Podologen/medizinische Fußpfleger - IHK zu Leipzig
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Podologen/medizinische Fußpfleger - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Recht und Steuern Podologen/medizinische Fußpfleger Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden: Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. - Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflege rischen, dekorativen und prophylaktischen Maß nahmen am gesunden Fuß. - Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präven tive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. 1. Tätigkeiten der kosmetischen Fußpflege Die kosmetische Fußpflege kann frei ausgeübt werden und umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: - fachgerechtes Schneiden der Nägel - Abtragen von Nagelverdickungen ohne patholo- gischen Befund - Sondieren der Nagelfalzen - Unblutiges Entfernen von Hühneraugen - Anleitung zur präventiven Fußgymnastik - Durchführung präventiver Fußmassagen - Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden - Beratung bei der Auswahl der Pflegemittel - dekorative Pflege der Füße Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten sind als Heilkunde einzustufen und damit erlaubnispflichtig. Dem entsprechend dürfen diese Tätigkeiten nur von Podologinnen und Podologen, Ärztinnen und Ärzten bzw. Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern durchgeführt werden. 2. Tätigkeiten des Podologen Der Podologe zählt zu den Medizinal-Fachberufen. Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen. Der Podologe führt aufgrund einer ärztlichen Verordnung fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die eine ärztliche Behandlung erfordern. Er gilt gleichzeitig als Mittler zwischen Patient, Arzt, Orthopädieschuhmacher oder auch Krankengymnast. Geschäftsfeld Recht und Steuern MB 2.09 Podologen/medizinische Fußpfleger | Aktualisierung: 25.11.2015 § 3 Podologengesetz (PodG) beschreibt die Inhalte der Ausbildung zum/r Podologen/Podologin. Danach soll die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes insbesondere dazu befähigen, - durch die Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, - pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, - unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veran lassung medizinisch indizierte podologische Behand lungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Damit umfasst das Tätigkeitsfeld des Podologen folgende Behandlungsmethoden: - fachgerechte diabetische Fußbehandlungen, - Mykosebehandlungen (Pilz), - Taping bei schmerzenden und deformierten Füßen, - die Anfertigung von individuellen Korrekturmaß nahmen (Orthosentechniken), - die Behandlung von eingewachsenen und ein gerollten Nägeln mittels Orthonyxiespangentechniken, - die physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung, - Schuhberatung, - Nagelprothetik, - Fuß- und Unterschenkelmassage als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens, - Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund sowie - das fachgerechte Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen. Im Gegensatz dazu beinhaltet die beim zuständigen Gewerbeamt zu meldende kosmetische Fußpflege, welche nach wie vor ohne Erlaubniserteilung durchgeführt werden kann, lediglich die Pflege und Prophylaxe am gesunden Fuß. Seite 1 3. Bezeichnungsschutz und Erlaubnis Jeder, der sich als „Podologin“, „Podologe“, „medizinische Fußpflegerin“, „medizinischer Fußpfleger“ bezeichnet, muss eine Erlaubnis nach § 1 des PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen können. Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind in § 10 Abs. 2 bis 6 PodG geregelt. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. 3.1 Darf ich mit „med. Fußpflege“ oder „medizinische Fußpflege“ werben, ohne Podologe/in zu sein? Diese Frage hat der BGH mit Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12, mit Ja beantwortet. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“. Das PodG verbiete nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur Podologen auf Anordnung des Arztes diejenige medizinische Fußpflege, die als Erbringung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen ist, ausüben dürfen; Nicht-Podologen, die ohne Erlaubnis Heilkunde ausüben, verstoßen gegen das HeilprG und machen sich ggf. strafbar. Nur Podologen können Ihre Leistungen gem. § 124 SGB V mit den Krankenkassen abrechnen. 3.2. Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis meine Tätigkeit als „Podologin“, „Podologe“, „medizinische Fußpflegerin“, „medizinischer Fußpfleger“ anbiete? Es wird eine Ordnungswidrigkeit verhängt, die bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann. 3.3 Welche Voraussetzungen benötigt man, um die Erlaubnis zu erhalten? - Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung -Zuverlässigkeit - Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Berufstätigkeit Bewerber richten ihre Anfrage an: Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachbereich 1 Fachdienst 150 Thomasiusstraße 1 04109 Leipzig www.ksv-sachsen.de Die Ausbildung soll befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. 3.5 An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden? Eine Recherche nach staatlich anerkannten Schulen ist unter www.schuldatenbank.sachsen.de möglich. Die Schulen müssen staatlich anerkannt sein (§ 4 Satz 2 PodG). Auskünfte zum Berufsbild sind zu finden auf der Internetseite des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschands e. V. http://www.zdf.de/berufsbild.html 3.6 Was ist mit Fußflegelehrgängen „med. Fußpflege“? Laut VGH München (Urteil vom 24.08.2011, Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der Abkürzung „med.“ für Fußpflegerlehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen, oder in den dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ führen. 3.7 Werden ausländische Abschlüsse anerkannt? Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nach § 2 Abs. 2 PodG bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Die Anerkennung von Abschlüssen in den Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaat des EWR gemäß der Anerkennungsrichtlinien erfolgt ebenfalls über den Kommunalen Sozialverband Sachsen. 3.8 Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt? 3.4 Welche Ausbildung ist gemeint? § 10 Abs. 1 PodG - „staatlich geprüfter Podologe“, „staatlich geprüfte Podologin“ § 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 01.01.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764 Das Podologengesetz regelt in §§ 3 ff die geplante Ausbildung. Sie soll in Vollzeitform zwei Jahre dauern, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. - „Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/in“ Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.04.93, GVBl. S. 317, berich tigt S. 854, zuletzt geändert am 04.07.97 GVBl. S. 230 Geschäftsfeld Recht und Steuern MB 2.09 Podologen/medizinische Fußpfleger | Aktualisierung: 25.11.2015 Seite 2 - „Medizinischer Fußpfleger/in“ Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fuß pflegern vom 21.02.83 MBl. S. 266 und des Rund erlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195 - „Staatlich anerkannter Podologe/Podologin“ Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl. LSA S. 281 4. Wo muss ich den Beginn meiner Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Tätigkeit anzeigen? Medizinische Fußpfleger haben Beginn und Beendigung ihrer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens. Kosmetische Fußpfleger melden ein Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde an, in der sie tätig werden. 5. Benötige ich einen Sachkundenachweis zur Instandhaltung von Medizinproduktion? Im Bereich der medizinischen Fußpflege können Instrumente/Geräte zum Einsatz kommen, die unter das Medizinproduktegesetz fallen. Für das Errichten, Betreiben, Anwendung und Instandhalten von Medizinprodukten ist die Medizinprodukte-Bettreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten. In § 4 MPBetreibV werden die Anforderungen an die Instandhaltung präzisiert, so ist z. B. die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Die mit der Instandhaltung Beauftragten (= Fußpfleger, die Medizinprodukte einsetzen) müssen aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforder- Geschäftsfeld Recht und Steuern MB 2.09 Podologen/medizinische Fußpfleger | Aktualisierung: 25.11.2015 lichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten verfügen. Wurden die Sachkenntnisse nicht bereits über die Podologenausbildung vermittelt, können entsprechende ergänzende Schulungen besuchen werden, wie sie z. B. von Verbänden und Bildungsträgern angeboten werden. 6. Wo finde ich die gesetzlichen Regelungen? Die aktuellen Fassungen - des Podologengesetzes (PodG) - der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podolo ginnen und Podologen (PodAPrV) - das Gesetz über Medizinprodukte (MPG) und - die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de 7. Wo bekomme ich weitere Informationen? Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen erhalten Sie z. B. beim Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e. V., Internet: www.zfd.de, bzw. beim Landesverband Sachsen unter www.zfd-sachsen.de. Oder beim Deutschen Podologen Verband e. V. unter www.podologen.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Finanzwesen Nadja Engel Telefon 0341 1267-1415 Telefax 0341 1267-1424 E-Mailengel@leipzig.ihk.de Seite 3