Skript IPR - Universität Augsburg
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Sommersemester 2009 Internationales Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs von Prof. Dr. Peter Kindler, Universität Augsburg* * Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, www.peter-kindler.de. 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung: Grundlagen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 9 I. Das Internationale Vertragsrecht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) 12 1. Rechtswahlfreiheit (Art. 3 Rom I-VO) 15 a) Grundlagen 15 b) Ausdrückliche Rechtswahl 19 c) Stillschweigende Rechtwahl 19 d) Teilrechtswahl 22 e) Nachträgliche Rechtswahl 22 2. Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom I-VO) 23 a) Aufbau der Kollisionsnorm und Prüfungsreihenfolge 23 b) Katalogverträge (Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO) 27 c) Sonstige Verträge: Anknüpfung an den Schuldner der charakteristischen Leistung (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO) 34 d) Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) 36 e) Verträge ohne bestimmbare charakteristische Leistung (Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO) 38 f) Sonderfall: gemischte Verträge 38 g) Gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt bei der objektiven Bestimmung des Vertragsstatuts 39 3. Beförderungsverträge 41 4. Verbraucherverträge (Art. 6 Rom I-VO) 44 a) Grundlagen 44 b) Grenzen der Rechtswahlfreiheit 48 c) Objektive Anknüpfung 49 d) Sonderfälle („Cran Canaria“-Sachverhalte; Internetfälle) 49 e) Verhältnis zur Binnenmarktklausel des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO 51 5. Versicherungsverträge 52 6. Arbeitsverträge (Art. 8 Rom I-VO) 52 a) Grundlagen 52 b) Begriff des Arbeitsvertrags 53 c) Grenzen der Rechtswahlfreiheit 53 d) Objektive Anknüpfung 55 7. Geltungsbereich des Vertragsstatuts (Artt. 10-12 Rom I-VO) 56 3 a) Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages; Geschäftsfähigkeit 56 b) Form 58 c) Geschäftswirkungen 60 aa) Überblick 60 bb) Problemschwerpunkt Aufrechnung 60 cc) Problemschwerpunkt c.i.c. 61 dd) Problemschwerpunkt Erfüllung 62 8. Drittbeteiligung 62 a) Forderungsabtretung 62 b) Gesetzlicher Forderungsübergang 63 9. Eingriffsnormen und Öffentliche Ordnung (Art. 9 und 21 Rom I-VO) 64 a) Begriff der Eingriffsnorm 64 b) Inländische Eingriffsnormen 64 c) Durchführungsbestimmungen zu EG-Richtlinien? 66 d) Ausländische Verbotsgesetze 67 10. Sachnormverweisung; Rechtsspaltung (Art. 22 Rom I-VO) 68 a) Sachnormverweisung 68 b) Rechtsspaltung 69 11. Internationales Vertragsrecht im Internet 69 II. Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG) 70 1. Grundlagen 70 a) Schrifttum 70 b) Internet 71 c) Verhältnis zum IPR 71 d) Äußerer Aufbau 72 2. Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich (Art. 1-6 CISG) 72 a) Räumlicher Anwendungsbereich; Abwendung aufgrund kollisionsrechtlicher Verweisung 72 b) Parteiautonomie 74 c) Sachlicher Anwendungsbereich: Kaufverträge über Waren 75 d) Nicht geregelte Materien („externe Lücken“): Gültigkeit des Vertrags, Übereignung der Kaufsache, Haftung für Mangelfolgeschäden bei Körperverletzung und Tod 77 e) Auslegung und Behandlung „interner Lücken“ 81 3. Checkliste zu den wesentlichen Unterschieden zwischen CISG und BGB/HGB 83 4 III. Das Internationale Deliktsrecht der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) 85 1. Überblick 85 a) Hintergrund und Vorgeschichte 85 b) Aufbau der Rom II-Verordnung 86 2. Anwendungsbereich der Verordnung 86 a) Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 Rom II-VO) 86 b) Ausnahmekatalog (Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO) 87 c) Universelle Reichweite (Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Art. 3 Rom II-VO) 88 3. Rechtswahlfreiheit (Art. 14 Rom II-VO) 89 4. Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom II-VO) 90 a) Grundanknüpfung (Art, 4 Abs. 1, 2 Rom II-VO) 90 aa) Ort des Schadenseintritts 90 bb) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt 92 b) Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO) c) Prüfungsreihenfolge bei Art. 4 der VO 5. Sonderregeln für einzelne Deliktstypen (Art. 5-9 Rom II-VO) a) Produkthaftung (Art. 5 Rom II-VO) aa) Modifizierte Tatortregel (Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO) 92 93 93 93 94 bb) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO) 95 cc) Offensichtlich engere Verbindung (Art. 5 Abs. 2 Rom II-VO) 95 b) Unlauterer Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 6 Rom II-VO) 95 aa) Unlauterer Wettbewerb 96 bb) Wettbewerbsbeschränkungen 98 c) Umweltschädigung (Art. 7 Rom II-VO) 98 d) Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art. 8 Rom II-VO) 99 e) Arbeitskampfmaßnahmen (Art. 9 Rom II-VO) 100 6. Reichweite des Deliktsstatuts (Art. 15-17 Rom II-VO) 100 a) Sachliche Reichweite (Art. 15 Rom II-VO) 100 b) Eingriffsnormen (Art. 16 Rom II-VO) 101 c) Sicherheits- und Verhaltensregeln (Art. 17 Rom II-VO) 101 7. Direktanspruch und Rückgriff (Art. 18-20 Rom II-VO) 101 8. Fragen der Verweisung 103 a) Gewöhnlicher Aufenthalt 103 5 b) Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung 103 c) Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung (Art. 25 Rom II-VO) 104 9. Vorbehalt des ordre public (Art. 26 Rom II-VO) 104 10. Konkurrenzfragen (Art. 27, 28 Rom II-VO) 105 IV. Internationales Gesellschaftsrecht 106 1. Grundlagen; typische Fallgestaltungen 106 a) Gegenstand des Internationalen Gesellschaftsrechts 106 b) Schrifttum 106 c) Typische Fallgestaltungen 107 2. Bestimmung des Gesellschaftsstatuts 107 a) Überblick 107 b) Maßgeblichkeit des Gründungsrechts aufgrund staatsvertraglicher Regelungen 108 aa) Bilaterale Handels- und Niederlassungsabkommen; insbesondere der deutschamerikanische Handelsvertrag vom 29.10.1954 109 bb) Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen vom 29.2.1968 111 c) Niederlassungsfreiheit in der EU 112 d) Sitzanknüpfung 116 aa) Grundsatz 116 bb) Auflockerungstendenzen 119 e) Doppelsitz 121 f) Verbundene Unternehmen 122 aa) Unterordnungskonzerne 122 bb) Gleichordnungskonzerne 124 g) Rück- und Weiterverweisung 125 aa) Rückverweisung 126 bb) Weiterverweisung 127 h) Sitzverlegung 3. Reichweite des Gesellschaftsstatuts 128 129 a) Überblick 129 b) Organfähigkeit von Ausländern 130 c) Form der Geschäftsanteilabtretung 131 d) Rechtsfähigkeit / „Anerkennung“ der Gesellschaft 132 e) Organ- und Durchgriffshaftung 134 6 f) Vertretung der Gesellschaft 136 V. Internationale Gerichtszuständigkeit für Vertragsklagen und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 137 1. Entstehungsgeschichte der Verordnung und Verhältnis zum autonomen Zivilprozessrecht 137 2. Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 1 EuGVVO) 139 3. Grundsatz: „Actor Sequitur Fourm Rei“ (Art. 2 EuGVVO) 140 a) Das Zuständigkeitssystem der EuGVVO 140 b) Allgemeiner Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz 142 4. Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO) a) Grundlagen 143 143 aa) Normaufbau 143 bb) Autonome Qualifikation 144 cc) Bestimmung des Erfüllungsortes 144 b) Begriff des Vertrages und Lokalisierung des Erfüllungsortes beim allgemeinen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1a EuGVVO) 145 c) Sonderregelung für Kauf- und Dienstleistungsverträge 147 d) Auffangregel für sonstige Verträge (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO) 149 5. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) a) Begriff der unerlaubten Handlung 150 150 aa) Autonomes Verständnis 150 bb) Sachlicher Anwendungsbereich 150 b) Anspruchskonkurrenz 152 c) Prüfungspflicht des Gerichts 152 d) Ort des schädigenden Ereignisses 152 6. Gerichtsstand der Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO) 153 a) Begriff der Niederlassung 154 b) Betriebsbezogenheit 155 7. Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage (Art. 6 Nr. 2 EuGVVO) 155 8. Gerichtsstand der Widerklage (Art. 6 Nr. 3 EuGVVO); Prozessaufrechnung 156 a) Konnexität 156 b) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen 157 c) Prozessaufrechnung 157 9. Verbrauchersachen (Art. 15-17 EuGVVO) 159 7 10. Gesellschaftssachen 160 11. Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 23 EuGVVO) 162 a) Räumlicher Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO 162 b) Verhältnis zum innerstaatlichen deutschen Recht 163 aa) §§ 38, 40 ZPO 163 bb) §§ 305, 305 c, 307-309 BGB 163 c) Erste Voraussetzung: Vereinbarung 163 d) Zweite Voraussetzung: Form 164 aa) Schriftlichkeit 165 bb) „Halbe Schriftlichkeit“ 166 cc) Gepflogenheiten 167 dd) Handelsbrauch 167 e) Dritte Voraussetzung: Bestimmtheit 169 f) Wirkung: Ausschließliche Zuständigkeit der prorogierten Gerichte 170 8 Literatur: Die nachfolgen Schrifttumsangaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Besonders empfehlenswerte Literatur ist mit einem (*) gekennzeichnet. 1. Einführungen und Lehrbücher v. Bar, IPR, Bd. I: Allgemeine Lehren, 2. Aufl., 2003; Bd. II: Besonderer Teil, 1991; v. Hoffmann/Thorn, IPR, 9. Aufl. 2007;* Junker, IPR, 1998; Kegel/Schurig, IPR, 9. Aufl., 2004; Kropholler, IPR, 6. Aufl., 2006;* Rauscher, IPR, 3. Aufl., 2009;* Siehr, IPR, 2001 2. Kommentierungen (allgemein) MünchKommBGB/Bearbeiter, Bd. 10/11, 4. Aufl. 2006; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., 2009; Bamberger/Roth/Bearbeiter, BGB, Bd. 2, 2. Aufl., 2008; Staudinger/Bearbeiter, Kommentar zum BGB, EGBGB 3. Hilfsmittel Ferid/Kegel/Zweigert (Hrsg.), Gutachten zum Internationalen und Ausländischen Privatrecht (IPG); Fuchs/Hau/Thorn, Fälle zum IPR, 3. Aufl., 2007; Hay, IPR (Prüfe Dein Wissen), 1999; Jayme/Hausmann, Textausgabe Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 14. Aufl. 2008; Kropholler u.a (Hrsg.), Außereuropäische IPR-Gesetze, 1999; . MPI für Ausländisches und Internationales Privatrecht (Hrsg.), Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des IPR (IPRspr.); Riering (Hrsg.), IPR-Gesetze in Europa. Textausgabe in Originalsprachen mit deutschen Übersetzungen, 1997; Schack, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2000. 9 4. Zeitschriften Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax); Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ); Recht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters (RIW). 5. Internet-Links (auch unter www.peter-kindler.de) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. www.iprax.de www.hcch.net/ www.uncitral.org http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm www.isdc.ch www.lexmercatoria.org www.cisg-online.ch *** Vorbemerkung: Grundlagen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts Aufgabe des Internationalen Privatrechts (IPR) ist es, bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen (vgl. Art. 3 EGBGB 1 ). Das IPR entscheidet deshalb den zu beurteilenden Sachverhalt nicht selbst, sondern gibt lediglich diejenige Rechtsordnung an, nach der die materielle Rechtslage zu beurteilen ist. Das IPR ist „Kollisionsrecht“, das materielle Recht bezeichnet man in Abgrenzung zum IPR als „Sachrecht“. Die meisten IPR-Normen folgen dem von Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) formulierten Leitprinzip, aus der Vielzahl der geltenden nationalen Rechtsordnungen diejenige auszuwählen, zu der der vorliegende Sachverhalt die engste Verbindung hat. Der Begriff „Internationales Privatrecht“ geht auf den US-Amerikaner Joseph Story zurück, der in seinen „Commentaries on the Conflict of Laws“ (1834) von „private international law“ sprach. Die Bezeichnung „IPR“ ist in zweifacher Hinsicht missverständlich: 1 Art. 3 neu gefasst mit Wirkung vom 11. 1. 2009 durch G. v. 10. 12. 2008 (BGBl. I S. 2401). 10 ■ IPR findet sich nicht nur im internationalen Recht (= Staatsverträge), sondern vor allem auch im nationalen Gesetzes- oder Richterrecht (in Deutschland: im EGBGB). ■ Das IPR ist kein Privatrecht: Es regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten nicht unmittelbar, sondern bezeichnet nur die in internationalen Fällen maßgebliche Privatrechtsordnung. Die Rechtsquellen des IPR finden sich heute auf drei Ebenen: ■ Völkerrechtliche Verträge: Die dort enthaltenen Kollisionsnormen gehen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vor (Art. 3 EGBGB); Beispiele: das Römische EWGÜbereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EVÜ) 2 , für nach dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge durch die VO (EG) Nr. 593/2008 ersetzt, vgl. Art. 24, 28 der VO 3 ; das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EUGVÜ), seit 1.3.2002 ersetzt durch die VO (EG) Nr. 44/2001, vgl. Art. 68, 76 der VO 4 . Vereinheitlichtes Sachrecht für Internationale Sachverhalte enthalten z.B. das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG = Convention on Contracts for the International Sale of Goods), das Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19.5.1956 (CMR = Convention relative au contrat de transport international de merchandises par route) 5 oder das Montrealer Übereinkommen vom 28. 5. 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen = MÜ) 6 . ■ Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften: Auch sie genießen Vorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen IPR-Normen (Art. 3 EGBGB). Dies betrifft – mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen – nicht Richtlinien, sondern nur Verordnungen. Wichtig sind hier die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 („Rom I“) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 2 BGBl. 1986 II S. 810. Textabdruck bei Jayme/Hausmann, Nr. 80. 4 Textabdruck bei Jayme/Hausmann, Nr. 160. 5 Dazu BGH v. 10.4.2003 – I ZR 228/00, NJOZ 2003, 1845 = RIW 2003, 719 – „Jetzt wird’s eng“ (unten Fall 12). 6 Abdruck in BGBl. 2004 II, S. 458; dazu BGH v. 5. 12. 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 = RIW 2007, 223, Rn. 13-18 (Gepäckinhalts- und Haftungsbegrenzungsklauseln in der Luftfracht). 3 11 11.7.2007 („Rom II“) 7 . Ferner zu beachten ist die erwähnte Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO – „Brüssel I“); diese Verordnung enthält allerdings kein IPR im engeren Sinne, sondern Vorschriften des internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR). Die Kurzbezeichnungen („Rom I“, „Rom II“, „Brüssel I“) beziehen sich auf die Abschlussorte der beiden Staatsverträge, mit denen die Europäisierung des IPR und des IZVR begann: für das IPR in Rom wegen des dort am 19.6.1980 abgeschlossenen EVÜ, für das IZVR in Brüssel wegen des dort am 27.9.1968 abgeschlossenen EuGVÜ. ■ Innerstaatliches Recht: Art. 3-47, 220 EGBGB 8 ; Gewohnheitsrecht (z.B. im Internationalen Gesellschaftsrecht). Die IPR-Regelung im EGBGB ist wie folgt aufgebaut (Gesetzeslage ab 17.12.2009): Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (Art. 3-6) Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7-12) Dritter Abschnitt: Familienrecht (Art. 13-24) Vierter Abschnitt: Erbrecht (Art. 25-26) Fünfter Abschnitt: Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38-42) Sechster Abschnitt: Sachenrecht (Art. 43-46) Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Nr. 1 Erster Unterabschnitt: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Art. 46a) Zweiter Unterabschnitt: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Art. 46b-46c) *** Der Tatbestand einer jeden Kollisionsnorm enthält zwei Merkmale: den Anknüpfungsgegenstand (auch „Verweisungsbegriff“) und den Anknüpfungspunkt (auch „Anknüpfungsmoment“, „Anknüpfungsmerkmal“). Dabei ist der Anknüpfungsgegenstand durch einen sachrechtlich geprägten Systembegriff bezeichnet (z.B. Rechtsgeschäft: Art. 11 7 8 Textabdruck bei Jayme/Hausmann, Nr. 101. EGBGB i.d.F. des (geplanten) Gesetezs zur Anpassung der Vorschriften des IPR an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008; weitere Angaben zu in Einzelgesetzen eingestreuten Kollisionsnormen bei v. Hoffmann/Thorn, § 1 Rdnr. 43. 12 EGBGB/Art. 11 Rom I-VO, Vertrag: Art. 3 Rom I-VO/12 EGBGB). Demgegenüber bezeichnet der Anknüpfungspunkt einen tatsächlichen Umstand, der die Verbindung zwischen dem Anknüpfungsgegenstand und dem anwendbaren Recht herstellt; der Anknüpfungspunkt „verweist“ auf das anwendbare Recht. Im internationalen Vertragsrecht verwendet das IPR vor allem folgende Anknüpfungspunkte: ■ Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO), ■ Sitz der Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO); ■ Belegenheit des Grundstücks (Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO); ■ Gewöhnlicher Aufenthalt des Verbrauchers (Art. 6 Rom I-VO); ■ Gewöhnlicher Aufenthaltsort einer Partei (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2-4 Rom I-VO); ■ Ort der Vornahme eines Rechtsgeschäfts (Art. 11 EGBGB/Rom I-VO). Die anhand der Kollisionsnormen für einen bestimmten Anknüpfungsgegenstand ermittelte Rechtsordnung bezeichnet man als „Statut“, das auf einen Vertrag anwendbare Recht somit als „Vertragsstatut“, das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht als „Gesellschaftsstatut“, usw. *** I. Das internationale Vertragsrecht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) Hauptsächliche Rechtsgrundlage des Internationalen Vertragsrechts ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 („Rom I“). 9 Sie ersetzt für nach dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge in ihrem Anwendungsbereich die Artt. 27-37 EGBGB, ferner Art. 11, 12 EGBGB. 10 Diese Vorschriften inkorporierten das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in das deutsche Recht. Art. 36 EGBGB machte dies deutlich, wenn dort eine autonome, d.h. nicht am nationalen Recht orientierte Auslegung dieser Vorschriften angeordnet wird. Weil die Rom I-VO aber an die Stelle des EVÜ tritt (Art. 24), verdrängt sie zugleich die genannten EGBGB-Vorschriften, mit denen das EVÜ inkorporiert wurde. 9 Einführend Leible/Lehmann, RIW 2008, 528 ff.; R. Wagner, IPRax 2008, 377 ff.; Clausnitzer/Woopen, BB 2008, 1798 ff.; Pfeiffer, EuZW 2008, 622 ff. 10 Art. 24, 28 Rom I-VO. 13 Mit dem EVÜ vom 19.6.1980 war den damaligen Mitgliedstaaten der EG erstmals die Vereinheitlichung des IPR der internationalen Schuldverträge gelungen. Die Kollisionsnormen waren und sind inhaltlich überzeugend, sie wurden daher weitgehend in die Rom I-VO übernommen. Das große Manko des EVÜ war freilich dessen staatsvertraglicher Charakter. Die Aufnahme weiterer EG-Mitgliedstaaten 11 machte jeweils den Abschluss neuer Beitrittsübereinkommen erforderlich, mit teilweise sehr langwierigen Ratifizierungsverfahren. Außerdem gab es für lange Zeit keine oberste Auslegungsinstanz. Erst die beiden Auslegungsprotokolle zum EVÜ vom 19.12.1988 12 , die am 1.8.2004 in Kraft traten, 13 stellten die oberste Auslegungskompetenz des EuGH und damit eine einheitliche Anwendung des EVÜ in den Vertragsstaaten sicher. Diese mit dem staatsvertraglichen Charakter des EVÜ verbundenen Unzulänglichkeiten veranlassten die EG-Organe (Kommission und Rat), im sog. „Wiener Aktionsplan“ vom 3.12.1998 als zu ergreifende Maßnahmen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 61 ff. EG) u.a. die Revision des EVÜ zu benennen. 14 Die damit angestoßenen Revisionsarbeiten mündeten schließlich in die Verabschiedung der Rom I-VO am 17.6.2008. 15 Sie unterliegt den allgemeinen Bestimmungen über das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EG). Räumlicher Anwendungsbereich: Die Rom I-VO wird von den Gerichten aller Mitgliedstaaten angewandt, mit Ausnahme Dänemarks und Großbritanniens (Art. 69 EG), für welche es bei der Geltung des EVÜ bleibt. Die Rom I-VO gilt im Übrigen „universell“, d.h. für alle vertraglichen Schuldverhältnisse, „die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“ (Art. 1 Abs. 1 der VO). Ob es sich dabei um Mitgliedstaaten handelt, ist unerheblich. Auch drittstaatliches Recht ist anzuwenden, sofern die VO darauf verweist (Art. 2 Rom I-VO). 16 Dies ist im Interesse der Einheitlichkeit des Kollisionsrechts zu begrüßen. Offen ist freilich im Hinblick auf die universelle Geltung der VO, ob die Gemeinschaft für eine Regelung von Rechtsbeziehungen zu Drittstaaten überhaupt zuständig ist. 17 11 Nachweise zu den Beitrittsübereinkommen bei Jayme/Hausmann, Nr. 0 in Fn. 2 ff Textabdruck bei Jayme/Hausmann Nr. 70a und 70b. 13 Jayme/Kohler, IPRax 2001, 511; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528. 14 ABl. EG 1999 C 19/1 = IPRax 1999, 288 Ziff. 40. 15 Zur geschichtlichen Entwicklung Leible/Lehmann, RIW 2008, 528 f.; Mansel/Thorn/R. Wagner, IPRax 2009, 1, 6 f. 16 Ebenso Art. 1 Abs. 1 und 3 Rom II-VO. 17 Eine Kompetenz insoweit befürwortend Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 724. 12 14 Sachlicher Anwendungsbereich: Die Rom I-VO regelt schon nach ihrer Bezeichnung und nach ihrem Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 vertragliche Schuldverhältnisse. Darin liegt die Abgrenzung zur Rom II-VO, welche auf außervertragliche Schuldverhältnisse Anwendung findet. Erwägungsgrund Nr. 7 zur Rom I-VO legt nahe, für die Abgrenzung die EuGH-Rechtsprechung zum EuGVÜ (jetzt EuGVVO) heranzuziehen, wonach ein vertragliches Schuldverhältnis eine „freiwillig eingegangene Verpflichtung“ voraussetzt. 18 Nicht jedwedes vertragliche Schuldverhältnis fällt freilich unter die VO, sondern nur solche in Zivil- und Handelssachen (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), die nicht unter den Katalog der Bereichsausnahmen in Art. 2 Abs. 2 Rom I-VO fallen. Wichtig für den Wirtschaftsverkehr sind die Bereichsausnahmen für wertpapierrechtliche Verpflichtungen, Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen, bestimmte gesellschaftsrechtliche Fragen und die Stellvertretung (Art. 2 Abs. 2 lit. d-g). Fallgruppenspezifisch ist die Anknüpfung der c.i.c. zu betrachten: Vorvertragliche Schuldverhältnisse „aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags“ unterliegen der Rom I-VO (Art. 2 Abs. 2 lit. i Rom I-VO i.V.m. mit der „Rückverweisung“ durch Art. 12 Rom II-VO), sonstige vorvertragliche Schuldverhältnisse der Rom II-VO. 19 Zeitlicher Anwendungsbereich: Die VO ist nach ihrem Art. 28 auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden. Auch für davor geschlossene Dauerschuldverhältnisse bleibt es demnach bei dem nach früherem IPR bestimmten Recht. Problem: Am 17.12.2009 sind die Art. 27 ff. EGBG bereits aufgehoben (Art. 3 des – geplanten – Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des IPR an die Verordnung EG Nr. 593/2008). Verhältnis zum übrigen Gemeinschaftskollisionsrecht: Nach ihrem Art. 23 lässt die Rom I-VO gemeinschaftsrechtliche Kollisionsnormen „in besonderen Bereichen“ unberührt. Dies betrifft u.a. den Kulturgüterschutz, die Arbeitnehmerentsendung und bestimmte Bereiche des Versicherungsrechts. 20 Verhältnis zum abweichenden Völkervertragsrecht einschließlich des EVÜ: Internationale Übereinkommen, denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der An- 18 EuGH v. 17.9.2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I-7357 Rn. 23 = NJW 2002, 3159 – Tacconi; EuGH v. 20. 1. 2005 – Rs. C-27/02, Slg. 2005, I-499 Rn. 51 = NJW 2005, 811 – Engler/Janus Versand GmbH; BGH v. 27.5.2008 – VI ZR 69/07, RIW 2008, 711 Rn. 11.a.A. Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 529. 19 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 530. 20 Vgl. den Kommissionsvorschlag zur Rom I-VO, KOM (2005) 650 endg., Art. 22 lit. a mit Anhang I, Abdruck auch in IPRax 2006, 193, 197; näher Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 531. 15 nahme der Verordnung (17.6.2008) angehörten, haben nach Art. 25 grundsätzlich Vorrang. Darunter fällt z.B. das – für die BRepD nicht bindende – Haager Übk. vom 15.6.1955 zum internationalen Kaufrecht. Das EVÜ wird grundsätzlich verdrängt (Art. 24 Rom I-VO), doch bleibt es für Dänemark und Großbritannien bei der Geltung dieses Staatsvertrages (Art. 69 EG). Arbeitshilfe: Eine Gegenüberstellung der Vorschriften der Verordnungen Rom I, Rom II und des EGBGB findet sich in IPRax 2008, 365 f. (Kindler/Klemann). 1. Rechtswahlfreiheit (Art. 3 Rom I-VO) a) Grundlagen Kollisionsrechtliches Gegenstück zur im Sachrecht bestehenden Privatautonomie (§ 311 Abs. 1 BGB) ist die Rechtswahlfreiheit (Parteiautonomie). Für das internationale Vertragsrecht ergibt sich das dem Grundsatz nach aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO („Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht“). Fall 1: Die Bayernmilch GmbH mit Sitz in München beabsichtigt den Verkauf einer größeren Menge Milch an die Pronto Latte s.r.l. mit Sitz in Verona/Italien. Welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts? Hinweise zur Lösung: Die Vertragsparteien können nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das für den Vertrag maßgebliche Recht wählen, also z.B. bestimmen, dass der Vertrag dem deutschen Recht unterliegt. Insbesondere versetzt die Parteiautonomie die Parteien in die Lage, die zwingenden privatrechtlichen Vorschriften derjenigen Rechtsordnung auszuschalten, die in Ermangelung einer Rechtswahl berufen wäre. Freilich untersteht der Vertrag dann den zwingenden Vorschriften des gewählten Rechts, also z.B. bei Wahl deutschen Rechts den §§ 305 ff. BGB betreffend allgemeiner Geschäftsbedingungen. Schranken der Parteiautonomie: 16 ■ Nur staatliches Recht ist wählbar. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus Art. 3 Rom I-VO, wohl aber aus Art. 9 Abs. 1 der VO und der Entstehungsgeschichte des Art. 3: Noch der Kommissionsvorschlag von 2005 21 hatte in Art. 3 Abs. 2 die Wählbarkeit nichtstaatlichen Rechts zugelassen; die verabschiedete Fassung der VO enthält diesen Passus aber nicht mehr. Unzulässig ist daher die Wahl einer nichtstaatlichen „Rechtsordnung“, z.B. lex mercatoria, UNIDROIT, Principles of International Commercial Contracts. 22 Derartige Verweisungen sind nur auf materiellrechtlicher Ebene zulässig („materielle Verweisung“, d.h. das gewählte Regelwerk darf nicht gegen zwingende Normen des anwendbaren staatlichen Rechts verstoßen). 23 ■ Bei Binnensachverhalten schränkt Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO die Wirkungen der Rechtswahl ein. Hier geht es um Fälle, in denen der Sachverhalt nur mit einem einzigen Staat verbunden ist. Die zwingenden Bestimmungen der Rechtsordnung dieses Staates bleiben dann trotz der Wahl eines ausländischen Rechts unberührt. Dies gilt auch, wenn die Parteien die Rechtswahlklausel durch eine Gerichtsstandsklausel ergänzen. 24 Fall 2: 25 Zwei deutsche Vertragspartner unterstellen einen in Frankfurt/M. abgeschlossenen Kaufvertrag über in Hanau befindliche Chemikalien dem Schweizer Recht. Hinweise zur Lösung: Da ein reiner Binnensachverhalt vorliegt, bleibt das Schweizer Recht außer Anwendung, als die dort getroffenen Regelungen gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen. – Im Einzelnen ist umstritten, welche tatsächlichen Umstände die „Internationalität“ des Sachverhalts begründen, womit die Rechtswahlbeschränkung des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO hinfällig wird. Nach h.M. sind nur objektive Umstände erheblich, die auf den Leistungsaustausch zwischen den Parteien bezogen sind und daher auch im Rahmen einer objektiven Anknüpfung nach Art. 4 Rom I-VO bedeutsam sind (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt der Vertragsparteien, Erfüllungsorte, grenzüberschreitende Bewegung von Waren, Dienstleistungen oder Zahlungen). Unzureichend – weil manipulierbar – ist die bloße Verlagerung 21 Text in IPRax 2006, 193 ff. mit Aufs. Mankowski, S. 101 ff., S. 102 zum nichtstaatlichen Recht. Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 533 f.; R. Wagner, IPRax 2008, 377, 379 f.; zur Online-Datenbank über das transnationale Handelsrecht vgl. Berger, RIW 2002, 256 ff.; allg. zur „lex mercatoria“ Horn, FS Karsten Schmidt, 2009, S. 705 ff. 23 So auch Erwägungsgrund Nr. 13 der VO: „ … auf ein nichtstaatliches Regelwerk … Bezug zu nehmen.“ 24 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 534; Erwägungsgrund Nr. 15; analoge Vorschrift in Art. 14 Abs. 2 Rom IIVO. 25 Nach v. Hoffmann/Thorn § 10 Rdnr. 30. 22 17 des Abschlussortes ins Ausland. 26 Irrelevant ist auch die Staatsangehörigkeit der Parteien, da diese sich nicht auf den Leistungsaustausch bezieht. ■ Neben Art. 3 Abs. 3 tritt als weitere Begrenzung der Rechtswahlfreiheit die sog. „Binnenmarktklausel“ des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO. 27 Danach ist das zwingende Gemeinschaftsprivatrecht rechtswahlfest. Voraussetzung hierfür ist, dass alle anderen Sachverhaltselemente – abgesehen von der Rechtswahl – zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten 28 belegen sind. Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO geht sachlich weiter als Art. 46b EGBGB – dazu sogleich – und erstreckt sich auf das gesamte zwingende Privatrecht der EG, nicht nur die Verbraucherschutzbestimmungen. Er verallgemeinert damit das „Ingmar“-Urteil des EuGH. Danach sind die Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG auch dann anzuwenden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt. 29 Eine Schutzlücke des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO ergibt sich bei fehlender Rechtswahl im Vertrag. Werden bei Vertragsschluss die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen seinen US-amerikanischen Vertragspartner weitgehend ausgeschlossen, ohne dass eine Rechtswahl getroffen wird, so ist der Vertrag objektiv nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO an den Sitz des ausländischen Anbieters anzuknüpfen. Die Grenzen der Haftungsfreizeichnung beurteilen sich dann nach drittstaatlichem Recht. Die Rechtsfolge des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO besteht darin, dass – entgegen der Rechtswahl – die in Umsetzung der Richtlinie auf mitgliedstaatlicher Ebene bestehenden Vorschriften derjenigen Rechtsordnung anzuwenden sind, der der Vertrag nach Art. 4 Rom IVO unterliegt. Im Beispielsfall – deutscher Käufer, US-amerikanischer Verkäufer – würden deshalb die deutschen Durchführungsbestimmungen zur Klauselrichtlinie (§§ 305 ff. 26 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 1.6..1989 – 6 U 76/88, NJW-RR 1989, 1019. Analoge Vorschrift in Art. 14 Abs. 3 Rom II-VO. 28 Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Rom I-VO. 29 Grdl. EuGH v. 9.11.2000 – Rs. C-381/98, Slg. 2000, I-9305 Rn. 14 ff. = NJW 2001, 2007 = BB 2001, 10 mit Anm. Kindler. 27 18 BGB) zur Anwendung kommen. 30 Nur „gegebenenfalls“ sind die Durchführungsbestimmungen der lex fori zu dem in Frage kommenden EG-Rechtsakt anzuwenden.31 Beispiele zur Binnenmarktklausel des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO: Beispiel 1: 32 Ein deutscher Unternehmer vereinbart mit seinem italienischen Handelsvertreter die Geltung des kalifornischen Rechts, das anders als das italienische und das deutsche Recht keinen zwingenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung kennt (§ 89b HGB; Art. 1751 ital. ZGB). Die Rechtswahl ist nach Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO unbeachtlich und es kommt nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO das italienische Recht als Sitzrecht des Handelsvertreters zum Zuge, mit den dortigen Durchführungsbestimmungen zu Art. 17-19 der EG-Handelsvertreterrichtlinie Nr. 653/86. Beispiel 2: 33 Rechtswahl zugunsten des Verbraucherkreditrechts eines Drittstaates, das hinter dem Schutzstandard der EG-Verbraucherkreditrichtlinie zurückbleibt. ■ Im innerstaatlichen Recht ergibt sich eine Begrenzung der Rechtswahlfreiheit aus Art. 46b EGBGB (ab 17.12.2009). Die Vorschrift ersetzt den früheren Art. 29a EGBGB, der auf die Rechtswahlfestigkeit bestimmter Teilgebiete des EG-Verbraucherprivatrechts beschränkt war. Die Bestimmung diente in erster Linie der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der EG-Fernabsatzrichtlinie Nr. 97/7/EG v. 20.5.1997 34 . Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Verbraucher den durch die Fernabsatzrichtlinie gewährten Schutz auch dann nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlandes als Vertragsstatut gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist. Um eine Zersplitterung des Verbraucherkollisionsrechts zu vermeiden, wurden u.a. auch die entsprechenden Vorschriften in Art. 6 Abs. 2 der EG-Klausel- 30 Zu Bedenken hinsichtlich der Richtlinienkonformität (Art. 29 a EGBGB verlangt entgegen den Richtlinien keinen Günstigkeitsvergleich mit den verbraucherschützenden Normen des gewählten Vertragsstatuts!) vgl. Freitag/Leible, EWS 2000, 342, 347. 31 Was damit gemeint sein soll, ist unklar. So treten in der französischen Fassung die Durchführungsbestimmun gen des Gerischtsstaates neben die des Gemeinschaftsrechts:: „ …l'application des dispositions du droit communautaire auxquelles il n'est pas permis de déroger par accord, et telles que mises en œuvre par l'État membre du for.; die italienische Fassung verweist auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie diese im Gerichtsstaat angewandt werden: „l’applicazione delle disposizioni di diritto comunitario, se del caso, come applicate nello Stato membro del foro“; und die englische Fassung entspricht wohl der deutschen: „application of provisions of Community law, where appropriate as implemented in the Member State of the forum,“ 32 Nach EuGH v. 9.11.2000 – Rs. C-381/98 („Ingmar“), Slg. 2000, I-9305 Rn. 14 ff. = NJW 2001, 2007 = BB 2001, 10 mit Anm. Kindler. 33 BGH v. 13.12.2005 – XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 Rn. 29 ff. = NJW 2006, 762 = IPRax 2006, 272 = ZIP 2006, 1016 = RIW 2006, 389. 34 ABlEG Nr. L 144/19 = NJW 1998, 212. 19 Richtlinie, 35 Art. 9 der EG-Teilzeitwohnrechterichtlinie 36 und Art. 7 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 37 übernommen. Art. 46b EGBGB gewährleistet den durch bestimmte EG-Verbraucherschutzrichtlinien vorgesehenen Verbraucherschutzstandard für Verträge, die einen „engen Zusammenhang“ mit einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) aufweisen und die aufgrund einer Rechtswahl dem Recht eines Drittstaats unterliegen. Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO geht sachlich weiter und erstreckt sich auf das gesamte zwingende Privatrecht der EG, vgl. oben. b) Ausdrückliche Rechtswahl Nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO kann die Rechtswahl ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. Eine ausdrückliche Rechtswahl („Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland“) kann individualvertraglich, aber auch in AGB und Formularverträgen getroffen werden. Die Auslegung richtet sich nach dem Recht des Gerichtsstaates (lex fori), bei einem Rechtsstreit vor deutschen Gerichten mithin nach deutschem Recht. 38 Dies folgt auch im Umkehrschluss aus Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO. Danach beurteilt sich zwar das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nach dem gewählten Recht, nicht aber deren Auslegung. c) Stillschweigende Rechtswahl Nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO liegt eine wirksame Rechtswahl auch dann vor, wenn sich diese eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergibt. Diese restriktive Formulierung soll dem „Heimwärtsstreben“ der mitgliedstaatlichen Gerichte einen Riegel vorschieben, 39 also dem Bestreben, auch bei noch so 35 Richtlinie Nr. 93/13/EWG v. 5.4.1993, ABlEG Nr. L 95/29 = NJW 1993, 1838. Richtlinie Nr. 94/74/EG v. 26.10.1994, ABlEG Nr. L 280/83 = NJW 1995, 375. 37 Richtlinie Nr. 99/44/EG v. 25.5.1999, ABlEG Nr. L 171/12 = NJW 1999, 2421. 38 Lando, RabelsZ 38 (1974), 391. 39 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 532. 36 20 schwachen Anhaltspunkten möglichst zur Anwendung der dem Gericht vertrauten lex fori zu gelangen. Indizwirkung für die Wahl einer bestimmten Rechtsordnung kann den nachfolgend genannten Vertragsbestimmungen und Umständen zukommen: ■ Bezugnahme-Klauseln: Fall 3 – „Dongles im Streit“ (Konkludente Rechtswahl): 40 Zwischen den Parteien bestand ein Vertragshändlervertrag, für den die Geltung deutschen Rechts vereinbart war. Im Zuge der Vertragsbeendigung kam es zu Meinungsverschiedenheiten über ausstehende Zahlungsverpflichtungen des Händlers und eine ihm obliegende Rückgabeverpflichtung betr. Sicherheitsschlüssel über Computerprogramme (Dongles). Zur Beilegung dieses Streits schlossen die Parteien einen „Vergleich i.S.d. Artikel 2044 ff. Code Civil“. Da der Händler die Dongles nicht zurückgabe, erklärte der Hersteller den Rücktritt von dem Vergleich nach § 323 Abs. 1 BGB (§ 326 BGB aF) und verklagte den Händler auf Zahlung sowie auf Herausgabe der Dongles. Der Händler hält den Rücktritt vom Vergleich für unwirksam, da französisches Recht vereinbart sei. Hinweise zur Lösung: Aus der Bezugnahme auf die Vorschriften des französischen Rechts folgt, dass die Vereinbarung dem französischem Recht unterliegt (Art. 3 Abs. 1 satz 2 Rom I-VO). Hierher gehört auch die Bezugnahme auf Gepflogenheiten oder Geschäftsbedingungen, die auf einem bestimmten Recht aufbauen (VOB 41 , ADSp 42 ). Indizwirkung haben ferner Vertragsbestimmungen, die sich im Wortlaut an gesetzliche Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung anlehnen. 43 ■ Verweisungs-Klauseln: Indizwirkung hat die Verweisung auf einen anderen Vertrag, für den eine Rechtswahl getroffen wurde. 44 ■ Vertragsabschluss zwischen im Inland ansässigen Parteien in deutscher Sprache im Inland. 45 40 Nach BGH v. 19.1.2000 – VIII ZR 275/98, JZ 2000, 1115 m. Anm. Sandrock = NJW-RR 2000, 1004; Urteilsabdruck auch in IPRax 2002, 37 m. Anm. Hohloch/Kjelland, S. 30 ff. 41 BGH v. 14.1.1999 – VII ZR 19/98, NJW-RR 1999, 813 = IPRax 2001, 333 m. Anm. Pulkowski, S. 306 ff. 42 V. Hoffmann, § 10, Rdnr. 34. 43 LG Waldshut-Tiengen v. 27.1.1983 – 1 O 209/82, RIW 1984, 650 = IPRax 1984, 100 (Bürgschaftsvertrag in Anlehnung an Art. 1915 des – alten – niederländischen Burgerlijk Wetboek). 44 Beispiel: OLG Hamburg v. 5.10.1998 – 12 U 62/97, IPRspr. 1998 Nr. 34 (Einzellieferungsverträge im Ver hältnis zum Vertriebsvertrag als Rahmenvertrag). 21 ■ Vereinbarung eines einheitlichen ausschließlichen Gerichtsstands für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien. 46 ■ Verhalten der Parteien im Prozess: Da auch eine nachträgliche Rechtswahl zulässig ist (Art. 3 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO: „ ... jederzeit ...“), kann die Erörterung des Rechtsstreits vor Gericht unter Zugrundelegung einer bestimmten Rechtsordnung als Indiz für einen entsprechenden Parteiwillen gewertet werden. Anerkannt ist dies gleichermaßen für die beiderseitige Behandlung der Sache nach ausländischem 47 wie nach deutschem Recht. 48 Wie bei jedem Rechtsgeschäft ist dafür aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein erforderlich. Deshalb reicht das irrtümliche Anführen deutscher Vorschriften dafür nicht aus, 49 wohl aber z.B. die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung im Berufungsverfahren. 50 Eindeutig im Sinne einer nachträglichen Rechtswahl im Prozess sind Fälle, in denen die Parteien übereinstimmend zu einem bestimmten Recht verhandeln, ein entsprechender richterlicher Hinweis ergangen ist oder die Parteien die Frage des anwendbaren Rechts erörtert haben. 51 Dagegen fehlt es an einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein, wenn eine Partei in einem frühen Stadium des Verfahrens von ihrer Argumentation anhand des deutschen Rechts wieder Abstand nimmt und sich auf Vorschriften des ihr günstigeren, objektiv (Art. 4 Rom I-VO) anwendbaren Rechts beruft. 52 Fall 4 – „Gewinnzusage aus den Niederlanden“ (Rechtswahl im Prozess, BGH, NJW 2003, 3620 = RIW 2004, 78 = IPRax 2004, 427 m. Aufs. Felke/Jordans, S. 409 ff.): Die B ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Sie übersandte dem in der BRepD wohnhaften K ein Schreiben, in dem es u.a. hieß: „… Ja, 4.500,-- € in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden!...“. Nachdem B nicht zahlt, verklagt K sie vor dem Gericht an seinem Wohnsitz. Im Prozess argumentieren beide Parteien ausschließlich anhand des deutschen Rechts. Nach welcher Rechtsordnung ist zu entscheiden? 45 BGH v. 28.1.1997 – XI ZR 42/96, RIW 1997, 426; ebenso gilt dies umgekehrt für den Fall des Vertragsabschlusses in Frankreich in französischer Sprache unter Beteiligung französischer Rechtsanwälte: BGH v. 19.1.2000 – VIII ZR 275/98. 46 Erwägungsgrund Nr. 12 zur Rom I-VO; näher R. Wagner, IPRax 2008, 377, 379; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 532 f.; OLG Frankfurt/M. v. 18.3.1997 – SU 229/95, RIW 1998, 477. 47 BGH Urt. v. 24.11.1989 – V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 249; OLG Celle v. 24.10.1989 – 16 U 77/87, RIW 1990, 322; OLG Hamm v. 13.10.1998 – 19 U 59/98, RIW 1999, 788. 48 BGH v. 9.12.1998 – IV ZR k306/97, NJW 1999, 951. 49 OLG Köln v. 26.6.1986 – 1 U 12/86, NJW 1987, 1151. 50 BGH Urt. v. 12.12.1990 – VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1293. 51 Vgl. Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 532. 52 BGH v. 30.10.2008 – I ZR 12/06, NJW 2009, 1205 = RIW 2009, 245 Rn. 17 ff., 21 (“Speicherchips aus Taiwan”). 22 Hinweise zur Lösung: Laut BGH liegt hier eine konkludente Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vor, da die Parteien ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrundgelegt haben. ■ Enge Verknüpfung zweier Verträge: Hierin kann ein Anzeichen für eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des Statuts des Hauptvertrags liegen. So gilt z.B. die Rechtswahl für einen Bauvertrag konkludent auch für den Architektenvertrag. 53 d) Teilrechtswahl Grundsätzlich erfasst der Geltungsbereich des Vertragsstatuts (unten 7.) einheitlich alle vertragsrechtlichen Fragen, vom Vertragsabschluss bis hin zu den Erfüllungsmodalitäten. Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO gestattet es den Parteien jedoch, diesen Grundsatz zu durchbrechen. Nach dieser Vorschrift können die Parteien die Rechtswahl auf nur für einen Teil des Vertragsverhältnisses treffen, während der Vertrag im Übrigen nach Art. 4 Rom I-VO angeknüpft wird. Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO wird – i.S. eines weiten Verständnisses der Parteiautonomie – zudem dahin interpretiert, dass es den Parteien auch frei steht, verschiedene Teile des Vertrages unterschiedlichen Rechtsordnungen zu unterstellen. Untersteht ein Vertrag verschiedenen Rechtsordnungen, so spricht man von einer kollisionsrechtlichen „Vertragsspaltung“ (dépeçage). So kann z.B. das formelle Zustandekommen des Vertrages der Rechtsordnung des Staates A und seine materielle Wirksamkeit der Rechtsordnung des Staates B unterstellt werden. 54 Die Teilrechtswahl scheidet bei Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse der beteiligten Rechtsordnungen aus, so z.B. bei gespaltener Rechtswahl für ■ die Einigung kraft Parteiwillens, oder ■ die gegenseitigen Leistungspflichten beider Parteien im synallagmatischen Vertrag. 55 e) Nachträgliche Rechtswahl 53 BGH v. 7.12.2000 – VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936 = EWiR 2001, 625 m. Anm. Wenner. OLG Hamm v. 13.11.1995 – 22 U 170/94, NJW-RR 1996, 1145; BGH v. 24.11.1989 – V ZR 240/88, NJWRR 1990, 249. 55 Letzteres wird im Schrifttum teilweise für zulässig erachtet, vgl. MünchKommBGB/Martiny, Bd. 10, 4. Aufl. 2006, Art. 27 EGBGB Rdnr. 70 f. 54 23 Nach Art. 3 Abs. 2 der VO können die Parteien eines Vertrages das anwendbare Recht „jederzeit“, d.h. vor Abschluss des Hauptvertrages, gleichzeitig mit diesem oder auch danach bestimmen. Durch eine nachträgliche Rechtswahl tritt ein „Statutenwechsel“ ein, der ex tunc wirkt. Deutlich wird dies aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO: Danach werden die Formgültigkeit des Vertrages und Rechte Dritte durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht berührt; diese Vorschrift wäre überflüssig, würde der Statutenwechsel bloß ex nunc wirken. Fall 5 – „Ein Steuerberater mit guten Beziehungen“: 56 Das kuwaitische Steuerberatungsunternehmen Al-Bassam-Co verklagt einen deutschen Mandanten vor dem LG Essen auf Zahlung einer Erfolgsprovision „für die Vermittlung eines günstigen Steuerbescheides“. Grundlage ist ein „Tax Consulting Service Agreement“, mit welchem Al-Bassam-Co beauftragt wurde, mit dem Finanzministerium eine Steuervereinbarung auszuhandeln, die – unter Einschluss des Steuerberaterhonorars – zu einer Steuerforderung von maximal 20.000 kuwaitischen Dinar führen sollte. Die Differenz zu diesem Betrag sollte AlBassam-Co als Erfolgsprovision zustehen. Im Prozess vereinbarten die Parteien, dass das Vertragsverhältnis nach Maßgabe deutschen Rechts beurteilt werden solle. Die Beklagte beruft sich u.a. auf § 9 der deutschen Steuerberatergebührenverordnung. Danach ist die Vereinbarung eines erfolgsbezogenen Honorars verboten. Hinweise zur Lösung: Der Vertrag zwischen den Prozessparteien unterlag ursprünglich dem kuwaitischen Recht, da Al-Bassam-Co als Dienstverpflichtete die charakteristische Leistung erbrachte und in Kuwait ansässig war (Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO). Fraglich ist, ob die nachträglich getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, oder erst ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Rechtswahl greift. Das LG Essen nahm eine ex nunc-Wirkung der Rechtswahl an, weil es den Parteien dabei allein dabei gegangen war, den Prozess in Deutschland zu beschleunigen; man wollte die Einholung eines Rechtsgutachtens zum kuwaitischen Recht vermeiden. Die Erfolgshonorarvereinbarung war deshalb nicht nach § 9 StBGebVO nichtig. 2. Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom I-VO) a) Aufbau der Kollisionsnorm und Prüfungsreihenfolge In der Praxis wird von der durch Art. 3 Rom I-VO eingeräumten Rechtswahlfreiheit häufig nicht Gebrauch gemacht, sei es, weil man diese Gestaltungsmöglichkeit nicht erkennt oder weil jede Partei selbstverständlich von der Anwendbarkeit „ihrer Rechtsordnung“ ausgeht. Ferner kommt es vor, dass die vorgenommene Rechtswahl unwirksam ist oder lediglich einen Teil des Vertrages betrifft. In all diesen Fällen ist das Vertragsstatut nach Art. 4 Rom I-VO durch „objektive Anknüpfung“ zu ermitteln. Anders als bei den Vorgängerbestim56 Nach LG Essen v. 20.6.2001 – 44 O 144/00, RIW 2001, 943. 24 mungen in Art 4 EVÜ/Art. 28 EGBGB entspricht die Reihung der vier Absätze des Art. 3 Rom I-VO der logischen Prüfungsreihenfolge. Darin liegt ein großer Fortschritt im Vergleich zum früheren Recht. 57 Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO enthält einen Katalog von Vertragstypen, die jeweils einer gesonderten Anknüpfung unterliegen. Meist wird man bei der kollisionsrechtlichen Prüfung hier bereits fündig, da die Aufzählung die in der Praxis häufigsten Vertragstypen umfasst (u.a. Kaufverträge über bewegliche Sachen, 58 Dienstleistungsverträge und Grundstücksverträge). Art. 4 Abs. 1 gilt „unbeschadet der Art. 5-8“ Rom I-VO, weshalb die dort genannten Voraussetzungen vorrangig zu prüfen sind. Nur für Verträge, die nicht unter diese Aufzählung fallen, führt die Grundsatzanknüpfung des Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO zum Recht am gewöhnlichen Aufenthalt 59 des Erbringers der charakteristischen Leistung. 60 Beispiel ist etwa der Rechtskauf. 61 Die Vorzüge dieser Regelung sind: ■ Berücksichtigung der Eigenarten eines jeden Vertragstyps, ■ Rechtssicherheit, ■ Maßgeblichkeit des Vertrags selbst für die Anknüpfung (kein Rückgriff auf außerhalb des Vertrages liegende Umstände wie z.B. Abschlussort, Staatsangehörigkeit der Parteien) Eine Anknüpfung anhand der in Absatz 1 und 2 von Art. 4 Rom I-VO enthaltenen Merkmale kann nach Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ausnahmsweise berichtigt werden, wenn sich im Einzelfall aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO normiert den allgemeinen Grundsatz, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Diese Grundregel kommt aber nur in den seltenen Fällen zum Zuge, in denen weder ein Katalogvertrag (Art. 57 Vgl. R. Wagner, IPRax 2008, 377, 382 nach Fn. 50. Beispiel Nr. 1 bei R. Wagner, IPRax 2008, 377, 385 f. 59 Art. 19 Rom I-VO. 60 Erwägungsgrund Nr. 19 Satz 2. 61 Beispiel Nr. 2 bei R. Wagner, IPRax 2008, 377, 386. 58 25 4 Abs. 1) noch ein Vertrag mit charakteristischer Leistung (Art. 4 Abs. 2) vorliegt. Klassisches Beispiel hierfür ist der Tauschvertrag. 62 Aus dieser Gesetzessystematik ergibt sich für die objektive Anknüpfung grenzüberschreitender Verträge die nachstehende Prüfungsreihenfolge: (1) An erster Stelle sind die vorrangigen Art. 5-8 zu prüfen (Beförderungsvertrag, Verbrauchervertrag, Versicherungsvertrag, Individualarbeitsvertrag). (2) Ist das Ergebnis negativ (weil keiner der besonderen Vertragstypen der Art. 5- 8 vorliegt), so ist der Katalog des Art. 4 Abs. 1 zu prüfen. Ist einer der dort geregelten Fälle („Katalogvertrag“) gegeben, so ist das Vertragsstatut entsprechend anzuknüpfen. Beispiel: Warenkauf (lit. a), der dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt 63 hat. (3) Liegt kein Katalogvertrag vor, so ist nach der charakteristischen Leistung zu fragen, Art. 4 Abs. 2, und an den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners dieser charakteristischen Leistung anzuknüpfen. Beispiel: Rechtskauf. (4) Lässt sich bei Schritt (3) eine charakteristische Leistung nicht bestimmen, so erfolgt die Anknüpfung nach der Generalklausel des Art. 4 Abs. 4 („engste Verbindung“). Beispiel: Tauschvertrag. (5) Die bei Schritt (2) oder (3) ermittelte Anknüpfung ist zu berichtigen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Beziehung zu einem anderen Staat ergibt (Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3). 62 63 Vgl. das Beispiel Nr. 3 bei R. Wagner, IPRax 2008, 377, 386. Art. 19 Rom I-VO. 26 Grafisch lässt sich dies wie folgt darstellen: Übersicht 1: Ermittlung des anwendbaren Schuldvertragsrechts in Ermangelung einer Rechtswahl (Art. 4 Rom I-VO) Bestimmung des Vertragstyps: „Verbrauchervertrag“ usw (Art. 5-8) Katalogvertrag (Art. 4 Abs. 1): Abs. 1 eigenständige Anknüpfung sonstiger Vertrag: charakteristische Leistung … … bestimmbar : Abs. 2 Korrektur bei „offensichtl. engerer Verbindung“ (Abs. 3) ... nicht bestimmbar Engste Verbindung (Abs. 4)? 27 b) Katalogverträge (Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO) Die folgenden einzelnen Vertragstypen sind nach dem Katalog des Art. 4 Abs. 1 der VO gesonderten Anknüpfungsregeln unterworfen. 64 Dabei ist beim vielfach verwendeten Anknüpfungsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts einer Vertragspartei Art. 19 der VO mit zu berücksichtigen. ■ Warenkauf (lit. a): soweit nicht das CISG anwendbar ist (dazu nachfolgend unter II.) ist bei Fehlen einer Rechtswahl das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers anzuwenden (lit. a). Verkauft etwa Privatmann P aus Deutschland seine Gemäldesammlung an den Antiquar A in Frankreich, so findet deutsches Recht Anwendung. Fall 6 – „Mit Zins und Zinseszins“: 65 Die Antragstellerin – eine in Belgien ansässige gewerbliche Lieferantin von Fleischwaren – betreibt aus einem Urteil des Handelsgerichts Turnhout/Belgien gegen den in Deutschland ansässigen Antragsgegner die Zahlungsvollstreckung. Streitig ist u.a., inwieweit bereits titulierte Zinsen inzwischen verjährt sind. Nach welchem Recht ist diese Frage zu entscheiden? Hinweise zur Lösung: Mit Recht qualifiziert das OLG Düsseldorf die Verjährungsfrage vertraglich (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 Rom I-VO) und bestimmt als Vertragsstatut das am Sitz der Antragstellerin als Verkäuferin geltende belgische Recht. ■ Dienstleistungsverträge (lit. b): Bei Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO umfasst der Begriff der Dienstleistungen jede Art von gewerblichen oder freiberuflichen Diensten (keine abhängige Arbeit), Werklieferungen, Werkleistungen, Geschäftsbesorgungen, Frachtleistungen, aber auch Vermittlertätigkeiten für Waren, Kredite und Kapitalanlagen. 66 Kreditverträge wurden im Rahmen des Art. 13 EuGVÜ nicht zu den Dienstleistungen gezählt, da der Kredit aber eine Finanzdienstleistung ist, sollten sie nunmehr auch als Dienstleistungen iS des neuen Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO angesehen werden; ansonsten ergäbe ihr Ausschluss in Art. 63 Abs. 3 EuGVVO keinen Sinn. 67 Diese Grundsätze sind nach dem Erwägungsgrund Nr. 17 zur Rom I-VO auf Art. 4 der VO zu übertragen. 64 Auf die Sonderfälle der Buchst. g und h in Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO wird dabei nicht eingegangen. Nach OLG Düsseldorf v. 28.6.2000 – 3 W 434/98, RIW 2001, 303. 66 Gottwald, in: MünchKommZPO, Art. 5 EuGVVO Rn. 24 mit Verweis auf BGH v. 2. 3. 2006 - IX ZR 15/05 NJW 2006, 1806 = RIW 2006, 861. 67 Wie vorige Fn. 65 28 Beim Bankdarlehen ist daher das Recht der Niederlassung der Bank maßgeblich, sofern nicht Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO (Verbrauchervertrag) eingreift. 68 Auch Handelsvertreterverträge (vgl. im deutschen Recht §§ 84 ff. HGB) sind Dienstleistungsverträge und unterliegen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Handelsvertreters. Das Marktortrecht kommt danach grundsätzlich nicht mehr in Betracht. 69 Beispiel: Ein deutsches Unternehmen beschäftigt einen Handelsvertreter mit Sitz im Tessin (Schweiz), von wo aus der Vertreter den norditalienischen Markt bearbeitet. Der Vertrag unterliegt schweizerischem, nicht italienischem Recht. Gilt deutsches Recht, so können Schutzvorschriften abbedungen werden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht innerhalb des Gebiets der EU oder des EWR auszuüben hat (§ 92 c Abs. 1 HGB). 70 Die Bestimmungen der EG- Handelsvertreterrichtlinie Nr. 86/653/EWG v. 18.12.1986 über den Ausgleichsanspruch des selbständigen Handelsvertreters (Art. 17, 18) sind auch dann anzuwenden, wenn der Vertrag dem Recht eines Drittstaates unterstellt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat (Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO; näher unten 8. a). 71 Fall 7 – „Der gut beratende Ingenieur“: 72 Der Kläger ist Diplomingenieur. Er verlangt von der Beklagten, einer im Ausland belegenen technischen Hochschule, die Bezahlung der Vergütung aus einem Beratervertrag. Kollisionsrechtliche Beurteilung? Hinweise zur Lösung: Mit Recht hat der BGH den Beratervertrag als Dienstvertrag qualifiziert und die Leistung des dienstverpflichteten Klägers als charakteristisch angesehen. Anknüpfungsbestimmend war deshalb der geschäftliche Sitz des Klägers in U./Taunus. Der Dienstvertrag war nach deutschem Recht zu beurteilen. Zum gleichen Ergebnis kommt man heute über Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. 68 So schon zum früheren Recht OLG Düsseldorf v. 16.3.2000 – 6 U 90/99, RIW 2001, 63, 64; OLG Celle v. 11.11.1998 – 9 U 87/98, IPRax 1999, 456, 457. 69 Kindler, Handelsvertreter und Vertragshändler im IPR, in: Ebenroth u.a. (Hg.), HGB-Komm., 2. Aufl. 2008, Anh. § 92c HGB Rn. 23 (S. 1074); Mankowski, IPRax 2006, 101, 103 f. 70 Die frühere Fassung des § 92 c Abs. 1 HGB, wonach der Ausschluss zwingender Bestimmungen des deutschen Rechts auch gegenüber im EU/EWR-Ausland tätigen Vertretern zulässig war, verstieß gegen Europarecht: Kindler , RIW 1990, 358, 363; OLG München v. 26.9.1995, IPRax 1997, 44. 71 EuGH v. 9.11.2000 – Rs. C-381/98 (“Ingmar”), Slg. 2000, I-9305 = NJW 2001, 2007 = BB 2001, 8 m. Anm. Kindler. 72 Nach BGH v. 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41 = IPRax 1996, 342 m. Anm. Fischer, S. 332 ff. 29 Der Notar- oder Anwaltsvertrag unterliegt dem Recht am Sitz der mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Kanzlei, 73 der Architektenvertrag folgt dem Recht am Ort des Büros. 74 Beim Architektenvertrag soll allerdings nach dem BGH eine stillschweigende Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO) zugunsten des Statuts eines parallel abgeschlossenen Bauvertrags dann vorliegen, wenn dieser Rechtsordnung zugleich die vereinbarten technischen Regeln für die Bauausführung entstammen. 75 Werkvertrag: Auch Werkverträge sind „Dienstleistungsverträge“. Hier erbringt der Unternehmer die charakteristische Werkleistung; maßgebend ist das Recht am Ort seiner Niederlassung. Dies folgt heute aus Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Fall 8 – „Die freche Subunternehmerin“: 76 Die Klägerin mit Sitz in Deutschland betreibt ein Bauunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand, die ebenfalls ein Bauunternehmen betreibt, die Zahlung restlichen Werklohns. Die Bekl. hatte der Klägerin als Subunternehmerin einen Auftrag zur Ausführung von Bauarbeiten auf einer Baustelle in Deutschland erteilt. Welchem Recht unterliegt der Subunternehmervertrag zwischen den Prozessparteien? Hinweise zur Lösung: Mit Recht stellte der BGH fest, dass der Werkvertrag nicht durch die Geldleistung des Auftraggebers, sondern durch die Leistung des Auftragnehmers charakterisiert wird. Dies führt hier zum Recht des Ortes der Niederlassung des Werkunternehmers, mithin zum deutschen Recht. Unverständlich ist, weshalb der BGH in den Entscheidungsleitsatz noch die Aussage aufnahm, die Baustelle sei für sich genommen kein hinreichender Umstand, der abweichend von der Vermutung des Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO (Art. 28 Abs. 2 EGBGB) eine engere Verbindung i.S. des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO (Art. 28 Abs. 5 EGBGB) zu einem anderen Staat begründen könnte. Denn im entschiedenen Sachverhalt lag auch die Baustelle im Geltungsbereich der Rechtsordnung, die ohnehin nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO/28 Abs. 2 EGBGB anzuwenden war. 77 – 73 KG v. 12.10.1999, 1 W 434/99, Rpfleger 2000, 85 (auch bei internationaler Sozietät); LG Hamburg v. 31.5.1990 – 302 O 113/90, NJW-RR 2000, 510; näher Berger NJW 2001, 1533 ff. 74 LG Kaiserslautern v. 5.5.1987 – 2 S 123/84, NJW 1988, 652; Wenner RIW 1998, 173 ff. (zum internationalen Anwendungsbereich der HOAI). 75 BGH v. 7.12.2000 – VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936 = EWiR 2001, 625 m. Anm. Wenner. 76 Nach BGH v. 25.2.1999 – VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442 = RIW 1999, 456 = IPRax 2001, 331 mit Aufsatz Bulkowski, S. 306 ff. 77 Ohne Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 5 kommt in einem gleichgelagerten Sachverhalt deshalb das KG (Urt. v. 28.5.1999 – 21 U 1947/99, IPRax 2000, 405) aus. 30 Auftrag: Die charakteristische Leistung erbringt der Beauftragte; maßgebend ist das Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt. 78 Entschieden ist dies auch für den Geschäftsbesorgungsvertrag. 79 Dies folgt heute aus Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO, da auch der Auftrag ein Dienstleistungsvertrag ist. Beherbergungsvertrag: Auch hier liegt ein Dienstleistungsvertrag vor. Kennzeichnend sind die mit der Unterbringung zusammenhängenden Leistungen, weshalb nach früherem IPR (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) der Beherbergungsvertrag dem Recht am Ort der Niederlassung des Gastwirts bzw. Hoteliers unterliegt. Dies ergibt sich heute ohne Weiteres aus Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Fall 9 – „O sole mio“: 80 Der in Deutschland lebende Beklagte buchte bei der Klägerin, der Inhaberin einer Pension in Italien ein Doppelzimmer mit Halbpension. Bei der Ankunft des Beklagten beanstandete dieser verschiedene Mängel und trat vom Vertrag zurück. Mit der vor einem deutschen Gericht erhobenen Klage begehrte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Beklagte bestritt das Bestehen der Klageforderung und erhob die Einrede der Verjährung. Anwendbares Recht? Hinweise zur Lösung: Das Gericht wandte zutreffend italienisches Recht an, weil der Unterkunftsort in Italien belegen war. Dort lag der gewöhnliche Aufenthalt des Pensionsinhabers (Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO). Die Anwendung deutschen Rechts kraft der speziellen verbraucherkollisionsrechtlichen Vorschrift des Art. 6 Rom I-VO/Art. 29 EGBGB kam nicht in Betracht, weil die vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in Italien erbracht wurden (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO/Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB). ■ Grundstücksverträge (lit. c): Grundsätzlich gilt hier das Belegenheitsrecht. Auf schuldrechtliche Grundstücksverträge ist das Recht am Lageort des Vertragsgegenstandes anzuwenden. Das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der VO 81 zunächst für Verträge, welche ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand haben, ferner für Miete und Pacht.. 78 OLG Hamm v. 21.3.1994 – 2 U 103/92, RIW 1994, 515 = IPRax 1996, 33, 36. BGH v. 25.10.1995 – IV ZR 83/95, WM 1996, 269 = ZIP 1996, 158 = EWiR 1996, 95. 80 Nach AG Bernkastel-Kues v. 9.9.1992 – 4 C 211/89, IPRax 1994, 141. 81 Früher Art. 28 Abs. 3 EGBGB. 79 31 Beispiel: 82 Der Aachener V verkauft dem Kölner K eine in Spanien belegene Eigentumswohnung. Der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt vor einem deutschen Notar. Rechte an einem Grundstück i.S. des Art. 4 Abs. 1 lit. c der VO sind auch dinglich wirkende Nutzungsrechte wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte. 83 Im Gleichlauf zu Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO normiert Art. 22 Nr. 1 EuGVVO die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Unter Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO fallen auch Verträge über Teilzeit-Wohnrechte an ausländischen Immobilien, wobei es für die Anknüpfung des Verpflichtungsgeschäfts unerheblich ist, ob die Nutzung des Grundstücks auf schuldrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher oder dinglicher Grundlage erfolgt. 84 Ob diese Rspr. Bestand hat, ist offen, nachdem der BGH Art. 22 Nr. 1 EuGVVO auf einen Vertrag über den Erwerb „tauschfähiger Urlaubswochen“ nicht anwenden will, wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von „Ferien-Tauschwochen“ und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrags nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen. 85 82 Sachverhalt nach BGH v. 9.3.1979 – V ZR 85/77, BGHZ 73, 391 = NJW 1979, 1773 m. Anm. Löber, NJW 1980, 496 f. 83 BGH v. 10.5.1996 – V ZR 154/95, NJW-RR 1996, 1034. 84 OLG Frankfurt/M. v. 30.11.1994 – 13 U 180/93, RIW 1995, 1033 = ZMR 1995, 251; Mankowski, RIW 1995, 365. 85 BGH v. 25. 6. 2008 - VIII ZR 103/07, RIW 2008, 633 = NJW-RR 2008, 1382 = NZM 2008, 658 mit Anm. Leible/Müller, NZM 2009, 18 ff. 32 Reichweite des nach Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO ermittelten Vertragsstatuts: Die nach Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO maßgebliche rei sitae entscheidet abschließend nur über schuldrechtliche Fragen. Das dingliche Rechtsgeschäft unterliegt aufgrund einer anderen kollisionsrechtlichen Anknüpfung – Art. 43 Abs. 1 EGBGB – dem Recht des Lageortes. Für den Regelfall kommt es daher zu einem Gleichlauf der Anknüpfung des Schuldvertragsstatuts und des Sachstatuts. Aushöhlung der Vermutung des Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO durch die Rechtsprechung: Die Vermutung zugunsten des Belegenheitsrechts kommt nach der Rspr. in zahlreichen Fällen deshalb nicht zum Zuge, weil eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts angenommen wird: Nach Auffassung des BGH bestehen bei Abschluss eines Vertrages in Deutschland zwischen im Inland ansässigen Deutschen in deutscher Sprache ausreichend Indizien für die konkludente Wahl des deutschen Rechts (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO), auch dann, wenn Vertragsgegenstand ein im Ausland belegenes Grundstück ist. 86 Kritik: Diese Form von „Heimwärtsstreben“ der deutschen Rspr. hat häufig die Formnichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge. Es geht dabei um Grundstücke in Staaten, deren Recht – wie z.B. das italienische Recht – auch privatschriftliche Grundstückskaufverträge als formwirksam erachtet. Wird der Kaufvertrag zwischen Inländern in Deutschland abgeschlossen, so führen nach der Rspr. beide Anknüpfungsalternativen für das Formstatut (Vertragsstatut oder Recht des Vornahmeortes, Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO) zum deutschen Recht. Danach sind privatschriftliche Grundstückskaufverträge formnichtig. 87 ■ Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Mieter und Vermieter (lit. d): Haben die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat 86 So OLG Nürnberg v. 22.2.1996 – VIII U 2932/95, NJW-RR 1997, 1484; Revision nicht angenommen: BGH v. 20.2.1997 – V ZR 146/96, vgl. den Hinweis in NJW-RR 1997, 1484, 1485; allg. BGH v. 28.1.1997 – XI ZR 42/96, RIW 1997, 426 = MDR 1997, 439; speziell zu Kaufverträgen zwischen Inländern über Auslandsgrundstücke s. OLG München v. 20.3.1973 – V U 3856/72, OLGZ 1974, 19; BGH v. 9.3.1979 (a.a.O.). 87 So z.B. entschieden vom OLG Nürnberg, Urt. v. 22.2.1996 – VIII U 2932/95, NJW-RR 1997, 1484; BGH v. 9.3.1979 – V ZR 85/77, BGHZ 73, 391, 394 f.; speziell zum deutsch-italienischen Grundstückshandel Kindler, MittBayNot 2000, 265, 270 f. 33 und ist der Mietvertrag zum privaten Gebrauch von nicht mehr als sechs Monaten geschlossen, so findet abweichend von lit. c das Recht dieses Staates Anwendung (lit. d). Beispiel: Die in Augsburg ansässige Medi Terran GmbH vermietet dem ebenfalls in Augsburg ansässigen Sonnenberger ein Ferienhaus auf Elba für einen Monat. In diesem Fall unterliegt der Vertrag dem deutschen Recht. Die Vorschrift stellt den Gleichlauf zu Art. 22 Nr. 1 Satz 2 EuGVVO her. 88 Danach sind für Klagen betreffend Miete/Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Bekl. seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter/Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter/Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben (Ferienwohnungs-Klausel). 89 Nach der Rspr. bestand schon nach früherem Recht die Vermutung zugunsten des Belegenheitsrechts (Art. 28 Abs. 3 Fall 2 EGBGB a.F.) bei Mietverträgen zwischen Inländern über eine Ferienwohnung im Ausland nicht. In diesen Fällen führte eine hiervon abweichende Schwerpunktanknüpfung (Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.) zum deutschen Recht als dem gemeinsamen Aufenthaltsrecht der Vertragsparteien. 90 Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO bestätigt diese Rechtsprechung. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ist entbehrlich. ■ Franchiseverträge (lit. e): Franchiseverträge sind Dienstleistungsverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO, doch unterliegen sie nach Art. 4 Abs. 1 lit. f der VO besonderen Anknüpfungsgrundsätzen. 91 Maßgeblich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Franchisenehmers. Auf den Marktort kommt es auch hier grundsätzlich nicht an. 88 Auf Vorschlag des MPI, RabelsZ 68 (2004), 1, 45 ff.; kritisch Mankowski, IPRax 2006, 101, 104; s. auch Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 535. 89 Dazu BGH v. 25.6.2008 – VIII ZR 103/07, RIW 2008, 633. 90 BGH v. 12.10.1989 – VII ZR 339/88, BGHZ 109, 29, 36 f.; BGH v. 9.7.1992 – VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 157; OLG Düsseldorf v. 5.11.1997 – VIII ZR 55/97, NJW-RR 1998, 1159. 91 Erwägungsgrund Nr. 17 Satz 2. 34 ■ Vertriebsverträge (lit. f): Auch Verträge mit sonstigen Absatzmittlern (Handelsvertreter, Vertragshändler, Handelsmakler) sind Dienstleistungsverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO, doch unterliegen sie nach Art. 4 Abs. 1 lit. f der VO besonderen Anknüpfungsgrundsätzen. 92 Es entscheidet die charakteristische Leistung des Absatzmittlers; maßgeblich ist deshalb das Recht am Ort seiner Niederlassung. 93 Bei der Maßgeblichkeit der Niederlassung des Absatzmittlers bleibt es auch in Fällen, in denen die gemeinsame Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit der Parteien auf eine andere Rechtsordnung hindeutet; unbeachtlich ist auch das Recht des bearbeiteten Marktes. 94 Nach h.M. unterliegt auch der Vertragshändlervertrag dem Recht der gewerblichen Niederlassung des Händlers, weil dieser die charakteristische Leistung (Absatz, Marktbearbeitung, Lagerhaltung, Kundendienst etc.) erbringt. 95 Dies gilt auch dann, wenn die Händlerniederlassung in einem anderen Staat als der bearbeitete Markt liegt. 96 Der Einzellieferungsvertrag zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler ist selbständig anzuknüpfen und unterliegt nicht automatisch dem Statut des Vertragshändlervertrages. 97 c) Sonstige Verträge: Anknüpfung an den Schuldner der charakteristischen Leistung (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO) Zum Begriff der charakteristischen Leistung lässt sich dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 der VO nichts entnehmen. In den Materialien zum EVÜ findet sich lediglich die Aussage, dass für einen gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag die Geldleistung nicht charakteristisch ist; charakteristisch ist stattdessen „die Leistung, für die die Zahlung geschuldet wird“. 98 Es kommt auf diejenige Leistung an, die dem Vertrag sein „Gepräge“ gibt, ihn von anderen Austauschverhältnissen unterscheidet. Dabei kann man sich meist an der Be- 92 Erwägungsgrund Nr. 17 Satz 2. BGH v. 12.5.1993 – VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = IPRax 1994, 115 (Ls. 3); BGH v. 9.11.1994 – VIII ZR 41/94, BGHZ 127, 368, 371 = NJW 1995, 318; OLG Stuttgart v. 7.8.1998 – 5 W 26/98, IPRax 1999, 103; OLG Düsseldorf v. 20.6.1997 – 7 U 196/95, RIW 1997, 780 (Handelsmakler). 94 Kindler, RIW 1987, 660, 663 f.; ebenso nachfolgend OLG Koblenz v. 19.10.1995 – 6 U 1441/92, RIW 1996, 151, 152 und MünchKommBGB/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB Rdnr. 158. 95 OLG Düsseldorf v. 11.7.1996 – 6 U 152/95, RIW 1996, 958 = WiB 1997, 149 m. Anm. Kiel = EWiR 1996, 843 m. Anm. Schlechtriem (Ls. 1); MünchKommBGB/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB Rdnr. 159. 96 Kindler RIW 1987, 660, 665; MünchKommBGB/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB Rdnr. 159. 97 MünchKommBGB/Martiny a.a.O. Art. 28 EGBGB Rdnr. 160. 98 Bericht Giuliano/Lagarde, BT-Drucks. 10/503, S. 52 f. 93 35 zeichnung des Vertragstyps orientieren, weil diese den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen charakterisiert. Fall 10 – „Engste Verbindung“ und c.i.c. beim internationalen Forderungskauf (BGH, NJW-RR 2005, 206 = IPRax 2005, 342 = RIW 2004, 857 = EWiR 2005, 71 m. Anm. Mankowski): B, eine deutsche Hypothekenbank, war Inhaberin einer – deutschem Recht unterliegenden - Darlehensrückzahlungsforderung gegen eine in Luxemburg ansässige Schuldnerin. Die hypothekarische Sicherung erfolgte an Grundstücken in Luxemburg, Frankreich und der Schweiz. K ist eine nach dem Recht von Anguilla/Karibik gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz auf den Philippinen. Im Sommer 1999 nahm K mit B Verhandlungen über den Verkauf der Forderung auf. Den Kaufvertrag sollte ein französischer Notar beurkunden, auf beiden Seiten waren französische Anwälte eingeschaltet und der Kaufpreis sollte in französischen Francs zu zahlen sein. Nach Schwierigkeiten wegen französischer Geldwäschevorschriften und wegen laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen scheiterten diese Verhandlungen letztlich. Die Forderung verkaufte B schließlich an den Niederländer N. K verlangt von B Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen. Anwendbares Recht? Hinweise zur Lösung: Nach Art. 12 Rom II-VO i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO müsste die Haftung der B aus dem gescheiterten Forderungsverkauf an sich dem an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Recht unterliegen. Diese Vermutung wird hier aber durch Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO entkräftet, weil die zu verkaufende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypothek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist. Daher richtet sich die vorvertragliche Haftung der B nach französichem Recht. Bürgschaft: Kennzeichnend für diesen Vertragstyp ist die Übernahme des Haftungsrisikos durch den Bürgen. Die objektive Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO führt deshalb zum Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Bürgen. Fall 11 – „Jeanshandel international“: 99 Die Klägerin – eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Gibraltar – schloss 1989 in Malaga/Spanien mit der R. GmbH – einer Gesellschaft mit Sitz in Bayern – über den Verkauf von 3000 Stck. Jeans an die RGmbH. Zwei Tage vor Vertragsschluss hatte der Notar Dr. H. in Berlin eine Bürgschaftserklärung des Beklagten – Alleingesellschafter und Geschäftsführer der R. GmbH – beurkundet. Danach übernahm der Beklagte für die der Klägerin zustehende Kaufpreisforderung die selbstschuldnerische Bürgschaft. Mit Einverständnis des Beklagten übermittelte der Notar der Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters an 99 Nach BGH v. 28.1.1993 – IX ZR 259/91, BGHZ 121, 224 = NJW 1993, 1126. 36 dessen Wohnsitz in Malaga/Spanien nach Abschluss des Kaufvertrages per Fax die beurkundete Bürgschaftserklärung. Die Original-Bürgschaftserklärung wurde der Klägerin nie ausgehändigt. Haftet der Beklagte aus der Bürgschaft? Hinweise zur Lösung: Bürgschaftsstatut ist nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO das deutsche Recht, weil der beklagte Bürge seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der deutschen Rechtsordnung hat. Dies hat der BGH zutreffend erkannt.100 Nach deutschem Recht war die Bürgschaftserklärung formunwirksam, da der Beklagte die Bürgschaft – mangels „Entäußerung“ der Originalurkunde – nicht „erteilt“ i.S. des § 766 BGB hatte. Als GmbH-Gesellschafter und –Geschäftsführer war er auch kein Kaufmann i.S. des § 350 HGB, wonach die von einem Kaufmann eingegangene Bürgschaft, die auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, nicht der Formvorschrift des § 766 BGB unterliegt. Der BGH prüft sodann noch, ob sich die Formwirksamkeit der Bürgschaft möglicherweise aus einer ausländischen Rechtsordnung als Vornahmeort i.S. des Art. 11 Abs. 1 Fall 2 Rom I-VO ergibt. 101 Liegt – wie hier – ein Distanzvertrag vor, so genügt es nach Art. 11 Abs. 2 Rom I-VO, wenn das Ortsrecht auch nur einer der beteiligten Parteien den Vertrag als wirksam erachtet. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Vertragsstatut und ihrem Ortsrecht nur die Erklärung der anderen Partei des Vertrages einer besonderen Form bedarf, wie z.B. die Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB. 102 Da der Bürgschaftsvertrag im vorliegenden Fall durch den in Spanien ansässigen Vertreter der Klägerin geschlossen wurde, kommt es auf spanisches Recht an (Art. 11 Abs. 3 Rom IVO). Ob danach hier ein formwirksamer Bürgschaftsvertrag vorlag, überließ der BGH dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde. 103 – Die gleichen Grundsätze gelten bei der Bankgarantie, der Prozessbürgschaft und der Patronatserklärung. 104 d) Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) Nach der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO erfolgt eine Anknüpfung aufgrund der Vermutungen der Absätze 1 und 2 dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag offensichtlich engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Vergleichbare Vorschriften enthalten die VO und das EGBGB auch an anderer Stelle (Art. 8 Abs. 4 der VO; Art. 41, 46 EGBGB). Von der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 darf nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Die Vermutungen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur dann verdrängt werden, wenn sich im konkreten Einzelfall eindeu- 100 101 102 103 104 BGHZ 121, 224, 227 f. BGHZ 121, 224, 235. MünchKommBGB/Spellenberg, a.a.O., Art. 11 EGBGB Rdnr. 65. Nach spanischem Recht bedarf die handelsrechtliche Bürgschaftserklärung – genau umgekehrt zur Rechtslage in Deutschland – für ihre Wirksamkeit der Schriftform, nicht aber die zivilrechtliche Bürgschaftserklärung; Fischer/Fischer, Spanisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1995, S. 266. Nachweise bei Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl. 2002, Art. 28 EGBGB Rdnr. 20. 37 tig ein anderes Zentrum des Leistungsaustausches ermitteln lässt. 105 Derartige Umstände, die ein Abweichen von der Regelanknüpfung rechtfertigen können, sind etwa: - die Orte, an denen die Leistung zu erbringen sind, - der jeweilige Sitz der Parteien, - der Lageort des Vertragsgegenstandes, - die vertraglich vereinbarte Währung, - die Mitwirkung amtlicher Stellen am Zustandekommen des Vertrages (z.B. durch Erteilung einer erforderlichen Genehmigung oder Beteiligung von Urkundspersonen). Irrelevant sind für Art. 4 Abs. 3 hingegen der Abschlussort, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien und die Vertragssprache. 106 Beim Bauvertrag ist die Baustelle für sich genommen kein hinreichender Umstand, der abweichend von der Vermutung des Art. 4 Abs. 1 lit. b eine engere Verbindung i.S. des Abs. 3 begründen könnte. 107 Wichtige Anwendungsfälle der Ausweichklausel sind demgegenüber die akzessorischen Rechtsverhältnisse: ■ die akzessorische Anknüpfung einer Sicherungsabrede an das Statut des abzusichernden Darlehensvertrages, ■ die akzessorische Anknüpfung angelehnter Verträge (z.B. Vergleich, Option, Vorvertrag) an den Hauptvertrag. 108 Ein Abweichen von der Regelanknüpfung setzt hier jeweils voraus, dass ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Verträgen besteht, nicht bloß eine rein äußerliche Zusammenfassung in einer einzigen Urkunde. Erforderlich ist ferner schließlich, dass Haupt- und Nebengeschäft zwischen den gleichen Vertragsparteien abgeschlossen wurden. Deshalb kann z.B. ein Bürgschaftsvertrag nicht akzessorisch dem Statut 105 106 107 108 V. Hoffmann/Thorn, IPR, § 10, Rdnr. 59 zur Vorläuferbestimmung in Art. 28 Abs. 5 EGBGB. Strittig, wie hier v. Hoffmann/Thorn, IPR, § 10 Rdnr. 60; a.A. z.B. Kropholler, IPR, 6. Aufl. 2006, § 52 III 4. BGH v. 25.2.1999 – VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442 = IPRax 2001, 331 m. Anm. Pulkowski, S. 306 ff. So z.B. BGH v. 22.11.1955 – I ZR 218/53, BGHZ 19, 110, 113 = NJW 1956, 377 (Optionsvereinbarung in einem Verlagsvertrag nach dem Verlagsstatut des Verlagsvertrags beurteilt). 38 der zu sichernden Forderung (z.B. aus Darlehen) folgen; ebenso liegt es im Hinblick auf Ausführungsgeschäfte, die ein Makler oder Handelsvertreter zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten zustande bringt. e) Verträge ohne bestimmbare charakteristische Leistung (Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO) Wenn kein Katalogvertrag vorliegt (Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO) und auch eine charakteristische Leistung nicht bestimmt werden kann (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO), so ist nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen hat, z.B. beim Tausch oder bei der Vereinbarung wechselseitiger Unterlassungspflichten. 109 f) Sonderfall: gemischte Verträge Beispiele: Verkauf einer Einbauküche mit Montageverpflichtung; Pauschalreisevertrag, bei dem der Reiseveranstalter die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung eines Urlaubers sowie weitere Nebenleistungen übernimmt; Bierlieferungsvertrag, wobei dem Gastwirt gegen die Verpflichtung zum Bezug einer bestimmten Biermarke ein zinsloses Darlehen eingeräumt wird. Hier sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: 110 ■ Die Gegenleistung besteht in einer reinen Geldzahlung. Die Gesamtleistung der anderen Vertragspartei setzt sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammen, für die aber alle die gleiche Anknüpfungsvermutung nach Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO gilt (Kaufvertrag mit Montageverpflichtung). Hier ist der Sitz des Schuldners der Nicht-Geldleistung anknüpfungsbestimmend. ■ Die Gegenleistung besteht in Geld, für die Einzelleistungen des anderen Vertragspartners sind aber nach Art. 4 Abs. 1 lit. a-h unterschiedliche Anknüpfungsvermutungen einschlägig, Beispiel: Beim Pauschalreisevertrag wird die Beförderungs- wie die Dienst- 109 110 Zum zuletzt genannten Fall LG Dortmund v. 8.4.1988 – 12 O 477/87, IPRax 1989, 51 (zu Unrecht unter Berufung auf Art. 12 Abs. 2 Rom I-VO/32 Abs. 2 EGBGB auf den tatsächlichen Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung abgestellt). Vgl. v. Hoffmann/Thorn, IPR, § 10 Rdnr. 48 f. 39 leistung an den Sitz des Unternehmers angeknüpft (Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO), während für die Grundstücksmiete der Lageort entscheidet (Art. 4 Abs. 1 lit. c der VO). Hier ist der Schwerpunkt der geschuldeten Leistungen zu ermitteln (weshalb z.B. der Pauschalreisevertrag stets insgesamt an den Sitz des Erbringers der Reiseleistung anzuknüpfen ist. Grundlage der Schwerpunktbetrachtung können z.B. die auf die Einzelleistungen entfallenden Vergütungsanteile sein. ■ Vereinbarung einer anderstypischen – nichtgeldlichen – Gegenleistung, z.B. Bierlieferungsvertrag mit zinslosem Darlehen: Charakteristisch ist hier die Bezugsverpflichtung dann, wenn der Einräumung des Darlehens ein Entgeltcharakter beigemessen werden kann. In diesem Fall kommt das Sitzrecht des Gastwirts zum Zuge. Anderenfalls ist eine allgemeine Schwerpunktbetrachtung nach Art. 4 Abs. 3 vorzunehmen. g) Gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt bei der objektiven Bestimmung des Vertragsstatuts Vielfach verwendet die VO den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt, z.B. in Artt. 4-7, 10 Abs. 2, 11. Dabei ist Art. 19 der VO zu beachten. 111 Der „gewöhnliche Aufenthalt“ von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen ist der Ort ihrer Hauptverwaltung (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Rom I-VO). Das ist der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt, 112 also meist der Sitz der Organe. 113 Dieser muss sich nicht im selben Staat befinden, in dessen Handelsregister die Gesellschaft eingetragen ist. Beispiel: Die Bratwurst-Flori Limited hat ihre Hauptverwaltung in der Hauptstr. 9 in 02692 Obergurig/Oberlausitz. Sie ist aber unter der Nr. 05320759 im britischen Gesellschaftsregister eingetragen, mit Satzungssitz in 69 GREAT HAMPTON STREET BIRMINGHAM (http://www.companieshouse.gov.uk/). Für das internationale Vertragsrecht ist die Hauptverwaltung in Deutschland maßgeblich. . Bei der Lokalisierung des gewöhnlichen Aufenthalts von natürlichen Personen unterscheidet die VO zwischen geschäftlichen und nichtgeschäftlichen Tätigkeiten. Beim nicht- 111 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 535; Clausnitzer/Woopen, BB 2008, 1798, 1806. Vgl. Kropholler, Art. 60 EuGVVO Rdnr. 2. Erwägungsgrund 39 zur Rom I-VO legt den Rückgriff auf die zur EuGVVO anerkannten Begrifflichkeiten nahe; dort wiederum wird auf Art. 48 EG rekurriert. 113 V. Hoffmann/Thorn, IPR, § 10 Rdnr. 50; BGH v. 12.10.1989 – VII ZR 339/88, BGHZ 109, 29, 36. 112 40 geschäftlichen Vertragsschluss durch eine natürliche Person ist das an deren gewöhnlichem Aufenthalt im Rechtssinne maßgebende Recht anzuwenden. Darunter versteht man den Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt, also ihren Daseinsmittelpunkt. 114 Beispiel: V mit gewöhnlichem Aufenthalt in Garmisch-Partenkirchen verkauft den von ihm privat genutzten Pkw an den in Erwald/Tirol lebenden K; der Kaufvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Beim geschäftlichen Vertragsschluss durch eine natürliche Person wird an den Ort ihrer Hauptniederlassung angeknüpft (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 Rom I-VO). Beispiel: V mit gewöhnlichem Aufenthalt in Erwald/Tirol betreibt in GarmischPartenkirchen als Einzelkaufmann (§ 1 HGB) einen Antiquitätenhandel. An den niederländischen Sommerfrischler Kannitverstan verkauft er einen Bauernschrank. Der Kaufvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Gesellschaften wie auch gewerblich tätige natürliche Personen verfügen oftmals über mehrere Niederlassungen (vgl. für Kaufleute 13 ff. HGB). Entscheidend ist dann nach Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO diejenige Niederlassung, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde oder die für die Erfüllung verantwortlich ist. Der Begriff der Zweigniederlassung wird dabei in Anlehnung an die EuGH-Rspr. zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ/EuGVVO verstanden. Es handelt sich um Unternehmensteile, die – obwohl sie unter der Aufsicht und Leitung eines Stammhauses stehen – doch so ausgestaltet sind, dass sie eine gewisse Selbständigkeit besitzen und Geschäfte abwickeln können (anders als etwa ein bloßes Warenlager). 115 Die Regelung dient der Rechtsklarheit. Das gleiche Prinzip liegt Art. 10 lit. a CISG zugrunde. Beispiel: Die Kuckmal Roboter GmbH mit Sitz in Augsburg vertreibt ihre Produkte an gewerbliche Abnehmer in Portugal über ihre portugiesische Zweigniederlassung in Setùbal/Estremadura. Die dabei abgeschlossenen Verträge unterliegen dem portugiesischen Recht. 116 114 BGH v. 5. 2. 1975 – IV ZR 103/73, NJW 1975, 1068; näher Lorenz, in: Bamberger/Roth(Hrsg.), BGB, 2. Aufl., 2008, Art. 5 EGBGB Rn. 13 f.; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 535 l. Sp. 115 EuGH v. 22.11.1978 – Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 = RIW 1979, 56; MünchKommBGB/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB Rdnr. 48. 116 Portugal ist kein Vertragsstaat des CISG. 41 Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (Art. 19 Abs. 3 Rom I-VO). 3. Beförderungsverträge Zu unterscheiden ist zwischen der Güterbeförderung und der Personenbeförderung. Für internationale Güterbeförderungsverträge enthält Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO einen besonderen Vermutungstatbestand. Das danach ermittelte Recht – z.B. im HGB die §§ 407 ff. – kommt freilich nur insoweit zum Zuge, als nicht ein internationales Abkommen eingreift (Art. 25 der VO mit Erwägungsgrund Nr. 41). Gerade auf dem Gebiet des Transportrechts bestehen eine Reihe derartiger Abkommen; 117 die größte praktische Bedeutung hat hier das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). 118 Der CMR unterworfene grenzüberschreitende Transportverträge unterliegen z.B. hinsichtlich ihres Zustandekommens, ihrer materiellen Gültigkeit, der Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung 119 und aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 BGB) 120 , des Verzugsschadens (mit Ausnahme der Zinsen, Art. 27 Abs. 1 CMR), 121 der Verteilung primärer Leistungspflichten (Verpackung, Kennzeichnung, Verladen der Güter und Wahl des Transportweges) und der Nebenpflichten (Verzollung), der Drittschadensliquidation 122 und der dinglichen Sicherheiten am Frachtgut dem anhand des IPR des Gerichtsstaates zu bestimmenden innerstaatlichen Zivil- und Handelsrecht. 123 117 118 119 120 121 122 123 Überblick z.B. bei v. Hoffmann, IPR, § 1 Rdnr. 68. Textabdruck und Erläuterung bei Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, S. 1651 ff. BGH v. 9.2.1979 – I ZR 6/77 = RIW 1980, 147, BGH v. 27.10.1978 – IZR 30/77 = NJW 1979, 2473. BGH v. 27.10.1978 – I ZR 30/77 = NJW 1979, 2473; BGH v. 14.7.1993 – I ZR 204/91 = RIW 1994, 66. BGH v. 24.5.2000 – I ZR 80/98 = RIW 2001, 370. BGH v. 20.4.1989 – I ZR 154/87 = RIW 1989, 819. Überblick bei MünchKommHGB/Basedow, 1997, Einl. CMR Rdnr. 36 (dort auch m. w. Beisp.); Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, Einl. CMR Rdnr. 2 und Art. 17 Rdnr. 1; BGHZ 94, 71 ff. (74) = BGH v. 7.3.1985 – IZR 182/82 = RIW 1985, 655; OLG Düsseldorf v. 4.3.1982 – 18 U 197/81 = RIW 1984, 234; zur besonderen Raub- und Diebstahlsgefahr für Lkw-Transporte nach und in Italien s. OLG Nürnberg v. 24.2.1999 – 12 U 4139/94, TranspR 2000, 81, 433; Ls. in JbItalR 14 (2001), 319 (zu Art. 29 I CMR). 42 Fall 12 „Jetzt wird’s eng“: 124 K nimmt den B als Frachtführer wegen der Beschädigung einer Motoryacht auf Schadensersatz in Anspruch. K beauftragte den B im Herbst 1993 damit, die für ihn in England hergestellte Yacht „Lilly“ zunächst von der Herstellerwerft über den Ärmelkanal nach Frankreich und dort dann auf dem Landweg zu dem Mittelmeerhafen La Grande Motte zu befördern. Der Landtransport wurde von der zuständigen Verwaltungsstelle in Frankreich genehmigt und von französischen Motorradpolizisten begleitet. Auf der französischen Nationalstraße 109 in der Nähe von Montpellier blieb die Yacht an einer Brückenunterführung hängen. Hierdurch entstand ein Schaden von 328.000 €. B lehnt jede Haftung ab, da nach internationalem Transportrecht hier ein unvermeidliches Ereignis vorliege. Anwendbares Recht? Vgl. den Abdr. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr v. 19.5.1956 (CMR) bei Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, Handelsrechtliche Nebengesetze unter (17). Hinweise zur Lösung: Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die CMR für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Frankreich und das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten der CMR. 125 Die Übernahme des Gutes erfolgte im Vereinigten Königreich, die Ablieferung sollte in Frankreich erfolgen. Die CMR ist anwendbar. Die Haftung dews B richtet sich nach Art. 17 CMR (vgl. im deutschen Recht § 425 HGB). Der BGH bejahte die Haftung des B. Es liege kein unabwendbares Ereignis vor. Denn der B hätte wegen der Höhe des Transports Unterführungen, deren sicheres Durchfahren mangels Anzeige einer Durchfahrthöhe nicht ohne weiteres gewährleistet war, nur mit einer Geschwindigkeit befahren dürfen, bei der ein rechtzeitiges Anhalten noch möglich war, wenn sich abzeichnete, dass die Durchfahrthöhe nicht ausreichte. Zumal unter Berücksichtigung des sehr erheblichen Werts des Transportguts und des schon bei schwacher Berührung erkennbar drohenden erheblichen Schadens durfte ein besonders sorgfältiger Frachtführer nicht darauf vertrauen, dass die erteilte Genehmigung einen hinreichenden Sicherheitsabstand zur angegebenen Höhe des Transportguts berücksichtigte. Tatbestandlich führt die Anknüpfung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO zum Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers (Art. 19 der VO), sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort, der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Beispiel: 126 Die Frachtführerin A mit Hauptverwaltungssitz in Augsburg verpflichtet sich über ihre tschechische Zweigniederlassung, Güter einer britischen Handelskette von Prag nach Wien zu befördern. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem tschechischen Recht, sollten die Parteien keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben. 124 125 126 ff. BGH v. 10. 4. 2003 – I ZR 228/00, RIW 2003, 719 = NJOZ 2003, 1845. Nachweise bei Jayme/Hausmann, Nr. 153. Nach Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 536; näher zu Art. 5 der Rom I-VO: Mankowski, TranspR 2008, 339 43 Liegen die genannten Orte nicht in ein und demselben Staat, so ist nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO das Recht des vereinbarten Ablieferungsortes anwendbar. Die Anknüpfungsregeln des Abs. 1 werden allerdings nach Abs. 3 im Falle einer engeren Verbindung zum Recht eines anderen Staates verdrängt. Auch hier hat die Rechtswahlfreiheit aber Vorrang: Art. 5 Abs. 3 setzt voraus, dass die Parteien keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben. Die Ausweichklausel des Art. 5 Abs. 3 ist insbesondere für den sog. Kabotagetransport von Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Beförderung durch einen Unternehmer, welcher in einem anderen Staat niedergelassen ist. Beispiel: Frachtführerin A mit Hauptverwaltungssitz in Augsburg führt einen Güterbeförderung von Venedig nach Verona durch. Derartige Transporte sind nach der seit 1.7.1998 im Binnenmarkt geltenden Kabotagefreiheit ohne weiteres zulässig. Kabotagefreiheit bedeutet, dass EG-ausländische Unternehmen auch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates innerstaatliche Transportleistungen erbringen dürfen. Nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 v. 25.10.1993 unterliegen Kabotagefahrten in Durchbrechung des gemeinschaftsrechlichen Herkunftslandsprinzips den zwingenden Transportrechtsbestimmungen des jeweiligen Aufnahmestaates. 127 Das dispositive Transportrecht unterliegt indessen dem nach Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO ermittelten Recht. 128 Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO ist beim Kabotagetransport im Regelfall nicht anwendbar, weil die Hauptniederlassung des Beförderers einerseits und der Verladeort/Entladeort/Absendersitz andererseits nicht im selben Staat belegen sind. Nach Art. 5 Abs. 3 der VO kommt in diesen Fällen grundsätzlich das Recht des Kabotagelandes zum Zuge, da dieses sowohl das Absender- als auch das Empfängerland ist. 129 Die kollisionsrechtliche Behandlung von Personenbeförderungsverträgen richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO. Danach ist die Rechtswahlfreiheit stark beschränkt und es findet grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers Anwendung. 127 128 129 Näher, speziell zum kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz seit dem Transportrechtsreformgesetz (§§ 449 Abs. 3, 451 h Abs. 3, 466 Abs. 4 HGB) Staudinger, IPRax 2001, 183, 184. MünchKommBGB/Martiny, a.a.O. Art. 28 EGBGB Rdnr. 62. Basedow, ZHR 156 (1992), 413, 434. 44 Beispiel: Der in Deutschland wohnhafte Tegtmeier bucht bei einer irischen Billigfluglinie einen Flug nach Mallorca. Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem deutschen Recht. 4. Verbraucherverträge (Art. 6 Rom I-VO) a) Grundlagen Art. 6 der VO bezweckt kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz durch verstärkte Berücksichtigung des Aufenthaltsrechts des Verbrauchers. 130 Sie gilt für Verbraucherverträge vorbehaltlich der Sonderkollisionsnormen für Beförderungsverträge und Versicherungsverträge (Art. 5 und 7 der VO). Die Bestimmung enthält drei unterschiedliche Aussagen: ■ Nach Abs. 1 ist bei fehlender Rechtswahl das Aufenthaltsrecht des Verbrauchers Vertragsstatut, falls hinsichtlich der Umstände des Vertragsschlusses eine besondere Nähebeziehung zu dieser Rechtsordnung gegeben ist (Sonderregelung gegenüber Art. 4 der VO). Formstatut ist das Aufenthaltsrecht des Verbrauchers in jedem Fall (Art. 11 Abs. 4 der VO). ■ Nach Abs. 2 hat eine Rechtswahl nicht die Wirkung, für den Verbraucher günstige zwingende Schutzvorschriften des Rechtes seines Aufenthaltsstaates abzubedingen. ■ Nach Abs. 3 sind bei Fehlen einer Nähebeziehung i.S.d. Abs. 1 die allgemeinen Anknüpfungsregeln Art. 3 und 4 der VO anzuwenden. Die Absätze 1-3 des Art. 6 der VO sind nur anwendbar, wenn der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist: aa) Sachlich erstreckt sich Art. 6 Rom I-VO auf alle von einem Verbraucher in dieser Eigenschaft abgeschlossenen Vertragstypen. Die früher in Art. 5 EVÜ/Art. 29 EGBGB enthaltene Beschränkung auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen (Warenkäufe, Mietkauf, Leasing) oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts 131 ist entfallen. Eindeutig erfasst sind somit z.B. Verbrau- 130 131 Näher Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 536 ff. Nicht: ein Vertrag über den Erwerb eines langjährigen schuldrechtlichen Teilzeitwohnrechts, selbst wenn der Vertrag zusätzlich die Bewirtschaftung und Verwaltung der Ferienwohnanlage zum Gegenstand hat, BGH v. 45 cherkreditverträge, für die ein kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz gewährt werden kann. Beispiel: 132 Die Kantonal-Bank mit Sitz in der Schweiz nimmt den in Deutschland lebenden Bummel auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. B hatte bei K einen Kredit über 101.000 CHF aufgenommen. Für den Vertrag wurde die Geltung schweizerischen Rechts vereinbart. B rechnet gegenüber der Forderung der K u.a. mit der Begründung auf, dass der Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des deutschen Verbraucherkreditrechts nicht genüge und wegen der daraus resultierenden Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % p.a. eine Zinsüberzahlung von umgerechnet 31.000 Euro vorliege (vgl. §§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 4, 494 Abs. 2 S. 2, 246 BGB). Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO ist hier eröffnet. 133 Auch der Erwerb von Software, Musik, Filmen oder Büchern durch direkten Download fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO, ebenso der Erwerb von Forderungen, Wertpapieren, Mitgliedschafts-, Immaterialgüter- oder sonstigen Rechten. 134 Umfangreiche Ausnahmen enthält freilich der Abs. 4 des Art. 6. Ausgenommen sind zunächst (lit. a) Dienstleistungsverträge, die vollständig im Ausland zu erbringen sind (z.B. Sprachkurs im Ausland; Beherbergungsvertrag, oben Fall 9). 135 Nicht unter Art. 6 Rom IVO fallen nach Abs. 4 lit. b ferner Beförderungsverträge, allerdings mit einer Unterausnahme für Pauschalreiseverträge i.S.d. Richtlinie 90/314/EWG 136 . Bei Beförderungsverträgen greifen häufig Staatsverträge ein, die einen gewissen Verbraucherschutz gewähren. 137 Nach Abs. 4 lit. c entfällt der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz ferner bei Verträgen, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ferner bei Miet- oder Pachtverträgen über Immobilien, sofern diese nicht der Richtlinie 94/47/EG un- 19.3.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124 = NJW 1997, 1697 = IPRax 1998, 285 m. Anm. Ebke, S. 263 ff. 132 Nach BGH v. 13.12.2005 – XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 = NJW 2006, 762 = IPRax 2006, 272 = ZIP 2006, 1016 = RIW 2006, 389. 133 Anders noch BGH a.a.O. Rn. 12-20 zur Vorgängerbestimmung (Art. 29 EGBGB). 134 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 537 m.N. 135 Kritisch Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 537 m. Fn. 110. 136 Umgesetzt in das deutsche Recht in §§ 651a ff. BGB. 137 Näher Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 537 m. Fn. 106 ff. 46 terliegen. Weitere Ausnahmen betreffen den Handel mit Finanzinstrumenten (lit. d) und Geschäfte in multilateralen Handelssystemen (lit. e). Fall 13 („A quite expensive lawyer“): 138 Nach § 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Vereinbarung muss u.a. enthalten: (1) die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und (2) die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. Diesen Voraussetzungen hat die Honorarklausel unstreitig nicht entsprochen.Eine deutsche Mandantin und ein in Deutschland und in New York zugelassener Rechtsanwalt vereinbaren im Hinblick auf die Abwicklung eines kalifornischen Nachlasses einen Stundenhonorar, wobei aber der Gesamthonorarbetrag „zumindest ein Drittel des aus dem Nachlass an die Mandantin ausgezahlten Betrages beträgt“. Zudem vereinbarten die Parteien, dass der Anwaltsvertrag dem „amerikanischen Recht“ unterliegt. Die Mandantin bestritt die Wirksamkeit der Honorarklausel im Hinblick auf das AGBrechtliche Transparenzgebot und das in §§ 49b BRAO, 4a RVG enthaltene Erfolgshonorarverbot. Wirksamkeit der Honorarklausel? Hinweise zur Lösung: Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO ist eröffnet, da der Anwaltsvertrag „ein Vertrag“ i.S.d. Abs. 1 ist, der unter keinen der Ausnahmetatbestände des Abs. 4 fällt. Zu den zwingenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts der Mandantin als Verbraucher zählt § 310 Abs. 3 BGB. Damit ist der Weg für eine Inhaltskontrolle der Honorarklausel eröffnet. Hier liegt ein Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot vor, weil der Vertrag keinen Hinweis darauf enthielt, mit welchem Gesamtstundenaufwand bis zur Erledigung des Mandats durch den Anwalt zu rechnen war. 139 Hilsweise kommt § 49b BRAO als Eingriffsnorm i.S. des Art. 9 Rom I-VO zur Anwendung; ferner bestehen Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der Rechtswahl, da nicht festgelegt wurde, das Recht eines welchen Bundesstaates hätte vereinbart werden sollen (zur Sonderanknüpfung zwingenden Rechts und zur Rechtsspaltung unten 8. und 9.). – bb) Persönlich erfasst Art. 6 der VO nur Verbraucher und Unternehmer. Dabei kaommt es auf den Vertragszweck an (vgl. § 13 BGB). Verbraucher kann daher z.B. auch ein Kaufmann (§ 1 HGB) sein, der eine Sache für den privaten Gebrauch erwirbt. In persönlicher Hinsicht ist ferner erforderlich, dass der Anbieter als „Unternehmer“ im Rahmen seiner beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. § 14 BGB). Daher greift z.B. 138 Nach OLG Frankfurt/M. v. 1.3.2000 – 9 U 83/99, RIW 2001, 374 = JuS 2001, 818 mit Anm. Hohloch = IPRax 2002, 399 mit Anm. Krapfl, S. 380 ff.; dazu auch Jayme/Kohler, IPRax 2001, 512. 139 OLG Frankfurt a.M. v. 1.3.2000 – 9 U 83/99; RIW 2001, 374, 376. 47 kein kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz ein gegenüber einem freiberuflich tätigen EDV-Berater, der Obst aus seinem Garten verkauft. cc) In räumlicher Hinsicht erfordert Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO einen qualifizierten Auslandsbezug; man kann auch vom „situativen Anwendungsbereich“ 140 sprechen. Hier geht es um zwei Fallgestaltungen, bei denen hinsichtlich der Umstände des Vertragsschlusses eine besondere Nähebeziehung zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gegeben ist: - bei Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers im Verbraucherstaat (lit. a), oder - wenn diese Tätigkeit (auch) auf diesen Staat ausgerichtet ist (lit. b). Grundgedanke: Das Verbrauchergeschäft rückt hier aufgrund spezifischer Beziehungen zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers wertungsmäßig in die Nähe eines Inlandsgeschäfts. Außerhalb dieses situativen Anwendungsbereichs des Art. 6 Rom I-VO ist der Verbraucher nicht kollisionsrechtlich schutzwürdig, d.h. dann, wenn er sich aus eigenem Antrieb ins Ausland begibt und dort Waren erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Beide Fallgruppen des qualifizierten Auslandsbezugs werfen eine Reihe von Auslegungsfragen auf. Dabei kann auf die Lit. und Rspr. zu Art. 15 EuGVVO zurückgegriffen werden. 141 „Ausgeübt“ wird eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Lande des Verbrauchers (lit. a), wenn sich der Anbieter aktiv am dortigen wirtschaftsleben beteiligt, z.B. durch die Erbringung von Dienstleistungen; einer Zweigniederlassung (vgl. Art. 19 Abs. 2 der VO) bedarf es hierfür nicht. 142 Das „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Verbraucherstaat (lit. b) erfasst vor allem – aber nicht nur – den elektronischen Geschäftsverkehr, z.B. die Werbung im Internet. 143 In beiden Fallgruppen des qualifizierten Inlandsbezugs – lit. a wie b – erfordert Art. 6 Abs. 1 der VO, „dass der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt“. Aktive Verbraucher, die die sich aus eignenem Antrieb zum Abschluss eines grenzüberschreitenden Vertrags entschlossen 140 141 Bülow, ZEuP 1993, 436. Vgl. die Erwägungsgründe Nr. 7 und 24 zur Rom I-VO. 142 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 538. 143 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 538. 48 haben, können sich nicht auf den von Art. 6 der VO gewährten kollisionsrechtlichen Schutz berufen (Erwägungsgrund Nr. 25). 144 Der Umstand, dass ein deutscher Dienstleister (Rechtsanwalt) auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, dass der Anwaltsvertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat. Für das Eingreifen des Art. 6 Abs. 1 der VO muss vielmehr hinzukommen, dass zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Dienstleisters ein innerer Zusammenhang besteht. 145 Fehlt es daran, gilt nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO in einem solchen Fall deutsches Recht. 146 b) Grenzen der Rechtswahlfreiheit Bei den Grenzen der Rechtswahlfreiheit ist zwischen Fällen mit qualifiziertem Auslandsbezug (Art. 6 Abs. 2) und Fällen ohne einen solchen (Art. 6 Abs. 3) zu unterscheiden. Art. 6 Abs. 2 S. 1 der VO bestätigt durch einen Hinweis auf Art. 3 der VO das Prinzip der Rechtswahlfreiheit. Art. 6 Abs. 2 S. 2 der VO bringt den Verbraucher aber alternativ in den Genuss der Verbraucherschutznorm seines Aufenthaltsstaates, wenn der qualifizierte Auslandsbezug nach Abs. 21 vorliegt. Zu prüfen ist hier, welche Vorschrift im Einzelfall günstiger für den Verbraucher ist: diejenige seines Aufenthaltsstaates oder diejenige des gewählten Vertragsstatuts. Der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO beruht sonach auf einer Art „Rosinentheorie“. 147 Das verbraucherfreundlichere Recht setzt sich durch. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Abs. 1 richten sich die Grenzen der Rechtswahlfreiheit allein nach Art. 3 Rom I-VO (dort Abs. 3 und 4): Dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 Rom I-VO. 144 Mankowski, IHR 2008, 133, 142. 145 OLG Karlsruhe v. 24. 8. 2007 – 14 U 72/06, NJW 2008, 85 = IPRax 2008, 348. 146 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 538. 147 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 538: Günstigkeitsvergleich; zum früheren Recht: E. Lorenz, RIW 1987, 569, 577. 49 c) Objektive Anknüpfung Auch bei der objektiven Anknüpfung von Verbraucherverträgen ist zwischen Fällen mit qualifiziertem Auslandsbezug (Art. 6 Abs. 1) und Fällen ohne einen solchen (Art. 6 Abs. 3) zu unterscheiden. Bei qualifiziertem Auslandsbezug kommt nach Art. 6 Abs. 1 der VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers zur Anwendung. Diese Regel soll dem Verbraucher den Schutz der ihm vertrauten Rechtsordnung sichern. Dies kann freilich zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass ein nach allgemeinen Regeln (Art. 4 Rom I-VO) ermittelter Verbraucherschutzstandard des Sitzrechts des Anbieters nicht zum Zuge kommt, selbst wenn dieser für den Verbraucher günstiger ist. Beispiel: Politrentner Edmund S. verzieht von Bayern nach Südtirol. Aufgrund eines ihm übersandten Werbebriefs bestellt er bei dem Münchener Getränkelieferanten Dröhn 10 Kästen original bayerisches Bier. Die Ware erweist sich als mangelhaft. Drei Monate nach Entdeckung des Mangels begehrt S. von der Fa. Dröhn Ersatzlieferung und beruft sich auf §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Dröhn wendet ein, S. hätte den Mangel innerhalb von zwei Monaten ab Entdeckung rügen müssen, so wie dies das italienische Verbrauchergesetzbuch in Art. 132 Abs. 2 bestimmt. 148 Dröhn hat Recht! Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem italienischen Recht, da S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Südtirol/Italien hat. Das deutsche Recht als Sitzrecht des Unternehmers (Art. 4 lit. a der VO) bleibt außer Anwendung. Fehlt es an einem qualifizierten Auslandsbezug, so richtet sich die objektive Anknüpfung des Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des Art. 4 der VO (Art. 6 Abs. 3 Rom IVO). Im soeben geschilderten Beispiel stünde sich S. also besser, wenn er sich aus eigener Initiative an die Brauerei Dröhn gewandt hätte. Dann fände nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 lit. a Rom I-VO deutsches Recht Anwendung, wo es eine Rügeobliegenheit nur im Handelsrecht gibt (§ 377 HGB). d) Sonderfälle („Cran Canaria“-Sachverhalte; Internetfälle) 148 Grundlage: Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 99/44/EWG; näher Kindler, Ital. Handels- und Wirtschaftsrecht, 2002, § 5 Rn. 143. 50 Fall 14 – „Fliegende Teppiche“: 149 Der deutsche Tunesienurlauber Tegtmeier wird auf Djerba über deutschsprachige Werbung zu einer Teppich-Verkaufsveranstaltung eingeladen. Bei Vertragsschluss wird die Geltung tunesischen Rechts vereinbart, welches kein dem § 312 BGB vergleichbares Widerrufsrecht kennt. Ferner wird vereinbart, dass die Ware von einer deutschen Firma unmittelbar an die Heimatadresse des Urlaubers geliefert werden soll. Kann der reuige T den Vertrag nach § 312 BGB widerrufen? Hinweise zur Lösung: Hier ist der räumliche Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO (vgl. Abs. 1 lit. a und b) nicht eröffnet, da dem Vertragsschluss weder eine Absatztätigkeit des Anbieters in Deutschland vorausging, noch dieser seine Tätigkeit auf Deutschland „ausgerichtet“ hatte. Nach einem längeren Meinungsstreit im Schrifttum und widersprüchlichen Entscheidungen hat der BGH 1997 klargestellt, dass in derartigen Situationen eine Berufung auf Art. 29 EGBGB (jetzt Art. 6 Rom I-VO) ausscheidet. Abgelehnt hat das Gericht sowohl eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB (jetzt Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO) wie auch den Versuch, deutsches Verbraucherschutzrecht über Art. 31 Abs. 2 EGBGB (jetzt Art. 10 Abs. 2 der VO), 34 EGBGB (jetzt Art. 9 der VO) oder gar 6 EGBGB/Art. 21 Rom I-VO (öffentliche Ordnung) zur Anwendung zu bringen. All diese Begründungsansätze stehen nach Auffassung des BGH im Widerspruch zu den differenzierten Wertungen des Art. 29 EGBGB (Art. 6 Rom I-VO). 150 Damit scheidet eine Berufung auf § 312 BGB aus. Diese Argumentation erscheint auch nach in-KraftTreten der Rom I-VO vertretbar. Fall 15 - „Peanuts“: 151 Der in Deutschland ansässige Atzmann stößt im Internet auf den Katalog eines in den USA ansässigen Unternehmens. Per e-mail bestellt A eine große Menge Erdnussbutter, die ihm durch einen Paketdienst zugesandt wird. Bei seiner Bestellung hat sich A mit der Anwendung us-amerikanischen Rechts auf den mit dem Anbieter geschlossenen Kaufvertrag einverstanden erklärt. Kann sich A dennoch auf deutsches Verbraucherschutzrecht berufen (z.B. auf §§ 305 ff. BGB über die Einbeziehung und Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen)? Hinweise zur Lösung: Problematisch ist hier der räumliche Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO. Es geht darum, ob eine Internetseite, die sich der Nutzer auf seinen Bildschirm heruntergeladen hat, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der VO als eine auf Deutschland „ausgerichtete“ Tätigkeit – d.h. als Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers – zu betrachten ist. Dies dürfte mit dem OLG Karlsruhe zu verneuinen sein. 152 Die früher h.M zu Art. 29 EGBGB hat dies anders gesehen, da sich das Internet als weltweit wirkendes Medium grundsätzlich auch an den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers richtet. 153 In jedem fall kann der Anbieter bestimmte Länder auf seiner Web-Seite ausdrücklich ausnehmen. 154 149 Nach v. Hoffmann, IPR, § 10 Rdnr. 73. Die Charakterisierung als „Cran Canaria-Fälle“ rührt für Sachverhalte dieser Art vom ersten geografischen Auftreten her; im Verhältnis zu Spanien ist das Problem inzwischen erledigt, weil das spanische Recht ein dem § 312 BGB entsprechendes Widerrufsrecht enthält. 150 BGH v. 19.3.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124 = NJW 1997, 1697 = RIW 1997, 875 m. Anm. Mankowski, RIW 1998, 287 ff. = IPRax 1998, 285 mit Anm. Ebke, S. 263 ff. 151 Nach v. Hoffmann/Thorn, IPR, § 10 Rdnr. 73 a. 152 OLG Karlsruhe v. 24. 8. 2007 – 14 U 72/06, NJW 2008, 85 = IPRax 2008, 348; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 538. 153 Junker, RIW 1999, 809, 815 f. im Anschluss an Mankowski, RabelsZ 63 (1999), 203, 238 f.; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 29 EGBGB Rdnr. 5. 154 Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 29 EGBGB Rdnr. 5. 51 Die e-commerce-Richtlinie 155 und ihre Umsetzung im Teledienste-Gesetz (TDG) 156 , wo u.a. für die sog. Dienste der Informationsgesellschaft das Herkunftslandprinzip als Grundsatz festgeschrieben wird, treffen keine Regelungen zum internationalen Schuldvertragsrecht. 157 e) Verhältnis zur Binnenmarktklausel des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO Nach der sog. „Binnenmarktklausel“ des Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO ist das zwingende Gemeinschaftsprivatrecht rechtswahlfest. 158 Voraussetzung hierfür ist, dass alle anderen Sachverhaltselemente – abgesehen von der Rechtswahl – zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten 159 belegen sind. Fraglich ist, wie sich diese Rechtswahlbeschränkung zu Art. 6 Rom I-VO verhält, vgl. dazu das nachfolgende Beispiel: 160 Die in Luxemburg lebende P unternimmt von Triest aus einen Bootsausflug nach Kroatien. Hier genügen die Bezüge zu Luxemburg (gewöhnlicher Aufenthalt der P) und zu Deutschland (Ausgangsort der Kaffeefahrt), um die räumliche Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO zu begründen. Art. 6 Rom I-VO greift nicht ein, da nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO die Tätigkeit des Veranstalters in Luxemburg erfolgen oder wenigstens auf diesen Staat „ausgerichtet“ sein müsste. Fall 16 – „Ley general para la defensa de los consumidores“: Umsetzungsdefizite im spanischen internationalen Verbraucherschutzrecht (nach EuGH, C-70/03, EWS 2004, 518 Nr. 23 ff., 33): Art. 6 Abs. 2 der EG-Klauselrichtlinie Nr. 93/13/EWG (Text in NJW 1993, 1838) regelt den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz. Die Vorschrift bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlandes als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.“ Die spanische Durchführungsvorschrift hierzu (Art. 10 a Abs. 3 Verbraucherschutzgesetz) sieht vor: „Die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln gelten ungeachtet des Rechts, dem die Parteien den Vertrag unterstellt haben, nach Maßgabe von Art. 6 Rom I-VO.“ Vergleichen Sie diese Vorschrift mit Art. 46b (früher 29a) EGBGB! Hat Spanien die Richtlinie Nr. 93/13/EWG in diesem Punkt zutreffend umgesetzt? 155 Richtlinie Nr. 2000/31/EG v. 8.6.2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABlEG 2000 Nr. L 178/1. Vgl. § 4 TDG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG) v. 14.12.2001, BGBl I, 3721 = IPRax 2002, 326. 157 Mankowski, IPRax 2002, 257, 264 m. Fn. 125. 158 Analoge Vorschrift in Art. 14 Abs. 3 Rom II-VO. 159 Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Rom I-VO. 160 Nach v. Hoffmann, IPR, § 10 Rdnr. 73 c. 156 52 Hinweise zur Lösung: Zwar kann der in Art. 6 der Klauselrichtlinie verwendete, absichtlich unscharfe Begriff des „engen Zusammenhangs“ unter Umständen durch Vermutungen konkretisiert werden, er kann jedoch nicht durch eine Kombination von im Voraus definierten Anknüpfungskriterien, wie etwa die kumulativen Voraussetzungen des Aufenthalts und des Vertragsabschlusses in Art. 6 Rom I-VO eingeschränkt werden. Durch die Bezugnahme auf diese Bestimmung führen die Bestimmungen des spanischen Rechts, mit denen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie umgesetzt werden soll, also eine Einschränkung ein, die mit dem von der Richtlinie festgelegten Schutzniveau unvereinbar ist. 5. Versicherungsverträge Das internationale Versicherungsvertragsrecht der Europäischen Union ist einer der verschlungensten Irrgärten des Kollisionsrechts überhaupt. Beschönigend kann man auch sagen, dass sich dieses Gebiet durch einen ganz besonders ausgeprägten Rechtsquellenpluralismus und eine Reihe äußerst feinsinniger Differenzierungen auszeichnet. 161 Rechtsquellenpluralismus: Neben der Grundsatzkollisionsnorm des Art. 7 Rom I-VO sind weitere Vorschriften der VO heranzuziehen (Art. 4 und 6), ferner die §§ 210, 216 VVG. Die §§ 7-14 EGVVG werden mit dem (geplanten) Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des IPR an die Verordnung EG Nr. 593/2008) aufgehoben. Differenziert wird nach dem Umfang des Risikos (gewöhhnliche Risiken, Großrisiken, Massenrisiken), nach dessen Belegenheit (innerhalb oder außerhalb des EWR) und nach der Art des Versicherungsverhältnisses (Direkt- oder Rückversicherung). Einzelheiten sind hier nicht darzustellen. 162 6. Arbeitsverträge (Art. 8 Rom I-VO) 163 a) Grundlagen 161 Ähnlich Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 538: „Hölle des Kollisionsrechts“; dazu auch Clausnitzer/Woopen, BB 2008, 1798, 1803 f.; Fricke, VersR 2008, 443 ff. 162 Näher Fricke, VersR 2008, 443 ff. 163 Rspr.-Überblick zum internationalen Arbeitsrecht bei Junker, RIW 2001, 94 ff.; zur Vereinheitlichung des internationalen Arbeitsrechts durch die Rom I-VO s. Mauer/Sadtler, RIW 2008, 544 ff. 53 Strukturell entspricht Art. 8 Rom I-VO weitgehend dem früheren 30 EGBGB: ■ Der Absatz 1 des Art. 8 Rom I-VO bekräftigt die Rechtswahlfreiheit durch Hinweis auf Art. 3 der VO, schränkt die Wirkung einer Rechtswahl aber in der Weise ein, dass arbeitnehmerschützende Vorschriften des objektiv anwendbaren Arbeitsvertragsstatuts hierdurch nicht abbedungen werden können; ■ Die Absätze 2-4 des Art. 8 der VO enthalten die Anknüpfungspunkte zur Ermittlung dieses objektiven Arbeitsvertragsstatuts. b) Begriff des Arbeitsvertrages Es bietet sich an, hier auf die Begriffsbestimmung des EuGH abzustellen. Diese lautet: „Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit einem anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“ 164 Da freie Handelsvertreter nicht weisungsgebunden sind (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie Nr. 86/653/EWG v. 18.12.1986: „Handelsvertreter... ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ...“; § 84 Abs. 1 HGB), sind sie keine Arbeitnehmer i.S. des Art. 8 der VO. 165 c) Grenzen der Rechtswahlfreiheit Grundsätzlich besteht Rechtswahlfreiheit auch beim Arbeitsvertrag, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung wie durch Tarifvertrag, sofern das anwendbare Tarifvertragsstatut (= Recht des betroffenen Betriebes) dies zulässt. 166 Beispiel: Der Arbeitsvertrag des in Deutschland tätigen Außendienstmitarbeiters eines in Belgien ansässigen Unternehmens enthält die Klausel „Es gilt deutsches Arbeitsrecht“. Dies ist eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO. Im Streitfall hat das BAG dennoch aus sachrechtlichen Gründen die Anwendbarkeit des KSchG verneint, weil dieses nur Betriebe erfasse, die in der BRepD liegen. 167 164 EuGH v. 3.7.1986 – Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121 = NJW 1987, 1138 (Ls.). LAG Düsseldorf v. 7.12.1990 – IX Sa 1397/90, RIW 1992, 402 m. Anm. Klima. 166 LAG Rheinland-Pfalz v. 16.6.1981 – 3 SA 791/80, IPRspr. 1981 Nr. 44. 167 BAG v. 17.1.2008 – 2 AZR 902/06, RIW 2008, 476 = NJW 2008, 2665 (kollisionsrechtliche Problematik des „Auslandssachverhalts“; dazu Deinert, RIW 2008, 148 ff.). 165 54 Nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO darf die Rechtswahl aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der sich aus den zwingenden Bestimmungen des nach Abs. 2-4 anwendbaren Rechts ergibt. Die zwingenden Bestimmungen des objektiv maßgeblichen Vertragsstatuts sind somit der soziale Mindeststandard, vor dem durch Rechtswahl nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Dies sind im Wesentlichen: ■ der Kündigungsschutz (im deutschen Recht nach dem KSchG), 168 ■ der Bestandsschutz bei Betriebsübergang (im deutschen Recht § 613 a BGB), ■ die betriebliche Altersversorgung (im deutschen Recht das BetrAVG). Daneben hat § 7 AEntG 169 weite Bereiche des Sonderprivatrechts zu international zwingenden Normen i.S. des Art. 9 Rom I-VO erklärt (z.B. Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Mindestjahresurlaub usw.). Diese Regelungen finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Beispiel: 170 Eine Flugbegleiterin begehrt von ihrer Arbeitgeberin, einer US-Gesellschaft, die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 8 TzBfG). Die Parteien haben allerdings in Nr. 5 des Pre-Hire Agreement vereinbart, dass die Bedingungen und Bestimmungen ihres Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich des Railway Labor Act (Gesetz bezüglich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Bahnunternehmen und ihren Mitarbeitern) und des AFA-Abkommens unterliegen. Die Flugbegleiterin hält das TzBfG dennoch für anwendbar, da sie von der Frankfurter Niederlassung der Arbeitgeberin eingestellt worden sei. Hinweise zur Lösung: Hier liegt eine ausdrückliche und – wegen der Bezugnahme auf US-amerikanische Gesetze – auch eine konkludente Rechtswahl zugunsten des USamerikanischen Rechts vor, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO (BAG Rn. 27-33). Wurde die Flugbegleiterin von der Frankfurter Niederlassung der US-Gesellschaft eingestellt, so setzt sich arbeitnehmerfreundlicheres deutsches zwingendes Arbeitsrecht gegen das gewählte US-Recht durch, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Rom I-VO (BAG Rn. 34-52). Wurde sie von einer US-Niederlassung eingestellt, so stellt sich die Frage einer Sonderanknüpfung des TzBfG als Eingriffsnorm nach Art. 9 Rom I-VO. Das BAG verneint eine Son- 168 BAG v. 17.1.2008 - 2 AZR 902/06, RIW 2008, 476. Gesetz v. 26.2.1996, BGBl. I, 227, neugefasst durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.1997 (BGBl I, 2970) zur Umsetzung der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie Nr. 96/71/EG; Textabdruck des AEntG auch bei Jayme/Hausmann, Textausgabe Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 11. Aufl. 2002, Nr. 92. 170 BAG v. 13.11.2007 – 9 AZR 134/07, RIW 2008, 644 = NZA 2008, 761. 169 55 deranknüpfung. Denn § 8 TzBfG bezwecke in der Hauptsache den Ausgleich widerstreitender privater Interessen (Rn. 76-83). d) Objektive Anknüpfung Liegt keine Rechtswahl vor, so unterliegt der Arbeitsvertrag nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO dem Recht am gewöhnlichen Arbeitsort (lex loci laboris). Bei Arbeitskräften mit international ständig wechselnden Einsatzorten versagt die Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort. Nach Art. 8 Abs. 3 der VO ist hier das Recht der Niederlassung maßgeblich, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Fall 17 – „Die anspruchsvolle Stewardess“: 171 Streitig sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Flugbegleiterin deutscher Nationalität mit Wohnsitz in Deutschland, die bei einer US-amerikanischen Fluggesellschaft mit Sitz in Illinois/USA beschäftigt ist. Die klagende Flugbegleiterin ist nunmehr an der Niederlassung der Fluggesellschaft in Frankfurt am Main stationiert und wird von dort aus für Interkontinentalflüge in die USA eingesetzt. Zuvor war sie für einige Jahre in Großbritannien stationiert und wurde von dort aus eingesetzt. Eingestellt hatte die Klägerin die Hauptniederlassung der beklagten Arbeitgeberin in Ilinois/USA. Der Vertrag enthält keine Rechtswahl. Anwendbares Arbeitsrecht? Hinweise zur Lösung: In Ermangelung einer Rechtswahl ist zunächst Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO zu prüfen. Eine Anknüpfung an den Arbeitsort scheidet aber aus, da sich nicht feststellen lässt, dass die Klägerin einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitsleistung innerhalb der Staatsgrenzen eines bestimmten Landes erbracht hätte. Maßgeblich ist deshalb das Recht der Einstellungsniederlassung (Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO). Der Arbeitsvertrag unterliegt somit dem US-amerikanischen Recht. Die Unteranknüpfung nach Art. 22 Abs. 1 der VO führt zum Recht des Bundesstaates Illinois. Fall 18 – „Hire and fire“, Anknüpfung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (OLG Düsseldorf, RIW 2004, 230 = NZG 2004, 869): Die Buckingham Limited ist eine Gesellschaft mit Sitz in London. Sie ist Alleingesellschafterin der im Oktober 1998 gegründeten Buckingham GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Konrad Klein sollte Geschäftsführer der Buckingham GmbH werden. Zu diesem Zweck schlossen Klein und die Buckingham Limited noch im September 1998 einen in englischer Sprache abgefassten „Contract of Employment“, mit dem die Anwendung englischen Rechts vereinbart wurde. Seine Gehaltszahlungen erhielt der zum Geschäftsführer der Buckingham GmbH bestellte Klein ab Januar 1999 von dieser. In der Gesellschafterversammlung der Buckingham GmbH v. 21.2.2001 wurde Klein als Geschäftsführer abberufen. Zugleich wurde beschlossen, das Anstellungsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, zu kündigen. Die entsprechende Kündigungserklärung der Buckingham GmbH hält Klein für unwirksam, da die 2- 171 Nach LAG Frankfurt/M. v. 16.11.1999 – 4 Sa 463/99, IPRax 2001, 461 m. Anm. Benecke, S. 449 ff. 56 Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei. Die Buckingham GmbH beruft sich auf englisches Recht. Welche Rechtsordnung ist anzuwenden, wenn man berücksichtigt, dass Klein seine Tätigkeit gewöhnlich in der BRepD zu verrichten hatte? Hinweise zur Lösung: Selbst wenn man von einer im Grundsatz fortbestehenden Wahl englischen Rechts ausgeht und weiter davon, dass die Voraussetzungen für einen fristlosen Kündigungsgrund nach englischem Recht weniger streng sind als nach § 626 BGB, wäre die Kündigung nur unter den Voraussetzungen dieser zwingenden Vorschrift wirksam. Dies folgt aus einer jedenfalls analogen Anwendung des Art. 8 Rom I-VO. Nach hM können insbesondere die Interessen eines GmbH-Geschäftsführers eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften gebieten. Dies rechtfertigt auch eine analoge Anwendung des Art. 8 der VO. Denn es würde einen Systembruch darstellen, würde man eine arbeitsrechtliche Schutzvorschrift des deutschen Rechts für analog anwendbar halten, nicht aber die Vorschrift, die diesen Schutz im internationalen Privatrecht gerade gewährleisten soll. Gebietet danach bereits die analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften die analoge Anwendung von Art. 8 der Rom I-VO, muss diese Vorschrift erst recht zum Tragen kommen, wenn eine jedenfalls auch dem Arbeitsschutz dienende zwingende Vorschrift, wie die des § 626 BGB, auf den Geschäftsführer einer GmbH unmittelbar anwendbar ist. Im vorliegenden Fall setzt sich § 626 BGB wegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO gegen das kündigungsfreundlichere englische Recht durch. 7. Geltungsbereich des Vertragsstatuts (Artt. 10-12 Rom I-VO) a) Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages; Geschäftsfähigkeit Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO beruht auf dem Bestreben, eine einzige Rechtsordnung über das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts entscheiden zu lassen. Das Vertragsstatut bestimmt deshalb insbesondere über: ■ Angebot und Annahme (äußerer Konsens), ■ Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB, ■ Beachtlichkeit von Willensmängeln. Fall 19 – „Drum prüfe wer sich bindet“: 172 Der in London wohnhafte Brite B reserviert per Telefax ein Hotelzimmer in München. Nach Eingang des Faxschreibens, aber noch vor Absendung der Reservierungsbestätigung, überlegt er es sich anders. Er will telefonisch seine Reservierung rückgängig machen. Der deutsche Hotelier beruft sich auf § 145 BGB (Bindungswirkung des Vertragsangebots). Anwendbares Recht? 172 Nach v. Hoffmann, IPR, § 10 Rdnr. 85. 57 Hinweise zur Lösung: Das Zustandekommen des Vertrages beurteilt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Zum Zustandekommen gehört auch der äußere Konsens (vgl. im deutschen Recht §§ 145 ff. BGB). Zur Ermittlung des Vertragsstatuts ist – in Ermangelung einer Rechtswahl – auf Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO abzustellen. Der Beherbergungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag, so dass das am gewöhnlichen Aufenthalt des Gastwirts – hier: Deutschland – geltende Recht Anwendung findet. Anders als das englische Recht 173 stattet dieses das Vertragsangebot mit Bindungswirkung aus (§ 145 BGB). B kann seine Reservierung deshalb nicht widerrufen. Fall 20 - „Murder in the First“: 174 Streitig sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Vertrages über Filmauswertung. Die klagende us-amerikanische Gesellschaft beschäftigt sich mit der Herstellung von Filmen und dem Vertrieb von Filmnutzungsrechten. Die beklagte deutsche Gesellschaft betreibt den Verleih und Vertrieb von Filmen sowie Nutzungsrechten an Filmen im deutschsprachigen Raum. Die Parteien verhandelten über die Verwertung der Rechte an dem Film „Murder in the First“. Am 27.4.1993 übersandte die Klägerin eine „Quick note“ an die Beklagte, in welcher „basic terms“ niedergelegt waren; eine „final documentation“ sollte später stattfinden. Am 27.7.1993 wurde der Beklagten der Entwurf eines „Licence Agreements“ übersandt, welchen diese aber nicht unterzeichnete. Wirksamer Vertragsschluss? Hinweise zur Lösung: Der Vertragsschluss beurteilt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Vertragsstatut. In Ermangelung einer Rechtswahl und da kein Katalogvertrag nach Art. 4 Abs. 1 der VO vorliegt, ist das Vertragsstatut nach Art. 4 Abs. 2 der VO zu ermitteln. Charakteristische Leistung war hier die Zurverfügungstellung der Nutzungsrechte durch die us-amerikanische Klägerin. Auch weitere Umstände verweisen auf das usamerikanische Recht (Herstellungsort, englischsprachiger Titel des Films, Vertragssprache, Vertrags-Währung). Die Unteranknüpfung (Art. 22 Abs. 1 Rom I-VO) führt hier zum Recht des Bundesstaates Kalifornien. In Anwendung kalifornischen Rechts ergibt sich, dass mit der „Quick note“ noch kein Vertragsschluss erfolgt war. 175 Eine Durchbrechung des Vertragsstatuts im Hinblick auf das Zustandekommen der Einigung kann sich aus Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO ergeben. Dort ist bestimmt, dass die Zustimmung einer Partei unter gewissen Voraussetzungen kumulativ dem Vertragsstatut und dem Aufenthaltsrecht dieser Partei unterliegt. Es geht dabei um den rechtsgeschäftlichen Erklärungswert des Verhaltens einer Partei, Hauptfall: Deutung des Schweigens einer Partei als Annahme eines Angebots, z.B. das Schweigen auf ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“. 176 173 174 175 176 Vgl. nur von Bernstorff, Einführung in das englische Recht, 2. Aufl. 2000, § 3 III, S. 50 f. Nach OLG München v. 25.1.2001 – 6 U 2684/96, RIW 2001, 864. Ausführliche Begründung in RIW 2001, 864, 865 ff. BGH v. 19.3.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 137 = RIW 1997, 875, 878 f. (auch dazu, dass Art. 31 Abs. 2 EGBGB nicht für Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte gilt); dazu auch Michaels/Kamann, JZ 1997, 601 ff.; Mankowski, RIW 1998, 287 ff.; Ebke, IPRax 1998, 263 ff. 58 Fall 21 – Einbeziehung von AGB im internationalen Bankenverkehr (BGH, WM 2004, 1177 = EWiR 2005, 1 m. Anm. Kröll; dazu Weller, IPRax 2005, 428 ff.): Nach Nr. 14 der deutschen AGB-Banken erwirbt die Bank ein Pfandrecht an den Ansprüchen des Kunden, die diesem gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen. Um die Einbeziehung dieser AGB-Klausel ging es in folgendem Sachverhalt: K hatte im Dezember 1996 einen Arrest- und Pfändungsbeschluss für ein Dollar-Konto der angolanischen Nationalbank (ANB) bei der B-Bank erwirkt (§§ 916 ff., 930 ZPO). Bei der B-Bank unterhielt die ANB ein weiteres im Soll befindliches Kontokorrentkonto, das später als Kreditkonto weitergeführt wurde. Nach Zustellung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses an die B-Bank im Dezember 1996 teilte diese der K mit, dass beide Konten nach Maßgabe der deutschen AGB-Banken geführt worden seien und daher eigene vorrangige Pfandrechte bestünden. Im April 1997 löste die B-Bank das Dollarkonto auf und verrechnete es fast vollständig mit den Forderungen aus dem Kreditkonto. Lediglich den Restbetrag kehrte sie an die K aus. K protestiert. Sie klagt gegen B auf Verurteilung dahin, dass diese aus dem ursprünglich bestehenden – gepfändeten – Dollarguthaben einen ihren Forderungen entsprechenden Betrag zu hinterlegen hat. Die AGB-Pfandklausel sei nie wirksam vereinbart worden. Weder gäbe es eine ausdrückliche Einbeziehungserklärung, noch habe die B-Bank der ANB die AGB-Banken jemals übersandt. Hinweis: Vgl. den Abdr. der AGB-Banken bei Baumbach/Hopt, HGB, Handelsrechtliche Nebengesetze unter (8). Hinweise zur Lösung: Die Einbeziehung der AGB der B-bank in deren Vertragsverhältnis mit der BNA beurteilt sich nach deutschem Recht. Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, ist grundsätzlich maßgebend das Heimatrecht derjenigen Bank, die die vertragstypische Leistung zu erbringen hatte (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO; BGHZ 108, 353, 362). Im Streitfall ging es ausschließlich um von der B-Bank erbrachte Leistungen, mit denen die BNA sie beauftragt hatte. Nach deutschem Recht - hier §§ 305 Abs. 2, 310 Abs. 1 BGB - bedarf es für den Bankenverkehr keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Pfandrecht ist wirksam entstanden und die Klage ist abzuweisen. b) Form 177 Art. 11 Rom I-VO regelt den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Formgültigkeit eines Vertrages einschließlich einer darin enthaltenen Rechtswahl (Art. 3 Abs. 5 der VO). Dabei wird grundsätzlich zwischen Platzgeschäften und Distanzgeschäften unterschieden. Ein Ver- 177 Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 540; Clausnitzer/Woopen, BB 2008, 1798,1805; Pfeiffer, EuZW 2008, 622, 628 f. 59 trag zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er entweder die Formerfordernisse des auf ihn nach der Rom I-VO anzuwendenden Rechts (z. B. das Recht des Verbraucherstaates, des Dienstleisterstaates, des vereinbarten Rechts etc.) oder die des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt, Art. 11 Abs. 1 Rom IVO. Die alternative Maßgeblichkeit von Geschäftsrecht (lex causae) und Ortsrecht (lex loci contractus) beruht auf dem kollisionsrechtlichen Günstigkeitsprinzip, favor negotii. Die alte Regel „locus regit actus“ – d.h. die Maßgeblichkeit des Ortsrechts – gilt für die Form von Rechtsgeschäften fast in allen IPR-Kodifikationen der Welt alternativ neben dem Geschäftsrecht. Beispiel: Die beiden Ruheständler Joschka F. und Otto Sch. treffen sich in der Toskana zum Rotwein. Zu fortgeschrittener Stunde nehmen sie ein Blatt Papier zur Hand und schließen einen Vertrag über den Verkauf von F’s Berliner Hausgrundstück an Sch. Am Tag danach will F von dem Vertrag nichts mehr wissen. Mangels notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB) sei dieser nämlich formunwirksam. Sch. beruft sich auf italienisches Recht. Danach seien – was zutrifft (Art. 1350 Nr. 1 codice civile) – Grundstückskaufverträge auch in privatschriftlicher Form wirksam. Wer hat Recht? Sch. hat Recht! Nach Art. 11 Abs. 1 Fall 2 Rom I-VO genügt die Wahrung der italienischen Formvorschriften. Wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss in verschiedenen Staaten befinden, ist der Vertrag formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach der Rom I-VO anzuwendenden Rechts erfüllt oder die eines der Staaten, in denen sich eine Vertragspartei befindet oder sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 19) hatte, Art. 11 Abs. 2 Rom I-VO. Diese Regelung beruht erkennbar darauf, dass es bei der elektronischen Kommunikation oft zufällig erscheint, wo sich eine Partei gerade befindet. 178 Beispiel: Fall 11, S. 35. Art. 11 Abs. 3 der VO regelt die einseitigen Rechtsgeschäfte. Für Verbraucherverträge (Art. 6 Rom I-VO) ist nach Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO das Recht das Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 178 Pfeiffer, EuZW 2008, 622, 628. 60 Beispiel: In Frankreich regelt das Sprachenschutzgesetz (die sog. Loi-Toubon), dass Verbraucherverträge, die nicht in französischer Sprache verfasst sind, nichtig sind. Dies führt dazu, dass zumindest grenzüberschreitende Verträge mit französischen Verbrauchern auf Französisch abzuschließen sind. 179 Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO regelt darüber hinaus gesondert die Formgültigkeit von Schuldverträgen, die Immobilien zum Gegenstand haben. Sie unterliegen den Formvorschriften des Belegenheitsrechts, wenn diese international zwingend sind. § 311b Abs. 1 BGB gehört nicht dazu. c) Geschäftswirkungen aa) Überblick Nach dem Vertragsstatut beurteilen sich auch die Geschäftswirkungen, die Art. 12 Rom IVO – nicht abschließend – aufzählt; ergänzende Regelungen finden sich in Art. 17 und 18 Rom I-VO. Im Einzelnen gehören hierher: ■ Auslegung, ■ Erfüllung (mit Sonderanknüpfung des Rechts am tatsächlichen Erfüllungsort nach Art. 12 Abs. 2 Rom I-VO), ■ Nichterfüllung und Leistungsstörungen, ■ Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich Verjährung, Rechtsverlust durch Zeitablauf und Aufrechnung (Art. 17 Rom I-VO) ■ Nichtigkeitsfolgen (insoweit geht das Vertragsstatut dem Bereicherungsstatut – Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO – vor), ■ Gesetzliche Vermutungen und Beweislast (Art. 18 Rom I-VO). bb) Problemschwerpunkt Aufrechnung 180 179 Vgl. Clausnitzer/Woopen, BB 2008, 1798, 1805. 180 Dazu Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 542. 61 Fall 22 – „Schweinebacken auf Reisen“: 181 Die Klägerin, ein FleischexportUnternehmen mit Sitz in Italien, macht gegen die Beklagte, ein FleischimportUnternehmen mit Sitz in Deutschland, Kaufpreisforderungen geltend. Der zwischen den Prozessparteien bestehende Kaufvertrag enthält keine Rechtswahlklausel. Die Bekl. verteidigt sich gegen die Kaufpreisforderung u.a. durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aufgrund Mangelhaftigkeit der gelieferten 10 Tonnen Schweinebacken. Zulässigkeit der Aufrechnung? Hinweise zur Lösung: Der streitgegenständliche Kaufvertrag unterliegt dem UN-Kaufrecht (dazu sogleich unter II.), wo die Aufrechnung als Erlöschenstatbestand allerdings nicht geregelt ist. Deshalb ist auf das subsidiär anwendbare nationale Recht zurückzugreifen (Art. 7 Abs. 2 CISG). Als Erlöschenstatbestand unterliegt die Aufrechnung dem Vertragsstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Art. 17 der VO). Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Kaufvertrag dem Recht am Sitz des Verkäufers (Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO). Dies ist hier das italienische Recht. Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich deshalb nach italienischem Recht (Art. 1241-1252 c.c.). 182 cc) Problemschwerpunkt c.i.c. Schuldverhältnisse aus vorvertraglichen Verhandlungen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. i Rom I-Verordnung). Sie unterliegen der Rom II-VO (vgl. dort Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 mit Erwägungsgrund Nr. 30). Allerdings verweist Art. 12 Abs. 1 Rom II-Verordnung sodann auf das anwendbare Vertragsrecht, wodurch auch für Rechtsordnungen mit deliktsrechtlicher Einordnung der vorvertraglichen Schuldverhältnisse eine vertragsakzessorische Anknüpfung bewirkt wird. Maßgeblich ist das Statut des angebahnten Vertrages. 183 dd) Problemschwerpunkt Erfüllung Nach Art. 12 Abs. 2 Rom I-VO ist für Erfüllungsmodalitäten (Art und Weise der Erfüllung; vom Gläubiger/Käufer im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffende Maßnahmen) das Recht des Staates zu „berücksichtigen“, in dem die Erfüllung erfolgt. Dies betrifft z.B. die Auswirkungen von Feiertagsregelungen auf die Erfüllung, aber auch Untersuchungsund Rügepflichten sowie die bei Ablehnung der Ware gebotenen Maßnahmen (z.B. Aufbewahrung). 184 181 182 183 184 Nach LG München I v. 20.3.1995 – 10 HKO 23750/94, RIW 1996, 688 = IPRax 1996, 31 m. Anm. Kindler, S. 16 ff. Hierzu Kindler, IPRax 1996, 16, 20 f.; ders., Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., 2008, § 14 Rdnr. 15 ff. Näher Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 530. Kropholler, a.a.O., § 52 I 3 b, S. 436 f. 62 8. Drittbeteiligung a) Forderungsabtretung 185 Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung sind im Kollisionsrecht – ebenso wie im Sachrecht – drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: ■ Das Grundgeschäft zwischen Alt- und Neugläubiger (z.B. Forderungskauf, Factoring, Sicherungsabrede) wird nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO gesondert angeknüpft, z.B. nach Art. 3, 4 Abs. 2 der VO. ■ Davon unabhängig ist das Forderungsstatut, welches die abgetretene Forderung beherrscht und das Rechtsverhältnis zwischen dem Altgläubiger und dem Schuldner regiert (z.B. das Statut des Kaufvertrags, auf dem die abgetretene Forderung beruht; zu ermitteln nach Art. 3 ff.). ■ Das Forderungsstatut entscheidet nach Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO auch über das Rechtsverhältnis des Schuldners zum Neugläubiger und weitere Aspekte der Forderungsabtretung als Verfügungsgeschäft. Übersicht 2 zur Forderungsabtretung im IPR (Art. 14 Rom I-VO) Altgläubiger Forderungsstatut, z.B. Kaufvertragsstatut (Art. 3, 4 der VO) Grundgeschäft, z.B. Forderungskauf, Factoring (Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 3, 4) 185 Schuldner Maßgeblichkeit des Forderungsstatuts wegen Schuldnerschutz (Art. 14 Abs. 2 der VO) Näher Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 540 f.; Clausnitzer/Woopen, BB 2008, 1798, 63 Neugläubiger Fall 23 – „Kollision mit Sicherheit“: 186 Eine in Deutschland ansässige GmbH hatte zunächst an die österreichische Ö-Bank alle ihre Forderungen gegen nicht in Deutschland ansässige Abnehmer abgetreten, später dann eine weitere Globalzession gegenüber der deutschen D-Bank vorgenommen. Die Banken streiten nunmehr um die Wirksamkeit der kollidierenden Sicherungsabtretungen. Die Ö-Bank verklagte die D-Bank auf Erlösherausgabe nach § 816 Abs. 2 BGB, nachdem ein Abnehmer der GmbH trotz Zahlungsaufforderung durch die Ö-Bank seine Forderung durch Zahlung an die D-Bank beglichen hatte. Nach welchem Recht beurteilt sich die Wirksamkeit der Abtretungen und deren Rangverhältnis? Hinweise zur Lösung: Die Wirksamkeit der Abtretungen bzw. deren Rangverhältnis unterstehen gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO dem Recht der abgetretenen Forderungen. Der BGH bewertete den Globalzessionsvertrag zugunsten der Ö-Bank nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und nichtig, weil dort alle Forderungen der GmbH gegen ausländische Kunden umfasst waren, also auch solche Ansprüche, die die Zedentin aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts an ihre Lieferanten abtreten musste. 187 b) Gesetzlicher Forderungsübergang Ferner regelt die VO in Art. 15 den Fall, dass ein Dritter verpflichtet ist, den Gläubiger einer Forderung zu befriedigen, z.B. als Bürge oder Versicherer. 188 Beispiel: 189 Die deutsche August-Bank verbürgt sich gegenüber der deutschen Bolle-Bank für deren Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens gegen den in Italien ansässigen Ciarlatano. Diese Forderung unterliegt dem italienischen Recht. Nach Art. 15 ist hier wie folgt zu unterscheiden: ■ Das Zessionsgrundstatut ist für die Verpflichtung des Dritten – z.B. dessen Bürgenhaftung – maßgebend. Zessionsgrundstatut ist hier das deutsche Recht, da beide banken in Deutschland ansässig sind (Art. 4 Abs. 2 der VO). Es entscheidet ferner darüber, ob und in welcher Höhe die Forderung des Gläubigers (B-Bank) gegen den Schuldner (Ciarla- 186 Nach BGH v. 8.12.1998 – XI ZR 302/97, NJW 1999, 940 = IPRax 2000, 128 m. Anm. Stadler, S. 104 ff. Vgl. zur Anknüpfung von § 816 Abs. 2 BGB noch Stadler, a.a.O., S. 110 (Eingriffsort nach Art. 38 Abs. 2 EGBGB oder Recht der abgetretenen Forderung aufgrund einer Schwerpunktbetrachtung nach Art. 41 EGBGB). 188 Parallelvorschrift in Art. 19 Rom II-VO. 187 189 Dazu Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 541. 64 tano) kraft Gesetzes auf den Dritten (hier die A-Bank als Bürgen) übergeht (vgl. im deutschen Recht § 774 Abs. 1 BGB). ■ Das Forderungsstatut – hier: italienisches Recht – entscheidet über den Inhalt der Forderung und den Schutz des Schuldners (z.B. Erhalt von Einreden, vgl. im ital. Recht Art. 1945 codice civile, im deutschen Recht §§ 768, 770 BGB). 9. Eingriffsnormen und Öffentliche Ordnung (Art. 9 und 21 Rom I-VO) a) Begriff der Eingriffsnormen Eingriffsnormen nach Art. 9 der VO durchbrechen das fein abgestufte Anknüpfungssystem der Art. 3 ff., weil sie das danach ermittelte anwendbare Recht verdrängen. Die Begriffsbestimmung der Eingriffsnormen in Art. 9 Abs. 1 der VO lautet: „Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.“ 190 Die Definitionshoheit liegt sonach bei den einzelnen Staaten: Sie bestimmen, ob eine Norm als so entscheidend für das öffentliche interesse angesehen wird, das sie das von den Parteien gewählte Vertragsstatut durchbricht. b) Inländische Eingriffsnormen Nach Art. 9 Abs. 2 der VO berührt das Vertragsstatut nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des Gerichtsstaates (lex fori). Diese inländischen „Eingriffsnormen“ kommen im Wege einer „Sonderanknüpfung“ zum Zuge. Eingriffsnormen sind politische 190 In Anlehnung an EuGH v. 23. 11. 1999 - C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453 = EuZW 2000, 88 Rdnr. 30 („Arblade“); dazu Pfeiffer, EuZW 2008, 622, 628. 65 und vor allem wirtschaftspolitische Vorschriften, die nicht der Gerechtigkeit zwischen privaten, sondern staatlichen Interessen dienen (= alle Verbotsgesetze i.S. des § 134 BGB). Fall 24 – „Again an expensive lawyer“: 191 Sachverhalt wie oben Fall 10. Die deutsche Mandantin beruft sich – entgegen dem us-amerikanischen Vertragsstatut – auf Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung nach § 49 b BRAO, § 4a RVG. Hinweise zur Lösung: Nach § 49 b Abs. 2 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandanten unabhängig davon nichtig, welchem Recht der Anwaltsvertrag unterliegt. Denn § 49 b Abs. 2 BRAO verfolgt ein überindividuelles Regelungsziel, die Sicherung der Funktion des Anwalts als Organ der Rechtspflege. 192 Dieses Schutzgut darf durch Ausnutzung der Rechtswahlfreiheit (Art. 3 Rom I-VO) nicht beeinträchtigt werden. Einzelne Sachbereiche zwingenden inländischen Rechts: 193 ■ Ein- und Ausfuhrbestimmungen, im Einzelfall auch ein Embargo (= Verbot eines Staates an die seine Regelungshoheit unterworfenen Personen, bestimmte Handelsgeschäfte mit Personen in einem anderen Staat abzuschließen). Betroffen sind vor allem bedrohte Tier- und Pflanzenarten, Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, gefährlich geltende Gegenstände und Anlagen. ■ Währungs- und Devisenvorschriften, ■ Kartellrecht (vgl. § 130 Abs. 2 GWB – „Auswirkungsprinzip“), ■ Kapitalmarktrecht 194 , ■ Verbraucherschutzbestimmungen, soweit Art. 6 Rom I-VO insoweit nicht eine in sich geschlossene Sonderregelung enthält. 195 Auch im Anwendungsbereich des Art. 46b (früher 29a) EGBGB kommt eine Sonderanknüpfung nach Art. 9 Abs. 2 der VO nicht in Betracht. 196 Sonderanknüpfungsfähig nach Art. 9 Abs. 2 der VO sind ferner § 489 BGB (ex § 609 a BGB) und § 661 a BGB 197 sowie der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz in § 449 Abs. 3 HGB. 198 191 Nach OLG Frankfurt/M. v. 1.3.2000 – 9 U 83/99, NJW-RR 2000, 1367 = RIW 2001, 374; dazu auch Jayme/Kohler, IPRax 2001, 512. 192 Näher BVerfG v. 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04, NJW 2007, 979 = RIW 2007, 304. 193 Überblick bei MünchKommBGB/Martiny, a.a.O., Art. 34 EGBGB Rdnr. 62 ff.; Staudinger/Magnus, BGB, 14. Bearb. 1998, Art. 34 EGBGB Rdnr. 85 ff. 194 Göthel, IPRax 2001, 411, 416. 195 Vom 26.10.1993 – XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 391: „Eine Anwendung von Art. 34 EGBGB könnte deshalb dort erwogen werden, wo sich die Regelung des Art. 29 EGBGB als lückenhaft erweist ...“ 196 Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 34 EGBGB Rdnr. 3 a. 197 Palandt/Heldrich gegen S. Lorenz, NJW 2000, 3309, der § 661a BGB als Fall der Rechtscheinhaftung einordnet. 198 Zum Transportrecht Staudinger, IPRax 2001, 183 ff. 66 ■ Arbeitsrecht, soweit es primär nicht dem Individualschutz dient, sondern Gemeinwohlinteressen. 199 ■ Boden- und Grundstücksverkehrsrecht Generell gilt, dass bei all diesen Vorschriften ein qualifizierter Inlandsbezug analog Art. 6 Abs. 1 der VO vorliegen muss. Nur so lässt sich nach Auffassung des BGH ein Wertungswiderspruch zwischen Art. 9 und Art. 6 der VO vermeiden. Ohne einen derartigen qualifizierten Inlandsbezug würden außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 6 der VO, der gerade geschaffen worden ist, um den Verbraucherschutz international zu verbessern, geringere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des übrigen Verbraucherschutzrechts bestehen und demzufolge ein weitergehender Verbraucherschutz erreicht werden als bei unmittelbarer Anwendung des Art. 6 der VO. 200 c) Durchführungsbestimmungen zu EG-Richtlinien? Der EuGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 17-18 der Handelsvertreterrichtlinie 201 international zwingendes Recht darstellt. 202 Aus dieser Entscheidung folgt, dass sich ein innerhalb der EU tätiger Handelsvertreter auch dann auf die an seinem Tätigkeitsort geltenden nationalen Durchführungsbestimmungen zur EG- Handelsvertreterrichtlinie berufen kann, wenn Vertragsstatut das Recht eines Drittstaats ist. Beispiel („Ingmar“): 203 Ein in Deutschland tätiger Handelsvertreter und eine kalifornische Gesellschaft unterstellen ihre Vertragsbeziehungen dem kalifornischen Recht. Diese Rechtswahl ist insoweit unbeachtlich, als dem Handelsvertreter dadurch der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entgeht. Dem Handelsvertreter steht ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB deshalb – entgegen der Rechtswahl zugunsten des kalifornischen Rechts – zu. 199 BAG v.13.11.2007 – 9 AZR 134/07, RIW 2008, 644 Rn. 79. BGH v. 19.3.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f. = NJW 1997, 1697 = IPRax 1998, 285 m. Anm. Ebke, S. 263 ff. 201 Richtlinie Nr. 86/653/EWG v. 18.12.1986, ABlEG Nr. L 382/17. 202 EuGH v. 9.11.2000 – Rs. C-381/98, Slg. 2000, I-9305 = NJW 2001, 2007 = BB 2001, 10 m. Anm. Kindler; dazu auch Jayme, IPRax 2001, 190 f.; Staudinger, NJW 2001, 1974 ff.; Freitag/Leible, RIW 2001, 287 ff. 203 Nach EuGH a.a.O. 200 67 Offen ist nach der EuGH-Entscheidung, ob künftig alle sachrechtlich zwingenden Bestimmungen in privatrechtsangleichenden Richtlinien einer Sonderanknüpfung nach Art. 9 der VO unterliegen. 204 Die besseren Gründe sprechen dagegen, da mit der Binnenmarktklausel des Art. 3 Abs. 4 der VO eine abschließende Regelung der Sonderanknüpfung zwingenden EG-Privatrechts geschaffen wurde. d) Ausländische Verbotsgesetze Nacht traditioneller Auffassung war ausländisches öffentliches Recht vor inländischen Gerichten immer unbeachtlich. Denn kein Staat hilft, den Machtbereich eines fremden Staates zu erweitern.205 Art. 9 Abs. 3 der VO hat eine flexible Lösung für den Umgang mit ausländischen Verbotsgesetzen geschaffen. Danach ist es den Gerichten erlaubt, den Eingriffsnormen eines anderen Staates Wirkung zu verleihen. Dabei muss es sich um den Erfüllungsstaat handeln, d.h. den Staat, „in dem die durch den Vertrrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind.“ Voraussetzung einer Sonderanknüpfung ist, dass diese Vorschriften die Erfüllung unrechtmäßig werden lasen. Die Rspr. berücksichtigt ausländische Eingriffsnormen gelegentlich auf sachrechtlicher Ebene, und zwar im Rahmen folgender Rechtsinstitute: 206 ■ Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB); dies kommt in Betracht, wenn die ausländische Eingriffsnorm einem gemeinsamen übernationalen Interesse dient. 207 ■ Unmöglichkeit der Leistung (§§ 275, 311 a BGB): dies kommt bei einem durchsetzbaren ausländischen Leistungsverbot in Betracht. 208 204 205 206 207 208 Dafür Freitag, EWiR 2000, 1061, 1062; dagegen Kindler, BB 2001, 11, 12: Entscheidung nach dem Normzweck der zwingenden Vorschrift. Vgl. v. Hoffmann, IPR, § 10 Rdnr. 97. Näher Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 542 f. Zu anderen im Schrifttum vertretenen Ansätzen vgl. nur Kropholler, a.a.O., § 52 X. BGH v. 21.12.1960 – VIII ZR 1/60, BGHZ 34, 169, 177 = NJW 1961, 822; BGH v. 24.5.1962 – II ZR 199/60, NJW 1962, 1436 – Borax (us-amerikanisches Exportverbot); BGH v. 22.6.1972 – II ZR 113/70, BGHZ 59, 82, 86 = NJW 1972, 1575 m. Anm. F.A. Mann, S. 2179 ff. (Ausfuhr nigerianischer Kulturgüter; vgl. für eine deliktische Haftung nach § 826 BGB (Schadensersatzanspruch des Schiffeigentümers, wenn das Schiff von dem Charterer zu einem embargowidrigen Warentransport eingesetzt wird) BGH v. 2.11.1990 – VI ZR 6/90, NJW 1991, 634 = JZ 1991, 719 mit Aufsatz Junker, S. 699 ff. und Bericht v. Hoffmann, IPRax 1991, 345 f.; ferner BGH v. 20.10.1992 – VI ZR 361/91, NJW 1993, 194. RG v. 28.6.1918 – II 86/18, RGZ 93, 182, 184. 68 ■ Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): z.B. Anpassung eines dem deutschen Recht unterliegenden Vergleichs, der wegen eines iranischen Alkoholeinfuhrverbotes nicht mehr erfüllt werden konnte. 209 Art. 9 Abs. 3 der VO lehnt sich der Formulierung nach an die Beschreibung des Erfüllungsorts in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO an. Begrifflich ist damit lediglich der Erfüllungsort im Sinne des Leistungserfolgsorts erfasst; eine Ausdehnung auf den Ort der Leistungshandlung kommt allenfalls in Fällen in Betracht, in denen es dem Erwartungshorizont der Parteien nach dem Vertrag entspricht, dass bestimmte Leistungshandlungen in einem anderen Staat als dem Staat des Erfüllungsorts vorgenommen werden. Im Übrigen ist grundsätzlich der rechtliche Erfüllungsort maßgebend, es sei denn, es ist tatsächlich an einem andern Ort erfüllt worden. Im Übrigen deutet der Wortlaut auf echtes diskretionäres Ermessen bei der Anwendung ausländischer Eingriffsnormen hin. Das ermöglicht insbesondere dann die Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen, wenn diese anwendungswillig sind und mit Grundwertungen der lex fori übereinstimmen („shared values approach“). Das Kriterium der Beachtung von Folgen der Anwendung oder Nichtanwendung (Abs. 3 Satz 2) zielt auf die faktische Durchsetzungsmacht des Erfüllungsstaates. Auslegungsbedürftig ist schließlich das Merkmal „Wirkung verleihen“ auf der Rechtsfolgenseite. Dabei ist dem kollisionsrechtlichen Gehalt der Rom I-Verordnung nach anzunehmen, dass es sich um Rechtswirkungen handelt und nicht lediglich eine Berücksichtigung als Tatsache gemeint ist. 210 10. Sachnormverweisung; Rechtsspaltung (Art. 20 und 22 Rom I-VO) a) Sachnormverweisung 209 210 BGH v. 8.2.1984 – VIII ZR 254/82, NJW 1984, 1746 = IPRax 1986, 154 mit Aufsatz Mülbert, S. 140 ff. Näher Pfeiffer, EuZW 2008, 622, 628. 69 Abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach Verweisungen des deutschen IPR das ausländische Kollisionsrecht zur Anwendung berufen, bestimmt Art. 20 Rom I-VO, dass Verweisungen auf dem Gebiet des internationalen Schuldvertragsrechts Sachnormverweisungen sind. Rück- und Weiterverweisung scheiden daher aus. Grund: Ausländisches Kollisionsrecht soll sich nicht über eine von den Parteien getroffene Rechtswahl (Art. 3 der VO) oder eine von der der VO gemäß Art. 4 angenommene engste Verbindung hinwegsetzen können. 211 b) Rechtsspaltung Art. 22 Abs. 1 der VO bestimmt: „Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.“ Wenn z.B. der Erbringer der charakteristischen Leistung seinen Sitz in Schottland hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 der VO), so wird davon ausgegangen, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem schottischen Recht hat. 212 Das schottische Recht findet dann als Teilrechtsordnung des Rechts ds Vereinigten Königreiches Anwendung. 11. Internationales Vertragsrecht im Internet 213 Beispiel: 214 Ein Internetnutzer in Augsburg wählt einen Online-Dienst an und trifft auf ein Angebot eines ausländischen Unternehmens für eine bestimmte Computersoftware. Er füllt das elektronische Bestellformular aus und übersendet seine Bestellung per e-mail. Kurz darauf trifft die Lieferung mit den Disketten bei ihm ein; der Rechnungsbetrag wird über die Kreditkarte des Kunden beglichen. Nach welchem Recht sind eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden zu beurteilen? Für Fälle dieser Art sind folgende internationalrechtliche Grundsätze zu beachten: 211 212 213 214 Kropholler, a.a.O., § 52 I 4. Kropholler, a.a.O., § 52 I 5, S. 438 f.; Beispiel: OLG München v. 25.1.2001 – 6 U 2684/96, RIW 2001, 864 f. (zu Kalifornien als us-amerikanische Teilrechtsordnung). Vgl. den gleichnamigen Beitrag von Junker, RIW 1999, 809 ff. Nach Junker, RIW 1999, 809. 70 ■ Die Anwendung des UN-Kaufrechts scheidet aus, wenn es sich auf Seiten des Käufers um ein Verbrauchergeschäft handelt (Art. 2 Buchst. a CISG). ■ Inländisches Verbraucherschutzrecht findet Anwendung, wenn der Verbraucher physisch im Inland verbleibt; der qualifizierte Auslandsbezug i.S. des Art. 6 der VO ist gegeben. Der Internetauftritt des Anbieters ist als zielgerichtete Werbung i.S. des Art. 6 lit. b der VO zu bewerten, weil es genügt, dass die Internetwerbung auch auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers abzielt. ■ Durchsetzung des EG-Verbraucherschutzrechts gegenüber dem durch Rechtswahl für maßgeblich erklärten Rechts eines Drittstaates: Der Internetauftritt des Anbieters ist eine auf den deutschen markt ausgerichtete Tätigkeit i.S. des Art. 46b Abs. 2 Nr. 2 EGBGB 2009. Dem Verbraucher steht sonach z.B. das Widerrufsrecht nach § 312d i.V. mit § 355 BGB 215 zu (Art. 46b Abs. 4 Nr. 3 EGBGB). ■ Sitz des Anbieters (relevant für Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO): Entscheidend ist der wirkliche Sitz, nicht der des Servers. ■ Auf der Ebene des deutschen materiellen Vertragsrechts stehen drei Probleme im Vordergrund, 216 der Zugang von Willenserklärungen via Internet, der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr und die Form der Rechtsgeschäfte im Internet (vgl. §§ 126 Abs. 3, 126 a, 126 b BGB). II. Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG) 1. Grundlagen a) Schrifttum: 215 216 Beide in der Fassung von Art. 25 G. v. 22.7.2002, BGBl I, 2850; hierzu Meinhof, NJW 2002, 2273 ff; ders., NJW 2002, 2273 ff.; N. Fischer, DB 2002, 1643 ff. und ZIP-aktuell 2002 Nr. 159 (Heft 27). Eingehend Dörner, AcP 202 (2002), 363 ff.; zum Nachweis der Urheberschaft AG Bonn v. 25.10.2001 – 3 C 193/01, EWiR 2002, 735 mit Anm. Borges. 71 Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008; Magnus, in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), 1999; Benicke u.a., in: Münchener Kommentar zum HGB, Bd. 6, 2. Aufl., 2007, S. 343 ff.; Westermann u.a., in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 5. Aufl., 2008, S. 2043 ff.; Piltz, UN-Kaufrecht, 2. Aufl. 1996; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Aufl, 2007. b) Internet: - www.cisg.law.pace.edu/ - www.uncitral.org (Navigationspunkt CLOUT = Case law on UNCITRAL Texts) - www.cisg-online.ch c) Verhältnis zum IPR Für bestimmte Schuldverträge besteht internationales Einheitsrecht, welches selbst sachrechtliche Regelungen enthält. Für die Praxis ist hier das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG = Convention on contracts on the international sale of goods) hervorzuheben. 217 Das CISG ist für die BRepD am 1.1.1991 in Kraft getreten. 218 Das Übereinkommen ist bereits für über 70 Staaten in Kraft getreten, darunter nahezu alle wichtigen Handelspartner Deutschlands, wie z.B. die Benelux-Staaten, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, nicht aber z.B. Großbritannien. 219 Im Anwendungsbereich des CISG erübrigt sich eine kollisionsrechtliche Anknüpfung des Vertragsstatuts nach Art. 3 ff. der Rom I-VO (vgl. Art. 25 Rom I-VO). Lediglich für eine Reihe von Sachfragen, die an sich zur Regelungsmaterie „grenzüberschreitende Warenkaufverträge“ zu rechnen sind, schließt das Einheitskaufrecht seine Anwendung selbst aus (Art. 4, 5 CISG); nur insoweit greift das durch die Rom I-VO oder na- 217 218 219 Abdruck der deutschen Textfassung in BGBl 1989 II, 588, berichtigt in BGBl 1990 II, 1699 = Jayme/Hausmann, Nr. 77. BGBl 1990, II, 1477. Alphabetischer Überblick zu den Vertragsstaaten bei Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 28 EGBGB Rdnr. 7; chronologischer Überblick bei Jayme/Hausmann, Nr. 77 Fn. 1. Amtliche Angaben zum Ratifikationsstand im Fundstellennachweis B (Beilage zum BGBl II) sowie unter www.un.or.at/uncitral/status. 72 tionales IPR berufene unvereinheitlichte Recht (z.B. BGB/HGB) ein. 220 Das Gleiche gilt bei Lücken im Anwendungsbereich (Art. 7 Abs. 2 CISG). Zur Lückenfüllung sogleich unter 2 d und e. d) Äußerer Aufbau Das Übereinkommen ist in vier Teile gegliedert: ■ Teil I (Art. 1-13) enthält Vorschriften über Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich, ferner einige allgemeine materiellrechtliche Bestimmungen (zur Auslegung von Willenserklärungen, zur Geltung von Gebräuchen, zum Begriff der Niederlassung, zur Form von Rechtsgeschäften oder geschäftsähnlichen Handlungen). ■ Teil II (Art. 14-24): Vertragsabschluss (= Gegenstück zu §§ 145-156 BGB). ■ Teil III (Art. 25-88): „Warenkauf“ (Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie Rechtsbehelfe bei Leistungsstörungen = Gegenstück zu §§ 320 ff., 433 ff. BGB, 373 ff. HGB). ■ Teil IV (Art. 89-101): Völkerrechtliche Schlussbestimmungen. Hierbei fällt Art. 92 auf. Danach besteht für Vertragsstaaten die Möglichkeit, nur Teil II oder auch nur Teil III zu übernehmen, jeweils zusammen mit Teil I.221 2. Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich (Art. 1-6 CISG) a) Räumlicher Anwendungsbereich; Anwendung aufgrund kollisionsrechtlicher Verweisung Art. 1 Abs. 1 CISG verlangt zunächst, dass die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Der Auslandsbezug muss nach Art. 1 Abs. 2 CISG erkennbar sein (aus dem Vertrag, aus den Verhandlungen zwischen den Parteien oder aus von ihnen gegebenen Informationen). Problemfälle: 220 221 Schlechtriem, JZ 1988, 1039, 1040. Nach Art. 92 CISG haben Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden erklärt, dass Teil II für sie nicht verbindlich ist. 73 ■ Eine Partei hat mehrere Niederlassungen: Nach Art. 10 Buchst. a CISG kommt es dann auf diejenige Niederlassung an, die die engste Beziehung zum Vertrag und seiner Erfüllung hat. Vgl. die Parallelvorschrift in Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO. ■ Eine Partei hat keine Niederlassung. Nach Art. 10 Buchst. b CISG ist dann der gewöhnliche Aufenthalt der Partei maßgeblich. Neben der so definierten Internationalität des Kaufvertrages verlangt Art. 1 Abs. 1 CISG noch, dass eine spezifische Beziehung zu einem oder mehreren Vertragsstaaten besteht. Eine solche spezifische Beziehung besteht in zwei Fällen: ■ wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Buchst. a), ■ wenn das IPR des Gerichtsstaates zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führt (Buchst. b). Fall 25 – „Saure Milch“: 222 Die Klägerin hat ihren Sitz in den Niederlanden und handelt mit Milcherzeugnissen. In der ersten Jahreshälfte 1998 bezog sie aufgrund mehrerer Verträge von der in Deutschland ansässigen Beklagten insgesamt 2557,5 t Milchpulver. Die Bestellungen erfolgten telefonisch und wurden in schriftlichen Bestätigungen festgehalten. Das Milchpulver wurde an eine algerische Gesellschaft weiterveräußert, die das Milchpulver verarbeitete. Nach der Verarbeitung stellte sich heraus, dass die produzierte Milch mit Lipasen befallen und unbrauchbar war. Der algerische Abnehmer beanstandete 207,6 t Milchpulver und 10.000 l verarbeitete Trinkmilch. Nach welchem Recht beurteilen sich eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte? Hinweise zur Lösung: Es handelt sich um einen Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten (Niederlande/Deutschland) haben. Die Internationalität des Kaufvertrags i.S. von Art. 1 Abs. 1 CISG ist damit gegeben. Ferner sind beide Staaten Vertragsstaaten i.S. der Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG. 223 Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags zwischen den Prozessparteien beurteilen sich deshalb nach dem UN-Kaufrecht. Fall 26 – „Maschinen auf Reisen“: Kaufvertrag zwischen einem deutschen Maschinenbauunternehmen und seinem Abnehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich. Hinweise zur Lösung: Die Internationalität des Kaufvertrages ist gegeben, da die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Zwar scheidet eine Anwendung des Übereinkommens nach Art. 1 Abs. 1 lit. a aus, da das Vereinigte Königreich nicht Ver222 223 Nach BGH v. 9.1.2002 – VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651 = RIW 2002, 396 = EWiR 2002, 429 m. Anm. Theis.Weiteres Beispiel: LG München I v. 29.11.2005 - 5 HK O 10734/02, BeckRS 2006 14875 = RIW 2007, 146 (deutsch-spanischer Kaufvertrag über Paprika). Vgl. für Deutschland (seit 1.1.1991) die Bek. v. 23.10.1990 in BGBl. II, 1477, für die Niederlande (seit 1.12.1991) in BGBl. II, 675. 74 tragsstaat ist. Das CISG kommt jedoch deshalb zur Anwendung, weil der Kaufvertrag kraft objektiver Anknüpfung (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO) dem deutschen Recht unterliegt, und damit dem Recht eines Vertragsstaats i.S. von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CISG. Das Gleiche gilt im Falle einer Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO) zu Gunsten des Rechts eines Vertragsstaats. 224 Nach Art. 95 CISG haben die Staaten die Möglichkeit, das Übereinkommen ohne Art. 1 Abs. 1 lit. b einzuführen. 225 Beispiel: Der Käufer hat seine Niederlassung im Nichtvertragsstaat N, der Verkäufer im Vertragsstaat USA. Selbst wenn das Kollisionsrecht des Gerichtsstaates (im Falle Deutschlands Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO) auf das Recht der USA verweisen würden, so wäre das CISG nicht anzuwenden. Eine Anwendung über Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CISG scheidet wegen des von den USA nach Art. 95 CISG erklärten Vorbehalts aus. Dass derartige Vorbehalte auch aus deutscher Sicht beachtlich sind, hat der deutsche Gesetzgeber in Art. 2 des Vertragsgesetzes, mit dem das CISG in Deutschland eingeführt worden ist, bekräftigt und klargestellt. 226 b) Parteiautonomie Nach Art. 6 CISG können die Vertragsparteien die Anwendung des CISG ausschließen oder – vorbehaltlich Art. 12 CISG – 227 von den Bestimmungen des Übereinkommens ab- weichen oder deren Wirkung ändern. Diese Vorschrift eröffnet folgende Gestaltungsmöglichkeiten: ■ Abwahl des CISG („opting-out“), durch Wahl einer anderen Rechtsordnung (z.B. BGB/HGB) oder auch ohne gleichzeitige Bestimmung des maßgeblichen Rechts. ■ Abweichen von den materiellrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens; das CISG enthält grundsätzlich dispositives Recht. Standardproblem: Liegt in der Verweisung auf eine nationale Rechtsordnung durch Rechtswahl die Wahl des internen Sachrechts unter Ausschluss des CISG ? Die h.M. ver- 224 225 226 227 Vgl. OLG Karlsruhe v. 25.6.1997 – 1 U 280/96, RIW 1998, 235; OLG Frankfurt/M. v. 30.8.2000 – 9 U 13/00, RIW 2001, 383; BGH v.25.11.1998 – VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1260. Davon haben China, Singapore, die Slowakei, die Tschechische Republik und die Vereinigten Staaten Gebrauch gemacht; Jayme/Hausmann, Nr. 77, Fn. 17. Art. 2 G. v. 5.7.1989, BGBl. II, 586. Dies hat Bedeutung für bestimmte Vorbehalte nach Art. 96 CISG. 75 neint dies; deshalb führt z.B. die Klausel „Dieser Kaufvertrag unterliegt deutschem Recht“ bei Kaufverträgen zwischen Parteien mit Niederlassung in Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG) nicht zum Ausschluss des CISG. Dies hat der BGH für das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), den Vorläufer des CISG, grundsätzlich entschieden. 228 Die nachfolgende Rspr. zum CISG steht auf demselben Standpunkt. 229 Das UN-Kaufrecht ist bei Wahl des Rechts eines Vertragsstaates nur dann nicht berufen, wenn mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag deutlich wird, dass die Parteien über die Rechtswahl das materielle, unvereinheitlichte Recht des betreffenden Vertragsstaates vereinbaren wollten. Beispiel: V will sicherstellen, dass den K die strengen Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB treffen und nicht die im Vergleich hierzu weniger weitreichenden Obliegenheiten nach Art. 38, 39 CISG i.V. mit der „Entschuldigungsmöglichkeit“ nach Art. 44 CISG. Zu erreichen ist dies: ■ über eine eindeutige Rechtswahlklausel („Dieser Kaufvertrag unterliegt dem Recht der BRepD unter Ausschluss des CISG.“), ■ eine Teilrechtswahl (Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO) zu Gunsten des deutschen Rechts im Hinblick auf die Rügeobliegenheiten des Käufers, oder ■ durch eine materiellrechtliche Regelung im Vertrag, die die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers nach Art. 38, 39, 44 CISG verschärfen. Unbenommen ist den Parteien auch, die Geltung des CISG für Verträge zu vereinbaren, die an sich nicht dem Übereinkommen unterliegen, weil es an den Anwendungsvoraussetzungen fehlt. c) Sachlicher Anwendungsbereich: Kaufverträge über Waren Das CISG regelt „Kaufverträge über Waren“ (Art. 1 Abs. 1). Definiert man den Kaufvertrag anhand der Hauptpflichten der Vertragsparteien (Art. 30, 53 CISG), so erfasst das CISG ausschließlich Verträge, die den Austausch von Ware gegen Geld zum Gegenstand haben. Ausgeschlossen sind Tauschverträge, Barterkontrakte 230 und Kompensationsge- 228 229 230 BGH v. 4.12.1985 – VIII ZR 17/85, BGHZ 96, 313, 323. OLG Düsseldorf v. 8.1.1993 – 17 U 82/92, IPRax 1993, 412, 413 (deutsches Recht als Recht eines Vertragsstaats i.S. von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CISG); OLG Karlsruhe v. 25.6.1997 – 1 U 280/96, RIW 1998, 235; OLG Frankfurt/M. v. 30.8.2000 – 9 U 13/00, RIW 2001, 383. Dabei erbringt eine Mehrheit von Personen über eine zentrale Vermittlung (bartering organisator) einander vergütungspflichtige Leistungen, die nach einem vereinbarten System verrechnet werden (Waren, Werkleis- 76 schäfte (Gegenlieferungsgeschäfte), ferner der Rahmenvertrag, der das Vertriebsverhältnis regelt. 231 Sonderfall Lieferungskauf: Hat der Lieferant die versprochene Ware aus eigenem Material erst noch herzustellen, so gilt nach Art. 3 Abs. 1 CISG ebenfalls das Übereinkommen. Dies entspricht im Grundsatz der Regelung des deutschen Rechts in § 651 S. 1 BGB. Nach Art. 3 Abs. 1 CISG findet das UN-Kaufrecht aber auch dann Anwendung, wenn der Besteller selbst einen nicht unwesentlichen Teil des zu verarbeitenden Materials stellt. Für die Wesentlichkeitsbetrachtung kommt es darauf an, ob die Kosten der Verarbeitung (Veredelung) den Wert des vom Besteller überlassenen Rohmaterials übersteigen. Trifft dies zu, so gilt CISG. 232 Sonderfall Liefervertrag mit arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten: Nach seinem Art. 3 Abs. 2 ist das CISG auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten des Lieferers in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Fall 27 – „Verkörperte Gedanken“: 233 Ein deutsches Unternehmen gibt bei einem Forschungsinstitut in der Schweiz eine Marktstudie in Auftrag. Die Studie wird schriftlich dokumentiert und der Bestellerin übergeben. Warenlieferung oder Dienstleistung? Hinweise zur Lösung: Mit Recht hat das OLG Köln die Dienstleistungskomponente hier stärker gewichtet. Zwar fand die geschuldete wissenschaftliche Untersuchung ihre abschließende Verkörperung in Form eines schriftlichen Berichts; sie ist aber nach der Verkehrsanschauung kein typischer Gegenstand eines Handelskaufes. Den Parteien ging es vielmehr um die Übertragung des Nutzungsrechts an einem geistigen Arbeitsprodukt, das lediglich zum Zweck intellektueller Erfassbarkeit in schriftlicher Form verkörpert war. Nach Art. 3 Abs. 2 CISG liegt mithin kein Kaufvertrag über Waren i.S. des Übereinkommens vor. Für die vom Besteller geltend gemachten Mängelrechte kommt es deshalb nicht auf die Beachtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Art. 38, 39 CISG an. Das anwendbare Recht ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der Rom I-VO zu bestimmen. 231 232 233 tungen, Dienstleistungen), vgl. BGH v. 5.11.1998 – III ZR 95/97, NJW 1999, 635 und hierzu Hermann, JZ 1999, 183 ff. (beide Fundstellen zum deutschen Recht). BGH v. 23.7.1997 - VIII ZR 130/96, NJW 1997, 3304; BGH v. 23.7.1997 - VIII ZR 134/96, NJW 1997, 3309 (beide zu Franchisingverträgen). Zu dieser Faustregel Schlechtriem, a.a.O., Rdnr. 26; ferner OLG München v. 3.12.1999 – 23 U 4446/99, RIW 2000, 712, 713, wonach zu Gunsten der Anwendung des CISG auch die untergeordnete Funktion der vom Besteller/Käufer zur Verfügung gestellten Stoffe für das Endprodukt sprechen soll. Nach OLG Köln v. 26.8.1994 – 19 U 282/93, RIW 1994, 970. 77 Hingegen hindert Art. 3 Abs. 2 CISG nicht die Einbeziehung von Kaufverträgen mit Montageverpflichtung oder Anlagenlieferverträgen, bei denen der Lieferant zusätzlich noch das In-Betrieb-Setzen der Anlage übernimmt. 234 Unter „Waren“ i.S. des Art. 1 Abs. 1 CISG sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen zu verstehen. Nicht dem CISG unterfallen demgemäß Kaufverträge über Immaterialgüterrechte, Forderungen und Gesellschaftsanteile. Weitreichende Anwendungsausschlüsse ergeben sich zudem ausdrücklich aus Art. 2 CISG. Hervorzuheben ist hier Art. 2 Buchst. a, wonach der Verbraucherkauf grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des CISG fällt. Hierdurch sollen Überschneidungen mit dem innerstaatlichen Verbraucherschutzrecht vermieden werden. Geschützt ist der Verkäufer jedoch durch das Erfordernis, dass ihm der private Zweck des Kaufs vor oder bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar sein musste. Tritt ein Privatmann hingegen als Verkäufer auf, so hindert dies die Anwendbarkeit des CISG nicht. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens; danach ist es unerheblich, ob die Parteien Kaufleute oder Nichtkaufleute sind, oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Sonderfall Software: Software ist Ware, wenn es sich um auf Datenträgern gespeicherte Standardsoftware handelt. Anderenfalls (Individualsoftware, Art. 3 Abs. 2 CISG; online übermittelte Standardsoftware) ist kein Kaufvertrag über Waren i.S. des Art. 1 Abs. 1 CISG gegeben. 235 d) Nicht geregelte Materien („externe Lücken“): Gültigkeit des Vertrags, Übereignung der Kaufsache, Haftung für Mangelfolgeschäden bei Körperverletzung und Tod Eine positive Eingrenzung des Geltungsbereichs des CISG findet sich in Art. 4 S. 1 des Übereinkommens. Danach regelt das CISG „ausschließlich“: ■ den Abschluss des Kaufvertrages (= Teil II, Art. 14-24), sowie ■ die Rechte und Pflichten der Vertragsteile (= Teil III, Art. 25-88 CISG). 234 235 So im Fall des OLG München, Urt. v. 3.12.1999 – 23 U 4446/99, RIW 2000, 712 (Herstellung einer Fensterfertigungsanlage). OLG Köln v. 26.8.1994 – 19 U 282/93, RIW 1994, 970, 971 f.; Schlechtriem/Ferrari, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl. 1999, Art. 1 CISG Rdnr. 38; a.A. Staudinger/Magnus, Wiener UNKaufrecht (CISG), Neubearb. 1999, Art. 1 CISG Rdnr. 44, der auch bei über das Internet übermittelten Standardprogrammen CISG anwenden will. Vgl. im deutschen Recht BGH v. 22.12.1999 – VIII ZR 299/98, BGHZ 144, 307 = NJW 2000, 1415 (Standardsoftware auf Datenträgern als Kaufsache). 78 Art. 4 S. 1 CISG umreißt die „Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen“ i.S. von Art. 7 Abs. 2 CISG. Soweit es hier Regelungslücken gibt (z.B. hinsichtlich der Höhe der Zinsen bei Art. 78 CISG), spricht man von internen Lücken (hierzu sogleich unter e). Externe Lücken sind hingegen Fragen, die von vorneherein außerhalb des Geltungsbereichs des CISG liegen. Worum es sich dabei im Einzelnen handelt, ergibt sich beispielhaft aus Art. 4 S. 2 und Art. 5 CISG: Ausgenommen sind nach Art. 4 S. 2 Buchst. a CISG zunächst Gültigkeitsfragen. Dies betrifft die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Parteien (vgl. Art. 7 und 12 EGBGB; Art. 13 Rom I-VO), Willensmängel (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Rom I-VO), ferner die Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit oder nationaler Verbotsgesetze (im deutschen Recht §§ 134, 138 BGB; Art. 9 Rom I-VO). Nationale Gültigkeitsvorschriften bleiben aber außer Anwendung, soweit das CISG selbst eine eindeutige Regelung enthält, z.B. bei der objektiven anfänglichen Unmöglichkeit (kein Raum für § 306 BGB a.F. neben Art. 68 CISG), und im Hinblick auf die Anfechtung wegen Irrtums über Eigenschaften der Sache oder die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners (vgl. im CISG Art. 45, 71 Abs. 1). 236 Ausgeschlossen sind ferner nach Art. 4 S. 2 b CISG die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Deshalb bestimmt – aus deutscher Sicht – das gemäß Art. 43 EGBGB ermittelte Sachstatut, ob der Käufer Eigentum bereits mit dem Vertragsschluss erwirbt (so z.B. nach französischem oder italienischem Recht) oder ob noch eine Übergabe oder sogar – wie nach deutschem Recht – ein besonderes Übereignungsgeschäft (§§ 929 ff. BGB) erforderlich ist. Gleiches gilt für die sachenrechtlichen Voraussetzungen und Folgen eines Eigentumsvorbehalts. 237 Hingegen ergibt sich für die schuldrechtlichen Folgen eines Eigentumsvorbehalts aus Art. 4 S. 2 Buchst. b CISG kein Anwendungsausschluss. Daher berechtigt ein Zahlungsverzug des Vorbehaltskäufers den Vorbehaltsverkäufer nur unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 CISG (wesentliche Vertragsverletzung, fruchtlose Nachfrist, oder Erfüllungsverweigerung) zur Ver- 236 237 Zum Ausschluss der Irrtumsanfechtung vgl. LG Aachen v. 14.5.1993 – 43 O 136/92, RIW 1993, 760; Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 4 CISG Rdnr. 48. BGH v. 15.2.1995 – VIII ZR 18/94, NJW 1995, 2101 = RIW 1995, 505 m. Aufs. Schmidt-Kessel, RIW 1996, 60 ff. = IPRax 1996, 195 – Schlüsselprägemaschine. 79 tragsaufhebung, nicht aber nach Maßgabe des unvereinheitlichten nationalen Rechts (z.B. § 455 Abs. 1 BGB a.F. 238 ). 239 Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des CISG ist ferner die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person (Art. 5 CISG). Hierdurch sollen nationale Normen zur Produkthaftung unberührt bleiben. Bedeutsam ist dies im Hinblick auf Rechtsordnungen, die die Produkthaftung vertraglich qualifizieren. 240 Nach allgemeiner Meinung erfasst der Anwendungsausschluss auch Regressansprüche des Käufers, der seinerseits seinen Abnehmern aus Tod oder Körperverletzung einer Person Ersatz schuldet, s. hierzu Fall 28 – „Maschine mit Tücken“: 241 Die deutsche Verkäuferin hat an eine usamerikanische Käuferin Holzbearbeitungsmaschinen verkauft. Die Maschinen wurden direkt an die Abnehmerin der Käuferin, ein russisches Unternehmen geliefert. Aufgrund von Mängeln an einer Maschine kam es zu einem Unfall, bei dem Arbeiter der russischen Abnehmerin veletzt wurden. Die amerikanische Käuferin macht u.a. Ersatzansprüche wegen des Schadens geltend, der ihr aufgrund ihrer Haftung gegenüber ihrer russischen Abnehmerin entstanden ist. Unterfallen diese Regressansprüche dem CISG? Hinweise zur Lösung: Art. 5 CISG spricht ausdrücklich von Tod oder Körperverletzung „einer“ Person. Deshalb greift der Anwendungsausschluss unabhängig davon, ob der Käufer selbst oder eine andere Person den Körperschaden erlitten hat. Dahinter steht die Überlegung, dass die vertragliche Produkthaftung nach nationalem Recht typischerweise darauf angewiesen ist, durch eine Regresskette den Schaden über die verschiedenen Stationen des Absatzweges zum Warenhersteller zurückzuwälzen. 242 Zur Anknüpfung vgl. Art. 5 Rom II-VO. Zu den externen Lücken gehören ferner eine Reihe von Sachfragen, die im Zusammenhang mit einem Warenkaufvertrag entstehen mögen, aber schon deshalb nicht Kaufvertragsrecht im engeren Sinne sind, weil sie auch bei anderen Vertragstypen auftreten können. Im Einzelnen geht es hierbei vor allem um folgende, im CISG nicht geregelte Rechtsinstitute, die 238 239 240 241 242 Nach §§ 323 Abs. 1, 449 Abs. 2 BGB 2002 ist grundsätzlich eine Nachfristsetzung erforderlich, vgl. P. Huber, in: Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, § 17 Rdnr. 3. So auch BGH v. 15.2.1995 – VIII ZR 18/94, NJW 1995, 2101 = RIW 1995, 505 m. Aufs. Schmidt-Kessel, RIW 1996, 60 ff. = IPRax 1996, 195. Vgl. näher zum französischen Recht Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, 4. Aufl. 2001, § 23, 5 b, S. 202 f. Nach OLG Düsseldorf v. 2.7.1993 – 17 U 73/93, RIW 1993, 845 = EWiR 1993, 1075 m. abl. Anm. Schlechtriem. So Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 1996, Rdnr. 39 und – mit umfangreichen Nachweisen – Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 5 CISG Rdnr. 7; unrichtig OLG Düsseldorf a.a.O. 80 jeweils nach dem IPR des Gerichtsstaates (z.B. Art. 3 ff. Rom I-VO oder EGBGB) anzuknüpfen sind: 243 ■ Rechtsfähigkeit: Personalstatut (Art. 7 Abs. 1 EGBGB) bzw. Gesellschaftsstatut, ■ Geschäftsfähigkeit: Personalstatut (Art. 7 Abs. 1 EGBGB), ■ Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Vollmachtsstatut 244 , ■ Organschaftliche Vertretungsmacht: Gesellschaftsstatut 245 , ■ Gesetzliche Vertretungsmacht: Statut des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtslage, aus dem/der die gesetzliche Vertretungsmacht folgt (z.B. Eltern-Kind-Statut, Art. 21 EGBGB; Statut der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, Art. 24 EGBGB; beim Testamentsvollstrecker das nach Art. 25 EGBGB ermittelte Erbstatut). ■ Aufrechnung: Vertragsstatut (Art. 17 Rom I-VO), ■ Forderungsabtretung: Art. 14 Rom I-VO, 246 ■ Schuldübernahme, 247 ■ Verjährung: Vertragsstatut (Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-VO), ■ Vertragsübernahme, 248 ■ Zurückbehaltungsrechte (soweit nicht durch Art. 58 Abs. 1, 71 Abs. 1 CISG geregelt): Vertragsstatut (Art. 10 Abs. 1 lit. c Rom I-VO). Praxisschwerpunkt ist in diesem Zusammenhang die Behandlung der Aufrechnung, hierzu Fall 29 – „Schweinebacken II“: 249 Sachverhalt wie Fall 22. Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich die Zulässigkeit der vom Käufer eingewandten Aufrechnung? 243 244 245 246 247 248 249 Vgl. Schlechtriem, a.a.O., Rdnr. 41 f. Nach BGH v. 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 47 = IPRax 1996, 342 das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll („ Wirkungsland“), bei kaufmännisch Bevollmächtigten mit fester Niederlassung das Recht der Niederlassung, BGH v. 26.4.1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 = IPRax 1991, 247. BGH v. 17.11.1970 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 44 = IPRax 1996, 342 das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll („ Wirkungsland“), bei kaufmännisch bevollmächtigten mit fester Niederlassung das Recht der Niederlassung, BGH v. 26.4.1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 = IPRax 1991, 247; MünchKommBGB/Kindler, Bd. 11, 3. Aufl. 1999, IntGesR, Rdnr. 443. OLG Hamm v. 8.2.1995 – 11 U 206/93, IPRax 1996, 197 (italienische Verkäuferfirma tritt Kaufpreisanspruch aus CISG gegen deutsche Käuferin an italienische Bank ab). Hierzu enthält das EGBGB keine Kollisionsnorm. Die Voraussetzungen einer befreienden Schuldübernahme sind nach dem für die übernommene Schuld maßgebenden Recht zu beurteilen (von Bar, IPRax 1991, 199); die kausale Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger bzw. dem Übernehmer und dem alten Schuldner unterliegt dem dafür maßgebenden Vertragsstatut; näher Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 33 EGBGB Rdnr. 4; OLG Köln v. 21.3.1997 – 19 U 180/96, RIW 1998, 148. Zur Vertragsübernahme BGH v. 15.2.1995 – VIII ZR 18/94, IPRax 1996, 195 (unter II.2) = NJW 1995, 2101. Nach LG München I v. 20.3.1995 – 10 HKO 23750/94, IPRax 1996, 31 m. Anm. Kindler, S. 16 ff. 81 Hinweise zur Lösung: Bei der Aufrechnung handelt es sich um eine externe Lücke des Übereinkommens. Das Rechtsinstitut betrifft nicht unmittelbar die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien i.S. des Art. 4 S. 1 CISG. Dafür spricht schon der prozessuale Einschlag des Instituts in zahlreichen Rechtsordnungen, wie er sich in der Aufrechnung durch rechtsgestaltenden Richterspruch (z.B. im italienischen und französischen Recht) oder in ihrer z.B. im deutschen Recht anerkannten „Vollstreckungsfunktion“ zeigt. Es ist nicht das Anliegen der Kaufrechtsvereinheitlichung, auf das Prozessrecht oder Prozesszwecken dienende materiellrechtliche Rechtsinstitute der Vertragsstaaten einzuwirken. 250 Nach Art. 17 Rom I-VO entscheidet das Vertragsstatut der Passivforderung – hier: der eingeklagten Kaufpreisforderung – über Zulässigkeit und Wirkungen der Aufrechnung. 251 In Ermangelung einer Rechtswahl unterliegt der Kaufvertrag hier subsidiär dem italienischen Recht als Recht am Sitz der Verkäuferin (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO). Zu prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen einer gesetzlichen Aufrechnung oder einer gerichtlichen Aufrechnung vorliegen. 252 e) Auslegung und Behandlung „interner Lücken“ Nach Art. 7 Abs. 1 CISG sind bei der Auslegung des Übereinkommens dessen internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern. Im Einzelnen bedeutet dies: 253 ■ Internationaler Charakter: Erfordernis der autonomen Auslegung des Übereinkommens ohne Rückgriff auf nationales Recht (Ausnahme: Bei gezielter Übernahme eines Rechtsinstituts aus einer bestimmten Rechtsordnung, wie z.B. beim Voraussehbarkeitserfordernis in Art. 74 S. 2 CISG, das aus dem englischen Recht übernommen wurde). ■ Förderung einheitlicher Anwendung: Berücksichtigung ausländischer Literatur und Rechtsprechung (zugänglich z.B. über die oben 1.b aufgeführten Internetadressen). ■ Förderung des guten Glaubens im internationalen Handel: Gemeint ist nicht der sachenrechtliche Gutglaubensschutz beim redlichen Erwerb (vgl. Art. 4 S. 2 Buchst. b CISG), sondern Treu und Glauben als objektiver Auslegungsmaßstab. 254 250 251 252 253 254 Kindler, IPRax 1996, 16, 19 m. umfangr. Nachw. LG München I v. 20.3.1995 – 10 HKO 23750/94, RIW 1996, 688 = IPRax 1996, 31, 33 m. Aufsatz Kindler, S. 16 ff.; OLG München v. 28.1.1998 – 7 U 3771/97, RIW 1998, 559, 560. Näher zur Aufrechnung nach italienischem Recht Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993, § 14 Rdnr. 15 ff.; ders., IPRax 1996, 16, 20 f.; unrichtig AG Frankfurt/M. v. 31.1.1991 – 32 C 1074/90-41, IPRax 1991, 245 m. insoweit krit. Anm. Jayme. Vgl. Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 7 CISG Rdnr. 11 ff. Gerichtsentscheidungen hierzu sind nicht ersichtlich; im Schrifttum ist der Sinngehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben im CISG umstritten, vgl. z.B. Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 7 CISG Rdnr. 24 ff. 82 Auch innerhalb des durch Art. 4 S. 1 CISG umschriebenen Regelungsbereichs des Übereinkommens (vgl. oben d) sind Lücken verblieben. Für die Schließung derartiger „interner Lücken“ schreibt Art. 7 Abs. 2 CISG ein zweistufiges Verfahren vor: ■ Entscheidung nach allgemeinen CISG-Grundsätzen, hilfsweise ■ Entscheidung nach dem durch das IPR des Forums berufenen nationalen Recht. Im Schrifttum sind folgende Grundsätze bzw. Fragen, die sich auf der Grundlage ermittelbarer Grundsätze nach Art. 7 Abs. 2 1. Alternative CISG lösen lassen, anerkannt: 255 Parteiautonomie, pacta sunt servanda, Treu und Glauben, Vertrauensschutz, Maßstab des Vernünftigen und Angemessenen, Verwirkung, Vorrang der Gebräuche, Formfreiheit, favor contractus, Pflicht zur Schadensvermeidung, allgemeine Kooperationspflicht, Schadensersatzpflicht, Leistung Zug um Zug, Zurückbehaltungsrecht, Gefahrübergang nur bei Konkretisierung, Übergang der Lasten und Nutzen mit Gefahrübergang, Fristberechnung nach Art. 20 Abs. 2 CISG, Absendegrundsatz, Zugangsprinzip, Fälligkeit ohne Mahnung, Zurechnung von Verhalten und Wissen Dritter, Kaufpreiswährung des Verkäufersitzes, Erfüllungsort von Zahlungsansprüchen beim Gläubiger, Verzinsung ab Fälligkeit, Beweislastregeln. Standardbeispiel für eine interne Lücke, die sich nicht im Rückgriff auf allgemeine Grundsätze schließen läßt, ist der Zinssatz bei Geldleistungsverpflichtungen. Art. 78 CISG bestimmt: „Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadensersatzanspruchs nach Artikel 74.“ Grund für diese Regelungslücke waren divergierende politische und Handels –Interessen der Verhandlungsstaaten, verstärkt durch religiöse Motive (Zinsverbot des Korans). Deshalb richtet sich z.B. die Verzinsung des Kaufpreisanspruchs eines in Italien ansässigen Verkäufers nach dem italienischen Zivilgesetzbuch. 256 255 256 Vgl. Magnus, RabelsZ 59 (1995), 467, 480 ff. Eingehend Kindler, Gesetzliche Zinsansprüche im Zivil- und Handelsrecht, 1996, S. 111 ff; ders., IPRax 1996, 16, 21; in der Rspr. z.B. OLG Koblenz vom 18.11.1999 – 2 U 1556/98, OLGR Koblenz 2000, 281 = IPRspr. 1999 Nr. 36; OLG Frankfurt/M. v. 18.1.1994 – 5 U 15/93, RIW 1994, 240, 241 = NJW 1994, 1013. 83 Übersicht 3: Lückenfüllung im CISG „Nicht geregelter Gegenstand“ = externe Lücke (insbes. Art. 4 S. 2, Art. 5 CISG) IPR des Gerichtsstaates (z.B. beim Eigentumsvorbehalt) „Geregelter Gegenstand“, aber interne Lücke (Art. 4 S. 1, Art. 7 Abs. 2 CISG) Schließung anhand „allgemeiner Grundsätze“, hilfsweise IPR des Gerichtsstaates (z.B. bei Verjährung oder Zinssatz) 3. Checkliste zu den wesentlichen Unterschieden zwischen CISG und BGB/HGB Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien regelt das CISG materiellrechtlich in Art. 14 ff., 25 ff.; hier ist nur eine kurze Zusammenstellung der zentralen Regelungsunterschiede 84 zwischen dem UN-Kaufrecht und dem nationalen Recht zu geben. Sie sind für die Vertragsgestaltung sowohl im Hinblick auf die Rechtswahl wie auch im Hinblick auf die materiellen Vertragsbedingungen von grundlegender Bedeutung. Die wichtigsten systematischen und inhaltlichen Unterschiede sind deshalb im Folgenden aufgeführt: 257 ■ Widerruflichkeit des Vertragsangebots bis zur Absendung der Annahmeerklärung (Art. 16 CISG; vgl. demgegenüber § 145 BGB). ■ Nach Art. 19 Abs. 2, 3 CISG kommt der Kaufvertrag mit dem Inhalt einer von dem Angebot nur unwesentlich abweichenden Annahme zustande, wenn der Anbietende die mangelnde Übereinstimmung nicht unverzüglich beanstandet. Abweichend von der h.M. in Deutschland gilt im CISG die Theorie des letzten Wortes (anders aber der BGH in NJW 2002, 1651, 1653, oben Fall 25, zu kollidierenden AGB unter dem CISG). ■ Verspätet abgesandte Annahmeerklärung: Der Anbietende kann durch die bloße unverzügliche Absendung einer Verspätungsmitteilung die Wirksamkeit der Annahmeerklärung herbeiführen (Art. 21 Abs. 1 CISG; vgl. demgegenüber §§ 149, 150 Abs. 1 BGB). ■ Fälligkeit der Lieferverpflichtung: Innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss (Art. 33 Buchst. c, 52 Abs. 1 CISG; vgl. demgegenüber § 271 Abs. 1 BGB: sofortige Fälligkeit der Leistung). Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt (Art. 51 Abs. 1 CISG; vgl. demgegenüber § 266 BGB). ■ Einheitliche Konzeption des Leistungsstörungsrechts: Differenzierung nach der Art der Leistungsstörungen sind anders als nach dem BGB (§§ 280 Abs. 1-3, 286, 311a Abs. 2) von untergeordneter Bedeutung (vgl. lediglich Art. 50, 52, 64 Abs. 2, 65 ff.). Zentraler Begriff ist die Vertragsverletzung, die alle Formen der Nichterfüllung erfasst. ■ Entlastungsmöglichkeit für den Schuldner nur dann, wenn er beweist, dass die eigene Vertragsverletzung oder die seiner Leute bzw. von Dritten auf einem unvorhersehbaren und außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht (Art. 79 CISG; vgl. demgegenüber das Verschuldensprinzip in §§ 276, 278, 280 Abs. 1 S. 2 BGB). ■ Die Verspätung der Lieferung begründet auch ohne Mahnung eine Vertragsverletzung (Art. 33, 58 CISG; vgl. demgegenüber § 286 BGB). ■ Vertragsaufhebung grds. nur bei wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 25 CISG) oder nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, 64 Abs. 1 Buchst. a 257 Zusammenstellung nach Kindler, Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2008, § 8 Rn. 8 f. 85 CISG; vgl. demgegenüber die Regelung in § 323 BGB: Wesentlichkeitsschwelle nach Abs. 5 S. 2 nur bei nicht vertragsgemäßer Leistung). ■ Rügeobliegenheit bei vertragswidriger Beschaffenheit und Rechtsmängeln innerhalb „angemessener Frist“ (Art. 38 ff., 43 CISG; strenger § 377 Abs. 1 HGB: „unverzüglich“). ■ Schadensersatz nur in Form der Geldleistung (Art. 74 ff. CISG; vgl. demgegenüber § 249 BGB: Naturalrestitution). ■ Verzinsungspflicht ab Fälligkeit der Höhe nach nicht festgelegt (Art. 78 CISG; vgl. demgegenüber § 352 HGB). III. Das internationale Deliktsrecht der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) 1. Überblick Seit 11.1.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) anwendbar. Besonders bedeutsam für den Wirtschaftsverkehr ist das wichtigste Kapitel der Rom II-Verordnung, nämlich das Internationale Privatrecht (IPR) der unerlaubten Handlung. Es enthält allgemeine Kollisionsnormen für die Anknüpfung deliktischer Ansprüche, zum Beispiel aus Straßenverkehrsunfällen, ergänzt um Spezialregeln für das IPR der Produkthaftung, des unlauteren Wettbewerbs und der Wettbewerbsbeschränkungen, der Umweltdelikte, des Immaterialgüterschutzes und der Arbeitskämpfe. Die Verordnung gilt nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in den Mitgliedstaaten. „Mitgliedstaaten“ im Sinne der Verordnung sind alle Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme Dänemarks (Art. 1 Abs. 4 Rom II-VO). Raum für nationales („autonomes“) Recht der Mitgliedstaaten bleibt nur außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung (Art. 1 Abs. 1-3 Rom II-VO). a) Hintergrund und Vorgeschichte Die Verordnung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. 258 Der vorliegende Text ist das Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens zwischen dem Rat und dem Parlament nach Art. 251 Abs. 4 EG. Manche Erwägungsgründe und Vorschriften sind, obwohl sie nicht durchweg von schwierigen Gegenständen handeln, daher äußerst kompliziert geraten. Auch wurde ein zent258 Näher Junker, NJW 2007, 3675; einführend z.B. G. Wagner, IPRax 2008, 1 ff.; Leible/Lehmann, RIW 2007, 721 ff.; von Hein, VersR 2007, 440 ff. 86 raler Sachbereich ausgeklammert: Die Normierung Spezialkollisionsnorm für Ansprüche aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte war so kontrovers, dass sie der Streichung anheim fiel; diese Materie unterliegt weiterhin der Regelung der Mitgliedstaaten. b) Aufbau der Rom II-Verordnung Die Verordnung gliedert sich in sieben Kapitel: Kapitel I (Art. 1-3) regelt den Anwendungsbereich (dazu u. 2), Kapitel II (Art. 4-9) die Kollisionsnormen für unerlaubte Handlungen (dazu u. 4., 5.), Kapitel III (Art. 10-13) die Kollisionsnormen für ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag (hier ausgeklammert) sowie culpa in contrahendo, Kapitel IV (Art. 14) die Vorschrift über die freie Rechtswahl (dazu u. 3.), Kapitel V (Art. 15-22) die Gemeinsamen Vorschriften für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse (dazu u. 6., 7.), Kapitel VI (Art. 23-28) Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil des IPR (dazu u. 8., 9.) sowie zur Konkurrenz der Verordnung zu anderen Rechtsakten (dazu u. 10.). Kapitel VII (Art. 2932) enthält die Schlussbestimmungen. 2. Anwendungsbereich der Verordnung a) Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Rom II-VO) Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO gilt die Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts. Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses wird in Art. 2 Rom II-VO konkretisiert. Umstritten war bisher vor allem die Qualifikation von Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Die deutsche Rechtsprechung hat Ansprüche aus transaktionsbezogenen Pflichtverletzungen bisher stets als vertraglich qualifiziert. 259 Art. 2 Abs. 1 Rom II-VO dagegen rechnet solche Ansprüche zu den außervertraglichen Ansprüchen und unterwirft sie damit dem Anknüpfungsregime der Verordnung. Die spezielle Kollisionsnorm des Art. 12 Rom II-VO sieht jedoch grundsätzlich eine akzessorische Anknüpfung an den in Aussicht genommenen Vertrag vor. Dessen Statut ist nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) zu bestimmen, obwohl von deren Anwendungsbereich Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. i Rom IVO). Die Verordnung läuft also bei transaktionsbezogenen vorvertraglichen Pflichtverletzungen im Ergebnis auf das Gleiche hinaus wie die deutsche Rechtsprechung mit ihrer (von 259 BGH, NJW-RR 2005, 206 = IPRax 2005, 342 = RIW 2004, 857 unter II. 1 der Entscheidungsgründe. 87 vornherein) vertraglichen Qualifikation und die Rom I-VO. Art. 12 der VO erfasst nicht alle Fälle der c.i.c. nach deutschem Recht. 260 Beispiel zu Art. 12 Rom II-VO: 261 Die in Mailand ansässige Marinaio S.p.A. – ein Bootshersteller – möchte bei dem Augsburger Roboterhersteller Kuckmal AG einen Roboter für die Produktionsstraße bestellen. Die Verhandlungen werden in der Schweiz geführt. Nachdem sie von der M. S.p.A. ohne triftigen Grund abgebrochen wurden, verlangt die K AG Ersatz der ihr entstandenen Verhandlungskosten nach §§ 280, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften sind kollisionsrechtlich anwendbar, da der Vertrag – wäre er geschlossen worden – dem deutschen Recht unterlegen hätte (Art. 12 Rom II-VO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO). Der Verhandlungsort in der Schweiz ist kollisionsrechtlich nicht von Bedeutung. Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO dient der Abgrenzung der Rom II-Verordnung von der soeben erwähnten Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“). Die Rom I-Verordnung löst ab 18.12.2009 das Europäische Schuldvertragsübereinkommen („Römisches Übereinkommen“, EVÜ) ab, das in Deutschland in Art. 27-37, 11, 12 EGBGB inkorporiert war. Die Bezeichnung „Rom I-Verordnung“ leitet sich ab von dem „Römischen“ Übereinkommen über das IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse (oben vor I.); dementsprechend wird die Verordnung über das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse als „Rom II-Verordnung“ bezeichnet. b) Ausnahmenkatalog (Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO) Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO enthält einen Ausnahmenkatalog, der zum Teil Art. 1 Abs. 2 der Rom I-VO entspricht und auch in Art. 1 Abs. 2 EuGVVO eine gewisse Entsprechung findet. Von herausragender Bedeutung für die Wirtschaftspraxis ist Art. 1 Abs. 2 lit. d der VO. Danach sind außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen. Dies betrifft u.a. die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft. Beispiel: Britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Ein Gesellschafter entzieht der Gesellschaft in der Krise Vermögen und erfüllt damit nach deutschem Recht den Tatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs. Ein solcher liegt nach der Rspr. z.B. dann vor, (1) wenn die Finanzmittel der GmbH in einen „Liquiditätsverbund“ des Konzerns eingebracht wer- 260 Näher Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 733. 261 Nach Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 733. 88 den, 262 (2) wenn die GmbH Verbindlichkeiten eines Gesellschafters tilgt, 263 (3) wenn die Gesellschaft den Gesellschaftern alle ihr zustehenden Forderungen und ihren gesamten Warenbestand überträgt, 264 oder (4) ein Gesellschafter Gesellschaftsforderungen einzieht.265 Dabei handelt es sich um Fälle des § 826 BGB, die nach der Rspr. zur Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft führen. 266 Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. g greift nicht, da sich das Schuldverhältnis nicht aus dem Gesellschaftsrecht ergibt, sondern aus dem Deliktsrecht. Auch um eine Haftung „für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ handelt es sich nicht, da es um eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft geht (str.). Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g ferner außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung. Diese nur politisch zu erklärende Ausnahmevorschrift – Furcht der britischen Klatschpresse vor der Erfolgsortanknüpfung nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO – betrifft einen der wichtigsten Regelungsbereiche des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse; sie schafft Raum für die Weitergeltung des bisherigen, autonomen deutschen IPR der Mediendelikte (Art. 40 EGBGB). 267 Beispiele: (1) Max Mustermann aus Saarbrücken schreibt dem Jean Dupont einen beleidigenden Brief nach Paris. (2) Die britische Zeitung „The Sun“ veröffentlicht Fotos von Ernst August von Hannover ohne dessen Einwilligung. c) Universelle Reichweite (Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Art. 3 Rom II-VO) Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO muss das außervertragliche Schuldverhältnis eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Dabei ist von „Staaten“ und nicht von „Mitgliedstaaten“ die Rede: Für die Anwendung der Rom II-Verordnung genügt es, wenn der Sachverhalt eine Verbindung zum Recht irgendeines ausländischen Staates hat. Mit dieser Regelung korrespondiert Art. 3 Rom II-VO, wonach das Recht, auf das die Verordnung verweist, auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaates handelt. Die Rom II-VO hat demnach – ebenso wie die Rom I-VO (Art. 1 Abs. 1) – universellen Charakter; sie ist eine so genannte loi uniforme. Dem Rechtsanwender bleibt die schwierige 262 BGHZ 149, 10. BGHZ 150, 61. 264 BGHZ 151, 181. 265 BGH, NZG 2008, 187. 266 BGH, NJW 2007, 2689 – TRIHOTEL; Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2008, § 14 Rdnr. 94 267 Junker, NJW 2007, 3675; Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 723 f. 263 89 Abgrenzungsfrage zwischen Binnenmarkt- und Drittstaatenfällen erspart. Wie bei der Rom IVO ist aber auch hier die Gemeinschaftskompetenz für eine universelle Regelung zu bezweifeln. 268 Beispiel („Apfelschorf“-Fall): 269 Ein Obstbauer aus dem „Alten Land“ (an der Niederelbe), verlangt von einem US-amerikanischen Chemiekonzern Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung, weil sich das von diesem hergestellte Spritzmittel „Benomyl“ bei der Bekämpfung des Apfelschorfs als unwirksam erwiesen hat, so dass sich der ihn hervorrufende Pilz an den Apfelbäumen ausbreitete. Das anwendbare Recht beurteilt sich hier trotz des Drittstaatenbezugs nach der Rom II-VO. 3. Rechtswahlfreiheit (Art. 14 Rom II-VO) Wenn die Beteiligten eines außervertraglichen Schuldverhältnisses in zulässiger Weise eine Rechtswahl getroffen haben, werden die übrigen Anknüpfungen der Verordnung durch die Rechtswahl verdrängt. In der Fallprüfung ist daher stets zuerst nach einer Rechtswahl zu fragen. 270 Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a Rom II-VO gestattet eine Rechtswahlvereinbarung grundsätzlich erst nach dem Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses. Eine vorherige Rechtswahl ist zulässig, wenn die Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen (Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. b Rom II-VO). Die Bedeutung der Rechtswahlfreiheit im Wirtschaftsverkehr ist freilich denkbar gering. Denn im sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Rom II-VO (Unlauterer Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen) und des Art. 8 Rom II-VO (Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums) ist die Rechtswahl ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 4, 8 Abs. 3 Rom II-VO). In Anlehnung an das IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO) bestimmt Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO, dass die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben muss. Insofern können die zum internationalen Vertragsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Wie schon nach dem bisherigen deutschen Recht (Art. 42 S. 2 EGBGB) darf die Rechtswahl nicht zu Lasten Dritter, zum Beispiel einer Versicherung, wirken (Art. 14 Abs. 1 lit. b a. E. Rom II-VO). 268 A.A. Junker, NJW 2007, 3675. Sachverhalt nach BGH v. 17.3.1981 – VI ZR 286/78, NJW 1981, 1606 = IPRax 1982, 13. 270 Vertiefend Rugullis, IPRax 2008, 319 ff. 269 90 Beispiel einer Rechtswahlklausel: „Dieser Vertrag unterliegt einschließlich der zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden außervertraglichen Rechte und Ansprüche dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.“ Einschränkungen der Rechtswahl: In Anlehnung an das Kollisionsrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO) misst Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO der Rechtswahl lediglich eine materiell-rechtliche Wirkung bei, wenn es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handelt. Ergänzend beschränkt die Binnenmarktklausel des Art. 14 Abs. 3 Rom II-VO für reine Binnenmarktsachverhalte die Wirkung der Wahl eines Drittstaatenrechts zu Gunsten der zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Bei zwingenden Bestimmungen in EG-Richtlinien – zum Beispiel der Produkthaftungs-Richtlinie 271 – sind die Umsetzungsvorschriften des objektiv bestimmten Deliktsstatuts, nicht die Umsetzungsvorschriften des Gerichtsstaats anzuwenden. 272 4. Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom II-VO) Den Kollisionsnormen der Rom II-Verordnung liegt – wie dem gesamten IPR – das Prinzip der engsten Verbindung zu Grunde. Man hat sich bewusst gegen ein kollisionsrechtliches Herkunftslandprinzip entschieden, wonach die Haftung des Anbieters/Schädigers sich stets nach dem Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt richtet. 273 Die allgemeine Kollisionsnorm für das außervertragliche Schuldverhältnis der unerlaubten Handlung besteht dabei aus einem dreistufigen Schema: Zwei feste Grundanknüpfungen werden durch eine Ausweichklausel – als Ausdruck einer „einzelfallbezogenen“ engsten Verbindung – aufgelockert. a) Grundanknüpfungen (Art. 4 Abs. 1, 2 Rom II-VO) aa) Ort des Schadenseintritts Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der „Erfolg“ der unerlaubten Handlung (der Schaden) eintritt. Dabei ist unerheblich, in welchem Staat der Handlungsort belegen ist oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Während das bisherige deutsche 271 Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte v. 25. 7. 1985, ABlEG Nr. L 210 v. 7. 8. 1985, S. 29. 272 A.A. Junker, NJW 2007, 3675, 3677. 273 Vgl. Leible/Lehmann, RIW 2007, 721 f. 91 Recht in erster Linie an den Handlungsort anknüpft (Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB), ergänzt um eine Wahlmöglichkeit des Geschädigten zu Gunsten des Erfolgsorts (Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB), hat der europäische Verordnungsgeber von vornherein zu Gunsten des Erfolgsorts entschieden. Diese Anknüpfung entspricht bei grenzüberschreitenden Delikten den Erwartungen des Geschädigten, denn der Erfolgsort wird nicht selten mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten übereinstimmen. Eine weitergehende, materiell-rechtliche Begünstigung des Geschädigten – etwa im Sinne eines Wahlrechts des Geschädigten oder eines Günstigkeitsvergleichs von Handlungs- und Erfolgsortsrecht – ist nur bei der Anknüpfung von Umweltdelikten (Art. 7 Rom II-VO) vorgesehen, unten 5 c. Beispiel: Hubertus Heilandsack ist Jäger. Eines Morgens ist er in einem Waldstück an der deutsch-französischen Grenze auf der Pirsch, und zwar auf der deutschen Seite. Als er auf der französischen Seite ein – wie er meint – prächtiges Wildschwein erspäht, feuert er sofort los. Der Schuss trifft indessen den Pilzsammler Charles Champignon und verletzt diesen leicht. C verklagt den H auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Da der Erfolgsort in Frankreich liegt, findet nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO französisches Recht Anwendung. Mit dem Ort des Schadenseintritts ist der Ort der unmittelbaren Verletzung eines Rechtsguts gemeint, nicht der des Eintritts weiterer Schadensfolgen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 der VO. Beispiel: A wird in Italien bei einem Autounfall durch B verletzt. Anschließend wird er zur Behandlung nach Deutschland verbracht, wo er infolge des Unfalls verstirbt. Ein möglicher Deliktsanspruch Dritter unterliegt nicht § 844 BGB, sondern dem italienischen Recht. Durch das Fehlen einer generellen Alternativanknüpfung an den Handlungs- oder den Erfolgsort unterscheidet sich das europäische IPR der Rom II-Verordnung von der EuGVVO: Nach der Auslegung, die der EuGH der Vorgängernorm des Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-Verordnung gegeben hat, kann der Geschädigte bei Distanzdelikten wählen, ob er seine Schadensersatzklage am Handlungs- oder am Erfolgsort erhebt.274 Bei Anwendung der Tatortregel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO tritt ein Gleichlauf zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht nur ein, wenn der Geschädigte am Erfolgsort klagt. 274 EuGH, Slg. 1998, I-6511 = EuZW 1999, 59 Rdnrn. 27f. = RIW 1999, 57 - Réunion européenne. 92 bb) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Haben der Geschädigte und der Ersatzpflichtige zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, findet nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO das Recht dieses Staates Anwendung. Die Maßgeblichkeit der lex domicilii communis entspricht dem bisherigen autonomen deutschen Recht (Art. 40 Abs. 2 EGBGB). Diese Kollisionsregel hat ihre Domäne im Internationalen Unfallrecht und dort vor allem bei Insassenunfällen. Beispiel: Am Tag nach bestandener Führerscheinprüfung „leiht“ sich der 18jährige Franz Schnell aus Augsburg den 3er BMW seines Vaters und unternimmt mit seiner ebenfalls in Augsburg ansässigen Freundin Helga eine Spritztour nach Verona. Auf der Brennerautobahn verursacht er wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem Helga schwer verletzt wird. Da Schädiger und Geschädigte ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nach Art. 4 Abs. 2 der VO deutsches Haftungsrecht anzuwenden. Zu beachten ist aber Art. 17 der VO. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt in dem Staat, in dem sich der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person - ihr Daseinsmittelpunkt - befindet. Von dort nehmen sie ihr heimisches Deliktsrecht mit ins Ausland („Käseglockentheorie“). Näher Art. 23 der VO und unten zu 8. b) Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO) Die beiden Grundanknüpfungen werden durch eine Ausweichklausel korrigiert, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall gilt das Recht dieses anderen Staates (Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO). Diese Regelung entspricht dem bisherigen deutschen Recht (Art. 41 Abs. 1 EGBGB) und dem europäischen internationalen Vertragsrecht (Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO); sie ist restriktiv anzuwenden („Gesamtheit der Umstände“, „offensichtlich“ engere Verbindung). Als Regelbeispiel nennt Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-VO die akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, das mit der unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. In Betracht kommt vor allem ein Vertragsverhältnis, das mit der unerlaubten Handlung in Zusammenhang steht. 93 Beispiel (Schwimmerschalterfall“): 275 Die Firma D mit Sitz in Augsburg fertigt u.a. Blechrelaisgehäuse an. Die B. mit Sitz in Mailand stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her. Aufgrund eines Angebots der B. bestellte die D eine näher bestimmte Reinigungsanlage. Die B. bestätigte diesen Auftrag. Nachdem die Anlage aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet das in der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Die D nimmt B. auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung. Neben dieser deliktischen Beziehung gibt es zwischen den Parteien noch den Kaufvertrag. Hier liegt es nahe, die deliktische Haftung nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO derselben Rechtsordnung zu unterstellen, die auch für den Vertrag maßgeblich ist. c) Prüfungsreihenfolge bei Art. 4 der VO Aus der Systematik der Art. 4, 14 und 17 ergibt sich für die allgemeine Anknüpfung unerlaubter Handlungen (ohne Art. 5-9 der VO) folgende Prüfungsreihenfolge in fünf Schritten: 1. Rechtswahl der Parteien (Art. 14)? 2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien (Art. 4 Abs. 2)? 3. Ort des Schadenseintritts (Art. 4 Abs. 1)? 4. Korrektiv zu 2. und 3.: Offensichtlich engere Bezeihung zum Recht eines anderen Staates (Art. 4 Abs. 3)? 5. Korrektiv zu 1.-3.:Berücksichtigung von Sicherheits- und Verhaltensregeln am Handlungsort (Art. 17)? 5. Sonderregeln für einzelne Deliktstypen (Art. 5-9 Rom II-VO) a) Produkthaftung (Art. 5 Rom II-VO) 275 Nach BGH, NJW 1977, 379 – Schwimmerschalter; vgl. auch das Beispiel bei Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 726 l. Sp.. 94 aa) Modifizierte Tatortregel (Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO) Im Fall eines Schadens durch ein Produkt wird die allgemeine Tatortregel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (dazu o. 4. a aa) durch eine dreistufige Anknüpfungsleiter ersetzt: (1) Auf der ersten Stufe ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a Rom II-VO). (2) Fehlt es an der letztgenannten Voraussetzung, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt im Staat des Produkterwerbs in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. b Rom II-VO). (3) Wurde das Produkt auch im Staat seines Erwerbs nicht in den Verkehr gebracht, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist, wenn das Produkt im Staat des Schadenseintritts in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. c Rom II-VO). Fall 30 („Apfelschorf“): 276 Ein Obstbauer aus dem „Alten Land“ (an der Niederelbe), verlangt von einem US-amerikanischen Chemiekonzern Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung, weil sich das von diesem hergestellte Spritzmittel „Benomyl“ bei der Bekämpfung des Apfelschorfs als unwirksam erwiesen hat, so dass sich der ihn hervorrufende Pilz an den Apfelbäumen ausbreitete. Hinweise zur Lösung: Das anwendbare Recht beurteilt sich hier trotz des Drittstaatenbezugs nach der Rom II-VO (s. oben). (1) Wurde das Spritzmittel in Deutschland in Verkehr gebracht, ist deutsches Recht nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der VO anzuwenden. (2) Angenommen, der Obstbauer hat das Spritzmittel in Dänemark erworben, wo es auch in Verkehr gebracht wurde: In diesem Fall kommt nach Art. 5 Abs. 1 li. b der VO dänisches Recht zur Anwendung. (3) Wie Fall (2), doch wurde das Produkt nicht in Dänemark in den Verkehr gebracht. Dann ist wiederum deutsches Recht – diesmal als Recht am Ort des Schadenseintritts – maßgeblich, Art. 5 Abs. 1 lit. c der VO. Die Tatortregel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Recht des Erfolgsorts = Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt) kommt also erst an dritter Stelle zum Zuge, und das auch nur, wenn das Produkt im Staat des Erfolgsorts in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. c Rom II-VO). Diese Einschränkung der Tatortregel soll der gerechten Risikoverteilung dienen (Erwägungsgrund 20), weil sich der Erfolgsort i.S. des Art. 4 Rom II-VO der Kontrolle durch den Hersteller entzieht, so dass das Haftungsrisiko schwer zu kalkulieren wäre. 277 276 277 Sachverhalt nach BGH v. 17.3.1981 – VI ZR 286/78, NJW 1981, 1606 = IPRax 1982, 13. Junker, NJW 2007, 3675, 3679. 95 Die Anknüpfungsleiter des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO steht im Interesse des Ersatzpflichtigen unter einem Vorhersehbarkeitsvorbehalt: Konnte der Ersatzpflichtige das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem in Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a, b oder c Rom II-VO bezeichneten Staat vernünftigerweise nicht voraussehen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Ersatzpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO). bb) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO) Die modifizierte Tatortregel des Art. 5 Abs.1 Rom II-VO gilt nach ihrem Wortlaut „unbeschadet“ des Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO (zu dieser Vorschrift o. 4 a bb): Haben im Fall des Schadens durch ein Produkt der Geschädigte und der Ersatzpflichtige zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so wird die modifizierte Tatortregel des Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO durch die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verdrängt. Beispiel: 278 Erwirbt der in Augsburg ansässige Kreuzfahrttourist Professor K an Bord des Schiffes (Flaggenstaat: Panama) eine Flasche „Glottertaler Mineralwasser“ (Herstellerin: Füllfix-GmbH mit Sitz in Freiburg), die beim Landgang im Senegal explodiert und den K verletzt, ist auf deliktische Ansprüche des K gegen die F-GmbH das deutsche Recht als das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von K und F anzuwenden. cc) Offensichtlich engere Verbindung (Art. 5 Abs. 2 Rom II-VO) Schließlich stehen die vorgenannten Anknüpfungen unter dem Vorbehalt der offensichtlich engeren Verbindung der unerlaubten Handlung mit einem anderen Staat (Art. 5 Abs. 2 Rom II-VO). Diese spezielle Ausweichklausel hat den gleichen Wortlaut wie die allgemeine Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann (o. 4 b). b) Unlauterer Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 6 Rom II-VO) Während die Vorschläge der EU-Kommission von 2003 und 2006 lediglich Spezialregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerb (unfair competition) vorsahen (nunmehr Art. 6 Abs. 1, 2 Rom II-VO), ist im Vermittlungsverfahren 2007 eine weitere Spezialnorm für außervertragliche Schuldverhältnisse aus Wettbewerbsbeschränkungen (restrictions of competition) hinzugekommen (Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO). Im gesamten An278 Junker, NJW 2007, 3675, 3679. 96 wendungsbereich des Art. 6 Rom II-VO ist eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO), da hier auch die Interessen Dritter sowie der Allgemeinheit betroffen sind. aa) Unlauterer Wettbewerb Die ersten beiden Absätze des Art. 6 Rom II-VO enthalten besondere Anknüpfungsregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus unlauterem Wettbewerb entstanden sind, vgl. im deutschen Recht die Ansprüche aus §§ 8 ff. UWG. Inhaltlich entsprechen die Anknüpfungsregeln der VO den Prinzipien, welche die deutsche Rechtsprechung schon bisher aus der allgemeinen Deliktskollisionsregel abgeleitet hat. 279 Man unterscheidet marktbezogene und konkurrentenbezogene („bilaterale“) Wettbewerbsverstöße: Außervertragliche Schuldverhältnisse aus marktbezogenen Wettbewerbsverstößen unterliegen dem Recht des Marktortes, das heißt dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden (Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO). Eine Verdrängung dieser Anknüpfung durch den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO) oder eine Auflockerung durch eine offensichtlich engere Verbindung des Wettbewerbsverstoßes mit einem anderen Staat (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO) ist nicht vorgesehen. Bei „Multistate-Wettbewerb“ führt Art. 6 Abs. 1 der VO zur Anwendung aller betroffenen Wettbewerbsrechte (Mosaikbetrachtung). Beispiel: 280 Der italienische Weinhersteller Giardino S.p.A. wirbt für seine Produkte in Deutschland mit Preisausschreiben oder Gewinnspielen, ohne deren Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO finden hier die §§ 3, 4 Nr. 5 UWG Anwendung, so dass die Giardino S.p.A. z.B. von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden vor hiesigen Gerichten (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (§ 8 UWG). Anders ist es bei konkurrentenbezogenen Wettbewerbsverstößen wie zum Beispiel Industriespionage oder Abwerbung von Angestellten: Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Art. 4 Rom II-VO anwendbar (Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO). Daraus ergibt sich bei konkurrentenbezogenen Wettbewerbsverstößen ein dreistufiges Prüfungsschema: (1) Vorrang hat nach Art. 6 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (zum 279 280 Junker, NJW 2007, 3675, 3679. Nach Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 729. 97 „gewöhnlichen Aufenthalt“ juristischer Personen und bei beruflicher Tätigkeit natürlicher Personen s.u. 8 a). Beispiel: 281 Spioniert ein deutsches Unternehmen einen deutschen Konkurrenten aus, um Wettbewerbsvorteile auf dem US-amerikanischen Markt zu erlangen, ist nicht US-Recht, sondern deutsches Recht als das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. (2) Haben die Wettbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt hingegen nicht in ein und demselben Staat, wird nach Art. 6 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO an den Erfolgsort angeknüpft (zweite Stufe). (3) Die beiden vorstehenden Anknüpfungen können schließlich durch eine offensichtlich engere Verbindung des Wettbewerbsdelikts zu einer anderen Rechtsordnung verdrängt werden (dritte Stufe) (Art. 6 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 3 Rom IIVO). Fall 31 – „Schulden Hulp Stichting“: 282 Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Köln, nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch. Dabei bezieht er sich auf §§ 3, 4 Nr. 11 des deutschen UWG. Der Beklagte ist Vorsitzender der niederländischen "Schulden Hulp Stichting", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat seinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort von Aachen. Der Beklagte wird für die Stiftung ausschließlich von den Niederlanden aus tätig. Der Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die Stiftung im Auftrag eines in Deutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ansässigen Steuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung. Hinweise zur Lösung: Nach Art. 6 Abs. 1 der VO ist deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die Wettbewerbsbeziehungen in Deutschland beeinträchtigt werden. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung des Wettbewerbsrechts eines bestimmten Staates voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber dort aufeinander treffen. Soweit der Kl. die Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit begehrt, wie sie aus Schreiben des Bekl. zum Zwecke der Schuldenregulierung ersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland lebenden Schuldners an einen inländischen Gläubiger gerichtet. Sie entfalteten daher Wirkungen auf dem deutschen Markt für rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit, auf dem der Kl. gleichartige Leistungen anbietet und erbringt. Die beanstandete Werbung des Bekl. im Internet ist gleichfalls nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt war und sich dort ausgewirkt hat. 281 282 Nach Junker, NJW 2007, 3675, 3679. BGH v. 5.10.2006 – I ZR 7/04, NJW 2007, 596 = RIW 2007, 134 Rn. 11-13. 98 bb) Wettbewerbsbeschränkungen Der dritte Absatz des Art. 6 Rom II-VO enthält Anknüpfungsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem Verhalten entstanden sind, das den Wettbewerb einschränkt (zum Begriff „Einschränkung des Wettbewerbs“ s. Erwägungsgrund 23). Die Vorschrift erfasst Verstöße sowohl gegen nationales als auch gegen europäisches Wettbewerbsrecht (Erwägungsgrund 22). Im deutschen Recht kommen Ansprüche aus § 33 GWB in Betracht. Grundsätzlich gilt – wie nach § 130 Abs. 2 GWB – das Auswirkungsprinzip: Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Wettbewerbsbeschränkung auswirkt oder auszuwirken droht (Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO). Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt, kann der Geschädigte seinen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts (lex fori) stützen (Art. 6 Abs. 3 lit. b Rom II-VO). Beispiel: Die beiden US-Computerhersteller DULL und PEAR treffen eine Preisabsprache, die eine Anhebung der in Deutschland zu zahlenden Preise auf ein deutlich über dem Wettbewerbspreis liegendes Niveau zur Folge hat. Nach § 130 Abs. 2 GWB unterliegt die Preisabsprache dem Verbot des § 1 GWB. Die Schadensersatznorm des § 33 GWB findet nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO Anwendung, und betroffene Abnehmer können sich darauf berufen. c) Umweltschädigung (Art. 7 Rom II-VO) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Umweltschädigung oder einem daraus herrührenden Personen- oder Sachschaden entstanden sind, ist das nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO geltende Recht des Erfolgsorts anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dafür entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Handlungsorts zu stützen (Art. 7 Rom II-VO). Bei der Ausgestaltung dieses kollisionsrechtlichen Wahlrechts hat der Gedanke der handlungssteuernden Funktion des Internationalen Deliktsrechts Pate gestanden (Erwägungsgrund 25): Im Interesse des Umweltschutzes wird dem Geschädigten erlaubt, für die Anknüpfung an das Recht des Handlungsortes zu optieren, womit sich die Erwartung verbindet, dass über die Ausübung oder Nichtausübung dieses Optionsrechts die jeweils strengeren Schutzvorschriften zur Anwendung kommen. 283 Die Rom II-Verordnung macht keine Vorgaben für die Ausübung des Wahlrechts, sondern verweist auf das Recht des Gerichtsstaats (Erwä283 Junker, NJW 2007, 3675, 3680. 99 gungsgrund 25). Im deutschen Zivilprozess muss es nach § 296a ZPO vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt werden, soweit sich nicht aus § 282 ZPO eine kürzere Frist ergibt. 284 Ungeklärt bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine öffentlichrechtliche Genehmigung im Staat des Anlagenbetreibers bei der Anwendung des Art. 7 Rom II-VO zu beachten ist. d) Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art. 8 Rom II-VO) Art. 8 Rom II-VO regelt die Anknüpfung außervertraglicher Schuldverhältnisse, die aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums entstanden sind. Der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ umfasst Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, das Schutzrecht eigener Art für Datenbanken und gewerbliche Schutzrechte (Erwägungsgrund 26). Der Anwendungsbereich des Art. 8 Rom II-VO beschränkt sich nicht auf unerlaubte Handlungen, sondern erstreckt sich auf alle außervertraglichen Schuldverhältnisse im Bereich des geistigen Eigentums (Art. 13 Rom II-VO). Die einheitliche Anknüpfung soll Qualifikationsprobleme vermeiden und den Anknüpfungsgleichklang mit konkurrierenden Ansprüchen (insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung) gewährleisten. Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO verweist auf das Recht des Staates, in dem der Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis), und verwirklicht damit das allgemein anerkannte Schutzlandprinzip. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums entstanden sind, ist das einschlägige Recht der Gemeinschaft anzuwenden, ergänzend das Recht des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde (Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO). Dies hat namentlich Bedeutung für Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Im gesamten Anwendungsbereich des Art. 8 Rom II-VO ist eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO). Beispiel: Es werden Turnschuhe mit dem gefälschten Markenzeichen eines US-Herstellers nach Deutschland eingeführt. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO unterliegt der Markenschutz dem deutschen Recht, so dass der Hersteller sich auf § 15 MarkenG berufen kann. 284 Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 729. 100 e) Arbeitskampfmaßnahmen (Art. 9 Rom II-VO) Art. 9 Rom II-VO betrifft nach ihrem Wortlaut „außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisation, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind“. Solche Schuldverhältnisse sollen an den Arbeitskampfort angeknüpft werden (Art. 9 Rom II-VO). Alles weitere, einschließlich der Definition der „Arbeitskampfmaßnahmen“, muss die Verordnung mangels Gemeinschaftskompetenz dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen (Erwägungsgründe 27 und 28). Beispiel: 285 Aufgrund eines Streiks der französischen Eisenbahnergewerkschaft gelangen Zulieferprodukte nicht rechtzeitig zu den deutschen Kunden. Hier entscheidet wegen Art. 9 der VO allein das französische Recht darüber, ob Letztere die Gewerkschaft in Anspruch nehmen können. 6. Reichweite des Deliktsstatuts (Art. 15-17 Rom II-VO) Kapitel V der Verordnung enthält Gemeinsame Vorschriften für die Anknüpfungen der Kapitel II-IV (Art. 4-14). Diese Vorschriften regeln die Reichweite und die Grenzen der Anknüpfung. Die Vorschriften für die Direktklage gegen den Versicherer, den gesetzlichen Forderungsübergang und den Innenregress bei Schuldnermehrheit (Art. 18-20 Rom II-VO) werden unter 7. behandelt. Die Kollisionsnormen der Art. 21, 22 Rom II-VO für Form- und Beweisvorschriften bleiben hier unberücksichtigt. a) Sachliche Reichweite (Art. 15 Rom II-VO) In Anlehnung an die einschägige Kollisionsnorm für vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 12 Rom I-VO) konkretisiert Art. 15 Rom II-VO in Form von Regelbeispielen die sachliche Reichweite des nach Art. 4-14 Rom II-VO für ein außervertragliches Schuldverhältnis maßgebenden Rechts. Die Auflistung umfasst die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung, Ausschlussgründe und Beschränkungen der Haftung, das Vorliegen, die Art und die Bemessung ersatzfähiger Schäden, deliktische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruchs, die anspruchsberechtigten Personen, die Haftung für Dritte sowie die verschiedenen Arten des Erlöschens von Schadensersatzpflichten. 285 Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 731. 101 b) Eingriffsnormen (Art. 16 Rom II-VO) Art. 16 Rom II-VO erlaubt die Sonderanknüpfung von so genannten „international zwingenden“ Bestimmungen. Das sind nach der Rechtsprechung des EuGH „nationale Vorschriften, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wird, dass ihre Beachtung für alle Personen, die sich im nationalen Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden, und für jedes dort lokalisierte Rechtsverhältnis vorgeschrieben ist“.286 Art. 16 Rom II-VO regelt lediglich die Sonderanknüpfung inländischer Eingriffsnormen. Die Regelung entspricht dem früheren Art. 7 Abs. 2 EVÜ, der im deutschen Recht in Art. 34 EGBGB übernommen worden war. Die Parallelvorschrift für das internationale Vertragsrecht findet sich in Art. 9 Rom I-VO. c) Sicherheits- und Verhaltensregeln (Art. 17 Rom II-VO) Nach Art. 17 Rom II-VO sind - unabhängig von dem nach Art. 4-14 Rom II-VO anzuwendenden Recht - bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort des haftungsbegründenden Ereignisses, soweit angemessen, als Tatsachenelement zu berücksichtigen. Die Vorschrift hat ihr Hauptanwendungsgebiet im Verkehrsunfallrecht. Beispiel: Zwei deutsche Urlauber kollidieren mit ihren Mietwagen in England, weil einer von ihnen das Linksfahrgebot nicht beachtet hat. Hier darf sich der Unfallverursacher nicht auf deutsches Recht berufen (§ 2 Abs. 2 StVO – Rechtsfahrgebot), weil der gemeinsame Aufenthalt der Unfallbeteiligten in Deutschland liegt (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO). Nach Art. 17 der VO ist das englische Linksfahrgebot maßgeblich. Im Umwelthaftungsrecht stellt sich hier die Frage, ob öffentlich-rechtliche Anlagegenehmigungen des Sitzstaats ohne Weiteres als örtliche Verhaltensregeln zu berücksichtigen sind. 7. Direktanspruch und Rückgriff (Art. 18-20 Rom II-VO) Das Recht des Geschädigten, direkt gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen vorgehen zu können, unterliegt im Wege der Alternativanknüpfung dem nach Art. 4-9, 14 Rom II-VO bestimmten Deliktsstatut (Art. 18 Alt. 1 Rom II-VO) oder dem Versicherungsstatut, d.h. 286 EuGH, Slg. 1999, I-8453 Rdnr. 30 = EuZW 2000, 88 = EWiR Art. 59 EG 1/2000, 79, m. Anm. Schaub = NJW 2000, 1553 L - Arblade. 102 dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt (Art. 18 Alt. 2 Rom II-VO). Dieses Günstigkeitsprinzip gilt nur für das Bestehen und die Modalitäten des Direktanspruchs; in welchem Umfang der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, bestimmt das Statut des Versicherungsvertrags. 287 Dieses ist nach Art. 7 der Rom I-VO zu ermitteln. Art. 19 Rom II-VO regelt den gesetzlichen Forderungsübergang, also z.B. nach welcher Rechtsordnung sich der Rückgriff bestimmt, wenn ein Dritter - etwa eine Versicherungsgesellschaft - die Forderung des Geschädigten befriedigt. Die Vorschrift bestimmt: „Hat eine Person (der Gläubiger) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person (den Schuldner) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.“ Das Statut des Versicherungsvertrags, das die Voraussetzungen eines Rückgriffs regelt, bestimmt somit, unter welchen Voraussetzungen die Forderung des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen auf den Versicherer übergeht; der Inhalt der Schadensersatzforderung und ihre Übertragbarkeit (Art. 15 lit. e Rom II-VO) richten sich hingegen nach dem gem. Art. 4-9, 14 Rom II-VO ermittelten Deliktsstatut. Beispiel: 288 Während seines Skiurlaubs in der Schweiz wird Daniel Döser von dem russischen Snowboardfahrer Nikolaus Nastrowje gerammt. Die deutsche Reisekrankenversicherung Versich AG zahlt den Krankenhausaufenthalt des D und fragt nach ihren Regressmöglichkeiten gegenüber N. Nach deutschem Recht (§ 86 VVG) geht die Schadensersatzforderung des D auf die Versicherung über. Die kollisionsrechtliche Anwendbarkeit von § 86 VVG folgt aus Art. 19 Rom II-VO i.V.m. Art. 7 Rom I-VO. Die Schadensersatzforderung selbst unterliegt dem schweizer Recht (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Es kommt vor, dass ein Gläubiger Rechte gegenüber mehreren Schuldnern hat, die gesamtschuldnerisch haften, vgl. § 830 BGB. Hat einer dieser Schuldner den Gläubiger befriedigt, 287 Vgl. die Begr. der EG-Kommission, KOM (2003) 427, S. 28. 288 Nach Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 733 f. 103 ist nach Art. 20 der VO für seinen Regressanspruch gegen die übrigen Schuldner das Recht maßgebend, das auf die Hauptforderung anzuwenden ist. 8. Fragen der Verweisung Kapitel VI enthält in Art. 26 Rom II-VO eine Ordre public-Klausel (dazu u. 9) und regelt in Art. 27, 28 Rom II-VO das Verhältnis der Verordnung zu anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und zu bestehenden internationalen Übereinkommen (dazu u. 10). Drei weitere allgemeine kollisionsrechtliche Fragen beantworten die Art. 23-25 Rom II-VO: a) Gewöhnlicher Aufenthalt Die Verordnung erklärt in verschiedenen Vorschriften (Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 Rom II-VO) den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person für maßgebend. Diese Verweisung wird in zweifacher Weise konkretisiert: Bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen gilt der Ort der Hauptverwaltung als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 23 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO). In Anlehnung an die Formulierung des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO kommt jedoch das - sachnähere - Recht einer sonstigen Niederlassung zum Zuge, wenn das schadensbegründende Ereignis oder der Schaden aus dem Betrieb dieser Niederlassung „herrührt“ (Art. 23 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO). Als gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Ort ihrer Hauptniederlassung (Art. 23 Abs. 2 Rom II-Verordnung). Vgl. die Parallelvorschriftin Art. 19 Rom I-VO. b) Ausschluss der Rück- oder Weiterverweisung Ebenso wie bei den Verweisungen des IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 20 Rom I-VO) handelt es sich bei den Verweisungen der Rom II-VO um Sachnormverweisungen, so dass Rück- und Weiterverweisungen ausgeschlossen sind (Art. 24 Rom II-VO). Praktische Bedeutung hat die Vorschrift in erster Linie für Drittstaatensachverhalte. Denn in Binnenmarktsachverhalten ist auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts autonomes Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Verordnung ohnehin nicht mehr anwendbar. In Binnenmarktfällen wird Art. 24 Rom I-VO lediglich im Anwendungsbereich eines internationalen Übereinkommens relevant, das nur in einigen Mitgliedstaaten gilt (dazu u. 10). 104 c) Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung (Art. 25 Rom II-VO) Wie Art. 22 Rom I-VO und Art. 4 Abs. 3 EGBGB trifft Art. 25 Rom II-VO eine Regelung für interlokale Rechtskollisionen in Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung (z.B. USA, Spanien, Vereinigtes Königreich). Art. 25 Abs. 1 Rom II-VO schließt das interlokale Privatrecht aus, indem es die Gebietseinheiten einer Mehrrechtsordnung kollisionsrechtlich „verselbstständigt“. Art. 25 Abs. 2 Rom II-VO nimmt rein interlokale Konflikte vom zwingenden Anwendungsbereich der Verordnung aus: Wenn der betreffende Mitgliedstaat (z.B. das Vereinigte Königreich) die Rom II-Verordnung insoweit nicht für anwendbar erklärt, unterstehen Sachverhalte, die nur Verbindungen zu mehreren Gebietseinheiten ein und desselben Staats aufweisen (z.B. zu England und Schottland), den autonomen interlokalen Verweisungsregeln dieses Staates. 9. Vorbehalt des ordre public (Art. 26 Rom II-VO) Nach Art. 26 Rom II-VO kann die Anwendung einer Norm des nach der Verordnung bezeichneten Rechts versagt werden, wenn die Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. An die Stelle des von der Anwendung ausgeschlossenen fremden Rechts tritt das Recht des Gerichtsstaats (lex fori). Art. 26 Rom II-VO stimmt mit Art. 21 Rom I-VO überein, so dass die Erkenntnisse zu dieser Norm herangezogen werden können. Nach den Vorschlägen der Kommission enthielt der Ordre public-Vorbehalt den Zusatz, dass die öffentliche Ordnung insbesondere verletzt sein könne, wenn die Anwendung eines ausländischen Rechts zu einer über den Schadensausgleich hinausgehenden Entschädigung führen würde, insbesondere in Form eines Schadensersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung (lex americana). Dieser Zusatz folgte der bisherigen deutschen Regelung in Art. 40 Abs. 3 EGBGB und richtete sich in erster Linie gegen die Schadensersatzpraxis in den Vereinigten Staaten. Dieser Zusatz wurde aus der Ordre public-Klausel gestrichen. Er findet sich nunmehr, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden ist, in Erwägungsgrund 32. 105 Beispiel: 289 Verschiedene US-amerikanische Unternehmen erheben eine - unter anderem auf Strafschadensersatz (treble damages) und ungerechtfertigte Bereicherung gerichtete - Sammelklage nach US-amerikanischem Recht (class action) wegen angeblicher Kartellverstöße. Die Klage richtet sich gegen ein deutsches Unternehmen. Am 19. 2. 2008 verhängte das BKartA gegen vier Markenhersteller von Drogerieartikeln Bußgelder in Höhe von 37 Mio. Euro. Den Unternehmen wird vorgeworfen, eine Anhebung der Listenpreise um etwa 5% für einzelne Drogerieartikel abgestimmt und regelmäßig Informationen über die Verhandlungen mit Einzelhändlern ausgetauscht zu haben. Gestützt auf diesen Bußgeldbescheid verlangen die US-Kläger die Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sowie Schadensersatz in unbestimmter Höhe. Qualifiziert man den Strafschadensersatz zivilrechtlich, 290 so fällt er unter die außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen nach Art. 1 Abs. 1 der VO. US-amerikanisches Recht ist nach Art. 6 Abs. 3 lit a Rom II-VO grundsätzlich anwendbar. Es bleibt vor deutschen Gerichten aber nach Art. 26 der VO insoweit unberücksichtigt, als die Klage offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. 291 10. Konkurrenzfragen (Art. 27, 28 Rom II-VO) Aus den Vorschriften über das Verhältnis der Rom II-Verordnung zu anderen Regelungen ist Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO hervorzuheben. Danach berührt die Verordnung nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Betroffen sind insbesondere das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle (Vertragsstaaten sind u.a. Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien und die Tschechische Republik) und das Haager Übereinkommen über die Produkthaftung (Vertragsstaaten sind u.a. Belgien, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Spanien). In zwei zentralen Bereichen des Internationalen Deliktsrechts - Straßenverkehrsunfälle und Produkthaftung - wird Rechtseinheit daher nicht hergestellt. 292 289 Sachverhalt nach OLG Düsseldorf v. 22. 9. 2008 - 3 VA 6/08, NJW-RR 2009, 500. 290 Dagegen Mörsdorf-Schulte, ZVglRW 104 (2005), 192, 248 f.; dazu Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 734 f. 291 Näher MünchKommBGB/Junker, Bd. 10, 4. Aufl., 2006, Art. 40 EGBGB Rn. 210 ff. 292 Einzelnachweise bei Junker, NJW 2007, 3675, 3682. 106 IV. Internationales Gesellschaftsrecht 1. Grundlagen; typische Fallgestaltungen a) Gegenstand des Internationalen Gesellschaftsrechts Im Internationalen Gesellschaftsrecht geht es um die Bestimmung der Rechtsordnung, nach der die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beurteilen sind. Betroffen sind die Innen- und Außenbeziehungen der Gesellschaft. Diese Rechtsordnung, das sog. „Gesellschaftsstatut“, bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft „entsteht, lebt und vergeht“. 293 Diese Fragen stellen sich gleichermaßen für juristische Personen wie für Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit; die Anknüpfungsregeln des deutschen IPR gelten daher für beide Grundtypen. Die nachfolgende Darstellung behandelt zunächst die Ermittlung des Gesellschaftsstatuts (2.), sodann dessen Reichweite (3.). b) Schrifttum Behrens, Einl. B, in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Bd. 1, 2005; Großfeld, in: Staudinger, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, 14. Bearb. 1998 (zit.: Großfeld); Kegel/Schurig, IPR, 9. Aufl. 2004, § 17 II; Kindler, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11, 4. Aufl. 2006 (zit. Kindler); Kropholler, IPR, 6. Aufl. 2006, § 55; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. 2004, (zit.: Hausmann); 293 BGH 11.7.1957 – II ZR 318/55, BGHZ 25, 134, 144. 107 Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl., 2007; H. P. Westermann, in: Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl. 2007, Einleitung, Rn. 87 ff. (zit.: Westermann); Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, 1996; ders., Int. Gesellschaftsrecht, in: Schmidt/Lutter (Hrsg.), AktG, 2007. c) Typische Fallgestaltungen Die Durchsicht der zum internationalen Gesellschaftsrecht veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ergibt, dass es hier meist um folgende typische Fallgestaltungen geht: ■ Auslandsbeurkundung, 294 ■ Rechts- und Parteifähigkeit,295 ■ Organschaftliche Vertretungsmacht, 296 ■ Geschäftsführerpflichten, 297 ■ Gesellschafterhaftung, 298 ■ Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung, 299 ■ Eintragung einer Sitzverlegung. 300 2. Bestimmung des Gesellschaftsstatuts a) Überblick Das deutsche IPR enthält keine kodifizierte Kollisionsnorm zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts. 301 Ausdrücklich klargestellt wird durch Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom I-VO 294 OLG Stuttgart v. 17.5.2000 – 20 U 68/99, RIW 2000, 629. BGH v. 1.7.2002 – II 380/00, ZIP 2002, 1763. 296 BGH v. 8.10.1991 – XI ZR 64/90, NJW 1992, 618. 297 OLG München v. 25.6.1999 – 23 U 4834/98, OLGR München 1999, 354 = IPRax 2000, 416. 298 OLG Bremen v. 25.9.1997 – 2 U 83/97, OLGR Bremen 1998, 90; OLG Jena v. 5.8.1998 – 4 U 1774/97, OLGR Jena 1999, 76 (beide zur Innenhaftung;) BGH v. 5.11.1980 – VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318; OLG Düsseldorf v. 26.10.1995 – 13 U 192/94, IPRax 1998, 210. 299 OLG Celle v. 22.11.2001 – 9 W 168/01, OLGR Celle 2002, 7 ; EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, NJW 1999, 2027 (Centros). 300 OLG Hamm v. 1.2.2001 – 15 W 390/00, OLGR Hamm 2001, 198, 199. 301 Zum RefE aus dem Hause des BMJ vom 7.1.2008 s. Kindler, Status:Recht 2008, 68. 295 108 sogar, dass die Vorschriften des Internationalen Vertragsrechts auf „Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen“ nicht anwendbar sind. Einen entsprechenden anwendungsausschluss enthält Art. 1 Abs. 2 lit. d der Rom II-VO. Nicht zuletzt wegen dieser gesetzgeberischen Enthaltsamkeit ist die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts noch heute eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Grundsatzfrage. Zwei Grundpositionen stehen einander gegenüber: Die Anknüpfung an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft („Sitztheorie“) und die Anwendung derjenigen Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft erkennbar gegründet worden ist („Gründungstheorie“). Dazwischen stehen vermittelnde Lösungen. Die Einzelheiten der Diskussion sind hier nicht nachzuzeichnen. Die deutsche Gerichtspaxis folgt heute einer Dreiteilung der grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften: ■ Gesellschaften unter dem Schutz besonderer Staatsverträge unterliegen den dort normierten Anknüpfungsregeln, nachfolgend unter b. ■ Die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften unterliegen dieser Rechtsordnung, nachfolgend unter c. ■ Die übrigen Gesellschaften unterliegen der an ihrem effektiven Verwaltungssitz geltenden Rechtsordnung, nachfolgend unter d. Weitere Einzelfragen bei der Bestimmung des Gesellschaftsstatuts werden nachfolgend unter e-h behandelt. b) Maßgeblichkeit des Gründungsrechts aufgrund staatsvertraglicher Regelungen Nach Art. 3 EGBGB gehen Regelungen in staatsvertraglichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, 302 den Kollisionsnormen des EGBGB vor. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber gewohnheitsrechtlich geltenden Kollisionsnormen wie der Sitzanknüpfung im Internationalen Gesellschaftsrecht. 302 Vgl. Art. 59 Abs. 2 GG. 109 aa) Bilaterale Handels- und Niederlassungsabkommen; insbesondere der deutschamerikanische Handelsvertrag vom 29.10.1954 Bedeutsam sind hier eine Reihe von bilateralen Handels-, Niederlassungs- und Kapitalschutzabkommen, die die gegenseitige „Anerkennung“ von Handelsgesellschaften regeln. 303 Soweit diese Abkommen der Gründungstheorie folgen und somit das Personalstatut von Gesellschaften abweichend vom deutschen IPR bestimmen, ist stets sorgfältig zu prüfen, welche ausländischen Verbandspersonen anerkannt werden und auf welche rechtlichen Aspekte sich die Anerkennung im Einzelfall erstreckt. Nach den staatsvertraglichen Vorschriften sind die mit einem Vertragsstaat aufgrund bestimmter Merkmale (i.d.R. Sitz oder Gründung) „verknüpften“ Gesellschaften von den Gerichten und Behörden des anderen Vertragsstaats als rechtmäßig bestehend anzuerkennen. Beispiel für Anerkennung bei Sitz im anderen Vertragsstaat: Art. 1 des deutsch-niederländischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer Gesellschaften vom 11.2.1907: 304 „Art. 1. Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragsschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Recht bestehen, werden auch in dem Gebiet des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt.“ Beispiel für Anerkennung bei Gründung im anderen Vertragsstaat: Art. 25 Abs. 5 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages 29.10.1954: „Der Ausdruck „Gesellschaften“ in diesem Vertrag bedeutet Handelsgesellschaften, Teilhabergesellschaften sowie sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und juristische Personen; dabei ist es unerheblich, ob ihre Haftung beschränkt 303 304 Überblick bei Kindler, Rn. 306 ff. Vgl. Jayme/Hausmann, Nr. 134 Fn. 3. vom 110 oder nicht beschränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn oder nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.“ Regelungen des erstgenannten Typs (Beispiel Niederlande) finden sich auch in staatsvertraglichen Regelungen mit Frankreich, Griechenland, Italien und der Türkei. 305 Diese Staatsverträge, die sachlich nicht von der im deutschen autonomen IPR praktizierten Sitzanknüpfung abweichen, besitzen insoweit lediglich deklaratorischen Charakter.306 Sie sind bei der kollisionsrechtlichen Prüfung aus deutscher Sicht nicht zu berücksichtigen. Regelungen des zweitgenannten Typs (Beispiel: deutsch-amerikanischer Handelsvertrag) finden sich auch im Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27.2.1953 und im deutsch-spanischen Niederlassungsvertrag vom 23.4.1970. 307 Fall 32– „Florida“: Rechts- und Parteifähigkeit einer US-Gesellschaft (BGHZ 153, 353 = NJW 2003, 1607 = BB 2003, 810 m. Anm. Kindler = EWiR 2003, 661 m. Anm. Mankowski): Die Kl. behauptet, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Florida wirksam errichtete Aktiengesellschaft zu sein. Sie begehrt von der Bekl. Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für eine Geschäftsanteilsabtretung. Die Bekl. wendet ein, die Kl. habe ihren Verwaltungssitz allein in Deutschland und sei deshalb nicht parteifähig. Zulässigkeit der Klage? Hinweise zur Lösung: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Eine Auslandsgesellschaft ist parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut partei- oder rechtsfähig ist. Personalstatut ist hier wegen des dt.-amerikan. Handelsvertrages das USamerikanische Recht, und zwar dessen Teilrechtsordnung des Bundestaates Florida (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Gleichgültig ist, wo die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Fall 33 – „Delaware“: Gesellschafterhaftung in der US-Gesellschaft (BGH, NJW-RR 2004, 1618 = RIW 2004, 787 m. Aufs. Ebke, S. 740 ff. = EWiR 2004, 919 m. Anm. Paefgen): Der Bekl. war Gesellschafter der S. Inc. mit registriertem Sitz in Delaware/USA und einer Niederlassung in München. Im Auftrag des Kl. ließ die S. Inc. 7550 Aktien der H.U. Corp. in einem Depot der S. Inc. bei der A-Bank in Boston/USA verwahren. Mit seiner im Mai 2001 erhobenen Klage verlangte der Kl. von dem Bekl. Herausgabe der Aktien. Er machte geltend, die S. Inc. habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz immer in München 305 306 307 Vgl. Kindler, Rn. 310. Kindler, Rn. 306. Kindler, Rn. 308. 111 gehabt und sei daher als oHG zu qualifizieren, für deren Verbindlichkeiten der Bekl. gem. § 128 HGB hafte. Der Bekl. meint, für die Maßgeblichkeit US-amerikanischen Gesellschaftsrechts genüge schon der Umstand, dass die S. Inc. geringfügige geschäftliche Aktivitäten in den USA entfaltet habe. Begründetheit der Klage? Hinweise zur Lösung: Die Gesellschafterhaftung richtet sich nach dem Gesellschaftstatut. Dies ist hier das Recht des US-Bundestaates Delaware, wie sich aus dem zit. staatsvertrag und art. 4 Abs. 3 satz 2 EGBGB ergibt. Ob für den Anwendungsbereich des deutschamerikanischen Vertrags etwas anderes dann gilt, wenn es sich um eine nur zur Umgehung der strengeren Vorschriften des deutschen Rechts in den USA gegründete „Briefkastenfirma“ handelt, die über keinerlei tatsächliche, effektive Beziehungen (sog. „genuine link“) zum Gründungsstaat verfügt und sämtliche Aktivitäten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das fragliche Erfordernis eines „genuine link“ wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat befinden muss. Ausreichend wäre vielmehr, dass die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA nicht notwendig im Gründungsbundesstaat (hier: Delaware) entwickelt, wofür z.B. das Bestehen eines Broker-Vertrags mit einem US-amerikanischen Partner genügt. Da die S-Inc. für die ihr anvertrauten Aktien ein Depot bei der B-Inc. in Bo. unterhielt, ließe sich ein genuine link zu den USA nicht verneinen. Fall 34 – „California“: Rechts- und Parteifähigkeit einer US-Gesellschaft nur bei „genuine link“? (BGH, BB 2004, 2595 m. Anm. Elsing = EWiR 2005, 115 m. Anm. Sinewe = RIW 2005, 147 – „GEDIOS“): K ist Inhaberin der eingetragenen Marke „GEDIOS“. Die Geschäftsführung der K, einer US-Corporation nach dem Recht des Bundesstaates Kalifornien, befindet sich seit ihrer Gründung in Deutschland. K verlangt von B die Unterlassung der Verwendung der Marke „GeDIOS“. B bestreitet die Rechts- und Parteifähigkeit der Kl., weil es sich um eine Briefkastengesellschaft ohne Bezug zu den USA handele. K verweist auf ihren in den USA bestehenden Telefonanschluss sowie einen Softwarelizenzvertrag. Zulässigkeit der Klage? Hinweise zur Lösung: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Eine Auslandsgesellschaft ist parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut partei- oder rechtsfähig ist. Personalstatut ist hier wegen des dt.-amerikan. Handelsvertrages das USamerikanische Recht, und zwar dessen Teilrechtsordnung des Bundestaates California (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Das „genuine link“-Erfordernis ist aufgrund des Telefonanschlusses und des Lizenzvertrages gewahrt (so der BGH). bb) Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen vom 29.2.1968 Das Übereinkommen 308 enthält eine Kombination von Gründungs- und Sitztheorie. Im Prinzip gilt die Gründungstheorie (Art. 1, 2 und 6). Das damit berufene Recht entscheidet jedoch nur über bestimmte, in Art. 6 genannte Fragen, nämlich die Rechts-, Geschäfts- und 308 BGBl. 1972, II, 370. 112 Handlungsfähigkeit der Gesellschaft; hinsichtlich der übrigen Bereiche des Gesellschaftsstatuts verbleibt es bei der Anwendung des jeweiligen nationalen IPR. Eine weitere Abschwächung der Gründungstheorie ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens. Danach ist den Vertragsstaaten ein Vorbehalt zugunsten ihres zwingenden Rechts gestattet, soweit sich der tatsächliche Sitz einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in ihrem Hoheitsgebiet befindet. Von diesem Vorbehalt hat die Bundesrepublik Deutschland in Art. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 18.5.1972 Gebrauch gemacht. Das Übereinkommen ist wegen der noch ausstehenden Ratifikation der Niederlande bis heute nicht in Kraft getreten. Seine begrenzte praktische Bedeutung ergibt sich aber daraus, daß die Gerichte dem deutschen Zustimmungsgesetz eine Aussage zum geltenden Kollisionsrecht entnehmen. Aus Art. 2 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes soll jedenfalls folgen, „daß zwingendes inländisches Recht auf Gesellschaften mit inländischem Verwaltungssitz anzuwenden ist.“ 309 c) Niederlassungsfreiheit in der EU EG-Konformität der Sitztheorie: Die deutsche Rspr. 310 und weite Teile des Schrifttums 311 standen lange auf dem Standpunkt, dass die Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts an den tatsächlichen Verwaltungssitz nicht gegen die durch Art. 43, 48 EG verbürgte Niederlassungsfreiheit verstößt. Hauptargumente: ■ Träger der Niederlassungsfreiheit können nur rechtsfähige, d.h. existente Gesellschaften sein. Ob eine Gesellschaft existiert, entscheidet nicht das EG-Recht, sondern das durch IPR berufene nationale Gesellschaftsrecht. ■ Der EG-Vertrag überlässt in Art. 293 das internationale Gesellschaftsrecht ausdrücklich der Regelung in einem Staatsvertrag zwischen den Mitgliedstaaten. 309 310 311 KG 13.6.1989 – 6 U 591/89, NJW 1989, 3100, 3101; weitergehend v. Bar, Rn. 620, der dem Zustimmungsgesetz insgesamt ein Bekenntnis zur Sitztheorie entnimmt, d.h. auch im Hinblick auf das dispositive deutsche Recht und im Hinblick auf im Ausland ansässige Gesellschaften. BGH v. 30.3.2000 – VII ZR 370/98, RIW 2000, 555 mit Aufs. Kindler, S. 649 ff.; implizit auch BGH v. 1.7.2002 – II ZR 380/00; ZIP 2002, 1763; ferner OLG Hamm v. 1.2.2001 – 15 W 390/00, OLG Düsseldorf v. 26.3.2001 – 3 Wx 88/01, beide in IPRax 2001, 343; ders., IPRax 2003 Heft 1, Anm. zu BGH v. 1.7.2002 – II ZR 380/00. Kindler, in: Münchener Kommentar z. BGB, 3. Aufl. 1999, Bd. 11, IntGesR, Rn. 312 ff.; ders., FS W. Lorenz, 2001, S. 343 ff. 113 ■ Der EuGH hat in „Daily Mail“ 312 bestätigt, dass die Niederlassungsfreiheit das nationale IPR nicht beeinflusst. Es hat diese Aussage in „Centros“ 313 auch nicht zurückgenommen, 314 und in „Cartesio“ erneut bestätigt. 315 Dennoch ist die deutsche Rechtsprechung nach „Überseering“ – sogleich Fall 36 – zur Gründungsanknüpfung umgeschwenkt. Im EU-Ausland gegründete Gesellschaften unterliegen daher nach derzeitiger Rechtsprechung dem Recht ihres Gründungsstaates. Verdeutlicht sei die Entwicklung anhand der Leitentscheidungen zum internationalen Gesellschaftsrecht in Europa: Fall 35 – „Centros“: Zweigniederlassungsfreiheit in der EG (EuGH, NJW 1999, 2027 m. Aufs. Kindler, S. 1993 ff.): Ein dänisches Ehepaar gründete bei einem Besuch in England eine Private Limited Company (PLC) nach englischem Recht und verwendet dabei als satzungsmäßigen Sitz die Anschrift eines Freundes. Anschließend sollte diese Gesellschaft Geschäfte ausschließlich in Dänemark betreiben. Mit der Begründung, dass die Gesellschaft nur scheinbar eine ausländische Gesellschaft sei, hat das dänische Unternehmensregisteramt die Eintragung einer Zweigniederlassung abgelehnt. Zu Recht? Hinweise zur Lösung: Der EuGH ließ die Begründung der ablehnenden Entscheidung nicht gelten. Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in ihrem Sitz-Mitgliedstaat rechtmäßig errichtet worden ist, dort aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit auch dann, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Zweigniederlassungs-Staat auszuüben. Die Niederlassungsfreiheit deckt auch die Umgehung des dortigen Gesellschaftsrechts, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Fall 36 – „Überseering“: Verwaltungssitzverlegung innerhalb der EU (BGHZ 154, 185; dazu Kindler, NJW 2003, 1073 ff.; Leible/Hoffmann ZIP 2003, 925 ff.): Eine in den Niederlanden gegründete „BV“ (vergleichbar mit einer deutschen GmbH) macht vor dem Landgericht Düsseldorf Gewährleistungsansprüche aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses in Düsseldorf geltend. Nach Vertragsschluss und vor Klageerhebung hatte die „BV“ ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt. Nach deutschem Recht ist die „BV“ nicht rechtsfähig, da die Voraussetzungen für eine wirksame Entstehung einer deutschen GmbH nicht vorliegen, insbesondere ist sie nicht im deutschen Handelsregister eingetragen. Ist die Klage der „BV“ zulässig? 312 Urt. v. 27.9.1988 – Rs. 81/87, Slg. 1988, 5505 = NJW 1989, 2186 (Tz. 23). Urt. v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = NJW 1999, 2027. 314 Zu „Centros“ vgl. Kindler, NJW 1999, 1993 ff. 315 EuGH v. 16.12.2008 Rs. C-210/06, NZG 2009, 61 mit Aufs. Kindler, S. 130 ff.; dazu auch Leible, BB 2009, 58 ff; Knof/Mock, ZIP 2009, 30 ff.; Kindler, IPRax 2009, 189 ff. 313 114 Hinweise zur Lösung: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Eine Auslandsgesellschaft ist parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut partei- oder rechtsfähig ist. Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist, nach Verwaltungssitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat dort die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Der Zuzugsstaat ist verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt. Der BGH hat deshalb die BV nach der Gründungstheorie als Gesellschaft niederländischen Rechts behandelt und als rechts- und parteifähig angesehen. Kritik: Auch eine Behandlung als Personengesellschaft deutschen Rechts – nach Statutenwechsel durch Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland – hätte den EuGH-Vorgaben entsprochen. Denn eine Personengesellschaft deutschen Rechts ist ebenfalls rechts- und parteifähig (§ 124 Abs. 1 HGB). Fall 37 – „Inspire Art“: Zweigniederlassungsfreiheit in der EG (EuGH, NZG 2003, 1064 m. Aufs. Kindler, S. 1086 ff. = NJW 2003, 3331; dazu auch Leible/Hoffmann, EuZW 2003, 677 ff.): Eine in England registrierte Private Company Limited by Shares (PLC) mit Sitz in Folkstone (Vereinigtes Königreich) unterhielt eine Zweigniederlassung in Amsterdam/Niederlande. Ihr einziger Geschäftsführer ist in Den Haag wohnhaft. Die Gesellschaft ist mit ihrer Zweigniederlassung im Handelsregister der Handelskammer von Amsterdam eingetragen, und zwar ohne den Zusatz, dass es sich bei ihr um eine „formal ausländische Gesellschaft“ i.S. des niederländischen Gesetzes v. 17.12.1997 (WFBV) handelt. Das Kantongerecht Amsterdam hält diesen Zusatz für erforderlich, da die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit nur in den Niederlanden ausübt. Ferner haben nach diesem Gesetz die formal ausländischen Gesellschaften die Mindestkapitalanforderungen des niederländischen GmbH-Rechts zu beachten; die Geschäftsführer haften neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für alle während ihrer Geschäftsführung vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zeitraum vor der Erfüllung dieser Anforderungen. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass das niederländische Gesetz gegen den EG-Vertrag verstößt. Hinweis: Vgl. den Wortlaut des WFBV unter Nr. 2 der Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren Inspire Art, NZG 2003, 262 = DB 2003, 377. Hinweise zur Lösung: Auch der EuGH bejaht einen Verstoß gegen den EG-Vertrag. Der Vertag stehe einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweigniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Das Urteil liegt in der Konsequenz von „Centros“ und betrifft ebenfalls die sekundäre Niederlassungsfreiheit. Fall 38 – „Die geprellten Gaswerke“: Handelndenhaftung bei publizitätsloser Zweigniederlassung (BGH, NJW 2005, 1648 = JZ 2005, 848 m. Anm. Rehberg; dazu auch Kindler, JZ 2006, 178): Eine nach englischem Recht gegründete private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Augsburg bezieht von den Stadtwerken Augsburg Gaslieferungen. Eine Eintragung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister nach §§ 13 d ff. HGB bestand nicht. Haftet managing director Dieter Dunkelmann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Stadtwerken? 115 Hinweise zur Lösung: In Betracht kommt eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG. Das Institut greift ein, solange keine Handelsregisterpublizität der Gesellschaft besteht. Die analogie rechtfertigt sich daraus, dass auch bei Verweigerung der Zweigniederlassungspublizität nach § 13d ff. HGB eine Sanktion geboten ist. Kollisionsrechtlich folgt die Anwendung der Vorschriften aus der Sitztheorie. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft liegt schon deshalb vor weil die haftung nicht die Gesellschaft trifft. Auch deckt die Niederlassungsfreiheit keine Verstöße gegen Sekundärrecht (§§ 13d ff. HGB beruhen auf einer EG-Richtlinie). Der BGH hat dennoch eine Haftung des Dieter Dunkelmann mit Verweis auf die Niederlassungsfreiheit abgelehnt. Fall 39 – „Britisch Virgin Islands“: Anerkennung EU-ausländischer Gesellschaften; Rechtswahl in der Stillen Gesellschaft (BGH, NJW 2004, 3706 = RIW 2004, 935 = EWiR 2005, 3 m. Anm. v. Livonius): Frau K beteiligte sich als stille Gesellschafterin an einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft (Ltd.), deren Unternehmenszweck darin bestand, in Deutschland Anlegerkapital zu sammeln, um es auf asiatischen Finanzmärkten zu investieren. Der effektive Verwaltungssitz der Ltd. liegt in Bangkok. Der formularmäßige Gesellschaftsvertrag über die stille Beteiligung von Frau K war in deutscher Sprache abgefasst, sah einen deutschen Gerichtsstand vor und lehnt sich an das deutsche Gesellschaftsrecht an. Enttäuscht über die Erträge aus den Kapitalanlagegeschäften verklagt Frau K die Ltd. u.a. auf Rückzahlung der Einlagen aus der stillen Beteiligung. Parteifähigkeit der Bekl.? Statut der Stillen Gesellschaft? Deliktische Eigenhaftung der Organpersonen der Ltd.? Hinweise zur Lösung: (1) Die Parteifähigkeit der bekl. Ltd. folgt aus § 50 Abs. 2 ZPO. Außerdem – so der BGH unter I 3 – sei die Rechts- und Parteifähigkeit Ltd. nach dem Recht der British Virgin Islands, die gem. Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EG (i.V. mit Anhang II des EGV) in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit einbezogen sind, auch dann gegeben, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich in Deutschland befinden sollte. (2) Das Statut der Stillen Gesellschaft beurteilt sich nach der Rom I-VO, da es sich dabei um eine rein schuldrechtliche Beziehung handelt (so der BGH unter II 1 a). Anwendbar ist kraft konkludenter Rechtswahl – Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO – das deutsche Recht (§§ 230 ff. HGB). (3) Die deliktische Eigenhaftung der Organpersonen der Ltd. wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht, und zwar wegen des Schadenseintritts in Deutschland (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO), vgl. BGH unter II 3. Fall 40 – „SEVIC“: Verschmelzungsfreiheit in der EU (EuGH, Slg. 2005, I-10825 = NJW 2006, 425 = RIW 2006, 140 m. Anm. Paal; dazu auch Neye, DB 2006, 488 ff., Kindler, Der Konzern 2006, 811 ff.): Die deutsche SEVIC Systems AG mit Sitz in Neuwied (Deutschland) wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (Handelsregister) Neuwied. Mit dem Beschluss wurde der Antrag der SEVIC auf Eintragung ihrer Verschmelzung mit der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft Security Vision Concept SA in das deutsche Handelsregister zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Registergericht angeführt, nach § 1 Abs. 1 UmwG könnten nur Rechtsträger „mit Sitz im Inland“ an einer Verschmelzung nach dem UmwG teilnehmen. Die Niederlassungsfreiheit der luxemburgischen Gesellschaft sei im Übrigen schon deshalb nicht betroffen, weil diese Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung ja erlöschen würde (§§ 2 Nr. 1, 116 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Das Landgericht Koblenz als Beschwerdegericht legt dem EuGH die Frage vor, ob die Art. 43 und 48 EG der Verweigerung der Handelsregistereintragung entgegenstehen. Hinweise zur Lösung: Der EuGH bejaht einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Zur Begründung heißt es pauschal (Rn. 19): Grenzüberschreitende Verschmelzungen entsprechen wie andere Gesellschaftsumwandlungen den Zusammenarbeits- und Umgestaltungsbedürfnissen von Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie stellen besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit beachten müssen. Das Urteil ist abzulehnen. Die Niederlassungsfreiheit von SEVIC ist nicht betroffen, weil diese Gesellschaft sich nicht gegenüber ihrem eigenen Herkunftsstaat darauf berufen kann. Die Niederlassungsfreiheit von Security ist nicht betroffen, weil Security gar nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen wird (Verschmelzung als corporate suicide). Fall 41 („Cartesio): 316 Cartesio – eine KG ungarischen Rechts 317 – hatte beim ungarischen Registergericht beantragt, die Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Italien zu bestätigen und die Sitzangabe im HReg entsprechend zu ändern 318 . Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil eine nach ungarischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Sitz nicht unter Beibehaltung des ungarischen Rechts als Gesellschaftsstatut ins Ausland verlegen kann 319 . Hinweise zur Lösung: Der EuGH verneint auf Vorlage des Regionalgerichts Szeged 320 eine mögliche Wirkung der Niederlassungsfreiheit als Wegzugsfreiheit. Denn die Mitgliedstaaten könnten frei bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft entstehe. Dann könnten sie auch bestimmen, welche Voraussetzungen für den Fortbestand der Gesellschaft unter dem Gründungsrecht gegeben sein müssen. Zu diesen Voraussetzungen könne auch der effektive Verwaltungssitz im Gründungsstaat zählen. d) Sitzanknüpfung aa) Grundsatz 316 EuGH v. 16.12.2008 - Rs. C-210/06 („Cartesio“), RIW 2009, 70 = NZG 2009, 61 mit Aufs. Kindler, S. 130 ff.; dazu auch Leible, BB 2009, 58 ff; Knof/Mock, ZIP 2009, 30 ff.; Kindler, IPRax 2009, 189 ff. 317 Zur Erstreckung der Niederlassungsfreiheit auf Personengesellschaften Leible/Hoffmann, BB 2009, 58f. 318 EuGH, Urteil Cartesio Rdnr. 23. 319 EuGH, Urteil Cartesio Rdnr. 24. 320 ZIP 2006, 1536; dazu Kindler, Der Konzern 2006, 811 (815); Vorlagefragen auch in EuGH, Urteil Cartesio Rdnr. 40. 117 Im Zuge der in der Rechtsprechung für drittstaatliche Gesellschaften angewandeten Verwaltungssitzanknüpfung ist diejenige Rechtsordnung zu ermitteln, die am „Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes“ der Gesellschaft gilt. Eine typische Fallsituation war im Urteil „Trabrennbahn“ des BGH zu entscheiden: Fall 42 („Trabrennbahn“): 321 Die Kl. ist eine AG schweizerischen Rechts mit drei Aktionären, von denen einer den Verwaltungsrat bildet. Die Gesellschaft hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland. Sie verlangt von der Bekl. auf Grund einer Mietvertragskündigung Herausgabe eines Grundstücks und Zahlung der Miete. Die Parteien streiten über die Rechts- und Parteifähigkeit der Kl. sowie über die Fragen, ob zwischen ihnen ein Mietvertrag bestanden hat und ob er gegebenenfalls wirksam gekündigt worden ist. Hinweise zur Lösung: Anwendbarkeit des deutschen Rechts nach der „Sitztheorie“, da die Gründungsanknüpfung nur für Gesellschaften unter besonderem staatsvertraglichem Schutz und für EU-Gesellschaften gilt. Nach deutschem Gesellschaftsrecht liegt eine nach (oder analog 322 ) § 124 Abs. 1 HGB rechts- und parteifähige Personengesellschaft vor. Die Einzelmerkmale des Begriffs „tatsächlicher Verwaltungssitz“ werden dabei anhand der lex fori bestimmt, d.h. im Verfahren vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht. Dagegen kommt es nicht darauf an, was diejenige Rechtsordnung, nach deren Gesetzen die Gesellschaft gegründet worden ist („Gründungsrecht“), unter dem Verwaltungssitz versteht; würde man darauf abstellen, so könnte das Gründungsrecht durch eine liberale Umschreibung des Verwaltungssitzes den Schutzzweck der Sitztheorie - Anwendung des Rechts desjenigen Staates, der von der Gesellschaft am stärksten betroffen ist – unterlaufen. Zur Lokalisierung des „tatsächlichen Verwaltungssitzes“ bedienen sich die Gerichte im Ausgangspunkt einer von Sandrock entwickelten Formel. 323 Nach der Sandrock’schen Formel ist 321 322 BGH v. 1.7.2002 – II ZR II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763, dazu Kindler, IPRax 2003, 41 ff.; BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06 (Trabrennbahn“), RIW 2009, 79 = NJW 2009, 289 mit Anm. Kieninger; dazu auch Kindler, IPRax 2009, 189 ff.; Weller, IPRax 2009, Heft 3. BGHZ 146, 341 – Weißes Ross; dazu Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2008, § 10 Rn. 56 ff. 323 Sandrock, Die Konkretisierung der Überlagerungstheorie in einigen zentralen Einzelfragen - Ein Beitrag zum internationalen Gesellschaftsrecht, Festschrift Beitzke, 1979, 669, 683; dazu auch Großfeld, Rn. 228 und Kindler, Rn. 316 ff. 118 derjenige Ort anknüpfungsbestimmend, an dem „die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.“ 324 Dabei kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens der Gesellschaft liegt. Dies ist in der Regel der Ort, an dem der Vorstand oder sonstige Organe die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben und Weisungen hinsichtlich der Geschäftsleitung erteilen. Entscheidend ist demnach, an welchem Ort Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden und Verträge mit Dritten in der Regel abgeschlossen werden. Dagegen scheidet eine Anknüpfung an einen Sitz bloßer Betriebs- oder Produktionsstätten aus. 325 Auch die Ausführung untergeordneter Verwaltungstätigkeiten der Gesellschaft (Buchhaltung, Steuerangelegenheiten usw.) begründet an dem jeweiligen Ort keinen effektiven Verwaltungssitz. 326 Rechtsvergleichend zeigt sich, daß die Sitztheorie zumindest in Kontinentaleuropa herrschend ist. Ihr folgen Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich, Portugal und Spanien. 327 Gleiches gilt für Griechenland (Art. 10 ZGB) und Polen (Art. 9 § 2 IPRG 1965). 328 Italien wendet die Sitztheorie auf inlandsansässige Gesellschaften an, sowie solche Gesellschaften, bei denen der Hauptgegenstand des Unternehmens in Italien belegen ist; im Übrigen gilt Gründungsrecht. 329 Die Sitzanknüpfung gilt nach herrschender Praxis auch für handelsrechtliche Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG und KG) sowie allgemein für Personenvereinigungen mit eigener Organisation, die nach ihrem Personalstatut nicht rechtsfähig sind (z.B. nichtrechtsfähige Vereine und Partnerschaften). Bei Gesellschaften Bürgerlichen Rechts zieht die h. M. ebenfalls die Sitzanknüpfung heran, eine vereinzelte BGH-Entscheidung hingegen offenbar das internationale Vertragsrecht (Rechtswahl; hilfsweise Schwerpunktbetrachtung). 330 324 325 326 327 328 329 330 Ebenso BGH v. 21.3.1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272; näher Heldrich, Rn. 3. BayObLG v. 18.7.1985 – Breg 3 Z 62/85, BayObLGZ 1985, 272 = IPRax 1986, 161 m.Anm. Großfeld, S. 145; Kropholler, § 55 I 2. LG Essen v. 18.3.1994 – 20 215/93, NJW 1995, 1500, 1501; OLG Frankfurt v. 8.6.2000 – 1 U 259/98, OLGR Frankfurt 2001, 88. Einzelnachweise bei Großfeld, Rn. 153; Kindler, Rn. 486 f. Texte bei Riering, a.a.O. Art. 25 Abs. 1 IPRG 1995; dazu Kindler, RabelsZ 1997, 227, 281 ff. Vgl. BGH 16.2.1967 – II ZR 171/65, WM 1967, 419 = IPRspr. 1966/67 Nr. 16;näher Großfeld, Rn. 772. 119 bb) Auflockerungstendenzen Die Sitzanknüpfung wird von der deutschen Rechtsprechung nicht konsequent durchgehalten. Auflockerungstendenzen in Richtung Gründungsortanknüpfung zeigen sich im Rahmen der Beweislastverteilung (nachfolgend (1)); gelegentlich wird auch diejenige Rechtsordnung herangezogen, mit der der Unternehmenszweck die engste Verbindung aufweist (nachfolgend (2)). (1) Vermutung für Gründungsstaat Eine gewisse Annäherung an die Gründungstheorie bewirkt der Vorschlag von Lüderitz (Rn. 9), in Zweifelsfragen mit der widerleglichen Vermutung zu arbeiten, daß sich der Sitz in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar organisiert ist; dabei soll vorrangig der Satzungssitz bzw. der registrierte Sitz zu berücksichtigen sein. So soll bei Streitigkeiten über die Rechtsfähigkeit einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft grundsätzlich diejenige Partei beweispflichtig sein, die sich darauf beruft, daß der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft vom Satzungssitz abweicht. 331 Die Instanzgerichte gehen teilweise von einer widerlegbaren Vermutung oder wenigstens einem allgemeinen Erfahrungssatz aus, daß sich der tatsächliche Sitz im Gründungsstaat befindet. 332 Ob sich diese Betrachtungsweise letztlich durchsetzen wird, erscheint zweifelhaft. Die Literatur lehnt eine Vermutungsregel dieser Art nahezu geschlossen ab. 333 Denn dem Vertragspartner der ausländischen Gesellschaft könne schwerlich der Beweis für solche Tatsachen auferlegt werden, die die innere Struktur der Gesellschaft betreffen. Jedenfalls beim Aktivprozeß der ausländischen Gesellschaft vor deutschen Gerichten erscheint zwingend, die Beweislast für den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft selbst aufzuerlegen. Denn in diesem Fall ist die „Existenz“ der Gesellschaft bereits als Prozeßvoraussetzung im Rahmen der Par- 331 332 333 So beiläufig BGH v. 21.3.1986 – V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 270. Nachw. bei Kindler, Rn. 449; anders aber z.B. OLG Frankfurt v. 8.6.2000 – 1 U 259/98, OLG Frankfurt 2001, 88. Kindler, Rn. 449 ff. 120 teifähigkeit (§ 50 ZPO) zu prüfen. Im Prozeßrecht ist anerkannt, daß der Kläger hinsichtlich seiner behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Parteifähigkeit beweispflichtig ist. 334 Fall 43 – „Bungalow auf Zeit“ (Aktivprozess): 335 Die Klägerin, eine nach dem Recht der Isle of Man gegründet Private Company Ltd. by Shares vertreibt sogenannte TimesharingAnteile an einer Bungalow-Anlage auf Gran Canaria. Als Gesellschaftssitz ist im Handelsregister der Isle of Man ein Büro auf der Insel eingetragen. Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG Essen auf Zahlung aus einer Erwerbsverpflichtung in Anspruch. Hinweise zur Lösung: Da die Klägerin den tatsächlichen Verwaltungssitz auf der Isle of Man nicht nachweisen konnte, kam es auf die Rechts- und Parteifähigkeit nach jener Rechtsordnung nicht an. Eine Sitzvermutung zugunsten des Gründungsstaates nahm das LG Essen mit Recht nicht an. Für die Rechts- und Parteifähigkeit nach deutschem Kapitalgesellschaftsrecht fehlte es an einer Handelsregistereintragung in Deutschland, weshalb die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Verkannt hat das LG Essen hierbei, dass Parteifähigkeit nach § 124 Abs. 1 HGB (Scheinauslandsgesellschaft als inländische OHG) besteht. 336 Fall 44 337 – „Immer wieder Liechtenstein“ (Passivprozeß): Im Passivprozeß einer Liechtensteinischen Anstalt wurde davon ausgegangen, daß sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in deren Gründungsstaat befinde und die Gesellschaft bei Einhaltung der Gründungsvoraussetzungen rechts- und parteifähig sei, soweit nicht der Kläger seiner Beweispflichtigkeit für die behauptete Rechtsunfähigkeit genügt habe. Dies soll aus einer Analogie zu § 50 Abs. 2 ZPO folgen. 338 Hinweise zur Lösung: In der Literatur wird folgende Faustformel vorgeschlagen: Die Beweislast für die nach Sitzrecht fehlende Partei- bzw. Rechtsfähigkeit trägt der Gegner, für die nach Gründungsrecht bestehende dagegen das ausländische Gebilde. 339 (2) Gesellschaftszweck Teilweise wird auch nach derjenigen Rechtsordnung gefragt, mit der der Unternehmenszweck am engsten verbunden ist; dort wird sodann der Verwaltungssitz angenommen. 340 334 335 336 337 338 339 340 Kindler, Rn. 448 m. Nachw. Nach LG Essen v. 18.3.1994 – 2 O 215/93, NJW 1995, 1500. Vgl. BGH v. 1.7.2002 – II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763; BGH, NJW 2009, 289 („Trabrennbahn“). Nach BGH v. 21.3.1986 – V ZR 10/85, BGHZ 97, 269. Hausmann, Rn. 1593; weitere Beispiele bei Bungert, DB 1995, 963. So Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 532. Rechtsprechungsanalyse bei Zimmer, S. 235 ff. 121 So unterstellte das OLG Frankfurt/M. eine „Abschreibungsgesellschaft“ dem deutschen Recht u.a. aufgrund der Tatsache, daß die Gesellschaft „in Frankfurt/M. ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht“. Zwar seien die geschäftsführenden Gesellschafter im Ausland ansässig und die Gesellschaft habe in Frankfurt/M. keinen Betrieb. Entscheidend sei aber die wesentliche Aufgabe der Gesellschaft, d.h. die Kapitalbeschaffung, und diese Aufgabe werde im Inland verfolgt. 341 Zum gleichen Ergebnis kam das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 4.4.1989 342 , da eine in England gegründete Gesellschaft „nach dem anfänglichen Plan der Gründer ihre Tätigkeit nur in der BRD entfalten sollte und auch entfaltete“. Das KG stützte in einem Urteil vom 13.6.1989 343 die Handelndenhaftung nach deutschem Recht analog §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 Satz 2 AktG darauf, daß im Gründungsstaat fast nur Behördenkorrespondenz geführt worden sei und die Gesellschaft „ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt“ habe. Das OLG Frankfurt/M. zog schweizerisches Recht heran, da „der ursprüngliche Geschäftszweck (der Gesellschaft) auf die Anlage ausländischer Gelder in der Schweiz gerichtet war“. 344 Sieht man diese Urteile durch, so zeigen sich bisweilen doch erhebliche Unsicherheiten der Rechtsprechung bei der Lokalisierung des anknüpfungsbestimmenden Sitzes. 345 Der rechtsgestaltenden Praxis wäre sicherlich geholfen, wenn man sich offen zur Anwendung ergänzender Anknüpfungskriterien neben dem tatsächlichen Verwaltungssitz bekennen würde. Diesen Weg hat z.B. der italienische Gesetzgeber in Art. 25 Abs. 1 IPRG 1995 beschritten. Danach unterliegen Gesellschaften grundsätzlich dem Gründungsrecht (Satz 1). Gesellschaften mit Verwaltungssitz oder geschäftlichem Schwerpunkt in Italien unterliegen jedoch stets dem italienischen Recht (Satz 2); vgl. oben aa). e) Doppelsitz 341 342 343 344 345 OLG Frankfurt/M. v. 11.7.1985 – 1 U 134/84, IPRax 1986, 373, 374 mit krit. Anm. Ahrens, S. 355, 357. NJW 1990, 1422. NJW 1989, 3100, 3101. Urteil vom 24.4.1990 – 5 U 18/88, NJW 1990, 2204 = IPRax 1991, 403 m.Anm. Großfeld/König S. 379. Kritisch auch Zimmer, S. 238. 122 Bei mehreren Verwaltungsorten in verschiedenen Staaten kommt eine Mehrfachanknüpfung nicht in Betracht. Sie würde zu einer „unentwirrbaren Normenhäufung“ 346 führen. Statt dessen ist der Sitz der Hauptverwaltung im Wege einer Schwerpunktbetrachtung festzustellen; maßgeblich ist der Ort, an dem der wichtigste Teil der Hauptverwaltung geführt wird. 347 Ausschlaggebend kann damit etwa der „Sitz des Vorstandsvorsitzenden“ sein. 348 Erwägenswert erscheint darüber hinaus, für die Außenbeziehungen der Gesellschaft auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände abzustellen, d.h. auf denjenigen Sitz, den der Vertragspartner als Hauptsitz ansehen mußte. Ähnlichen Vorstellungen folgt etwa das Internationale Kaufrecht (Art. 10 lit. a CISG: „Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist, falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umständen die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat.“). f) Verbundene Unternehmen Einigkeit besteht darin, daß das Recht der verbundenen Unternehmen (Konzernrecht) gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist, jedenfalls soweit es den Schutz der Anteilseigner und der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft zum Inhalt hat.349 Zu differenzieren ist zwischen Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. aa) Unterordnungskonzerne Bei Unterordnungsverhältnissen (§ 18 Abs. 1 AktG) ist das nach der Sitztheorie zu ermittelnde Gesellschaftsstatut der abhängigen Gesellschaft maßgeblich. Dies gilt auch bei weitgehender Fremdsteuerung vom ausländischen Sitz der Obergesellschaft aus. 350 Die Anknüpfungsregel gilt gleichermaßen für Vertragskonzerne wie für faktische Konzerne. Fall 45 – „Der dominante Gesellschafter“ (Vertragskonzern): 351 : Die beklagte ABB AG/Mannheim hatte 1986 mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der BBC/Baden(CH) als herrschen- 346 347 348 349 350 351 Hausmann, Rn. 1553. RG 16.3.1938, JW 1938, 1718, 1719 = SeuffA 92 Nr. 231. Großfeld, Rn. 246. Kindler, Rn. 731 ff. BGH 23.3.1979, WM 1979, 692, 693. Nach BGH v. 15.6.1992 – II ZR 18/91, BGHZ 119, 1 - ASEA/BBC m. Anm. Bayer, ZGR 1993, 599. 123 dem Unternehmen einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) abgeschlossen. Danach stand den außenstehenden Aktionären der ABB eine Barabfindung von DM 250 pro Aktie für den Fall der Veräußerung zu 352 , sowie als Ausgleich i. S. des § 304 AktG eine Mindestdividende von 24 % des Aktiennennbetrages. BBC schloß 1988 mit ABB und einem dritten, ebenfalls schweizerischen Unternehmen (ABB/Zürich) eine „Abänderungsvereinbarung“ zu diesem Beherrschungsvertrag ab. Danach trat ABB/Zürich dem Vertrag als weiteres herrschendes Unternehmen bei, und zwar unter Übernahme aller Verpflichtungen, auch gegenüber den außenstehenden Aktionären. Die Hauptversammlung von ABB/Mannheim stimmte dieser Abänderungsvereinbarung zu. Diesen Beschluß fochten die klagenden Aktionäre gemäß §§ 243 ff. AktG an, unter anderem mit der Begründung, die Abänderung des Beherrschungsvertrages hätte eines Sonderbeschlusses bedurft. Nach §§ 295 Abs. 2, 296 Abs. 2 AktG bedarf die Abänderung und Aufhebung eines Beherrschungsvertrages eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre, der mit mindestens 75%iger Stimmenmehrheit zu fassen ist. Hinweise zur Lösung: Der BGH beurteilte die Begründetheit der Klage ausschließlich nach deutschem Recht als dem Sitzrecht von ABB/Mannheim. Eine Prüfung der IPR-Frage unterblieb trotz der Auslandsberührung des Sachverhalts, die darin bestand, daß ein Vertragspartner des Beherrschungsvertrages eine ausländische Gesellschaft war und eine weitere ausländische Gesellschaft dem Vertrag beitreten sollte. Das Unterlassen der IPR-Prüfung war hier folgenlos, da sich die Anwendung deutschen Gesellschaftsrechts ohne weiteres aus der Sitztheorie ergibt. 353 Ein zweites Begründungsdefizit der Entscheidung liegt hingegen auf materiell-rechtlicher Ebene. Umstritten ist nämlich, ob das deutsche Gesellschaftsrecht einen grenzüberschreitenden Beherrschungsvertrag zwischen einer deutschen Tochtergesellschaft und einer ausländischen Muttergesellschaft überhaupt zuläßt. Die herrschende Meinung 354 bejaht dies unter Hinweis auf § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG, der wohl auf grenzüberschreitende Sachverhalte Bezug nimmt. – Grenzüberschreitende Beherrschungsverträge (wie soeben) sind bisher, wohl auch aufgrund der unsicheren Rechtslage, eher selten 355 ; dagegen sind faktische Unternehmensverbindungen 356 im internationalen Bereich häufig: Fall 46 (Grenzüberschreitender faktischer Unterordnungskonzern): Die italienische Pincopallino s.r.l. ist alleinige Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen Pincopallino Deutschland Vertriebs-GmbH. Anknüpfung der Konzernhaftung? Hinweise zur Lösung: Hier kommt deutsches Recht zum Zuge, da die abhängige Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz im Inland hat. 357 Demgemäß unterliegt das ausländi- 352 353 354 355 356 357 Vgl. § 305 AktG. Ohne IPR-Prüfung auch OLG Karlsruhe 28.2.1997, AG 1997, 270 = DB 1997, 668. Bayer a.a.O, S. 612 sowie Einsele, ZGR 1996, 40, 46 ff.; Kindler, Rn. 568 ff. Vgl. noch FAZ Nr. 267 v. 16.11.1995, S. 21: Beherrschungsvertrag zwischen der französischen Alcatel Alsthom und ihrer deutschen Tochtergesellschaft; außerdem BayObLG v. 25.3.1997 – 1 Z AR 2/97, RIW 1997, 596. Vgl. §§ 311 ff. AktG. Vgl. BGH v. 5.6.1975 – II ZR 23/74, BGHZ 65, 15 sowie OLG Frankfurt/M. 23.3.1988 – 9 U 80/94, AG 1988, 267 = KTS 1989, 108 = IPRspr. 1988 Nr. 13 = EWiR 1988, 587 mit Kurzkomm. Ebenroth; zur int. 124 sche herrschende Unternehmen gegenüber einer deutschen Aktiengesellschaft den §§ 311 ff. AktG 358 , d.h. es schuldet insbesondere Nachteilsausgleich (§ 311 AktG) und Schadensersatz (§ 317 AktG), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.Gegenüber einer deutschen Gesellschaft mbH kommt die Anwendung der analog zum aktienrechtlichen Vertragskonzern von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Haftungsgrundsätze in Betracht. Dies kann zur Verlustübernahmepflicht analog § 302 AktG und zur Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft analog § 303 AktG führen. 359 bb) Gleichordnungskonzern Internationale Gleichordnungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß sich zwei rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine von dem anderen abhängig ist, unter einer einheitlichen Leitung zusammenschließen (§ 18 Abs. 2 AktG). Eine klare Schwerpunktbildung scheidet hier aus, so daß überwiegend eine kumulative Anwendung der beteiligten Rechtsordnungen befürwortet wird. 360 Eine der Varianten des internationalen Gleichordnungskonzerns 361 war Gegenstand der Entscheidung BGH NJW 1982, 933. 362 Fall 47: 363 (Internationaler Gleichordnungskonzern): Die Hoesch AG/Deutschland und die Hoogoovens N.V. Ijmuiden (Niederlande) hatten einen Gleichordnungskonzern unter Einschaltung einer sogenannten Zentralgesellschaft, der Estel N.V. Arnhem (Niederlande) errichtet. Die Estel N.V. sollte durch Hoesch und Hoogoovens paritätisch kontrolliert werden und ihrerseits die Anteile an zwei sogenannten „Arbeitsgesellschaften“ halten, auf die Hoesch und Hoogoovens ihr Betriebsvermögen übertrugen. Ein Hoesch-Aktionär klagte gegen den Hauptversammlungsbeschluß seiner Gesellschaft, mit der diesem Vorhaben zugestimmt wurde. 364 Zur Begründung führte er u.a. an, die Absprache im Aufsichtsrat der Zentralgesellschaft, eine vollpartitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter einzurichten, verstoße gegen das deutsche Recht. Fraglich war hier in kollisionsrechtlicher Hinsicht u.a., ob die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der niederländischen Zentralgesellschaft überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen war. 358 359 360 361 362 363 364 Zuständigkeit s. OLG Düsseldorf v. 26.10.1995 – 13 U 192/94, DStR 1997, 503 mit Anm. Goette; Kindler, FS P. Ulmer, 2003. Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 311 Rn. 12; OLG Hamm v. 15.1.1997 – 18 U 194/94, EWiR 1997, 437. Vgl. zum deutschen Recht Hüffer, § 302 Rn. 6 ff. sowie Hirte, NJW 1996, 3392, 3395 f. Kindler, Rn. 766 ff. Überblick bei Kindler, Rn. 766 ff. Urteil vom 16.11.1981 – II ZR 150/80 = IPRax 1983, 70 m.Anm. Großfeld/Kötter, S. 60; insoweit nicht in BGHZ 82, 188. Nach BGH, a.a.O. Vgl. §§ 243 ff. AktG. 125 Hinweise zur Lösung: Der BGH qualifizierte die unternehmerische Mitbestimmung 365 gesellschaftsrechtlich und unterstellte sie demgemäß dem niederländischen Sitzrecht der Zentralgesellschaft. 366 Das deutsche Mitbestimmungsrecht wurde zwar kumulativ dazu geprüft, aber nur unter dem Gesichtspunkt des ordre public.367 Die Literatur ist statt dessen für eine gleichrangige Anwendung aller beteiligten Rechtsordnungen auch unterhalb der ordre-publicSchwelle, die einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts und eine spezifische Inlandsbeziehung des Sachverhalts voraussetzt. 368 Die Mitbestimmung im grenzüberschreitenden Unterordnungskonzern behandelt das OLG Stuttgart im Urteil vom 30.3.1995. 369 g) Rück- und Weiterverweisung Häufig wird bei der kollisionsrechtlichen Prüfung übersehen, daß eine Verweisung auf ausländisches Recht zunächst einmal zur Befragung des dort enthaltenen IPR führt. Art. 4 Abs. 1 EGBGB bestimmt: „Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.“ Die Bestimmung führt dann zu einer Rück- oder Weiterverweisung, wenn das IPR des ausländischen Sitzstaates anderen Anknüpfungsprinzipien folgt als das deutsche IPR, insbesondere also dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem ausländischen Staat hat, der seinerseits die Gründungstheorie befolgt. Die Gründungstheorie wird u.a. in folgenden Ländern angewandt: 370 England, USA, 371 Niederlande, Schweiz, 372 Italien, 373 Ungarn,374 die Cayman Islands, 375 Liechtenstein. 376 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 Vgl. im deutschen Recht das MitbestG 1976. NJW 1982, 933, 934; Großfeld, Rn. 511. Art. 6 EGBGB = Art. 30 EGBGB a.F. V. Bar, Rn. 648; Großfeld/Kötter, a.a.O., S. 61; anders aber Kindler, Rn. 769 ff, der dem BGH folgt. 8 W 355/93, RIW 1996, 153 = IPRax 1995, 397 m.Anm. Kronke, S. 377. Rechtsvergleichender Überblick bei Kindler, Rn. 486 ff.; ausländische IPR-Gesetze bei Riering, a.a.O. Nachweise zum angelsächsischen Rechtskreis bei Eidenmüller/Rehm, ZGR 1997, 89, 90 Fn. 3. Art. 154 IPRG 1987. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IPRG 1995. § 18 Abs. 2 IPRG 1979. OLG Hamm v. 4.10.1996 – 29 U 108/95, RIW 1997, 236. Art. 232 PGR i.d.F. von 1997; dazu Kohler, IPRax 1997, 309, 310 f. 126 Eine Rück- oder Weiterverweisung erfolgt auch bei abweichender Qualifikation, d.h. wenn das fremde IPR eine Rechtsfrage anders einordnet als das inländische IPR und für die kollisionsrechtliche Behandlung einen anderen Anknüpfungspunkt wählt. 377 aa) Rückverweisung Eine Rückverweisung („renvoi“) liegt vor, wenn das am ausländischen Verwaltungssitz geltende IPR auf deutsches Gesellschaftsrecht verweist. Dies kann vorkommen, wenn eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem ausländischen Staat hat, der der Gründungstheorie folgt. Praktisch werden kann dies nur bei Personengesellschaften, da Kapitalgesellschaften durch Wegzug ins Ausland bereits nach deutschem materiellen Gesellschaftsrecht ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. 378 Bei Kapitalgesellschaften spielt es keine Rolle, ob das deutsche materielle Gesellschaftsrecht zusätzlich zu seiner Eigenschaft als „abgebendes“ Statut auch noch kraft Rückverweisung zum Zuge kommt oder nicht. Zur Beurteilung der Parteifähigkeit einer deutschen OHG im Verfahren vor einem Schiedsgericht in Prag wurde kraft Rückverweisung durch tschechoslowakisches IPR deutsches materielles Gesellschaftsrecht herangezogen. 379 Fall 48 – „Aktienschenkung ganz privat“ (Rückverweisung kraft abweichender Qualifikation): 380 Schenkung von Inhaberaktien an einer schweizerischen AG durch Einigung und Übergabe der Urkunden in Marquartstein/Chiemgau. Anwendbares Recht für die Frage, wer Inhaber der Aktien ist? Hinweise zur Lösung: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft an einer ausländischen Gesellschaft sind nach deutschem IPR gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren. 381 Daher ist an den Sitz der Hauptverwaltung anzuknüpfen, was hier zum schweizerischen Recht führt. Das damit berufene schweizerische IPR 382 behandelt Inhaberaktien internationalprivatrechtlich wie bewegliche Sachen und verweist insofern auf das Ortsrecht („lex cartae sitae“), hier das deutsche Recht. Im Streitfall konnte der Erwerber sich damit auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. 377 378 379 380 381 382 Kropholler, § 24 II a. BGH v. 11.7.1957 – II 318/55, BGHZ 25, 134, 144; BayObLG v. 7.5.1992 – 3 Z 14/92, NJW-RR 1993, 43 = DNotZ 1993, 187 m. Anm. Ebenroth/Auer, S. 191 = JZ 1993, 372 m.Anm. Ebenroth/Auer, S. 374; dazu auch Hirte, NJW 1996, 2827, 2830 sowie Hüffer, § 5 AktG Rn. 12. BGH v. 6.3.1969 – VII ZR 163/68, IPRspr. 1968/69 Nr. 256 = WM 1969, 671. Nach BGH v. 19.1.1994 – IV ZR 207/92, NJW 1994, 939 = ZEV 1994, 113 mit Anm. Ebenroth/Lorz, S. 115 f. Kindler, Rn. 467. Vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB. 127 bb) Weiterverweisung Praktisch bedeutsamer ist die Weiterverweisung. Hier geht es um Fallgestaltungen, in denen die Bundesrepublik Deutschland weder Gründungs- noch Sitzstaat ist. Folgt der ausländische Sitzstaat der Gründungstheorie, so liegt in der Verweisung auf das Recht des Gründungsstaates aus deutscher Sicht eine Weiterverweisung. Das hierzu veröffentlichte Fallmaterial hat häufig Bezug zur Schweiz. Art. 154 IPRG 1987 bestimmt: „(1) Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. (2) Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.“ Fall 49: 383 (Weiterverweisung; „Oh wie schön ist Panama“): A ist eine nach dem Recht des Staates Panama gegründete Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet war, Gelder von nicht in der Schweiz ansässigen Ausländern in der Schweiz anzulegen. Später befasste sie sich auch mit der Vermittlung von Geschäften, u.a. als Handelsvertreterin für Lieferungen nach Ägypten. Sie hat einen zweiten Verwaltungssitz in Genf (Schweiz) eingerichtet, von wo aus sie unter der Anschrift „c/o X 1202 Geneva, Switzerland“ korrespondiert. Die deutsche Firma B erhielt durch Vermittlung der A den Zuschlag für den Bau zweier Anlagen in Ägypten im Auftragswert von insgesamt 9 Mio. Euro. Sie hat die Anlagen errichtet und die vereinbarte Vergütung erhalten. Als A von B die vereinbarte Provision fordert, beruft sich B auf die Nichtigkeit der Zusage wegen Sittenwidrigkeit, da die Auftragsvergabe durch Zahlung von Schmiergeldern beeinflusst werden sollte. Kann A gegen B vor einem deutschen Gericht auf Erfüllung des Provisionsanspruchs klagen? Hinweise zur Lösung: Nach der Sitzanknüpfung ist schweizerisches Recht hierfür maßgeblich. Das damit berufene schweizerische IPR (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) verweist weiter auf das Recht von Panama als Gründungsrecht der Gesellschaft (Art. 154 IPRG). Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist nach dem Sachrecht von Panama zu beurteilen, da Art. 154 IPRG Sachnormverweisung ist (Art. 14 Abs. 1 IPRG). Weitere Fallbeispiele zur Weiterverweisung: RG v. 3.6.1927 – II 346/26, RGZ 117, 215, 217; BGH v. 13.6.1984 – IV a ZR 196/82, IPRax 1985, 221, 223 m. Anm. Kötz, S. 205; OLG Hamburg v. 21.1.1987 – 4 U 54/86, RIW 1988, 816. 383 Nach OLG Frankfurt/M. v. 24.4.1990 – 5 U 18/88, NJW 1990, 2204 = IPRax 1991, 403 m.Anm. Großfeld/König, S. 379. 128 h) Sitzverlegung Die mit der Sitzverlegung verbundenen kollisions- und sachrechtlichen Fragen können hier nur knapp angedeutet werden. 384 Die Sitzanknüpfung führt wandelbar zum Recht des jeweiligen tatsächlichen Verwaltungssitzes. Wichtigste Fallgruppen: ■ Verlegung des Verwaltungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft ins Ausland: Statutenwechsel, falls Zuzugsstaat der Sitztheorie folgt. ■ Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft ins Ausland: Keine Eintragung in das deutsche Handelsregister. 385 ■ Verlegung des Verwaltungssitzes einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft in die BRepD: vgl. hierzu Fall 50 – „Briefkastengesellschaft und Parteifähigkeit“: 386 Die Kl. tritt als Limited Company nach dem Recht der Kanalinsel Jersey auf. Dort ist sie ordnungsgemäß gegründet und im Handelsregister eingetragen worden. Ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat sie zwischenzeitlich in der BRepD. Die Kl. nimmt die Bekl. aus einer Bürgschaftserklärung in Anspruch. Die Bekl. wendet das Fehlen der Rechts- und Parteifähigkeit der Kl. ein. Zu Recht? Hinweise zur Lösung: Rechts- und Parteifähigkeit unterliegen dem Gesellschaftsstatut. Dies war ursprünglich das Recht der Kanalinsel J. Mit Sitzverlegung in das Inland trat Statutenwechsel zum deutschen Recht ein. Danach ist die Kl. als Personengesellschaft rechts- und parteifähig. Fall 51 – „Trabrennbahn“: Statutenwechsel bei Verwaltungssitzverlegung ins Inland (BGH, NJW 2009, 289; dazu Kindler, IPRax 2009, 189 ff.): Die Kl. ist eine AG schweizerischen Rechts mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland. Sie hat drei Aktionäre, von denen einer den Verwaltungsrat bildet. Sie verlangt von der Bekl. auf Grund einer Mietvertragskündigung Herausgabe eines Grundstücks und Zahlung der Miete und Erstattung von Anwaltskosten. Die Parteien streiten u.a. über die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin. Hinweise zur Lösung: Der BGH nimmt hier seine Jersey-Entscheidung von 2002 (BGHZ 151, 204, soeben Fall 50) wieder auf und bejaht wegen der Verwaltungssitzverlegung ins Inland einen Statutenwechsel zum deutschen Recht. Dies folgt aus der grundsätzlichen Maß384 Näher Kindler, Sitzverlegung, in: Goette/Habersack (Hrsg.), Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis, 2009, S. 231 ff. 385 386 OLG Hamm v. 1.2.2001 – 15 W 390/00, OLGR Hamm 2001, 198. Nach BGH v. 1.7.2002 – II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = ZIP 2002, 1763 = IPRax 2003, 62 mit Anm. Kindler 41. 129 geblichkeit der Sitztheorie. Eine schweizer Gesellschaft kann sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach dem EGV berufen. Die Kl. Ist als deutsche Personengesellschaft rechtsund parteifähig (§ 124 Abs. 1 HGB). Fall 52 – „Ab in den Süden“: Verwaltungssitzverlegung einer deutschen GmbH ins Ausland (BayObLG, NZG 2002, 828 = BB 2002, 907 = ZIP 2002, 1400 = EWiR 2003, 927 m. Anm. Borges): Die B-GmbH ist in das deutsche Handelsregister eingetragen. Satzungssitz der Gesellschaft ist München. Im Jahr 1998 teilte eine Gläubigerin der Gesellschaft dem Registergericht mit, dass die Gesellschaft über keinerlei Geschäftslokal mehr in Deutschland verfüge. Dies hat sich bei den Ermittlungen des Registergerichts bestätigt; außerdem stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer der GmbH Aufträge praktisch ausschließlich telefonisch über Mobilfax in Italien entgegennimmt. Ist hier ein Amtsauflösungsverfahren durchzuführen (vgl. § 144 a FGG/§ 399 FamFG)? Hinweise zur Lösung: § 144a FGG/§ 399 FamFG setzen die Nichtigkeit einer satzungsbestimmung voraus, hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG betreffend den Gesellschaftssitz. Das BayObLG verneinte dies, da eine einmal wirksame Satzungsklausel nicht nachträglich wieder unwirksam werden könne. Dies räumte auch BGH NJW 2008, 2914 Rn. 9 ff. ein, ordnete aber eine Amtslöschung analog § 144a FGG/§ 399 FamFG an, da die GmbH an ihrem Satzungssitz erreichbar sein müsse. Das Problem hat sich mit der Aufhebung von § 4a Abs. 2 GmbHG zum 1.11.2008 erledigt. Für Zustellungszwecke bedarf die GmbH aber seither einer inländischen Geschäftsanschrift, vgl. Kindler, IPRax 2009, 189 ff. Fall 53 – „Fala português?“: Satzungssitzverlegung einer deutschen GmbH in das EUAusland (BayObLG, DStR 2004, 1224 m. Aufs. Weller, S. 1218 ff. = GmbHR 2004, 490 m. Anm. Stieb = DNotZ 2004, 725 m. Anm. Thölke = EWiR 2004, 375 m. Anm. Wachter): Die Gesellschafterversammlung der im deutschen Handelsregister eingetragenen G-GmbH beschließt die Verlegung des Satzungssitzes nach Lagoa/Algarve (Portugal). Nach § 54 GmbHG meldet sie diese Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht weist die Anmeldung zurück, da der Gesellschafterbeschluss nichtig sei. Die Gesellschaft beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit nach dem EGVertrag. Wie ist zu entscheiden? Hinweise zur Lösung: Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte zu Recht, da der Satzungssitz im Inland belegen sein muss (§ 4a GmbHG seit 1.11.2008). Die Niederlassungsfreiheit umfasst keine Wegzugsfreiheit, vgl. Kindler, NZG 2009, 130 ff.; ders., IPRax 2009, 189 ff. 3. Reichweite des Gesellschaftsstatuts a) Überblick Die anhand der soeben zu 2. dargestellten Grundsätze ermittelte Rechtsordnung regelt die Innen- und Außenbeziehungen der Gesellschaft abschließend. Der Geltungsbereich dieser 130 Rechtsordnung umfaßt demnach grundsätzlich alle gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Das Gesellschaftsstatut regelt insbesondere: 387 - Gründungserfordernisse und Vorgänge; - Zulässigkeit des gewählten Gesellschaftstyps; - Rechts- und Parteifähigkeit; - gesetzliche Vertretung; - innere Verfassung (Gesellschaftsvermögen, Mitgliedschaft); - Name und Firma; - Haftung von Gesellschaftern und Organpersonen; - Auflösung, Abwicklung, Beendigung 388 . b) Organfähigkeit von Ausländern Das Gesellschaftsstatut entscheidet über die Eignung einer Person als Organmitglied, vgl. im deutschen Recht §§ 6 GmbHG, 76 AktG. Während insoweit keine Bedenken gegen die Bestellung von EG-Ausändern zu Organmitgliedern bestehen,389 sind bei Drittstaatsangehörigen die Vorgaben des Ausländerrechts zu beachten: Fall 54 – „Ausländerrecht vs. Gesellschaftsrecht“: Erfordernis eines besonderen Aufenthaltstitels für Bestellung als Geschäftsführer (OLG Celle, NJW-RR 2007, 1679 = NZG 2007, 633): Eine deutsche GmbH begehrt die Eintragung des Herrn K als ihren Geschäftsführer (§§ 6, 9c, 10 GmbHG). Das RegisterG hat den Antrag abgelehnt. Es sieht ein Eintragungshindernis in dem fehlenden Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis des in Russland wohnhaften Herrn K. Ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass Herr K den Pflichten als Geschäftsführer gerecht würde. Ist K als Geschäftsführer einzutragen? Hinweise zur Lösung: Zwar können grundsätzlich auch Ausländer zu Geschäftsführern bestellt werden, wobei Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt, Arbeits- oder Gewerbeerlaubnis im Inland dafür nicht Voraussetzung sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass durch die Bestellung des Geschäftsführers die GmbH erst handlungsfähig gemacht werden kann und soll. Aus § 6 Abs. 2 GmbHG lässt sich entnehmen, dass nur solche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden können, die auch die der Gesellschaft und ihnen persönlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllen können. Die an die wirksame 387 Überblick bei Kindler, Rn. 520 ff. Instruktiv zur „Restgesellschaft“ ausländischen Rechts OLG Thüringen v. 22. 8. 2007 - 6 W 244/07 , RIW 2007, 864 = NZI 2008, 260 mit Anm. Mock; dazu J. Schmidt, ZIP 2008, 2400 ff.. 389 EuGH, Slg. 1998, I-2521 = NZG 1998, 809. 388 131 Bestellung eines Geschäftsführers zu stellenden Anforderungen sind überdies nicht abschließend in § 6 GmbHG geregelt. Vielmehr ergibt sich aus anderen Vorschriften dieses Gesetzes, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, seine Funktion auch tatsächlich ständig im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die mit ihr verbundenen Pflichten zu erfüllen. Anderenfalls widerspräche seine Bestellung dem gesetzlichen Bild eines Geschäftsführers einer GmbH, der nicht allein der Gesellschaft gegenüber gehalten ist, deren Angelegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu besorgen, sondern zugleich öffentliche und damit auch dem Schutz der Gläubiger dienende Pflichten hat, vor allem im Hinblick auf die Sicherung des Stammkapitals und die rechtzeitige Beendigung der Geschäfte einer insolvent gewordenen Gesellschaft (vgl. §§ 7ff., 30ff., 41, 43 Abs. 3, 49 Abs. 3 GmbHG; § 15a InsO), auf deren Erfüllung Gesellschaft oder Gesellschafter nicht verzichten können. Es ist nicht ersichtlich, dass K als russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Russland diesen Anforderungen nachkommen könnte: Ungeachtet der heutigen Möglichkeiten der Kommunikation über Staatsgrenzen hinweg ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers vom Ausland aus nicht sichergestellt. Denn es ist zur Erfüllung der Pflichten eines Geschäftsführers unerlässlich, jederzeit selbst und unmittelbar Einsicht in Bücher und Schriften des Unternehmens nehmen zu können sowie direkten persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern - namentlich Gläubigern - zu haben. Zwar kann der Geschäftsführer einzelne Aufgaben an Mitarbeiter delegieren. Die abschließende Verantwortlichkeit verbleibt jedoch bei ihm, was voraussetzt, dass er selbst persönlich tätig werden kann, ohne dies anderen überlassen zu müssen oder auch nur auf die Auskünfte Dritter angewiesen zu sein. Zudem obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht, Dritte, an die er einen Teil seiner Pflichten delegiert, zu überwachen. Dieser Pflicht kann er vom Ausland aus nicht in erforderlichem Maße nachkommen. Er kann daher nicht als Geschäftsführer einer deutschen GmbH eingetragen werden. c) Form der Geschäftsanteilabtretung Nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedürfen GmbH-Geschäftsanteilsabtretungen und Verpflichtungen hierzu der notariellen Beurkundung. Die Vorschriften sollen den Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen erschweren und nur in zweiter Linie den Beweis über die Anteilsverhältnisse gewährleisten. 390 Aus diesem Normzweck folgt für die internationalprivatrechtliche Qualifikaton, dass es sich hier nicht um Formvorschriften i.S.v. Art. 11 EGBGB oder Art. 11 Rom I-VO handelt, sondern um Vorschriften des Gesellschaftstatuts. Bei einer deutschen GmbH finden sie daher stets Anwendung. Ihre Ersetzung durch eine mildere ausländische Form nach den genannten Kollisionsnormen scheidet aus. 391 Eine andere Frage ist 390 Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2008, § 15 Rdnr. 12 391 Kindler, Rn. 535 ff. (auch zum Folgenden) 132 es, ob ein ausländischer Notar die Beurkundung nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG wirksam vornehmen kann. Das ist jedenfalls für § 15 Abs. 3 GmbHG wegen § 40 Abs. 2 GmbHG zu verneinen; bei § 15 Abs. 4 GmbHG kommt es auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkundsperson an. Fall 55 – „Spólka z organiczona odpowiedzialnóscia“: Form der Geschäftsanteilsabtretung (BGH, RIW 2005, 144 = NZG 2005, 41 = EWiR 2005, 75 m. Anm. Werner; dazu Dutta, RIW 2005, 98 ff.; Reichert/Weller, DStR 2005, 162 ff., 292 ff.): K verlangt von B die Übertragung der Geschäftsanteile an einer polnischen GmbH, der „P.Sp.Zo.O“. Die Grundlage des von ihm geltend gemachten Übertragungsanspruchs sieht K in einer in Deutschland getroffenen Treuhandabrede mit dem dort ansässigen B. Danach hält dieser die Geschäftsanteile treuhänderisch für K und ist ihr zur Übertragung verpflichtet. Eine notarielle Beurkundung der Treuhandabrede erfolgte nicht. B hält sie deshalb für formnichtig (vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG). K beruft sich demgegenüber auf polnisches Recht, wonach die Treuhandvereinbarung formlos wirksam sei. Wer hat Recht? Hinweise zur Lösung: Schuldrechtliche Verpflichtungen zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen unterfallen der Rom I-VO. Deren Gesellschaftsrechtsvorbehalt (Art. 1 Abs. 2 lit. f) gilt insoweit nicht (so auch der BGH unter II 2 a). Nach Art. 11 Rom I-VO müssten die Formvorschriften des Schuldstatuts oder des Ortsrechts gewahrt sein. Schuldstatut ist hier nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO das deutsche Recht als Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Treuhänders B (so auch der BGH unter II 2 c). Das deutsche Recht enthält aber keine Formvorschriften für Verpflichtungen zur Übertragung ausländischer GmbH-Anteile; § 15 Abs. 4 GmbHG richtet sich nach seinem Normzweck nur an die deutsche Gesellschaften mbH. Somit besteht insoweit Normenleere und die Formwirksamkeit kann nicht nach dem Schuldstatut beurteilt werden. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Ortsform, da diese ebenfalls dem deutschen Recht zu entnehmen ist. In einem solchen Fall der doppelten Normenleere kann ausnahmsweise das ausländische Gesellschaftsrecht herangezogen werden. Danach ist die Begründung einer Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen formfrei möglich. K hat Recht. d) Rechtsfähigkeit/“Anerkennung“ der Gesellschaft Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften steht meist das Interesse der Gesellschafter im Vordergrund, bestimmte unternehmerische Aktivitäten einem eigenständigen Rechtssubjekt zuzuordnen, das dann auch allein für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten haftet. 392 In internationalen Sachverhalten ist häufig fraglich, ob die Gesellschafter dieses Ziel erreicht haben. Bei der Prüfung der Rechtsfähigkeit ist danach zu unterscheiden, ob die Gesellschaft deutschem oder ausländischem Recht unterliegt. 392 Vgl. im deutschen Recht die §§ 41 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 2 GmbHG. 133 Ausländische juristische Personen werden im Inland „anerkannt“, wenn sie nach dem anwendbaren ausländischen Gesellschaftsrecht als eigene Rechtsperson wirksam entstanden sind. Die ausländische Gesellschaft „anzuerkennen“ bedeutet sonach nicht mehr und nicht weniger, als ihr Rechts- und Parteifähigkeit zuzuerkennen. 393 Der Begriff der Anerkennung sollte in diesem Zusammenhang am besten vermieden werden, weil er die Fehlvorstellung weckt, es handele sich dabei um einen behördlichen oder gerichtlichen Rechtsakt, durch den der ausländischen juristischen Person für das Inland Rechtsfähigkeit „verliehen“ werde.394 Es bedarf nach geltendem Recht keines besonderen Anerkennungsaktes, wenn die nach der Sitztheorie maßgebliche Rechtsordnung die Gesellschaft als rechtsfähig ansieht. Es gilt das Prinzip der „automatischen Anerkennung“. 395 Bestand und Umfang der Rechtsfähigkeit richten sich nach dem anwendbaren ausländischen Recht. Parteifähig sind Gesellschaften, die nach ihrem Personalstatut entweder rechtsfähig oder parteifähig (oder beides) sind.396 Fall 56 397 (Parteifähigkeit im Aktivprozeß): Die Klägerin ist eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und dort ansässige Kapitalgesellschaft („M. Inc.“). Sie verlangt von der Beklagten, die in von der Klägerin gemieteten Räumlichkeiten ein „Athletik-Sportstudio“ betreibt, die Bezahlung von Mietrückständen. Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht parteifähig sei. Es handele sich um eine Briefkastenfirma; die effektive Verwaltung werde ausschließlich von Deutschland aus geführt, wo die Klägerin aber nicht im Handelsregister eingetragen sei. Hinweise zur Lösung: Das OLG Hamm 398 bejaht zutreffend die Parteifähigkeit der Klägerin aufgrund folgenden Gedankengangs: Die Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person bestimmt sich nach ihrem Personalstatut und dies ist nach der Sitztheorie das Recht des Staates, in dem sich der effektive Verwaltungssitz befindet. Den Verwaltungssitz lokalisierte das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände am Wohnsitz des Hauptgesellschafters auf Grand Cayman (personelle und räumliche Voraussetzungen für die Ausübung der Geschäftsleitung; Korrespondenz von dort aus geführt); auf die gelegentlich angewandte Sitzvermutung zugunsten des Gründungsrechts kam es nicht an. Da das IPR der Cayman Islands die Verweisung durch das deutsche IPR annimmt, 399 kommt für die Beurteilung der Parteifähigkeit das Sachrecht der Cayman Islands zum Zuge. Aufgrund der vorgelegten Dokumente 393 394 395 396 397 398 399 Bungert, WM 1995, 2125, 2126. So die Rechtslage für ausländische Vereine bis zur Aufhebung von Art. 10 EGBGB durch das Vereinsgesetz vom 5.8.1964, BGBl. I, 593; s. auch § 22 BGB. Großfeld, Rn. 167. Kindler Rn. 562. Nach OLG Hamm v. 4.10.1996 – 29 U 108/95, RIW 1997, 236. A.a.O. Vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB. 134 („Certificate of good standing“, „Certificate of incorporation“, „Memorandum of association and articles of association“) war die Klägerin nach ihrem Personalstatut als parteifähig anzusehen. e) Organ- und Durchgriffshaftung Die gesellschaftsrechtliche Organ- und Durchgriffshaftung richtet sich nach dem Gesellschaftstatut. Zweifelhaft kann im Einzelfall aber sein, ob überhaupt eine gesellschaftsrechtlich zu qualifizierende Haftungsnorm vorliegt. In Betracht kommen auch delikts- oder insolvenzrechtliche Haftungsnormen, ferner eine Haftung aus allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen. Diese nicht-gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen unterliegen meist dem am Verwaltungssitz der Gesellschaft geltenden Recht, selbst wenn die Gesellschaft nach einer anderen Rechtsordnung gegründet wurde (Briefkastengesellschaft). Vgl. Art. 4 Rom II-VO, Art. 3 und 4 EuInsVO und die gewohnheitsrechtliche Anknüpfung der Rechtsscheinhaftung an den Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat. Die Abgrenzungsfragen seien anhand der nachfolgenden Beispiele verdeutlicht: Fall 57 – „Gewinnzusage à la française“: Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Auslandsgesellschaft? (BGH, NJW 2004, 3039 = RIW 2004, 785): B ist Geschäftsführer der F-S.a.r.l. mit Sitz in Frankreich. Die F hatte dem K im Juni 2001 einen „Einlöse-Scheck“ über einen „Jackpot-Gewinn von 30.000,-- €“ übersandt. K verlangt von B die Auszahlung des Betrags und verklagt ihn vor einem deutschen Gericht. Begründetheit der Klage? Hinweise zur Lösung: Es geht um einen Anspruch aus einer Gewinnzusage. Dieser ist vertragsrechtlich zu qualifizieren (EuGH NJW 2005, 811 - Engeler) und unterliegt der Rom IVO. Danach ist grundsätzlich das Recht des Versprechenden maßgeblich, hier das französiche Recht (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO). Gegen das französische Vertragstatut setzt sich jedoch § 661a BGB als inländische Eingriffsnorm durch, Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO (str.). 400 Denn die Vorschrift hat ordnungspolitischen Charakter (Lauterkeit im Handelsverkehr; Verbraucherschutz). B haftet aber nicht als Unternehmer nach §§ 14, 661a BGB, da er bloß Organmitglied der versprechenden Gesellschaft ist. Tatbestandlich liegt hier entgegen dem BGH kein Durchgriff vor: Vielmehr geht es allein darum, ob der B selbst den Haftungstatbestand des § 661a BGB erfüllt. Französisches Gesellschaftsrecht ist hierfür nicht von Bedeutung. Fall 58 – „Analysis III.-GmbH“: Vertreterhaftung bei Täuschung über die Nationalität einer Gesellschaft (BGH, RIW 2002, 713 = NJW-RR 2002, 1309 = EWiR 2003, 13 m. Anm. Pfeiffer): K betreibt ein Bauunternehmen. Er unterbreitete dem B ein Angebot über Bauleistungen auf einem Grundstück in Deutschland. Die Verhandlungen führte B im Namen einer „Analysis III.-GmbH“, ohne den K darauf hinzuweisen, dass es sich dabei in Wirklichkeit um 400 Lorenz/Unberath, IPRax 2005, 219, 223; BGH, NJW 2006, 230 Rn. 30 ff. 135 eine in Budapest ansässige Gesellschaft ungarischen Rechts handelte. Da der Werklohnanspruch gegen diese Gesellschaft nicht durchsetzbar ist, verklagt K den B auf Schadensersatz. Wären ihm die Verhältnisse der Gesellschaft bekannt gewesen, hätte er den Vertrag nur bei Stellung hinreichender Sicherheiten abgeschlossen und außerdem die Kosten eines Vorprozesses gegen die Gesellschaft erspart. Begründetheit der Klage? Hinweise zur Lösung: Auch hier liegt keine Durchgriffshaftung vor, sondern eine c.i.c.Haftung einer Organperson, die nach Art. 12 Rom II-VO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO dem deutschen Recht unterliegt. Fall 59 - „Trautes Heim“ (Rechtsscheinhaftung in der Auslandsgesellschsaft): 401 Familie Semmelmann schloss einen Generalunternehmervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin unterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende Zeugin Butz die Vertragsurkunde mit dem Zusatz „i.A.“. Die Auftragnehmerin war im Rubrum des Vertrags wie folgt bezeichnet: „O. L. Zweigniederlassung Deutschland Bo.Ar. & S. J. E., Le-Weg 1, Tel.:“. Die O. L.B.V. ist eine im niederländischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, die eine im deutschen Handelsregister unter der Firma „O. L.B.V. Zweigniederlassung Deutschland“ eingetragene Zweigniederlassung mit Sitz in E. unterhält; Geschäftsführer der Gesellschaft ist Justus. Familie S. macht werkvertragliche Mängelansprüche gegen den J geltend, weil nach ihrer Ansicht dieser - mangels eines Hinweises auf eine beschränkt haftende Gesellschaft - selbst Vertragspartei geworden sind. Haftet J persönlich? Hinweise zur Lösung: Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Organhaftung, sondern um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB. Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist bei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (h.M., vgl. nur Kindler, in: MünchKomm, 4. Aufl., 2006, IntGesR Rdnr. 630). Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes begründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesellschaftsstatut; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EG insoweit nicht berührt (BGH Rn. 10 unter Berufung auf Kindler, in: MünchKomm, IntGesR Rdnrn. 630, 413ff.). Die Niederlassungsfreiheit wird aber auch nicht etwa dadurch unzulässig tangiert, dass eine bei Weglassung des Firmenzusatzes drohende Rechtsscheinhaftung die niederländische Gesellschaft indirekt zur Beachtung deutschen Firmenrechts zwingen könnte; denn ein dem deutschen Recht entsprechender, auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz („GmbH“) ist auch nach niederländischem Recht gem. Art. 177 Buergerlijk Wetboek (BW) für das Handeln der Kapitalgesellschaft im Rechtsverkehr in vergleichbarer Form („B.V.“) zwingend vorgeschrieben. 401 BGH v. 7.2.2007 – II ZR 84/05, NJW 2007, 1529 mit Aufs. Kindler, S. 1785 ff.; dazu auch Brinkmann, IPRax 2008, 30 ff. 136 f) Vertretung der Gesellschaft Zu unterscheiden ist zwischen der organschaftlichen und der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht. Die organschaftliche Vertretungsmacht beurteilt sich allein nach dem Gesellschaftsstatut. 402 Dazu gehören u.a. folgende Fragen: ■ ob die Geschäftsführer Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht besitzen, ■ ob der Umfang der Vertretungsmacht durch den Gesellschaftszweck begrenzt ist, ■ ob Selbstkontrahieren gestattet ist. Fall 60 – „Insichgeschäfte“: § 181 BGB in der Ltd.? (OLG München, NJW-RR 2005, 1486 = ZIP 2005, 1826 m. Anm. Kindler, JZ 2006, 178; OLG München, GmbHRundsch. 2006, 603 = EWiR 2006, 401 m. Anm. Wachter): Werner Milchmann ist managing director der Gögginger Landmilch Ltd., eingetragen im Companies House Cardiff (GB). Die Gesellschaft unterhält eine Zweigniederlassung in Göggingen, eingetragen beim Amtsgericht Augsburg (Registergericht). M beantragt dort die Eintragung, dass er als managing director der Ltd. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Wird das AG dem Antrag stattgeben? Wie, wenn M die Befreiung in seiner – zugleich gegebenen – Eigenschaft als ständiger Vertreter der Zweigniederlassung eingetragen haben will? Hinweise zur Lösung: Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der ausländischen GmbH ist im inländischen Handelsregister einzutragen, wenn dort eine Zweigniederlassung eingetragen ist (§ 13g Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer besitzen, richtet sich nach dem jeweiligen ausländischen Gesellschaftsrecht. Eine private limited company wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten. Nach englischem Recht besteht kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sichGeschäften des rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreters, wie es § 181 BGB ausspricht. Beschränkungen im Hinblick auf In-sich-Geschäfte des Direktors einer englischen Gesellschaft ergeben sich jedoch aus Treuepflichten, die auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Gesellschaft und den für sie handelnden Vertretern beruhen. Angesichts der differenzierten Regelungen des englischen Rechts verbietet es sich, die Vertretungsbefugnis des directors einer private limited company pauschal gleichzusetzen mit derjenigen des von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers einer deutschen GmbH. Daher ist der Antrag zurückzuweisen. Das gilt auch für den ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB. Denn das Handelsregister dient dazu, für den Rechtsverkehr bedeutsame Tatsachen zuverlässig zu bekunden. Durch die Eintragung der Befreiung eines Geschäftsführers einer dem deutschen Recht unterliegenden GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB soll deshalb auf die gegenüber der gesetzlichen Regelung erweiterte Befugnis des Geschäftsführers hingewiesen werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst Geschäfte abzuschließen und so Vermögen 402 Kindler, Rn. 557 mit Nachw.; nachfolgend BGH, NJW 2009, 289 Rn. 25 („Trabrennbahn“). 137 der Gesellschaft zu verlagern. Dem gleichen Zweck würde die Eintragung der Befreiung des ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft dienen. Wäre aber eine solche Befreiung des Geschäftsführers einer Private Limited Company nicht eintragungsfähig, die des ständigen Vertreters der Zweigniederlassung dagegen doch, so würde eine solche Eintragung bei Personenidentität zu Unklarheiten und Verwirrungen im Rechtsverkehr führen; denn objektiv ist nicht erkennbar, in welcher seiner beiden Funktionen (Geschäftsführer/ständiger Vertreter) der Vertreter gerade handelt. V. Internationale Gerichtszuständigkeit für Vertragsklagen und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach der Verordnung EG) Nr. 44/2001 Schrifttum: Dietze/Schnichels, Euzw 2009, 33ff. (Rechtsprechungsübersicht); Junker, Vom Brüsseler Übereinkommen zur Brüsseler Verordnung – Wandelungen des internationalen Zivilprozessrechts, RIW 2002, 569 ff.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005 (Kommentar zur Verordnung); B. Piltz, Vom EuGVÜ zur Brüssel-IVerordnung, NJW 2002, 789 ff. 1. Entstehungsgeschichte der Verordnung und Verhältnis zum autonomen Zivilprozessrecht Am 1.1.2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach ihrem Art. 76 für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten.403 Die Verordnung ersetzt nach ihrem Art. 68 Abs. 1 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Das EuGVÜ war am 1.2.1973 für die damaligen Mitgliedstaaten der EG in Kraft getreten (Belgien, BRepD, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande). Grundlage war Art. 220 (jetzt Art. 293) EGV, wo sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, „die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche sicherzustellen“. Im Zuge der schrittweisen Erweiterung der Ge- 403 ABlEG 2001 Nr. L 12/1 = Jayme/Hausmann, Textausgabe Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 14. Aufl. 2008, Nr. 160. 138 meinschaft sind insgesamt vier Neufassungen des EuGVÜ entstanden; 404 eine fünfte Neufassung wurde erarbeitet, ging aber dann in der Verordnung vom 22.12.2000 auf. Grundlage der EuGVVO sind die Artt. 61 Buchst. c, 65 EGV. Vorzüge gegenüber der früheren staatsvertraglichen Regelung: ■ Erleichterung von Revisionen, ■ Gleichzeitiges Inkrafttreten von Revisionen in allen Mitgliedstaaten, ■ Entbehrlichkeit von besonderen Beitrittsübereinkommen bei Erweiterung der Gemeinschaft. Neben der Verordnung besteht in Deutschland ein detailliertes Ausführungsgesetz, das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.2.2001 (AVAG), das durch Gesetz vom 30.1.2002 im Hinblick auf die EuGVVO geändert wurde. 405 Da die Verordnung in ihrem II. Kapitel eine unmittelbar anwendbare und abschließende Regelung für die Zuständigkeit enthält, beschränkt sich das AVAG im Wesentlichen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Die EuGVVO ist sekundäres Gemeinschaftsrecht und genießt deshalb Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Zivilprozessrecht. Daraus folgt namentlich, dass die Verordnung nicht nur älteres nationales Prozessrecht, sondern auch jüngeres verdrängt. 406 Allerdings lässt die Verordnung nach ihrem Art. 71 Abs. 1 Übereinkommen unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. Fall 61 – „Festplatten auf Abwegen“: 407 Die Kl., ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, verlangt von der in Österreich ansässigen Beklagten aus übergegangenen Recht Schadensersatz aus einem Straßentransportvertrag. Die Versicherungsnehmerin der Kl. hatte die Bekl. mit dem Transport von Computerfestplatten von Österreich nach Soest/Deutschland beauftragt. Die Empfängerin, eine Firma A in Soest, verweigerte die Annahme der Sendung, da die Verpackung einer Palette beschädigt war. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage? 404 405 406 407 Überblick bei Kropholler, Einl. Rdnr. 10 ff. BGBl. 2001, I, 288, 436; Änderungsgesetz in BGBl. 2002, I, 564; Textabdruck bei Jayme/Hausmann, Nr. 160 a. Kropholler, Einl. Rdnr. 19. Nach OLG Hamm v. 25.6.2001 – 18 U 200/00, RIW 2002, 152. 139 Hinweise zur Lösung: Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. b des Genfer Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19.5.1956 408 kann der Kl. u.a. die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Dies war vorliegend Soest, so dass die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dass nach der EuGVVO keine internationale Zuständigkeit am Sitz der Kl. besteht, ist nicht von Bedeutung. Denn die CMR geht hier nach Art. 71 Abs. 1 EuGVVO vor. – Nach Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 234 EGV besteht für die Auslegung der EuGVVO ein Vorabentscheidungsverfahren. Die Vorabentscheidung von Zweifelsfragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) soll der einheitlichen Auslegung der Verordnung in den Mitgliedstaaten dienen. 409 2. Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 1 EuGVVO) Die Verordnung regelt „Zivil- und Handelssachen“. Schon unter der Geltung des EuGVÜ hat sich der EuGH für ein europäisches Verständnis dieses Begriffs entschieden. Abzustellen ist auf die „allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben“. 410 Sind keine Hoheitsträger an der Streitigkeit beteiligt, so liegt im Regelfall eine Zivil- oder Handelssache vor.411 Einige Rechtsgebiete sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2). Praktisch besonders bedeutsam ist vor allem Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVVO; ausgenommen sind danach Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren. Eine Auslegungshilfe bietet hier Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren. 412 Danach gilt das Europäische internationale Insolvenzrecht für „Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.“ Hierzu gehören auch Einzelverfahren zur Ein- 408 409 410 411 412 BGBl. 1961, II, 1120; Textabdr. und Erl. bei Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Anh. (17). Einzelheiten bei Kropholler, Einl. Rdnr. 30 ff. EuGH v. 14.10.1976 – Rs. 29/76, Slg. 1976, 1541 = NJW 1977, 489 m. Anm. Geimer = RIW 1977, 40 mit Anm. Linke. Einzelheiten zur Abgrenzung bei Kropholler, Art. 1 EuGVVO Rdnr. 6 ff. ABlEG 2000 Nr. L 160/1 = Jayme/Hausmann, Nr. 260. 140 treibung von Forderungen des Schuldners oder gegen diesen, wenn die Forderung auf Geschäften oder Handlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht. Denn derartige Verfahren haben ihren Ursprung nicht im Insolvenzrecht; sie wären ohne das Insolvenzverfahren vermutlich ebenso geführt worden. 413 Ausgeschlossen sind hingegen Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, „wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halten“. 414 Von der EuGVVO ausgeschlossen sind demnach z.B.: ■ die Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers nach französischem Insolvenzrecht, 415 ■ die Anfechtungsklage des deutschen Insolvenzverwalters nach §§ 129 ff. InsO. 416 3. Grundsatz: „Actor Sequitur Forum Rei“ (Art. 2 EuGVVO) a) Das Zuständigkeitssystem der EuGVVO Wie die ZPO geht auch die EuGVVO von einer grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates aus, in dem der Bekl. seinen Wohnsitz hat (Art. 2 Abs. 1). Die Abweichungen von diesem Grundsatz sind in den Abschnitten 2-7 des zweiten Kapitels der Verordnung (Art. 5-24) abschließend geregelt. Im Vordergrund steht dabei der zweite Abschnitt (Art. 5-7), wonach „besondere Zuständigkeiten“ neben der Wohnsitzzuständigkeit bestehen (Wahlrecht des Klägers). Die Abschnitte 3-5 enthalten spezielle Zuständigkeiten für Versicherungs-, Verbraucherund Arbeitssachen; Grundgedanke: Zuständigkeit der Gerichte im Wohnsitzstaat der schwächeren Vertragspartei (Versicherungsnehmer, Verbraucher, Arbeitnehmer). 413 Kropholler, Art. 1 EuGVVO Rdnr. 36 m. Nachw. EuGH v. 22.2.1979 – Rs. 133/78, Slg. 1979, 733 = RIW 1979, 273 = NJW 1979, 1772 (Ls.). 415 EuGH a.a.O. 416 EuGH v. 12.2.2009 – Rs. 339/07 (Deko Marty“), NZI 2009,199 = EuZW 2009, 179; so schon zum Konkursverwalter BGH v. 11.1.1990 – IX ZR 27/89, NJW 1990, 990 = IPRax 1991, 183; OLG Hamm v. 25.11.1999 – 27 U 46/99, RIW 2000, 305; näher Haas, NZG 1999, 1155 ff. 414 141 Der sechste Abschnitt enthält ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 22 EuGVVO), die die allgemeine Zuständigkeit des Wohnsitzstaates und die besonderen Zuständigkeiten verdrängen, z.B. im Hinblick auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Der siebte Abschnitt beschäftigt sich mit den Formvoraussetzungen für Zuständigkeitsvereinbarungen (Art. 23) und der rügelosen Einlassung des Bekl. auf das Verfahren (Art. 24). Die Verordnung regelt grundsätzlich nur die internationale Zuständigkeit (z.B. der deutschen Gerichte), häufig aber auch zugleich die örtliche (z.B. des Landgerichts München I). ■ Regelung von internationaler und örtlicher Zuständigkeit: Art. 5-7 EuGVVO; ■ Regelung allein der internationalen Zuständigkeit: Art. 2 Abs. 1, 22 EuGVVO. 417 Deshalb ist z.B. in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die innerstaatlichen Vorschriften (z.B. §§ 12 ff. ZPO) abzustellen. Im Übrigen genügt es für Art. 2 Abs. 1, dass der Bekl. seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, selbst wenn die Auslandsberührung nur zu einem Drittstaat (z.B. Kläger mit Sitz in den USA) besteht. 418 Auch ist Art. 2 nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu zwei Vertragsstaaten anwendbar, sondern auf jeden Streitfall mit Auslandsbezug, also auch bei Auslandsbezügen, die lediglich Drittstaaten betreffen, vgl. das nachfolgende Beispiel (EuGH-Fall „Owusu“, Slg. 2005,I-1383 = NJW 2005, 2979; dazu Heinz/Dutta, IPRax 2005, 224): Owusu, ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, mietete von J., der ebenfalls im Vereinigten Königreich wohnte, ein Ferienhaus auf Jamaika. dabei hatte Owusu Zugang zu einem Privatstrand, der der jamaikanischen Gesellschaft Mammee Bay Club Ltd. gehörte und von der jamaikanischen Town&Country Resorts Ltd. verwaltet wurde. Bei einem Sprung ins Wasser erlitt Owusu einen schweren Unfall. Er erhob in Großbritannien Klage u.a. gegen J. und die beiden genannten jamaikanischen Unternehmen. Owusu machte geltend, dass der Strand nicht ausreichend gesichert gewesen sei und dies obwohl sich zwei Jahre zuvor ein vergleichbar schwerer Unfall ereignet hatte. Herr Jackson und die jamaikanischen Unternehmen erhoben die Einrede des Forum non conveniens. Die jamaikanischen Gerichte könnten sachnäher über den Rechtsstreit entscheiden. Der EuGH verwarf diesen Einwand und bejahte eine Zuständigkeit nach Art. 2. 417 418 Vgl. Kropholler, vor Art. 2 EuGVVO Rdnr. 3 mit Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmungen. EuGH v. 13.7.2000 – 412/98, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 = IPRax 2000, 520 m. Anm. Staudinger, S. 483 ff. (vgl. Tz. 33 ff. der Urteilsgründe). 142 Anders bei Art. 5 EuGVVO: Hier wird schon aus dem Wortlaut deutlich, dass der Beklagtenwohnsitz und das angerufene Gericht in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen müssen. Die Staatsangehörigkeit der Parteien ist für die Zuständigkeitsfrage nicht von Bedeutung. 419 Aus der Gesamtregelung in Art. 2-4 EuGVVO ergibt sich, dass für die Ermittlung der Zuständigkeit drei Grundkonstellationen zu unterscheiden sind: 420 ■ Beklagtenwohnsitz im Gerichtsstaat: Nach Art. 2 Abs. 1 ist grundsätzlich die Zuständigkeit dieses Staates gegeben. ■ Beklagtenwohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat als im Gerichtsstaat: internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nur nach Maßgabe von Art. 5-24 EuGVVO oder einem speziellen Staatsvertrag, z.B. der CMR (Art. 71 EuGVVO, oben Fall 35). ■ Kein Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedsstaat: Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Prozessrechts (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO), mit Ausnahmen in Artt. 22, 23 EuGVVO. b) Allgemeiner Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates – vorbehaltlich einer anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung in der Verordnung – grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Der hierdurch kodifizierte Grundsatz „actor sequitur forum rei“ soll dem Bekl. grundsätzlich die Verteidigung erleichtern. 421 Ergibt sich aus Art. 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, so ist die örtliche Zuständigkeit in Deutschland nach § 13 ZPO zu bestimmen. Das in Art. 2 EuGVVO verwendete Anknüpfungsmerkmal „Wohnsitz“ ist ein Rechtsbegriff, der nach einer bestimmten Rechtsordnung ausgelegt werden muss. 422 Art. 59 Abs. 1 EuGVVO verweist hierfür auf das Recht des Gerichtsstaates, wenn zu entscheiden ist, ob eine Partei in dessen Hoheitsgebiet einen Wohnsitz hat. Hat eine Partei indessen keinen Wohnsitz im Gerichtsstaat, so prüft das Gericht den Wohnsitz anhand der Rechtsordnung des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Wohnsitz liegen soll (Art. 59 Abs. 2 419 420 421 422 EuGH v. 13.7.2000 – 412/98, a.a.O., Tz. 54. Vgl. Kropholler, vor Art. 2 EuGVVO Rdnr. 10. Vgl. EuGH v. 13.7.2000 – Rs. 412/98, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 = IPRax 2000, 520 Tz. 35. Vgl. Schack, IZVR, 3. Aufl. 2002, Rdnr. 244. 143 EuGVVO). Für den „Wohnsitz“ von Gesellschaften und juristischen Personen lässt Art. 60 Abs. 1 EuGVVO wahlweise ■ den satzungsmäßigen Sitz, ■ die Hauptverwaltung, oder ■ die Hauptniederlassung der Gesellschaft oder juristischen Person genügen. Dabei kann sich auch ein doppelter allgemeiner Gerichtsstand ergeben, z.B. bei einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. 423 Die Vorfrage der Anerkennung der Gesellschaften und juristischen Personen hat die Verordnung nicht geregelt. Hierfür verbleibt es beim autonomen IPR und dem hierdurch berufenen Gesellschaftsrecht (oben IV.). 4. Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO) a) Grundlagen aa) Normaufbau Art. 5 Nr. 1 EuGVO enthält mit der Untergliederung in die Buchst. a und b eine bislang vom EuGVÜ nicht befolgte Unterscheidung: Buchstabe a übernimmt wörtlich den bisherigen Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ. Der neue Buchstabe b bestimmt verordnungsautonom für zwei wichtige Arten von Schuldverträgen (Kauf- und Dienstleistungsverträge) den Erfüllungsort. 424 Für den Sonderfall, dass eine Anwendung von Buchst. b zur Zuständigkeit des Gerichts eines Drittstaats führen würde, verweist Buchst. c wiederum auf die allgemeine Regel des Buchstaben a. Vgl. zum Normaufbau des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO die nachfolgende 423 424 BGH v. 27.6.2007 – XII ZB 114/06, NJW-RR 2007, 551 = RIW 2007, 868 = IPRax 2008, 135. Vgl. für Personen mit Wohnsitz in Luxemburg hierzu die Sonderregelung in Art. 63 EuGVVO. 144 Übersicht 4 zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsklagen (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO) Kaufvertrag (Buchst. b, 1. Spiegelstrich) „Dienstleistungsvertrag“ (Buchst. b, 2. Spiegelstrich) Lieferort Dienstleistungsort sonstige Vertragstypen (Buchst. a) Erfüllungsort nach Vertragsstatut (z.B. § 269 BGB) bb) Autonome Qualifikation Der EuGH bestimmt den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ seit jeher autonom, d.h. ohne Rückgriff auf das materielle Recht des Gerichtsstaates oder das Recht des Staates, auf das die Kollisionsnormen des Gerichtsstaates verweisen. 425 Dies soll gewährleisten, dass sich für alle Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen eine gleiche und einheitliche Gerichtspflichtigkeit im europäischen Rechtsraum ergibt. cc) Bestimmung des Erfüllungsortes Unter der Geltung des EuGVÜ hat der EuGH am 6.10.1976 entschieden, dass sich der Erfüllungsort nach dem Vertragsstatut (lex causae) bestimmt, das nach dem IPR des Gerichtsstaates für das Vertragsverhältnis maßgebend ist („Tessili“-Regel). 426 In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag entschied der EuGH, dass die für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgebliche Verpflichtung nicht die das gesamte Vertragsverhältnis prägende, charakteristische Verpflichtung ist, sondern die konkret streitige Verpflichtung („De Bloos“-Regel). 427 Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder bei Vertragsaufhebungsklagen ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung maßgebend, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. 428 Kritisiert wurden an diesen Grundsätzen vor allem drei Punkte: 429 425 426 427 428 429 Vgl. z.B. EuGH v. 17.10.1998 – Rs. 51/97, Slg. 1998, I-6511, Tz. 15 = RIW 1999, 57 = IPRax 2000, 210 m. Anm. Koch, S. 186 ff.; w. Nachw. bei Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 5 Fn. 9. EuGH v. 6.10.1976 – 12/76, Slg. 1976, 1473 Tz. 13 ff. = NJW 1977, 491 m. Anm. Geimer. EuGH v. 6.10.1976 – Rs. 14/76, Slg. 1976, 1497 Tz. 9 ff. = NJW 1977, 490 m. Anm. Geimer. EuGH v. 6.10.1976 – Rs. 14/76 Tz. 13 f. Vgl. Junker, RIW 2002, 569, 571. 145 ■ Stellt man auf die jeweils streitige Verpflichtung ab („De Bloos“-Regel), so werden Streitigkeiten aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis zuständigkeitsrechtlich aufgespalten. ■ Die nach der „Tessili“-Regel bestehende Notwendigkeit, zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit stets erst das anwendbare materielle Recht zu ermitteln, belastet die Zuständigkeitsprüfung unangemessen stark. ■ Das vom EuGVÜ verfolgte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt, weil die nationalen Vertragsrechtsordnungen den Erfüllungsort unterschiedlich lokalisieren. 430 Speziell im Hinblick auf Kaufpreisklagen hat man kritisiert, dass Rechtsordnungen, die die Geldschuld als Bringschuld ausgestalten, zu sachfernen Gerichtsständen führen. Dennoch hat der EuGH die Folge, dass etwa bei Maßgeblichkeit des CISG ein Klägergerichtsstand des Verkäufers für die Kaufpreisklage besteht (vgl. Art. 57 Abs. 1 CISG), im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich hingenommen. 431 Neu ist seit 1.3.2002, dass die EuGVVO in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b für Kauf- und Dienstleistungsverträge eine ausdrückliche Abkehr von der „Tessili“- und „De Bloos“-Rspr. des EuGH enthält. Damit soll der oben wiedergegebenen Kritik Rechnung getragen werden. Deshalb bestimmt Buchst. b den Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom als den Ort, an dem die Waren nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; bei Dienstleistungen ist der Ort maßgeblich, wo diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Zugleich ist damit ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem jeweiligen Vertrag eröffnet. 432 b) Begriff des Vertrages und Lokalisierung des Erfüllungsortes beim allgemeinen Gerichtstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO) Wie ausgeführt, ist der Begriff des Vertrages autonom, d.h. ohne Rückgriff auf innerstaatliches Recht zu verstehen. Im Einzelnen sind hierzu folgende Abgrenzungsfragen ent- 430 431 432 Der Erfüllungsort liegt bei einem Kaufpreisanspruch nach italienischem Recht am Wohnsitz des Verkäufers, nach französischem Recht am Wohnsitz des Käufers und nach schweizerischem Recht wiederum am Wohnsitz des Verkäufers; vgl. Schack, IZVR, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 269. EuGH v. 29.6.1994 – Rs. C-288/92, Slg. 1994, I-2913 = NJW 1995, 183 = IPRax 1995, 13 m. Anm. Jayme, S. 13 ff.; weitere Rspr. zum früheren Recht bei Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19. Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 21. 146 schieden: 433 ■ Vertragliche Natur von Zahlungsansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern. 434 ■ Vertragliche Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Aktionär und Gesellschaft. 435 ■ Vertragliche Natur der Ansprüche aus der organschaftlichen Sonderbeziehung zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer. 436 ■ Vertragliche Natur der Ansprüche zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern. 437 Vertraglicher, nicht deliktischer Charakter eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung eines Handelsvertretervertrages.438 ■ Vertragliche Natur der Streitigkeit, ob im Einzelfall überhaupt ein Vertrag vorliegt. 439 Im Urteil „Engeler“ vom 20.1.2005 440 präzisierte der EuGH einmal mehr 441 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertragsgerichtsstands i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ 442 /EuGVVO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus so genannten Gewinnzusagen (vgl. im deutschen Recht § 661a BGB). Der EuGH ordnete den Anspruch aus einer isolierten Gewinnzusage als vertraglichen Anspruch i.S. der vorgenannten Bestimmungen ein. 443 Denn der Vertragsbegriff des europäischen Zivilprozessrechts sei weit 444 und erfasse jedes freiwillig eingegangene Leistungsversprechen. 445 Dabei hatte der EuGH keine Schwierigkeiten mit dem Umstand, dass für eine Haftung nach Art des § 661a BGB gerade 433 434 435 436 437 438 439 440 Überblick bei Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 6 ff. EuGH v. 22.3.1983 – Rs. 34/82, Slg. 1983, 987 = IPRax 1984, 85 mit Anm. Schlosser, S. 65 ff. EuGH v. 10.3.1992 – Rs. C-214/89, Slg. 1992, I-1745 = IPRax 1993, 32 mit Aufsatz Koch, S. 19 ff. (unter Tz. 16). OLG München v. 25.6.1999 – 23 U 4834/98, RIW 1999, 871 = IPRax 2000, 416 = NZG 1999, 1170. OLG Jena v. 5.8.1998 – 4 U 1774/97, RIW 1999, 703; OLG Bremen v. 25.9.1997 – 2 U 83/97, RIW 1998, 63. EuGH v. 8.3.1988 – Rs. 9/87, Slg. 1988, 1539 = NJW 1989, 1424 = IPRax 1989, 227 m. Aufsatz Mezger, S. 207 ff. EuGH v. 4.3.1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, 825 = IPRax 1983, 31 mit Anm. Ottwald, S. 13 ff. Rs. C-27/02 („Engeler“), RIW 2005, 225 = IPRax 2005, 239 m. Aufs. S. Lorenz/Unberath 219 = EWiR 2005, 387 m. Kurzkomm. Mankowski. 441 Vgl. schon EuGH v. 11.7.2002 – Rs. C-96/00 (“Gabriel”), Slg. 2002, I-6367 = RIW 2002, 949 m. Anm. Fetsch 936. 442 Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968; erl. von Kropholler bis zur 6. Auflage des Kommentars. 443 Urt. Engeler unter Nr. 58, 61. 444 Urt. Engeler unter Nr. 48. 445 Urt. Engeler unter Nr. 50 f. 147 kennzeichnend ist, dass zwingendes Recht den Versender beim Wort nimmt, obwohl dieser nur nach außen hin den Anschein einer voll verbindlichen Zusage gibt, ohne diese innerlich zu wollen. Die Parallele zur unbeachtlichen Mentalreservation liegt in der Tat nahe. 446 Dies überzeugt zwar im Ergebnis, 447 doch krankt die Begründung des EuGH in einem Punkt: Der Gerichtshof meint nämlich, schon dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/EuGVVO sei zu entnehmen, dass für die Inanspruchnahme des Vertragsgerichtsstands kein Abschluss eines Vertrages erforderlich sei. 448 Dies trifft in der Tat nur für den französischen und englischen Wortlaut zu („matière contractuelle“/“matters relating to a contract“), nicht aber für den deutschen („Ansprüche aus einem Vertrag“). 449 c) Sonderregelung für Kauf- und Dienstleistungsverträge Die Sonderregelung für Kauf- und Dienstleistungsverträge in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO hat praktisch die größte Bedeutung. Mit Verträgen über den „Verkauf beweglicher Sachen“ sind Kaufverträge gemeint, d.h. Austauschverträge, bei denen der Verkäufer zur Lieferung und Übereignung der Sache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Preises und zur Abnahme der Sache verpflichtet ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO). Dazu gehören regelmäßig auch die vom CISG sachlich erfassten Kaufverträge. 450 Der Begriff der Verträge über die „Erbringung von Dienstleistungen“ ist in Anlehnung an Art. 50 EG weit zu verstehen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO). Erfasst sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und zwar unabhängig von deren gewerblichem, kaufmännischem, handwerklichem oder freiberuflichem Charakter. Beispiele: Dienstverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungs- und Frachtverträge, Verträge mit dienstleistenden Freiberuflern (Architekten, Rechtsanwälten usw.), Vermittlertätigkeiten für Waren, Kredite und Kapitalanlagen, Kommissionsgeschäfte auf Abschluss ausländischer Warentermingeschäfte, Beratungstätigkeit und Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute. 451 446 Urt. Engeler unter Nr. 54, 56, 59. 447 Vgl. statt aller S. Lorenz/Unberath, IPRax 2005, 219, 222 bei Fn. 48. 448 So Urt. Engeler unter Nr. 59 f. 449 Art. 5 EuGVO Rdnr. 7. 450 Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 31. Überblick bei Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 37. 451 148 Für derartige Kauf- und Dienstleistungsverträge legt die Verordnung den Gerichtsstand des Erfüllungsortes autonom – d.h. ohne Rückgriff auf nationales Recht – fest. Ferner kommt es nicht mehr auf die jeweils streitige Verpflichtung an; vielmehr entscheidet der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Verpflichtung (Lieferung der geschuldeten Sache, Erbringung der geschuldeten Dienstleistung): Dort besteht ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag. 452 Fall 62 – „Fenster und Türen“: 453 Ein Metallbau-Unternehmen aus München lieferte im Herbst 2001 Aluminiumfenster und –türen an ein Hotel in Südtirol (Italien). Die Ware war „frei Baustelle“ zu liefern. Zu den Zahlungsmodalitäten enthielt der Vertrag die Klausel: „zahlbar 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug.“ Nach Lieferung kommt es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über die Höhe des Kaufpreises. Das Münchener Unternehmen fordert 140.000 Euro, das südtiroler Hotel überweist nur 120.000 Euro. Internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ? Hinweise zur Lösung: (1) Unter der Geltung des EuGVÜ war das LG München I nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens zuständig. Denn nach der EuGH-Rspr. kam es auf die streitige Zahlungspflicht an, und der Erfüllungsort bestimmte sich nach dem Recht, dem nach den IPR-Vorschriften des Gerichtsstaates (Deutschland) die Zahlungspflicht unterliegt. Da ein Kaufvertrag zwischen einer deutschen Verkäuferin und einem italienischem Käufer mangels abweichender Vereinbarung dem CISG unterliegt (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG), lag der Zahlungsort – und damit zugleich der Erfüllungsort – am Ort der Niederlassung des deutschen Verkäufers (Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG). (2) Bei Erhebung der Zahlungsklage nach dem 28.2.2002 454 würde nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO der Ort der Warenlieferung auch über den Erfüllungsort der streitigen Kaufpreisverpflichtung entscheiden. Da die Aluminiumfenster und –türen vertragsgemäß („frei Baustelle“) nach Italien geliefert wurden, wäre das LG München I international nicht zuständig. Die deutsche Kl. müsste den Restkaufpreis in Italien einklagen; die internationale Zuständigkeit ergibt sich dann aus Art. 2 EuGVVO, die örtliche Zuständigkeit aus dem autonomen italienischen Zivilprozessrecht. – Wie in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ausdrücklich erwähnt, kann der Erfüllungsort auch durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien festgelegt werden. Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer derartigen Vereinbarung hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die Parteien die Form der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO wahren. 455 Einschränkung: Erfüllungsortvereinbarungen, die keine materiellrechtliche Bedeutung haben, sondern allein einen bestimmten Gerichtsstand festlegen wollen, werden ihrer Funktion entsprechend dennoch nach Art. 23 EuGVVO gemessen. Denn anderenfalls 452 453 454 455 Zum Vorteil dieser Regelung insbesondere Piltz, NJW 2002, 789, 793. Nach Junker, RIW 2002, 569, 571 f., in Anlehnung an EuGH v. 29.6.1994 – Rs. C-288/92, Slg. 1994, I-2913 = NJW 1995, 183 = IPRax 1995, 31 m. Anm. Jayme, S. 13 ff. Vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO Art. 66 Abs. 1 der VO. So zum EuGVÜ EuGH v. 17.1.1980 – Rs. 56/79, Slg. 1980, 89 = IPRax 1981, 89 m. Anm. Spellenberg, S. 75 ff. 149 wäre diese Vorschrift weitgehend entwertet und eine Umgehung der Förmlichkeiten für Gerichtsstandsvereinbarungen möglich. 456 Im Hinblick auf Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO steht das Schrifttum Erfüllungsortsvereinbarungen ablehnend bzw. restriktiv gegenüber. Teilweise wird schon die Möglichkeit einer Erfüllungsortsvereinbarung für einzelne vertragliche Pflichten (z.B. Kaufpreiszahlungsverpflichtung) abgelehnt; der Erfüllungsort sei nur insgesamt vereinbar. 457 Andere räumen ein, dass eine Erfüllungsortsvereinbarung zwar grundsätzlich möglich ist, wegen der durch Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO bereits herangezogenen Vertragswirklichkeit aber im Regelfall fiktiv sein wird. 458 Beispiel: EuGH RIW 2007, 529; EuGH RIW 2008, 713 zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung. d) Auffangregel für sonstige Verträge (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO) Art. 5 Nr. 1 EuGVVO erfasst: ■ Verträge, die weder als Warenkauf noch als Dienstleistung i.S. von Buchst. b qualifiziert werden können, und ■ solche Kauf- und Dienstleistungsverträge, bei denen der Liefer- oder Dienstleistungsort in einem Drittstaat liegt (Buchst. c). Im Schrifttum wird weithin befürwortet, auch bei Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO von der bisherigen EuGH-Rspr. abzuweichen. Die Verpflichtung soll die charakteristische Vertragspflicht sein, und der Erfüllungsort soll nicht mehr unter Einschaltung des IPR des Gerichtsstaates ermittelt werden, sondern vertragsautonom bestimmt werden. 459 456 EuGH v. 20.2.1997 – C-106/95, Slg. 1997, I-911 = NJW 1997, 1431 = RIW 1997, 415 = IPRax 1999, 31 m. Aufs. Kubis, S. 10 ff. (Tz. 31: „Auch wenn es den Vertragsparteien freisteht, einen anderen Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen als denjenigen zu vereinbaren, den die auf den Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften vorsehen, ohne dass sie hierfür eine besondere Form einhalten müssten, so dürfen sie doch nach dem System des Übereinkommens nicht mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand festzulegen, einen Erfüllungsort bestimmen, der keinen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt werden können.“); nachfolgend auch EuGH v. 28.9.1999 – Rs. C-440/97, Slg. 1999, I-6307 = NJW 2000, 719, IPRax 2000, 399 m. Anm. Hau, S. 354 ff. (Untertz. 28). 457 Micklitz/Roth, EuZW 2001, 328. 458 Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 43. 459 So Junker, RIW 2002, 569, 572 m. Nachw. 150 5. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) Häufig konkurrieren Vertragsverletzungen mit einer unerlaubten Handlung. Deshalb ist auch für das internationale Vertragsrecht von Interesse, an welchem Ort ein internationaler und örtlicher Gerichtsstand für Deliktsklagen eröffnet ist. a) Begriff der unerlaubten Handlung aa) Autonomes Verständnis Die in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO verwendeten Begriffe „unerlaubte Handlung“ und „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, werden ebenso autonom, d.h. ohne Rückgriff auf innerstaatliches Recht – verstanden, wie der Begriff des Vertrages. 460 Durch das autonome Verständnis will der EuGH erreichen, dass sich aus dem EuGVÜ – jetzt aus der EuGVVO – für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich eine gleiche und einheitliche Gerichtspflichtigkeit ergibt. Dabei wird der Begriff der unerlaubten Handlung negativ abgegrenzt; er bezieht sich „auf alle Klagen (...), mit denen eine Schadenshaftung des Bekl. geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag i.S. von Art. 5 Nr. 1 anknüpfen“. 461 bb) Sachlicher Anwendungsbereich Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasst die unterschiedlichsten Deliktstypen, 462 wie z.B. Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte, Kapitalanlagehaftung, Transportschäden bei fehlender Vertragsbeziehung, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Verstöße gegen Schutzgesetze; ferner die Gefährdungshaftung, funktionell den deliktischen Ansprüche vergleichbare Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Grundeigentümers, nicht aber Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, so- 460 461 462 EuGH v. 27.9.1988 – Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565 = NJW 1988, 3088 = IPRax 1989, 288 m. Anm. Gottwald, S. 272 ff. EuGH v. 27.9.1988 – Rs. 189/87 Tz. 18; bestätigt in EuGH v. 27.10.1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I-6511 = RIW 1999, 57 = IPRax 2000, 210 m. Aufs. Koch, S. 186 ff. (Tz. 22). Überblick bei Kropholler, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 66 ff. 151 fern sie der Rückabwicklung eines Vertrages dienen sowie Bereicherungsansprüche aus Eingriff (sie zielen auf Abschöpfung der Bereicherung, nicht aber auf Schadensersatz). Auch die Gläubigeranfechtung fällt nicht unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO; sie bezweckt lediglich die relative Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber eine Schadensersatzleistung des Schuldners. Bei der vorvertraglichen Haftung (culpa in contrahendo, vgl. § 311 Abs. 2, 3 BGB) ist der Deliktsgerichtsstand nur bei der Verletzung deliktsähnlicher Obhuts- und Erhaltungspflichten eröffnet, nicht aber bei der Verletzung von mit dem Vertragsschluss zusammenhängenden Aufklärungs- und Beratungspflichten (dann Art. 5 Nr. 1 EuGVVO). 463 In einer Entscheidung zum Deliktsgerichtsstand (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVO) befand der EuGH im Urteil „Tacconi“ vom 17.9.2002 464 über die zuständigkeitsrechtliche Einordnung der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Gegenstand dieses Verfahrens war eine vor den Gerichten des Sitzstaates des Geschädigten erhobene Schadensersatzklage aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Nach Auffassung der italienischen Klägerin hatte die deutsche Beklagte trotz andauernder Verhandlungen einen Vertragsschluss ungerechtfertigt verweigert und somit gegen ihre Pflicht verstoßen, nach Treu und Glauben zu handeln. Die Beklagte hätte dadurch die berechtigten Erwartungen der Klägerin enttäuscht, die auf den Abschluss des Vertrages vertraut hatte. 465 Der EuGH urteilte, dass die geltend gemachte vorvertragliche Haftung eine unerlaubte Handlung i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVO darstelle. Die hierzu von Kropholler 466 vorgebrachte Kritik mit Blick auf das in „Tacconi“ zu eng verstandene Merkmal der freiwilligen Eingehung der streitigen Verpflichtung kann man nur unterstreichen. In der Tat ist es vielmehr sachgerecht, für die Verletzung der mit dem Vertragsschluss zusammenhängenden Aufklärungs- und Beratungspflichten den Vertragsgerichtsstand zu eröffnen, für die Verletzung der deliktsähnlichen Obhuts- und Erhaltungspflichten dagegen den Deliktsgerichtsstand. Ein gewisser Widerspruch besteht auch zu dem in „Engeler“ zugrunde gelegten weiten Vertragsbegriff (oben unter 4 b). 463 464 So die h.M. im Schrifttum, Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 67. Rs. C-334/00 (“Tacconi”), Slg. 2002, I-7357 = EWS 2002, 486 = IPRax 2003, 143 m. Aufs. Mankowski 127. Zu diesem Urteil auch Schmidt-Kessel, ZEuP 2004, 1019 ff. 465 Vgl. zum italienischen Recht insoweit Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl. 2008, § 15 Rdnr. 15 (zu Art. 1337, 1338 c.c.). 466 Art. 5 EuGVVO Rn. 18, 75 im Anschluss an Mankowski, IPRax 2003, 133 ff. 152 b) Anspruchskonkurrenz Besteht Anspruchskonkurrenz (z.B. mit Ansprüchen aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung), ist der für die Klage aus unerlaubter Handlung zuständige Richter nicht auch zuständig, über die Klage unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 467 Dahinter steht die Überlegung, dass die „besonderen Zuständigkeiten“ der Art. 5, 6 als Ausnahmen vom Grundsatz der Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2) einschränkend auszulegen seien. c) Prüfungspflicht des Gerichts Das innerstaatliche Prozessrecht bestimmt den Umfang der Prüfungspflicht des Gerichts. Nach deutschem Recht wird für die Zuständigkeitsfrage nur geprüft, ■ ob der vorgetragene Sachverhalt als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, und ■ ob der angebliche Deliktsort im Gerichtsbezirk liegt. Es genügt der schlüssige Vortrag der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen. 468 d) Ort des schädigenden Ereignisses Art. 5 Nr. 3 EuGVVO stellt auf den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist,“ ab. Bei sog. Distanzdelikten (der Ort des dem Schaden zugrundeliegenden Geschehens befindet sich in einem anderen Ort als der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, z.B. grenzüberschreitende Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse) ist fraglich, ob für die Gerichtszuständigkeit auf den Handlungs- oder den Erfolgsort abzustellen ist. Der EuGH versteht Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so, dass hiermit sowohl der Handlungsort wie auch der Erfolgsort gemeint ist. 469 Vgl. im autonomen IPR Art. 40 EGBGB. Art. 4 Rom II-VO stellt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts allein auf den Ort des Schadenseintritts ab. 467 468 469 EuGH v. 27.9.1988 – Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565 = NJW 1988, 3088 m. Anm. Geimer = IPRax 1989, 288 m. Anm. Gottwald, S. 272 ff. (Tz. 19 ff.). Kropholler, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 83. EuGH v. 27.10.1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I-6511 = RIW 1999, 57 = IPRax 2000, 210 m. Aufs. Koch, S. 186 ff. (Tz. 27 f.). 153 Beispiel: Im Urteil „Kronhofer“ vom 10.6.2004 470 ging es um die Bestimmung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVO) bei einer fehlerhaften Beratung im Rahmen von spekulativen Anlagegeschäften. Durch Anlageberater der in Deutschland ansässigen Beklagten war der in Österreich wohnende Kläger dazu verleitet worden, erhebliche Beträge auf ein Anlegerkonto bei der Beklagten in Deutschland zu überweisen. Das Geld wurde in der Folge dazu verwendet, an der Londoner Börse hochspekulative Call-Option-Geschäfte durchzuführen, allerdings mit für den Kläger enttäuschendem Ergebnis. Der EuGH hatte zu klären, ob bei Vermögensschädigungen der Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögensmittelpunkt auch dann als Er-folgsort i.S. der zitierten Kompetenznorm anzusehen ist, wenn die betroffenen Vermögensteile – hier: die überwiesenen Geldbeträge – in einem anderen Staat verloren gingen. Der Gerichtshof vermochte im Sitzstaat des Klägers weder den Erfolgsort noch Handlungsort i.S. seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVO 471 zu verorten. Zur Begründung betonte das Gericht zunächst, den besonderen – von Art. 2 EuGVO/EuGVO abweichenden – Zuständigkeiten sei eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich genannten Fälle hinausgehen. 472 Die Besonderheit, dass die im Staate des Beklagten verursachte und eingetretene Schädigung sich gleichzeitig auf das im Staate des Beklagten belegene Gesamtvermögen ausgewirkt haben soll, sei unerheblich.473 Für eine Zuständigkeit im Staate des Klägers bestehe hier auch unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung kein Bedürfnis, 474 zumal der Erfolgsort nicht den Schadensort für mittelbare Schäden umfasse. 475 Außerdem sei der Mittelpunkt des Vermögens des Geschädigten als zuständigkeitsbegründendes Merkmal mit allzu vielen Unsicherheiten behaftet. 476 Es bleibt die Frage, ob es der EuGH hier den grenzüberschreitend tätigen Anlageberatern nicht zu leicht macht, ihr Gerichtspflichtigkeitsrisiko zu begrenzen. 477 6. Gerichtsstand der Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO) 470 Rs. C-168/02 („Kronhofer“), RIW 2004, 625; dazu Mankowski, RIW 2005, 561 f.; von Hein, IPRax 2005, 17 ff. 471 EuGH v. 30.11.1976 – Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735 = RIW 1977, 356 m. Anm. Linke; nachfolgend z.B. EuGH v. 5.2.2004 – Rs. C 18/02, RIW 2004, 543 unter Nr. 40. 472 Urt. „Kronhofer“ unter Nr. 14. 473 Urt. „Kronhofer“ unter Nr. 17. 474 Urt. „Kronhofer“ Nr. 18. 475 Urt. „Kronhofer“ unter Nr. 19. 476 Urt. „Kronhofer“ unter Nr. 20. 477 Beachtliche Erwägungen hierzu bei Mankowski, RIW 2005, 561, 562. 154 Nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO besteht bei Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung ein Gerichtsstand am Ort dieser Niederlassung. a) Begriff der Niederlassung Zum Begriff der Niederlassung hat der EuGH in der grundliegenden „Somafer“Entscheidung ausgeführt: 478 „Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.“ Hinzu kommt, dass Zweigniederlassung und Agentur der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen müssen. 479 Nach dieser Begriffsbestimmung ist z.B. ein Alleinvertriebshändler keine Niederlassung i.S. des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, wenn er – wie im Regelfall – weder der Aufsicht noch der Leitung durch seinen Lieferanten unterliegt. 480 Auch der Handelsvertreter (vgl. §§ 84 ff. BGB) ist keine Außenstelle i.S. des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, weil er gegenüber dem Stammhaus rechtlich selbständig ist (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB; Art. 1 Abs. 2 der EGHandelsvertreterrichtlinie Nr. 86/653/EWG v. 18.12.1986). 481 Auf eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ist Art. 5 Nr. 5 EuGVVO im Regelfall nicht anwendbar, anders aber bei Gleichnamigkeit der Gesellschaften und identischer Geschäftsführung. 482 478 479 480 481 482 EuGH v. 22.11.1978 – Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 = RIW 1979, 56. Kropholler, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 92. EuGH v. 6.10.1976 – Rs. 14/76, Slg. 1976, 1497 = NJW 1977, 490 m. Anm. Geimer (Tz. 20-22). EuGH v. 18.3.1981 – Rs. 139/80, Slg. 1981, 819 = IPRax 1982, 64 m. Anm. Linke, S. 46 ff. EuGH v. 9.12.1987 – Rs. 218/86, Slg. 1987, 4905 = IPRax 1989, 96 m. Anm. Kronke, S. 81 ff. 155 Äußerst gläubigerfeindlich ist die Rspr. des BGH, wonach die Niederlassung im Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch bestehen muss. 483 Dies eröffnet betrügerisch handelnden Auslandsunternehmen die Möglichkeit, sich der Gerichtspflichtigkeit im Staat der Niederlassung schlicht durch Schließung der Niederlassung zu entziehen. Auch die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung (§ 13d Abs. 2 HGB) verhilft dem Gläubiger nicht zu einem Gerichtsstand, sondern erleichtert nur die Zustellugn von Schriftstücken. 484 b) Betriebsbezogenheit Nach dem EuGH erfasst Art. 5 Nr. 5 EuGVVO drei Gruppen von Rechtsstreitigkeiten: 485 ■ Rechtsstreitigkeiten in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung geht (z.B. Grundstücksmiete, Arbeitsverträge mit Personal vor Ort) ■ Rechtsstreitigkeiten aus Verbindlichkeiten, welche die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist, ■ Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen aus der Tätigkeit der Niederlassung für Rechnung des Stammhauses. 7. Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage (Art. 6 Nr. 2 EuGVVO) Von den in Art. 6 EuGVVO abschließend aufgeführten Gerichtsständen des Sachzusammenhangs ist zunächst auf den Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage einzugehen. Derartige Klagen können nach Art. 6 Nr. 2 EuGVVO auch vor dem Gericht des Hauptprozesses erhoben werden, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um den Bekl. dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen. Dem deutschen und österreichischen Prozessrecht sind die Gewährleistungs- und die Interventionsklage fremd; stattdessen gibt es in diesen Prozessrechtsordnungen die Streitverkündung. Mit Rücksicht hierauf bestimmt Art. 65 Abs. 1 EuGVVO, dass die Zuständigkeit des Art. 6 Nr. 2 EuGVVO nicht vor deutschen oder österreichischen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. 483 BGH v. 12. 6. 2007 - XI ZR 290/06, RIW 2007, 873 = IPRax 2008, 128 = NJW-RR 2007, 1570 = ZIP 2007, 1676. 484 Kindler, IPRax 2009, 189 ff. 485 EuGH v. 22.11.1978 – Rs. 33/78 unter Tz. 13. 156 Dennoch ist der Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 2 EuGVVO für Deutschland und Österreich bedeutsam. Fall 63: 486 Warenlieferung von Deutschland nach Belgien. Der Abnehmer des belgischen Importeurs verklagt diesen auf Schadensersatz vor dem Gericht in Brüssel. Der Bekl. kann einen Regressanspruch gegen den deutschen Erstverkäufer geltend machen und erhebt gegen ihn vor dem für den Hauptprozess zuständigen Brüsseler Gericht eine Gewährleistungsklage. Zuständigkeit des Brüsseler Gerichts? Hinweise zur Lösung: Das Brüsseler Gericht ist nach Art. 6 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Die von ihm erlassene Entscheidung ist in Deutschland nach den allgemeinen Regeln (Art. 32 ff. EuGVVO) anzuerkennen und zu vollstrecken. Der deutsche Bekl. sollte deshalb von der Rechtsverteidigung vor dem Brüsseler Gericht nicht deshalb Abstand nehmen, weil Art. 65 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand der Gewährleistungsund Interventionsklage vor deutschen Gerichten (im Erkenntnisverfahren !) ausschließt. – 8. Gerichtsstand der Widerklage (Art. 6 Nr. 3 EuGVVO); Prozessaufrechnung Von besonderem Interesse ist bei Art. 6 EuGVVO noch die Nr. 3; danach besteht für eine Widerklage, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird bei dem Gericht der Klage eine internationale und örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Widerklage. a) Konnexität Nach Art. 6 Nr. 3 EuGVVO muss die Widerklage „auf denselben Vertrag oder Sachverhalt“ wie die Klage selbst gestützt sein. Dahinter steht der Gedanke, dass die Zuständigkeit nicht bestehen soll, wenn das Gericht keinen starken Bezug zur Sache hat. 487 So kann z.B. gegen die Kaufpreisklage nach Art. 53 CISG ohne weiteres Widerklage auf Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, 74 ff. CISG erhoben werden. Die Grenzen der Widerklagezuständigkeit verdeutlicht der nachfolgende Fall 64: 488 Der deutsche Bürge klagt nach Befriedigung des Gläubigers aus übergegangenem Recht gegen den in den Niederlanden wohnhaften Hauptschuldner (vgl. § 774 BGB). Der Hauptschuldner und ehemalige Arbeitnehmer des Bürgen erhebt vor dem niederländischen Gericht Widerklage wegen unrechtmäßiger Kündigung. Internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts? 486 487 488 Nach Kropholler, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 20. Kropholler, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 38. Nach R.b. Roermond v. 31.10.1974, berichtet bei Kropholler, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 38. 157 Hinweise zur Lösung: Eine Zuständigkeit aus Art. 6 Nr. 3 EuGVVO besteht nicht, da dem Arbeitsverhältnis ein anderer Vertrag zugrundeliegt als der eingeklagten Forderung aus Bürgenregress. – Wichtig: Fehlt es an der Konnexität, so kann ein Gericht dennoch über die Widerklage entscheiden, wenn sich die Zuständigkeit aus anderen EuGVVO-Vorschriften ergibt (z.B. Art. 5 Nr. 1, 3; Art. 2 EuGVVO), ferner bei rügeloser Einlassung des Kl. (Art. 24 EuGVVO). b) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen Das Recht des Gerichtsstaates bestimmt über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage. 489 c) Prozessaufrechnung Unproblematische Fälle: ■ Die Gegenforderung ist bereits rechtskräftig festgestellt oder unstreitig: Die Aufrechnung ist dann eine bloße Verrechnung, für die das angerufene Gericht stets zuständig ist. 490 ■ Konnexe Gegenforderung: Die Aufrechnung ist zulässig, da die Gegenforderung auch mit einer Widerklage nach Art. 6 Nr. 3 EuGVVO geltend gemacht werden könnte. 491 Problemfall: Aufrechnung mit einer streitigen und inkonnexen Gegenforderung, für die eine Widerklagezuständigkeit nach Art. 6 Nr. 3 EuGVVO nicht besteht, vgl. hierzu Fall 65 – „Dänen lügen nicht“ 492 : Deutsch-dänischer Handelsvertretervertrag. Der deutsche Unternehmer kündigt den Vertrag mit der Begründung, dass sich der dänische Handelsvertreter durch die Entlassung eines bestimmten Angestellten einen schweren Vertrauensbruch habe zu Schulden kommen lassen. Er verklagt den Handelsvertreter vor einem dänischen Gericht auf Zahlung von 223.173,39 DKR für gelieferte Sicherheitsschuhe. Der Handelsvertreter rechnet mit einer Schadensersatzforderung wegen rechtsmissbräuchlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages auf. Scheitert diese Aufrechnung an Art. 6 Nr. 3 EuGVVO, weil es sich um eine inkonnexe Gegenforderung handelt? 489 490 491 492 Näher Kropholler, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 40. Schack, Rdnr. 355; Kropholler, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 42. Schack, Rdnr. 353; Kropholler, Art. 6 EuGVVO, Rdnr. 42. Nach EuGH v. 13.7.1995 – Rs. C-341/93, Slg. 1995, I-2053 = NJW 1996, 42 = IPRax 1997, 114 m. Anm. Philip, S. 97 ff. 158 Hinweise zur Lösung: Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich ausschließlich nach nationalem Prozessrecht. Nach der Rspr. des EuGH 493 regelt Art. 6 Nr. 3 EuGVVO nicht den Fall, dass ein Bekl. eine Forderung gegenüber dem Kl. als bloßes Verteidigungsmittel geltend macht und hierbei keine gesonderte Verurteilung anstrebt. Der Kl. wird hierbei nicht vom Bekl. „verklagt“ i.S. des Art. 6 Nr. 3 EuGVVO. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Gegenforderung bestritten oder unbestritten, konnex oder inkonnex ist. 494 – Der BGH folgt der Rechtsauffassung des EuGH. 495 Umstritten ist aber nach wie vor, wie der Hinweis des EuGH auf die Voraussetzungen der Prozessaufrechnung nach nationalem Recht zu verstehen ist: ■ Meinung 1: Der EuGH hat das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit für die Aufrechnung generell verneint und mit seinem Verweis das nationale materielle Recht gemeint. ■ Meinung 2: Die Aufrechnung erfordert eine internationale Zuständigkeit nach deutschem internationalem Zivilprozessrecht (§ 33 ZPO analog). Der BGH hat im Urteil vom 7.11.2001 die Streitfrage offen gelassen, weil in dem zu entscheidenden Sachverhalt die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 33 ZPO erfüllt waren. 493 494 495 EuGH aaO. Tz. 18. Kropholler, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 45. BGH v. 7.11.2001 – VIII ZR 263/00, NJW 2002, 2182 = RIW 2002, 146 = IPRax 2002, 299 mit Anm. Gruber, S. 285 ff.; anders noch BGH v. 12.5.1993 – VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = IPRax 1994, 115 mit Aufs. Geimer, S. 82 ff. 159 9. Verbrauchersachen (Art. 15-17 EuGVVO) Bei Verbrauchersachen 496 will die EuGVVO die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. 497 Vgl. hierzu zunächst die nachfolgende Übersicht 5: Gerichtszuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 16 EuGVVO) Verbraucher als Kläger Verbraucher als Beklagter (Abs. 1): wahlweise (Abs. 2): Wohnsitz des Ver- Wohnsitz des Verbrauchers tragspartners Diese Zuständigkeitsregeln gelten für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen i.S. des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO (Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung, Kreditgeschäfte hierzu, andere Verbraucherverträge). Nach Art. 16 Abs. 3 EuGVVO bleibt außerdem die Befugnis zur Erhebung einer Widerklage (Art. 6 Nr. 3 EuGVVO) unberührt, ferner die Klagemöglichkeiten gegen Anbieter mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts (Art. 4 EuGVVO) und der Gerichtsstand der Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO). Gerichtsstandsvereinbarungen unterliegen den Beschränkungen des Art. 17 EuGVVO. Die besondere Bedeutung der Zuständigkeitsvorschriften bei Verbrauchersachen besteht u.a. darin, dass ihre Verletzung zur Versagung der Anerkennung der Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten führt (Art. 35 Abs. 1 EuGVVO); darin liegt eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Urteilsanerkennung unerheblich ist, ob das Erstgericht die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO beachtet hat.498 496 497 498 Ebenso bei Versicherungs- und Arbeitssachen. So Erwägungsgrund 13 zur EuGVVO. Anders das autonome Recht in § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 160 Der Begriff des Verbrauchers wird vom EuGH eng verstanden, weil die durch Art. 16 EuGVVO begründete Ausnahme vom Grundsatz des Beklagtenwohnsitzes (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nicht über die Maßen ausgedehnt werden soll. 499 Nicht als Verbraucher anzusehen sind deshalb Existenzgründer 500 sowie Gesellschaften. 501 Auch ein Zessionar, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die Forderung eines Verbrauchers einklagt, kann sich nicht auf die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen berufen. 502 Fall 66 – „Schlank und chic“ (Gewinnzusage und internationale Zuständigkeit) 503 : Die Schlank und Chic-GmbH mit Sitz in Lindau betreibt Versandhandelsgeschäfte u.a. mit Kunden in Österreich. Im Oktober 1999 erhielt Herr Rudolf Gabriel, ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Wien, mehrere an ihn persönlich adressierte Werbezuschriften. Diese erweckten den Eindruck, er habe in einem Gewinnspiel ein Bargeldguthaben von 49.700 ATS gewonnen, das er nur noch anzufordern brauche; die einzige Bedingung war, dass er bei Schlank und Chic gleichzeitig Waren zu einem Mindestbestellwert von 200 ATS kaufe. Dies hat Herr Gabriel getan, wobei er die Bestellung an seinem Wohnsitz aufgegeben hat. Kann er die Firma Schlank und Chic an seinem Wohnsitz auf Einlösung der Gewinnzusage verklagen (das österreichische Recht enthält eine dem § 661 a BGB entsprechende Vorschrift)? Hinweise zur Lösung: Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO setzt voraus, dass es sich um einen Verbrauchervertrag i.S. des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO handelt. Hier ist Buchst. c in der Vorschrift erfüllt, da die gewerbliche Tätigkeit von Schlank und Chic auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Der Verbrauchergerichtsstand ist eröffnet, weil die Gewinnzusage eng mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verbunden ist. 504 Auf die dogmatische Frage, ob der Anspruch aus der Gewinnzusage vertraglich, vorvertraglich oder deliktisch zu qualifizieren ist, 505 kommt es hiernach nicht an. Zum IPR der Gewinnzusage oben Fälle 4, 57. 10. Gesellschaftssachen Bei den ausschließlichen Zuständigkeiten des Art. 22 EuVVO findet sich unter Nr. 2 eine Regelung für Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben. Zuständig 499 EuGH v. 3.7.1997 – Rs. C-269/95, Slg. 1997, I-3767 = RIW 1997, 775 Tz. 13. EuGH v. 3.7.1997 aaO. 501 EuGH v. 20.11.2001 – Rs. C-541/99, C-542/99, EWS 2002, 35. 502 EuGH v. 19.1.1993 – Rs. C-89/91, Slg. 1993, I-139 = NJW 1993, 1251 = IPRax 1995, 92 mit Aufs. Koch, S. 71 ff.; Abschlussentscheidung BGH v. 20.4.1993 – XI ZR 17/90, NJW 1993, 2683 = IPRax 1995, 98 mit Aufs. Koch, S. 71 ff. 503 Nach EuGH v. 11.7.2002 – Rs. C-96/00, EWS 2002, 389. 504 So EuGH aaO Tz. 54. 505 Hierzu S. Lorenz, IPRax 2002, 192 ff. 500 161 sind die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat. Wegen der Beschränkung auf „Klagen“ sind nur kontradiktorische Verfahren erfasst, nicht amtswegige Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wie bei der Löschung oder Auflösung nach §§ 393 FamFG 506 (bis 31.8.2009 §§ 144, 144a FGG). Auch die Liquidation im Insolvenzverfahren fällt nicht unter Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. 507 Alle kontinentaleuropäischen Verfahren über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Durchführung des Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft oder juristischen Person sind insolvenzrechtlich zu qualifizieren und nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen. Die sonstigen Verfahren, deren Gegenstand es ist, die Auflösung der Gesellschaft festzustellen oder herbeizuführen, fallen unter Art. 22 Nr. 2, selbst wenn vorgreiflich insolvenzrechtliche Fragen zu entscheiden sind. Bei Prozessen um die Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen geht es sich vor allem um Gestaltungs- oder Feststellungsklagen, die Beschlüsse von Vorstand, Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung betreffen. Art. 22 Nr. 2 begründet aber keinen umfassenden Gerichtsstand für alle gesellschaftsbezogenen, ja nicht einmal für alle gesellschaftsorganisatorischen Klagen. Beispiel: 508 Art. 22 Nr. 2 EuGVVO regelt nicht die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen, mit denen eine Partei geltend macht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaft getroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Satzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein. Denn eine solche Klage hat nicht die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand. Soweit eine Klage nicht unter Nr. 2 fällt, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 2 ff. EuGVVO. Dies gilt etwa für Klagen auf Ausschließung eines Gesellschafters oder auf Entzug der Vertretungsmacht oder Klagen der Gesellschaft gegen die Gesellschaft auf Auszahlung des Gewinns unterfallen den allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Auch für Streitigkeiten der juristischen Person gegen ihre Mitglieder oder unter den Mitgliedern als solchen sieht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO (abweichend von § 22 ZPO) keine besondere Zuständigkeit vor. Die Bestimmung des Sitzes wird nach S. 2 nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht entschieden, also nicht nach Art. 60. Besteht nach nationalem Recht ein Doppel- 506 Gesetz vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586. Zum Folgenden Gottwald, in: MünchKommZPO, Art. 22 EuGVVO Rn. 26. 508 EuGH v. 2. 10. 2008 - C-372/07 (Nicole Hassett/South Eastern Health Board, Cheryl Doherty/North Western Health Board), RIW 2008, 864 = EuZW 2008, 664 mit Anm. Sujecki = NZG 2009, 28 mit Anm. Leible/Röder. 507 162 sitz, etwa bei einer in England registrierten private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland, 509 hat der Kläger die Wahl, an welchem Sitz er klagen will. 11. Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 23 EuGVVO) Gerichtsstandsvereinbarungen begründen nach Art. 23 EuGVVO eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der prorogierten Gerichte. Eine Gerichtsstandsklausel – ebenso wie eine Vereinbarung über das anwendbare Recht – sollte jeder internationale Vertrag enthalten. Art. 23 regelt nur Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit, begründet also z.B. nur die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, nicht aber auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/M. a) Räumlicher Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO verlangt, dass von den Parteien mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat (zum Wohnsitz Art. 59, 60 EuGVVO). Art. 23 Abs. 1 gilt unbestritten bei Gerichtsstandsvereinbarungen zu Sachverhalten mit Bezug zu zwei Mitgliedstaaten (deutsch-italienischer Kaufvertrag). Problematisch ist, ob die Vorschrift auch Fälle erfasst, die neben dem Wohnsitz einer Partei in einem Mitgliedstaat keinen weiteren Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Mitgliedstaat haben (z.B. deutsch-us-amerikanischer Kaufvertrag). Die Rspr. beurteilt Gerichtsstandsvereinbarungen in diesen Fällen nach § 38 ZPO, nicht nach dem europäischen Zivilprozessrecht (Art. 17 EuGVÜ/Art. 23 EuGVVO). 510 Dahinter steht der Gedanke, dass das EuGVÜ/die EuGVVO lediglich den Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, nicht aber den Rechtsverkehr mit Drittstaaten. 509 Vgl. zum Doppelsitz BGH v. 27.6.2007 – XII ZB 114/06, NJW-RR 2007, 551 = RIW 2007, 868 = IPRax 2008, 135. 510 BGH v. 14.11.1991 – IX ZR 250/90, IPRax 1992, 377, 378, insoweit nicht in BGHZ 116, 77, 80. 163 Grundsätzlich genügt es, wenn die besonderen räumlichen Anwendungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO zur Zeit der Klageerhebung vorliegen. 511 Haben beide Parteien ihren Wohnsitz in einem Nichtmitgliedstaat, so kommt das Prozessrecht des Gerichtsstaates zur Anwendung. Art. 23 Abs. 3 EuGVVO stellt hierzu aber sicher, dass die Prorogation der Gerichte eines Migliedsstaats durch zwei Parteien aus Drittstaaten von den anderen Mitgliedsstaaten insoweit respektiert wird, als deren Gerichte auch dann nicht in der Sache entscheiden dürfen, wenn sie nach ihrem nationalem Recht zuständig wären. Beispiel: Australisch-us-amerikanischer Kaufvertrag. Die Parteien vereinbaren ein englisches Gericht als neutralen Gerichtsstand. Selbst wenn hier nach der ZPO die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben sein sollte, hindert Art. 23 Abs. 3 EuGVVO eine Entscheidung in der Sache. b) Verhältnis zum innerstaatlichen deutschen Recht aa) §§ 38, 40 ZPO Das EuGVVO verdrängt vollständig die §§ 38, 40 ZPO. Die dort vorgesehenen Formerleichterungen für Kaufleute (§ 38 Abs. 1 ZPO) findet ebensowenig Anwendung wie die Prorogationsbeschränkung auf allgemeine und besondere Gerichtsstände (§ 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO). bb) §§ 305, 305 c, 307-309 BGB Auch eine Prüfung der Gerichtsstandsvereinbarung anhand der AGB-rechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts kommt nach h.M. nicht in Betracht. 512 Die Anwendung der AGB-rechtlichen Bestimmungen stünde im Widerspruch zur rechtsvereinheitlichten Zielrichtung der EuGVVO. Zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutz verwirklicht die Verordnung in Art. 15-17. c) Erste Voraussetzung: Vereinbarung 511 512 Näher Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 11. Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 19 mit Nachw.; offen gelassen in BGH v. 26.3.1992 – VII ZR 258/91, IPRax 1992, 373, 377. 164 Der in Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO verwendete Begriff der Vereinbarung ist autonom – d.h. ohne Rückgriff auf innerstaatliches Recht – auszulegen. Der EuGH legt ein weites Verständnis zugrunde, und bezieht z.B. AG-Satzungen mit ein, die deshalb auch zuständigkeitsbegründende Wirkung gegenüber Aktionären entfalten können. 513 Zu den Mindestanforderungen an die vertragliche Vereinbarung gehört, dass die Zuständigkeitsvereinbarung nicht unbemerkt Vertragsinhalt wird, und dass sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Gericht bezieht. Die Willenseinigung erfordert, dass sich jede Seite mit einer Gerichtsstandsklausel tatsächlich einverstanden erklärt hat, und dies muss klar und deutlich „zum Ausdruck gekommen“ sein, d.h. aus dem Vertrag hervorgehen. 514 Die Einbeziehung von Gerichtsstandsklauseln in AGB erfolgt durch ausdrückliche Hinweisklausel im Vertragstext. 515 Die folgenden Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinbarung beurteilen sich nach dem nationalen Recht, das vom IPR des Gerichtsstaates für anwendbar erklärt wird: Geschäftsfähigkeit, Gebundenheit an die Erklärung, Fehlen von Willensmängeln, wirksame Stellvertretung. 516 Bei fremdsprachigen AGB liegt ein ausdrückliches Einverständnis des anderen Vertragspartners trotz dessen Sprachunkenntnis vor, wenn in der Verhandlungs- und Vertragssprache auf die AGB hingewiesen wurde und der andere Vertragsteil eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat.517 d) Zweite Voraussetzung: Form 513 514 515 516 517 EuGH v. 10.3.1992 – Rs. C-214/89, Slg. 1992, I-1745 = IPRax 1993, 32 mit Anm. Koch, S. 19 ff. Kropholler, Art. 23 EuGVVO, Rdnr. 25. EuGH v. 14.12.1976 – 24/76, Slg. 1976, 1831 = NJW 1977, 494; nachfolgend BGH v. 9.3.1994 – VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 f.: „Eine schriftliche Vereinbarung liegt vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann in einer von beiden Teilen unterzeichneten Vertragsurkunde, aber auch – abweichend von § 126 Abs. 2 BGB – in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die Übereinstimmung hinsichtlich des gewählten Gerichtsstandes ausreichend deutlich hervorgeht. Es genügt daher auch, einen Briefwechsel oder der Austausch von Fernschreiben. In diesem Fall muss aber, wenn die Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, entweder in beiden Willensäußerungen oder wenigstens in dem – dann angenommenen – Angebot ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen werden.“ Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 28. BGH v. 31.10.1989 – VIII ZR 330/88, IPRax 1991, 326 mit Aufsatz Kohler, S. 299 ff. 165 Nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 sind Gerichtsstandsvereinbarungen unter verschiedenen Voraussetzungen formwirksam, vgl. hierzu die Übersicht 6: Formvarianten der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO Schriftlichkeit „halbe Schriftlichkeit“ (Buchst. a Fall 1) (Buchst. a Fall 2) Gepflogenheiten der der Parteien (Buchst. b) Handelsbrauch (Buchst. c) aa) Schriftlichkeit Nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a Fall 1 liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Dies trifft bei einer beiderseits unterzeichneten Urkunde i.S. des § 126 Abs. 2 BGB zu, ferner bei Austausch getrennter Schriftstücke, sofern die Übereinstimmung hinsichtlich des gewählten Gerichtsstandes ausreichend deutlich wird. 518 Gleichgestellt sind nach Art. 23 Abs. 2 EuGVVO elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen (e-mails mit Möglichkeit eines Ausdrucks auf Papier). Dies entspricht der Textform nach § 126 b BGB. 519 Fall 67: 520 Die klagende deutsche Sparkasse verlangt von der französischen Bekl. die Erfüllung einer Bürgschaft. Die Kl. hatte der Bekl. ein mit ihrem Firmenstempel versehenes vollständig ausgefülltes Bürgschaftsformular übersandt, das die Bekl. an ihrem Wohnsitz unterzeichnete und an die Kl. zurücksandte. Nach Ziff. 9 der Bürgschaftsurkunde ist die Kl. berechtigt, ihre Ansprüche im Klagewege an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verfolgen, wenn der Bürge – wie hier – keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte? Hinweise zur Lösung: Es liegt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 1 EuGVVO vor. Die Bekl. hat ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats (Frankreich), und kann deshalb nur nach Maßgabe der Art. 5-24 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats – hier: Bundesrepublik Deutschland – verklagt werden, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO. In Betracht kommt eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung. Eine schriftliche Erklärung i.S. von Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a EuGVVO setzt voraus, dass sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der 518 519 520 BGH v. 9.3.1994 – VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 f. Strenger § 38 Abs. 2, 3 ZPO: Schriftform der Gerichtsstandsvereinbarung, was nach § 126 Abs. 3, 126 a BGB ersatzweise elektronische Form (mit qualifizierter elektronischer Signatur) bedeutet. Nach BGH v. 22.2.2001 – IX ZR 19/00, RIW 2001, 456 = NJW 2001, 1731. 166 den Urheber erkennen lässt. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine derartige Erklärung der klagenden Sparkasse in der Bürgschaftsurkunde nicht enthalten. 521 – Sonderfall Allgemeine Geschäftsbedingungen: Erforderlich ist, dass der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie der Gerichtsstandsklausel Bezug nimmt und dass die AGB dem anderen Teil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen. 522 Unzureichend ist dagegen die bloße Übergabe oder Beifügung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Hinweis oder ein Abdruck auf der Rückseite von Rechnungen oder von Geschäftspapier, auf dem der Vertrag niedergelegt wurde. 523 bb) „Halbe Schriftlichkeit“ Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a Fall 2 EuGVVO lässt Gerichtsstandsvereinbarungen zu, die nur von einer Seite schriftlich erklärt wurden. Diese „halbe Schriftlichkeit“ genügt aber nur dann, wenn sich die Parteien zuvor mündlich über die Zuständigkeit geeinigt haben. Dies erfordert, dass die AGB der anderen Seite beim Vertragsschluss vorlagen, so dass sie bei normaler Sorgfalt davon Kenntnis nehmen konnte. 524 Die halbe Schriftlichkeit genügt auch bei einem mündlichen Vertragsschluss im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, die in ihrer Gesamtheit bestimmten AGB unterliegen, welche eine Gerichtsstandsklausel enthalten. 525 Die schriftliche Bestätigung muss innerhalb angemessener Zeit erfolgen und vollständig mit der vorher erzielten mündlichen Einigung übereinstimmen. 526 Nicht erforderlich ist, dass die „halbe Schriftlichkeit“ gerade auf Seiten derjenigen Partei vorliegt, der die Zuständigkeitsvereinbarung entgegengehalten werden soll. Vielmehr genügt auch eine schriftliche Bestätigung durch diejenige Partei, die sich auf den Abschluss der Vereinbarung beruft. 527 521 522 523 524 525 526 527 So BGH v. 22.2.2001 – IX ZR 19/00, RIW 2001, 456, 457. OLG Düsseldorf v. 16.3.2000 – 6 U 90/99, RIW 2001, 63 Ls. 3; weitere Nachw. bei Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 35. Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 35. BGH v. 28.3.1996 – III ZR 95/95, NJW 1996, 1819 = IPRax 1997, 416 mit Anm. Koch, S. 405 ff. EuGH v. 14.12.1976 – Rs. 25/76, Slg. 1976, 1851 = NJW 1977, 495; w. Nachw. bei Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 42. OLG Düsseldorf v. 2.10.1997 – 12 U 180/96, NJW-RR 1998, 1145 = IPRax 1999, 38, 40: Kein zeitlicher Zusammenhang, wenn mündliche Vereinbarung vom 24.2. erst am 5.11. bestätigt wird (zu § 38 ZPO, zust. zitiert von Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 44). So ausdrücklich EuGH v. 11.7.1985 – Rs. 221/84, Slg. 1985, 2699 = RIW 1985, 736 = NJW 1985, 2893 (Ls.); Abschlussentscheidung BGH v. 5.12.1985 – I ZR 55/82, NJW 1986, 2196. 167 cc) Gepflogenheiten Nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. b EuGVVO genügt eine Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 CISG). Gepflogenheiten sind Verhaltensweisen, die regelmäßig, d.h. im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung, zwischen den Parteien beachtet wurden. 528 dd) Handelsbrauch Nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c genügt schließlich auch eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Handelsbrauch. Die Formulierung der Vorschrift lehnt sich bewusst an Art. 9 Abs. 2 CISG an, weshalb die hierzu vorhandene Lit. und Rspr. auch für die Auslegung des Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO herangezogen werden kann. 529 Die in der Vorschrift aufgeführten Erfordernisse indizieren das Vorliegen einer Willensvereinigung zwischen den Vertragsparteien. 530 Die Voraussetzungen im Einzelnen: ■ Handel: Das Merkmal ist weit zu verstehen; insbesondere setzt es – anders als in § 38 Abs. 1 ZPO – nicht die Kaufmannseigenschaft der Beteiligten voraus. Es genügt, dass das Geschäft einem gewerblichen Zweck dient. ■ Internationalität: Grenzüberschreitender Austausch von Waren und/oder Dienstleistungen; grenzüberschreitender Vertragsschluss, weil die Parteien ihren Wohnsitz/Sitz in verschiedenen Staaten haben. Allein die verschiedene Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien schafft noch keinen internationalen Bezug. ■ Handelsbrauch: Maßgebend ist der Geschäftszweig, in dem die Vertragsparteien tätig sind, nicht der internationale Handelsverkehr generell, auch nicht besondere Gültigkeitsvoraussetzungen nach nationalem Recht. 531 Der EuGH verlangt für einen Handelsbrauch in einem bestimmten Geschäftszweig, dass „die dort tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen.“ 532 528 529 530 531 532 Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 50. Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 51. EuGH v. 20.2.1997 – Rs. C-106/95, Slg. 1997, I-911 = NJW 1997, 1431 = IPRax 1999, 31 mit Aufsatz Kubis, S. 10 ff. = RIW 1997, 415 mit Anm. Holl (Tz. 19). EuGH v. 20.2.1997 aaO. Tz. 23; EuGH v. 16.3.1999 – Rs. C-59/97, Slg. 1999, I-1597 = IPRax 2000, 119 m. Anm. Girsberger, S. 87 ff. = RIW 1999, 955 (Tz. 25, 39). EuGH v. 16.3.1999 aaO. Ls. 2. 168 ■ Publizität: Der EuGH verlangt für den Nachweis des Handelsbrauchs keine bestimmte Form der Publizität. 533 Erleichtert wird der Nachweis freilich durch Vorlage von Formularen, die durch Branchenverbände oder –organisationen empfohlen werden. ■ Kenntnis/Kennenmüssen: Das subjektive Erfordernis soll vor einer überraschenden Bindung an eine Zuständigkeitsvereinbarung schützen. Kenntnis steht fest oder wird jedenfalls vermutet, wenn die Vertragsparteien „schon früher untereinander oder mit anderen in dem betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragspartnern Geschäftsbeziehungen angeknüpft hatten oder wenn in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig befolgt wird, so dass es als ständige Übung angesehen werden kann“. 534 ■ Beweis des Handelsbrauchs: Über die Beweisanforderungen entscheidet das nationale Prozessrecht. Für deutsche Gerichte gilt, dass sich die Feststellung eines Handelsbrauchs nicht nach § 293 ZPO richtet. Da es sich um Tatsachenfeststellung handelt, scheidet eine Ermittlung von Amts wegen aus; vielmehr ist der Handelsbrauch von den Parteien zu behaupten und zu beweisen. 535 ■ Sonderfall Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: In der deutschen Rechtsordnung gibt es den Handelsbrauch, dass ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck bringt, so dass damit der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird. 536 Die Rechtsvergleichung zeigt, dass es auch im internationalen Handel einen entsprechenden Handelsbrauch gibt oder dass immerhin die rechtlichen Grundlagen hierfür bestehen. 537 Deshalb ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO auch dann wirksam, wenn - eine Partei der anderen nach Vertragsverhandlungen ein Bestätigungsschreiben zusendet, - worin erstmals ein Gerichtsstand festgelegt ist, - und der Empfänger diesem Schreiben nicht widerspricht. 533 534 535 536 537 EuGH v. 16.3.1999 aaO. Tz. 28. EuGH v. 20.2.1997 aaO. Tz. 24 f.; EuGH v. 16.3.1999 aaO. Tz. 43. MünchKommBGB/Sonnenberger, Bd. 10, 3. Aufl. 1998, Einl. IPR Rdnr. 599 mit Hinweis auf BGH v. 29.11.1961 – VIII ZR 146/60, JZ 1963, 167. BGH v. 24.9.1952 – II ZR 305/51, BGHZ 7, 187, 189; w. Nachw. bei Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 346 Rdnr. 17. Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 61 m. Nachw. 169 Hierbei ist freilich noch erforderlich, dass der Schweigende den Handelsbrauch kannte oder kennen musste. e) Dritte Voraussetzung: Bestimmtheit Das Bestimmtheitserfordernis gilt nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO hinsichtlich des Rechtsverhältnisses und des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung kann nur eine bereits entstandene oder eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu sein (Überraschungsschutz). Praktisch bedeutsam ist, dass eine derartige ausreichende Individualisierung bei wiederkehrenden Geschäften in einer laufenden Geschäftsbeziehung bejaht wird. Fall 68 – „Eine saubere Sache“ (Gerichtsstandsvereinbarung und Rahmenvertrag): 538 Deutsch-niederländischer Vertragshändlervertrag über den Vertrieb von Reinigungsmitteln in den Niederlanden. Der Vertrag bestimmt u.a. „Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den für den Wohnsitz der Firma Z (= Klägerin) zuständigen Gerichtsort.“ Unter Berufung auf diese Gerichtsstandsklausel begehrt die Kl. von der niederländischen Bekl. am Gericht ihres – der Kl. – Wohnsitzes (1) Kaufpreiszahlung für die letzte Warenlieferung, (2) Rückzahlung eines der Bekl. zur Begleichung früherer Zahlungsrückstände gewährten zinslosen Darlehens. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte? Hinweise zur Lösung: Die Parteien haben sich über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte formgerecht i.S. des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO geeinigt. Fraglich ist, ob sich diese in dem Vertragshändlervertrag enthaltene Vereinbarung auch auf die beiden klageweise geltend gemachten Ansprüche bezieht. Der Anspruch zu (1) entspringt einem Kaufvertrag, der in Durchführung des Vertragshändlervertrages (Rahmenvertrag) abgeschlossen wurde. Insoweit ist das Bestimmtheitserfordernis gewahrt, weil der Bekl. von der Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Kl. nicht überrascht wird; der Rahmenvertrag wird ja gerade deshalb abgeschlossen, um für die künftigen Einzelverträge bindende Regelungen zu schaffen. 539 Das Gleiche gilt hinsichtlich der ferner streitigen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung (2). Als Hilfsgeschäft sollte das Darlehen ersichtlich die Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses zwischen den Parteien ermöglichen. 540 – Das Bestimmtheitserfordernis ist hinsichtlich des Gerichts gewahrt, wenn sich das Gericht ■ aus der Klausel mit Bestimmtheit ergibt, oder ■ bei Klageerhebung aus den Umständen zu bestimmen ist. 538 539 540 Nach OLG Oldenburg v. 28.7.1997 – 15 U 59/97, IPRax 1999, 458 mit Aufs. Kindler/Haneke, S. 435 ff. OLG Oldenburg, IPRax 1999, 458, 459 f. Kindler/Haneke, IPRax 1999, 435, 436 gegen OLG Oldenburg aaO. 170 Im Hinblick auf die zweite Variante ist es ausreichend, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung die objektiven Merkmale benennt, über die sich die Parteien für die internationale Zuständigkeit geeinigt haben; diese Merkmale müssen es dem angerufenen Gericht erlauben, seine internationale Zuständigkeit festzustellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es einer oder beiden Vertragsparteien gestattet ist, sich für eine Klageerhebung bei einem von mehreren bezeichneten Gerichten zu entscheiden. Bestimmtheit ist ferner gegeben, wenn einer Partei das Recht eingeräumt wird, außer dem Vereinbarten ein anderes zuständiges Gericht anzurufen (arg. Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO). 541 Nicht erforderlich ist, dass die Parteien zugleich auch das örtlich zuständige Gericht bestimmen. Unterbleibt dies, so kann es sein, dass nach dem Prozessrecht des Gerichtsstaats keine örtliche Zuständigkeit besteht. Um die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates nicht leerlaufen zu lassen, wird im Schrifttum eine örtliche Ersatzzuständigkeit befürwortet. Diese soll bei dem Gericht liegen, bei dem der Kl. seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, bzw. am Sitz der Bundesregierung (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 2, 689 Abs. 2 ZPO). 542 f) Wirkung: Ausschließliche Zuständigkeit der prorogierten Gerichte Nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO sind die Gerichte ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Durch diese Regel soll vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an eine möglichst große Sicherheit über das anzurufende Gericht bestehen. Nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO („sofern ... nichts anderes vereinbart“) besteht eine Vermutung für die Ausschließlichkeit der vereinbarten Zuständigkeit. IPR_Wirtschaftsverkehr.doc 541 542 Beispiel: „International und örtlich zuständig sind die Gerichte am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer kann den Käufer auch an jedem anderen Gerichtsstand verklagen.“ Vgl. Kropholler, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 75 ff.