Planfeststellungbeschluss für die Errichtung eines
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Planfeststellungbeschluss für die Errichtung eines
Stadtverwaltung Erfurt . Amt 31.02 . 99111 Erfurt Landeshauptstadt Erfurt Garten- und Friedhofsamt Heinrichstraße 78 99084 Erfurt Untere Wasserbehörde Umwelt- und Naturschutzamt Kontakt Herr Czerner / Frau Bauer 0361 655 2636/2567 0361 655 2609 Zeichen: PFB/01/13/MÖB PE: 7263 (2012) AZ: 31.50 15. März 2013 Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches im Mündungsbereich des Wiesenbachs Seite 1 von 30 100 % Recyclingpapier Sie erreichen uns: E-Mail: wasserbehoerde.umweltamt@erfurt.de Internet: www.erfurt.de Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt Öffnungszeiten: Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Stadtbahn Linie 5 Haltestelle: Augustinerstraße Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Rechtsgrundlagen A. Verfügender Teil I. Feststellung des Plans II. Planunterlagen III. Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen IV. Nebenbestimmungen, unter denen die Planfeststellung gilt 1. Allgemeine Nebenbestimmungen 2. Wasserrechtliche Nebenbestimmungen 3. Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen 4. Auflagen zum Immissionsschutz 5. Auflagen zu Abfällen / Altlasten 6. Denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen 7. Auflagen für Munitionsbergung bei Auffinden von Munition 8. Auflagen zum Schutz des Leitungsbestandes 9. Auflagen Arbeitsschutz 10. Entscheidungsvorbehalte V. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen B. Begründung I. Beschreibung des Vorhabens II. Begründung Nebenbestimmungen III. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit IV. Verfahrenablauf V. Planrechtfertigung und Entscheidung VI. Entscheidung über Einwendungen 1. Träger öffentlicher Belange und Verbände 2. Private Einwender VII. Umweltauswirkungen VIII. Gesamtergebnis der Abwägung C. Allgemeine Hinweise D. Rechtsbehelfsbelehrung Seite 2 von 30 Abkürzungsverzeichnis BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz TA-Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm dB (A) Dezibel (A) - energieäquivalenter Dauerschallpegel BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BVerwG Bundesverwaltungsgericht GEV Grunderwerbsverzeichnis GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen HQ100 100-jährliches Hochwasserereignis LAP Landschaftspflegerische Ausführungsplanung LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan TLVwA Thüringer Landesverwaltungsamt ThürEG Thüringer Enteignungsgesetz ThürNatG Thüringer Naturschutzgesetz VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz ThürWG Thüringer Wassergesetz TLUG Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie TMLFUN Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung VT Vorhabensträger VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WSG Wasserschutzgebiet saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Seite 3 von 30 Rechtsgrundlagen Die Planfeststellung ergeht insbesondere aufgrund folgender Rechtsvorschriften: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) , zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -) in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung Erfurt 11/80 vom 26. März 1980 zur Bestätigung des als Anlage enthaltenen Ratsbeschlusses Nr. 0012/80 vom 31. Januar 1980 über die "Bestätigung der Schutzzonen für die Trinkwassergewinnungsgebiete im Stadtkreis Erfurt" mit den dazugehörigen Anlagen 1 bis 3, zuletzt geändert durch die Siebente Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Erfurt vom 7. April 2004 (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1120). Seite 4 von 30 A. Verfügender Teil I. Feststellung des Plans Auf Antrag der Landeshauptstadt Erfurt, Tiefbau- und Verkehrsamt, im Auftrag des Garten- und Friedhofsamtes, Abt. Gewässerunterhaltung (Vorhabensträger), vom 11. Oktober 2012, wird der Plan zur Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches am Wiesenbach in Erfurt-Möbisburg gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz mit Nebenbestimmungen festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabensträger und den durch den Plan Betroffenen, soweit es die Durchführung des Vorhabens erfordert. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Plan außer Kraft (§ 75 Abs. 4 VwVfG). Die Planfeststellung erstreckt sich auf die Gemarkung Möbisburg. Der Vorhabensträger ist verpflichtet, die nachstehenden Nebenbestimmungen zu beachten. Das gilt auch für ihre Einhaltung durch von ihm beauftragte Unternehmen. Soweit Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, technische Regelwerke etc. weitergehende Bestimmungen enthalten, bleiben diese von den nachfolgenden Nebenbestimmungen unberührt, soweit nicht ausdrücklich von ihnen abgewichen wird. Der Planfeststellungsantrag besteht aus den nachstehenden festgestellten Unterlagen. Änderungen und Ergänzungen gegenüber den ausgelegten Planunterlagen sind in den Plänen als Blaueintragungen kenntlich gemacht. Hierbei handelt es sich um wasserrechtlich unwesentliche Änderungen, die kein gesondertes Planänderungsverfahren erfordern. Die vorgenommenen Änderungen resultieren daraus, dass aus hydraulischen Gründen im Mündungsbereich der Gera eine Anpassung des oberhalb liegenden Geradeiches erforderlich wurde. Die Verschiebung des rechten Deiches um ca. 3m zum Gewässer soll die Zugänglichkeit für die Feuerwehr und die östlichen Anlieger verbessern. Änderung der Planunterlagen aufgrund der im Verfahrensverlauf erfolgten Gesetzesänderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) waren nicht erforderlich und wurden somit nicht vorgenommen. Seite 5 von 30 II. Planunterlagen Der festgestellte Plan besteht aus folgenden, mit Feststellungsvermerk und eventuellen Blaueintragungen versehenen Unterlagen: 1. Erläuterungsbericht, Unterlage 1, 20 Seiten 2. Übersichtskarte Unterlage 2, Blatt Nr. 1 M 1:10.000 5. Kostenberechnungen Variante 2, Anlage 2.1, Blatt 4-6 (iwst) Variante 3 vom 24.09.2012, Seite 1-5 (prowa) 6. Regelquerschnitte Unterlage 6, Blatt-Nr. 1 - Regelquerschnitt 1 und 2 Deich Unterlage 6, Blatt-Nr. 2 - Regelquerschnitt 3 und 4 Ufermauer M 1:50 M 1:50 Lagepläne Unterlage 7, Blatt-Nr. 1 - Lageplan Variante 1 Unterlage 7, Blatt-Nr. 2 - Lageplan Variante 2a Unterlage 7, Blatt-Nr. 3 - Lageplan Variante 2b Unterlage 7, Blatt-Nr. 4 - Lageplan Variante 3 Unterlage 7, Blatt-Nr. 4a - Lageplan Variante 3 (mit Blaueintrag) M 1:500 M 1:500 M 1:500 M 1:500 M 1:500 Höhenplan Unterlage 8, Blatt-Nr. 1 - Höhenplan Wiesenbach M 1:500/100 7. 8. 9 Baugrunduntersuchung vom 15.12.2008 10. Ingenieurbauwerke Standsicherheitsnachweis des Deiches Anlagen 1.1 - 1.4 - Porendruckberechnung Anlagen 2.1 - 2.4 - Nachweis der Standsicherheit der Deichböschung 12. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Anlage 1 - Maßnahmeblätter Anlage 2 - Bilanzierungstabellen Anlage 3 - Faunistische Untersuchungen Anlage 4 - Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung Anlage 5 - Vorprüfung des Einzelfalls auf Verträglichkeit nach UVPG Unterlage 12.1, Blatt 1- Bestands- und Konfliktplan Variante 3 Unterlage 12.2, Blatt 1- Maßnahmeplan Variante 3 13. M 1:750 M 1:750 Ergebnisse der wassertechnischen Untersuchungen vom 28.02.2012 14.1 Grunderwerbsplan M 1:500 14.2 Grunderwerbsverzeichnis 15.1 Querprofile Unterlage 15.2, Blatt-Nr. 1 - Querprofile 6, 10 und 12 Variante 3 Unterlage 15.2, Blatt-Nr. 2 - Querprofile 16, 18 und 22 Variante 3 15.2 Anlagen Anlage 2.2, Blatt 3 von 5 Anlage 2.3, Blatt 6 von 6 M 1:100 M 1:100 Schadenserwartungswert Kosten-Nutzen-Betrachtung Seite 6 von 30 III. Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen Diese Planfeststellung umfasst insbesondere folgende gemäß § 110 Abs. 3 ThürWG ausdrücklich zu bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen: 1. Wasserrechtliche Entscheidung für ein Bauvorhaben in der Wasserschutzzone II gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) 2. Wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden in, an, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Gewässerrandstreifen der Gewässer I. und II. Ordnung gemäß § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 79 Abs. 1 ThürWG für den Einbau von zwei Sielen 3. Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 78 Abs. 3 und 4 WHG im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Gera 4. Genehmigung des Eingriffs gemäß §§ 13, 14, 15 und 17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) 5. Baugenehmigung gemäß § 62 Thüringer Bauordnung hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen baugenehmigungspflichtigen Anlagen 6. Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG für Erdarbeiten im archäologischen Relevanzgebiet. IV. Nebenbestimmungen, unter denen die Planfeststellung gilt 1. Allgemeine Nebenbestimmungen 1.1 Die Art, der Umfang und die örtliche Lage der Maßnahmen, entsprechend der festgestellten Pläne, dürfen nicht ohne eine gesonderte Entscheidung der unteren Wasserbehörde verändert werden. 1.2 Die betroffenen Grundstückseigentümer sowie der Pächter des Fischereirechtes der Gera sind über den Baubeginn der Bauarbeiten rechtzeitig zu informieren. 1.3 Der Beginn der Baumaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde mindestens 3 Wochen vorher, unter Benennung des verantwortlichen Bauleiters / Bauüberwachers, schriftlich anzuzeigen. 1.4 Es dürfen keine Erde oder sonstige Materialien in das Gewässer gelangen bzw. darin verbleiben. Material ist stets hochwassersicher zu lagern, sodass es nicht in das Gewässer hineingespült werden kann. Seite 7 von 30 1.5 Der Standort der Baustelleneinrichtung ist vor Baubeginn mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen. Nach Fertigstellung des Vorhabens sind die Flächen gründlich zu beräumen und ordnungsgemäß wieder herzustellen. 1.6 Vor Baubeginn ist der Planfeststellungsbehörde ein abgestimmter Havariemaßnahmeplan vorzulegen. 1.7 Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde schriftlich zur Abnahme anzuzeigen. Die Abnahme ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin bei der Planfeststellungsbehörde schriftlich zu beantragen. 1.8 Baubehelfe, wie Baustelleneinfahrten, Baustelleneinrichtungen und sonstige durch die Baumaßnahme beeinträchtigte Bereiche, sind, soweit sie nicht für die Dauer erhalten bleiben sollen, fachgerecht zu beseitigen. 1.9 Baubedingte Verschmutzungen der öffentlichen Straßen und Wege sind zu vermeiden bzw. umgehend zu beseitigen. 1.10 Bei der Einrichtung der Baustelle ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Insbesondere ist die Baustelle gegenüber dem unberechtigten Zutritt Dritter zu sichern. 1.11 Die anfallenden Abwässer sind vorschriftsmäßig über den vorhandenen Kanal zu entsorgen. Eine entsprechende Einleitstelle (Kanalschacht) ist mit dem zuständigen Entwässerungsbetrieb abzustimmen. 1.12 Spätestens drei Monate nach Fertigstellung sämtlicher Anlagen sind der Planfeststellungsbehörde die Bestandsunterlagen im nachfolgenden Umfang zu übergeben: - Bestandspläne (Höhen- und Lagepläne, maßgebende Regelquerschnitte und Erläuterungen) unter Berücksichtigung der Höhenangaben nach DHHN 92 - Erklärung des Bauleiters zur genehmigungskonformen Bauausführung - Qualitätsnachweise für eingesetzte Materialien (z.B. Erdstoffe für Deichbau) - Abschlussbericht des Prüfingenieurs für Standsicherheit zur Überwachung der Bauausführung - Nachweise und Dokumentation zur Durchführung der Gründungsarbeiten sind gemäß Ziffer 2.3. zu protokollieren. - Protokolle und Funktionsprüfung zu den VOB-Abnahmen Seite 8 von 30 2. Wasserrechtliche Nebenbestimmungen 2.1 Die Maßnahmen an den Gewässern sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den festgestellten Planunterlagen und den dazu ergangenen Nebenbestimmungen sowie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke und gesetzlichen Bestimmungen auszuführen. Wesentliche Änderungen und Abweichungen von dieser Entscheidung oder den zu Gunde liegenden Planunterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planfeststellungsbehörde. 2.2 Die Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen, nicht gefährdet werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Bau- und Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. 2.3 Bei der Errichtung des Deiches ist eine ingenieurtechnische Betreuung und Abnahme der Gründungssohle (durch einen Sachverständigen für Geotechnik) durchzuführen. Die in den statischen Berechnungen angesetzten zulässigen Bodenpressungen sind in den Gründungssohlen / Aushubsohlen durch die Abnahme eines Baugrundgutachters zu bestätigen. 2.4 Die Deichböschungen sind zu begrünen und es ist sicherzustellen, dass bis Ende der Vegetationsperiode die Begrünung der Böschungen erfolgt ist bzw. ein gleichwertiger Erosionsschutz gewährleistet wird. 2.5 Die beiden Öffnungen im Hochwasserschutzdeich (Siel 1 und 2) sind technisch so auszustatten, dass diese im Hochwasserfall zu schließen sind. Zusätzlich sind sie mit einer Rückstauklappe zu versehen. 2.6 Maßnahmen der bauzeitlichen Wasserhaltung sowie erforderlich werdende Baubehelfe sind rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen bzw. mit ihr abzustimmen. 2.7 Bei allen Arbeiten ist eine Kontamination der Gewässer und des Erdreiches mit wassergefährdenden Stoffen sicher zu verhindern. Maschinen und Baugeräte sind soweit wie möglich mit biologisch gut abbaubaren Treib- und Schmierstoffen zu betreiben. 2.8 Havarien im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich zu bekämpfen und umgehend der unteren Wasserbehörde Erfurt zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mitzuteilen. 2.9 Im Vorhabensbereich sind insbesondere nicht zulässig: - die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen - die Reparatur von Geräten und Fahrzeugen, wenn damit ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verbunden ist - das Lagern von Kraftstoffen, Ölen und Schmierstoffen, - die Betankung aus Kanistern, Fässern und sonstigen mobilen Anlagen. 2.10 Eine Anpassung des Überschwemmungsgebietes ist nach Fertigstellung der Baumaßnahmen beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. Seite 9 von 30 3. Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen 3.1 Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) einschließlich der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom September 2012 gilt als verbindlicher Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. 3.2 Eine entsprechende landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) mit Angaben zu notwendigen planerischen Qualifizierungen und Darstellungen ist zur Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen. 3.3 Die Kompensationsmaßnahmen sind zeitnah auf den dafür vorzusehenden Flächen umzusetzen, jedoch spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Anschließend haben eine 1-jährige Fertigstellungs- und eine 2-jährige Entwicklungspflege gemäß DIN 18916 und DIN 18919 zu erfolgen. 3.4 Die Fällung der Gehölze gemäß LBP ist in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. durchzuführen (siehe Vermeidungsmaßnahme V1). 3.5 Die Gehölze sind unmittelbar vor der Fällung eigenverantwortlich auf Lebensstätten geschützter Tierarten (wie bewohnte Nester und Höhlen) zu untersuchen. Bei Feststellung bewohnter Lebensstätten ist die untere Naturschutzbehörde unverzüglich vor den Fällarbeiten zu informieren. 3.6 Grundsätzlich sind als Schutzmaßnahmen für die an den Bau- und Arbeitsbereich angrenzenden Gehölze, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der gesamten Bauphase im Eingriffs- und Arbeitsbereich des Vorhabens die DIN 18920 und RAS-LP 4 "Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" einzuhalten. 3.7 Baubedingte, temporäre Veränderungen der Grundflächen (z.B. bei Baustelleneinrichtungen) sind nach der Beendigung der Baumaßnahmen sofort zu beheben. Die Grundflächen sind ordnungsgemäß wieder herzustellen. 3.8 Der Beginn und Abschluss der Baumaßnahmen sowie die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Erfurt schriftlich anzuzeigen. 3.9 Der Vorhabensträger hat nach Beendigung der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, also nach 3 Jahren, der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen sind. Hierzu ist das Ergebnis der Erstellungskontrolle in einem schriftlichen Nachweis mit folgenden Inhalten zusammenzufassen: - allgemeine Projektinformationen, - Maßnahmenbeschreibung lt. landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und Ausführungsplanung (LAP), - Nachweis der Durchführung der Maßnahme und Bewertung der quantitativen Umsetzung mit Fotodokumentation, - Bewertung der qualitativen Maßnahmenumsetzung, weiterer Handlungsbedarf. Seite 10 von 30 4. Auflagen zum Immissionsschutz 4.1 Die Lärm- und Staubbelastungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, wie Materialtransporte, Erdaushub, Abbrucharbeiten, sind so gering wie möglich zu halten. 4.2 Die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) sind einzuhalten. 4.3 Entsprechend Punkt 3.1.1c) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. 08. 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) ist folgender Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen Wohnbebauung (hier: Ingerslebener Weg sowie Hauptstraße) einzuhalten: Immissionsrichtwert Tag: 4.4 60 dB(A) (07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) Verschmutzte Straßen sind regelmäßig zu reinigen. 5. Auflagen zu Abfällen / Altlasten 5.1 Für Erdstoffe gelten die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall. 5.2 Werden erst während der Arbeiten Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt, die einen Verdacht auf Bodenverunreinigung begründen (zum Beispiel durch Verfärbung oder Geruch), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren. 6. Denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen 6.1 Vor Beginn der Bauarbeiten muss das gesamte Baufeld archäologisch untersucht werden. 6.2 Der Vorhabensträger ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA), Bereich Bodendenkmalpflege, eine denkmalpflegerische Zielstellung zu erarbeiten. Die denkmalpflegerische Zielstellung des Vorhabensträgers ist verbindlicher Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses. 6.3 Treten bei den Untersuchungen Kulturdenkmale zu Tage, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde auf Grundlage der Bewertung der denkmalpflegerischen Bedeutung durch die Denkmalfachbehörde und unter Berücksichtigung des Bauzustandes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit über die Erhaltung. 6.4 Entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde, dass Bauten oder Bauteile auf dem Grundstück nicht erhalten werden müssen, sollten diese Bauteile gesichert und für eine Wiederverwendung vorgesehen werden. Seite 11 von 30 6.5 Bei Bau- und Abbrucharbeiten außerhalb der archäologischen Untersuchungsfläche entdeckte Zufallsfunde (Mauern, Brunnen, Abfallgruben, Knochen, Münzen, Scherben u.ä.) sind dem TLDA, Bereich Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. 6.6 Eventuelle Fundstellen sind bis zum Eintreffen der Mitarbeiter des TLDA oder Unteren Denkmalschutzbehörde abzusichern, die Funde sind im Zusammenhang im Boden zu belassen. 6.7 Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäologische Funde hinzuweisen. 7. Auflagen für Munitionsbergung bei Auffinden von Munition 7.1 Sollten Munitionskörper gefunden werden, ist umgehend die zuständige Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung Erfurt), die zuständige Polizeidienststelle und der Munitionsbergungsdienst zu verständigen. 8. Auflagen zum Schutz des Leitungsbestandes 8.1 Die Versorgungsunternehmen bzw. Betreiber von Versorgungsleitungen sind rechtzeitig über den Beginn der Baumaßnahme zu informieren. Mit der ThüWa ThüringenWasser GmbH sind Abstimmungen zu Sicherungsmaßnahmen und Einweisungen zur Lage von Leitungen vor Ort zu treffen. Entsprechende Schachtscheine sind zu beantragen. 8.2 Werden während der Bauarbeiten unbekannte Leitungen angetroffen, sind diese sofort zu sichern und deren Eigentümer festzustellen. 8.3 Durch geeignete Bauverfahren sind Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Schachtarbeiten im Bereich der bekannt gewordenen Versorgungsleitungen ist Handschachtung erforderlich. 8.4 Die Zugänglichkeit von Versorgungsleitungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist auch während der Bauphase zu gewährleisten. 8.5 Die Trinkwasserversorgungsanlagen einschließlich der Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden. 8.6 Eventuelle Reparaturen an den Versorgungsanlagen dürfen nur in Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen vorgenommen werden. 8.7 Der ggf. erforderliche Rückbau der nicht mehr in Betrieb befindlichen Niederspannungsleitung im Bereich des geplanten rechtsseitigen Geradeiches darf nur vom Betreiber der Anlage, der SWE Netz GmbH, vorgenommen werden. Seite 12 von 30 9. Arbeitsschutz 9.1 Bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens sind die allgemeinen Grundsätze des § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) zu berücksichtigen. 9.2 Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sind einzuhalten. Die beim Bau beauftragten Unternehmen sind auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen hinzuweisen. 9.3 Bei besonderen Problemen des Arbeitsschutzes ist der zuständige Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, Linderbacher Weg 30, 99099 Erfurt, zur Beratung heranzuziehen. 10. Entscheidungsvorbehalte Die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten, insbesondere wenn dies aus wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Gründen des Allgemeinwohls oder aus naturschutzfachlichen Gründen erforderlich ist. V. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen 1. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen, die nicht durch Planänderungen oder nicht durch Nebenstimmungen in diesem Beschluss berücksichtigt worden sind oder sich nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens erledigt haben, werden zurückgewiesen. 2. Alle Einwendungen, die Höhe und Umfang von Entschädigungsansprüchen zum Inhalt haben, werden mit Verweis auf Teil C, Ziffer 8 des Planfeststellungsbeschlusses als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die in den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Forderungen, denen nicht durch Aufnahme in die Planunterlagen oder nicht durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde, werden nicht berücksichtigt. Seite 13 von 30 B. Begründung I. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage in Form einer Hochwasserschutzwand und eines Deiches am Wiesenbach von der Mündung in die Gera bis zur Brücke Hauptstraße in Erfurt-Möbisburg. Der bisherige Wiesenbacheinlauf besteht aus einem Betondurchlass DN 1000. Hier kam es ab einem HQ2 zu Rückstauüberschwemmungen, sodass die Schaffung eines freien Auslaufs des Wiesenbachs in die Gera, ohne Regulierungsbauwerke, unausweichlich wurde. Die Planung sieht vor, im oberen Gewässerbereich (Gärten und angrenzende Bebauung Ingerslebener Weg/Hauptstraße) beidseitig eine Hochwasser-Schutzmauer (linksseitig ca. 45 m, rechtsseitig ca. 30 m) zu errichten. Außerdem soll die Sohlbreite auf 2,0 m erweitert und eine Niedrigwasser -Rinne eingebaut werden. Im unteren Bereich bis hin zum bestehenden Geradeich ist die beidseitige Eindeichung des Gewässers vorgesehen. Hierzu wird der Geradeich geöffnet und als Deich des Wiesenbachs bis zu den Gärten bzw. der Bebauung geführt. Der Deich verläuft linksseitig gewässernah und erhält rechtsseitig auf einer Länge von ca. 100 m ein bis zu 30 m breites Vorland. Die Eindeichung wird aus bindigen und verdichtungsfähigen Erdstoffen geplant. Der linksseitige Deich kann nur vom Vorland der Gera befahren werden. Der rechtsseitige Deich erhält Deichüberfahrten bzw. Deichabfahrten in das Vorland des Wiesenbachs und der Gera mit einer Neigung von 1:10. Die Kronenbreite beträgt 3,0 m, die Befestigung der Deichkrone erfolgt mit Schotterrasen. Die übrigen Deichabschnitte erhalten eine Böschungsneigung von 1:2 bis 1:3. Des Weiteren erhält der Hochwasserschutzdeich einen 3- 4 m breiten Deichschutzstreifen mit einer Entwässerungsmulde am Deichfuß. Dieser Deichschutzstreifen ist auch als Unterhaltungsweg nutzbar. Für die Entwässerung des Deichhinterlandes werden jeweils rechts- und linksseitig 1 Siel DN 400 in den Deich eingebaut. Eingeschlossen in die planfestzustellenden Maßnahmen sind Baumfällungen und Gehölzrodungen sowie Ausgleichspflanzungen. II. Begründung der Nebenbestimmungen Wasserrecht Die Einbeziehung der angrenzenden Grundstücke am Gewässer ist geboten, um in jedem Fall eine Beeinflussung durch den Bau des Deiches auszuschließen. Für den rechtsseitigen Deichbau sind die Grundstücke in der Gemarkung Möbisburg, Flur 7, Flurstücke 87 und 88 unverzichtbar. Da der Hochwasserschutz dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist gemäß § 71 WHG bei Beibehaltung der Verweigerung, die Grundstücke für den Deichbau zur Verfügung zu stellen, für die Durchführung der Maßnahme eine Enteignung zulässig. Die Prüfung der Planung hat ergeben, dass durch den Deich und die Rückhalteflächen der schadlose Abfluss des Gewässers gewährleistet ist. Teile des ehemaligen Überschwemmungsgebietes konnten in der Planung als Rückhalteflächen erhalten bleiben, da sie entsprechend § 77 WHG dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen stehen. Durch den Bau des Deiches sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die anliegenden Grundstücke zu erwarten. Seite 14 von 30 Wasserversorgung und Wasserschutzgebiete Das beantragte Vorhaben befindet sich in der Ortslage Möbisburg innerhalb der Wasserschutzzone II der Wassergewinnungsanlagen der Stadt Erfurt. Gebiete zur Gewinnung von Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung sind vor Verunreinigungen und anderen Einflüssen, die zur Qualitätsminderung sowie zur Minderung der Ergiebigkeit führen können, besonders zu schützen. Dazu sind Wasserschutzgebiete festgesetzt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind. Der gemäß des § 130 Abs. 2 ThürWG fortgeltende, für die Erfurter Wassergewinnungsanlagen vorliegende Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung Erfurt 11/80 vom 26. März 1980 zur Bestätigung des als Anlage enthaltenen Ratsbeschlusses Nr. 0012/80 vom 31. Januar 1980 über die "Bestätigung der Schutzzonen für die Trinkwassergewinnungsgebiete im Stadtkreis Erfurt" mit den dazugehörigen Anlagen 1 bis 3, zuletzt geändert durch die Siebente Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Erfurt vom 7. April 2004 (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1120), enthält explizit ein Verbot u.a. für die Neubebauung sowie für den Umgang mit Mineralölen und deren Nebenprodukten. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 106 Abs. 1 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Bewertung des Ausbaus Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist die Planfeststellung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Dies hat die Prüfung der Varianten 1, 2, 2a, und 2b ergeben. Variante 3 entspricht den o.g. rechtlichen Forderungen. Die bauliche Gestaltung entspricht den hydraulischen Erfordernissen der Wasserwirtschaft. Die Belange der Gewässerökologie werden berücksichtigt. Das Vorhaben verbessert die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen erfolgt nicht. Durch das Vorhaben ist eine nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht gegeben. Das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers wird nicht verringert. Die Wahl des Ausbaus entspricht den wasserwirtschaftlichen Planungsleitsätzen. Gewässer sind gemäß § 6 WHG nachhaltig zu bewirtschaften, mit dem Ziel, ihre Funktionsund Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erhalten, sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch im Interesse Einzelner zu nutzen und Beeinträchtigungen zu vermeiden. Bewertung der bauzeitlichen Wasserhaltung Es ist davon auszugehen, dass während der Bauzeit keine Absenkung im Grundwasserbereich erforderlich wird. Im Rahmen der Baudurchführung kann es ggf. notwendig werden, dass das Wasser des Wiesenbachs mit Hilfe einer bauzeitlichen Wasserhaltung in die Gera überzupumpen ist. Auf der Grundlage der bautechnischen Umsetzung bedarf jedoch nach Einschätzung der Behörde diese Maßnahme keiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG. Seite 15 von 30 Auswirkungen auf das Grundwasser Auswirkungen jeglicher Art auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Gewässergüte Gemäß § 27 Abs. 1 WHG sind die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Nach vorliegendem Kenntnisstand werden durch das Vorhaben nach der Fertigstellung weder die quantitativen noch die qualitativen Parameter der Gewässergüte nachteilig beeinflusst. Insbesondere sind keine Auswirkungen auf die Temperatur, die Trübung, den Sauerstoffgehalt und die Geschiebeführung zu erwarten. Die während der Bauphase zu erwartenden Beeinträchtigungen sind dabei höher zu bewerten als während der Betriebsphase. Sie sind jedoch nicht erheblich. Das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers wird durch die Forderungen in den Nebenbestimmungen aufrecht erhalten bzw. verbessert. Die Linienführung und Wahl des Ausbaues entsprechen den wasserwirtschaftlichen Planungsleitsätzen. Reinhaltung oberirdischer Gewässer Nach § 32 Abs. 1 WHG dürfen feste Stoffe in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Des Weiteren dürfen gemäß § 32 Abs. 2 WHG an einem Gewässer Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen sind. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch die Nebenbestimmung in 1.4. gewährleistet. Naturschutz Gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Aufgrund langer Entwicklungszeiten von Ersatzmaßnahmen ist die Durchführung zum frühstmöglichen Zeitpunkt nötig. Durch die Auflagen soll weiterhin sichergestellt werden, dass der Anwuchs von Pflanzungen Erfolg hat und die ökologischen Funktionen dauerhaft erfüllt werden können. Da nach § 15 Abs. 5 BNatSchG die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in einer angemessenen Frist umzusetzen sind, müssen die dafür erforderlichen Vorarbeiten ebenfalls entsprechend durchgeführt werden. Deshalb ist die Vorlage der Ausführungsplanung (LAP) der Kompensationsmaßnahmen vor der Ausführung erforderlich. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Daher ist die Fällung im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen und die Bäume sind unmittelbar vor der Fällung auf Lebensstätten geschützter Tierarten zu untersuchen. Diese Vorgaben dienen dem Vermeidungs- und Kompensationsgebot gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG. Seite 16 von 30 Gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG prüft die untere Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen. Immissionsschutz Belange des Immissionsschutzes nach § 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. März 2011 (BGBl I S. 282), wurden im Rahmen der Planfeststellung geprüft und berücksichtigt. Die in den Nebenbestimmungen unter 4. angeführten Auflagen bewirken eine sichere Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm. Abfälle / Altlasten Mit den unter Punkt 5 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange der Abfall- und Bodenschutzbehörden berücksichtigt. Denkmalschutz Mit den unter Punkt 6 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange der Denkmalbehörde berücksichtigt. Munitionsbergung Mit den unter Punkt 7 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange des Munitionsbergungsdienstes berücksichtigt. Versorgungsleitungen Mit den unter Punkt 8 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange der Versorgungsunternehmen bzw. der Betreiber von Versorgungsleitungen berücksichtigt. Arbeitsschutz Mit den unter Punkt 9 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz berücksichtigt. III. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit Der Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 WHG). Deich- und Dammbauten stehen dem Gewässerausbau gleich. Nach § 68 Abs. 1 WHG erfordert der Ausbau eines Gewässers in der Regel die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, welches den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entspricht. Der Plan darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, nicht zu erwarten ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Stadtverwaltung Erfurt, untere Wasserbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, ist gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) örtlich und gemäß § 105 Abs. 1 Thüringer Seite 17 von 30 Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) auch sachlich zuständig für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Planfeststellung. Die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde wurde zudem nach schriftlicher Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde des TLVwA am 21.08.2012 bestätigt. IV. Verfahrensablauf Die Landeshauptstadt Erfurt hat als Vorhabensträger die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Baumaßnahme "Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches am Wiesenbach in Erfurt-Möbisburg" mit Schreiben vom 11.10.2012 beantragt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach §§ 3 a, c, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde mit dem Ergebnis durchgeführt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die untere Wasserbehörde Erfurt als wasserrechtlich zuständige Planfeststellungsbehörde und zugleich Anhörungsbehörde hat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt am 05.11.2012 die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens und die öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen bekannt gemacht und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus wurden den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), deren Aufgabenbereich durch das Planvorhaben berührt wird, sowie den nach § 63 Abs. 1 BNatSchG zu beteiligenden Vereinen und Verbänden, die Planunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet. Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfrist wurde die Bekanntmachung des Erörterungstermins veranlasst. Dazu wurden diejenigen Beteiligten, Betroffenen und TÖB, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen im Verfahren abgegeben hatten, durch Schreiben der Planfeststellungsbehörde zum Termin eingeladen. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden im Erörterungstermin am 29.01.2013 im Beratungsraum des Umwelt- und Naturschutzamtes Erfurt erörtert. Hierüber wurde durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ein Protokoll angefertigt. Im Ergebnis der Einwendungen und Erörterungen wurden hinsichtlich der Hochwasserschutzplanung geringfügige Lageverschiebungen im Bereich der Deichtrasse vorgenommen, welche als Blaueintragungen in den festgestellten Plänen enthalten sind. Die o.g. unwesentlichen Änderungen wurden vorgenommen, damit zum Einen am rechten Deich eine gefahrlose operative Deichverteidigung im Hochwasserfall vorgenommen werden kann und zum Anderen, um die Grundstücksinanspruchnahme entsprechend den wasser- und naturschutzrechtlichen Vorgaben auf das erforderliche Minimum zu reduzieren, ohne einen nennenswerten Retentionsraumverlust am Wiesenbach zu erzielen. Des Weiteren war eine Anpassung des Deiches an die Strömungsverhältnisse der Gera notwendig geworden. V. Planrechtfertigung und Entscheidung Bei wiederkehrenden Hochwasserabflüssen in der Gera und im Wiesenbach kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Überflutungen weiter Bereiche der angrenzenden Flächen im Mündungsbereich des Wiesenbachs. Während bei erhöhter Wasserführung in der Gera kein Wasser aus dem Wiesenbach in die Gera abfließen kann, kam es wiederum bei Hochwasserereignissen im Wiesenbach zu ÜberlastungsSeite 18 von 30 erscheinungen am vorhandenen Durchlass DN 1000, welche häufig durch Treibgutversatz verursacht wurden. Daher hat die Landeshauptstadt Erfurt eine Planung zu Hochwasserschutzmaßnahmen mit Variantenuntersuchungen für die Ortslage Möbisburg im Mündungsbereich des Wiesenbachs in die Gera in Auftrag gegeben. Ergänzend dazu wurde ein Hochwasserschutzkonzept im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Wiesenbachs von der Quelle bis zur Mündung beauftragt. Im Rahmen dieser Konzeption wurden zwei Szenarien betrachtet. Dabei wurden das hundertjährliche Starkregenereignis und der Hochwasserfall bei einem HQ100 näher betrachtet. Der Hochwasserschutz für die Ortslagen muss sowohl bei einem Starkregenereignis am Wiesenbach als auch bei dem Hochwasserabfluss eines HQ100 in der Gera gewährleistet sein. In den Ortsteilen Egstedt und Waltersleben sind die Auswirkungen eines HQ100 am Wiesenbach nicht so folgenschwer, obwohl es auch hier zu lokalen Überflutungen kommt. In Möbisburg kommt ein HQ100 -Ereignis einer Katastrophe gleich. Maßgebend ist hier das Hochwasser der Gera, welches mitunter gleichzeitig mit einem Starkregenabfluss im Wiesenbach auftreten kann. Hierbei wird der Mündungsbereich des Wiesenbachs durch den Gerawasserstand vollständig eingestaut. Ein ungehinderter Abfluss des Wiesenbachs in die Gera ist nicht mehr möglich. Das Hochwasserschutzkonzept empfiehlt daher als Vorzugsvariante die geraoffene Eindeichung des Wiesenbachs im Mündungsbereich. Weiterführende Hochwasserschutzmaßnahmen im Oberlauf des Wiesenbachs hätten keine bzw. vernachlässigbare Einflüsse auf die HQ100 Situation von Möbisburg. Auf dieser Grundlage wurden die bereits erarbeiteten Varianten geprüft. Oberste Priorität im Hochwasserschutz hat das Schutzgut Mensch. Nur ein ganzheitlicher Hochwasserschutz garantiert zukunftsweisenden Hochwasserschutz und hilft Hochwasserschäden zu vermeiden. Vorrangiges Ziel sollte es daher sein, überflutungsgefährdete Gebiete an den Gewässern von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dort wo es bereits eine Bebauung gibt, ist technischer Hochwasserschutz zur Begrenzung von Überflutungsschäden notwendig. Er darf jedoch keinesfalls für solche Gebiete vorgesehen werden, die grundsätzlich als Retentionsräume zu erhalten sind. Hochwasserereignisse sind grundsätzlich durch die Erhaltung, Schaffung oder Erhöhung des natürlichen Wasserrückhaltes mit Retentionsräumen abzumindern. Natürlicher Wasserrückhalt ist nicht als isoliertes Ziel im Einzelfall des Hochwasserschutzes zu sehen, sondern als Teil eines fachübergreifenden Flächen- und Gewässermanagements zur Bewahrung und Verbesserung der Umwelt insgesamt. Zielführend ist es, den technischen Hochwasserschutz mit dem Element der Flächenvorsorge, d. h. mit einer natürlichen Rückhaltung, zu verbinden. Ein weiterer zu beachtender Punkt sind die Forderungen zum Hochwasserschutz der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) 2000/60/EG. Hier heißt es unter anderem in den Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz sinngemäß: Eine qualifizierte Gewässerbewirtschaftung beinhaltetet Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes bzw. Potenzials sowie der Wasserrückhaltung in den Flusseinzugsgebieten mit einzubeziehen, wirken sie sich doch positiv auf das Abflussgeschehen aus und mindern die Hochwasserstände. Der technische Hochwasserschutz muss dahingehend überprüft werden, ob er den ökologischen Gewässerzustand beeinträchtigt. Dabei sind auf jeden Fall die Handlungsempfehlungen der EUWRRL zu beachten, wie Vermeidung von neuen Schadensrisiken, Minderung der Schadensrisiken, Erhöhung des Wasserrückhalts in der Fläche, Erhaltung und Aktivierung natürlicher Seite 19 von 30 Überschwemmungsflächen, Erhaltung der Möglichkeiten der Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung. Auf der Grundlage der o.g. Faktoren sowie der wasserrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 68 Abs. 3 WHG, war die Variantenentscheidung zu treffen. Rechtfertigung der Vorzugsvariante Die Planfeststellungsbehörde kam zu der Entscheidung, dass die Gewährleistung des Hochwasserschutzes in Möbisburg am Wiesenbach nur durch Neuerrichtung eines technischen Hochwasserschutzes in Form eines Deiches nach Variante 3 erreicht wird. Die Variante 3 ist die Variante, die dem Naturereignis Hochwasser am ehesten und die wasserrechtlichen Forderungen unter Beachtung der standortspezifischen Gegebenheiten und die eingehenden Hinweise sowie Einwendungen sachlich wiedergibt. Das Ergebnis ist das verantwortungsvolle Zusammenwirken von öffentlicher Vorsorge auf den für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen rechtlichen Grundlagen und verantwortlichem Handeln der Beteiligten mit den Hinweisen und Einwendungen. Alternativvarianten Die Alternativvarianten 1 und 2 stammten aus den Jahren 2004. Da diese nicht den rechtlichen Forderungen entsprachen, erfolgte im Jahr 2009 eine Überplanung, die zu den Varianten 2a und 2b führte. Auch diese wurden aus umweltrechtlichen Gründen als nicht genehmigungsfähig eingestuft, sodass nur die als Genehmigungsplanung 2012 eingereichte Variante 3 den rechtlichen Forderungen entspricht. Auf der Grundlage der derzeitigen umweltrechtlichen bzw. der speziellen wasser- und naturschutzrechtlichen Forderungen, der Schutzgutbetrachtung und unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit als Kriterien resultierte schließlich die Variante 3. VI. Entscheidung über Einwendungen 1. Träger öffentlicher Belange und Verbände Stellungnahmen, die ausschließlich Zustimmung enthalten oder sonst für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht relevant sind, werden nicht wiedergegeben. Forderungen und Hinweise schlagen sich in den Festsetzungen des Beschlusses nieder oder konnten im Rahmen der Anhörung ausgeräumt werden. Folgende Beteiligte stellten Forderungen oder gaben Hinweise: Landesanglerverband Thüringen e.V - Stellungnahme vom 20.11.2012 Der Landesanglerverband Thüringen e.V. unterstützt Variante 3 und befürwortet den LBP. Es ergeht der Hinweis auf Einbeziehung des Pächters bei Eingriffen im Mündungsbereich Gera. Anmerkung Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Als Pächter der Gera im Mündungsbereich wurde der Sportfischereiverein Bischleben e.V. ermittelt. Herr Schreiber (Vorsitzender) wurde kontaktiert und über die öffentliche Auslegung der Planung informiert. Ergebnis: Der Sportfischereiverein Bischleben e.V. hat keine Einwendungen vorgebracht. Dem o.g. Hinweis wurde gefolgt. Seite 20 von 30 Thüringer Landesverwaltungsamt, Obere Wasserbehörde - Stellungnahme vom 22.11.2012 Seitens der oberen Wasserbehörde wird eingeschätzt, dass die Errichtung des Hochwasserschutzdeiches am Wiesenbach genehmigungsfähig ist. Es ergeht der Hinweis, dass der neu herzustellende Mündungsbereich des Wiesenbachs im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Gera liegt. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Dem Hinweis wurde unter der Nebenbestimmung 2.10 entsprochen. Eine Anpassung des ÜSG ist nach Fertigstellung der Baumaßnahmen beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. Amt für Stadtenwicklung und Stadtplanung - Stellungnahme vom 10.12.2012 Vom Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung wird für die Realisierung der Vorzugsvariante eine Zustimmung mit Hinweisen erteilt. Es wird eingeschätzt, dass das Vorhaben keine städtebaulichen Belange berührt und nicht von überörtlicher Bedeutung ist. Das Vorhaben liegt auch nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Den Hinweisen in der o.g. Stellungnahme wurde im Rahmen der Abwägung gefolgt. Thüringer Liegenschaftsmanagement (TLM) - Stellungnahme vom 14.11.2012 Das TLM teilt mit, dass sich das Grundstück 27/10 nicht in der Verwaltung des TLM befindet. Es ergeht der Hinweis, dass die Verwaltung für dieses Grundstück beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLFUN) liegt. Anmerkung Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde das TMLFUN ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Vom TMLFUN wurde der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die TLUG Jena der eigentliche Nutzer des Grundstücks ist und daher die Anfrage an die TLUG, die ohnehin am Verfahren beteiligt ist, weitergeleitet wurde. Den Hinweisen wurde gefolgt. Ortsteilrat Möbisburg-Rhoda - Stellungnahme vom 01.12.2012 Vom Ortsteilrat (OTR) wird die Zustimmung zu Variante 2a unter der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass das rechte Vorland wegfällt und der Hochwasserschutzdeich unmittelbar an der Böschungsoberkante des Gewässers errichtet wird. Darüber hinaus wird eine Verringerung der Deichbreite gefordert. Die Errichtung des Deiches direkt am Gewässer würde bei Hochwasser eine Versickerung des Wassers in tiefere Bodenschichten ausschließen und ein Ausbreiten von Schichtwasser auf die umliegenden Grundstücke verhindern. Des Weiteren würden beim gewässernahen Deichbau die Schwemmgutablagerungen im Bachbett verbleiben und so die Umweltbelastung minimieren. Die Vorzugsvariante 3 wird vom Ortsteilrat Möbisburg-Rhoda strikt abgelehnt, da eine Zerstörung der Wiesen-Aue-Landschaft erzeugt und die Nutzung der Flächen total eingeschränkt wird. Weiterhin wird das breite Vorland bei Hochwasser durch Rückstände der Ausschwemmungen kontaminiert, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Reduzierung der Grundstücksbetroffenheit ist nicht erkennbar. Seite 21 von 30 Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Ortsteilräte gehören nicht zu den Beteiligten im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie sind jedoch nach § 20 der Ortsteilverfassung der Landeshauptstadt Erfurt bei Planfeststellungsverfahren anzuhören. Diese Möglichkeit wurde dem Ortsteilrat gegeben. Auf der Grundlage der Planungsunterlagen ist davon auszugehen, dass eine Überflutung der Deichvorlandflächen nach dem Deichbau seltener zu erwarten ist, da ein barrierefreier Ablauf des Wiesenbaches erfolgt. Die Gewässersohle der Gera liegt ca. 3,5 m unter der des Wiesenbachs. Das heißt, dass mit der Umsetzung der Maßnahme ein geordneter Abfluss des Wiesenbachs bis zu einem HQ25 in der Gera gewährleistet ist und die Häufigkeit der Überschwemmungen des Vorlandes im Mündungsbereich des Wiesenbachs sinkt. Entsprechend den fachlichen Vorgaben für Hochwasserschutzmaßnahmen ist die Schaffung und Erhaltung eines größtmöglichen Retentionsraumes maßgebliches Ziel. Mit der hier planfestgestellten Variante wird diesem Ziel Rechnung getragen. Zudem sichert ein weiter Retentionsraum auch bei erhöhtem Treibgutaufkommen den Abfluss im Hochwasserfall. Die vom Ortsteilrat vorgebrachten Hinweise und Forderungen sind weder fachlich begründet noch sind sie mit den geltenden wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Sie konnten daher nicht in die Entscheidung einfließen. Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - Stellungnahme vom 11.12.2012 Das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz befürwortet das Vorhaben, insbesondere die Realisierung nach Variante 3. Des Weiteren ist für Maßnahmen der Deichverteidigung zu prüfen, ob die rechtsseitige Baustraße erhalten bleiben kann und für die Deichverteidigung ertüchtigt wird. Im Erörterungstermin wurde zudem gefordert, dass die Zuwegung zum Siel 1 für die Bedienung im Hochwasserfall gewährleistet werden muss. Entsprechende Anforderungen bestehen daher an die Beschaffenheit und die Breite der Deichkrone. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Der Vorhabensträger ist bemüht im Rahmen des Grunderwerbs auf dem westlich angrenzenden Firmengelände im Ingerslebener Weg die notwendigen Abstimmungen für eine Zuwegung zum Siel 1 zu treffen. Die geplante Deichkrone erhält eine Breite von 3m und wird mit Schotterrasen befestigt, sodass sie den Anforderungen der Einsatzkräfte genügt. Mit der geplanten Anpassung des rechten Deichverlaufes wird die Zugänglichkeit entlang der Deichanlage weiter verbessert. Den Hinweisen wurde gefolgt. Sie werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt. SWE Strom - Stellungnahme vom 16.11.2012 Im Bereich Brücke Hauptstraße sowie in einem Teil der Deichtrasse von Variante 3 befinden sich NS-Kabel der Stromversorgung. Der Versorgungsträger fordert, dass seine Leitungen nicht überbaut werden, im unmittelbaren Bereich der Leitungstrasse Handschachtung durchgeführt wird, die Kabel zu sichern und Mindestabstände nach DIN 1998 einzuhalten sind. Eine weitere Leitung, die sich im Baubereich des rechtsseitigen Deiches befindet, ist außer Betrieb und kann nach Rücksprache mit Herrn Hoffmann (SWE) ggf. überbaut werden. Der Ausbau der stillgelegten Leitung behält sich die SWE Strom in eigener Leistung vor. Seite 22 von 30 Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Die geplanten Baulichkeiten beginnen ca. 50 m unterhalb der Brücke, sodass keine Leitungen im Baubereich liegen. Mit der geplanten Anpassung der rechtsseitigen Deichtrasse befindet sich auch die stillgelegte Leitung außerhalb der von der Baumaßnahme beanspruchten Flächen, sodass keine gegenseitige Beeinträchtigung der Anlagen zu erwarten ist. Den Hinweisen wurde gefolgt. SWE ThüWa - Stellungnahme vom 16.11.2012 Im Bereich der Brücke Hauptstraße befindet sich eine bruchgefährdete Trinkwasserleitung DN 450 GG - Baujahr 1896. Der Versorgungsträger fordert, dass seine Leitungen nicht überbaut werden, im unmittelbaren Bereich der Leitungstrasse Handschachtung durchgeführt wird, die Leitungen zu sichern und Mindestabstände zu diesen einzuhalten sind. Darüber hinaus fordert er die Einhaltung der DVGW-Regelwerke und dass keine Änderung der Lasteinträge erfolgen darf. Hinweise aus dem Erörterungstermin: Des Weiteren ist eine Versorgungsleitung DN 100 mit Hausanschlussleitungen im Bereich der Baustellenzufahrt durch Lasteinträge ebenfalls betroffen. Zudem fordert die ThüWa einen Ortstermin vor Baubeginn, um die genaue Lage der Leitungen abzustimmen. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Die Baulichkeiten beginnen ca. 50 m unterhalb der Brücke Hauptstraße, sodass keine Trinkwasserleitungen im unmittelbaren Baubereich liegen. Die Hinweise wurden berücksichtigt und unter Punkt 8. in die Nebenbestimmungen übernommen. Untere Naturschutzbehörde - Stellungnahme vom 14.12.2012 Die untere Naturschutzbehörde stellt das Benehmen unter Vorgabe von Nebenbestimmungen her. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Die Hinweise wurden berücksichtigt und unter Punkt 3. in die Nebenbestimmungen übernommen. Entwässerungsbetrieb, SG Kanalnetz - Stellungnahme vom 18.12.2012 Vom Entwässerungsbetrieb ergeht der Hinweis auf einen Entwässerungsgraben der Regenwasserkanalisation im Bereich Ingerslebener Weg. Er bittet um den Erhalt des RW-Kanals. Des Weiteren wird vom Entwässerungsbetrieb auf die Sohlhöhendifferenz am Siel 1 verwiesen und eine Anpassung gefordert. Zudem gibt es seitens des Entwässerungsbetriebes Regelungsbedarf für ein Verschlussregime am Siel 1und die Abwasserentsorgung im Lastfall. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Der Vorhabensträger sagt zu, dass eine Anpassung der Sohlhöhen am Siel 1 erfolgt. Die Unterhaltungslast für das Siel obliegt auf eigenen Wunsch dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, da die Regulierungseinrichtung als Bestandteil der Deichanlage zu sehen ist. Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Forderungen wurden unter Punkt 2.5. der Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss übernommen. Seite 23 von 30 TLUG Jena, Referat 54 (Unterhaltungspflichtiger für die Gera) - Stellungnahme vom 14.12.2012 Von der TLUG werden die Varianten 1, 2a und 2b als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt, da sie Retentionsraum (§ 77 WHG) vernichten. Aus hydraulischen Gründen wird die Rückverlegung des oberhalb liegenden Geradeiches im Mündungsbereich der Gera empfohlen. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Anpassung des Mündungsbereiches am Geradeich unter Berücksichtigung der hydraulischen Beanspruchung wird Bestandteil der Ausführungsplanung (Blaueintragungen in festgestellten Planunterlagen). Bauamt, Abt. Bauaufsicht - Stellungnahme vom 08.01.2012 Das Bauamt schätzt ein, dass bauplanungsrechtlich keine Versagungsgründe gegen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bestehen. Des Weiteren wird die städtebauliche Zustimmung zur Vorzugsvariante 3 erteilt. Es ergeht die Forderung, dass die Standsicherheit der Anlagen nachzuweisen ist. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Den o.g. Hinweisen wurde gefolgt. Bauamt, Untere Denkmalschutzbehörde - Stellungnahme vom 29.11.2012 Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wird mit Auflagen erteilt: Vor Baubeginn sind archäologische Untersuchungen vorzunehmen. Vom Vorhabensträger ist eine denkmalpflegerische Zielstellung zu erarbeiten. Denkmalfunde sind unverzüglich an das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) zu melden und die weitere Vorgehensweise mit ihr abzustimmen. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Forderungen der Denkmalbehörde wurden unter Punkt 6. in die Nebenbestimmungen übernommen. Folgende Beteiligte legen in ihren Stellungnahmen dar, dass ihre Belange nicht berührt werden oder Nichtbetroffenheit mangels Leitungsbestand besteht. Thüringer Forstamt Erfurt - Willrode - Stellungnahme vom 13.11.2012 Landesjagdverband Thüringen e.V. - Stellungnahme vom 22.11.2012 Tiefbau- und Verkehrsamt, Abt. Verkehr - Stellungnahme vom 20.11.2012 SWE EVAG - Stellungnahme vom 20.11.2012 Bürgeramt, Untere Fischereibehörde - Stellungnahme vom 03.12.2012 TVA, SG Straßenbeleuchtung - Stellungnahme vom 27.12.2012 SWE Fernwärme - Stellungnahme vom 27.12.2012 SWE Gas - Stellungnahme vom 27.12.2012 Deutsche Telekom - Stellungnahme vom 23.01.2013 Seite 24 von 30 2. Private Einwender Es wird darauf hingewiesen, dass aus Datenschutzgründen die Einwender in diesem Planfeststellungsbeschluss mit Nummern angegeben werden. Bei der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wird eine Entschlüsselungsliste zur Verfügung gestellt. Nach Namensnennung werden den Einsicht nehmenden Einwendern und Betroffenen die zugehörigen Nummern mitgeteilt. 1 - Stellungnahme vom 15.11.2012 Es erfolgte eine grundsätzliche Ablehnung der Verfügbarkeit der Privatgrundstücke für das Hochwasserschutzprojekt Wiesenbach. Die vorgetragenen Belange sind vielfältig. Sie beschreiben neben persönlichen Gründen (gärtnerische Nutzung, Hobbytierhaltung, Freizeitgestaltung) ausschließlich zurückliegende Konflikte zwischen dem Einwender und der Baubehörde auf dem eigenen Wohngrundstück. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde (Abwägung) Die Einwendungen beinhalten keine planungs- und abwägungsrelevanten Argumente und haben keinen wasserrechtlichen Bezug. Die Inanspruchnahme von Grundstücken der Einwender ist in jedem Fall für den Deichbau erforderlich. Der Deichbau auf dem o.g. Grundstück ist entsprechend der umwelt- und verfahrensrechtlichen Vorgaben alternativlos und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Den Einwendungen konnte nicht gefolgt werden. Im Übrigen wird auf die Punkte 8 und 9 des Abschnittes C dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. 2 - Stellungnahme vom 01.12.2012 Der Einwender legt dar, dass bei der Überflutung des Vorlandes (Planungsvariante 3) eine Gefährdung durch sich stärker ausbreitendes Schichtwasser für Wohnhaus und Nebengebäude besteht. Darüber hinaus würde die Zuwegung zum Grundstück durch gewässerfernen Deichbau eingeschränkt. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: Die Hinweise des Einwenders konnten keine Berücksichtigung finden, da es im geplanten Deichbereich keine Zuwegung zum Grundstück des Einwenders gibt. In der Planung beträgt der Abstand zum Deichfuß 2m. Der Deich ist am Grundstück des Einwenders ca. 0,90m hoch und führt damit auch nicht zu einer wesentlichen Beeinflussung des Grundstücks. Der Argumentation, dass das Grundstück durch das anstehende Schicht- Grundwasser durch den Deichbau beeinflusst wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Deich und das Grundstück des Einwenders liegen im Bereich des Grundwassers des Geraschotters. Der Wasserstand der Gera beeinflusst den Grundwasserstand mit und ohne Deich. Mit der Umsetzung der Maßnahme wird der freie Abfluss in die Gera begünstigt sowie der Überflutungsbereich soweit eingegrenzt, dass eine schadlose Ableitung des Hochwassers in die Gera gewährleistet ist. Das Allgemeinwohl Hochwasserschutz hat Priorität. Mit der Errichtung des Deiches nach Variante 3 wird Retentionsraum entsprechend des § 77 WHG auf einem Teil der Flächen erhalten, die bisher bei Hochwasser überflutet wurden. Seite 25 von 30 3 - Stellungnahme vom 01.12.2012 Massive Beeinträchtigung der Zuwegung zum Grundstück durch Variante 3. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: Mit der geplanten Anpassung der Deichtrasse liegt die Teilfläche (56m²) des Grundstücks Gemarkung Möbisburg, Flur 7, Flurstück 94 gänzlich außerhalb der beanspruchten Flächen. 4 - Stellungnahme vom 01.12.2012 Massive Beeinträchtigung der Zuwegung zum Grundstück durch Variante 3. Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: Mit der geplanten Anpassung der Deichtrasse liegt die für den Deichschonstreifen beanspruchte Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Möbisburg, Flur 7, Flurstücks 89/2 außerhalb der Eigentumsflächen des Einwenders. 5- Stellungnahme vom 17.12.2012 Wesentliche Inhalte sind der Hinweis auf private Regenwasserableitung in den Wiesenbach und die Bitte um Erhalt der Leitung sowie Verbleib einer ggf. bauzeitlichen Befestigung der Baustellenzuwegung im Leitungsbereich nach Abschluss der Baumaßnahmen. Am Erörterungstermin wurde die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 26.02.1980 für die o.g. Regenwasserableitung vorgelegt. Der Regenwasserauslauf wird in der Ausführungsplanung berücksichtigt. VII. Umweltauswirkungen Der Vorhabensträger hat unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben Unterlagen erarbeitet, die die Umwelteinwirkungen hinsichtlich der Schutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) ermitteln, beschreiben und bewerten. Es sind folgende Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu erwarten: - Schutzgut Wasser: Es ist keine Reduzierung der Infiltrationsrate zu erwarten. Der Retentionsraumverlust wurde mit der vorliegenden Planung entsprechend des § 77 WHG minimiert. - Schutzgut Tiere und Pflanzen: Es sind vorübergehende baubedingte Verluste von Vegetationsstrukturen zu erwarten. - Schutzgut Boden: Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu erwarten. - Schutzgut Klima / Luft: Es sind keine dauerhaften Beeinträchtigungen zu erwarten. - Schutzgut Landschaftsbild / Erholung: Es sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Seite 26 von 30 Der festgestellte Plan sieht Maßnahmen vor, bei deren Realisierung erwartet werden kann, dass die aufgezeigten Wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im erforderlichen Maß kompensiert werden können. Dies wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Unter Beachtung der einzelnen o. g. Schutzziele sowie der Minimierung des Eingriffs und des Schadenspotenzials war hier die vorliegende Planung zum technischen Hochwasserschutz der Variante 3 unter Einbeziehung von Privatgrundstücken die einzige Alternative zum Schutz der Menschen vor Hochwasser. VIII. Gesamtergebnis der Abwägung Das Vorhaben berührt private Belange. Betroffen ist vor allem das Eigentum an Grundstücken. Zur Realisierung des Vorhabens ist Grunderwerb durch den Vorhabensträger erforderlich. Darüber hinaus ist auch die vorübergehende, bauzeitliche Inanspruchnahme privater Grundstücke notwendig. Da die Hochwasserschutzmaßnahme allein dem Wohl der Allgemeinheit gilt, muss die Planfeststellungsbehörde auf den § 71 WHG verweisen. Gleichwohl sind die zwingend damit verbundenen Eingriffe in das Privateigentum und Rechte Dritter notwendig, um die Maßnahme durchführen zu können. Entsprechend den Planungszielen sind diese Eingriffe verhältnismäßig und für die Betroffenen zumutbar. Die vom planfestgestellten Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange und Versorgungsunternehmen haben ihre schriftliche Zustimmung zum Vorhaben gegeben. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Hinweise und Forderungen haben in die Planunterlagen Eingang gefunden oder wurden, soweit sie die Planung und Bauausführung betreffen, in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (siehe Abschnitt A, Ziffern III. und IV.). Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf der Basis der naturschutzfachlichen Vorgaben und fachwissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen im erforderlichen Maße kompensiert. Trotz des Gehölzverlustes bleiben im Umfeld des Eingriffsortes ähnliche Biotopstrukturen zahlreich erhalten. Etwaig verlorengegangene Biotopstrukturen können durch Artenschutzmaßnahmen vermindert werden. Die Errichtung des Deichs erfolgt nicht in einem geschützten oder ökologisch hochsensiblen Gebiet. Zudem bietet die Abrückung des Deiches vom Gewässer Möglichkeiten, den gewässernahen Bereich naturschutzfachlich aufzuwerten. Eine Störungs- oder Barrierewirkung im Biotopverbund ist durch die Anlage nicht gegeben. Das Deichbauwerk an sich ist, aufgrund seiner geringen Höhe und der Begrünung, nicht nachteilig landschaftsbildverändernd. Vom Bauwerk selbst gehen keine Emissionen oder Schadstoffeinträge aus. Die Abwägung der für das Vorhaben maßgeblichen öffentlichen Belange des Hochwasserschutzes mit den anderen öffentlichen und privaten Belangen führt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Belange zugunsten des planfestgestellten Vorhabens gegenüber den anderen öffentlichen und privaten Belangen überwiegen. Entscheidungsrelevante öffentliche und private Belange, die dem Gesamtvorhaben Hochwasserschutz entgegenstehen, wurden weder von den Trägern öffentlicher Belange noch von den Betroffenen vorgetragen. Seite 27 von 30 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass unter Berücksichtigung aller im Verfahren bekannt gewordenen öffentlichen und privaten Belange die vorgelegte Planung zum technischen Hochwasserschutz am Wiesenbach in Möbisburg und die getroffene Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und vertretbar ist. Verstöße gegen geltendes Recht sind nicht ersichtlich. Optimierungsgebote wurden beachtet. Bei der Abwägung aller Belange wurden dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Minimierung der Eingriffe für die Betroffenen besonderes Augenmerk geschenkt. Daher konnte die Planfeststellung zum Vorhaben erteilt werden. C. Allgemeine Hinweise 1. Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabensträger und den durch den Plan Betroffenen. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. 2. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Plan außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 3. Eingeschlossen in diese Planfeststellung sind die mit der Baumaßnahme verbundenen notwendigen Verlegungs- und Wiederanpassungsmaßnahmen an den vorhandenen Geradeich. 4. Für die Eintragung der wasserrechtlichen Tatbestände in das Wasserbuch sind die entsprechenden Eintragungen in den durch diesen Beschluss festgestellten Unterlagen und die Bestimmungen dieses Beschlusses maßgebend. 5. Änderungen und Verlegungen von Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen sowie deren Kostentragung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den zwischen den Beteiligten bestehenden Verträgen. Den Eigentümern der vorgenannten Leitungen ist der Baubeginn rechtzeitig mitzuteilen. 6. Die mit der Baumaßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Kosten des Vorhabensträgers nach Maßgabe der Darstellungen im Erläuterungsbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan auszugleichen. Auf die besonderen Bestimmungen und Auflagen im Abschnitt A Ziffer III , Punkt 3. wird hingewiesen. 7. Soweit durch Planergänzungen größere Geländeinanspruchnahmen notwendig werden als es die festgestellten Grunderwerbspläne ausweisen oder soweit Rechte Dritter in sonstiger Weise über den festgestellten Plan hinaus berührt werden, ist vor Baubeginn die Zustimmung der neu oder stärker Betroffenen herbeizuführen. Ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren bleibt vorbehalten. Seite 28 von 30 8. Über zivilrechtliche Ansprüche (Entschädigungsforderungen) kann im Planfeststellungsbeschluss nicht entschieden werden, da hier entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden. 9. Die Regelung von Entschädigungsfragen erfolgt gesondert durch den Vorhabensträger (oder falls keine Einigung erzielt werden kann, durch die Enteignungsbehörde). Die durch die Baumaßnahmen Betroffenen werden für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts (Landesenteignungsgesetz) entschädigt, wobei neben der Grundstücksentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen auch Ersatz für sonstige Vermögensnachteile (wie Wertminderung der Restgrundstücke, Verlust von Aufwuchs u.a.) in Frage kommt. Der Vorhabensträger ist verpflichtet, Restflächen - soweit diese nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können - nach den Bestimmungen des Entschädigungsrechtes zu erwerben. 10. Das Vorhaben darf nur nach den festgestellten Planunterlagen ausgeführt werden. Eingetragene Änderungsvermerke (Blaueintragungen) sind für die Bauausführung verbindlich. Hinweis auf Auslegung und Zustellung Der Planfeststellungsbeschluss (Beschlusstext ohne zugehörige Planunterlagen) wird dem Vorhabensträger und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, förmlich zugestellt. Eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird mit den unter II. des Beschlusstenors genannten Planunterlagen im Umwelt- und Naturschutzamt der Landeshauptstadt Erfurt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt und zusätzlich in der Ortsteilverwaltung Möbisburg-Rhoda der Landeshauptstadt Erfurt, Hauptstraße 13, 99094 Erfurt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit werden ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus kann der Beschluss auf der Homepage der Landeshauptstadt Erfurt unter www.erfurt.de eingesehen werden. Die in der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist zur Klageerhebung wird im Falle der Auslegung an den vorgenannten Orten mit dem Ende der Auslegungsfrist in Lauf gesetzt. Seite 29 von 30 D. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Weimar Rießnerstraße 12b 99427 Weimar Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erhaben. Sie muss den Beklagten, den Kläger und den Gegenstand der Klageerhebung bezeichnen. Der Antrag soll hinreichend bestimmt sein. Der Klage nebst Anlagen sollten so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Erhebung der Rechtsbehelfe durch E- Mail ist nicht zulässig. Erfurt, den 15.03.2013 Untere Wasserbehörde Erfurt - Planfeststellungsbehörde - Lummitsch amt. Amtsleiter Seite 30 von 30