Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen

Transcription

Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen
Neuregelung der Besteuerung
von Altersvorsorgeaufwendungen
und Altersbezügen
Eine Information der
Arbeitnehmerkammer Bremen
Neuregelung der Besteuerung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Verfasser:
Dr. Peter Flieshardt
Referat Finanz- und Steuerpolitik
Herausgeberin:
Arbeitnehmerkammer Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bürgerstraße 1, 28195 Bremen
Telefon (04 21) 36 3010
Telefax (04 21) 36 30 1-89
E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de
Internet: www.arbeitnehmerkammer.de
Bremen, August 2004
1
Arbeitnehmerkammer Bremen
Vorwort
Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen reiht sich ein in eine Vielzahl von Gesetzen
im Rahmen des Umbaus der sozialen Sicherungssysteme.
Die ArbeitnehmerInnen betrachten die Änderungen eher argwöhnisch. Hierzu trägt das
Hickhack der Parteien bei, obwohl ein Grundkonsens über die Parteigrenzen hinweg
erkennbar ist.
Für die ArbeitnehmerInnen bleiben aber Fragen:
¾ Was wird aus der Besteuerung von Aufwendungen für eine ausreichende
Altersversorgung?
¾ Welche Steuern sind bei dem späteren Bezug der Renten zu entrichten?
Insbesondere für die rentennahen Jahrgänge und die laufenden Renten sind die
Auswirkungen der langen Übergangsregelungen undurchschaubar und erwecken somit
Misstrauen.
Die vorliegende Broschüre versucht die Grundlagen der gesetzlichen Neuregelung
aufzuarbeiten, um so der Verunsicherung entgegen zu wirken.
2
Arbeitnehmerkammer Bremen
Inhaltsverzeichnis
1.
Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
4
2.
Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung
4
2.1
Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
5
2.1.1
Beiträge zu Leibrentenversicherungen
2.1.2
Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen
7
2.2
Besteuerung von Renten
7
2.3
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen
12
2.4
Vereinfachungen im Bereich der „Riester-Rente“
12
2.5
Neuregelungen der Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung
13
2.6
Schrittweise Beseitigung von Freibeträgen
14
3.
Fortführung der Ertragsanteilbesteuerung
3.1
Besteuerung von Renten aus (Spar-) Kapital
17
3.2
Regelung der Besteuerung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst
18
6
3
17
Arbeitnehmerkammer Bremen
1
Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
Die Neuordnung der Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeaufwendungen ist von der
Politik vernachlässigt und auf die lange Bank geschoben worden. Erst durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 wurde die Unvereinbarkeit der
unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Damit
verbunden war der Auftrag an den Gesetzgeber, unter Fristsetzung bis zum 1.1.2005 eine
entsprechende Neuregelung herbeizuführen. Die nunmehr in das Gesetz eingeflossenen
Regelungen stammen von einer eigens hierfür eingesetzten Kommission und sind
weitgehend zwischen Opposition und Regierung abgestimmt. Die Neuregelung umfasst auch
die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen, die während
der aktiven Zeit des Arbeitslebens aufgebracht werden.
Ziel des gesamten Gesetzesvorhabens ist eine steuersystematisch schlüssige und
folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen auf der einen und den
Altersbezügen auf der anderen Seite.
Eingebettet in dieses Reformpaket ist die Verbesserung der Handhabung der privaten
kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente).
Darüber hinaus galt es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die unterschiedlichen
Produkte möglichst einheitlich zu behandeln, um damit die Transparenz zu erhöhen und das
System der betrieblichen Altersversorgung insgesamt zu vereinfachen.
Als letzter Punkt ist die sog. Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung, d. h. die
Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften zur Stärkung der
betrieblichen Altersversorgung verbessert worden.
2
Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung
Als tragendes Element der Neuordnung wird auch bei den Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung die sog. nachgelagerte Besteuerung eingeführt.
Hierbei muss sichergestellt werden, dass es zu einer gleichmäßigen, verfassungskonformen
und generationsadäquaten Besteuerung während und nach der Erwerbsphase kommt.
Durch die schrittweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung über einen Zeitraum von
35 Jahren, sollen Nachteile, insbesondere für die rentennahen Jahrgänge und die bereits im
Rentenbezug Stehenden weitgehend vermieden werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon
aus, dass eine langfristige Übergangsregelung auch den Haushaltsrisiken, die mit solch
einer Umstellung verbunden sind, Rechnung tragen muss, und dabei eine ZweifachBesteuerung weitgehend vermieden wird.
Die Neuordnung wird durch den Schritt weisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung,
d. h. durch die Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge und die Besteuerung der darauf
beruhenden Renten vollzogen.
Was versteht man nun unter nachgelagerter Besteuerung und welche Vorteile erwachsen
daraus?
Im Kern bedeutet dies: Die Altersvorsorgeaufwendungen werden vollständig steuerfrei
gestellt, die Altersbezüge in der Auszahlungsphase jedoch in vollem Umfang besteuert,
wenn auch unter Beachtung der dann geltenden Freibeträge. Ausgangspunkt ist, dass
während der Ansparphase der Steuerpflichtige über die Beiträge zur Altersvorsorge nicht
4
Arbeitnehmerkammer Bremen
verfügen kann. Insofern müssen die Beiträge steuerfrei bleiben. Im Gegenzug müssen die
Altersbezüge zu dem Zeitpunkt besteuert werden, zudem sie dem Steuerpflichtigen
tatsächlich zufließen.
In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass die nachgelagerte Besteuerung
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit am besten Rechnung trägt und dass das Prinzip der nachgelagerten
Besteuerung sich international bewährt hat, weil es auf die veränderten demografischen
Bedingungen und deren Konsequenzen für die Rentensysteme am besten eingeht.
2.1
Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
Im Rahmen der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wurde auch die Abzugsmöglichkeit von
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs neu geregelt. Hierbei
unterteilt der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen wie folgt:
ƒ
Vorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
-
Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung
z.B.
Kranken-, Arbeitslosen- u.
Pflegeversicherung
-
Beiträge zu landwirtschaftlichen
Alterskassen
-
Unfallversicherung
-
Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen
-
Haftpflichtversicherung
-
Beiträge zu privaten kapitalgedeckten
Leibrentenversicherungen
-
Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen
(nur bei Altverträgen: Abschluss bis Ende
2004)
5
Arbeitnehmerkammer Bremen
2.1.1 Beiträge zu Leibrentenversicherungen
Darunter versteht man im wesentlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu
landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu
privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen. Diese unter dem Begriff der
Altersvorsorgeaufwendungen zusammengefassten Beiträge sind als Sonderausgaben
innerhalb bestimmter Grenzen abziehbar und mindern somit die Steuerbelastung.
Für Arbeitnehmer gilt, dass die während der aktiven Phase des Arbeitslebens je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringenden Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung unterschiedlich behandelt werden. Während der Arbeitgeberanteil
steuerfrei eingezahlt wird, erfolgen die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer, wegen des nur
begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben, zu einem
bedeutenden Teil aus versteuertem Einkommen.
Hier wird die Neuregelung im Endstadium zu einer vollständigen Steuerfreiheit auch der
Arbeitnehmerbeiträge zur privaten Altersvorsorge führen. Dies wird in jährlichen Schritten,
innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren verwirklicht. Ab 2005 werden von den gesamten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeraufwendungen für die Altersvorsorge 60% der Aufwendungen
durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs steuerlich freigestellt. In dieser
Anfangsphase sind als Höchstbetrag 12.000 Euro festgelegt. Dies sind maximal 60% von
20.000 Euro pro Jahr, die an Vorsorgeaufwendungen steuerwirksam aufgebracht werden
können. Dieser steuerfreie Anteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis zum Jahr 2025 an,
und erreicht dann die Höchstgrenze von 20.000 Euro. Um sicherzustellen, dass durch die
Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine sog. Günstigerprüfung
vorgesehen, d.h. altes Recht geht im Zweifel vor neuem Recht.
Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums werden die finanziellen Spielräume für
die heute Erwerbstätigen durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
bereits im Jahr 2005 um 1,9 Milliarden Euro erweitert und steigen jährlich ca. um 1 Milliarde
Euro an. Im Jahre 2010 soll danach die Entlastung der heute aktiv Beschäftigten schon mehr
als 6 Milliarden Euro erreichen.
Tab. 1:
Steuerliche Entlastung durch verbesserten Sonderausgabenabzug
von Beiträgen zur Altersvorsorge
Jährliche steuerfreie Entlastung in Euro (allein stehende Arbeitnehmer)
Beim Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen zu
mindestens
60%
80%
100%
im Startjahr 2005 im Jahr 2015* im Endjahr 2025*
20000
0
182
392
30000
27
400
766
40000
102
672
1230
50000
199
1000
1784
60000
296
1333
2370
Bruttolohn in
Euro
*schrittweise Steigerung um 2% pro Jahr bis zum Endjahr 2025; berechnet nach Einkommensteuertarif 2005
Quelle: Bundesministerium für Finanzen
2.1.2 Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen
6
Arbeitnehmerkammer Bremen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören,
sind insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, aber auch
Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung.
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind die Beschränkungen hinsichtlich des Abzugs
als Sonderausgaben sehr viel enger als bei den Altersvorsorgeregelungen. Ein
alleinstehender Arbeitnehmer kann diese Aufwendungen bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag von 1.500 Euro abziehen. Diejenigen, die ihre
Krankenversicherungsaufwendungen im vollen Umfange alleine tragen müssen (z.B.
Selbständige) können dies bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro. Diese Beträge
verdoppeln sich jeweils für verheiratete Steuerpflichtige.
2.2
Besteuerung von Renten
Die steuerliche Behandlung von Renten umfasst die sog. Leibrenten und andere Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen,
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen. Auch Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden demnach
nachgelagert besteuert. Diese Form der Besteuerung setzt ab dem Jahre 2005 einheitlich
ein und legt fest, dass 50% der bezogenen Renten der Besteuerung unterworfen werden.
Dies gilt auch für alle sog. Bestandsrenten, d. h. für die Renten, die bereits laufen und für
solche, die im Jahr 2005 erstmals gezahlt werden. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird
für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2%
auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der
Jahresbruttorente wird, für jeden Rentnerjahrgang gesondert, als Freibetrag auf Dauer
festgeschrieben.
Tab. 2:
Besteuerungsanteile
Besteuerungsante
Besteuerungsante
Jahr des
Jahr des
il
il
Rentenbeginns
Rentenbeginns
i.v.H.
i.v.H.
bis 2005
50
2023
83
bis 2006
52
2024
84
2007
54
2025
85
2008
56
2026
86
2009
58
2027
87
2010
60
2028
88
2011
62
2029
89
2012
64
2030
90
2013
66
2031
91
2014
68
2032
92
2015
70
2033
93
2016
72
2034
94
2017
74
2035
95
2018
76
2036
96
2019
78
2037
97
2020
80
2038
98
2021
81
2039
99
2022
82
2040
100
Quelle: BMF
Was heißt dies im Einzelnen?
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Arbeitnehmerkammer Bremen
Bisher erfolgte die steuerliche Berücksichtigung der Renten über sog. Ertragsanteile. Die
Sozialversicherungsrenten unterlagen auch bisher schon dieser Besteuerung, die sich je
nach Renteneintrittsalter zwischen 32% (Vollend. 60. LJ.) und 27% (Vollend. 65. LJ.)
bewegte. Ab 2005 werden auch diese Bestandsrenten einheitlich mit einem steuerpflichtigen
Anteil von 50% erfasst. Der steuerfreie Teil wird als Freibetrag über die gesamte Laufzeit der
Rente, d. h. bis zum Lebensende, festgeschrieben. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch
auch, dass die jährlichen Rentenerhöhungen zusätzlich in den Besteuerungsanteil eingehen.
Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um
zwei Prozent und der verbleibende Anteil wird dann als Freibetrag fixiert.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer geht zum 1.9.2005 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 Euro Rente. Zum
1.7.2006 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.020 Euro und zum 1.7.2007 auf 1.040 Euro.
1. Wie wird diese Rente besteuert?
Im Jahr 2005 gilt ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Der Rentner hat daher folgende
Beträge zu versteuern:
In 2005
4 x 1.000 Euro
x 50 Prozent
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
4.000 Euro
2.000 Euro
102 Euro
zu versteuern
1.898 Euro
In 2006
6 x 1.000 Euro
6 x 1.020 Euro
6.000 Euro
6.120 Euro
Summe
X 50 Prozent
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
12.120 Euro
6.060 Euro
102 Euro
zu versteuern
5.958 Euro
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.060 Euro festgeschrieben.
In 2007
6 x 1.020 Euro
6 x 1.040 Euro
6.120 Euro
6.240 Euro
Summe
Abzüglich Freibetrag
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
12.360 Euro
6.060 Euro
102 Euro
zu versteuern
6.198 Euro
Quelle: Eigene Berechnungen nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen.
Dieser Rentner zahlt keine Steuern, wenn er nur diese Rente bezieht und daneben keine
weiteren Einkünfte hat und damit das zu versteuernde Einkommen unter dem
Grundfreibetrag liegt.
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Arbeitnehmerkammer Bremen
Diese abgestufte Vorgehensweise korrespondiert mit der ebenfalls in Schritten ansteigenden
Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen der aktiv Beschäftigten.
Es stellt sich die berechtigte Frage: Welche Renten sind überhaupt durch die Reform
betroffen?
Nach dem Gesetz sind die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe
von rd. 18.900 Euro pro Jahr, das sind 1.575 Euro pro Monat (bei Alleinstehenden) generell
steuerfrei. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Es kann davon ausgegangen
werden, dass auch künftig Durchschnittsrenten steuerunbelastet bleiben. Dies gilt selbst
dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt.
Tab. 3
Steuerliche Belastung nach dem neuen Alterseinkünftegesetz 2005
monatliche Alterseinkünfte in Euro
allein Stehende
gesetzliche
Rente
1.000
1.300
1.600
zusätzliche
Betriebsrente
0
400
800
0
400
800
0
400
800
Einkommensteuer zzgl. SolZ
Differenz in
eines Rentners nach
Euro
geltendem Recht
AltEinkG
0
0
0
0
0
0
0
16,67
16,67
0
0
0
0
0
0
0
39,58
39,58
0
1,58
1,58
0
16,75
16,75
0
65,75
65,75
Summe
1.000
1.400
1.800
1.300
1.700
2.100
1.600
2.000
2.400
verheiratete
gesetzliche
Rente
2.000
2.600
3.200
zusätzliche
Betriebsrente
0
800
1.600
0
800
1.600
0
800
1.600
Einkommensteuer zzgl. SolZ
Differenz in
eines Rentners nach
Euro
geltendem Recht
AltEinKG
0
0
0
0
0
0
19,50
105,67
86,17
0
0
0
0
19,17
19,17
51,17
182,58
131,41
0
4,50
4,50
0
77,17
77,17
90,17
277,08
186,91
Summe
2.000
2.800
3.600
2.600
3.400
4.200
3.200
4.000
4.800
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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Arbeitnehmerkammer Bremen
Durch die Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Renten von rd. 30% auf nunmehr 50%,
erweitert sich im Regelfall nicht der Kreis der tatsächlich steuerzahlenden Rentner.
Allerdings sind im Zusammenwirken mit anderen Einkünften, wie z. B. größeren
Betriebsrenten, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Zinsen zusätzliche
Rentnerhaushalte betroffen. Das Bundesfinanzministerium hat errechnet, dass durch die
Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften ein Anstieg der steuerbelasteten
Rentnerhaushalte um rd. 1,3 Mio., d. h. von rd. 2 Mio. auf 3,3 Mio. eintreten wird.
Grafik 1:
Steuerbelastete Rentnerhaushalte (2,0 Mio Steuerpflichtige)
Nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte (12,2 Mio Steuerpflichtige)
2,0
12,2
Steuerbelastete Rentnerhaushalte (3,3 Mio Steuerpflichtige)
Nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte (10,9 Mio Steuerpflichtige)
3,3
10,9
Steuerbelastete und nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte 2005
nach altem Recht
Steuerbelastete
Rentnerhaushalte (2,0 Mio
Steuerpflichtige)
14%
Nicht steuerbelastete
Rentnerhaushal te (12,2 Mio
Steuerpflichtige)
86%
Steuerbelastete
Rentnerhaushalte (3,3
Mio Steuerpflichtige)
nach neuem Recht
23%
Nicht steuerbelastete
Rentnerhaushalte (10,9
Mio Steuerpflichtige)
77%
Quelle:BMF
10
Arbeitnehmerkammer Bremen
Insgesamt gibt es 14,2 Millionen Rentnerhaushalte. In diesen befinden sich 19,5 Mio.
Rentenempfänger, wobei Ehepaare als ein Haushalt gelten. Von diesen 14,2 Mio.
Rentnerhaushalten bleiben im ersten Jahr der Reform 10,9 Mio., also 77%, steuerunbelastet.
Dieses Ergebnis kann nicht verwundern, wenn man sich vor Augen hält, dass die sog.
Standardrente (Eckrente) hochgerechnet auf 2005 bei rd. 14.110 Euro pro Jahr, d. h. 1.176
Euro pro Monat, liegt. Danach wäre eine steuerliche Belastung von Standardrenten
frühestens für Neurentenfälle ab dem Jahr 2012 zu erwarten.
Die tatsächlich erzielten Durchschnittsrenten liegen aber häufig aufgrund verkürzter
Versicherungsverläufe deutlich darunter. Sie betragen für das Jahr 2002 für die alten
Bundesländer 750 Euro pro Monat (9.000 Euro pro Jahr) und für die neuen Bundesländer
870 Euro pro Monat (rd. 10.400 Euro pro Jahr). Es wird also deutlich, dass der Gesetzgeber
das Hauptaugenmerk darauf gerichtet hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bereits
Rentenbeziehenden sowie die rentennahen Jahrgänge von zusätzlichen steuerlichen
Belastungen auch in absehbarer Zukunft freizustellen.
Grafik 2:
Steuerunbelastetes Bruttoeinkommen 2005*
Euro/Jahr
42.640
45.000
40.000
35.000
30.000
25.000
18.893
20.000
12.836
10.776
15.000
10.000
5.000
0
Rente alt (Ertragsanteil
27%)
Rente neu
(Besteuerungsanteil
50%)
Beamtenpension
Arbeitnehmergehalt
*einens allein stehenden Rentners im Vergleich zu Pensionären und Arbeitnehmern, jeweils unter Berücksichtigung der
geltenden Abzugs-, Pausch- und Freibeträge (inkl. Grundfreibetrag)
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
11
Arbeitnehmerkammer Bremen
2.3
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen bestand darin, dass einerseits die
Beiträge zu den privaten Kapitallebensversicherungen im Rahmen der steuerlichen
Höchstbeträge als Sonderausgaben absetzbar waren und andererseits Erträge aus den
Kapitallebensversicherungen (im Erlebens- oder im Todesfall) steuerfrei ausgezahlt werden
konnten. Die steuerfreie Auszahlung war allerdings an Voraussetzungen geknüpft, so u.a.
daran, dass die Auszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60.
Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgten durfte.
Während sich Regierung und Opposition im Grundsatz über die Neuregelung der
Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen einig waren, traten doch
hinsichtlich der Einbeziehung der Kapitallebensversicherungen in die so genannte
nachgelagerte Besteuerung erhebliche Differenzen auf. Während die Regierung davon
ausging, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch Erträge aus
Kapitallebensversicherungen der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen seien,
beharrte die Opposition darauf, diese Anlageform aus der Neuregelung weitestgehend
herauszuhalten. Als Kompromiss wurde im Gesetzentwurf eine abgemilderte Besteuerung
der vollen Erträge aus Kapitallebensversicherungen eingearbeitet und im Bundestag
beschlossen. Daraufhin hat der Bundesrat mit der unionsgeführten Mehrheit das Gesetz
abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat hinsichtlich der
steuerlichen Behandlung von Kapitallebensversicherungen im Ergebnis vorgeschlagen, dass
von den zufließenden Erträgen (nach Vollendung des 60. Lebensjahres des
Versicherungspflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit Versicherungsabschluss) nur
die Hälfte besteuert werden.
Dieses weitere Zugeständnis sowie der Umstand, dass die Neuregelung erst für Verträge
gilt, die ab 2005 abgeschlossen werden, führen dazu, dass von einer Beseitigung des
Steuerprivilegs für Kapitallebensversicherungen nicht gesprochen werden kann. Im Sinne
einer vom Bundesverfassungsgericht geforderten Gleichbehandlung der unterschiedlichen
Alterseinkünfte hätte eine vollständige steuerliche Erfassung der Erträge/Zinsanteile
sichergestellt werden müssen.
2.4
Vereinfachungen im Bereich der „Riester-Rente“
Im Rahmen der bereits beschlossenen Absenkung des Niveaus der
Sozialversicherungsrenten wurde verstärkt auf die Notwendigkeit privater Altersvorsorge
hingewiesen und eine private Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente)
geschaffen. Im Rahmen der Neuordnung der Altersvorsorgeaufwendungen und der
Altersbezüge galt es die bisherigen bürokratischen Hindernisse soweit als möglich zu
beseitigen, die zu einer nur geringen Inanspruchnahme dieser Form der Altersvorsorge
geführt hatten.
Um dies zu erreichen werden im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge
Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und die Anbieter umgesetzt. So wird
beispielsweise das Antragsverfahren durch eine Einführung eines Dauerzulageantrages
vereinfacht. In diesem Falle bevollmächtigt der Zulageberechtigte seinen Anbieter, für ihn
jedes Jahr einen Zulagenantrag bei der Zulagenstelle zu stellen und vermeidet so die
alljährlich neue Antragstellung. Weitere Änderungen vollziehen sich bei den
Zertifizierungskriterien. So wird der Katalog der Zertifizierungskriterien im Verhältnis zu den
früheren Regelungen gestrafft und zugunsten der Anleger vereinfacht. Es ist u.a.
vorgesehen:
-
den Anlegern die Möglichkeit einzuräumen, in der Auszahlungsphase 30 % des
angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen,
12
Arbeitnehmerkammer Bremen
-
die Möglichkeit des Produktvergleichs durch entsprechende Angaben der Anbieter zu
verbessern,
die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife ab dem 01.01.2006 vorzuschreiben.
Frauen und Männer erhalten dadurch bei gleichen Beiträgen auch die gleichen
Leistungen.
Im Übrigen ist vorgesehen, dass auch bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge
aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger grundsätzlich
auf die neuen Kriterien umgestellt werden können.
Letztlich wird auch der Schutz des Anlegers verbessert, indem die vorvertraglichen und die
vertraglichen Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Anleger ergänzt werden.
Dem Verbraucher wird der Vergleich der verschiedenen Riester-Produkte erleichtert und er
wird zudem besser über die Verwendung seiner Beiträge unterrichtet.
Es ist sicherlich zu begrüßen, dass ausgehend von der Notwendigkeit neben der
Alterssicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer auch die
Möglichkeit zu erhalten und auszubauen, eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge
aufzubauen. Hierfür müssen die bürokratischen Hindernisse soweit als möglich abgebaut
werden. Ob die nunmehr erfolgten Änderungen, z.B. die Möglichkeit einen Teilbetrag von 30
% des angesparten Kapitals bei Auszahlung in einer Summe zu vereinnahmen, die
Attraktivität dieser Anlageform nachhaltig stärken wird, bleibt abzuwarten.
2.5
Neuregelung der Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf
Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Als
unterschiedliche Durchführungswege sind festzumachen:
-
Direktzusage des Arbeitgebers
Betriebliche Unterstützungskasse,
Direktversicherung
Pensionsfond
Pensionskasse
Diese Durchführungswege wurden bisher teilweise steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.
Diese Differenzierung soll weitgehend abgeschafft werden und durch die dann für alle
Durchführungswege mögliche nachgelagerte Besteuerung ersetzt werden. Hierzu werden in
einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit
einbezogen. Dies kommt insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen
und mittleren Unternehmen zugute, für die es keine kollektiven betrieblichen
Versorgungsangebote gibt.
Die bisher vorhandene Möglichkeit, die Beiträge mit einer Lohnsteuerpauschalierung zu
belegen, ist aus gesetzessystematischer Sicht ein Fall der vorgelagerten Besteuerung. D.h.
hier wird bereits der Beitrag in ein Altersvorsorgesystem belastet. Dies passt aber nicht mehr
in die Systematik der nachgelagerten Besteuerung. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit
einer Pauschalbesteuerung grundsätzlich aufgehoben. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes soll diese aber weiterhin möglich sein, sofern die Versorgungszusage
vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (Altverträge).
Wegen der fiskalischen Auswirkungen (Ausfälle bei der Steuer- und Sozialversicherung)
wurde der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung für den Bereich der
umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung des Öffentlichen Dienstes noch nicht
vollzogen (Siehe dazu weiter unten).
13
Arbeitnehmerkammer Bremen
Für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt werden (Neufälle), wird als Ersatz
für den Wegfall der Pauschalbesteuerung der steuerfreie Höchstbetrag (bisher 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze) um einen festen Betrag in Höhe von 1.800 Euro im
Kalenderjahr erhöht.
Ein weiterer wichtiger Punkt im Rahmen der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung
betraf die Portabilität, d.h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener kapitalgedeckter
Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel. Falls zwischen den Beteiligten
(ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Einvernehmen besteht, soll
eine Mitnahme der Anwartschaften zukünftig problemlos möglich sein. Darüber hinaus
erhalten Beschäftigte ein Recht, dass ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber oder bei dessen
Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber oder in
dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen.
Die steuerlich flankierenden Maßnahmen hierzu sollen sicherstellen, dass keine negativen
steuerlichen Folgerungen aus der Übertragung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
einen Rechtsanspruch auf Mitnahme der Betriebsrentenanwartschaften hat. Gleiches gilt für
die Übertragung auf der Ebene der oben beschriebenen fünf unterschiedlichen
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.
2.6
Schrittweise Beseitigung von Freibeträgen
Ausgehend von dem Ziel des Gesetzes, eine Gleichbehandlung aller
Versorgungsempfänger, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, durch Einführung der
sogenannten nachgelagerten Besteuerung sicherzustellen, war es flankierend zu den bisher
beschriebenen Maßnahmen erforderlich, nach und nach die folgenden steuerlichen
Vergünstigungen abzubauen und letztendlich zu beseitigen:
-
Versorgungsfreibetrag,
Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
Altersentlastungsbetrag.
Der Versorgungsfreibetrag diente dem Ausgleich der steuerlichen Ungleichbehandlung
zwischen den Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und den Pensionen
(Beamtenpensionen und sogenannten Betriebsrenten) und ist im Laufe der Zeit mehrfach
erhöht worden. Er verliert seine Rechtfertigung, wenn im Endzustand der neuen
Besteuerung die Renten zu 100 % nachgelagert besteuert werden. Die durch das Gesetz
herbeigeführte Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge sieht die Umstellung auf das
neue Besteuerungssystem sowohl aus Gründen der sozialverträglichen als auch aus
haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht in einem Schritt vor, sondern, wie weiter oben
beschrieben, in Stufen über einen Zeitraum von 35 Jahren.
Der Versorgungsfreibetrag muss deshalb grundsätzlich in gleichem Maße abgeschmolzen
werden. Denn die gleichheitswidrige Begünstigung der Renten bei der Besteuerung
verringert sich mit jedem Jahr und damit auch der Bedarf diese bei den Versorgungsbezügen
im bisherigen Umfang auszugleichen. Der Versorgungsfreibetrag wird bisher in Höhe von 40
% der Versorgungsbezüge maximal 3.072 Euro pro Jahr gewährt. Sowohl die relativen
Anteile als auch die absoluten Höchstbeträge werden über 35 Jahre gestreckt auf 0 Euro
abgesenkt. Wie bei der Besteuerung der Renten wird die Besteuerungssituation des
einzelnen Rentnerjahrganges im Zustand eingefroren, der im Jahr seines Eintritts in die
Rente oder Pension vorgelegen hat. Danach wird der steuerfreie Teil des Rentenbezugs des
Erstjahres als Rentenfreibetrag zeitlebens berücksichtigt. Entsprechend bleibt bei
Empfängern von Versorgungsbezügen der bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelte
Versorgungsfreibetrag ebenfalls auf Dauer unverändert. Die angestrebte Umstellung
innerhalb von 35 Jahren bedeutet zwar eine Fortführung
14
Arbeitnehmerkammer Bremen
Tab. 4:
unterschiedlicher Besteuerungsmethoden
von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und Pensionen
(Beamten- und Werkspensionen) über
einen sehr langen Zeitraum, dies muss
nach Ansicht des Gesetzgebers aber aus
Gründen der Vermeidung einer
Zweifachbesteuerung, der
Sozialverträglichkeit und unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
hingenommen werden. Der
Versorgungsfreibetrag wird somit durch
das schrittweise Abschmelzen und
Festschreiben auf einen bestimmten Wert
für den einzelnen Pensionär zu einem
individuellen Besteuerungsmerkmal, dass
für jeden einzelnen festgestellt werden
muss und dann beibehalten wird.
Im Zuge der Neuordnung der Besteuerung
der Altersbezüge wird auch eine
Absenkung des ArbeitnehmerPauschbetrages für die Bezieher von
Versorgungsbezügen vorgenommen. So
wird anstatt dieses Pauschbetrages (z.Z.
1.044 Euro) nur noch ein jährlicher
Werbungskosten-Pauschbetrag von 102
Euro, so wie bei allen anderen Beziehern
von Renten, gewährt. Um zu vermeiden,
dass diese im ersten Jahr der
Umstellungsphase durchgeführte
Absenkung des
Arbeitnehmerpauschbetrages, die
Bezieher niedrigerer Beamten- und
Werkspensionen überproportional belastet,
wird die Absenkung in Schritten vollzogen.
Technisch wird dies durch einen Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag umgesetzt, der
anfänglich gerundet 900,- Euro beträgt und
sich dann bis auf 0 Euro verringert.
Versorgungsfreibetrag
Zuschlag
Jahr des
zum
in
v.H.
der
Vorsorgungs
Höchstbetrag Freibetrag
Versorgungs­
-beginns
in Euro
in Euro
bezüge
bis 2005
ab 2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
2035
2036
2037
2038
2039
2040
40,0
38,4
36,8
35,2
33,6
32,0
30,4
28,8
27,2
25,6
24,0
22,4
20,8
19,2
17,6
16,0
15,2
14,4
13,6
12,8
12,0
11,2
10,4
9,6
8,8
8,0
7,2
6,4
5,6
4,8
4,0
3,2
2,4
1,6
0,8
0,0
3.000
2.880
2.760
2.640
2.520
2.400
2.280
2.160
2.040
1.920
1.800
1.680
1.560
1.440
1.320
1.200
1.140
1.080
1.020
960
900
840
780
720
660
600
540
480
420
360
300
240
180
120
60
0
Quelle: BMF
Der obigen Tabelle, kann der in den jeweiligen Jahrgängen festgeschriebene
Versorgungsfreibetrag (in seiner relativen und absoluten Höhe) sowie der verbleibende
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, als
Ersatz für den wegfallenden ArbeitnehmerPauschbetrag bei Versorgungsempfängern,
entnommen werden.
15
900
864
828
792
756
720
684
648
612
576
540
504
468
432
396
360
342
324
306
288
270
252
234
216
198
180
162
144
126
108
90
72
54
36
18
0
Arbeitnehmerkammer Bremen
Tab.5:
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag führt für
Das auf die Vollendung des Altersentlastungsbetrag
diejenigen Einkünfte, die nicht
64. Lebensjahres folgende
Versorgungsbezüge bzw. Leibrenten
in v.H. der Höchstbetra
Kalenderjahr
sind, zu einer Verringerung der
Einkünfte
g in Euro
steuerlichen Belastung. Insbesondere
2005
40,0
1.900
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
2006
38,4
1.824
sowie den Einkünften aus Vermietung
2007
36,8
1.748
und Verpachtung kommt es für ältere
2008
35,2
1.672
Steuerpflichtige (mit Vollendung des 64.
2009
33,6
1.596
Lebensjahres) zu einer Verringerung des
2010
32,0
1.520
zu versteuernden Einkommens.
2011
30,4
1.444
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
2035
2036
2037
2038
2039
2040
Die Entlastung der Versorgungsbezüge
erfolgte dagegen über den
Versorgungsfreibetrag und den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und für die
Leibrenten durch die Erfassung mit dem
niedrigen Ertragsanteil (bisher um 30%).
Der Altersentlastungsbetrag verliert aber
seine Rechtfertigung, wenn in der
Endstufe der nachgelagerten
Besteuerung die Renten und
Versorgungsbezüge zu 100% besteuert
werden.
28,8
27,2
25,6
24,0
22,4
20,8
19,2
17,6
16,0
15,2
14,4
13,6
12,8
12,0
11,2
10,4
9,6
8,8
8,0
7,2
6,4
5,6
4,8
4,0
3,2
2,4
1,6
0,8
0,0
1.368
1.292
1.216
1.140
1.064
988
912
836
760
722
684
646
608
570
532
494
456
418
380
342
304
266
228
190
152
114
76
38
0
Deshalb wird parallel zur Abschmelzung
des Versorgungsfreibetrages und
Arbeitnehmer-Pauschbetrages auch der
Altersentlastungsbetrag von bisher rund
1.900 Euro, über einen Zeitraum von 35
Jahren auf Null abgesenkt.
Aus der folgenden Tabelle gehen die
abzuschmelzenden von Hundert Sätze
sowie die jeweiligen Höchstbeträge für
die einzelnen Rentnerjahrgänge hervor.
Konkret bedeutet dies, dass für den
einzelnen Bezieher von Alterseinkünften
(z.B. aus Vermietung und Verpachtung
sowie Kapitalvermögen) die
Besteuerungssituation in dem auf die
Quelle: BMF
Vollendung des 64. Lebensjahres
folgenden Jahres eingefroren wird. Der in diesem Jahr anzuwendende vom Hundert Satz
und der Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt.
16
Arbeitnehmerkammer Bremen
3
Fortführung der Ertragsanteilversteuerung
Der im Alterseinkünftegesetz vollzogene Übergang zur nachgelagerten Besteuerung setzt
dem Grunde nach voraus, dass die Aufwendungen zur Erlangung einer Altersversorgung
bzw. Rente aus unversteuertem Einkommen aufgebracht werden. Dies kann im Rahmen des
Gesetzes nur durch den Schritt weisen Übergang zur Freistellung der Aufwendungen bei
gleichzeitig steigendem Anteil der Versteuerung der Alterseinkünfte sichergestellt werden.
3.1
Besteuerung von Renten aus (Spar)Kapital
Die Ertragsanteilbesteuerung findet jedoch weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein
(Spar)Kapital, dass vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird
(insbesondere Veräußerungsleibrenten, Leibrenten gegen Einmalbetrag).
Die Ertragsanteile sind im Vergleich zum geltenden Recht, welches bei der Besteuerung der
Sozialversicherungsrenten bisher Anwendung findet, niedriger. Grund für die Absenkung ist,
dass der Diskontierungsfaktor für die Berechnung der Ertragsanteile in Reaktion auf die zu
niedrige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten in der Vergangenheit mehrfach erhöht
wurde. Da Sozialversicherungsrenten künftig von der Ertragsanteilversteuerung
ausgenommen sind und in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden, kann für die
Bestimmung der Ertragsanteile wieder ein zutreffender, d.h. niedrigerer Diskontierungsfaktor
unterstellt werden. Dabei wird typisierend von einem Kapitalertrag von 3 % per anno
ausgegangen.
Der Gesetzgeber hat nunmehr den untauglichen Versuch aufgegeben über eine dauernde
Anhebung der Ertragsanteile, mit denen die Sozialversicherungsrenten in die Besteuerung
eingingen, dem Umstand der ungleichmäßigen Behandlung zwischen Versorgungsbezügen
von Beamten und Renten von Arbeitnehmern entgegen zu treten. Erst durch die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Forderung an den Gesetzgeber
annähernd gleiche Besteuerungssachverhalte sicherzustellen, konnte für die
Sozialversicherungsrenten die Abkehr von der Ertragsanteilversteuerung vollzogen werden.
Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass für all diejenigen Renten, die durch den Einsatz von
ausschließlich versteuertem Einkommen erworben werden, weiterhin die
Ertragsanteilversteuerung, wenn auch mit niedrigeren Ertragsanteilen, gilt.
17
Arbeitnehmerkammer Bremen
Tab. 6:
Ertragsanteile
Bei Rentenbeginn
Bei Rentenbeginn
vollendetes
Ertragsanteil
vollendetes
Ertragsanteil
Lebensjahr des
in v.H.
Lebensjahr des
in v.H.
Rentenberechtigten
Rentenberechtigten
0 bis 1
2 bis 3
4 bis 5
6 bis 8
9 bis 10
11 bis 12
13 bis 14
15 bis 16
17 bis 18
19 bis 20
21 bis 22
23 bis 24
26 bis 26
27
28 bis 29
30 bis 31
32
33 bis 34
35
36 bis 37
38
39 bis 40
41
42
43 bis 44
45
46 bis 47
48
49
50
59
58
57
56
55
54
53
52
51
50
49
48
47
46
45
44
43
42
41
40
39
38
37
36
35
34
33
32
31
30
51 bis 52
53
54
55 bis 56
57
58
59
60 bis 61
62
63
64
65 bis 66
67
68
69 bis 70
71
72 bis 73
74
75
76 bis 77
78 bis 79
80
81 bis 82
83 bis 84
85 bis 87
88 bis 91
92 bis 93
94 bis 96
ab 97
29
28
27
26
25
24
23
22
21
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
Quelle: BMF
3.2
Regelung der Besteuerung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst
Die Zusatzversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird im Rahmen der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgewickelt. Es handelt sich dabei im
Kern um ein umlagefinanziertes System der Zusatzversorgung. Dies beinhaltet, dass die
aufgrund des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen
Arbeitslohn darstellen und damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtig sind. Die
Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung werden – wie bisher – grundsätzlich aus dem
versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers entrichtet.
Insofern bleibt es für diesen Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung
bei der sogenannten vorgelagerten Besteuerung, verbunden mit der Möglichkeit, die
Zahlungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.752 Euro im
18
Arbeitnehmerkammer Bremen
Kalenderjahr pauschal mit 20% zu versteuern. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden
Beiträge zur Umlage werden individuell lohnbesteuert.
Da für den umlagefinanzierten Teil der Zusatzversorgung die vorgelagerte Besteuerung nach
dem Willen des Gesetzgebers auch weiter gelten soll, werden die Renten aus der
Zusatzversorgung auch zukünftig mit dem Ertragsanteil versteuert (Siehe hierzu die Tab. 6).
Zusätzlich zu diesem umlagefinanzierten Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes besteht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus dem versteuerten Einkommen
heraus in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung bei der VBL einzusteigen. Für diese
Beiträge können die Arbeitnehmer die Förderung durch Zulagen bzw. Sonderausgaben
(sogenannte Riester-Förderung) in Anspruch nehmen. Damit wird für diese Anlageform die
nachgelagerte Besteuerung zur Anwendung kommen, so dass die daraus erzielten Renten,
so wie die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch, mit dem entsprechenden
Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterworfen werden.
Eine weitere Variante, die nicht nur auf den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes beschränkt ist, besteht in der Möglichkeit der sogenannten Gehaltsumwandlung,
die allerdings zur Zeit nur den pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
kommunalen öffentlichen Dienst zugänglich ist. Im Bereich der Tarife von Bund und Ländern
ist die Entgeltumwandlung derzeit noch nicht möglich. Die Tarifvertragsparteien haben
jedoch vereinbart, Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Gehaltsumwandlung
aufzunehmen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es im Bereich der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes im Prinzip bei der Form der vorgelagerten Besteuerung bis auf weiteres
bleibt und somit die Beiträge lohnsteuerpflichtig sind. Die Renteneinnahmen müssen dann
aber auch nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil versteuert werden.
19
Arbeitnehmerkammer Bremen
Eine Kammer für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Lande Bremen
Die Arbeitnehmerkammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
dem (landes-) gesetzlichen Auftrag der „Wahrnehmung des Gesamtinteresses der
kammerzugehörigen Arbeitnehmer ..., insbesondere ihrer wirtschaftlichen,
beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden
Belange im Einklang mit dem Gemeinwohl“. Außerdem hat die Arbeitnehmerkammer
Bremen „Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der
allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen“.
Mitglieder der Arbeitnehmerkammer Bremen sind – so bestimmt es das „Gesetz über
die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen“ - alle im Bundesland Bremen abhängig
Beschäftigten mit Ausnahme der Beamten.
20