Die Aufwertung des Schweizer Franken
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Die Aufwertung des Schweizer Franken
1. QUARTAL 2015 Die Aufwertung des Schweizer Franken - Gewinner und Verlierer Der Paukenschlag kam unerwartet. Am 15. Januar 2015 hob die Schweizer Notenbank (SNB) völlig überraschend den Mindestkurs von 1,20 Franken je Euro auf und wirbelte mit der Entscheidung, sich vom Euro abzukoppeln, die Finanzmärkte gehörig durcheinander. Jahrelang hat sie den Franken mit EuroKäufen künstlich billig gehalten, um damit die eigene Exportwirtschaft zu schützen. Unmittelbar nach der Entscheidung erlebte der Kurs des Franken einen Höhenflug, Devisenanleger, die noch zum Zeitpunkt des Mindestkurses in den Franken investiert hatten, konnten hohe Gewinne verbuchen. Während gut einen Monat nach der Entscheidung in der Schweiz die Angst vor einer Rezession wächst, hoffen Teile der deutschen Industrie auf einen zusätzlichen Konjunkturschub. Wer wird nun von der Franken-Aufwertung profitieren und wer verlieren? Zu den Gewinnern zählen auch deutsche Arbeitnehmer, die in die Schweiz zur Arbeit pendeln. Sie haben quasi über Nacht eine stattliche Gehaltserhöhung bekommen – sofern sie in Schweizer Franken bezahlt werden. Dagegen dürften die bei deutschen Verbrauchern beliebten Schweizer Produkte wie Schokolade, Käse, Uhren künftig erheblich teurer werden. Auch der Urlaub in der – ohnehin schon teuren – Alpenrepublik könnte für viele bald unerschwinglich werden. Um Kunden zu ködern, lassen sich Schweizer Hoteliers einiges einfallen, etwa Sonderkurse beim Frankentausch und Rabatte bei Übernachtungen und Skikursen. Es ist aber sehr fraglich, ob sich derartige Sonderangebote auf Dauer aufrechterhalten lassen. … lesen Sie weiter auf Seite 3 > EDITORIAL BRANCHEN FRANKEN-AUFWERTUNG „Im Schwerpunkt des „Navigator“ gehen wir der Frage nach, wer nun von der Franken-Aufwertung profitieren und wer verlieren wird.“ WP ∕ STB MICHAEL HÄGER SENIOR PARTNER E michael.haeger@wkgt.com INHALT Liebe Leserin, lieber Leser, 1 BRANCHEN FRANKEN-AUFWERTUNG 5 RECHT GESETZGEBUNG: STOLPERSTEINE BEIM MINDESTLOHN 6 STEUERN FAMILIENUNTERNEHMEN: DAS NEUE ERBSCHAFTSTEUER GESETZ 2015/16 KOMMT INFO Gerne übersenden wir Ihnen den „Navigator“ anstelle der gedruckten Version auch als PDF-Dokument. Sollten Sie dies wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse erforderlich. Schicken Sie diese bitte an navigator@wkgt.com. Pünktlich zu den Erscheinungsterminen des „Navigators“ am Ende jedes Quartals erhalten Sie von uns eine E-Mail mit der aktuellen Ausgabe im PDF-Format. mit der Entscheidung, sich vom Euro abzukoppeln, wirbelte die Schweizer Nationalbank im Januar die Finanzmärkte gehörig durcheinander. Jahrelang hat sie den Franken mit Euro-Käufen künstlich billig gehalten, um damit die eigene Exportwirtschaft zu schützen. Während gut einen Monat nach der Entscheidung in der Schweiz die Angst vor einer Rezession wächst, hoffen Teile der deutschen Industrie auf einen zusätzlichen Konjunkturschub. Im Schwerpunkt des aktuellen „Navigator“ gehen wir der Frage nach, wer nun von der Franken-Aufwertung profitieren und wer verlieren wird. Weitere Themen dieser aktuellen Ausgabe Seit dem 01. Januar 2015 gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet. Das ist die Kernaussage des Mindestlohngesetzes. Arbeitgeber sind gefordert, sich mit ihren neuen Pflichten vertraut zu machen, da das Gesetz zahlreiche Ausnahmen und Tücken enthält. Schließlich wagen wir einen Ausblick, wie das neue Erbschaftsteuergesetz aussehen könnte. Es grüßt Sie < … Fortsetzung Titelgeschichte Keine Folgen für deutsche Anleger Ein böses Erwachen gab es auch für Verbraucher, die Kredite in Schweizer Franken aufgenommen und dieses Risiko nicht abgesichert haben. Infolge der FrankenAufwertung erhöhten sich die Kreditraten quasi über Nacht um 20 Prozent. Nach Angaben der Bundesbank sind Privatpersonen in Deutschland mit Verbindlichkeiten in Franken von über sieben Milliarden Euro betroffen. Den FrankenKrediten haftete schon vor Jahren der Ruf eines riskanten Investments an, durch ihre niedrigen Zinsen waren sie für viele Verbraucher dennoch attraktiv. Auch in Polen und Ungarn haben zahlreiche Privatpersonen Immobilienfinanzierungen in Schweizer Franken abgeschlossen. Die Betroffenen müssen die gestiegenen Raten für Zins und Tilgung jetzt zum höheren Franken-Kurs zurückzahlen. Weiterhin gelten rund 25 Kommunen in Deutschland, die Fremdwährungskredite aufgenommen haben, als Verlierer der jüngsten Euro-Kursverluste. Dagegen hatte die Franken-Aufwertung bislang keine negativen Auswirkungen auf deutsche Anleger, die Aktien in der Schweiz halten. Im Gegenteil: Bei den drei größten Titeln Nestle, Novartis und Roche waren die Währungsgewinne deutlich größer als die Kursverluste. Auch bei künftigen Dividendenzahlungen würden deutsche Aktionäre vom starken Schweizer Franken profitieren. International aufgestellte Unternehmen sind für Anleger daher auch weiterhin ein attraktives Investment. Ein Grund dafür: Unternehmen, die Produktionsstätten rund um den Globus haben, sind in der Regel nicht so stark von Wechselkursturbulenzen betroffen. Das Erfolgsrezept lautet „Natural Hedge“, zu Deutsch „natürliche Absicherung“. Damit ist gemeint: Globale Player wie Nestle verkaufen ihre Waren nicht nur in aller Welt, sondern produzieren im Idealfall auch vor Ort. Auf diese Weise sind sie vor Währungsverlusten weitgehend geschützt. Denn wenn etwa Geld in US-Dollar eingenommen wird, kann das in den USA auch direkt wieder für Löhne und Material verwendet werden. Dagegen dürften exportorientierte Schweizer Firmen, die ausschließlich in der Alpenrepublik produzieren, wie etwa der Uhrenhersteller Swatch, wegen der Frankenaufwertung in Bedrängnis geraten. Denn Exportgüter werden nun auf einen Schlag erheblich teurer, und zwar nicht nur in der Eurozone. Auch im Verhältnis zu anderen wichtigen Währungen, wie Dollar, Yen oder Pfund verteuerte sich der Franken um rund ein Fünftel. „Der Kreditschuldner muss den höheren Franken-Kurs wohl oder übel akzeptieren - und in Euro oder lokaler Währung entsprechend mehr leisten. Allerdings muss in Deutschland eine Bank unter Umständen für eine Fehlberatung haften, wenn die Risikobelehrung des Darlehensnehmers unzureichend war.“ DR. GUIDO HARDTMANN ASSOCIATE PARTNER E guido.hardtmann@wkgt.com Extra-Konjunkturprogramm für deutsche Unternehmen? Unmittelbar nach der Entscheidung der SNB frohlockte die deutsche Wirtschaft. So sprach der Chefvolkswirt des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, Alexander Schumann, bereits von einem Extra-Konjunkturprogramm – etwa für die deutsche Tourismuswirtschaft in der laufenden Wintersaison sowie Automobilund Maschinenbauer. Zumindest kurzfristig dürfte die Tourismusbranche zum Hauptgewinner des Franken-Bebens werden. Da der Urlaub in der Schweiz für viele Winterurlauber unerschwinglich werden dürfte, werden viele Touristen auf die grenznahen Gebiete in Deutschland oder Österreich ausweichen. Auch deutsche Einzelhändler in Grenznähe dürfen sich auf noch mehr Kunden aus der Schweiz freuen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich nach einiger Zeit der Einkaufstourismus wieder beruhigen wird, wenn die Preise sich dort auch erhöhen werden. Profitieren könnten auch deutsche Autound Maschinenbauer. Wer seine Waren in der Schweiz anbietet, kann auf einmal fast 20 Prozent billiger verkaufen. Ein warmer Frühling also für die Maschinen- und Autobauer? Zumindest für die Automobilindustrie rechnet Klaus Schaldt, Branchenexperte Automotive bei Warth & Klein Grant Thornton, mit einem Auftragsplus. … lesen Sie weiter auf Seite 4 > „Der aufgewertete Franken und der aktuell starke USDollar sind zusätzliche Konjunkturspritzen für die deutschen Hersteller. Ich rechne damit, dass sich Käufer aus der Schweiz in den nächsten Wochen verstärkt für deutsche Fahrzeuge entscheiden werden.“ WP ⁄ STB KLAUS SCHALDT ASSOCIATE PARTNER E klaus.schaldt@wkgt.com 2 Navigator 01/2015 01/2015 Navigator 3 BRANCHEN FRANKEN-AUFWERTUNG RECHT GESETZGEBUNG „Insbesondere exportorientierte Unternehmen sollten jetzt unbedingt Mechanismen zur Kurssicherung in ihre Vertragsbeziehungen einbauen.“ Stolpersteine beim Mindestlohn WP ⁄ STB KLAUS SCHALDT ASSOCIATE PARTNER E klaus.schaldt@wkgt.com DR. GUIDO HARDTMANN Für den Maschinenbau warnt Nicole Steinbach, Branchenexpertin an unserem Standort Stuttgart vor zu großer Euphorie: „Entscheidend ist, wie die Schweizerische Wirtschaft den Schock verkraftet und ob jetzt auch tatsächlich gekauft wird. Denn die Aufwertung des Franken trifft nicht nur die Schweizer Exporteure, sondern alle dort ansässigen Produzenten, da sie sich auch im eigenen Land dem Preiswettbewerb aus dem Euro-Raum stellen müssen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Zudem ist zu bedenken, dass sich Maschinenbauer – und andere Branchen wie etwa Chemie & Pharma – gleichzeitig auf Margendruck einstellen müssen.“ ASSOCIATE PARTNER E guido.hardtmann@wkgt.com ÜBERSICHT INSTRUMENTE ZUR WÄHRUNGSSICHERUNG DEVISENTERMINGESCHÄFTE WP ⁄ STB NICOLE STEINBACH SENIOR MANAGER E nicole.steinbach@wkgt.com Ein gängiges Instrument sind Devisentermingeschäfte. Dabei vereinbart eine Firma den Tausch bestimmter Währungen zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Kurs. Ist die Währung dann weniger wert als in dem Geschäft angenommen, hat sich das Unternehmen gegen Verluste abgesichert. Ist sie mehr wert, geht ihr zwar ein zusätzlicher Ertrag verloren, aber das ist dann die Konsequenz der Absicherung. Der Grund: Die Importe aus der Schweiz werden nun teurer. Im Jahr 2013 importierte Deutschland Waren im Wert von 38 Milliarden Euro aus dem Nachbarland, fast ein Drittel davon sind Maschinen und Pharmazeutika. Herausforderung Kursrisiko Werden Währungsrisiken jetzt unkalkulierbar? Diese Frage haben aktuelle Entwicklungen wie das „Franken-Beben“ und auch der Rubel-Verfall in Russland international agierenden Unternehmen drastisch vor Augen geführt. Einige Instrumente haben wir nachfolgend Sie zusammengestellt. Für alle Fragen rund um ein geschäftliches Engagement in der Schweiz stehen wir als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. SWAPS Beim Währungsswap einigen sich zwei Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum und nach einem vorher festgelegten Ablaufplan zur gegenseitigen Übernahme von Kapital und Zinsen, die auf unterschiedliche Währungen lauten. Bei Abschluss des Swaps werden die Kapitalbeträge zu einem Wechselkurs getauscht, der auch für die Rückzahlung bei Fälligkeit des Swaps maßgeblich ist. Währungsswaps ermöglichen durch ihre Laufzeit von bis zu zehn Jahren eine langfristige Kurssicherung über die an den Devisenterminmärkten üblichen Fristen hinaus. VERSICHERUNGEN FORFAITIERUNG Bei der Forfaitierung werden die Forderungen gegenüber ausländischen Kunden aus dem Exportgeschäft an Banken und Forfaitierungsgesellschaften verkauft. Dadurch kann das Währungsrisiko eingeschränkt werden, da das Kreditinstitut oder die Forfaitierungsgesellschaft das Wechselkursrisiko übernimmt. Diese Variante ist jedoch recht teuer. 4 Navigator 01/2015 Unternehmen können sich Währungsrisiken auch über spezielle Versicherungen absichern. Staatliche Versicherungen sind meist Bürgschaften und Garantien des Bundes, die exportorientierten Unternehmen bei Auslandsgeschäften gewährt werden können. Zudem haben sich einige private Versicherer auf die Absicherung des Währungsrisikos spezialisiert, beispielsweise die Euler Hermes-Versicherung. Der Mindestlohn gilt seit Beginn dieses Jahres bis auf wenige Ausnahmen, wie etwa Zeitungszusteller, flächendeckend. genannte Scheinselbstständigkeit vor, die bei Entdeckung in eine Arbeitnehmertätigkeit umqualifiziert wird und für den Arbeitgeber auch finanzielle Konsequenzen hat. Der Mindestlohn gilt nicht, wenn ein Auftrag komplett vom Ausland aus erledigt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof im Vorjahr entschieden (Aktenzeichen C-549/13). Demnach darf bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der in Deutschland geltende Mindestlohn nicht auf Unternehmen in anderen EU-Ländern erweitert werden. Wenn beispielsweise ein Auftrag in Ungarn ausgeführt wird und die dortigen Lebenshaltungskosten nicht einbezogen werden, ist die deutsche Vorgabe eines Mindestentgelts unverhältnismäßig. Wichtig: Die Konsequenz: Das MiLoG gilt auch dann, wenn der Ehegatte und/oder die Kinder im (Familien Betrieb mitarbeiten. Unternehmer, die Ehegattenverhältnisse nutzen, sollten die Vorgaben des Gesetzes also unbedingt beachten. Der Mindestlohn muss allen Arbeitnehmern über 18 Jahren gezahlt werden. Vorsicht ist bei Praktikanten geboten: Hier gilt die Faustregel: Pflichtpraktika von Schülern, Studenten oder Personen in der Berufsausbildung, die maximal drei Monate dauern, sind vom Mindestlohn ausgenommen. In allen anderen Fällen muss auch der Praktikant mindestens 8,50 Euro pro Stunde als Lohn erhalten. Konkret also bei Praktika, die länger dauern und wenn diese freiwillig sind. Arbeitgeber sollten bestehende Praktikantenverträge also umgehend überprüfen. Bietet das Unternehmen den Beschäftigten an, in die „Selbstständigkeit“ zu wechseln, um den Mindestlohn zu umgehen, kann dies zum Stolperstein werden. Wird der Arbeitnehmer ausschließlich für ein Unternehmen tätig, liegt eine so Der Mindestlohn ist bei einer Auftragsdurchführung durch das ungarische Subunternehmen nicht anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet. Das ist die Kernaussage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Arbeitgeber sind gefordert, sich mit ihren neuen Pflichten vertraut zu machen, da bei deren Verletzung in vielen Fällen ein Bußgeld droht. Doch Vorsicht: Es gilt, zahlreiche Ausnahmen und Tücken zu beachten, um nicht in die Mindestlohnfalle zu tappen. Das bedeutet: Der bei einem Subunternehmer beschäftigte Mitarbeiter kann sich bei Insolvenz des Subunternehmers direkt an den Auftraggeber wenden, ohne vorher „seinen“ Arbeitgeber in Anspruch nehmen zu müssen. Unternehmer, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufträge Subunternehmer bedienen, müssen also sicherstellen, dass diese das MiLoG einhalten. … lesen Sie weiter auf Seite 6 > „Auch wenn Familienmitglieder im Betrieb mitarbeiten, gilt der Mindestlohn.“ RA ELKE FALLINER E elke.falliner@wkgt.com Wichtig: Der Mindestlohn von 8,50 Euro gilt als geschuldeter Arbeitslohn pro Zeitstunde. Findet die Zollverwaltung eine geringere Lohnzahlung vor, setzt sie den Mindestlohn für die Ermittlung der Arbeitnehmeranteile in allen Zweigen der Sozialversicherung an. Dieser zu schuldende Lohn ist für die Abgabepflicht maßgeblich, nicht der tatsächlich gezahlte. Große Vorsicht ist bei der Einschaltung von Subunternehmern geboten, da das MiLoG eine Subsidiärhaftung enthält. Wird bei Fremdvergabe von Aufträgen der Subunternehmer insolvent, so haftet der Auftraggeber für Subunternehmer des Auftragnehmers wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, sollten diese gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. 01/2015 Navigator 5 RECHT GESETZGEBUNG STEUERN FAMILIENUNTERNEHMEN < … Fortsetzung Seite 5 Neue Aufzeichnungspflichten „Bei Verstößen drohen neben Nachzahlungen der Beiträge zur Sozialversicherung auch Geldbußen bis zu 500.000 Euro.“ Der Gesetzgeber hat neue Aufzeichnungspflichten geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen seit Beginn dieses Jahres Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden: •Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte), • kurzfristig Beschäftigte gemäß § 8 Absatz 1 SGB IV, • Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen. Dies sind unter anderem das Bau-, Gaststätten-, Personenbeförderungs- und Logistikgewerbe. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags vorliegen. Unklar ist, in welcher Form die Aufzeichnungen erfolgen müssen, da das Gesetz hierzu keine klaren Vorgaben macht. Unseres Erachtens ist davon auszugehen, dass technische Dokumentationen nicht erforderlich sind, sondern handschriftliche Aufzeichnungen ausreichen. Beschäftigt das Unternehmen so genannte Mini-Jobber, ist darauf zu achten, dass diese auch weiterhin als geringfügig Beschäftigte gelten können. Denn wurde diesen bisher ein niedrigerer Stundenlohn als 8,50 Euro brutto gezahlt, besteht die Gefahr, dass nun mit dem zu zahlenden Mindestlohn die Schwelle von 450 Euro brutto im Monat überschritten wird. Die Vorteile eines Minijobs fallen dann weg. Wenn dies vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wird, drohen bei der nächsten Prüfung der Sozialversicherungsträger Nachzahlungen. Die Sozialversicherungsträger gehen vom gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn aus („fiktiver Lohn“ oder „Phantomlohn“). 2015 darf ein Minijobber monatlich höchstens 53 Stunden arbeiten, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. 6 Navigator 01/2015 Das neue Erbschaftsteuergesetz 2015/16 kommt … … aber wie es genau aussieht, weiß derzeit niemand. RA ELKE FALLINER E elke.falliner@wkgt.com Dies ist auch nicht überraschend, da die Erbschaftsteuer eine hochgradig politische Steuer ist. Die Privilegierung des Betriebsvermögens im Vergleich zum so genannten Privatvermögen bei der Erbschaftsteuer ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2014 verfassungswidrig. Die bisherigen Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das höchste deutsche Gericht hat ausdrücklich betont, dass ab dem 17. Dezember 2014 kein Vertrauenstatbestand auf den Fortbestand des derzeitigen Rechts mehr besteht. Jedoch geht niemand von einer vollumfänglichen Rückwirkung aus. Die fast 50 Seiten lange Begründung des Gerichts ist zugleich mögliches Korsett der Neuregelung. Bei Verstößen drohen folgende Sanktionen: • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der beschränkten Möglichkeit des Arbeitgebers, Regress gegen den Arbeitnehmer zu nehmen) sowie • Geldbußen bis zu 500.000 Euro wegen ordnungswidrigem Verhalten, • bei Verstößen gegen Meldepflichten oder fehlender Mitwirkung bei Prüfungen können Geldbußen bis zu 30.000 Euro verhängt werden, • insbesondere in der Baubranche ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen das MiLoG zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen kann. • Schließlich kann der Arbeitnehmer in aller Regel einen Lohnzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bezüglich der Differenz gerichtlich einklagen. RA ⁄ WP ⁄ STB ⁄ FASTR THOMAS R. JORDE PARTNER E thomas.jorde@wkgt.com PRAXISHINWEIS Unternehmen müssen - um das mögliche künftige Liquiditätsrisiko besser einpreisen zu können - jetzt zeitnah eine Status-Feststellung machen. Hierzu sollten zwei Fragen geprüft werden: Erstens: Was ist mein Unternehmen wert und zweitens: Welche Steuern würden anfallen, wenn heute ein Übertragungsfall eintritt. Man wird einige Grundparameter als sicher annehmen können. Vor dem Hintergrund einer möglichen Verschärfung sollten Unternehmer ihre Struktur prüfen und in Abstimmung mit einem Berater überlegen, ob man handeln soll oder noch warten kann. Letztere Alternative dürfte allerdings die Ausnahme sein. Die möglichen Änderungen: Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist insbesondere unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen bzw. inhabergeführter Unternehmen hinausgreift. Bei allen anderen soll eine so genannte Bedürfnisprüfung eingeführt werden. Das Problem: Was ist ein „kleines“ und was ist ein „großes“ Unternehmen? Und wie soll eine Bedürftigkeit geprüft werden? Bei der ersten Frage sprechen einige Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber eine Freigrenze einführen wird. Das BVerfG hat die Grenze bei 100 Millionen Euro gesetzt. Die Politik spricht jetzt aber teilweise schon von „nur“ 20 Millionen Euro. Innerhalb dieser Bandbreite wird wohl eine Lösung gefunden, ab dem Grenzbetrag ist künftig eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen, die darüber entscheidet, ob Steuern anfallen. Ebenfalls unverhältnismäßig ist die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme. Hier wird entweder die Grenze auf rund zehn Mitarbeiter gemindert oder – hier zeigt sich, wie schnell man das Kinde mit dem sprichwörtlichen Bade ausschütten kann – alle Betriebe erfasst werden, die mehr als eine Million Euro wert sind. Auch Gestaltungen im Bereich des Verwaltungsvermögens sind verfassungswidrig. Vereinfacht ausgedrückt: Nach Auffassung des BVerfG kann es nicht sein, dass „über“ einen Betrieb 49 Prozent Privatvermögen („böses“ Verwaltungsvermögen) transferiert werden und so begünstigtes Vermögen entsteht, etwa in Form einer „Cash GmbH“, mit der Konsequenz, dass dieses Vermögen auf diese Weise nicht besteuert wird. Hier wird es zu einer neuen Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen kommen, die äußerst schwierig zu finden ist. Was tun? Nach den bei Redaktionsschluss vorliegenden Informationen könnten die Pläne von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) für eine Reform wesentlich schärfer ausfallen als bisher erwartet. Die Bedürftigkeitsgrenze von „Großunternehmen“ soll wie oben gesagt bei 20 Millionen Euro je Erwerb liegen. Zudem soll es sich um eine Freigrenze handeln. Das würde bedeuten: Die Steuer würde in voller Höhe fällig, wenn es keinen Grund für eine Verschonung gibt – selbst wenn der Betrieb weitergeführt und die Arbeitsplätze erhalten werden. Auch soll künftig das Privatvermögen der Erben in die Bedürfnisprüfung einfließen. 01/2015 Navigator 7 Weltweit mit über 120 Mitgliedsfirmen und mehr als 13.000 Mitarbeitern, davon über 4.500 Steuerexperten in 120 Ländern für Sie vor Ort. Experten auch in Ihrer Nähe Aachen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig, München, Stuttgart, Viersen, Wiesbaden Kontakt wkgt.com/unternehmen/standorte Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG ist die deutsche Mitgliedsfirma von Grant Thornton International Ltd (Grant Thornton International). Die Bezeichnung Grant Thornton bezieht sich auf Grant Thornton International oder eine ihrer Mitgliedsfirmen. Grant Thornton International und die Mitgliedsfirmen sind keine weltweite Partnerschaft. Jede Mitgliedsfirma erbringt ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und unabhängig von Grant Thornton International oder anderen Mitgliedsfirmen. Impressum Navigator Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und können eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Herausgeber Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rosenstraße 47 40479 Düsseldorf T +49 211 9524 0 F +49 211 9524 200 Editorial Design Burkhard Leschke Brand Relations GmbH V.i.S.d.P.: Michael Häger E navigator@wkgt.com www.wkg t.com