Außertariflicher Angestellter Außertariflicher Angestellter
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Außertariflicher Angestellter Außertariflicher Angestellter
Außertariflicher Angestellter 91 2. Rechtsprechung Außertariflicher Angestellter I. Begriff 1. Tarifliche Abgrenzungsregelungen 2. Rechtsprechung 3. Außertarifliche und leitende Angestellte II. Individualrechtliche Fragen 1. Vertragsgestaltung a) Schriftform b) Aufgabengebiet c) Bezüge d) Arbeitszeit 2. Anspruch auf Gehaltsanpassung 3. Änderung des AT-Status 4. Gleichbehandlung bei genereller Gehaltserhöhung III. Betriebsverfassungsrechtliche Stellung der AT-Angestellten 1. Gehaltsregelungen im AT-Bereich 2. Einblicksrecht in Gehaltslisten 3. Mitbestimmungsrecht bei Bildungsmaßnahmen 4. Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen a) Einstellung und Eingruppierung b) Versetzung und Umgruppierung c) Kündigung I. Begriff Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, deren Vergütung nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe (Fitting, BetrVG, § 87 Rz. 481). Der Begriff ist also im Gegensatz zu dem des Tarifangestellten zu sehen. Daher hat der Begriff des AT-Angestellten nur dort einen Sinn, wo Tarifverträge angewendet werden und es demzufolge Tarifangestellte gibt. In Unternehmen, die keine Tarifverträge anwenden, kann folglich nur von tarifungebundenen Angestellten die Rede sein (Franke, Der außertarifliche Angestellte, S. 2). 1. Tarifliche Abgrenzungsregelungen Tarifvertragliche Abgrenzungsregelungen finden sich in den Vorschriften über den persönlichen Geltungsbereich von Mantel- sowie Gehalts- bzw. Gehaltsrahmen-Tarifverträgen. Auf folgende Kriterien wird dabei im wesentlichen abgestellt: a) Höherwertiges Aufgabengebiet, b) Andersartiges Aufgabengebiet, c) Höheres Gehalt, d) Mehrere Kriterien kumuliert. Vgl. auch die Beispiele bei Franke S. 4 ff. EL 59 Juni 2005 Stellt der Tarifvertrag (MTV Nordmetall) für das Abstandsgebot des Außertariflichen (AT) Angestellten zum Tarifangestellten auf die prozentuale Überschreitung des „Tarifgehalts“ ab, ist mangels anderweitiger Bestimmung des Tarifvertrags die monatliche Vergütung des ATAngestellten für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend, wenn dessen Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit überschreitet (BAG NZA 2004, 1107). Zum MTV Stahl NRW wurde entschieden: Für die Feststellung, ob das Vertragsgehalt eines AT-Angestellten i. S. des MTV 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt, kommt es auf die Arbeitzeit nicht an. Die Norm gebietet daher nicht, für den Vergleich der Gehälter den Unterschied in den regelmäßigen Arbeitszeiten des AT-Angestellten und des Tarifangestellten rechnerisch zu berücksichtigen (BAG NZA 2001, 336). 3. Außertarifliche und leitende Angestellte Insbesondere unter Berücksichtigung der Wertigkeit des Aufgabengebiets wird ein leitender Angestellter stets außertariflicher Angestellter sein. Er steht auf jeden Fall außerhalb des Tarifvertrags (Franke S. 17, 25). In Rechtsprechung (s. auch vorstehend 2) und Praxis werden jedoch insoweit ein weiterer und ein engerer Begriff des AT-Angestellten gebraucht. Nach dem weiteren Begriff werden leitende und nicht-leitende AT-Angestellte unterschieden. Nach dem engeren (aber sachlich unzutreffenden) Begriff werden nur die nicht-leitenden AT-Angestellten erfasst. Ein einheitlicher Sprachgebrauch besteht nicht. II. Individualrechtliche Fragen 1. Vertragsgestaltung a) Schriftform Es ist zu empfehlen, die Anstellungsverträge stets schriftlich abzuschließen und die wesentlichen Vertragsbedingungen dabei so weit wie möglich zu erfassen. Dies gilt auch deshalb, weil AT-Angestellte vom persönlichen Geltungsbereich des NachwG erfasst werden und daher ohnehin einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der wesentlichen Vertragsbedingungen haben (s. auch Arbeitsvertrag III). b) Aufgabengebiet Die Festlegung des Aufgabengebiets ist ein ganz wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages. Sie sollte einmal so konkret wie möglich erfolgen, um spätere Missdeutungen zu vermeiden, andererseits so elastisch sein, dass eine Anpassung an notwendige betriebliche Entwicklungen möglich ist. 1 91 Außertariflicher Angestellter c) Bezüge Es ist selbstverständlich, dass zumindest die Höhe der regelmäßigen Bezüge im Vertrag festgehalten wird, obwohl die Angabe nach einiger Zeit durch Gehaltssteigerungen überholt sein wird. Bei der Gehaltsbemessung muss die vom Angestellten erwartete Mehrarbeit berücksichtigt werden, sofern nicht ein Freizeitausgleich durch Freistunden oder Urlaub oder anderweitige oder einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen des Arbeitgebers vorgesehen werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Gesamtvergütung in angemessenem Verhältnis zur Arbeitsleistung des Angestellten steht. d) Arbeitszeit Normalerweise wirken sich tarifliche Regelungen auf den Inhalt des Arbeitsvertrages des ATAngestellten nicht aus. Ist aber im Arbeitsvertrag des AT-Angestellten vereinbart, dass seine Arbeitszeit sich nach der betrieblichen Arbeitszeit richte, dann gilt die tariflich verkürzte Wochenarbeitszeit auch für ihn (BAG NZA 1988, 289). Anders wäre es, wenn im Arbeitsvertrag keine bestimmte Arbeitszeit, sondern nur vereinbart wäre: Für die Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben erhalten Sie ein Monats-/Jahresgehalt von € ... brutto. Grundsätzlich wird hier von einer Verpflichtung zur arbeitszeitunabhängigen Aufgabenerfüllung ausgegangen (Beispiel: der außertarifliche Personalreferent eines Unternehmens muss abends oder am Wochenende Vorstellungsgespräche mit Bewerbern führen; Franke S. 74). Dem entspricht auch die folgende, von Gesamtmetall empfohlene Formulierung: Die Arbeitszeit richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen und nach den Erfordernissen des Betriebes. Solche Klauseln müssen sich neuerdings an den §§ 305 ff. BGB n. F., insbesondere am sog. Transparenzgebot des § 307 I 2, messen lassen. 2. Anspruch auf Gehaltsanpassung Die Frage, ob AT-Angestellte einen Rechtsanspruch auf regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gehälter haben, ist zu bejahen, was sich besonders einleuchtend in den Fällen begründen lässt, in denen auf Grund der einschlägigen tarifvertraglichen Abgrenzungsregelung ein gehaltlicher Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt Voraussetzung für die Begründung eines AT-Vertragsverhältnisses ist (s. z. B. oben I.1.c). Hier beinhaltet die vertragliche Vereinbarung des AT-Status – unverändertes Aufgabengebiet vorausgesetzt – als solche die Verpflichtung des Arbeitgebers, alles zu tun, damit der AT-Status erhalten bleibt, 2 auch und gerade in gehaltlicher Hinsicht. Dies hat das BAG in 2 Fällen bestätigt, in denen wegen beiderseitiger Verbandszugehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Tarifbindung bestand (5 AZR 126 und 127/97, SPA 11/98, 1). Aber auch ohne Tarifbindung (in der Praxis die Regel, weil AT-Angestellte meist nicht organisiert sind) kann nichts anderes gelten. Die Vereinbarung des AT-Status im Arbeitsvertrag kann nämlich regelmäßig nicht ohne Berücksichtigung der betrieblichen Gehaltsstruktur gesehen werden. Wenn diese aber tariflich geregelt ist und der Tarifvertrag eine Gehaltsabstandsklausel enthält, ist diese auch bei der Gehaltsfestsetzung nicht organisierter ATAngestellter zu beachten. Andernfalls ergäben sich ohne Berücksichtigung von Leistungsgesichtspunkten bei gleicher Tätigkeit unterschiedliche Gehälter für organisierte und nichtorganisierte AT-Angestellte (vgl. auch LAG München NZA 1997, 735). 3. Änderung des AT-Status Will der Arbeitgeber den AT-Status eines Angestellten nicht mehr aufrechterhalten, so muss er eine einverständliche Vertragsänderung herbeiführen oder eine Änderungskündigung des AT-Vertrages aussprechen. Durch bloßes Untätigbleiben oder nicht ausreichende Gehaltserhöhung kann er nicht einseitig die Vertragsänderung erreichen. Eine Weigerung des Arbeitgebers, das Gehalt entsprechend zu erhöhen, um den AT-Status aufrecht zu erhalten, wäre als Änderungskündigung zu qualifizieren (Franke a. a. O.). 4. Gleichbehandlung bei genereller Gehaltserhöhung Erhöht der Arbeitgeber durch eine betriebseinheitliche Regelung die Gehälter seiner außertariflichen Angestellten, so hat er den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Dient eine solche Regelung vor allem dem Zweck, die Verteuerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, dann darf die Gruppe der höherverdienenden Angestellten nicht völlig von der generellen Gehaltserhöhung ausgeschlossen werden, ein einzelner Angestellter nicht ohne sachgerechte Erwägungen. Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Im Arbeitsverhältnis besteht nämlich eine aus § 242 BGB abgeleitete Nebenpflicht zur Auskunftserteilung, wenn die Auskunft zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, für den Vertragspartner keine übermäßige Belastung beJuni 2005 EL 59 Außertariflicher Angestellter deutet und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess gewahrt bleibt (BAG NZA 2005, 289). Im Bereich der Vergütungszahlung kommt indessen der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt. Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering (hier weniger als 5% der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer), kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (BAG NZA 2003, 215). III. Betriebsverfassungsrechtliche Stellung der AT-Angestellten Nicht-leitende AT-Angestellte gehören zu den in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates fallenden Arbeitnehmern des Betriebes. Grundsätzlich bestehen hier keine Unterschiede gegenüber tariflichen Mitarbeitern. 1. Gehaltsregelungen im AT-Bereich Wird die Gehaltspolitik für AT-Angestellte bestimmten Regeln unterworfen, hat bei der Aufstellung derartiger Gehaltsgrundsätze der Betriebsrat gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Schafft ein Arbeitgeber zur übertariflichen Vergütung von Angestellten oberhalb der höchsten Tarifgruppe weitere Gehaltsgruppen, innerhalb derer zwar ein Spielraum für individuelle Gehaltsabsprachen bleibt, deren Untergrenzen aber in einem bestimmten Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe stehen, so handelt es sich dabei um eine Regelung der betrieblichen Lohngestaltung, deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind. (BAG NZA 1995, 277). Eine mitbestimmungspflichtige Änderung dieser Regelung liegt vor, wenn die übertariflichen Gehaltsgruppen aus Anlass und im zeitlichen Zusammenhang mit einer Tariflohnerhöhung ungleich angehoben werden, so dass sich ihr Verhältnis untereinander sowie zur höchsten Tarifgruppe ändert (BAG NZA 1995, 277; vgl. auch BAG NZA 1993, 561 = DB 1993, 1143; zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Regelung von Jahressonderzahlungen für ATAngestellte vgl. LAG Bremen DB 1991, 2194). Bestehen für Teile der Belegschaft verschiedene Entgeltsysteme, die durch Unterschiede der Tätigkeiten bedingt sind, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das Verhältnis EL 59 Juni 2005 91 der Entgeltsysteme untereinander. Hieraus folgt, dass eine Entgelterhöhung bei Führungskräften, deren Gehälter auf Grund einer betrieblichen Regelung nicht unerheblich über der höchsten Tarifgruppe liegen, bei der Frage außer Betracht zu bleiben hat, ob die gleichzeitig bei anderen Arbeitnehmern vorgenommene Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen einen Gestaltungsspielraum offenlässt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt (BAG DB 1996, 736 = NZA 1996, 484). Der Arbeitgeber kann sich auch im Rahmen einer ansonsten nach § 87 I Ziffer 10 BetrVG mitbestimmten Betriebsvereinbarung freiwillig verpflichten, jährlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Budget für Gehaltserhöhungen von AT-Angestellten zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Wille muss aber in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck kommen (BAG NZA 2003, 810). 2. Einblicksrecht in Gehaltslisten Zur Ausübung dieses Einblicksrechts braucht der Betriebsrat keinen besonderen Anlass vorzutragen (BAG, DB 1980, 1699). 3. Mitbestimmungsrecht bei Bildungsmaßnahmen Will ein Betrieb den Nachwuchs für Führungspositionen durch ein systematisches Fortbildungsprogramm sichern, so bestimmt der Be- triebsrat gemäß § 98 I BetrVG bei der Aufstellung von Regeln für die Durchführung der Maßnahmen mit; Einzelunterweisungen sind mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann auch nicht verlangen, dass bei jeder Veranstaltung Mitglieder des Betriebsrats zugegen sind. 4. Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen a) Einstellung und Eingruppierung Bei der Einstellung von nichtleitenden AT-An- gestellten hat der Betriebsrat das volle sich aus § 99 BetrVG ergebende Mitbestimmungsrecht. Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 liegt vor, wenn bei Einstellung des AT-Angestellten sein Gehalt unter Beachtung einer Mindestabstandsregelung im Tarifvertrag (oben I 1 c) oder unter Anwendung einer betrieblichen Regelung über AT-Gehälter festzusetzen ist. Im ersteren Falle muss die Mitteilung an den Betriebsrat, dass der Mindestabstand gewahrt ist, ausreichen; das Effektivgehalt des AT-Angestellten ist dem Betriebsrat nicht mitzuteilen (vgl. auch BAG NZA 1990, 231). b) Versetzung und Umgruppierung Bei Versetzung eines nichtleitenden AT-Ange- stellten gelten grundsätzlich keine Besonder3 91 Außertariflicher Angestellter heiten gegenüber dem Tarifbereich. Wo der einschlägige Tarifvertrag Tarif- und AT-Bereich funktional abgrenzt (I 1 a und b), sprechen regelmäßig Indizien dafür, dass bei einer geplanten tarifentsprechenden Beförderung eines Tarif- zum AT-Angestellten eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. v. § 95 III BetrVG zu bejahen ist. Bei Bestehen eines betrieblichen AT-Gehaltssystems mit Vergütungsgruppen stellt jede Höher- oder Abgruppierung eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung dar. Eine die Eingruppierung erfordernde Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG NZA 2005, 367). Eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in einer der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil seine Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist. Wächst ein Arbeitnehmer aus einer tariflichen Vergütungsordnung heraus und besteht ein gestuftes außertarifliches Vergütungssystem, so ist eine Umgruppierung erst mit der Eingruppierung in die außertarifliche Vergütungsordnung vollständig vorgenommen (BAG NZA 2005, 367). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wegen „Eingruppierung“ hat das BAG (NZA 1996, 890) schließlich auch für den Fall angenommen, dass eine bisher tariflich eingruppierte Mitarbeiterin im Zusammenhang mit einer Versetzung zukünftig außertariflich bezahlt werden sollte, wobei kein AT-Vergütungs- 4 system bestand. Da die Mitarbeiterin (an sich) vom persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages erfasst werde, sei zunächst zu prüfen, ob ihre neuen Aufgaben die Tätigkeitsmerkmale einer der tariflichen Gehaltsgruppen erfülle. Auch wenn sie zu einem negativen Ergebnis führe, liege in dieser Prüfung die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Der Betriebsrat solle nämlich mitbeurteilen, ob der Gehaltstarifvertrag richtig angewandt werde. Das BAG setzt damit die Nichteingruppierung der Eingruppierung gleich (zweifelhaft). Führt der Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtlich gebotene Umgruppierung nicht vollständig durch, kann der Betriebsrat die Vornahme der Umgruppierung sowie seine Beteiligung hieran verlangen (BAG NZA 2005, 367). Ferner liegt auch ohne ein betriebliches AT-Gehaltssystem eine Umgruppierung vor, wenn durch Gehaltsfestsetzung seitens des Arbeitgebers ein tariflich vorgeschriebener Mindestabstand nicht mehr eingehalten ist und der Angestellte dann Tarifangestellter wird (vgl. II 4). c) Kündigung Vor Kündigung eines nichtleitenden AT-Angestellten ist der Betriebsrat gemäß § 102 I BetrVG anzuhören. (Hunold) Weiterführende Literatur: Faustmann/van den Woldenberg, Rechtliche Wirkung tarifvertraglicher Bestimmungen auf außertarifliche Arbeitverhältnisse, NZA 2001, 1113; Franke, Der außertarifliche Angestellte, München 1991; Kopp, Der Arbeitsvertrag für Führungskräfte (leitende und außertarifliche Angestellte), 4. Auflage, 2001. Juni 2005 EL 59