OHRIS Prüflisten System- und Complianceaudit 12092005
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OHRIS Prüflisten System- und Complianceaudit 12092005
Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit Die vorliegenden Prüflisten für das interne System- und Complianceaudit wurden erstmals im Band 2 der Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit, „Occupational Health- and Risk-Managementsystem, Systemund Complianceaudit“ veröffentlicht. Die in diesem Band ebenfalls veröffentlichte Anleitung für das interne Audit wurde nach Revision des OHRIS-Systemkonzepts OHRIS:2005 in die im September 2005 veröffentlichte Schrift Das OHRISGesamtkonzept“ als Teil E übernommen. Die Prüflisten werden regelmäßig aktualisiert und stehen daher ausschließlich als Download-Version – Textdatei und Datenbankanwendung - zur Verfügung. Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) Rosenkavalierplatz 2, 81925 München Internet: www.stmugv.bayern.de E-Mail: poststelle@stmugv.bayern.de © StMUGV, alle Rechte vorbehalten Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz OHRIS: Prüflisten System- und Complianceaudit OHRIS: Prüflisten System- und Complianceaudit Als Hilfe zur Durchführung der internen Audits stehen, wie im Teil E der Schrift „Das OHRIS-Gesamtkonzept“ ausführlich dargestellt, Prüflisten, differenziert nach einem Systemteil und einem Complianceteil, zur Verfügung. Diese Listen werden regelmäßig an Änderungen, beispielsweise der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, angepasst und stehen daher ausschließlich als Download-Version (Textdatei und als Datenbankanwendung) zur Verfügung. Den Stand der Prüflisten enthält das unten angeführte Änderungsprotokoll. Um die Prüflisten änderungsfreundlich zu gestalten, wurde auf eine Seitennummerierung verzichtet, da durch die modulare Gliederung der Listen ein schnelles Auffinden von Prüffragen sichergestellt ist. Die für die Durchführung des Systemaudits entwickelten Prüflisten ermöglichen es den Unternehmen, das Arbeitsschutzmanagementsystem und seine Systemelemente auf ihre Funktionsfähigkeit als Instrument zur Realisierung ihres Unternehmenszieles „Prävention und kontinuierliche Verbesserung im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit“ zu überprüfen, zu bewerten und notwendige Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten. Da die Systemelemente von OHRIS:2005 in ihrer Struktur mit den Systemelementen der ISO 9001:2000 und ISO 14001:2004 kompatibel sind, kann mit Hilfe der Prüfliste des Systemaudits auch die Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit eines integrierten Managementsystems bewertet werden. Mit den für den Complianceteil des Audits entwickelten Prüflisten sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, ein internes, eigenverantwortliches und umfassendes Audit zur Überprüfung der Einhaltung des für sie geltenden Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit durchzuführen und systematisch zu dokumentieren. Mit den Prüflisten wird den Unternehmen eine eigenverantwortliche und durch die Dokumentation reproduzierbare Prüfung des eingeführten Arbeitsschutzmanagementsystems ermöglicht. Auf der Grundlage des gesamten für das Audit veröffentlichten Prüflistenwerkes kann sich jedes Unternehmen die für sein Unternehmen einschlägigen Fragen zusammenstellen und erhält so eine betriebsbezogen maßgeschneiderte Prüfliste. Die Datenbankanwendung ermöglicht es dem Unternehmen zusätzlich, die Ergebnisse der Auditierung zu überwachen und Mängellisten nach Prioritäten zu erstellen. Änderungsprotokolle: 9. Änderungsbericht, Stand 01.10.2004: Die nachstehenden Texte wurden geändert bzw. neu aufgenommen, teilweise lediglich redaktionell. Sie sind auf dem Bildschirm durch roten Kursivdruck kenntlich gemacht und betreffen Aussagen und Fragen in den folgenden Abschnitten: Geändert wurden folgende Module: C 7.10, C 7.16, C 7.17, D 8.5, D 13.3), D 13.7, D 20.8, E 19.1, E 19.3, E 19.5, E 19.7, G 3.12 Anhang: Abkürzungen Verzeichnis der Module A bis G ID Module / Prüfbereiche A Seite Organisation A1 - Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele 1 A2 A3 A4 - Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten - Ressourcen - Dokumentation 3 6 8 B Prozesse B1 - Vorschriften- und Regelwerk, weitere Verpflichtungen 10 B2 - Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention, Notfälle - Verfahrens- und Arbeitsanweisungen - Prüf- und Regelkreise 11 B3 B4 C C1 C2 C3 C4 C5 C6 C7 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze - D D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 D 10 D 11 D 12 D 13 D 14 D 15 D 16 D 17 D 18 D 19 D 20 D 21 D 22 16 18 Räume, Wege, Einrichtungen allgemein Besondere Räume Erste Hilfe Brandschutz und Notfallmaßnahmen Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren Arbeitsplätze Baustellen 25 29 31 32 34 36 39 Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen - Dampfkesselanlagen Druckbehälter Druckgasbehälter Füllanlagen Rohrleitungen Gashochdruckleitungen Aufzugsanlagen Elektrische Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen Acetylenanlagen Anlagen für brennbare Flüssigkeiten Getränkeschankanlagen Technische Arbeitsmittel allgemein Maschinen allgemein Maschinen zum Heben und Tragen von Lasten und Personen Flurförderzeuge Bildschirmgeräte Schweißgeräte, Schneidgeräte Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften Schussapparate Schutzausrüstungen Bestimmte Schutzmittel Medizinprodukte 43 46 49 52 54 56 59 61 63 66 70 73 76 78 81 85 87 89 92 94 96 99 ID Module / Prüfbereiche E E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E 10 E 11 E 12 E 13 E 14 E 15 E 16 E 17 E 18 E 19 Gefährliche Stoffe und Emissionen - F F1 F2 F3 F4 F5 F6 F7 Chemische Gefahrstoffe allgemein Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe Dieselmotoremissionen Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe Krebserzeugender Holzstaub Azofarbstoffe Pyrolyseprodukte aus organischen Materialien Asbest Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern Ammoniumnitrat Blei Begasungen Gewerbliche Schädlingsbekämpfung Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Gentechnik Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein Anlagen mit erhöhter Gefährdung Beförderung gefährlicher Güter 102 109 113 116 120 123 125 128 133 136 138 141 144 146 150 155 158 161 163 Physikalische Einwirkungen - G G1 G2 G3 G4 G5 G6 G7 G8 Seite Lärm Vibrationen Laserstrahlen Röntgenstrahlen allgemein Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich Röntgenstrahlen im technischen Bereich Radioaktive Stoffe 166 169 171 173 176 179 180 Sozialer Arbeitsschutz - Arbeitszeitgestaltung Beschäftigung von Jugendlichen Beschäftigung von Frauen Beschäftigung von behinderten Personen Heimarbeit Leiharbeit Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Gemeinschaftsunterkünfte 182 185 187 191 192 195 198 200 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul A1 Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele A 1.1 Das OHRIS wurde eingeführt und wird angewendet als alleiniges Managementsystem parallel neben einem Managementsystem für Qualität, Umwelt o. a. als integriertes Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualität, Umwelt o. a. Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind von der Unternehmensleitung - ...schriftlich festgelegt - ...im Unternehmen in Kraft gesetzt - ...durch Aushang o. ä. allen Beschäftigten bekannt gemacht beinhalten - ...die allgemeine Verpflichtung der Führungskräfte und der Beschäftigten zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zur Anlagensicherheit - ...die Verpflichtung zur Ermittlung, Beseitigung und Minimierung von Gefährdungen und zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Die Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind den Führungskräften den Beschäftigten den Fremdfirmen und ihren Beschäftigten bekannt und werden von diesen beachtet Ziele und Zielvereinbarungen zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit wurden von der Unternehmensleitung und den Führungskräften entwickelt und festgelegt mit den Führungskräften festgelegt und getroffen mit den Beschäftigten festgelegt und getroffen von den Führungskräften erreicht von den Beschäftigten erreicht aktualisiert soweit sie nicht erreicht wurden modifiziert oder neu festgelegt A 1.2 A 1.3 A 1.4 B -1- Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine Erledigt A 1.5 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Moduls A 1 “Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. -2- Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul A2 Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten A 2.1 Im Unternehmen sind die Organisationsbereiche/-einheiten durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten festgelegt und dokumentiert durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten voneinander abgegrenzt in einem Organigramm festgelegt Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden für alle Organisationsbereiche/-einheiten eindeutig und schriftlich festgelegt den Führungskräften der Organisationsbereiche/-einheiten schriftlich übertragen durch Bestätigung mit Unterschrift von den jeweiligen Führungskräften übernommen Die Führungskräfte haben in ihrem Zuständigkeits-, Aufgaben- und Verantwortungsbereich die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne der Unternehmensleitlinien (vgl. A 1.2) der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen (vgl. A 1.4) einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimierung, vgl. B 2) A 2.2 A 2.3 B -3- Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt A 2.4 A 2.5 A 2.6 A 2.7 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Für Aufgaben im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden folgende Beauftragte bestellt Fachkraft für Arbeitssicherheit - ...unternehmens- bzw. betriebsintern - ...extern - ...überbetrieblicher Dienst Betriebsarzt - ...unternehmens- bzw. betriebsintern - ...extern (Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt mit Zusatz Betriebsmedizin) - ...überbetrieblicher Dienst Sicherheitsbeauftragte Beauftragter für Erste Hilfe Beauftragter für Brandbekämpfung Gefahrgutbeauftragter Strahlenschutzbeauftragter Koordinator für den Einsatz von Fremdfirmen Koordinator für den Einsatz bei Fremdfirmen Koordinator für Baustellen (insbesondere bei Baufirmen) .............................................................................................................................................................. Die Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit sind schriftlich festgelegt sind dem jeweiligen Beauftragten schriftlich übertragen wurden mit Bestätigung durch Unterschrift von dem jeweiligen Beauftragten übernommen Die Beauftragten haben die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne der Unternehmensleitlinien der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimierung) Zur wirksamen Anwendung und Weiterentwicklung des (integrierten) Arbeitsschutzmanagementsystems wurde ein Systembeauftragter bestellt wurden die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Systembeauftragten schriftlich festgelegt und diesem übertragen -4- Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 A 2.8 A 2.9 A 2.10 A 2.11 A 2.12 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Im Unternehmen ist ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurden Expertenzirkel oder Arbeitskreise für - .............................................................................................................................................................. - ................................................................................................................................................................ - ................................................................................................................................................................ eingesetzt Die im Arbeitsschutz festgelegten Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten beinhalten Festlegungen für eine optimale Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Führungskräften zwischen den Führungskräften und den Beauftragten zwischen den Führungskräften, den Beauftragten und den Beschäftigten Eine Arbeitnehmervertretung ist im Unternehmen eingerichtet wird unter Beachtung ihrer gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte an den Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems beteiligt wirkt an der Einführung und bei der Anwendung des Arbeitsschutzmanagementsystems aktiv, durch eigene Vorschläge unterstützend mit Im Rahmen des Moduls A 2 “Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - ................................................................................................................................................................ ergänzende Feststellungen getroffen - ............................................................................................................................................................... - ............................................................................................................................................................... - .............................................................................................................................................................. -5- Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul A3 Ressourcen A 3.1 Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von geeignetem, in Managementsystemen fachkundigem Personal den dafür erforderlichen Arbeitszeiten der Führungskräfte den dafür erforderlichen Bearbeitungs- und Einsatzzeiten der Beauftragten (vgl. A 2.4) Zeiten für die Information und Unterweisung der Beschäftigten Informationen, z.B. als Ausdruck oder in elektronischer Form Die materiellen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Arbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von Finanzmitteln, z.B. zur Durchführung der im Rahmen des Managementsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere - ...zur Beschaffung der erforderlichen Geräte, Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen u. a. - ...zur Beschaffung der notwendigen Informationen (Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz1 u.a.) - ...zur Finanzierung externer Berater - ...zur Beschaffung von Hilfsmitteln und Räumlichkeiten, z.B. Computer, Besprechungsraum A 3.2 1 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt Unter dem Begriff „Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz“ sind staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Rechtsvorschriften der Unfallversicherungsträger, Normen, Technische Regeln und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Arbeitsschutz zu verstehen -6- A 3.3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Moduls A 3 “Ressourcen” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. -7- Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe A: Organisation ID Modul B A4 Dokumentation A 4.1 Durch die Dokumentation werden erfasst die Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems im Handbuch (für große, evtl. auch mittlere Unternehmen vollständig, für kleine Unternehmen in reduziertem Umfang erforderlich) die Verfahrensanweisungen als übergeordnete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für die Durchführung von Verfahren, Prozessen und anderen betrieblichen Abläufen die Arbeitsanweisungen als konkrete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für einzelne Tätigkeiten, Arbeiten die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen von Sachverständigen, Sachkundigen, anderen Prüfinstitutionen usw. Aufzeichnungen über - ...die Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks und der sonstigen Vorgaben im Arbeitsschutz - ...die Durchführung der Gefährdungsanalysen - ...die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - ...die Unterweisung und Schulung der Beschäftigten - ...die turnusmäßigen Übungen zur Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen - ...die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 9) einschließlich der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen - ...die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 11) einschließlich der Korrektur und Verbesserungsmaßnahmen - ...die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Bewertung “ (vgl. Abschnitt A Nr.10) -8- Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt A 4.2 A 4.3 A 4.4 A 4.5 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Als Mindestinhalt der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen sowie der Aufzeichnungen sind festgelegt Kurzbezeichnung bzw. Gegenstand der Anweisung/Aufzeichnung das Erstelldatum bzw. das Datum der Revision der Anweisung/Aufzeichnung der Name des Erstellers der Anweisung/Aufzeichnung die Freigabeerteilung der Anweisung durch die Führungskraft oder durch einen dazu Beauftragten der Verteiler und Vorgaben für die Lenkung der Anweisungen/Aufzeichnungen .............................................................................................................................................................. Zur Gewährleistung einer effektiven und aktuellen Dokumentation wurden für Anweisungen und Aufzeichnungen folgende Regelungen getroffen........................................................................................................................................................... regelmäßige Prüfung auf Gültigkeit bzw. Aktualität systematische Lenkung und Bereitstellung (Verteilung) bei den betroffenen Stellen systematische und rückverfolgbare Aufbewahrung gültiger Anweisungen/Aufzeichnungen Archivierung nach gesetzlichen oder betrieblich vorgegebenen Fristen, soweit die Anweisungen/Aufzeichnungen ungültig geworden oder nicht mehr anzuwenden sind .............................................................................................................................................................. Die für die Dokumentation getroffenen Regelungen werden eingehalten Im Rahmen des Moduls A4 “Dokumentation” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. -9- Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse ID Modul B1 Vorschriften- und Regelwerk, Weitere Verpflichtungen B 1.1 Das betriebsbezogene Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz wird von zentraler Stelle im Unternehmen ermittelt und laufend aktualisiert durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich selbst ermittelt und aktualisiert den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten den Beschäftigten - soweit sie ihre Tätigkeit betreffen - bei der Einstellung verpflichtend zur Kenntnis gebracht den Beschäftigten bei neuen, ihre Tätigkeit betreffenden Vorschriften verpflichtend zur Kenntnis gebracht in die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen inhaltlich übernommen und dort laufend aktualisiert Weitere Vorgaben im Arbeitsschutz werden im Unternehmen ermittelt den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten den Beschäftigten - soweit sie von den Vorgaben betroffen sind - verpflichtend zur Kenntnis gebracht B 1.2 B - 10 - Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse Modul B2 B 2.1 B 2.2 B 2.3 B Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention, Notfälle Alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze und Tätigkeiten, durch die oder an denen Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, werden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und Risiken unter Beteiligung der Führungskräfte systematisch erfasst werden in einer aktualisierten Übersicht dokumentiert Für alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte und Arbeitsplätze werden mögliche Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte durch eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks und weiterer Vorgaben im Arbeitsschutz von den Führungskräften in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich, soweit erforderlich unter Beteiligung der Beauftragten (vgl. A 2.4), ermittelt, analysiert und bewertet den jeweils betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht in Form von Aufzeichnungen dokumentiert und archiviert durch Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen beseitigt oder im notwendigen Umfang minimiert (vgl. B 2.5) Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte erstrecken sich auch auf die Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen und arbeitsbedingte Erkrankungen Planung z.B. von Anlagen, Einrichtungen, Prozessen Beschaffung z.B. von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung und Außerbetriebnahme, z.B. von Prozessen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Beschäftigung von Fremdfirmen - 11 - Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt B 2.4 B 2.5 B 2.6 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte erstrecken sich weiterhin auf körperliche Belastungen psychische Belastungen die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen die Leistungsfähigkeit von älteren Beschäftigten die Leistungsfähigkeit weiterer, besonders schutzbedürftiger Personengruppen Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der ermittelten Gefährdungen und Risiken unter besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und ergonomischer Anforderungen werden zentral durch die Unternehmens-/ Betriebsleitung veranlasst liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Führungskräfte und werden von diesen veranlasst erfolgen unter Mitwirkung der Beauftragten (vgl. A 2.4) zielen auf Verbesserungen technischer Art zielen auf Verbesserungen organisatorischer Art (Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation im Arbeitsschutz) beziehen auch das Verhalten der Beschäftigten mit ein beziehen auch Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und Beanspruchungen mit ein werden durch Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, sonstige Anweisungen sowie durch Schulung und Unterweisung vorgegeben werden in ihrer Durchführung und Wirksamkeit von den Führungskräften überwacht werden dokumentiert Die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen erfolgt durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze und Arbeitsräume durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit unter Beteiligung - ...Führungskräfte - ...des Betriebsarztes der jeweiligen - ...des Betriebsrats erfolgt durch die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an allen sicherheits- und gefährdungsrelevanten Analysen, Beratungen, Entscheidungen, Planungen usw. - 12 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 2.7 B 2.8 B 2.9 B 2.10 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind für das Unternehmen ermittelt werden konsequent eingehalten Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Prävention umfassen die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (Untersuchungen nach den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen“) und deren Dokumentation erfolgen durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze durch den Betriebsarzt unter Beteiligung - ...der jeweiligen Führungskräfte - ...der Fachkraft für Arbeitssicherheit - ...des Betriebsrats erfolgen durch Besichtigung und Bewertung einzelner Arbeitsplätze bei arbeitsmedizinischen Problemsituationen, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen werden auf der Grundlage der Gesundheitskartei des Betriebsarztes für die Beschäftigten - ...durch die Unternehmensleitung - ...durch den Betriebsarzt - ...durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit - ...durch die Führungskräfte für ihren Verantwortungsbereich festgelegt, durchgeführt und überwacht Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten des Betriebsarztes für die Betreuung der Beschäftigten sind für das Unternehmen ermittelt werden konsequent eingehalten Im Rahmen der Prävention wurden folgende gezielte Aktions- und Schwerpunktprogramme zur Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - 13 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 2.11 B 2.12 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Mögliche Betriebsstörungen und Notfälle werden präventiv durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich, gemeinsam mit den Beauftragten ermittelt und dokumentiert werden durch die Planung und Festlegung von vorsorglichen Abwehrmaßnahmen verhindert oder in ihren Auswirkungen begrenzt werden in Notfallplänen beschrieben, die den - ...Beschäftigten bekannt gegeben werden - ...betriebsinternen oder externen Rettungsdiensten bekannt gegeben und für diese bereitgehalten werden werden durch regelmäßige Übungen der Abwehrmaßnahmen anhand der Notfallpläne mit - ...den Beschäftigten - ...den betriebsinternen und externen Rettungsdiensten - ...in ihren Auswirkungen begrenzt Die Führungskräfte und die Beschäftigten sind über die Bedeutung und die Grundzüge des Arbeitsschutzmanagementsystems informiert kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche Qualifikation im Arbeitsschutz werden regelmäßig - ...über mögliche Gefährdungen und Risiken - ...über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen - ...über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden zu den in einem Schulungsplan ermittelten und festgelegten Themen im Arbeitsschutz geschult bestätigen die Teilnahme und Kenntnisnahme der Unterweisungen und der Schulungsmaßnahmen kennen und nutzen die Möglichkeiten - ...im Rahmen des Vorschlagswesens den Arbeitsschutz zu verbessern - ...aufgrund von Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen - 14 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 2.13 B 2.14 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Die Beschäftigten von Fremdfirmen kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche Qualifikation im Arbeitsschutz werden - sofern zeitlich erforderlich auch wiederkehrend - ...über mögliche Gefährdungen und Risiken - ...über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen - ...über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisen an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen kennen und nutzen auch die Möglichkeiten durch Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen Im Rahmen des Moduls B 2 “Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention, Notfälle” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - 15 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse ID Modul B B3 Verfahrens- und Arbeitsanweisungen B 3.1 Schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstige Anweisungen wurden erlassen für die laufende Ermittlung des aktuellen, für das Unternehmen geltenden Vorschriften- und Regelwerks und anderer Vorgaben im Arbeitsschutz das Zusammenwirken der Führungskräfte (Linienfunktionen) mit den Beauftragten (vgl. A 2.4) im Arbeitsschutz die Gefährdungs- und Risikoermittlung (Gefährdungsanalyse) und die Gefährdungs- und Risikominimierung für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche, Tätigkeiten usw. die Ermittlung und Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und sonstigen arbeitsmedizinischen Präventivmaßnahmen die Ermittlung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen die Beschaffung von Arbeitsstoffen und Zubereitungen die Beschaffung von Anlagen, Maschinen, Geräten die Vergabe von Dienstleistungen oder für die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und Fremdfirmen die Durchführung von Aufträgen bei anderen Unternehmen die Vorgehensweise bei der Planung von Anlagen, Maschinen, Räumlichkeiten den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. B 4.2 und B 4.3) den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ (vgl. B 4.4 und B 4.5) den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ (vgl. B 4.6) die Dokumentation, d. h. für Aufbau, Inhalt und Lenkung (Verteilung) von Dokumenten und Aufzeichnungen .............................................................................................................................................................. - 16 - Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt B 3.2 B 3.3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Die schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen werden gegen Unterschrift an die von den Anweisungen betroffenen Führungskräfte und Beschäftigten ausgehändigt von den Führungskräften selbst im Zusammenwirken mit den Beauftragten turnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert von der Unternehmensleitung im Zusammenwirken mit den Führungskräften und Beauftragten turnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert Im Rahmen des Moduls B 3 “Verfahrens- und Arbeitsanweisungen” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - 17 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe B: Prozesse ID Modul B B4 Prüf- und Regelkreise B 4.1 Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurde ein Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ ein Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ ein Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ unter Beteiligung der Führungskräfte und der Beauftragten geplant und eingeführt - 18 - Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt B 4.2 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ sind verbindliche Wartungs- und Prüfpläne für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe, Arbeitsräume und Arbeitsbereiche erstellt überprüfen die Beschäftigten selbst regelmäßig ihren Arbeitsplatz und ihre unmittelbare Arbeitsumgebung überprüfen und überwachen die Führungskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig - ...die Prozesse, Verfahren, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auf Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz - ...die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen - ...die Einhaltung der Prüf- und Wartungspläne führen die Führungskräfte zusammen mit den Beauftragten und dem Betriebsrat regelmäßig Betriebsbegehungen zum Arbeitsschutz durch werden die aus der Überprüfung und Überwachung und aus den Betriebsbegehungen ermittelten und abgeleiteten - ...technischen Maßnahmen - ...organisatorischen Maßnahmen - ...verhaltensorientierten Maßnahmen - ...zur Behebung der Mängel und zur Verbesserung von den jeweiligen Führungskräften konsequent und - ...so rasch wie möglich veranlasst und durchgeführt werden die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung und der Betriebsbegehungen durch die Führungskräfte und die Beschäftigten sowie die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen dokumentiert werden Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen, erkennbare gesundheitliche Belastungen und die eingeleiteten Maßnahmen an eine zentrale Stelle berichtet und dokumentiert - 19 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.3 B 4.4 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ beobachtet der Systembeauftragte regelmäßig die Einhaltung der für das Arbeitsschutzmanagementsystem getroffenen Festlegungen im Hinblick auf - ...die organisatorischen Regelungen - ...die managementbezogenen Abläufe und Anforderungen - ...das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten, soweit es sich auf die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems auswirkt nimmt der Systembeauftragte sein Vortragsrecht bei der Unternehmensleitung wahr werden Maßnahmen zur Mängelbehebung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems durch den Systembeauftragten abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert erstellt der Systembeauftragte jährlich einen Bericht über die Leistungen und die Wirksamkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ werden in einem Zeitraum von ......... Jahr(en) (mindestens alle 3 Jahre) - ...die Umsetzung der unternehmerischen Leitlinien im Arbeitsschutz - ...die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben - ...das Managementsystem und die im Rahmen des Managementsystems getroffenen organisatorischen Regelungen anhand dieser Prüfliste OHRIS-Audit (Systemteil) - ...die Erfüllung und Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden betrieblichen Vorgaben im Arbeitsschutz anhand der Prüfliste OHRIS-Audit (Complianceteil) überprüft - 20 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.5 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Das System- und Complianceaudit wird von fachkundigem Personal, in Sonderheit von den Beauftragten .................................................................................................................. unter Beteiligung der jeweiligen Führungskräfte geplant und vorbereitet wird - ...vom Unternehmer - ...von betriebsinternem, betriebsteilunabhängigem Personal - ...von externen Auditoren - ...von ...................................................................................................................................................... - ...unter Beteiligung von ...................................................................................................................................................... durchgeführt wird - ...anhand der Prüflisten des OHRIS-Audits (System- und Complianceteil) - ...in einem zusammenfassenden Auditbericht dokumentiert - 21 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.6 B 4.7 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Die Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems wird jährlich vom Unternehmer oder seinem Vertreter durchgeführt erfolgt auf Grundlage des Berichts des Systembeauftragten erfolgt auf der Grundlage der festgelegten und erreichten Ziele im Arbeitsschutz und Häufigkeiten erfolgt auf der Grundlage der statistischen Auswertung der Arbeitsschutzindikatoren, insbesondere der Zahlen - ...der Unfälle - ...der Beinahe-Unfälle - ...der Berufskrankheiten - ...der sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen - ...der Schadensfälle, Betriebsstörungen und Grenzwertüberschreitungen erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ und des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ erfolgt auf der Grundlage der Ursachenanalyse der Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingten Erkrankungen, Schadensfälle usw. erfolgt auf der Grundlage des Verhaltens der Führungskräfte und der Beschäftigten berücksichtigt die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems mit seinen getroffenen Festlegungen Das Ergebnis der jeweils zuletzt durchgeführten Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems erfordert Korrekturen und Verbesserungsmaßnahmen in folgenden Bereichen - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - 22 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 B 4.8 B 4.9 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Die aufgrund der Bewertung erforderlichen Maßnahmen sind festgelegt (wo?) wurden den Führungskräften zur Kenntnis gebracht wurden durchgeführt Im Rahmen des Moduls B 4 “Prüf- und Regelkreise” wurden noch folgende ergänzende Überprüfungen durchgeführt - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. - .............................................................................................................................................................. ergänzende Feststellungen getroffen - .............................................................................................................................................................. - ................................................................................................................................. - ................................................................................................................................. - 23 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Systemteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Zusammenfassung: B 4.10 Aufgrund der Ergebnisse des OHRIS-Audits (Systemteil) sind die Korrektur und Anpassung der unternehmerischen Leitlinien, Ziele und Zielvereinbarungen erforderlich folgende Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen - ...bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten an Führungskräfte, Beschäftigte und Beauftragte - ...im Zusammenwirken der Führungskräfte untereinander im Hinblick auf den Arbeitsschutz - ...im Zusammenwirken der Führungskräfte und der Beauftragten im Hinblick auf den Arbeitsschutz - ...bei der Erstellung und Lenkung (Verteilung) des Managementhandbuchs, der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen oder der Aufzeichnungen - ...bei der Durchführung der Gefährdungsanalysen und der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Risiken für Beschäftigte und Dritte - ...bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung und Gefährdungsminimierung - ...bei der Planung, Festlegung und Übung von Notfallmaßnahmen - ...bei der Beschaffung von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln - ...bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen - ...bei der Beschäftigung von Fremdfirmenpersonal - ...bei der Übernahme von Aufträgen bei Fremdfirmen - ...bei der Durchführung von Tätigkeiten bei Fremdfirmen - ...bei der Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz - ...bei der Information, Unterweisung und Fortbildung der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten von Fremdfirmen - .......................................................................................................................................................... - .......................................................................................................................................................... erforderlich - 24 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C1 Räume, Wege, Einrichtungen allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 1.1 Bestehen im Unternehmen Arbeitsstätten, die der Arbeitsstättenverordnung VStättV BayBO unterliegen? ArbStättV Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt? Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon behandelt? C 1.2 C 1.3 C 1.4 - 25 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 1.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen sind zur Gestaltung der Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien getroffen und wie werden diese erforderlichenfalls überwacht? Mindestgrundfläche der Arbeitsräume Einhaltung der Raumabmessungen (z.B. lichte Raumhöhe, Luftraum) Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (technische Raumlüftung) und gesundheitlich zuträgliche Atemluft (lüftungstechnische Anlage) Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur Sichtverbindung nach außen, geeignete Beleuchtungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung Bruchsichere Glaswände und durchtrittsichere begehbare Dächer Schutz vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung an Fenstern und Oberlichtern Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren nach Art und Nutzung der Räume Sicherung kraftbetätigter Türen und Tore (Quetsch- und Scherstellen, Herabfallen) Schutzeinrichtungen vor Absturz (an Verkehrswegen, Arbeitsplätzen, Wandoder Bodenöffnungen) und herabfallenden Gegenständen Schutz vor Lärm Lage und Abmessungen der Verkehrswege Sicherung der Fahrtreppen und Fahrsteige (Quetsch- und Scherstellen) Haltevorrichtungen an Austrittstellen von Steigleitern und Steigeisengängen Ausreichende Abmessungen und Abgänge von Laderampen und Schutz vor Absturz - 26 - ArbStättV § 23 § 23 (2, 4) §§ 3a, 5, ASR 5 § 6,ASR 6 § 7,ASR 7/1, 7/3,7/4 § 8 (4, 5), ASR 8/4, 8/5 § 9 (2) § 10, ASR 10/1, 10/5, 10/6 § 11, ASR 11/1-5 § 12, ASR 12/1-3 § 15 § 17, ASR 17/1,2 § 18, ASR 18/1-3 § 20, ASR 20 § 21 BGV A 1 § 19 § 20 (3) § 28 § 29 § 33 BGV B 3 (VBG 121) BGV A 1 § 25 § 31 § 32 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 1.6 C 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Kennzeichnungen sind an Einrichtungen und Anlagenteilen vorhanden, und wie wird gewährleistet, dass sie regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft werden? Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung §§ 10 (7), 19 Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen mit Angaben zum Inhalt und Gefahrenhinweisen Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Rettungswege und Notausgänge ihren Zweck erfüllen? Anordnung, Abmessung, Ausführung der Rettungswege entsprechend der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume (z.B. Aufschlagrichtung der Türen in Fluchtrichtung) Kennzeichnung der Rettungswege Freihalten von Rettungswegen und Notausgängen - 27 - § 19 BGV A 8 (VBG 125), BGV A 1 §§ 40, 49 § 30 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 1.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung (mindestens jährlich) Prüfung der Absaugeinrichtungen (mindestens jährlich) Prüfung der Signalanlagen, Notaggregate, Notschalter (mindestens jährlich) Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen mit Luftreinigung (mindestens jährlich) Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen (mindestens alle 2 Jahre) Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen (mindestens jährlich) Prüfung der Feuerlöscher (mindestens alle 2 Jahre) Außerbetriebsetzung der Einrichtungen bei Beeinträchtigung der Sicherheit Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) - 28 - § 53 (2) § 53 (1) § 39 BGV A 2 (VBG 4), BGV A 8 (VBG 125) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C2 Besondere Räume Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 2.1 Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen? Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe) C 2.2 Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle, Trinkwasser Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche der Betriebseinrichtungen und der von außen auf den Raum einwirkenden Geräusche) - 29 - ArbStättV §§ 29 (2), 23 (2), ASR 29/1-4 § 29 (3), ASR 29/1-4 § 29 (4), ASR 29/1-4 § 15 (2) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 2.3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Sanitärräume stehen den Beschäftigten zur Verfügung und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? Umkleideräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Ausstattung mit geeigneten Einrichtungen zur Kleideraufbewahrung) Kleiderablagen mit abschließbarem Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände Waschräume (Einhaltung der Raumabmessungen, ausreichend freie Bodenfläche vor jeder Waschgelegenheit) Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze (fließendes Wasser, Bereitstellung von Mitteln zum Reinigen und Abtrocknen der Hände) Toilettenräume (ausreichende Zahl von Toiletten und Handwaschbecken) § 35 (2, 3) ASR 35/1-4 § 35 (5), ASR 35/5 § 37 (1) ASR 37/1 §§ 34 (2), 37 (2) §§ 34 (1), 35 (1), 37 (1) Berücksichtigung der Lage der einzelnen Räume zueinander Getrennte Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Frauen und Männer C 2.4 ArbStättV § 34 (3, 5), ASR 34/1-5 § 34 (6) Welche weiteren Sozialräume sind aufgrund betrieblicher Umstände erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt? Bereitschaftsräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Sitzgelegenheit mit Rückenlehne), Gemeinschaftsunterkünfte Liegeräume (Bereitstellung eines geeigneten Raumes mit Liege(n)) Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Bereitstellung eines geeigneten Raumes, soweit die Übungen nicht im Arbeitsraum oder im Freien durchgeführt werden können) - 30 - §§ 30, 29 (2, 3) 40a § 31, ASR 31 § 33 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C3 Erste Hilfe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 3.1 Mit welchen Mitteln und Einrichtungen wird die Leistung von Erster Hilfe sichergestellt? Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Verbandstoffe, alle sonstigen ArbStättV Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Ersten § 39 (1) Hilfe dienen), z.B. in einem Verbandkasten nach DIN ASR 39/1, 3 Bereithaltung von Einrichtungen zur Ersten Hilfe (technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte, Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel) Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste Hilfe-Material und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (Rettungszeichen für Erste-HilfeEinrichtungen) Ausreichend bemessener und ausgestatteter Sanitätsraum Bereitstellung von Krankentragen an gut erreichbaren Stellen Bekanntmachung der Stellen zur Hilfeleistung (Notruf, Ersthelfer, Betriebssanitäter, Ärzte für Erste Hilfe) Aushängen von Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen - 31 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV A 5 (VBG 109), BGI 512 (ZH 1/146) § 39 (3) BGV A 8 (VBG 125) § 38, ASR 38/2 § 39 (2) ArbSchG § 4 BGI 662 (ZH 1/507) BGI 510 (ZH 1/143), BGI 668 (ZH 1/546) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C4 Brandschutz und Notfallmaßnahmen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 4.1 Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon behandelt? C 4.2 C 4.3 Wurde der Prüfbereich "Erste Hilfe“ schon behandelt? Welche Feuerlöscheinrichtungen sind aufgrund der Brandgefährlichkeit in der Arbeitsstätte installiert und wie wird deren Funktionsfähigkeit und Anwendbarkeit sichergestellt? Tragbare Feuerlöscher, Prüfung mindestens alle 2 Jahre ArbStättV §§ 13, 53 (2), ASR 13/1,2 Ortsfeste Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage, Kohlendioxid-Löschanlage, halbstationäre Löscheinrichtung), Prüfung mindestens jährlich Brandmelder und Alarmanlagen, Prüfung mindestens jährlich Freihalten der Verkehrswege bzw. Zufahrtswege und Sicherheitseinrichtungen § 52 (1) Unterweisung der Beschäftigten für den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen ArbSchG §4 - 32 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGR 133 (ZH 1/201), BGV A 1 § 43 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 4.4 C 4.5 C 4.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um Bränden vorzubeugen bzw. deren Auswirkungen einzuschränken? Installation von Warneinrichtungen bei selbsttätig wirkenden ortsfesten Feuerlöscheinrichtungen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden Vorhandensein gefährlicher Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in solcher Menge, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert Regelmäßige und gefahrlose Entfernung von entzündlichen Abfällen und Rückständen Kennzeichnung der Bereiche mit erhöhter Brandlast Vermeidung von Zündquellen in feuergefährdeten Bereichen Verwendung dichtschließender und nicht brennbarer Behälter für öl- oder fettgetränkte Faserstoffe Welche betriebsspezifischen Notfallausrüstungen sind vorhanden? Spezielle Dekontaminationsmittel Gefahrgutausrüstung Besondere Löschmittel Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Anzeigen erhält? Schwerer Unfall im Gewerbebetrieb (als schwerer Unfall gilt jeder Unfall, bei dem eine Person getötet oder mehr als eine Person nicht nur unerheblich verletzt worden sind) Schwerer Schadensfall im Gewerbebetrieb (ein schwerer Schadensfall liegt vor, wenn durch ein plötzliches Ereignis unmittelbar ein Sachschaden von mehr als einhunderttausend Deutsche Mark verursacht worden ist) Explosion im Gewerbebetrieb Brand im Gewerbebetrieb - 33 - ArbStättV § 13 (3) § 11 (4) § 52 (2) ArbSchG §§ 3, 4 §§ 3, 4 Unfall- und Schadensanzeigeverordnung § 1 BGV A 1 § 46 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C5 Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 5.1 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um der Gefährdung durch elektrischen Strom vorzubeugen? Errichtung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur durch Elektrofachkräfte Installation von Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Berührungsspannungen (Fehlerstromschutzschalter) Regelmäßige Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel auf Beschädigungen Isolierung zum Schutz vor gefährlichen Körperströmen an elektrischen Prüfständen (Isoliermatten) Verwendung elektrischer Geräte in engen Räumen aus Metall nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung Kennzeichnung der Stromkreise in den elektrischen Verteileranlagen Verschließen der Schaltschränke und elektrischen Betriebsräume Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel ArbStättV § 53 (1) Außerbetriebsetzung des Arbeitsmittels Welche Vorkehrungen verhindern das zufällige Berühren heißer Oberflächen im Arbeits- und Verkehrsbereich § 16 (5) Isoliermaterial an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen (z.B. Umwicklung, Beschichtung) Zusätzliche Verdeckungen an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen C 5.2 - 34 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV A 2 (VBG 4) BGV A 1 § 2 (2) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 5.3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche unzuträglichen Einwirkungen bestehen und welche Maßnahmen werden getroffen? Vermeidung mechanischer Schwingungen (z.B. Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren, Einsatz von Maschinen, die konstruktiv so gestaltet sind, dass keine Vibrationen auftreten, Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen, Beschaffung vibrationsarmer Arbeitsmittel) Vermeidung spürbarer elektrostatischer Aufladungen Vermeidung unzuträglicher Gerüche (z.B. aus Sanitärräumen keine Abluft in andere Räume) Vermeidung von Zugluft (z.B. Luftschleier, Schutzschirme) - 35 - ArbStättV § 16 (1) § 16 (2) § 16 (3) § 16 (4) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) C6 Arbeitsplätze Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 6.1 Wird an Arbeitsplätzen gearbeitet, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen? Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt? Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bildschirmgeräte" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt? Wie ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sichergestellt? Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (mindestens 1,5 m2) Reduzierung der körperlichen Belastung der Beschäftigten bei manueller Handhabung von Lasten (z.B. Änderung von Bewegungsabläufen, Einsatz von Hilfsmitteln) Beachtung von Umgebungseinflüssen auf die Beschäftigten Anpassung der Arbeitsplatzeinrichtungen an die Größe des Beschäftigten (anthropometrische Betrachtung des Arbeitsplatzes) C 6.2 C 6.3 C 6.4 C 6.5 C 6.6 C 6.7 C 6.8 C 6.9 - 36 - ArbStättV § 24 LasthandhabV §2 ArbSchG §§ 3, 4 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 6.10 C 6.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um an Telearbeitsplätzen die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen und nachweisen zu können? Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten Gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Telearbeitnehmer/innen vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person, augenärztliche Untersuchung Bereithaltung von Aufzeichnungen über die Überprüfung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbehörde) Ist eine Beschäftigung an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien betriebstechnisch erforderlich und wie ist sichergestellt, dass diese der Arbeitsstättenverordnung genügen? Schutz vor Witterungseinflüssen Vermeidung unzuträglicher Einwirkungen, z.B. Lärm, Gefahrstoffe Sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen Vorhandensein von Sitzgelegenheiten Beheizbarkeit der Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März - 37 - § 3 (1), Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung BildscharbV §6 ArbSchG § 3 (1) ArbStättV §§ 41, 42 (2) § 42 (3) BGG 904 G 37 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 6.12 C 6.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit (Einzelarbeitsplätze) getroffen, um durch sofortige Einflussnahme einer zweiten Person weitere Folgen eines Unfalls abzuwenden? § 27 Arbeitsplatz ist in Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen eingerichtet BGV A 1 § 36 (3) Arbeitsplatz wird durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems Einsatz eines Signalgebers, der beim Verunglücken des Beschäftigten Alarm auslöst, durch den Hilfspersonen herbeigerufen werden können Welche Anforderungen zum sicheren Arbeiten in engen Räumen werden eingehalten? „Enger Raum“: Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich mit einem Luftvolumen unter 100 m³ oder einer Abmessung (L, B, H, Durchmesser) unter 2 m Leitung der Arbeiten durch den Unternehmer bzw. durch einen Vorgesetzten, dem die Leitung dieser Arbeiten vom Unternehmer schriftlich übertragen wurde Ermittlung der vorhandenen oder zu erwartenden Gefahren Auswahl der entsprechenden Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte Benennung eines Aufsichtsführenden Schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen Auswahl geeigneter Beschäftigter Unterweisung - 38 - ArbSchG §§ 3, 4 BGR 117 (ZH 1/77) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe C: Arbeitsstätten, Arbeitsplätze ID Modul: Baustellen Rechtsquellen (Fundstellen) C7 Baustellen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln C 7.1 C 7.2 C 7.3 C 7.4 C 7.5 Werden Beschäftigte auf Baustellen eingesetzt? Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Asbest" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen zum Heben von Lasten und Personen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Leiharbeit" schon behandelt? Welche organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um einen sicheren Ablauf der Bauarbeiten zu erreichen? Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern mit und Unternehmern ohne Beschäftigte Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände Beachtung der Hinweise des Koordinators Erstellung und Beachtung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans C 7.6 C 7.7 C 7.8 Information der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel - 39 - BaustellV §5 §2, RAB 30 §§ 2 (3), 5, RAB 31 §5 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt C 7.9 C 7.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher bewegen können? Sicher begehbare und befahrbare Verkehrswege Beleuchtung der Arbeitsplätzen und Verkehrswege, soweit das Tageslicht nicht ausreicht Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände getroffen? Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege, Seitenschutz) Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen, Umwehrungen) Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen C 7.11 C 7.12 Welche Maßnahmen sind für ortsgebundene Arbeitsplätze sowie Bedienungsplätze von Baumaschinen im Freien getroffen? Schutz gegen Witterungseinflüsse Vermeidung von unzuträglichem Lärm, mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben Welche Maßnahmen sind bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen getroffen? Belüftung der Arbeitsräume Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit Beseitigung von unzuträglichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ohne Gefährdung der Beschäftigten Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen - 40 - ArbStättV §§ 43, 44 (1) BGV C 22 § 10 (VBG 37) §§ 12, 44 (1) ArbSchG §§ 3, 4 RAB 33 ArbStättV§§ 43, 44 (2) §§ 43, 44 (3) BGV A 1 § 14 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 7.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass Unterkünfte auf Baustellen den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen? Sicherer Aufstellungsplatz Lichte Höhe mindestens 2,30 m Fußboden, Wände und Decken gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt Fenster zum Öffnen, unmittelbar ins Freie führende Ausgänge als Windfang ausgebildet Bereitstellen von Heizeinrichtungen, Tischen, Sitzgelegenheiten, Kleiderhaken oder Kleiderschränken, Abfallbehältern Künstliche Beleuchtung - 41 - §§ 43, 45 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 C 7.14 C 7.15 C 7.16 C 7.17 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Einrichtungen stehen auf Baustellen zur Verfügung? §§ 46, 47 Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken Abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem kalten und warmen Wasser Waschräume Wie ist sichergestellt, dass auf jeder Baustelle oder in deren Nähe eine ausreichende Zahl abschließbarer Toiletten zur Verfügung steht? § 48 Bereitstellen geeigneter mobiler Toiletten (z.B. durch externen Service-Dienst) Benutzungsmöglichkeit vorhandener stationärer Einrichtungen Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan BaustellV §§ 2 (3), 5 Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel §5 Aufzeichnungen über die Unterweisung der Beschäftigten ArbSchG § 4 RAB 33 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Umgang mit Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte, Spezialmaschinen des Erdbaues) Bauarbeiten allgemein Abbrucharbeiten Arbeiten in Druckluft RAB 25 - 42 - BGV C 22 (VBG 37) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D1 Dampfkesselanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 1.1 Werden Dampfkesselanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wurden Dampfkesselanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Inwieweit sind die Zuordnungen der Dampfkessel in Kategorien bekannt? Kategorie I (V > 2 l, PS beliebig) Kategorie II (V > 2 l, PS < 32 bar) Kategorie III (V < 1000 l, PS < 32 bar) Kategorie IV (V > 1000 l oder PS > 32 bar oder PS·V > 3000 bar·l) Welche Nachweise für die Montage, Installation und den Betrieb der Dampfkesselanlagen liegen vor? Behördliche Genehmigung D 1.2 D 1.3 D 1.4 Behördliche Erlaubnis D 1.5 Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten? Übertragung von Aufgaben (an wen, welche Bereiche?) Bestellung eines sachkundigen Kesselwärters (beauftragter Beschäftigter) für Dampfkessel der Kategorie IV mit entsprechender Anweisung seiner Aufgaben - 43 - BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §§ 1 (1), 4 DGRL, Anh. II Diagramm 5 4. BImSchV §1 BetrSichV § 13 (1) ArbSchG § 7 BetrSichV § 12 (3) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 1.6 D 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Dampfkessel TRD) Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes der Anlagen und ordnungsmäßiger Betrieb Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Mängelfreiheit der Anlagen (keine Gefährdung Beschäftigter oder Dritter) Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Anlagen der Kategorien I, II und III (200<PS·V<1000) bzw. eine zugelassene Überwachungsstelle für Anlagen der Kategorie III (1000<PS·V<3000) und der Kategorie IV Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf Anordnung § 12 (1) § 12 (3), TRD 601 Blatt 1 und 2, TRD 611, 612 § 12 (5) § 14 (1,3) § 15 (1) §§ 14 (2), 15 (20), 16 (1) §§ 14, 15 Ermittlung der erforderlichen Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage und rechtzeitige Veranlassung der Prüfungen Behebung von festgestellten Mängeln § 12(5) - 44 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 1.8 D 1.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält? Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Dampfkesselanlage nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung Anzeige der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen Unfall mit Personenschaden Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Erlaubnis bzw. Genehmigung Nachweise der Anzeigen D 1.10 Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen Prüfbescheinigungen bzw. Prüfbücher und Nachweise der Mängelbehebung Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen - 45 - § 14 (1, 2) § 15 (1, 3) § 18 (1) Nr. 1 § 18 (1) Nr. 2 § 13 (1), 4. BImSchV §1 BetrSichV § 18 §9 § 19 (1) §§ 19, 20 § 1 (4) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D2 Druckbehälter (Druckbehälteranlagen) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 2.1 Werden Druckbehälteranlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wurden Druckbehälteranlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Wurde der Prüfbereich „Rohrleitungen“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Inwieweit sind die Zuordnungen der Druckbehälter bzw. Druckbehälteranlagen in Gruppen, Kategorien und Klassen bekannt? Gruppe 1 (Gefährliche Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III, Kategorie IV Gruppe 2 (Sonstige Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III, Kategorie IV BetrSichV §§ 1 (2), 12 Klasse 1, Klasse 2, Klasse 3 (Einfache Druckbehälter) BetrSichV § 1 (2), Nr.1, Buchstabe cc D 2.2 D 2.3 D 2.4 D 2.5 Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, und wie sind deren Auswirkungen erkennbar? Übertragung von Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?) Schulung des Bedienpersonals Verhalten der Beschäftigten - 46 - DruckgerV §§ 1(1), 4 DGRL Anh. II Diagramme 1 bis 4 ArbSchG § 7 BetrSichV §9 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 2.6 D 2.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Druckbehälteranlage die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckbehälter – TRB, Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR) Fachgerechte Aufstellung der Druckbehälteranlage und Einhaltung der erforderlichen Schutzbereiche und -abstände Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger Betrieb Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Außerbetriebnahme der Druckbehälteranlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Wie ist sichergestellt, dass für die Druckbehälteranlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bzw. eine zugelassene Überwachungsstelle Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder auf Anordnung Prüfung besonderer Druckbehälter Jährliche Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsventile) § 12 (1) TRB, TRR TRB 600, 601, 610 § 12 (3) TRB 700 § 12 (5) § 14 (1, 3) § 15 (1) § 14 (2), 15 (20), 16 (1) § 17, Anh. 5 BGV A 1 § 39 (3) - 47 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 2.8 D 2.9 D 2.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält? Unfall mit Personenschaden Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen Bescheinigungen über Prüfung besonderer Druckgeräte Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen - 48 - § 18 § 19 § 19 (1) § 17, Anh. 5 § 1 (4) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D3 Druckgasbehälter (Ortsbewegliche Druckgeräte) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 3.1 Werden Druckgasbehälter betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen oder nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte in den Verkehr gebracht wurden? D 3.2 D 3.3 D 3.4 D 3.5 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Beförderung gefährlicher Güter“ schon behandelt? Mit welchen Druckgasen sind die Behälter gefüllt? Anmerkung: Druckgase sind in der Regel Stoffe, die bei 20 °C und einem Druck von 1,013 bar vollständig gasförmig sind oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Acetylen Cyanwasserstoff ................................................................................................................. ................................................................................................................. D 3.6 - 49 - BetrSichV §§ 1 (2), 12 DGRL Art. 1 Abs. 3 Nr. 3.19 RL 99/36/EG (Abl. EG Nr. L 138/20) GGVSE/ADR Anlage A Nr. 2.2.2.1.1 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 3.7 D 3.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Druckgasbehälter die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase – TRG) Füllen von Druckgasen nur in Behälter mit Prüfzeichen, Prüfdatum und Prüffrist, deren angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und die keine Mängel aufweisen Unverzügliche Entleerung von Druckgasbehältern mit Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Beförderung der Druckgasbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Einhaltung der Lagervorschriften für Druckgasbehälter im Freien und in Räumen (z.B. Schutzbereiche) Wie ist sichergestellt, dass für die Druckgasbehälter die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme Einhaltung der Prüffristen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Außerordentliche Prüfung - 50 - BetrSichV § 12(1), TRG GGVSE/ADR Anlage A Nr. 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200 TRG 280 GGVSE/ADR Anlage A Nr. 6.2.1, DGRL Anh. II Diagramm 2, BetrSichV §§ 14 (4), 15 (7, 20) § 16 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 3.9 D 3.10 D 3.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Unfall mit Personenschaden Schadensfall aufgrund von Bauteilversagen Aufreißen eines Behälters Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Druckgasbehälter, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte - 51 - § 18 § 19 § 1 (3, 4) RL 99/36/EG Abl. EG Nr. L 138/20 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D4 Füllanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 4.1 Werden Füllanlagen betrieben, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden? D 4.2 D 4.3 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Füllanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase – § 12 (1), TRG) TRG Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßiger Betrieb BetrSichV § 12 (3), TRG 402 Primärer Explosionsschutz TRG 401 BetrSichV §5 Schutz gegen elektrostatische Aufladungen TRG 401 BetrSichV §5 Außerbetriebnahme der Anlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte und Dritte § 12 (5) gefährdet werden D 4.4 D 4.5 - 52 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BetrSichV §§ 1 (2), 2 (12), 12 BGR 104 EX-RL (ZH 1/10) BGR 132 (ZH 1/200) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 4.6 D 4.7 D 4.8 D 4.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass für die Füllanlage die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung nach der Errichtung und nach einer wesentlichen Veränderung (durch zugelassene Überwachungsstellen) Prüfung nach einer Änderung (durch zugelassene Überwachungsstellen) Wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anträge und Anzeigen erhält? Antrag auf Erlaubnis für Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden Unfall mit Personenschaden Explosion oder Brand Aufreißen eines Behälters Welche Nachweise liegen für die Füllanlagen vor? Erlaubnis für Errichtung und Betrieb sowie für wesentliche Änderungen ab einer Füllkapazität von 10 kg/h Werden aktuelle Unterlagen geführt und können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Nachweise der Anzeigen .................................................................................................................Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Füllanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen Anlagen zum Füllen von Treibgastanks; Flüssiggastankstellen - 53 - §14 (1) § 14 (2) §§ 15 (12), 16 § 15 (20) § 13 (1) § 18 § 13 (1) § 19 (2) § 18 § 1 (3, 4) TRG 404 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D5 Rohrleitungen (Leitungsanlagen) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 5.1 Werden Leitungen mit PS > 0,5 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung entzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten betrieben? Wurden Rohrleitungen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht ? Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Rohrleitungen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR) D 5.2 D 5.3 D 5.4 D 5.5 D 5.6 Widerstandsfähigkeit gegen das fortzuleitende Medium, gegen seine zulässige Betriebstemperatur und seinen zulässigen Betriebsüberdruck Kennzeichnung der Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff (z.B. durch Farbanstrich, Aufschrift oder Schilder, siehe hierzu DIN 2403) - 54 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §§ 1, 2 BetrSichV § 12 (1), TRR TRR 100, 110, 120 BGV A 1 § 40, BGV B 6 § 9 (VBG 61) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 5.7 D 5.8 D 5.9 D 5.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass für die Rohrleitungen die vorgeschriebenen Prüfungsmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung und einer BetrSichV Änderung sowie Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durch zugelassene Über§§ 14 (1 - 3), wachungsstellen bzw. befähigte Personen 15 (20), TRR 512 Zuordnung der Rohrleitungen nach Gruppen und Kategorien DGRL, Anhang II Diagramme 6, 7, 8 und 9 Festlegung der Prüffristen § 15 (3, 5) Wiederkehrende Prüfung Außerordentliche Prüfung § 16 Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Unfall mit Personenschaden § 18 Schadensfall aufgrund Bauteilversagen Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigung § 19 Nachweise der Anzeigen § 18 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Rohrleitungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebsicherheits§ 1 (4) verordnung oder der Druckgeräteverordnung fallen DruckgerV §§ 1, 2 - 55 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D6 Gashochdruckleitungen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 6.1 Werden Anlagen betrieben, die der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen unterliegen? D 6.2 Welche Nachweise liegen für die Gashochdruckleitungen vor? Anzeige der Errichtung Anzeige der wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung oder eines Leitungsabschnitts Anzeige der Stilllegung einer Gashochdruckleitung D 6.3 Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die Gashochdruckleitungen eingehalten werden? Prüfung der Gashochdruckleitung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung durch den Sachverständigen Erneute oder wiederkehrende Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Behörde Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung - 56 - GasHochdrV § 1 (1) RohrfernlV §2 GashochdrV § 5 (1) § 7 (1) § 9 (2), RohrfernlV § 4 (3) GasHochdrV § 6 (1), RohrfernlV § 5 GasHochdrV § 10 (1,2), RohrfernlV § 4 (4) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 6.4 D 6.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass bei dem Betrieb der Gashochdruckleitung die Anforderungen der GasHochdrV erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gashochdruck- GasHochdrV leitungen - TRGL, Technische Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und § 3 (1, 2, 4) Wasserfaches e.V. - DVGW, Technische Regeln für Rohrfernleitungen - TRFL) und Anhang zu § 3 (1) RohrfernlV § 3 (2) Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen § 8 (1), TRGL 191 Festlegung der Anordnungen für den sicheren Betrieb und die Überwachung (Betriebsanweisungen) Ständige Überwachung Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten § 8 (1), BGV D 2 TRGL 191, (VBG 50) 195, 295 Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes § 3 (1) und Anhang zu § 3 (1) Nr. 11, TRGL 191 Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln, § 9 (1) durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält? Errichtung einer Gashochdruckleitung § 5 (1,4) Wesentliche Änderung oder Erweiterung § 7 (1) Stilllegung einer Gashochdruckleitung § 9 (2) Unfall mit Personenschaden § 11 (1) Nr. 1 Schadensfall, bei dem die Sicherheit der Umgebung nicht gewährleistet ist § 11 (1) Nr. 2 Sich aus der Überwachung ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen § 11 (1) Nr. 3 konkret gefährdet - 57 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 6.6 D 6.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte Betriebsanweisungen TRGL 191 Führung eines Buches über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwa- GasHochdrV chung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung § 3 (1), Anhang zu § 3 (1) Nr. 9 Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und Wartung der Anlagen beauftragten Personen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Umgang mit Gasen, Betreiben von Anlagen, in denen mit Gasen umgegangen TRGL 295 wird Geeignete Verdichter TRGL 221, 225 Anlagen, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung über GashochGasHochdrV druckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen fallen § 1 (2), RohrfernlV § 2 (2, 3) - 58 - BGV B 6 (VBG 61) VBG 16 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D7 Aufzugsanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 7.1 Werden Aufzugsanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? D 7.2 Welche Anzeigen sind dem Sachverständigen zugeleitet worden? Errichtung und wesentliche Veränderung der Aufzugsanlage Jede Änderung der Aufzugsanlage Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle D 7.3 Hauptprüfung Zwischenprüfung Prüfung nach Schadensfällen Angeordnete Prüfung Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme Einhaltung der Prüffristen Veranlassung der Prüfungen Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen am Betriebsort der Anlage BetrSichV §1 (2), 12 RL 98/37/EG (Abl. EG Nr. L 207/1) BetrSichV §14(1, 2) § 14 (1) Nr. 2 Buchstaben b) bis e) § 15 (13) § 16 § 15 (20) § 15 (13) § 15 (1, 3) § 19 (2) - 59 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 7.4 D 7.5 D 7.6 D 7.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Aufzugsanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Aufzugsanlagen – TRA) Anweisungen über den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage § 12 (1), TRA § 12 (3), TRA 007 Wartung und Instandsetzung durch befähigte Personen § 12 (3) Außerbetriebsetzen der Aufzugsanlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder § 12 (5) Dritte gefährdet werden Bestellung eines jederzeit erreichbaren Aufzugswärters und Einweisung in seine § 12 (4) Aufgaben Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? § 18 Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist Schadensfall (Bruch von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Absturz von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, Versagen von Türsicherungen, Brand) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen § 19 §9 Betriebsanweisungen Nachweis der Unterweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Aufzugsanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicher§ 1 (4) heitsverordnung fallen - 60 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D8 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 8.1 Werden elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen montiert, BetrSichV installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssi- § 1 (2), 12 cherheitsverordnung fallen? Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für elektrische Anlagen eingehalten werden? D 8.2 Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft) Prüfung in bestimmten Zeitabständen Prüfung auf Anordnung der zuständigen Behörde Prüfung nach Instandsetzung eines elektrischen Betriebsmittels, von dem der Explosionsschutz abhängt (durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Personen) Veranlassung der Prüfungen Nachweis der Mängelbehebung Beachtung des Leitfadens zur Durchführung der Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137) - 61 - § 14 (3) § 15 (15) § 16 §14 (6) § 12 (1, 3) § 19 RL 99/92/EG (Abl. L 23 v. 28.01.2000, S. 57) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 8.3 D 8.4 D 8.5 D 8.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden? Wird eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und ist ein Explosionsschutzdokument erstellt worden? Beschaffung und Verwendung nicht nur elektrischer Betriebsmittel mit den notwendigen Leistungsmerkmalen (Prüfzeichen, Baumusterprüfung, CEKennzeichnung) Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen Ständige Überwachung Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten Werden explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt und wird die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt (z.B. geschlossene Apparaturen, lüftungstechnische Maßnahmen, funktionsfähige Messgeräte, Vermeidung von Zündquellen)? Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderliche Anzeige rechtzeitig erhält? Explosion durch den Betrieb der Anlage Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Aufbewahrung des Explosionsschutzdokumentes am Betriebsort Nachweise über die Beschaffenheit der elektrischen Betriebsmittel (z.B. Gerätekategorien, Baumusterbescheinigung, CE-Konformitätserklärung) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? - 62 - BetrSichV §§ 3, 6 § 5, Anh. 4 Abschnitt B § 12 (3) § 5, Anh. 3, Anh. 4 Abschnitt A Nr. 3 § 12 (4, 5) § 18 §6 ExplschV (11. GPSGV) BetrSichV § 1 (4) EX-RL BGR 104 (ZH 1/10) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D9 Acetylenanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherungsträger D 9.1 Werden Acetylenanlagen betrieben, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen? Wurden Acetylenanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht? Wurden die Prüfbereiche „Rohrleitungen“, „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt? Welche Nachweise liegen für die Acetylenanlagen vor? Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Anlage Mitteilung der Instandsetzung oder Auswechslung der Anlage oder Teile der Anlage (an die zugelassene Überwachungsstelle) Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die Acetylenanlagen eingehalten werden? Prüfung der Acetylenanlage vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Veränderung durch befähigte Personen bzw. zugelassene Überwachungsstellen Wiederkehrende Prüfungen der Acetylenanlagen durch zugelassene Überwachungsstellen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Angeordnete Prüfung Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung D 9.2 D 9.3 D 9.4 D 9.5 - 63 - BetrSichV §§ 1 (2), 12 DruckgerV §4 BetrSichV § 13 (1) § 12 § 14 (1) § 15 § 15 (20) § 16 § 15 (3) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 9.6 D 9.7 D 9.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Acetylenanlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Acetylenanlagen § 12 (1) und Calciumcarbidlager – TRAC) TRAC 201 – 208, 301 Welche weiteren Maßnahmen sind für den sicheren Betrieb der Acetylenanlagen getroffen? Verwendung von Anlagen oder Teilen mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung ExplschV bzw. Herstellerbescheinigungen Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen BetrSichV § 12 (3) Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen Geeignete Kalkschlammgruben TRAC 302 Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, BetrSichV durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können § 12 (5) Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen erhält? Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen § 19 (1) Explosion oder Brand der Acetylenanlage § 18 - 64 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 9.9 D 9.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte § 19 (2) Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung und War- § 9 tung der Anlagen beauftragten Personen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverord- § 1(4) nung fallen - 65 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID D 10 D 10.1 D 10.2 D 10.3 D 10.4 D 10.5 Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) Anlagen für brennbare Flüssigkeiten Werden die Auswirkungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf die Umwelt umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet? Werden Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten montiert, installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe allgemein" schon behandelt? Inwieweit sind die Merkmale der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten bekannt? hoch-, leichtentzündliche, entzündliche, wasserlöslich entzündliche Flüssigkeiten sowie brennbare flüssige, zähflüssige und pastöse Stoffe mit einem Flammpunkt> 55 °C Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor? Erlaubnis (Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise) von Lageranlagen (V > 10000 l), Füllstellen (Umschlagkapazität > 1000 l/h) und Tankstellen sowie Flugfeldbetankungsanlagen, ausgenommen Entleerstellen Genehmigung (Errichtung und Betrieb) - 66 - Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln UVPG §1 BetrSichV § §1 (2), 12 GefStoffV § 4 BetrSichV § 13 (1) 4. BImSchV §1 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 10.6 D 10.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen von Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter Durchführung angeordneter Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen (Einhaltung der Prüffristen) Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen Durchführung und Nachweis der Mängelbehebung Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – TRbF) Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen und Betriebsvorschriften Beachtung der Grundsatzanforderungen (z.B. Betriebsanweisungen, Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan) Ordnungsgemäßer Zustand und Betrieb der Anlagen (z.B. Einsatz zugelassener Betriebsmittel, Vermeidung von Funkenentladungen, gefahrloses Ableiten von Dampf-Luft-Gemischen) Ständige Überwachung (ggf. unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen) Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können - 67 - BetrSichV § 14 § 16 § 15 §15 (20) § 19 §§ 12, 18 § 12 (1) TRbF TRbF 20, 30, 40, 50, 60 VAwS § 3 Nr. 6, BetrSichV §§ 9, 12 § 12 § 12 (3) § 12 (5) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 10.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb bestimmter Anlagen die besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden? Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen und Maßnahmen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Lager mit feuerbeständiger Abtrennung, Auffangräumen, eingeschränkter Zugänglichkeit, Sicherheitsschränke in Arbeitsräumen) Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen und Maßnahmen zur Befüllung oder Entleerung von Transportbehältern - Füllstellen, Entleerstellen (z.B. feuerbeständige Abtrennung in Räumen, Auffangräume, eingeschränkte Zugänglichkeit, Vermeidung elektrostatischer Aufladungen oder Überfüllungen von Tanks auf Fahrzeugen durch Erdung bzw. Überfüllsicherung) Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Tankstellen (z.B. Sicherheitseinrichtungen mit Nachweis der Eignung, Abscheider) Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Förderleitungen, Rohrleitungen, Verbindungs- oder Fernleitungen (z.B. Widerstandsfähigkeit gegen die zu erwartenden Beanspruchungen und gegen Korrosion, Schutz vor elektrostatischer Aufladung, weitere Sicherheitseinrichtungen, spezifische Schlauchleitungen) Verwendung geeigneter Transportbehälter, ortsbewegliche Gefäße, Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen (z.B. Inbetriebnahme nur nach Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes) - 68 - TRbF 20, 22 TRbF 30 TRbF 40 TRbF 50 TRbF 60 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 10.9 D 10.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteilungen rechtzeitig erhält? Nach Außerbetriebsetzung von erlaubnisbedürftigen Anlagen, vor Wiederinbe- BetrsichV triebnahme § 12 § 18 Explosion Brand Unfall mit Personenschaden Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverord- § 1 (3, 4) nung fallen Weitere, von wasserrechtlichen Bestimmungen betroffene Bereiche WHG,VAwS Rohrfernleitungsanlagen RohrfernlV § 2 (1) - 69 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) D 11 Getränkeschankanlagen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 11.1 Werden Anlagen betrieben, die der Getränkeschankanlagenverordnung unterliegen? Wurden Getränkeschankanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehr gebracht? Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor? Anzeigen D 11.2 D 11.3 D 11.4 Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Beachtung der Modulkategorien I und II Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung von Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen Wiederkehrende Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen die äußere Prüfung Wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen durch eine befähigte Person (ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter) Einhaltung der Prüffristen Prüfung in besonderen Fällen (Änderung oder Instandsetzung, Wechsel des Aufstellungsorts, wechselnder Aufstellungsort) Angeordnete Prüfungen Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können - 70 - SchankV §§ 1, 2 DruckgerV §§ 1 (1), 4 SchankV § 8 (3) DGRL Anh. II Diagramm 4 BetrSichV § 14 § 15 (1, 5, 6, 9) § 15 (1, 5) § 15 (5) § 14 (2, 5) § 16 § 19 (2) §§ 12 (3), 16 § 12 (5) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 11.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden und ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält? Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Getränkeschankanlagen – TRSK) Anlagen und Bauteile mit Baumusterprüfung (z.B. verwendungsfertige Anlage, Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen, Druckminderer, Leitungs- und Behälteranschlussteile) Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen D 11.6 Beachtung der Reinigungsintervalle (Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen, beweglicher Teil der Hinterdruckgasleitungen, Leitungsanschlussteile) Vor Inbetriebnahme der Getränkeschankanlagen Nach wesentlichen Änderungen Unfall mit Personenschaden Explosion oder Brand Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Betriebsbuch (oder Formblätter) Betriebsanweisungen - 71 - § 12 (1) TRSK SchankV Anhang 1 zu § 3 (1), BetrSichV § 12 (3) SchankV § 11 (1-9) § 8 (3) BetrSichV § 18 SchankV § 10 (1, 4) ArbSchG § 4 Nr. 7 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 11.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Getränkeschankanlagenverordnung bzw. der Betriebssicherheitsverordnung fallen Vom Bauaufsichtsrecht betroffene Bereiche - 72 - BetrSichV § 1 (4) Schank,V § 1 (2) SchankV Anhang 1 zu § 3 (1), Nr. 2 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 12 Technische Arbeitsmittel allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 12.1 Welche Arten von technischen Arbeitsmitteln werden verwendet (z.B. entsprechend der Klassifizierung der nachfolgenden Prüfbereiche)? Werden Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bereitgestellt und benutzt (Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen)? Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel hinsichtlich Bereitstellung und Benutzung den Anforderungen entsprechen? Auswahl nur solcher Arbeitsmittel, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind Beachtung der bestimmungsgemäßen Benutzung Berücksichtigung der Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung Beachtung der Rechtsvorschriften zur erstmaligen Bereitstellung von Arbeitsmitteln Erfüllung der Anforderungen während der gesamten Benutzungsdauer der Arbeitsmittel D 12.2 D 12.3 - 73 - BetrSichV, § 4 (1) § 7 (1) §9 Anhang 1, Nr. 2 § 7 (1) § 7 (5) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 12.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Mit welchen Einrichtungen bzw. Maßnahmen ist sichergestellt, dass die für Arbeitsmittel allgemein geltenden Vorschriften beachtet werden? Befehlseinrichtungen (i. d. R. außerhalb des Gefahrenbereichs) Not-Befehlseinrichtungen Warnvorrichtungen Vorrichtungen zur Trennung der Arbeitsmittel von einzelnen Energiequellen Stabilisierung der Arbeitsmittel oder ihrer Teile (z.B. durch Befestigung) Vorrichtungen gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von austretenden Stoffen bei Gefahr durch Ausströmen von Gasen oder Dämpfen oder Austreten von Flüssigkeiten oder Stäuben Schutzvorrichtungen gegen Splitter- oder Bruchgefahr Schutzeinrichtungen, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern Schutzeinrichtungen gegen Berühren von sehr heißen oder sehr kalten Teilen Schutz gegen Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels Schutz gegen Freisetzen von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf Schutz gegen Explosion des Arbeitsmittels Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren strom- bzw. spannungsführender Teile Kennzeichnung der Arbeitsmittel oder Gefahrenhinweise Beleuchtung der Arbeits- bzw. Wartungsbereiche Sicherer Zugang und Aufenthalt bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten Durchführung von Wartungsarbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels - 74 - Anhang 1, Nrn. 2.1-2.3 Nr. 2.4 Nr. 2.11 Nr. 2.13 Nr. 2.6 Nr. 2.5 Nr. 2.5 Nr. 2.7 Nr. 2.8 Nr. 2.10 Nr. 2.16 Nr. 2.16 Nr. 2.17 Nr. 2.18 Nr. 2.14 Nr. 2.9 Nr. 2.15 Nr. 2.12 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 12.5 D 12.6 D 12.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den staatlichen Vorschriften ArbSchG § 3 (1), ArbStättV § 53 Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel ArbSchG § 3 (1), Außerbetriebsetzen mangelhafter Arbeitsmittel ArbStättV § 53 Wie erhalten die Beschäftigten angemessene Informationen zur sicheren Benutzung der Arbeitsmittel? Unterweisungen, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeits- BetrSichV, mittel (mit Angaben über Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen, §9 bisherige Erfahrungen) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Unterweisungen §9 Wartungsbuch Anhang 1, Nr. 2.12 Nachweise über Prüfungen § 11 - 75 - BGV A 1 § 39, BGI 697 BGV A 1 § 2 (2) §§ 39, 43 (8) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 13 Maschinen allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 13.1 D 13.2 Welche Arten von Maschinen werden eingesetzt (stationär, beweglich)? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Werden Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung beschafft und verwendet? D 13.3 D 13.4 D 13.5 D 13.6 Wie ist belegt, dass die Maschinen die Beschaffenheitsanforderungen erfüllen? CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine (ab Baujahr 1995) Maschinenverordnung – 9. GPSGV § 1 § 3 (1), § 4 (1) § 3 (2) Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile Wie ist sichergestellt, dass Instandsetzungsarbeiten nur von Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation durchgeführt werden? Durchführung der Instandsetzungsarbeiten z.B. durch eingewiesene oder angelernte Personen, Facharbeiter, Sachkundige Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Konformitätserklärung § 3 (2 Erklärung des Herstellers § 3 (3) Betriebsanleitung Nachweise über die Prüfung und Wiederherstellung des sicheren Zustands von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln - 76 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV A 1 § 29 (2) § 20 § 29 (1) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 13.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Maschinen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen - 77 - Maschinenverordnung – 9. GSGV § 1 (5) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 14 Heben und Tragen von Lasten und Personen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 14.1 Werden Einrichtungen zur Handhabung von Lasten oder Personen betrieben? D 14.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Hebezeugen (z.B. Kranen, Winden, Hebebühnen) die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen erfüllt werden? Verwendung geeigneter Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel Vorhandensein der Kennzeichnung an Lastaufnahmemitteln Benutzung von Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels bzw. des Anschlagmittels oder das Herabfallen der Last Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur durch Fachpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Kranen die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden? Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m zwischen Kranen und Teilen der Umgebung (z.B. Gebäude, Maschinen, gelagertem Material) zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren Schutzabstände bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personentransport nur mit geeigneten Personenaufnahmemitteln und Sicherheitsmaßnahmen D 14.3 D 14.4 D 14.5 - 78 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger LasthabdhabV § 1 (1) BetrSichV § 7 Anhang 1, Nr. 3.2, Anhang 2, Nr. 4 BGV D6 §§ 11, 32 (VBG 9) § 39 Anhang 1, Nr. 3.2.4 § 36, BGR 159 (ZH 1/461) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine Erledigt D 14.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) BGV D8 § 23, (VBG 8), BGV D6 §§ 25 - 26, VBG 9a §§ 39 - 42, VBG 14 §§ 38 - 41 BGV D8 § 27a Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit D 14.7 Durch welche Maßnahmen wird beim manuellen Handhaben von Lasten oder Personen eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit (insbesondere der Lendenwirbelsäule) vermindert? Anmerkung: Manuelles Handhaben ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft. Verringerung von Lastgewichten Tätigkeitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Ausgleich von Höhenunterschieden bei verschiedenen Ebenen) Bereitstellung geeigneter mechanischer Ausrüstungen (z.B. Hebe-, Transporteinrichtungen) Unterweisung der Beschäftigten (Übungen zum körpergerechten Handhaben von Lasten, "Rückenschule") - 79 - LasthandhabV §§ 1 (2), 2 (1,2) §4 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 14.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Unterlagen, aus denen Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln entnommen werden können Prüfnachweise für Lastaufnahmemittel Prüfnachweise für Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D8 § 23a BGV D6 § 27 Prüfbücher für Krane Prüfbücher für Hebebühnen Betriebsanleitungen / Betriebsanweisungen D 14.9 BGV D8 § 24a BGV D6 § 34 Aufzeichnungen über Präventionsmaßnahmen (z.B. "Rückenschule") Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte - 80 - § 2 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 15 Flurförderzeuge Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherungsträger D 15.1 Werden kraftbetriebene Flurförderzeuge verwendet? BetrSichV Anhang 2, Nr. 3 BGV D 27 § 2 (VBG 36) D 15.2 D 15.3 D 15.4 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Dieselmotoremissionen" schon behandelt? - 81 - B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 15.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen erfüllt werden? Bestimmungsgemäße Verwendung der Flurförderzeuge Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 0,50 m zwischen der äußeren Begrenzung der Flurförderzeuge und der Grenze der Verkehrswege auf beiden Seiten Betrieb von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. Beachtung der Standsicherheit Sicherung der Last gegen Verschieben oder Herunterfallen Abstellung von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb nur in Räumen, die über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Flurförderzeugen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen Geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur durch fachkundige Personen - 82 - ArbStättV § 17 (2) GefStoffV §§ 17, 19 BetrSichV Anhang 2, Nr. 3 BGV D 27 § 6 (VBG 36) BGV A 1 § 25 BGV D 27 § 21 §8 § 11 § 18 § 20 § 19 § 10 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 15.6 D 15.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen dienen beim Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen der Sicherheit der Beschäftigten? Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch bauliche Maßnahmen (feste Einrichtungen, z.B. Mauern, Zäune, Übergabeplätze; bewegliche Einrichtungen, z.B. Förderanlagen oder Türen, die den Arbeitsbereich des Flurförderzeuges gegen Zutritt sperren) Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch technische Maßnahmen (z.B. Warnanlagen, Lichtschranken, Personenschutzsysteme, Sensoren am Flurförderzeug) Erstellen von speziellen Betriebsanweisungen (z.B. Verkehrsregelung, zeitversetzte Regalbedienung) Verbot des Durchgangsverkehrs in Schmalgängen Anbringen von Sicherheitszeichen (Verbotszeichen, Warnzeichen) Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für kraftbetriebene Flurförderzeuge eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen des Flurförderzeugs bei Mängeln, welche die Sicherheit beeinträchtigen - 83 - § 28 §5 § 36 BGV A 8 § 4 (VBG 125), Anlage 2 BGV D 27 §§ 37 – 38 §9 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 15.8 D 15.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Beauftragung von Personen zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen Prüfnachweise Betriebsanweisungen Ausnahmezulassung für Schmalgangläger durch die zuständige Behörde (Abweichung von § 17 Abs. 2 ArbStättV) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Verwendung von Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk - 84 - §7 § 39 §5 ArbStättV §§ 4, 17 (2) BetrSichV Anhang 2, Nr. 3 §1 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 16 Bildschirmgeräte Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 16.1 Sind Arbeitsplätze vorhanden, die mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind? BildscharbV § 1 (1) Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Arbeitsplätze (Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Telearbeit)" schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze und der tägliche Arbeitsablauf den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des BildscharbV Stands der Technik bei der Beschaffung und Verwendung von Bildschirm und § 4, Anhang, Zusatzgeräten 1. GSGV § 3 Einsatz von Bildschirmgeräten mit CE-Kennzeichnung 1. GSGV § 3 Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel (z.B. Arbeitstisch bzw. Arbeitsfläche, BildscharbV Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter) § 4, Anhang Regelmäßige Unterbrechung der täglichen Arbeit an Bildschirmgeräten durch BildscharbV andere Tätigkeiten oder durch Pausen §5 Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten sichergestellt, die an Bildschirmgeräten arbeiten? Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person § 6 (1) vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden Augenärztliche Untersuchung D 16.2 D 16.3 D 16.4 D 16.5 - 85 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGI 650 (ZH 1/418), BGI 742 BGG 904 G 37 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 16.6 D 16.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Beschaffenheit von Bildschirmgeräten (z.B. CE-Kennzeichnung) Aufzeichnungen über Ergebnisse der Untersuchungen von Augen und Sehvermögen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Arbeitsbereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung fallen (z.B. Bedienerplätze von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten) Telearbeitsplätze - 86 - 1. GSGV § 3 BildscharbV § 6 (1) § 1 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 17 Schweißgeräte, Schneidgeräte Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Vorschriften der Unfallversicherungsträger D 17.1 Werden metallische Werkstücke durch Schweißen, Schneiden oder verwandte Verfahren bearbeitet? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wurden die Prüfbereiche "Chemische Gefahrstoffe allgemein" und "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik Erstellen von Betriebsanweisungen Freihalten der Atemluft von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. Absaugung im ArbStättV Entstehungsbereich, technische Raumlüftung) § 5, ASR 5, GefStoffV §17 Einrichtungen zum Schutz gegen optische Strahlung (z.B. Raumbegrenzungen, Abschirmungen) Verwendung geeigneter Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden usw. (z.B. Druckminderer, Überdruckmessgeräte, Gasschläuche, Gebrauchsstellenvorlage, Brenner) Instandsetzung von Einrichtungen durch sachkundige Personen Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen BGV D 1 § 2 (VBG 15) D 17.2 D 17.3 D 17.4 D 17.5 - 87 - § 3 (1) § 26 (1) § 4 (1) §5 §§ 6 ff. § 33 § 27 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 17.6 D 17.7 D 17.8 D 17.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge hinsichtlich der Schweißrauche gewährleistet? Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 39 Schweißrauche) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen Prüfnachweise für Gebrauchsstellenvorlagen Betriebsanweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Anwendung von "Verwandten Verfahren" (z.B. Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammhärten, Widerstandswärmen) - 88 - § 49 BGV A 1 § 2 (3) § 28 (3) BGG 904 G 39, BGV A 4 (VBG 100) BGV D 1 § 3 (3) § 49 § 26 § 2 (3) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID D 18 D 18.1 D 18.2 D 18.3 Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Werden mobile Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften verwendet? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? - 89 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 18.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt? Beachtung des Stands der Technik Anpassung der Beleuchtungsmittel an den Einsatzzweck (z.B. blendfrei, explosionsgeschützt, Schutzglas oder -korb) ArbSchG, § 4 ArbStättV § 7 (3), ASR 7/3 Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung elektrischer Betriebsmittel ArbSchG BGV A 2 §§ 4, 12 und Unterweisung der Beschäftigten § 3 (1) (VBG 4) Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Heiz- und FlammgeBGV D 16 räten für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten, von Schmelz-, § 37 Warmhalte- und Straßenbaugeräten sowie Unterweisung der Beschäftigten (VBG 43) Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von ortsveränderlichen BGV D 34 Flüssiggasanlagen sowie Unterweisung der Beschäftigten §§ 4, 5 (VBG 21) BGV D 4 Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Kälteanlagen ein§§ 19, 20 schließlich Wärmepumpen, Kühleinrichtungen sowie Unterweisung der Be(VBG 20) schäftigten Anpassung der Ventilatoren an ihren Einsatzzweck (nicht funkenreißend, lärmgemindert, Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt, Einsatzort frei von explosionsgefährlicher Atmosphäre) - 90 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 18.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für technische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) BGV A2 § 5, BGV D16 § 53, BGV D4 § 30, BGV D34 §§ 32 - 38 BGV A2 § 3 (2), BGV D 16 § 54 Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit D 18.6 Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen der Geräte Prüfnachweise BGV A2 § 5, BGV D4 § 30 BGV A2 § 3, BGV D34 § 5 BGV D 34 § 4 Betriebsanweisungen Aufzeichnungen über die regelmäßigen Unterweisungen D 18.7 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Schalungsbeheizungsanlagen, Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau, Straßenfräsen, Geräte zum Schweißen, Schneiden und ähnlichem Bearbeiten metallischer Werkstoffe Kälteräume, Aufstellung von Kälteanlagen Druckbehälter BGV D16 § 1 (2) BGV D4 §§ 14, 16 BetrSichV - 91 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) D 19 Schussapparate Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 19.1 Werden Schussapparate für gewerbliche Zwecke verwendet (z.B. Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte, Leinenwurfgeräte, Kabelbeschussgeräte)? Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe“ schon behandelt? Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik Beachtung des Verwendungsverbots für Bolzentreibwerkzeuge Verwenden von Schussapparaten, an denen die erforderlichen Angaben (Kennzeichnung) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind Bereitstellen der Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers zu jedem Schussapparat Unterweisung der Beschäftigten Verwenden von geeigneter Munition Sichere Entsorgung von Munitionsversagern Sichere Aufbewahrung der Munition D 19.2 D 19.3 D 19.4 D 19.5 - 92 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV D 9 §2 (VBG 45) ArbSchG §4 §4 §5 §6 §§ 4, 12 § 10 § 14 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 19.6 D 19.7 D 19.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für diese Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen der Arbeitsmittel bei Beeinträchtigung der Sicherheit oder Überschreitung der Prüffristen für Wiederholungsprüfungen Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Prüfbescheinigungen Betriebsanleitungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Tragbare Eintreibgeräte - 93 - §§ 11, 30 § 11 § 30 §6 BGV D 10 (VBG 44) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Persönliche Schutzausrüstungen Rechtsquellen (Fundstellen) D 20 Schutzausrüstungen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 20.1 Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, welche die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) erfordern? Wie werden bei der Bereitstellung von PSA die allgemeinen Kriterien beachtet? Beachtung des Stands der Technik PSA-BV § 1 (2) Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen Sicherstellen der Funktion und des einwandfreien hygienischen Zustandes (Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, ordnungsgemäße Lagerung) Welche Voraussetzungen sind für die sachgerechte Benutzung der PSA gegeben? Individuelle Anpassung der PSA an die Person Gebrauch der PSA i. d. R. nur durch eine Person Sicherstellung der Schutzwirkung bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer PSA durch eine Person Bereithaltung der Informationen für jede bereitgestellte PSA Unterweisung der betroffenen Personen PSA-BV D 20.2 D 20.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger ArbSchG §4 § 2 (1) § 2 (4) BGV A 1 § 4 (1) § 2 (2) § 2 (3) § 3 (2) ArbSchG § 12, PSA-BV § 3 (1) ArbSchG § 15 (2) Verpflichtung der betroffenen Personen zur Benutzung der PSA - 94 - § 14 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 20.4 D 20.5 D 20.6 D 20.7 D 20.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Durch welche Maßnahmen kann die Notwendigkeit der Benutzung von PSA reduziert werden kann oder sich erübrigen? Änderung der technischen Arbeitsverfahren, Verfahrensabläufe oder Arbeitsvor- §§ 3 (1), 4 gänge Organisatorische Maßnahmen (z.B. Vergabe von Teilaufträgen an entsprechend eingerichtete Unternehmen) Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grund- GefStoffV satz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) § 28 (3) Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für die PSA eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger“) Außerbetriebsetzen der PSA bei Beeinträchtigung der Schutzwirkung Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? PSA-BV Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen § 2 (1) Informationen für jede bereitgestellte PSA § 3 (2) Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - Inverkehrbringen persönlicher Schutzausrüstungen 8. GPSGV - 95 - § 4 (1) BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) BGV A 1 § 39 § 39 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Persönliche Schutzausrüstungen Rechtsquellen (Fundstellen) D 21 Bestimmte Schutzmittel Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 21.1 Werden spezielle persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt und benutzt? Wurde der allgemeine Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt? D 21.2 - 96 - PSA-BV § 1 (2) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 21.3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt? Schutzkleidung ArbSchG §§ 3, 4 Atemschutzgeräte Filtergeräte, z.B. Halbmasken, Gasfilter Isoliergeräte, z.B. Frischluft-Schlauchgeräte, Behältergeräte Fußschutz z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe Augen- und Gesichtsschutz z.B. Sichtscheiben, Gestellbrillen, Korbbrillen, Schutzschilde, Schutzschirme, Schutzhauben Schutzhelme Industrieschutzhelme Gehörschutz z.B. Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel Schutzhandschuhe z.B. Leder-, Latex- oder Metallringgeflechthandschuhe BGR 191 (ZH 1/702) BGR 192 (ZH 1/703) §§ 3, 4, TRGS 540 Nr. 3.1 (4) - 97 - BGR 189 (ZH 1/700), BGR 196 (ZH 1/707) BGR 190 (ZH 1/701) BGR 193 (ZH 1/704) BGV B 3 § 10 (VBG 121), BGR 194 (ZH 1/705) BGR 195 (ZH 1/706), BGR 200 (ZH 1/711) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 21.4 D 21.5 D 21.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungen der Beschäftigten bereitgestellt und benutzt (Fortsetzung von D 21.3)? Schutzausrüstungen gegen Absturz z.B. Auffangsysteme, Auffanggurte, Steigschutzeinrichtungen, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte Schutzausrüstungen zum Halten und Retten z.B. Haltegurte, Rückhaltegurte, Sitzgurte, Rettungsgurte, Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte Schutzausrüstungen gegen Ertrinken z.B. Rettungsweste, Schwimmhilfe Für welche Tätigkeiten werden geeignete Hautschutzpräparate gegen hautgefährdende mechanische, chemische, physikalische, mikrobiologische Einwirkungen eingesetzt? Spezieller Hautschutz Gezielte und schonende Hautreinigung Wirksame Hautpflege Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 98 - ArbSchG §§ 3, 4 BGV A 1 § 33 Abs. 3, BGR 198 (ZH 1/709) BGR 199 (ZH 1/710) BGR 201 (ZH 1/712) TRGS 540 BGR 197 (ZH 1/708) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen ID Modul: Medizinprodukte Rechtsquellen (Fundstellen) D 22 Medizinprodukte Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln D 22.1 Werden im Unternehmen Medizinprodukte sowie deren Zubehör angewendet? Welche Voraussetzungen für das Betreiben der Medizinprodukte (MP) liegen vor? CE-Kennzeichnung auf dem MP Beachtung der Übergangsbestimmungen Welche organisatorischen Maßnahmen wurden oder werden veranlasst, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und wie sind deren Auswirkungen erkennbar? Beauftragung geeigneter Personen Schulung der Anwender Verhalten der Beschäftigten D 22.2 D 22.3 - 99 - MPG §§ 2, 3 §9 §44 MPBetreibV §2 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt D 22.4 D 22.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der MPBetreibV entsprochen wird? Anwendung von MP nur durch Personen mit Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung Sicherstellen der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustands der MP Beachtung der Gebrauchsanweisungen Wartung, Sterilisation, Inspektion und Instandsetzung der MP nur durch Personen mit Sachkenntnis Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von MP unter Beachtung der Angaben des Herstellers Überprüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit nach Instandhaltungsmaßnahmen Sicherheitstechnische Kontrollen nach Herstellerangabe, jedoch spätestens alle 2 Jahre Messtechnische Kontrollen (soweit der Hersteller solche Kontrollen vorgesehen hat) Welche Vorkommnisse werden unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet? Jede Funktionsstörung eines Medizinproduktes, die ... Jede Änderung der Merkmale oder Leistungen eines Medizinproduktes, die Jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die ... ... zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder Dritten geführt hat oder hätte führen können - 100 - § 2 (2) § 2 (5) § 4 (1) § 4 (2) § 4 (4) §6 § 11 §3 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 D 22.6 D 22.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Belege über Durchführung der Funktionsprüfung der MP und Einweisung der vom Betreiber beauftragten Personen Bestandsverzeichnis (Bestandsverzeichnisse nach § 12 MedGV dürfen weitergeführt werden) Medizinproduktebuch (Gerätebücher nach § 13 MedGV dürfen weitergeführt werden), nach Außerbetriebnahme des MP Aufbewahrung weitere 5 Jahre Protokolle über Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrollen Gebrauchsanweisungen Nachweise über Meldungen von Vorkommnissen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 101 - § 5 (3) §§ 8, 15 Nr. 8 §§ 7, 9, 15 Nr. 8 §6 §9 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E1 Chemische Gefahrstoffe allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 1.1 GefStoffV Wird im Betrieb mit Stoffen umgegangen, die unter den Anwendungsbe§2 reich der Gefahrstoffverordnung fallen? Wurde der Prüfbereich „Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt? E 1.2 E 1.3 - 102 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV B 1 (VBG 91) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 1.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprochen wird? Ermittlung, ob es sich bei den Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, mit § 16 (1), denen im Betrieb umgegangen wird, um einen Gefahrstoff handelt (BeTRGS 440, standsaufnahme) 530, 531, 551, 615 Beurteilung der Gefahrstoffe RL2000/ 39/EG, RL 98/24/EG, TRGS 400 Führung des Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Gefahrstoffs, EinstuGefStoffV fung des Gefahrstoffs oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, Mengenbe- § 16 (3a) reiche des Gefahrstoffs im Betrieb, Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird) Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz TRGS 420 Ersatzstoffe für chromathaltigen Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Mitteilungspflicht zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen - 103 - TRGS 613 GefStoffV § 17 (1) ChemGiftinfoV § 16e, ChemG Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.5 E 1.6 E 1.7 E 1.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wird mit Stoffen umgegangen, die unter ein Herstellungs- oder Verwendungsverbot fallen? z.B. Arsen, Benzol, Quecksilber, Teeröle, Vinylchlorid, Cadmium, nitrosierende Kühlschmierstoffe, DDT Für welche Bereiche werden Ausnahmeregelungen von den Verboten in Anspruch genommen und eingehalten? Ordnungsgemäße Abfallentsorgung von Gefahrstoffen Herstellung von Gefahrstoffen Verwendung von Gefahrstoffen Forschung (bzw. Entwicklung, Analysen) Wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke Werden Stoffe oder Erzeugnisse abgegeben oder anderweitig in den Verkehr gebracht, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung fallen? z.B. Asbest, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol, polychlorierte Biphenyle Wie ist geprüft worden, ob das gesundheitliche Risiko beim Umgang mit Gefahrstoffen minimiert werden kann? Verwendung von Ersatzstoffen, -zubereitungen oder -erzeugnissen Änderung des Herstellungsverfahrens Änderung des Verwendungsverfahrens Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen - 104 - GefStoffV § 15 (1) § 15 (2) Anhang IV PCBAbfallV ChemVerbotsV § 1 GefStoffV § 16 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie werden die allgemeine Schutzpflicht und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen eingehalten? Unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren Beachtung der Kennzeichnungen und besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Vermeiden des Freiwerdens von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen (geschlossenes System) Erfassen der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle Lüftungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik Vermeiden von Hautkontakt Bereitstellen und Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bei Überschreitung der Auslöseschwelle Einhalten der Luftgrenzwerte § 19 (1) § 19 (2) § 19 (3) § 19 (1), TRGS 530 § 19 (5) TRGS 900, 901 GefStoffV § 17 (1) Verkürzen der Expositionszeit E 1.10 § 17 (1, 2) § 17 (3) In welcher Weise wird das Auftreten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz überwacht (Beachtung der Grenzwerte)? Durchführung und Beurteilung von Messungen und Arbeitsbereichs-analysen Regelmäßige Kontrollmessungen Anwendung von Berechnungsverfahren - 105 - § 18, TRGS 402, 403, 420 § 18 BGI 660 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.11 E 1.12 E 1.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Nach welchen Kriterien werden die Betriebsanweisungen erstellt? Betroffene Arbeitsbereiche Art des Gefahrstoffs Hinweise in den Sicherheitsdatenblättern zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt? Unterweisung durch den betrieblichen Vorgesetzten Unterweisung in einer dem Beschäftigten verständlichen Sprache Mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung werden schriftlich festgehalten Bestätigung der Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift der Beschäftigten Welche Maßnahmen zur Aufbewahrung bzw. Lagerung der Gefahrstoffe werden getroffen? Bereitstellung geeigneter Räume Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden kann Aufbewahrung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen höchstens in Mengen, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind - 106 - § 20 (1), TRGS 555 TRGS 557 § 20 (1, 2), TRGS 555 § 24 (1) § 24 (2) BGV A 1 § 46 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.14 E 1.15 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Hygienemaßnahmen werden getroffen? Abgrenzung der Gefahrstoffe von Nahrungs- und Genussmitteln Ess-, Trink-, Rauch- und Schnupfverbot an Arbeitsplätzen, an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird Bereitstellen von Waschräumen sowie Räumen mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen) Wie wird die gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Beschäftigten sichergestellt? Führung einer Vorsorgekartei bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV § 22 (1) § 22 (2), TRGS 530 § 22 (3), TRGS 530 § 34 (1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vor Auf- § 28 nahme und während der Beschäftigung Einhaltung der Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen § 29 Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell erforderli§§ 31, 33 cher Abhilfemaßnahmen - 107 - BGV A 4 (VBG 100) BGG 904 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 1.16 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung bei Änderung der Sicherheitsdatenblätter § 16 (3a) durch Hersteller oder Inverkehrbringer oder Neubeschaffung oder Nichtmehrverwendung von Gefahrstoffen) Betriebsanweisungen (Aktualisierung bei Änderung der Sicherheitsdatenblätter § 20 (1) durch Hersteller oder Inverkehrbringer) Bestätigungen der Teilnahme an den Unterweisungen § 20 (2) Aufzeichnungen über Arbeitsbereichsanalysen § 18 (1), TRGS 402, 403 GefStoffV § 18 (3) § 34 (1) Ergebnisberichte von sonstigen Messungen bzw. Kontrollmessungen Vorsorgekartei (bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV) E 1.17 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z. B. Abfüllung von Gefahrstoffen Lagerung brandfördernder Stoffe Umgang mit Gefahrstoffen zur humanmedizinischen Versorgung Kontrolle von Brand- und Explosionsgefahren - 108 - §§ 20 ff TRGS 515 TRGS 525 GefstoffV, Anh. V Nr. 8 BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E2 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 2.1 Wird im Betrieb mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen? Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Chemische Gefahrstoffe“ schon behandelt? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigten besonders gefährlichen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind? Einhaltung der Expositionsverbote für bestimmte Gefahrstoffe (z.B. Asbest, Benzidin, N-Nitrosaminverbindungen) Bei welchen Tätigkeiten werden Ausnahmeregelungen für besonders gefährliche krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe in Anspruch genommen? Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten (z.B. Asbest) Umgang mit unvermeidbar entstehenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Nitrosaminen Sind Beschäftigte krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt? Einwirkungen von krebserzeugenden Stoffen (z.B. krebserzeugende Arzneistoffe, Benzol, Dieselmotorabgase, Buchenholz- oder Eichenholzstaub, Chromate, Hydrazin, Benzo(a)pyren) Einwirkungen von erbgutverändernden Stoffen (z.B. Trimethylphosphat) E 2.2 E 2.3 E 2.4 E 2.5 - 109 - § 4 (1) Nr. 12, 14 §§ 15a (1), 36 (4) § 15a (1) § 4 (1) Nr. 12, § 35, TRGS 905 § 4 (1) Nr. 14, TRGS 905 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 2.6 E 2.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Inwieweit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes erfüllt werden? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Beachtung der Verwendungsverbote bei der Heimarbeit (z.B. für krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe) Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Ermittlungspflichten und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen erfüllt werden? Bewertung der Gefahren für alle Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann (Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der möglichen Exposition, Aktualisierung der Bewertung) und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen Begrenzung der Zahl der in den betreffenden Arbeitsbereichen tätigen Beschäftigten Beachtung der höchstzulässigen Arbeitszeit bei Überschreitung der Auslöseschwelle (Arbeitszeitbegrenzung) Abgrenzung der Arbeitsbereiche und Zutrittsverbot für Unbefugte Beachtung des Verbots der Luftrückführung - 110 - TRGS GefStoffV § 15c (1) §§ 36 (1), 40 §§ 36 (6), 40 § 15a (5) §§ 36 (6), 40 §§ 36 (7, 8), 40, TRGS 560 BGR 163 (ZH 1/513) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 2.8 E 2.9 E 2.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass bei der Handhabung von Zytostatika die Schutzmaßnahmen beachtet werden? Durchführung von Zubereitungen in einer geeigneten Sicherheitswerkbank Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln (canzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) durch geeignete Hilfsmittel (z.B. Druckentlastungssysteme, Überleitsysteme) Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen Bereitstellung und Benutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung Unverzügliche sachgerechte Beseitigung von Verunreinigungen infolge verschütteter CMR-Arzneimittel Transport von Zubereitungen in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließbaren Behältnissen Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materialien entsprechend der abfallrechtlichen Bestimmungen Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt werden kann Anzeige der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffes Anzeige von wesentlichen Änderungen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Expositionsermittlung Nachweise der Anzeigen - 111 - TRGS 525 Nr. 5.3 Nr. 5.4 Nr. 5.5 Nr. 5.6 Nr. 5.7 GefStoffV §§ 37 (1), 40 §§ 37 (5), 40 § 36 (1) §§ 37, 40 GUV 28.3 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 2.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Merkblätter über Berufskrankheiten - 112 - BioStoffV BekV BK-Nr. 5101 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E3 Dieselmotoremissionen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 3.1 Werden Maschinen, z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge mit Freisetzung von Dieselmotoremissionen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verwendet? E 3.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Flurförderzeuge“ schon behandelt? In welchen Bereichen treten in der Luft am Arbeitsplatz Dieselmotoremissionen auf? Werkstätten TRGS 554 Nr. 2 (4) Instandsetzungsbereiche (einschließlich Instandhaltung) Nr. 2 (5, 6) Wartungs- und Prüfbereiche Nr. 2 (7, 8) Abstellbereiche Nr. 2 (9) Laderampen Nr. 4.6.3 Sonstige Bereiche (z.B. Arbeits- oder Lagerräume) Nr. 1 (1) Wie ist geprüft worden, ob auf die Verwendung dieselgetriebener Fahrzeuge oder Maschinen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verzichtet werden kann? GefStoffV Änderung des Arbeitsverfahrens § 16 (2), Anwendung alternativer Antriebstechniken (z.B. Elektroantrieb) TRGS 554 Nr. 4.6.1 E 3.3 E 3.4 E 3.5 - 113 - GefStoffV 16 (1), TRGS 554 Nr. 2 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 3.6 E 3.7 E 3.8 E 3.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen wurden zur Minderung der Dieselmotoremissionen werden getroffen? Ableitung der Dieselmotoremissionen ins Freie durch fest angeschlossene Abgasleitungen Erfassung der Dieselmotoremissionen durch Absaugung an der Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie Sicherstellung der Funktion der lüftungstechnischen Einrichtungen Räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche Gezielte betriebliche Verkehrsführung Welche zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen werden getroffen? Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren Verwendung weitgehend schwefelarmer Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt < 0,05 % Regelmäßige Wartung dieselgetriebener Maschinen nach einem Wartungskonzept (z.B. Instandhaltung der Dieselmotoren, Beurteilung des Motorzustandes durch einen Fachkundigen) Verwendung von Dieselpartikelfiltern Verwendung aufsteckbarer mobiler Dieselpartikelfilter für Straßenfahrzeuge Welche persönlichen Schutzausrüstungen stehen zur Verfügung und werden von den Beschäftigten benutzt? Partikelfiltrierende Masken (bei Überschreitung der Auslöseschwelle) Masken mit Gebläse (bei Überschreitung der Auslöseschwelle) Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Verwendung dieselgetriebener Maschinen, z.B. Geräte, Aggre-gate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen - 114 - TRGS 554 Nr. 4.1.4 Nr. 4.1.3 BGV D 27 § 21 (VBG 36) Nr. 4.2.4 Nr. 4.1.3 Nr. 4.4 GefStoffV § 37, TRGS 554 Nr. 4.1.6 BGR 190 (ZH 1/701) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 3.10 E 3.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Gefahrstoffverzeichnis (Aufnahme der ganz geschlossenen oder teilweise geGefStoffV schlossenen Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten, ohne § 16 (3a), Arbeitsbereiche im Freien) TRGS 554 Nr. 4.1.5 Nachweise der Abgasuntersuchungen (z.B. Wartungskarteien oder UnterTRGS 554 suchungsprotokolle) Nr. 4.2 4 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 115 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E4 Wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 4.1 TRGS 552, Werden im Betrieb wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmier611 stoffe verwendet, bei deren Einsatz die Bildung von N-Nitrosaminen möglich ist? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wie sind die Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im Anlieferungszustand erfüllt? Ausschluss von Nitrosierungsagenzien oder deren Vorstufen TRGS 611 Nr. 3.1 Ausschluss sekundärer Amine als Komponenten Nr. 3.2 Verwendung aminfreier Kühlschmierstoffe (im Anlieferungszustand weder freie Nr. 3.3 noch verkappte Amine vorhanden) E 4.2 E 4.3 - 116 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 4.4 E 4.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen werden beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe getroffen? Verwendung von geeigneten Inhibitoren bzw. Fängern zur Hemmung der N-Nitrosamin-Bildung Beschränkung des Hautkontakts auf das unvermeidliche Mindestmaß, erforderlichenfalls Durchführung von Hautschutzmaßnahmen Vermeidung der Überschreitung des Nitratgehaltes in dem zur Zubereitung bzw. Nachfüllung der Kühlschmieremulsionen und -lösungen benutzten Wasser (max. 50 mg/l) Messung des Nitritgehaltes im gebrauchten wassergemischten Kühlschmier-stoff (i. d. R. wöchentlich) Überwachung des Gehalts an N-Nitroso-diethanolamin im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff Fernhaltung äußerer Quellen von Nitrosierungsagenzien, z.B. Stickoxide (infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebener Gabelstapler u.ä. sowie Tabakrauch) Unterbinden der Einschleppung von Fremdstoffen und Verunreinigungen, die sekundäre Amine enthalten oder in erheblicher Menge freisetzen, z.B. bestimmte Korrosionsschutzmittel, Systemreiniger, andere Reinigungsmittel Wöchentliche Kontrolle des pH-Wertes des gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoffs Einhaltung des Luftgrenzwerts für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Kühlschmierstoffemissionen sind getroffen? Wahl eines emissionsärmeren Fertigungsverfahrens Verwendung von emissionsarmen Kühlschmierstoffen Ausreichende Kühlschmierstoffzufuhr Kühlung des Kühlschmierstoffs - 117 - Nr. 3.3, 3.4 Nr. 4.2 Nr. 4.3 Nr. 4.4 Nr. 4.5 Nr. 4.6 Nr. 4.7 Nr. 4.9 TRGS 900 GefStoffV § 16 (2) BGR 143 Nr. 5.8 (ZH 1/248) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 4.6 E 4.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten eingehalten werden? Prüfung des Neuansatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe und nachfolgende regelmäßige Prüfungen aufgrund eines Überwachungsplanes Regelmäßige Prüfungen nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe aufgrund eines Überwachungsplans Prüfung lufttechnischer Einrichtungen durch Sachkundige (vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch ein-mal jährlich und nach Änderungen) Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Arbeitsverfahren, bei denen Arbeitnehmer krebserzeugenden GefStoffV N-Nitrosaminen ausgesetzt sein können §§ 37 (1), 40 §§ 37 (5), 40 Anzeige von wesentlichen Änderungen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte - 118 - BGR 143 Nr. 6.1.1 Nr. 6.2.1 Nr. 6.3.1 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 4.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweise der Anzeigen §§ 37, 40 Dokumentation der Messungen des Nitratgehaltes TRGS 611 Nr. 4.4 Aufzeichnungen der Kontrolle des pH-Wertes Nr. 4.9 Aufzeichnungen der Prüfergebnisse (Prüfbuch oder Maschinenkartei) Betriebsanweisungen E 4.9 GefStoffV § 20 Konservierungsplan Kühlschmierstoff-Kataster Hautschutzplan Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 119 - BGR 143 Nr. 6.5 Anhänge 3, 4, 5 Anhang 7 Anhang 1 Nr. 5.7 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E5 Krebserzeugender Holzstaub (Buchen- und Eichenholzstaub) Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 5.1 Werden im Betrieb Buchen- und Eichenholz be- oder verarbeitet oder Tätigkeiten im Gefahrenbereich von diesen Holzstäuben ausgeführt? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden? Vermeiden der Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken TRGS 500 Nr. 6. (5) Anwendung staubarmer Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte Nr. 6. (3) Reduzierung des Entstehens von Staubablagerungen durch konstruktive Maßnahmen (z.B. Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Ober-flächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen) Beseitigung der Staubablagerungen in regelmäßigen Abständen Nr. 6. (5) Sicherstellung ausreichender Lüftung und geeignete Lüftungsführung Vermeidung von unnötiger Staubaufwirbelung und von Abblasen mit Druckluft bei Reinigungsarbeiten Aufbewahrung der Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung E 5.2 E 5.3 - 120 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 5.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die speziellen Schutzmaßnahmen eingehalten werden? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Absaugung der Holzstäube und –späne Bevorzugung von Kapselungen in Verbindung mit Absaugung Prüfung von Maßnahmen zur Staubreduzierung, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht durchführbar sind Einhaltung des Luftgrenzwerts (2 mg/m3) Luftrückführung nur, wenn sie aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen bzw. klimatischen Verhältnisse nicht zu vermeiden ist Regelmäßige Reinigung der mit Holzstaub verunreinigten Maschinen, Werkzeuge und Werkstücke unter Anwendung staubarmer Aufsaugverfahren Vermeidung bzw. Minimierung des direkten Hautkontakts mit Holzstäuben E 5.5 Abtrennung stationärer und nicht stationärer Arbeitsplätze, an welchen atemwegssensibilisierende Stoffe be- oder verarbeitet werden, von anderen Arbeitsbereichen Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen, wenn nach Anwendung der sicherheitstechnischen Maßnahmen der Luftgrenzwert nicht unterschritten wird? Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz - 121 - TRGS 553, 540, 560 TRGS 553 Nr. 3.2 (1) Nr. 3.2 (2) Nr. 3.2 (3) BGI 739 (ZH 1/739) Nr. 4. (1) Nr. 6. (1) Nr. 3.3 TRGS 540 Nr. 4.1, TRGS 560 TRGS 540 Nr. 4.2 (4) Nr. 5 BGR 190 (ZH 1/701), GUV 20.14, BGI 739 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 5.6 E 5.7 E 5.8 E 5.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichem Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 44 Buchen- und Eichenholzstaub) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Ergebnis der Ermittlung, ob Be- oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vorliegt (wenn deren Anteil – bezogen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz – im Betrieb 10 % überschreitet) Dokumentation der Maßnahmen zur Staubreduzierung Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige der Be- und Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz (vgl. E 5.7) BGV A 4 (VBG 100), BGG 904 G 44 TRGS 553 Nr. 2.1 Nr. 3.2 (3) GefStoffV § 37 (1) § 37 (5) Anzeige von wesentlichen Änderungen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Bereiche, in denen eine Brand- und Explosionsgefährdung nicht auszu-schließen PrEN 12779 ist BetrSichV, § 5 - 122 - BGI 730 (ZH 1/730) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E6 Azofarbstoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 6.1 Werden Azofarbstoffe verwendet, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wie werden die Verwendungsbeschränkungen eingehalten? Keine Verwendung von Azofarbstoffen, Zubereitungen, Zwischenerzeug-nissen (z.B. gefärbtes Leder bzw. Papier, gefärbte Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1) Keine Verwendung von gefärbten Enderzeugnissen (Bedarfsgegenstände aus Leder, Papier, Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1) Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beachtet werden? Vermeiden der Aufnahme von Azofarbstoffen in den menschlichen Körper durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen Vermeiden von Hautkontakt, besonders bei Arbeitsgängen wie z.B. Färben, Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen oder Reinigung der Färbeapparatur oder Ansatzbehälter Bereitstellen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe) E 6.2 E 6.3 E 6.4 - 123 - TRGS 614 Nr. 1, 2 Nr. 5 (1, 2) Nr. 3.2 (2) Nr. 7 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 6.5 E 6.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Inwieweit ist sichergestellt, dass die besonderen Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen zur Einfärbung von Mineralölen getroffen werden? Vermarktung und Applizierung der Azofarbstoffe nur in nicht staubender Form Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 124 - GefStoffV § 19 (1), TRGS 614 Nr. 7 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E7 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 7.1 Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, bei denen Teer TRGS 551 Nr. 1 (1) oder andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder verwendet werden? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wird eines der nachgenannten Verfahren angewendet, bei dem organisches Material thermisch zersetzt (pyrolysiert) wird? Nr. 1 (2) Überführung von Holz in Holzkohle, Holzteer und Holzessig Überführung von Altreifen und Kunststoffabfällen in aromatische Rohstoffe (Recycling) Räuchern von Lebensmitteln Überführung von festen organischen Stoffen in flüssige und gasförmige Produkte (z.B. Kohlehydrierung) E 7.2 E 7.3 - 125 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 7.4 E 7.5 E 7.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Werden die Herstellungs- oder Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse eingehalten? Verbot von Holzschutzmitteln, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestand-teile oder Destillationsrückstände (Pech) enthalten Verwendungsverbot für Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit Rohteeren, Teerölen oder deren Bestandteilen oder Destillationsrückständen (Pech) behandelt worden sind (z.B. Bahnschwellen) Verwendungsverbote für Steinkohlen- oder Braunkohlenteerpech oder Karbobitumen als Bindemittel im Straßenbau bei einem Gehalt an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) und mehr Verwendungsverbote für PAH-haltige Fugenvergussmassen (z.B. im Straßen- und Flughafenbau) Sind die allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen getroffen? Geschlossene Anlagenteile oder Apparaturen Aufrechterhaltung eines ausreichenden Unterdrucks Räumliche Trennung zwischen Arbeitsbereich und Austrittsstellen Absaugen der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle Durchführung von Lüftungsmaßnahmen Welche zusätzlichen Maßnahmen werden getroffen? Personenbezogene oder ortsfeste Probenahmen für Messungen zur Beur-teilung von Arbeitsbereichen - 126 - GefStoffV Anhang IV Nr. 13.1 (1) Nr. 13.1 (2) TRGS 551 Nr. 4 (1) Nr. 4 (2) Nr. 5.1 (1-4) BGI 505-25 (ZH 1/120.25) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 7.7 E 7.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen sind beim Umgang mit flüssigen, PAH-haltigen Gefahrstoffen zur Verringerung anlagebedingter Undichtigkeiten getroffen? Verwendung von Pumpen mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen Verwendung von Spaltrohrmotorpumpen oder von Pumpen mit Magnetkupplung Geschlossene Ableitung flüssiger Leckverluste Absaugung dampf- oder gasförmiger Leckverluste und Reinigung des abgesaugten Abgases in einer Abgasreinigungseinrichtung Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 127 - TRGS 551 Nr. 5.1 (5-8) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E8 Asbest Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 8.1 Wird mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) oder bei der Abfallentsorgung umgegangen? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Welche Nachweise liegen für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen vor? Behördliche Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Zulassungsverpflichtung auch für Subunternehmer, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten durch-führen) Nachweise über die erfolgte Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen an die zuständige Behörde (Anzeigeverpflichtung auch für Subunternehmer, die ASI-Arbeiten durchführen) E 8.2 E 8.3 - 128 - TRGS 519 GefStoffV § 39 (1), TRGS 519 Nr. 3.1, 3.3 § 37 (1, 4, 5), TRGS 519 Nr. 3.1, 3.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 8.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Werden das Expositionsverbot und die Verwendungsbeschränkungen für asbesthaltige Gefahrstoffe eingehalten? Sicherstellen, dass die Beschäftigten asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind (ausgenommen ASI-Arbeiten und Abfallentsorgung) Verbot der Wiederverwendung von asbesthaltigen Materialien Verbot des Anbohrens von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dach-deckung, Abdichtung oder Verkleidung Verbot der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen (z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruck-reinigen) Verbot des Reinigens von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten - 129 - GefStoffV § 17 (1), TRGS 519 Nr. 4.1 TRGS 519 Nr. 4.2 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 8.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche organisatorischen Maßnahmen werden ergriffen, um die Bestimmungen beim Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen einzuhalten? Auftragsvergabe von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur an Unternehmen, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind GefStoffV BGV A 1 § 5 § 39 (1), TRGS 519 Nr. 3.1, 3.3, TRGS 954 Bestellen eines sachkundigen Verantwortlichen für ASI-Arbeiten oder EntTRGS 519 sorgung asbesthaltiger Abfälle Nr. 5.4.1 Beauftragen eines Aufsichtsführenden (schriftlich) Nr. 5.4.2 § 13 Bereitstellen einer ausreichenden Zahl von Fachkräften und Gerätekundigen Nr. 5.4.3 Bestimmen eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftragnehmer Nr. 5.4.4, §6 TRGS 954 Beschränken der Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen auf Nr. 6 (2) das Minimum Aufstellen eines Arbeitsplans vor Beginn der Arbeiten von Abbruch- und Sanie- GefStoffV rungsarbeiten an baulichen Anlagen oder vor dem Entfernen von asbesthaltigen § 39 (2), Materialien aus Gebäuden oder Geräten TRGS 519 Nr. 5.3, Anl. 6 Objektbezogene Einweisung und Befragung der Beschäftigten hinsichtlich GeTRGS 519 fährdungen und Schutzmaßnahmen Nr. 5.2 (4), 12 - 130 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 8.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen getroffen werden? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) Vollständige Erfassung von unvermeidbar freiwerdenden Asbestfasern an der Austritts- oder Entstehungsstelle Durchführen geeigneter Lüftungsmaßnahmen Sicherstellung ausreichender Außenluft (Frischluft) in Arbeitsräumen Regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten Verwendung bauartgeprüfter Entstauber oder Industriestaubsauger Lagerung, Aufbewahrung und Transport von asbesthaltigen Gefahrstoffen in geeigneten und gekennzeichneten Behältern Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz E 8.7 E 8.8 Nr. 2.14 Nr. 7.1 Nr. 7.1 Nr. 7.3 Nr. 6 (2) Nr. 7.3 Nr. 6 (2) Nr. 6 (2), Anlage 2 Nr. 8 Welche speziellen Maßnahmen werden bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten getroffen? Nr. 14.1 Staubdichte Abtrennung des Schwarzbereichs gegenüber der Umgebung Ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter Sicherstellen eines Unterdrucks im Schwarzbereich Optische oder akustische Alarmauslösung bei Abfall des Unterdrucks Betreten oder Verlassen des Arbeitsbereiches nur über ausreichend dimensionierte Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) Materialtransport nur über eine Materialschleuse Installation einer Sprechverbindung vom Schwarzbereich nach außen Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) - 131 - BGV A 8 (VBG 125) BGR 190 (ZH 1/701) BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 8.9 E 8.10 E 8.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen GefStoffV § 37 (1, 4, 5), TRGS 519 Nr. 3.2 Anlage 1, TRGS 954 GefStoffV § 37 (5) Anzeige von wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens, der Schutzmaßnahmen oder der Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweis der Sachkunde des Verantwortlichen bzw. des Vertreters TRGS 519 Nr. 5.4.1 Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden Nr. 5.4.2 Spezielle Betriebsanweisungen (Arbeitsplan) Nr. 5.3 Registrierstreifen über die kontinuierliche Messung des Unterdrucks im Nr. 14.1.3 (3) Schwarzbereich Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 132 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E9 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 9.1 Werden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern durchgeführt, bei denen mit krebserzeugenden, erbgutver-ändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen wird? Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" schon behandelt? Welche Tätigkeiten werden durchgeführt? Reinigung einschließlich Restmengenbeseitigung Aufbringen von Beschichtungen, Anstricharbeiten Klebearbeiten Nebenarbeiten (z.B. Trocknen von Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) Welche organisatorischen Maßnahmen werden zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten getroffen? Beauftragung eines sachkundigen Aufsichtsführenden GefStoffV Anh. V Nr. 1, TRGS 507 Ständige Verbindung mit einem Sicherungsposten, wenn der Raum nicht durch Türen verlassen werden kann Bestimmung eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftragnehmer Nr. 4.5 E 9.2 E 9.3 E 9.4 E 9.5 - 133 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger TRGS 507 Nr. 1 (1) Nr. 4.3 Nr. 5 BGR 117 Nr. 5.4 (ZH 1/77) BGV A 1 § 6 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 9.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie werden die Vorsorgemaßnahmen eingehalten? Beachtung des Verbots bestimmter Arbeiten (z.B. Verbot von Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln an bestimmten Geräten) Beachtung der Verwendungsbeschränkungen für Gefahrstoffe bei Oberflächenbehandlung und Reinigungsarbeiten in Räumen (z.B. Antifouling-farben, Bleicarbonate) Sicherstellen ausreichender Zugangsöffnungen (Rettungsweg, Fluchtmöglichkeiten) Sicherstellen ausreichender technischer Lüftung Belüftung von Räumen mit Frischluft Ergänzende Maßnahmen des Explosionsschutzes in Räumen oder Berei-chen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z.B. Verbot von Arbeiten mit Zündgefahr und des Rauchens, kein Verwenden von Heiz-geräten, Ventilatoren oder sonstigen elektrischen Geräten) Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche E 9.7 Nr. 3.1 - 3.2 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8.2 Nr. 8.5 Nr. 9.2 - 9.8 Nr. 9.8 Bereitstellen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung Nr. 10.3 Bereitstellen geeigneter und leicht erreichbarer Rettungseinrichtungen Nr. 11.1 Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) - 134 - BGR 117 Nr. 6.3 BGR 104 (ZH 1/10 EX-RL), BGR 117 Nr. 8 BGV A 8 (VBG 125) BGR 117 Nr. 8 Nr. 9 BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 9.8 E 9.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden GefStoffV Anh. V Nr. 1, 1.2 Kontroll-Liste „Umgang mit Gefahrstoffen bei der Oberflächenbehandlung und TRGS 507 bei Reinigungsarbeiten nach TRGS 507“ Nr. 4.4 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Bohrungen im Erdreich Nr. 1 (2) Herstellung von unterirdischen Hohlräumen Arbeiten in Druckluft DruckluftV - 135 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 10 Ammoniumnitrat Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 10.1 Werden Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen im Betrieb gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert? E 10.2 Welchen Gruppen (A - D) sind Ammoniumnitrat und die Zubereitungen zugeordnet? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon abgehandelt? Wurde der Prüfbereich "Beförderung gefährlicher Güter" diesbezüglich schon abgehandelt? Welche Nachweise liegen für die zulässige Lagerung von Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen vor? Behördliche Genehmigung Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde E 10.3 E 10.4 E 10.5 - 136 - GefStoffV Anh. V Nr. 2, TRGS 511 GefStoffV Anh. V Nr. 2 Anh. V Nr. 2, TRGS 511 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 10.6 E 10.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden? Schutz des Stoffs und der Zubereitungen vor Witterungseinflüssen und Verunreinigungen Zutrittsverbot für Unbefugte Verbot des Rauchens und des Umgangs mit Feuer und offenem Licht Lagerung der Stoffe und Zubereitungen getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemi-sche Reaktionen eingehen können Erlaubnisverfahren für Feuer- und Heißarbeiten (schriftlich) Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Stoffe Verwendung der entsprechenden Verpackung für Lagerung und innerbetrieblichen Transport Wo kann die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde eingesehen werden (nur erforderlich, wenn beabsichtigt ist, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern)? - 137 - Anh. V Nr. 2, TRGS 511 Anh. V Nr. 2, TRGS 511 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 11 Blei Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 11.1 Wird im Betrieb mit Blei oder bleihaltigen Gefahrstoffen umgegangen? (Bleihaltige Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichtsprozent ist) Bei welchen Arbeiten wird mit bleihaltigen Gefahrstoffen (außer Bleialkyle und deren Zubereitungen) im Betrieb umgegangen? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" schon abgehandelt? E 11.2 E 11.3 - 138 - GefStoffV, TRGS 505 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 11.4 E 11.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden? Bereitstellen von Waschräumen mit Duschen bei Tätigkeiten, die Staubverursachen Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt von der Straßenkleidung Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln (einschließlich Tabak-waren) an Orten, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen ausgesetzt sind Verbot der Einnahme von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz Reinigen der persönlichen Schutzausrüstung ohne Gefahr für die Beschäftigten Einsatz geeigneter Geräte bzw. Verfahren für eine staubfreie oder staubarme Reinigung (z.B. zentrale Staubsauganlagen, feuchte oder nasse Reinigung, Staubsauger, Kehrmaschinen) Ausschluss der Verwechslung von Behältnissen mit bleihaltigen Gefahr-stoffen und Lebensmitteln Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration Aufenthalts- und Zutrittsregelung für die von einer Betriebsstörung be-troffenen Bereiche Befristeter Einsatz der betroffenen Beschäftigten bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes Unterrichtung und Anhörung der betroffenen Beschäftigten Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 2 Blei oder seine Verbindungen, mit Ausnahme der Bleialkyle) - 139 - GefStoffV Anh. V Nr. 4, TRGS 505 §§ 28-34 , Anh. VI, TRGS 505 BGG 904 (G 2), BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 11.6 E 11.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung) Betriebsanweisungen (Aktualisierung) Bestätigungen der Unterweisungen Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen Vorsorgekartei Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 140 - § 16 (3a) § 20 § 18 § 34 BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 12 Begasungen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 12.1 Werden Begasungen im Betrieb durchgeführt? E 12.2 In welchen Bereichen werden Begasungsmittel eingesetzt? Begasungen in Begasungsanlagen Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen (Sterilisation, Desinfektion) in medizinischen Bereichen Begasungen zur Raumdesinfektion Welche Stoffe und Zubereitungen werden als Begasungsmittel verwendet? Brommethan Cyanwasserstoff Phosphorwasserstoff Ethylenoxid Formaldehyd Sonstige Gase Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon abgehandelt? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die Bestimmungen für den Umgang mit Begasungsmitteln einzuhalten? Schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) Bereitstellung von Hilfskräften und Aufsichtspersonen Meldung von Schadensfällen (Gasaustritt und Personenschäden) E 12.3 E 12.4 E 12.5 GefStoffV Anh. V Nr. 5, TRGS 512, 513, 522 - 141 - Anh. V Nr. 5 Anh. V Nr. 5, TRGS 512 TRGS 513, 522 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 12.6 E 12.7 E 12.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Begasungsmitteln vor? Behördliche Erlaubnis Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen getroffen werden? Anwesenheit des Begasungsleiters Prüfung der Begasungsanlage auf Dichtheit Abdichtung und Gasdichtigkeit der Räume Einhaltung stoffspezifischer Anforderungen (Explosionsschutz, Freigabeverfahren, Dosierungsbestimmungen) Beachtung der Vorschriften für Transportbehälter Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet? Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte) - 142 - Anh. V Nr. 5, TRGS 512, 513, 522 Anh. V Nr. 5, TRGS 512, 513, 522 Anh. VI, TRGS 512, 513, 522 BGG 904 G 26, BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 12.9 E 12.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Bestellung des Begasungsleiters Befähigungsschein Sachkundenachweis Niederschrift der durchgeführten Begasungen Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung) Betriebsanweisungen (Aktualisierung) Bestätigungen der Unterweisungen Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen Vorsorgekartei Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 143 - Anh. V Nr. 5 § 16 (3a) § 20 § 18 § 34 BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 13 Gewerbliche Schädlingsbekämpfung Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 13.1 Wird Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig durchgeführt? Welche Verfahren zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung) werden angewandt? Begasungen Alternative Verfahren (z.B. Wärmebehandlungsverfahren) Welche sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe und ihre Zubereitungen werden zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt? Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon abgehandelt? Wurde der Prüfbereich "Begasungen" im Hinblick auf die Schädlingsbekämpfung schon abgehandelt? Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln vor? Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde E 13.2 E 13.3 E 13.4 E 13.5 E 13.6 E 13.7 Welche Personen führen die Schädlingsbekämpfung durch und wie werden bestimmte Voraussetzungen hierbei berücksichtigt? Eignung Sachkunde Ständige Aufsicht für Hilfskräfte Regelmäßige Unterweisung der Hilfskräfte - 144 - GefStoffV Anh. V Nr. 6 Anh. V Nr. 6 TRGS 523 Anh. V Nr. 6 TRGS 523 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 13.8 E 13.9 E 13.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Sachkundenachweis Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen Anzeigeunterlagen Dokumentation der Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre) Wie wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung erhält? Anzeige der Aufnahme und Wiederaufnahme der Tätigkeit Änderungen von ehemals gemeldeten Angaben Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 145 - Anh. V, Nr. 6 TRGS 523 Anh. V, Nr. 6 TRGS 523 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 14 Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 14.1 Wird im Betrieb mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffen SprengG § 1 umgegangen? Welche Bereiche sind erfasst, in denen mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffen umgegangen wird, und welche Stoffe sind dies? Sprengstoff, sonstige explosionsgefährliche Stoffe Stoffe, die zu gefährlicher Zersetzung oder spontaner Polymerisation unter Wärme- oder Druckentwicklung neigen (z.B. organische und anorganische Peroxide, Blähmittel, Monomere in der Kunststoffproduktion, Düngemittel) In welcher Weise wurden bei der Beantwortung des Prüfbereichs "Chemische Gefahrstoffe" und ggf. des Prüfbereichs "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" die Belange der explosionsgefährlichen und instabilen Stoffe berücksichtigt ? E 14.2 E 14.3 - 146 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 14.4 E 14.5 E 14.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die sichere Aufbewahrung und den sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu regeln? Bestellung von verantwortlichen Personen in ausreichender Anzahl Innerbetriebliche Anordnungen, die sicherstellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können Regelung des Arbeitsablaufes Festschreibung des Verhaltens der Beschäftigten oder Dritten im Betrieb Belehrung der Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind und über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren Festlegung von Zugangsberechtigungen zum Lagerbereich Überprüfung von extern angeliefertem Material, ob es in einen instabilen Zustand übergegangen ist Überprüfung, ob eine Verpflichtung zum Anbringen von Identifikations-zeichen entfallen kann Welche Nachweise liegen für die zulässige Aufbewahrung und den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vor? Behördliche Erlaubnisse Behördliche Befähigungsscheine Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde Lagergenehmigung Wie ist gewährleistet, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen beachtet werden? Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen - 147 - § 21 § 24 1. SprengV §§14 (1) Nr. 4b, 19 (1) SprengG § 7 § 20 § 14 § 17 § 24 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 14.7 E 14.8 E 14.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die rechtlichen Anforderungen zur sicheren Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, Peroxiden und anderen instabilen Stoffen eingehalten werden? Schaffung der vorgeschriebenen Schutzabstände und Sicherheitsabstände Vorhandensein von Druckentlastungsflächen oder -einrichtungen Beachtung spezifischer Lagerbedingungen (Kühlung, Heizung, Umwälzung des Lagermediums) Einrichtungen zur Brandbekämpfung Einhaltung der Zusammenlagerungs- und Aufbewahrungsverbote Welche Sicherheitsvorkehrungen werden beim Herstellen, Be- und Verarbeiten instabiler Stoffe getroffen? Ausblaswände in Räumen Einrichtungen zum Schutz vor Zerbersten von Reaktoren Vermeidung von heißen Teilen Verwendung von Inhibitor- und Stoppersystemen Vermeidung von Zündquellen Welche Bestimmungen für den innerbetrieblichen Transport werden beachtet? Verwendung explosionsgeschützter Flurförderzeuge Verbot des Tragens von Hand (bzw. in der Kleidung) Thermostatisierung Vermeidung von Zündgefahren durch Verwendung kritischer Fahrzeugteile aus nicht-funkenreißendem Material - 148 - § 24, 2. SprengV, SprengLR, TRGS 515 BGV B 4 BGV B 5 BGV B 4, BGV B 5 BGV B 4, BGV B 5 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 14.10 E 14.11 E 14.12 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt und wo sind sie einsehbar? Aufzeichnungen zu Einstufung der Stoffe, ihren Kenndaten und Reaktionsverhalten (z.B. Stoffgruppe und Lagergruppe nach Sprengstoffrecht, Gefahrgruppe nach BGV B 4 "Organische Peroxide", Kontrolltemperatur , Wärmetönung einer Reaktion, Reaktionsverlauf, Autokatalysen, Gefahr-erhöhung durch Entmischung) Verzeichnis, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen ( Lagermengen, Lagergruppen, Gefahrklassen) Betriebsanweisung mit Hinweisen auf besondere Gefahren, die beispiels-weise durch Verunreinigungen, Schlag, Reibung, Sonneneinstrahlung entstehen und Anleitungen zum Vernichten von Kleinmengen Welche vorgeschriebenen Anzeigen bzw. Mitteilungen an die zuständige Behörde können eingesehen werden? Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes (wenn keine Erlaubnispflicht besteht) Bestellung von verantwortlichen Personen Erlöschen der Bestellung von verantwortlichen Personen Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen Unfälle, die beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eingetreten sind Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Kontrolle der Brand- und Explosionsgefahren - 149 - §2 BGV B 4 § 16 GefStoffV § 20 SprengG § 14 § 21 § 26 GefStoffV Anhang V Nr. 8 BGV B 4, BGV B 5 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Biologische und gentechnische Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 15 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 15.1 Werden Tätigkeiten durchgeführt, die dem Anwendungsbereich der Biostoffverordnung oder der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit unterliegen? E 15.2 E 15.3 E 15.4 E 15.5 Wurde der Prüfbereich "Gentechnik" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt? Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt? Um welche Arten der Tätigkeiten und Risikogruppen bzw. Schutzstufen handelt es sich? Gezielte Tätigkeiten Nicht gezielte Tätigkeiten Risikogruppe 1 - 4 bzw. Schutzstufen 1 – 4 - 150 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BioStoffV §§ 1, 2 RL 2000/54/EG ABl.EG L262/21 BioStoffV § 2 (5) Anhang II, BGI 631, 634, III, 636 TRBA 460 ff. B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 15.6 E 15.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Aus welchen Anlässen wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Vor Aufnahme der Tätigkeiten Gezielte Tätigkeiten Nicht gezielte Tätigkeiten (Einzelfallbeurteilung) Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können Bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes Spätestens nach Ablauf eines Jahres Nach einer Infektion oder Erkrankung von Beschäftigten, die auf Tätigkei-ten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann Auf Empfehlung des Betriebsarztes bei gesundheitlichen Bedenken Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllt werden? Beachtung des Stands der Technik bzw. der allgemein anerkannten tech-nischen Regeln (z.B. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA) Beachtung der Hygienemaßnahmen (organisatorisch, baulich, technisch) Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Hautschutz, Augen-/Gesichtsschutz, Labormantel, Laborschuhe) Lagerung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe grundsätzlich in einem eigenem Raum, der nur benannten Personen zugänglich ist Verwendung geeigneter und gekennzeichneter Behälter für Lagerung, Transport oder Beseitigung - 151 - §8 §6 § 7 (1, 3) § 8, ABASBeschluss 602, 607, 608 § 15 (3) § 15 (6) § 10 (1), TRBA 002, 100, 105, 120, 210, 211, 230, 240, 466, 500, 601 § 10 (1), Anhang II, III § 10 (1) § 10 (10) BGV B 12, BGV C 8 (VBG 103) BGR 206, BGI 583 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 15.8 E 15.9 E 15.10 E 15.11 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind getroffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten? Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren einschließlich Entsorgung Anpassung der Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol "Biogefährdung" ab Schutzstufe 3 Zugangsbeschränkungen ab Schutzstufe 3 Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren in besonderen Fällen Nach welchen Kriterien sind die Betriebsanweisungen erstellt? ortsbezogen (Arbeitsbereich) stoffbezogen (Biologische Arbeitsstoffe) risikobezogen (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt? Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen Dokumentation von Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen Bestätigung der Unterweisung durch Unterschrift des Unterwiesenen Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten gewährleistet? Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch behördlich ermächtigte Ärzte Pflichtuntersuchung nach Anhang IV (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen, auf Festsetzung des untersuchenden Arztes) Angebotsuntersuchung (vor Aufnahme der Tätigkeiten, in regelmäßigen Abständen und nach Beendigung von Tätigkeiten mit Pflichtuntersuchung) Impfungen - 152 - § 10 (6), TRBA 400 § 10 (9) § 10 (6) BGV A 8 (VBG 125) § 12 (1) §§ 6 – 8 § 12 (2) § 15 (1-5) § 15 (1-3) § 15 (1-4), TRBA 310 BGV A 4 (VBG 100), BGG 904 G 42, G 43 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 15.12 E 15.13 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Von welchen Ereignissen werden die Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat unterrichtet? Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können Unfälle Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen und Mitteilungen erhält? Erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4, bei nicht gezielten Tätigkeiten in den Schutzstufen 3 und 4 Für die Sicherheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der Tätig-keiten Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppen 3 oder 4 Unfall und Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeits-stoff der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung Krankheits- und Todesfälle aufgrund der Tätigkeit mit einem biologischen Arbeitsstoff - 153 - § 12 (4) § 13 (1, 5) § 13 (2) § 16 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 15.14 E 15.15 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Verzeichnis der biolo-gischen Arbeitsstoffe Betriebsanweisungen Nachweise der Unterweisungen Zusätzliche Arbeitsanweisungen Notfallplan (bei Risikogruppe 3 oder 4) Verzeichnis über Beschäftigte, die gezielte oder vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchführen (bei Risikogruppe 3 oder 4) Erlaubnis für Begasungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Gentechnik Infektionsschutz - 154 - §8 TRBA 400 § 12 (1) § 12 (2) § 12 (3) § 10 (6) § 13 (3, 5) GefStoffV § 15d IfSG Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Biologische und gentechnische Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) E 16 Gentechnik Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 16.1 Wird eine gentechnische Anlage nach Gentechnikgesetz betrieben bzw. werden gentechnische Arbeiten durchgeführt? Welche gentechnischen Arbeiten werden durchgeführt? Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung, innerbetrieblicher Transport gentechnisch veränderter Organismen Welchen Sicherheitsstufen sind die Arbeiten zu-geordnet? Wie ist durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Bestimmungen zum Umgang mit gentechnischen Stoffen beachtet werden? Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten (an wen, welche Berei-che?) Unterweisung der mit gentechnischen Arbeiten befassten Beschäftigten Arbeitserlaubnisverfahren für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten in oder an gentechnischen Anlagen (nötig für Arbeiten der Stufe 2 bis 4) Bestellung eines Projektleiters (Schulung, Fortbildung) Bestellung eines Beauftragten für „Biologische Sicherheit“ (Schulung, Fortbildung) E 16.2 E 16.3 E 16.4 - 155 - GenTG §§ 2, 3 §7 ArbSchG § 7 GenTSV § 12 GenTG § 6, GenTSV §§ 14-18 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 16.5 E 16.6 E 16.7 E 16.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden für den sicheren Umgang mit der Gentechnik getroffen? Sicherheitseinstufung durch ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit) bzw. Bundesministerium für Gesundheit oder Selbsteinstufung Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der Sicherheitsstufen Festlegung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen Regelung des Zutrittsrechts Kennzeichnung der Arbeitsbereiche Erstellung eines Hygieneplans Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der Beschäftigten geregelt? Durchführung der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen Immunisierung der Beschäftigten (möglich, erforderlich, bei wem?) Aufbewahrung der Proben von Körperzellen oder Körperflüssigkeiten von Beschäftigten Wie wird die unschädliche Entsorgung von Abwasser und Abfall sichergestellt? Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Genehmigung zur Errichtung der gentechnischen Anlage Genehmigung für gentechnische Arbeiten Anmeldung gentechnischer Arbeiten Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten Aufzeichnungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten Notfallplan (von der zuständigen Behörde erstellt) - 156 - GenTSV §§ 4, 5, 7 §§ 9 ff., Anh. III, ABAS-Beschluss 602, 607, 608 § 12, Anh. VI § 13 GenTG §§ 8-10 GenTSV § 12 GenTAufzV §1 GenTNotfV Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 16.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Biologische Stoffe Infektionsschutz - 157 - BioStoffV IfSG Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) E 17 Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 17.1 Sind Betriebsbereiche vorhanden, die der Störfallverordnung unterliegen? E 17.2 Ist die Anzeige vor Errichtung eines neuen Betriebsbereichs oder einer Änderung erfolgt ? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen? Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten (an wen, welche Berei-che?) ArbSchG § 7 Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (ggf. auch Störfallbeauf-tragten) 5. BImSchV §1 Erstellung geeigneter Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen für das Personal 12. BImSchV §6 Schulung und Unterweisung des Bedienungspersonals Erstellung des Verzeichnisses der gelagerten Stoffe (handelsübliche Bezeichnungen, Menge, jeweiliger Lagerort, gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter) und Fortschreibung, bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestands sofort, im übrigen wöchentlich Entwicklung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen § 8, Anh. III Einführung und Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems, das Anhang III entspricht? Beratung der Behörden und Einsatzkräfte im Störfall §5 Bereithalten von Sicherheitsdatenblättern E 17.3 - 158 - 12. BImSchV (Störfallverordnung) §1 §7 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 17.4 E 17.5 E 17.6 E 17.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Ist sichergestellt, dass die Meldepflichten an die zuständige Behörde erfüllt werden? Eintritt eines Ereignisses nach Anhang VI Teil 1 Ergänzung der Mitteilung innerhalb einer Woche Ist ein Plan für die Prüfung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vorhanden? Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um Störfälle zu verhindern? Berücksichtigung betrieblicher und umgebungsbedingter Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter Beschaffenheit und Betrieb entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik Auslegung auch für die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Be-triebs zu erwartenden Beanspruchungen Maßnahmen gegen Brände und Explosionen Ausrüstung mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen Ausstattung mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen, erforderlichenfalls redundant Schutz sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vor Eingriffen Unbefugter Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die ergänzenden Anforderungen erfüllt werden? Prüfung, ständige Überwachung und regelmäßige Wartung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen - 159 - § 19 §6 §3 §4 §6 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 17.8 E 17.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche speziellen Unterlagen zur Erfüllung der Anforderungen der Störfallverordnung werden geführt? Verzeichnis der gelagerten Stoffe mit den Angaben zu Stoffbezeichnung, Menge, Lagerort, Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter Nachweise über durchgeführte Unterweisungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 160 - §6 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) E 18 Anlagen mit erhöhter Gefährdung Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 18.1 Sind Betriebsbereiche oder Anlagen vorhanden, für die zusätzliche Anforderungen gelten ? Wurde der Prüfbereich "Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein" schon behandelt? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen? Schriftliche Bestellung eines betriebsangehörigen Störfallbeauftragten E 18.2 E 18.3 E 18.4 12. BImSchV §1 BImSchG § 58a Fortbildung für den Störfallbeauftragten (mind. alle 2 Jahre) 5. BimschV, §§ 1, 9 Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne 12. BImSchV für den Störfall §9 Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und § 10 Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln Anfertigung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsberichts §9 Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage den zusätzlichen Anforderungen der Verordnung genügt? Jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer § 12 benannten Stelle aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde - 161 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 18.5 E 18.6 E 18.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Protokoll über die Prüfung der Errichtung und des Betriebs sicherheitsrelevanter Anlagenteile Nachweise der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht Ergebnisse der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten Protokolle der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre In welcher Weise werden die Öffentlichkeit und evtl. betroffene Personen unaufgefordert über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalles informiert? Aktionen Informationsschriften Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 162 - § 12 § 11 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen ID Modul: Beförderung gefährlicher Güter Rechtsquellen (Fundstellen) E 19 Beförderung gefährlicher Güter Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln E 19.1 Werden gefährliche Güter im Sinne des GGBefG, der GGVSE und der GGVBinSch befördert? Beförderung (als Vorgang der Ortsveränderung) Übernahme und Ablieferung des Gutes im Verlauf der Beförderung Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) Wie wird durch organisatorische Maßnahmen erreicht, dass den rechtlichen Bestimmungen zum Gefahrguttransport entsprochen wird? Wahrnehmung der Verantwortung durch Unternehmer oder Betriebsinhaber Bestellung von verantwortlichen (beauftragten) Personen, sofern die Auf-gaben nicht vom Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst wahrgenommen werden Schriftliche Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) mit Vortragsrecht beim Unternehmer oder Betriebsinhaber, sofern dieser nicht selbst Gb ist Schulung des Gefahrgutbeauftragten, der beauftragten Person sowie von sonstigen verantwortlichen Personen E 19.2 - 163 - GGBefG § 2, GGVBinSch §1 ADR GGVSE § 9 GbV § 1 §§ 1, 7 §§ 2, 6, ADR Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt E 19.3 E 19.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der Anforderungen des Gefahrgutrechtes sicherzustellen? Klassifizierung des Gefahrgutes (Verkaufsprodukte/Transportgüter) Ermittlung der Zulassung des Gefahrgutes zur Beförderung Auswahl der für das Ladegut zugelassenen Beförderungsart (Beförderung in loser Schüttung, Tanks, Tankcontainern oder Containern; Versandstück) Bereitstellen der mitzuführenden Unterlagen (Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, nationale/internationale Ausnahmeregelungen, Fahrzeugzulassung, Schulungsbescheinigung des Fahrers) Beachtung spezieller Ladevorschriften (Zusammenladeverbot, Handhabung und Verstauung, Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke, UN-Nummern, Bezettelung und UN-Verpackungscode der Versandstücke) Auswahl und Verwendung von Fahrzeugen (Kennzeichnung und Bezettelung) Bereitstellung der Fahrzeugausrüstung (Unterlegkeil, Warnleuchten, Feuerlöscher, Schutzausrüstung für Fahrer/Beifahrer) Wie ist sichergestellt, dass bei eigenverantwortlichem Befüllen der Tankcontainer/Tankfahrzeuge folgende Forderungen eingehalten werden? Höchstzulässiger Füllungsgrad oder höchstzulässige Masse Überprüfung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen Anbringung der vorgeschriebenen Gefahrgutzettel an Tankcontainern/Tankfahrzeugen Anbringung der Warntafeln an Tankcontainern/Tankfahrzeugen - 164 - GGVSE §§ 3, 9, GGVBinSch §§ 4, 7, ADR, GGKontrollV Anlage 1 GGVSE § 9, ADR Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 E 19.5 E 19.6 E 19.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Schulungs- und Prüfmodalitäten eingehalten und ggf. notwendige Maßnahmen durchgeführt werden? Gefahrgutbeauftragter (alle 3 bzw. 5 Jahre) GbV §§ 2 – 7, ADR ADR, GGVBinSch §7 Fahrzeugführer Sonstiges, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Personal Fahrzeuge IBC Tanks Tankcontainer Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten GbV § 1, ADR Schulungsnachweise von Gefahrgutbeauftragten, beauftragten und sonstigen GbV §§ 2, 6, verantwortlichen Personen 7, ADR Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeit GbV § 1c (Aufbewahrung mindestens 5 Jahre) ADR GbV §§ 1d, 7, Unfallberichte (5 Jahre) Anlage 1, Jahresberichte (5 Jahre) Checkliste oder Betriebsanweisung zur Überprüfung der Verladung von Gefahr- ADR gut Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Ausnahmen GGVBinSch §5 - 165 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Lärm Rechtsquellen (Fundstellen) F1 Lärm Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 1.1 Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind? Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt? In welchen Bereichen treten Gefährdungen durch Lärm auf? In Arbeitsräumen An besonderen Arbeitsplätzen (z.B. Infra- und Ultraschallbereiche) An ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien Auf Baustellen im Freien Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien der Schallpegel so niedrig gehalten wird, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik F 1.2 F 1.3 F 1.4 Bereitstellung und Benutzung lärmarmer Arbeitsmittel Anwendung von Arbeitsverfahren nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik Gestaltung der Arbeitsräume nach fortschrittlicher und bewährter Lärmminderungstechnik - 166 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger ArbStättV § 15 § 42 (2) § 44 (2) ArbSchG § 4, BGV B 3 ArbStättV §§ 3 – 5 § 15 (VGB 121) §3 §4 §5 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 1.5 F 1.6 F 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen? Ermittlung der Lärmbereiche und der betroffenen Beschäftigten Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Lärmbereiche (z.B. bei Erreichung oder Überschreitung des Beurteilungspegels oder des Höchstwerts des nicht bewerteten Schalldruckpegels) Beschränkung des Zugangs zu Lärmbereichen Bereitstellung und Benutzung geeigneter Gehörschutzmittel Sicherstellung der Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche Welche Themenbereiche werden bei der vorgeschriebenen Unterweisung der Beschäftigten berücksichtigt? Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche Bedeutung der Ermittlungsergebnisse Gefahren durch Lärm sowie Abhilfemaßnahmen Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung der Beschäftigten sichergestellt? Fristgerechte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt (Durchführung audiometrischer Siebtests auch von hierfür besonders ausgebildeten Hilfskräften unter Leitung und Aufsicht des ermächtigten Arztes) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auf Verlangen des Beschäftigten Führen einer Vorsorgekartei - 167 - § 7 (1) §6 § 7 (2), BGV A 8 § 4 (VBG 125) BGV B 3 § 7 (5) § 10 § 12 §9 BGG 904 G 20, BGV A 4 §§ 4 – 6 (VBG 100) BGV A 4 § 7 § 11 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 F 1.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche Nachweis der durchgeführten Unterweisungen Vorsorgekartei und ärztliche Bescheinigungen der untersuchten Beschäftigten F 1.9 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 168 - BGV B 3 § 7 (3) §9 BGV A 4 § 11 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Vibrationen Rechtsquellen (Fundstellen) F2 Vibrationen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 2.1 Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten den Einwirkungen mechanischer Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind? Wurde der Prüfbereich „Technische Arbeitsmittel allgemein“ schon behandelt? Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt? Bei welchen Tätigkeiten bzw. in welchen Bereichen treten Vibrationen auf? Arbeiten an oder im Umfeld von Maschinen Umgang mit motorisch- oder druckluftbetriebenen Werkzeugen (z.B. Bohrer, Aufbrechhämmer, Motorsägen, Schleifmaschinen, Meißel) Führen von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen (Fahrersitze) Durchführung von Bauarbeiten Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien das Ausmaß mechanische Schwingungen (Vibrationen) so niedrig wie möglich gehalten wird? Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw. des Stands der Technik Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, bei denen konstruktionsbedingt keine Vibrationen auftreten Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen Beschaffung und Benutzung vibrationsarmer Arbeitsmittel F 2.2 F 2.3 F 2.4 F 2.5 - 169 - ArbStättV §§ 16 (1), 44 (2) ArbSchG § 4, ArbStättV §§ 16 (1), 44 (2) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 2.6 F 2.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Schutzmaßnahmen werden gegenüber Vibrationen angewandt? Anweisungen zur angemessenen Körperhaltung bei der Bedienung von Maschi- ArbSchG § 4 nen und beim Umgang mit Arbeitsmitteln Anwendung von Anti-Vibrations-Systemen zur Minderung der Übertragung von Vibrationen auf die Hände Bereitstellung und Benutzung von Vibrationsschutz-Handschuhen bei von Hand geführten Geräten Einbeziehung des Betriebsarztes zur Vermeidung der „Hand-Arm-VibrationSyndrome“ Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in den betroffenen Bereichen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 170 - BGV A 8 § 4 (VBG 125) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Nichtionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F3 Laserstrahlen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 3.1 F 3.2 Wird mit Laserstrahlen umgegangen? In welchen Bereichen wird mit Geräten oder Anlagen für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlen umgegangen und welches Gefährdungspotential besitzen diese Geräte? Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2, 3 A, 3 B, 4 Einbeziehung der Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen F 3.3 F 3.4 Ist für den Fall der medizinischen Anwendung von Laserstrahlen, der Prüfbereich „Medizinprodukte“ schon behandelt worden? Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um einen sicheren Betrieb von Lasereinrichtungen zu gewährleisten? Für Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 schriftliche Bestellung eines Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten (mit Aufgabenübertragung) Unterweisung der Beschäftigten, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder sich in Bereichen mit Lasern der Klasse 3 B oder 4 aufhalten Beachtung der Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche - 171 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV B 2 §§ 2, 4 (VBG 93) §6 §8 § 11 B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 3.5 F 3.6 F 3.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird sichergestellt, dass entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eine Gefährdung der Beschäftigten möglichst ausgeschlossen wird? Kennzeichnung der Laser (Laserklasse, Sicherheitshinweise) Einsatz von Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von unbeabsichtigtem Strahlen, reflektierter oder gestreuter Laserstrahlung Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche (bei Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4) Bereitstellung von Schutzkleidung Beachtung der Nebenwirkungen von Laserstrahlung (Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre, Entstehung von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln) Einhaltung anwendungsspezifischer Anforderungen für Lasereinrichtungen zu Vermessungsarbeiten, Unterrichtszwecken, medizinischen Zwecken oder zur Informationsübertragung Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 an die Berufsgenossenschaft und an die zuständige Behörde Nachweis der Sachkunde des Laserschutzbeauftragten Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 172 - §4 §7 §8 § 10 §§ 13-17 §5 §6 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F4 Röntgenstrahlen allgemein Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 4.1 Werden Einrichtungen betrieben, die der Röntgenverordnung unterliegen (Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)? Wie ist die Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz und die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs geregelt? Wahrnehmung der Aufgaben durch den Strahlenschutzverantwortlichen selbst Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen Schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten mit Festlegung ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches Welche Nachweise liegen für den Betrieb der Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler vor? Behördliche Genehmigung Anzeige an die zuständige Behörde Ist sichergestellt, dass die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden? Schutz vor Strahlenexposition (Vermeidungsgebot) Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (Minimierungsgebot) Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) F 4.2 F 4.3 F 4.4 - 173 - RöV § 1 (1) § 13 (1) § 13 (2) §§ 3, 5 §4 §§ 15 (1), 25 (1) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 4.5 F 4.6 F 4.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Vorschriften für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen eingehalten werden? Betrieb der Röntgeneinrichtung i. d. R. in einem allseitig umschlossenen Raum (Röntgenraum) Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche und Festlegung der betrieblichen Überwachungsbereiche Regelung des Zutritts zum Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereich Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für Röntgeneinrichtungen eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden? Strahlenschutzprüfung und Überprüfung der Abnahmeprüfung bei Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung durch Sachverständige Überprüfung der Röntgeneinrichtung alle fünf Jahre durch Sachverständige Beseitigung festgestellter Mängel, erforderlichenfalls Außerbetriebsetzen der Röntgeneinrichtung Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen erhält? Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung Weiterbetrieb nach wesentlicher Änderung Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten Änderung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche von Strahlenschutzbeauftragten Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion Unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes bei Bestrahlung mit einer erhöhten Einzeldosis - 174 - §§ 15 (1), 20 (1, 2) § 15 (1) § 19 (1, 2) § 22 §§ 3, 4 § 18(1) Nr. 5 § 18 (4) § 4 (1) § 4 (5) § 3 (8) § 13 (3) § 40 (1) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 F 4.8 F 4.9 F 4.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie wird die ärztliche Überwachung der Beschäftigten sichergestellt? Durchführung von Untersuchungen der beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A durch einen ermächtigten Arzt Unverzügliche Vorstellung der mit einer erhöhten Einzeldosis bestrahlten Person bei einem ermächtigten Arzt (Sofortmaßnahme) Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Genehmigung, Nachweise der Anzeigen von Röntgeneinrichtungen Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten einschließlich Fachkundenachweise Aufzeichnungen über die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen bezüglich der Körperdosis Nachweise über den Inhalt und Zeitpunkt der Belehrungen von Personen, denen der Zugang zum Kontrollbereich erlaubt ist und Personen, die Rönt-genstrahlen anwenden Vom ermächtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bescheinigungen der zu überwachenden beruflich strahlenexponierten Personen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen - 175 - § 37 § 40 (1) §§ 3, 4 § 13 (1) § 13 (2) § 35 (1) § 36 (1) § 38 (3) § 1 (2) BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F5 Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 5.1 Werden Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen oder Tieren angewendet? Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Röntgenstrahlen allgemein“ schon behandelt? Wie sind die Regelungen zur Festlegung und Anordnung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen eingehalten? Festlegung der Anwendung von Röntgenstrahlen nur von berechtigten Per-sonen (Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis) Wie ist sichergestellt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen nur durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufs erfolgt? Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis Ärzte/Zahnärzte ohne Fachkundenachweis, aber mit erforderlichen Kennt-nissen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten/Zahn-ärzten mit Fachkundenachweis Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten / Zahnärzten mit Fachkundenachweis tätig sind und über die erforderlichen Kenntnisse verfügen Personen mit der Berufsbezeichnung MTRA, MTA F 5.2 F 5.3 F 5.4 - 176 - RöV § 24 (3) § 3 Abs. 3. Nr. 2, § 24 § 24 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 5.5 F 5.6 F 5.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen durchgeführt werden? Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung durch den Hersteller vor Inbetriebnahme und nach jeder Änderung des Betriebs Regelmäßige Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung (i. d. R. monatlich) Konstanzprüfung am Filmverarbeitungssystem (i. d. R. arbeitstäglich, Dentalbereich wöchentlich) Gewährung des Zugangs der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zu Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen durchgeführt werden? Überprüfung der Dosisleistung vor Inbetriebnahme und nach jeder Ände-rung des Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beeinflussen kann Überprüfung der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel mindestens alle sechs Monate Welche speziellen Schutzausrüstungen werden bereitgestellt, um eine Strahlenexposition so weit wie möglich zu verhindern? Strahlenschutzkleidung für den Untersucher bzw. das Assistenzpersonal (z.B. Schutzschürzen, Schutzhandschuhe, Bleiglasbrillen) Strahlenschutzkleidung für den Patienten (z.B. Gonadenschürze, Ovarienschutz, Rumpfabdeckung) Strahlenschutzzubehör (z.B. ortsfeste Strahlenschutzeinrichtungen, Bleigummivorhänge, Hilfseinrichtungen) - 177 - § 17 (1) § 17 (2) § 17 (3) § 17 (1) § 17 (2) § 25 (3) BGR 189 (ZH 1/700) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 F 5.8 F 5.9 F 5.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Röntgenverordnung Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte, Personen, die Röntgenstrahlenanwendungen festlegen oder Röntgenstrahlen anwenden) Nachweise der Kenntnisse im Strahlenschutz (Hilfskräfte) Aufzeichnungen der Anwendung von Röntgenstrahlen (z.B. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen, Bestehen einer Schwangerschaft) Bestrahlungspläne Aufzeichnungen über das Ergebnis der Abnahmeprüfung Aufzeichnungen über das Ergebnis der Konstanzprüfungen Aufzeichnungen über das Ergebnis der Dosisleistungsmessung Wie ist sichergestellt, dass die Vorschriften zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere oder in anderen Fällen eingehalten werden? Anwendung durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufes (Tier-ärzte, Ärzte, Zahnärzte, sowie Hilfskräfte, die unter Aufsicht dieser Ärzte tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben) Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung von Röntgenstrahlen in anderen Fällen nur durch Personen, die über die für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. - 178 - § 18 Nr. 3 § 24 (1) § 24 (2) § 28 § 27 (1) §§ 16, 17 § 29 (1) § 29 (3) § 30 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F6 Röntgenstrahlen im technischen Bereich Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 6.1 F 6.2 Werden Röntgenstrahlen im technischen Bereich angewendet? Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Röntgenstrahlen allgemein“ schon behandelt? Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen getroffen? Auswahl eines abgelegenen Durchstrahlungsortes Einrichtungen für Warnsignale während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung (optisch und akustisch) Bereitstellung von speziellen Schutzeinrichtungen (z.B. Dauereinrich-tungen, Abschirmungen, soweit es der Arbeitsablauf erlaubt) Erteilung geeigneter Anweisungen an die betroffenen Personen Durch welche Maßnahmen wird einem Missbrauch der Röntgeneinrichtung durch Unbefugte vorgebeugt? Aufbewahrung der Anlage an einem bestimmten Ort Benutzung von Sicherungseinrichtungen, z.B. Schlüsselschalter Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. F 6.3 F 6.4 F 6.5 - 179 - RöV § 15 (1) § 21 ArbSchG § 4 RöV § 15 (1) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) F7 Radioaktive Stoffe Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln F 7.1 Sind radioaktive Stoffe im Betrieb vorhanden und zu welchem Zweck werden sie eingesetzt? StrlSchV Verfahrenstechnische Messungen §3 Ionisationsrauchmelder Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Bestrahlung von Personen oder Sachen wie Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, Pflanzen-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel Verarbeitung radioaktiver Materialien (auch markierte Gewebe- und Körperflüssigkeiten) Biochemische Forschung und Entwicklung Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen? §§ 31 ff. Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten Information der Strahlenschutzbeauftragten über den Einsatz weiterer (neu beschaffter) Strahler F 7.2 - 180 - Vorschriften der Unfallversicherungsträger BGV C 16 (VBG 30) B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt F 7.3 F 7.4 F 7.5 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen? Genehmigung / Anzeige des Umgangs mit radioaktiven Stoffen Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige Einsatz geeigneter Messgeräte Einteilung und Kennzeichnung der Kontroll- und Sperrbereiche Welche Unterlagen werden geführt und wo können sie eingesehen werden? Strahlenschutzverordnung Genehmigungsbescheid bzw. Anzeige Strahlenschutzanweisung Nachweise über durchgeführte Belehrungen Dosimetrieaufzeichnungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 181 - §§ 7, 66 § 67 §§ 56 ff. § 35 § 34 § 38 (4) §§ 40 ff. Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Arbeitszeiten Rechtsquellen (Fundstellen) G1 Arbeitszeitgestaltung Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 1.1 Werden Personen beschäftigt, auf die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzuwenden ist? Wie ist die werktägliche Arbeitszeit geregelt? Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Welche Regelungen sind für die Ruhepausen getroffen? Einhaltung der Mindestruhepausen Aufteilung der Ruhepausen in mehrere Zeitabschnitte Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Welche Regelungen sind für die Ruhezeit getroffen? Ununterbrochene Ruhezeit durch entsprechende Arbeitszeitgestaltung Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung G 1.2 G 1.3 G 1.4 - 182 - ArbZG §3 §3 § 7 (1), TV / BV §4 §4 § 7 (1), TV / BV § 5 (1) § 5 (2-4), § 7 (1, 2-4), TV / BV Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 1.5 G 1.6 G 1.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Regelungen sind für die Nacht- und Schichtarbeit getroffen? Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen Umsetzen der betroffenen Person auf einen Tagesarbeitsplatz Gewährung freier Tage oder Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnah-men Wie wird die Sonn- und Feiertagsruhe beachtet und welche Abweichungen werden in Anspruch genommen? Einhaltung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Vor- oder Zurückverlegung des Beginns oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe Vorverlegung des Beginns der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe für Kraftfahrer und Beifahrer Welche Maßnahmen werden aufgrund der Durchführung von Arbeiten getroffen, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können (Sonnund Feiertagsbeschäftigung)? Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume Ausgleich durch mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr Ersatzruhetag Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung - 183 - § 6 (2) § 6 (2) § 7 (1) Nr. 4, TV / BV § 6 (3) § 6 (4) § 6 (5) § 6 (6) § 9 (1) § 9 (2) § 9 (3) § 10 (1-4) § 11 (2) § 11 (1) § 11 (3, 4) § 12, TV / BV Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 1.8 G 1.9 G 1.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie werden die über die zulässige werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden) hinausgehenden Arbeitszeiten dokumentiert? Aufzeichnungen (z.B. Papierform, elektronische Datenträger) § 16 (2) § 16 (1) Welche Vorschriften können die Beschäftigten einsehen (Aushang oder Einsichtnahme) § 16 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Jugendarbeitsschutz Beschäftigung von Frauen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr - 184 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G2 Beschäftigung von Jugendlichen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 2.1 G 2.2 Werden Jugendliche beschäftigt? Wer ist für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Jugendliche verantwortlich? Welche Regelungen zur Delegation der Zuständigkeiten gibt es dafür? Wie werden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten? Höchstzulässige Arbeitszeiten einschließlich Berufsschulunterricht, Prü-fungen und außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen G 2.3 G 2.4 Pausenregelung (Länge, Aufteilung) Ruhezeiten Vorgaben zur Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Beschäftigungsverbote und –beschränkungen G 2.5 In welcher Weise sind vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilt worden? Beurteilung der Arbeitsbedingungen Körperliche Eignung Risikobewusstsein Beschäftigungsverbote und –beschränkungen Sittlich-moralische Schutzbedürftigkeit - 185 - ArbSchG § 7 JarbSchG §§ 4, 8, 9, 10, 12 § 11 §§ 13, 14, 15 §§ 16, 17, 18 §§ 22-25, RöV § 22 (2) ArbSchG § 5, JarbSchG § 28a JarbSchG § 28 §§ 22-25 §§ 22, 31 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 2.6 G 2.7 G 2.8 G 2.9 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Zu welchen Anlässen werden die Jugendlichen über die Gefahren bei der Arbeit unterwiesen und welche Auswirkungen zeigen diese Unterweisungen? Vor Aufnahme der Beschäftigung Mindestens halbjährlich wiederkehrend Sicherheitsorientierte Verhaltensweise der Beschäftigten Durch welche vorliegenden Aufzeichnungen wird die Durchführung der besonderen gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen nachgewiesen? Bescheinigungen (Erstuntersuchung, erste Nachuntersuchung, weitere Untersuchungen) Welche weiteren Aufzeichnungen und Aushänge existieren? Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Anschrift der Aufsichts-behörde Aushang über Arbeitszeit und Pausen Verzeichnis der Jugendlichen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 186 - § 29 §§ 32-35, 39, 40 § 47 § 48 § 49 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G3 Beschäftigung von Frauen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 3.1 Werden Frauen beschäftigt, im besonderen auch werdende oder stillende Mütter? Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für Frauen sind getroffen? Gestaltung der Arbeit ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit Einhaltung des Beschäftigungsverbots für gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird Getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer G 3.2 Getrennte Waschräume für Frauen und Männer Vollständig getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer (bei mehr als 5 Beschäftigten verschiedenen Geschlechts) Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, sofern die Arbeiten ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können Bereitstellung eines Liegeraums - 187 - ArbSchG § 4 MuSchRiV §5 ArbStättV § 34 (1) § 35 (1) § 37 (1) § 25 (1) § 31 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 3.3 G 3.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitszeitregelungen für werdende und stillende Mütter eingehalten werden? Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von Frauen unter 18 Jahren (über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche (bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren) Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von sonstigen Frauen (über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche) (bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren) Einhaltung des Verbots der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen für werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter, z.B. in Gast- und Schankwirt-schaften, in der Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen) Einhaltung des Verbots der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen z.B. im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften, in der Krankenpflege) Wie ist sichergestellt, dass die grundsätzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter eingehalten werden? Keine Fortdauer der Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist Keine Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (au-ßer Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Arbeitsleistung) - 188 - MuSchG § 8 (1, 2) § 8 (1, 3) § 8 (1, 4) § 3 (1) § 3 (2) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 3.5 G 3.6 G 3.7 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Wie ist sichergestellt, dass die weiteren Beschäftigungsverbote für werdende Mütter bei bestimmten Arbeiten eingehalten werden? Schwere körperliche Arbeiten Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind oder für die ein erhöhtes Unfallrisiko besteht Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden kann Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo Wie ist sichergestellt, dass spezielle Verbote für werdende und stillende Mütter eingehalten werden? Beschäftigung in Kontrollbereichen (z.B. Kontrollbereiche Röntgen) Aufenthalt der stillenden Mutter in Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für werdende und stillende Mütter sind getroffen? Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Art, Ausmaß und Dauer der Gefähr-dung durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikali-sche Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen) Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsplatzwechsel) Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit Bereitstellen von Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung ihrer Arbeit - 189 - § 4 (1, 2) § 4 (3) RöV § 22 StrlSchV § 37 MuSchRiV § 1 (1) §3 MuSchG § 2 (1) § 2 (2) § 2 (3) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 3.8 G 3.9 G 3.10 G 3.11 G 3.12 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche der nach dem Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Leistungen bzw. arbeitsfreien Zeiten werden gewährt? Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Gewährung von Freizeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen Welche Vorschriften können die Frauen einsehen? Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes im Betrieb (bei regelmäßiger Beschäftigung von mehr als 3 Frauen) Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes in Räumen der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit Mutterschutzrichtlinienverordnung Wie ist sichergestellt, dass die Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde erfüllt wird? Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Mitteilung einer Beschäftigten über ihre Schwangerschaft Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben auf Verlangen der Behörde Vorlage oder Einsendung von Unterlagen auf Verlangen der Behörde Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind (Aufbewahrung mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung) Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) Bayerisches Gesetz zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) - 190 - § 11 § 14 § 16 § 18 (1) § 18 (2) § 5 (1) § 19 (1) § 19 (2) BErzGG BayLErzGG Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G4 Beschäftigung von behinderten Personen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 4.1 G 4.2 Werden behinderte Personen beschäftigt? Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Pflichten gegenüber behinderten Personen hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden? Aufklärung über spezielle Gefahren in der Arbeitsstätte (z.B. automatische Türen und Tore, Stolperstellen) und bei bestimmten Tätigkeiten Erteilung geeigneter Anweisungen Berücksichtigung des Verhaltens von behinderten Personen (z.B. durch eingeschränktes Reaktions- oder Handlungsvermögen) Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung des Beschäftigten Sicherstellen des problemlosen Zugangs zum Arbeitsplatz (z.B. Vorhan-densein eines Behindertenaufzuges oder anderer geeigneter Hilfsmittel) Behindertengerechte Gestaltung der Sozial- und Sanitärräume Sicherstellen der Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden? Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr Ausstattung der Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeits-hilfen Freistellung von Mehrarbeit (auf Verlangen der behinderten Person) G 4.3 - 191 - ArbSchG § 4 Nr. 6 SchwbG § 14 (3) § 46 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G5 Heimarbeit Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 5.1 Werden Personen mit Heimarbeit beschäftigt (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gleichgestellte Personen)? Wie ist sichergestellt, dass die formalen Anforderungen des Heimarbeitsgesetzes beachtet werden? Listenführung über die Personen, die mit Heimarbeit beschäftigt sind oder welche die Weitergabe von Heimarbeit vornehmen Ausgabe von Entgeltbelegen Beachtung der Tarifverträge bzw. schriftlichen Vereinbarungen Auskunftserteilung gegenüber den beauftragten Stellen hinsichtlich Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Gefahrenschutz getroffen? Unterrichtung der mit Heimarbeit beschäftigten Personen über Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit und die Unfall- und Gesundheitsgefahren Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen Beschaffung und Verwendung von geeigneten Maschinen, Werkzeugen und Geräten G 5.2 G 5.3 - 192 - HAG §§ 1, 2 §6 §9 § 17 § 28 §7a § 12 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 5.4 G 5.5 G 5.6 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen werden für den Umgang mit gefährlichen Stoffen getroffen? Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen GefStoffV §§ 15c (3), 20 Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen § 20 Beachtung der Verwendungsverbote von bestimmten Gefahrstoffen (sehr giftige, § 15c (1) giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe) Überlassung und Verwendung biologischer Arbeitsstoffe höchstens der Risiko- BioStoffV § 10 (3) gruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen (gilt ent-sprechend auch für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefähr-dung) Welche Maßnahmen werden hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes getroffen? Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme der HAG § 10 Heimarbeit Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei der Vertei-lung § 11 der Arbeitsmenge Wie ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Mitteilungen und Anzeigen erhalten? Mitteilung der erstmaligen Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit §7 Anzeige der Heimarbeit durch den Auftraggeber (Namen und Arbeitsstätte der § 15 von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten) - 193 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 5.7 G 5.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Listenführung Bestätigungen der Unterweisungen Auslage der Entgeltverzeichnisse Entgeltbücher Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. - 194 - §6 §7a §8 §9 Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) G6 Leiharbeit Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 6.1 Werden Personen auf der Grundlage eines Leiharbeitsverhältnisses im Unternehmen beschäftigt (Personalleasing, Zeitarbeit)? Richtlinie 91/383/EWG, G 6.2 Wie hat das Leiharbeitsunternehmen seine Berechtigung zur Vermittlung von Arbeitnehmern nachgewiesen? Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Unbedenklichkeitsbescheinigung Wird die Unzulässigkeit von gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung beachtet? Keine Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern bei Überlassungsverboten (z.B. in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden) AÜG G 6.3 AÜG AÜG Anmerkung: Angestellte dürfen aber auch Baufirmen zur Verfügung gestellt werden. G 6.4 Wie ist die Verantwortung geregelt? Verantwortlichkeit des entleihenden Unternehmens während der Dauer des Arbeitsauftrages für die Bedingungen, die mit Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer zusammenhängen - 195 - Richtlinie 91/383/EWG Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 6.5 G 6.6 G 6.7 G 6.8 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Maßnahmen werden zur Sicherstellung der Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer getroffen? Unterrichtung der Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren Unterrichtung über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes Unterrichtung über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse Durchführung arbeitsspezifischer Unterweisungen und Erstellung von Anweisungen Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen Wie erfüllen die Leiharbeitnehmer ihre Pflichten? Beachtung der Weisungen des Betriebs (Entleiher) Bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmitteln sowie Schutzvorrichtungen und der ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung Wie übt der „Entleiher“ sein unmittelbares Weisungsrecht aus? Erteilung von Anweisungen Überwachung der Anordnungen Eingreifen bei sicherheitswidrigem Verhalten der Leiharbeitnehmer Wie erfolgt die arbeitsmedizinische Überwachung? Betreuung durch den Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischen Dienst - 196 - Richtlinie 91/383/EWG, AÜG § 11 ArbSchG § 4 § 15 (1) § 15 (2) §3 §§ 4, 15 (1) Richtlinie 91/383/EWG BGV A 4 (VBG 100) Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 G 6.9 G 6.10 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wo können sie eingesehen werden? Arbeitsschutzvereinbarung als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ArbSchG § 4 Nachweise über die Unterweisungen Anordnungen Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren, z.B. Arbeitszeitgestaltung Jugendarbeitsschutz Beschäftigung von Frauen Persönliche Schutzausrüstungen, bestimmte Schutzmittel - 197 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Rechtsquellen (Fundstellen) G7 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 7.1 Werden Beschäftigte auf Fahrzeugen eingesetzt, die unter die Regelungen der Verordnungen EWG 3820/85 u. 3821/85, des AETR oder der Fahrpersonalverordnung fallen? Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen rechtlichen Vorgaben den Fahrern und Disponenten bekannt sind und von ihnen beachtet werden? Regelmäßige Schulung und Überprüfung der Fahrer und Disponenten G 7.2 Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten Einhaltung der Lenkzeitunterbrechungen Wahrung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit Mitführen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten-Nachweise Ordnungsgemäßer Betrieb des Kontrollgeräts Verhalten der Fahrer zur Vermeidung der Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten sowie der Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeiten - 198 - VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 13, 15, AETR Art. 11 FpersV § 6, AETR Art. 6, 7, 8, VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 6, 7, 8, 9 VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 15, AETR Art. 10 VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 13 – 16 AETR Art. 10 Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt G 7.3 G 7.4 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... In welcher Form werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitnachweise erstellt und welchen Aufbewahrungsmodalitäten unterliegen sie? Schaublätter (Beschriftung, Bereitstellung) VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 14, 15, AETR Art. 10 und Anhang, Art. 11 Bestätigung über arbeitsfreie Tage FpersV § 4 Aufbewahrung der Nachweise (wo?) VO (EWG) Nr. 3821/85 Aufbewahrungsfristen (1 Jahr) Art. 14 , AETR Art. 10 Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Bereiche zu auditieren. Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen gem. der Verordnung über den GüKG grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - 199 - Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe G: Sozialer Arbeitsschutz ID Modul: Gemeinschaftsunterkünfte Rechtsquellen (Fundstellen) G8 Gemeinschaftsunterkünfte, Unterkünfte auf Baustellen Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln G 8.1 Wohnen Beschäftigte in vom Unternehmen überlassenen Gemeinschaftsunterkünften? Wie wird gewährleistet, dass in Gemeinschaftsunterkünften die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden? Ausreichende Grundfläche (Wohnfläche pro Person 8 m2, davon Schlafraumfläche 6 m2) und Raumhöhe (mind. 2,30 m) Getrennte Schlafräume für Frauen und Männer Eigene Schlafräume für jede Schicht Küchen und Vorratsräume Natürliche und künstliche Beleuchtung, Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wär-me und Lärmschutz Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Beheizungseinrichtungen Sanitäre Einrichtungen (insbesondere Toiletten und Wascheinrichtungen einschließlich Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, Abfallbeseitigung) Einrichtungen zur Ersten Hilfe und Krankenbehandlung G 8.2 - 200 - GewO § 120 c ArbStättV ArbStättV § 40a, 45, Richtlinien für Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Banz 1971 Nr. 63) Vorschriften der Unfallversicherungsträger B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits Erleveranlasste Maßnahmen, Termine digt OHRIS –Audit Complianceteil Auditor: .............................................. Organisationseinheit: ............................................... Version 1.8 (Stand 01.10.2004) Datum: ............................................... Bewertungsmaßstab (Spalte B) Anforderungen Mängel A0 A1 A2 A3 nicht relevant überdurchschnittlich erfüllt erfüllt / ja nicht erfüllt / nein M1 M2 M3 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Modulgruppe H: Weitergehende betriebliche Anforderungen ID Modul: Fundstellen H1 H 1.1 H 1.2 - 201 - B Anmerkungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlasste Maßnahmen, Termine Erledigt Anhang: Abkürzungen ABAS AETR ArbSchG ArbStättV ArbZG AsiG ASR AÜG BekV BerzGG BGG BGI BGR BGV BaustellV BetrSichV BildscharbV BimSchV BioStoffV ChemGiftinfoV ChemVerbotsV RL 97/23/EG RL 99/36/EG RL 99/923/EG DruckgerV ExplschV FpersV GasHochdrV GbV GefStoffV GenTAufzV GenTG GenTNotfV GenTSV GewO GGBefG GGKontrollV GGVSE GGVBinSch GPSGV GSGV Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitsstätten-Richtlinie Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Berufskrankheitenverordnung Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) Berufsgenossenschaftliche Grundsätze Berufsgenossenschaftliche Informationen Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Baustellenverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) Bildschirmarbeitsverordnung Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Biostoffverordnung Giftinformationsverordnung Chemikalien-Verbotsverordnung Druckgeräterichtlinie (DGRL) Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Mitteilung der Kommission über den nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Leitfaden zur ATEX 137) Druckgeräteverordnung Explosionsschutzverordnung Fahrpersonalverordnung Verordnung über Gashochdruckleitungen Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrstoffverordnung Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung Gentechnikgesetz Gentechnik-Notfallverordnung Gentechnik-Sicherheitsverordnung Gewerbeordnung Gefahrgutbeförderungsgesetz Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz GüKG HAG IfSG JArbSchG LasthandhabV LMBG MedGV MPG MPBetreiberV MuSchG MuSchRiV PAH PSA-BV RAB RL 99/36/EG RöV RohrfernlV SchankV SprengG SprengLR SprengV StrlSchV TRA TRAC TRB TRbF TRD TRG TRGL TRGS TRR UVPG VawS VBG VO EWG 3820/85 VO EWG 3821/85 Güterkraftverkehrsgesetz Heimarbeitsgesetz Infektionsschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Lastenhandhabungsverordnung Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Medizingeräteverordnung Medizinproduktegesetz Medizinproduktebetreiberverordnung Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung, Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz Polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff PSA-Benutzungsverordnung Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter) Röntgenverordnung Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) Schankanlagenverordnung Sprengstoffgesetz Sprengstofflagerrichtlinie Verordnung zum Sprengstoffgesetz Strahlenschutzverordnung Technische Regeln für Aufzugsanlagen Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Technische Regeln für Druckbehälter Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten Technische Regeln für Dampfkessel Technische Regeln für Druckgase Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Technische Regeln für Gefahrstoffe Technische Regeln für Rohrleitungen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik und der Unfallverhütung beraten Sie in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen: Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Telefon: 0911/928-0, Fax: 0911/928-2999 E-mail: poststelle@gaa-n.bayern.de Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Neustadt 480, 84028 Landshut, Telefon: 0871/804-0, Fax: 0871/804-219 E-mail: poststelle@gaa-la.bayern.de Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt Heßstraße 130, 80797 München, Telefon: 089/69938-0, Fax: 089/ 69938-100 E-mail: poststelle@reg-ob.bayern.de Lotte-Branz-Straße 2, 80939 München, Telefon: 089/31812-300, Fax: 089/31812-100 E-mail: poststelle@reg-ob.bayern.de Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Telefon: 09561/7419-0, Fax: 09561/7419-100 E-mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt Bertoldstr. 2, 93047 Regensburg, Telefon: 0941/5025-0, Telefax: 0941/5025-114 E-mail: poststelle@reg-opf.bayern.de Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt Morellstraße 30d, 86159 Augsburg, Telefon: 0821/327-01, Fax: 0821/327-2700 E-mail: poststelle@reg-schw.bayern.de Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsichtsamt Georg-Eydel-Str. 13, 97082 Würzburg, Telefon: 0931/4107-02, Fax: 0931/4107-503 E-mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de