Sonderheft in AUTOHAUS SchadenBusiness mit AUTOHAUS 23
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AUTOHAUS SCHADENRECHT Sonderheft in AUTOHAUS SchadenBusiness mit AUTOHAUS 23-24/2012 137 Werkstatt als Bote Werkstätten dürfen vom Kunden unterschriebene Vollmachten zur Geschäftsbeauftragung weiterleiten. 138 Abtretung Inwieweit darf das Autohaus seinen Kunden bei Ansprüchen an die Versicherung beraten? 140 HIS Fotos : fotolia - Stefan Germer; fotolia - G. Light Was Betroffene über das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft wissen sollten. 142 Regulierung Wann im Schadenfall ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist und wie es abläuft. 144 Autohäuser fragen und Rechtsanwälte antworten Müssen Kunden über die Umstände des Mandats Auskunft geben? Dürfen Autohäuser auf die Selbstbeteiligung verzichten? ++ Verkehrsrechtsticker ++ ++ Im Vertrag akzeptierte Laufleistung gilt ++ „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen nicht immer gültig ++ Kein Ersatzanspruch bei Ausfall des Oldtimers als Zweitwagen ++ editorial AUTOHAUS schadenrecht » Man ist sicherlich nicht schlecht bera- ten, seinen derzeitigen Punktestand im Hinblick auf die jetzt noch bestehenden Abbaumöglichkeiten zu untersuchen. « Daniela Mielchen, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV Punktreform – was droht? S eit Anfang des Jahres wird die Reform des Verkehrszentralregisters öffentlich unter reger Beteiligung der Presse diskutiert. Während die Bild-Zeitung im Februar mit der Nachricht schockierte, die Fahrerlaubnis würde zukünftig schon bei acht Punkten und nicht erst bei Anhäufung von 18 Punkten entzogen, jubelte sie im November, Hunderttausende alter Punkte würden aufgrund der Reform gelöscht. Was kommt nun wirklich auf uns zu? Seit einigen Wochen liegt ein bereits mehrfach überarbeiteter Referentenentwurf vor, der mit großer Wahrscheinlichkeit 2013/2014 die bisherigen Bestimmungen ablösen wird. Vorgesehen ist, das Punktsystem deutlich zu vereinfachen und je nach Schwere des Verstoßes statt bislang sieben möglicher Punkte nur noch ein, zwei oder drei Punkte für einen Verstoß zu verhängen. Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden mit einem statt wie bisher mit zwei bis drei Punkten belastet sein. Es wird einen Punkt für normale Ordnungswidrigkeiten, zwei für Verkehrsstraftaten und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und drei für Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug (zum Beispiel Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss) geben. Punktbewehrt sollen jedoch nur noch Verstöße sein, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. So werden beispielsweise das verbotswidrige Einfahren in die Umweltzone oder ein fehlendes Kennzeichen nicht mehr eingetragen. Der Entwurf sieht eine abschließende Aufzählung von Punkte-Taten vor. Alte Eintragungen von Verstößen, die in Zukunft nicht mehr mit Punkten versehen sind, werden daher wohl nicht in das neue Register übernommen werden. Zudem soll es erst ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro zu einem Eintrag kommen – vormals waren es 40 Euro. Im Zuge dessen werden verschiedene Bußgelder entsprechend angehoben. Voraussetzung für einen Punkteintrag nach der Reform ist also, dass die zugrundeliegende Tat in der abschließenden Auf- Impressum AUTOHAUS SCHADENRECHT erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness mit AUTOHAUS 23-24/2012 136 Autohaus Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V. Chefredaktion: Daniela Mielchen Realisierung: Springer Fachmedien München GmbH Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch zählung des Gesetzes aufgeführt ist und ein Bußgeld von 70 Euro oder mehr verhängt wird. Trifft nur eine der Voraussetzungen zu, reicht dies nicht. Neu wird überdies sein, dass es je nach Schwere des Verstoßes Tilgungsfristen von zwei, fünf und zehn Jahren gibt und ein weiterer Eintrag während der laufenden Tilgungsfrist die Löschung der bisherigen Punkte nicht mehr hemmt (Wegfall der Tilgungshemmung). Wann bereits eingetragene Punkte gelöscht werden, hängt damit nicht mehr von möglichen Folgeeintragungen ab, sondern berechnet sich allein nach dem Datum der Rechtskraft des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides, Strafbefehls oder Urteils. Als problematisch werden vielfach die reformierten Regelungen zum Fahreignungsseminar, welches ab Erreichen von sechs Punkten vorgeschrieben sein wird, angesehen. Neu und kritisch zu bewerten ist der Umstand, dass die freiwillige Seminarteilnahme bei einem noch nicht verpflichtenden Punktestand entfällt. In der Vergangenheit konnte hier ein Punkterabatt von zwei bis vier Punkten verdient werden. Man ist sicherlich nicht schlecht beraten, seinen derzeitigen Punktestand im Hinblick auf die noch bestehende Abbaumöglichkeit zu untersuchen. Nachdem hier vertiefte Kenntnisse über die Übertragung in das neue Register, Tilgungsfristen und Voreintragungen mit zukünftig entfallenden Punkten notwendig sind, sollte ein Verkehrsanwalt hinzugezogen werden. Bei nur noch sieben möglichen Punkten vor Entzug der Fahrerlaubnis ist zukünftig jeder einzelne Punkt von ganz besonderer Bedeutung und sicherlich aufmerksamer zu bekämpfen als bisher. Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4 85521 Ottobrunn-Riemerling Tel. 0 89/6 65 90 70 - 0 / Fax -20 Koordination und Schlussredaktion: Simone Hein, Franziska Ziegler Korrektorat: Simone Meißner Herstellung: Maren Krapp (Leitung) Grafik/Layout: Gertrude Dorn, Sabine Winzer Druck: Stürtz GmbH, 97080 Würzburg 23-24/2012 autohaus schadenrecht Anwalt explizit erlaubt Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, – wenn Autohäuser die Anwaltsbeauftragung in Form einer Vollmacht des Kunden Vollmacht von Ralf Wöstmann (Rechtsanwalt) Lesen SIe hier... ... dass es für Werkstätten zulässig ist, einen Anwalt zu empfehlen sowie Geschäftsbesorgungsverträge weiterzuleiten. A ufgrund des zunehmenden Schadenmanagements der Versicherungswirtschaft sollten auch Autohäuser dazu übergehen, den Kunden bei einem Haftpflichtschaden die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. In Gesprächen mit Servicemitarbeitern äußern diese gelegentlich die Befürchtung, die Empfehlung eines Rechtsanwaltes könnte für Werkstätten nicht zulässig sein. In diesem Zusammenhang ist auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2006 (VI ZB 75/05) hinzuweisen, bei dem es um eine mögliche Beeinflussung der Schadensregulierung durch ein Mietwagenunternehmen ging. Werkstatt darf Anwalt empfehlen Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass es weder gegen die Paragrafen 1, 2 BRAO verstößt, noch sittenwidrig ist, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einer Autovermietung empfohlen wurde. Eine abweichende Beurteilung bedarf der Fest23-24/2012 stellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Autovermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse und nicht im Interesse des Mandanten tätig werden sollte. Damit ist eindeutig geklärt, dass eine Werkstatt einen ihr bekannten und fachlich versierten Rechtsanwalt empfehlen darf. Geschäftsbesorgungsvertrag Ein rechtlich zulässiger Weg besteht darin, dass der Kunde in der Werkstatt eine Anwaltsvollmacht unterschreibt und die Werkstatt diese quasi als Bote an den Rechtsanwalt weiterleitet. So entschied das Landgericht (LG) Oldenburg im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Az. 16 S 72/11). In der Begründung führt das LG aus: Ein Anwalt kann und darf die Unterzeichnung einer Vollmacht zur Regulierung von Unfallschäden als Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages verstehen, selbst wenn zuvor keine Gespräche mit dem Auftraggeber stattfanden. Hätte die Kundin des Autohauses, die im obigen Fall klagte, nicht an ihrer Erklärung in Form der Vollmacht festhalten wollen, hätte sie diese wegen Irrtums oder Täuschung anfechten müssen. Zur Annahme eines solchen Antrages auf Ab- schluss des Geschäftsbesorgungsvertrages genügt es, wenn der Rechtsanwalt dann seine Tätigkeit im Rahmen der Unfallregulierung aufnimmt. Im Ergebnis musste die gegnerische Haftpflichtversicherung selbstverständlich die außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Kundin des Autohauses übernehmen. So erspart sich der Autohauskunde den Weg zum Rechtsanwalt, seine Rechte gegenüber der Versicherung des Unfallgegners werden aber trotzdem umfassend gewahrt. Die Anwaltsgebühren hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers häufig zu zahlen, so dass dem Kunden hier keine Kosten entstehen. ■ RA Ralf Wöstmann Die Anwaltskanzlei Wöstmann hat Rechtsanwalt Ralf Wöstmann im Jahre 2003 als Einzelkanzlei in Osnabrück gegründet. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat sich Wöstmann auf dem Gebiet des Verkehrsrechts spezialisiert. Schwerpunktmäßig ist er als Fachanwalt für Verkehrsrecht im Bereich der Unfallregulierung sowie der Ordnungswidrigkeiten tätig. Näheres unter: www.woestmann-os.de. Autohaus 137 Fotos: fotolia - FotolEdhar; Presse + PR Pfauntsch weiterleiten. Kunden in Autohäusern sehen im Verkäufer gerne auch den Ansprechpartner für versicherungstechnische Belange – doch hier gibt es rechtliche Grenzen. Autohaus als Vermittler? Das Autohaus wird leicht zum Ansprechpartner in allen Belangen – – auch in Sachen Versicherung. Doch vor allem, wenn es um die Korrespondenz Abtretung mit der gegnerischen Assekuranz geht, gibt es rechtliche Grenzen. Lesen SIe hier... ... wie weit Autohäuser den Kunden beraten können, wenn er nach einem Unfall Ansprüche an die gegnerische Versicherung stellt. RA Klaus Schultze-Rhonhof Klaus Schultze-Rhonhof ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist Mitgründer und Partner des Büros Jota Rechtsanwälte in Gießen und Hüttenberg. Dort bearbeitet er neben dem Verkehrsrecht vor allem arbeitsrechtliche und AGB-rechtliche Mandate. (Website: www. jota-rechtsanwaelte.de) 138 Autohaus D er Kunde hat eben die letzten Extras ausgewählt, die Finanzierung wurde besprochen. Es gilt, zwei Bedürfnisse des Kunden bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs zufrieden zu stellen: Sicherheit und Komfort. An dieser Stelle treffen in der Regel zum ersten Mal Autohaus, Kunde und Versicherung zusammen. Warum sollte sich der Kunde mühsam auf den Weg machen, um sich eine Versicherung zu suchen, wenn er von seinem Autohaus ein Paket aus Finanzierung, Versicherung und Anschlussgarantie geschnürt bekommen kann? e inen einzigen Ansprechpartner: sein Autohaus. Von nun an betrachtet er den Händler nicht nur als Verkäufer, sondern auch als Versicherung und Rundum-Sorglos-Garantie für sein Auto. Also wird das Autohaus diesen Kunden langfristig nur dann zufrieden stellen, wenn es ihm künftig den Schriftverkehr mit Versicherung und Bank abnimmt – und diese ihrerseits zufriedenstellende Leistungen erbringen. Der Vorteil dabei ist, dass der Kunde bei Problemen immer seinen Händler aufsuchen und diesem folglich auch die anfallenden Reparaturaufträge erteilen wird. Ansprechpartner: Autohaus Gesetzlich vorgesehener Weg Aus Sicht des Händlers lässt sich hier noch einmal verdienen. Das hat allerdings Folgen, denn der Kunde kennt nun allein Zu einem weiteren Zusammentreffen von Autohaus, Kunden und Versicherung kann es kommen, wenn der Käufer später 23-24/2012 Foto: fotolia - Kzenon von Klaus Schultze-Rhonhof (Rechtsanwalt) autohaus schadenrecht in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Einerseits gilt es wiederum, die Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung zu führen – und dem Kunden schmerzlich ins Bewusstsein zu rufen, dass er eine Selbstbeteiligung vereinbart hat. Die Versicherung kann aber auch auf der anderen Seite stehen. Hierbei handelt es sich dann um die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Wieder erwartet der Kunde die Vollversorgung durch sein Autohaus. Es ist aber rechtlich gar nicht so einfach, diese Erwartung zu erfüllen. Bei Schadenersatzansprüchen Sofern der Kunde vom Unfallgegner Schadenersatz verlangen kann, muss er sich eigentlich eben genau an diesen wenden: an den Unfallgegner. Natürlich wird das Autohaus gern den Reparaturauftrag entgegennehmen, ggf. auch problemlos einen Sachverständigen und die Autovermietung für den Ersatzwagen vermitteln. Aber dadurch wird das Autohaus noch nicht zum Rechtsbeistand des Geschädigten, der dessen Schadenersatzforderungen gegenüber dem Unfallgegner in vollem Umfang geltend macht. Dies ist der Werkstatt auch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches das noch sehr viel strengere Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, nicht erlaubt. Der gesetzlich vorgesehene Weg ist, dass die Werkstatt dem Geschädigten eine Reparaturrechnung stellt. Diese reicht der Geschädigte bei der Versicherung des Unfallgegners ein und verlangt Freistellung durch Direktzahlung an das Autohaus. Oder er legt die Reparaturkosten aus eigener Tasche vor und verlangt von der Versicherung anschließend Erstattung. Praktische Umsetzung Dieser theoretisch richtige Weg wird aber den Interessen der Beteiligten häufig nicht gerecht. Der Geschädigte hat sein Auto oftmals finanziert und ist nicht ohne weiteres in der Lage, gegenüber der Werkstatt in Vorleistung zu treten. Diese wiederum möchte nicht mit der Unsicherheit leben, wann und in welcher Höhe sich die gegnerische Versicherung mit dem Kunden auf eine Entschädigungszahlung einigt. Schlimmstenfalls leitet die Versicherung den Kunden im direkten Kontakt sogar noch zu ihrer eigenen Vertragswerkstatt. Das Autohaus hat also durchaus ein eigenes Interesse 23-24/2012 daran, die Unfallabwicklung steuern zu können und damit auch die Erwartung des Kunden zu erfüllen, sich umfassend um seine Belange rund um das Fahrzeug zu kümmern. Nur Reparaturkosten abtreten Oft wird daher mit einer Abtretung gearbeitet: Die Werkstatt lässt sich die Schadenersatzforderung des Kunden abtreten und macht die Reparaturkosten dann selbst bei der gegnerischen Versicherung geltend. Aber Vorsicht: Erlaubt ist eine solche Abtretung nur für den Anspruch des Kunden auf Ersatz der Reparaturkosten. Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld, allgemeine Kostenpauschale etc. darf sich die Werkstatt nicht abtreten lassen (BGH, 31.01. 2012, Az.: VI ZR 143/11). Hier kann sie ihrem Kunden also auch nicht helfen. Juristische Fachberatung vonnöten Als Lösung bietet es sich an, den Kunden regelmäßig an bewährte Anwälte zu verweisen, die eine Haftung der Unfallbeteiligten zügig klären und für eine rasche Zahlung an Werkstatt (Reparaturkosten) und Kunden (Schmerzensgeld, Nutzungsausfallentschädigung etc.) sorgen können. Die Werkstatt spart damit erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand, während die Anwaltskosten als Teil des Schadens vom Unfallverursacher getragen werden. Dem Kunden wird umfassend geholfen – wie er es erwartet, wenn er sich vertrauensvoll an sein Autohaus wendet. ■ Die Beratung durch das Autohaus hat rechtliche Grenzen – bei Haftungsfragen empfiehlt es sich, einen Rechtsberater hinzuzuziehen. +++ Verkehrsrechtsticker +++ Im Vertrag akzeptierte Laufleistung eines Neuwagens gilt! Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleis tung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernahmebestätigung unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach Erhalt des Fahrzeugs die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder Reduzierung des Kaufpreises verlangen, wie aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg hervorgeht. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Als das Auto kam, wies es einen Tachostand von 304 Kilometern auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwände gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, aufgrund der Laufleistung handele es sich nicht um einen Neuwagen. Daher forderte er zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein. Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem gewünschten Fahrzeug erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 Kilometern bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Autohaus 139 autohaus schadenrecht +++ Verkehrsrechtsticker +++ Hälftige Teilung bei einem Zusammenstoß nach gleich schweren Verkehrsverstößen Dies hat das Landgericht (LG) Magdeburg entschieden. Der Kläger im hier von den Verkehrsanwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) veröffentlichten Fall wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35 a StVO). Als der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit einem von hinten kommenden Fahrzeug. Dessen Fahrer hatte verbots widrig im Bereich des Bahnübergangs einen weiteren Pkw überholt und stieß schließlich mit dem Linksabbieger zusammen. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt. Das Landgericht hat in vorliegendem Fall entschieden, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur Last zu legen sind. Der Linksabbieger hat verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahren. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der überholende Fahrer hat die Verkehrsregeln missachtet, wonach man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholen darf. 140 Autohaus Daten-Speicherung Das Hinweis- und – Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Versicherungsbetrug soll helfen, Manipulationen aufzuklären. Ist die AntiBetrugsdatei der Versicherungen Fluch oder Segen für die Betroffenen? von Stefan Herbers (Rechtsanwalt) Lesen SIe hier... ... was Geschädigte im Umgang mit ihren Daten bezüglich des HIS-Systems beachten sollten. M ittlerweile kommt es immer häufiger vor, dass nach einem Unfall der Geschädigte schon vor dem ersten inhaltlichen Schreiben eine Mitteilung des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers erhält mit dem Hinweis, dass die Daten zu seinem Verkehrsunfall in einer speziellen Kartei gespeichert würden. Näheres erfährt der Geschädigte in der Regel nicht. Ein Einverständnis wird schon gar nicht abgefragt. Vier Milliarden Euro Schaden Hinter dieser Kartei verbirgt sich das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS), das bei der Aufklärung von Versicherungsbetrügereien helfen soll. Jährlich entsteht den Versicherern über alle Branchen verteilt ein Schaden in Höhe von rund vier Milliarden Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben. Bei einem gemeldeten Schaden mit Manipulationsverdacht sollen dann die Daten aus dem HIS hinzugezogen werden. Gemeldet werden können im Kfz-Bereich Personen und Fahrzeuge, die an einem Verkehrsunfall beteiligt waren. GeRA Stefan herbers Stefan Herbers ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hillmann & Partner in Oldenburg. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und mehrfacher Dozent zu verkehrsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen. Herbers ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht sowie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) e.V. sowie der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. 23-24/2012 Foto oben: fotolia - Mike Kiev Wenn ein Autofahrer im Bereich eines Bahnübergangs trotz Überholverbots mit einem verbotswidrig – hier über eine durchgezogene Linie – nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt, tragen beide Fahrer jeweils hälftig die Schuld. autohaus schadenrecht +++ Verkehrsrechtsticker +++ „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall Über das HIS-System werden unter anderem Daten zu Fahrzeugen, Haltern und Schadensart gespeichert. Im Falle eines Betrugsverdachtes sollen die Angaben bei der Aufklärung des Falles helfen. speichert werden unter anderem Schadensart, Schadensfolge, Abrechnungsart und Anstoßbereich nebst Schadensdatum und Schadensort. Die Daten werden für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren gespeichert. Die Frist verlängert sich, wenn eine erneute Meldung vor Ablauf der Speicherfrist erfolgt. Die Höchstsperrfrist der Datensätze beträgt jedoch zehn Jahre. Für Versicherungen von Vorteil Die Entscheidung, ob später Angaben aus dem HIS abgefragt werden, liegt im Ermessensbereich des jeweiligen Sachbearbeiters des Versicherers. Der Anlass der Abfrage wird jedoch in aller Regel nicht dokumentiert. Allerdings ist eine Kopierfunktion der Daten nicht vorgesehen. Für die Versicherungswirtschaft wird das HIS daher sicherlich als „Segen“ bezeichnet werden können. Die Zielsetzung sollte auch nicht zu beanstanden sein. Schließlich belasten die Anzahl der manipulierten Verkehrsunfälle und die damit verbundenen Schadenersatzzahlungen die Versicherungen und die Versichertengemeinschaft erheblich. Für Betroffene nicht unbedenklich Für die Betroffenen ist das System jedoch nicht ganz vorbehaltslos zu begrüßen. Zunächst einmal führt das oben genannte Informationsschreiben meist zu Unsicherheiten. Viele legen Wert darauf, dass die eigenen Daten nicht allzu weit gestreut werden. Nun werden jedoch Daten zum Fahrzeug des Geschädigten von einem un23-24/2012 bekannten Unternehmen im Auftrage des gegnerischen Kfz-Versicherers gespeichert. Auskunft nur auf Anfrage Zwar wird der Geschädigte durch einen Eintrag im HIS nicht gleich zu einem potenziellen Versicherungsbetrüger. Allerdings kann er nur schwer kontrollieren, was mit seinen Daten geschieht. Grundsätzlich darf jeder Sachbearbeiter einer Assekuranz hierauf zugreifen, ohne dass ein Grund vorliegen muss. Ob bei einer späteren Anfrage die eigenen Daten zu einem Verkehrsunfall angezeigt werden, erfährt der Geschädigte ebenfalls nicht. Nur wenn die im HIS verzeichneten Daten falsch bzw. unwahr sind, kann der Geschädigte eine Weitergabe verhindern und deren Löschung verlangen. Was eingetragen wurde, erfährt er allerdings aus dem oben genannten Informationsschreiben zumeist nicht. Erst eine eigene Anfrage beim HIS kann hier Klarheit bringen. Gut und schlecht Als Fazit ist festzustellen: Bei der eigentlichen Regulierung der Schadenersatzansprüche birgt das oben genannte Regulierungsschreiben keine Risiken. Da die Daten allerdings mindestens vier Jahre gespeichert bleiben, kann es sinnvoll sein, sich selbst ein Bild davon zu machen, was gespeichert wird. Falsche Daten oder unwahre Einträge können den redlichen Geschädigten anderenfalls bei einem späteren Verkehrsunfall in ein „schlechtes Licht“ rücken. ■ Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht (LG) Detmold und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo. Im vorliegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein berichten, hatte zunächst das Amtsgericht über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor dem AG konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Gerichts galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des Paragraf 1 Abs. 2 StVO. Das AG hatte den Schaden daher geteilt. Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt diese Regelung nicht. Autohaus 141 autohaus schadenrecht Keine Haftung der Vollkasko- versicherung bei Bedienungsfehlern Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Verhakt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren seine Anhängerkupplung zwischen Anhänger und seinem eigenen Pkw und verursacht so eine Delle, liegt kein Unfall vor und die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München hervor. Zum Fall berichten die Verkehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt Verein (DAV) wie folgt: Der Eigentümer eines Pkw wollte mit seinem Fahrzeug und Anhänger rückwärts fahren. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws an und hinterließ dort eine Delle von rund 20 Zentimetern Durchmesser. Der Autofahrer meldete den Schaden, die Reparaturkosten und die Kosten für den Kos tenvoranschlag in Höhe von über 1.300 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Diese weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen, mit der Begründung, dass kein Unfall vorläge. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst verschuldet. Daraufhin erhob der Fahrzeughalter Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingun gen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. In vorliegendem Fall jedoch habe der Fahrer die Unfallursache selbst herbeigeführt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich seine Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen. 142 Autohaus Streitfall: Regulierung Das Sachverständigenverfahren – kommt dann zum Zug, wenn sich Versicherung Kaskofall und Versicherungsnehmer bei der Regulierung eines Kaskoschadens uneinig sind. von Rüdiger D. Weichelt (Rechtsanwalt) W enn im Zusammenhang mit der Regulierung eines Vollkaskooder Teilkaskoschadens Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeugversicherer bestehen, sieht der Versicherungsvertrag unter A.2.17 in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) die Klärung der Unstimmigkeit durch ein sogenanntes Sachverständigenverfahren vor. Regelwerk der Kfz-Versicherung Die Vorschrift der relevanten Passage aus den AKB lautet auszugsweise wie folgt: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines der Versicherer und eines der Versicherungsnehmer benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. Das SV-Verfahren Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung ist dabei zunächst ein von der Assekuranz unterbreitetes Entschädigungsangebot, das auf eine sachverständige Begutachtung des Fahrzeugschadens oder einen Kostenvoranschlag einer Partnerwerkstatt des Versicherers zurückzuführen ist. Lesen SIe hier... ... wie das Sachverständigenverfahren abläuft und wann es für den Versicherungsnehmer sinnvoll ist. Nachdem der Versicherungsnehmer im Rahmen der Kaskoversicherung keinen Einfluss auf die Wahl des Sachverständigen nehmen kann, wird er sich gegebenenfalls durch einen eigenen Sachverständigen beraten lassen, sofern die angebotene Entschädigung keine ordnungsgemäße Schadensinstandsetzung durch seine Werkstatt ermöglicht. Begrenzte Möglichkeiten der SV Um unbegründete Einwendungen von Anfang an auszuschließen, ist ein derartiges Vorgehen jedem Versicherungsnehmer im Hinblick auf das bestehende Kos tenrisiko eines Sachverständigenverfahrens zunächst auch anzuraten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Sachverständigenausschuss naturgemäß nicht über Kürzungspositionen entscheiden kann, die, wie etwa die Höhe der Entschädigung von Stundenverrechnungssätzen oder die Erstattungsfähigkeit von UPEAufschlägen, ihre Grundlage im eigentlichen Versicherungsvertrag und nicht in den AKB finden. Sinnvoll eingesetztes SV-Verfahren Sofern dagegen beispielsweise die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Kraftfahrzeugs oder der gewählte Reparatur23-24/2012 Foto: fotolia - eyeami +++ Verkehrsrechtsticker +++ autohaus schadenrecht Wenn sich Versicherung und Versicherungsnehmer im Laufe einer Schadenabwicklung uneinig sind, sehen die AKB ein Sachverständigenverfahren vor. +++ Verkehrsrechtsticker +++ Kein Ersatzanspruch bei Ausfall des Oldtimers als Zweitwagen Steht dem Halter eines Kraftfahrzeugs ein äquivalentes Ersatzfahrzeug zur alltäglichen Lebensführung zur Verfügung, kann er keinen Ersatzanspruch für den Ausfall seines Oldtimers geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, so die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im vorliegenden Fall wollte der Besitzer eines Oldtimer-Sportwagens eine Nutzungsausfallentschädigung einklagen, nachdem er sein Fahrzeug aufgrund der Reparatur eines Unfallschadens für den Zeitraum von einem Jahr nicht nutzen konnte. Der Mann habe das Fahrzeug an 412 Tagen bei vorhandenem Nutzungswillen nicht in Gebrauch nehmen können und wollte 24.000 Euro. weg in Streit stehen, bietet sich eine Klärung dieser Punkte im Rahmen des Sachverständigenverfahrens an. Neben den von den Parteien benannten (hauptberuflichen) Kfz-Sachverständigen ist bei fehlender Einigung ein Sachverständiger zu bestimmen, der im Fall von anhaltenden MeinungsverschiedenRA rüdiger d. weichelt Rechtsanwalt Rüdiger Weichelt ist in der Kanzlei Seichter Rechtsanwälte mit Sitz in Laupheim (BW) tätig. Er ist Verkehrsanwalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Gleichzeitig ist Weichelt ständiger Autor im Schadenfixblog, dem Unfallservice der Verkehrsanwälte und als solcher insbesondere auf das Schadensmanagement für Autohäuser spezialisiert. 23-24/2012 heiten der Ausschussmitglieder verbindlich entscheidet. Kann sich der Ausschuss schon nicht über die Person des Obmanns einigen, wird dieser über das zuständige Amtsgericht benannt. Geteilte Kosten Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer zu tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass an dem Verfahren gewöhnlich drei Gutachter beteiligt sind, ist vor dessen Einleitung eine eingehende und kompetente Beratung dringend angeraten. Beratung durch Fachanwalt Eine derartige Beratung wird neben einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen jedoch nur durch einen im Schadenrecht erfahrenen Verkehrsanwalt zu leisten sein, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zudem über die entsprechenden Netzwerke verfügt, um eine Überprüfung zeitnah vornehmen zu lassen. ■ Er begründete seinen Anspruch mit dem Verzicht auf das spezielle Fahrgefühl, das als Verlust von Gebrauchsvorteilen zu sehen sei. Vor dem Unfall sei er damit zum Einkaufen, zu Ärzten und ähnlichen Alltagszielen gefahren. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Morgan-Clubs Deutschland habe er während der Ausfallzeit an diversen Clubveranstaltungen nicht teilnehmen können. Das OLG folgte dem Antrag des Klägers nicht. Selbst wenn die Richtigkeit des Klagevorbringens unterstellt werde, demzufolge der Oldtimer-Sportwagen als normales Verkehrsund Beförderungsmittel insbesondere für Fahrten zur Erledigung des täglichen Bedarfs eingesetzt worden sei, ändere dies nichts an der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger habe mit seinem Zweitwagen ein adäquater Ersatzwagen für die notwendige Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung gestanden. Der Ersatzanspruch beschränke sich auf Sachen, bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter solle den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimesse. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung fehle es im vorliegenden Fall, da dem Beklagten ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Autohaus 143 AUTOHAUS ScHAdenRecHT Autohäuser fragen und Rechtsanwälte antworten dIALOG E In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden- Juristischer Beistand Frage: Wir empfehlen unseren Kunden im Haftpflichtschadenfall immer die Einschaltung eines Anwalts. Nun erfragen die Versicherungen zum Teil sogar mit Fragebögen, die sie den Kunden zuschicken, die genauen Umstände des Zustandekommens des Mandates. Was soll das? Und dürfen sie das, zumal der Eindruck erweckt wird, der Kunde müsse antworten? Frank-Roland Hillmann: Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, sich in einem Haftpflichtschadensfall anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Das hat der Bundesgerichtshof ausnahmslos in allen seinen diese Frage betreffenden Urteilen mit aller Deutlichkeit bekräftigt. Allein der Anwalt ist der Garant dafür, dass der Geschädigte auch tatsächlich das bekommt, was ihm zusteht. Angesichts der Tatsache, dass es gerade die Versicherungen sind, die durch ihre Prozessfreudigkeit für im144 AutohAus mer neue Unklarheiten bei der Schadensregulierung sorgen, ist der Geschädigte nicht selten überfordert, wenn er mit Versicherungen über seine Ansprüche korrespondieren soll. Hinzu kommt, dass die Versicherungen nicht müde werden, auch abweichend von der bestehenden Rechtsprechung zu entgegnen, dem Geschädigten stünden bestimmte Schadensersatzpositionen nicht oder zumindest nicht in der geforderten Höhe zu. Es gibt heutzutage kaum noch einen Schadenfall mit der Versicherungswirtschaft, der freiwillig vollständig und problemlos reguliert wird. Der Geschädigte wäre den Bestrebungen der Versicherung im Schadensfall oftmals schutzlos ausgeliefert, wenn ihm nicht ein versierter Fachmann zur Seite stünde: Der Verkehrsanwalt. Ist ein Anwalt eingeschaltet, wird meist auch ein freier, unabhängiger Sachverständiger mit der Schadenbegutachtung betraut, nicht ein im Lager der Versicherungswirtschaft stehender. Vor allen Dingen braucht die Reparaturwerkstatt die Versicherung des Unfallgegners nicht um Genehmigungen zu fragen oder die Reparaturentscheidung oder den Reparaturweg mit der Versicherung abzustimmen. Die Befragung der Kunden, warum und wie der Anwalt eingeschaltet wurde, dient – wie vieles andere aus dem Versicherungslager auch – seiner Verunsicherung. Sofern die Anwaltsempfehlung über die Werkstatt ausgesprochen wurde, wird er möglicherweise dort hinterfragen, ob dies wirklich der richtige und zulässige Weg war. Die Werkstatt – so die Hoffnung der Versicherung – wird ihrerseits vielleicht verunsichert reagieren und von weiteren Empfehlungen absehen. Der Geschädigte ist der Versicherung aber selbstverständlich keine Auskunft da23-24/2012 Fotos: fotolia - Christian Jung, Sandor Jackal, Andrey Semenov. Presse+PR Pfauntsch abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV). AUTOHAUS schadenrecht rüber schuldig, warum er sich eine anwaltliche Unterstützung beschafft hat und wie es dazu gekommen ist. Es ist daher stets das Beste, sich gar nicht erst mit ihr auf eine wie auch immer geartete Diskussion oder Befragung einzulassen, sondern ausschließlich auf den Anwalt zu verweisen. Selbstbeteiligung im Kaskoschaden Frage: Ich habe gehört, dass ich bei einer Kaskoreparatur meinem Kunden gegenüber nicht auf die Selbstbeteiligung verzichten darf. Wieso nicht? Und warum darf ein bekanntes Glasschaden-Reparaturunternehmen dann sogar mit eben diesem Verzicht werben? Christian Janeczek: Vor allem, um Kunden zu binden, die sonst der Schadensteuerung der Versicherer folgen würden, ist so manche Werkstatt bereit, auf die Selbstbeteiligung dem Kunden gegenüber zu verzichten. Doch wenn dies geschieht, ohne es ausdrücklich in der Rechnung kenntlich zu machen, handelt die Werkstatt wettbewerbswidrig (LG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011 zu AZ 81 O 72/11). Dies wird in der Konsequenz dazu führen, dass der Versicherer gegen die Werkstatt in jedem nachgewiesenen Fall die erlassene Selbstbeteiligung zurückfordern darf. Wenn die Werkstatt diese dem Kunden gegenüber bereits einmal erlassen hat, fehlt sie dann also gleich doppelt. Zu Lasten der Versicherung wird damit auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Denn mit der Einreichung einer Rechnung über beispielsweise 2.000 Euro wird der Versicherung vorgetäuscht, dass der Kunde 2.000 Euro bezahlen müsse. Nur darum erbringt die Versicherung bei einer Selbstbeteiligung von z. B. 300 Euro 1.700 Euro. Denn der Umfang der Leistungspflicht der Versicherung hängt nicht von der Höhe des Rechnungsbetrages ab, sondern von der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers. Wird also in der Rechnung kenntlich gemacht, dass die „Selbstbeteiligung“ von 300 Euro erlassen wird, müsste der Versicherer bei obigem Beispiel lediglich 1.400 Euro (2.000 Euro abzüglich vom Autohaus erlassener 300 Euro = 1.700 Euro abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung auf den geschuldeten Betrag von 300 Euro = 1.400 Euro) zahlen. Für alle Kaskoreparaturen gültig Diese Rechtslage ist im Übrigen nicht neu und gilt über Glasschadensfälle hinaus im gesamten Bereich der Kaskoreparaturen. Bereits 2005 hat das OLG Celle (Urteil vom 15. September 2005 zu AZ 13 U 113/05) entsprechend entschieden. Auch Versuche, dies zu umgehen, sind nicht von Erfolg gekrönt. So kam im obigen Fall des LG Köln die Werkstatt auf die Idee, sich als Gegenleistung für den Erlass der Selbstbeteiligung zusichern zu lassen, dass ein winziger Werbeaufkleber am Fahrzeug angebracht wird. Das LG empfand den Werbewert eines solchen Aufklebers als so gering, dass er in keinem angemessenen Verhältnis zur erlassenen Selbstbeteiligung stand. Autohäuser dürfen im Falle einer Kaskoreparatur nicht ohne Weiteres auf die Selbstbeteiligung des Kunden verzichten. Nach einem Unfall hat jeder Geschädigte das Recht dazu, sich juristischen Beistand zu holen. 23-24/2012 Reparatur ohne Selbstbeteiligung? Warum kann dann ein bekanntes Glasschadenunternehmen mitteilen, dass der Kunde ohne Zahlung der Selbstbeteiligung reparieren lassen kann? Anders als im obigen Beispiel, in dem der Kunde die Werkstatt beauftragt und die Werkstatt in keiner vertraglichen Beziehung zum Versicherer steht, hat dieses Glasschadenunternehmen seine Vorgehensweise mit den Versicherern abgestimmt. Es hat sich also diesen gegenüber verpflichtet, zu den von den Versicherern vorgegebenen Konditionen zu reparieren. Die Werbung dieses Unternehmens bewirkt also, dass viele Kunden ihr Fahrzeug dorthin bringen, so dass der Versicherer schließlich nur die vertraglich vereinbarten Konditionen zahlen muss, statt die Konditionen einer vertraglich ungebundenen Werkstatt. Der Erlass der Selbstbeteiligung erfolgt also im Einvernehmen mit dem Versicherer. Eine Täuschung des Versicherers liegt demzufolge nicht vor. Haftung Frage: Haftet auch der Falschparker für einen Unfall? Dr. Ingo Friedrich: Häufig gibt es bei Verkehrsunfällen Streit darüber, wer schuld ist, wie also die jeweiligen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Schwierig ist es beispielsweise, zu bewerten, ob den Falschparker ein Mitverschulden trifft, wenn er entweder selbst von einem anderen Auto angefahren wurde oder einen anderen Autofahrer in der Sicht behindert hat, sodass dieser dann mit einem dritten Fahrzeug kollidiert ist. Was die Betriebsgefahr anbelangt, also die Gefahr, die von einem Auto alleine schon wegen der mit der Motorisierung verbundenen Geschwindigkeit und der Masse zusammenhängt, ist diese bei einem parkenden Auto natürlich gering oder vielleicht sogar überhaupt nicht vorhanden. Grundsätzlich tritt die Betriebsgefahr des Falschparkers hinter der Betriebsgefahr eines anderen Autos zurück. Nur ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge befinden sich nicht mehr in „Betrieb“. Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass sich selbst ein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug noch in Betrieb befindet, weil es für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Ganz klar stellt das Falschparken einen Verkehrsverstoß dar. Wer durch das Autohaus 145 AUTOHAUS schadenrecht Falschparken anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht nimmt, muss natürlich damit rechnen, dass ihm die Rechtsprechung auch einen entsprechenden Haftungsanteil aufbürdet. Bei der genauen Festlegung der Quote kommt es allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass es hier keine verbindlichen Tabellen gibt. Entscheidend ist beispielsweise, wo und wie genau ein Auto falsch geparkt hat. Zu bewerten ist auch, wer denn durch das Falschparken geschützt wird. Geschützt sind grundsätzlich nur die jeweils berechtigten Verkehrsteilnehmer. Auf dem Gehweg sind das beispielsweise die Fußgänger, auf dem Schutzstreifen die Radfahrer oder sonstige berechtigte Verkehrsteilnehmer. Demzufolge gibt es auch Fälle, in denen den Falschparker überhaupt kein Mitverschulden an einem Unfall trifft. Schaut man sich die veröffentlichte Rechtsprechung zu diesen Fragen an, kann man grob erkennen, dass dem Falschparker häufig eine Mithaftung von wenigen Dutzend Prozent angelastet wird. Nur dann, wenn der Parkverstoß unter keinem Gesichtspunkt für den Unfall mitursächlich war, kommt der Falsch parker aus der Sache heraus. Die Einschätzung von Prozentzahlen ist aber eine klassische Anwaltsaufgabe und darf deshalb nur zur eigenen Orientierung des Annahmemeisters dienen. Dem Kunden selbst darf ein solcher Hinweis nur von einem Anwalt erteilt werden. Abtretung Frage: Ich habe gehört, dass eine Abtretung erfüllungshalber ausreichend konkret sein muss, um wirksam zu sein. Wie sieht eine ausreichende Konkretisierung aus? Was sind die Mindestanforderungen und gilt das für alle Abtretungsarten? Filip Siegert: Die Ausgangslage scheint einfach: Der Kunde kommt mit einem Unfallschaden in die Werkstatt, hat also regelmäßig neben dem Auftrag auch gleich einen Anspruch diesbezüglich gegen die eigene und/oder die fremde Versicherung „in der Tasche“. Die vorleistungspflichtige Werkstatt will ihren Werklohn gesichert sehen. Da bietet sich natürlich eine Abtretung dieser Ansprüche an. Die Abtretung birgt jedoch eine Reihe tatsächlicher und rechtlicher Probleme. Zunächst läuft der Werkunternehmer Gefahr, dass die Ansprüche des Kunden 146 Autohaus Auch Falschparker können im Falle eines Verkehrsunfalls haftbar gemacht werden. gegen den Versicherer nicht zur Begleichung der Rechnung ausreichen. Vor dem Problem der Unterbezahlung schützt er sich dadurch, dass er sich diese Ansprüche „erfüllungshalber“ abtreten lässt. Mit anderen Worten: Wenn die Ansprüche letztendlich nicht bestehen oder nicht ausreichen, verbleibt es dabei, dass der Kunde selbst für die eigene Rechnung aufkommt. Auf den ersten Blick weniger problematisch ist die Situation, wenn die gesamte Versicherungsleistung die Reparaturrechnung betragsmäßig übersteigt. Hier ist jedoch daran zu denken, dass der Versicherer selbst im Kaskofall beim Unfallschaden in der Regel mehr als nur auf die Reparaturkosten bezahlt. Es stellt sich also die Frage, zu welchem Anteil und in welcher Reihenfolge auf welchen Schadensposten gezahlt werden soll. Dies muss geklärt sein, bevor die Ansprüche abgetreten werden. Jede Abtretung – erfüllungshalber oder nicht – muss daher hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Eine Abtretung aller Ansprüche oder eine rein summenmäßige Beschränkung genügen hier nicht. Lösungsansätze Die „kleine Lösung“ ist, sich lediglich die Reparaturkosten abtreten zu lassen. Sofern der Kunde aber nur einen quotierten Schadensersatzanspruch hat, ist nicht die gesamte Rechnungssumme gesichert. Hier muss er für die Differenz immer noch selbst aufkommen. Bei der „großen Lösung“ muss der Umfang der Abtretungserklärung der Höhe und der Reihenfolge der Ansprüche nach aufge- schlüsselt werden, was sich ersichtlich komplizierter gestaltet. In jedem Fall muss das Schadensereignis genau benannt werden (also Unfallort, -tag, -uhrzeit und zumindest das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners), da es denkbar ist, dass das Fahrzeug durch mehrere Unfälle und/oder mehrere Fahrzeuge beschädigt worden ist. Natürlich gilt das Vorgesagte entsprechend für die Sicherung von Sachverständigengebühren, Abschlepp- und Mietwagenkosten. Vor allem bei letzterem sind jedoch weitere Besonderheiten zu beachten. Viele Autohäuser bieten mehrere dieser Leistungen im Paket an und arbeiten eng mit Sachverständigen und Abschleppunternehmen zusammen. Hier sollten die Sicherungsbedürfnisse aufeinander ab gestimmt werden, um den Kunden und somit sich selbst frühzeitig vor Ärger zu bewahren. Denn eine nicht ausreichend bestimmte Abtretungserklärung ist unwirksam und kann auch nicht nachträglich umgedeutet werden. Es empfiehlt sich daher dringend, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Ausgestaltung der Erklärung zu beauftragen, der ein kundenfreundliches und wirksames Formular erstellen kann, das den Werklohn von Anfang an sichert. ■ Noch Fragen? Sind Rechtsaspekte unklar? Haben Sie Fragen an die Fachanwälte? Dann schreiben Sie bitte an: AUTOHAUS SchadenBusiness Otto-Hahn-Straße 28 85521 Ottobrunn-Riemerling d.mielchen@mielco.de 23-24/2012