country report für investoren und exporteure kroatien

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country report für investoren und exporteure kroatien
COUNTRY REPORT
FÜR INVESTOREN UND
EXPORTEURE
KROATIEN
INHALTSVERZEICHNIS
1 2 3 4 5 6 7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .......................................................................................................................... 3 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ........................................................................................................................ 4 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE ............................................................................................................... 4 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK ............................................................................................................................ 5 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR .................................................................... 5 2.4 AUSSENHANDEL..................................................................................................................................... 6 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN................................................................................................................... 8 POLITISCHE SITUATION ..................................................................................................................................... 9 3.1 INLAND ................................................................................................................................................... 9 3.2 KROATIEN UND DIE EU ......................................................................................................................... 10 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH .............................................................................................................. 10 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ............................................................................................................. 11 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT ....................................................................................................................... 11 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS .................................................................................. 13 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT .......................................................................................................... 13 4.4 STREITBEILEGUNG ................................................................................................................................ 16 4.5 INSOLVENZ ........................................................................................................................................... 17 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN ................................................................................................................. 18 4.7 ARBEITSRECHT ..................................................................................................................................... 19 4.8 GRUNDERWERB .................................................................................................................................... 20 DOING BUSINNESS IN KROATIEN..................................................................................................................... 21 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS ............................................................................................... 21 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN........................................................................... 21 5.3 BETREIBUNG ......................................................................................................................................... 23 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN ....................................................................... 24 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG ......................................................................................................................... 25 5.6 KORRUPTION ........................................................................................................................................ 26 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK ..................................................................................................... 27 WEITERE KONTAKTE IM WEB ............................................................................................................................ 28 Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Kroatien ist eine Republik in Südosteuropa mit Grenzen zu Slowenien, Ungarn, Serbien, Bosnien und Herzegowina
sowie Montenegro. Im Juni 1991 erklärte es seinen Austritt aus dem Staatenverbund Jugoslawien. Der darauf folgende
Krieg mit Serbien endete 1995 mit dem am 14. Dezember unterzeichneten Dayton-Vertrag. Ein großer Teil des
Staatsgebietes grenzt an das Adriatische Meer. Der Staat gliedert sich in 20 Gespanschaften (Bezirke) mit dem
wirtschaftlichen und kulturellen Zentrum Zagreb. Kroatien ist seit April 2009 Mitglied der NATO. Am 1.7.2013 ist
Kroatien der Europäischen Union beigetreten.
Staatsform:
Verwaltungsapparat:
Fläche:
Einwohnerzahl:
Offizielle Sprache:
Währung:
Hauptstadt:
Wirtschaftsstandorte:
Ethnische Gruppierungen:
Religion:
Rohstoffe:
Wichtigste Sektoren:
Mitglied in internationalen
Organisationen:
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Demokratische Republik
20 Regionen
56.542 km²
4.402.000 Dichte: 78 Einwohner/km²
Kroatisch
1 Kuna (HRK) = 100 Lipa
Zagreb - 792.875 Einwohner
Split
178.192 Einwohner
Rijeka
128.735 Einwohner
Osijek
107.784 Einwohner
Zadar
75.082 Einwohner
Pula
57.765 Einwohner
Karlovac
55.981 Einwohner
90 % Kroaten, 4 % Serben, 6 % Minderheiten von Ungarn,
Italienern, Tschechen, Albanern
86 % Katholiken, 4 % Serbisch-Orthodoxe, 1 % Muslime, 9 %
andere
Kohle, Öl, Holz, Salz, Lehm, Kieselerde
Tourismus, verarbeitende Industrie, landwirtschaftliche
Produktion, Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe, Schiffsbau
UNO, OSZE, EBRD, IMF, Weltbank, WTO, IHK, IFC, IDA, CEFTA,
NATO, UNESCO, UNIDO, UNCTAD, UNICEF, ILO, WHO, FAO,
IAEA, ITU, BIS, UNWTO, ICAO, ISO, EPO, ICSID, CEI
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2
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Coface Country
Risk Assessment
B
2.1
Kroatien ist wirtschaftlich höher entwickelt als die meisten Länder der Region, hatte
jedoch in den letzten Jahren geringes oder negatives Wachstum und erholt sich nur
langsam. Die Regierung ist bisher an tiefgreifenden Reformen des teuren
öffentlichen Sektors sowie der ineffektiven Industrie gescheitert. Investoren sind
zunehmend von der Bürokratie im Land und der schlechten makroökonomischen
Daten abgeschreckt. Kroatiens Beitritt zur EU ist ein wichtiger Motor für die
Entwicklung des Landes, wird aber durch die Probleme der Haupthandelspartner
Kroatiens keinen Umschwung bringen können.
AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE
Das Wirtschaftswachstum ist als Folge der Finanzkrise seit 2009 überwiegend negativ. Trotz der Erholung in der
Eurozone wird Kroatien 2014 erneut ein Minuswachstum von 0,2 % aufweisen. Die Wirtschaftsstruktur ist immer
noch zu stark auf Export im Schiffsbausektor beschränkt sowie auf saisonalen Tourismus. Die Industrieproduktion
ist klein und 2012 nochmals eingebrochen und die Arbeitslosigkeit dadurch gestiegen. Insgesamt ist die
Exportorientierung des Industriesektors nicht ausreichend um einen Umschwung herbeiführen zu können. Der
weiterhin gedämpfte private Konsum führt auch zu keinen nennenswerten Steigerungen in der Importnachfrage.
Die Inflation liegt 2013
bei 2,8 % und sollte für 2014 auf zirka 2,5 % sinken. Auch der Wechselkurs sollte stabil blieben. Das hohe
Außenhandelsdefizit konnte durch geringere Importe und höhere Tourismuseinnahmen reduziert werden. Auf
Grund einiger entwicklungsfähiger Branchen wie der Informations- und Kommunikationstechnologie-, Pharma- und
Tourismusindustrie, sowie erwarteten Produktivitätssteigerungen wird Kroatien mittelfristig eine gute Entwicklung
vorhergesagt.
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2.2
WIRTSCHAFTSPOLITIK
Verzögerungen in der Restrukturierung des öffentlichen Sektors haben zur Folge, dass dieser weiterhin eine zu große
Rolle in der Wirtschaft spielt. Eine Konsolidierung des Staatshaushalts wäre dringend notwendig. Dies betrifft vor allem
die hohen Kosten für Früh- und Invaliditätspensionen, wodurch jedoch Proteste der Gewerkschaften die Folge wären.
Mit der Mehrwertsteuererhöhung reagierte die Regierung auf das hohe Budgetdefizit. Ein großes Problem stellt der
eingeschränkte Zugang von Unternehmen zu Krediten dar, trotz großer Liquidität im Bankensektor. Dem versuchte die
Zentralbank mit mehreren Maßnahmen wie einer Freigabe von Mindestreserven entgegenzusteuern, jedoch mit
geringem Erfolg. Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Kroatiens und die Stabilität der Währung werden davon
abhängen, ob Kroatien die schwierigen Umstrukturierungsprozesse meistern kann. Mit dem EU-Beitritt 2013
verzehnfachte sich der Zufluss an EU-Anpassungshilfen. Es ist davon auszugehen, dass diese Gelder in
Strukturmaßnahmen gesteckt werden, was zu einer Belebung der gesamten Wirtschaft 2015 beitragen wird.
2.3
WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR
Das Zentrum der kroatischen Industrie ist die Region um Zagreb sowie die zweitgrößte Stadt Split. Der für Kroatien
sehr wichtige Tourismus findet an der gesamten Adriaküste statt, vor allem in den Zentren Istriens im Norden und in
Dubrovnik im Süden. Die größten Werften des Landes, gemessen an den Aufträgen, die auch weltweit im Spitzenfeld
liegen, befinden sich bei Rijeka.
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2.4
AUSSENHANDEL
Zu den wichtigsten importseitigen Handelspartnern Kroatiens zählen Italien, Deutschland, Russland, Österreich
und Slowenien. Importiert werden hauptsächlich Maschinen, Elektronik und Chemikalien. Exportiert werden
Transportmittel, Textilien und Chemikalien nach Italien, Bosnien und Herzegowina und Deutschland. Österreich ist
einer der größten Investoren in Kroatien.
In der folgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten Handelspartner Kroatiens gegliedert nach Importen und Exporten
sowie die Kennzahlen des Außenhandels Kroatiens mit Österreich.
Handelspartner Kroatiens
Importe in TEUR
2011
EU 28 ab 2013
16.281.147
Deutschland
2.676.091
Italien
10.065.202
Slowenien
1.152.507
Österreich
1.129.455
Ungarn
479.722
Russland
2.049.235
Bosnien und Herzegowina
725.959
China
1.184.580
Niederlande
338.905
Tschechische Republik
558.686
Polen
372.694
Frankreich
543.953
Serbien
314.029
Belgien
241.276
Türkei
195.159
Schweiz
489.823
Spanien
286.702
USA
285.005
Aserbaidschan
314.971
Großbritannien
256.255
Quelle: Kroatisches Statistisches Zentralamt
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2012
16.214.395
2.732.866
10.133.930
1.156.670
1.133.208
503.559
2.057.140
730.142
1.239.182
338.052
330.548
358.675
567.818
292.957
237.870
218.453
494.627
282.272
362.273
337.520
279.245
2013
11.395.343
2.161.115
1.969.338
1.771.248
1.408.226
977.842
793.327
578.770
576.159
502.131
363.196
340.870
332.250
305.193
250.744
227.494
215.987
214.388
166.331
158.427
141.109
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Exporte in TEUR
EU 28 ab 2013
Italien
Bosnien und Herzegowina
Deutschland
Slowenien
Österreich
Serbien
Türkei
USA
Ungarn
Großbritannien
Frankreich
Niederlande
Montenegro
Malta
Tschechische Republik
Polen
Belgien
Tunesien
Russland
Cayman Inseln
Quelle: Kroatisches Statistisches Zentralamt
2011
9.582.161
5.735.364
1.511.083
1.173.648
967.243
630.173
547.288
65.827
229.867
255.586
128.895
85.953
240.765
143.145
280.138
87.296
36.592
173.511
179.594
375.026
93.848
2012
9.628.650
5.601.436
1.472.694
1.228.917
981.308
760.733
628.246
122.044
331.159
281.929
161.886
145.495
242.945
151.691
142.476
106.238
99.272
119.503
123.855
418.232
105.109
2013
5.272.139
1.243.253
1.165.794
966.457
903.159
548.602
379.030
280.710
245.314
200.733
166.814
147.960
126.704
105.620
102.822
102.513
100.026
80.172
28.976
28.503
n.a.
Österreichs Außenhandel mit Kroatien:
Werte in TEUR
Export
2010
2011
2012
2013
1.129.455
1.133.208
1.109.427
1.073.624
0,1 %
0,3 %
-2,1 %
-3,2 %
519.443
630.173
760.733
613.150
9,8 %
20,7 %
20,8 %
-19,4 %
Veränderung
Import
Veränderung
Quelle: Statistik Austria
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2.5
WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN
In der folgenden Tabelle finden Sie einige Kennzahlen zur Wirtschaftsentwicklung Kroatiens:
Kennzahlen
Reales BIP-Wachstum
(Veränderung in %)
Inflation (in %)
Staatshaushalt
(Saldo in % des BIP)
Leistungsbilanz
(Saldo in % des BIP)
Auslandsverschuldung
(in % des BIP)
2011
2012
2013 (S)
2014 (P)
0,0
-2,0
-1,0
-0,2
2,3
3,4
2,8
2,5
-7,8
-5,0
-5,5
-5,5
-1,0
0,1
0,4
0,7
51,6
55,5
60,0
64,7
(S)
Schätzung
(P) Prognose
Quelle: Coface
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3
POLITISCHE SITUATION
Im Jahr 2000 wurde das Regierungssystem von einer präsidialen Demokratie in eine parlamentarische Demokratie
umgebildet. Das Parlament (Sabor) besteht aus einer Kammer mit 151 Abgeordneten. Der Präsident wird für jeweils
fünf Jahre direkt gewählt. 2010 wurde der sehr westlich orientierte Präsident Ivo Josipović zum Nachfolger des
populären Stjepan Mesić gewählt.
3.1
INLAND
Präsident:
Ivo Josipović
Ministerpräsident: Zoran Milanovic
Regierungsform:
Parlamentarische Republik
Die Parlamentswahlen am 4.12.2011 brachten den erwarteten Machtwechsel von der HDZ (Kroatische
Demokratische Gemeinschaft) zur “Kukuriku“-Koalition unter Führung der Sozial-demokraten (SDP). Weitere
Koalitionsparteien sind die Volkspartei (HNS), die Istrischen Demokraten (IDS), und die Pensionisten (HSU). Die HDZ,
die 16 der letzten 20 Jahre an der Macht gewesen war, war durch die Korruptionsaffäre um den ehemaligen
Ministerpräsidenten Sanader und die Massenproteste wegen der Austeritätsmaßnahmen sehr geschwächt und bekam
unter Jadranka Kosor nur 23,8 % der Stimmen. Durch den Regierungswechsel sollte sich die Grundausrichtung der
kroatischen Politik nicht ändern. Der EU-Beitritt war das politische Hauptziel, das von allen Parteien geteilt wurde. Die
schlechte Wirtschaftsentwicklung und unpopuläre Reformmaßnahmen könnten die Koalition, welche jedoch über eine
solide Mehrheit verfügt, auf die Probe stellen. Schon seit längerem brodelt es in der SDP; Neuwahlen könnten durch
interne Probleme notwendig werden.
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3.2
KROATIEN UND DIE EU
2004 wurde Kroatien der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Das SAA (Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen: ein Abkommen, das die Europäische Union mit beitrittswilligen Staaten in Südosteuropa
abschließt) und das Erweiterungsprotokoll traten mit 1.2.2005 in Kraft. Es stellt das erste umfassende Abkommen
zwischen der EU und Kroatien dar und regelt die Beziehungen bis zum Beitritt Kroatiens. Dieses Abkommen sah
Liberalisierungsschritte im Bereich der vier Grundfreiheiten vor, wobei das Schwergewicht auf der Schaffung einer
Freihandelszone für gewerbliche Waren und (die meisten) landwirtschaftliche Erzeugnisse lag. Nach langjährigen
Verhandlungen wurde am 9.12.2011 der Beitrittsvertrag zwischen der Europäischen Union und Kroatien
unterzeichnet. Der Abschluss des Ratifizierungsprozesses und damit der Beitritt fanden am 1.7.2013 statt. Zwei
Drittel der Kroaten hatten für den EU-Beitritt gestimmt, allerdings bei einer Wahlbeteiligung von unter 44 %. Auch die
Beteiligung an den Wahlen zum Europaparlament im April 2013 war sehr gering. Nach der Ratifikation des
Beitrittsvertrages durch Slowenien am 2.4.2013 stand dem Beitritt nichts mehr im Weg. Nach dem letzten
Fortschrittsbericht vom März 2013 hat Kroatien in allen wesentlichen Bereichen die geforderten Fortschritte gemacht.
Dies betraf die Privatisierung der Brodosplit-Werft, Maßnahmen für eine effizientere Justiz und kürzere
Gerichtsverfahren, die Einsetzung einer Kommission zu Interessenkonflikten, ein Gesetz zum Informationszugang,
Begleitgesetze zur Umsetzung des Polizeigesetzes, der Bau von Grenzübertritten im Neum-Korridor an der Grenze zu
Bosnien, die Rekrutierung für die Grenzpolizei sowie die Verabschiedung einer Migrationsstrategie und die
Übersetzung des EU-Rechtsbestandes. Für die Zeit nach dem Beitritt wurden Übergangsfristen vereinbart, u.a. für die
Anwendung der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit.
Bis zum Beitritt erhielt Kroatien Mittel aus dem IPA-Programm („Instrument for Pre-Accession Assistance“). Zwischen
2007 und 2012 wurden mehr als 900 Mio. EUR für Kroatien bereitgestellt. In den ersten beiden Jahren nach dem
Beitritt werden rund 3 Mrd. EUR zugewiesen.
3.3
ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH
Österreich hat mit Kroatien 33 bilaterale Staatsverträge abgeschlossen, unter anderem:
 Das Doppelbesteuerungsabkommen ist mit 27.6.2001 in Kraft getreten und ist seit 1.1.2002 voll anwendbar
(BGBl. 119/2001). Grundsätzlich entspricht es dem OECD-Musterabkommen.
 Ferner besteht zwischen Österreich und Kroatien ein Investitionsschutzabkommen (BGBl. 180/1999), ein
Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen (BGBl. 51/1993) und ein bilaterales
Tourismusabkommen (BGBl. 146/1998).
 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
(Polizeibehörden u. Zollverwaltungen) in Kraft seit 1.10.2008 (BGBl. III 141/2008).
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4
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Mit Wirkung vom 1.1.2006 wurde das Schuldrechtsgesetz geändert. Damit wurde das kroatische Zivilrecht an das EURecht angeglichen. Das kroatische Handelsrecht entspricht generell dem deutschen Rechtssystem und ist damit auch
ähnlich dem österreichischen Recht.
4.1
GESELLSCHAFTSRECHT
Das kroatische Gesellschaftsrecht ist im Gesetz für Handelsgesellschaften (HGG) geregelt und kennt im wesentlichen
dieselben Unternehmensformen wie das österreichische Recht, jedoch haben alle Gesellschaften - mit Ausnahme von
Zweigniederlassungen sowie Repräsentanzen - Rechtspersönlichkeit. Die am häufigsten gegründete Gesellschaftsform
ist die GmbH. Die Vorschriften für die Registrierung einer Gesellschaft wurden durch die Einrichtung mehrerer
einheitlicher Anlaufstellen vereinfacht (siehe www.hitro.hr). Dadurch wurden die durchschnittliche Dauer und Zahl der
Schritte sowie die durchschnittlichen Kosten für die Gründung eines Unternehmens reduziert. Das Gerichtsregister ist
öffentlich zugänglich und wird zentral von der Regierung verwaltet. Eintragungen werden in der Regel nach 30 Tagen
durchgeführt, bei GmbHs innerhalb eines Werktages. Umsetzungen von EU-Richtlinien und Verordnungen im Bereich
des Gesellschaftsrechts, wie etwa die Einführung der Europäischen Gesellschaft, wurden 2008 beschlossen und
traten mit EU-Beitritt am 1.7.2013 in Kraft.
Nach dem HGG können folgende Gesellschaften, auch von Ausländern, gegründet werden:
Rechtsform
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kommanditgesellschaft (KG)
Offene Gesellschaft (OG)
Einzelunternehmen (EU)
Repräsentanzen, Zweigniederlassung
Kroatische Bezeichnung
Dionicko drustvo (d.d.)
Drustvo s ogranicenom odgovornoscu (d.o.o.)
Komanditno drustvo (k.d.)
Javno trgovacko drustvo (j.t.d.)
Obrt
Tvrtka kcer
Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. Der Mindestbetrag des
Grundkapitals beträgt 200.000,- HRK (ca. 26.714,- EUR) und muss in der Währung der Republik Kroatien angegeben
werden. Die AG kann entweder Nennwertsaktien oder Stückaktien ausstellen. Der minimale Nennwert einer
Nennwertsaktie muss ebenfalls in HRK angegeben werden und mindestens 10,- HRK (ca. 1,3 EUR) betragen. Bei
Stückaktien wird das Grundkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Gründung einer AG kann als Bar-, Sach- oder
Rechtsgründung erfolgen, wobei die Aktionäre die Aktien gegen Einzahlung von Geld-, Sach- oder Rechtseinlagen
übernehmen. Bei einer Bargründung setzt die Eintragung in das Handelsregister voraus, dass jedes Gründungsmitglied
zumindest ein Viertel des Wertes jeder Aktie eingezahlt hat. Wird die Gründung der AG durch Sach- oder
Rechtseinlagen vorgenommen, ist dazu ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers erforderlich. In Kroatien sind die
Gründung sowie der Fortbestand einer Ein-Personen-AG zulässig. Seit 2007 kann man zwischen einem monistischem
Managementsystem mit nur einem Vorstand oder einem dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat wählen.
2007 wurde auch das Übernahmerecht für AGs novelliert.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschafter einer GmbH können in- oder ausländische, natürliche bzw. juristische Personen sein. Die Gründung
einer Ein-Personen-GmbH ist ausdrücklich zulässig. Falls die GmbH nur aus einer Person besteht, vollzieht man die
Gründung mit der „Gründungsaussage“. Wenn mehrere Personen eine GmbH gründen, wird ein Gesellschaftsvertrag
geschlossen. Beide Urkunden bedürfen des Notariatsaktes.
Das Stammkapital für die Gründung einer GmbH muss mindestens 20.000,- HRK (ca. 2.671,- EUR) betragen.
Stammeinlagen müssen nicht gleich groß sein und können aus Wertpapieren bestehen. Als Geschäftsführer kann jede
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unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, sofern sie nicht wegen strafbarer Handlungen
verurteilt wurde.
Eine bestimmte Staatszugehörigkeit ist nicht erforderlich. Somit werden einem ausländischen Investor Rechte und
Pflichten unter denselben Bedingungen wie einer kroatischen juristischen Person gewährt. Hier geht es z.B. um den
Kauf von Agrarland, an dem eine ausländische natürliche Person kein Eigentum erwerben kann. Ein wichtiger Aspekt
für die Gesellschaftsgründung ist auch die begrenzte Schadenshaftung. Unter Umständen kann es zweckmäßiger sein,
sich für die Gründung einer GmbH und nicht einer Niederlassung der Gesellschaft mit Sitz im Ausland zu entscheiden,
weil die kroatische GmbH bis zur Höhe ihres Vermögens haftet, während bei einer Niederlassung die ausländische
Muttergesellschaft für alle Rechte und Pflichten ihrer kroatischen Niederlassung haftet.
Die Gründung und Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt beim zuständigen Handelsgericht.
Die GmbH ist im Handelsregister einzutragen. Alle Dokumente, die für die Registrierung der Gesellschaft im
Handelsregister notwendig sind, müssen notariell beglaubigt werden. Die Gründung der Gesellschaft ist dem
zuständigen Finanzamt zu melden. Überdies muss die Gesellschaft einen Stempel mit dem Firmennamen haben und
in einer kroatischen Geschäftsbank ein Girokonto eröffnen.
Seit 2012 kennt das kroatische Gesellschaftsrecht auch die Einfache GmbH (jednostavno društvo s ograničenom
odgovornošću – j.d.o.o.). Diese ist eine Unterkategorie der GmbH, die maximal drei Gesellschafter sowie einen
Geschäftsführer haben und auch nicht mehr als drei Tätigkeiten ausführen darf. Das Stammkapital beträgt lediglich
10,- HRK und die Prozesse sind vereinfacht.
Kommanditgesellschaft
Die kroatische KG muss wie die österreichische einen Komplementär und einen Kommanditisten aufweisen.
Zumindest ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft haftet persönlich und unbeschränkt für die Verpflichtungen
der Gesellschaft (Komplementär). Mindestens ein weiterer Gesellschafter haftet für Gesellschaftsschulden bis zur
Höhe seiner geleisteten Einlage (Kommanditist). Die KG in Kroatien ist eine juristische Person. Mindestens ein
Gesellschafter muss entweder eine kroatische natürliche oder juristische Person sein, oder eine natürliche Person,
die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines EWR-Staates besitzt, oder
als juristische Person ihren Sitz in einem dieser Staaten hat.
Offene Gesellschaft
Die OG ist nach den Bestimmungen des kroatischen Handelsgesetzes immer als Kaufmann anzusehen. Als Kaufmann
wird ein Gewerbetreibender bezeichnet, wenn seine jährlichen Einnahmen den Gegenwert von 2.000.000,- HRK (ca.
267.140,- EUR) übersteigen. Sie ist eine juristische Person und erlangt mit der Eintragung in das Gerichtsregister
Rechtspersönlichkeit. Die Haftung ist unbeschränkt und solidarisch mit dem gesamten Vermögen der Gesellschafter.
Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Es gilt dieselbe Einschränkung für die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter
wie bei der KG.
Einzelunternehmen
Eine ausländische Person kann alleine oder gemeinsam mit anderen ausländischen oder kroatischen Personen eine
Handelsgesellschaft in Kroatien gründen.
Repräsentanz, Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen können für unmittelbare Geschäftstätigkeit auch Zweigniederlassungen sowie
Repräsentanzen für Marktforschung und Werbe- bzw. Informationstätigkeiten errichten. Die Ausübung einer
Geschäftstätigkeit im Wege einer Repräsentanz ist nicht möglich. Diese gelten nach kroatischem Recht nicht als
juristische Personen. Sie sind nicht rechtsfähig, aber gewinnsteuerpflichtig. Nach Eröffnung wird die Repräsentanz
in ein eigenes, vom Wirtschaftsministerium geführtes Register, eingetragen.
Für die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens gelten die gleichen Bestimmungen wie für die
Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft, die ebenso in das Gerichtsregister eingetragen werden muss.
Der Geschäftsführer der Zweigniederlassung muss seinen Hauptwohnsitz in Kroatien haben.
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4.2
RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS
In Kroatien besteht erst seit 1993 die Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen. Die Rechnungslegungspflichten
orientieren sich an den Regelungen der größten Investorenländer Deutschland und Österreich. Allerdings wurden,
um auch international eine höhere Akzeptanz zu erreichen, die spezifischen Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Ausweisvorschriften von den International Accounting Standards (IFRS) übernommen. Die generelle
Buchführungspflicht ist im Rechnungswesengesetz geregelt. Aktiengesellschaften müssen den Jahresabschluss
veröffentlichen.
Zu den Kriterien, die über eine gesetzliche Verpflichtung zur Wirtschaftsprüfung entscheiden, gehören die Größe des
Unternehmens, seine Tätigkeit sowie seine Rechtsform. Unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform sind mittelgroße
und große Aktiengesellschaften, Banken, Finanzinstitute, Versicherungen und Rückversicherungen zur
Wirtschaftsprüfung verpflichtet.
4.3
STEUERRECHT UND ZOLLRECHT
Nach 1991 wurde das Steuersystem in Kroatien radikal geändert. Seit damals orientiert es sich an den Grundsätzen
der Steuersysteme in den westeuropäischen Ländern. Durch das kroatische Steuersystem werden alle
Steuerpflichtigen, d.h. inländische und ausländische sowie natürliche und juristische Personen, gleich behandelt.
Seit 1.1.2009 erhalten alle in Kroatien steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen eine
Steueridentifikationsnummer mit Geltung für den gesamten Staat. Mittlere und große Unternehmen gemäß dem
Rechnungslegungsgesetz sowie bei MwSt.-pflichtigen Leistungen von über 800.000,- HRK (ca. 106.856,- EUR) im
Kalenderjahr müssen seit dem 1.1.2012 Steuererklärungen elektronisch eingereicht werden. Am 17.2.2012 wurde
ein neues Steuerpaket verabschiedet.
 Als Anpassung an die steuerliche Gesetzgebung der EU wurden in die kroatischen Gesetze bereits bestimmte EURichtlinien aufgenommen, die mit dem EU-Beitritt Kroatiens am 1.7.2013 in Kraft getreten sind.
 Körperschaftssteuergesetz: Richtlinie 2003/49/EG (Steuerregelung für die Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten) und Mutter-Tochter-Richtlinie
(Steuerregelung für die Dividendenbesteuerung innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten)
 Allgemeines Steuergesetz: Richtlinie 77/779/EWG und Richtlinie 2008/55/EG (Regelung des
Informationsaustausches und gegenseitige Unterstützung zwischen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten).
Es gibt Gebiete in Kroatien, die Sonderwirtschaftsregionen darstellen, wo besondere Steuererleichterungen in Kraft
sind, d. h. dass z.B. der Körperschaftssteuersatz 5 %, 10 % oder 15 % beträgt, anstatt der üblichen 20 %.
Körperschaftssteuer
Steuerpflichtig sind:
 Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmer, wobei als ausländischer Unternehmer gilt, wer keinen Sitz
oder keine Geschäftsleitung in Kroatien hat,
 Handelsgesellschaften und juristische Personen,
 natürliche Personen, die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, aus freien Berufen, aus der Land- und
Forstwirtschaft und anderen Tätigkeiten, die als Gewerbe im Sinne des Einkommensteuergesetzes besteuert
werden, erzielen, wenn sie der zuständigen Expositur der Steuerverwaltung einen Antrag unterbreiten, dass sie
anstatt der Einkommen-steuer der Gewinnsteuer unterliegen wollen.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt für alle Steuerpflichtigen 20 %, wobei sich die Bemessungsgrundlage für die
Besteuerung um Dividenden und Anteile am Gewinn, die mit 15 % endbesteuert sind, verringert. Seit dem 1.3.2012 ist
bei der Ausschüttung von Dividenden an ausländische juristische Personen eine Quellensteuer von 12 % abzuführen.
Eine geplante Steuerprüfung ist acht Tage vorher anzukündigen.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 13
Am 1.1.2013 ist eine Änderung im Körperschaftsteuergesetz in Kraft getreten, die die völlige Befreiung von der
Körperschaftsteuer durch eine Kapitalerhöhung vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn der Gewinn zur Erhöhung
des Grundkapitals der Gesellschaft reinvestiert wird, die Gesellschaft von der Zahlung der Körperschaftsteuer völlig
befreit werden kann. Die Bedingung für eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag des
reinvestierten Gewinns ist, dass binnen 6 Monaten nach Fristablauf für die Steuererklärung ein Beweis über die
Kapitalerhöhung aus dem Vorjahrsgewinn am Finanzamt eingereicht wird.
Für Investitionen der Mikrounternehmer in Höhe von mindestens 50.000,- EUR, wird dem Träger von
Förderungsmaßnahmen der vorgeschriebene Körperschaftsteuersatz (von 20 %) für einen Zeitraum von 5 Jahren ab
Investitionsbeginn um 50 % herabgesetzt. Bedingung dafür ist, dass binnen einem Jahr nach Investitionsanfang
mindestens drei neue Arbeitsplätze in Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt geschaffen werden. Es wird also
innerhalb von höchstens fünf Jahren ab Investitionsanfang eine Körperschaftssteuerermäßigung von 20 % auf 10 %
bewilligt. Ähnlich wird für Investitionen in Höhe von 1 Mio. EUR die Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 %
bewilligt und in einem Zeitraum von zehn Jahren unter der Bedingung, dass mindestens fünf neue Arbeitsplätze in
Zusammenhang mit der Investition geschaffen werden. Der Körperschaftsteuersatz für Investitionen in Höhe von 3
Mio. EUR wird um 100 % binnen zehn Jahren herabgesetzt, unter der Bedingung, dass mindestens 15 neue
Arbeitsplätze geschaffen werden. In diesem Fall würde ein Unternehmer also gar keine Körperschaftsteuer binnen
zehn Jahren ab Investitionsanfang zahlen. Auch ohne Schaffung neuer Arbeitsplätze kann dem Antragsteller eine
Steuervergünstigung bewilligt werden, wenn er im Betrieb eine Modernisierung des technologischen Prozesses
durchführt.
Einkommenssteuer
Einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche in- und ausländische Person, die Einkünfte in Kroatien erzielt. Es gelten
die folgenden drei Steuertarife gestaffelt nach Höhe des Jahreseinkommens:
Bemessungsgrundlage (HRK)
0,- bis 26.400,26.400,- bis 105.600,über 105.600,-
Steuersatz
12 %
25 %
40 %
Sonstiges Einkommen, wie Einkünfte von Organmitgliedern, unterliegt einer abschließenden Abzugsteuer von 25 %.
Dividenden und Gewinnanteile unterliegen seit dem 1.3.2012 einem Steuersatz von 12 %.
Eine besondere Minderung der Einkommensteuer wird für die Personen vorgesehen, die eine selbstständige Tätigkeit
ausüben, und zwar bis zu 100 % für Personen, die bis zum Jahr 2022 im Fürsorgegebiet wohnhaft sind, unter der
Bedingung, dass sie mehr als zwei Arbeitnehmer auf unbefristete Zeit beschäftigen.
In Kroatien gibt es keine Steuerpflicht auf einen Kapitalgewinn, den eine natürliche Person aus dem Verkauf von
Aktien- und Geschäftsanteilen erzielt, wenn dieser nichts mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu tun hat, egal
wie hoch dieser Gewinn ist.
Umsatz- und Mehrwertsteuer
Jeder Unternehmer und Gewerbetreibende, der steuerpflichtige Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt oder
Waren nach Kroatien importiert, muss Mehrwertsteuer bezahlen. Seit 1.8. 2009 betrug der Normalsteuersatz 23 %.
Dieser wurde jedoch durch die neue Regierung mit Wirkung zum 1.3.2012 auf 25 % erhöht. Gleichzeitig wurde der
reduzierte Satz von 10 % ausgeweitet und gilt etwa für Öle und Fette, Lebensmittel und die Wasserversorgung und gilt
nun ab 2013 auch für die Gastronomie. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde mit 1.1.2013 von 85.000,HRK (ca. 10,953,- EUR) auf 230.000,- HRK (ca. 30.721,- EUR) erhöht.
Die kroatische Regierung arbeitet derzeit an der Verfassung eines neuen Umsatzsteuergesetzes, das an die EUUmsatzsteuergesetzgebung angepasst wird.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 14
Seit 1.1.2010 ist die kroatische Umsetzung der 13. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft. Damit fällt unter anderem
die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungsunternehmen. Importeure müssen sich registrieren lassen (bisher war
eine kroatische Zweigneiderlassung notwendig) und einen Steuerbeauftragten (Fiskalvertreter) in Kroatien bestellen.
Die Beschränkungen im Vorsteuervergütungsverfahren für nicht in Kroatien ansässige Unternehmer wurden
aufgegeben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit (für Österreich gegeben).
Das neue Mehrwertsteuerpaket der EU bringt unter anderem Neuerungen beim Leistungsort bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie Vereinfachungen bei der Vorsteuerrückerstattung mit sich.
Änderungen des Leistungsorts für Dienstleistungen: Ab 1.1.2010 richtet sich der Leistungsort bei Dienstleistungen
vorrangig nach der Person des Leistungsempfängers. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich am Ort des tatsächlichen
Verbrauches.
Vorsteuerrückerstattungsverfahren: Das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für Unternehmer innerhalb der EU wurde
ab dem 1.1.2010 wesentlich vereinfacht. Erstattungsanträge können beim eigenen Finanzamt im jeweiligen
Ansässigkeitsstaat auf elektronischem Wege eingebracht werden. Damit wird die Antragstellung sehr erleichtert,
vor allem auch, weil sprachliche Barrieren wegfallen. Beim neuen Vorsteuerrückerstattungsverfahren müssen keine
Originalrechnungen mehr vorgelegt werden und weiters entfällt die Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung.
Verbrauchsteuer
In Kroatien wird auf eine Reihe von Produkten wie Mineralöl, Alkoholika, Fahrzeuge, Tabakprodukte und Luxusgüter
eine Verbrauchsteuer in unterschiedlicher Höhe eingehoben.
Grunderwerbsteuer
Der Immobiliensteuersatz beträgt 5 % für Immobilien, die bis 31.12.1997 gebaut wurden. Immobilien, die nach
dem 1.1.1998 errichtet wurden, unterliegen der Mehrwertsteuer (25 %), falls der Immobilienverkauf im
Unternehmensbereich erfolgte. Für die Umwidmung von Agrar- in Bauland fällt eine Steuer von 1 % bis 5 % an,
bemessen am durchschnittlichen Baulandwert. Steuerbefreit ist die Einlage von Immobilien in das Nominalkapital
(Stammkapital) einer Handelsgesellschaft und der Erwerb von Immobilien durch eine Fusion, Spaltung oder die
Übernahme einer Handelsgesellschaft. Mehrwertsteuer und Grunderwerbsteuer schließen einander aus. Bei Umsatz
von neuen Gebäuden ist Mehrwertsteuer zu zahlen, bei alten Gebäuden und Grundstücken Grunderwerbsteuer.
Lokale Abgaben
Lokale Abgaben sind u.a. die Erbschaftsteuer, Bootsteuer, eine Steuer auf Spielautomaten, Ferienhäuser und
Handelsnamen.
Allgemeine Steuerbegünstigungen
Abhängig von der Höhe der Investition kann eine Reduktion der Körperschaftsteuer bis hin zur völligen Steuerfreiheit
gewährt werden. In den 15 Freizonen (u.a. Zagreb, Sibenik - die wichtigsten Häfen) beträgt die Gewinnsteuer 50 %
des normalen Steuersatzes. Diese Begünstigung wird jedoch schrittweise bis 2017 abgeschafft.
Im Rahmen der neuesten Steuerreformen hat die kroatische Regierung ein neues Gesetz über die Investitionsförderungen und Verbesserung des Investitionsklimas verabschiedet. Die steuerlichen Förderungen sind für
Investitionsprojekte in Zusammenhang mit Produktions- und Verarbeitungstätigkeiten, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, Tätigkeiten im Bereich der Unternehmensunterstützung sowie der Tätigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zugeschnitten. Im neuen Gesetz wurden die Kriterien zur Erlangung der Steuerförderungen für die
Unternehmer gemildert. Unter anderem sieht das Gesetz Steuerförderungen in der Form eines herabgesetzten
Körperschaftsteuersatzes (Herabsetzung des Satzes von 50 % bis 100 %) für Investitionen über 1 Mio. EUR vor.
Unternehmer, die sich an der Schaffung der Infrastruktur in den Freizonen im Werte von über 1 Mio. Kuna (ca.
132.000,- Euro) beteiligen, sind von der Körperschaftsteuer in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit befreit.
2012 wurde per Gesetz eine Agentur für Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit gegründet, deren wichtigste
Aufgabe die Förderung von Investitionen ist.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 15
4.4
STREITBEILEGUNG
Die kroatischen Gerichte haben mit einer großen Zahl ungelöster Fälle zu kämpfen. Da die Gerichte überfordert
sind, können sich Prozesse über Jahre hinziehen. Der Erfolg des Rechtsweges kann auch bei klarer Rechtslage
unvorhersehbar sein, zumal Verfahrensverschleppungen, z.B. durch immer wieder neu gestellte Anträge, nicht
auszuschließen sind. Internationale Abkommen (Investitionsschutzabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen)
werden oft nicht ordnungsgemäß vollzogen. Mit der neuen Verwaltungsgerichtsordnung und dem am 1.1.2010 in
Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetz soll sich dies zumindest im Verwaltungsverfahren bessern. Eine
Reform des Justizwesens war lange Zeit einer der wesentlichen Kritikpunkte der Kommission im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen. Die EU lobte aber bereits Ende 2012, dass die von ihr geforderte Umsetzung des EUAktionsplans für die Justizreform in Kroatien weiter fortgesetzt worden sei. Im Justizbereich wurden die Maßnahmen
zur Stärkung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Professionalität fortgeführt. Der
reformierte Staatliche Richterrat und der reformierte Staatliche Staatsanwaltsrat würden nach wie vor unabhängig
arbeiten. Beide Gremien ernennen Justizbedienstete nach transparenten, einheitlichen und objektiven Kriterien.
Weitere Anstrengungen müssten laut EU-Kommission auf die Verbesserung ihrer Funktionsweise gerichtet werden,
insbesondere im Hinblick auf ihre erweiterte Aufgabenstellung, die u.a. die systematische genaue Prüfung der
Vermögenserklärungen und die proaktive Anwendung von Disziplinarverfahren umfasst. Verbesserungen seien auch
bei den Verfahren für Auswahl und Ernennung neuer Richter und Staatsanwälte erforderlich. Während der Rückstand
bei älteren Strafsachen weiter abgebaut worden sei, nahm die Zahl der Verfahren in älteren Zivilrechtsachen in den
letzten 18 Monaten weiter zu.
Österreich hat auch kein bilaterales Vollstreckungsabkommen mit Kroatien abgeschlossen. Aus all diesen Gründen
bietet sich die Einschaltung eines Schiedsgerichts an.
Gerichtsorganisation
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dreigliedrig und besteht aus Amtsgerichten, Landgerichten und dem Obersten
Gericht. Spezialisierte Gerichte sind u.a. die Wirtschaftsgerichte. Spezialisierte Arbeitsgerichte gibt es nicht. Am
1.1.2012 trat die neue Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft. Diese ermöglicht eine Berufung vor einem Höheren
Verwaltungsgericht, welches in der Sache neu entscheiden kann. Verwaltungsgerichtsverfahren können dann auch
durch einen Vergleich beendet werden.
Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit hat in Kroatien eine lange Tradition. Bei der kroatischen Handelskammer ist seit 1965 ein
ständiges Schiedsgericht eingerichtet. Die Unterwerfung ist freiwillig, das Verfahren ist nach dem Modell der
UNCITRAL gestaltet (Zagreber Regeln vom 25.12.2002). Auch Ad-hoc–Schiedsverfahren sind seit 2001 möglich.
Kroatien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New
Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Es kann daher die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts, der
Wirtschaftskammer Österreich oder eines anderen institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden. Auch Ad-hocSchiedsgerichts-vereinbarungen sind möglich.
Im Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner kann die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts
der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts
vereinbart werden. Österreichischen Unternehmen und Mitgliedern der Wirtschaftskammer steht das Internationale
Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung. Diese Nahebeziehung kann einen starken
ausländischen Partner unter Umständen stören. Die Internationale Handelskammer (in Österreich durch die ICC
Austria vertreten) hingegen ist eine weltweit vertretene Organisation.
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich lautet: "Alle Streitigkeiten,
die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach
der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien
(Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 16
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with
the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce
by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Beide Klauseln sind auch noch in vielen
anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie im Internet unter http://wko.at/arbitration
(Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich) oder unter www.icc-austria.org (ICC Austria,
Internationale Handelskammer).
4.5
INSOLVENZ
Das kroatische Insolvenzgesetz trat am 1.1.1997 in Kraft und wurde mit Wirkung ab Dezember 2000 novelliert. Es
entspricht inhaltlich westeuropäischen Standards und unterscheidet zwischen dem Konkurs und der Reorganisation.
Das Reorganisationsverfahren soll dem Schuldner die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die daraus resultierende
Erzielung von Einkünften ermöglichen. Als besondere Art der Durchführung des Insolvenzverfahrens kennt das
kroatische Gesetz die Eigenverwaltung, bei der der Schuldner die Konkursmasse unter Aufsicht eines Konkurstreuhänders selbst verwaltet. Auf die Eigenverwaltung werden die Regeln über die allgemeinen Konkursverfahren
und die Reorganisation angewandt. Die Eigenverwaltung ist vom Schuldner zu beantragen. Ihr muss der Gläubiger,
der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, zustimmen. Die Eigenverwaltung wird nicht in die
Grundbücher oder entsprechende Register eingetragen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann von Gläubigern oder dem Schuldner beantragt werden. Als zahlungsunfähig gilt ein Schuldner, wenn bei der Bank, über die er seinen Zahlungsverkehr abwickelt, in einem Zeitraum von
mehr als 60 Tagen nicht erfüllte, fällige Forderungen belegt sind. Wenn der Insolvenzgläubiger während der letzten
sechzig Tage vor dem Antrag für die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder danach durch die Zwangsvollstreckung
oder Gerichtsversicherung ein Absonderungsrecht oder ähnliches Recht auf das Schuldnervermögen erwirbt, das in
die Insolvenzmasse eingeht, hört dieses Recht mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens auf, bzw. ein laufendes
Verfahren wird eingestellt. Eine Vollmacht des Schuldners, die sich auf sein Vermögen bezieht, das in die
Insolvenzmasse eingeht, wird mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Das Rechtsgeschäft des
Schuldners, durch das Insolvenzgläubiger geschädigt werden, kann unter Umständen angefochten werden. Wenn im
Grundbuch eine Vormerkung wegen der Versicherung des Antrags für die Erlangung oder Aufhebung des Rechtes auf
einer Immobilie des Schuldners oder auf seinem eingetragenen Recht oder wegen der Versicherung des Antrages für
die Gehalts- oder Rangänderung dieses Rechtes steht, kann der Gläubiger seine Forderung als ein
Insolvenzmassegläubiger erstatten.
Ausländische Gesellschaften müssen durch einen Anwalt vertreten werden. Eine Liste der Konkursverwalter wird
vom Justizministerium geführt. Insolvenzverfahren dauern zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seit 2006 ist eine
Beschwerde gegen Entscheidungen im Konkursverfahren stets zulässig, außer das Gesetz normiert anderes.
2010 hat sich die Zahl der Konkursanträge verdoppelt. Dies ist auch dadurch bedingt, dass öfter Gläubiger separat
bei Gericht ein Insolvenzverfahren gegen denselben Schuldner durchzusetzen versuchen. Seit 2010 hat der Staat die
Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren gegen juristische Personen ohne Beschäftigte, deren Konten seit mehr als 60
Tagen blockiert sind, anzustrengen, um gegen Scheinfirmen vorgehen zu können.
2012 ist das neue Gesetz über das Finanzmanagement und den vorinsolvenzlichen Vergleich eingeführt worden. Die
Regierung versucht damit den mangelnden Erfolg des Insolvenzgesetzes zu kompensieren. Das Gesetz regelt neben
dem Finanzmanagement („Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln sowie die Verteilung der Finanzmittel
zum Zwecke der Ermöglichung der wirtschaftlichen Tätigkeit“) auch die Fristen für die Erfüllung von
Geldverbindlichkeiten und die rechtlichen Folgen von verspäteten Zahlungen. Die gesetzlichen Regeln des
Finanzmanagements binden nur Handelsgesellschaften. Als Zahlungsfrist können Unternehmer untereinander einen
Zeitraum bis zu 60 Tagen vereinbaren. Darüber hinausgehende Zahlungsfristen bis zu 360 Tagen müssen durch eine
sofort vollstreckbare Sicherheit gedeckt werden. Wurde keine Zahlungsfrist vereinbart, wird eine Geldforderung nach
30 Tagen fällig. Zahlungsunfähige Unternehmer sind verpflichtet, den Gläubigern einen vorinsolvenzlichen Vergleich
mit dem Ziel anzubieten, durch eine finanzielle Restrukturierung die Zahlungsfähigkeit wieder zu erlangen.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 17
4.6
RECHTE DER SICHERHEITEN
Die Sicherungsmittel sind vor allem im Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte und im Gesetz über
die Schuldverhältnisse geregelt. Wie auch in Österreich wird grundsätzlich zwischen dinglichen und persönlichen
Sicherheiten unterschieden, wobei ersteren größere Bedeutung zukommt. Das Pfandrecht ist das wichtigste
Sicherungsmittel in Kroatien. Außer einer Hypothek ist dennoch ein Blankoschuldschein noch immer das
hauptsächliche Sicherungsmittel für Forderungen, da der Gläubiger für die Beurkundungskosten des Schuldscheins
von nur 100,- EUR die Möglichkeit bekommt, bis zu 1 Mio. Kuna (ca. 132.000,- EUR) einzutreiben, wenn er den
fälligen Schuldschein bei der FINA präsentiert.
Die Grundbücher werden in Grundbuchabteilungen bei den Amtsgerichten geführt. Ein Problem ist insbesondere
die Publizität dinglicher Sicherheiten an beweglichen Sachen und Liegenschaften. Das Grundbuch gibt nicht immer
die tatsächlichen Rechtsverhältnisse wieder und Ende 2009 wurde die Einschränkung des öffentlichen Glaubens
des Grundbuches in bestimmten Fällen bis 2015 ausgeweitet.
Hypothek
Die Hypothek entsteht durch Eintragung ins Grundbuch und erlischt mit Löschung im Grundbuch. In der Praxis wird
die Hypothekarforderung häufig in einer ausländischen Währung vereinbart. So soll die Bank vor einer Wertänderung
des Kuna geschützt werden. Gegenstand einer Hypothek kann nur eine individuell bestimmte Liegenschaft sein, die
verwertungsfähig ist, d.h. eine Liegenschaft, die auch exekutiert werden kann. Die Regeln über den absoluten
Ausschluss bestimmter Liegenschaften als Objekte einer Hypothek gelten für alle Arten von Hypotheken (freiwillige,
gesetzliche und Zwangshypothek). Auszüge aus dem Grundbuch kosten etwa 25,- EUR. Die Bestellung einer Hypothek
zugunsten einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person ist zulässig.
Pfandrecht
Es wird zwischen dem freiwilligen Pfandrecht, dem freiwilligen richterlichen oder notariellen Pfandrecht, dem
zwangsweise richterlichen Pfandrecht und dem gesetzlichen Pfandrecht unterschieden. Das freiwillige Pfandrecht
entspricht der vertraglichen Verpfändung in Österreich. Das zwangsweise richterliche Pfandrecht entspricht dem
österreichischen exekutiven Pfandrecht. Es gibt die Möglichkeit eines besitzlosen Pfandrechts an beweglichen
Sachen, wobei der Pfandgegenstand beim Kreditgeber zur wirtschaftlichen Nutzung verbleibt. Diese Verpfändung
wird im Register für gerichtlich und notarisch gesicherte Gläubigerforderungen an beweglichen Sachen und Rechten
eingetragen.
Garantie
Die kroatische Rechtsordnung kennt die akzessorische Bankgarantie, die nicht-akzessorische Bankgarantie, die
Supergarantie und die Gegengarantie. Bei der Supergarantie bestätigt eine weitere Bank die Verpflichtung. Die
Gegengarantie ist eine Garantie, die eine Bank unter der Bedingung erstellt, dass ihr eine weitere Bank eine Garantie
als Sicherheit für den Regressanspruch gibt.
Forderungsabtretung
Die Zession im kroatischen Recht dient vor allem als Modus der Verpfändung. Eine Sicherungszession ohne
Verpfändung entfaltet keine dingliche Wirkung und ist daher eine sehr schwache Sicherheit, da sie keinen
Absonderungsanspruch im Konkurs des Kreditnehmers begründet.
Gewährleistung
Die Regelungen finden sich im Gesetz über die Schuldverhältnisse und entsprechen grundsätzlich dem
österreichischen Recht. Der Verkäufer haftet für alle Sachmängel an der Sache, die zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs an den Käufer bereits vorhanden waren, ungeachtet dessen, ob er sie kannte oder nicht. Ferner
haftet er für alle erst nach Gefahrübergang aufgetretenen Mängel, wenn sie auf verborgen gebliebenen Mängeln
beruhen, die von Anfang an bestanden. Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftreten,
gelten als von Anfang an vorhanden.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 18
Eigentumsvorbehalt
Im kroatischen Recht besteht die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts, welcher schriftlich vereinbart werden muss.
Soll er auch gegenüber Dritten gelten, muss er entweder notariell beglaubigt oder ins Grundbuch eingetragen werden.
4.7
ARBEITSRECHT
Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Das Ausmaß der Überstundenarbeit darf 10 Stunden pro Woche nicht
übersteigen. Erreicht die Überstundenleistung während des Kalenderjahres ein bestimmtes Ausmaß, muss das
Arbeitsinspektorat von der Überstundenleistung informiert werden. Der Urlaubsanspruch beträgt mindestens 18
Arbeitstage, für Arbeitnehmer mit gesundheitlich besonders belastenden Tätigkeiten, Invalide, Erziehungsberechtigte
von behinderten Kindern und ähnliche Gruppen von Arbeitnehmern jedoch 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ein
höherer Anspruch kann sich unter Umständen aus Kollektivverträgen, dem Arbeitsvertrag oder der Arbeitsordnung
ergeben.
Das Arbeitsverhältnis wird durch Gesetze, Kollektiv- und Individualverträge sowie durch die von den Arbeitgebern
verfassten Betriebsverordnungen geregelt. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam,
wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt ist (z.B. für die Saison, für den erhöhten Arbeitsanfall) und schriftlich
vereinbart wird. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann vom gleichen Arbeitgeber maximal auf 3 Jahre abgeschlossen
werden.
Der Durchschnittslohn betrug im ersten Quartal 2014 etwa brutto 7.922,- HRK/Monat (ca. 1000,- EUR). Derzeit
beträgt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn 17,44 HRK (ca. 2,30 EUR). Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Schwerund Nachtarbeit sind mit Zuschlägen zu vergüten. Diese sind in den jeweiligen Kollektivverträgen, in der
Arbeitsordnung oder dem Arbeitsvertrag festgelegt.
Arbeitsbewilligung
Nach dem geplanten EU-Beitritt haben im Zuge der Arbeitnehmerfreizügigkeit EU-Bürger das Recht, in Kroatien wie
ein Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, Umgekehrt können aber auch kroatische Arbeitnehmer
in anderen EU Mitgliedsstaaten Arbeit aufnehmen.
Ausländer dürfen in Kroatien mit einer Arbeits- oder Geschäftserlaubnis tätig sein. Die Regierung legt jedes Jahr eine
Quote für Ausländer für bestimmte Sektoren fest. Bestimmte Personengruppen (z.B. Schlüsselpersonal nach dem
SAA, Mitglieder der Geschäftsführung in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Vertretungen) sind von der Quote
ausgenommen.
Kündigungsrecht
Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Kündigungsfrist ist
abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Funktion und dem Alter des Arbeitnehmers. Die
Kündigungsfristen betragen, abhängig von der Beschäftigungsdauer, zwei Wochen bis maximal drei Monate.
Betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern sind in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden, insbesondere da im Krankheitsfalle Kündigungsfristen ausgesetzt werden. Wenn der Arbeitgeber mehr
als 20 Arbeiter beschäftigt, ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber einen
Beschäftigten für eine andere Arbeit in seinem Betrieb weder beschäftigen, noch ausbilden oder befähigen kann.
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeiter mit einer betriebsbedingten Kündigung gekündigt hat, darf 6 Monate lang für
die gleiche Arbeit keinen anderen Arbeiter einstellen, und falls es innerhalb dieser 6 Monate notwendig würde, für
dieselbe Arbeit jemanden einzustellen, muss der Arbeitgeber dem Arbeiter, den er betriebsbedingt gekündigt hatte,
einen Arbeitsvertrag anbieten.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 19
Sozialversicherungsbeiträge
In Kroatien besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese Pflichtversicherung deckt die Risiken von Mutterschaft,
Alter, Krankheit, Invalidität/Unfall und Arbeitslosigkeit. Sobald eine konkrete Arbeit auf dem Staatsgebiet von Kroatien
durchgeführt wird, entsteht ein Versicherungsverhältnis. Die Sozialversicherungsbeiträge sind im internationalen
Vergleich mit 20 % Dienstnehmeranteil und 15,2 % Dienstgeberanteil (im Vorjahr noch 17,2 %) sehr hoch.
Selbstständige Personen zahlen maximal 35,5 % Abgaben. Die Höchstbemessungsgrundlage entspricht 60.320,- EUR.
4.8
GRUNDERWERB
Grundsätzlich besteht für ausländische juristische und natürliche Personen die Möglichkeit, Grund und Immobilien
in Kroatien zu erwerben, sofern es sich nicht um Grundstücke in Küstennähe handelt. Das Verfahren wurde 2006
erleichtert. Anstatt einer Stellungnahme des Justizministers und der Genehmigung des Außenministers ist nunmehr,
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, nur die Zustimmung des Justizministers erforderlich. Die Entscheidung
des Justizministers kann angefochten werden. Einfacher ist der Erwerb über eine kroatische Gesellschaft. Das
Eigentum an einem Gebäude folgt als unselbständiger Bestandteil grundsätzlich dem Eigentum am Grundstück.
Immobilienkaufverträge erfordern Schriftlichkeit und eine notarielle Beglaubigung. Grunderwerbsteuer wird nicht
erhoben, wenn die Immobilien als Stammeinlage oder Kapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden, wie
auch bei Verschmelzungen. Wenn solche Übertragungen mit einer anderen Absicht ausgeführt werden, ist diese
Steuerbefreiung nicht anwendbar. Gemäß dem SAA mit der EU dürfen EU-Bürger beim Erwerb von Grundstücken
gegenüber Kroaten nicht diskriminiert werden. In der Praxis wird der Grunderwerb durch EU-Bürger durch die
kroatische Regierung erschwert. Dies wird sich nach dem EU Beitritt ändern müssen.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 20
5
DOING BUSINNESS IN KROATIEN
Die Wachstumsaussichten werden durch den Prozess der Integration in die Europäische Union verstärkt. Weiters ist
Kroatien auf dem Weg zur wirtschaftlichen Konvergenz mit Europa bereits gut vorangekommen. In den letzten Jahren
wurde kräftig investiert, die Infrastruktureinrichtungen haben sich verbessert, ebenso die Attraktivität des Landes für
den Tourismus. Dennoch weist das Land Kroatien eine hohe Arbeitslosigkeit sowie eine hohe private Verschuldung im
Ausland auf und ist von ausländischen Finanzmitteln abhängig. Zudem verzeichnet Kroatien nur eine geringe
Sparquote.
5.1
MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS
Zölle und Handelsschranken
Das Zollgesetz aus 2002 entspricht weitgehend dem gemeinsamen Zolltarif der EU. Die Zollverwaltung in Kroatien hat
den Zolltarif für 2013 veröffentlicht, der bis zum EU-Beitritt am 1.7.2013 gegolten hat. Hier wurden die Änderungen
der Kombinierten Nomenklatur berücksichtigt. Bereits im Zolltarif 2012 wurden die Vorschriften der EU weitgehend
umgesetzt. Nach dem Beitritt gilt auch in Kroatien der gemeinsame Zolltarif der EU. Gleichzeitig treten außer Kraft
u.a. das kroatische Zolltarifgesetz, die Zolltarifverordnung und alle Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
Der EU-Beitritt hat für Kroatiens Nahrungsmittelindustrie immense Konsequenzen: So wird dann rund ein Drittel der
Exporte auf Kroatiens bedeutendsten Auslandsmarkt, Bosnien und Herzegowina, mit Zöllen belegt, die teilweise über
10 % liegen. Auch in Serbien fällt der Wegfall der Zollfreiheit vom Handelsvolumen her ins Gewicht. Die Produzenten
verlieren auf dem kroatischen Markt gegenüber Mitbewerbern aus den Mitgliedstaaten den Zollschutz, welcher im
Durchschnitt 5 % bis 6 % ausmacht, für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Schokoladenprodukte und Tabakwaren aber
noch bis zu 18 % beträgt. Die großen kroatischen Nahrungsmittelhersteller versuchen dem durch Investitionen und
Akquisitionen in der Region zu begegnen.
Mit 1.1.2013 ist in Kroatien die Sondersteuer in Höhe von 30 % auf Luxusprodukte aufgehoben worden.
Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen
Für EU-Bürger gibt es keine Visumspflicht. Zur Einreise genügt ein Personalausweis oder Pass (der bis zu fünf Jahre
abgelaufen sein kann). Das Melderegister ist zentralisiert und nicht öffentlich zugänglich. Anfang 2012 ist ein neues
Gesetz über Ausländer in Kraft getreten. Einige Regelungen traten mit dem Beitritt Kroatiens zur EU in Kraft. Eine
wichtige Neuerung ist die einheitliche Genehmigung für den Aufenthalt und für die Aufnahme von Arbeit. Auch die
Besetzung von Schlüsselpositionen in Unternehmen durch EU-Bürger wurde erleichtert.
5.2
ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN
Lieferanten fordern Zahlungsfristen zwischen 20 und 60 Tagen. 30-tägige Zahlungsfristen gelten als Normalfall. Der
durchschnittliche Zahlungsverzug beträgt 30 bis 90 Tage. 90 % der Transaktionen werden mit Verzug beglichen.
Zahlungen erfolgen in der Regel schneller, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Die Zahlung in den ersten
sieben Tagen wird als Vorauskasse behandelt. Zahlungsausfälle kommen am häufigsten in den Branchen Großhandel,
Bekleidungsproduktion und Bau vor.
Eine Neuerung, die die im Bargeschäft tätigen Unternehmer (Handel, Gastronomie, etc.) ab 2013 trifft, ist die
Einführung der Fiskalisierung bei Barzahlungen bzw. die Einführung eines Fiskalen-Kassensystems für die Prüfung der
Barumsätze. Das Ziel dieser Neuerung bei Barzahlungen ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch die
Nichtausstellung von Rechnungen.
Kroatische Unternehmen haben öfter Zahlungsschwierigkeiten. Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, bei
Geschäftsanbahnungen und Geschäftsabschlüssen - insbesondere bei Zahlung gegen offene Rechnung - eine
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 21
Bonitätsauskunft einzuholen. Empfohlen werden auch unwiderrufliche Akkreditive oder Zahlungsgarantien. Beides ist
in Kroatien jedoch sehr teuer. Die gebräuchlichsten Zahlungsmittel sind Banküberweisungen, Bankgarantien durch
eine ausländische Bank und Schecks.
Seit 1.1.2011 gilt das Umsetzungsgesetz der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie.
Teilzahlung
Es konnten keine Informationen gefunden werden, welche darauf hindeuten würden, dass Ratenzahlungen in Kroatien
nicht möglich oder nicht üblich sind.
Verzugszinsen
Bei Handelsverträgen wie auch Verträgen von Kaufleuten, die mit Personen des öffentlichen Rechts geschlossen
werden, wird der Verzugszinssatz halbjährlich festgelegt. Dabei wird der Eskomptesatz der Kroatischen Nationalbank
(HNB), der am letzten Tag des Halbjahres gültig war, das dem laufenden Halbjahr vorausging, um 8 % erhöht und in
den übrigen Fällen um 5 % (wenn z.B. einer der beiden kein Kaufmann ist). Der Eskomptesatz wird jährlich am 1.
Jänner und 1. Juli im Amtsblatt von der HNB veröffentlicht. Natürlich können Kaufleute auch einen anderen Satz
vereinbaren, dies jedoch mit denselben Beschränkungen, die für die vertraglich festgelegten Zinsen gelten (also der
geltende Verzugszinssatz + die Hälfte dieses Satzes). Auch, wenn aus den Umständen oder dem Handelsbrauch
hervorgeht, dass dadurch offensichtlich die Gleichberechtigung bei den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien
verletzt wird. Der Verzugszinssatz bezieht sich ebenfalls auf den Zeitraum von einem Jahr. Die Bestimmungen über die
vertraglich festgelegten Zinsen und Verzugszinsen gelten auch für Geldschulden in ausländischer Valuta.
Es gelten Höchstzinssätze zwischen 12 % und 22,5 %.
Bonitätsauskünfte
Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche
Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Coface Central Europe
bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen im Rahmen eines umfangreichen Produktportfolios.
Bankwesen
Unter Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips können in- und ausländische natürliche und juristische Personen in
Kroatien neue Banken oder Filialen gründen. Die Rechtsform einer neu gegründeten Bank kann nur eine AG sein.
Die Bankaufsicht obliegt der Kroatischen Nationalbank (KNB). 91 % der Bankbilanzsummen in Kroatien sind in
ausländischer Hand. Die kroatische Nationalbank musste die Expansion des Bankensektors bremsen.
Incoterms
Incoterms werden von der International Chamber of Commerce (ICC) erarbeitet und herausgegeben und finden sich in
fast jedem grenzüberschreitenden Warenverkaufsvertrag weltweit.
Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer.
Weiters regeln sie die Pflichten von Käufer- und Verkäufer betreffend Be- und Entladung, Transport, Versicherung,
Zollabwicklung, etc. Sie sind standardisierte Klauseln, die eine unkomplizierte und weltweit einheitliche Kauf- und
Transportabwicklung garantieren sollen.
Incoterms erleichtern daher den internationalen Handel und unterstützen somit Geschäftsleute in verschiedenen
Ländern eine „einheitliche Sprache" zu sprechen. Nähere Informationen dazu bietet die International Chamber of
Commerce http://www.icc-austria.org.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 22
5.3
BETREIBUNG
Anders als im österreichischen Recht wird nicht zwischen Mahnverfahren und Mandatsverfahren unterschieden. Das
Verfahren zur Erlassung von Zahlungsaufträgen weist Parallelen zum österreichischen Mandatsverfahren auf.
Zahlungsaufträge sind bei urkundlich nachgewiesenen Geldforderungen sowie bei geringwertigen Forderungen, deren
Bestehen nicht bewiesen werden muss, möglich.
Eine normale gerichtliche Betreibung dauert in der Regel bis zu zwei Jahre für unbestrittene Forderungen und ein bis
drei Jahre für bestrittene Forderungen und nicht-honorierte Rechnungen. Die Anwalts- und Gerichtskosten können mit
etwa 10 % des ausständigen Betrages für unbestrittene Forderungen und etwa 20-40 % des geschuldeten Betrages für
bestrittene Forderungen und nicht-honorierte Rechnungen veranschlagt werden. Die Kosten müssen vor Beginn des
Verfahrens entrichtet werden. Eine ausländische Gesellschaft muss durch einen Anwalt vertreten werden.
Im November 2010 wurde ein neues Zwangsvollstreckungsgesetz erlassen, nach welchem die Zwangsvollstreckung
statt durch das Vollstreckungsgericht in der Regel durch die neu geschaffenen, selbstständigen und unabhängigen
sogenannten öffentlichen, Zwangsvollstrecker durchgeführt wird. Das Berufungsverfahren wurde ebenfalls reformiert,
um Verfahrensverschleppungen in der Zukunft zu verhindern. Seit 15.10.2012 ist auch die Zwangsvollstreckung in
Geldmittel neu geregelt. Sie wird nun durch die Finanzagentur (FINA), die Kroatische Nationalbank und die Banken
durchgeführt. Bei der FINA kann die Bonität von Unternehmen überprüft werden. Wenn die FINA einen
Blankoschuldschein, einen Zwangsvollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Urkunde erhält, wird eine
Pfändung aller Konten und Spareinlagen des Schuldners in allen Banken in Kroatien durchgeführt und zwar aufgrund
der persönlichen Identifikationsnummer. Die Rechtsmittel, die der Schuldner einlegt, verhindern nicht die
Durchführung der Zwangsvollstreckung. Falls sich auf den Konten des Schuldners nicht genug Geldmittel zur
Befriedigung aller Forderungen befinden, wird die FINA die Verfügung über die Geldmittel auf Konten und
Festgeldguthaben bis zur Höhe der Schuld verbieten.
Durch das neue Zwangsvollstreckungsgesetz wird auch die Zwangsvollstreckung aufgrund einer europäischen
Vollstreckungsanordnung geregelt. Eine vollstreckbare Urkunde, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union als europäische Vollstreckungsanordnung bestätigt ist, wird in Kroatien unter denselben Bedingungen wie eine
einheimische vollstreckbare Urkunde vollstreckt, also ohne vorläufiges Anerkennungsverfahren und Zulassung ihrer
Vollstreckbarkeit.
Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. Coface Central
Europe verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit.
Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Drei Jahre beträgt die Frist für wechselseitige, sich auf den Warenund Leistungsverkehr beziehende Forderungen zwischen Handelsgesellschaften. Die Verjährungsfrist wird durch
Teilzahlung oder Anerkennung unterbrochen. Gerichtliche Exekutionstitel verjähren nach zehn Jahren.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 23
5.4
HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN
Generell gelten als Vorteile des Wirtschafts- und Investitionsstandorts Kroatien die günstige geografische und
strategische Lage, qualifizierte, engagierte und motivierte Mitarbeiter mit teils sehr guten Sprachkenntnissen, die gut
entwickelte Infrastruktur (Straßen, Häfen, Telekommunikation), noch ungenutzte wirtschaftliche Potenziale und
natürliche Ressourcen, die EU-Mitgliedschaft und politische Stabilität. Dringender Handlungsbedarf besteht jedoch bei
der Durchführung staatlicher Strukturreformen, der Verbesserung des Investitionsklimas sowie der Effizienz der
öffentlichen Verwaltung und des Rechtssystems.
Für ausländische Investoren gelten grundsätzlich die gleichen Gesetze wie für Inländer, somit steht es jedem
Ausländer frei, Geschäfte in Kroatien zu betreiben. Dennoch sehen sich viele Investoren noch mit weitreichenden
Problemen konfrontiert. Es existieren langwierige Genehmigungs- und Antragsverfahren und bürokratische
Unwägbarkeiten.
Für kroatische Unternehmen ist es im Ausland zulässig, Tochterfirmen oder Niederlassungen zu gründen und sich an
ausländischen Unternehmen zu beteiligen. Dafür besteht nur eine Meldepflicht. Beschränkungen für Beteiligungen in
Kroatien gibt es nur in einigen strategisch wichtigen Bereichen. Eine Beteiligungsmöglichkeit bis zu 100 % ist daher in
fast allen Bereichen möglich. Ausländische Investoren erwerben Unternehmensanteile bei Privatisierungen über den
Hrvatska Fond za Privatizacija (HF) in Form von Vouchern, Auktionen oder öffentlichen Ausschreibungen. Gewinne
können nach der Versteuerung unbeschränkt transferiert werden.
Unternehmen können Devisenkonten in konvertibler Währung eröffnen und frei über diese verfügen. Die Ein- und
Ausfuhr von Devisen und der Kuna unterliegt keinen Beschränkungen, abgesehen von einer Meldepflicht gegenüber
dem Zoll bei der Ein- oder Ausfuhr von Beträgen im Gegenwert von über 10.000,- EUR. Ein neues Gesetz über den
Zahlungsverkehr wird teilweise seit 1.1.2011, teilweise ab dem Beitritt Kroatiens zur EU zusammen mit dem
Devisengesetz den Zahlungsverkehr europarechtskonform regeln.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 24
5.5
RISIKOEINSCHÄTZUNG
Schleppende Konjunkturerholung
Nach fünf Jahren der Rezession wird sich die Konjunktur 2014 zwar bessern, ein positives Wachstum wird aber noch
nicht erreicht. Exportorientierte Unternehmen werden durch eine lebhaftere Nachfrage aus der EU unterstützt (60 %
der Warenausfuhren). Die größte Dynamik herrscht weiterhin in Bereichen rund um den Tourismus (Gastronomie,
Hotellerie, Verkehr), die annähernd 20 % des BIP erwirtschaften. Die private Binnennachfrage bleibt weiter schwach.
Schuld daran sind die hohen privaten Schulden, die mit 132 % des BIP zu den höchsten in Mittel- und Osteuropa
gehören. Außerdem sind inzwischen 20 % der erwerbsfähigen Bevölkerung von Arbeitslosigkeit betroffen, und die
privaten Haushalte müssen die Anhebung des verminderten Mehrwertsteuersatzes (der z.B. für Restaurants und
Zeitungen gilt) von 10 % auf 13 % ab Januar 2014 verkraften. In den im großen Stil vom Staat subventionierten
öffentlichen Werften, die ehemals als Aushängeschild der kroatischen Industrie galten (7 % der Warenausfuhren),
geht die Umstrukturierung weiter, denn die EU fordert ihre Privatisierung. Im November 2013 senkte die Zentralbank
die vorgeschriebenen Mindestreserven für Banken (von 13,5 % auf 12 %) und ihren Hauptdarlehenszins (von 6,25 %
auf 5 %). Auch wenn das Bankwesen durchaus robust ist, leidet es unter der starken Anbindung an den Euro und
steigenden zweifelhaften Forderungen (15 % des gesamten Kreditvolumens). Allerdings dürfte die lockerere Geldpolitik
2014 das Kreditwachstum fordern, das 2013 negativ war. Auch private Investitionen dürften zulegen, da 2013
Regelungen beschlossen wurden, denen zufolge reinvestierte Gewinne von der Steuer befreit werden können.
Öffentliche Investitionen werden durch die Aufnahme der europäischen Strukturfonds gefördert.
Notwendige Haushaltskonsolidierung
Die Jahre der Rezession haben zu einer erheblichen Verschlechterung der Staatsfinanzen geführt. Maßnahmen zur
Konsolidierung der öffentlichen Finanzen waren in Kroatien nämlich nicht so ausgeprägt wie in anderen mittel- und
osteuropäischen Ländern. Vor diesem Hintergrund hat der Staat insgesamt mehr als 500 Unternehmen in der
hochgradig subventionierten Energie- und Verkehrsbranche privatisiert. Aber trotz dieser Aktionen werden das
Haushaltsdefizit und die Staatsverschuldung weiter steigen. Von daher sind neue Haushaltsmaßnahmen notwendig,
um die Auflagen aus dem Verfahren zu erfüllen, das die Europäische Kommission Ende 2013 wegen Überschreitung
des zulässigen Defizits eingeleitet hat. In Anbetracht dessen wird die Regierung wahrscheinlich neue Lohnkürzungen
im öffentlichen Dienst vornehmen oder die Steuern erhöhen. Die Staatsverschuldung wird bis auf 80 % des BIP
steigen, wenn man die Garantien für Unternehmen im Umfang von 17 % des BIP berücksichtigt. Auch wenn sich der
Staat zunehmend im Inland finanziert, stellt der Wechselkurs weiterhin ein erhebliches Risiko für die Staatsverschuldung dar, die zu 60 % aus Devisen besteht. Außerdem herrschen nun restriktivere Kreditbedingungen.
Finanzminister Slvako Linic hat bereits eingestanden, dass möglicherweise Hilfe des IWF in Anspruch genommen wird,
da sich der Refinanzierungsbedarf des Landes 2014 schätzungsweise auf 7,7 Mrd. USD beläuft (17 % des BIP). Parallel
zu der sich abschwächenden Binnennachfrage wird in der Leistungsbilanz inzwischen ein Überschuss erzielt. In der
Handelsbilanz besteht jedoch nach wie vor ein Defizit von mehr als 10 % des BIP. Da im Zuge der wirtschaftlichen
Abschwächung keine Anpassung der Löhne erfolgte, hat sich die preisliche Wettbewerbsfähigkeit des Landes
verschlechtert. Seit 2007 haben die Ausfuhren lediglich um 6 % zugelegt, während sie in Slowenien um 40 % oder in
Bosnien-Herzegowina um 24 % gestiegen sind. Dieses Defizit in der Handelsbilanz wird durch den Überschuss in der
Dienstleistungsbilanz aufgrund der guten Leistungen im Tourismus wettgemacht. Darüber hinaus sind die Kennzahlen
zur Auslandsverschuldung besorgniserregend. So hat die Zentralbank, die ein kontrolliertes Wechselkurssystem im
Verhältnis zum Euro vorgibt, mehrere Male am Devisenmarkt interveniert. Ihre komfortablen Währungsreserven von
sieben Monatsimporten stützen allerdings die Stabilität der Kroatischen Kuna.
Jüngster Beitritt zur EU
Der kroatische Ministerpräsident und Chef der Sozialdemokratischen Partei (SDP) Zoran Milanovic hat den Prozess
zum EU-Beitritt Kroatiens weiter verfolgt. Bei einem Volksentscheid im Januar 2012 sprachen sich die Kroaten mit
67 % der abgegebenen Stimmen für den Beitritt aus. So ist das Land seit dem 1. Juli 2013 der 28. Mitgliedstaat der
EU. Diese Integration ermöglicht die Angleichung kroatischer Gesetzesvorschriften an die Normen der EU und schafft
so ein Klima, das Geschäften und Investitionen förderlich ist. Die Kohäsionsstrukturfonds der EU werden den Ausbau
der Infrastruktur des Landes ebenfalls beschleunigen. Die Attraktivität des Landes wird allerdings durch die
schwerfällige Verwaltung beeinträchtigt. Auch die Korruption stellt nach wie vor ein Problem dar.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 25
5.6
KORRUPTION
Kroatien belegte in der Rangliste des internationalen Korruptions(wahrnehmungs)index 2013 Platz 57 (2012: 62) und
liegt damit noch knapp im oberen Drittel. Deutschland und Österreich belegten im Vergleich die Plätze 12 und 26. Der
Korruptionsindex wird von Transparency International herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei
Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption. Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von
Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Sektor.
Der von der Weltbank erhobene Doing Business Index (www.doingbusiness.org) drückt den Grad der Einfachheit, in
einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden, aus. In diesem Ranking ist Kroatien 2013 erneut abgerutscht
und auf dem schlechten 89. Platz positioniert (2012: Platz 84). Auch hier sei als Vergleich wieder auf Deutschland
und Österreich verwiesen, die Platz 21 bzw. Platz 30 belegen. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen SubIndices zusammen. Diese erheben, ob Gesetze oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und
ob bzw. wie sie angewendet werden. Diese Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von
Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und der Gründung und Schließung eines Unternehmens. Gegenüber 2013
hat sich der Rang vor allem beim Punkt Zahlung von Steuern um neun Ränge verbessert, dafür beim Punkt
Registrierung von Eigentum um 3 Plätze verschlechtert. Auch Elektrizität und Kredite zu bekommen wurde demnach
schwieriger. Eine leichte Verbesserung zeigte sich auch bei der Kategorie Schutz von Investoren.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
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6
WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK
Die folgende Tabelle soll die für Investoren und Exporteure relevanten Informationen über Russland übersichtlich
zusammenfassen. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gesellschaftsrecht:
Steuern:
Investitionen:
Devisenrecht:
Arbeitsrecht:
Zollrecht:
Einreise und Aufenthalt:
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Stark an das österreichische Recht angelehnt
Mindestgrundkapital der AG: 200.000,- HRK (ca. 26.714,- EUR)
Mindeststammkapital der GmbH: 20.000,- HRK (ca. 2.671,- EUR)
Mehrwertsteuer 25 %
Einkommensteuer progressiv 12 %, 25 % und 40 %
Körperschaftsteuer 20 %
Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich
Grundsätzlich Beteiligungen bis 100 % möglich
Einige Ausnahmen aus strategischen Gründen
Ausländer gleichgestellt
Devisenkonten möglich
Freier Gewinn- und Kapitaltransfer
Durchschnittslohn ca. brutto 7.922,- HRK (ca. 1.000,- EUR)
Probleme bei betriebsbedingten Kündigungen
Hohe Lohnnebenkosten
Es gelten der harmonisierte Zolltarif der EU sowie die Regeln des
mitteleuropäischen Freihandelsabkommens CEFTA und der WTO
 Keine Visumspflicht für EU-Bürger
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
November 2014/ Seite 27
7
WEITERE KONTAKTE IM WEB
Bei folgenden Organisationen und deren Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen zu Kroatien.
Lokale Handels- und Industriekammer
(nur in Englisch verfügbar)
Lokale Investitions- und Entwicklungsagentur
(nur in Englisch verfügbar)
Parlament (nur in Englisch verfügbar)
Wirtschaftsministerium (nur in Englisch verfügbar)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
(nur in Englisch verfügbar)
Finanzministerium (nur in Englisch verfügbar)
http://www.hgk.hr
http://www.hfp.hr
http://www.sabor.hr
http://www.mingo.hr
http://www.mvp.hr
http://www.mfin.hr
Quellenverzeichnis
Internet
http://www.ahk.de
http://www.bankaustria.at
http://www.coface.at
http://www.cofacecentraleurope.com >> Country Risk and Economic Research
http./www.deloitte.com
http://www.dsgv.de
http://www.euractiv.org
http://www.gtai.de
http://www.icc.org
http://www.oenb.at
http://www.potsdam.ihk24.de
http://www.porezna-uprava.hr
http://www.vaic.hr
http://www.wiiw.ac.at
http://www.wikipedia.org
http://www.wko.at
http://www.bfai.de
Print
Boric, Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, eastlex 2005, 72
European Commission, Progress Reports on Croatia
Kroatische Handelskammer, Croatia – Your Business Partner
Liebscher, Schiedsgerichtsbarkeit in Kroatien, eastlex 2005, 148
Unterrieder, Reform des kroatischen Arbeitsgesetzes, eastlex 2004, 165
Wahl-Cesarec/Ivanisevic-Kukoc/Wahl, Durchsetzung von Geldforderungen in Kroatien, eastlex 2006, 100
Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Jahrgänge 2005 bis 2013, mehrere Artikel
Handbuch Länderrisiken 2014, Coface Deutschland AG, Mainz 2014
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
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Vorstand Mag. Christian Berger; Redaktion: Ing. Susanne Krönes, Mag. Karin Proschko, Inhalt: Mag. Kamilla Wrobel
und Dr. Josefine Kuhlmann. Layout: Barbara Boyer; KSV1870 Holding AG, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien
Copyright und Haftung
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Publikation ist unter der Voraussetzung gestattet, dass diese keiner gewerblichen Nutzung dient und Coface Central
Europe Holding AG als der Urheber angeführt wird. Die Coface Central Europe Holding AG hat nach bestem Wissen
und Gewissen für die Richtigkeit der Informationen gesorgt, eine Haftung für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte wird
jedoch seitens der Coface Central Europe Holding AG ausgeschlossen.
Das Coface Country Risk Assessment wurde mit Stichtag 30.4.2014 in diesen Leitfaden aufgenommen. Für spätere
Veränderungen übernimmt die Coface Central Europe Holding AG keine Gewähr.
Country Report für Investoren und Exporteure Kroatien
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6020 Innsbruck
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5020 Salzburg
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9020 Klagenfurt
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