Geriatrisches Basisassessment in der GOÄ - NAV-Virchow-Bund

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Geriatrisches Basisassessment in der GOÄ - NAV-Virchow-Bund
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Abrechnungstipps GOÄ
der niedergelassene arzt 10/2013
Komplizierte Abrechnung
Geriatrisches Basisassessment in der GOÄ
Mit der neuen Nr. 03360 des EBM stellt
sich die Frage, wie man das geriatrische
Basisassessment in der GOÄ ­abrechnet.
EBM 03360 ist eine Komplexleistung.
In der GOÄ sind ­dagegen die entspre­
chenden Einzel­
leistungen heranzu­
ziehen. ­
A
uch ist die Bestimmung „Behandlungsfall“ eine ganz andere (Monatsfrist in
Bezug auf die Behandlung derselben
Erkrankung), nicht drei Monate und allumfassend. Es gibt in der GOÄ zu den heranzuziehenden GOÄ-Ziffern auch keine
Bestimmung „Krankheitsfall“.
Schließlich sind die Abrechnungsausschlüsse der EBM-Ziffer für die GOÄAbrechnung nicht bindend. Selbstverständlich aber sind die GOÄ-eigenen
Abrechnungsausschlüsse zu beachten. Um
EBM 03360 in der Privatabrechnung nachzuvollziehen, müssen deren obligate und
fakultative Bestandteile untersucht werden,
in GOÄ-Ziffern „übersetzt“ und dazu die
GOÄ-Abrechnungsbestimmungen beachtet werden.
Monitoring obligat
Obligat ist die Erhebung und/oder Monitoring übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen. Dem entsprechen in der GOÄ
Anamnese, körperliche Untersuchung und
psychodiagnostische Testverfahren. Das
können ganz unterschiedliche Leistungen
sein, „Kernziffern“ dafür sind 1 oder 3, 7
und 800 und 857 GOÄ. Was aber nicht ausschließt, dass bei einem Patienten auch die
Nrn. 856 (standardisierte Intelligenztests)
oder 801 (eingehende psychiatrische Untersuchung) erforderlich sind.
Der Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten durch validierte Testverfahren
entspricht in der GOÄ die Nr. 857.
Die Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch solche wie in EBM 03360
angeführte Verfahren ist in der GOÄ eine
Untersuchung nach Nr. 5.
Die Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mit den entsprechenden Tests wird
in der GOÄ mit Nr. 857 abgerechnet.
Eine Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes kann in der
GOÄ, je nach Art der Anleitung mit den
Nrn. 1, 3, 4 oder 34 abgerechnet werden.
Für die Anleitung zur Anpassung des
Wohnraumes, gegebenenfalls des Arbeitsplatzes, trifft dasselbe zu. Hier ist aber am
ehesten Nr. 34 GOÄ zutreffend (bei Mindestzeit von 20 Minuten).
Die Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt ist als Konsil nach Nr. 60 GOÄ
berechenbar, wird aber nur ein Brief
geschrieben, mit Nr. 75 GOÄ.
Abrechnungsausschlüsse
Während diese „Übersetzung“ in GOÄZiffern noch relativ einfach ist, wird es bei
der konkreten Abrechnung komplizierter.
In Bezug auf die hier angesprochenen Leistungen sind die Abrechnungsausschlüsse
der GOÄ zu beachten: Nr. 857 GOÄ ist je
Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei
Anwendung unterschiedlicher Testverfahren. Man kann bei der hier gegebenen Vielzahl der Tests dann aber den Faktor erhöhen (bis 2,5-fach).
Nr. 5 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechenbar. Wird auch Nr. 800 GOÄ berechnet, ist die Untersuchung durch solch einfache Tests wie in EBM 0360 beschrieben,
nicht neben Nr. 800 berechenbar. Nr. 7
GOÄ steht hingegen der Nr. 800 GOÄ nicht
entgegen. Das Konsil (Nr. 60 GOÄ) schließt
sich für dieselbe Leistung nur mit dem Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ aus (entweder/oder).
Wichtig
• Einen Komplex „geriatrisches Basis­
assessment“ gibt es in der GOÄ nicht.
Statt dessen sind die entsprechenden
Einzelleistungen berechenbar
• Im Beitrag sind nur die Leistungen des
Basisassessment auf die GOÄ übertra­
gen. Selbstverständlich sind davon die
bei der Behandlung geriatrischer Pati­
enten weiter erforderlichen Leistungen
(z.B. Nr. 15 GOÄ) nicht umfasst
• In der GOÄ bestimmen sich die zu
erbringenden Leistungen nach den
individuellen Begebenheiten beim
­Patienten
• Die Abrechnungsbestimmungen des
EBM gelten nicht für die GOÄ-Abrech­
nung. Deren eigene Abrechnungs­
bestimmungen sind ausschlaggebend
• Wegen der unterschiedlichen Mög­
lichkeiten von GOÄ-Ziffern, die dem
EBM-Inhalt gegenüberstehen und zu
beachtenden Ausschlüssen auch mit
Leistungen, die nicht zum Basisassess­
ment erbracht wurden, sollte nicht mit
einer fixen „Ziffernkette“ abgerechnet
werden. Die individuelle Abrechnung
ist korrekter und manchmal besser
• Das macht die Abrechnung kompli­
zierter, sie ist dafür auch lohnender als
im EBM
Nr. 5. Nr. 34 nicht neben den Nrn. 1, 3, 4. Nr.
34 ist nur zweimal innerhalb von sechs
Monaten berechnungsfähig. Dabei spielt es
keine Rolle, für welche Beratungsinhalte
die Nr. 34 schon berechnet wurde.
Bei den Beratungen zu beachten
Bei den Beratungen müssen eine Vielzahl
von Ausschlüssen beachtet werden: Nr. 1
nicht neben Nrn. 3, 34. Nr. 3 nicht neben
den Nrn. 1, 4, 34, 857, 60. Nr. 7 nicht neben
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