Technische Liefervorschrift
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Technische Liefervorschrift
Technische Liefervorschrift I Allgemein Stand 07/ 2015 Copyright © ZF Friedrichshafen AG Das vorliegende Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Die vollständige oder auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung dieses Dokuments ist ohne die Genehmigung von ZF Friedrichshafen AG untersagt. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. Vorwort Vorwort Die hier beschriebene “ZF-Technische Liefervorschrift für Maschinen und maschinelle Anlagen“ löst alle bisherigen diesbezüglich formulierten technischen Liefervorschriften der ZF Friedrichshafen AG ab. Sie enthält grundsätzliche technische Vorschriften für die Beschaffung und Ausführung von Maschinen/maschinellen Anlagen und gliedert sich wie folgt: I II III IV Allgemein Technische Ausrüstungsvorschriften Freigabelisten für Bauteile, Baugruppen und Prozessstoffe Standortspezifische Ergänzungen. Die in den Kapiteln I bis III aufgeführten Vorschriften gelten einheitlich für alle ZF-Standorte. Sie können durch Vorschriften, die nur für einen bestellenden ZF-Standort bzw. Auftraggeber gültig sind, erweitert werden. Zusätzlich wird die technische Liefervorschrift durch die “ZFEinkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“, Lastenhefte und anderen zwischen der ZF Friedrichshafen AG und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen ergänzt. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle Vorschriften und Vereinbarungen im Rahmen des ihm übertragenen Auftrags einzuhalten. Damit der technische Fortschritt in der technischen Liefervorschrift angemessen enthalten ist, wird diese entsprechend dem Stand der Entwicklung in zeitlich unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, die jeweils neueste Fassung der technischen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen AG beim Auftraggeber anzufordern. Für die Ausführung der Maschine / maschinellen Anlage gilt – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird – die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Fassung der technischen Liefervorschrift. Änderungen zur Vorgängerversion sind in allen Dokumenten unterstrichen und in blauer Schriftfarbe gekennzeichnet. Gliederung I Allgemein 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) II Technische Ausrüstungsvorschriften 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) III Elektrotechnik Mechanik Hydraulik Pneumatik Schmiertechnik Kühlschmiertechnik Arbeitssicherheit, Umwelt- und Brandschutz Technische Dokumentation Freigabelisten für Bauteile, Baugruppen und Prozessstoffe 1) 2) 3) 4) 5) 6) IV Geltungsbereich Allgemeine Anforderungen Normative Verweise Definitionen Konstruktionsfreigabe Probelauf beim Auftragnehmer Aufstellung und Montage Inbetriebnahme Betriebsbereite Übergabe Probebetrieb beim Auftraggeber Abnahme Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) Langzeitprozessfähigkeit Technische Verfügbarkeit Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals Ersatzteilversorgung Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement (TPM) Sonstiges Elektrotechnik Mechanik Hydraulik Pneumatik Schmiertechnik Kühlschmiertechnik Unternehmensbereichs- und / oder Standortspezifische Ergänzungen Änderungsdienst Änderungsdienst Stand 07/2015 Kapitel / Beschreibung der Änderung mit Nennung des Verantwortli- Datum Seite chen Vorwort / gelöscht: „IV Unbernehmensbereichs- und / oder“ 3 gelöscht im 2. Absatz: „Unbernehmensbereichs- und / oder für den“ 1 / 10 ergänzt im 1. Absatz: weltweit gelöscht: Absatz 2, 3 und 4 2.2 / 10 gelöscht: Absatz 1, 2, 3, 6 ergänzt, letztes Kapitel: „Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 (Geheimhaltung) bis 16 (Allgemeines) der aktuellen“ ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen.“ 2.3 / 10 geändert, letzter Absatz: „Änderungen im Projektablaufplan, mit denen die termin- und leistungsgerechte Auftragsbearbeitung des Auftragnehmers gefährdet wird, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und bedürfen einer Freigabe.“ 2.4 / 11 gelöscht: letzter Absatz 2.5 / 11 ergänzt: „… durch den Auftraggeber …“ 2.7 / 11 Ausdrücke korrigiert, letzter Absatz: „…Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen …“ 5.2 / 14 „Arbeitssicherheit“ durch „Maschinensicherheit“ ersetzt „zweifacher Ausfertigung“ durch „einfacher Ausfertigung“ ersetzt ergänzt: „(siehe Anlage 1)“ 5.4, 5.5 gelöscht 6.4 / 16 gelöscht: Absatz 2 7.2 / 17 Absatz 5 geändert: von „sollte zugesendet werden“ in „ist zuzusenden“ 7.3 / 18 gelöscht: Absatz 2 und 3 7.4 gelöscht 9.2 / 19 geändert: „Beim Probelauf“ in „Bei der betriebsbereiten Übergabe“ 10 / 20 gelöscht, 1. Absatz in der Klammer: „Protrammausdrucke“ 11.2 / 20 verkürzt, 3. Absatz auf: „Die technische Dokumentation gemäß TA08, liegt vollständig, in den definierten Formaten und aktualisiert (siehe Anlage 1) vor.“ 11.3 / 21 gelöscht: 1. Absatz 11.4 / 21 gelöscht: 2. Absatz 12.3 / 22 gelöscht: letzter Absatz 12.4 gelöscht 12.5 / 22 gelöscht: „in Kap. 3.4.1“ 14.1 / 24 gelöscht 2. Satz geändert, letzter Absatz: „soll“ in „muss“ 15 / 24 Kapitelnummer geändert von 14.4 auf 15, alle folgenden Kapitelnummern haben sich dadurch erhöht, gelöscht im 1. Absatz: „… vertraglich vereinbarte Beschaffenheiten, wie Kurzzeitprozessfähigkeit, Langzeitprozessfähigkeit oder …“ Änderungsdienst 17.1 / 26 18.1 / 27 18.3.4 / 29 19 / 29 20 / 30 neu: „17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten Für alle Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikoanalyse über die Ersatz- und Verschleißteile nach Vorgabe der ZF Friedrichshafen AG zu erstellen (Anlage 4). Dazu müssen alle in der Maschine /maschinellen Anlage verbauten Ersatz- und Verschleißteile unter Nennung der Normbezeichnung und Bezugsquellen aufgelistet und über die Beurteilung der vorgegebenen Kriterien (Ausfallfolge, Ausfallhäufigkeit und Erkennbarkeit) die kritischen Teile ermittelt werden. Das ausgefüllte Template ist Bestandteil der Dokumentation.“ Kapitel eingefügt: 18.1 Service- und Instandhaltungskonzept Der Auftragnehmer hat in der Angebotsphase mit dem Auftraggeber ein Service- und Instandhaltungskonzept abzustimmen. ergänzt, 4. Absatz: „(siehe auch TA07)“ Kapitel Energieeffizienz umgeschrieben: „Der Lieferant hat im Angebot den Status Quo der Maschine hinsichtlich Energieeffizienz zu beschreiben. Die Verbräuche für den regulären Betrieb, sowie für Teillastbetrieb und Wartezustand sind anzugeben. Sämtliche Maßnahmen, die hinsichtlich Energieeffizienz der Maschine durchgeführt wurden, sind aufzuführen und dabei zu untergliedern in: 1.) Maßnahmen durch Einsatz entsprechender Hardware (z.B. Pumpen, Motoren…) 2.) Maßnahmen durch Abschaltstrategien im Teillastbetrieb oder Wartezustand (Kurzzeitstillstand) 3.) Langzeitabschaltung (z.B. Wochenende), inklusive autom. Wiedereinschalten über die Steuerung der Maschine. Insbesondere das automatische Abschalten von Verbrauchern im Wartezustand unter Berücksichtigung einer minimalen (abzustimmen) Hochlaufzeit bei Kurzzeitstillständen ab 5 min. (abzustimmen) und autom. Wiedereinschalten nach Langzeitabschaltung, ist unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen konsequent umzusetzen und aufzuzeigen. geändert letzter Absatz: „Aktuelle“ in „Derzeit gültige“, „(siehe www.zf.com) in http://www.zf.com/corporate/de/ compa- ny/purchasing_logistics/conditions_of_purchase/technica l_supply_requirements/technical_supply_requirements.ht ml 01/2013 1-32 01/2011 06/2009 01/2008 01/2005 1-32 1-33 1-32 3-28 Alle Änderungen: Helmut Bach ZBST Aktuelle Änderungen sind farblich (blau) gekennzeichnet und 20.11.2012 unterstrichen, ZBOE4, Helmut Bach Aktualisierung, ZGM-B, Rita Gildemeier 01.01.2011 Aktualisierung, ZGM-B, Rita Gildemeier 30.06.2009 Aktualisierung, ZGM-B, Rita Gildemeier 05.02.2008 Original 01.01.2005 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort ............................................................................................................................. 3 1 2 3 4 5 6 7 I Allgemein ..................................................................................................... 4 II Technische Ausrüstungsvorschriften ............................................................. 4 III Freigabelisten für Bauteile, Baugruppen und Prozessstoffe ........................... 4 IV Unternehmensbereichs- und / oder Standortspezifische Ergänzungen.......... 4 „17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten................................ 6 18.1 Service- und Instandhaltungskonzept ............................................................... 6 Geltungsbereich ...................................................................................................... 10 Allgemeine Anforderungen ..................................................................................... 10 2.1 Rangfolge ........................................................................................................ 10 2.2 Angebot ........................................................................................................... 10 2.3 Projektablaufplan ............................................................................................. 10 2.4 Auftragsbearbeitung ........................................................................................ 11 2.5 Abweichungen ................................................................................................ 11 2.6 Gesamtfunktion der Maschine ........................................................................ 11 2.7 Ausrüstung ...................................................................................................... 11 2.8 Unterauftragnehmer ........................................................................................ 12 2.9 Dokumentation des Auftragnehmers .............................................................. 12 2.10 Zeichnungen des Auftraggebers ..................................................................... 12 2.11 Geheimhaltung ................................................................................................ 12 Normative Verweise ................................................................................................ 12 Definitionen ............................................................................................................. 13 4.1 Fehlerliste ........................................................................................................ 13 4.2 Betriebsarten ................................................................................................... 13 4.2.1 Automatik ................................................................................................ 13 4.2.2 Einrichten ................................................................................................ 14 4.3 Teilschritte innerhalb der Betriebsarten .......................................................... 14 4.3.1 Manueller Betrieb .................................................................................... 14 4.3.2 Leerfahren ............................................................................................... 14 4.3.3 Halt bei Taktende .................................................................................... 14 Konstruktionsfreigabe ............................................................................................. 14 5.1 Beigestellte Zeichnungen ................................................................................ 14 5.2 Einsichtnahme und Sichtvermerke .................................................................. 14 5.3 Durchsprache mit Lieferanten von Bauteilen/-gruppen .................................. 15 Probelauf beim Auftragnehmer .............................................................................. 15 6.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 15 6.2 Vorbereitung .................................................................................................... 15 6.3 Durchführung................................................................................................... 16 6.4 Mängel ............................................................................................................. 16 6.5 Lieferfreigabe ................................................................................................... 16 Aufstellung und Montage ....................................................................................... 16 Inhaltsverzeichnis 7.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 16 7.2 Vorbereitung .................................................................................................... 17 7.3 Durchführung .................................................................................................. 18 8 Inbetriebnahme....................................................................................................... 18 9 Betriebsbereite Übergabe ....................................................................................... 19 9.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 19 9.2 Voraussetzungen ............................................................................................. 19 9.3 Durchführung .................................................................................................. 19 9.4 Mängel............................................................................................................. 19 10 Probebetrieb beim Auftraggeber ............................................................................ 20 11 Abnahme ................................................................................................................ 20 11.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 20 11.2 Voraussetzungen ............................................................................................. 20 11.3 Durchführung .................................................................................................. 21 11.4 Mängel............................................................................................................. 21 12 Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) ...................................................... 21 12.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 21 12.2 Nachweis ......................................................................................................... 22 12.3 Mängel............................................................................................................. 22 12.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums................................................. 22 12.5 Messmittelfähigkeit ......................................................................................... 22 13 Langzeitprozessfähigkeit......................................................................................... 23 13.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 23 13.2 Nachweis ......................................................................................................... 23 13.3 Mängel............................................................................................................. 23 13.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums................................................. 23 14 Technische Verfügbarkeit ....................................................................................... 24 14.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 24 14.2 Nachweis ......................................................................................................... 24 14.3 Mängel............................................................................................................. 24 15 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums ........................................................ 24 16 Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals ................ 25 16.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 25 16.2 Einweisung ...................................................................................................... 25 16.3 Schulung.......................................................................................................... 26 16.4 Einweisungs- und Schulungsunterlagen ......................................................... 26 17 Ersatzteilversorgung................................................................................................ 26 17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten.............................. 26 18 Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement (TPM) .............................. 27 18.1 Service- und Instandhaltungskonzept ............................................................. 27 18.2 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 27 18.3 Inhalte .............................................................................................................. 27 Inhaltsverzeichnis 18.3.1 Einfache Reinigung (TPM-Stufe 1).......................................................... 27 18.3.2 Erkannte Verbesserungen / Optimierungen umsetzen (TPM-Stufe 2) ... 28 18.3.3 Geringer Inspektions- und Wartungsaufwand (TPM-Stufe 3 und 4) ...... 28 18.3.4 Einfache und schnelle Instandsetzbarkeit (TPM-Stufe 5 und höher) ..... 28 19 Energieeffizienz ....................................................................................................... 29 20 Mitgeltende Dokumente ......................................................................................... 29 Technische Liefervorschrift 1 Geltungsbereich Die hier beschriebene “ZF-Technische Liefervorschrift für Maschinen und maschinelle Anlagen“ (im Folgenden “Technische Liefervorschrift“ genannt) ist für alle ZF-Werke weltweit gültig. Unter “Auftragnehmer“ ist im Folgenden der Lieferant der Maschine / maschinellen Anlage, unter “Auftraggeber“ die ZF Friedrichshafen AG bzw. der bestellende ZF-Standort zu verstehen. 2 Allgemeine Anforderungen 2.1 Rangfolge Das Verhältnis und die Rangfolge dieser Technischen Liefervorschrift zu anderen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen sind an anderer Stelle, im Allgemeinen im Rahmenvertrag und / oder im Verhandlungsprotokoll, geregelt. Bei Widersprüchen innerhalb dieser Technischen Liefervorschrift gehen die Regelungen des Teils II denen des Teils I vor. Bei Widersprüchen innerhalb der Teile I und II ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber zu informieren und mit diesem eine Lösung herbeizuführen. 2.2 Angebot Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind separat auszuweisen. Im Angebot müssen Angaben über alle erforderliche Medien, Anschlusswerte, Verbräuche, Abmessungen und Anforderungen an den Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage enthalten sein. Die Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung (gem. Anlage 3: „Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung“) ist bereits mit dem Angebot ausgefüllt abzugeben. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 (Geheimhaltung) bis 16 (Allgemeines) der aktuellen“ ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 2.3 Projektablaufplan Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusammen mit der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber einen detaillierten Projektablaufplan, aus dem die vom Auftragnehmer geplante Auftragsbearbeitung hervorgeht, zu übersenden. Eine Aktualisierung des genannten Projektablaufplans erfolgt vom Auftragnehmer unaufgefordert mindestens alle vier Wochen und muss dem Auftraggeber anschließend übermittelt werden. 10 I Allgemein Änderungen im Projektablaufplan, mit denen die termin- und leistungsgerechte Auftragsbearbeitung des Auftragnehmers gefährdet wird, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und bedürfen einer Freigabe. 2.4 Auftragsbearbeitung Wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass er vertraglich vereinbarte Leistungen nicht oder für den vorgesehenen Einsatzzweck nur eingeschränkt tauglich erbringen kann, ist er verpflichtet, dies sofort dem Auftraggeber anzuzeigen und mit diesem eine Lösung herbeizuführen. 2.5 Abweichungen Abweichungen von der Technischen Liefervorschrift sind schriftlich zu beantragen, technisch zu begründen und schriftlich durch den Auftraggeber genehmigen zu lassen. Sie gelten nur auftragsbezogen. 2.6 Gesamtfunktion der Maschine Bei Erweiterungen und / oder Änderungen bestehender Maschinen/maschinellen Anlagen ist der Auftragnehmer auch für die Gesamtfunktion der von den Erweiterungen und / oder Änderungen betroffenen Maschinen/maschinellen Anlagen verantwortlich, falls nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Änderungen an der Maschine / maschinellen Anlage während der Abwicklung des Auftrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.7 Ausrüstung Innerhalb einer Maschine / maschinellen Anlage ist jeweils gleiche Ausrüstung einzusetzen, d. h. es dürfen keine Bauteile und / oder Baugruppen gleicher Funktion von verschiedenen Herstellern eingesetzt werden. Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen, Geräte und Prozessstoffe gemäß den Freigabelisten des Auftraggebers verwendet werden. Diese dürfen nur im Originalzustand und ohne jegliche Veränderung eingebaut werden. Unzulässig sind z. B. das Aufbohren von Befestigungslöchern, das Entfernen von Gehäuseteilen, das Ändern von Wellenenden und eine Modifikation von Schaltungen. Die Aufbau- und Installationsvorschriften der Geräte- und Systemhersteller müssen eingehalten werden. Prüfpflichtige Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen (Bauteile, Baugruppen und Geräte) müssen dem Auftraggeber genannt und in der Anlage 2 Übersichtsliste aufgeführt 11 Technische Liefervorschrift werden. Prüffristen müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden (z. B. die Prüfung von Druckbehältern). 2.8 Unterauftragnehmer Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterauftragnehmer die Technischen Liefervorschriften ebenfalls einhalten. Der Auftragnehmer hat hierzu für die Abstimmung und Koordination zu sorgen. 2.9 Dokumentation des Auftragnehmers Bei vom Auftraggeber beauftragten Konstruktionen und werkstückabhängigen Einrichtungen, geht die komplette Dokumentation (z. B. die Konstruktionszeichnungen, Zusammenstellungsund Einzelteilzeichnungen mit Stücklisten der Maschine oder maschinellen Anlage, Vorrichtungen und Werkzeuge) in kopierfähiger und / oder elektronischer Ausführung in das Eigentum des Auftraggebers über und stehen diesem uneingeschränkt zur Verfügung. 2.10 Zeichnungen des Auftraggebers Der Auftragnehmer muss alle erhaltenen Zeichnungen inkl. Kopien und sonstigen Vervielfältigungen zeitlich angemessen sicher vernichten. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 und 15 der “ZFEinkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 2.11 Geheimhaltung Auszüge und Weitergabe dieser Technischen Liefervorschrift an Dritte sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers gestattet. Das Ausstellen von Maschinen/maschinellen Anlagen, welche für den Auftraggeber bestimmt sind, sowie das Veröffentlichen von Fotos, Zeichnungen, Technologiewerten usw. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 und 15 der “ZFEinkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 3 Normative Verweise Auch wenn diese Technische Liefervorschrift nicht im Einzelnen darauf hinweist, hat der Auftragnehmer die volle Verantwortung dafür, dass über die in dieser Technischen Liefervorschrift genannten Anforderungen hinaus alle für seine Leistung anwendbaren Anforderungen, die sich 12 I Allgemein aus Vorschriften (z. B. EU-Richtlinien, Verordnungen und sonstigen geltenden Gesetzen) sowie aus Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben, eingehalten werden (im Folgenden “Vorschriften, Normen und Regeln“ genannt). Soweit also in dieser Technischen Liefervorschrift auf Vorschriften, Normen und Regeln der Technik hingewiesen wird, hat der Auftragnehmer selbständig zu prüfen, ob diese für seine Leistung einschlägig sind und ob noch weitere Vorschriften, Normen und Regeln einzuhalten sind. Im Zweifelsfall wird der Auftragnehmer sich unverzüglich mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen. Außerdem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht oder nur eingeschränkt tauglich ist. 4 Definitionen Die hier aufgeführten Definitionen sind Ergänzungen zu DIN EN 60204-1, VDA-LVE, DIN EN ISO 12100 und VDI 2856. 4.1 Fehlerliste In der Fehlerliste sind die Fehlerquellen, die Fehlerarten und die möglichen Fehlerkombinationen beschrieben. 4.2 Betriebsarten Der Auftragnehmer hat einen sicheren Automatik- und Einrichtbetrieb an der Maschine / maschinellen Anlage umzusetzen. 4.2.1 Automatik Im Automatikbetrieb läuft der Fertigungsprozess der Maschine / maschinellen Anlage selbsttätig, unabhängig davon, ob die Beladung manuell oder mit Automation erfolgt. Es kann folgende Unterbetriebsarten geben: Halbautomatik (Automatik ohne Beladeautomation): Die Maschine/Anlage läuft mit manueller Teilezu- bzw. Teileabfuhr. Vollautomatik (Automatik mit Beladeautomation): Die Maschine / maschinelle Anlage läuft mit automatischer Teilezu- bzw. Teileabfuhr. Grundstellungsfahrt: Bei Anwahl dieser Funktion fährt die Maschine / maschinelle Anlage automatisch in definierte Stellung (Grundstellung). 13 Technische Liefervorschrift 4.2.2 Einrichten Im Einrichtbetrieb muss jede Funktion unter Beachtung der Sicherheitsregeln (z. B. reduzierte Geschwindigkeit und / oder Kraft, Zustimmtaster, Zweihandschaltung, Sicherheitslichtgitter) einzeln anwählbar sein. Der Einrichtbetrieb ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. 4.3 Teilschritte innerhalb der Betriebsarten 4.3.1 Manueller Betrieb Jeder einzeln definierte Programmschritt wird durch ein Startsignal ausgeführt. Alle Sicherheitsvorrichtungen sind wirksam. 4.3.2 Leerfahren Alle Teile innerhalb der Maschine / maschinellen Anlage bzw. des Magazins werden nach entsprechender Anwahl in Vollautomatik fertig abgearbeitet. Der Einlauf für die Abarbeitung weiterer Teile wird gesperrt. 4.3.3 Halt bei Taktende Die Maschine / maschinelle Anlage bleibt nach Abarbeitung des momentan bearbeiteten Teils, z. B. in Grundstellung, stehen. 5 Konstruktionsfreigabe 5.1 Beigestellte Zeichnungen Vom Auftraggeber beigestellte Zeichnungen sind vom Auftragnehmer auftragsbezogen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Machbarkeit gem. der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkunde diesbezüglich Unstimmigkeiten und erforderliche Änderungen erkennt oder erkennen kann und führt mit dem Auftraggeber eine Lösung herbei. Vom Auftraggeber genehmigte Änderungen sind einzuarbeiten. 5.2 Einsichtnahme und Sichtvermerke Der Funktionsplan, die Gesamt- und Fertigzeichnungen der Maschine / maschinellen Anlage sowie die Dokumentationen für Elektrotechnik, Mechanik, Hydraulik, Pneumatik, Schmiertechnik, Kühlschmiertechnik, Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz sind, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung so rechtzeitig dem Auftraggeber zur Einsichtnahme vorzulegen, dass auch Änderungen mit Sichtvermerk des Auftraggebers 14 I Allgemein ohne Termingefährdung vor Beginn der Herstellung der Maschine / maschinellen Anlage berücksichtigt werden können (siehe Anlage 1). Durch den Sichtvermerk werden die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht berührt. Für die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens zwei Wochen anzusetzen. Die Konstruktionsfreigabe wird dem Auftragnehmer nach erfolgter Einsichtnahme bzw. Konstruktionsdurchsprache vom Auftraggeber erteilt. Die hierfür verantwortliche terminliche Koordination liegt beim Auftragnehmer. 5.3 Durchsprache mit Lieferanten von Bauteilen / -gruppen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen nach der Konstruktionsfreigabe mit den in den jeweiligen Freigabelisten und standortspezifischen Ergänzungen vorgeschriebenen und den übrigen für die Erstellung der Maschine / maschinellen Anlage vorgesehenen Lieferanten für Bauteile, Baugruppen, Geräte und Prozessstoffe soweit erforderlich, Kontakt aufzunehmen, um frühzeitig Konzepte abzustimmen und Lieferengpässe vermeiden zu können. Die geplanten Kontaktaufnahmen sind unaufgefordert vom Auftragnehmer in den Projektablaufplan zur Auftragsbearbeitung einzutragen und zu aktualisieren. 6 Probelauf beim Auftragnehmer 6.1 Allgemeine Anforderungen Der Probelauf der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Probelaufbedingungen des Auftraggebers und wird im Werk des Auftragnehmers durchgeführt. Der Probelauf der Maschine / maschinellen Anlage im Werk des Auftragnehmers stellt nicht die Abnahme dar. 6.2 Vorbereitung Den Termin und den Inhalt zum Probelauf hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen und es ist die Fertigstellung / Fertigmeldung der Maschine / maschinellen Anlage für den Probelauf dem Auftraggeber kurz vor dem Probelauftermin nochmals zu bestätigen. Dem Auftraggeber sind spätestens acht Tage vor dem Probelauf Nachweise über erfolgreiche Bearbeitungsversuche (z. B. durch Messprotokolle) von den Probewerkstücken vorzulegen. Werden dem Auftragnehmer für den Probelauf Prüflisten zur Verfügung gestellt, so sind diese auszufüllen und spätestens acht Tage vor dem Probelauf an den Auftraggeber zurückzusenden. 15 Technische Liefervorschrift Gegebenenfalls überprüft eine Fachabteilung des Auftraggebers im Werk des Auftragnehmers vor dem geplanten Probelauf die Einhaltung der technischen Ausrüstungsvorschriften und der Freigabelisten. Die Verantwortung für die terminliche Koordination liegt hierfür beim Auftragnehmer. 6.3 Durchführung Der Probelauf beim Auftragnehmer wird im Beisein von Beauftragten des Auftraggebers durchgeführt. Zum Abschluss des Probelaufs wird ein gemeinsames Probelaufprotokoll erstellt, in dem ein erfolgreicher Probelauf, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklich genannter Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder der Probelauf, ebenfalls unter ausdrücklicher Nennung der festgestellten Mängel (Mängelliste), als nicht erfolgreich dokumentiert wird. Beim Probelauf müssen eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung sowie alle erforderlichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und die dazugehörigen Prüfbescheinigungen und technischen Unterlagen einschließlich Datenträger vorliegen und werden an den Projektleiter des Auftraggebers übergeben. 6.4 Mängel Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beim Probelauf festgestellten Mängel bis zur Auslieferung der Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber zu beheben. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 10 und 11 der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 6.5 Lieferfreigabe Die Lieferfreigabe ist Bestandteil des Probelaufs beim Auftragnehmer. Voraussetzung für die Lieferfreigabe ist ein erfolgreicher Probelauf beim Auftragnehmer. Die Lieferfreigabe wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber mit einer schriftlichen Bestätigung im Probelaufprotokoll erteilt. Nach erteilter Lieferfreigabe hat der Auftragnehmer den Anliefertermin der Maschine / maschinellen Anlage sowie den Einsatztermin der für die Aufstellungs- und Montagearbeiten benötigten Monteure des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber abzustimmen. 7 Aufstellung und Montage 7.1 Allgemeine Anforderungen Die Aufstellung und Montage der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Aufstellungs- und 16 I Allgemein Montagebedingungen des Auftraggebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 5 bis 8 der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. Es wird nur ein schwingungsisoliertes Aufstellen zugelassen, wobei die Übertragung von Schwingungen auf die Umgebung zu minimieren ist und die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 mindestens einzuhalten sind. Die dafür erforderlichen Angaben hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Aufstellelemente gemäß der Freigabeliste sind vom Auftragnehmer anzubieten bzw. mitzuliefern. Die Maschine / maschinelle Anlage soll nach Möglichkeit befestigungsfrei aufgestellt werden, d. h. nicht verankert oder verdübelt. Sollte die Maschine / maschinelle Anlage nicht befestigungsfrei aufgestellt werden können, ist die vom Auftragnehmer für die Maschine / maschinelle Anlage vorgesehene Verankerungsart mit dem Auftraggeber abzustimmen. Entsprechende beständige Dübel und Anker sind einzusetzen. 7.2 Vorbereitung Den Termin und die Inhalte für die Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an den Aufstellungsort, z. B. Steifigkeit, große Aussparungen, Genauigkeit, Angaben zur Schwingungsdämpfung, Verankerung, punktuelle Belastungen, Setzungstoleranzen und sonstige grundsätzliche vom Auftraggeber zu beachtende Anforderungen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig über die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellungsorts zu informieren. Dies geschieht zeitlich abgestimmt mit Unterstützung des Auftraggebers und bezieht sich beispielsweise auf die Möglichkeit der Installation, der Energieversorgung sowie der Anordnung und der Aufstellung von Baugruppen, wie z. B. Schaltschränke, Kühl- und Schmierstoffanlagen und Hydraulikaggregate. Rechtzeitig, jedoch spätestens 12 Wochen vor Beginn der Aufstellungsarbeiten am Aufstellungsort des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer entsprechende detaillierte Unterlagen, wie z. B. Aufstellpläne mit Anschlussdaten, Ausführungspläne, Montagepläne, aktualisierte Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung sowie Termin- und Personaleinsatzpläne, dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Eine jeweilige Vorabversion ist spätestens vier Wochen nach Auftragseingang dem Auftraggeber zur Vorplanung zuzusenden. Vor Beginn der Aufstellung erfolgt durch den Auftragnehmer die Überprüfung aller zugehörigen Fundamente, Anschlüsse, Verankerungen, Aussparungen und Absteckungen auf Richtigkeit anhand der vorgegebenen Bezugsachsen. Diese Überprüfung ist mit dem Auftraggeber zeitlich abzustimmen. 17 Technische Liefervorschrift Sofern die Maschine / maschinelle Anlage für den Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen wie z. B. Hydraulik- und Schmieröle, Kühlschmiermittel usw. gefüllt wird, hat der Auftragnehmer vor Beginn der Aufstellungsarbeiten seine Fachbetriebsqualifikation nach § 19 I Wasserhaushaltsgesetz dem Auftraggeber nachzuweisen. Am Aufstellungsort erstellte Schutzeinrichtungen und -beschichtungen zum Auffangen wassergefährdender Flüssigkeiten sind vor Montagebeginn vom Auftragnehmer auf Unversehrtheit zu prüfen. Beschädigte Stellen dürfen erst nach erfolgreicher Instandsetzung zugebaut werden. Hierzu hat sich der Auftragnehmer jeweils mit dem Auftraggeber abzustimmen. Sollen bei der Montage der Maschine / maschinellen Anlage Gefahr- und / oder Arbeitsstoffe eingesetzt oder verarbeitet werden, sind diese vor Montagebeginn durch den Auftragnehmer mit Bezeichnung, Art, Menge und Lagerort an den Auftraggeber zu melden. Für den Transport der genannten Stoffe zum und am Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage ist der Auftragnehmer verantwortlich. Die Fertigstellung / Fertigmeldung der Maschine / maschinellen Anlage für die Anlieferung ist dem Auftraggeber kurz vor dem Anliefertermin nochmals zu bestätigen. 7.3 Durchführung Vor und während der Durchführung der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat die terminliche und sicherheitstechnische Abstimmung im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV) mit dem zuständigen Sicherheitskoordinator des Auftraggebers zu erfolgen. 8 Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Inbetriebnahmebedingungen des Auftraggebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Die für die Inbetriebnahme, die Programmierung und den Service der Maschine / maschinellen Anlage erforderlichen Programmier- und Servicegeräte, Werkzeuge, Hilfs-, Mess- und Prüfmittel sowie Hebezeuge sind vom Auftragnehmer selbst beizustellen. Bei der Inbetriebnahme sind vom Auftragnehmer alle Einstellparameter in einer entsprechenden Liste zu dokumentieren. Diese Liste ist Bestandteil der Abnahmevoraussetzungen und muss mit Datumsvermerk geführt werden. Der Abschluss der Inbetriebnahme muss dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich gemeldet werden. 18 I Allgemein 9 Betriebsbereite Übergabe 9.1 Allgemeine Anforderungen Die betriebsbereite Übergabe der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Bedingungen des Auftraggebers für eine betriebsbereite Übergabe und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Die betriebsbereite Übergabe stellt nicht die Abnahme dar. 9.2 Voraussetzungen Sämtliche an der Maschine / maschinellen Anlage bislang festgestellten Mängel sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber behoben. Unabdingbare Voraussetzung für die betriebsbereite Übergabe ist die erfolgreiche sicherheitstechnische Überprüfung der Maschine / maschinellen Anlage durch den Auftraggeber. Die Einweisung und Schulung des Bedienpersonals des Auftraggebers sind gemäß den in Kapitel 15 enthaltenen Bedingungen erfolgreich durchgeführt. Bei der betriebsbereiten Übergabe müssen eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung sowie alle erforderlichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und die dazugehörigen Prüfbescheinigungen und technischen Unterlagen einschließlich Datenträger vorliegen und werden an den Projektleiter des Auftraggebers übergeben. 9.3 Durchführung Die betriebsbereite Übergabe wird im Beisein von Beauftragten des Auftragnehmers und des Auftraggebers durchgeführt. Zum Abschluss der betriebsbereiten Übergabe wird ein gemeinsames Protokoll erstellt, in dem eine erfolgreiche betriebsbereite Übergabe, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklich genannter Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder die betriebsbereite Übergabe, ebenfalls unter ausdrücklicher Nennung der festgestellten Mängel (Mängelliste), verweigert wird. 9.4 Mängel Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der betriebsbereiten Übergabe festgestellten Mängel in zeitlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beheben. Muss eine betriebsbereite Übergabe ohne Verschulden des Auftraggebers wiederholt werden, so trägt der Auftragnehmer die Kosten des Auftraggebers für die Wiederholung der betriebsbereiten Übergabe. 19 Technische Liefervorschrift Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 9 bis 11 der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 10 Probebetrieb beim Auftraggeber Der Probebetrieb der Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber erfolgt im Allgemeinen unter dessen betrieblichen Serienbedingungen. Während des Probebetriebs muss der aktuelle Stand der Dokumentation von Soft- und Hardware (z. B. technische Unterlagen, Datenträger vor Ort, …) für den Betreiber ständig verfügbar sein. Müssen vom Auftragnehmer nach der betriebsbereiten Übergabe Änderungen am SPSProgramm vorgenommen werden, so ist vorher der Datenträger, auf dem sich das zu diesem Zeitpunkt gültige Programm befindet, bei der zuständigen Instandhaltung des Auftraggebers zu holen. Nach Beendigung der Änderungen am SPS-Programm ist der Datenträger mit dem geänderten, aktualisierten Programm der zuständigen Instandhaltung zurückzugeben. 11 Abnahme 11.1 Allgemeine Anforderungen Die Abnahme der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Abnahmebedingungen des Auftraggebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der im Kapitel 9 der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 11.2 Voraussetzungen Sämtliche zwischen den Partnern vereinbarten Beschaffenheiten der Maschine / maschinellen Anlage (Lastenheft, Verhandlungsprotokoll, usw.), insbesondere die vereinbarten technischen Werte (Qualität, Taktzeit, Rüstzeit, technische Verfügbarkeit ≥ 98 %, Kurzzeitprozessfähigkeit cmk ≥ 1,67, Langzeitprozessfähigkeit cpk ≥ 1,33, geometrische Vermessungen, ...), werden eingehalten. Sämtliche an der Maschine / maschinellen Anlage bislang festgestellten Mängel sind behoben. Der Abschluss der Mängelbehebung muss dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer gemeldet werden. Die technische Dokumentation gemäß TA08, liegt vollständig, in den definierten Formaten und aktualisiert (siehe Anlage 1) vor. Siehe Anlage I Die Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals des Auftraggebers sind gemäß den in Kapitel 16 enthaltenen Bedingungen erfolgreich durchgeführt. 20 I Allgemein 11.3 Durchführung Die Abnahme erfolgt mit den dafür genehmigten Werkzeugen, Spannmitteln und Vorrichtungen. Änderungen sind nur mit schriftlicher Festlegung möglich. Zur Abnahme werden die im Lastenheft fixierten Referenzwerkstücke bearbeitet. Die Fixier- und Spannpunkte zur Aufnahme der zu bearbeitenden Werkstücke müssen mit den Serienbedingungen, unter denen die Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber eingesetzt werden soll, identisch sein. Die Maschine / maschinelle Anlage muss zu Beginn und während der Abnahme betriebswarm sein. Messungen am Arbeitsplatz bzw. von Emissionen im Rahmen der Abnahme sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch ein unabhängiges, zugelassenes Institut durchzuführen. Der Auftraggeber legt fest, unter welchen Bedingungen auf eine Messung verzichtet werden kann. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Mit dem Abnahmemesswert für Gefahrstoffe und Luftverunreinigung muss eine dauerhafte und sichere Unterschreitung des aktuellen Grenzwerts (z. B. AGW gem. GefStoffV, TA-Luft, TALärm) gewährleistet werden. Zum Abschluss der Abnahme wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt, in dem eine erfolgreiche Abnahme, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklich genannter Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder die Abnahme, ebenfalls unter ausdrücklicher Nennung der festgestellten Mängel (Mängelliste), verweigert wird. 11.4 Mängel Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Mängel in zeitlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beheben. Muss eine Abnahme ohne Verschulden des Auftraggebers wiederholt werden, so trägt der Auftragnehmer die Kosten des Auftraggebers für die Wiederholung der Abnahme. Der Auftraggeber ist berechtigt eine angemessene Restsumme des Gesamtpreises so lange zurückzuhalten, bis sämtliche Mängelpunkte behoben sind, bzw. bis die Abnahme erfolgreich durchgeführt worden ist. 12 Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) 12.1 Allgemeine Anforderungen Die Maschine / maschinelle Anlage muss eine Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) für die im Lastenheft mit den jeweiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke gemäß der für den jeweiligen Unternehmensbereich gültigen Prüf- und / oder Verfahrensanweisungen mit einem cmk-Wert ≥ 1,67 oder gemäß sonstiger Vereinbarungen aufweisen. 21 Technische Liefervorschrift Die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) gilt bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums vom Auftragnehmer als zugesichert. 12.2 Nachweis Die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) muss erstmalig durch den Auftragnehmer während des Probelaufs beim Auftragnehmer nachgewiesen werden. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahmekriterien und ist Voraussetzung für die erfolgreiche Abnahme sowie die Beendigung des Gewährleistungszeitraums. Dabei sind jeweils die maschinen- bzw. anlagenspezifischen Voraussetzungen vom Auftragnehmer zu erbringen. 12.3 Mängel Kann die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) beim Probelauf beim Auftragnehmer oder bei der Abnahme vom Auftragnehmer nicht nachgewiesen werden, gelten die im Kap. 6.4 oder im Kap. 11.4 aufgeführten Regelungen. Sollte während des Gewährleistungszeitraums ohne Verschulden des Auftraggebers die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auftragnehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben. Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Kurzzeitprozessfähigkeit nicht erreicht wird, stellt dies einen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwischen den Partnern zur Lösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für schwerwiegende Schäden während des Gewährleistungszeitraums zu. 12.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums Wird im letzten Monat des Gewährleistungszeitraums die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erfüllt, erfolgt eine automatische Verlängerung des Gewährleistungszeitraums jeweils um einen Monat bis die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) erreicht ist. 12.5 Messmittelfähigkeit Bei Mess- / Prüfeinrichtungen ist die Messmittelfähigkeit für die im Lastenheft mit den jeweiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke oder gegenüber Normteilen für die vom Auftraggeber geforderten Genauigkeiten mit einem Wert cgk > 1,0 zu erfüllen. Des Weiteren gelten die in den Kap. 12.2 bis 12.4 aufgeführten Regelungen. 22 I Allgemein 13 Langzeitprozessfähigkeit 13.1 Allgemeine Anforderungen Die Maschine / maschinelle Anlage muss eine Langzeitprozessfähigkeit für die im Lastenheft mit den jeweiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke gemäß der für den jeweiligen Unternehmensbereich gültigen Prüf- und / oder Verfahrensanweisungen mit einem cpkWert ≥ 1,33 oder gemäß sonstiger Vereinbarungen aufweisen. Die Langzeitprozessfähigkeit gilt bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums vom Auftragnehmer als zugesichert. 13.2 Nachweis Die Langzeitprozessfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahmekriterien und wird erstmalig vom Auftraggeber im Anschluss an die betriebsbereite Übergabe der Maschine / maschinellen Anlage, spätestens jedoch 6 Monate nach der betriebsbereiten Übergabe, ermittelt. Dabei sind die maschinen- bzw. anlagenspezifischen Voraussetzungen vom Auftragnehmer zu erbringen. 13.3 Mängel Kann die Langzeitprozessfähigkeit während des Probebetriebs beim Auftraggeber nicht nachgewiesen werden, verzögert sich die Durchführung der Abnahme bis zu dem Zeitpunkt der erfolgreichen Mängelbehebung und es gelten die im Kap. 11.2 aufgeführten Regelungen. Sollte während des Gewährleistungszeitraums ohne Verschulden des Auftraggebers die Langzeitprozessfähigkeit der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auftragnehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben. Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Langzeitprozessfähigkeit nicht erreicht wird, stellt dies einen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwischen den Partnern zur Lösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für schwerwiegende Schäden während der Gewährleistungszeitraums zu. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 10 und 11 der “ZFEinkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 13.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums Wird im letzten Monat des Gewährleistungszeitraums die Langzeitprozessfähigkeit ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erfüllt, erfolgt eine automatische Verlängerung des Gewährleistungszeitraums jeweils um einen Monat bis die Langzeitprozessfähigkeit erreicht ist. 23 Technische Liefervorschrift 14 Technische Verfügbarkeit 14.1 Allgemeine Anforderungen Die Maschine / maschinelle Anlage muss die vom Auftraggeber geforderte technische Verfügbarkeit (≥ 98 %) erreichen. Darüber hinaus muss die Maschine / maschinelle Anlage über ihre gesamte Lebensdauer eine gleich bleibend hohe technische Verfügbarkeit haben. 14.2 Nachweis Die Ermittlung der technischen Verfügbarkeit und der Ausfallzeiten an der Maschine / maschinellen Anlage wird auf Basis der VDI 3423 durchgeführt. Die technische Verfügbarkeit und die Ausfallzeiten werden jeweils als Durchschnittswert aus den letzten drei Monaten zum Zeitpunkt der Betrachtung errechnet. Die Auswertung selbst erfolgt monatlich. 14.3 Mängel Sollte während des Gewährleistungszeitraums ohne Verschulden des Auftraggebers die technische Verfügbarkeit der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auftragnehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben. Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die technische Verfügbarkeit nicht erreicht wird, stellt dies einen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwischen den Partnern zur Lösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für schwerwiegende Schäden während der Gewährleistungszeitraums zu. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 10 und 11 der “ZFEinkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen. 15 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums Wird im letzten Monat des Gewährleistungszeitraums die technische Verfügbarkeit ohne Verschulden des Auftraggebers unterschritten, erfolgt eine automatische Verlängerung des Gewährleistungszeitraums jeweils um einen Monat bis die vereinbarte technische Verfügbarkeit erreicht ist. 24 I Allgemein 16 Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals 16.1 Allgemeine Anforderungen Die erfolgreich durchgeführten Einweisungen und Schulungen des Bedien- und Instandhaltungspersonals des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren (Umfang, Nennung der Teilnehmer, Unterschrift des Einweisers und der Teilnehmer). Mehrschichtbetrieb der Maschine / maschinellen Anlage ist zu berücksichtigen und für die jeweiligen Schichten durchzuführen. Falls durch Verschulden des Auftragnehmers das Bedien- und Instandhaltungspersonal des Auftraggebers unzureichend oder nicht rechtzeitig eingewiesen ist, hat der Auftragnehmer bis zum Erreichen des notwendigen Ausbildungsstands die Verfügbarkeit der Maschine / maschinellen Anlage durch eigenes Personal ohne Kosten für den Auftraggeber zu sicherzustellen. 16.2 Einweisung Die Einweisung des Bedien- und Instandhaltungspersonals des Auftraggebers ist im Lieferumfang der Maschine / maschinellen Anlage inbegriffen. Ort, Termin und Dauer der Einweisung hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen. Es ist eine getrennte Einweisung des Bedien- und Instandhaltungspersonals durchzuführen. Für die Einweisung müssen folgende Themenkreise ausführlich und verbindlich behandelt werden: Gesamtfunktion der Maschine / maschinellen Anlage Automatisierungskonzept Hardwareaufbau Installationskonzept Bedien- und Meldekonzept (z. B. Betriebs- und Störmeldungen) Softwarestruktur Bausteine für Aggregate (Aggregatbaustein, Verknüpfungsbaustein) Aufbau der Datenkopplung (z. B. Datenaustausch zwischen Maschinensteuerung und überlagerter Steuerung) Erläuterung der Eingriffsmöglichkeit zum Ändern von Parametern und Texten (inkl. der Durchführung von praxisorientierten Beispielen) Fehlersuche und -verfolgung anhand der Dokumentation, z. B. unter Zuhilfenahme eines Programmiergeräts Sicherheits- und Schutzeinrichtungen Restrisiken der Maschine / maschinellen Anlage. 25 Technische Liefervorschrift 16.3 Schulung Der Auftragnehmer hat ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes Angebot über Umfang und Kosten einer ausreichenden Systemschulung in Hard- und Software zu unterbreiten (z. B. für Funktion und Übersicht der Maschine / maschinellen Anlage, CNC-Steuerung, SPS-Steuerung, Antriebe, Messsysteme bzw. Messeinrichtungen, Hardware und Software der Maschine / maschinellen Anlage). 16.4 Einweisungs- und Schulungsunterlagen Zur Durchführung der Einweisung bzw. Systemschulung sind Unterlagen aus der Dokumentation entsprechend vorzubereiten und jedem Einweisungs- und Schulungsteilnehmer zur Verfügung zu stellen (u. a. programmierte Unterweisung, Betriebsanleitungen, Gerätebeschreibungen, Programmieranleitungen, spezielle kursbegleitende Unterlagen, Diagnosehilfen, Inbetriebnahmeanleitung, Sicherheitshinweise). 17 Ersatzteilversorgung Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass eine Ersatzbeschaffung von Einbauteilen für die Maschine / maschinelle Anlage zum Auftraggeber werktags innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist. Dies gilt auch für seine Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während mindestens 15 Jahren, beginnend mit dem Datum der erfolgreichen Abnahme (Beginn des Gewährleistungszeitraums) des Liefergegenstands, Ersatzteile werktags innerhalb von 24 Stunden dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Danach sind dem Auftraggeber mindestens Zeichnungen für eine Eigenanfertigung bereitzuhalten. Dies gilt auch für Verschleißteile. Falls der Auftragnehmer kurzfristig oder langfristig, verschuldet oder unverschuldet nicht in der Lage ist oder die Gefahr besteht, dass er nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, wird er hierüber unverzüglich den Auftraggeber informieren und mit ihm die zu treffenden Maßnahmen festlegen. Werden Sonderteile eingebaut, so erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht, die Ersatzteile direkt beim Hersteller zu beziehen. 17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten Für alle Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikoanalyse über die Ersatz- und Verschleißteile nach Vorgabe der ZF Friedrichshafen AG zu erstellen (Anlage 4). Dazu müssen alle in der Maschine / maschinellen Anlage verbauten Ersatz- und Verschleißteile unter Nennung der Normbezeichnung und Bezugsquellen aufgelistet und über die Beurteilung der vorgegebenen Kriterien (Ausfallfolge, Ausfallhäufigkeit und Erkennbarkeit) die kritischen Teile ermittelt werden. Das ausgefüllte Template ist Bestandteil der Dokumentation. 26 I Allgemein 18 Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement (TPM) 18.1 Service- und Instandhaltungskonzept Der Auftragnehmer hat in der Angebotsphase mit dem Auftraggeber ein Service- und Instandhaltungskonzept abzustimmen. 18.2 Allgemeine Anforderungen Der Wartungsaufwand der Maschine / maschinellen Anlage ist so gering wie möglich zu halten. Er muss vom Auftragnehmer bereits im Angebot sowohl zeitlich als auch kostenmäßig bezogen auf eine Laufzeit von 5.000 h angegeben werden. Dieser Wert ist ein Kriterium für die Bewertung der Maschine / maschinellen Anlage und wird ggf. Vertragsbestandteil. Neben- und Verlustzeiten der Maschine / maschinellen Anlage sind zu minimieren. Dies gilt insbesondere für Rüstzeitvorgänge. Der Auftragnehmer muss schriftlich erläutern, welche Maßnahmen er realisiert oder geplant hat, damit die Maschine / maschinelle Anlage innerhalb der vom Auftraggeber geforderten Rüstzeit schnell und sicher umgerüstet werden kann. Das Rüsten bzw. Umrüsten sollte möglichst ohne Werkzeug realisiert werden können. 18.3 Inhalte 18.3.1 Einfache Reinigung (TPM-Stufe 1) Die Maschine / maschinelle Anlage muss mit einfachen Mitteln durch den Bediener der Maschine / maschinelle Anlage und / oder durch das Produktionspersonal sauber gehalten werden können. Ein entsprechender Reinigungsplan für den Bediener der Maschine / maschinellen Anlage muss mitgeliefert werden. Verkleidungen und Abdeckungen sind möglichst glattflächig auszulegen. Schmutzecken, Spänenester und waagerechte Flächen (Innenwinkel < 90°) sind zu vermeiden. Kann Schmutz nicht vermieden werden, muss dieser definiert in geeignete Auffangbehälter abgeleitet werden können, die ohne Stillstand der Maschine / maschinellen Anlage leicht entleerbar sein müssen. Eine Schmutzverschleppung ist zu vermeiden. Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders auf Dichtheit aller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropffrei und dicht sein. 27 Technische Liefervorschrift 18.3.2 Erkannte Verbesserungen / Optimierungen umsetzen (TPM-Stufe 2) In einem gemeinsamen Gespräch vor der Konstruktionsfreigabe müssen alle vom Auftraggeber und -nehmer erkannten Schwachstellen aufgezeigt und Lösungen zu deren Vermeidung und / oder Beseitigung erarbeitet werden. Alle Optimierungen und Verbesserungen müssen für die zu erstellende Maschine / maschinelle Anlage eingeplant und umgesetzt werden. Die Verantwortung und Koordination liegt hierzu beim Auftragnehmer. Sind baugleiche oder ähnliche Maschinen/maschinelle Anlagen zu liefern, muss der aktualisierte Standard eingehalten werden, der vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen ist. Darüber hinaus müssen alle vom Auftraggeber und -nehmer erkannten Verbesserungen nach Absprache mit dem Auftraggeber in der zu erstellenden Maschine / maschinellen Anlage berücksichtigt und umgesetzt werden. Tritt während der Erstellung der Maschine / maschinellen Anlage ein Erkenntnisfortschritt hinsichtlich möglicher Verbesserungspotentiale ein, müssen diese nach Absprache mit dem Auftraggeber berücksichtigt und umgesetzt werden. 18.3.3 Geringer Inspektions- und Wartungsaufwand (TPM-Stufe 3 und 4) Die Maschine / maschinelle Anlage muss wartungsarm sein, d.h.: Inspektionsintervalle > 1 Woche Wartungsintervalle > 1 Jahr Notwendige Inspektions- und Wartungsstellen (z. B. Ölschaugläser, Manometer, Schmiernippel, etc.) sind gut zugänglich und sichtbar an der Maschine / maschinellen Anlage anzubringen. Diese sind mit dem jeweils geforderten Befüllungsniveau oder Einstellwert zu beschriften (min / max) oder farblich zu kennzeichnen. Notwendige Inspektionstätigkeiten müssen bei laufendem Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage durchführbar sein. Alle Komponenten der Maschine / maschinellen Anlage, die nicht verschleißfrei auslegbar sind, müssen: mit einer Zentral- oder Dauerschmierung ausgestattet sein Nachstell- oder Nachspannmöglichkeiten aufweisen schnell und ohne Spezialwerkzeug austauschbar sein. Die notwendigen Wartungs- und Inspektionsarbeiten müssen jeweils mit Angabe des entsprechenden Turnus im Wartungsplan der Maschine / maschinellen Anlage eindeutig beschrieben sein. 18.3.4 Einfache und schnelle Instandsetzbarkeit (TPM-Stufe 5 und höher) Die Diagnose muss so klar und umfangreich sein, dass der Bediener der Maschine / maschinellen Anlage Störungen selbst erkennen und ggf. beheben kann. Einfache Reparaturen sollten durch den Bediener der Maschine / maschinellen Anlage ausgeführt werden können. Dazu muss eine gute Zugänglichkeit aller Bauteile gewährleistet sein. 28 I Allgemein Entsprechende Ein- und Ausbauräume sind vorzusehen. Sämtliche Schutzeinrichtungen müssen dafür weiterhin in Funktion sein. Bauteile und Baugruppen müssen möglichst einfach zu wechseln sein. Deren Anschlüsse sind steckbar auszuführen. Sind Wartungen auf Maschinen durchzuführen müssen sichere Standflächen und / oder Sicherungssysteme vorhanden sein (siehe auch TA07). Die Bauteile und Baugruppen sind so anzubauen und zu schützen, dass Beschädigungen durch Betreten, herabfallende Teile, Späne, Fehlfunktionen der Maschine / maschinellen Anlage o. ä. vermieden werden. Sind baugleiche Maschinen / maschinelle Anlagen zu liefern, müssen geänderte Bauteile und Baugruppen kompatibel sein. Bauteile und Steuerelemente (Sensoren, Aktoren, Steckverbindungen, Leitungen, etc.) sind an der Maschine / maschinellen Anlage eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Funktion ist in verständlichem Klartext anzubringen. 19 Energieeffizienz Der Auftragnehmer hat im Angebot den Status Quo der Maschine hinsichtlich Energieeffizienz zu beschreiben. Die Verbräuche für den regulären Betrieb, sowie für Teillastbetrieb und Wartezustand sind anzugeben. Sämtliche Maßnahmen, die hinsichtlich Energieeffizienz der Maschine durchgeführt wurden, sind aufzuführen und dabei zu untergliedern in: 1.) Maßnahmen durch Einsatz entsprechender Hardware (z. B. Pumpen, Motoren…) 2.) Maßnahmen durch Abschaltstrategien im Teillastbetrieb oder Wartezustand (Kurzzeitstillstand) 3.) Langzeitabschaltung (z. B. Wochenende), inklusive autom. Wiedereinschalten über die Steuerung der Maschine. Insbesondere das automatische Abschalten von Verbrauchern im Wartezustand unter Berücksichtigung einer minimalen (abzustimmenden) Hochlaufzeit bei Kurzzeitstillständen ab 5 min. (abzustimmen) und autom. Wiedereinschalten nach Langzeitabschaltung, ist unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen konsequent umzusetzen und aufzuzeigen. 20 Mitgeltende Dokumente Nummer Bezeichnung DIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen Verband der Automobilindustrie - Liefervorschriften für die elektrische Ausrüstung von Maschinen, maschinellen Anlagen und Einrichtungen Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze VDA-LVE DIN EN ISO 12100 29 Technische Liefervorschrift VDI 2856 Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werkzeugmaschinen DIN 4150 Teil 2 Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden § 19 WHG Wasserhaushaltsgesetz AGW gem. GefStoffV Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm VDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen - Begriffe, Definitionen, Zeiterfassung und Berechnung Derzeit gültige ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen (siehe http://www.zf.com/corporate/de/company/purchasing_logistics/conditions_of_purchase/techni cal_supply_requirements/technical_supply_requirements.html) 30 I Allgemein 31 MOTION AND MOBILITY 12131 DE ZF Friedrichshafen AG 88038 Friedrichshafen Deutschland Germany Telefon/Phone +49 7541 77-0 Telefax/Fax +49 7541 77-90800 www.zf.com