Sonderheft in AUTOHAUS SchadenBusiness mit AUTOHAUS 23

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Sonderheft in AUTOHAUS SchadenBusiness mit AUTOHAUS 23
AUTOHAUS
SCHADENRECHT
Sonderheft in
AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 23-24/2012
137 Werkstatt als Bote
Werkstätten dürfen vom Kunden unterschriebene
Vollmachten zur Geschäftsbeauftragung weiterleiten.
138 Abtretung
Inwieweit darf das Autohaus seinen Kunden bei
Ansprüchen an die Versicherung beraten?
140 HIS
Fotos : fotolia - Stefan Germer; fotolia - G. Light
Was Betroffene über das Hinweis- und Informationssystem
der Versicherungswirtschaft wissen sollten.
142 Regulierung
Wann im Schadenfall ein Sachverständigenverfahren
vorgesehen ist und wie es abläuft.
144 Autohäuser fragen und Rechtsanwälte antworten
Müssen Kunden über die Umstände des Mandats Auskunft geben? Dürfen Autohäuser auf die Selbstbeteiligung verzichten?
++ Verkehrsrechtsticker ++
++ Im Vertrag akzeptierte Laufleistung gilt ++ „Rechts vor
Links“ auf Parkplätzen nicht immer gültig ++ Kein Ersatzanspruch bei Ausfall des Oldtimers als Zweitwagen ++
editorial AUTOHAUS schadenrecht
» Man ist sicherlich nicht schlecht bera-
ten, seinen derzeitigen Punktestand im
Hinblick auf die jetzt noch bestehenden
Abbaumöglichkeiten zu untersuchen.
«
Daniela Mielchen,
Vorstandsmitglied der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
Punktreform – was droht?
S
eit Anfang des Jahres wird die Reform des Verkehrszentralregisters öffentlich unter reger Beteiligung der Presse
diskutiert. Während die Bild-Zeitung im Februar mit der
Nachricht schockierte, die Fahrerlaubnis würde zukünftig schon
bei acht Punkten und nicht erst bei Anhäufung von 18 Punkten
entzogen, jubelte sie im November, Hunderttausende alter
Punkte würden aufgrund der Reform gelöscht. Was kommt nun
wirklich auf uns zu?
Seit einigen Wochen liegt ein bereits mehrfach überarbeiteter
Referentenentwurf vor, der mit großer Wahrscheinlichkeit
2013/2014 die bisherigen Bestimmungen ablösen wird. Vorgesehen ist, das Punktsystem deutlich zu vereinfachen und je nach
Schwere des Verstoßes statt bislang sieben möglicher Punkte nur
noch ein, zwei oder drei Punkte für einen Verstoß zu verhängen.
Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden mit einem statt wie
bisher mit zwei bis drei Punkten belastet sein. Es wird einen
Punkt für normale Ordnungswidrigkeiten, zwei für Verkehrsstraftaten und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und drei für Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug (zum Beispiel Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss) geben. Punktbewehrt sollen jedoch nur
noch Verstöße sein, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
So werden beispielsweise das verbotswidrige Einfahren in die
Umweltzone oder ein fehlendes Kennzeichen nicht mehr eingetragen. Der Entwurf sieht eine abschließende Aufzählung von
Punkte-Taten vor. Alte Eintragungen von Verstößen, die in Zukunft nicht mehr mit Punkten versehen sind, werden daher wohl
nicht in das neue Register übernommen werden. Zudem soll es
erst ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro zu einem Eintrag kommen – vormals waren es 40 Euro. Im Zuge dessen werden verschiedene Bußgelder entsprechend angehoben.
Voraussetzung für einen Punkteintrag nach der Reform ist
also, dass die zugrundeliegende Tat in der abschließenden Auf-
Impressum
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 23-24/2012
136 Autohaus
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.
Chefredaktion: Daniela Mielchen
Realisierung: Springer Fachmedien München GmbH
Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch
zählung des Gesetzes aufgeführt ist und ein Bußgeld von 70 Euro
oder mehr verhängt wird. Trifft nur eine der Voraussetzungen
zu, reicht dies nicht.
Neu wird überdies sein, dass es je nach Schwere des Verstoßes
Tilgungsfristen von zwei, fünf und zehn Jahren gibt und ein weiterer
Eintrag während der laufenden Tilgungsfrist die Löschung der
bisherigen Punkte nicht mehr hemmt (Wegfall der Tilgungshemmung). Wann bereits eingetragene Punkte gelöscht werden,
hängt damit nicht mehr von möglichen Folgeeintragungen ab,
sondern berechnet sich allein nach dem Datum der Rechtskraft des
zugrunde liegenden Bußgeldbescheides, Strafbefehls oder Urteils.
Als problematisch werden vielfach die reformierten Regelungen
zum Fahreignungsseminar, welches ab Erreichen von sechs Punkten vorgeschrieben sein wird, angesehen.
Neu und kritisch zu bewerten ist der Umstand, dass die freiwillige Seminarteilnahme bei einem noch nicht verpflichtenden
Punktestand entfällt. In der Vergangenheit konnte hier ein
Punkterabatt von zwei bis vier Punkten verdient werden.
Man ist sicherlich nicht schlecht beraten, seinen derzeitigen
Punktestand im Hinblick auf die noch bestehende Abbaumöglichkeit zu untersuchen. Nachdem hier vertiefte Kenntnisse über
die Übertragung in das neue Register, Tilgungsfristen und Voreintragungen mit zukünftig entfallenden Punkten notwendig
sind, sollte ein Verkehrsanwalt hinzugezogen werden. Bei nur
noch sieben möglichen Punkten vor Entzug der Fahrerlaubnis ist
zukünftig jeder einzelne Punkt von ganz besonderer Bedeutung
und sicherlich aufmerksamer zu bekämpfen als bisher.
Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4
85521 Ottobrunn-Riemerling
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Druck: Stürtz GmbH, 97080 Würzburg
23-24/2012
autohaus schadenrecht
Anwalt explizit erlaubt
Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass es zulässig ist,
–
wenn Autohäuser die Anwaltsbeauftragung in Form einer Vollmacht des Kunden
Vollmacht
von Ralf Wöstmann (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
... dass es für Werkstätten zulässig ist, einen
Anwalt zu empfehlen sowie Geschäftsbesorgungsverträge weiterzuleiten.
A
ufgrund des zunehmenden Schadenmanagements der Versicherungswirtschaft sollten auch Autohäuser dazu übergehen, den Kunden bei
einem Haftpflichtschaden die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen.
In Gesprächen mit Servicemitarbeitern
äußern diese gelegentlich die Befürchtung,
die Empfehlung eines Rechtsanwaltes
könnte für Werkstätten nicht zulässig sein.
In diesem Zusammenhang ist auf einen
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom
20. Juni 2006 (VI ZB 75/05) hinzuweisen,
bei dem es um eine mögliche ­Beeinflussung
der Schadensregulierung durch ein Mietwagenunternehmen ging.
Werkstatt darf Anwalt empfehlen
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass es
weder gegen die Paragrafen 1, 2 BRAO
­verstößt, noch sittenwidrig ist, wenn ein
Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einer
Autovermietung empfohlen wurde. Eine
abweichende Beurteilung bedarf der Fest23-24/2012
stellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen
sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Autovermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse und nicht im
Interesse des Mandanten tätig werden
sollte. Damit ist eindeutig geklärt, dass eine
Werkstatt einen ihr bekannten und fachlich
versierten Rechtsanwalt empfehlen darf.
Geschäftsbesorgungsvertrag
Ein rechtlich zulässiger Weg besteht darin,
dass der Kunde in der Werkstatt eine Anwaltsvollmacht unterschreibt und die
Werkstatt diese quasi als Bote an den
Rechtsanwalt weiterleitet. So entschied das
Landgericht (LG) Oldenburg im Rahmen
eines Berufungsverfahrens (Az. 16 S 72/11).
In der Begründung führt das LG aus: Ein
Anwalt kann und darf die Unterzeichnung
einer Vollmacht zur Regulierung von Unfallschäden als Antrag auf Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages verstehen,
selbst wenn zuvor keine Gespräche mit
dem Auftraggeber stattfanden.
Hätte die Kundin des Autohauses, die
im obigen Fall klagte, nicht an ihrer Erklärung in Form der Vollmacht festhalten
wollen, hätte sie diese wegen Irrtums oder
Täuschung anfechten müssen. Zur Annahme eines solchen Antrages auf Ab-
schluss des Geschäftsbesorgungsvertrages
genügt es, wenn der Rechtsanwalt dann
seine Tätigkeit im Rahmen der Unfallregulierung aufnimmt. Im Ergebnis musste die gegnerische Haftpflichtversicherung selbstverständlich die außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Kundin des
Autohauses übernehmen.
So erspart sich der Autohauskunde den
Weg zum Rechtsanwalt, seine Rechte
­gegenüber der Versicherung des Unfallgegners werden aber trotzdem umfassend
gewahrt. Die Anwaltsgebühren hat die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers häufig zu zahlen, so dass dem
Kunden hier keine Kosten entstehen. ■
RA Ralf Wöstmann
Die Anwaltskanzlei
Wöstmann hat Rechtsanwalt Ralf Wöstmann
im Jahre 2003 als Einzelkanzlei in Osnabrück gegründet. Seit
Beginn seiner Tätigkeit hat sich Wöstmann auf dem Gebiet
des Verkehrsrechts
spezialisiert. Schwerpunktmäßig ist er als Fachanwalt für Verkehrsrecht im Bereich der Unfallregulierung sowie der Ordnungswidrigkeiten
tätig. Näheres unter: www.woestmann-os.de.
Autohaus 137
Fotos: fotolia - FotolEdhar; Presse + PR Pfauntsch
weiterleiten.
Kunden in Autohäusern sehen im Verkäufer gerne auch den Ansprechpartner
für versicherungstechnische Belange – doch hier gibt es rechtliche Grenzen.
Autohaus als Vermittler?
Das Autohaus wird leicht zum Ansprechpartner in allen Belangen
–
– auch in Sachen Versicherung. Doch vor allem, wenn es um die Korrespondenz
Abtretung
mit der gegnerischen Assekuranz geht, gibt es rechtliche Grenzen.
Lesen SIe hier...
... wie weit Autohäuser den Kunden beraten
können, wenn er nach einem Unfall Ansprüche
an die gegnerische Versicherung stellt.
RA Klaus Schultze-Rhonhof
Klaus Schultze-Rhonhof
ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist Mitgründer
und Partner des Büros
Jota Rechtsanwälte in
Gießen und Hüttenberg.
Dort bearbeitet er neben
dem Verkehrsrecht vor
allem arbeitsrechtliche
und AGB-rechtliche Mandate. (Website: www.
jota-rechtsanwaelte.de)
138 Autohaus
D
e­r Kunde hat eben die letzten Extras ausgewählt, die Finanzierung
wurde besprochen. Es gilt, zwei
Bedürfnisse des Kunden bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs zufrieden zu stellen: Sicherheit und Komfort. An dieser
Stelle treffen in der Regel zum ersten Mal
Autohaus, Kunde und Versicherung zusammen. Warum sollte sich der Kunde
mühsam auf den Weg machen, um sich
eine Versicherung zu suchen, wenn er von
seinem Autohaus ein Paket aus Finanzierung, Versicherung und Anschlussgarantie geschnürt bekommen kann?
e­ inen einzigen Ansprechpartner: sein
­Autohaus. Von nun an betrachtet er den
Händler nicht nur als Verkäufer, sondern
auch als Versicherung und Rundum-Sorglos-Garantie für sein Auto. Also wird das
Autohaus diesen Kunden langfristig nur
dann zufrieden stellen, wenn es ihm künftig den Schriftverkehr mit Versicherung
und Bank abnimmt – und diese ihrerseits
zufriedenstellende Leistungen erbringen.
Der Vorteil dabei ist, dass der Kunde bei
Problemen immer seinen Händler aufsuchen und diesem folglich auch die anfallenden Reparaturaufträge erteilen wird.
Ansprechpartner: Autohaus
Gesetzlich vorgesehener Weg
Aus Sicht des Händlers lässt sich hier noch
einmal verdienen. Das hat allerdings Folgen, denn der Kunde kennt nun allein
Zu einem weiteren Zusammentreffen von
Autohaus, Kunden und Versicherung
kann es kommen, wenn der Käufer später
23-24/2012
Foto: fotolia - Kzenon
von Klaus Schultze-Rhonhof (Rechtsanwalt)
autohaus schadenrecht
in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.
Einerseits gilt es wiederum, die Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung
zu führen – und dem Kunden schmerzlich
ins Bewusstsein zu rufen, dass er eine
Selbstbeteiligung vereinbart hat.
Die Versicherung kann aber auch auf
der anderen Seite stehen. Hierbei handelt
es sich dann um die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Wieder erwartet
der Kunde die Vollversorgung durch sein
Autohaus. Es ist aber rechtlich gar nicht so
einfach, diese Erwartung zu erfüllen.
Bei Schadenersatzansprüchen
Sofern der Kunde vom Unfallgegner Schadenersatz verlangen kann, muss er sich
eigentlich eben genau an diesen wenden:
an den Unfallgegner. Natürlich wird das
Autohaus gern den Reparaturauftrag entgegennehmen, ggf. auch problemlos einen
Sachverständigen und die Autovermietung für den Ersatzwagen vermitteln.
Aber dadurch wird das Autohaus noch
nicht zum Rechtsbeistand des Geschädigten, der dessen Schadenersatzforderungen gegenüber dem Unfallgegner in
vollem Umfang geltend macht.
Dies ist der Werkstatt auch durch das
Rechtsdienstleistungsgesetz, welches das
noch sehr viel strengere Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, nicht erlaubt. Der gesetzlich vorgesehene Weg ist, dass die
Werkstatt dem Geschädigten eine Reparaturrechnung stellt. Diese reicht der Geschädigte bei der Versicherung des Unfallgegners ein und verlangt Freistellung
durch Direktzahlung an das Autohaus.
Oder er legt die Reparaturkosten aus eigener Tasche vor und verlangt von der Versicherung anschließend Erstattung.
Praktische Umsetzung
Dieser theoretisch richtige Weg wird aber
den Interessen der Beteiligten häufig nicht
gerecht. Der Geschädigte hat sein Auto
oftmals finanziert und ist nicht ohne weiteres in der Lage, gegenüber der Werkstatt
in Vorleistung zu treten.
Diese wiederum möchte nicht mit der
Unsicherheit leben, wann und in welcher
Höhe sich die gegnerische Versicherung
mit dem Kunden auf eine Entschädigungszahlung einigt. Schlimmstenfalls
leitet die Versicherung den Kunden im
direkten Kontakt sogar noch zu ihrer
­eigenen Vertragswerkstatt. Das Autohaus
hat also durchaus ein eigenes Interesse
23-24/2012
daran, die Unfallabwicklung steuern zu
können und damit auch die Erwartung
des Kunden zu erfüllen, sich umfassend
um seine Belange rund um das Fahrzeug
zu kümmern.
Nur Reparaturkosten abtreten
Oft wird daher mit einer Abtretung gearbeitet: Die Werkstatt lässt sich die Schadenersatzforderung des Kunden abtreten
und macht die Reparaturkosten dann
selbst bei der gegnerischen Versicherung
geltend. Aber Vorsicht: Erlaubt ist eine
solche Abtretung nur für den Anspruch
des Kunden auf Ersatz der Reparaturkosten. Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld, allgemeine Kostenpauschale etc. darf sich die
Werkstatt nicht abtreten lassen (BGH,
31.01. 2012, Az.: VI ZR 143/11). Hier kann
sie ihrem Kunden also auch nicht helfen.
Juristische Fachberatung vonnöten
Als Lösung bietet es sich an, den Kunden
regelmäßig an bewährte Anwälte zu verweisen, die eine Haftung der Unfallbeteiligten zügig klären und für eine rasche
Zahlung an Werkstatt (Reparaturkosten)
und Kunden (Schmerzensgeld, Nutzungsausfallentschädigung etc.) sorgen können.
Die Werkstatt spart damit erheblichen
zeitlichen und personellen Aufwand,
­während die Anwaltskosten als Teil des
Schadens vom Unfallverursacher getragen
werden. Dem Kunden wird umfassend
geholfen – wie er es erwartet, wenn er sich
vertrauensvoll an sein Autohaus wendet. ■
Die Beratung durch das Autohaus hat rechtliche
Grenzen – bei Haftungsfragen empfiehlt es sich,
einen Rechtsberater hinzuzuziehen.
+++ Verkehrsrechtsticker +++
Im Vertrag akzeptierte
Laufleistung eines
Neuwagens gilt!
Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleis­
tung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernahmebestätigung
unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach
Erhalt des Fahrzeugs die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder
Reduzierung des Kaufpreises verlangen, wie aus
einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg
hervorgeht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls
bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum
Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben.
Als das Auto kam, wies es einen Tachostand von
304 Kilometern auf, was in der von der Käuferin
unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwände gegen
diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht.
Einige Tage später meldete sich der Anwalt der
Käuferin beim Autohaus und behauptete, aufgrund der Laufleistung handele es sich nicht um
einen Neuwagen. Daher forderte er zunächst
­einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro.
Das Autohaus ging darauf nicht ein. Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr
überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei
über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen
worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile
gewesen und habe daher den Kilometerstand
nicht bemerkt.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der
Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein
Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man
sich bei anderen Händlern nach dem gewünschten Fahrzeug erkundigt. Auf diesem Wege sei
auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus
der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den
Austausch eines Bauteils gefordert habe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 Kilometern
bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war.
Autohaus 139
autohaus schadenrecht
+++ Verkehrsrechtsticker +++
Hälftige Teilung
bei einem Zusammenstoß nach
gleich schweren
Verkehrsverstößen
Dies hat das Landgericht (LG) Magdeburg entschieden. Der Kläger im hier
von den Verkehrsanwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwaltverein) veröffentlichten Fall
wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Fahrzeug nach
links in ein Grundstück abbiegen, um
einen Parkplatz zu erreichen. Vor und
hinter dem Bahnübergang befand sich
eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35 a StVO).
Als der Kläger über die durchgezogene
Sperrlinie nach links auf den Parkplatz
abbog, kam es zu einer Kollision mit
einem von hinten kommenden Fahrzeug. Dessen Fahrer hatte verbots­
widrig im Bereich des Bahnübergangs
­einen weiteren Pkw überholt und stieß
schließlich mit dem Linksabbieger zusammen.
An beiden Fahrzeugen entstanden
Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt. Das Landgericht hat in vorliegendem Fall entschieden, dass beiden
Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur Last zu legen sind.
Der Linksabbieger hat verbotswidrig die
durchgezogene Mittellinie überfahren.
Zudem hätte er sich beim Abbiegen in
ein Grundstück so verhalten müssen,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Der überholende Fahrer hat die Verkehrsregeln missachtet, wonach man
sich Bahnübergängen nur mit mäßiger
Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholen darf.
140 Autohaus
Daten-Speicherung
Das Hinweis- und
–
Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Versicherungsbetrug
soll helfen, Manipulationen aufzuklären. Ist die AntiBetrugsdatei der Versicherungen Fluch oder Segen
für die Betroffenen? von Stefan Herbers (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
... was Geschädigte im Umgang mit ihren
Daten bezüglich des HIS-Systems beachten
sollten.
M
ittlerweile kommt es immer
häufiger vor, dass nach einem
Unfall der Geschädigte schon
vor dem ersten inhaltlichen Schreiben eine
Mitteilung des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers erhält mit dem ­Hinweis,
dass die Daten zu seinem Verkehrsunfall
in einer speziellen Kartei gespeichert würden. Näheres erfährt der Geschädigte in
der Regel nicht. Ein Einverständnis wird
schon gar nicht abgefragt.
Vier Milliarden Euro Schaden
Hinter dieser Kartei verbirgt sich das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS), das bei
der Aufklärung von Versicherungsbetrügereien helfen soll. Jährlich entsteht den
Versicherern über alle Branchen verteilt ein
Schaden in Höhe von rund vier Milliarden
Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben. Bei einem gemeldeten Schaden mit
Manipulationsverdacht sollen dann die
Daten aus dem HIS hinzugezogen werden.
Gemeldet werden können im Kfz-Bereich Personen und Fahrzeuge, die an
einem Verkehrsunfall beteiligt waren. GeRA Stefan herbers
Stefan Herbers ist
Rechtsanwalt in der
Kanzlei Hillmann &
Partner in Oldenburg. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und mehrfacher Dozent zu
verkehrsrechtli­chen
und arbeitsrechtlichen Themen.
Herbers ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht sowie der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins
(DAV) e.V. sowie der Deutschen Akademie für
Verkehrswissenschaft e.V.
23-24/2012
Foto oben: fotolia - Mike Kiev
Wenn ein Autofahrer im Bereich eines
Bahnübergangs trotz Überholverbots
mit einem verbotswidrig – hier über
eine durchgezogene Linie – nach links
abbiegenden Pkw zusammenstößt, tragen beide Fahrer jeweils hälftig die
Schuld.
autohaus schadenrecht
+++ Verkehrsrechtsticker +++
„Rechts vor Links“
gilt auf Parkplätzen nur im
Ausnahmefall
Über das HIS-System werden unter anderem Daten zu Fahrzeugen, Haltern und Schadensart
gespeichert. Im Falle eines Betrugsverdachtes sollen die Angaben bei der Aufklärung des
Falles helfen.
speichert werden unter anderem Schadensart, Schadensfolge, Abrechnungsart
und Anstoßbereich nebst Schadensdatum
und Schadensort. Die Daten werden für
einen Zeitraum von mindestens vier Jahren gespeichert. Die Frist verlängert sich,
wenn eine erneute Meldung vor Ablauf der
Speicherfrist erfolgt. Die Höchstsperrfrist
der Datensätze beträgt jedoch zehn Jahre.
Für Versicherungen von Vorteil
Die Entscheidung, ob später Angaben aus
dem HIS abgefragt werden, liegt im Ermessensbereich des jeweiligen Sachbearbeiters des Versicherers. Der Anlass der
Abfrage wird jedoch in aller Regel nicht
dokumentiert. Allerdings ist eine Kopierfunktion der Daten nicht vorgesehen.
Für die Versicherungswirtschaft wird
das HIS daher sicherlich als „Segen“ bezeichnet werden können. Die Zielsetzung
sollte auch nicht zu beanstanden sein.
Schließlich belasten die Anzahl der manipulierten Verkehrsunfälle und die damit
verbundenen Schadenersatzzahlungen die
Versicherungen und die Versichertengemeinschaft erheblich.
Für Betroffene nicht unbedenklich
Für die Betroffenen ist das System jedoch
nicht ganz vorbehaltslos zu begrüßen. Zunächst einmal führt das oben genannte
Informationsschreiben meist zu Unsicherheiten. Viele legen Wert darauf, dass die
eigenen Daten nicht allzu weit gestreut
werden. Nun werden jedoch Daten zum
Fahrzeug des Geschädigten von einem un23-24/2012
bekannten Unternehmen im Auftrage des
gegnerischen Kfz-Versicherers gespeichert.
Auskunft nur auf Anfrage
Zwar wird der Geschädigte durch einen
Eintrag im HIS nicht gleich zu einem potenziellen Versicherungsbetrüger. Allerdings kann er nur schwer kontrollieren,
was mit seinen Daten geschieht. Grundsätzlich darf jeder Sachbearbeiter einer
Assekuranz hierauf zugreifen, ohne dass
ein Grund vorliegen muss. Ob bei einer
späteren Anfrage die eigenen Daten zu
einem Verkehrsunfall angezeigt werden,
erfährt der Geschädigte ebenfalls nicht.
Nur wenn die im HIS verzeichneten
Daten falsch bzw. unwahr sind, kann der
Geschädigte eine Weitergabe verhindern
und deren Löschung verlangen. Was eingetragen wurde, erfährt er allerdings aus dem
oben genannten Informationsschreiben
zumeist nicht. Erst eine eigene Anfrage
beim HIS kann hier Klarheit bringen.
Gut und schlecht
Als Fazit ist festzustellen: Bei der eigentlichen Regulierung der Schadenersatzansprüche birgt das oben genannte Regulierungsschreiben keine Risiken.
Da die Daten allerdings mindestens
vier Jahre gespeichert bleiben, kann es
sinnvoll sein, sich selbst ein Bild davon zu
machen, was gespeichert wird. Falsche
Daten oder unwahre Einträge können den
redlichen Geschädigten anderenfalls bei
einem späteren Verkehrsunfall in ein
„schlechtes Licht“ rücken. ■
Die grundlegende Vorfahrtsregel
„Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf
Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist
ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1
Abs. 2 StVO.
Dies entschied das Landgericht (LG)
Detmold und bestätigte damit ein Urteil
des Amtsgerichts (AG) Lemgo.
Im vorliegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein berichten, hatte zunächst das
Amtsgericht über einen Verkehrsunfall
auf einem Kaufhausparkplatz zu entscheiden.
Dort waren lediglich Parkbuchten auf
der Parkfläche eingezeichnet. Weitere,
straßenähnliche Markierungen waren
nicht vorhanden.
Vor dem AG konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der
Argumentation durchsetzen, dass der
andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe.
Nach Ansicht des Gerichts galt für beide
Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des
Paragraf 1 Abs. 2 StVO. Das AG hatte den
Schaden daher geteilt. Das Landgericht
bestätigte die Auffassung der Vorinstanz.
Nur dort, wo die einander kreuzenden
Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im
Wesentlichen gleichartige Merkmale
aufweisen, so dass der Straßencharakter
der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel
„Rechts vor Links“ anzuwenden.
Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt diese
Regelung nicht.
Autohaus 141
autohaus schadenrecht
Keine Haftung
der Vollkasko-­
versicherung bei
Bedienungsfehlern
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Verhakt ein Autofahrer beim
Rückwärtsfahren seine Anhängerkupplung
zwischen Anhänger und seinem eigenen Pkw
und verursacht so eine Delle, liegt kein Unfall
vor und die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen.
Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München hervor. Zum Fall berichten die Verkehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwalt Verein (DAV) wie folgt:
Der Eigentümer eines Pkw wollte mit seinem
Fahrzeug und Anhänger rückwärts fahren.
Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung
seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten
hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel
des Pkws an und hinterließ dort eine Delle
von rund 20 Zentimetern Durchmesser.
Der Autofahrer meldete den Schaden, die
Reparaturkosten und die Kosten für den Kos­
tenvoranschlag in Höhe von über 1.300 Euro
seiner Versicherung, bei der er den Wagen
vollkaskoversichert hatte.
Diese weigerte sich jedoch, die Kosten zu
übernehmen, mit der Begründung, dass kein
Unfall vorläge. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst verschuldet. Daraufhin
erhob der Fahrzeughalter Klage vor dem
Amtsgericht.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingun­
gen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein
Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein
unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
In vorliegendem Fall jedoch habe der Fahrer
die Unfallursache selbst herbeigeführt. Er
habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich seine Anhängerkupplung verhakt habe.
Die Unfallursache sei daher nicht von außen
gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung müsse
daher nicht zahlen.
142 Autohaus
Streitfall:
Regulierung
Das Sachverständigenverfahren
–
kommt dann zum Zug, wenn sich Versicherung
Kaskofall
und Versicherungsnehmer bei der Regulierung
eines Kaskoschadens uneinig sind.
von Rüdiger D. Weichelt (Rechtsanwalt)
W
enn im Zusammenhang mit der
Regulierung eines Vollkaskooder Teilkaskoschadens Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeugversicherer bestehen, sieht der Versicherungsvertrag unter
A.2.17 in den Allgemeinen Bedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB) die Klärung der Unstimmigkeit durch ein sogenanntes Sachverständigenverfahren vor.
Regelwerk der Kfz-Versicherung
Die Vorschrift der relevanten Passage aus
den AKB lautet auszugsweise wie folgt: Bei
Meinungsverschiedenheiten über die
Höhe des Schadens einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines der Versicherer und
eines der Versicherungsnehmer benennt.
Wenn der eine Vertragsteil innerhalb
zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht
benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
Das SV-Verfahren
Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung ist dabei zunächst ein von der Assekuranz unterbreitetes Entschädigungsangebot, das auf eine sachverständige Begutachtung des Fahrzeugschadens oder einen
Kostenvoranschlag einer Partnerwerkstatt
des Versicherers zurückzuführen ist.
Lesen SIe hier...
... wie das Sachverständigenverfahren abläuft
und wann es für den Versicherungsnehmer
sinnvoll ist.
Nachdem der Versicherungsnehmer im
Rahmen der Kaskoversicherung keinen
Einfluss auf die Wahl des Sachverständigen nehmen kann, wird er sich gegebenenfalls durch einen eigenen Sachverständigen beraten lassen, sofern die angebotene Entschädigung keine ordnungsgemäße
Schadensinstandsetzung durch seine
Werkstatt ermöglicht.
Begrenzte Möglichkeiten der SV
Um unbegründete Einwendungen von
Anfang an auszuschließen, ist ein derartiges Vorgehen jedem Versicherungsnehmer im Hinblick auf das bestehende Kos­
tenrisiko eines Sachverständigenverfahrens zunächst auch anzuraten. Dabei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass der Sachverständigenausschuss naturgemäß nicht
über Kürzungspositionen entscheiden
kann, die, wie etwa die Höhe der Entschädigung von Stundenverrechnungssätzen
oder die Erstattungsfähigkeit von UPEAufschlägen, ihre Grundlage im eigentlichen Versicherungsvertrag und nicht in
den AKB finden.
Sinnvoll eingesetztes SV-Verfahren
Sofern dagegen beispielsweise die Höhe
des Wiederbeschaffungswertes des Kraftfahrzeugs oder der gewählte Reparatur23-24/2012
Foto: fotolia - eyeami
+++ Verkehrsrechtsticker +++
autohaus schadenrecht
Wenn sich Versicherung und
Versicherungsnehmer im Laufe
einer Schadenabwicklung
uneinig sind, sehen die AKB ein
Sachverständigenverfahren vor.
+++ Verkehrsrechtsticker +++
Kein Ersatzanspruch
bei Ausfall des
Oldtimers als
Zweitwagen
Steht dem Halter eines Kraftfahrzeugs ein
äquivalentes Ersatzfahrzeug zur alltäglichen
Lebensführung zur Verfügung, kann er keinen
Ersatzanspruch für den Ausfall seines Oldtimers geltend machen.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, so die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV).
Im vorliegenden Fall wollte der Besitzer eines
Oldtimer-Sportwagens eine Nutzungsausfallentschädigung einklagen, nachdem er sein
Fahrzeug aufgrund der Reparatur eines Unfallschadens für den Zeitraum von einem Jahr
nicht nutzen konnte. Der Mann habe das
Fahrzeug an 412 Tagen bei vorhandenem
Nutzungswillen nicht in Gebrauch nehmen
können und wollte 24.000 Euro.
weg in Streit stehen, bietet sich eine Klärung dieser Punkte im Rahmen des Sachverständigenverfahrens an.
Neben den von den Parteien benannten (hauptberuflichen) Kfz-Sachverständigen ist bei fehlender Einigung ein Sachverständiger zu bestimmen, der im Fall
von anhaltenden MeinungsverschiedenRA rüdiger d. weichelt
Rechtsanwalt Rüdiger
Weichelt ist in der
Kanzlei Seichter
Rechtsanwälte mit
Sitz in Laupheim (BW)
tätig. Er ist Verkehrsanwalt und Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Gleichzeitig ist Weichelt ständiger Autor im
Schadenfixblog, dem Unfallservice der Verkehrsanwälte und als solcher insbesondere auf
das Schadensmanagement für Autohäuser spezialisiert.
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heiten der Ausschussmitglieder verbindlich entscheidet. Kann sich der Ausschuss
schon nicht über die Person des Obmanns
einigen, wird dieser über das zuständige
Amtsgericht benannt.
Geteilte Kosten
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens
zum Unterliegen vom Versicherer und
vom Versicherungsnehmer zu tragen. In
Anbetracht der Tatsache, dass an dem
Verfahren gewöhnlich drei Gutachter beteiligt sind, ist vor dessen Einleitung eine
eingehende und kompetente Beratung
dringend angeraten.
Beratung durch Fachanwalt
Eine derartige Beratung wird neben einem
unabhängigen Kfz-Sachverständigen jedoch nur durch einen im Schadenrecht
erfahrenen Verkehrsanwalt zu leisten sein,
der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit
zudem über die entsprechenden Netzwerke verfügt, um eine Überprüfung zeitnah vornehmen zu lassen. ■
Er begründete seinen Anspruch mit dem Verzicht auf das spezielle Fahrgefühl, das als
Verlust von Gebrauchsvorteilen zu sehen sei.
Vor dem Unfall sei er damit zum Einkaufen,
zu Ärzten und ähnlichen Alltagszielen gefahren. In seiner Eigenschaft als Mitglied des
Morgan-Clubs Deutschland habe er während
der Ausfallzeit an diversen Clubveranstaltungen nicht teilnehmen können.
Das OLG folgte dem Antrag des Klägers nicht.
Selbst wenn die Richtigkeit des Klagevorbringens unterstellt werde, demzufolge der
Oldtimer-Sportwagen als normales Verkehrsund Beförderungsmittel insbesondere für
Fahrten zur Erledigung des täglichen Bedarfs
eingesetzt worden sei, ändere dies nichts an
der Entscheidung des Gerichts.
Dem Kläger habe mit seinem Zweitwagen ein
adäquater Ersatzwagen für die notwendige
Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung gestanden. Der Ersatzanspruch beschränke sich auf Sachen, bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben
gemessen werden können. Der Tatrichter
solle den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, sondern an Werten, die der
Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimesse. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung fehle es im vorliegenden
Fall, da dem Beklagten ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe.
Autohaus 143
AUTOHAUS ScHAdenRecHT
Autohäuser fragen und
Rechtsanwälte antworten
dIALOG E In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
Juristischer Beistand
Frage: Wir empfehlen unseren Kunden im
Haftpflichtschadenfall immer die Einschaltung eines Anwalts. Nun erfragen die Versicherungen zum Teil sogar mit Fragebögen,
die sie den Kunden zuschicken, die genauen
Umstände des Zustandekommens des Mandates. Was soll das? Und dürfen sie das,
zumal der Eindruck erweckt wird, der Kunde müsse antworten?
Frank-Roland Hillmann: Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, sich
in einem Haftpflichtschadensfall anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Das hat der Bundesgerichtshof ausnahmslos in allen seinen diese Frage betreffenden Urteilen mit
aller Deutlichkeit bekräftigt. Allein der
Anwalt ist der Garant dafür, dass der Geschädigte auch tatsächlich das bekommt,
was ihm zusteht. Angesichts der Tatsache,
dass es gerade die Versicherungen sind,
die durch ihre Prozessfreudigkeit für im144 AutohAus
mer neue Unklarheiten bei der Schadensregulierung sorgen, ist der Geschädigte
nicht selten überfordert, wenn er mit Versicherungen über seine Ansprüche korrespondieren soll. Hinzu kommt, dass die
Versicherungen nicht müde werden, auch
abweichend von der bestehenden Rechtsprechung zu entgegnen, dem Geschädigten stünden bestimmte Schadensersatzpositionen nicht oder zumindest
nicht in der geforderten Höhe zu.
Es gibt heutzutage kaum noch einen
Schadenfall mit der Versicherungswirtschaft, der freiwillig vollständig und problemlos reguliert wird. Der Geschädigte
wäre den Bestrebungen der Versicherung
im Schadensfall oftmals schutzlos ausgeliefert, wenn ihm nicht ein versierter Fachmann zur Seite stünde: Der Verkehrsanwalt. Ist ein Anwalt eingeschaltet, wird
meist auch ein freier, unabhängiger Sachverständiger mit der Schadenbegutachtung
betraut, nicht ein im Lager der Versicherungswirtschaft stehender.
Vor allen Dingen braucht die Reparaturwerkstatt die Versicherung des Unfallgegners nicht um Genehmigungen zu
fragen oder die Reparaturentscheidung
oder den Reparaturweg mit der Versicherung abzustimmen.
Die Befragung der Kunden, warum
und wie der Anwalt eingeschaltet wurde,
dient – wie vieles andere aus dem Versicherungslager auch – seiner Verunsicherung. Sofern die Anwaltsempfehlung über
die Werkstatt ausgesprochen wurde, wird
er möglicherweise dort hinterfragen, ob
dies wirklich der richtige und zulässige
Weg war. Die Werkstatt – so die Hoffnung
der Versicherung – wird ihrerseits vielleicht verunsichert reagieren und von weiteren Empfehlungen absehen.
Der Geschädigte ist der Versicherung
aber selbstverständlich keine Auskunft da23-24/2012
Fotos: fotolia - Christian Jung, Sandor Jackal, Andrey Semenov. Presse+PR Pfauntsch
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
AUTOHAUS schadenrecht
rüber schuldig, warum er sich eine anwaltliche Unterstützung beschafft hat und wie
es dazu gekommen ist. Es ist daher stets
das Beste, sich gar nicht erst mit ihr auf
eine wie auch immer geartete Diskussion
oder Befragung einzulassen, sondern ausschließlich auf den Anwalt zu verweisen.
Selbstbeteiligung im Kaskoschaden
Frage: Ich habe gehört, dass ich bei einer
Kaskoreparatur meinem Kunden gegenüber nicht auf die Selbstbeteiligung verzichten darf. Wieso nicht? Und warum darf ein
bekanntes Glasschaden-Reparaturunternehmen dann sogar mit eben diesem Verzicht werben?
Christian Janeczek: Vor allem, um Kunden zu binden, die sonst der Schadensteuerung der Versicherer folgen würden, ist
so manche Werkstatt bereit, auf die Selbstbeteiligung dem Kunden gegenüber zu
verzichten. Doch wenn dies geschieht,
ohne es ausdrücklich in der Rechnung
kenntlich zu machen, handelt die Werkstatt
wettbewerbswidrig (LG Köln, Urteil vom
22. Dezember 2011 zu AZ 81 O 72/11).
Dies wird in der Konsequenz dazu führen, dass der Versicherer gegen die Werkstatt in jedem nachgewiesenen Fall die
erlassene Selbstbeteiligung zurückfordern
darf. Wenn die Werkstatt diese dem Kunden gegenüber bereits einmal erlassen hat,
fehlt sie dann also gleich doppelt.
Zu Lasten der Versicherung wird damit
auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt.
Denn mit der Einreichung einer Rechnung
über beispielsweise 2.000 Euro wird der
Versicherung vorgetäuscht, dass der Kunde 2.000 Euro bezahlen müsse. Nur darum
erbringt die Versicherung bei einer Selbstbeteiligung von z. B. 300 Euro 1.700 Euro.
Denn der Umfang der Leistungspflicht der
Versicherung hängt nicht von der Höhe
des Rechnungsbetrages ab, sondern von
der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung
des Versicherungsnehmers. Wird also in
der Rechnung kenntlich gemacht, dass die
„Selbstbeteiligung“ von 300 Euro erlassen
wird, müsste der Versicherer bei obigem
Beispiel lediglich 1.400 Euro (2.000 Euro
abzüglich vom Autohaus erlassener 300
Euro = 1.700 Euro abzüglich vereinbarter
Selbstbeteiligung auf den geschuldeten Betrag von 300 Euro = 1.400 Euro) zahlen.
Für alle Kaskoreparaturen gültig
Diese Rechtslage ist im Übrigen nicht neu
und gilt über Glasschadensfälle hinaus im
gesamten Bereich der Kaskoreparaturen.
Bereits 2005 hat das OLG Celle (Urteil vom
15. September 2005 zu AZ 13 U 113/05)
entsprechend entschieden. Auch Versuche,
dies zu umgehen, sind nicht von Erfolg gekrönt. So kam im obigen Fall des LG Köln
die Werkstatt auf die Idee, sich als Gegenleistung für den Erlass der Selbstbeteiligung zusichern zu lassen, dass ein winziger
Werbeaufkleber am Fahrzeug angebracht
wird. Das LG empfand den Werbewert
eines solchen Aufklebers als so gering, dass
er in keinem angemessenen Verhältnis zur
erlassenen Selbstbeteiligung stand.
Autohäuser dürfen im Falle einer Kaskoreparatur nicht ohne
Weiteres auf die Selbstbeteiligung des Kunden verzichten.
Nach einem Unfall hat jeder Geschädigte das Recht dazu,
sich juristischen Beistand zu holen.
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Reparatur ohne Selbstbeteiligung?
Warum kann dann ein bekanntes Glasschadenunternehmen mitteilen, dass der Kunde
ohne Zahlung der Selbstbeteiligung reparieren lassen kann? Anders als im obigen
Beispiel, in dem der Kunde die Werkstatt
beauftragt und die Werkstatt in keiner vertraglichen Beziehung zum Versicherer
steht, hat dieses Glasschadenunternehmen
seine Vorgehensweise mit den Versicherern
abgestimmt. Es hat sich also diesen gegenüber verpflichtet, zu den von den Versicherern vorgegebenen Konditionen zu reparieren. Die Werbung dieses Unternehmens
bewirkt also, dass viele Kunden ihr Fahrzeug dorthin bringen, so dass der Versicherer schließlich nur die vertraglich vereinbarten Konditionen zahlen muss, statt die
Konditionen einer vertraglich ungebundenen Werkstatt. Der Erlass der Selbstbeteiligung erfolgt also im Einvernehmen
mit dem Versicherer. Eine Täuschung des
Versicherers liegt demzufolge nicht vor.
Haftung
Frage: Haftet auch der Falschparker für
einen Unfall?
Dr. Ingo Friedrich: Häufig gibt es bei
Verkehrsunfällen Streit darüber, wer
schuld ist, wie also die jeweiligen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge der
Beteiligten gegeneinander abzuwägen
sind. Schwierig ist es beispielsweise, zu
bewerten, ob den Falschparker ein Mitverschulden trifft, wenn er entweder selbst
von einem anderen Auto angefahren wurde oder einen anderen Autofahrer in der
Sicht behindert hat, sodass dieser dann
mit einem dritten Fahrzeug kollidiert ist.
Was die Betriebsgefahr anbelangt, also
die Gefahr, die von einem Auto alleine
schon wegen der mit der Motorisierung
verbundenen Geschwindigkeit und der
Masse zusammenhängt, ist diese bei einem
parkenden Auto natürlich gering oder vielleicht sogar überhaupt nicht vorhanden.
Grundsätzlich tritt die Betriebsgefahr des
Falschparkers hinter der Betriebsgefahr
eines anderen Autos zurück. Nur ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge befinden sich nicht mehr in „Betrieb“. Es wird
allerdings auch die Ansicht vertreten, dass
sich selbst ein am Straßenrand abgestelltes
Fahrzeug noch in Betrieb befindet, weil es
für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt.
Ganz klar stellt das Falschparken einen Verkehrsverstoß dar. Wer durch das
Autohaus 145
AUTOHAUS schadenrecht
Falsch­parken anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht nimmt, muss natürlich
damit rechnen, dass ihm die Rechtsprechung auch einen entsprechenden Haftungsanteil aufbürdet. Bei der genauen
Festlegung der Quote kommt es allerdings
immer auf die Umstände des Einzelfalls
an, so dass es hier keine verbindlichen Tabellen gibt.
Entscheidend ist beispielsweise, wo
und wie genau ein Auto falsch geparkt hat.
Zu bewerten ist auch, wer denn durch das
Falschparken geschützt wird. Geschützt
sind grundsätzlich nur die jeweils berechtigten Verkehrsteilnehmer. Auf dem Gehweg sind das beispielsweise die Fußgänger,
auf dem Schutzstreifen die Radfahrer oder
sonstige berechtigte Verkehrsteilnehmer.
Demzufolge gibt es auch Fälle, in denen
den Falschparker überhaupt kein Mitverschulden an einem Unfall trifft.
Schaut man sich die veröffentlichte
Rechtsprechung zu diesen Fragen an,
kann man grob erkennen, dass dem
Falschparker häufig eine Mithaftung von
wenigen Dutzend Prozent angelastet wird.
Nur dann, wenn der Parkverstoß unter
keinem Gesichtspunkt für den Unfall
mitursächlich war, kommt der Falsch­
parker aus der Sache heraus. Die Einschätzung von Prozentzahlen ist aber eine klassische Anwaltsaufgabe und darf deshalb
nur zur eigenen Orientierung des Annahmemeisters dienen. Dem Kunden selbst
darf ein solcher Hinweis nur von einem
Anwalt erteilt werden.
Abtretung
Frage: Ich habe gehört, dass eine Abtretung erfüllungshalber ausreichend konkret
sein muss, um wirksam zu sein. Wie sieht
eine ausreichende Konkretisierung aus?
Was sind die Mindestanforderungen und
gilt das für alle Abtretungsarten?
Filip Siegert: Die Ausgangslage scheint
einfach: Der Kunde kommt mit einem
Unfallschaden in die Werkstatt, hat also
regelmäßig neben dem Auftrag auch
gleich ­einen Anspruch diesbezüglich gegen die eigene und/oder die fremde Versicherung „in der Tasche“. Die vorleistungspflichtige Werkstatt will ihren Werklohn gesichert sehen. Da bietet sich natürlich eine Abtretung dieser Ansprüche an.
Die Abtretung birgt jedoch eine Reihe tatsächlicher und rechtlicher Probleme.
Zunächst läuft der Werkunternehmer
Gefahr, dass die Ansprüche des Kunden
146 Autohaus
Auch Falschparker
können im Falle
eines Verkehrsunfalls haftbar
gemacht werden.
gegen den Versicherer nicht zur Begleichung der Rechnung ausreichen. Vor dem
Problem der Unterbezahlung schützt er
sich dadurch, dass er sich diese Ansprüche
„erfüllungshalber“ abtreten lässt. Mit anderen Worten: Wenn die Ansprüche letztendlich nicht bestehen oder nicht ausreichen, verbleibt es dabei, dass der Kunde
selbst für die eigene Rechnung aufkommt.
Auf den ersten Blick weniger problematisch ist die Situation, wenn die gesamte Versicherungsleistung die Reparaturrechnung betragsmäßig übersteigt.
Hier ist jedoch daran zu denken, dass
der Versicherer selbst im Kaskofall beim
Unfallschaden in der Regel mehr als
nur auf die Reparaturkosten bezahlt. Es
stellt sich also die Frage, zu welchem
­Anteil und in welcher Reihenfolge auf
welchen Schadensposten gezahlt werden
soll. Dies muss geklärt sein, bevor die Ansprüche abgetreten werden. Jede Abtretung – erfüllungshalber oder nicht –
muss daher hinreichend bestimmt oder
zumindest bestimmbar sein. Eine Abtretung aller Ansprüche oder eine rein
summenmäßige Beschränkung genügen
hier nicht.
Lösungsansätze
Die „kleine Lösung“ ist, sich lediglich die
Reparaturkosten abtreten zu lassen. Sofern der Kunde aber nur einen quotierten
Schadensersatzanspruch hat, ist nicht die
gesamte Rechnungssumme gesichert.
Hier muss er für die Differenz immer
noch selbst aufkommen. Bei der „großen
Lösung“ muss der Umfang der Abtretungserklärung der Höhe und der Reihenfolge der Ansprüche nach aufge-
schlüsselt werden, was sich ersichtlich
komplizierter gestaltet.
In jedem Fall muss das Schadensereignis genau benannt werden (also Unfallort,
-tag, -uhrzeit und zumindest das amtliche
Kennzeichen des Unfallgegners), da es
denkbar ist, dass das Fahrzeug durch
mehrere Unfälle und/oder mehrere Fahrzeuge beschädigt worden ist. Natürlich
gilt das Vorgesagte entsprechend für die
Sicherung von Sachverständigengebühren,
Abschlepp- und Mietwagenkosten. Vor
allem bei letzterem sind jedoch weitere
Besonderheiten zu beachten.
Viele Autohäuser bieten mehrere dieser Leistungen im Paket an und arbeiten
eng mit Sachverständigen und Abschleppunternehmen zusammen. Hier sollten die
Sicherungsbedürfnisse aufeinander ab­
gestimmt werden, um den Kunden und
somit sich selbst frühzeitig vor Ärger zu
bewahren. Denn eine nicht ausreichend
bestimmte Abtretungserklärung ist unwirksam und kann auch nicht nachträglich umgedeutet werden. Es empfiehlt sich
daher dringend, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der
Ausgestaltung der Erklärung zu beauftragen, der ein kundenfreundliches und
wirksames Formular erstellen kann, das
den Werklohn von Anfang an sichert. ■
Noch Fragen?
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