Spedition HGB Spedition ADSp Spedition VBGL Lagerhalter
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Spedition HGB Spedition ADSp Spedition VBGL Lagerhalter Umzugstransporte Frachtführer national Rechtsgrundlage §§ 453-466 HGB ADSp i.V.m. §§ 453-466 HGB §§ 1-43 VBGL, i.V.m. §§ 407 ff. HGB §§ 467-475h HGB §§ 451-451h HGB §§ 407-450 HGB Haftungsgrundsatz Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast; bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt: Gefährdungshaftung Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast; bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt: Gefährdungshaftung Haftungsumfang Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden, Vermögensschäden Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt: Verschuldenshaftung mit umgekehrter überwiegend Gefährdungshaftung Gefährdungshaftung für Güterschäden, ansonsten siehe §§ 425 ff HGB Beweislast sowie Artikel 17 ff CMR Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft: Siehe §§ 425 und 461 HGB, ansonsten Verschuldenshaftung Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind: Verschuldenshaftung Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden, Vermögensschäden Haftungsgrenzen unbegrenzte Haftung, individuell oder Güterschäden: durch AGB (z.B. ADSp) 5,- EUR/kg Rohgewicht der Sendung, enschränkbar; beförderungsbedingte Güterschäden den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten anders bei Obhut, Fixkosten, Haftungshöchstbetrag Sammelladung, Selbsteintritt: Seehafenspedition: 2 SZR je kg Güterschäden: Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht Wert, max. 8,33 SZR/kg Je Schadenfall 1 Mio. EUR, je Schadenereignis 2 Mio. EUR, je nachdem Lieferfristüberschreitung: welcher Betrag höher ist, aber mind. 2 3fache Fracht SZR/kg. andere als Güterschäden: 3 fach wie bei Verlust, max EUR 100.000,Lagergeschäft: Güterschäden: Grundsätzlich 5 EUR je kg, max. 5.000 EUR je Schadenfall, 25.000 EUR bei Inventurdifferenzen Andere als Güterschäden 5.000 EUR je Schadenfall, max. 2 Mio. EUR je Schadenereignis Veränderung der Haftungsgrenzen zum Nachteil des Verbrauchers: keine Abweichungen möglich sonst: - durch Individualabrede: ohne Einschränkung - durch AGB: in einem Korridor zwischen 2 und 40 SZR/kg darüber hinaus: falls für den Verwender ungünstiger Durch Individualabrede ohne Einschränkung Durch Individualabrede ohne Einschränkung Wegfall der Haftungsgrenzen bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt: Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde - mangelndes Verschulden - bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt: unabwendbares Ereignis etc. Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Beund Entladefehler des Auftraggebers Verschulden des Berechtigten Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers 'Verschulden des Berechtigten äußerlich erkennbare Schäden: sofort äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist) bei Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt: - äußerlich erkennbare Schäden: sofort äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist) - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ Leichtfertigkeit - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ Leichtfertigkeit - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung Transportversicherung möglich Haftungsausschlüsse Reklamationsfristen Verjährung bei Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt: - äußerlich erkennbare Schäden: sofort äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist) - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ Leichtfertigkeit - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung Frachtgeschäft u. Spedition im Selbsteintritt: Güterschäden: Max. 8,33 unbegrenzte Haftung, durch AGB SZR/kg; Lieferfristüberschreitung u. sonstige Schäden: siehe 425 ff HGB u. (z.B. ADSp) einschränkbar Artikel 17 ff CMR Speditions-, Logistik- u. Lagergeschäft: Güterschäden: 8,33 SZR/kg, ausgenommen multimodale Transporte unter Einschluss einer Seebeförderung 2 SZR/kg; Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht; Sonstige Schäden: 3-facher Betrag wie Güterschaden, höchstens 100.000 EUR/ Schadenfall; Grenze für Gesamthaftung Speditionsgeschäft: Max. 1 Mio. EUR/ Schadenfall, pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR oder 2 SZR/kg Güterschäden bei verfügter Lagerung: 5 EUR/kg, höchstens 25.000 EUR/ Schadenfall; Sonst. Schäden bei verf. Lagerung: 25.000 EUR/ Schadenfall Grenze für Gesamthaftung Lagergeschäft: Max. 1 Mio. EUR/ Schadenereignis Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk und Dienstvertragrechts. Bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung, sofern eine Schadenversicherung (z. B. Feuer- oder Transportversicherung) des Auftraggebers den Bedingungen nach leisten muss, ansonsten max. 1 Mio. EUR/ Schadenfall Transportversicherung möglich durch Indivudualabrede sowie durch AGB (z. B. ADSp) möglich - mangelndes Verschulden - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ Leichtfertigkeit - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung überwiegend Gefährdungshaftung Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden: Wert, max EUR 620,-/cbm Lieferfristüberschreitung: 3fache Fracht Sonstige Vermögensschäden: 3fache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre Nachnahme: Höhe der Nachnahme Begleitpapiere: Betrag der bei Verlust zu zahlen wäre Güterschäden: Wert, max 8,33 SZR/kg Lieferfristüberschreitung: 3fache Fracht Sonstige Vermögensschäden: 3fache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre Nachnahme: Höhe der Nachnahme Begleitpapiere: Betrag der bei Verlust zu zahlen wäre zum Nachteil des Verbrauchers: keine Abweichungen möglich sonst: - durch Individualabrede: ohne Einschränkung - durch AGB: Haftungshöhe veränderbar zum Nachteil des Verbrauchers: keine Abweichungen möglich sonst: - durch Individualabrede: ohne Einschränkung - durch AGB: in einem Korridor zwischen 2 und 40 SZR/kg darüber hinaus: falls für den Verwender ungünstiger Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde - unabwendbares Ereignis - Funktionsstörungen - Wertgegenstände - ungenügende Verpackung, Veroder Entladung durch den Absender - etc. - unabwendbares Ereignis - ungenügende Kennzeichnung - mangelhafte Verpackung, etc. Ausschlussfristen: äußerlich erkennbare Schäden: 1 Tag nach Ablieferung äußerlich nicht erkennbare Schäden: 14 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 21 Tage nach Ablieferung äußerlich erkennbare Schäden: sofort äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist) - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ Leichtfertigkeit - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ Leichtfertigkeit - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung Frachtführer Straße International Luftfracht International Luftfracht International Seefracht International Seehafenumschlag Binnenschifffahrt Eisenbahn International Frachtrecht multimodaler Transport Rechtsgrundlage CMR Warschauer Abkommen (WA) Montrealer Übereinkommen (MÜ) §§ 476-905 HGB Betriebsordnung der Gesellschaft (AGB) Cotif/ Anhang B (ER CIM) Haftungsgrundsatz Gefährdungshaftung Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast Gefährdungshaftung; bei Lieferfristüberschreitung: Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast nach den AGB Budapester Übereinkommen ü. d. Vertrag über d. Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) Vermutete Verschuldenshaftung Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452 d HGB) Unbekannter Schadensort: wie Frachtführer --> Frachtrecht - HGB Bekannter Schadensort: Recht der jeweiligen Teilstrecke, sofern zwingend und nicht HGB vereinbart Haftungsumfang Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden, Vermögensschäden nach den AGB Güterschäden, Verspätungsschaden Güterschäden, Vermögensschäden Güterschäden, Vermögensschäden Haftungsgrenzen Güterschäden: Wert, max 8,33 SZR/kg Lieferfristüberschreitung: Höhe der Fracht Sonstige Vermögensschäden: es gilt nationales Recht Nachnahme: Höhe der Nachnahme Begleitpapiere: max. Betrag der bei Verlust zu zahlen wäre Güterschäden, Vermögensschäden 250 Franken (ca. 27,35 EUR) seit 30.12.2009 19 SZR (alt 17 SZR) 2 SZR/ kg oder 666,67 SZR/ je Stück nach den AGB oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§660,1) Güterschäden: 666,67 SZR je Packung bzw. Ladungseinheit bzw. 2 SZR je kg; 26.500 SZR je Container, wobei 1.500 SZR für Container und 25.000 SZR für Güter Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht Verlust oder Beschädigung: 17 SZR/kg Lieferfristüberschreitung: 4 fache Fracht (Art.40 § 2 [1980]/ Art.30 § 2 [1999]) Abdingbarkeit durch AGB, sofern zwingende Bestimmungen keine Anwendung finden - Wertdeklaration - Interessendeklaration Gefährdungshaftung Veränderung der Haftungsgrenzen - Wertdeklaration, Art. 24 CMR - Interessendeklaration Art. 26 CMR Deklaration des Lieferinteresse (Art. 22) Deklaration des Lieferinteresse (Art. Wertdeklaration möglich 22) nach den AGB - Wertdeklaration - Interessendeklaration Wegfall der Haftungsgrenzen - Vorsatz - eine dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (es gilt nationales Recht) -durch Vertragliche Vereinbarung möglich -nach Rechtsprechung ADSp nach den AGB Haftungsausschlüsse - unabwendbares Ereignis - ungenügende Kennzeichnung - mangelhafte Verpackung etc. - Absicht - Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit der Wahrscheinlichkeit eintreten werde mangelndes Verschulden Reklamationsfristen äußerlich erkennbare Schäden: sofort äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist) Ausschlussfristen: - bei Beschädigung von Gütern 14 Tage nach Annahme - bei Lieferfristüberschreitung: 21 Tage Ausschlussfristen: - bei Beschädigung von Gütern 14 Tage nach Annahme - bei Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach den AGB äußerlich erkennbare Schäden: sofort äußerlich nicht erkennbare Schäden: 3 Tage nach Auslieferung der Güter an den Empfänger (§611) Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im - Absicht Bewusstsein, dass der Schaden mit - Leichtfertigkeit und in dem Wahrscheinlichkeit eintreten werde Bewusstsein, dass ein Schaden mit der Wahrscheinlichkeit eintreten werde Unabwendbares Ereignis, nautisches unabwendbares Ereignis, Verschulden, technisches Beförderung in offenen Wagen, Verschulden, Feuer an Bord Verladen durch den Absender, Beförderung lebender Tiere, etc. Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und (Art.36 §§ 2 u. 3 [1980] Entladefehler des Auftraggebers Art.23 §§2 u. 3 [1990]) Eigenheit bzw. Beschaffenheit der Ware Äußerlich erkennbare Mängel: Ausschlussfristen: Sofort bei Ablieferung äußerlich erkennbare Schäden: Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage sofort nach Ablieferung äußerlich nicht erkennbare Lieferfristüberschreitung: 21 Tage Schäden: 7 Tage nach Ablieferung nach Ablieferung Lieferfristüberschreitungen: 60 Tage (Art.57 § 1 [1980]/[1999]) Verjährung - 1 Jahr - 3 Jahre bei Vorsatz/ ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Verjährung Klageerhebung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren, ggf. Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften Klageerhebung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren, ggf. Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften 1 Jahr seit Auslieferung der Güter (§612) - Eigenart der Güter - mangelhafte Verpackung - bewaffneter Konflikt, etc. - Absicht - Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit der Wahrscheinlichkeit eintreten werde nautisches Verschulden, aus Gefahren oder Unfällen der See, Handlungen oder Unterlassungen des Abladers, etc. (§608) nach den AGB nach den AGB Unbekannter Schadensort: wie Frachtführer --> Frachtrecht - HGB Bekannter Schadensort: Recht der jeweiligen Teilstrecke, sofern zwingend und nicht HGB vereinbart vereinbart Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung 1 Jahr - 1 Jahr - 1 Jahr Die schriftliche Geltungmachung des - 2 Jahre bei Auszahlung einer - 3 Jahre bei Vorsatz/ Anspruchs hemmt die Verjährung Nachnahme, Vorsatz, Leichtfertigkeit Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein - schriftliche Haftbarhaltung hemmt Schaden mit der Wahrscheinlichkeit Verjährung eintreten werde, etc. (Art.58 § 1 [1980]/Art.48 § 1 [1999])