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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Gefahrgut RSE Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-Durchführungsrichtlinien) Verkehrsblatt - Dokument - Nr. B 2207 Verkehrsblatt - Dokument - Nr. B 2207 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-Durchführungsrichtlinien) – RSE – Bonn, den 29. Januar 2007 A33/3642.70/2007-3 Hiermit gebe ich die mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – RSE – bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683). Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck (B 2207) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Fax 0180/ 5 34 01 20, bezogen werden. Gleichzeitig hebe ich die GGVSE-Durchführungsrichtlinien – RSE– vom 20. Januar 2005 (VkBl. 2005 S.138, 498) auf. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Rein Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen Durchführungsrichtlinien – RSE – verbindlich einzuführen. Quelle: VkBl. 2007, Heft 5 Gültiger Stand: Januar 2007 Sonderdruck des VERKEHRSBLATT – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland Der Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) alle amtlichen Bekanntmachungen für das gesamte Verkehrswesen einschließlich der Gesetze und Verordnungen sowie durch Erlaß für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Richtlinien, Techn. Bestimmungen, Vorschriften im Verkehrsblatt als Sonderdrukke (Dokumente, Sammlungen, Formulare) des VERKEHRSBLATT (Amtsblatt). Hinweis: Die vorliegende Veröffentlichung entspricht in ihrer Form dem Stand der bis zum Zeitpunkt der Auslieferung veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungstexte. Diese wurden im vorliegenden Text eingearbeitet oder durch beiliegende Ergänzungsblätter aktualisiert. Der regelmäßige Bezug des VERKEHRSBLATT – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – wird daher zur Aktualisierung empfohlen. Eine notwendige Aktualisierung wird zunächst ausschließlich in dem regelmäßig 2 x monatlich erscheinenden VERKEHRSBLATT veröffentlicht. Haftungsausschluß: Eine Haftung, die über den Ersatz fehlerhafter Druckstücke hinausgeht, ist ausgeschlossen. Borgmann GmbH & Co KG Schleefstraße 14 • D-44287 Dortmund • Tel. (0180) 534 01 40 • FAX (0180) 534 01 20 e-mail: info@verkehrsblatt.de • Internet: www.verkehrsblatt.de Herstellung: Löer-Druck GmbH, Schleefstraße 14, D-44287 Dortmund Verkehrsblatt - Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 2 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zur GGVSE, zum ADR und RID Die GGVSE-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und der Anlagen A (Teile 1 bis 7) und B (Teile 8 und 9) des ADR in der Fassung der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826) und Teile 1 bis 7 der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. II S. 953). Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer sowohl auf das ADR als auch auf das RID. Erläuterungen/Hinweise, die über die ganze Seite gedruckt sind, gelten für Beförderungen auf der Straße und mit Eisenbahnen. Erläuterungen/Hinweise die links rechts vom mittleren Trennungsstrich gedruckt sind, gelten jeweils nur für Beförderungen auf der Straße. mit Eisenbahnen. Aufbau der GGVSE Die GGVSE besteht aus einer Rahmenverordnung mit 11 Paragraphen und den Anlagen 1 bis 3. Zu § 1 Geltungsbereich 1.1 Durch den Verweis auf die Teile 1 bis 9 ADR 1 bis 7 RID in Abs. 3 gelten diese Vorschriften unmittelbar auch für innerstaatliche Beförderungen. Nationale ergänzende bzw. abweichende Regelungen, die jedoch auf die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gestützt sind, sind in den Anlagen 1 bis 3 zur GGVSE enthalten. 1.2 Die Angabe nach Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz schließt die Anwendung der jeweils anwendbaren nachgeordneten Vorschriften dieser Unterteilung ein, d.h. das Zitat Abschnitt 4.1.1 schließt die jeweils anwendbaren Vorschriften der nachfolgenden Unterabschnitte 4.1.1.1 bis Absatz 4.1.1.19.6 ein. 1.3 Die GGVSE gilt nicht bei Beförderungen zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen z. B. in einem Industriepark, sofern es sich um ein abgeschlossenes und durch Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt. Zu § 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Die Vorschriften des ADR/RID enthalten in Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen. Für den nationalen Regelungsbereich sind jedoch die Begriffsbestimmungen für den Verlader (Nr. 4) und Verpacker (Nr. 5) erweitert. 2.2 Zu den Verpackungen in Nummer 5 gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen. Zu den Versandstücken gehören nach Abschnitt 1.2.1 auch unverpackte große und robuste Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8. 2.3 Auch bei Befüllung durch den Fahrzeugführer ist Befüller nach Nr. 6 das Unternehmen, in dem die Befüllung erfolgt. 2.4 Unter den Begriff Fahrzeuge in Nr. 10 fallen auch zweirädrige motorgetriebene Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen. 2.5 Für den Schienenverkehr gilt zusätzlich die Begriffsbestimmung für Eisenbahnen (Nr. 11). 2.6 Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist eine öffentliche Einrichtung oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das eine Eisenbahninfrastruktur betreibt. Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfasst den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen (siehe auch § 2 AEG). Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 3 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu § 3 Zulassung zur Beförderung 3. Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z. B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in Nummer 2 der Anlage „Erläuterungen zur Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrsbeirat“ vom 15. Juni 1999, veröffentlicht im VkBl. 1999 Heft 13 S. 442. Zu § 5 Ausnahmen 5.1 Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Abs. 2 wird das Formblatt nach Anlage 1 empfohlen. 5.2 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 nur möglich, wenn diese nach der Richtlinie 94/55/EG Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7,9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 zulässig sind. Die EG hat mit der Entscheidung der KOM vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 9. 11. 2002 S. 45) Artikel 6 geändert. Nach § 5 Abs. 2 sind Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID nur möglich, wenn diese nach der Richtlinie 96/ 49/EG Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 zulässig sind. Die EG hat mit der Entscheidung der KOM vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 9. 11. 2002 S. 44) Artikel 6 geändert. Den aktuellen Wortlaut der jeweiligen Artikel 6 enthält die Anlage 2. 5.3 Verfahren der Meldung von Ausnahmen der Länder des EBA an den Bund und deren Weiterleitung an die EU-Kommission gemäß Artikel 6 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 94/55/EG: 5.3.1 Artikel 6 Abs. 9 und 12 der Richtlinie 96/49/EG: Grundlage: Artikel 6 Abs. 9 und10 der Richtlinie 94/55/EG Artikel 6 Abs. 9 und 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffen Ausnahmen der GGAV und Ausnahmen nach § 5 GGVSE. Die Geltungsdauer der Ausnahmen darf höchstens 5 Jahre betragen; dies gilt sowohl für Ausnahmen der Mitgliedstaaten als auch für Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1. 5.3.2 Verfahren zur Meldung von Ausnahmen an die Europäische Kommission (KOM): (1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 GGVSE zu Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG und die gegebenenfalls daraus folgende Empfehlung für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ADR RID erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Neue Ausnahmesachverhalte sind entsprechend Nr. 5.13 dem BMVBS zuzuleiten. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Ausnahme ausdrücklich nur unter dem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Beanstandung durch die KOM zu erteilen. (2) Die neuen Ausnahmesachverhalte sind durch das BMVBS einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und unter Beteiligung von Sachverständigen, erforderlichenfalls des AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten zu überprüfen. Wird diese Prüfung positiv entschieden, sieht das BMVBS eine Aufnahme in die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vor. In diesem Fall initiiert das BMVBS auch eine Vereinbarung, sofern ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar ist, und einen Antrag zur Änderung des ADR/RID. Die Länder erhalten Das EBA erhält eine entsprechende Information durch das BMVBS. (3) Das BMVBS stellt die Ausnahmesachverhalte in einer Liste zusammen. Sofern eine Änderung des ADR/RID im Sinne des Regelungsziels eines Ausnahmesachverhalts bereits beschlossen, jedoch noch nicht umgesetzt ist, nimmt das BMVBS diesen Ausnahmesachverhalt in die Liste zur Mitteilung an die KOM auf. Diese Liste wird entsprechend der angefallenen Ausnahmeregelungen mindestens einmal jährlich der KOM zugeleitet. (4) Das BMVBS sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land 4 dem EBA Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 5-Jahresfrist weitergeführt werden. (5) Sofern die Prüfung nach Absatz (2) ergibt, dass das Ziel des Ausnahmesachverhaltes möglicherweise durch Interpretation des ADR/RID erreicht werden kann, ist die Interpretation mit den Ländern dem EBA abzustimmen. 5.3.3 Bekanntgabe der Ergebnisse der KOM-Beratungen: Das BMVBS teilt den Ländern dem EBA die Beratungsergebnisse der KOM mit. Die Länder erhalten Das EBA erhält die Liste der Ausnahmeregelungen mit den jeweiligen Vermerken der Beratungsergebnisse. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind von den Ländern vom EBA entsprechend umzusetzen. 5.3.4 Darstellung der Ausnahmesachverhalte für die Beratungen der KOM: Die Ausnahmesachverhalte sind nach folgendem Schema aufzubereiten: Spalte 1: Angabe der laufenden Nummer in der Liste. Spalte 2: Angabe der wesentlichen Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird (Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz). Spalte 3: Angabe ”D” für Deutschland und Angabe des Landes/der Länder in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zugelassen haben. Spalte 4: Angabe des Artikels 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG, Artikels 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt. Spalte 5: Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen. 5.4 Für ausnahmsweise Beförderungen können Ausnahmen der Länder des EBA unter Bezug auf Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 96/49/EG ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Als „ausnahmsweise Beförderungen“ können dabei auch mehrere erforderliche Transporte zur Erledigung eines einzelnen Beförderungserfordernisses angesehen werden. Artikel 6 Abs. 11 wird von der KOM restriktiv ausgelegt. Dies ist bei der Entscheidung über Anträge zu berücksichtigen. Ggf. sollte das Vorgehen mit dem BMVBS abgestimmt werden. 5.5 Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 auch für Fahrzeuge zugelassen, die nicht unter den Begriff ”Fahrzeug” nach Artikel 2 der RL 94/55/EG fallen. Dort ist der Begriff Fahrzeug wie folgt definiert: „Fahrzeug, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahr- Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 5 GGVSE-Durchführungsrichtlinien zeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger.“ 5.6 Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 hat der Antragsteller bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 den Teilen 1 bis 7 ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständigen er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten. Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht: a) Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern: Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker; b) für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen): Materialprüfstellen (z. B. Materialprüfämter, TÜV); c) für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung: Sachverständige nach § 6 Abs. 9, Prüfingenieure anerkannter Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen nach § 6 Abs. 10 sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; d) für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von BatterieFahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung: zugelassene Überwachungsstellen oder Sachverständige nach § 6 Abs. 5; e) für Kesselwagen und deren Ausrüstung: Sachverständige nach § 6 Abs. 5 und 16. 5.7 Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachtliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Abs. 5) erstellen. Diese gutachtlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden. 5.8 Bei einem Sicherheitsstandard, der unterhalb dem Stand der Technik liegt, ist im Gutachten nachprüfbar darzulegen, welche Gefahren verbleiben und weshalb die verbleibenden Gefahren für vertretbar angesehen werden können. 5.9 Vergleichende Verweisungen auf geltende oder bereits beschlossene künftige Vorschriften können bei Anträgen auf Ausnahmezulassung die durch die Rechtsvorschriften des § 5 verlangten und vorstehend wiedergegebenen Darlegungen nicht ersetzen. 5.10 Es kann notwendig sein, Gutachten verschiedener Sachverständiger beizubringen. Bei der Beantragung auf Zulassung einer neuen Verpackung reicht z. B. das Gutachten eines Verpackungssachverständigen allein nicht aus. Wegen der Gefahrendarstellung ist zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen für das zu befördernde Gut (Stoffsachverständigen) notwendig. 5.11 Den Ausnahmezulassungen ist eine Nummerierung zuzuteilen, die aus dem Buchstaben E (Eisenbahn), der laufenden Nummer und der Jahreszahl besteht, z. B. – E 12/02. laufender Nummer, Jahreszahl und Kurzbezeichnung des genehmigenden Bundeslandes besteht, z. B. 12/96 He. Werden Ausnahmen in einem Lande von mehreren Stellen zugelassen, so ist jeder Stelle ein Unterscheidungsmerkmal zuzuweisen, z. B. 3/02 NRW 1. 5.12 Für die Ausnahmezulassungen sollte nach der Nennung des Genehmigungsinhabers folgende Gliederung verwendet werden: 1. 2. Art und Zulassung (z. B. Stoff- und/oder Verpackungszulassung) Verpackungsvorschriften, gegliedert nach Innen- und Außenverpackung, oder Vorschriften für Bau und Betrieb von Tankcontainern, Tankfahrzeugen Kesselwagen oder Prüfvorschriften (z. B. Baumusterprüfung) 6 3. Sonstige Vorschriften (z. B. Kennzeichnung) 4. Vermerke im Beförderungspapier Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 5.13 5. Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt 6. Übergangsvorschriften 7. Rechtsbehelfsbelehrung Die Genehmigungsbehörde übersendet den anderen Ländern (lt. folgendem Verteiler), dem EBA, dem BAG Das EBA übersendet den Ländern (lt. folgendem Verteiler), dem BAG und dem BMVBS Kopien der Ausnahmezulassung. Verteiler: BW: Regierungspräsidium Karlsruhe Postfach 53 43 76035 Karlsruhe NI: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Göttinger Chaussee 76 A 30453 Hannover BY: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Prinzregentenstraße 28 80538 München NW: Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW Betriebsstelle Eichamt Dortmund Kronprinzenstraße 51 44135 Dortmund BE: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin RP: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 55116 Mainz BB: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Str. 2-8 14467 Potsdam SL: Ministerium für Wirtschaft unds Arbeit Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken HB: Senator für Wirtschaft und Häfen Referat 30 Zweite Schlachtpforte 3 28195 Bremen SN: Regierungspräsidium Dresden Referat Verkehrsrecht Stauffenbergallee 2 01099 Dresden HH: Behörde für Inneres – Polizei – Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter – WSP 032 – Kehrwiederspitze 1 20457 Hamburg SA: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 30 39011 Magdeburg HE: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden SH: Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel MV: Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern Referat V 530 Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin TH: Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Werner-Seelenbinder-Straße 8 99096 Erfurt 5.14 Die auf der Grundlage von § 5 GGVS/GGVE bis 30. Juni 2001 erteilten Ausnahmezulassungen dürfen bis zum Ablauf der in der Ausnahme angegebenen Geltungsdauer weiter angewendet werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 7 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu § 6 Zuständigkeiten 6.1 Die Zuständigkeiten für Fahrweg und Verlagerung sind in § 7 geregelt. 6.2 Bei den Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 200 handelt es sich um Gefäße, die von denselben in § 6 Abs. 5 genannten Sachverständigen zu prüfen sind. 6.3 Für das Verfahren zur Durchführung der Bauartprüfung, die Anerkennung von Prüfstellen sowie die Zulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Abs. 2 Nr. 8 ist die Anlage 3 zu beachten. 6.4 Die Benennung der Sachverständigen und der Personen in § 6 Abs. 5, 9 und 10 gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach GPSG, StVZO bzw. KfSachvG erteilt wurde. Die Anerkennung gilt für das Land, in dem sie erteilt wurde. Zu § 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr 7.1 Fahrwegbestimmung 7.1.1 Für den Antrag auf Bestimmung des Fahrweges außerhalb der Autobahnen (§ 7 Abs. 3) wird das Muster nach Anlage 4 empfohlen. 7.1.2 Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z. B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtsstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz verboten ist. Nach Möglichkeit sollte der Fahrweg durch Allgemeinverfügung bestimmt werden. 7.1.3 Bei der Bestimmung des Fahrweges außerhalb der Autobahn werden in der Regel zwei Straßenverkehrsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt z. B. die für die Beladestelle zuständige Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn. Den Fahrweg zwischen der Autobahn und der Entladestelle bestimmt ausschließlich die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde. Liegt der zu bestimmende Fahrweg nicht nur im Bezirk der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, so hat diese die Straßenverkehrsbehörden, durch deren Bezirk der weitere Fahrweg zum Anschluss an die Autobahn führt, bei der Fahrwegfestlegung zu beteiligen. 7.1.4 Für die Fahrwegbestimmung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. 7.1.5 Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung, so gilt diese als Bescheid nach § 7 Abs. 3 und ist vom Fahrzeugführer mitzuführen, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. 7.2 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5 7.2.1 Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 durch das EisenbahnBundesamt, eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion oder die nach Landesrecht zuständige Stelle wird das Muster nach Anlage 6 empfohlen. 8 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 7.2.2 Die Ausstellung einer Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ist beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Vorgebirgsstraße 49, 53119 Bonn, zu beantragen. 7.2.3 Die Ausstellung einer Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach § 7 Abs. 5 Satz 2 (nur für Containerverkehr – Beförderungen von Tankcontainern oder Großcontainern) ist bei einer der folgenden Direktionen zu beantragen: Wasser- und Schifffahrtsdirektion – Nord, Postfach 44 67, 24043 Kiel – Nordwest, Postfach 20 20, 26590 Aurich – Mitte, Postfach 63 07, 30069 Hannover – West, Postfach 59 05, 48135 Münster – Südwest, Postfach 43 60, 55127 Mainz – Süd, Postfach 68 09, 97018 Würzburg – Ost, Postfach 1320, 39003 Magdeburg. Der Antragsteller soll sich an die ihm nächstgelegene Wasser- und Schifffahrtsdirektion wenden. 7.2.4 Von der Möglichkeit, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilen zu lassen (§ 7 Abs. 5 Satz 4), sollen nur Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der GGVSE Gebrauch machen. Sachlich zuständig sind in Baden-Württemberg: Untere Verwaltungsbehörden, Bayern: Landratsämter, kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte, Berlin: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Brandenburg: Landesamt für Bauen und Verkehr, Außenstelle Cottbus, Bremen: Senator für Wirtschaft und Häfen, Hamburg: Behörde für Inneres, – Polizei/WSP 032 - (siehe Nr. 5.13), Hessen: Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Mecklenburg- Vorpommern: Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Rostock, Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte, Nordrhein-Westfalen: Kreisordnungsbehörden (Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister), Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 9 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Rheinland-Pfalz: Landesbetrieb Straßen und Verkehr, Saarland: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sachsen: Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Bürgermeister der kreisfreien Städte), Sachsen-Anhalt: Landkreise und kreisfreie Städte, Schleswig-Holstein: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte. 7.2.5 Das gefährliche Gut kann in einem Gleisanschluss verladen und entladen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), wenn der Verlader und der Empfänger in dem relevanten Betrieb über einen Gleisanschluss verfügen, es sei denn – entsprechende Beförderungsmittel für den Schienenverkehr können nicht eingesetzt werden, weil z. B. a) die Transportmittelanbieter dem Absender keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur Verfügung stellen können (Nachweis durch Bescheinigungen der Transportmittelanbieter); b) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus Gründen, die der Eisenbahnverkehrsunternehmer zu vertreten hat, nicht zugeführt werden können; c) eine Wehrtechnische Dienststelle (WTD) oder das Bundesinstitut (WIWEB) dem Hersteller von Gütern der Klasse 1 die Termine, zu denen explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff zur Erprobung bzw. Untersuchung vorliegen müssen, so kurzfristig angesetzt hat, dass der Eisenbahntransport nicht mehr möglich ist; 7.2.6 – erforderliche Be- und/oder Entladevorrichtungen sind nicht vorhanden; – die Benutzung des Gleisanschlusses ist z. B. unzumutbar, wenn das gefährliche Gut in Versandstücken befördert werden soll und die Versandmenge (Bruttomasse) 3000 kg pro Tag nicht überschreitet. Kann nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a verladen und befördert werden, darf eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilt dem Antragsteller aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe mit. Im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a können gefährliche Güter in Tankcontainern oder als Versandstücke in Großcontainern (Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3) verladen werden, wenn – 10 für das Gut zugelassene Tankcontainer zur Verfügung stehen, Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien – für das Gut zulässige Großcontainer zur Verfügung stehen und mindestens 1000 kg (netto) in Versandstücken befördert werden. Wird in Tankcontainern oder Großcontainern verladen und befördert, bedarf es für die Anfuhr zum und die Abfuhr vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof/Hafen keiner Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1). § 7 Abs. 6 Satz 1 (Vermerk im Beförderungspapier) ist jedoch zu beachten. 7.2.7 Kann im Huckepackverkehr befördert werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b), darf die Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht erteilt werden. Die Möglichkeit, Huckepackverkehr durchzuführen, besteht, wenn sichergestellt ist, dass die für den Transport erforderliche Huckepackkapazität vorhanden ist. Verhandlungen des Antragstellers mit Betreibern von Huckepackverkehren und entsprechende von den Betreibern von Huckepackverkehren schriftlich bestätigte Verhandlungsergebnisse können die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Ausstellung einer Bescheinigung beschleunigen. 7.2.8 Mit den Entscheidungsvorgaben der Nummern 7.2.5 bis 7.2.7 wird angemessen berücksichtigt, dass der Eisenbahntransport zumutbar ist. 7.2.9 Für das Verfahren über die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gelten die Ausführungen unter 7.2.6 entsprechend. 7.2.10 Für die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4 gelten die Nummern 7.2.5 bis 7.2.7 entsprechend. Das Eisenbahn-Bundesamt und ggf. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sind zu beteiligen. Zu § 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr 8.1 Wenn dem Beförderer für das zu befördernde Gut keine eigenen Unfallmerkblätter vorliegen, hat der Absender dem Beförderungspapier ein Unfallmerkblatt beizugeben oder auf ein anwendbares Unfallmerkblatt des Beförderers im Beförderungspapier entsprechend hinzuweisen (z. B. ”Unfallmerkblatt Nr. ...”), s. a. § 9 Abs. 2 Nr. 3 b) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 b). 8.2 Eine Liste der gefährlichen Güter, für die bei den Beförderern eigene Unfallmerkblätter vorliegen, ist von diesen jeweils bekannt zu geben. 8.3 § 8 gilt nur für innerstaatliche Beförderungen. Siehe dazu § 9 Abs. 1 Nr. 3 b). 8.4 Für Beförderungen im Huckepackverkehr gilt Unterabschnitt 1.1.4.4 RID, Bem. Satz 2. Zu § 9 Pflichten 9.1 Die Pflichten der Beteiligten richten sich ausschließlich nach § 9 und nicht nach den Vorschriften des Kapitels 1.4. 9.2 Die an verschiedenen Stellen verwendete Formulierung, dass die angegebene Person für die Erfüllung bestimmter Vorschriften „zu sorgen“ hat, bedeutet nicht, dass diese Person die Vorschriften selbst erfüllen muss. Sie hat unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit, durch Auftrag oder Vertrag einem anderen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übertragen. 9.3 Das „Einführen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a schließt auch den Transit durch Deutschland ein. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 11 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 9.4 Bei der Beförderung eine begasten Einheit UN 3359 auf der Straße, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i und Nr. 4 die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 erforderlichen Angaben für das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 zur Begasung sowie für Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe eines nach Anhang III Nr. 5 GefStoffV bestellten Begasungsleiters durch Gasanalyse vor Beginn der Straßenbeförderung erfolgen. Alternativ kann der Empfänger entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa die vollständige Beseitigung des Begasungsmittels bereits vor Beginn der Straßenbeförderung veranlassen und die Gasfreiheit nach TRGS 512 bestätigen lassen. 9.5 Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb begründet keine Ordnungswidrigkeit, da im ADR 2007 Abschnitt 8.1.2.1 Buchstabe c (wesentlicher Text der Multilateralen Vereinbarung) gestrichen wurde. 9.6 Die Pflichten des Beförderers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f und des Verladers nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h zur Vergewisserung, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 angebracht ist, bestehen, wenn im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 Angaben zur Begasung enthalten oder anderweitig Hinweise auf eine Begasung vorhanden sind. 9.7 Die Pflichten des Beförderers nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und des Fahrzeugführers nach § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe d zur Übergabe bzw. Mitführung einer Ausnahmezulassung nach § 5 bestehen, wenn diese Mitführpflicht im Bescheid zur Ausnahmezulassung bestimmt ist. 9.8 Die Forderung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach raschem anhalten der Sendung schließt nach Absatz 1.4.2.2.4 RID ein, dass die Beförderung erst nach Erfüllung der Vorschriften oder der Vorlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden darf. Ob die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen. 9.9 Der Beförderer und der Empfänger haben nach § 9 Absatz 2 und 3, jeweils Nr. 1a, den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Kapitel 7.5.11 CV 33 und CW 33, jeweils Abs. 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1. 9.10 Die Pflicht des Befüllers nach § 9 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b „hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern,..“ gilt als erfüllt, wenn vor dem Befüllen eine äußere Sichtprüfung erfolgt. 9.11 Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die sichere Verstauung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt. Der Beförderer und der Halter haben nach Absatz 12 Nr. 7 für die Bereitstellung der Mittel zur Ladungssicherung zu sorgen. 12 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 2 einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z. B. berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung. 9.12 Nur wer als eine in den § 9 Absätzen 12 und 14 bis 17 genannte Person die dort aufgeführten Pflichten tatsächlich erfüllt, ist für seine Tätigkeit auch verantwortlich. Wird die Pflicht von mehreren Personen tatsächlich erfüllt, so sind sie gemeinsam dafür verantwortlich. Zu § 10 Ordnungswidrigkeiten 10.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG). 10.2 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 7 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. 10.3 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben (§ 56 Abs. 1 S. 1 OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden. 10.4 Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Verwaltungsbestimmungen in Form von Richtlinien und Weisungen zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches sind zulässig. Soweit Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. 10.5 Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID i. V. m. der GGVSE vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSE. 10.6 Wenn behördliche Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, dem allgemeinen Polizeirecht oder nach den Vollstreckungsgesetzen getroffen wurden, ist im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes (siehe Nr. 10.1) zu prüfen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichtet werden kann. 10.7 Die Bußgeldnormen des § 10 der GGVSE sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Kontrollrichtlinie an den technischen Fortschritt unterteilt. 10.8 Enthält das spezielle Gesetz für bestimmte Pflichtverstöße keine Ahndungsnorm wohl aber das allgemeine Gesetz, so können diese Zuwiderhandlungen nach den Vorschriften des allgemeineren Gesetzes verfolgt und geahndet werden. 11. (bleibt offen) Zu Anlage 1 Zu Nr. 3 12. Die Angabe zum Einzelfassungsraum von 3000 Liter gilt für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 13 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Anlage 2 Zu Nr. 1.3 13.1. 13.2 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b i.V.m. Nr. 1.3 fallen u. a.: – Beatmungsgeräte, – – Rettungsfahrzeuge, Notarztfahrzeuge, sofern sie nicht im Einsatz sind, – Fahrzeuge und Baustellencontainer für Wohn- und Aufenthaltszwecke, Einheits-Gerätewagen, – Fahrzeuge von Vertriebspersonal, – Eisenbahndrehkräne, – Fahrzeuge für Wohn- und Aufenthaltszwekke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607, – Gleisbaumaschinen mit eigenem Antrieb, wie Bettungsreinigungs- und Gleisstopfmaschinen, – Arbeitsmaschinen für Gleis-, Erd- und Pflegearbeiten, wie Schraub-, Schleif- und Stopfmaschinen, Trennschleifer, Schienenanwärmgeräte, Motorsensen, Motorsägen und -rasenmäher, – Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607, – Baustellencontainer, – Notstromaggregate, – Hähnchengrillfahrzeuge, – Kompressoren. – Pumpaggregate für Bewässerungsanlagen, – Notstromaggregate, – Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen, – Titan 355 ABG Bohlenheizung für Straßenfertigungsmaschine, BW 20 R Bomag Reifenheizung für Gummiradwalze, – Straßenmarkierungsgeräte, – Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau mit Gussasphalt, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung, – pyrotechnische Aerosol-Feuerlöschgeneratoren, – Gaszähler, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden. Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c i. V. m. Nr. 1.3 fallen u. a.: – 13.3 Reservemengen von Stoffen für Straßenmarkierungsgeräte. – Werkstattwagen, – Oberleitungs-Bau- und Wartungsfahrzeuge, – Tunneluntersuchungsfahrzeuge, – Rüst-(Beistell-)wagen für Eisenbahndrehkräne, – Signalanlagenwartungsfahrzeuge, – Schienenkraftwagen (Schwerkleinwagen, Kleinwagenanhänger). Die Angabe „450 l je Verpackung“ in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c sowie in Nr. 1.3 Buchstabe a ist eine Volumenangabe unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Absatz 1.1.3.6.3 bleibt von dieser Angabe unberührt. 13.4 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 in Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, sind nicht anzuwenden, wenn das gefährliche Gut nach den Vorschriften des ADR/RID nicht in einer zusammengesetzten Verpackung zu befördern ist und in einer zulässigen Verpackung nach ADR/RID als Versandstück verpackt ist. 13.5 Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z. B. Beförderungen von Farbe im Fahrzeug eines Malers, von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers, von Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters, 14 in einem Schienenkraftwagen, Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt, oder von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung. Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter diese Freistellungsregelung. 13.6 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe e fallen u. a: – Rettungsfahrzeuge, Notarztfahrzeuge, sofern sie im Einsatz sind. – Schienen-Rettungsfahrzeuge, wie Tunnelrettungszüge, 2-Wege-Fahrzeuge, Havariezüge. Zu Nr. 2.2 14. Die Überwachungsregelung gilt auch für Beförderungen in Tanks und in loser Schüttung. Sie gilt nicht für Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR (LQ-Beförderungen). Weitere Rechtsvorschriften 15. Weitere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Eisenbahnen bleiben von den Vorschriften der GGVSE unberührt. 16. bis 19. bleiben frei. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 15 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zum ADR und RID ADR-Vertragsstaaten: 20. Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern. RID-Mitgliedstaaten: 21.1 Der internationale Güterverkehr mit der Eisenbahn unterliegt im allgemeinen den Bestimmungen des „Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)“. Das RID ist die Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). 21.2 Das COTIF und damit auch das RID gelten im Verkehr zwischen folgenden Staaten: Albanien, Algerien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irak, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich. 21.3 Zusätzliche Bedingungen zum RID: 21.3.1 Für die Beförderung von Gütern des RID auf Schiffsverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Festland oder Irland gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben. 21.3.2 Außerdem bestehen für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Fährstrecken – Göteborg - Frederikshavn – Helsingborg Syd - Kobenhavn – Malmö - Lübeck-Skandinavienkai – Trelleborg - Sassnitz – Ystad - Swinoujscie zusätzliche Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben. 21.3.3 16 Für die Beförderung gefährlicher Güter im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Litauen, Lettland, Estland, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie dem Iran, der Mongolei, China, Korea und Vietnam über Polen, die Slowakische Republik sowie Ungarn und Rumänien oder über die Eisenbahn-Fährverbindungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 21.3.4 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der EisenbahnFährstrecke Sassnitz-Mukran - Klaipeda gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben. 21.3.5 Für die Beförderung von Gütern des RID zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich über die feste Ärmelkanalverbindung (Ärmelkanaltunnel) gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 17 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 1 Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a, c und f 1-1 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind: – ausreichende Ladungssicherung – wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z.B. Schutzkappen). Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a) 1-2.1 Im Sinne des Buchstaben a) gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z.B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die „Sicherheitsregeln für Böllerschützen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, www.stmugv.bayern.de oder die „Ausführungsregel Nr. 1 Vorderlader“ (Stand: Januar 2007) des Deutschen Schützenbundes e.V., www.schuetzenbund.de. 1-2.2 Sofern Kraftstoff nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) von Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördert wird, sollten für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter analog der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 nicht überschritten werden. Bemerkung: Weitere Hinweise zu Unterabschnitt 1.1.3.1 sind unter den Nummern 13.1 bis 13.6 RSE in Verbindung mit den Hinweisen zu der Anlage 2 der GGVSE zu finden. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 f) 1-3 Die Freistellung ist nur vorgesehen für Beförderungen von ungereinigten leeren ortsfesten Lagerbehältern zum Zwecke der Reinigung, Revision, Entsorgung oder Umsetzung für ein anderes Lager. Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 1-4 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind; und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Füllgutreste anhaften. Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 1-5.1 (weggefallen) 1-5.2 Die Befreiungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind. 1-5.3 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt. 1-5.4 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR (z.B. Fahrerschulung nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 1) anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und der für diese Güter nach Absatz 1.1.3.6.4 berechnete Wert 1000 überschritten wird. Gleiches gilt für Stoffe und Ge- 18 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien genstände der Beförderungskategorie 1 und 2, sofern die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 20 kg/l bzw. 333 kg/l nicht überschritten ist, jedoch durch Zuladung der berechnete Wert 1000 überschritten wird. Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a 1-6 Zusätzliche Kennzeichnungen nach ADR/RID sind bei anwendbaren Sondervorschriften wie z. B. Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist. Zu Absatz 1.1.4.2.2 1-7 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist auch dann mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen. Zu Absatz 1.1.4.2.3 1-8 Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR/RID, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender. Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 1-9 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein. Zu Abschnitt 1.2.1 1-10.1 Die deutsche Übersetzung der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ in der Fassung ST/SG/AC.10/11/Rev. 3 ist im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) Sonderband 1/2002 bekannt gegeben worden. Die vierte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, liegt noch nicht als deutsche Übersetzung vor. 1-10.2 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations, Fourteenth revised Edition) können über folgende Anschrift bezogen werden: UNITED NATIONS PUBLICATION Economic Commission for Europe Sales Section Palais de Nations CH-1211 Genf Sales Nr. E. 01. VIII 4 ISBN 92-1-139 090-7. Zu Unterabschnitt 1.4.3.6 b) RID 1-11 Die Angabe der Masse der Ladung bezieht sich auf die Masse der gefährlichen Güter. Zu Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR 1-12 Die Fristen und Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks und Batterie-Fahrzeugen nach Absatz 6.8.3.4.6 bis 6.8.3.4.9 und 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15 sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d gelten auch für Tanks, deren Baumuster nach Rn. 211 140 ADR zugelassen worden sind. Die Bescheinigungen für die Baumuster nach Rn. 211 140 ADR müssen für die Anwendung der vorgenannten Prüfvorschriften nach Kapitel 6.8 ADR nicht geändert werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 19 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR 1-13 Unabhängig vom Datum der Zulassung nach der StVZO dürfen Beförderungseinheiten bis zum 31. Dezember 2007 mit Feuerlöschgeräten (Anzahl und Löschmittelmenge) ausgerüstet werden, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts 8.1.4 des ADR entsprechen. Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 c) 1-14 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/ EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. Zu Abschnitt 1.8.1 1-15 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Musterrahmenpläne für die Aus -und Fortbildung nach Anlage 8 zu schulen. Zu Abschnitt 1.8.4 1-16 Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist in das Internet unter www.unece.org/trans/ danger/public/ADR/comp.htm eingestellt. Die Liste ist von der OTIF unter www.otif.org in das Internet eingestellt. Zu Abschnitt 1.8.5 1-17.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger und im Schienenverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu fertigen und gemäß GGVSE § 6 Absatz 13 dem Absatz 15 Nr. 4 dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Eisenbahn-Bundesamt (EBA) – Sachbereich 2 – Referat 33 Winzererstraße 52 Vorgebirgsstraße 49 80797 München 53119 Bonn Fax: 089/12 603 280 Fax: 0228/9826-398 zeitnah (ca. 4 Wochen) zuzuleiten. Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BAG www.bag.bund.de oder des EBA unter www.eba.bund.de abgerufen werden. 1-17.2 Das BAG Das EBA reicht diese Berichte an das BMVBS – mit / ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen – mit / ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die Sekretariate der ECE/ der OTIF weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt das BAG das EBA in eigener Verantwortung. Zu Absatz 1.9.5.3.7 1-18 20 Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch BMVBS im Verkehrsblatt und auf seiner Homepage. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 1-19 Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät) sein. 1-20 Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Abs.1 Nr. 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Zu Unterabschnitt 1.10.3.2 1-21.1 Es wird auf die „Hinweise zur Umsetzung neuer gesetzlicher Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter (Kapitel 1.10 ADR/RID 2005)“ der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI (Stand: 13.10.2004) verwiesen, die als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurden. 1-21.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben. Zu Abschnitt 1.10.4 1-22 Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 nicht anzuwenden, auch wenn die in der Tabelle in Abschnitt 1.10.5 genannten Mengen überschritten werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 21 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach dem ADR/RID. In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: „... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung, Abl. L 190 vom 12.7.2006 oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis)“. Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach dem ADR/RID nicht. Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-2 Die Stoffe UN 1325 Verpackungsgruppe III wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-3 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO-Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 – 2.2.62.1.5.6 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ADR/RID. In der Unterteilung der Klasse 6.2 wurden die vormals unter dem Klassifizierungscode I4 eingestuften „Diagnostischen Proben“ gestrichen und durch „Biologische Stoffe“ ersetzt. Zu Absatz 2.2.62.1.3 – Kulturen 2-4 Der Begriff Kultur wird jetzt einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Damit wird die bislang mögliche Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von a) verotoxigenen Escherichia coli, b) Mycobacterium tuberculosis und c) Shigella dysenteriae type 1 wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff, Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote zu 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z.B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 – Kategorie A 2-5.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN 2814 bzw. UN 2900 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-5.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z.B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. 22 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-6 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und der Transport derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist der Transport als „Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt“ nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e) von den Vorschriften des ADR freigestellt, sofern „alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen“ getroffen worden sind. Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 – Kategorie B 2-7.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-7.2 Zu Biologischer Stoff, Kategorie B gehören insbesondere: – Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli, Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), – Biologische Produkte der UN 3373, – Medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN 3291), – Ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 - 2.2.62.1.5.6 – Freistellungen 2-8.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer und Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf eine absorbierende Fläche aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke, Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-8.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Satz 2 2-9 Zu Abfällen der UN 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern EAK 18 01 03 und EAK 18 02 02 nach der „Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ Stand Januar 2002 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Die gefahrgutrechtliche Kategorisierung von Kulturen ab Kategorie B aus der Arbeit von Laboratorien als medizinischer oder klinischer Abfall zur Beförderung zwecks externer Entsorgung ist in der Bundesrepublik Deutschland insofern nicht relevant, da Abfälle biologischer Arbeitsstoffe ab WHO- Risikogruppe 2 (Kategorie B) nach der TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien) zur Biostoffverordnung (BioStoffV), vor Verlassen des Laboratoriumsgebäudes wirkungsvoll zu inaktivieren sind. Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-10 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern EAK 18 01 02, EAK 18 01 04 und EAK 18 02 03 nach der o. g. Richtlinie. Zu 2.2.62.1.11.3 2-11 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 23 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Absatz 2.2.8.1.6 und Fußnote 9 2-12.1 Die OECD-Guideline 404 kann bezogen werden über: OECD 2, rue André Pascal F-75775 Paris Cedex 16 France oder http//www.oecdbookshop.org 2-12.2 Für die Prüfungen sind seit dem 01. Juli 2005 die „Test methods according to the UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods – Manual of Tests and Criteria“ in der 4. überarbeiteten Auflage ST/SG/AC.10/ 11/Rev.4 (ISBN-92-1-139087-7) anzuwenden. Das „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ in der Fassung ST/SG/AC.10/11/Rev.3, das gemäß der Bekanntmachung des BMVBW (jetzt BMVBS) vom 9. September 2002 (VkBl. 2002 Heft 18 S. 570) im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Sonderband 1/2002 bekannt gegeben worden ist, hat nur noch Informationswert. 24 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.2 3-1 Das alphabetische Verzeichnis des nichtamtlichen Teils des ADR ist in der Anlage 10 enthalten. Das alphabetische Verzeichnis (Tabelle B des Kapitels 3.2) ist im amtlichen Teil des RID enthalten. Zu Kapitel 3.4 3-2 Versandstücke, die zusätzlich zu der in Abschnitt 3.4.4 geforderten Kennzeichnung mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln versehen sind, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 25 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 4 Zu Unterabschnitt 4.1.1.8 4-1 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8, nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf. Zu Unterabschnitt 4.1.1.11 4-2 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung einer Freistellung sind die Bedingungen nach RSE 1-4 zu erfüllen. Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 4-3.1 Gefährliche Reaktionen der Inhaltstoffe von Batterien nach der Verpackungsanweisung P 801a Absatz 4 können z. B. ausgeschlossen werden, wenn die Pole der Batterien gegen Kurzschluss gesichert sind und eine Undichtigkeit der Batteriegehäuse z.B. durch Beschädigung während der Beförderung nicht anzunehmen ist oder wenn die Elektrolyte aus den Batterien entfernt worden sind. 4-3.2 Für die Beförderung von erwärmten Stoffen UN 3257 und UN 3258 nach der Verpackungsanweisung P 099 und in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 sind die Umschließungen nach Anlage 12 zugelassen. Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 und 4.1.4.4 4-4.1 Für den Stoff UN 1921 ist die Verpackungsanweisung P 001 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.3.6 erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach Rn. 2304 Abs.1 ADR in der Fassung der 14. ADR-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618) Rn. 304 Abs.1 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234) eingehalten sind. 4-4.2 Für die Stoffe UN 1745, UN 1746, UN 2495 ist die Verpackungsanweisung P 200 erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach Rn. 2504 ADR in der Fassung der 14. ADRÄnderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618) Rn. 504 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234) eingehalten sind. 4-4.3 Für den Stoff UN 2005 ist die Verpackungsanweisung P 404 auch erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach Rn. 2433 ADR in der Fassung der 14. ADRÄnderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618) Rn. 433 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234) eingehalten sind. 4-4.4 Geräte mit Stoffen UN 2315, UN 3151 oder UN 3152 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden. 4-4.5 Die nach Landesrecht bestimmte Stelle (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS – (Rosenkavalierplatz 2, 81925 München) soll – ausgenommen für UN-Druckgefäße (Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – BAM) zur a) Festlegung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen für Druckgefäße aus Verbundwerkstoff nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 9 und P 203 Abs. 9 mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Einvernehmen herstellen; b) Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Druckgefäße aus Aluminium auf 10 Jahre nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe u mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Einvernehmen herstellen; c) Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Flaschen aus Stahl auf 15 Jahre nach der Verpakkungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe v mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Einvernehmen herstellen; d) Festlegung von Vorschriften zur Füllung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe t und P 201 Abs. 1 mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Einvernehmen herstellen. 26 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 4-4.6 Bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 620 und P 904 soll für den Versand von flüssigem Stickstoff die Verpackungsanweisung P 203 beachtet werden. Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1 und 4.3.2.1.5 4-5 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung können die Werkstoffbeständigkeitsbewertungen der BAM-Liste „Anforderungen an Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter“ in der jeweils gültigen Fassung oder das Verfahren „Zu Absatz 6.8.2.1.4“ zu Grunde gelegt werden. Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nr. 6-7). Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3 4-6 An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 27 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 5 Zu Kapitel 5.2 und 5.3 5-1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Container, Tankcontainer und Beförderungseinheiten, Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen - die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweist -, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Absatz 5.2.2.2.1.2 5-2 2. Absatz Als beschädigt sind Gefahrzettel noch anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels noch Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels noch erkennbar bleibt. Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. 5-3 Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Tankcontainer, Aufsetztanks, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d.h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden. Zu Unterabschnitt 5.3.1.4, 5.3.2.1.4, 5.3.2.1.6, 5.4.1.1 und 5.4.3 5-4 Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Additivanlagen und Eintrag in den Beförderungspapieren: Die Kennzeichnung von fest verbundenen Additivierungsanlagen erfolgt wie bei Verpackungen nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 ADR. Die Beförderung eines Additivs beeinflusst nicht die Kennzeichnung nach 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR. Im übrigen sind schriftliche Weisungen für das Additiv sowie ein zusätzlicher Eintrag des Additivs im Beförderungspapier erforderlich, beispielsweise UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., (xxx*] ), 9, III . *] Angabe der technischen Benennung. Auch das Mitführen eines eigenen Beförderungspapiers für das Additiv ist zulässig. Zu Abschnitt 5.3.2 5-5.1 Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Aufsetztank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2 ADR, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Abs. 1 OWiG). 5-5.2 Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Massegrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. 5-5.3 Eine Entscheidung gemäß Absatz 5.3.2.3.2 Fußnote 1, ob Wasser verwendet werden darf, trifft der Leiter an der Einsatzstelle. 28 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Abschnitt 5.4.0 Bem. 2: 5-6 Bem. Diese Bem. betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDVDatensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können. Zu Unterabschnitt 5.4.1.1 5-7 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor-und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs können auch in englischer Sprache erfolgen. Zu Absatz 5.4.1.1.1 5-8.1 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e „Beschreibung der Versandstücke“ ist die Art der Verpackung – wie in den Kapiteln 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet – zu verstehen. Beispiele: 10 Säcke, 3 metallene IBC 2 Bergungsverpackungen 1 Sonderverpackung (z.B. Fasscontainer) 5-8.2 Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 kann die im Beförderungspapier gemäß Bem. anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als ein nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert angegeben werden. 5-8.3 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Zu Absatz 5.4.1.1.1 h) 5-9 In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme Nr. 18 der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten. Zu Absatz 5.4.1.2.5.4 5-10 Die erforderlichen Zeugnisse sind die in Absatz 5.1.5.3.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 beschrieben. Zu Abschnitt 5.4.2 5-11.1 Das Container-Packzertifikat ist auch für Fahrzeuge auszustellen, die im Vorlauf zum Seeverkehr beladen werden. 5-11.2 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-Packzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues ContainerPackzertifikat zu erstellen und mitzugeben. Zu Abschnitt 5.4.3 (nur ADR) 5-12.1 Ein Zwischenfall nach Unterabschnitt 5.4.3.1 liegt z. B. vor, wenn gefährliches Gut austritt, ohne dass ein Unfall vorausgegangen ist. 5-12.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) dürfen auch mitgeführt werden, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. 5-12.3 Bei der Beförderung ungereinigter leerer Tanks darf anstelle der auf den ungereinigten leeren Tank bezogenen schriftlichen Weisung die schriftliche Weisung für das zuletzt beförderte Gut verwendet werden. 5-12.4 Allgemeine Hinweise zum Abfassen der schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.8: 5-12.4.1 Verantwortlichkeit für den Inhalt der schriftlichen Weisungen: Der Absender (Ersteller) ist für deren Inhalt verantwortlich. Hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung und der Ausrüstung für die vom Fahrzeugführer zu treffenden zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen sind die Angaben in den schriftlichen Weisungen bindend, d. h. diese Ausrüstung ist mitzuführen. Es bleibt dem Beförderer/ Fahrzeugführer unbenommen, darüber hinaus zusätzliche Ausrüstung mitzuführen. 5-12.4.2 Ladung: Die UN-Nummer sollte in der rechten oberen Ecke angegeben werden. Zusätzlich sollte insbesondere bei der Beförderung in Tanks und loser Schüttung über der UN-Nummer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3 angegeben werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 29 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 5-12.4.3 Art der Gefahr: Insbesondere sind die Stoffeigenschaften zu nennen, die für die Gefahrenbeurteilung und die Gefahrenabwehr für den Fahrzeugführer von Bedeutung sind, z. B. Farbe des Stoffes, etwaige Zustandsänderungen, sofern diese von der Beförderungstemperatur abhängig sind, wahrnehmbarer Geruch oder geruchsneutral. Auf eine eingehende Geruchsbeschreibung sollte verzichtet werden, da diese ohnehin nur vergleichend und deshalb ungenau sein könnte. Flüssigkeiten, deren Siedepunkt unter 65 °C liegt, sollten als „leicht flüchtig“ und solche, deren Siedepunkt zwischen 65 °C und 150 °C liegt, als „flüchtig“ bezeichnet werden. In Abhängigkeit von der Gefährdung, die von den Stoffen ausgeht, sollte bei Hitzeeinwirkung angegeben werden: a) Erhitzen führt zu Drucksteigerung – Berstgefahr (Angabe, sofern bei Wärmeeinwirkung auf Grund des Ausdehnungsverhaltens des Stoffes oder des zunehmenden Dampfdrucks ein Bersten der Verpackung zu befürchten ist, ohne dass sich hieran - Gesundheitsgefahren ausgeschlossen - weitere Gefährdungen anschließen.) b) Erhitzen führt zu Drucksteigerung - Berst- und Explosionsgefahr (Angabe, sofern sich in der Verpackung entzündbare Flüssigkeiten befinden, die beim Bersten der Verpakkung verdampfen oder vernebeln und die explosionsfähige Atmosphäre bilden können.) c) Erhitzen führt zu Drucksteigerung - erhöhte Berst- und Explosionsgefahr (Angabe u. a. für entzündbare Gase, Stoffe, die sich bei höheren Temperaturen in gefährlicher Weise zersetzen (chemische Reaktion), Stoffe mit Polymerisationsgefahr bei höheren Temperaturen, bestimmte entzündbare Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck über 110 kPa (1,1 bar) bei 50°C (z. B. Pentan, Isopenten, Ethylether, Isopren, Methylformiat.) 5-12.4.4 Persönliche Schutzausrüstung: In den schriftlichen Weisungen ist die für den Fahrzeugführer erforderliche persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) und c) anzugeben, die geeignet ist, die zusätzlichen und besonderen Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B.: Atemschutz (vgl. Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b), Schutz der Füße (z. B. Stiefel), Schutzhandschuhe, dichtschließende Schutzbrille, Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit, Schutzkleidung. Ist ein Atemschutz nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) erforderlich, dann ist der konkrete Atemschutz wie in Kapitel 8.5 S 7 beispielhaft angegeben in die schriftichen Weisungen einzutragen. Falls bei anderen Stoffen vom Absender (Ersteller) ein Atemschutz für erforderlich gehalten wird, dann ist auch der konkrete Atemschutz in die schriftlichen Weisungen einzutragen. Der allgemeine Hinweis „geeigneter Atemschutz“ reicht nicht aus. Weitere, nicht in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstung, darf ebenfalls mitgeführt werden. 5-12.4.5 Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen: Diese sind in Unterabschnitt 5.4.3.8 aufgeführt. Über die Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet der Fahrzeugführer in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation (ggf. bleibt nur die Flucht aus der Gefahrenzone und die anschließende Verständigung der Polizei oder Feuerwehr – auch mit Hilfe Dritter –). 5-12.4.6 Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen: Hier ist u. a. anzugeben, wie sich der Fahrzeugführer bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten unter Berücksichtigung des eigenen Schutzes zu verhalten hat, wie z. B.: Auffangen, Abdichten oder ausschließliche Verständigung der Polizei oder Feuerwehr. Für die vorgegebenen Maßnahmen ist die erforderliche geeignete Ausrüstung anzugeben, wie z. B.: Schaufel, Besen, Auffangbehälter (ggf. mit Angabe des Fassungsraums), Bindemittel (ggf. mit Angabe der Masse), Kanalisationsabdeckung (ggf. mit Angabe der Größe). Hinweis: Die aufgeführte Ausrüstungen unter „Persönliche Ausrüstung“ und der Ausrüstung für „Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und /oder besondere Maßnahmen“ dienen nur als Beispiele. Sie sind durch den Absender (Ersteller) entsprechend den tatsächlichen Eigenschaften der Stoffe und der von den Fahrern zu treffenden Maßnahmen anzupassen. Hierbei muss bei der Auswahl des Materials von Handschuhen die Eigenschaft des Gefahrgutes berücksichtigt werden, so sind z.B. Nitrilkautschukhandschuhe für eine Vielzahl von Stoffen geeignet. 30 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 5-12.4.7 Feuer: Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer bei Ladungsbränden nicht eingreifen darf. Die mitzuführenden Feuerlöschgeräte sind nur für die Bekämpfung von Entstehungsbränden durch den Fahrzeugführer vorgesehen. Sofern Stoffe befördert werden, die mit Wasser gefährlich reagieren, ist darauf hinzuweisen. 5-12.4.8 Erste Hilfe: Hier ist anzugeben, wie sich der Fahrzeugführer verhalten soll, sofern er mit gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen ist, wie z. B. Augen ausspülen, Kleidungsstücke entfernen, Ärztliche Hilfe anfordern. 5-12.4.9 Zusätzliche Hinweise: Hier kann u. a. eine Telefonnummer angegeben werden, über die fachmännischer Rat hinsichtlich der beförderten Güter eingeholt werden kann. 5-12.5 Hinweise zu den Arten der schriftlichen Weisungen 5-12.5.0 Wenn mehrere gefährliche Güter zu einer n.a.g. Eintragung mit einer UN-Nummer zugeordnet werden, dann reicht die Angabe der Klasse, der UN-Nummer und der n.a.g. Eintragung nach der Spalte 2 der Tabelle A aus. Der Eintrag von technischen Benennungen ist nicht erforderlich. 5-12.5.1 Schriftliche Weisungen für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt): Eine stoffbezogene schriftliche Weisung enthält die auf den einzelnen Stoff bezogenen Angaben. Diese soll mitgegeben werden, sofern nur ein Gut oder verschiedene Güter befördert werden. Für die angegebene Ausrüstung hat der Beförderer zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 1 der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben. 5-12.5.2 Schriftliche Weisungen für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt): Die Forderung gemäß Unterabschnitt 5.4.3.1, dass die schriftlichen Weisungen Angaben über jedes gefährliche Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren enthalten müssen, schließt die Möglichkeit ein, auch für Gruppen gefährlicher Güter einer Klasse schriftliche Weisungen zu erstellen. Gruppen gefährlicher Güter mit denselben Gefahren sind Stoffe, die sich im chemischen Aufbau und im Verhalten ähneln, wie z. B. Stoffe, die unter einen Klassifizierungscode fallen, z. B.: FT1, TF1 „Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C“, Klassifizierungscode O2 „Nitrate” oder Klassifizierungscode C2 „Organische Säurehalogenide“. Ein weiteres Beispiel wäre die Beförderung von UN 1008, 1017 und 1079. Hier wäre der Eintrag: „Klasse 2, verflüssigtes Gas, giftig, ätzend“ ausreichend. Diese schriftlichen Weisungen sollen möglichst nur bei Zusammenladung von Versandstücken unterschiedlicher Gruppen (z. B. bei Sammelladungen) verwendet werden. Für die angegebene Ausrüstung hat der Beförderer zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 2der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben. 5-12.5.3 Schriftliche Weisungen für eine Klasse (Klassenunfallmerkblatt): Gemäß Unterabschnitt 5.4.3.7 dürfen bei Zusammenladung verpackter Güter, zu denen gefährliche Güter aus unterschiedlichen Gruppen von Gütern mit denselben Gefahren gehören, schriftliche Weisungen auf die je Klasse der im Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter beschränkt und auch nur in diesen Fällen (z. B. Sammelladungen) verwendet werden. In diesem Fall sind die Angaben auf die größtmögliche Gefahr innerhalb der Klasse zu beziehen. Die Angabe der Klasse reicht dann aus. Dies gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände. Es darf keine Benennung eines Gutes und keine UN-Nummer angegeben werden. Der Beförderer hat für die angegebene Ausrüstung zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 3 der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 31 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 6 Zu Unterabschnitt 6.2.1.5 6-1 Bei der erstmaligen Prüfung der Gefäße für Gase nach Unterabschnitt 6.2.1.5 und Absatz 6.2.5.6.5, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, soll auch die Eignung der Ausrüstung (z. B. Ventile, Schutzkappen) nach Unterabschnitt 6.2.1.1, 6.2.1.3 und 4.1.6.4 sowie die Einhaltung der Vorschriften der anzuwendenden Verpackungsanweisungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 und der besonderen Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.4 eingeschlossen werden. Bei Flaschenbündeln nach Unterabschnitt 6.2.3.1, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, muss die Ausrüstung (z. B. Ventile, Schutzeinrichtung, Sammelrohr, Rahmen) in die erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 6.2.1.5 eingeschlossen werden. Die im Abstand von zwei Jahren durchzuführende Funktionsprüfung des Feuerlöschers ersetzt nicht die Prüfung als Druckbehälter nach Kapitel 6.2. Sofern die Vorschriften nach Kapitel 3.4 (LQ-Regelung) angewendet werden, ist keine Prüfung nach Kapitel 6.2 erforderlich. Zu Absatz 6.5.1.6.2 und 6.5.1.6.4 6-2 Die Verfahren zur erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung sowie Inspektionen an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC richten sich nach der Anlage 3 Nr. 8 und 9. Zu Absatz 6.5.4.4.2 6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf: – alle metallene IBC – alle starren Kunststoff-IBC – alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe und – alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt und entleert werden. Zu Absatz 6.5.4.13.1 6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.4.13.1 unter Nummer 5 der „Hersteller des IBC“ durch den „Wiederaufbereiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSE)“ ersetzt werden. Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3 6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, richtet sich nach der Anlage 14. Zu Unterabschnitt und Absatz 6.7.2.20, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5 und 6.8.3.5 6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der OrtsDruckV gekennzeichnet sind, ein Tankschild, eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und der Sachverständige, der die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf ein anderer Sachverständiger gemäß § 6 Abs. 5 aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen. Ab 01. Januar 2008 wird für ortsbewegliche Umschließungen (wie Gefäße, Tanks usw.), die nicht der OrtsDruckV unterfallen, die zugelassene Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 5 GGVSE in Verbindung mit § 17 Abs. 5 GPSG die Rolle des amtlich anerkannten Sachverständigen übernehmen. Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks können die Beständigkeitsbewertungen in der BAM-Liste „Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter“ oder das Verfahren nach der Anlage 17 unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden. Zu Absatz 6.8.2.1.23 6-8.1 32 Zuständige Behörden für die Anerkennung der Befähigung des Herstellers von Tanks, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, sind die in der Anlage 14 der RSE für die „Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter“ unter Ziffer 2. genannten Behörden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 6-8.2 Von der zuständigen Behörde wird als Befähigungsnachweis das Gutachten der Stelle nach § 6 Abs. 5 oder 7 oder einer vom Deutschen Verband Schweißtechnik (DVS) anerkannten schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt gemäß TRT 009 anerkannt. 6-8.3 Die Geltungsdauer der Anerkennung ist zu befristen. Zu Absatz 6.8.2.1.27 6-9 Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl I S. 1174), zuletzt geändert am 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2247)) in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 S. 24) erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den „Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass“ nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit „Ω“) oder durch den angeschlossenen Grenzgeber. Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Spiegelstrich, 3. Satz: 6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein. Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z.B. statt, a) wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder b) wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind, und – die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann, oder – beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw.) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet, oder – kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen), oder – ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde, oder – die Verschlusseinrichtung eine offene Verbindung zur Umgebung besitzt, oder – die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung). Zu Absatz 6.8.2.4.5 6-11 In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme Nr. 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: „Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden.“ Alternativ darf auch die Norm „EN 590:2004“ genannt werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 33 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Absatz 6.8.2.5.1 6-12 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ist ggf. die Angabe „0“ zulässig. Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 6-13 Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung auf der Tanktafel zulässig. Zu Absatz 6.8.3.4.12 6-14 34 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.10 Satz 2. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 7 Zu Abschnitt 7.1.2 7-1 Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR entsprechen, können zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II-, EX/III-, FL-, OX- oder AT-Fahrzeug vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, OX- oder AT-Fahrzeug ist, sind in Abschnitt 9.2.1 die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z. B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958. Zu Abschnitt 7.1.4 und 7.5.1 7-2 Der aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. August 1991 (5 Ss OWi 132/91 - OWi 82/91 I) hervorgehende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch auf Beschädigungen gemäß Abs. 2, die tiefer als 19 mm sind, anzuwenden. Insbesondere bei der Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung muss gewährleistet sein, dass alle Bauelemente einschließlich Längs- und Seitenwände frei von Rissen oder Bruchstellen und nicht durchgerostet oder anders verschlissen sind, um den sicheren Einschluss der Gefahrgüter zu gewährleisten. Zu Abschnitt 7.3.1 7-3 Werden Stoffe, die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, in Tankfahrzeugen/Fahrzeugen mit Aufsetztanks Kesselwagen/Wagen mit abnehmbaren Tanks oder Tankcontainern befördert, müssen die Vorschriften für Tanks nicht angewendet werden. Falls das Fahrzeug eine Zulassung als Tankfahrzeug besitzt, muss das Tankfahrzeug auch bei der Beförderung in loser Schüttung den Tankvorschriften entsprechen. Zu Abschnitt 7.3.3 7-4 Beförderung in loser Schüttung nach den Sondervorschriften: Bei der Anwendung der Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 fallbezogen zusätzlich zu beachten. Zu Unterabschnitt 7.5.7.2 7-5 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapellast „0“ in der UN-Kennzeichnung als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnittes Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z.B. die Kriterien nach Abschnitt 3.2.6 der CTU-Packrichtlinien herangezogen werden. Zu Unterabschnitt 7.5.7.3 7-6 Die Bedingungen des Unterabschnitts 7.5.7.3 gelten als erfüllt, wenn z.B. die BG-Vorschrift Fahrzeuge (BGV D 29), die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 599 (Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen) und BGI 649 (Ladungssicherung auf Fahrzeugen) sowie das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6 – Gefährdungsbeurteilung), umgesetzt werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 35 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Abschnitt 7.5.11 CV1 7-7.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet. 7-7.2 Wenn für Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II in Spalte18 der Tabelle A Abschnitt 3.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 die Vorschrift CV1 eingetragen ist, dürfen diese an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme Nr. 20 (E,S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen. Zu Abschnitt 7.5.11 CV / CW 36 7-8.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der CV 36 CW 36 befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen Wagen erfolgen. 7-8.2 Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Vorgaben gibt es in der TRG 280 Nr. 4.4*) und in dem Merkblatt 0211 des DVS- Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. 7-8.3 Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift ist der Fahrzeugführer über die mögliche Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben. *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern 36 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 8 (ADR) Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 8-1 Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit mitzuführen: – die Ausnahmezulassung gemäß § 5 bzw. eine Kopie, – die Fahrwegbestimmung gemäß § 7, – die Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung der Bahn oder das Beförderungspapier für den Bahntransport gemäß § 7 Abs. 6. Zu Abschnitt 8.1.4 8-2.1 Die Anrechnung nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe c bezieht sich nur auf das gesamte Mindestfassungsvermögen der vorgeschrieben Feuerlöschgeräte. Aus der in Buchstaben b verwendeten Formulierung „Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:“ ergibt sich, dass die Beförderungseinheit mit mindestens je einem Feuerlöschgerät nach den Buchstaben a und b ausgestattet sein muss. 8-2.2 Eine Plombierung im Sinne von 8.1.4.4 kann beispielsweise auch eine Plastiksicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Zu Unterabschnitt 8.2.1.1 8-3.1 Ist ein Fahrzeugführer im Besitz einer im Ausland ausgestellten gültigen ADR-Bescheinigung und nimmt er erfolgreich an einem Aufbaukurs bzw. Auffrischungskurs in Deutschland teil, erweitert bzw. verlängert die deutsche IHK die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 entsprechend bzw. stellt eine neue Bescheinigung aus. 8-3.2 Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 befördern. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern erfolgt. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ist nicht erforderlich. Zu Kapitel 8.4 und 8.5 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 der GGVSE 8-4 Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die in Kapitel 8.4 und 8.5 S1 (6), S14 bis S21 vorgeschriebene Überwachung. Zu Kapitel 8.5 S1 und S11 8-5.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet. 8-5.2 Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Abs. 1 c) und S11 Abs. 3 werden derzeit in Deutschland nicht durchgeführt. Zu Kapitel 8.5 S7 8-6 Als Atemschutz gelten auch umluftunabhängige und umluftabhängige Atemschutzgeräte. (Weitere Ausführungen siehe auch Nr. 5-12.4.4 RSE) Zu Kapitel 8.5 S8 und S9 8-7 Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9 nicht eingeholt werden kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen, die Zustimmung der örtlichen Polizei einzuholen. Zu Kapitel 8.5 S11 und S12 8-8 Die Sondervorschrift S12 setzt, wo zutreffend, die Sondervorschrift S11 außer Kraft. In jedem Fall ist eine Basisschulung nach den allgemeinen Vorschriften erforderlich. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 37 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Erläuterungen zu Teil 9 (ADR) Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 9-1 3. Absatz Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte Zugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 vorliegt. Diese Erklärung darf nur erteilt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden. Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 i. V. m. Kapitel 6.8 9-2 Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung 9-2.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge 9-2.1.1 Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.10 durch den nach § 6 Abs. 5 zuständigen Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist der Tankakte beizufügen. Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. enthalten sein: 9-2.1.2 – das Datum (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 6.8.2.4.2 oder 6.8.3.4.10, – die Codierung des Tanks oder Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 (die der Tank oder das Batterie-Fahrzeug erfüllt), – die Codierungen der zutreffenden Sondervorschriften für den Bau (TC) und die Ausrüstung (TE) nach Abschnitt 6.8.4 und 4.3.5, – soweit erforderlich die Stoffe mit den Angaben nach Absatz 6.8.2.3.1, 5. Anstrich, die in dem Tank- oder Batterie-Fahrzeug befördert werden dürfen, – Angabe der Fahrzeugart, welcher die elektrische Ausrüstung entspricht, – Angaben über begrenzte Abweichungen nach Absatz 6.8.2.3.2 oder stoffspezifische oder betriebliche Nebenbestimmungen zum Tank oder Batterie-Fahrzeug, sofern diese in der Baumusterzulassung des Tanks oder Batterie- Fahrzeugs enthalten sind, – Angabe von Nebenbestimmungen in einer Ausnahmeregelung (§ 5 GGVSE, GGAV, Vereinbarung nach Abschnitt 1.7.4), sofern dies vorgesehen ist, – Angabe des Unterabschnittes der Übergangsvorschrift sowie die jeweilige Fassung des ADR, wenn die Tanks oder Batterie-Fahrzeuge nach einer Übergangsvorschrift nach Kapitel 1.6 betrieben werden dürfen. Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und/oder Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den bis zum 31.12.2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 verwendet werden. Sofern für Tanks und Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiter verwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen oder beizufügen. Gemäß Unterabschnitt 1.6.3.18 muss jedoch auch in diesen Fällen eine Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechende Kennzeichnung vor dem 1. Januar 2009 erfolgen. 9-2.1.3 9-2.2 Das Fahrzeug mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs ist gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 durch den nach § 6 Abs. 9 zuständigen Sachverständigen zu untersuchen. Für diese Untersuchung muss die Bescheinigung nach Nr. 9-2.1.1 und der Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief oder ein Gutachten nach § 21 StVZO vorliegen. Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sowie zusätzlich die Untersuchung nach Anlage 15, die auf Antrag des Fahrzeughalters gemeinsam durchgeführt werden sollten. Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1 liegt vor, wenn – das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, oder – nur geringe Mängel festgestellt worden sind und zu erwarten ist, dass diese Mängel unverzüglich beseitigt werden. Für andere Fahrzeuge Nummer 9-2.1.3 mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 gilt entsprechend. 9-2.3 Ausfertigung der ADR-Zulassungsbescheinigung Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 auszufertigen. Dafür ist das Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 zu verwenden. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs kann in der 38 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 von der Zulassungsbehörde nach der StVZO oder von den Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 eingetragen werden. Die Angabe der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 der ADR-Zulassungsbescheinigung muss mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp mit den geringeren Anforderungen. Nebenbestimmungen aus der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 oder bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 zu befristen, es gilt jeweils der nächst gelegene Termin. 9-3 Verlängerung der Geltungsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung 9-3.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-2.1.3 Sätze 2 bis 4 zu verfahren. Ergibt sich aus der ADR-Zulassungsbescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs innerhalb der nächsten 12 Monate nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 liegt, ist die Geltungsdauer der Bescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen. 9-3.2 Für andere Fahrzeuge Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-2.2 zu verfahren. Die Verlängerung erfolgt durch die gemäß § 6 Abs.10 zuständigen Stellen oder Personen. 9-4 Änderung der Tankcodierung oder Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung 9-4.1 Verfahren der Änderung oder Ergänzung Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.1. 9-4.2 Zuständigkeit für die Änderung oder Ergänzung Die Änderung oder Ergänzung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Nummer 9-4.1 fällt unter den Begriff Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 9. Demgemäß dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr die Bescheinigung ändern oder ergänzen. 9-5 Verfahren und Zuständigkeiten für weitere Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung 9-5.1 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des festverbundenen Tanks oder des Batterie-Fahrzeugs bedingt sind und den Tank oder die Elemente des Batterie-Fahrzeugs betreffen, dürfen auch von den Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 5 ausgeführt werden. 9-5.2 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des Fahrzeugs im Sinne der Typeneinteilung nach Unterabschnitt 9.1.1.2 bedingt sind, sind durch die Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 9 vorzunehmen. 9-5.3 Formale Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, insbesondere auch Änderungen, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, dürfen auch von den Zulassungsbehörden nach der StVZO und den zuständigen Stellen und Personen gemäß § 6 Abs. 10 ausgeführt werden. Beispiele für Änderungen formaler Art: – Änderung des Firmennamens/des Halters und /oder der Anschrift – Änderung des amtlichen Kennzeichens – Eintragung und Aktualisierung nicht vorgeschriebener Hinweise in der Zulassungsbescheinigung (z. B. des Datums der nächsten fälligen Tankprüfung). 9-5.4 Alle Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung sind von den jeweils zuständigen Stellen oder Personen mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen. 9-6 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 ist mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 spätestens 1 Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden. Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.3 zu unterziehen. 9-7 Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung bzw. Tankreinigungsanlage ausgerüstet, so ist in der ADRZulassungsbescheinigung ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) anzubringen. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 39 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 9-8.1 Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16. 9-8.2 In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme Nr. 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 unter Nummer 11 Bemerkungen sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: „Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590;1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden.“ Alternativ darf auch die Norm „EN 590:2004“ genannt werden. Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 9-9 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im notwendigen Umfang im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet der Sachverständige. Über diese Prüfung ist durch den Sachverständigen eine Bescheinigung nach der Anlage 11/1 auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden. Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 i. V. m. Kapitel 6.8 9-10 Die Verrohrung von Tanks (Tankfahrzeugen, Kesselwagen) zur Beförderung von Gasen der Klasse 2, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen) ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen und mit einer Bescheinigung nach der Anlage 11/2 zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist im Straßenverkehr bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Zu Abschnitt 9.2.1 9-11 Die ggf. zusätzlichen Anforderungen, die durch Absatz 9.2.4.7.1 aufgestellt werden, können erst ab Inkrafttreten der Richtlinie 2001/56/EG gefordert werden. Zu Unterabschnitt 9.7.5.2 9-12 Die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Absatz 9 GGVSE prüfen die Einhaltung der technischen Vorschriften zur Kippsicherheit der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der ECE-Regelung Nr. 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge. Zu Abschnitt 9.7.6 9-13.1 Der EG-Unterfahrschutz nach § 32b StVZO gilt als hinterer Schutz des Fahrzeuges gem. Abschnitt 9.7.6 ADR nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und er als feste Stoßstange über die gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt. 9-13.2 Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8 zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz der Fahrzeuge gem. Abschnitt 9.7.6. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gem. Abschnitt 9.7.6 nicht. 40 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verzeichnis der Anlagen Anlage 1: Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Anlage 2: Artikel 6 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG Anlage 3: Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter Anlage 4: Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVSE Anlage 5: Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 GGVSE Anlage 6: Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 GGVSE Anlage 7: Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog Anlage 8: Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden Anlage 9: Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien Anlage 10: Alphabetisches Verzeichnis der gefährlichen Güter Anlage 11: Prüfung von Rohrleitungen Anlage 12: Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P099 und besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe Anlage 13: Muster der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) Anlage 14: Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/RID Anlage 15: Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16: Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 17: Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen Anlage 18: Erstellung des Tankcodes für Tanks nach den Übergangsvorschriften Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07 41 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 1 ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVSE (Gutachten beifügen) Bei Anträgen auf Erteilung von Ausnahmezulassungen bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen* ): eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) Antragsteller .......................................................................................... (Name) (Firma) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Sondergenehmigung gemäß Artikel 4 der Anlage I zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Gutachten beifügen) .......................................................................................... ( ) ........................................................................ .......................................................................................... (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVSee (Gutachten beifügen) (z. B. „Verpackung von ............ in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens .... Liter“ die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen oder die Umklassifizierung „Zulassung der Beförderung von ............ als Stoff der Klasse ........“) die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in Anlagen UN-Modellvorschriften (mit Kurzbeschreibung) IMDG-Code/GGVSee Aufgestellt: GGVSE/ADR Ort: .................................................................................... GGVSE/RID Datum: ............................................................................... Unterschrift: ....................................................................... (des für die Angaben Verantwortlichen) GGVBinSch/ ADNR ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? 1. Allgemeines technischer Fortschritt (neuere Erkenntnisse) 1.1 Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt: GGVSE Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) RID Beförderung sonst ausgeschlossen ADR 1.4 Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit, Versandstück oder Ladungseinheit)? 1.5 Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6 Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? GGVBinSch ADNR GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 1.7 Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): ........................... 2. Allgemeine Angaben zum Gefahrgut Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: 2.1 Handelt es sich um einen Stoff , um eine Mischung , um eine Lösung oder um einen Gegenstand ? 2.2 Chemische Bezeichnung 2.3 Synonyme 2.4 Handelsname 2.5 Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist „entfällt“ einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. 42 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 2.6 Gefahrklasse im offenen Tiegel ... °C ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) (bitte Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN ....) ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organischen Peroxiden und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosiven Stoffen und Gegenständen) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ... %, obere ... % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN ...) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (Prüfmethode angeben)? ggf. Prüfung und Zulassung durch das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/ Sonstigem 2.7 UN-Nummer (soweit vorhanden) 4.6 2.8 ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 3. Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1 Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig ...) 3.2 Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3 Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften)? Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 3.4 Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... °C 3.5 Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4: Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den bei gewöhnlicher Temperatur ? 4-mm-Becher: .... Sekunden oder bei erhöhter Temperatur ? 6-mm-Becher: .... Sekunden Für organische Peroxide und gewisse selbstreaktive Stoffe der Klasse 4.1 angeben: Temperatur: .... °C (vorzugsweise bei 23 °C) SADT ... °C (falls nach DIN 53 211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISOBecher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt oder Siedebereich ... °C 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ..., bei 50 °C ..., bei verflüssigten Gasen Dampfdruck bei 70 °C ..., bei permanenten Gasen Druck der Füllung bei 15 °C ... Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) 3.8 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Höchstzulässige Beförderungstemperatur ... °C Notfalltemperatur ... °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja/Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja/Nein Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ... bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C? beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 Reaktion einer wässerigen Lösung: sauer alkalisch tral neu- 3.12 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.13 Sonstige Angaben 4. Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1 Zündtemperatur nach DIN 51 794 ... °C 4.2 Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ... °C Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Entstehende Gase: 4.12 Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien, brandfördernden Stoffen, Metallen? Ja/Nein 4.13 Ist der Stoff radioaktiv? Ja/Nein 4.14 Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich? Wie? 5. Physiologische Gefahren 5.1.1 Mögliche schädliche Wirkungen bei Einwirkung auf Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut, die Atemwege oder den Mund? Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen: 1 2 3 4 5 starke Reizwirkung mittlere Reizwirkung geringe Reizwirkung stark ätzend ätzend 43 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 6 7 8 9 schwach ätzend sehr giftig giftig schwach giftig Schäden innerlich Bei Einwirkung auf bzw. Aufnahme durch Haut Atemwege 8. Beförderung gefährlicher Güter in Tanks 8.1 In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden? (Tankcontainer, Aufsetztank, MEGC, Batterie-Fahrzeug, Tankfahrzeug, Silofahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, Batteriewagen, ortsbeweglicher Tank, Binnentankschiff, Seetankschiff, RoRo-Schiff) 8.2 Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungskennzeichnung und ausstellende Behörde angeben)? 8.3 Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n) Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind Konstruktionsunterlagen entsprechend Anlage 14 sowie ein gutachterlicher Eignungsnachweis erforderlich) 9. Angaben zur Verpackung 9.1 Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart (Bitte Konstruktionszeichnungen und einen gutachtlichen Eignungsnachweis beifügen) 9.2 Nach welchen Vorschriften (z. B. Teil 6 ADR/RID/ IMDG-Code) geprüft? (Bitte Prüfbericht beifügen) 9.3 Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz einer äußerlich Mund Haut Atemwege Augen in fester Form in flüssiger Form in Dampfform 5.1.2 LD 50- und/oder LC 50-Werte bzw. Nekrosewerte 5.2 Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt? 5.3 Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)? 5.4 Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften 6. Angaben zum Gefahrenpotential 6.1 Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften des zu befördernden Gutes wirksam werden? Verbrennung Verletzung Verätzung Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut Vergiftung beim Einatmen 9.4 Zerstörung Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung a) bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen Gutes? b) bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort des Freiwerdens? Angaben zum Beförderungsmittel 7.1 Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag auf Ausnahmezulassung betroffen? Eisenbahngüterwagen (geschlossen, offen?) – Reisegepäckwagen Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten) Binnenfrachtschiffe – Überseefrachtschiffe – Containerschiffe – Passagierschiffe Frachtflugzeuge – Passagierflugzeuge 7.2 Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich? (Welche?) 7.3 Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein (z. B. elektrische und Brandschutzausrüstung, Lüftungseinrichtung, Kühleinrichtung)? 44 Palette umschrumpft oder umstretcht, – eines Containers, – in geschlossener Ladung Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim Transport gesammelt worden? 9.5 Sonstige Hinweise 10. Sicherheitstechnische Begründung (Bitte Sachverständigen-Gutachten beifügen) 10.1 Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die vom Gut ausgehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich? 10.2 Welche Sicherheitsvorkehrungen werden vorgeschlagen (z. B. Verpackung, Ladungssicherung, Menge, Verkehrsträger, Weg)? 10.3 Falls die in Nr. 10.2 vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen nicht den in Nr. 10.1 angegebenen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik entsprechen: In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein? 7. – (Wenn ja, in welcher Zeitspanne, mit welchem Beförderungsmittel und mit welchen Füllgütern?) Brand 6.2 Palette, verwendet werden? (ggf. bitte näher erläutern) mechanische Beschädigung Korrosion – – Darstellung der verbleibenden Gefahren – Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt. Anlage 2 Artikel 6 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG (ADR-Rahmenrichtlinie) (1) Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach den internationalen Vorschriften für den See- oder Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, für den Straßentransport in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem Seeoder Luftweg erfolgt. (2) Die Bestimmungen der Anlagen A und B über die bei der Kennzeichnung und in den erforderlichen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht im Fall von Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten können bei den in ihrem Gebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer Sprachen, als in den Anhängen vorgesehen ist, gestatten. (3) Jeder Mitgliedstaat kann von den Anlagen A und B abweichende einzelstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen festgelegt und in die Anlagen A und B Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind. (6) Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt, aber nicht entsprechend dem ADR zugelassen worden sind, für den Transport in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, dass das Herstellungsdatum auf den Verpackungen angegeben ist, die Verpackungen die Prüfungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Vorschriften bestehen könnten und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel aus Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens fünf Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998; im Falle von Kunststoffverpackungen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 20 l kann dieser Termin längstens bis zum 30. Juni 2001 verschoben werden. (7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998 zulassen, dass bestimmte gefährliche Güter, die vor dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind. (8) Gelten in einem Mitgliedstaat am 31. Dezember 1996 Rechtsvorschriften, denen zufolge nicht die in Anhang B vorgesehene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, sondern ein Sofortmaßnahmencode anzugeben ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Vorschriften für den innerstaatlichen Verkehr, soweit dabei in seinem Gebiet zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden, weiterhin anwenden. (9) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die der Anlagen für Beförderungen erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen. Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Fahrzeugen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Tanks und Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und den Bestimmungen der Anlage B nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden. (4) (5) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anhängen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion, die Verwendung und die Bedingungen für die Beförderung neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der in Anhang C Abschnitt 4 genannten Sonderbestimmung und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für Tanks, Druckfässer und Flaschenbündel mit gleicher bindender Wirkung wie die Bestimmungen dieser Richtlinie in die Anhänge A und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden. Diese Termine müssen für Behälter und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die in den Anlagen A und B keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis 45 GGVSE-Durchführungsrichtlinien übrigen Abweichungen, die nach den in Anlage C Abschnitt 5 genannten Sonderbestimmungen zulässig sind, müssen den Anforderungen des Absatzes 10 entsprechen. zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, für die örtlich begrenzte Beförderung in ihrem Gebiet Bestimmungen erlassen, die von den Bestimmungen der Anlagen abweichen. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden. Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG (RID-Rahmenrichtlinie) (1) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind, die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Absatzes angenommen wurden. Wenn eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung zum Teil auf dem Seeweg erfolgt, können die Mitgliedstaaten ergänzend zu den Vorschriften im Anhang weitere Vorschriften anwenden, um den internationalen Bestimmungen für den Seeverkehr, einschließlich der internationalen Bestimmungen für den Fährschiffsverkehr, Rechnung zu tragen. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können. (10) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Anlagen im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten. Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anlage C Abschnitt 5 genannten Sonderbestimmungen in Form einer multilateralen Übereinkunft vereinbart werden und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muss den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 müssen angewandt werden, ohne dass es zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des Empfängers kommt; die Regelungen über die Abweichung haben eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren, die nicht verlängert werden darf. (11) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach den Anlagen A und B verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen der Anlagen durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen handelt, die klar bestimmt und befristet sind. (12) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1998 die mit anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung des ADR geschlossen geltenden Abkommen ohne Diskriminierung des Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des Empfängers aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Ort der Niederlassung anwenden. Die 46 Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach den internationalen Vorschriften für den See- oder Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, zur Beförderung mit der Eisenbahn in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem See- oder dem Luftweg erfolgt. (2) Die Bestimmungen des Anhangs über das Format der Unterlagen sowie die für die entsprechenden Kennzeichnungen und notwendigen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht für Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihr Gebiet beschränkten Beförderungsleistungen die Verwendung anderer Unterlagen und Sprachen als im Anhang vorgesehen gestatten. (3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Eisenbahnwagen auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Tanks und Eisenbahnwagen, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und den Bestimmungen des Anhangs nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden. (4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden und von dem Anhang dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer Tanks sowie neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der Klasse 2 des Anhangs beibehalten, bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen Bestimmungen des Anhangs haben, in den Anhang aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli 2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Die Termine „30. Juni 2003“ und „1. Juli 2003“ müssen für Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden. Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt. (5) (6) Jeder Mitgliedstaat kann vom Anhang abweichende innerstaatliche Vorschriften über die Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen Europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen festgelegt und in den Anhang dieser Richtlinie Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind. Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt, aber nicht gemäß dem RID zugelassen wurden, für die Beförderung in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, dass das Herstellungsdatum auf diesen Verpackungen angegeben ist, bei Prüfung der Verpackungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften befriedigende Ergebnisse erzielt werden und sie auf dem entsprechenden Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel (IBC) aus Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpakkungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens 5 Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. (7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998 zulassen, dass bestimmte gefährliche Güter, die vor dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wurden. (8) Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen mit der Eisenbahn in seinem Gebiet seine am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, nach denen anstelle der gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein Sofortmaßnahmen-Code anzugeben ist. (9) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die des Anhangs für Beförderungen erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind, die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Absatzes angenommen wurden. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können. (10) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen handelt, die klar bestimmt und befristet sind. (11) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken regelmäßige Beförderungen von zu einem bestimmten industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, gestatten, sofern es sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen handelt. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können. (12) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen vom Anhang genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf dessen Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen; sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten. Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs multilateral vereinbart werden, und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muss den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 müssen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers gewährt werden; sie gelten längstens fünf Jahre und können nicht erneuert werden. (13) Jeder Mitgliedstaat kann die mit anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen längstens bis zum 31. Dezember 1998 anwenden; hierbei muss 47 GGVSE-Durchführungsrichtlinien jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers ausgeschlossen sein. Alle künftigen Abweichungen müssen den Anforderungen des Absatzes 12 entsprechen. (14) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, die Beförderung von gefährlichen Gütern unter weniger strengen Bedingungen als denen des Anhangs gestatten, sofern es sich um eine örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen innerhalb von Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen handelt. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können. 48 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 3 Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter 1. 3. Bauartprüfung 3.1 Bauartprüfungen von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Abschnitten 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6 und 6.6.5 sind bei der BAM oder einer von ihr nach Abschnitt 4 dieser Anlage anerkannten Prüfstelle zu beantragen und die dazu erforderlichen Informationen und Prüfmuster zur Verfügung zu stellen. 3.2 Die Durchführung der Bauartprüfungen erfolgt nach den geltenden Vorschriften. Die vorgesehene Festlegung des Verfahrens (vgl. 6.1.5.1.1, 6.5.6.1.1. und 6.6.5.1.1.) ist mit der BAM-GGR 005 erfolgt. 3.3 Dieses Verfahren gilt auch für wiederaufgearbeitete Verpackungen nach Kapitel 6.1 und wiederaufgearbeitete IBC, die nach den entsprechenden Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften neuer Verpackungen des Kapitels 6.1 bzw. neuer IBC des Kapitels 6.5 jeweils desselben Typs unterliegen. 3.4 Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von Kisten aus Pappe (4G) beschreibt die Gefahrgutregel BAM-GGR 006. Geltungsbereich Diese Hinweise gelten für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 der Gefahrgutvorschriften über den Straßen-, Schienen- und Seetransport ebenso wie für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, die einer Bauartzulassung bzw. einer UN- oder ADR/RID- Kennzeichnung bedürfen (im Folgenden Verpackungen genannt, sofern nicht anders bezeichnet). Sie gelten für die Aufgaben einer zuständigen Behörde, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach § 6 (2) Nr. 8 und Nr. 15 der GGVSE zugewiesen sind. 2. Allgemeines 2.1 Für ihre eigenen Tätigkeiten kann die BAM Verfahrensregeln zur Arbeitserleichterung festlegen (BAMGefahrgutregel, BAM-GGR). Sie informieren betroffene Stellen über die von der BAM bei der Ausübung ihrer Aufgaben angewandten Verfahren und legen das Verfahren der Prüf-, Zulassungs- und Anerkennungstätigkeit der BAM fest. 3.5 Verfahren des chemischen Verträglichkeitsnachweises und des Nachweises der Vergleichbarkeit von Kunststoff-Formstoffen sind nach Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Absatz 6.1.5.2.5 bis 6.1.5.2.7 und Absatz 6.5.6.3.3 bis 6.5.6.3.6 in der BAM-GGR 004 und der BAM-GGR 003 dargestellt. Bei Einhaltung dieser Regeln können die Betroffenen davon ausgehen, dass ein zügiger Ablauf der Tätigkeit der BAM möglich ist. Diese Regeln schließen nicht aus, dass im Einzelfall alternative Verfahren und Interpretationen angewandt werden. 3.6 Die BAM kann nach Unterabschnitt 6.1.1.2, Absatz 6.5.1.1.2 und Unterabschnitt 6.6.1.3 die Prüfergebnisse anderer als der von ihr anerkannten Prüfstellen bzw. andere Prüfmethoden anerkennen. BAM-Gefahrgutregeln werden im Amts- und Mitteilungsblatt der BAM und ihrer Internetseite http:// www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/index.htm nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der betroffenen Wirtschaft bekannt gegeben. 4. Anerkennung von Prüfstellen 2.2 Die BAM kann Prüfstellen widerruflich zur Durchführung der Prüfungen nach Nr. 3 anerkennen. Die Anerkennung kann die Durchführung von Einzelprüfungen oder die Gesamtheit des Prüfprogramms umfassen. Das Verfahren der Anerkennung, erforderliche Voraussetzungen und Verpflichtungen sind im Anhang 1 zur BAM-GGR 005 spezifiziert. 2.3 Leistungen der BAM nach diesen Richtlinien sind nach der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) kostenpflichtig. 2.4 Postadresse der BAM für Tätigkeiten nach diesen Verfahren ist: 5. Bauartzulassung und Erteilung der Kennzeichnung Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 5.1 Bauartzulassungen sind bei der BAM zu beantragen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Prüfnachweise, Angaben über die vorgesehenen Verkehrsträger, ggf. Verpackungsgruppe und chemisch-physikalische Merkmale der vorgesehenen Füllgüter, Verpackungshersteller, Fertigungsstätte(n) sowie deren Qualitätssicherungsprogramm nach Nr. 6 und die vertragliche Vereinbarung (Überwachungsvertrag) mit einer von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstelle (Überwachungsstelle) zur Durchführung der Fertigungsüberwachung beizufügen. 5.2 Bei positiver Wertung der Prüfergebnisse, des Qualitätssicherungsprogramms sowie Vorlage des Überwachungsvertrags lässt die BAM die Bauart nach Absatz 6.1.5.1.1, 6.5.1.1.3, Unterabschnitt 6.5.4.3 Fachgruppe III.1 Postfach Unter den Eichen 87 12200 Berlin 12205 Berlin (gilt für Briefpost) (gilt für Pakete oder Fracht). Elektronische Anträge sind an die E-Mail-Adresse gefahrgutverpackungen@bam.de zu richten. 2.5 Erteilte Bauartzulassungen und Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Inspektionsstellen werden von der BAM in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt und ihrer Internetseite (siehe 2.2) bekannt gegeben. Dies gilt auch für Änderungen und den Widerruf von Bauartzulassungen und Anerkennungen. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 49 GGVSE-Durchführungsrichtlinien sowie Absatz 6.6.5.1.1 zu, erteilt darin nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.3.1.1, Abschnitt 6.5.2 und 6.6.3 die Kennzeichnung für die Verpackung sowie legt die bei der Herstellung und ggf. bei der Verwendung zu beachtenden Bedingungen fest. Die Erteilung der Kennzeichnung schließt die Festlegung der darin enthaltenen Identifizierung des Herstellers der Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.3.1, 6.3.1.1 sowie Absatz 6.5.2.1.1 und Unterabschnitt 6.6.3.1 ebenso wie die Festlegung der Kennzeichnung der Innenbehälter von Kombinations-IBC nach Absatz 6.5.2.2.3 ein. 5.3 Die Bauartzulassung wird mit einem Zulassungsschein mit folgenden Mindestangaben erteilt: – Ausstellende Stelle (BAM) unter Angabe der Rechtsgrundlage, – Antragsteller, – Hersteller (qualifizierte Fertigungsstätte/n), – Beschreibung und Spezifikation der Bauart, – Prüfnachweise, – Bescheinigung der Vorschriftenkonformität und nachgewiesene Eignungen, – Bestimmungen zur Fertigung von Verpakkungen gemäß der Zulassung, – Erteilte Kennzeichnung, – Nebenbestimmungen, – Hinweise zur Verwendung von Verpackungen und zur Einhaltung internationaler Regelungen, – Rechtsbehelfsbelehrung, – Datum und Unterschrift. 5.4 Früher vom Bundesbahn-Zentralamt, Minden, erteilte Bauartzulassungen sind unverändert gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den jeweils geltenden Vorschriften stehen und nicht von der BAM widerrufen oder durch eine Neufassung der BAM ersetzt wurden. 5.5 Die Bauartzulassungen werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Ein hinreichender Grund für einen Widerruf ist gegeben, wenn gekennzeichnete Verpackungen nicht der zugelassenen Bauart entsprechen, ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm nicht angewandt oder der Überwachungsvertrag mit einer von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstelle nicht eingehalten wird. 6. Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen 6.1 Als Ausführungsregel für die gesetzlichen Vorschriften über die Überwachung der Fertigung nach § 9 (3) GGBefG und über die Anwendung eines von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung und Prüfung von Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 gilt die BAM-GGR 001 mit ihren Anlagen. Sie beschreibt das Verfahren 50 der Überwachungsprüfungen und der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller durch die von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstellen. 6.2 Diese Regeln gelten nach Unterabschnitt 6.1.1.4 auch für die Rekonditionierung von Verpackungen gemäß Kapitel 6.1 sowie für die Wiederaufarbeitung von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC), die nach den entsprechenden Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften neuer Verpackungen des Kapitels 6.1 bzw. neuer IBC des Kapitels 6.5 jeweils desselben Typs unterliegen. 6.3 Als Ergebnis positiv gewerteter Qualitätssicherungsprogramme für die Rekonditionierung von Verpakkungen nach Kapitel 6.1 legt die BAM die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.8 in die Kennzeichnung aufzunehmende Identifizierung des Rekonditionierers fest. 7. Erstmalige und wiederkehrende und Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) 7.1 Als Ausführungsregel für als zufrieden stellend erachtete Inspektionen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC nach Unterabschnitt 4.1.2.2, 6.5.4.4 und 6.5.4.5.2 gilt die BAM-GGR 002. 7.2 Die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen erfolgt durch Sachkundige und Inspektionsstellen, die bei nachgewiesener Eignung von der BAM nach Nr. 8.2 hierfür anerkannt werden. Sachkundige sind dabei auf die Durchführung von Inspektionen nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe b beschränkt. 8. Anerkennung von Inspektionsstellen 8.1 Die BAM kann Inspektionsstellen gemäß GGVSE § 9 Abs. 2 Nr. 15 widerruflich zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen, d. h. Prüfungen der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2, anerkennen. Die Anerkennung kann die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen für einzelne, mehrere bzw. alle Arten von Verpackungen umfassen. Die Anforderungen für die Anerkennung sind im Anhang 6 zur BAM-GGR 001 spezifiziert. 8.2 Die BAM kann nach GGVSE § 9 Abs. 2 Nr. 8 Sachkundige und Inspektionsstellen nach Nr. 7 widerruflich zur Durchführung von Inspektionen sowie erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) anerkennen. Wer als Sachkundiger gilt, wird in der BAM-GGR 002 spezifiziert. Ebenso wird in der BAM-GGR 002 das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen beschrieben, Die Anforderungen an Inspektionsstellen für deren Anerkennung sind im Anhang zur BAM-GGR 002 ausgeführt. 9. Reparatur und regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC) 9.1 Die BAM kann für Stellen, die Reparaturen von Großpackmitteln (IBC) durchführen, sowie insbesondere nach Abschnitt 1.2.1 für flexible IBC widerruflich das Zeichen nach Absatz 6.5.4.5.3 der Stelle zulassen, Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien das an reparierte Großpackmittel (IBC) anzubringen ist. 9.2 Die BAM kann für Stellen, die regelmäßige Wartungen von Großpackmitteln (IBC) durchführen, widerruflich das Zeichen nach Unterabschnitt 4.1.2.4 der Stelle zulassen, das an gewartete Großpackmittel (IBC) für den Fall anzubringen ist, dass die Stelle für die regelmäßige Wartung nicht mit dem Eigentümer des IBC identisch ist, dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen schon dauerhaft auf dem IBC angebracht ist. 9.3 Abhängig davon, welche Reparatur- oder Wartungstätigkeiten von den Stellen nach Nr. 9.1 und 9.2 ausgeführt werden sollen (z. B. Reinigung, Auswechslung von Armaturen und/oder Durchführung von Dichtheitsprüfungen), erteilt die BAM das entsprechende Kennzeichen nur unter der Voraussetzung, dass zutreffende Elemente der in Nr. 6 genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen und/oder der in Nr. 7 genannten Inspektionen und Prüfungen, jeweils auf der Basis der in Nr.8 beschriebenen zutreffenden Anforderungen an Sachkundige und/oder Inspektionsstellen, zur Zufriedenheit der BAM eingehalten werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 51 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 4 Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVSE 5. ............................................................................... 6. .......................................................................................... (Name und Anschrift des Antragstellers) ) .............................................................. (Beladung) ( ) ............................................................. (Entladung) ( ) ................................................ (Unterbr. Autobahn) ............................................................................... 7. Betr.: Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVSE 1. ............................................................................... ............................................................................... 8. Klasse ............. ggf. Verpackungsgruppe .............. (Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) (UN-Nummer und Benennung des Gutes) Klasse ............. ggf. Verpackungsgruppe .............. 2. Vorschlag des Fahrweges zwischen Autobahnabschnitten (nur bei „unterbrochenen Autobahnen“)1) ............................................................................... ............................................................................... ............................................................................... Vorschlag des Fahrweges zwischen der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle und der Entladestelle ................................... (Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden: (UN-Nummer und Benennung des Gutes) Vorschlag des Fahrweges zwischen der Beladestelle und der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle (Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) An die Straßenverkehrsbehörde1) ( Die der Entladestelle (Nr. 3) nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle ............................................. 9. Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig (UN-Nummer und Benennung des Gutes) sein soll Klasse ............. ggf. Verpackungsgruppe .............. ............................................................................... Beladestelle ...................................... ..................................... ............................................................................... (Ort, Datum) (Unterschrift) (Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) 3. Entladestelle ............................................................................... 4. (Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) Straßenverkehrsbehörden sind in Die der Beladestelle (Nr. 2) nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle ............................................. Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise); ............................................................................... Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte; Berlin die Verkehrslenkung Berlin (VLB); 1) Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein und derselben Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die für den Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu senden. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt. Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GGVSE), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. 52 Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; Bremen der Senator für Wirtschaft und Häfen; Hamburg die Behörde für Inneres – Polizei -/- WSP 032 –; Hessen die Landräte und (in den kreisfreien Städten) die Oberbürgermeister; Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister); Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte und für Bundesautobahnen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr; Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte; Sachsen die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte); Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte); Saarland die Landkreise, der Stadtverband und der Oberbürgermeister von Saarbrücken; Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister); Thüringen die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte, die Städte mit über 30 000 Einwohnern, und im übrigen die Landkreise – für Bundesautobahnen das Landesamt für Straßenbau. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 53 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 5 (Ausstellende Behörde) Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 GGVSE 2. Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung 1. Für die Beförderung von .................................................................................... (UN-Nummer und Benennung des Gutes)1) Klasse ..................... ggf. Verpackungsgruppe ............ (UN-Nummer und Benennung des Gutes)1) Klasse ..................... ggf. Verpackungsgruppe ............ (UN-Nummer und Benennung des Gutes) 1) ................................................................................... . 3. Nebenbestimmungen .................................................................................... 4. Antragsteller Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von .................................................................................... Klasse ..................... ggf. Verpackungsgruppe ............ (Name und Anschrift) zwischen der Beladestelle/Entladestelle/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2) 5. Kostenfestsetzung .................................................................................... (Gemeinde, Straße, Hausnummer – sonstige Lagebeschreibung) erteilt. .................................................................................... 6. Rechtsbehelfsbelehrung .................................................................................... und der Entladestelle/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle .................................................................................... (Gemeinde, Straße, Hausnummer – sonstige Lagebeschreibung) wird folgender Fahrweg bestimmt: .................................................................................... (Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) 1) Die Bezeichnung des Gutes ergibt sich aus der Tabelle 3.2. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die chemische Bezeichnung eingesetzt werden. 2) Nichtzutreffendes streichen 54 ........................................... (Ort, Datum) ..................................... (Unterschrift) Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 6 Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 GGVSE .......................................................................................... (Name und Anschrift des Antragstellers) Eisenbahn-Bundesamt1 ) Referat 33 Vorgebirgsstraße 49 53119 Bonn Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 7 Abs. 5 bescheinigt, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist. An Eisenbahn-Bundesamt/Wasser- und Schifffahrtsdirektion/ zuständige Landesbehörde1 ) 1. Bezeichnung der zu befördernden gefährlichen Güter (UN-Nummer und Benennung der Stoffe und Gegenstände nach Anlage 1 GGVSE sowie Angabe der Klasse) ................................................................................. 2. Beförderungsart (die im Straßenverkehr vorgesehen ist – z. B. in Tankcontainern, in Tankfahrzeugen, Versandstücke, Versandstücke in Containern, Art und Größe der Container) ................................................................................. Wasser- und Schiffahrtsdirektion1) in ....................................................................................... Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 7 Abs. 5 bescheinigt, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Zuständige Landesbehörde1) in ....................................................................................... 3. Beladestelle (Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände) Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 7 Abs. 5 bescheinigt, dass ein Gleisanschluss-, Container oder Huckepackverkehr1) / ein Containerverkehr auf dem Wasserweg1) nicht möglich ist. ................................................................................. Diese Bescheinigung gilt bis zum ..................................... 4. Name des Verladers (§ 2 Nr. 4 GGVSE) 5. Entladestelle (Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände) ................................................................................. ................................................. (Ort, Datum) ..................................... (Unterschrift) ................................................................................. 6. Name des Empfängers ................................................................................. 7. Zeitraum, in dem die Bescheinigung gültig sein soll ................................................................................. 8. Voraussichtliche, durchschnittliche Beförderungsmengen je Beförderung ................................................................................. 9. Voraussichtliche Zahl der Beförderungen 10. Entfernung in Kilometern auf der Straße ................................................................................. ................................................................................. 11. Ein gleichlautender Antrag wurde an das EisenbahnBundesamt gestellt. (Nur bei Anträgen an eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion auszufüllen) ................................................................................. ................................................. (Ort, Datum) ..................................... (Unterschrift) Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 1) Nichtzutreffendes streichen 55 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSE §10 Nr. Euro Kategorie 5a 500,500,1500,- I I I A. der Absender S,E 1 1.1 1.2 2 entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt, nicht vollständig gibt; Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; S,E 3 Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden; 5c 500,200,- I II S,E 4 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden; 5d 800,- I S,E 5 Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird; 5e 800.- I S,E 6 5f 800,- I S,E 7 5g 800,- I E 8 Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist; Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt; Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) angebracht werden; 5h 500,300,- I II E 9 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird; 5i 500,300,- I II S 10 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; 5j 500,- II S,E 11 Nr. 1 Buchstabe i ein Beförderungspapier 5k 500,200,500,200,- I III I III 500,500,500.500,- I II I II S,E 11.1 nicht mitgibt, 11.2 mitgibt, aber nicht den Vorschriften entspricht (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder Bezeichnung der gefährlichen Güter, Mengenangaben); 5b S,E 12 Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird; S,E 13 Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird; 5m S,E 14 Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist; 5n 500,- I S 15 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird; 5o 500,500,- I II S 16 Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird; 5p 300,- II E 17 Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden; 5q 300,- II 56 5l Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien E 18 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden; 5r 300,- II E 19 Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet; 5s 500,- I entgegen § 9 Abs. 22 (auch Beförderer und Empfänger) S,E 20 Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift; 26a 800,- I S,E 21 Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt; 26b 500,- I S,E 22 Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert; 26c 800,- I B. der Beförderer entgegen § 9 Abs. 2 S,E 23 Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert; 6a 500,- I S 24 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält; 6b 200,- II S 25 Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; 6c 500.- I S 26 Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden; 6d 300,- II S 27 Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet; 6e 500,- I S 28 Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält; 6f 500,- I S 29 Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird Beförderungspapiere nicht übergibt, 6g 500,200,500,200,- I III I III 29.1.1 S 29.1.2 Beförderungspapiere übergibt, aber nicht den Vorschriften entsprechen (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder Bezeichnung der gefährlichen Güter, Mengenangaben), 29.2 29.3.1 Container-Packzertifikat, Schriftliche Weisungen nicht übergibt, 300,300,- II II 29.3.2 300,- II 29.4 Schriftliche Weisungen übergibt, aber nicht den Vorschriften entsprechen, Sondervereinbarung, 300,- II 29.5 29.6 29.7 29.8 Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich), Ausrüstung, Ausnahmezulassung, Zulassungsbescheinigung; 300,200,500,300,- II II I II 500,500,600,500,- I I I I 800,- I 30 30.1 30.2 30.3 30.4 S 31 Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, es fehlen: Basiskurs (Erstschulung), Aufbaukurs (Erstschulung), Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), Auffrischungskurs; 6h Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden; 6i Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 57 GGVSE-Durchführungsrichtlinien E 32 Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt; 6j 500,200,500,200,- I II I II E 33 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist; 6k 200,- II E 34 Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist; 6l 200,- II E 35 Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird; 6m 500,- I E 36 Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden; 6n 800,- I S,E 37 Nr. 6 eine Sendung befördert; * Bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns: 500,- 6o 500,-* I II III 1 2 800,250,- I II 2 250,- II 16a 16b 200,- II S S 38 39 S 40 entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert; Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid übergeben wird; Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird; entgegen § 9 Abs. 12 (auch Halter) S S S 41 42 42.1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden; Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird Fehlen der Großzettel (Placards), 42.2 Fehlen der orangefarbenen Kennzeichnungen, 42.3 43 Fehlen der Kennzeichen; Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Kennzeichnungsvorschriften; entsprechen; Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt; 43.1 43.2 500,- I 500,- I 500,- I 1000,500,- I I 16d 800,- I 16e 800,- I 200,- II 16c S 44 S 45 S 46 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird; 16f S 47 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben, andere Mängel; 16g 47.1 47.2 800,I 200,- I / II /III bis 1000,- entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger) S S,E 49 eine Vorschrift über Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken, Nr. 2 das Rauchverbot, Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; entgegen § 9 Abs. 22 (auch Absender und Empfänger) Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift; S,E 50 Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt; 58 48 48.1 48.2 48.3 20 500,500,500,- I I I 26a 800,- I 26b 500,- I Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 26c 800,- I Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist; 7a 200,- II 53 Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittel und des Warnzeichens sorgt; 7b 300,- II S,E 54 Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert; 7c 500,- I S 55 Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist; 7d 300,- II E 56 Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält; 7e 300,- II 18 500,- I 500,- I 51 Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert; C. der Empfänger S,E 52 S,E S,E entgegen § 9 Abs. 3 entgegen § 9 Abs. 14 (auch Fahrzeugführer) S 57 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet; entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer) S S 58 58.1 eine Vorschrift über Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken, 20 58.2 Nr. 2 das Rauchverbot, 500,- I 58.3 Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; entgegen § 9 Abs. 17 (auch Verlader und Fahrzeugführer) 500,- I 59 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; 21 250,- II / III entgegen § 9 Abs. 22 (auch Absender und Beförderer) S,E 60 Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift; 26a 800,- I S,E 61 Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt; 26b 500,- I S,E 62 Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert; 26c 800,- I D. der Verlader entgegen § 9 Abs. 4 S,E 63 Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt; 8a 1500,- I S,E 64 Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt; 8b 500,- II S,E 65 Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht; 8c 500,- I S,E 66 Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden; 8d 400,- II S,E 67 Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden; 8e 500,- I / II S,E 68 Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) oder Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln angebracht sind; 8f 500,- I S,E 69 Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden; 8g 500,- I Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 59 GGVSE-Durchführungsrichtlinien S S 70 70.1 70.2 71.1 S 71.2 S 72 E 73 73.1 73.2 S S 74 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt, nicht vollständig gibt; Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden; Nr. 2 Buchstabe b schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen; 8h Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind; Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden; entgegen § 9 Abs. 13 (auch Fahrzeugführer) eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet 500,- I 8i 300,300,- II II 8i 300,- II 8j 500,- I 500,500,- I I 500,500,500,250,500,- I I I II I 500,- I 8k 17 74.1 74.2 74.3 74.4 74.5 Zusammenladung, Begrenzung der beförderten Mengen, Handhabung und Verstauung, Reinigung, Rauchverbot; 75 75.1 entgegen § 9 Abs. 16 (auch Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger) eine Vorschrift über Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken, 75.2 Nr. 2 das Rauchverbot, 500,- I 75.3 Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; entgegen § 9 Abs. 17 (auch Fahrzeugführer und Empfänger) eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; der Verpacker entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet; 500,- I 21 250,- II / III 9a 500,- I Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beachtet; Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet; 9b 800,- I 9c 800,- I 20 S 76 E. S,E 77 S,E 78 S,E 79 S,E 80 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet; 9d 500,- I S, E 81 Nr. 1 Buchstabe e die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet; 9e 500,- I F. der Befüller entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt; Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist; Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist; 10a 10b 1500,800,- I I 500,500,- II I 800,500,- I II 10e 500,- I 10f 500,- II S,E S,E 82 83 S,E S,E 84 85 S,E 86 S,E 87 60 Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad oder die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird; Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird; 10c 10d Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien S,E S,E 88 89 S,E 90 S,E 91 Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften; Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden; 10g 10h 500,800,- I I 10i 500,- I Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird; 10j I S,E 92 Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird; 10k 500,bis 1000,800,- S,E 93 Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden; 10l 800,- I S,E 94 10m 500,- I S,E 95 Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden; Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden; Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht gibt, nicht richtig gibt, nicht vollständig gibt; Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards), die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird; Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden; Nr. 2 Buchstabe c schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen; 10n 500,- I 500,200,300,- I III II 500,500,500,- I / II I / II I / II 10q 300,- II 10q 300,- II Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden; 10r Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet; Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden; 10s 10t S S S 96 96.1 96.2 96.3 97 97.1 97.2 97.3 98.1 98.2 S 99 I 10o 10p S S 102 103 Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist; Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind; 10u 10v 200,bis 500,500,200,bis 500,300,500,- E 104 10w 500,- I E E 105 106 106.1 106.2 106.3 106.4 Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden; Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards), Rangierzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden; entgegen § 9 Abs. 15 (auch Fahrzeugführer) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen eingehalten werden; 10x 10y 500,- I 500,200,500,500,- I / II II I / II I 500,150,- I II S 100 S 101 S 107 108 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 19a 19b I / II I I / II II I 61 GGVSE-Durchführungsrichtlinien G. S,E 109 S,E 110 110.1 110.2 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind; Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird; 11a 500,- I 1000,500,- I I 11c 800,500,- I II 11b S,E 111 S,E 112 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden; 11d 1000,- I S,E 113 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden; 11e 800,- I S,E 114 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird; 11f 500,- I S,E 115 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird; 11g 200,- III H. der Auftraggeber des Absenders entgegen § 9 Abs. 8 S,E 116 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird; 12a 500,- I S,E 117 I. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird; der Hersteller entgegen § 9 Abs. 9 12b 500,- I S,E 118 13a 2000,- I S,E 119 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 2 eine dort genannte Anweisungen nicht liefert; 13b 500,- I S,E 120 13c 2000,- I 14 500,bis 1500,- I J. S,E 121 K. Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; der Betroffene entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet; der Fahrzeugführer S S 122 123 entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 1 ein Versandstück befördert; Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt; 15a 15b 250,250,- I I S 124 Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet; 15c 250,- I S 125 Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält; 15d 250,- I S 126 127 127.1 Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft; Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder 15e 15f 250,- II 127.2 127.3 den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet; 500,250,100,100,- I II II II S 62 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien S 128 Nr. 9 nicht für 15g 128.1 das Anbringen, 250,- I 128.2 Entfernen oder Abdecken, 100,- II von Großzetteln (Placards) oder 128.3 das Anbringen, Sichtbarmachen, 300,- I 128.4 Entfernen oder Verdecken 100,- II 250,- I 150,- I 150,100,- I III 150,150,150,- II II II 150,50,150,- II III II 150,- II 150,- II 150,- II S 129 S 130 130.1 von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern sorgt; Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft; Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt 15h 15i Schriftliche Weisungen nicht mitführt oder nicht aushändigt, 130.2.1 Beförderungspapiere nicht mitführt oder nicht aushändigt, 130.2.2 Beförderungspapiere mitführt, aber nicht den Vorschriften entsprechen (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder Bezeichnung der gefährlichen Güter, Mengenangaben), 130.3 Lichtbildausweis nicht mitführt oder nicht aushändigt, 130.4 Container-Packzertifikat nicht mitführt oder nicht aushändigt, 130.5 Kopie des wesentlichen Textes der Sondervereinbarung nicht mitführt oder nicht aushändigt, 130.6 130.7 Bescheinigung der Zulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt, Fehlen bzw. Nichtaushändigen der Schulungsbescheinigung, 130.8 Genehmigung zur Durchführung der Beförderung nicht mitführt oder nicht aushändigt, Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich) nicht mitführt oder nicht aushändigt, Feuerlöschgerät, Unterlegkeile, Warnzeichen, Warnweste, Handlampe oder Atemschutz nicht mitführt oder nicht aushändigt, Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt; Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt Fahrzeugführer ohne Schulung; es fehlen: 130.9 130.10 S 130.11 131 15j 131.1 Basiskurs (Erstschulung), 300,- I 131.2 Aufbaukurs (Erstschulung), 300,- I 131.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), Auffrischungskurs; 500,- I 300,- I 131.4 S 132 Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird; 15k 250,- I S 133 Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht; 15l 100,- II S 134 Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet; 15m 100,- II S 135 Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; 15n 250,- I S 136.1 S Nr. 18 während der Teilnahme am Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er Alkohol in der Atemluft (AAK) oder im Blut (BAK) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Atem- oder Blutalkoholkonzentration gemäß den folgenden Werten führt: 136.1.1 0,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 ‰ bis 0,49 ‰ BAK, Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 15o I 250,- I 63 GGVSE-Durchführungsrichtlinien S S S S * 136.1.2 ) 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK, beim ersten Verstoß * 136.1.3 ) 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK, beim zweiten Verstoß * 136.1.4 ) 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK beim dritten Verstoß, 136.2 500,- I 1000,- I 1500,- I I Nr. 18 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittel steht: S * 136.2.1 ) beim ersten Mal, S 136.2.2 ) beim zweiten Mal, 1000,- S * 136.2.3 ) beim dritten Mal oder häufiger, 1500,- * S 136.3 S 137 S S S 138 139 S 500,- 140 entgegen § 9 Abs. 13 (auch Verlader) eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet I I 100,- II 15p 250,- I 3 4 250,250,- II II Nr. 18 im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt; Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert; entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet; Satz 7 oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht aushändigt; I 17 140.1 140.2 Zusammenladung, Begrenzung der beförderten Mengen, 250,- I 250,- I 140.3 Handhabung und Verstauung, 300,- I 140.4 Reinigung, 250,- II 140.5 Rauchverbot, 250,- I 140.6 Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung; 250,- I 18 250,- II 19a 19b 250,150,- I II 250,250,250,- I I I entgegen § 9 Abs. 14 (auch Empfänger) S 141 S S 142 143 S 144 144.1 144.2 144.3 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet; entgegen § 9 Abs. 15 (auch Befüller) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen eingehalten werden; entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger) eine Vorschrift über die Beförderung Nr. 1 in Versandstücken, Nr. 2 das Rauchverbot oder Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht, nicht beachtet; 20 * ) In derartigen Fällen ist vor der Anhörung zwingend eine Auskunft aus dem VZR einzuholen. Es ist ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 19 Abs. 2 OWiG i.V.m. Nr. 241 bis 241.2 bzw. 242 bis 242.2 BKatV anzuordnen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Mitteilung an das VZR erforderlich. 64 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien entgegen § 9 Abs. 17 (auch Verlader und Empfänger) S 145 L. eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; 21 250,- II / III 16a 16b 200,- II der Halter entgegen § 9 Abs. 12 (auch Beförderer) S S S 146 147 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden; Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird 147.1 Fehlen der Großzettel (Placards), 500,- I 147.2 Fehlen der orangefarbenen Kennzeichnungen, 500,- I 147.3 Fehlen der Kennzeichen; 500,- I 1000,500,- I I / II 148 148.1 148.2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen; 16c S 149 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; 16d 800,500,- I II S 150 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt; 16e 800,- I S 151 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird; 16f 200,- II S 152 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben, andere Mängel; 16g 800,- I 152.1 152.2 S 153 entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird; 200,- I / II /III bis 1000,- 27 200,- III 1000,- I M. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens E 154 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden; 22a E 155 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den 22b entgegen § 9 Abs. 18 155.1 Bauvorschriften, 1000,- I 155.2 Ausrüstungsvorschriften, 1000,- I 155.3 Kennzeichnungsvorschriften 500,- I / II entsprechen; E 156 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird; 22c 800,- I E 157 22d 1000,- I E 158 22e 200,- III N. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen entsprechen; Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird; der Eisenbahninfrastrukturunternehmer E 159 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist; 23a 500,- I E 160 Satz 2 Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist; 23b 200,- II entgegen § 9 Abs. 19 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 65 GGVSE-Durchführungsrichtlinien O. wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert entgegen § 9 Abs. 20 E 161 161.1 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und 161.2 die Tanks verschlossen und dicht sind; P. 24 500,- I 500,- I / II 500,- I der Reisende entgegen § 9 Abs. 21 E 162 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt ; 25 2. Verwarnungsgeldkatalog Straße G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass S A. 1 der Beförderer entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; S 2 S 3 S 4 entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; S B. 5 der Empfänger entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; S C. 6 der Verlader entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; S D. 7 der Befüller entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa einen der nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht anbringt; der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers E. S 66 8 entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; GGVSE §10 Nr. Euro 16c 35,- 16f 35,- 16g 35,- 20 35,- 20 35,- 20 35,- 10p 35,- 11b 35,- Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien S F. 9 der Fahrzeugführer entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c einen nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht aushändigt; S 10 S 11 11.1 11.2 11.3 11.4 15i 25,- entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 12, die nach Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe b ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; 15j 25,- entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR eine orangefarbene Tafel, mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder eine orangefarbene Tafel, zwei orangefarbene Tafeln nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 15g 10,15,20,30,- S 12 entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; 15g 30,- S 13 13.1 13.2 entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR einen Großzettel (Placard), zwei Großzettel (Placards) nicht entfernt; 15g entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; 20 35,- 20,30,- S 14 G. der Halter S 15 entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; 16c 35,- S 16 entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); 16f 35,- S 17 entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; 16g 35,- GGVSE §10 Nr. Euro 35,- 3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass A. der Absender E 1 entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; 5h E 2 entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Absatz 5.3.2.1.7 RID eine orangefarbene Tafel, zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 5i 2.1 2.2 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 10,15,- 67 GGVSE-Durchführungsrichtlinien E 3 entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, die in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die offizielle Bennennung des gefährlichen Gutes für die Beförderung - im Beförderungspapier nicht vermerkt, sofern die fehlenden Angaben bei der behördlichen Kontrolle ermittelt werden können; E B. 4 der Empfänger entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b Großzettel (Placards) nicht nach Absatz 5.3.1.1.5 RID entfernt oder verdeckt; entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b gemäß Abschnitt 5.3.2 RID eine orangefarbene Tafel, zwei orangefarbene Tafeln nicht vollständig entfernt oder verdeckt; E E 5 5.1 5.2 C. 6 6.1 6.2 E 7 D. E 8 E 9 9.1 9.2 68 der Befüller entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel nicht vorschriftsmäßig anbringt; entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gemäß Abschnitt 5.3.2 RID eine orangefarbene Tafel, zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 35,- 7a 30,- 7a 20,30,- 8e 10,15,8f 35,- 10y 35,- 10y 10,15,- E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers 10 entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens 11b 35,- entgegen § 9 Abs. 18 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel der Name des Betreibers angegeben ist. 22b 35,- F. E der Verlader entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e Unterabschnitt 5.1.3.1 RID eine orangefarbene Tafel, zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass einer der nach Unterabschnitt 5.3.1.2, Unterabschnitt 5.3.1.3, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und Absatz 5.3.1.3.2 Satz 2, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und einer der nach Abschnitt 5.3.4 RID ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID vorgeschriebenen Rangierzettel angebracht sind; 5k 11 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 8 Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal gemäß 1.8.1 ADR/RID für Länder- und Bundesbehörden 1. Vorwort Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar. 2. Ziele Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 3. Zielgruppen Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Aus- und Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Im Sinne einer ganzheitlichen Verkehrskontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen Rechtsbereichen (z.B. Sozialvorschriften, Straßenverkehrsrecht) verfügen. 4. Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine unmittelbar anschließende praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 5. Grundsätze 1. Die Themen sind durch zentrale Fortbildungseinrichtungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. 2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogische Grundausbildung verfügen. 3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. 4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. 5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. 6. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. 7. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. 6. Zeitansätze Der Zeitansatz von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Unterrichtseinheiten 1. Einführung 1 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 3 3. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR 1 4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF 1 5. Bestimmungen der GGVSE 4 6. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 2 7. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 5 8. Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen 1 9. Verantwortliche und Pflichten 3 10. Allgemeine Sicherheitspflichten 1 11. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 3 12. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8 13. Beförderungsarten 1 14. Beförderung in Versandstücken 20 15. Beförderung in Tanks 12 16. Beförderung in loser Schüttung 8 17. Freistellungen 8 18. Ausnahmen 4 19. RSE und sonstige Vollzugshinweise - 20. Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter 3 69 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 21. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1 22. Kontrollablauf 4 23. Praktische Ausbildungskontrolle Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 7 101 8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes 1. Lehr-/Lernschwerpunkt Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden. 2. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. 3. Bedeutung „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn (S/E) Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. 4. Lehr-/Lernmethode Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. 5. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I: Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion) Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) 6. Unterrichtseinheit (UE) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. 7. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. 70 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UN-Modellvorschriften, ADR,RID, ADRAusnahmeVO (Multilaterale Vereinbarungen), RIDAusnahmeVO (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADNR/ADN, ICAO-TI, EURichtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSE, GGVBinSch, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV, GGKostV, RSE, Technische Richtlinien Internationale und nationale Regelwerke wie UNO, IMO, ECE/WP.15, OTIF, RIDFachausschuss, GT, IAEA, ZKR Internationale und nationale Organisationen wie Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Lehr-/Lerninhalte § 7 Sofortmaßnahmen § 6 Allgemeine Ausnahmen § 5 Zuständigkeiten § 3 Ermächtigungen § 2 Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich 2 Bestimmungen des GGBefG GefahrgutbeförÜberblick über die §§ 1-12 derungsgesetzes 1 Einführung Lernschwerpunkt Lehr- / S/E Vortrag medienunterstützt Vortrag medienunterstützt Lernmethode Lehr- / IV I Stufe 3 1 UE zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) § 2 Begriffsbestimmungen: Hinweise GGVSE-Durchführungsrichtlinien 71 72 4 Bestimmungen des Übereinkommen über den internationalen EisenÜbereinkommens bahnverkehr (COTIF) zum COTIF Gesetz zum ADR 3 Bestimmungen des Europäisches Übereinkommen über die internatioGesetzes zum nale Beförderung gefährlicher Güter auf der StraADR ße (ADR) § 12 Kosten § 10 Ordnungswidrigkeiten § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 9 Überwachung § 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten E Vortrag medienunterstützt Vortrag medienunterstützt III III 1 1 Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSE Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3) Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen § 10 Ordnungswidrigkeiten: 1. eigenständige Bußgeldnormen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 2. Zusammenhang mit § 9 und 10 GGVSE 3. Hinweis auf Verjährungsfrist Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE) § 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE) § 8 und 9: GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 4 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 § 9 Pflichten § 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr § 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr § 6 Zuständigkeiten § 5 Ausnahmen § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 3 Zulassung zur Beförderung zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten eingangs nur Hinweis: § 7 sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden Zu § 7 und Anlage 1 (Überblick) § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt „Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden IV § 2 Begriffsbestimmungen Vortrag CIM Artikel 5 § 2 Abschluss von Multilateralen Sondervereinbarungen i.V.m. Abweichungen gemäß 1.5 RID behandeln § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen E E E § 1 Geltungsbereich 5 Bestimmungen der GGVSE mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSE GGVSE Überblick über § 1 bis 11 und Anlagen 1 bis 3 Gesetz zum Überkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - Artikel 12 Frachtbrief, Artikel 13 Inhalt des Frachtbriefes - Artikel 5 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationalen Einsenbahnbeförderung von Gütern (CIM) Anlage I RID GGVSE-Durchführungsrichtlinien 73 74 6 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) S Vortrag III 2 Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Beund Entladung und die Handhabung Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks Teil 3 Gefahrgutverzeichnis und Freistellungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen Teil 2 Klassifizierung Teil 1 Allgemeine Vorschriften Systematik der Tabelle A Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID zu Anlage 2 (Überblick) zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten Anlagen 1 bis 3 § 11 Übergangsbestimmungen § 10 Ordnungswidrigkeiten 8 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Sicherung 10 Allgemeine Sicherheitspflichten 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung § 4 GGVSE Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR/RID - § 9 GGVSE - angrenzende Rechtsbereiche, z.B. StVO, StVZO, AEG/EBO, - § 6 GbV - § 2 GGVSE - § 9 GGBefG - 1.4 ADR/RID Vortrag Vortrag Gruppenarbeit - 1.2 ADR/RID 9 Verantwortliche und Pflichten Experimentalvortrag AV-Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung Vortrag - Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes) - Unterklassen (Klasse 1) - nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe - Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume) 2.2 – Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen - Einteilung in Klassen 1 bis 9 - Grundsätze der Klassifizierung - Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.9) 2.1 – Allgemeine Vorschriften Teil 2 ADR/RID – Klassifizierung 8 Relevante Begriffs- 1.2 ADR/RID bestimmungen und Definitionen 7 Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung S der Fahrzeuge 9 II IV II II 1 3 1 5 VCI-Leitfaden beachten (siehe RSE) Unfallberichte gemäß 1.8.5 ADR/RID die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt nationale Unterschiede zu § 2 GGVSE darstellen Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern Sicherheitsdatenblatt vorstellen GGVSE-Durchführungsrichtlinien 75 76 12 Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 11 Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung S S - Fahrwegbestimmung (§ 7 GGVSE) - Zeitweilige Abweichungen (1.5 ADR/RID) - Ausnahmegenehmigungen (§ 5 GGVSE, GGAV) - Bescheinigung EBA/WSD - Beförderungspapier für den Bahntransport - Reservierungsbestätigung der Bahn S S - Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1 / 9.1.2 ADR) - ADR-Bescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) § 8 GGVSE - Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR), - Containerpackzertifikat (Abschnitt 5.4.2 ADR/RID) E Präsentation von Musterpapieren - Relevante Papiere (GGVSE/ADR/RID) - Beförderungspapier/Frachtbrief (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) Vortrag Gruppenarbeit Vortrag Gruppenarbeit - Abschnitt 8.1.2 ADR/RID Amtshilfe nach 1.8.2 ADR/RID §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) §§ 9, 14, 130 OwiG HGB § 12a StVG Haftungs-/ Vertrags-/ Speditionsrecht § 10 GGVSE § 10 GGBefG IV IV 8 3 Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen: z.B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein, siehe auch RSE Verantwortlichkeiten = Normadressaten die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 14 Beförderung in Versandstücken 13 Beförderungsarten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 auf Prüfbericht hinweisen Codierung erläutern Zuständige Behörden gemäß § 6 GGVSE benennen auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z.B. Abgrenzung IBC – Tankcontainer, Anwendbarkeit 1.1.3.6 - Schulungsbescheinigung) Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (5.1.2.1) Video Bilder 20 1 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung IV II Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern Video Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen Vortrag Gruppenarbeit Vortrag Bilder 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10 Sondervorschriften in 4.1.5 bis 4.1.9 Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen 4.1.4 Allgemeinen Grundsätze für Verpackungen in 4.1.1 bis 4.1.3 4.1 Verwendungsvorschriften Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Inhalte der Tabelle A Begriffsbestimmungen in 1.2.1 - Tanks - Lose Schüttung - Versandstücke - Transportgenehmigung ADR/RID (5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) - Sonstige Unterlagen 11 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 77 78 Gruppenarbeit S 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S E 7.7 Hand- und Reisegepäck 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung E 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken 7.1 Allgemeine Vorschriften auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSE hinweisen: z.B. Prüffristen für Feuerlöscher und Überwachung der Fahrzeuge Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) Empfehlung: das Thema „Ladungssicherung“ in einem besonderen Seminar vertiefen CSC Übereinkommen erläutern nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Inhalt des Abschnittes „Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen 5.4 Dokumentation 5.5 Sondervorschriften für Klasse 6.2 und begaste Fahrzeuge, Wagen und Container Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Fahrzeugen und Wagen Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.5 bis 5.2.1.7 und 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.11 Spalte 6 i.V.m. SV nach 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 15 Beförderung in Tanks S 9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen S S 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vervollständigter Fahrzeuge 9.6 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten von Fahrzeugen für Klasse 4.1 und Klasse 5.2 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 6.7 bis 6.10 Bau- und Prüfvorschriften Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Begriffsbestimmungen in 1.2.1 S 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX II/EXIII 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S S Teil 9 ADR – Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge 13 Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 12 Kapitel 6.7 und 6.9 nur im Überblick darstellen Besonderheiten Saug-Druck-Tanks i.V.m. GGAV Nr. 22 (S, E) darstellen Schwerpunkte: • Ausrüstung (6.8.2.2) • Prüfungen (6.8.2.4) • Kennzeichnung (6.8.2.5) • Sondervorschriften (6.8.4) im Eisenbahnverkehr besonders beachten: • Füllungsgrad berechnen (4.3.2.2) • Betrieb (4.3.2.3) • Kontrollvorschriften für FlüssiggasKesselwagen (4.3.3.4) Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen GGVSE-Durchführungsrichtlinien 79 80 S S S 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter 9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S S S 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) Anlage 2 GGVSE Anlage 2 GGVSE Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät die relevanten Regelungen darstellen (7.5.1, 7.5.5.3, 7.5.7.1, 7.5.8., 7.5.9., 7.5.10) nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) 7.1 Allgemeine Vorschriften Besonderheiten Eisenbahnverkehr darstellen 5.4 Dokumentation Inhalt des Abschnittes relevante Begleitpapiere wiederholen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Tanks, Wagen und Fahrzeugen 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 S S 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.3 Beförderung in loser Schüttung 7.1 Allgemeine Vorschriften 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern 5.4 Dokumentation 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Wagen, Fahrzeugen, Tanks für die Beförderung in loser Schüttung 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Inhalte der Tabelle A Spalten 14, 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 4.3) 16 Beförderung Begriffsbestimmungen in 1.2.1 in loser Schüttung 15 Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 8 Anlage 2 GGVSE Anlage 2 GGVSE Sondervorschriften VW, VV Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Inhalt des Abschnittes „Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen für die Anwendung der Tankvorschriften Regelungen in der RSE erläutern (Zulassung von Silofahrzeugen als Tankfahrzeug) GGVSE-Durchführungsrichtlinien 81 82 18 Ausnahmen 17 Freistellungen S S 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter 9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen E Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter auf der Schiene GGVSE § 5 Ausnahmen GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen S Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit 1.1.3.5 ungereinigte leere Verpackungen 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (LQ) 3.3 Sondervorschriften 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Kraftstoffen 1.1.3.2 Beförderung von Gasen 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung ADR/RID Teil 1 9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge 16 Vortrag Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV IV 4 8 Bemerkungen (z. B. 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z. B. 2.2.43.2) beachten Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechtes verknüpfen bei 9.2.1 Satz 2 ansprechen GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Vortrag II Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 IV 22 Kontrollablauf Ermittlung und Sachbearbeitung Straftaten Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen - Erfassung der Kontrolldaten - Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten - Bewertung technischer Mängel - Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen - Eigensicherung/Arbeitsschutz Verantwortlichkeiten Eingriffsgrundlagen Zuständigkeiten II 21 Unterweisung von 1.3 ADR/RID Personen/ Schulungsverpflichtung § 6 GbV 4 1 3 1.8.3 ADR/RID 20 Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter GBV - 19 RSE und sonstige Vollzugshinweise GGAV ADR/RID 1.5.1 Abschluss von MultilateralenVereinbarungen/Sondervereinbarungen länder- und behördenabhängig Stellung des Gb im Betrieb /im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden Befreiungen von der GbV Vorgaben aus der EG-Richtlinie für den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten übernommen Aufnahme der Vorgaben der EGRichtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene) Einzelregelungen der RSE und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln GGVSE-Durchführungsrichtlinien 83 84 Summe UE 23 Praktische Ausbildungskontrolle Gefahrgutproben Aufbau und Durchführung einer Kontrolle Kostenerhebung Prävention 18 101 7 spezielle Ausrüstung und Kleidung z.B. GGKostV GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 8/2 7. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID 6. Zeitansätze Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8 RSE soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden. Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren. 2. Ziele 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) 1. Vorwort Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u.a. die Vermittlung der relevanten gefahrgut- und atomrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen. 3. Zielgruppen Zielgruppe der Fortbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß RSE mit Erfolg absolviert hat oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat und bei der Gefahrgutkontrolle der Klasse 7 eingesetzt werden soll. 4. Rahmenlehrplan Der Musterrahmenlehrplan für den Teilbereich Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Anforderungen an Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind. 5. Grundsätze Unterrichtseinheiten 1. Einführung 1 2. Physikalische Grundlagen 6 3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID 14 4. Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) 3 5. Strahlenschutz 4 6. Strahlungsmessung 12 7. Straftaten 3 8. Praktische Ausbildungskontrolle 8 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 51 8. Erläuterung zu den Einzelspalten des Muster-Rahmenlehrplanes: 1. Lehr-/Lernschwerpunkt Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden. 2. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Die Themen sind an zentralen Fortbildungseinrichtungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht besitzen. 3. S/E (Bedeutung „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn) 2. Für die Durchführung der Fortbildung wird eine Kooperation der Bildungseinrichtungen empfohlen. 4. Lehr-/Lernmethode 3. Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. 1. 4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. 5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. 6. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Schiene abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. 5. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I Kennenlernen und Wiedergabe (Reproduktion) 85 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Stufe II Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) 6. Unterrichtseinheiten (UE) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. 7. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. 9. Weitere Erläuterungen Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen während des Transports mit radioaktiven Stoffen, bei denen die Polizei im Rahmen des ersten Zugriffs die erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintreffen der zuständigen Strahlenschutzbehörden/Hilfskräfte zu treffen hat. Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten, die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die richtige Anwendung der erforderlichen Schutzausrüstung und das Wissen um die Wichtigkeit einer amtlich anerkannten Personendosimetrie vermittelt werden. 86 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Lehr-/ Lernschwerpunkt Lehr-/Lerninhalte Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 S/E Lehr-/ Lernmethode StuUE fe Hinweise 87 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Lehr-/ Lernschwerpunkt Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/ Lernmethode StuUE fe Hinweise 3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR / RID 88 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Lehr-/ Lernschwerpunkt Lehr-/Lerninhalte Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 S/E Lehr-/ Lernmethode StuUE fe Hinweise 89 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Lehr-/ Lernschwerpunkt 90 Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/ Lernmethode StuUE fe Hinweise Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 9 Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien (Straßenbezeichnung, z. B. A 3, B 56) (Streckenkilometer/Ortslage) (Tunnelkategorie und ggf. Wochentag, Zeitfenster) (Bemerkungen) Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 91 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 10 Alphabetisches Verzeichnis der gefährlichen Güter Benennung und Beschreibung des Gutes Abfälle, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure ABFALLSCHWEFELSÄURE ACETAL ACETALDEHYD ACETALDEHYDAMMONIAK ACETALDEHYDOXIM Acetoin: siehe ACETON ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT ACETONITRIL ACETONÖLE Acetylaceton: siehe ACETYLBROMID ACETYLCHLORID ACETYLEN, GELÖST ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI Acetylentetrabromid: siehe Acetylentetrachlorid: siehe ACETYLIODID ACETYLMETHYLCARBINOL ACRIDIN ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT ACROLEIN, STABILISIERT ACRYLAMID, FEST ACRYLAMID, LÖSUNG ACRYLNITRIL, STABILISIERT ACRYLSÄURE, STABILISIERT ADIPONITRIL AIRBAG-GASGENERATOREN AIRBAG-GASGENERATOREN AIRBAG-MODULE AIRBAG-MODULE AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler AKKUMULATOREN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler Aktinolith: siehe ALDEHYDE, N.A.G. ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ALDOL ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. ALKALIMETALLAMALGAM, FEST ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG ALKALIMETALLAMIDE ALKALIMETALLDISPERSION ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ALKALOIDE, FEST, N.A.G. ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. ALKOHOLE, N.A.G. ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) ALKYLSCHWEFELSÄUREN ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 92 UNNr. 3175 1826 1826 1906 1088 1089 1841 2332 2621 1090 1541 1648 1091 2310 1716 1717 1001 3374 2504 1702 1898 2621 2713 2607 1092 2074 3426 1093 2218 2205 0503 3268 0503 3268 2800 2795 2794 3028 2590 1989 1988 2839 3206 3401 1389 1390 1391 1421 1544 3140 1544 3140 3274 1987 1986 3065 2430 3145 2571 2585 2583 2586 2584 Bem. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes ALLYLACETAT ALLYLALKOHOL ALLYLAMIN ALLYLBROMID ALLYLCHLORFORMIAT ALLYLCHLORID ALLYLETHYLETHER ALLYLFORMIAT ALLYLGLYCIDYLETHER ALLYLIODID ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT ALUMINIUMBORHYDRID ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI ALUMINIUMCARBID ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI Aluminiumeisensilicium-Pulver: siehe ALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER ALUMINIUMHYDRID ALUMINIUMNITRAT ALUMINIUMPHOSPHID ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN ALUMINIUMRESINAT ALUMINIUMSILICIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure Ameisensäuremethylester: siehe AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2-AMINO-4-CHLORPHENOL 2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN 2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL N-AMINOETHYLPIPERAZIN AMINOPHENOLE (o-, m-, p-) AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-) Aminosulfonsäure: siehe AMMONIAK, WASSERFREI AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak AMMONIUMARSENAT Ammoniumbifluorid: siehe Ammoniumbifluorid, Lösung: siehe AMMONIUMDICHROMAT AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, FEST AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG Ammoniumdisulfat: siehe AMMONIUMFLUORID AMMONIUMFLUOROSILICAT AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG AMMONIUMHYDROGENSULFAT AMMONIUMMETAVANADAT AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 % AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes AMMONIUMNITRAT-EMULSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 2333 1098 2334 1099 1722 1100 2335 2336 2219 1723 1545 1724 2870 2870 2580 1725 1394 2581 1726 1395 1395 2463 1438 1397 3048 1396 1309 2715 1398 1779 3412 1243 2733 3259 2735 2734 2673 2946 3317 3055 2815 2512 2671 2967 1005 Bem. 2073 3318 2672 1546 1727 2817 1439 1843 3424 2506 2505 2854 1727 2817 2506 2859 2426 1942 0222 3375 93 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder des Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen AMMONIUMPERCHLORAT AMMONIUMPERCHLORAT AMMONIUMPERSULFAT AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG AMMONIUMPOLYVANADAT AMMONIUMSULFID, LÖSUNG Amosit: siehe AMYLACETATE n-Amylamin: siehe sec-Amylamin: siehe tert-Amylamin: siehe AMYLAMINE AMYLBUTYRATE AMYLCHLORIDE n-AMYLEN AMYLFORMIATE AMYLMERCAPTAN n-AMYLMETHYLKETON AMYLNITRAT AMYLNITRITE AMYLPHOSPHAT AMYLTRICHLORSILAN ANILIN ANILINHYDROCHLORID ANISIDINE ANISOL ANISOYLCHLORID ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Anthophyllit: siehe ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF ANTIMONLAKTAT ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG ANTIMONPENTAFLUORID ANTIMON-PULVER ANTIMONTRICHLORID ANTIMONWASSERSTOFF ANTIMONYLKALIUMTARTRAT ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR ANZÜNDHÜTCHEN ANZÜNDHÜTCHEN ANZÜNDHÜTCHEN ANZÜNDLITZE ANZÜNDSCHNUR ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ARGON, VERDICHTET ARSEN Arsenate, n.a.g.: siehe Arsenate, n.a.g.: siehe ARSENBROMID ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 94 UNNr. 3375 2067 2071 Bem. frei 3375 0402 1442 1444 1310 0004 2818 2861 2683 2212 1104 1106 1106 1106 1106 2620 1107 1108 1109 1111 1110 1112 1113 2819 1728 1547 1548 2431 2222 1729 1549 3141 2814 2900 2590 1649 1550 1730 1731 1732 2871 1733 2676 1551 0121 0314 0315 0325 0454 0131 0044 0377 0378 0066 0105 0103 1951 1006 1558 1556 1557 1555 2759 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG UNNr. 2760 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2993 Arsenite, n.a.g.: siehe Arsenite, n.a.g.: siehe ARSENPENTOXID ARSENSÄURE, FEST ARSENSÄURE, FLÜSSIG ARSEN-STAUB Arsensulfide, n.a.g.: siehe Arsensulfide, n.a.g.: siehe ARSENTRICHLORID ARSENTRIOXID ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch ARSENWASSERSTOFF ARSIN ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ASBEST, BLAU ASBEST, BRAUN ASBEST, WEISS ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Ätzkali: siehe Ätznatron: siehe Auskleidung für Fässer: siehe AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF AZODICARBONAMID BARIUM BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser BARIUMBROMAT BARIUMCHLORAT, FEST BARIUMCHLORAT, LÖSUNG BARIUMCYANID BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR BARIUMNITRAT BARIUMOXID BARIUMPERCHLORAT, FEST BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG BARIUMPERMANGANAT BARIUMPEROXID BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. Batteriebetriebenes Fahrzeug 1556 1557 1559 1554 1553 1562 1556 1557 1560 1561 1557 1556 2188 2188 2585 2583 2586 2584 2212 2212 2590 1719 3262 3266 3263 3267 1759 2921 3084 2923 3096 3095 1760 2920 3093 2922 3094 3301 3260 3264 3261 3265 1813 1823 1139 0173 3242 1400 1571 0224 2719 1445 3405 1565 2741 1854 1446 1884 1447 3406 1448 1449 1564 3171 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Bem. frei 95 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes Batteriebetriebenes Gerät BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler BATTERIEN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG BAUMWOLLE, NASS BEGASTE EINHEIT BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 UNNr. 3171 2797 2796 2800 2795 2794 3028 1364 1365 3359 Bem. frei 3389 3390 3383 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 3387 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim 3385 Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim 3386 Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 Beize: siehe Beize: siehe Beize: siehe Beize: siehe BENZALDEHYD BENZEN BENZENSULFONYLCHLORID BENZIDIN BENZIN BENZOCHINON BENZONITRIL BENZOTRICHLORID BENZOTRIFLUORID BENZOYLCHLORID BENZYLBROMID BENZYLCHLORFORMIAT BENZYLCHLORID Benzylcyanid: siehe BENZYLDIMETHYLAMIN BENZYLIDENCHLORID BENZYLIODID BERYLLIUM-PULVER BERYLLIUMNITRAT BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. Bhusa BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B BIOMEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 96 3381 3382 1263 3066 3469 3470 1990 1114 2225 1885 1203 2587 2224 2226 2338 1736 1737 1739 1738 2470 2619 1886 2653 1567 2464 1566 0382 0383 0384 0461 1327 2251 3373 3291 2781 2782 frei Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes UNNr. 3016 3015 2837 3257 3256 1999 1616 1617 1618 0129 1620 1872 1469 1470 3408 2989 0130 1794 Bem. BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber Bisulfate, wässerige Lösung: siehe Bitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Bitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe Bitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe BLEIACETAT BLEIARSENATE BLEIARSENITE BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung BLEICYANID BLEIDIOXID BLEINITRAT BLEIPERCHLORAT, FEST BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG BLEISTYPHNAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure BLEITRINITRORESORCINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser0130 Mischung 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. BLITZLICHTPULVER 0094 BLITZLICHTPULVER 0305 BOMBEN, BLITZLICHT 0037 BOMBEN, BLITZLICHT 0038 BOMBEN, BLITZLICHT 0039 BOMBEN, BLITZLICHT 0299 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0400 BOMBEN, mit Sprengladung 0033 BOMBEN, mit Sprengladung 0034 BOMBEN, mit Sprengladung 0035 BOMBEN, mit Sprengladung 0291 BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG 1458 BORNEOL 1312 BORTRIBROMID 2692 BORTRICHLORID 1741 BORTRIFLUORID 1008 BORTRIFLUORIDDIETHYLETHERAT 2604 BORTRIFLUORID-DIHYDRAT 2851 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT 2965 BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST 3419 BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG 1742 Bortrifluorid-Ether-Komplex: siehe 2604 BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FEST 3420 BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG 1743 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHE mit entzündbaren flüssigen Stoffen 3473 BROM 1744 BROM, LÖSUNG 1744 BROMACETON 1569 omega-Bromacetophenon: siehe 2645 BROMACETYLBROMID 2513 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3213 BROMBENZEN 2514 BROMBENZYLCYANIDE, FEST 3449 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG 1694 1-BROMBUTAN 1126 2-BROMBUTAN 2339 BROMCHLORDIFLUORMETHAN 1974 BROMCHLORID 2901 BROMCHLORMETHAN 1887 1-BROM-3-CHLORPROPAN 2688 BROMESSIGSÄURE, FEST 3425 BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG 1938 2-BROMETHYLETHYLETHER 2340 1-BROM-3-METHYLBUTAN 2341 BROMMETHYLPROPANE 2342 2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL 3241 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 97 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes BROMOFORM BROMPENTAFLUORID 2-BROMPENTAN BROMPROPANE 3-BROMPROPIN BROMTRIFLUORETHYLEN BROMTRIFLUORID BROMTRIFLUORMETHAN BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI BROMWASSERSTOFFSÄURE BRUCIN BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet BUTAN BUTANDION BUTANOLE BUT-1-EN cis-BUT-2-EN trans-BUT-2-EN BUTENE, GEMISCH But-2-in: siehe BUTIN-1,4-DIOL BUTTERSÄURE BUTTERSÄUREANHYDRID BUTYLACETATE BUTYLACRYLATE, STABILISIERT n-BUTYLAMIN N-BUTYLANILIN BUTYLBENZENE n-Butylbromid: siehe n-BUTYLCHLORFORMIAT Butylchloride: siehe tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT n-BUTYLFORMIAT tert-BUTYLHYPOCHLORIT N,n-BUTYLIMIDAZOL n-BUTYLISOCYANAT tert-BUTYLISOCYANAT BUTYLMERCAPTAN n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT BUTYLMETHYLETHER BUTYLNITRITE BUTYLPHOSPHAT BUTYLPROPIONATE BUTYLTOLUENE BUTYLTRICHLORSILAN 5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT BUTYRALDEHYD BUTYRALDOXIM BUTYRONITRIL BUTYRYLCHLORID CADMIUMVERBINDUNG CAESIUM CAESIUMHYDROXID CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG CAESIUMNITRAT CALCIUM CALCIUM, PYROPHOR CALCIUMARSENAT CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST CALCIUMCARBID CALCIUMCHLORAT CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG CALCIUMCHLORIT CALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid 98 UNNr. 2515 1745 2343 2344 2345 2419 1746 1009 1048 1788 1570 1010 1010 Bem. 1010 1011 2346 1120 1012 1012 1012 1012 1144 2716 2820 2739 1123 2348 1125 2738 2709 1126 2743 1127 2747 3022 1128 3255 2690 2485 2484 2347 2227 2350 2351 1718 1914 2667 1747 2956 2352 1129 2840 2411 2353 2570 1407 2682 2681 1451 1401 1855 1573 1574 1402 1452 2429 1453 1403 verboten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. CALCIUMCYANID 1575 CALCIUMDITHIONIT 1923 CALCIUMHYDRID 1404 CALCIUMHYDROSULFIT 1923 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor 2208 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN 1748 CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1855 CALCIUMMANGANSILICIUM 2844 CALCIUMNITRAT 1454 Calciumoxid 1910 CALCIUMPERCHLORAT 1455 CALCIUMPERMANGANAT 1456 CALCIUMPEROXID 1457 CALCIUMPHOSPHID 1360 CALCIUMRESINAT 1313 CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt 1314 CALCIUMSILICID 1405 CAMPHER, synthetisch 2717 CAPRONSÄURE 2829 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991 CARBONYLFLUORID 2417 CARBONYLSULFID 2204 CER, Platten, Barren, Stangen 1333 CER, Späne oder Grieß 3078 CHEMIE-TESTSATZ 3316 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG 3315 CHINOLIN 2656 CHLOR 1017 Chloracetaldehyd: siehe 2232 CHLORACETON, STABILISIERT 1695 CHLORACETONITRIL 2668 CHLORACETOPHENON, FEST 1697 CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG 3416 CHLORACETYLCHLORID 1752 CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT 2075 CHLORANILINE, FEST 2018 CHLORANILINE, FLÜSSIG 2019 CHLORANISIDINE 2233 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST 1459 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG 3407 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3210 CHLORBENZEN 1134 CHLORBENZOTRIFLUORIDE 2234 Chlorbenzotriflurid (o-, m-, p-): siehe 2234 CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST 3427 CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG 2235 CHLORBUTANE 1127 CHLORCRESOLE, FEST 3437 CHLORCRESOLE, LÖSUNG 2669 CHLORCYAN, STABILISIERT 1589 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN 2517 CHLORDIFLUORMETHAN 1018 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit 1973 ca. 49 % Chlordifluormethan Benennung und Beschreibung des Gutes CHLORDINITROBENZENE, FEST CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG CHLORESSIGSÄURE, FEST CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 2-CHLORETHANAL 2-Chlorethanol: siehe Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Bem. frei 3441 1577 1751 3250 1750 2232 1135 99 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. 3277 2742 1462 1908 2745 2354 3428 2236 2237 1578 3409 3457 2433 1888 1991 1020 2548 2905 2904 2020 2021 1753 1580 1583 1581 1582 1278 2356 2611 2849 2456 2511 2822 2626 2987 2986 2985 3361 3362 2988 1754 1021 2238 2238 2239 3429 1579 3410 1983 1082 1749 1022 Benennung und Beschreibung des Gutes CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. CHLORITLÖSUNG CHLORMETHYLCHLORFORMIAT CHLORMETHYLETHYLETHER 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG CHLORNITROANILINE CHLORNITROBENZENE, FEST CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG CHLORNITROTOLUENE, FEST CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG CHLOROFORM CHLOROPREN, STABILISIERT CHLORPENTAFLUORETHAN CHLORPENTAFLUORID CHLORPHENOLATE, FEST CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG CHLORPHENOLE, FEST CHLORPHENOLE, FLÜSSIG CHLORPHENYLTRICHLORSILAN CHLORPIKRIN CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 1-CHLORPROPAN 2-CHLORPROPAN 1-CHLORPROPAN-2-OL 3-CHLORPROPAN-1-OL 2-CHLORPROPEN alpha-CHLORPROPIONSÄURE 2-CHLORPYRIDIN CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN Chlortoluen (o-, m, p-): siehe CHLORTOLUENE CHLORTOLUIDINE, FEST CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, FEST 4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, LÖSUNG 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT CHLORTRIFLUORID CHLORTRIFLUORMETHAN CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan 2599 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI CHLORWASSERSTOFFSÄURE CHROMFLUORID, FEST CHROMFLUORID, LÖSUNG CHROMNITRAT CHROMOXYCHLORID CHROMSÄURE, LÖSUNG CHROMSCHWEFELSÄURE Chromtrifluorid, fest: siehe Chromtrifluorid, flüssig: siehe CHROMTRIOXID, WASSERFREI Chromylchlorid: siehe Chrysotil: siehe COBALTNAPHTHENAT-PULVER 2186 1050 1789 1756 1757 2720 1758 1755 2240 1756 1757 1463 1758 2590 2001 100 Bem. verboten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 3.2-B-1 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes COBALTRESINAT, GEFÄLLT CRESOLE, FEST CRESOLE, FLÜSSIG CRESYLSÄURE CROTONALDEHYD CROTONALDEHYD, STABILISIERT CROTONSÄURE, FEST CROTONSÄURE, FLÜSSIG CROTONYLEN CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber Cutback bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Cutback mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe Cutback mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe CYANBROMID CYANID, LÖSUNG, N.A.G. CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. CYANURCHLORID CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff CYCLOBUTAN CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT 1,5,9-CYCLODODECATRIEN CYCLOHEPTAN CYCLOHEPTATRIEN CYCLOHEPTEN CYCLOHEXAN CYCLOHEXANON CYCLOHEXEN CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN CYCLOHEXYLACETAT CYCLOHEXYLAMIN CYCLOHEXYLISOCYANAT CYCLOHEXYLMERCAPTAN CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN CYCLONIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT, DESENSIBILISIERT CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLOOCTADIENE CYCLOOCTADIENPHOSPHINE CYCLOOCTATETRAEN CYCLOPENTAN CYCLOPENTANOL CYCLOPENTANON CYCLOPENTEN CYCLOPROPAN CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, DESENSIBILISIERT CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 1318 3455 2076 2022 1143 1143 2823 3472 1144 3027 3024 3026 3025 3257 3256 1999 1889 1935 1588 2670 3294 1051 Bem. 1614 1613 1613 2601 2744 2518 2241 2603 2242 1145 1915 2256 1762 2243 2357 2488 3054 1763 0072 0483 0391 0391 0391 0391 0391 0391 2520 2940 2358 1146 2244 2245 2246 1027 0226 0484 0072 0483 0391 0391 0391 101 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. Benennung und Beschreibung des Gutes CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse% Phlegmatisierungsmittel CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel Cymen (o-, m- p-): siehe CYMENE DECABORAN DECAHYDRONAPHTHALEN Decalin: siehe n-DECAN DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. DETONATOREN FÜR MUNITION DETONATOREN FÜR MUNITION DETONATOREN FÜR MUNITION DETONATOREN FÜR MUNITION DEUTERIUM, VERDICHTET DIACETONALKOHOL, chemisch rein DIACETONALKOHOL, technisch Diacetyl: siehe BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B DIALLYLAMIN DIALLYLETHER 4,4'-DIAMINODIPHENYLMETHAN DI-n-AMYLAMIN DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung DIBENZYLDICHLORSILAN DIBORAN 1,2-DIBROMBUTAN-3-ON DIBROMCHLORPROPANE DIBROMDIFLUORMETHAN 1,2-Dibromethan: siehe DIBROMMETHAN DI-n-BUTYLAMIN DIBUTYLAMINOETHANOL DIBUTYLETHER 1,3-DICHLORACETON DICHLORACETYLCHLORID DICHLORANILINE, FEST DICHLORANILINE, FLÜSSIG o-DICHLORBENZEN 2,2'-DICHLORDIETHYLETHER DICHLORDIFLUORMETHAN 0391 0391 0391 2046 2046 1868 1147 1147 2247 0132 3380 3379 1601 1903 3142 0073 0364 0365 0366 1957 1148 1148 2346 2359 2360 2651 2841 0074 2434 1911 2648 2872 1941 1605 2664 2248 2873 1149 2649 1765 3442 1590 1591 1916 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan 2602 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH DICHLORESSIGSÄURE 1,1-DICHLORETHAN 1,2-Dichlorethan: siehe 1,2-DICHLORETHYLEN 1,1-Dichlorethylen, stabilisiert: siehe alpha-Dichlorhydrin: siehe DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN DICHLORISOCYANURSÄURESALZE DICHLORISOPROPYLETHER DICHLORMETHAN DICHLORMONOFLUORMETHAN 1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN DICHLORPENTANE DICHLORPHENYLISOCYANATE DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1,2-DICHLORPROPAN 2249 1764 2362 1184 1150 1303 2750 2465 2465 2490 1593 1029 2650 1152 2250 1766 1279 102 Bem. verboten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes 1,3-DICHLORPROPAN-2-OL DICHLORPROPENE DICHLORSILAN 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN DICYAN DICYCLOHEXYLAMIN DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT DICYCLOPENTADIEN 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN DIDYMIUMNITRAT DIESELKRAFTSTOFF 1,1-Diethoxyethan: siehe 1,2-Diethoxyethan: siehe DIETHOXYMETHAN 3,3-DIETHOXYPROPEN DIETHYLAMIN 2-DIETHYLAMINOETHANOL 3-DIETHYLAMINO-PROPYLAMIN N,N-DIETHYLANILIN Diethylbenzen (o-, m-, p-): siehe DIETHYLBENZEN DIETHYLCARBONAT DIETHYLDICHLORSILAN Diethylendiamin: siehe DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel DIETHYLENTRIAMIN DIETHYLETHER N,N-DIETHYLETHYLENDIAMIN DIETHYLKETON DIETHYLSULFAT DIETHYLSULFID DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID Difluordibrommethan: siehe 1,1-DIFLUORETHAN 1,1-DIFLUORETHYLEN DIFLUORMETHAN Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan: siehe Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan: siehe Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan: siehe DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 2,3-DIHYDROPYRAN DIISOBUTYLAMIN DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN DIISOBUTYLKETON DIISOOCTYLPHOSPHAT DIISOPROPYLAMIN DIISOPROPYLETHER DIKETEN, STABILISIERT 1,1-DIMETHOXYETHAN 1,2-DIMETHOXYETHAN Dimethoxymethan: siehe DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL 2-DIMETHYLAMINOETHANOL 2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT 2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT N,N-DIMETHYLANILIN 2,3-DIMETHYLBUTAN 1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID DIMETHYLCARBONAT DIMETHYLCYCLOHEXANE N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN DIMETHYLDICHLORSILAN DIMETHYLDIETHOXYSILAN Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 2750 2047 2189 1958 1026 2565 2687 2048 2372 1465 1202 1088 1153 2373 2374 1154 2686 2684 2432 2049 2049 2366 1767 2579 Bem. 0075 2079 1155 2685 1156 1594 2375 2751 1941 1030 1959 3252 3339 3338 3340 1768 2376 2361 2050 1157 1902 1158 1159 2521 2377 2252 1234 1032 1160 2378 2051 3302 2522 2253 2457 2379 2262 1161 2263 2264 1162 2380 103 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes DIMETHYLDIOXANE DIMETHYLDISULFID DIMETHYLETHER N,N-DIMETHYLFORMAMID DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH 2,2-DIMETHYLPROPAN DIMETHYL-N-PROPYLAMIN N,N-Dimethylpropylamin: siehe DIMETHYLSULFAT DIMETHYLSULFID DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID DINATRIUMTRIOXOSILICAT DINGU DINITROANILINE DINITROBENZENE, FEST DINITROBENZENE, FLÜSSIG DINITRO-o-CRESOL DINITROGLYCOLURIL DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOL, LÖSUNG DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITROSOBENZEN DINITROTOLUENE, FEST DINITROTOLUENE, FLÜSSIG DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN DIOXAN DIOXOLAN DIPENTEN DIPHENYLAMINOCHLORARSIN DIPHENYLBROMMETHAN DIPHENYLCHLORARSIN, FEST DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG DIPHENYLDICHLORSILAN DIPIKRYLAMIN DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser DIPROPYLAMIN Dipropylendiamin: siehe DI-n-PROPYLETHER DIPROPYLKETON DISTICKSTOFFMONOXID DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG DISTICKSTOFFTETROXID DISTICKSTOFFTRIOXID DIVINYLETHER, STABILISIERT DODECYLTRICHLORSILAN DRUCKFARBE, entzündbar DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar DRUCKGASPACKUNGEN DRUCKLUFT DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak DÜSENKRAFTSTOFF EISEN(II)ARSENAT EISEN(III)ARSENAT EISEN(III)ARSENIT EISENCER Eisen(III)chlorid, wasserfrei: siehe EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG EISENCHLORID, WASSERFREI EISEN(III)NITRAT EISENOXID, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung EISENPENTACARBONYL EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung EISESSIG 104 UNNr. 2707 2381 1033 2265 1163 2382 2044 2266 2266 1595 1164 2267 3253 0489 1596 3443 1597 1598 0489 1320 1599 0076 1321 0077 1322 0078 0406 3454 2038 1600 1165 1166 2052 1698 1770 3450 1699 1769 0079 2852 0401 2383 2269 2384 2710 1070 2201 1067 2421 1167 1771 1210 1210 1950 1002 1043 1863 1608 1606 1607 1323 1773 2582 1773 1466 1376 1994 1376 2789 Bem. verboten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes Emaille: siehe Emaille: siehe Emaille: siehe Emaille: siehe ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. EPIBROMHYDRIN EPICHLORHYDRIN 1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG ERDALKALIMETALLDISPERSION ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 80 Masse-% Säure ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure ESSIGSÄUREANHYDRID ESTER, N.A.G. ETHAN ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG Ethanal: siehe ETHANOL ETHANOL, LÖSUNG ETHANOLAMIN ETHANOLAMIN, LÖSUNG ETHER, N.A.G. Ethoxyethanol: siehe Ethoxyethylacetate: siehe ETHYLACETAT ETHYLACETYLEN, STABILISIERT ETHYLACRYLAT, STABILISIERT ETHYLALKOHOL ETHYLALKOHOL, LÖSUNG ETHYLAMIN ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin ETHYLAMYLKETON 2-ETHYLANILIN Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 1263 3066 3469 3470 3182 3181 3178 3180 3179 3097 1993 2924 1992 3286 1325 2925 2926 3176 3089 1479 3085 3137 3087 3121 3100 3139 3098 3099 2558 2023 2752 3205 3402 1392 1391 1393 1972 1971 1268 1268 3316 3258 Bem. verboten verboten verboten verboten 3257 3256 2790 2789 1715 3272 1035 1961 1089 1170 1170 2491 2491 3271 1171 1172 1173 2452 1917 1170 1170 1036 2270 2271 2273 105 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes N-ETHYLANILIN ETHYLBENZEN N-ETHYL-N-BENZYLANILIN N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG ETHYLBROMACETAT ETHYLBROMID 2-ETHYLBUTANOL 2-ETHYLBUTYLACETAT ETHYLBUTYLETHER 2-ETHYLBUTYRALDEHYD ETHYLBUTYRAT Ethylcarbonat: siehe ETHYLCHLORACETAT ETHYLCHLORFORMIAT ETHYLCHLORID ETHYL-2-CHLORPROPIONAT ETHYLCHLORTHIOFORMIAT ETHYLCROTONAT ETHYLDICHLORARSIN ETHYLDICHLORSILAN ETHYLEN ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLENCHLORHYDRIN ETHYLENDIAMIN ETHYLENDIBROMID ETHYLENDICHLORID ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT ETHYLENIMIN, STABILISIERT ETHYLENOXID ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid ETHYLETHER ETHYLFLUORID ETHYLFORMIAT 2-Ethylhexaldehyd: siehe 3-Ethylhexaldehyd: siehe Ethylhexaldehyde: siehe 2-ETHYLHEXYLAMIN 2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT ETHYLISOBUTYRAT ETHYLISOCYANAT ETHYLLACTAT ETHYLMERCAPTAN ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT ETHYLMETHYLETHER ETHYLMETHYLKETON ETHYLNITRIT, LÖSUNG ETHYLORTHOFORMIAT ETHYLOXALAT ETHYLPHENYLDICHLORSILAN 1-ETHYLPIPERIDIN ETHYLPROPIONAT ETHYLPROPYLETHER N-ETHYLTOLUIDINE ETHYLTRICHLORSILAN 106 UNNr. 2272 1175 2274 3460 2753 1603 1891 2275 1177 1179 1178 1180 2366 1181 1182 1037 2935 2826 1862 1892 1183 1962 Bem. 3138 1038 1135 1604 1605 1184 1153 1171 1172 1188 1189 1185 1040 1040 3297 3070 1952 3300 1041 3298 2983 3299 1155 2453 1190 1191 1191 1191 2276 2748 2385 2481 1192 2363 2277 1039 1193 1194 2524 2525 2435 2386 1195 2615 2754 1196 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) Farblösemittel: siehe Farblösemittel: siehe Farblösemittel: siehe Farblösemittel: siehe FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. Farbverdünnung: siehe Farbverdünnung: siehe Farbverdünnung: siehe Farbverdünnung: siehe FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl Fasern, tierischen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G. FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt FEUERLÖSCHER-LADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 0357 0358 0359 0473 0474 0475 0476 0477 0478 0479 0480 0481 0485 0482 0190 1169 1197 0204 0296 0374 0375 Bem. 1263 3066 3470 3469 1263 3066 3469 3470 3147 3143 2801 1602 3147 3143 2801 1602 1263 3066 3469 3470 1263 3066 3470 3469 1353 3360 1372 1373 1372 1408 frei frei frei 3175 3244 3243 3335 2623 1774 1044 0333 0334 0335 0336 0337 1057 1324 frei 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7 107 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes Firnis: siehe Firnis: siehe Firnis: siehe Firnis: siehe FISCHABFALL, NICHT STABILISIERT Fischabfälle, stabilisiert FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT Fischmehl, stabilisiert Flugzeugnotrutschen: siehe Flugzeugüberlebensausrüstungen: siehe FLUOR, VERDICHTET FLUORANILINE FLUORBENZEN FLUORBORSÄURE FLUORESSIGSÄURE FLUORKIESELSÄURE FLUOROSILICATE, N.A.G. FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI FLUORSULFONSÄURE FLUORTOLUENE FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI FLUORWASSERSTOFFSÄURE FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG flüssige Lackgrundlage: siehe flüssige Lackgrundlage: siehe flüssige Lackgrundlage: siehe flüssige Lackgrundlage: siehe flüssiger Füllstoff: siehe flüssiger Füllstoff: siehe flüssiger Füllstoff: siehe flüssiger Füllstoff: siehe Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd FÜLLSPRENGKÖRPER FUMARYLCHLORID FURALDEHYDE FURAN Furfural: siehe FURFURYLALKOHOL FURFURYLAMIN FUSELÖL GALLIUM GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. Gas als Kältemittel R 1113: siehe GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23 108 UNNr. 1263 3066 3469 3470 1374 2216 1374 2216 2990 2990 1045 2941 2387 1775 2642 1778 2856 1776 1777 2388 1052 1790 1786 1263 3066 3469 3470 1263 3066 3469 3470 3334 1198 2209 0060 1780 1199 2389 1199 2874 2526 1201 2803 1078 1082 1959 1958 1020 2193 1028 1858 1021 3220 1974 1022 2422 1983 3159 1009 1982 2517 2035 1030 2453 1029 2424 1018 3296 1984 Bem. frei frei frei Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503 GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. GASÖL GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Gefährliche Güter in Geräten Gefährliche Güter in Maschinen GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung GEGENSTÄNDE, EEI GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH GEGENSTÄNDE, PYROPHOR GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) Gemisch A: siehe Gemisch A 0: siehe Gemisch A 01:siehe Gemisch A 02: siehe Gemisch A 1: siehe Gemisch B: siehe Gemisch B 1: siehe Gemisch B 2: siehe Gemisch C: siehe Gemisch F 1: siehe Gemisch F 2: siehe Gemisch F 3: siehe Gemisch P 1: siehe Gemisch P 2: siehe Gemisch von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen: siehe Gemische aus festen Stoffen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 3252 1063 3337 3338 3339 3340 2454 2602 1973 2599 1976 3158 3312 3311 1202 2037 3167 3168 3169 3363 3363 2037 0286 0287 0369 0370 0371 0221 0486 0349 0350 0351 0352 0353 0354 0355 0356 0462 0463 0464 0465 0466 0467 0468 0469 0470 0471 0472 0486 0380 3164 3164 1965 1965 1965 1965 1965 1965 1965 1965 1965 1078 1078 1078 1060 1060 1060 Bem. frei frei 3175 109 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. 1798 3245 3245 3150 2192 2192 0345 0424 0425 0167 0168 0169 0324 0344 0346 0347 0426 0427 0434 0435 1353 Benennung und Beschreibung des Gutes GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung GERMAN GERMANIUMWASSERSTOFF GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. Bem. verboten GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl 1373 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. GLYCEROL-alpha-MONOCHLORHYDRIN GLYCIDALDEHYD GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GUANIDINNITRAT GUANYLNITROSAMINOGUANYLIDENHYDRAZIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser GUANYLNITROSAMINOGUANYLTETRAZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Gummi-Abfälle, gemahlen: siehe GUMMILÖSUNG Gummi-Reste, pulverförmig oder granuliert: siehe GURTSTRAFFER GURTSTRAFFER HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser HAFNIUM-PULVER, TROCKEN HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser HARNSTOFFNITRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser HARNSTOFFWASSERSTOFFPEROXID HARZLÖSUNG, entzündbar HARZÖL HEIZÖL, LEICHT HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG HELIUM, VERDICHTET HEPTAFLUORPROPAN 110 3288 3290 3287 3289 3086 3125 3124 3122 3123 2811 2928 2930 2810 2927 2929 2689 2622 0284 0285 0292 0293 0110 0318 0372 0452 1467 0113 0114 1345 1287 1345 0503 3268 1326 2545 3370 1357 0220 1511 1866 1286 1202 1963 1046 3296 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes n-HEPTALDEHYD HEPTANE n-HEPTEN Heu HEXACHLORACETON HEXACHLORBENZEN HEXACHLORBUTADIEN HEXACHLORCYCLOPENTADIEN HEXACHLOROPHEN HEXACHLORPLATINSÄURE, FEST HEXADECYLTRICHLORSILAN HEXADIENE HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH HEXAFLUORACETON HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST HEXAFLUORACETONHYDRAT, FLÜSSIG HEXAFLUORETHAN HEXAFLUORPHOSPHORSÄURE HEXAFLUORPROPYLEN HEXALDEHYD HEXAMETHYLENDIAMIN, FEST HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG HEXAMETHYLENDIISOCYANAT HEXAMETHYLENIMIN HEXAMETHYLENTETRAMIN HEXANE HEXANITRODIPHENYLAMIN HEXANITROSTILBEN HEXANOLE HEX-1-EN HEXOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN, DESENSIBILISIERT HEXOGEN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel HEXOGEN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel HEXOGEN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel HEXOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXOTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXOTONAL HEXYL HEXYLTRICHLORSILAN HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HMX, DESENSIBILISIERT HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG HYDRAZIN, WASSERFREI HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3-Hydroxybutyraldeyd: siehe HYDROXYLAMINSULFAT HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. HYPOCHLORITLÖSUNG 3,3'-IMINOBISPROPYLAMIN INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 3056 1206 2278 1327 2661 2729 2279 2646 2875 2507 1781 2458 1611 1612 2420 3436 2552 2193 1782 1858 1207 2280 1783 2281 2493 1328 1208 0079 0392 2282 2370 0072 0483 Bem. frei 0391 0391 0391 0391 0391 0391 0118 0118 0393 0079 1784 0226 0484 0059 0439 0440 0441 1306 2029 3293 2030 1740 3471 2837 2693 2839 2865 3212 1791 2269 1968 3354 1967 111 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2-IODBUTAN IODMETHYLPROPANE IODMONOCHLORID IODPENTAFLUORID IODPROPANE IODWASSERSTOFF, WASSERFREI IODWASSERSTOFFSÄURE Isoamyl-1-en: siehe ISOBUTAN ISOBUTANOL ISOBUTEN ISOBUTTERSÄURE ISOBUTYLACETAT ISOBUTYLACRYLAT, STABILISIERT ISOBUTYLALDEHYD ISOBUTYLALKOHOL ISOBUTYLAMIN ISOBUTYLFORMIAT ISOBUTYLISOBUTYRAT ISOBUTYLISOCYANAT ISOBUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT ISOBUTYLPROPIONAT ISOBUTYRALDEHYD ISOBUTYRONITRIL ISOBUTYRYLCHLORID ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ISOCYANATOBENZOTRIFLUORIDE 3-Isocyantomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat: siehe Isododecan: siehe ISOHEPTENE ISOHEXENE ISOOCTENE Isopentan: siehe ISOPENTENE ISOPHORONDIAMIN ISOPHORONDIISOCYANAT ISOPREN, STABILISIERT ISOPROPANOL ISOPROPENYLACETAT ISOPROPENYLBENZEN ISOPROPYLACETAT ISOPROPYLALKOHOL ISOPROPYLAMIN ISOPROPYLBENZEN ISOPROPYLBUTYRAT ISOPROPYLCHLORACETAT ISOPROPYLCHLORFORMIAT Isopropylchlorid: siehe ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT Isopropylenethylen: siehe ISOPROPYLISOBUTYRAT ISOPROPYLISOCYANAT ISOPROPYLNITRAT ISOPROPYLPHOSPHAT ISOPROPYLPROPIONAT ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens ebenso wirksame inertisierende Eigenschaften haben ISOSORBID-5-MONONITRAT KAKODYLSÄURE Kalilauge: siehe KALIUM KALIUMARSENAT 112 UNNr. 3355 2390 2391 1792 2495 2392 2197 1787 2561 1969 1212 1055 2529 1213 2527 2045 1212 1214 2393 2528 2486 2283 2394 2045 2284 2395 2478 2206 3080 2478 2206 3080 2285 2290 2286 2287 2288 1216 1265 2371 2289 2290 1218 1219 2403 2303 1220 1219 1221 1918 2405 2947 2407 2356 2934 2561 2406 2483 1222 1793 2409 Bem. 2907 3251 1572 1814 2257 1677 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes KALIUMARSENIT Kaliumbifluorid: siehe Kaliumbisulfat: siehe KALIUMBORHYDRID KALIUMBROMAT KALIUMCHLORAT KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG KALIUMCYANID, FEST KALIUMCYANID, LÖSUNG KALIUMDITHIONIT KALIUMFLUORACETAT KALIUMFLUORID, FEST KALIUMFLUORID, LÖSUNG KALIUMFLUOROSILICAT KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG KALIUMHYDROGENSULFAT KALIUMHYDROSULFIT KALIUMHYDROXID, FEST KALIUMHYDROXIDLÖSUNG KALIUMKUPFER(I)CYANID KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG KALIUMMETAVANADAT KALIUMMONOXID KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG KALIUMNITRAT KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNG KALIUMNITRIT Kaliumoxid: siehe KALIUMPERCHLORAT KALIUMPERMANGANAT KALIUMPEROXID KALIUMPERSULFAT KALIUMPHOSPHID KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID KALIUMQUECKSILBER(II)IODID KALIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser KALIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser KALIUMSULFID, WASSERFREI KALIUMSUPEROXID KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) KAMPFERÖL KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen KAUTSCHUK-RESTE, pulverförmig oder granuliert KEROSIN KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. KIEFERNÖL KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. KNALLKAPSELN, EISENBAHN KNALLKAPSELN, EISENBAHN KNALLKAPSELN, EISENBAHN KNALLKAPSELN, EISENBAHN KOHLE, AKTIVIERT KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs KOHLENDIOXID Kohlendioxid, fest KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG KOHLENMONOXID, VERDICHTET Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 1678 1812 2509 1870 1484 1485 2427 1680 3413 1929 2628 1812 3422 2655 1811 3421 2509 1929 1813 1814 1679 3403 1420 2864 2033 3404 1422 1486 1487 1488 2033 1489 1490 1491 1492 2012 1626 1643 1847 1382 1382 2466 3358 2857 1130 0277 0278 0275 0276 0323 0381 1345 1345 1223 1224 1272 1133 3291 0192 0193 0492 0493 1362 1361 1013 1845 2187 1016 Bem. frei 113 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes KOHLENSTOFFDISULFID KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung Kohlepapier: siehe KOPRA KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86) Krokydolith: siehe KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG KRYPTON, VERDICHTET KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend KUPFERACETOARSENIT KUPFERARSENIT KUPFERCHLORAT KUPFERCHLORID KUPFERCYANID KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG UNNr. 1131 3295 1964 1965 3150 1379 1363 3165 2212 1970 1056 2006 3314 1585 1586 2721 2802 1587 1761 2775 2776 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3009 Lack: siehe Lack: siehe Lack: siehe Lack: siehe Lackgrundlage, flüssig: siehe Lappen, ölhaltig LEERE GROSSVERPACKUNG LEERE VERPACKUNG LEERER AUFSETZTANK LEERER FESTVERBUNDENER TANK LEERER GROSSCONTAINER LEERER IBC LEERER KLEINCONTAINER LEERER MEGC 1263 3066 3469 3470 3066 1856 LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK LEERER TANKCONTAINER LEERES BATTERIE-FAHRZEUG LEERES FAHRZEUG LEERES GEFÄSS LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC) LEERES TANKFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, BODEN LEUCHTKÖRPER, BODEN LEUCHTKÖRPER, BODEN LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION Limonen: siehe LITHIUM LITHIUMALUMINIUMHYDRID LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER LITHIUMBATTERIEN LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN LITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT LITHIUMBORHYDRID Lithiumeisensilicium: siehe LITHIUMFERROSILICID LITHIUMHYDRID LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT 114 Bem. frei 4.1.1.11 4.1.1.11 4.3.2.4 4.3.2.4 7.3 4.1.1.11 7.3 4.3.2.4 4.2.1.5, 4.2.2.6 4.3.2.4 4.3.2.4 7.3 4.1.6 4.1.1.11 4.3.2.4 0092 0418 0419 0093 0403 0404 0420 0421 0212 0306 2052 1415 1410 1411 3090 3091 3091 1413 2830 2830 1414 2805 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes LITHIUMHYDROXID LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN LITHIUMNITRAT LITHIUMNITRID LITHIUMPEROXID LITHIUMSILICIUM LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel LONDON PURPLE LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG LUFT, VERDICHTET MAGNESIUM, in Pellets, Spänen, Bändern MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID MAGNESIUMARSENAT MAGNESIUMBROMAT MAGNESIUMCHLORAT MAGNESIUMDIAMID MAGNESIUMFLUOROSILICAT MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm MAGNESIUMHYDRID MAGNESIUMLEGIERUNGEN mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER MAGNESIUMNITRAT MAGNESIUMPERCHLORAT MAGNESIUMPEROXID MAGNESIUMPHOSPHID MAGNESIUM-PULVER MAGNESIUMSILICID Magnetisierte Stoffe MALEINSÄUREANHYDRID MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN MALONITRIL MANEB MANEB, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamat, stabilisiert gegen Selbsterhitzung: siehe Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamet: siehe MANGANNITRAT MANGANRESINAT MANNITOLHEXANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Mercaptoethanol: siehe 5-MERCAPTOTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE Mesitylen: siehe MESITYLOXID METALDEHYD METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. UNNr. 2680 2679 1471 1471 2722 2806 1472 1417 0099 1621 1003 1002 1869 1419 1622 1473 2723 2004 2853 2950 2010 1869 1418 1474 1475 1476 2011 1418 2624 2807 2215 2215 2647 2210 2968 2210 2968 2968 2210 2724 1330 frei 0133 3249 3248 1851 3291 3270 3336 1228 3071 3336 1228 3071 2966 0448 2325 1229 1332 3466 3281 1409 3208 3209 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form 2793 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit METALLKATALYSATOR, TROCKEN 1378 2881 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Bem. 115 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT METHACRYLNITRIL, STABILISIERT METHACRYLSÄURE, STABILISIERT METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG METHAN, VERDICHTET METHANOL METHANSULFONYLCHLORID 2-Methoxyethanol: siehe METHOXYMETHYLISOCYANAT 4-METHOXY-4-METHYLPENTAN-2-ON 1-METHOXY-2-PROPANOL METHYLACETAT METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT METHYLACRYLAT, STABILISIERT METHYLAL METHYLALLYLALKOHOL METHYLALLYLCHLORID METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG METHYLAMYLACETAT Methylamylalkohol: siehe N-METHYLANILIN alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG METHYLBROMACETAT METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG 2-METHYLBUTAN 3-METHYLBUTAN-2-ON 2-METHYLBUT-1-EN 2-METHYLBUT-2-EN 3-METHYLBUT-1-EN N-METHYLBUTYLAMIN METHYL-tert-BUTYLETHER METHYLBUTYRAT METHYLCHLORACETAT METHYLCHLORFORMIAT METHYLCHLORID METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH METHYLCHLORMETHYLETHER METHYL-2-CHLORPROPIONAT METHYLCHLORSILAN Methylcyanid: siehe METHYLCYCLOHEXAN METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar METHYLCYCLOHEXANON METHYLCYCLOPENTAN METHYLDICHLORACETAT METHYLDICHLORSILAN Methylenchlorid: siehe METHYLETHYLKETON 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN METHYLFLUORID METHYLFORMIAT 2-METHYLFURAN 2-METHYL-2-HEPTANTHIOL 5-METHYLHEXAN-2-ON METHYLHYDRAZIN METHYLIODID METHYLISOBUTYLCARBINOL METHYLISOBUTYLKETON METHYLISOCYANAT METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT Methylisopropylbenzene: siehe METHYLISOTHIOCYANAT METHYLISOVALERAT 116 UNNr. 3467 3282 2396 3079 2531 1972 1971 1230 3246 1188 2605 2293 3092 1231 1060 1919 1234 2614 2554 1061 1235 1233 2053 2294 3438 2937 2643 1062 1647 3371 2397 2459 2460 2561 2945 2398 1237 2295 1238 1063 1912 1239 2933 2534 1648 2296 2617 2297 2298 2299 1242 1593 1193 2300 2454 1243 2301 3023 2302 1244 2644 2053 1245 2480 1246 2046 2477 2400 Bem. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER METHYLMERCAPTAN 3-Methylmercaptopropionaldehyd: siehe METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 4-METHYLMORPHOLIN N-METHYLMORPHOLIN METHYLNITRIT METHYLORTHOSILICAT METHYLPENTADIENE 2-METHYLPENTAN-2-OL 3-Methylpent-2-en-4-in-1-ol: siehe METHYLPHENYLDICHLORSILAN 1-METHYLPIPERIDIN Methylpiridine: siehe METHYLPROPIONAT METHYLPROPYLETHER METHYLPROPYLKETON METHYLTETRAHYDROFURAN METHYLTRICHLORACETAT METHYLTRICHLORSILAN alpha-METHYLVALERALDEHYD METHYLVINYLKETON, STABILISIERT MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR MOLYBDÄNPENTACHLORID MONONITROTOLUIDINE MORPHOLIN MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung MUNITION, PRÜF MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf MUNITION, ÜBUNG MUNITION, ÜBUNG Mysorit: siehe Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 1928 1064 2785 1247 2535 2535 2455 2606 2461 2560 2705 2437 2399 2313 1248 2612 1249 2536 2533 1250 2367 1251 0136 0137 0138 0294 2813 3131 3132 3133 3134 3135 3148 3129 3130 3395 3396 3397 3398 3399 2508 2660 2054 0018 0019 0301 0247 0009 0010 0300 0243 0244 0020 0021 2016 0171 0254 0297 0015 0016 0303 0245 0246 0363 2017 0362 0488 2212 Bem. verboten verboten verboten verboten verboten verboten 117 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN NAPHTHALEN, RAFFINIERT NAPHTHALEN, ROH alpha-NAPHTHYLAMIN beta-NAPHTHYLAMIN, FEST beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG NAPHTHYLHARNSTOFF NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF NATRIUM Natriumaluminat, fest NATRIUMALUMINATLÖSUNG NATRIUMALUMINIUMHYDRID NATRIUMAMMONIUMVANADAT NATRIUMARSANILAT NATRIUMARSENAT NATRIUMARSENIT, FEST NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG NATRIUMAZID NATRIUMBATTERIEN Natriumbifluorid: siehe NATRIUMBORHYDRID NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid NATRIUMBROMAT NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT NATRIUMCHLORACETAT NATRIUMCHLORAT NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG NATRIUMCHLORIT NATRIUMCYANID, FEST NATRIUMCYANID, LÖSUNG NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser NATRIUMDITHIONIT NATRIUMFLUORACETAT NATRIUMFLUORID, FEST NATRIUMFLUORID, LÖSUNG NATRIUMFLUOROSILICAT NATRIUMHYDRID NATRIUMHYDROGENDIFLUORID NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser NATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser NATRIUMHYDROSULFIT NATRIUMHYDROXID, FEST NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG NATRIUMKAKODYLAT NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG Natriummetasilicat: siehe NATRIUMMETHYLAT NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol NATRIUMMONOXID NATRIUMNITRAT NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG NATRIUMNITRIT Natriumoxid: siehe NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT NATRIUMPERCHLORAT NATRIUMPERMANGANAT NATRIUMPEROXID NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI NATRIUMPERSULFAT NATRIUMPHOSPHID NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser 118 UNNr. 1057 2304 1334 1334 2077 1650 3411 1652 1651 1428 2812 1819 2835 2863 2473 1685 2027 1686 1687 3292 2439 1426 Bem. frei 3320 1494 3378 2659 1495 2428 1496 1689 3414 3369 1348 0234 1384 2629 1690 3415 2674 1427 2439 2949 2318 1384 1823 1824 1688 2316 2317 3253 1431 1289 1825 1498 1499 1500 1825 2567 3377 1502 1503 1504 3247 1505 1432 1349 0235 1849 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser NATRIUMSULFID, WASSERFREI NATRIUMSUPEROXID NATRIUMZELLEN NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid Natronlauge: siehe NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG NEON, VERDICHTET NICKELCYANID NICKELNITRAT NICKELNITRIT NICKELTETRACARBONYL NICOTIN NICOTINHYDROCHLORID, FEST NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG NICOTINSALICYLAT, fest NICOTINSULFAT, FEST NICOTINSULFAT, LÖSUNG NICOTINTARTRAT NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. NITROANILINE (o-, m-, p-) NITROANISOLE, FEST NITROANISOLE, FLÜSSIG NITROBENZEN NITROBENZENSULFONSÄURE 5-NITROBENZOTRIAZOL NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG NITROBROMBENZENE, FEST NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID NITROCRESOLE, FEST NITROCRESOLE, FLÜSSIG NITROETHAN NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse% Nitroglycerin NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 1385 1385 2547 3292 1907 1824 3170 3170 1913 1065 1653 2725 2726 1259 1654 3444 1656 1656 1657 3445 1658 1659 1655 3144 1655 3144 1477 3218 1796 1796 3273 3439 3276 3275 2627 3219 1661 3458 2730 1662 2305 0385 3431 2306 3459 2732 0342 Bem. 2059 2557 2556 2555 0341 0343 0340 2307 2446 3434 2842 0143 3319 3343 3357 1204 3064 119 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. Benennung und Beschreibung des Gutes NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin NITROGUANIDIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser NITROGUANIDIN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser NITROHARNSTOFF NITROMETHAN NITROMANNITOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung NITRONAPHTHALEN NITROPHENOLE (o-, m-, p-) 4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser NITROPROPANE p-NITROSODIMETHYLANILIN NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser NITROSYLCHLORID NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG Nitrotoluen (o-, m-): siehe p-Nitrotoluen: siehe NITROTOLUENE, FEST NITROTOLUENE, FLÜSSIG NITROXYLENE, FEST NITROXYLENE, FLÜSSIG NONANE NONYLTRICHLORSILAN NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADIENE OCTAFLUORBUT-2-EN OCTAFLUORCYCLOBUTAN OCTAFLUORPROPAN OCTANE OCTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser OCTONAL OCTYLALDEHYDE OCTYLTRICHLORSILAN OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser OKTOGEN, DESENSIBILISIERT OKTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser Oleum: siehe ÖLGAS, VERDICHTET ÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit ONTA ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ORGANISCHE PEROXIDE (Verzeichnis) ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 120 Bem. 0144 1336 0282 0147 1261 0133 2538 1663 3376 2608 1369 1337 0146 1069 3456 2308 1664 3446 3446 1664 3447 1665 1920 1799 2251 1800 2309 2422 1976 2424 1262 0266 0496 1191 1801 0226 0484 0266 1831 1071 2217 1386 0490 3465 3280 2.2.52.4 3279 3464 3278 3146 2788 3102 3112 3101 3111 3104 3114 3103 3113 3106 3116 3105 3115 3108 3118 3107 3117 3110 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder 3017 darüber Benennung und Beschreibung des Gutes ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber OSMIUMTETROXID OTTOKRAFTSTOFF OXYNITROTRIAZOL PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet PARAFORMALDEHYD PARALDEHYD PARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln PATRONEN, BLITZLICHT PATRONEN, BLITZLICHT PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN, SIGNAL PATRONEN, SIGNAL PATRONEN, SIGNAL PENTABORAN PENTACHLORETHAN PENTACHLORPHENOL PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs PENTAERYTHRITTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser PENTAERYTHRITTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel PENTAERYTHRITTETRANITRAT, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN PENTAERYTHRITTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs PENTAFLUORETHAN Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan: siehe PENTAMETHYLHEPTAN n-Pentan: siehe PENTAN-2,4-DION PENTANE, flüssig PENTANOLE Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Bem. 2786 2787 3020 3019 2471 1203 0490 1379 2213 1264 1266 0049 0050 0012 0339 0417 0014 0327 0338 0014 0326 0327 0338 0413 0012 0328 0339 0417 0005 0006 0007 0321 0348 0412 0054 0312 0405 1380 1669 3155 0150 0150 0411 0150 0150 3344 0411 3220 3337 2286 1265 2310 1265 1105 121 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes PENT-1-EN 1-PENTOL PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. Perchlorethylen: siehe PERCHLORMETHYLMERCAPTAN PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure PERCHLORYLFLUORID PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber PETN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser PETN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel PETN, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT Phenacethylchlorid: siehe PHENACYLBROMID PHENETIDINE PHENOL, FEST PHENOL, GESCHMOLZEN PHENOL, LÖSUNG PHENOLATE, FEST PHENOLATE, FLÜSSIG PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG PHENYLACETYLCHLORID PHENYLCARBYLAMINCHLORID PHENYLCHLORFORMIAT Phenylchlorid: siehe PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-) PHENYLHYDRAZIN PHENYLISOCYANAT PHENYLMERCAPTAN Phenylmethylether: siehe PHENYLPHOSPHORDICHLORID PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. PHENYLTRICHLORSILAN PHOSGEN 9-PHOSPHABICYCLONONANE PHOSPHIN PHOSPHOR, AMORPH PHOSPHOR, GELB, GESCHMOLZEN PHOSPHOR, GELB, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG Phosphor, rot: siehe PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN PHOSPHOR, WEISS, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORIGE SÄURE 122 UNNr. 1108 2705 0151 1481 3211 1897 1670 1802 1873 3083 3154 3153 0124 0494 1482 3214 1483 3215 3216 2588 3021 2902 2903 0150 0150 0411 1075 1697 2645 2311 1671 2312 2821 2905 2904 1803 3345 3346 3348 Bem. 3347 2470 2577 1672 2746 1134 1673 2572 2487 2337 2222 2798 2799 1674 1894 1895 2026 1804 1076 2940 2199 1338 2447 1381 1338 2447 1381 1339 2834 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes PHOSPHOROXYBROMID PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN PHOSPHOROXYCHLORID PHOSPHORPENTABROMID PHOSPHORPENTACHLORID PHOSPHORPENTAFLUORID PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORPENTOXID PHOSPHORSÄURE, FEST PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG Phosphorsäureanhydrid: siehe PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORTRIBROMID PHOSPHORTRICHLORID PHOSPHORTRIOXID PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORWASSERSTOFF PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid PICOLINE PICRIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser PICRIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser PIKRAMID PIKRINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser PIKRINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser PIKRYLCHLORID PIKRYLCHLORID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser alpha-PINEN PIPERAZIN PIPERIDIN Pivaloylchlorid: siehe Politur: siehe Politur: siehe Politur: siehe Politur: siehe POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG Präparate, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe PROPADIEN, STABILISIERT PROPAN n-PROPANOL PROPANTHIOLE PROPEN PROPIONALDEHYD PROPIONITRIL PROPIONSÄURE mit mindestens 10 Masse-% und weniger als 90 Masse-% Säure PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure PROPIONSÄUREANHYDRID PROPIONYLCHLORID n-PROPYLACETAT n-PROPYLALKOHOL PROPYLAMIN n-PROPYLBENZEN n-PROPYLCHLORFORMIAT Propylchlorid: siehe 1,2-PROPYLENDIAMIN Propylendichlorid: siehe PROPYLENIMIN, STABILISIERT PROPYLENOXID Propylentetramer: siehe Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 1939 2576 1810 2691 1806 2198 1340 1807 3453 1805 1807 1341 1808 1809 2578 1343 2199 2214 2313 1336 0282 0153 3364 0154 0155 3365 2368 2579 2401 2438 1263 3066 3469 3470 2733 3259 2735 2734 3432 2315 3269 3152 3151 3152 3151 3175 2200 1978 1274 2402 1077 1275 2404 1848 3463 2496 1815 1276 1274 1277 2364 2740 1278 2258 1279 1921 1280 2850 Bem. 123 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes Propylentrimer: siehe PROPYLFORMIATE n-PROPYLISOCYANAT Propylmercaptane: siehe n-PROPYLNITRAT PROPYLTRICHLORSILAN PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber PYRIDIN PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. PYROPHORES METALL, N.A.G. PYROSULFURYLCHLORID PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke PYRROLIDIN QUECKSILBER QUECKSILBERACETAT QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID QUECKSILBER(II)ARSENAT QUECKSILBER(II)BENZOAT QUECKSILBERBROMIDE QUECKSILBER(II)CHLORID QUECKSILBERCYANID QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung QUECKSILBERGLUCONAT QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber QUECKSILBERIODID QUECKSILBER(I)NITRAT QUECKSILBER(II)NITRAT QUECKSILBERNUCLEAT QUECKSILBEROLEAT QUECKSILBEROXID QUECKSILBEROXYCYANID, PHLEGMATISIERT QUECKSILBERSALICYLAT QUECKSILBERSULFAT QUECKSILBERTHIOCYANAT QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 124 UNNr. 2057 1281 2482 2402 1865 1816 0159 0433 3349 3350 3352 3351 1282 1383 3200 3194 3391 3393 3392 3394 2846 2845 1383 1817 0428 0429 0430 0431 0432 1922 2809 1629 1630 1623 1631 1634 1624 1636 Bem. 0135 1637 2777 2778 3012 3011 1638 1627 1625 1639 1640 1641 1642 1644 1645 1646 2025 2024 2910 2911 2909 2911 2908 2912 3321 3324 3322 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung RAKETEN, LEINENWURF RAKETEN, LEINENWURF RAKETEN, LEINENWURF RAKETEN, mit Ausstoßladung RAKETEN, mit Ausstoßladung RAKETEN, mit Ausstoßladung RAKETEN, mit inertem Kopf RAKETEN, mit inertem Kopf RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETENMOTOREN RAKETENMOTOREN RAKETENMOTOREN RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung RAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder RDX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX, DESENSIBILISIERT RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel RDX IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel RESORCINOL RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND RIZINUSFLOCKEN RIZINUSMEHL RIZINUSSAAT RIZINUSSAATKUCHEN ROHERDÖL roter Phosphor: siehe RUBIDIUM RUBIDIUMHYDROXID RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND Salzsäure: siehe SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG SAUERSTOFF, VERDICHTET UNNr. 3325 Bem. 2913 3326 3332 3333 2915 3327 2917 3329 2916 3328 3323 3330 2919 3331 2978 2977 0397 0398 0238 0240 0453 0436 0437 0438 0183 0502 0180 0181 0182 0295 0186 0280 0281 0395 0396 0250 0322 2028 0072 0483 0391 0391 0391 0391 0391 0391 2876 3072 2990 2969 2969 2969 2969 1267 1338 1423 2678 2677 1361 2031 2032 1789 1073 1072 125 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 3.2-B-1 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Schellack: siehe Schellack: siehe Schellack: siehe Schellack: siehe SCHIEFERÖL SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS SCHWEFEL SCHWEFEL, GESCHMOLZEN Schwefelblume: siehe SCHWEFELCHLORIDE SCHWEFELDIOXID SCHWEFELHEXAFLUORID SCHWEFELIGE SÄURE Schwefelkohlenstoff: siehe SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert: siehe SCHWEFELTETRAFLUORID SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT SCHWEFELWASSERSTOFF Seenotrettungsgeräte: siehe SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. SELBSTZERSETZLICHE STOFFE (Verzeichnis) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 126 UNNr. 2190 3356 2211 1263 3066 3469 3470 1288 0237 0288 0070 Bem. 1139 0027 0028 1350 2448 1350 1828 1079 1080 1833 1131 1832 2796 1830 1831 1829 2418 1829 1053 2990 3313 3190 3192 3191 3186 3188 3187 3127 3400 3088 3126 3128 3183 3185 3184 3189 verboten 2.2.41.4 3222 3232 3221 3231 3224 3234 3223 3233 3226 3236 3225 3235 3228 3238 3227 3237 3230 3240 3229 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELENATE SELENDISULFID SELENHEXAFLUORID SELENITE SELENOXYCHLORID Selenoxydichlorid: siehe SELENSÄURE SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI SICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln) SICHERHEITSZÜNDSCHNUR SIGNALKÖRPER, HAND SIGNALKÖRPER, HAND SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, SEENOT SIGNALKÖRPER, SEENOT SILAN SILBERARSENIT SILBERCYANID SILBERNITRAT SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser Siliciumchloroform: siehe SILICIUM-PULVER, AMORPH SILICIUMTETRACHLORID SILICIUMTETRAFLUORID SILICIUMWASSERSTOFF SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH SPRENGKÖRPER SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGNIETE SPRENGSCHNUR, biegsam SPRENGSCHNUR, biegsam SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel SPRENGSTOFF, TYP A SPRENGSTOFF, TYP B SPRENGSTOFF, TYP B SPRENGSTOFF, TYP C SPRENGSTOFF, TYP D SPRENGSTOFF, TYP E SPRENGSTOFF, TYP E STADTGAS, VERDICHTET STEINKOHLENTEERDESTILLATE STIBIN STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG STICKSTOFF, VERDICHTET STICKSTOFFDIOXID STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 3239 2630 2657 2194 2630 2879 2879 1905 3283 3440 2202 1944 0105 0191 0373 0196 0197 0313 0487 0194 0195 2203 1683 1684 1493 1347 1295 1346 1818 1859 2203 0030 0255 0456 0029 0267 0455 0048 0442 0443 0444 0445 0457 0458 0459 0460 0174 0065 0289 0104 0102 0290 0081 0082 0331 0083 0084 0241 0332 1023 1136 2676 1977 1066 1067 1975 1975 1660 Bem. 127 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. STICKSTOFFOXID, VERDICHTET 1660 STICKSTOFFTRIFLUORID 2451 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1693 STOFFE, EVI, N.A.G. 0482 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0101 Straßenasphalt bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe 3257 Straßenasphalt mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe 3256 Straßenasphalt mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe 1999 Stroh 1327 STRONTIUMARSENIT 1691 STRONTIUMCHLORAT 1506 STRONTIUMNITRAT 1507 STRONTIUMPERCHLORAT 1508 STRONTIUMPEROXID 1509 STRONTIUMPHOSPHID 2013 STRYCHNIN 1692 STRYCHNINSALZE 1692 STURMZÜNDHÖLZER 2254 STYPHNINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0394 STYPHNINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser0219 Mischung Benennung und Beschreibung des Gutes STYREN, MONOMER, STABILISIERT SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber SULFAMINSÄURE SULFURYLCHLORID SULFURYLFLUORID Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C Teeröle bei oder über 100 °C und unter ihrem Flammpunkt: siehe Teeröle mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über ihrem Flammpunkt: siehe Teeröle mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe TELLURHEXAFLUORID TELLURVERBINDUNG, N.A.G. TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. TERPENTIN TERPENTINÖLERSATZ TERPINOLEN TETRABROMETHAN TETRABROMKOHLENSTOFF TETRACEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1,1,2,2-TETRACHLORETHAN TETRACHLORETHYLEN TETRACHLORKOHLENSTOFF Tetraethylblei: siehe TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT TETRAETHYLENPENTAMIN TETRAETHYLSILICAT 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT TETRAFLUORMETHAN 1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD TETRAHYDROFURAN TETRAHYDROFURFURYLAMIN TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN TETRAHYDROTHIOPHEN Tetramethoxysilan: siehe TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG Tetramethylblei: siehe TETRAMETHYLSILAN 128 Bem. frei 2055 2779 2780 3014 3013 2967 1834 2191 3257 3256 1999 3257 3256 1999 2195 3284 2319 1299 1300 2541 2504 2516 0114 1702 1897 1846 1649 1704 2320 1292 3159 1081 1982 2498 2056 2943 2698 2410 2412 2606 3423 1835 1649 2749 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 3.2-B-1 GGVSE-Durchführungsrichtlinien UNNr. Tetramethylsulfid: siehe 2412 TETRANITROANILIN 0207 TETRANITROMETHAN 1510 TETRAPROPYLEN 2850 TETRAPROPYLORTHOTITANAT 2413 1H-TETRAZOL 0504 TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE 0407 TETRYL 0208 Textilabfälle, nass 1857 THALLIUMCHLORAT 2573 THALLIUMNITRAT 2727 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1707 4-THIAPENTANAL 2785 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3005 THIOESSIGSÄURE 2436 THIOGLYCOL 2966 THIOGLYCOLSÄURE 1940 THIOHARNSTOFFDIOXID 3341 THIOMILCHSÄURE 2936 THIONYLCHLORID 1836 THIOPHEN 2414 Thiophenol: siehe 2327 THIOPHOSGEN 2474 THIOPHOSPHORYLCHLORID 1837 TINKTUREN, MEDIZINISCHE 1293 TITANDISULFID 3174 TITANHYDRID 1871 TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1352 TITAN-PULVER, TROCKEN 2546 TITAN-SCHWAMMGRANULATE 2878 TITAN-SCHWAMMPULVER 2878 TITANTETRACHLORID 1838 TITANTRICHLORID, GEMISCH 2869 TITANTRICHLORID, PYROPHOR 2441 TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR 2441 TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3366 TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1356 TNT IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN 0388 TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN 0388 TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN 0389 TNT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0209 TOLUEN 1294 TOLUENDIISOCYANAT 2078 TOLUIDINE, FEST 3451 TOLUIDINE, FLÜSSIG 1708 2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST 1709 2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG 3418 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf 0450 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung 0449 TORPEDOS, mit Sprengladung 0329 TORPEDOS, mit Sprengladung 0330 TORPEDOS, mit Sprengladung 0451 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TRÄNENGAS-KERZEN 1700 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0242 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0414 TREIBLADUNGSANZÜNDER 0319 TREIBLADUNGSANZÜNDER 0320 TREIBLADUNGSANZÜNDER 0376 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0055 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0379 TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0446 TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0447 Benennung und Beschreibung des Gutes Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Bem. frei 129 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes TREIBLADUNGSPULVER TREIBLADUNGSPULVER TREIBSÄTZE TREIBSÄTZE TREIBSÄTZE TREIBSÄTZE TREIBSTOFF, FEST TREIBSTOFF, FEST TREIBSTOFF, FEST TREIBSTOFF, FLÜSSIG TREIBSTOFF, FLÜSSIG Tremolit: siehe TRIALLYLAMIN TRIALLYLBORAT TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber TRIBUTYLAMIN TRIBUTYLPHOSPHAN TRICHLORACETYLCHLORID TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG TRICHLORBUTEN TRICHLORESSIGSÄURE TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1,1,1-TRICHLORETHAN TRICHLORETHYLEN TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN Trichlormethylbenzen: siehe TRICHLORSILAN TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer TRIETHYLAMIN TRIETHYLBORAT TRIETHYLENTETRAMIN TRIETHYLPHOSPHIT TRIFLUORACETYLCHLORID TRIFLUORESSIGSÄURE 1,1,1-TRIFLUORETHAN TRIFLUORMETHAN TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2-TRIFLUORMETHYLANILIN 3-TRIFLUORMETHYLANILIN TRIISOBUTYLEN TRIISOPROPYLBORAT TRIMETHYLACETYLCHLORID TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1,3,5-TRIMETHYLBENZEN TRIMETHYLBORAT TRIMETHYLCHLORSILAN TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) TRIMETHYLPHOSPHIT TRINITROANILIN TRINITROANISOL TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZENSULFONSÄURE TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN TRINITROCHLORBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROFLUORENON TRINITRO-m-CRESOL TRINITRONAPHTHALEN 130 UNNr. 0160 0161 0271 0272 0415 0491 0498 0499 0501 0495 0497 2590 2610 2609 2763 2764 2998 2997 2542 3254 2442 2321 2322 1839 2564 2831 1710 2468 2226 1295 2574 1296 1176 2259 2323 3057 2699 2035 1984 3136 2942 2948 2324 2616 2438 1083 1297 2325 2416 1298 2326 2327 2328 2329 0153 0213 3367 1354 0214 0386 3368 1355 0215 0155 3365 0387 0216 0217 Bem. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes TRINITROPHENETOL TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN TRINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung TRINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRIPROPYLAMIN TRIPROPYLEN TRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRITONAL Trockeneis UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. UNDECAN UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. VALERALDEHYD Valeriansäurechlorid: siehe VALERYLCHLORID VANADIUMOXYTRICHLORID VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen VANADIUMTETRACHLORID VANADIUMTRICHLORID VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. VANADYLSULFAT Verbrennungsmotor oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit VERDICHTETES GAS, N.A.G. VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. Verschnittbitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe VINYLACETAT, STABILISIERT Vinylbenzen, monomer, stabilisiert: siehe VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLBUTYRAT, STABILISIERT VINYLCHLORACETAT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLETHYLETHER, STABILISIERT VINYLFLUORID, STABILISIERT VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT VINYLPYRIDINE, STABILISIERT Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 0218 3364 1344 0154 0208 Bem. 0394 0219 3366 1356 0388 0388 0389 0209 2260 2057 2501 0390 1845 3077 3082 2330 3291 2058 2502 2502 2443 2862 2444 2475 3285 2931 3166 frei frei 1956 1954 1955 3304 1953 3305 3303 3306 3156 1058 3163 3161 3162 3308 3160 3309 3307 3310 3157 3257 3256 1999 1301 2055 1085 2838 2589 1086 1302 1860 1303 1304 1087 3073 131 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes VINYLTOLUENE, STABILISIERT VINYLTRICHLORSILAN VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung WACHSZÜNDHÖLZER WASSERBOMBEN WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET WASSERSTOFF, VERDICHTET WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid White Spirit: siehe WOLFRAMHEXAFLUORID Wollabfälle, nass XANTHATE XENON XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG XYLENE XYLENMOSCHUS XYLENOLE, FEST XYLENOLE, FLÜSSIG XYLIDINE, FEST XYLIDINE, FLÜSSIG XYLYLBROMID, FEST XYLYLBROMID, FLÜSSIG ZELLULOID, ABFALL ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle) ZERLEGER, mit Explosivstoff ZINKAMMONIUMNITRIT ZINKARSENAT ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG ZINKARSENIT ZINK-ASCHEN ZINKBROMAT ZINKCHLORAT ZINKCHLORID, LÖSUNG ZINKCHLORID, WASSERFREI ZINKCYANID ZINKDITHIONIT ZINKFLUOROSILICAT ZINKNITRAT ZINKPERMANGANAT ZINKPEROXID ZINKPHOSPHID ZINK-PULVER ZINKRESINAT ZINK-STAUB ZINNPHOSPHIDE ZINNTETRACHLORID-PENTAHYDRAT ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm) ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm) ZIRKONIUM-ABFALL ZIRKONIUMHYDRID ZIRKONIUMNITRAT ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN ZIRKONIUMTETRACHLORID Zubereitungen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe 132 UNNr. 2618 1305 0248 0249 1945 0056 3468 1966 2034 1049 Bem. 3149 2014 2984 2015 2015 1300 2196 1387 3342 2036 2591 1307 2956 2261 3430 3452 1711 3417 1701 2002 2000 0043 1512 1712 1712 1712 1435 2469 1513 1840 2331 1713 1931 2855 1514 1515 1516 1714 1436 2714 1436 1433 2440 1827 1308 2009 2858 1932 1437 2728 1517 0236 1358 2008 2503 3175 frei Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Benennung und Beschreibung des Gutes ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien: siehe Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 UNNr. 0360 0361 0500 0316 0317 0368 0106 0107 0257 0367 0408 0409 0410 1331 0225 0268 0042 0283 1139 Bem. 133 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 11 Prüfung von Rohrleitungen Anlage 11/1 Außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Allgemeines Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen. Prüfung und Bescheinigung Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben: 134 1. Titel der Bescheinigung: Bescheinigung über die außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2. 2. Angabe des Betreibers. 3. Hersteller des Tanks. 4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.). 5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen). 6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks). 7. Prüfergebnis. 8. Angaben zur Kennzeichnung: Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen. 9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Muster der Bescheinigung (Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden) Betreiber: Bescheinigung *) über die außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Transporttanks für Gase der Klasse 2 Hersteller des Tanks: Herstell-Nr. des Tanks: Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen): Anzahl Rohrleitungsabschnitte: Stück, dies entspricht Gesamte Rohrleitung Teilprüfung - Beschreibung: Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes Zerstörungsfreie Prüfung / Art: Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von bar Prüfergebnis: Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem - Stempel gekennzeichnet. (Ort) (Datum) Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE *) Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 135 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 11/2 Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Allgemeines Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind im Rahmen der wiederkehrenden Tankprüfung von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen. Prüfung und Bescheinigung Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben: 1. Titel der Bescheinigung: Bescheinigung über die Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2. 2. Angabe des Betreibers. 3. Hersteller des Tanks. 4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.). 5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen) 6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks). 7. Prüfergebnis. 8. Angaben zur Kennzeichnung: Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen. 9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen. 136 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Muster der Bescheinigung (Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden) Betreiber: Bescheinigung *) über die Prüfung der Verrohrung eines Transporttanks für Gase der Klasse 2 Hersteller des Tanks: Herstell-Nr. des Tanks: Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen): Anzahl Rohrleitungsabschnitte: Stück, dies entspricht Gesamte Rohrleitung Teilprüfung - Beschreibung: Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes Zerstörungsfreie Prüfung / Art: Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von bar Prüfergebnis: Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem - Stempel gekennzeichnet. (Ort) (Datum) Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE *) Diese Prüfbescheinigung gilt im Straßenverkehr nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 137 GGVSE-Durchführungsrichtlinien men, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern. Anlage 12 Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 099 und besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe Werden Stoffe der UN 3257 und UN 3258 befördert, sollen die nachfolgenden Vorschriften eingehalten werden: 1. 2. Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nr. 3257 sind insbesondere – flüssiges Aluminium – Bitumen – flüssiges Eisen – heißes Paraffin (Wachs). – heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug) – Stahlcoils (warm gewalzt) – Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 l je kg Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b nicht überschreitet, Erwärmte Stoffe dürfen in Umschließungen oder unmittelbar in Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen befördert werden, wenn diese folgenden Anforderungen entsprechen: 3.1 An die Fahrzeuge werden über die allgemeinen Anforderungen der StVZO hinaus keine besonderen Anforderungen erhoben. 3.2 Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung: 3.2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Bilder 1 und 2) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Umschließung das Fahrzeug, insbesondere seine Bremsleistungen und elektrischen Leitungen in seiner bzw. ihrer Funktion beeinträchtigt werden. 3.2.2 Die Umschließungen sind gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert. Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Bram- 138 Brand- und Explosionsschutz Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase). 3.4 Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln (Spezialcontainern) 3.4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug ist der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 zugrunde zu legen. Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gem. den oben genannten Grundsätzen auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben. Erwärmte feste Stoffe, UN-Nr. 3258 sind insbesondere wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist. 3. 3.3 Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch den Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 einer Druckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar zu unterziehen. Die Tiegel dürfen bei der Druckprüfung noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein. 3.4.2 Beförderung der Tiegel Die Oberflächentemperatur der Tiegel darf 130 °C nicht überschreiten. 4. Straßenfahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der StVZO/Eisenbahngüterwagen, den allgemeinen Anforderungen der Eisenbahnbau- und – betriebsordnung sowie den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. 5. Die Umschließungen sind auf den Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen, elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können. 6. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn 6.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein. 6.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen oder dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten. 6.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 x Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten. 6.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 6.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen. 6.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003, Heft 7, Seite 178) gilt entsprechend. 6.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von zugelassenen Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Bestimmungen der technischen Richtlinie zur Ausführung von Schweißarbeiten gelten entsprechend. Für jedes neue Baumuster einer Pfanne ist durch das Eisenbahn-Bundesamt eine Baumusterzulassung unter entsprechender Anwendung der Anlage 14 auszustellen. Mit der Baumusterzulassung wird eine Zulassungs-Nr. erteilt und bestätigt, dass der Pfannentyp für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und die Anforderungen dieser Anlage erfüllt sind. Grundlage für die Baumusterzulassung ist der Prüfbericht eines Sachverständigen nach der Anlage 14. 6.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme ist nach der Anlage 14 Nr. 3 bis 14 entsprechend durchzuführen. 6.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen – die Wanddickenmessung – die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen – die Gefügeuntersuchung. 6.10 Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen betragen 8 Jahre. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen. 6.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen. Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen. 6.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. 6.17 Während des Transportes ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen. 7. Kennzeichnung der Beförderungseinheit 7.1 Die Beförderungseinheit ist gemäß Abs. 5.3.2.1.6 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern (99/3257) zu kennzeichnen. 7.2 Das Fahrzeug der Beförderungseinheit, auf dem die Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite gemäß Abschnitt 5.3.3 ADR mit dem Kennzeichen für Stoffe im erwärmten Zustand zu kennzeichnen. 7.3 Die Beförderungseinheit, auf der die Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite entsprechend Abschnitt 5.3.1.4 mit Großzetteln des Musters 9 nach Abs. 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen. Bild 1 6.12 Die Prüfungen sind durch einen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 oder Abs. 7 durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. 6.13 In Betrieb befindliche Pfannen müssen bis zum 31. Dezember 2001 den vorstehenden Prüfungen – ausgenommen die Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche – unterzogen werden. Hierüber ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. 6.14 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen. 6.15 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Bild 2 139 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 13 Muster 1 – Schriftliche Weisung für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt) SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT LADUNG EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES ART DER GEFAHR METHANOL Klasse 3 UN 1230 Farblose Flüssigkeit ● ● ● ● ● ● ● ● ● Leicht entzündbar Auslaufende Flüssigkeit verdampft – große Explosionsgefahr Bildet mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern Erhitzen führt zu Drucksteigerung – Berst- und Explosionsgefahr Schwere, evtl. tödliche Vergiftungen durch Verschlucken Vergiftungssymptome können auch erst nach vielen Stunden auftreten Flüssigkeit reizt die Augen stark Dämpfe können Rauschzustände verursachen Ist wasser- und umweltgefährdend PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ● Schutzbrille ● Handschuhe aus chemikalienbeständigem Material ● Antistatische Stiefel ● Leichter Schutzanzug ● Augenspülflasche mit Flüssigkeit VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN ● ● ● POLIZEI 1 10 FEUERWEHR 1 12 ● ● Motor abstellen Keine offenen Flammen, Rauchverbot Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN Ausrüstung ● Kanalisationsabdeckung ● Schaufel ● Besen ● Auffangbehälter ● ● ● ● ● ● ● FEUER ● ERSTE HILFE ● ● ● ● ZUSÄTZLICHE HINWEISE 140 ● Selbstschutz beachten Alle warnen – Explosionsgefahr Alle Zündquellen entfernen oder unwirksam machen (z.B. Blinklichter, Motor ausschalten) Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller – wenn möglich – verhindern Kanalisation abdecken Keller evakuieren lassen Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich Nur Entstehungsbrände löschen Keine Ladungsbrände löschen Falls Produkt in die Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten ausspülen Druchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel Wasser waschen Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen oder Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind Telefonische Rückfrage unter _____________________________________ Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Muster 2 – Schriftliche Weisung für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt) SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT LADUNG EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES ART DER GEFAHR Entzündbare Gase Klasse 2 Farblose, oft geruchlose, unter Druck verflüssigte Gase ● ● ● ● ● Leicht entzündbar Gase sind unsichtbar, schwerer als Luft und breiten sich am Boden aus Bilden mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern Erhitzen führt zu Drucksteigerung – erhöhte Berst- und Explosionsgefahr Flüssigkeit verursacht schwere Augenschäden PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ● ● ● ● ● UN UN UN UN UN UN UN UN UN UN UN 1010 1011 1012 1027 1032 1033 1039 1041 1055 1060 1061 Dichtschließende Schutzbrille Handschuhe aus Leder oder dickem Stoff Antistatische Stiefel Leichter Schutzanzug Augenspülflasche mit Flüssigkeit VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN ● ● ● POLIZEI 1 10 FEUERWEHR 1 12 ● ● Motor abstellen Keine offenen Flammen, Rauchverbot Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN Ausrüstung ● Kanalisationsabdeckung ● Schaufel ● ● ● ● ● ● ● FEUER ERSTE HILFE ZUSÄTZLICHE HINWEISE ● ● Selbstschutz beachten Alle warnen – Explosionsgefahr Alle Zündquellen entfernen oder unwirksam machen (z.B. Blinklichter, Motor ausschalten) Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller – wenn möglich – verhindern Kanalisation abdecken Keller evakuieren lassen Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich Nur Entstehungsbrände löschen Keine Ladungsbrände löschen ● Durchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen oder Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind ● Telefonische Rückfrage unter ● Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 _____________________________________ 141 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Muster 3 – Schriftliche Weisung für eine Klasse (Klassenunfallmerkblatt) SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT LADUNG Giftige Stoffe EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES Flüssigkeiten, Feststoffe oder Pasten oft mit Geruch ART DER GEFAHR ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Klasse 6.1 Können sehr giftig sein Können ätzend und entzündbar sein Schwere, evtl. tödliche Vergiftungen durch Einatmen, Verschlucken oder bei Einwirkung auf die Haut Dämpfe können unsichtbar und schwerer als Luft sein und sich am Boden ausbreiten Dämpfe verursachen Vergiftungs- und Verätzungsgefahr Können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, z.B. in leeren ungereinigten Behältern Können sich im Feuer unter Bildung giftiger Gase zersetzen. Die gesundheitsschädliche Wirkung beim Einatmen der in einem Feuer entwickelten Rauchgase oder Dämpfe kann auch erst später auftreten Staubexplosion möglich Reaktionen mit Säuren oder brandfördernden Stoffen können Explosionen verursachen Sind wasser- und umweltgefährdend PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ● ● ● ● ● ● Atemschutz (konkrete Angabe erforderlich!) Schutzbrille Handschuhe aus Kunststoff Antistatische Stiefel Leichter Schutzanzug Augenspülflasche mit reinem Wasser VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN ● ● ● POLIZEI 1 10 FEUERWEHR 1 12 ● ● Motor abstellen Keine offenen Flammen, Rauchverbot Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN Ausrüstung ● Kanalisationsabdeckung ● Schaufel ● Besen ● Auffangbehälter ● ● ● ● ● ● FEUER ERSTE HILFE ● ● ● ● ● ZUSÄTZLICHE HINWEISE 142 ● Selbstschutz beachten Alle warnen – Vergiftungsgefahr Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller – wenn möglich – verhindern Verschüttetes Ladegut mit trockenem Sand, Erde oder anderem geeigneten trockenem Material zudecken, dabei Staubentwicklung vermeiden Falls Produkt in Gewässer oder Kanalisation gelangt ist oder Erdboden oder Pflanzen verunreinigt hat, Feuerwehr oder Polizei darauf hinweisen Undichtheiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich Nur Entstehungsbrände löschen Keine Ladungsbrände löschen Falls Produkt in die Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten ausspülen Durchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel Wasser waschen Nach Einatmen, Verschlucken oder Einwirkung auf Haut oder Augen, insbesondere bei Auftreten von Symptomen, sofort Arzt hinzuziehen Telefonische Rückfrage unter _____________________________________ Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien – Schleswig-Holstein (SH): Zulassungsstelle beim Kreis Stormarn, Ordnungsamt, Verkehrsaufsicht, Bad Oldesloe Anlage 14 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/RID 1. 2. Tankcontainer (TC), ortsbewegliche Tanks (OT), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks (AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nach der OrtsDruckV bewertet werden, dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden. Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumuster sind 1. von TC und OT: Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM, Berlin), – 2. von T und AT die folgenden nach Landesrecht zuständigen Behörden: – Baden-Württemberg (BW): Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe – Bayern (BY): Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, München – Thüringen (TH): Ministerium für Bau und Verkehr, Erfurt 3. von KW: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn. 3. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht eines nach § 6 Abs. 5 oder 7 zuständigen Sachverständigen für die betreffenden Tanks. Diese Sachverständigen gehören einer Prüfstelle an. 4. Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine Prüfstelle zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrages und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters gemäß Anhang 1 zu übersenden. 5. Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen in vierfacher Ausfertigung einzureichen: – Firma und Anschrift des Antragstellers – Baubeschreibung des TC, OT, T, AT oder KW – vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die Zulassung erteilt werden soll) – vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung) – schematische Darstellung des TC, OT, T, AT oder KW durch eine Baumusterskizze – Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen – Berlin (BE): Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Sachgebiet VII D 3, Berlin – Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über die wichtigsten Betriebsgrößen des TC, OT, T, AT oder KW enthält – Brandenburg (BB): Landesamt für Bauen und Verkehr, Außenstelle Cottbus – Berechnung des Tanks – Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger beim Transport und Umschlag standhalten (z. B. durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen im Vergleich) – sämtliche zur Beurteilung des TC, OT, T, AT oder KW erforderlichen Zeichnungen einschließlich einer Zusammenstellungszeichnung – Armaturenliste mit Armaturendaten – Nachweis der Eignung und der ausreichenden Bemessung der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile) – soweit zutreffend Prüfnachweise für Bauteile aus bereits zugelassenen Baumustern – Zeichnung des Schildes am TC, OT, T, AT oder KW – Bremen (HB): Senator für Wirtschaft und Häfen, Bremen – Hamburg (HH): Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz – Hessen (HE): Regierungspräsidium Kassel, Kassel – Mecklenburg-Vorpommern (MV): Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung – Niedersachsen (NI): Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg – Nordrhein-Westfalen (NW): LBME NRW Betriebsstelle Eichamt Dortmund – Rheinland-Pfalz (RP): Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz – Saarland (SL): Minister für Wirtschaft und Arbeit, Saarbrücken – Sachsen (SN): Regierungspräsidium Dresden, Dresden – Sachsen-Anhalt (ST): Landesamt für Verbraucherschutz, Dessau Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 – Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des TC, OT, T, AT oder KW – Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs – Firma und Anschrift des Herstellers des TC, OT, T, AT oder KW mit der Bescheinigung über die zur sachgemäßen Ausführung von Schweißarbeiten durchgeführten Verfahrensprüfungen 143 GGVSE-Durchführungsrichtlinien – – Bezeichnung der Stoffe oder Stoffgruppen (soweit erforderlich) einschließlich UN-Nr., Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe nach Kapitel 3.2 sowie bei Stoffen nach n.a.g.-Eintragungen die Angabe von Dampfdruck (absolut) und Dichte bei + 50 °C für jeden genannten Stoff oder Gruppe von Stoffen zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten ein Nachweis z. B. gemäß BAM-Liste „Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter“ in der jeweils gültigen Fassung oder nach der Anlage 17 – bei KW ein Tankdatenblatt – Tankcodierung und die Sondervorschriften für den Bau (TC)......... und die Ausrüstung (TE) .............. 6. Die Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen: 6.1 Ordnungsprüfung: Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit. 6.2 Technische Prüfung: Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie Bau- und Wasserdruckprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile. Das jeweils zutreffende Fließschema „Berechnung der Mindestwanddikke“ der Anhänge 4 bis 6 ist zu berücksichtigen. 6.3 6.4 Aufgrund des Prüfberichts entscheidet die jeweils zuständige Zulassungsbehörde über die Zulassung des Baumusters nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für TC oder OT gleichzeitig nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung. 11. Die Baumusterzulassung muss mindestens die Angaben entsprechend dem Muster nach Anhang 3 enthalten. Mit der Erteilung der Baumusterzulassung ist für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Sie besteht aus dem Buchstaben „D“, zutreffendenfalls aus der Kurzbeschreibung des Bundeslandes und der Zulassungsbehörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart werden die unter Nr. 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben verwendet. Ortsbewegliche Tanks erhalten abweichend hiervon die Kodierung „TC“. Für Kesselwagen entfällt die Angabe der Tankbauart. Beispiele für Zulassungsnummern: Tankcontainer = „D / BAM / Registrier-Nr./ TC“, Ortsbeweglicher Tank = „UN / D / BAM / RegistrierNr./ TC“, Tankfahrzeug = „D-BY / Registrier-Nr. / T“, Aufsetztank = „D-BY / Registrier-Nr / AT“, Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC, OT, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich die Prüfstelle mit Zustimmung der Zulassungsbehörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. 8. Die Prüfstelle fasst die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einem Prüfbericht nach Muster des Anhangs 2 zusammen und übersendet diesen an den Auftraggeber sowie in zweifacher Ausfertigung an die Zulassungsbehörde. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk versehenen aufgeführten Unterlagen sowie ggf. Vorschläge der Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung. 144 10. Wenn der Tank und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. 7. 9. auch für die Anerkennung von im Ausland erteilten Zulassungen, soweit diese von Behörden der Vertragsstaaten des ADR/RID ausgestellt worden sind. Die jeweils zuständige Zulassungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, dass die Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt Kesselwagen = „D / EBA / Registrier-Nr.“ . Die Geltungsdauer einer Baumusterzulassung ist grundsätzlich unbefristet, solange keine Änderungen der Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Geltungsdauer der Baumusterzulassung für TC auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften. In der Baumusterzulassung für TC oder OT legt die Zulassungsbehörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest. 12. Die jeweils zuständige Zulassungsbehörde kann einen Abdruck der Baumusterzulassung an die Prüfstelle übersenden oder nach Vorliegen der Zustimmung der Antragsteller die Baumusterzulassung öffentlich bekannt machen. 13. Soll von der Baumusterzulassung (einschließlich der zugehörenden Unterlagen) abgewichen werden, ist hierzu die Zustimmung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einzuholen. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anhang 1 Anhang 2 Antrag auf Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks / festverbundenen Tanks / Aufsetztanks / Kesselwagens Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks gemäß ADR/RID 1. Hiermit beantrage(n) ich (wir) ................................................................................. (Name, Anschrift des Antragstellers) die Zulassung des in dem beigefügten Prüfantrag vom .......................................... (einschließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines TC, OT, T, AT oder KW zur Beförderung folgender Güter ................................................................................. (Bezeichnung der Güter – Angabe der in den Transportvorschriften aufgeführten Stoffe, (UN) Nr., Benennung, Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Tankcodierung) 2. 2.1 2.3 ............................................................................... 2. Antragsteller: 3. Hersteller: ............................................................................... ............................................................................... 4. ............................................................................... 4.1 Form: zylindrisch/kofferförmig/elliptisch/sonstige *) 4.2.1 Bauart: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/ wärmeisoliert/beheizbar/Sandwich-Bauweise * ) 4.2.2 Tankcodierung, Sondervorschriften für den Bau (TC) und die Ausrüstung (TE) Berechnet nach: dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC). 4.4 Tankwerkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr., Werkstoffnorm): 4.5 Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): 4.6 Wanddicken (erforderlich/ausgeführt) Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigenden TC, OT, T, AT oder KW ist (sind): Tank ............................................................................... ............................................................................... ............................................................................... Tankarmaturen Mantel: ............................ / .............................. mm ................................................................................. (Name und Anschrift) Böden: ............................ / ............................. mm Rahmenwerk Deckel: ............................ / ............................. mm Schwall-/Trennwände: ................. / ................ mm Korrosionszuschlag: ................... / ................. mm 4.7 Die Prüfungen nach Nr. 6 der Anlage 14 zur RSE werden durchgeführt von Angewendete Schweißverfahren: Nahtform: Zusammenbau ............................................................................... ................................................................................. (Name und Anschrift) 3. Angaben zum TC, OT, T, AT, KW: 4.3 ................................................................................. (Name und Anschrift) 2.4 Prüfstelle: nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE ................................................................................. (Name und Anschrift) 2.2 1. Schweißnahtkoeffizient: ............................................................................... 4.8 Volumen/Gewicht: .................................................. zulässiges Gesamtgewicht: ................................... 4. ................................................................................. (Name und Anschrift) Prüfgewicht: ........................................................... Ich (wir) erklären uns zur Übernahme der Kosten für die Zulassung bereit. Gesamtvolumen: .................................................... Leergewicht: .......................................................... Zahl der Abteile/Kammern: .................................... ................................................................................. (Name und Anschrift) Volumen der einzelnen Abteile/Kammern: ............ ............................................................................... 4.9 Berechnungstemperatur: ....................................... 4.10 Berechnungsdruck nach ADR/RID in MPa (bar): ............................................................................... 4.11 Betriebsüberdruck: Innen in MPa (bar): ................................................ Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 145 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 4.12 Außen in MPa (bar): .............................................. – Dichtheitsprüfung Prüfüberdruck in MPa (bar): .................................. – Funktionsprüfung der Armaturen – Überprüfung der Kennzeichnung Angaben zu Tankarmaturen: ............................................................................... 4.13 6. (sonstige): .............................................................. Die Prüfungen nach Nr. 5 ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/RID für die Beförderung folgender Stoffe und/ oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), dem Tankcode und den Sondervorschriften für den Bau (TC) und die Ausrüstung (TE) entspricht: Hersteller des Rahmenwerkes: UN-Nummer: ............................................................................... Bezeichnung: Hauptabmessungen: Klasse: ............................................................................... Tankcode: Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt): Dichte (kg/dm3): Dampfdruck bei 50 °C: ............................................................................... Verpackungsgruppe: Hersteller des Tanks: Prüfdruck in MPa (bar): ............................................................................... Klassifizierungscode: Bei TC, OT Angaben zum Rahmenwerk: ............................................................................... Rahmenart (ISO) geschlossen, ............................. 4.14 Prüfergebnis: Sondervorschriften (TC) und (TE): Herstellnummer: .................................................... Baujahr: ................................................................. 7. Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele) 4.15 Sonstiges (z. B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug) 7.1 5. Prüfungen: Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC , OT, T, AT, KW beträgt .................. Jahre. 7.2 Jeder Tank ist auf einem Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit: Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt: Ja Nein ............................................................................... Bemerkungen 5.1 Ordnungsprüfung: Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit 5.2 Technische Prüfung 8. Angaben/Unterlagen zu Nr. 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.* ) 5.2.1 Vorprüfung: Prüfung der Zeichnungen, Stückliste, Berechnungen, Beschreibungen Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften nach ADR/RID ............................................................................... (Ort, Datum, Unterschrift) ............................................................................... (Name der Prüfstelle) 5.2.2 Bauartprüfung – Maßprüfung – Zerstörungsfreie Prüfung, Art – Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit – Arbeitsprüfung (mitgeschweißte Probestücke) – Einsichtnahme in Werkstoffnachweise, Bescheinigungen, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen, Zeichnungen, Stücklisten, Schemata 5.2.3 Druckprüfung Prüfmedium Prüfüberdruck MPa (bar) Standzeit 5.2.4 Abnahmeprüfung: – Überprüfung der Vollständigkeit und Anordnung der Armaturen 146 *) Nichtzutreffendes jeweils streichen Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anhang 3 (Zulassungsbehörde) Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks / festverbundenen Tanks / Aufsetztanks / Kesselwagens * ) mit der Zulassungs-Nr. D -.. / .......... / .. 1. Hiermit wird nach ADR/RID 3.6 Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt: Sie gilt längstens bis zum: ....................................... .......................................................................................... (Ort, Datum, Unterschrift) .......................................................................................... (Name der Zulassungsbehörde, Dienstsiegel) Herrn/Frau/Firma ................................................................................. (Name, Anschrift des Antragstellers) für das in der Anlage (Prüfbericht) beschriebene Baumuster eines TC, OT, T, AT, KW (Name des Herstellers, Typenbezeichnung des Herstellers und der Zulassungsbezeichnung) die Zulassung zur Beförderung folgender gefährlicher Güter erteilt: Tankcodierung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und der Hinweis auf die BAMListe „Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils gültigen Fassung; soweit erforderlich die UN-Nummer und Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Dampfdruck bei 50 °C. Die Anlage (Prüfbericht) ist Bestandteil der Zulassung. 2. Es wird hiermit bescheinigt, dass das im Prüfbericht einschließlich Anhängen (Anlagen) beschriebene und gefertigte Baumuster für die Beförderung der unter Nr. 1 aufgeführten gefährlichen Güter geeignet ist und den Vorschriften des ADR/RID für den Bau und die Ausrüstung zur Tankcodierung sowie den Sondervorschriften entspricht. 3. Nebenbestimmungen (Beispiele) 3.1 Die TC,OT, T, AT, KW sind nach den beigefügten mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. 3.2 Jeder nach dieser Zulassung hergestellte TC, OT, T, AT, KW ist erstmalig vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend nach den unter 1. genannten jeweiligen Rechtsvorschriften oder den von der Zulassungsbehörde festgelegten/vorgeschriebenen erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. 3.3 Die TC, OT, T, AT, KW dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung jeweils zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die Tanks und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen und dass die vorgeschriebenen Prüfungen fristgerecht durchgeführt worden sind und entsprechende Ergebnisse erbracht haben. 3.4 Jeder TC, OT, T, AT, KW ist auf einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen mit: 3.5 Sonstiges (z. B. Hinweise auf die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften CSC/StVZO/EBO). ................................................................................ *) Nichtzutreffendes jeweils streichen Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 147 148 gleichwertige Dicke Größtwert ) Die Wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR darf nicht unterschritten werden. x Größtwert Größtwert erforderliche Mindestwanddicke „e“ Größtwert erforderliche Abmessungen alle anderen Tankteile Größtwert K maßgebende Daten maßgebende Daten nach Vorgaben d. Verkehrsrechts p‘ / σ / Da p / S / Da „Warmbetrieb“ t > 50° C alle Tankteile Regelwerk „Normalbetrieb“ t = 20° C zyl. Teil, Böden, Deckel gleichwertige Dicke gleichwertige Dicke gleichwertige Dicke maßgebende Daten Rm1 / A1 / e0 = f (Da) maßgebende Daten Rm1 / A1 / e0 = f (Da) maßgebende Daten Rm1 / A1 / e0 = f (Da) gleichwertige x Dicke ) Tank o. Schutz Mindestwanddicke Text Tank m. Schutz maßgebende Daten PT / σ / Di / λ PC / σ / Di Mindestwanddicke Formel Tank o. Schutz Mindestwanddicke Text zyl. Teil, Böden u. Deckel Verkehrsrecht GGVSE (ADR/RID) Kapitel 6.8 Tank m. Schutz (nur T1 und T2) maßgebende Daten Rm1 / A1 / e0 = f (Da) Mindestwanddicke Tabelle Verkehrsrecht GGVSee (IMDG Code) GGVSE (ADR/RID) Kapitel 6.7 zyl. Teil, Böden u. Deckel nach Verkehrsrecht und Regelwerk Technische Daten GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anhang 4 Tankcontainer bzw. ortsbewegliche Tanks Berechnung der Mindestwanddicke (schematisch) Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anhang 5 Tankfahrzeuge/Aufsetztanks/(Batterie-Fahrzeuge) Berechnung der Mindestwanddicke (schematisch) Technische Daten nach Verkehrsrecht und Regelwerk Verkehrsrecht GGVSE (ADR) Regelwerk zyl. Teil, Böden u. Deckel alle Tankteile Mindestwanddicke Formel Mindestwanddicke Text maßgebende Daten PT / σ / Di / λ PC / σ / Di Tank m. Schutz Tank o. Schutz maßgebende Daten Rm1 / A1 / e0 = f (Da) maßgebende Daten Rm1 / A1 / e0 = f (Da) gleichwertige x Dicke ) gleichwertige Dicke „Normalbetrieb“ t = 20° C „Warmbetrieb“ t > 50° C maßgebende Daten nach Vorgaben d. Verkehrsrechts p‘ / σ / Da maßgebende Daten Größtwert K p / S / Da Größtwert Größtwert zyl. Teil, Böden, Deckel erforderliche Mindestwanddicke „e“ alle anderen Tankteile erforderliche Abmessungen x ) Die Wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 oder 6.8.2.1.21 ADR darf nicht unterschritten werden. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 149 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anhang 6 Kesselwagen/(Batteriewagen) Berechnung der Mindestwanddicke (schematisch) Technische Daten nach Verkehrsrecht und Regelwerk Verkehrsrecht GGVSE (RID) Regelwerk zyl. Teil, Böden u. Deckel alle Tankteile Mindestwanddicke Text Mindestwanddicke Formel maßgebende Daten PT / σ / Di / λ PC / σ / Di gleichwertige Dicke Größtwert „Warmbetrieb“ t > 50° C maßgebende Daten nach Vorgaben d. Verkehrsrechts p‘ / σ / Da maßgebende Daten K p / S / Da Größtwert Größtwert erforderliche Mindestwanddicke „e“ 150 „Normalbetrieb“ t ≤ 50° C zyl. Teil, Böden, Deckel alle anderen Tankteile erforderliche Abmessungen Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anhang 7 Verzeichnis der Abkürzungen für die Berechnung der Mindestwanddicke nach den Anhängen 4 bis 6 e = Mindestwanddicke (Zylinder, Böden, Deckel) e0 = Mindestwanddicke bei Baustahl e1 = gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls Da = äußerer Tankdurchmesser Di = innerer Tankdurchmesser Pf = fiktiver Berechnungsdruck p‘ = Prüfdruck p = Betriebsdruck K = Festigkeitskennwerte bei Betriebstemperatur nach Regelwerk/Werkstoffnorm Ra = garantierte Streckengrenze bei Raumtemperatur (bei austenitischen Stählen die 1 % Dehngrenze) Rm1 = Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls A1 = Mindestbruchdehnung (quer) des verwendeten Metalls S = Sicherheitsbeiwert nach Regelwerk λ = Schweißnahtfaktor σ = zulässige Spannung t = Betriebstemperatur in °C Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 151 152 Fahrerhaus/Werkstoffe/Wärmeschild - Verbrennungsheizgeräte Laderaum - Verbrennungsheizgeräte x x x x x x x x - Kraftstoffbehälter x x x x - Auspuffanlage - Dauerbremse (Abdeckung) x - Motor 1.2 Verhütung von Feuergefahren 1.1 Hinterer Anfahrschutz 1. Ausrüstung x x x x EX/II EX/III AT x x x x x x x x FL x x x x x x x OX Fahrzeugbezeichnung 9.2.4.2 9.3.2 9.7.7 9.2.4.7.1 9.2.4.7.2; 9.2.4.7.5; 9.2.4.7.3 9.2.4.7.4 9.2.4.7.6 9.2.4.6 9.2.4.4; 9.3.5 9.2.4.5; 9.3.6 9.2.4.3 9.7.6 Fundstelle Kontrolle Herstellernachweis Einbau/Funktionsprüfung Einbau/Funktionsprüfung Funktionsprüfung, Kontrolle Herstellernachweis Einbau/Funktionsprüfung Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit, Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Einbau/Funktionsprüfung Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit, Ausstellung Prüfungsumfang Plausibilität Zustand Zustand Zustand Zustand Zustand Erfordernis, Zustand Erfordernis, Zustand Erfordernis, Zustand Erfordernis, Zustand Erfordernis, Zustand Verlängerung Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 15 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 x x x x 5. Verbindungseinrichtung des Anhängers 6. Tank x x x x 4.7 - elektrische Anlage hinter Fahrerhaus 4.8 - Elektrische Einrichtung x x 4.6 - Dauerstromkreise 4.5 - Dauerstromkreise x x x x x x x x 4.4 - Batterien x x x x x x x x x x x x x x x x 4.3 -Gehäuse Batterietrennschalter 4.1 - Leitungen (mechanischer und thermischer Schutz) 4.2 - Batterietrennschalter 4. Elektrische Ausrüstung 3. Geschwindigkeitsbegrenzer 2.3 -Abreißbremse Anhänger 2.3 -Abreißbremse Anhänger 2.1 - Automatischer Blockierverhinderer 2.2 - Dauerbremse 2. Bremsanlage x x x x x Ausführung Kontrolle Herstellernachweis Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Ausführung, Wirksamkeit Nachweis Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Ausführung und Kontrolle Herstellernachweis Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Ausführung Erfordernis, Ausführung 9.2.2.5.1; 9.7.8.3 Erfordernis, Ausführung, Kontrolle Nachweise, 9.2.2.5.2 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit 9.2.2.6; Erfordernis, Ausführung, 9.7.8.2 ggf. Kontrolle Nachweise, 9.3.7.1; 9.3.7.2; Erfordernis, Ausführung, 9.3.7.3 ggf. Kontrolle Nachweise, 9.2.6 Anbau, Kontrolle Nachweis 9.2.2.4 9.2.2.2.1; 9.2.2.2.2 9.2.2.3.1; 9.2.2.3.2; 9.2.2.3.4 9.2.2.3.3 9.2.5 9.2.3.2.2 9.2.3.2.1 9.2.3.1 Zustand Zustand Zustand Zustand Zustand Zustand Zustand Zustand, Funktion Zustand Zustand Zustand Zustand ggf. Wirkungsprüfung Zustand Zustand GGVSE-Durchführungsrichtlinien 153 154 x x 6.8 - Stabilität 6.9 - Kippstabilität x x 6.7 - Erdung von Tanks und Symbol x x 6.6 - Tankbefestigung x x x x x x x x x x x x x Identität, Vollständigkeit Prüfung, Kontrolle, Übernahme in Zulassungsbescheinigung Identität, Vollständigkeit 9.3.3 9.3.4.1; 9.3.4.2 9.7.5.2 9.7.4; 6.8.2.1.27 9.7.5.1 -------- äußerer Zustand äußerer Zustand äußerer Zustand Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit äußerer Zustand Kontrolle Erfordernis, Ausführung Zustand Erfordernis, Kontrolle Nachweise, -------- Berechnung Wirksamkeit, Ausführung 9.1.2.1; 9.1.3.4; äußerer Zustand 9.7.2 9.1.2.1; 9.1.3.4; äußerer Zustand 9.7.2 9.7.3 Wirksamkeit, Ausführung 9.7.2 9.7.2; 6.8.2.4.5 6.8.2.4.16 9.7.2; Erfordernis: Feststellung anhand der Vorschriftentexte, ob diese auf das Fahrzeug zutreffen Ausführung: Feststellung, ob das Bauteil den Anforderungen genügt Wirksamkeit: Prüfung des Anbaues, ggf. erforderliche Messungen *) Fahrzeuge „AT“, die auch UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 befördern dürfen, müssen mit Erdungsanschluss und Symbol versehen sein. Das gilt auch für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS der Verpackungsgruppe II. Fahrzeugaufbau x 6.5 - Tankausrüstung 7 x x 6.4 - Tankwandung ) x x 6.3 - Angaben auf Tankschild x x 6.2 - Betreiberangaben x x 6.1 Tankprüfbescheinigung GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 16 Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung sind wie folgt auszufüllen: 1 Bescheinigung Nr.: Eine Nummer, die von der Ausgabestelle festzulegen ist. 6 Beschreibung des Fahrzeugs Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß Anlage 7 der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 97/27/EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen: Zulässiges Gesamtgewicht zGg Bezeichnungen nach R.E.3 Bezeichnungen nach Richtlinie 97/27/EG zGg < 3.5t Kraftfahrzeuge der Klasse N1 Lastkraftwagen N1, Zugmaschine N1, Sattelzugmaschine N1 3.5t < zGg < 12t Klasse N2 Lastkraftwagen N2, Zugmaschine N2, Sattelzugmaschine N2 zGg > 12t Klasse N3 Lastkraftwagen N3, Zugmaschine N3, Sattelzugmaschine N3 2 Fahrzeughersteller: Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder dem Gutachten nach § 21 StVZO zu entnehmen. 3 Fahrzeug-Ident.-Nr.: Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder dem Gutachten nach § 21 StVZO zu entnehmen. Kraftfahrzeuge der Klasse N 4 Amtl. Kennzeichen: Die Angabe ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit nachgetragen werden. 5 Name und Betriebssitz des Betreibers, Beförderers (Halters) oder Eigentümers: Die Angaben (Halter und Anschrift) sind dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter), oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff „ENTWURF“ gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden. Zulässiges Gesamtgewicht zGg Anhängefahrzeuge zGg < 0.75t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O1 Sattelanhänger O1 Zentralachsanhänger O1 0.75t < zGg < 3.5t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O2 Sattelanhänger O2 Zentralachsanhänger O2 3.5t < zGg < 10t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O3 Sattelanhänger O3 Zentralachsanhänger O3 zGg > 10t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O4 Sattelanhänger O4 Zentralachsanhänger O4 Nach Unterabschnitt 9.1.3.3 muss die ADR-Zulassungsbescheinigung für ein Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle zusätzlich folgenden Vermerk tragen: „Saug-DruckTankfahrzeug für Abfälle“. Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 155 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 7 Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß 9.1.1.2 des ADR: 10 Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter: Um unbefugte Änderungen der Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung zu verhindern, sind in allen Fällen die gesamten Fahrzeugbezeichnungen aufzuführen und nicht Zutreffendes ist zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen für ein Fahrzeug möglich sein (z.B. wird bei FL auch immer AT zutreffen). Für andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter 10 keine Eintragungen zu machen. Diese Fahrzeuge (z.B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nr. 7 verwendet werden. Die Angaben der Fahrzeugbeschreibung müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp mit den geringeren Anforderungen. 10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.3 muss die elektrische Anlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen, die zur Beförderung von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt sind, der Schutzart IP 65 entsprechen. 8 Dauerbremsanlage: 10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren zu wählen: „nicht zutreffend“ ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt 9.2.3.1 i. V. m. Nr. 2.5 der Anlage 2 zur GGVSE nicht anzuwenden sind wegen des Erstzulassungsdatums, wegen ihres geringen zul. Gesamtgewichts oder ihrer geringen Anhängelast in Übereinstimmung mit der Bemerkung c) unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 unter Beachtung der Übergangsregelung in Bemerkung g) derselben Tabelle. In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nr. 8 anzukreuzen, und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (Definition siehe Richtlinie 97/27/EG) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen. Die Fußnote 4 ist in Deutschland nicht von Bedeutung. In einigen Staaten sind jedoch höhere Zulassungs-/Betriebsmassen als 44 t zulässig. In diesen Fällen wird jedoch nach Unterabschnitt 9.2.3.1 eine Dauerbremsleistung als hinreichend angesehen, die für ein Zuggesamtgewicht von 44 t ausreicht, auch wenn die Zulassungs-/Betriebsmasse der Fahrzeugkombination höher ist als 44 t. entweder es wird auf die Tankcodierung in Nr. 9.5 und die Sondervorschriften in Nr. 9.6 Bezug genommen oder die Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UNNummer und, falls erforderlich, der Verpackungsgruppe und der offiziellen Benennung aufzulisten. 11 Bemerkungen: Platz für Bemerkungen: z.B. kann das Datum der nächsten fälligen Tankuntersuchung, oder können ggf. Übergangsvorschriften oder Nebenbestimmungen aus der Baumusterzulassung hier eingetragen werden. 12 Gültig bis: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der Ausgabestelle abzustempeln und zu unterzeichnen. 9 Beschreibung des festverbundenen Tanks: 13 Verlängerung der Gültigkeit: Die Angaben können der Baumusterzulassung, dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung (vgl. 9-1.1.1) bzw. dem Tankschild entnommen werden. Unabhängig vom Verfahren der nachfolgenden Nr. 10.2 sind in jedem Fall die Angaben zu 9.1 – 9.6 zwingend anzugeben. Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt für 1 Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankuntersuchung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein. 156 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Anlage 17 Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen Betriebserfahrung zu 6.7.2.2.2, 6.7.2.2.7, 6.8.2.1.9 ADR/ RID Widerstandsfähigkeit, Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportguts und merkliche Schwächung des Werkstoffes: Verbindliche Erklärung über hinreichende Erfahrungen über die Korrosion des Werkstoffes unter Einwirkung des Transportgutes und Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportguts. Dieser Nachweis kann durch Betriebsdaten von transportablen Behältern erbracht werden. Er kann auch durch Betriebsdaten von stationären Behältern oder Anlagen erbracht werden, soweit diese auf Tanks übertragen werden können. Die Erklärung soll nach folgendem Muster abgeben werden: Anlagen: Laboruntersuchungen Versuchsergebnisse aus Laboruntersuchungen Bemerkung: Ergibt die Beurteilung mit der angegebenen Nachweismethode unter Beachtung der Randbedingungen eine merkliche Schwächung des Werkstoffes, so kann durch Auflagen im Zulassungsbescheid eine gleichartige Sicherheit alternativ herbeigeführt werden, z.B. durch die Forderung nach einer Innenauskleidung, die Verkürzung des Prüfzeitraumes oder durch Korrosionszuschläge. Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen unter Einwirkung von Transportgütern Wir erklären, dass mit dem Werkstoff .......................................................................................... sowie den Armaturenwerkstoff .......................................................................................... bei Transport auf ............................................................... / bei der Lagerung in ......................................................... der nachstehend aufgeführten Stoffe .......................................................................................... UN-Nummer Bezeichnung Klasse Verpackungsgruppe unter Berücksichtung einer mittleren Temperatur von ................... in transportablen Behältern/ stationären Behältern/Anlagen folgende Betriebserfahrungen vorliegen: Baujahr des transportablen Behälters/ stationären Behälters/ stationärer Anlage Transportgut Beaufschlagungszeit von bis Monate/Jahre ggf. Anzahl der inneren Prüfungen Prüfstelle Auf Grund dieser Betriebserfahrungen bestätigen wir, dass die Stoffe mit dem Werkstoff nicht gefährlich reagiert haben, keine gefährliche Stoffe erzeugt haben oder den Werkstoff nicht merklich geschwächt haben und den zu befördernden Stoff nicht beeinträchtigt haben. Name, Datum, Ort (rechtsverbindliche) Unterschrift Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 157 158 Tanks, deren Wanddicke nach den bis zum 30. Juni 2001 gelnach tatsächlichen tenden Vorschriften des ADR berechnet ist (nach alter Wurzel-3- Gegebenheiten Formel) bestimmen Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55° C oder höher verwendet werden durften Tanks mit Fahrwegbefreiung Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer (z.B. 0,25 bar), mit Klapp- oder Chemiedom und Flammendurchschlagsicherung 1.1 1.2 2. 2.1 Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE L4BH (TE 15) Berechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung 2.3 „Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE“ Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.18 ADR „Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE“ „Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden“. 1) Verwendung 1 ) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Alternativ darf auch die Norm „EN 590:2004“ genannt werden. Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer (s. 6.8.2.4.2), mit Chemiedom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, ausgelegt für äußeren Überdruck von > 0,21 bar 2.2 LGBH LGBF (andere Codierung macht keinen Sinn) LGBV Mineralöltanks Tankcode Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR 1. Beschreibung des Tanks Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Anlage 18 GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 mit Baumusterzulassung nach Ausnahme Nr. 57 (E,S) Hinweis: Diese Ausnahme ist mit der 2. GGAV-ÄndVO vom 20.12.1995 entfallen, d.h. diese Tanks dürfen nur mit einer Ausnahmezulassung nach § 5 GGVSE verwendet werden. Silotanks mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil < 0,21 bar ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil < 0,21 bar für äußeren Überdruck von > 0,21 bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil > 0,21 bar die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhalten 3.1 3.2 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 ) Tanks für Reinigungszwecke 3. Verwendung „Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden“. 2) SGAH (TE 15) SGAH und TE 15 „nicht zulässig“ „Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift Voraussetzung für 1.6.3.20 ADR“ Kennbuchstaben N “Verwendung wie SGAH“ und H nicht erfüllt, d.h. Codierung nicht zulässig ! SGAN Eintrag eines Tank- Auflagen aus der Ausnahmezulassung becodes nicht zulässig achten. LGBV „nicht zulässig“ „Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift da Voraussetzung 1.6.3.20 ADR“ für Codierung N und „Verwendung wie L4BH“ H nicht erfüllt Tankcode Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR 2 Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE Berechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung, ohne Sicherheitsventil am Tank, Vakuumventil < 0,21 bar 2.4 Beschreibung des Tanks GGVSE-Durchführungsrichtlinien 159 160 ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 bar ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil > 0,21 bar mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und Vakuumventil > 0,21 bar ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuum- L4BH (TE 15) ventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhalten mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhalten Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 L4BH mit Sicherheitsventil und Berstscheibe zwischen Sicherheitsventil und Tank nachgerüstet 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 6. 6.1 6.2 Verwendung L4BH L4BH L4BH und TE 15 L4BH und TE 15 siehe Angaben aus Ausnahme 22 (E, S), Frist für Verwendung beachten, „Saug-Druck-Tank für Abfälle“ siehe Angaben aus Ausnahme 22 (E, S), Frist für Verwendung beachten „nicht zulässig“ „Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift Voraussetzung für 1.6.3.20 ADR“ Kennbuchstaben N „Verwendung wie L4BH“ und H nicht erfüllt, d.h. Codierung nicht zulässig ! mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 bar 5.1 L4BN Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 bar (Chemietanks) Tankcode Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR 5. Beschreibung des Tanks GGVSE-Durchführungsrichtlinien Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 für Abfälle, die nach Anhang B.1e gebaut sind nach Kapitel 6.10 mit 3 unabhängigen Verschlüssen (z.B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) nach Kapitel 6.10 mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z.B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) Tanks aus Kunststoffen Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 6.3 6.4 6.5 7. 7.1 7.2 7.3 Beschreibung des Tanks Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07 Wie vorgefunden Wie vorgefunden Wie vorgefunden L4AH L4BH L4AH Tankcode Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit Abschnitt 4.4.1 beifügen Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit dem Anhang B.1c an das gültige ADR anpassen und beifügen „Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.21 ADR 2003“ Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (zukünftig Nr. 9) an das gültige ADR anpassen und beifügen „Verwendung nach Ausnahme 9 (B, E,S) nur im innerstaatlichen Verkehr“ Bemerkung: Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1 “Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist“ „Saug-Druck-Tank für Abfälle“ „Saug-Druck-Tank für Abfälle“ Bemerkung: Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1 “Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist“ „Saug-Druck-Tank für Abfälle“ Verwendung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR GGVSE-Durchführungsrichtlinien 161 GGVSE-Durchführungsrichtlinien 162 Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07