Informationen zu Änderungen im Gefahrgutbeförderungsrecht

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Informationen zu Änderungen im Gefahrgutbeförderungsrecht
Aktuelle Informationen zum Gefahrgutbeförderungsrecht
Stand: Juni 2011
Die nachfolgenden Kurzinformationen mit Quellenhinweisen sind für Sie wie folgt
gegliedert:
1.
2.
3.
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6.
7.
8.
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10.
11.
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
ADR, RID, ADN
Gefahrgutverordnung See - IMDG-Code
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV Weitere Regelungen und Verordnungen wie
Gefahrgutgesetz (GGBefG), GGKostV, RSEB, technische Richtlinien und allgemeine
Hinweise
Multilaterale Vereinbarungen
Entwicklungen bei der Europäischen Union
Verschiedenes (z.B. Allgemeinverfügung in Rheinland-Pfalz zu § 35 GGVSEB)
Besonderheiten in ADR Vertragsstaaten
Beförderung von gefährlichen Abfällen
Sicherungsfragen (siehe „Sicherung von Gefahrguttransporten“)
1
1.
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
ADR/ RID / ADN
Vorschriften
21. ADR Änderungsverordnung (ADR
2009)
Inkraftsetzung
1. Januar 2011
Anlage zur Bekanntmachung der
Neufassung der Anlagen A und B des
Europäischen Übereinkommens vom
30. September 1957 über die
internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) (in der seit dem 1. Januar 2011
geltenden Fassung) Anlageband zum
Bundesgesetzblatt
16.RIDÄndV (16. RIDÄnderungsverordnung)
Verordnung über die Bestellung
von Gefahrgutbeauftragten in
Unternehmen
Verbindliche
Anwendung
1. Juli 2011
1. Juli 2011
vom 02.12.2010,
Seite 1412
1. Januar 2011
Bekanntmachung Zweite
Verordnung zur Änderung der
Anlage zum ADN-Übereinkommen
(2. ADN-Änderungsverordnung —
2. ADNÄndV)
Erste Verordnung zur Änderung
der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 7.10.2010
BGBl. Teil II
Seite 1134
Anlageband zum
Bundesgesetzblatt
Teil II aus Nr. 34
1. Januar 2011
Bekanntmachung Dritte
Verordnung zur Änderung der
Anlage zum ADN-Übereinkommen
(3. ADN-Änderungsverordnung —
3. ADNÄndV)
GGVSEB
Verkündung
BGBl.
Teil I oder II
Sofort
vom 11. November
2010 BGBl. Teil II
Seite 1273
Vom 17. Dezember
2010 Seite 1550
1. Juli 2011
1. Juli 2011
vom 14. Dezember
2010 BGBl. Teil II
Seite 1534 BGBl.
Teil II
vom 4. März 2011
BGBl. Teil I Seite
347
sofort
vom 25. Februar
2011 BGBl. Teil I
Seite 341
1.
September
2011
2
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung
– GbV)
IMDG-Code
Bekanntmachung des IMDG-Code
Fassung Amendment 35-10
GGVSee
Vkbl. Seite 554 Heft
22 vom 10.11.2010 freiwillige
Anwendung am
1.1.2011 möglich
Änderungsverordnung
vsl. 3. Quartal 2011
3
2.


Gefahrgutverordnung See - IMDG-Code
Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem
International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des
Amendment 34-06 Heft 2 Seite 30 Verkehrsblatt 2009 - Anwendungsmöglichkeit
des 34. Amendment des IMDG-Codes ab 1.1.2009 möglich.
Bekanntmachung des IMDG-Code Fassung Amendment 35-10 Vkbl. Seite 554 Heft
22 vom 10.11.2010 - freiwillige Anwendung am 1.1.2011 möglich
Neufassung der GGVSee:
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010
(BGBl. I S. 238).

Richtlinien zur Durchführung der GGVSee Verkehrsblatt Heft 9 - 2010 Seite 154 mit
Bußgeldkatalog.

Bekanntmachung der Empfehlungen für die sichere Anwendung von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von
Beförderungseinheiten Heft 2, 2009 Seite 30 Verkehrsblatt

Bekanntmachung zum Anhang ISPS-Codes für die Gefahrenabwehr auf
Seeschiffen Heft 2, 2009 Seite 37 Verkehrsblatt

Bekanntgabe des Memorandum of Unterstanding für die Beförderung verpackter
gefährlicher Güter im Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (Änderung der Fassung
Kopenhagen mit Haapsalu-Fassung vom 25. und 26. August 2009 - Verkehrsblatt
Heft 24/2009 Seite 782
CTU – Packrichtlinien – Beachten !!!
Die CTU-Packrichtlinien sind somit auch verbindlich für den Seeverkehr und gelten als
Empfehlung für den reinen Landverkehr.
Damit
sind
über
die
Gefahrgutrechtsvorschriften
hinausgehende
Ladungssicherungsvorschriften eingeführt, die sowohl bei Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffstransporten, wie aber insbesondere auch im Seeverkehr zu beachten
sind.
Begriffsbestimmungen:
Der Begriff "Beförderungseinheit (CTU)" umfasst:
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Frachtcontainer, Wechselbehälter, Fahrzeuge einschl. Eisenbahnwagons oder sonstige
Beförderungseinheiten ähnlicher Art mit verpackten gefährlichen Gütern, also nicht für
lose Schüttung.
Die Bekanntmachung der Richtlinien von IMO, ILO und UN-ECE für das Packen von
Beförderungseinheiten (CTU) vom 17. Februar 1999 erfolgte im Verkehrsblatt 6/1999
auf S. 164. Bekanntgabe in amtlicher deutscher Übersetzung mit Sonderband B 8087,
zur Ausgabe des Verkehrsblattes.
Internetseite: http://www.tis-gdv.de/tis/ls/ctu/ctu.pdf
Hinweis:
Die „CTU-Packrichtlinien“ enthalten auch Vorgaben für die Unterweisung von
Mitarbeitern Abschnitt 7 „Ausbildung im Packen von Ladung in CTUs. Dieser Abschnitt
enthält Vorgaben für die Betriebe und Beschäftigte und einen Rahmenlehrplan im
Überblick der in Anlage 6 enthalten ist.
Aufgrund vermehrter Unregelmäßigkeiten im Seeverkehr, insbesondere im
Fährverkehr, ist auf die Einhaltung der CTU-Packrichtlinien dringend hinzuweisen.
Mangelnde Landungssicherung in Containern und Fahrzeugen die im Fährverkehr
befördert wurden, führte zu höchst gefährlichen Situationen auf den Fährschiffen.
Dies wird in keiner Weise durch die Überwachungsbehörden in den Häfen geduldet. Es
muss mit verschärften Kontrollen und Zurückweisung gerechnet werden
Beachten Sie unbedingt bei der Verladung für den Seeverkehr insbesondere im
Fährverkehr (Memorandum of Understanding (Ro/Ro-Verkehr auf der Ostsee) die CTUPackrichtlinien.
MoU - Memorandum of Understanding

Bekanntgabe des Memorandum of Unterstanding für die Beförderung verpackter
gefährlicher Güter im Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (Änderung der Fassung
Kopenhagen mit Haapsalu-Fassung vom 25. und 26. August 2009 - Verkehrsblatt
Heft 24/2009 Seite 782
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3.
Vorschriften
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Inkraftsetzung
Verordnung über die
1.09.2011
Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten
in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragte
nverordnung – GbV)
Verkündung
Verbindliche
Anwendung
vom 25. Februar 2011 BGBl.
Teil I Seite 341
1.09.2011
Die GbV wurde neugefasst und den Vorgaben aus dem ADR/RID/ADN angepasst. Die
Prüfungsordnung wurde durch einen neuen § 7 Zuständigkeiten ersetzt, mit die
Zuständigkeiten rund um die Prüfung durch Satzungsrecht der IHK’n geregelt werden
muss.
Die amtliche Begründung und die Auslegungshinweise im Bundesanzeiger Nr. 244 vom
29. Dezember 1998 wurden aufgehoben und in der RSEB die Möglichkeit geschaffen,
soweit erforderlich Erläuterungen aufzunehmen.
Den Katalog mit den Prüfungsfragen
Handelskammern im Internet abrufbar.
ist
weiterhin
bei den Industrie- und
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4.
Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV -
Die Änderung der GGAV erfolgt im Rahmen der Anpassung an die neuen Vorschriften
der einzelnen Verkehrsträger.
GGAV - Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter vom vom 10. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1299)
Wesentliche Änderungen zum 1. Januar 2008.
Folgende Ausnahmen am 31.12.2007 sind abgelaufen;
Ausnahme Nr .7 (E,S)
Ausnahme Nr .27 (S)
Die derzeitige GGAV steht zur Überarbeitung an und soll vsl. im 2. Halbjahr 2011
neu bekanntgegeben werden.
Hinweis:
Auf Grund der GGVSEB fehlt zur Zeit die Rechtsgrundlage für die Anwendung.
Das BMVBS und die Bundesländer haben sich darauf verständigt, dass bis zu
einer Änderung der GGAV eine Anwendung ermöglicht wird.
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5.
Weitere Regelungen und Verordnungen wie:
Gefahrgutgesetz (GGBefG), GGKostV, RSEB, technische Richtlinien und
allgemeine Hinweise, u.a.
Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 07.07.2009 BGBl. Teil I Seite
1774
Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom
06.07.2009 BGBl. Teil I Seite 1704
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) vom 29. April 2011 Heft 9 Verkehrsblatt
Rheinland-Pfalz hat die RSEB ohne Abweichungen eingeführt.
Verwaltungsvorschrift vom 30. April 2010 (MinBl. vom 8. September 2010 S. 127)
- Einführung mit gleitendem Verweis auf RSEB Die Einführungserlasse für die RSEB in den anderen Bundesländern werden auf der
Homepage des BMVBS veröffentlicht.
Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*)
vom 17. Dezember 2004
BGBl. Teil I S. 3711 vom 28.12.2004
Verkündung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Bekanntmachung zur Anwendung von Übergangsregelungen für bestimmte
ortsbewegliche Druckgeräte nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
vom 21. September 2005.
Verkehrsblatt Seite 682 Heft 18 - 2005
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6.
Multilaterale Vereinbarungen
Anwendungshinweise:
Multilaterale Vereinbarungen werden vor der offiziellen Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt mit einer ADR-Ausnahmeverordnung im Verkehrsblatt veröffentlicht
Auch bei der Bekanntgabe auf den Gefahrgutseiten der „UN-ECE“ bestehen gegen
eine Anwendung in Deutschland keine Bedenken, wenn Deutschland der Multilateralen
Vereinbarung beigetreten ist .
Hierzu wurde auch der § 5 der GGVSEB Absatz 9 entsprechend angepasst.
Fundstellen:
Straße:
UN ECE WP 15 in Genf
http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm
Eisenbahn: OCTI in Bern
http://www.otif.ch
http://www.otif.org/d/index_rid.htm
Deutschland: BMVBS in Bonn
http://www.bmvbs.de
Multilaterale Vereinbarung nach ADR Kapitel 1.5
Die für Deutschland gültigen Multilateralen Vereinbarungen können auf der
Internetseite des BMVBS eingesehen werden. Diese Multilateralen Vereinbarungen
können auch nach § 5 Abs. 9 GGVSEB für innerstaatliche Beförderung verwendet
werden.
Den Überblick gibt es auf folgender Internetseite:
http://live.unece.org/trans/danger/multi/multi.html
7.
Entwicklungen bei der Europäischen Union
Rechtsstand:
RICHTLINIE 2008/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Verkehrsträger Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt
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Bei der EU gab es bisher die Richtlinien für den Gefahrguttransport auf der Straße
94/55/EG und die Richtlinie 96/49/EG für die Schiene. Auf Grund der Harmonisierung
der mittlerweile weit über Europa hinaus geltenden Vorschriften für die Verkehrsträger
Straße, Schiene und Binnenwasserstraße sollten diese Vorschriften auch auf die
innerstaatliche Beförderung ausgeweitet werden, um die Bedingungen für die
Beförderung gefährlicher Güter gemeinschaftsweit zu harmonisieren und das
reibungslose Funktionieren des Verkehrsbinnenmarkts zu gewährleisten. Weiterhin
wurde es notwendig die Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die
Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen und die Richtlinie
2000/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2000 über die
Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen zu integrieren.
Durch die Ratifizierung des ADN-Übereinkommens und „Ablösung“ des ADNR durch
das ADN in 2010 wurde auch ein „Lückenschluss“ erreicht.
(Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens vom 26.
Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) vom 23. Februar 2009 - Bundesgesetzblatt Teil II Nr.
5/2009 vom 27. Februar 2009)
Daraus wurde dann die RICHTLINIE 2008/68/EG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland (Amtsblatt L 260/13 vom 30.09.2008) entwickelt.
Diese Richtlinie enthält insgesamt 14 Artikel und drei Anhänge die das ADR, RID und
ADN sowie mögliche Übergangsregelunge, innerstaatliche Besonderheiten und
Ausnahmen enthalten. Hierbei sind Besonderheiten und Neuerungen zu beachten die
in Deutschland Auswirkungen auf die GGVSEB hatten.
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8. Verschiedenes
Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern der Anlage 1 zur
GGVSEB
Allgemeinverfügung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz,
vom 1. Juni 2011
im Ordner „Dokumentensammlung im Download Bereich
Weitere Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter
Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie hat unter Mitwirkung
anderer betroffener Berufsgenossenschaften und von Wirtschaftsverbänden sowie
Vertretern von Behörden zwei Merkblätter für die Beförderung gefährlicher Güter
erarbeitet. In diesen Merkblättern wird anschaulich und praxisnah die Beförderung
gefährlicher Güter behandelt und Hinweise zur sicheren Durchführung gegeben.
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Merkblatt A 013 - BGI 671 - Transport gefährlicher Güter
Merkblatt A 014 - BGI 744 - Gefahrgutbeförderung in Pkw
Merkblatt A 002 - BGI 824 - Gefahrgutbeauftragte
Merkblatt der AUVA Österreich M 830 Gefahrguttransport auf der Straße
Erleichterung in Kleinmengen
Mit dem Merkblatt „Gefahrgutbeauftragte“ soll insbesondere in Betrieben des
Mittelstandes, den Gefahrgutbeauftragten, beauftragten Personen sowie den
Unternehmern Hilfestellungen zur Umsetzung der gefahrgutrechtlichen Vorgaben
gegeben werden. Es enthält eine Aufbereitung der zum Teil komplexen Rechtsmaterie
in der Form der Fragestellung. Damit wird der Anwender praxisgerecht durch das
Thema geführt.
Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer
Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg
Telefon: 0 62 21 / 14 51 - 0
Telefax: 0 62 21 / 2 78 70
Internet: www.jedermann.de
Merkblätter/Handbücher
Kronberg/Taunus
„Deutscher Verband Flüssiggas e.V. DVFG“ in 61476
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Vom Verband wurden zwei handliche Merkblätter zu folgenden Themen
herausgegeben:
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Sicherheit in der Flüssiggas-Versorgung durch Straßen-Tankwagen-Fahrer

Sicherheit in der Flüssiggas-Versorgung durch Flaschen-LastkraftwagenFahrer
Diese Merkblätter/Handbücher enthalten anschaulich wichtige Informationen für
den Fahrer und eine Checkliste für die Kontrolle bei Fahrtantritt in kurzer
handlicher Form.
Schriftenreihe des Industriegaseverbandes
Transport von Druckgasflaschen,
Kryogefäßen mit Straßenfahrzeugen
Paletten,
Bündeln,
Druckfässern
und
Anschrift:
Industriegaseverband e.V.
Komödienstraße 48
50667 Köln
www.industriegaseverband.de
Handbuch „Ladung sichern - aber richtig“
Hierbei handelt es sich um ein sehr anschauliches Ladungssicherungshandbuch
des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, das auch für
Gefahrguttransporte anwendbar ist.
Bezugsquelle:
GDV Dienstleistungs-GmbH
Glockengießerwall 1
20 095 Hamburg
Gefahrgut im Gesundheitswesen:
http://www.bgw-online.de
Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz hat eine
Informationsbroschüre herausgegeben.
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„Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe“
Die Broschüre soll dazu dienen, Handwerksbetriebe für die sichere Beförderung
gefährlicher Güter zu sensibilisieren sowie Informationen und Hilfestellungen
anzubieten. Sie kann nicht das gesamte Gefahrgutbeförderungsrecht darstellen,
sondern soll vor allem Hinweise, die speziell für Handwerksbetriebe nützlich sind,
geben.
Diese Broschüre ist in überarbeiteter Fassung (ADR 2011) in der 10. Auflage verfügbar.
9.
Besonderheiten in ADR Vertragsstaaten
Die dargestellten Besonderheiten stellen die Regelungen in Kapitel 1.9 des ADR dar
und sind auf nachfolgenden Internetseiten der UN – ECE WP 15 veröffentlicht.
Siehe Linkliste
Österreich:
In Österreich wurde beim Verkehrsministerium ebenfalls eine Gefahrgutseite
eingeführt, die Informationen zur Umsetzung der Gefahrgutvorschriften gibt.
Für Österreich gibt es eine Gefahrgutseite http://www.bmvit.gv.at die Informationen zu
der Umsetzung und den Verordnungen in Österreich enthält.
Die Gesetzesgrundlagen findet man unter http://www.ris.bka.gv.at .
Außerdem hat die Wirtschaftskammer Österreich (vergleichbar mit DIHK) ebenfalls
Informationen zum Gefahrgutrecht veröffentlicht, die für die Anwender von Interesse
sind.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.wko.at - Suchbegriff Gefahrgut
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Schweiz:
Aktuelle Regelungen zum SDR und Umsetzung des ADR finden Sie unter:
(siehe Linkliste)
Frankreich:
Beförderung von Stoffen der Klasse 1 in Frankreich. Regelung des französischen
Verkehrsministeriums.
„Im Rahmen von Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 (2) müssen die Transporte für Stoffe
und Gegenstände der Klasse 1 die die Mengen in 7.5.5.2.1 für Transporteinheiten Typ
EX/II überschreiten, mit einem zugelassenen Beifahrer durchgeführt werden.“
Voraussetzungen für den Beifahrer:
Personen, die im Rahmen von Abschnitt IX des Erlasses Nr. 79-846 vom 28.09.1979
zur verwaltungsrechtlichen Regelung des Schutzes der Beschäftigten in
pyrotechnischen Einrichtungen gegen besondere Gefahren, über eine Berechtigung
verfügen;
Personen, die Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Fahrzeugführer
nach 8.2.2.8 ADR sind.
10.
Beförderung von gefährlichen Abfällen
Bekanntmachung des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau
und Forsten zur Transportgenehmigung bei gewerbsmäßigem Einsammeln und nicht
gewerbsmäßiger Beförderung durch z.B. Handwerksbetriebe.
Diese Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Ministeriums eingestellt:
(siehe Linkliste)
11.
Sicherung von Gefahrguttransporten
Merkblatt für Führer von Gefahrgutfahrzeugen
Internet-Adresse: http://www.bmvbs.de
Zum Kapitel 1.10 Sicherung von Gefahrguttransporten sind Hinweise des VCI, DSLV
und MWV auf der Homepage als Dateien hinterlegt.
Auf dieser Internetseite ist ebenfalls der Leitfaden des Landes Rheinland-Pfalz
veröffentlicht.
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