr. 4.4 Aufzeichnungen der Kontrolle des pH-Wertes Nr. 4.9 Aufzeichnungen der Prüfergebnisse (Prüfbuch oder Maschinenkartei) - Betriebsanweisungen GefStoffV § 20 Konservierungsplan Kühlschmierstoff-Kataster Hautschutzplan Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - E 4.9 - 173 BGR 143 Nr. 6.5 Anhänge 3, 4, 5 Anhang 7 Anhang 1 Nr. 5.7 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E5 Krebserzeugender Holzstaub (Buchen- und Eichenholzstaub) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 5.1 Werden im Betrieb Buchen- und Eichenholz be- oder verarbeitet oder Tätigkeiten im Gefahrenbereich von diesen Holzstäuben ausgeführt? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden? Vermeiden der Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken Anwendung staubarmer Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte Reduzierung des Entstehens von Staubablagerungen durch konstruktive Maßnahmen (z.B. Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Oberflächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen) Beseitigung der Staubablagerungen in regelmäßigen Abständen Sicherstellung ausreichender Lüftung und geeignete Lüftungsführung Vermeidung von unnötiger Staubaufwirbelung und von Abblasen mit Druckluft bei Reinigungsarbeiten Aufbewahrung der Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung E 5.2 E 5.3 174 TRGS 500 Nr. 6. (5) Nr. 6. (3) Nr. 6. (5) Vorschriften der Unfallversicherun gsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 5.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die speziellen Schutzmaßnahmen eingehalten werden? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Absaugung der Holzstäube und –späne - - - Bevorzugung von Kapselungen in Verbindung mit Absaugung Prüfung von Maßnahmen zur Staubreduzierung, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht durchführbar sind Einhaltung des Luftgrenzwerts (2 mg/m3) Luftrückführung nur, wenn sie aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen bzw. klimatischen Verhältnisse nicht zu vermeiden ist Regelmäßige Reinigung der mit Holzstaub verunreinigten Maschinen, Werkzeuge und Werkstücke unter Anwendung staubarmer Aufsaugverfahren Vermeidung bzw. Minimierung des direkten Hautkontakts mit Holzstäuben Abtrennung stationärer und nicht stationärer Arbeitsplätze, an welchen atemwegssensibilisierende Stoffe be- oder verarbeitet werden, von anderen Arbeitsbereichen Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen, wenn nach Anwendung der sicherheitstechnischen Maßnahmen der Luftgrenzwert nicht unterschritten wird? Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz - E 5.5 175 TRGS 553, 540, 560 TRGS 553 Nr. 3.2 (1) Nr. 3.2 (2) Nr. 3.2 (3) BGI 739 (ZH 1/739) Nr. 4. (1) Nr. 6. (1) Nr. 3.3 TRGS 540 Nr. 4.1, TRGS 560 TRGS 540 Nr. 4.2 (4) Nr. 5 BGR 190 (ZH 1/701), GUV 20.14, BGI 739 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 5.6 E 5.7 E 5.8 E 5.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichem Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 44 Buchen- und Eichenholzstaub) BGV A 4 (VBG 100), BGG 904 G 44 Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Ergebnis der Ermittlung, ob Be- oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vorliegt (wenn deren Anteil – bezogen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz – im Betrieb 10 % überschreitet) Dokumentation der Maßnahmen zur Staubreduzierung Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Be- und Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz (vgl. E 5.7) Anzeige von wesentlichen Änderungen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Bereiche, in denen eine Brand- und Explosionsgefährdung nicht auszuschließen ist - 176 TRGS 553 Nr. 2.1 Nr. 3.2 (3) GefStoffV § 37 (1) § 37 (5) PrEN 12779 BetrSichV, § 5 BGI 730 (ZH 1/730) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E6 Azofarbstoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 6.1 Werden Azofarbstoffe verwendet, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wie werden die Verwendungsbeschränkungen eingehalten? Keine Verwendung von Azofarbstoffen, Zubereitungen, Zwischenerzeugnissen (z.B. gefärbtes Leder bzw. Papier, gefärbte Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1) Keine Verwendung von gefärbten Enderzeugnissen (Bedarfsgegenstände aus Leder, Papier, Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1) Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beachtet werden? Vermeiden der Aufnahme von Azofarbstoffen in den menschlichen Körper durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen Vermeiden von Hautkontakt, besonders bei Arbeitsgängen wie z.B. Färben, Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen oder Reinigung der Färbeapparatur oder Ansatzbehälter Bereitstellen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe) E 6.2 E 6.3 E 6.4 177 TRGS 614 Nr. 1, 2 Nr. 5 (1, 2) Nr. 3.2 (2) Nr. 7 Vorschriften der Unfallversicherun gsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 6.5 E 6.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Inwieweit ist sichergestellt, dass die besonderen Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen zur Einfärbung von Mineralölen getroffen werden? Vermarktung und Applizierung der Azofarbstoffe nur in nicht staubender Form Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 178 GefStoffV § 19 (1), TRGS 614 Nr. 7 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E7 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 7.1 Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, bei denen Teer TRGS 551 Nr. 1 (1) oder andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder verwendet werden? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wird eines der nachgenannten Verfahren angewendet, bei dem organisches Material thermisch zersetzt (pyrolysiert) wird? Überführung von Holz in Holzkohle, Holzteer und Holzessig Nr. 1 (2) Überführung von Altreifen und Kunststoffabfällen in aromatische Rohstoffe (Recycling) Räuchern von Lebensmitteln Überführung von festen organischen Stoffen in flüssige und gasförmige Produkte (z.B. Kohlehydrierung) E 7.2 E 7.3 179 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 7.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Werden die Herstellungs- oder Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse eingehalten? Verbot von Holzschutzmitteln, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech) enthalten Verwendungsverbot für Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit Rohteeren, Teerölen oder deren Bestandteilen oder Destillationsrückständen (Pech) behandelt worden sind (z.B. Bahnschwellen) Verwendungsverbote für Steinkohlen- oder Braunkohlenteerpech oder Karbobitumen als Bindemittel im Straßenbau bei einem Gehalt an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) und mehr Verwendungsverbote für PAH-haltige Fugenvergussmassen (z.B. im Straßen- und Flughafenbau) Sind die allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen getroffen? Geschlossene Anlagenteile oder Apparaturen Aufrechterhaltung eines ausreichenden Unterdrucks Räumliche Trennung zwischen Arbeitsbereich und Austrittsstellen Absaugen der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle Durchführung von Lüftungsmaßnahmen Welche zusätzlichen Maßnahmen werden getroffen? Personenbezogene oder ortsfeste Probenahmen für Messungen zur Beurteilung von Arbeitsbereichen - E 7.5 E 7.6 180 GefStoffV Anhang IV Nr. 13.1 (1) Nr. 13.1 (2) TRGS 551 Nr. 4 (1) Nr. 4 (2) Nr. 5.1 (1-4) BGI 505-25 (ZH 1/120.25) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 7.7 E 7.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen sind beim Umgang mit flüssigen, PAH-haltigen Gefahrstoffen zur Verringerung anlagebedingter Undichtigkeiten getroffen? Verwendung von Pumpen mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen TRGS 551 Nr. 5.1 (5-8) Verwendung von Spaltrohrmotorpumpen oder von Pumpen mit Magnetkupplung Geschlossene Ableitung flüssiger Leckverluste Absaugung dampf- oder gasförmiger Leckverluste und Reinigung des abgesaugten Abgases in einer Abgasreinigungseinrichtung Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 181 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E8 Asbest Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 8.1 Wird mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) oder bei der Abfallentsorgung umgegangen? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Welche Nachweise liegen für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen vor? Behördliche Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Zulassungsverpflichtung auch für Subunternehmer, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten durchführen) Nachweise über die erfolgte Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen an die zuständige Behörde (Anzeigeverpflichtung auch für Subunternehmer, die ASI-Arbeiten durchführen) E 8.2 E 8.3 182 TRGS 519 GefStoffV § 39 (1), TRGS 519 Nr. 3.1, 3.3 § 37 (1, 4, 5), TRGS 519 Nr. 3.1, 3.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 8.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Werden das Expositionsverbot und die Verwendungsbeschränkungen für asbesthaltige Gefahrstoffe eingehalten? Sicherstellen, dass die Beschäftigten asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind (ausgenommen ASI-Arbeiten und Abfallentsorgung) Verbot der Wiederverwendung von asbesthaltigen Materialien Verbot des Anbohrens von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Verkleidung Verbot der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen (z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen) Verbot des Reinigens von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten 183 GefStoffV § 17 (1), TRGS 519 Nr. 4.1 TRGS 519 Nr. 4.2 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 8.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche organisatorischen Maßnahmen werden ergriffen, um die Bestimmungen beim Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen einzuhalten? Auftragsvergabe von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur an Unternehmen, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind - - GefStoffV BGV A 1 § 5 § 39 (1), TRGS 519 Nr. 3.1, 3.3, TRGS 954 Bestellen eines sachkundigen Verantwortlichen für ASI-Arbeiten oder Ent- TRGS 519 sorgung asbesthaltiger Abfälle Nr. 5.4.1 Beauftragen eines Aufsichtsführenden (schriftlich) Nr. 5.4.2 § 13 Bereitstellen einer ausreichenden Zahl von Fachkräften und Gerätekundigen Nr. 5.4.3 Bestimmen eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Nr. 5.4.4, §6 Auftragnehmer TRGS 954 Beschränken der Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Nr. 6 (2) Arbeitsbereichen auf das Minimum Aufstellen eines Arbeitsplans vor Beginn der Arbeiten von Abbruch- und GefStoffV Sanierungsarbeiten an baulichen Anlagen oder vor dem Entfernen von § 39 (2), asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden oder Geräten TRGS 519 Nr. 5.3, Anl. 6 Objektbezogene Einweisung und Befragung der Beschäftigten hinsichtlich TRGS 519 Gefährdungen und Schutzmaßnahmen Nr. 5.2 (4), 12 184 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 8.6 E 8.8 Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen getroffen werden? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Vollständige Erfassung von unvermeidbar freiwerdenden Asbestfasern an der Austritts- oder Entstehungsstelle Durchführen geeigneter Lüftungsmaßnahmen Sicherstellung ausreichender Außenluft (Frischluft) in Arbeitsräumen Regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten Verwendung bauartgeprüfter Entstauber oder Industriestaubsauger Lagerung, Aufbewahrung und Transport von asbesthaltigen Gefahrstoffen in geeigneten und gekennzeichneten Behältern Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche - E 8.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz Welche speziellen Maßnahmen werden bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten getroffen? Staubdichte Abtrennung des Schwarzbereichs gegenüber der Umgebung Ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter Sicherstellen eines Unterdrucks im Schwarzbereich Optische oder akustische Alarmauslösung bei Abfall des Unterdrucks Betreten oder Verlassen des Arbeitsbereiches nur über ausreichend dimensionierte Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) Materialtransport nur über eine Materialschleuse Installation einer Sprechverbindung vom Schwarzbereich nach außen Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) 185 Nr. 2.14 Nr. 7.1 Nr. 7.1 Nr. 7.3 Nr. 6 (2) Nr. 7.3 Nr. 6 (2) Nr. 6 (2), Anlage 2 Nr. 8 BGV A 8 (VBG 125) BGR 190 (ZH 1/701) Nr. 14.1 BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 8.9 E 8.10 E 8.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen GefStoffV § 37 (1, 4, 5), TRGS 519 Nr. 3.2 Anlage 1, TRGS 954 Anzeige von wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens, der SchutzGefStoffV maßnahmen oder der Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahr- § 37 (5) stoffen umgehen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweis der Sachkunde des Verantwortlichen bzw. des Vertreters TRGS 519 Nr. 5.4.1 Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden Nr. 5.4.2 Spezielle Betriebsanweisungen (Arbeitsplan) Nr. 5.3 Registrierstreifen über die kontinuierliche Messung des Unterdrucks im Nr. 14.1.3 (3) Schwarzbereich Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 186 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E9 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 9.1 Werden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern durchgeführt, bei denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen wird? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" schon behandelt? Welche Tätigkeiten werden durchgeführt? Reinigung einschließlich Restmengenbeseitigung Aufbringen von Beschichtungen, Anstricharbeiten Klebearbeiten Nebenarbeiten (z.B. Trocknen von Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) Welche organisatorischen Maßnahmen werden zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten getroffen? Beauftragung eines sachkundigen Aufsichtsführenden E 9.2 E 9.3 E 9.4 E 9.5 - Ständige Verbindung mit einem Sicherungsposten, wenn der Raum nicht durch Türen verlassen werden kann Bestimmung eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftragnehmer 187 Vorschriften der Unfallversicherungsträger GefStoffV Anh. V Nr. 1, TRGS 507 TRGS 507 Nr. 1 (1) Nr. 4.3 BGR 117 Nr. 5.4 (ZH 1/77) Nr. 4.5 Nr. 5 BGV A 1 § 6 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 9.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie werden die Vorsorgemaßnahmen eingehalten? Beachtung des Verbots bestimmter Arbeiten (z.B. Verbot von Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln an bestimmten Geräten) Beachtung der Verwendungsbeschränkungen für Gefahrstoffe bei Oberflächenbehandlung und Reinigungsarbeiten in Räumen (z.B. Antifoulingfarben, Bleicarbonate) Sicherstellen ausreichender Zugangsöffnungen (Rettungsweg, Fluchtmöglichkeiten) Sicherstellen ausreichender technischer Lüftung Belüftung von Räumen mit Frischluft Ergänzende Maßnahmen des Explosionsschutzes in Räumen oder Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z.B. Verbot von Arbeiten mit Zündgefahr und des Rauchens, kein Verwenden von Heizgeräten, Ventilatoren oder sonstigen elektrischen Geräten) - Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8.2 Nr. 8.5 Nr. 9.2 - 9.8 Nr. 9.8 Bereitstellen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung Bereitstellen geeigneter und leicht erreichbarer Rettungseinrichtungen Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) Nr. 10.3 Nr. 11.1 - E 9.7 Nr. 3.1 - 3.2 BGR 117 Nr. 6.3 BGR 104 (ZH 1/10 EX-RL), BGR 117 Nr. 8 BGV A 8 (VBG 125) BGR 117 Nr. 8 Nr. 9 BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) 188 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 9.8 E 9.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden GefStoffV Anh. V Nr. 1, 1.2 Kontroll-Liste „Umgang mit Gefahrstoffen bei der Oberflächenbehandlung TRGS 507 und bei Reinigungsarbeiten nach TRGS 507“ Nr. 4.4 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Bohrungen im Erdreich Nr. 1 (2) Herstellung von unterirdischen Hohlräumen Arbeiten in Druckluft DruckluftV - 189 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 10 Ammoniumnitrat Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 10.1 Werden Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen im Betrieb gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert? E 10.2 Welchen Gruppen (A - D) sind Ammoniumnitrat und die Zubereitungen zugeordnet? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon abgehandelt? Wurde der Prüfbereich "Beförderung gefährlicher Güter" diesbezüglich schon abgehandelt? Welche Nachweise liegen für die zulässige Lagerung von Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen vor? Behördliche Genehmigung Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde E 10.3 E 10.4 E 10.5 190 GefStoffV Anh. V Nr. 2, TRGS 511 GefStoffV Anh. V Nr. 2 Anh. V Nr. 2, TRGS 511 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 10.6 E 10.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden? Schutz des Stoffs und der Zubereitungen vor Witterungseinflüssen und Verunreinigungen Zutrittsverbot für Unbefugte Verbot des Rauchens und des Umgangs mit Feuer und offenem Licht Lagerung der Stoffe und Zubereitungen getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können Erlaubnisverfahren für Feuer- und Heißarbeiten (schriftlich) Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Stoffe Verwendung der entsprechenden Verpackung für Lagerung und innerbetrieblichen Transport Wo kann die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde eingesehen werden (nur erforderlich, wenn beabsichtigt ist, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern)? - 191 Anh. V Nr. 2, TRGS 511 Anh. V Nr. 2, TRGS 511 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 11 Blei Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 11.1 Wird im Betrieb mit Blei oder bleihaltigen Gefahrstoffen umgegangen? (Bleihaltige Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichtsprozent ist) Bei welchen Arbeiten wird mit bleihaltigen Gefahrstoffen (außer Bleialkyle und deren Zubereitungen) im Betrieb umgegangen? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" schon abgehandelt? E 11.2 E 11.3 192 GefStoffV, TRGS 505 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 11.4 E 11.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden? Bereitstellen von Waschräumen mit Duschen bei Tätigkeiten, die Staubverursachen Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt von der Straßenkleidung Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln (einschließlich Tabakwaren) an Orten, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen ausgesetzt sind Verbot der Einnahme von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz Reinigen der persönlichen Schutzausrüstung ohne Gefahr für die Beschäftigten Einsatz geeigneter Geräte bzw. Verfahren für eine staubfreie oder staubarme Reinigung (z.B. zentrale Staubsauganlagen, feuchte oder nasse Reinigung, Staubsauger, Kehrmaschinen) Ausschluss der Verwechslung von Behältnissen mit bleihaltigen Gefahrstoffen und Lebensmitteln Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration Aufenthalts- und Zutrittsregelung für die von einer Betriebsstörung betroffenen Bereiche Befristeter Einsatz der betroffenen Beschäftigten bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes Unterrichtung und Anhörung der betroffenen Beschäftigten Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 2 Blei oder seine Verbindungen, mit Ausnahme der Bleialkyle) 193 GefStoffV Anh. V Nr. 4, TRGS 505 §§ 28-34 , Anh. VI, TRGS 505 BGG 904 (G 2), BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 11.6 E 11.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung) Betriebsanweisungen (Aktualisierung) Bestätigungen der Unterweisungen Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen Vorsorgekartei Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 194 § 16 (3a) § 20 § 18 § 34 BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 12 Begasungen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 12.1 Werden Begasungen im Betrieb durchgeführt? E 12.2 In welchen Bereichen werden Begasungsmittel eingesetzt? Begasungen in Begasungsanlagen Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen (Sterilisation, Desinfektion) in medizinischen Bereichen Begasungen zur Raumdesinfektion Welche Stoffe und Zubereitungen werden als Begasungsmittel verwendet? Brommethan Cyanwasserstoff Phosphorwasserstoff Ethylenoxid Formaldehyd Sonstige Gase Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon abgehandelt? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die Bestimmungen für den Umgang mit Begasungsmitteln einzuhalten? Schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) Bereitstellung von Hilfskräften und Aufsichtspersonen Meldung von Schadensfällen (Gasaustritt und Personenschäden) E 12.3 E 12.4 E 12.5 GefStoffV Anh. V Nr. 5, TRGS 512, 513, 522 195 Anh. V Nr. 5 Anh. V Nr. 5, TRGS 512 TRGS 513, 522 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 12.6 E 12.7 E 12.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Begasungsmitteln vor? Behördliche Erlaubnis Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden? Anwesenheit des Begasungsleiters Prüfung der Begasungsanlage auf Dichtheit Abdichtung und Gasdichtigkeit der Räume Einhaltung stoffspezifischer Anforderungen (Explosionsschutz, Freigabeverfahren, Dosierungsbestimmungen) Beachtung der Vorschriften für Transportbehälter Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) 196 Anh. V Nr. 5, TRGS 512, 513, 522 Anh. V Nr. 5, TRGS 512, 513, 522 Anh. VI, TRGS 512, 513, 522 BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 12.9 E 12.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Bestellung des Begasungsleiters Befähigungsschein Sachkundenachweis Niederschrift der durchgeführten Begasungen Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung) Betriebsanweisungen (Aktualisierung) Bestätigungen der Unterweisungen Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen Vorsorgekartei Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 197 Anh. V Nr. 5 § 16 (3a) § 20 § 18 § 34 BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 13 Gewerbliche Schädlingsbekämpfung Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 13.1 Wird Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig durchgeführt? Welche Verfahren zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung) werden angewandt? Begasungen Alternative Verfahren (z.B. Wärmebehandlungsverfahren) Welche sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe und ihre Zubereitungen werden zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon abgehandelt? Wurde der Prüfbereich "Begasungen" im Hinblick auf die Schädlingsbekämpfung schon abgehandelt? Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln vor? Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde E 13.2 E 13.3 E 13.4 E 13.5 E 13.6 E 13.7 Welche Personen führen die Schädlingsbekämpfung durch und wie werden bestimmte Voraussetzungen hierbei berücksichtigt? Eignung Sachkunde Ständige Aufsicht für Hilfskräfte Regelmäßige Unterweisung der Hilfskräfte 198 GefStoffV Anh. V Nr. 6 Anh. V Nr. 6 TRGS 523 Anh. V Nr. 6 TRGS 523 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 13.8 E 13.9 E 13.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Sachkundenachweis Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen Anzeigeunterlagen Dokumentation der Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre) Wie wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung erhält? Anzeige der Aufnahme und Wiederaufnahme der Tätigkeit Änderungen von ehemals gemeldeten Angaben Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 199 Anh. V, Nr. 6 TRGS 523 Anh. V, Nr. 6 TRGS 523 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 14 Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 14.1 Wird im Betrieb mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffen SprengG § 1 umgegangen? Welche Bereiche sind erfasst, in denen mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffen umgegangen wird, und welche Stoffe sind dies? Sprengstoff, sonstige explosionsgefährliche Stoffe Stoffe, die zu gefährlicher Zersetzung oder spontaner Polymerisation unter Wärme- oder Druckentwicklung neigen (z.B. organische und anorganische Peroxide, Blähmittel, Monomere in der Kunststoffproduktion, Düngemittel) In welcher Weise wurden bei der Beantwortung des Prüfbereichs "Chemische Gefahrstoffe" und ggf. des Prüfbereichs "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" die Belange der explosionsgefährlichen und instabilen Stoffe berücksichtigt ? E 14.2 E 14.3 200 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 14.4 E 14.5 E 14.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die sichere Aufbewahrung und den sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu regeln? Bestellung von verantwortlichen Personen in ausreichender Anzahl Innerbetriebliche Anordnungen, die sicherstellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können Regelung des Arbeitsablaufes Festschreibung des Verhaltens der Beschäftigten oder Dritten im Betrieb Belehrung der Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfallund Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind und über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren Festlegung von Zugangsberechtigungen zum Lagerbereich Überprüfung von extern angeliefertem Material, ob es in einen instabilen Zustand übergegangen ist Überprüfung, ob eine Verpflichtung zum Anbringen von Identifikationszeichen entfallen kann Welche Nachweise liegen für die zulässige Aufbewahrung und den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vor? Behördliche Erlaubnisse Behördliche Befähigungsscheine Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde Lagergenehmigung Wie ist gewährleistet, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen beachtet werden? Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen 201 § 21 § 24 1. SprengV §§14 (1) Nr. 4b, 19 (1) SprengG § 7 § 20 § 14 § 17 § 24 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 14.7 E 14.8 E 14.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die rechtlichen Anforderungen zur sicheren Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, Peroxiden und anderen instabilen Stoffen eingehalten werden? Schaffung der vorgeschriebenen Schutzabstände und Sicherheitsabstände Vorhandensein von Druckentlastungsflächen oder -einrichtungen Beachtung spezifischer Lagerbedingungen (Kühlung, Heizung, Umwälzung des Lagermediums) Einrichtungen zur Brandbekämpfung Einhaltung der Zusammenlagerungs- und Aufbewahrungsverbote Welche Sicherheitsvorkehrungen werden beim Herstellen, Be- und Verarbeiten instabiler Stoffe getroffen? Ausblaswände in Räumen Einrichtungen zum Schutz vor Zerbersten von Reaktoren Vermeidung von heißen Teilen Verwendung von Inhibitor- und Stoppersystemen Vermeidung von Zündquellen Welche Bestimmungen für den innerbetrieblichen Transport werden beachtet? Verwendung explosionsgeschützter Flurförderzeuge Verbot des Tragens von Hand (bzw. in der Kleidung) Thermostatisierung Vermeidung von Zündgefahren durch Verwendung kritischer Fahrzeugteile aus nicht-funkenreißendem Material 202 § 24, 2. SprengV, SprengLR, TRGS 515 BGV B 4 BGV B 5 BGV B 4, BGV B 5 BGV B 4, BGV B 5 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 14.10 E 14.11 E 14.12 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt und wo sind sie einsehbar? Aufzeichnungen zu Einstufung der Stoffe, ihren Kenndaten und Reaktionsverhalten (z.B. Stoffgruppe und Lagergruppe nach Sprengstoffrecht, Gefahrgruppe nach BGV B 4 "Organische Peroxide", Kontrolltemperatur , Wärmetönung einer Reaktion, Reaktionsverlauf, Autokatalysen, Gefahrerhöhung durch Entmischung) Verzeichnis, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen ( Lagermengen, Lagergruppen, Gefahrklassen) Betriebsanweisung mit Hinweisen auf besondere Gefahren, die beispielsweise durch Verunreinigungen, Schlag, Reibung, Sonneneinstrahlung entstehen und Anleitungen zum Vernichten von Kleinmengen Welche vorgeschriebenen Anzeigen bzw. Mitteilungen an die zuständige Behörde können eingesehen werden? Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes (wenn keine Erlaubnispflicht besteht) Bestellung von verantwortlichen Personen Erlöschen der Bestellung von verantwortlichen Personen Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen Unfälle, die beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eingetreten sind Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Kontrolle der Brand- und Explosionsgefahren - 203 §2 BGV B 4 § 16 GefStoffV § 20 SprengG § 14 § 21 § 26 GefStoffV Anhang V Nr. 8 BGV B 4, BGV B 5 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Biologische und gentechnische Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 15 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 15.1 Werden Tätigkeiten durchgeführt, die dem Anwendungsbereich der Biostoffverordnung oder der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit unterliegen? E 15.2 E 15.3 E 15.4 E 15.5 Wurde der Prüfbereich "Gentechnik" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt? Um welche Arten der Tätigkeiten und Risikogruppen bzw. Schutzstufen handelt es sich? Gezielte Tätigkeiten Nicht gezielte Tätigkeiten Risikogruppe 1 - 4 bzw. Schutzstufen 1 – 4 204 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BioStoffV §§ 1, 2 RL 2000/54/EG ABl.EG L262/21 BioStoffV § 2 (5) Anhang II, BGI 631, 634, III, 636 TRBA 460 ff. B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 15.6 E 15.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Aus welchen Anlässen wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Vor Aufnahme der Tätigkeiten Gezielte Tätigkeiten Nicht gezielte Tätigkeiten (Einzelfallbeurteilung) Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können Bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes Spätestens nach Ablauf eines Jahres Nach einer Infektion oder Erkrankung von Beschäftigten, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann Auf Empfehlung des Betriebsarztes bei gesundheitlichen Bedenken Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik bzw. der allgemein anerkannten technischen Regeln (z.B. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA) - Beachtung der Hygienemaßnahmen (organisatorisch, baulich, technisch) - Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Hautschutz, Augen-/Gesichtsschutz, Labormantel, Laborschuhe) Lagerung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe grundsätzlich in einem eigenem Raum, der nur benannten Personen zugänglich ist Verwendung geeigneter und gekennzeichneter Behälter für Lagerung, Transport oder Beseitigung - 205 §8 §6 § 7 (1, 3) § 8, ABASBeschluss 602, 607, 608 § 15 (3) § 15 (6) § 10 (1), TRBA 002, 100, 105, 120, 210, 211, 230, 240, 466, 500, 601 § 10 (1), Anhang II, III § 10 (1) § 10 (10) BGV B 12, BGV C 8 (VBG 103) BGR 206, BGI 583 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 15.8 E 15.9 E 15.10 E 15.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind getroffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten? Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren einschließlich Entsorgung Anpassung der Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol "Biogefährdung" ab Schutzstufe 3 Zugangsbeschränkungen ab Schutzstufe 3 Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren in besonderen Fällen Nach welchen Kriterien sind die Betriebsanweisungen erstellt? ortsbezogen (Arbeitsbereich) stoffbezogen (Biologische Arbeitsstoffe) risikobezogen (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt? Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen Dokumentation von Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen Bestätigung der Unterweisung durch Unterschrift des Unterwiesenen Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten gewährleistet? Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch behördlich ermächtigte Ärzte Pflichtuntersuchung nach Anhang IV (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen, auf Festsetzung des untersuchenden Arztes) Angebotsuntersuchung (vor Aufnahme der Tätigkeiten, in regelmäßigen Abständen und nach Beendigung von Tätigkeiten mit Pflichtuntersuchung) Impfungen 206 § 10 (6), TRBA 400 § 10 (9) § 10 (6) BGV A 8 (VBG 125) § 12 (1) §§ 6 – 8 § 12 (2) § 15 (1-5) § 15 (1-3) § 15 (1-4), TRBA 310 BGV A 4 (VBG 100), BGG 904 G 42, G 43 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 15.12 E 15.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Von welchen Ereignissen werden die Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat unterrichtet? Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können Unfälle Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen und Mitteilungen erhält? Erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4, bei nicht gezielten Tätigkeiten in den Schutzstufen 3 und 4 Für die Sicherheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppen 3 oder 4 Unfall und Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung Krankheits- und Todesfälle aufgrund der Tätigkeit mit einem biologischen Arbeitsstoff 207 § 12 (4) § 13 (1, 5) § 13 (2) § 16 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 15.14 E 15.15 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe Betriebsanweisungen Nachweise der Unterweisungen Zusätzliche Arbeitsanweisungen Notfallplan (bei Risikogruppe 3 oder 4) Verzeichnis über Beschäftigte, die gezielte oder vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchführen (bei Risikogruppe 3 oder 4) Erlaubnis für Begasungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Gentechnik Infektionsschutz §8 TRBA 400 § 12 (1) § 12 (2) § 12 (3) § 10 (6) § 13 (3, 5) GefStoffV § 15d IfSG 208 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Biologische und gentechnische Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 16 Gentechnik Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 16.1 Wird eine gentechnische Anlage nach Gentechnikgesetz betrieben bzw. werden gentechnische Arbeiten durchgeführt? Welche gentechnischen Arbeiten werden durchgeführt? Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung, innerbetrieblicher Transport gentechnisch veränderter Organismen Welchen Sicherheitsstufen sind die Arbeiten zu-geordnet? Wie ist durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Bestimmungen zum Umgang mit gentechnischen Stoffen beachtet werden? Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?) Unterweisung der mit gentechnischen Arbeiten befassten Beschäftigten Arbeitserlaubnisverfahren für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungsund Abbrucharbeiten in oder an gentechnischen Anlagen (nötig für Arbeiten der Stufe 2 bis 4) Bestellung eines Projektleiters (Schulung, Fortbildung) Bestellung eines Beauftragten für „Biologische Sicherheit“ (Schulung, Fortbildung) E 16.2 E 16.3 E 16.4 209 GenTG §§ 2, 3 §7 ArbSchG § 7 GenTSV § 12 GenTG § 6, GenTSV §§ 14-18 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 16.5 E 16.6 E 16.7 E 16.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden für den sicheren Umgang mit der Gentechnik getroffen? Sicherheitseinstufung durch ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit) bzw. Bundesministerium für Gesundheit oder Selbsteinstufung Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der Sicherheitsstufen Festlegung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen Regelung des Zutrittsrechts Kennzeichnung der Arbeitsbereiche Erstellung eines Hygieneplans Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der Beschäftigten geregelt? Durchführung der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen Immunisierung der Beschäftigten (möglich, erforderlich, bei wem?) Aufbewahrung der Proben von Körperzellen oder Körperflüssigkeiten von Beschäftigten Wie wird die unschädliche Entsorgung von Abwasser und Abfall sichergestellt? Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Genehmigung zur Errichtung der gentechnischen Anlage Genehmigung für gentechnische Arbeiten Anmeldung gentechnischer Arbeiten Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten Aufzeichnungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten - Notfallplan (von der zuständigen Behörde erstellt) 210 GenTSV §§ 4, 5, 7 §§ 9 ff., Anh. III, ABAS-Beschluss 602, 607, 608 § 12, Anh. VI § 13 GenTG §§ 8-10 GenTSV § 12 GenTAufzV §1 GenTNotfV Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 16.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Biologische Stoffe Infektionsschutz BioStoffV IfSG - 211 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) E 17 Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 17.1 Sind Betriebsbereiche vorhanden, die der Störfallverordnung unterliegen? E 17.2 Ist die Anzeige vor Errichtung eines neuen Betriebsbereichs oder einer Änderung erfolgt ? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen? Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?) Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (ggf. auch Störfallbeauftragten) Erstellung geeigneter Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen für das Personal Schulung und Unterweisung des Bedienungspersonals Erstellung des Verzeichnisses der gelagerten Stoffe (handelsübliche Bezeichnungen, Menge, jeweiliger Lagerort, gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter) und Fortschreibung, bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestands sofort, im übrigen wöchentlich Entwicklung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen Einführung und Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems, das Anhang III entspricht? Beratung der Behörden und Einsatzkräfte im Störfall Bereithalten von Sicherheitsdatenblättern E 17.3 212 12. BImSchV (Störfallverordnung) §1 §7 ArbSchG § 7 5. BImSchV §1 12. BImSchV §6 § 8, Anh. III §5 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 17.4 E 17.5 E 17.6 E 17.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die Meldepflichten an die zuständige Behörde erfüllt werden? Eintritt eines Ereignisses nach Anhang VI Teil 1 Ergänzung der Mitteilung innerhalb einer Woche Ist ein Plan für die Prüfung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vorhanden? Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um Störfälle zu verhindern? Berücksichtigung betrieblicher und umgebungsbedingter Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter Beschaffenheit und Betrieb entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik Auslegung auch für die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwartenden Beanspruchungen Maßnahmen gegen Brände und Explosionen Ausrüstung mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen Ausstattung mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen, erforderlichenfalls redundant Schutz sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vor Eingriffen Unbefugter Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die ergänzenden Anforderungen erfüllt werden? Prüfung, ständige Überwachung und regelmäßige Wartung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen 213 § 19 §6 §3 §4 §6 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 17.8 E 17.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche speziellen Unterlagen zur Erfüllung der Anforderungen der Störfallverordnung werden geführt? Verzeichnis der gelagerten Stoffe mit den Angaben zu Stoffbezeichnung, Menge, Lagerort, Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter Nachweise über durchgeführte Unterweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 214 §6 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) E 18 Anlagen mit erhöhter Gefährdung Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 18.1 Sind Betriebsbereiche oder Anlagen vorhanden, für die zusätzliche Anforderungen gelten ? Wurde der Prüfbereich "Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein" schon behandelt? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen? Schriftliche Bestellung eines betriebsangehörigen Störfallbeauftragten E 18.2 E 18.3 E 18.4 12. BImSchV §1 BImSchG § 58a Fortbildung für den Störfallbeauftragten (mind. alle 2 Jahre) 5. BimschV, §§ 1, 9 Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und 12. BImSchV Gefahrenabwehrpläne für den Störfall §9 Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- § 10 und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln Anfertigung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsberichts §9 Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage den zusätzlichen Anforderungen der Verordnung genügt? Jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer § 12 benannten Stelle aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde 215 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 18.5 E 18.6 E 18.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Protokoll über die Prüfung der Errichtung und des Betriebs sicherheitsrelevanter Anlagenteile Nachweise der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht Ergebnisse der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten Protokolle der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre In welcher Weise werden die Öffentlichkeit und evtl. betroffene Personen unaufgefordert über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalles informiert? Aktionen Informationsschriften Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 216 § 12 § 11 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Beförderung gefährlicher Güter Rechtsquellen (Fundstellen) E 19 Beförderung gefährlicher Güter Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 19.1 Werden gefährliche Güter im Sinne des GGBefG und der GGVSE befördert? Beförderung (als Vorgang der Ortsveränderung) Übernahme und Ablieferung des Gutes im Verlauf der Beförderung Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) Wie wird durch organisatorische Maßnahmen erreicht, dass den rechtlichen Bestimmungen zum Gefahrguttransport entsprochen wird? Wahrnehmung der Verantwortung durch Unternehmer oder Betriebsinhaber Bestellung von verantwortlichen (beauftragten) Personen, sofern die Aufgaben nicht vom Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst wahrgenommen werden Schriftliche Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) mit Vortragsrecht beim Unternehmer oder Betriebsinhaber, sofern dieser nicht selbst Gb ist Schulung des Gefahrgutbeauftragten, der beauftragten Person sowie von sonstigen verantwortlichen Personen E 19.2 217 GGBefG § 2, ADR GGVSE § 9 GbV § 1 §§ 1, 7 §§ 2, 6, ADR Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 19.3 E 19.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der Anforderungen des Gefahrgutrechtes sicherzustellen? Klassifizierung des Gefahrgutes (Verkaufsprodukte/Transportgüter) Ermittlung der Zulassung des Gefahrgutes zur Beförderung Auswahl der für das Ladegut zugelassenen Beförderungsart (Beförderung in loser Schüttung, Tanks, Tankcontainern oder Containern; Versandstück) Bereitstellen der mitzuführenden Unterlagen (Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, nationale/internationale Ausnahmeregelungen, Fahrzeugzulassung, Schulungsbescheinigung des Fahrers) Beachtung spezieller Ladevorschriften (Zusammenladeverbot, Handhabung und Verstauung, Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke, UN-Nummern, Bezettelung und UN-Verpackungscode der Versandstücke) Auswahl und Verwendung von Fahrzeugen (Kennzeichnung und Bezettelung) Bereitstellung der Fahrzeugausrüstung (Unterlegkeil, Warnleuchten, Feuerlöscher, Schutzausrüstung für Fahrer/Beifahrer) Wie ist sichergestellt, dass bei eigenverantwortlichem Befüllen der Tankcontainer/Tankfahrzeuge folgende Forderungen eingehalten werden? Höchstzulässiger Füllungsgrad oder höchstzulässige Masse Überprüfung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen Anbringung der vorgeschriebenen Gefahrgutzettel an Tankcontainern/Tankfahrzeugen Anbringung der Warntafeln an Tankcontainern/Tankfahrzeugen 218 GGVSE §§ 3, 9, ADR, GGKontrollV Anlage 1 GGVSE § 9, ADR Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 19.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Schulungs- und Prüfmodalitäten eingehalten und ggf. notwendige Maßnahmen durchgeführt werden? Gefahrgutbeauftragter (alle 3 bzw. 5 Jahre) Fahrzeugführer Sonstiges, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Personal Fahrzeuge IBC Tanks Tankcontainer Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten GbV § 1, ADR Schulungsnachweise von Gefahrgutbeauftragten, beauftragten und sonstigen GbV §§ 2, 6, verantwortlichen Personen 7, ADR Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine GbV § 1c Überwachungstätigkeit (Aufbewahrung mindestens 5 Jahre) ADR Unfallberichte (5 Jahre) GbV §§ 1d, 7, Anlage 1, Jahresberichte (5 Jahre) ADR Checkliste oder Betriebsanweisung zur Überprüfung der Verladung von Gefahrgut Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - E 19.6 E 19.7 GbV §§ 2 – 7, ADR ADR - 219 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Lärm Rechtsquellen (Fundstellen) F1 Lärm Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 1.1 Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind? Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt? In welchen Bereichen treten Gefährdungen durch Lärm auf? In Arbeitsräumen An besonderen Arbeitsplätzen (z.B. Infra- und Ultraschallbereiche) An ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien Auf Baustellen im Freien Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien der Schallpegel so niedrig gehalten wird, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik F 1.2 F 1.3 F 1.4 - Bereitstellung und Benutzung lärmarmer Arbeitsmittel Anwendung von Arbeitsverfahren nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik Gestaltung der Arbeitsräume nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik 220 Vorschriften der Unfallversicherungsträger ArbStättV § 15 § 42 (2) § 44 (2) ArbSchG § 4, BGV B 3 §§ 3 – 5 ArbStättV (VGB 121) § 15 §3 §4 §5 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 1.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen? Ermittlung der Lärmbereiche und der betroffenen Beschäftigten Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Lärmbereiche (z.B. bei Erreichung oder Überschreitung des Beurteilungspegels oder des Höchstwerts des nicht bewerteten Schalldruckpegels) Beschränkung des Zugangs zu Lärmbereichen Bereitstellung und Benutzung geeigneter Gehörschutzmittel Sicherstellung der Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche Welche Themenbereiche werden bei der vorgeschriebenen Unterweisung der Beschäftigten berücksichtigt? Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche Bedeutung der Ermittlungsergebnisse Gefahren durch Lärm sowie Abhilfemaßnahmen Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der Beschäftigten sichergestellt? Fristgerechte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt (Durchführung audiometrischer Siebtests auch von hierfür besonders ausgebildeten Hilfskräften unter Leitung und Aufsicht des ermächtigten Arztes) - F 1.6 F 1.7 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auf Verlangen des Beschäftigten Führen einer Vorsorgekartei 221 § 7 (1) §6 § 7 (2), BGV A 8 § 4 (VBG 125) BGV B 3 § 7 (5) § 10 § 12 §9 BGG 904 G 20, BGV A 4 §§ 4 – 6 (VBG 100) BGV A 4 § 7 § 11 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 F 1.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche Nachweis der durchgeführten Unterweisungen Vorsorgekartei und ärztliche Bescheinigungen der untersuchten Beschäftigten Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - F 1.9 - 222 BGV B 3 § 7 (3) §9 BGV A 4 § 11 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Vibrationen Rechtsquellen (Fundstellen) F2 Vibrationen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 2.1 Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den Einwirkungen mechanischer Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind? Wurde der Prüfbereich „Technische Arbeitsmittel allgemein“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt? Bei welchen Tätigkeiten bzw. in welchen Bereichen treten Vibrationen auf? Arbeiten an oder im Umfeld von Maschinen Umgang mit motorisch- oder druckluftbetriebenen Werkzeugen (z.B. Bohrer, Aufbrechhämmer, Motorsägen, Schleifmaschinen, Meißel) Führen von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen (Fahrersitze) Durchführung von Bauarbeiten Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien das Ausmaß mechanische Schwingungen (Vibrationen) so niedrig wie möglich gehalten wird? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, bei denen konstruktionsbedingt keine Vibrationen auftreten Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen Beschaffung und Benutzung vibrationsarmer Arbeitsmittel F 2.2 F 2.3 F 2.4 F 2.5 223 ArbStättV §§ 16 (1), 44 (2) ArbSchG § 4, ArbStättV §§ 16 (1), 44 (2) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 2.6 F 2.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Schutzmaßnahmen werden gegenüber Vibrationen angewandt? Anweisungen zur angemessenen Körperhaltung bei der Bedienung von ArbSchG § 4 Maschinen und beim Umgang mit Arbeitsmitteln Anwendung von Anti-Vibrations-Systemen zur Minderung der Übertragung von Vibrationen auf die Hände Bereitstellung und Benutzung von Vibrationsschutz-Handschuhen bei von Hand geführten Geräten Einbeziehung des Betriebsarztes zur Vermeidung der "Hand-ArmVibration-Syndrome" Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in den betroffenen Bereichen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 224 BGV A 8 § 4 (VBG 125) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Nichtionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F3 Laserstrahlen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 3.1 F 3.2 Wird mit Laserstrahlen umgegangen? In welchen Bereichen wird mit Geräten oder Anlagen für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlen umgegangen und welches Gefährdungspotential besitzen diese Geräte? Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2, 3 A, 3 B, 4 Einbeziehung der Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen F 3.3 F 3.4 Ist für den Fall der medizinischen Anwendung von Laserstrahlen, der Prüfbereich „Medizinprodukte“ schon behandelt worden? Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um einen sicheren Betrieb von Lasereinrichtungen zu gewährleisten? Für Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 schriftliche Bestellung eines Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten (mit Aufgabenübertragung) Unterweisung der Beschäftigten, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder sich in Bereichen mit Lasern der Klasse 3 B oder 4 aufhalten Beachtung der Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche 225 Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV B 2 §§ 2, 4 (VBG 93) §6 §8 § 11 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 3.5 F 3.6 F 3.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eine Gefährdung der Beschäftigten möglichst ausgeschlossen wird? Kennzeichnung der Laser (Laserklasse, Sicherheitshinweise) Einsatz von Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von unbeabsichtigtem Strahlen, reflektierter oder gestreuter Laserstrahlung Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche (bei Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4) Bereitstellung von Schutzkleidung Beachtung der Nebenwirkungen von Laserstrahlung (Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre, Entstehung von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln) Einhaltung anwendungsspezifischer Anforderungen für Lasereinrichtungen zu Vermessungsarbeiten, Unterrichtszwecken, medizinischen Zwecken oder zur Informationsübertragung Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 an die Berufsgenossenschaft und an die zuständige Behörde Nachweis der Sachkunde des Laserschutzbeauftragten Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 226 §4 §7 §8 § 10 §§ 13-17 §5 §6 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F4 Röntgenstrahlen allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 4.1 Werden Einrichtungen betrieben, die der Röntgenverordnung unterliegen (Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)? Wie ist die Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz und die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs geregelt? Wahrnehmung der Aufgaben durch den Strahlenschutzverantwortlichen selbst Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen Schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten mit Festlegung ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches Welche Nachweise liegen für den Betrieb der Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler vor? Behördliche Genehmigung Anzeige an die zuständige Behörde Ist sichergestellt, dass die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden? Schutz vor Strahlenexposition (Vermeidungsgebot) Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (Minimierungsgebot) Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) F 4.2 F 4.3 F 4.4 227 RöV § 1 (1) § 13 (1) § 13 (2) §§ 3, 5 §4 §§ 15 (1), 25 (1) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 4.5 F 4.6 F 4.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Vorschriften für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen eingehalten werden? Betrieb der Röntgeneinrichtung i. d. R. in einem allseitig umschlossenen Raum (Röntgenraum) Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche und Festlegung der betrieblichen Überwachungsbereiche Regelung des Zutritts zum Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereich Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für Röntgeneinrichtungen eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Strahlenschutzprüfung und Überprüfung der Abnahmeprüfung bei Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung durch Sachverständige Überprüfung der Röntgeneinrichtung alle fünf Jahre durch Sachverständige Beseitigung festgestellter Mängel, erforderlichenfalls Außerbetriebsetzen der Röntgeneinrichtung Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung Weiterbetrieb nach wesentlicher Änderung Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten Änderung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche von Strahlenschutzbeauftragten Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion Unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes bei Bestrahlung mit einer erhöhten Einzeldosis 228 §§ 15 (1), 20 (1, 2) § 15 (1) § 19 (1, 2) § 22 §§ 3, 4 § 18(1) Nr. 5 § 18 (4) § 4 (1) § 4 (5) § 3 (8) § 13 (3) § 40 (1) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 F 4.8 F 4.9 F 4.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie wird die ärztliche Überwachung der Beschäftigten sichergestellt? Durchführung von Untersuchungen der beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A durch einen ermächtigten Arzt Unverzügliche Vorstellung der mit einer erhöhten Einzeldosis bestrahlten Person bei einem ermächtigten Arzt (Sofortmaßnahme) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Genehmigung, Nachweise der Anzeigen von Röntgeneinrichtungen Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten einschließlich Fachkundenachweise Aufzeichnungen über die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen bezüglich der Körperdosis Nachweise über den Inhalt und Zeitpunkt der Belehrungen von Personen, denen der Zugang zum Kontrollbereich erlaubt ist und Personen, die Röntgenstrahlen anwenden Vom ermächtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bescheinigungen der zu überwachenden beruflich strahlenexponierten Personen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen - 229 § 37 § 40 (1) §§ 3, 4 § 13 (1) § 13 (2) § 35 (1) § 36 (1) § 38 (3) § 1 (2) BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F5 Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 5.1 Werden Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen oder Tieren angewendet? Wurde der übergeordnete Prüfbereich "Röntgenstrahlen allgemein" schon behandelt? Wie sind die Regelungen zur Festlegung und Anordnung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen eingehalten? Festlegung der Anwendung von Röntgenstrahlen nur von berechtigten Personen (Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis) Wie ist sichergestellt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen nur durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufs erfolgt? Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis Ärzte/Zahnärzte ohne Fachkundenachweis, aber mit erforderlichen Kenntnissen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten/Zahnärzten mit Fachkundenachweis Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten / Zahnärzten mit Fachkundenachweis tätig sind und über die erforderlichen Kenntnisse verfügen Personen mit der Berufsbezeichnung MTRA, MTA F 5.2 F 5.3 F 5.4 230 RöV § 24 (3) § 3 Abs. 3. Nr. 2, § 24 § 24 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 5.5 F 5.6 F 5.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen durchgeführt werden? Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung durch den Hersteller vor Inbe§ 17 (1) triebnahme und nach jeder Änderung des Betriebs Regelmäßige Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung (i. d. R. monatlich) § 17 (2) Konstanzprüfung am Filmverarbeitungssystem (i. d. R. arbeitstäglich, Dentalbereich wöchentlich) Gewährung des Zugangs der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zu Rönt- § 17 (3) genaufnahmen und Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen durchgeführt werden? Überprüfung der Dosisleistung vor Inbetriebnahme und nach jeder Ände§ 17 (1) rung des Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beeinflussen kann Überprüfung der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel mindestens alle sechs § 17 (2) Monate Welche speziellen Schutzausrüstungen werden bereitgestellt, um eine Strahlenexposition so weit wie möglich zu verhindern? - Strahlenschutzkleidung für den Untersucher bzw. das Assistenzpersonal § 25 (3) (z.B. Schutzschürzen, Schutzhandschuhe, Bleiglasbrillen) - Strahlenschutzkleidung für den Patienten (z.B. Gonadenschürze, Ovarienschutz, Rumpfabdeckung) - Strahlenschutzzubehör (z.B. ortsfeste Strahlenschutzeinrichtungen, Bleigummivorhänge, Hilfseinrichtungen) 231 BGR 189 (ZH 1/700) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 F 5.8 F 5.9 F 5.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Röntgenverordnung Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte, Personen, die Röntgenstrahlenanwendungen festlegen oder Röntgenstrahlen anwenden) Nachweise der Kenntnisse im Strahlenschutz (Hilfskräfte) Aufzeichnungen der Anwendung von Röntgenstrahlen (z.B. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen, Bestehen einer Schwangerschaft) Bestrahlungspläne Aufzeichnungen über das Ergebnis der Abnahmeprüfung Aufzeichnungen über das Ergebnis der Konstanzprüfungen Aufzeichnungen über das Ergebnis der Dosisleistungsmessung Wie ist sichergestellt, dass die Vorschriften zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere oder in anderen Fällen eingehalten werden? Anwendung durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufes (Tierärzte, Ärzte, Zahnärzte, sowie Hilfskräfte, die unter Aufsicht dieser Ärzte tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben) Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung von Röntgenstrahlen in anderen Fällen nur durch Personen, die über die für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. - 232 § 18 Nr. 3 § 24 (1) § 24 (2) § 28 § 27 (1) §§ 16, 17 § 29 (1) § 29 (3) § 30 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F6 Röntgenstrahlen im technischen Bereich Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 6.1 F 6.2 Werden Röntgenstrahlen im technischen Bereich angewendet? Wurde der übergeordnete Prüfbereich "Röntgenstrahlen allgemein" schon behandelt? Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen getroffen? Auswahl eines abgelegenen Durchstrahlungsortes Einrichtungen für Warnsignale während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung (optisch und akustisch) Bereitstellung von speziellen Schutzeinrichtungen (z.B. Dauereinrichtungen, Abschirmungen, soweit es der Arbeitsablauf erlaubt) Erteilung geeigneter Anweisungen an die betroffenen Personen Durch welche Maßnahmen wird einem Missbrauch der Röntgeneinrichtung durch Unbefugte vorgebeugt? Aufbewahrung der Anlage an einem bestimmten Ort Benutzung von Sicherungseinrichtungen, z.B. Schlüsselschalter Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. F 6.3 F 6.4 F 6.5 - 233 RöV § 15 (1) § 21 ArbSchG § 4 RöV § 15 (1) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F7 Radioaktive Stoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 7.1 Sind radioaktive Stoffe im Betrieb vorhanden und zu welchem Zweck werden sie eingesetzt? Verfahrenstechnische Messungen Ionisationsrauchmelder Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Bestrahlung von Personen oder Sachen wie Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, Pflanzen-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel Verarbeitung radioaktiver Materialien (auch markierte Gewebe- und Körperflüssigkeiten) Biochemische Forschung und Entwicklung Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen? Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten Information der Strahlenschutzbeauftragten über den Einsatz weiterer (neu beschaffter) Strahler F 7.2 234 Vorschriften der Unfallversicherungsträger StrlSchV §3 §§ 31 ff. BGV C 16 (VBG 30) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 7.3 F 7.4 F 7.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen? Genehmigung / Anzeige des Umgangs mit radioaktiven Stoffen Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige Einsatz geeigneter Messgeräte Einteilung und Kennzeichnung der Kontroll- und Sperrbereiche Welche Unterlagen werden geführt und wo können sie eingesehen werden? Strahlenschutzverordnung Genehmigungsbescheid bzw. Anzeige Strahlenschutzanweisung Nachweise über durchgeführte Belehrungen Dosimetrieaufzeichnungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 235 §§ 7, 66 § 67 §§ 56 ff. § 35 § 34 § 38 (4) §§ 40 ff. Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Arbeitszeiten Rechtsquellen (Fundstellen) G1 Arbeitszeitgestaltung Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 1.1 Werden Personen beschäftigt, auf die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzuwenden ist? Wie ist die werktägliche Arbeitszeit geregelt? Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Welche Regelungen sind für die Ruhepausen getroffen? Einhaltung der Mindestruhepausen Aufteilung der Ruhepausen in mehrere Zeitabschnitte Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Welche Regelungen sind für die Ruhezeit getroffen? Ununterbrochene Ruhezeit durch entsprechende Arbeitszeitgestaltung Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung G 1.2 G 1.3 G 1.4 ArbZG §3 §3 § 7 (1), TV / BV §4 §4 § 7 (1), TV / BV § 5 (1) § 5 (2-4), § 7 (1, 2-4), TV / BV 236 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 1.5 G 1.6 G 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Regelungen sind für die Nacht- und Schichtarbeit getroffen? Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen Umsetzen der betroffenen Person auf einen Tagesarbeitsplatz Gewährung freier Tage oder Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen Wie wird die Sonn- und Feiertagsruhe beachtet und welche Abweichungen werden in Anspruch genommen? Einhaltung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Vor- oder Zurückverlegung des Beginns oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe Vorverlegung des Beginns der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe für Kraftfahrer und Beifahrer Welche Maßnahmen werden aufgrund der Durchführung von Arbeiten getroffen, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können (Sonnund Feiertagsbeschäftigung)? Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume Ausgleich durch mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr Ersatzruhetag Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung 237 § 6 (2) § 6 (2) § 7 (1) Nr. 4, TV / BV § 6 (3) § 6 (4) § 6 (5) § 6 (6) § 9 (1) § 9 (2) § 9 (3) § 10 (1-4) § 11 (2) § 11 (1) § 11 (3, 4) § 12, TV / BV Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 1.8 G 1.9 G 1.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie werden die über die zulässige werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden) hinausgehenden Arbeitszeiten dokumentiert? Aufzeichnungen (z.B. Papierform, elektronische Datenträger) § 16 (2) § 16 (1) Welche Vorschriften können die Beschäftigten einsehen (Aushang oder Einsichtnahme) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 16 (1) Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Jugendarbeitsschutz Beschäftigung von Frauen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr - 238 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G2 Beschäftigung von Jugendlichen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 2.1 G 2.2 Werden Jugendliche beschäftigt? Wer ist für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Jugendliche verantwortlich? Welche Regelungen zur Delegation der Zuständigkeiten gibt es dafür? Wie werden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten? Höchstzulässige Arbeitszeiten einschließlich Berufsschulunterricht, Prüfungen und außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen G 2.3 G 2.4 - G 2.5 Pausenregelung (Länge, Aufteilung) Ruhezeiten Vorgaben zur Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen In welcher Weise sind vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilt worden? Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Körperliche Eignung Risikobewusstsein Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Sittlich-moralische Schutzbedürftigkeit 239 ArbSchG § 7 JArbSchG §§ 4, 8, 9, 10, 12 § 11 §§ 13, 14, 15 §§ 16, 17, 18 §§ 22-25, RöV § 22 (2) ArbSchG § 5, JArbSchG § 28a JarbSchG § 28 §§ 22-25 §§ 22, 31 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 2.6 G 2.7 G 2.8 G 2.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Zu welchen Anlässen werden die Jugendlichen über die Gefahren bei der Arbeit unterwiesen und welche Auswirkungen zeigen diese Unterweisungen? Vor Aufnahme der Beschäftigung Mindestens halbjährlich wiederkehrend Sicherheitsorientierte Verhaltensweise der Beschäftigten Durch welche vorliegenden Aufzeichnungen wird die Durchführung der besonderen gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen nachgewiesen? Bescheinigungen (Erstuntersuchung, erste Nachuntersuchung, weitere Untersuchungen) Welche weiteren Aufzeichnungen und Aushänge existieren? Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Anschrift der Aufsichtsbehörde Aushang über Arbeitszeit und Pausen Verzeichnis der Jugendlichen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 240 § 29 §§ 32-35, 39, 40 § 47 § 48 § 49 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G3 Beschäftigung von Frauen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 3.1 Werden Frauen beschäftigt, im besonderen auch werdende oder stillende Mütter? Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für Frauen sind getroffen? Gestaltung der Arbeit ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit Einhaltung des Beschäftigungsverbots für gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird Getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer G 3.2 - Getrennte Waschräume für Frauen und Männer Vollständig getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer (bei mehr als 5 Beschäftigten verschiedenen Geschlechts) Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, sofern die Arbeiten ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können Bereitstellung eines Liegeraums 241 ArbSchG § 4 MuSchRiV §5 ArbStättV § 34 (1) § 35 (1) § 37 (1) § 25 (1) § 31 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 3.3 G 3.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitszeitregelungen für werdende und stillende Mütter eingehalten werden? Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von Frauen unter 18 Jahren (über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche (bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren) Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von sonstigen Frauen (über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche) (bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren) Einhaltung des Verbots der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen für werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter, z.B. in Gast- und Schankwirtschaften, in der Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen) Einhaltung des Verbots der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen z.B. im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften, in der Krankenpflege) Wie ist sichergestellt, dass die grundsätzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter eingehalten werden? Keine Fortdauer der Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist Keine Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (außer Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Arbeitsleistung) 242 MuSchG § 8 (1, 2) § 8 (1, 3) § 8 (1, 4) § 3 (1) § 3 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 3.5 G 3.6 G 3.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die weiteren Beschäftigungsverbote für werdende Mütter bei bestimmten Arbeiten eingehalten werden? Schwere körperliche Arbeiten Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind oder für die ein erhöhtes Unfallrisiko besteht Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden kann Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo Wie ist sichergestellt, dass spezielle Verbote für werdende und stillende Mütter eingehalten werden? Beschäftigung in Kontrollbereichen (z.B. Kontrollbereiche Röntgen) Aufenthalt der stillenden Mutter in Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für werdende und stillende Mütter sind getroffen? Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen) Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsplatzwechsel) Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit Bereitstellen von Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung ihrer Arbeit 243 § 4 (1, 2) § 4 (3) RöV § 22 StrlSchV § 37 MuSchRiV § 1 (1) §3 MuSchG § 2 (1) § 2 (2) § 2 (3) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 3.8 G 3.9 G 3.10 G 3.11 G 3.12 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche der nach dem Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Leistungen bzw. arbeitsfreien Zeiten werden gewährt? Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Gewährung von Freizeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen Welche Vorschriften können die Frauen einsehen? Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes im Betrieb (bei regelmäßiger Beschäftigung von mehr als 3 Frauen) Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes in Räumen der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit Mutterschutzrichtlinienverordnung Wie ist sichergestellt, dass die Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde erfüllt wird? Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Mitteilung einer Beschäftigten über ihre Schwangerschaft Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben auf Verlangen der Behörde Vorlage oder Einsendung von Unterlagen auf Verlangen der Behörde Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind (Aufbewahrung mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) - 244 § 11 § 14 § 16 § 18 (1) § 18 (2) § 5 (1) § 19 (1) § 19 (2) BErzGG Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G4 Beschäftigung von behinderten Personen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 4.1 G 4.2 Werden behinderte Personen beschäftigt? Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Pflichten gegenüber behinderten Personen hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden? Aufklärung über spezielle Gefahren in der Arbeitsstätte (z.B. automatische Türen und Tore, Stolperstellen) und bei bestimmten Tätigkeiten Erteilung geeigneter Anweisungen Berücksichtigung des Verhaltens von behinderten Personen (z.B. durch eingeschränktes Reaktions- oder Handlungsvermögen) Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung des Beschäftigten Sicherstellen des problemlosen Zugangs zum Arbeitsplatz (z.B. Vorhandensein eines Behindertenaufzuges oder anderer geeigneter Hilfsmittel) Behindertengerechte Gestaltung der Sozial- und Sanitärräume Sicherstellen der Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden? Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr Ausstattung der Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen Freistellung von Mehrarbeit (auf Verlangen der behinderten Person) G 4.3 245 ArbSchG § 4 Nr. 6 SchwbG § 14 (3) § 46 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G5 Heimarbeit Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 5.1 Werden Personen mit Heimarbeit beschäftigt (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gleichgestellte Personen)? Wie ist sichergestellt, dass die formalen Anforderungen des Heimarbeitsgesetzes beachtet werden? Listenführung über die Personen, die mit Heimarbeit beschäftigt sind oder welche die Weitergabe von Heimarbeit vornehmen Ausgabe von Entgeltbelegen Beachtung der Tarifverträge bzw. schriftlichen Vereinbarungen Auskunftserteilung gegenüber den beauftragten Stellen hinsichtlich Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Gefahrenschutz getroffen? Unterrichtung der mit Heimarbeit beschäftigten Personen über Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit und die Unfall- und Gesundheitsgefahren Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen Beschaffung und Verwendung von geeigneten Maschinen, Werkzeugen und Geräten G 5.2 G 5.3 246 HAG §§ 1, 2 §6 §9 § 17 § 28 §7a § 12 Vorschriften der Unfallversicherun gsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 5.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen werden für den Umgang mit gefährlichen Stoffen getroffen? Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen Beachtung der Verwendungsverbote von bestimmten Gefahrstoffen (sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe) Überlassung und Verwendung biologischer Arbeitsstoffe höchstens der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen (gilt entsprechend auch für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung) Welche Maßnahmen werden hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes getroffen? Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme der Heimarbeit Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei der Verteilung der Arbeitsmenge Wie ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Mitteilungen und Anzeigen erhalten? Mitteilung der erstmaligen Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit Anzeige der Heimarbeit durch den Auftraggeber (Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten) - G 5.5 G 5.6 247 GefStoffV §§ 15c (3), 20 § 20 § 15c (1) BioStoffV § 10 (3) HAG § 10 § 11 §7 § 15 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 5.7 G 5.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Listenführung Bestätigungen der Unterweisungen Auslage der Entgeltverzeichnisse Entgeltbücher Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 248 §6 §7a §8 §9 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G6 Leiharbeit Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 6.1 Werden Personen auf der Grundlage eines Leiharbeitsverhältnisses im Unternehmen beschäftigt (Personalleasing, Zeitarbeit)? Richtlinie 91/383/EWG, G 6.2 Wie hat das Leiharbeitsunternehmen seine Berechtigung zur Vermittlung von Arbeitnehmern nachgewiesen? Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Unbedenklichkeitsbescheinigung Wird die Unzulässigkeit von gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung beachtet? Keine Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern bei Überlassungsverboten (z.B. in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden) AÜG G 6.3 - G 6.4 AÜG AÜG Anmerkung: Angestellte dürfen aber auch Baufirmen zur Verfügung gestellt werden. Wie ist die Verantwortung geregelt? Verantwortlichkeit des entleihenden Unternehmens während der Dauer des Arbeitsauftrages für die Bedingungen, die mit Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer zusammenhängen 249 Richtlinie 91/383/EWG Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 6.5 G 6.6 G 6.7 G 6.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen werden zur Sicherstellung der Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer getroffen? Unterrichtung der Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren Unterrichtung über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes Unterrichtung über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse Durchführung arbeitsspezifischer Unterweisungen und Erstellung von Anweisungen Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen Wie erfüllen die Leiharbeitnehmer ihre Pflichten? Beachtung der Weisungen des Betriebs (Entleiher) Bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmitteln sowie Schutzvorrichtungen und der ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung Wie übt der "Entleiher" sein unmittelbares Weisungsrecht aus? Erteilung von Anweisungen Überwachung der Anordnungen Eingreifen bei sicherheitswidrigem Verhalten der Leiharbeitnehmer Wie erfolgt die arbeitsmedizinische Überwachung? Betreuung durch den Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischen Dienst 250 Richtlinie 91/383/EWG, AÜG § 11 ArbSchG § 4 § 15 (1) § 15 (2) §3 §§ 4, 15 (1) Richtlinie 91/383/EWG BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 6.9 G 6.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Arbeitsschutzvereinbarung als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Nachweise über die Unterweisungen ArbSchG § 4 Anordnungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Arbeitszeitgestaltung Jugendarbeitsschutz Beschäftigung von Frauen Persönliche Schutzausrüstungen, bestimmte Schutzmittel - 251 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Rechtsquellen (Fundstellen) G7 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 7.1 Werden Beschäftigte auf Fahrzeugen eingesetzt, die unter die Regelungen der Verordnungen EWG 3820/85 u. 3821/85, des AETR oder der Fahrpersonalverordnung fallen? Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen rechtlichen Vorgaben den Fahrern und Disponenten bekannt sind und von ihnen beachtet werden? Regelmäßige Schulung und Überprüfung der Fahrer und Disponenten G 7.2 - Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten Einhaltung der Lenkzeitunterbrechungen Wahrung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit - Mitführen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten-Nachweise - Ordnungsgemäßer Betrieb des Kontrollgeräts - Verhalten der Fahrer zur Vermeidung der Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten sowie der Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeiten - 252 VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 13, 15, AETR Art. 11 FPersV § 6, AETR Art. 6, 7, 8, VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 6, 7, 8, 9 VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 15, AETR Art. 10 VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 13 – 16 AETR Art. 10 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 7.3 G 7.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... In welcher Form werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitnachweise erstellt und welchen Aufbewahrungsmodalitäten unterliegen sie? Schaublätter (Beschriftung, Bereitstellung) VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 14, 15, AETR Art. 10 und Anhang, Art. 11 Bestätigung über arbeitsfreie Tage FPersV § 4 Aufbewahrung der Nachweise (wo?) VO (EWG) Nr. 3821/85 Aufbewahrungsfristen (1 Jahr) Art. 14 , AETR Art. 10 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen gem. der Verordnung über GüKG den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - 253 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Gemeinschaftsunterkünfte Rechtsquellen (Fundstellen) G8 Gemeinschaftsunterkünfte, Unterkünfte auf Baustellen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 8.1 Wohnen Beschäftigte in vom Unternehmen überlassenen Gemeinschaftsunterkünften? Wie wird gewährleistet, dass in Gemeinschaftsunterkünften die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden? Ausreichende Grundfläche (Wohnfläche pro Person 8 m2, davon Schlafraumfläche 6 m2) und Raumhöhe (mind. 2,30 m) Getrennte Schlafräume für Frauen und Männer Eigene Schlafräume für jede Schicht Küchen und Vorratsräume Natürliche und künstliche Beleuchtung, Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme und Lärmschutz Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Beheizungseinrichtungen Sanitäre Einrichtungen (insbesondere Toiletten und Wascheinrichtungen einschließlich Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, Abfallbeseitigung) Einrichtungen zur Ersten Hilfe und Krankenbehandlung G 8.2 254 GewO § 120 c ArbStättV ArbStättV § 40a, 45, Richtlinien für Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (BAnz 1971 Nr. 63) Vorschriften der Unfallversicherun gsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe H: Weitergehende betriebliche Anforderungen ID Modul: Fundstellen H1 H 1.1 H 1.2 - 255 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine Erledigt Kapitel 5: Anhänge 1 bis 4 256 257 Anhang 1: Prüfungen nach den Vorschriften2 der Unfallversicherungsträger Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift Prüfungen VI = Vor Inbetriebnahme Ä/I= Nach Änderung und/oder Instandsetzung WK= Wiederkehrend Räume, Wege, Einrichtungen allgemein (C 1.8) 1 3 Alle dem Betriebszweck dienenden Einrichtungen, Sicherheitseinrichtungen Anlagen der öffentlichen Gasversorgung Beleuchtung, Sicherheitsleitsysteme 4 Blitzschutz bei Alu-Pulver-Arbeiten 5 Bühnen, Studios usw. 6 Chlorungsanlagen 7 Druckbehälter auf Wasserfahrzeugen 8 9 Explosivstoffe (Kfz, Blitzschutz, Ableiteinrichtungen) Fahrgeschäfte 10 11 12 13 Fahrtreppen, Fahrsteige Fahrzeugwaschanlagen Feuerverzinken Funkeinrichtungen 14 Gase, Gaswarneinrichtungen 15 16 17 Gaswarneinrichtungen Geräte und Einrichtungen der Luftfahrt Heizwerke, Armaturen 18 Hochöfen 19 Kälteanlagen 2 2 BGV A 1 (VBG 1) VI, Ä/I, WK BGV (VBG BGR (ZH1/ BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG ZH1/ ZH1/ ZH1/ BGR (ZH1/ BGV (VBG VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG VBG VI, WK C6 52) 131 190) D 13 56) C1 70) D5 65) D 22 18) B5 55a) C2 72) 484 543 411 149 295) B6 61) 54 C 10 78) C 14 2) C 20 28) 20 VI, Ä/I, WK VI, Ä/I, WK VI, Ä/I, WK VI, Ä/I, WK VI, WK VI, Ä/I, WK VI, Ä/I VI, Ä/I, WK VI, WK WK WK VI, WK VI, Ä/I, WK VI, WK WK VI, Ä/I, WK VI, Ä/I, WK Die hier aufgelisteten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV, VBG) sowie die Auswahl der Berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen (BGR, ZH1, BGI) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Prüfverpflichtungen 258 Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift Prüfungen VI = Vor Inbetriebnahme Ä/I= Nach Änderung und/oder Instandsetzung WK= Wiederkehrend Räume, Wege, Einrichtungen allgemein (C 1.8) 20 Kassen, Überfallmeldeeinrichtungen 21 Kernkraftwerke 22 Kohlenstaubanlagen 23 24 25 Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore Kranführeraufzüge Laboratorien 26 27 28 29 Ladebrücken, bewegliche Rampen Lagereinrichtungen Ozon zur Wasseraufbereitung Räucheranlagen 30 Sauerstoff 31 Schlachttechnische Einrichtungen 32 Seilschwebebahn, Lifte 33 Sicherheitskennzeichnung 34 Stahlwerke 35 Staubbrand, Staubexplosion 36 37 Treppen bei Bauarbeiten Verbrennungskraftmaschinen 38 Verwendung von Flüssiggas 39 Wärmebehandlungseinrichtungen für Aluminium Wärmebehandlung von Stahl in Salzbädern Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern 40 41 BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG ZH1/ ZH1/ BGR (ZH1/ ZH1/ ZH1/ ZH1/ BGR (ZH1/ BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG BGR (ZH1/ ZH1/ BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG ZH1/ C9 120), C3 105) C 16 30) C 15 3) 494 64 120 119) 156 428 474 138 216) B7 62) C 13 17) D 31 11c) A8 125) C 17 29) 109 32) 45 C 22 37) D 34 21) D 14 57a) 412 BGV D 3 (VBG 64) WK VI, Ä/I, WK VI,WK VI, WK VI, Ä/I, WK VI, Ä/I, WK VI, WK WK VI, Ä/IN, WK VI, Ä/I, WK VI, WK WK VI, Ä/I, WK VI, WK WK VI VI, Ä WK VI, Ä/I, WK WK VI, Ä/IN, WK VI, Ä/I, WK 259 Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift Prüfungen VI = Vor Inbetriebnahme Ä/I= Nach Änderung und/oder Instandsetzung WK= Wiederkehrend Sonstige Gesundheitsgefahren: Strom (C 5.1) Technische Arbeitsmittel allgemein (C 12.5) 260 42 44 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Elektroanlagen für Bauarbeiten unter Tage Arbeitsmittel der Metallhütte BGV (VBG BGR (ZH1/ BGV (VBG A 2 VI, Ä/I, WK 4) 160 VI, Ä/I, WK 486) C 19 WK 33) 45 Druckluftstrahlgeräte 46 Elektrostatisches Versprühen, Beschichten 47 Fahrzeuge, Ausrüstung 48 Flüssigkeitsstrahler 49 50 51 Grabenverbaugeräte Hydraulikbagger Hydraulikflüssigkeiten 52 53 54 Hydraulik-Schlauchleitungen Kaltspritzmaschinen Kipp- u. Absetzbehälter 55 Leitern, Tritte 56 Leitungsfahrzeuge 57 Nahrungsmittelmaschinen 58 Pistenraupen BGV (VBG BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ BGV (VBG BGV (VBG ZH1/ ZH1/ BGR (ZH1/ ZH1/ ZH1/ BGR (ZH1/ BGV (VBG BGV (VBG BGV (VBG ZH1/ D 26 48) 144 250), 145 251), 155 443), 156 444) D 29 12) D 15 87) 537 52 137 215) 74 536 186 589) D 36 74) D 32 89) D 18 77) 590 43 VI, Ä/I VI, WK WK VI, Ä/I, WK WK VI, Ä/I WK VI, WK WK VI, WK Ä/I, WK WK VI, Ä/I, WK Ä/I, WK Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift Prüfungen VI = Vor Inbetriebnahme Ä/I= Nach Änderung und/oder Instandsetzung WK= Wiederkehrend Technische Arbeitsmittel allgemein (C 12.5) 59 Regalbedienungsgeräte 60 Rundstahlketten 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 Heben und Tragen von Lasten und Personen (C 14.6) 75 76 ZH1/ 361 BGV (VBG Rundstahlketten beim Feuerverzinken BGR (ZH1/ Schlauchleitungen BGI (ZH1/ Schleif- u. Bürstwerkzeuge BGV (VBG Schwimmende Geräte BGV (VBG Straßenfertiger ZH1/ Straßenfräsen ZH1/ Taucherdruckkammern ZH1/ Transportmittel für Langholz BGR (ZH1/ Trockner für Beschichtungsstoffe BGV (VBG Verpackungsmaschinen BGV (VBG Verteilermaste, Betonpumpen BGI (ZH1/ Walzen, Bodenverdichter ZH1/ Wasserfahrzeuge (Ausrüstung) BGV (VBG Zündmaschinen BGV (VBG Bauaufzüge BGV (VBG Krane BGV (VBG C 21 75) 150 323) 572 134) D 12 49) D 21 40a) 104 593 539 185 588) D 24 24) D 17 76) 713 653) 530 D 19 107) C 24 46) D7 35) D6 9) VI, Ä/I, WK WK WK VI, Ä/I, WK VI, WK WK WK WK WK WK WK VI, Ä/I, WK VI, Ä/I, WK WK VI, Ä/I, WK WK VI, Ä/I, WK 261 Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift Prüfungen VI = Vor Inbetriebnahme Ä/I= Nach Änderung und/oder Instandsetzung WK= Wiederkehrend Heben und Tragen von Lasten und Personen (C 14.6) Flurförderzeuge (C 15.7) Schweißgeräte, Schneidgeräte (C 17.6) Einrichtungen zum Heizen, Kühlen, Beleuchten (C 18.5) Schussapparate (C 19.6) Schutzausrüstungen (C 20.6) 262 77 Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D 8 (VBG 8), VI, Ä/I, WK 78 Flurförderzeuge 79 Gebrauchsstellenvorlagen BGV (VBG BGV (VBG 80 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte BGV D 16 VI, Ä/I, WK (VBG 43) 81 Schussapparate 82 Atemschutz, Druckgasbehälter 83 Fußschutz, elektrisch isolierend 84 85 Forschungstaucher Schutzausrüstung gegen Absturz 86 Schutzausrüstung gegen Ertrinken 87 88 Schutzausrüstung zum Halten und Retten Stechschutzschürzen 89 Tauchausrüstung BGV (VBG BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ ZH1/ BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ BGR (ZH1/ BGV (VBG D 27 WK 36) D 1 WK 15) D9 45) 190 701) 191 702) 540 198 709) 201 712) 199 710) 196 707) C 23 39) WK WK WK WK WK WK WK WK WK Anhang 2: Abkürzungen ABAS AETR ArbSchG ArbStättV ArbZG AsiG ASR AÜG BekV BErzGG BGG BGI BGR BGV BaustellV BetrSichV BildscharbV BimSchV BioStoffV ChemGiftinfoV ChemVerbotsV RL 97/23/EG RL 99/36/EG RL 99/923/EG DruckgerV ExplschV FpersV GasHochdrV GbV GefStoffV GenTAufzV GenTG GenTNotfV GenTSV GewO GGBefG GGKontrollV GGVSE GSGV GüKG Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitsstätten-Richtlinie Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Berufskrankheitenverordnung Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) Berufsgenossenschaftliche Grundsätze Berufsgenossenschaftliche Informationen Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Baustellenverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) Bildschirmarbeitsverordnung Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Biostoffverordnung Giftinformationsverordnung Chemikalien-Verbotsverordnung Druckgeräterichtlinie (DGRL) Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Mitteilung der Kommission über den nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137) Druckgeräteverordnung Explosionsschutzverordnung Fahrpersonalverordnung Verordnung über Gashochdruckleitungen Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrstoffverordnung Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung Gentechnikgesetz Gentechnik-Notfallverordnung Gentechnik-Sicherheitsverordnung Gewerbeordnung Gefahrgutbeförderungsgesetz Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz Güterkraftverkehrsgesetz 263 HAG IfSG JArbSchG LasthandhabV LMBG MedGV MPG MPBetreiberV MuSchG MuSchRiV PAH PSA-BV RAB RL 99/36/EG RöV RohrfernlV SchankV SprengG SprengLR SprengV StrlSchV TRA TRAC TRB TRbF TRD TRG TRGL TRGS TRR UVPG VawS VBG VO EWG 3820/85 VO EWG 3821/85 264 Heimarbeitsgesetz Infektionsschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Lastenhandhabungsverordnung Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Medizingeräteverordnung Medizinproduktegesetz Medizinproduktebetreiberverordnung Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung, Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz Polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff PSA-Benutzungsverordnung Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter) Röntgenverordnung Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) Schankanlagenverordnung Sprengstoffgesetz Sprengstofflagerrichtlinie Verordnung zum Sprengstoffgesetz Strahlenschutzverordnung Technische Regeln für Aufzugsanlagen Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Technische Regeln für Druckbehälter Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten Technische Regeln für Dampfkessel Technische Regeln für Druckgase Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Technische Regeln für Gefahrstoffe Technische Regeln für Rohrleitungen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Anhang 3: Auskünfte Auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik und der Unfallverhütung beraten Sie in Bayern: Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Pfarrstraße 3, 80538 München, Tel.: 089/2184-0, Fax: 089/2184-297 Internet-Kontakt: http://www.lfas.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@lfas.bayern.de Gewerbeaufsichtsamt Augsburg Morellstraße 30 d, 86159 Augsburg, Tel.: 0821/5709-502, Fax: 0821/5709-5501 Internet-Kontakt: http://www.gaa-a.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-a.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Coburg Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Tel.: 09561/7419-0, Fax: 09561/7419-100 Internet-Kontakt: http://www.gaa-co.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-co.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt Landshut Neustadt 480, 84028 Landshut, Tel.: 0871/804-0, Fax: 0871/804-219 Internet-Kontakt: http://www.gaa-la.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-la.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Niederbayern Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt Lotte-Branz-Str. 2, 80939 München, Tel.: 089/31812-300 u. -400, Fax: 089/31812-100 Internet-Kontakt: http://www.gaa-m-s.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-m-s.bayern.de Aufsichtsgebiet: Stadt und Landkreis München Gewerbeaufsichtsamt München-Land Heßstraße 130, 80797 München, Tel.: 089/69938-0, Fax: 089/69938-300 Internet-Kontakt: http//www.gaa-m-l.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-m-l.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Oberbayern (ohne Stadt und Landkreis München) Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Tel.: 0911/928-0, Fax: 0911/928-2999 Internet-Kontakt: http://www.gaa-n.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-n.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Mittelfranken 265 Gewerbeaufsichtsamt Regensburg Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/5025-0, Fax: 0941/5025-114 Internet-Kontakt: http://www.gaa-r.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-r.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt Würzburg Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel.: 0931/4107-02, Fax: 0931/4107-503 Internet-Kontakt: http://www.gaa-wue.bayern.de E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-wue.bayern.de Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Unterfranken 266 Anhang 4: Hinweis Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von 5 Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Dokumentname: OHRIS Band 2, Kapitel 4-5, Version 1.7 267