Informationen zu Änderungen im Gefahrgutbeförderungsrecht
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Informationen zu Änderungen im Gefahrgutbeförderungsrecht
Aktuelle Informationen zum Gefahrgutbeförderungsrecht Stand: Juni 2011 Die nachfolgenden Kurzinformationen mit Quellenhinweisen sind für Sie wie folgt gegliedert: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ADR, RID, ADN Gefahrgutverordnung See - IMDG-Code Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV Weitere Regelungen und Verordnungen wie Gefahrgutgesetz (GGBefG), GGKostV, RSEB, technische Richtlinien und allgemeine Hinweise Multilaterale Vereinbarungen Entwicklungen bei der Europäischen Union Verschiedenes (z.B. Allgemeinverfügung in Rheinland-Pfalz zu § 35 GGVSEB) Besonderheiten in ADR Vertragsstaaten Beförderung von gefährlichen Abfällen Sicherungsfragen (siehe „Sicherung von Gefahrguttransporten“) 1 1. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB ADR/ RID / ADN Vorschriften 21. ADR Änderungsverordnung (ADR 2009) Inkraftsetzung 1. Januar 2011 Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) Anlageband zum Bundesgesetzblatt 16.RIDÄndV (16. RIDÄnderungsverordnung) Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen Verbindliche Anwendung 1. Juli 2011 1. Juli 2011 vom 02.12.2010, Seite 1412 1. Januar 2011 Bekanntmachung Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (2. ADN-Änderungsverordnung — 2. ADNÄndV) Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 7.10.2010 BGBl. Teil II Seite 1134 Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II aus Nr. 34 1. Januar 2011 Bekanntmachung Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (3. ADN-Änderungsverordnung — 3. ADNÄndV) GGVSEB Verkündung BGBl. Teil I oder II Sofort vom 11. November 2010 BGBl. Teil II Seite 1273 Vom 17. Dezember 2010 Seite 1550 1. Juli 2011 1. Juli 2011 vom 14. Dezember 2010 BGBl. Teil II Seite 1534 BGBl. Teil II vom 4. März 2011 BGBl. Teil I Seite 347 sofort vom 25. Februar 2011 BGBl. Teil I Seite 341 1. September 2011 2 (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) IMDG-Code Bekanntmachung des IMDG-Code Fassung Amendment 35-10 GGVSee Vkbl. Seite 554 Heft 22 vom 10.11.2010 freiwillige Anwendung am 1.1.2011 möglich Änderungsverordnung vsl. 3. Quartal 2011 3 2. Gefahrgutverordnung See - IMDG-Code Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 34-06 Heft 2 Seite 30 Verkehrsblatt 2009 - Anwendungsmöglichkeit des 34. Amendment des IMDG-Codes ab 1.1.2009 möglich. Bekanntmachung des IMDG-Code Fassung Amendment 35-10 Vkbl. Seite 554 Heft 22 vom 10.11.2010 - freiwillige Anwendung am 1.1.2011 möglich Neufassung der GGVSee: Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238). Richtlinien zur Durchführung der GGVSee Verkehrsblatt Heft 9 - 2010 Seite 154 mit Bußgeldkatalog. Bekanntmachung der Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten Heft 2, 2009 Seite 30 Verkehrsblatt Bekanntmachung zum Anhang ISPS-Codes für die Gefahrenabwehr auf Seeschiffen Heft 2, 2009 Seite 37 Verkehrsblatt Bekanntgabe des Memorandum of Unterstanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter im Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (Änderung der Fassung Kopenhagen mit Haapsalu-Fassung vom 25. und 26. August 2009 - Verkehrsblatt Heft 24/2009 Seite 782 CTU – Packrichtlinien – Beachten !!! Die CTU-Packrichtlinien sind somit auch verbindlich für den Seeverkehr und gelten als Empfehlung für den reinen Landverkehr. Damit sind über die Gefahrgutrechtsvorschriften hinausgehende Ladungssicherungsvorschriften eingeführt, die sowohl bei Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffstransporten, wie aber insbesondere auch im Seeverkehr zu beachten sind. Begriffsbestimmungen: Der Begriff "Beförderungseinheit (CTU)" umfasst: 4 Frachtcontainer, Wechselbehälter, Fahrzeuge einschl. Eisenbahnwagons oder sonstige Beförderungseinheiten ähnlicher Art mit verpackten gefährlichen Gütern, also nicht für lose Schüttung. Die Bekanntmachung der Richtlinien von IMO, ILO und UN-ECE für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU) vom 17. Februar 1999 erfolgte im Verkehrsblatt 6/1999 auf S. 164. Bekanntgabe in amtlicher deutscher Übersetzung mit Sonderband B 8087, zur Ausgabe des Verkehrsblattes. Internetseite: http://www.tis-gdv.de/tis/ls/ctu/ctu.pdf Hinweis: Die „CTU-Packrichtlinien“ enthalten auch Vorgaben für die Unterweisung von Mitarbeitern Abschnitt 7 „Ausbildung im Packen von Ladung in CTUs. Dieser Abschnitt enthält Vorgaben für die Betriebe und Beschäftigte und einen Rahmenlehrplan im Überblick der in Anlage 6 enthalten ist. Aufgrund vermehrter Unregelmäßigkeiten im Seeverkehr, insbesondere im Fährverkehr, ist auf die Einhaltung der CTU-Packrichtlinien dringend hinzuweisen. Mangelnde Landungssicherung in Containern und Fahrzeugen die im Fährverkehr befördert wurden, führte zu höchst gefährlichen Situationen auf den Fährschiffen. Dies wird in keiner Weise durch die Überwachungsbehörden in den Häfen geduldet. Es muss mit verschärften Kontrollen und Zurückweisung gerechnet werden Beachten Sie unbedingt bei der Verladung für den Seeverkehr insbesondere im Fährverkehr (Memorandum of Understanding (Ro/Ro-Verkehr auf der Ostsee) die CTUPackrichtlinien. MoU - Memorandum of Understanding Bekanntgabe des Memorandum of Unterstanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter im Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (Änderung der Fassung Kopenhagen mit Haapsalu-Fassung vom 25. und 26. August 2009 - Verkehrsblatt Heft 24/2009 Seite 782 5 3. Vorschriften Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Inkraftsetzung Verordnung über die 1.09.2011 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragte nverordnung – GbV) Verkündung Verbindliche Anwendung vom 25. Februar 2011 BGBl. Teil I Seite 341 1.09.2011 Die GbV wurde neugefasst und den Vorgaben aus dem ADR/RID/ADN angepasst. Die Prüfungsordnung wurde durch einen neuen § 7 Zuständigkeiten ersetzt, mit die Zuständigkeiten rund um die Prüfung durch Satzungsrecht der IHK’n geregelt werden muss. Die amtliche Begründung und die Auslegungshinweise im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 29. Dezember 1998 wurden aufgehoben und in der RSEB die Möglichkeit geschaffen, soweit erforderlich Erläuterungen aufzunehmen. Den Katalog mit den Prüfungsfragen Handelskammern im Internet abrufbar. ist weiterhin bei den Industrie- und 6 4. Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV - Die Änderung der GGAV erfolgt im Rahmen der Anpassung an die neuen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger. GGAV - Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vom vom 10. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1299) Wesentliche Änderungen zum 1. Januar 2008. Folgende Ausnahmen am 31.12.2007 sind abgelaufen; Ausnahme Nr .7 (E,S) Ausnahme Nr .27 (S) Die derzeitige GGAV steht zur Überarbeitung an und soll vsl. im 2. Halbjahr 2011 neu bekanntgegeben werden. Hinweis: Auf Grund der GGVSEB fehlt zur Zeit die Rechtsgrundlage für die Anwendung. Das BMVBS und die Bundesländer haben sich darauf verständigt, dass bis zu einer Änderung der GGAV eine Anwendung ermöglicht wird. 7 5. Weitere Regelungen und Verordnungen wie: Gefahrgutgesetz (GGBefG), GGKostV, RSEB, technische Richtlinien und allgemeine Hinweise, u.a. Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 07.07.2009 BGBl. Teil I Seite 1774 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom 06.07.2009 BGBl. Teil I Seite 1704 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) vom 29. April 2011 Heft 9 Verkehrsblatt Rheinland-Pfalz hat die RSEB ohne Abweichungen eingeführt. Verwaltungsvorschrift vom 30. April 2010 (MinBl. vom 8. September 2010 S. 127) - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSEB Die Einführungserlasse für die RSEB in den anderen Bundesländern werden auf der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*) vom 17. Dezember 2004 BGBl. Teil I S. 3711 vom 28.12.2004 Verkündung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) Bekanntmachung zur Anwendung von Übergangsregelungen für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 21. September 2005. Verkehrsblatt Seite 682 Heft 18 - 2005 8 6. Multilaterale Vereinbarungen Anwendungshinweise: Multilaterale Vereinbarungen werden vor der offiziellen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mit einer ADR-Ausnahmeverordnung im Verkehrsblatt veröffentlicht Auch bei der Bekanntgabe auf den Gefahrgutseiten der „UN-ECE“ bestehen gegen eine Anwendung in Deutschland keine Bedenken, wenn Deutschland der Multilateralen Vereinbarung beigetreten ist . Hierzu wurde auch der § 5 der GGVSEB Absatz 9 entsprechend angepasst. Fundstellen: Straße: UN ECE WP 15 in Genf http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm Eisenbahn: OCTI in Bern http://www.otif.ch http://www.otif.org/d/index_rid.htm Deutschland: BMVBS in Bonn http://www.bmvbs.de Multilaterale Vereinbarung nach ADR Kapitel 1.5 Die für Deutschland gültigen Multilateralen Vereinbarungen können auf der Internetseite des BMVBS eingesehen werden. Diese Multilateralen Vereinbarungen können auch nach § 5 Abs. 9 GGVSEB für innerstaatliche Beförderung verwendet werden. Den Überblick gibt es auf folgender Internetseite: http://live.unece.org/trans/danger/multi/multi.html 7. Entwicklungen bei der Europäischen Union Rechtsstand: RICHTLINIE 2008/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland Verkehrsträger Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt 9 Bei der EU gab es bisher die Richtlinien für den Gefahrguttransport auf der Straße 94/55/EG und die Richtlinie 96/49/EG für die Schiene. Auf Grund der Harmonisierung der mittlerweile weit über Europa hinaus geltenden Vorschriften für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenwasserstraße sollten diese Vorschriften auch auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet werden, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gemeinschaftsweit zu harmonisieren und das reibungslose Funktionieren des Verkehrsbinnenmarkts zu gewährleisten. Weiterhin wurde es notwendig die Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen und die Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen zu integrieren. Durch die Ratifizierung des ADN-Übereinkommens und „Ablösung“ des ADNR durch das ADN in 2010 wurde auch ein „Lückenschluss“ erreicht. (Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 23. Februar 2009 - Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5/2009 vom 27. Februar 2009) Daraus wurde dann die RICHTLINIE 2008/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (Amtsblatt L 260/13 vom 30.09.2008) entwickelt. Diese Richtlinie enthält insgesamt 14 Artikel und drei Anhänge die das ADR, RID und ADN sowie mögliche Übergangsregelunge, innerstaatliche Besonderheiten und Ausnahmen enthalten. Hierbei sind Besonderheiten und Neuerungen zu beachten die in Deutschland Auswirkungen auf die GGVSEB hatten. 10 8. Verschiedenes Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern der Anlage 1 zur GGVSEB Allgemeinverfügung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz, vom 1. Juni 2011 im Ordner „Dokumentensammlung im Download Bereich Weitere Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie hat unter Mitwirkung anderer betroffener Berufsgenossenschaften und von Wirtschaftsverbänden sowie Vertretern von Behörden zwei Merkblätter für die Beförderung gefährlicher Güter erarbeitet. In diesen Merkblättern wird anschaulich und praxisnah die Beförderung gefährlicher Güter behandelt und Hinweise zur sicheren Durchführung gegeben. Merkblatt A 013 - BGI 671 - Transport gefährlicher Güter Merkblatt A 014 - BGI 744 - Gefahrgutbeförderung in Pkw Merkblatt A 002 - BGI 824 - Gefahrgutbeauftragte Merkblatt der AUVA Österreich M 830 Gefahrguttransport auf der Straße Erleichterung in Kleinmengen Mit dem Merkblatt „Gefahrgutbeauftragte“ soll insbesondere in Betrieben des Mittelstandes, den Gefahrgutbeauftragten, beauftragten Personen sowie den Unternehmern Hilfestellungen zur Umsetzung der gefahrgutrechtlichen Vorgaben gegeben werden. Es enthält eine Aufbereitung der zum Teil komplexen Rechtsmaterie in der Form der Fragestellung. Damit wird der Anwender praxisgerecht durch das Thema geführt. Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg Telefon: 0 62 21 / 14 51 - 0 Telefax: 0 62 21 / 2 78 70 Internet: www.jedermann.de Merkblätter/Handbücher Kronberg/Taunus „Deutscher Verband Flüssiggas e.V. DVFG“ in 61476 11 Vom Verband wurden zwei handliche Merkblätter zu folgenden Themen herausgegeben: Sicherheit in der Flüssiggas-Versorgung durch Straßen-Tankwagen-Fahrer Sicherheit in der Flüssiggas-Versorgung durch Flaschen-LastkraftwagenFahrer Diese Merkblätter/Handbücher enthalten anschaulich wichtige Informationen für den Fahrer und eine Checkliste für die Kontrolle bei Fahrtantritt in kurzer handlicher Form. Schriftenreihe des Industriegaseverbandes Transport von Druckgasflaschen, Kryogefäßen mit Straßenfahrzeugen Paletten, Bündeln, Druckfässern und Anschrift: Industriegaseverband e.V. Komödienstraße 48 50667 Köln www.industriegaseverband.de Handbuch „Ladung sichern - aber richtig“ Hierbei handelt es sich um ein sehr anschauliches Ladungssicherungshandbuch des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, das auch für Gefahrguttransporte anwendbar ist. Bezugsquelle: GDV Dienstleistungs-GmbH Glockengießerwall 1 20 095 Hamburg Gefahrgut im Gesundheitswesen: http://www.bgw-online.de Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz hat eine Informationsbroschüre herausgegeben. 12 „Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe“ Die Broschüre soll dazu dienen, Handwerksbetriebe für die sichere Beförderung gefährlicher Güter zu sensibilisieren sowie Informationen und Hilfestellungen anzubieten. Sie kann nicht das gesamte Gefahrgutbeförderungsrecht darstellen, sondern soll vor allem Hinweise, die speziell für Handwerksbetriebe nützlich sind, geben. Diese Broschüre ist in überarbeiteter Fassung (ADR 2011) in der 10. Auflage verfügbar. 9. Besonderheiten in ADR Vertragsstaaten Die dargestellten Besonderheiten stellen die Regelungen in Kapitel 1.9 des ADR dar und sind auf nachfolgenden Internetseiten der UN – ECE WP 15 veröffentlicht. Siehe Linkliste Österreich: In Österreich wurde beim Verkehrsministerium ebenfalls eine Gefahrgutseite eingeführt, die Informationen zur Umsetzung der Gefahrgutvorschriften gibt. Für Österreich gibt es eine Gefahrgutseite http://www.bmvit.gv.at die Informationen zu der Umsetzung und den Verordnungen in Österreich enthält. Die Gesetzesgrundlagen findet man unter http://www.ris.bka.gv.at . Außerdem hat die Wirtschaftskammer Österreich (vergleichbar mit DIHK) ebenfalls Informationen zum Gefahrgutrecht veröffentlicht, die für die Anwender von Interesse sind. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.wko.at - Suchbegriff Gefahrgut 13 Schweiz: Aktuelle Regelungen zum SDR und Umsetzung des ADR finden Sie unter: (siehe Linkliste) Frankreich: Beförderung von Stoffen der Klasse 1 in Frankreich. Regelung des französischen Verkehrsministeriums. „Im Rahmen von Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 (2) müssen die Transporte für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 die die Mengen in 7.5.5.2.1 für Transporteinheiten Typ EX/II überschreiten, mit einem zugelassenen Beifahrer durchgeführt werden.“ Voraussetzungen für den Beifahrer: Personen, die im Rahmen von Abschnitt IX des Erlasses Nr. 79-846 vom 28.09.1979 zur verwaltungsrechtlichen Regelung des Schutzes der Beschäftigten in pyrotechnischen Einrichtungen gegen besondere Gefahren, über eine Berechtigung verfügen; Personen, die Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Fahrzeugführer nach 8.2.2.8 ADR sind. 10. Beförderung von gefährlichen Abfällen Bekanntmachung des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zur Transportgenehmigung bei gewerbsmäßigem Einsammeln und nicht gewerbsmäßiger Beförderung durch z.B. Handwerksbetriebe. Diese Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Ministeriums eingestellt: (siehe Linkliste) 11. Sicherung von Gefahrguttransporten Merkblatt für Führer von Gefahrgutfahrzeugen Internet-Adresse: http://www.bmvbs.de Zum Kapitel 1.10 Sicherung von Gefahrguttransporten sind Hinweise des VCI, DSLV und MWV auf der Homepage als Dateien hinterlegt. Auf dieser Internetseite ist ebenfalls der Leitfaden des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. 14