Geriatrisches Basisassessment in der GOÄ - NAV-Virchow-Bund
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Geriatrisches Basisassessment in der GOÄ - NAV-Virchow-Bund
44 Abrechnungstipps GOÄ der niedergelassene arzt 10/2013 Komplizierte Abrechnung Geriatrisches Basisassessment in der GOÄ Mit der neuen Nr. 03360 des EBM stellt sich die Frage, wie man das geriatrische Basisassessment in der GOÄ abrechnet. EBM 03360 ist eine Komplexleistung. In der GOÄ sind dagegen die entspre chenden Einzel leistungen heranzu ziehen. A uch ist die Bestimmung „Behandlungsfall“ eine ganz andere (Monatsfrist in Bezug auf die Behandlung derselben Erkrankung), nicht drei Monate und allumfassend. Es gibt in der GOÄ zu den heranzuziehenden GOÄ-Ziffern auch keine Bestimmung „Krankheitsfall“. Schließlich sind die Abrechnungsausschlüsse der EBM-Ziffer für die GOÄAbrechnung nicht bindend. Selbstverständlich aber sind die GOÄ-eigenen Abrechnungsausschlüsse zu beachten. Um EBM 03360 in der Privatabrechnung nachzuvollziehen, müssen deren obligate und fakultative Bestandteile untersucht werden, in GOÄ-Ziffern „übersetzt“ und dazu die GOÄ-Abrechnungsbestimmungen beachtet werden. Monitoring obligat Obligat ist die Erhebung und/oder Monitoring übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen. Dem entsprechen in der GOÄ Anamnese, körperliche Untersuchung und psychodiagnostische Testverfahren. Das können ganz unterschiedliche Leistungen sein, „Kernziffern“ dafür sind 1 oder 3, 7 und 800 und 857 GOÄ. Was aber nicht ausschließt, dass bei einem Patienten auch die Nrn. 856 (standardisierte Intelligenztests) oder 801 (eingehende psychiatrische Untersuchung) erforderlich sind. Der Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten durch validierte Testverfahren entspricht in der GOÄ die Nr. 857. Die Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch solche wie in EBM 03360 angeführte Verfahren ist in der GOÄ eine Untersuchung nach Nr. 5. Die Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mit den entsprechenden Tests wird in der GOÄ mit Nr. 857 abgerechnet. Eine Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes kann in der GOÄ, je nach Art der Anleitung mit den Nrn. 1, 3, 4 oder 34 abgerechnet werden. Für die Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, gegebenenfalls des Arbeitsplatzes, trifft dasselbe zu. Hier ist aber am ehesten Nr. 34 GOÄ zutreffend (bei Mindestzeit von 20 Minuten). Die Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt ist als Konsil nach Nr. 60 GOÄ berechenbar, wird aber nur ein Brief geschrieben, mit Nr. 75 GOÄ. Abrechnungsausschlüsse Während diese „Übersetzung“ in GOÄZiffern noch relativ einfach ist, wird es bei der konkreten Abrechnung komplizierter. In Bezug auf die hier angesprochenen Leistungen sind die Abrechnungsausschlüsse der GOÄ zu beachten: Nr. 857 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei Anwendung unterschiedlicher Testverfahren. Man kann bei der hier gegebenen Vielzahl der Tests dann aber den Faktor erhöhen (bis 2,5-fach). Nr. 5 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechenbar. Wird auch Nr. 800 GOÄ berechnet, ist die Untersuchung durch solch einfache Tests wie in EBM 0360 beschrieben, nicht neben Nr. 800 berechenbar. Nr. 7 GOÄ steht hingegen der Nr. 800 GOÄ nicht entgegen. Das Konsil (Nr. 60 GOÄ) schließt sich für dieselbe Leistung nur mit dem Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ aus (entweder/oder). Wichtig • Einen Komplex „geriatrisches Basis assessment“ gibt es in der GOÄ nicht. Statt dessen sind die entsprechenden Einzelleistungen berechenbar • Im Beitrag sind nur die Leistungen des Basisassessment auf die GOÄ übertra gen. Selbstverständlich sind davon die bei der Behandlung geriatrischer Pati enten weiter erforderlichen Leistungen (z.B. Nr. 15 GOÄ) nicht umfasst • In der GOÄ bestimmen sich die zu erbringenden Leistungen nach den individuellen Begebenheiten beim Patienten • Die Abrechnungsbestimmungen des EBM gelten nicht für die GOÄ-Abrech nung. Deren eigene Abrechnungs bestimmungen sind ausschlaggebend • Wegen der unterschiedlichen Mög lichkeiten von GOÄ-Ziffern, die dem EBM-Inhalt gegenüberstehen und zu beachtenden Ausschlüssen auch mit Leistungen, die nicht zum Basisassess ment erbracht wurden, sollte nicht mit einer fixen „Ziffernkette“ abgerechnet werden. Die individuelle Abrechnung ist korrekter und manchmal besser • Das macht die Abrechnung kompli zierter, sie ist dafür auch lohnender als im EBM Nr. 5. Nr. 34 nicht neben den Nrn. 1, 3, 4. Nr. 34 ist nur zweimal innerhalb von sechs Monaten berechnungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, für welche Beratungsinhalte die Nr. 34 schon berechnet wurde. Bei den Beratungen zu beachten Bei den Beratungen müssen eine Vielzahl von Ausschlüssen beachtet werden: Nr. 1 nicht neben Nrn. 3, 34. Nr. 3 nicht neben den Nrn. 1, 4, 34, 857, 60. Nr. 7 nicht neben Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!