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DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer:
Erstelldatum:
11256
30.04.2002
BGB §§ 1361b, 535, 741 ff.
Nutzungsvereinbarung der Eheleute über Ehewohnung bei Trennung
I.
Sachverhalt
Eheleute sind Miteigentümer ihres Familienwohnheims je zur Hälfte. Die Ehefrau ist aus
dem Anwesen ausgezogen, der Ehemann bewohnt das Anwesen allein. Der Ehemann soll im
Wege einer Scheidungsvereinbarung eine monatliche Nutzungsentschädigung an die Ehefrau zahlen. Einen Mietvertrag über Wohnraum wollen die Beteiligten aber wegen der
Rechtsfolgen ausdrücklich nicht schließen.
II. Frage
Ist auf eine Nutzungsvereinbarung über Wohnraum gegen Zahlung einer monatlichen Entschädigung Mietrecht anwendbar?
III. Zur Rechtslage
1.
Gesetzliche Vorgaben
Der Mietvertrag ist im BGB nicht im Wege einer Legaldefinition geregelt. Die Kenntnis
derjenigen Tatbestandsmerkmale, die einen Vertrag zum Mietvertrag machen, wird
vielmehr als bekannt vorausgesetzt.
Nach § 1361b BGB kann ein Ehegatte, wenn die Ehegatten getrennt leben oder einer
von ihnen getrennt leben will, von dem anderen Ehegatten verlangen, dass ihm der andere Ehe gatte die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 S. 1
BGB). Für die Zeit des Getrenntlebens sieht § 1361b Abs. 2 BGB einen Anspruch des
überlassenden Ehegatten ge gen den anderen Ehegatten auf eine der Billigkeit entsprechende Nutzungsvergütung vor. Für die Zeit nach der Scheidung sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach billigem Ermessen zu regeln (§ 2 HausratVO).
Sowohl im Rahmen des § 1361b BGB als auch im Rahmen der Hausratsverordnung ist
der Begriff „Ehewohnung“ weit auszulegen (MünchKomm-Müller-Gindullis, BGB, 4.
Aufl. 2000, § 1 HausratVO Rn. 5).
Im vorliegenden Sachverhalt sind die Eheleute Eigentümer des Familienwohnheims in
Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Für den Begriff der Ehewohnung ist es
gleichgültig, ob es sich um eine Mietwohnung handelt, oder ob die Wohnung einem
oder beiden Ehegatten gehört. Gem. § 5 HausratVO kann der Richter zugunsten eines
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mr pool gutachten/11256.doc
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Ehegatten ein Mietverhältnis an der Ehewohnung begründen, wenn kein Mietverhältnis
an der Ehewohnung besteht. § 5 Abs. 2 HausratVO bezieht sich auf eine Wohnung im
eigenen Haus eines oder beider Ehegatten (MünchKomm-Müller-Gindullis, § 5 HausratVO Rn. 12). Der Richter kann aber auch lediglich ein Nutzungsverhältnis herstellen
(BayObLG FamRZ 1974, 22 ff.; OLG Oldenburg FamRZ 1965, 277; AG Berlin-Charlottenburg FamRZ 1980, 1136 f.).
2.
Rechtsprechung zur Zuweisung der Ehewohnung
Hinsichtlich der Zuweisung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung nach der Vorschrift des § 2 HausratVO hat sowohl das BayObLG (FamRZ 1974, 22 ff.) als auch das
AG Berlin-Charlottenburg (FamRZ 1980, 1136) entschieden, dass nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden ist, ob ein Mietverhältnis oder nur ein
Nutzungsverhältnis hinsichtlich der Miteigentümergemeinschaft nach §§ 741 ff.
BGB angemessen ist. Diese Auffassung wird auch von der Literatur geteilt (vgl.
MünchKomm-Müller-Gindullis, § 5 HausratVO Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB,
61. Aufl. 2002, Anh. zu §§ 1361a, 1361b, § 5 HausratVO Rn. 5; Gernhuber/CoesterWaltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, S. 400).
Der BGH entschied mit Urteil vom 11.12.1985 (FamRZ 1986, 436 f.), dass bei einer
endgültigen Trennung von Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes
Haus bewohnt haben, jeder Ehegatte gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der
Verwaltung und Benutzung verlangen können. Mit Unterhaltsänderungsgesetz ist seit
dem 1.4.1986 der materiell-rechtliche Anspruch auf eine Nutzungsvergütung für die
Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten in § 1361b Abs. 2 BGB geregelt. Unabhängig
von der Frage, ob eine Klage der Ehegatten gegeneinander auf Mitwirkung an einer gemeinsamen Nutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn die
Voraussetzungen für eine Wohnungsüberlassung nach § 1361b Abs. 1 BGB gegeben
sind (vgl. Brudermüller, Wohnungszuweisung und Ausgleichszahlung, FamRZ 1989, 7
ff., 10), ist festzuhalten, dass der BGH in seiner Rechtsprechung auf die Regelung der
Nutzung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie bei Getrenntleben
der Ehegatten die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
anwendet (vgl. BGH FamRZ 1986, 436; FamRZ 1984, 434; JZ 1983, 852).
3.
Vereinbarung eines Nutzungs- bzw. eines Mietverhältnisses
In der Literatur zur einvernehmlichen Gestaltung zur Trennung und Scheidung von
Eheleuten wird allgemein vertreten, dass die Eheleute im Wege der Vereinbarung Nutzungsverhältnisse (§ 741 ff. BGB) oder Mietverhältnisse an der Ehewohnung begründen
können (vgl. Graf von Luxburg/Seidel, Trennung und Scheidung einvernehmlich gestalten, 1. Aufl. 2001, 11. Kapitel Rn. 28 ff.; Zimmermann/Dorsel, Eheverträge, Scheidungs- und Unterhaltsvereinbarungen, 3. Aufl. 2001, § 24 Rn. 11; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 3. Aufl. 1996, Rn. 738; Riemann,
DAI- Tagungsskript Intensivkurs zu Ehegattenverträgen, 7. bis 9. Februar 2002, S. 318).
Luxburg/Seidel (Rn. 36-39) führen hierzu aus:
„Ein derartiges Nutzungsverhältnis ist von einem Mietverhältnis
zu unterscheiden. Das Nutzungsverhältnis genießt nicht den mietrechtlichen Schutz, d. h., dass jederzeitige Kündigung möglich ist.
Deshalb empfiehlt sich unbedingt die Vereinbarung einer Kündigungsfrist. In der Regel wird der ausziehende Ehepartner die Ver-
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einbarung eines Nutzungsverhältnisses einem Mietverhältnis vorziehen, weil er sich bei einem bloßen Nutzungsverhältnis die
leichtere Verwertbarkeit seines Miteigentums bewahren kann ...
Möglich ist aber auch der Abschluss eines Mietvertrages.“
Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, zu dieser Frage nicht vor.
4.
Ergebnis
Entsprechend der Rechtsprechung zur Zuweisung einer im Miteigentum der Eheleute
stehenden Ehewohnung, die sowohl die Begründung eines Nutzungsverhältnisses (§§
741 ff. BGB) als auch eines Mietverhältnisses zulässt, und der Literaturstimmen zu
Scheidungsvereinbarungen sind wir der Auffassung, dass die Beteiligten sowohl ein
Nutzungsverhältnis ohne Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften als auch ein
Mietverhältnis vereinbaren können.