FG München Urteil vom 19
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FG München Urteil vom 19
FG München Urteil vom 19.05.2010 - 10 K 152/09 Leitsatz 1. Kombinationskraftwagen werden von der 1 %- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht erfasst, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. 2. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. 3. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht. Tenor 1. Die Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004, 2005 und 2006 vom 07.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2008 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern hinsichtlich Einkommensteuer bzw. dem Kläger hinsichtlich Gewerbesteuermessbetrag das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus einem Malerbetrieb. Im Betriebsvermögen befanden sich in den Streitjahren die folgenden Fahrzeuge: Fahrzeug Mercedes Espania (Transporter) Opel Omega Mercedes Pkw Amtl. Kennzeichen ... Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ab 30.09.1997 ... ... 15.06.1998 - 12.04.2004 25.08.1999 - 31.12.2006 (Entnahme) Ford Transit ... ab 15.04.2004 Der Kläger berücksichtigte im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für die Streitjahre nur eine Privatnutzung des PkW Mercedes (...) nach der durch die tatsächlichen Kosten gedeckelten 1 %Regelung. Zur Haushaltsgemeinschaft des Klägers gehörten in den Streitjahren die Ehefrau des Klägers und der 1981 geborene Sohn der Eheleute. Alle Familienmitglieder verfügten über eine Fahrerlaubnis. Im Privathaushalt war in den Streitjahren kein Fahrzeug angemeldet. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass für das weitere Fahrzeug Ford Transit eine Privatnutzung anzusetzen sei. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ am 11.01.2008 entsprechende Änderungsbescheide zur ESt und zum Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB). Auf den hiergegen gerichteten Einspruch reduzierte das FA mit Änderungsbescheiden vom 07.11.2008 die nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung angesetzte Nutzungsentnahme auf den sich bei Ansatz eines Bruttolistenpreises von 25.000 EUR unter Anwendung der 1 %-Regelung ergebenden Wert (2004: 2.250 EUR; 2005 3.000 EUR; 2006: 3.000 EUR). Die ESt wurde auf 5.968 EUR (2004), 5.037 EUR (2005) und 10.058 EUR (2006), der GewStMB auf 318 EUR (2004), 222 EUR (2005) und 645 EUR (2006) festgesetzt. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei einem Fahrzeug der Marke Ford Transit handele es sich grundsätzlich nicht um ein Fahrzeug, das allgemein einer privaten Mitnutzung zugeführt werden könne. Somit sei es schon nicht erforderlich, den Nachweis einer rein betrieblichen Nutzung zu führen. Auch tatsächlich sei das Fahrzeug nicht privat genutzt worden. Das Fahrzeug sei so verschmutzt gewesen, dass es mit bürgerlicher Kleidung nicht nutzbar gewesen sei. Eine Reinigung sei nur durch einen Fachbetrieb möglich gewesen. Die Kläger beantragen, die Bescheide über ESt und GewStMB 2004, 2005 und 2006 vom 07.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2008 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag um 2.250 EUR (2004), 3.000 EUR (2005) und 3.000 EUR (2006) vermindert werden und die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es ergänzend zu den Gründen der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen darauf, dass es sich jedenfalls bei dem Fahrzeug Mercedes Espania um einen Kombinationskraftwagen handele, der wahlweise zur Güter- und zur Personenbeförderung eingesetzt werden könne. ... Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.02.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- beruht die pauschale Bewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck fallen unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle Kfz, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1 %-Regelung einzubeziehen. Denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden (BFH-Beschluss vom 11.07.2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801). Allerdings gebietet es Sinn und Zweck der Regelung, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen (BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07 BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 mwN). Unter dem Begriff LKW werden üblicherweise solche Kraftfahrzeuge erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen (BFH-Urteil in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 mwN). Insoweit nimmt der BFH auch sog. Werkstattwagen, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, von der Anwendbarkeit der 1 %-Regelung aus. Denn ein Fahrzeug dieser Art werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Zur Abgrenzung stellt der BFH auf die auch für die kfz-steuerrechtliche Einordnung herangezogenen Merkmale, insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum ab (BFH-Urteil in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 unter Verweis auf die Abgrenzungsmerkmale bei Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 17a; 18h am Ende). b) Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat das FA im vorliegenden Fall für das Kraftfahrzeug Ford Transit zu Unrecht eine Nutzungsentnahme angesetzt. Denn dieses Fahrzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der folgenden Umstände: Aus dem Fahrzeugschein geht hervor, dass das Fahrzeug über zwei zugelassene Sitzplätze verfügt, wahlweise aber auch mit 3, 5 oder 6 Sitzplätzen ausgestattet werden kann. Nach den vorgelegten Fotos war das Fahrzeug jedoch nur mit drei Sitzplätzen in der vordersten Sitzreihe ausgestattet. Im Fondbereich befanden sich in den Streitjahren keine Sitzplätze. Nach dem Vortrag der Kläger gab es im Fondbereich des Fahrzeugs keine Befestigungsmöglichkeiten für Sitze. Dies wurde vom FA weder bestritten noch sind auf den eingereichten Fahrzeugfotos Sitzbefestigungsmöglichkeiten erkennbar. Auch Sicherheitsgurte sind im hinteren Bereich des Fahrzeugs nicht vorhanden. Bereits werksseitig wurde zwischen dem einreihigen Fahrgastraum und dem Fondbereich eine fahrzeughohe Trennwand angebracht. Diese enthält nur ein kleines vergittertes Fenster. Der Fondbereich weist nur eine seitliche (Schiebe-)Tür und nur ein Seitenfenster auf. Das Verhältnis zwischen der Länge des Fahrgastraums und der Länge der Ladefläche beträgt nach den nicht bestrittenen und nach den vorgelegten Fotos glaubhaften Angaben der Kläger 1,35 m zu 3,2 m. Die Länge der Ladefläche beträgt daher mehr als Doppelte der Länge des Fahrgastraums. Offensichtlich ist nach den eingereichten Fotos auch, dass der Ladebereich deutlich mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Fahrzeugs einnimmt. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt laut Fahrzeugschein 3.500 kg, das Leergewicht 1.937 kg, sodass sich eine Nutzlast von 1.563 kg ergibt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur drei Personen befördert werden können, ist das Fahrzeug daher weit überwiegend auf den Lastentransport ausgelegt. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 150 km/h. Die Innenausstattung des Ladebereichs deutet nicht auf eine Eignung zur Fahrgastbeförderung hin. Das Blechdach ist unverkleidet. Kabel sind offen sichtbar verlegt. Die Boden- und Seitenflächen sind mit Brettern verkleidet. Zwar waren die Regaleinbauten auch nach eigenem Vortrag der Kläger in den Streitjahren noch nicht vorhanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Fondbereich nur als reine Ladefläche ausgelegt war. Die Außenflächen sind mit einer Vielzahl von Werbeaufdrucken für das Unternehmen des Klägers beklebt. Dies gilt insbesondere auch für die hintere Seitenscheibe, die Schriftzüge über nahezu die volle Höhe und Breite trägt. Unter Einbeziehung aller genannten Umstände deuten sowohl die werksseitige Fahrzeugausstattung als auch das äußere Erscheinungsbild auf eine bei weitem überwiegende Ausrichtung des Fahrzeugs auf Lastenbeförderung und eine in den Hintergrund tretende Bestimmung zur Personenbeförderung hin. Ob es daneben auch auf die kraftfahrzeugsteuerund verkehrs-rechtliche Einordnung des Fahrzeugs ankommt, hat der BFH zwar offen gelassen. Jedenfalls aber wäre auch diese Voraussetzung erfüllt, da das Fahrzeug -wie sich aus dem Kfz-Schein und dem Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer ab 2004 ergibt und vom FA auch nicht bestritten wirdkraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als LkW klassifiziert ist. Somit fällt das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. b) Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Fahrzeugs Mercedes Espania. Denn dieses Fahrzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der folgenden Umstände: Aus dem Fahrzeugschein geht hervor, dass das Fahrzeug über zwei zugelassene Sitzplätze verfügt, wahlweise aber auch über 4 Sitzplätze mit der Originalsitzbank hinten an den Originalbefestigungspunkten. Aus den vorliegenden Fotos ist ersichtlich, dass neben den beiden Sitzen in der ersten Reihe eine Sitzbank in der zweiten Reihe vorhanden war. Nach Vortrag der Kläger sollen sogar 5 Sitzplätze vorhanden gewesen sein. Entsprechende Gurtbefestigungen für die Sitzbank sind auf den Fotos erkennbar. Eine Trennwand zwischen dem zweireihigen Fahrgastraum und dem Fondbereich ist aus den Fotos nicht ersichtlich. Die Kläger haben hierzu auf die Aufklärungsanordnung vom 16.03.2010 nur vorgetragen, dass ein bis zum Dach reichendes Regal eingebaut gewesen sei. Dies widerspricht jedoch dem eigenen früheren Vortrag der Kläger. Mit Schreiben vom 28.04.2009 teilten diese nämlich mit, dass die Regaleinbauten erst im Februar 2007, also erst nach den Streitjahren vorgenommen wurden. Diese frühere Einlassung wird auch durch die vorgelegten Rechnungen der L-GmbH bestätigt, die vom 14.02.2007 und 16.02.2007 datieren und aus denen sich die Regaleinbauten im Einzelnen ergeben. Somit geht das Gericht davon aus, dass in den Streitjahren noch keine Regaleinbauten vorhanden waren. Darüber hinaus weist der Fondbereich nach den vorliegenden Fotos sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite jeweils zwei große Fenster auf. Diese waren nach eigenen Angaben der Kläger auch nicht verblecht. Aus den Eintragungen im Fahrzeugschein und den sich aus der Fahrzeugbestellung ergebenden Daten geht hervor, dass die Gesamtlänge des Fahrzeugs 4,79 m und die Länge der Ladefläche 2,70 m betrug. Die Nutzlast betrug 985 kg bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg. Auch die Höchstgeschwindigkeit beträgt nur 129 km/h. Ebenso ist das Fahrzeug rundum mit Werbeaufdrucken der Firma des Kl beklebt. Die Innenausstattung des zweireihigen Fahrgastraums ist nach den eingereichten Fotos -unter Außerachtlassung der in den Streitjahren nicht vorhandenen Regaleinbauten- zwar einfach, aber auch nicht so primitiv, dass eine private Fahrgastbeförderung allgemein als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Diese Umstände der werksseitigen Fahrzeugausstattung als auch des äußeren Erscheinungsbilds deuten nach Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtheit zwar darauf hin, dass das Fahrzeug primär auf Lastenbeförderung ausgerichtet ist. Jedoch ist diese Auslegung des Fahrzeugs insbesondere bei Berücksichtigung der Anzahl der Sitzplätze auch nicht so dominant, dass die Ausrichtung zur Personenbeförderung dadurch ganz in den Hintergrund tritt. Dahingestellt bleiben kann wiederum, ob es daneben auch auf die kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ankommt. Denn auch diese Voraussetzung wäre erfüllt, da das Fahrzeug -wie sich aus dem Kfz-Schein und dem Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer ab 2009 ergibt- kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als Pkw klassifiziert ist. Somit fällt das Fahrzeug grundsätzlich in den Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. b) aa) Die Bestimmungen über die Bewertung des Vorteils aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Fahrzeugüberlassung kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Jedoch spricht nach der Rechtsprechung des BFH aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des betrieblichen Pkw. Der Anscheinsbeweis kann entkräftet oder erschüttert werden, ohne dass es hierzu des Beweises des Gegenteils bedarf. Es genügt vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, BFH/NV 2007, 136, m.w.N.). Dabei bedürfen aber die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, des vollen Beweises (BFH-Urteil vom 07.11.2006, BStBl. II 2007, 116); die Darlegungs- und Beweislast treffen den Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 29.01.2004 X B 133/02, in Juris). bb) Im vorliegenden Fall scheitert die Anwendung der 1%-Regelung nicht im Hinblick auf die Verschmutzung des Fahrzeugs. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die grundsätzliche Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht. Denn verschmutzte Fahrzeuge können bei Bedarf innen und außen gereinigt werden, so dass damit eine private Nutzung jederzeit möglich ist. Eine Kontamination des Fahrzeugs, die eine Nutzung mit bürgerlicher Kleidung erst nach professioneller Intensivreinigung ermöglicht, wurde von den Klägern nicht nachgewiesen. Auch wenn das Fahrzeug ggf. nicht zum Besuch eines Theaters genutzt werden kann, so werden doch Fahrten zu Freizeitzwecken, zu Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen nicht ausgeschlossen, womit gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf welche die typisierende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1801). cc) Ebenso wird der Anscheinsbeweis nicht aufgrund der familiären Verhältnisse der Kläger entkräftet oder erschüttert. Den Klägern stand unstreitig kein Fahrzeug in ihrem Privatvermögen zur Verfügung. Es waren jedoch drei erwachsene Familienangehörige mit Führerschein vorhanden. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des FA, dass zwei Fahrzeuge des Betriebsvermögens auch privat genutzt wurden, nach der Lebenserfahrung keinen Bedenken. c) Mangels Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) ist die Privatnutzung nach der 1%-Regelung zu erfassen. Nachdem weder die Kläger noch das FA Angaben zum Bruttolistenpreis des Fahrzeugs machen konnten, schätzt das Gericht diesen Wert nach den vorliegenden Daten auf 15.000 EUR (29.337 DM). Die Schätzung beruht darauf, dass das Fahrzeug am 21.08.1995 erstmalig zugelassen wurde und mit einem Kilometerstand von 23.124 km im September 1997 für 23.862,50 DM (brutto) erworben wurde. Dem Gebrauchtkaufpreis wurden insoweit knapp 24 % (entspricht ca. 1 % pro Monat bzw. pro 1.000 km Fahrleistung) zugeschlagen. Danach ergibt sich für das in allen Streitjahren ganzjährig zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug ein privater Nutzungsvorteil von 1.800 EUR pro Jahr. Eine Deckelung durch die tatsächlich entstandenen Kosten scheidet aus, da diese nach den von den Klägern mitgeteilten Aufwendungen jeweils höher waren. 2. Für die Erzielung eines Veräußerungserlöses im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Pkw Opel Omega aus dem Betriebsvermögen hat weder das FA hinreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen noch ergeben sich hierfür anderweitige Anhaltspunkte. 3. Dem FA wird nach § 100 Abs. 2 Satz FGO eine Neuberechnung der ESt und des GewStMB 2004, 2005 und 2006 aufgegeben. Hierbei ist anstatt der bisher laut Einspruchsentscheidung vom 11.12.2008 angesetzten Gewinnerhöhungen von 2.250 EUR (2004), 3.000 EUR (2005) und 3.000 EUR (2006) jeweils nur eine Gewinnerhöhung in Höhe von 1.800 EUR anzusetzen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.