OHRIS Band 2- Tei 2: OHRIS Audit-Prüflisten

Transcription

OHRIS Band 2- Tei 2: OHRIS Audit-Prüflisten
Schriftenreihe
Managementsysteme
für Arbeitsschutz
und Anlagensicherheit
1
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz
Occupational Health- and RiskManagementsystem (OHRIS)
Band 2: System- und Complianceaudit
8. Änderungsbericht, Stand 01.04.2004:
Die nachstehenden Texte wurden geändert bzw. neu aufgenommen, teilweise
lediglich redaktionell. Sie sind auf dem Bildschirm durch blauen Kursivdruck
kenntlich gemacht und betreffen Aussagen und Fragen in den folgenden Abschnitten:
Kapitel 4: Modul D 8.2 (Seite 115), Modul E 1.4 (Seite 157), Modul E 15.6 (Seite
205), Modul E 15.15 (Seite 208), Modul E 16.5 (Seite 210) und Modul
E 16.9 (Seite 211).
Kapitel 5: Anhang 2 (Seite 263/264).
2
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie,
Frauen und Gesundheit
Occupational Health- and RiskManagementsystem (OHRIS)
Band 2: System- und Complianceaudit
-
Kapitel 1: Einleitung
Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement - Ziele, Elemente,
Prüf- und Regelkreise
Kapitel 3: Das OHRIS-Audit
Kapitel 4: Audit-Prüflisten
Kapitel 5: Anhänge
Verfasser:
Leitung:
Projektgruppe Managementsysteme
Prof. Dipl.-Ing. Hans-Joachim Loch
Mitglieder :
Dipl.-Ing. Siegfried Hiltensperger
Dipl.-Chem. Dr. Michael Rötzer
Dipl.-Ing. (FH) Stefan Sikora
1. Auflage
München 2000
3
Kapitel 1: Einleitung
Im Rahmen der Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und
Anlagensicherheit erscheinen folgende Publikationen:
Band 1: Occupational Health- and Risk-Managementsystem
Grundlagen und Systemelemente
(auch in englischer Sprache erhältlich)
Band 2: Occupational Health- and Risk-Managementsystem
System- und Complianceaudit
Band 3: Occupational Health- and Risk-Managementsystem
Dokumentation und Handbuch zum Managementsystem
Band 4: Occupational Health- and Risk-Managementsystem
Handlungsanleitung für kleine und mittlere Unternehmen
Band 1 und Band 2: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, 80792 München
Band 4: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und
Verbraucherschutz, 80792 München
Umschlaggestaltung: Birgit Debray
Nachdruck, auch auszugsweise nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers
Hinweis: Diese Broschüre kann auch über das Internet (http://www.lfas bayern.de)
oder E-Mail (poststelle@lfas.bayern.de) abgerufen werden.
4
Vorwort
Gesundheit ist unser höchstes Gut. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist deshalb
nicht nur ordnungsrechtliche, sondern vor
allem ethische Verpflichtung jedes Unternehmens. Gesunde Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sind aber auch Voraussetzung
und Garant für die Leistungsfähigkeit eines
Unternehmens, für die Qualität seiner
Produkte und Dienstleistungen und damit
für den wirtschaftlichen Erfolg.
Arbeitsschutz sollte daher nicht nur als
Verpflichtung, das Vorschriften- und
Regelwerk zu erfüllen, bewertet werden,
sondern als Ziel in die Unternehmenspolitik
einbezogen werden. Dies umso mehr, als der
Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz im Zuge der
Unternehmensinnovation und der damit
angestrebten Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Kreativität der Beschäftigten eine neue, über die Erfüllung
gesetzlicher Vorschriften hinausgehende
Bedeutung erlangen wird. Optimales Instrument, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung der Beschäftigten systematisch und erfolgreich im Unternehmen
umzusetzen, ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem.
Eine Projektgruppe des Staatsministeriums
hat deshalb das Occupational Health- and
Risk-Managementsystem (OHRIS) entwickelt und erprobt und im Band 1 dieser
Schriftenreihe im Einzelnen dargelegt.
Die Konzeption des OHRIS war Grundlage
für die Entwicklung von Eckpunkten des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und der
Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme. Auch die vom
Länderausschuss für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik (LASI, Gremium der
Landesgewerbeaufsichtsbeamten der
Länder) beschlossene Spezifikation zur
freiwilligen Einführung, Anwendung und
Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) stützt sich
auf OHRIS.
Ein zentrales Element des OHRIS ist die
innerbetriebliche Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und weitergehenden
betrieblichen Vorgaben im Arbeitsschutz
sowie der Funktionsfähigkeit des Managementsystems in turnusmäßig durchzuführenden Audits. Mit dieser Eigenüberwachung sollen die Überprüfungen durch
die Aufsichtsbehörden nicht ersetzt, aber
von Detailprüfungen hin zur Systemberatung und -prüfung fortentwickelt werden.
Die Projektgruppe hat, wie im Band 1 der
Schriftenreihe angekündigt, das Konzept
für die innerbetrieblichen Prüf- und
Regelkreise sowie die Grundsätze und
Prüflisten für System- und Complianceaudits entwickelt und im vorliegenden
Band 2 dokumentiert. Damit steht den
Betrieben ein systematischer Fragenkatalog
für die Bewertung des
Arbeitsschutzmanagementsystems zur
Verfügung. Diese Prüflisten können aber
auch in Betrieben ohne Arbeitsschutzmanagementsystem als Instrument zur
Überprüfung und Bewertung der
Arbeitsschutzsituation Verwendung finden.
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit
München, im Mai 2000
Barbara Stamm
Staatsministerin
Georg Schmid
Staatssekretär, MdL
5
Dank an die Beteiligten
An der Entwicklung und Erprobung des Occupational Health- and Risk-Managementsystems
(OHRIS) haben der Verband der Chemischen Industrie e.V., Landesverband Bayern, und seine
Mitgliedsbetriebe Hoechst AG (ehemals), Gendorf, OMV Deutschland GmbH, Burghausen,
Peroxid Chemie GmbH, Pullach, SKW Trostberg AG, Trostberg, Süd-Chemie AG, München,
Wacker-Chemie GmbH, Burghausen, sowie die Berufsgenossenschaft der chemischen
Industrie, Heidelberg, mitgewirkt.
Die Prüfliste für den Complianceteil des OHRIS-Audits wurde unter Mitwirkung von Herrn
Gewerbeoberrat Fritz Rinner, Gewerbeaufsichtsamt Augsburg erstellt. Der Prüfbereich
„Radioaktive Stoffe“ wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz
entwickelt.
Wir danken allen Beteiligten für Ihre engagierte Mitarbeit.
6
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Einleitung.............................................................................................. 4
Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement – Ziele, Elemente, prüf- und Regelkreise... 9
1.
Das deutsche Arbeitsschutzsystem ........................................................................... 11
2.
Kritische Analyse des deutschen Arbeitsschutzsystems ........................................... 11
3.
Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem ......................................... 13
4.
Arbeitsschutz als Unternehmensziel .......................................................................... 14
5.
Betriebliche Einsparpotentiale durch erweiterte Prävention ...................................... 14
6.
Arbeitsschutz und Innovation .................................................................................... 16
7.
Umsetzung des Unternehmensziels „Arbeitsschutz und Prävention“
durch ein Managementsystem .................................................................................... 17
8.
Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe
durch innerbetriebliche Überprüfung, Überwachung und Audits .............................. 22
9.
Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ ................................................ 24
10. Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ ............................................................................ 24
11. Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ ........................................................................... 24
Kapitel 3: Das OHRIS-Audit ................................................................................ 27
1.
Das Audit als Element des Arbeitsschutzmanagementsystems ................................. 29
2.
Struktur des Audits ................................................................................................... 29
3.
Vorbereitung der Auditierung ................................................................................... 32
3.1 Zentrale Vorbereitung des Audits, Auditplan ................................................... 32
3.2 Vorbereitung des Betriebs auf das Audit .......................................................... 32
4.
Auditoren, Auditteam ................................................................................................
4.1 Kriterien für die Qualifikation von Auditoren .................................................
4.2 Externe Auditoren ............................................................................................
4.3 Auditteams .......................................................................................................
4.4 Beauftragung und Anweisungen ......................................................................
5.
Prüflisten für das Audit ........................................................................................... 35
5.1 Hilfestellung für die Betriebe ........................................................................... 35
5.2 Struktur der Prüflisten ...................................................................................... 35
32
32
33
34
34
7
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Fragestellung, Fragentiefe ...............................................................................
5.3.1 Complianceteil „Vorschriften- und Regelwerk“ .....................................
5.3.2 Complianceteil „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ ...............
5.3.3 Systemteil ..............................................................................................
Bewertung der Antworten .................................................................................
Anwendung der Prüflisten in integrierten Managementsystemen ...................
Anwendung der Prüflisten in Unternehmen ohne Managementsystem ...........
Aktualisierung der Prüflisten ...........................................................................
42
42
44
44
44
46
46
46
6.
Dokumentation, Auditbericht ..................................................................................... 47
7.
Turnus der Audits ....................................................................................................... 49
8.
OHRIS-Audit und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht ..................... 50
9.
Zertifizierungvon Arbeitsschutzmanagementsystemen ............................................. 50
Kapitel 4: Audit-Prüflisten..................................................................................... 51
1.
Systemteil .................................................................................................................. 55
2.
Complianceteil .......................................................................................................... 79
2.1 „Vorschriften- und Regelwerk“ ........................................................................ 79
2.2 „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ ................................................ 255
Kapitel 5: Anhänge............................................................................................... 256
Anhang 1
Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger ............. 258
Anhang 2
Abkürzungen .............................................................................................. 263
Anhang 3
Auskünfte.................................................................................................. 265
.
Anhang 4
Hinweis...................................................................................................... 266
8
Kapitel 2:
Arbeitsschutzmanagement Ziele, Elemente, Prüf- und Regelkreise
9
10
Arbeitsschutzmanagement - Ziele, Elemente, Prüf- und Regelkreise
1. Das deutsche Arbeitsschutzsystem
Der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist eine sozialpolitische Aufgabe von hohem
Rang. Sie findet ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Grundgesetz. Diesem Auftrag kommt
der Staat durch die Arbeitsschutzgesetzgebung und durch die ordnungsrechtliche Überwachung
nach. Adressat des Arbeitsschutzrechts ist in der Regel der Unternehmer: Es verpflichtet ihn,
die Betriebsabläufe so zu regeln, dass die Beschäftigten vor Gefahren für Leben und
Gesundheit geschützt sind. Unterstützt und entlastet wird der Unternehmer bei der Erfüllung
dieser Verpflichtung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die nach den
Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) mit von den Unfallversicherungsträgern
vorgegebenen Einsatzzeiten als betriebsinterne oder externe (überbetriebliche oder
unabhängige) Dienste in den Unternehmen tätig sind.
Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland, das sich auf den Unternehmer als Verpflichteten, auf
die Fachkräfte nach dem ASiG, auf sonstige Experten (Beauftragte) und auf die Aufsichtsdienste stützt, ist ein vorschriften- und expertengestütztes und -orientiertes Arbeitsschutzsystem, also
ein in seinen Strukturen und Prinzipien ordnungsrechtlich begründetes System. Die Motivation
des Unternehmers zum Arbeitsschutz resultiert aus der gesetzlichen und vornehmlich
haftungsrechtlichen Verpflichtung, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Erst in
wenigen Unternehmen wird der Arbeitsschutz als eine ökonomisch oder innovativ begründete
unternehmerische Aufgabe gesehen, die als Unternehmensziel festgelegt und als kooperative
Aufgabe von allen Beschäftigen eines Unternehmens umgesetzt wird.
Das deutsche Arbeitsschutzsystem hat auch im internationalen Vergleich große Erfolge erzielt,
die in einer sicherheitstechnisch und auch ergonomisch gut gestalteten Arbeitsumwelt und in
einem seit 1970 kontinuierlichen Absinken der vornehmlich auf technische Ursachen
zurückgehenden Unfallquoten zum Ausdruck kommen.
2. Kritische Analyse des deutschen Arbeitsschutzsystems
Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland und seine ordnungsrechtliche Überwachung durch die
Aufsichtsbehörden stoßen gleichwohl an Grenzen; diese dokumentieren sich
- in einem Ansteigen der Berufskrankheiten,
- in einer hohen Zahl sonstiger arbeitsbedingter Erkrankungen, die die Unternehmen und
das soziale Sicherungssystem, insbesondere die Kranken- und Rentenversicherungen
belasten,
- in zu hohen Unfallhäufigkeiten in gefahrgeneigten Branchen (Abbildung 1),
11
-
in einer hohen durchschnittlichen, branchenübergreifenden Unfallhäufigkeit von rund 42
Unfällen pro 1000 Vollarbeiter (1998).
Branchen
Unfälle je 1000 Vollarbeiter
Baugewerbe (abhängig von der Region)
82 – 120
Tiefbau
99
Fleischwarenindustrie
94
Holzbe- und -verarbeitung
84
Industrie der Steine und Erden
78
Maschinenbau, Metall
59
Keramik und Glas
57
Abbildung 1: Unfallhäufigkeiten in gefahrgeneigten Branchen 1998 (Quelle:
Arbeitssicherheit `99, BMA)
Eine kritische Analyse lässt folgende Ansätze für Verbesserungsmöglichkeiten des deutschen
Arbeitsschutzsystems erkennen:
- Der Arbeitsschutz wird als ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung den
Arbeitsschutzexperten in der Regel zur weitgehend alleinigen Durchführung übertragen
und wird nicht als kooperative Aufgabe von allen Führungskräften und Beschäftigten
wahrgenommen.
- Die Experten, z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte, müssen den
Arbeitsschutz vielfach aus einer Stabsfunktion heraus gegenüber den Führungskräften und
den von diesen vorrangig zu erbringenden Markleistungen durchsetzen; der Arbeitsschutz
wird also nicht selten den Interessen der Produktions- und Dienstleistungserbringung
untergeordnet.
- Technische Unfall- und Krankheitsursachen treten immer mehr zurück; damit erlangen
Ursachen, die in der Organisation der Unternehmen und im Verhalten der Führungskräfte
und der Beschäftigten begründet sind, erheblich größere Bedeutung; ein nachhaltiger
Einfluss auf organisatorische Regelungen, vor allem aber auf Verhaltensweisen und
Verhaltensursachen, kann durch die in Stabsfunktion tätigen Arbeitsschutzexperten nur
bedingt erreicht werden.
- Gleiches gilt für die ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsdienste; ihre
Überprüfungs- und Korrekturmaßnahmen erstrecken sich - auch im Hinblick auf die
mögliche Durchsetzung und Kontrolle - traditionell und schwerpunktmäßig auf die
Ermittlung und Beseitigung technischer Unfall- und Krankheitsursachen.
12
-
-
Der traditionelle Arbeitsschutz wird dem Gefährdungs- und Belastungsspektrum der
Beschäftigten nicht mehr gerecht; dieses hat sich aufgrund neuer Arbeitsaufgaben,
Arbeitsweisen und Arbeitmittel von körperlichen immer mehr hin zu psychomentalen
Belastungen bei einer gleichzeitigen Zunahme chronischer Erkrankungen entwickelt.
Mit den vornehmlich auf technische Maßnahmen ausgerichteten Strategien des
traditionellen Arbeitsschutzes kann das im Arbeitsschutzgesetz vorgegebene Ziel der
Prävention, nämlich die vorausschauende Verhinderung von Unfällen, vor allem aber auch
von arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten
nur bedingt erreicht werden; gerade die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten wird
aber im Zuge der Unternehmensinnovation und einem damit einhergehenden, gewandelten
Arbeitsschutzverständnis künftig eine immer größere Rolle spielen.
3. Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem
Aus dieser Analyse abgeleitet, lassen sich die Anforderungen an ein zeitgemäßes betriebliches
Arbeitsschutzsystem in folgenden fünf Punkten zusammenfassen:
- Das betriebliche Arbeitsschutzsystem muss aufbau- und ablauforganisatorisch so ausgestaltet werden, dass der Arbeitsschutz nicht nur Aufgabe von in Stabsfunktion tätigen
Experten, sondern kooperative Aufgabe und Verpflichtung aller Führungskräfte und
weiteren Beschäftigten in allen Organisationsebenen und Organisationseinheiten wird.
- Das betriebliche Arbeitsschutzsystem muss sicherstellen, dass der Arbeitsschutz ebenso
wie auf die Gestaltung der technischen Arbeitsbedingungen auch auf Unfall- und
Krankheitsursachen ausgerichtet werden kann, die in der Organisation der Unternehmen
und im Verhalten der Beschäftigten begründet sind oder ihren Hintergrund in
psychomentalen Einflüssen haben.
- Das Arbeitsschutzsystem sollte eine umfassende Prävention gewährleisten, und zwar
• den vorausschauenden Schutz vor Unfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen und
• die gezielte Förderung der Gesundheit der Beschäftigten
unter Einbeziehung aller physikalischen, chemischen, biotechnischen, physischen,
psychischen und möglichst auch sozialen Einflussfaktoren der Arbeit.
- Durch das betriebliche Arbeitsschutzsystem müssen Akzeptanz und Eigenverantwortung
der Unternehmer und der Führungskräfte für den Arbeitsschutz gestärkt werden; diese
müssen selbst systematisch und turnusmäßig die Einhaltung der ordnungsrechtlichen
Verpflichtungen und der weitergehenden betrieblichen Vorgaben für den Arbeitsschutz
überprüfen und die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
konsequent durchführen.
13
-
Um diese Akzeptanz für den Arbeitsschutz zu erreichen, sollte durch das
Arbeitsschutzsystem neben der ethischen und ordnungsrechtlichen auch eine
nutzenorientierte Motivation der Unternehmer für den Arbeitsschutz begründet und
umgesetzt werden: Durch Verringerung der unfall- und krankheitsbedingten Fehlzeiten,
durch ungestörten Betrieb und verbesserte Anlagen- und Maschinenverfügbarkeit sowie
durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten
und damit der Qualität der Arbeitsergebnisse können betriebliche Einsparpotentiale
realisiert werden.
4. Arbeitsschutz als Unternehmensziel
Diese Anforderungen lassen sich optimal dadurch realisieren, dass „Arbeitsschutz und
Prävention“ als gleichwertiges Unternehmensziel neben den anderen, auf Erbringung der
Marktleistungen ausgerichteten Unternehmenszielen festgelegt wird.
Gesellschaftspolitisch hat der Arbeitsschutz trotz der Humanisierungsoffensive der achtziger
und neunziger Jahre noch nicht den Stellenwert erreicht, dass er neben der Ertragsoptimierung,
der Sicherung der Konkurrenzfähigkeit und der Marktposition sowie der Qualitätssicherung als
weiteres Unternehmensziel in den Unternehmen Eingang findet.
Gelingt es deutlich zu machen, dass Arbeitsschutz und Prävention nachweislich zur
Optimierung der Produktions- oder Dienstleistungserbringung und damit zur
Ertragsverbesserung beitragen, so kann durch diese unternehmerische Zielsetzung über die
ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine erfolgversprechende Motivation
der Unternehmen für den Arbeitsschutz erreicht werden.
5. Betriebliche Einsparpotentiale durch erweiterte Prävention
Der betriebswirtschaftliche Nutzen des Arbeitsschutzes ergibt sich zunächst durch
Verringerung der Ausfallzeiten der Beschäftigten und der damit verbundenen Minimierung der
Ausfallkosten der Produktionsanlagen; dies insbesondere dann, wenn die personellen
Reservekapazitäten in den Betrieben aufgrund der hohen Arbeits- und Lohnnebenkosten
zunehmend verringert werden.
Die Optimierung eines ungestörten Betriebsablaufs kann nach den Vorstellungen der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin1 durch Anzahl und Kosten der
„ungestörten Arbeitsstunden“ als Differenz zwischen den eingekauften, also den bezahlten
Arbeitsstunden, und den Kosten der durch Unfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen
ausgefallenen Arbeitsstunden ermittelt werden.
1
Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, „Kosten-Wirksamkeits-Analyse
im Arbeits- und Gesundheitsschutz“, S 44, Dortmund/Berlin 1997
14
Mehr als die Ausfallzeiten durch Unfälle und Berufskrankheiten schlagen dabei die
Ausfallzeiten infolge sonstiger arbeitsbedingter Erkrankungen zu Buche. Aufgrund veränderter
Arbeitstechniken, Arbeitsmittel und Arbeitsaufgaben, vor allem auch durch den zunehmenden
Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien haben sich die körperlichen
Belastungen am Arbeitplatz immer mehr zu psychomentalen Belastungen entwickelt. Dies
bestätigt auch eine Erhebung der European Foundation in Ländern der Europäischen Union.
Von 100 befragten Arbeitnehmern wurden anteilig folgende Beschwerden angegeben
(Abbildung 2):
Arbeitsbedingte gesundheitliche Beschwerden
Rückenschmerzen
Stress
Allgemeine Erschöpfung
Muskelschmerzen
Kopfschmerzen
Reizbarkeit
Augenprobleme
Schlafstörungen
Angstzustände
Hautprobleme
Magenschmerzen
Allergien
Persönliche Probleme
Ohrenprobleme
Atembeschwerden
Herzkrankheiten
Prozentualer Anteil von Beschwerden
30
28
20
17
13
11
9
7
7
6
6
5
4
4
4
2
Abbildung 2: Arbeitsbedingte gesundheitliche Probleme (Quelle: Second survey on
working conditions; European Foundation 1997)
Die multifaktoriellen Belastungen am Arbeitsplatz werden durch die vornehmlich
sicherheitstechnisch orientierten Strategien und Maßnahmen des traditionellen Arbeitsschutzes
in der Regel nicht erfasst. Ansatzpunkt eines „erweiterten Präventionskonzepts“ muss es
deshalb sein, diese Belastungen an den Arbeitsplätzen unter Einbeziehung weiterer
Einflussfaktoren wie Konkurrenzdruck, falsches Führungsverhalten, Über- und Unterforderung
der Leistungsfähigkeit, fehlende Verantwortung, Zeitdruck, ausgelöst durch ein Missverhältnis
von Arbeitszeit und Arbeitsvolumen, systematisch zu ermitteln und durch gezielte, präventive
Maßnahmen zu beseitigen oder zu minimieren.
15
6. Arbeitsschutz und Innovation
Ein weiterer betriebswirtschaftlich orientierter Anschub wird dem Arbeitsschutz auch durch die
Unternehmensinnovation erwachsen. Die Unternehmen streben durch vielfältige
Innovationsmaßnahmen eine Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit an.
Innovationsfelder sind dabei die Produkte und Dienstleistungen, die betrieblichen
organisatorischen Strukturen, vor allem aber die Verhaltensweisen der Beschäftigten. Große
Wachstumsimpulse werden deshalb langfristig aus einer Verhaltensinnovation, die sich
vornehmlich in der Verbesserung der Handlungskompetenz der Beschäftigten dokumentiert,
erwartet. Diese Handlungskompetenz wird geprägt durch Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft, Wissensentfaltung und Kreativität. Die vorgenannten
Verhaltenselemente werden entscheidend durch die körperliche und psychische Gesundheit und
auch durch das Wohlbefinden der Beschäftigten bestimmt. Vornehmlich gesunde Beschäftigte
können ihre Verhaltensweisen optimieren und damit ihr Innovationspotential mobilisieren.
Die Voraussetzungen hierfür können optimal im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes
durch eine „umfassende Prävention“ geschaffen werden, und zwar vorrangig durch
- den vorausschauenden Schutz vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
insbesondere durch sicherheitstechnische und ergonomische Maßnahmen (traditioneller
Arbeitsschutz und traditionelle Prävention),
- die Verringerung physischer, psychischer und psychomentaler Belastungen unter
Einbeziehung aller physikalischen, chemischen, biotechnischen, physischen, psychischen
und möglichst auch sozialen Faktoren der Arbeit sowie unter Berücksichtigung von
Geschlecht, Alter und Leistungspotential der Beschäftigten (erweiterte Prävention, vgl.
Nr. 5),
- die gezielte Förderung der Gesundheit und Erhöhung der Leistungsbereitschaft,
Leistungsfähigkeit und Kompetenz der Beschäftigten durch betriebliche
Gesundheitsförderungsmaßnahmen (umfassende Prävention).
Die Gesundheitsförderung sollte also als Strategie in den Arbeitsschutz einbezogen werden.
Ziel einer solchen betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, durch präventive,
verhaltensbezogene Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung psychisch belastender
Arbeitseinflüsse, die Belastungen der Beschäftigten so weit als möglich abzubauen und damit
ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern.
Die Prävention erfordert die Gestaltung optimaler technischer, organisatorischer und
personeller Arbeitsbedingungen sowie ein systematisches Vorgehen zur Durchsetzung der Ziele
der Prävention.
Mit einem solchen umfassenden Begriff der Prävention kann der Arbeitsschutz auch künftigen,
innovativen Arbeits- und Organisationsformen mit flachen Hierarchien, fach- und funktionsübergreifenden Arbeitsbereichen und weitgehenden Entscheidungsmöglichkeiten im operativen
16
Bereich Rechnung tragen. In den künftigen Arbeits- und Organisationsformen wird der
Gesundheit der Beschäftigten als Produktionsfaktor eine heute noch nicht absehbare Bedeutung
zukommen. Das im Zuge der Innovation geforderte körperliche und geistige Leistungsvermögen sowie die erwartete Kreativität setzen körperliche und psychische Gesundheit der
Beschäftigten am Arbeitsplatz voraus, die durch gezielte Integration gesundheitsfördernder
Strategien und Maßnahmen in die Betriebsabläufe erhalten und gefördert werden kann.
Umfassende Prävention im Arbeitsschutz kann also nicht nur zur Senkung der Unfall- und
Krankheitskosten und zur Steigerung der Zahl der ungestörten Betriebsstunden beitragen,
sondern auch maßgeblich zur positiven Gestaltung der betrieblichen Wechselbeziehungen
zwischen Leistungsvermögen, Qualität und Produktivität.
Eine solchermaßen umfassende Prävention und die daraus abgeleiteten Maßnahmen können nur
als Gemeinschaftsleistung von allen Betriebsangehörigen, also von den Führungskräften in
ihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich und von den Beschäftigten als
unmittelbare Beteiligte im Arbeitsschutz, nicht jedoch von den Arbeitsschutzexperten, also von
den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten allein erbracht werden. Deren
Aufgabe wird künftig vielmehr darin liegen, Arbeitsschutz und Prävention als
Unternehmensziel zu definieren und durchzusetzen, dieses Unternehmensziel mit anderen
Unternehmenszielen zu koordinieren und bei der präventiven Gestaltung der Arbeitsabläufe
fachkompetent umzusetzen. In diesem Rahmen müssen die Arbeitsschutzfachleute verstärkt
Koordinations- und Moderationsaufgaben zwischen der Unternehmensleitung, den
Führungskräften und den Beschäftigten sowie Controlling-Aufgaben übernehmen.
Um den künftigen Anforderungen an den Arbeitsschutz und den veränderten Betriebs- und
Arbeitsstrukturen gerecht werden zu können, muss ein umfassender, präventiver Arbeitsschutz
zum Unternehmensziel und zur Unternehmenspolitik sowie zu einem kooperativen Anliegen
aller Beschäftigten im Unternehmen fortentwickelt werden.
7. Umsetzung des Unternehmensziels „Arbeitsschutz und Prävention“ durch ein
Managementsystem
Damit sind Arbeitsschutzmanagementsysteme ein optimales Instrument für die Einführung und
Umsetzung der Unternehmenspolitik und des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz und
Prävention“. Managementsysteme sind als betriebliche Führungssystems zu verstehen, die
- die systematische Umsetzung eines oder mehrerer Unternehmensziele und der daraus
abgeleiteten Strategien, Zielvorgaben, Zielvereinbarungen und Maßnahmen sicherstellen,
- eine laufende, vorrangig betriebsinterne Überprüfung und Überwachung sowie eine
turnusmäßige Auditierung der zielgerichteten Umsetzung der Strategien und Maßnahmen,
17
-
deren Verbesserung und Korrektur, sowie eine konsequente Mängelbehebung gewährleisten und
eine Bewertung der erzielten Ergebnisse in Relation zu den vorgegebenen unternehmerischen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ermöglichen.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Anlagensicherheit stehen gleichwertig neben den
ertragsorientierten Unternehmenszielen. Damit wird die Erfüllung des Arbeitsschutzrechts nicht
mehr ausschließlich als ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung des Unternehmers,
sondern als Instrument zur Erreichung eines Unternehmenszieles begriffen. Mit Hilfe des
Managementsystems kann auf die sicherheitstechnische und ergonomische Gestaltung der
Arbeitsumwelt, auf die betriebliche Organisation und auf das Verhalten der Führungskräfte und
der Beschäftigten optimal Einfluss genommen werden. Im Sinne einer stärkeren
Eigenverantwortung der Betriebe werden
- alle Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und alle weiteren
Beschäftigten zur Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden
betrieblichen Anforderungen zum Arbeitsschutz (umfassende Prävention) verpflichtet und
- die Einhaltung dieser Verpflichtungen sowie weitere Verbesserungen infolge der
kontinuierlichen innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung und der systemischen
Überprüfung in Gestalt regelmäßiger, vornehmlich interner Audits sichergestellt.
Um den Betrieben diese Erkenntnisse zu vermitteln und ihnen dafür eine Handlungshilfe an die
Hand zu geben, wurde das Occupational Health- and Risk-Managementsystem, abgekürzt
OHRIS, entwickelt und in Modellversuchen erprobt. Das OHRIS wird wie die Managementsystem-Standards für Qualitätssicherung und Umweltschutz durch Systemelemente bestimmt.
Die Systemelemente sind Handlungsvorgaben, durch die die Unternehmenspolitik und die
unternehmerischen Zielvorgaben z.B. in der Qualitätssicherung, im Umweltschutz oder im
Arbeitsschutz systematisch und im funktionalen, synergistisch genutzten Zusammenhang
umgesetzt werden können und ihre Realisierung laufend überprüft, auditiert, korrigiert und
verbessert werden kann.
Die Systemelemente von OHRIS wurden so festgelegt und abgegrenzt, dass folgende
Arbeitsschritte erforderlich werden:
- Festlegung der Unternehmenspolitik und des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz und
Prävention“ sowie der Zielvorgaben und Strategien zur Realisierung dieses
Unternehmensziels;
- Ermittlung, Festlegung und laufende Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriftenund Regelwerks (VRW) für den Gesamtbetrieb und die einzelnen Organisationseinheiten;
- Festlegung der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Sinne einer umfassenden
Prävention;
18
-
-
-
-
-
-
Festlegung der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für
Arbeitsschutz und Prävention in allen Organisationseinheiten, Linien- und
Stabsfunktionen;
Arbeitsplatzbezogene Information der Beschäftigten über die Verpflichtungen des VRW
und die weitergehenden betrieblich festgelegten Anforderungen;
Verpflichtung der einzelnen Beschäftigten zur Einhaltung dieser Vorgaben;
Durchführung der Gefährdungs- und Risikoanalysen;
Arbeitsschutzoptimierte Gestaltung der Prozesse, Technologien, Arbeitsräume,
Arbeitsplätze, Anlagen, Maschinen und Geräte, der Beschaffung sowie der Beschäftigung
von und bei Fremdfirmen auf der Grundlage des VRW, der weitergehenden, betrieblich
festgelegten Anforderungen und der Gefährdungs- und Risikoanalysen;
Erlass und Dokumentation der erforderlichen prozess-, anlagen-, maschinen-, geräte- und
tätigkeitsbezogenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen aufgrund des VRW, der
weitergehenden betrieblichen Anforderungen und der Gefährdungs- und Risikoanalysen;
Turnusmäßig wiederkehrende Verpflichtung der Führungskräfte und weiteren
Beschäftigten zur Einhaltung dieser Anweisungen;
Laufende interne Überprüfung und Überwachung sowie turnusmäßige Auditierung
• der arbeitsschutzoptimierten Prozesse, Arbeitsplätze, Anlagen, Maschinen, Geräte und
Tätigkeiten usw.,
• der Einhaltung der Verpflichtungen des VRW und der Anweisungen sowie
• der Funktionsfähigkeit des Managementsystems;
Daraus abgeleitet Korrekturen und Verbesserung
• der Arbeitsschutzorganisation, der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
• der sicherheitstechnischen und ergonomischen Maßnahmen,
• der umfassenden Präventionsmaßnahmen,
• der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen,
• der Zuständigkeiten und der Arbeitsschutzorganisation sowie
• des Managementsystems;
Beurteilung und Bewertung der Umsetzung und Realisierung der Unternehmensziele und
Zielvorgaben im Arbeitsschutz sowie deren Anpassung und Verbesserung.
Die Systemelemente von OHRIS wurden inhaltlich und in ihrer Diktion so gefasst und in ihrer
Untergliederung so strukturiert, dass sie mit den genormten Systemelementen der ISO 9001 ff.
und der ISO 14001 im Sinne eines integrierten Managementsystems unter Nutzung synergistischer Effekte verknüpft werden können.
Die nachstehende Abbildung 3 vermittelt einen Überblick über die Systemelemete und
Subelemente von OHRIS. Die Systemelemente und ihre Verknüpfungsmöglichkeiten sind im
19
Band 1 der Schriftenreihe „Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit“2 im
Einzelnen beschrieben und erläutert.
2
Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit, 1998, Bezug dto.
20
OHRIS: Systemelemente und Subelemente
Aufgaben
und
Verantwortung der
Leitung
einer
Organisatio
Politik und
Strategie für
Arbeitsschutz und
Anlagensicherheit
Festlegung
der
organisatoris
chen
Strukturen
Bewertung
des OHRIS
Interne und
externe
Kommunikation
Bereitstellung der
Mittel
Managementsystem
Aufbau des
Management
systems
Innerbetriebliche
Ausschüsse
und Arbeitskreise
Mitwirkung
und Mitbestimmung
Verknüpfbarkeit von
Management
systemen
Ablauf im
Management
system
Dokumentation
Verpflichtungen
Öffentlichrechtliche
Verpflichtungen
Weitere
Verpflichungen
Prävention
Ermittlung u.
Beschreibung sicherheitsrelev.
Arbeiten,
Abläufe und
Prozesse
Ermittlung v.
Gefahren u.
Gefährdungen; Ermittlung u.
Bewertung v.
Risiken
ÜberprüRegelungen
fung,
für
ÜberwachBetriebsung und
törungen
Korrektur- und Notfälle
maßnahmen
Verfahren
der Überprüfung und
Überwachung
Korrekturmaßnahmen
Minimierung
von Gefahren, Gefährdungen und
Risiken
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Aktionsprogramme
Abbildung 3: Systemelemente des Occupational Health- and Risk-Managementsystems
Beschaffung
Lenkung
der
Aufzeichnungen
Personal
Rechte der
Beschäftigten
Pflichten der
Beschäftigten
Eignung der
Beschäftigten
Schulung
Audits zum
OHRIS
8. Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe durch innerbetriebliche Überprüfung,
Überwachung und Audits
Die bestimmenden Elemente eines Arbeitsschutzmanagementsystems sind
- die Festlegung von „Arbeitsschutz und Prävention“ als unternehmenspolitische Leitlinie und
als Unternehmensziel,
- die laufende, betriebsinterne Überprüfung und Überwachung sowie turnusmäßige Auditierung,
ob das Unternehmensziel erreicht wurde und
- die Durchführung der aus der Überprüfung und Auditierung abgeleiteten Korrektur-, und
Verbesserungsmaßnahmen.
Mit der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems soll eine konsequente Stärkung der
Eigenverantwortung der Betriebe unter dem Leitgedanken „self responsible care“ Platz greifen. Die
Betriebe überprüfen und auditieren selbst, mit mindestens gleicher Intensität und in kürzerem
Turnus als die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der für den Betrieb einschlägigen
ordnungsrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften und der weiteren, im Rahmen einer umfassenden
Prävention als Unternehmensziel festgelegten Arbeitsschutzvorgaben. Diese eigenverantwortliche
Überprüfung soll die ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsbehörden nicht ersetzen;
sie kann aber, entsprechend dokumentiert, unter der Voraussetzung „funktionaler Äquivalenz“ (vgl.
Abschnitt B Nr. 8) und nach Absprache mit den Aufsichtsbehörden substituierend an die Stelle
staatlicher Detailprüfungen treten und einzelne Berichtspflichten ersetzen.
Die innerbetriebliche Überprüfung erfolgt durch drei Prüf- und Regelkreise (Abbildung 4), und
zwar
- durch den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“,
- durch den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ und
- durch den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“.
22
Arbeitsschutzmanagementsystem
Vorgaben: Unternehmenspolitik, Unternehmensziel „Arbeitsschutz und Prävention“, Vorschriftenund Regelwerk (VRW), weitere Verpflichtungen, Gefährdungsermittlung und
–minimierung, Anweisungen, Schulung, Beschaffung
Prüfung, Bewertung und Auditierung
der Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems
durch Prüf- und Regelkreise
Prüf- und Regelkreis
„Überprüfung, Überwachung“
Prüf- und Regelkreis
„Bewertung“
Prüf- und Regelkreis
„Auditierung“
Compliance
System
System
System
Compliance
Einhaltung
VRW, weitere Verpflichtungen,
Maßnahmen
zur Gefährdungsminimierung und
umfassende
Prävention,
Anweisungen
Funktionsfähigkeit des
Managementsystems
Effizienz und Ertrag
des Managementsystems
Einhaltung der
Vorgaben und
funktionalen
Zusammenhän
ge des
Managementsy
stems
(Modulgruppen
A, B)
Einhaltung
VRW, weitere
Verpflichtungen
, umfassende
Prävention,
evtl.
Anweisungen
(Modulgruppen
C, D, E, F, G)
durch Führungskräfte,
Fachkräfte,
Beauftragte
(Beschäftigte)
durch
Systembeauftragten,
Unternehmensleitung
durch Unternehmensleitung,
beauftragte Führungskräfte
durch betriebsinterne und (betriebsteil-) unabhängige oder
externe (evtl. akkreditierte)
Auditoren
Korrekturen, Verbesserungen
ƒ in der Arbeitssicherheit, im Gesundheitsschutz und in der Gesundheitsförderung
ƒ im Arbeitsschutzmanagementsystem
Struktur der betrieblichen Überprüfung - Prüf- und Regelkreise im Arbeitsschutzmanagementsystem
OHRIS
Abbildung 4: Prüf- und Regelkreise
23
9. Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“
Im Rahmen dieses Prüf- und Regelkreises wird turnusmäßig überprüft und kontinuierlich
überwacht, ob das für den Betrieb oder den Betriebsteil geltende Vorschriften- und
Regelwerk, die weitergehenden betrieblichen Vorgaben für Arbeitsschutz und Prävention
sowie die dazu erlassenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen insbesondere im
Normalbetrieb, bei In- und Außerbetriebnahme von Verfahren, Anlagen, Maschinen und
Geräten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen erfüllt werden. Weiterhin wird
ermittelt, welche Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Abweichungen erforderlich
oder zur Verbesserung geboten sind. Die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung
werden dokumentiert. Die Überprüfung und Überwachung erfolgen auf der Grundlage eines
Prüfplans, in dem der erforderliche Prüfumfang, Dauer, Fristen, Prüfmittel, Methoden u.a., die
für die Durchführung verantwortlichen Führungskräfte und die Verpflichtung zur Behebung
der ermittelten Mängel festgelegt sind. Der Prüfplan ist ein zentrales Element des
Arbeitsschutzmanagements; alle Führungskräfte werden schriftlich zu seiner Einhaltung
verpflichtet.
10. Prüf- und Regelkreis „Bewertung“
Voraussetzung für den Erfolg eines Arbeitsschutzmanagementsystems ist, dass die Leistungen
und die Effizienz des Systems regelmäßig überprüft, in Relation zu den unternehmerischen
Zielvorgaben beurteilt und soweit erforderlich, korrigiert und verbessert werden. Dies erfolgt
im Rahmen einer vom Unternehmen durchgeführten Untersuchung, die sich u.a. auf die
Ergebnisse der anderen Prüf- und Regelkreise, auf statistische Indikatoren im Arbeitsschutz
und auf den Erfüllungsgrad der Zielvorgaben stützt.
11. Prüf- und Regelkreis „Auditierung“
Neben der turnusmäßigen Überprüfung und kontinuierlichen Überwachung hinaus führt das
Unternehmen in der Regel mit eigenem Personal - soweit es nicht externe Auditoren
beauftragt - periodische, systematisierte und dokumentierte Überprüfungen als Audits durch.
Die Audits gliedern sich in einen Systemteil und in einen Complianceteil.
Der Systemteil des Audits dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit
des Managementsystems. Es wird geprüft, ob die Grundlagen und Voraussetzungen für ein
Managementsystem, insbesondere Unternehmenspolitik, Unternehmensziele, Strategien,
Strukturen, Finanz- und Sachmittel und Dokumentation gegeben und geeignet sind, die
24
Unternehmensorganisation im Hinblick auf Vollständigkeit und Wirksamkeit den Vorgaben
des Arbeitsschutzmanagementsystems entspricht und ob bzw. wie die vorgegebenen Ziele und
Zielvereinbarungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen der Führungskräfte und weiteren
Beschäftigten mit Hilfe der Instrumente des Managementsystems erfüllt wurden.
Im Complianceteil des Audits wird geprüft, ob und inwieweit im Unternehmen die
ordnungsrechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit sowie
die vom Unternehmen selbst im Rahmen einer erweiterten oder umfassenden Prävention (vgl.
dazu Nr. 5 und 6) vorgegebenen, über die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen
hinausgehenden sicherheitstechnischen, ergonomischen und arbeitsmedizinischen
Anforderungen erfüllt sind und die dazu im Unternehmen ergangenen Anweisungen
eingehalten wurden.
Die Audits werden auf der Grundlage von Fragenkatalogen (Prüflisten) durchgeführt, die
aufgrund ihres formalisierten Aufbaus eine einheitliche Grundlage für die Durchführung und
für die Dokumentation der Audits sicherstellen. Diese Dokumentation der Audits erlaubt eine
nachvollziehbare Bewertung durch die Unternehmensleitung, die Führungskräfte und durch
die Aufsichtsbehörden.
Im nachfolgenden Abschnitt B „Das OHRIS-Audit“ wird der Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ im Einzelnen erläutert.
25
26
Kapitel 3:
Das OHRIS-Audit
27
28
Das OHRIS-Audit
1. Das Audit als Element des Arbeitsschutzmanagementsystems
Leitgedanke des OHRIS ist die Festlegung und Umsetzung des Unternehmenszieles
„Arbeitsschutz und Prävention“ und die systematische, in der Regel betriebsinterne Prüfung, ob
und in welchem Umfang dieses Unternehmensziel und die daraus abgeleiteten Zielvorgaben,
Verpflichtungen und Maßnahmen realisiert wurden, und welche Korrektur- und
Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind. Die betriebsinterne Überprüfung erfolgt in
unterschiedlichen Zeithorizonten durch
- den kontinuierlich angelegten Prüf- und Regelkreis „Überprüfung und Überwachung“ und
- den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“, der im mindestens 3-jährigen Turnus zur
Anwendung kommt.
Die laufende betriebsinterne „Überprüfung und Überwachung“ wird also durch eine
systematische, zu einem vorgegebenen Zeitpunkt stattfindende, übergreifende und auch das
Managementsystem erfassende Prüfung in Gestalt eines Audits ergänzt.
Ein Audit ist dabei als eine turnusmäßige, unabhängige, systematisierte, formalisierte und
in ihrem Ergebnis dokumentierte Untersuchung und Prüfung des betrieblichen
Arbeitsschutzsystems zu definieren.
2. Struktur des Audits
Das Audit gliedert sich in einen Systemteil und einen Complianceteil, letzterer in die Bereiche
„Vorschriften- und Regelwerk“ und „Weitergehende betriebliche Anforderungen“
(Abbildung 5).
Im Rahmen des Systemteils des Audits werden überprüft:
- die Eignung der durch die Unternehmensleitung vorgegebenen Unternehmenspolitik und
Unternehmensziele;
- die Eignung der daraus abgeleiteten strategischen Ziele für Arbeitsschutz und Prävention
und der dazu im operativen Bereich geplanten und durchgeführten Maßnahmen;
- die Zweckmäßigkeit der mit den Beschäftigten getroffenen Zielvereinbarungen;
- die Regelung und Einhaltung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Rechte und
Pflichten der Beschäftigten;
- das Verhalten der Führungskräfte und Beschäftigten im Hinblick auf das
Unternehmensziel „Arbeitsschutz und Prävention“ und die Einhaltung der mit ihnen
getroffenen Zielvereinbarungen;
29
-
der Aufbau und die Funktionsfähigkeit des Managementsystems;
die Unternehmensorganisation im Hinblick auf Strukturen, Vollständigkeit, Effizienz und
Dokumentation im Sinne der Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems;
die Ermittlung des aktuellen, betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks;
die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Risiken und deren präventive
Minimierung oder Beseitigung;
der Erlass und die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen durch
Führungskräfte und Beschäftigte;
die Verfahren der innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung und der aufgrund der
Ergebnisse dieser Verfahren eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen.
Die Kriterien, nach denen das Arbeitsschutzmanagementsystem begutachtet wird, sollten sich
dabei an den Anforderungen, also an den Systemelementen des OHRIS orientieren.
Im Rahmen des Complianceteils des Audits wird überprüft:
- die Einhaltung
• der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und der Regeln der Technik im Arbeitsschutz
und in der Anlagensicherheit, also des vornehmlich technischen, ergonomischen und
arbeitsmedizinischen Vorschriften- und Regelwerks;
• der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz im Sinne einer
erweiterten bzw. umfassenden Prävention;
• der dazu im Unternehmen erlassenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen.
Die Ergebnisse der einzelnen Audits werden festgehalten, dokumentiert und der
Unternehmensleitung zur Überprüfung, Bewertung und Zustimmung vorgelegt.
Mit dem Systemteil des Audits wird das Managementsystem selbst, also das Instrument, mit
dessen Hilfe die Erfüllung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden
Verpflichtungen realisiert werden soll, auf seine Wirksamkeit hin überprüft. Insoweit hat der
Systemteil des Audits keinen unmittelbaren, gleichwohl aber einen mittelbaren Bezug zu den
Substitutionsmöglichkeiten in der ordnungsrechtlichen Überwachung.
Der das Vorschriften- und Regelwerk betreffende Complianceteil des Audits hingegen kann als
eine ordnungsrechtliche und verpflichtungskonforme Kontrolle des betrieblichen
Arbeitsschutzes bewertet werden. Dementsprechend ist der Complianceteil „Vorschriften- und
Regelwerk“ der Teil des Audits, aufgrund dessen Durchführung und Ergebnis Substitutionen im
Ordnungsrecht ermöglicht werden können (vgl. dazu Nr. 8).
30
Prüf- und Regelkreis
„Auditierung“
Systemteil
Complianceteil
Überprüfung: Einhaltung der Vorgaben und funktionalen Zusammenhänge des Arbeitsschutzmanagementsystems
Überprüfung: Einhaltung
- des Vorschriften- und Regelwerks (Ordnungsrecht, autonomes Recht, Regeln der Technik)
- der weitergehenden betrieblichen Anforderungen für Arbeitsschutz und erweiterte / umfassende Prävention
- der Anweisungen
durch
beauftragte,
betriebsinterne
und (betriebsteil-) unabhängige Auditoren,
Unternehmer,
Systembeauftragte
durch
beauftragte,
betriebsinterne
und (betriebsteil-) unabhängige Auditoren
(Führungskräfte, Fachkräfte, sonstige
Beauftragte)
durch
externe (künftig
evtl. akkreditierte) Auditoren (überbetriebliche Dienste, Zertifizierungsgesellschaften)
Dokumentation
durch
externe (künftig
evtl. akkreditierte) Auditoren (überbetriebliche Dienste, Zertifizierungsgesellschaften)
Dokumentation
evtl. auf Wunsch / Antrag Zertifikat durch:
- Aufsichtsbehörde aufgrund der behördlichen Anerkennung
-
Zertifizierungsgesellschaften oder externe Auditoren
Arbeitsschutzmanagement - Prüf- und Regelkreis „Auditierung“, Prüfinhalte,
Auditoren, Dokumentation
OHRIS
Abbildung 5: Prüf- und Regelkreis „Auditierung“
31
3. Vorbereitung der Auditierung
3.1
Zentrale Vorbereitung des Audits, Auditplan
Betriebsinterne Audits müssen im Unternehmen gründlich und systematisch vorbereitet werden,
um eine reibungslose, effiziente und damit auch kostengünstige Durchführung zu gewährleisten. Dazu werden in der Regel in einem Auditplan im Zusammenwirken mit den betrieblichen
Führungskräften, mit den betriebsinternen oder externen Arbeitsschutzexperten und unter
Beteiligung der Arbeitnehmervertretung folgende Festlegungen getroffen:
- Termin und zeitlicher Ablauf des Audits;
- Auditverfahren, formaler Ablauf des Audits;
- fachliche Schwerpunkte des Audits, soweit nicht ein umfassendes Audit durchgeführt wird;
- dem Audit zugrunde liegende Prüflisten für den Systemteil und den Complianceteil des
Audits;
- Bestimmung der Auditoren und des Auditleiters (vgl. Nr. 4);
-
-
3.2
Festlegung des am Audit zu beteiligenden zuständigen Fachpersonals des zu auditierenden
Betriebes oder Betriebsteiles;
Form der Dokumentation und des der Unternehmensleitung vorzulegenden Auditberichts
(vgl. Nr. 6).
Vorbereitung des Betriebs auf das Audit
Neben der zentralen Vorbereitung des Audits durch einen Auditplan empfiehlt es sich, dass sich
auch der zu auditierende Betrieb oder Betriebsteil auf der Grundlage der im Auditplan
festgelegten Prüflisten sorgfältig auf das bevorstehende Audit vorbereitet, ohne aber damit das
Audit vorweg zu nehmen.
Damit kann die Effizienz des personal- und kostenaufwendigen Audits erhöht werden. Durch
die Ermittlung und Beseitigung von offensichtlichen Mängeln im Managementsystem und bei
der Arbeitsschutzoptimierung entsprechend dem Vorschriften- und Regelwerk kann ein
„vorauseilender Erfolg“ des Audits erreicht werden.
4. Auditoren, Auditteam
4.1
Kriterien für die Qualifikation von Auditoren
Ein Audit kann nur dann erfolgreich vorbereitet, effizient durchgeführt und im Ergebnis richtig
bewertet werden, wenn der Auditor über die notwendige Qualifikation und praktische Erfah-
32
rung als Auditor und über die notwendige Fachkunde in dem zu auditierenden Bereich verfügt.
Die Fachkunde der Auditoren im Arbeitsschutz muss detaillierte Kenntnisse
- des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des autonomen Rechts der
Unfallversicherungsträger,
- des Stands von Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene einschließlich aller für den
Arbeitsschutz einschlägigen Regeln der Technik,
- der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie
- der Systemelemente und der funktionalen Zusammenhänge eines einfachen oder
integrierten Managementsystems
umfassen. Außerdem müssen Auditoren im Arbeitsschutz über Erfahrungen bei der Ermittlung,
Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken von Prozessen,
Verfahren, Anlagen, Maschinen und Geräten (Gefährdungsanalyse) verfügen.
Sofern das Audit von betriebsinternen Auditoren durchgeführt wird, genügt in der Regel die
Kenntnis des entsprechenden betriebsbezogenen Fachwissens. Im Einzelfall kann es auch
geboten sein, die notwendige Fachkunde des Auditors in einzelnen Bereichen durch die
Beteiligung von kompetentem Fachpersonal aus anderen Organisationseinheiten zu unterstützen
und zu ergänzen.
Darüber hinaus sollten die Auditoren über eine mehrjährige Berufserfahrung in dem zu auditierenden Unternehmen und eine entsprechende Erfahrung als Auditor verfügen, die durch die
Teilnahme an mehreren Arbeitsschutzaudits erworben werden kann.
Vergleichsweise dazu müssen die Stellen und ihre Auditoren, z.B. im gesetzlich geregelten und
im gesetzlich nicht geregelten Bereich der Qualitätssicherung, den Anforderungen der
DIN EN 45012 und, für den gesetzlich geregelten Bereich, der dem jeweils zu auditierenden
Fachbereich (Scope) zugrunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften genügen. Zudem
müssen die Auditoren vor ihrer Anerkennung eine mehrjährige Berufserfahrung und die
Teilnahme an mindestens 10 Audits in dem zutreffenden Scope verfügen. An diesen
Anforderungen, die in ähnlicher Form auch für andere Scopes gelten, sollte sich mittelfristig
auch die Qualifikation der Auditoren für Arbeitsschutzmanagementsysteme orientieren.
Als betriebsinterne Auditoren kommen in Frage: Arbeitsschutzexperten, wie Fachkräfte nach
dem Arbeitssicherheitsgesetz, aber auch andere Führungskräfte, soweit sie betriebsbezogen
über das oben genannte Fachwissen und über entsprechende Erfahrung als Auditoren verfügen.
4.2
Externe Auditoren
Externe Auditoren müssen neben der Erfahrung über die Durchführung der Audits und über die
Bewertung der Ergebnisse von Audits
- für die Durchführung des Complianceteils des Audits über umfassende und
betriebsübergreifende Fachkenntnisse und
33
für die Durchführung des Systemteils des Audits über fundierte Kenntnisse der
Arbeitsschutzorganisation und der funktionalen Zusammenhänge von einfachen und
integrierten Managementsystemen entsprechend Nr. 4.1
verfügen.
Als externe Auditoren kommen Fachkräfte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, überbetriebliche
sicherheitstechnische Dienste und Sachverständige von arbeitsschutzerfahrenen
Prüforganisationen in Frage.
-
4.3
Auditteams
In größeren Unternehmen oder für größere Organisationseinheiten eines Betriebes werden die
Arbeitsschutzaudits durch Auditteams durchgeführt. Das Auditteam wird durch einen in der
Abwicklung von Audits und in der Leitung der Auditoren besonders erfahrenen Auditleiter
geführt. Fachexperten für die zu auditierenden Bereiche können das Auditteam ergänzen; so
können im Auditteam für spezielle Bereiche besondere Fachleute, wie z.B. Beauftragte für den
Strahlenschutz, Gefahrgutbeauftragte oder andere Spezialisten beteiligt werden. Die
Zusammensetzung eines Auditteams wird im Rahmen der Vorbereitung des Audits festgelegt.
Das Auditteam muss über angemessene Fachkunde und Fachkenntnisse in den zu auditierenden
Bereichen verfügen; die Anforderungen unter Nr. 4.1 und Nr. 4.2 gelten entsprechend.
4.4
Beauftragung und Anweisungen
Der Auditor oder das Auditteam sollte für die Durchführung des Audits durch die Unternehmensleitung schriftlich beauftragt werden; der Auftrag muss eindeutig festgelegt sein. Externe
Auditoren müssen sich in diesem Rahmen verpflichten, Vertraulichkeit und Unabhängigkeit zu
wahren. In die Beauftragung ist auch der Termin für die Vorlage der Dokumentation der Audits
bzw. des Auditberichts aufzunehmen.
Die Aufzeichnungen externer Auditoren über die Durchführung der Arbeitsschutzaudits müssen
so gehandhabt werden, dass Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet sind. Externe Stellen, die Audits durchführen, müssen dementsprechend angemessene Festlegungen treffen, um
die Vertraulichkeit der bei der Auditierungstätigkeit gewonnenen Informationen, unter Einbeziehung von Stellen, die zusätzlich als Fachleute herangezogen werden, sicherzustellen. Externe
Stellen, die Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen durchführen, sollten darüber hinaus
Aufzeichnungen und Nachweise über Qualifikation und Berufserfahrung ihrer Auditoren führen
und die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Auditoren durch dokumentierte Anweisungen
festlegen.
34
5. Prüflisten für das Audit
5.1
Hilfestellung für die Betriebe
Im Band 1 dieser Schriftenreihe wurde die Entwicklung von Prüflisten für die Durchführung
des OHRIS-Audits, differenziert nach einem Systemteil und einem Complianceteil
angekündigt. Die für die Durchführung des Systemaudits entwickelten Prüflisten ermöglichen
es den Unternehmen, das Arbeitsschutzmanagementsystem und seine Systemelemente auf ihre
Funktionsfähigkeit als Instrument zur Realisierung ihres Unternehmenszieles „Arbeitsschutz
und Prävention“ zu überprüfen, zu bewerten und notwendige Verbesserungsmaßnahmen
abzuleiten. Da die Systemelemente des OHRIS in ihrer Struktur mit den Systemelementen der
ISO 9001 ff. und ISO 14001 kompatibel sind, kann mit Hilfe der Prüfliste des Systemaudits
auch die Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit eines integrierten
Arbeitsschutzmanagementsystems bewertet werden.
Mit den für den Complianceteil des Audits entwickelten Prüflisten sollen die Unternehmen in
die Lage versetzt werden, eine betriebsinterne, eigenverantwortliche und umfassende
Auditierung der Einhaltung des für sie geltenden Vorschriften- und Regelwerks im
Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit durchzuführen und systematisch zu dokumentieren.
Mit den Prüflisten wird den Unternehmen eine eigenverantwortliche und durch die
Dokumentation reproduzierbare Prüfung des eingeführten Arbeitsschutzmanagementsystems
ermöglicht.
5.2
Struktur der Prüflisten
Die System- und Complianceaudits gliedern sich entsprechend der nachstehenden Abbildungen
6a - 6d in übersichtlich und fachlich abgegrenzte
- Modulgruppen,
- Module und
- Prüfbereiche.
So gliedert sich beispielsweise im Complianceaudit die Modulgruppe „Arbeitsstätten,
Arbeitsplätze“ in die Module
- „Arbeitsstätten“,
- „Arbeitsplätze“ und
- „Baustellen“.
Das Modul „Arbeitsstätten“ gliedert sich weiter auf in die Prüfbereiche
- „Räume, Wege, Einrichtungen allgemein“,
- „Besondere Räume“,
- „Erste Hilfe“,
35
-
„Brandschutz und Notfallmaßnahmen“ und
„Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren“.
Diese streng hierarchische Untergliederung der Modulgruppen in Module und Prüfbereiche
führt zu klar abgegrenzten Themenbereichen.
Die Fragestellungen in den einzelnen Prüfbereichen erstrecken sich
- im Systemteil des Audits auf die Vorgaben der Systemelemente und Subelemente des
OHRIS und auf ihre funktionalen Zusammenhänge und
- im Complianceteil des Audits auf die ordnungsrechtlichen Vorgaben des
Arbeitsschutzrechts, und zwar auf die Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutzrechts und
des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger sowie auf die Regeln der Technik,
soweit sie den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse festlegen.
Diese Struktur der Prüflisten ermöglicht eine fachlich sorgfältig abgegrenzte und detaillierte
Überprüfung der Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks, der weitergehenden
betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz und der Vorgaben der Systemelemente und der
funktionalen Zusammenhänge im Managementsystem.
Die nachstehenden Abbildungen 6a – 6d vermitteln einen Gesamtüberblick über alle
Modulgruppen, Module und Prüfbereiche des OHRIS-Audits. Mit Hilfe dieser Übersicht
können anhand der betrieblichen Gegebenheiten die dem Audit zugrundezulegenden
Prüfbereiche für den System- und Complianceteil des Audits ermittelt, ausgewählt und im
Rahmen der Vorbereitung des Audits entsprechend Nr. 3.1 im Auditplan festgelegt werden.
36
OHRIS-Audit: Struktur der Prüflisten
- Systemteil Modulgruppe
Modul
A
Organisation
Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele
A1
- Leitlinien
- Ziele und Zielvereinbarungen
55
Zuständigkeiten,
Aufgaben, Pflichten
A2
- Organisationsbereiche, Aufgaben,
Zuständigkeiten, Verantwortung
- Beauftragte im Arbeitsschutz
- Kommunikation und Zusammenarbeit
- Arbeitnehmervertretung
57
Ressourcen
A3
- Bereitstellung von Personal und
Bearbeitungszeit
- Bereitstellung von finanziellen
Mitteln, Sachmitteln
60
Dokumentation
A4
- Dokumentationsstruktur
- Mindestinhalt der Dokumente und
Aufzeichnungen
- Lenkung der Dokumente und
Aufzeichnungen
62
Vorschriften- und
Regelwerk, weitere
Verpflichtungen
B1
- Ermittlung des Vorschriften- und
Regelwerks
- Ermittlung weiterer Vorgaben
64
Gefährdungsermittlung und Gefährdungs-minimierung, umfassende
Prävention, Notfälle
B2
65
- Erfassung der Anlagen, Tätigkeiten, Verfahren
- Gefährdungsermittlung und
–bewertung
- Gefährdungsminimierung und
–beseitigung
- Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
- Betriebsstörungen und Notfälle
- Rechte und Pflichten der Beschäftigten (einschließlich Fremdfirmen)
Verfahrens- und
Arbeitsanweisungen
B3
- Verfahrens- und Arbeitsanweisungen für besondere Bereiche
- Anwendung und Pflege der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
70
Prüf- und
Regelkreise
B4
- Überprüfung, Überwachung
- Auditierung
- Bewertung
72
B
Prozesse
ID
Prüfbereich
Abschnitt C,
Seite
Abbildung 6a: Struktur der Prüflisten
37
OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten
- Complianceteil Modulgruppe
Modul
C
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
Arbeitsstätten
D
Technische
Anlagen, Arbeitsmittel
und
Schutzausrüstungen
C1
C2
C3
C4
C5
Abschnitt C,
Seite
- Räume, Wege, Einrichtungen allgemein
- Besondere Räume
- Erste Hilfe
- Brandschutz und Notfallmaßnahmen
- Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren
79
83
85
86
87
Arbeitsplätze
C6
- Arbeitsplätze
90
Baustellen
C7
- Baustellen
93
Technische Anlagen
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
-
Dampfkesselanlagen
Druckbehälter
Druckgasbehälter
Füllanlagen
Rohrleitungen
Gashochdruckleitungen
Aufzugsanlagen
Elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
D 9 - Acetylenanlagen
D 10 - Anlagen für brennbare
Flüssigkeiten
D 11 - Getränkeschankanlagen
97
100
103
106
108
110
113
115
D 12 - Technische Arbeitsmittel allgemein
D13 - Maschinen allgemein
D 14 - Maschinen zum Heben und Tragen
von Lasten und Personen
D 15 - Flurförderzeuge
D 16 - Bildschirmgeräte
D 17 - Schweißgeräte, Schneidgeräte
D 18 - Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften
D 19 - Schussapparate
127
Persönliche
Schutzausrüstungen
D 20 - Schutzausrüstungen
D 21 - Bestimmte Schutzmittel
148
150
Medizinprodukte
D 22 - Medizinprodukte
153
Technische
Arbeitsmittel
Abbildung 6b: Struktur der Prüflisten
38
Prüfbereich
ID
117
120
124
130
132
135
139
141
143
146
OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten
- Complianceteil Modulgruppe
E
Gefährliche
Stoffe und
Emissionen
Modul
Chemische
Gefahrstoffe
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E 10
E 11
E 12
E 13
F
Physikalische
Einwirkungen
Prüfbereich
ID
- Chemische Gefahrstoffe allgemein
- Krebserzeugende und
erbgutverändernde Gefahrstoffe
- Dieselmotoremissionen
- Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe
- Krebserzeugender Holzstaub
- Azofarbstoffe
- Pyrolyseprodukte aus organischen
Materialien
- Asbest
- Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
- Ammoniumnitrat
- Blei
- Begasungen
- Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Abschnitt
C, Seite
156
163
167
170
174
177
179
182
187
190
192
195
198
Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe
E 14 - Explosionsgefährliche und andere
instabile Stoffe
200
Biologische und gentechnische Stoffe
E 15 - Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
E 16 - Gentechnik
204
Störfallvorbeugung
und -begrenzung
E 17 - Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein
E 18 - Anlagen mit erhöhter Gefährdung
212
Beförderung gefährlicher Güter
E 19 - Beförderung gefährlicher Güter
217
Lärm
F1
- Lärm
220
Vibrationen
F2
- Vibrationen
223
Nichtionisierende
Strahlung
F3
- Laserstrahlen
225
Ionisierende
Strahlung
F4
F5
- Röntgenstrahlen allgemein
- Röntgenstrahlen im medizinischen
Bereich
- Röntgenstrahlen im technischen
Bereich
- Radioaktive Stoffe
227
230
F6
F7
209
215
233
234
Abbildung 6c: Struktur der Prüflisten
39
OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten
- Complianceteil Modulgruppe
Modul
G
Sozialer
Arbeitsschutz
Arbeitszeiten
G1
- Arbeitszeitgestaltung
236
Schutzbestimmungen für bestimmte
Personengruppen
G2
G3
G4
- Beschäftigung von Jugendlichen
- Beschäftigung von Frauen
- Beschäftigung von behinderten
Personen
- Heimarbeit
- Leiharbeit
239
241
245
ID
G5
G6
H
Weitergehende betriebliche
Anforderungen
Abschnitt C,
Seite
246
249
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
G7
- Lenk- und Ruhezeiten im
Straßenverkehr
252
Gemeinschaftsunterkünfte
G8
- Gemeinschaftsunterkünfte
254
z.B. zur Gefährdungsminimierung
H1
..
..
- betriebsintern festzulegende
Prüfbereiche
255
z.B. zum Schutz vor
chem., physikalischen, biologischen
und psychischen
Einwirkungen
H ...
..
..
..
- betriebsintern festzulegende
Prüfbereiche
z.B. zur betrieblichen Gesundheitsförderung
H ...
..
..
..
- betriebsintern festzulegende
Prüfbereiche
Abbildung 6d: Struktur der Prüflisten
40
Prüfbereich
Nachstehend wird an Hand von drei Beispielen mit fiktiv festgelegten Unternehmen die
Auswahl der für die Durchführung des Complianceteils des Audits erforderlichen Prüflisten
aufgezeigt.
Art des
beschäftigtes
Unternehmen
Personal
s
Ausrüstung /
Anlagen im
Unternehmen
Medien
erforderliche Prüflisten (Complianceteil)
Dienstleistungsunternehmen Reinigung
Männer,
Persönliche
Frauen,
SchutzausrüMehrfachbesc stungen
häftigung
Reinigungs- D 20 Schutzausrüstungen
und Pflege- D 21 Bestimmte Schutzmittel
mittel
E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemein
G 1 Arbeitszeitgestaltung
G 3 Beschäftigung von Frauen
Fensterherstellung
Männer,
Frauen
Arbeitsstätten,
technische
Arbeitsmittel,
Maschinen,
Bildschirmgeräte,
Persönliche
Schutzausrüstungen,
Flurförderzeuge
Eichen- und C 1 – C6 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
BuchenD 8 Elektrische Anlagen in
holz, Lärm,
explosionsgefährdeten Bereichen
Lacke
D 10 Anlagen für brennbare Flüssigkeiten
D 12 – D21 Technische Arbeitsmittel und
Persönliche Schutzausrüstungen
E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemein
E 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde
Gefahrstoffe
E 3 Dieselmotoremissionen
E 5 Krebserzeugender Holzstaub
F 1 Lärm
G 1 Arbeitszeitgestaltung
G 3 Beschäftigung von Frauen
Maschinenfabrik
Männer,
Frauen (werdende Mutter), Jugendliche, Nachtarbeiter,
Leiharbeitnehmer
Arbeitsstätten,
technische
Arbeitsmittel,
Maschinen,
Bildschirmgeräte,
Aufzüge,
Druckbehälter,
Dampfkessel,
mobile Röntgeneinrichtung,
Persönliche
Schutzausrüstungen,
Flurförderzeuge,
Lastkraftwagen
Kühlschmierstoffe,
Lärm,
Vibrationen,
brennbare
Flüssigkeiten,
Röntgenstrahlen,
Laserstrahlen
C 1 – C 6 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
D 1 Dampfkesselanlagen
D 2 Druckbehälter
D 7 Aufzugsanlagen
D 8 Elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
D 10 Anlagen für brennbare Flüssigkeiten
D 12 – D 21 Technische Arbeitsmittel und
Persönliche Schutzausrüstungen
E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemein
E 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde
Gefahrstoffe
E 3 Dieselmotoremissionen
E 4 Wassermischbare bzw. wassergemischte
Kühlschmierstoffe
F 1 Lärm
F 2 Vibrationen
F 3 Laserstrahlen
F 4 Röntgenstrahlen allgemein
F 6 Röntgenstrahlen im technischen Bereich
G 1 Arbeitszeitgestaltung
G 2 Beschäftigung von Jugendlichen
G 3 Beschäftigung von Frauen
G 6 Leiharbeit
G 7 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Abbildung 7: Auswahl der Prüflisten (beispielhaft)
41
5.3
5.3.1
Fragestellung und Fragentiefe
Complianceteil „Vorschriften und Regelwerk“
Die in den einzelnen Prüfbereichen gestellten Fragen sind „offen“ gestaltet; diese Form der
Fragestellung gibt dem Auditor bzw. dem Auditteam die Möglichkeit, die Fragentiefe und den
Fragenumfang, d.h. die Ausführlichkeit der Fragestellung der jeweiligen betrieblichen
Situation, dem Gefährdungs- und Risikoumfang und der jeweiligen Bedeutung für die
Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung der Beschäftigten
anzupassen und gegebenenfalls zu erweitern. Die erste Frage eines jeden Prüfbereichs dient der
Ermittlung, ob dieser Prüfbereich für das Unternehmen relevant ist. Trifft dies nicht zu, so
entfällt die weitere Bearbeitung des Prüfbereichs. Im anderen Fall sind die weiteren Fragen zu
beantworten. Die durch die ergänzenden Erläuterungen vorgegebene Fragentiefe erschließt die
Rechtsvorschriften und Regeln der Technik weitgehend; sie deckt die wichtigsten technischen
Sachverhalte ab und ermöglicht damit eine differenzierte Überprüfung der Übereinstimmung
der jeweiligen betrieblichen Situation mit dem Vorschriften- und Regelwerk.
Die in die Prüflisten aufgenommenen Fragen können jedoch nicht abschließend alle
Vorschriften und Regeln der Technik abdecken. Dies würde den handhabbaren Umfang der
Prüflisten sprengen. Im Einzelfall kann es aufgrund besonderer Gefahrgeneigtheit oder
spezieller betrieblicher Gegebenheiten geboten sein, im Rahmen des Audits weiter- und
tiefergehende, i. d. Regel am Vorschriften- und Regelwerk orientierte Fragen zur Aufklärung
der Arbeitsschutzsituation zu stellen. Sofern die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, muss
der Fragenkatalog bzw. der Fragenumfang und die Fragentiefe der Prüflisten also
betriebsspezifisch ergänzt werden, um eine bedarfsgerechte Analyse der Situation des
Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit zu gewährleisten. Nachstehend aufgeführtes
Beispiel soll das verdeutlichen.
Der Prüfbereich „Baustellen“ (C 7), insbesondere die bereits bestehende Auditfrage C 7.10 soll
aufgrund des verstärkten Einsatzes von Gerüsten erweitert werden.
C 7.10 Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz
oder herabfallende Gegenstände getroffen?
- Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege,
Seitenschutz)
- Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen,
Umwehrungen)
- Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen
42
§§ 12,
44 (1)
ArbSchG
§§ 3, 4
BGV C 22
§§ 6, 12
BGV C 22
§ 12a
BGV A 1
§ 14
(VGB 1)
Die Erweiterung des Prüfbereichs durch Auditfragen (erst ab C 7.17 möglich, da die
dazwischenliegenden Identifikationsnummern bereits durch bestehende Auditfragen belegt
sind) könnte dann folgendermaßen aussehen:
C 7.17 Wie ist sichergestellt, dass entsprechend den auszuführenden Tätigkeiten
die erforderlichen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen (max.
zul. Fallhöhe) vorhanden sind?
- Verwendung von Absturzsicherungen als Schutz vor Versinken in flüssige
Medien, bei freiliegenden Treppenläufen und –absätzen, Wandöffnungen
(1m), bei sonstigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (2m), bei Dächern
(3m) und beim Mauern über die Hand und Arbeiten an Fenstern (5m)
- Verwendung von Auffangeinrichtungen wie Ausleger-, Konsol- und Hängegerüste (3m), Dachfanggerüste (1,5m), sonstige Fanggerüste (2m) und Auffangnetze (6m)
- Festlegung von Anschlageinrichtungen bei Verwendung von Anseilschutz
- Ausführung der Gerüste nach der Normenreihe DIN 4420 „Arbeits- und
Schutzgerüste“
- Nachweis der Brauchbarkeit (statischer Nachweis, Typenprüfung, Bauartzulassung, GS-Zeichen)
C 7.18 Wie ist die Überwachung der Standsicherheit und der Tragfähigkeit der
Gerüste und anderen Hilfskonstruktionen geregelt?
- Aufsicht durch geeignete Personen
- Freigabeverfahren für die Benutzung
- Regelmäßige Prüfung der Ausrüstungsteile
C 7.19 Welche Unterlagen für Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen
stehen zur Verfügung und wo können diese eingesehen werden?
- Bedienungsanleitungen
- Prüfbescheinigungen
- Statische Berechnungen, Brauchbarkeitsnachweise
BGV C 22
§ 12 (1)
(VBG 37)
§ 12 (2)
§ 12 (3)
§ 6 (1)
§ 6 (5)
§6
Im Einzelfall kann es auch möglich sein, von der sehr detaillierten Fragestellung in den
Prüflisten Abstand zu nehmen und schon aufgrund allgemeiner Fragestellung die
Arbeitsschutzsituation, die Gefahrgeneigtheit und die Erfüllung des Vorschriften- und
Regelwerks im notwendigen Umfang zu bewerten.
Somit liegt es im Ermessen des Auditors bzw. des Auditteams, einzelne Sachverhalte
differenzierter zu überprüfen und zu klären oder fallweise von tiefergehenden Fragen Abstand
zu nehmen. In beiden Fällen setzt dies große Erfahrung im Arbeitsschutz, solide Kenntnisse des
Vorschriften und Regelwerks und eine entsprechende Erfahrung als Auditor voraus.
In jedem Fall muss aufgrund der Fragen und Antworten eine eindeutige und abschließende
sachgerechte Bewertung der Arbeitsschutzsituation möglich sein, die zweifelsfrei deutlich
macht, ob die Anforderungen des Vorschriften- und Regelwerks erfüllt, welche Mängel
vorhanden und welche Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen geboten sind.
Innerhalb einzelner Prüfbereiche wird auf andere Prüfbereiche verwiesen, die, um eine
ausreichende Bewertung sicherzustellen und Gefährdungen der Beschäftigten aus verschiedener
fachlicher Sicht nachgehen zu können, zusätzlich auditiert werden müssen. Folgendes Beispiel
soll dies verdeutlichen:
43
Beispiel :
5.3.2
Betreibt ein Unternehmer Flurförderzeuge, so erstreckt sich das
Complianceaudit im Modul „Technische Arbeitsmittel“ auf die Prüfbereiche
„Technische Arbeitsmittel allgemein“, „Maschinen allgemein“ und
„Flurförderzeuge“. Durch einen Querverweis auf den Prüfbereich
„Dieselmotoremissionen“ wird der Fragenumfang in Hinblick auf den für
Flurförderzeuge mit Dieselmotoren zusätzlich zu beachtenden Bereich
"Chemische Gefahrstoffe" erweitert.
Complianceteil „Weitergehende betriebliche Anforderungen“
Die Prüflisten und Prüffragen für diesen Teil des Audits müssen aufgrund der weitergehenden
betriebsinternen Vorgaben für den Arbeitsschutz (vgl. erweiterte und umfassende Prävention,
Abschnitt A, Nr. 5 und 6) und der dazu festgelegten Zielvorgaben, Zielvereinbarungen,
Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vom Unternehmen selbst im Rahmen der Vorbereitung
des Audits erstellt werden. Sinnvoll und ökonomisch ist es, diese Prüflisten unter Beteiligung
der Arbeitsschutzexperten bereits gleichzeitig mit der Festlegung der weitergehenden
Anforderungen zu erstellen.
5.3.3
Systemteil
Für den Systemteil des Audits gelten die Ausführungen zum Complianceteil sinngemäß.
Fragenumfang und Fragentiefe hängen von der Größe der betrieblichen Organisation, von der
Umsetzung der Systemelemente des OHRIS und auch davon ab, ob das
Arbeitsschutzmanagementsystem Teil eines integrierten Managementsystems ist oder als
eigenständiges Managementsystem angewendet wird.
Aufgrund der Modularität und der Erweiterbarkeit der einzelnen Prüfbereiche sind die
Prüflisten auch zur Auditierung integrierter Managementsysteme geeignet. Die Durchführung
des Systemteils des Audits erfordert deshalb fundierte Fachkenntnisse des Auditors über
Managementsysteme und Erfahrung in der Durchführung von Audits (vgl. Nr. 4).
5.4
Bewertung der Antworten
Die Bewertung der Antworten auf die Auditfragen muss sehr sorgfältig durchgeführt werden.
Sie ist Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsschutzsituation und vor allem für die Entscheidung, ob, wann und welche Mängelbehebungs-, Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen er-
44
forderlich sind. In jedem Fall muss die Beantwortung der Fragen eine zweifelsfreie und
eindeutige Entscheidung und Bewertung ermöglichen,
- ob der Prüfbereich für den Betrieb oder Betriebsteil relevant ist,
- ob und in welchem Umfang die Anforderungen im Arbeitsschutz erfüllt sind,
- ob und wenn ja, welche Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten vorhanden sind,
- welche Mängelbehebungs-, Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind
und
- welche Priorität die Durchführung dieser Maßnahmen hat.
Dementsprechend wurde für die Prüflisten ein Bewertungsmaßstab (Abbildung 8) entwickelt,
der eine differenzierte Bewertung der Einhaltung der Anforderungen, z.B. des Vorschriftenund Regelwerks, nach folgenden Einstufungen ermöglicht:
Æ Bewertung : A0
Æ Bewertung : A1
Æ Bewertung : A2
Æ Bewertung : A3
Anforderungen sind nicht relevant
Anforderungen sind überdurchschnittlich erfüllt
Anforderungen sind erfüllt / ja
Anforderungen sind nicht erfüllt / nein
Soweit sich Mängel ergeben haben, wird, in Abhängigkeit der Schwere und der Dauer des
möglichen Unfalls oder Schadensfalls sowie dessen Eintrittswahrscheinlichkeit, der Mängelbehebung die erforderliche Priorität zugewiesen:
M1: Schwerwiegender Mangel, unverzügliche Behebung
M2: Durchschnittlicher Mangel, mittelfristige Behebung
M3: Geringfügiger Mangel, langfristige Behebung
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
M1
M2
M3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Abbildung 8: Bewertungsmaßstab
Dieser Bewertungsmaßstab ist in allen Prüflisten aufgenommen.
45
Darüber hinaus beinhalten die Prüflisten eine Rubrik „Anmerkungen“, in die der Auditor
Bemerkungen im Hinblick auf Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste
Maßnahmen, Terminfestlegungen und Erledigungsvermerke einfügen kann.
5.5
Anwendung der Prüflisten in integrierten Managementsystemen
Die Prüflisten des Systemteils des OHRIS-Audits basieren auf den Systemelementen, also den
Handlungsvorgaben des OHRIS. Diese Systemelemente sind inhaltlich so festgelegt, in ihrer
Untergliederung so strukturiert und in ihrer Diktion so ausgeformt, dass sie mit den Systemelementen der ISO 9001 ff. und ISO 14000 im Sinn eines integrierten Managementsystems
kompatibel sind und verknüpft werden können (vgl. Abschnitt A Nr. 7). Damit ist es möglich,
dass mit den Prüflisten des Systemaudits auch das Arbeitsschutzsystem in einem integrierten
Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualitätssicherung und Umweltschutz unter Nutzung
synergistischer Effekte auditiert werden kann.
5.6
Anwendung der Prüflisten in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem
Die Prüflisten, in Sonderheit die Prüflisten für den Complianceteil des OHRIS-Audits können
auch in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem zur systematischen Überprüfung,
Analyse und Bewertung der Arbeitsschutzsituation verwendet werden. Sie ermöglichen eine
vornehmlich auf Abweichungen vom Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz
ausgerichtete umfassende Bestandsaufnahme der betrieblichen Arbeitsschutzsituation. Durch
die sich anschließende Durchführung von Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen wird
somit auch in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem eine Verbesserung im
Arbeitsschutz erreicht. Gleichermaßen sollte hier von Beginn des Audits eine sorgfältige, an
den betrieblichen Gegebenheiten orientierte Auswahl der Prüfbereiche für den Complianceteil
des OHRIS-Audits erfolgen.
Aber auch die Prüflisten für den Systemteil des OHRIS-Audits können, ohne dass ein
formalisiertes Arbeitsschutzmanagementsystem Anwendung findet, zur Ermittlung von
Defiziten und Verbesserungsmöglichkeiten in der Arbeitsschutzorganisation eingesetzt und
genutzt werden.
5.7
Aktualisierung der Prüflisten
Die Prüflisten für den Complianceteil des OHRIS-Audits basieren auf dem Stand des Vorschriften- und Regelwerks vom 1. Oktober 1999. Da das Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz einer ständigen Änderung unterliegt, müssen die Prüflisten laufend aktualisiert wer-
46
den. Die Veröffentlichung der aktualisierten Prüflisten erfolgt über das Internet unter der
Adresse www.lfas.bayern.de .
Im Rahmen der Verpflichtung der Unternehmen zur Ermittlung der einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften im Arbeitsschutz liegt es auch in deren Verantwortung, die Aktualität
der Prüflisten bei der Anwendung sicherzustellen.
6. Dokumentation, Auditbericht
Wie bei anderen themenorientierten Managementsystemen, beispielsweise für Qualität oder
Umweltschutz, ist auch bei der Anwendung eines Arbeitsschutzmanagementsystems
- eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen, Anweisungen, Verpflichtungen und
Prüfergebnisse, die einen Bezug zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit haben
und
- eine übersichtliche und systematische Aufbewahrung dieser Dokumente und
Aufzeichnungen
erforderlich. Dies gilt in Sonderheit für alle Nachweise, Aufzeichnungen und Protokolle über
die Ergebnisse der betriebsinternen Überprüfungen, Überwachungen und Audits und für die
daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen.
Um den Aufwand für die Erstellung der Dokumentation und des Auditberichts möglichst gering
zu halten, wurden die Prüflisten so aufgebaut und im Antwortschema und Bewertungsmaßstab
so ausgestaltet, dass die sorgfältig ausgefüllten Prüflisten (einschließlich der Rubrik „Anmerkungen“) als ausführliche Dokumentation und als Auditbericht dienen können (Abbildung 9).
47
OHRIS –Audit
Complianceteil „VRW“
Version 1.0 (Stand 1.10.1999)
Hans
Auditor: ...................................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Organisationseinheit:Abt.
..................................................
4.1.2000
Datum: ....................................................
i
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
Mängel
M 1 Priorität 1
M 2 Priorität 2
M 3 Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C2
Besondere Räume
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 2.1
C 2.2
Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen?
Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die
Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?
- Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe)
-
Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl
Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle,
Trinkwasser
Schutz der Nichtraucher (z. B. getrennte Pausenräume, technische
Raumlüftung)
Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche der
Betriebseinrichtungen und die von außen auf den Raum einwirkenden
Geräusche)
Abbildung 9: Dokumentation einer Prüfliste
ArbStättV
B
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erled
veranlasste Maßnahmen, Termine
igt
A 2
A 3
ArbStättV
§§ 29 (2),
23 (2),
ASR 29/1-4
§ 29 (3),
ASR 29/1-4
§ 29 (4),
ASR 29/1-4
§ 32
A 0
§ 15 (2)
M 2
Raumhöhe
M 1
größer 2,5 m
ca. 40 m2 für 16 Beschäftigte
Sitzgelegenheiten fehlen,
teilweise unbrauchbar.
Beschaffung sofort. Zust. ist
Herr Meier
Keine Raucher beschäftigt.
Geringe Lärmbelastung aus der
Produktionshalle. Verkleidung der
Anschlusswand mit
Schallabsorptionselementen beim
geplanten Hallenumbau (Okt. ’00).
14.1
.00
Meie
Die Dokumentation der Ergebnisse der Audits muss klar erkennen lassen
- welche Überprüfungen im Einzelnen durchgeführt wurden,
- welcher Erfüllungsgrad erreicht beziehungsweise welche Mängel festgestellt wurden,
- welche Maßnahmen zur Korrektur beziehungsweise Verbesserung erforderlich sind,
- welche Fristen dafür festgelegt wurden und
- wer für die Durchführung der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen verantwortlich
ist.
Die Prüflisten können, soweit sie sorgfältig, gründlich und aussagekräftig ausgefüllt werden,
unmittelbar als Dokumentation der Auditergebnisse dienen und herangezogen werden.
Ungeachtet dessen kann es erforderlich sein, die Ergebnisse einzelner Teile oder Fragen eines
Audits in einem gesonderten Protokoll noch differenzierter zu dokumentieren.
Darüber hinaus kann es auch geboten sein, das Gesamtergebnis eines Audits (Bewertung der
Arbeitsschutzsituation im Unternehmen), insbesondere bei umfangreichen Audits, in einem
Auditbericht zusammenzufassen und die Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
übersichtlich aufzulisten. Ein gesonderter Auditbericht muss das Datum des Audits, den
Namen des verantwortlichen Berichtsverfassers beziehungsweise der Berichtsverfasserin und
die genaue Bezeichnung des auditierten Betriebs oder Betriebsteils enthalten.
In dieser Ausformung können Dokumentation und Auditbericht der Unternehmensleitung zur
Bewertung vorgelegt werden. Diese entscheidet, welche Maßnahmen in welchem zeitlichen
Rahmen durchzuführen sind.
Dokumentation und Auditbericht genügen in dieser Form auch als Nachweise gegenüber den
Aufsichtsbehörden im Rahmen einer vom Unternehmen gewünschten Systemprüfung (vgl.
dazu Nr. 8 Arbeitsschutzaudit und Möglichkeiten zur Substitution im Ordnungsrecht).
7. Turnus der Audits
Die OHRIS-Audits sind in einem Turnus von höchsten drei Jahren durchzuführen; das heißt,
der Zeitraum bis zum regulären Folgeaudit darf drei Jahre nicht überschreiten. Werden bei
einem Audit erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des OHRIS im Hinblick auf den
Aufbau oder die Funktionsfähigkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems oder von den
gesetzlichen oder weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz ermittelt,
sollten von der Unternehmensleitung aufgrund des Auditsberichts je nach Umfang und
Schwere der Abweichungen Teilaudits oder umfassende Audits in kürzeren Zeitabständen
festgelegt werden, um damit insbesondere die Beseitigung der Mängel und die Durchführung
von Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen zu überprüfen.
49
8. OHRIS-Audit und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht
Die ordnungsrechtliche Überwachung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden und die
unternehmensinterne Überprüfung und Auditierung unterscheiden sich zwar in ihrem
Prüfungsmechanismus; sie unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Zielsetzung und - eine
optimale Anwendung der innerbetrieblichen Prüf- und Regelkreise vorausgesetzt - in ihrer
Steuerungswirksamkeit. Funktionale Äquivalenz zwischen der hoheitlichen Überprüfung und
Überwachung einerseits und der betriebsinternen Überprüfung und Auditierung andererseits
ist dann gegeben, wenn beide Instrumente die gleiche Zielsetzung und die gleiche
Steuerungswirksamkeit besitzen; d.h. das Instrument der betriebsinternen Auditierung kann
nach definierten und ordnungsrechtlich z.B. auf dem Erlassweg geregelten Maßgaben (in
Bayern wurden die Gewerbeaufsichtsämter durch eine nicht veröffentlichte
Verwaltungsvorschrift entsprechend angewiesen) zumindest partiell an die Stelle der
ordnungsrechtlichen Überwachung treten.
Bei Unternehmen, die sich nach diesen Vorgaben selbst auditieren und dies auch
entsprechend dokumentieren, kann aufgrund der Entscheidung der einzelnen Bundesländer
und nach Absprache mit den staatlichen Aufsichtsbehörden auf nachträgliche Teilkontrollen
durch die Aufsichtsbehörden und auch auf einzelne Berichtspflichten verzichtet werden.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsschutzaudit jeweils von qualifizierten und nach
Möglichkeit betriebsteilunabhängigen Auditoren durchgeführt und für die Aufsichtsbehörden
verlässlich und nachvollziehbar dokumentiert wird.
Eine solche Beschränkung staatlicher Überwachung auf der Grundlage betriebsinterner Prüfund Regelkreise rechtfertigt sich unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Übermaßverbots, das
staatliche Eingriffe unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit
stellt.
9. Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen
Eine ordnungsrechtlich begründete Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen auf
der Grundlage des OHRIS-Audits und der im Abschnitt C aufgeführten Prüflisten ist gegenwärtig nicht geplant. Ob es jedoch mittelfristig zu einer normierten Validierung und Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen oder integrierten Managementsystemen
kommt, wie sie vergleichbar bereits im Rahmen des Qualitätsmanagements nach der Reihe
ISO 9000 und der Reihe EN 45000 bzw. ISO/IEC 17000 erfolgt, muss der Entwicklung
überlassen bleiben. Entsprechende internationale Initiativen zeichnen sich allerdings ab.
Dokumentname: OHRIS Band 2, Kapitel 1 – 3, Version 1.8
50
Kapitel 4:
Audit-Prüflisten
51
52
OHRIS-Audit
Verzeichnis der Module A bis G
ID
ID
Module / Prüfbereiche
Module / Prüfbereiche
E
A
A1
A2
A3
A4
B
B1
B2
B3
B4
C2
C3
C4
C5
C6
C7
55
57
60
62
Prozesse
- Vorschriften- und Regelwerk,
weitere Verpflichtungen
- Gefährdungsermittlung und
Gefährdungsminimierung ,
umfassende Prävention, Notfälle
- Verfahrens- und
Arbeitsanweisungen
- Prüf- und Regelkreise
C
C1
Gefährliche Stoffe und
Emissionen
Organisation
- Unternehmenspolitik, Leitlinien,
Ziele
- Zuständigkeiten, Aufgaben,
Pflichten
- Ressourcen
- Dokumentation
64
D
Technische Anlagen, Arbeits-mittel und
Schutzausrüstungen
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
-
D9
D 10
D 11
D 12
D 13
D 14
-
D 15
D 16
D 17
D 18
-
D 19
D 20
D 21
D 22
-
Dampfkesselanlagen
Druckbehälter
Druckgasbehälter
Füllanlagen
Rohrleitungen
Gashochdruckleitungen
Aufzugsanlagen
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Acetylenanlagen
Anlagen für brennbare Flüssigkeiten
Getränkeschankanlagen
Technische Arbeitsmittel allgemein
Maschinen allgemein
Maschinen zum Heben und Tragen
von Lasten und Personen
Flurförderzeuge
Bildschirmgeräte
Schweißgeräte, Schneidgeräte
Einrichtungen zum Beleuchten,
Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften
Schussapparate
Schutzausrüstungen
Bestimmte Schutzmittel
Medizinprodukte
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
65
E8
E9
70
E 10
E 11
E 12
E 13
E 14
72
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
- Räume, Wege, Einrichtungen allgemein
- Besondere Räume
- Erste Hilfe
- Brandschutz und Notfallmaßnahmen
- Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren
- Arbeitsplätze
- Baustellen
Seite
Seite
79
83
85
86
E 15
87
90
93
E 18
E 19
97
100
103
106
108
110
113
115
117
120
124
127
130
132
135
139
141
E 16
E 17
- Chemische Gefahrstoffe allgemein
- Krebserzeugende und
erbgutverändernde Gefahrstoffe
- Dieselmotoremissionen
- Wassermischbare bzw.
wassergemischte Kühlschmierstoffe
- Krebserzeugender Holzstaub
- Azofarbstoffe
- Pyrolyseprodukte aus organischen
Materialien
- Asbest
- Oberflächenbehandlung in Räumen
und Behältern
- Ammoniumnitrat
- Blei
- Begasungen
- Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
- Explosionsgefährliche und andere
instabile Stoffe
- Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
- Gentechnik
- Störfallvorbeugung und -begrenzung
allgemein
- Anlagen mit erhöhter Gefährdung
- Beförderung gefährlicher Güter
F
F1
F2
F3
F4
F5
F6
F7
156
163
167
170
174
177
179
182
187
190
192
195
198
200
204
209
212
215
217
Physikalische Einwirkungen
-
Lärm
Vibrationen
Laserstrahlen
Röntgenstrahlen allgemein
Röntgenstrahlen im medizinischen
Bereich
- Röntgenstrahlen im technischen
Bereich
- Radioaktive Stoffe
G
220
223
225
227
230
233
234
Sozialer Arbeitsschutz
G1
G2
G3
G4
-
G5
G6
G7
-
G8
-
Arbeitszeitgestaltung
Beschäftigung von Jugendlichen
Beschäftigung von Frauen
Beschäftigung von behinderten
Personen
Heimarbeit
Leiharbeit
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Gemeinschaftsunterkünfte
143
146
148
150
153
53
236
239
241
245
246
249
252
254
54
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
A1
Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele
A 1.1
Das OHRIS wurde eingeführt und wird angewendet
als alleiniges Managementsystem
parallel neben einem Managementsystem für Qualität, Umwelt o. a.
als integriertes Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualität, Umwelt o. a.
Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit
sind von der Unternehmensleitung
ƒ schriftlich festgelegt
ƒ im Unternehmen in Kraft gesetzt
ƒ durch Aushang o. ä. allen Beschäftigten bekannt gemacht
beinhalten
ƒ die allgemeine Verpflichtung der Führungskräfte und der Beschäftigten zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz und zur Anlagensicherheit
ƒ die Verpflichtung zur Ermittlung, Beseitigung und Minimierung von Gefährdungen und zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
Die Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind
den Führungskräften
den Beschäftigten
den Fremdfirmen und ihren Beschäftigten
bekannt und werden von diesen beachtet
Ziele und Zielvereinbarungen zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit wurden
von der Unternehmensleitung und den Führungskräften entwickelt und festgelegt
mit den Führungskräften festgelegt und getroffen
mit den Beschäftigten festgelegt und getroffen
von den Führungskräften erreicht
von den Beschäftigten erreicht
aktualisiert
soweit sie nicht erreicht wurden modifiziert oder neu festgelegt
A 1.2
A 1.3
A 1.4
B
55
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen,
bereits veranlasste Maßnahmen, Termine
Erledigt
A 1.5
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Moduls A 1 “Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele” wurden noch folgende
- ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
56
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
A2
Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten
A 2.1
Im Unternehmen sind die Organisationsbereiche/-einheiten
durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten festgelegt und dokumentiert
durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten voneinander abgegrenzt
in einem Organigramm festgelegt
Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden
für alle Organisationsbereiche/-einheiten eindeutig und schriftlich festgelegt
den Führungskräften der Organisationsbereiche/-einheiten schriftlich übertragen
durch Bestätigung mit Unterschrift von den jeweiligen Führungskräften übernommen
Die Führungskräfte haben in ihrem Zuständigkeits-, Aufgaben- und Verantwortungsbereich die ihnen
übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne
der Unternehmensleitlinien (vgl. A 1.2)
der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen (vgl. A 1.4)
einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimierung, vgl. B 2)
A 2.2
A 2.3
B
57
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
A 2.4
A 2.5
A 2.6
A 2.7
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Für Aufgaben im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden folgende Beauftragte bestellt
Fachkraft für Arbeitssicherheit
ƒ unternehmens- bzw. betriebsintern
ƒ extern
ƒ überbetrieblicher Dienst
Betriebsarzt
ƒ unternehmens- bzw. betriebsintern
ƒ extern (Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt mit Zusatz Betriebsmedizin)
ƒ überbetrieblicher Dienst
Sicherheitsbeauftragte
Beauftragter für Erste Hilfe
Beauftragter für Brandbekämpfung
Gefahrgutbeauftragter
Strahlenschutzbeauftragter
Koordinator für den Einsatz von Fremdfirmen
Koordinator für den Einsatz bei Fremdfirmen
Koordinator für Baustellen (insbesondere bei Baufirmen)
..............................................................................................................................................................
Die Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit
sind schriftlich festgelegt
sind dem jeweiligen Beauftragten schriftlich übertragen
wurden mit Bestätigung durch Unterschrift von dem jeweiligen Beauftragten übernommen
Die Beauftragten haben die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne
der Unternehmensleitlinien
der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen
einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder –minimierung)
Zur wirksamen Anwendung und Weiterentwicklung des (integrierten)
Arbeitsschutzmanagementsystems
wurde ein Systembeauftragter bestellt
wurden die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Systembeauftragten schriftlich festgelegt und
diesem übertragen
58
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
A 2.8
A 2.9
A 2.10
A 2.11
A 2.12
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Im Unternehmen
ist ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet
Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurden
Expertenzirkel oder Arbeitskreise für
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ .............................................................................................................................................................
ƒ .............................................................................................................................................................
eingesetzt
Die im Arbeitsschutz festgelegten Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten beinhalten Festlegungen
für eine optimale Kommunikation und Zusammenarbeit
zwischen den Führungskräften
zwischen den Führungskräften und den Beauftragten
zwischen den Führungskräften, den Beauftragten und den Beschäftigten
Eine Arbeitnehmervertretung
ist im Unternehmen eingerichtet
wird unter Beachtung ihrer gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte an den Planungen,
Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems beteiligt
wirkt an der Einführung und bei der Anwendung des Arbeitsschutzmanagementsystems aktiv, durch
eigene Vorschläge unterstützend mit
Im Rahmen des Moduls A 2 “Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ .............................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ............................................................................................................................................................
ƒ ............................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
59
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
A3
Ressourcen
A 3.1
Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des
Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von
geeignetem, in Managementsystemen fachkundigem Personal
den dafür erforderlichen Arbeitszeiten der Führungskräfte
den dafür erforderlichen Bearbeitungs- und Einsatzzeiten der Beauftragten (vgl. A 2.4)
Zeiten für die Information und Unterweisung der Beschäftigten
Informationen, z.B. als Ausdruck oder in elektronischer Form
Die materiellen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des
Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von
Finanzmitteln, z.B. zur Durchführung der im Rahmen des Managementsystems erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere
ƒ zur Beschaffung der erforderlichen Geräte, Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen
u. a.
ƒ zur Beschaffung der notwendigen Informationen (Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz1
u.a.)
ƒ zur Finanzierung externer Berater
ƒ zur Beschaffung von Hilfsmitteln und Räumlichkeiten, z.B. Computer, Besprechungsraum
A 3.2
1
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
Unter dem Begriff „Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz“ sind staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Rechtsvorschriften der
Unfallversicherungsträger, Normen, Technische Regeln und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Arbeitsschutz zu verstehen
60
A 3.3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Moduls A 3 “Ressourcen” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
61
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe A: Organisation
ID
Modul
B
A4
Dokumentation
A 4.1
Durch die Dokumentation werden erfasst
die Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems im Handbuch (für große, evtl. auch mittlere
Unternehmen vollständig, für kleine Unternehmen in reduziertem Umfang erforderlich)
die Verfahrensanweisungen als übergeordnete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für die
Durchführung von Verfahren, Prozessen und anderen betrieblichen Abläufen
die Arbeitsanweisungen als konkrete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für einzelne Tätigkeiten,
Arbeiten
die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen von Sachverständigen, Sachkundigen, anderen Prüfinstitutionen usw.
Aufzeichnungen über
ƒ die Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks und der
sonstigen Vorgaben im Arbeitsschutz
ƒ die Durchführung der Gefährdungsanalysen
ƒ die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
ƒ die Unterweisung und Schulung der Beschäftigten
ƒ die turnusmäßigen Übungen zur Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen
ƒ die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 9)
einschließlich der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
ƒ die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 11) einschließlich der
Korrektur und Verbesserungsmaßnahmen
ƒ die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Bewertung “ (vgl. Abschnitt A Nr.10)
62
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
A 4.2
A 4.3
A 4.4
A 4.5
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Als Mindestinhalt der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen sowie der
Aufzeichnungen sind festgelegt
Kurzbezeichnung bzw. Gegenstand der Anweisung/Aufzeichnung
das Erstelldatum bzw. das Datum der Revision der Anweisung/Aufzeichnung
der Name des Erstellers der Anweisung/Aufzeichnung
die Freigabeerteilung der Anweisung durch die Führungskraft oder durch einen dazu Beauftragten
der Verteiler und Vorgaben für die Lenkung der Anweisungen/Aufzeichnungen
..............................................................................................................................................................
Zur Gewährleistung einer effektiven und aktuellen Dokumentation wurden für Anweisungen und
Aufzeichnungen folgende Regelungen
getroffen...........................................................................................................................................................
regelmäßige Prüfung auf Gültigkeit bzw. Aktualität
systematische Lenkung und Bereitstellung (Verteilung) bei den betroffenen Stellen
systematische und rückverfolgbare Aufbewahrung gültiger Anweisungen/Aufzeichnungen
Archivierung nach gesetzlichen oder betrieblich vorgegebenen Fristen, soweit die
Anweisungen/Aufzeichnungen ungültig geworden oder nicht mehr anzuwenden sind
..............................................................................................................................................................
Die für die Dokumentation getroffenen Regelungen
- werden eingehalten
Im Rahmen des Moduls A4 “Dokumentation” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
63
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
ID
Modul
B1
Vorschriften- und Regelwerk, Weitere Verpflichtungen
B 1.1
Das betriebsbezogene Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz wird
von zentraler Stelle im Unternehmen ermittelt und laufend aktualisiert
durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich selbst
ermittelt und aktualisiert
den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt
in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten
den Beschäftigten - soweit sie ihre Tätigkeit betreffen - bei der Einstellung verpflichtend zur Kenntnis
gebracht
den Beschäftigten bei neuen, ihre Tätigkeit betreffenden Vorschriften verpflichtend zur Kenntnis
gebracht
in die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen inhaltlich übernommen und dort laufend aktualisiert
Weitere Vorgaben im Arbeitsschutz werden
im Unternehmen ermittelt
den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt
in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten
den Beschäftigten - soweit sie von den Vorgaben betroffen sind - verpflichtend zur Kenntnis gebracht
B 1.2
B
64
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
Modul
B2
B 2.1
B 2.2
B 2.3
B
Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention,
Notfälle
Alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze und Tätigkeiten, durch die oder an denen
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können,
werden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und Risiken unter Beteiligung der Führungskräfte
systematisch erfasst
werden in einer aktualisierten Übersicht dokumentiert
Für alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte und Arbeitsplätze werden mögliche Gefährdungen und
Risiken für Beschäftigte und Dritte
durch eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks und weiterer
Vorgaben im Arbeitsschutz von den Führungskräften in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und
Verantwortungsbereich, soweit erforderlich unter Beteiligung der Beauftragten (vgl. A 2.4), ermittelt,
analysiert und bewertet
den jeweils betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht
in Form von Aufzeichnungen dokumentiert und archiviert
durch Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen beseitigt oder im notwendigen Umfang minimiert (vgl.
B 2.5)
Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und
Risiken für Beschäftigte und Dritte erstrecken sich auch auf die
Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen und
arbeitsbedingte Erkrankungen
Planung z.B. von Anlagen, Einrichtungen, Prozessen
Beschaffung z.B. von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten,
Einrichtungen, Schutzmitteln
Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung und Außerbetriebnahme, z.B. von Prozessen, Anlagen,
Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen
Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Beschäftigung von Fremdfirmen
65
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
B 2.4
B 2.5
B 2.6
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und
Risiken für Beschäftigte erstrecken sich weiterhin auf
körperliche Belastungen
psychische Belastungen
die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen
die Leistungsfähigkeit von älteren Beschäftigten
die Leistungsfähigkeit weiterer, besonders schutzbedürftiger Personengruppen
Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der ermittelten Gefährdungen und Risiken unter
besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und ergonomischer Anforderungen
werden zentral durch die Unternehmens-/ Betriebsleitung veranlasst
liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Führungskräfte und werden von diesen veranlasst
erfolgen unter Mitwirkung der Beauftragten (vgl. A 2.4)
zielen auf Verbesserungen technischer Art
zielen auf Verbesserungen organisatorischer Art (Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation im
Arbeitsschutz)
beziehen auch das Verhalten der Beschäftigten mit ein
beziehen auch Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und Beanspruchungen mit ein
werden durch Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, sonstige Anweisungen sowie durch Schulung und
Unterweisung vorgegeben
werden in ihrer Durchführung und Wirksamkeit von den Führungskräften überwacht
werden dokumentiert
Die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen
erfolgt durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze und Arbeitsräume durch die Fachkraft für
Arbeitssicherheit unter Beteiligung
ƒ Führungskräfte
ƒ des Betriebsarztes der jeweiligen
ƒ des Betriebsrats
erfolgt durch die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an allen sicherheits- und gefährdungsrelevanten Analysen, Beratungen, Entscheidungen, Planungen usw.
66
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 2.7
B 2.8
B 2.9
B 2.10
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit
sind für das Unternehmen ermittelt
werden konsequent eingehalten
Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Prävention
umfassen die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (Untersuchungen
nach den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen“) und deren Dokumentation
ƒ erfolgen durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze durch den Betriebsarzt unter Beteiligung
ƒ der jeweiligen Führungskräfte
ƒ der Fachkraft für Arbeitssicherheit
ƒ des Betriebsrats
ƒ erfolgen durch Besichtigung und Bewertung einzelner Arbeitsplätze bei arbeitsmedizinischen
Problemsituationen, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen
werden auf der Grundlage der Gesundheitskartei des Betriebsarztes für die Beschäftigten
ƒ durch die Unternehmensleitung
ƒ durch den Betriebsarzt
ƒ durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
ƒ durch die Führungskräfte für ihren Verantwortungsbereich
festgelegt, durchgeführt und überwacht
Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten des Betriebsarztes für die Betreuung der Beschäftigten
sind für das Unternehmen ermittelt
werden konsequent eingehalten
Im Rahmen der Prävention wurden
folgende gezielte Aktions- und Schwerpunktprogramme zur Förderung des Gesundheitsschutzes am
Arbeitsplatz durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
67
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 2.11
B 2.12
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Mögliche Betriebsstörungen und Notfälle
werden präventiv durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich, gemeinsam mit
den Beauftragten ermittelt und dokumentiert
werden durch die Planung und Festlegung von vorsorglichen Abwehrmaßnahmen verhindert oder in
ihren Auswirkungen begrenzt
werden in Notfallplänen beschrieben, die den
ƒ Beschäftigten bekannt gegeben werden
ƒ betriebsinternen oder externen Rettungsdiensten bekannt gegeben und für diese bereitgehalten werden
werden durch regelmäßige Übungen der Abwehrmaßnahmen anhand der Notfallpläne mit
ƒ den Beschäftigten
ƒ den betriebsinternen und externen Rettungsdiensten
in ihren Auswirkungen begrenzt
Die Führungskräfte und die Beschäftigten
sind über die Bedeutung und die Grundzüge des Arbeitsschutzmanagementsystems informiert
kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und
ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz
haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche
Qualifikation im Arbeitsschutz
werden regelmäßig
ƒ über mögliche Gefährdungen und Risiken
ƒ über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
ƒ über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen
an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen
werden zu den in einem Schulungsplan ermittelten und festgelegten Themen im Arbeitsschutz geschult
bestätigen die Teilnahme und Kenntnisnahme der Unterweisungen und der Schulungsmaßnahmen
kennen und nutzen die Möglichkeiten
ƒ im Rahmen des Vorschlagswesens den Arbeitsschutz zu verbessern
ƒ aufgrund von Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen
68
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 2.13
B 2.14
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Die Beschäftigten von Fremdfirmen
kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und
ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz
haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche
Qualifikation im Arbeitsschutz
werden - sofern zeitlich erforderlich auch wiederkehrend ƒ über mögliche Gefährdungen und Risiken
ƒ über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
ƒ über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen
an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen
kennen und nutzen auch die Möglichkeiten durch Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im
Arbeitsschutz zu veranlassen
Im Rahmen des Moduls B 2 “Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende
Prävention, Notfälle” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
69
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
ID
Modul
B
B3
Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
B 3.1
Schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstige Anweisungen wurden erlassen für
die laufende Ermittlung des aktuellen, für das Unternehmen geltenden Vorschriften- und Regelwerks
und anderer Vorgaben im Arbeitsschutz
das Zusammenwirken der Führungskräfte (Linienfunktionen) mit den Beauftragten (vgl. A 2.4) im
Arbeitsschutz
die Gefährdungs- und Risikoermittlung (Gefährdungsanalyse) und die Gefährdungs- und
Risikominimierung für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche,
Tätigkeiten usw.
die Ermittlung und Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und sonstigen arbeitsmedizinischen
Präventivmaßnahmen
die Ermittlung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen
die Beschaffung von Arbeitsstoffen und Zubereitungen
die Beschaffung von Anlagen, Maschinen, Geräten
die Vergabe von Dienstleistungen oder für die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und
Fremdfirmen
die Durchführung von Aufträgen bei anderen Unternehmen
die Vorgehensweise bei der Planung von Anlagen, Maschinen, Räumlichkeiten
den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. B 4.2 und B 4.3)
den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ (vgl. B 4.4 und B 4.5)
den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ (vgl. B 4.6)
die Dokumentation, d. h. für Aufbau, Inhalt und Lenkung (Verteilung) von Dokumenten und
Aufzeichnungen
..............................................................................................................................................................
70
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
B 3.2
B 3.3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Die schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen werden
gegen Unterschrift an die von den Anweisungen betroffenen Führungskräfte und Beschäftigten
ausgehändigt
von den Führungskräften selbst im Zusammenwirken mit den Beauftragten turnusmäßig oder Anlass
bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert
von der Unternehmensleitung im Zusammenwirken mit den Führungskräften und Beauftragten
turnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf.
verbessert
Im Rahmen des Moduls B 3 “Verfahrens- und Arbeitsanweisungen” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
71
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe B: Prozesse
ID
Modul
B
B4
Prüf- und Regelkreise
B 4.1
Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurde
ein Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“
ein Prüf- und Regelkreis „Auditierung“
ein Prüf- und Regelkreis „Bewertung“
unter Beteiligung der Führungskräfte und der Beauftragten geplant und eingeführt
72
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
B 4.2
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“
sind verbindliche Wartungs- und Prüfpläne für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe,
Arbeitsräume und Arbeitsbereiche erstellt
überprüfen die Beschäftigten selbst regelmäßig ihren Arbeitsplatz und ihre unmittelbare
Arbeitsumgebung
überprüfen und überwachen die Führungskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig
ƒ die Prozesse, Verfahren, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
auf Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz
ƒ die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
ƒ die Einhaltung der Prüf- und Wartungspläne
führen die Führungskräfte zusammen mit den Beauftragten und dem Betriebsrat regelmäßig Betriebsbegehungen zum Arbeitsschutz durch
werden die aus der Überprüfung und Überwachung und aus den Betriebsbegehungen ermittelten und
abgeleiteten
ƒ technischen Maßnahmen
ƒ organisatorischen Maßnahmen
ƒ verhaltensorientierten Maßnahmen
ƒ zur Behebung der Mängel und zur Verbesserung von den jeweiligen Führungskräften konsequent und
so rasch wie möglich veranlasst und durchgeführt
werden die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung und der Betriebsbegehungen durch die
Führungskräfte und die Beschäftigten sowie die daraus abgeleiteten Korrektur- und
Verbesserungsmaßnahmen dokumentiert
werden Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen,
erkennbare gesundheitliche Belastungen und die eingeleiteten Maßnahmen an eine zentrale Stelle
berichtet und dokumentiert
73
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.3
B 4.4
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“
beobachtet der Systembeauftragte regelmäßig die Einhaltung der für das
Arbeitsschutzmanagementsystem getroffenen Festlegungen im Hinblick auf
ƒ die organisatorischen Regelungen
ƒ die managementbezogenen Abläufe und Anforderungen
ƒ das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten, soweit es sich auf die Effizienz des
Arbeitsschutzmanagementsystems auswirkt
nimmt der Systembeauftragte sein Vortragsrecht bei der Unternehmensleitung wahr
werden Maßnahmen zur Mängelbehebung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems
durch den Systembeauftragten abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert
erstellt der Systembeauftragte jährlich einen Bericht über die Leistungen und die Wirksamkeit des
Arbeitsschutzmanagementsystems
Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ werden
in einem Zeitraum von ......... Jahr(en) (mindestens alle 3 Jahre)
ƒ die Umsetzung der unternehmerischen Leitlinien im Arbeitsschutz
ƒ die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben
ƒ das Managementsystem und die im Rahmen des Managementsystems getroffenen organisatorischen
Regelungen anhand dieser Prüfliste OHRIS-Audit (Systemteil)
ƒ die Erfüllung und Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden betrieblichen
Vorgaben im Arbeitsschutz anhand der Prüfliste OHRIS-Audit (Complianceteil)
überprüft
74
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.5
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Das System- und Complianceaudit
wird von fachkundigem Personal, in Sonderheit von den Beauftragten
..................................................................................................................
unter Beteiligung der jeweiligen Führungskräfte geplant und vorbereitet
wird
ƒ vom Unternehmer
ƒ von betriebsinternem, betriebsteilunabhängigem Personal
ƒ von externen Auditoren
ƒ von
......................................................................................................................................................
ƒ unter Beteiligung von
......................................................................................................................................................
durchgeführt
wird
ƒ anhand der Prüflisten des OHRIS-Audits (System- und Complianceteil)
ƒ in einem zusammenfassenden Auditbericht
dokumentiert
75
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.6
B 4.7
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Die Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems
wird jährlich vom Unternehmer oder seinem Vertreter durchgeführt
erfolgt auf Grundlage des Berichts des Systembeauftragten
erfolgt auf der Grundlage der festgelegten und erreichten Ziele im Arbeitsschutz
und Häufigkeiten erfolgt auf der Grundlage der statistischen Auswertung der Arbeitsschutzindikatoren,
insbesondere der Zahlen
ƒ der Unfälle
ƒ der Beinahe-Unfälle
ƒ der Berufskrankheiten
ƒ der sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen
ƒ der Schadensfälle, Betriebsstörungen und Grenzwertüberschreitungen
erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ und
des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“
erfolgt auf der Grundlage der Ursachenanalyse der Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingten
Erkrankungen, Schadensfälle usw.
erfolgt auf der Grundlage des Verhaltens der Führungskräfte und der Beschäftigten
berücksichtigt die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems mit seinen getroffenen Festlegungen
Das Ergebnis der jeweils zuletzt durchgeführten Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems
erfordert Korrekturen und Verbesserungsmaßnahmen in folgenden Bereichen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
76
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
B 4.8
B 4.9
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Die aufgrund der Bewertung erforderlichen Maßnahmen
sind festgelegt (wo?)
wurden den Führungskräften zur Kenntnis gebracht
wurden durchgeführt
Im Rahmen des Moduls B 4 “Prüf- und Regelkreise” wurden noch folgende
ergänzende Überprüfungen durchgeführt
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ...........................................................................................................................................................
ergänzende Feststellungen getroffen
ƒ ...........................................................................................................................................................
ƒ ..............................................................................................................................
ƒ ..............................................................................................................................
77
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Systemteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Zusammenfassung:
B 4.10
Aufgrund der Ergebnisse des OHRIS-Audits (Systemteil) sind
die Korrektur und Anpassung der unternehmerischen Leitlinien, Ziele und Zielvereinbarungen
erforderlich
folgende Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
ƒ bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten an Führungskräfte, Beschäftigte und
Beauftragte
ƒ im Zusammenwirken der Führungskräfte untereinander im Hinblick auf den Arbeitsschutz
ƒ im Zusammenwirken der Führungskräfte und der Beauftragten im Hinblick auf den Arbeitsschutz
ƒ bei der Erstellung und Lenkung (Verteilung) des Managementhandbuchs, der Verfahrens- und
Arbeitsanweisungen oder der Aufzeichnungen
ƒ bei der Durchführung der Gefährdungsanalysen und der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen
und Risiken für Beschäftigte und Dritte
ƒ bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung und Gefährdungsminimierung
ƒ bei der Planung, Festlegung und Übung von Notfallmaßnahmen
ƒ bei der Beschaffung von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten,
Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln
ƒ bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen
ƒ bei der Beschäftigung von Fremdfirmenpersonal
ƒ bei der Übernahme von Aufträgen bei Fremdfirmen
ƒ bei der Durchführung von Tätigkeiten bei Fremdfirmen
ƒ bei der Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks im
Arbeitsschutz
ƒ bei der Information, Unterweisung und Fortbildung der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten
von Fremdfirmen
ƒ .......................................................................................................................................................
ƒ .......................................................................................................................................................
erforderlich
78
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C1
Räume, Wege, Einrichtungen allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 1.1
Bestehen im Unternehmen Arbeitsstätten, die der Arbeitsstättenverordnung VStättV
BayBO
unterliegen?
ArbStättV
Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?
Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon
behandelt?
C 1.2
C 1.3
C 1.4
79
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 1.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen sind zur Gestaltung der Arbeitsstätten nach der
Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien getroffen und
wie werden diese erforderlichenfalls überwacht?
Mindestgrundfläche der Arbeitsräume
ArbStättV
§ 23
Einhaltung der Raumabmessungen (z.B. lichte Raumhöhe, Luftraum)
§ 23 (2, 4)
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (technische Raumlüftung) und
§§ 3a, 5,
gesundheitlich zuträgliche Atemluft (lüftungstechnische Anlage)
ASR 5
Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
§ 6,ASR 6
Sichtverbindung nach außen, geeignete Beleuchtungseinrichtungen,
§ 7,ASR 7/1,
Sicherheitsbeleuchtung
7/3,7/4
Bruchsichere Glaswände und durchtrittsichere begehbare Dächer
§ 8 (4, 5),
ASR 8/4, 8/5
Schutz vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung an Fenstern und Oberlichtern § 9 (2)
Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren nach
§ 10,
Art und Nutzung der Räume
ASR 10/1,
10/5, 10/6
Sicherung kraftbetätigter Türen und Tore (Quetsch- und Scherstellen,
§ 11,
Herabfallen)
ASR 11/1-5
Schutzeinrichtungen vor Absturz (an Verkehrswegen, Arbeitsplätzen,
§ 12,
Wand- oder Bodenöffnungen) und herabfallenden Gegenständen
ASR 12/1-3
Schutz vor Lärm
§ 15
-
Lage und Abmessungen der Verkehrswege
§ 17,
ASR 17/1,2
Sicherung der Fahrtreppen und Fahrsteige (Quetsch- und Scherstellen)
§ 18,
ASR 18/1-3
Haltevorrichtungen an Austrittstellen von Steigleitern und Steigeisengängen § 20,
ASR 20
Ausreichende Abmessungen und Abgänge von Laderampen und Schutz vor § 21
Absturz
80
BGV A 1
§ 19
§ 20 (3)
§ 28
§ 29
§ 33
BGV B 3
(VBG 121)
BGV A 1
§ 25
§ 31
§ 32
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 1.6
C 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Kennzeichnungen sind an Einrichtungen und Anlagenteilen
vorhanden, und wie wird gewährleistet, dass sie regelmäßig auf ihre
Aktualität geprüft werden?
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen mit Angaben zum Inhalt und
Gefahrenhinweisen
Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Rettungswege und
Notausgänge ihren Zweck erfüllen?
Anordnung, Abmessung, Ausführung der Rettungswege entsprechend der
Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume (z.B. Aufschlagrichtung
der Türen in Fluchtrichtung)
Kennzeichnung der Rettungswege
Freihalten von Rettungswegen und Notausgängen
81
§§ 10 (7), 19
BGV A 8
(VBG 125),
BGV A 1
§§ 40, 49
§ 19
§ 30
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 1.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten
eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der
Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung (mindestens jährlich)
§ 53 (2)
Prüfung der Absaugeinrichtungen (mindestens jährlich)
Prüfung der Signalanlagen, Notaggregate, Notschalter (mindestens jährlich)
Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen mit Luftreinigung (mindestens
jährlich)
Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen (mindestens alle 2 Jahre)
Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen (mindestens jährlich)
Prüfung der Feuerlöscher (mindestens alle 2 Jahre)
Außerbetriebsetzung der Einrichtungen bei Beeinträchtigung der Sicherheit § 53 (1)
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den
Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
82
§ 39
BGV A 2
(VBG 4),
BGV A 8
(VBG 125)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C2
Besondere Räume
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 2.1
Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung
unterliegen?
Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die
Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?
Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe)
C 2.2
-
Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl
-
Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle,
Trinkwasser
Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche der
Betriebseinrichtungen und der von außen auf den Raum einwirkenden
Geräusche)
-
83
ArbStättV
§§ 29 (2),
23 (2),
ASR 29/1-4
§ 29 (3),
ASR 29/1-4
§ 29 (4),
ASR 29/1-4
§ 15 (2)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 2.3
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Sanitärräume stehen den Beschäftigten zur Verfügung und mit
welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes
erfüllt?
Umkleideräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Ausstattung mit
geeigneten Einrichtungen zur Kleideraufbewahrung)
-
Kleiderablagen mit abschließbarem Fach zur Aufbewahrung persönlicher
Wertgegenstände
Waschräume (Einhaltung der Raumabmessungen, ausreichend freie
Bodenfläche vor jeder Waschgelegenheit)
Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze (fließendes Wasser,
Bereitstellung von Mitteln zum Reinigen und Abtrocknen der Hände)
Toilettenräume (ausreichende Zahl von Toiletten und Handwaschbecken)
-
Berücksichtigung der Lage der einzelnen Räume zueinander
-
Getrennte Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Frauen und Männer
-
C 2.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
ArbStättV
§ 34 (3, 5),
ASR 34/1-5
§ 34 (6)
§ 35 (2, 3)
ASR 35/1-4
§ 35 (5),
ASR 35/5
§ 37 (1)
ASR 37/1
§§ 34 (2),
37 (2)
§§ 34 (1),
35 (1), 37 (1)
Welche weiteren Sozialräume sind aufgrund betrieblicher Umstände
erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des
Arbeitsschutzes erfüllt?
Bereitschaftsräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Sitzgelegenheit mit §§ 30,
Rückenlehne), Gemeinschaftsunterkünfte
29 (2, 3)
40a
Liegeräume (Bereitstellung eines geeigneten Raumes mit Liege(n))
§ 31,
ASR 31
Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Bereitstellung eines geeigneten § 33
Raumes, soweit die Übungen nicht im Arbeitsraum oder im Freien
durchgeführt werden können)
84
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C3
Erste Hilfe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 3.1
Mit welchen Mitteln und Einrichtungen wird die Leistung von Erster Hilfe
sichergestellt?
Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Verbandstoffe, alle sonstigen
ArbStättV
Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der
§ 39 (1)
Ersten Hilfe dienen), z.B. in einem Verbandkasten nach DIN
ASR 39/1, 3
-
-
-
Bereithaltung von Einrichtungen zur Ersten Hilfe (technische Hilfsmittel zur
Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte, Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel)
Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste Hilfe-Material und
§ 39 (3)
Einrichtungen zur Ersten Hilfe (Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen)
Ausreichend bemessener und ausgestatteter Sanitätsraum
§ 38,
ASR 38/2
Bereitstellung von Krankentragen an gut erreichbaren Stellen
§ 39 (2)
Bekanntmachung der Stellen zur Hilfeleistung (Notruf, Ersthelfer, Betriebs- ArbSchG § 4
sanitäter, Ärzte für Erste Hilfe)
Aushängen von Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen
85
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV A 5
(VBG 109),
BGI 512
(ZH 1/146)
BGV A 8
(VBG 125)
BGI 662
(ZH 1/507)
BGI 510
(ZH 1/143),
BGI 668
(ZH 1/546)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C4
Brandschutz und Notfallmaßnahmen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
C 4.1
Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Erste Hilfe“ schon behandelt?
Welche Feuerlöscheinrichtungen sind aufgrund der Brandgefährlichkeit in
der Arbeitsstätte installiert und wie wird deren Funktionsfähigkeit und
Anwendbarkeit sichergestellt?
Tragbare Feuerlöscher, Prüfung mindestens alle 2 Jahre
ArbStättV
§§ 13,
53 (2),
ASR 13/1,2
BGR 133
(ZH 1/201),
BGV A 1 § 43
C 4.2
C 4.3
-
Ortsfeste Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage, Kohlendioxid-Löschanlage,
halbstationäre Löscheinrichtung), Prüfung mindestens jährlich
Brandmelder und Alarmanlagen, Prüfung mindestens jährlich
Freihalten der Verkehrswege bzw. Zufahrtswege und
Sicherheitseinrichtungen
Unterweisung der Beschäftigten für den Umgang mit
Feuerlöscheinrichtungen
86
§ 52 (1)
ArbSchG
§4
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 4.4
C 4.5
C 4.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um Bränden vorzubeugen
bzw. deren Auswirkungen einzuschränken?
Installation von Warneinrichtungen bei selbsttätig wirkenden ortsfesten
Feuerlöscheinrichtungen
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Türen und Tore, die einen
Brandabschluss bilden
Vorhandensein gefährlicher Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in solcher
Menge, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert
Regelmäßige und gefahrlose Entfernung von entzündlichen Abfällen und
Rückständen
Kennzeichnung der Bereiche mit erhöhter Brandlast
Vermeidung von Zündquellen in feuergefährdeten Bereichen
Verwendung dichtschließender und nicht brennbarer Behälter für öl- oder
fettgetränkte Faserstoffe
Welche betriebsspezifischen Notfallausrüstungen sind vorhanden?
Spezielle Dekontaminationsmittel
Gefahrgutausrüstung
Besondere Löschmittel
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Anzeigen erhält?
Schwerer Unfall im Gewerbebetrieb (als schwerer Unfall gilt jeder Unfall,
bei dem eine Person getötet oder mehr als eine Person nicht nur unerheblich
verletzt worden sind)
Schwerer Schadensfall im Gewerbebetrieb (ein schwerer Schadensfall liegt
vor, wenn durch ein plötzliches Ereignis unmittelbar ein Sachschaden von
mehr als einhunderttausend Deutsche Mark verursacht worden ist)
Explosion im Gewerbebetrieb
Brand im Gewerbebetrieb
87
ArbStättV
§ 13 (3)
§ 11 (4)
§ 52 (2)
ArbSchG
§§ 3, 4
§§ 3, 4
Unfall- und
Schadensanzeigeverordnung § 1
BGV A 1
§ 46
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C5
Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 5.1
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um der Gefährdung durch elektrischen Strom vorzubeugen?
Errichtung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur
durch Elektrofachkräfte
Installation von Schutzeinrichtungen gegen gefährliche
Berührungsspannungen (Fehlerstromschutzschalter)
Regelmäßige Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel auf Beschädigungen
Isolierung zum Schutz vor gefährlichen Körperströmen an elektrischen
Prüfständen (Isoliermatten)
Verwendung elektrischer Geräte in engen Räumen aus Metall nur mit
Schutzkleinspannung oder Schutztrennung
Kennzeichnung der Stromkreise in den elektrischen Verteileranlagen
Verschließen der Schaltschränke und elektrischen Betriebsräume
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den
Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel
Außerbetriebsetzung des Arbeitsmittels
Welche Vorkehrungen verhindern das zufällige Berühren heißer Oberflächen im Arbeits- und Verkehrsbereich
Isoliermaterial an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen (z.B. Umwicklung,
Beschichtung)
Zusätzliche Verdeckungen an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen
C 5.2
88
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
BGV A 2
(VBG 4)
ArbStättV
§ 53 (1)
§ 16 (5)
BGV A 1
§ 2 (2)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 5.3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche unzuträglichen Einwirkungen bestehen und welche Maßnahmen
werden getroffen?
Vermeidung mechanischer Schwingungen (z.B. Auswahl vibrationsarmer
Arbeitsverfahren, Einsatz von Maschinen, die konstruktiv so gestaltet sind,
dass keine Vibrationen auftreten, Einsatz von vibrationsdämpfenden
Elementen, Beschaffung vibrationsarmer Arbeitsmittel)
Vermeidung spürbarer elektrostatischer Aufladungen
Vermeidung unzuträglicher Gerüche (z.B. aus Sanitärräumen keine Abluft
in andere Räume)
Vermeidung von Zugluft (z.B. Luftschleier, Schutzschirme)
89
ArbStättV
§ 16 (1)
§ 16 (2)
§ 16 (3)
§ 16 (4)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Arbeitsstätten
Rechtsquellen (Fundstellen)
C6
Arbeitsplätze
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 6.1
Wird an Arbeitsplätzen gearbeitet, die der Arbeitsstättenverordnung
unterliegen?
Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?
Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bildschirmgeräte" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?
Wie ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sichergestellt?
Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (mindestens 1,5 m2)
Reduzierung der körperlichen Belastung der Beschäftigten bei manueller
Handhabung von Lasten (z.B. Änderung von Bewegungsabläufen, Einsatz
von Hilfsmitteln)
Beachtung von Umgebungseinflüssen auf die Beschäftigten
Anpassung der Arbeitsplatzeinrichtungen an die Größe des Beschäftigten
(anthropometrische Betrachtung des Arbeitsplatzes)
C 6.2
C 6.3
C 6.4
C 6.5
C 6.6
C 6.7
C 6.8
C 6.9
90
ArbStättV
§ 24
LasthandhabV
§2
ArbSchG
§§ 3, 4
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 6.10
C 6.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um an Telearbeitsplätzen die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen und nachweisen zu können?
Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu den
Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der
Telearbeitnehmer/innen
Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts der Sicherheitsfachkraft und
des Betriebsarztes zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den
Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen
Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch den Arbeitgeber oder seinen
Bevollmächtigten
Gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Telearbeitnehmer/innen
vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in
regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden
angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine
fachkundige Person, augenärztliche Untersuchung
Bereithaltung von Aufzeichnungen über die Überprüfung der Einhaltung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zur Einsichtnahme durch die
Aufsichtsbehörde)
Ist eine Beschäftigung an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien
betriebstechnisch erforderlich und wie ist sichergestellt, dass diese der
Arbeitsstättenverordnung genügen?
- Schutz vor Witterungseinflüssen
- Vermeidung unzuträglicher Einwirkungen, z.B. Lärm, Gefahrstoffe
- Sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen
- Vorhandensein von Sitzgelegenheiten
- Beheizbarkeit der Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März
91
§ 3 (1),
Tarifvertrag,
Betriebs- oder
Dienstvereinbarung
BildscharbV
§6
ArbSchG
§ 3 (1)
ArbStättV
§§ 41, 42 (2)
§ 42 (3)
BGG 904
G 37
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 6.12
C 6.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit (Einzelarbeitsplätze)
getroffen, um durch sofortige Einflussnahme einer zweiten Person weitere
Folgen eines Unfalls abzuwenden?
Arbeitsplatz ist in Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen
§ 27
eingerichtet
Arbeitsplatz wird durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt
Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems
Einsatz eines Signalgebers, der beim Verunglücken des Beschäftigten
Alarm auslöst, durch den Hilfspersonen herbeigerufen werden können
Welche Anforderungen zum sicheren Arbeiten in engen Räumen werden
eingehalten?
BGV A 1
§ 36 (3)
„Enger Raum“: Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich
mit einem Luftvolumen unter 100 m³ oder
einer Abmessung (L, B, H, Durchmesser) unter 2 m
-
-
Leitung der Arbeiten durch den Unternehmer bzw. durch einen
ArbSchG
Vorgesetzten, dem die Leitung dieser Arbeiten vom Unternehmer schriftlich §§ 3, 4
übertragen wurde
Ermittlung der vorhandenen oder zu erwartenden Gefahren
Auswahl der entsprechenden Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte
Benennung eines Aufsichtsführenden
Schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
Auswahl geeigneter Beschäftigter
Unterweisung
92
BGR 117
(ZH 1/77)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
ID
Modul: Baustellen
Rechtsquellen (Fundstellen)
C7
Baustellen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
C 7.1
C 7.2
C 7.3
C 7.4
C 7.5
Werden Beschäftigte auf Baustellen eingesetzt?
Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Asbest" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen zum Heben von Lasten und Personen"
schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Leiharbeit" schon behandelt?
Welche organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um einen
sicheren Ablauf der Bauarbeiten zu erreichen?
Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle,
insbesondere der Gefahrstoffe
Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten auf der Baustelle
Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern mit und
Unternehmern ohne Beschäftigte
Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle
und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände
Beachtung der Hinweise des Koordinators
Erstellung und Beachtung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
C 7.6
C 7.7
C 7.8
-
Information der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen
Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel
93
BaustellV
§5
§2, RAB 30
§§ 2 (3), 5,
RAB 31
§5
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
C 7.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher
bewegen können?
Sicher begehbare und befahrbare Verkehrswege
Beleuchtung der Arbeitsplätzen und Verkehrswege, soweit das Tageslicht
nicht ausreicht
Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz
oder herabfallende Gegenstände getroffen?
Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege, Seitenschutz)
Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen, Umwehrungen)
Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen
ArbStättV
§§ 43, 44 (1)
BGV C 22
§ 10
(VBG 37)
§§ 12, 44 (1)
BGV C 22
§§ 6, 12
§ 12a
ArbSchG
§§ 3, 4
BGV A 1
§ 14
-
C 7.10
C 7.11
C 7.12
Welche Maßnahmen sind für ortsgebundene Arbeitsplätze sowie Bedienungsplätze von Baumaschinen im Freien getroffen?
Schutz gegen Witterungseinflüsse
Vermeidung von unzuträglichem Lärm, mechanischen Schwingungen,
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
Welche Maßnahmen sind bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen
getroffen?
Belüftung der Arbeitsräume
Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit
Beseitigung von unzuträglichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
ohne Gefährdung der Beschäftigten
Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen
94
ArbStättV§§
43, 44 (2)
§§ 43, 44 (3)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 7.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass Unterkünfte auf Baustellen den Anforderungen
des Arbeitsschutzes entsprechen?
Sicherer Aufstellungsplatz
Lichte Höhe mindestens 2,30 m
Fußboden, Wände und Decken gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt
Fenster zum Öffnen, unmittelbar ins Freie führende Ausgänge als Windfang ausgebildet
Bereitstellen von Heizeinrichtungen, Tischen, Sitzgelegenheiten, Kleiderhaken oder Kleiderschränken, Abfallbehältern
Künstliche Beleuchtung
95
§§ 43, 45
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
C 7.14
C 7.15
C 7.16
C 7.17
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Einrichtungen stehen auf Baustellen zur Verfügung?
Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken
§§ 46, 47
Abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der
Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung
Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem kalten und warmen Wasser
Waschräume
Wie ist sichergestellt, dass auf jeder Baustelle oder in deren Nähe eine
ausreichende Zahl abschließbarer Toiletten zur Verfügung steht?
Bereitstellen geeigneter mobiler Toiletten (z.B. durch externen Service§ 48
Dienst)
Benutzungsmöglichkeit vorhandener stationärer Einrichtungen
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
BaustellV
§§ 2 (3), 5
Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel
§5
Aufzeichnungen über die Unterweisung der Beschäftigten
ArbSchG § 4
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Umgang mit Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte, Spezialmaschinen des Erdbaues)
Bauarbeiten allgemein
Abbrucharbeiten
96
BGV C 22
(VBG 37)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D1
Dampfkesselanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 1.1
Werden Dampfkesselanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich
der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wurden Dampfkesselanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den
Verkehr gebracht ?
Inwieweit sind die Zuordnungen der Dampfkessel in Kategorien bekannt?
Kategorie I (V > 2 l, PS beliebig)
Kategorie II (V > 2 l, PS < 32 bar)
Kategorie III (V < 1000 l, PS < 32 bar)
Kategorie IV (V > 1000 l oder PS > 32 bar oder PS·V > 3000 bar·l)
Welche Nachweise für die Montage, Installation und den Betrieb der
Dampfkesselanlagen liegen vor?
Behördliche Genehmigung
D 1.2
D 1.3
D 1.4
-
D 1.5
Behördliche Erlaubnis
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um
einen sicheren Betrieb zu gewährleisten?
Übertragung von Aufgaben (an wen, welche Bereiche?)
Bestellung eines sachkundigen Kesselwärters (beauftragter Beschäftigter)
für Dampfkessel der Kategorie IV mit entsprechender Anweisung seiner
Aufgaben
97
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§§ 1 (1), 4
DGRL,
Anh. II
Diagramm 5
4. BImSchV
§1
BetrSichV
§ 13 (1)
ArbSchG § 7
BetrSichV
§ 12 (3)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 1.6
D 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Dampfkessel - TRD)
Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes der Anlagen und
ordnungsmäßiger Betrieb
Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten
Mängelfreiheit der Anlagen (keine Gefährdung Beschäftigter oder Dritter)
Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene
Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen
Veränderung
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Anlagen der
Kategorien I, II und III (200<PS·V<1000) bzw. eine zugelassene Überwachungsstelle für Anlagen der Kategorie III (1000<PS·V<3000) und der
Kategorie IV
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf
Anordnung
Ermittlung der erforderlichen Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage und rechtzeitige Veranlassung der
Prüfungen
Behebung von festgestellten Mängeln
98
§ 12 (1)
§ 12 (3),
TRD 601
Blatt 1 und 2,
TRD 611, 612
§ 12 (5)
§ 14 (1,3)
§ 15 (1)
§§ 14 (2), 15
(20), 16 (1)
§§ 14, 15
§ 12(5)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 1.8
D 1.9
D 1.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen
Mitteilungen erhält?
Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Dampfkesselanlage nach einer
wesentlichen Veränderung oder Änderung
Anzeige der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene
Uberwachungsstellen
Unfall mit Personenschaden
Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Erlaubnis bzw. Genehmigung
§ 14 (1, 2)
§ 15 (1, 3)
§ 18 (1) Nr. 1
§ 18 (1) Nr. 2
§ 13 (1),
4. BImSchV
§1
Nachweise der Anzeigen
BetrSichV
§ 18
Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen
§9
Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen
§ 19 (1)
Prüfbescheinigungen bzw. Prüfbücher und Nachweise der Mängelbehebung §§ 19, 20
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheits§ 1 (4)
verordnung fallen
-
99
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D2
Druckbehälter (Druckbehälteranlagen)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 2.1
Werden Druckbehälteranlagen betrieben, die unter den
Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wurden Druckbehälteranlagen nach der Druckgeräteverordnung in den
Verkehr gebracht ?
Wurde der Prüfbereich „Rohrleitungen“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon
behandelt?
Inwieweit sind die Zuordnungen der Druckbehälter bzw. Druckbehälteranlagen in Gruppen, Kategorien und Klassen bekannt?
Gruppe 1 (Gefährliche Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III,
Kategorie IV
Gruppe 2 (Sonstige Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III,
Kategorie IV
D 2.2
D 2.3
D 2.4
-
D 2.5
Klasse 1, Klasse 2, Klasse 3 (Einfache Druckbehälter)
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§§ 1(1), 4
DGRL Anh.
II Diagramme
1 bis 4
BetrSichV
§ 1 (2), Nr.1,
Buchstabe cc
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um
einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, und wie sind deren Auswirkungen
erkennbar?
Übertragung von Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?)
Schulung des Bedienpersonals
Verhalten der Beschäftigten
100
ArbSchG § 7
BetrSichV
§9
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 2.6
D 2.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Druckbehälteranlage die
allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für
Druckbehälter – TRB, Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR)
Fachgerechte Aufstellung der Druckbehälteranlage und Einhaltung der
erforder-lichen Schutzbereiche und -abstände
Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger
Betrieb
Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten
Außerbetriebnahme der Druckbehälteranlage bei Mängeln, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
Wie ist sichergestellt, dass für die Druckbehälteranlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene
Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen
Veränderung
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bzw. eine
zugelassene Überwachungsstelle
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf
Anordnung
Prüfung besonderer Druckbehälter
Jährliche Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsventile)
101
§ 12 (1)
TRB, TRR
TRB 600,
601, 610
§ 12 (3)
TRB 700
§ 12 (5)
§ 14 (1, 3)
§ 15 (1)
§ 14 (2),
15 (20), 16 (1)
§ 17, Anh. 5
BGV A 1
§ 39 (3)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 2.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält?
Unfall mit Personenschaden
Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen
Bescheinigungen über Prüfung besonderer Druckgeräte
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen
-
§ 18
-
D 2.9
D 2.10
-
102
§ 19
§ 19 (1)
§ 17, Anh. 5
§ 1 (4)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D3
Druckgasbehälter (Ortsbewegliche Druckgeräte)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 3.1
Werden Druckgasbehälter betrieben, die unter den Anwendungsbereich
der Betriebssicherheitsverordnung fallen oder nach der Richtlinie über
ortsbewegliche Druckgeräte in den Verkehr gebracht wurden?
D 3.2
D 3.3
D 3.4
D 3.5
Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Beförderung gefährlicher Güter“ schon
behandelt?
Mit welchen Druckgasen sind die Behälter gefüllt?
Anmerkung:
Druckgase sind in der Regel Stoffe, die bei 20 °C und einem Druck von
1,013 bar vollständig gasförmig sind oder deren Dampfdruck bei 50 °C
mehr als 3 bar beträgt.
Acetylen
Cyanwasserstoff
.................................................................................................................
.................................................................................................................
D 3.6
103
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DGRL
Art. 1 Abs. 3
Nr. 3.19
RL 99/36/EG
(Abl. EG Nr.
L 138/20)
GGVSE/ADR
Anlage A
Nr. 2.2.2.1.1
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 3.7
D 3.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Druckgasbehälter die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase –
TRG)
Füllen von Druckgasen nur in Behälter mit Prüfzeichen, Prüfdatum und
Prüffrist, deren angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und die keine
Mängel aufweisen
Unverzügliche Entleerung von Druckgasbehältern mit Mängeln, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
Beförderung der Druckgasbehälter nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Einhaltung der Lagervorschriften für Druckgasbehälter im Freien und in
Räumen (z.B. Schutzbereiche)
Wie ist sichergestellt, dass für die Druckgasbehälter die vorgeschriebenen
Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme
Einhaltung der Prüffristen
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
-
Außerordentliche Prüfung
104
BetrSichV
§ 12(1), TRG
GGVSE/ADR
Anlage A
Nr. 4.1.4.1,
Verpackungsanweisung
P200
TRG 280
GGVSE/ADR
Anlage A
Nr. 6.2.1,
DGRL Anh.
II
Diagramm 2,
BetrSichV
§§ 14 (4),
15 (7, 20)
§ 16
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 3.9
D 3.10
D 3.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Unfall mit Personenschaden
Schadensfall aufgrund von Bauteilversagen
Aufreißen eines Behälters
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Druckgasbehälter, die nicht unter den Anwendungsbereich der
Betriebssicherheitsverordnung fallen
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
-
105
§ 18
§ 19
§ 1 (3, 4)
RL 99/36/EG
Abl. EG Nr.
L 138/20
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D4
Füllanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 4.1
Werden Füllanlagen betrieben, in denen Druckgase in Druckgasbehälter
zur Abgabe an andere gefüllt werden?
D 4.2
D 4.3
Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“
schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Füllanlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase –
TRG)
Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger
Betrieb
D 4.4
D 4.5
-
Primärer Explosionsschutz
-
Schutz gegen elektrostatische Aufladungen
-
Außerbetriebnahme der Anlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte und
Dritte gefährdet werden
106
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BetrSichV
§§ 1 (2),
2 (12), 12
§ 12 (1),
TRG
BetrSichV
§ 12 (3),
TRG 402
TRG 401
BetrSichV
§5
TRG 401
BetrSichV
§5
§ 12 (5)
BGR 104
EX-RL
(ZH 1/10)
BGR 132
(ZH 1/200)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 4.6
D 4.7
D 4.8
D 4.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass für die Füllanlage die vorgeschriebenen
Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung nach der Errichtung und nach einer wesentlichen Veränderung
(durch zugelassene Überwachungsstellen)
Prüfung nach einer Änderung (durch zugelassene Überwachungsstellen)
Wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anträge
und Anzeigen erhält?
Antrag auf Erlaubnis für Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden
Unfall mit Personenschaden
Explosion oder Brand
Aufreißen eines Behälters
Welche Nachweise liegen für die Füllanlagen vor?
Erlaubnis für Errichtung und Betrieb sowie für wesentliche Änderungen ab
einer Füllkapazität von 10 kg/h
Werden aktuelle Unterlagen geführt und können sie eingesehen werden?
ƒ Prüfbescheinigungen
ƒ Nachweise der Anzeigen
ƒ .................................................................................................................Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Füllanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen
Anlagen zum Füllen von Treibgastanks; Flüssiggastankstellen
-
107
§14 (1)
§ 14 (2)
§§ 15 (12), 16
§ 15 (20)
§ 13 (1)
§ 18
§ 13 (1)
§ 19 (2)
§ 18
§ 1 (3, 4)
TRG 404
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D5
Rohrleitungen (Leitungsanlagen)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 5.1
Werden Leitungen mit PS > 0,5 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung
entzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder
giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten betrieben?
Wurden Rohrleitungen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr
gebracht ?
Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“
schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Rohrleitungen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für
Rohrleitungen – TRR)
D 5.2
D 5.3
D 5.4
D 5.5
D 5.6
-
Widerstandsfähigkeit gegen das fortzuleitende Medium, gegen seine
zulässige Betriebstemperatur und seinen zulässigen Betriebsüberdruck
Kennzeichnung der Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff (z.B. durch
Farbanstrich, Aufschrift oder Schilder, siehe hierzu DIN 2403)
108
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§§ 1, 2
BetrSichV
§ 12 (1),
TRR
TRR 100,
110, 120
BGV A 1
§ 40,
BGV B 6 § 9
(VBG 61)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erled
veranlasste Maßnahmen, Termine
igt
D 5.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass für die Rohrleitungen die vorgeschriebenen
Prüfungsmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung und
einer Änderung sowie Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durch
zugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen
-
Zuordnung der Rohrleitungen nach Gruppen und Kategorien
Festlegung der Prüffristen
Wiederkehrende Prüfung
Außerordentliche Prüfung
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Unfall mit Personenschaden
Schadensfall aufgrund Bauteilversagen
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigung
Nachweise der Anzeigen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Rohrleitungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebsicheheitsverordnung oder der Druckgeräteverordnung fallen
-
BetrSichV
§§ 14 (1 - 3),
15 (20),
TRR 512
DGRL,
Anhang II
Diagramme 6,
7, 8 und 9
§ 15 (3, 5)
-
D 5.8
D 5.9
D 5.10
-
109
§ 16
§ 18
§ 19
§ 18
§ 1 (4)
DruckgerV
§§ 1, 2
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D6
Gashochdruckleitungen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 6.1
Werden Anlagen betrieben, die der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen unterliegen?
D 6.2
Welche Nachweise liegen für die Gashochdruckleitungen vor?
Anzeige der Errichtung
-
D 6.3
GasHochdrV
§ 1 (1)
RohrfernlV
§2
GashochdrV
§ 5 (1)
§ 7 (1)
Anzeige der wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer
Gashochdruckleitung oder eines Leitungsabschnitts
Anzeige der Stilllegung einer Gashochdruckleitung
§ 9 (2), RohrfernlV § 4 (3)
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die
Gashochdruckleitungen eingehalten werden?
Prüfung der Gashochdruckleitung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung durch den Sachverständigen
-
Erneute oder wiederkehrende Prüfungen auf Anordnung der zuständigen
Behörde
-
Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung
110
GasHochdrV
§ 6 (1), RohrfernlV § 5
GasHochdrV
§ 10 (1,2),
RohrfernlV
§ 4 (4)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 6.4
D 6.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass bei dem Betrieb der Gashochdruckleitung die
Anforderungen der GasHochdrV erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für
Gashochdruckleitungen - TRGL, Technische Regeln des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW, Technische Regeln für
Rohrfernleitungen - TRFL)
GasHochdrV
§ 3 (1, 2, 4)
und Anhang
zu § 3 (1)
RohrfernlV
§ 3 (2)
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
§ 8 (1),
Festlegung der Anordnungen für den sicheren Betrieb und die Überwachung TRGL 191
(Betriebsanweisungen)
Ständige Überwachung
Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten
§ 8 (1),
BGV D 2
TRGL 191,
(VBG 50)
195, 295
Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes
§ 3 (1) und
Anhang zu
§ 3 (1) Nr. 11,
TRGL 191
Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln, § 9 (1)
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
rechtzeitig erhält?
Errichtung einer Gashochdruckleitung
§ 5 (1,4)
Wesentliche Änderung oder Erweiterung
§ 7 (1)
Stilllegung einer Gashochdruckleitung
§ 9 (2)
Unfall mit Personenschaden
§ 11 (1) Nr. 1
Schadensfall, bei dem die Sicherheit der Umgebung nicht gewährleistet ist
§ 11 (1) Nr. 2
Sich aus der Überwachung ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen § 11 (1) Nr. 3
konkret gefährdet
111
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 6.6
D 6.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte
Betriebsanweisungen
TRGL 191
Führung eines Buches über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende
GasHochdrV
Überwachung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung
§ 3 (1), Anhang zu § 3
(1) Nr. 9
Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und
Wartung der Anlagen beauftragten Personen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Umgang mit Gasen, Betreiben von Anlagen, in denen mit Gasen
TRGL 295
umgegangen wird
Geeignete Verdichter
TRGL 221,
225
Anlagen, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung über GasGasHochdrV
hochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
§ 1 (2),
fallen
RohrfernlV
§ 2 (2, 3)
-
112
BGV B 6
(VBG 61)
VBG 16
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D7
Aufzugsanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 7.1
Werden Aufzugsanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der
Betriebssicherheitsverordnung fallen?
D 7.2
Welche Anzeigen sind dem Sachverständigen zugeleitet worden?
Errichtung und wesentliche Veränderung der Aufzugsanlage
Jede Änderung der Aufzugsanlage
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten
eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle
D 7.3
-
Hauptprüfung
Zwischenprüfung
Prüfung nach Schadensfällen
Angeordnete Prüfung
Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme
Einhaltung der Prüffristen
Veranlassung der Prüfungen
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen am Betriebsort der Anlage
BetrSichV
§1 (2), 12
RL 98/37/EG
(Abl. EG Nr.
L 207/1)
BetrSichV
§14(1, 2)
§ 14 (1) Nr. 2
Buchstaben
b) bis e)
§ 15 (13)
§ 16
§ 15 (20)
§ 15 (13)
§ 15 (1, 3)
§ 19 (2)
113
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 7.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Aufzugsanlagen die
allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für
Aufzugsanlagen – TRA)
Anweisungen über den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage
Wartung und Instandsetzung durch befähigte Personen
Außerbetriebsetzen der Aufzugsanlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte
oder Dritte gefährdet werden
Bestellung eines jederzeit erreichbaren Aufzugswärters und Einweisung in
seine Aufgaben
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist
Schadensfall (Bruch von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Absturz von
Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, Versagen von Türsicherungen,
Brand)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Betriebsanweisungen
Nachweis der Unterweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Aufzugsanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der
Betriebssicherheitsverordnung fallen
-
D 7.5
D 7.6
D 7.7
-
114
§ 12 (1),
TRA
§ 12 (3),
TRA 007
§ 12 (3)
§ 12 (5)
§ 12 (4)
§ 18
§ 19
§9
§ 1 (4)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D8
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 8.1
Werden elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen montiert,
installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der
Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
elektrische Anlagen eingehalten werden?
D 8.2
-
-
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft)
Prüfung in bestimmten Zeitabständen
Prüfung auf Anordnung der zuständigen Behörde
Prüfung nach Instandsetzung eines elektrischen Betriebsmittels, von dem
der Explosionsschutz abhängt (durch eine zugelassene Überwachungsstelle
oder befähigte Personen)
Veranlassung der Prüfungen
Nachweis der Mängelbehebung
Beachtung des Leitfadens zur Durchführung der Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können (Leitfaden zur ATEX 137)
115
BetrSichV
§ 1 (2), 12
§ 14 (3)
§ 15 (15)
§ 16
§14 (6)
§ 12 (1, 3)
§ 19
RL 99/92/EG
(Abl. L 23 v.
28.01.2000,
S. 57)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 8.3
D 8.4
D 8.5
D 8.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der elektrischen Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden?
Wird eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und ist ein
Explosionsschutzdokument erstellt worden?
Beschaffung und Verwendung nicht nur elektrischer Betriebsmittel mit den
notwendigen Leistungsmerkmalen (Prüfzeichen, Baumusterprüfung, CEKennzeichnung)
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
Ständige Überwachung
Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten
Werden explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt und wird die
Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt (z.B.
geschlossene Apparaturen, lüftungstechnische Maßnahmen, funktionsfähige
Messgeräte, Vermeidung von Zündquellen)?
Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln,
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderliche Anzeige
rechtzeitig erhält?
Explosion durch den Betrieb der Anlage
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Aufbewahrung des Explosionsschutzdokumentes am Betriebsort
Nachweise über die Beschaffenheit der elektrischen Betriebsmittel (z.B.
Gerätekategorien, Baumusterbescheinigung, CE-Konformitätserklärung)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
-
116
BetrSichV
§§ 3, 6
§ 5, Anh. 4
Abschnitt B
§ 12 (3)
§ 5, Anh. 3,
Anh. 4 Abschnitt A
Nr. 3
§ 12 (4, 5)
§ 18
§6
ExplschV
(11. GSGV)
BetrSichV
§ 1 (4)
EX-RL
BGR 104
(ZH 1/10)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen
(Fundstellen)
D9
Acetylenanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
D 9.1
Werden Acetylenanlagen betrieben, die der Betriebssicherheitsverordnung
unterliegen?
Wurden Acetylenanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr
gebracht ?
Wurden die Prüfbereiche „Rohrleitungen“, „Druckgasbehälter
(ortsbewegliche Druckgeräte)“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt?
Welche Nachweise liegen für die Acetylenanlagen vor?
Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und
Änderung der Anlage
Mitteilung der Instandsetzung oder Auswechslung der Anlage oder Teile
der Anlage (an die zugelassene Überwachungsstelle)
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die
Acetylenanlagen eingehalten werden?
Prüfung der Acetylenanlage vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher
Veränderung durch befähigte Personen bzw. zugelassene Überwachungsstellen
Wiederkehrende Prüfungen der Acetylenanlagen durch zugelassene
Überwachungsstellen
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Angeordnete Prüfung
Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung
D 9.2
D 9.3
D 9.4
D 9.5
117
BetrSichV
§§ 1 (2), 12
DruckgerV
§4
BetrSichV
§ 13 (1)
§ 12
§ 14 (1)
§ 15
§ 15 (20)
§ 16
§ 15 (3)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 9.6
D 9.7
D 9.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Acetylenanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager – TRAC)
§ 12 (1)
TRAC
201 – 208,
301
Welche weiteren Maßnahmen sind für den sicheren Betrieb der
Acetylenanlagen getroffen?
Verwendung von Anlagen oder Teilen mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung bzw. Herstellerbescheinigungen
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen
Geeignete Kalkschlammgruben
Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln,
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält?
Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen
Explosion oder Brand der Acetylenanlage
118
ExplschV
BetrSichV
§ 12 (3)
TRAC 302
BetrSichV
§ 12 (5)
§ 19 (1)
§ 18
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 9.9
D 9.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte
§ 19 (2)
Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und § 9
Wartung der Anlagen beauftragten Personen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicher§ 1(4)
heitsverordnung fallen
-
119
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
D 10
D 10.1
D 10.2
D 10.3
D 10.4
D 10.5
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
Anlagen für brennbare Flüssigkeiten
Werden die Auswirkungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf die Umwelt umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet?
Werden Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten montiert, installiert oder betrieben, die unter den
Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe allgemein" schon
behandelt?
Inwieweit sind die Merkmale der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten
bekannt?
hoch-, leichtentzündliche, entzündliche, wasserlöslich entzündliche
Flüssigkeiten sowie brennbare flüssige, zähflüssige und pastöse Stoffe mit
einem Flammpunkt> 55 °C
Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor?
Erlaubnis (Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und
Änderung der Bauart oder der Betriebsweise) von Lageranlagen (V > 10000
l), Füllstellen (Umschlagkapazität > 1000 l/h) und Tankstellen sowie
Flugfeldbetankungsanlagen, ausgenommen Entleerstellen
Genehmigung (Errichtung und Betrieb)
120
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
UVPG §1
BetrSichV
§ §1 (2), 12
GefStoffV § 4
BetrSichV
§ 13 (1)
4. BImSchV
§1
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 10.6
D 10.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen
Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstellen,
ausgenommen von Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter
Durchführung angeordneter Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen (Einhaltung der Prüffristen)
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen
Durchführung und Nachweis der Mängelbehebung
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für brennbare
Flüssigkeiten – TRbF)
Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen und
Betriebsvorschriften
Beachtung der Grundsatzanforderungen (z.B. Betriebsanweisungen,
Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan)
-
-
Ordnungsgemäßer Zustand und Betrieb der Anlagen (z.B. Einsatz
zugelassener Betriebsmittel, Vermeidung von Funkenentladungen,
gefahrloses Ableiten von Dampf-Luft-Gemischen)
Ständige Überwachung (ggf. unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen)
Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln,
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
121
BetrSichV
§ 14
§ 16
§ 15
§15 (20)
§ 19
§§ 12, 18
§ 12 (1)
TRbF
TRbF 20, 30,
40, 50, 60
VAwS
§ 3 Nr. 6,
BetrSichV
§§ 9, 12
§ 12
§ 12 (3)
§ 12 (5)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 10.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb bestimmter Anlagen die
besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?
Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen und Maßnahmen zur Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Lager mit feuerbeständiger Abtrennung,
Auffangräumen, eingeschränkter Zugänglichkeit, Sicherheitsschränke in
Arbeitsräumen)
Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen und Maßnahmen
zur Befüllung oder Entleerung von Transportbehältern - Füllstellen,
Entleerstellen (z.B. feuerbeständige Abtrennung in Räumen, Auffangräume,
eingeschränkte Zugänglichkeit, Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
oder Überfüllungen von Tanks auf Fahrzeugen durch Erdung bzw.
Überfüllsicherung)
Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Tankstellen
(z.B. Sicherheitseinrichtungen mit Nachweis der Eignung, Abscheider)
Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für
Förderleitungen, Rohrleitungen, Verbindungs- oder Fernleitungen (z.B.
Widerstandsfähigkeit gegen die zu erwartenden Beanspruchungen und
gegen Korrosion, Schutz vor elektrostatischer Aufladung, weitere
Sicherheitseinrichtungen, spezifische Schlauchleitungen)
Verwendung geeigneter Transportbehälter, ortsbewegliche Gefäße, Tanks
auf Fahrzeugen, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen (z.B.
Inbetriebnahme nur nach Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes)
122
TRbF 20, 22
TRbF 30
TRbF 40
TRbF 50
TRbF 60
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 10.9
D 10.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen
Mitteilungen rechtzeitig erhält?
Nach Außerbetriebsetzung von erlaubnisbedürftigen Anlagen, vor
Wiederinbetriebnahme
Explosion
Brand
Unfall mit Personenschaden
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der
Betriebssicherheitsverordnung fallen
Weitere, von wasserrechtlichen Bestimmungen betroffene Bereiche
Rohrfernleitungsanlagen
BetrsichV
§ 12
§ 18
§ 1 (3, 4)
WHG,VAwS
RohrfernlV
§ 2 (1)
-
123
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Anlagen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 11
Getränkeschankanlagen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 11.1
Werden Anlagen betrieben, die der Getränkeschankanlagenverordnung
unterliegen?
Wurden Getränkeschankanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den
Verkehr gebracht?
Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor?
- Anzeigen
D 11.2
D 11.3
D 11.4
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten
eingehalten werden?
Beachtung der Modulkategorien I und II
-
-
SchankV
§§ 1, 2
DruckgerV
§§ 1 (1), 4
SchankV
§ 8 (3)
DGRL Anh.
II
Diagramm 4
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung von BetrSichV
Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellen § 14
bzw. befähigte Personen
Wiederkehrende Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern durch
§ 15 (1, 5,
zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen die äußere Prüfung
6, 9)
Wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen durch eine
§ 15 (1, 5)
befähigte Person (ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter)
Einhaltung der Prüffristen
§ 15 (5)
Prüfung in besonderen Fällen (Änderung oder Instandsetzung, Wechsel des § 14 (2, 5)
Aufstellungsorts, wechselnder Aufstellungsort)
Angeordnete Prüfungen
§ 16
Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte
§ 19 (2)
Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung
§§ 12 (3), 16
Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder
§ 12 (5)
Dritte gefährdet werden können
124
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 11.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden und ist sichergestellt,
dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält?
Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für
Getränkeschankanlagen – TRSK)
Anlagen und Bauteile mit Baumusterprüfung (z.B. verwendungsfertige
Anlage, Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen, Druckminderer,
Leitungs- und Behälteranschlussteile)
-
Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen
Beachtung der Reinigungsintervalle (Getränke- und Grundstoffleitungen
einschließlich der Zapfarmaturen, beweglicher Teil der
Hinterdruckgasleitungen, Leitungsanschlussteile)
Vor Inbetriebnahme der Getränkeschankanlagen
Nach wesentlichen Änderungen
Unfall mit Personenschaden
Explosion oder Brand
Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Betriebsbuch (oder Formblätter)
-
D 11.6
-
Betriebsanweisungen
125
§ 12 (1)
TRSK
SchankV
Anhang 1 zu
§ 3 (1),
BetrSichV
§ 12 (3)
SchankV
§ 11 (1-9)
§ 8 (3)
BetrSichV
§ 18
SchankV
§ 10 (1, 4)
ArbSchG
§ 4 Nr. 7
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 11.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Getränkeschankanlagenverordnung bzw. der Betriebssicherheitsverordnung fallen
-
BetrSichV
§ 1 (4)
Schank,V
§ 1 (2)
SchankV
Anhang 1 zu
§ 3 (1), Nr. 2
Vom Bauaufsichtsrecht betroffene Bereiche
126
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 12
Technische Arbeitsmittel allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 12.1
Welche Arten von technischen Arbeitsmitteln werden verwendet (z.B. entsprechend der Klassifizierung der nachfolgenden Prüfbereiche)?
Werden Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bereitgestellt und benutzt (Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen)?
Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel hinsichtlich Bereitstellung und
Benutzung den Anforderungen entsprechen?
Auswahl nur solcher Arbeitsmittel, die für die am Arbeitsplatz gegebenen
Bedingungen geeignet sind
Beachtung der bestimmungsgemäßen Benutzung
Berücksichtigung der Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder
mit Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung
Beachtung der Rechtsvorschriften zur erstmaligen Bereitstellung von
Arbeitsmitteln
Erfüllung der Anforderungen während der gesamten Benutzungsdauer der
Arbeitsmittel
D 12.2
D 12.3
127
BetrSichV,
§ 4 (1)
§ 7 (1)
§9
Anhang 1,
Nr. 2
§ 7 (1)
§ 7 (5)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 12.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Mit welchen Einrichtungen bzw. Maßnahmen ist sichergestellt, dass die für
Arbeitsmittel allgemein geltenden Vorschriften beachtet werden?
Befehlseinrichtungen (i. d. R. außerhalb des Gefahrenbereichs)
-
-
Not-Befehlseinrichtungen
Warnvorrichtungen
Vorrichtungen zur Trennung der Arbeitsmittel von einzelnen
Energiequellen
Stabilisierung der Arbeitsmittel oder ihrer Teile (z.B. durch Befestigung)
Vorrichtungen gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände
Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von austretenden Stoffen
bei Gefahr durch Ausströmen von Gasen oder Dämpfen oder Austreten von
Flüssigkeiten oder Stäuben
Schutzvorrichtungen gegen Splitter- oder Bruchgefahr
Schutzeinrichtungen, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern
Schutzeinrichtungen gegen Berühren von sehr heißen oder sehr kalten
Teilen
Schutz gegen Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels
Schutz gegen Freisetzen von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf
Schutz gegen Explosion des Arbeitsmittels
Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren strom- bzw.
spannungsführender Teile
Kennzeichnung der Arbeitsmittel oder Gefahrenhinweise
Beleuchtung der Arbeits- bzw. Wartungsbereiche
Sicherer Zugang und Aufenthalt bei Produktions-, Einstellungs- und
Wartungsarbeiten
Durchführung von Wartungsarbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels
128
Anhang 1,
Nrn. 2.1-2.3
Nr. 2.4
Nr. 2.11
Nr. 2.13
Nr. 2.6
Nr. 2.5
Nr. 2.5
Nr. 2.7
Nr. 2.8
Nr. 2.10
Nr. 2.16
Nr. 2.16
Nr. 2.17
Nr. 2.18
Nr. 2.14
Nr. 2.9
Nr. 2.15
Nr. 2.12
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 12.5
-
D 12.7
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den staatlichen Vorschriften
-
D 12.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den
Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel
Außerbetriebsetzen mangelhafter Arbeitsmittel
ArbSchG
§ 3 (1),
ArbStättV
§ 53
Wie erhalten die Beschäftigten angemessene Informationen zur sicheren
Benutzung der Arbeitsmittel?
Unterweisungen, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten
Arbeitsmittel (mit Angaben über Einsatzbedingungen, absehbare
Betriebsstörungen, bisherige Erfahrungen)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Unterweisungen
Wartungsbuch
-
ArbSchG
§ 3 (1),
ArbStättV
§ 53
Nachweise über Prüfungen
129
BGV A 1
§ 39,
BGI 697
BGV A 1
§ 2 (2)
BetrSichV,
§9
§9
Anhang 1,
Nr. 2.12
§ 11
§§ 39, 43 (8)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 13
Maschinen allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 13.1
D 13.2
Welche Arten von Maschinen werden eingesetzt (stationär, beweglich)?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Werden Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung beschafft und
verwendet?
D 13.3
D 13.4
Wie ist belegt, dass die Maschinen die Beschaffenheitsanforderungen
erfüllen?
CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine (ab Baujahr 1995)
D 13.6
Maschinenverordnung –
9. GSGV § 1
§ 3 (1), § 4
(1)
§ 3 (2)
Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile
Wie ist sichergestellt, dass Instandsetzungsarbeiten nur von Personen mit
entsprechender fachlicher Qualifikation durchgeführt werden?
Durchführung der Instandsetzungsarbeiten z.B. durch eingewiesene oder
angelernte Personen, Facharbeiter, Sachkundige
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Konformitätserklärung
§ 3 (2
Erklärung des Herstellers
§ 3 (3)
Betriebsanleitung
Nachweise über die Prüfung und Wiederherstellung des sicheren Zustands
von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
-
D 13.5
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
130
BGV A 1
§ 29 (2)
§ 20
§ 29 (1)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 13.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Maschinen, die nicht unter den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung fallen
Maschinenverordnung –
9. GSGV
§ 1 (5)
-
131
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 14
Heben und Tragen von Lasten und Personen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 14.1
Werden Einrichtungen zur Handhabung von Lasten oder Personen
betrieben?
D 14.2
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Hebezeugen (z.B. Kranen,
Winden, Hebebühnen) die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen
erfüllt werden?
Verwendung geeigneter Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
Vorhandensein der Kennzeichnung an Lastaufnahmemitteln
Benutzung von Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des
Lastaufnahmemittels bzw. des Anschlagmittels oder das Herabfallen der
Last
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur durch Fachpersonal
unter Beachtung der Betriebsanleitung
Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Kranen die
Sicherheitsvorschriften eingehalten werden?
Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m zwischen Kranen und Teilen der
Umgebung (z.B. Gebäude, Maschinen, gelagertem Material) zur
Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren
Schutzabstände bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung
stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Personentransport nur mit geeigneten Personenaufnahmemitteln und
Sicherheitsmaßnahmen
D 14.3
D 14.4
D 14.5
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
LasthabdhabV
§ 1 (1)
BetrSichV § 7
132
Anhang 1,
Nr. 3.2,
Anhang 2,
Nr. 4
BGV D6
§§ 11, 32
(VBG 9)
§ 39
Anhang 1,
Nr. 3.2.4
§ 36,
BGR 159
(ZH 1/461)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits
veranlasste Maßnahmen, Termine
Erledigt
D 14.6
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
-
D 14.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
BGV D8 § 23,
(VBG 8),
BGV D6
§§ 25 - 26,
VBG 9a
§§ 39 - 42,
VBG 14
§§ 38 - 41
BGV D8
§ 27a
Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit
Durch welche Maßnahmen wird beim manuellen Handhaben von Lasten
oder Personen eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit
(insbesondere der Lendenwirbelsäule) vermindert?
Anmerkung: Manuelles Handhaben ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last
durch menschliche Kraft.
-
Verringerung von Lastgewichten
Tätigkeitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Ausgleich von
Höhenunterschieden bei verschiedenen Ebenen)
Bereitstellung geeigneter mechanischer Ausrüstungen (z.B. Hebe-,
Transporteinrichtungen)
Unterweisung der Beschäftigten (Übungen zum körpergerechten Handhaben
von Lasten, "Rückenschule")
133
LasthandhabV
§§ 1 (2),
2 (1,2)
§4
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 14.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Unterlagen, aus denen Angaben über die Tragfähigkeit und andere
Kenndaten von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln entnommen
werden können
Prüfnachweise für Lastaufnahmemittel
Prüfnachweise für Winden, Hub- und Zuggeräte
Prüfbücher für Krane
Prüfbücher für Hebebühnen
Betriebsanleitungen / Betriebsanweisungen
Aufzeichnungen über Präventionsmaßnahmen (z.B. "Rückenschule")
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte
BGV D8 § 24a
BGV D6 § 34
§ 2 (2)
-
D 14.9
BGV D8 § 23a
BGV D6 § 27
-
134
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 15
Flurförderzeuge
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
D 15.1
Werden kraftbetriebene Flurförderzeuge verwendet?
BetrSichV
Anhang 2,
Nr. 3
BGV D 27 § 2
(VBG 36)
D 15.2
D 15.3
D 15.4
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Dieselmotoremissionen" schon behandelt?
135
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 15.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen für den Betrieb
von Flurförderzeugen erfüllt werden?
Bestimmungsgemäße Verwendung der Flurförderzeuge
-
-
-
Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 0,50 m zwischen der
äußeren Begrenzung der Flurförderzeuge und der Grenze der Verkehrswege
auf beiden Seiten
Betrieb von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen
können.
Beachtung der Standsicherheit
Sicherung der Last gegen Verschieben oder Herunterfallen
Abstellung von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb nur in Räumen, die
über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind
Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Flurförderzeugen in feuer- und
explosionsgefährdeten Bereichen
Geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen
Witterungseinflüsse
Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur durch fachkundige
Personen
136
ArbStättV
§ 17 (2)
GefStoffV
§§ 17, 19
BetrSichV
Anhang 2,
Nr. 3
BGV D 27 § 6
(VBG 36)
BGV A 1 § 25
BGV D 27
§ 21
§8
§ 11
§ 18
§ 20
§ 19
§ 10
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 15.6
D 15.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen dienen beim Betrieb von Flurförderzeugen in
Schmalgängen der Sicherheit der Beschäftigten?
Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch
bauliche Maßnahmen (feste Einrichtungen, z.B. Mauern, Zäune,
Übergabeplätze; bewegliche Einrichtungen, z.B. Förderanlagen oder Türen,
die den Arbeitsbereich des Flurförderzeuges gegen Zutritt sperren)
Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch
technische Maßnahmen (z.B. Warnanlagen, Lichtschranken,
Personenschutzsysteme, Sensoren am Flurförderzeug)
Erstellen von speziellen Betriebsanweisungen (z.B. Verkehrsregelung,
zeitversetzte Regalbedienung)
Verbot des Durchgangsverkehrs in Schmalgängen
Anbringen von Sicherheitszeichen (Verbotszeichen, Warnzeichen)
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
kraftbetriebene Flurförderzeuge eingehalten und die erforderlichen
Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen des Flurförderzeugs bei Mängeln, welche die Sicherheit
beeinträchtigen
137
§ 28
§5
§ 36
BGV A 8 § 4
(VBG 125),
Anlage 2
BGV D 27
§§ 37 – 38
§9
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 15.8
D 15.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Beauftragung von Personen zum selbständigen Steuern
von Flurförderzeugen
Prüfnachweise
Betriebsanweisungen
Ausnahmezulassung für Schmalgangläger durch die zuständige Behörde
(Abweichung von § 17 Abs. 2 ArbStättV)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Verwendung von Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung mit durch
Muskelkraft bewegtem Fahrwerk
-
138
§7
§ 39
§5
ArbStättV
§§ 4, 17 (2)
BetrSichV
Anhang 2,
Nr. 3
§1
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 16
Bildschirmgeräte
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 16.1
Sind Arbeitsplätze vorhanden, die mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind? BildscharbV
§ 1 (1)
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Arbeitsplätze (Ergonomische Gestaltung von
Arbeitsplätzen, Telearbeit)" schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze und
der tägliche Arbeitsablauf den Anforderungen des Arbeitsschutzes
entsprechen?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
BildscharbV
des Stands der Technik bei der Beschaffung und Verwendung von Bild§ 4, Anhang,
schirm und Zusatzgeräten
1. GSGV § 3
Einsatz von Bildschirmgeräten mit CE-Kennzeichnung
1. GSGV § 3
Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel (z.B. Arbeitstisch bzw. Arbeitsfläche, BildscharbV
Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter)
§ 4, Anhang
Regelmäßige Unterbrechung der täglichen Arbeit an Bildschirmgeräten
BildscharbV
durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen
§5
Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten
sichergestellt, die an Bildschirmgeräten arbeiten?
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige
§ 6 (1)
Person vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen sowie
beim Auftreten von Sehbeschwerden
Augenärztliche Untersuchung
D 16.2
D 16.3
D 16.4
D 16.5
139
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGI 650
(ZH 1/418),
BGI 742
BGG 904
G 37
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 16.6
D 16.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Beschaffenheit von Bildschirmgeräten (z.B. CE-Kennzeichnung)
Aufzeichnungen über Ergebnisse der Untersuchungen von Augen und
Sehvermögen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Arbeitsbereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung fallen (z.B. Bedienerplätze von Maschinen oder an
Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten)
Telearbeitsplätze
-
140
1. GSGV § 3
BildscharbV
§ 6 (1)
§ 1 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 17
Schweißgeräte, Schneidgeräte
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 17.1
Werden metallische Werkstücke durch Schweißen, Schneiden oder
verwandte Verfahren bearbeitet?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wurden die Prüfbereiche "Chemische Gefahrstoffe allgemein" und
"Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
des Stands der Technik
Erstellen von Betriebsanweisungen
Freihalten der Atemluft von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. AbsauArbStättV
gung im Entstehungsbereich, technische Raumlüftung)
§ 5, ASR 5,
GefStoffV §17
Einrichtungen zum Schutz gegen optische Strahlung (z.B. Raumbegrenzungen, Abschirmungen)
Verwendung geeigneter Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden usw.
(z.B. Druckminderer, Überdruckmessgeräte, Gasschläuche, Gebrauchsstellenvorlage, Brenner)
Instandsetzung von Einrichtungen durch sachkundige Personen
Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
D 17.2
D 17.3
D 17.4
D 17.5
141
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV D 1 § 2
(VBG 15)
§ 3 (1)
§ 26 (1)
§ 4 (1)
§5
§§ 6 ff.
§ 33
§ 27
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 17.6
D 17.7
D 17.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge hinsichtlich der
Schweißrauche gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 39 Schweißrauche)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
Prüfnachweise für Gebrauchsstellenvorlagen
Betriebsanweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Anwendung von "Verwandten Verfahren" (z.B. Löten, thermisches
Spritzen, Flammwärmen, Flammhärten, Widerstandswärmen)
-
D 17.9
§ 49
BGV A 1
§ 2 (3)
§ 28 (3)
BGG 904
G 39,
BGV A 4
(VBG 100)
BGV D 1
§ 3 (3)
§ 49
§ 26
§ 2 (3)
-
142
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
D 18
D 18.1
D 18.2
D 18.3
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und
Entlüften
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Werden mobile Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und
Entlüften verwendet?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
143
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 18.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?
Beachtung des Stands der Technik
-
Anpassung der Beleuchtungsmittel an den Einsatzzweck (z.B. blendfrei,
explosionsgeschützt, Schutzglas oder -korb)
-
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung elektrischer
Betriebsmittel und Unterweisung der Beschäftigten
-
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Heiz- und
Flammgeräten für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten, von
Schmelz-, Warmhalte- und Straßenbaugeräten sowie Unterweisung der
Beschäftigten
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen sowie Unterweisung der Beschäftigten
-
-
-
Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Kälteanlagen
einschließlich Wärmepumpen, Kühleinrichtungen sowie Unterweisung der
Beschäftigten
Anpassung der Ventilatoren an ihren Einsatzzweck (nicht funkenreißend,
lärmgemindert, Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt, Einsatzort
frei von explosionsgefährlicher Atmosphäre)
144
ArbSchG
§4
ArbStättV
§ 7 (3),
ASR 7/3
ArbSchG
§§ 4, 12
BGV A 2
§ 3 (1)
(VBG 4)
BGV D 16
§ 37
(VBG 43)
BGV D 34
§§ 4, 5
(VBG 21)
BGV D 4
§§ 19, 20
(VBG 20)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 18.5
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger“)
-
D 18.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
BGV A 2 § 5,
BGV D 16
§ 53,
BGV D 4 § 30,
BGV D 34
§§ 32 - 38
BGV A 2
§ 3 (2),
BGV D 16
§ 54
Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen der Geräte
Prüfnachweise
-
BGV A 2 § 5,
BGV D 4 § 30
BGV A 2 § 3,
BGV D 34 § 5
BGV D 34 § 4
Betriebsanweisungen
Aufzeichnungen über die regelmäßigen Unterweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Schalungsbeheizungsanlagen, Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau, Straßenfräsen, Geräte zum Schweißen, Schneiden und ähnlichem Bearbeiten
metallischer Werkstoffe
Kälteräume, Aufstellung von Kälteanlagen
-
D 18.7
-
Druckbehälter
BGV D 16
§ 1 (2)
BGV D 4
§§ 14, 16
BetrSichV
-
145
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Technische Arbeitsmittel
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 19
Schussapparate
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 19.1
Werden Schussapparate für gewerbliche Zwecke verwendet (z.B.
Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte,
Leinenwurfgeräte, Kabelbeschussgeräte)?
Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Explosionsgefährliche und andere instabile
Stoffe“ schon behandelt?
Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
ArbSchG
des Stands der Technik
§4
Beachtung des Verwendungsverbots für Bolzentreibwerkzeuge
Verwenden von Schussapparaten, an denen die erforderlichen Angaben
(Kennzeichnung) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind
Bereitstellen der Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers zu jedem
Schussapparat
Unterweisung der Beschäftigten
§§ 4, 12
Verwenden von geeigneter Munition
Sichere Entsorgung von Munitionsversagern
Sichere Aufbewahrung der Munition
D 19.2
D 19.3
D 19.4
D 19.5
146
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV D 9
§2
(VBG 45)
§4
§5
§6
§ 10
§ 14
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 19.6
D 19.7
D 19.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für
diese Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen der Arbeitsmittel bei Beeinträchtigung der Sicherheit
oder Überschreitung der Prüffristen für Wiederholungsprüfungen
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Prüfbescheinigungen
Betriebsanleitungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Tragbare Eintreibgeräte
-
147
§§ 11, 30
§ 11
§ 30
§6
BGV D 10
(VBG 44)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Persönliche Schutzausrüstungen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 20
Schutzausrüstungen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 20.1
Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, welche die
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) erfordern?
Wie werden bei der Bereitstellung von PSA die allgemeinen Kriterien
beachtet?
Beachtung des Stands der Technik
PSA-BV
§ 1 (2)
-
Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen
Sicherstellen der Funktion und des einwandfreien hygienischen Zustandes
(Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, ordnungsgemäße Lagerung)
Welche Voraussetzungen sind für die sachgerechte Benutzung der PSA
gegeben?
Individuelle Anpassung der PSA an die Person
Gebrauch der PSA i. d. R. nur durch eine Person
Sicherstellung der Schutzwirkung bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer
PSA durch eine Person
Bereithaltung der Informationen für jede bereitgestellte PSA
Unterweisung der betroffenen Personen
PSA-BV
-
§ 2 (1)
§ 2 (4)
D 20.2
D 20.3
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
ArbSchG
§4
BGV A 1
§ 4 (1)
§ 2 (2)
§ 2 (3)
§ 3 (2)
ArbSchG
§ 12,
PSA-BV
-
§ 3 (1)
ArbSchG
§ 15 (2)
Verpflichtung der betroffenen Personen zur Benutzung der PSA
148
§ 14
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 20.4
D 20.5
D 20.6
D 20.7
D 20.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Durch welche Maßnahmen kann die Notwendigkeit der Benutzung von
PSA reduziert werden kann oder sich erübrigen?
Änderung der technischen Arbeitsverfahren, Verfahrensabläufe oder
Arbeitsvorgänge
Organisatorische Maßnahmen (z.B. Vergabe von Teilaufträgen an
entsprechend eingerichtete Unternehmen)
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
§§ 3 (1), 4
§ 4 (1)
GefStoffV
§ 28 (3)
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die
PSA eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der
Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der
Unfallversicherungsträger“)
Außerbetriebsetzen der PSA bei Beeinträchtigung der Schutzwirkung
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
PSA-BV
Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
§ 2 (1)
Informationen für jede bereitgestellte PSA
§ 3 (2)
Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
149
BGV A 1
§ 39
§ 39
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Persönliche Schutzausrüstungen
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 21
Bestimmte Schutzmittel
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 21.1
Werden spezielle persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt und
benutzt?
Wurde der allgemeine Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon
behandelt?
D 21.2
150
PSA-BV
§ 1 (2)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 21.3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen
der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt?
Schutzkleidung
-
Atemschutzgeräte
Filtergeräte, z.B. Halbmasken, Gasfilter
Isoliergeräte, z.B. Frischluft-Schlauchgeräte, Behältergeräte
Fußschutz
z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe
Augen- und Gesichtsschutz
z.B. Sichtscheiben, Gestellbrillen, Korbbrillen, Schutzschilde,
Schutzschirme, Schutzhauben
Schutzhelme
Industrieschutzhelme
Gehörschutz
z.B. Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel
-
Schutzhandschuhe
z.B. Leder-, Latex- oder Metallringgeflechthandschuhe
-
ArbSchG
§§ 3, 4
BGR 189
(ZH 1/700),
BGR 196
(ZH 1/707)
BGR 190
(ZH 1/701)
BGR 191
(ZH 1/702)
BGR 192
(ZH 1/703)
§§ 3, 4,
TRGS 540
Nr. 3.1 (4)
151
BGR 193
(ZH 1/704)
BGV B 3 § 10
(VBG 121),
BGR 194
(ZH 1/705)
BGR 195
(ZH 1/706),
BGR 200
(ZH 1/711)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 21.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen
der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt (Fortsetzung von D 21.3)?
Schutzausrüstungen gegen Absturz
ArbSchG
z.B. Auffangsysteme, Auffanggurte, Steigschutzeinrichtungen, Falldämpfer, §§ 3, 4
Höhensicherungsgeräte
Schutzausrüstungen zum Halten und Retten
z.B. Haltegurte, Rückhaltegurte, Sitzgurte, Rettungsgurte,
Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte
Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
z.B. Rettungsweste, Schwimmhilfe
Für welche Tätigkeiten werden geeignete Hautschutzpräparate gegen
hautgefährdende mechanische, chemische, physikalische, mikrobiologische
Einwirkungen eingesetzt?
Spezieller Hautschutz
Gezielte und schonende Hautreinigung
Wirksame Hautpflege
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
D 21.5
D 21.6
-
152
BGV A 1
§ 33 Abs. 3,
BGR 198
(ZH 1/709)
BGR 199
(ZH 1/710)
BGR 201
(ZH 1/712)
TRGS 540
BGR 197
(ZH 1/708)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
ID
Modul: Medizinprodukte
Rechtsquellen (Fundstellen)
D 22
Medizinprodukte
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
D 22.1
Werden im Unternehmen Medizinprodukte sowie deren Zubehör angewendet?
Welche Voraussetzungen für das Betreiben der Medizinprodukte (MP)
liegen vor?
CE-Kennzeichnung auf dem MP
Beachtung der Übergangsbestimmungen
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden oder werden veranlasst, um
einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und wie sind deren Auswirkungen
erkennbar?
Beauftragung geeigneter Personen
Schulung der Anwender
Verhalten der Beschäftigten
D 22.2
D 22.3
153
MPG
§§ 2, 3
§9
§44
MPBetreibV
§2
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
D 22.4
D 22.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der
MPBetreibV entsprochen wird?
Anwendung von MP nur durch Personen mit Ausbildung oder Kenntnis und
Erfahrung
Sicherstellen der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustands
der MP
Beachtung der Gebrauchsanweisungen
Wartung, Sterilisation, Inspektion und Instandsetzung der MP nur durch
Personen mit Sachkenntnis
Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von MP unter Beachtung der
Angaben des Herstellers
Überprüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit nach
Instandhaltungsmaßnahmen
Sicherheitstechnische Kontrollen nach Herstellerangabe, jedoch spätestens
alle 2 Jahre
Messtechnische Kontrollen (soweit der Hersteller solche Kontrollen
vorgesehen hat)
Welche Vorkommnisse werden unverzüglich dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet?
Jede Funktionsstörung eines Medizinproduktes, die ...
Jede Änderung der Merkmale oder Leistungen eines Medizinproduktes, die
Jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines
Medizinproduktes, die ...
... zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder Dritten
geführt hat oder hätte führen können
154
§ 2 (2)
§ 2 (5)
§ 4 (1)
§ 4 (2)
§ 4 (4)
§6
§ 11
§3
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
D 22.6
D 22.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Belege über Durchführung der Funktionsprüfung der MP und Einweisung
der vom Betreiber beauftragten Personen
Bestandsverzeichnis (Bestandsverzeichnisse nach § 12 MedGV dürfen
weitergeführt werden)
Medizinproduktebuch (Gerätebücher nach § 13 MedGV dürfen
weitergeführt werden), nach Außerbetriebnahme des MP Aufbewahrung
weitere 5 Jahre
Protokolle über Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrollen
Gebrauchsanweisungen
Nachweise über Meldungen von Vorkommnissen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
155
§ 5 (3)
§§ 8, 15 Nr. 8
§§ 7, 9,
15 Nr. 8
§6
§9
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E1
Chemische Gefahrstoffe allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
E 1.1
Wird im Betrieb mit Stoffen umgegangen, die unter den
Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen?
Wurde der Prüfbereich „Krebserzeugende und erbgutverändernde
Gefahrstoffe“ schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?
GefStoffV
§2
BGV B 1
(VBG 91)
E 1.2
E 1.3
156
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 1.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung entsprochen wird?
Ermittlung, ob es sich bei den Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen,
mit denen im Betrieb umgegangen wird, um einen Gefahrstoff handelt
(Bestandsaufnahme)
-
Beurteilung der Gefahrstoffe
-
Führung des Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Gefahrstoffs,
Einstufung des Gefahrstoffs oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb, Arbeitsbereiche, in denen mit
dem Gefahrstoff umgegangen wird)
Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz
Ersatzstoffe für chromathaltigen Zemente und chromathaltige zementhaltige
Zubereitungen
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik
(z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Mitteilungspflicht zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
-
-
157
§ 16 (1),
TRGS 440,
530, 531, 551,
615
RL2000/
39/EG, RL
98/24/EG,
TRGS 400
GefStoffV
§ 16 (3a)
TRGS 420
TRGS 613
GefStoffV
§ 17 (1)
ChemGiftinfoV § 16e,
ChemG
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.5
E 1.6
E 1.7
E 1.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wird mit Stoffen umgegangen, die unter ein Herstellungs- oder
Verwendungsverbot fallen?
z.B. Arsen, Benzol, Quecksilber, Teeröle, Vinylchlorid, Cadmium,
nitrosierende Kühlschmierstoffe, DDT
Für welche Bereiche werden Ausnahmeregelungen von den Verboten in
Anspruch genommen und eingehalten?
Ordnungsgemäße Abfallentsorgung von Gefahrstoffen
Herstellung von Gefahrstoffen
Verwendung von Gefahrstoffen
Forschung (bzw. Entwicklung, Analysen)
Wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke
Werden Stoffe oder Erzeugnisse abgegeben oder anderweitig in den
Verkehr gebracht, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung fallen?
z.B. Asbest, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol, polychlorierte
Biphenyle
Wie ist geprüft worden, ob das gesundheitliche Risiko beim Umgang mit
Gefahrstoffen minimiert werden kann?
Verwendung von Ersatzstoffen, -zubereitungen oder -erzeugnissen
Änderung des Herstellungsverfahrens
Änderung des Verwendungsverfahrens
Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen
158
GefStoffV
§ 15 (1)
§ 15 (2)
Anhang IV
PCBAbfallV
ChemVerbotsV
§1
GefStoffV
§ 16 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.9
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie werden die allgemeine Schutzpflicht und die Rangfolge der
Schutzmaßnahmen eingehalten?
Unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
Beachtung der Kennzeichnungen und besonderen Gefahren (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Vermeiden des Freiwerdens von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen
(geschlossenes System)
Erfassen der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder
Entstehungsstelle
Lüftungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik
Vermeiden von Hautkontakt
-
Bereitstellen und Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bei
Überschreitung der Auslöseschwelle
Einhalten der Luftgrenzwerte
-
Verkürzen der Expositionszeit
-
E 1.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
In welcher Weise wird das Auftreten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz
überwacht (Beachtung der Grenzwerte)?
Durchführung und Beurteilung von Messungen und Arbeitsbereichsanalysen
-
Regelmäßige Kontrollmessungen
Anwendung von Berechnungsverfahren
159
§ 17 (1, 2)
§ 17 (3)
§ 19 (1)
§ 19 (2)
§ 19 (3)
§ 19 (1),
TRGS 530
§ 19 (5)
TRGS 900,
901
GefStoffV
§ 17 (1)
§ 18,
TRGS 402,
403, 420
§ 18
BGI 660
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.11
E 1.12
E 1.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Nach welchen Kriterien werden die Betriebsanweisungen erstellt?
Betroffene Arbeitsbereiche
Art des Gefahrstoffs
Hinweise in den Sicherheitsdatenblättern zu Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt?
Unterweisung durch den betrieblichen Vorgesetzten
Unterweisung in einer dem Beschäftigten verständlichen Sprache
Mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen
Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung werden schriftlich
festgehalten
Bestätigung der Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift der
Beschäftigten
Welche Maßnahmen zur Aufbewahrung bzw. Lagerung der Gefahrstoffe
werden getroffen?
Bereitstellung geeigneter Räume
Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe in Behältern, durch deren
Form oder Bezeichnung der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt
werden kann
Aufbewahrung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen höchstens in Mengen,
die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind
160
§ 20 (1),
TRGS 555
TRGS 557
§ 20 (1, 2),
TRGS 555
§ 24 (1)
§ 24 (2)
BGV A 1
§ 46
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.14
E 1.15
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Hygienemaßnahmen werden getroffen?
Abgrenzung der Gefahrstoffe von Nahrungs- und Genussmitteln
Ess-, Trink-, Rauch- und Schnupfverbot an Arbeitsplätzen, an denen mit
sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird
Bereitstellen von Waschräumen sowie Räumen mit getrennten
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (beim
Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen)
Wie wird die gesundheitliche Betreuung und Überwachung der
Beschäftigten sichergestellt?
Führung einer Vorsorgekartei bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV
-
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vor
Aufnahme und während der Beschäftigung
Einhaltung der Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen
Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell
erforderlicher Abhilfemaßnahmen
161
§ 22 (1)
§ 22 (2),
TRGS 530
§ 22 (3),
TRGS 530
§ 34 (1)
BGV A 4
(VBG 100)
§ 28
§ 29
BGG 904
§§ 31, 33
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 1.16
E 1.17
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung bei Änderung der
§ 16 (3a)
Sicherheitsdatenblätter durch Hersteller oder Inverkehrbringer oder
Neubeschaffung oder Nichtmehrverwendung von Gefahrstoffen)
Betriebsanweisungen (Aktualisierung bei Änderung der
§ 20 (1)
Sicherheitsdatenblätter durch Hersteller oder Inverkehrbringer)
Bestätigungen der Teilnahme an den Unterweisungen
§ 20 (2)
-
Aufzeichnungen über Arbeitsbereichsanalysen
-
Ergebnisberichte von sonstigen Messungen bzw. Kontrollmessungen
-
Vorsorgekartei (bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV)
§ 18 (1),
TRGS 402,
403
GefStoffV
§ 18 (3)
§ 34 (1)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z. B.
Abfüllung von Gefahrstoffen
Lagerung brandfördernder Stoffe
Umgang mit Gefahrstoffen zur humanmedizinischen Versorgung
Kontrolle von Brand- und Explosionsgefahren
§§ 20 ff
TRGS 515
TRGS 525
GefstoffV,
Anh. V Nr. 8
-
162
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E2
Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 2.1
Wird im Betrieb mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen umgegangen?
Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Chemische Gefahrstoffe“ schon
behandelt?
Ist sichergestellt, dass die Beschäftigten besonders gefährlichen
krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt
sind?
Einhaltung der Expositionsverbote für bestimmte Gefahrstoffe (z.B. Asbest,
Benzidin, N-Nitrosaminverbindungen)
Bei welchen Tätigkeiten werden Ausnahmeregelungen für besonders
gefährliche krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe in
Anspruch genommen?
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden
Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten (z.B. Asbest)
Umgang mit unvermeidbar entstehenden besonders gefährlichen
krebserzeugenden Nitrosaminen
Sind Beschäftigte krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen ausgesetzt?
Einwirkungen von krebserzeugenden Stoffen (z.B. krebserzeugende
Arzneistoffe, Benzol, Dieselmotorabgase, Buchenholz- oder
Eichenholzstaub, Chromate, Hydrazin, Benzo(a)pyren)
Einwirkungen von erbgutverändernden Stoffen (z.B. Trimethylphosphat)
E 2.2
E 2.3
E 2.4
E 2.5
163
§ 4 (1) Nr. 12,
14
§§ 15a (1),
36 (4)
§ 15a (1)
§ 4 (1) Nr. 12,
§ 35,
TRGS 905
§ 4 (1) Nr. 14,
TRGS 905
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 2.6
E 2.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Inwieweit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen der
Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes erfüllt werden?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik
(z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Beachtung der Verwendungsverbote bei der Heimarbeit (z.B. für
krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe)
Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Ermittlungspflichten und
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden und
erbgutverändernden Gefahrstoffen erfüllt werden?
Bewertung der Gefahren für alle Tätigkeiten, bei denen eine Exposition
gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann (Ermittlung von
Art, Ausmaß und Dauer der möglichen Exposition, Aktualisierung der
Bewertung) und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
Begrenzung der Zahl der in den betreffenden Arbeitsbereichen tätigen
Beschäftigten
Beachtung der höchstzulässigen Arbeitszeit bei Überschreitung der
Auslöseschwelle (Arbeitszeitbegrenzung)
Abgrenzung der Arbeitsbereiche und Zutrittsverbot für Unbefugte
Beachtung des Verbots der Luftrückführung
164
TRGS
GefStoffV
§ 15c (1)
§§ 36 (1), 40
§§ 36 (6), 40
§ 15a (5)
§§ 36 (6), 40
§§ 36 (7, 8),
40,
TRGS 560
BGR 163
(ZH 1/513)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 2.8
E 2.9
E 2.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass bei der Handhabung von Zytostatika die
Schutzmaßnahmen beachtet werden?
Durchführung von Zubereitungen in einer geeigneten Sicherheitswerkbank
Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln (canzerogen,
mutagen, reproduktionstoxisch) durch geeignete Hilfsmittel (z.B.
Druckentlastungssysteme, Überleitsysteme)
Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen
Bereitstellung und Benutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Unverzügliche sachgerechte Beseitigung von Verunreinigungen infolge
verschütteter CMR-Arzneimittel
Transport von Zubereitungen in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und
verschließbaren Behältnissen
Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von
verunreinigten Materialien entsprechend der abfallrechtlichen
Bestimmungen
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugender oder
erbgutverändernder Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt
werden kann
Anzeige der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffes
Anzeige von wesentlichen Änderungen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Expositionsermittlung
Nachweise der Anzeigen
165
TRGS 525
Nr. 5.3
Nr. 5.4
Nr. 5.5
Nr. 5.6
Nr. 5.7
GefStoffV
§§ 37 (1), 40
§§ 37 (5), 40
§ 36 (1)
§§ 37, 40
GUV 28.3
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 2.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Merkblätter über Berufskrankheiten
BioStoffV
BekV
-
166
BK-Nr. 5101
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E3
Dieselmotoremissionen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 3.1
Werden Maschinen, z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge
mit Freisetzung von Dieselmotoremissionen in ganz oder teilweise
geschlossenen Arbeitsbereichen verwendet?
E 3.2
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde
Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Flurförderzeuge“ schon behandelt?
In welchen Bereichen treten in der Luft am Arbeitsplatz Dieselmotoremissionen auf?
Werkstätten
E 3.3
E 3.4
TRGS 554
Nr. 2 (4)
Nr. 2 (5, 6)
Nr. 2 (7, 8)
Nr. 2 (9)
Nr. 4.6.3
Nr. 1 (1)
Instandsetzungsbereiche (einschließlich Instandhaltung)
Wartungs- und Prüfbereiche
Abstellbereiche
Laderampen
Sonstige Bereiche (z.B. Arbeits- oder Lagerräume)
Wie ist geprüft worden, ob auf die Verwendung dieselgetriebener
Fahrzeuge oder Maschinen in ganz oder teilweise geschlossenen
Arbeitsbereichen verzichtet werden kann?
Änderung des Arbeitsverfahrens
Anwendung alternativer Antriebstechniken (z.B. Elektroantrieb)
-
E 3.5
GefStoffV
16 (1),
TRGS 554
Nr. 2
GefStoffV
§ 16 (2),
TRGS 554
Nr. 4.6.1
167
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 3.6
E 3.7
E 3.8
E 3.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen wurden zur Minderung der Dieselmotoremissionen
werden getroffen?
Ableitung der Dieselmotoremissionen ins Freie durch fest angeschlossene
Abgasleitungen
Erfassung der Dieselmotoremissionen durch Absaugung an der
Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie
Sicherstellung der Funktion der lüftungstechnischen Einrichtungen
Räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche
Gezielte betriebliche Verkehrsführung
Welche zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen
werden getroffen?
Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren
Verwendung weitgehend schwefelarmer Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt < 0,05 %
Regelmäßige Wartung dieselgetriebener Maschinen nach einem Wartungskonzept (z.B. Instandhaltung der Dieselmotoren, Beurteilung des
Motorzustandes durch einen Fachkundigen)
Verwendung von Dieselpartikelfiltern
Verwendung aufsteckbarer mobiler Dieselpartikelfilter für Straßenfahrzeuge
Welche persönlichen Schutzausrüstungen stehen zur Verfügung und
werden von den Beschäftigten benutzt?
Partikelfiltrierende Masken (bei Überschreitung der Auslöseschwelle)
Masken mit Gebläse (bei Überschreitung der Auslöseschwelle)
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Verwendung dieselgetriebener Maschinen, z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen
Arbeitsbereichen
168
TRGS 554
Nr. 4.1.4
Nr. 4.1.3
BGV D 27
§ 21
(VBG 36)
Nr. 4.2.4
Nr. 4.1.3
Nr. 4.4
GefStoffV
§ 37,
TRGS 554
Nr. 4.1.6
BGR 190
(ZH 1/701)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 3.10
E 3.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Gefahrstoffverzeichnis (Aufnahme der ganz geschlossenen oder teilweise
GefStoffV
geschlossenen Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten, § 16 (3a),
ohne Arbeitsbereiche im Freien)
TRGS 554
Nr. 4.1.5
Nachweise der Abgasuntersuchungen (z.B. Wartungskarteien oder UnterTRGS 554
suchungsprotokolle)
Nr. 4.2 4
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
169
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E4
Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 4.1
TRGS 552,
Werden im Betrieb wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmier611
stoffe verwendet, bei deren Einsatz die Bildung von N-Nitrosaminen möglich ist?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wie sind die Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im Anlieferungszustand erfüllt?
Ausschluss von Nitrosierungsagenzien oder deren Vorstufen
TRGS 611
Nr. 3.1
Ausschluss sekundärer Amine als Komponenten
Nr. 3.2
Verwendung aminfreier Kühlschmierstoffe (im Anlieferungszustand weder Nr. 3.3
freie noch verkappte Amine vorhanden)
E 4.2
E 4.3
170
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 4.4
E 4.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen werden beim Einsatz
wassergemischter Kühlschmierstoffe getroffen?
Verwendung von geeigneten Inhibitoren bzw. Fängern zur Hemmung der
N-Nitrosamin-Bildung
Beschränkung des Hautkontakts auf das unvermeidliche Mindestmaß, erforderlichenfalls Durchführung von Hautschutzmaßnahmen
Vermeidung der Überschreitung des Nitratgehaltes in dem zur Zubereitung
bzw. Nachfüllung der Kühlschmieremulsionen und -lösungen benutzten
Wasser (max. 50 mg/l)
Messung des Nitritgehaltes im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff (i. d. R. wöchentlich)
Überwachung des Gehalts an N-Nitroso-diethanolamin im gebrauchten
wassergemischten Kühlschmierstoff
Fernhaltung äußerer Quellen von Nitrosierungsagenzien, z.B. Stickoxide
(infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebener
Gabelstapler u.ä. sowie Tabakrauch)
Unterbinden der Einschleppung von Fremdstoffen und Verunreinigungen,
die sekundäre Amine enthalten oder in erheblicher Menge freisetzen, z.B.
bestimmte Korrosionsschutzmittel, Systemreiniger, andere Reinigungsmittel
Wöchentliche Kontrolle des pH-Wertes des gebrauchten wassergemischten
Kühlschmierstoffs
Einhaltung des Luftgrenzwerts für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole
Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Kühlschmierstoffemissionen sind
getroffen?
Wahl eines emissionsärmeren Fertigungsverfahrens
Verwendung von emissionsarmen Kühlschmierstoffen
Ausreichende Kühlschmierstoffzufuhr
Kühlung des Kühlschmierstoffs
171
Nr. 3.3, 3.4
Nr. 4.2
Nr. 4.3
Nr. 4.4
Nr. 4.5
Nr. 4.6
Nr. 4.7
Nr. 4.9
TRGS 900
GefStoffV
§ 16 (2)
BGR 143
Nr. 5.8 (ZH
1/248)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 4.6
E 4.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden?
Prüfung des Neuansatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe und
nachfolgende regelmäßige Prüfungen aufgrund eines Überwachungsplanes
Regelmäßige Prüfungen nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe aufgrund
eines Überwachungsplans
Prüfung lufttechnischer Einrichtungen durch Sachkundige (vor der ersten
Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich und nach Änderungen)
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen
Anzeigen erhält?
Anzeige der Arbeitsverfahren, bei denen Arbeitnehmer krebserzeugenden
GefStoffV
N-Nitrosaminen ausgesetzt sein können
§§ 37 (1), 40
Anzeige von wesentlichen Änderungen
§§ 37 (5), 40
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
172
BGR 143
Nr. 6.1.1
Nr. 6.2.1
Nr. 6.3.1
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 4.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweise der Anzeigen
§§ 37, 40
Dokumentation der Messungen des Nitratgehaltes
TRGS 611
Nr. 4.4
Aufzeichnungen der Kontrolle des pH-Wertes
Nr. 4.9
Aufzeichnungen der Prüfergebnisse (Prüfbuch oder Maschinenkartei)
-
Betriebsanweisungen
GefStoffV
§ 20
Konservierungsplan
Kühlschmierstoff-Kataster
Hautschutzplan
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
E 4.9
-
173
BGR 143
Nr. 6.5
Anhänge 3, 4,
5
Anhang 7
Anhang 1
Nr. 5.7
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E5
Krebserzeugender Holzstaub (Buchen- und Eichenholzstaub)
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 5.1
Werden im Betrieb Buchen- und Eichenholz be- oder verarbeitet oder
Tätigkeiten im Gefahrenbereich von diesen Holzstäuben ausgeführt?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden?
Vermeiden der Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte
Arbeitstechniken
Anwendung staubarmer Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte
Reduzierung des Entstehens von Staubablagerungen durch konstruktive
Maßnahmen (z.B. Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Oberflächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen)
Beseitigung der Staubablagerungen in regelmäßigen Abständen
Sicherstellung ausreichender Lüftung und geeignete Lüftungsführung
Vermeidung von unnötiger Staubaufwirbelung und von Abblasen mit
Druckluft bei Reinigungsarbeiten
Aufbewahrung der Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung
E 5.2
E 5.3
174
TRGS 500
Nr. 6. (5)
Nr. 6. (3)
Nr. 6. (5)
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 5.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die speziellen Schutzmaßnahmen eingehalten
werden?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Absaugung der Holzstäube und –späne
-
-
-
Bevorzugung von Kapselungen in Verbindung mit Absaugung
Prüfung von Maßnahmen zur Staubreduzierung, soweit lüftungstechnische
Maßnahmen nicht durchführbar sind
Einhaltung des Luftgrenzwerts (2 mg/m3)
Luftrückführung nur, wenn sie aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen bzw. klimatischen Verhältnisse nicht zu
vermeiden ist
Regelmäßige Reinigung der mit Holzstaub verunreinigten Maschinen,
Werkzeuge und Werkstücke unter Anwendung staubarmer
Aufsaugverfahren
Vermeidung bzw. Minimierung des direkten Hautkontakts mit Holzstäuben
Abtrennung stationärer und nicht stationärer Arbeitsplätze, an welchen
atemwegssensibilisierende Stoffe be- oder verarbeitet werden, von anderen
Arbeitsbereichen
Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen, wenn nach Anwendung
der sicherheitstechnischen Maßnahmen der Luftgrenzwert nicht
unterschritten wird?
Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz
-
E 5.5
175
TRGS 553,
540, 560
TRGS 553
Nr. 3.2 (1)
Nr. 3.2 (2)
Nr. 3.2 (3)
BGI 739
(ZH 1/739)
Nr. 4. (1)
Nr. 6. (1)
Nr. 3.3
TRGS 540
Nr. 4.1,
TRGS 560
TRGS 540
Nr. 4.2 (4)
Nr. 5
BGR 190
(ZH 1/701),
GUV 20.14,
BGI 739
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 5.6
E 5.7
E 5.8
E 5.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichem
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 44 Buchen- und Eichenholzstaub)
BGV A 4
(VBG 100),
BGG 904
G 44
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Ergebnis der Ermittlung, ob Be- oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vorliegt (wenn deren Anteil – bezogen auf
den gesamten jährlichen Holzeinsatz – im Betrieb 10 % überschreitet)
Dokumentation der Maßnahmen zur Staubreduzierung
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige der Be- und Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz (vgl. E
5.7)
Anzeige von wesentlichen Änderungen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Bereiche, in denen eine Brand- und Explosionsgefährdung nicht auszuschließen ist
-
176
TRGS 553
Nr. 2.1
Nr. 3.2 (3)
GefStoffV
§ 37 (1)
§ 37 (5)
PrEN 12779
BetrSichV, §
5
BGI 730
(ZH 1/730)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E6
Azofarbstoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 6.1
Werden Azofarbstoffe verwendet, die in krebserzeugende aromatische
Amine gespalten werden können?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wie werden die Verwendungsbeschränkungen eingehalten?
Keine Verwendung von Azofarbstoffen, Zubereitungen, Zwischenerzeugnissen (z.B. gefärbtes Leder bzw. Papier, gefärbte Textilien), die diese
Farben enthalten (vgl. E 6.1)
Keine Verwendung von gefärbten Enderzeugnissen (Bedarfsgegenstände
aus Leder, Papier, Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1)
Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
beachtet werden?
Vermeiden der Aufnahme von Azofarbstoffen in den menschlichen Körper
durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen
Vermeiden von Hautkontakt, besonders bei Arbeitsgängen wie z.B. Färben,
Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen oder Reinigung der
Färbeapparatur oder Ansatzbehälter
Bereitstellen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe)
E 6.2
E 6.3
E 6.4
177
TRGS 614
Nr. 1, 2
Nr. 5 (1, 2)
Nr. 3.2 (2)
Nr. 7
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 6.5
E 6.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Inwieweit ist sichergestellt, dass die besonderen Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen zur Einfärbung von Mineralölen getroffen
werden?
Vermarktung und Applizierung der Azofarbstoffe nur in nicht staubender
Form
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
-
178
GefStoffV
§ 19 (1),
TRGS 614
Nr. 7
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E7
Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 7.1
Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, bei denen Teer TRGS 551
Nr. 1 (1)
oder andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder
verwendet werden?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wird eines der nachgenannten Verfahren angewendet, bei dem organisches
Material thermisch zersetzt (pyrolysiert) wird?
Überführung von Holz in Holzkohle, Holzteer und Holzessig
Nr. 1 (2)
Überführung von Altreifen und Kunststoffabfällen in aromatische Rohstoffe
(Recycling)
Räuchern von Lebensmitteln
Überführung von festen organischen Stoffen in flüssige und gasförmige
Produkte (z.B. Kohlehydrierung)
E 7.2
E 7.3
179
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 7.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Werden die Herstellungs- oder Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe
oder Erzeugnisse eingehalten?
Verbot von Holzschutzmitteln, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech) enthalten
Verwendungsverbot für Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder
Holzwerkstoffen bestehen und die mit Rohteeren, Teerölen oder deren
Bestandteilen oder Destillationsrückständen (Pech) behandelt worden sind
(z.B. Bahnschwellen)
Verwendungsverbote für Steinkohlen- oder Braunkohlenteerpech oder
Karbobitumen als Bindemittel im Straßenbau bei einem Gehalt an
Benzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) und mehr
Verwendungsverbote für PAH-haltige Fugenvergussmassen
(z.B. im Straßen- und Flughafenbau)
Sind die allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit
PAH-haltigen Gefahrstoffen getroffen?
Geschlossene Anlagenteile oder Apparaturen
Aufrechterhaltung eines ausreichenden Unterdrucks
Räumliche Trennung zwischen Arbeitsbereich und Austrittsstellen
Absaugen der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle
Durchführung von Lüftungsmaßnahmen
Welche zusätzlichen Maßnahmen werden getroffen?
Personenbezogene oder ortsfeste Probenahmen für Messungen zur Beurteilung von Arbeitsbereichen
-
E 7.5
E 7.6
180
GefStoffV
Anhang IV
Nr. 13.1 (1)
Nr. 13.1 (2)
TRGS 551
Nr. 4 (1)
Nr. 4 (2)
Nr. 5.1 (1-4)
BGI 505-25
(ZH 1/120.25)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 7.7
E 7.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen sind beim Umgang mit flüssigen, PAH-haltigen Gefahrstoffen zur Verringerung anlagebedingter Undichtigkeiten getroffen?
Verwendung von Pumpen mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen
TRGS 551
Nr. 5.1 (5-8)
Verwendung von Spaltrohrmotorpumpen oder von Pumpen mit Magnetkupplung
Geschlossene Ableitung flüssiger Leckverluste
Absaugung dampf- oder gasförmiger Leckverluste und Reinigung des abgesaugten Abgases in einer Abgasreinigungseinrichtung
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
181
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E8
Asbest
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 8.1
Wird mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) oder bei der Abfallentsorgung umgegangen?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde
Gefahrstoffe" schon behandelt?
Welche Nachweise liegen für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
vor?
Behördliche Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die
schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Zulassungsverpflichtung
auch für Subunternehmer, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten durchführen)
Nachweise über die erfolgte Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen
Gefahrstoffen an die zuständige Behörde (Anzeigeverpflichtung auch für
Subunternehmer, die ASI-Arbeiten durchführen)
E 8.2
E 8.3
182
TRGS 519
GefStoffV
§ 39 (1),
TRGS 519
Nr. 3.1, 3.3
§ 37 (1, 4, 5),
TRGS 519
Nr. 3.1, 3.3
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 8.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Werden das Expositionsverbot und die Verwendungsbeschränkungen für
asbesthaltige Gefahrstoffe eingehalten?
Sicherstellen, dass die Beschäftigten asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht
ausgesetzt sind (ausgenommen ASI-Arbeiten und Abfallentsorgung)
Verbot der Wiederverwendung von asbesthaltigen Materialien
Verbot des Anbohrens von Asbestzementplatten und das Eintreiben von
Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Verkleidung
Verbot der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die
deren Oberfläche abtragen (z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen)
Verbot des Reinigens von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten
183
GefStoffV
§ 17 (1),
TRGS 519
Nr. 4.1
TRGS 519
Nr. 4.2
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 8.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche organisatorischen Maßnahmen werden ergriffen, um die Bestimmungen beim Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen einzuhalten?
Auftragsvergabe von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in
bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene
Asbestprodukte enthalten, nur an Unternehmen, die von der zuständigen
Behörde zugelassen worden sind
-
-
GefStoffV
BGV A 1 § 5
§ 39 (1),
TRGS 519
Nr. 3.1, 3.3,
TRGS 954
Bestellen eines sachkundigen Verantwortlichen für ASI-Arbeiten oder Ent- TRGS 519
sorgung asbesthaltiger Abfälle
Nr. 5.4.1
Beauftragen eines Aufsichtsführenden (schriftlich)
Nr. 5.4.2
§ 13
Bereitstellen einer ausreichenden Zahl von Fachkräften und Gerätekundigen Nr. 5.4.3
Bestimmen eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere
Nr. 5.4.4,
§6
Auftragnehmer
TRGS 954
Beschränken der Zahl der Beschäftigten in den betroffenen
Nr. 6 (2)
Arbeitsbereichen auf das Minimum
Aufstellen eines Arbeitsplans vor Beginn der Arbeiten von Abbruch- und
GefStoffV
Sanierungsarbeiten an baulichen Anlagen oder vor dem Entfernen von
§ 39 (2),
asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden oder Geräten
TRGS 519
Nr. 5.3, Anl. 6
Objektbezogene Einweisung und Befragung der Beschäftigten hinsichtlich TRGS 519
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
Nr. 5.2 (4), 12
184
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 8.6
E 8.8
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Vollständige Erfassung von unvermeidbar freiwerdenden Asbestfasern an
der Austritts- oder Entstehungsstelle
Durchführen geeigneter Lüftungsmaßnahmen
Sicherstellung ausreichender Außenluft (Frischluft) in Arbeitsräumen
Regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten
Verwendung bauartgeprüfter Entstauber oder Industriestaubsauger
Lagerung, Aufbewahrung und Transport von asbesthaltigen Gefahrstoffen
in geeigneten und gekennzeichneten Behältern
Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche
-
E 8.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz
Welche speziellen Maßnahmen werden bei umfangreichen Arbeiten an
schwach gebundenen Asbestprodukten getroffen?
Staubdichte Abtrennung des Schwarzbereichs gegenüber der Umgebung
Ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter
Sicherstellen eines Unterdrucks im Schwarzbereich
Optische oder akustische Alarmauslösung bei Abfall des Unterdrucks
Betreten oder Verlassen des Arbeitsbereiches nur über ausreichend
dimensionierte Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen)
Materialtransport nur über eine Materialschleuse
Installation einer Sprechverbindung vom Schwarzbereich nach außen
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
185
Nr. 2.14
Nr. 7.1
Nr. 7.1
Nr. 7.3
Nr. 6 (2)
Nr. 7.3
Nr. 6 (2)
Nr. 6 (2),
Anlage 2
Nr. 8
BGV A 8
(VBG 125)
BGR 190
(ZH 1/701)
Nr. 14.1
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 8.9
E 8.10
E 8.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
GefStoffV
§ 37 (1, 4, 5),
TRGS 519
Nr. 3.2
Anlage 1,
TRGS 954
Anzeige von wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens, der SchutzGefStoffV
maßnahmen oder der Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahr- § 37 (5)
stoffen umgehen
Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweis der Sachkunde des Verantwortlichen bzw. des Vertreters
TRGS 519
Nr. 5.4.1
Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden
Nr. 5.4.2
Spezielle Betriebsanweisungen (Arbeitsplan)
Nr. 5.3
Registrierstreifen über die kontinuierliche Messung des Unterdrucks im
Nr. 14.1.3 (3)
Schwarzbereich
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
186
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E9
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 9.1
Werden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und
Behältern durchgeführt, bei denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen
wird?
Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde
Gefahrstoffe" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen" schon behandelt?
Welche Tätigkeiten werden durchgeführt?
Reinigung einschließlich Restmengenbeseitigung
Aufbringen von Beschichtungen, Anstricharbeiten
Klebearbeiten
Nebenarbeiten (z.B. Trocknen von Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder
Polieren von Beschichtungen)
Welche organisatorischen Maßnahmen werden zur Leitung und
Beaufsichtigung der Arbeiten getroffen?
Beauftragung eines sachkundigen Aufsichtsführenden
E 9.2
E 9.3
E 9.4
E 9.5
-
Ständige Verbindung mit einem Sicherungsposten, wenn der Raum nicht
durch Türen verlassen werden kann
Bestimmung eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftragnehmer
187
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
GefStoffV
Anh. V Nr. 1,
TRGS 507
TRGS 507
Nr. 1 (1)
Nr. 4.3
BGR 117
Nr. 5.4
(ZH 1/77)
Nr. 4.5
Nr. 5
BGV A 1 § 6
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 9.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie werden die Vorsorgemaßnahmen eingehalten?
Beachtung des Verbots bestimmter Arbeiten (z.B. Verbot von Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln an bestimmten Geräten)
Beachtung der Verwendungsbeschränkungen für Gefahrstoffe bei Oberflächenbehandlung und Reinigungsarbeiten in Räumen (z.B. Antifoulingfarben, Bleicarbonate)
Sicherstellen ausreichender Zugangsöffnungen (Rettungsweg, Fluchtmöglichkeiten)
Sicherstellen ausreichender technischer Lüftung
Belüftung von Räumen mit Frischluft
Ergänzende Maßnahmen des Explosionsschutzes in Räumen oder Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z.B. Verbot
von Arbeiten mit Zündgefahr und des Rauchens, kein Verwenden von Heizgeräten, Ventilatoren oder sonstigen elektrischen Geräten)
-
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche
Nr. 6
Nr. 7
Nr. 8.2
Nr. 8.5
Nr. 9.2 - 9.8
Nr. 9.8
Bereitstellen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
Bereitstellen geeigneter und leicht erreichbarer Rettungseinrichtungen
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
Nr. 10.3
Nr. 11.1
-
E 9.7
Nr. 3.1 - 3.2
BGR 117
Nr. 6.3
BGR 104
(ZH 1/10
EX-RL),
BGR 117
Nr. 8
BGV A 8
(VBG 125)
BGR 117
Nr. 8
Nr. 9
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
188
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 9.8
E 9.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden
GefStoffV
Anh. V
Nr. 1, 1.2
Kontroll-Liste „Umgang mit Gefahrstoffen bei der Oberflächenbehandlung TRGS 507
und bei Reinigungsarbeiten nach TRGS 507“
Nr. 4.4
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B.
Bohrungen im Erdreich
Nr. 1 (2)
Herstellung von unterirdischen Hohlräumen
Arbeiten in Druckluft
DruckluftV
-
189
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 10
Ammoniumnitrat
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 10.1
Werden Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen im
Betrieb gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert?
E 10.2
Welchen Gruppen (A - D) sind Ammoniumnitrat und die Zubereitungen
zugeordnet?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon
abgehandelt?
Wurde der Prüfbereich "Beförderung gefährlicher Güter" diesbezüglich
schon abgehandelt?
Welche Nachweise liegen für die zulässige Lagerung von Ammoniumnitrat
bzw. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen vor?
Behördliche Genehmigung
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
E 10.3
E 10.4
E 10.5
190
GefStoffV
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
GefStoffV
Anh. V Nr. 2
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 10.6
E 10.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Schutz des Stoffs und der Zubereitungen vor Witterungseinflüssen und
Verunreinigungen
Zutrittsverbot für Unbefugte
Verbot des Rauchens und des Umgangs mit Feuer und offenem Licht
Lagerung der Stoffe und Zubereitungen getrennt von brennbaren Stoffen
und von solchen Materialien, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können
Erlaubnisverfahren für Feuer- und Heißarbeiten (schriftlich)
Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Stoffe
Verwendung der entsprechenden Verpackung für Lagerung und innerbetrieblichen Transport
Wo kann die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde eingesehen werden (nur erforderlich, wenn beabsichtigt ist, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern)?
-
191
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
Anh. V Nr. 2,
TRGS 511
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 11
Blei
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 11.1
Wird im Betrieb mit Blei oder bleihaltigen Gefahrstoffen umgegangen?
(Bleihaltige Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen oder Erzeugnisse,
deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichtsprozent ist)
Bei welchen Arbeiten wird mit bleihaltigen Gefahrstoffen (außer Bleialkyle
und deren Zubereitungen) im Betrieb umgegangen?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" schon abgehandelt?
E 11.2
E 11.3
192
GefStoffV,
TRGS 505
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 11.4
E 11.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Bereitstellen von Waschräumen mit Duschen bei Tätigkeiten, die Staubverursachen
Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt von der Straßenkleidung
Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln (einschließlich Tabakwaren) an Orten, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen ausgesetzt sind
Verbot der Einnahme von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz
Reinigen der persönlichen Schutzausrüstung ohne Gefahr für die
Beschäftigten
Einsatz geeigneter Geräte bzw. Verfahren für eine staubfreie oder staubarme
Reinigung (z.B. zentrale Staubsauganlagen, feuchte oder nasse Reinigung,
Staubsauger, Kehrmaschinen)
Ausschluss der Verwechslung von Behältnissen mit bleihaltigen Gefahrstoffen und Lebensmitteln
Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration
Aufenthalts- und Zutrittsregelung für die von einer Betriebsstörung betroffenen Bereiche
Befristeter Einsatz der betroffenen Beschäftigten bei Überschreitung des
Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes
Unterrichtung und Anhörung der betroffenen Beschäftigten
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 2 Blei oder seine Verbindungen, mit
Ausnahme der Bleialkyle)
193
GefStoffV
Anh. V Nr. 4,
TRGS 505
§§ 28-34 ,
Anh. VI,
TRGS 505
BGG 904
(G 2),
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 11.6
E 11.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung)
Betriebsanweisungen (Aktualisierung)
Bestätigungen der Unterweisungen
Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen
Vorsorgekartei
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
-
194
§ 16 (3a)
§ 20
§ 18
§ 34
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 12
Begasungen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 12.1
Werden Begasungen im Betrieb durchgeführt?
E 12.2
In welchen Bereichen werden Begasungsmittel eingesetzt?
Begasungen in Begasungsanlagen
Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage
Begasungen (Sterilisation, Desinfektion) in medizinischen Bereichen
Begasungen zur Raumdesinfektion
Welche Stoffe und Zubereitungen werden als Begasungsmittel verwendet?
Brommethan
Cyanwasserstoff
Phosphorwasserstoff
Ethylenoxid
Formaldehyd
Sonstige Gase
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon
abgehandelt?
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die Bestimmungen für den Umgang mit Begasungsmitteln einzuhalten?
Schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Begasungsleiters (Sterilisationsleiter)
Bereitstellung von Hilfskräften und Aufsichtspersonen
Meldung von Schadensfällen (Gasaustritt und Personenschäden)
E 12.3
E 12.4
E 12.5
GefStoffV
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512,
513, 522
195
Anh. V Nr. 5
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512
TRGS 513,
522
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 12.6
E 12.7
E 12.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Begasungsmitteln
vor?
Behördliche Erlaubnis
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und
Schutzmaßnahmen getroffen werden?
Anwesenheit des Begasungsleiters
Prüfung der Begasungsanlage auf Dichtheit
Abdichtung und Gasdichtigkeit der Räume
Einhaltung stoffspezifischer Anforderungen (Explosionsschutz, Freigabeverfahren, Dosierungsbestimmungen)
Beachtung der Vorschriften für Transportbehälter
Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung
Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?
Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)
196
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512,
513, 522
Anh. V Nr. 5,
TRGS 512,
513, 522
Anh. VI,
TRGS 512,
513, 522
BGG 904
G 26,
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 12.9
E 12.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Bestellung des Begasungsleiters
Befähigungsschein
Sachkundenachweis
Niederschrift der durchgeführten Begasungen
Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung)
Betriebsanweisungen (Aktualisierung)
Bestätigungen der Unterweisungen
Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen
Vorsorgekartei
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
-
197
Anh. V Nr. 5
§ 16 (3a)
§ 20
§ 18
§ 34
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Chemische Gefahrstoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 13
Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 13.1
Wird Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig
durchgeführt?
Welche Verfahren zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung)
werden angewandt?
Begasungen
Alternative Verfahren (z.B. Wärmebehandlungsverfahren)
Welche sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe und ihre
Zubereitungen werden zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt?
Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon
abgehandelt?
Wurde der Prüfbereich "Begasungen" im Hinblick auf die Schädlingsbekämpfung schon abgehandelt?
Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit
Schädlingsbekämpfungsmitteln vor?
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
E 13.2
E 13.3
E 13.4
E 13.5
E 13.6
E 13.7
Welche Personen führen die Schädlingsbekämpfung durch und wie werden
bestimmte Voraussetzungen hierbei berücksichtigt?
Eignung
Sachkunde
Ständige Aufsicht für Hilfskräfte
Regelmäßige Unterweisung der Hilfskräfte
198
GefStoffV
Anh. V Nr. 6
Anh. V Nr. 6
TRGS 523
Anh. V Nr. 6
TRGS 523
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 13.8
E 13.9
E 13.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Sachkundenachweis
Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen
Anzeigeunterlagen
Dokumentation der Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
(Aufbewahrungsfrist 5 Jahre)
Wie wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde die erforderlichen
Informationen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung erhält?
Anzeige der Aufnahme und Wiederaufnahme der Tätigkeit
Änderungen von ehemals gemeldeten Angaben
Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren.
-
199
Anh. V, Nr. 6
TRGS 523
Anh. V, Nr. 6
TRGS 523
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 14
Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 14.1
Wird im Betrieb mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffen SprengG § 1
umgegangen?
Welche Bereiche sind erfasst, in denen mit explosionsgefährlichen oder
anderen instabilen Stoffen umgegangen wird, und welche Stoffe sind dies?
Sprengstoff, sonstige explosionsgefährliche Stoffe
Stoffe, die zu gefährlicher Zersetzung oder spontaner Polymerisation unter
Wärme- oder Druckentwicklung neigen (z.B. organische und anorganische
Peroxide, Blähmittel, Monomere in der Kunststoffproduktion, Düngemittel)
In welcher Weise wurden bei der Beantwortung des Prüfbereichs "Chemische Gefahrstoffe" und ggf. des Prüfbereichs "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" die Belange der explosionsgefährlichen und
instabilen Stoffe berücksichtigt ?
E 14.2
E 14.3
200
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 14.4
E 14.5
E 14.6
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die sichere
Aufbewahrung und den sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu regeln?
Bestellung von verantwortlichen Personen in ausreichender Anzahl
Innerbetriebliche Anordnungen, die sicherstellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können
Regelung des Arbeitsablaufes
Festschreibung des Verhaltens der Beschäftigten oder Dritten im Betrieb
Belehrung der Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfallund Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind
und über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren
Festlegung von Zugangsberechtigungen zum Lagerbereich
Überprüfung von extern angeliefertem Material, ob es in einen instabilen
Zustand übergegangen ist
Überprüfung, ob eine Verpflichtung zum Anbringen von Identifikationszeichen entfallen kann
Welche Nachweise liegen für die zulässige Aufbewahrung und den Umgang
und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vor?
Behördliche Erlaubnisse
Behördliche Befähigungsscheine
Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde
Lagergenehmigung
Wie ist gewährleistet, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen beachtet
werden?
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen der Betriebsanlagen
untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen
Verkehrswegen
201
§ 21
§ 24
1. SprengV
§§14 (1) Nr.
4b, 19 (1)
SprengG § 7
§ 20
§ 14
§ 17
§ 24
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 14.7
E 14.8
E 14.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die rechtlichen Anforderungen zur sicheren
Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, Peroxiden und anderen
instabilen Stoffen eingehalten werden?
Schaffung der vorgeschriebenen Schutzabstände und Sicherheitsabstände
Vorhandensein von Druckentlastungsflächen oder -einrichtungen
Beachtung spezifischer Lagerbedingungen (Kühlung, Heizung, Umwälzung
des Lagermediums)
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Einhaltung der Zusammenlagerungs- und Aufbewahrungsverbote
Welche Sicherheitsvorkehrungen werden beim Herstellen, Be- und
Verarbeiten instabiler Stoffe getroffen?
Ausblaswände in Räumen
Einrichtungen zum Schutz vor Zerbersten von Reaktoren
Vermeidung von heißen Teilen
Verwendung von Inhibitor- und Stoppersystemen
Vermeidung von Zündquellen
Welche Bestimmungen für den innerbetrieblichen Transport werden
beachtet?
Verwendung explosionsgeschützter Flurförderzeuge
Verbot des Tragens von Hand (bzw. in der Kleidung)
Thermostatisierung
Vermeidung von Zündgefahren durch Verwendung kritischer Fahrzeugteile
aus nicht-funkenreißendem Material
202
§ 24,
2. SprengV,
SprengLR,
TRGS 515
BGV B 4
BGV B 5
BGV B 4,
BGV B 5
BGV B 4,
BGV B 5
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 14.10
E 14.11
E 14.12
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt und wo sind sie einsehbar?
Aufzeichnungen zu Einstufung der Stoffe, ihren Kenndaten und Reaktionsverhalten (z.B. Stoffgruppe und Lagergruppe nach Sprengstoffrecht,
Gefahrgruppe nach BGV B 4 "Organische Peroxide", Kontrolltemperatur ,
Wärmetönung einer Reaktion, Reaktionsverlauf, Autokatalysen, Gefahrerhöhung durch Entmischung)
Verzeichnis, aus dem die Art und Menge der hergestellten,
wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, verbrachten, überlassenen,
verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre
Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen ( Lagermengen, Lagergruppen,
Gefahrklassen)
Betriebsanweisung mit Hinweisen auf besondere Gefahren, die beispielsweise durch Verunreinigungen, Schlag, Reibung, Sonneneinstrahlung
entstehen und Anleitungen zum Vernichten von Kleinmengen
Welche vorgeschriebenen Anzeigen bzw. Mitteilungen an die zuständige
Behörde können eingesehen werden?
Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes (wenn keine Erlaubnispflicht besteht)
Bestellung von verantwortlichen Personen
Erlöschen der Bestellung von verantwortlichen Personen
Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen
Unfälle, die beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
eingetreten sind
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
Kontrolle der Brand- und Explosionsgefahren
-
203
§2
BGV B 4
§ 16
GefStoffV
§ 20
SprengG § 14
§ 21
§ 26
GefStoffV
Anhang V
Nr. 8
BGV B 4,
BGV B 5
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Biologische und gentechnische Stoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 15
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 15.1
Werden Tätigkeiten durchgeführt, die dem Anwendungsbereich der Biostoffverordnung oder der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit unterliegen?
E 15.2
E 15.3
E 15.4
E 15.5
Wurde der Prüfbereich "Gentechnik" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?
Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?
Um welche Arten der Tätigkeiten und Risikogruppen bzw. Schutzstufen
handelt es sich?
Gezielte Tätigkeiten
Nicht gezielte Tätigkeiten
Risikogruppe 1 - 4 bzw. Schutzstufen 1 – 4
204
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BioStoffV
§§ 1, 2
RL
2000/54/EG
ABl.EG
L262/21
BioStoffV
§ 2 (5)
Anhang II,
BGI 631, 634,
III,
636
TRBA 460 ff.
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 15.6
E 15.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Aus welchen Anlässen wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
Vor Aufnahme der Tätigkeiten
Gezielte Tätigkeiten
Nicht gezielte Tätigkeiten (Einzelfallbeurteilung)
Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung
der Beschäftigten führen können
Bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes
Spätestens nach Ablauf eines Jahres
Nach einer Infektion oder Erkrankung von Beschäftigten, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann
Auf Empfehlung des Betriebsarztes bei gesundheitlichen Bedenken
Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllt werden?
Beachtung des Stands der Technik bzw. der allgemein anerkannten technischen Regeln (z.B. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe –
TRBA)
-
Beachtung der Hygienemaßnahmen (organisatorisch, baulich, technisch)
-
Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Hautschutz, Augen-/Gesichtsschutz, Labormantel, Laborschuhe)
Lagerung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe grundsätzlich in einem
eigenem Raum, der nur benannten Personen zugänglich ist
Verwendung geeigneter und gekennzeichneter Behälter für Lagerung,
Transport oder Beseitigung
-
205
§8
§6
§ 7 (1, 3)
§ 8, ABASBeschluss
602, 607, 608
§ 15 (3)
§ 15 (6)
§ 10 (1),
TRBA 002,
100, 105, 120,
210, 211, 230,
240, 466, 500,
601
§ 10 (1),
Anhang II, III
§ 10 (1)
§ 10 (10)
BGV B 12,
BGV C 8
(VBG 103)
BGR 206,
BGI 583
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 15.8
E 15.9
E 15.10
E 15.11
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind
getroffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu
halten?
Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren einschließlich Entsorgung
Anpassung der Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung
Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten
Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol
"Biogefährdung" ab Schutzstufe 3
Zugangsbeschränkungen ab Schutzstufe 3
Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen
Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren in besonderen Fällen
Nach welchen Kriterien sind die Betriebsanweisungen erstellt?
ortsbezogen (Arbeitsbereich)
stoffbezogen (Biologische Arbeitsstoffe)
risikobezogen (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung)
Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt?
Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen
Dokumentation von Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen
Bestätigung der Unterweisung durch Unterschrift des Unterwiesenen
Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten
gewährleistet?
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch behördlich ermächtigte
Ärzte
Pflichtuntersuchung nach Anhang IV (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen, auf Festsetzung des untersuchenden Arztes)
Angebotsuntersuchung (vor Aufnahme der Tätigkeiten, in regelmäßigen
Abständen und nach Beendigung von Tätigkeiten mit Pflichtuntersuchung)
Impfungen
206
§ 10 (6),
TRBA 400
§ 10 (9)
§ 10 (6)
BGV A 8
(VBG 125)
§ 12 (1)
§§ 6 – 8
§ 12 (2)
§ 15 (1-5)
§ 15 (1-3)
§ 15 (1-4),
TRBA 310
BGV A 4
(VBG 100),
BGG 904
G 42, G 43
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 15.12
E 15.13
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Von welchen Ereignissen werden die Beschäftigten und der Betriebs- oder
Personalrat unterrichtet?
Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können
Unfälle
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
und Mitteilungen erhält?
Erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen
Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4, bei nicht gezielten Tätigkeiten in
den Schutzstufen 3 und 4
Für die Sicherheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten
Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppen 3 oder 4
Unfall und Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
Krankheits- und Todesfälle aufgrund der Tätigkeit mit einem biologischen
Arbeitsstoff
207
§ 12 (4)
§ 13 (1, 5)
§ 13 (2)
§ 16 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 15.14
E 15.15
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe
Betriebsanweisungen
Nachweise der Unterweisungen
Zusätzliche Arbeitsanweisungen
Notfallplan (bei Risikogruppe 3 oder 4)
Verzeichnis über Beschäftigte, die gezielte oder vergleichbare nicht gezielte
Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchführen (bei Risikogruppe 3
oder 4)
Erlaubnis für Begasungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Gentechnik
Infektionsschutz
§8
TRBA 400
§ 12 (1)
§ 12 (2)
§ 12 (3)
§ 10 (6)
§ 13 (3, 5)
GefStoffV
§ 15d
IfSG
208
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Biologische und gentechnische Stoffe
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 16
Gentechnik
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 16.1
Wird eine gentechnische Anlage nach Gentechnikgesetz betrieben bzw.
werden gentechnische Arbeiten durchgeführt?
Welche gentechnischen Arbeiten werden durchgeführt?
Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung,
innerbetrieblicher Transport gentechnisch veränderter Organismen
Welchen Sicherheitsstufen sind die Arbeiten zu-geordnet?
Wie ist durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Bestimmungen zum Umgang mit gentechnischen Stoffen beachtet werden?
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?)
Unterweisung der mit gentechnischen Arbeiten befassten Beschäftigten
Arbeitserlaubnisverfahren für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungsund Abbrucharbeiten in oder an gentechnischen Anlagen (nötig für Arbeiten
der Stufe 2 bis 4)
Bestellung eines Projektleiters (Schulung, Fortbildung)
Bestellung eines Beauftragten für „Biologische Sicherheit“ (Schulung, Fortbildung)
E 16.2
E 16.3
E 16.4
209
GenTG
§§ 2, 3
§7
ArbSchG § 7
GenTSV
§ 12
GenTG § 6,
GenTSV
§§ 14-18
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 16.5
E 16.6
E 16.7
E 16.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden für den sicheren Umgang mit der
Gentechnik getroffen?
Sicherheitseinstufung durch ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische
Sicherheit) bzw. Bundesministerium für Gesundheit oder Selbsteinstufung
Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der Sicherheitsstufen
Festlegung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen
Regelung des Zutrittsrechts
Kennzeichnung der Arbeitsbereiche
Erstellung eines Hygieneplans
Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der
Beschäftigten geregelt?
Durchführung der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen
Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell
erforderlicher Abhilfemaßnahmen
Immunisierung der Beschäftigten (möglich, erforderlich, bei wem?)
Aufbewahrung der Proben von Körperzellen oder Körperflüssigkeiten von
Beschäftigten
Wie wird die unschädliche Entsorgung von Abwasser und Abfall
sichergestellt?
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Genehmigung zur Errichtung der gentechnischen Anlage
Genehmigung für gentechnische Arbeiten
Anmeldung gentechnischer Arbeiten
Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten
Aufzeichnungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten
-
Notfallplan (von der zuständigen Behörde erstellt)
210
GenTSV
§§ 4, 5, 7
§§ 9 ff.,
Anh. III,
ABAS-Beschluss 602,
607, 608
§ 12,
Anh. VI
§ 13
GenTG
§§ 8-10
GenTSV § 12
GenTAufzV
§1
GenTNotfV
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 16.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
Biologische Stoffe
Infektionsschutz
BioStoffV
IfSG
-
211
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 17
Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 17.1
Sind Betriebsbereiche vorhanden, die der Störfallverordnung unterliegen?
E 17.2
Ist die Anzeige vor Errichtung eines neuen Betriebsbereichs oder einer
Änderung erfolgt ?
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um
die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?
Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?)
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (ggf. auch Störfallbeauftragten)
Erstellung geeigneter Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen für das
Personal
Schulung und Unterweisung des Bedienungspersonals
Erstellung des Verzeichnisses der gelagerten Stoffe (handelsübliche
Bezeichnungen, Menge, jeweiliger Lagerort, gefahrerhöhendes
Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter) und Fortschreibung, bei
wesentlichen Änderungen des Lagerbestands sofort, im übrigen wöchentlich
Entwicklung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen
Einführung und Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems, das
Anhang III entspricht?
Beratung der Behörden und Einsatzkräfte im Störfall
Bereithalten von Sicherheitsdatenblättern
E 17.3
212
12. BImSchV
(Störfallverordnung)
§1
§7
ArbSchG § 7
5. BImSchV
§1
12. BImSchV
§6
§ 8, Anh. III
§5
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 17.4
E 17.5
E 17.6
E 17.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Ist sichergestellt, dass die Meldepflichten an die zuständige Behörde erfüllt
werden?
Eintritt eines Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
Ergänzung der Mitteilung innerhalb einer Woche
Ist ein Plan für die Prüfung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile
vorhanden?
Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die nach Art und Ausmaß der
möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um
Störfälle zu verhindern?
Berücksichtigung betrieblicher und umgebungsbedingter Gefahrenquellen
und Eingriffe Unbefugter
Beschaffenheit und Betrieb entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik
Auslegung auch für die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwartenden Beanspruchungen
Maßnahmen gegen Brände und Explosionen
Ausrüstung mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
Ausstattung mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen, erforderlichenfalls redundant
Schutz sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vor Eingriffen
Unbefugter
Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die ergänzenden Anforderungen erfüllt werden?
Prüfung, ständige Überwachung und regelmäßige Wartung
sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile
Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik
Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen
213
§ 19
§6
§3
§4
§6
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 17.8
E 17.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche speziellen Unterlagen zur Erfüllung der Anforderungen der
Störfallverordnung werden geführt?
Verzeichnis der gelagerten Stoffe mit den Angaben zu Stoffbezeichnung,
Menge, Lagerort, Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter
Nachweise über durchgeführte Unterweisungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
214
§6
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 18
Anlagen mit erhöhter Gefährdung
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 18.1
Sind Betriebsbereiche oder Anlagen vorhanden, für die zusätzliche Anforderungen gelten ?
Wurde der Prüfbereich "Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein"
schon behandelt?
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um
die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?
Schriftliche Bestellung eines betriebsangehörigen Störfallbeauftragten
E 18.2
E 18.3
E 18.4
12. BImSchV
§1
BImSchG
§ 58a
Fortbildung für den Störfallbeauftragten (mind. alle 2 Jahre)
5. BimschV,
§§ 1, 9
Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und
12. BImSchV
Gefahrenabwehrpläne für den Störfall
§9
Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- § 10
und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln
Anfertigung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsberichts
§9
Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage
den zusätzlichen Anforderungen der Verordnung genügt?
Jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer § 12
benannten Stelle aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde
215
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 18.5
E 18.6
E 18.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten
und wo können sie eingesehen werden?
Protokoll über die Prüfung der Errichtung und des Betriebs sicherheitsrelevanter Anlagenteile
Nachweise der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in
sicherheitstechnischer Hinsicht
Ergebnisse der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten
Protokolle der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und
Sicherheitseinrichtungen
Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre
In welcher Weise werden die Öffentlichkeit und evtl. betroffene Personen
unaufgefordert über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im
Falle eines Störfalles informiert?
Aktionen
Informationsschriften
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
216
§ 12
§ 11
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen
ID
Modul: Beförderung gefährlicher Güter
Rechtsquellen (Fundstellen)
E 19
Beförderung gefährlicher Güter
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
E 19.1
Werden gefährliche Güter im Sinne des GGBefG und der GGVSE befördert?
Beförderung (als Vorgang der Ortsveränderung)
Übernahme und Ablieferung des Gutes im Verlauf der Beförderung
Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der
Güter, Be- und Entladen)
Wie wird durch organisatorische Maßnahmen erreicht, dass den
rechtlichen Bestimmungen zum Gefahrguttransport entsprochen wird?
Wahrnehmung der Verantwortung durch Unternehmer oder Betriebsinhaber
Bestellung von verantwortlichen (beauftragten) Personen, sofern die Aufgaben nicht vom Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst wahrgenommen
werden
Schriftliche Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) mit Vortragsrecht
beim Unternehmer oder Betriebsinhaber, sofern dieser nicht selbst Gb ist
Schulung des Gefahrgutbeauftragten, der beauftragten Person sowie von
sonstigen verantwortlichen Personen
E 19.2
217
GGBefG § 2,
ADR
GGVSE § 9
GbV § 1
§§ 1, 7
§§ 2, 6, ADR
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
E 19.3
E 19.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der
Anforderungen des Gefahrgutrechtes sicherzustellen?
Klassifizierung des Gefahrgutes (Verkaufsprodukte/Transportgüter)
Ermittlung der Zulassung des Gefahrgutes zur Beförderung
Auswahl der für das Ladegut zugelassenen Beförderungsart (Beförderung in
loser Schüttung, Tanks, Tankcontainern oder Containern; Versandstück)
Bereitstellen der mitzuführenden Unterlagen (Beförderungspapier,
schriftliche Weisungen, nationale/internationale Ausnahmeregelungen,
Fahrzeugzulassung, Schulungsbescheinigung des Fahrers)
Beachtung spezieller Ladevorschriften (Zusammenladeverbot, Handhabung
und Verstauung, Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke, UN-Nummern, Bezettelung und UN-Verpackungscode der
Versandstücke)
Auswahl und Verwendung von Fahrzeugen (Kennzeichnung und
Bezettelung)
Bereitstellung der Fahrzeugausrüstung (Unterlegkeil, Warnleuchten, Feuerlöscher, Schutzausrüstung für Fahrer/Beifahrer)
Wie ist sichergestellt, dass bei eigenverantwortlichem Befüllen der
Tankcontainer/Tankfahrzeuge folgende Forderungen eingehalten werden?
Höchstzulässiger Füllungsgrad oder höchstzulässige Masse
Überprüfung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
Anbringung der vorgeschriebenen Gefahrgutzettel an Tankcontainern/Tankfahrzeugen
Anbringung der Warntafeln an Tankcontainern/Tankfahrzeugen
218
GGVSE
§§ 3, 9, ADR,
GGKontrollV
Anlage 1
GGVSE § 9,
ADR
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
E 19.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Schulungs- und Prüfmodalitäten eingehalten und ggf. notwendige Maßnahmen durchgeführt
werden?
Gefahrgutbeauftragter (alle 3 bzw. 5 Jahre)
Fahrzeugführer
Sonstiges, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Personal
Fahrzeuge
IBC
Tanks
Tankcontainer
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten
GbV § 1,
ADR
Schulungsnachweise von Gefahrgutbeauftragten, beauftragten und sonstigen GbV §§ 2, 6,
verantwortlichen Personen
7, ADR
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine
GbV § 1c
Überwachungstätigkeit (Aufbewahrung mindestens 5 Jahre)
ADR
Unfallberichte (5 Jahre)
GbV §§ 1d, 7,
Anlage 1,
Jahresberichte (5 Jahre)
ADR
Checkliste oder Betriebsanweisung zur Überprüfung der Verladung von
Gefahrgut
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
E 19.6
E 19.7
GbV §§ 2 – 7,
ADR
ADR
-
219
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Lärm
Rechtsquellen (Fundstellen)
F1
Lärm
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 1.1
Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den
Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind?
Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?
In welchen Bereichen treten Gefährdungen durch Lärm auf?
In Arbeitsräumen
An besonderen Arbeitsplätzen (z.B. Infra- und Ultraschallbereiche)
An ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien
Auf Baustellen im Freien
Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien der Schallpegel so niedrig
gehalten wird, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
des Stands der Technik
F 1.2
F 1.3
F 1.4
-
Bereitstellung und Benutzung lärmarmer Arbeitsmittel
Anwendung von Arbeitsverfahren nach fortschrittlicher und bewährter
Lärmminderungstechnik
Gestaltung der Arbeitsräume nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik
220
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
ArbStättV
§ 15
§ 42 (2)
§ 44 (2)
ArbSchG § 4, BGV B 3
§§ 3 – 5
ArbStättV
(VGB 121)
§ 15
§3
§4
§5
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 1.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen?
Ermittlung der Lärmbereiche und der betroffenen Beschäftigten
Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Lärmbereiche (z.B.
bei Erreichung oder Überschreitung des Beurteilungspegels oder des
Höchstwerts des nicht bewerteten Schalldruckpegels)
Beschränkung des Zugangs zu Lärmbereichen
Bereitstellung und Benutzung geeigneter Gehörschutzmittel
Sicherstellung der Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder
gefahrankündigender Geräusche
Welche Themenbereiche werden bei der vorgeschriebenen Unterweisung
der Beschäftigten berücksichtigt?
Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche
Bedeutung der Ermittlungsergebnisse
Gefahren durch Lärm sowie Abhilfemaßnahmen
Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der
Beschäftigten sichergestellt?
Fristgerechte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen
ermächtigten Arzt (Durchführung audiometrischer Siebtests auch von
hierfür besonders ausgebildeten Hilfskräften unter Leitung und Aufsicht des
ermächtigten Arztes)
-
F 1.6
F 1.7
-
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auf Verlangen des Beschäftigten
Führen einer Vorsorgekartei
221
§ 7 (1)
§6
§ 7 (2),
BGV A 8 § 4
(VBG 125)
BGV B 3
§ 7 (5)
§ 10
§ 12
§9
BGG 904
G 20,
BGV A 4
§§ 4 – 6
(VBG 100)
BGV A 4 § 7
§ 11
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
F 1.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten
und wo können sie eingesehen werden?
Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche
Nachweis der durchgeführten Unterweisungen
Vorsorgekartei und ärztliche Bescheinigungen der untersuchten
Beschäftigten
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
F 1.9
-
222
BGV B 3
§ 7 (3)
§9
BGV A 4 § 11
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Vibrationen
Rechtsquellen (Fundstellen)
F2
Vibrationen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 2.1
Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den
Einwirkungen mechanischer Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind?
Wurde der Prüfbereich „Technische Arbeitsmittel allgemein“ schon
behandelt?
Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?
Bei welchen Tätigkeiten bzw. in welchen Bereichen treten Vibrationen auf?
Arbeiten an oder im Umfeld von Maschinen
Umgang mit motorisch- oder druckluftbetriebenen Werkzeugen (z.B.
Bohrer, Aufbrechhämmer, Motorsägen, Schleifmaschinen, Meißel)
Führen von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen (Fahrersitze)
Durchführung von Bauarbeiten
Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien das Ausmaß mechanische
Schwingungen (Vibrationen) so niedrig wie möglich gehalten wird?
Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.
des Stands der Technik
Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren
Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, bei denen konstruktionsbedingt
keine Vibrationen auftreten
Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen
Beschaffung und Benutzung vibrationsarmer Arbeitsmittel
F 2.2
F 2.3
F 2.4
F 2.5
223
ArbStättV
§§ 16 (1),
44 (2)
ArbSchG § 4,
ArbStättV
§§ 16 (1),
44 (2)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 2.6
F 2.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Schutzmaßnahmen werden gegenüber Vibrationen
angewandt?
Anweisungen zur angemessenen Körperhaltung bei der Bedienung von
ArbSchG § 4
Maschinen und beim Umgang mit Arbeitsmitteln
Anwendung von Anti-Vibrations-Systemen zur Minderung der Übertragung
von Vibrationen auf die Hände
Bereitstellung und Benutzung von Vibrationsschutz-Handschuhen bei von
Hand geführten Geräten
Einbeziehung des Betriebsarztes zur Vermeidung der "Hand-ArmVibration-Syndrome"
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in den betroffenen
Bereichen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
224
BGV A 8 § 4
(VBG 125)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Nichtionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F3
Laserstrahlen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 3.1
F 3.2
Wird mit Laserstrahlen umgegangen?
In welchen Bereichen wird mit Geräten oder Anlagen für die Erzeugung,
Übertragung und Anwendung von Laserstrahlen umgegangen und welches
Gefährdungspotential besitzen diese Geräte?
Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2, 3 A, 3 B, 4
Einbeziehung der Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen
F 3.3
F 3.4
Ist für den Fall der medizinischen Anwendung von Laserstrahlen, der
Prüfbereich „Medizinprodukte“ schon behandelt worden?
Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um einen sicheren
Betrieb von Lasereinrichtungen zu gewährleisten?
Für Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 schriftliche Bestellung eines
Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten (mit Aufgabenübertragung)
Unterweisung der Beschäftigten, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4
anwenden oder sich in Bereichen mit Lasern der Klasse 3 B oder 4 aufhalten
Beachtung der Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche
225
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
BGV B 2
§§ 2, 4
(VBG 93)
§6
§8
§ 11
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 3.5
F 3.6
F 3.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird sichergestellt, dass entsprechend den rechtlichen Bestimmungen
eine Gefährdung der Beschäftigten möglichst ausgeschlossen wird?
Kennzeichnung der Laser (Laserklasse, Sicherheitshinweise)
Einsatz von Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von unbeabsichtigtem
Strahlen, reflektierter oder gestreuter Laserstrahlung
Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche (bei Lasereinrichtungen
der Klassen 2 bis 4)
Bereitstellung von Schutzkleidung
Beachtung der Nebenwirkungen von Laserstrahlung (Zündung brennbarer
Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre, Entstehung von
gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln)
Einhaltung anwendungsspezifischer Anforderungen für Lasereinrichtungen
zu Vermessungsarbeiten, Unterrichtszwecken, medizinischen Zwecken oder
zur Informationsübertragung
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 an die
Berufsgenossenschaft und an die zuständige Behörde
Nachweis der Sachkunde des Laserschutzbeauftragten
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
226
§4
§7
§8
§ 10
§§ 13-17
§5
§6
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F4
Röntgenstrahlen allgemein
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 4.1
Werden Einrichtungen betrieben, die der Röntgenverordnung unterliegen
(Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)?
Wie ist die Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz und die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebs geregelt?
Wahrnehmung der Aufgaben durch den Strahlenschutzverantwortlichen
selbst
Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen
Schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten mit Festlegung ihres
innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
Welche Nachweise liegen für den Betrieb der Röntgeneinrichtungen oder
Störstrahler vor?
Behördliche Genehmigung
Anzeige an die zuständige Behörde
Ist sichergestellt, dass die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden?
Schutz vor Strahlenexposition (Vermeidungsgebot)
Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (Minimierungsgebot)
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
F 4.2
F 4.3
F 4.4
227
RöV § 1 (1)
§ 13 (1)
§ 13 (2)
§§ 3, 5
§4
§§ 15 (1),
25 (1)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 4.5
F 4.6
F 4.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Vorschriften für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen eingehalten werden?
Betrieb der Röntgeneinrichtung i. d. R. in einem allseitig umschlossenen
Raum (Röntgenraum)
Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen
Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche und Festlegung der
betrieblichen Überwachungsbereiche
Regelung des Zutritts zum Kontroll- und betrieblichen
Überwachungsbereich
Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für Röntgeneinrichtungen eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund
der Prüfungsergebnisse getroffen werden?
Strahlenschutzprüfung und Überprüfung der Abnahmeprüfung bei Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung durch Sachverständige
Überprüfung der Röntgeneinrichtung alle fünf Jahre durch Sachverständige
Beseitigung festgestellter Mängel, erforderlichenfalls Außerbetriebsetzen
der Röntgeneinrichtung
Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen
erhält?
Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung
Weiterbetrieb nach wesentlicher Änderung
Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
Änderung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche von
Strahlenschutzbeauftragten
Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion
Unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes bei Bestrahlung mit einer
erhöhten Einzeldosis
228
§§ 15 (1),
20 (1, 2)
§ 15 (1)
§ 19 (1, 2)
§ 22
§§ 3, 4
§ 18(1) Nr. 5
§ 18 (4)
§ 4 (1)
§ 4 (5)
§ 3 (8)
§ 13 (3)
§ 40 (1)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
F 4.8
F 4.9
F 4.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie wird die ärztliche Überwachung der Beschäftigten sichergestellt?
Durchführung von Untersuchungen der beruflich strahlenexponierten
Personen der Kategorie A durch einen ermächtigten Arzt
Unverzügliche Vorstellung der mit einer erhöhten Einzeldosis bestrahlten
Person bei einem ermächtigten Arzt (Sofortmaßnahme)
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Genehmigung, Nachweise der Anzeigen von Röntgeneinrichtungen
Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den
Strahlenschutzverantwortlichen
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten einschließlich Fachkundenachweise
Aufzeichnungen über die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen
bezüglich der Körperdosis
Nachweise über den Inhalt und Zeitpunkt der Belehrungen von Personen,
denen der Zugang zum Kontrollbereich erlaubt ist und Personen, die Röntgenstrahlen anwenden
Vom ermächtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bescheinigungen der zu überwachenden beruflich strahlenexponierten Personen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben
werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen
-
229
§ 37
§ 40 (1)
§§ 3, 4
§ 13 (1)
§ 13 (2)
§ 35 (1)
§ 36 (1)
§ 38 (3)
§ 1 (2)
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F5
Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 5.1
Werden Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von
Menschen oder Tieren angewendet?
Wurde der übergeordnete Prüfbereich "Röntgenstrahlen allgemein" schon
behandelt?
Wie sind die Regelungen zur Festlegung und Anordnung der Anwendung
von Röntgenstrahlen auf Menschen eingehalten?
Festlegung der Anwendung von Röntgenstrahlen nur von berechtigten Personen (Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis)
Wie ist sichergestellt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlen auf
Menschen nur durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufs
erfolgt?
Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis
Ärzte/Zahnärzte ohne Fachkundenachweis, aber mit erforderlichen Kenntnissen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten/Zahnärzten mit Fachkundenachweis
Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten /
Zahnärzten mit Fachkundenachweis tätig sind und über die erforderlichen
Kenntnisse verfügen
Personen mit der Berufsbezeichnung MTRA, MTA
F 5.2
F 5.3
F 5.4
230
RöV
§ 24 (3)
§ 3 Abs. 3.
Nr. 2,
§ 24
§ 24
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 5.5
F 5.6
F 5.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei
Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen durchgeführt
werden?
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung durch den Hersteller vor Inbe§ 17 (1)
triebnahme und nach jeder Änderung des Betriebs
Regelmäßige Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung (i. d. R. monatlich) § 17 (2)
Konstanzprüfung am Filmverarbeitungssystem (i. d. R. arbeitstäglich,
Dentalbereich wöchentlich)
Gewährung des Zugangs der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zu Rönt- § 17 (3)
genaufnahmen und Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung
Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen durchgeführt werden?
Überprüfung der Dosisleistung vor Inbetriebnahme und nach jeder Ände§ 17 (1)
rung des Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel
beeinflussen kann
Überprüfung der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel mindestens alle sechs § 17 (2)
Monate
Welche speziellen Schutzausrüstungen werden bereitgestellt, um eine
Strahlenexposition so weit wie möglich zu verhindern?
- Strahlenschutzkleidung für den Untersucher bzw. das Assistenzpersonal
§ 25 (3)
(z.B. Schutzschürzen, Schutzhandschuhe, Bleiglasbrillen)
- Strahlenschutzkleidung für den Patienten (z.B. Gonadenschürze, Ovarienschutz, Rumpfabdeckung)
- Strahlenschutzzubehör (z.B. ortsfeste Strahlenschutzeinrichtungen, Bleigummivorhänge, Hilfseinrichtungen)
231
BGR 189
(ZH 1/700)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
F 5.8
F 5.9
F 5.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Röntgenverordnung
Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte,
Personen, die Röntgenstrahlenanwendungen festlegen oder Röntgenstrahlen
anwenden)
Nachweise der Kenntnisse im Strahlenschutz (Hilfskräfte)
Aufzeichnungen der Anwendung von Röntgenstrahlen (z.B. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen, Bestehen einer Schwangerschaft)
Bestrahlungspläne
Aufzeichnungen über das Ergebnis der Abnahmeprüfung
Aufzeichnungen über das Ergebnis der Konstanzprüfungen
Aufzeichnungen über das Ergebnis der Dosisleistungsmessung
Wie ist sichergestellt, dass die Vorschriften zur Anwendung von
Röntgenstrahlen auf Tiere oder in anderen Fällen eingehalten werden?
Anwendung durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufes (Tierärzte, Ärzte, Zahnärzte, sowie Hilfskräfte, die unter Aufsicht dieser Ärzte
tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben)
Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften
Anwendung von Röntgenstrahlen in anderen Fällen nur durch Personen, die
über die für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
-
232
§ 18 Nr. 3
§ 24 (1)
§ 24 (2)
§ 28
§ 27 (1)
§§ 16, 17
§ 29 (1)
§ 29 (3)
§ 30
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F6
Röntgenstrahlen im technischen Bereich
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 6.1
F 6.2
Werden Röntgenstrahlen im technischen Bereich angewendet?
Wurde der übergeordnete Prüfbereich "Röntgenstrahlen allgemein" schon
behandelt?
Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Schutz beruflich
strahlenexponierter Personen getroffen?
Auswahl eines abgelegenen Durchstrahlungsortes
Einrichtungen für Warnsignale während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung (optisch und akustisch)
Bereitstellung von speziellen Schutzeinrichtungen (z.B. Dauereinrichtungen, Abschirmungen, soweit es der Arbeitsablauf erlaubt)
Erteilung geeigneter Anweisungen an die betroffenen Personen
Durch welche Maßnahmen wird einem Missbrauch der Röntgeneinrichtung
durch Unbefugte vorgebeugt?
Aufbewahrung der Anlage an einem bestimmten Ort
Benutzung von Sicherungseinrichtungen, z.B. Schlüsselschalter
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
F 6.3
F 6.4
F 6.5
-
233
RöV § 15 (1)
§ 21
ArbSchG § 4
RöV § 15 (1)
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen
ID
Modul: Ionisierende Strahlung
Rechtsquellen (Fundstellen)
F7
Radioaktive Stoffe
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
F 7.1
Sind radioaktive Stoffe im Betrieb vorhanden und zu welchem Zweck
werden sie eingesetzt?
Verfahrenstechnische Messungen
Ionisationsrauchmelder
Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung
Bestrahlung von Personen oder Sachen wie Arzneimittel, Lebens- und
Futtermittel, Pflanzen-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel
Verarbeitung radioaktiver Materialien (auch markierte Gewebe- und
Körperflüssigkeiten)
Biochemische Forschung und Entwicklung
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um
die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen?
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
Information der Strahlenschutzbeauftragten über den Einsatz weiterer (neu
beschaffter) Strahler
F 7.2
234
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
StrlSchV
§3
§§ 31 ff.
BGV C 16
(VBG 30)
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
F 7.3
F 7.4
F 7.5
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen?
Genehmigung / Anzeige des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige
Einsatz geeigneter Messgeräte
Einteilung und Kennzeichnung der Kontroll- und Sperrbereiche
Welche Unterlagen werden geführt und wo können sie eingesehen werden?
Strahlenschutzverordnung
Genehmigungsbescheid bzw. Anzeige
Strahlenschutzanweisung
Nachweise über durchgeführte Belehrungen
Dosimetrieaufzeichnungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
235
§§ 7, 66
§ 67
§§ 56 ff.
§ 35
§ 34
§ 38 (4)
§§ 40 ff.
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Arbeitszeiten
Rechtsquellen (Fundstellen)
G1
Arbeitszeitgestaltung
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 1.1
Werden Personen beschäftigt, auf die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
anzuwenden ist?
Wie ist die werktägliche Arbeitszeit geregelt?
Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen
Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.
Betriebsvereinbarung
Welche Regelungen sind für die Ruhepausen getroffen?
Einhaltung der Mindestruhepausen
Aufteilung der Ruhepausen in mehrere Zeitabschnitte
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.
Betriebsvereinbarung
Welche Regelungen sind für die Ruhezeit getroffen?
Ununterbrochene Ruhezeit durch entsprechende Arbeitszeitgestaltung
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.
Betriebsvereinbarung
G 1.2
G 1.3
G 1.4
ArbZG
§3
§3
§ 7 (1),
TV / BV
§4
§4
§ 7 (1),
TV / BV
§ 5 (1)
§ 5 (2-4),
§ 7 (1, 2-4),
TV / BV
236
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 1.5
G 1.6
G 1.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Regelungen sind für die Nacht- und Schichtarbeit getroffen?
Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen
Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.
Betriebsvereinbarung
Arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Beginn der Beschäftigung und in
regelmäßigen Abständen
Umsetzen der betroffenen Person auf einen Tagesarbeitsplatz
Gewährung freier Tage oder Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt
Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen
Wie wird die Sonn- und Feiertagsruhe beachtet und welche Abweichungen
werden in Anspruch genommen?
Einhaltung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
Vor- oder Zurückverlegung des Beginns oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe
Vorverlegung des Beginns der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe für
Kraftfahrer und Beifahrer
Welche Maßnahmen werden aufgrund der Durchführung von Arbeiten
getroffen, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können (Sonnund Feiertagsbeschäftigung)?
Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume
Ausgleich durch mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr
Ersatzruhetag
Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.
Betriebsvereinbarung
237
§ 6 (2)
§ 6 (2)
§ 7 (1) Nr. 4,
TV / BV
§ 6 (3)
§ 6 (4)
§ 6 (5)
§ 6 (6)
§ 9 (1)
§ 9 (2)
§ 9 (3)
§ 10 (1-4)
§ 11 (2)
§ 11 (1)
§ 11 (3, 4)
§ 12,
TV / BV
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 1.8
G 1.9
G 1.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie werden die über die zulässige werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden)
hinausgehenden Arbeitszeiten dokumentiert?
Aufzeichnungen (z.B. Papierform, elektronische Datenträger)
§ 16 (2)
§
16 (1)
Welche Vorschriften können die Beschäftigten einsehen (Aushang oder Einsichtnahme)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 16 (1)
Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Jugendarbeitsschutz
Beschäftigung von Frauen
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
-
238
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G2
Beschäftigung von Jugendlichen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 2.1
G 2.2
Werden Jugendliche beschäftigt?
Wer ist für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Jugendliche
verantwortlich?
Welche Regelungen zur Delegation der Zuständigkeiten gibt es dafür?
Wie werden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten?
Höchstzulässige Arbeitszeiten einschließlich Berufsschulunterricht, Prüfungen und außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen
G 2.3
G 2.4
-
G 2.5
Pausenregelung (Länge, Aufteilung)
Ruhezeiten
Vorgaben zur Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
In welcher Weise sind vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher die mit
der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilt worden?
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
-
Körperliche Eignung
Risikobewusstsein
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Sittlich-moralische Schutzbedürftigkeit
239
ArbSchG § 7
JArbSchG
§§ 4, 8, 9, 10,
12
§ 11
§§ 13, 14, 15
§§ 16, 17, 18
§§ 22-25,
RöV § 22 (2)
ArbSchG § 5,
JArbSchG
§ 28a
JarbSchG
§ 28
§§ 22-25
§§ 22, 31
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 2.6
G 2.7
G 2.8
G 2.9
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Zu welchen Anlässen werden die Jugendlichen über die Gefahren bei
der Arbeit unterwiesen und welche Auswirkungen zeigen diese Unterweisungen?
Vor Aufnahme der Beschäftigung
Mindestens halbjährlich wiederkehrend
Sicherheitsorientierte Verhaltensweise der Beschäftigten
Durch welche vorliegenden Aufzeichnungen wird die Durchführung der
besonderen gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen nachgewiesen?
Bescheinigungen (Erstuntersuchung, erste Nachuntersuchung, weitere
Untersuchungen)
Welche weiteren Aufzeichnungen und Aushänge existieren?
Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Anschrift der Aufsichtsbehörde
Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Verzeichnis der Jugendlichen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
240
§ 29
§§ 32-35, 39,
40
§ 47
§ 48
§ 49
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G3
Beschäftigung von Frauen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 3.1
Werden Frauen beschäftigt, im besonderen auch werdende oder stillende
Mütter?
Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für Frauen sind getroffen?
Gestaltung der Arbeit ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit
Einhaltung des Beschäftigungsverbots für gebärfähige Arbeitnehmerinnen
beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten,
wenn der Grenzwert überschritten wird
Getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer
G 3.2
-
Getrennte Waschräume für Frauen und Männer
Vollständig getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer (bei mehr als
5 Beschäftigten verschiedenen Geschlechts)
Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, sofern die Arbeiten ganz oder
teilweise sitzend verrichtet werden können
Bereitstellung eines Liegeraums
241
ArbSchG § 4
MuSchRiV
§5
ArbStättV
§ 34 (1)
§ 35 (1)
§ 37 (1)
§ 25 (1)
§ 31
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 3.3
G 3.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitszeitregelungen für werdende und
stillende Mütter eingehalten werden?
Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von Frauen unter 18 Jahren (über 8
Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche
(bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren)
Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von sonstigen Frauen (über 8 1/2
Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche)
(bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren)
Einhaltung des Verbots der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6
Uhr (Ausnahmen für werdende Mütter in den ersten vier Monaten der
Schwangerschaft und stillende Mütter, z.B. in Gast- und Schankwirtschaften, in der Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen)
Einhaltung des Verbots der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen z.B. im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften, in der
Krankenpflege)
Wie ist sichergestellt, dass die grundsätzlichen Beschäftigungsverbote für
werdende Mütter eingehalten werden?
Keine Fortdauer der Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben
oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist
Keine Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (außer Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Arbeitsleistung)
242
MuSchG
§ 8 (1, 2)
§ 8 (1, 3)
§ 8 (1, 4)
§ 3 (1)
§ 3 (2)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 3.5
G 3.6
G 3.7
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Wie ist sichergestellt, dass die weiteren Beschäftigungsverbote für werdende
Mütter bei bestimmten Arbeiten eingehalten werden?
Schwere körperliche Arbeiten
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze,
Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind oder für die
ein erhöhtes Unfallrisiko besteht
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden kann
Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Wie ist sichergestellt, dass spezielle Verbote für werdende und stillende
Mütter eingehalten werden?
Beschäftigung in Kontrollbereichen (z.B. Kontrollbereiche Röntgen)
Aufenthalt der stillenden Mutter in Kontrollbereichen, in denen mit offenen
radioaktiven Stoffen umgegangen wird
Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für werdende und stillende Mütter
sind getroffen?
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen)
Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsplatzwechsel)
Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der
Maschinen, Werkzeuge und Geräte ohne Gefährdung für Leben und
Gesundheit
Bereitstellen von Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen
Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung ihrer Arbeit
243
§ 4 (1, 2)
§ 4 (3)
RöV § 22
StrlSchV § 37
MuSchRiV
§ 1 (1)
§3
MuSchG
§ 2 (1)
§ 2 (2)
§ 2 (3)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 3.8
G 3.9
G 3.10
G 3.11
G 3.12
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche der nach dem Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Leistungen
bzw. arbeitsfreien Zeiten werden gewährt?
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Gewährung von Freizeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen
Welche Vorschriften können die Frauen einsehen?
Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes im Betrieb (bei
regelmäßiger Beschäftigung von mehr als 3 Frauen)
Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes in Räumen der Ausgabe
und Abnahme von Heimarbeit
Mutterschutzrichtlinienverordnung
Wie ist sichergestellt, dass die Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber
der zuständigen Behörde erfüllt wird?
Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Mitteilung einer Beschäftigten über ihre Schwangerschaft
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben auf Verlangen der Behörde
Vorlage oder Einsendung von Unterlagen auf Verlangen der Behörde
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden
und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind
(Aufbewahrung mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
letzten Eintragung)
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz)
-
244
§ 11
§ 14
§ 16
§ 18 (1)
§ 18 (2)
§ 5 (1)
§ 19 (1)
§ 19 (2)
BErzGG
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G4
Beschäftigung von behinderten Personen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 4.1
G 4.2
Werden behinderte Personen beschäftigt?
Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Pflichten gegenüber behinderten
Personen hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden?
Aufklärung über spezielle Gefahren in der Arbeitsstätte (z.B. automatische
Türen und Tore, Stolperstellen) und bei bestimmten Tätigkeiten
Erteilung geeigneter Anweisungen
Berücksichtigung des Verhaltens von behinderten Personen (z.B. durch eingeschränktes Reaktions- oder Handlungsvermögen)
Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung des Beschäftigten
Sicherstellen des problemlosen Zugangs zum Arbeitsplatz (z.B. Vorhandensein eines Behindertenaufzuges oder anderer geeigneter Hilfsmittel)
Behindertengerechte Gestaltung der Sozial- und Sanitärräume
Sicherstellen der Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen
Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Pflichten gegenüber
Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten hinsichtlich des
Arbeitsschutzes erfüllt werden?
Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Geräte unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
Ausstattung der Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
Freistellung von Mehrarbeit (auf Verlangen der behinderten Person)
G 4.3
245
ArbSchG § 4
Nr. 6
SchwbG
§ 14 (3)
§ 46
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G5
Heimarbeit
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 5.1
Werden Personen mit Heimarbeit beschäftigt (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gleichgestellte Personen)?
Wie ist sichergestellt, dass die formalen Anforderungen des Heimarbeitsgesetzes beachtet werden?
Listenführung über die Personen, die mit Heimarbeit beschäftigt sind oder
welche die Weitergabe von Heimarbeit vornehmen
Ausgabe von Entgeltbelegen
Beachtung der Tarifverträge bzw. schriftlichen Vereinbarungen
Auskunftserteilung gegenüber den beauftragten Stellen hinsichtlich Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung
Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Gefahrenschutz getroffen?
Unterrichtung der mit Heimarbeit beschäftigten Personen über Art und
Weise der zu verrichtenden Arbeit und die Unfall- und Gesundheitsgefahren
Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen
Beschaffung und Verwendung von geeigneten Maschinen, Werkzeugen und
Geräten
G 5.2
G 5.3
246
HAG §§ 1, 2
§6
§9
§ 17
§ 28
§7a
§ 12
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 5.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen werden für den Umgang mit gefährlichen Stoffen
getroffen?
Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen
Beachtung der Verwendungsverbote von bestimmten Gefahrstoffen (sehr
giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende,
fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den
Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe)
Überlassung und Verwendung biologischer Arbeitsstoffe höchstens der
Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen (gilt entsprechend auch für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung)
Welche Maßnahmen werden hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes getroffen?
Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme der
Heimarbeit
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei der Verteilung der Arbeitsmenge
Wie ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen
Mitteilungen und Anzeigen erhalten?
Mitteilung der erstmaligen Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit
Anzeige der Heimarbeit durch den Auftraggeber (Namen und Arbeitsstätte
der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten)
-
G 5.5
G 5.6
247
GefStoffV
§§ 15c (3),
20
§ 20
§ 15c (1)
BioStoffV
§ 10 (3)
HAG § 10
§ 11
§7
§ 15
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 5.7
G 5.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Listenführung
Bestätigungen der Unterweisungen
Auslage der Entgeltverzeichnisse
Entgeltbücher
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
-
248
§6
§7a
§8
§9
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen
Rechtsquellen (Fundstellen)
G6
Leiharbeit
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 6.1
Werden Personen auf der Grundlage eines Leiharbeitsverhältnisses im
Unternehmen beschäftigt (Personalleasing, Zeitarbeit)?
Richtlinie
91/383/EWG,
G 6.2
Wie hat das Leiharbeitsunternehmen seine Berechtigung zur Vermittlung
von Arbeitnehmern nachgewiesen?
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wird die Unzulässigkeit von gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
beachtet?
Keine Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern bei Überlassungsverboten
(z.B. in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von
Arbeitern verrichtet werden)
AÜG
G 6.3
-
G 6.4
AÜG
AÜG
Anmerkung: Angestellte dürfen aber auch Baufirmen zur Verfügung gestellt werden.
Wie ist die Verantwortung geregelt?
Verantwortlichkeit des entleihenden Unternehmens während der Dauer des
Arbeitsauftrages für die Bedingungen, die mit Sicherheit, Hygiene und
Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer zusammenhängen
249
Richtlinie
91/383/EWG
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 6.5
G 6.6
G 6.7
G 6.8
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Maßnahmen werden zur Sicherstellung der Arbeitsbedingungen
für die Leiharbeitnehmer getroffen?
Unterrichtung der Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei
Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die
Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren
Unterrichtung über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes
Unterrichtung über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen
Überwachung
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse
Durchführung arbeitsspezifischer Unterweisungen und Erstellung von
Anweisungen
Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
Wie erfüllen die Leiharbeitnehmer ihre Pflichten?
Beachtung der Weisungen des Betriebs (Entleiher)
Bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere von Maschinen, Geräten,
Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmitteln
sowie Schutzvorrichtungen und der ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung
Wie übt der "Entleiher" sein unmittelbares Weisungsrecht aus?
Erteilung von Anweisungen
Überwachung der Anordnungen
Eingreifen bei sicherheitswidrigem Verhalten der Leiharbeitnehmer
Wie erfolgt die arbeitsmedizinische Überwachung?
Betreuung durch den Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischen Dienst
250
Richtlinie
91/383/EWG,
AÜG § 11
ArbSchG § 4
§ 15 (1)
§ 15 (2)
§3
§§ 4, 15 (1)
Richtlinie
91/383/EWG
BGV A 4
(VBG 100)
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
G 6.9
G 6.10
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo
können sie eingesehen werden?
Arbeitsschutzvereinbarung als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Nachweise über die Unterweisungen
ArbSchG § 4
Anordnungen
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren, z.B.
Arbeitszeitgestaltung
Jugendarbeitsschutz
Beschäftigung von Frauen
Persönliche Schutzausrüstungen, bestimmte Schutzmittel
-
251
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Rechtsquellen (Fundstellen)
G7
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 7.1
Werden Beschäftigte auf Fahrzeugen eingesetzt, die unter die Regelungen
der Verordnungen EWG 3820/85 u. 3821/85, des AETR oder der
Fahrpersonalverordnung fallen?
Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen rechtlichen Vorgaben den
Fahrern und Disponenten bekannt sind und von ihnen beachtet werden?
Regelmäßige Schulung und Überprüfung der Fahrer und Disponenten
G 7.2
-
Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten
Einhaltung der Lenkzeitunterbrechungen
Wahrung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit
-
Mitführen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten-Nachweise
-
Ordnungsgemäßer Betrieb des Kontrollgeräts
-
Verhalten der Fahrer zur Vermeidung der Überschreitung der zulässigen
Lenkzeiten sowie der Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeiten
-
252
VO (EWG)
Nr. 3820/85
Art. 13, 15,
AETR Art. 11
FPersV § 6,
AETR
Art. 6, 7, 8,
VO (EWG)
Nr. 3820/85
Art. 6, 7, 8, 9
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Art. 15,
AETR Art. 10
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Art. 13 – 16
AETR Art. 10
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
G 7.3
G 7.4
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
In welcher Form werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitnachweise erstellt
und welchen Aufbewahrungsmodalitäten unterliegen sie?
Schaublätter (Beschriftung, Bereitstellung)
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Art. 14, 15,
AETR Art. 10
und Anhang,
Art. 11
Bestätigung über arbeitsfreie Tage
FPersV § 4
Aufbewahrung der Nachweise (wo?)
VO (EWG)
Nr. 3821/85
Aufbewahrungsfristen (1 Jahr)
Art. 14 ,
AETR Art. 10
Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere
Bereiche zu auditieren.
Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen gem. der Verordnung über
GüKG
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
-
253
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz
ID
Modul: Gemeinschaftsunterkünfte
Rechtsquellen (Fundstellen)
G8
Gemeinschaftsunterkünfte, Unterkünfte auf Baustellen
Gesetze,
Verordnungen,
Technische
Regeln
G 8.1
Wohnen Beschäftigte in vom Unternehmen überlassenen Gemeinschaftsunterkünften?
Wie wird gewährleistet, dass in Gemeinschaftsunterkünften die Gesundheit
und das sittliche Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden?
Ausreichende Grundfläche (Wohnfläche pro Person 8 m2, davon
Schlafraumfläche 6 m2) und Raumhöhe (mind. 2,30 m)
Getrennte Schlafräume für Frauen und Männer
Eigene Schlafräume für jede Schicht
Küchen und Vorratsräume
Natürliche und künstliche Beleuchtung, Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme und Lärmschutz
Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Beheizungseinrichtungen
Sanitäre Einrichtungen (insbesondere Toiletten und Wascheinrichtungen
einschließlich Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der
Wäsche, Abfallbeseitigung)
Einrichtungen zur Ersten Hilfe und Krankenbehandlung
G 8.2
254
GewO § 120 c
ArbStättV
ArbStättV
§ 40a, 45,
Richtlinien
für Unterkünfte ausländischer
Arbeitnehmer
in der Bundesrepublik
Deutschland
(BAnz 1971
Nr. 63)
Vorschriften der
Unfallversicherun
gsträger
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine
digt
OHRIS –Audit
Complianceteil
Auditor: ..............................................
Organisationseinheit: ...............................................
Version 1.7 (Stand 01.04.2004)
Datum: ...............................................
Bewertungsmaßstab (Spalte B)
Anforderungen
Mängel
A0
A1
A2
A3
nicht relevant
überdurchschnittlich erfüllt
erfüllt / ja
nicht erfüllt / nein
M1
M2
M3
Priorität 1
Priorität 2
Priorität 3
Modulgruppe H: Weitergehende betriebliche Anforderungen
ID
Modul:
Fundstellen
H1
H 1.1
H 1.2
-
255
B
Anmerkungen
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits
veranlasste Maßnahmen, Termine
Erledigt
Kapitel 5: Anhänge 1 bis 4
256
257
Anhang 1: Prüfungen nach den Vorschriften2 der Unfallversicherungsträger
Prüfbereich
Pos.
Einrichtungen / Stoffe
Vorschrift
Prüfungen
VI = Vor Inbetriebnahme
Ä/I= Nach Änderung und/oder
Instandsetzung
WK= Wiederkehrend
Räume, Wege,
Einrichtungen
allgemein (C 1.8)
1
3
Alle dem Betriebszweck dienenden
Einrichtungen,
Sicherheitseinrichtungen
Anlagen der öffentlichen
Gasversorgung
Beleuchtung, Sicherheitsleitsysteme
4
Blitzschutz bei Alu-Pulver-Arbeiten
5
Bühnen, Studios usw.
6
Chlorungsanlagen
7
Druckbehälter auf Wasserfahrzeugen
8
9
Explosivstoffe (Kfz, Blitzschutz,
Ableiteinrichtungen)
Fahrgeschäfte
10
11
12
13
Fahrtreppen, Fahrsteige
Fahrzeugwaschanlagen
Feuerverzinken
Funkeinrichtungen
14
Gase, Gaswarneinrichtungen
15
16
17
Gaswarneinrichtungen
Geräte und Einrichtungen der
Luftfahrt
Heizwerke, Armaturen
18
Hochöfen
19
Kälteanlagen
2
2
BGV A 1
(VBG 1)
VI, Ä/I, WK
BGV
(VBG
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
ZH1/
ZH1/
ZH1/
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
VBG
VI, WK
C6
52)
131
190)
D 13
56)
C1
70)
D5
65)
D 22
18)
B5
55a)
C2
72)
484
543
411
149
295)
B6
61)
54
C 10
78)
C 14
2)
C 20
28)
20
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I, WK
VI, WK
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I
VI, Ä/I, WK
VI, WK
WK
WK
VI, WK
VI, Ä/I, WK
VI, WK
WK
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I, WK
Die hier aufgelisteten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV, VBG) sowie die Auswahl der
Berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen (BGR, ZH1, BGI) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit der
Prüfverpflichtungen
258
Prüfbereich
Pos.
Einrichtungen / Stoffe
Vorschrift
Prüfungen
VI = Vor Inbetriebnahme
Ä/I= Nach Änderung und/oder
Instandsetzung
WK= Wiederkehrend
Räume, Wege,
Einrichtungen
allgemein (C 1.8)
20
Kassen, Überfallmeldeeinrichtungen
21
Kernkraftwerke
22
Kohlenstaubanlagen
23
24
25
Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore
Kranführeraufzüge
Laboratorien
26
27
28
29
Ladebrücken, bewegliche Rampen
Lagereinrichtungen
Ozon zur Wasseraufbereitung
Räucheranlagen
30
Sauerstoff
31
Schlachttechnische Einrichtungen
32
Seilschwebebahn, Lifte
33
Sicherheitskennzeichnung
34
Stahlwerke
35
Staubbrand, Staubexplosion
36
37
Treppen bei Bauarbeiten
Verbrennungskraftmaschinen
38
Verwendung von Flüssiggas
39
Wärmebehandlungseinrichtungen für
Aluminium
Wärmebehandlung von Stahl in
Salzbädern
Wärmeübertragungsanlagen mit
organischen Wärmeträgern
40
41
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
ZH1/
ZH1/
BGR
(ZH1/
ZH1/
ZH1/
ZH1/
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGR
(ZH1/
ZH1/
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
ZH1/
C9
120),
C3
105)
C 16
30)
C 15
3)
494
64
120
119)
156
428
474
138
216)
B7
62)
C 13
17)
D 31
11c)
A8
125)
C 17
29)
109
32)
45
C 22
37)
D 34
21)
D 14
57a)
412
BGV D 3
(VBG 64)
WK
VI, Ä/I, WK
VI,WK
VI, WK
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I, WK
VI, WK
WK
VI, Ä/IN, WK
VI, Ä/I, WK
VI, WK
WK
VI, Ä/I, WK
VI, WK
WK
VI
VI, Ä
WK
VI, Ä/I, WK
WK
VI, Ä/IN, WK
VI, Ä/I, WK
259
Prüfbereich
Pos.
Einrichtungen / Stoffe
Vorschrift
Prüfungen
VI = Vor Inbetriebnahme
Ä/I= Nach Änderung und/oder
Instandsetzung
WK= Wiederkehrend
Sonstige
Gesundheitsgefahren:
Strom
(C 5.1)
Technische
Arbeitsmittel
allgemein
(C 12.5)
260
42
44
Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel
Elektroanlagen für Bauarbeiten unter
Tage
Arbeitsmittel der Metallhütte
BGV
(VBG
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
A 2 VI, Ä/I, WK
4)
160 VI, Ä/I, WK
486)
C 19 WK
33)
45
Druckluftstrahlgeräte
46
Elektrostatisches Versprühen,
Beschichten
47
Fahrzeuge, Ausrüstung
48
Flüssigkeitsstrahler
49
50
51
Grabenverbaugeräte
Hydraulikbagger
Hydraulikflüssigkeiten
52
53
54
Hydraulik-Schlauchleitungen
Kaltspritzmaschinen
Kipp- u. Absetzbehälter
55
Leitern, Tritte
56
Leitungsfahrzeuge
57
Nahrungsmittelmaschinen
58
Pistenraupen
BGV
(VBG
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
BGV
(VBG
ZH1/
ZH1/
BGR
(ZH1/
ZH1/
ZH1/
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
BGV
(VBG
BGV
(VBG
ZH1/
D 26
48)
144
250),
145
251),
155
443),
156
444)
D 29
12)
D 15
87)
537
52
137
215)
74
536
186
589)
D 36
74)
D 32
89)
D 18
77)
590
43
VI, Ä/I
VI, WK
WK
VI, Ä/I, WK
WK
VI, Ä/I
WK
VI, WK
WK
VI, WK
Ä/I, WK
WK
VI, Ä/I, WK
Ä/I, WK
Prüfbereich
Pos.
Einrichtungen / Stoffe
Vorschrift
Prüfungen
VI = Vor Inbetriebnahme
Ä/I= Nach Änderung und/oder
Instandsetzung
WK= Wiederkehrend
Technische
Arbeitsmittel
allgemein
(C 12.5)
59
Regalbedienungsgeräte
60
Rundstahlketten
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
Heben und Tragen
von Lasten und Personen (C 14.6)
75
76
ZH1/ 361
BGV
(VBG
Rundstahlketten beim Feuerverzinken BGR
(ZH1/
Schlauchleitungen
BGI
(ZH1/
Schleif- u. Bürstwerkzeuge
BGV
(VBG
Schwimmende Geräte
BGV
(VBG
Straßenfertiger
ZH1/
Straßenfräsen
ZH1/
Taucherdruckkammern
ZH1/
Transportmittel für Langholz
BGR
(ZH1/
Trockner für Beschichtungsstoffe
BGV
(VBG
Verpackungsmaschinen
BGV
(VBG
Verteilermaste, Betonpumpen
BGI
(ZH1/
Walzen, Bodenverdichter
ZH1/
Wasserfahrzeuge (Ausrüstung)
BGV
(VBG
Zündmaschinen
BGV
(VBG
Bauaufzüge
BGV
(VBG
Krane
BGV
(VBG
C 21
75)
150
323)
572
134)
D 12
49)
D 21
40a)
104
593
539
185
588)
D 24
24)
D 17
76)
713
653)
530
D 19
107)
C 24
46)
D7
35)
D6
9)
VI, Ä/I, WK
WK
WK
VI, Ä/I, WK
VI, WK
WK
WK
WK
WK
WK
WK
VI, Ä/I, WK
VI, Ä/I, WK
WK
VI, Ä/I, WK
WK
VI, Ä/I, WK
261
Prüfbereich
Pos.
Einrichtungen / Stoffe
Vorschrift
Prüfungen
VI = Vor Inbetriebnahme
Ä/I= Nach Änderung und/oder
Instandsetzung
WK= Wiederkehrend
Heben und Tragen
von Lasten und
Personen (C 14.6)
Flurförderzeuge
(C 15.7)
Schweißgeräte,
Schneidgeräte
(C 17.6)
Einrichtungen zum
Heizen, Kühlen,
Beleuchten (C 18.5)
Schussapparate
(C 19.6)
Schutzausrüstungen
(C 20.6)
262
77
Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D 8
(VBG 8),
VI, Ä/I, WK
78
Flurförderzeuge
79
Gebrauchsstellenvorlagen
BGV
(VBG
BGV
(VBG
80
Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte
BGV D 16 VI, Ä/I, WK
(VBG 43)
81
Schussapparate
82
Atemschutz, Druckgasbehälter
83
Fußschutz, elektrisch isolierend
84
85
Forschungstaucher
Schutzausrüstung gegen Absturz
86
Schutzausrüstung gegen Ertrinken
87
88
Schutzausrüstung zum Halten und
Retten
Stechschutzschürzen
89
Tauchausrüstung
BGV
(VBG
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
ZH1/
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
BGR
(ZH1/
BGV
(VBG
D 27 WK
36)
D 1 WK
15)
D9
45)
190
701)
191
702)
540
198
709)
201
712)
199
710)
196
707)
C 23
39)
WK
WK
WK
WK
WK
WK
WK
WK
WK
Anhang 2: Abkürzungen
ABAS
AETR
ArbSchG
ArbStättV
ArbZG
AsiG
ASR
AÜG
BekV
BErzGG
BGG
BGI
BGR
BGV
BaustellV
BetrSichV
BildscharbV
BimSchV
BioStoffV
ChemGiftinfoV
ChemVerbotsV
RL 97/23/EG
RL 99/36/EG
RL 99/923/EG
DruckgerV
ExplschV
FpersV
GasHochdrV
GbV
GefStoffV
GenTAufzV
GenTG
GenTNotfV
GenTSV
GewO
GGBefG
GGKontrollV
GGVSE
GSGV
GüKG
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitszeitgesetz
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Arbeitsstätten-Richtlinie
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Berufskrankheitenverordnung
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz)
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
Berufsgenossenschaftliche Informationen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit
Baustellenverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)
Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Biostoffverordnung
Giftinformationsverordnung
Chemikalien-Verbotsverordnung
Druckgeräterichtlinie (DGRL)
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
Mitteilung der Kommission über den nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 99/92/EG
über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären
gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137)
Druckgeräteverordnung
Explosionsschutzverordnung
Fahrpersonalverordnung
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Gefahrstoffverordnung
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
Gentechnikgesetz
Gentechnik-Notfallverordnung
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Gewerbeordnung
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und
in den Unternehmen
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
Güterkraftverkehrsgesetz
263
HAG
IfSG
JArbSchG
LasthandhabV
LMBG
MedGV
MPG
MPBetreiberV
MuSchG
MuSchRiV
PAH
PSA-BV
RAB
RL 99/36/EG
RöV
RohrfernlV
SchankV
SprengG
SprengLR
SprengV
StrlSchV
TRA
TRAC
TRB
TRbF
TRD
TRG
TRGL
TRGS
TRR
UVPG
VawS
VBG
VO EWG 3820/85
VO EWG 3821/85
264
Heimarbeitsgesetz
Infektionsschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Lastenhandhabungsverordnung
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Medizingeräteverordnung
Medizinproduktegesetz
Medizinproduktebetreiberverordnung
Mutterschutzgesetz
Mutterschutzrichtlinienverordnung, Verordnung zum Schutze der Mutter am
Arbeitsplatz
Polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff
PSA-Benutzungsverordnung
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter)
Röntgenverordnung
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Schankanlagenverordnung
Sprengstoffgesetz
Sprengstofflagerrichtlinie
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Strahlenschutzverordnung
Technische Regeln für Aufzugsanlagen
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
Technische Regeln für Druckbehälter
Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten
Technische Regeln für Dampfkessel
Technische Regeln für Druckgase
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Technische Regeln für Rohrleitungen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe
Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr
EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr
Anhang 3: Auskünfte
Auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik und der
Unfallverhütung beraten Sie in Bayern:
Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik
Pfarrstraße 3, 80538 München, Tel.: 089/2184-0, Fax: 089/2184-297
Internet-Kontakt: http://www.lfas.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@lfas.bayern.de
Gewerbeaufsichtsamt Augsburg
Morellstraße 30 d, 86159 Augsburg, Tel.: 0821/5709-502, Fax: 0821/5709-5501
Internet-Kontakt: http://www.gaa-a.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-a.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Schwaben
Gewerbeaufsichtsamt Coburg
Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Tel.: 09561/7419-0, Fax: 09561/7419-100
Internet-Kontakt: http://www.gaa-co.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-co.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Oberfranken
Gewerbeaufsichtsamt Landshut
Neustadt 480, 84028 Landshut, Tel.: 0871/804-0, Fax: 0871/804-219
Internet-Kontakt: http://www.gaa-la.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-la.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Niederbayern
Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt
Lotte-Branz-Str. 2, 80939 München, Tel.: 089/31812-300 u. -400, Fax: 089/31812-100
Internet-Kontakt: http://www.gaa-m-s.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-m-s.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Stadt und Landkreis München
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
Heßstraße 130, 80797 München, Tel.: 089/69938-0, Fax: 089/69938-300
Internet-Kontakt: http//www.gaa-m-l.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-m-l.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Oberbayern (ohne Stadt und Landkreis München)
Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg
Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Tel.: 0911/928-0, Fax: 0911/928-2999
Internet-Kontakt: http://www.gaa-n.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-n.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Mittelfranken
265
Gewerbeaufsichtsamt Regensburg
Bertoldstraße 2, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/5025-0, Fax: 0941/5025-114
Internet-Kontakt: http://www.gaa-r.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-r.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Oberpfalz
Gewerbeaufsichtsamt Würzburg
Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel.: 0931/4107-02, Fax: 0931/4107-503
Internet-Kontakt: http://www.gaa-wue.bayern.de
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-wue.bayern.de
Aufsichtsgebiet: Regierungsbezirk Unterfranken
266
Anhang 4: Hinweis
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung
herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im
Zeitraum von 5 Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.
Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist
während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer
Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum
Zwecke der Wahlwerbung.
Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in
einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zu Gunsten einzelner
politischer Gruppen verstanden werden könnte.
Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu
verwenden.
Dokumentname: OHRIS Band 2, Kapitel 4-5, Version 1.7
267